Bundesverwaltungsgericht G308 2325336-1

G308 2325336-1Bundesverwaltungsgericht27.05.2026

Regest

Angemessenheit Aufenthaltsverbot Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Voraussetzungen

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G308 2325336-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G308.2325336.1.00

Spruch

G308 2325336-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Albanien, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Blum Blum, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 30.09.2025, Zl. XXXX , nach einer am 21.04.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

I.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird.

II.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) reiste erstmals im Jahr 2014 nach Österreich. Zuletzt reiste er im Jahr 2024 mit seiner rumänischen Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern in das österreichische Bundesgebiet ein.

2. Der BF wurde wegen des Verdachtes der Begehung strafbarer Handlungen festgenommen und wurde über ihn mit 12.02.2025 die Untersuchungshaft verhängt.

3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.02.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Aysl (in weiterer Folge: BFA, belangte Behörde) dem BF mit, dass zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, in eventu eines ordentlichen Schubhaftbescheides eine Beweisaufnahme stattgefunden hat und wurde dem BF die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 10 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eingeräumt. Das Schreiben wurde dem BF nachweislich in der Justizanstalt zugestellt; eine entsprechende Stellungnahme erstatte er nicht.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX , rechtskräftig mit XXXX , GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, hiervon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

5. Am 30.05.2025 wurde der BF bedingt frühzeitig aus der Strafhaft entlassen und am selben Tag von der belangten Behörde niederschriftlich zum Zweck der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen. Da der BF über einen festen Wohnsitz und seine Kernfamilie in Österreich verfügt, wurde von der Verhängung einer Sicherungsmaßnahme Abstand genommen.

6. Am 04.06.2025 wurde die Ehefrau des BF zu ihrer Ehe mit dem BF und der Beziehung des BF zu den gemeinsamen Kindern von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

7. Der BF stellte am 10.06.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck „Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers)“. Mit Schreiben der zuständigen Einwanderungsbehörde, MA 35, vom 11.09.2025 teilte diese mit, dass aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht ausgeschlossen werden kann und daher gem. § 55 Abs 3 NAG um Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung ersucht wird.

8. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF gem. § 67 Abs 1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gem. § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).

Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurde mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF begründet. So habe der BF seinen Status als begünstigter Drittstaatsangehöriger mehrmals zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht und sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten, da das Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstelle.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 27.10.2025, beim BFA eingelangt am 28.10.2025, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen sowie den angefochtenen Bescheid aufheben und das gegen den BF eingeleitete Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung einstellen; hilfsweise die Dauer des Aufenthaltsverbotes angemessen herabsetzen; oder den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.

Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass gegen den BF eine einzige strafrechtliche Verurteilung vorliege, bei der gegen ihn wegen eines Suchtgiftdelikts eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten verhängt worden sei; der bedingte Teil der Strafe betrage zehn Monate. Das geringe Ausmaß der Strafe bestätige, dass das Strafgericht von keinem hohen Unrechtsgehalt der Tat ausgegangen sei, ebenso wenig von einer schwereren Schuld. Vom BF gehe gerade keine Gefahr weiterer strafrechtlicher Delinquenz aus und erweise sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes vor diesem Hintergrund als unzulässig. Dazu komme, dass der BF derzeit eine Entzugstherapie absolviere und er seinen Fehler bedauere. Die Abwägung öffentlicher Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des BF in Österreich mit dem schützenswerten privaten und familiären Interesse am Verbleib in Österreich müsse bei korrekter Interessenabwägung zu Gunsten des BF ausfallen.

10. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend am 06.11.2025, vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

11. Am 21.04.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung, seiner als Zeugin geladenen Ehefrau sowie jeweils eines Dolmetschers für die albanische und rumänische Sprache statt. Die belangte Behörde gab mit E-Mail vom 09.03.2026 einen Teilnahmeverzicht ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX geborene BF ist albanischer Staatsbürger und spricht Albanisch. Er verfügt über einen bis zum 17.06.2029 gültigen albanischen Reisepass (vgl. im Akt aufliegende Kopie des albanischen Reisepasses).

1.2. Zum Aufenthalt und Verhalten des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der BF reiste zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2024 mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern in das österreichische Bundesgebiet ein; davor befand er sich im Jahr 2014 schon einmal für einen nicht mehr näher feststellbaren Zeitraum in Österreich.

Vor seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2024 lebten der BF und seine Ehefrau in Italien, wo ihre erste Tochter zur Welt kam und sodann in England, wo die zweite Tochter geboren wurde.

1.2.2. Der BF weist folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 12.05.2026):

  • 17.12.2024 – 12.11.2025Hauptwohnsitz

  • 12.11.2025 - laufendHauptwohnsitz

  • 10.02.2025 – 30.05.2025Nebenwohnsitz (Justizanstalt)

1.2.3. Der BF weist folgende sozialversicherungsrechtliche Erwerbstätigkeit in Österreich auf (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 12.05.2026):

  • 15.06.2025 – 15.06.2025Arbeiter

  • 09.10.2025 – 28.02.2026Arbeiter

  • 02.03.2026 – laufendArbeiter

1.2.4. Der BF wurde in Österreich strafrechtlich verurteilt (vgl. Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 13.05.2026).

So wurde er mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom XXXX , rechtskräftig mit XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, hiervon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel, das umfassende Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd; als erschwerend hingegen das Handeln aus Gewinnstreben sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen.

Der BF wurde vom unbedingten Teil der Strafhaft vorzeitig am 30.05.2025 entlassen, dies unter Setzung einer Probezeit gem. § 46 Abs 1 StGB.

Der BF befindet sich seit 04.08.2025 in ambulanter Suchtbehandlung; so unterzieht er sich aufgrund gerichtlicher Anordnung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 SMG. Er hält sich an die formalen Richtlinien und Rahmenbedingungen des Behandlungskonzepts und nimmt regelmäßig Therapiesitzungen sowie Harntestungen wahr; er wirkt kooperationsbereit und offen, sich mit seinen Thematiken zu beschäftigen (vgl. Therapiezwischenbericht von SALIDA, Institut für Suchtbehandlungen und Reintegration, vom 28.02.2026).

1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

1.3.1. Der BF ist seit dem Jahr 2018 mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet; die beiden haben drei gemeinsame minderjährige Kinder und teilen sich das Sorgerecht. Die erste Tochter des BF kam am 25.08.2014 in Italien zur Welt, die zweite Tochter wurde am 11.06.2021 in England und die dritte Tochter am 30.04.2024 in Österreich geboren; alle drei Töchter besitzen die rumänische Staatsbürgerschaft.

Die älteste Tochter des BF geht in Österreich zur Schule, die im Jahr 2021 geborene Tochter besucht den Kindergarten. Die Kinder sprechen Italienisch, Albanisch und Rumänisch; im Alltag sprechen die Kinder mit ihren Eltern überwiegend Italienisch (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 21.04.2026, S. 7 und 17).

Die älteste Tochter des BF leidet an einer Herzrhythmusstörung (vlg. am 05.05.2026 nachgereichter ärztlicher Befundbericht vom 06.03.2026).

1.3.2. Die Ehefrau des BF ist rumänische Staatsangehörige und ging in Österreich vom 11.01.2024 bis 11.03.2024 als Angestellte einer sozialversicherungsrechtlichen Arbeit nach; vom 12.03.2024 bis 02.07.2024 bezog sie Wochengeld. Die Ehefrau des BF ist als Miteigentümerin eines Restaurants sowie einer Baufirma selbständig erwerbstätig und bei der Sozialversicherung der Selbständigen krankenpflichtversichert. Im Zeitraum 03.07.2024 bis 29.04.2026 bestand Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 13.05.2026, Verhandlungsprotokoll vom 21.04.2026, S. 16).

Die Ehefrau des BF leidet an einer Hepatitis B/D Koinfektion sowie einer Leberzirrhose; zur Behandlung muss sie das Medikament Hepcludex spritzen. Als Begleiterscheinung dieser Erkrankung leidet die Ehefrau an einem geschwächten Immunsystem; zuletzt war sie am 22.04.2026 aufgrund einer Harnwegsinfektion und Nierenbeckenentzündung in medinischer Behandlung (vgl. am 05.05.2026 nachgereichte medizinische Unterlagen, u.a. ärztliche Befundberichte vom 21.01.2026 und 22.04.2026; Verhandlungsprotokoll vom 21.04.2026, S.15 f.).

1.3.3. Der BF und seine Ehefrau kümmern sich gemeinsam um den Haushalt und die minderjährigen Kinder. Sowohl der BF als auch seine Ehefrau gehen aktuell einer Beschäftigung nach; je nach Arbeitsausmaß teilt sich das Ehepaar die Aufgaben im Haushalt und die Betreuung der Kinder. Aufgrund der Erkrankung seiner Ehefrau ist der BF je nach gesundheitlichem Zustand seiner Ehefrau teilweise vermehrt im gemeinsamen Haushalt tätig (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 21.04.2026, S. 18).

Der BF und seine Ehefrau werden auch durch die Familie des BF unterstützt; so unterstützt insbesondere die Mutter des BF, die grundsätzlich in Albanien lebt, die Familie bei Bedarf. Als sich der BF in Strafhaft befand, wurde seine Ehefrau bei der Betreuung der Kinder von der Schwester und der Mutter des BF sowie ihrem eigenen Bruder unterstützt (vgl. niederschriftliche Einvernahme vom 04.06.2025, S. 4; Verhandlungsprotokoll vom 21.04.2026, S. 14).

1.3.4. Der BF hat im Herkunftsstaat acht Jahre die Grundschule besucht. Er hat in Italien 7 Jahre als Eisenbieger und im Innenausbau gearbeitet; in England war er selbständig und hat eine Waschstraße betrieben.

1.3.5. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit befindet sich der BF seit 04.08.2025 in ambulanter Behandlung.

1.3.6. Neben seiner Ehefrau und den drei Kindern leben auch noch die Schwester und der Bruder des BF mit ihren Familien in Österreich. Weitere Familienmitglieder des BF leben in Italien. Die Schwiegermutter des BF lebt in England; weitere Verwandtschaft seiner Ehefrau lebt in Rumänien.

1.3.7. Im Herkunftsstaat leben noch die Eltern des BF, zu denen er auch regelmäßig Kontakt hat. Der BF war zuletzt im Jahr 2025 in Albanien.

1.3.8. Der BF spricht Albanisch und Italienisch; über deutsche Sprachkenntnisse verfügt er nicht.

1.3.9. Der BF verfügt in Österreich über keine freundschaftlichen Beziehungen; er geht auch keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach oder ist Mitglied in einem Verein.

1.3.10. Es kann insgesamt somit festgestellt werden, dass der BF über keine ausreichende sprachliche oder gesellschaftliche Integration in Österreich verfügt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist auch die Kopie des gültigen albanischen Reisepasses.

2.2.2. Die Feststellungen zur Einreise im Jahr 2024 ergeben sich insbesondere aus den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.04.2026 sowie aus der ersten Wohnsitzmeldung des BF.

2.2.3. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen sowohl des BF als auch dessen Ehefrau und Kinder ergeben sich insbesondere aus deren eigenen Angaben vor dem BVwG am 21.04.2026; hier gaben sie auch an, über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse zu verfügen.

2.2.4. Anhand der Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 21.04.2026, konnten die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben getroffen werden; die Angaben des BF decken sich auch mit den Aussagen seiner Ehefrau. Anhand der getätigten Angaben konnte somit insbesondere festgestellt werden, dass der BF ein aufrechtes Familienleben mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen drei minderjährigen Töchtern führt. Dass die Ehefrau des BF auch Unterstützung durch die Mutter des BF und weitere Familienangehörige erhält, konnte anhand der Aussagen der Ehefrau im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.06.2025 sowie den sich damit deckenden Angaben vor dem BVwG getroffen werden. Aufgrund der Angaben des BF und seiner Ehefrau in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht am 21.04.2026 konnten zudem die Feststellungen darüber getroffen werden, dass Verwandtschaft des BF und seiner Ehefrau in Italien, England, Rumänien und Albanien lebt.

2.2.5. Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Das angeführte Strafurteil ist aktenkundig.

2.2.6. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF konnte anhand seiner eigenen Angaben vor der erkennenden Richterin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 21.04.2026 getroffen werden. Der Gesundheitszustand der Ehefrau des BF sowie seiner ältesten Tochter konnte anhand deren Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 21.04.2026 getroffen werden und decken sich diese Angaben auch mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen.

2.2.7. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

[…]“

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

[…]“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

3.1.2. Der BF ist Staatsangehöriger von Albanien und somit grundsätzlich Drittstaatsangehöriger gem. § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Einem Fremden kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu, wenn er mit „einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist“ (VwGH vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005; 10.04.2017, Ra 2016/01/0175).

Die Ehefrau des BF ist rumänische Staatsangehörige; sie geht in Österreich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach und macht somit von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht gem. § 51 Abs 1 Z 1 NAG Gebrauch. Der BF ist somit mit einer von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch machenden rumänischen Staatsangehörigen verheiratet und daher gem. § 2 Abs. 4 Z 11 FPG begünstigter Drittstaatsangehöriger. Der BF fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG und ist gegenständlich der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot kann insbesondere dann erlassen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) angehört.

Der § 67 FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

3.1.3. Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des BF zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des BF.

Bei der bezüglich des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht sein strafrechtswidriges Fehlverhalten im Mittelpunkt:

Wie oben festgestellt, wurde der BF von einem österreichischen Gericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, hiervon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel, das umfassende Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd; als erschwerend hingegen das Handeln aus Gewinnstreben sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen. Die vom BF begangenen Straftaten, nämlich das Verbrechen des Suchtgifthandels gem. § 28a, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu ahnden. Das Gericht fand bei der Erlassung des Strafrahmens mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten das Auslangen und wurde der BF in weiterer Folge auch vom unbedingten Teil der Haftstrafe frühzeitig entlassen, dies unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren. Seither befindet sich der BF erfolgreich in einer Drogenentzugstherapie.

Der BF wurde rasch nach seiner Einreise in Österreich straffällig und hatte zum Zeitpunkt der Tatbegehung keine Arbeit; das Strafgericht wertete das Handeln aus Gewinnstreben als erschwerend. Hieraus ist ableitbar, dass der BF auch künftig nicht davor zurückschrecken wird, zu versuchen, sich im Falle von Arbeitslosigkeit durch die Begehung strafbarer Handlungen den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern. Es ist somit jedenfalls davon auszugehen, dass das strafrechtlich relevante Verhalten des BF und das daraus ableitbare Persönlichkeitsbild die Grundinteressen der Gesellschaft berührt und auch ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstellt.

Das Verhalten des Beschwerdeführers weist in einer Gesamtbetrachtung auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der Rechtsordnung hin und bringt er dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck.

Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG iVm Abs. 2 FPG ist daher erfüllt. Ebenso kann noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, zumal die strafgerichtliche Verurteilung vom 12.05.2025 stammt und sich der BF aktuell auch noch in Therapie befindet.

3.1.4. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.

An dieser Stelle ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach zwar auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, die in § 138 ABGB genannten Kriterien als Orientierungsmaßstab dienen. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedoch nur einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar. Das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. etwa VwGH 9.3.2022, Ra 2022/14/0044 bis 0046, Rn. 14, mwN).

In Bezug auf das Kindeswohl ist gegenständlich Folgendes auszuführen: Wie oben festgestellt, hat der BF ein intensives Verhältnis zu seinen drei minderjährigen Kindern; so teilt er sich gemeinsam mit seiner Ehefrau die Sorgfaltspflichten und kümmert er sich auch gemeinsam um den Haushalt. Es ist somit jedenfalls von einem aufrechten Familienverhältnis auszugehen. Bei der Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses seiner Kinder vom BF ist jedoch anzuführen, dass sich im Zeitraum der Verbüßung seiner Strafhaft (dies war vom 10.02.2025 bis 30.05.2025) seine Ehefrau um den Haushalt und die Kinder kümmerte, dies mit Unterstützung der Mutter des BF, welche hierfür aus Albanien anreiste. Die Ehefrau des BF ist erwerbstätig und kann somit für sich und die Kinder finanziell sorgen. Selbst unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes seiner Ehefrau wird es dieser auch künftig zumutbar sein, (temporär) mit familiärer Unterstützung für das Wohl der Kinder zu sorgen.

Wenn über den BF nun ein temporäres Aufenthaltsverbot verhängt wird und er Österreich für einen festgesetzten Zeitrahmen verlassen muss, wird nicht verkannt, dass dies grundsätzlich mit einer Trennung von seiner Familie und insbesondere den minderjährigen Kindern einhergeht. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass sich das Aufenthaltsverbot nur auf das österreichische Bundesgebiet bezieht. Dies bedeutet, dass der BF nicht zwingend in seinen Herkunftsstaat zurückkehren muss, sondern kann er sich ebenso – wenn er die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen des jeweiligen Landes erfüllt – in einem anderen Land außerhalb Österreichs niederlassen, wie er und seine Familie es schon zweimal getan haben.

Da die minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers weiterhin in Obhut ihrer Mutter im Bundesgebiet betreut werden können, es der Kindesmutter offen steht, das gemeinsame Familienleben mit dem Beschwerdeführer in einem anderen Staat fortzuführen oder alternativ den Kontakt besuchsweise aufrecht zu erhalten, stellt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch keine Beeinträchtigung des Kindeswohls respektive seines Rechts auf Kontakt zu beiden Elternteilen dar. Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen straffälligen Fremden primär diesen selbst (vgl. EGMR 01.12.2016, Zl. 77.036/11).

Die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seinen Töchtern, welcher aufgrund der dargestellten Erwägungen nur verminderte Schutzwürdigkeit zukommt, muss angesichts der Straffälligkeit des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten.

Darüber hinaus ist eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs, insbesondere in Albanien, dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, oder Rumänien, dem Herkunftsstaat seiner Frau und Tochter, möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer ist mit den Gegebenheiten und der Sprache Albaniens bestens vertraut und es wäre ihm im Herkunftsstaat gleichermaßen möglich, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und ein Einkommen zu beziehen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers lebt seit Jänner 2024 im Bundesgebiet. Es ist ihr zumutbar, im Falle des Wunsches der Fortführung eines gemeinsamen Familienlebens sich mit dem Beschwerdeführer und den gemeinsamen Töchtern vorübergehend in Albanien niederzulassen, sich in Rumänien niederzulassen, oder einem anderen Staat. Wie schon ausgeführt, haben die Eheleute schon bisher in verschiedenen Staaten gelebt, sich eine Existenz aufgebaut und die Sprache erlernt. Sie sprechen auch untereinander Italienisch und benötigten beide einen Dolmetscher für die Sprache Deutsch.

Beim gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, etwa auf Grund seiner Prägung außerhalb seines Herkunftsstaates, überhaupt nicht in der Lage sein könnte, sich in Albanien zurechtzufinden, zumal er mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und seine Muttersprache unverändert beherrscht. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer, welcher über Schulbildung verfügt, die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde. Der Beschwerdeführer besitzt zumindest eine Wohnung in Albanien, die er entweder zum eigenen Aufenthalt oder zum vermieten nutzen kann. Er hat sich immer wieder bei seinen Eltern in Albanien aufgehalten, hat auch dort geheiratet, und wird nach einer Rückkehr anfänglich zusätzlich auf Unterstützung seitens seiner in Österreich lebenden Angehörigen sowie auf Leistungen des örtlichen Sozialsystems zurückgreifen können.

Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles – zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" (vgl. etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN - dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 07.06.2021, Ra 2020/18/0391, mwN).

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der BF mit seiner Ehefrau und der ältesten Tochter in der Vergangenheit in Italien lebte und sodann nach England zog, wo die zweite gemeinsame Tochter auf die Welt kam; in beiden Ländern verfügt die Familie über Verwandtschaft. Sodann reiste die Familie im Jahr 2024 nach Österreich, wo ihre dritte Tochter zur Welt kam. Der BF und seine Ehefrau kommunizieren mit ihren Kindern überwiegend auf Italienisch und lebt in Italien auch ein Teil ihrer Verwandtschaft. Es liegt für das erkennende Gericht kein nachvollziehbarer Grund vor, weshalb die gesamte Familie nicht erneut nach Italien ziehen können sollte, um dort ihr Familienleben weiter gemeinsam fortführen zu können; dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass die gesamte Familie auch bisher bereits mehrmals umgezogen ist.

Da sich das Aufenthaltsverbot eben nur auf das österreichische Bundesgebiet bezieht, steht es dem BF frei, sich erneut in Italien niederzulassen, um dort mit seiner Familie gemeinsam leben zu können. Dasselbe gilt für England: Die Ehefrau des BF hat selbst in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.06.2025 angegeben, dass es eine Option wäre, erneut in England zu leben (vgl. niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA am 04.06.2025, S. 7).

Ein Eingriff in das Kindeswohl ist auch nicht erkennbar: Die beiden ältesten Töchter haben bereits vor dem Umzug nach Österreich in England gelebt; die jüngste Tochter ist zum Entscheidungszeitpunkt zwei Jahre alt und lebt die gesamte Familie erst knapp zwei Jahre in Österreich, weshalb von keiner so starken sozialen oder kulturellen Festigung im Bundesgebiet ausgegangen werden kann, dass ein Wegzug eine massive Beeinträchtigung für das Wohl der Kinder bedeuten würde. Es sind keine Schwierigkeiten erkennbar, mit denen die Kinder bei einem (erneuten) Umzug nach England oder Italien konfrontiert wären; vielmehr könnten sie dort gemeinsam mit ihrem Vater weiterhin ein Familienleben führen und sind in beiden Ländern Familienangehörige vorhanden. In Bezug auf Italien ist auszuführen, dass die Kinder die Sprache beherrschen. Hinzu kommt, dass der BF und seine Ehefrau durch ihren Umzug von Italien nach England und sodann nach Österreich bereits mehrfach Umzüge und somit soziale und kulturelle Veränderungen der beiden älteren Töchter in Kauf genommen haben. Es ist somit nicht unmöglich, dass die Familie erneut eine Lebenssituation schafft, die dem Wohl ihrer Kinder entspricht, nämlich dass alle gemeinsam in einem Haushalt leben, der BF so weiterhin engen Kontakt mit seinen Kindern hält und seine kranke Frau im Alltag unterstützen kann. Bezüglich der Erkrankung seiner Ehefrau ist anzuführen, dass im gesamten Verfahren keine Gründe vorgebracht wurden, wonach eine ärztliche Versorgung in England oder Italien nicht möglich wäre.

Insgesamt ist das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen – auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls – als gering anzusehen. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in sein Privatleben erweist sich somit als verhältnismäßig. Es wurden zudem keinerlei Gründe vorgebracht, die eine Rückkehr des BF nach Albanien nachvollziehbar unzumutbar erscheinen ließen, zumal es sich bei ihm um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es zugetraut werden kann, seinen Lebensunterhalt in Albanien zu erwirtschaften. Es leben auch die Eltern des BF in Albanien, weshalb er dort jedenfalls ein soziales Auffangnetz vorfindet.

Den familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten, insbesondere im Bereich der Suchtgiftkriminalität, gegenüber. Angesichts der Schwere der konkret begangenen Straftat, von welcher ihn auch eine Vorverurteilung wegen Suchtgifthandels nicht abzuhalten vermochte, ist fallgegenständlich von einer gravierenden Straffälligkeit auszugehen, welche eine Aufenthaltsbeendigung auch angesichts der familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geboten erscheinen lässt.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch das angeordnete Aufenthaltsverbot eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kann vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aus.

3.1.5. Zugleich erweist sich das seitens der belangten Behörde gewählte fünfjährige Aufenthaltsverbot als unverhältnismäßig. Es wird nicht verkannt, dass der BF aufgrund des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels strafrechtlich verurteilt wurde und der VwGH in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 , mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a SMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität – selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt – besonders hoch zu bewerten (vgl. dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113). Unter Berücksichtigung, dass das Strafgericht bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe beim BF mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten das Auslangen fand und der BF in weiterer Folge auch vom unbedingten Teil der Haftstrafe frühzeitig entlassen wurde, sowie unter Bezugnahme des oben näher ausgeführten Familienlebens und des Kindeswohls wird jedoch ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren als angemessen und verhältnismäßig betrachtet. Es kann davon ausgegangen werden, dass – unter der Annahme, dass die Ehefrau des BF während der Dauer des Aufenthaltsverbotes mit den gemeinsamen Kindern in Österreich bleibt und nicht erneut zurück nach England oder Italien übersiedelt, um dort weiterhin mit dem BF gemeinsam leben zu können – während dieses Zeitrahmens keine Entfremdung des BF von seinen minderjährigen Kindern eintreten wird, zumal Besuche des BF bspw. im Nachbarland Italien regelmäßig möglich sein werden.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf drei Jahre herabgesetzt wird.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gegenständlich wurde dem BF von der belangten Behörde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt. Es ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese den Durchsetzungsaufschub damit begründet, dass davon ausgegangen werden kann, dass der BF in diesem Zeitraum kein Verhalten setzen wird, welches die sofortige Umsetzung der Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfordern würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/3284; 01.03.2018, Ra 2011/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/3186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 1 B-VG zu lösen war.

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