Bundesverwaltungsgericht W121 2319010-1

W121 2319010-1Bundesverwaltungsgericht01.06.2026

Regest

Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W121 2319010-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W121.2319010.1.00

Spruch

W121 2319010-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Mag. Beatrix BINDER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für XXXX Tage ab XXXX gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

In der vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) mit dem Beschwerdeführer am XXXX verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft bzw. Hausbetreuer sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstütze. Ferner wurde vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenvorschläge, die ihm das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über seine Bewerbung geben müsse.

Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als Reinigungskraft für die Kindergärten in XXXX im Ausmaß von 20 Wochenstunden beim Dienstgeber „ XXXX “ übermittelt. Die Bewerbung hatte im Rahmen einer Jobbörse persönlich beim potenziellen Dienstgeber zu erfolgen. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer angewiesen, am XXXX im Zeitraum von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr an der Jobbörse teilzunehmen und sich bei dem potenziellen Dienstgeber persönlich vorzustellen.

Das Dienstverhältnis kam jedoch nicht zustande. Am XXXX meldete der potenzielle Dienstgeber, dass der Beschwerdeführer zwar an der Jobbörse teilgenommen habe, jedoch im weiteren Gespräch mit dem Unternehmen angegeben habe, dass ihm die Arbeit zu schwer sei und er nicht arbeiten könne.

In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom XXXX führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm keine Stelle im Kindergarten angeboten worden sei, sondern als Saisonkraft im Arbeiterstrandbad für durchgehend 90 Tage, ohne arbeitsfreie Tage. Diese Arbeit sei ihm zu schwer gewesen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 56 Tage ab 05.05.2025 verloren habe; Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das AMS am XXXX Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma „ XXXX “ nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er am XXXX persönlich in der Geschäftsstelle des potenziellen Dienstgebers gewesen sei. Dort sei er gefragt worden, ob er bereit sei, mehr Stunden zu arbeiten. Dies habe der Beschwerdeführer bejaht. Anschließend sei er zu einer anderen Kollegin verwiesen worden, welche ihm daraufhin eine Stelle im XXXX angeboten habe. Die angebotene Tätigkeit im XXXX sei eine Saisonarbeit für 90 Tage ohne arbeitsfreie Tage gewesen. Der Beschwerdeführer habe unmissverständlich erklärt, dass er grundsätzlich bereit sei zu arbeiten, aber eine Beschäftigung über drei Monate ohne einen einzigen arbeitsfreien Tag seine körperliche Belastbarkeit nicht entspreche, da er bereits XXXX Jahre alt sei. Daraufhin habe ihn die Kollegin gefragt, ob es andere Einsatzmöglichkeiten gäbe – beispielsweise im Spital – da er grundsätzlich arbeiten wolle, jedoch nicht unter Bedingungen, die für ihn gesundheitlich nicht tragbar seien. Leider sei ihm keine alternative Stelle angeboten worden. Der Beschwerdeführer weise daher den Vorwurf der mangelnden Arbeitsbereitschaft zurück, da er seine Bereitschaft zu arbeiten klar signalisiert und sogar alternative Vorschläge gemacht habe. Eine pauschale Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung habe daher nicht stattgefunden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Bewerbungsgespräches bei der Firma „ XXXX “ eine weitere Beschäftigung als Reinigungskraft im „ XXXX “ im Ausmaß von 37,5 bis 40 Wochenstunden angeboten worden sei. Die angebotene Beschäftigung sei im Wechseldienst mit mehreren Schichten gewesen, beispielsweise zwei Tage Arbeit und zwei Tage frei. Das Dienstverhältnis sei jedoch nicht zustande gekommen, da der Beschwerdeführer die Beschäftigung mit der Begründung abgelehnt habe, dass ihm diese Arbeit zu schwer sei. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande komme und sei dieses ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung gewesen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer habe bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.

Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht seit XXXX überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit XXXX bezieht er Notstandshilfe.

Er verfügt über Berufserfahrung als Hausbetreuer und Reinigungskraft.

Der Beschwerdeführer stand zuletzt von XXXX in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis.

Während des Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung wurde der Beschwerdeführer wiederholt über die Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen belehrt. Zuletzt wurde mit dem Beschwerdeführer am XXXX eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem festgehalten wurde, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenvorschläge, die ihm das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über seine Bewerbung geben muss.

Mit Schreiben des AMS vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als Reinigungskraft für die Kindergärten in XXXX im Ausmaß von 20 Wochenstunden beim Dienstgeber „ XXXX “ übermittelt. Die Bewerbung hatte im Rahmen einer Jobbörse persönlich beim potenziellen Dienstgeber zu erfolgen. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer angewiesen, am XXXX im Zeitraum von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr an der Jobbörse teilzunehmen und sich bei dem potenziellen Dienstgeber persönlich vorzustellen.

Der Beschwerdeführer erschien am XXXX zur Jobbörse. Im Rahmen des Bewerbungsgespräches bei der Firma „ XXXX “ wurde dem Beschwerdeführer eine weitere Beschäftigung als Reinigungskraft im „ XXXX “ im Ausmaß von 37,5 bis 40 Wochenstunden angeboten. Die angebotene Beschäftigung hätte im Wechseldienst mit mehreren Schichten erfolgen sollen, etwa in der Form von zwei Arbeitstagen, gefolgt von zwei arbeitsfreien Tagen.

Eine Beschäftigung kam in der Folge nicht zustande. Der Beschwerdeführer lehnte die angebotene Beschäftigung mit der Begründung ab, dass ihm die Arbeit zu schwer sei.

Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer hatte durch seine Angabe, dass die Arbeit ihm zu schwer sei, das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.

Die Beschäftigung war dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar. Es liegen keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, die mit den Anforderungen der zugewiesenen Beschäftigung unvereinbar sind.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zum letzten Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers als auch zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS.

Die Feststellung zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der zwischen ihm und dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung. Die Betreuungsvereinbarung vom XXXX liegt im Akt ein.

Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als Reinigungskraft für die Kindergärten in Wien im Ausmaß von 20 Wochenstunden beim Dienstgeber „ XXXX “ übermittelt wurde und die Bewerbung im Rahmen einer Jobbörse am XXXX zu erfolgen hatte, stützen sich auf die im Verfahrensakt einliegende Stellenzuweisung und ist unstrittig.

Unstrittig ist weiters, dass der Beschwerdeführer zur Jobbörse am XXXX um 10:00 Uhr erschienen ist.

Die Feststellungen zum Ablauf der Jobbörse sowie zum angebotenen Beschäftigungsverhältnis ergeben sich insbesondere aus der Niederschrift vom XXXX sowie der Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers vom XXXX .

Dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Bewerbungsgespräches mit dem potenziellen Dienstgeber eine weitere Beschäftigung als Reinigungskraft im Ausmaß von 37,5 bis 40 Wochenstunden im Wechseldienst angeboten wurde, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben im Akt und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei davon ausgegangen, die Tätigkeit müsse über einen Zeitraum von 90 Tagen durchgehend ohne Unterbrechung ausgeübt werden und sei ihm deshalb zu schwer gewesen, ist entgegenzuhalten, dass laut der Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers klar hervorgeht, dass eindeutig ein Wechseldienst mit regelmäßigen arbeitsfreien Tagen erfolgt wäre.

Unstrittig ist, dass die zugewiesene Stelle dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen ist. Die zugewiesene Stelle entsprach auch den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer hat jedes Verhalten, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, zu unterlassen. Insbesondere indem der Beschwerdeführer die Beschäftigung als Reinigungskraft im Ausmaß von 37,5 bis 40 Wochenstunden explizit, setzte er ein Verhalten, das objektiv geeignet war, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Er hat aufgrund seines Verhaltens gegenüber dem potenziellen Dienstgeber damit den Eindruck vermittelt, kein Interesse an der angebotenen Stelle zu haben.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor. Insbesondere hat der Beschwerdeführer bislang keine neue Beschäftigung ausgenommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise:

„Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) – (8) …

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

3.2. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“

3.3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.

3.4. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz. 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).

Wie festgestellt, war die Beschäftigung als Mitarbeiter in der Alarmzentrale (Telefonist) für den Beschwerdeführer gemäß § 9 AlVG zumutbar. Er war als Notstandshilfebezieher verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden, auch wenn die zugewiesene Beschäftigung nicht seinen Erwartungen entspricht.

3.5. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

Wie bereits festgestellt, hat der Beschwerdeführer durch seine Angabe, dass die verfahrensgegenständliche Stelle zu schwer sei, eindeutig zum Ausdruck gebracht, die Beschäftigung nicht annehmen zu wollen und somit eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt.

3.6. Zu Kausalität und Vorsatz

3.6.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).

Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).

Das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere das die angebotene Tätigkeit zu schwer sei und daraufhin sein Desinteresse gegenüber dem potenziellen Dienstgeber zum Ausdruck gebracht hat, war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.

3.6.2. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.

Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).

Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer als Notstandshilfebezieherin nicht bewusst gewesen sei, dass er sich auf jede übermittelte, zumutbare Stelle bewerben hätte sollen, vermag ihn nicht zu entschuldigen. Angesichts dieser Erwägungen begründet das übermittelte Desinteresse des Beschwerdeführers nicht bloß fahrlässiges Verhalten. Der Beschwerdeführer hat - zumindest bedingt vorsätzlich - auf das Nichtzustandekommen der Beschäftigung hingewirkt. Es wäre jedoch die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, sich um das Zustandekommen eines von der belangten Behörde vermittelten Dienstverhältnisses ernsthaft zu bemühen. Der Beschwerdeführer nahm daher durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses somit zumindest in Kauf.

3.7. Zur Rechtsfolge der Vereitelung

Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.

Da die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom XXXX rechtskräftig eine Sanktion gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verhängt hat und der Beschwerdeführer seither keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt hat, beträgt der Sanktionszeitraum somit 56 Tage bzw. acht Wochen.

3.8. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).

Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung im relevanten Zeitraum aufgenommen.

3.9. Ergebnis

Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

Die belangte Behörde hatte daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer die angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen bzw. vereitelt hat.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.10. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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