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I416 2336726-1•Bundesverwaltungsgericht I416 2336726-1
I416 2336726-1Bundesverwaltungsgericht03.06.2026
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Familienangehöriger Familienverfahren Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kind Minderjährigkeit Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
I416 2336726-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold- Moses- Gasse 4/ 4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren.
2. Der Vater des Beschwerdeführers (im Folgenden: M.A.) stellte am 08.10.2024 für den in Österreich nachgeborenen Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 3 AsylG 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, dass der Beschwerdeführer staatenlos sei.
3. Die Mutter des Beschwerdeführers (im Folgenden: S.B.) verfügt über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005. Der Vater des Beschwerdeführers ist Asylberechtigter, wobei aufgrund der geänderten Lage in Syrien ein Aberkennungsverfahren laufend ist.
4. Am 12.02.2026 stellten die Eltern des Beschwerdeführers für ihn darüber hinaus einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art.8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005.
5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde/ BFA) vom 21.01.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zudem wurde ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Eine Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen auf das im Bundesgebiet bestehende Familienleben des Beschwerdeführers verwiesen. Ein asylrelevantes Vorbringen habe der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft vorbringen können.
6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2026 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 19.02.2026 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides. Die übrigen Spruchpunkte erwuchsen indessen unangefochten in Rechtskraft. Im Wesentlichen wurde die Beschwerde mit der Mangelhaftigkeit des Aberkennungsverfahrens des M.A. begründet sowie damit, dass die gemäß § 7 Abs. 2 und 2a AsylG 2005 festgelegten Tatbestände, die die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens rechtfertigen würden, im Falle des Vaters des Beschwerdeführers als Bezugsperson nicht erfüllt seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe dementsprechend zu prüfen, „ob die tatsächliche Aberkennung des Schutzstatus bei der Bezugsperson nicht einmal wahrscheinlich ist und ob der Behörde ungebührlich lange Verzögerungen angelastet werden können.“ Dem beigelegt waren Unterlagen zum Gesundheitszustand des Vaters des Beschwerdeführers sowie eine Kopie einer Family Registration Card von UNRWA.
7. Mit Schreiben vom 24.02.2026 und vom 25.02.2026 wurden darüber hinaus weitere Schreiben der Eltern des Beschwerdeführers nachgereicht und wurde darin im Wesentlichen beantragt, den Beschwerdeführer sowie auch seine Zwillingsschwester als staatenlos zu registrieren, da beide Elternteile bei der „UNO als staatenlos registriert (UNRWA)“ seien.
8. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2026 vorgelegt und langten am 25.02.2026 in der Gerichtsabteilung I416 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren.
M.A. stellte am 08.10.2024 für den Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 3 AsylG 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 12.02.2026 stellte der durch seine Mutter vertretene Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 04.10.2024 meldebehördlich im Bundesgebiet erfasst, an derselben Adresse wie seine Zwillingsschwester und seine Mutter registriert und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Die Mutter des Beschwerdeführers ist am XXXX in Marokko geboren und ist marokkanische Staatsangehörige. Sie ist im Bundesgebiet seit dem 26.01.2024 meldebehördlich erfasst und seit dem 27.01.2026 gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 aufenthaltsberechtigt. S.B. ging in Österreich vom 18.12.2023 bis zum 05.02.2024 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und bezieht zum Entscheidungszeitpunkt Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Der Vater des Beschwerdeführers ist am XXXX in Damaskus geboren. M.A. ist seit dem 19.06.2015 meldebehördlich im Bundesgebiet registriert. M.A. bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und geht im Bundesgebiet keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. M.A. weist drei strafgerichtliche Verurteilungen des Bezirksgerichts XXXX , zu XXXX , vom 09.05.2022, des Bezirksgerichts XXXX , zu XXXX , vom 06.09.2022 und des Bezirksgerichts XXXX , zu XXXX vom 10.04.2024 auf.
1.2. Zum Aberkennungsverfahren des Vaters des Beschwerdeführers:
Mit Bescheid des BFA vom 29.12.2016 wurde dem Vater des Beschwerdeführers, M.A., der Status des Asylberechtigten zuerkannt und wurde M.A. darin als syrischer Staatsangehöriger angeführt. Im Verfahren vor der belangten Behörde hingegen wird M.A. als staatenlos bezeichnet. Am 20.03.2025 wurde gegen M.A. ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und wurde er dazu am 12.01.2026 niederschriftlich beim BFA zur geänderten Lage in Syrien einvernommen. Am 21.01.2026 stellte M.A. einen Erstantrag „Daueraufenthalt-EU“.
Das eingeleitete Aberkennungsverfahren ist nach wie vor anhängig.
1.3. Zur Staatsangehörigkeit und einem individuellen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er wird im Herkunftsstaat nicht verfolgt.
Im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Marokko wird der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein.
1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Gemäß § 1 Z 9 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat.
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Marokko aus dem COI-CMS (Version 10 vom 04.12.2025) auszugsweise, soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:
Politische Lage
Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed VI. (AA 23.12.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Verfassung und die informelle Praxis verleihen dem König einen überwältigenden Einfluss auf die politischen Angelegenheiten, einschließlich der Regierungsbildung. Nach den Verfassungsreformen von 2011 ist der König verpflichtet, den Premierminister aus der Partei zu ernennen, die bei den Parlamentswahlen die meisten Sitze erhält (ÖB Rabat 28.10.2025; vgl. FH 26.2.2025). Die Reformen behielten jedoch fast alle bestehenden Befugnisse des Königs bei. Der Monarch kann die Legislative auflösen, per Dekret regieren und Kabinettsmitglieder entlassen oder ernennen (FH 26.2.2025). Die Verfassung bezeichnet den König als Staatsoberhaupt, obersten Repräsentanten, Symbol der Einheit der Nation, Garant für den Fortbestand und die Kontinuität des Staates und obersten Schiedsrichter sowie als „Befehlshaber der Gläubigen“, womit eine Spezifikation und Trennung seiner Funktionen vorgenommen wird (ÖB Rabat 28.10.2025).
Das Parlament wird explizit als eine der drei Staatsgewalten und nicht mehr lediglich als Staatsorgan bezeichnet. Die Vorrechte des Parlaments in Bezug auf die Gesetzgebung, die Kontrolle und die Bewertung der öffentlichen Politik wurden gestärkt. So verfügt das Parlament nun über das Recht, die Verfassung auch ohne Referendum zu ändern. Außerdem wurden Regeln zur Arbeitsweise der Parlamentarier eingeführt, wie das Verbot, nach der Wahl die Partei zu wechseln und Anwesenheitspflichten. Eine Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein ist erkennbar (ÖB Rabat 28.10.2025). Dennoch halten König Mohammed VI. und sein Palast die volle Dominanz durch eine Kombination aus beträchtlichen formalen Befugnissen, informellen Einflusslinien in Staat und Gesellschaft und Eigentum an wichtigen wirtschaftlichen Ressourcen. Viele bürgerliche Freiheiten sind in der Praxis eingeschränkt (FH 26.2.2025).
Die Parlaments- und Kommunalwahlen 2021 markierten einen erdrutschartigen, aber nicht unerwarteten parlamentarischen Niedergang des politischen Islam – teils durch schlechte Performance der konservativ-islamischen PJD (Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) in der Regierung, aber auch durch eine erfolgreiche und innovative Kampagne des jetzigen Regierungschefs Aziz Akhannouch. Seine liberal-konservative Koalition aus RNI-PAM-Istiqlal verfügt mit 270 von 395 Sitzen über eine 2/3-Mehrheit. Faktisch handelt es sich – mit Ausnahme der drei Parteiführer – um eine palastnahe Expertenregierung. Der Regierungskoalition steht nach dem Absturz der PJD keine substantiell starke Opposition im Parlament mehr gegenüber (AA 23.12.2024).
Die nächsten Parlamentswahlen sollen im September 2026 abgehalten werden (TNAP 24.10.2025; vgl. MWN 3.8.2025).
Die marokkanische Regierung hat umfassende Reformen für die kommenden Parlamentswahlen verabschiedet, die darauf abzielen, Korruption zu bekämpfen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in das politische System zu stärken. Diese sollen Personen mit Vorstrafen von der Kandidatur ausschließen, eine Erhöhung der Strafen für Wahlbetrug vorsehen, die Unterstützung für Kandidaten unter 35 Jahren ausweiten, und gleichzeitig die Repräsentation von Frauen in den Regionalbezirken stärken. Diese Reformen sind eine Reaktion auf die politische Krise, in der seit 2021 zahlreiche Parlamentarier wegen Korruption angeklagt wurden. König Mohammed VI. betont die Bedeutung von fairen Wahlen und fordert eine angemessene Vorbereitung. Die neue Gesetzgebung befasst sich mit der Transparenz der Parteienfinanzierung und verlangt eine detaillierte Abrechnung. Politische Parteien haben Vorschläge zu Wahlkreisgrenzen, Wahlkampfkosten und Stimmenkauf eingereicht, während die oppositionelle Partei strengere Regeln für Korruptionsverdächtige fordert und sich gleichzeitig dafür einsetzt, dass Frauen ein Drittel der Parlamentssitze erhalten (TNAP 24.10.2025).
Die Judikative wird in der Verfassung 2011 als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist dennoch vergleichsweise wenig ausgebildet. Es besteht eine Diskrepanz zwischen den Gesetzen, die häufig Grauzonen zulassen, und der gelebten sozialen Realität (ÖB Rabat 28.10.2025).
Im März 2015 wurde eine neue Einteilung des Staatsgebiets in 12 Regionen (inklusive Festlegungen der Präfekturen und Provinzen) vorgenommen, wobei die am wenigsten entwickelten Ortschaften in die wirtschaftlich stabileren Regionen integriert wurden (ÖB Rabat 28.10.2025). Auch der von Marokko kontrollierte Teil der Westsahara ist Bestandteil dieser Verwaltungsstrukturen (AA 23.12.2024).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025
FH - Freedom House (26.2.2025): Freedom in the World 2025 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/ dokument72129083.html, Zugriff 5.11.2025
MWN - Marocco World News (3.8.2025): Morocco Begins Preparation for 2026 Legislative Elections, https://www.moroccoworldnews.com/2025/08/236024/morocco-begins-preparation-for-2026-legis lative-elections, Zugriff 13.11.2025
ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko
TNAP - The North Africa Post (24.10.2025): Morocco implements major electoral reforms ahead of 2026 legislative elections, https://northafricapost.com/91823-morocco-implements-major-electoral -reforms-ahead-of-2026-legislative-elections.html, Zugriff 13.11.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
Sicherheitslage
Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 11.7.2025; vgl. FD 21.3.2025). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 21.3.2025). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 6.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 6.8.2025; vgl. FD 21.3.2025, BMEIA 8.7.2025); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 6.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 8.7.2025).
Im Rif-Gebirge können Spannungen und Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 11.7.2025; vgl. AA 6.8.2025).
Marokko kann als sicheres Land angesehen werden, nicht nur in Bezug auf Terrorismus. Ausnahme bildet nur die Westsahara. [Anm.: Dort kommt es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen marokkanischen Truppen und der POLISARIO (Frente Popular para la Liberación de Saguía el Hamra y Río de Oro - Volksfront zur Befreiung von Saguía el Hamra und Río de Oro)]. Der letzte größere Terroranschlag fand im Jahr 2011 statt. 2018 gab es bei Morden mit mutmaßlich terroristischem Hintergrund zwei und im Jänner 2022 ein weiteres Todesopfer und einen Verletzten. Im Jahr 2023 gab es nur einen einzigen terroristischen Vorfall, die Tötung eines Polizeibeamten. 2024 gab es keine terroristischen Vorfälle. Die Bedrohung durch den Extremismus ist jedenfalls gegeben; es ist vor allem der Effektivität der Exekutive im Bereich der Terrorismusbekämpfung zu verdanken, dass terroristische Gruppen kaum aktiv werden können. Die Behörden, hier vor allem das Bureau Central d‘Investigation Judiciaire (BCIJ), sind beim Erkennen und Verhindern potenzieller terroristischer Bedrohungen durch rechtzeitiges Ausheben von Terrorzellen effektiv. Es kommt zu zahlreichen Verhaftungen von Terrorverdächtigen. Gemäß Global Terrorism Index wurde die terroristische Bedrohung in Marokko in den Jahren 2019-2022 schon als sehr niedrig eingeschätzt, in den Jahren 2023 und 2024 schließlich als quasi nicht vorhanden (STDOK 5.6.2025 [Terrorismus Nordafrika - Fazit Marokko]).
Streiks und Demonstrationen, vor allem in den Großstädten, sind jederzeit möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden. In den betroffenen Gebieten kann es zu Straßenblockaden kommen (EDA 11.7.2025; vgl. AA 6.8.2025). Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 6.8.2025).
Das französische Außenministerium ruft im Süden an der Grenze zu Algerien zu verstärkter Wachsamkeit auf, wie auch beim Durchqueren der Westsahara. Bestimmte Gebiete sind immer noch vermint (FD 21.3.2025). Von Reisen in das Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 6.8.2025; vgl. EDA 11.7.2025). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Die Lage in der Westsahara ist gespannt. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen, die manchmal zivile Opfer fordern. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 11.7.2025).
Am 3.9.2025 wurde in der Provinz Al Haouz ein Erdbeben der Stärke 4,6 registriert. Das Epizentrum wurde in der Gemeinde Aghbar, unweit von Marrakesch gemeldet. Bislang wurden keine größeren Schäden oder Opfer bestätigt (Maghrebi.org 3.9.2025).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.8.2025): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, https: //www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/marokkosicherheit-224080, Zugriff 1.9.2025
BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich]
: Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/lan d/marokko, Zugriff 1.9.2025
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (11.7.2025): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise /marokko/reisehinweise-fuermarokko.html#eda46c907, Zugriff 1.9.2025
FD - Frankreich Diplomatie - Ministern de l'Europe et des Affaires etrangeres [Frankreich] (21.3.2025): France Diplomatie - Ministern de l'Europe et des Affaires etrangeres - Maroc, https://www.diplomatie .gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/#securite, Zugriff 1.9.2025
Maghrebi.org - Maghrebi.org (3.9.2025): Marokko - Neues Erdbeben erschüttert die Provinz Al Haouz, https://maghreb-post.de/marokko-neues-erdbeben-erschuettert-die-provinz-al-haouzPut m_source=webpushrutm_medium=pushutm_campaign=47469, Zugriff 4.9.2025
STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich]
: Terrorismus Nordafrika - 2, https://coi-cms.staatendokumentation.at/at.gv.bfa.coi cms-p/services/collection/118-2.pdf, Zugriff 5.6.2025 [Login erforderlich]
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung von 2011 etabliert die Unabhängigkeit der Justiz, sieht sich aber durch rechtliche und praktische Hindernisse beeinträchtigt (ÖB Rabat 28.10.2025). In der Praxis unterliegt die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie gebunden (BS 19.3.2024; vgl. FH 25.4.2024), u. a. durch die Ausweitung der Zuständigkeit der Militärgerichte auf Zivilisten (ÖB Rabat 28.10.2025). Zudem wird diese Unabhängigkeit durch Korruption (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 23.12.2024, FH 25.4.2024) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 25.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justizverwaltung, bedenkliche Korruptionsanfälligkeit) auf. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze wird von staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen überwacht bzw. kritisch beobachtet (AA 23.12.2024).
Wichtige Gesetzesnovellen im Jahr 2025 betrafen vor allem das Streikrecht, die Gerichtsorganisation mit dem Ziel einer weiteren Verbesserung der Effizienz und die Strafprozessordnung, insbesondere Stärkung der Garantien für ein faires Verfahren; Polizeigewahrsam als Ausnahme; Verbesserungen beim Recht auf Verteidigung (Zugang zu Verteidigern in allen Phasen des Strafverfahrens), vermehrter Einsatz von IT; verbesserter Schutz von Opferrechten und Rechten von Minderjährigen; Vereinfachung des Rechtsmittelverfahrens (ÖB Rabat 28.10.2025).
Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Art. 107ff.) zurück. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und sind damit formal von der Politik unabhängig. Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Neuordnung des Justizwesens (Loi 38-15 Organisation Judiciare) 2021 ist die Befugnis zur Ernennung von Richterinnen und Richtern vom Justizministerium auf ein neu geschaffenes Gerichtsamt mit angeschlossener Generalversammlung übergegangen (AA 23.12.2024).
Seit Jänner 2023 ist das neue Gesetz Nr. 38.15 über die Gerichtsorganisation in Kraft. Wichtige Neuerungen sind die Verkündung von Urteilen zu Terminen, die den Parteien bekannt sein müssen, die Implementierung von Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die Regelung zu abweichenden Meinungen einzelner Richterinnen und Richter, die neue Rolle von „Sozialhilfebüros“ oder auch die Bezeichnung der Gerichte. Zu den Aufgaben der „Sozialhilfebüros“ gehören die juristische Orientierung und Begleitung bestimmter hilfsbedürftiger Gruppen, die Durchführung von sozialen Untersuchungen, die Vermittlung und Schlichtung von Fällen, Inspektionsbesuche in Haftanstalten, die Überwachung und Vollstreckung von Sanktionen und gerichtlichen Maßnahmen sowie die Betreuung von Opfern von Verbrechen, insbesondere von Frauen (ÖB Rabat 28.10.2025).
Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 23.12.2024). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich. NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 23.12.2024). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz wurde noch nicht verabschiedet und wird in Politik und Zivilgesellschaft weiterhin kontrovers diskutiert (AA 23.12.2024).
Berichten zufolge werden Untersuchungshäftlinge in der Praxis länger als ein Jahr festgehalten (BS 19.3.2024), und das Gesetz enthält keine Bestimmungen, die es Untersuchungshäftlingen erlauben, ihre Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Einige Verdächtige, insbesondere diejenigen, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden tage- oder wochenlang in geheimer Haft gehalten, bevor eine formelle Anklage erhoben wird (FH 25.4.2024). Zudem wird Angeklagten nach ihrer Verhaftung der sofortige Zugang zu Anwälten verwehrt, und Verteidiger stoßen beim Zugang bei der Vorlage von Prozessbeweisen auf Hindernisse. Nach der Strafprozessordnung hat ein Angeklagter das Recht, nach 24 Stunden Polizeigewahrsam einen Anwalt zu kontaktieren, was auf 36 Stunden verlängert werden kann (USDOS 23.4.2024). NGOs kritisieren, dass Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden (AA 23.12.2024).
Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt und Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden. König Mohammed VI. ordnet zu religiösen und staatlichen Anlässen regelmäßig Amnestien und den Erlass von Reststrafen an. 2024 wurden bisher zum Thronjubiläum 2.476 angeklagte Personen und 708 Häftlinge zum Tag der Jugend begnadigt. Zudem wurden fast 5.000 Cannabis-Bauern begnadigt, die sich fortan am inzwischen teilweise legalen Anbau von Cannabis beteiligen dürfen (AA 23.12.2024).
Marokko hat kürzlich mit der Verabschiedung umfassender Reformen des Strafprozessrechts einen wichtigen Schritt zur Überarbeitung seines Justizsystems unternommen, unter anderem indem es nicht-freiheitsentziehende Strafen für bestimmte Delikte eingeführt hat, mit dem Ziel, die Überbelegung der Gefängnisse zu verringern und gleichzeitig die Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung von Inhaftierten zu fördern (AL 16.9.2025).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025
AL - Africa Legal (16.9.2025): Africa Legal - Historic milestone as Morocco publishes major criminal procedure reforms to strengthen rule of law, https://www.africa-legal.com/news/historic-milestone-a s-morocco-publishes-major-criminal-procedure-reforms-to-strengthen-rule-of-law/123151, Zugriff 10.11.2025
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024
FH - Freedom House (25.4.2024): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/ document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024
ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
Sicherheitsbehörden
Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium (CIA 27.6.2025). Die Forces Auxiliaires sind eine paramilitärische Formation unter Führung des Innenministeriums (ÖB Rabat 28.10.2025), sie unterstützen die Gendarmerie und die Nationalpolizei. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (CIA 27.6.2025; AA 23.12.2024), aber auch in Teilen dem Innenministerium (AA 23.12.2024). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). 2015 kam es mit der Gründung des Bureau central d’investigation judiciaire (BCIJ), zu einer Stärkung der Schlagkraft des Polizeiapparats. Das BCIJ wurde zu einer auf Terrorismusbekämpfung und andere schwerer Delikte spezialisierte Organisationseinheit der Polizei aufgestellt, die besser ausgebildet und besser ausgerüstet ist. Anders als die Kriminalpolizei untersteht das BCIJ dem Inlandsgeheimdienst DGST (AA 23.12.2024; vgl. ÖB Rabat 28.10.2025). Zeitgleich wurde der Leiter des Inlandsgeheimdienstes Abdellatif Hammouchi in Personalunion an die Spitze der DGSN – Direction Générale de la Sûreté Nationale berufen. Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB Rabat 28.10.2025).
Es kommt mitunter zu Gewaltanwendungen durch die Sicherheitskräfte, aber die Ermittlungen gegen Polizei und Sicherheitskräfte sind nicht transparent und es kommt häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen, die zur Straffreiheit beitragen. Die Regierung verlangt von neuen Polizeibeamten eine von zivilgesellschaftlichen Gruppen geleitete Sicherheits- und Menschenrechtsschulung (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (27.6.2025): Marokko - The World Factbook, https://www.ci a.gov/the-world-factbook/countries/morocco/#military-and-security, Zugriff 9.7.2025
ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
Allgemeine Menschenrechtslage
Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage vor allem in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB Rabat 28.10.2025). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte (AA 23.12.2024).
Menschenrechtsangelegenheiten werden seitens Regierungsorganisationen durch den CNDH (Conseil National des droits de l’homme - Nationaler Menschenrechtsrat), die interministerielle Delegation für Menschenrechte (DIDH), und die Institution des Médiateur (Ombudsmann) wahrgenommen (USDOS 23.4.2024).
Zur Kontrolle der Gewährleistung dieser Rechte wurde ein „Nationaler Menschenrechtsrat“ (CNDH) als besondere Verfassungsinstanz eingerichtet. Seine kritischen Bestandsaufnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen haben Gewicht und beeinflussen die Politik. Der CNDH wird jedoch nicht von allen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen unterstützt (AA 23.12.2024). Der CNDH ist sichtbar, aktiv und produktiv (Berichte über psychiatrische Anstalten, Strafvollzug, Jugendwohlfahrtseinrichtungen, Situation von Asylsuchenden und Migranten). Im Wege von Begutachtungsverfahren und durch Stellungnahmen zu einzelnen Gesetzesvorhaben übt der CNDH kraft seines moralischen Gewichts nicht selten Einfluss auf Gesetzesinhalte aus, wo Menschenrechtsinteressen betroffen sind. 13 Außenstellen des CNDH wurden in Provinzstädten eingerichtet, sodass eine stärkere räumliche Nähe zu potenziellen Beschwerdeführern angeboten wird (ÖB Rabat 28.10.2025).
Für die Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechte fungiert die Institution des Mediators als allgemeine Ombudsstelle. Sie befasst sich mit Anschuldigungen wegen staatlicher Ungerechtigkeiten und ist befugt, Untersuchungen und Ermittlungen durchzuführen, Disziplinarmaßnahmen vorzuschlagen und Fälle an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (USDOS 23.4.2024).
Marokko ist seit 2022 Mitglied im VN-Menschenrechtsrat. Besonders aktiv ist es mit Initiativen gegen häusliche Gewalt. Im Rahmen des Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahren (UPR) nahm Marokko 232 der 306 eingegangenen Empfehlungen an. Systematische staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen (AA 23.12.2024).
Im Jänner 2024 wurde der marokkanische Vertreter Omar Zniber zum Präsidenten des UN-Menschenrechtsrats gewählt, der sich deutlich vor dem südafrikanischen Gegenkandidaten durchsetzte. Marokko wurde im Vorfeld wegen der oben genannten Mängel in der Garantie von Menschenrechten auf eigenem Territorium stark kritisiert. Für Marokko ist die symbolische, aber prestigeträchtige Position ein großer Erfolg, da die Ambition besteht, international Achtung als Staat mit gutem Menschenrechtszeugnis zu erfahren. Ebenfalls 2024 wurde der marokkanische Kandidat Mahjoub El Haiba für die Periode 2025-2028 auf die vakante Position des 9-köpfigen UN-Menschenrechtskomitees gewählt (ÖB Rabat 28.10.2025).
Nichtregierungsorganisationen, darunter die marokkanische Vereinigung für Menschenrechte (AMDH), Amnesty International und saharauische Organisationen, behaupteten weiterhin, dass die Regierung Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand strafrechtlicher Anschuldigungen wie Spionage oder sexueller Übergriffe inhaftiert (USDOS 23.4.2024). Laut dem UN-Generalsekretär erhält das Amt des Hohen Kommissar für Menschenrechte (OHCHR) weiterhin Anschuldigungen in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Einschüchterungen, Überwachung und Diskriminierung von Saharauis, insbesondere wenn sie für Selbstbestimmung eintreten (HRW 17.1.2025; vgl. USDOS 14.8.2025).
Verfassung und Gesetz sehen allgemeine Meinungs- und Pressefreiheit vor (RSF 2.5.2025; vgl. USDOS 14.8.2025). Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ [Anm.: Kritik am König, dem Islam oder der territorialen Integrität] der Staatsräson erheblich eingeschränkt (USDOS 14.8.2025; vgl. AA 23.12.2024). Trotz Reformbemühungen bleibt die Menschenrechtslage nach wie vor kritisch – insbesondere, was die Meinungs- und Pressefreiheit betrifft (DW 4.6.2025). Publikationen und Rundfunkmedien benötigten eine staatliche Zulassung, und die Regierung kann die Zulassung verweigern und widerrufen sowie Publikationen aussetzen oder beschlagnahmen (USDOS 14.8.2025).
Dennoch verbesserte sich auf der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen Marokko und ist von Platz 129 im Jahr 2024 auf Platz 120 von 180 Ländern im Jahr 2025 gestiegen (RSF 2.5.2025; vgl. DW 4.6.2025). Unabhängige Journalisten in Marokko stehen unter ständigem Druck, und die Regierung versucht, die Medien unter ihre Kontrolle zu bringen. Die derzeitige Regierung unter der Führung von Aziz Akhannouch hat ihre Kontrolle über diesen Sektor verstärkt (DW 4.6.2025; vgl. RSF 2.5.2025). Seit dem Sieg der RNI bei den Parlamentswahlen 2021 hat Premierminister Aziz Akhannouch die Zahl der Klagen gegen kritische Journalisten erhöht (RSF 2.5.2025).
Unabhängige Medien und Journalisten stehen unter erheblichem Druck, und das Recht auf Information wird durch eine mächtige Propaganda- und Desinformationsmaschine unterdrückt, die der politischen Agenda der Machthaber dient. Angesichts des Drucks hat das letzte unabhängige Medium Marokkos, die Tageszeitung Akhbar Al Yaoum, seinen Kampf aufgegeben und ist seit April 2021 nicht mehr erschienen. Die Hauptinformationsquelle für die Bevölkerung sind soziale Netzwerke und Nachrichtenseiten (RSF 2.5.2025). Zu den wichtigsten Fernseh- und Radioeigentümern gehören die Königsfamilie und andere politisch einflussreiche Unternehmer (AA 23.12.2024).
Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ der Staatsräson erheblich eingeschränkt. Vereinzelt werden Journalisten vor Gericht gebracht, wenn sie zuvor sehr kritisch über sensible Themen berichtet hatten. Zum Einschüchterungsrepertoire gehören Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Einbrüche und Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Weite Teile der Medienlandschaft sind staatlich beeinflusst bis gelenkt (AA 23.12.2024). Selbstzensur und staatliche Beschränkungen bei sensiblen Themen sind nach wie vor ernsthafte Hindernisse für die Entwicklung einer freien, unabhängigen und investigativen Presse. Die Regierung zensiert die inländische Presse zwar selten, übt jedoch Druck durch schriftliche und mündliche Verwarnungen sowie durch die Einleitung von Gerichtsverfahren aus, die zu hohen Geldstrafen, Aussetzung der Veröffentlichung und Freiheitsstrafen führen. Amnesty International und Human Rights Watch hoben zahlreiche Fälle hervor, in denen die Meinungsfreiheit eingeschränkt wurde (USDOS 14.8.2025). Die Staatsanwaltschaft in Marokko verfügt über ein ganzes Arsenal repressiver Gesetze, um Kritiker für gewaltfreie Äußerungen zu bestrafen, darunter strenge und zu weit gefasste Gesetze zu Terrorismus, Cyberkriminalität, Apostasie und strafbarer Verleumdung, die sie nutzen, um Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten und Blogger zu inhaftieren. Eine prominente Aktivistin und Psychologin wurde am 10.8.2025 festgenommen und vom Gericht erster Instanz in Rabat wegen Verunglimpfung des Islam angeklagt, nachdem sie in den sozialen Medien ein Foto von sich gepostet hatte, auf dem sie ein T-Shirt mit der Aufschrift, Allah ist lesbisch, trug. Das Gericht befand sie für schuldig, gegen das marokkanische Strafgesetzbuch verstoßen zu haben, und verurteilte sie am 3.9.2025 zu 30 Monaten Haft und einer Geldstrafe von 50.000 marokkanischen Dirham (etwa 5.500 US-Dollar) (HRW 11.9.2025).
Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich (AA 23.12.2024). Das Pressegesetz sieht vor, dass Online-Journalismus dem Printjournalismus gleichgestellt ist, aber die Behörden hielten sich nicht an den Presseschutz für Online-Journalisten. Die Regierung warnte Online-Journalisten wiederholt, sich an das Gesetz zu halten, was zu Selbstzensur führte. Freedom House berichtete, dass die Regierung auch den Einsatz von Überwachungstechnologien und die Verbreitung von regierungsfreundlichen Trollen verstärkte, was viele zur Selbstzensur veranlasste. Laut Freedom House ist die Internetfreiheit im Land gering, da Online-Nutzer aufgrund ihrer Online-Aktivitäten überwacht, verhaftet und schikaniert werden. Selbstzensur in Bezug auf die Westsahara, die Königsfamilie und die Religion ist gemäß Freedom House nach wie vor weit verbreitet und die rasche Ausbreitung staatlich geförderter regierungsfreundlicher Medien unterdrückt kritische Stimmen im Internet (USDOS 14.8.2025). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB Rabat 28.10.2025). Behörden und andere Akteure setzten einige Journalisten Schikanen und Einschüchterungen aus, darunter Versuche, sie durch schädliche Gerüchte über ihr Privatleben zu diskreditieren. Journalisten berichteten auch, dass selektive Strafverfolgungen als Mittel zur Einschüchterung und Schikane dienten (USDOS 14.8.2025).
Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur ist nicht sichtbar statt, staatliche Einflussnahme ist jedoch erkennbar. Viele Medien sind jedoch wirtschaftlich von regierungsnahen Unternehmen abhängig, bzw. ist diese eng mit den Machtzentren verbunden, und wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 23.12.2024). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 14.8.2025; vgl. AA 23.12.2024, ÖB Rabat 28.10.2025). Solche Kritik kann nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt werden, wobei die Strafen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen können. Der Pressekodex, der auch die Meinungsfreiheit vorsieht, gilt nur für akkreditierte Journalisten. Die privaten Reden und Handlungen akkreditierter Journalisten bleiben laut Strafgesetzbuch strafbar. Lokale NGOs berichteten auch, dass die Behörden trotz der Pressekodizes, die die rechtswidrige Inhaftierung von Personen verhindern sollten, die von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machten, Strafgesetze einsetzten, um Kommentatoren, Aktivisten und Journalisten zu bestrafen, die die Regierung kritisieren (USDOS 23.4.2024).
Obwohl verfassungsmäßig Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses Recht manchmal ein (USDOS 14.8.2025).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 23.12.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Amnesty International und Transparency International berichteten über anhaltende willkürliche Einschränkungen des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, insbesondere für Personen, die die Unabhängigkeit der Westsahara unterstützen (USDOS 23.4.2024; vgl. OCCRP 9.10.2025). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 23.4.2024). Ein robustes Durchgreifen der Ordnungskräfte ist v.a. bei Demonstrationen und Kundgebungen zu beobachten (ÖB Rabat 28.10.2025).
Mit Ende September 2025 kam es in mehreren marokkanischen Städten, darunter Casablanca, Agadir, Marrakesch, Tanger, Salé, Oujda und Rabat, zu Protesten (AI 3.10.2025). Hinter den aktuellen Protesten stehen federführend die beiden Gruppen Gen Z 212 und Morocco Youth Voices, die sich hauptsächlich über soziale Medien wie TikTok und Discord organisieren (BAMF 29.9.2025). Seit dem 27.9.2025 demonstrieren Menschen in ganz Marokko für eine gerechtere Verteilung der Ressourcen und ein Ende der Korruption. Sie werfen der Regierung vor, den Investitionen in die Infrastruktur für die Fußball-Weltmeisterschaft 2030 Vorrang vor Krankenhäusern, Schulen und anderen wichtigen Dienstleistungen einzuräumen (OCCRP 9.10.2025). Es kam zur gewaltsamen Niederschlagung durch die marokkanischen Sicherheitskräfte (AI 3.10.2025). Laut offiziellen Angaben sind seit dem 28.9.2025 drei Menschen ums Leben gekommen, Dutzende weitere verletzt und 409 Personen verhaftet worden, wobei mindestens 193 vor Gericht stehen, viele davon auf Kaution (OCCRP 9.10.2025; vgl. AI 3.10.2025). Amnesty International forderte am 7.10.2025 die marokkanischen Behörden erneut dazu auf, friedliche Proteste zuzulassen und die Anwendung „exzessiver Gewalt“ gegen Demonstranten einzustellen (OCCRP 9.10.2025). Mehrere Tage lang verliefen die Proteste friedlich. Erst in den Nächten vom 30.9. und 1.10.2025 kam es zu gewalttätigen Ausschreitungen, bei denen Fahrzeuge in Brand gesetzt wurden und die Sicherheitskräfte Tränengas, Gummigeschosse und tödliche Munition einsetzten (AI 3.10.2025).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025
AI - Amnesty International (3.10.2025): Morocco: Halt use of excessive force following crackdown on youth protests, https://www.ecoi.net/de/dokument/2131500.html, Zugriff 12.11.2025
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (29.9.2025): Briefing Notes (KW40/2025), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentr
um/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw40-2025.pdf?blob=publicationFilev=5, Zugriff
DW - Deutsche Welle (4.6.2025): DW Akademie in Morocco, https://akademie.dw.com/en/dw-aka demie-in-morocco/a-18558595, Zugriff 16.9.2025
HRW - Human Rights Watch (11.9.2025): Morocco: Exonerate, Release Activist Sentenced for Blasphemy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2130114.html, Zugriff 17.9.2025
HRW - Human Rights Watch (17.1.2025): World Report 2025 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120102.html, Zugriff 2.9.2025
ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko
OCCRP - Organized crime and Corruption Reporting Project (9.10.2025): Amnesty Slams Morocco for “Excessive Force” as Anti-Corruption Protests Resume, https://www.occrp.org/en/news/amnest y-slams-morocco-for-excessive-force-as-anti-corruption-protests-resume, Zugriff 10.11.2025
RSF - Reporter ohne Grenzen (2.5.2025): Maroc / Sahara occidental, https://rsf.org/fr/pays/maroc-s ahara-occidental, Zugriff 16.9.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (14.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128483.html, Zugriff 2.9.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
Relevante Bevölkerungsgruppen
Kinder
Per Gesetz können beide Elternteile die Staatsbürgerschaft an ihre Kinder weitergeben. Das Gesetz legt zudem fest, dass alle Kinder unabhängig von ihrem Familienstand den Bürgerstatus/Zivilstatus haben. Es gibt Fälle, in denen die Behörden Kindern von unverheirateten Eltern die Ausweispapiere verweigern, v. a. in ländlichen Gebieten oder bei schlecht ausgebildeten Müttern, die ihre Rechte nicht kennen (USDOS 23.4.2024). Kinder unverheirateter Mütter steht die marokkanische Staatsangehörigkeit zu. Fälle, in denen ihnen die Ausstellung einer Geburtsurkunde verweigert wurde, kommen vor (AA 23.12.2024).
Im Rahmen der laufenden Umsetzung des direkten Sozialhilfeprogramms für einkommensschwache Familien durch die Regierung bereitet Marokko eine Erhöhung der monatlichen Kinderbeihilfen bis 2026 vor. Der Plan sieht außerdem spezielle finanzielle Unterstützung für Waisen und vernachlässigte Kinder vor, die in sozialen Einrichtungen leben (MWN 21.10.2025). Waisen, Kinder mit Behinderungen und Kinder, die keine Schule besuchen, werden eine spürbare Erhöhung der monatlichen Unterstützung erfahren (Maghrebi.org 26.10.2025). Die Initiative zielt darauf ab, soziale Gerechtigkeit zu fördern, die Zielgruppenansprache zu verbessern und die Lebensbedingungen von Kindern und benachteiligten Familien zu verbessern (MWN 21.10.2025).
Bildung ist kostenlos und obligatorisch von sechs bis 15 Jahren (USDOS 23.4.2024). Die soziale Lage vieler Kinder bleibt problematisch. Trotz gestiegener Einschulungszahlen brechen weiterhin viele Jugendliche die Schule ab. Die Schulpflicht bis zum 15. Lebensjahr wird aber v. a. in ländlichen Regionen nicht konsequent umgesetzt. Der Anteil von Analphabetinnen und Analphabeten in der Bevölkerung liegt nach offiziellem Durchschnitt bei 24 % (in abgelegenen Gebieten höher), sinkt aber stetig. Bei Frauen und Mädchen liegt die Quote deutlich höher (AA 23.12.2024).
Die Hauptprobleme im öffentlichen Bildungswesen sind die hohe Abbrecherquote, die begrenzte Anzahl von Schulen in ländlichen Gebieten und die Diskrepanz zwischen den in den Schulen vermittelten Fähigkeiten und den Anforderungen des Arbeitsmarktes. Überfüllte Klassenzimmer, demotivierte und unterbezahlte Lehrer (die manchmal unter extrem schwierigen und unsicheren Bedingungen arbeiten) sowie ein Mangel an ausgebildeten Pädagogen erschweren das Problem zusätzlich (BS 19.3.2024).
Im Jahr 2018 setzte sich das Königreich das nationale Ziel, bis 2028 einen universellen Zugang zur Vorschulerziehung für Kinder im Alter von 4 bis 5 Jahren zu gewährleisten - vor allem für benachteiligte, ländliche Gemeinden. In den sechs Jahren stieg die Einschulungsquote im Vorschulbereich landesweit rasant an, von 45 % auf 80 % und in ländlichen Gebieten von 33 % auf 91 %. Zugleich wurden auch über 9.500 Stellen für Erzieherinnen und Erzieher geschaffen. Die Einschulungsquote von Mädchen stieg von 25 % im Jahr 2017 auf 93 % im Jahr 2024 und markiert damit einen wichtigen Schritt zur Schließung der Geschlechterlücke in der frühkindlichen Bildung. Hunderttausende haben bereits den Übergang in die Grundschule geschafft. Diese Fortschritte tragen dazu bei, die Bildungsunterschiede zwischen Stadt und Land zu verringern (World Bank Group 24.9.2025).
Auf dem Land stellt Kinderarbeit weiterhin ein großes Problem dar. Es sind etwa 113.000 Kinder zwischen 7 und 17 Jahren betroffen, was rund 5 % der Kinder ausmacht. Viele arbeiten in Privathaushalten unter teilweise unwürdigen Bedingungen und können Missbrauch und Ausbeutung ausgesetzt sein. Verstöße gegen das im August 2017 verabschiedete Gesetz zum Schutz minderjähriger Haushaltsangestellten (Petites Bonnes) sind keine Seltenheit (AA 23.12.2024).
Der Kodex legt 18 als Mindestalter für die Eheschließung fest (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), erlaubt Richtern jedoch, auf Antrag ihrer Familien „Ausnahmen" für die Eheschließung von Mädchen im Alter von 15 bis 18 Jahren zu gewähren (HRW 17.1.2025; vgl. AA 23.12.2024, USDOS 23.4.2024). 2022 wurde Anträgen zur Verheiratung Minderjähriger in 13.650 Fällen (bei ca. 20.100 Anträgen) stattgegeben, wobei hierzu noch eine etwa gleiche Anzahl von informellen Eheschließungen nach islamischem Ritus ohne gerichtliche Genehmigung vermutet wird (AA 23.12.2024). Die Regierung führte eine nationale Sensibilisierungskampagne gegen die Heirat von Minderjährigen durch (USDOS 23.4.2024).
Missbrauch von Kindern stellt ein Problem dar (AA 23.12.2024). Das Gesetz verbietet Kindesmissbrauch. Gemäß NGOs, Menschenrechtsgruppen, Medien und UNICEF ist Kindesmissbrauch weit verbreitet. Strafverfolgungen wegen Kindesmissbrauchs waren äußerst selten. Die Regierung meldete 190 Fälle von Kindesmissbrauch, die von der Staatsanwaltschaft in der ersten Jahreshälfte untersucht wurden. Einige NGOs, die sich für die Rechte von Kindern einsetzen, äußerten sich besorgt über das Fehlen von Gesetzen zur Verfolgung von Fällen von Inzest (USDOS 23.4.2024).
Die Strafmündigkeit liegt aktuell bei 12 Jahren (AA 23.12.2024). Kinderarbeiten werden grundlegende Rechte verweigert und sie werden häufig von ihren Arbeitgebern missbraucht. Ein Arbeitsgesetz aus dem Jahr 2018, das junge Frauen, die als Hausangestellte beschäftigt sind, schützen soll, schreibt Arbeitgebern die Verwendung schriftlicher Verträge vor, legt ein Mindestarbeitsalter von 18 Jahren nach einer fünfjährigen Einführungsphase fest, schreibt einen freien Tag pro Woche vor und legt einen Mindestlohn fest. Rechtsgruppen kritisierten, dass das Gesetz keine Unterstützung für die Wiedereingliederung von Hausangestellten in die Gesellschaft vorsieht und dass es Mädchen unter 18 Jahren bis 2023 erlaubte, zu arbeiten (FH 25.4.2024).
Das Gesetz verbietet kommerzielle sexuelle Ausbeutung, Verkauf, Angebot oder Beschaffung von kommerziellem Sex sowie Praktiken im Zusammenhang mit Kinderpornografie. Das Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr beträgt 18 Jahre. Die Strafen für die sexuelle Ausbeutung von Kindern nach dem Strafgesetzbuch reichen von zwei Jahren bis zu lebenslanger Haft und Geldstrafen (USDOS 23.4.2024). Statistiken hierzu sind nicht erhältlich. In der Mehrzahl der Fälle von Kinderprostitution handelt es sich um Kinder aus ländlichen Gegenden, die zum Geldverdienen in die Stadt geschickt werden. Das Strafgesetz sieht eine Strafe für die sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen vor. Strafverschärfende Maßnahmen gelten bei minderjährigen Opfern (Art 497, 498 Strafgesetzbuch). Verurteilte Vergewaltiger und Pädophile sind von einer möglichen Amnestie ausgeschlossen (AA 23.12.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024
FH - Freedom House (25.4.2024): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/ document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024
HRW - Human Rights Watch (17.1.2025): World Report 2025 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120102.html, Zugriff 2.9.2025
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Morocco and Western Sahara, https: //www.ecoi.net/en/document/2103231.html, Zugriff 31.5.2024
Maghrebi.org - Maghrebi.org (26.10.2025): Morocco boosts child benefits amid youth protests, https: //maghrebi.org/2025/10/26/morocco-boosts-child-benefits-amid-youth-protests, Zugriff 10.11.2025
MWN - Marocco World News (21.10.2025): Morocco to Raise Child Allowances in 2026 Under Expanded Social Support Program, https://www.moroccoworldnews.com/2025/10/264540/morocc o-to-raise-child-allowances-in-2026-under-expanded-social-support-program, Zugriff 10.11.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
World Bank Group - WBG (24.9.2025): From Vision to Impact: Preschool Enrollment Soars in Morocco, https://www.worldbank.org/en/news/feature/2025/09/24/from-vision-to-impact-preschool -enrollment-soars-in-morocco, Zugriff 10.11.2025
Rückkehr
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 23.12.2024).
Die Kontrollen an den offiziellen Grenzübergangspunkten sind gründlich und umfassend. Erforderlich für die Einreise ist ein Reisepass oder Sonderpapier für bestimmte Grenzgängerinnen und Grenzgänger oder ein von einer marokkanischen Auslandsvertretung ausgestellter Laissez-passer zur Rückreise. Jede Ein- oder Ausreise wird an den Grenzübertrittstellen erfasst und in einem zentralen Computersystem zusammengeführt; an den Flughäfen werden keine Handzettel mehr ausgefüllt. Jedes vorgelegte Reisedokument erhält einen Ein- bzw. Ausreisestempel mit Datumsangabe und Grenzübergangsstelle. Der EU-Laissez-Passer wird zur Einreise nicht anerkannt (AA 23.12.2024).
Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe überwiegend von der IOM organisiert, sofern eine diesbezügliche Vereinbarung mit der IOM getroffen wurde. Österreich hat keine solchen bilateralen Abmachungen getroffen, sondern bietet Rückkehrhilfe für freiwillige marokkanische Staatsbürger nach Marokko einerseits über die bundesweite Rückkehrberatung der BBU (Bundesbetreuungsagentur) an, als auch eine Reintegrationsunterstüzung vor Ort (bei Erfüllen der Kriterien). Dies erfolgt im Rahmen des EU Reintegration Programme (dzt. globaler Partner: Caritas Belgium, lokaler Partner: Fondation Orient Occident). Eine wichtige Unterstützung für Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel ist aber nach wie vor der eigene Familienverband (ÖB Rabat 28.10.2025; vgl. UNHCR o.D.).
Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS) bietet Rückkehren, in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei Ihrer Reintegration in Ihr Heimatland an. Das Postarrival Paket im Wert von € 615 dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft in Marokko. Es beinhaltet folgende Sofortleistungen: Nach der Begrüßung am Flughafen durch einen Reintegrationspartner und des Airports Pick-up, wie auch Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), erhalten Rückkehrer u.a. eine prepaid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder. Zudem wird eine temporäre Unterkunft für bis zu drei Tage nach der Ankunft bereitgestellt und nach Bedarf auch unmittelbare medizinische Unterstützung (BMI 2025).
Des Weiteren sollte die rückkehrende Person keine oder weniger Sofortleistungen benötigen, erhält sie den anteiligen Betrag der € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt (BMI 2025).
Zur längerfristigen Reintegrationsunterstützung erhalten Rückkehrer ein Postreturn Paket in der Höhe von Euro 2.000. Davon Euro 200 als Bargeld und Euro 1.800 in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Zu den angebotenen Sachleistungen des Postreturnpakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Bildungsmaßnahmen, Trainings, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt, bei der Einschulung von Kindern. Es können auch rechtliche und administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) und medizinische und psychosoziale Unterstützung angenommen werden (BMI 2025).
Für die Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen steht in der Theorie Art. 33 des Haager Kinderschutzübereinkommens zur Verfügung. Bisher wurde dieses Instrument jedoch noch nicht genutzt und dürfte in der Praxis daran scheitern, dass bei fehlender Mitwirkung des Minderjährigen die Ursprungsfamilie durch die Behörden nicht identifiziert und somit die marokkanische Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen werden kann (AA 23.12.2024).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025
BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (2025): Return from Austria - Marokko, https: //www.returnfromaustria.at/morocco/morocco_deutsch.html, Zugriff 10.9.2025
ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.): UNHCR Morocco, https://help.u nhcr.org/morocco/en/about-us, Zugriff 6.9.2024
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Marokko: Staatsbürgerschaft der Kinder vom 21.03.2022
Haben die Kinder einer marokkanischen Staatsbürgerin das Anrecht auf die marokkanische Staatsbürgerschaft?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Aufgrund der rechtsspezifischen Art der Fragestellung wurde auf dem kostenpflichtigen Nachschlagewerk Bergmann Online recherchiert. Bergmann Online ist ein Nachschlagewerk zum internationalen Ehe-, Kindschafts- und Staatsangehörigkeitsrecht, eine umfassende Sammlung von Berichten über ausländische Familienrechtsordnung mit Einführung und deutscher Übersetzung der einschlägigen Bestimmungen. Ferner wurde auch in der dritten Auflage des Berichts zur Staatsbürgerschaft - Citizenship Law in Africa - der Open Society Foundations (OSF), eine vergleichende Analyse der afrikanischen Staatsbürgerschaftsgesetze, recherchiert. Der Bericht behandelt Themen wie Staatsbürgerschaft durch Abstammung, Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung, usw.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass das Kind per Geburt die Staatsbürgerschaft der Mutter inne hat, und somit die marokkanische Staatsbürgerschaft besitzt.
Einzelquellen:
Gemäß der folgenden Übersetzung des Ehe-, Kindschafts- und Staatsangehörigkeitsrechts von Bergmann Online zu Marokko besitzen die Kinder die Staatsbürgerschaft der Mutter (Marokko), auch wenn die Kinder nicht in Marokko geboren wurde. Hier tritt der Erwerb der Staatsbürgerschaft mit der Geburt ein:
Originärer Erwerb der Staatsangehörigkeit:
Seit der Novelle von 2007 ist nicht nur das Kind eines marokkanischen Vaters Marokkaner, sondern ebenso das Kind einer marokkanischen Mutter (Art 6 StAG). Damit wird zum einen die Lage der Kinder ausländischer Väter (hier handelt es sich vor allem um Algerier) erleichtert, die in Marokko leben; andererseits erhalten nun auch im Ausland – vor allem in den USA und Westeuropa – lebende Kinder marokkanischer Frauen eine feste Zugehörigkeit zum Heimatland ihrer Mütter.
Kapitel II Originäre Staatsangehörigkeit:
Art 6 Staatsangehörigkeit durch elterliche oder väterliche Abstammung Marokkaner ist ein Kind, das von einem marokkanischen Vater oder einer marokkanischen Mutter geboren ist: Die neuen Bestimmungen über die Zuerkennung der marokk. Staatsang. nach Art6 aufgrund der Geburt von einer marokk. Mutter werden auf alle vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geborenen Personen angewandt (Art 2 (1) des ÄndG v 23.3.2007).
[...]
Bergmann Online (21.3.2022): Marokko, II. Staatsangehörigkeitsrecht, A. Einführung, Frankfurt/Main, Berlin: Verlag für Standesamtswesen, https://www.vfst.de/apps/elbib/IEK_MAR_II_A_Allgemeines_vfst, Zugriff 21.3.2022
Gemäß dem 6 Artikel, ist ein Kind marokkanischer Staatsbürger, das von einer marokkanischen Mutter geboren wurde:
Kapitel II Originäre Staatsangehörigkeit:
Art 6 Staatsangehörigkeit durch elterliche oder väterliche Abstammung Marokkaner ist ein Kind, das von einem marokkanischen Vater oder einer marokkanischen Mutter geboren ist.
Bergmann Online (21.3.2022): Marokko, II. Staatsangehörigkeitsrecht, B. Die gesetzlichen Bestimmungen, Gesetze über die marokkanische Staatsangehörigkeit, Kapitel II Originäre Staatsangehörigkeit, Frankfurt/Main, Berlin: Verlag für Standesamtswesen, https://www.vfst.de/apps/elbib/IEK_MAR_d6e1710_autoId, Zugriff 21.3.2022
Gemäß dem Citizenship Law in Africa der Open Society Foundation (OSF) ist eine Person Staatsbürger Marokkos, aufgrund seiner Abstammung (descent), gleich ob das Kind in Marokko oder im Ausland geboren wurde:
Die syrische Gesetzgeebung erlaubt die Doppelstaatsbürgerschaft.
Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation; Syrien – Weitergabe der Staatsbürgerschaft vom 15.05.2019
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingebrachten Unterlagen.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Eltern des Beschwerdeführers (IFA: XXXX bzgl. der Mutter, IFA: XXXX bzgl. des Vaters) und wurden Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB ergänzend hinsichtlich des Beschwerdeführers, seiner Zwillingsschwester und seiner Eltern eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellung zur Geburt des Beschwerdeführers resultiert aus einer vorgelegten Geburtsurkunde des Standesamtes Wien vom 04.10.2024 (AS 5).
Die Feststellungen zur Antragstellung auf internationalen Schutz sowie auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde (AS 3 bis AS 12, AS 115, AS 116) sowie aus dem IZR.
Die meldebehördliche Registrierung des Beschwerdeführers ebenso wie die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung ergeben sich aus einem ZMR- sowie einem AJ-Web Auszug.
Die Feststellungen zur Mutter des Beschwerdeführers, insbesondere zum Bescheid des BFA, mit welchem S.B. eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 zuerkannt wurde (AS 205 in XXXX ), ergeben sich aus dem Behördenakt zu IFA: XXXX , Auszügen aus dem ZMR, dem AJ-Web und einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes.
Die Feststellungen zum Vater des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Behördenakt zu IFA: XXXX sowie aus Auszügen aus dem ZMR, dem AJ-Web und einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes. Die strafgerichtlichen Verurteilungen resultieren aus dem Akt der belangten Behörde (AS 71 bis AS 85 in Akt I416 2336726-1) sowie aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
2.3. Zum Aberkennungsverfahren des Vaters des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zum eingeleiteten Asylaberkennungsverfahren des Vaters des Beschwerdeführers konnten aufgrund des Schreibens des BFA vom 30.01.2025 (AS 5 Behördenakt zu IFA: XXXX ) sowie der Einsichtnahme in das IZR festgestellt werden. Die Erstantragstellung „Daueraufenthalt-EU“ des M.A. ist ebenso aus dem IZR ersichtlich.
Dass M.A. im Asylzuerkennungsbescheid als syrischer Staatsangehöriger bezeichnet wurde, ist dem vorgelegten Bescheid vom 29.12.2016 (AS 137 in Behördenakt zu IFA: XXXX ) zu entnehmen und legte M.A. bei seiner Ankunft in Österreich im Jahr 2015 einen syrischen Reisepass vor (AS 21 in XXXX ). Dementgegen wird M.A. im übrigen Behördenakt ( XXXX ) teilweise als staatenlos angeführt (bspw. in der Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens, AS 5; in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.01.2026, AS 33). M.A. selbst führte im Rahmen der Antragstellung auf internationalen Schutz für seine Kinder an, dass er staatenlos sei (AS 3 in I416 2336727-1).
Soweit im Beschwerdeschriftsatz das Aberkennungsverfahren des M.A. – aufgrund der Einleitung mittels formloser Mitteilung und eines fehlenden effektiven Rechtsschutzes – als mangelhaft dargestellt wurde, ist dem darüber hinaus entgegenzuhalten wie folgt:
Mit Schreiben vom 17.12.2025 (AS 13 in XXXX ) erhielt M.A. eine Ladung zur Einvernahme vor der belangten Behörde und wurde mit Schreiben des BFA vom 30.01.2025 über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens aufgrund geänderter Umstände in Syrien informiert (AS 5 in XXXX ). Am 12.01.2026 wurde M.A. niederschriftlich bei der belangten Behörde einvernommen (AS 33 ff).
Insofern im Beschwerdeschriftsatz auf die Formlosigkeit des Einleitungsschreibens zum Aberkennungsverfahren hingewiesen wird (AS 129), wird an dieser Stelle auf das einschlägige Unionsrecht verwiesen, welches die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, den Schutzberechtigten schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz (im Rahmen eines Aberkennungsverfahrens) überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet (Art. 45 Abs. 1 lit. a Asylverfahrensrichtlinie). Ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf räumt Art. 46 Abs. 1 lit. c der Asylverfahrensrichtlinie dem Betroffenen aber nur gegen eine Entscheidung zur Aberkennung des internationalen Schutzes ein, nicht hingegen gegen die Einleitung des Aberkennungsverfahrens. Dementsprechend sieht § 7 Abs. 2a AsylG 2005 vor, dass das BFA die Einleitung des Aberkennungsverfahrens „formlos mitzuteilen“ hat. Eine Absicht des Gesetzgebers, diese Einleitung bescheidmäßig zu verfügen und dem Betroffenen dagegen ein Rechtsmittel einzuräumen, liegt darin erkennbar nicht vor und wird vom anzuwendenden Unionsrecht auch nicht verlangt (VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0327).
Die belangte Behörde hat M.A. gegenständlich lediglich zur Kenntnis gebracht, dass ein Verfahren zur Aberkennung seines Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei, ohne jedoch rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend die Angelegenheit abschließend zu entscheiden. Einem im Beschwerdeschriftsatz monierten fehlenden Rechtsschutz wird darüber hinaus mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme eines wirksamen Rechtsbehelfs gegen eine – noch in der Zukunft liegende – Entscheidung der belangten Behörde Rechnung getragen.
2.4. Zur Staatsangehörigkeit und einem individuellen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
An dieser Stelle wird zu Beginn – und entgegen den Ausführungen der belangten Behörde („Die von Ihrer Mutter ins Treffen geführten Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates waren nicht glaubhaft“; AS 81) – festgehalten, dass zu keinem Zeitpunkt von Seiten des durch seine Mutter vertretenen Beschwerdeführer Fluchtgründe geltend gemacht wurden, sondern vielmehr ein Asylantrag gemäß § 17 Abs. 3 AsylG 2005 als Antrag von einem in Österreich nachgeborenen Kind durch den Asylberechtigten M.A. gestellt wurde. Daher steht fest, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Einreise in sein Herkunftsland nicht persönlich und konkret der Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Marokko mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden, sondern sich die Antragstellung des Beschwerdeführers vom Status des Asylberechtigten des M.A. – gegen den mittlerweile ein Aberkennungsverfahren aufgrund geänderter Umstände eingeleitet wurde – ableitet.
Soweit in zwei am 24. und am 25. Februar 2026 (I416 2336726-1/2Z und I416 2336726-1/6Z) eingelangten und als Beschwerden betitelten Schreiben von Seiten der Eltern des Beschwerdeführers darüber hinaus erstmalig – und entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach der Beschwerdeführer und seine Zwillingsschwester als Staatsangehörige Marokkos angeführt wurden (AS 127) – beantragt wurde, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers von „marokkanisch auf staatenlos” zu ändern, führt das Bundesverwaltungsgericht aus wie folgt und resultiert daraus auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsangehöriger ist:
Die Mutter des Beschwerdeführers, S.B., legte der belangten Behörde ihren marokkanischen Reisepass (AS 33 in XXXX ) mit der Nummer XXXX vor, führte bei der niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde aus, in Oujda geboren zu sein (AS 93 XXXX ) und wurde im gesamten Verfahren beim BFA als marokkanische Staatsangehörige geführt (bspw. AS 13, AS 131, AS 137, AS 127 in XXXX ).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2026 (AS 205 in XXXX ), worin S.B. als Staatsangehörige Marokkos angeführt wurde, wurde ihr eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt und erwuchs dieser Bescheid unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 05.03.2026 teilte das BFA dem erkennenden Gericht darüber hinaus mit, dass von Seiten der S.B. zu keinem Zeitpunkt eine Beschwerde eingelangt ist.
Dem Vorbringen, wonach die S.B. die am XXXX geborenen Zwillinge in Marokko aufgrund schwieriger familiärer Verhältnisse und des Umstands, dass S.B. keine offizielle Heiratsurkunde besitze, in Marokko nicht anmelden könne (I416 2336726-1/6Z), ist die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom März 2022 entgegenzuhalten (siehe Punkt II.1.3.). Aus dieser geht klar hervor, dass Kinder per Geburt die Staatsbürgerschaft der Mutter innehaben und somit die marokkanische Staatsbürgerschaft besitzen. Darüber hinaus und der Vollständigkeit halber wurde von Seiten der S.B. lediglich behauptet – und nie nachgewiesen (bspw. in Form von Unterlagen oder abgewiesenen Anträgen) – dass eine Anmeldung der Zwillinge in Marokko nicht möglich sei.
Zusammenfassend konnte somit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer und seine Zwillingsschwester, wie auch die Mutter, marokkanische Staatsbürger sind.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Marokko gilt gemäß § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) im Hinblick auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten als sicherer Herkunftsstaat.
Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, EASO, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Hierbei handelt es sich um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.
Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen und erstattete kein substantiiertes Vorbringen, welches die Richtigkeit der Länderberichte, welche der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, in Zweifel ziehen würde.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
An dieser Stelle wird erneut ausgeführt, dass sich die Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet und die übrigen Spruchpunkte indessen unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 12.02.2026, Ra 2025/20/0721; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0298; VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 14.01.2026, Ra 2025/20/0244; VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793).
Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung (u.a.) dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers.
Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119; VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach § 34 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz des Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Der VwGH hat festgehalten, dass es insbesondere unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten erforderlich ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) seine Prognosemitteilung über die Wahrscheinlichkeit der Schutzzuerkennung entsprechend begründet und dass diese Mitteilung durch das BVwG auf seine Richtigkeit hin überprüft werden kann. Das BVwG hat daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen (vgl. VfGH 16.12.2025, E1209/2025).
Auch treten hinsichtlich der in § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 enthaltenen Wortfolge „gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7)“ bei alleinigem Abstellen auf die bloße Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson dieselben rechtsstaatlichen Bedenken zutage wie in den oben zitierten Verfahren zu § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005, weshalb auch zu § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 eine verfassungskonforme Interpretation im selben Ausmaß geboten ist (vgl. VwGH 21.04.2026, Ra 2025/14/0230).
3.1.2. Zur Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.4. bereits ausführlich dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Ein darüberhinausgehendes Vorbringen wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar. Vielmehr leitete sich die Antragstellung auf internationalen Schutz gemäß § 17 Abs. 3 AsylG 2005 – wie bereits dargelegt – aus dem Status des Asylberechtigten des Vaters des Beschwerdeführers ab.
Soweit darüber hinaus im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wurde, dass unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 iVm § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 vorliegen würde, sich das BFA nicht inhaltlich mit den Gründen für die Einleitung des Aberkennungsverfahrens bei der Bezugsperson auseinandergesetzt habe (AS 128) und auf die Rechtsprechung des VfGH vom 16.12.2025, E 1209/2025, verwiesen wird, verkennt das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle nicht, dass aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit ein Abstellen auf den Umstand, dass ein Aberkennungsverfahren mittels formloser Mitteilung eingeleitet wurde, nicht ausreichend ist, um im Sinne des § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 um einen Antrag auf internationalen Schutz negativ zu entscheiden. Vielmehr bedarf es einer verfassungskonformen Interpretation betreffend die Frage, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist (vgl. VwGH 21.04.2026, Ra 2025/14/0230).
Angesichts der bereits dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur ist das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall somit gehalten, die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Beschwerdeführer auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen und darüber hinaus auch, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind, wobei nunmehr auch die vom Verfassungsgerichtshof herausgearbeiteten Kriterien zu beachten sind. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall auch zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist und darüber hinaus zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt:
Vor dem Hintergrund der Situation in Syrien, die sich durch den Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 maßgeblich verändert hat, in Zusammenschau mit den Gründen des M.A. als Bezugsperson, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben – nämlich die drohende Einberufung zum Reservedienst in der Armee des Regimes von Bashar Al Assad bzw. die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung im Falle der Weigerung (AS 37 in XXXX ) – wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes das Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson zutreffend eingeleitet. Die vorliegende, im Zuge der durchzuführenden Grobprüfung nachvollziehbare Mitteilung des BFA über die Einleitung zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten der Bezugsperson zeigt zudem, dass eine Aberkennung jedenfalls in Betracht kommt und somit im Sinne der Judikatur des VfGH wahrscheinlich ist.
Soweit darüber hinaus im Beschwerdeschriftsatz Erkrankungen des M.A. geltend gemacht wurden (AS 137 bis AS 145), ist es Aufgabe des BFA im Rahmen des Aberkennungsverfahrens zu prüfen, ob der Vater des Beschwerdeführers im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung unterzogen würde (vgl. VwGH 25.04.2022, Ra 2021/20/0448) und wird an dieser Stelle erneut auf die Ausführungen in Punkt II.2.3. verwiesen, wonach das Aberkennungsverfahren nach wie vor anhängig ist. Der Vollständigkeit halber ist das mit Beschwerdeschriftsatz unleserliche und lediglich in Kopie (AS 147) vorgelegte Dokument von UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) ist darüber hinaus nicht geeignet, darzulegen, dass die gesamte Familie – wie im Schreiben vom 24.02.2026 (I416 2336726-1/2Z) erstmalig behauptet – „bei der UNO“ als staatenlos registriert sei (vgl. EuGH 17. 07. 2010, C-31/09) und wird an dieser Stelle auf die Ausführungen in Punkt II.2.4., insbesondere zur Staatsangehörigkeit der Zwillinge und der S.B., verwiesen.
Im Hinblick auf die Vielzahl von Aberkennungsverfahren, die aufgrund der politischen Veränderungen in Syrien vom Bundesamt in Österreich eingeleitet wurden, sowie aufgrund des Umstandes, dass nach dem Sturz des Assad-Regimes längere Zeit keine verlässlichen Informationen dahingehend vorlagen, wie sich die tatsächliche politische Lage in Syrien nunmehr darstellt und dem Bundesamt erst nach geraumer Zeit verlässliche Länderinformationen zur Situation in Syrien vorlagen, wird nicht erkannt, dass es im gegenständlichen Fall zu einer unangemessenen Verfahrensdauer beim Bundesamt gekommen ist, zumal der letzte behördliche Schritt – die niederschriftliche Einvernahme des M.A. vor dem BFA – erst am 12.01.2026 erfolgte.
Der Vollständigkeit halber und soweit der Vater des Beschwerdeführers teils als staatenlos bezeichnet wird, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass zwischen Drittstaatenangehörigen und Staatenlosen im Aberkennungsverfahren keine Differenzierungen vorgenommen werden, sondern vielmehr auf den früheren gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen ist (vgl. EuGH 06.07.2023, C-663/21; VwGH 08.05.2025, Ra 2023/19/0359; VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0246).
Eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren nach § 34 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 an den Beschwerdeführer kommt demzufolge aufgrund der Bestimmung des § 34 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 nicht in Betracht, weil gegen seinen Vater, M.A., nach wie vor ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des jeweiligen Status des Asylberechtigten anhängig ist und das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht gänzlich unwahrscheinlich ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Unterlassen einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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