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G307 2342651-1•Bundesverwaltungsgericht G307 2342651-1
G307 2342651-1Bundesverwaltungsgericht29.05.2026
Angemessenheit Aufenthaltsverbot Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Voraussetzungen
G307 2342651-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Bulgarien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2026, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:
A)Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist seit dem Jahr 2019 eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, (Junger Erwachsener) wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen a € 25,00 (€ 1.500,00), wovon 30 Tagessätze unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 84 Abs. 4 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.
4. Mit Schreiben vom 16.04.2025, vom BF übernommen am 24.04.2025, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes binnen zwei Wochen ab dessen Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
5. Am 24.04.2025 gab der BF dazu eine Stellungnahme eab .
6. Am XXXX .2025 wurde der BF festgenommen. Er befindet sich seither in Haft.
7. Mit Schreiben vom 09.09.2025, vom BF übernommen am 10.09.2025, forderte das BFA den BF erneut auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes binnen zwei Wochen ab dessen Erhalt dieses Stellung zu beziehen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
8. Am 19.09.2025 brachte der BF eine Stellungnahme ein.
9. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der Körperverletzung gemäß §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB und des Vergehens der versuchten Körperverletzung gemäß §§ 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
10. Am 22.01.2026 wurde der BF durch ein Organ des BFA niederschriftlich einvernommen.
11. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 02.04.2026, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
12. Mit am 28.04.2026 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die namhaft gemachte Zeugin einzuvernehmen, amtswegig alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid aufzugreifen, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid bzw. das Aufenthaltsverbot ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf ein verhältnismäßiges Maß herabzusetzen und dem BF einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, in eventu die Entscheidung zu beheben, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeregt.
13. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 29.04.2026 vorgelegt und langten am 04.05.2026 hierorts ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist bulgarischer Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Seine Muttersprache ist Bulgarisch.
Der BF wurde in Bulgarien geboren und hat dort die Schule besucht. Einen Beruf erlernte er nicht. Aufgrund der Übersiedelung seiner Mutter in das Bundesgebiet wuchs der BF in Bulgarien bei Pflegefamilien und anschließend von seinem XXXX bis XXXX Lebensjahr in einem Waisenhaus auf, ehe er im Jahr 2019 – im Alter von XXXX Jahren – zu seiner Mutter nach Österreich zog.
Der BF war in der Vergangenheit alkoholabhängig und befindet sich aufgrund dessen derzeit in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher. Er nimmt die Medikamente Pregatab (Medikament zur Behandlung von Nervenschmerzen), Quetiapin (atypisches Antipsychotikum), Venlafaxin (Antidepressivum) und Zolpidem (Schlafmittel) ein.
1.2. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
18.11.2019 – 07.02.2025Hauptwohnsitz
06.12.2023 – 25.01.2024Nebenwohnsitz
27.06.2024 – 01.07.2024Nebenwohnsitz
07.08.2024 – 10.09.2024Nebenwohnsitz
07.02.2025 – 12.06.2025Obdachlos
12.06.2025 – 05.09.2025Hauptwohnsitz
XXXX .2025 – XXXX .2025Nebenwohnsitz JA
XXXX .2025 – laufend Hauptwohnsitz JA
Am 04.03.2020 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger) ausgestellt.
1.3. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsauszuges ergeben sich folgende Versicherungszeiten des BF:
12.03.2021 – 29.04.2021Arbeitslosengeldbezug
01.05.2021 – 04.05.2021Arbeitslosengeldbezug
08.05.2021 – 20.05.2021Arbeitslosengeldbezug
22.05.2021 – 08.06.2021Arbeitslosengeldbezug
17.06.2021 – 28.07.2021Arbeitslosengeldbezug
29.07.2021 – 29.07.2021Krankengeldbezug
30.07.2021 – 05.08.2021Arbeitslosengeldbezug
07.08.2021 – 09.08.2021Arbeitslosengeldbezug
11.08.2021 – 19.08.2021Arbeitslosengeldbezug
21.08.2021 – 01.09.2021Arbeitslosengeldbezug
03.09.2021 – 22.11.2021Arbeitslosengeldbezug
24.11.2021 – 05.12.2021Arbeitslosengeldbezug
07.12.2021 – 12.12.2021Arbeitslosengeldbezug
14.12.2021 – 14.12.2021Arbeitslosengeldbezug
16.12.2021 – 12.01.2022Arbeitslosengeldbezug
14.01.2022 – 23.01.2022Arbeitslosengeldbezug
25.01.2022 – 02.02.2022Arbeitslosengeldbezug
11.02.2022 – 06.03.2022Arbeitslosengeldbezug
08.03.2022 – 13.03.2022Arbeitslosengeldbezug
15.03.2022 – 24.03.2022Arbeitslosengeldbezug
26.03.2022 – 28.03.2022Arbeitslosengeldbezug
30.03.2022 – 30.03.2022Arbeitslosengeldbezug
01.04.2022 – 04.04.2022Arbeitslosengeldbezug
06.04.2022 – 07.04.2022Arbeitslosengeldbezug
09.04.2022 – 10.04.2022Arbeitslosengeldbezug
12.04.2022 – 20.04.2022Arbeitslosengeldbezug
22.04.2022 – 04.05.2022Arbeitslosengeldbezug
05.05.2022 – 06.05.2022Krankengeldbezug
07.05.2022 – 12.05.2022Arbeitslosengeldbezug
14.05.2022 – 31.05.2022Arbeitslosengeldbezug
02.06.2022 – 07.06.2022Arbeitslosengeldbezug
09.06.2022 – 13.06.2022Arbeitslosengeldbezug
21.06.2022 – 20.07.2022Arbeitslosengeldbezug
23.07.2022 – 31.07.2022Arbeitslosengeldbezug
01.08.2022 – 31.10.2022Arbeiterlehrling (92 Tage)
01.11.2022 – 25.11.2022Arbeiter (25 Tage)
14.12.2022 – 14.12.2022geringfügig beschäftigter Arbeiter (1 Tag)
20.12.2022 – 20.12.2022geringfügig beschäftigter Arbeiter (1 Tag)
22.12.2022 – 23.12.2022geringfügig beschäftigter Arbeiter (2 Tage)
27.12.2022 – 27.12.2022geringfügig beschäftigter Arbeiter (1 Tag)
29.12.2022 – 29.12.2022geringfügig beschäftigter Arbeiter (1 Tag)
09.01.2023 – 10.01.2023Arbeitslosengeldbezug
12.01.2023 – 19.01.2023Arbeitslosengeldbezug
21.01.2023 – 24.01.2023Arbeitslosengeldbezug
26.01.2023 – 03.02.2023Arbeitslosengeldbezug
23.02.2023 – 27.02.2023Arbeiter (5 Tage)
08.03.2023 – 17.03.2023Arbeiter (10 Tage)
04.04.2023 – 04.04.2023Arbeiter (1 Tag)
12.04.2023 – 11.06.2023Arbeiter (61 Tage)
17.06.2023 – 01.11.2023Arbeitslosengeldbezug
07.11.2023 – 04.12.2023Arbeitslosengeldbezug
05.12.2023 – 22.01.2024Arbeiter (46 Tage)
23.01.2024 – 03.03.2024Arbeitslosengeldbezug
04.03.2024 – 15.03.2024Arbeiter (12 Tage)
16.03.2024 – 13.06.2024Arbeitslosengeldbezug
14.06.2024 – 14.06.2024Krankengeldbezug
15.06.2024 – 23.06.2024Arbeitslosengeldbezug
26.06.2024 – 30.06.2024Arbeiter (5 Tage)
01.07.2024 – 04.08.2024Arbeitslosengeldbezug
05.08.2024 – 03.11.2024Arbeiter (91 Tage)
07.11.2024 – 24.11.2024Arbeitslosengeldbezug
25.11.2024 – 22.12.2024Notstandshilfe
23.12.2024 – 31.12.2024Arbeiter (9 Tage)
01.01.2025 – 09.02.2025Notstandshilfe
14.02.2025 – 12.03.2025Notstandshilfe
10.02.2025 – 13.02.2025Arbeiterlehrling (4 Tage)
13.03.2025 – 04.06.2025Arbeiter (84 Tage)
10.06.2025 – 03.08.2025Arbeitslosengeldbezug
04.08.2025 – 09.08.2025Arbeiter (6 Tage)
Eigenen Angaben zu Folge ist der BF derzeit in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) als Hausarbeiter in der Maßnahmenabteilung tätig.
Er hat im Bundesgebiet vor seiner Inhaftierung seit 2022 über das AMS versucht, eine „Schnellehre“ als Koch im zweiten Bildungsweg zu absolvieren. Weiters hat er eigenen Angaben zu Folge einen Berufsorientierungskurs sowie einen Schnellvorbereitungskurs für die LAP beim AMS besucht.
Der BF ging im Bundesgebiet lediglich Erwerbstätigkeiten in der Dauer von zusammengerechnet 15 Monaten nach. Er bestritt seinen Lebensunterhalt im Inland überwiegend durch den Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie die finanzielle Unterstützung durch seine Mutter.
1.4. Der BF weist folgende Verurteilung auf:
1.4.1. Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, (Junger Erwachsener) wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € 25,00 (€ 1.500,00), wovon 30 Tagessätze unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
Dieser Entscheidung lag zu Grunde, dass der BF am XXXX .2024 fremde Sachen, nämlich eine Schrankenanlage sowie eine Schneestange beschädigte, indem er Fußtritte gegen die letztere setzte, eine Schneestange aus ihrer Verankerung riss und diese zu Boden warf, wodurch ein Schaden in der Höhe von € 200,00 entstand.
Als mildernd wertete das Gericht die Unbescholtenheit und den Umstand, dass der BF ein junger Erwachsener war, als erschwerend nichts.
1.4.2. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 84 Abs. 4 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.
1.4.3. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 84 Abs. 4 StGB (Faktum I./1./a.), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB (Faktum I./1./b.), des Vergehens der Körperverletzung gemäß §§ 15, 83 Abs. 1 StGB (Faktum I./2.), des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB (Faktum II./1.), des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB (Faktum II./2.), des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB (Faktum III./1.), des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB (Faktum III./2.) und des Vergehens der versuchten Körperverletzung gemäß §§ 15, 83 Abs. 1 StGB (Faktum III./3.) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
Der BF wurde gemäß § 22 StGB in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher untergebracht. Die Probezeit betreffend die zweite Verurteilung wurde auf fünf Jahre verlängert.
Der BF wurde im Zuge dieser Verurteioung für schuldig befunden
I.am XXXX .2025
a.vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen versucht zu haben, indem er diesem einen Tritt gegen den rechten Oberschenkel versetzte, ihn in weiterer Folge im Brustbereich nach hinten stieß, woraufhin er ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte und in der Folge versuchte, ihm einen weiteren Faustschlag gegen das Gesicht sowie Tritte gegen dessen Bauchbereich zu versetzen, wobei er das Opfer aufgrund von Ausweichbewegungen nicht traf und er ihm kurze Zeit später im Lokal neuerlich einen wuchtigen Faustschlag gegen sein linkes Auge versetzte, wodurch das Opfer eine Schädelprellung, ein Hämatom im Bereich des linken Auges und am rechten Oberschenkel, Schürfwunden im Bereich der rechten Hüfte sowie über die körperliche Einwirkung hinaus Schmerzen erlitt,
b.im Zuge der unter Punkt I./1./a. beschriebenen Tathandlung ihm gegenüber geäußert habe „Ich dich töten“, wobei er dabei mit einer Bierflasche in der Hand auf diesen zuging, sohin gefährlich mit dem Tode bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen;
2. einen Mann am Körper zu verletzen versucht zu haben, indem er ihm einen wuchtigen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte, wodurch der Mann jedoch nicht verletzt wurde.
II.am XXXX .2025
1. eine fremde bewegliche Sache beschädigt zu haben, nämlich einen PKW, indem er mehrmals gegen das Fahrzeug trat und mit der Faust mehrmals gegen die Windschutzscheibe sowie den Seitenspiegel schlug, wodurch diese im oberen Bereich barst, die Einfassung des Seitenspiegels beschädigt wurde und dem Eigentümer des PKW dadurch ein unerhobener, jedenfalls € 5.000,00 nicht übersteigender Schaden entstand;
2. den Eigentümer des PKW mit der Ankündigung der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mit erhobenen Fäusten auf diesen zuging, Schlagbewegungen in seine Richtung ausführte und ihm nach Eintreffen der Polizei mehrmals zuschrie, dass er in finden und ihn ficken werde;
III.alkoholisiert
1. am XXXX .2025 im Zuge einer Auseinandersetzung einem abgesondert verfolgten Mann zumindest einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben, wobei dieser eine Prellung und Schwellung des linken Auges erlitt, somit vorsätzlich leicht am Körper verletzte;
2. am XXXX .2025 zwei Tische eines Lokales umgeworfen zu haben, wobei an diesen das Verbindungsstück zwischen Stühlen und Tischplatte brach, sohin eine fremde Sache, vorsätzlich beschädigte, wodurch ein Schaden in der Höhe von € 200,00 entstand;
3. am XXXX .2025 einem abgesondert verfolgten Mann vorerst mit voller Wucht eine Glasfalsche vor die Füße geworfen zu haben, wobei es in weiterer Folge zu abwechselnden mehreren Faustschlägen gegen Kopf und Körper kam, wobei der BFf dadurch versuchte, den Genannten am Körper zu verletzen.
Als mildernd wertete das Gericht die ganz überwiegend reumütig geständige Verantwortung des BF, die zur Wahrheitsfindung beitrug, die stark verminderte Zurechnungsfähigkeit und dass es im Falle des Verbrechens, das strafbestimmend war, beim Versuch blieb, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen zahlreicher Vergehen mit einem Verbrechenstatbestand und den sehr raschen, um nicht zu sagen umgehenden, Rückfall nach der zweiten Verurteilung.
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
Der BF befindet sich seit XXXX .2025 in Haft. Er wird voraussichtlich am XXXX .2026 bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, aus der Haft entlassen werden.
1.5. Aktenkundig sind ein Konvolut an polizeilichen Berichten wie die Einstellung diverser Ermittlungsverfahren betreffend den wiederholten Verdacht der Begehung von Sachbeschädigungen, gefährlichen Drohungen, Körperverletzungen und Verstößen gegen das SMG durch den BF seit dem Jahr 2020.
Mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX .2022 wurde das gegen den BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung geführte Strafverfahren nach entrichteter Zahlung eines Geldbußenbetrages in der Höhe von € 500,00 eingestellt (Diversion).
Am XXXX .2022 wurde gegen den BF ein Waffenverbot verhängt.
Der Infomaske der Ordnungsstrafverfahren der JA ist zu entnehmen, dass das Strafverfahren gegen den BF wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das VerbotsG mangels Schuldnachweises am XXXX .2026 eingestellt wurde. Weiters ist daraus ersichtlich, dass der BF am XXXX .2026 aufgrund des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung mit einer Ordnungsstrafe in der Höhe von € 70,00 und am 22.01.2026 aufgrund eines positiven Harntestets in der Höhe von € 35,00 belegt wurde.
1.6. Die Mutter, deren Lebensgefährte, ein Onkel und eine Tante des BF leben in XXXX .
Die Mutter des BF, XXXX , geb. XXXX , ist seit dem Jahr 2016 im Besitz einer Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer). Sie ging im Bundesgebiet wiederholt Erwerbstätigkeiten nach. Seit 01.04.2019 steht sie bis laufend (wieder) in einem aufrechten Arbeitsverhältnis.
Der BF bekommt in der Haft regelmäßig Besuch von seiner Mutter. Er hat ein gutes Verhältnis zu den im Bundesgebiet wohnhaften Angehörigen und kann nach der Haftentlassung (wieder) bei seiner Mutter Unterkunft nehmen.
Weiters hat er sich im Bundesgebiet einen Freundeskreis aufgebaut.
Eigenen Angaben zu Folge hat er weiters Deutschkurse besucht. Diesbezüglich wurden keine Nachweise in Vorlage gebracht.
Es sind keine Hinweise für familiäre Anknüpfungspunkte des BF in Bulgarien hervorgekommen.
1.7. Der BF ist vermögenslos und hat Schulden in der Höhe von € 500,00.
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Muttersprache, Leben in Bulgarien, Übersiedelung in das Bundesgebiet und Alkoholabhängigkeit des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, den Angaben des BF (AS 307, 471, 557ff, 719), der Behandlungsmitteilung der JA vom XXXX .2026 (AS 571) sowie insbesondere der im Akt einliegenden Kopie des bulgarischen Personalausweises des BF, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 597f).
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF unter äußert schwierigen sozialen Bedingungen aufgewachsen sei. Seine Mutter sei im Jahr 2015 nach Österreich übersiedelt. Seinen Vater kenne der BF nicht. Zunächst habe er bei verschiedenen Pflegefamilien gelebt, bevor er im Alter von XXXX Jahren in ein Waisenhaus in Bulgarien gebracht worden sei. Seine Kindheit und Jugend sei von Instabilität, emotionalen Belastungen und fehlenden kontinuierlichen Bezugspersonen geprägt gewesen (AS 718).
2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen und Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) und dem Sozialversicherungsdatenauszug.
Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ist dem Zentralen Fremdenregister zu entnehmen.
Die Feststellung, wonach der BF derzeit in der JA erwerbstätig ist, gründet sich auf seinen Angaben (AS 559).
Dass der BF im Bundesgebiet diverse Ausbildungen bzw. Kurse absolvierte, ist seinen Ausführungen (AS 305, 471, 558ff) sowie jenen im Strafurteil betreffend die letztmalige Verurteilung des BF geschuldet (AS 539).
2.2.3. Die Verurteilungen im Bundesgebiet folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen (AS 179ff, 529ff). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.
Die Zeitpunkte der Festnahme und (geplanten) bedingten Entlassung aus der Haft ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister, den Ausführungen des Strafgerichtes (AS 535), der Mitteilung über die Verhängung der Untersuchungshaft (AS 419) und dem Strafregister der Republik Österreich.
2.2.4. Dass der BF seit dem Jahr 2020 wiederkehrend polizeilich in Erscheinung getreten ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt (im Einzelnen: Abschlussbericht der LPD vom XXXX .2020 betreffend den Verdacht des Vergehens der Sachbeschädigung am XXXX .2020 (AS 3ff, 15ff); Benachrichtigung der Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen § 125 StGB vom XXXX .2020 (AS 11); Abtretungsbericht der LPD vom XXXX .2021 betreffend den Verdacht des Vergehens nach dem SMG am XXXX .2021 (AS 23ff); Abschlussbericht der LPD vom XXXX .2021 betreffend den Verdacht des Vergehens der Körperverletzung am XXXX .2021 (AS 31ff); Abtretungsbericht der LPD vom XXXX .2021 betreffend den Verdacht des Vergehens nach dem SMG von XXXX .2021 bis XXXX .2021 (AS 43ff); Benachrichtigung der Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen § 27 Abs. 2 SMG vom XXXX .2021 (AS 53); Abschlussbericht der LPD vom XXXX .2022 betreffend den Verdacht des Vergehens der Sachbeschädigung am XXXX .2022 (AS 63ff); Abschlussbericht der LPD vom XXXX .2022 betreffend den Verdacht des Vergehens der Sachbeschädigung am XXXX .2022 (AS 75ff); Abschlussbericht der LPD vom XXXX .2023 betreffend den Verdacht des Vergehens nach dem SMG am XXXX .2022 (AS 103ff); Verständigung der Behörde vom Rücktritt der Verfolgung wegen § 27 Abs. 1 SMG vom XXXX .2023 (AS 111); Verständigung der Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen § 27 Abs. 1 SMG vom XXXX .2024 (AS 117); Abtretungsbericht der LPD vom XXXX .2024 betreffend den Verdacht des Vergehens nach dem SMG am XXXX .2024 (AS 121ff); Verständigung der Behörde vom vorläufigen Rücktritt der Verfolgung wegen § 27 Abs. 1 und 2 SMG vom XXXX .2024 (AS 129), Abschlussbericht der LPD vom XXXX .2024 betreffend den Verdacht des Vergehens der Sachbeschädigung und der gefährlichen Drohung am XXXX .2024 (AS 133ff, 141ff); Abschlussbericht der LPD vom XXXX .2024 betreffend den Verdacht des Vergehens der Sachbeschädigung und der Körperverletzung am XXXX .2024 (AS 163ff); Verständigung der Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen § 83 StGB vom XXXX .2024 (AS 187); Abschlussbericht der LPD vom XXXX .2025 betreffend den Verdacht des Vergehens der gefährlichen Drohung, der Körperverletzung und der Sachbeschädigung am XXXX .2025 (AS 197ff); Abschlussbericht der LPD vom XXXX .2025 betreffend den Verdacht des Vergehens der Körperverletzung am XXXX .2025 (AS 335ff); Abschlussbericht der LPD vom XXXX .2025 betreffend den Verdacht des Vergehens der Sachbeschädigung am XXXX .2025 (AS 345ff); Abschlussbericht der LPD vom XXXX .2025 betreffend den Verdacht des Vergehens der Körperverletzung am XXXX .2025 (AS 355ff); Benachrichtigung der Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen §§ 83 Abs. 1 , 15, 84 Abs. 4, 107 Abs. 1 und 2, 125 StGB vom XXXX .2025 (AS 409); Abschlussbericht der LPD vom XXXX .2025 betreffend den Verdacht des Vergehens der Sachbeschädigung und der gefährlichen Drohung am XXXX .2025 (AS 425ff); Abschlussbericht der LPD vom XXXX .2025 betreffend den Verdacht des Vergehens der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung am XXXX .2025 (AS 439ff); Verständigung der Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen §§ 125, 127 StGB vom XXXX .2025 (AS 479f); Benachrichtigung der Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen §§ 83 Abs. 1 StGB vom XXXX .2026 (AS 453f), Abschlussbericht der LPD vom XXXX .2025 betreffend den Verdacht des Vergehens der Sachbeschädigung und des Diebstahls von XXXX .2025 bis XXXX .2025 (AS 483ff); Abtretungsbericht der LPD vom XXXX .2025 betreffend den Verdacht des Vergehens nach dem SMG von XXXX .2025 bis XXXX .2025 (AS 505ff); Benachrichtigung der Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen § 27 Abs. 1 SMG vom XXXX .2025 (AS 515); Abschlussbericht der LPD vom XXXX .2026 betreffend den Verdacht des Verstoßes gegen das VerbotsG am XXXX .2025 (AS 579ff)).
Der Beschluss des BG XXXX betreffend die Diversion im Jahr 2022 (AS 93f) sowie die Infomaske der Ordnungsstrafverfahren der JA (AS 595f) liegen im Akt ein.
Dass gegen den BF im Jahr 2022 ein Waffenverbot verhängt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt (AS 295, 654, 664, 673).
2.2.5. Die Feststellung betreffend die (fehlenden) familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet und in Bulgarien erschließn sich aus seinen Angaben (AS 305, 471, 558f, 560, 718f).
Die Feststellungen betreffend die Mutter des BF fußen weiters auf der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und dem Sozialversicherungsdatenauszug.
Die Besucherliste der JA liegt im Akt ein (AS 589ff).
2.2.6. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des BF ergeben sich aus dem Vorbringen des BF (AS 558) und des Ausführungen im Strafurteil (AS 539).
2.2.7. In der Beschwerde wurde eingewandt, das BFA habe es verabsäumt, sich ausreichend mit der persönlichen Situation des BF auseinanderzusetzen. Die Einvernahme des BF sei weitgehend oberflächlich gewesen und habe sich auf formelhafte Fragen beschränkt. Das BFA habe es unterlassen, eine individuelle und nachvollziehbare Gefährdungsprognose zu erstellen (AS 720).
Diesbezüglich ist auszuführen, dass der BF am 22.01.2026, von 07:30 Uhr bis 08:55 Uhr, durch ein Organ des BFA ausführlich befragt wurde. Ihm wurde hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache, insbesondere seinem Privat- und Familienleben, zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen, was sich aus Anzahl und Inhalt der an ihn gestellten Fragen ergibt. Weiters wurde dieser über den Ermittlungsstand der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt, ihm konkret formulierte Fragen, insbesondere zu seinem Leben im Bundesgebiet, gestellt, ihm die Möglichkeit gegeben, sich dazu zu äußern und ausreichend Zeit zur Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen eingeräumt. Überdies wurde dem BF zwei Mal ein schriftliches Parteiengehör gewährt und bezog er dazu beide Male Stellung.
Die Behauptung, das Bundesamt habe nur unzureichend dargelegt, weshalb es in Zukunft mit einer vom BF ausgehenden Gefährlichkeit rechne, geht ins Leere. Die belangte Behörde hat sich sehr wohl mit dem Fehlverhalten des BF und der daraus geschlossenen Gefährdungsprognose auseinandergesetzt. Wirft man einen Blick auf den Bescheidinhalt, so befasst sich das BFA ausreichend mit den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes.
Die bloße Monierung von Ermittlungsmängeln und die pauschale Behauptung des Vorliegens unberücksichtigt gebliebener Umstände allein genügen letztlich als substantiierte Entgegnung nicht. Vielmehr hätte der BF einen konkreten Sachverhalt, welche die belangte Behörde zu ermitteln unterlassen hat, konkret zu benennen und mit Beweisen zu belegen gehabt.
Im Ergebnis gehen die in der Beschwerde getätigten Ausführungen ins Leere.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:
§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.1.2. Wie oben bereits festgestellt, weist der BF seit 18.11.2019 eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Er hält sich zumindest seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen, somit für einen Zeitraum von nunmehr über 6 Jahren, im Bundesgebiet auf. Zudem wurde dem BF am 04.03.2020 eine Anmeldebescheinigung als Familienangehöriger ausgestellt. Der Mutter des BF wurde im Jahr 2016 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin ausgestellt. Der BF lebte teilweise im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter. Diese geht seit April 2019 bis laufend wiederrum einer durchgehenden Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach.
Unter Berücksichtigung der gemeinsamen Aufenthaltszeiten des BF und seiner Mutter im Bundesgebiet sowie der Erwerbstätigkeiten seiner Mutter im Bundesgebiet kann der BF mittlerweile grundsätzlich auf einen mehr als fünfjährigen, durchgehend rechtmäßigen, Aufenthalt in Österreich iSd § 52 Abs. 1 Z 2 NAG zurückblicken. Dem BF kam in diesem Zeitraum bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres als Sohn – sohin als Angehörigem einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin – ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd § 52 Abs. 1 Z 2 NAG zu und hat dieser grundsätzlich basierend auf seiner Aufenthaltsdauer bereits ein Daueraufenthaltsrecht gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 2 iVm 53a Abs. 1 NAG erworben.
Wie oben bereits festgestellt, wurde der BF jedoch innerhalb der ersten fünf Jahre seines Aufenthalts im Bundesgebiet einmal strafgerichtlich verurteilt.
Gemäß § 55 Abs. 1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde in dem Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. […]
Zwar trifft es zu, dass ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers dazu führen kann, dass diesem in Österreich im Sinne des § 51 Abs. 1 NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes) zukommt. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG auszugehen wäre. Das würde wiederum voraussetzen, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Gefährdungsmaßstab entspricht daher auch hier jenem des § 67 Abs. 1 FPG (vgl. VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; VwGH vom 30.8.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17, und VwGH vom 16.7.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9 und 10).
Es ist daher im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die Straftaten des BF innerhalb der ersten fünf Jahre seines Aufenthalts im Bundesgebiet den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG erfüllt hätten, sodass der BF bereits ab diesem Zeitpunkt wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 55 Abs. 3 NAG nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen und somit auch kein Daueraufenthaltsrecht erworben hat (vgl. dazu abermals VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18):
Wie oben bereits festgestellt wurde der BF im Jahr 2024 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € 25,00 (€ 1.500,00), wovon 30 Tagessätze unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF am XXXX .2024 fremde Sachen, nämlich eine Schrankenanlage sowie eine Schneestange beschädigte, indem er Fußtritte gegen die Schrankenanlage setzte und eine Schneestange aus ihrer Verankerung riss und diese zu Boden warf, wodurch ein Schaden in der Höhe von € 200,00 entstand.
Als mildernd wertete das Gericht die Unbescholtenheit und dem Umstand, dass der BF ein junger Erwachsener war, als erschwerend nichts.
Dieses Verhalten ist vor dem Hintergrund der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur, wonach unter anderem der nach § 67 Abs. 1 FPG bzw. nach § 52 Abs. 6 FPG entsprechende Gefährdungsmaßstab einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG erfordert (vgl. etwa VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn. 7) nach Ansicht des BVwG im gegenständlichen Fall nicht geeignet gewesen, den Gefährdungsmaßstab das § 67 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG vor dem Hintergrund der damals bereits mehrjährigen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet zu erfüllen.
Auch das BFA ging im gegenständlich angefochtenen Bescheid davon aus, dass der BF ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat und prüfte das gegenständliche Aufenthaltsverbot am „mittleren“ Maßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG iVm § 67 Abs. 1 FPG und Art. 28 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie.
Auch hielt sich der BF durchgehend in Österreich auf. Jedenfalls hat er Österreich nicht für einen zwei Jahre infolge übersteigenden Zeitraum iSd Art. 16 Abs. 4 der Unionsbürgerrichtlinie verlassen, sodass er auch das Recht auf Daueraufenthalt iSd § 53a NAG nicht verloren hat, zumal dieses gemäß § 53a Abs. 1 NAG auch dann fortbesteht, wenn in weiterer Folge – wie beim BF – die Voraussetzungen für ein unionrechtliches Aufenthaltsrecht iSd §§ 51 und 52 NAG nicht mehr vorliegen.
Insgesamt ist festzuhalten, dass der BF ein unionrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat.
Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher am Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm § 67 FPG und Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie zu prüfen (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0370; 13.12.2012, 2012/21/0181).
3.1.3. Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. dazu VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die – gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet – das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt 3. der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist aufgrund des Vorliegens eines mehr als fünfjährigen durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm § 67 FPG (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) sohin nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und schwerwiegend gefährdet würde. (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135). Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
„Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26.09.2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21.02.2013, Zl. 2012/23/0042, mwN“ sowie VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).
Die Bestimmungen der § 67 Abs. 1 und 2 FrPolG 2005 und § 66 Abs. 1 FrPolG 2005, beide idF FrÄG 2011, sind vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeitsrichtlinie, deren Umsetzung sie dienen, zu verstehen. Demnach sind sie in ihrem Zusammenspiel dahin auszulegen, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der genannten Richtlinie entspricht, heranzuziehen ist (Hinweis E 13.12.2012, 2012/21/0181; E 12.03.2013, 2012/18/0228). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135).
Gegen Fremde, die nach der Richtlinie 2004/38/EG über ein Recht auf Daueraufenthalt verfügen, darf eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden, wobei zwar auch hier gemäß Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FrPolG 2005 insofern umgesetzt, als nach dessen § 66 Abs. 1 idF FrÄG 2011 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. (vgl. VwGH 12.03.2013, 2021/18/0228).
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).
Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FrPolG 2005 durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat (vgl. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173 und VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113).
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)
3.1.4. Gegenständlich wurde der BF, wie oben unter 1.4. festgestellt, mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, (Junger Erwachsener) wegen des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € 25,00 (€ 1.500,00), wovon 30 Tagessätze unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF am XXXX .2024 fremde Sachen, nämlich eine Schrankenanlage sowie eine Schneestange beschädigte, indem er Fußtritte gegen die Schrankenanlage setzte und eine Schneestange aus ihrer Verankerung riss und diese zu Boden warf, wodurch ein Schaden in der Höhe von € 200,00 entstand.
Als mildernd wertete das Gericht die Unbescholtenheit und dem Umstand, dass der BF ein junger Erwachsener war, als erschwerend nichts.
Kurz darauf wurde der BF mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung, des Vergehens der Sachbeschädigung und des Verbrechens der schweren Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.
Zuletzt wurde er mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung, des Vergehens der gefährlichen Drohung, des Vergehens der Körperverletzung, des Vergehens der Sachbeschädigung, des Vergehens der gefährlichen Drohung, des Vergehens der Körperverletzung, des Vergehens der Sachbeschädigung und des Vergehens der versuchten Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
Der BF wurde gemäß § 22 StGB in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher untergebracht. Die Probezeit betreffend die zweite Verurteilung wurde auf fünf Jahre verlängert.
Der BF wurde in diesem Rahmen für schuldig befunden, am XXXX .2025 einen Mann vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen versucht zu haben, indem er diesem einen Tritt gegen den rechten Oberschenkel versetzte, ihn in weiterer Folge im Brustbereich nach hinten stieß, woraufhin er ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte und in der Folge versuchte, ihm einen weiteren Faustschlag gegen das Gesicht sowie Tritte gegen dessen Bauchbereich zu versetzen, wobei er das Opfer aufgrund von Ausweichbewegungen nicht traf und er ihm kurze Zeit später im Lokal neuerlich einen wuchtigen Faustschlag gegen sein linkes Auge versetzte, wodurch das Opfer eine Schädelprellung, ein Hämatom im Bereich des linken Auges und am rechten Oberschenkel, Schürfwunden im Bereich der rechten Hüfte sowie über die körperliche Einwirkung hinaus Schmerzen erlitt. Weiters bedrohte der BF diesen mit der Äußerung „Ich dich töten“, wobei er dabei mit einer Bierflasche in der Hand auf diesen zuging. Zudem versuchte der BF einen Mann am Körper zu verletzen, indem er ihm einen wuchtigen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte. Überdies wurde dem BF zur Last gelegt, am XXXX .2025 einen PKW beschädigt zu haben, indem er mehrmals gegen das Fahrzeug trat und mit der Faust mehrmals gegen die Windschutzscheibe sowie den Seitenspiegel schlug, wodurch die Windschutzscheibe barst, der Seitenspiegel beschädigt wurde und dem Eigentümer des PKW dadurch ein jedenfalls € 5.000,00 nicht übersteigender Schaden entstand. Darüber hinaus hat der BF den Eigentümer des PKW mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht, indem er mit erhobenen Fäusten auf diesen zuging, Schlagbewegungen in seine Richtung ausführte und ihn nach Eintreffen der Polizei mehrmals anschrie, dass er in finden und ihn ficken werde. Weiters hat der BF in alkoholisiertem Zustand am XXXX .2025 im Zuge einer Auseinandersetzung einem abgesondert verfolgten Mann zumindest einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, wobei dieser eine Prellung und Schwellung des linken Auges erlitt, somit vorsätzlich leicht am Körper verletzt; am XXXX .2025 zwei Tische eines Lokales umgeworfen, wobei diese beschädigt wurden und ein Schaden in der Höhe von € 200,00 entstand; am XXXX .2025 einem abgesondert verfolgten Mann vorerst mit voller Wucht eine Glasfalsche vor die Füße warf, wobei es in weiterer Folge zu abwechselnden mehreren Faustschlägen gegen Kopf und Körper kam, dadurch versuchte den Genannten am Körper zu verletzen.
Als mildernd wertete das Gericht die ganz überwiegend reumütig geständige Verantwortung des BF, die zur Wahrheitsfindung beitrug, die stark verminderte Zurechnungsfähigkeit und dass das Verbrechen, das strafbestimmend war, beim Versuch blieb, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen zahlreicher Vergehen mit einem Verbrechenstatbestand und der sehr rasche, um nicht zu sagen umgehende, Rückfall nach der zweiten Verurteilung.
Das Gericht führte weiters aus, dass aufgrund psychischer Belastungen und Schwierigkeiten bei der Ausbildung, in weiterer Folge aber auch infolge Obdachlosigkeit und Kälte der BF vermehrt Alkohol konsumiert und in den letzten zwei Monaten vor seiner Festnahme regelmäßig Suchtgift (Crack, Cannabis) konsumiert habe. Die vorliegende Alkoholintoxikation sei maßgeblich für die Tatbegehungen gewesen, in deren Rahmen es zu einer Enthemmung und Affektsteigerung bei gesteigerter Aggressionsbereitschaft gekommen sei. Der BF sei daher in seiner Dispositionsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen und weise aufgrund der Gewöhnung an und der Abhängigkeit von Alkohol ein erhöhtes Rückfallrisiko in delinquentes Verhalten auf; dies vor allem wegen den Substanzmissbrauchs und der eingeschränkten Emotionskontrolle, der Impulsivität und der fehlenden sozialen Stabilität, weshalb aufgrund der Abhängigkeitserkrankung bezogen auf Alkohol nach Art und Person des BF zu befürchten sei, dass er ohne Unterbringung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher im Zusammenhang mit der Gewöhnung an berauschende Mittel eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen oder mit Strafe bedrohte Handlung mit nicht bloß leichten Folgen, wie hier gegenständlich auch Verbrechen der schweren Körperverletzung in absehbarer Zukunft begehen werde, wobei bei konsequenter Umsetzung im stationären Setting eine relevante Senkung dieses Risikos zu erwarten sei und der Versuch der Entwöhnungsbehandlung beim BF nicht von vornherein aussichtslos sei, zumal ein hohes Maß an Behandlungs- und Interventionspotential bestehe (AS 543f).
Der BF leide laut Sachverständigem an einem reaktiven Substanzgebrauchsmuster und greifeh bei auftretenden Schwierigkeiten, wie es der BF selbst nenne: in depressiven Phasen, zu Substanzen, insbesondere in exzessivem Ausmaß zu Alkohol. Der BF habe die Taten unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Erkrankung begangen und sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er in dieses Muster nach einer Enthaftung umgehend zurückfalle, also bei auftretenden Problemen, Frustrationserlebnissen oder verschlechterter Stimmung wiederrum exzessiv zu Alkohol, aber auch anderen berauschenden Substanzen greife und dann in eingeschränktem Zustand wiederrum mit Strafe bedrohte Handlungen mit nicht nur leichten Folgen und wohl auch mit schweren Folgen, wie hier die gegenständliche schwere Körperverletzung, begehen werden, dies in absehbarer Zeit und ohne die Entwöhnung und Therapie. Derzeit bestehe keine Möglichkeit, diese Maßnahme im ambulanten Setting ausreichend durchzuführen. Es sei daher die Unterbringung die Maßnahme, die der Sachverständige als erforderlich, dafür aber auch als aussichtsreich bewerte, weil beim BF ein hohes Maß an Behandlungs- und Interventionspotential bestehe und der noch sehr junge BF nachdrücklich den Eindruck vermittelt habe, dieses Reaktionsmuster und sei Leben ändern zu wollen, also sehr therapiemotiviert zu sein (AS 549f).
Der BF befindet sich seit XXXX .2025 in Haft. Er wird voraussicthlich am XXXX .2026 bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe aus der Haft entlassen werden.
Der BF zeigt seit dem Jahr 2020 immer wieder gewalttätiges Verhalten und liegt im Akt ein Konvolut an polizeilichen Berichten ein. Auch ein im Jahr 2022 diversionell erledigtes Strafverfahren konnte ihn nicht von der kontinuierlichen weiteren Begehung von Straftaten abhalten. Weiters ist der BF auch nunmehr während Anhaltung in Haft und aufrechtem Verspüren des Haftübels insoweit negativ aufgefallen, als dass gegen ihn wiederholt Ordnungsstrafen verhängt wurden.
Das vom BF bisher gezeigte Verhalten lässt eine Rechtsverbundenheit desselben nicht erkennen. Sein Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. Das vom BF gezeigte Verhalten lässt auf das Vorliegen einer hohen Gewaltbereitschaft und niedrigen Hemmschwelle schließen. Es steht völlig außer Zweifel, dass das vom BF wiederholt gezeigte Verhalten ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie Interessen und Rechten andere erkennen lässt. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewaltkriminalität bestehe (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).
In seiner Stellungnahme vom XXXX .2025 – als zu einem Zeitpunkt vor seiner letztmaligen Verurteilung – führte der BF aus, er habe auch Probleme mit Alkohol, welches zum Teil zum strafbaren Verhalten geführt habe. Die zweite Verurteilung habe ihm klar gemacht, dass er so nicht weitermachen könne und eine letzte Chance bekommen habe. Er treffe alle ein bis zwei Wochen seinen Bewährungshelfer, um über seine Resozialisierung zu sprechen. Außerdem habe er eine Suchtgifttherapie begonnen, um seine Alkoholsucht in den Griff zu bekommen. Weiters sei er auf der Warteliste für ein Antigewalttraining. Ihm sei bewusst, dass er Fehler gemacht habe, wolle diese in Zukunft nicht wiederholen und sich ein ordentliches Leben aufbauen. Er bedauere die Straftraten und wisse, dass er sein Verhalten ändern müsse (AS 307).
Diesbezüglich ist auszuführen, dass der BF nur kurze Zeit danach erneut einschlägiges strafbares Verhalten setzte.
In der Einvernahme durch das BFA gab der BF an, er wolle auch eine Therapie machen und sei motiviert. Es tue ihm leid, was er gemacht habe (AS 558). Er wolle nach der Haft eine Therapie machen und glaube auch, dass dies funktionieren könne. Er wolle bei seiner Mutter leben, arbeiten und bitte, um eine neue Chance. Er habe viele Freunde und Bekannte in Österreich, darunter Bewährungsberater und Jugendcoaching (AS 559). Er wolle sich für das was er gemacht habe, entschuldigen. Er werde alles dafür geben, sich zu verändern. Er werde alle Auflagen einhalten und mit dem Bewährungshelfer, dem Psychiater und anderen Vereinen zusammenarbeiten. Er wolle eine Suchtgifttherapie und eine Anti-Gewalt-Training machen. Er bitte nun um noch eine Chance, dass er mit seiner Mutter in Österreich leben könne (AS 560).
In der Beschwerde wurde ausgeführt, der BF leide an Alkoholabhängigkeit, setze sich jedoch im Rahmen der Strafhaft im Zuge einer Maßnahmentherapie aktiv mit seiner Suchterkrankung auseinander. Zwischen der Suchterkrankung und der Straffälligkeit bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang. Der BF sei sich der Suchtproblematik bewusst und wolle die therapeutische Maßnahme nach der Haft fortsetzen. Weiters wolle er ein Anti-Gewalt-Training absolvieren. Er zeige aufrichtige Reue hinsichtlich seines früheren Verhaltens, nehme das Haftübel deutlich wahr und habe eine erkennbare persönliche Wesensänderung vollzogen (AS 719). Er bereue seine Taten zutiefst und habe Maßnahmen zur Bewältigung seiner Alkoholkrankheit ergriffen. Er wolle auch nach der Haft eine Therapie machen. Er sei sich seiner Problematiken bewusst und habe bereits in der Haft eine Wesensveränderung vollzogen (AS 723).
Das BVwG verkennt nicht, dass der BF unter schwierigen Bedingungen aufwuchs und der Großteil seiner Taten im Zusammenhang mit seiner Alkoholabhängigkeit standen. Aufgrund der jahrelangen Begehung strafbaren Verhaltens und des über einen langen Zeitraum andauernden Alkoholmissbrauches in Zusammenschau mit der erst kurzen Abstinenz des BF im geschützten Rahmen der Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher sowie des Umstandes, dass der BF bisher kein Anti-Gewalt-Training absolviert hat, ist jedoch nicht auszuschließen, dass er nach Entlassung aus der Strafhaft nicht erneut rasch rückfällig und einschlägig delinquieren wird.
Der BF war im Bundesgebiet nur kurzzeitig erwerbstätig, teilweise unterstandslos und bestritt seinen Lebensunterhalt zum Großteil durch den Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt liegt sohin nicht vor. Auch konnte der BF keine Einstellungszusage vorlegen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).
Im gegenständlichen Fall erweist sich der seit der letzten Tat des BF vergangene Zeitraum als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Der BF befindet sich nach wie vor in Haft und liegt sohin noch kein Beobachtungszeitraum seines Verhaltens in Freiheit vor. Das Verhalten des BF stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht, dar. Da seine Straftaten noch nicht lange zurückliegen, eine unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten ausgesprochen wurde und der BF sich derzeit noch in Haft befindet, kann ihm auch noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.
Dem BF lässt sich angesichts dessen keine positive Zukunftsprognose attestieren und weist das von ihm gezeigte Verhalten im Ergebnis eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf. Anhand des bisher vom BF gezeigten Verhaltens und Sanktionsresistenz ist mit neuerlichen Rückfällen zu rechnen.
Ferner konnte im Hinblick auf § 9 BFA-VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.
Der BF weist zwar familiäre Bezugspunkte in Österreich auf, welche letztlich angesichts des gezeigten Verhaltens und seiner Strafhaft eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen haben. Auch konnten ihn diese nicht davon abhalten, neuerlich straffällig zu werden. Der BF hat keinesfalls ernsthaft damit rechnen können, trotz wiederholter Straffälligkeit sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht uneingeschränkt – weiter – im Bundesgebiet ausüben zu können. So hätte ihm bewusst sein müssen, dass er mit seinem Verhalten nicht nur sein Aufenthaltsrecht aufs Spiel gesetzt hat, sondern auch die damit verbundene Möglichkeit, die Beziehung zu seinen Angehörigen vor Ort zu pflegen. Er sich hat im Wissen um die Risiken seines Verhaltens dennoch zur wiederholten Begehung von Delikten entschlossen.
Überdies ist aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ersichtlich, dass der BF im Bundesgebiet lediglich Erwerbstätigkeiten in der Gesamtdauer von 15 Monaten nachgegangen ist. Den weitaus überwiegenden Teil der Zeit bezog der BF Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Eine nachhaltige wirtschaftliche Integration am österreichischen Arbeitsmarkt ist nicht zu erkennen. In Zusammenschau mit seinen nur sehr kurzen Erwerbszeiten in Österreich sowie seiner Anhaltung in Strafhaft, gepaart mit den dadurch, sowie durch sein Verhalten relativierten Bezügen zu und in Österreich kann der BF auf keine besondere Integration in Österreich zurückblicken. Ferner konnten auch sonst keine weiteren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden.
Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die Angehörigen des BF im Bundesgebiet nahe der XXXX Grenze leben. Auch gab der BF an, er sei bereit, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Im Falle der Haftentlassung und des Entzugs des Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet erhöbe er eine Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot. Wenn das nichts nütze, werde er ausreisen, eventuell nach XXXX . So könne er mit seiner Mutter in Kontakt bleiben (AS 560). Dem BF steht es frei, sich nach XXXX zu begeben, sich dort aufzuhalten und auch so den Kontakt zu seinen Angehörigen aufrechtzuerhalten.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der BF, auch ohne in Österreich aufhältig sein zu können/dürfen, den Kontakt zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen durch Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Besuchsfahrten derselben nach Bulgarien oder in einen anderen Mitgliedsstaat – etwa XXXX – weiter aufrechterhalten wird können. Gegenteiliges wurde vom BF nicht substantiiert behauptet.
Angesichts des besagten und vor allem in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens ist ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung strafbarer Handlungen, vor allem im Bereich der Gewaltdelikte, geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Das Handeln des BF ist geeignet, die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und schwerwiegend, sohin maßgeblich zu gefährden, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § § 66 Abs. 1 letzter Satzteil iVm 67 Abs. 1 und 2 FPG jedenfalls vorliegen und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.
Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass der BF im Herkunftsstaat nicht eine Arbeit finden und seinen Lebensunterhalt dadurch bestreiten kann. Zudem stünde es dem BF offen, sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU – etwa in XXXX – niederzulassen sowie derart einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
In letzter Konsequenz ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
Was den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Mutter des BF zum Beweis, dass der BF in Österreich über ein schützenswertes Familienleben verfügt, betrifft, ist anzumerken, dass sich das erkennenden Gericht aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden, oben angeführten Sachverhaltsmomente machen konnte. Der maßgebende Sachverhalt ist ausreichend geklärt und konnte insofern auf die Einvernahme der beantragten Zeugin verzichtet werden.
3.1.5. Wenn auch das oben beschriebene Verhalten, insbesondere angesichts der den Straftaten des BF zugrundeliegenden Unwerten sowie der wiederholten Missachtung gültiger Normen, an sich schwer wiegt, erweist sich im gegenständlichen Fall die von der belangten Behörde ausgesprochene Befristung des Aufenthaltsverbotes als nicht angemessen. Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass der BF über familiäre Bezugspunkte in Österreich verfügt, teilweise bedingt nachgesehene Freiheitsstrafen verhängt wurden, der BF bei der Begehung der Straftaten teilweise das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (Straftaten junger Erwachsener), die Strafhöhe des höchstmöglichen Strafrahmens nicht ausgeschöpft wurde und die Straftaten im Zusammenhang mit der Alkoholsucht des BF stehen, welche er nunmehr bekämpfen will. Eine Reduktion der Befristung des Aufenthaltsverbotes unter drei Jahren erwiese sich jedoch in Relation zum konkreten Verhalten des BF und dessen negativer Zukunftsprognose als nicht angemessen und verhältnismäßig.
Demzufolge ist der Beschwerde insoweit stattzugeben, dass das Aufenthaltsverbot auf 3 Jahre herabgesetzt wird.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes:
3.2.1. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:
§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.
3.2.2. Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 01.07.2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.03.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit 01.07.2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).
Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs. 3 FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
3.2.3. Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die vom BF verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des BF, insbesondere gegen fremdes Eigentum und die körperliche Integrität von Menschen in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der BF insbesondere nach dem Konsum von Alkohol zu aggressiven Verhalten neigt und diese Suchtproblematik seit Jahren besteht. Es wird nicht verkannt, dass der BF nunmehr einen Suchttherapie sowie ein Ant-Gewalt-Training absolvieren will. Es wird jedoch einer längeren Zeit der Abstinenz insbesondere außerhalb des geschützten Rahmens der Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher brauchen, um die vom BF ausgehende Wiederholungsgefahr hintanzuhalten. Derzeit kann nicht mit der nötigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der BF sich bei allfällig sich neuerlich bietender Gelegenheit nicht wieder strafbar machen würde.
Er hat zu keiner Zeit vorgebracht, dass er vor der Ausreise wichtige persönliche Verhältnisse, wie etwa die Auflösung eines Mietverhältnisses oder dergleichen zu regeln hätte und ist dergleichen auch sonst nicht hervorgekommen.
Die oben geschilderten Umstände und die getätigte Persönlichkeitsanalyse zeigen, dass der BF mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet jedenfalls geboten ist.
Im Ergebnis hat das BFA daher zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt.
Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
3.3.1. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
3.3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass für das Gericht nicht ersichtlich ist, weshalb es beim BF nicht jederzeit wieder zu einer Tatbegehung, die auf derselben schädlichen Neigung beruht, kommen könnte, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung daher auch im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war. Der BF hat in seiner Beschwerde die Verletzung seiner Rechte iSd EMRK, insbesondere jene des Art. 2 und Art. 3 EMRK auch nicht substantiiert behauptet und sind auch sonst im Verfahren keine Gründe hervorgekommen, die auf eine Verletzung seiner in der EMRK verbrieften Rechte schließen ließen. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar.
Das Aufenthaltsverbot wurde bis dato trotz der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen aufrechter Strafhaft nicht vollzogen und der BF wurde während des anhängigen Beschwerdeverfahrens nicht abgeschoben. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis ist eine Sachentscheidung ergangen und das Beschwerdeverfahren – abgesehen von einem allfälligen außerordentlichen Rechtsmittel – rechtskräftig abgeschlossen.
Weitere Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigen sich somit, zumal der BF dadurch faktisch nicht beschwert war.
Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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