Bundesverwaltungsgericht L517 2319730-1

L517 2319730-1Bundesverwaltungsgericht02.06.2026

Regest

Anspruchsvoraussetzungen Meldepflicht Nachweismangel Rückforderung Verschweigung wesentlicher Umstände Weiterbildungsgeld Weiterbildungsmaßnahme Widerruf

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L517 2319730-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L517.2319730.1.00

Spruch

L517 2319730-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag.a Martina LEITNER und Gerhard SIEGL als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 08.07.2025 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 19.08.2025, GZ: XXXX SV-NR. XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),

BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 24 und 26 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr.

609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

20.11. 2024 – Antrag der XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) auf Weiterbildungsgeld mit Unfallversicherung beim AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) ab 01.12.2024; Bescheinigung des Dienstgebers vom 12.11.2024 für die Bildungskarenz vom 01.12.2024 bis 30.11.2025

26.11. 2024 – Zusendung der Bestätigung zur Anmeldung einer Weiterbildungsmaßnahme vom 13.11.2024

27.11. 2024 – Genehmigung des Antrags durch das AMS

11.06. 2025 – Erinnerung zur Übermittlung der Teilnahmebestätigung bis 18.06.2025

30.06. 2025 – Übermittlung der Teilnahmebestätigung vom 30.06.2025

08.07. 2025 – Bescheid; Widerruf des Weiterbildungsgeldes und Rückzahlung vom 01.12.2024 bis 31.05.2025 iHv. € 5.196,10

04.08. 2025 - Beschwerde

19.08. 2025 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde

09.09. 2025 – Vorlageantrag

15.09. 2025 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Sachverhalt:

Die bP ist seit 01.12.2024 bei der XXXX geringfügig beschäftigt. Seit 03.09.2025 ist sie zusätzlich bei der XXXX als Arbeiterin gemeldet.

Die bP stellte am 20.11.2024 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld ab 01.12.2024. Anbei sandte sie die Bescheinigung zur Vereinbarung der Bildungskarenz des Dienstgebers XXXX . vom 01.12.2024 bis 30.11.2025

Die bP übermittelte am 26.11.2024 eine Anmeldebestätigung vom 26.11.2024, für den Onlinekurs vom 01.12.2024 bis zum 30.11.2025 EDV, Soft-Skills, Englisch beim Kursinstitut XXXX . Die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten betragen - wobei die seminaristischen (Online-)Kurszeiten mindestens 25% der nachstehenden Wochenstunden umfassen - 16 Wochenstunden. Der nachweisbare seminaristische Anteil (Präsenz- oder Live-Online-Veranstaltung) beträgt durchschnittlich 4 Stunden pro Woche. Der nachweisbarere Anteil der Lern- und Übungszeiten, der verpflichtend zu absolvieren ist, würde durchschnittlich 12 Stunden pro Woche betragen. Die Einheiten würden wöchentlich absolviert werden. Feedback-Möglichkeit zu Lern- und Übungseinheiten sind durch Online-Tutoren, Präsenztrainer, Emails, Telefonaten sichergestellt.

Die bP erklärte mit ihrer Unterschrift vom 26.11.2024, dass sie sich als Weiterbildungsgeldbezieherin verpflichte, an der gewählten Bildungsmaßnahme im für den Bezug von Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld erforderlichen Wochenstunden-Ausmaß teilzunehmen. Außerdem würde sie dem AMS melden, wenn sich an der Ausbildung etwas ändere. Sie nahm zur Kenntnis, dass das AMS die tatsächliche Teilnahme an der gewählten Bildungsmaßnahme prüfe (z.B. durch die den Anbieter in der Weiterbildungsmaßnahme zur Verfügung gestellte Login-Zeiten) und sie das Weiterbildungsgeld bzw. das Bildungsteilzeitgeld zurückzahlen müsse, wenn sich die Voraussetzungen für den Erhalt nicht erfüllen (gemäß § 26 Abs. 7 bzw. § 26a Abs. 5 iVm § 24 und 25 AlVG).

Die von der bP gewählte Bildungseinrichtung bestätigte, dass sämtliche Angaben wahrheitsgemäß seien. Gleichzeitig würde sie sicherstellen, dass sie der bP die tatsächliche Teilnahme an Präsenz- Veranstaltungen, Live-Online-Veranstaltungen und die Absolvierung erforderlicher Lern- und Übungszeiten gewährleisten und diese auch bestätigen (z.B. durch TeilnehmerInnenlisten, Login- Zeiten, ...) könne.

Am 27.11.2024 informierte das AMS die bP, dass ihrem Antrag auf Weiterbildungsgeld entsprochen werde, ihr Antrag aber bis 31.05.2025 befristet sei. Für die Weitergewährung ab 01.06.2025 müsse sie dem AMS bis spätestens 18.06.2025 eine Bestätigung über die regelmäßige Teilnahme in den vergangenen 6 Monaten im erforderlichen Stundenausmaß vorlegen. Das AMS wies die bP auch darauf hin, dass wenn dieser Nachweis nicht vorgelegt wird bzw. die Teilnahme nicht im notwendigen Ausmaß erfolgte, die bisher bezogene Leistung rückgefordert werde.

Am 11.06.2025 forderte das AMS die bP neuerlich auf, die Teilnahmebestätigung vorzulegen.

Am 30.06.2025 übermittelte die bP die Teilnahmebestätigung der XXXX vom 30.06.2025. Gemäß dieser habe die bP vom 01.12.2024 bis 29.06.2025 durchschnittlich im Gesamten 1,22 Stunden pro Woche für die Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme aufgewandt. Dabei seien durchschnittlich 1,21 Stunden pro Woche nachweisbar in seminaristischer Form absolviert worden. Das bedeute, dass seit 01.08.2024 die Bildungsmaßnahme durch eine natürliche Person entweder in Präsenzform oder in Form eines Live-Videostreams stattgefunden habe. Dabei seien durchschnittlich 0,01 Stunden pro Woche nachweisbar (z.B. Schulungsplan, Literaturlisten, absolvierte Wissensüberprüfungen ect.) als Lern- und Übungszeiten absolviert worden.

Die bP gab per e-AMS Konto zu der Teilnahmebestätigung noch Folgendes bekannt: „Leider habe ich nicht viel geschafft zu leisten da ich sehr viele familiäre und finanzielle Probleme hatte und bitte um Nachsicht. “

Mit Bescheid vom 08.07.2025 sprach das AMS aus, dass gemäß § 26 Abs. 7 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung der Bezug des Weiterbildungsgeldes der bP für 01.12.2024 bis 31.05.2025 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG die bP zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes iHv. € 5.196,10 verpflichtet werde. Begründend führte es aus: „Sie haben am Kurs nicht im erforderlichen Ausmaß von mindestens 20 Stunden pro Woche teilgenommen.“

Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP, innerhalb offener Frist, am 04.08.2025, Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, dass sie die Möglichkeiten nicht habe, so einen Betrag zu zahlen, da sie auf die Bildungskarenz angewiesen gewesen sei. Sie habe niemanden gehabt, der auf ihre Tochter aufgepasst hätte, die damals 2 Jahre alt gewesen sei. Im August werde sie nun drei Jahre alt und sie habe auf einen Kindergartenplatz ab September gehofft. Nun habe sie aber leider auch eine Absage bekommen. Dadurch habe sie jetzt noch größere finanzielle Probleme, weil sie nicht arbeiten gehen könne, solange die Kinderbetreuung nicht geregelt sei. Es täte ihr sehr leid, dass sie an den Kursen nicht regelkonform teilgenommen habe. Sie und ihre Kinder seien sehr viel krank gewesen und dadurch habe sie sich nicht erholen können. Es sei ein Kreislauf vieler Probleme. Sie habe auch einen Kollaps erlitten, aufgrund dessen sie ins Krankenhaus gekommen sei. Dort sei eine Schilddrüsen Erkrankung festgestellt worden, die sie jetzt behandeln müsse. Sie habe auch mit ihrem Mann viele Probleme und viel Streit. Aufgrund der Geldprobleme würde sie schwer über die Runden kommen. Deshalb habe sie keine Kraft gehabt sich um ihre Sachen zu kümmern, da sie körperlich und seelisch überfordert gewesen sei, den Druck auch immer gespürt habe, etwas für die Weiterbildung tun zu müssen, sie es aber nicht geschafft habe, das zu erledigen. Es sei in den letzten Monaten Vieles zusammengekommen. Mit dieser Rechnung würde sie es nicht mehr schaffen. Deshalb wolle sie um Verzeihung, Verständnis und Hilfe bitten.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.08.2025, hinterlegt am 28.08.2025, wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.07.2025 ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die bP beim AMS angegeben habe, an einer Weiterbildungsmaßnahme vom 01.12.2024 bis 31.05.2025 für 20 Wochenstunden teilzunehmen. Jene Vereinbarung sei Voraussetzung für die Bildungskarenz gewesen und von der bP nicht erfüllt worden. Die bP habe dem AMS nie gemeldet, dass sie gesundheitliche Probleme gehabt habe oder ihr die Teilnahme am Kurs nicht möglich gewesen wäre. Die bP sei auch mehrmals nachweislich darüber informiert worden, dass sie Änderungen dem AMS bekanntgeben müsse bzw. die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme im vereinbarten Ausmaß nachweisen müsse, weil andernfalls das Weiterbildungsgeld rückgefordert werde. Eine Nachsicht sei vom Gesetzgeber hier nicht vorgesehen.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP innerhalb offener Frist am 09.09.2025 einen Vorlageantrag ein.

Am 15.09.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht.

1.1. Feststellungen:

Die bP ist seit 01.12.2024 bei der XXXX geringfügig beschäftigt. Seit 03.09.2025 ist sie zusätzlich bei der XXXX als Arbeiterin gemeldet.

Die bP vereinbarte mit ihrem Dienstgeber eine Bildungskarenz für den Zeitraum von 01.12.2024 bis 30.11.2025 und beantragte ab 01.12.2024 die Gewährung von Weiterbildungsgeld.

Den ihrerseits vorgelegten Anmeldebestätigungen vom 26.11.2024 für einen Onlinekurs vom 01.12.2024 bis 30.11.2025 war abzuleiten, dass die bP die Absolvierung folgender Ausbildungen beim Kursinstitut XXXX beabsichtigte: EDV, Soft Skills, Englisch

Der Anmeldebestätigung vom 13.11.2024 zur Weiterbildungsmaßnahme war Folgendes zum Onlinekurs zu entnehmen: Die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten betragen - wobei die seminaristischen (Online-)Kurszeiten mindestens 25% der nachstehenden Wochenstunden umfassen - 16 Wochenstunden. Der nachweisbare seminaristische Anteil (Präsenz- oder Live-Online-Veranstaltung) beträgt durchschnittlich 4 Stunden pro Woche. Der nachweisbare Anteil der Lern- und Übungszeiten, der verpflichtend zu absolvieren ist, würde durchschnittlich 12 Stunden pro Woche betragen. Die Einheiten würden wöchentlich absolviert und die Teilnahme kontrolliert werden (Teilnehmer_innenlisten, Login-Zeiten, …).

Die bP erklärte mit ihrer Unterschrift vom 26.11.2024 auf der Anmeldebestätigung, dass sie sich als Weiterbildungsgeldbezieherin verpflichte, an der gewählten Bildungsmaßnahme im für den Bezug von Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld erforderlichen Wochenstunden-Ausmaß teilzunehmen. Außerdem würde sie dem AMS melden, wenn sich an der Ausbildung etwas ändere. Sie nahm zur Kenntnis, dass das AMS die tatsächliche Teilnahme an der gewählten Bildungsmaßnahme prüfe (z.B. durch die vom Anbieter in der Weiterbildungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Login-Zeiten) und sie das Weiterbildungsgeld bzw. das Bildungsteilzeitgeld zurückzahlen müsse, wenn sich die Voraussetzungen für den Erhalt nicht erfüllen (gemäß § 26 Abs. 7 bzw. § 26a Abs. 5 iVm § 24 und 25 AlVG).

Am 27.11.2024 informierte das AMS die bP, dass ihrem Antrag auf Weiterbildungsgeld entsprochen werde, ihr Antrag aber bis 31.05.2025 befristet sei. Für die Weitergewährung ab 01.06.2025 müsse sie dem AMS bis spätestens 18.06.2025 eine Bestätigung über die regelmäßige Teilnahme in den vergangenen 6 Monaten im erforderlichen Stundenausmaß vorlegen. Das AMS wies die bP auch darauf hin, dass, wenn dieser Nachweis nicht vorgelegt wird bzw. die Teilnahme nicht im notwendigen Ausmaß erfolgte, die bisher bezogene Leistung rückgefordert würde.

Für den Zeitraum von 01.12.2024 bis 31.05.2025 wurde der bP Weiterbildungsgeld in Höhe von insgesamt € 5.196,10 gewährt.

Bei der bP liegen Betreuungspflichten vor.

Am 11.06.2025 forderte das AMS die bP neuerlich auf, die Teilnahmebestätigung vorzulegen.

Am 30.06.2025 übermittelte die bP die Teilnahmebestätigung der XXXX vom 30.06.2025. Gemäß dieser hat die bP vom 01.12.2024 bis 29.06.2025 durchschnittlich im Gesamten 1,22 Stunden pro Woche für die Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme aufgewandt. Dabei absolvierte sie durchschnittlich 1,21 Stunden pro Woche nachweisbar in seminaristischer Form. Daneben sind durchschnittlich 0,01 Stunden pro Woche nachweisbar (z.B. Schulungsplan, Literaturlisten, absolvierte Wissensüberprüfungen ect.) als Lern- und Übungszeiten absolviert worden.

Die bP gab per e-AMS Konto zu der Teilnahmebestätigung Folgendes bekannt: „Leider habe ich nicht viel geschafft zu leisten da ich sehr viele familiäre und finanzielle Probleme hatte und bitte um Nachsicht. “

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.

Die Feststellungen zum Antrag auf Weiterbildungsgeld und der mit dem Dienstgeber vereinbarten Bildungskarenz ergeben sich unmittelbar aus dem Antragsformular und den dazu vorgelegten Unterlagen (Bescheinigung des Dienstgebers).

Die beabsichtigte Teilnahme der bP an den angeführten Onlinekursen des Kursanbieters XXXX ist den ihrerseits vorgelegten Anmeldebestätigungen zu entnehmen. Die festgestellten Inhalte der Anmeldebestätigungen wurden zur Gänze aus dem dazu einliegenden Dokument übernommen.

Die Feststellungen zu den vorgesehenen und tatsächlichen Lehrgangsinhalten ergeben sich aus der vorliegenden Anmeldebestätigung zum Onlinekurs vom 13.11.2024.

Dass die bP mit der Unterschrift und Übermittlung der Anmeldebestätigung erklärte, die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen zu haben, kann der in der Anmeldebestätigung befindlichen Passage „Als Weiterbildungsgeld- bzw. Bildungsteilzeitgeld-Bezieher_in verpflichte ich mich, an der gewählten Bildungsmaßnahme im für den Bezug von Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld erforderlichen Wochenstunden-Ausmaß teilzunehmen. Außerdem melde ich dem AMS, wenn sich an der Ausbildung etwas ändert. Ich nehme zur Kenntnis, dass das AMS die tatsächliche Teilnahme an der gewählten Bildungsmaßnahme prüft (z.B. durch die_ den Anbieter_in der Weiterbildungsmaßnahme zur Verfügung gestellte Login-Zeiten) und ich das Weiterbildungsgeld bzw. das Bildungsteilzeitgeld zurückzahlen muss, wenn sich die Voraussetzungen für den Erhalt nicht erfüllen (gemäß § 26 Abs. 7 bzw. § 26a Abs. 5 iVm § 24, 25 AlVG).“ entnommen werden.

Auch mit der Übermittlung ihres elektronischen Antrags erklärte die bP, dass sie die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen hat, wie der im Antragsformular befindlichen Passage „ich habe die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden“ entnommen werden kann. Das Wort Verpflichtungserklärung wurde in dieser Textpassage mit einer Internetverknüpfung (Hyperlink) versehen, auf welche die bP jederzeit zugreifen hätte können.

Die festgestellten Auszüge aus der Verpflichtungserklärung wurden zur Gänze aus dem verknüpften (verlinkten) Dokument entnommen.

Die erfolgte Zuerkennung von Weiterbildungsgeld im festgestellten Zeitraum und das Geldausmaß geht aus dem sich im Akt befindlichen Bezugsverlauf der bP hervor.

Dass die bP Betreuungspflichten hat, kann dem Antrag auf Weiterbildungsgeld entnommen werden.

Die bP legte am 30.06.2025 eine Teilnahmebestätigung der XXXX vor. In dieser wird die durchschnittliche wöchentliche Teilnahme der bP in seminaristischer Form im Ausmaß von 1,21 Stunden bestätigt. Daneben wurden laut dieser Bestätigung 0,01 Stunden pro Woche nachweisbar als Lern- und Übungszeiten absolviert. Zusammenfassend wurden von der bP wöchentlich 1,22 Stunden für die genehmigte Weiterbildung aufgewandt.

Die bP bestätigte in ihren Eingaben, dass sie nicht mehr als die in der Teilnahmebestätigung angegebene Zeit für die Weiterbildung aufgewendet hat.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

  • Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF

  • Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung der bP geltenden Fassung lauten auszugsweise:

§ 24 [...] (2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. [...]

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

[...]

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

[...]

§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen.

[...]

(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. [...]

Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweis-verfahren so wie oben ausgeführt dar.

3.4. Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 26 AlVG Rz 4).

Schließlich ist als Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden nachzuweisen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht.

Eine Legaldefinition des Begriffes „Weiterbildungsmaßnahme“ hat die Gesetzgebung nicht vorgenommen. Insofern besteht ein weiter Spielraum an möglichen Weiterbildungsmaßnahmen, solange diese noch innerhalb des Zweckes des Gesetzes liegen. Der Maßstab der Zulässigkeit einer Bildungsmaßnahme wird folglich deren potentielle arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit und Sinnhaftigkeit sein (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 26 AlVG Rz 17).

Eine Ausnahme des Ausmaßes der Weiterbildungsmaßnahme von 20 Wochenstunden besteht in der Berücksichtigung von zusätzlichen Lern- und Übungszeiten, die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind, sodass insgesamt eine Inanspruchnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden erreicht wird. Derartige Zeiten werden etwa beim Erwerb von Sprachkenntnissen regelmäßig erforderlich sein und sind nach der Praxis vom Kursträger zu bestätigen. Die vom Kursträger bestätigten Lernzeiten sind dann in die vom Gesetz geforderten 20 Wochenstunden einzurechnen, sodass die reinen „Kurszeiten“ der Weiterbildung erheblich geringer sein können. Die tatsächlichen Kurszeiten dürfen nach bestehender Verwaltungspraxis keinesfalls ein Viertel der vorgesehenen 20 (bzw. 16) Wochenstunden unterschreiten. Mit dieser weiten Auslegung nimmt die Praxis typische berufsspezifische Fortbildungen, die sich in Theorie- und nachfolgende intensive Lerneinheiten gliedern, Rücksicht. Reine „Lernzeiten“ ohne einen angemessenen Seminaranteil genügen auch für diese berufsspezifischen Fortbildungen nicht (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 26 AlVG Rz 20). Auch der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Ergänzung durch zusätzliche Lern und Übungszeiten nach § 26 Abs. 1 Z 1 dritter Satz AlVG voraussetze, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Kurszeiten stehen müsse. Für den Fall, dass die Kurszeiten unter den erforderlichen 20 Stunden zurückliegen würden, sei ein angemessenes Verhältnis zu verneinen (etwa 3,8 Kursstunden bei nachzuweisenden 20 Wochenstunden VwGH Ra 2024/08/0093, 25.09.2024) (vgl. siehe bereits VwGH 7.4.2016, Ro 2014/08/0066; 28.11.2023, Ra 2022/08/0011).

Die vom Ausbildungsträger bestätigten Lernzeiten, die für die Erreichung des Ausbildungszieles unabdingbar sind, sind zu den in der Ausbildungseinrichtung verbrachten Zeiten hinzuzurechnen (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (17. Lfg 2020) zu § 26 AlVG Rz 562). Bei einem Fernlehrgang müssen die notwendigen Kurszeiten nicht am Kursort absolviert werden, sondern können (zumindest zum Teil) auch im Wege elektronischer Medien erfüllt werden (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (17. Lfg 2020) zu § 26 AlVG Rz 562).

§ 26 Abs. 1 Z 1 3. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (11. Lfg.) § 26 Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (vgl. VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066).

3.4.1. Die bP vereinbarte mit ihrem Dienstgeber im Zeitraum von 01.12.2024 bis 30.11.2025 eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG, weshalb sie die Teilnahme an ihrer Weiterbildungsmaßnahme nachweisen muss. Aufgrund der bei ihr vorliegenden Betreuungspflichten muss das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme mindestens 16 Wochenstunden betragen.

Das AMS ging in seiner Entscheidung aufgrund der Teilnahmebestätigung der bP durch die XXXX davon aus, dass die bP die Kursmaßnahmen des Kursträgers nicht im geforderten Ausmaß erfüllte. Dagegen wendete die bP im Wesentlichen ein, dass sie aufgrund ihrer Kinderbetreuungspflichten sowie einer Erkrankung keine Zeit hatte, die 16 Wochenstunden am Onlinekurs teilzunehmen.

Ein Nachweis über das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 16 Wochenstunden konnte nicht erbracht werden, da die bP gemäß der Teilnahmebestätigung lediglich im Gesamten 1,22 Stunden pro Woche für die Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme aufgewandte. Dabei absolvierte sie durchschnittlich 1,21 Stunden pro Woche nachweisbar in seminaristischer Form. Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher gesetzlich nicht begründet und somit gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen.

3.5. Eine Rückforderung des Weiterbildungsgeldes kommt unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 7 iVm § 25 Abs. 1 AlVG in Betracht. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im § 25 Abs 1 AlVG genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150; 20.11.2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aber aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100).

Eine Rückersatzpflicht aufgrund des ersten in § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestandes setzt somit im Falle des Bezugs von Weiterbildungsgeld voraus, dass unwahre Angaben bezüglich der Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme gemacht wurden bzw. das Vorhaben der Absolvierung einer Weiterbildung nur vorgetäuscht wurde. Die bP beabsichtigte jedenfalls bei Antragstellung die Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme und ergibt sich dies auch aufgrund der während des gesamten Verfahrens vorgelegten Unterlagen und gemachten Angaben.

Nachdem die bP seit Beginn der Kursmaßnahme die geforderten Zeiten für die Teilnahme an den vereinbarten Kursen nicht erfüllte als auch das AMS darüber nicht rechtzeitig in Kenntnis setzte, verletzte sie ihre Meldepflicht iSd zweiten Tatbestandes des § 25 Abs.1 AlVG. Ebenfalls kam die bP ihrer Verpflichtung zur Übermittlung einer Teilnahmebestätigung bis zum 18.06.2025 nicht fristgerecht nach.

Der bP musste im Zeitpunkt der Gewährung des Weiterbildungsgeldes bewusst gewesen sein, dass der Zuspruch des Weiterbildungsgeldes nur aufgrund der ihrerseits im Zeitpunkt der Antragstellung gemachten Angaben bzw. ihrer zu erbringenden Nachweise erfolgte. Die bP hätte erkennen müssen, dass das Abweichen von den zuvor bekanntgegebenen Kursabläufen den Verlust der Anspruchsvoraussetzungen zur Folge haben würde. Nachdem bereits ihrer vorgelegten Anmeldebestätigung abzuleiten war, dass die bP durchschnittlich 16 Wochenstunden für die Weiterbildungsmaßnahme aufwenden hätte müssen und die bP zudem innerhalb der ihrerseits zur Kenntnis genommenen Verpflichtungserklärung dezidiert auf die ihr zukommende Meldepflicht hingewiesen wurde („Erhalten Sie Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld melden Sie uns außerdem (…) wenn die Aus- oder Weiterbildung geändert, unterbrochen oder vorzeitig beendet wird“) sowie vom AMS mehrmals an die Vorlage einer Bestätigung erinnert wurde, musste ihr zudem bewusst sein, dass ihr Abweichen vom ursprünglich bekanntgegebenen Kursablauf einer Meldung beim AMS bedurft hätte. Somit hat die bP maßgebliche Tatsachen verschwiegen und gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 25 Abs. 1 AlVG einen Rückforderungstatbestand gesetzt. Die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes erfolgte daher zu Recht.

Abschließend möchte das erkennende Gericht auf die bestehende Möglichkeit auf Gewährung einer Ratenzahlung iSd § 25 Abs. 4 AlVG hinweisen. Diese Ratenzahlung ist beim AMS zu beantragen und würde zustehen, wenn auf Grund wirtschaftlichen Verhältnisse die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten wäre unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers festzusetzen.

3.6. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt die Auffassung, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001).

Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hof-bauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.

Nachdem sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen unstrittig ergibt, dass die bP zunächst durch ihre Antragstellung bekanntgab, dass die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten 16 Wochenstunden betragen und die bP später jedoch nicht im erforderlichen Ausmaß an den Onlineveranstaltungen des Kursanbieters teilnahm, sich sohin nicht an die bekanntgegebenen wöchentlichen Einheiten hielt, ohne dies dem AMS mitzuteilen, ist der Sachverhalt vollständig geklärt und eindeutig erkennbar, dass im gegenständlichen Verfahren ausschließlich rechtliche bzw. "technische" Fragen zu klären sind, für welche es nach der bereits oben angeführten Rechtsprechung (EGMR 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich)) keiner Verhandlung bedarf.

Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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