Bundesverwaltungsgericht G307 2340922-1

G307 2340922-1Bundesverwaltungsgericht19.05.2026

Regest

Angemessenheit Aufenthaltsverbot Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Voraussetzungen

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G307 2340922-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G307.2340922.1.00

Spruch

G307 2340922-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA. Bulgarien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2026, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:

A)Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wies im Jahr 2013 eine erstmalige Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

2. Mit Schreiben vom 18.11.2025, der BF durch Hinterlegung zugestellt am 21.11.2025, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) diese auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.

3. Die BF blieb eine Antwort hierauf schuldig.

4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 13.02.2026, der BF durch Hinterlegung zugestellt am 18.02.2026, wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und der BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

5. Mit am 13.03.2026 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob die BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der BF durchzuführen, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben, das gegen die BF ausgesprochene Aufenthaltsverbot zu beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich zu verkürzen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 08.04.2026 vorgelegt und langten am 10.04.2026 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist bulgarische Staatsangehörige. Sie ist verheiratet, gesund und arbeitsfähig.

Die BF wurde in Bulgarien geboren und wuchs dort auf. Sie besuchte keine Schule und ist Analphabetin. Die BF spricht Türkisch und ein wenig Bulgarisch.

1.2. Die BF weist im Bundesgebiet folgenden Wohnsitzmeldungen auf: [Anm.: es wird in der Folge lediglich die längere Lücke hervorgehoben]

28.06.2013 – 28.11.2013Hauptwohnsitz

17.06.2014 – 29.07.2014Hauptwohnsitz

30.04.2015 – 11.05.2015Nebenwohnsitz

13.07.2015 – 30.09.2015Hauptwohnsitz

09.09.2015 – 18.01.2016Nebenwohnsitz

01.02.2016 – 25.07.2016Nebenwohnsitz

25.07.2016. – 04.01.2017Nebenwohnsitz

22.09.2017 – 21.06.2018Nebenwohnsitz

21.06.2018 – 06.11.2018Nebenwohnsitz

06.11.2018 – 26.11.2018Nebenwohnsitz

26.11.2018 – 05.12.2018Hauptwohnsitz

09.01.2019 – 05.02.2019Nebenwohnsitz

18.06.2020 – 12.01.2021Hauptwohnsitz

10.07.2020 – 15.09.2020Nebenwohnsitz

13.01.2021 – 13.08.2023Lücke

14.08.2023 – 05.01.2024Hauptwohnsitz

22.02.2024 – 29.03.2024Nebenwohnsitz

29.03.2024 – 19.08.2024Nebenwohnsitz

10.06.2024 – 19.08.2024Nebenwohnsitz

19.08.2024 – 02.10.2025Hauptwohnsitz

02.10.2025 – 09.03.2026Hauptwohnsitz

16.03.2026 – laufendHauptwohnsitz

1.3. Aus dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich folgende Erwerbstätigkeiten der BF im Bundesgebiet:

21.08.2023 – 26.08.2023Arbeiterin

05.09.2024 – 16.05.2025Arbeiterin

30.04.2025 – 20.05.2025geringfügig beschäftigte Arbeiterin

Am 08.11.2024 wurde der BF eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin ausgestellt.

1.4. Die BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

In Bulgarien wurde sie im Jahr 2020 wegen Drogenhandels zu ener 2jährigen Freihetis und einer Geldstrafe in der Höhe von € 50.000,00 verurteilt. Sie befand sich deswegen in Bulgarien auch in Haft.

1.5. Am XXXX heiratete die BF in der Türkei, XXXX , geb. XXXX . StA. Türkei.

Der Sozialversicherungsdatenauszug des Ehemannes war ergebnislos. Er ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Der Ehemann der BF wies von 24.02.2025 bis 17.11.2025 eine Hauptwohnsitzmeldung in der XXXX auf. Die BF war an dieser Adresse von 19.08.2024 bis 02.10.2025 gemeldet.

Der Ehemann der BF war im Besitz eine österreichischen Visums C mit einer Gültigkeit vom XXXX .2025 bis XXXX .2025. Am XXXX .2025 stellte der Ehemann der BF aufgrund der Eheschließung mit der BF bei der zuständigen NAG Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Mit Bescheid der zuständigen NAG- Behörde vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2025, wurde der Antrag des Ehemannes gemäß § 54 NAG zurückgewiesen und festgestellt, dass der Ehemann der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle (siehe dazu sogleich).

Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2026 wurde gegen den Ehemann der BF eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 Z 8 FPG erlassen. Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Der Ehemann der BF ist seit Oktober 2025 nicht mehr meldeamtlich im Bundesgebiet erfasst. Laut den Angaben in der Beschwerde ist die Ehe der BF nach wie vor aufrecht, auch wenn das Paar derzeit örtlich getrennt voneinander lebt, weil der Ehemann das Bundesgebiet bereits verlassen habe.

1.5.1. Dem Amtsvermerk der LPD XXXX vom XXXX .2025 ist zu entnehmen, dass am XXXX .2025 eine Nachschau an der Meldeadresse der BF und ihres Ehemannes stattgefunden habe. Der Sohn und die Ehefrau des Eigentümers hätten den Beamten geöffnet und angegeben, dass die BF und ihr Ehemann zur Untermiete im Obergeschoss wohnten. Der Sohn führte aus, dass er diese nicht näher kenne, weil er nie mit ihnen spreche. Nach telefonischer Kontaktaufnahme begaben sich die BF und ihr Ehemann zu ihrer Wohnadresse. Bei der anschließenden Nachschau in der Wohnung hätte sowohl Männer- als auch Frauenkleidung sowie Hygiene- und Kosmetikartikel für beide Geschlechter vorgefunden werden können. Hinsichtlich des Gästezimmers habe der Ehemann der BF angegeben, dass seine Schwester und sein Neffe öfter zu Besuch kämen und auch übernachteten. Für die beengten Wohnverhältnisse sei es den Beamten nicht praktikabel erschienen, einen der drei Räume als Gästezimmer zu verwenden. Im Gästezimmer habe sich hauptsächlich Kleidung vom Ehemann der BF befunden. Die BF und ihr Ehemann hätten weiters angegeben, dass sie sich die Küche mit den Vermietern teilten und gemeinsam kochten. Dies widerspreche den Angaben des Sohnes des Vermieters, welcher angegeben habe, dass er die BF und ihren Ehemann kaum kenne. Weiters sei auffällig gewesen, dass sich keine gemeinsamen Bilder der Beschuldigten in der Wohnung befunden hätten. Das demonstrativ verliebte Verhalten habe in den Beamten den Eindruck erweckt, dass dieses Gehabe lediglich vorgespielt sei.

1.5.2. Im Abschlussbericht der LPD vom XXXX .2025 wird zusammengefasst festgehalten, dass der Ehemann der BF am XXXX .025 bei der zuständigen NAG-Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte aufgrund der Eheschließung mit der BF gestellt habe. Laut Reisepass sei die BF lediglich einmal in der Türkei gewesen (Ausreisestempel vom XXXX am Tag der Eheschließung). Die BF habe angegeben, dass sie ihren Ehemann über soziale Medien kennen gelernt habe. Die BF habe eine XXXX jährige Tochter, welche in Bulgarien lebe. Im Zuge der Vorerhebungen sei festgestellt worden, dass die BF mehrere Wohnsitze bei diversen Laufhäusern in Österreich gehabt habe. Der Ehemann der BF sei im Besitz eines österreichischen Visums C und sei seit 20.02.2025 im Bundesgebiet aufhältig. Die bei der Nachschau an der Meldeadresse der BF und ihres Ehemannes am XXXX .2025 vorgezeigten gemeinsamen Bilder des vermeintlichen Paares stammten vom XXXX .2025. Aus dem Reisepass der BF sei ersichtlich, dass sich darin nur ein türkischer Ausreisestempel vom XXXX befunden habe.

Weiters wurde unter anderem auf folgende Widersprüche der BF und ihres Ehemannes in ihren Vernehmungen vom XXXX .2025 hingewiesen:

Die BF habe weder das Geburtsjahr noch den Geburtsort ihres Ehemannes angeben können. Sie habe auch die Vornamen seiner Eltern nicht gewusst, habe aber schon persönlichen Kontakt zu ihnen gehabt. Der Ehemann habe angegeben, dass die BF noch nie persönlichen Kontakt zu seinen Eltern gehabt habe.

Die BF habe angegeben, dass ihr Ehemann sie hin und wieder in der Früh, so gegen 06:30 Uhr zum Bahnhof bringe. Der Ehemann habe angegeben, dass er um 09:00 Uhr aufstehe; er habe nicht erwähnt, dass er die BF hin und wieder zum Bahnhof bringe.

Laut der BF habe ihr Ehemann das Jusstudium in der Türkei abgeschlossen, aber lieber als Schweißer gearbeitet. Der Ehemann habe hingegen ausgeführt, das Studium nicht abgeschlossen zu haben, eine Arbeit in der Produktion bekommen zu haben und vor seiner Einreise in das Bundesgebiet als Schweißer erwerbstätig gewesen zu sein.

Die BF habe angegeben, dass sie vom Bruder ihres Chefs bzw. von ihrem Chef mit dem Auto beim Bahnhof abgeholt werde. Der Ehemann habe angegeben, dass die BF von ihrem Chef bei einem näher bezeichneten Gasthof abgeholt werde.

Die BF habe angegeben, dass ihr Ehemann ein Tattoo am Arm habe. Sie wisse jedoch nicht auf welchem Arm und welches Motiv, weil sie es in der Dunkelheit, wenn er sich ausziehe, nicht sehen könne. Der Ehemann der BF habe ausgeführt, er habe eine kleine Impfnarbe am linken Oberarm.

Laut der BF habe das Kennenlernen im Jahr 2020 stattgefunden. Sie sei mit der Schwester ihres Ehemannes essen gewesen, als diese mit ihrem Ehemann videotelefoniert habe. Sie habe ihren Ehemann nur gegrüßt sonst nichts. Vier Monate nach ihrer Haftentlassung im XXXX 2022 habe sie dem BF eine Freundschaftsanfrage in den sozialen Medien geschickt. Dabei habe sie festgestellt, dass er ihr schon eine Anfrage geschickt habe. Bis zum ersten Treffen hätten sie Kontakt mittels Sprachnachrichten über soziale Medien gehabt. Der Ehemann habe zum Kennenlernen angegeben, dass dieses Ende 2022 stattgefunden habe. Seine Schwester habe ihn angerufen; es sei kein Videotelefonat gewesen. Die BF habe sich bei ihm über das Rechtssystem erkundigen wollen, weil sie an der türkisch-bulgarischen Grenze erwischt worden sei. Nach dem Telefonat habe ihn die BF in den sozialen Medien hinzugefügt und sie hätten einander geschrieben bzw. Sprachnachrichten geschickt.

Das erste persönliche Treffen habe laut der BF im Juli 2023 in XXXX stattgefunden. Sie seien sich dort zufällig an einer Bushaltestelle begegnet. Sie sei ca. zwei bis drei Tage dort gewesen und allein gereist. Der Ehemann führte aus, dass das erste Treffen in XXXX etwa eine Woche gedauert habe. Die BF sei mit seiner älteren Schwestern angereist.

Laut BF sei sie sechs bis sieben Mal in der Türkei gewesen, um ihren Ehemann zu besuchen. Danach habe sie von acht Treffen gesprochen. Außerdem habe sie ihre Tochter bei der sechsten Reise besucht. Später gab sie an, dass dies beim siebten Treffen gewesen sei. Der Ehemann habe ausgeführt, dass sie sich vier Mal in XXXX und einmal in seinem Heimatort getroffen hätten.

Zum Heiratsantrag habe die BF angegeben, dass sie vor etwa einem Jahr beschlossen hätten, zu heiraten. Ihr Ehemann habe sie gefragt, ob sie auch mit ihm in der Türkei leben wolle. Der Ehemann habe hingegen angegeben, dass er der BF an seinem Geburtstag letztes Jahr einen Antrag gemacht habe.

Laut BF seien keine Angehörigen des BF bei der Hochzeit anwesend gewesen, weil sie krank gewesen seien. Laut ihrem Ehemann seien seine Eltern und zwei seiner Freunde bei der Trauung dabei gewesen.

Die BF habe das Hochzeitsdatum nicht nennen können. Sie glaube es sei der XXXX . oder XXXX . Die Hochzeitsfotos seien auf dem Handy ihres Ehemannes. Dieser habe das genaue Hochzeitsdatum angeben können. Die Hochzeitsfotos seien laut seinen Angaben auf dem Handy der BF.

Zur Hochzeitskleidung befragt, gab die BF an, ein schwarz-weiß gemustertes Kleid getragen zu haben. Ihr Ehemann habe ein schwarzes Hemd, eine dunkelblaue Hose und weiße Sportschuhe getragen. Der Ehemann führte hingegen aus, das Kleid der BF sei olivfarben gewesen. Er selbst habe ein weißes Shirt, eine hellblaue Jeans und weiße Schuhe getragen.

Die BF habe ausgeführt, sie sei ein bis zwei Wochen vor der Hochzeit in die Türkei gereist und zwei Wochen später wieder abgereist (Anm.: Ausreisestempel aus der Türkei vom XXXX ). Ihr Ehemann habe mitgeteilt, dass die BF zwei Tage vor der Hochzeit angereist und fünf Tage später wieder abgereist sei.

Nach den Angaben der BF habe es zur Hochzeit keine Ringe gegeben, sie trage auf der rechten Hand aber einen goldenen Ring mit grünen Steinen, den sie von ihrem Ehemann nach der Hochzeit geschenkt bekommen habe. Ihr Ehemann habe angegeben, dass die BF bei der Trauung einen Ring bekommen habe, welchen sie auf der linken Hand trage. Sie habe sich den Ring selbst besorgt; er habe ihr nur das Geld überwiesen.

Auch die Angaben der BF und ihres Ehemannes betreffend das Kennenlernen mit ihren Vermietern im Bundesgebiet seien widersprüchlich gewesen.

Die BF habe angegeben, nicht viel Kontakt zu den Vermietern zu haben. Sie habe sie bisher drei Mal gesehen und wisse nicht, wie sie heißen. Auch beim Kochen in der Gemeinschaftsküche hielten sich die Vermieter in ihren Zimmern auf. Der Ehemann habe hingegen ausgeführt, dass reger Kontakt mit den Vermietern bestehe. Sie äßen und kochten alle zusammen.

Nach den Angaben der BF wolle sie ihren Nachnamen ändern, wenn ihr Ausweis ablaufe. Laut ihrem Ehemann sei es nicht geplant, den Familiennamen zu ändern.

Laut der BF schliefen auf der zusätzlichen Matratze im gemeinsamen Schlafzimmer die Kinder der Schwester ihres Ehemannes, wenn sie zu Besuch seien. Die Schwester und ihr Mann schliefen im Gästezimmer. Ihr Ehemann habe seine Sachen im Gästezimmer, weil sie nicht viel Platz hätten und die Vermieterin ihr Bettzeug in den anderen Kästen habe. Der Ehemann habe hingegen angegeben, dass er auf der zusätzlichen Matratze schlafen, wenn die BF ihre Regelblutung habe. Seine Schwester schlafe mit ihren Kindern im Gästezimmer, wenn sie zu Besuch seien. Der Ehemann der Schwester käme nicht mir. Die Kleidung im Gästezimmer sei nicht von ihm, sondern vom Sohn der Vermieterin und den Kindern seiner Schwester.

Am Abend vor der Vernehmung sei die BF zu Hause gewesen. Ihr Ehemann habe in der Küche gegessen, ansonsten habe er mit dem Handy gespielt und ihr beim Aufräumen geholfen. Sie habe sich gegen 23:00 Uhr schlafen gelegt. Ihr Ehemann habe angegeben, dass er von 18:00 bis 21:00 Uhr mit dem Vermieter in einem Lokal gewesen sei. Die BF habe sich gegen 22:00 Uhr schlafen gelegt. Er habe noch ein bis zwei Stunden im Schlafzimmer mit seinem Handy gespielt, bevor er schlafen gegangen sei.

Heute Morgen seien die beiden laut den Angaben der BF um 08:30 Uhr aufgestanden, hätten gemeinsam einen Kaffee getrunken und eine Zigarette geraucht. Danach sei ihr Ehemann ins Badezimmer, später dann sie. Der Ehemann der BF habe angegeben, dass er heute Morgen um 07:30 Uhr wach geworden sei und die BF geweckt habe. Sie seien dann gemeinsam in eine Bäckerei und hätten einen Kaffee getrunken. Die BF sei zuerst ins Bad, weil sie immer früher aufstehe. Er sei nach ihr ins Badezimmer gegangen.

1.5.3. Mit Schreiben der zuständigen Staatsanwaltschaft vom XXXX .2025 wurde die Polizei von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen §§ 117 Abs. 1 und 2 FPG benachrichtigt.

1.5.4. Mit Bescheid der zuständigen NAG-Behörde vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2025, wurde der Antrag des Ehemannes der BF vom XXXX .2025 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige einer EWR-Bürgerin gemäß § 54 NAG zurückgewiesen und festgestellt, dass der Ehemann der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle.

Begründend wurde unter Bezugnahme auf die polizeilichen Ermittlungsergebnisse ausgeführt, dass sich im Zuge des Verfahrens einige Ungereimtheiten bzw. Widersprüche – insbesondere bei den Beschuldigtenvernehmungen – ergeben hätten. Insbesondere die groben Abweichungen der Aussagen betreffend die Teilnahme von Familienangehörigen bei der Hochzeit, der Hochzeitskleidung, den Hochzeitsring, den Zeitraum der Anreise der BF vor der Hochzeit sowie der Tatsache, dass die BF den Hochzeitstag nicht habe nennen können, erschiene fragwürdig. Abgesehen von den verschiedenen Angaben zum persönlichen Treffen könne seitens der Behörde die Richtigkeit der Aussage der BF, dass diese acht Mal in der Türkei gewesen sei, widerlegt werden. Laut Reisepass habe sich die BF lediglich einmal und auch nur einen Tag in der Türkei aufgehalten (Einreise- und Ausreisestempel vom XXXX am Hochzeitstag). Auffällig sei weiters, dass die BF einige wichtige persönliche Informationen über ihren Ehemann nicht habe nennen können, wie beispielsweise Geburtsjahr, Geburtsort, Vorname der Eltern usw.. Zusammengefasst hätten die Erhebungen ergeben, dass eine Vielzahl der getätigten Antworten nicht übereinstimmten und selbst die Angaben betreffend den Ablauf am Abend vor der Vernehmung und dem Morgen der Vernehmung seien unstimmig gewesen. Vor dem Hintergrund der dargestellten Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stehe für die Behörde fest, dass die BF und ihr Ehemann kein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen bzw. zu keiner Zeit geführt hätten.

1.5.5. Die Ehe wurde von der BF nur zu dem Zweck geschlossen, ihrem Ehemann ein (unionsrechtliches) Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen. Ein tatsächliches Familienleben lag nicht vor.

1.6. Es sind keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige Integration der BF im Bundesgebiet hervorgekommen. Sie hat bisher keinen Deutschkurs besucht und ist weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation.

1.7. Die Mutter, die drei Brüder sowie die etwa XXXX jährige Tochter der BF leben in Bulgarien. Die Eltern, eine Schwester der Ehemannes sowie der Ehemann der BF leben in der Türkei. Eine Schwester des Ehemannes der BF ist im Bundesgebiet wohnhaft.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Sprachkenntnissen, Familienstand, Gesundheitszustand und Leben der BF im Herkunftsstaat beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den Angaben der BF und ihres Ehemannes in ihren Beschuldigtenvernehmungen (AS 37; Oz 3).

Weiters legte die BF einen bulgarischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 30).

2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen und Erwerbstätigkeiten der BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) und dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.

2.2.3. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF in Österreich folgt dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellungen zur Verurteilung in Bulgarien fußen auf den Angaben der BF (AS 35) und ihres Ehemannes (Oz 3) sowie dem Internationalen Strafregister (ECRIS).

2.2.4. Die Feststellungen betreffend den Ehemann der BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melde- und das Zentrale Fremdenregister sowie in den Sozialversicherungsdatenauszug des Ehemannes der BF und den Ausführungen in der Beschwerde (AS 134, 136).

Die Feststellungen zum Verfahren betreffend die Aufenthaltsehe der BF fußen auf dem im Akt einliegenden Amtsvermerk der LPD XXXX vom XXXX .2025 (AS 3ff), dem Abschlussbericht der LPD vom XXXX .2025 (AS 9ff), insbesondere den darin aufgezeigten Widersprüchen der BF und ihres Ehemannes in ihren Beschuldigtenvernehmungen vom XXXX .2025 (AS 12ff), den Protokollen der Beschuldigtenvernehmungen der BF und ihres Ehemannes vom XXXX .2025 (AS 33ff; Oz 3), dem Schreiben der zuständigen Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen §§ 117 Abs. 1 und 2 FPG (AS 45f) und dem Bescheid der NAG Behörde (AS 85ff).

Im zitierten Bescheid der NAG-Behörde wurde ausführlich dargelegt, weshalb es sich bei der zwischen der BF und ihrem Ehemann geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt. Da diese Entscheidung in Rechtskraft erwuchs, bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der darin getroffenen Feststellungen und werden diese auch zum Gegenstand der gegenständlichen Entscheidung erhoben.

2.2.5. Die Feststellungen zur fehlenden Integration der BF gründen auf dem Inhalt des Aktes.

2.2.6. Der Aufenthalt von Angehörigen in Bulgarien ist ihren (AS 35, 37) und den Angaben ihres Ehemannes (Oz 3) geschuldet. Der Aufenthalt des Ehemannes und seiner Familie in der Türkei erschließt sich aus den Angaben des Ehemannes (Oz 3) und den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Ehemann das Bundesgebiet bereits verlassen habe (AS 134).

2.2.7. In der Beschwerde wurde eingewandt, dass die BF das Parteiengehör vom 18.11.2025 nicht erhalten habe und somit keine Stellungnahme abgeben habe können. Im Übrigen hätte das BFA eine persönliche Einvernahme der BF durchführen müssen (AS 138). Begründend wurde weiters ausgeführt, dass gegen die BF kein Strafverfahren gemäß § 117 FPG eingeleitet worden sei. Sie sei in Österreich nicht vorbestraft und gelte als unbescholten. Der Ehemann der BF sei bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist (AS 133, 134). Das BFA habe weder ausreichend noch nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen eine zukünftige Gefährlichkeit der BF anzunehmen sei (AS 135). Die BF verfüge über soziale Kontakte und eine gefestigten Freundeskreis im Bundesgebiet. Sie habe zwar bisher keine Deutschprüfung abgelegt, könne aber ausreichend Deutsch und nehme aktiv am gesellschaftlichen Leben teil. Ferner sei sie derzeit bemüht, einer Beschäftigung nachzugehen (AS 136).

Der Einwand, es hätte einer persönlichen Einvernahme der BF bedurft, geht ins Leere. So wurde der BF hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Die BF hat von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, bewusst keinen Gebrauch gemacht und damit letztlich auch gegen ihre Mitwirkungspflicht verstoßen, sodass die belangte Behörde ohne weitere Befassung der BF in der Sache entscheiden konnte/musste (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189). Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses der BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass der BF Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde diese über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, eine aufenthaltsbeendene Maßnahme zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde die BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt. Das Parteiengehör wurde per RSa an die aufrechte Meldeadresse der BF versandt. Eine Verständigung über die Hinterlegung der VEB wurde in der Abgabeeinrichtung eingelegt (Beginn der Abholfrist am 21.11.2025). Am 11.12.2025 wurde die VEB als unbehoben an das BFA retourniert (AS 101). Der Grundsatz des Parteiengehörs wurde daher gegenständlich nicht verletzt.

In Ermangelung einer Antwort auf das Parteiengehör blieb es dem BFA unbenommen, (ausschließlich) aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

Auch die Behauptung, das Bundesamt habe nur unzureichend dargelegt, weshalb es in Zukunft mit einer von der BF ausgehenden Gefährlichkeit rechne, geht ins Leere. Die belangte Behörde hat sich sehr wohl mit dem Fehlverhalten der BF und der daraus geschlossenen Gefährdungsprognose auseinandergesetzt. Wirft man einen Blick auf den Bescheidinhalt, so befasst sich das BFA ausreichend mit den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes.

Im Ergebnis gehen die in der Beschwerde getätigten Ausführungen ins Leere.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:

3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.1.2. Die Beschwerde war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Die BF ist auf Grund ihrer bulgarischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürgerin gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Es wird nicht verkannt, dass die BF bereits ab dem Jahr 2013 immer wieder Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet aufweist. Sie war zuletzt jedoch von 2021 bis 2023 im Bundesgebiet nicht meldeamtlich erfasst und verbüßte eigenen Angaben zu Folge im Jahr 2020 eine zweijährige Haftstrafe in Bulgarien. Sie weist erst seit August 2023 wieder Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.

Da die BF, die aufgrund ihrer bulgarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und sie daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.

Gegen die BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).

Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FrPolG 2005 durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat (vgl. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173 und VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113).

„Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066).“ (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)

3.1.3. Gegenständlich ging die BF, wie oben ausführlich dargelegt, eine Aufenthaltsehe ein. Die BF schloss diese ohne die Absicht, mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK zu führen, mit der nur der Zweck verfolgt wurde, letzterem ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, auf das er als Nicht-EWR-Bürger sonst keinen Anspruch gehabt hätte. Daher liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen sie vor, zumal insoweit ein Missbrauch des unionsrechtlichen Rechts auf Freizügigkeit zur Umgehung fremdenrechtlicher Vorschriften vorliegt.

Die BF hat sohin durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich und erheblich in Mitleidenschaft gezogen, in dem sie einem Drittstaatanagehörigen durch die besagte Eheschließung die Möglichkeit zur Umgehung gültiger unionsrechtlicher, innerstaatlicher Einreise-, Aufenthalts- und arbeitsmarktrechtlicher Bestimmungen geboten hat. Zudem hat die BF an der besagten Aufenthaltsehe bzw. an der Aufrechterhaltung der Fiktion ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK mit ihrem Ehemann zu führen, festgehalten. Sie hat das Eingehen einer solchen Scheinehe bisher auch nicht eingestanden, sohin das strafbare Verhalten über einen längeren Zeitraum hinweg beibehalten.

Wenn dem Ehemann der BF auch zu Beginn ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, musste diesem sowie der BF klar gewesen sein, dass ihm dieser nur aufgrund der von ihnen beiden gesetzten Täuschungsmaßnahme (Eingehen einer Aufenthaltsehe) zugesprochen wurde. Demzufolge war sich das Ehepaar der Unsicherheit bzw. Unrechtmäßigkeit des Verbleibs des Ehemannes der BF im Bundesgebiet jedenfalls bewusst. Die BF versuchte, die österreichischen Behörden über Jahre hinweg zu täuschen.

Zudem stellt das Eingehen einer Aufenthaltsehe und das damit zusammenhängende rechtsmissbräuchliche Verhalten der BF einen Verstoß gegen das Einwanderungsrecht dar, welcher jedenfalls zu Lasten ihrer privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet geht (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133) und auch das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt.

„Der Fremde hat in Anbetracht des wiederholten Sich-Berufens (im Zuge mehrerer Antragstellungen) auf die tatsächlich nicht bestehende Ehe sowie das rechtsmissbräuchliche Eingehen und jahrelange Aufrechterhalten der Ehe eine massive Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens bewirkt (vgl. VwGH 04.04.2023, Ra 2019/22/0140).“ (VwGH Ra 2023/17/0097 vom 01.08.2023)

Das Eingehen einer Aufenthaltsehe rechtfertigt die Annahme nach § 67 Abs. 1 FPG 2005 idF FrÄG 2011 (vgl. E 22.01.2013, 2011/18/0003; ergangen zu § 86 Abs 1 FPG 2005). (vgl. VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228)

Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG 2005 liegen vor, wenn ein Fremder – im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG 2005 – eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK nicht geführt und sich trotzdem (ua) für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat (vgl. E 21.02.2013, 2011/23/0647; E 12.03.2013, 2012/18/0228; B 14.04.2016, Ro 2016/21/0005). In diesem Fall beträgt die Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes – abweichend von § 67 Abs. 2 FPG 2005 – allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre (vgl. E 30.09.2014, 2013/22/0280 sowie VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).

Für die Zulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist es schließlich auch nicht erforderlich, dass eine strafgerichtliche Verfolgung oder Bestrafung wegen § 117 FPG erfolgt ist. Die Behörde ist daher grundsätzlich befugt, das Vorliegen eines solchen Verhaltens (iSd § 117 FPG) selbstständig zu prüfen und auf Basis der entsprechenden Feststellungen ein Einreiseverbot oder auch ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG zu erlassen, was auch mit der generellen Auffassung korrespondiert, ein Fehlverhalten könne auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses Verhalten (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 14 mwN).

Andererseits ist mit der Erlassung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch noch keine Aussage darüber getroffen, ob auch der Straftatbestand des § 117 FPG verwirklicht wurde. Der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen Eingehens einer "Scheinehe" steht nicht entgegen, dass ein gegenüber dem Fremden wegen § 117 (Abs. 4) FPG 2005 idF des FrÄG 2009 geführtes Strafverfahren als Beteiligte eingestellt worden ist (vgl. VwGH vom 22.02.2011, 2010/18/0446). Umso weniger setzt die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe ist nur zum Schein geschlossen worden, voraus, dass der Scheinehepartner (vom Gericht) gemäß § 117 (Abs. 1 oder 2) FPG 2005 bestraft (vgl. VwGH vom 23.03.2010, 2010/18/0034) oder eine Anzeige gemäß § 117 FPG 2005 erstattet worden ist (Hinweis VwGH vom 21.06.2012, 2012/23/0022) (vgl. VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).

Die BF beruft sich nach wie vor auf die genannte Ehe. Es lässt sich sohin aus aktueller Sicht keine positive Zukunftsprognose attestieren und weist das von ihr gezeigte Verhalten im Ergebnis eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf.

Ferner konnte im Hinblick auf § 9 BFA-VG, eingedenk des von der BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.

Die BF weist keine familiären Bezugspunkte in Österreich auf. Auch musste ihre durch Begehung der oben festgestellten Handlungen bewusst sein, dass sie dadurch ihr Aufenthaltsrecht und sohin ein mögliches Privat- und Familienleben im Bundesgebiet aufs Spiel setzt.

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration der BF in Österreich konnten nicht festgestellt werden. Die BF war im Jahr 2023 lediglich für sieben Tage sowie von September 2024 bis Mai 2025 im Bundesgebiet erwerbstätig. Eine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt liegt sohin nicht vor. Der Besuch von Deutschkursen, das Ausüben einer ehrenamtliche Tätigkeit oder die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wurden von der BF nicht einmal behauptet.

Angesichts des besagten und – insbesondere – mit Blick auf die bewirkten fremdenrechtlichen Verstöße der BF ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen sie gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet. Das von der BF gesetzte Verhalten ist als geeignet, die öffentlichen Interessen tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass die BF – deren Angehörige in Bulgarien leben – im Herkunftsstaat nicht erneut eine Arbeit finden und seinen Lebensunterhalt dadurch bestreiten kann. Zudem stünde es der BF offen, sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU niederzulassen sowie in einem anderen Mitgliedstaat der EU einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf die BF als erforderlich, um der von diese ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.1.4. Die vom BFA gewählte dreijährige Dauer des Aufenthaltsverbotes erweist sich jedoch als überschießend. Es steht zwar außer Zweifel, dass die BF eine Aufenthaltsehe eingegangen ist. Die Ausschöpfung von 3/5 der hier höchstzulässigen Dauer des Aufenthaltsverbotes ginge jedoch zu weit. Auch wenn das Verhalten der BF verpönt ist, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass diese im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten ist, erstmals fremdenrechtlich in Erscheinung trat und ihr Ehemann bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Um jedoch die BF von der Begehung weiteren derartigen Verhaltens abzuhalten, war die Dauer des Aufenthaltsverbots mit 18 Monaten zu bemessen. Eine darunterliegende Zeitspanne wäre nach Ansicht des Verwaltungsgerichts jedoch nicht geeignet gewesen, der BF ihr Fehlverhalten vor Augen zu führen.

Demzufolge ist der Beschwerde insoweit stattzugeben, dass das Aufenthaltsverbot auf 18 Monate herabgesetzt wird.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes:

3.2.1. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:

§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.

3.2.2. Der BF wurde seitens der belangten Behörde ein Durchsetzungsaufschub in der höchst möglichen Dauer von einem Monat erteilt, sodass die Beschwerde der BF – aufgrund gegenständlicher Bestätigung des Aufenthaltsverbotes – mangels erkennbarer Beschwer im gegenständlichen Umfang als unbegründet abzuweisen war.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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