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I423 2339888-1•Bundesverwaltungsgericht I423 2339888-1
I423 2339888-1Bundesverwaltungsgericht21.05.2026
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
I423 2339888-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Tunesien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2026 zu Recht:
A)I.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. wird als unbegründet abgewiesen.
II.Die Frist für die freiwillige Ausreise in Spruchpunkt VI. beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Tunesiens, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.04.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer am nächsten Tag befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass es in Tunesien keine Arbeit und somit keine Zukunft mehr gebe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er Armut und Arbeitslosigkeit.
2. Einlangend mit 26.06.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Auch am 27.06.2024 erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als BFA oder belangte Behörde bezeichnet, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen.
3. Mit Bescheid vom 11.07.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.04.2024 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrags Italien für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.). Seine Außerlandesbringung wurde angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).
4. Am 19.08.2024 wurde das freiwillige Rückkehrverfahren aufgrund mangelnder Erreichbarkeit und Meldung des Beschwerdeführers zurückgezogen.
5. Mit 20.12.2025 lief die Überstellungsfrist nach Italien ab.
6. Am 04.12.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt.
7. Einer nachweislich zugestellten Ladung für den 22.01.2026 leistete der Beschwerdeführer unentschuldigt keine Folge.
8. Mit Bescheid vom 18.02.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.04.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt V.), ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
9. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 24.03.2026 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Vater eines sieben Monate alten Kindes mit einer Österreicherin sei. Im Weiteren wurde hinsichtlich des Fluchtvorbringens auf die Angaben im angefochtenen Bescheid verwiesen.
10. Mit Schriftsatz vom 25.03.2026, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.03.2026, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
11. Mit Teilerkenntnis vom 02.04.2026, GZ XXXX , wurde Spruchpunkt VII. ersatzlos behoben.
12. Am 23.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen wurde. Zudem erfolgte die Einvernahme der Zeuginnen L. V. S. und J. S. Eine Vertretung des BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der volljährige, ledige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Tunesiens, der Volksgruppe der Araber zugehörig und muslimischen Glaubens. Er spricht muttersprachlich Arabisch. Seine Identität steht nicht fest.
Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in XXXX , Tunesien, geboren, hat sieben Jahre lang die Schule besucht und als Seemann, auf Baustellen und als Maler gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat die Chance, auch hinkünftig am tunesischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Am 23.12.2014 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz, erneut am 31.12.2021 und am 07.03.2022 in Deutschland. Am 15.09.2023 wurde er in Italien nach illegaler Grenzüberschreitung angehalten. Er wurde wiederholt nach Tunesien abgeschoben. Am 11.04.2024 beantragte er in Österreich internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 11.07.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.04.2024 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages Italien für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.). Im Weiteren wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 15.07.2024 übernommen. Die Überstellungsfrist nach Italien lief am 20.12.2025 ungenützt ab.
Der Vater sowie die drei Brüder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Tunesien.
Der Beschwerdeführer und die Zeugin L. V. S., eine österreichische Staatsangehörige, geben an, dass der Beschwerdeführer der Vater eines am XXXX geborenen Kindes ist. Die Zeugin hatte während der Zeit der Empfängnis mit noch einer weiteren Person Geschlechtsverkehr. Ein Abstammungsverfahren wurde nicht geführt, die Abstammung des Kindes ist nicht gesichert bekannt.
Mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 16.12.2025, XXXX , wurde L. V. S. die Obsorge für ihr Kind entzogen und im gesamten Ausmaß des § 158 Abs. 1 ABGB der Großmutter des Kindes mütterlicherseits, J. S., übertragen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Kindesmutter nach ihrer Haftentlassung während der Schwangerschaft bis zur Geburt Kokain und Cannabis konsumiert hat, sodass das Neugeborene zum Zeitpunkt der Geburt an Entzugserscheinungen litt. Die Kindesmutter leidet seit vielen Jahren an Drogenabhängigkeit, zudem an einer schweren psychischen Erkrankung, war in der Vergangenheit bei verschiedenen Obdachloseneinrichtungen gemeldet und kam es immer wieder zu Phasen der Inhaftierung in der Justizanstalt. In einem Amtssachverständigengutachten wurde die Erziehungsfähigkeit der L. V. S. negativ beurteilt.
Zum damaligen Zeitpunkt wurde in einem Gutachten der Kinder- und Jugendhilfe festgehalten, dass der Kindesvater und die Kindesmutter keine Ressource darstellen, sondern einen zusätzlichen Risikofaktor.
L. V. S. ist aktuell in Strafhaft. Eine Beziehung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer besteht nicht. Der Beschwerdeführer bringt sich in der Erziehung und Pflege des Kindes nicht ein, Unterhaltszahlungen oder sonstige Unterstützungsleistungen leistet er nicht. Der Beschwerdeführer hat keinen Bezug zum Kind; dieses hat er lediglich ein einziges Mal geplant getroffen. Der Beschwerdeführer selbst räumte ein, Drogen zu konsumieren. Seit 08.05.2026 ist er in einer Justizanstalt melderechtlich erfasst, zuvor war er – mit Ausnahme einer Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum – seit 02.08.2024 obdachlos, ohne aufrechte Wohnsitzmeldung und damit behördlich nicht greifbar.
Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit geht bzw. ging er zu keinem Zeitpunkt nach. Er hat weder Sprachkurse absolviert, noch eine Sprachprüfung abgelegt.
Am 04.12.2025 wurde der Beschwerdeführer von einem Bezirksgericht für schuldig befunden, näher bezeichneten Verfügungsberechtigten eine Mehrzahl fremder beweglicher Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht zu haben, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Im Weiteren wurde er für schuldig befunden, am 04.08.2025 eine näher bezeichnete Person vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, indem er die Person durch Gewalteinwirkung mit beiden Händen im Halsbereich würgte, wodurch diese eine Rötung im Halsbereich erlitt. Der Beschwerdeführer hat hierdurch das Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB und das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen und wurde nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt. 100 Tagessätze wurden unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mildernd wurde die Unbescholtenheit, der teilweise Versuch und das teilweise Geständnis gewertet, erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie die wiederholte Begehung.
Bereits in Deutschland ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich in Erscheinung getreten.
In Italien wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot / eine Einreiseverweigerung erlassen, was mit illegaler Migration, schweren Diebstahl, Drogenhandel, Widerstand gegen einen Beamten und falsche Angaben gegenüber einem Beamten begründet wurde.
1.2. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer erfuhr in seinem Heimatland Tunesien keine Verfolgungen aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, noch aufgrund seiner politischen Gesinnung. Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat war er keiner individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder Dritter ausgesetzt. Einer Verfolgungsgefahr ist er auch im Falle seiner Rückkehr nicht ausgesetzt.
Es existieren keine Umstände, die einer Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Er verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt sein. Im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien droht dem Beschwerdeführer nicht die Gefahr, durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in seinem Herkunftsstaat in seiner körperlichen Integrität verletzt zu werden. Ihm droht im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch keine reale Gefahr, in seiner Existenz bedroht zu werden.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Tunesien
Bei Tunesien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV).
Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen in den verfahrensgegenständlich relevanten Auszügen wie folgt dar:
Die politische Lage ist angespannt. Tunesien, einst als einzige Demokratie aus dem Arabischen Frühling 2011 hervorgegangen, erlebt seit 2019 unter Präsident Saïed einen politischen Wandel. Er hat seine Machtbefugnisse kontinuierlich ausgebaut. 2021 löste Saïed das Parlament auf - ein Schritt, den die Opposition als Staatsstreich bezeichnet hat. Anschließend ließ er die Verfassung zu seinen Gunsten ändern. Saïed weist Kritik an seinem Kurs zurück, nach eigenen Angaben kämpft er gegen eine korrupte Elite im Land (Tagesschau 7.10.2024).
Bei der Präsidentschaftswahl am 6. Oktober 2024 wurde Amtsinhabers Kaïs Saïed mit 90,69 % der Stimmen wiedergewählt (HRW 16.1.2025; vgl. Tagesschau 7.10.2024, JoD 10.2024), er gewann so eine zweite fünfjährige Amtszeit (JoD 10.2024). Die Wahlbeteiligung lag nach Angaben der Wahlkommission bei 28,8 % (HRW 16.1.2025; vgl. Tagesschau 7.10.2024) und damit nur halb so hoch wie bei der Stichwahl um das Präsidentenamt 2019 (Tagesschau 7.10.2024). Die Opposition hat die Ergebnisse angezweifelt. Allerdings hatte der seit Jahren zunehmend autoritär herrschende Saïed im Grunde keine echte Konkurrenz. Seine Wiederwahl galt als sicher (Tagesschau 7.10.2024).
Die Behörden haben die Integrität der Präsidentschaftswahlen untergraben, indem sie das Wahlgesetz nur wenige Tage vor der Wahl änderten (HRW 3.10.2024); und auch der Wahlkampf war von mehreren juristischen Auseinandersetzungen überschattet. Folglich kamen bereits vor der Abstimmung Zweifel an deren Legitimität auf (DW 7.10.2024). Mehrere von der Wahlbehörde abgelehnte Kandidaten hatten Widerspruch gegen ihre Ablehnung eingereicht, dreien von ihnen gab das zuständige Verwaltungsgericht recht. Die Wahlbehörde ISIE, deren Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden, weigerte sich jedoch, die drei Kandidaten ins Rennen aufzunehmen (DW 7.10.2024; vgl. HRW 16.1.2025, DW 9.9.2024). Infolgedessen verabschiedete das Parlament zudem zehn Tage vor der Wahl eine Gesetzesänderung (DW 7.10.2024; vgl. HRW 3.10.2024) und entzog dem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit für Wahlanliegen - offenbar mit dem Ziel, zu verhindern, dass es die Abstimmung im Nachhinein für ungültig erklären würde (DW 7.10.2024).
Im Vorfeld der Wahlen wurden die Repressionen gegen mehrere Gegner Saïed verschärft. Es wurden mindestens zehn Kandidaten und deren Mitglieder im Wahlkampfteam verurteilt oder verhaftet, während andere schikaniert und eingeschüchtert wurden (HRW 16.1.2025). Es kam auch zu willkürlichen Maßnahmen gegen unabhängige Medien und die Zivilgesellschaft (HRW 3.10.2024).
Im August 2024 ließ der Wahlausschuss nur drei Kandidaten für die Präsidentschaftswahlen zu und lehnte 14 andere ab (HRW 16.1.2025; vgl. DW 9.9.2024). Saïeds einzige Gegenkandidaten (Tagesschau 7.10.2024), seinen ehemaligen Verbündeten und heutigen Kritiker, der Chef der Chaab-Partei, Zouhair Maghzaoui, sowie Ayachi Zammel (DW 7.10.2024), erzielten bei der Wahl nur einstellige Ergebnisse (Tagesschau 7.10.2024). Letzterer galt als aussichtsreicher Herausforderer, bis er im Vormonat verhaftet und zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt worden ist (DW 7.10.2024). Der liberale Industrielle Ayachi Zammel kam demnach auf 6,9 % der Stimmen, der frühere Abgeordnete Zouhair Maghzaoui holte 3,9 % (Tagesschau 7.10.2024).
Bürgerliche Wahlbeobachtungsgruppen, die während des demokratischen Übergangs in Tunesien Erfahrungen mit der Überwachung von Wahlen gesammelt hatten, bewarben sich um die Beobachtung der Wahlen 2024. Die Wahlkommission lehnte jedoch die meisten ihrer Anträge mit der Begründung ab, dass sie verdächtige ausländische Gelder erhalten hätten (JoD 10.2024). Die tunesische Wahlkommission, die Saïed 2022 umstrukturiert hat, um sie seiner Kontrolle zu unterstellen, verweigerte zwei führenden Wahlbeobachtungsgruppen, I Watch und Mourakiboun, willkürlich die Akkreditierung unter dem Vorwand einer „verdächtigen ausländischen Finanzierung“. Gegen beide Gruppen wird nun ermittelt (HRW 16.1.2025).
Quellen
DW - Deutsche Welle (7.10.2024): Präsidentenwahl in Tunesien: Große Mehrheit fuür Saied, https://www.dw.com/de/präsidentenwahl-in-tunesien-große-mehrheit-für-saied/a-70422833, Zugriff 21.1.2025
DW - Deutsche Welle (9.9.2024): Tunesien: Präsidentschaftswahlen ohne Opposition, https://www.dw.com/de/tunesien-wie-präsident-saied-vor-den-wahlen-die-opposition-zerschlägt/a-70169867, Zugriff 21.1.2025
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120124.html, Zugriff 21.1.2025
HRW - Human Rights Watch (3.10.2024): Tunisia: Authorities Undermine Election Integrity, https://www.ecoi.net/de/dokument/2117488.html, Zugriff 28.11.2024
JoD - Journal of Democracy (10.2024): Tunisia’s Insecure Strongman, https://www.journalofdemocracy.org/online-exclusive/tunisias-insecure-strongman, Zugriff 21.1.2025
Tagesschau - Tagesschau (7.10.2024): Tunesiens Präsident Saied wiedergewählt, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/tunesien-wahl-118.html, Zugriff 21.1.2025
Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören somit weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben, was zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat. Gemäß GTI wird Tunesien in den Jahren 2019, 2022 und 2023 als Land mit einem Terrorismusrisiko von „niedrig“ bewertet, nur das Jahr 2021 bildet mit einer Bewertung von „mittel“ eine Ausnahme (STDOK 27.6.2024). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 10.12.2024; vgl. BMEIA 10.12.2024).
Nach anderen Angaben bleiben die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach mehreren Anschlägen 2015 und einem schweren Angriff von IS-Milizen auf die Grenzstadt Ben Guerdane im März 2016 hat sich die Sicherheitslage zwar verbessert (AA 22.6.2023), bleibt jedoch besonders angespannt (AA 10.12.2024) und es kommt immer wieder zu Anschlägen (AA 22.6.2023). Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in in Ben Guerdane und der umliegenden Region zu rechnen (AA 10.12.2024). Im Mai 2023, verübte ein Angehöriger der maritimen Nationalgarde einen Anschlag während einer jüdischen Wallfahrt an der La Ghriba-Synagoge und tötet 5 Menschen (AA 22.6.2023). Im Juni 2022 wurden zwei Sicherheitskräfte bei einem Messerangriff im Zentrum von Tunis verletzt (EDA 10.12.2024).
Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (BMEIA 10.12.2024). Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB Tunis 10.2022). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit zu rechnen (AA 10.12.2024).
Laut österreichischem Außenministerium gilt für eigene Staatsbürger eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Vereinzelte Aktionen von terroristisch motivierten Einzeltätern können nicht ausgeschlossen werden. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Grenzbereich zu Algerien ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen. Darüber hinaus kommt es zu bewaffneten Auseinandersetzungen in der Region Kasserin/Gebirgsmassiv Chaambi, dem Rückzugsgebiet der verbliebenen Terroristengruppen (BMEIA 10.12.2024). Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 10.12.2024; vgl. AA 10.12.2024).
Landesweit kommt es regelmäßig zu v. a. wirtschaftlich und sozial motivierten, oftmals spontanen Protesten, die nicht selten auch in Gewalt umschlagen. Gegen den Staatsumbau von Staatspräsident Saïed kam es im Laufe des Jahres 2022 und rund um die Parlamentswahlen zu Jahresbeginn 2023 zu regelmäßigen Protesten der Ennahdha und anderen Oppositionsparteien/-bündnissen, die jedoch friedlich blieben und merklich abgeflaut sind (AA 22.6.2023). Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können aber weiter nicht ausgeschlossen werden (AA 10.12.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.12.2024): Auswärtiges Amt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tunesiensicherheit/219024#content_5, Zugriff 10.12.2024
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf, Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich]
BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (10.12.2024): Tunesien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/tunesien, Zugriff 10.12.2024
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (10.12.2024): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tunesien/reisehinweise-fuertunesien.html#eda931a7d, Zugriff 10.12.2024
ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login erforderlich]
STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (27.6.2024): Themenbericht der Staatendokumentation: Terrorismus Nordafrika
1.3.3. Rechtsschutz / Justizwesen
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht (USDOS 23.4.2024). Seit der Machtergreifung durch Präsident Saïed im Juli 2021 wurde die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter untergraben, bis hin zur völligen Aufhebung (BS 19.3.2024). Im Jahr 2022 löste Saïed den Hohen Justizrat (HJC), Tunesiens höchstes Justizorgan, auf (FH 29.2.2024; BS 19.3.2024). Der Oberste Justizrat hatte den Auftrag, das ordnungsgemäße Funktionieren des Justizsystems und die Wahrung seiner Unabhängigkeit durch seine Aufsichts- und Beratungsfunktion zu gewährleisten (BS 19.3.2024). Während die Verfassung von 2022 sowohl den Obersten Justizrat als auch das Verfassungsgericht dem Namen nach beibehielt, räumte sie dem Präsidenten die endgültige Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Richtern nach der Ernennung durch den Obersten Justizrat ein (FH 29.2.2024; vgl. BS 19.3.2024). Zudem wurde in der neuen Verfassung eine Klausel aus der Verfassung von 2014 gestrichen, die dem Verfassungsgericht die Befugnis einräumte, über den Umfang der Befugnisse des Präsidenten zu entscheiden (FH 29.2.2024). Ferner wurde das Gesetzesdekret 2022-35 erlassen, das den Präsidenten ermächtigt, Richter zu entlassen (FH 16.10.2024). Im Juni wurde vonseiten der Richter gestreikt, um gegen die Säuberung der Justiz durch den Präsidenten zu protestieren (FH 29.2.2024).
Weiters sieht die Verfassung keine Möglichkeit vor, den Präsidenten zur Rechenschaft zu ziehen, selbst bei schwerwiegenden Verstößen, wie dies zuvor durch Artikel 88 der Verfassung von 2014 gewährleistet war, der es dem Parlament ermöglichte, einen Antrag auf Amtsenthebung zu stellen. Im Gegenzug ist der Präsident berechtigt, das Parlament aufzulösen und sowohl den Regierungschef als auch die anderen Mitglieder der Exekutive zu entlassen, die dem Präsidenten und nicht dem Parlament rechenschaftspflichtig sind. Das Parlament ist bis zur Bedeutungslosigkeit geschwächt und fungiert als Kontrollinstanz, da es keine Gesetze erlassen kann, sondern der Regierung lediglich Gesetzesvorschläge unterbreitet (BS 19.3.2024).
2023 setzte Saïed seine Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz mit unbegründeten Verhaftungen und gerichtlichen Anklagen aus vagen Gründen fort. Saïed hat auch öffentlich Druck auf Richter und Staatsanwälte ausgeübt, damit diese gegen seine Gegner entscheiden (FH 29.2.2024). Bis Ende 2023 hatte die Regierung 57 Richter, die 2022 vom Präsidenten entlassen wurden, weil er sie der Korruption und anderer Verfehlungen beschuldigte (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 16.10.2024), nicht wieder eingestellt, obwohl das Verwaltungsgericht 49 der Entlassungen für unzulässig erklärt hat. Die Vereinigung der tunesischen Richter (ATM) hat im Juni 2023 eine Sitzblockade organisiert, um gegen die Entlassungen zu protestieren. Im August 2023 wurde der Präsident der ATM, Anas Hamadi, vom Gericht erster Instanz in Kef wegen "Behinderung der Arbeitsfreiheit" angeklagt. Die Anklage scheint darauf abzuzielen, Hamadi dafür zu bestrafen, dass er gegen die gerichtlichen Entlassungen von 2022 Berufung eingelegt hatte (USDOS 23.4.2024).
Mit der neuen Verfassung wurde auch die Autonomie von Einrichtungen wie der Hohen Behörde für Wahlen und dem Justizrat aufgehoben (BS 19.3.2024). Und so wurde am 27.9.2024, einige Tage vor den anstehenden Präsidentschaftswahlen vom 6.10.2024, das Wahlgesetz durch die tunesische Versammlung der Volksvertreter - Tunisia’s Assembly of the Representatives of the People – verabschiedet. Dieses entzog dem Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit in Wahlangelegenheiten und hinderte es somit an der Kontrolle von Machtmissbrauch. Somit hat nach Änderungen des Wahlgesetzes von 2024 das Berufungsgericht in Tunis die einzige Zuständigkeit für die Beilegung von Wahlstreitigkeiten, wobei gegen die Entscheidungen Berufung beim Kassationsgerichtshof eingelegt werden kann (HRW 3.10.2024).
Der von Präsident Saïed erstmals im Juli 2021 verhängte und jedenfalls bis Dezember 2024 verlängerte Ausnahmezustand, verleiht Regierungsbehörden übermäßige Befugnisse (FH 16.10.2024). Im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen sind die Behörden verstärkt gegen vermeintliche Kritiker oder Gegner Saïeds vorgegangen (HRW 3.10.2024). Die Justiz ist eigentlich dazu da, Rechte und Freiheiten zu schützen. Die einseitige Kontrolle der Exekutive über die Justiz könnte diese Garantien allerdings gefährden (FH 16.10.2024). Neben Wahlbeobachtern wurden auch Oppositionellen, Bloggern, Journalisten wie auch Aktivisten die Akkreditierung entzogen (FH 16.10.2024; vgl. HRW 3.10.2024). Blogger, Journalisten und Aktivisten wurden während der Berichterstattung wegen der Inhalte, die sie online veröffentlicht hatten, verhaftet. Mehrere Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Meinungsäußerungen im Internet vor. In den letzten Jahren wurden zahlreiche Blogger und Journalisten vor Militärgerichten und nicht vor Zivilgerichten angeklagt (FH 16.10.2024).
Militärgerichte werden von zivilen Richtern geleitet, die sich auf das Militärgesetzbuch stützen. Sie verhandeln einerseits Fälle, an denen Angehörige der Sicherheits- oder Streitkräfte beteiligt sind, andererseits solche, wo Zivilisten Verbrechen gegen die nationale Sicherheit oder Vergehen wie Beleidigung des Präsidenten (als Oberbefehlshaber der Streitkräfte) oder anderer Angehöriger der Streitkräfte vorgeworfen werden. Gegen Entscheidungen der Militärgerichte zu Zivilisten kann beim Kassationsgerichtshof, dem höchsten Berufungsgericht des Landes, das Teil des zivilen Justizsystems ist, berufen werden. Die Internationale Juristenkommission bewertet es als mit internationalen Standards unvereinbar, dass Verhandlungen gegen Zivilisten vor Militärgerichten stattfinden (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, doch die Justiz setzt dieses Recht nicht immer durch. Auch laut lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen befolgen Behörden nicht immer. Angeklagten, die nach dem Antiterrorismusgesetz angeklagt worden sind, wurden nicht unverzüglich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen informiert. Zudem wurde ihnen das Recht auf ein öffentliches Verfahren, in bestimmten Fällen auch das Recht, mit einem Anwalt zu sprechen, verweigert. Das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung besagt, dass die Richter in Fällen, in denen es um Terrorismus geht, die Öffentlichkeit von Anhörungen ausschließen, Aussagen von anonymen Zeugen zulassen und Informationen über Zeugen, Opfer und andere relevante Personen vertraulich behandeln können, auch gegenüber den Angeklagten und ihren Rechtsbeiständen. Im August 2023 wies der Afrikanische Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker die Regierung an, "alle Hindernisse zu beseitigen" und vier inhaftierten politischen Gefangenen Zugang zu ihren Rechtsvertretern und Ärzten zu gewähren sowie die Familien und Anwälte der Gefangenen über die Gründe für ihre Inhaftierung zu informieren, nachdem die Familienangehörigen der Inhaftierten beim Gericht der Afrikanischen Union in Tansania Klage eingereicht hatten (USDOS 23.4.2024).
Quellen
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Tunisia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105847/country_report_2024_TUN.pdf, Zugriff 12.11.2024
FH - Freedom House (16.10.2024): Freedom on the Net 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2116595.html, Zugriff 28.11.2024
FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024
HRW - Human Rights Watch (3.10.2024): Tunisia: Authorities Undermine Election Integrity, https://www.ecoi.net/de/dokument/2117488.html, Zugriff 28.11.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024
Dem Innenministerium unterstehen die Nationalpolizei und die Nationalgarde. Die Nationalpolizei ist für die Strafverfolgung in Großstädten verantwortlich, während die Nationalgarde (Gendarmerie) die Grenzsicherheit überwacht und in kleineren Städten und ländlichen Gebieten patrouilliert. Die Anti-Terrorismus-Brigade der Nationalpolizei und die Spezialeinheit der Nationalgarde leiten Anti-Terror-Operationen des Innenministeriums (CIA 23.10.2024). Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben-Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. Die Rolle der Sicherheitskräfte während des Umsturzes aber teilweise auch bei gewaltsam aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen im Frühjahr 2011 vertieften den Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbesondere der Polizei und den Sondereinheiten des Innenministeriums. Zwar wurde die Geheimpolizei („police politique“) aufgelöst, allerdings steht eine umfassende Reform des Innenministeriums und der nachgeordneten Behörden bis heute aus. Die Sicherheitskräfte stehen immer wieder in der Kritik; es mangelt an Transparenz, zudem hält die Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte an (AA 22.6.2023).
Das Innenministerium verfügt über drei Generalinspektorate, eines für die Nationalpolizei, eines für die Nationalgarde und ein zentrales Generalinspektorat, das direkt dem Minister unterstellt ist. Diese Inspektorate können im Ministerium Ermittlungen durchführen. Die Generalinspektionen können Sicherheitsbeamte für Missbrauch zur Rechenschaft ziehen und Verwaltungsstrafen aussprechen, noch bevor die Gerichte ein endgültiges Urteil in Missbrauchsfällen verkünden (USDOS 23.4.2024). Allerdings haben es die Behörden weitgehend verabsäumt, Angehörige der Sicherheitskräfte und politische Vertreter, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, zur Rechenschaft zu ziehen (AI 24.4.2024). Menschenrechtsgruppen behaupten, dass Untersuchungen zu Missbrauch durch Polizei, Sicherheitskräfte und Beamte in Haftzentren die Transparenz fehlt und es zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen kommt (USDOS 23.4.2024). Die Polizeigewerkschaften haben sich jenen Reformbemühungen widersetzt, die darauf abzielen, das Problem anzugehen (FH 29.2.2024). Im April 2023 hat das Innenministerium eine Rechenschaftspflicht und einen Verhaltenskodex für die Polizei verabschiedet. Laut NGOs hat die Regierung es verabsäumt Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen und die Täter bleiben zumeist straffrei. Wogegen das Innenministerium berichtet, dass gegen Sicherheitskräfte, welche sich Verstöße, insbesondere gegen Migranten, zuschulden kommen haben lassen, Disziplinarmaßnahmen wie Entlassung oder Versetzung verhängt wurden (USDOS 23.4.2024).
Das Militär genießt aufgrund seiner zurückhaltenden Rolle während der Revolution 2011 ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung, welches bis dato anhält (AA 22.6.2023). Die tunesischen Streitkräfte (FAT) sind für die territoriale Verteidigung und die innere Sicherheit zuständig, sie sind für die Bekämpfung islamistischer Terrorgruppen und für die Unterstützung der Grenzsicherung verantwortlich. Das Militär absolviert Sicherheitsoperationen in den Bergregionen entlang der algerischen Grenze, wo es zu Schmuggel und kriminellen Aktivitäten gekommen ist und Kämpfer mit Verbindungen zu den Terrorgruppen al-Qaida und Islamischer Staat aktiv waren. Ferner hat das Militär auch gemeinsame Operationen mit algerischen Sicherheitskräften durchgeführt (CIA 23.10.2024). Die FAT hat in den letzten Jahren auch ihre Rolle bei der Sicherung der südlichen Grenze zu Libyen gegen terroristische Aktivitäten und Infiltratoren, kriminelle Banden, Schmuggel und Menschenhandel verstärkt, und in den abgelegenen Gebieten an der Grenze zu Libyen wurden auch Puffer-/Sperrzonen eingerichtet, in denen das Militär die Führung bei Sicherheits- und Antiterroroperationen innehat (CIA 23.10.2024; vgl. AA 22.6.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf, Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights - Tunisia 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2107931.html, Zugriff 14.11.2024
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (23.10.2024): Tunisia - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/tunisia/#military-and-security, Zugriff 14.11.2024
FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024
1.3.5. Allgemeine Menschenrechtslage
Tunesien hat die meisten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte einschließlich der entsprechenden Zusatzprotokolle ratifiziert und bestehende Vorbehalte größtenteils zurückgezogen. Die Umsetzung der Konventionen in nationales Recht dauern weiterhin an. Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) wurde bislang nicht unterzeichnet. Der zur Erleichterung der Terrorabwehr seit November 2015 immer wieder verlängerte Ausnahmezustand (auf Grundlage eines Dekrets von 1978) gestattet den Sicherheitsbehörden nicht nur weitreichende Eingriffe in die Bewegungsfreiheit, sondern dadurch auch mittelbar in weitere Grundrechte. Menschenrechtsorganisationen konstatieren in vielen Bereichen - etwa bei der Normsetzung, beim Respekt für und bei der Durchsetzung von Menschenrechten, bei der Offenheit der Regierung für Konsultationen mit der Zivilgesellschaft und den Opfern von Menschenrechtsverletzungen - einen negativen Trend, der schon vor der politischen Krise im Sommer 2021 spürbar war, sich seither aber merklich verstärkt hat (AA 22.6.2023).
Seit Beginn des von Präsident Kaïs Saïed vorangetriebenen Staatsumbaus („Prozess des 25. Juli“) ist beim Menschenrechtsschutz eine Trendumkehr zu verzeichnen. Insbesondere seit Jahresbeginn 2023 hat sich die Lage nochmals deutlich verschlechtert. Die neue Verfassung vom 25.7.2022 hat die seit 2011 hart errungene, aber seit Jahren krisengeplagte parlamentarische Demokratie Tunesiens in ein hyper-präsidentielles System umgebaut: nahezu vollständige Machtkonzentration beim Staatspräsidenten, Schwächung des Parlaments, Fehlen institutioneller „checks and balances“ zur Einhegung der Macht des Präsidenten, zudem zahlreiche mögliche Einfallstore für die Einschränkung von Grundrechten, obgleich diese weitgehend wortgleich aus der Verfassung von 2014 übernommen worden sind. Dies ist jedoch nur die Papierform, in der Praxis geraten die Menschenrechte und insbesondere die politischen und bürgerlichen Rechte und Freiheiten in Tunesien immer stärker unter Druck (AA 22.6.2023).
Am 17.8.2022 trat also die neue Verfassung in Kraft, die nach dem Referendum am 25.7.2022 von den Wählern angenommen worden ist. Diese Verfassung spricht Präsident Saïed zunehmend autoritäre Entscheidungskraft zu, schränkt die Gewaltenteilung substanziell ein und wurde so gut wie im Alleingang vom Präsidenten erstellt. Der Vorgang zeichnete sich durch Intransparenz und Missachtung des Rechts der Öffentlichkeit, Informationen darüber einzuholen, aus. Die Einschränkungen bei der Durchsetzung von Menschenrechten seit dem Ausrufen des Ausnahmezustands als Antwort auf die Terroranschläge 2015 werden nun durch die neue Verfassung weiter vertieft. Die Verfassung beinhaltet zwar unterschiedlichste Menschenrechtsbestimmungen im Kapitel „Rechte und Freiheiten“, hat jedoch jegliche Referenz zu universellen Menschenrechten in der Präambel verloren und schränkt die institutionelle Garantie für Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Menschenrechte im Vergleich zur Verfassung von 2014 erheblich ein. Die neue Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Notstandsbefugnisse ohne den erforderlichen Kontrollmechanismus ein, die zur Beschneidung der Menschenrechte und zur Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit genutzt werden können. Darüber hinaus untergräbt die neue Verfassung die Garantien für die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichts, einer wichtigen Institution für den Schutz der Menschenrechte, und schränkt dessen Mandat ein, indem sie ihm die Kontrolle über die Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung des Ausnahmezustands entzieht. Die Rechte auf persönliche Freiheit, auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit sind aufgrund von Verlängerungen des Ausnahmezustands teilweise noch immer eingeschränkt. Der Tatbestand der "Gefährdung der öffentlichen Moral" gilt weiterhin, ebenso wie immer wieder Fälle von Folter angeprangert werden. Zudem fehlt ein verfassungsrechtliches Höchstgericht (ÖB Tunis 10.2022).
Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Regierungsbeamte; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Häftlinge; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich ungerechtfertigter Verhaftungen oder strafrechtlicher Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Verleumdungsgesetzen zur Einschränkung der Meinungsäußerung; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von NGOs und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen des Rechts, das Land zu verlassen; Zurückweisung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Folter oder Verfolgung droht; schwerwiegende und unangemessene Einschränkungen der politischen Beteiligung; schwerwiegende Korruption in der Regierung, sowohl auf hoher Ebene als auch in großem Umfang; Verbrechen, die mit Gewalt oder Gewaltandrohung gegen Schwarztunesier und Afrikaner südlich der Sahara verbunden sind; Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen, und die Durchsetzung dieser Gesetze; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten; und erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern (USDOS 23.4.2024).
Die wichtigste Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zur Bekämpfung von Menschenrechtsbedrohungen ist das Justizministerium. Menschenrechtsorganisationen bemängeln allerdings, dass das Ministerium mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen nicht nachgeht oder sie nicht angemessen untersucht. Innerhalb des Präsidialamtes wurde das Hohe Komitee für Menschenrechte und Grundfreiheiten mit der Überwachung der Menschenrechte und der Beratung des Präsidenten in damit zusammenhängenden Fragen beauftragt. Darüber hinaus befasst sich das unabhängige INPT (The National Authority for the Prevention of Torture) mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen. Die Regierung unternimmt einige glaubwürdige Schritte, um gegen Straflosigkeit vorzugehen oder Missbräuche einzudämmen, aber Menschenrechtsgruppen machen häufig geltend, dass es den Ermittlungen zu Missbräuchen durch die Polizei, die Sicherheitskräfte und Beamte von Haftanstalten an Transparenz mangelt und dass es zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen kommt (USDOS 23.4.2024).
2014 richtete Tunesien eine Kommission für Wahrheit und Würde (IVD) ein, um die seit 1956 begangenen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verbrechen zu untersuchen. Anfang 2018 stimmte das Parlament gegen eine Verlängerung des Mandats der Kommission, eine Entscheidung, die von Rechtsaktivisten als Schwächung der Bemühungen um eine Übergangsjustiz kritisiert wurde. Die Kommission legte ihren Abschlussbericht 2019 vor und veröffentlichte ihn offiziell 2020. Er stützt sich auf mehr als 62.000 Beschwerden tunesischer Bürger gegen den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen. Tunesische Gerichte begannen mit der Prüfung von 69 Anklagen und 131 Verweisen der IVD, aber die Notstandsmaßnahmen des Präsidenten im Jahr 2021 schufen Unsicherheit über die Zukunft des Prozesses der Übergangsjustiz (FH 29.2.2024). Die Empfehlungen der IVD zur Umsetzung wichtiger institutioneller Reformen bleiben unerfüllt. Nichtsdestotrotz war sie eine relevante Instanz bei der Sichtbarmachung der Rolle der ehemaligen Präsidenten sowie anderer hochrangiger Beamter bei Folter, willkürlicher Inhaftierung und vielen anderen Misshandlungen. Am 31.12.2021 endete das Mandat der Kommission (ÖB Tunis 10.2022). Am 1.8.2024 ordnete ein Richter die Inhaftierung der ehemaligen Vorsitzenden der Kommission für Wahrheit und Würde, Sihem Bensedrine, in Zusammenhang mit ihrer Rolle als Leiterin zwischen 2014 und 2018 an. Ihr werden „Ausnutzung ihrer Position zur Erlangung eines unlauteren Vorteils“, Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit dem Abschlussbericht der Kommission vorgeworfen (HRW 16.1.2025; vgl. HRW 17.1.2025). Am 8.8.2024 bezeichneten drei UN-Experten Bensedrines Verhaftung als eine gerichtliche Schikane für ihre Arbeit, die sie als Leiterin der Kommission geleistet hat (HRW 16.1.2025). Am 14.1.2025 trat Sihem Bensedrine im Gefängnis von Manouba in einem Hungerstreik. Bensedrine hat vier Jahrzehnte lang gegen den Missbrauch aufeinanderfolgende Regierungen gekämpft und wurde unter den ehemaligen Präsidenten Habib Bourguiba und Ben Ali inhaftiert. Laut ihren Anwälten basiert ihre Inhaftierung ausschließlich auf einer Klage aus dem Jahr 2020, die sie beschuldigt, den Bericht zu verfälscht zu haben. Sie wird in vier weiteren Fällen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit als Kommissionspräsidentin strafrechtlich verfolgt (HRW 17.1.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf, Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich]
FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024
HRW - Human Rights Watch (17.1.2025): Tunisian Human Rights Defender on Hunger Strike, https://www.hrw.org/news/2025/01/17/tunisian-human-rights-defender-hunger-strike, Zugriff 22.1.2025
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120124.html, Zugriff 21.1.2025
ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login erforderlich]
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024
Das tunesische Strafgesetzbuch von 1913 sieht in seiner geltenden Fassung die Todesstrafe für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge sowie Landesverrat vor (AA 22.6.2023). Neue Straftatbestände, für die eine Sanktionierung mit der Todesstrafe vorgesehen ist, wurden durch das am 7.8.2015 in Kraft getretene Gesetz gegen Terrorismus und Geldwäsche geschaffen (AA 22.6.2023; vgl. ÖB Tunis 10.2022). Die Todesstrafe ist auch in der neuen 2022 implementierten Verfassung enthalten (ÖB Tunis 10.2022).
Eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche Aufhebung der Todesstrafe wurde in der Phase des demokratischen Übergangs seit 2011 diskutiert, fand jedoch im Parlament keine Mehrheit (AA 22.6.2023). Tunesien hat zwar den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR-International Covenant on Civil and Political Rights) noch nicht unterschrieben, jedoch war es im November 2012 gemeinsam mit Algerien das einzige arabische Land, welches sich in der UN-Generalversammlung für das Moratorium gegen die Todesstrafe ausgesprochen hat (ÖB Tunis 10.2022). Eine Abschaffung der Todesstrafe bleibt in Tunesien gesellschaftlich jedoch umstritten. In der tunesischen Öffentlichkeit werden immer wieder Forderungen laut, die Vollstreckung der Todesstrafe wieder aufzunehmen (AA 22.6.2023). Präsident Saïed sprach sich im Oktober 2020 für den Beibehalt der Todesstrafe aus (ÖB Tunis 10.2022).
Trotz Art. 20 der Verfassung (Recht auf Leben) und trotz des Moratoriums gegen die Vollstreckung der Todesstrafe haben die tunesischen Gerichte allein 2019 47 Angeklagte zum Tode verurteilt (ÖB Tunis 10.2022). Dies geschieht bei schweren Straftaten wie Mord oder Vergewaltigung mit Todesfolge sowie Terrordelikten. Nach Eindruck von NGOs ist bei der Verhängung von Todesurteilen eine steigende Tendenz zu verzeichnen. Alleine im März 2023 verhängten tunesische Gerichte zehn Todesurteile (AA 22.6.2023). Zwischen Feber 2023 und April 2024 wurde gegen mindestens 50 Personen - darunter Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Anwälte und Geschäftsleute - in einem sogenannten Verschwörungsfall ermittelt, der mit hohen Gefängnisstrafen bis hin zur Todesstrafe geahndet werden kann (AI 24.4.2024).
Seit 1991 wurde keine Todesstrafe mehr vollstreckt (De-Facto-Moratorium) (AA 22.6.2023; vgl. ÖB Tunis 10.2022, FH 29.2.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf, Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights - Tunisia 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2107931.html, Zugriff 14.11.2024
FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024
ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login erforderlich]
Gesetzlich sind Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024), Emigration sowie Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 23.4.2024). Die Regierung verhängt weiterhin Reiseverbote für Einzelpersonen, gegen die ein Gerichtsverfahren anhängig ist (USDOS 23.4.2024).
Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, ohne formal Anklage zu erheben, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken. Tausende Menschen sind von solchen Anordnungen betroffen (FH 29.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Behörden haben im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen gegen Oppositionelle und vermeintliche Kritiker, wie den Vorsitzenden der Kommission für Wahrheit und Würde, Sihem Bensedrine, und den ehemaligen Parlamentsabgeordneten Zied Ghanney, mindestens ein Dutzend Reiseverbote verhängt und schränken damit deren Bewegungsfreiheit ein (HRW 11.1.2024). Menschenrechtsgruppen kritisieren die Reiseverbote als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (FH 29.2.2024). Zudem stellen diese fest, dass die Behörden das Gesetz nicht konsequent anwenden und dass die Sicherheitskräfte Gerichtsentscheidungen zur Aufhebung von Reisebeschränkungen nicht immer respektieren (USDOS 23.4.2024).
Zivilgesellschaftliche Gruppen berichten, dass das Innenministerium weiterhin eine informelle Liste mit Reiseverboten, namens "S17-Beobachtungsliste" nützt, um eine zusätzliche Kontrolle durch Beamte an den Grenzkontrollpunkten zu ermöglichen. Mehrere ehemalige Parlamentsmitglieder und Politiker haben bekannt gegeben, dass sie daran gehindert wurden, ins Ausland zu reisen, obwohl gegen sie kein Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz schreibt vor, dass die Behörden diejenigen, die von Reisebeschränkungen betroffen sind oder deren Reisepass beschlagnahmt worden ist, unverzüglich über die Gründe für diese Entscheidungen informieren. Darüber hinaus haben die betroffenen Personen gesetzlich das Recht, eine solche Entscheidung anzufechten. Das Gesetz sieht eine maximale Frist von 14 Monaten vor, in der ihre Reise eingeschränkt werden kann, bevor eine erneute gerichtliche Anordnung erforderlich ist (USDOS 23.4.2024).
Quellen
FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103188.html, Zugriff 15.3.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024
1.3.8. Grundversorgung und Wirtschaft
Tunesiens Wirtschaft ist stark auf Europa ausgerichtet (WKO 21.11.2024; vgl. ABG 8.2024) und dadurch von der Konjunktur in der EU abhängig, wohin mehr als 70 % der Ausfuhren gehen. Nach einem Wachstum von knapp unter 1 % im Jahr 2024 rechnet die Europäische Kommission in ihrer Herbstprognose für 2025 mit einem realen BIP-Wachstum in der EU von 1,5 % (GTAI 6.12.2024). Tunesien weist einige gut entwickelte Industriebranchen auf und verfügt über einen starken Dienstleistungssektor (ABG 8.2024). Viele europäische Unternehmen betreiben in Tunesien Produktionsstandorte. Dies hat zu einer diversifizierten Industrie geführt, insbesondere in der mechanischen und elektronischen Industrie, v. a. der Kabelindustrie, sowie in der Lebensmittelverarbeitung und im Textilsektor. Der Dienstleistungssektor, insbesondere der Tourismus, spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Dank der geografischen Nähe, des hohen Bildungsniveaus und der niedrigen Lohnkosten gilt Tunesien als attraktiver Nearshoring-Markt für europäische Unternehmen (WKO 21.11.2024; vgl. ABG 8.2024). Die BIP-Wachstumsrate sank 2023 auf 0,4 %, was auf die Dürre, die den Agrarsektor betraf, und den Rückgang der Binnennachfrage zurückzuführen ist. Die Economist Intelligence Unit (EIU) erwartet für 2024 ein Wachstum von 1,1 % (WKO 21.11.2024; vgl. AFDB 30.5.2024). Hauptgründe für das geringe Wachstum sind Devisenknappheit, hohe Inflation, geringe Investitionen, hohe Arbeitslosigkeit und ein schwaches externes Umfeld (allen voran in Europa) (WKO 21.11.2024). Laut IWF wird für das Jahr 2024 ein reales BIP-Wachstum von 1,6 % erwartet (GTAI 6.12.2024), nach anderen Angaben wird ein BIP-Wachstum von 1,9 % erwartet. Die Inflation betrug im Jahr 2023 8,5 %, für 2024 werden 7,4 % prognostiziert (ISPI 4.10.2024). Insgesamt ist das Jahr 2024 von einer leichten Erholung geprägt, große Strukturreformen scheinen nicht anzustehen. Mit der Wiederwahl von Kaïs Saïed zum tunesischen Präsidenten ist keine Änderung der wirtschaftlichen Prioritäten in Sicht (GTAI 6.12.2024).
Im Jahr 2023 führte Saïeds Haltung gegenüber internationalen Finanzinstitutionen zu einem Bruch mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF). Seine Ablehnung eines IWF-Abkommens hat die Knappheit der externen Mittel verschlimmert und Tunesien gezwungen, sich zunehmend auf seinen inländischen Finanzsektor, einschließlich der Zentralbank, zu verlassen, um sein Haushaltsdefizit zu decken (CMEC 31.10.2024; vgl. GTAI 6.12.2024). Es werden nur in geringem Umfang Kredite bei ausländischen Regierungen oder Geberbanken aufgenommen. Der IWF schätzt das tunesische Haushaltsdefizit für 2024 auf knapp 6 % des BIP (GTAI 6.12.2024). Ein Gesetz vom Feber 2024 ermächtigt die Zentralbank, dem Schatzamt eine Sonderfinanzierung in Höhe von 7 Mrd. Dinar (2,2 Mrd. USD) zu günstigen Bedingungen zu gewähren, sodass die Regierung einen Teil ihrer Auslandsschulden zurückzahlen konnte (AFDB 30.5.2024). In der 1. Jahreshälfte 2024 betrug die Inlandsverschuldung bereits über 50 % der Gesamtverschuldung (GTAI 6.12.2024). Der Zugang zu externer Finanzierung wird immer schwieriger, und Verhandlungen mit dem IWF über ein neues Kreditabkommen sind unwahrscheinlich (GTAI 6.12.2024).
In Tunesien variiert die Beschäftigungsquote je nach Region. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist. Bei der Vermittlung von Jobs spielen persönliche Kontakte eine größere Rolle als Personalagenturen. Arbeitslosigkeit betrifft vor allem junge Menschen, Akademiker und Frauen (ABG 8.2024).
Bei einer Umfrage haben 40 % der Tunesier die Wirtschaft als die wichtigste Herausforderung ihres Landes angeführt, gefolgt von Korruption mit 28 %. 85 % der Tunesier gaben an, dass die aktuelle Wirtschaftslage sehr schlecht oder schlecht ist. Die Wirtschaftsindikatoren im Land stehen im Einklang mit dieser Wahrnehmung. Die meisten Wirtschaftsindikatoren sind ähnlich, wenn nicht sogar schlechter, als beim Amtsantritt von Saïed. Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosigkeit bei etwas mehr als 17 %, und während sie im Jahr 2022 auf knapp 15 % fiel, beträgt die Quote heute wieder etwas mehr als 16 % (ISPI 4.10.2024). Dabei beträgt die Jugendarbeitslosigkeit 39 %, die Arbeitslosigkeit von Hochschulabsolventen erreicht im Jahr 2023 eine Quote von 24 % (CMEC 31.10.2024; vgl. AFDB 30.5.2024).
7 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Trotz Saïeds Behauptung, er handle im Namen der Armen, haben mit seiner Wirtschaftspolitik in erster Linie die Wohlhabenden profitiert. Seine Schuldenstrategie hat die Schaffung von Arbeitsplätzen untergraben und die Inflation angeheizt, was die Armen überproportional betrifft, für die der Konsum grundlegender Güter einen erheblichen Anteil am Haushaltsbudget darstellt. Infolgedessen sieht sich die Mittelschicht gezwungen, für Bildung, Gesundheitsversorgung und Transport zu bezahlen, während die Armen mit unterfinanzierten Schulen, schlecht ausgestatteten Krankenhäusern und dysfunktionalen oder nicht vorhandenen Verkehrsnetzen zurückbleiben. Aufgrund der sich verschlechternden Wirtschaftslage, die von niedrigem Wachstum und steigender Arbeitslosigkeit geprägt ist, sieht sich die Regierung gezwungen, viel Geld für Sozialprogramme auszugeben. Diese Maßnahmen sind jedoch zunehmend wirkungslos, was sich in der wachsenden Unzufriedenheit der Tunesier mit dem Rückgang der öffentlichen Dienstleistungen (insbesondere im Bildungs- und Gesundheitswesen, welche für die Mittelschicht teuer geworden sind) widerspiegelt. Gleichzeitig bleibt der Umfang des sozialen Schutzes begrenzt, dieser deckt die wachsende arme Bevölkerung nicht angemessen ab. Denn die Zahl der vulnerablen Personen wächst weiter, und der Mangel an Investitionen beschleunigt die Erosion öffentlicher Dienste (CMEC 31.10.2024).
Einige positive Zeichen halten Tunesien jedoch über Wasser. Der Tourismus hat sich nach dem drastischen Rückgang im Zuge der Pandemie erholt, und die Rücküberweisungen aus dem Ausland fließen ebenfalls wieder. Auch die Einnahmen aus Olivenöl sind deutlich gestiegen. All das reicht jedoch nicht aus, um der aktuellen Verschuldung und Dysfunktion in Tunesien entgegenzuwirken (ISPI 4.10.2024). Tunesien ist bei Treibstoffen und Nahrungsmitteln stark von Importen abhängig (GTAI 6.12.2024). Der durchschnittliche Benzinpreis ist von 2 Dinar im Jahr 2019 auf 2,53 im Jahr 2023 gestiegen (ISPI 4.10.2024). In den ersten zehn Monaten des Jahres 2024 sind die tunesischen Exporte immerhin um 2 % gestiegen. Dieses Wachstum ist u. a. auf die anhaltend hohen Preise für Olivenöl - dem wichtigsten Exportprodukt im Nahrungsmittelsektor – zurückzuführen (GTAI 6.12.2024). Wegen der Dürre ging Tunesiens Getreideernte in den ersten neun Monaten 2023 um zwei Drittel zurück. Gleichzeitig hat man es nicht geschafft, genügend Nahrungsmittel zu importieren, um diesen Verlust auszugleichen. Trotz der Verbesserungen der Agrarhandelsbilanz im Jahr 2024 gibt es weiterhin Engpässe. In den ersten neun Monaten des Jahres 2024 stiegen die Lebensmittelexporte um 35,4 %, v. a. durch höhere Olivenölexporte (62 %). Unterdessen gingen die Importe um 11,1 % zurück, was hauptsächlich auf den reduzierten Einkauf von Zucker (minus um 39,6 %) und Getreide (minus um 19 %) zurückzuführen ist (CMEC 31.10.2024).
Schwierig ist die Lage für lokale Unternehmen, die u. a. vom schlechten Zugang zu Finanzierung betroffen sind. Aufgrund von Devisenknappheit kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln. Die International Islamic Trade Finance Corporation hat den importierenden Staatsunternehmen einen Kredit in Höhe von 1,2 Milliarden US-Dollar mit einer Laufzeit von drei Jahren zur Verfügung gestellt, um diese Einfuhren finanziell zu stützen (GTAI 6.12.2024).
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist zwar vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einigermaßen gesichert, hingegen besteht ein eklatantes Einkommensgefälle zwischen wohlhabenderer Küstenregion sowie dem Großraum Tunis (mit allein ca. 50 % der Bevölkerung) und den benachteiligten ruralen Gebieten im Hinterland (ÖB Tunis 10.2022). Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 16.7.2024 und 30.7.2024 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 601 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. 19 % der Befragten geben an, dass sie ihren Haushalt kaum mit Lebensmitteln versorgen können, ca. 5 % können dies gar nicht. Die Versorgung des eigenen Haushalts mit grundlegenden Konsumgütern, wie etwa Kleidung und Schuhe, empfinden 26 % als unproblematisch. 42 % schaffen dies gerade so, weitere 24 % können diese Art von Gütern entweder kaum, 8 % gar nicht besorgen (STDOK 2024).
Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNAM und CNSS) (AA 22.6.2023). Das tunesische Sozialsystem bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 % (ÖB Tunis 10.2022). Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 22.6.2023). Folgende staatliche Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien (ÖB Tunis 10.2022).
Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Gemäß Nationalem Statistikinstitut INS zählt der informelle Sektor rund 1,5 Mio. Beschäftigte, die nicht mit einer Finanzhilfe rechnen können. Laut tunesischem Industrieverband UTICA wurden alleine während der ersten COVID-19-Welle 165.000 Arbeitsplätze vernichtet. Während der COVID-Lockdowns kam es zu zahlreichen Protesten, da sich viele ihrer Einkommensgrundlage beraubt sahen. Die früher relativ breite, weit definierte Mittelschicht Tunesiens aus selbstständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten sieht ihre Kaufkraft zunehmend schwinden und droht, in die Prekarität abzugleiten. Die schmale Oberschicht aus traditionell einige Wirtschaftszweige beherrschenden Familien ist mehr an Machterhalt als an Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte interessiert. Die allmächtige traditionelle Gewerkschaft UGTT lehnt bisher jede Änderung des Status quo rigoros ab und behindert so eine Umstrukturierung des ineffizienten auf Nepotismus und Rentenmentalität beruhenden öffentlichen Sektors. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB Tunis 10.2022).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf, Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich]
ABG - Africa Business Guide (8.2024): Africa Business Guide - Alles zur Wirtschaft in Tunesien, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/tunesien, Zugriff 6.2.2025
AFDB - African Development Bank Group (30.5.2024): African Economic Outlook 2024, https://www.afdb.org/en/documents/african-economic-outlook-2024, Zugriff 6.2.2025
CMEC - Carnegie Middle East Center (31.10.2024): Kais Saied’s Grip on Tunisia Comes at a High Cost, https://carnegieendowment.org/research/2024/10/kais-saieds-grip-on-tunisia-comes-at-a-high-cost?center=middle-eastlang=en, Zugriff 6.2.2025
GTAI - Germany Trade and Invest (6.12.2024): Wirtschaftsausblick Tunesien, https://www.gtai.de/de/trade/tunesien-wirtschaft/wirtschaftsausblick, Zugriff 6.2.2025
ISPI - Italian Institute for International Political Studies (4.10.2024): Tunisia’s Saïed Cannot Avoid the Economy in His Second Term, https://www.ispionline.it/en/publication/tunisias-saied-cannot-avoid-the-economy-in-his-second-term-185808, Zugriff 6.2.2025
ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login erforderlich]
STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (2024): Survey report on the socio-economic situation - Tunisia
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (21.11.2024): Tunesien: Neuer Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/tunesien-wirtschaftsbericht, Zugriff 6.2.2025
1.3.9. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 22.6.2023) - es ist zumindest in Tunis gut. Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 10.12.2024). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand. Gerade die COVID-19-Pandemie zeigte die starken Defizite auf (ÖB Tunis 10.2022). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 22.6.2023).
Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 16.7.2024 und 30.7.2024 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 601 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Demnach ist die Verfügbarkeit von Allgemeinmedizinern für 65 % der Befragten in allen drei Städten gegeben, diese haben immer Zugang und können sich die Behandlungen leisten, wogegen 27 % zwar über einen Zugang verfügen, ihn sich aber nicht leisten können. Des Weiteren kommt es zu regionalen Unterschieden beim Zugang zu Fachärzten. In Tunis haben 53 % immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe und Kinderarzt) und können sich diesen auch leisten, während 35 % zwar Zugang haben, sich den Besuch aber nicht leisten können. 12 % haben keinen Zugang zu einem Facharzt. Etwa gaben 51 % der Befragten in Sousse an, Zugang zu einem Facharzt zu haben, wogegen in Sfax 41 % angaben, dass sie immer Zugang zu Fachärzten haben. Für Männer (45 %) ist die Verfügbarkeit zu Fachärzten nicht so hoch wie für Frauen (52 %). 30 % der befragten Frauen gaben an, immer Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen wie Chirurgie oder Krebsbehandlung zu haben und können sich diese auch leisten. 45 % haben Zugang, können ihn sich aber nicht leisten, während 18 % keinen Zugang haben. 7 % haben keine Antwort gegeben (STDOK 2024).
Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB Tunis 10.2022; vgl. AA 10.12.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 10.12.2024).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 22.6.2023).
2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe (ÖB Tunis 10.2022).
In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben (EDA 10.12.2024; vgl. BMEIA 10.12.2024). Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung) (EDA 10.12.2024). Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 22.6.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.12.2024): Auswärtiges Amt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tunesiensicherheit/219024#content_5, Zugriff 10.12.2024
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf, Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich]
BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (10.12.2024): Tunesien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/tunesien, Zugriff 10.12.2024
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (10.12.2024): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tunesien/reisehinweise-fuertunesien.html#eda931a7d, Zugriff 10.12.2024
ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login erforderlich]
STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (2024): Survey report on the socio-economic situation - Tunisia
Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Grundsätzlich wird jede Einreise über einen offiziellen Grenzübergang erfasst. Und es findet eine grenzpolizeiliche Einreisekontrolle statt, es werden Pässe und etwaige Eintragungen in elektronischen Dateien überprüft. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 Dinar (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023).
Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 22.6.2023).
Seit der Revolution 2011 sind Tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen u. a. der Schweiz und Norwegens (Programm AVRR). Rückkehrprojekte umfassen z. B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben oder im Bereich der Landwirtschaft, haben jedoch gemäß Beobachtungen bislang kaum Erfolg gezeigt (ÖB Tunis 10.2022).
Als zweite Institution ist das ICMPD seit 10. Juni 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm). Neben Ländern wie Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko und Syrien wird Tunesien dabei als „Plattform“ (interaktiv zu verfolgen unter: www.eurotun-migr.net) für folgende Arbeitsbereiche gesehen:
• IBM: Integrated Border Management (IBM): technische und operative Unterstützung der nationalen Institutionen im Bereich grüne und blaue Grenzsicherung
• MIEUX: Migration EU Expertise: eine gemeinsame EU-ICMPD-Initiative zur Stärkung der Nationalen Migrationsstrategie, insbesondere des Nationalen Migrationsobservatoriums (ONM) (ÖB Tunis 10.2022).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf, Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich]
ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login erforderlich]
1.3.11. Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
Übernahme der Heimreisekosten
Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
Freiwillige Ausreise
Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
Nachhaltigkeit der Ausreise
Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)
Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)
OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
Quelle
BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunterstützung – Übersicht der Leistungen
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien. Daneben wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung, ein Strafregisterauszug und ein Sozialversicherungsdatenauszug von Amts wegen eingeholt, ebenso eine SIRENE-Auskunft eingeholt und ein Auskunftsersuchen an die Kinder- und Jugendhilfe gestellt.
Weiters fand am 23.04.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen wurde. Weiters wurden die Zeuginnen L. V. S. und J. S. einvernommen. Eine Vertretung des BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenangehörigkeit und zur Religionszugehörigkeit basieren auf den diesbezüglich stringenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (Protokoll vom 12.04.2024, AS 47 f; Protokoll vom 23.04.2026, S 9 f). Er selbst bestätigte, muttersprachlich Arabisch zu sprechen (Protokoll vom 12.04.2024, AS 47; Protokoll vom 27.06.2024, AS 273), was vor dem Hintergrund seiner Herkunft keine Bedenken hervorruft. Da der Beschwerdeführer bis dato keine identitätsbekundenden Dokumente wie Reisepass oder Personalausweis in Vorlage gebracht hat, steht seine Identität nicht fest.
Gesundheitliche Einschränkungen brachte der Beschwerdeführer auch zuletzt in der mündlichen Verhandlung nicht vor, vielmehr vermeinte er, dass es ihm allgemein gesundheitlich gut gehe (Protokoll vom 23.04.2026, S 9). Gegenteilige medizinische Urkunden liegen dabei weder im Verwaltungs- noch Gerichtsakt ein. Er selbst schilderte, arbeiten zu können und auch zu wollen (Protokoll vom 23.04.2026, S 10), sodass vor dem Hintergrund seines Gesundheitszustands und des erwerbsfähigen Alters auf seine Arbeitsfähigkeit zu schließen war.
Die Angaben des Beschwerdeführers, in XXXX geboren zu sein (Protokoll vom 12.04.2024, AS 47), sieben Jahre lang die Schule besucht zu haben (Protokoll vom 12.04.2026, AS 49; Protokoll vom 23.04.2026, S 10) und als Seemann, auf Baustellen und als Maler gearbeitet zu haben (Protokoll vom 23.04.2026, S 10), wobei er bereits in der Erstbefragung angegeben hat, Seemann gewesen zu sein (Protokoll vom 12.04.2024, AS 49), rufen ebenfalls keine Bedenken hervor. In Anbetracht seines Bildungsgrades und seiner Berufserfahrungen ist unter Mitberücksichtigung seiner Gesundheit und seines Alters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Tunesien auch hinkünftig am Arbeitsmarkt wird unterkommen können.
Die Asylantragstellungen in der Schweiz und in Deutschland sowie die Anhaltung in Italien nach illegaler Grenzüberschreitung sind im EURODAC-Abgleich ersichtlich (AS 25 f und AS 447 f), wie auch der Beschwerdeführer gleichermaßen bestätigte (Protokoll vom 12.04.2024, AS 59). Er selbst schilderte in diesem Zusammenhang stringent, wiederholt nach Tunesien abgeschoben worden zu sein (Protokoll vom 12.04.2024, AS 59; Protokoll vom 23.04.2026, S 13). Das Datum seiner Asylantragstellung ist im Erstbefragungsprotokoll vermerkt (Protokoll vom 12.04.2024, AS 49) und im Fremdenregisterauszug des Beschwerdeführers ersichtlich.
Der Bescheid vom 11.07.2024 ist aktenkundig (AS 225 ff), ebenso die unterfertigte Übernahmebestätigung (AS 339 f). Der Ablauf der Überstellungsfrist am 20.12.2025 ergibt sich aus einem Schreiben vom 13.01.2026 (AS 435).
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben hat, dass seine Eltern und seine drei Brüder in Tunesien leben würden (Protokoll vom 12.04.2024, AS 51), war unter Berücksichtigung seiner Angaben, dass seiner Mutter zwischenzeitig verstorben sei (Protokoll vom 23.04.2026, S 10) festzustellen, dass der Vater sowie drei Brüder nach wie vor in Tunesien leben, wie er auch zuletzt bestätigte (Protokoll vom 23.04.2026, S 11).
Erstmalig in der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer der Vater eines am XXXX geborenen Kindes sei (Beschwerde vom 24.03.2026, AS 701). Der Beschwerdeführer (Protokoll vom 23.04.2026, S 13) und die Zeugin L. V. S. (Protokoll vom 23.04.2026, S 3), deren Staatsangehörigkeit im Melderegisterauszug ersichtlich ist, gaben an, dass der Beschwerdeführer der Kindesvater sei, wobei die Zeugin dazu einräumte, noch mit einer weiteren Person zur Zeit der Empfängnis Geschlechtsverkehr gehabt zu haben (Protokoll vom 23.04.2026, S 3). Die Feststellung, dass ein Abstammungsverfahren nicht geführt wurde und die Vaterschaft nicht gesichert bekannt ist, ergibt sich aus der vonseiten des erkennenden Gerichts eingeholten Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe (OZ 10), verstärkt durch die Aussage der L. V. S. zu einem weiteren Geschlechtspartner (Protokoll vom 23.04.2026, S 3).
Der Beschluss des Bezirksgerichts wurde von der Zeugin J. S. im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegt (Protokoll vom 23.04.2026, S 5; Beilage ./A), auf dem die näheren Feststellungen dazu basieren.
Aus der Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe geht hervor, dass zum damaligen Zeitpunkt in einem Gutachten der Kinder- und Jugendhilfe festgehalten wurde, dass der Kindesvater und die Kindesmutter keine Ressource, sondern einen zusätzlichen Risikofaktor für das Kind darstellen (OZ 10).
Dass L. V. S. aktuell in Strafhaft ist, ergibt sich aus einer Melderegisterabfrage zu ihrer Person bzw. bestätigte sie dies in der mündlichen Verhandlung auch selbst (Protokoll vom 23.04.2026, S 3). Der Beschwerdeführer selbst verneinte, mit L. V. S. eine Beziehung zu führen (Protokoll vom 23.04.2026, S 14), was gleichermaßen auch die Zeugin J. S. bestätigte (Protokoll vom 23.04.2026, S 7). Auch L. V. S. räumte ein, mit dem Beschwerdeführer gerade keine Beziehung zu führen (Protokoll vom 23.04.2026, S 3). Hinsichtlich der Angaben der Zeugin J. S., die ausführte, dass sich der Beschwerdeführer in der Erziehung und Pflege des Kindes nicht einbringt, keine Unterhaltszahlungen und auch keine sonstigen Unterstützungsleistungen leistet und er das Kind erst ein einziges Mal gezielt getroffen hat (Protokoll vom 23.04.2026, S 6), haben sich keine Bedenken ergeben, da auch der Beschwerdeführer einräumte, dass eine Unterstützung seinerseits nicht erfolge (Protokoll vom 23.04.2026, S 14). L. V. S. bestätigte in Übereinstimmung damit ebenfalls, dass eine Einbindung des Beschwerdeführers in die Erziehung und Pflege des Kindes durch den Beschwerdeführer nicht stattfindet (Protokoll vom 23.04.2026, S 4). Der Beschwerdeführer selbst führte im Weiteren aus, lediglich einmal geplant das Kind getroffen zu haben (Protokoll vom 23.04.2026, S 14). Vor diesem Hintergrund war letztlich festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum Kind keinen Bezug hat, wobei auch die Zeugin J. S. glaubhaft schilderte, dass sich der Beschwerdeführer nicht für das Kind interessiere und keine Verantwortung übernehme (Protokoll vom 23.04.2026, S 7). Dass der Beschwerdeführer Drogen konsumiert, gab dieser selbst in der mündlichen Verhandlung an (Protokoll vom 23.04.2026, S 15). Die Feststellung zur melderechtlichen Erfassung in einer Justizanstalt seit 08.05.2026 bzw. zum Umstand, dass er – mit Ausnahme einer Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum – seit 02.08.2024 obdachlos und ohne aufrechte Wohnsitzmeldung war, fußt auf dem Melderegisterauszug des Beschwerdeführers, was ebenfalls einer Bindung zum Kind abträglich ist. Damit in Einklang bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, keine Wohnsitzadresse zu haben und auf der Straße zu schlafen (Protokoll vom 23.04.2026, S 12).
Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergab eine negativ verlaufene Grundversorgungsabfrage. Seinem Sozialversicherungsdatenauszug war zu entnehmen, dass er bis dato keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist bzw. nachgeht. Er selbst verneinte, Sprachkurse absolviert oder eine Sprachprüfung abgelegt zu haben (Protokoll vom 23.04.2026, S 11).
Das Urteil des Bezirksgerichts vom 04.12.2025, auf dem die näheren Feststellungen zur Verurteilung fußen, ist aktenkundig (AS 503 ff) und auch im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers ersichtlich.
Aus einem Auszug aus dem europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS geht hervor, dass der Beschwerdeführer zweimal in Deutschland strafgerichtlich verurteilt wurde (AS 184 ff), wobei er auch selbst einräumte, in Deutschland Straftaten begangen zu haben (Protokoll vom 23.04.2026, S 13).
Die Feststellungen zum Aufenthaltsverbot / der Einreiseverweigerung in Italien fußen auf einer eingeholten Abfrage vonseiten des SIRENE-Büros (OZ 7).
2.3. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach, seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seiner Erstbefragung vor, dass es in Tunesien keine Arbeit und somit keine Zukunft mehr gebe. Er befürchte Armut und Arbeitslosigkeit (Protokoll vom 12.04.2024, AS 57).
In der Beschwerdeschrift wurde auf das bisherige Fluchtvorbringen verwiesen, um Wiederholungen zu vermeiden (Beschwerde vom 24.03.2026, AS 700).
Einer nachweislich zugestellten Ladung des BFA für den 22.01.2026 kam der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht nach.
In der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer nach Vorhalt der erkennenden Richterin, wonach der Wunsch, in Europa bzw. Österreich zu arbeiten, keinen Fluchtgrund im Sinne der GFK darstelle, dass er in Tunesien aufgrund seiner Familie sehr gelitten habe. Seine Mutter hätte die Mitteilung bekommen, dass der Beschwerdeführer gestorben sei und habe sie einen Schock bekommen. Er sei damals nicht in Tunesien gewesen und hätten ihn sein Vater und seine Brüder nicht gerecht behandelt. Sie hätten zu ihm gesagt, dass die Mutter wegen dem Beschwerdeführer verstorben sei. Danach habe er seine Heimat verlassen und habe nicht mehr mit ihnen leben können (Protokoll vom 23.04.2026, S 11 f).
Der Beschwerdeführer hat damit letztlich mit seinem Aussagen kein asylrelevantes Vorbringen erstattet. Familienstreitigkeiten, die sich in ungerechten Behandlungen und Beschuldigungen erschöpfen, vermögen keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aufzuzeigen. Auch der Wunsch des Beschwerdeführers nach Arbeit stellt, wie bereits in der mündlichen Verhandlung vorgehalten, keinen Fluchtgrund im Sinne der GFK dar und ist insbesondere auch vor dem Hintergrund zu betrachten, dass der Beschwerdeführer aus einer Stadt an der Küste stammt, wo die Lage hinsichtlich der Beschäftigungsquote tendenziell aufgrund der Tourismusbranche sowie dort angesiedelter Industrie besser ist. Zudem belief sich die Arbeitslosenquote generell zuletzt auf (lediglich) auf 16 % (vgl. Punkt II. 1.3.8.), sodass sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als unsubstantiiert darstellt.
Sonstige Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor.
Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen bzw. nicht glaubhaft zu machen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite bedroht worden zu sein bzw. in Zukunft zu werden.
2.3.2. Individuelle Rückkehrsituation
Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Tunesien bzw. einer Abschiebung nach Tunesien beruhen auf den in Punkt II. 1.3. angeführten Länderberichten zu Tunesien.
Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht, dass die Sicherheitslage in Tunesien nach wie vor angespannt und das Risiko von terroristischen Anschlägen weiterhin gegeben ist. Jedoch ist diesbezüglich eine Verringerung feststellbar und die Terrorismusbekämpfung, die Grenzsicherheit eine der wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung und nach den Länderfeststellungen Tunesien kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Tunesien – ein sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung – stellt generell keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage für den Beschwerdeführer, die es erlaubt, in Tunesien relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Der Beschwerdeführer selbst brachte keine Gründe vor, die diesbezüglich gegen eine Rückkehr bzw. für die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung, unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sprechen würden.
In Bezug auf den Beschwerdeführer ist auch nicht davon auszugehen, dass dieser aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der gesunde, arbeitsfähige Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und unterschiedliche Berufserfahrung, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er in Tunesien sich seinen Lebensunterhalt wird sichern können. Selbst für den Fall, dass er durch seine Familie (Vater, drei Brüder) keinerlei Unterstützung erfahren würde, wird er in Anbetracht dessen jedenfalls in der Lage sein, seine Existenz in Tunesien zu sichern, wo er den Großteil seines Lebens – bzw. aufgrund seiner Abschiebungen auch zwischendurch immer wieder – verbracht hat, dort aufgewachsen ist und seine Enkulturation erfahren hat, weshalb von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der tunesischen Kultur auszugehen ist. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Tunesien wird ansiedeln können und eine (in Tunesien vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt II. 1.3. bzw. 1.3.8. im Speziellen). Es wird nicht verkannt, dass Tunesien mit verschiedenen wirtschaftlichen Herausforderungen konfrontiert ist, die Grundversorgung der Bevölkerung ist allerdings vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einigermaßen gesichert. Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem. Das tunesische Sozialsystem bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 % und finden nahezu alle Bürger Zugang zum Gesundheitssystem, mag es auch keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe geben (vgl. Punkt II. 1.3.8.).
Im Ergebnis kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt nicht vor. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien unzulässig machen könnten.
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren nicht entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren. Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.
Zu A)
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Absch. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II. 2.3.1. bereits dargestellt, hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches unter einen Fluchtgrund nach der GFK zu subsumieren wäre.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095, VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Dem Beschwerdeführer droht in Tunesien – wie bereits unter Punkt II. 2.3.1. dargelegt wurde – keine asylrelevante Verfolgung.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht gegeben sind, wie bereits unter Punkt II. 2.3.2. erörtert wurde.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.
3.4. Zur der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wie oben ausgeführt, war ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Das vorliegende Asylverfahren dauerte, gerechnet von der Antragstellung am 11.04.2024 bis zum Datum der Entscheidung durch die belangte Behörde vom 18.02.2026 weniger als zwei Jahre bzw. bis zur gegenständlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gesamt etwas mehr als zwei Jahre, was in Anbetracht dessen, dass ein zurückweisender Bescheid samt Feststellung der Zuständigkeit Italiens erging, wobei der Beschwerdeführer mangels aufrechter Meldeadresse ab 02.08.2024 nicht greifbar war und letztlich auch die Überstellungsfrist ungenutzt ablief, nicht als unverhältnismäßig lange anzusehen ist.
Dessen ungeachtet beruhte der seit der Antragstellung andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl. etwa VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst auch der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff).
Zum etwas mehr als zweijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet gilt festzuhalten, dass es sich selbst bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von viereinhalb Jahren noch um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln muss, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK" zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens gemäß § 55 AsylG zu erfüllen (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0081 mwN). Gegenständlich ist beachtenswert, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. nachgegangen ist, er keine Sprachprüfung abgelegt und auch keine Sprachkurse besucht hat. Zudem ist er strafgerichtlich in Erscheinung getreten, worauf letztlich auch seine Verurteilung im Dezember 2025 fußte. Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 mwN). Eine „außergewöhnliche Konstellation“, wie sie die höchstgerichtliche Rechtsprechung fordert, liegt damit nicht vor.
Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und einen großen Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen; er hat dort seine Sozialisierung erfahren und bis zu seiner Ausreise gelebt bzw. auch immer wieder nach den nach Tunesien erfolgten Abschiebungen. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Gebräuchen und Eigenheiten der tunesischen Kultur vertraut. Es wird dem Beschwerdeführer daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die tunesische Gesellschaft zu integrieren, einer (gegebenenfalls einfachen) Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338).
Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu betrachten. So sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt gegenständlich nicht vor; bei dem Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben (vgl. Punkt II. 2.2.).
In Zusammenhang mit dem im September 2025 geborenen Kind, dessen Vater der Beschwerdeführer zu sein behauptet, bleibt einerseits festzuhalten, dass ein Abstammungsverfahren nicht geführt wurde und die Abstammung des Kindes nicht gesichert bekannt ist, hat doch die Kindesmutter auch selbst eingeräumt, während der Zeit der Empfängnis mit noch einer weiteren Person Geschlechtsverkehr gehabt zu haben.
Ungeachtet dessen ist für den Beschwerdeführer selbst im Falle, dass es sich bei ihm um den Kindesvater handelt, nichts gewonnen:
Keinesfalls wird verkannt, dass in Hinblick auf die nach § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig ist, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243 mwN).
Gegenständlich ist jedoch festzuhalten, dass von der Kinder- und Jugendhilfe in einem Gutachten explizit festgehalten wurde, dass der Kindesvater und die Kindesmutter keine Ressource für das Kind darstellen, sondern einen zusätzlichen Risikofaktor, worauf letztlich auch die Übertragung der Obsorge auf J. S. fußte. Auch gegenwärtig ist beim Beschwerdeführer kein Verhalten zu erkennen, das dem Kindeswohl (unter Beachtung der Kriterien in § 138 ABGB) zuträglich wäre: Er selbst räumt ein, Drogen zu konsumieren, ist seit Oktober 2024 durchgehend obdachlos und aktuell in einer Justizanstalt aufhältig. Sein Strafregisterauszug weist eine Verurteilung wegen teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls sowie Körperverletzung auf. Weiters bringt sich der Beschwerdeführer in der Erziehung und Pflege des Kindes nicht ein, leistet keine Unterhaltszahlungen oder sonstige Unterstützungsleistungen und hat auch keinen Bezug zum Kind. Letztlich ist bei einer Zusammenschau all dieser Umstände davon auszugehen, dass eine Aufenthaltsbeendigung dem Kindeswohl gerade nicht entgegensteht, sondern der Beschwerdeführer vielmehr einen Risikofaktor darstellt, wie bereits von der Kinder- und Jugendhilfe damals beschrieben.
Ohnedies stellt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium (vgl. VwGH 25.02.2026, Ra 2025/17/0147). Dem Kindeswohl ist im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 kein absoluter Vorrang beizumessen (vgl. VwGH 12.01.2026, Ra 2025/20/0655). Insbesondere hat auch die Straffälligkeit seine Miteinbeziehung zu erfahren (vgl. VwGH 28.04.2022, Ra 2020/14/0303).
Bei einer Zusammenschau – der nicht erfolgten Integration des Beschwerdeführers, seinem strafgerichtlich geahndeten Verhalten, dem unsteten Lebensstil, dem Drogenkonsum sowie dem Umstand, dass er vielmehr einen Risikofaktor darstellt, als dem Kindeswohl des Kindes, zu dem keine Bindung besteht, zuträglich zu sein – überwiegen gegenständlich die Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gravierend gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Zudem steht den privaten Interessen auch das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden Migrationsrechts gegenüber, wonach Personen, welche ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), ist zusätzlich zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Erneut bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität, besteht.
Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und ist im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht als unzulässig anzusehen, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Mit Teilerkenntnis vom 02.04.2026 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids statt, behob diesen ersatzlos und sprach aus, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zukommt.
Da die in § 55 Abs. 2 FPG normierten Voraussetzungen somit erfüllt sind, war nunmehr eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise in Spruchpunkt VI. festzulegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zum Subsumieren eines Fluchtgrund unter die Tatbestände der GFK bzw. zu den Abwägungskriterien nach Art. 8 EMRK, insbesondere in Hinblick auf das zu berücksichtigende Kindeswohl, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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