Bundesverwaltungsgericht L508 2276451-2

L508 2276451-2Bundesverwaltungsgericht19.05.2026

Regest

Asylverfahren Behebung der Entscheidung Bescheidbehebung Beweismittel entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung entschiedene Sache Familienverfahren Fluchtgründe Folgeantrag glaubhafter Kern Haftbefehl

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L508 2276451-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L508.2276451.2.01

Spruch

L508 2276452-2/6E

L508 2276451-2/6E

L508 2276454-2/6EIM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara Herzog als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2026, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara Herzog als Einzelrichterin über die Beschwerde der mjr. XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2026, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des mjr. XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2026, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Kurden an und sind sunnitische Muslime. Die Erstbeschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder reisten gemeinsam im Mai 2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 18.05.2022 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts. Am 11.04.2023 wurden die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin vor dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen.

2. Befragt zu Ihren Fluchtgründen brachten die Beschwerdeführer vor, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien gewalttätig gewesen sei und er die Zweitbeschwerdeführerin habe zwangsverheiraten wollen. Im Zuge dessen sei es zu Bedrohungen durch einen Teil ihrer Familie gekommen. Zudem gebe es politische Gründe, weil der Bruder der Erstbeschwerdeführerin bei der kurdischen Miliz gewesen sei. Obwohl dieser bereits verstorben sei, habe es Hausdurchsuchungen und Befragungen gegeben. Daraufhin habe die Erstbeschwerdeführerin an einer prokurdischen Demonstration teilgenommen. Nunmehr drohe ihr der Ehemann im Scheidungsverfahren, wegen der Unterstützung des Bruders sowie der damit zusammenhängenden Teilnahme an der Demonstration Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

3. Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 27.06.2023, wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkte II.). Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte VI.).

4. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit hg. Erkenntnissen, jeweils vom 15.10.2025, GZ: L524 2276452-1/18E, GZ: L524 2276451-1/12E und GZ: L524 2276454-1/12E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das BVwG aus, die Beschwerdeführer hätten eine asylrelevante Verfolgung im Hinblick auf eine Bedrohung durch die Familie der Erstbeschwerdeführerin wegen der Verletzung der „Familienehre“ aufgrund von Steigerungen des Vorbringens im Laufe des Verfahrens nicht glaubhaft dargelegt. Hinsichtlich der vorgebrachten Bedrohungen aufgrund der Tätigkeit des Bruders der Erstbeschwerdeführerin bei der kurdischen Miliz sei eine maßgebliche Bedrohung der Erstbeschwerdeführerin nicht glaubhaft vorgebracht worden. Im Rahmen seiner Interessenabwägung gelangte das BVwG zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich überwiege.

5. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 15.10.2025 Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Die Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. Dezember 2025, Ra 2025/19/0414 bis 0416-7 zurückgewiesen.

6. Am 20.11.2025 stellten die Beschwerdeführer den gegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie von ihrem türkischen Anwalt erfahren habe, dass gegen sie in der Türkei ein aufrechter Haftbefehl aufgrund der Zugehörigkeit zur GÜLEN-Bewegung bestehe. Ihr Anwalt habe nur begrenzte Akteneinsicht in der Türkei bekommen. Die GÜLEN-Bewegung gelte in der Türkei als verboten und Mitglieder würden verfolgt und verhaftet werden. Der Festnahmeauftrag sei zwar bereits im Jahr 2024 erstellt worden, jedoch habe die Erstbeschwerdeführerin erst Ende November 2025 von ihrem Anwalt davon erfahren. Sie habe Angst, für den Fall einer Rückkehr in die Türkei aufgrund des Haftbefehls festgenommen zu werden und fürchte um ihr Leben.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte zudem vor, dass sie seit dem Jahr 2023 im Verein Phönix aktiv sei, der der Gülen-Bewegung zuzurechnen sei; es könne sein, dass sie nun deswegen Probleme in der Türkei bekommen habe und der Festnahmeauftrag deshalb erlassen wurde. Den Grund für den Festnahmeauftrag wisse auch ihr Anwalt nicht, weil das Verfahren geheim durchgeführt werde. Als Beweismittel wurden insbesondere ein türkischer Haftbefehl bzw. eine Festnahmeanordnung sowie ein Schreiben des türkischen Anwaltes der Erstbeschwerdeführerin in Vorlage gebracht. Der Rechtsanwalt führte in seinem Schreiben aus, dass derartige Verfahren als Terrorermittlungen betrachtet würden, weswegen selbst er als Rechtsanwalt der Beschuldigten nur eingeschränkt Akteneinsicht erhalten würde; solche Verfahren endeten in der Regel mit Schuldsprüchen und Haftstrafen.

7. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2026 wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides); ferner wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides). Das BFA erteilte den Beschwerdeführern des weiteren keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkte III), erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV) und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI).

Begründend führte das BFA aus, dass die getätigten Angaben nicht geeignet seien, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken. Die vorgelegten Beweismittel seien nicht geeignet, um eine asylrelevante Bedrohung in der Heimat zu belegen. Das Vorbringen weise keinen glaubhaften Kern auf. Nachdem im gegenständlichen Verfahren auch keine relevanten Beweismittel für das behauptetes Vorbringen in Vorlage gebracht worden seien, welche auf eine neu entstandene Bedrohung verweisen würden, und aufgrund der bereits in dem zuvor geführten Asylverfahren festgestellten mangelnden Asylrelevanz, könne dem Gesamtvorbringen im jetzigen Asylverfahren kein Glaube geschenkt werden. Die Rückkehrentscheidung würde auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen.

8. Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

9. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakt des BFA langten am 11.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

10. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 12.03.2026, GZ: L508 2276452-2/5Z, GZ: L508 2276451-2/5Z und GZ: L508 2276454-2/5Z, wurde den Beschwerden gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

11. Der vorstehende Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und ist unstrittig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer tragen den im Spruch angeführten Namen und wurden am dort angeführten Datum geboren. Ihre Identität steht fest.

Die Beschwerdeführer befinden sich im zweiten Asylverfahren, wobei die ersten Anträge mit hg Erkenntnissen vom 15.10.2025, GZ: L524 2276452-1/18E, GZ: L524 2276451-1/12E und GZ: L524 2276454-1/12E, inhaltlich rechtskräftig abgewiesen wurden. Die Beschwerdeführer kamen ihrer Ausreiseverpflichtungen in die Türkei nicht nach und verblieben in Österreich.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte im vorigen Verfahren als Fluchtgrund die Angst vor häuslicher Gewalt durch ihren Ehemann und eine drohende Zwangsverheiratung der Zweitbeschwerdeführerin vor. Zudem wurden politische Gründe vorgebracht, weil der Bruder der Erstbeschwerdeführerin bei der kurdischen Miliz gewesen sei.

Im gegenständlichen Verfahren brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sich ihre Fluchtgründe geändert hätten, da sie von ihrem türkischen Anwalt erfahren habe, dass gegen sie in der Türkei ein aufrechter Haftbefehl aufgrund der Zugehörigkeit zur GÜLEN-Bewegung bestehe.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte sohin im Folgeantrag einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor, dem nicht (von Vornherein) der „glaubhafte Kern“ abgesprochen werden kann.

2. Beweiswürdigung:

Dass die Identität der Beschwerdeführer feststeht, hat bereits das BVwG im Erkenntnis vom festgestellt ( vgl. Seite 82 des Erkenntnisses vom 15.10.2025: Auf Grund ihrer glaubhaften Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit türkischen Personalausweisen in Kopie (Aktenseite des jeweiligen Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 57 - 63 im Akt 2276452, AS 33 im Akt 2276451 und AS 33 im Akt 2276454) stehen die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen indes hinreichend fest, zumal diese Dokumente im Hinblick auf die äußere Form tatsächlich auch ein ähnliches, mit den Wahrnehmungen des Bundesverwaltungsgerichts über die äußere Form und den inhaltlichen Aufbau derartiger türkischer Behördendokumente übereinstimmendes Erscheinungsbild aufweisen.) und ergeben sich diesbzgl. keine Anhaltspunkte für Zweifel.

Das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführer ergibt sich aus den Vergleichserkenntnissen vom 15.10.2025, GZ: L524 2276452-1/18E, GZ: L524 2276451-1/12E und GZ: L524 2276454-1/12E, das neue Vorbringen ergibt sich im Wesentlichen aus der Erstbefragung durch die Polizei am 24.11.2025 sowie der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 11.02.2026.

3. Rechtliche Beurteilung:

Verfahrensbestimmungen

3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.3. Zur Res Iudicata bzw. entschiedenen Sache:

3.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Dieser tragende Grundsatz soll nach der Rechtsprechung in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt.

3.3.2. Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. statt aller jüngst VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0255).

In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006 mwN).

In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen (VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (VwGH 31.08.2020, Ra 2020/18/0102 mwN). Nur wenn die Ermittlungen der Behörde ergeben, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270).

Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 13.10.2025, Ra 2025/09/0035).

Aufgrund der unionrechtlichen Vorgaben ist es nicht zulässig, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Art. 40 Verfahrensrichtlinie "neue Elemente oder Erkenntnisse", die "erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen", dass er "nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist", vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach § 69 AVG oder § 32 VwGVG 2014 zu verweisen. Das bringt es aber dann mit sich, dass ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob "neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist". Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).

3.3.3. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (Satz 3). Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen (Satz 2).

3.3.4. Zu den gegenständlichen Verfahren:

Maßstab der Rechtskraftwirkung bilden im vorliegenden Fall die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2025, GZ: L524 2276452-1/18E, GZ: L524 2276451-1/12E und GZ: L524 2276454-1/12E mit denen der erste Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz im Instanzenzug abgewiesen wurde und welche mit der Zustellung in Rechtskraft erwuchsen.

Die Erstbeschwerdeführerin erstattete im gegenständlichen Verfahren nun ein neues Vorbringen indem sie vorbrachte, dass sie von ihrem türkischen Anwalt erfahren habe, dass gegen sie in der Türkei ein aufrechter Haftbefehl aufgrund der Zugehörigkeit zur GÜLEN-Bewegung bestehe. Als Beweismittel wurden insbesondere ein türkischer Haftbefehl bzw. eine Festnahmeanordnung sowie ein Schreiben des türkischen Anwaltes der Erstbeschwerdeführerin in Vorlage gebracht. Der Rechtsanwalt führte in seinem Schreiben aus, dass derartige Verfahren als Terrorermittlungen betrachtet würden, weswegen selbst er als Rechtsanwalt der Beschuldigten nur eingeschränkt Akteneinsicht erhalten würde; solche Verfahren endeten in der Regel mit Schuldsprüchen und Haftstrafen.

Die belangte Behörde erachtete dieses neue Fluchtvorbringen für unglaubwürdig. Die dahingehenden Erwägungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl überzeugen jedoch nicht, sie beruhen außerdem – wie die Beschwerde zielsicher aufzeigt – auf einem mangelhaften Verfahren.

Das erkennende Gericht hält zunächst fest, dass die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen grundsätzlich ein Vorbringen erstattete, welches – im Falle der Wahrunterstellung – zur Asylzuerkennung führen kann. Das erkennende Gericht hält darüber hinaus fest, dass die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin isoliert betrachtet nicht geeignet sind, dem nunmehr neu erstatteten Vorbringen den glaubhaften Kern gänzlich abzusprechen.

Das Bundesamt übersieht, dass sich das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin als umfangreich darstellt und sie auch entsprechende Beweismittel in Vorlage brachte. Insofern die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung behauptet, dass sich die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen nach wie vor auf ihre alten Fluchtgrunde beziehe und diese lediglich um die Behauptung, es existiere eine Festnahmeanordnung der türkischen Behörden gegen sie (aufgrund des Verdachts, sie wäre Mitglied bei der GÜLEN-Bewegung) erweitert habe, so ist hierzu festzuhalten, dass die beiden Sachverhalte nicht das Geringste miteinander zu tun haben, weswegen die Gefährdung der Sicherheit der BF1 aufgrund des in Vorlage gebrachten Haftbefehls aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung zumindest als Vorbringen mit glaubhaftem Kern zu beurteilen gewesen wäre, was eine Zurückweisung des Folgeantrags der Beschwerdeführer ausgeschlossen hätte. Auch die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde, warum die Erstbeschwerdeführerin wegen des Verdachts der Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung vor ihrer Ausreise im Jahr 2022 staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen sein sollte, wenn der Haftbefehl erst im Jahr 2024 ausgestellt wurde, halten einer Schlüssigkeitsprüfung nicht stand respektive erweisen sich als wenig nachvollziehbar, ebenso wie der Hinweis, dass es den Beschwerdeführern möglich gewesen wäre, die Türkei auf legalem Weg zu verlassen, ereignete sich die Ausreise doch bereits zwei Jahre vor Erlassung des Haftbefehls. Selbiges gilt für die Ausführungen der belangten Behörde zum in Vorlage gebrachten Festnahmeauftrag und dem Schreiben des türkischen Rechtsanwaltes, bleibt es doch unklar, wie sie zu der Annahme gelangen konnte, an der Echtheit des Schreibens des türkischen Rechtsanwalts sowie der ebenfalls vorgelegten Ausfertigung des Festnahmeauftrags zu zweifeln. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass sich die Einschätzung des Rechtsanwaltes in Bezug auf die Einschätzung des Terrorverdachtes gegen die Erstbeschwerdeführerin mit den einschlägigen Informationen des Länderinformationsblattes deckt. Die Behauptung der belangten Behörde, dass die Erstbeschwerdeführerin keine relevanten Beweismittel in Vorlage bringen habe können, erweist sich aufgrund des Umstandes, dass diese sowohl einen Festnahmeauftrag sowie ein Schreiben ihres türkischen Rechtsanwaltes, worin dieser detaillierte Angaben zur Sach- und Rechtslage in der Türkei tätigt, vorgelegt hat, als unhaltbar respektive aktenwidrig.

Soweit die belangte Behörde ausführt, dem Vorbringen komme kein glaubhafter Kern zu, ist dem entgegenzuhalten, dass sich für das erkennende Gericht aus dem gesamten gegenständlichen Bescheid nicht ergibt, von welchen plausiblen Erwägungen sich die Behörde leiten ließ, um zu diesem Schluss zu kommen. Auch hier ist dem BFA vorzuhalten, dass der angefochtene Bescheid keine nachvollziehbare Begründung liefert, weswegen von einer entschiedenen Sache ausgegangen werden könne.

Die Erstbeschwerdeführerin erstattete im gegenständlichen Verfahren sohin ein neues Vorbringen, weswegen Identität der Sache nicht mehr vorliegt, da sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber der früheren Sachlage entscheidend geändert hat.

Auch dass der Festnahmeauftrag aus dem Jahr 2024 stammt, ändert an dieser Rechtslage nichts. Die Erstbeschwerdeführerin hat erst im November 2025 nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Datum 16.10.2025 Kenntnis von dem gegen sie aufgrund eines Terrorverdachts laufenden Ermittlungsverfahrens durch die türkischen Strafverfolgungsbehörden erfahren, es kann ihr daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, die ihr diesbezüglich erst vor kurzem übermittelten Beweismittel erst im Zuge der Folgeantragstellung vorgelegt zu haben. Aufgrund der unionrechtlichen Vorgaben ist es nicht zulässig, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Art. 40 Verfahrensrichtlinie "neue Elemente oder Erkenntnisse", die "erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen", dass er "nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist", vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach § 69 AVG oder § 32 VwGVG 2014 zu verweisen (vgl. hierzu die oben zitierte Judikatur). Letztlich ist somit auch festzuhalten, dass es vor dem Hintergrund des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006) per se auch nicht schadet, dass die Erstbeschwerdeführerin das neue Fluchtvorbringen, das sich auf einen Sachverhalt bezieht, der sich bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens ereignete, erstmals im gegenständlichen Verfahren vorbrachte.

Überdies übersieht das Bundesamt, dass die Erstbeschwerdeführerin nunmehr ein neues Vorbringen erstattet hat, dem im Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status einer bzw. eines Asylberechtigten Relevanz zukommen kann, weswegen die belangte Behörde das Verfahren jedenfalls inhaltlich zu führen gehabt hätte.

Das erkennende Gericht kommt daher zum Ergebnis, dass das nunmehr erstattete Vorbringen ein neues Vorbringen darstellt und in einem inhaltlichen Verfahren abzuhandeln ist und einer Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG nicht zugänglich ist.

Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannte, waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben und sind die Beschwerdeführer zum Verfahren zuzulassen und wird ein inhaltliches Verfahren zu führen sein. Die gegenständliche Entscheidung sagt aber generell nichts über die grundsätzliche Glaubhaftigkeit des Vorbringens aus, sondern nur, dass die Zurückweisung des Antrages ohne inhaltliche Prüfung rechtswidrig war.

Auch wenn das Gericht bedauert, dass sich dadurch die Verfahrensdauer abermals verlängern wird, wird sich die belangte Behörde in weiterer Folge inhaltlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen haben. Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige (inhaltliche) Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag hätte demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten.

Es war daher spruchgerecht zu entscheiden.

4. Zum entfall der mündlichen Verhandlung

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt keine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinn des Beschwerdevorbringens als geklärt anzusehen, sodass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte. Darüber hinaus kann der dem gegenständlichen Bescheid anhaftende Mangel dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2014, Ra 014/18/0025, aufgrund der für das Zulassungsverfahren geltenden besonderen Regelgungen nicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung saniert werden. Schließlich ist das Bundesverwaltungsgericht durch § 21 Abs. 6a BFA-VG explizit ermächtigt, in Fällen wie dem hier gegenständlichen von einer Verhandlung abzusehen (VwGH 17.10.2018, Ra 2018/01/0435).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen einer entschiedenen Sache, ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor und wird eine solche auch in der Beschwerde nicht dargetan.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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