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L517 2319107-1•Bundesverwaltungsgericht L517 2319107-1
L517 2319107-1Bundesverwaltungsgericht02.06.2026
Anspruchsvoraussetzungen Beschäftigung Bildungskarenz gesetzliche Grundlage Kinderbetreungsgeld Versicherungszeiten Weiterbildungsgeld
L517 2319107-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag.a Martina LEITNER und Gerhard SIEGL als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Otto Urban, Mag. Andreas Meissner und Mag Thomas Laherstorfer, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 22.07.2025 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2025, GZ: XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 26 Abs. 1 Z. 4 und 81 Abs. 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
20.09. 2024 – Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz der XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) beim AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) ab 11.10.2024; Bescheinigung zur Bildungskarenz; Weiterbildungsmaßnahme
23.10. 2024 – Telefonat zwischen bB und bP
04.11. 2024 – Bestätigung über die Antragstellung des KBG von der SVS
07.07. 2025 – Antragsbearbeitung des KBGs durch die SVS
22.07. 2025 – Bescheid, Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes keine Folge gegeben
20.08. 2025 – Beschwerde; Vollmachtsbekanntgabe
27.08. 2025 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde
05.09. 2025 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zuletzt war die bP vom 02.08.2021 bis 07.04.2023 beim XXXX arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt, bezog vom 08.04.2023 bis 03.07.2023 Krankengeld und vom 04.07.2023 bis 03.01.2024 Wochengeld.
Die bP stellte am 20.09.2024 beim AMS einen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ab dem 11.10.2024.
Die bP legte die schriftliche Vereinbarung einer Bildungskarenz gemäß § 48a OÖ. Landes-Vertragsbedienstetengesetz mit ihrem Dienstgeber für den Zeitraum 11.10.2024 bis 10.10.2025 vor, sowie die verbindliche Anmeldung zur XXXX vom 12.09.2024.
Über ein Telefonat am 23.10.2024 legte das AMS folgenden Aktenvermerk an: „Kundin hat sich während Schwangerschaft das Sprunggelenk gebrochen und war dann im Krankenstand bis zum Wochengeldbeginn (versichert über KFL). Über die KFL hätte sie nur noch das pauschale KBG bekommen, nicht mehr das einkommensabhängige KBG. Aus diesem Grund hat sie den Antrag auf KBG bei der SVS gestellt. Die SVS braucht für den Antrag auf KBG den EK-Steuerbescheid von 2023. Der Steuerberater der Kundin hat den Steuerbescheid aber noch nicht fertig. Bis das Finanzamt dann den EK-Steuerbescheid erlässt und die SVS entscheidet, kann es noch dauern.“
Am 04.11.2024 legte die bP dem AMS eine Bestätigung über ihren Antrag auf KBG beim SVS vor.
Erst im Juli 2025 bearbeitete die SVS den Antrag der bP auf Kinderbetreuungsgeld.
Laut Abfrage beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bezog die bP vom 04.01.2024 bis 09.10.2024 Kinderbetreuungsgeld.
Mit Bescheid vom 22.07.2025 sprach das AMS aus, dass dem Antrag der bP auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes vom 11.10.2024 gemäß § 26 Abs. 1 Z. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 138/2013, in geltender Fassung in Verbindung mit § 81 Abs. 12 AlVG, BGBl. Nr. 157/2017 mangels ununterbrochener sechsmonatiger arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung aus dem nunmehr karenzierten Dienstverhältnis keine Folge gegeben werde. Begründend führte es aus: „Ihr Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht laut Speicherung beim Dachverband nur bis 09.10.2024 und Ihre Bildungskarenz wurde erst ab 11.10.2024 mit ihrem Arbeitgeber vereinbart. Somit befindet sich eine Lücke am 10.10.2024 in Ihrem Versicherungsverlauf und der Grundanspruch auf Weiterbildungsgeld ist nicht erfüllt.“
Gegen ergangenen Bescheid erhob die bP, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Otto Urban, Mag. Andreas Meissner und Mag Thomas Laherstorfer, innerhalb offener Frist am 19.08.2025, eingelangt am 20.08.2025, Beschwerde, in welcher sie auszugsweise Folgendes vorbrachte: „(….) 1) Zur Zulässigkeit:
Gem. Art. 131 Abs. 2 BVG steht gegen Bescheide einer Behörde das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht zu, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wurde.
Die Beschwerdeführerin wurde durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiv- öffentlichen Recht, dass Weiterbildungsgeld zuerkannt werden muss, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen, verletzt, da der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld abgewiesen wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür bei der Beschwerdeführerin vorliegen.
Über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (§ 56 Abs 2 AlVG).
Aus diesem Grund ist die Bescheidbeschwerde zulässig.
2)Sachverhalt:
Mit Antrag vom 11.10.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld für Weiterbildungsmaßnahmen für den Zeitraum 11.10.2024 bis 10.10.2025.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 22.07.2025 wurde dieser Antrag abgewiesen.
Das Arbeitsmarktservice XXXX begründet seine Entscheidung damit, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld nicht vorliegen, da laut Speicherung beim Dachverband der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nur bis 09.10.2024 bestanden habe und die Bildungskarenz mit dem Arbeitgeber erst mit 11.10.2024 vereinbart worden sei, sodass sich im Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin am 10.10.2024 (sohin für einen Tag!) eine Lücke befände und der Grundanspruch auf Weiterbildungsgeld nicht erfüllt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
3)Beschwerdegründe:
Verletzung von Verfahrensvorschiften/Verletzung der Pflicht zur amtswegigen
Sachverhaltsfeststellung gem. § 37 AVG und unrichtige rechtliche Beurteilung.
Die belangte Behörde ist ihrer Pflicht zu amtswegigen Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen. Die Behörde ist gem. § 37 AVG dazu verpflichtet, den gesamten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Damit eine Feststellung getroffen werden kann, muss sich der maßgebliche Umstand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zugetragen haben.
Die belangte Behörde hat wesentliche Tatsachen nicht festgestellt. Entgegen dem „festgestellten" Sachverhalt hat sich der maßgebliche Sachverhalt wie folgt zugetragen:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 06.11.2023 die Mutterschaftskarenz vom 04.01.2024 (= Ende des Mutterschutzes) bis zum vollendeten ersten Lebensjahr ihrer Kinder, sohin bis zum 10.10.2024. Diesem Antrag wurde vom XXXX mit Schreiben vom 07.11.2023 stattgegeben, das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin war daher bis einschließlich 10.10.2024 karenziert.
Nach der Mutterschaftskarenz suchte die Beschwerdeführerin um Gewährung von Bildungskarenz für den Zeitraum 11.10.2024 bis 10.10.2025 an, was dieser vom XXXX mit Schreiben vom 20.06.2024 auch gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin befindet sich daher von 11.10.2024 bis 10.10.2025 in Bildungskarenz.
Die Beschwerdeführerin hat sich für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld während der Karenz entschieden. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin 365 Tage, sohin grundsätzlich 1 Jahr, Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Antrag auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld auch so beantragt, diese beantragte das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld für 365 Tage. Es gibt die Möglichkeit von 365 Tagen oder (pauschales Kinderbetreuungsgeld) bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr des Kindes.
Die Beschwerdeführerin hat sich für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld für 365 Tage entschieden, damit diese im Anschluss an die Mutterschaftskarenz, welche am 10.10.2024 endete, am 11.10.2024 mit der Bildungskarenz beginnen kann.
Das Jahr 2024 war bekanntlich ein Schaltjahr und hatte somit 366 Tage. Aus diesem Grund endete der Bezug von Kinderbetreuungsgeld am 09.10.2024, die Mutterschaftskarenz der Beschwerdeführerin endete jedoch erst am 10.10.2024.
Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin unter anderem am 10.10.2024 bei der KFL und bei der SVS aufrecht krankenversichert.
Dieser Sachverhalt hätte von der belangten Behörde für eine vollumfassende und abschließende Beurteilung festgestellt werden müssen, was jedoch nicht geschehen ist.
Wäre das Kalenderjahr 2024 kein Schaltjahr gewesen, hätte es nur 365 Tage gedauert und wäre das gegenständliche Problem, welches aus der gesetzlichen Unschärfe resultiert, nicht angefallen.
Beweis:
Einvernahme der Beschwerdeführerin
beiliegende Versicherungsbestätigung SVS
beiliegende Versicherungsbestätigung KFL
Antrag auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Bestätigung Mutterschaftskarenz XXXX
Bestätigung Bildungskarenz XXXX
weitere Beweise ausdrücklich Vorbehalten
Der angefochtene Bescheid ist darüber hinaus auch inhaltlich rechtswidrig.
Es kann jedenfalls nicht zum Nachteil der rechtsunkundigen Beschwerdeführerin gereichen, dass das Jahr 2024 ein Schaltjahr war und somit 366 Tage hatte. Die Beschwerdeführerin hat für den Antrag auf Kinderbetreuungsgeld das zur Verfügung gestellte Formular verwendet, welches lediglich die Möglichkeiten von zwei-jährigem Kinderbetreuungsgeldbezug und von 365- tägigem Kinderbetreuungsgeldbezug vorsieht. Eine andere Auswahl hätte die Beschwerdeführerin nicht treffen können und auch darauf, dass 2024 ein Schaltjahr war, wird in den zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht eingegangen. Die Beschwerdeführerin hatte daher keine andere Auswahlmöglichkeit.
Es kann nicht zum Nachteil eines rechtsunkundigen Laien gereichen, wenn in einem Jahr Tagesund Jahresangaben, wie bei einem Schaltjahr, nicht übereinstimmen. Es ist eindeutig ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld bis zum Ende der Mutterschaftskarenz, sohin bis zum 10.10.2024, beziehen wollte. Dies hat die Beschwerdeführerin auch genau so angegeben. Dass das Jahr 2024 ein Schaltjahr war und daher 366 Tage hatte, kann daran nichts ändern. Wie bereits erwähnt, hätte die Beschwerdeführerin keine andere Auswahlmöglichkeit gehabt. Wenn beim Antrag auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld ein Schaltjahr mit 366 Tagen nicht vorgesehen ist, kann die Beschwerdeführerin dies auch nicht auswählen und muss ihr bei richtiger Anwendung dieser Bestimmung jedenfalls 366 Tage in einem Schaltjahr Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt werden.
Die gegenständliche Entscheidung durch die belangte Behörde würde zwangsläufig dazu führen, dass jede bzw. jeder, die bzw. der für einen Zeitraum wie die Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld beantragt, dieses aufgrund einer denkunmöglichen Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen nicht erhält. Insbesondere konnte die Beschwerdeführerin, weil im Formular bzw. im Gesetz nichts vorgesehen ist, kein einjähriges Kinderbetreuungsgeld beantragen.
Die Entscheidung der belangten Behörde führt zu einer denkunmöglichen Anwendung der maßgeblichen Bestimmung, zumal der Beschwerdeführerin ansonsten Weiterbildungsgeld nicht zuerkannt wird, obwohl bei dieser sämtliche Voraussetzungen gem. § 26 AlVG vorliegen. Dies kann jedoch bei richtiger Anwendung der Bestimmungen nicht der Fall sein. Es ist nicht möglich, dass der bloße Umstand, dass 2024 ein Schaltjahr mit 366 Tagen war, und dieser Umstand in sämtlichen zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht bedacht wird, den gesetzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ausschließt.
Es ist zwingend notwendig, dass der gesamte Sachverhalt festgestellt wird, zumal eine abschließende Beurteilung nur möglich ist, wenn die tatsächlichen Gegebenheiten vollumfassend festgestellt werden.
Zusammengefasst besteht in gegenständlicher Angelegenheit noch keine Entscheidungsreife. Das Bundesverwaltungsgericht muss die beantragten Beweise aufnehmen (§ 46 VwGVG) und den maßgeblichen Sachverhalt feststellen. (….)“ Anbei übermittelte die bP die Vollmachtsbekanntgabe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2025, zugestellt am 29.08.2025, wies das AMS die Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 22.07.2025 ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass durch das mangelnde Vorliegen einer arbeitslosenversicherten Beschäftigung am 10.10.2024, es an der gesetzlichen Grundlage für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes ab 11.10.2025 fehle. Es sei auch nie vom Gesetzgeber die Absicht gewesen, einen nahtlosen Bezug der beiden voneinander unabhängigen Leistungen, Kinderbetreuungsgeld und Weiterbildungsgeld, sicherzustellen.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Otto Urban, Mag. Andreas Meissner und Mag Thomas Laherstorfer innerhalb offener Frist am 02.09.2025.2025 einen Vorlageantrag ein.
Am 05.09.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht.
Zuletzt war die bP vom 02.08.2021 bis 07.04.2023 beim XXXX arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt und bezog vom 08.04.2023 bis 03.07.2023 Krankengeld.
Vom 04.07.2023 bis 03.01.2024 bezog die bP Wochengeld.
Die bP bezog vom 04.01.2024 bis 09.10.2024 Kinderbetreuungsgeld.
Die bP stellte am 20.09.2024 beim AMS einen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ab dem 11.10.2024.
Das Kalenderjahr 2024 war ein Schaltjahr und hatte somit 366 Tage.
Die bP legte die schriftliche Vereinbarung einer Bildungskarenz vom 17.06.2024 gemäß XXXX mit ihrem Dienstgeber für den Zeitraum 11.10.2024 bis 10.10.2025 vor sowie die Karenzvereinbarung nach dem Mutterschutzgesetz vom 07.11.2023.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.
Die Feststellungen zum Bezug des Beschäftigungsverhältnisses bzw. Wochen- und Kinderbetreuungsgeldes der bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde.
Die Feststellungen zum Antrag auf Weiterbildungsgeld und der mit dem Dienstgeber vereinbarten Bildungskarenz ergeben sich unmittelbar aus dem Antragsformular und den dazu vorgelegten Unterlagen (Bescheinigung des Dienstgebers).
Die Feststellungen zur Karenzvereinbarung nach dem Mutterschutzgesetz ergeben sich aus den im Akt (zur Beschwerde) vorgelegten Unterlagen.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF
Kinderbetreuungsgeldgesetz KBGG, BGBl. I Nr. 53/2016 idgF
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz AVRAG, BGBl. I Nr. 76/2025 idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung der bP geltenden Fassung lauten auszugsweise:
§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
[…]
4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
[...]
(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. [...]
Übergangsrecht
§ 81. (12) Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 gelten nicht für Personen, die sich auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder nach einer gleichartigen anderen Rechtsvorschrift befunden haben und binnen sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antreten.
Anwartschaft
§ 14. (4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
a)Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
b)die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
c)Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
d)Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;
f)Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;
g)Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.
(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. I Nr. 76/2025, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung der bP geltenden Fassung lauten auszugsweise:
Bildungskarenz
§ 11. (1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen zwölf Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz sind der aktuelle Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel anzugeben und ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Die Vereinbarung über die Bildungskarenz wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe nach § 37e des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, folgenden Tag wirksam. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber ohne Verzug die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe zur Kenntnis zu bringen.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 53/2016, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung der bP geltenden Fassung lauten auszugsweise:
Dauer
§ 14. Die Beihilfe gebührt längstens für 365 Tage ab erstmaliger Antragstellung und nur solange Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld besteht. Steht diese Leistung nur für einzelne Tage eines Monats zu, gebührt die Beihilfe nur anteilig. Bezugsunterbrechungen, Verzicht auf die Beihilfe oder ein abwechselnder Bezug der Elternteile bewirken keine Verlängerung der Bezugsdauer, weiters kann die Beihilfe jeweils nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden.
Bezugsende
§ 4a. (1) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet mit Ablauf des letzten Tages der beantragten Dauer, spätestens jedoch nach der in diesem Bundesgesetz festgelegten Höchstanspruchsdauer.
Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweis-verfahren so wie oben ausgeführt dar.
3.4. Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 26 AlVG Rz 4).
Durch das Erfordernis einer vorangehenden sechsmonatigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Rahmen des nunmehr karenzierten Dienstverhältnisses wurde auch die häufige Praxis, im Anschluss an eine Mütter- bzw. Väterkarenz eine Bildungskarenz zu vereinbaren, grundsätzlich unmöglich gemacht. Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 12 AlVG sieht aber für Personen, die sich aufgrund einer vor dem 01.01.2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz, nach dem Väter-Karenzgesetz oder nach einer gleichartigen anderen Rechtsvorschrift befunden haben und binnen sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antreten vor, dass die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG keine Anwendung findet (BGBl I 2013/138). Da seit 01.01.2015 auch Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld (bei Vorliegen von 14 sonstigen Anwartschaftswochen; vgl. Erl zu § 14 Abs. 4 lit b AlVG) als Anwartschaftszeiten gelten und Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 AlVG wie Zeiten einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung gewertet werden (§ 26 Abs. 1 Z 4 AlVG), ist das Erfordernis einer sechsmonatigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung auch im unmittelbaren Anschluss an eine Mütter- bzw. Väterkarenz erfüllt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass bis zum letzten Tag vor der Bildungskarenz Kinderbetreuungsgeld bezogen wird bzw. zwischen dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld, dem Wiederantritt der Beschäftigung und der späteren Bildungskarenz keine Unterbrechung vorliegt (Krautgartner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (24. Lfg 2024) § 26 AlVG, Rz 555/1).
Die Beihilfe gebührt längstens für 365 Tage ab erstmaliger Antragstellung und nur solange Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld besteht und endet mit Ablauf des letzten Tages der beantragten Dauer, spätestens jedoch nach der in diesem Bundesgesetz festgelegten Höchstanspruchsdauer.
3.4.1. Die bP erhielt vom 11.10.2023 bis 09.10.2024 Kinderbetreuungsgeld. Dies entspricht der gesetzlich festgelegten Höchstdauer des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld. Die Höchstdauer ist ausdrücklich mit 365 Tagen festgelegt, weshalb der Anspruch der bP auf Kinderbetreuungsgeld, beginnend mit 11.10.2023 am 09.10.2024 endete, da es sich beim Jahr 2024 um ein Schaltjahr handelte. Der Gesetzgeber regelte die Dauer des Anspruches im Falle eines Schaltjahres jedenfalls nicht lückenhaft, da er gesetzlich ausdrücklich 365 Tage normierte, wodurch Benachteiligungen bzw. Bevorzugungen durch kürzere bzw. längere Bezugsdauern vorgebeugt wurde. Der Gesetzgeber beabsichtigte nicht, einen nahtlosen Bezug der beiden voneinander unabhängigen Leistungen Kinderbetreuungsgeld und Weiterbildungsgeld sicherzustellen. Die Zusage des XXXX zu einer Karenzdauer bis einschließlich 10.10.2024 ist unrichtig, da auch dieses erkennen hätte müssen, dass im Jahr 2024 ein Schaltjahr vorliegt und die Bezugsdauer daher nur bis 09.10.2024 reichte.
Die bP vereinbarte mit ihrem Dienstgeber im Zeitraum von 11.10.2024 bis 10.10.2025 eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG.
In § 14 Abs. 4 und 5 AlVG sind taxativ die Zeiten aufgezählt, welche wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten sind. Eine karenzierte Beschäftigung beim XXXX laut des XXXX oder eine aufrechte Krankenversicherung bei der XXXX sind nicht als arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung zu werten.
Am 10.10.2024 liegt somit keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Ebenso liegen keine der in § 14 Abs. 4 und 5 AlVG normierten Zeiten vor. Mit dem Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld am 09.10.2024 wird das Erfordernis einer vorangehenden sechsmonatigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Anschluss des karenzierten Dienstverhältnisses nicht erfüllt und somit fehlt es an der gesetzlichen Grundlage für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes ab 11.10.2024.
3.6. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt die Auffassung, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001).
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hof-bauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.
Nachdem sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen unstrittig ergibt, dass die bP zunächst vom 11.10.2023 bis 09.10.2024 Kinderbetreuungsgeld bezog und erst mit 11.10.2024 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld begehrte und somit durch den 10.10.2024 eine Unterbrechung der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. der in § 14 Abs. 4 und 5 AlVG genannten Zeiten vorliegt, ist der Sachverhalt vollständig geklärt und eindeutig erkennbar, dass im gegenständlichen Verfahren ausschließlich rechtliche bzw. "technische" Fragen zu klären sind, für welche es nach der bereits oben angeführten Rechtsprechung (EGMR 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich)) keiner Verhandlung bedarf.
Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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