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G310 2314292-1•Bundesverwaltungsgericht G310 2314292-1
G310 2314292-1Bundesverwaltungsgericht01.06.2026
Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage
G310 2314292-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK, nach einer am 15.04.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) stellte am XXXX .2024 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
Hierzu führte er in seiner dem Antrag beigelegten Stellungnahme seines bevollmächtigten Rechtsvertreters aus, dass er mit seiner österreichischen Ehegattin sowie der gemeinsamen Tochter, die ebenso österreichische Staatsbürgerin sei, und der Stieftochter lebe. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des gesicherten Unterhaltes für die Erteilung eines Aufenthaltstitels würden nicht vorliegen. Im Hinblick auf das Kindeswohl und dem Überwiegen des Familienlebens sei daher trotz der Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abzusehen bzw. festzustellen gewesen, dass eine solche auf „Dauer unzulässig“ sei.
Am 01.04.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 10.09.2024 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die zustehende Aufenthaltsdauer überschritten habe, und sich illegal im Bundesgebiet aufhalte. Er verfüge über keine Existenzmittel und sei mittellos bzw. von seiner Ehegattin und seinen Eltern abhängig. Der BF habe in Österreich seine Ehe geschlossen, und sei ihm vor der Eheschließung bewusst gewesen, dass diese nicht automatisch zu einem Aufenthaltsrecht in Österreich führe. Die Erziehung und Pflege der Tochter sei durch die Kindesmutter und ihre Familienangehörigen gesichert. Der BF war noch nie berufstätig im Inland, habe keine Deutschkurse besucht und es sei keine besondere Integration im Inland erkennbar. In Serbien verfüge er über Familienangehörige. Das Familienleben können im Heimatland fortgesetzt werden bzw. können der Kontakt zwischen dem BF und seiner Tochter sowie Stieftochter für die Dauer eines NAG-Verfahrens telefonisch oder durch Besuche aufrechterhalten werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 30.05.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid zu heben und dem BF einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Hilfsweise wurde ein Behebungs- und Rückverweisungsauftrag gestellt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF bei Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne, bei welcher er ein ausreichendes Einkommen erzielen würde. Es würden keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen. Im Hinblick auf das Kindeswohl und dem Überwiegen des Familienlebens sei daher von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abzusehen bzw. festzustellen, dass eine solche auf Dauer unzulässig sei.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 13.06.2025 ein.
Am 15.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und eines Dolmetschers für die Sprache Serbisch statt. Sein Rechtsvertreter sowie ein Behördenvertreter nahmen aus Kostengründen bzw. aufgrund eines Teilnahmeverzichts an der Verhandlung nicht teil.
Feststellungen:
Der BF ist am XXXX in XXXX /Serbien geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist serbisch. Er verfügt über einen gültigen serbischen Reisepass. Er besuchte acht Jahre die Grundschule und erlernte keinen Beruf. Er arbeitete bis zu seiner Ausreise in der Landwirtschaft seiner Eltern.
Der BF heiratete am XXXX .2022 in Österreich seine Ehegattin, XXXX geboren am XXXX . Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter XXXX geboren. Beide sind österreichische Staatsbürger. Seine Ehefrau bezieht derzeit Notstandshilfe. Zuletzt ging sie im Jahr 2022 einer Beschäftigung nach. Aus einer früheren Beziehung hat sie eine Tochter, die ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Seine Tochter besucht den Kindergarten und seine Stieftochter die Volksschule.
Der BF verfügt über kein Einkommen oder Ersparnisse. Der Lebensunterhalt wird mit Sozialleistungen der Ehegattin bestritten. Er wird finanziell von seinen Eltern unterstützt. Die Familie wird auch von der Schwiegermutter unterstützt.
Der BF reiste zuletzt im April 2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Er lebt gemeinsam mit seiner Ehegattin und den Töchtern sowie mit der Mutter seiner Ehegattin und deren Bruder im gemeinsamen Haushalt in einer Mietwohnung.
Der BF ist seit XXXX .2024 mit Hauptwohnsitz durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Davor liegt von XXXX .2022 bis XXXX .2022 eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich vor.
Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der BF weder über einen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges – über die visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehendes – Aufenthaltsrecht.
Er ging in Österreich bislang keiner Beschäftigung nach und verfügt über eine Einstellungszusage eines Gastronomiebetriebes.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist strafrechtlich unbescholten.
Er hat nach eigenen Angaben einen Deutschkurs besucht, aber keinen Nachweis darüber erbracht. Er ist nach eigenen Angaben zwei Mal zur Deutschprüfung angetreten, hat aber diese nicht bestanden.
Der BF engagiert sich weder ehrenamtlich noch in einem Verein.
Seine Eltern und sein Bruder sowie weitere Verwandte leben in Serbien. Seine Eltern betreiben eine Landwirtschaft und besitzen ein Haus.
Es gibt keine Anhaltspunkte für über die Feststellungen hinausgehende soziale Anbindungen des BF im Inland oder für weitere Integrationsbemühungen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF vor dem BFA, in der Stellungnahme, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), der Sozialversicherungsdaten, Strafregister sowie dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich seiner in Österreich lebenden Ehegattin Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
Die Identität des BF beruht auf seinem im Verwaltungsakt in Kopie aufliegenden gültigen serbischen Reisepasses.
Serbischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel und erfolgte auch die mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache.
Die Feststellungen zu seinen familiären, beruflichen und privaten Verhältnissen in Serbien und Österreich sowie zur Schul- und fehlenden Berufsausbildung beruhen auf seinen weitgehend plausiblen und nachvollziehbaren Angaben gegenüber dem BFA und in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu seiner Ehegattin und seiner Tochter sowie Stieftochter beruhen auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung und konnten auch anhand der übermittelten Dokumente (Heiratsurkunde, Sozialversicherungsdatenauszug) belegt werden.
Aus einer Abfrage der Sozialversicherungsdaten ergibt sich, dass die Ehegattin derzeit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht. Ebenso ergibt sich daraus ihr letztes Beschäftigungsverhältnis.
Feststellungen zur finanziellen Situation des BF ergeben sich aus den Angaben gegenüber dem BFA und in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu seiner Einreise ins Bundesgebiet und seinem Aufenthalt in Österreich beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.
Die Wohnsitzmeldungen gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor. Daraus ergibt sich auch der gemeinsame Haushalt mit seiner Familie und den Angehörigen seiner Ehegattin.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem BF ein Visum, ein Aufenthaltstitel oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erteilt worden wäre. Dies wird weder von ihm selbst behauptet noch ergibt es sich aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Eine Abfrage seiner Sozialversicherungsdaten ergab keine Beschäftigungszeiten im Bundesgebiet. Im Akt befindet sich eine Einstellungszusage.
Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme hervorgekommen sind.
Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus Einsicht ins Strafregister.
Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen beruhen auf seinen eigenen Angaben, da jedoch weder ein Nachweis über die Teilnahme an einem Deutschsprachkurs noch ein Sprachzertifikat über eine abgelegte Prüfung vorgelegt wurde, konnte entgegen seinem Vorbringen kein bestimmtes Sprachniveau festgestellt werden. Es wurde lediglich eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs sowie eine Zahlungsbestätigung übermittelt.
Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten in Serbien gehen aus den Angaben des BF gegenüber dem BFA und in der mündlichen Verhandlung hervor.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtig wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen und über ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedsstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und als solcher Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Als Inhaber eines gültigen biometrischen serbischen Reisepasses ist der BF nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 4 Abs. 1 Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018/1806, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.
Der BF reiste zuletzt im April 2024 in das Bundesgebiet ein. Er war somit höchstens 90 Tage ab dem Tag seiner Einreise ohne weitere Voraussetzungen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der BF verblieb jedoch darüber hinaus in Österreich und hat das Bundesgebiet seither auch nicht mehr verlassen. Er hält sich daher seit Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthaltes unrechtmäßig in Österreich auf, zumal er die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt gem. §31 Abs. 1 FPG nicht erfüllt und er weder über einen Aufenthaltstitel noch eine andere Berechtigung zum weiteren Aufenthalt verfügt.
An der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes ändert auch der Umstand seiner Stellung des gegenständlichen Antrages nichts, zumal weder durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch durch eine Beschwerde gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht eingeräumt wird (§ 58 Abs. 13 AsylG und § 16 Abs. 5 BFA-VG).
Der unrechtmäßige Aufenthalt des BF in Österreich wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß §§ 55 ff AsylG. Gemäß § 58 Abs 8 AsylG hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abzusprechen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen (unter Berücksichtigung des Kindeswohls) des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
Aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 49) zu § 58 Abs 9 AsylG 2005 ergibt sich die Subsidiarität des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gegenüber Aufenthaltstiteln nach dem NAG 2005 (vgl VwGH 4. 4. 2019, Ra 2019/21/0009, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 und damit insb nach § 55 AsylG 2005 als subsidiäre Maßnahme konzipiert ist). Demnach besteht dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Art 8 MRK gegründeten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, wenn der Fremde ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG 2005 hat. Aus teleologischen Erwägungen muss das aber auch für den – vom Wortlaut des § 58 Abs 9 Z 1 AsylG 2005 nicht erfassten – Fall gelten, dass diesbezüglich noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird (VwGH 11. 3. 2021, Ra 2020/21/0389).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH vom 12.06.2010, U614/10 = VfSlg. 19.086/2010 mwH).
Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249). Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; 11.11.2013, 2013/22/0072; VwGH Ro 2016/22/0005, Rn. 15, mwN). So hat der Verwaltungsgerichtshof auch wiederholt ausgesprochen, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in einem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (VwGH Ra 2016/22/0056).
Der BF hält sich seit April 2024 – wie bereits oben ausgeführt wurde – unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Da der BF im Inland im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin, seiner Tochter sowie mit seiner Stieftochter lebt, besteht ein Familienleben im Inland. Seine Ehegattin und die gemeinsame Tochter sowie die Stieftochter besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft.
Es konnte jedoch weder zu seiner Ehegattin noch zu seiner Tochter sowie Stieftochter ein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden, das über eine emotionale Bindung hinausgeht. Es wurden auch in der Beschwerde keine Angaben getätigt, wonach das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses anzunehmen gewesen wäre. Der BF verfügt über kein eigenes Einkommen. Sie leben vom Notstandsgeld der Ehegattin, der Familienbeihilfe und von der Unterstützung seiner Eltern sowie von der Schwiegermutter.
Sein aufrechtes Privat- und Familienleben wird jedoch nach § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich dadurch relativiert, dass es zu einer Zeit entstand, zu der sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF bewusst waren, zumal der BF über keine die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehende Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügte und ihm dies zweifellos bekannt war.
Auch die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessensabwägung berücksichtigt werden, obwohl es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232). Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen (siehe VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294).
Hierzu ist jedoch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach eine Trennung von Familienangehörigen im Ergebnis für gerechtfertigt erscheint, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN).
Obwohl persönliche Kontakte insbesondere angesichts des geringen Alters seiner Tochter besonders wichtig sind, um die Eltern-Kind-Beziehung zu stärken, können diese auch bei wechselseitigen Besuchen außerhalb des Bundesgebiets aufrechterhalten werden, zumal der Kontakt des BF zu seiner Tochter sowie zur Stieftochter durch wechselseitige Besuche fortgesetzt werden kann, wie dies bereits vor April 2024 der Fall war.
Da seine Kinder im gewohnten Umfeld bei ihrer Mutter verbleiben, sind von der Aufenthaltsbeendigung des BF keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Wohl des Kindes zu befürchten.
Die Ehegattin des BF und die Kinder sind in finanzieller Hinsicht nicht auf die Anwesenheit des BF im Bundesgebiet angewiesen, da diese auch bislang nicht von der finanziellen Unterstützung des BF abhängig war.
Auch was eine allfällige Unterstützung bei der Wahrnehmung der Betreuungspflichten für die Kinder anlangt, würde die Abwesenheit des BF die Versorgungssituation des Kindes nicht maßgeblich gefährden, zumal die Mutter der Ehegattin sowie ihr Bruder in derselben Wohnung leben. Seine Ehegattin wurde vom BF bislang finanziell nicht unterstützt. Darüber hinaus gibt es in Wien auch staatliche Unterstützungsleistungen hinsichtlich der Kinderbetreuung. Die Tochter des BF besucht den Kindergarten und die Stieftochter die Volksschule, sodass die Mutter einer zumindest Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen könnte.
Im Hinblick darauf, dass die Ehegattin sowie die Kinder österreichische Staatsbürger sind, erscheint es grundsätzlich wenig zumutbar, das Familienleben in Serbien fortzuführen. Eine solche Verlagerung des Familienlebens kann jedoch nicht von vornherein als gänzlich ausgeschlossen angesehen werden, zumal die Ehegattin und die Kinder scheinbar über Kenntnisse der serbischen Sprache verfügen, zumal der BF in der mündlichen Verhandlung angab, sich mit seiner Tochter und Ehegattin auf serbisch zu unterhalten. Auch besteht Kontakt mit den in Serbien lebenden Großeltern per Videotelefonie sowie durch persönliche Besuche in Österreich.
Doch selbst wenn seine Ehegattin ihren Lebensmittelpunkt in Österreich beibehält und den BF nicht nach Serbien begleitet, sind regelmäßige Treffen problemlos möglich, sodass der BF jedenfalls auch weiterhin den persönlichen Kontakt zu seiner Ehegattin und den Kindern pflegen kann.
Die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seiner Ehegattin und seinen Kindern ist mit modernen Kommunikationsmitteln möglich und besteht eine ausreichende Möglichkeit zu persönlichen Kontakten bei wechselseitigen Besuchen in Serbien oder in Österreich. Auch vor diesem Hintergrund ist ihm eine Rückkehr nach Serbien zumutbar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK ist dafür nicht notwendig.
Der BF war im Bundesgebiet bislang nie erwerbstätig, verfügt zwar über eine Einstellungszusage, jedoch über keinerlei finanzielle Mittel und hat nach eigenen Angaben einen Deutschkurs absolviert sowie zwei Mal die Deutschprüfung nicht bestanden, wobei diesbezüglich keine Nachweise erbracht wurden. Er hat somit keine relevanten integrationsrelevanten Schritte im österreichischen Bundesgebiet gesetzt.
Selbst für den Fall, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt werden würde, wäre damit – mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ - kein freier Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden. Vielmehr hätte der BF für die Aufnahme einer Beschäftigung eine Beschäftigungsbewilligung beim zuständigen Arbeitsmarktservice (AMS) zu beantragen.
Demgegenüber bestehen iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG starke Bindungen des BF an seinen Heimatstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat. Er ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und sprachkundig, hat dort seine gesamte Schulbildung absolviert und war erwerbstätig. In Serbien leben seine Eltern, Bruder und weitere Verwandte. Seine Eltern besitzen ein Haus sowie eine Landwirtschaft. Es wird ihm daher ohne größere Probleme möglich sein, sich wieder in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates zu integrieren und dort wie vor seinem Aufenthalt in Österreich – durch eigene Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
Die nach § 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).
Hat sich ein Fremder bereits mehrere Jahre hindurch unrechtmäßig in Österreich aufgehalten, wobei auch seine (letzte) Einreise ohne Einreise- oder Aufenthaltstitel erfolgte und offenkundig dem Zweck diente, im Bundesgebiet ein Familienleben zu gründen und einer Beschäftigung nachzugehen, dann liegt eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung auf der Hand. In einer solchen Konstellation führt auch die aufrechte Beziehung zu seiner aufenthaltsberechtigten Ehegattin und seinen Töchtern nicht dazu, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass er mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Vielmehr ist es ihm in einem solchen Fall zumutbar, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen (siehe VwGH 18.10.2012, 2011/23/0503). Auch hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen ist (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125; vgl. in diesem Sinn auch EGMR 18.1.2024, Dabo gg. Schweden, in VwGH 24.04.2024, Ra 2021/20/0477).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der BF von Anfang an beabsichtigte, die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung zu umgehen, weil er nicht gleich versucht hat, seinen seit Jahren unrechtmäßigen Aufenthalt zu legalisieren. Der BF hätte grundsätzlich die Möglichkeit, sich im Rahmen der Bestimmungen über die Familienzusammenführung im Sinne des § 47 NAG um einen Aufenthaltstitel zu bemühen. Der Umstand, dass das Familienleben trotz Kenntnis der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung des begehrten Aufenthaltstitels und der Illegalität des Aufenthalts in Österreich fortgesetzt wurde, zeugt zudem von einem mangelnden Respekt gegenüber der österreichischen Rechtsordnung.
Der BF hat durch die unrechtmäßige Einreise und den beharrlichen unrechtmäßigen Aufenthalt sohin gegen das Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie das Meldegesetz verstoßen. Daher ist der mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben trotz seiner Unbescholtenheit zulässig.
Der Behörde zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG liegen nicht vor.
Im Ergebnis wiegt in der gebotenen Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung schwerer als das entgegenstehende persönliche Interesse der BF. Es bleibt ihm unbenommen, bei Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel und entsprechender (schriftlicher) Deutschkenntnisse neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG bei der zuständigen Niederlassungsbehörde zu stellen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs 3 AsylG und § 52 Abs 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Dies ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG nur dann zulässig, wenn es zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Interessenabwägung führt hier zum selben Ergebnis wie die Interessenabwägung bei Beurteilung der Frage, ob dem BF der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Wie bereits oben dargestellt, hat der BF zwar in Österreich familiäre Anknüpfungen, aber nach wie vor auch starke Bindungen zu seinem Heimatstaat Serbien, wo er den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens verbrachte. Aufgrund seines unsicheren Aufenthaltsstatus, der von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über eine geordnete Zuwanderung und des mit der unrechtmäßigen Einreise und dem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verbundenen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung seine persönlichen Interessen an einem Verbleib.
Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung ist im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden wie die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG laut Spruchpunkt I., zumal die Prüfung nach denselben Kriterien vorzunehmen ist. Die Beschwerde ist auch insoweit als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).
Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien zulässig, zumal es sich dabei um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 6 HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des BF, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen gesundheitlichen Probleme oder Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgelegt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.
Die belangte Behörde hat die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Im gesamten Verfahren und in der Beschwerde wurden auch keine besonderen Umstände hervorgebracht, welche einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise erforderlich machen würden. Nachdem dem BF kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen sowie die Rückkehrentscheidung zu bestätigen war, ist auch die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu beanstanden.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. ebenso als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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