Bundesverwaltungsgericht L515 2340639-1

L515 2340639-1Bundesverwaltungsgericht18.05.2026

Regest

amtswegige Wiederaufnahme Asylverfahren Doppelstaatsbürger Erschleichen falsche Angaben Irreführung Kausalzusammenhang Staatsangehörigkeit Verschweigung wesentlicher Umstände Wiederaufnahme Wiederaufnahmegrund

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L515 2340639-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L515.2340639.1.00

Spruch

L515 2340639-1/3E

L515 2340641-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., zu den Zeit-punkten der Antragstellung und Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundes-agentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen -BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2026, Zahl XXXX zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbe-gründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzel-richter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., zu den Zeit-punkten der Antragstellung und Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten StA. der Repu-blik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen -BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundes-amtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2026, Zahl XXXX zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbe-gründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“, bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet) reisten am 12.10.2023 unter Verwendung armenischer Reisepässe von Flughafen XXXX (Anm: armenische Staatsbürger sind im Gegensatz zu syrischen Staatsbürgern notorisch bekannter Weise berechtigt, zu touristischen Zwecken in Montenegro einreisen) mit dem Flug XXXX am 12.10.2023 über den Flughafen Wien Schwechat in das Bundesgebiet ein, indem sie anlässlich einer Zwischenlandung den gebuchten Flug nach Jerewan abbrachen und stellten nach ihrer rechtswidrigen Einreise am 13.10.2023 Anträge auf internationalen Schutz.

I.2. Die volljährige bP1 ist Mutter der bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährigen bP2.

I.3. Die bP erwarben die armenische Staatsbürgerschaft bereits vor der Stellung bzw. Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz und besitzen neben der syrischen Staats-bürgerschaft auch jene der Republik Armenien.

I.4. Die bP gaben anlässlich ihrer Antragstellung im Rahmen einer offenen Fragestellung zu ihrer Fragestellung an, Staatsbürgerin der Arabischen Republik Syrien zu sein. Die armenische Staatsbürgerschaft verschwiegen sie. Ebenso legten sie ihre armenischen Reisepässe nicht vor und verschwiegen deren Existenz im Rahmen der Befragung nach der Existenz von Dokumenten.

Die bP brachten im Rahmen der Befragung nach ihrer Reiseroute und ihren Aufenthaltsorten nach dem Verlassen ihres Herkunftsstaates vor, Syrien in Richtung Türkei verlassen zu haben und nach einem dortigen Aufenthalt über Serbien und Montenegro nach Österreich weitergereist zu sein. Von einem (ein- bzw. zweijährigen -je nach Version-) Aufenthalt in Armenien gaben sie nichts an.

Ebenso brachten die bP tatsachenwidrig vor, ihren Herkunftsort in Syrien erst im September 20. September 2023, also ca. 2 Wochen vor der Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz verlassen zu haben

I.5.1. Im die bP betreffenden Asylverfahren ging die bB auf Basis des Vorbringens der bP iVm mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass die bP ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen.

Die Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse begründete die bP ausschließlich mit der Lage in Syrien.

1.5.2. Im weiteren Verlauf wurde dem Antrag der bP im Akt ersichtlichen Bescheiden der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

I.6.1. Nach rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahren stellte sich nunmehr auf Basis des Rechercheergebnisses einer fachkundigen Person unter Heranziehung eines armenischen Rechtsanwaltes heraus, dass die bP über die bereits genannten armenischen Reisepässe verfüg(t)en, welcher bereits vor der Zuerkennung eines Status von subsidiär Schutzbe-rechtigten bzw. vor der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ausgestellt, nämlich in Bezug auf die bP1 am 02.11.2021, gültig bis 02.11.2031 und in Bezug auf die bP2 am 15.12.2020, gültig bis 15.12.2030 wurden. Es stehe somit zweifelsfrei fest, dass die ange-fragten Personen während des Administrativverfahrens armenische Staatsbürgerin waren.

Die Reisepässe wurde von der Passbehörde „099“ ausgestellt. Hierbei handelt es sich eine armenische Vertretungsbehörde im Ausland.

I.6.2. In weiterer Folge wurden die bP seitens eines Organwalters der bB niederschriftlich einvernommen. Nach entsprechendem Vorhalt räumten die bP ein, dass sie über Vermittlung des Schleppers legal einen armenischen Reisepass erhielten. Sie hätten sich vor ihrer Einreise nach Österreich 1 Jahr (bP2) bzw. 2 Jahre (bP1) in Armenien aufgehalten. Die armenische Staatsbürgerschaft hätten sie verschwiegen, um nicht nach Armenien abgeschoben zu werden, da sie nicht in Armenien bleiben wollten.

I.6.3. Mit den nunmehr angefochten Bescheiden der bB vom wurde das Verfahren gem. § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wiederaufgenommen.

I.6.4. Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses ging die bB davon aus, dass die bP zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung neben der syrischen auch über die armenische Staats-bürgerschaft verfügten, dies aber wider besseres Wissen verschwiegen. Dies hätte schließlich dazu geführt, dass den bP in der bereits beschriebenen Weise der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden wäre, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn die bP in Bezug auf ihre Staatsbürgerschaften vom Anbeginn wahrheitsgemäße und vollständige Angaben gemacht hätten.

I.7. Gegen den og. Bescheid wurde seitens der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und brachte sie vor, die bB sei rechts- und tatsachenirrig vorgegangen.

Die Anwendung des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG im Asylverfahren stelle sich als europarechtswidrig dar, weil Art. 14 der StatusRL die Erschleichung des Status auf Basis falscher Angaben als Aberkennungstatbestand konzipiere. Da die Wiederaufnahme gem. § 69 AVG im Gegensatz zur Aberkennung ex nunc wirke und dem § 69 AVG auch ein anderes Beweislastkalkül als Art. 14 der StatusRL zu Grunde liegt, stelle sich dessen Anwendung jedenfalls als unionsrechtswidrig dar.

Die bP brachte vor, dass es der bB im Rahmen einer genaueren Befragung und der Durchführung weiterer Recherchen möglich gewesen wäre zu ermitteln, dass die bP auch armenische Staatsbürger wären.

Ebenso könne von einem Erschleichen könne nicht gesprochen werden, zumal die bP stets nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt hätten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. Hier wird insbesondere auf nachfolgende Umstände hingewiesen:

Die bP waren zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Zuerkennung des genannten Status sowohl armenische als auch syrischer Staatsbürger und haben sie gegenüber der Asylbehörde die armenische Staatsbürgerschaft wider besseres Wissen verschwiegen.

Den bP wurden der genannte Status zuerkannt, weil die bB aufgrund des Verschweigens der armenischen Staatsbürgerschaft davon ausging, dass die bP ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen und ihnen in Syrien eine relevante Gefahr drohe, welche zur Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten führte.

II.1.2. Wäre der bB der Umstand bekannt gewesen, dass die bP auch die armenische Staats-bürgerschaft besitzen bzw. besaßen, wäre es im Lichte der behördlichen und ho. Spruchpraxis zu Armenien naheliegend gewesen, dass diesen der Status von international Schutzbe-rechtigten mangels Existenz eines entsprechenden Sachverhalts in Bezug auf Armenien zur Gänze nicht zuerkannt worden wäre. Ebenfalls wäre davon auszugehen gewesen, dass ihnen maßgeblich wahrscheinlich kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt worden, eine Rück-kehrentscheidungen erlassen und die Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt worden wäre. Unter Umständen wäre einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die auf-schiebende Wirkung aberkannt und im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation (Art. 11 RückführungsRL) ein Einreiseverbot erlassen worden.

Seitens der bB hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den weiteren Herkunftsstaat Armenien stattgefunden.

Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass in Syrien eine nicht unbeachtliche Zahl an ethnischen Armeniern lebt(e).

II.1.3. Es wird seitens des ho. Gerichts als notorisch bekannt vorausgesetzt, dass sich Migrantinnen und Migranten sog. Schlepper bedienen und diese Schlepper im Rahmen ihrer Tätigkeit rechtswidrige Grenzübertritte unternehmen, sowie die Geschleppten im Verbor-genen transportieren und die Geschleppten über die Reiseroute nicht informieren. Ebenso wird es als notorisch bekannt angesehen, dass den Geschleppten von den Schleppern Doku-mente abgenommen werden, von diesen erhebliche Geldsummen verlangen und im Rahmen der Schleppung fallweise –insbesondere bei finanziell entsprechend ausgestatteten Geschleppten- ge- bzw. verfälschte Dokumente anlässlich von Grenzübertritten verwenden (welche oft von so hoher Qualität sind, dass sie im Rahmen von Kontrollen anlässlich der Reisebewegung nicht als Fälschung erkannt werden), gerade um so die Strapazen einer Schleppung zu verringern.

Die seitens der bP bei der bB anlässlich der Antragstellung vorgetragenen Umstände der Schleppung bzw. der Reisebewegung entsprachen dem allgemeinen Kenntnisstand in Bezug auf illegale Migration im Allgemeinen und auf syrische Asylwerber im Besonderen.

II.1.4. Wird von Drittstaatsangehörigen die Verleihung der armenischen Staatsbürgerschaft beantragt, ist laut einer in einer Vielzahl von ho. im RIS veröffentlichen Erkenntnissen genannter Auskunft eines armenischen Rechtsanwaltes das persönliche Erscheinen bei der Staatsbürgerschafts- bzw. Vertretungsbehörde zwecks Ausfüllens des Antragsformulars erforderlich.

II.1.5. Gemäß Art. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien stellt ein armenischer Reisepass den Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft dar.

Seit 1.6.2012 werden in Jerewan (Passbehörde 001) und seit 1.1.2013 generell biometrische Reisepässe ausgestellt. Zur Ausstellung solcher Pässe ist die persönliche Vorsprache bei der Passbehörde zwecks eigenhändiger Leistung der Unterschrift und des Scannens der biometrischen Merkmale erforderlich.

II.1.7. Neben der armenischen Botschaft in Damaskus existiert ein armenisches General-konsulat in Aleppo (Consulate General of Armenia in Aleppo, Syria), zu deren Leistungsumfang die Visaerteilung, Passangelegenheiten, notarielle Beglaubigungen, die Registrierung armenischer Staatsbürger und die Notfallhilfe zählt. Die Botschaft war während der kriegerischen Auseinandersetzung durchgehend geöffnet, das Generalkonsulat verlegte im Jahre 2014 seinen Sitz vorübergehend nach Damaskus (Armenisches Konsulat verlegt seinen Sitz nach Damaskus inmitten der syrischen Unruhen - Caucasus Watch). Die dort ausgestellten Reisepässe tragen die Kennung 099.

II.1.8. Nach der Erlassung jenes Bescheides, mit welchem den bP der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergab sich zu einem späteren Zeitpunkt sukzessive auf Basis einer Mehrzahl von – zwischenzeitig im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichen durch Erkenntnisse des ho. Gerichts abgeschlossenen – Verfahren die Verdachts- und darüberhinausgehende Kenntnislage, dass eine nicht unerhebliche Zahl von ethnischen armenischen Syrern die armenische Staatsbürgerschaft erwarben (welche diese entsprechend dem nunmehrigen Kenntnisstand verhältnismäßig leicht erhalten), zum einen um sich hierdurch die beschwerliche auf dem Landweg stattfindende Schleppung nach Europa zu ersparen bzw. um von Syrien nach Armenien zu reisen und dort die weiteren Perspektiven zu erkunden.

Aus der nunmehr notorisch bekannten, (auch elektronisch) öffentlich zugänglichen Berichts-lage ergibt sich weiters nunmehr, dass eine Übersiedlung von ethnischen armenischen Syrern nach Armenien dort in vielen Fällen zu einer erheblichen Senkung des Lebensstandards führte und sie in weiterer Folge Armenien wieder verließen.

Ebenso kann es zwischenzeitig aus der sich aus einer Mehrzahl von Verfahren, welche mit im RIS veröffentlichten Erkenntnissen abgeschlossen wurden, dass aus Syrien stammende Armenier die armenische Staatsbürgerschaft und einen armenischen Reisepass erwarben um eine Reise in einen Staat zu buchen, in welchen sie zu touristischen Zwecken visafrei einreisen können (auf Basis der öffentliche zugänglichen Quellenlage ist davon auszugehen, dass armenische Staatsbürger -im Gegensatz zu syrischen Staatsbürgern- für die Einreise nach Montenegro und Serbien zu touristischen Zwecken kein Visum benötigen) oder nach vom Ausland nach Armenien buchten, wobei die Reiseroute mit einer Zwischenlandung in Österreich gewählt wurde, um im Rahmen der Zwischenlandung –nachdem sie sich der armenischen Reisepässe entledigten- ihre Reisebewegung abbrachen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, wobei sie hierbei die armenische Staats-bürgerschaft verschwiegen und lediglich ihre syrische Staatsbürgerschaft angeben.

II.1.9. Zum Zeitpunkt, als die bP den gegenständlichen Antrag einbrachte, bzw. der Status von subsidiär Scbutzberechtigten in Bezug auf die Arabische Republik Syrien zuerkannt wurde, waren die unter Punkt II.1.8. beschriebenen Umstände der bB nicht bekannt, sehr wohl jedoch jene, welche unter II.1.3.beschrieben wurden.

Ebenso unterlag die bB faktischen und auch rechtlichen (vgl. § 33 BFA—VG, insbes. Abs. 3 und 4 leg. cit [die bP waren vor der Erlassung jener Bescheide, mit welchen ihnen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde Asylwerber]) Einschränkungen.

II.1.10. Es wird weiters als notorisch bekannt vorausgesetzt, dass sich die Bleibeperspektive im Rahmen eines Asylverfahrens aufgrund der allgemeinen Lage in den beiden Herkunftsstaaten für syrische Staatsbürger um ein Vielfaches günstiger darstellt als für armenische Staatsbürger.

In Bezug auf Syrien war dieser Umstand zum Zeitpunkt der Antragstellung der bP noch ausgeprägter als zum gegenwärtigen Zeitpunkt.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage, fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die Ausführungen der bB stellen sich grundsätzlich als tragfähig dar und stellen die gericht-lichen Ausführungen hierzu Wiederholungen, Konkretisierungen und Abrundungen dar.

II.2.2 Soweit das ho. Gericht von notorisch bekanntem Wissen ausgeht, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um Umstände handelt, welche sowohl der bB als Spezialbehörde als auch den bP als armenische Staatsbürger bzw. Angehörige der aus Syrien stammenden armenischen Volksgruppe bekannt sein müssen bzw. hierüber in einer Mehrzahl von öffentlich zugänglichen Quellen in ihrem objektiven Aussagekern im Wesentlichen gleichlautend berichtet wird.

II.2.3. Aus dem Umstand, dass der bP erstmals im Jahre 2020 bzw. 2021 von der armenischen Vertretungsbehörde ein armenischer Reisepass ausgestellt wurde ergibst sich, dass die bP bereits zu diesem Zeitpunkt die armenische Staatsbürgerschaft besaßen.

Sowohl zwecks der Erlangung der Staatsbürgerschaft als auch eines Reisepasses war die persönliche Vorsprache bei der armenischen Behörde bzw. armenischen Behörden erforder-lich ist und somit die Verleihung der armenischen Staatsbürgerschaft bzw. die Ausstellung eines armenischen Reisepasses ohne aktives Zutun bzw. ohne Wissen der Parteien undenkbar und wird neuerlich darauf verwiesen, dass bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung eines Passes von der Behörde biometrische Merkmale gespeichert wurden und im Pass ersichtlich waren.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Ausstellung eines armenischen Reisepasses nur dann möglich ist, wenn zuvor die armenische Staatsbürgerschaft beantragt und den Antrag-stellern dann auch verliehen wird.

Es wird seitens des ho. Gerichts auch angenommen, dass es auch aus der Laiensphäre erkennbar ist, dass die Innehabung eines armenischen Reisepasses den Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft stark indiziert und wird dies letztlich von den bP auch nicht bestritten. Sie räumten selbst ein, legal die armenische Staatsbürgerschaft erlangt zu haben, diese jedoch verschwiegen zu haben, um nicht nach Armenien abgeschoben zu werden. Wenn dies in der Beschwerdeschrift wieder revidiert wird, geschah dies sichtlich nach entsprechender Suggestion im Hinblick auf den erwünschten Verfahrensausgang und kommt diesem Vorbringen somit ein untergeordneter Beweiswert zu.

Fakt ist, dass die bP im Rahmen einer offenen Fragestellung im Rahmen der Antragstellung weder den Erwerb der armenischen Staatsbürgerschaft, noch die Ausstellung eines armenischen Reisepasses seitens der armenischen Vertretungsbehörde, noch die Einreise mittels eines armenischen Reisepasses erwähnten und geht das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon aus, dass dies der Fall war, um so den Status von international Schutzberechtigten zu erschleichen.

Wenn die bP nunmehr im Rahmen der Beschwerdeschrift vorbringen, sie hätten die Fragen im Asylverfahren nach bestem Wissen und gewissen beantwortet, ist dem entgegenzuhalten, dass die bP bereits in Bezug auf jenen Zeitpunkt, wann die Syrien verließen, im Rahmen einer offenen Fragestellung falsche Angaben machten und setzte sich dies in Bezug auf die Reiseroute fort. Bereits hier war das Vorbringens sichtlich daraus ausgerichtet, den Aufenthalt der bP in Armenien zu verschleiern. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die bP im Rahmen offener Fragestellungen nach ihrer Staatsbürgerschaft und der Existenz von Dokumenten befragt wurden, wo sie wiederum sämtliche Umstände verschwiegen, welche auf die armenische Staatsbürgerschaft und die Existenz armenischer Dokumente hinweisen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist daher nicht davon auszugehen, dass die bP die Fragen im Asylverfahren nicht nach bestem Wissen und Gewissen beantworteten, sondern viel mehr nach bestem Wissen und Gewissen bestrebt waren, die armenische Staatsbürgerschaft und den Aufenthalt in Armenien zu verschleiern.

Zum Vorwurf der mangelhaften Ermittlungen seitens der bB wird auf die noch folgenden Ausführungen verwiesen und wird nochmals darauf hingewiesen, dass im Administrativverfahren ausdrücklich nach der Staatsbürgerschaft und der Existenz nach Dokumenten im Rahmen einer offenen Fragestellung befragt wurden.

Das ho. Gericht erlaubt sich den Hinweis, dass derartige Fragestellungen idR offen zu erfolgen haben, um die bP nicht durch Suggestion zu lenken und wäre bei Antragstellern, welche bestrebt sind, nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß auszusagen, davon auszugehen, dass sie auch jene Sachverhalte benannt hätten, welche auf Armenien hindeuten. Ebenfalls kann von der Behörde nicht verlangt werden, dass sie nach der Staatsbürgerschaft sämtlicher ca. 195 Staaten (je nach Zählweise) dieser Erde gezielt und einzeln fragt.

II.2.4. Aus einer gesamtheitlichen Betrachtung des Vorbringens der bP zeigt sich zweifelsfrei, dass diese einerseits bestrebt waren, den wahren Sachverhalt zu verschleiern und andererseits bereit waren, aus Opportunitätsgründen zur Erreichung des angestrebten Zwecks auch ein nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen zu erstatten und setzte sich dieses Verhaltensmuster bis ins Beschwerdevorbringen fort.

II.2.5. Zu den seitens der bB durchgeführten Recherchen in Armenien ist festzuhalten, dass der VwGH seinem Erk. 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101 ausführte, dass Recherchen vor Ort einen probaten Ermittlungsschritt darstellen können. Die Grenzen hierfür werden jedoch an dem Punkt erreicht, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Ob solche Ermittlungen zu einer der oa. Gefahren führen würde, hat neben der ermittelnden Behörde bzw. dem Gericht ua. insbesondere auch der Vertrauensanwalt vor Ort im Rahmen seiner Ermittlungen abzuschätzen und seine Ermittlungen dementsprechend auszugestalten. Aus diesem Grunde besteht auch nur eingeschränkt die Möglichkeit, dem Vertrauensanwalt konkrete Ermittlungsschritte dezidiert aufzutragen und sind aus diesem Grunde –aber auch aufgrund des Umstandes, dass förmliche Befragungen vor Ort in die Souveränität des Staates, auf dessen Territorium die Befragungen durch geführt werden eingreifen können [vgl. Reinisch (Hrsg), Handbuch des Völkerrechts5 (2013), Rz 891].

Im gegenständlichen Fall bediente sich die von der bB eingesetzte fachkundige Person. Ebenso wurden seitens der Republik Österreich dem armenischen Staat keine personenbezogenen Daten übermittelt, viel mehr wurden seitens der fachkundigen Person und des betrauten Anwalts personenbezogene Daten, welche dem armenischen Staat bekannt sind, recherchiert und diese der bB sowie dem ho. Gericht übermittelt. Ebenso fanden die Recherchen in einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) statt und sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Recherchen zu irgendwelchen Gefährdungen der bP führen würden. Nach Ansicht des ho. Gerichts war die bB somit berechtigt, die genannten Daten im Herkunftsstaat auf die beschriebene Weise zu eruieren und war aufgrund des Spezifikums der gewählten Vorgangsweise die Zustimmung der bP hierzu nicht erforderlich.

Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der bereits getroffenen und der nachfolgenden Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits legten die bereits genannte fachkundigen Person ihre Qualifikation offen und ergibt sich aus sowie des Qualifikationsprofiles des weiteren Sachverständigen, dass es sich hierbei um eine Personen mit hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig sind, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informations-beschaffung heranzuziehen.

Ebenso kann vom Sachverständigen per se weder eine qualifiziert enge Verbindung, noch eine Gegnerschaft zum armenischen Staat unterstellt werden, sondern stehen sie diesem sichtlich neutral gegenüber. Dem Sachverständigen war auch kein persönliches Interesse betreffend eines etwaigen Verfahrensausganges zu unterstellen. Die von der rechtsfreundlichen Vertretung aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der eingesetzten Personen führen ins Leere und ergaben sich in Bezug auf die Qualifikation keine Anhaltspunkte dafür, an den getätigten Ermittlungen und dem Ergebnis zu zweifeln.

Der Sachverständige hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von den beschwerdeführenden Parteien zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben. Die notwendige Qualifikation und Expertise – wie die rechtsfreundliche Vertretung bemängelte – kann der eingesetzten Vertrauensperson jedenfalls nicht abgesprochen werden.

Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Sachverständige befähigt sind, ihre fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen sowie hieraus die richtigen Schlüsse zu ziehen und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt. Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass es zur Erschütterung des Beweiswertes des Rechercheergebnisses nicht erforderlich ist, diesem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (VwGH 12.10.2021 Ra 2021/14/0295-9, Ra 2021/14/0308 bis 0311-8 mwN), was die bP jedoch nicht von ihrer Obliegenheit befreit, dem Ermittlungs-ergebnis konkret und substantiiert entgegenzutreten. Dieser Obliegenheit wurde seitens der bP nicht entsprochen.

Im Einklang mit der bB steht für das ho. Gericht fest, dass aufgrund des Modus Operandi, welcher einer Passausstellung vorausgeht (Aufsuchen der passausstellenden Behörde bzw. der Staatsbürgerschaftsbehörde oder einer diplomatischen Vertretungsbehörde zwecks eigenhändigem Ausfüllen des Antragsformulars zur Erlangung der Staatsangehörigkeit), sowie aufgrund des Umstandes, dass die bP mit einem armenischen Pässen reisten, diese jedenfalls bewusst und aktiv Schritte setzten, um selbst die armenische Staatsbürgerschaft zu erlangen und ihnen der Erlangung auch bekannt war, was letztlich auch eingestanden wurde.

Im Lichte der oa. Ausführungen wird deutlich, dass die bP im Asylverfahren wissentlich falsche Angaben gegenüber den entscheidenden Organen tätigten, indem sie bewusst ihre Doppel-staatsbürgerschaft in der bereits beschriebenen Weise verschwiegen, um so den gewünschten Verfahrensausgang zu bewirken.

II.3.6. Es ist davon auszugehen, dass die bB im Rahmen des Asylverfahrens -und auch das ho. Gericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens- im Lichte des ihnen bekannten maßgeblichen Sachverhalts (§ 37 AVG) die ihr zumutbaren Ermittlungsschritte setzten.

Abschließend ist festzuhalten, dass die Frage, ob die bB die zumutbaren Ermittlungsschritte setzte, von einem Blickpunkt ex ante auszugehen ist.

Anlässlich der seinerzeitigen Antragstellung konnte die bB auf die unter Punkt II.1.3. beschriebene Kenntnislage zurückgreifen und hatte sie von den unter Punkt II.1.8. beschriebenen Umständen keine konkrete Kenntnislage. Die bB hatte daher –auch bei Berücksichtigung der durch das Fluginformationssysten des Flughafens dokumentierten Informationen über die Einreise mit dem genannten Flug keine konkrete Veranlassung an den Schilderungen der bP zu zweifeln, zumal sich diese aus der Sicht ex ante als schlüssig und mit der Berichtslage übereinstimmend darstellten und konnte davon ausgehen, dass die bP ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen und beschriebenen Einreise-modalitäten auf die unter Punkt II.1.3. beschriebenen Umstände zurückzuführen sind. Die bB bzw. das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes führten auch eine ausreichende Befragung der bP zu diesen Umständen durch und hätten weitere Erhebungen aus der damaligen Kenntnislage der Opportunitätsmaxime widersprochen und in einem unzulässigen Erkundungsbeweis geendet. Ebenso war die bB faktischen und den bereits rechtlichen Einschränkungen unterworfen.

Das ho. Gericht geht davon aus, dass die bB ein den Umständen entsprechendes ausreichendes Ermittlungsverfahren führte.

II.3.7. Auf Basis des Ermittlungsverfahrens nimmt es das ho. Gericht es als erwiesen an, dass die bP vor ihrer Einreise nach Österreich wissentlich veranlassten, dass sie armenische Staatsbürger werden um einen armenischen Reisepass zu erhalten, welcher ihnen auch ausge-stellt wurde, ihre armenische Staatsbürgerschaft vom Anfang an kannten, sich in Bezug auf den Umstand, dass sie einen echten und authentische armenischen Reisepass besaßen in Kenntnis waren und diese Umstände vor der bB bewusst im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang im Asylverfahren verschwiegen.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat, unionsrechtliche Bedenken

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem ent-sprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen (vgl. Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-620. September 2017)

Exkurs 2: Schutzumfang bei Doppelstaatsbürgerschaft

Unbestrittener Weise ist als Herkunftsstaat primär jener Staat heranzuziehen, dessen Staatbürgerschaft die bP besitzen. Die Frage der Staatsangehörigkeit im Falle der Staaten-losigkeit stellt sich im gegenständlichen Fall nicht.

Es stellt sich jedoch die Frage, ob und wann internationaler Schutz zu gewähren ist, wenn ein Antragsteller mehrere Staatsbürgerschaften besitzt und Verfolgung in einem dieser Staaten vorbringt.

Das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979) stellt in Abs. 106-107 für Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit - in Auslegung des Art. 1 Abschnitt A Z 2 letzter Absatz FlKonv - darauf ab, ob solche Personen den (hier nicht näher umschriebenen) "Schutz" eines ihrer Herkunfts-länder "in Anspruch nehmen können". Ein solcher Schutz habe, "soweit verfügbar", "Priorität gegenüber dem internationalen Schutz". Im Einzelnen wird auf die "praktische" Bean-spruchbarkeit des "Schutzes" dahingehend Bezug genommen, dass der Schutz nicht "bedeu-tungslos" sein dürfe, weil er "nicht den Schutz beinhaltet, der gewöhnlich Staatsangehörigen zuteil wird". Die abschließenden Erwägungen zur Frage, inwieweit ein "Antrag um Schutz und eine Verweigerung des Schutzes" vorliegen müsse, bevor "festgestellt werden kann, dass eine vorhandene Staatsangehörigkeit wirkungslos ist", scheinen in ihrer konkreten Form auf entsprechende Bemühungen des Betroffenen im Aufenthaltsstaat (also auf "externen" Schutz des zweiten Herkunftsstaates) abzuzielen.

Von Bedeutung für die im Folgenden zu prüfende Frage der Übertragbarkeit von Voraus-setzungen für eine interne "Alternative" auf Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit ist aber das Argument, mit dem ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Umständen, die ein Ausweichen in einen verfolgungsfreien Teil des Herkunftsstaates als unzumutbar ("unreasonable") erscheinen lassen, und einem Konventionsgrund nicht als erforderlich erachtet wird. Die Begründung liegt darin, dass es sich - voraussetzungsgemäß - jeweils um Personen handelt, denen an ihrem ursprünglichen Aufenthaltsort asylrelevante Verfolgung droht und in Bezug auf die nur zu prüfen ist, ob es gegenüber dieser auf Konventions-gründen beruhenden Bedrohung internationalen Schutzes - im Sinne der Bejahung der Flüchtlingseigenschaft mit den in der Flüchtlingskonvention daran geknüpften Konsequenzen - bedarf. Der Zusammenhang mit dem Konventionsgrund ist gewahrt, wenn sich der Betroffene den Widrigkeiten, die ihn am Ort der ins Auge gefassten Ausweichmöglichkeit erwarten würden, nur deshalb aussetzen müsste, weil er an seinem bisherigen Aufenthaltsort aufgrund der auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgungsgefahr nicht bleiben kann. Dieses Argument wird bei Hathaway/Foster (in Feller/Türk/Nicholson [Hrsg.], Refugee Protection in International Law [2003], 400 ff) und in Punkt 21. des Papiers vom 23.7.2003 über die "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" in der vom UNHCR herausgegebenen Reihe "Richtlinien zum internationalen Schutz" noch dahin gehend weitergeführt, dass aus der Sicht der Konvention auch vermieden werden muss, dass sich der Betroffene durch die Bedingungen am Ort der vermeintlichen Ausweichmöglichkeit gezwungen sieht, an seinen ursprünglichen, in der Reichweite der Verfolger gelegenen Aufenthaltsort zurückzukehren (der Sache nach -mit Kritik am Gebrauch der Formulierungen "indirect nexus" und "indirect refoulement" bei Hathaway/Foster - zustimmend Marx, International Journal of Refugee Law Vol. 14 No. 2/3 (2002) 179 (196 ff)). Zum Teil ähnliche Überlegungen gibt es - nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung der Flüchtlings-eigenschaft, sondern unter dem Gesichtspunkt der Beachtung des Refoulementverbotes - auch in Bezug auf völkerrechtliche Schranken für die Verweisung von Konventions-flüchtlingen auf Drittstaaten (vgl. etwa Davy, Asyl und internationales Flüchtlingsrecht I (1996) 144-153); Erk. d. VwGH vom 9.11.2004, 2003/01/0534 mwN [im genannten Erkenntnis ging der VwGH -wenn auch noch unter anderen völkerrechtlichen, aber im Ergebnis nach wie vor vergleichbaren Voraussetzungen- davon aus, dass den Bürgern des Kosovo Doppelstaatsbürgerschaft zukommt und im Falle der Zumutbarkeit eine Ausweich-möglichkeit in Serbien besteht. Erst wenn diese Auseichmöglichkeit nicht zumutbar er-scheint, käme ihnen im Falle einer Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK Flüchtlingseigenschaft zu).

Im gegenständlichen Fall brachten die bP vor, syrischer Staatsbürger zu sein, in Syrien gelebt zu haben und dort die von ihnen beschriebenen Gefahren zu befürchten. Soweit in Bezug auf die bP jedoch neben der unwiderlegt vorgetragenen syrischen, im beschriebenen Zeitraum auch von der armenischen Staatsbürgerschaft auszugehen ist, hätte sich die Frage der Zumut-barket des Ausweichens auf armenisches Staatsgebiet im Falle der Annahme einer Gefahr in Syrien in ihrem Verfahren gestellt.

Im Lichte der oa. Ausführungen hätte der Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft jedenfalls der der bP einen wesentlichen Entscheidungsfaktor dargestellt, welchen die bB bislang aufgrund des Schweigens der bP hierzu nicht berücksichtigen konnte.

II.3.1.5. Zum Einwand der bP, § 69 AVG stelle sich im Hinblick auf Art. 14 der StatusRL als mit dem Unionsrecht unvereinbar dar, weil dort die Erschleichung des Stauts eines international Schutzberechtigten als Aberkennungstatbestand konzipiert ist, ist festzuhalten, dass Art. 14 der StatusRL die Aberkennung des Status des Asylberechtigten regelt, welcher den bP jedoch nicht zuerkannt wurde, weshalb § 14 StautsRL im gegenständlichen Fall keine Anwendung findet.

Im Rahmen einer weiteren Auseinandersetzung mit den Bedenken der bP hält das ho. Gericht fest, dass sich in Art. 19 leg. cit. eine vergleichbare Bestimmung in Bezug auf die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Falle der Erschleichung dieses Status befindet. Art. 19 leg. cit. regelt nicht die (amtswegige) Wiederaufnahme eines Verfahrens und befinden sich solche Bestimmungen über die Wiederaufnahme eines Verfahrens im hier relevanten Sinn weder an einer anderen Stelle der Status RL, noch in der VerfahrensRL und können diese Bestimmungen daher nicht in Bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens angewandt werden. Es bestehen nach Ansicht des ho. Gerichts keine unionsrechtlichen Bestimmungen, welche die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens im Rahmen der hier vorliegenden Konstellation regeln bzw. untersagen und somit zur Unanwendbarkeit nationaler verfahrensrechtlicher Bestimmungen auf Basis des Anwendungsvorranges unions-rechtlicher Bestimmungen führen könnten.

Das ho. Gericht geht daher davon aus, aus den genannten Bestimmungen nicht die Unions-rechtswidrigkeit von § 69 AVG im Verfahren zur Gewährung von internationalen Schutz nach sich ziehen können, weil hier verschiedene Rechtsinstitute geregelt werden. Während die Art. 14 und 19 der StatusRL die endgültige Beendigung des dort genannten Status im Rahmen einer Aberkennung zum Zweck haben, dient § 69 AVG dazu, den maßgeblichen Sachverhalt ergebnisoffen nochmals zu prüfen. Das hießt, dass die Anwendung des § 69 AVG nicht per se zum endgültigen Verlust des Status eines international Schutzberechtigten führt (wie dies bei den Art. 14 und 19 der Statusrichtlinie der Fall ist), sondern lediglich neuerlich geprüft wird, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status tatsächlich vorliegen und im Ergebnis herauskommen kann, dass der genannte Status weiterhin zuzuerkennen ist.

Wenn seitens der bP davon ausgegangen wird, dass im Rahmen des § 69 AVG ein zu Art. 14 bzw. Art. 19 der StatusRL für die Parteien nachteiligeres Beweiskalkül herrscht, erlaubt sich das ho. Gericht festzuhalten, dass im Rahmen der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 AVG die Feststellungs- und Beweislast bei der Behörde liegt, weshalb dem Einwand der bP nicht gefolgt werden kann.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der EuGH in C-18/20 vom 9.7.2021 (umgesetzt im nationalen Recht vom VwGH in Ro 2019/14/0006 vom 19.10.2021) die Führung von Wieder-aufnahmeverfahren nach nationalem Recht im Verfahren in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines international Schutzberechtigten im Falle einer neuen Kenntnislage nicht kate-gorisch ausschließt und jene einzelfallspezifischen Konstellationen im nationalen Recht, welche in der genannten Judikatur mit Unionsrecht als nicht vereinbar erkannt wurden, im gegenständlichen Sachverhalt nicht vorliegen.

Resümierend geht das ho. Gericht daher davon aus, dass die bB im Lichte der genannten unionsrechtlichen Bestimmungen berechtigt war, ein Verfahren gem. § 69 AVG amtswegig einzuleiten.

II.3.1.6. § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG kann ein Verfahren durch die Behörde auch von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 leg. cit. wiederaufgenommen werden. Diesfalls ist die objektive Frist von 3 Jahren, außer beim Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG von der Behörde einzuhalten. Im Falle des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist amtliche Wiederaufnahme zeitlich unbefristet möglich (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 69 AVG, RN 76) und war daher die bB berechtigt, das Verfahren wiederaufzunehmen.

Im Rahmen der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens kommt der Behörde ermessen zu (vgl. VwGH 22.6.2025, Ra 2014/07/0103 mwN). Gem. Art. 130 Abs. 4 B-VG liegt Rechts-widrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumte und dieses im Sinne des Gesetzes geübt wurde.

Es ist im gegenständlichen Fall somit vorab zu prüfen, ob seitens der bB im Rahmen ihrer Entscheidung, das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren amtswegig wieder aufzu-nehmen, Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.

Vorab ist anzuführen, dass die §§ 69 und 70 AVG jene Kriterien, welche die Behörde im Rahmen ihres Ermessens heranzuziehen haben, nicht expressis verbis nennt. Das ho. Gericht geht letztlich davon aus, dass hier vor allem die ratio legis heranzuziehen ist:

§ 69 AVG befindet sich im 3. Abschnitt des IV Teils des AVG und versucht dieser Abschnitt das Spannungsfeld zwischen Rechtsfrieden und Rechtsrichtigkeit zu lösen, zumal der Rechts-ordnung dem Rechtsfrieden überragende Bedeutung zukommt, was letztlich dazu führen kann, dass auch rechtswidrige Bescheide, welche in Rechtskraft erwachsen, der materiellen Rechtskraft und einer Vollstreckung zugänglich sind (Fehlerkalkül der Rechtsordnung). Nur in den im 3. Abschnitt des IV Teils des AVG beschriebenen qualifizierten Ausnahmefällen, welche ein qualifiziertes Interesse indizieren, soll der Grundsatz des Rechtsfriedens iSd materiellen Rechtskraft eines Bescheides ausnahmsweise im Nachhinein wieder aufgehoben werden.

Das ho. Gericht geht davon aus, dass insbesondere das Vorliegen eines Sachverhalts gem. § 69 Abs. 1 Z 1 AVG im Regelfall ein im Vorabsatz beschriebenes qualifiziertes Interesse an einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft indiziert, es ist jedoch umgekehrt davon auszugehen, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass auch hier Fälle denkbar sind, in denen ein solches qualifiziertes Interesse nicht vorliegt, widrigenfalls hätte er -anders als in § 69 Abs. 1 AVG- der Behörde in Abs. 3 leg. cit. kein Ermessen eingeräumt.

Es liegt zweifelsfrei im öffentlichen Interesse, dass Personen, welche den Stauts von international Schutzberechtigten und hiermit auch den Zugang zum Leistungen der öffent-lichen Hand und die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs erschlichen, diesen -mit allen daraus entstehenden Folgengen- wieder verlieren, selbst wenn sie sich bereits einen langen Zeitraum im Bundesgebiet aufhalten haben (vgl. vgl. EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, vgl. auch VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298) und wird im Regelfall hierdurch bereits ein überwiegendes Interesse an einer Beseitigung des Bescheides -ex tunc- überwiegen. Im gegenständlichen Fall kamen keine überwiegenden privaten Interessen (etwa im Form einer außergewöhnlichen sprachlichen, wirtschaftlichen, sozialen, gesellschaftliche und private Integration der bP iVm eine sehr langen Verweildauer im Bundesgebiet) hervor, welche indizieren würden, dass die bB ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte. Es ist somit für das ho. Gericht bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Umstand ersichtlich, welcher die Annahme zuließe, dass die Behörde ihr Ermessen im Rahmen dieser Wiederaufnahme nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte.

Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anderslautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114).

Für den Tatbestand des Erschleichens eines Bescheides bzw. eines Erkenntnisses im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG müssen vier Voraussetzungen vorliegen:

1. Es müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein.

2. Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts bestehen.

3. Es muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung oder ein Verschweigen wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen.

4. Es darf die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 12 mwN).

Im gegenständlichen Fall steht außer Zweifel, dass die bP objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung machten. Sie machten Falschangaben bzw. unvollständige Angaben zur Staatsbürgerschaft, zum Zeitpunkt der Ausreise, zur Reiseroute und zu den ausgestellten Dokumenten und verschwiegen wesentliche Sachverhaltselemente, wie die Existenz der armenischen Staatsbürgerschaft, die Ausstellung eines armenischen Reisepasses durch die armenische Vertretungsbehörde und den Aufenthalt in Armenien.

Neben der wissentlichen Erstattung eines falschen Vorbringens kann der Tatbestand der Erstattung eines unrichtigen Vorbringens in Irreführungsabsicht auch durch das Verschweigen von entscheidungsrelevanten Umständen verwirklicht werden, wie es im gegenständlichen Fall durch das Verschweigen der armenischen Staatsbürgerschaft der bP stattfand (vgl. hierzu VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084; VwGH 19.9.2923, Ra 2020/22/0016).

Da diese Angaben letztlich zur falschen Annahme der bB führten, dass die bP ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besaßen bzw. besitzen, besteht ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben im beschriebenen Umfang und der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die bP zumal bei einem rechtskonformen Verhalten in Bezug auf ein wahrheitsgemäßes Vorbringen die bB auch eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf die Republik Armenien durchgeführt hätte.

Zweifellos steht für das ho. Gericht auch fest, dass die bP in Irreführungsabsicht handelten, da sie die echten Staatsangehörigkeiten bzw. Staatsbürgerschaften, die Ausstellung armenischer Reisepässe, die wahre Reiseroute und den Aufenthalt in Armenien kannten und diese im Rahmen der offenen Fragestellung durch die bB offenkundig verschwiegen bzw. dazu Falschangaben machten, um daraus einen Vorteil, nämlich die Zuerkennung des Status von eines subsidiär Schutzberechtigten und somit die Gewährung des Verbleibes der bP im Bundesgebiet mit den dazugehörigen Vorteilen zu erzielen. Dieses Verhalten setzten sie auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren fort.

Schließlich wurde seitens der Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, da sie im Lichte der damaligen Kenntnis- und Verdachtslage bzw. faktischen und rechtlichen Recherchemöglichkeiten im Rahmen des ermittelten maßgeblichen Sachverhalts nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen musste, dass die bP auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, auf Basis des damaligen Wissensstandes solche Ermittlungen in einen Erkundungsbeweis geendet hätten und die Behörde grundsätzlich nicht in jede nur denkbare Richtung zu ermitteln hat; viel mehr ergibt sich der seitens der Behörde zu ermittelnde Sachverhalt im antragsbedürftigen Verfahren gem. .§ 37 AVG primär aus der Begründung des Antrages. Darüber hinausgehende Ermittlungen sind nur in jenem Fall erforderlich, in welchen ein darüber hinausgehender notorisch bekannter Sachverhalt vorliegt, was im gegenständlichen Verfahren zum damaligen Zeitpunkt nicht der Fall war; insbesondere wurde die bP zu ihrem Herkunftsstaat, zum Reiseweg, sowie zur Existenz von Dokumenten befragt und ergaben sich ex ante betrachtet sichtlich keine verdichteten Hinweise, dass die Angaben der bP falsch wären und es deshalb weiterer Ermittlungen bedürfe. Die bB musste auch nicht per se davon ausgehen, dass die bP ihre sich aus § 15 AsylG ergebende Mitwirkungs-pflicht (vgl. insbes. Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 4 – 6 leg. cit.), von der sie durchentsprechende Belehrungen in Kenntnis war, missachten und wider besseren Wissens falsche Angaben macht. Auch waren die Angaben der bP und die vorliegende Kenntnislage -vgl. etwa die Kenntnislage über die Einreisemodalitäten- ex ante mit der damaligen Kenntnislage in Bezug auf Reisemodalitäten von Asylwerbern im Allgemeinen und von syrischen Staatsbürgern im Besonderen kompatibel.

Erst nach Änderung der Kenntnis- und Verdachtslage stellte sich auf Basis der bereits getroffenen Ausführungen heraus, dass die bP auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen könnte und stelle sich in Folge im Rahmen weiterer Ermittlungen der gegenständliche Sachverhalt heraus. Dass die bB bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des wieder-aufzunehmenden Verfahrens in der Lage –in dem Sinne, dass des ihr im Lichte der herrschenden Opportunitätsmaxime zumutbar gewesen- wäre, den maßgeblichen Sach-verhalt amtswegig zu ermitteln, kann nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der bB nur vorgehalten werden kann, zumutbare Ermittlungen unterlassen zu haben (vgl. hier etwa auch VwGH 19.09.2023, Ra 2020/22/0016 mwH, wo das Höchstgericht das Verschweigen einer Aufenthaltsehe als Erschleichungs-tatbestand iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG qualifizierte, obwohl dieser Umstand der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht theoretisch bei umfangreichsten Ermittlungen in jede Richtung die Kenntnisnahme dieses Umstandes möglich gewesen wäre; hieraus ist ableitbar, dass das Höchstgericht im Zusammenhang mit dieser Fallkonstellation von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht nur sich aus der konkreten Verdachts- und Kenntnislage sich ergebende zumutbare Ermittlungen verlangt), was hier nicht der Fall ist.

Das ho. Gericht erlaubt sich auf die Beschlüsse des VwGH vom 8.9.2025, Ra2025/0353 bis 0355/7, sowie vom 30.10.2025, Ro 2025/01/0007 hinzuweisen, wo in vergleichbaren Verfahren seitens des Höchstgerichts bei beinahe identischer Beweis- und Kenntnislage der bB zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Stauts eines international Schutzberechtigten die Revision zurückgewiesen wurde.

Ebenso sei hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], sowie den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]) und die bP hier die Rechtsordnung zweifelsfrei missachteten, indem sie ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und zur Förderung des Verfahrens (vgl. hier insbesondere auch §§ 15 AsylG, 39 Abs. 2a AVG) und können die bP daher ihr rechtswidriges Verhalten nunmehr nicht zu ihrem Vorteil einwenden.

Durch die Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Wirksamkeit der vorangegangenen Bescheide außer Kraft gesetzt (VwSlg 9277 A/1977). Dem Wiederaufnahmebescheid (bzw. –erkenntnis) kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG (2022) § 70 AVG Rz 16).

Mit Erlassung der gegenständlichen Entscheidung tritt der behobene Bescheid ex tunc außer Kraft (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 6) und gilt jener Rechtsbestand, wie er vor der Erlassung des außer Kraft getretenen Bescheides in Bezug auf die bP herrschte.

Da die Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

II.4. Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung anlässlich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Im Übrigen fällt das gegenständliche Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070) und kann den einschlägigen Bestimmungen der GRC (insbes. Art. 47 Abs, 2 leg. cit) kein in diesem Fall anwendbarer Verhandlungszwang entnommen werden (vgl. etwa VfGH 28.2.1019, E3436/2018).

Wie bereits ausgeführt wurde, stellten sich die Ausführungen der bB als tragfähig dar und stellen die Ausführungen des ho. Gerichts hierzu lediglich auch ohne die Durchführung einer Verhandlung zulässige Konkretisierungen und Abrundungen dar.

Komplexe Rechtsfragen, zu deren Klärung es einer Verhandlung bedürfte waren ebenfalls nicht zu beurteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision im spruchgemäßen Umfang:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Das ho. Gericht geht davon aus, dass eine einheitlich höchstgerichtliche -und in der gegenständlichen Entscheidung exemplarisch angeführten- Judikatur zu § 69 AVG vorliegt. Im Lichte dieser Judikatur kann insbesondere die Frage, wo die Obliegenheit der bP zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts endet, damit bei Ausschöpfung dieser Ermittlungsschritte im Nachhinein von einem Erschleichen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 gesprochen werden kann unter Heranziehung dieser Judikatur iVm VwGH 8.9.2025, 2025/0353 bis 0355-7 sowie VwGH 30.10.2025, Ro 2025/01/0007 als geklärt beantwortet werden und vertritt das ho. Gericht somit die Ansicht, dass die bB ihren Obliegenheiten im Rahmen der Verpflichtung, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln in den gegenständlichen Einzelfällen aufgrund der beschriebenen Umstände entsprach. In Bezug auf die Ausgestaltung des Anwendungsvorranges unionsrechtlicher Bestimmungen und der Frage, ob die bB nach nationalem Recht berechtigt war, ein Wiederaufnahmeverfahren zu führen, wird ebenfalls auf die zitierte Rechtslage verwiesen, weshalb auch in diesem Punkt keine nicht ausjudizierte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Frage, ob im gegenständlichen Fall eine Verhandlung durchzuführen ist, wird ebenfalls im Lichte der einheitlichen Rechtssprechung beantwortet.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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