projekte
I422 2267393-2•Bundesverwaltungsgericht I422 2267393-2
I422 2267393-2Bundesverwaltungsgericht02.06.2026
aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag geänderte Verhältnisse Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata
I422 2267393-2/3E
Beschluss
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2026, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter den Beschluss gefasst:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgegenstand:
Gegenstand des Verfahrens ist das amtswegig eingeleitete Verfahren gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA / belangte Behörde) vom 27.05.2026, Zl. XXXX , mit dem der faktische Abschiebeschutz eines marokkanischen Staatsangehörigen (in Folge Fremder) aufgehoben wurde. Dem ging ein am 07.09.2023 gestellter Folgeantrag des Fremden auf Zuerkennung von internationalem Schutz voraus. Im Zuge dessen wurde der Fremde zu den Gründen seines Folgeantrages am 12.05.2026 durch das BFA niederschriftlich einvernommen.
Der mündlich verkündete Bescheid vom 27.05.2026 über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde der zuständigen Gerichtsabteilung I422 des Bundesverwaltungsgerichts am 29.05.2026 samt Verwaltungsakt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der volljährige Fremde ist marokkanischer Staatsangehöriger. Der Fremde gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten. Seine Identität steht fest.
Er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist erwerbsfähig.
Der Fremde stammt aus der Kleinstadt XXXX , in der Provinz XXXX , welche in der Region Marakkesch-Safi liegt. Er besuchte in Marokko sechs Jahre lang eine Schule und arbeitete anschließend seit dem 2013 bis zu seiner Ausreise als Maler. Die Familie des Fremden bestehend aus seinen Eltern, seinen zwei Brüdern und drei Schwestern lebt nach wie vor in Marokko. Mit seiner in Marokko aufhältigen Familie steht der Fremden in aufrechten Kontakt.
Der Fremde war in den Zeiträumen 24.01.2023 bis 02.02.2023, 12.09.2023 bis 06.10.2023, 14.04.2025 bis 14.04.2025 sowie vom 21.04.2026 bis 24.04.2026 im österreichischen Bundesgebiet meldebehördlich erfasst.
Der Fremde verfügt weder im österreichischen Bundesgebiet noch auf dem Gebiet er Mitgliedsstaaten der Europäischen Union über familiären Anbindungen. Er weist im österreichischen Bundesgebiet auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf.
1.2. Zu den bisherigen Verfahren:
1.2.1. Im November 2021 reiste der Fremde legal mit gültigem Reisedokument aus Marokko in die Türkei aus und gelangte in weiterer Folge über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn kommend nach Österreich, wo er am 24.01.2023 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz begründete der Fremde bei seiner Erstbefragung durch Organe des Sicherheitsdienstes vom 24.01.2023 mit den Worten: „Keine Arbeit, Krise in unserem Land“. Auf die Frage, was er im Falle seiner Rückkehr zu befürchten habe, gab er an: „Armut.“
Der Fremde wurde noch am selben Tag und ein weiteres Mal am 26.01.2023 durch Organe des BFA einvernommen. Befragt nach seinen Fluchtmotiven brachte er ergänzend im Wesentlichen vor, dass er eine Beziehung mit einem Mädchen aus einem anderen Stamm gehabt habe, weswegen er auch mit dem Umbringen bedroht worden sei und dass es täglich Stammstreitigkeiten gegeben habe.
Sein erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 26.01.2023, Zl. XXXX negativ beschieden. Sein Antrag wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Fremden gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
Eine dagegen erhobene Beschwerde – in der ergänzend erstmals vorgebracht wurde, dass der Fremde aufgrund von Teilnahmen an Demonstrationen auch einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei – wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.02.2023, GZ: I406 2267393-1/3E als unbegründet ab. Seinem Vorbringen wurde die Glaubhaftigkeit versagt und festgestellt, dass er Marokko aus wirtschaftlichen Überlegungen verlassen hat Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
1.2.2. Der Fremde verließ in weiterer Folge das österreichische Bundesgebiet. Er wurde nach einem vorangegangenen Konsultationsverfahren gemäß der Dublin-III-VO am 07.09.2023 von der Schweiz aus nach Österreich rücküberstellt, wo er am selben Tag den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag (ersten Folgeantrag) auf internationalen Schutz stellte.
Begründend führte der Fremde in seiner Erstbefragung zum Folgeantrag vom 07.09.2023 aus, dass sich hinsichtlich seiner Fluchtmotive nichts geändert habe und er all seine „alten Fluchtgründe“ aufrecht halte. Im Falle einer Rückkehr befürchte er als Sahara-Bewohner von der marokkanischen Regierung unterdrückt zu werden. Außerdem sei er krank und werde er in Marokko nicht behandelt.
Seinem weiteren Asylverfahren entzog sich der Fremde durch Abtauchen in die Anonymität, weshalb sein Verfahren mit Aktenvermerk vom 18.10.2023 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt wurde.
1.2.3. Am 10.11.2023 wurde der Fremde in Folge eines Konsultations-Verfahrens nach der Dublin-III-VO erneut aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt und sein Asylverfahren durch die österreichischen Behörden fortgeführt. Sein Verfahren wurde aufgrund eines neuerlichen Untertauchens des Fremden neuerlich gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt.
1.2.4. Am 13.01.2025 wurde der Fremde nach vorhergehender Konsultation im Rahmen der Dublin-III-VO und Abstimmung mit den Behörden in Slowenien, den Niederlanden und Deutschland von Deutschland aus nach Österreich rücküberstellt. In der ihm zugewiesenen Unterkunft tauchte der Fremde nicht auf. Infolge seines abermaligen Untertauchens wurde sein Asylverfahren nicht fortgeführt.
1.2.5. Am 01.04.2025 erfolgte eine weitere Rücküberstellung im Rahmen der Dublin-III-VO des Fremden von Deutschland nach Österreich. Sein Asylverfahren wurde wieder aufgenommen. Aufgrund des wiederholten Abtauchens des Fremden in die Anonymität wurde sein Asylverfahren mit Aktenvermerk vom 24.04.2025 erneut gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt.
1.2.6. Am 02.12.2025 wurde der Fremde von den deutschen Behörden im Rahmen der Dublin-III-VO nach Österreich rücküberstellt und sein Asylverfahren fortgesetzt. In der ihm zugewiesenen Unterkunft tauchte der Fremde jedoch nicht auf und erfolgte aufgrund des wiederholten Untertauchens des Fremden eine weitere Einstellung seines Asylverfahren.
1.3. Zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des Fremden:
Am 21.04.2026 wurde der Fremde letztmalig im Zuge eines Konsultationsverfahrens nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO nach Österreich rücküberstellt und sein Asylverfahren fortgesetzt.
Der Fremde entzog sich zunächst seinem Verfahren erneut durch Abtauchen in die Anonymität. Er wurde jedoch bei der Begehung einer Straftat betreten und am 29.04.2026 von Organen der Kriminalpolizei festgenommen und in weiterer Folge in Untersuchungshaft in eine österreichische Justizanstalt verbracht.
Das BFA vernahm den Fremden am 12.05.2026 niederschriftlich ein. Hierbei gab der Fremde befragt nach den Gründen für seine neuerliche Antragsstellung auf internationalen Schutz an, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen und auch für das gegenständliche Verfahren gelten. Sonstige Gründe für eine Asylantragstellung habe er nicht. Danach befragt, bestätigte der Fremde, dass er in Marokko keiner staatlichen Verfolgung unterliege und dass er bei einer Rückkehr dorthin auch nichts zu befürchten habe. Wenn er in Marokko eine Arbeit habe und Geld verdiene, werde er auch dorthin zurückkehren.
Im Zuge einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme des Fremden vom 27.05.2026 wurde faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß §12 Abs. 2a AsylG 2005 aufgehoben.
Weder im Hinblick auf seine Person noch auf die allgemeine Lage in Marokko oder im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz eine maßgebliche entscheidungsrelevante Änderung eingetreten und liegt keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts vor.
Dem Fremden droht im Fall seiner Rückkehr nach Marokko keine Verfolgung. Es droht dem Fremden keine Todesstrafe, keine Folter oder menschenunwürdige Behandlung oder Strafe im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Auch eine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht dem Fremden nicht.
1.4. Zur Situation im Herkunftsstaat des Fremden:
Gemäß § 1 Z 9 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaaten.
Zur aktuellen Lage in Marokko werden auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 04.12.2025, Version 10, folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed VI. (AA 23.12.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Verfassung und die informelle Praxis verleihen dem König einen überwältigenden Einfluss auf die politischen Angelegenheiten, einschließlich der Regierungsbildung. Nach den Verfassungsreformen von 2011 ist der König verpflichtet, den Premierminister aus der Partei zu ernennen, die bei den Parlamentswahlen die meisten Sitze erhält (ÖB Rabat 28.10.2025; vgl. FH 26.2.2025). Die Reformen behielten jedoch fast alle bestehenden Befugnisse des Königs bei. Der Monarch kann die Legislative auflösen, per Dekret regieren und Kabinettsmitglieder entlassen oder ernennen (FH 26.2.2025). Die Verfassung bezeichnet den König als Staatsoberhaupt, obersten Repräsentanten, Symbol der Einheit der Nation, Garant für den Fortbestand und die Kontinuität des Staates und obersten Schiedsrichter sowie als "Befehlshaber der Gläubigen", womit eine Spezifikation und Trennung seiner Funktionen vorgenommen wird (ÖB Rabat 28.10.2025).
Das Parlament wird explizit als eine der drei Staatsgewalten und nicht mehr lediglich als Staatsorgan bezeichnet. Die Vorrechte des Parlaments in Bezug auf die Gesetzgebung, die Kontrolle und die Bewertung der öffentlichen Politik wurden gestärkt. So verfügt das Parlament nun über das Recht, die Verfassung auch ohne Referendum zu ändern. Außerdem wurden Regeln zur Arbeitsweise der Parlamentarier eingeführt, wie das Verbot, nach der Wahl die Partei zu wechseln und Anwesenheitspflichten. Eine Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein ist erkennbar (ÖB Rabat 28.10.2025). Dennoch halten König Mohammed VI. und sein Palast die volle Dominanz durch eine Kombination aus beträchtlichen formalen Befugnissen, informellen Einflusslinien in Staat und Gesellschaft und Eigentum an wichtigen wirtschaftlichen Ressourcen. Viele bürgerliche Freiheiten sind in der Praxis eingeschränkt (FH 26.2.2025).
Die Parlaments- und Kommunalwahlen 2021 markierten einen erdrutschartigen, aber nicht unerwarteten parlamentarischen Niedergang des politischen Islam – teils durch schlechte Performance der konservativ-islamischen PJD (Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) in der Regierung, aber auch durch eine erfolgreiche und innovative Kampagne des jetzigen Regierungschefs Aziz Akhannouch. Seine liberal-konservative Koalition aus RNI-PAM-Istiqlal verfügt mit 270 von 395 Sitzen über eine 2/3-Mehrheit. Faktisch handelt es sich – mit Ausnahme der drei Parteiführer – um eine palastnahe Expertenregierung. Der Regierungskoalition steht nach dem Absturz der PJD keine substantiell starke Opposition im Parlament mehr gegenüber (AA 23.12.2024).
Die nächsten Parlamentswahlen sollen im September 2026 abgehalten werden (TNAP 24.10.2025; vgl. MWN 3.8.2025).
Die marokkanische Regierung hat umfassende Reformen für die kommenden Parlamentswahlen verabschiedet, die darauf abzielen, Korruption zu bekämpfen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in das politische System zu stärken. Diese sollen Personen mit Vorstrafen von der Kandidatur ausschließen, eine Erhöhung der Strafen für Wahlbetrug vorsehen, die Unterstützung für Kandidaten unter 35 Jahren ausweiten, und gleichzeitig die Repräsentation von Frauen in den Regionalbezirken stärken. Diese Reformen sind eine Reaktion auf die politische Krise, in der seit 2021 zahlreiche Parlamentarier wegen Korruption angeklagt wurden. König Mohammed VI. betont die Bedeutung von fairen Wahlen und fordert eine angemessene Vorbereitung. Die neue Gesetzgebung befasst sich mit der Transparenz der Parteienfinanzierung und verlangt eine detaillierte Abrechnung. Politische Parteien haben Vorschläge zu Wahlkreisgrenzen, Wahlkampfkosten und Stimmenkauf eingereicht, während die oppositionelle Partei strengere Regeln für Korruptionsverdächtige fordert und sich gleichzeitig dafür einsetzt, dass Frauen ein Drittel der Parlamentssitze erhalten (TNAP 24.10.2025).
Die Judikative wird in der Verfassung 2011 als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist dennoch vergleichsweise wenig ausgebildet. Es besteht eine Diskrepanz zwischen den Gesetzen, die häufig Grauzonen zulassen, und der gelebten sozialen Realität (ÖB Rabat 28.10.2025).
Im März 2015 wurde eine neue Einteilung des Staatsgebiets in 12 Regionen (inklusive Festlegungen der Präfekturen und Provinzen) vorgenommen, wobei die am wenigsten entwickelten Ortschaften in die wirtschaftlich stabileren Regionen integriert wurden (ÖB Rabat 28.10.2025). Auch der von Marokko kontrollierte Teil der Westsahara ist Bestandteil dieser Verwaltungsstrukturen (AA 23.12.2024).
Sicherheitslage
Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 11.7.2025; vgl. FD 21.3.2025). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 21.3.2025). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 6.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 6.8.2025; vgl. FD 21.3.2025, BMEIA 8.7.2025); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 6.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 8.7.2025).
Im Rif-Gebirge können Spannungen und Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 11.7.2025; vgl. AA 6.8.2025).
Marokko kann als sicheres Land angesehen werden, nicht nur in Bezug auf Terrorismus. Ausnahme bildet nur die Westsahara. [Anm.: Dort kommt es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen marokkanischen Truppen und der POLISARIO (Frente Popular para la Liberación de Saguía el Hamra y Río de Oro - Volksfront zur Befreiung von Saguía el Hamra und Río de Oro)]. Der letzte größere Terroranschlag fand im Jahr 2011 statt. 2018 gab es bei Morden mit mutmaßlich terroristischem Hintergrund zwei und im Jänner 2022 ein weiteres Todesopfer und einen Verletzten. Im Jahr 2023 gab es nur einen einzigen terroristischen Vorfall, die Tötung eines Polizeibeamten. 2024 gab es keine terroristischen Vorfälle. Die Bedrohung durch den Extremismus ist jedenfalls gegeben; es ist vor allem der Effektivität der Exekutive im Bereich der Terrorismusbekämpfung zu verdanken, dass terroristische Gruppen kaum aktiv werden können. Die Behörden, hier vor allem das Bureau Central d‘Investigation Judiciaire (BCIJ), sind beim Erkennen und Verhindern potenzieller terroristischer Bedrohungen durch rechtzeitiges Ausheben von Terrorzellen effektiv. Es kommt zu zahlreichen Verhaftungen von Terrorverdächtigen. Gemäß Global Terrorism Index wurde die terroristische Bedrohung in Marokko in den Jahren 2019-2022 schon als sehr niedrig eingeschätzt, in den Jahren 2023 und 2024 schließlich als quasi nicht vorhanden (STDOK 5.6.2025 [Terrorismus Nordafrika - Fazit Marokko]).
Streiks und Demonstrationen, vor allem in den Großstädten, sind jederzeit möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden. In den betroffenen Gebieten kann es zu Straßenblockaden kommen (EDA 11.7.2025; vgl. AA 6.8.2025). Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 6.8.2025).
Das französische Außenministerium ruft im Süden an der Grenze zu Algerien zu verstärkter Wachsamkeit auf, wie auch beim Durchqueren der Westsahara. Bestimmte Gebiete sind immer noch vermint (FD 21.3.2025). Von Reisen in das Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 6.8.2025; vgl. EDA 11.7.2025). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Die Lage in der Westsahara ist gespannt. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen, die manchmal zivile Opfer fordern. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 11.7.2025).
Am 3.9.2025 wurde in der Provinz Al Haouz ein Erdbeben der Stärke 4,6 registriert. Das Epizentrum wurde in der Gemeinde Aghbar, unweit von Marrakesch gemeldet. Bislang wurden keine größeren Schäden oder Opfer bestätigt (Maghrebi.org 3.9.2025).
Westsahara
Die Westsahara war bis weit ins 20. Jahrhundert eine spanische Kolonie (DW 5.6.2025), wurde danach von Marokko annektiert (DlF 1.11.2025; vgl.Standard 1.11.2025), und ist seitdem Schauplatz des längsten Territorialkonflikts in Afrika (Africa News 2.11.2025). Bereits zuvor hatte Marokko den nördlichen Teil der Westsahara eingenommen, kurz darauf dann auch den südlichen (DW 5.6.2025). 1973 wurde die Frente Polisario gegründet, die von Algeriern unterstützt wird und einen unabhängigen Staat für das sahrauische Volk in der Westsahara anstrebt (DW 5.6.2025; vgl. Orient XXI 29.10.2024). 1976 rief sie die international nur von wenigen Ländern anerkannte "Arabische Saharauische Demokratische Republik" (DARS) aus. Folgend begannen bewaffnete Auseinandersetzungen mit Marokkos Armee. Die faktische Herrschaft Marokkos über die Westsahara wurde völkerrechtlich bisher nicht anerkannt (DW 5.6.2025).
1991 schlossen die beiden Konfliktparteien unter Schirmherrschaft der UNO einen Waffenstillstand. Ein Referendum sollte über Unabhängigkeit oder Verbleib bei Marokko entscheiden. Diese Abstimmung fand nie statt (taz 2.11.2025). Angesichts der festgefahrenen Verhandlungen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen schlug Marokko 2007 eine umfassende Autonomieinitiative der Westsahara unter marokkanischer Souveränität vor (MWN 2.11.2025; vgl. DW 5.6.2025). Die Anerkennung der marokkanischen Souveränität über die Westsahara durch die USA im Jahr 2020 löste die festgefahrene Situation (Orient XXI 5.11.2025).
Am 31.10.2025 verabschiedete der UN-Sicherheitsrat die Resolution 2797 (KAS 4.11.2025), die den von Rabat vorgeschlagenen Autonomieplan als die machbarste Lösung für die Westsahara als neuen Rahmen zur Beilegung des seit 1975 andauernden Konflikts anerkennt (Orient XXI 5.11.2025). Die UN-Resolution forderte die Parteien auf, Verhandlungen auf der Grundlage des Autonomieplans von Rabat aufzunehmen, der auch von den meisten Staaten der Europäischen Union und einer wachsenden Zahl afrikanischer Länder unterstützt wird (Africa News 2.11.2025). Russland, China und Pakistan enthielten sich, während Algerien nicht an der Abstimmung teilnahm (DlF 1.11.2025).
Die von der US-Regierung vorangetriebene Resolution sieht die Einrichtung einer lokalen Legislativ-, Exekutiv- und Justizbehörde für die Westsahara vor, die von den Einwohnern gewählt wird. Die Regierung in Rabat soll die Zuständigkeit für Verteidigung, auswärtige Angelegenheiten und religiöse Fragen erhalten. Die Polisario möchte stattdessen nach wie vor ein Referendum abhalten, bei dem die Unabhängigkeit eine Option darstellt (Standard 1.11.2025; vgl. Zeit Online 1.11.2025).
Marokkos König Mohammed VI. sprach von einer guten Lösung, durch die alle Parteien das Gesicht wahren könnten. Dagegen kritisierte der algerische UNO-Botschafter, dass die Vorschläge der Polisario ignoriert wurden (DlF 1.11.2025). Ein Vertreter der Polisario erklärte, die Resolution bedeutet keine Anerkennung der marokkanischen Souveränität. Die Führung wird den Text bewerten und zu gegebener Zeit eine offizielle Position veröffentlichen (Standard 1.11.2025). In der nun verabschiedeten Resolution rufen UN-Generalsekretär António Guterres und der UN-Gesandte für den Westsaharakonflikt, Staffan de Mistura, dazu auf, auf Grundlage des marokkanischen Plans Verhandlungen zu führen, um eine für alle Seiten akzeptable Einigung zu erzielen (Zeit Online 1.11.2025). Außerdem wurde die seit 1991 laufende UN-Friedensmission MINURSO (Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in Westsahara) um ein weiteres Jahr bis Oktober 2026 verlängert, wie es seit mehr als drei Jahrzehnten üblich ist (Zeit Online 1.11.2025; vgl. Africa News 2.11.2025, KAS 4.11.2025).
Zuletzt wurden Marokkos Ansprüche international zunehmend unterstützt [siehe hierzu Version 9 der Länderinformationen Marokko, 25.11.2024], und US-Präsident Donald Trump hatte im Juli 2025 die Souveränität Marokkos über das Gebiet bekräftigt (Standard 1.11.2025; vgl. KAS 4.11.2025). Am 1.6.2025 befürworteten Marokko und das Vereinigte Königreich ihre strategische Zusammenarbeit in einer gemeinsamen Erklärung, die die Unterstützung Londons für Marokkos Autonomieplan zur Lösung des Westsahara-Konflikts hervorhebt. Dies stellte einen weiteren diplomatischen Schritt zugunsten Marokkos dar und wurde als Teil einer strategischen Neuausrichtung für Stabilität und Investitionssicherheit in der Region angesehen (Maghrebi.org 1.6.2025; vgl. KAS 4.11.2025). Aus Algier gab es lediglich eine verbale Missbilligung (DW 5.6.2025). Auch Kenia revidierte seine offizielle Position in der Westsahara-Frage. Die kenianische Regierung stellte klar, dass sie den marokkanischen Autonomieplan als den einzig nachhaltigen Ansatz zur Lösung der Westsahara-Frage betrachtet. Die Neupositionierung reiht Kenia in eine wachsende Liste internationaler Unterstützer des marokkanischen Autonomieplans für die sogenannten Südlichen Provinzen des Königreiches ein und stellt eine signifikante Veränderung für die Polisario und Algerien dar (Maghrebi.org 26.5.2025). Zudem haben inzwischen über 30 Staaten – vor allem aus Afrika und der arabischen Welt – diplomatische Vertretungen (Konsulate) in den von Marokko kontrollierten Gebieten der Westsahara eröffnet, was als stillschweigende Anerkennung von Marokkos Souveränität interpretiert wird (KAS 4.11.2025).
Die Westsahara ist auch aufgrund ihrer Bodenschätze ein begehrtes Gebiet. Ihre Phosphat-Vorkommen gelten als die größten weltweit. Vor dem Waffenstillstand von 1991 hatte Marokko mit dem Bau einer Schutzmauer begonnen. Durch sie liegen die rohstoffreichen Regionen nun auf dem Gebiet des Königreichs (DW 5.6.2025).
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung von 2011 etabliert die Unabhängigkeit der Justiz, sieht sich aber durch rechtliche und praktische Hindernisse beeinträchtigt (ÖB Rabat 28.10.2025). In der Praxis unterliegt die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie gebunden (BS 19.3.2024; vgl. FH 25.4.2024), u. a. durch die Ausweitung der Zuständigkeit der Militärgerichte auf Zivilisten (ÖB Rabat 28.10.2025). Zudem wird diese Unabhängigkeit durch Korruption (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 23.12.2024, FH 25.4.2024) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 25.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justizverwaltung, bedenkliche Korruptionsanfälligkeit) auf. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze wird von staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen überwacht bzw. kritisch beobachtet (AA 23.12.2024).
Wichtige Gesetzesnovellen im Jahr 2025 betrafen vor allem das Streikrecht, die Gerichtsorganisation mit dem Ziel einer weiteren Verbesserung der Effizienz und die Strafprozessordnung, insbesondere Stärkung der Garantien für ein faires Verfahren; Polizeigewahrsam als Ausnahme; Verbesserungen beim Recht auf Verteidigung (Zugang zu Verteidigern in allen Phasen des Strafverfahrens), vermehrter Einsatz von IT; verbesserter Schutz von Opferrechten und Rechten von Minderjährigen; Vereinfachung des Rechtsmittelverfahrens (ÖB Rabat 28.10.2025).
Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Art. 107ff.) zurück. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und sind damit formal von der Politik unabhängig. Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Neuordnung des Justizwesens (Loi 38-15 Organisation Judiciare) 2021 ist die Befugnis zur Ernennung von Richterinnen und Richtern vom Justizministerium auf ein neu geschaffenes Gerichtsamt mit angeschlossener Generalversammlung übergegangen (AA 23.12.2024).
Seit Jänner 2023 ist das neue Gesetz Nr. 38.15 über die Gerichtsorganisation in Kraft. Wichtige Neuerungen sind die Verkündung von Urteilen zu Terminen, die den Parteien bekannt sein müssen, die Implementierung von Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die Regelung zu abweichenden Meinungen einzelner Richterinnen und Richter, die neue Rolle von „Sozialhilfebüros“ oder auch die Bezeichnung der Gerichte. Zu den Aufgaben der "Sozialhilfebüros" gehören die juristische Orientierung und Begleitung bestimmter hilfsbedürftiger Gruppen, die Durchführung von sozialen Untersuchungen, die Vermittlung und Schlichtung von Fällen, Inspektionsbesuche in Haftanstalten, die Überwachung und Vollstreckung von Sanktionen und gerichtlichen Maßnahmen sowie die Betreuung von Opfern von Verbrechen, insbesondere von Frauen (ÖB Rabat 28.10.2025).
Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 23.12.2024). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich. NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 23.12.2024). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz wurde noch nicht verabschiedet und wird in Politik und Zivilgesellschaft weiterhin kontrovers diskutiert (AA 23.12.2024).
Berichten zufolge werden Untersuchungshäftlinge in der Praxis länger als ein Jahr festgehalten (BS 19.3.2024), und das Gesetz enthält keine Bestimmungen, die es Untersuchungshäftlingen erlauben, ihre Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Einige Verdächtige, insbesondere diejenigen, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden tage- oder wochenlang in geheimer Haft gehalten, bevor eine formelle Anklage erhoben wird (FH 25.4.2024). Zudem wird Angeklagten nach ihrer Verhaftung der sofortige Zugang zu Anwälten verwehrt, und Verteidiger stoßen beim Zugang bei der Vorlage von Prozessbeweisen auf Hindernisse. Nach der Strafprozessordnung hat ein Angeklagter das Recht, nach 24 Stunden Polizeigewahrsam einen Anwalt zu kontaktieren, was auf 36 Stunden verlängert werden kann (USDOS 23.4.2024). NGOs kritisieren, dass Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden (AA 23.12.2024).
Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt und Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden. König Mohammed VI. ordnet zu religiösen und staatlichen Anlässen regelmäßig Amnestien und den Erlass von Reststrafen an. 2024 wurden bisher zum Thronjubiläum 2.476 angeklagte Personen und 708 Häftlinge zum Tag der Jugend begnadigt. Zudem wurden fast 5.000 Cannabis-Bauern begnadigt, die sich fortan am inzwischen teilweise legalen Anbau von Cannabis beteiligen dürfen (AA 23.12.2024).
Marokko hat kürzlich mit der Verabschiedung umfassender Reformen des Strafprozessrechts einen wichtigen Schritt zur Überarbeitung seines Justizsystems unternommen, unter anderem indem es nicht-freiheitsentziehende Strafen für bestimmte Delikte eingeführt hat, mit dem Ziel, die Überbelegung der Gefängnisse zu verringern und gleichzeitig die Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung von Inhaftierten zu fördern (AL 16.9.2025).
Sicherheitsbehörden
Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium (CIA 27.6.2025). Die Forces Auxiliaires sind eine paramilitärische Formation unter Führung des Innenministeriums (ÖB Rabat 28.10.2025), sie unterstützen die Gendarmerie und die Nationalpolizei. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (CIA 27.6.2025; AA 23.12.2024), aber auch in Teilen dem Innenministerium (AA 23.12.2024). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). 2015 kam es mit der Gründung des Bureau central d’investigation judiciaire (BCIJ), zu einer Stärkung der Schlagkraft des Polizeiapparats. Das BCIJ wurde zu einer auf Terrorismusbekämpfung und andere schwerer Delikte spezialisierte Organisationseinheit der Polizei aufgestellt, die besser ausgebildet und besser ausgerüstet ist. Anders als die Kriminalpolizei untersteht das BCIJ dem Inlandsgeheimdienst DGST (AA 23.12.2024; vgl. ÖB Rabat 28.10.2025). Zeitgleich wurde der Leiter des Inlandsgeheimdienstes Abdellatif Hammouchi in Personalunion an die Spitze der DGSN – Direction Générale de la Sûreté Nationale berufen. Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB Rabat 28.10.2025).
Es kommt mitunter zu Gewaltanwendungen durch die Sicherheitskräfte, aber die Ermittlungen gegen Polizei und Sicherheitskräfte sind nicht transparent und es kommt häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen, die zur Straffreiheit beitragen. Die Regierung verlangt von neuen Polizeibeamten eine von zivilgesellschaftlichen Gruppen geleitete Sicherheits- und Menschenrechtsschulung (USDOS 23.4.2024).
Grundversorgung
Die Marokkanische Wirtschaft befindet sich in einem Transformationsprozess von einer Agrar- hin zu einer Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft (WKO 28.4.2025). Marokko leidet weiterhin unter einer anhaltenden Dürre, die wichtige Nutzpflanzen stark beeinträchtigt und die Anpassung des Agrarsektors beschleunigt (WB 3.4.2025). Im Dienstleistungsbereich hat sich Marokko zu einem wichtigen Finanzstandort entwickelt (ABG 8.2025). Für 2025 wird ein Wirtschaftswachstum von 5 % erwartet (WKO 28.4.2025). Die Herausforderungen sind groß: Wasserknappheit einhergehend mit geringer werdenden Wasserressourcen, wachsender Bevölkerung und steigenden Lebensstandards ist ein langfristiges Thema, das Investitionen benötigt (ABG 8.2025). Zwar ist Marokko bemüht, seine Abhängigkeit vom Agrarsektor zu reduzieren und sich damit widerstandsfähiger gegenüber Klimaschocks zu machen (GTAI 1.8.2025). Aufgrund eines traditionellen Agrarmodells, hat die Landwirtschaft weiterhin mit struktureller Wasserknappheit zu kämpfen (ABG 8.2025; vgl. GTAI 1.8.2025) und muss sich durch die anhaltenden, zu geringen Regenfällen im Winter auf anhaltende Wassermangelwirtschaft einrichten. Massive Ernteausfälle in den letzten Jahren haben das BIP-Wachstum stark gebremst. Um die Wasserknappheit zu bekämpfen, wurde eine Vielzahl an Maßnahmen getroffen (WKO 4.2025). Ein ca. 10 Mrd. EUR Plan inkludiert den Bau von Rückstaubecken, Dämmen und Meerwasser-Entsalzungsanlagen (ABG 8.2025), die mit grüner Energie betrieben werden sollen. Brauchwasser aus Kläranlagen soll besser genutzt werden und auch Bewässerungssysteme für die Landwirtschaft werden durch Importerleichterungen gefördert (WKO 4.2025).
Das Wachstum außerhalb der Landwirtschaft hat in den letzten Monaten an Fahrt gewonnen, wobei die industrielle Aktivität den Rückgang im Dienstleistungssektor ausgeglichen hat (WB 3.4.2025).
Das industrielle Wachstum benötigt Energie, die zunehmend aus erneuerbaren Energiequellen geliefert werden soll (WKO 4.2025). Das Land hat schon in erneuerbare Energie investiert. Bis 2030 will es 52 % seines Stroms aus erneuerbaren Quellen gewinnen (ABG 8.2025; vgl. GTAI 15.8.2025). Hier ist zum einen Solar- und Windenergie wachsend, aber auch das Thema Wasserstoff ist schon weit fortgeschritten (WKO 4.2025). Marokko positioniert sich auf dem Zukunftsmarkt für grünen Wasserstoff (ABG 8.2025). Dieses Ziel soll durch einen Mix aus Solar- (20 %), Wind- (20 %) und Wasserkraft (12 %) erreicht werden (GTAI 15.8.2025).
Die marokkanische Wirtschaft wird zunehmend exportorientiert. Die Exporte von Waren und Dienstleistungen stiegen 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 6,3 %. Diese Expansion wurde angeführt von Automobilen (+6,3 %), Luftfahrt (+14,9 %), Phosphaten und Derivaten (+13,1 %) sowie Tourismuseinnahmen (+7,2 %). Die neuesten Daten unterstreichen einen Trend nach der Pandemie, bei dem die Exporte einer ausgewählten Gruppe von Waren und Dienstleistungen deutlich schneller gewachsen sind als das nominale BIP. Infolgedessen stieg der Beitrag der Exporte von Waren und Dienstleistungen zum BIP Marokkos von 33–35 % in den Jahren vor der Pandemie auf durchschnittlich fast 40 % zwischen 2022 und 2024 (WB 3.4.2025).
Die Dienstleistungen werden vom Tourismus dominiert. Dieser erreichte von Jänner bis Mai 2025 mit 7,2 Millionen Besuchern einen historischen Höchststand. Großereignisse wie der Afrika-Cup und die bevorstehende Fußball-WM 2030 sowie umfangreiche Infrastrukturprojekte fördern den Sektor zusätzlich (GTAI 1.8.2025). Der Tourismussektor boomt (ABG 8.2025) und trägt weiterhin zur wirtschaftlichen Resilienz des Landes bei. Der Ausbau in Infrastruktur im Flug-, Bahn- und Freizeitsektor wird gezielt im Zuge des Afrika Cups (CAN) im Dezember 2025 und der WM-2030 umgesetzt (WKO 4.2025).
Besonders stark vertreten sind der Automobilsektor und die Flugzeugindustrie (ABG 8.2025). Die marokkanische Automobilindustrie ist mit 33 % Exportanteil die wichtigste Branche für den Außenhandel. Marokko ist mit einer Steigerung der Exporte um 27,4 % im Jahr 2023 zum größten Automobilexporteur Afrikas geworden (WKO 4.2025).
Die industrielle Dynamik wird von Phosphaten und Düngemitteln sowie vom Bauwesen angeführt (WB 3.4.2025). Der drittwichtigste Devisenbringer ist nach wie vor Phosphat (18 %) (WKO 4.2025).
Um die Wertschöpfung zu erhöhen, möchte die staatliche OCP das Produkt durch Zusetzung von Ammoniak, das durch im Land erzeugten grünen Wasserstoff hergestellt werden soll, aufwerten. Bis 2027 soll das Projekt abgeschlossen sein. Es ist das Einzige bislang in Umsetzung befindliche Projekt im Bereich grüner Wasserstoff in Marokko. Für zukünftige Projekte zur Erzeugung von grünem Wasserstoff wurden 2024 die Rahmenbedingungen im Offre Maroc Hydrogène Vert veröffentlicht (WKO 4.2025).
Investitionen aus dem Ausland, etwa im Automobil- und Luftfahrtsektor, schaffen neue Arbeitsplätze und die Regierung setzt daher auf Reformen und internationale Kooperationen, um die berufliche Ausbildung zu verbessern und die Beschäftigungschancen zu erhöhen (ABG 8.2025).
Während die Arbeitsmärkte in ländlichen Gebieten weiterhin angeschlagen sind, wurden in städtischen Gebieten fast 162.000 neue Arbeitsplätze geschaffen. Langfristige Trends zeigen jedoch, dass die Schaffung von Arbeitsplätzen eine strukturelle Herausforderung darstellt. Die unzureichende Schaffung von Arbeitsplätzen spiegelt zum Teil die vergleichsweise großen kumulativen Auswirkungen der Schocks nach COVID wider. Die Reformagenda der Regierung hat das Potenzial, das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen anzukurbeln, aber ihre Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit blieben bislang bescheiden (WB 3.4.2025). Der starre Arbeitsmarkt und die Arbeitslosigkeit, die mit 13,3 % (Stand: 2. Quartal 2025) bleiben auf einem hohen Niveau (GTAI 15.8.2025); laut Kennzahlenanalyse im Wirtschaftsbericht der WKO (4.2025), wird eine Arbeitslosenquote bei der Erwerbsbevölkerung zw. 15-64 Jahren auf rund 13,2 % prognostiziert (WKO 10.2025). Unter Jugendlichen, Frauen und Hochschulabsolventen fällt der Wert sogar noch deutlich höher aus (GTAI 1.8.2025). Die Jugendarbeitslosigkeit liegt bei über 30 %, insbesondere in städtischen Gebieten. Gleichzeitig ist ein Großteil der Erwerbstätigen im informellen Sektor tätig, was zu unsicheren Arbeitsbedingungen führt. Die Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften wächst, vor allem in den Bereichen Industrie, IT und erneuerbare Energien, doch das Bildungssystem kann diesen Bedarf nur begrenzt decken (ABG 8.2025).
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert (AA 23.12.2024).
In einer in drei großen marokkanischen Städten, Casablanca, Marrakesch und Tanger, mit einem repräsentativen Sample, vom 21.8 bis zum 24.9.2025, durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurden folgende Daten erhoben:
Auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser gaben 68 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten können. 17 % der Befragten können sich die Wohnkosten gerade so leisten. 12 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten, während 2 % der Befragten sich die Wohnkosten überhaupt nicht leisten können. 1 % gab keine Antwort.
67 % der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 22 % der Befragten dies gerade so schaffen. 9 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 2 % ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können.
57 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 30 % es gerade noch schaffen sich diese zu leisten. 10 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 2 % dies gar nicht schaffen. 1 % gab keine Antwort.
Ein Vergleich nach Geschlecht zeigt, dass der Anteil der Vollzeitbeschäftigten unter den männlichen Befragten mit 84 % etwas höher ist als unter den weiblichen Befragten mit 44 %. 11 % der weiblichen und 6 % der männlichen Befragten arbeiten in Teilzeit. 1 % der männlichen und weiblichen Befragten haben mehrere Teilzeitjobs. 3 % der männlichen und weiblichen Befragten sind Saisonarbeiter. Der Anteil der Tagelöhner ist bei Männern mit 5 % etwas höher als bei Frauen mit 4 %.
Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 ist es zu einer deutlichen Verbesserungen bei den Wohnkosten gekommen: Während es 2024 noch 36 % waren, die sich die Wohnkosten leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 68 % gestiegen. Des Weiteren ist es auch zu Verbesserungen in folgenden Bereichen gekommen:
Was die Versorgung der Familie mit Lebensmitteln angeht, konnten 2024 lediglich 30 % der Befragten ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln versorgen, wogegen im Jahr 2025 dieser Anteil auf 67 % gestiegen ist. So auch im Zugang zu sauberem Trinkwasser. Während 2024 78 % stets Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, hat sich dieser Anteil 2025 auf 90 % erhöht.
Bei der Versorgung der Familie mit grundlegenden Konsumgütern, waren 2024 gerade einmal 27 % in der Lage ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen. 2025 ist dieser Anteil auf 57 % angestiegen.
Ein beachtlicher Anstieg ist auch im Zugang zu Hygieneartikeln zu beobachten. Während 2024 43 % der Befragten über alle notwendigen Hygieneartikel verfügten, ist dieser Anteil 2025 auf 92 % gestiegen (STDOK 27.11.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Zugang zu Grundnahrungsmitteln und Konsumgütern bestehen.]
Trotz Dezentralisierungsbemühen bestehen weiterhin Ungleichheiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (BS 19.3.2024).
Laut Premierminister Aziz Akhannouch erhielten bis Ende April 2025 fast 4 Millionen Familien direkte Sozialhilfe, dazu zählen über 12 Millionen Leistungsempfänger, darunter 5,5 Millionen Kinder, über eine Million Menschen über 60 Jahre und mehr als 420.000 Witwen (Agenzia Nova 17.7.2025).
Makroökonomisch wird das Budget für den Sozialschutz voraussichtlich 39 Milliarden Dirham im Jahr 2025 erreichen und im Jahr 2026 41 Milliarden überschreiten. Die Regierung hat zudem die Rentenversicherung ausgeweitet und beabsichtigt, bis Jahresende eine Arbeitslosenunterstützung einzuführen. Zudem sind bis 2026 Lohnerhöhungen für rund 4,25 Millionen Bürgerinnen und Bürger (öffentliche und private Angestellte) im Gesamtwert von über 45 Milliarden Dirham vorgesehen. Das Paket umfasst allgemeine monatliche Erhöhungen, eine Anhebung des Mindestlohns in nichtlandwirtschaftlichen Sektoren um 15 % und Ausgleichszahlungen für Landarbeiter (Agenzia Nova 17.7.2025).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert (AA 23.12.2024). In Rabat, Casablanca, Tanger und Fes finden sich gute Privatkliniken von hohem Standard. Auf dem Lande hingegen, kann die Notfallversorgung und allgemein die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 6.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025). Außerhalb der großen Städte ist die medizinische Versorgung nur beschränkt gewährleistet (EDA 11.7.2025), dort kann die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 12.7.2024). Die Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie oder eine Vorschusszahlung (EDA 11.7.2025).
Die wichtigste Errungenschaft der Regierung war die Einführung der medizinischen Pflichtversicherung. Der Staat ist der primäre Anbieter von Gesundheitsleistungen, und außerhalb der großen Städte sind die Gesundheitsdienste nach wie vor sehr begrenzt. In ländlichen Gebieten bieten die Gesundheitszentren hauptsächlich Präventivmedizin an; und beim Zugang zur Gesundheitsversorgung bestehen weiterhin Ungleichheiten zwischen städtischen und ländlichen Gebieten, da sich die meisten Krankenhäuser und Ärzte in den Großstädten befinden, und so hat ein erheblicher Teil der Bevölkerung immer noch keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdiensten. In Marokko gibt es mehr private Krankenhäuser als öffentliche Einrichtungen: 389 von 613 Einrichtungen sind private Kliniken (BS 19.3.2024).
Der Sektor (Gesundheitswesen) leidet unter einem Mangel an verfügbaren Fachkräften und finanziellen Ressourcen, und ist durch Misswirtschaft und Verschwendung von Mitteln gekennzeichnet. Der Mangel an Gesundheitspersonal und Krankenhausbetten trägt zu einer niedrigen Qualität der Gesundheitsversorgung bei. Im Jahr 2022 waren nur 23 % der Marokkaner mit dem Gesundheitssystem zufrieden (BS 19.3.2024).
Bei einer mit einem repräsentativen Sample (n = 607) in drei großen Städten, Casablanca, Marrakesch und Tanger, im Zeitraum vom 21.8 bis zum 24.9.2025, durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage konnten folgende Daten erhoben werden:
76 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sich diese leisten, während 9 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 4 % haben keinen Zugang zu Impfungen. 11 % haben keine Antwort gegeben.
68 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sich diese leisten, während 19 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 2 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. 11 % haben keine Antwort gegeben.
Was die medizinische Grundversorgung wie einen Hausarzt betrifft, so haben 62 % der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch leisten, während 23 % Zugang haben, sich aber keinen Hausarzt leisten können. 3 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 12 % haben keine Antwort gegeben.
54 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Kinderarzt) und können sich diesen leisten, während 30 % Zugang haben, sich den Besuch jedoch nicht leisten können. 4 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. 12 % haben keine Antwort gegeben.
30 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sich diese leisten. 40 % haben Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen, können sich diese aber nicht leisten, während 11 % überhaupt keinen Zugang haben. 19 % haben keine Antwort gegeben (STDOK 27.11.2025).
Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 konnte Folgendes festgestellt werden:
Während im Jahr 2024 28 % stets Zugang zu Impfungen hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 76 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist von 11 % im Jahr 2024 auf 4 % im Jahr 2025 gesunken.
Während 2024 44 % jederzeit Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 68 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist jedoch von 12 % im Jahr 2024 auf 2 % im Jahr 2025 deutlich gesunken.
Während 2024 36 % immer Zugang zu medizinischer Grundversorgung (Hausarzt) hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 62 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist jedoch von 11 % im Jahr 2024 auf 3 % im Jahr 2025 zurückgegangen.
Während 2024 32 % jederzeit Zugang zu einem Facharzt hatten und sich diesen leisten konnten, ist dieser Anteil bis 2025 auf 54 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist allerdings von 27 % im Jahr 2024 auf 4 % im Jahr 2025 zurückgegangen.
Während 2024 29 % Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen hatten, sich diese aber nicht leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 40 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist von 38 % im Jahr 2024 auf 11 % im Jahr 2025 signifikant zurückgegangen.
Während 2024 33 % immer Zugang zu medizinischer Diagnostik hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 52 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist ebenfalls deutlich von 36 % im Jahr 2024 auf 6 % im Jahr 2025 zurückgegangen (STDOK 27.11.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier kann ein großer Unterschied v. a. in der medizinischen Versorgung bestehen.]
Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch HIV/AIDS lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung z. T. zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 23.12.2024).
Marokko verfolgt eine nationale HIV-Strategie und verfügt über 16 spezialisierte Behandlungszentren. Gleichwohl werden HIV-infizierte Patientinnen und Patienten Diskriminierungen ausgesetzt. Wird die notwendige medizinische Behandlung verweigert, sorgen NGOs für Abhilfe (AA 23.12.2024).
Das marokkanische Sozialversicherungssystem deckt Beschäftigte im öffentlichen und privaten Sektor ab. Die Caisse Nationale des Organismes de Prévoyance Sociale (CNOPS), die 2019 in die Caisse Marocaine de l'Assurance Maladie (CMAM) umgewandelt wurde, deckt Staatsbedienstete und Studenten ab. Die Zahl der Begünstigten erreichte im Jahr 2020 7,3 Millionen. Die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS) deckt Angestellte in der Privatwirtschaft und Selbstständige ab. Mit der Einführung der obligatorischen Krankenversicherung im Jahr 2020 übersteigt die Zahl der Versicherten Anfang 2023 23 Millionen (BS 19.3.2024). Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine „Carte RAMED“ zur kostenfreien Behandlung erhalten. Eine umfassende Reform der sozialen Sicherungssysteme, die eine allgemeine Kranken-, Familien-, Renten- und Arbeitslosenversicherung umfassen soll, ist in Arbeit und soll bis 2026 abgeschlossen sein (AA 23.12.2024).
Seit Juni 2025 profitieren nun mehr als 11,4, Millionen marokkanische Bügerinnen und Bürger von der kostenlosen obligatorischen Krankenversicherung (Amo-Tadamon) und ist denjenigen vorbehalten, die sich die Zahlung der Beiträge nicht leisten können. Diese Reform so Premierminister Azis Akhanuch, deckt rund vier Millionen Familien ab und sichert eine kostenlosen Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten. Über den nationalen Sozialversicherungsfond stehen auch Leistungen des privaten Sektors zur Verfügung (Agenzia Nova 17.7.2025).
Rückkehr
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 23.12.2024).
Die Kontrollen an den offiziellen Grenzübergangspunkten sind gründlich und umfassend. Erforderlich für die Einreise ist ein Reisepass oder Sonderpapier für bestimmte Grenzgängerinnen und Grenzgänger oder ein von einer marokkanischen Auslandsvertretung ausgestellter Laissez-passer zur Rückreise. Jede Ein- oder Ausreise wird an den Grenzübertrittstellen erfasst und in einem zentralen Computersystem zusammengeführt; an den Flughäfen werden keine Handzettel mehr ausgefüllt. Jedes vorgelegte Reisedokument erhält einen Ein- bzw. Ausreisestempel mit Datumsangabe und Grenzübergangsstelle. Der EU-Laissez-Passer wird zur Einreise nicht anerkannt (AA 23.12.2024).
Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe überwiegend von der IOM organisiert, sofern eine diesbezügliche Vereinbarung mit der IOM getroffen wurde. Österreich hat keine solchen bilateralen Abmachungen getroffen, sondern bietet Rückkehrhilfe für freiwillige marokkanische Staatsbürger nach Marokko einerseits über die bundesweite Rückkehrberatung der BBU (Bundesbetreuungsagentur) an, als auch eine Reintegrationsunterstüzung vor Ort (bei Erfüllen der Kriterien). Dies erfolgt im Rahmen des EU Reintegration Programme (dzt. globaler Partner: Caritas Belgium, lokaler Partner: Fondation Orient Occident). Eine wichtige Unterstützung für Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel ist aber nach wie vor der eigene Familienverband (ÖB Rabat 28.10.2025; vgl. UNHCR o.D.).
Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS) bietet Rückkehren, in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei Ihrer Reintegration in Ihr Heimatland an. Das Postarrival Paket im Wert von € 615 dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft in Marokko. Es beinhaltet folgende Sofortleistungen: Nach der Begrüßung am Flughafen durch einen Reintegrationspartner und des Airports Pick-up, wie auch Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), erhalten Rückkehrer u. a. eine prepaid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder. Zudem wird eine temporäre Unterkunft für bis zu drei Tage nach der Ankunft bereitgestellt und nach Bedarf auch unmittelbare medizinische Unterstützung (BMI 2025).
Des Weiteren sollte die rückkehrende Person keine oder weniger Sofortleistungen benötigen, erhält sie den anteiligen Betrag der € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt (BMI 2025).
Zur längerfristigen Reintegrationsunterstützung erhalten Rückkehrer ein Postreturn Paket in der Höhe von Euro 2.000. Davon Euro 200 als Bargeld und Euro 1.800 in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Zu den angebotenen Sachleistungen des Postreturnpakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Bildungsmaßnahmen, Trainings, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt, bei der Einschulung von Kindern. Es können auch rechtliche und administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) und medizinische und psychosoziale Unterstützung angenommen werden (BMI 2025).
Für die Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen steht in der Theorie Art. 33 des Haager Kinderschutzübereinkommens zur Verfügung. Bisher wurde dieses Instrument jedoch noch nicht genutzt und dürfte in der Praxis daran scheitern, dass bei fehlender Mitwirkung des Minderjährigen die Ursprungsfamilie durch die Behörden nicht identifiziert und somit die marokkanische Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen werden kann (AA 23.12.2024).
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
Übernahme der Heimreisekosten
Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
Freiwillige Ausreise
Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
Nachhaltigkeit der Ausreise
Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)
Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)
OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, insbesondere dem dort einliegenden Erstbefragungsprotokoll vom 07.09.2023, den niederschriftlichen Einvernahmeprotokollen des BFA vom 12.05.2026 und 27.05.2026 sowie dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Hinsichtlich seines erstens Asylverfahrens wurden der Gerichtsakt I406 2267393-1 beigezogen.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, der Betreuungsinformation (Grundversorgung), des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Strafregister eingeholt. Einsicht genommen wurde zudem in die zitierten Länderberichte zu Marokko.
Die Identität des Fremden steht aufgrund einer Identifizierung seiner Person durch Interpol Rabat fest.
Die Feststellungen zu seiner Person, insbesondere seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit, seinem Personalstand sowie seiner Herkunft, seiner Schulausbildung, seiner beruflichen Tätigkeit und seinen familiären Anbindungen in Marokko und dem Kontakt zu ihnen gründen auf den gleichbleibenden Angaben des Fremden in seinen bisherigen Verfahren sowie den übereinstimmenden Ausführungen im Rahmen der seiner letzten beiden niederschriftlichen Einvernahmen durch das BFA.
Dass der Fremde an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, fußt auf folgenden Überlegungen: So gibt der Fremde in seiner Erstbefragung zum Folgenantrag vom 07.09.2023 an, dass er an Herz- und Nierenproblemen leide und sich deshalb in der Schweiz in Behandlung befunden habe. Medizinische Unterlagen, die sein diesbezügliches Vorbringen und somit eine allfällige schwerwiegenden Erkrankung belegen würde, brachte der Fremde bislang jedoch nicht in Vorlage. Demgegenüber führte der Fremde in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 12.05.2026 und dabei nach seinem Gesundheitszustand befragt aus, dass es ihm gut gehe, er gesund sei und er auch keine Medikamente nehme. Derzeit stehe er nicht in ärztlicher Behandlung und sei eine solche auch nicht geplant. Die Frage nach dem Vorliegen allfälliger medizinischer Unterlagen verneinte der Fremde.
Seine Erwerbsfähigkeit basiert auf der Zusammenschau seines Alters mit seinem Gesundheitszustand.
Die meldebehördlichen Erfassungen des Fremden sind im zentralen Melderegister verschriftlich.
Zuletzt verneinte der Fremde bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 12.05.2026 die Frage nach dem Bestehen familiärer Anbindungen an das österreichische Bundesgebiet und auf dem Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Dass der Fremde keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich zunächst daraus, dass das Vorliegen solcher bislang weder behauptet noch formell nachgewiesen wurde. Die Absolvierung eines Deutschkurses und/oder einer Deutschprüfung verneinte der Fremde zuletzt. Die Einvernahme erfolgte unter Beziehung einer Dolmetschung. Eine Abfrage des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger weist ebenfalls Eintragungen über eine allfällige angemeldete Erwerbstätigkeit auf. Zuletzt verneinte der Fremde im Rahmen seiner Einvernahme vom 12.05.2026 auch das Vorliegen eines besonders engen Naheverhältnis zu sonstigen Personen hier im Bundesgebiet, was ebenfalls auf das Fehlen tiefergehender sozialer Anbindungen hindeutet.
2.2. Zu den bisherigen Verfahren:
Die Feststellungen zur Ausreise des Fremden aus Marokko, seine Reiseroute und die erstmalige Einreise nach Österreich und seinem ersten Verfahren auf internationalen Schutz basiert auf der Einsichtnahme in den zu GZ: I406 2267393-1 geführten Gerichtsakt.
Dem Gerichtsakt zu GZ: I406 2267393-1 lässt sich auch die Begründung seines ersten Asylansuchens, dessen inhaltlichen Entscheidungen sowie das dagegen erhobene Rechtsmittel und das Erwachsen der Entscheidungen in Rechtskraft entnehmen.
2.3. Zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des Fremden:
Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Zusammenschau mit den Eintragungen im Informationsverbund zentrales Fremdenregister erschließen sich die Feststellungen zum weiteren Verlauf seines Verfahrens, insbesondere seiner neuerlichen Antragsstellung auf internationalen Schutz, seinen Rücküberstellungen in das österreichische Bundesgebiet, seinem mehrfachen Abtauchen in die Anonymität und die mehrfachen Einstellungen seines Verfahrens sowie seiner letztmaligen Anhaltung im Bundesgebiet infolge der Betretung bei einer Straftat.
Auf dem Inhalt des vorgelegten Mandatsbescheides vom 27.05.2026, Zl. XXXX , dem im Verwaltungsakt einliegenden Erstbefragungsprotokoll vom 07.09.2023 und den niederschriftlichen Einvernahmeprotokollen des BFA vom 12.05.2026 und 27.05.2026 basieren die Feststellung zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag).
Wie er den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz begründete, lässt sich Erstbefragung zum Folgeantrag vom 07.09.2023 entnehmen und erschließt sich daraus, dass sich nichts geändert hat und dass er seine „alten Fluchtgründe“ aufrecht halte.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 12.05.2026 wurde er neuerlich nach seinen Gründen für die Antragsstellung befragt. Hierbei bestätigte er, dass er sich an seinen Angaben im ersten, bereits rechtskräftigen Asylverfahren zu Zl. XXXX erinnern könne. An seinen diesbezüglichen Angaben habe sich nichts geändert und habe er hiezu keine Korrekturen oder Ergänzungen vorzunehmen. Konkret danach befragt, bestätigte er, dass er keine weiteren Gründe für seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz habe. Auf neuerliches Nachfragen bestätigte der Fremde, dass er seinen verfahrensgegenständlichen Folgenantrag ausschließlich auf jenen Gründen stelle, die er bereits im ersten Asylansuchen genannt habe und dass er sonst keine weiteren Gründe habe. Auf neuerliches Nachfragen, weshalb er nunmehr den Folgeantrag gestellt habe, führte der Fremde aus: „Damit ich eine Unterkunft bekomme, wo ich schlafen kann“. Auch auf die Frage, weshalb er seit seiner Folgeantragsstellung vom 07.09.2023 immer wieder in die Anonymität untergetaucht sei und weshalb sich seinem gegenständlichen Verfahren immer wieder entzogen habe und wo er gewesen sei, vermeinte der Fremde: „Ich habe immer meine Chance wo anders gesucht, ich war bei Freunden und Bekannten. […] ich habe erst eine negative Entscheidung erhalten und habe dann in Italien, da habe ich in der Landwirtschaft gearbeitet, um etwas Geld zu verdienen.“. Nach seiner ersten Antragsstellung habe er Österreich wieder verlassen. Er sei in Italien gewesen, in der Schweiz und auch in Deutschland, der Slowakei, in den Niederlanden und auch in Frankreich. Danach befragte, bestätigte der Fremde, dass er in der Slowakei, in den Niederlanden, in der Schweiz und in Frankreich Asylanträge gestellt habe. Auf Nachfragen bestätigte der Fremde, dass er im Falle einer Rückkehr nach Marokko nichts zu befürchten habe. Wenn er Geld und Arbeit bekomme, werde er wieder nach Marokko zurückkehren. Abschließend bestätigte der Fremde bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 12.05.2026 auf konkretes Nachfragen noch einmal, dass er sämtliche Gründe für die verfahrensgegenständliche Asylantragsstellung genannt habe. Er halte seine bisherigen Asylgründe aus dem Vorverfahren weiterhin aufrecht und habe keine neuen Gründe.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt — wie bereits die belangte Behörde — zum Schluss, dass es dem Fremden nicht gelungen ist, die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person in Marokko glaubhaft zu machen. Wie die vorangegangenen Ausführungen belegen, ist das verfahrensgegenständliche Fluchtvorbringen des Fremden mit dem Vorbringen aus dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen ersten Antrag auf internationalen Schutz dem Grunde nach ident. Der Fremde bestätigte mehrfach explizit, dass er dieselben Gründe habe, wie bei seiner ersten Asylantragsstellung. Allerdings gilt jedoch zu berücksichtigten, dass seinem Vorbringen bereits in der ersten inhaltlichen Prüfung seines Asylantrags die Glaubhaftigkeit versagt und festgestellt wurde, dass der Fremde seinen Herkunftsstaat rein aus wirtschaftlichen Überlegungen verlassen hat.
Aber auch bei Berücksichtigung seines nunmehrigen Vorbringens vermochte der Fremde das erkennende Gericht nicht davon zu überzeugen, dass er in Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung oder Verfolgung unterliegt.
Sofern der Fremde in seiner Erstbefragung vom 07.09.2023 darauf verweist, dass er als Sahara-Bewohner von der marokkanischen Regierung unterdrückt werde und außerdem er krank sei und in Marokko nicht behandelt werde, vermag dem keine Glaubhaftigkeit beigemessen werden. Wie umseits unter Punkt II.2.1. bereits dargelegt, erschließen sich aus seinem Vorbringen in der niederschriftlichen vom 12.05.2026 keinerlei Anhaltpunkte für das tatsächliche Vorliegen einer ernsthaften und schwerwiegen Erkrankung des Fremden. Gleichsam verneinte der Fremde in dieser Einvernahme das Vorliegen einer staatlichen Verfolgung.
Aus dem Gesagten ist es dem Fremden somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, glaubhaft zu machen.
Im vorliegenden Fall ist somit der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass sich aus dem Vorbringen keine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes ergeben hat.
Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass der Fremde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz lediglich deshalb gestellt hat, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren und seine durchsetzbare Abschiebung zu vereiteln. In diesem Zusammenhang fließt zunächst mit ein, dass er den verfahrensgegenständlichen Asylfolgeantrag im Rahmen seiner Rücküberstellung aus der Schweiz, im Stande seiner Anhaltung nach § 34 iVm 40 BFA-VG stellte. Gleichsam deuten auch die unzähligen Male seines Abtauchens in die Anonymität darauf hin, dass er nicht an der ordentlichen Führung eines Asylverfahrens in Bezug auf seinen Folgeantrag interessiert war. Letztlich erhärtet sich dieser Eindruck insbesondere auch in seinen Ausführungen vom 12.05.2026, wenn er auf die Frage nach den Gründen seines Folgeantrags lapidar vermeint: „Damit ich eine Unterkunft bekomme, wo ich schlafen kann“.
Vor dem Hintergrund der vorgenannten Ausführungen ist somit davon auszugehen, dass der Folgeantrag klar rechtsmissbräuchlich zur Verhinderung einer Abschiebung seiner Person gestellt wurde.
Im mündlich verkündeten Bescheid wurden die wesentlichen Auszüge des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Marokko zitiert und wurde dem Fremden im Rahmen der vorangegangenen niederschriftlichen Einvernahme auch die Möglichkeit geboten, eine Stellungnahme abzugeben. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme nahm der Fremde im Rahmen seiner Einvernahme vom 12.05.2026 mit den Worten „Nein, ich bin informiert, ich verzichte auf die Ausfolgung und Einsichtnahme.“ explizit nicht Gebrauch.
Ein Abgleich der Länderberichte zur inhaltlichen Entscheidungszeitpunkt seines Asylansuchen durch das Bundesverwaltungsgericht vom 27.02.2023, GZ: I406 2267393-1/3E (Länderberichte Stand 03.10.2022, Version 6) mit den aktuellen Länderberichten (Länderberichte Stand 04.12.2025, Version 10) zeigte keine entscheidungsrelevanten Änderungen in Bezug auf die Lage in Marokko.
Ein landesweiter bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht laut den Länderberichten nicht, sodass eine Gefährdung des Fremden im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Den Länderberichten ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Marokko per se eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstünden.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund des erhobenen Sachverhaltes zum Ergebnis, dass selbiger im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch in keine ausweglose Situation geraten und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Beim volljährigen, arbeitsfähigen Fremden sind im Zuge des Verfahrens auch keine besonderen Vulnerabilitäten hervorgekommen, welche es zu berücksichtigen gäbe. Ungeachtet dessen hat er den überwiegenden Teil seines Lebens in Marokko verbracht, ist dort aufgewachsen und hat in Marokko seine Enkulturation erfahren, weshalb von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der marokkanischen Kultur auszugehen ist. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der Fremde in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern wird können, zumal dort auch seine Familie lebt und er mit ihr in aufrechten Kontakt steht. Dabei wird selbst eine alleinstehende Person, die nach Marokko zurückgeführt wird und dort in keinem privaten Verband Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet, insbesondere, da für den Fremden die Möglichkeit besteht, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er wird seine existenziellen Grundbedürfnisse zudem aus unselbständiger oder selbständiger Arbeit sichern können, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihm die Bestreitung seines Lebensunterhaltes aus eigenem Antrieb offenkundig vor seiner Ausreise auch möglich war. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Fremde in Marokko wieder ansiedeln und seinen Lebensunterhalt wird bestreiten können.
Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:
Die in Rede stehende Norm des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.
Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ("Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG"):
Gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ist eine Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und für den die Abs. 1 und 3 des § 12a AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelangen, dass gegen ihn eine (rechtskräftige; vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041) Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005 oder eine andere aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FrPolG 2005 "besteht". Eine solche Maßnahme besteht jedenfalls solange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert (vgl. RV 330 BlgNR XXIV. GP, 10 zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, zur Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 23 AsylG 2005; vgl. hingegen zu – im Folgenden außer Betracht bleibenden – Ausweisungen gemäß § 66 FrPolG 2005 das hg. Erkenntnis vom 5. Februar 2021, Ra 2020/21/0412, wonach Ausweisungen bei Verlassen des Bundesgebietes gemäß § 69 Abs. 1 FrPolG 2005 gegenstandslos werden und die Anordnung des § 12a Abs. 6 zweiter Satz AsylG 2005 schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten hat). Der Beginn dieser Frist wird in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der "Ausreise" des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052).
Eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005 verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat; ein mit einer Rückkehrentscheidung erlassenes Einreiseverbot gemäß § 53 FrPolG 2005 enthält die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen. Hingegen beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FrPolG 2005 einen Ausreisebefehl in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz; ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005 verpflichtet "nur" zum Verlassen und zum Verbleib außerhalb des Bundesgebietes (vgl. VwGH 24.3.2015, Ra 2015/21/0004; 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). § 12a Abs. 6 AsylG 2005 knüpft schon seinem Wortlaut nach an dieses, sich aus den einschlägigen Bestimmungen des FrPolG 2005 ergebende Verständnis der jeweiligen aufenthaltsbeendenden Maßnahme an ("Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FrPolG 2005 ..., etc."). Es gibt keinen Hinweis dafür, dass dieser Bestimmung in Bezug auf den Inhalt der Ausreiseverpflichtung einer - im Revisionsfall einschlägigen - Rückkehrentscheidung ein anderes Verständnis zu Grunde liegen sollte als jenes, welches sich aus § 52 Abs. 8 FrPolG 2005 ergibt. Auch der Kontext des § 12a AsylG 2005, welcher in seinen Abs. 1 bis 4 Regelungen über den faktischen Abschiebeschutz bei Folgeanträgen enthält, gibt keinen Anlass für ein anderes Verständnis (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052).
Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG achtzehn Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht.
Mit Bescheid vom 26.01.2023, Zl. XXXX erließ das BFA über den Fremden unter anderem eine Rückkehrentscheidung, die mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2023, GZ: 2267393-1/3E bestätigt wurde und folglich in Rechtskraft erwuchs. Der Fremde ist seiner daraus resultierenden Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen. Ziffer 1 des § 12a Abs. 2 AsylG ist damit erfüllt.
Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist"):
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen sei. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (vgl. VwGH 21.01.2026, Ra 2025/20/0734). Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 mwN).
Der nunmehrige Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz wird voraussichtlich zurückzuweisen zu sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, hat der Fremde im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich erklärt, die bereits im Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe aufrechterhalten zu wollen und machte er keine neuen Fluchtgründe geltend. Auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder seine persönlichen Verhältnisse wurden keine derartigen Umstände dargetan, welche eine neuerliche, umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließen. Auch die Situation in Marokko hat sich seit dem Vorverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert. Es liegt somit kein gegenüber dem Vorfahren maßgeblich geänderter Sachverhalt vor.
Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang auch das Gesamtverhalten des Fremden – nämlich seine Folgeantragsstellung unmittelbar nach seiner Rücküberstellung im Rahmen der Dublin-III-VO, sein darauf folgendes mehrfachen Abtauchen in die Anonymität und seine Nichtmitwirkung am Verfahrens sowie sein letztmaliges Vorbringen, den Folgeantrag deshalb gestellt zu haben um eine Unterkunft zum Schlafen zu erlangen – ist davon auszugehen, dass auch der verfahrensgegenständliche Antrag des Fremden auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird und ist auch von einem klar missbräuchlichen Antrag auszugehen, der in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (vgl. VwGH 21.01.2026, Ra 2025/20/0734).
Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ("EMRK-Verletzung"):
Bereits in dem mit Bescheid vom 26.01.2023, Zl. XXXX und in weiterer Folge mit mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2023, GZ: 2267393-1/3E rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren wurde ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).
Wie umseits in der Beweiswürdigung aufgezeigt, sind auch in seinem verfahrensgegenständlichen Asylverfahren vor dem BFA keine Risiken für den Fremden im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen.
Es sind auch keine derart wesentlichen in der Person des Fremden liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Eine lebensbedrohliche Situation ergibt sich durch eine Abschiebung nicht.
Ebenso gibt es keine Hinweise darauf, dass sich sein Privat- oder Familienleben in Österreich entscheidungswesentlich geändert. Zudem ist er weder am Arbeitsmarkt noch in einer sonstigen Form im Bundesgebiet integriert.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 27.05.2026 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Im Lichte des § 22 BFA-VG und des eindeutigen Sachverhaltes hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren wurde sich eingehend mit der Frage der Möglichkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen sowie der Frage einer rechtsmissbräuchlichen Folgeantragsstellung auseinandergesetzt (vgl. VwGH 21.01.2026, Ra 2025/20/0734; 12.03.2021, Ra 2020/19/0052; 26.03.2020, Ra 2019/14/0079; ua.) Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu dieser Thematik. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.