Bundesverwaltungsgericht W170 2337501-1

W170 2337501-1Bundesverwaltungsgericht18.05.2026

Regest

Befolgungspflicht Bundesheer Dienstpflichtverletzung Disziplinaranwalt Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Ermessensübung Erschwerungsgrund Geldstrafe Generalprävention Kostenbeitrag Milderungsgründe öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ratenzahlung Schuldspruch Schwere der Dienstpflichtverletzung Spezialprävention Strafbemessung Strafverfahren - Einstellung Teilfreisprüche Truppenübungen Verjährungsfrist Vertrauensschutz Weisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W170 2337501-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W170.2337501.1.00

Spruch

W170 2337501-1/16EIM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH als vorsitzenden Richter und die Laienrichter HR Mag. iur. Josef Andreas SIX sowie GrpLtr MinR Mag. iur. Herbert KULLNIG als beisitzende Richter über die Beschwerde des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Landesverteidigung, ObstdIntD Mag. Robert DÜRNBERGER, gegen den Schuld- und Strafausspruch sowie implizit den Kostenausspruch des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom 29.01.2026, Gz. 2026-0.015.931, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: Disziplinarbeschuldigter XXXX , vertreten durch Beck + Partner Rechtsanwälte):

A)

I. Der Beschwerde gegen den Schuldspruch wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 2 HDG stattgegeben, die Absprache über die Schuld des XXXX hat zu lauten:

„ XXXX ist schuldig, er hat, jeweils absichtlich,

1. am 25.06.2025, um ca. 15.00 Uhr, im Zuge der Übung WALDVIERTEL25 der Theresianischen Militärakademie am Truppenübungsplatz ALLENTSTEIG nach einem Übungsdurchgang ein Gruppenzelt der Militärakademiker betreten, ein Nachtsichtgerät, nämlich die Nachtsichtbrille-3D NYX mit der Seriennummer 5159A, in sein Dropbag gesteckt und bis zum Ende der Übung nicht zurückgegeben sowie

2. am 01.07.2025 den ihm unterstellten Grundwehrdiener XXXX in der JANSA-Kaserne in Felixdorf Grossmittel insoweit zu einer wahrheitswidrigen Aussage bestimmt, als er diesen ersucht hat, gegenüber den ihn befragenden Vorgesetzten nichts über dessen Beobachtungen hinsichtlich der Wegnahme des Nachtsichtgerät, Nachtsichtbrille-3D NYX mit der Seriennummer 5159A, durch XXXX zu melden, sondern anzugeben, dass er nichts gesehen habe, was XXXX dann am 02.07.2026 bei seiner ersten Befragung auch angegeben hat.

Dadurch hat XXXX hinsichtlich

1. absichtlich gegen seine Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG verstoßen, weil er durch sein Verhalten nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und

2. absichtlich gegen seine Dienstpflicht nach § 43 Abs. 1 BDG verstoßen, weil er seine dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung besorgt hat und

Dienstpflichtverletzungen gemäß § 2 Abs. 1 HDG begangen.

Von den darüberhinausgehenden Anschuldigungen, insbesondere, dass er hinsichtlich 1. das Nachtsichtgerät, nämlich die Nachtsichtbrille-3D NYX mit der Seriennummer 5159A trotz aufgeforderter Nachschau nicht zurückgegeben hat, dass er XXXX genötigt oder für die Falschaussage eine Belohnung angeboten hat, wird XXXX freigesprochen.“

II. Der Beschwerde gegen den Strafausspruch wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 52 HDG insoweit stattgegeben, als eine Geldstrafe in der Höhe von 250 vH der Bemessungsgrundlage verhängt wird.

III. Der (impliziten) Beschwerde des Disziplinaranwalts gegen die amtswegige Bewilligung, die Disziplinarstrafen in Raten abzustatten, wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 77 Abs. 4 HDG insoweit stattgegeben, als die Abstattung in 16 Monatsraten bewilligt wird.

IV. Der (impliziten) Beschwerde des Disziplinaranwalts gegen die Kostenbestimmung wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 38 Abs. 1 HDG stattgegeben. XXXX hat dem Bund für das Verfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch € 500,--, zu leisten.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Disziplinarbeschuldigten:

XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) steht als Unteroffizier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, sein Verpflichtungszeitraum endet am 31.08.2027. Der Disziplinarbeschuldigte war weder zum Tatzeitpunkt am 25.06.2025 oder am 01.07.2025 bzw. 02.07.2025 noch ist er derzeit Personalvertreter oder Mitglied eines Wahlausschusses.

Der Disziplinarbeschuldigte ist disziplinarrechtlich unbescholten, auch wenn gegen den Disziplinarbeschuldigten im Februar 2024 nach dem Abhandenkommen seiner Dienstpistole P80 ein Disziplinarverfahren eingeleitet aber wieder eingestellt wurde; die Dienstpistole ist ohne sein Zutun aus der Waffenkammer, vermutlich, weil diese falsch ausgegeben wurde, verschwunden. Der Disziplinarbeschuldigte hat lediglich seinen Quittungsschein verloren, das aber gemeldet und war es ihm nicht möglich, die Waffe aus der Waffenkammer zu holen.

Im Jänner 2026 war der Disziplinarbeschuldigte in MZUO eingestuft, Gehaltsstufe 04, nächste Vorrückung am 01.06.2027. Ihm stand (ungekürzt) ein Grundbezug von (brutto) € 2.592,60 und eine Truppendienstzulage von (brutto) € 74,10 zu.

Der Disziplinarbeschuldigte ist ledig, er hat keine Sorgepflichten; kein Vermögen und Schulden in der Höhe von € 20.000,--.

1.2. Zum bisherigen Disziplinarverfahren:

1.2.1. Nach Erstattung einer entsprechenden Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde wurde mit Bescheid (Einleitungsbeschluss) der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vom 26.08.2025, 2025-0.666.167, gegen den Disziplinarbeschuldigten ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Der Spruch des Einleitungsbeschlusses lautet (hinsichtlich der Tatumschreibung):

„Gegen XXXX wird wegen des Verdachts, er habe

1. am 25. Juni 2025 um ca. 1500 Uhr im Zuge der Übung „Waldviertel25" der Theresianischen Militärakademie am Truppenübungsplatz ALLENTSTEIG nach einem Übungsdurchgang ein Gruppenzelt der Militärakademiker betreten, ein Nachtsichtgerät, Nachtsichtbrille-3D NXX mit der Serialnummer 5159A in sein Dropbag gesteckt und trotz aufgeforderter Nachschau nicht zurückgegeben und

2. am 01. Juli 2025 dem ihm unterstellten Grundwehrdiener XXXX in der JANSA-Kaserne in FELIXDORF GROSSMITTEL zu einer wahrheitswidrigen Aussage bestimmt bzw. genötigt mit den Worten: ‚Die gesamte Sache ist jetzt aufgeflogen und es ist bekannt, dass jemand des II. Panzergrenadierzuges die NSB-3D gestohlen hat. Ich werde jetzt die NSB-3D auf meinen Tisch legen und so tun als hätte sie jemand anders dort hingelegt. Es kann eh niemand wissen, dass es jemand von uns war. Falls dich jemand fragt, musst du sagen du weißt von nichts und hast auch nichts gesehen. Ich werde mich bei dir am Freitag großzügig bedanken.‘“

Der Einleitungsbeschluss wurde dem Disziplinarbeschuldigten und dem Disziplinaranwalt jeweils am 01.09.2025 zugestellt, ein Rechtsmittel wurde gegen diesen nicht ergriffen.

1.2.2. Mit Disziplinarerkenntnis vom 29.01.2026, 2026-0.015.931, wurde der Disziplinarbeschuldigte für folgende Dienstpflichtverletzungen schuldig gesprochen:

„er hat

1. am 25. Juni 2025 um ca. 1500 Uhr im Zuge der Übung „Waldviertel25" der Theresianischen Militärakademie am Truppenübungsplatz ALLENTSTEIG nach einem Übungsdurchgang ein Gruppenzelt der Militärakademiker betreten, ein Nachtsichtgerät, Nachtsichtbrille-3D NXX mit der Serialnummer 5159A in sein Dropbag gesteckt und trotz aufgeforderter Nachschau nicht zurückgegeben und

2. am 01. Juli 2025 dem ihm unterstellten Grundwehrdiener XXXX in der JANSA-Kaserne in FELIXDORF GROSSMITTEL zu einer wahrheitswidrigen Aussage mit den Worten bestimmt: ‚Die gesamte Sache ist jetzt aufgeflogen und es ist bekannt, dass jemand des II. Panzergrenadierzuges die NSB-3D gestohlen hat. Ich werde jetzt die NSB-3D auf meinen Tisch legen und so tun als hätte sie jemand anders dort hingelegt. Es kann eh niemand wissen, dass es jemand von uns war. Falls dich jemand fragt, musst du sagen du weißt von nichts und hast auch nichts gesehen. Ich werde mich bei dir am Freitag großzügig bedanken.‘“

Das verfahrensgegenständliche Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 29.01.2026, Gz. 2026-0.015.931, wurde dem Vertreter des Disziplinarbeschuldigten am 02.02.2026, dem Disziplinaranwalt am 30.01.2026 zugestellt.

Gegen dieses Disziplinarerkenntnis wurde vom Disziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 27.02.2026, am gleichen Tag bei der Behörde eingelangt, das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Vom Disziplinarbeschuldigten wurde gegen das Disziplinarerkenntnis kein Rechtsmittel erhoben.

1.3. Zur strafrechtlichen Aufarbeitung der Vorfälle:

Nach einer entsprechenden Strafanzeige durch das Österreichische Bundesheer gegen den Disziplinarbeschuldigten wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt mit Benachrichtigung vom 05.12.2025, 14 St 165/25m-2, gemäß § 190 StPO eingestellt, weil die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei, die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe. Es sei einerseits von tätiger Reue auszugehen und sei andererseits der militärisch Vorgesetzte keine Verwaltungsbehörde.

1.4. Zu den inkriminierten Tathandlungen:

1.4.1. Zur Tathandlung am 25.06.2025:

Der Disziplinarbeschuldigte war als Soldat des PzGrenB35 am 25.06.2025, gegen 15.00 Uhr, im Rahmen der Übung WALDVIERTEL25 am Truppenübungsplatz Allentsteig als Feinddarsteller für Soldaten der Theresianischen Militärakademie eingesetzt, ebenso wie andere Soldaten des PzGrenB35 und den PzGrenB13.

Nach dem Ausfall des Zugskommandanten hatte der Disziplinarbeschuldigte dessen Funktion übernommen und befand sich in Begleitung des Grundwehrdieners XXXX (in Folge W.).

Nach einem Vorstoß in den Verfügungsraum der Soldaten der Theresianischen Militärakademie, dort trafen der Disziplinarbeschuldigte und W. auf XXXX (in Folge: B.), betraten der Disziplinarbeschuldigte, W. und B. auf der Suche nach Trinkwasser ein Zelt der Soldaten der Theresianischen Militärakademie. Sie scherzten, dass man diese Zelte „ausräumen“ sollte. Im Zweifel kann nicht festgestellt werden, dass W. zu bedenken gab, dass „man das nicht machen könne“. Auf den Schlafsäcken der Soldaten der Theresianischen Militärakademie lag jeweils eine Nachtsichtbrille-3D NYX, der Disziplinarbeschuldigte nahm seinen Feldstecher aus seinem Dropbag, versorgte diesen im Rucksack des W., nahm das Nachtsichtgerät, Nachtsichtbrille-3D NYX mit der Seriennummer 5159A und steckte diese in das Dropbag, obwohl die Plünderung fremder Ausrüstung ausdrücklich verboten war. Er gab dieses Nachtsichtgerät auch im Laufe der Übung nicht zurück, sondern rückte mit dem Nachtsichtgerät von der Übung ab.

Im Zweifel wollte der Disziplinarbeschuldigte das Nachtsichtgerät, Nachtsichtbrille-3D NYX mit der Seriennummer 5159A, später gegen eine Gegenleistung – wie etwa ein Bier – an den Inhaber, der ihm aber nicht bekannt war, zurückstellen.

Während der Übung wurde das Nachtsichtgerät, Nachtsichtbrille-3D NYX mit der Seriennummer 5159A, nicht (über die Militärakademiker hinaus) gesucht.

Im Zweifel hat der Disziplinarbeschuldigte am darauffolgenden Wochenende darauf vergessen, dass sich das Nachtsichtgerät, Nachtsichtbrille-3D NYX mit der Seriennummer 5159A, in seinem Dropbag befand.

Dem Disziplinarbeschuldigten kam es geradezu darauf an, das Nachtsichtgerät, Nachtsichtbrille-3D NYX mit der Seriennummer 5159A, in seinen Gewahrsam zu bekommen und diesen Gewahrsam jedenfalls bis zum Ende der Übung aufrechtzuerhalten, um es gegen eine Gegenleistung – wie etwa ein Bier – zurückgeben zu können; im Zweifel kann nicht festgestellt werden, dass der Disziplinarbeschuldigte sich dauerhaft des Nachtsichtgeräts, Nachtsichtbrille-3D NYX mit der Seriennummer 5159A, bemächtigen und es so dauerhaft in sein Gewahrsam hätte bringen wollen.

1.4.2. Zur Tathandlung am 01. bzw. 02.07.2025:

Nachdem am 01.07.2025 ruchbar geworden war, dass sich das Nachtsichtgerät, Nachtsichtbrille-3D NYX mit der Seriennummer 5159A, in der 2. Kompanie des PzGrenB35 befinden solle, kam der Disziplinarbeschuldigte gegen 11.00 Uhr in das Zimmer des W. in der Jansa-Kaserne in Großmittel, 2603 Haschendorf und ersuchte diesen, gegenüber den Vorgesetzten, die mit W. würden sprechen wollen, nichts über dessen Beobachtungen am 25.06.2025 hinsichtlich des Einsteckens des Nachtsichtgeräts, Nachtsichtbrille-3D NYX mit der Seriennummer 5159A, zu sagen, sondern anzugeben, dass er nichts gesehen habe.

Am 02.07.2025 meldete der Disziplinarbeschuldigte, dass er das Nachtsichtgerät, Nachtsichtbrille-3D NYX mit der Seriennummer 5159A, vor seinem Zimmer aufgefunden habe, er sprach W. um 09.00 Uhr abermals an und sagte diesem, dass W. vermutlich befragt werden würde und sagen solle, dass er nichts gesehen habe und nichts wisse, um den Disziplinarbeschuldigten zu decken.

Am 02.07.2025 wurde W. – nachdem der Disziplinarbeschuldigten diesen zuvor als Zeugen für den 25.06.2025 genannt hatte – gegen 10.00 Uhr tatsächlich vom Kommandanten des PzGrenB35 sowie vom Kompaniekommandanten der 1. PzGrenKp befragt und gab an, dass er am 25.06.2025 während des gegenständlichen Übungsdurchganges durchgehend beim Disziplinarbeschuldigten gewesen sei und nicht habe beobachten können, dass dieser das Nachtsichtgerät, Nachtsichtbrille-3D NYX mit der Seriennummer 5159A, eingesteckt habe.

Erst im Rahmen einer zweiten Befragung am 02.07.2025 gab W. den wahren, unter 1.4.1. festgestellten Sachverhalt zu.

Der Disziplinarbeschuldigte hat W. weder direkt noch implizit durch eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches versucht, begründete Besorgnisse einzuflößen und ihn so hinsichtlich seines Wunsches zur oben festgestellten Falschaussage zu nötigen; zwar war der Disziplinarbeschuldigte der Vorgesetzte des W., dieser stand aber unmittelbar davor, abzurüsten.

Der Disziplinarbeschuldigte hat im Zweifel dem W. für die Falschaussage auch keine Vergütung versprochen; es kann im Zweifel nicht festgestellt werden, dass er gegenüber W. gesagt hat: „Ich werde mich bei dir am Freitag großzügig bedanken.“

Dem Disziplinarbeschuldigten kam es geradezu darauf an, dass W. vor den einschreitenden Disziplinarvorgesetzten wahrheitswidrig aussagt, dass W. während des gegenständlichen Übungsdurchganges durchgehend beim Disziplinarbeschuldigten gewesen sei und nicht habe beobachten können, dass dieser das Nachtsichtgerät, Nachtsichtbrille-3D NYX mit der Seriennummer 5159A, eingesteckt habe, um die Sache selbst zu klären.

1.5. Zum Verhalten des Disziplinarbeschuldigten nach dem 02.07.2026 und zu seiner Verantwortungsübernahme sowie zu seinem sonstigen Verhalten während der Ausübung seiner Tätigkeit beim Österreichischen Bundesheer:

1.5.1. Der Disziplinarbeschuldigte hat seine unter 1.4.1. und 1.4.2. dargestellten Tathandlungen (soweit sie erweislich waren) vollumfänglich gestanden, auch wenn dieses Geständnis nicht wesentlich zur Sachverhaltsfeststellung beigetragen hat, zumal die Wegnahme des Nachtsichtgerät, Nachtsichtbrille-3D NYX mit der Seriennummer 5159A, schon durch die Aussage des B. und die Bestimmung des W. schon durch dessen zweite Aussage aufgeklärt waren.

Allerdings ist dem Disziplinarbeschuldigten zuzugestehen, dass er dieses Geständnis reumütig abgegeben hat, er hat sich bei den Personen, die von seinem Verhalten betroffen waren, vor dem Bundesverwaltungsgericht entschuldigt.

1.5.2. Vor den Vorfällen am 25.06.2025 bzw. Anfang Juli 2025 war der Disziplinarbeschuldigte ein guter, engagierter Unteroffizier, der bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten XXXX als verlässlich und engagiert aufgefallen ist und der zuvor keine Probleme mit der militärischen Sicherheit gehabt hat.

Wegen der Vorfälle ist dem Disziplinarbeschuldigten die Prüfbescheinigung „Geheim“ entzogen worden, im Rahmen einer Überprüfung hat das Militärkommando Burgenland festgestellt, dass vom Disziplinarbeschuldigten eine Gefahr für die militärische Sicherheit ausgehen könnte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweiswürdigung zu 1.1. („Zum Disziplinarbeschuldigten“):

Diese Feststellungen ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am 23.04.2026 vorgehalten wurden und denen nicht entgegengetreten wurde; die Aktenlage stimmt mit den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung in den festgestellten Punkten im Wesentlichen überein.

Insbesondere zum Vorfall, bei dem die in der Waffenkammer verwahrte Dienstpistole des Beschwerdeführers an eine andere Person ausgegeben bzw. bei einer anderen Person gefunden wurde, kann dem Beschwerdeführer – abgesehen vom allerdings gemeldeten Verlust der Quittungsmarke – belastbar kein Vorwurf gemacht werden, weil er einerseits die Waffe abgegeben hat und diese andererseits in der Waffenkammer außerhalb seiner Reichweite war, sodass nicht zu sehen ist, wie er an diese hätte kommen sollen. Der Verlust der Quittungsmarke war zwar eine Fehlleistung, aber keine, die über eine einmalige Nachlässigkeit hinausgeht und die daher keine disziplinäre Relevanz hat.

2.2. Beweiswürdigung zu 1.2. („Zum bisherigen Disziplinarverfahren“) und 1.3. („Zur strafrechtlichen Aufarbeitung der Vorfälle“):

Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am 23.04.2026 vorgehalten und der nicht entgegengetreten wurde; selbiges gilt sinngemäß für die strafrechtliche Aufarbeitung der Vorfälle durch die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, deren Akt vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafft, den Parteien vor der Verhandlung zugestellt und in dieser mit den Parteien erörtert wurde.

2.3. Beweiswürdigung zu 1.4. („Zu den inkriminierten Tathandlungen“):

2.3.1. Soweit unter 1.4.1. festgestellt wurde, dass der Disziplinarbeschuldigte am 25.06.2025, gegen 15.00 Uhr, im Rahmen der Übung WALDVIERTEL25 am Truppenübungsplatz Allentsteig als Feinddarsteller für Soldaten der Theresianischen Militärakademie, ebenso wie andere Soldaten des PzGrenB35 und den PzGrenB13 eingesetzt wurde, nach dem Ausfall des Zugskommandanten der Disziplinarbeschuldigte dessen Funktion übernommen und sich in Begleitung des W. befunden hat, nach einem Vorstoß in den Verfügungsraum der Soldaten der Theresianischen Militärakademie auf B. getroffen sei, auf der Suche nach Trinkwasser ein Zelt der Soldaten der Theresianischen Militärakademie betreten und gescherzt habe, dass man diese Zelte „ausräumen“ sollte, auf den Schlafsäcken der Soldaten der Theresianischen Militärakademie jeweils eine Nachtsichtbrille-3D NYX gelegen ist, der Disziplinarbeschuldigte einen Feldstecher aus seinem Dropbag genommen hat und das Nachtsichtgerät, Nachtsichtbrille-3D NYX mit der Seriennummer 5159A in das Dropbag gesteckt hat, obwohl die Plünderung fremder Ausrüstung ausdrücklich verboten war, ist der Sachverhalt nicht strittig; dies wird von den Zeugen W. und B. im Wesentlichen bestätigt und vom Disziplinarbeschuldigten eingestanden, sodass sich weitere beweiswürdigende Ausführungen erübrigen.

Auch dass das Nachtsichtgerät, Nachtsichtbrille-3D NYX mit der Seriennummer 5159A, während der Übung (über die Militärakademiker hinaus) nicht gesucht wurde, haben der Disziplinarbeschuldigte und die Zeugen einheitlich ausgesagt und ist daher festzustellen.

Hinsichtlich der weiteren Beweiswürdigung ist einleitend auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen einzugehen:

Zu B. ist auszuführen, dass dieser sowohl hinsichtlich der Konsistenz seiner Aussagen als auch hinsichtlich des persönlichen Eindrucks des Bundesverwaltungsgerichts ein verlässlicher Zeuge war; er hat geschildert, was er gesehen hat, nichts dazuerfunden bzw. hineininterpretiert – so hat der Zeuge offen und von sich aus angesprochen, nicht mehr zu wissen, ob er selbst das Zelt der Militärakademiker betreten hat oder nicht – und konnte seine nicht auf den ersten Blick nachvollziehbaren Schilderungen erklären, etwa, wie er trotz verschlossenem Dropbag erkennen konnte, dass der Disziplinarbeschuldigte in diesem noch das Nachtsichtgerät verwahrte (siehe Verh.-Schr., S. 16 „Dabei sei Z2 aufgefallen, dass das Dropbag, dass eine leichte Tasche sei und eigentlich für die abgeschossenen Magazine zu verwenden sei, immer noch mit einem großen Gegenstand gefüllt gewesen sei, der nach Gewicht und Maße der Nachtsichtbrille entsprochen hätte.“). Es ist den Ausführungen des Zeugen B. daher im Wesentlichen zu folgen, zumal diese unter Strafdrohung stehen und kein Grund zu erkennen ist, warum dieser falsch aussagen sollte.

Anders ist dies beim Zeugen W.. Dieser hat einerseits – was er auch zugesteht – am 02.07.2026, wenn auch über Ersuchen des Disziplinarbeschuldigten, in einer dienstlich relevanten Angelegenheit die Unwahrheit gesagt; dies beeinträchtigt seine Glaubwürdigkeit.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass sich der Zeuge W. am 02.07.2025, nachdem ihm XXXX (in Folge: S.) über die Konsequenzen der Falschaussage aufgeklärt hat, ein Motiv gehabt hat, seine Rolle herunterzuspielen, etwa indem er davon gesprochen hat, dass der Disziplinarbeschuldigte ihm eine Belohnung angeboten hat. Dieses Verhalten korrespondiert mit der Aussage des W. vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo er auf die körperliche Überlegenheit des Disziplinarbeschuldigten hingewiesen hat, obwohl dieser ihn – auch nach der Aussage des W. – weder bedroht noch körperlich bedrängt hat (Verh.-Schr., S. 19).

Auch hat W. vor dem Bundesverwaltungsgericht zuerst ausdrücklich angegeben, dass ihm der Disziplinarbeschuldigte keine Belohnung in Aussicht gestellt hat (Verh.-Schr., S. 19: „Über ausdrückliche Nachfrage R: P habe Z3 nicht bedroht und habe ihm keine Belohnung in Aussicht gestellt.“), erst über nachdrücklichen Vorhalt, dass der Disziplinarbeschuldigte laut dem nicht rechtskräftigem Schuldspruch im gegenständlichen Disziplinarerkenntnis gesagt habe: „Ich werde mich bei der am Freitag großzügig bedanken.“ (Verh.-Schr., S. 19) hat W. angegeben, dass das möglich sei. Auch dies spricht gegen die Glaubwürdigkeit des W.

Es fällt auch auf, dass W. bei der Zeugenvernehmung am 11.07.2025 bei der Polizei (siehe Oz 6, ON 11.11), nichts davon erzählt hat, dass der Disziplinarbeschuldigte ihm eine Vergütung in Aussicht gestellt hat, obwohl dies durchaus relevant gewesen wäre. Auch dies spricht gegen die Glaubwürdigkeit des W., selbst wenn die Polizei ihm die im Raum stehende Aussage des Disziplinarbeschuldigten „Ich werde mich bei der am Freitag großzügig bedanken.“ nicht vorgehalten hat, weil dies ein zentraler Teil seiner Aussage vor den militärischen Vorgesetzten war.

Darüber hinaus war die Aussage des W. vor dem Bundesverwaltungsgericht sehr unverbindlich, er wollte sich auf keinerlei nähere Festlegung einlassen und hat immer wieder alle ihm vorgehaltenen Handlungsalternativen als möglich bezeichnet. Dem entspricht auch der Eindruck, den der Senat von W. hatte.

Der Zeuge W. hat auch bis zur Erledigung seines Straf- und Disziplinarverfahrens nicht unter Wahrheitspflicht ausgesagt, auch wenn alleine daraus keine Schlüsse zu ziehen sind; das unverbindliche, seine Rolle abschwächende Verhalten lässt sich aber hinsichtlich der Aussagen, die er am Beginn des Verfahrens gemacht hat, sehr gut mit dieser Rolle in Einklang bringen.

Dem Zeugen W. kommt daher nicht die notwendige Glaubwürdigkeit zu, um alleine auf seine Aussage mit der im Disziplinarverfahren notwendigen Sicherheit einen Schuldspruch zu begründen.

Da auch B. nicht gehört hat, dass W. zu bedenken gegeben hätte, dass „man das nicht machen könne“ oder dergleichen, kann dies daher im Zweifel nicht festgestellt werden.

Hinsichtlich der inneren Einstellung ergibt sich, dass der Disziplinarbeschuldigte, wenn auch im Zweifel, nach der Übung und am darauffolgenden Wochenende darauf vergessen hat, dass sich das Nachtsichtgerät noch in seinem Dropbag befand sowie dass der Disziplinarbeschuldigte das Nachtsichtgerät später gegen eine Gegenleistung – wie etwa ein Bier – an den Inhaber, der ihm aber nicht bekannt war, zurückstellen wollte, aus dem Umstand, dass dieser das angegeben hat und zu allen beweisbaren Vorwürfen, sobald er ausgesagt hat, geständig war und daher alleine der Umstand, dass er nicht unter Strafdrohung steht, gegen die Aufrichtigkeit seiner Aussage in die Waagschale zu legen ist, sodass der Disziplinarbeschuldigte nicht unglaubwürdig ist.

Insbesondere spricht aber der Umstand, dass sich das Nachtsichtgerät in der folgenden Woche in der Kaserne befand, dagegen, dass der Disziplinarbeschuldigte dieses hatte behalten wollen; ansonsten hätte er es nach der Übung in ein Versteck gebracht, sodass dieses unauffindbar gewesen wäre, zumal der Disziplinarbeschuldigte erst am Tag der Rückgabe des Nachtsichtgerätes erfuhr, dass er von einem Zeugen identifiziert worden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht ist sich bewusst, dass sich dieser Schluss nicht unbedingt aufdrängt, es lässt sich aber nicht mit der für einen disziplinären Schuldspruch notwendigen Sicherheit feststellen, dass die diesbezüglichen Aussagen des Disziplinarbeschuldigten unwahr sind, also, dass der Disziplinarbeschuldigte das Nachtsichtgerät aus anderen als den von ihm angegebenen Gründen an sich genommen hat.

Daher kann auch nicht – wenn auch im Zweifel – festgestellt werden, dass der Disziplinarbeschuldigte sich dauerhaft des gegenständlichen Nachtsichtgeräts, bemächtigen und es so dauerhaft in seinen Gewahrsam hätte bringen wollen.

Dass es dem Disziplinarbeschuldigten geradezu darauf ankam, das gegenständliche Nachtsichtgerät in seinen Gewahrsam zu bekommen und diesen Gewahrsam jedenfalls bis zum Ende der Übung aufrechtzuerhalten, um es gegen eine Gegenleistung – wie etwa ein Bier – zurückgeben zu können, ergibt sich aus seiner Verantwortung; es war im vollkommen klar, was er tat und dass er damit gegen Befehle verstieß.

2.3.2. Soweit unter 2.4.2. festgestellt wurde, dass der Disziplinarbeschuldigte am 01.07.2026, nachdem ruchbar geworden war, dass sich das Nachtsichtgerät, Nachtsichtbrille-3D NYX mit der Seriennummer 5159A, in der 2. Kompanie des PzGrenB35 befinden solle, gegen 11.00 Uhr in das Zimmer des W. in der Jansa-Kaserne in Großmittel, 2603 Haschendorf, kam und diesen ersuchte, gegenüber den Vorgesetzten, die mit W. würden sprechen wollen, nichts über dessen Beobachtungen hinsichtlich am 25.06.2025 hinsichtlich des Einsteckens des Nachtsichtgerät, Nachtsichtbrille-3D NYX mit der Seriennummer 5159A, zu sagen, sondern anzugeben, dass er nichts gesehen habe sowie, dass der Disziplinarbeschuldigte am 02.07.2025 um 09.00 Uhr abermals mit W. sprach und diesem sagte, dass W. vermutlich befragt werden würde und sagen solle, dass er nichts gesehen habe und nichts wisse, um den Disziplinarbeschuldigten zu decken, ist der Sachverhalt nicht strittig; dies wird von dem Zeugen W. im Wesentlichen bestätigt und vom Disziplinarbeschuldigten eingestanden, sodass sich weitere beweiswürdigende Ausführungen erübrigen.

Selbiges gilt sinngemäß für die Feststellungen, dass der Disziplinarbeschuldigte am 02.07.2025 meldete, dass er das Nachtsichtgerät, Nachtsichtbrille-3D NYX mit der Seriennummer 5159A, vor seinem Zimmer aufgefunden habe, dies haben der Disziplinarbeschuldigte und der Zeuge S. gleichlautend ausgesagt und gibt es keinen Grund, dies nicht den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde zu legen.

Dass W. am 02.07.2025 – nachdem der Disziplinarbeschuldigte diesen zuvor als Zeugen für den 25.06.2025 genannt hatte – gegen 10.00 Uhr tatsächlich vom Kommandanten des PzGrenB35 sowie vom Kompaniekommandanten der 1. PzGrenKp befragt wurde und angab, dass er am 25.06.2025 während des gegenständlichen Übungsdurchganges durchgehend beim Disziplinarbeschuldigten gewesen sei und nicht habe beobachten können, dass dieser das Nachtsichtgerät, Nachtsichtbrille-3D NYX mit der Seriennummer 5159A, eingesteckt habe, sowie, dass W. erst im Rahmen einer zweiten Befragung am 02.07.2025 den wahren, unter 1.4.1. festgestellten Sachverhalt zugab, ergibt sich aus den Zeugenaussagen des W. und des S.; es gibt keinen Grund, dies nicht den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde zu legen und hinsichtlich der zweiten Befragung aus der diesbezüglichen Niederschrift (siehe Oz 6, ON 2.4).

Dass der Disziplinarbeschuldigte W. weder direkt noch implizit durch eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches versucht hat, begründete Besorgnisse einzuflößen und ihn so hinsichtlich seines Wunsches zur oben festgestellten Falschaussage zu nötigen, ergibt sich aus dem Umstand, dass eine solche Verhaltensweise im Verfahren niemals geschildert sondern sogar ausdrücklich in Abrede gestellt wurde (siehe unter anderem etwa die Aussage des W. vor dem Bundesverwaltungsgericht, Verh.-Schr. S. 19) und sich daher diesbezüglich keine Beweise finden.

Dass der Disziplinarbeschuldigte der Vorgesetzte des W. war, dieser aber unmittelbar davor stand, abzurüsten, ist ebenso unstrittig und ergibt sich aus der Aktenlage und insbesondere auch aus den Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten und des W..

Dass der Disziplinarbeschuldigte im Zweifel dem W. für die Falschaussage auch keine Vergütung versprochen hat und im Zweifel nicht festgestellt werden kann, dass er gegenüber W. gesagt hat: „Ich werde mich bei dir am Freitag großzügig bedanken.“ ergibt sich aus den unter 2.3.1. dargestellten Überlegungen zur Glaubwürdigkeit des W.; der Disziplinarbeschuldigte hat dem – soweit er sich geäußert hat – immer widersprochen und reicht alleine die Aussage des W. aus den unter 2.3.1. dargestellten Gründen – auf die hier verwiesen wird – nicht aus, um zu einer im Disziplinarverfahren hinreichend wahrscheinlichen Feststellung zu kommen.

Dass es dem Disziplinarbeschuldigten geradezu darauf ankam, dass W. vor den einschreitenden Disziplinarvorgesetzten wahrheitswidrig aussagt, dass W. während des gegenständlichen Übungsdurchganges durchgehend beim Disziplinarbeschuldigten gewesen sei und nicht habe beobachten können, dass dieser das Nachtsichtgerät, Nachtsichtbrille-3D NYX mit der Seriennummer 5159A, eingesteckt habe, um die Sache selbst zu klären, ergibt sich aus der eindeutigen Einlassung des Disziplinarbeschuldigten.

2.4. Beweiswürdigung zu 1.5. („Zum Verhalten des Disziplinarbeschuldigten nach dem 02.07.2026 und zu seiner Verantwortungsübernahme sowie zu seinem sonstigen Verhalten während der Ausübung seiner Tätigkeit beim Österreichischen Bundesheer“):

Zu 1.5.1. ist auszuführen, dass sich aus der Aktenlage sowie der Aussage des Disziplinarbeschuldigten ergibt, dass dieser seine unter 1.4.1. und 1.4.2. dargestellten Tathandlungen (soweit sie erweislich waren) vollumfänglich gestanden hat, sowie dass dieses Geständnis nicht wesentlich zur Sachverhaltsfeststellung beigetragen hat, zumal die Wegnahme des Nachtsichtgerät, Nachtsichtbrille-3D NYX mit der Seriennummer 5159A, schon durch die Aussage des B. und die Bestimmung des W. schon durch dessen zweite Aussage – letzteres zumindest im Großen und Ganzen – aufgeklärt waren.

Dass dem Disziplinarbeschuldigten zuzugestehen ist, dass er dieses Geständnis reumütig abgegeben hat, ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck des Bundesverwaltungsgerichts, aus dem Protokoll der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich, dass er sich bei den Personen, die von seinem Verhalten betroffen waren, vor dem Bundesverwaltungsgericht entschuldigt hat.

Zu den Feststellungen zu 1.5.2. ist auf die Aussage seines unmittelbaren Vorgesetzten XXXX zu verweisen, der – obwohl vom Disziplinarbeschuldigten beantragt – sich als neutraler Zeuge präsentiert hat, der bei seiner Aussage vor allem auf das abgestellt hat, was er wusste, nicht was er gehört hat (siehe Verh.-Schr. S. 26); dem stehen aus die Aussage des S. nicht entgegen, der den Disziplinarbeschuldigten als durchschnittlichen Soldaten bezeichnet hat, zumal dieser nur der mittelbare Vorgesetzte des Disziplinarbeschuldigten ist und daher auch weniger unmittelbare Wahrnehmung zu dessen Verhalten hat. Selbst W. hat den Disziplinarbeschuldigten als engagiert bezeichnet.

Dass dem Disziplinarbeschuldigten wegen der Vorfälle die Prüfbescheinigung „Geheim“ entzogen worden ist und das Militärkommando Burgenland im Rahmen einer Überprüfung festgestellt hat, dass vom Disziplinarbeschuldigten eine Gefahr für die militärische Sicherheit ausgehen könnte, ergibt sich aus dem vom Zeugen XXXX vorgelegten Schreiben des mit der Überprüfung beauftragten Militärkommandos Burgenland vom 29.07.2025, S90932/61-MilKdo B/Kdo/StbAbt2/2025 (1) (siehe Verh.-Schr., Anlage 5); dass der Disziplinarbeschuldigte zuvor hinsichtlich der militärischen Sicherheit nicht aufgefallen ist, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Ausspruch über Schuld und Strafe in einer Disziplinarsache trennbar, hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines als Disziplinarerkenntnisses bezeichneten Bescheides tritt Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (VwGH 18.10.1989, 86/09/0178; VwGH 17.03.1982, 81/09/0103; VwGH 23.02.2000, 97/09/0082).

Der Disziplinaranwalt hat sowohl den Schuld- als auch den Strafausspruch bekämpft, sodass das Bundesverwaltungsgericht über diese sowie über die Ratenbewilligung und die Kosten des Disziplinarverfahrens – diese beiden Spruchpunkte sind untrennbar mit dem Strafausspruch verbunden – zu entscheiden hat.

3.2. Zur Frage, ob das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers disziplinarrechtlich strafbar ist:

Disziplinarrechtlich strafbar ist ein Verhalten, das gegen die dienstrechtlich normierten Pflichten eines Beamten verstößt. Damit über dieses Verhalten im Rahmen eines Disziplinarerkenntnisses oder des im Falle einer Entscheidung über eine Beschwerde an dessen Stelle tretenden Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032) entschieden werden kann, muss dieses nicht nur tatbestandsmäßig sein, sondern es muss hinsichtlich des Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sein und es darf hinsichtlich des Verhaltens keine Verjährung eingetreten sein.

Einleitend ist daher zu prüfen, ob hinsichtlich des im Disziplinarerkenntnis bestraften Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, da – wie schon oben ausgeführt – im Disziplinarerkenntnis bzw. im Spruch des nunmehrigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts nur über Sachverhalte, hinsichtlich derer ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, entschieden werden darf (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).

Im Einleitungsbeschluss der Behörde vom 26.08.2025, 2025-0.666.167, wurde dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfen, dass er 1. am 25. Juni 2025 um ca. 1500 Uhr im Zuge der Übung „Waldviertel25“ der Theresianischen Militärakademie am Truppenübungsplatz ALLENTSTEIG nach einem Übungsdurchgang ein Gruppenzelt der Militärakademiker betreten, ein Nachtsichtgerät, Nachtsichtbrille-3D NXX mit der Serialnummer 5159A in sein Dropbag gesteckt und trotz aufgeforderter Nachschau nicht zurückgegeben und 2. am 01. Juli 2025 dem ihm unterstellten Grundwehrdiener Gefreiten XXXX in der JANSA-Kaserne in FELIXDORF GROSSMITTEL zu einer wahrheitswidrigen Aussage bestimmt bzw. genötigt mit den Worten: ‚Die gesamte Sache ist jetzt aufgeflogen und es ist bekannt, dass jemand des II. Panzergrenadierzuges die NSB-3D gestohlen hat. Ich werde jetzt die NSB-3D auf meinen Tisch legen und so tun als hätte sie jemand anders dort hingelegt. Es kann eh niemand wissen, dass es jemand von uns war. Falls dich jemand fragt, musst du sagen du weißt von nichts und hast auch nichts gesehen. Ich werde mich bei dir am Freitag großzügig bedanken.‘.

Der Schuldspruch der Behörde im verfahrensgegenständlichen Disziplinarerkenntnis ist von diesen Vorwürfen umfasst, es fällt allerdings auf, dass im Schuldspruch 2. des Disziplinarerkenntnisses die im Einleitungsbeschluss noch angelastete Nötigung zur Falschaussage weder vorkommt noch der Disziplinarbeschuldigte ausdrücklich freigesprochen wurde. Begründende Ausführungen finden sich diesbezüglich nicht; der Einleitungsbeschluss wird daher in seiner Gänze vom Bundesverwaltungsgericht zu erledigen sein.

Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004). Im gegenständlichen Verfahren wurde durch die Behörde mit oben genanntem Einleitungsbeschluss vom 26.08.2025, 2025-0.666.167, ein ausreichend konkreter Einleitungsbeschluss erlassen, Verfolgungsverjährung nach § 3 Abs. 1 HDG kommt daher nicht in Betracht.

Allerdings darf gemäß § 3 Abs. 2 HDG trotzdem drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden. Die Zustellung des zu Grunde liegenden Einleitungsbeschlusses an den Disziplinarbeschuldigten erfolgte am 01.09.2025, somit sind seitdem keine drei Jahre vergangen und liegt eine Verjährung nach § 3 Abs. 2 HDG nicht vor.

3.3. Zur Frage, ob die inkriminierten Handlungen ein disziplinarrechtlich strafbares Verhalten darstellen:

Auf den Disziplinarbeschuldigten ist materiell das BDG anzuwenden, weil dieser in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht.

Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 21 ff; VwGH 21.02.2001, Zl. 99/09/0126). Unter Schuld ist dabei die „Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters“ zu verstehen, die drei Komponenten umfasst: a) das biologische Schuldelement, d.h. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein; b) das psychologische Schuldelement, d.h. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und c) das normative Schuldelement, d.h. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält (vgl. Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 31). Diese angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben (vgl. Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 44; VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110).

Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt (VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041).

3.4. Zum Vorfall vom 25.06.2025 wurde (reduziert auf das Wesentliche) festgestellt, dass der Disziplinarbeschuldigte als Soldat des PzGrenB35 am 25.06.2025, gegen 15.00 Uhr, im Rahmen der Übung WALDVIERTEL25, ebenso wie andere Soldaten des PzGrenB35 und den PzGrenB13, am Truppenübungsplatz Allentsteig als Feinddarsteller für Soldaten der Theresianischen Militärakademie eingesetzt war und nach einem Vorstoß in den Verfügungsraum der Soldaten der Theresianischen Militärakademie auf der Suche nach Trinkwasser ein Zelt der Soldaten der Theresianischen Militärakademie betreten hat. Dort fand er auf den Schlafsäcken der Soldaten der Theresianischen Militärakademie jeweils eine Nachtsichtbrille-3D NYX, der Disziplinarbeschuldigte nahm seinen Feldstecher aus seinem Dropbag, versorgte diesen im Rucksack seines Funkers bzw. Melders W., nahm das Nachtsichtgerät, Nachtsichtbrille-3D NYX mit der Seriennummer 5159A und steckte diese in das Dropbag, obwohl die Plünderung fremder Ausrüstung ausdrücklich verboten war. Er gab dieses Nachtsichtgerät auch im Laufe der Übung nicht zurück, sondern rückte mit dem Nachtsichtgerät von der Übung ab.

Weiters wurde festgestellt, dass während der Übung das Nachtsichtgerät, Nachtsichtbrille-3D NYX mit der Seriennummer 5159A, nicht (über die Militärakademiker hinaus) gesucht wurde.

Zur inneren Tatseite wurde festgestellt, dass es dem Disziplinarbeschuldigten geradezu darauf ankam, das gegenständliche Nachtsichtgerät in seinen Gewahrsam zu bekommen und diesen Gewahrsam jedenfalls bis zum Ende der Übung aufrechtzuerhalten, um es gegen eine Gegenleistung – wie etwa ein Bier – zurückgeben zu können; im Zweifel konnte nicht festgestellt werden, dass der Disziplinarbeschuldigte sich dauerhaft des Nachtsichtgeräts, Nachtsichtbrille-3D NYX mit der Seriennummer 5159A, bemächtigen und es so dauerhaft in sein Gewahrsam hätte bringen wollen.

Schließlich wurde, wenn auch im Zweifel, festgestellt, dass der Disziplinarbeschuldigte am darauffolgenden Wochenende darauf vergessen hat, dass sich das gegenständliche Nachtsichtgerät in seinem Dropbag befand.

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass gem § 5 StGB, „vorsätzlich“ handelt „wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht“. Nach der Intensität des „Wollens“ wird zwischen Absicht, Wissentlichkeit und bedingtem Vorsatz unterschieden. Bei der Absicht kommt es dem Täter darauf an, das gesetzliche Tatbild zu verwirklichen; bei der Wissentlichkeit bezweckt er diese Verwirklichung nicht gerade, weiß aber um sie. Da das HDG – ebenso wie das BDG – an keine dieser qualifizierten Vorsatzformen anknüpft, genügt für das Vorliegen von Vorsatz jedoch immer der „bedingte Vorsatz"; für diesen genügt es, dass der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 5 Abs 1 StGB). Vorsätzlich handelt der Täter nicht, wenn er über die Tatbildmäßigkeit seines Verhaltens irrt (Tatbildirrtum); dies wäre etwa der Fall, wenn ein Beamter irrtümlich annimmt, keine Weisung erhalten zu haben, und sie daher nicht befolgt. Beruht der Irrtum freilich auf Fahrlässigkeit, so kann er für die fahrlässige Begehung des Deliktes bestraft werden; allenfalls kommt ihm ein Strafmilderungsgrund zugute. Dies ist zwar in § 5 StGB nicht ausdrücklich normiert, erscheint aber im Begriff des Vorsatzes enthalten. Dasselbe gilt für die irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts (zB Putativnotstand); sie schließt eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Begehung jedenfalls aus (§ 8 StGB). Ob das mangelnde Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (Rechtsirrtum) den Vorsatz (Vorsatztheorie) oder die Vorwerfbarkeit, das normative Schuldelement, ausschließt (Schuldtheorie), war in der Lehre lange Zeit umstritten. Das StGB folgt diesbezüglich der Schuldtheorie (vgl § 9 StGB), während dem VStG wohl die Vorsatztheorie zu entnehmen ist (§ 5 Abs 2 VStG). Obgleich die verschiedenen Theorien im Einzelfall kaum zu unterschiedlichen Ergebnissen führen werden, wird im Disziplinarrecht eher eine Anwendung der Schuldtheorie des § 9 StGB geboten sein, weil diese überdies in der – auch im BDG anzuwendenden – Vorsatzdefinition des § 5 StGB eine Stütze findet (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, S. 40 f, und die dort zitierte Judikatur).

Es ist dem Disziplinarbeschuldigten daher vorzuwerfen, dass er das gegenständliche Nachtsichtgerät entgegen dem Befehl, nicht zu plündern, an sich genommen hat und damit gegen den entsprechenden Befehl gehandelt hat; dies wurde ihm aber im Einleitungsbeschluss nicht vorgehalten und kann daher nicht bestraft werden.

Die Behörde hat in diesem Verhalten einen Verstoß gegen die Dienstpflichten aus § 43 Abs. 1 BDG gesehen, weil der Disziplinarbeschuldigte verpflichtet sei, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Aus dieser würde sich eine umfassende Wahrheitspflicht des Beamten ergeben sowie alles zu unterlassen, was die Interessen des Staates schädigen könne. Es liegt aber hinsichtlich dieses Schuldspruches keine strafbare Handlung vor, dem Disziplinarbeschuldigten ist weder der Vorsatz der dauernden Hinterziehung noch des Diebstahls nachzuweisen. Er hat sich einfach gegenüber einem Kameraden „danebenbenommen“, sodass ein Verstoß gegen die Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG nicht in Betracht kommt.

Allerdings hat der Disziplinarbeschuldigte mit dolus directus 1. Grades, also mit Absicht, durch die Wegnahme des Nachtsichtgerätes eines Kameraden ein Verhalten gesetzt, das mit seinen Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, nicht in Einklang zu bringen ist.

Diesbezüglich ist er schuldig zu sprechen und der Schuldspruch anzupassen.

Soweit im Schuldspruch des Disziplinarerkenntnisses noch die Wendung „und trotz aufgeforderter Nachschau nicht zurückgegeben“ enthalten war, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitnahme des Nachtsichtgerätes gegen den – wenn auch später nicht angelasteten – „Nicht-Plünderbefehl“ verstoßen und somit auch im Wissen des Disziplinarbeschuldigten eine Dienstpflichtverletzung dargestellt hat; daher ist jede Handlung, die nur auf die Deckung dieser Dienstpflichtverletzung zielt (und nicht etwa – wie die dem Schuldspruch 2. zu Grunde liegende Handlung darüber hinausgeht) von der fehlenden Pflicht zur Selbstbelastung gedeckt. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der allgemeine Grundsatz, dass niemand gezwungen ist, gegen sich selbst auszusagen, seinem Wesen und seiner Bedeutung nach eine Beschränkung seines Geltungsbereiches auf ein bestimmtes Verfahren verbietet. Wenn der Beamte in jedem Stadium des Disziplinarverfahrens seine Aussage verweigern darf, zuvor aber zur wahrheitsgemäßen Auskunft auch dann verpflichtet sein soll, wenn er sich dadurch der Gefahr einer strafrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Verfolgung aussetzt, so wird er gezwungen, die Tatsachen und Beweismittel für ein gegen ihn einzuleitendes Disziplinarverfahren zu liefern, nach dessen Einleitung er dann jede Aussage verweigern darf. Ein Aussageverweigerungsrecht innerhalb des Disziplinarverfahrens scheint wenig sinnvoll, wenn vor Einleitung des Disziplinarverfahrens eine unbeschränkte Offenbarungspflicht bestünde. Daher kann aus § 124 Abs 7 BDG 1979 kein Umkehrschluss für das dem Disziplinarverfahren vorgelegte Stadium gezogen werden. Aus diesen Gründen folgt, dass die Auskunftspflicht des Beamten außerhalb eines Disziplinarverfahrens ihre Grenzen dort hat, wo der Beamte sich selbst durch eine wahrheitsgemäße Aussage belasten würde. Dieser Zusammenhang wird im Einzelfall bei objektiver Betrachtung erkennbar sein (VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0037).

Diesbezüglich hat daher ein Freispruch zu erfolgen.

3.5. Zu den Ereignissen am 01.07.2025 bzw. 02.07.2025 wurde – reduziert auf das Wesentliche – festgestellt, dass der Disziplinarbeschuldigte, nachdem am 01.07.2025 ruchbar geworden war, dass sich das gegenständliche Nachtsichtgerät in der 2. Kompanie des PzGrenB35 befinden solle, gegen 11.00 Uhr in das Zimmer des W. in der Jansa-Kaserne kam und diesen ersuchte, gegenüber den Vorgesetzten, die mit W. würden sprechen wollen, nichts über dessen Beobachtungen am 25.06.2025 hinsichtlich des Einsteckens des gegenständlichen Nachtsichtgeräts zu sagen, sondern anzugeben, dass er nichts gesehen habe.

Am 02.07.2025 wurde W. – nachdem der Disziplinarbeschuldigten diesen zuvor als Zeugen für den 25.06.2025 genannt hatte – gegen 10.00 Uhr tatsächlich vom Kommandanten des PzGrenB35 sowie vom Kompaniekommandanten der 1. PzGrenKp befragt und gab an, dass er am 25.06.2025 während des gegenständlichen Übungsdurchganges durchgehend beim Disziplinarbeschuldigten gewesen sei und nicht habe beobachten können, dass dieser das gegenständliche Nachtsichtgerät eingesteckt habe. Erst im Rahmen einer zweiten Befragung am 02.07.2025 gab W. den wahren, unter 1.4.1. festgestellten Sachverhalt zu.

Allerdings wurde auch festgestellt, dass der Disziplinarbeschuldigte W. weder direkt noch implizit durch eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches versucht hat, begründete Besorgnisse einzuflößen und ihn so hinsichtlich seines Wunsches zur oben festgestellten Falschaussage zu nötigen als auch – wenn auch im Zweifel – dem W. für die Falschaussage keine Vergütung versprochen hat; es konnte – wenn auch im Zweifel – nicht festgestellt werden, dass er gegenüber W. gesagt hat: „Ich werde mich bei dir am Freitag großzügig bedanken.“.

Weiters wurde festgestellt, dass es dem Disziplinarbeschuldigten geradezu darauf ankam, dass W. vor den einschreitenden Disziplinarvorgesetzten wahrheitswidrig aussagt, um die Sache selbst zu klären.

Zu den disziplinarrechtlichen Schuldformen siehe 3.4..

Die Behörde sieht hier einen Verstoß gegen § 45 Abs. 1 BDG (Pflichten des Vorgesetzten); dies mag der Fall sein, schwerer wiegt hier allerdings der Verstoß gegen § 43 Abs. 1 BDG. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes irrt die Staatsanwaltschaft, wenn sie in den militärischen Vorgesetzten keine Behörde sieht, zumal diesen die Stellung der Disziplinarbehörde gemäß § 11 Abs. 1 HDG zukommt.

Daher ist die Aufforderung, vor dieser Behörde falsch auszusagen, eine Anstiftung zur falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde zu sehen und widerspricht den Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG, die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu besorgen.

Der Disziplinarbeschuldigte hat mit dolus directus 1. Grades, also mit Absicht, gehandelt, weil es ihm gerade zu darauf ankam, dass der W. falsch vor seinen Kommandanten, also den genannten Disziplinarbehörden, aussagen solle.

Diesbezüglich ist er schuldig zu sprechen und der Schuldspruch anzupassen.

Allerdings konnte weder die Nötigung des W. noch das Inaussichtstellen einer Vergütung für den W. festgestellt werden, diesbezüglich hat daher ein Freispruch zu erfolgen.

3.6. Zur Beschwerde über den Strafausspruch:

Hiebei ist zu bedenken, dass es sich bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Strafe (§ 6 ff HDG) um eine Ermessensentscheidung handelt, da die Auswahl der Strafmittel (§ 51 HDG) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe, § 52 HDG) die Festlegung von deren Höhe Ermessensentscheidungen darstellen. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0208).

Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar – mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit „gebundener“ Entscheidung – vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde – ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten – abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist – was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden – ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst, gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059).

Die Ermessensübung der Behörde geht aber jedenfalls von einer rechtswidrigen Grundlage aus, da die Schuldsprüche zu ändern waren und zum Teil auch Freisprüche erfolgt sind.

Gemäß § 6 Abs. 1 HDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen (1.) die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und (2.) die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten. Gemäß § 6 Abs. 2 HDG ist, wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, nur eine Strafe zu verhängen. Gemäß § 6 Abs. 3 HDG kann im Falle eines Schuldspruches von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn (1.) das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und (2.) nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten.

Hinzuweisen ist auf die – wenn auch zum BDG erfolgte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der ausgesprochen hat, dass nach § 93 Abs. 2 BDG die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, die weiteren Dienstpflichtverletzungen sind als Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB zu werten sind. Einzelne Aspekte der Tathandlungen, die bereits den disziplinären Vorwurf bildeten, und daher bei der Verhängung der Disziplinarstrafe berücksichtigt wurden, können hingegen nicht nochmals als eigene Erschwerungsgründe gewertet werden. Auch im Disziplinarverfahren darf ein bereits die Dienstpflichtverletzung ausmachendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerender oder als mildernder Umstand gewertet werden. So können die Umstände, die bereits bei der Bemessung der Disziplinarstrafe verwertet wurden, nicht abermals als besondere Erschwerungsgründe berücksichtigt werden (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062).

Es ist daher unter Berücksichtigung der Schwere der – wenn mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen werden, schwersten – Dienstpflichtverletzung und unter den Gesichtspunkten der Spezial- und Generalprävention ein Strafmaß auszumessen und innerhalb dieses Strafmaßes dann unter Berücksichtigung der Erschwernis- und Milderungsgründe die Disziplinarstrafe zu konkretisieren.

3.7. Zur Schwere der Dienstpflichtverletzung:

Gegenständlich ist der Strafausmessung zu unterstellen, dass der Disziplinarbeschuldigte (laut dem oben dargestellten Schuldspruch) am 01.07.2025 den ihm unterstellten Grundwehrdiener W. in der JANSA-Kaserne in Felixdorf Grossmittel insoweit absichtlich zu einer wahrheitswidrigen Aussage bestimmt hat, als er diesen ersucht hat, gegenüber den ihn befragenden Vorgesetzten nichts über dessen Beobachtungen hinsichtlich der Wegnahme des Nachtsichtgeräts, Nachtsichtbrille-3D NYX mit der Seriennummer 5159A, zu melden, sondern anzugeben, dass er nichts gesehen habe, was W. dann am 02.07.2026 bei seiner ersten Befragung auch angegeben hat.

Der Disziplinarbeschuldigte hat den W. zu einer Falschaussage vor den eine Disziplinarbehörde darstellenden Kommandanten bestimmt, auch wenn er ihn weder genötigt noch ihm dafür eine Belohnung in Aussicht gestellt hat; dies hat der Disziplinarbeschuldigte absichtlich gemacht.

Es ist daher vom Vorliegen einer schweren Dienstpflichtverletzung auszugehen.

3.8. Zur Spezial- und Generalprävention:

Spezialpräventiv ist darauf zu verweisen, dass der Disziplinarbeschuldigte sich bisher untadelig verhalten hat, zumal der seine Dienstpistole betreffende Vorfall, der im Februar 2024 zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens geführt hat, nicht seiner Sphäre zuzurechnen war; auch ist zu erkennen, dass sich der Disziplinarbeschuldigte mit dem Unrecht seiner Tat auseinandergesetzt hat. Andererseits hat der Disziplinarbeschuldigte durch die Anstiftung zu einer Falschaussage doch erhebliche kriminelle Energie erkennen lassen, sodass von mittleren spezialpräventiven Gründen auszugehen ist.

Aus generalpräventiver Sicht besteht ein hohes Interesse daran, dass Soldaten sich nicht gegenseitig zu Falschaussagen anstiften. Es ist allen Soldaten aufzuzeigen, dass ein solches Verhalten (zumindest) disziplinär nicht geduldet wird.

Es besteht daher auch ein gewichtiges generalpräventives Interesse an einer strengen disziplinären Bestrafung des Beschwerdeführers.

3. 9 Unter Bedachtnahme auf die oben dargestellte Schwere der Dienstpflichtverletzung und die dargestellten spezial- und generalpräventiven Gründe kommt als Strafrahmen eine Geldstrafe von 200 v.H. bis 350 vH der Bemessungsgrundlage in Betracht.

Dem Disziplinaranwalt ist spätestens hier zu entgegen, dass mangels eines nachweisbaren Bereicherungsvorsatzes zu Spruchpunkt 1. sowie auf Grund der „nur“ mittleren spezialpräventiven Gründen eine Entlassung per se nicht in Frage kommt (ebenso wenig wie eine den Strafrahmen übersteigende Geldstrafe von € 10.000,--).

3.10. Es ist daher die konkrete Strafe innerhalb dieses Strafrahmens auszumessen bzw. zu prüfen, ob die Milderungsgründe die Erschwernisgründe derart beträchtlich überwiegen, dass ein Unterschreiten des Strafrahmens in Betracht kommt.

Erschwerend ist die Begehung einer weiteren, schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung, sowie dass der Disziplinarbeschuldigte bei der Begehung eine Vorgesetztenfunktion gegenüber dem W. innehatte und ihm somit Vorbildwirkung zukam.

Als Milderungsgrund kommt in Betracht, dass der Disziplinarbeschuldigte bisher unbescholten ist bzw. (als gleicher Milderungsgrund) ein ordentliches dienstliches Vorleben aufweist sowie dieser ein reuiges Geständnis abgelegt hat.

Daher ist die Strafe, da die Milderungsgründe leicht überwiegen, im oberen Bereich der unteren Hälfte des Strafrahmens, konkret mit 250 vH der Bemessungsgrundlage auszusprechen.

3.11. Zur Beschwerde über die amtswegige Bewilligung, die Disziplinarstrafen in Raten abzustatten:

Dieser wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 77 Abs. 4 HDG insoweit stattgegeben, als die Abstattung in 16 Monatsraten bewilligt wird.

Dies begründet sich damit, dass gemäß § 77 Abs. 4 HDG auch von Amts wegen die Bewilligung der Abstattung der Disziplinarstrafe in Raten möglich ist, mit der Restdienstzeit des Disziplinarbeschuldigten, soweit diese nicht verlängert wird sowie mit dem Umstand, dass seitens des Disziplinarbeschuldigten diesbezüglich keine nähere Einlassung erfolgte.

3.12. Zur Beschwerde über den Kostenausspruch:

Der im Disziplinarerkenntnis dem Beschwerdeführer festgesetzte Kostenbeitrag errechnet sich nach § 38 Abs. 1 HDG, der anordnet, dass wenn im Senatsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt wurde, der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500 € zu leisten hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Lichte der unter A) zitierten Rechtsprechung bzw. Literatur kann das Bundesverwaltungsgericht keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung erkennen.

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