Bundesverwaltungsgericht G310 2320512-1

G310 2320512-1Bundesverwaltungsgericht02.06.2026

Regest

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G310 2320512-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G310.2320512.1.00

Spruch

G310 2320512-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2022 im Bundesgebiet festgenommen und wurde in weiterer Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.08.2022 wurde der BF aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben und Aufenthalt in Österreich zu beantworten.

Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 24.08.2022, teilte dieser lediglich mit, dass sich der BF in Untersuchungshaft befinde. Am 25.10.2022 stellte die Rechtsvertretung einen Fristerstreckungsantrag, eine entsprechende Stellungnahme wurde auch in weiterer Folge nicht erstattet.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2024, Zahl XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und des Verbrechens der Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX .2025, XXXX , nicht Folge und erhöhte die Freiheitsstrafe auf zehn Jahre und sechs Monate.

Mit Bescheid des BFA vom 06.08.2025 wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigunswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), ihm gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie gegen den BF gemäß § 53 Abs 1 iVm. Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Das Einreiseverbot wurde mit der strafgerichtlichen Verurteilung sowie des fehlenden Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet begründet.

Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde vom 04.09.2025 richtet sich ausdrücklich gegen Spruchpunkte IV. bis VI.

Darin wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, in eventu die Behebung des Einreiseverbots bzw. Herabsetzung der Dauer beantragt.

Begründend wurde darin unter anderem im Wesentlichen die unzureichende Ermittlungstätigkeit des BFA moniert. Der BF sei bislang unbescholten, es handle sich um seine erste Verurteilung. Er bereue seine Taten zutiefst und wolle nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wieder ein normales und geordnetes Leben aufnehmen sowie einer legalen Beschäftigung nachgehen. Der BF verfüge über einen Aufenthaltstitel in der Slowakei, der lediglich aufgrund der Inhaftierung des BF abgelaufen sei. In der Slowakei befinde sich jedoch weiterhin eine Firma des BF. Er verfüge in der Slowakei über ein schützenswertes Privatleben. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei es noch nicht möglich abzusehen, welche Entwicklung der BF in der Strafhaft durchleben werde und ob, bejahendenfalls welche Änderungen in seinem Persönlichkeitsprofil in den kommenden Jahren erzielt werden könnten.

Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 26.09.2025 vor.

Mit Aktenvermerk vom 30.09.2025 hielt das BVwG fest, dass keine Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu treffen sei. Da die Rückkehrentscheidung mangels Beschwerde rechtskräftig sei, komme die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd § 18 Abs 5 BFA-VG nicht in Betracht.

Feststellungen:

Der BF ist am XXXX in XXXX /Serbien geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er spricht sowohl Deutsch als auch Serbisch. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten. Der BF verfügt über einen serbischen Reisepass, der bis zum XXXX .2022 gültig war.

Der BF besuchte in Serbien acht Jahre die Grundschule und Mittelschule und absolvierte anschließend die Lehre zum Spengler. Es ist nicht feststellbar, ob er BF vor seiner Festnahme einer legalen Beschäftigung nachging und daraus ein Einkommen erzielte. Er weist kein Vermögen auf. Schulden sind nicht bekannt.

Von XXXX 2020 bis XXXX .2020 sowie von XXXX .2021 bis XXXX .2021 liegen Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor.

Der BF hielt sich seit circa Ende 2019 im Wesentlichen ohne Meldeadresse illegal in XXXX auf, und zwar in von Strohmännern angemieteten Wohnungen. Zuletzt war er ab Juni 2021 in der von dem bereits rechtskräftig verurteilten D.A. als Strohmann angemieteten Wohnung aufhältig, setzte sich nach dessen Festnahme jedoch ab und entzog sich dem Strafverfahren durch Flucht ins Ausland bzw. Verborgenhalten.

Im Zuge einer fremdenrechtlichen Personenkontrolle im Juni 2022 konnte zunächst seine Aufenthaltsadresse in XXXX ausgeforscht und der BF am XXXX .2022 letztlich festgenommen werden. In weiterer Folge wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Ihm wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt. Er ging auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF hat keine privaten oder familiären Anknüpfungen an das Bundesgebiet. Er ist hier weder sozial noch beruflich noch gesellschaftlich integriert.

Der BF wurde in Österreich einmal strafgerichtlich verurteilt:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2024, Zahl XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2 SMG, § 12 dritter Fall StGB, und wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 2, Abs 4 erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht als erschwerend das Zusammentreffen von drei Verbrechen, die Vielzahl der Tathandlungen, den langen Tatbegehungszeitraum, die Tatbegehung in Bezug auf eine das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) weit übersteigende Menge Suchtgift sowie das Handeln aus reiner Gewinnsucht. Hingegen wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, die teilweise Sicherstellung von Suchtgift sowie die lange Verfahrensdauer als mildernd berücksichtigt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF- zusammengefasst und verkürzt dargestellt - von Ende 2019 bis Sommer 2021 in XXXX und an anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung {§ 278 StGB), die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, bestehend aus ihm selbst, mehreren namentlich bezeichneten und weiteren Personen, darauf ausgerichtet war, dass von ihren Mitgliedern fortgesetzt Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz und der Geldwäscherei begangen werden,

I. / in einer größeren Zahl von im Urteil näher beschriebenen Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) um ein Vielfaches übersteigenden Menge - Kokain mit dem Wirkstoff Cocain (US 3 ff - I./A./) sowie Marihuana und Cannabisharz mit den Wirkstoffen THCA und Delta-9-THC (US 25 ff - I./B./) - anderen Personen überließ oder andere zur Überlassung solcher Suchtgifte bestimmte (§ 12 zweiter Fall StGB), indem er selbst das Suchtgift an Käufer und weitere Mitglieder der kriminellen Vereinigung übergab oder die Suchtgiftübergaben organisierte und andere Mitglieder der kriminellen Vereinigung mit der Durchführung der Übergabe beauftragte;

II. / von XXXX 2020 bis XXXX 2021 vorschriftswidrig zur Erzeugung einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift - 6.860,70 Gramm Marihuana (Wirkstoffmengen: 276,26 Gramm THCA und 21,03 Gramm Delta-9-THC) - durch einen namentlich genannten und weitere unbekannte Täter beitrug (§ 12 dritter Fall SMG), indem er das geeignete Equipment für Anbau und Aufzucht sowie das Haus, in welchem die Plantage eingerichtet wurde, mitorganisierte und eine andere Person damit beauftragte, 760 Marihuana-Setzlinge für diesen Zweck zu kaufen sowie beim Verpacken des erzeugten Suchtgifts zu unterstützen;

III. / die wahre Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensbestandteilen mit einem EUR 50.000,— übersteigenden Wert, die aus kriminellen Tätigkeiten (Verbrechen nach dem SMG) herrührten, verheimlichte oder verschleierte, indem er einer anderen Person in zehn bis zwölf Angriffen jeweils EUR 5.000,— bis EUR 10.000,— (insgesamt EUR 70.000,—) Bargeld, das aufgrund des Suchtgifthandels in Österreich erlangt worden war, selbst übergab oder diese Person dazu bestimmte (§ 12 zweiter Fall StGB), diese Vermögensbestandteile einer weiteren Person zu übergeben, die das Bargeld anschließend im Auftrag des BF undeklariert nach Serbien transportierte und in XXXX an weitere unbekannte Mitglieder der kriminellen Vereinigung übergab.

Der dagegen erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX 2025, XXXX , nicht Folge und erhöhte die Freiheitsstrafe auf zehn Jahre und sechs Monate.

Das Oberlandesgericht hielt in den Entscheidungsgründen fest, dass es beim BF insgesamt nicht der Herabsetzung sondern vielmehr der Erhöhung der Unrechtsfolge bedarf. Denn angesichts des zirka 190-fachen Überschreitens des Fünfundzwanzigfachen (also mehr als 4.700-fachen) der Grenzmenge des § 28b SMG entspricht die verhängte Sanktion nicht dem hohen Schuld- und Unrechtsgehalt sowie dem sozialen Störwert der Taten. Eine Aggravierung der Sanktion gebietet zudem der in der Person des BF liegende charakterliche Mangel und erhellt aus den von ihm gesetzten Tathandlungen eine gegenüber rechtlich geschützten Werten besonders ablehnende bzw. gleichgültige Einstellung (§ 32 Abs 2 StGB). Ausgehend von einer immensen gesundheitlichen Gefährdung Dritter (Abs 3 leg cit) und einer nicht ins Gewicht fallenden, mildernd zu wertenden teilweisen Sicherstellung von Suchtgift, erweist sich die vom Erstgericht verhängte Sanktion als nicht täteradäquat. Angesichts des Ausmaßes des Suchtgifthandels als auch der Beteiligung an der Erzeugung von Suchtgift und der Geldwäscherei, des hohen Grades an Professionalisierung, der äußerst planvollen arbeitsteiligen Vorgehensweise im Rahmen einer großen, grenzüberschreitend agierenden kriminellen Vereinigung unter Heranziehung zahlreicher Hilfskräfte liegt eine außergewöhnlich hohe kriminelle Energie des sich bereichernden BF vor. Es bedarf daher schon aus spezialpräventiven Gründen nicht der Reduzierung sondern vielmehr der Anhebung der Sanktion.

Der BF wurde von XXXX 2022 bis XXXX 2025 zunächst in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten, seit XXXX .2025 befindet er sich in der Justizanstalt XXXX . Der früheste Termin für eine bedingte Entlassung fällt auf den XXXX 2027. Das errechnete Strafende ist am XXXX .2033.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen zur Identität, Geburtsort, Staatszugehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen sind aufgrund seiner Herkunft plausibel.

Im Akt befindet sich eine Kopie seines bis zum XXXX .2032 serbischen Reisepasses.

Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen erfolgten aufgrund den entsprechenden Konstatierungen im Strafurteil und in der Beschwerde. Ebenso ergeben sich daraus die Feststellungen zu seiner Einreise und zum Aufenthalt in Österreich.

Die Wohnsitzmeldungen des BF gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor sowie aus den Feststellungen im Strafurteil.

Es sind keine Anhaltspunkte für private oder familiäre Bindungen des BF im Bundesgebiet oder in anderen europäischen Staaten, die über die Feststellungen hinausgehen, aktenkundig. Ebensowenig gibt es Hinweise auf gesundheitliche Probleme des BF. Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem erwerbsfähigen Alter.

Die Feststellungen hinsichtlich des Fehlens eines Aufenthaltstitels und der bislang nicht erfolgten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Fremdenregister und dem Sozialversicherungsdatenauszug.

Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister, den Strafurteilen und der Vollzugsinformation.

Die Verbüßung der Strafhaft konnten anhand des Zentralen Melderegisters festgestellt werden. Aus der Vollzugsinformation ergeben sich seine Festnahme und die Verhängung der Untersuchungshaft sowie der Termin für die vorzeitige Entlassung und das errechnete Strafende.

Rechtliche Beurteilung:

Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde den BF im Rahmen einer Einvernahme zu seinem bestehenden Privat- und Familienleben näher hätte befragen und sich überdies einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen hätte müssen, ist entgegenzuhalten, dass dem BF sehr wohl mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.08.2022 die Möglichkeit eingeräumt worden war, eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten. Dadurch hat die Behörde ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs entsprochen. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wurde auch durch die mit Beschwerde an das BVwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert, weil der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (vgl zuletzt VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104).

Dass – wie in der Beschwerde vorgebracht wurde – dieses schriftliche Parteiengehör eine persönliche Einvernahme nicht ersetzen könne und daraus ein Verfahrensmangel vorliege, ist nicht zu folgen. Trotz des im Schreiben angeführten Hinweises auf die Folgen einer unterlassenen Stellungnahme hat der BF zunächst eine solche nicht erstattet, weshalb auch vor diesem Hintergrund eine der belangten Behörde vorgeworfene Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht nicht vorliegt.

Zu Spruchteil A)

Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheids.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des Bescheids wurde mit Aktenvermerk festgehalten, dass keine Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu treffen ist, da die Rückkehrentscheidung bereits rechtskräftig ist.

Es ist somit noch über die Spruchpunkte IV. (Frist für freiwillige Ausreise) und VI. (unbefristetes Einreiseverbot) abzusprechen.

Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids:

Der BF ist als serbischer Staatsangehöriger Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Gegen ihn wurde mit dem angefochtenen Bescheid eine – insoweit mangels Anfechtung bereits rechtskräftige – Rückkehrentscheidung erlassen.

Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten der Fall (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren könnte gemäß § 53 Abs 3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).

Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer zehneinhalbjährigen Freiheitsstrafe wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und des Verbrechens der Geldwäscherei sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots nach § 53 Abs 3 Z 5 FPG erfüllt.

Der BF wurde wegen des grenzüberschreitenden und arbeitsteilig ausgeführten Handels mit einer übergroßen Menge (ca. 190-fachen Überschreitens des Fünfundzwanzigfachen also mehr als 4.700-fachen der Grenzmenge des § 28b SMG) von Suchtgift strafgerichtlich verurteilt, wobei gegen ihn als Ersttäter eine zur Gänze unbedingt ausgesprochene mehrjährige Freiheitsstrafe verhängt wurde. Der BF handelte als Mitglied einer mit Suchtgift spezialisierten serbischen Tätergruppierung, somit einer professionell agierenden kriminellen Vereinigung. Durch den Handel mit Suchtmittel wollte sich der BF finanziell bereichern und nahm dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf.

Das Oberlandesgericht hielt fest, dass angesichts des Ausmaßes des Suchtgifthandels als auch der Beteiligung an der Erzeugung von Suchtgift und der Geldwäscherei, des hohen Grades an Professionalisierung, der äußerst planvollen arbeitsteiligen Vorgehensweise im Rahmen einer großen, grenzüberschreitend agierenden kriminellen Vereinigung unter Heranziehung zahlreicher Hilfskräfte, eine außergewöhnlich hohe kriminelle Energie des sich bereichernden BF vorliegt. Zudem liegt beim BF ein erkennbarer charakterlicher Mangel vor, da die von ihm gesetzten Tathandlungen eine besonders ablehnende bzw. gleichgültige Haltung gegenüber rechtlich geschützten Werten aufzeigen, sodass eine Verschärfung der Sanktion geboten war.

Dem BFA ist dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er sich illegal im Bundesgebiet aufhielt und massiv straffällig wurde. Er reiste ausschließlich zur Begehung von Drogendelikten, mit denen er seinen Lebensunterhalt finanzierte, in das Bundesgebiet ein.

Aufgrund der professionell organisierten Suchtmitteldelinquenz im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, an welcher der BF mit Gewinnerzielungsabsicht beteiligt war, ist eine erhebliche Wiederholungsgefahr anzunehmen. Es kann auch noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden, durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). Da sich der BF derzeit in Strafhaft befindet, liegt kein geeigneter Beobachtungszeitraum vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a SMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar (vgl VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Zudem handelte der BF dabei aus reiner Gewinnsucht, ohne selbst süchtig zu sein und nahm dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf.

Die Frage nach dem durch ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedsstaaten „in den Blick“ zu nehmen (vgl. VwGH 29.08.2024, Ra 2023/21/0051).

Der BF brachte vor, dass sich sein Unternehmen in der Slowakei befinde und er über einen slowakischen Aufenthaltstitel verfügt habe, ohne hierzu nähere Angaben zu erstatten. Eine maßgebliche Verfestigung seines Privatlebens in anderen Schengenstaaten wird dadurch jedoch relativiert, dass der genannte slowakische Aufenthaltstitel bereits abgelaufen ist und sich der BF derzeit in Strafhaft befindet, weshalb ihm die Fortführung eines Unternehmens derzeit ohnehin nicht möglich ist.

Die privaten oder familiären Interessen des BF stehen der Verhängung eines Einreiseverbots nicht entgegen. Es bestehen keine signifikanten privaten, sozialen, beruflichen oder gesellschaftlichen Anknüpfungen in Österreich oder in anderen Schengenstaaten. Er hat starke Bindungen zu Serbien, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte. Es wird ihm möglich sein, sich nach der Rückkehr nach Serbien dort auch wieder eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung eines Einreiseverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).

Die Erlassung des verhängten unbefristeten Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele ist daher dringend geboten sei und erweist sich als verhältnismäßig.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 55 Abs 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Da die Rückkehrentscheidung mangels Beschwerde bereits rechtskräftig ist und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG nicht in Betracht kommt, ist Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Auch insoweit ist die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF weder ein Entfall noch eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots denkbar ist, konnte daher eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. Weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme des BF findet sich neues bzw. ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B:

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.

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