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W610 2252015-2•Bundesverwaltungsgericht W610 2252015-2
W610 2252015-2Bundesverwaltungsgericht29.05.2026
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Ehrenmord Fluchtgründe geänderte Verhältnisse geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung private Verfolgung Sicherheitslage soziale Gruppe unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung westliche Orientierung wohlbegründete Furcht
W610 2252015-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2024, Zl.: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2026 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Erster Antrag auf internationalen Schutz
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige Syriens, stellte am 22.07.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Diesen Antrag begründete sie anlässlich ihrer polizeilichen Erstbefragung und ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wie folgt:
Die Beschwerdeführerin habe Syrien aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges und der aus diesem Grund unsicheren Sicherheitslage in ihrer Heimatregion Dar’a verlassen. Ihr Ehemann sei im Jahr 2014 verschollen und sie habe in der Folge Angst gehabt, dass ihr selbst oder ihren drei Söhnen ebenfalls etwas zustoßen könnte; sie habe Angst vor Vergewaltigung durch Militärangehörige gehabt. Im Jahr 2019 sei sie einmalig an einem Kontrollpunkt angehalten worden. Die Lebensumstände in der Region Dar’a seien schwierig gewesen, es habe keine Bildung und keine Gesundheitsversorgung gegeben. Es sei zu Bombardierungen gekommen und sie habe Angst um ihre Kinder gehabt. Dies seien ihre einzigen Gründe.
Sie habe sich bereits im Jahr 2015 dazu entschlossen, ihre Heimat zu verlassen, als sie ein Foto der Leiche ihres verschollenen Mannes gesehen habe. Damals seien ihre Kinder jedoch noch zu klein gewesen und der Weg nach Europa sei viel gefährlicher als heute gewesen.
Im Fall einer Rückkehr hätte sie Angst vor Entführungen und Vergewaltigungen sowie den Konsequenzen ihrer illegalen Ausreise.
1.2. Mit Bescheid vom 12.08.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den ersten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Zugleich erkannte es ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
Begründend hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin in Syrien keiner persönlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und eine solche auch im Fall ihrer Rückkehr nicht zu erwarten habe. Sie habe ihre Heimat aufgrund der allgemein schlechten Lage und des Krieges verlassen. Die Beschwerdeführerin sei verwitwet, ihre Kernfamilie (Eltern und Söhne) halte sich jedoch weiterhin in ihrem Heimatort in Syrien auf, sodass sie nicht als alleinstehende Frau anzusehen sei. Aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage infolge des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes in Syrien sei der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
1.3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit der Entführung ihres Ehemannes in Angst vor Übergriffen gelebt habe. Auch als verwitwete und gebildete Frau sei das Leben in Syrien für die Beschwerdeführerin schwer gewesen. Das Verlassen des Hauses sowie der Weg zur Arbeit seien für sie immer schwierig gewesen, da sie als verwitwete Frau ständig der Gefahr ausgesetzt gewesen sei, entführt zu werden oder (sonstige) sexuelle Übergriffe zu erleiden. Hinzu kämen nunmehr mögliche Repressalien aufgrund ihrer illegalen Ausreise sowie einer Sippenhaftung.
1.4. Am 25.11.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin im Beisein ihres damaligen Rechtsvertreters teilnahm. Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung im Wesentlichen an, dass sie ihre Asylgründe bereits angegeben habe, darüber hinaus jedoch neue Gründe habe: Sie habe bislang nicht erwähnt, dass sie in Syrien im Zeitraum von 2014 bis 2016 an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe und auch aus diesem Grund Verfolgung befürchte.
1.5. Mit Erkenntnis vom 14.12.2022, W215 2252015-1/14E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
In der Entscheidungsbegründung stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerhin nie Probleme mit den Behörden ihres Herkunftsstaates gehabt habe, keinen persönlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei und ausschließlich wegen der allgemein unsicheren Lage in Syrien ausgereist sei. Es habe weder festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2021 aus Syrien fliehen musste, weil sie wegen der Teilnahme an Demonstrationen von 2014 bis Dezember 2016 gesucht worden sei, noch, dass sie im Herkunftsstaat aus diesem Grund verurteilt worden sei.
1.6. Jenes Erkenntnis wurde dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 14.12.2022 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
2. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz
2.1. Am 31.08.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu den Gründen ihrer erneuten Antragstellung gab sie in der am gleichen Tag durchgeführten Erstbefragung an, dass sie etwa ein Monat zuvor von ihrem Anwalt in Syrien einen Nachweis erhalten habe, dass alle ihre Eigentümer konfisziert worden seien. Es bestehe mit Sicherheit ein Haftbefehl gegen sie. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei vom syrischen Regime getötet worden. Im Falle ihrer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst um ihr Leben.
2.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.07.2024 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie einen neuen Grund habe, den sie bislang noch nicht erwähnt habe. Nachdem ihr Ehemann im Jahr 2014 von der syrischen Regierung inhaftiert worden sei, habe sich ab 2016 eine (sexuelle) Beziehung zwischen ihr und dem Bruder ihres Ehemanns entwickelt. 2017 oder 2018 habe der Bruder ihres Ehemannes einen Einberufungsbefehl erhalten und sei in die Türkei geflohen. Der Kontakt sei über soziale Medien aufrechterhalten worden. Im Mai 2021 habe der Vater der Beschwerdeführerin ein Videotelefonat zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bruder ihres Ehemanns wahrgenommen, in dem diese leicht bekleidet gewesen sei. Da dieses Verhalten als „Schande“ angesehen werde, habe ihr Vater sie geschlagen, ihr Zimmer demoliert und ihr Handy weggenommen, auf dem private Fotos und Videos von ihr und dem Bruder ihres Ehemannes zu sehen gewesen seien. Ihr Vater habe ihr mitgeteilt, dass er sie wie ein Schaf schlachten werde, falls er irgendwas auf ihrem Handy finden sollte. Während ihr Vater ihr Handy kontrolliert habe, sei die Beschwerdeführerin aus Angst, von ihrem Vater umgebracht zu werden, von zu Hause weggelaufen und habe sich bei einer Freundin versteckt, bis sie zum Bruder ihres Ehemannes in die Türkei gereist sei. Auch in der Türkei habe sie Angst gehabt, weil dort viele ihrer Verwandten wohnhaft seien. Daher sei sie ihrem neuen Partner, der mittlerweile in Österreich anerkannter Flüchtling sei, nachgereist. Im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien würden sowohl ihr Vater als auch ihre Brüder sie umbringen.
2.3. Mit Bescheid vom 25.07.2024 wies das Bundesamt den (Folge-)Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab.
Begründend führte das Bundesamt aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin in Syrien einer asylrelevanten Verfolgung unterliege. Die von ihr nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Bereits im vorangegangenen Verfahren sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin keiner asylrelevanten Verfolgung unterliege und als persönlich unglaubwürdig anzusehen sei. Im nunmehrigen Verfahren habe sie in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt zwei gänzlich unterschiedliche Antragsgründe angegeben, was diesen Eindruck bekräftige.
2.4. Gegen diesen, ihr am 01.08.2024 zugestellten, Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 28.08.2024 durch ihre nunmehrige Rechtsvertretung Beschwerde.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 an einem Checkpoint des syrischen Regimes festgenommen worden sei. Im Jahr 2016 habe sie von der Ermordung ihres Ehemanns durch das syrische Regime erfahren, weswegen sie damit begonnen habe, gegen das syrische Regime zu demonstrieren. Im Jahr 2016 habe sich eine Beziehung zum Bruder ihres verstorbenen Ehemanns entwickelt. Als dieser Syrien verlassen habe, sei telefonisch Kontakt gehalten worden. Als der Vater der Beschwerdeführerin von der außerehelichen Beziehung zwischen ihr und dem Bruder ihres Ehemanns erfahren habe, habe er dies für eine Schande gehalten. Er sei wütend gewesen, habe sie geschlagen und bedroht. Er habe ihr Handy genommen und ihre Fotos und Anruflisten kontrolliert. Aus Angst um ihr Leben sei die Beschwerdeführerin geflohen.
Mitauslösend für ihre Entscheidung, Syrien zu verlassen, sei ein Ereignis im Jahr 2019 gewesen. Auf dem Weg zur Arbeit sei die Beschwerdeführerin an einem Checkpoint angehalten worden. Erst nach diversen Kontaktaufnahmen durch ihre Familie und andere Dorfbewohner sei die Beschwerdeführerin freigekommen. Bevor sie entlassen worden sei, habe sie eine Zusicherung unterschreiben müssen, dass sie sich bei der militärischen Sicherheitsbehörde melden werde. Aus Angst, dass sie wie ihr Ehemann getötet werde, habe sie die Sicherheitsbehörde nicht aufgesucht und sei stattdessen fortan zu Hause geblieben. Sie habe es vermieden, hinauszugehen und sei nicht mehr zur Arbeit gegangen. Ihre Familie habe sie unterstützt. Die Beschwerdeführerin sei persönlich verfolgt und es liege eine Anordnung zur Festnahme vor, was sie von einem Anwalt erfahren habe. Zudem sei eine hohe Geldstrafe auferlegt worden. Der Beschwerdeführerin drohe Verfolgung aufgrund der ihr vom syrischen Regime unterstellten oppositionellen Gesinnung.
Der Vater der Beschwerdeführerin sei weiterhin zornig auf die Beschwerdeführerin und er suche diese; ihr drohe ein Ehrenmord. Auch der Kontakt zu ihren Brüdern sei abgebrochen, da auch diese die Beziehung zum Bruder ihres Ehemannes als Problem betrachten würden. Schutz bei der syrischen Polizei könne die Beschwerdeführerin nicht in Anspruch nehmen, da der syrische Staat nicht schutzfähig und nicht schutzwillig sei. Vielmehr würde sie im Falle der Kontaktaufnahme mit der syrischen Polizei als politische Gegnerin inhaftiert, möglicherweise gefoltert und umgebracht werden.
Zudem drohe der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen ohne männlichen Schutz.
Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, dieses Vorbringen früher zu erstatten, da sie rechtunkundig sei. Zudem habe sie im bisherigen Asylverfahren große Hemmungen gehabt, über die intime Beziehung, die sie mit dem Bruder ihres verstorbenen Ehemannes eingegangen sei, zu sprechen.
2.5. Die vom Bundesamt vorgelegte Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 02.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden am 23.09.2024 infolge einer auf § 6 Abs. 1 Z 4 GV-BVwG 2024 iVm § 20 AsylG 2005 gestützten Unzuständigkeitsanzeige des Leiters der Gerichtsabteilung, welcher die Rechtssache zuvor zugeteilt worden war, der nunmehr zuständigen Gerichtabteilung zugewiesen.
2.6. Am 15.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache zu ihren Lebensumständen in Syrien sowie in Österreich, zu ihren Fluchtgründen und ihren aktuellen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde. Zudem wurde ihr aktueller Lebensgefährte als Zeuge im Hinblick auf den geltend gemachten Fluchtgrund befragt. Der Beschwerdeführerin wurden außerdem die im Verfahren herangezogenen Länderberichte zur Kenntnis gebracht. Das Bundesamt hatte im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten, jedoch die Abweisung der Beschwerde zu beantragen.
Die mündliche Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 Z 2 VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
1.1.1. Die Beschwerdeführerin führt die im Erkenntniskopf ersichtlichen Personalien, ist Staatsangehörige Syriens, bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Ausrichtung, gehört der arabischen Volksgruppe an und beherrscht die arabische Sprache in Wort und Schrift. Ihre Identität steht fest.
1.1.2. Die Beschwerdeführerin ist im Jahr XXXX im Ort XXXX (auch: XXXX ) im Gouvernement Dar’a geboren worden und wuchs dort mit ihren Eltern und ihren vier Geschwistern (drei Brüder und eine Schwester) auf. Sie hat zehn Jahre lang die Schule besucht, die Sekundarschule abgeschlossen und anschließend ein Studium im Bereich der Rechtswissenschaften begonnen, das sie nicht abgeschlossen hat.
Im Jahr 2004/2005 schloss sie in ihrem Heimatort eine traditionelle Ehe mit dem syrischen Staatsangehörigen XXXX , bei dem es sich um ihren Nachbarn handelte. In den Jahren 2009, 2011 und 2014 kamen drei gemeinsame Söhne der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in Syrien zur Welt. Nach der Eheschließung wohnte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann in dessen Elternhaus; fallweise hielt sie sich mit ihrem Ehemann in dessen Wohnung in Damaskus auf. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist im Jahr 2014 während des syrischen Bürgerkrieges unter unbekannten Umständen verschollen und vermutlich getötet worden.
Von Ende 2017 bis 2018/2019 arbeitete die Beschwerdeführerin als Krankenschwester in einem Krankenhaus in Damaskus. Ab Mitte 2018/2019 lebte sie wieder in ihrem Elternhaus in Dar’a; ihre Familie kam für ihren Lebensunterhalt auf.
Zu einem unbekannten Zeitpunkt ging sie eine Beziehung mit dem Bruder ihres verstorbenen Ehemannes, dem syrischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , ein. Der Genannte reiste im Jahr 2017 aus Syrien in die Türkei aus, stellte am 19.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde im Jänner 2022 als Flüchtling anerkannt.
Etwa im Mai 2021 hat die Beschwerdeführerin Syrien verlassen, um zum Genannten in die Türkei nachzureisen, nachdem ihr am XXXX 2021 ein syrischer Reisepass ausgestellt worden war.
Sie stellte am 22.07.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher im Hinblick auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurde; der Beschwerdeführerin wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Nach rechtskräftigem Abschluss jenes Verfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2022, W215 2252015-1/14E, stellte sie am 31.08.2023 einen Folgeantrag.
1.1.3. Die drei minderjährigen Söhne, die Eltern und die vier Geschwister der Beschwerdeführerin leben – ebenso wie weitere Verwandte – weiterhin in Syrien.
Ihre Söhne leben gemeinsam mit ihrer Mutter in ihrem Heimatort XXXX . Der Vater der Beschwerdeführerin lebt mittlerweile in Damaskus und hält sich nur selten besuchsweise im Heimatort auf. Die vier Geschwister der Beschwerdeführerin leben ebenfalls im Heimatort in Syrien. Zudem leben in ihrem Heimatort mehrere Onkel und Tanten der Beschwerdeführerin (sieben bis acht Onkel väterlicherseits, sieben Tanten väterlicherseits, drei Onkel mütterlicherseits, sechs Tanten väterlicherseits) sowie mehrere Cousins und Cousinen.
Die Beschwerdeführerin hat regelmäßigen Kontakt (zumindest) zu ihrer Mutter, ihrer Schwester und ihren Söhnen. Die Familie der Beschwerdeführerin lebt im Heimatort vom Betrieb einer Landwirtschaft; der Vater der Beschwerdeführerin bezieht eine Altersrente.
In Syrien leben im Heimatort der Beschwerdeführerin außerdem die Mutter und ein Teil der Geschwister ihres verstorbenen Ehemannes (respektive ihres nunmehrigen Partners).
1.1.4. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.
Der Beschwerdeführerin kommt in Österreich der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu. Sie arbeitet im Küchenbereich eines Krankenhauses und hat sich grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet.
Sie führt eine Partnerschaft mit dem syrischen Staatsangehörigen XXXX , der in Österreich weiterhin über den Status des Asylberechtigten verfügt. Ob zwischen diesen eine traditionelle/islamische Ehe geschlossen wurde, kann nicht festgestellt werden. Eine Eheschließung ist jedoch (zumindest) geplant.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin verließ Syrien im Jahr 2021 aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage infolge des Bürgerkrieges. Die Beschwerdeführerin war in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt. Ihr Vorbringen, von ihrem Vater körperlich angegriffen und mit dem Tod bedroht worden zu sein, weil sie eine außereheliche Beziehung mit dem Bruder ihres verstorbenen Ehemannes eingegangen sei, ist unglaubwürdig.
1.3. Zur Gefahr einer Verfolgung im Herkunftsstaat:
1.3.1. Die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, das Gouvernement Dar’a, steht seit dem Sturz des Regimes unter Bashar al-Assad im Dezember 2024 unter Kontrolle der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung.
1.3.2. Der Beschwerdeführerin droht bei einer Rückkehr nach Syrien keine Verfolgung seitens des ehemaligen Assad-Regimes, insbesondere aufgrund der behaupteten Teilnahme an Demonstrationen oder der Angehörigeneigenschaft zu ihrem verstorbenen Ehemann.
1.3.3. Der Beschwerdeführerin droht im Fall einer Rückkehr nach Syrien auch keine Gefahr, durch die nunmehrige syrische Übergangsregierung, durch die (ehemalige) HTS oder durch sonstige Gruppierungen verfolgt zu werden. Sie ist gegenüber der nunmehrigen syrischen Regierung oder der (ehemaligen) HTS nicht kritisch in Erscheinung getreten und ist nicht persönlich in deren Blickfeld geraten. Die Beschwerdeführerin hat sich in Syrien (wie auch ihre Familienangehörigen) nicht an Kampfhandlungen beteiligt und wies zu keinem Zeitpunkt ein Naheverhältnis zum ehemaligen Assad-Regime auf.
1.3.4. Die Beschwerdeführerin ist in Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von geschlechtsspezifischer Verfolgung aufgrund ihrer Eigenschaft als (verwitwete) Frau bedroht. Sie läuft nicht Gefahr, in Syrien als alleinstehende Frau wahrgenommen zu werden und sie wäre dort nicht ohne familiäre Unterstützung bzw. Schutz durch männliche Angehörige. Das in ihrem Heimatort bestehende familiäre Netzwerk kann ihr – wie schon vor ihrer Ausreise aus Syrien – hinreichenden Schutz vor Gewalt bieten. Sie unterliegt in Syrien keiner Verfolgung aufgrund einer in Österreich geführten (außerehelichen) Beziehung.
Eine grundlegende und verfestigte Änderung der Lebensführung der Beschwerdeführerin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei einer Rückkehr nach Syrien nicht gelebt werden könnte, liegt nicht vor.
1.3.5. Der Beschwerdeführerin droht in Syrien (auch aus sonstigen Gründen) keine Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen, religiösen oder nationalen Zugehörigkeit, wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung.
1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Im Verfahren wurden insbesondere folgende Quellen herangezogen:
Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13, 28.02.2026
EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025
EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025
UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, Mai 2026
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026 (Version 13):
Politische Lage
Letzte Änderung 2026-02-28 18:24
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).
Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister As'ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).
Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara' und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des "Nationalen Versöhnungsausschusses", die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara' loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara' selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026).
Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vgl. Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vgl. AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025).
Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat "die eigentliche Regierung" (AlMon 30.3.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT 14.3.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist (ACRPS 5.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als "arabische" Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei "eine neue Form des Autoritarismus" (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne "outreach"-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).
Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (Etana 7.2025).
Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).
Gewaltmonopol
Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025).
In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren (INSS 14.12.2025). Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 8.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen (CEIP 15.7.2025).
Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU 15.9.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes (INSS 14.1.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS 14.1.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA 30.5.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (INSS 14.1.2026). Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden (AA 30.5.2025). Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel (MVCR 8.2025). [Für weitere Informationen dazu s. Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.]
Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebeite der jeweilgen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;):
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ISW 17.2.2026
[…]
Quellen […]
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2026-02-28 18:24
Rechtliches
Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt eine Reihe öffentlicher Rechte und Freiheiten, wie die Meinungsfreiheit, das Versammlungsrecht und die Rechte von Frauen und Minderheiten. Die Erklärung umreißt auch einige Merkmale des Übergangsfahrplans, der mit der Verabschiedung einer dauerhaften Verfassung im Rahmen eines partizipativen Prozesses und der Abhaltung von allgemeinen Wahlen in Übereinstimmung mit dieser Verfassung enden soll. Artikel 12 betrachtet einerseits alle in den von Syrien ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen und -Konventionen festgelegten Rechte und Freiheiten als integralen Bestandteil der Verfassungserklärung, was theoretisch die Aufnahme dieser Konventionen in das syrische Rechtssystem als verbindliche Referenz beinhaltet. Andererseits sieht die Erklärung keine Durchsetzungsmechanismen vor und enthält keinen Hinweis auf die Rolle der Justiz bei der Verwirklichung dieser Rechte und Freiheiten innerhalb des vorläufigen Verfassungs- und Rechtssystems. Einige Artikel werfen grundlegende Probleme auf. So heißt es beispielsweise in Artikel 14 Absatz 1, dass "der Staat das Recht auf politische Teilhabe und die Bildung von Parteien auf nationaler Grundlage gemäß einem neuen Gesetz gewährleistet". Mit anderen Worten: Die Ausübung dieses Rechts wird bis zum Erlass eines neuen Gesetzes ausgesetzt, ohne dass eine verbindliche Frist für dessen Verabschiedung festgelegt wurde. Artikel 14 Absatz 2 besagt: "Der Staat garantiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften", ohne jedoch deren Unabhängigkeit und Gründungsfreiheit zu bekräftigen, oder auf ihre Rolle bei der Entwicklung der Gesellschaft und der Verteidigung der Rechte ihrer Mitglieder hinzuweisen. Die Erklärung von 2025 enthält keine ausdrückliche Bestimmung zum Recht auf friedliche Versammlung, obwohl dieses in der vorherigen Verfassung von 2012 (Artikel 44 über das Recht auf friedliche Versammlung und Demonstration) enthalten war. Gemäß Artikel 23 kann die Ausübung der in den Artikeln zuvor gewährten Rechte "Kontrollen unterliegen, die notwendige Maßnahmen für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der öffentlichen Ordnung darstellen". Somit sind alle in der Verfassungserklärung zuvor eingeräumten Rechte eingeschränkt. Das Fehlen präziser Definitionen der weit gefassten Begriffe in Artikel 23 gibt den Exekutiv- oder Justizbehörden einen großen Spielraum für die Einschränkung von Rechten und Freiheiten. In Artikel 7 geht es um die Wahrung der territorialen Integrität. Er stellt "Aufrufe zur Teilung und Abspaltung sowie Forderungen nach ausländischer Intervention oder Unterstützung" sowie "die Verherrlichung des Assad-Regimes und seiner Symbole" unter Strafe und erachtet "die Leugnung, Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung seiner Verbrechen" als strafbar und ist so weit gefasst, dass er die Kriminalisierung jeder politischen Meinung oder jedes abweichenden Gedankens ermöglicht. Artikel 7 Absatz 3 garantiert die kulturelle Vielfalt der syrischen Gesellschaft in all ihren Bestandteilen sowie die kulturellen und sprachlichen Rechte aller Syrer. Diese Bestimmung, insbesondere die Garantie der kulturellen und sprachlichen Rechte, stellt einen eindeutigen Fortschritt dar, ist jedoch unzureichend, und es fehlt ihr an Durchführungsmechanismen (ACRPS 5.2025). Weitere Bedenken hinsichtlich der Einschränkungen der Meinungsfreiheit bestehen durch Artikel 49 Absatz 3. Dieser stellt ebenfalls "die Verherrlichung des Assad-Regimes oder seiner Symbole" sowie "die Leugnung seiner Verbrechen oder deren Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung" unter Strafe, was angesichts der weit gefassten und vagen Formulierungen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit genutzt werden könnte (HRW 25.3.2025).
Einem Bericht zufolge haben die herrschenden Behörden Maßnahmen ergriffen, um ihre Kontrolle über die Gesellschaft zu verstärken, unter anderem durch den Versuch, demokratische Rechte einzuschränken. In den letzten Monaten haben die lokalen Behörden nicht gezögert, Beschränkungen für die Organisation politischer Konferenzen zu erlassen. Während diese Maßnahmen anfangs meist informeller Natur waren, werden sie nun allmählich festgeschrieben. So hat beispielsweise das Tourismusministerium im November ein Rundschreiben herausgegeben, in dem es touristische Einrichtungen auffordert, keine Veranstaltungen oder Konferenzen politischer Natur ohne vorherige Genehmigung des Generalsekretariats für politische Angelegenheiten durchzuführen. Das erwähnte Generalsekretariat, das erst nach dem Sturz von Assad vom Außenministerium eingerichtet wurde, verfügt nun über erweiterte Befugnisse, darunter die Überwachung politischer Aktivitäten. In einigen Fällen kam es zu einer vollständigen Absage von Veranstaltungen (TNA 9.12.2025). Neben Einschränkungen der Meinungsfreiheit bleiben auch weitere bürgerliche Freiheiten – wie die Gründung von Vereinigungen und die Organisation von Veranstaltungen – eingeschränkt. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Die lokalen Behörden fungieren als Gatekeeper und entscheiden, welche Themen diskutiert und welche Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen und wer daran teilnehmen darf. Fast jede öffentliche Aktivität, wie Versammlungen und kulturelle Veranstaltungen, bedarf einer vorherigen Genehmigung. Themen im Zusammenhang mit Übergangsjustiz, Rechenschaftspflicht oder Menschenrechten gelten als politisch sensibel und dürfen nur mit Genehmigung der Behörden behandelt werden. Eine von der dänischen Einwanderungsbehörde befragte Menschenrechts-NGO gab an, dass sie solche Einschränkungen und Eingriffe erlebt habe (DIS 9.12.2025a).
Die Einschränkung individueller Freiheiten ist mittlerweile weit verbreitet, wenn auch nicht immer systematisch. Sie zeugt jedoch von einer sich verfestigenden allgemeinen Tendenz, sei es mit Zustimmung der Regierung oder durch deren Schweigen. Eine Reihe von Ereignissen und Berichten deutet auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen insbesondere von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hin, vom Verbot von Shorts bis hin zu Einschränkungen beim Verkauf von Alkohol. Beispielsweise wurden mehrere Restaurants und Bars unter dem Vorwand der Sittenwidrigkeit durchsucht. In verschiedenen Teilen Syriens wurden Geschäfte, die Alkohol verkauften, zerstört oder der Verkauf von Alkohol vollständig verboten. Die Einschränkungen der individuellen Freiheiten in Syrien werden von verschiedenen Akteuren ausgeübt. Einige gehen direkt von den Sicherheitsbehörden aus, andere von konservativen lokalen Gemeinschaften. Es gibt auch Verstöße, deren Urheber unklar sind (Daraj 16.5.2025). Al-Monitor hingegen beschreibt dies Vorfälle als Handlungen "einzelner" Täter. Angesichts der Kritik haben die Behörden versucht, ein flexibles und offenes Regierungsmodell zu präsentieren (AlMon 3.6.2025).
Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen (HRW 8.12.2025). Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die "Überbleibsel des früheren Regimes" zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt hatten, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (AAA 2.2.2025). Es kommt durch die Übergangsbehörden zu willkürlichen Festnahmen von ehemaligen Regierungsbeamten, Geheimdienstmitarbeitern und Milizenführern (GPC 3.4.2025). Entführungen und gewaltsame Verschleppungen werden als Mittel eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern, bestimmte Regionen zu beherrschen und Familien zu erpressen, um Informationen und/oder Geld zu erlangen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) ist der Ansicht, dass das Fehlen von Überwachung, Rechenschaftspflicht und Transparenz hinsichtlich des Schicksals von Inhaftierten und Entführten es den Sicherheitsbehörden ermöglicht, solche Praktiken ungehindert fortzusetzen (SOHR 30.8.2025). [Weiterführende Informationen zu willkürlichen Verhaftungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedinungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwinden Lassen, etc.] Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest (AAA 2.2.2025). Lokale bewaffnete Gruppierungen, die unter dem Kommando der Abteilung für Militärische Operationen [Das ist jene Abteilung unter der Führung der HTS, welche die Offensive koordinierte, die zum Sturz al-Assads im Dezember 2024 führte, Anm.] agieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen (SOHR 28.1.2025). Nach Vorwürfen von Menschenrechtsaktivisten verhaftete die neue Regierung Dutzende Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stehen, wegen ihrer Beteiligung an den "Sicherheitseinsätzen" in der Region Homs (Spiegel 27.1.2025). Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer "kriminellen Gruppe" beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als "Angehörige der Sicherheitsdienste" ausgegeben zu haben (Zeit Online 27.1.2025). Die SOHR beobachtet allerdings ein deutliches Versagen der zuständigen Behörden bei der Untersuchung und Strafverfolgung der Beteiligten sowie bei der Ergreifung ernsthafter Maßnahmen zur Eindämmung von Missbräuchen (SOHR 27.11.2025).
[…]
Syrische Rückkehrer sind nach ihrer Rückkehr mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi 8.2025). [Weiterführende Informationen dazu finden sich im KapitelRückkehr.]
Die syrischen Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden. Humanitäre Helfer und Aktivisten der Zivilgesellschaft haben Human Rights Watch jedoch berichtet, dass ihre Arbeit nicht ohne Einschränkungen möglich ist. Die Zivilgesellschaft berichtete von Schwierigkeiten bei der Erlangung von Registrierungsgenehmigungen, Schikanen und Drohungen. Hilfsorganisationen gaben an, dass die Regierung die Lieferung von Hilfsgütern über den Syrischen Arabischen Roten Halbmond vorschreibt, und verwiesen auf bürokratische Verzögerungen (HRW 8.12.2025). Mitte Oktober 2025 warfen zahlreiche syrische Organisationen und Verbände der Ministerin für Soziales und Arbeit vor, Praktiken anzuwenden, die auf einem repressiven Vereinsgesetz basieren. Letzteres wurde lange Zeit vom früheren Regime genutzt, um die Aktivitäten von NGOs einzuschränken, ihre Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen und sie zu inhaftieren (TNA 9.12.2025).
Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Einige Syrer haben die Angelegenheit der Übergangsjustiz selbst in die Hand genommen, teilweise zusammen mit Regierungstruppen (BBC 8.12.2025b). Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach die Regierung es versäumt, Verstöße gegen Minderheiten in Syrien durch Gruppierungen zu verhindern, die mit der derzeitigen Regierung sympathisieren. Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Behörden, diese Verstöße einzudämmen und eine echte Rechenschaftspflicht dafür zu schaffen, untergräbt das Vertrauen in ihre Fähigkeit, Frieden und Sicherheit zu wahren und Rechte zu schützen (HRW 8.12.2025). Dabei haben auch strukturelle und institutionelle Einschränkungen die Fähigkeit der Behörden, ihre Schutzverpflichtungen in der Praxis umzusetzen, erschwert. Das Fehlen einer einheitlichen Kommandostruktur innerhalb der Sicherheitsinstitutionen und der Armee in Verbindung mit der Präsenz lokaler, autonomer und bewaffneter Gruppen hat die Fähigkeit der Behörden, die Kontrolle aufrechtzuerhalten und Missbräuche zu verhindern, erheblich beeinträchtigt. In mehreren Gebieten operieren die Sicherheitskräfte ohne klar definierte Befehlskette, und das Personal an den Kontrollpunkten trägt oft keine Uniformen oder Ausweise, wodurch die Unterscheidung zwischen staatlichen Akteuren und alliierten bewaffneten Gruppen verwischt wird. Werden Vorfälle gemeldet, bei welchen Täter wie offizielle Sicherheitskräfte gekleidet waren, sprechen Behörden durchwegs von Einzelfällen, die von die von Personen begangen wurden, sie sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben (DIS 9.12.2025a). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppen sind Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes, die sich mit der neuen Regierung ausgesöhnt hatten, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana 17.1.2025). Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden sind [Informationen zur militärischen Operationsabteilung finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden]. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab (SOHR 26.1.2025). Die Gouvernements Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen [Diese Gouvernements stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont. Anm.]. Von 8.12.2024 bis 11.1.2025 zählte die SOHR 80 Fälle von Tötungen sowie standrechtliche Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder (SOHR 11.1.2025). Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die konfessionellen Spannungen zu verschärfen (MAITIC 9.1.2025). Im November 2025 verzeichnete die SOHR einen Anstieg an Rachemorden in den Gouvernements Hama und Homs. Einige dieser Vorfälle hatten eine konfessionelle Dimension, während andere unter dem Vorwand der "Verfolgung von Überresten des ehemaligen Regimes" durchgeführt wurden. Unbekannte Bewaffnete verüben direkte Angriffe oder Hinrichtungen vor Ort. Darüber hinaus tragen mit dem derzeitigen Regierung verbündete bewaffnete Gruppierungen zum Chaos bei und erhöhen die Sicherheitsrisiken in diesen Gouvernements (SOHR 27.11.2025).
Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und andere von der Türkei unterstützte Gruppierungen
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Quellen […]
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Letzte Änderung 2026-02-28 18:26
Am 13.3.2025 unterzeichnete Interimspräsident ash-Shara' eine Verfassungserklärung. Artikel 21 dieser Erklärung bezieht sich auf die Rechte von Frauen. Wie in der alten Verfassung bildet die islamische Rechtswissenschaft (Fiqh) die Grundlage für die Gesetzgebung (MBZ 31.5.2025). Artikel 21 setzt fest, dass der Staat den sozialen Status der Frauen bewahrt und ihr Recht auf Arbeit und Bildung garantiert (ACRPS 5.2025).
Trotz dieser rechtlichen Garantien der Übergangsregierung sehen sich syrische Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen weiterhin mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert (DIS 9.12.2025a). Tief verwurzelte patriarchale Normen schränken die volle Teilhabe von Frauen am politischen und öffentlichen Leben ein. Obwohl Frauen ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt haben, ist der gesellschaftliche Widerstand gegen weibliche Führungspositionen nach wie vor groß (IFA 4.3.2025). Seit der Machtübernahme in Damaskus hat die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) mehrere Personen, die an Verbrechen gegen Frauen beteiligt waren, in sensible Führungspositionen berufen (ANHA 19.5.2025). Ein syrischer Politologe und Experte für internationale Beziehungen argumentiert, dass die Übergangsregierung eine "ausgrenzende Denkweise" pflegt, die von orthodoxen religiösen Strömungen beeinflusst ist und den Zugang von Frauen zum politischen Leben einschränkt. Die Beteiligung von Frauen ist bislang weitgehend kosmetischer Natur. Derart soll der internationalen Gemeinschaft versichert werden, dass Fortschritte erzielt werden (963 23.10.2025). Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in (islamisch) konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist (AC 20.12.2024). Die Regierung von ash-Shara' hat einige Gesten in Richtung Geschlechtergerechtigkeit gemacht, wie beispielsweise Treffen mit syrisch-amerikanischen Frauendelegationen und die Würdigung der Opfer von Frauen. Es gibt jedoch keinen systematischen Plan, um Frauen politisch einzubeziehen (MERIP 16.4.2025). Stattdessen bleibt die Beteiligung von Frauen an der Regierungsführung marginal (MERIP 16.4.2025; vgl. AC 17.9.2025). Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa' Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien (DW 7.1.2025). Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (TNA 1.1.2025). Weniger als drei Monate nach ihrem Amtsantritt gab Maysaa' Sabrin ihren Rücktritt als Direktorin der syrischen Zentralbank bekannt (AJ 27.3.2025). Frauen machten etwa 20 % bis 25 % der Teilnehmer der Nationalen Dialogkonferenz aus, die im Februar 2025 in Damaskus stattfand (AC 17.9.2025). Die Regierung hat auch zwei Frauen, Hind Kabawat und Houda Atassi, in das siebenköpfige Vorbereitungskomitee für die Nationale Dialogkonferenz Ende Februar 2025 berufen. Beide waren vor ihrer Ernennung jahrelang in Politik und Zivilgesellschaft aktiv und verfügen über umfangreiche politische Erfahrung. Zwei Rechtsexpertinnen, Raya'an Kahilan und Bahia Mardini, wurden Teil eines siebenköpfigen Komitees, das für die Ausarbeitung einer Verfassungserklärung verantwortlich ist. Trotz dieser Ernennungen bleibt die Vertretung von Frauen in der Übergangsregierung insgesamt begrenzt. Diese hat zwar versprochen, den Frauenanteil zu erhöhen, aber die praktische Umsetzung verläuft schleppend, und viele Frauenrechtsaktivistinnen befürchten, dass ihre Bemühungen zugunsten dringenderer politischer und wirtschaftlicher Anliegen in den Hintergrund gedrängt werden (IFA 4.3.2025). Trotz symbolischer Fortschritte stehen syrische Frauen weiterhin vor tief verwurzelten Herausforderungen. Eine patriarchalische Gesellschaftsstruktur betrachtet Politik nach wie vor als Männerdomäne, und der Druck durch Familie oder Gemeinschaft hält Frauen oft davon ab, sich öffentlich zu engagieren (963 23.10.2025).
Von 119 Abgeordneten im syrischen Parlament, das Anfang Oktober 2025 indirekt gewählt wurde, sind nur sechs Frauen. Das sind etwa 5 %, was weit unter der im Rechtsrahmen für die Wahlen festgelegten Quote von 20 % liegt (963 23.10.2025). CNN schreibt, dass sieben Frauen gewählt wurden. In mehreren großen Bezirken, darunter Aleppo, Damaskus und Damaskus Umland sowie Dar'aa und Idlib, wurden unter den 119 Gewählten keine weiblichen Wahlgewinnerinnen gemeldet (CNN 6.10.2025). Gemäß der Verfassung hat Präsident ash-Shara' die Befugnis, ein Drittel des Parlaments (70 von 210 Mitgliedern) zu ernennen. Beobachter sind der Ansicht, dass ihm dies die Möglichkeit bietet, den Frauenanteil zu erhöhen. Bislang gibt es jedoch kaum Anzeichen für ernsthafte Bemühungen, die versprochene 20-Prozent-Quote zu erreichen. Der Vorsitzende des Wahlausschusses räumte ein, dass die Beteiligung von Frauen an den Parlamentswahlen im Oktober 2025 "begrenzt" war, und führte dies auf "traditionelle Einstellungen zurück, die nach wie vor ein Hindernis für eine uneingeschränkte Teilhabe darstellen" (963 23.10.2025). Die sehr geringe Vertretung durch Frauen im Parlament spiegelt nicht ihre Rolle in der syrischen Gesellschaft wider, sagte der Sprecher der Wahlkommission bei Verkündung der Ergebnisse in Damaskus. Denn in einigen Teilen des Landes haben sich demnach vergleichsweise viele Frauen an der Wahl beteiligt (ORF 6.10.2025).
Im Allgemeinen bleiben die Rechte der Frauen und ihre Lebensgrundlagen ein kritisches Thema, da Frauen häufig wirtschaftlich nicht unabhängig sind (DIS 9.12.2025a). Zudem genießen sie unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit Armut, Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert (UNHCHR 18.7.2024). Paradoxerweise kann der "soziale Status" von Frauen, wie er in Artikel 21 der Verfassungserklärung geschrieben steht, im aktuellen syrischen Kontext als Instrument der sozialen Kontrolle dienen, um Frauen auf traditionelle Rollen zu beschränken. In Ermangelung jeglicher Bestimmungen zur Gleichberechtigung kann die Wahrung des sozialen Status' von Frauen somit eine Bestätigung ihres untergeordneten Status' sein. Der zweite Absatz von Artikel 21 macht nicht deutlich, ob die den Frauen garantierten Rechte jenen anderer Bürger gleichgestellt sind (ACRPS 5.2025). Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women's Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich wären, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Wesentlich ist die Arbeit an der Verfassung, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt werden (DW 7.1.2025).
Das syrische Personenstandsrecht ist seit Langem umstritten, da es weitgehend von religiösen Lehren bestimmt wird, die Frauen unverhältnismäßig benachteiligen. Vor dem Sturz des Regimes gab es kleinere Reformversuche, wie die Anhebung des gesetzlichen Heiratsalters auf 18 Jahre und die Erlaubnis für Frauen, ohne Zustimmung eines Vormunds zu heiraten. Diese Veränderungen waren jedoch weitgehend oberflächlich und konnten die tief verwurzelten Strukturen, welche die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern aufrechterhielten, nicht aufbrechen. Das Scheidungsrecht, das Erbrecht und das Sorgerecht für Kinder waren nach wie vor stark zugunsten von Männern ausgelegt. Nach dem Sturz al-Assads haben die Diskussionen über das Personenstandsrecht an Dynamik gewonnen, aber die Übergangsregierung bleibt in dieser Frage vage. Während sich Teile der syrischen Zivilgesellschaft für fortschrittliche Reformen einsetzen, die die Gleichstellung der Geschlechter gewährleisten, widersetzen sich islamisch-konservative Elemente dem Wandel und bestehen darauf, dass die Gesetze des Landes an der traditionellen Auslegung der Scharia festhalten. Ideologische Auseinandersetzungen können zu rechtlichen Unklarheiten führen, die Frauen in eine prekäre Lage bringen. Rechtliche Unklarheiten im Personenstandsrecht machen Frauen anfällig für diskriminierende Praktiken, und das langsame Tempo der Gesetzesreformen bedeutet, dass viele weiterhin unter veralteten und ungerechten rechtlichen Rahmenbedingungen leiden (IFA 4.3.2025).
Viele Frauen fühlen sich mit dem informellen Rechtssystem wohler als mit dem formellen. Diese Präferenz ist stark kontextabhängig und sollte nicht als Hinweis darauf interpretiert werden, dass informelle Mechanismen von Natur aus fair oder geschlechtergerecht sind. Vielmehr spiegelt dies eine pragmatische Einschätzung dessen wider, welches Recht im jeweiligen Umfeld leichter zugänglich, kostengünstiger und schneller ist. Ebenso bedeutet die geringere Zufriedenheit von Frauen mit dem formellen Justizsystem nicht zwangsläufig, dass dieses immer diskriminierend oder ineffektiv ist. Allerdings kommt es dort zu Verzögerungen, bürokratischen Hürden und Korruption, wodurch das formelle System als fern und schwer zugänglich erscheint (IntOrgSYR3 1.10.2025). Christliche Frauen leiden unter den Personenstandsgesetzen, da diese auf der Vormundschaft durch den Ehemann fußen. Einige Gesetze schränken das Recht der Ehefrau auf Arbeit ein, indem sie die Zustimmung ihres Ehemanns vorschreiben. In Bezug auf das Erbrecht verbieten die Personenstandsgesetze die interreligiöse Erbschaft, einschließlich der Erbschaft von Ehepartnern und ihren Kindern, wenn die Ehepartner nicht derselben Religion (Islam, Christentum) angehören. Darüber hinaus entscheiden syrische Gerichte im Falle einer Scheidung in der Regel, dass das Sorgerecht für das Kind dem Elternteil übertragen wird, dessen Religion der Islam ist (STJ 14.5.2025). Eine Scheidung zu vollziehen, ist mit unterschiedlichen Schwierigkeiten verbunden. Je nach Status des Ehemanns - etwa, ob er verschwunden ist, sich versteckt oder sich in al-Hol befindet - wird sie komplexer. Nach Angaben eines Vertreters einer Internationalen Organisation kann eine Scheidung nicht von der Ehefrau eingeleitet werden (IntOrgSYR3 1.10.2025).
Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus. Der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils auf den Verlust männlicher Richter durch Tod, Inhaftierung oder Vertreibung während des Bürgerkriegs zurückzuführen (TNA 2.1.2025a). Die derzeitige Ausgrenzung von Frauen in der syrischen Gesellschaft erfolgt auf vielfältige Weise, darunter gesetzliche und regulatorische Maßnahmen, diskriminierende Handlungen und manchmal Verwaltungsentscheidungen, die auf den ersten Blick wirkungslos erscheinen, aber eine klare Botschaft über die Stellung der Frau in der Gesellschaft vermitteln. Eines der prominentesten Beispiele dafür ist das Verbot für Anwältinnen und Anwälte, in bestimmten Gerichtsbarkeiten mit ihren Mandanten und Mandantinnen in Kontakt zu treten. Diese Politik, die sich auf falsche Vorstellungen von "Sittsamkeit" und "öffentlicher Moral" stützt, fußt auf sozialen Prinzipien, welche die berufliche Kompetenz von Frauen ignorieren und sie in der Rechtsgesellschaft in eine untergeordnete Rolle drängen (Daraj 25.4.2025). Offiziell hat das syrische Übergangskabinett keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (TNA 2.1.2025a). Die neue Regierung hat alle Richter und Richterinnen entlassen. Im Moment ist es um die Rechtsstaatlichkeit generell schlecht bestellt (IntOrgSYR3 1.10.2025). Anfang September 2025 eröffnete das Justizministerium ein Bewerbungsverfahren für Richter und Staatsanwaltspositionen. Jede Person mit einem Abschluss in Rechtswissenschaften, welche seit mindestens fünf Jahren die syrische Staatsbürgerschaft besitzt, zwischen 28 und 36 Jahren alt ist, einen guten Leumund hat und nach 2011 nicht in Institutionen des Assad-Regimes gearbeitet hat, kann sich bewerben (SANA 3.9.2025). Im Gouvernement Homs beispielsweise gibt es mehr als 260 Richter, darunter mehr als 40 Frauen. Frauen bekleiden alle Positionen in der Justiz, darunter Straf- und Untersuchungsrichterinnen, Staatsanwältinnen, Richterinnen in Vorverfahrensgerichten, erstinstanzlichen Gerichten, Schlichtungs-und Berufungsgerichten (Daraj 7.4.2025). [Weitere Informationen zum Justizwesen und der Situation von Richtern finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.]
Laut SNHR bleibt das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, weitgehend unverändert, ohne nennenswerte Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen. Nach Angaben der Syrian Women’s Political Movement haben sich die öffentlichen Dienstleistungen in einigen Bereichen verbessert, während sie sich in anderen Bereichen verschlechtert haben. In einigen städtischen und von der Regierung kontrollierten Gebieten haben sich die Verwaltungsdienstleistungen verbessert, und die Beamten dort handeln professionell. Im Gegensatz dazu sind Frauen in Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, nach wie vor Diskriminierung und Unsicherheit ausgesetzt. In einigen Gebieten, wie beispielsweise in einer "One-Stop-Window"-Behörde in Damaskus, sind die Verwaltungsprozesse effizient und die Mitarbeiter behandeln Frauen respektvoll. Im Gegensatz dazu werden Frauen in (islamisch) konservativeren oder von Konflikten betroffenen Gebieten wie Douma im Umgang mit lokalen Behörden häufig diskriminierend behandelt. Beamte hinterfragen möglicherweise ihre Anwesenheit, verlangen, dass sie von einem männlichen Verwandten begleitet werden, oder verzögern Formalitäten, was die Verwaltungsvorgänge für Frauen länger und schwieriger gestaltet als für Männer (DIS 9.12.2025a). Es gibt eine Reihe von Ereignissen und Berichten, die auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen, insbesondere von Frauen, in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hindeuten, vom Verbot von "Shorts" bis hin zu Beschränkungen des Alkoholverkaufs. Anzeichen geben zunehmend Anlass zur Sorge, dass das Land in eine religiöse Herrschaft abgleitet, welche die individuellen Freiheiten, insbesondere die der Frauen, untergräbt. Der Gouverneur von Latakia forderte die Vertreter dreier christlicher Konfessionen auf, das Tragen von Burkinis in gemischten Schwimmbädern und an Stränden durchzusetzen, da bestimmte Kleidungsstücke gegen die "öffentliche Moral" verstießen (Daraj 16.5.2025). Das Tourismusministerium der Übergangsregierung hat verfügt, dass Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Burkinis – Badeanzüge, die den Körper bis auf Gesicht, Hände und Füße bedecken – oder andere "anständige" Kleidung tragen müssen. Private Strände, Clubs und Schwimmbäder sowie Hotels mit mehr als vier Sternen sind von der Richtlinie ausgenommen. Die Richtlinie enthält keine Angaben dazu, ob diejenigen, die sich nicht an die Regeln halten, bestraft werden oder wie die Regeln durchgesetzt werden sollen. Es wurde jedoch angegeben, dass Rettungsschwimmer und Aufsichtspersonen ernannt werden, um die Einhaltung der Vorschriften an den Stränden zu überwachen (BBC 11.6.2025). Die Anordnung löste Empörung und Vorwürfe aus, die islamistisch geführte Regierung versuche, den Syrern ihre Version von Moral aufzuzwingen. Die Regierung stellte umgehend klar, dass es sich bei der Anweisung lediglich um eine Empfehlung handele und dass es keine rechtlichen Sanktionen für diejenigen geben werde, die sich nicht daran halten. Stattdessen veröffentlichte die Regierung rasch eine Liste mit Stränden, an denen westliche Badebekleidung wie Bikinis getragen werden darf, und anderen Stränden, an denen Burkinis bevorzugt werden (Guardian 12.6.2025). An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen anweisen, den Schleier zu tragen. In einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer durch getrennte Eingänge gehen (Economist 14.1.2025). Ash-Shara' versprach, dass Syrien nicht zu einem "zweiten Afghanistan" werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (TNA 2.1.2025a). Um das Risiko von Belästigung oder Missbrauch zu minimieren, passen einige Frauen Berichten zufolge ihr Verhalten an. Beispielsweise vermeiden sie es, lange unterwegs zu sein, sich in unbekannten Gegenden aufzuhalten und Taxis mit ihnen unbekannten Fahrern zu nehmen, und sie koordinieren ihre Fahrten mit Freunden oder Verwandten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Einige Frauen haben Berichten zufolge aus Angst vor Belästigung das Kopftuch übernommen. Dies wird etwa aus Aleppo oder von alawitischen Frauen in Homs berichtet, obwohl es keine offizielle Vorschrift zur Kleidung von Frauen gibt. In Gebieten, die von der Übergangsregierung kontrolliert werden, wurden Frauen gelegentlich von einzelnen lokalen Behörden, religiösen Führern oder Sicherheitskräften mit extremistischen ideologischen Ansichten informell dafür verwarnt, dass sie keinen islamischen Schleier trugen. Eine Aktivistin gab an, dass sie weder Fälle gesehen noch davon gehört hat, in welchen syrische Frauen irgendwo im Land angegriffen worden sind, weil sie keinen islamischen Schleier trugen. Alawitische Frauen haben demnach angegeben, dass sie hinsichtlich ihrer Kleiderfreiheit keine Einschränkungen erfahren haben. Dennoch kann es vereinzelt und lokale zu Vorfällen kommen, bei denen Frauen aufgefordert werden, ihre Haare zu bedecken (DIS 9.12.2025a).
Gemäß einem von der Staatendokumentation interviewten Vertreter einer in Syrien aktiven Internationalen Organisation werden Frauen in Syrien aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert, wobei es je nach Region Unterschiede gibt. Nicht alle Frauen empfinden sich selbst als unterdrückt oder diskriminiert, sondern sehen ihre Rollen als Teil der sozial akzeptierten Normen innerhalb der Gemeinschaft. Die Wahrnehmungen werden durch ein komplexes Zusammenspiel kultureller, sozialer und religiöser Faktoren geprägt, was bedeutet, dass die Art und Weise, wie Frauen ihre Realität wahrnehmen, je nach lokalem Kontext und persönlicher Weltanschauung erheblich variiert. Frauen haben grundsätzlich denselben Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten. Es gibt Sektoren, in denen weniger Frauen arbeiten. Viele Frauen arbeiten beispielsweise als Krankenpflegerinnen und für NGOs. Sie werden möglicherweise bei der Arbeit diskriminiert, etwa durch Belästigung, fehlende Mutterschutz- und Karenzurlaube, etc. Frauen, die als Journalistinnen arbeiten, werden schlecht behandelt. Der öffentliche Sektor war unter al-Assad der größte Arbeitgeber. Mit der Verkleinerung des Staatsapparats geht ein allgemeiner Anstieg der Arbeitslosigkeit einher, und damit auch ein Anstieg der Arbeitslosigkeit unter Frauen. Defizite in der Regierungsführung, etwa durch die Fragmentierung der Verwaltungssysteme wirken sich unverhältnismäßig stärker auf Frauen aus, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, geringeren Zugang zu Informationen haben und von männlichen Vormündern bei Verwaltungsvorgängen abhängig sind (IntOrgSYR3 1.10.2025).
Die Bewegungsfreiheit von Frauen, d. h. die Möglichkeit, von einer Stadt in eine andere zu reisen, ohne angehalten oder belästigt zu werden, variiert je nach Region und Checkpoint. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine Ad-hoc-Geschlechtertrennung beobachtet, die verhindert, dass nicht miteinander verwandte Männer und Frauen nebeneinandersitzen. Diese Praxis ist jedoch weder formalisiert noch einheitlich, und es ist unklar, ob sie auf lokale Initiativen oder zentrale Anweisungen zurückzuführen ist (DIS 6.2025). In Damaskus bewegen sich viele Frauen unabhängig, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen, während in kleineren Städten und ländlichen Gebieten strengere kulturelle Normen ihre Mobilität einschränken. In der Küstenregion hat die Angst vor Entführungen durch bewaffnete Gruppen einige Frauen dazu veranlasst, die Universität zu verlassen, und hält Mädchen davon ab, zur Schule zu gehen. In Aleppo bedecken einige Frauen ihre Haare, um Belästigungen zu vermeiden. Laut einer internationalen Organisation beziehen sich die Hauptsorgen der Frauen eher auf Belästigungen an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer als durch reguläre Polizeikräfte (DIS 9.12.2025a). Eine Journalistin sieht die zunehmenden Verletzungen der individuellen Freiheiten, insbesondere derjenigen von Frauen, nicht nur als zufällige Folge des Chaos' oder als Spiegelbild einer tief verwurzelten patriarchalischen Kultur, sondern vielmehr als systematische politische Praxis, in der Frauenfeindlichkeit ein wichtiges Instrument zur Machtproduktion und zur Umgestaltung der Gesellschaft ist (Daraj 16.5.2025). Ein Vertreter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation bestätigte, dass in bestimmten Regionen die Sicherheitskräfte in die Frauenrechte eingreifen und ihnen beispielsweise sagen, was sie anzuziehen haben. Demnach hat der islamische Konservativismus zwar zugenommen, dabei handelt es sich aber nicht um staatliche Politik. Früher gab es zwar keine Regel, wonach Frauen an öffentlichen Stränden sich nicht im Bikini aufhalten dürfen, vielmehr war es eine soziale Norm. Heute gibt es eine solche offizielle Regel (IntOrgSYR3 1.10.2025). Die Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln erregt tendenziell mehr Aufmerksamkeit in den ehemals von der Regierung kontrollierten Gebieten, wo die Einwohner an solche Praktiken nicht gewöhnt sind. In einigen seltenen Fällen hat das Personal an Kontrollpunkten direkt in die Sitzordnung der Fahrgäste eingegriffen (DIS 6.2025). Obwohl unter dem neuen Regime keine offizielle Kleiderordnung eingeführt wurde, haben viele Frauen in verschiedenen Teilen Syriens eine vorsichtigere Haltung in Bezug auf ihre Kleidung eingenommen (CBC 22.6.2025).
Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge kommt es in den sozialen Medien zu aggressiven Äußerungen gegenüber Kritikern und Andersdenkenden. Einer Quelle zufolge ist dies insbesondere der Fall, wenn es um Frauen, Demokratie und die Regierungsform in Syrien geht (MBZ 31.5.2025).
Die Situation der Frauen in Syrien – einschließlich ihrer Sicherheit und Behandlung – variiert Berichten zufolge stark, was weitgehend von ihrem konfessionellen Hintergrund und der Region, in der sie leben, abhängt. Beispielsweise fühlen sich viele alawitische Frauen nicht mehr sicher, wenn sie sich frei bewegen, öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder außerhalb ihrer Gemeinden arbeiten, da einige von ihnen Opfer von Entführungen und sexueller Gewalt geworden sind. Eine Quelle zufolge haben befragte alawitische Frauen angegeben, dass sie keine Einschränkungen oder Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Bewegungsfreiheit hätten. Einer Aktivistin waren keine konkreten Vorfälle bekannt, in denen Frauen bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich Fernbusreisen, Schwierigkeiten (z. B. Belästigung, einschließlich sexueller Belästigung) hatten. Neben Entführungen und Vergewaltigungen von alawitischen Frauen entlang der Küste gibt es Berichte über solche Verbrechen an Frauen in Suweida, einem Gouvernement, das hauptsächlich von Drusen bewohnt wird. Eine syrische Menschenrechtsorganisation stellte fest, dass sunnitische Frauen, insbesondere wenn sie einen Hidschab [Kopftuch Anm.] tragen, weniger Herausforderungen ausgesetzt sind als alawitische, christliche und drusische Frauen. Nicht-sunnitische Frauen scheinen besonders gefährdet zu sein, wenn ihre Identität durch ihr Aussehen oder Verhalten erkennbar ist. Die meisten Fälle von Diskriminierung, Belästigung und Missbrauch von Frauen werden aus Minderheitengebieten gemeldet, während solche Fälle aus Hama, Aleppo oder Dar'aa selten gemeldet werden. Neben dem religiösen Hintergrund und dem Aussehen einer Frau hängt die Art und Weise, wie sie behandelt wird, auch von ihrer sozialen Schicht, ihrem Einkommen und ihrem familiären Hintergrund ab; wohlhabendere oder gut vernetzte Frauen werden in der Regel fairer und respektvoller behandelt als ärmere Frauen ohne Einfluss (DIS 9.12.2025a). Diskriminierung und Stigmatisierung nehmen für bestimmte Gruppen ebenfalls zu, was mit dem Risiko einhergeht, dass ihnen Ressourcen, Chancen und Dienstleistungen vorenthalten werden, insbesondere für Frauen und Mädchen, die weiterhin unverhältnismäßig stark von den sich wandelnden, aber anhaltenden Krisen betroffen sind. Der Zugang zu humanitärer Hilfe hat sich zwar verbessert, wird jedoch weiterhin durch Sicherheitsbeschränkungen sowie bürokratische Hindernisse und Einmischungen beeinträchtigt, was sich negativ auf den Zugang der Gemeinden zu Hilfe und Dienstleistungen auswirkt (GPC 3.4.2025).
Die Situation von Frauen variiert auch erheblich zwischen den Regionen. Frauen in kleineren Städten und ländlichen Gemeinden leben oft unter strengeren kulturellen Normen und sind auf den Schutz durch familiäre Netzwerke angewiesen. Ihre größte Sorge ist Belästigung an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer, weniger das Vorgehen der regulären Polizei. In Damaskus hingegen gehen viele Frauen allein aus und nehmen am täglichen Leben teil, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen. Der Schutz der Regierung für Frauen vor Gewalt oder Belästigung ist im Allgemeinen unzureichend – beispielsweise in Fällen von Entführungen in den Küstengebieten, in Suweida und Teilen von Homs und Damaskus. Viele Frauen melden Vorfälle nicht einmal der Polizei, vermutlich weil sie den Behörden nicht vertrauen. Einer syrischen Menschenrechtsorganisation ist nur ein Fall bekannt, in dem eine Frau aus der Küstenregion Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet hat. In Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, werden Personen, die Frauen angreifen, nicht zur Rechenschaft gezogen (DIS 9.12.2025a).
Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt: Unzählige Männer wurden getötet, vertrieben oder durch militärische Einberufung, wirtschaftliche Not oder Beteiligung an Kämpfen ins Exil gezwungen. Infolgedessen tragen Frauen nun eine große Verantwortung für die Versorgung der Haushalte, die Arbeit in verschiedenen Sektoren und die Bewältigung der täglichen wirtschaftlichen Aktivitäten (AC 20.12.2024). Die geschlechtsspezifischen Auswirkungen des Konflikts in Syrien sind zum Teil auf die langjährige rechtliche und traditionelle Diskriminierung von Frauen und Mädchen zurückzuführen, deren Auswirkungen durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt und seine Folgen dramatisch verstärkt wurden. Bereits vor dem Konflikt benachteiligten diskriminierende Praktiken und Gesetze, die oft durch gesellschaftliche und patriarchalische kulturelle Normen verstärkt wurden, Frauen und Mädchen, beispielsweise in Bezug auf die Gleichheit vor dem Gesetz, den Schutz vor Gewalt, die gerechte Verteilung von Erbschaften, den Zugang zu Wohnraum und Eigentum, das Recht auf Familie und das Sorgerecht für Kinder, die Verleihung der Staatsangehörigkeit an die Kinder und manchmal sogar die Bewegungsfreiheit (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).
Armut, Wasserknappheit und das Bedürfnis zu überleben haben viele Familien dazu gezwungen, ihre Töchter aus der Schule zu nehmen (LSE-MEC 23.6.2025).
Alleinstehende Frauen
Der Konflikt in Syrien hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft und Frauen und Mädchen verstärkt Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt, die ihre Rechte einschränken. Viele weibliche Haushaltsvorstände haben Schwierigkeiten, die Geburt ihrer Kinder zu registrieren, was das Risiko der Staatenlosigkeit erhöht und den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung einschränkt (HRW 16.1.2025). Nach syrischem Recht können Frauen ihre Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder weitergeben, wenn der Vater Ausländer ist, sodass viele Kinder von ausländischen Kämpfern staatenlos sind. Die neue Regierung in Syrien hat dieses Gesetz bisher nicht geändert. Die sogenannte Heilsregierung (Syrian Salvation Governement - SSG) der HTS in Idlib begann zwar, vorläufige Ausweise für Kinder von Kämpfern auszustellen, doch die Zuständigkeit für die Dokumentation von Eheschließungen und Vaterschaft liegt bei der Justizbehörde. Diese Behörde führt detaillierte Aufzeichnungen über die Identität der Kämpfer, gibt diese jedoch nicht an zivilgesellschaftliche Organisationen weiter, was die rechtliche Anerkennung von Ehen erschwert. Einige Frauen waren gezwungen, sich an provisorische Gerichte in Städten wie 'Azaz oder 'Afrin zu wenden, wo sie aufgefordert wurden, Fotos vorzulegen oder Augenzeugen zu präsentieren, um ihre Ehen zu bestätigen. Werden solche Beweise für die Ehe nicht vorgelegt, kann dies zu Vorwürfen des Ehebruchs führen, was schwerwiegende rechtliche und soziale Konsequenzen für die Frauen nach sich ziehen kann. Die Stigmatisierung der Ehefrauen von HTS-Kämpfern ist jedoch weniger hart als die der Ehefrauen und Kinder von Kämpfern des Islamischen Staats (IS). Im Vergleich zum IS hielt sich die HTS vom zivilen Leben fern und genoss eine breitere gesellschaftliche Akzeptanz (Qantara 26.8.2025).
Eine vom staatlichen Central Bureau of Statistics in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführte Erhebung ergab, dass 518.000 Frauen ihre Ehemänner während des Krieges verloren haben. Familien, die von verwitweten Frauen geführt werden, leiden oft unter fehlenden Ressourcen, hohen Schulden und einem fehlenden Zugang zu ausreichend Nahrungsmitteln. Ein Großteil ihrer Kinder ist gezwungen, in der Schattenwirtschaft zu arbeiten, und einige von ihnen sind in unterschiedlichem Maße verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt. Die Armutsquote von Frauen ist mit der zunehmenden Zahl von Witwen in der Gesellschaft auf ein noch nie da gewesenes Ausmaß angestiegen (AJ 31.1.2025). Weibliche Haushaltsvorstände und andere Frauen und Mädchen, die aufgrund des Konflikts in langwierigen Vertreibungssituationen leben, oft in Lagern, sind mit außergewöhnlichen Härten konfrontiert. Ehefrauen, deren Ehemänner inhaftiert oder verschwunden sind, und Witwen, die in Lagern leben, sind aufgrund ihres Geschlechts und ihres Familienstands mehrfacher und sich überschneidender Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).
Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hatte der Machtwechsel keinen Einfluss auf die Stellung alleinstehender Frauen. Einer anderen Quelle zufolge ist die Situation alleinstehender Frauen je nach Region unterschiedlich, beispielsweise bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft. Einer weiteren Quelle zufolge kommt hinzu, dass alle Dienstleistungen in den großen Städten konzentriert sind. Alleinstehende Frauen können mit Stigmatisierung, Ausgrenzung und mangelnder Unterstützung konfrontiert sein. Dies kann von Stadtteil zu Stadtteil unterschiedlich sein. Außerdem werden (alleinstehende) Frauen in bestimmten Regionen in einigen Berufen nicht akzeptiert. Aus ihrem sozialen Umfeld können alleinstehende Frauen unter Druck gesetzt werden, (wieder) zu heiraten. Sie können Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt oder sexueller Gewalt werden (MBZ 31.5.2025). Zusätzlich zu ihrem individuellen konfessionellen Hintergrund und ihrer spezifischen Region stehen Frauen je nach Familienstand vor unterschiedlichen Herausforderungen. Die Situation alleinstehender, verwitweter oder geschiedener Frauen hat sich unter der neuen Regierung nicht verändert oder verbessert. Sie sehen sich weiterhin mit denselben Schwierigkeiten in Bezug auf Beschäftigung, Transport, Wohnen, Schutz und Zugang zu offiziellen Dokumenten konfrontiert. In Bezug auf das Wohnen sehen sich alleinstehende Frauen und Witwen sozialen Einschränkungen gegenüber. Obwohl es ihnen gesetzlich erlaubt ist, Wohnungen zu mieten und offizielle Verfahren selbstständig zu erledigen, behindern soziale Normen oft ihren Zugang. Vermieter und lokale Beamte können Frauen für das Alleinleben kritisieren oder davon abraten (DIS 9.12.2025a).
Eine internationale NGO stellte fest, dass es sehr schwierig ist, die Situation alleinstehender Frauen, die zurückkehren, zu verallgemeinern, da sie von einer Reihe von Faktoren abhängt, darunter die Bedingungen in der Region, in die sie zurückkehren, die wirtschaftliche Situation der einzelnen Frau usw. Alleinstehende Frauen und von Frauen geführte Haushalte stellen jedoch eine besonders gefährdete Gruppe bei der Rückkehr dar. Sie sind in der Regel stark von Familienangehörigen abhängig, da sie selten wirtschaftlich unabhängig sind. Wenn eine alleinerziehende Mutter zurückkehrt, wird in der Regel erwartet, dass ihre Familie sie aufnimmt, was oft mit Einschränkungen des Lebens durch die Familie - einschließlich einer eingeschränkten Bewegungsfreiheit - verbunden ist. Die lokalen Sicherheitsbedingungen im Rückkehrgebiet können die Bewegungsfreiheit von Frauen zusätzlich einschränken (DIS 9.12.2025a). Einem Mitarbeiter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation zufolge, hängt es von verschiedenen Faktoren, wie der Gemeinschaft, der sozialen bzw. wirtschaftlichen Klasse, der Gegend und der Religion ab, ob eine alleinstehende Frau in Syrien leben kann. Es ist eine Frage der Klasse und Kultur. Es gibt viele Fälle von Witwen, die problemlos alleine leben. Ehefrauen von Gefallenen der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) werden nun als Verräterinnen angesehen und je nachdem, wo sie leben, werden ihnen gegebenenfalls Dokumente vorenthalten (IntOrgSYR3 1.10.2025).
Die Zahl der Frauen, die Wohneigentum besitzen, wird auf nur 2–5 % geschätzt. Frauen mit Behinderungen sind zusätzlichen Risiken ausgesetzt, wodurch ihr Recht auf angemessenen Wohnraum noch weiter in die Ferne rückt (UNHCHR 18.7.2024). Der geringe Anteil von Frauen, die Eigentum besitzen, lässt sich durch eine Kombination aus kulturellen Normen, wonach Ehemänner für den Kauf oder die Bereitstellung von Wohnraum für die Familie verantwortlich sind, Gesetzen zur Verteilung des Erbes, der großen Zahl informeller und nicht registrierter Immobilien, veralteten oder zerstörten Katasteraufzeichnungen sowie traditionellen Geschlechterrollen, die sich auf den Anteil der erwerbstätigen Frauen auswirken, erklären. Infolgedessen haben Frauen traditionell über ihren Ehemann oder männliche Verwandte Zugang zu Wohnraum und anderen Gütern im Sinne von Vermögenswerten erhalten. Diese Möglichkeit steht jedoch einer wachsenden Zahl von Witwen und anderen Frauen, die nach dem Konflikt gezwungen sind, einen Haushalt zu führen, nicht mehr zur Verfügung, wodurch sie besonders gefährdet sind, ihren Wohnraum zu verlieren. Traditionell wird Wohnraum über Generationen hinweg vom Vater an die Söhne vererbt, und in vielen Fällen behält der Vater das rechtliche Eigentum an dem Haus, auch nachdem sein Sohn mit seiner Familie dort eingezogen ist (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Laut einer Quelle sind Frauen, die ohne Ehemann nach Syrien zurückkehren, aufgrund der verschlechterten wirtschaftlichen Lage mit sehr hohen Mietkosten und sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten in der Regel nicht in der Lage, sich in Syrien selbst zu versorgen. Für viele alleinstehende Frauen ist es aufgrund der hohen Wohnkosten in Verbindung mit der vorherrschenden gesellschaftlichen Einstellung gegenüber allein lebenden Frauen schwierig, eine Unterkunft zu finden. Infolgedessen entscheiden sich viele dafür, im Ausland oder in Flüchtlingslagern zu bleiben. Frauen, die versuchen, nach Damaskus zurückzukehren, sehen sich mit erheblichen Hindernissen bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Beschäftigung konfrontiert. Einige Frauen, die zuvor in Flüchtlingslagern in Idlib gelebt haben und nach dem Sturz der früheren Regierung nach Damaskus umziehen wollten, mussten aufgrund der unerschwinglich hohen Mietkosten letztendlich in die Lager zurückkehren. Für alleinstehende Frauen und ältere Menschen hängt die Wiedereingliederung stark vom Zugang zu einem unterstützenden familiären Netzwerk ab. Viele Frauen, die ohne Ehemann oder männliches Familienoberhaupt nach Syrien zurückkehren, sind stark auf ihre Großfamilie angewiesen und ziehen oft zu dieser, insbesondere wenn sie keinen Zugang zu ihrer unmittelbaren Familie haben (z. B. aufgrund von Vertreibung ins Ausland) (DIS 9.12.2025a). Rückkehrerinnen aus Nachbarländern, insbesondere diejenigen, die in Lagern gelebt haben, müssen nach ihrer Ankunft oft den Kontakt zu Familienmitgliedern wiederherstellen, die in Syrien zurückgeblieben sind. Frauen, deren Ehemänner vermisst werden (z. B. aufgrund von Verschleppung), befinden sich in einer besonders komplexen Situation, da sie ihr Leben von Grund auf neu aufbauen müssen. Dazu gehört auch, wieder Kontakt zu Verwandten aufzunehmen, um mögliche Erbrechte zu klären, während sie gleichzeitig mit der emotionalen Herausforderung fertig werden müssen, zu entscheiden, ob sie ihren Ehemann für tot erklären oder weiter nach ihm suchen wollen. Es gibt auch Fälle, in denen weibliche Haushaltsvorstände nach Syrien zurückkehren, während der Ehemann im Ausland bleibt, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, um ein Einkommen für die Familie zu sichern. Laut einer humanitären Organisation veranschaulichen diese Fälle eine besondere Rückkehrerfahrung, bei der das wirtschaftliche Überleben von der Unterstützung der Familie über Grenzen hinweg abhängt (DIS 9.12.2025a).
Als Reaktion auf den Konflikt haben insbesondere Frauen ihre Erwerbsbeteiligung erhöht. Während die männliche Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter aufgrund von Todesfällen und Migration ins Ausland zurückging, stieg die Zahl der erwerbstätigen Frauen, da viele in den Arbeitsmarkt eintraten, um die Einkommensverluste der Haushalte auszugleichen. Die Erwerbsbeteiligung von Frauen hat sich von 13 % im Jahr 2010 auf 31 % im Jahr 2022 mehr als verdoppelt, während die Erwerbsbeteiligung von Männern nur moderat von 72 auf 79 % gestiegen ist. Während immer mehr Frauen Arbeit suchen, haben anhaltende Hindernisse auch die Arbeitslosenquote von Frauen in die Höhe getrieben. Frauen sind mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Geschlechtsspezifische Normen und rechtliche Hindernisse schränken weiterhin die Teilhabe von Frauen am öffentlichen Leben ein (WBG 30.6.2025). Präsident ash-Shara' sagte in einem Interview, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen steht und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann (Economist 3.2.2025). Obwohl Frauen mehr Verantwortung in verschiedenen Bereichen übernommen haben, von Wirtschaft und Bildung bis hin zu Journalismus und Zivilgesellschaft, hat sich die Einstellung der Gesellschaft gegenüber berufstätigen Frauen nur langsam geändert. Viele Frauen sind nach wie vor mit häuslicher Gewalt, wirtschaftlichen Schwierigkeiten und sozialer Stigmatisierung konfrontiert, wenn sie aus den traditionellen Geschlechterrollen ausbrechen. In einigen Gebieten werden Frauen, die arbeiten oder am öffentlichen Leben teilnehmen, belästigt und bedroht, was es ihnen erschwert, ihre neu gewonnene Unabhängigkeit voll auszuleben (IFA 4.3.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es regionale und kommunale Unterschiede hinsichtlich des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt. Traditionell ist die Erwerbsquote von Frauen niedrig. In der Regel erhalten berufstätige Frauen für gleiche Arbeit deutlich weniger Lohn als Männer (MBZ 31.5.2025).
Da die landwirtschaftlichen Lebensgrundlagen aufgrund des Klimawandels weiter zusammenbrechen, befindet sich das ländliche Leben im Nordosten Syriens in einem tiefgreifenden Wandel. Da traditionelle Einkommensquellen verschwinden, sind viele Familien in städtische Gebiete gezogen. Männer finden in der Regel Arbeit im Baugewerbe, während Frauen und Mädchen aufgrund ihrer zunehmend von bewaffneten Gruppen rekrutiert werden. Darüber hinaus sind sie zunehmend in Schmuggelaktivitäten entlang der syrisch-irakischen und syrisch-türkischen Grenze involviert, darunter der Transport von Alltagsgütern wie Gasflaschen, Käse, Hühnern und Schafen. Sie werden häufig von männlichen Schmugglern als Späher oder zur Ablenkung eingesetzt, um militärische Kontrollpunkte zu umgehen. Viele Frauen, die in den Schmuggel involviert sind, sind sexueller Belästigung und Ausbeutung durch Grenzbeamte und Schmuggler ausgesetzt. Einige schmuggelten auch Menschen, vor allem junge Männer, die vor der Wehrpflicht flohen, sowie Zigaretten und Waffen (LSE-MEC 23.6.2025).
Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sind Frauen in den Gewerkschaften nicht vertreten (MBZ 31.5.2025).
Frauen, deren Ehemänner vermisst oder verstorben sind, und Frauen, die mit Ausländern verheiratet sind, sehen sich mit erheblichen administrativen Problemen konfrontiert. Am akutesten ist dieses Problem im Nordwesten, wo ausländische Kämpfer präsent waren. Während des Konflikts heirateten einige dieser Kämpfer syrische Frauen in religiösen oder informellen Zeremonien, die nie offiziell registriert wurden, und hatten manchmal Kinder. Als diese Männer später getötet wurden, verschwanden oder in ihre Heimatländer zurückkehrten, blieben die Frauen ohne rechtlichen Nachweis ihrer Ehe zurück und konnten ihre Kinder daher nicht registrieren lassen. Obwohl das syrische Recht vorsieht, dass ein Kind mit unbekanntem Vater als syrischer Staatsbürger registriert werden kann, wird dies in der Praxis selten umgesetzt. Soziale Stigmatisierung und Bürokratie hindern Familien daran, öffentlich über dieses Thema zu sprechen. Einige Frauen registrieren ihre Kinder stattdessen unter dem Namen eines männlichen Verwandten, um Papiere zu erhalten. Die Einschränkung im Staatsangehörigkeitsgesetz, dass Frauen die Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder weitergeben können, bleibt ein wesentliches Hindernis (DIS 9.12.2025a).
Frauen in Flüchtlingslagern
Laut einem Bericht der Assistance Coordination Unit (ACD) machen Frauen allein in den Lagern im Nordwesten Syriens 35 % der mehr als zwei Millionen Vertriebenen aus. (DW 8.3.2025). Vertriebene Frauen sind ständig der Gefahr sexueller Übergriffe und anderer Formen von Missbrauch ausgesetzt, insbesondere wenn sie Kontrollpunkte passieren, die von bewaffneten Gruppen kontrolliert werden. Frauen, die versuchen, das Land mit Hilfe von Schmugglern zu verlassen, sind auch der Gefahr der Ausbeutung ausgesetzt, in einigen Fällen sogar dem sexuellen Menschenhandel (MRG 1.2025).
Syrerinnen, die in Lagern innerhalb und außerhalb Syriens leben, haben kaum Möglichkeiten für Arbeit und Bildung. Eine der größten Herausforderungen sind Sicherheitsprobleme aufgrund fehlender sicherer Räume, da die meisten Zelte aus Stoff bestehen und das Gelände nicht von Zäunen umgeben ist. Frauen haben Angst, die Belästigungen, denen sie ausgesetzt sind, zu melden, weil sie soziale Stigmatisierung befürchten. Die zahlreichen Initiativen und die humanitäre Hilfe reichen nicht aus, um die Defizite der Frauen in den Lagern zu beheben. Witwen leiden in besonderer Weise, da sie in speziellen Lagern leben, die als "Witwenlager" bezeichnet werden. Zusätzlich zur Unsicherheit, zu mangelnden Einrichtungen und schwierigen Lebensbedingungen wird ihnen auch der Kontakt zu ihren Kindern und Verwandten verwehrt (DW 8.3.2025).
Frauen und Mädchen, die im Lager al-Hol inhaftiert sind […]
Geschlechtsspezifische Gewalt
Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer 18 und für Frauen 17 Jahre (mit Zustimmung des Vormunds 15 bzw. 13 Jahre). Mit bestimmten Einschränkungen ist die Polygamie zulässig und unterliegt denselben Registrierungsvorschriften wie eine normale Ehe. Das Personenstandsrecht unterliegt sowohl dem islamischen als auch dem Zivilrecht, sodass eine Eheschließung in Syrien in drei Schritten erfolgt. Auch die Scheidung ist ein dreistufiger Prozess, an dem sowohl zivile als auch religiöse Behörden beteiligt sind. Die Scheidungsurkunde ist ein wichtiges Dokument, insbesondere für Frauen, die in Zukunft wieder heiraten möchten (SyNat o.D.b). Laut UNOCHA führte der wirtschaftliche Niedergang zu einem Anstieg von Mädchenheiraten, häuslicher Gewalt und wirtschaftlicher Gewalt gegen Frauen und Mädchen (MBZ 31.5.2025). Jahre des Krieges und der Dürre haben Familien dazu veranlasst, als Überlebensstrategie auf die frühe Heirat zurückzugreifen. Da Mädchen nicht mehr durch Landwirtschaft oder Viehzucht zum Haushaltseinkommen beitragen können, verheiraten viele Familien ihre Töchter, oft noch minderjährig, um ihre finanziellen Verpflichtungen zu verringern, eine Mitgift zu erhalten und finanzielle Belastungen zu reduzieren. Immer häufiger werden Mädchen als zweite oder dritte Ehefrauen an viel ältere Männer, insbesondere aus dem Irak, verheiratet. Mitunter werden Frauen und Mädchen, insbesondere sehr junge, unter dem Deckmantel der Ehe in die Sklaverei verkauft. Die Mitgift der Braut – das Geld, das der Ehemann seiner Frau als Teil des Ehevertrags zahlen muss – beträgt in der Regel etwa 2.000 US-Dollar, was für wohlhabende Iraker eine geringe Summe ist, für syrische Familien in schwierigen Verhältnissen jedoch eine beträchtliche Summe darstellt (LSE-MEC 23.6.2025).
Syrische Frauen und Mädchen leiden weiterhin unter unzureichendem rechtlichen und sozialen Schutz. Sie sind anhaltender geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, insbesondere in Form von sogenannten "Ehrenmorden" (STJ 19.6.2025). Diese sind in ganz Syrien verbreitet, unabhängig davon, wer die Gebiete kontrolliert (Arab 13.4.2025). "Ehrenmorde" sind ein deutlicher Indikator für das fortbestehende System von Gewalt und Diskriminierung, das nur durch entschlossene Maßnahmen auf gesetzgeberischer, institutioneller und gesellschaftlicher Ebene beseitigt werden kann. Der Sturz des früheren Regimes allein bringt weder Gerechtigkeit noch beendet er tief verwurzelte Muster von Gewalt und Missbrauch, darunter auch sogenannte "Ehrenmorde", die auch nach der Machtübernahme durch die neuen Behörden weiter bestehen. Diese Verbrechen zeigen, wie gesellschaftliche Konzepte wie "Schande" und "Ansehen" manipuliert werden können, um Gewalttaten und sogar Mord zu rechtfertigen, ohne dass Täter zur Rechenschaft gezogen werden (STJ 19.6.2025). Es gibt eine Regel, wonach Täter, die ihr Vergewaltigungsopfer heiraten, begnadigt werden (IntOrgSYR3 1.10.2025). Vor 2009 sah das Gesetz vor, dass ein Mann, der seine Frau, eine Verwandte oder seine Schwester beim Ehebruch oder in einer illegalen sexuellen Beziehung mit einer anderen Person ertappt und sie ohne Vorsatz oder böswillige Absicht tötet oder verletzt, von der "Entschuldigung der Provokation" profitieren konnte. Anfang 2011 wurde ein Dekret zur Änderung des syrischen Strafgesetzbuches erlassen. Die Änderungen umfassten 19 Artikel, von denen der bemerkenswerteste die Änderung von Artikel 548 des Strafgesetzbuches war, der früher die Täter sogenannter "Ehrenmorde" mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren bestrafte. Die Strafe wurde auf fünf bis sieben Jahre Freiheitsstrafe geändert. Im März 2020 wurde beschlossen, Artikel 548 des syrischen Strafgesetzbuches, der eine Strafmilderung für "Ehrenmorde" vorsah, gänzlich aufzuheben. Dadurch wurde diese Tat mit anderen vorsätzlichen Tötungsdelikten gleichgestellt. Einer Frauenrechtsaktivistin zufolge ist es jedoch schwierig, solche Gesetze durchzusetzen, da es in Syrien keine zentrale Autorität gibt, Waffen weit verbreitet sind und es an Sicherheit mangelt (Arab 13.4.2025). In vielen Fällen beginnen "Ehrenmorde" nicht mit der Gewalttat selbst, sondern mit einer Reihe von vorherigen Übergriffen, die geheim gehalten werden. Opfer fühlen sich oft aus Angst vor Stigmatisierung, gesellschaftlichem Druck und der Komplizenschaft ihrer Familien zum Schweigen gezwungen. Viele Frauen und Mädchen erdulden sexuelle Gewalt oder Drohungen aus Angst davor, dass eine Meldung zu ihrer eigenen Ermordung führen könnte (STJ 19.6.2025). Menschenrechtsorganisationen verzeichnen trotz Änderungen im Strafgesetzbuch weiterhin eine steigende Zahl von "Ehrenmorden" an Frauen in verschiedenen Regionen Syriens. Mit der Verschärfung des Konflikts haben "Ehrenmorde" aufgrund der mangelnden Sicherheit, der fehlenden Rechtsstaatlichkeit und der Verbreitung von Waffen zugenommen. Mit dem Sturz des Assad-Regimes, dem Zusammenbruch staatlicher Institutionen in vielen Gebieten und der Öffnung der Gefängnistüren, insbesondere im Norden und Nordosten Syriens, wurden Tausende von Häftlingen freigelassen, darunter auch solche, die zuvor wegen "Ehrenmorden" angeklagt (Arab 13.4.2025) oder verurteilt worden waren (sowie wegen sexuellen Übergriffen). Dies hat die Bedrohungslage für Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Es gibt keine Gesetzesinitiativen oder offiziellen Erklärungen der neuen syrischen Regierung, die diese Verbrechen verurteilen oder Pläne zur Strafverfolgung der Täter skizzieren würden (STJ 19.6.2025). In Abwesenheit von Justiz- und Polizeibehörden eskalieren solche Verbrechen, die Rechenschaftspflicht verschwand und das Gesetz wurde "persönlich" oder "stammeseigen", wie Aktivisten und lokale Medien berichten (Arab 13.4.2025).
Das Sicherheitsvakuum, das nach der Übernahme der Verwaltung in Syrien durch die HTS entstanden ist, hat insbesondere zu einer Zunahme von Entführungen von alawitischen Frauen und Mädchen geführt (ANF 28.6.2025). Seit Februar 2025 gibt es Berichte über gezielte Entführungen, Verschleppungen und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen, insbesondere aus der alawitischen Gemeinschaft in verschiedenen Regionen Syriens. Experten der Vereinten Nationen meldeten 38 Entführungen alawitischer Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren von März 2025 bis Juli 2025 in verschiedenen Gouvernements, darunter Latakia, Tartus, Hama, Homs, Damaskus und Aleppo. In mehreren Fällen wurden die Familien bedroht und davon abgehalten, Ermittlungen anzustrengen oder sich öffentlich zu äußern (OHCHR 23.7.2025). Seit Februar 2025 hat Amnesty International Berichte über mindestens 36 alawitische Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren erhalten, die in den Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama von unbekannten Personen entführt und verschleppt wurden. Von diesen Fällen dokumentierte Amnesty International die Entführung und Verschleppung von fünf alawitischen Frauen und drei alawitischen Mädchen unter 18 Jahren am helllichten Tag (AI 28.7.2025). Al Araby sieht in den Entführungen ein systematisches Muster, um Frauen als Symbole der politischen und sozialen Opposition ins Visier zu nehmen (Araby 4.11.2025). Menschenrechtsaktivisten berichten, dass solche Entführungen nach den Angriffen auf Alawiten im März 2025 zugenommen haben (ANF 28.6.2025). Einige Opfer berichteten, während ihrer Gefangenschaft unter Drogen gesetzt und körperlich misshandelt worden zu sein (OHCHR 23.7.2025). Durch den Vergleich und die Gegenüberstellung dieser Berichte wird deutlich, dass es mehrere Muster von Entführungen gibt. Einige Mädchen flohen aus Angst vor Massakern und kehrten später nach Hause zurück. Andere wurden entführt und werden weiterhin vermisst. Beunruhigenderweise kehrten einige zurück, während andere nur Kontakt zu ihren Familien aufnehmen konnten, bevor sie erneut verschwanden – einige sollen außerhalb Syriens gelandet sein (Daraj 18.4.2025). In allen bis auf einen der von Amnesty International dokumentierten Fälle haben Polizei und Sicherheitsbeamte es versäumt, das Schicksal und den Verbleib der Frauen und Mädchen wirksam zu untersuchen (AI 28.7.2025). In mehreren Fällen waren Berichten zufolge Sicherheitskräfte oder Personen, die mit den Institutionen der syrischen Übergangsregierung in Verbindung stehen, als Täter beteiligt (OHCHR 23.7.2025). In allen acht von Amnesty International dokumentierten Fällen meldeten Familien die Entführungen der Polizei oder den Sicherheitsdiensten. In vier Fällen wurden neue Beweise, die von den Familien vorgelegt wurden, zurückgewiesen oder nicht anerkannt (AI 28.7.2025). Die meisten Familien hatten bei der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] Anzeige erstattet. Nach anderen Angaben wurden Ermittlungen eingeleitet und die Beamten zeigten eine gewisse Kooperationsbereitschaft, doch verhinderten technische Einschränkungen die Verfolgung der syrischen Telefonnummern, die für die Drohanrufe verwendet wurden. Darüber hinaus hatten die Fahrzeuge der Entführer entweder keine Kennzeichen oder Kennzeichen, die nicht zurückverfolgt werden konnten. Einige der Fahrzeuge mit Kennzeichen stellten ebenfalls eine Sackgasse dar, da die Personen, auf die sie zugelassen waren, nicht erreichbar waren (Daraj 18.4.2025). Die syrische Übergangsregierung hat Berichten zufolge in den meisten Fällen keine zeitnahen und unparteiischen Untersuchungen durchgeführt und sich in einigen Fällen geweigert, Beschwerden zu registrieren oder die Bedenken der Familien ernst zu nehmen (OHCHR 23.7.2025). Berichte über das Verschwinden von alawitischen Frauen aus Küstengebieten, die von Menschenrechtsgruppen dokumentiert wurden, wurden von der Regierung mit Dementis beantwortet (Economist 21.8.2025). Am 22.7.2025 erklärte die von Präsident ash-Shara' zur Untersuchung der Morde an der syrischen Küste eingesetzte Untersuchungskommission, dass ihr keine Berichte über Entführungen von Mädchen oder Frauen vorliegen (AI 28.7.2025). Der zur Aufklärung der Entführungen gebildete Ausschuss des Innenministeriums befand Anfang November 2025, dass sich bei 42 untersuchten Fällen die Vorwürfe in 41 Fällen als falsch herausgestellt haben. Nur in einem Fall handelte es sich um eine echte Entführung, und das betroffene Mädchen wurde nach der Untersuchung des Falls durch die Sicherheitsdienste wohlbehalten zurückgebracht. In den übrigen Fällen handelte es sich demnach um freiwillige Flucht mit einem Partner, vorübergehende Abwesenheiten von weniger als 48 Stunden, Flucht vor häuslicher Gewalt, falsche Anschuldigungen in sozialen Medien, Prostitution und Straftaten (SANA 2.11.2025; vgl. AP 2.11.2025). Einige Familien der entführten Mädchen blieben von Demütigungen und Spott nicht verschont. Ihnen wurde mitunter nahegelegt, Syrien zu verlassen. Es gab versteckte Hinweise darauf, dass entführte Frauen zwangsverheiratet oder "versklavt" worden war. Was die Entführungen von alawitischen Frauen und Mädchen jedoch besonders schwer lösbar macht, ist die Tatsache, dass die Entführer kein Lösegeld gefordert haben. Stattdessen haben sie nur Drohungen ausgesprochen und den Familien und Ehemännern gesagt, sie sollten schweigen – oder mit Konsequenzen rechnen (Daraj 18.4.2025). Entführungen von Frauen sind in Syrien kein neues Phänomen und betreffen nicht nur Frauen oder Minderheiten an der Küste. Vielmehr handelt es sich um ein Phänomen, das seit Jahren in den meisten Regionen Syriens zu beobachten ist und politische, wirtschaftliche oder rachsüchtige Gründe hat (AJ 9.5.2025). Gemäß einer arabischen Tageszeitung handelt es sich um ein systematisches Muster von Entführungen, die sich insbesondere gegen Frauen aus Minderheitengruppen in Gebieten wie Latakia, Tartus, Homs und Hama richten. Im Gegensatz zu Regierungsvertretern sehen die Autoren des Artikels darin keine vereinzelten Verbrechen oder zufällige Vorfälle, sondern eine bewusste Strategie, die darauf abzielt, sowohl die Ehre als auch den Ruf zu schädigen. Das Opfer wird sozial stigmatisiert, was die Familie zum Schweigen bringt oder sie zur Zusammenarbeit mit den Tätern zwingt, um das Opfer freizubekommen. Diese Zerstörung betrifft die gesamte Gemeinschaft. In den Dörfern der Sahelberge, wo Familien auf Traditionen aufgebaut sind, führt Entführung zum Verlust des Familienzusammenhalts und zur Ausbreitung einer Atmosphäre der Angst, die zu Arbeitslosigkeit und Armut führt, zumal alawitische Frauen vor dem Krieg aktiv am Arbeitsmarkt teilgenommen haben (Araby 4.11.2025). Dutzende Familien in Tartus, Latakia und Hama haben aus Sicherheitsgründen Bedenken, ihre Töchter zur Schule zu schicken (ANF 28.6.2025). In Fällen von Entführung und Vergewaltigung von alawitischen oder drusischen Frauen haben die Behörden laut einer syrischen Menschenrechtsorganisation es verabsäumt, diese zu schützen, und erst oberflächlich reagiert, nachdem die Fälle große Aufmerksamkeit erregt hatten. In einem aktuellen Fall in Hama waren die Identitäten der Männer, die eine alawitische Frau vergewaltigt hatten, allgemein bekannt, doch die Täter wurden nicht festgenommen. Eine syrische Frauenbewegung stellte jedoch fest, dass die Behörden nach einer Zunahme von Entführungen in den Küstengebieten auf Druck der Zivilgesellschaft und von Frauenorganisationen begannen, aktiver zu intervenieren. Da jedoch keine neutrale Untersuchung der späteren Entführungen mehrerer Frauen in Suweida stattfand, ist es nach wie vor nicht möglich, festzustellen, welche Akteure hinter den Entführungen standen, oder jemanden zur Rechenschaft zu ziehen (DIS 9.12.2025a).
In Berichten aus dem Jahr 2025 werden Fälle sexueller Gewalt und Belästigung von Frauen beschrieben, insbesondere an Kontrollpunkten und auf Reisen durch unsichere Gebiete. Diese Vorfälle ereigneten sich in verschiedenen Teilen des Landes, darunter in Gebieten, die zuvor von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF), der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) und der früheren Regierung kontrolliert wurden. Gewalt und Missbrauch gegen Frauen werden von einer Mischung aus staatlichen Akteuren, mit ihnen verbundenen Gruppen und nichtstaatlichen oder kriminellen Akteuren verübt. Das SNHR hat keine Fälle von staatlich verübten Übergriffen speziell gegen Frauen dokumentiert, jedoch gab es Berichte über Entführungen durch unbekannte bewaffnete Gruppen, insbesondere in Homs, wo später die Leichen mehrerer entführter Frauen gefunden wurden. Die Täter und Motive sind unbekannt (DIS 9.12.2025a). In Nordostsyrien gibt es nicht nur die familiäre und Partnerschaftsgewalt gegen Frauen. Angriffe auf Frauen durch das türkische Militär und Misshandlungen in den durch türkische Söldner besetzen Gebieten wiegen schwer. Die türkischen Drohnen töten gezielt führende Politikerinnen der Selbstverwaltung und Militärs. Hinzu kommen immer wieder Berichte der UN über Misshandlungen und Vergewaltigungen durch türkische Söldner in den von ihnen besetzen Gebieten. Die Situation der dort verbliebenen Frauen ist von Gewalt geprägt, sie müssen sich den radikal-islamischen Milizen unterwerfen (iz3w 9.10.2023).
Unterstützung für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt erfolgt mangelhaft und langsam. Es fehlt an Schutzunterkünften, Schutzmaßnahmen und Ressourcen. Dies hat nichts mit den neuen Behörden/ Unterstützungsdiensten der Regierung zu tun. Zwischen dem alten und dem neuen Regime hat sich nichts geändert. Es handelt sich eher um ein Kapazitätsproblem (IntOrgSYR3 1.10.2025). Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt in Syrien werden stigmatisiert. Das fast vollständige Fehlen von Schutzmaßnahmen für Opfer, wie z. B. Unterkünfte, in Verbindung mit ihnen entgegengebrachten Vorurteilen erschweren es den Opfern zusätzlich, Gerechtigkeit zu erlangen. Diese Mängel sind angesichts des konfliktbedingten Anstiegs von Früh- und Zwangsehen umso besorgniserregender, da Frauen und Mädchen hier schutzlos ausgeliefert sind (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Ärzte ohne Grenzen versucht mit ihren Programmen für ehemalige Häftlinge in Assad-Gefängnissen vermehrt Frauen zu erreichen. Mehrere ehemalige weibliche Häftlinge haben während ihrer Haft sexuelle Gewalt erlebt, was sie möglicherweise davon abhält, Hilfe zu suchen, vor allem aufgrund der damit verbundenen Stigmatisierung (MSF 18.8.2025). In Syrien gibt es Hinweise darauf, dass sexuelle Gewalt in den Hafteinrichtungen der ehemaligen Regierung bewusst eingesetzt wurde, um Frauen einzuschüchtern und zu bestrafen, die direkt oder indirekt mit der Opposition in Verbindung gebracht wurden. Frauen, die in der Haft vergewaltigt wurden oder bei denen eine Vergewaltigung vermutet wird, laufen Gefahr, von ihren Familienmitgliedern verstoßen zu werden oder nach ihrer Entlassung aus der Haft sogar einem "Ehrenmord" zum Opfer zu fallen (MRG 1.2025).
Quellen […]
Kinder
[…]
Rückkehr
Letzte Änderung 2026-02-28 18:25
Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat (CSIS 11.12.2024). Mit Stand 17.6.2025 waren 600.000 Syrer in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern (UNSC 17.6.2025). Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück (UN Missions 17.6.2025). Zusammen sind das weniger als 10 % der Vertriebenen. Viele dieser Rückkehrer unternehmen "go-and-see"-Besuche (MEI 16.6.2025). Von März bis Mai 2025 hat Frontex, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die freiwillige Rückkehr von mehr als 1.000 syrischen Staatsangehörigen aus 14 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten in ihr Heimatland unterstützt. Davon waren mehr als die Hälfte freiwillige Rückkehrer (Frontex 28.5.2025). Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer aus EU+-Ländern (von insgesamt etwa 1,3 Millionen) zurück. Zwischen 30 und 50 % dieser Rückkehrer sind Berichten zufolge nur kurzfristig zurückgekehrt, während nur etwa 10 bis 20 % langfristig zurückgekehrt sind. Es ist jedoch schwierig, mit Sicherheit zu sagen, ob diese Schätzungen zutreffend sind, da keine offiziellen Zahlen vorliegen (MVCR 8.2025). Auch eine andere Quelle erklärt, dass die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage sind, festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025).
Ob Rückkehrer in Syrien bleiben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft (UNSC 17.6.2025; UN Missions 17.6.2025). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Rückkehrzahlen zwischen 2023 und 2024/2025 ist zu beachten, dass bei den Zahlen für den Zeitraum seit 2024 von syrischen Individuen gesprochen wird, ohne deren rechtlichen Status (z. B. Flüchtling) im Ausland weiter zu definieren. IOM beispielsweise spricht in diesem Zusammenhang von "arrivals from abroad", unter denen sich nicht nur Flüchtlinge befinden dürften. Zu beachten ist außerdem, dass die Zahl der über 700.000 Rückkehrer nach Syrien seit Anfang 2024 das Phänomen des sogenannten "Return under Duress" [zu deutsch: Rückkehr unter Zwang] beinhaltet. Dies betrifft ca. 350.000 syrische Staatsangehörige aus dem Libanon, die aufgrund der militärischen Eskalation im Herbst (23. September 2024 - 27. November 2024) in ihr Heimatland zurückgeflohen sind. Insbesondere mit Bezug auf Grenzübertritte von Syrerinnen und Syrern aus dem Ausland ist fraglich, ob es sich hierbei um langfristige Rückkehrbewegungen handelt. Während VN-Einrichtungen in Syrien von mehrheitlich dauerhaften Rückkehrbewegungen berichten, schätzt das UNHCR-Büro im Libanon die Rückkehrbewegungen mehrheitlich als zeitlich begrenzt ein und spricht von sogenannten Pendelbewegungen (AA 30.5.2025). Die Zahl der Rückkehrer stieg nach dem 8.12.2024 deutlich an, ist seitdem jedoch zurückgegangen und hat sich stabilisiert. Eine internationale Organisation stellte fest, dass die Rückkehrraten im Laufe des Jahres 2025 insgesamt einen Aufwärtstrend verzeichneten, allerdings schwanken die Rückkehrraten von Woche zu Woche und scheinen auf bestimmte Auslöser zu reagieren, wie z. B. Sicherheitsereignisse im Land, den Schulkalender, Wetterbedingungen, Bedingungen in den Aufnahmeländern und die Beseitigung administrativer Hindernisse wie Gebühren oder Strafen für Überschreitung der Aufenthaltsdauer in den Wohnsitzländern. Die Zahlen sind gegen Ende des Jahres 2025 zurückgegangen, obwohl immer noch Menschen zurückkehren (DIS 9.12.2025b). UNHCR fördert keine Rückkehr nach Syrien (UNHCR 30.9.2025).
Die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Land (449.603) und Idlib (421.914) beherbergen den größten Anteil an Rückkehrern (IOM 6.2025). Die meisten Rückkehrer zieht es in städtische Gebiete, insbesondere nach Aleppo, Homs und Damaskus, wo es seit September 2025 relativ wenige Sicherheitsvorfälle gibt und mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten angeboten werden (DIS 9.12.2025b). Danach befragte, zurückgekehrte Flüchtlinge gaben als Motive für die Rückkehr unter anderem ein Gefühl der nationalen Identität und Zugehörigkeit sowie den Wunsch an, ihr Leben in ihrer Heimat neu aufzubauen, wo sie sich bessere Bedingungen für einen Neuanfang erhofften. Zu den wichtigsten Faktoren, die zur Rückkehr führten, gehörten Push-Faktoren, wie der wirtschaftliche Druck in den Aufnahmeländern (z. B. hohe Kosten für Mieten und Grundversorgung). Dennoch kollidierten die Erwartungen der zurückkehrenden Flüchtlinge bei ihrer Ankunft oft mit der harten Realität (ACHRi 22.7.2025). Nach Angaben des Syrian Network for Human Rights (SNHR) handelt es sich bei den Rückkehrern in der Regel um Personen mit finanziellen Mitteln, die hauptsächlich aus Ländern mit begrenzten Dienstleistungsangeboten wie dem Libanon kommen. Im Gegensatz dazu gibt es relativ wenige Rückkehrer aus Europa, wo Flüchtlinge in der Regel Zugang zu besseren Unterstützungssystemen haben und weniger geneigt sind, diese aufzugeben (DIS 9.12.2025b). Laut einer kontaktierten Quelle kehren über 50 % der Rückkehrer in ganz Syrien in ihre ursprüngliche Heimat zurück, während sich 30 % in einer der großen Städte, vor allem in Damaskus, niederlassen. Personen, die ursprünglich aus den südlichen Gouvernements Dar'aa und Suweida stammen, kehren in der Regel aufgrund sozialer und stammesbezogener Bindungen und der Existenz lokaler Unterstützungsnetzwerke an ihren Herkunftsort zurück. Nur 25 % der Rückkehrer aus den südlichen Regionen wechseln nach ihrer Rückkehr ihren Wohnort und ziehen meist in eine der großen Städte (MVCR 8.2025). Laut IOM ist die Lage in Damaskus, Damaskus Land und Quneitra insgesamt am günstigsten für die Rückkehr, am niedrigsten ist sie in ar-Raqqa und al-Hasaka (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die folgende Karte von International Organisation for Migration (IOM) zeigt die Gebiete, in welche Syrer aus dem Ausland zurückgekehrt sind auf Bezirksebene:
[…]
Anders als Ende 2024, als mehrheitlich Frauen und Kinder zurückkehrten, tun dies die meisten Menschen mittlerweile im Familienverband (Etana/KAS 1.6.2025). Eine NGO wiederum gibt an, dass manche syrische Männer in den Nachbarländern bleiben, um zu arbeiten, weil sie Kapital für den Wiederaufbau benötigen und es in Syrien nur wenige Arbeitsmöglichkeiten gibt, während ihre Frauen nach Hause zurückkehren. Außenstehende Beobachter sagen jedoch, dass sie diesen Trend in größerem Umfang nicht erkennen. Berichte aus der Türkei und dem Libanon deuten darauf hin, dass in den meisten Fällen Männer allein zurückkehren, um die Sicherheitslage, Arbeitsmöglichkeiten und Wohnverhältnisse zu prüfen, bevor sie eine Entscheidung für ihre Familien treffen (openDemocracy 8.5.2025).
Es ist unwahrscheinlich, dass die überwiegende Mehrheit der derzeit in den Nachbarländern untergebrachten Flüchtlinge in naher Zukunft zurückkehren wird. Viele geben an, dass sie weiterhin Bedenken hinsichtlich der Sicherheit, des Mangels an Dienstleistungen und der begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten in Syrien haben. 25 % der befragten Flüchtlinge äußerten die Absicht, nach Syrien zurückzukehren. 46 % sind sich noch unsicher, was die wachsenden Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und der Wiedereingliederung widerspiegelt. 30 % der Befragten gaben an, dass sie nicht zurückkehren möchten, und führten dafür die anhaltende Gewalt und die Angst vor Diskriminierung an (IRC 23.7.2025).
[…]
Quellen […]
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin
2.1.1. Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin geführten Personalien (Namen und Geburtsdatum) und ihrer Staatsangehörigkeit beruhen auf den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit der im Verwaltungsakt dokumentierten Vorlage ihres syrischen Reisepasses und Personalausweises im Original. Die Feststellungen zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie ihren Sprachkenntnissen ergeben sich aus den gleichbleibenden Ausführungen der Beschwerdeführerin während des Verfahrens und dem Umstand, dass sämtliche Befragungen in der Sprache Arabisch durchgeführt werden konnten.
2.1.2. Die Feststellungen zur Herkunft der Beschwerdeführerin, ihren Wohnorten in Syrien, ihrer Ausbildung und Berufserfahrung, ihrem Familienstand, ihren Familienangehörigen sowie dem Aufenthaltsort ihrer Familienangehörigen beruhen auf ihren im Wesentlichen konsistenten Ausführungen im Verfahren sowie auf nachfolgenden Erwägungen:
Hinsichtlich der Aufenthaltsorte der Beschwerdeführerin innerhalb Syriens kam es insofern zu einem Widerspruch, als sie im Verfahren über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz ausgeführt hatte, dass sie stets in ihrem Heimatort in Dar’a gelebt habe. Sie gab an, dass sich das Krankenhaus, in dem sie gearbeitet habe, im – eine etwa 20-minütige Autofahrt von XXXX entfernten – Ort XXXX (Anm.: Gouvernement Dar’a) befunden habe (vgl. Verhandlungsprotokoll 25.11.2022, S. 11). Einen Aufenthalt bzw. eine berufliche Tätigkeit in Damaskus erwähnte die Beschwerdeführerin im Verfahren über ihren ersten Antrag nicht. Im Verfahren über ihren zweiten Antrag gab sie in der mündlichen Verhandlung demgegenüber erstmals an, dass sie sich nach der Eheschließung auch immer wieder in Damaskus aufgehalten habe, wo ihr Ehemann eine Wohnung besessen habe. Auch ihre berufliche Tätigkeit als Krankenschwester in einem Krankenhaus habe sie in Damaskus ausgeübt (vgl. Verhandlungsprotokoll 15.04.2026, S. 10). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Aufenthalte in Damaskus im Verfahren über ihren ersten Antrag unerwähnt ließ, legt – angesichts der damals behaupteten Bedrohung durch das syrische Assad-Regime, welches im fraglichen Zeitraum die durchgehende Kontrolle über die Stadt Damaskus innehatte – eine verfahrenstaktische Motivation nahe.
Die Feststellung, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 unter unbekannten Umständen verschollen und vermutlich getötet worden ist, ergibt sich auf den diesbezüglich konsistenten Ausführungen der Beschwerdeführerin sowohl im Verfahren über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz als auch im gegenständlichen Verfahren. Auch ihr nunmehriger Lebensgefährte, bei dem es sich um den Bruder ihres verstorbenen Ehemannes handelt, erstattete im Verfahren über seinen eigenen Antrag auf internationalen Schutz und anlässlich seiner Befragung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung am 15.04.2026 damit übereinstimmende Angaben. Auch vor dem Hintergrund der notorischen Bürgerkriegshandlungen im fraglichen Zeitraum ist jenes Vorbringen als plausibel zu erachten. Aktuelle Befürchtungen nannte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht.
Die Feststellungen zur im Jahr 2021 erfolgten Ausreise der Beschwerdeführerin aus Syrien, ihrem anschließenden Aufenthalt in der Türkei und ihrer Reiseroute nach Österreich beruhen auf den im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Die Feststellungen zur Einreise und den Asylantragstellungen in Österreich sowie dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über ihren vorangegangenen Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Einsicht genommen wurde zudem in den Akt des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin (BVwG-Zahl: W215 2252015-1).
Dass die Beschwerdeführerin nunmehr in Österreich eine Beziehung mit dem Bruder ihres verstorbenen Ehemannes führt, ist angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Partners glaubwürdig. Aufgrund der im Folgenden noch näher dargestellten teils widersprüchlichen und unplausiblen Angaben der Beschwerdeführerin, konnte nicht festgestellt werden, seit wann diese Beziehung besteht. Ebensowenig konnte festgestellt werden, ob zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem nunmehrigen Partner bereits eine (traditionell-islamische) Ehe geschlossen wurde. Dass eine Eheschließung jedoch zumindest geplant ist, beruht auf den dahingehend konsistenten Ausführungen der Beschwerdeführerin im Verfahren.
Die Feststellungen zur aufenthaltsrechtlichen Situation des Partners der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus einer entsprechenden personenbezogenen Abfrage im Zentralen Fremdenregister sowie der Einsichtnahme in die seitens des Bundesamtes übermittelten Auszüge aus dem Verfahren über dessen Antrag auf internationalen Schutz (OZ 7).
2.1.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, die in der Verhandlung erwähnte, ein Medikament aufgrund einer Unterfunktion der Schilddrüse einzunehmen, darüber hinaus jedoch keine gesundheitlichen Probleme vorbrachte. Es wurden auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, aus denen aktuell bestehende schwerwiegende körperliche Beeinträchtigungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wären.
2.1.4. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin geht aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug hervor. Der aufrechte Status als subsidiär Schutzberechtigte beruht auf der Aktenlage. Die von ihr ausgeübte Erwerbstätigkeit beruht auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zu ihren Deutschkenntnissen beruht auf dem in der Verhandlung gewonnenen Eindruck.
2.2. Zu den Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung ihres Vorbringens vorzulegen. Die Beschwerdeführerin wurde zur umfassenden und detaillierten Schilderung ihrer Fluchtgründe und ausdrücklich zur Vorlage von Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, eine ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung ersichtlich zu machen:
2.2.1. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Syrien aufgrund der allgemeinen Gefahren infolge des Bürgerkrieges verlassen hat und im Vorfeld ihrer Ausreise keinen persönlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen ist, beruht auf folgenden Erwägungen:
2.2.1.1. Zur vorgebrachten Bedrohung aufgrund einer außerehelichen Beziehung
Das im nunmehrigen Verfahren erstattete Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin Syrien verlassen habe, weil ihr Vater im Mai 2021 von einer außerehelichen (sexuellen) Beziehung zwischen ihr und dem Bruder ihres verstorbenen Ehemannes Kenntnis erlangt habe, weshalb ihr nunmehr Verfolgung durch die männlichen Angehörigen ihrer Herkunftsfamilie drohe, erweist sich als unglaubwürdig.
Dies beruht zunächst darauf, dass die Beschwerdeführerin eine solche Bedrohung sowohl im Verfahren über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz als auch in der polizeilichen Erstbefragung zu ihrem zweiten Antrag gänzlich unerwähnt ließ:
Ihren am 22.07.2021 gestellten ersten Antrag auf internationalen Schutz begründete die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung am 23.07.2021 und in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.11.2021 ausschließlich mit den allgemeinen Gefahren aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien. Persönlich erlebte Verfolgungshandlungen oder dahingehende Befürchtungen nannte sie nicht, sondern verneinte entsprechende Fragen vielmehr ausdrücklich. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren über ihren ersten Antrag ließen sohin unmissverständlich erkennen, dass sie im Vorfeld ihrer Ausreise aus Syrien keiner Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen ist und ihr Ausreiseentschluss nicht auf der Furcht vor persönlichen Verfolgungshandlungen beruhte.
Das Bundesamt wies den ersten Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund mit Bescheid vom 21.01.2022 im Hinblick auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab und erkannte ihr – aufgrund der allgemein prekären Situation in Syrien – den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu. Die Beschwerdeführerin erhob am 15.02.2022 Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten, erwähnte dabei jedoch weiterhin nicht, dass sie Syrien aufgrund einer persönlichen Verfolgungsgefahr durch ihre Angehörigen verlassen habe. Derartiges erwähnte sie auch in der am 25.11.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht. In dieser gab sie zwar an, dass sie neue Gründe habe, die sie vor dem Bundesamt noch nicht erwähnt habe; sodann führte sie erstmals aus, dass sie in Syrien an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen habe und daher von diesem als politische Gegnerin verfolgt werde (vgl. Verhandlungsprotokoll 25.11.2022, S. 8). Dass sie aus Syrien flüchten habe müssen, nachdem ihr Vater sie mit dem Tod bedroht habe, erwähnte sie weiterhin nicht.
Die Beschwerdeführerin stellte, nachdem das Verfahren über ihren ersten Antrag mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2022, Zl. W215 2252015-1/14E, rechtskräftig abgeschlossen worden war, am 31.08.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der am gleichen Tag durchgeführten Erstbefragung begründete sie ihre erneute Antragstellung im Wesentlichen damit, dass sie nunmehr einen Nachweis ihres Anwalts über die Konfiszierung ihres Eigentums in Syrien erlangt habe (Verwaltungsakt, S. 8). Damit versuchte sie, den bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgrund einer Verfolgung durch das Assad-Regime zu bekräftigen. Dass sie aufgrund einer Bedrohung durch ihren Vater aus Syrien ausgereist sei, erwähnte sie auch anlässlich der Stellung ihres Folgeantrages nicht.
Die Beschwerdeführerin gab erstmals in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.07.2024 an, dass sie ihren Herkunftsstaat tatsächlich deshalb verlassen habe, weil sie in Syrien mit dem Bruder ihres verschollenen Ehemannes im Jahr 2016 eine außereheliche (sexuelle) Beziehung eingegangen und aus diesem Grund im Mai 2021 von ihrem Vater mit dem Tod bedroht worden sei (vgl. Verwaltungsakt, S. 25). Sie schilderte diese Drohung – die sich infolge eines von ihrem Vater mitbekommenen Videotelefonats zwischen ihr und dem Bruder ihres verschollenen Ehemannes ereignet habe – nunmehr als ihren unmittelbar fluchtauslösenden Grund und hielt fest, dass sie eine Rückkehr nach Syrien aufgrund eines ihr drohenden „Ehrenmordes“ durch ihren Vater und ihre Brüder fürchte.
Die Tatsachenwidrigkeit dieses nunmehr vorgebrachten Ausreisegrundes ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin – wie oben dargelegt – sowohl im gesamten Verfahren über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz (Erstbefragung, Einvernahme vor dem Bundesamt, Beschwerde, mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht) als auch in der Erstbefragung zum gegenständlichen Folgeantrag keine derartige Bedrohung erwähnte, sondern ihre Ausreise ausschließlich mit der allgemeinen Kriegssituation sowie einer befürchten Bedrohung durch das Assad-Regime aufgrund einer Demonstrationsteilnahme begründete. Sollte die Beschwerdeführerin Syrien tatsächlich fluchtartig aufgrund einer unmittelbar drohenden persönlichen Verfolgungsgefahr verlassen haben, ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie diesen Umstand sowohl im gesamten Verfahren über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz als auch anlässlich der Stellung ihres Folgeantrages unerwähnt ließ.
Jenes Aussageverhalten vermochte die Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar zu erklären. Soweit sie allgemein angab, dass sie ihren tatsächlichen Fluchtgrund aus Angst nicht bereits früher erwähnt habe (Verhandlungsprotokoll 15.04.2026, S. 6, 11), macht sie damit nicht verständlich, weshalb sie ihren eigentlichen Fluchtgrund und eine im Herkunftsstaat bestehende Verfolgungsgefahr in den Verfahren über ihre Anträge auf internationalen Schutz bewusst verschweigen hätte sollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Antragstellerin, die aufgrund einer tatsächlich befürchteten persönlichen Verfolgung um internationalen Schutz im Ausland ansucht, ihre Gründe im diesbezüglichen Verfahren umfassend offenlegen würde, um an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und einen entsprechenden Schutzstatus zu erlangen. Zudem konkretisierte sie nicht, welche Konsequenzen sie für den Fall einer Offenlegung ihres Fluchtgrundes in Österreich befürchtet habe. Sie gab dazu nur vage an, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass ihre Angaben im Verfahren geheim gehalten werden und sie Angst gehabt habe, dass ihre Verwandten in der Türkei oder die Bekannten ihres Vaters davon erfahren könnten (Verhandlungsprotokoll 15.04.2026, S. 11). Die Beschwerdeführerin wurde im Verfahren wiederholt sowohl auf ihre Mitwirkungspflicht als auch auf die vertrauliche Behandlung ihrer Aussagen hingewiesen und sie hatte Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung, sodass sich die nunmehr vage geäußerte Furcht vor einer Offenlegung ihres Fluchtgrundes als unglaubwürdige Schutzbehauptung erweist. Zudem erweist sich die geäußerte Befürchtung auch insofern als nicht nachvollziehbar, als dem Vater der Beschwerdeführerin ihre außereheliche Beziehung laut ihren Angaben ohnedies bereits bekannt gewesen sei und er entsprechende Informationen somit selbst an Verwandte und Bekannte hätte weitergeben können.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass ein vergleichbares Aussageverhalten der Beschwerdeführerin bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2022 als Argument gegen die Glaubwürdigkeit des im ersten Verfahren geltend gemachten Fluchtgrundes gewertet wurde; im Verfahren über den ersten Antrag hatte die Beschwerdeführerin – wie oben ausgeführt – eine ihr persönlich drohende Verfolgung durch das Assad-Regime aufgrund einer Teilnahme an Demonstrationen erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnt, während sie ihre Ausreise im behördlichen Verfahren ausschließlich mit der allgemeinen Kriegssituation begründet hatte. Neben diesem widersprüchlichen Aussageverhalten wertete das Bundesverwaltungsgericht auch die Vorlage eines gefälschten syrischen Dokuments zum Beleg einer Verurteilung in Syrien als Argument für die fehlende Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Erkenntnis 14.12.2022, S. 63 ff).
Die Unglaubwürdigkeit des nunmehr vorgebrachten Ausreisegrundes wird zudem dadurch bekräftigt, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren erwähnte, dass sie bereits seit dem Jahr 2016 durchgehend eine Beziehung mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten führt (Verhandlungsprotokoll 15.04.2026, S. 8 f), ihr Lebensgefährte jedoch im Verfahren über seinen – am 19.08.2021 gestellten – Antrag auf internationalen Schutz sowohl die Person der Beschwerdeführerin als auch eine Lebensgemeinschaft unerwähnt ließ (vgl. Niederschriften der Erstbefragung und Einvernahme vor dem Bundesamt, OZ 7). Dies ist umso weniger verständlich, als der Genannte anlässlich seiner Befragung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung angab, dass auch ihm selbst die Tötung aufgrund seiner Beziehung mit der Beschwerdeführerin drohen könnte (vgl. Verhandlungsprotokoll 15.04.2026, S. 18).
Darüber hinaus war das nunmehrige Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer von ihrem Vater ausgehenden Verfolgung von mehreren Unstimmigkeiten gekennzeichnet:
Die Beschwerdeführerin gab an, dass die fluchtauslösende Bedrohung durch ihren Vater dadurch entstanden sei, dass ihr Vater ein Videotelefonat zwischen ihr und dem Bruder ihres verstorbenen Ehemannes mitbekommen habe; in der Folge habe er eine Einsicht in ihr Mobiltelefon erzwungen und auf diesem Weg von der außerehelichen Beziehung Kenntnis erlangt. Die Beschwerdeführerin schilderte jenen Vorfall dergestalt, dass sie sich in ihrem Zimmer befunden und bei geschlossener Tür unter Verwendung von Kopfhörern ein Videotelefonat mit dem Bruder ihres verschollenen Ehemannes geführt habe, als ihr Vater in den Raum gestürmt sei, gefragt habe, mit wem sie spreche, und versucht habe, ihr das Handy wegzunehmen. Sie habe den Anruf sofort beendet. Da sie ohne Kopftuch und mit leichter Kleidung telefoniert habe, habe ihr Vater ihr das Handy weggenommen, sie geschlagen, ihr Zimmer demoliert und wollte sie erwürgen, damit sie ihm den Code des Handys gebe (vgl. Verhandlungsprotokoll 15.04.2026, S. 11).
Unklar blieb, wie der Vater der Beschwerdeführerin in der beschriebenen Situation überhaupt erkennen konnte, dass sie mit einem Mann telefonierte. Da die Beschwerdeführerin angab, dass sie das Telefonat unter Verwendung von Kopfhörern führte, konnte es für ihren Vater nicht möglich sein, die Stimme des Gesprächspartners zu hören. Auf die Frage nach dem Inhalt des Telefonats, das ihr Vater mitangehört habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass es sich um ein „normales“ Gespräch gehandelt habe, in dem darüber gesprochen worden sei, was sie gemacht und wann sie von der Arbeit zurückgekommen seien. Auf die Frage, wie ihr Vater in diesem Fall erkennen konnte, dass sie mit einem Mann und nicht zB mit einer Freundin gesprochen habe, meinte die Beschwerdeführerin nur vage, dass er vielleicht hinter der Tür gestanden und zugehört habe und sie vielleicht lachen gehört habe (vgl. Verhandlungsprotokoll 15.04.2026, S. 12). Weshalb das Mitanhören des von der Beschwerdeführerin beschriebenen Alltagsgesprächs bei ihrem Vater die beschriebene gewalttätige Reaktion ausgelöst haben sollte, erweist sich somit nicht als nachvollziehbar.
Auch angesichts der von der Beschwerdeführerin beschriebenen familiären Situation erweist sich die von ihr dargelegte Reaktion auf das Telefonat bzw. eine aus diesem Grund entstandene Gefahr für ihr Leben als nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin entstammt einer Familie, in der sie laut ihren Angaben die Möglichkeit hatte, eine Sekundarschulbildung abzuschließen, eine Universität zu besuchen und einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, wobei sie eine Zeit lang alleine in Damaskus lebte und dort als Krankenschwester arbeitete (vgl. Verhandlungsprotokoll 15.04.2026, S. 9 f). Dies legt nahe, dass ihr als Frau in ihrer Familie eine relativ eigenbestimmte Lebensgestaltung möglich war; die Beschwerdeführerin hielt zudem fest, dass es zuvor nie zu Gewalt innerhalb der Familie gekommen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll 15.04.2026, S. 14). Angesichts dieser Darstellung ihrer familiären Situation ist es als wenig nachvollziehbar zu erachten, dass die nunmehr von der Beschwerdeführerin beschriebene Kenntniserlangung ihres Vaters von ihrer Beziehung mit dem Bruder ihres verschollenen Mannes dazu führen würde, dass sie durch ihre männlichen Angehörigen mit einem Ehrenmord bedroht und aus diesem Grund unmittelbar zur Flucht aus ihrem Herkunftsstaat unter Zurücklassung ihrer drei Söhne gezwungen gewesen sei.
Unplausibel blieb auch, weshalb die Familie der Beschwerdeführerin bzw. ihr Vater es überhaupt hätten ablehnen sollen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres ersten Ehemannes eine neue Beziehung bzw. Ehe mit dem Bruder ihres verstorbenen Ehemannes eingeht. Dies nicht zuletzt deshalb, als die Beschwerdeführerin selbst in der mündlichen Verhandlung festhielt, dass dies grundsätzlich den Traditionen ihres Herkunftsstaates entsprochen hätte und ihr von vielen Personen aus ihrem Umfeld nahegelegt worden sei (Verhandlungsprotokoll 15.04.2026, S. 13 f). Warum ihr Vater in diesem Fall so vehement gegen diese Beziehung gewesen sei bzw. weshalb sie den Wunsch einer Beziehung bzw. Eheschließung mit ihrem Vater nicht besprochen habe und die Beziehung stattdessen im Geheimen eingegangen sei, blieb vor diesem Hintergrund – auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin erwähnten Bedenken ihres Vaters aufgrund des jüngeren Alters ihres Lebensgefährten (vgl. Verhandlungsprotokoll 15.04.2026, S. 14) – unklar.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin keine seitherige Bedrohung oder versuchte Kontaktaufnahme durch ihren Vater oder ihre Brüder erwähnte, welche eine tatsächliche Gefahr für ihr Leben nahelegen könnten (vgl. Verhandlungsprotokoll 15.04.2026, S. 14). Ihr Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen auf die beschriebene zornige Reaktion ihres Vaters im Frühjahr 2021 unmittelbar nach Kenntniserlangung von der Beziehung. Selbst wenn ihr Vater zum damaligen Zeitpunkt – vor rund fünf Jahren – wütend auf diesen Umstand reagiert hätte, ließe sich daraus keine konkrete aktuelle Gefahr für das Leben der Beschwerdeführerin ableiten. Im Fall einer entsprechenden Absicht wäre anzunehmen, dass ihr Vater zumindest versucht hätte, sie persönlich zu konfrontieren. Laut Angaben der Beschwerdeführerin lebt ihr Vater mittlerweile auch nicht mehr im Heimatort, sondern in Damaskus und kommt nur selten auf Besuch in den Heimatort (vgl. Verhandlungsprotokoll 15.04.2026, S. 7 f). Noch weniger lässt sich den Angaben der Beschwerdeführerin ein Anhaltspunkt für eine Bedrohung (auch) durch ihre Brüder entnehmen; die Beschwerdeführerin stellte eine solche lediglich allgemein in den Raum, brachte jedoch nicht vor, dass es je zu einer konkreten Drohung seitens ihrer Brüder oder auch nur einer versuchten Kontaktaufnahme durch diese gekommen sei.
Für die Unglaubwürdigkeit des behaupteten fluchtauslösenden Vorfalls und eine tatsächlich länger geplante Ausreise der Beschwerdeführerin aus Syrien nach Europa spricht zudem der Umstand, dass sie sich am XXXX 2021 – und somit in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum nunmehr behaupteten fluchtauslösenden Vorfall, der sich im Mai 2021 zugetragen habe –einen syrischen Reisepass ausstellen hat lassen. Die Beschwerdeführerin gab dazu in der mündlichen Verhandlung an, dass sie zu diesem Zeitpunkt sowohl für sich als auch für ihre drei Söhne Reisepässe ausstellen lassen habe (Verhandlungsprotokoll 15.04.2026, S. 12). Aus welchem Grund sie sich ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt Reisepässe habe ausstellen lassen, konnte die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar erklären, indem sie auf eine entsprechende Frage nur knapp antwortete, dass die Reisepässe wichtig für sie gewesen seien (Verhandlungsprotokoll 15.04.2026, S. 12). Dass sich die Beschwerdeführerin ohne Absicht einer Auslandsreise Reisepässe für sich und ihre Kinder ausstellen lassen habe und es sodann wenige Tage nach der Ausstellung der Reisepässe zu einem Vorfall gekommen sei, der die Beschwerdeführerin zur fluchtartigen Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat veranlasste, ist wenig wahrscheinlich.
Für eine länger geplante Ausreise spricht zudem, dass die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren über ihren ersten Antrag angegeben hatte, dass sie die Ausreise aus Syrien schon seit dem Jahr 2015 vorgehabt habe. Schließlich bestätigte auch der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge befrage Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ausdrücklich, dass bereits vor dem behaupteten fluchtauslösenden Vorfall geplant gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Söhnen zu ihm in die Türkei ausreise (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 18).
Im Hinblick auf die Aussage des in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen, den Bruder ihres verstorbenen Ehemannes und nunmehrigen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, ist darüber hinaus anzumerken, dass dieser keine eigene Wahrnehmung in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin nunmehr dargelegten fluchtauslösenden Vorfall im Mai 2021 besitzt. Wie festgestellt, hatte dieser Syrien bereits im Jahr 2017 verlassen und hielt sich in der Folge in der Türkei auf. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie das Videotelefonat, das zur Bedrohung durch ihren Vater führte, sogleich beendet habe, als ihr Vater ins Zimmer kam, sodass es dem Zeugen nicht möglich war, die darauffolgenden Geschehnisse mitzubekommen. Seine insgesamt knappen Angaben erweckten auch nicht den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin ihm Näheres über diesen Vorfall berichtet hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll 15.04.2026, S. 17).
Zu den mit der Beschwerde übermittelten Fotos, die die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten gemeinsam zeigen (Verwaltungsakt, S. 164 ff), ist anzumerken, dass diese weder einen Hinweis auf den Ort noch auf den Zeitpunkt der Aufnahme beinhalten und bereits insofern nicht zur Untermauerung des Vorbringens geeignet sind.
Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich eine der Beschwerdeführerin drohende Verfolgung seitens ihrer in Syrien ansässigen Herkunftsfamilie als unglaubwürdig. Es ist davon auszugehen, dass ihre Familie in Syrien von der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bruder ihres verstorebenen Ehemannes Kenntnis hat und diese gutheißt. Folglich besteht kein Grund für die Annahme, dass sie im Fall einer (hypothetischen) Rückkehr nicht wieder in den Familienverband ihrer Herkunftsfamilie aufgenommen werden könnte und von dieser Seite Schutz erfahren würde. Dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr als „de facto alleinstehend“ zu qualifizieren wäre, war daher nicht festzustellen.
Aufgrund der insgesamt unglaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beziehung zu ihrem nunmehrigen Lebensgefährten konnten keine näheren Feststellungen darüber getroffen werden, wann diese eingegangen wurde und ob bereits eine traditionelle Ehe geschlossen wurde. Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr als Zeuge befragter Lebensgefährte insgesamt keinen plausiblen Grund nennen konnten, weshalb sie in Österreich zwar zusammenleben, jedoch keine Ehe geschlossen hätten bzw. schließen könnten (vgl. Verhandlungsprotokoll 15.04.2026, 16). Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte gaben übereinstimmend an, dass eine Eheschließung jedoch (zumindest) geplant sei (Verhandlungsprotokoll 15.04.2026, S. 9, 16).
2.2.1.2. Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren eine mögliche Bedrohung ihrer Person durch das ehemalige syrische Assad-Regime aufgrund einer Demonstrationsteilnahme sowie aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit und ihrer illegalen Ausreise behauptete, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2022 inhaltlich gewürdigt und als unglaubwürdig erachtet worden ist (vgl. Erkenntnis 14.12.2022, S. 63 ff)
Darüber hinaus erweist sich dieses Vorbringen (ungeachtet seiner Glaubwürdigkeit) aufgrund der geänderten politischen und militärischen Rahmenbedingungen in Syrien als nicht mehr aktuell und es ließe sich aus diesem – auch im Fall des Zutreffens – keine potentielle Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ableiten. Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, starteten Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Assad-Regime und nahmen innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens ein. Am 08.12.2024 drangen Kämpfer in die Hauptstadt Damaskus ein und die Oppositionskräfte erklärten die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Bashar al-Assad floh aus Damaskus. Noch vor seiner Flucht löste al-Assad die Syrische Arabische Armee per Befehl auf. Auch die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes wurden aufgelöst. Im Entscheidungszeitpunkt verfügt das ehemalige Assad-Regime in ganz Syrien über keine Präsenz bzw. Kapazität mehr, die eine aktuell bestehende, die Person der Beschwerdeführerin betreffende Verfolgungsgefahr nahelegen könnte. Entsprechende Befürchtungen wurden von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr geäußert.
2.2.2. Zur Gefahr einer Verfolgung durch die nunmehrige syrische Regierung, durch Kräfte der (ehemaligen) HTS oder durch sonstige Gruppierungen:
Die Beschwerdeführerin hat keine Gefahr einer Verfolgung durch die neue syrische Regierung, die (ehemalige) HTS oder eine sonstige bewaffnete Gruppierung behauptet. Auf eine entsprechende Frage in der mündlichen Verhandlung gab sie vielmehr ausdrücklich an, dass sie keine Befürchtungen hinsichtlich der nunmehrigen syrischen Regierung habe (vgl. Verhandlungsprotokoll 15.04.2026, S. 15).
Anhaltspunkte für eine der Beschwerdeführerin drohende Verfolgung lassen sich auch den Länderberichten in Zusammenschau mit ihrem persönlichen Hintergrund nicht entnehmen:
Den oben zitierten Länderberichten sind zwar Verhaftungen und Hinrichtungen von Personen, die mit dem Assad-Regime in Verbindung gebracht werden und/oder die in den Streitkräften des Assad-Regimes in führenden Positionen gedient haben, zu entnehmen, auch wenn grundsätzlich umfangreiche Versöhnungsprozesse in Gang gesetzt wurden. Nach den Länderberichten richten sich bewaffnete Angriffe aber insbesondere gegen Regimestraftäter, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie gegen Angehörige der alawitischen Gemeinschaft und ereignen sich insbesondere in den Gouvernements Latakia und Tartus. So wurden etwa auch Checkpoints installiert, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind.
Davon, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien von derartigen Übergriffen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betroffen wäre, ist mangels jeglicher Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime nicht auszugehen. Die Beschwerdeführerin war laut eigenen Angaben (ebenso wie ihre Familienangehörigen) nie politisch aktiv und hat keine Handlungen gesetzt, die sie ins Blickfeld der nunmehrigen syrischen Regierung hätten bringen können. Insbesondere hat sie nie an Kampfhandlungen teilgenommen, stand zu keinem Zeitpunkt in einem Naheverhältnis zum Assad-Regime und hat sich nie kritisch gegenüber der nunmehrigen Regierung oder ihren Vorgängerorganisationen geäußert. Sie brachte auch nicht vor, dass Familienangehörige sich auf Seiten des Assad-Regimes an Bürgerkriegshandlungen beteiligt hätten oder sonst in einem Naheverhältnis zu diesem gestanden seien. Ihre Söhne, Eltern, Geschwister und zahlreiche weitere Verwandte (Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen) leben weiterhin in ihrem von der syrischen Übergangsregierung kontrollierten Heimatort und sind dort von keinen Problemen mit staatlichen Stellen betroffen.
Somit ist keine Gefährdung der Beschwerdeführerin, von Seiten der neuen syrischen Regierung, der (ehemaligen) HTS oder sonstiger bewaffneter Gruppierungen individuell und gezielt verfolgt zu werden, zu erkennen.
2.2.3. Zur Gefahr einer geschlechtsspezifischen Verfolgung
2.2.3.1. Soweit im Verfahren auf das Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt hingewiesen wurde, ergibt sich aus den Länderberichten, dass Frauen und Mädchen in allen Teilen Syriens – im regional unterschiedlichen Ausmaß – mit vielfältigen Formen von physischer und psychischer Gewalt, insbesondere sexueller und häuslicher Gewalt, Zwangs- und Kinderehen, (sexueller) Gewalt durch Angehörige des syrischen Assad-Regimes und anderer Konfliktparteien sowie der Verweigerung von wirtschaftlichen Ressourcen oder Bildung, Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Ausbeutung konfrontiert waren bzw. sind. Das Ausmaß von geschlechtsspezifischer Gewalt hat vor dem Hintergrund des bewaffneten Konflikts zugenommen, während (staatliche) Schutzmechanismen kaum bis gar nicht vorhanden waren bzw. sind. Besondere Gefährdungspotentiale bestehen für (potentiell) von Zwangs- und Kinderehen betroffene Frauen und Mädchen, Frauen (insbesondere Opfer von sexueller Gewalt), denen vorgeworfen wird, die „Familienehre“ verletzt zu haben, sowie verwitwete oder geschiedene Frauen und Mädchen (siehe dazu die von EUAA und UNHCR definierten Risikoprofile; EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, 35 ff; UNHCR-International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, Mai 2026, 73 ff; zu deren Relevanz siehe auch Punkt 3.3.).
Eine – von individuellen Umständen unabhängige – systematische Verfolgung aller Frauen alleine aufgrund ihres Geschlechts ist aus der Berichtslage zu Syrien im Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht abzuleiten.
Zur Situation in den von der syrischen Übergangsregierung kontrollierten Gebieten ist den Länderberichten insbesondere zu entnehmen, dass Frauen die Teilnahme am Erwerbsleben möglich sei und dass keine weitverbreiteten Versuche unternommen worden seien, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken. Von (systematischer) Gewalt oder maßgeblichen, einer Verfolgung gleichkommenden Diskriminierungen wird in den herangezogenen Länderberichten nicht berichtet. Es finden sich im Entscheidungszeitpunkt keine Berichte, dass Frauen in Syrien ein Zugang zu Erwerbstätigkeit oder Bildung systematisch versagt wird.
Die Länderberichte zeichnen hinsichtlich der tatsächlichen Lebenssituation von Frauen in Syrien und des Risikos, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden, ein differenziertes Bild, das maßgeblich von der individuellen Situation der jeweiligen Frau abhängt.
Auch die zuvor zitierten aktuellen Leitlinien der EUAA aus Dezember 2025 und jene des UNHCR aus Mai 2026 gehen von keiner generellen asylrelevanten Gefährdung aller in Syrien lebenden Frauen aus, sondern setzen eine Risikobewertung unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere anhand der konkreten familiären und sozioökonomischen Situation der jeweiligen Frau, voraus.
2.2.3.2. Gefahrenerhöhende Umstände, welche eine geschlechtsspezifische Verfolgung der Beschwerdeführerin im Fall ihrer (hypothetischen) Rückkehr in den Herkunftsstaat als wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden im Verfahren nicht aufgezeigt. Wie zuvor dargelegt (vgl. Punkt 2.2.1.1.), erwies sich die von ihr behauptete Gefährdung von Seiten ihrer Familienangehörigen aufgrund des Eingehens einer außerehelichen Beziehung als unglaubwürdig. In diesem Zusammenhang drohende geschlechtsspezifische Verfolgungshandlungen, insbesondere das Risiko eines „Ehrenmordes“ waren daher nicht festzustellen.
Die Beschwerdeführerin brachte darüber hinaus nicht vor, dass sie im Vorfeld ihrer Ausreise aus Syrien geschlechtsspezifischer bzw. sexueller Gewalt ausgesetzt oder von dieser konkret bedroht gewesen sei und äußerte auch keine konkreten dahingehenden Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Syrien.
Die Beschwerdeführerin ist zwar verwitwet, jedoch führte dieser Umstand für sie bereits vor ihrer Ausreise zu keinen Verfolgungshandlungen: So war ihr Ehemann bereits seit 2014 verschollen, seit 2016 ging die Familie von dessen Tod aus. Der Beschwerdeführerin war es im Zeitraum zwischen 2014/2016 und ihrer Ausreise Mitte 2021 – sohin für rund sieben Jahre – möglich, im Elternhaus ihres verschollenen bzw. verstorbenen Ehemannes sowie alleine in Damaskus und später in ihrem eigenen Elternhaus zu leben; von 2017 bis 2019 ging sie einer Erwerbstätigkeit in Damaskus nach, danach kam ihre Herkunftsfamilie für ihren Lebensunterhalt auf. Dass ihr Status als verwitwete Frau für sie je zu konkreten Problemen bzw. einer Diskriminierung oder Stigmatisierung geführt hat, erwähnte sie nicht. Ebensowenig erwähnte sie, dass ihr eine Zwangsverheiratung gedroht habe. Angesichts ihrer gleichgebliebenen familiären Situation liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass sich ihre Lebensumstände im Fall einer Rückkehr anders darstellen würden. Darüber hinaus wurde bereits aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin nunmehr eine Beziehung mit dem Bruder ihres verstorbenen Ehemannes führt und – sofern eine Ehe nicht bereits geschlossen wurde – plant, diesen zu heiraten.
Die Beschwerdeführerin entstammt einem Familienverband, der ihr eine Ausbildung, den Besuch einer Universität und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ermöglichte. Dass sie innerhalb ihrer Familie Gewalt erlebte, brachte sie nicht glaubwürdig vor. Die Beschwerdeführerin könnte in Syrien somit erneut auf die Unterstützung der noch im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen – ihrer Eltern, ihrer drei Brüder, ihrer Schwester, ihren Onkeln und Tanten, ihrer Cousins und Cousinen sowie der Angehörigen ihres verstorbenen Ehemannes bzw. nunmehrigen Partners – zurückgreifen.
Wenngleich geschiedene und verwitwete (bzw. alleinstehenden) Frauen nach der Länderberichtslage im erhöhten Maß von geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht sind, kann im Fall der Beschwerdeführerin angesichts ihres konkreten familiären Hintergrundes somit kein entsprechendes Risiko erkannt werden.
Im Fall der Beschwerdeführerin war daher weder bezogen auf den innerfamiliären Bereich noch hinsichtlich ihrer gesellschaftlichen Wahrnehmung ein maßgebliches Risiko zu erkennen, dass sie im Fall einer (ohnedies nur hypothetischen) Rückkehr nach Syrien geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sein würden.
2.2.3.3. Im Verfahren wurde überdies zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass die Beschwerdeführerin in Österreich eine bestimmte („westliche“) Lebensweise angenommen habe, die sie in Syrien exponieren würde und die mit den dortigen gesellschaftlichen Werten unvereinbar wäre. Ein derartiges Vorbringen ist weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattet worden. Die Beschwerdeführerin hat seit ihrer Einreise nach Österreich auch keine Aktivitäten gesetzt, die eine solche geänderte Lebensweise nahelegen würden. Alleine aus dem Umstand, dass sie in Österreich berufstätig ist, lässt sich keine verfestigte Lebensweise ableiten, die bei einer Rückkehr nach Syrien nicht aufrecht erhalten werden könnte, zumal Frauen, wie erwähnt, nach den Länderberichten auch in Syrien (weiterhin) Zugang zu Bildung und Erwerbstätigkeit haben.
2.2.4. Zu einer möglichen Gefährdung aufgrund der Ausreise und der Asylantragstellung
Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass die neue syrische Regierung oder sonstige bewaffnete Gruppierungen Rückkehrende, die aus Syrien ausgereist sind und im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgen würden, dies auch unter Berücksichtigung der hohen Anzahl an Menschen, die seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes bereits nach Syrien in unterschiedliche Gouvernements zurückgekehrt sind. Nach Schätzungen des UNHCR sind seit dem 08.12.2024 bis zum 18.09.2025 knapp eine Million Syrer aus dem Ausland zurückgekehrt. Dass die Rückkehrenden insgesamt einer gezielten Verfolgung oder willkürlicher Gewalt unterliegen würden, ist den Länderberichten nicht zu entnehmen (vgl. dazu zuletzt auch EUAA, Country of Origin Information Query, Syria: Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, 42 ff). Es ist somit auch insofern davon auszugehen, dass die Einreise der Beschwerdeführerin nach Syrien und die Weiterreise in ihre Heimatregion (die allenfalls in Begleitung ihrer in Syrien lebenden Angehörigen erfolgen könnte) ohne eine ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung möglich ist.
2.2.5. Zusammengefasst ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den herangezogenen Länderberichten daher keine Gefährdung aufgrund ihrer ethnischen, religiösen oder nationalen Zugehörigkeit, wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung.
2.3. Zur Situation im Herkunftsstaat:
2.3.1. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, die der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurden. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin ist der Richtigkeit der herangezogenen Berichtslage nicht entgegengetreten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten entscheidungsmaßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums und der medialen Berichterstattung nicht wesentlich geändert haben.
2.3.2. Die Feststellungen zur aktuellen Gebietskontrolle im Gouvernement Dar’a gründen auf das oben zitierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, die aktuelle Berichtslage der European Union Agency for Asylum (EUAA) und die Einsicht in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com/ (Zugriff zuletzt am 29.05.2026) sowie die historische Karte: https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/.
Zu A) Abweisung der Beschwerde (Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108; 10.11.2024, Ra 2024/20/0580, jeweils mwN).
3.2. Der (aus der Region Dar’a stammenden) Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine ihr in Syrien drohende Verfolgungsgefahr, die ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
3.2.1. Soweit die Beschwerdeführerin ihren Antrag mit einer befürchteten Verfolgung durch das syrische Assad-Regime aufgrund der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen bzw. aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu ihrem (unter unbekannten Umständen verschollenen) Ehemann begründete, liegt (ungeachtet der Glaubwürdigkeit ihrer Ausführungen) keine aktuelle Verfolgungsgefahr vor. Wie oben dargelegt, ereigneten sich Anfang Dezember 2024 in Syrien politische Umbrüche, welche zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zur Beendigung des Assad-Regimes führten. Weite Teile Syriens, einschließlich der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, stehen nunmehr unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Das ehemalige Assad-Regime verfügt in Syrien über keine Gebietshoheit mehr. Die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes und die Syrische Arabische Armee wurden aufgelöst.
Es besteht daher keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführerin von Seiten des ehemaligen Assad-Regimes eine asylrelevante Verfolgung aufgrund einer ihr zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung droht.
3.2.2. Darüber hinaus droht der Beschwerdeführerin auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung von Seiten der neuen syrischen Regierung, der (ehemaligen) HTS oder einer sonstigen bewaffneten Gruppierung. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, welche auf ein aktuell bestehendes Interesse der neuen syrischen Regierung an der Person der Beschwerdeführerin schließen lassen würden. Die Beschwerdeführerin, eine Angehörige der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, welche Syrien bereits im Jahr 2021 verlassen hat, war nicht an Bürgerkriegshandlungen auf Seiten des ehemaligen Assad-Regimes oder anderer Konfliktparteien beteiligt, hat sich in keiner Weise politisch exponiert und auch nicht an Kampfhandlungen beteiligt. Ein Grund, dass die Beschwerdeführerin als oppositionell oder regierungsfeindlich wahrgenommen werden würde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
3.2.3. Aus den Feststellungen ist auch keine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin als Frau abzuleiten.
3.2.3.1. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass Frauen in Syrien – insbesondere vor dem Hintergrund der Bürgerkriegssituation – mannigfaltigen Gefährdungen ausgesetzt waren bzw. sind und die Wahrscheinlichkeit, Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgungshandlungen zu werden, bei Hinzutreten bestimmter individuell risikoerhöhender Umstände ein die Asylrelevanz begründendes Ausmaß erreichen kann. Eine systematische Verfolgung aller Frauen in Syrien bzw. eine einer solchen gleichkommende systematische Diskriminierung ist den Länderberichten jedoch – in Einklang mit der Einschätzung der EUAA und des UNHCR, die eine Risikobewertung im jeweiligen Einzelfall als erforderlich erachten (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, 49 ff; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, 59 ff; UNHCR, International Protection Considerations, Mai 2026, 6 f, 73 ff) – nicht zu entnehmen.
3.2.3.2. Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, war im Fall der Beschwerdeführerin kein maßgeblich erhöhtes Risiko zu erkennen, dass sie aufgrund ihrer individuellen Situation im Fall einer Rückkehr von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sein wird. Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Ausreise keiner sexuellen oder sonstigen geschlechtsspezifischen Gewalt ausgesetzt und es liegen keine aktuellen Berichte vor, dass gerade in ihrer Heimatregion ein besonderes diesbezügliches Risiko besteht.
Die Beschwerdeführerin ist zwar verwitwet, jedoch führte dieser Umstand bereits in den rund sieben Jahren vor ihrer Ausreise, in denen sie zuletzt (wieder) bei ihrer Herkunftsfamilie lebte, die sich unverändert in ihrem Heimatort aufhält, zu keinen konkreten Problemen. Zudem führt sie eine Beziehung mit dem Bruder ihres verstorbenen Ehemannes und plant, diesen zu heiraten. Dass sie aufgrund ihres Familienstandes einem erhöhten Risiko von Gewalthandlungen unterliegen würde, war daher nicht festzustellen. Es war kein maßgebliches Risiko zu erkennen, dass sie innerhalb der Familie Opfer von Gewalt (zB häuslicher Gewalt, Ehrenverbrechen, Zwangsverheiratung) werden würde. Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, erwies es sich insbesondere als unglaubwürdig, dass die in Syrien lebende Familie sie aufgrund ihrer in Österreich geführten (außerehelichen) Beziehung als „Schande“ betrachten und sie aus diesem Grund töten würde. Die Beschwerdeführerin könnte im Fall einer Rückkehr auf Unterstützung durch die in ihrer Heimatregion in Syrien lebenden Angehörigen zurückgreifen und wäre dort nicht auf sich alleine gestellt.
Aufgrund ihrer individuell-familiären Situation war daher von keiner der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau auszugehen.
3.2.3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können (darüber hinaus) Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Nicht entscheidend ist, ob die Asylwerberin schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine derartige Lebensweise gelebt hatte bzw. deshalb bereits verfolgt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0459, mwN). Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt jedoch dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden müsste. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (vgl. VwGH 05.08.2029, Ra 2018/20/0320, mwN). Wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt, ergab sich im konkreten Fall nicht, dass bei der Beschwerdeführerin eine solche maßgeblich geänderte Lebensweise vorliegt.
3.2.3.4. Da angesichts ihres persönlichen Hintergrundes bereits nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von geschlechtsspezifischen Verfolgungshandlungen iSd Art. 9 Statusrichtlinie bedroht ist, erübrigen sich Ausführungen hinsichtlich eines möglichen Konnexes zu einem Konventionsgrund, einschließlich jenem der Zugehörigkeit zu einer „sozialen Gruppe“ iSd Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie.
3.2.4. Mit Blick auf die Länderinformationen haben sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnte, zumal Sunniten mit etwa 74% die Mehrheit der syrischen Bevölkerung bilden und Araber die überwiegende Mehrheit in Syrien darstellen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, haben sich weiters auch keine Hinweise ergeben, dass Rückkehrende, die Syrien (illegal) verlassen und im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgt werden.
3.2.5. Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung der Beschwerdeführerin aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist daher nicht gegeben.
3.3. Die vorliegende Entscheidung steht im Einklang mit den aktuellen Leitlinien der European Union Agency for Asylum (EUAA) und des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), denen nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151, mwN).
EUAA ist der Auffassung, dass Risiken im Zusammenhang mit dem Assad-Regime als Verfolgungsakteur, insbesondere im Hinblick auf Personen, die gegenüber dem Assad-Regime als politisch oppositionell angesehen wurden, nicht mehr vorliegen (vgl. EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025, 27 ff). Auch UNHCR vertritt in seiner Position vom 16.12.2024 („Position on returns to the Syrian Arab Republic“) sowie in den aktuellen Richtlinien aus Mai 2026 die Auffassung, dass Risiken im Zusammenhang mit der Verfolgung durch die ehemalige syrische Regierung nicht mehr bestehen. Wie zuvor aufgezeigt, war aufgrund der Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens und ihrer individuell-familiären Situation auch von keiner der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau auszugehen (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, 49 ff; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, 59 ff; UNHCR, International Protection Considerations, Mai 2026, 73 ff). Die Beschwerdeführerin fällt darüber hinaus nicht unter den Personenkreis, der nach den aktuellen Leitlinien der EUAA und des UNHCR im Fall einer Rückkehr nach Syrien einem erhöhten Risiko asylrelevanter Verfolgung unterliegen könnte (vgl. dazu die in EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, 27 ff, sowie UNHCR, International Protection Considerations, Mai 2026, 6 f, definierten Risikoprofile). Die Beschwerdeführerin verfügt über internationalen Schutz in Form des Status der subsidiär Schutzberechtigten, sodass sie vor diesem Hintergrund nicht von einer Rückführung nach Syrien bedroht ist.
3.4. Dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten wird bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund, ebenso wie der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten allgemein prekären Sicherheits- und Versorgungslage in ihrer Herkunftsregion, durch die Gewährung subsidiären Schutzes hinreichend Rechnung getragen (vgl. VwGH 11.10.2024, Ra 2024/20/0580, mwN).
3.5. Die Beschwerdeführerin vermochte daher eine ihr im Herkunftsstaat, insbesondere in ihrer Herkunftsregion (sowie bei der Einreise und Rückkehr in diese), aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, nicht glaubhaft darzutun.
3.6. Die gegen den Bescheid vom 25.07.2024 gerichtete Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Die mündliche Verkündung der Entscheidung unterblieb gemäß § 29 Abs. 3 Z 2 VwGVG, weil auf Grundlage der Niederschrift der Verhandlung, einer erneuten Durchsicht der Akten sowie eines Abgleichs des Vorbringens mit den herangezogenen Länderberichten noch weitergehende Überlegungen erforderlich waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des VwGH die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, ob eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegt, ist eine Entscheidung im Einzelfall, die grundsätzlich nicht revisibel ist (vgl. VwGH 11.10.2024, Ra 2024/20/0580, mwN). Die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache hing im Wesentlichen von der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens sowie der Beurteilung sich aus den Länderberichten ergebender allgemeiner Gefährdungspotentiale – und somit von Tatsachenfragen – ab. Die relevante Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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