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W256 2275798-2•Bundesverwaltungsgericht W256 2275798-2
W256 2275798-2Bundesverwaltungsgericht03.06.2026
Asylverfahren Bindungswirkung entschiedene Sache Folgeantrag geänderte Verhältnisse Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Prozesshindernis der entschiedenen Sache Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Vergleichsbescheid Zurückweisung
W256 2275798-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Mag. Marcus Winter, Rechtsanwalt in 4950 Altheim, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. Februar 2026, Zl. 1316961706/240834876, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 27.05.2024 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 26. Juli 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) im österreichischen Bundesgebiet.
Die belangte Behörde wies diesen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 5. Juni 2023 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Sie erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt III.).
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.
Mit Erkenntnis vom 10. April 2024 zu L501 2275798-1/10E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
Am 27. Mai 2024 stellte der Beschwerdeführer einen neuen, hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. In der Folge wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zur Frage nach seinen Fluchtgründen an, er werde demnächst Beweismittel bekommen, welche belegen, dass er von der syrischen Regierung aus politischen Gründen gesucht werde. Er befürchte bei einer Rückkehr die Inhaftierung.
Am 9. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA, belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen an, er habe im Heimatort auf die Mauer „gegen die Regierung“ geschrieben. Es gebe dafür keine Beweismittel, er sei deshalb nie inhaftiert oder angehalten worden. Sonst habe er keine neuen Fluchtgründe. Mit dem subsidiären Schutz könne man fast nichts machen. Er könne mit seinem Reisepass auch kaum in andere Länder reisen oder ein Gewerbe aufbauen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag eingebracht habe, weil er sich aufgrund seines Status als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich wirtschaftlich benachteiligt sehe. Eine asylrelevante individuelle Verfolgungssituation habe er nicht vorgebracht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Einreise nach Österreich exilpolitisch in Erscheinung getreten sei. Er habe auf Facebook ein Foto bzw. einen Beitrag gegen das syrische Regime veröffentlicht. Zudem habe er an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen und gebe es dazu – unter einem vorgelegte – Fotos, auf denen der Beschwerdeführer deutlich erkennbar sei. Dabei sei „mitzuberücksichtigen“, dass der Beschwerdeführer Angehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischen Glaubens sei, weshalb ihm aufgrund dieser „Zuordnungsmarker“ eine erhöhte Gefährdung in dieser Hinsicht drohe. Der Beschwerdeführer werde daher wegen seiner exilpolitischen Sichtbarkeit asylrelevant verfolgt und habe sich die belangte Behörde damit nicht auseinandergesetzt. Außerdem habe der Beschwerdeführer wertvolle „Integrationsleistungen“ in Österreich gesetzt und sei auch dies von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem (BVwG-Erkenntnis zu L501 2275798-1/10E, S. 3).
Er wurde in XXXX , in der Provinz Hama, geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und zwei Schwestern auf. Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre die Grundschule und war nebenbei im Frisörladen seines Vaters tätig (BVwG-Erkenntnis zu L501 2275798-1/10E, S. 3).
Als XXXX von Regierungstruppen bzw. von mit der syrischen Regierung verbündeten russischen oder iranischen Milizen beschossen wurde, flüchtete der Beschwerdeführer mit seinen Eltern ca. 2014 zunächst in den Geburtsort der Mutter, kehrte nach einigen Monaten zurück nach XXXX und reiste sodann im Laufe des Jahres 2015 mit seiner Familie in Richtung Türkei aus. Spätestens im Juli 2022 verließ der Beschwerdeführer die Türkei und reiste nach Österreich (BVwG-Erkenntnis zu L501 2275798-1/10E, S. 3).
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat mit seiner Frau zwei Kinder. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben in der Türkei (BVwG-Erkenntnis zu L501 2275798-1/10E, S. 3).
Der Beschwerdeführer stellte am 26. Juli 2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juni 2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2024 zu L501 2275798-1/10E wurde die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am 27. Mai 2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer genießt in Österreich nach wie vor den Status eines subsidiär Schutzberechtigten.
XXXX (samt näherer Umgebung) steht derzeit unter der Kontrolle der aus der HTS hervorgegangenen syrischen Regierung unter Führung von Ahmed al-Scharaa (https://syria.liveuamap.com/).
Das syrische Regime unter Präsident Assad existiert infolge der erfolgreichen Großoffensive der HTS Ende November/Anfang Dezember 2024 nicht mehr (Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid).
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in XXXX (samt näherer Umgebung) durch das (nicht mehr existierende) Assad-Regime wegen regimekritischer Aktivitäten in Syrien oder in Österreich bestraft zu werden.
Die einzelnen Feststellungen zur Person beruhen jeweils auf den in der Klammer angeführten Beweismitteln, insbesondere den in dieser Hinsicht jeweils glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Erstverfahren zu L501 2275798-1/10E. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen – im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen bestätigten – Angaben zu zweifeln.
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf gründen auf dem Akteninhalt.
Dass XXXX (samt näherer Umgebung) unter der Kontrolle der aktuellen syrischen Regierung steht, ergibt sich aus der Einsicht in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com/ (Zugriff zum Entscheidungszeitpunkt).
Der Beschwerdeführer brachte als Fluchtgrund sowohl im Erstverfahren zu L501 2275798-1/10E als auch im Rahmen seines – vor Sturz des Assad Regimes eingebrachten – Folgeantrags vor, durch das syrische (Assad-)Regime verfolgt zu werden, weil er in seinem Heimatort Mauern mit Assad-kritischen Sprüchen beschmiert habe. In seiner Beschwerde gegen die Abweisung des Folgeantrags brachte er außerdem vor, er sei – unter Vorlage von Fotos, die ihn mit der Flagge der aktuellen syrischen Regierung sowie einem Poster mit der Aufschrift „Syrien ist schön ohne Assad“ zeigen – auch exilpolitisch in dieser Hinsicht tätig geworden.
Eine Verfolgungsgefahr aus diesen Gründen ist aber mittlerweile schon deshalb auszuschließen, weil das syrische Regime unter Präsident Assad infolge der erfolgreichen Großoffensive der HTS Ende November/Anfang Dezember 2024 nicht mehr existiert (siehe die obigen Länderfeststellungen). Das vom Beschwerdeführer im Zuge des Folgeantragsverfahrens vorgelegte neue Beweismittel (Fotos bei einer Demonstration gegen das Assad-Regime) braucht daher nicht auf seine Stichhaltigkeit geprüft zu werden.
Eine sonstige (neue) Verfolgung wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht – zumindest nicht stichhaltig – vorgebracht.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2021/234 (im Folgenden: AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78 (im Folgenden: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl L 2011/337, 9 [im Folgenden: Statusrichtlinie] verweist).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art 9 Abs 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).
Bezüglich der rechtlichen Bedingungen für die Zulässigkeit eines Folgeantrages gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG liegt in Zusammenschau von Unionsrecht (Art. 40 Abs. 2-3 der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrensrichtlinie) und nationalem Recht (§ 68 Abs. 1 AVG) keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 09.09.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006).
Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen (vgl. Art. 40 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie; EuGH 09.09.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind.
Die neuen Umstände müssen, um relevant zu sein, erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie; EuGH 09.09.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben, wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.08.2020, Ra 2020/18/0157; 23.06.2021, Ra 2021/18/0087; 19.02.2009, 2008/01/0344).
Wie oben dargelegt, existiert das syrische Regime unter Präsident Assad seit dem Umsturz im Dezember 2024 nicht mehr. Der Befürchtung des Beschwerdeführers einer Verfolgung seitens des nicht mehr vorhandenen Regimes wegen Assad-kritischer Schmierereien bzw. exilpolitischer Tätigkeiten ist daher nicht anzunehmen, sodass insofern schon keine Asylrelevanz des neuen Vorbringens im Folgeantragsverfahren gegeben ist. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem im Übrigen ohnedies nur sehr vagen Vorbringen des Beschwerdeführers, das Risiko einer diesbezüglichen Verfolgung (durch das Assad Regime) werde aufgrund seiner Religion und Volksgruppenzugehörigkeit zusätzlich erhöht, konnte bei diesem Ergebnis daher unterbleiben.
Dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers mangelt es insofern schon an der nötigen Relevanz, welche nach der oben dargelegten Rechtsprechung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Verfahrensergebnis führen könnte. Wenn die Beschwerde schließlich auf die „Integrationsleistungen“ des Beschwerdeführers im Hinblick auf Art 8 MRK abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall lediglich um die Frage der Asylberechtigung geht und dem Beschwerdeführer ohnehin ein Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt.
Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer somit insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. In der Einvernahme vor der belangten Behörde offenbarte er, dass es ihm mit dem gegenständlichen Folgeantrag eigentlich darum ging, einen Konventionsreisepass zu erhalten und sich ein Gewerbe aufbauen zu können, was die mangelnde Asylrelevanz seines Vorbringens letztlich nochmals hervorhebt.
Mangels Vorbringens neuer Umstände, die erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist (s. die oben zitierte EuGH-Rechtsprechung), war der Folgeantrag des Beschwerdeführers aufgrund der Rechtskraft der Entscheidung des BVwG im Erstverfahren nach § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sodass der angefochtene Bescheid mit dieser Maßgabe zu bestätigen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. dazu etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Im gegenständlichen Fall ist keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ersichtlich und steht der verfahrensrelevante Sachverhalt fest. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers, nichts (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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