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L521 2300579-1•Bundesverwaltungsgericht L521 2300579-1
L521 2300579-1Bundesverwaltungsgericht20.05.2026
Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Diskriminierung Flüchtlingseigenschaft Homosexualität innerstaatliche Fluchtalternative körperliche Übergriffe Revision zulässig Schutzunwilligkeit des Staates sexuelle Orientierung soziale Gruppe Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht
L521 2300579-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2024, Zl. 1341624904-230230779, in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 30.01.2023 in Abänderung des Spruchs des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 30.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung seines Antrags führte Beschwerdeführer aus, in der Türkei aufgrund seiner homosexuellen Orientierung von Familienangehörigen mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Er wolle ferner den Wehrdienst nicht ableisten.
2. Am 08.07.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zum Ausreisegrund befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, homosexuell orientiert zu sein. Nach dem Bekanntwerden seiner Beziehung mit seinem nach Österreich mitgereisten Lebensgefährten habe es Streit mit seiner Familie gegeben. Aufgrund seiner homosexuellen Orientierung und seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe wolle er außerdem den Wehrdienst nicht ableisten. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, von Familienangehörigen getötet zu werden. Hinsichtlich des Wehrdienstes hege er die Befürchtung, vergewaltigt zu werden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2024, Zl. 1341624904-230230779, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 2 Wochen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
Das Bundesamt legte der angefochtenen Entscheidung zusammengefasst die Anschauung zugrunde, der Beschwerdeführer könne dem Wehrdienst im Wege der Entrichtung einer Geldzahlung entgehen. Im Übrigen würden homosexuellen Menschen in der Türkei zwar diskriminiert, die Diskriminierung erreiche jedoch nicht die Intensität einer Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention.
4. Gegen den dem Beschwerdeführer am 12.09.2024 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Beweiswürdigung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet und begehrt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw. die Rückkehrentscheidung aufzuheben und eine solche für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt.
In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, das Bundesamt habe sich nicht hinreichend mit der Lage homosexuell orientierter Männer kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit auseinandergesetzt und die schon im Verfahren erster Instanz erstattete Stellungnahme der Vertretung des Beschwerdeführers unbeachtet gelassen. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise um Diskretion in Bezug auf seine sexuelle Orientierung bemüht gewesen und habe dennoch Verfolgungshandlungen erlitten. Im Fall eines offenen und freien Auslebens seiner homosexuellen Orientierung und eines offenen Auslebens seiner Beziehung sei eine deutlich größere Gefährdung zu erwarten. Der Beschwerdeführer entspreche als unverheirateter Mann ohne Kinder nicht der erwarteten Heteronorm. Von ihm dürfe nicht verlangt werden, die sexuelle Orientierung oder die eingegangene Beziehung zu verleugnen oder ausweichend zu antworten. Den Länderberichten nach habe der Beschwerdeführer diesfalls mit Diskriminierung, wirtschaftlichen und sozialen Nachteilen und mit für seine physische und psychische Integrität gefährlichen Situationen zu rechnen. Die kumulativen Auswirkungen dieser Nachteile kämen einer Verfolgung im gesamten Staatsgebiet der Türkei gleich, ohne dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht komme.
5. Die Sache des Beschwerdeführers wurde nach Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung mit der Sache seines Lebensgefährten XXXX , verbunden.
6. Am 24.11.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Lebensgefährten, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Dolmetscherin für die Sprache Türkisch durchgeführt. Das Bundesamt blieb der mündlichen Verhandlung fern.
7. Mit Note vom 15.12.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Beschwerdeführers aktuelle Länderberichte zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sowie zur Lage homosexuell orientierter Personen zur Wahrung des Parteiengehörs. Der Beschwerdeführer äußerte sich hiezu mit Eingabe vom 16.01.2026, eine Reaktion des Bundesamtes ist nicht aktenkundig.
8. Am 01.04.2026 erstattete der Beschwerdeführer eine Eingabe und verwies auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.03.2026, Ra 2025/14/0367.
II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Kurmancî und Türkisch in Wort und Schrift auf muttersprachlichem Niveau. Er bekennt sich eigenen Angaben zufolge zu keiner Religionsgemeinschaft.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in einem Dorf in der Nähe der in Südostanatolien gelegenen Stadtgemeinde XXXX im gleichnamigen İlçe in der Provinz XXXX geboren und wuchs dort auf. Nach dem Besuch des Lyzeums in der Stadtgemeinde XXXX und erwerbsbedingten Aufenthalten in unterschiedlichen Städten der Türkei absolvierte der Beschwerdeführer das Universitätsstudium der bildnerischen Erziehung an der Universität XXXX . Nach dem Studienabschluss im Jahr 2020 lebte und lehrte der Beschwerdeführer ein Jahr lang in der Stadt XXXX . Infolge familiärer Spannungen aufgrund einer vom Beschwerdeführer eingegangenen Beziehung übersiedelte der Beschwerdeführer nach Istanbul, wo er neuerlich als Lehrer für bildnerischen Erziehung tätig war, ehe er die Türkei am 29.01.2023 legal unter Verwendung seines türkischen Reisepasses verließ und zunächst nach Serbien und von dort aus schlepperunterstützt nach Österreich gelangte.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Sein Vater verstarb vor mehreren Jahren eines natürlichen Todes. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt ebenso wie sein Bruder und seine zwei Schwestern in der Türkei in der Provinz XXXX . Der Beschwerdeführer stand zuletzt nur mehr mit seiner älteren Schwester XXXX in Kontakt.
In Österreich leben keine Angehörigen des Beschwerdeführers.
1.2. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, er nimmt keine Medikamente ein und steht nicht in medizinischer Behandlung.
1.3. Der Beschwerdeführer ist homosexuell orientiert, hielt seine sexuelle Orientierung jedoch aus Angst vor der Reaktion seiner Angehörigen und der in seiner Herkunftsregion XXXX in Südostanatolien ansässigen Bevölkerung geheim. Nach dem Bekanntwerden seiner Beziehung mit XXXX , verließ er XXXX und ließ sich in Istanbul nieder. In Istanbul hatte der Beschwerdeführer keine Schwierigkeiten aufgrund seiner homosexuellen Orientierung sowie der eingegangenen Beziehung zu gewärtigen, er übte jedoch in der Öffentlichkeit Zurückhaltung, um keine Aufmerksamkeit zu erleben.
Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise keiner individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt, da er diese verborgen hielt. Er wird im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit psychischer und physischer Gewalt aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt sein, wenn er seine sexuellen Orientierung offen lebt. Die türkischen Behörden werden im Fall der Ausübung psychischer oder physischer Gewalt wider den Beschwerdeführer sich nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit schutzwillig zeigen.
1.4. Der Beschwerdeführer gehörte in seinem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Er nahm vor seiner Ausreise an keinen Demonstrationen teil, er wurde nicht festgenommen und es wurde ihm keine bestimmte (oppositionelle) politische Gesinnung, keine Zugehörigkeit zu einer terroristischen Gruppierung und auch keine Verwicklung in Straftaten unterstellt. Er hatte auch keine Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und seiner religiösen Anschauungen zu gewärtigen.
1.5. Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst in der Türkei nicht abgeleistet und sich auch nicht zum Wehrdienst angemeldet und nicht der ärztlichen Untersuchung unterzogen. Er wird von den türkischen Behörden als Wehrdienstverweigerer angesehen und ist dazu verpflichtet, sich so schnell wie möglich für den Militärdienst auf dem e-Devlet-Portal zu registrieren oder bei einem Rekrutierungsbüro vorzusprechen.
Die Disziplinarordnung sowie die Gesundheitsrichtlinie der türkischen Streitkräfte definieren Homosexualität als fortgeschrittene psychosexuelle Störung. Angehörige sexueller Minderheiten gelten als untauglich bzw. werden sie bei Bekanntwerden der sexuellen Orientierung aus der Armee entfernt.
Will eine homosexuell orientierte Person infolge des problemhaften Verhältnisses zwischen Homosexualität und türkischer Armee den Wehrdienst nicht ableisten, muss die Person bei einem medizinischen Komitee eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Einem Rekruten, der für homosexuell befunden wird, wird ein rosa Zertifikat ausgestellt.
Wenn eine homosexuell orientierte Person aus dem Militärdienst entlassen wird, erhält sie eine Freistellungsmeldung. Darin wird lediglich festgestellt, dass die betreffende Person als nicht wehrdiensttauglich gilt. Diese Meldung mindert die Chancen des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt.
Wenn der Beschwerdeführer seine sexuelle Orientierung bei der Ableistung des Wehrdienstes offen zum Ausdruck bringt, wird er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit psychischer und physischer Gewalt aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt sein. Die türkischen Behörden werden im Fall der Ausübung psychischer oder physischer Gewalt wider den Beschwerdeführer sich nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit schutzwillig zeigen.
1.6. Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen türkischen Personalausweis im Original.
1.7. In Österreich führt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit dem türkischen Staatsangehörigen XXXX , der ebenfalls als Asylwerber in Österreich vorläufig aufenthaltsberechtigt ist.
1.8. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 30.01.2023 durchgehend in Österreich auf. Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und ist seit der am 30.01.2023 erfolgten Antragstellung als Asylwerber gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.
1.9. Zur Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:
a)Aktuelle Ereignisse
30.03. 2026: Am 24.03. und 25.03.26 führten Sicherheitskräfte in verschiedenen türkischen Städten zeitgleich Razzien im Zusammenhang mit Newroz-Veranstaltungen durch. Behördenangaben zufolge wurden insgesamt 209 Personen vorübergehend in Gewahrsam genommen. Neun von ihnen seien anschließend in Untersuchungshaft überführt worden. Den Betroffenen wird vorgeworfen, gegen das Versammlungs- und Demonstrationsgesetz Nr. 2911 verstoßen und sog. Terrorpropaganda für die verbotene PKK betrieben zu haben. Laut der Generaldirektion für Öffentliche Sicherheit (Emniyet Genel Müdürlüğü) umfasste letztere das Singen von Liedern, das Rufen von Parolen sowie die Verwendung von Bannern und Fotos in mutmaßlichem Zusammenhang mit der PKK. Staatspräsident Recep Tayyip Erdoğan sowie Innenminister Mustafa Çiftçi erklärten, derartige Aktionen auf dem Weg zu einer „terrorfreien Türkei“ nicht zu dulden. Die PKK hatte im Mai 2025 ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes verkündet (vgl. BN v. 12.05.25). Daraufhin wurde im August 2025 eine parlamentarische Kommission gegründet, um den Friedensprozess zu begleiten (vgl. BN v. 04.08.25).
23.03. 2026: Am 17.03.26 gab der Vorsitzende der oppositionellen CHP, Özgür Özel, in einer zuvor angekündigten Presseerklärung bekannt, dass laut Daten aus dem staatlichen Katasterregister der im Februar 2026 zum Justizminister ernannte Akın Gürlek (vgl. BN v. 16.02.26) im Besitz von insgesamt vierzehn Immobilien im Millionenbereich sei. Dies sei Vermögen, welches ein Staatsbeamter auf legalem Wege nicht anhäufen könne. Zudem beschuldigte er Gürlek, in den unter ihm geleiteten Verfahren gegen prominente Oppositionelle häufig auf denselben Sachverständigen zurückgegriffen zu haben. Außerdem seien auf Gürleks Wunsch hin in seiner vorherigen Position als Oberstaatsanwalt Istanbuls insgesamt acht Richter, die sich im İmamoğlu Verfahren gegen seine Linie gestellt hätten, in andere Landesteile versetzt worden. In der Folge veröffentlichte Gürlek über den Internetauftritt des Justizministeriums eine Stellungnahme, in welcher er sich als Besitzer von lediglich vier Immobilien bekannte und Özel der Verleumdung beschuldigte. Medienvertretenden gegenüber gab Gürlek an, ein Schadensersatzklage gegen Özel eröffnet zu haben. Des Weiteren versuche Özel von Korruptionsvorwürfen gegen seine Person im Zusammenhang mit dem angeklagten Oberbürgermeister Antalyas ablenken zu wollen (s.u.).
Der 26. Strafgerichtshof Istanbuls verurteilte die prominenten Medienschaffenden Nazlı Ilıcak und Ahmet Altan in einem erneuten Verfahren zu mehreren Jahren Haft wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation. Den Verurteilten wird vorgeworfen, im Vorfeld vom Putschversuch 2016 gewusst und zur Teilnahme aufgerufen zu haben. Zuvor war eine verhängte lebenslange Haftstrafe vom Kassationsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben worden. Zwar seien die Angeklagten der Terrorunterstützung schuldig, jedoch habe ein Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung der Türkei zu beseitigen, nicht nachgewiesen werden können. Es handelt sich bei dem aktuellen Verfahren um die dritte Wiederholung des Prozesses (vgl. BN v. 19.02.24). Das Urteil wurde von internationalen Journalismusverbänden kritisiert.
Der Journalist İsmail Arı wurde am 21.03.26 in Tokat festgenommen, um in Ankara dem Haftrichter vorgeführt zu werden. Dies berichteten übereinstimmende Medienberichte. Ihm wird vorgeworfen, mit seiner Berichterstattung für die Tageszeitung Bir Gün willentlich Falschinformationen verbreitet zu haben. Der Haftrichter habe entschieden, Arı in Untersuchungshaft zu nehmen.
Am 16.03.26 begann am 6. Amtsgericht für schwere Strafsachen Antalyas der Korruptionsprozess gegen den Oberbürgermeister Antalyas, Muhittin Böcek (CHP), seinen Sohn, den früheren Polizeichef der Region und 38 weitere Angeklagte, von welchen fünf in Untersuchungshaft sind. Böcek wies alle Anschuldigungen von sich und das Gericht ordnete ein Fortbestehen der Untersuchungshaft an (vgl. BN v. 18.08.25).30
16.03. 2026: Laut Medienberichten vom 10.03.26 wurden im Rahmen laufender Ermittlungen gegen den ehemaligen Bürgermeister der Stadt Mersin, Şükrü Sözen (CHP), zunächst 36 Personen vorläufig festgenommen, darunter ehemalige kommunale Funktionsträger, Mitarbeiter der Stadtverwaltung sowie Unternehmer aus der Bau- und Tourismusbranche. Bis zum 13.03.26 stieg die Zahl der vorläufig festgenommenen Personen demnach auf 40, von denen zwölf Personen anschließend durch ein Gericht in Untersuchungshaft überstellt wurden. Presseberichten zufolge durchsuchte die Polizei am 11.03.26 das Rathaus der CHP-geführten Großstadtgemeinde Mersin und nahm vorläufig 27 Verdächtige fest, von denen anschließend sieben Personen in Untersuchungshaft überführt wurden. Die Ermittlungen betreffen Bestechlichkeit, Urkundenfälschung, Manipulation öffentlicher Ausschreibungen, Betrug und Geldwäsche. 12 Am 13.03.26 wurde der Bürgermeister der Stadt Kuşadası, Ömer Günel (CHP), vorläufig festgenommen, ebenso wie weitere fünf Personen aus dem Umfeld der Stadtverwaltung. Die Vorwürfe umfassen Korruption und Bestechlichkeit.
09.03. 2026: Am 09.03.26 begann im Gefängnis Silivri der Prozess gegen den inhaftierten Oberbürgermeister Istanbuls, Ekrem İmamoğlu und 401 Mitangeklagte, von welchen insgesamt 107 seit mehreren Monaten in Untersuchungshaft sitzen. Der Landrat der Gemeinde Silivri hatte zuvor den Ausnahmezustand für seine Gemeinde verkündet und ein Demonstrations- und Versammlungsverbot in einem Umkreis von einem Kilometer um die Haftanstalt für den gesamten Monat März erlassen. Demnach sind neben Demonstrationen, auch das Betreiben von Ständen, Presseerklärungsverlesungen, Berichterstattung und die Aufnahme von Bildmaterialien in diesem Umkreis untersagt. Bereits nach den ersten Minuten der Verhandlung wurde der Gerichtssaal nach Auseinandersetzungen über die Veröffentlichung der Anklageliste durch eine regierungsnahe Zeitung geräumt und das Verfahren bis zum frühen Nachmittag unterbrochen. Die Anwälte der Verteidigung gaben an, die veröffentlichte Liste selbst nicht erhalten zu haben.
Die fünfte Kammer des obersten Verwaltungsgerichts des Staatsrats (Danıştay) entschied am 07.03.26, dass ein Urteil des Verfassungsgerichts von 2019 nicht bindend für untere Instanzen sei. Eine individuelle Beschwerde vor dem Verfassungsgericht könne lediglich zum Entscheid von Neuverhandlungen führen. Das Verfassungsgericht hatte am 27.07.19 entschieden, dass ein Urteil gegen mehrere Hundert Akademikerinnen und Akademiker, die Anfang 2016 einen Aufruf zur Einstellung von Militäroperationen im überwiegend kurdisch besiedelten Südosten des Landes unterschrieben hatten, unrechtmäßig war und die Neuverhandlungen von den unteren Gerichten gefordert. Der Aufruf unterliege der Meinungsfreiheit und könne nicht, wie im vorherigen Urteil unterstellt, als Propaganda für die PKK gewertet werden (vgl. BN v. 29.07.19). Ein Akademiker, der seine Stelle verloren hatte, klagte und bekam in einer Neuverhandlung vor einem erstinstanzlichen Gericht seine entfallenen Lohnzahlungen und Schadensersatz zugesprochen. Dieses Urteil wurde von einem Verwaltungsgericht bestätigt, worauf die zu Lohnzahlungen und Wiedereinstellung aufgeforderte Universität vor den Staatsrat zog. Dieser hat nun die Urteile der unteren Gerichte entgegen der Verfassungsgerichtentscheidung von 2019 revidiert.
Laut Angaben des Innenministeriums wurden am 03.03.26 bei Polizeieinsätzen in 38 Provinzen der Türkei insgesamt 298 Personen festgenommen, denen Verbindungen zur verbotenen Gülen-Bewegung vorgeworfen werden. Sie sollen via Münztelefonen und der verschlüsselten Messenger-App ByLock Kontakt zu anderen Mitgliedern der Organisation gehabt haben sowie Propaganda für die Organisation gemacht und zu deren Finanzierung beigetragen haben. Unter den Festgenommenen seien 182 Personen in Untersuchungshaft genommen worden.
Medienberichten zufolge eröffnete die Oberstaatsanwaltschaft Istanbul ein Ermittlungsverfahren gegen mehrere Polizeibeamte in Istanbul aufgrund von Foltervorwürfen. Der mutmaßlich Geschädigte gab an, am 03.03.26 nach einer Drogenkontrolle auf einer Polizeistation gefoltert worden zu sein. Zudem habe man ihm über mehrere Stunden den Zugang zu seinem Anwalt verwehrt. Fünf Beamte hätten ihn wiederholt geschlagen und sexuelle Gewalt an ihm ausgeübt. Medienberichten zufolge werden seine Aussagen von gerichtsmedizinischen Befunden gestützt. Die Generaldirektion für Polizeiwesen des Innenministeriums gab am 08.03.26 in einer Presseerklärung bekannt, dass die Vorwürfe derzeit untersucht werden. Der Türkische Menschenrechtsverein dokumentierte in seinem letzten Jahresreport für das Jahr 2024 insgesamt 481 Fälle von Folter.
02.03. 2026: Medienberichten zufolge wurde der amtierende Bürgermeister der Stadt Bolu, Tanju Özcan (CHP), am 28.02.26 unter dem Vorwurf der Vorteilsnahme vorläufig von der Gendarmerie festgenommen. Die Maßnahme erstreckt sich auf zwölf Mitarbeitende der CHP-Stadtverwaltung. Özcan wies ein strafbares Verhalten ausdrücklich zurück.
Am 25.02.26 wurde die Oberbürgermeisterin der Stadt Aydin, Özlem Çerçioğlu, des Vorwurfes der Korruption und Manipulation öffentlicher Ausschreibungsverfahren freigesprochen. Der Freispruch im seit 2018 andauernden Verfahren erfolgte wenige Monate nach ihrem Parteiübertritt von der CHP in die AKP (vgl. BN v. 18.08.25).
23.02. 2026: Am 18.02.26 verabschiedete die in der Türkischen Nationalversammlung für den Friedensprozess mit der PKK zuständige Kommission ihren Abschlussbericht mit einer deutlichen Mehrheit. Vorgeschlagen wird eine Rehabilitierung entwaffneter PKK-Kämpferinnen und -Kämpfer, Gesetzesänderungen zur frühzeitigen Entlassung alter und kranker Häftlinge nach verkürzter Haft, ein Ende der Treuhänderpraxis in vielen Stadtverwaltungen des Landes, Stärkung der Freiheits- und Individualrechte sowie die Umsetzung von EGMR- und Verfassungsgerichtsurteilen. Alle Vorschläge sind an die vollständige Waffenniederlegung der PKK geknüpft. Bemerkenswert ist, dass eine Generalamnestie für PKK-Kämpferinnen und -Kämpfer nicht vorgesehen ist. Dies verdeutlichte auch der designierte Justizminister Gürlek in einem Interview mit einer regierungsnahen Zeitung. Die Vorschläge der Kommission zu Gesetzesänderungen müssen vor einer Umsetzung zunächst vom Plenum der Nationalversammlung verabschiedet werden. Kritik fand besonders die im Text beschriebene historische Brüderlichkeit zwischen Kurden und Türken, welche sich über viele historische Epochen auslässt, jedoch die Zeit der Republik Türkei unerwähnt lässt. Die Dachorganisation der PKK, KCK äußerte sich kritisch gegenüber dem Bericht. Die KCK fordert weiterhin die Freilassung Öcalans und kritisiert, dass in dem Bericht weniger von der kurdischen Frage als vielmehr von einem Terrorproblem die Rede sei.
In Istanbul wurden am 10.02. und am 11.02.26 Konzerte zweier Rockbands abgesagt. Als Begründung verkündete die dem Provinzgouverneur unterstellte Bezirksverwaltung Beşiktaş, die Bühnenshows der Bands würden im Widerspruch zu den Werten der türkischen Bevölkerung stehen. Der Bezirksgouverneur verhängte ein zweitägiges Veranstaltungsverbot für die Konzerthalle und berief sich hierbei auf das Gesetz 2911. Am 13.02.26 wurde darüber hinaus ein Konzert einer irischen Band am selben Veranstaltungsort ohne weitere Begründung abgesagt.
Zum hundertsten Jubiläum der Verabschiedung des türkischen Zivilgesetzbuchs am 17.02.26 riefen 168 Akademikerinnen und Akademiker in einem offenen Brief zum Festhalten am Prinzip des Laizismus auf. Der Aufruf fand innerhalb kurzer Zeit mehrere Zehntausend Unterstützerinnen und Unterstützer. Staatspräsident Erdoğan kritisierte die Unterzeichnenden scharf. Der Bildungsminister Yusuf Tekin kündigte gerichtliche Ermittlungen gegen die Kampagne an. Daraufhin solidarisierten sich mehrere Berufsverbände am 22.02.26 in einer gemeinsamen Presseerklärung mit den Unterzeichnenden des Aufrufs. Angestoßen wurde die Kampagne, nachdem das Bildungsministerium Schulen landesweit zum Feiern des Fastenmonats Ramadan aufgerufen hatte, was bereits zu Kritik durch Lehrerverbände führte. Zudem sorgte eine in sozialen Medien häufig geteilte Szene aus einer Serie im regierungsnahen Sender A-TV für Unmut: Hier wird eine laizistische Familie gezeigt, die ihren konservativen Gästen bei einem Festessen Schweinefleisch anbietet. Beobachterinnen und Beobachter sehen in der Verbreitung dieser Szene eine Provokation.
in Kayseri In der Provinz Kayseri wurden Medienberichten zufolge am 17.02.26 70 Personen festgenommen, denen vorgeworfen wird, Gülenisten zu sein.
Am 20.02.26 wurde der u.a. für DW tätige Journalist Alican Uludağ in Ankara festgenommen und nach Istanbul verbracht, um dort dem Haftrichter vorgeführt zu werden. Uludağ befindet sich momentan mit der Begründung einer Fluchtgefahr in Untersuchungshaft. Ihm wird Präsidentenbeleidigung vorgeworfen. Die Vorwürfe stehen im Zusammenhang mit Äußerungen in einer Fernsehsendung und in sozialen Medien aus dem Jahr 2024, in welchen er die damalige Haftentlassung von IS-Mitgliedern und Korruption kritisierte. Kommentatoren gehen davon aus, dass die Festnahme des, besonders in Gerichtskreisen, gut vernetzten Investigativjournalisten ein erstes Anzeichen für eine härtere Gangart unter dem neu ernannten Justizminister Gürlek (vgl. BN v. 16.02.26) sein könnte. Die Webpräsenz des deutschen Auslandssenders ist bereits seit dem 01.07.22 in der Türkei gesperrt und kann aus der Türkei nur mit Hilfe von VPNs erreicht werden (vgl. BN v. 04.07.22).
16.02. 2026: Der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan ernannte am 11.02.26 den bisherigen Istanbuler Generalstaatsanwalt Akın Gürlek zum neuen Justizminister. Gürlek war zuvor als Generalstaatsanwalt mit mehreren politisch relevanten Ermittlungsverfahren befasst, u.a. gegen den inhaftierten Oberbürgermeister Istanbuls, Ekrem İmamoğlu. Während der Vereidigung Gürleks kam es im Parlament zu Handgreiflichkeiten zwischen Abgeordneten der Regierungsmehrheit und der Opposition, die die Vereidigung blockieren wollten. Oppositionelle Politiker kritisierten, dass Gürleks Beförderung eine Belohnung für harte Maßnahmen gegen Oppositionelle darstelle. Als Justizminister ist Gürlek kraft Amtes auch der Vorsitzende des Rats der Richter und Staatsanwälte (Hâkimler ve Savcılar Kurulu, HSK). Dieses Gremium ist u.a. für die Ernennung, Beförderung, Versetzung und Disziplinierung von Angehörigen der Richterschaft und Staatsanwaltschaft in der Türkei zuständig. Derzeit sind beim HSK noch Beschwerden gegen Gürlek im Zusammenhang mit seiner staatsanwaltlichen Tätigkeit anhängig. Viele Juristinnen und Juristen sehen in seiner Ernennung Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz. Die Juristenvereinigung Çağdaş Hukukçular Derneği (Progressive Lawyers Association, ÇHD) forderte die Vereinigung der türkischen Rechtsanwaltskammern (Türk Barolar Birliği, TBB) auf, jeglichen offiziellen Kontakt mit Gürlek zu vermeiden, auf Glückwünsche zu seiner Ernennung zu verzichten, ihn nicht als legitimen Gesprächspartner anzuerkennen, ihn von offiziellen Veranstaltungen und Empfängen auszuschließen sowie eine öffentliche Erklärung abzugeben, die seine Ernennung verurteilt. Laut ÇHD sei Gürlek maßgeblich an illegitimen Prozessen gegen die organisierte Anwaltschaft beteiligt (vgl. BN v. 19.01.26). Die Rechtsanwaltskammer Ankara kündigte für den 16.02.26 eine Klage gegen die Ernennung beim Staatsrat (Danıştay) an.
Die Kulturmanagerin Ayşe Barım wurde am 10.02.26 wegen Beihilfe zum Versuch, die Regierung zu stürzen, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und sechs Monaten verurteilt und mit einer Ausreisesperre belegt. Ihr wird vorgeworfen, an der Organisation der Gezi-Proteste im Sommer 2013 beteiligt gewesen zu sein (vgl. BN v. 06.10.25). Als Beweismittel wurden Verbindungsnachweise von Telefonaten mit Osman Kavala herangezogen, der als Organisator und Finanzier der Gezi-Proteste angesehen wird. Der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stellte bereits 2019 fest, dass die Inhaftierung von Kavala willkürlich und politisch motiviert war und ordnete seine sofortige Freilassung an, dennoch verurteilte ihn ein türkisches Gericht 2022 zu lebenslanger Haft, was schließlich ein Vertragsverletzungsverfahren des Europarats gegen die Türkei nach sich zog (vgl. BN v. 22.04.24).
09.02. 2026: Am 04.02.26 verlas die Generalstaatsanwaltschaft Istanbul die Anklageschrift gegen den inhaftierten Oberbürgermeister Istanbuls, Ekrem İmamoğlu, im Verfahren gegen ihn wegen „politischer Spionage“ (vgl. BN v. 27.10.25) mit der Forderung von 15 bis 20 Jahren Haft. İmamoğlu und seinen Mitangeklagten wird der Verkauf von Nutzerdaten aus Onlineangeboten der Istanbuler Stadtverwaltung an ausländische Geheimdienste mit dem Ziel der Wahlmanipulation vorgeworfen. 12 Am 02.02.26 wurden im Zusammenhang mit einem von der Staatsanwaltschaft Izmir gegen die CHP geleitete Stadtverwaltung Buca eingeleiteten Korruptionsverfahren 25 Personen festgenommen. Von 28 Beschuldigten wurden am Morgen des 09.02.26 bereits 26 Personen dem Haftrichter vorgeführt. Am 04.02.26 wurde der Schwager İmamoğlus, Ali Kaya, im Zusammenhang mit Rauschgiftermittlungen festgenommen. Ihm und seinen 26 Mitangeklagten werden der Besitz und die Verbreitung von Drogen so wie Förderung der Prostitution vorgeworfen. Seit Ende 2025 kam es vermehrt zu Festnahmen und gerichtlichen Vorladungen von Personen des öffentlichen Lebens im Zuge von Drogenermittlungen. Der Bezirksbürgermeister von Keçiören in Ankara, Mesut Özarslan, kündigte am 08.02.26 an, aus der CHP austreten und in den nächsten Tagen offiziell in die AKP eintreten zu wollen. Der Vizebürgermeister des Stadtteils und ein weiteres Mitglied des Stadtrates kündigten an, es ihm gleichzutun. Medienberichten zufolge, liefen bereits seit einigen Monaten Ermittlungen gegen Özarslan wegen Korruption und es hätten im Vorfeld seiner Austrittsankündigung bereits Gespräche mit hochrangigen Vertretern der AKP stattgefunden.
Die Generalstaatsanwaltschaft Istanbul gab am 03.02.26 bekannt, dass sie Haftbefehle gegen 110 Personen erlassen hat, denen Mitgliedschaft in und Tätigkeiten für terroristische Organisationen vorgeworfen wird. Bei den Beschuldigten handelt es sich um Mitglieder unterschiedlicher linkspolitischer Organisationen. Auch Journalistinnen und Journalisten befinden sich unter ihnen. Zunächst konnten 96 Personen festgenommen werden. Die prokurdische DEM-Partei verurteilte die Festnahmen und brachte sie in direkten Zusammenhang mit den jüngsten Protesten gegen die Angriffe auf kurdische Kräfte in Syrien (vgl. BN v. 26.01.26). Am 05.02.26 wurde eine 16-jährige Aktivistin in Izmir mit dem Vorwurf der Terrorpropaganda festgenommen, weil sie aus Solidarität mit kurdischen Kämpferinnen in Syrien einen Inhalt in den sozialen Medien geteilt hatte, in welchem sie sich einen Haarzopf geflochten hatte. Nachdem ein Video im Internet Verbreitung fand, in welchem dschihadistische Kämpfer einen mutmaßlich von kurdischen Milizionärinnen abgeschnittenen Zopf in die Kamera hielt, starteten Aktivistinnen in der Türkei eine Kampagne, in welcher sich vorwiegend Frauen aus Solidarität dabei filmen und fotografieren, wie sich die Haare flechten. Der Fußballverein Amedspor wurde vom türkischen Fußballverband mit einer Strafe bedacht, weil ein Spieler sich am 02.02.26 nach geglücktem Torschuss eine Geste machte, welche das Flechten der Haare symbolisieren sollte. In einer öffentlichen Stellungnahme am 05.02.26 verurteilte die Internationale Journalisten-Föderation IFJ, der größte internationale Dachverband nationaler Journalistenverbände mit Sitz in Brüssel, die Schüsse türkischer Grenzsoldaten auf eine syrische Journalistin, Nujan Mala Hassan, am 20.01.26. Hassan berichtete über die Proteste längs der türkisch-syrischen Grenze in Solidarität mit den kurdischen Kräften in Syrien. Hassan wurde mit einem Bauchschuss schwer verwundet. Sie berichtete, dass Grenzbeamte das Feuer auf Protestierende und Berichterstattende auf der syrischen Seite der Grenze eröffnet hätten.
Die NGO Human Rights Watch (HRW) stellte am 04.02.26 ihren Jahresbericht für das Jahr 2025 vor. Die Organisation hebt besonders die Strafverfolgung İmamoğlus und anderer Mitglieder der CHP, sowie die sich gegen alle Oppositionsparteien erstreckenden Einschränkungen der Presse, Meinungs- und Versammlungsfreiheit hervor. Außerdem findet die verschlechterte Versorgung mit preiswerten Lebensmitteln aufgrund der hohen Inflation eine Erwähnung.
Medienberichten zufolge wurde am 03.02.26 der mutmaßliche Gülenist Mustafa Güngör in Nairobi, Kenia, von allen Anklagepunkten gegen ihn freigesprochen. Güngör war am 20.12.25 in Kenia inhaftiert und für zehn Tage festgehalten worden, weil die türkischen Behörden ihm Mitgliedschaft in der Bewegung Gülens vorwerfen und ein Auslieferungsabkommen zwischen den beiden Staaten besteht. Bereits 2024 wurden vier 13 mutmaßliche Gülenisten vom Türkischen Nachrichtendienst (MİT) in Kenia entführt und in die Türkei zurückgeführt (vgl. BN v. 28.10.24). Im Fall des nach dem gescheiterten Putschversuch von 2016 inhaftierten und schwer gefolterten Lehrers Eyüp Birinci sprach das 3. Schwurgericht Antalya die drei angeklagten Polizisten und einen angeklagten Arzt von allen Anklagepunkten frei. Das Verfassungsgericht der Türkei hatte Birinci in seiner Entscheidung vom 18.05.21 Schadensersatz für die erlittene Folter zuerkannt, wofür das Gericht in Antalya seiner Urteilsbegründung nach nun keine Beweise finden konnte.
02.02. 2026: Laut dem am 29.01.26 veröffentlichten Jahresbericht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) war die Türkei im Jahr 2025 der Mitgliedstaat des Europarats, gegen den die meisten Beschwerden beim Gerichtshof eingereicht wurden. Insgesamt gingen demnach 6.743 neue Individualbeschwerden gegen die Türkei ein. Zum Jahresende waren 18.464 Verfahren gegen die Türkei anhängig, was den höchsten Wert unter allen Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellt. Der EGRM entschied 2025 über 74 Verfahren mit Türkeibezug und stellte in 66 Fällen mindestens einen Verstoß gegen die EMRK fest. Am häufigsten betrafen die festgestellten Verletzungen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) sowie das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK). Ein erheblicher Teil der Beschwerden stand weiterhin im Zusammenhang mit staatlichen Maßnahmen nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016.
26.01. 2026: In mehreren Städten der Türkei kam es zu pro-kurdischen Demonstrationen gegen das militärische Vorgehen der syrischen Übergangsregierung gegen die in Nordostsyrien herrschenden und kurdisch geführten Demokratischen Kräfte Syriens (SDF), insbesondere gegen die Belagerung der grenznahen Stadt Kobani. Am 20.01.25 hielt die pro-kurdische DEM ihre Fraktionssitzung aus Protest in der Stadt Nusaybin nahe der syrischen Grenze ab. Demonstrierende versuchten den Grenzzaun zu durchbrechen und eine türkische Flagge wurde eingeholt. Letzteres führte zu heftigen politischen Reaktionen von Seiten der nationalistischen MHP, zu öffentlichen Protesten nationalistisch gesinnter Gruppen und zu Verurteilungen des Vorfalls längs des politischen Spektrums. Es kam zu zahlreichen Festnahmen bei pro-kurdischen Demonstrationen in Nusaybin und in anderen Städten im Südosten des Landes. In der Stadt Mardin wurden fünf Journalistinnen und Journalisten verhaftet, die über die Proteste berichteten. Am 25.01.26 eröffnete eine Person das Feuer auf pro-kurdische Demonstrierende, die von der Polizei kurz zuvor auseinandergetrieben worden waren. Medienberichten zufolge flüchteten sich Demonstrierende in einen Garten, wo es zu einem Wortgefecht mit Anwohnern kam, welches in Warnschüsse mündete. Ein 24-jähriger syrischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft wurde hierbei tödlich verwundet. Medienberichten zufolge kam es zu 13 Festnahmen, nachdem am Abend des 25.01.26 mehrere Sprengsätze vor der Provinzpolizeidirektion Diyarbakir gefunden worden waren. Über ein mögliches Tatmotiv oder die Täterschaft lagen am Morgen des 26.01.26 noch keine Informationen vor.
Bei einer Demonstration pro-kurdischer Aktivistinnen und Aktivisten in Istanbul wurde am 19.01.26 ein französischer Journalist festgenommen. Ihm werden Verstöße gegen das Demonstrations- und Antiterrorgesetz vorgeworfen. Er soll mutmaßlich pro-kurdische Slogans gerufen haben. Er wurde am 21.01.26 wieder aus der Haft entlassen.
Nachdem am 24.01.26 im Istanbuler Stadtteil Şişli der geschändete Leichnam einer 36-jährigen usbekischen Staatsangehörigen in einem Müllcontainer gefunden wurde, riefen Frauenrechtsorganisationen am 25.01.26 zu Protesten auf. Der Organisation Kadın Cinayetlerini Durduracağiz Platformu (We Will Stop Femicide Platform, KCDP) zufolge kam es im Jahr 2025 zu 294 Morden an Frauen und 297 verdächtigen Todesfällen von Frauen in der Türkei. Frauenrechtsorganisationen betonten, dass Frauen mit migrantischem Hintergrund besonders vulnerabel seien.
19.01. 2026: Ein Istanbuler Gericht hat am 09.01.26 den Vorsitzenden der Istanbuler Rechtanwaltskammer und zehn weitere Vorstandsmitglieder vom Vorwurf der Terrorpropaganda und der Verbreitung von Desinformation freigesprochen. Grund für die Anklage war eine öffentliche Erklärung der Rechtsanwaltskammer vom 21.12.24. Darin verurteilten die Anwälte den Tod zweier kurdischer Medienschaffender bei einem Drohnenangriff in Nordsyrien als Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht und forderten eine unabhängige Untersuchung. Zudem kritisierten sie die willkürliche Festnahme von Demonstrierenden, darunter Angehörige der Anwaltschaft und Medienschaffende, bei Protesten gegen den Drohnenangriff als Verletzung der Versammlungsfreiheit. Amnesty International wertete den Freispruch „als längst überfällige Entscheidung“. In ihrer gemeinsamen Presseerklärung begrüßten auch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), der Deutsche Anwaltverein (DAV), das Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen, die Rechtsanwaltskammer Berlin und der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV) den Freispruch als „einzig akzeptablen Ausgang dieses illegitimen Prozesses gegen die organisierte Anwaltschaft“. Dennoch bestünden weiterhin erhebliche rechtsstaatliche Defizite in der türkischen Justiz.
Am 16.01.26 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft Bakırköy in einer Pressemitteilung, dass die Ermittlungen des Büros für Kinderkriminalität zu bewaffneten Gruppierungen, die in der Öffentlichkeit als „neue Generation von Verbrecherbanden“ bekannt sind, abgeschlossen wurden. Ziel der Ermittlungen sei es gewesen, die hierarchische Struktur der Gruppen, ihre kriminellen Aktivitäten, die Mitglieder sowie die Beteiligung von straffällig gewordenen Minderjährigen an diesen Taten aufzuklären. Insgesamt richtet sich die Anklage gegen 68 Verdächtige wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (Casperlar), schweren Raubes, Besitz und Handel mit Schusswaffen und Munition sowie verschiedenen Tötungsdelikten.
12.01. 2026: Medienberichten zufolge sind nach der Verabschiedung des (seit 2019 bereits elften) Justizreformpakets am 24.12.25 ca. 50.000 vor dem 31.07.23 verurteilte Straftäter vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Von der vorzeitigen Entlassung ausgeschlossen sind Personen, die wegen Terrorismus, Sexualdelikten, Verbrechen gegen Frauen und Kinder, organisierte Kriminalität oder Mord verurteilt wurden. Von den neuen Regelungen könnten in den kommenden Monaten Medienberichten zufolge ca. 115.000 weitere Inhaftierte profitieren.
Am 29.12.25 kamen in Yalova (Stadt) Medienberichten zufolge bei einem mehrere Stunden andauerndem Feuergefecht mit Angehörigen und Sympathisanten des ISPK, dem afghanischen Ableger des IS (Provinz Khorasan), drei Polizisten und sechs mutmaßliche IS-Kämpfer ums Leben. In den folgenden Tagen soll es landesweit zu Razzien gegen mutmaßliche Mitglieder der Organisation gekommen sein. Bereits vor dem Feuergefecht in Yalova seien landesweit 115 mutmaßliche IS-Kämpfer im Zusammenhang mit der Planung von Attentaten zu Neujahr festgenommen worden. Nach dem Feuergefecht von Yalova wurden Angaben des türkischen Innenministeriums nach weitere 357 Personen festgenommen.
Am 29.12.25 wurde der prominente Journalist Fatih Altaylı nach 190 Tagen Haft auf Antrag seines Strafverteidigers hin aus der Haft entlassen. Das Regionalgericht Istanbuls gab in seiner Entscheidung an, dass keine Fluchtgefahr bestehe und keine weiteren Strafen gegen den Angeklagten vorlägen, eine abschließende Entscheidung im Berufungsverfahren sei jedoch noch nicht getroffen. Altaylı war von der 2. Strafkammer des Regionalgerichts Istanbuls am 26.11.25 zu vier Jahren und zwei Monaten Haft wegen Bedrohung des Präsidenten verurteilt worden (vgl. BN v. 01.12.25).
Nach Kämpfen in Aleppo zwischen der zentralen Regierung in Damaskus und den kurdisch dominierten Demokratischen Kräften Syriens (SDF) kam es zu Protesten von Abgeordneten der pro-kurdischen HDP vor dem Parlament in Ankara und zu großen Demonstrationen in mehrheitlich kurdischen Städten im Südosten des Landes. Bei einer Kundgebung in Istanbul kam es Medienberichten zufolge zu 25 Festnahmen. Die Protestierenden kritisierten die Militäroffensive der Regierung in Damaskus. Die beiden Co-Vorsitzenden der HDP kritisierten in einer Pressekonferenz in Ankara am 11.01.25 die syrische Regierung und den türkischen Außenminister scharf. Erstere verfolgten eine Politik der Vertreibung, während letzterer sich durch Schweigen zu den aktuellen Geschehnissen und vorhergehenden Drohungen gegen die SDF mitschuldig mache.
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland), Briefing Notes, Informationen über die aktuelle Lage in Herkunftsländern auf Basis öffentlicher Quellen (https://www.bamf.de/DE/Behoerde/Informationszentrum/informationszentrum-node.html).
b)Politische Lage
Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.07.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem „Dauerwahlkampf“ sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert, was sich auch im Erfolg der CHP (Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi) bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 4.2025, S. 4f.; vgl. Migrationsverket 09.04.2024, S. 8f.).
Seit Herbst 2024 prägten vor allem die Diskussionen um die Beilegung des 40 Jahre andauernden Konflikts zwischen dem türkischen Staat und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK. Im Oktober 2024 hatte der Versitzende der Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP), Devlet Bahçeli, den überraschenden Vorschlag gemacht, dass im Gegenzug für die Option einer (möglichen) Freilassung des inhaftierten PKK-Führers Abdullah Öcalan dieser selbst zu einem Ende des jahrzehntelangen Kampfes der PKK und deren Auflösung aufrufen solle. Staatspräsident Erdoğan hatte damals den Vorschlag als „Fenster für eine historische Gelegenheit“ bezeichnet. Am 28.12.2024 wurde zwei Abgeordneten der prokurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (DEM-Partei), irri Süreyya Önder und Pervin Buldan, erlaubt, Öcalan in seiner Haftzelle zu besuchen. Die DEM-Partei ließ verlauten, dass Öcalan bereit sei, einen kurdisch-türkischen Friedensprozess zu unterstützen und er habe auch seine Bereitschaft angedeutet, den bewaffneten Kampf der PKK zu beenden. Seitens der DEM-Delegierten folgten Informationsgespräche mit weiteren politischen Parteien, aber auch mit den seit 2016 inhaftierten ehemaligen Ko-Vorsitzenden der Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ, die ihre Unterstützung für einen Friedensprozess kundtaten (BAMF 13.01.2025, S. 9f.; vgl. DW 08.01.2025, FR 30.12.2024, HDN 13.01.2025, Zeit Online 29.12.2024).
In einer Erklärung rief Abdullah Öcalan am 27.02.2025 seine Anhänger auf, die Waffen niederzulegen und die PKK aufzulösen (AlMon 27.02.2025; vgl. Standard 27.02.2025, DW 27.02.2025). Öcalan hatte sich zuvor an Akteure in Europa, Rojava (Kurdenregion in Syrien) und Kandil (Standort der militärischen PKK-Führung im Irak) gewandt, in denen er seine Ansichten formulierte. Gleichzeitig signalisierten diese Akteure, dass sie Öcalans Entscheidung anerkennen werden (DW 27.02.2025; vgl. Standard 27.02.2025). Am 01.03.2025 erklärte der Exekutivrat der PKK seine volle Unterstützung für die Umsetzung des Aufrufs Öcalans und verkündete einen Waffenstillstand. Für das endgültige Niederlegen der Waffen und ihre Selbstauflösung stellte die Organisation jedoch Bedingungen und erklärt, „dass für den Erfolg dieses Prozesses geeignete politische und rechtliche Rahmenbedingungen notwendig sind“. Implizit wurde in der Erklärung auch die Freilassung von Öcalan gefordert (ANF 01.03.2025; vgl. Zeit Online 01.03.2025, FAZ 01.03.2025). Die türkische Regierung teilte wiederum mit, sie werde nicht mit der PKK verhandeln und forderte, dass alle kurdischen Milizen, auch die im Irak und in Syrien, ihre Waffen niederlegen müssten (Zeit Online 01.03.2025; vgl. FAZ 01.03.2025).
Am 12.05.2025 gab die PKK nach der Abhaltung ihres 12. Parteikongresses vom 5.-7. Mai im Nordirak ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes bekannt (ICG 16.05.2025; vgl. ANF 12.05.2025, BPB 16.06.2025, AlMon 12.05.2025). Die Regierung verfolgt eine äußerst vorsichtige Herangehensweise, die von Diskretion geprägt ist. Über die Vorteile für die Kurden ist wenig bekannt, abgesehen von besseren Lebensbedingungen für Öcalan, der seit seiner Festnahme 1999 in Einzelhaft auf der Gefängnisinsel İmralı sitzt, und rechtlichen Maßnahmen, die eine Strafmilderung oder Freilassung für Tausende von politischen Gefangenen ermöglichen würden, die wegen „Terrorismus“ im Zusammenhang mit der PKK inhaftiert sind. Bislang gab es keine Jubelrufe oder Siegesbekundungen von beiden Seiten (AlMon 12.05.2025). Allerdings kritisierte die Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tülay Hatimoğulları, nach fünf Wochen am 22. Juni, dass es keine greifbaren Schritte der Regierung in Richtung Demokratisierung oder Friedensprozess gebe. Sie forderte konkrete Maßnahmen, wie etwa die umgehende Freilassung politischer Gefangener, - darunter Figen Yüksekdağ, Selahattin Demirtaş - die Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und die Aufhebung repressiver Gesetze, insbesondere im Kontext der sogenannten Kobanê-Prozesse. Hatimoğulları machte deutlich, dass der aktuelle Moment eine Chance für Verhandlungen sei, aber keine Garantie (ANF 22.06.2025). Der zweite Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tuncer Bakırhan, forderte angesichts der ersten symbolischen, für die 11. Juli angekündigten Entwaffnung von PKK-Kämpfern, dass der türkische Staat mit demokratischen Reformen reagieren soll, darunter die Anerkennung der Rechte der kurdischen Sprache, die Freilassung politischer Gefangener und die Wiederherstellung politischer Freiheiten. Bakirhan drängte außerdem auf die rasche Bildung einer parlamentarischen Kommission, die die Wiedereingliederung ehemaliger Kämpfer überwachen und umfassendere kurdische Fragen durch Gesetzgebung regeln soll (Rudaw 09.07.2025).
Am 07.07.2025 kam es zu einem Treffen zwischen Staatspräsident Erdoğan und Vertretern der DEM-Partei, darunter die beiden Parlamentarier Pervin Buldan und Mithat Sancar. Anwesend waren auch der Chef des Nationalen Geheimdienstes (MİT), İbrahim Kalın, und der stellvertretende Vorsitzende der regierenden AKP, Efkan Ala. Ohne Inhalte bekannt zu geben, bekräftigten beide Seiten den gegenseitigen Willen, den Prozess voranzutreiben (TM 07.07.2025b). Staatspräsident Erdoğan sagte über das Treffen: „Wir haben unseren Willen bekräftigt, unser Ziel einer terrorfreien Türkei zu verwirklichen. Wir treten in eine neue Ära ein, in der wir mehr gute Nachrichten haben werden“ (HDN 09.07.2025).
Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlinien tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (konservative Nationalisten gegen Modernisten) und religiös (sunnitische Islamisten gegen Säkularisten) gespalten. In den letzten Jahren hat der spaltende Diskurs der politischen Elite zu einer weiteren Trennung und tiefen Polarisierung zwischen dem Lager der Erdoğan-Befürworter und seinen Gegnern beigetragen (BS 19.03.2024, S. 18). Das hat auch mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein „stolzes Türkentum“. Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 07.05.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur „rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind“, sondern das EP war „besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem“ und „über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor“ (EP 13.09.2023, Pt. 17).
Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Die AKP hat auf die jüngsten wirtschaftlichen Herausforderungen und die Niederlagen bei den Kommunalwahlen reagiert, indem sie ihre Bemühungen zur Unterdrückung abweichender Meinungen und zur Einschränkung des öffentlichen Diskurses intensiviert hat. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie „nicht frei“ ein (FH 29.02.2024). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt, und die strukturellen Defizite des Präsidialsystems wurden nicht behoben (EC 30.10.2024; vgl. EP 13.09.2023, Pt. 9, WZ 07.05.2023).
Die Türkei wird heute als „kompetitives autoritäres“ Regime eingestuft (MEI 01.10.2022, S. 6; vgl. DE/Aydas 31.12.2022, Güney/ORF 20.03.2025, Esen/Gumuscu 19.02.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 01.10.2022, S. 6; vgl. Esen/Gumuscu 19.02.2016, Güney/ORF 20.03.2025).
Das Europäische Parlament kam im Mai 2025 ähnlich sowie zuvor im September 2023 zur Schlussfolgerung, „dass es der türkischen Regierung wie bereits in den vergangenen Jahren nach wie vor an einem klaren politischen Willen mangelt, die notwendigen Reformen durchzuführen, um den Beitrittsprozess wiederzubeleben, und dass sie sich weiterhin nach einem tief verfestigten autoritären Verständnis von einem Präsidialsystem richtet“ (EP 07.05.2025, S. 3; vgl. EP 13.09.2023, Pt. 21).
c)Rechtsstaatlichkeit/Justizwesen
Der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit der Justiz ist eines der größten Probleme in der Türkei. Die Exekutive bzw. die Regierung übt eine erhebliche Kontrolle über die Justiz aus und mischt sich häufig in gerichtliche Entscheidungen ein, wodurch die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter zurückgedrängt werden. Die Justiz ist nach wie vor ein zentrales Instrument der Regierung, um die Opposition zum Schweigen zu bringen und Andersdenkende zu inhaftieren (BS 19.03.2024, S. 12f.; vgl. USDOS 22.04.2024, S. 11f., CAT 14.08.2024, S. 11, AI 29.04.2025, EP 07.05.2025, Pt. 8).
Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zu den zahlreichen, nunmehr gesetzlich verankerten Maßnahmen aus der Periode des Ausnahmezustandes zählt insbesondere die Übertragung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden sowie Einschränkungen der Grundfreiheiten. Problematisch ist vor allem der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung (ÖB Ankara 4.2025, S. 8f.). Das Europäische Parlament (EP) "betont, dass die Anti-Terror-Bestimmungen in der Türkei immer noch zu weit gefasst sind und nach freiem Ermessen zur Unterdrückung der Menschenrechte und aller kritischen Stimmen im Land, darunter Journalisten, Aktivisten und politische Gegner, eingesetzt werden" (EP 07.06.2022, S. 18, Pt. 29) "unter der komplizenhaften Mitwirkung einer Justiz, die unfähig oder nicht willens ist, jeglichen Missbrauch der verfassungsmäßigen Ordnung einzudämmen", und "fordert die Türkei daher nachdrücklich auf, ihre Anti-Terror-Gesetzgebung an internationale Standards anzugleichen" (EP 19.05.2021, S. 9, Pt. 14).
In ähnlicher Weise äußerte sich Ende November 2024 der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, indem er seiner Besorgnis über die mangelnde Vereinbarkeit des rechtlichen Rahmens zur Terrorismusbekämpfung mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) äußerte, wobei explizit das Antiterrorgesetzes (Nr. 3713), wo die Begriffe "Terrorismus" und "terroristischer Straftäter" weit gefasst werden. Der Ausschuss war auch besorgt über das Gesetz Nr. 7262 über die Verhinderung der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. Während das Ziel des Gesetzes die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus war, wurde es Berichten zufolge dazu benutzt, zivilgesellschaftliche Organisationen ins Visier zu nehmen und sie einer strengen Überwachung und Kontrolle, dem Einfrieren von Vermögenswerten und der Einschränkung ihrer Rechte zu unterwerfen, so der Ausschuss (UNHRCOM 28.11.2024, S. 4).
d)Sicherheitsbehörden
Die Regierung (Exekutive) verfügt zwar weiterhin über weitreichende Befugnisse gegenüber den Sicherheitskräften, aber die zivile Aufsicht über die Sicherheitsorgane bleibt unvollständig. Zudem fehlt es an wirksamen Kontrollmechanismen etwa hinsichtlich Verantwortung und Rechenschaft. Die parlamentarische Aufsicht über die Sicherheitsinstitutionen muss laut Europäischer Kommission gestärkt werden. In den Sicherheits- und Nachrichtendiensten herrscht nach wie vor eine Kultur der Straflosigkeit, da das Personal in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung de facto gerichtlichen und administrativen Schutz genießt (EC 30.10.2024, S. 21). Bei der strafrechtlichen Verfolgung von Militärangehörigen und der obersten Kommandoebene werden weiterhin rechtliche Privilegien gewährt. Die Untersuchung mutmaßlicher militärischer Straftaten, die von Militärangehörigen begangen wurden, erfordert die vorherige Genehmigung entweder durch militärische oder zivile Vorgesetzte (EC 8.11.2023, S. 17). Es gibt zwar offizielle Stellen, bei denen Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen und missbräuchliche Behandlung durch die Polizei und andere Sicherheitsbehörden eingereicht werden können, doch aufgrund der vorherrschenden Kultur der Straflosigkeit ist es unwahrscheinlich, dass eine Beschwerde einer gefährdeten Gruppe, wie einer ethnischen Minderheit oder politischen Aktivisten, zur Strafverfolgung eines Angehörigen der Sicherheitskräfte führt (DFAT 16.5.2025, S. 38).
Das Militär ist zuständig für die territoriale Verteidigung und trägt die Gesamtverantwortung für die Grenzsicherheit (DFAT 16.5.2025, S. 38; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 1). Seit 2003 jedoch wurden die Befugnisse des Militärs schrittweise beschränkt und hohe Positionen innerhalb der Streitkräfte im Laufe der Zeit durch regierungsnahe Persönlichkeiten ersetzt. Diese Politik hat sich seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016, nach dem 29.444 Angehörige aus den türkischen Streitkräften (hier allein: 15.000), der Gendarmerie und der Küstenwache entlassen wurden, noch einmal verstärkt. Die Einschränkung der Macht des Militärs wurde in der Bevölkerung und der Politik zum Teil sehr begrüßt. Allerdings zeigt sich gegenwärtig, dass mit diesem Prozess nicht die Stärkung der demokratischen Institutionen einhergeht. Die Umstrukturierung der Streitkräfte soll den Einfluss des Militärs nochmals einschränken, u. a. durch den Ausbau politischer Kontrollmechanismen. Der geplante Einflussverlust etwa des Generalstabs macht sich daran fest, dass einerseits einige seiner Kompetenzen an das Verteidigungsministerium übergehen und dass der Generalstab, wie auch andere militärische Institutionen, andererseits vermehrt mit ideologisch und persönlich loyalen Personen besetzt werden soll. Während die drei Teilstreitkräfte nun dem Verteidigungsministerium direkt unterstellt sind, sind die paramilitärischen Einheiten dem Innenministerium angegliedert. Auch der Hohe Militärrat, die Kontrolle der Militärgerichtsbarkeit, das Sanitätswesen der Streitkräfte und das militärische Ausbildungswesen werden zunehmend zivil besetzt (BICC 2.2025, S. 2, 18., 25).
Die Polizei und die Gendarmerie (türk.: Jandarma), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten (Polizei) respektive in ländlichen und Grenzgebieten (Gendarmerie) zuständig (ÖB Ankara 4.2025, S.21; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 1). Die Gendarmerie ist für die öffentliche Ordnung in ländlichen Gebieten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizeikräfte fallen, sowie für die Gewährleistung der inneren Sicherheit und die allgemeine Grenzkontrolle zuständig. Die Verantwortung für die Gendarmerie wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 2.2025, S. 18; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.21, DFAT 16.5.2025, S. 39).
Die Polizei ist für die Strafverfolgung in der Türkei zuständig. Die Polizei untersteht zwar letztlich dem Innenministerium, führt ihre Aufgaben jedoch unter der Leitung und Kontrolle der Zivilbehörden, darunter Gouverneure und Leiter der Bezirksverwaltungen, aus. Gemäß dem Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (2004) besteht die Hauptaufgabe der Polizei darin, Straftaten zu verhindern, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten, Personen und Eigentum zu schützen sowie Straftäter zu ermitteln, festzunehmen und zu überstellen und Beweismittel an die zuständigen Justizbehörden zu übergeben (DFAT 16.5.2025, S. 38). Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei. Wechselnde Regierungen versuchten, mittels Stärkung der Polizei die eigene Macht gegenüber dem Militär auszubauen. Nach Ermittlungen der Polizei wegen Korruption und Geldwäsche gegen ranghohe AKP-Funktionäre 2013, insbesondere aber seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden massenhaft Polizisten entlassen (BICC 2.2025, S. 2). Die Polizei hatte 2023 einen Personalstand von fast 339.400 (ÖB Ankara 28.12.2023, S.21).
Der Polizeiwurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (AnA 27.3.2015).
Die Gendarmerie mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 275.000 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB Ankara 28.12.2023, S.21; vgl. BICC 2.2025, S. 17, DFAT 16.5.2025, S. 39). Selbiges gilt für die 4.700 Mann starke Küstenwache (BICC 2.2025, S. 17).
Das Generalkommando der Gendarmerie beaufsichtigt auch die sogenannten Dorfschützer (Köy Korucusu), 2017 in Sicherheitswächter (Güvenlik Korucusu) umbenannt. Diese sind paramilitärische Einheiten [oft kurdischer Herkunft], welche vornehmlich in ländlichen Regionen im Südosten der Türkei hauptsächlich zur Bekämpfung der PKK eingesetzt werden (DFAT 16.5.2025, S. 39; vgl. BAMF 2.2023, S. 1). Das System der Dorfschützer behindert allerdings weiterhin die Rückkehr vertriebener Dorfbewohner und stellt ein Hindernis für eine politische Lösung der kurdischen Frage dar. Einige Dorfschützer wurden mit Menschenrechtsverletzungen und übermäßiger Gewaltanwendung gegen die kurdische Bevölkerung in Verbindung gebracht (EC 30.10.2024, S. 22).
Gemäß einer Studie sollen Dorfbewohner dem Dorfschützersystem in der Vergangenheit zwangsweise als Teil ihres Clans, aus finanzieller Notwendigkeit oder aufgrund von Zwangsrekrutierungen durch staatliche Sicherheitskräfte beigetreten sein (BAMF 2.2023; vgl. JSPP/Acar Y.G. 18.12.2019). Sowohl die Dorfschützer als auch die Opfer von Dorfschützern erzählten Ähnliches über den Druck, Dorfschützer zu werden, und die Räumung der Dörfer: Die Sicherheitskräfte betraten das Dorf und sagten den Dorfbewohnern, dass sie Dorfschützer werden oder ihr Dorf verlassen müssen. Wenn die Dorfbewohner nicht in der Lage waren, sich zwischen der Ablehnung oder der Annahme, Dorfwächter zu werden, zu entscheiden, räumten die Soldaten ihr Dorf (JSPP/Acar Y.G. 18.12.2019). In den letzten Jahren wurden keine Berichte über Zwangsrekrutierungen bekannt. Inzwischen können sich Personen, die sich für eine Einstellung als Dorfschützer interessieren, bei der Dorfverwaltung bewerben (BAMF 2.2023).
Einige der traditionellen Militäraufgaben sollen durch die Polizei, die zunehmend mit schweren Waffen ausgestattet wird, übernommen werden. Diese Reformen setzen einen Trend fort, der sich schon in den kurdisch dominierten Gebieten im Südosten der Türkei abgezeichnet hat. Sichtbar wurde dies auch im Rahmen von Militärintervention „ Olivenzweig“ in der nordsyrischen Provinz Afrin im Jänner 2018 (BICC 2.2025, S. 18).
Polizei, Gendarmerie und auch der Nationale Nachrichtendienst (Millî İstihbarat Teşkilâtı - MİT) haben unter der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonnen (AA 20.5.2024, S. 6).
Die 2008 abgeschaffte „ Nachbarschaftswache“ alias „ Nachtwache“ (türk.: Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Von 29.000 mit Stand Herbst 2020 (TM 28.11.2020) ist die ihre Zahl (mit Beginn 2023) auf rund 40.000 angewachsen. Das türkische Innenministerium will 1.200 neue „ Bekçis“ einstellen. Dabei handelt es sich um Wachleute, die, bewaffnet mit Waffe und Schlagstock, vor allem nachts für Ordnung sorgen sollen. Die neuen Sicherheitskräfte sollen in 26 Provinzen zum Einsatz kommen (FR 20.1.2023). Sie werden nach nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt (BIRN 10.6.2020). Mit einer Gesetzesänderung im Juni 2020 wurden ihre Befugnisse erweitert (BIRN 10.6.2020; vgl. Spiegel 9.6.2020). Das neue Gesetz gibt ihnen die Befugnis, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen, Identitätskontrollen durchzuführen, Personen und Autos zu durchsuchen sowie Verdächtige festzunehmen und der Polizei zu übergeben (MBZ 2.3.2022; S. 19; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 20). Sie sollen für öffentliche Sicherheit in ihren eigenen Stadtteilen sorgen, werden von Regierungskritikern aber als „AKP-Miliz“ kritisiert, und sollen für ihre Aufgaben kaum ausgebildet sein (AA 20.5.2024, S. 6; vgl. MBZ 31.8.2023, S.20, BIRN 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Vor allem kritisiert die Opposition, dass Erdoğan ein ihm loyal verbundenes Gegengewicht zur Gendarmerie und Polizei aufbaut (FR 20.1.2023). Den Einsatz im eigenen Wohnviertel sehen Kritiker als Beleg dafür, dass die Hilfspolizei der Bekçi die eigene Nachbarschaft nicht schützen, sondern viel mehr bespitzeln soll (Spiegel 9.6.2020). Mit der Gesetzesänderung tauchten u. a. Bilder auf, wie die neuen Sicherheitskräfte willkürlich Personen kontrollieren und Gewalt ausüben (FR 20.1.2023). Laut Informationen des niederländischen Außenministeriums handeln die Bekçi in der Regel nach ihren eigenen nationalistischen und konservativen Normen und Werten. So griffen sie beispielsweise ein, wenn jemand auf Kurdisch öffentlich sang, einen kurzen Rock trug oder einen „ extravaganten“ Haarschnitt hatte. Wenn die angehaltene Person nicht kooperierte, wurden ihr Handschellen angelegt und sie wurde der Polizei übergeben (MBZ 2.3.2022, S. 19). Human Rights Watch kritisierte, dass angesichts der weitverbreiteten Kultur der polizeilichen Straffreiheit die Aufsicht über die Beamten der Nachtwache noch unklarer und vager als bei der regulären Polizei sei (Guardian 8.6.2020). Beispiele für Übergriffe der Nachtwache: Im August 2021 wurden drei Journalisten von Mitgliedern der Nachtwache attackiert, weil sie über das nächtliche Verschwinden eines, später tot aufgefundenen, Kleinkindes im Istanbuler Ortsteil Beylikdüzü berichteten (SCF 19.8.2021). Im Mai 2022 wurde angeblich eine 16-Jährige durch Angehörige der Nachtwache in Istanbul verhaftet und sexuell belästigt (SCF 11.5.2022). Mitte Juli 2022 wurden drei Transfrauen in der westtürkischen Provinz Izmir von Mitgliedern der Nachtwache im Rahmen einer Ausweiskontrolle mit Tränengas besprüht, geschlagen und in Handschellen auf die Polizeistation gebracht (Duvar 18.7.2022).
Das Verfassungsgericht entschied mit seinem am 1.6.2023 veröffentlichten Urteil, dass Nachbarschaftswachen nicht mehr befugt sind, Maßnahmen zu ergreifen, um Demonstrationen zu verhindern, die die öffentliche Ordnung stören könnten. Derartige Befugnisse würden einen Verstoß gegen das Versammlungs- und Demonstrationsrecht darstellen. Das Verfassungsgericht bestätigte allerdings, dass die Nachbarschaftswachen weiterhin befugt sind, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen sowie Identitätskontrollen durchzuführen (MBZ 31.8.2023, S. 20).
Nachrichtendienstliche Belange werden bei der Türkischen Nationalpolizei (TNP) durch den polizeilichen Nachrichtendienst (İstihbarat Dairesi Başkanlığı - IDB) abgedeckt. Dessen Schwerpunkt liegt auf Terrorbekämpfung, Kampf gegen Organisierte Kriminalität und Zusammenarbeit mit anderen türkischen Nachrichten- und Geheimdienststellen. Ebenso unterhält die Gendarmerie einen auf militärische Belange ausgerichteten Nachrichtendienst. Ferner existiert der Nationale Nachrichtendienst MİT, der seit September 2017 direkt dem Staatspräsidenten unterstellt ist (zuvor dem Amt des Premierministers) und dessen Aufgabengebiete der Schutz des Territoriums, des Volkes, der Aufrechterhaltung der staatlichen Integrität, der Wahrung des Fortbestehens, der Unabhängigkeit und der Sicherheit der Türkei sowie deren Verfassung und der verfassungskonformen Staatsordnung sind. Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem MİT erweiterte Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über terroristische und internationale Straftaten. MİT-Agenten besitzen eine erweiterte gesetzliche Immunität. Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren sind für Personen, die Geheiminformation veröffentlichen, vorgesehen. Auch Personen, die dem MİT Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu fünf Jahre Haft (ÖB Ankara 4.2025, S.22f.).
Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei [Anm.: Generaldirektion für Sicherheit - Emniyet Genel Müdürlüğü/ EGM] und der Nationale Nachrichtendienst (MİT) im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen. Gemäß der Verordnung dürfen die Türkischen Streitkräfte (TSK), EGM, MİT, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen (SCF 8.1.2021; vgl. Ahval 7.1.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt (EP 19.5.2021, S. 15, Pt. 38).
Das türkische Verfassungsgericht hat mehrere Artikel zweier Gesetze über den Ausnahmezustand im Jänner 2023 für nichtig erklärt. Unter anderem erklärte es eine Bestimmung für nichtig, wonach Angehörige der türkischen Streitkräfte (TSK), des Generalkommandos der Gendarmerie, des Kommandos der Küstenwache und der Generaldirektion für Sicherheit wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation aus dem Dienst entfernt werden können, ohne dass eine Untersuchung gegen sie durchgeführt wird. Überdies wurde eine Verordnung, die vorsah, dass der türkische Geheimdienst (MİT) ohne Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 4982 über das Recht auf Information ausgenommen wird, für ungültig erklärt, da sie „ die Möglichkeit, das Recht auf Information auszuüben, vollständig abschafft“ (TM 16.1.2023).
e)Allgemeine Menschenrechtslage
Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor (ÖB Ankara 4.2025, S.43; vgl. EC 08.11.2023, S. 6, 38). Gemäß der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB Ankara 4.2025, S.43). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkt die Regierung unter Beeinträchtigung der Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (USDOS 20.03.2023, S. 1, 21; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.43). Auch das Europäische Parlament sah im Juni 2025, „dass in der türkischen Verfassung zwar ein ausreichender Schutz der Grundrechte vorgesehen ist, dass jedoch die Vorgehensweise der Institutionen in der Praxis und der kritische Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – die Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte im Land sind“ (EP 07.05.2025, Pt. G).
Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen äußerte Ende November 2024 in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte seine Besorgnis, dass der Rechtsrahmen der Türkei keinen vollständigen Schutz vor Diskriminierung aus allen vom Pakt erfassten Gründen bietet, einschließlich der Diskriminierung von LGBTQ-Personen, Menschen mit Behinderungen und Angehörigen ethnischer Minderheiten, wie etwa Mitgliedern der kurdischen Gemeinschaft. Dieser Kritik folgte die Aufforderung, umfassende Rechtsvorschriften zu erlassen, die jedwede Diskriminierung, auch im öffentlichen und privaten Sektor, und aus allen nach dem Pakt verbotenen Gründen zu verbieten; die wirksame Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und den Zugang zu wirksamen und angemessenen Rechtsbehelfen für die Opfer sicherzustellen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 3).
Laut Europäischer Kommission (EK) hat sich die allgemeine Menschenrechtslage im Land nicht verbessert. Die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des EGMR in Einklang gebracht werden. Die Türkei sollte laut EK vor allem seine Anti-Terror-Gesetzgebung und deren Umsetzung sowie die Praktiken zur Terrorismusbekämpfung an die europäischen Standards, die EMRK, die Rechtsprechung des EGMR und die Empfehlungen der Venedig-Kommission sowie an den EU-Besitzstand und die EU-Praktiken anpassen und weiters den Rechtsrahmen und dessen Umsetzung verbessern, um alle Formen von Gewalt gegen Frauen; alle Formen von Rassismus und Diskriminierung, auch gegenüber LGBTIQ-Personen, wirksam zu bekämpfen und den Schutz von Minderheiten zu gewährleisten. Hierzu gehört die vorrangige Umsetzung der Urteile des EGMR, das heißt insbesondere die sofortige Freilassung des ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und des Menschenrechtsverteidigers Osman Kavala (EC 30.10.2024, S. 5f., 29). Obgleich die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 20.05.2024, S. 16), denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 06.10.2020, S. 10).
Das Europäische Parlament urteilte in einer Entschließung vom Juni 2025, dass seit dem [zuvor genannten] Fortschrittsbericht der Kommission vom 30.10.2024 sich die Lage in Bezug auf Demokratie und Grundrechte weiter verschlechtert hat, welche „von einer anhaltenden Anwendung von Gesetzen und Maßnahmen zur Einschränkung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der bürgerlichen Freiheitsrechte geprägt ist“ (EP 07.05.2025, Pt. C).
Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) überwacht weiterhin (mittels ihres speziellen Monitoringverfahrens) die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei (EC 08.11.2023, S. 6, 28; vgl. EC 30.10.2024, S. 29). Beispielsweise sahen die Ko-Berichterstatter der PACE zur Türkei nach ihrer Fact-Finding-Mission im Juni 2025 hierzu das Land an einem Scheidepunkt, indem sie sich nicht nur ernsthaft besorgt über Menschenrechtsverletzungen zeigten, sondern auch darüber, dass die gesamte Rechtsstaatlichkeit bedroht ist (CoE-PACE 23.06.2025).
Am Vorabend der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 verzeichnete die Menschenrechtskommissarin des Europarates, Dunja Mijatović, in einer Stellungnahme, eine Verschärfung des Drucks auf die wichtigen Akteure der demokratischen Gesellschaft sowie eine Verschlechterung der Menschenrechtslage, insbesondere der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Die türkischen Behörden wurden aufgefordert, das feindselige Umfeld für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, NGOs und Anwälte zu beenden und sie nicht länger durch administrative und gerichtliche Maßnahmen zum Schweigen zu bringen. Die öffentliche Verwendung hasserfüllter Rhetorik gegen Minderheiten, LGBTI-Personen und Migranten, auch durch hochrangige Beamte, hat laut Mijatović ein alarmierendes Ausmaß erreicht und die bestehende Polarisierung in der Gesellschaft verstärkt, in einem Umfeld, das bereits von zunehmender Gewalt und hasserfüllten Verbrechen gegen Angehörige dieser Gruppen geprägt ist (CoE-CommDH 05.05.2023).
Zu den maßgeblichen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschwindenlassen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Inhaftierte; grenzüberschreitende Repressionen gegen Personen in einem anderen Land; schwerwiegende Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt und Androhung von Gewalt gegen Journalisten, ungerechtfertigte Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Gesetzen zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Verleumdung, um die Meinungsäußerung einzuschränken; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze hinsichtlich der Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Beschränkungen der Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet eines Staates und des Rechts, das Land zu verlassen; Zurückweisung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Folter oder Verfolgung drohen, einschließlich schwerwiegender Schäden wie Bedrohung des Lebens oder der Freiheit oder anderer Misshandlungen, die eine gesonderte Menschenrechtsverletzung darstellen würden; schwerwiegende staatliche Beschränkungen oder Schikanen gegenüber inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen; umfassende geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Gewalt am Arbeitsplatz, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weiblicher Genitalverstümmelung/-beschneidung, Femizid und anderer Formen solcher Gewalt; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Angehörige nationaler und ethnischer Gruppen, wie der kurdischen Minderheit, sowie Flüchtlinge; und Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Mitglieder sexueller Minderheiten (LGBTQI+). Hinzukommen glaubwürdige Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Vertreter der Staatsmacht, so etwa durch Sicherheitskräfte, Polizei und Gefängniswärter (USDOS 22.04.2024, S. 1-3; vgl. AI 29.04.2025, EEAS 29.05.2024, S.23). In diesem Kontext unternimmt die Regierung nur begrenzte Schritte zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Beamten und Mitgliedern der Sicherheitskräfte, die der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden. Die diesbezügliche Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 22.04.2024, S.2; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.43).
Laut Europäischer Kommission gab es keine Fortschritte bei den Rechtsvorschriften zur Nichtdiskriminierung und deren Umsetzung, um die Angleichung an europäische Standards oder die Ratifizierung des Protokolls Nr. 12 zur EMRK, das ein allgemeines Diskriminierungsverbot vorsieht, zu gewährleisten. Die Rechtsvorschriften über Hassverbrechen, einschließlich Hassreden, stehen noch immer nicht im Einklang mit internationalen Standards und umfassen keine Hassverbrechen aufgrund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und des Geschlechtsausdrucks, der ethnischen Herkunft oder des Alters. Es wurden weiterhin Fälle von Diskriminierung und Hassverbrechen aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit, Religion und sexueller Orientierung gemeldet (EC 30.10.2024, S. 33).
Was das Recht auf Leben betrifft, so gibt es immer noch schwerwiegende Mängel bei den Maßnahmen zur Gewährleistung glaubwürdiger und wirksamer Ermittlungen in Fällen von Tötungen durch die Sicherheitsdienste. Es wurden beispielsweise keine angemessenen Untersuchungen zu den angeblichen Fällen von Entführungen und gewaltsamem Verschwindenlassen durch Sicherheits- oder Geheimdienste in mehreren Provinzen durchgeführt, die seit dem Putschversuch vermeldet wurden. Mutmaßliche Tötungen durch die Sicherheitskräfte im Südosten, insbesondere während der Ereignisse im Jahr 2015, wurden nicht wirksam untersucht und strafrechtlich verfolgt (EC 08.11.2023, S. 30f.). Unabhängigen Daten zufolge wurde im Jahr 2021 das Recht auf Leben von mindestens 2.964 (3.291 im Jahr 2020) Menschen verletzt, insbesondere im Südosten des Landes (EC 12.10.2022, S. 33). Auch 2024 stellte die Europäische Kommission fest, dass keine Schritte unternommen wurden, um die Situation in Bezug auf das Recht auf Leben zu verbessern und die Straflosigkeit der Sicherheitsorgane zu beenden (EC 30.10.2024, S. 30).
f)Wehrdienst
Allgemeines
In den Artikeln 2, 25 und 26 des türkischen Wehrdienstgesetzes heißt es, dass jeder Mann in der Türkei zur Einberufung verpflichtet ist und sich ab dem 1. Jänner des Jahres, in dem er zwanzig Jahre alt wird, melden muss. Der Militärdienst gilt nicht für Frauen. Wehrpflichtiger bleibt man bis zum 1. Jänner des Jahres, in dem man 41 wird. Im Falle einer Mobilmachung können Männer bis zu ihrem 65. Lebensjahr zum Militärdienst einberufen werden (MBZ 11.7.2019). Mit dem Gesetz Nr. 7179 vom Juni 2019 wurde der Wehrdienst auf sechs Monate verkürzt (ÖB Ankara 4.2025, S. 24). Dem Staatspräsidenten obliegt es, die Dauer festzulegen. Allerdings dürfen die sechs Monate nicht unterschritten werden (HDN 25.6.2019). Die Möglichkeit einer Entbindung von der Wehrpflicht aus Gewissensgründen besteht nicht (PMRT-OSCE 29.7.2024, S.20; vgl. CoE 5.2024). Der Einsatzort für den Wehrdienst wird durch das Los bestimmt (ÖB Ankara 4.2025, S. 23). Die Armee hat vor einigen Jahren den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf eingestellt (MBZ 11.7.2019). Eine Einberufung hat keinen Einfluss auf eine beantragte Passausstellung, etwa im Sinne einer Verweigerung des Passes (VB Istanbul 7.8.2024).
Freikauf
Selbiges Gesetz sieht nun die Möglichkeit des Freikaufs vom Wehrdienst für alle Wehrpflichtigen vor. Nach dem Freikauf aus dem Wehrdienst muss lediglich eine Grundausbildung von 21 Tagen abgeleistet werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 24). Die Höhe der im Hinblick auf den Freikauf zu bezahlenden Summe wird jedes Jahr im Jänner und Juli entsprechend dem monatlichen Koeffizienten für Beamte neu festgelegt (RN 14.1.2023; vgl. MBZ 2.2025a, S. 92). Die Höchstzahl der diesbezüglichen Genehmigungen ist bislang auf 145.000 Wehrpflichtige jährlich beschränkt, kann jedoch durch Beschluss des Verteidigungsministeriums abgeändert werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 24). Die Höhe der zu bezahlenden Freikaufsumme belief sich mit Stand Jänner 2025 auf 243.013 Lira [rund 6.670 Euro] (Haberler 9.1.2025).
Nebst Personen, die sich dem Militärdienst entziehen (DFAT 16.5.2025, S. 32), sind u. a. auch jene im Ausland lebenden Staatsbürger von der Freikaufsoption ausgeschlossen, die eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis infolge eines Asylantrages erhalten haben (ÖB Ankara 4.2025, S.25).
E-Government-Portal
Seit März 2023 können laut offizieller Stelle Rekruten über das E-Government-Portal „ e-Devlet“alle militärischen Pflichten und Angelegenheiten mithilfe des Dienstes „ Mein Militär“ erledigen. Alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Einberufung, der aktiven Dienstzeit und der Reservezeit können über den integrierten Dienst zur Wehrpflicht erledigt werden, ohne die Wehrdienststelle aufsuchen zu müssen (PRT-DTO 21.3.2023). Laut französischer Asylbehörde OFPRA ermöglicht das e-Devlet-Portal bereits seit 2014, den Dienstort im Voraus zu erfahren und das Dienstdokument zu erhalten, ohne das Büro für militärische Rekrutierung aufzusuchen. Seit 2015 bietet das Portal auch die Möglichkeit, die persönliche Wehrpflichtlage abzufragen und eine Bescheinigung hierüber zu erhalten, auch für Personen, die noch keinen Wehrdienst abgeleistet haben. Wenn eine Person im wehrpflichtigen Alter ist, aber ihre Aufschubzeit abgelaufen ist, oder es sich um einen Befehlsverweigerer handelt, heißt es bei der Abfrage des eigenen Standes hinsichtlich des Wehrdienstes auf e-Devlet: „ Sie müssen sich an das nächstgelegene Militärrekrutierungsbüro wenden“ (türkisch: „ En yakın askerlik şubesinemüracaat etmeniz gerekir“). Seit 2018 ist es möglich, der Einberufung zum Wehrdienst sowie der obligatorischen ärztlichen Untersuchung nachzukommen, indem man ein Online-Formular auf e-Devlet ausfüllt und das Protokoll der ärztlichen Untersuchung durch den behandelnden Arzt auf das Portal hochladet (OFPRA 23.11.2021, S. 7).
Ausnahmen von der Wehrpflicht
Die türkischen Gesetze und Verordnungen sehen für Kranke bzw. für Personen, welche geistig oder körperlich nicht in der Lage sind, den Militärdienst zu absolvieren, eine Ausnahme vor. Hierzu ist ein Gesundheitszeugnis eines autorisierten Krankenhauses Voraussetzung (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 19). Wenn eine körperliche Behinderung geltend gemacht wird, muss die Person während des Zeitraums, in dem sie wehrpflichtig ist, alle zwei Jahre einer Überprüfung unterzogen werden, um zu bestätigen, dass die Behinderung weiterhin besteht (DFAT 16.5.2025, S. 32). Eine weitere Ausnahme, die in Artikel 42 des Gesetzes Nr. 7179 festgelegt ist, gilt für Brüder von Verstorbenen und für Brüder und Söhne von Märtyrern, die während ihres Militärdienstes Opfer von Terrorismus geworden sind (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 19; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 32, MBZ 11.7.2019). Türkische Staatsbürger, die durch Einwanderung die türkische Staatsbürgerschaft erworben haben und in dem Staat, aus dem sie eingewandert sind, ihren Wehrdienst abgeleistet oder vollendet haben, sind ebenfalls vom Wehrdienst befreit (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 20). Homosexuelle und bisexuelle Männer sowie Trans-Personen können eine Befreiung vom Militärdienst aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und/oder Geschlechtsidentität beantragen (UKHO 10.2023a, S. 4; vgl. MBZ 11.7.2019). Siehe hierzu im Detail den Abschnitt weiter unten: Angehörige sexueller Minderheiten als Wehrpflichtige.
Die Verschiebung des Militärdienstes kann auf Grundlage des Gesetzes Nr. 1111/Art. 35 erfolgen: Ein diesbezüglicher Antrag kann aus Gründen der Unentbehrlichkeit für jemanden eingereicht werden, der für die Regierung, die (Verteidigungs-)Industrie oder als Berufssportler arbeitet; wenn die Person noch studiert (Universitäten übermitteln eine standardisierte Aufschiebung für ihre Studenten); wenn die Person im Ausland arbeitet; und bei schlechter Gesundheit (mit ärztlicher Bestätigung). Eine Verschiebung des Militärdienstes kann auch wegen Inhaftierung beantragt werden. In der Regel wird eine Verschiebung um ein Jahr gewährt. Diese kann bei Vorlage der richtigen Unterlagen um ein Jahr verlängert werden (MBZ 11.7.2019). Das türkische Wehrgesetz erlaubt es Studenten, die zum Militärdienst einberufen werden, zunächst ihre Universitätsausbildung (nicht älter als 32) (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 20) oder ihre Postdoc-Ausbildung und Forschung (bis zu dem Jahr, in dem sie 36 Jahre alt werden) abzuschließen (MBZ 11.7.2019).
Menschenrechtsverletzungen
Einige Wehrpflichtige sind Berichten zufolge schweren Schikanen, körperlichen Misshandlungen und Folter ausgesetzt, die mitunter zum Tod oder Selbstmord führen. Menschenrechtsgruppen berichten über verdächtige Todesfälle beim Militär, insbesondere unter Wehrpflichtigen, die der alevitischen und kurdischen Minderheit angehören. Die Regierung hat solche Vorfälle nicht systematisch untersucht und gibt auch keine Daten darüber heraus (USDOS 20.3.2023, S. 8). 62
Das Verteidigungsministerium vermeidet es, die Zahl der verdächtigen Todesfälle von Soldaten zu melden. Die letzten vom Ministerium gemeldeten Daten beziehen sich auf den Zeitraum zwischen 2000 und 2012, in dem nach offiziellen Angaben 934 Soldaten unter verdächtigen Umständen starben. Laut der Stiftung „ Şüpheli Ölümler ve Mağdurları Derneği“ [Vereinigung für verdächtige Todesfälle und Opfer], die sich für die Opfer verdächtiger Todesfälle beim Militär einsetzt, starben zwischen 2000 und 2020 mehr als 3.000 Soldaten unter verdächtigen Umständen in Militärkasernen (SCF 14.4.2021). Die türkische Menschenrechtsvereinigung (İHD) vermeldete für das Jahr 2021 mindestens 22 Todesfälle während der Dienstausübung (İHD/HRA 6.11.2022a, S. 9).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilte die Türkei Anfang Juli 2023 im Fall eines Soldaten, der 2013 während seines Militärdienstes in der südöstlichen Provinz Şırnak im Bezirk Uludere Selbstmord begangen haben soll, zur Zahlung von 27.000 Euro Entschädigung an dessen Mutter. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Türkei gegen Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Leben) verstoßen und es versäumt hat, eine effektive Untersuchung des Todesfalls durchzuführen (Duvar 5.7.2023).
Angehörige sexueller Minderheiten als Wehrpflichtige
Gemäß Bestimmungen der Disziplinarordnung sowie der Gesundheitsrichtlinie des türkischen Militärs fällt Homosexualität immer noch unter „ fortgeschrittene psychosexuelle Störungen“. Angehörige sexueller Minderheiten gelten als untauglich bzw. werden bei Bekanntwerden ihrer Orientierung aus der Armee entfernt. Ein Gesetz vom Januar 2018 über Disziplinarmaßnahmen für Sicherheitskräfte sah vor, dass „ abnormale bzw. perverse“ Handlungen für das gesamte Sicherheitspersonal ein Grund zur Entlassung sind (ÖB Ankara 4.2025, S.52.; vgl. EC 6.10.2020, S. 40). Will allerdings ein Homosexueller (oder Mitglied einer anderen sexuellen Minderheit) infolge des problemhaften Verhältnisses zwischen Homosexualität und türkischer Armee von sich aus den Wehrdienst nicht ableisten, muss er die Initiative ergreifen und bei einem medizinischen Komitee eine Ausnahmegenehmigung beantragen (MBZ 11.7.2019, S. 65). Transsexuelle, Homosexuelle und andere sexuelle Minderheiten können unter der Bezeichnung „ psychosexuelle Störungen“ nach Vorsprache bei der Wehrdienstbehörde und Untersuchungen vom Militärdienst befreit werden. Homosexualität führt daher im Grundsatz zur Wehrdienstuntauglichkeit, welche jedoch durch ärztliches Gutachten belegt werden muss (AA 20.5.2024, S. 13; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.52). Homosexualität gilt als psychosoziale Krankheit und muss durch eine invasive medizinische Untersuchung durch einen vom Militär zugelassenen Arzt und die Vorlage von Beweisfotos nachgewiesen werden. Laut Quellen des australischen Außenministeriums inkludiert die Beurteilung der Homosexualität durch einen Arzt in der Regel ein Gespräch mit der Familie des potenziellen Rekruten, die möglicherweise vorher nichts von seiner sexuellen Orientierung wusste. Einem Rekruten, der für homosexuell befunden wird, wird ein „ rosa Zertifikat“ausgestellt, das auch als „ verrottetes Zertifikat“ bezeichnet wird (DFAT 16.5.2025, S. 32).
Außerdem kann von der Person erwartet werden, dass sie nachweist, dass sie Mitglied einer LGBTI-Organisation ist, oder dass sie anhand eines Fotos zeigt, dass sie an einem „ pride event“teilgenommen hat. Eine andere Vorgangsweise besteht darin, dass der homosexuelle Wehrpflichtige ein Familienmitglied oder einen Freund mitbringt, der bezeugt, dass er homosexuell ist (MBZ 11.7.2019, S. 65). Ein positiver HIV-Test führt laut Quellen nicht per se zur Wehrdienstbefreiung. HIV-positive Personen berichten über Schwierigkeiten bei der Befreiung von der Wehrpflicht (USDOS 22.4.2024, S. 80).
Wenn ein Homosexueller aus dem Militärdienst entlassen wird, erhält er eine Freistellungsmeldung. Darin wird lediglich festgestellt, dass die betreffende Person als nicht wehrdiensttauglich gilt. Diese Meldung mindert die Chancen des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt, da potenzielle Arbeitgeber bei der Einstellung einen Nachweis über den Wehrdienst verlangen können. Wird festgestellt, dass die betreffende Person vom Wehrdienst befreit wurde, kann der Arbeitgeber nach dem Grund für die Befreiung fragen oder annehmen, dass die betreffende Person homosexuell, bisexuell oder transsexuell ist (MBZ 11.7.2019, S. 65).
Kurdisch-stämmige Rekruten in der Armee
Das Gesetz in der Türkei macht keinen Unterschied zwischen Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft. Dies gilt auch für die Vorschriften über den Militärdienst und die Rekrutierung (MBZ 11.7.2019). Die Wehrpflichtigen werden nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Türkei verteilt. Folglich ist es nicht ausgeschlossen, dass kurdische Wehrpflichtige im Südosten der Türkei stationiert werden. Grundsätzlich werden Wehrpflichtige nicht in Konfliktgebieten wie dem Nordirak und Syrien eingesetzt, wo die türkischen Streitkräfte aktiv sind. Prinzipiell werden Wehrpflichtige auch nicht bei Anti-Terror-Operationen und in Hochrisikogebieten entlang der türkisch-irakischen Grenze eingesetzt, wo es zu Gefechten zwischen türkischen Streitkräften und der PKK kommen kann. Dem niederländischen Außenministerium lagen (im Berichtszeitraum Sept. 2023 – 20.2.2025) keine Informationen über Gewalt gegen kurdische Wehrpflichtige oder den möglichen Einsatz kurdischer Wehrpflichtiger gegen die PKK im Südosten der Türkei vor (MBZ 2.2025a, S. 93). Es liegen laut niederländischem Außenamt keine Informationen darüber vor, ob kurdische Wehrpflichtige den Einsatz in der Südosttürkei verweigern dürfen und wenn sie dies tun, welche Strafe dafür vorgesehen ist (MBZ 2.3.2022, S. 64f.; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 76).
Nach vorliegenden Informationen besteht keine Systematik in der Diskriminierung von Minderheiten, wie der kurdischen, im Militär. Es gibt aber Einzelfälle. Zudem ist ein Aufstieg im System für Mitglieder von Minderheiten schwierig (ÖB Ankara 4.2025, S. 27). Während der Direktor der türkischen Menschenrechtsorganisation Hafiza Merkez in einem Interview mit dem UK Home Office meinte, dass der Militärdienst im Allgemeinen schon nicht schön, aber für Kurden noch schwieriger sei, sah ein Menschenrechtsanwalt den Militärdienst als Erniedrigung für Kurden, da der kurdische Alltag von vielen Zwischenfällen mit der Armee und der Polizei geprägt sei.
Im Unterschied zu den Türken ist der Militärdienst für die Kurden nicht mit Stolz verbunden (UKHO 10.2019b). Auch laut Kontaktpersonen der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe sei es schwierig, zu sagen, ob Angehörige von Minderheiten im Militärdienst systematisch misshandelt würden, jedoch gebe es zahlreiche Einzelbeispiele für solche Misshandlungen. Der Militärdienst sei jedenfalls ein gefährliches Umfeld für Angehörige von Minderheiten (SFH 16.9.2020). So wurde ein kurdischsprachiger Wehrpflichtiger von seinen Vorgesetzten in der Provinz Van im Mai 2018 schwer misshandelt, nachdem er auf Kurdisch gesungen hatte. Er erlitt schwere Verletzungen an seinem Gesicht und seinen inneren Organen. Bei einem weiteren Vorfall in der Provinz Gaziantep wurde ein Soldat von anderen Soldaten angegriffen, weil er ein Foto von Selahattin Demirtaş auf seinem Smartphone hatte, dem inhaftierten ehemaligen Ko-Vorsitzenden der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP) (MBZ 11.7.2019; vgl. Mezopotamya 14.9.2020). Mitte August 2020 wurde ein kurdisch-stämmiger Rekrut von seinen türkischen Kameraden zusammengeschlagen und als Terrorist beschimpft, nachdem dieser zuerst Kurdisch sprach und hernach die Verwendung des Kurdischen im Bildungssystem propagierte (Mezopotamya 14.9.2020). In einer Anfrage an den türkischen Verteidigungsminister anlässlich der Misshandlungsfälle erklärte der HDP-Parlamentarier Lezgin Botan, dass Wehrpflichtige Gefahr laufen, festgenommen, inhaftiert, Gewalt ausgesetzt, schikaniert, beleidigt oder diskriminiert zu werden, nur weil sie kurdische Musik hören, auf Kurdisch singen oder sprechen oder mit Familienmitgliedern telefonieren, die kein Türkisch sprechen (MBZ 11.7.2019). Nach Angaben von Şüpheli Ölümler ve Mağdurları Derneği, einer Stiftung, die sich für die Opfer verdächtiger Todesfälle im Militär einsetzt, starben zwischen 2000 und 2020 mehr als 3.000 Soldaten unter verdächtigen Umständen in Kasernen. Laut den Sprecher der Stiftung, Riza Doğan, waren etwa 80 % der Soldaten, die unter verdächtigen Umständen in der türkischen Armee starben, Kurden oder Aleviten (TM 14.4.2021; vgl. USDOS 2.6.2022).
Wehrersatzdienst / Wehrdienstverweigerung / Desertion
Das türkische Recht sieht keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes für Wehrdienstverweigerer vor (AA 20.5.2024, S. 13; vgl. CoE-CM 14.6.2024, ÖB Ankara 4.2025, S. 23) trotz deutlicher Mahnungen des Ministerkomitees des Europarats (AA 20.5.2024, S. 13; vgl. CoE-CM 14.6.2024). Auch der UN-Menschenrechtsausschuss bedauerte Ende November 2024, dass die Türkei das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht anerkennt, dass es keine Alternativen dazu gibt und dass Verweigerer aus Gewissensgründen mit administrativen und gerichtlichen Geld- und Haftstrafen konfrontiert werden. Es ist laut Ausschuss besorgniserregend, dass die Verweigerung des Wehrdienstes als fortgesetzte Straftat angesehen wird, wobei es keine Begrenzung der Anzahl der Sanktionen gibt, die gegen einen einzelnen Verweigerer verhängt werden können. Der Ausschuss zeigte sich darüber hinaus besorgt, dass den Wehrdienstverweigerern in der Praxis einige ihrer bürgerlichen und politischen Rechte vorenthalten werden und dass die Kritik an der Wehrpflicht nach Artikel 318 des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt ist. Der UN-Ausschuss empfiehlt u.a. die Schaffung eines alternativen Dienstes sowie die Streichung des Artikels 318 des Strafgesetzbuches (UNHRCOM 28.11.2024, S. 11; vgl. MBZ 2.2025b). Mit Ausnahme einiger weniger Fälle werden mittlerweile Freiheitsstrafen in Geldstrafen umgewandelt (VRD/COW 5.2021). Nach einer (eventuellen) Haftstrafe muss der Wehrdienst dennoch nachgeholt werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 23).
Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Arten der Umgehung des Militärdienstes:
-Umgehung der Registrierung/Sichtung, d.h. die Wehrpflichtigen haben sich nicht zum Wehrdienst angemeldet und der ärztlichen Untersuchung unterzogen (yoklama kaçağı) (OFPRA 23.11.2021, S. 7; vgl. VB Istanbul 11.10.2022, VRD/COW 13.10.2023),
-Nichtmeldung für den tatsächlichen Dienst, d.h. die Wehrpflichtigen sind nicht zum Termin am Dienstort erschienen (bakaya) (OFPRA 23.11.2021, S. 7; vgl. VRD/COW 13.10.2023) und
-Desertion bzw. unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst (firar) (MBZ 11.7.2019).
Seit Änderung von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich (AA 20.5.2024, S. 13). Dem vom deutschen Außenamt angegebenen Strafausmaß widersprechen andere Quellen, u.a. das Militärstrafgesetzbuch. - Letzteres aus dem Jahr 1930 mit den aktuellen Abänderungen (Stand 2024) sieht nach wie vor eine maximale Strafe von drei Jahren vor, nämlich wenn die betroffene Person von den Behörden ab einer Entziehung vom Wehrdienst von mehr als einem Jahr erwischt wird, nennt der Artikel 63 des Militärstrafgesetzes in diesem Fall eine mögliche Strafe von mindestens sechs Monaten bis zu drei Jahren. Auch bei jenen, die sich nach vier Monaten Absenz bis maximal einem Jahr freiwillig einfinden, kann die Haftstrafe bereits zwischen zwei Monaten und einem Jahr betragen, mit höheren Strafen in Falle eines Aufgriffes durch die Organe (TC-MBS 22.5.1930; vgl. IRB 30.11.2020, ICLRS/BYU 18.11.2024).
Das Wehrpflichtgesetz legt fest, wie Wehrdienstverweigerer und Deserteure aufgespürt werden und welche Verwaltungsstrafen gegen sie verhängt werden können. Sobald eine Verwaltungsstrafe rechtskräftig ist, wird ein Strafverfahren nach dem Militärstrafrecht eingeleitet. Nach Rechtskraft der ersten Strafe wird jede amtliche Aufzeichnung zu einer Strafsache (ICLRS/BYU 18.11.2024).
Wer seinen Wehrdienst trotz Vorladung nicht ableistet, gilt als Deserteur. Soldaten und Appellflüchtige werden mit Ordnungsgeldern bestraft. Soldaten, die sich selbst stellen, werden mit fünf, und diejenigen, die aufgegriffen mit zehn Lira pro Tag des Fernbleibens bestraft. - Werden die Deserteure zur Erfüllung ihres Wehrdienstes aufgegriffen, werden sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, zur nächsten Militärdienststelle gebracht. Aber selbst wenn Deserteure ausfindig gemacht werden, können sie nicht zum Militärdienst gezwungen werden. In der Praxis sieht es so aus, dass Deserteure einen Bericht unterschreiben und freigelassen werden (VB Istanbul 1.3.2023).
Die Behörden verfolgen Wehrdienstverweigerer und Deserteure aktiv gemäß Artikel 26 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes. Neben der daraus resultierenden Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit können Wehrdienstverweigerer und Deserteure auch mit hohen Geldstrafen belegt werden. Im Verlaufe des Jahres 2023 belief sich die monatliche Geldstrafe für Wehrdienstverweigerer und Deserteure auf durchschnittlich knapp über 1.500 Lira [mit Stand 9.2024 rund 40 Euro]. Diese Bußgelder können sich zu einem erheblichen Betrag summieren (MBZ 31.8.2023, S. 76; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 33). Beispielsweise wurde im Mai 2023 der Wehrdienstverweigerer Ersan Uğur Gör zu fünf separaten Strafen verurteilt. Er wurde zu insgesamt 16 Monaten und 20 Tagen Haft verurteilt, die in eine Geldstrafe umgewandelt wurde, sodass sich die Gesamtstrafe auf 15.000 Lira [Anm.: damals rund 700 Euro] belief. Und im August des gleichen Jahres wurde Cihat Aydın wegen Nichtantritts des Militärdienstes zu einer Verwaltungsstrafe von 46.225,56 TL verurteilt [Anm.: damals rund 1.600 Euro] (EBCO 2024).
Das Verteidigungsministerium leitet nach Art. 26 die Daten der Wehrdienstverweigerer an das Innenministerium weiter, damit sie verhaftet und zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet werden können (MBZ 2.2025a, S. 92, S. 63; vgl. AA 20.5.2024, S. 13). Sie werden dann als Wehrdienstverweigerer bzw. Deserteure in der Datenbank des Genel Bilgi Toplama Sistemi (Allgemeines Informationssammlungssystem, GBT) registriert, einer Datenbank der Justizbehörden und des Sicherheitsapparats. Infolge dieser Registrierung im GBT laufen Wehrpflichtige und Deserteure Gefahr, bei Passkontrollen oder routinemäßigen Identitätskontrollen auf der Straße oder in öffentlichen Verkehrsmitteln aufgegriffen zu werden. Da Hotels gesetzlich verpflichtet sind, die persönlichen Daten ihrer Gäste an die örtliche Polizei weiterzugeben, sind Wehrpflichtige und Deserteure beim Einchecken in ein Hotel einem ähnlichen Risiko ausgesetzt (MBZ 2.2025a, S. 92; vgl. VRD/COW 10.2024, DFAT 16.5.2025, S. 32). Darüber hinaus ist der Strichcode in biometrischen Pässen mit der Datenbank verknüpft, sodass die Behörden Wehrdienstverweigerer bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland identifizieren können. Nach dem Militärstrafgesetz Nr. 1632 ist es überdies illegal, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure zu beschäftigen. Hier drohen bis zu einem Jahr Gefängnis (DFAT 16.5.2025, S. 32f.). Wird ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur bei einer Kontrolle ertappt, bringen die Behörden ihn zur nächsten Polizeistation oder zum nächsten Rekrutierungsbüro. Dort wird der Person ein sogenannter Bericht (tutanak) ausgehändigt. Die Person wird dann mit dem Hinweis entlassen, dass sie sich innerhalb von 15 Tagen zum Dienst melden soll. Auf der Grundlage dieses Berichts können gegen Wehrdienstverweigerer und Deserteure strafrechtliche Ermittlungen, Strafverfahren und Geldstrafen eingeleitet werden. Der oben beschriebene Modus Operandi kann sich endlos wiederholen. Einige Wehrdienstverweigerer und Deserteure ziehen es vor, nicht zu reisen, um solche Verfahren zu vermeiden. Wehrdienstverweigerer und Deserteure haben das Recht, Einspruch gegen eine Geldstrafe zu erheben, aber dieses Verfahren ist nicht allen bekannt. Wenn ein Wehrdienstverweigerer sich grundsätzlich weigert, verhängte Geldstrafen zu zahlen, darf er kein Bankkonto haben, sonst wird das Geld beschlagnahmt (MBZ 2.2025a, S. 92; vgl. VRD/COW 10.2024). Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden manchmal auch folgende Rechte und Leistungen verweigert: Beantragung eines Reisepasses und eines Führerscheins, Heiraten, Erhalt einer Bankkontonummer und einer Mehrwertsteuernummer und Anzeige einer Straftat bei den Behörden (MBZ 2.3.2022, S. 63). Die Wehrdienstverweigerung hat u.a. zur Folge, dass man sich nicht als Wähler registrieren lassen kann; aufgrund von Kontrollen und Identitätsüberprüfungen keine Reisebuchungen innerhalb des Landes möglich sind; man sich nicht für Schulungen oder zur Beschäftigung anmelden kann, einschließlich durch Hindernisse für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst und im privaten Sektor, man sich nicht im Sozialversicherungssystem anmelden kann und keinen Anspruch auf eine Pension hat (VRD/COW 10.2024).
Amtliche Aufzeichnungen bilden gemäß Artikel 24 des Wehrpflichtgesetzes und Artikel 63 des Militärstrafgesetzes die Grundlage für Geldstrafen und strafrechtliche Sanktionen. Trotz ihrer Bedeutung sind sie nicht einheitlich, oft lückenhaft und werden nicht einheitlich behandelt. In vielen Fällen erhalten Wehrdienstverweigerer keine Kopie der amtlichen Unterlagen, und nicht alle sind in der nationalen Datenbank erfasst. Folglich haben Wehrdienstverweigerer nur dann Zugang zu diesen amtlichen Unterlagen, wenn gegen sie administrative oder strafrechtliche Maßnahmen ergriffen werden (VRD/COW 13.10.2023).
Die Nichtzahlung von Geldstrafen kann theoretisch zur Beschlagnahme von Vermögenswerten und zur Einbehaltung von Gehältern und Pensionen führen (DFAT 16.5.2025, S. 33). Die Verjährungsfrist beträgt bis zu acht Jahren, falls die Tat mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtige werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen (AA 20.5.2024, S. 13).
Das elektronische e-Devlet-Portal [Anm.: vergleichbar mit dem Digitalen Amt in Österreich] versendet regelmäßig automatische Sammel-SMS an Unentschuldigte, d. h. Männer im wehrpflichtigen Alter, die keinen Aufschub erhalten und die sich nicht zum Wehrdienst und zur ärztlichen Untersuchung angemeldet haben, und an Personen, die der Einberufung zum Militärdienst zwar gefolgt sind und die medizinische Untersuchung absolviert haben, sich jedoch nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt an ihrem Einsatzort eingefunden haben. Laut der Zeitung Hürriyet erhielten am 1.2.2021 viele Befehlsverweigerer auf die Mailbox ihres e-Devlet-Kontos oder per SMS die folgende Nachricht: „ Sie werden als Befehlsverweigerer gesucht“ (türkisch: „Yoklama kaçağı olarak aranmaktasınız“), gefolgt von einer Nachricht, in der sie aufgefordert wurden, sich so schnell wie möglich für den Militärdienst auf dem e-Devlet-Portal zu registrieren (OFPRA 23.11.2021, S. 7).
g)Ethnische Minderheiten
Rechtslage und Rechtswirklichkeit
Die kemalistische Ideologie sah die Türkei als ein Land mit einer einzigen ethnischen Identität. Die Assimilationspolitik, die die Sprache, Kultur und Identität ethnischer Minderheiten unterdrückt, hat seit langem Ressentiments hervorgerufen, insbesondere unter den türkischen Kurden (DFAT 16.05.2025, S. 5). Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei, primär über die Religion definierten, nicht-muslimischen Gruppen, nämlich der Armenisch-Apostolischen und Griechisch-Orthodoxen Christen sowie der Juden (USDOS 22.04.2024, S.67; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 30, 39) sowie der Bulgaren aufgrund des Türkisch-Bulgarischen Freundschaftsvertrages und der Assyrer aufgrund eines Gerichtsurteils (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Jafari [zumeist schiitische Aseris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 22.04.2024, S.67; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Allerdings wurden in den letzten Jahren Minderheiten in beschränktem Ausmaß kulturelle Rechte eingeräumt (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Dessen ungeachtet bedauerte der Menschrechtsausschuss der Vereinten Nationen Ende November 2024, dass die Türkei als Vertragsstaat des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR) ihren Vorbehalt zu Artikel 27 aufrechterhält und empfiehlt gleichzeitig, diesen Vorbehalt zurückzuziehen. Der Artikel 27 des Paktes garantiert die Rechte der ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2). - Staatsangehörige nicht-türkischer Volksgruppenzugehörigkeit sind keinen staatlichen Repressionen aufgrund ihrer Abstammung unterworfen. Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur ethnischen Zugehörigkeit (ÖB Ankara 4.2025, S. 39).
Obwohl die Türkei über einige gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Rechte von Minderheiten verfügt, bieten diese oft keinen umfassenden Schutz und gewährleisten keine Gleichstellung. Es besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Rechtsrahmen zur Verhinderung von Diskriminierung und zum Schutz von Minderheitenrechten und deren praktischer Umsetzung. Die institutionellen Mechanismen sind ineffektiv. - Trotz der Einrichtung von Institutionen wie der Menschenrechts- und Gleichstellungsinstitution der Türkei (TİHEK) und der Ombudsmann-Institution (KDK) ist ihre Wirksamkeit bei der Bekämpfung der Diskriminierung von Minderheiten nach wie vor begrenzt, da sie Probleme nur ungern direkt ansprechen. Beide Institutionen sind befugt, im Rahmen ihres Mandats Diskriminierungsbeschwerden von Minderheiten zu bearbeiten. Obwohl es keinen spezifischen Verweis auf „Minderheit“ als identifizierenden Begriff gibt, können sie sich indirekt mit der Diskriminierung jeder Gruppe aufgrund von Geschlecht, Rasse, Sprache, Religion und ethnischer Zugehörigkeit befassen, wie im Gesetz zur TİHEK festgelegt. Die TİHEK könnte im Rahmen ihres Mandats auch Rechtsverletzungen gegen diese Gruppen überwachen und darüber Bericht erstatten. Bisher hat sie jedoch noch keine proaktiven Maßnahmen in dieser Hinsicht ergriffen. Trotz der Zuständigkeit beider Institutionen ist die Zahl der Anträge im Zusammenhang mit Minderheiten nach wie vor gering, was hauptsächlich auf die offensichtliche Zurückhaltung dieser Institutionen bei der Behandlung des Themas zurückzuführen ist. Zwischen 2018 und 2022 erließ die TİHEK von insgesamt 43 Entscheidungen eine einzige, die sich mit ethnischer Diskriminierung befasste. Diese Entscheidung betraf jedoch nicht in der Türkei lebende Minderheiten, sondern einen Flüchtling (MRG 29.04.2024, S. 3, 11).
Demografie
Schätzungsweise 70 bis 75 % der Bevölkerung sind ethnische Türken. Etwa 19 % sind Kurden, der Rest setzt sich aus verschiedenen kleinen ethnischen Minderheiten zusammen (DFAT 16.05.2025, S. 5). Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Roma (zwischen 2 und 5 Mio.), Tscherkessen (rund 2 Mio.), Bosniaken (bis zu 2 Mio.), Krim-Tataren (1 Mio.), Araber [ohne Flüchtlinge] (vor dem Syrienkrieg 800.000 bis 1 Mio.), Lasen (zwischen 50.000 und 500.000), Georgier (100.000) sowie Uiguren (rund 50.000) und andere Gruppen in kleiner und schwer zu bestimmender Anzahl (AA 20.05.2024, S. 10). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (weniger als 20.000) und Assyrer (25.000) vorwiegend in Istanbul und ein kleinerer Teil hiervon (3.000) im Südosten (MRG 6.2018b).
Intoleranz, Diskriminierung, Hassreden
Trotz der Tatsache, dass alle Bürgerinnen und Bürger die gleichen Bürgerrechte haben und obwohl jegliche Diskriminierung aufgrund kultureller, religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit geächtet ist, herrschen weitverbreitete negative Einstellungen gegenüber Minderheitengruppen. Das Maß an Vertrauen und Toleranz gegenüber ethnischen Minderheiten und Nicht-Muslimen hat abgenommen (BS 19.03.2024, S. 7, 17). Bis heute gibt es im Nationenverständnis der Türkei keinen Platz für eigenständige Minderheiten. Der Begriff „Minderheit“ (im Türkischen „azınlık“) ist negativ konnotiert. Diese Minderheiten wie Kurden, Aleviten und Armenier werden auch heute noch als „Spalter“, „Vaterlandsverräter“ und als Gefahr für die türkische Nation betrachtet. Mittlerweile ist sogar die Geschäftsordnung des türkischen Parlaments dahingehend angepasst worden, dass die Verwendung der Begriffe „Kurdistan“, „kurdische Gebiete“ und „Völkermord an den Armeniern“ im Parlament verboten ist, mit einer hohen Geldstrafe geahndet wird und Abgeordnete dafür aus Sitzungen ausgeschlossen werden können (BPB 17.02.2018). Im Juni 2022 verurteilte das Europäische Parlament „die Unterdrückung ethnischer und religiöser Minderheiten, wozu auch das Verbot der gemäß der Verfassung der Türkei nicht als ”Muttersprache“ eingestuften Sprachen von Gruppen wie der kurdischen Gemeinschaft in der Bildung und in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zählt” (EP 07.06.2022, S. 18, Pt. 30).
Die Gesetzgebung zu Hassverbrechen, einschließlich Hassreden, entspricht immer noch nicht den internationalen Standards, was ein ernstes Problem darstellt. Hassreden und Hassverbrechen halten an, wobei die Hauptzielgruppen Kurden, Syrer (häufig Flüchtlinge), Griechen, Armenier, Juden und Aleviten waren (EC 30.10.2024, S.21, 35). Dazu gehören auch Hass-Kommentare in den Medien, die sich gegen nationale, ethnische und religiöse Gruppen richten (EC 06.10.2020, S. 40).
Vertreter der armenischen Minderheit berichten über eine Zunahme von Hassreden und verbalen Anspielungen, die sich gegen die armenische Gemeinschaft richteten, auch von hochrangigen Regierungsvertretern. Das armenische Patriarchat hat anonyme Drohungen rund um den Tag des armenischen Gedenkens erhalten. Staatspräsident Erdoğan bezeichnete den armenischen Parlamentsabgeordneten, Garo Paylan, als „Verräter“, weil dieser im Parlament einen Gesetzentwurf eingebracht hatte, der die Anerkennung des Völkermordes an den Armeniern gefordert hatte (USDOS 20.03.2023, S. 87). Die Massaker an den Armeniern in den Jahren 1915-1917 sind weiterhin ein heikles Thema. Als z. B. der Menschenrechtsverteidiger Öztürk Türkdoğan dazu aufforderte, die genannten Ereignisse als „Völkermord“ anzuerkennen, wurde er nach Artikel 301 des Strafgesetzbuchs wegen Beleidigung der türkischen Nation angeklagt, im Juli 2023 allerdings freigesprochen, da sein Aufruf unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fiel. Am 24.04.2024 bezeichnete ein Gastredner bei Açık Radyo die Ereignisse von 1915-1917 als Völkermord. Daraufhin verhängte der Oberste Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK) eine Geldstrafe gegen den Radiosender. Açık Radyo zahlte die Geldstrafe nicht, woraufhin der RTÜK die Sendelizenz widerrief (MBZ 2.2025a, S. 71).
Bildung und Kultur
Während des EU-Harmonisierungsprozesses wurde das Recht auf den Gebrauch von Minderheitensprachen in gewissem Umfang erweitert, obwohl der Begriff „Muttersprache“ nicht verwendet wurde. Stattdessen wurde eine Definition wie „verschiedene Sprachen und Dialekte, die traditionell von türkischen Bürgern in ihrem täglichen Leben verwendet werden“ angenommen, die mit Artikel 28 der Verfassung übereinstimmt, der festlegt, dass nur Türkisch als Muttersprache unterrichtet werden darf (MRG 29.04.2024, S. 16f.; vgl. USDOS 22.04.2024, S.67f.). Dies erfolgt unter der Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden (USDOS 22.04.2024, S.67f.). Diese Erweiterung erfolgte in drei wichtigen Bereichen. Erstens wurde das Erlernen dieser Sprachen trotz bürokratischer Hindernisse durch Online-Kurse und Initiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft erleichtert, insbesondere während und nach der Pandemie. Zweitens wurde der Unterricht dieser Sprachen an Privatschulen genehmigt. Schließlich wurde 2012 „Lebende Sprachen und Dialekte“ als Wahlfach in alle Lehrpläne der Sekundarstufe aufgenommen, darunter Adyghisch (i.e.Tscherkessisch), Abchasisch, Albanisch, Bosnisch, Georgisch, Kurmancî [Anm.: Hauptvariante des Kurdischen in der Türkei], Laz und Zazakî. Betrachtet man das Angebot an privaten Sprachkursen, so wird deutlich, dass Kurdisch weiterhin starker staatlicher Repression ausgesetzt ist (MRG 29.04.2024, S. 17). Allerdings wirken die Mindestanzahl von zehn Schülern für einen Kurs sowie der Mangel oder gar das Fehlen von Fachlehrern einschränkend auf die Möglichkeiten eines Unterrichts von Minderheitensprachen (EC 30.10.2024, S. 35). Trotz der Einrichtung von Fachbereichen an den Universitäten und der Anzahl der Absolventen, die diese Fachbereiche hervorbringen, wurden die erforderlichen Stellen für Lehrer für diese Kurse für fast jede Minderheitensprache weitgehend übersehen. Überdies behindern jedoch viele Schulleiter das Erlernen dieser Sprachen. Sie lassen sie von der Liste weg, warnen vor einer möglichen Stigmatisierung, indem sie bestehende Ängste der Eltern schüren, behaupten, dass die Sprachen für die Zukunft der Kinder unnötig seien, und lehnen manchmal Anträge ab oder bearbeiten sie nicht. Die Angst, aufgrund der historischen und bestehenden Diskriminierung von Minderheiten in der Türkei als solche abgestempelt zu werden, hält Eltern und Schüler ebenfalls davon ab, diese Kurse zu wählen (MRG 29.04.2024, S. 17f.). Universitätsprogramme sind in Kurdisch, Zazakî, Arabisch, Assyrisch und Tscherkessisch vorhanden (EC 08.11.2023, S. 44; vgl. EC 30.10.2024, S. 35).
Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur haben sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur der Minderheiten, insbesondere der Kurden, ausgewirkt (EC 08.11.2023, S. 44; vgl. EC 30.10.2024, S. 35).
Das Gesetz erlaubt die Wiederherstellung einstiger nicht-türkischer Ortsnamen von Dörfern und Siedlungen und gestattet es politischen Parteien sowie deren Mitgliedern, in jedweder Sprache ihren Wahlkampf zu führen sowie Informationsmaterial zu verbreiten. In der Praxis wird dieses Recht jedoch nicht geschützt. Das Gesetz beschränkt den Gebrauch von anderen Sprachen als Türkisch in der Regierung und in öffentlichen Diensten (USDOS 22.04.2024, S.67f.). Mit dem 4. Justizreformpaket wurde 2013 per Gesetz allerdings die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch (vor allem Kurdisch) vor Gericht und in öffentlichen Ämtern (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB Ankara 4.2025, S.39).
h)Kurd:innen
Demografie und Selbstdefinition
Die kurdische Volksgruppe hat laut Schätzungen zwischen 15 und 20 % Anteil an der Gesamtbevölkerung und lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlich und westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MRG 2.2024, MBZ 31.08.2023, S. 47, UKHO 10.2023b, S. 6, DFAT 16.05.2025, S. 12). Traditionell konzentriert sich die kurdische Bevölkerung auf den Südosten Anatoliens, wo sie die größte ethnische Gruppe bilden, und auf den Nordosten Anatoliens, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellen. Der Osten und Südosten der Türkei sind historisch weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und geringeren staatlichen Investitionen. In den letzten Jahrzehnten sind viele Kurden in den Westen der Türkei migriert, um Konflikten zu entkommen und wirtschaftliche Chancen zu suchen. Einige Kurden führen einen traditionellen Lebensstil, insbesondere in ländlichen Gebieten, während andere stark assimiliert sind und sich kaum von anderen Türken unterscheiden (DFAT 16.05.2025, S. 12).
Die Kurden sind die größte ethnische Minderheit in der Türkei, jedoch liegen keine Angaben über deren genaue Größe vor. Dies ist auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen. - Erstens wird bei den türkischen Volkszählungen die ethnische Zugehörigkeit der Menschen nicht erfasst. Zweitens verheimlichen einige Kurden ihre ethnische Zugehörigkeit, da sie eine Diskriminierung aufgrund ihrer kurdischen Herkunft befürchten. Und drittens ist es nicht immer einfach zu bestimmen, wer zum kurdischen Teil der Bevölkerung gehört. So identifizieren sich Sprecher des Zazaki - einer Sprachvariante, die mit Kurmancî („Kurdisch“) verwandt ist - teils als Kurden und teils eben als eine völlig separate Bevölkerungsgruppe (MBZ 31.08.2023, S. 47).
Allgemeine Situation, politische Orientierung und Vertretung
Obwohl Kurden in allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten sind und einige von ihnen hohe Positionen bekleiden, sind sie in Führungspositionen tendenziell unterrepräsentiert und zögern mitunter ihre kurdische Identität offenzulegen, falls sich dies als Hindernis erweisen sollte. Es gibt Hinweise auf anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und zahlreiche Berichte über rassistische Übergriffe gegen Kurden. In einigen Fällen wurden diese Angriffe möglicherweise nicht ordnungsgemäß untersucht oder nicht als rassistisch anerkannt. Kurden, die in Städten im Westen der Türkei leben, haben fallweise Angst, ihre kurdische Identität preiszugeben oder in der Öffentlichkeit Kurdisch zu sprechen, und die Beschäftigungsmöglichkeiten für Kurden können begrenzt sein, insbesondere wenn sie in der kurdischen Politik aktiv sind oder sich offen für die kurdische Sache einsetzen. Die meisten politisch nicht aktiven Kurden und diejenigen, welche die AKP unterstützen, können in den Städten der Westtürkei ohne Diskriminierung leben. Es gibt Hinweise darauf, dass Kurden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit der Zugang zu bestimmten Mietwohnungen verweigert wurde. Kurden, die kein Türkisch sprechen, können Schwierigkeiten beim Zugang zu Dienstleistungen, z. B. im Gesundheitsbereich, haben (UKHO 10.2023b, S. 8f.; vgl. DFAT 16.05.2025, S. 12f.).
Quellen im Land berichteten dem DFAT, dass Kurden manchmal offenem Rassismus sowie verbalen und physischen Angriffen ausgesetzt seien, insbesondere in Teilen der Westtürkei, wo sie in der Minderheit sind (vgl. DFAT 16.05.2025, S. 13).
Die kurdische Gemeinschaft ist vielfältig und umfasst ein breites Spektrum politischer Ansichten und sozioökonomischer Hintergründe (DFAT 16.05.2025, S. 12; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen sunnitischen Kurden, gibt es viele islamisch-konservative Wähler, welche die AKP oder die YRP (Yeniden Refah Partisi - Neue Wohlfahrtspartei) wählen. Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische DEM-Partei [Anm.: früher HDP] (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MBZ 31.08.2023, S. 48). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par), die für die Einführung der Scharia eintritt. Zwar tritt sie wie die HDP für die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem ein, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdoğan, wie beispielsweise bei den Präsidentschaftswahlen 2018 (MBZ 31.10.2019). Die Unterstützung wiederholte sich auch angesichts der Präsidenten- und Parlamentswahlen im Frühjahr 2023. - Bei den Parlamentswahlen 2023 zogen vier Abgeordnete der Hüda-Par über die Liste der AKP ins türkische Parlament ein. Möglich war das durch einen umfangreichen Deal mit Präsident Erdoğan. Für die vier sicheren Listenplätze erhielt dieser die Unterstützung der Hüda-Par bei den gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen (FR 19.05.2023; vgl. Duvar 09.06.2023). Die Hüda-Par gilt beispielsweise nicht nur als Gegnerin der Istanbuler Konvention, sondern generell der Frauenemanzipation. Die Frau ist für Hüda-Par in erster Linie Mutter. Die Partei möchte zudem außereheliche Beziehungen verbieten (FR 19.05.2023). Mit dem Ausbruch des Gaza-Krieges im Oktober 2023 stellte sich die Hüda-Par als Unterstützerin der HAMAS heraus, die in der EU, den USA und anderen Ländern, nicht jedoch in der Türkei, als Terrororganisation gilt. So empfing die Parlamentsfraktion der Hüda-Par bereits am 11.10.2023 eine Delegation der HAMAS im türkischen Parlament. Şehzade Demir, Abgeordneter der Hüda-Par, warf bei einer gemeinsamen Pressekonferenz, Israel nicht nur Kriegsverbrechen vor, sondern erklärte, dass „das zionistische Regime der gesamten islamischen Gemeinschaft und unseren heiligen Werten den Krieg erklärt“ hätte (Duvar 12.10.2023). Zudem begrüßte Demir den HAMAS-Angriff vom 07.10.2023 und nannte Israel eine Terrororganisation, zu der alle diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen beendet werden sollten (FR 12.10.2023).
Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobanê-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (MBZ 31.10.2019; vgl. AI 07.07.2015, S. 5).
Allgemeine Einschätzungen zur Lage der Kurden
Die „Kurdish Language Rights Monitoring and Reporting Platform“ verzeichnete in ihrem Jahresbericht für 2024 zu „systematischen Verstößen gegen die kurdische Sprache und Kultur“ 109 Vorfälle - im Bereich von Kunst und Kultur: 27, im öffentlichen Raum: 53, im Bereich der Medien: 11 und in den Gefängnissen: 18. - Zu den Verstößen im Bereich von Kunst und Kultur zählten die Absage oder das Verbot von Theaterstücken, Konzerten und kulturellen Veranstaltungen in Kurdisch durch Gouvernements oder Gemeinden; die Schließung von Social-Media-Konten von Schauspielern, Sängern und Schriftstellern; die Festnahme oder Inhaftierung von Mitgliedern von Musikgruppen bzw. Musikern; Ermittlungen und rechtliche Schritte gegen Kulturschaffende. Zu den Rechtsverletzungen im öffentlichen Raum zählten Restriktionen hinsichtlich der Verwendung des Kurdischen im Parlament und die Entfernung von öffentlichen Schildern und Aufschriften in Kurdisch. 375 Personen wurden verhaftet, davon 47 Personen aufgrund des Vortragens kurdischer Lieder oder Tänze bei Hochzeiten. Es kam zu Entlassungen von Arbeitnehmern, weil sie Kurdisch gesprochen hatten, z. B. am Flughafen Bodrum und Istanbul. Zu den Diskriminierungen in den Bereichen Bildung und Gesundheit zählten laut Bericht die Reduzierung der Stellen für kurdischsprachige Lehrer auf zehn, die Verweigerung medizinischer Untersuchungen für Patienten, die kein Türkisch sprachen, sowie der anhaltende Druck auf Einrichtungen, die kurdischsprachigen Unterricht anbieten, sowie Verhaftung oder Kündigung von Lehrern. Angeführt wird als Hassverbrechen auch die Ermordung eines irakischen Bürgers aus der Kurdistan Region Irak in Istanbul, weil dieser in der Öffentlichkeit Kurdisch sprach. Zu den Verstößen im Feld der Medien zählten Internet- und Rundfunkzensur, z. B. Zugangsbeschränkungen zu den kurdischen Konten der Zeitung Xwebûn, der Agentur Mezopotamya und Jinnews; die Schließung von Social-Media-Konten und das Verbot von 120 kurdischen Büchern und Presseartikeln. In den Gefängnissen kam es zu Einschränkungen der Kommunikation: das Verbot für Gefangene, mit ihren Familien Kurdisch zu sprechen, und die Beschlagnahmung ihrer Briefe; die Unterbrechung von Telefongesprächen. Es gab Fälle von Strafen und Disziplinarmaßnahmen. Dazu gehörten die Verhängung von Einzelhaft für Gefangene, die auf Kurdisch sangen; Disziplinarverfahren wegen auf Kurdisch verfasster Gedichte sowie das Aushändigen von kurdischen Büchern gegen ein Übersetzungshonorar oder die schlichte Beschlagnahme von Büchern, die ins Kurdische übersetzt wurden (KurdLRMRP 2.2025, S. 4-6).
Bemühungen und Forderungen zur Stärkung kurdischer Rechte werden von der türkischen Regierung häufig mit der Unterstützung von „PKK-Terroristen“ in Verbindung gebracht. Obgleich die kurdische Gemeinschaft eine der am stärksten diskriminierten in der Türkei ist, Kurdinnen und Kurden in Führungspositionen unterrepräsentiert sind und fürchten, dass das Preisgeben ihrer ethnischen Zugehörigkeit sich in bestimmten Lebenssituationen und -bereichen als Hindernis erweisen kann, geht das UK Home Office nicht davon aus, dass das Maß an Diskriminierung und Benachteiligung seitens des türkischen Staats und der Gesellschaft im Allgemeinen ein Verfolgungsrisiko darstellt. (Kurzinformation des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Oktober 2024 betreffend religioöse und ethnische Minderheiten, S. 9) Wenn eine Person begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung hat, kann sie in der Regel keinen Schutz von den Behörden erhalten und/oder wahrscheinlich auch nicht umziehen, um dieser Gefahr zu entgehen. Kurden können jedoch wahrscheinlich allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit keine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung nachweisen. Wenn die Person begründete Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, einschließlich „abtrünniger“ staatlicher Akteure, nachweisen kann, kann sie in der Regel Schutz von den Behörden erhalten und/oder umziehen, um dieser Gefahr zu entgehen. (Country Policy and Information Note des Home Office vom Juli 2025 betreffend die Lage der Kurden in der Türkei, S. 4)
Das Europäische Parlament (EP) zeigte sich 2023 „besonders besorgt über das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker, Journalisten, Rechtsanwälte und Künstler, einschließlich Massenverhaftungen vor den Wahlen [2023] sowie über das laufende Verbotsverfahren gegen die Demokratische Partei der Völker“ (EP 13.09.2023, Pt. 13, 16). In einer Entschließung vom Mai 2025 bedauerte das Europäische Parlament erneut „die anhaltende politische Unterdrückung, Schikanierung durch die Justiz und Beschneidung der kulturellen und sprachlichen Rechte der kurdischen Bürger“ (EP 07.05.2025, Pt. 28). Laut EP ist insbesondere die anhaltende Benachteiligung kurdischer Frauen besorgniserregend, die zusätzlich durch Vorurteile aufgrund ihrer ethnischen und sprachlichen Identität verstärkt wird, wodurch sie in der Wahrnehmung ihrer bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Rechte noch stärker eingeschränkt werden (EP 19.05.2021, S. 17, Pt. 44). Laut Europäischer Kommission dauern Hassverbrechen und Hassreden gegen Kurden an (EC 30.10.2024, S.21).
Kurdische Zivilgesellschaft
Es gab mehrere Angriffe gegen ethnische Kurden, die nach Ansicht von Menschenrechtsorganisationen rassistisch motiviert waren. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt (USDOS 22.04.2024, S. 69). Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.03.2023, S. 85). Kurdischsprachige Medien und Einrichtungen für kulturelle Rechte bleiben seit 2016 geschlossen (EC 30.10.2024, S. 21). Im April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass Letztere eine „Bedrohung für die nationale Sicherheit“ darstellten (2016). Das Verfassungsgericht hob auch eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlossenen Medien ebnete. Allerdings wurde das Urteil des Verfassungsgerichts (mit Stand November 2023) nicht umgesetzt (EC 08.11.2023, S. 18f.; vgl. CCRT 08.04.2021).
Auswirkungen des bewaffneten Konfliktes mit der Kurdischen Arbeiterpartei - PKK
Der Konflikt mit der PKK wird seitens der Regierung zur Rechtfertigung diskriminierender Maßnahmen gegen kurdische Bürgerinnen und Bürger herangezogen, darunter das Verbot kurdischer Feste. Gegen kurdische Schulen und kulturelle Organisationen, von denen viele während der Friedensgespräche eröffnet wurden, wird seit 2015 ermittelt oder sie wurden geschlossen. Die Behörden nehmen regelmäßig Massenverhaftungen in kurdisch dominierten Provinzen vor und beschuldigen die Verhafteten, die PKK zu unterstützen. Im September 2024 führten die Behörden eine Razzia bei einer Reihe kurdischer Organisationen und Kultureinrichtungen durch (FH 26.02.2025, F4). 2024 setzte sich auch die Verhaftung von Personen fort. Am 16.01.2024 nahm die Polizei beispielsweise bei mehreren Razzien in 28 Provinzen insgesamt 165 Personen fest, darunter Mitglieder der pro-kurdischen Partei für Demokratie und Gleichheit (DEM-Partei), wegen mutmaßlicher Verbindungen zu terroristischen Organisationen. Das Innenministerium erklärte, die Festgenommenen seien wegen mutmaßlicher Unterstützung der PKK oder wegen der Verbreitung von PKK-Propaganda in den sozialen Medien festgenommen worden. Unter den Festgenommenen waren mehrere Mitglieder der sog. Peace Mothers, eine Gruppe von Aktivistinnen, die sich für eine friedliche Lösung des Konflikts zwischen dem Staat und der PKK einsetzt, sowie Mitglieder der Jugend- und Frauennetzwerke der DEM-Partei (BAMF 30.06.2024, S. 1).
Die sehr weit gefasste Auslegung des Kampfes gegen den Terrorismus und die zunehmenden Einschränkungen der Rechte von Journalisten, politischen Gegnern, Anwaltskammern und Menschenrechtsverteidigern, die sich mit der kurdischen Frage befassen, geben laut Europäischer Kommission wiederholt Anlass zur Sorge (EC 30.10.2024, S. 21). Bekundungen zur Unterstützung der Bevölkerung von Kobanê sowie Begriffe wie: Kurden, Kurdistan, Guerilla, Widerstand, Märtyrer sind Gegenstand umfangreicher Verfahren (Pro Asyl 9.2024, S. 99f.).
Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise betroffen. Im Juli 2024 wurden bei einem Prozess in Ankara gegen elf kurdische Journalisten acht von ihnen wegen „Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung“ zu jeweils sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. In Diyarbakır wurde der Prozess gegen 20 kurdische Journalisten und Medienmitarbeiter wegen der gleichen Vorwürfe fortgesetzt (HRW 16.01.2025; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Laut eigenen Angaben werden kurdische Journalisten schlicht wegen ihrer Berichte über die sich verschlimmernde Menschenrechtslage in den Kurdengebieten angeklagt (BIRN 08.12.2023). Die meisten der Journalisten, die sich in Untersuchungshaft befinden, sind kurdischer Herkunft. In den Strafverfahren würden, laut Quellen von Pro Asyl, angeklagte kurdische Journalisten von vornherein als Mitglieder einer Organisation wahrgenommen und so behandelt. Dementsprechend sei die Haltung der Richter in diesen Verfahren von Anfang an viel härter, was sich auch in einer besonders aggressiven Sprachwahl der Staatsanwälte in ihren Plädoyers zeige (Pro Asyl 9.2024, S. 40).
Vom Vorwurf der Terrorismusunterstützung sind nebst pro-kurdischen politischen Parteien auch Vertreter kurdischer NGOs und Vereine betroffen. - So hat ein Gericht in Diyarbakır Narin Gezgör, ein Gründungsmitglied der „Rosa Frauenvereinigung“, einer kurdischen Frauenrechtsgruppe, im September 2023 wegen Terrorismus zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Zu den gegen Gezgör vorgebrachten Beweisen gehörten ihre Mitgliedschaft in der Vereinigung sowie ihre Medieninterviews und anonyme Zeugenaussagen, die sie belasteten (SCF 11.09.2023; vgl. ANF 11.09.2023).
Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik und Proteste gegen die Ernennung von Treuhändern (anstelle gewählter kurdischer Bürgermeister) werden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (EC 19.10.2021, S. 36f). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 20.05.2024, S. 8f.). Festnahmen von kurdischen Aktivisten und Aktivistinnen geschehen regelmäßig anlässlich der Demonstrationen bzw. Feierlichkeiten zum Internationalen Frauentag (WKI 22.03.2022), am 1. Mai (WKI 03.05.2022) oder routinemäßig zum kurdischen Neujahrsfest Newroz (Duvar 20.03.2023). Am 19.03.2023 feierten Tausende Menschen in Istanbul das kurdische Neujahrsfest. Teilnehmer forderten in Sprechchören die Freilassung des ehemaligen HDP-Kovorsitzenden Demirtaş. Die Behörden nahmen mehr als zweihundert Personen fest. Sie hätten „illegale Transparente“ getragen und „illegale Parolen“ gerufen. Bei dem Feiern in Istanbul am 18.03.2024 wurden 70 Personen festgenommen, von denen laut Behörden drei ein Plakat des inhaftierten PKK Anführers Öcalan hochgehalten haben sollen (ÖB Ankara 4.2025, S. 40).
Gewaltsame Übergriffe und behördliches Vorgehen
Es kommt immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, denen manche eine anti-kurdische Dimension zuschreiben (MBZ 2.2025a, S.57; vgl. USDOS 22.04.2024, S. 2). Auch in den Jahren 2023 und 2024 berichteten Medien immer wieder von Maßnahmen und Gewaltakten gegen Menschen, die im öffentlichen Raum Kurdisch sprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden (ÖB Ankara 4.2025, S. 39).
Beispiele 2024: Ein kurdischer Betreiber eines Cafés in Diyarbakır wurde Ende Mai 2024 verhaftet, nachdem er anlässlich des Tages der kurdischen Sprache (15. Mai) angekündigt hatte, seine Kunden künftig ausschließlich auf Kurdisch zu bedienen. Die Behörden werfen dem Gastronomen vor, durch sein Vorhaben terroristische Propaganda zu betreiben, ein diesbezügliches Strafverfahren wurde eingeleitet. Zuvor war der Cafébesitzer bereits in den sozialen Medien angefeindet worden (BAMF 03.06.2024, vgl. BIRN 30.05.2024). Im Sommer 2024 wurden an mehreren Orten Hochzeitsgäste, die kurdische Lieder sangen und kurdische Tänze tanzten von der Polizei verhaftet bzw. wurde Anklage wegen „Verbreitung von Terrorismuspropaganda“ erhoben. Dieses Verbrechen kann mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte schon zuvor entschieden, dass das Singen von Volksliedern oder das Vortragen von Gedichten, das Rufen allgemeiner Slogans, auch bei öffentlichen Versammlungen, oder der Verweis auf den 40-jährigen Aufstand der bewaffneten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gegen das türkische Militär rechtlich erlaubte Meinungsäußerungen darstellen. Denn der Inhalt der Lieder und Slogans auf den Hochzeitsfeiern und anderswo ruft weder zur Gewalt auf noch stellt er eine unmittelbare Gefahr für Personen dar, die eine strafrechtliche Verfolgung rechtfertigen könnte (HRW 15.08.2024). - Mehr als 30 Verhaftungen erfolgten im Juli in den Provinzen Istanbul, Aydın, Mersin, Ağrı, Siirt, Batman und Hakkâri. So wurden am 27.07.2024 Presseberichten zufolge insgesamt elf Personen verhaftet, die in Istanbul bei verschiedenen Hochzeiten laut eines Istanbuler Gerichts „Propaganda für terroristische Organisationen“ betrieben haben sollen. In Hakkâri kam es am 28.07.2024 zu Razzien während Hochzeitsfeierlichkeiten, da auf jenen kurdische Lieder gespielt und dazu getanzt worden sei. Berichten zufolge sollen bei den Razzien eine nicht näher bekannte Anzahl an Musikern und Hochzeitsgästen ebenfalls unter dem Vorwurf der „Propaganda für eine terroristische Organisation“ festgenommen worden sein. Am 05.08.2024 wurden fünf Personen festgenommen, da sie auf einer Hochzeit in der Provinz Osmaniye kurdischsprachige Lieder gesungen, den kurdischen Volkstanz „Halay“ aufgeführt und die Hochzeitsfahrzeuge mit gelben und roten Luftschlangen geschmückt haben sollen. Unter den Festgenommenen waren auch die beiden Ko-Vorsitzenden der Partei für Gleichheit und Demokratie (DEM) des Bezirks Osmaniye (BAMF 12.08.2024, S. 7; vgl. Bianet 30.07.2024, MLSA 01.08.2024). Am 10.08.2024 führte die Istanbuler Polizei eine Razzia bei einer Hochzeit im Stadtteil Esenyurt durch, bei der acht Personen festgenommen wurden, darunter die Gastgeber der Hochzeit und Musiker. Die Razzia wurde Berichten zufolge durch das Abspielen „politischer Lieder“ ausgelöst. Fünf der acht Personen, die wegen „Propaganda für eine terroristische Organisation“ angeklagt waren, wurden nach ihrer Aussage auf dem Polizeirevier Kıraç wieder freigelassen. Drei Musiker, die nach ihrer Aussage an die Staatsanwaltschaft verwiesen wurden, wurden mit dem Antrag auf Freilassung auf Bewährung an das Gericht verwiesen, welches die Musiker in Folge auf Bewährung freiließ (Mezopotamya 12.08.2024; vgl. Bianet 12.08.2024). Und auch Ende Oktober 2024 wurde laut Medienberichten eine kurdische Familie, diesmal von türkischen Nationalisten, angegriffen, nachdem sie bei einer Hochzeit im türkischen Bezirk Çanakkale kurdische Musik gespielt hatte (SCF 28.10.2024; vgl. Medya 28.10.2024).
Stellung der kurdischen Sprache im Bildungssystem
Der Gebrauch des Kurdischen ist stark rückläufig, insbesondere unter der kurdischen Jugend, auch wenn es kein offizielles Verbot gibt. Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er-Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt. Die türkische Verfassung erkennt allerdings nur Türkisch als Amtssprache des Landes an. Somit genießt das Kurdische keinen rechtlichen Schutz (MBZ 2.2025a, S. 55; vgl. AA 20.05.2024, S. 10), so auch nicht als Unterrichtssprache (ÖB Ankara 4.2025, S.40). Unterricht in kurdischer Sprache ist an öffentlichen Schulen seit 2012 im Ausmaß von zwei Stunden ab einer Schülerzahl von zehn (Duvar 05.12.2024; vgl. AA 20.05.2024) und an privaten Einrichtungen seit 2014 möglich (als Wahlpflichtfach). Der Unterricht wird in der Praxis aufgrund faktischer Barrieren aber oftmals nicht angeboten (AA 20.05.2024). Mit Stand Dezember 2024 gab es diese Möglichkeit jedoch nur in 13 Städten. Umfragen zeigen, dass es an Lehrkräften für den Kurdisch-Unterricht mangelt. In anderen Fällen wussten die Eltern nicht, dass ihr Kind Kurdischunterricht nehmen durfte. - 2020 wussten einer Umfrage zufolge nur 30 % der kurdischen Eltern, dass es die Möglichkeit zu Kurdischunterricht gibt. - Die Eltern trauten sich oft nicht zu fragen. In letzterem Fall befürchteten sie, mit der PKK in Verbindung gebracht zu werden (Duvar 05.12.2024; vgl. MBZ 2.2025a, S. 57). Kinder mit kurdischer Muttersprache können Kurdisch im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache erlernen. Nur 18 % der kurdischen Bevölkerung beherrschen ihre Muttersprache in Wort und Schrift, wobei die Kurdischkenntnisse vor allem in den Großstädten zurückgehen (ÖB Ankara 4.2025, S.40; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S.36). Optionale Kurse in Kurdisch werden an öffentlichen staatlichen Schulen weiterhin angeboten, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch (Kurmanci und Zazaki). Nur wenige politische Parteien haben muttersprachlichen Unterricht ausdrücklich in ihre Wahlprogramme aufgenommen. Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur wirken sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur aus, und eine Reihe von Kunst- und Kulturgruppen in kurdischer Sprache wurden von den Treuhändern entlassen (EC 08.11.2023; S. 44; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.40). Unzählige Konzerte, Festivals und kulturelle Veranstaltungen wurden von den Gouvernements und Gemeinden mit der Begründung „Sicherheit und öffentliche Ordnung“ verboten. Kurdische Kultur- und Sprachinstitutionen, Medien und zahlreiche Kunsträume blieben größtenteils geschlossen, wie schon seit dem Putschversuch 2016 (EC 30.10.2024; S.35). In diesem Zusammenhang problematisch ist die geringe Zahl an Kurdisch-Lehrern sowie deren Verteilung, oft nicht in den Gebieten, in denen sie benötigt werden. Zu hören ist auch von administrativen Problemen an den Schulen. Zudem wurden staatliche Subventionen für Minderheitenschulen wesentlich gekürzt (ÖB Ankara 4.2025, S.40f.). 2024 führte die Entscheidung des Bildungsministeriums, von 20.000 neuen Lehrerstellen nur zehn Stellen für Kurdischlehrer (sechs Lehrer für den Kurmanci-Dialekt und vier für Zazaki) zu vergeben, zu heftigen Reaktionen von Politikern und Organisationen der Zivilgesellschaft, die argumentieren, dass dadurch das Recht der Kurden auf Bildung in ihrer Muttersprache untergraben wird (SCF 09.05.2024; vgl. VOA 09.05.2024).
Laut einem kürzlich vom Kurdish Studies Center veröffentlichten Bericht sprechen 30 % der Kurden Kurdisch auf einem fortgeschrittenen Niveau und 31 % auf einem mittleren Niveau. Für zwei von fünf Personen spielt die Sprache in ihrem Leben fast keine Rolle. Es besteht auch eine starke Korrelation zwischen der Stärke der kurdischen Identität und dem Niveau der kurdischen Sprachkenntnisse. Während bei denjenigen mit einer sehr starken kurdischen Identität der Anteil der Kurdisch Sprechenden 50 % erreicht, sprechen nur 7,5 % derjenigen mit einer schwachen kurdischen Identität gut Kurdisch (KSC 12.2023, S. 15). Dieselbe Studie zeigt auf, dass mehr als die Hälfte der Kinder kurdischsprachiger Eltern nicht gut Kurdisch sprechen (MRG 29.04.2024, S. 19).
Ab 2016 richtete sich der zunehmende Druck auf die kurdische politische Bewegung direkt gegen diese Sprachkurse und die Vereine, die sie anboten, was zu ihrer Schließung führte. Obwohl sowohl Präsenz- als auch Online-Kurse von neuen Vereinen wie der 2017 gegründeten Mesopotamian Language and Culture Research Association (MED-DER) angeboten werden, stehen diese Einrichtungen unter ständiger staatlicher Überwachung. Die Teilnehmer dieser Kurse laufen Gefahr, als verdächtig eingestuft zu werden, ohne die Möglichkeit zu haben, eine solche Profilerstellung vorherzusehen (MRG 29.04.2024, S. 17).
Verwendung des Kurdischen in den Medien, im Kulturbereich und Gefängnissen
Seit 2009 gibt es im staatlichen Fernsehen einen Kanal mit einem 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache (ÖB Ankara 4.2025, S. 40; vgl. FES 11.12.2024). Nicht-staatliche kurdische Medien dagegen haben wirtschaftlich wie politisch große Schwierigkeiten (FES 11.12.2024). Insgesamt gibt es acht Fernsehkanäle, die ausschließlich auf Kurdisch ausstrahlen, sowie 27 Radiosender, die entweder ausschließlich auf Kurdisch senden oder kurdische Programme anbieten (ÖB Ankara 4.2025, S. 40). Allerdings wurden mit der Verhängung des Ausnahmezustands im Jahr 2016 viele Vereine, private Theater, Kunstwerkstätten, Medienunternehmen und ähnliche Einrichtungen, die im Bereich der kurdischen Kultur und Kunst tätig sind, geschlossen (İBV 7.2021, S. 8; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 40), bzw. wurden ihnen Restriktionen hinsichtlich der Verwendung des Kurdischen auferlegt (K24 10.04.2022). Beispiele von Konzertabsagen wegen geplanter Musikstücke in kurdischer Sprache sind ebenso belegt wie das behördliche Vorladen kurdischer Hochzeitssänger zum Verhör, weil sie angeblich „terroristische Lieder“ sangen (AlMon 10.08.2022; vgl. KurdLRMRP 2.2025, S. 14-18).
Auch 2024 wurde im kulturellen Raum die kurdische Sprache beschnitten. Am 16.01.2024 untersagten die türkischen Behörden eine Theateraufführung in kurdischer Sprache (unter dem Titel „Qral û Travis“ - „ Der König und Travis“) in der östlichen Stadt Patnos in der Provinz Ağrı. Dabei wurde vom Organisator seitens des Sicherheitsbüros neben dem Plakat und dem Skript des Stücks auch dessen Vorstrafenakte angefordert. Als einzigen Grund gaben die Behörden an, die Aufführung sei „unangemessen“. Dies sorgte für Verwunderung, da die Aufführung bereits in anderen Teilen der Türkei aufgeführt worden war (Duvar 23.01.2024). Allerdings wurde die Aufführung selbigen Stückes im Februar 2024 in mehreren Städten ebenfalls verhindert. In Istanbul verbot die Bezirksverwaltung Şişli das Stück ohne Angabe von Gründen. Das Publikum wurde daran gehindert, den Saal zu betreten. Die Schauspieler wurden gewaltsam vom Veranstaltungsort entfernt. Schauspieler und andere, die gegen das Verbot protestierten, wurden festgenommen (KurdLRMRP 2.2025, S. 9). Am 21.02.2024, dem Internationalen Tag der Muttersprachen, untersagten die Behörden ein Konzert von Kemal Kahraman in kurdischer Sprache in der östlichen Stadt Bingöl. Die Behörden gaben keinen Grund dafür an (Bianet 22.02.2024; vgl. Rudaw 21.02.2024). Im Mai 2024 wurden mehrere Konzerte der kurdischen Sängerin Sasa Serap behördlich abgesagt (KurdLRMRP 2.2025, S. 9). Im September wurden drei Mitglieder der kurdischen Musikgruppe Koma Hevra festgenommen, weil sie in Diyarbakır kurdische Lieder während eines Konzertes, das von der Stadtverwaltung Diyarbakır organisiert wurde, am Dağkapı Square sangen. Den Mitgliedern wurde vorgeworfen, aufgrund des Inhalts der von ihnen vorgetragenen kurdischen Lieder „Propaganda für eine Organisation“ zu machen. Nach einer Befragung bei der Anti-Terror-Abteilung der Polizeibehörde von Diyarbakır wurden sie noch am selben Tag wieder freigelassen (MLSA 01.10.2024; vgl. KurdLRMRP 2.2025, S. 10). Im Oktober 2024 entschied das türkische Ministerium für Kultur und Tourismus, dass der Film Rojbash nicht für den Vertrieb geeignet sei. In diesem Spielfilm spielte eine Gruppe kurdischer Schauspieler mit. In dem Film wurde hauptsächlich die kurdische Sprache vertont. Die Behörden gaben keinen konkreten Grund für diese Entscheidung an. Der Filmemacher interpretierte die Entscheidung als eine Maßnahme, um den Gebrauch des Kurdischen einzuschränken (MBZ 2.2025a, S. 56; vgl. MLSA 10.10.2024). Am 22.12.2024 gab YEWKURD, ein Verband kurdischer Verleger, bekannt, dass die Behörden in den drei Wochen zuvor 120 Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und andere Veröffentlichungen in kurdischer Sprache verboten hatten. Einige Bücher befassten sich mit politisch sensiblen Themen, wie dem Verlauf des syrischen Bürgerkriegs in Afrin, einer Region, in der viele Kurden leben. Andere Bücher taten dies nicht, wurden aber ebenfalls verboten, wie etwa ein Buch über kurdische Mythologie (MBZ 2.2025a, S. 57; vgl. Duvar 22.12.2024).
Die Polizei nahm am 05.03.2025 im Rahmen einer laufenden Untersuchung unter der Leitung der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul vier kurdische Buchautoren fest. Die Behörden gaben deren Beteiligung an der Erstellung von „Hînker“, einem Lehrbuch in kurdischer Sprache, als Grund für ihre Festnahme an. Das Buch, das erstmals 2008 entwickelt wurde, wird von kurdischen Institutionen, darunter dem Kurdischen Institut Istanbul, in großem Umfang als Bildungsressource genutzt (Duvar 05.03.2025; vgl. C8 06.03.2025, Medya 06.03.2025). Die Staatsanwaltschaft gab an, dass die Autoren aufgrund des Inhalts des Buches, das „organisatorische Ideologie“ enthalte, verhaftet wurden. Behauptet wird, dass die PKK das Buch verwendet habe, um ihren Mitgliedern die kurdische Sprache beizubringen (C8 06.03.2025; vgl. Medya 06.03.2025).
In einem politisierten Kontext kann die Verwendung des Kurdischen auch in Gefängnissen zu Schwierigkeiten führen. - Gefangene im Typ-T-Gefängnis von Afyon berichteten im März 2024, dass die Gefängnisverwaltung bei denjenigen eingreift, die kurdische Musik hören. In ihrer Erklärung sagten die Gefangenen, dass die Wärter mit den Worten eingegriffen: „Ihr hört kurdische Lieder, schaltet keine kurdischen Lieder ein“. Die Insassen beschwerten sich und bezeichneten die Vorgangsweise als Angriff auf ihre (kurdische) Sprache. Die Wärter sollen erwidert haben: „Hört keine kurdischen Lieder und keine kurdischen Nachrichten“. Die Insassen berichteten auch, dass die von ihnen auf Kurdisch verfassten oder erhaltenen Briefe konfisziert wurden, mit der Rechtfertigung, dass es keinen Dolmetscher gebe. Insassen aus dem Hochsicherheitsgefängnis Tekirdağ (F-Typ), die sich an die Menschenrechtsvereinigung (İHD) wandten, gaben an, dass sie daran gehindert werden, Bücher zu bekommen, insbesondere auf Kurdisch, dass sie aufgefordert werden, für einen Übersetzer zu bezahlen, der die Bücher übersetzt, und dass ihnen keine Briefe und Schriften in kurdischer Sprache ausgehändigt werden. Auch Hochsicherheitsgefängnis Kırşehir wurde von den Insassen die Bezahlung für die Übersetzung kurdischer Bücher verlangt (KurdLRMRP 2.2025, S. 21). Ein Gefängnis in der türkischen Provinz Şırnak hat im August 2024 ein Verbot des Gebrauchs der kurdischen Sprache bei Telefongesprächen zwischen Insassen und ihren Familien verhängt (SCF 12.08.2024; vgl. TR724 12.08.2024). Familien wurden gezwungen, während offener Besuche im Erzincan L-Typ-Gefängnis „auf Türkisch zu sprechen“ (KurdLRMRP 2.2025, S. 21).
Amtliche Verwendung des Kurdischen und dessen neuerliche Einschränkung
In den letzten Jahren haben die Behörden kurdische Ortsnamen in vielen Dörfern und Stadtvierteln wieder eingeführt, obwohl diese in einigen Fällen inzwischen wieder entfernt wurden (DFAT 16.05.2025, S.12; vgl. MRG 29.04.2024, S. 19). Die vom Staat ernannten Treuhänder im Südosten änderten weiterhin die ursprünglichen (kurdischen) Straßennamen und Namen von Kulturzentren (EC 30.10.2024; S.35). Im August 2024 sind in der Provinz Diyarbakır auf Anweisung des Gouverneursamtes zum wiederholten Male kurdischsprachige Verkehrsschilder entfernt worden. Das Innenministerium hatte zuvor eine Richtlinie erlassen, wonach alle Verkehrsschilder den von der türkischen Generaldirektion für Autobahnen (KGM) festgelegten Standards entsprechen müssten. Die KGM hatte die Entfernung der kurdischen Verkehrsschilder auf Anweisung des Ministeriums veranlasst, aber die Gemeinden hatten die Schilder zunächst in Van und anschließend in Diyarbakır, Batman und Mardin wieder aufgestellt. Die Schilder seien nun in Diyarbakır ein zweites Mal entfernt worden. Laut dem Vize-Vorsitzenden der Anwaltskammer von Diyarbakır gebe es keine rechtlichen Hindernisse, die Gemeinden daran hindern, öffentliche Dienstleistungen in verschiedenen Sprachen anzubieten und außerdem gebe es seit 15 Jahren Warnschilder auf Kurdisch in Diyarbakır (BAMF 12.08.2024, S. 7f., vgl. Bianet 31.07.2024a, MLSA 01.08.2024).
2013 wurde per Gesetz die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch, somit vor allem Kurdisch, vor Gericht und in öffentlichen Ämtern und Einrichtungen (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB Ankara 4.2025, S. 41). Trotz einiger Fortschritte stellt das Fehlen von Übersetzungsdiensten für nicht-türkischsprachige Personen im öffentlichen Raum, insbesondere in wichtigen Bereichen wie dem Gesundheits- und Sozialwesen, nach wie vor eine große Herausforderung dar. Darüber hinaus werden trotz des bestehenden Rechtsrahmens keine Übersetzungsdienste vor Gericht angeboten (MRG 29.04.2024, S. 19). 2013 kündigte die türkische Regierung im Rahmen einer Reihe von Reformen ebenfalls an, dass sie das Verbot des kurdischen Alphabets aufheben und kurdische Namen offiziell zulassen würde. Doch ist die Verwendung spezieller kurdischer Buchstaben (X, Q, W, Î, Û, Ê) weiterhin nicht erlaubt, wodurch Kindern nicht der korrekte kurdische Name gegeben werden kann (Duvar 02.02.2022; vgl. MRG 29.04.2024, S. 19). Das Verfassungsgericht sah im diesbezüglichen Verbot durch ein lokales Gericht jedoch keine Verletzung der Rechte der Betroffenen (Duvar 25.04.2022).
i)Bewegungsfreiheit
Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.; vgl. USDOS 22.04.2024 S. 41).
So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 26.02.2025, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB Ankara 4.2025, S.9; vgl. USDOS 22.04.2024 S. 42), obschon die Verfassung vorschreibt, dass nur Richter die Bewegungsfreiheit von Bürgern limitieren können, und auch nur in Verbindung mit einer strafrechtlichen Untersuchung bzw. Verfolgung (USDOS 22.04.2024 S. 42).
Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar. Die Ausreisekontrollen an türkischen Grenzübergängen sind in der Regel streng. Ein- und Ausreisedaten werden genauestens erfasst und die Reisenden in den entsprechenden Fahndungssystemen überprüft (AA 20.05.2024, S. 24f.).
Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MBZ 18.03.2021, S. 27f.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.). Es gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, inwieweit eine Person, die das negative Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hat, das Land legal verlassen kann, oder eben nicht, während ein Strafverfahren noch anhängig ist. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (MBZ 02.03.2022, S. 27). Dennoch bestätigten Quellen des niederländischen Außenministeriums, dass in den meisten Fällen mit politischer Dimension, die im Kontext des Strafrechts als „Terrorfälle“ gelten, ein Ausreiseverbot verhängt wird. In Fällen mit politischem Kontext sind insbesondere kurdische Aktivisten und (angebliche) Gülenisten betroffen. Die Häufigkeit von Ausreiseverboten in Fällen mit einer politischen Dimension gilt als „weit verbreitet“ und „systematisch“. Jedoch gibt es Fälle von unauffälligen politischen Aktivisten, gegen die kein Ausreiseverbot verhängt wurde (MBZ 2.2025a, S. 37).
Die Regierung beschränkt weiterhin Auslandsreisen von Bürgern, die unter Terrorverdacht stehen oder denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen werden. Das gilt auch für deren Familienangehörige. Medienschaffende, Menschenrechtsverteidiger und andere, die mit politisch motivierten Anklagen konfrontiert sind. Sie werden oft unter „gerichtliche Kontrolle“ gestellt, bis das Ergebnis ihres Prozesses vorliegt. Dies beinhaltet häufig ein Verbot, das Land zu verlassen. Die Behörden hindern auch einige türkische Doppel-Staatsbürger aufgrund eines Terrorismusverdachts daran, das Land zu verlassen, was dazu führt, dass manche das Land illegal verlassen. Ausgangssperren, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die militärischen Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhängt wurden, und die militärische Operation des Landes in Nordsyrien schränkten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein (USDOS 22.04.2024, S. 42f.).
j)Grundversorgung und Wirtschaft
Die makroökonomischen Stabilisierungsmaßnahmen haben die Unsicherheit verringert. Die Preisstabilität bleibt das vorrangige Ziel der Politik, und die Geld- und Fiskalpolitik ist darauf ausgerichtet, die Senkung der Inflation voranzutreiben und gleichzeitig die Sozialpolitik zum Schutz der Schwächsten zu stärken. Die Inflation ging von einem Höchststand von 75 % im Mai 2024 auf 38 % im März 2025 zurück. Die Inflation der Lebensmittelpreise ist niedriger und könnte laut Weltbank die Auswirkungen der steigenden Preise auf die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen abmildern. Die Inflation dürfte bis Ende 2025 einen Wert im oberen Bereich der 20 % erreichen (WB 24.04.2025).
Das Wirtschaftswachstum der Türkei könnte sich 2025 von 3,2 % im Jahr 2024 und 5,1 % im Jahr 2023 laut Internationalem Währungsfonds infolge der strafferen Geldpolitik auf 2,6 % abschwächen, denn in wichtigen Absatzmärkten wie in der EU lässt die Dynamik nach. Noch aber treiben Konsum und Exporte das türkische Wachstum an (GTAI 19.02.2025; vgl. WB 24.04.2025). Die wirtschaftliche Lage zeigt langsam nachhaltige Zeichen der Verbesserung. Es scheint, dass die stringente orthodoxe Wirtschaftspolitik der letzten 18 Monate beginnt Früchte zu tragen. Gleichzeitig sieht man erste Anzeichen, dass der innertürkische Konsum sich verlangsamt, was einerseits gut für die Inflation ist, andererseits würde eine zu starke Verlangsamung die Wachstumsaussichten reduzieren (WKO 3.2025, S. 4).
Nach der gewonnenen Wahl im Mai 2023 vollzog Staatspräsident Erdoğan einen Kurswechsel hin zu einer restriktiven Geldpolitik, mit dem obersten Ziel, die horrende Inflation zu bekämpfen. Die Niedrigzinspolitik der Vorjahre hat Spuren hinterlassen. Sie befeuerte die Inflation und den Abwertungsdruck auf die türkische Lira. Die Nettoreserven der Zentralbank sind gesunken, die Auslandsverschuldung und Abhängigkeit von ausländischen Finanzhilfen ist hoch. Die bisherigen Entscheidungen lassen auf eine verlässlichere Wirtschafts- und Geldpolitik hoffen. Viele Unternehmen befürchten allerdings weitere Kehrtwenden Erdoğans. Für die künftige Wirtschaftsentwicklung wird es entscheidend sein, Vertrauen bei internationalen Investoren und der heimischen Wirtschaft zurückzugewinnen. Die Inflation hat die reale Kaufkraft der Haushalte geschmälert. Gehaltserhöhungen federn die Einbußen meist nur ab. Noch treibt die Inflation den Konsum an, denn Sparen lohnt sich kaum. Die Bevölkerung flüchtet wegen der schwachen Lira in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung oder Immobilien (GTAI 19.02.2025).
Die Zahl der Arbeitslosen im Alter von 15 Jahren und älter ist gemäß staatlicher Statistik im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 151 Tausend auf 3 Millionen 113 Tausend Personen gesunken. Die Arbeitslosenquote ist um 0,7 Prozentpunkte auf 8,7 % gesunken. Sie wurde auf 7,1 % für Männer und 11,8 % für Frauen geschätzt. Die Jugendarbeitslosenquote in der Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen lag bei 16,3 %, was einem Rückgang von 1,1 Prozentpunkten gegenüber dem Vorjahr entspricht. Während diese Quote für Männer auf 13,1 % betrug, lag sie bei den jungen und Frauen bei 22,3 %. - Die Zahl der Erwerbstätigen im Alter von 15 Jahren und darüber wurde mit 32 Millionen 620 Tausend Personen angegeben, wobei die Zahl der Erwerbstätigen um 988 Tausend Personen zunahm und die Erwerbstätigenquote im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 1,2 Prozentpunkte auf 49,5 % stieg. Diese Quote wurde für Männer auf 66,9 % und für Frauen auf 32,5 % geschätzt (TUIK 20.03.2025).
Eine wachsende Zahl meist junger Menschen verlässt das Land. Diese Entwicklungen kündigen eine drohende demografische Krise an, die sich negativ auf die türkische Wirtschaft auswirken und eine umfassende Anpassung der Sozialpolitik erforderlich machen wird. Die Auswanderung begann nach 2020 anzusteigen, aber 2023 war ein Rekordjahr für die Abwanderung: 715.000 Menschen verließen das Land dauerhaft, darunter 291.000 türkische Staatsbürger, was einem Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Mehrheit der Auswanderer war zwischen 25-29 und 30-34 Jahre alt (OSW/Z.Krzyżanowska 07.08.2024; vgl. FP 27.01.2023). Eine empirische Studie der Forschungsagentur KONDA vom Mai 2024 unter 930 Jugendlichen zwischen 15 und 29 (von insgesamt 3.147 Befragten aller Altersgruppen) ergab, dass fast 60 % der jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren im Ausland leben wollen, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. In der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen ging dieser Anteil zwar leicht zurück, lag aber immer noch bei mehr als der Hälfte (Duvar 24.06.2024). Bestätigt wird dies durch eine Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung aus 2024. - Demnach hatten in der Altersgruppe der 14 bis 29-Jährigen 16,1 % ein „sehr starkes“, 19,4 % ein „starkes“ und weitere 26,6 % ein „moderates“ Verlangen für mehr als sechs Monate in ein anderes Land zu emigrieren, wobei 57,4 % wirtschaftliche und immerhin 13,1 % politische Gründe angaben (FES 10.2024, S. 2, 77f.).
Armut und soziale Ungleichheit
Was die soziale Inklusion und den sozialen Schutz betrifft, so verfügt die Türkei laut Europäischer Kommission noch immer nicht über eine gezielte Strategie zur Armutsbekämpfung. Der anhaltende Preisanstieg hat das Armutsrisiko für Arbeitslose und Lohnempfänger in prekären Beschäftigungsverhältnissen weiter erhöht. Die Armutsquote erreichte 2022 14,4 % gegenüber 13,8 % im Jahr 2021. Die Quote der schweren materiellen Verarmung (severe-material-deprivation rate) erreichte im Jahr 2022 28,4 % (2021: 27,2 %). Das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung ist bei Kindern am höchsten und bei älteren Menschen stark erhöht (EC 30.10.2024, S. 68). Die Kinderarmutsquote war im Jahr 2022 mit 41,6 % besonders hoch (EC 08.11.2023, S.102). Der Gini-Koeffizient als Maß für die soziale Ungleichheit (Dieser schwankt zwischen 0, was theoretisch völlige Gleichheit, und 1, was völlige Ungleichheit bedeuten würde.) betrug 2024 nach Einberechnung der dämpfend wirkenden Sozialtransfers 0,413. 2014 lag er noch bei 0,391 (TUIK 27.12.2024). [Anm.: In Österreich betrug laut Momentum Institut der Gini-Koeffizient nach Steuern und staatlichen Transferleistungen 2020 0,28].
Zu den bekannten Auswirkungen hoher Inflation gehört, dass die Schere zwischen niedrigen und hohen Einkommen weiter auseinandergeht. Von 2014 bis 2023 ist der Anteil der niedrigsten vier Einkommensgruppen (80 %) am Gesamteinkommen gesunken, während der Anteil der höchsten Einkommensgruppe von 45,9 auf 49,8 % gestiegen ist. Das bedeutet, dass die obersten 20 % fast die Hälfte des verfügbaren Einkommens besitzen. Während Haushalte in der niedrigsten Einkommensgruppe mehr als 36 % ihres Einkommens für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke aufwenden müssen, beträgt dieser Anteil in der höchsten Einkommensgruppe nur gut 14 %. Das bedeutet, dass die niedrigste Einkommensgruppe mit 78 % überdurchschnittlich von der Inflation betroffen ist. Betrachtet man den Zeitraum von zehn Jahren, so ist der Anteil der Ausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke in der niedrigsten Einkommensgruppe von 28,8 % in 2014 auf 36,6 % in 2023 angestiegen (FES 11.07.2024).
Die Armutsgrenze in der Türkei lag Ende Dezember 2024 laut Daten des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-İş) bei 68.675 Lira (rund 1.875 Euro) (Dezember 2023: 47.000 Lira/ damals rund 1.400 Euro). Allerdings erhöhten sich die Mindestausgaben einer vierköpfigen Familie innerhalb der letzten zwölf Monate um 46 %. - Die Armutsgrenze gibt an, wie viel Geld eine vierköpfige Familie benötigt, um sich ausreichend und gesund zu ernähren, und deckt auch die Ausgaben für Grundbedürfnisse wie Kleidung, Miete, Strom, Wasser, Verkehr, Bildung und Gesundheit ab. - Die Hungerschwelle, die den Mindestbetrag angibt, der erforderlich ist, um eine vierköpfige Familie im Monat vor dem Hungertod zu bewahren, lag Ende 2024 bei knapp 21.000 Lira bzw. circa 575 Euro (Ende Dezember 2023: 14.431 Lira bzw. rund 440 Euro) (Duvar 01.01.2025; vgl. Duvar 03.01.2024).
Um die Kaufkraft zu stärken, hob die Regierung den gesetzlichen Mindestlohn zum 01.01.2025 von 17.000 Lira (465 Euro) um 30 % auf 22.104 Lira (607 Euro) an (Tagesschau 03.01.2025; vgl. MLSS/CSGB 24.12.2024). Während die Befürworter der Maßnahme argumentieren, dass es sich um den höchsten Mindestlohn der letzten Jahre handelt, mit einer Erhöhung um 30 %, weisen Kritiker darauf hin, dass er deutlich unter der jährlichen Inflationsrate für 2024 von 44 % lag. - Steigende Mietkosten unterstreichen die Unzulänglichkeiten des neuen Mindestlohns, zumal 42 % der Türken nur den Mindestlohn verdienen. In Istanbul liegt die durchschnittliche Monatsmiete bei 709 Dollar, in Ankara bei 567 Dollar - beide Zahlen liegen über oder nahe dem Mindestlohn (MEE 27.12.2024). Die Istanbuler Planungsagentur (IPA), die der Istanbuler Stadtverwaltung angegliedert ist, hat die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für eine vierköpfige Familie in der Megastadt im Juli 2024 auf 66.550 Lira (1.982 US-$) berechnet. Das war fast das Vierfache des Mindestlohns (17.002 Lira). Die Steigerungsrate der letzten zwölf Monate lag somit bei 71,4 % (Duvar 06.08.2024).
Die Lohneinkommen, die durch Mindestlohnsteigerungen (30 % im Jahr 2025) und eine starke Arbeitsmarktentwicklung angekurbelt werden, dürften weiterhin die wichtigste Triebkraft für die Armutsbekämpfung sein. Angesichts der hohen Gesamtarbeitslosigkeit und der informellen Beschäftigung könnten jedoch Personen, die vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, nicht vom Wachstum profitieren. Gezielte und flexible Sozialschutzprogramme sind laut Weltbank erforderlich, um diese Gruppe vor den Auswirkungen der hohen Inflation zu schützen (WB 24.04.2025).
Die Krise bedeutet für viele Türken Schwierigkeiten zu haben, sich Lebensmittel im eigenen Land leisten zu können. Der normale Bürger kann sich inzwischen Milch- und Fleischprodukte nicht mehr leisten: Diese werden nicht mehr für jeden zu haben sein, so Semsi Bayraktar, Präsident des Türkischen Verbandes der Landwirtschaftskammer. Die Türkei befand sich 2023 mit 69 % an fünfter Stelle auf der Liste der globalen Lebensmittel-Inflation (DW 13.04.2023). Bülent Mumay, Türkei-Kolumnist der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, beschreibt die Lage Anfang 2025 folgendermaßen: „ […] Wohnungsmieten stiegen 2024 um 52 %. Die Preise für Möbel haben sich in den letzten fünf Jahren um 555 % verteuert, für große und kleine Haushaltsgeräte gar um 615 %. Für junge Leute ist aus ökonomischen Gründen bereits die Fortsetzung ihres Studiums schwierig geworden, geschweige denn die Gründung einer Familie. Innerhalb der letzten fünf Jahre brachen rund 325.000 Studenten ihr Studium ab, um stattdessen zum Familieneinkommen beizutragen. Doch wer sich für Arbeit statt Studium entscheidet, ist zum Mindestlohn von rund 600 Euro verdammt – wie mindestens die Hälfte aller Erwerbstätigen im Land. 90 % der Erwerbstätigen in der Türkei verdienen unter 1200 Euro im Monat. Diese Situation führt dazu, dass sich die Armut im Land weiter ausbreitet. Rund 40 % der Menschen können sich rotes oder weißes Fleisch oder Fisch nicht einmal mehr jeden zweiten Tag leisten. 15 % können ihre Heizkosten nicht mehr aufbringen. 12 % waren im letzten Monat außerstande, ihre Miete zu zahlen. 60 % können abgenutztes Mobiliar nicht ersetzen, 31 % nicht einmal ein undichtes Dach reparieren lassen. Und eine Woche Urlaub im Jahr bleibt für 58 % unerschwinglich […]“ (FAZ/Mumay B. 03.01.2025).
Die staatlichen Ausgaben für Sozialleistungen betrugen 2023 lediglich 10,1% des BIP. In vielen Fällen sorgen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung (ÖB Ankara 4.2025, S.57). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.07.2022). NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten (ÖB Ankara 4.2025, S. 57).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Unterkünfte im unteren Preissegment sind Mangelware. Die Zahl der Obdachlosen steigt durch Flüchtlinge, Inflation und zuletzt durch das Erdbeben. Bis auf einige gemeinnützige Einrichtungen mit wenigen Plätzen gibt es keine staatlichen Obdachlosenunterkünfte (AA 20.05.2024, S. 21).
Sozialbeihilfen / -versicherung
Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 20.05.2024, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfı) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.06.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 20.05.2024, S. 21; vgl. ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 46 Sozialunterstützungsleistungen, wobei der Anspruch an schwer zu erfüllende Bedingungen gekoppelt ist. - Hierzu zählen (alle mit Stand: April 2025): Sachspenden in Form von Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 Lira für das erste, 400 für das zweite, 600 ab dem dritten Kind beträgt; für hilfsbedürftige Familien mit Mehrlingen: Kindergeld für die Dauer von zwölf Monaten über monatlich 400Lira, wenn das pro Kopf Einkommen der Familie 7.368,22Lira nicht übersteigt; finanzielle Unterstützung für Gebärende: sog. „Stillgeld“ in einmaliger Höhe von 1.238TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Pensionen und Betreuungsgeld für Behinderte und ältere pflegebedürftige Personen: zwischen 3.723,27und 5.584,91Lira je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 10.125,56 Lira für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Unterstützung von monatlich 1.000 Lira für Witwen, in deren Haushalt keine sozialversicherte Person lebt und welche bedürftig sind, aus dem Sozialhilfe- und Solidaritätsfonds der Regierung. Zudem gibt es die Hinterbliebenenpension, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet, maximal 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners (ÖB Ankara 4.2025, S. 57f.).
Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts-und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SSA 9.2018).
Arbeitslosenunterstützung
Die Arbeitslosenversicherung wurde im Jahr 1999 eingeführt und ist als Pflichtversicherung konzipiert. Versichert sind grundsätzlich alle Personen, die einer Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrages nachgehen. Bestimmte Personengruppen sind von der Versicherungspflicht ausdrücklich ausgenommen, wie z. B. die Beamten und diejenigen, welche selbstständig einem Beruf nachgehen. Generell wird zwischen aktiven und passiven Leistungen unterschieden. Das von der Versicherung gezahlte Arbeitslosengeld stellt eine passiv geleistete Hilfe, eine angebotene Arbeits- und Berufsausbildung dagegen eine aktive Hilfsleistung dar. Im Fall der Arbeitslosigkeit gibt es nur eine finanzielle Unterstützung, die aus der Arbeitslosenversicherung gewährt wird, nämlich das Arbeitslosengeld. Daher wird nach dem zeitlich befristeten Arbeitslosengeld keine weitere finanzielle Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sowie aus weiteren Institutionen erbracht (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (İŞKUR o.D.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.57).
Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 10.2024, S. 2; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.57, İŞKUR o.D.). Zudem muss der Arbeitnehmer die letzten 120 Tage vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Für die Dauer des Leistungsbezugs übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Beiträge zur Kranken- und Mutterschutzversicherung (ÖB Ankara 4.2025, S. 57; vgl. ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020). Das Gesetz schreibt vor, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Betreiben des Arbeitnehmers aufgelöst oder aufgrund seines Fehlverhaltens gekündigt worden sein darf (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020). Nach Erhöhung des Mindestlohns im Jänner 2025 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 10.323 Lira (ca. 250 EUR), der Maximalbetrag 20.646 Lira (rund 500 EUR) (İŞKUR 2025; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 57, CottGroup 25.12.2024).
k)Behandlung nach Rückkehr
Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das „Allgemeine Informationssammlungssystem“, das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das „Zentrale Melderegistersystem“ (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 16.05.2025, S. 41).
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.08.2020, S. 27; vgl. UKHO 10.2019a, S. 49).
Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen [Stand Juni 2025]. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in bzw. für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die türkische Hisbollah [Anm.: auch als kurdische Hisbollah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbollah im Libanon verbunden], al-Qa’ida, den Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB Ankara 4.2025, S.55). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022). Die PYD bzw. ihr militärischer Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 31.01.2025).
Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S.55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.05.2025, S.42; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S.62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.05.2025, S.42; vgl. MBZ 18.03.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.03.2021, S. 71).
Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge wird die illegale Ausreise aus der Türkei nicht als Straftat betrachtet. Infolgedessen müssten Personen, die unter diesen Umständen zurückkehren, wahrscheinlich nur mit einer Verwaltungsstrafe rechnen (MBZ 31.08.2023, S. 88).
1.10. Zur Lage homosexuell orientierter Personen in der Türkei werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:
Allgemeiner Rechtsrahmen
Homosexualität ist seit der Gründung der Türkischen Republik im Jahr 1923 legal. Sexuelle Handlungen und Beziehungen zwischen Personen des gleichen Geschlechts sind in der Türkei nicht strafbar. So werden homosexuelle Handlungen im türkischen Strafgesetzbuch (tStGB) weder als Straftatbestand noch anderweitig aufgeführt. Bereits im Osmanischen Reich wurden 1858 einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen entkriminalisiert. Das gesetzliche Mindestalter für alle sexuellen Handlungen beträgt 18 Jahre, auch zwischen Personen gleichen Geschlechts (BAMF 10.2024, S. 1).
Einem Bericht des australischen Außenministeriums (DFAT) zufolge, verbiete die Gesetzgebung nicht ausdrücklich die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der geschlechtlichen Identität in Regierungsstellen, sozialen Einrichtungen oder Unternehmen (BAMF 10.2024, S. 1). Das Diskriminierungsverbot in Art. 10 der Verfassung umfasst nicht explizit die sexuelle Orientierung. In diesem Kontext stellte der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen fest, dass auch das Gesetz über die Menschenrechts- und Gleichstellungsinstitution der Türkei [HREI bzw. TİHEK] zwar einen umfassenden Rechtsrahmen für das Verbot von Diskriminierung bietet, jedoch nicht auf Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität eingeht (UNHRCOM 28.11.2024, S. 3). Die Gesetzgebung verbietet somit nicht ausdrücklich die Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder Gender-Identität in sozialen Einrichtungen, Regierungsstellen oder Unternehmen. Umgekehrt garantiert das Gesetz Mitgliedern sexueller Minderheiten nicht jene Rechte in Bezug auf Pension, Erbschaft oder Sozialversicherung, die Heterosexuellen infolge einer Eheschließung implizit gewährleistet werden (DFAT 16.5.2025, S. 30).
Es gibt kein Gesetz über gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Das Zivilgesetzbuch der Türkei deckt nur binäre Geschlechter und die heterosexuelle Ehe ab; gleichgeschlechtliche Ehen werdeb nicht erwähnt. Dementsprechend können LGBTIQ-Paare nicht die Sozialversicherungsleistungen des jeweils anderen erhalten, da sie nach türkischem Recht keinen Zugang zur Ehe haben. Andere, mit der Ehe vergleichbare Registrierungsoptionen, etwa eine eingetragene Lebenspartnerschaft, sind ebenso nicht vorhanden. Es gibt kein alternatives Registrierungssystem, das weniger Rechte und Pflichten als die Ehe mit sich bringe. Darüber hinaus zählt die Türkei nicht zu den Unterzeichnerstaaten diverser Erklärungen und Resolutionen der Vereinten Nationen über die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität (BAMF 10.2024, S. 1).
Zwar ist Geschlechtsverkehr zwischen zwei Personen desselben Geschlechts nicht strafbar, aber verschiedene Quellen weisen darauf hin, dass einige Gesetze dazu benutzt werden, die Freiheiten von Mitgliedern sexueller Minderheiten zu beschneiden. Neben dem gewähnten Beamtengesetz, welches Entlassungen wegen „ unmoralischen Verhaltens“ ermöglicht, können LGBTIQ-plus-Aktivisten und -Demonstranten auch aufgrund ihrer öffentlich geäußerten Ansichten gemäß Artikel 216 des Strafgesetzbuchs wegen „Aufstachelung zu Hass und Feindschaft“ angeklagt werden. Es gibt Fälle, in denen LGBTIQ-Aktivistinnen und Aktivisten sowie Demonstrierende aufgrund ihrer öffentlich kundgetanen Weltbilder nach Art. 216 tStGB angeklagt worden waren. So wurden bspw. fünf Studierende, die während einer Demonstration an der Bosporus-Universität (Boğaziçi Üniversitesi) in Istanbul im Jahr 2021 Regenbogenflaggen geschwenkt hatten, aufgrund des Art. 216 tStGB festgenommen. Gesetzesbestimmungen zu „ Straftaten gegen die öffentliche Moral“, „ Schutz der Familie“ und „ unnatürliches Sexualverhalten“ dienen manchmal als Grundlage für polizeilichen Missbrauch und Diskriminierung durch Arbeitgeber sowie zwecks Verbot von Versammlungen (USDOS 22.4.2024, S.74; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 30, ÖB Ankara 4.2025, S.52).
LGBTQ-Aktivisten zeigten sich durch einen im Februar 2025 publik gewordenen Gesetzesentwurf alarmiert, basierend auf dem 4. Strategiepapier zur Justizreform für die Periode 2025-2029, das vom Justizministerium ausgearbeitet und von Staatspräsident Erdoğan am 23.1.2025 angekündigt wurde. So tatsächlich als Gesetz angenommen (dies ist bislang nicht erfolgt, es sind auch keine Berichte über eine bevorstehende Beschlussfassung vorhanden), würde das „ biologisches Geschlecht“ in der Türkei gesetzlich verankert und die „ Förderung“ von LGBTQ-Rechten unter Strafe gestellt. Laut dem vom Justizministerium erstellten Entwurf würde die neue Gesetzgebung auch Gefängnisstrafen für diejenigen einführen, die gleichgeschlechtliche Eheschließungen durchführen. Eine Bestimmung, die dem türkischen Strafgesetzbuch hinzugefügt werden soll, würde vorschreiben, dass eine „ Person, die öffentlich Einstellungen und Verhaltensweisen fördert, lobt oder unterstützt, die dem biologischen Geschlecht bei der Geburt und der öffentlichen Moral zuwiderlaufen, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren verurteilt wird“. „Wenn Personen gleichen Geschlechts eine Verlobungs- oder Trauungszeremonie durchführen, werden sie zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bis zu vier Jahren verurteilt“. Weitere Aspekte des Gesetzentwurfs sehen vor, das Alter, ab dem eine Geschlechtsumwandlung vorgenommen werden kann, von 18 auf 21 Jahre zu erhöhen und die Änderung des Geschlechts in offiziellen Dokumenten zu erschweren. Gemäß dem neuen Artikel, der dem Abschnitt „ Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit“ des Strafgesetzbuchs hinzugefügt werden soll, werden Personen, die geschlechtsangleichende Operationen ohne Genehmigung durchführen, zu einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren und einer Geldstrafe von eintausend bis zehntausend Tagessätzen verurteilt; Personen, die sich einer solchen Operation unterziehen, werden zu einer Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren verurteilt (KAOS-GL 27.2.2025; vgl. MEE 27.2.2025, Presse 4.3.2025).
Das Ministerium für Familie und Soziales hat im April 2025 gegen den Influencer Mükremin Gezgin Strafanzeige wegen seiner Social-Media-Beiträge erhoben. Der Influencer wurde wegen „obszöner Handlungen” unter Hausarrest gestellt (BFA 31.10.2025).
Rechtsverletzungen und Diskriminierungen
Angehörige sexueller Minderheiten sehen sich de facto mit Hindernissen für die politische Teilhabe konfrontiert und sind in der Politik und in Führungspositionen der Regierung weiterhin unterrepräsentiert. Eine Handvoll Personen, die sexuellen Minderheiten angehören, haben für ein Amt kandidiert, aber diese Personengruppen bleiben politisch marginalisiert, zum Teil, weil die Regierung Gesetze zur öffentlichen Moral anwendet, um das Eintreten für Rechte sexueller Minderheiten einzuschränken. Bei den Wahlen 2023 gab es erfolgreiche Kampagnen von mehreren rechtsextremen Politikern, die mit explizit homophoben Plattformen antraten (FH 26.2.2025, B4).
Die Erdoğan-Regierung und die religiös-konservativen Oppositionsparteien verwenden regelmäßig diskriminierende politische Äußerungen, die auf Hassreden gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen hinauslaufen, unter dem Vorwand, familiäre Werte zu unterstützen, und versuchen so, konservative Wählerschichten anzusprechen und die gesellschaftliche Polarisierung zu schüren. Dies bringt die Betroffenen in große Gefahr (HRW 16.1.2025; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 31). Ähnlich wie zuvor im September 2023 (EP 13.9.2023, Pt. 15) „ verurteilt [das Europäische Parlament (EP)] aufs Schärfste, dass die Grundrechte von LGBTI+-Personen in der Türkei nach wie vor verletzt und nicht ausreichend geschützt werden, wobei Hetze und Hasskriminalität zunehmen, sich vermehrt einer diskriminierenden Rhetorik bedient wird und die Medien weiterhin Stereotypen über sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität verbreiten; bedauert, dass diese anhaltende Diskriminierung häufig von den Behörden gebilligt wird, wie die Massenverhaftungen während der Pride-Parade im Jahr 2023 und das Verbot der Parade im Jahr 2024 belegen, während Anti-LGBTI+-Märsche genehmigt wurden; fordert die staatlichen Stellen der Türkei nachdrücklich auf, umgehend damit aufzuhören, Veranstaltungen gegen Homophobie, darunter auch Pride-Paraden, zu verbieten“(EP 7.5.2025, Pt. 26; vgl. EC 30.10.2024, S. 34). In diesem Zusammenhang zeigte sich auch der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen besorgt über die systematische Diskriminierung und Gewalt gegen LGBTQ-Personen und -Vereinigungen sowie hinsichtlich der Einschränkungen ihrer Rechte auf Vereinigungsfreiheit als auch der freien Meinungsäußerung (UNHRCOM 28.11.2024, S. 3).
Laut eines Berichts der Menschenrechtsstiftung Türkiye İnsan Hakları Vakfı (TİHV) vom Oktober 2024 seien zwischen dem 01.01.2024 und dem 01.09.2024 insgesamt zwölf verbale und körperliche Angriffe mit diskriminierendem und hasserfülltem Motiv gegenüber LBGTIQ-Personen registriert worden. Eine LGBTIQ-Person sei durch einen Angriff in diesem Zeitraum getötet worden. Im gesamten Jahr 2021 sei es einem Bericht der NGO KAOS-GL zufolge zu acht Morden an LGBTIQ-Personen gekommen; es werde jedoch von einer höheren Dunkelziffer ausgegangen. Im gesamten Jahr 2021 hätten Verletzungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung von LGBTIQ-Personen fast 30 % aller Arten von Verletzungen ihrer Rechte ausgemacht. Überdies habe die Polizei im selben Zeitraum bei mindestens sieben Vorfällen – meistens während oder nach Versammlungen und Demonstrationen – in Istanbul, Ankara, Aydın, Çanakkale und Izmir gegen das Verbot von Folter und Misshandlung von zwölf Personen verstoßen. Ferner heißt es in dem Bericht, dass es die Polizei oder das Innenministerium versäumt hätten, Informationen darüber zu liefern, ob gerichtliche oder administrative Ermittlungen gegen die Polizeibeamten eingeleitet worden waren, die im Jahr 2021 gegen das Verbot von Folter und Misshandlung von LGBTIQ-Personen verstoßen hatten (BAMF 10.2024, S. 7).
Der Zugang zu Rechtsschutz und Rechtsmitteln scheint für Angehörige sexueller Minderheiten eingeschränkt zu sein. In diesem Zusammenhang weisen Quellen darauf hin, dass es in der Gesetzgebung und den Verordnungen keine spezifischen Hinweise auf den Schutz der Rechte von LGBTIQ-plus-Personen gibt (MBZ 2.2025a, S. 88). Laut einem Bericht der NGO KAOS GL vom Herbst 2023 beklagen Angehörige sexueller Minderheiten, dass der Zugang zum Justizsystem für sie eingeschränkt und die Ineffektivität des Systems viel stärker spürbar sei. Wenn Richter, Staatsanwälte und Polizeibeamte darin geschult werden, LGBTIQ-plus-Personen auszuschließen, und ihre Denkweise von der heteronormativen Infrastruktur beeinflusst wird, in Kombination mit dem Klima homophober und transphober Hassreden, die von Politikern und Entscheidungsträgern verbreitet werden, wird die Nutzung der Justiz selbst zu einem Prozess, der zu Verstößen führt, so KAOS GL. Dies führe dazu, dass Polizeistationen, Gerichtsgebäude und andere Behörden, die Verwaltungsbeschwerden annehmen, für LGBTIQ-plus-Personen nicht willkommen seien. Zwar sei es besser, sich an andere Organisationen wie die Gleichstellungsbehörde (TİHEK) oder die Ombudsperson zu wenden, doch auch diese würden mitunter diskriminieren und die Menschenrechte verletzen (KAOS-GL 10.2023, S. 4).
Einschränkung der Versammlungsfreiheit
Gemäß der Internationalen Lesben-, Schwulen-, Bisexuellen-, Trans- und Intersexuellenvereinigung (ILGA) befand sich die Türkei im Ranking bezüglich der LGBTIQ-Rechte für das Jahr 2024 auf Platz 47 von 49 in Europa; gefolgt von Aserbaidschan und Russland. Der Bericht hebt die anhaltenden Probleme der Türkei mit dem rechtlichen und politischen Schutz von LGBTIQ-Personen hervor. Außerdem stellt ILGA fest, dass in mindestens 13 europäischen Ländern, darunter die Türkei, die Versammlungs- und Organisationsfreiheit für LGBTIQ-Personen eingeschränkt ist. Insgesamt habe sich die Bewertung der Türkei für LGBTIQ-Rechte seit 2013 um 9,4 % verschlechtert (BAMF 10.2024, S. 3).
Nachdem es im Herbst 2022 zu zahlreichen Anti-LGBTIQ-Demonstrationen kam (BAMF 7.11.2022, S. 11; vgl. Zeit Online 19.9.2022, AP 18.9.2022), folgte auch im September 2023 in Istanbul der von islamistischen Gruppen organisierte „ Great Family March“ gegen sexuelle Minderheiten, welcher unter dem Motto stand: „ LGBT-Propaganda sollte für unsere Kinder, unsere Familie und die Menschheit verboten werden“. Die Regulierungsbehörde RTÜK (Obersten Rates für Rundfunk und Fernsehen) genehmigte den Werbespot des Marsches mit dem Titel „ Sag Nein zu LGBT-Propaganda“, der dann im nationalen Fernsehen als „ öffentliche Bekanntmachung“ ausgestrahlt wurde (ILGA 2.2024; vgl. BIRN 13.9.2023, Duvar 18.9.2023). In Izmir nahm die Polizei zehn Demonstranten vor dem RTÜK-Büro fest, die gegen die Entscheidung der türkischen Fernseh- und Rundfunkbehörde protestierten, im Fernsehen einen öffentlichen Aufruf zu senden, in dem die Bürger aufgefordert wurden, am Sonntag an einer Anti-LGBT-Kundgebung in Istanbul teilzunehmen (BIRN 13.9.2023; vgl. Duvar 13.9.2023, BAMF 18.9.2023). Umgekehrt schritt die Polizei nicht ein, als im Juni 2023 von der Anwaltskammer Izmir veranstaltetes Frühstück im Rahmen der Pride-Woche von einer aus LGBTIQ-feindlichen Aktivisten bestehenden Gegendemonstration angegriffen wurde. Diese Gegendemonstration bestand u. a. aus Anhängern der nationalistischen Vatan Partisi (VP), der Jugendorganisation Türkiye Gençlik Birliği (TGB), der Grauen Wölfe und der AKP-Jugend (BAMF 4.11.2024a, S. 8).
Veranstaltungen von LGBTIQ-plus-Organisationen werden regelmäßig auch mit Verweis auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gefährdung der Versammlungsteilnehmenden verboten. Hingegen nicht verboten werden Demonstrationen gegen sexuelle Minderheiten, welche regelmäßig in verschiedenen türkischen Städten stattfinden (AA 20.5.2024, S. 15). Kundgebungen von Gruppen sexueller Minderheiten werden systematisch verboten bzw. gewaltsam unterbunden, so auch die landesweit größte Pride-Parade in Istanbul im Juni 2023 zum neunten Mal in Folge. Als Grund für die Untersagung werden in der Regel Sicherheitsgründe angegeben. Trotz gegenteiliger Gerichtsentscheidung halten Gouverneure am Verbot fest (ÖB Ankara 4.2025, S.52). Auch Ende Juni 2024 verbot der Istanbuler Gouverneur die Pride-Parade und ließ das Stadtzentrum abriegeln, und zwar ohne Begründung. Es hieß lediglich, dass „ Illegale Gruppen“ zu einem nicht genehmigten Protestmarsch aufgerufen hätten (FAZ 30.6.2024; vgl. Zeit Online 1.7.2024, DlF 1.7.2024). Trotz des Verbots versammelten sich Hunderte Menschen bei einer Pride-Parade. Der Marsch ging ohne Zusammenstöße oder Polizeigewalt vonstatten. Allerdings gab es einige Festnahmen (Zeit Online 1.7.2024; vgl. DlF 1.7.2024). Die Festgenommenen wurden am gleichen Abend wieder freigelassen. Insgesamt wurden laut der Menschenrechtsstiftung Türkiye İnsan Hakları Vakfı (TİHV) im gesamten Pride Month Juni 2024 insgesamt 23 Personen landesweit bei verschiedenen Veranstaltungen festgenommen. Alle Festgenommenen wurden noch am selben Tag wieder freigelassen. Dem Bericht der TİHV zufolge verhängte das Gouverneursbüro von Antalya im Juni 2024 ein 15-tägiges Verbot aller Versammlungen und Veranstaltungen im Freien. In Istanbul waren zwei Veranstaltungen in den Stadtteilen Şişli und Kadıköy verboten worden. Laut eines Berichts der TİHV vom Oktober 2024, welcher den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 01.09.2024 abdeckt, hätten die Sicherheitskräfte bei mindestens acht friedlichen Versammlungen und Demonstrationen eingegriffen, die von LGBTIQ-Gruppen während der Trans Pride Week und des Pride Month organisiert worden waren. Auch sei gegen Proteste, die sich gegen diskriminierende Einstellungen gerichtet hatten, vorgegangen worden. Infolgedessen seien mindestens 56 Personen festgenommen worden. Ihnen sei dem Bericht zufolge u.a. der Verstoß gegen das Gesetz Nr. 2911 über Versammlungen und Demonstrationen, Beleidigung und einfache Körperverletzung vorgeworfen worden. Sechs dieser Festgenommenen seien unter richterlicher Aufsicht wieder freigelassen worden. Darüber hinaus habe eine breitere Niederschlagung verschiedener LGBTIQ-themenbezogener Proteste zu Festnahmen von mindestens 498 Personen, darunter auch Kinder, unter ähnlichen Anschuldigungen wie Propaganda für eine illegale Organisation und Verstöße gegen Gesetz Nr. 2911 geführt. Dabei seien zehn Personen verhaftet und 51 unter richterlicher Aufsicht wieder freigelassen worden. Am 07.06.2023 führte die Polizei in Kadıköy, einem Bezirk im Stadtgebiet von Istanbul, in welchem die LGBTIQ-Szene präsenter ist, eine Razzia durch, um die Vorführung eines LGBTIQ-Films zu verhindern. Während dieser Aktion wurden mehrere Besucherinnen und Besucher sowie Organisatorinnen und Organisatoren festgenommen, welche später wieder freigelassen worden sind. Ein weiterer Vorfall habe sich laut Medienberichten am 12.09.2023 in Izmir ereignet. So seien dort während einer LGBTIQ-Demonstration zehn Personen vorläufig festgenommen worden. Die Demonstration sei durch die NGO Renklerin Direnişi (Widerstandsfähigkeit der Farben) veranstaltet worden und richtete sich gegen die Ausstrahlung eines Anti-LGBTIQ-Werbespots im türkischen Fernsehen, welcher durch ein Büro des Obersten Rundfunk- und Fernsehrates am 06.09.2023 in Izmir genehmigt worden war. Der Werbespot „Sage Nein zur LGBT-Propaganda“ war von der sogenannten Istanbuler Familienstiftung (Istanbul Aile Vakfi) erstellt worden. Die Stiftung wurde 2021 gegründet um traditionelle Familienwerte zu propagieren und diese auch – laut Familienstiftung – vor der „Gleichberechtigung der Geschlechter“ zu schützen. Außerdem kämpfe sie laut ihrer Webseite dafür, Jugendliche vor allen Formen der „Sucht und sexuellen Perversion“ schützen zu wollen. Sie setze sich außerdem dafür ein, dass Homosexualität als „Störung“ wie Alkohol- und Drogensucht behandelt werden sollte.29 Nachdem sich Demonstrierende versammelt hatten, hatte das Gouverneursamt von Izmir LGBTIQ-Proteste unter Hinweis auf die öffentliche Sicherheit verboten. Das Amt hatte daraufhin erklärt, die Demonstrierenden würden bei solchen Protesten gegen die Moral handeln, was Angriffe von radikalen Gruppen oder Menschen mit gegenteiligen Ansichten anzöge und die öffentliche Sicherheit gefährden könnte (BAMF 10.2024, S. 5 und 6).
Zahlreiche LGBTI-Organisationen berichten von einem anhaltenden Gefühl der Verwundbarkeit, da ihre Rede-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit weiterhin eingeschränkt sind (USDOS 22.4.2024, S.77; vgl. EP 7.6.2022, S. 15, Pt. 21, EC 19.10.2021, S. 40). Menschenrechtsaktivisten führen die ihrer Einschätzung nach zunehmende negative öffentliche Stimmung und die Gewalt gegen Mitglieder sexueller Minderheiten auf eine Zunahme der gegen Letztere gerichteten Rhetorik von Regierungsvertretern zurück, die durch regierungsnahe Medien verstärkt wird. Präsident Erdoğan verglich die Achtung der Rechte von LGBTQ-plus-Personen häufig mit Terrorismus und sprach von der „Abartigkeit namens LGBT“. Organisationen sexueller Minderheiten berichten, dass die Regierung in ihrer Rhetorik LGBTQ-plus-Themen zunehmend mit Terrorismus gleichsetzt (USDOS 22.4.2024, S.75, 77).
Arbeitsplatz
Gemäß Artikel 5 des Arbeitsgesetzes ist Diskriminierung in der Beschäftigung aus verschiedenen Gründen verboten, jedoch sind die sexuelle Orientierung und die Geschlechtsidentität nicht für sich als verbotene Gründe aufgeführt. Neben der Diskriminierung bei dem Versuch via Demonstrationen am öffentlichen Diskurs teilzuhaben, deutet eine von KAOS-GL im Jahr 2021 durchgeführte Umfrage unter 221 Personen, welche sich selbst der LGBTIQ-Gemeinschaft zugehörig sehen und im öffentlichen Sektor arbeiten, darauf hin, dass es auch zu Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung und von Geschlechtsidentität am Arbeitsplatz kommen kann. So erklärten 5 % der Teilnehmenden, dass sie an ihrem Arbeitsplatz ihre Geschlechtsidentität und sexuelle Orientierung offengelegt haben. Bei einer weiteren Umfrage aus dem Jahr 2021 von KAOS-GL im privaten Sektor lag der Anteil der Personen, die ihre Geschlechtsidentität und sexuelle Orientierung offenbart hatten, bei 17,2 %. Die Tatsache, dass diese Quote im öffentlichen Sektor niedriger ist, deutet laut KAOS-GL darauf hin, dass LGBTIQ-Mitarbeitende im öffentlichen Sektor im Vergleich zum privaten Sektor einem höheren Risiko ausgesetzt wären, diskriminierende Handlungen zu erfahren. Auch hätten Befragte angegeben, dass sie sich gezwungen sähen, ihre sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität geheim zu halten, um so den potenziellen Risiken der Arbeitslosigkeit oder einer Entlassung aus dem Weg zu gehen (BAMF 10.2024, S. 6). Das türkische Arbeitsrecht erlaubt die Entlassung von Regierungsangestellten, die „ sich in einer für den öffentlichen Dienst unwürdigen, schändlichen und beschämenden Weise verhalten“, während andere Gesetze die nicht näher definierte Praxis der „ Unsittlichkeit“ unter Strafe stellen. Menschenrechtsbeobachter berichten, dass Arbeitgeber diese Bestimmungen nutzen, um Mitglieder sexueller Minderheiten zu diskriminieren (DFAT 16.5.2025, S. 31).
Die Untersuchung von Kaos-GL zur Situation von Angehörigen sexueller Minderheiten, die im öffentlichen und privaten Sektor arbeiten ergab, dass Arbeitslosigkeit unter ihnen weit verbreitet ist und die Angst vor Diskriminierung und Entlassung zunimmt (ILGA 20.2.2023). Mitunter entscheiden Gerichte im Sinne Betroffener. - Beispielsweise wurde Larin Kayataş, eine Transgender-Ärztin, die 2021 aus dem Dienst entlassen wurde, weil sie angeblich „ die allgemeine Moral untergräbt“, wieder eingestellt, nachdem ein Berufungsgericht entschied, dass ihre Entlassung rechtswidrig war. Kayataş wurde außerdem finanziell entschädigt (Bianet 21.7.2023).
Meinungs- und Informationsfreiheit
Die türkische Verfassung schützt das Recht auf freie Meinungsäußerung in Art. 26, sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Art. 34. Der Verfassungstext sieht keine LGBTIQ-spezifischen Einschränkungen zu diesen Rechten vor. Allgemeine Bestimmungen können jedoch verwendet werden, um Rechte von LGBTIQ-Personen einzuschränken. So heißt es bspw. in Artikel 56 des türkischen Zivilgesetzbuchs, dass keine Vereinigung zu einem Zweck gegründet werden dürfe, welcher gegen die Gesetze und die Moral verstoßen würde. Im Jahr 2007 wurde mit dem Gesetz Nr. 5651 eine Möglichkeit eingeführt, die ein Sperren und die Entfernung von Online-Inhalten, einschließlich „obszönem“ Material, erlaubt (BAMF 10.2024, S. 1).
Das Gesetz verbietet zwar keine bestimmten Bücher oder Publikationen, aber Gerichtsentscheidungen führen zu Distributions- oder Verkaufsverboten für bestimmte Bücher und Zeitschriften. Der Presserat, der für die Verhängung von Werbeverboten zuständig ist, änderte im Juli 2022 die Richtlinien zur Presseethik. Die Änderungen umfassten neue Bestimmungen, die sich vermeintlich auf sexuelle Minderheiten beziehen und Veröffentlichungen verbieten, die „ die Familienstruktur, die die Grundlage der Gesellschaft ist, stören“ und „ die gemeinsamen nationalen und moralischen Werte der türkischen Gesellschaft schwächen“. Das Gremium dehnte die Verpflichtungen der Presseethik auf Websites und Social-Media-Konten von Zeitungen aus (USDOS 22.4.2024, S. 31; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 39). Im November 2020 beschloss das Handelsministerium, dass alle Produkte mit LGBTI- und Regenbogen-Bezug auf Webseiten des Onlinehandels mit einer 18+ Warnung versehen werden müssen (ÖB Ankara 4.2025, S.52). Der Oberste Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK) verhängte (2022) eine Geldstrafe gegen Netflix wegen der Zeichentrickserie Jurassic World Camp Cretaceous wegen ihrer LGBT+-Figuren (ILGA 20.2.2023). Die Szenen, in denen sich „ zwei Mädchen küssten“, verstießen gegen den „ Grundsatz des Schutzes der allgemeinen Moral und der Familie“, so das RTÜK-Urteil. Die Beschreibung der Serie durch Netflix als „ Serie, die mit der Familie angesehen werden kann“, sei irreführend und könne Kinder unangemessenen Inhalten aussetzen, hieß es weiter. - Das Ministerium für Familie und Soziales hatte zuvor eine Beschwerde eingebracht (Bianet 18.8.2022).
Das Verfassungsgericht entschied am 22.11.2023, dass das Zugangsverbot zu Hornet, einer Dating-App für Schwule mit über drei Millionen Nutzer und Nutzerinnen, gegen die Meinungsfreiheit verstößt. Der Verfassungsgerichtshof entschied außerdem, dass die Gerichte, die Einsprüche gegen die Entscheidung zurückgewiesen haben, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt haben. Zu den Entscheidungen des Verfassungsgerichts gehört auch die Zugangssperre für Hornet, die vom 8. Strafgerichtshof in Ankara am 6.8.2020 verhängt wurde (KAOS-GL 7.2.2024).
Vor der Filmvorführung des 13. Pink Life Queerfest [Anm.: in Ankara] am 23. Januar 2025 teilte die Polizei den Veranstaltern mit, dass die Veranstaltung verboten sei. Auf dieses Verbot folgte ein Verbot des gesamten Festivals (BFA 31.10.2025).
Dutzende Feministinnen wurden wegen „LGBTI+-Slogans” bei der Demonstration von Women Together Strong am 14. Februar 2025, dem Valentinstag,in Kadıköy, Istanbul, festgenommen. Alle Festgenommenen wurden später freigelassen (BFA 31.10.2025).
Am 08.03.2025 versuchte die Polizei in Ankara, Frauen und LGBTQ+-Personen daran zu hindern, vom Kolej-Platz zum Güvenpark zu marschieren. In einer Presseerklärung hieß es, die Polizei wolle keine LGBTQ+-Fahnen sehen. In Istanbul in Taksim, wo der Zugang durch Polizeibarrikaden eingeschränkt war, widersetzten sich Frauen mit Sprechchören und ignorierten die Aufforderung, sich zu zerstreuen. 112 Frauen und LGBTQ+-Personen wurden festgenommen; 111 wurden wieder freigelassen. Die LGBTQ+-Aktivistin İris Mozalar wurde einem Richter vorgeführt und unter Reiseverbot freigelassen. In Izmir versuchte die Polizei, Frauen und LGBTQ+-Personen daran zu hindern, sich in Alsancak zu versammeln (BFA 31.10.2025).
Die im Rahmen der Galatasaray Universität Pride Week geplante Veranstaltung „Queer Wedding” wurde nach Drohungen verboten. Die Universitätsverwaltung hinderte die Studierenden daran, die Veranstaltung abzuhalten, und behauptete, „sie sei vom Rat für Hochschulbildung (YÖK) verboten worden” (BFA 31.10.2025).
Die 13. METU-Pride-Parade begann mit einer Flagge, die am Gebäude der Chemieingenieurwissenschaften aufgehängt wurde, und startete vor den Rasenflächen des Physikinstituts. Die Parade endete mit einer Pressekonferenz vor dem Hauptgebäude, wo eine starke Präsenz von Polizei und Bereitschaftspolizei zu beobachten war. Auch private Sicherheitskräfte versuchten, die Parade zu behindern. In Hacettepe versammelten sich die Studenten nach drei Tagen voller Veranstaltungen am 22. Mai zu einer Parade. Sie wurden von der privaten Sicherheitseinheit der Universität angegriffen (BFA 31.10.2025).
Am 22.06.25 wurden im Laufe der elften Trans Pride Parade mehrere LGBTIQ-Unterstützende im Istanbuler Stadtteil Kadıköy festgenommen. Im Rahmen einer Veranstaltung der sozialistischen Türkiye İşçi Partisi (TİP, Arbeiterpartei der Türkei) hielt der bekannte Journalist und Parteimitglied İrfan Değirmenci am 28.06.25 eine Rede zu seinem Coming-out als Homosexueller und dessen Folgen. Die Istanbuler Polizei unterbrach Değirmenci und nahm ihn sowie weitere 41 Personen fest. Am selben Tag erklärte der Gouverneur von Istanbul Davut Gül (AKP), dass Versammlungen oder Aufmärsche von Randgruppen, die die öffentliche Ordnung gefährden nicht geduldet werden würden, da sie den Frieden der Gesellschaft störten und dem Familienbild sowie den moralischen Werten widersprächen. Infolge dessen sperrten die Behörden am 29.06.25, dem Tag der 23. Istanbuler Pride Parade, einige zentrale Orte wie den Taksim-Platz und öffentliche Verkehrsmittel. Dennoch versammelten sich zahlreiche Personen an verschiedenen Orten in der Stadt, wobei es zu weiteren Festnahmen kam. Per Gerichtsbeschluss vom 26.06.25 wurde der Zugang zur Website der ältesten LGBTIQ-Organisation der Türkei „Kaos GL“ gesperrt. Dieses Vorgehen wurde als Zensur kritisiert (BFA 31.10.2025).
Einstellungen und Handlungen gesellschaftlicher Gruppen und staatlicher Akteure
In Großstädten wie Ankara, Izmir, Adana und Istanbul, wo die LGBTIQ-Gemeinschaft am besten organisiert ist, sowie an der südlichen Küste ist es in einigen Gegenden möglich, die eigene Homosexualität zu zeigen. Ansonsten wird sie in der Türkei, insbesondere in ländlicheren Gebieten wie Anatolien, gesellschaftlich eher nicht akzeptiert. Dies spiegelt sich auch in der Arbeit der Behörden, und allen voran der Polizei, wieder. So kann es vorkommen, dass sich laut vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums Personen, die Opfer von LBGTIQ-feindlicher Gewalt geworden sind, nicht an die Polizei wenden, da sie dort eine weitere Diskriminierung durch die diensthabenden Polizeibeamten befürchten würden. Außerdem hätten laut dergleichen Quelle die meisten LGBTIQ-Personen wenig Vertrauen in das türkische Justizsystem. Es könne auch vorkommen, wenn sich das Opfer doch an die Polizei wendet, dass der Fall seitens der Polizei nicht angemessen behandelt würde. Auch soll es laut der Quelle des niederländischen Außenministeriums vorgekommen sein, dass vereinzelt Staatsanwälte nicht willens wären, LGBTIQ-feindliche Gewalttäter zu verfolgen. Transgeschlechtliche Personen hätten gemäß einer weiteren vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums einen gesetzlichen Anspruch darauf, sich an Behörden wenden zu können, um Schutz zu erhalten. In der Praxis sollen sich jedoch nur selten Opfer transphobischer Vorfälle an die Polizei wenden, da die Polizei stellenweise selbst im Ruf stehen soll, gegenüber transgeschlechtlichen Personen voreingenommen zu sein (BAMF 10.2024, S. 10).
Es gibt auch Berichte darüber, dass die Polizei schutzwillig ist. So wurde am 12.03.2023 eine Transfrau in Konya von einer Gruppe angefeindet, als sie in der zentralanatolischen Stadt einen Schönheitssalon eröffnen wollte. Die Gruppe wollte dies allerdings verhindern und beleidigte und bedrohte sie. Die Polizei schritt ein, als die Gruppe sich in Richtung des Schönheitssalons aufmachte, und es gelang ihr, die Menge auf Abstand zu halten. Ein anderes Beispiel zeigt sich im Fall der Journalistin und Transfrau Ajda Ender. Medienberichten zufolge müsse sie seit 2005 Beleidigungen, Belästigungen und Drohungen ihrer Nachbarn in Istanbul aushalten. So hätten die Nachbarn behauptet, sie wäre eine Prostituierte, die männliche Kunden in ihrer Wohnung unterhalten würde. Sie erzählte der NGO KAOS-GL, dass sie 2011 von einem männlichen Nachbarn beschimpft worden sei. Er habe sie mit einer Reihe von transphoben Ausdrücken beleidigt. Sie habe daraufhin eine offizielle Anzeige erstatten wollen, doch die Polizei hätte sich geweigert, ihre Aussage aufzunehmen. Im Jahr 2019 habe eine Gruppe von Nachbarn ein Messer in ihre Haustür gestoßen. Diesmal sei die Polizei bereit gewesen, ihre Anzeige aufzunehmen und zu bearbeiten. Der diensthabende Beamte hätte sie jedoch gefragt, ob ihr klar sei, dass ihr Aussehen die Ursache all dieser Probleme wäre. Schließlich habe die Staatsanwaltschaft beschlossen, kein Strafverfahren einzuleiten. Am 11.05.2023 sei wiederum ein Gerichtsverfahren gegen Ender eingeleitet worden. Sie wurde darin beschuldigt, den Anwalt ihrer Nachbarn beleidigt zu haben. In der Anklageschrift sei ihre geschlechtliche Identität außer Acht gelassen und sie stattdessen als jemandes Sohn bezeichnet worden (BAMF 10.2024, S. 10).
Das Alltagsleben homosexueller Menschen in den drei größten Städten Istanbul, Ankara und Izmir ist von starken regionalen Unterschieden, einem fortdauernden gesellschaftlichen Tabu und politischem Druck geprägt. Dennoch existieren indiesen Städten lebendige, wenn auch teils zurückgedrängte LGBTIQ-plus-Szenen. Für homosexuelle Menschen in der Türkei bilden Istanbul, Izmir und eingeschränkt Ankara Inseln relativer Freiheit im ansonsten konservativen Umfeld. Trotz erheblicher gesellschaftlicher und politischer Hürden bleibt die Lebensrealität vieler Homosexueller von einer Mischung aus Mut, Anpassungsstrategien und Solidarität geprägt. In einem Reiseführer wird dazu geraten, offen gelebte Queerness auf ein Minimum zu reduzieren, um sich keinem Sicherheitsrisiko auszusetzen. Andererseits solle das nicht davon abhalten, die Türkei zu erkunden, Das Land biete für queere Reisende wunderbare Orte und überrasche mit lebendigen LGBTQ+-Communities. Istanbul ist einer der wenigen Orte in der Türkei mit einer blühenden LGBTQ+-Szene. Auf der Straße wirkt die Stadt zwar oft noch diskret bis verschlossen, doch in den queeren Bars und Clubs von Istanbul können Locals und Touristen ihre persönliche Orientierung frei und unbehelligt zeigen. Die wichtigsten LGBTQ+-Hotspots befinden vor allem in Taksim, dem modernen Stadtzentrum von Istanbul. Der Reiseführer „The Gay Passport“ führt zu Istanbul 2025 an, wonach das schwule Nachtleben der Stadt zu den besten und vielfältigsten im Nahen Osten gehört, mit einer Reihe von Bars, Clubs und anderen Veranstaltungsorten, die sich speziell an die LGBTQ+-Community richten. Viele dieser Veranstaltungsorte befinden sich im trendigen Stadtteil Beyoğlu rund um den Taksim-Platz, der für sein pulsierendes Nachtleben im europäischen Stil bekannt ist. Hier finden Sie eine Mischung aus entspannten Schwulencafés und schicken Clubs, die in der Regel sowohl Einheimische als auch Touristen anziehen. Jedoch wird auch gewarnt, denn seit dem gescheiterten Putschversuch im Jahr 2016 ist die Türkei zunehmend konservativer geworden. Homosexuelle Treffpunkte wurden geschlossen und traditionelle muslimische Werte spielen in allen Bereichen des öffentlichen Lebens eine immer größere Rolle. Aus diesem Grund sollten homosexuelle Reisende öffentliche Liebesbekundungen vermeiden, insbesondere in den traditionelleren Teilen der Stadt.
Ankara ist nicht nur die Hauptstadt der Türkei, sondern auch die weltoffenere, modernere Metropole verglichen mit Istanbul. Die queere Szene der Stadt ist viel kleiner als in Istanbul. Absolutes Muss sei hier der Sixtiees Club, die legendäre Gay-Bar, die als einzige explizit queere Location der Stadt seit Jahren besteht. Dazu biete Ankara eine Handvoll weiterer LGBTQ+-freundlicher Bars und Clubs, die bei queeren Locals beliebt sind (BFA 31.10.2025).
Die Akzeptanz von gleichgeschlechtlichen Beziehungen bleibt in der türkischen Gesellschaft gering. In einer im Juli und August 2022 durchgeführten Umfrage gaben 36,6 % der Befragten an, dass Homosexualität eine Perversion sei, die vom Staat verboten werden sollte. 33,5 % bezeichneten Homosexualität als eine Krankheit, die behandelt werden soll. 72,3 % der Befragten sehen Homosexuelle als schädlich für die Gesellschaft an. 17,6 % gaben an, dass Homosexualität respektiert werden soll. Während zwei Drittel aller Befragten Homosexualität nicht für einen natürlichen Zustand hielten, lag dieser Wert bei jungen Menschen zwischen 18 und 24 Jahren bei 56,7 % (ÖB Ankara 4.2025, S.52).
Die Türkische LGBTIQ-plus-Vereinigung -Türkiye LGBTİ Birliği schreibt auf ihrer Webseite zum Leben von Homosexuellen in der Türkei: Homosexuelle Menschen leben in allen Provinzen der Türkei, und es gibt keine Konzentration in bestimmten Provinzen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung. Allerdings ziehen einige Provinzen aufgrund ihrer offeneren und toleranteren Gesellschaftsstruktur, die der LGBTI+-Gemeinschaft mehr Akzeptanz und Unterstützung bietet, mehr homosexuelle Menschen an. In diesem Zusammenhang sind insbesondere Istanbul, Izmir und Ankara hervorzuheben.
Istanbul ist für die LGBTI+-Gemeinschaft ein sehr wichtiges Zentrum. In Istanbul gibt es viele LGBTI+-freundliche Orte, Veranstaltungen und Organisationen. Die Pride Parade auf der Istiklal Caddesi ist eine der größten LGBTI+-Veranstaltungen in der Türkei. Verschiedene LGBTI+-Vereinigungen und -Gemeinschaften in der Stadt bieten soziale Unterstützung und Aktivismusmöglichkeiten für homosexuelle Menschen.Izmirist eine Stadt, die für ihre liberale Struktur bekannt ist. Izmirgehört zu den Provinzen, in denen LGBTI+-Personen ein angenehmeres und akzeptierendes Umfeld vorfinden. Die Izmir Pride Week ist eine wichtige Veranstaltung, die jedes Jahr mit großer Beteiligung stattfindet. Die LGBTI+-Gemeinschaften und -Vereinigungen der Stadt führen verschiedene Aktivitäten durch, um die Rechte homosexueller Menschen zu verteidigen und das gesellschaftliche Bewusstsein zu schärfen. Ankara ist ein wichtiges Zentrum für die LGBTI+-Gemeinschaft. In Ankara gibt es viele LGBTI+-freundliche Orte und Veranstaltungen. Die in der Stadt tätigen Vereine setzen sich für die Rechte von LGBTI+-Personen ein. Die in Ankara organisierten LGBTI+-Veranstaltungen und Konferenzen sorgen dafür, dass homosexuelle Menschen soziale Unterstützung finden und ihre Rechte verteidigt werden. Neben Istanbul, Izmir und Ankara gehören auch Provinzen wie Bursa, Antalya, Eskişehir und Muğla zu den Städten, die LGBTI+-Personen gegenüber toleranter und aufgeschlossener sind. Auch in diesen Provinzen gibt es verschiedene LGBTI+-Veranstaltungen und -Gemeinschaften (BFA 31.10.2025).
Initiativen, wie Hevi LGBT, setzen sich seit 2013 dafür ein, kurdische LGBTIQ-plus-Personen zu vernetzen, ihre Probleme öffentlich sichtbar zu machen und gegen Homophobie und Transphobie sowohl in kurdischen Regionen als auch in der Türkei insgesamt anzukämpfen. Ein zentrales Anliegen ist die Anerkennung, dass es auch unter Kurden LGBTIQ-plus-Personen gibt, was oft mit einer doppelter Diskriminierung wegen der ethnischer und der sexueller Identität verbunden ist. Trotz häufiger Diskriminierung –sei es durch gesellschaftliche Konventionen, an Universitäten, im öffentlichen Nahverkehr oder gar bei traditionellen Feierlichkeiten wie Newroz –wächst langsam die Akzeptanz und Solidarität in Teilen der Gesellschaft. Dennoch berichten Aktivistinnen wiederholt von Angriffen durch nationalistische Gruppen, Ausschluss bei Versammlungen und institutionellen Hürden, die die Teilhabe und Sichtbarkeit erschweren. Die LGBTIQ-plus-Bewegung unter Kurden und Kurdinnen zeichnet sich laut Quelle durch eine zunehmende Vernetzung, gegenseitige Unterstützung und einen offenen Kampf für Menschenrechte aus. Aktivist:innen bezeichnen es als „wirklich schwer“, sich als kurdische homosexuelle Person zu bekennen (BFA 31.10.2025).
LGBTQI-Personen sehen sich im Alltag Diskriminierungen, Einschüchterungen, Übergriffen sowie Gewalttaten ausgesetzt (ÖB Ankara 12.2025). In Einzelfällen kommt es auch zu „ Ehrenmorden“ im Zusammenhang mit Homosexualität (AA 20.5.2024, S. 15). NGOs beziffern sie im niedrigen dreistelligen Bereich jährlich (AA 28.7.2022, S. 14). Die Türkei ist zudem einer der Staaten mit der höchsten Rate an Morden an Transgenderpersonen. So wurden zwischen 2008 und 2024 68 Transgenderpersonen ermordet (ÖB Ankara 4.2025, S.52). Auch 2024 kam es zu Übergriffen auf Mitglieder sexueller Minderheiten, insbesondere Transgenderfrauen, gegen die es auch Attacken mit Todesfolge gab. - In Alsancak wurde eine Transfrau auf der Straße von einer Gruppe von Männern angegriffen, ohne dass die Polizei oder Passanten eingegriffen hätten. Die Öffentlichkeit hinterfragte die mangelnde Polizeipräsenz und die Tatsache, dass die Angreifer trotz ihrer Festnahme kurz nach der Einvernahme wieder freigelassen wurden. Im Juli 2024 erlitt in Izmir eine Transfrau bei einem Messerangriff in ihrem Haus fast 50 Stichwunden (KAOS-GL 16.7.2024; vgl. ILGA 2.2025). Der Täter wurde wegen versuchten vorsätzlichen Mordes verhaftet. Im November wurde eine Transfrau in Samsun angegriffen und ihres Schmucks beraubt. Der Angreifer rechtfertigte seine Tat damit, dass das Opfer seine Männlichkeit verspottet habe – eine Verteidigung, die oft als Entschuldigung für Gewalt gegen LGBTI-Personen angeführt wird (ILGA 2.2025). Eine Gruppe von Personen griff Transgender-Frauen an, als diese Mitte April 2024 in İzmir einem Mann Erste Hilfe leisteten, der einen epileptischen Anfall hatte. Eine Transgender-Frau wurde angegriffen und laut Eigenaussagen ihrer Brieftasche und ihres Telefons beraubt. Anschließend begann die Gruppe, die Wohnungen von Transgender-Frauen mit Steinen zu bewerfen, wie Aufnahmen von Sicherheitskameras zeigten (Duvar 12.4.2024). „ Sexuelle Orientierung und Identität“ sind nicht im Katalog der Hassverbrechen gelistet. Deshalb können LGBTI-Personen bei Diskriminierungen oder Hassverbrechen ihre Rechte nur schwer geltend machen. In Gerichtsverfahren werden die Diskriminierungen entweder bagatellisiert oder die Intentionen der Täter relativiert. Gegen Angehörige sexueller Minderheiten gerichtete Hassreden werden als Ausdruck der freien Meinungsäußerung angesehen (ÖB Ankara 4.2025, S.52). Bereits am 23.5.2018 entschied das türkische Verfassungsgericht in diesem Zusammenhang, dass die Titulierung von Angehörigen sexueller Minderheiten in den Medien als Perverse nicht als Hassrede angesehen werden kann, da dies unter die Meinungsfreiheit fällt (ILGA 26.2.2019).
Das queere Universitätsportal ÜniKuir berichtete 2023, dass ein Frühstück der Anwaltskammer von Izmir, welches die öffentliche Vorstellung des Programms für den „Pride-Monat“ vorsah, zum Ziel eines Hassangriffs wurde. -Eine Gruppe, bestehend aus Mitgliedern der AKP-Jugendorganisation, der Vereinigung der Frauen der Republik, der Türkischen Jugendunion (TGB) und der Vatan-Partei versammelte sich, um das Frühstück der Anwaltskammer Izmir im Baro Bahçe zu verhindern. Die Polizei beobachtete die Vorgänge, ohne einzuschreiten. Die versammelte Gruppe skandierte Slogans wie „LGBT ist Terror, stoppt den Terror!“ und „LGBT, halt dich von Familien fern!“. Außerdem beschimpften sie die Anwälte, die zum Frühstück gekommen waren. Am 3. November wurde laut einem Beitrag eines X Nutzers ein Läufer zusammen mit seinem Anwalt festgenommen, weil er beim Istanbul Marathon die Regenbogenfahne geschwenkt hatte. LGBTI+-Personen in Ankara marschierten am 20. November 2024 nach Aufruf des Ankara Pride Week Committee, um an Transgender-Opfer von Hassverbrechen zu erinnern. Die Polizei nahm vier Personen vorübergehend fest, die Festgenommenen wurden in den folgenden Stunden wieder freigelassen.
Bei den Newroz-Feierlichkeiten 2025 auf dem Yenikapı-Platz [Istanbul] griff eine Gruppe Menschen mit LGBTQ+-Flaggen (BFA 31.10.2025). An der Universität Ankara griffen im Mai 2025 ultranationalistische (Ülkücü) Gruppen Frauen und LGBTI+-Personen an (BFA 31.10.2025).
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden sowie im Wege der Einvernahme des Beschwerdeführers und seines Lebensgefährten als Parteien in der am 24.11.2025 durchgeführten verbundenen mündlichen Verhandlung, Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich sowie schließlich im Wege der Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die Lage im Herkunftsstaat (insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 06.08.2025, den Country Policy and Information Note des Home Office betreffend Turkey: Kurds, Juli 2025, das Länderinformationsblatt 2023 der Internationalen Organisation für Migration, Kurzinformation des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Oktober 2024 betreffend religiöse und ethnische Minderheiten; Kurzinformation des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Oktober 2024 betreffend SOGI; Department of Foreign Affairs and Tade (Australien), COI-Report Turkey vom 16.05.2025, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.10.2025 betreffend die Lage homosexuell orientierter Personen in Istanbul, Ankara und Izmir).
Der Beschwerdeführer stellte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinausgehenden und unerledigt gebliebenen Beweisanträge.
2.2. Die Feststellungen zur Identität sowie zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Eintragungen des im Verfahren vorgelegten und sichergestellten türkischen Personaldokuments (Personalausweis mit der Nr. XXXX ). Seine sexuelle Identität steht in Anbetracht des in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindrucks außer Zweifel.
Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers beruhen auf den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens erster Instanz sowie des Bundesverwaltungsgerichtes. Schwerwiegende Erkrankungen des Beschwerdeführers, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden, kamen nicht hervor.
2.3. Die zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat unter Punkt 1.9. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend die Türkei vom 06.08.2025 zusammenfassend dargestellten Berichte und Einschätzungen, die dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung unter gleichzeitiger Angabe der herangezogenen Quellen zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt wurden. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit einer Äußerung (wiederholt) Gebrauch, das dahingehende Vorbringen bezog sich jedoch durchgehend auf die Lage von LGBTI+-Personen in der Türkei und damit zusammenhängenden Aspekten. Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat wurde kein gegenläufiges Vorbringen erstattet und es wurden auch keine Beweismittel seitens des Beschwerdeführers eingebracht, die eine andere Einschätzung als die getroffene erfordern würden. Aktuelle Ereignisse zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Briefing Notes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge entnommen, einem öffentlich zugänglichen Newsletter über wichtige Ereignisse in aller Welt.
Die darüber hinaus zur Lage homosexuell orientierter Personen unter Punkt 1.10. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend die Türkei vom 06.08.2025, den Ausführungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in seiner Kurzinformation vom Oktober 2024 betreffend SOGI sowie den Ausführungen der Staatendokumentation in der in der Sache des Beschwerdeführers eingeholten Anfragebeantwortung vom 31.10.2025 betreffend die Lage homosexuell orientierter Personen in Istanbul, Ankara und Izmir. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist insbesondere den Ausführungen der Staatendokumentation in der Anfragebeantwortung vom 31.10.2025 nicht entgegengetreten.
2.4. Die Feststellungen zur Abstammung des Beschwerdeführers, seinem beruflichen Werdegang und seinen persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat bis zur Ausreise sowie seinen Familienverhältnissen unter Punkt 1.1. beruhen auf den dahingehenden stringenten Schilderungen des Beschwerdeführers, denen keine gegenteiligen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegenstehen.
2.5. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seinen privaten Aktivitäten und Integrationsbemühungen sowie der von ihm eingegangenen Beziehung, gründen sich auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die im Verfahren vorgelegten Urkunden, denen keine gegenteiligen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegenstehen.
2.6. Dem eingeholten Strafregisterauszug zufolge ist der Beschwerdeführer unbescholten. Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann entnommen werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor. Es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine positiven Feststellungen in dieser Hinsicht getroffen werden können.
2.7. Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat der asylwerbenden Partei ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der/die Asylwerber/in keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm/ihr lediglich seine/ihre Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dem Vorbringen der asylwerbenden Partei kommt demnach zentrale Bedeutung zu. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 sieht dementsprechend vor, dass in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken ist, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608 mwN).
Die Prognoseentscheidung gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich der Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt nach der Rechtsprechung ein als glaubwürdig erachtetes Fluchtvorbringen voraus (VwGH 03.09.2021, Ra 2020/14/0282; 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen vorzunehmen. Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben der asylwerbenden Partei sind derartige positive Feststellungen nicht zu treffen (VwGH 11.04.2018, Ra 2018/20/0040 mwN).
Zunächst hat der/die Asylwerber/in im Rahmen seiner/ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens einer asylwerbenden Partei ist gemäß § 18 Abs. 3 AsylG 2005 auf deren Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 sieht ferner vor, dass es die Mitgliedstaaten es als Pflicht des Antragstellers bzw. der Antragstellerin betrachten können, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Im Fall fehlender Beweismittel bedürfen Aussagen gemäß Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU dann keines Nachweises, wenn
a) der/die Antragsteller/in sich offenkundig bemüht hat, seinen/ihren Antrag zu begründen;
b) alle dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers bzw. der Antragstellerin kohärent und plausibel sind und zu den für seinen/ihren Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der/die Antragsteller/in internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er/sie kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers bzw. der Antragstellerin festgestellt worden ist.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seiner Rechtsprechung konkretisierend festgehalten, dass es erforderlich ist, dass der/die Antragsteller/in sein/ihr Vorbringen gebührend substantiiert (EuGH U 4.10.2018, Fathi gegen Predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite, C-56/17, mwN). Ein sich im Beschwerdeverfahren steigerndes Vorbringen ist der Glaubwürdigkeit ebenso abträglich, wie Widersprüche und Ungereimtheiten oder ein mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit den tatsächlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat nicht vereinbares Vorbringen (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650; 21.06.1994, Zl. 94/20/0102).
2.8. § 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Eine von Teilen der Bevölkerung entgegenbrachte Geringschätzung, Schwierigkeiten bei der Suche nach einem Arbeitsplatz oder Nachteile beim Zugang zu einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie polizeiliche Einvernahmen sind keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU.
Der Beschwerdeführer schilderte im Verfahren, von allgemeinen Behauptungen abgesehen, keine konkreten Vorfälle, in deren Verlauf er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner behaupteten säkularen Einstellung Verfolgungshandlungen ausgesetzt war. Konkrete, schwerwiegende persönliche Erlebnisse, die über bloße gesellschaftliche Benachteiligungen hinausgehen, wurden nicht geschildert. Hinweise auf individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 AsylG 2005 liegen nicht vor.
Den aktuellen Länderinformationen zufolge ist weiterhin von einer anhaltenden gesellschaftlichen Diskriminierung von Angehörigen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei auszugehen. Umfang und Ausprägung dieser Diskriminierung variieren jedoch maßgeblich in Abhängigkeit von der geografischen Lage sowie den individuellen Lebensumständen der betroffenen Personen. Quellen im Land berichteten, dass Kurden insbesondere in Teilen der Westtürkei, wo sie in der Minderheit sind, manchmal offenem Rassismus sowie verbalen und physischen Angriffen ausgesetzt sind. Der Beschwerdeführer stammt jedoch aus dem im Südosten der Türkei gelegenen Bezirk XXXX der südostanatolischen Provinz XXXX .
Zudem zeigen die Länderberichte, dass insbesondere politisch aktive Personen sowie solche, die in kurdischen politischen oder zivilgesellschaftlichen Organisationen tätig sind oder als solche wahrgenommen werden, einem erhöhten Risiko staatlicher Repressionen oder gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sind. Für nicht politisch aktive Personen, insbesondere für solche, die keine exponierte öffentliche Rolle einnehmen, ist ein vergleichbares Gefährdungsprofil nicht ersichtlich. Viele Angehörige der kurdischen Volksgruppe, die nicht politisch aktiv sind und/oder die Regierungspartei AKP unterstützen, sind in die türkische Gesellschaft integriert und identifizieren sich auch mit der türkischen Nation. Im Verfahren hat sich in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht ergeben, dass er politisch aktiv gewesen wäre, ein exponiertes öffentliches Amt bekleidet hätte oder in der Öffentlichkeit in diese Richtung wahrgenommen worden wäre, wobei in diesem Zusammenhang auf die vorstehenden Erwägungen zur behaupteten politischen Verfolgung verweisen wird.
Zur Lage der Kurd:innen in der Türkei führt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der im Verfahren herangezogenen Kurzinformation zur Türkei betreffend religiöse und ethnische Minderheiten vom Oktober 2024 aus, dass Schätzungen zufolge sind 10 bis 23 % der ca. 86,3 Millionen Staatsangehörigen der Türkei kurdischer Abstammung sind und Kurd:innen somit die größte ethnische Minderheit im Land bilden. Kurdische und pro-kurdische Parteien und zivilgesellschaftliche Organisationen werden insbesondere im Südosten in der Ausübung ihres Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt. Bemühungen und Forderungen zur Stärkung kurdischer Rechte werden von der türkischen Regierung häufig mit der Unterstützung von „PKK-Terroristen“ in Verbindung gebracht. Zwischen September 2016 und Juni 2018 kam es unter der Notstandsgesetzgebung infolge des gescheiterten Putschversuchs von Teilen des türkischen Militärs zu Entlassungen von Zehntausenden Staatsbediensteten, denen die türkische Regierung Verbindungen zur PKK vorwarf. Außerdem wurden seitdem Dutzende demokratisch gewählte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister abgesetzt und durch staatlich ernannte sog. „Treuhänder“ (kayyum) ersetzt. Nicht zuletzt erschwert der ungelöste Konflikt zwischen dem türkischen Staat und der als Terrororganisation eingestuften PKK weiterhin die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung in den kurdischen Gebieten.
Obgleich die kurdische Gemeinschaft eine der am stärksten diskriminierten in der Türkei ist, Kurdinnen und Kurden in Führungspositionen unterrepräsentiert sind und fürchten, dass das Preisgeben ihrer ethnischen Zugehörigkeit sich in bestimmten Lebenssituationen und -bereichen als Hindernis erweisen kann, gehe das Home Office nicht davon aus, dass das Maß an Diskriminierung und Benachteiligung seitens des türkischen Staats und der Gesellschaft im Allgemeinen ein Verfolgungsrisiko darstelle. Entsprechende Ausführungen enthält die – ebenfalls im Verfahren berücksichtigte – Country Policy and Information Note des Home Office vom Juli 2025 zur Lage der Kurd:innen in der Türkei („In general, any discrimination faced by Kurds does not, by its nature or repetition, even taken cumulatively, amount to a real risk of persecution and/or serious harm. The onus is on the person to demonstrate otherwise. … However, Kurds are unlikely to be able to establish a well-founded fear of persecution from the state on the basis of ethnicity alone“).
Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner Rechtsprechung, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers ist – für sich allein – nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe bildet demnach keinen ausreichenden Grund für die Gewährung internationalen Schutzes (VwGH 31.01.2002, Zl. 2000/20/0358 mwN). In seiner neueren Rechtsprechung betont der Verwaltungsgerichtshof, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme als Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (statt aller VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002 mwN).
Zur Lage von Atheisten und anderen nicht-religiöse Personengruppen führt die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im aktuellen Länderinformationsblatt betreffend die Türkei vom 06.08.2025 aus, dass seit 2008 der Prozentsatz der Atheisten und Nicht-Gläubigen von 2 % auf 8 % gestiegen ist. 2022 sahen sich laut Konda 12,4 % der Teenager als ungläubig oder gleich als Atheisten. Zwar haben Atheisten das Recht, ihre Überzeugungen frei zu äußern, und einige tun dies auch aktiv online und in den Medien, doch werden Atheisten häufig von religiösen Türken kritisiert und beschimpft. Atheisten, Agnostiker und Deisten werden am Arbeitsplatz, in der Familie und im Bildungssystem in ihrem Recht auf Gedanken- und Glaubensfreiheit diskriminiert und können das Ziel von Hassrede werden. Wer sich kritisch über Religion oder Glauben im Allgemeinen oder über bestimmte Auslegungen, insbesondere des Islams, äußert, muss mit einer Anzeige rechnen und läuft Gefahr, nach dem türkischen Strafgesetzbuch verfolgt zu werden.
Die Türkische Atheismus Vereinigung berichtet, dass der Begriff „Atheist“ als Beleidigung verwendet oder mit Satanismus oder Terrorismus gleichgesetzt wird. Die potenzielle Diskriminierung am Arbeitsplatz führt dazu, dass sich nicht-religiöse Menschen nicht als solche zu erkennen geben. Nicht-religiöse Personen geraten in Konflikt mit den Behörden, wenn sie Religionskritik üben. Ein Bericht über eine Umfrage zur Polarisierung in der Türkei, die von KONDA, einem Forschungs- und Beratungsunternehmen in der Türkei 2019 durchgeführt wurde, ergab, dass der Anteil der Atheisten, die der Meinung sind, dass ihre Rechte als Bürger angemessen gewahrt werden, nur bei 7 % lag. 63 % der Atheisten fühlten sich als Bürger zweiter Klasse behandelt, und 69% stimmten der Aussage zu, sich wie ein Ausländer im eigenen Land zu fühlen.
Ausgehend davon ist festzuhalten, dass ein Bekenntnis zur Religionslosigkeit bzw. zum Atheismus in der Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu sozialer Ausgrenzung und verbalen Auseinandersetzungen führt, wenn es zu einer Konfrontation mit religiösen Personen kommt. Eine strafrechtliche Verfolgung ist denkbar, aber nicht wahrscheinlich. Die im Länderinformationsblatt betreffend die Türkei vom 06.08.2025 angeführten Vorfälle zeuge nicht davon, dass es zu einer strafrechtliche Verfolgung in einer relevanten Anzahl von Fällen kommt. Ebenso sind keine Übergriffe dokumentiert, die über eine hinzunehmende Diskriminierung hinausgehen und die als Verfolgungshandlungen im Sinne der Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen wären. Eine säkulare Einstellung bzw. Religionslosigkeit ist daher nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von im Rückkehrfall drohenden Verfolgungshandlungen verbunden.
Das australische Department of Foreign Affairs and Trade trifft hiezu in seinem Bericht zur Lage in der Türkei vom 16.05.2025 folgende Einschätzung: „DFAT assesses atheists in Türkiye who actively express their beliefs face a low risk of official discrimination, in the form of charges under the Criminal Code (2004) for openly disrespecting religion and a moderate risk of societal discrimination, in the form of oral and online abuse and potential employment discrimination. Atheists who belong to highly religious or conservative families face a moderate risk of oral (and sometimes physical) abuse, although this will depend on individual family and community circumstances.“ Ausgehend davon kann keine maßgebliche individuelle GEfärhungt des BEschwerdeführerer erkannt werden, zumal er nicht vorbrachte, in religiös motiviert Auseinandersetzungen mit Angehörigen oder dritten Personen vor der Ausreise verwickelt gewesen zu sein, sodass derartiges auch im Rückkehrfall nicht anzunehmen ist.
Den damit in Zusammenhang stehenden Darlegungen des Beschwerdeführers kann allgemein entnommen werden, dass er sich aufgrund seiner kurdischen Identität als in der Türkei diskriminiert erachtete und er sich von seiner streng religiösen Familie distanziert. Er brachte allerdings nicht glaubhaft vor, deshalb diskriminierenden Maßnahmen oder gar Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein, die zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte führten. Die Darlegung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat – hier im Wege der Wiedergabe von Länderberichten in der Beschwerde – kann die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung nicht ersetzen kann (statt aller VwGH 30.01.2025, Ra 2025/20/0026 mwN). Ebendiese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer im Asylverfahren nicht gelungen. Die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführer sowie seine Religionslosigkeit konstituieren zusammenfassend keine zur Gewährung des Status des Asylberechtigten führende individuelle Gefährdung im Rückkehrfall.
2.9. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz ferner vor, den Wehrdienst in der Türkei bislang nicht abgeleistet zu haben und auch der Pflicht zur Registrierung sowie zur ärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen zu sein. Sein Vorbringen erweist sich ob des vorgelegten Auszuges seines e-Devlet-Kontos als glaubwürdig, zumal er dessen (mit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat übereinstimmenden) Eintragungen nach als Wehrdienstverweigerer bezeichnet und dazu aufgefordert wird, sich so schnell wie möglich für den Militärdienst auf dem e-Devlet-Portal zu registrieren oder bei einem Rekrutierungsbüro vorzusprechen.
Hinsichtlich der zur Herbeiführung einer Befreiung erforderlichen medizinischen Untersuchung äußerte sich der Beschwerdeführer ebenso ablehnend wie hinsichtlich einer Verkürzung des Wehrdienstes gegen eine Geldzahlung. In dieser Hinsicht ist zu bemerken, dass eine Verkürzung des Wehrdienstes auf eine Grundausbildung von 21 Tagen den Ausführungen der Staatendokumentation im Länderinformationsblatt betreffend die Türkei vom 06.08.2025 nach ohnehin nicht in Betracht kommt, da davon Personen ausgeschlossen sind, die sich wie der Beschwerdeführer dem Wehrdienst entzogen haben. Dazu tritt, dass das Vorhandensein der Freikaufsumme von ca. EUR 6.670,00 dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden kann. Der Beschwerdeführer wird diesen Betrag im Fall einer Rückkehr in die Türkei auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit rasch ins Verdienen bringen können, da homosexuell orientierte Personen auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert werden.
Die Möglichkeit einer Befreiung vom Wehrdienst aufgrund der sexuellen Orientierung verstößt in Anbetracht der konkreten Ausgestaltung in der Türkei aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegen Art. 3 und Art. 8 EMRK. Nach der Disziplinarordnung sowie der Gesundheitsrichtlinie der türkischen Streitkräfte wird eine homosexuelle Orientierung als fortgeschrittene psychosexuelle Störung angesehen. Die sexuellen Orientierung einer Person wird dermaßen als psychosoziale Krankheit verunglimpft und muss durch eine medizinische Untersuchung durch einen zugelassenen Arzt nachgewiesen werden. Laut Quellen des australischen Außenministeriums inkludiert die Beurteilung der Homosexualität durch einen Arzt in der Regel ein Gespräch mit der Familie des potenziellen Rekruten, die möglicherweise vorher nichts von seiner sexuellen Orientierung wusste. Einem Rekruten, der für homosexuell befunden wird, wird ein rosa Zertifikat ausgestellt, das auch als verrottetes Zertifikat bezeichnet wird.
Der Europäischen Gerichtshofes wertete demgegenüber in seinem Urteil vom 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12 die sexuelle Identität einer Person per se als so bedeutsam für ihre Identität, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Die Ansehung der sexuellen Orientierung als psychosoziale Krankheit unter einem mit herabwürdigenden Methoden sie festzustellen, ist mit dem Standpunkt des Europäischen Gerichtshofes unvereinbar. Auch wenn eine Untersuchung zum Zweck der Vermeidung des Wehrdienstes aufgrund der sexuellen Orientierung noch nicht als Verfolgung im Sinn des des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen sein mag, verletzt sie doch grundlegende Menschenrechte, insbesondere das Verbot einer erniedrigenden Behandlung gemäß Art. 3 EMRK sowie das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer kann daher nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, dem Wehrdienst in der Türkei im Wege einer Ausnahmegenehmigung aus vermeintlich medizinischen Gründen zu entgehen.
Der Beschwerdeführer wird daher den Wehrdienst im Fall einer Rückkehr abzuleisten haben, zumal die Behörden Wehrdienstverweigerer aktiv gemäß Artikel 26 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes verfolgen. Neben der daraus resultierenden Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit können Wehrdienstverweigerer mit hohen Geldstrafen belegt werden. Nach dem Militärstrafgesetz ist es überdies untersagt, Wehrdienstverweigerer zu beschäftigen. Eine dauerhafte Verweigerung des Wehrdienstes ist ob des damit verbundenen Risikos wiederholter Bestrafung sowie des damit einhergehenden Ausschusses vom regulären Arbeitsmarkt daher keine einer wehrdienstpflichtigen Person zumutbare Alternative.
Der Europäischen Gerichtshofes wertete – wie bereits erwähnt – in seinem Urteil vom 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12 die sexuelle Identität einer Person per se als so bedeutsam für ihre Identität, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Dass von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, seine Homosexualität im Herkunftsstaat zu verbergen oder Zurückhaltung beim Leben ihrer sexuellen Ausrichtung zu üben, um eine Verfolgung zu vermeiden, haben die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (in ihrer auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12 zurückgehenden) Rechtsprechung bereits mehrfach betont (VwGH 23.02.2021, Ra 2020/18/0500 mwN; 13.01.2022, Ra 2020/14/0214; 20.03.2023, Ra 2022/18/0126. Der Verfassungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass es Menschen gleichgeschlechtlicher Orientierung möglich sein muss, auch in der Öffentlichkeit zu ihrer geschlechtlichen Orientierung zu stehen und sich zu entsprechenden Beziehungen zu bekennen, ohne dadurch Gefahr zu laufen, im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 verfolgt zu werden (VfGH 19.09.2022, E 4365/2021).
Das Bundesverwaltungsgericht ist ob der zitierten Rechtsprechung dazu verpflichtet, die (hypothetische) Lage des Beschwerdeführers als offen homosexueller Wehrpflichtiger zu prüfen, der seinen Wehrdienst bei den türkischen Streitkräften abzuleisten hat. Der Beschwerdeführer darf nicht darauf verwiesen werden, seine sexuelle Orientierung während des Wehrdienstes geheim zu halten, um einer Verfolgung zu entgehen.
Die im Verfahren eingeführten Berichte beschäftigen sich nicht mit der Lage homosexueller Wehrpflichtiger bei den türkischen Streitkräften. Das Home Office des Vereinigten Königreichs führt im Bericht Military service (als Quelle zitiert im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) aus, dass Informationen über die Behandlung von Wehrpflichtigen, die sich während ihres Wehrdienstes als LGBTIQ+-Person identifizieren, spärlich sind. Einige Personen hätten von positiven Erfahrungen berichtet, während andere Personen körperliche und sexuelle Misshandlungen durch andere Wehrpflichtige schilderten. Der offene Ausdruck der sexuellen Orientierung, das Alter, der soziale Status und der Bildungsstand wurden von einigen als Faktoren genannt, die die Behandlung im Hinblick auf die sexuelle Orientierung während des Wehrdienstes beeinflussten. Obwohl aktuelle Informationen zur allgemeinen Behandlung homosexueller Männer im Wehrdienst begrenzt wären, belegten die verfügbaren Informationen, dass negative Einstellungen gegenüber diesen Personen im Militär weiterhin bestehen würden. Dem Bericht zufolge sind Männer, denen ein feminines Aussehen zugeschrieben wird, besondere gefährdet, Opfer von sexuellem Missbrauch zu werden.
Das Gesamtbild stimmt mit den Feststellungen zur Lage homosexuell orientierter Personen in der Türkei überein. Homosexualität wird insbesondere in ländlicheren Gebieten gesellschaftlich nicht akzeptiert. Die Akzeptanz von gleichgeschlechtlichen Beziehungen bleibt in der türkischen Gesellschaft gering. In einer Umfrage gaben 36,6 % der Befragten an, dass Homosexualität eine Perversion sei, die vom Staat verboten werden sollte. 33,5 % bezeichneten Homosexualität als eine Krankheit, die behandelt werden soll. 72,3 % der Befragten sehen Homosexuelle als schädlich für die Gesellschaft an. 17,6 % gaben an, dass Homosexualität respektiert werden soll.
Der Berichtslage nach ist es nur in Großstädten wie Ankara, Izmir, Adana und Istanbul, wo die LGBTIQ-Gemeinschaft am besten organisiert ist, sowie an der südlichen Küste ist es in einigen Gegenden möglich, die eigene Homosexualität zu zeigen. Das Alltagsleben homosexueller Menschen in den drei größten Städten Istanbul, Ankara und Izmir ist dennoch von starken regionalen Unterschieden, einem fortdauernden gesellschaftlichen Tabu und politischem Druck geprägt. Reisenden wird auch in diesen Städten davor abgeraten, offen gelebte Queerness auf ein Minimum zu reduzieren, um sich keinem Sicherheitsrisiko auszusetzen. Seit dem gescheiterten Putschversuch im Jahr 2016 ist die Türkei zunehmend konservativer geworden. Homosexuelle Treffpunkte wurden geschlossen und traditionelle muslimische Werte spielen in allen Bereichen des öffentlichen Lebens eine immer größere Rolle. Aus diesem Grund sollten homosexuelle Reisende öffentliche Liebesbekundungen vermeiden, insbesondere in den traditionelleren Teilen der Stadt. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass Personen eine queere sexuelle Orientierung außerhalb der Großstädte aus Furcht vor Übergriffen nicht offen ausleben können. Daraus folgt zwangsläufig auch, dass ein offenes Ausleben einer queeren sexuelle Orientierung bei den türkischen Streitkräften nicht möglich ist, zumal es sich dabei um ein konservativ und hierarchisch geprägtes Milieu handelt, das nicht mit einigermaßen offenen Regionen in Großstädten oder touristischen Zentren gleichzusetzen ist.
LGBTQI-Personen sehen sich einer aktuellen Einschätzung der Österreichische Vertretungsbehörde in der Türkei vom Dezember 2025 im Alltag Diskriminierungen, Einschüchterungen, Übergriffen sowie Gewalttaten ausgesetzt. In Einzelfällen kommt es zu Ehrenmorden im Zusammenhang mit Homosexualität, die Anzahl wird im niedrigen dreistelligen Bereich jährlich angegeben. Die im Rahmen des Ermittlungsverfahren erhobenen Berichte zeugen außerdem von Gewaltausübung gegen queere Personen in einem Einzelfälle übersteigenden Ausmaß. Gegen Angehörige sexueller Minderheiten gerichtete Hassreden werden als Ausdruck der freien Meinungsäußerung angesehen.
Ausgehen davon erweisen sich die Befürchtungen des Beschwerdeführer als glaubhaft, im Fall einer Rückkehr in die Türkei bei einem offenen Ausleben seiner homosexuellen Orientierung nicht nur Diskriminierungen im Alltag und verbalen Übergriffen ausgesetzt zu sein, sondern darüberhinausgehenden und als Verfolgungshandlungen anzusehenden Übergriffen wie sexueller Belästigung und körperlichen Übergriffen. Derartige Übergriffe sind nicht nur aus der Gesellschaft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, sondern aus dem Kreis anderer Wehrpflichtiger. Die türkischen Streitkräfte sind ausweislich der Berichtslage als stark hierarchisch geprägt, nationalistisch und konservativ zu beschreiben. Einige Wehrpflichtige sind Berichten zufolge schweren Schikanen, körperlichen Misshandlungen und Folter ausgesetzt, die mitunter zum Tod oder Selbstmord führen. Menschenrechtsgruppen berichten über verdächtige Todesfälle beim Militär, insbesondere unter Wehrpflichtigen, die der alevitischen und kurdischen Minderheit angehören.
Da Homosexualität überwiegend als schädlich für die Gesellschaft, als Krankheit oder Perversion angesehen wird, und die Dienstvorschriften der türkischen Streitkräfte eine homosexuelle Orientierung als zur Untauglichkeit führende Erkrankung angesehen, sind Übergriffe in einem solchen konservativ und hierarchisch geprägten Umfeld nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich. Ausgehend davon ist die Befürchtung des Beschwerdeführer glaubhaft, als offen homosexueller Mann beim Ableisten des Wehrdienstes Übergriffen aussetzt zu sein – etwa Misshandlungen durch Vorgesetzte – und sich dagegen „nicht wehren“ zu können.
Menschenrechtsorganisationen kritisieren regelmäßig, dass die Türkei ihrer Pflicht, LGBTQI+-Personen vor Verbrechen und Diskriminierungen zu schützen, nicht nachkommt. Das türkische Strafgesetzbuch normiert keine besonderen Bestimmungen für gegen LGBTQI+-Personen gerichtete Verbrechen. Gegen Gewalttäter wird in diesen Fällen zudem oftmals eine reduzierte Strafe verhängt. Ausgehend von den Feststellungen, wonach Personen, die Opfer von LBGTIQ-feindlicher Gewalt geworden sind, sich nicht an die Polizei wenden, da sie dort eine weitere Diskriminierung durch die diensthabenden Polizeibeamten befürchten würden und dass Fälle seitens der Polizei oder der Staatsanwaltschaft nicht angemessen verfolgt werden, ist nicht von einer hinreichenden Schutzwilligkeit der türkischen Sicherheitsbehörden auszugehen. Dementsprechend wenden sich Opfer von queerfeindlicher Gewalt in den meisten Fällen nicht an die Polizei. Wenn sie es doch tun, werden sie in der Regel von der Polizei nicht angemessen behandelt oder geschützt. Für Vorgesetzte bei den türkischen Streitkräften ist in Anbetracht der Feststellungen zu Menschenrechtsverletzungen dort nichts anderes anzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass im Fall der Offenbarung einer homosexuellen Orientierung die Entlassung vom Wehrdienst vorgesehen ist. Dieses Institut ist jedoch für sich alleine nicht dazu geeignet, Schutz vor Verfolgung zu bieten, zumal damit Verfolgungshandlungen vor und während dem Durchlaufen des dahingehenden Prozederes nicht verhindert werden. Dass eine sofortige Freistellung vom Wehrdienst bei der Offenbarung einer homosexuellen Orientierung stattfindet, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, zumal dafür erniedrigende medizinische Untersuchungen durchzuführen sind.
Auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls Verfolgung aus dem Kreis der Familie oder durch die Gesellschaft droht, ist bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.
§ 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines/ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der asylwerbenden Partei unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Eine Verfolgungsgefahr ist anzunehmen, wenn Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Bestimmung der Heimatregion dargelegt, dass der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (statt aller VwGH 25.03.2020, Ra 2019/19/0192).
Ausgehend davon ist der Landkreis XXXX in der Provinz XXXX als Herkunftsregion des Beschwerdeführers anzusehen. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Jahr 2022 nach Istanbul zum Zweck der Erwerbstätigen bzw. zur Herbeiführung der Ausreise verzogen ist, hat er dort aufgrund der vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer keine engen Bindungen im Sinn der zitierten Rechtsprechung entwickelt. Für die rechtliche Beurteilung ist daher von einer Rückkehr nach XXXX in Südostanatolien auszugehen. In Bezug auf die hier zu klärende Frage der Umstände der Ableistung des Wehrdienstes ist allerdings festzuhalten, dass der Einsatzort durch ein Zufallsverfahren ermittelt wird, sodass die folgenden Erwägungen ungeachtet des (nicht vorhersehbaren) Einsatzortes gelten.
3.3. Die im Verfahren behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, ist begründet.
Der Europäischen Gerichtshofes wertete in seinem Urteil vom 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12 die sexuelle Identität einer Person per se als so bedeutsam für ihre Identität, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Dass von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, seine Homosexualität im Herkunftsstaat zu verbergen oder Zurückhaltung beim Leben ihrer sexuellen Ausrichtung zu üben, um eine Verfolgung zu vermeiden, haben die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (in ihrer auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12 zurückgehenden) Rechtsprechung bereits mehrfach betont (VwGH 23.02.2021, Ra 2020/18/0500 mwN; 13.01.2022, Ra 2020/14/0214; 20.03.2023, Ra 2022/18/0126. Der Verfassungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass es Menschen gleichgeschlechtlicher Orientierung muss es daher möglich sein, auch in der Öffentlichkeit zu ihrer geschlechtlichen Orientierung zu stehen und sich zu entsprechenden Beziehungen zu bekennen, ohne dadurch Gefahr zu laufen, im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 verfolgt zu werden (VfGH 19.09.2022, E 4365/2021).
Folglich darf vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass der seine sexuelle Orientierung im Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr der Verfolgung zu vermeiden, auch wenn ein solches Verhalten im Herkunftsstaat und vergleichbar betroffenen Personen weit verbreitet ist. Insbesondere darf der Beschwerdeführer nicht darauf verwiesen werden, seine sexuelle Orientierung und die von ihm eingegangenen Beziehung mit einem homosexuell orientierten Mann bei der Ableistung des Wehrdienstes geheim zu halten.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangte aus oben im Rahmen der Beweiswürdigung erörterten Gründen zur Überzeugung, dass der homosexuell orientierte Beschwerdeführer im Fall einer einer Rückkehr in die Türkei anlässlich der gebotenen Ableistung des Wehrdienstes im Fall eines öffentlichen Bekenntnisses zu seiner sexuellen Orientierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt sein wird. Die türkischen Behörden (hier die Vorgesetzten bei den türkischen Streitkräften) werden sich in diesem Fall nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit schutzwillig zeigen.
Der Annahme einer maßgeblicher Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verfolgung steht dabei nicht entgegen, dass die im Verfahren herangezogenen Berichte insgesamt nur eine geringe Zahl an Vorfällen ausweisen, die sich ausschließlich auf Sachverhalte außerhalb der türkischen Streitkräfte und im Wesentlichen auf Übergriffe gegen Aktivist:innen in größeren Städten bei öffentlichen Kundgebungen beschränken. Bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit ist auch zu berücksichtigen, dass der Großteil der LGBTQI+-Personen in der Türkei aus Vorsicht nicht offen in Erscheinung treten, um Übergriffen zuvorzukommen. Da bereits die Grundannahme vorherrscht, ein öffentliches Auftreten als queerer Mensch wäre nur in den drei Großstädten Istanbul, Izmir und Ankara möglich, ist es nicht überraschend, dass nur dort entsprechende Vorfälle dokumentiert sind. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist in konservativ geprägten Strukturen wie Streitkräften umso mehr mit der Wahrscheinlichkeit von Übergriffen zu rechnen, auch wenn es sich letztlich immer um eine einzelfallbezogene Abwägung handeln wird.
Art. 10 Statusrichtlinie legt fest, dass eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe gilt, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die Beurteilung der Frage, ob eine soziale Gruppe im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, auf den § 3 Abs. 1 AsylG 2005 verweist, vorliegt, anhand der in Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie enthaltenen Kriterien vorzunehmen ist. Mit diesen Kriterien hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach befasst (statt aller VwGH 12.05.2025, Ra 2022/20/0289; 09.09.2025, Ra 2023/18/0282 jeweils mwN).
Vor diesem Hintergrunde ist (neuerlich) festzuhalten, dass die sexuelle Identität einer Person ein Merkmal darstellt, das der Rechtsprechung nach so bedeutsam für die Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden darf, auf sie zu verzichten.
LGBTQI+-Personen haben den Feststellungen nach in der Türkei eine deutlich abgegrenzte Identität, weil sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. Wie bereits erörtert sehen 72,3 % der Befragten einer Umfrage Homosexuelle als schädlich für die Gesellschaft an. 36,6 % der Befragten gaben an, dass Homosexualität eine Perversion sei, die vom Staat verboten werden sollte. 33,5 % bezeichneten Homosexualität als eine Krankheit, die behandelt werden soll. Nur 17,6 % gaben an, dass Homosexualität respektiert werden soll.
Den Feststellungen nach kommt es außerdem nicht nur regelmäßig zu diskriminierenden Äußerungen, Hassreden oder Maßnahmen von der Seite der türkischen Regierung. Homosexuelle Menschen sind in der Türkei vielmehr auch gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, weil eine andere als eine heterosexuelle Orientierung nicht akzeptiert wird. Entsprechend werden homosexuelle Menschen bei Bekanntwerden ihrer sexuellen Orientierung häufig von ihrem sozialen und beruflichen Umfeld ausgegrenzt oder belästigt und nicht selten Opfer von Gewalt. Sie laufen Gefahr, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, sowohl in der öffentlichen Verwaltung als auch in der Privatwirtschaft. Öffentliche Kundgebungen von LGBTQI+-Personen werden systematisch unterbunden. Es besteht kein spezifischer rechtlicher Schutz vor Diskriminierung und Gewalt auf Grundlage von sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität. Das Diskriminierungsverbot der türkischen Verfassung umfasst nicht explizit die Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung. Die Gesetze garantieren Personen sexueller Minderheiten auch nicht dieselben Rechte in Bezug auf Pension, Erbschaft oder Sozialversicherung, die heterosexuelle Menschen infolge einer Eheschließung gewährt werden. All diese Umstände setzen voraus und bedingen gleichzeitig, dass homosexuelle Personen in der Türkei als ein Teil einer von der Mehrheitsgesellschaft deutlich abgegrenzten Gruppe wahrgenommen werden.
Der Beschwerdeführer droht folglich Verfolgung im Zuge der Ableistung des Wehrdienstes aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, sodass der gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 erforderliche Zusammenhang mit einem in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genannten Grund hergestellt ist. Auf eine allfällige Verfolgung aus dem Kreis der Familie oder der Gesellschaft kommt es bei diesem Ergebnis nicht mehr an.
3.4. Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative ist in Anbetracht dessen, dass die Verfolgung im Rahmen der Ableistung des Wehrdienstes zu erwarten ist, nicht möglich. Übergriffe von anderen Wehrpflichtigen oder Vorgesetzten im Rahmen der Ableistung des Wehrdienstes sind dem Staat zuzurechnen, was eine innerstaatliche Schutzalternative ausschließt. Zudem wäre des für den Beschwerdeführer faktisch nicht möglich, eine Aufenthaltsalternative in Anspruch zu nehmen, da die Ableistung des Wehrdienstes mit der Verpflichtung einhergeht, in der zugewiesenen Kaserne zu verweilen.
Die Möglichkeit einer der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative kann daher bezogen auf den konkreten Einzelfall nicht erfolgreich argumentiert werden.
3.5. Es ist dem unbescholtenen Beschwerdeführer somit mangels innerstaatlicher Fluchtalternative und wegen Fehlens eines Asylausschlussgrundes in Abänderung des Spruchs des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festzustellen, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich – soweit ersichtlicher erstmals – mit der Frage der Zumutbarkeit medizinischer Untersuchungen der sexuellen Orientierung zum Zweck der allfälligen Abwendung der Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes auseinandergesetzt. Es fehlt an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, inwieweit es einem Asylwerber, der Furcht vor Verfolgung bei der Ableistung des Wehrdienstes aufgrund seiner sexuellen Orientierung behauptet, zumutbar ist, dem Wehrdienst durch Berufung auf ebendiese sexuelle Orientierung zu entgehen, wenn die sexuelle Orientierung im Herkunftsstaat als die Tauglichkeit ausschließende psychosoziale Krankheit angesehen wird. Die Revision ist zur Klarstellung dieser Rechtsfrage zuzulassen.
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