Bundesverwaltungsgericht L515 2331782-1

L515 2331782-1Bundesverwaltungsgericht18.05.2026

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Einzelfallentscheidung ersatzlose Teilbehebung Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Kindeswohl öffentliche Interessen Privatleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L515 2331782-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L515.2331782.1.00

Spruch

L515 2331782-1/15EL515 2331787-1/15EL515 2332421-1/15EL515 2332418-1/14EL515 2331785-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die RAe Dr. Jörg WINKLER Dr. Christian HAFNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF wie folgt stattgegeben:

Es wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und gem. §§ 54 und 55 AsylG wird der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel in der Form einer „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von 12 Monaten ab dem Datum der Ausstellung erteilt.

Die Spruchpunkte II - IV des angefochtenen Bescheides werden behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die RAe Dr. Jörg WINKLER Dr. Christian HAFNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF wie folgt stattgegeben:

Es wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und gem. §§ 54 und 55 AsylG wird der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel in der Form einer „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von 12 Monaten ab dem Datum der Ausstellung erteilt.

Die Spruchpunkte II - IV des angefochtenen Bescheides werden behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , geb. am XXXX , diese wiederum vertreten durch vertreten durch die RAe Dr. Jörg WINKLER Dr. Christian HAFNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF wie folgt stattgegeben:

Es wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und gem. §§ 54 und 55 AsylG wird der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel in der Form einer „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von 12 Monaten ab dem Datum der Ausstellung erteilt.

Die Spruchpunkte II -IV des angefochtenen Bescheides werden behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , geb. am XXXX , diese wiederum vertreten durch vertreten durch die RAe Dr. Jörg WINKLER Dr. Christian HAFNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF wie folgt stattgegeben:

Es wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und gem. §§ 54 und 55 AsylG wird der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel in der Form einer „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von 12 Moanten ab dem Datum der Ausstellung erteilt.

Die Spruchpunkte II - IV des angefochtenen Bescheides werden behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , geb. am XXXX , diese wiederum vertreten durch vertreten durch die RAe Dr. Jörg WINKLER Dr. Christian HAFNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF wie folgt stattgegeben:

Es wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und gem. §§ 54 und 55 AsylG wird der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel in der Form einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten ab dem Datum der Ausstellung erteilt.

Die Spruchpunkte II - IV des angefochtenen Bescheides werden behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP5“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien.

I.1.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der bP3 – bP5.

I.1.3. Die bP1 ist im Besitze eines slowakischen Aufenthaltstitels und reiste erstmals im Jahre 2016 von der Slowakei kommend nach Österreich. Sie betreibt in der Slowakei eine Firma, aus deren Erträgnissen die bP ihren Lebensunterhalt bestreiten.

I.1.4. Die bP2 – bP4 reisten im Jahre 2018 in das Bundesgebiet ein. Sie waren und sind bis dato immer noch im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels. Nach ihrer Einreise meldeten sie ihren Wohnsitz gemäß den Bestimmungen des Meldegesetzes und die bP3 und bP4 begannen mit dem Schulbesuch, welchem sie heute noch nachkommen.

I.1.5. Die bP5 wurde in Österreich geboren, ist ebenfalls gemeldet und im Besitze eines slowakischen Aufenthaltstitels.

I.1.6. Die bP1 lebt seit der Einreise der Familie mit dieser in Österreich zusammen, ist in Österreich gemeldet und pendelt seither in die Slowakei, wo sie ihre Firma betreibt.

I.1.7. Die bP nahmen seit ihrer Einreise am sozialen Leben teil, hatten wiederholt Kontakt mit österreichischen Behörden und gingen langjährig rechtsirrig davon aus, sich auf Basis des slowakischen Aufenthaltstitels auch in Österreich dauerhaft legal aufhalten zu können.

I.1.8. Am 8.4.2025 stellte sich anlässlich einer verwaltungspolizeilichen Amtshandlung, welche nicht mit dem FPG in Verbindung stand, in der Wohnung der bP durch Organe des öffent-lichen Sicherheitsdienstes die Identität der bP festgestellt, heraus, dass sie bP im Besitz armenischer Reisepässe und slowakischer Aufenthaltstitel sind und sie sich in Bezug auf ihren Aufenthalt in Österreich nicht auf die einschlägigen Bestimmungen des SDÜ berufen können. In weiterer Folge wurde die bB vom Sachverhalt verständigt.

I.1.9. Seitens der bB wurden die bP in weiterer Folge gem. § 52 Abs. 6 FPG zur unverzüg-lichen Ausreise in die Slowakei aufgefordert.

I.1.10. Die bP kamen der oa. Aufforderung nach, kehrten nach wenigen Tagen jedoch wieder nach Österreich zurück. Seitens der volljährigen bP wurde hierzu angegeben, dass sie versucht hätten, in der Slowakei für die bP3 und bP4, welche die slowakische Sprache nicht beherrschen, eine erschwingliche deutschsprachige Schule zu finden, was ihnen jedoch nicht gelang. Hierauf kehrten sie nach Österreich zurück, um den schulischen Erfolg der bP3 und bP4 nicht nachhaltig zu gefährden.

I.1.11. Nachdem die bP nochmals gem. § 52 Abs. 6 FPG aufgefordert wurden, sich in die Slowakei zu begeben, stellten sie den gegenständlichen Antrag. Dieser wurde zusammen-gefasst mit dem langjährigen Aufenthalt der bP in Österreich, der Integration in die öster-reichische Gesellschaft, der ehrenamtlichen Tätigkeit in der armenisch-apostolischen Kirche, den Sprachkenntnissen der bP, deren Selbsterhaltungsfähigkeit, dem Schulbesuch der Kinder, der Ausbildung der bP1 und bP2 an einer armenischen Hochschule,d er gelockerten Bindungen zu Armenien, insbesondere der Kinder (z. B. schlechtere Kenntnisse der armenischen als der deutschen Sprache) sowie dem Kindeswohl begründet.

Die bP1 habe die Integrationsprüfung abgelegt. Ebenso verfügen die bP1 und bP2 über Hochschulabschlüsse an in anerkannten Hochschulen in Armenien.

Die bP1 verfüge über eine verbindliche Einstellungszusage, wonach ihr Arbeitseinkommen in Österreich € 4.042 betragen werde.

Die bP wurden seitens eines Organwalters der bB niederschriftlich einvernommen. Hierbei verwiesen die bP wiederum auf ihre privaten Bindungen im Bundesgebiet.

I.1.12. Laut den angefochtenen Bescheiden legten die bP nachfolgende -von der bB nicht als gefälscht qualifizierte- Bescheinigungsmittel vor:

-armenisches Reisedokument, einen armenischen Reisepass, Reisepassnummer:

XXXX lt. auf XXXX , geboren am XXXX , ausgestellt am

26.06. 2020 von ausstellende Behörde XXXX mit einer Gültigkeit vom 26.06.2020 bis

zum 26.06.2030

  • armenisches Reisedokument, einen armenischen Reisepass lt. auf XXXX ,

geboren am XXXX mit der Reisepassnummer XXXX mit einer Gültigkeit

vom 17.10.2026 bis zum 17.10.2026

  • armenisches Reisedokument, einen armenischen Reisepass lt. auf XXXX

mit der Reisepassnummer: XXXX mit einer Gültigkeit vom 12.02.2024 bis zum

12.02. 2027

  • armenisches Reisedokument, einen armenischen Reisepass lt. auf XXXX

mit der Reisepassnummer: XXXX mit einer Gültigkeit vom 04.07.2024 bis

zum 04.07.2029

  • armenisches Reisedokument, einen armenischen Reisepass lt. auf XXXX

mit der Reisepassnummer: XXXX mit einer Gültigkeit vom 22.06.2023 bis zum

22.06. 2028

  • Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

„Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gem. § 55 Abs. 1 AsylG:

Aufenthaltsberechtigung plus für mich, meine Ehefrau und meine Kinder

  • Stellungnahme, Antragsbegründung sowie Vollmacht der rechtsfreundlichen

Vertretung Winkler Hafner Rechtsanwälte GmbH

  • Schule – Empfehlungsschreiben lt. auf XXXX

  • Schule – Empfehlungsschreiben lt. auf XXXX

  • Schulzeugnisse (Volksschule) lt. auf XXXX

  • Schulzeugnisse (Gymnasium) lt. auf XXXX

  • Schulzeugnisse (Volksschule) lt. auf XXXX

  • Urkunde soziale Verantwortung Tätigkeit lt. auf XXXX

  • Wohnbestätigung XXXX armenische apostolische Kirchengemeinde

  • ZMR-Auszug lt. auf XXXX

  • ZMR-Auszug lt. auf XXXX

  • ZMR-Auszug lt. auf XXXX

  • ZMR-Auszug lt. auf XXXX

  • ZMR-Auszug lt. auf XXXX

  • ÖSD Institut Prüfungsbestätigung A1 lt. auf XXXX

  • beglaubigte Übersetzung aus der armenischen in die deutsche Sprache

  • Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken – Geburtsurkunde lt. auf XXXX

inkl. Original

  • beglaubigte Übersetzung aus der armenischen in die deutsche Sprache –

Heiratsurkunde

  • Club für Interkulturelle Begegnung

  • CIB – B1 Integrationsprüfung, ENIC NARIC AUSTRIA (bmwfw) lt. auf XXXX

XXXX – Anerkennung Bachelor- und Masterstudium der Betriebswirtschaft mit

Schwerpunkt Management

  • beglaubigte Übersetzung aus der armenischen in die deutsche Sprache –

Armenische Staatliche Hochschule für Wirtschaft – Diplom Volkswirt –

Betriebswirtschaft und Betriebsmanagement

  • ÖIF – Österreichischer Integrations Fonds – Zeugnis zur Integrationsprüfung

Sprachniveau A2

  • beglaubigte Übersetzung aus der slowakischen Sprache in die deutsche Sprache –

Logo – Union Krankenversicherungsanstalt (Original: Union zdravotna poistoovna)

– Bestätigung

  • Auszug Einzelunternehmen

  • Ministry of Justice oft he Slovak Republic – Business Register (Auszug aus dem

Handelsregister)

  • slowakischer Aufenthaltstitel lt. auf XXXX mit der Nr. XXXX mit

einer Gültigkeit bis zum 08.02.2026

  • slowakischer Aufenthaltstitel mit der Nr. XXXX mit einer Gültigkeit bis zum

08.02. 2026

  • slowakischer Aufenthaltstitel lt. auf XXXX mit der Nr. XXXX mit

einer Gültigkeit bis zum 08.02.2026

  • slowakischer Aufenthaltstitel lt. auf XXXX mit der Nr. XXXX mit einer

Gültigkeit mit einer Gültigkeit bis zum 08.02.2026

  • slowakischer Aufenthaltstitel lt. auf XXXX mit der Nr. XXXX mit

einer Gültigkeit bis zum 08.02.2026

  • slowakischer Aufenthaltstitel lt. auf XXXX mit einer Gültigkeit bis zum

08.02. 2026

  • beglaubigte Übersetzung aus der armenischen in die deutsche Sprache – staatliche

medizinische MHKITAR-HERATSI-Universität YEREVAN – Diplom lt. auf XXXX

– akademische Grad „Ordinator“ im Fach „Familienstomatolgoie“

  • beglaubigte Übersetzung aus der armenischen in die deutsche Sprache –

armenische staatliche Hochschule für Wirtschaft – Diplom lt. auf XXXX

XXXX - Qualifikation „Volkswirt“ im Fach „Betriebswirtschaft und

Betriebsmanagement“

  • Patriarchaldelegatur der Armenisch-Apostolischen Kirche für Mitteleuropa und

Skandinavien – Empfehlungsschreiben für die Familie XXXX

  • beglaubigte Übersetzung aus der armenischen in die deutsche Sprache

  • Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken – Geburtsurkunde lt. auf XXXX

XXXX

  • Republik Österreich, Standesamt XXXX , Zahl: XXXX –

Geburtsurkunde lt. auf XXXX

  • Mag. XXXX – Empfehlungsschreiben für XXXX

  • Empfehlungsschreiben für XXXX

  • Republik Österreich, Öffentliche Volksschule – Semesterinformation, Schuljahr

2022/23 lt. auf XXXX

  • Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium – Schulnachricht, Schuljahr 2021/22

lt. auf XXXX

  • Republik Österreich, Öffentliche Volksschule, Semesterinformation, Schuljahr

2018/19 lt. auf XXXX

  • GRG7 – Urkunde „Projekt: Soziale Verantwortung“ lt. auf XXXX

  • Armenisch – Apostolische Kirchengemeinde Österreich – Wohnbestätigung

  • ÖIF – Österreichischer Integrations Fonds, Zahl:

XXXX – Zeugnis Integrationsprüfung B1

  • slowakischer Führerschein mit der Nr. XXXX lt. auf XXXX

  • Zulassungsschein und Union (Zdravotna poistovna)

  • slowakische Krankenversicherung lt. auf XXXX

  • Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium – Jahreszeugnis lt. XXXX

XXXX

  • Republik Österreich, Öffentliche Volksschule – Jahreszeugnis lt. auf XXXX

  • ÖIF – Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1

  • ÖSD – Zertifikat A1 lt. auf XXXX

  • E – Mail vom 03.09.2025 – ENIC-NARIC Bewertung

I.2. Die Anträge der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wurden mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG (Spruchpunkt II) festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 1 – 3 FPG mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt IV).

I.2.1. In Bezug auf die privaten Anknüpfungspunkte ging die bP von nachfolgendem Sachverhalt aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1, Formatierung, Hervorhebungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend, in Bezug auf die weiteren bP ging die auf diese angepasst von einem ähnlichen Sachverhalt aus):

„…

Behördlichen Abfragen zufolge sind Sie seit 17.01.2017 durchgehend behördlich im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. Ihre Ehefrau und Ihre Kinder sind seit XXXX bzw. seit Geburt in Österreich behördlich gemeldet. Ihre Angehörigen und Sie besitzen einen gültigen slowakischen Aufenthaltstitel, welcher Sie und Ihre Familie lediglich dazu berechtigt, sich 90 Tage innerhalb von 180 Tagen mit einem biometrischen Reisepass mit ausreichend Barmittel für den Aufenthalt sowie die Heim- oder Ausreise zu touristischen Zwecken aufzuhalten. Eine Niederlassung in der Republik Österreich ist damit nicht möglich. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.04.2025 wurden Sie und Ihre Angehörigen zur unverzüglichen Ausreise gem. § 52 Abs. 6 FPG aufgefordert, da Sie

und Ihre Familie über gültige slowakische Aufenthaltstitel verfügen. Seitens der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft XXXX wurde der Nachweis über die erfolgte Ausreise vom 27.05.2025 übermittelt. Sie selbst gaben an, dass Sie nach vier Tagen wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und halten sich seitdem abermals unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 18.07.2025 wurden Sie und Ihre Familie nochmals zur unverzüglichen Ausreise gem. § 52 Abs. 6 FPG in den Mitgliedsstaat Slowakei aufgefordert. Das Schreiben wurde von Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 28.07.2025 nachweislich übernommen. Sie gaben an, dass Sie davon keine Kenntnis hatten, da Sie und Ihre Familie zu diesem Zeitpunkt nicht in Österreich waren. Sie und Ihre Angehörigen haben zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eingebracht. Sie und Ihre Familie haben in Österreich bis dato über keinen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthalts- oder Bleiberecht verfügt. Mittels E – Mail vom 17.06.2025 hat Ihre rechtsfreundliche Vertretung für Sie und Ihre Angehörigen einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gem. § 55 Abs. 1 AsylG, Aufenthaltsberechtigung plus, eingebracht. Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Aus diesem Grund wurde Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mittels E – Mail vom 25.08.2025 ein Termin für den 29.08.2025 zur persönlichen Antragstellung übermittelt. Ihre rechtsfreundliche Vertretung und Sie haben den Termin zur Antragstellung wahrgenommen, weshalb der Mangel iSd AVG geheilt ist. Sie versuchen nun mit verfahrensgegenständlichen Antrag Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt zu legalisieren. Begründet haben Sie Ihren Antrag damit, dass Ihre Kinder hundertprozentig integriert sind, Sie besuchen hier die Schule und Sie sprechen Deutsch. Sie meinten, dass Ihre Kinder besser Deutsch als Armenisch sprechen und Sie glauben, dass es keine andere Möglichkeit für Ihre Kinder gibt und Sie möchten, dass Sie eine gute Zukunft haben. Befragt gaben Sie zu Protokoll, dass Sie darüber in Kenntnis gesetzt worden sind, dass dieser Antrag weder ein Bleibe- noch Aufenthaltsrecht darstellt. Sie sind in Österreich nicht straffällig geworden. Wie bereits ausgeführt, gehen Ihre Ehefrau und Sie in Österreich keiner unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach. Sie haben in der Slowakei eine Firma gegründet und finanzieren sich mit diesem Einkommen Ihren Aufenthalt. Sie und Ihre Angehörigen halten sich unrechtmäßig in Österreich auf und verstoßen somit gegen aufenthalts-, niederlassungs- und fremdenrechtliche Bestimmungen. Bis zu Ihrer Ausreise hatten Sie mit Ihren Angehörigen den Lebensmittelpunkt in Armenien. Ihre Tochter hat bereits in Armenien die Schule besucht, Ihr Sohn wurde in Wien, Österreich geboren und Ihre Töchter gehen jetzt hier in die Schule. Das resultiert daraus, da in Österreich die allgemeine Schulpflicht besteht, man ist zum Schulbesuch verpflichtet, sobald man behördlich gemeldet und im schulpflichtigen Alter ist. Die Bildungsdirektion prüft jedoch nicht, ob der Aufenthalt rechtmäßig oder unrechtmäßig ist. Sie selbst gaben zu Protokoll, dass Sie mit Ihren Angehörigen ausreisen, jedoch möchten Sie den Instanzenweg beschreiten und möchten Ihre Möglichkeiten ausschöpfen. Eine medizinische sowie allenfalls eine medikamentöse Versorgung Ihres Sohnes wäre in Armenien möglich.

..

Sie und Ihre Angehörigen verfügen über gültige slowakische Aufenthaltstitel, weshalb davon ausgegangen wird, dass Sie Ihren Lebensmittelpunkt im Mitgliedsstaat Slowakei haben. Ihre Frau, Ihre Töchter und Sie wurden in Armenien geboren. Ihr Sohn XXXX wurde am XXXX in Wien, Österreich geboren. Bis zu Ihrer endgültigen Ausreise hatten Ihre Ehefrau, Sie und Ihre Kinder Ihren Lebensmittelpunkt in Armenien. Ihre Ehefrau und Sie haben im Heimatland ein Studium abgeschlossen, sind einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und Ihre Kinder haben ebendort die Schule besucht. Ihre Frau kümmert sich um Ihren minderjährigen Sohn. Derzeit besuchen Ihre Kinder in Österreich die Schule, gehen Freizeitaktivitäten nach, haben aufgrund des Schulbesuches Freund- und Bekanntschaften geschlossen und besuchen samstags die armenisch-apostolische Gemeinde. Sie leben mit Ihren Angehörigen in einem gemeinsamen Haushalt. Sie und Ihre Familie verfügen über keine weiteren Familienangehörige und Verwandte in Österreich. In Amsterdam studiert der Bruder Ihrer Frau, die anderen Familienangehörigen leben in Armenien. Es bestehen keine finanziellen Abhängigkeiten zu in Österreich aufhältigen und lebenden Personen. Ihre Ehefrau

und Sie gehen keiner selbstständigen und unselbstständigen Beschäftigung in Österreich nach. Sie haben Freund- und Bekanntschaften sowie diverse Empfehlungsschreiben vorgelegt, jedoch vorwiegend aus der Kirchengemeinde. Auch wenn Freundschaften entstanden und geschlossen wurden, so ist Ihr Privatleben und das Ihrer Angehörigen zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem Sie und Ihre Familienangehörigen Ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten. Sie sind Mitglied in der apostolisch-armenischen Gemeinde und seit 2024 sind Sie Ersatzmitglied. Auch Ihre Frau und die Kinder besuchen die Kirche. Den Lebensunterhalt finanzieren Sie sich durch Ihr Einkommen aus der gegründeten Firma in der Slowakei. Sie und Ihre Angehörigen verstoßen gegen aufenthalts-, niederlassungs- und fremdenrechtliche Bestimmungen. Eine Rückkehrentscheidung wäre aufgrund Ihres Fehlverhaltens, ein unrechtmäßiger Aufenthalt aufgrund fehlender Aufenthaltstitel oder Niederlassungsbewilligungen nicht unzulässig. Es besteht kein Privatleben, welches derart schützenswert wäre, als dass es der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme entgegenstehen würde. Sie und Ihre Angehörigen versuchen, Ihren Aufenthalt über einen Antrag jenseits des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu legalisieren, obwohl dies denkbar möglich wäre.“

I.2.2. Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige -jedoch in Bezug auf den hier zu prüfenden Verfahrens-gegenstand überschießende- Feststellungen.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde ua. aus, dass die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb diese in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP und die Abschiebung dorthin zulässig ist.

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde wiederholte bzw. bekräftigten die bP ihr bisheriges Vorbringen.

I.4. Seitens des ho. Gerichts wurde eine Beschwerdeverhandlung angehordnet. Im Rahmen derer Vorbereitung wurden die Verfahrensparteien eingeladen, sich nochmals zu äußern. Die bP gaben über ihre Vertretung eine ergänzende Stellungnahme ab, die bB äußert sich nicht.

I.5. Das ho. Gericht führte am 16.4.2026 eine Beschwerdeverhandlung durch, zu der die bP erschienen. Die bB blieb der Verhandlung fern.

Im Rahmen der Verhandlung wurden die bP schwerpunktmäßig zu ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich und Armenien befragt.

Im Rahmen der Befragung äußerten die bP Bedenken, ob ihnen eine grundrechtskonforme Abschiebung in den Herkunftsstaat aufgrund ihre individuellen Lage und der Lage in Armenien möglich wäre, worauf diese seitens des erkennenden Richters belehrt wurden, dass die Prüfung derartiger Umstände den Rahmen dieses Verfahrens rechtlich sprengen würde. Derartiges wäre in einem Verfahren nach beantragter Zuerkennung des Status von international Schutzberechtigten zu prüfen. Das Gericht teilte den bP mit, dass 2 Wochen zugewartet wird, ob von ihnen ein solcher Antrag gestellt würde und stellt der erkennende Richter fest, dass kein solcher Antrag gestellt wurde, weshalb das gegenständliche Verfahren fortgesetzt wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armieren bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.

Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, junge, im Wesentlichen gesunde arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.

Die bP4 leidet an Epilepsie, diese Erkrankung ist in Armenien behandelbar. Die bP3 und bP5 sind gesund.

Die volljährigen bP haben Zugang zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.

Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen.

Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungs-punkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.

Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen.

Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP ist durch deren Eltern gesichert.

Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Die bP halten sich mit Unterbrechung ca. 10 (bP1), durchgehend etwas weniger als 8 (bP2 – bP4) bzw. ca. 2, 5 (bP5 -seit der Geburt im Bundesgebiet) Jahre im Bundesgebiet auf.

Sie reisten mittels eines slowakischen Aufenthaltstitels in das Bundesgebiet ein und gingen ursprünglich davon aus, dass sie dieser Aufenthaltstitel auch berechtigt, sich in Österreich niederzulassen. Hieraus ergibt sich, dass sie nicht -wie eine Vielzahl von rechtswidrig aufhältigen Fremden- vom Anbeginn unter bewusster Umgehung fremden- und niederlassungsrechtlicher Bestimmungen gezielt einreisten, um sich im Bundesgebiet rechtswidrig niederzulassen, andererseits ist ihnen bzw. den volljährigen bP selbstredend vorzuwerfen, dass sie sich in leichtfertiger Weise nicht mit den einschlägigen fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen auseinandersetzen.

Die bP sind durch die wirtschaftliche Tätigkeit der bP1 in der Slowakei selbsterhaltungsfähig und stelle es sich als wahrscheinlich dar, dass die bP1 und bP2 in Österreich einem Beruf nachgehen werden.

Die bP1 und bP2 verfügen über Hochschulabschlüsse an in anerkannten Hochschulen in Armenien.

Die bP3 und bP4 besuchen die Schule zielstrebig und ist mit einem positiven Schulabschluss zu rechnen.

Die bP5 ist noch nicht schulpflichtig.

Die bP1 und bP3 – bP5 sprechen die deutsche Sprache auf sehr gutem Niveau, die Deutschkenntnisse der bP2 stellen sich als überschaubar dar.

Die minderjährigen bP haben gewisse Kenntnisse in der armenischen Sprache zumindest in Wort und kommunizieren auch mit Verwandten in Armenien auf elektronischem Wege. Es bestehen noch gewisse Bindungen an Armenien, diese stellen sich jedoch weitaus lockerer dar, als jene zu Österreich.

Die bP sind bestrebt, ihr weiteres Leben in Österreich zu gestalten.

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

Die Identität der bP steht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien

II.1.2.1. Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der Herkunftsstaat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundver-sorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

II.1.2.2. Bei der Republik Armenien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.

II.1.2.3. Gemäß dem Regierungsdekret von RA N1515-N (vom 26.12.2013) über die freie und privilegierte Gesundheitspflege und medizinische Leistungen, die von der Regierung gewähr-leistet werden (Veränderungen vornehmen im Grunddokument – Regierungsdekret N318-N vom 04. März 2004) mit den letzten Aktualisierungen durch das Regierungsdekret N782-N, Stand vom 27.06.19 von sozial hilfsbedürftigen und individuell (spezifischen) Gruppierungen, die das Recht auf freie medizinische Pflege und Leistungen, die durch den Staat gewährleistet werden, ist Zugang für Minderjährige bzw. an Epilepsie Erkrankte zur Behandlung unent-geltlich.

II.1.3. Die bP waren in Armenien keinen relevanten Gefährdungen ausgesetzt und sind diesen auch im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt.

Die bP finden im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine ausreichende Existenzgrundlage vor.

Die bP4 leidet an keiner Krankheit, die ihrem Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre und steht ihr im Falle einer Rückkehr dorthin bei Bedarf das dortige Gesundheitssystem offen.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) –welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergibt- ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungs-relevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu. Die bP traten den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen Sachverhalt ist anzuführen, dass sich dieser auf Basis des Akteninhaltes, hier insbesondere das Vorbringens der bP und der vorgelegten Unterlagen, sowie dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung, in welcher sich der erkennende Richter einen -positiven- persönlichen Eindruck von den bP verschaffen konnten, feststeht.

II.2.5. Da die bP trotz entsprechender Manuduktion keinen Antrag auf internationalen Schutz stellten, geht das ho. Gericht davon aus, die bP auch selbst davon ausgehen, dass sie in Armenien mit keinen entsprechenden Rückkehrgefährdungen zu rechnen haben.

II.2.6. Die bB äußerte sich weder zum Beschwerdevorbringen, noch nahm sie an der Beschwerdeverhandlung teil, weshalb kein entsprechendes Vorbringen der bB vorliegt, welches einer Beweiswürdigung unterzogen werden könnte und kann ein solches somit nicht als parat qualifiziert werden.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrens-recht, sicherer Herkunftsstaat, Prüfungsumfang der Lager im Herkunftsstaat

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armeniens auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL).

Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP verschaffte und zum Schluss kam, dass dieser die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auch davon ausgegangen werden, dass die dortigen Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, die sich auf Territorium befinden, vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen (VwGH 25.6.2020 Ra 2019/180441 mwN).

II.3.1.6. Da im gegenständlichen Fall kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, sieht sich das ho. Gericht sich nicht veranlasst, in diesem Zusammenhang in Bezug auf eine allfällige Rückkehrgefährdung der bP weitergehende Prüfungen vorzunehmen, bzw., ist ihm dies sogar verwehrt (vgl. hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH 15. 9 2016, Ra 2016/21/0234), zumal eine detaillierte bzw. tiefergehende Prüfung der Rückkehrsituation der bP einem Verfahren im Rahmen eines zu beantragenden Status auf internationalen Schutz vorbehalten wäre.

Zu A)

II.3.2. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):

§ 55 AsylG

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 9 BFA-VG:

Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9 (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) – (5) …“

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9 IntG, Modul 1 der Integrationsvereinbarung

„§ 9. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(2a) Fällt das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 in die Zeit von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 bis zum 31. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.

(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.“

§ 10 IntG, Modul 2 der Integrationsvereinbarung

„§ 10. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)

3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;

2. denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 1 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.“

Artikel 21 SDÜ lautet:

"(1) Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.

(2) Das gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind.

(3) - (4) "

Artikel 5 SDÜ:

"(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

a) Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuss bestimmt werden.

b) Er muss, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.

c) Er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.

d) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.

(2) – (3)"

II.3.4.2. In Bezug auf die bP liegt kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet vor und fallen die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Die bP können sich auch nicht auf die Art. 5 und 21 des SDÜ berufen, zumal sich hieraus lediglich die Möglichkeit ergibt, sich mit den slowakischen Aufenthaltstiteln höchstens bis zu drei Monaten frei im österreichischen Hoheitsgebiet vorwiegend für touristische Zwecken zu bewegen, aber nicht sich in Österreich dauerhaft niederzulassen.

Gemäß § 10 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG ist in dieser Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu entscheiden.

II.3.4.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).

II.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt.

II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:

  • Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die bP sind den bereits genannten verhältnismäßig langen Zeitraum in Österreich aufhältig.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/18/0002, mwN). Liegt - wie im gegenständlichen Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. etwa VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0498, mwN). Liegt die Verweildauer darüber, kann sie sich als relevant darstellen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn sich die lange die Verweildauer aus einem nicht vom Fremden verschuldeten Verfahrensstillstand ergibt (VwGH 6.4.2020, Ra 2020/20/0055, mwN). In der Rechtsprechung wurde eine sehr lange Verfahrensdauer -auch wenn sie 10 Jahre überschreitet, auch dann als nicht relevante angesehen, wenn ein maßgeblichem (Fehl )Verhalten eines Fremden, das dazu geführt hatte, dass es der Behörde nicht möglich war, gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen oder zu effektuieren (vgl. aus der Rechtsprechung etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197: Täuschungshandlungen durch den Gebrauch einer falschen Identität; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0183; 22.8.2019, Ra 2019/21/0098; 12.11.2019, Ra 2019/21/0077: sich im Verborgenen halten; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340: beharrliches jahrelanges Verletzen einer bereits rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung; VwGH 1.7.2021, Ra 2021/21/0034: absichtliches Verzögern des Verfahrens durch Vorgabe psychischer Probleme sowie Gebrauch einer Alias-Identität zur Verhinderung der Abschiebung; vgl. auch die beispielhafte Darstellung in VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 13, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, auch zu anderem, die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung verstärkenden Fehlverhalten; zusammenfassend siehe auch VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0004).

Den bP können keine der oa. Täuschungs- bzw. bewusst gesetzte relevante Verzögerungs-handlungen vorgeworfen werden.

Andererseits liegt keine der bB vorwerfbare behördliche Passivität vor, zumal ihr nicht vorge-worfen werden kann, sie hätte aufgrund der Kontakte der bP zu anderen Behörden vom rechtswidrigen Aufenthalt der bP Kenntnis haben und entsprechend handelt müssen, zumal im Rahmen der hier vorliegenden Fallkonstellation keine institutionalisierten Informations- bzw. Verständigungsketten bestehen. Ob es sich hierbei um ein (un-)erwünschtes Ergebnis handelt, ist keine rechtliche, sondern eine hier nicht zu beantwortende politische Frage.

Im gegenständlichen Fall erscheint es dennoch bemerkenswert, dass die bP in Österreich jahrelang am öffentlichen Leben teilnahmen, sich auch wiederholt an die österreichischen Behörden wandten bzw. mit diesen im Kontakt standen und dennoch keine Reaktionen auf den rechtswidrigen Aufenthalt der bP erfolgte. Diese erstmalige Reaktion erfolgte mehr oder weniger per Zufall aufgrund eines nicht fremdenrechtliche relevanten Sachverhalts. Für das ho. Gericht stellt es sich aufgrund dieses Umstandes als nicht unnachvollziehbar dar, dass die bP sehr lange davon ausgingen, es sei ihnen gestattet, sich auf Basis des slowakischen Aufenthaltstitels auch in Österreich legal aufzuhalten, wenngleich -wie bereits erwähnt- ihnen vorzuwerfen ist, sich nicht genauer erkundigt zu haben.

  • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]

Die bP verfügen über die bereits beschriebenen Anknüpfungspunkte.

  • die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]

Die bP halten sich langjährig im Bundesgebiet auf und begründeten ihr Privatleben an einem Zeitpunkt, als sie sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielten. Der rechtswidrige Aufenthalt war den bP einen langen Zeitraum nicht bewusst, sie unterließen es entsprechende Erkundigungen einzuholen.

  • Grad der Integration

Die festgestellten sozialen Anknüpfungspunkte und Sprachkenntnisse der bP führen -je für sich alleine betrachtet- im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen:

Die höchstgerichtliche Judikatur geht davon aus, dass selbst der Umstand, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Zur vorgelegten Einstellungszusage der bP ist festzuhalten, dass diese lediglich eine einseitige, sichtlich nicht einklagbare Willenserklärung darstellt. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine rechtsverbindliche Zusage bestünde, die bP im Falle es Erhalt eines Bleiberechts auf Dauer einzustellen, ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).

Die vorgelegten Empfehlungsschreiben dokumentieren, dass jene Menschen, welche diese verfassten, sich aus ihrer persönlichen Sicht für einen weiteren Verbleib der bP im Bundesgebiet aussprechen, die bP im Rahmen ihres Aufenthaltes in ihrem unmittelbaren Lebensbereich soziale Kontakte knüpften, bzw. von den dort genannten Personen unterstützt werden, bzw. diese laut ihrem subjektiven dafürhalten ein Verbleiben der bP in Österreich befürworten, es kommt ihnen jedoch keine normative Wirkung zu.

Zum Schulbesuch der bP3 und bP4 ist festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durch-setzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN).

Wie bereits erwähnt, geht das ho. Gericht davon aus, dass die beschriebenen Punkte je für sich betrachtet zu keinem Überwiegen der privaten Interessen führt, etwas anderes kann sich jedoch ergeben, wenn man die einzelnen Punkte einer kumulativen Betrachtung zuführt.

  • Bindungen zum Herkunftsstaat

Die volljährigen bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf mutter-sprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Zu den minderjährigen bP ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu bewerten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen hat jedoch einzufließen, dass die minderjährigen bP3 und bP4 dennoch im Herkunftsstaat geboren wurden, sich dort eine zeitlang aufhielten und über ihr Umfeld bzw. ihre Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekamen. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband zumindest noch teilweise zumindest mit den Eltern in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert (gerade in Bezug auf die bP2 ist anzunehmen, dass mit dieser noch in der armenischen Sprache kommuniziert wird, da sich in der Verhandlung ergab, dass sie sich in der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt artikulieren kann) wird und somit dieser „Vermittlungseffekt“ bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befindet sich die minderjährige bP5 in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN).

Es wird im gegenständlichen Fall auch darauf hingewiesen, dass es nunmehr an den Eltern der minderjährigen bP liegen wird, ihrer Verpflichtung zum Bundesgebiet nachzukommen und nicht in weiterer Folge rechtswidrig in diesem zu verharren, zumal sie durch ein solche Verhalten die Eingliederung ihrer Kinder verzögern bzw. erschweren und ihnen somit schaden würden.

  • strafrechtliche Unbescholtenheit

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich in Bezug auf die strafunmündigen minderjährigen bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht würden jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht fallen (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

  • Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die bP halten sich rechtswidrig in das Bundesgebiet und verletzten sie hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrechts.

  • die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Die volljährigen bP gingen zwar lange von einem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet auf, es hätte ihnen jedoch bei der Einholung entsprechender Auskünfte klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich als rechtswidrig darstellt und sie damit rechnen müssen, dass dieser durch entsprechende fremdenrechtliche Maßnahmen beendet würde.

  • mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Ein derartiges Verschulden kann nicht festgestellt werden.

-Auswirkung der allgemeinen Lage in Armenien auf die bP

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt sehenden- Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Armenien ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

  • Zurechenbarkeit des Verhaltens der Eltern, Kindeswohl

Aus einer Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10, U613/10 und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua ergibt sich, dass sich die Kinder das Verhaltender Eltern im gegenständlichen zurechnen lassen müssen. Obwohl die dort genannten minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter, nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.

Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur darf bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass sich der Fremde (spätestens nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Administrativverfahren) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen (vgl. VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 28.02.2020, Ra 2019/14/0545; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405).

Im Lichte der beschriebenen Ausführungen verkennt das ho. Gericht zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten im Rahmen einer objektiven Zurechnung dennoch nicht unbeachtlich und gelten die Ausführungen in Bezug auf die Eltern –wenn auch in abgeschwächter Form- auch für die Kinder.

Im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist das Kindeswohl zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Hinweis Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden ("adaptable age"; Hinweis Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR; 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; Führt die Überprüfung des Kriteriums nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 zu dem Ergebnis, dass eine Minderjährige zum Heimatland keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird das - vorausgesetzt, sie ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht - in der Regel dafür sprechen, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht - in zumutbarer Weise - erwartet werden kann, dass sie sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw., wieder anpassen. In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der Minderjährigen zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070; VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0136).

Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann nicht, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die sozioökonomischen Verhältnisse der Eltern grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur kommt im Rahmen der im Rahmen des § 9 Abs. 1 BFA-V vorzunehmenden Interessensabwägung den Kriterien des in § 138 ABGB definierten Kindeswohles lediglich die Funktion eines „Orientierungsmaßstabes“ zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit gegenläufigen Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohles im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0156-10, Ra 202/20/0358 bis 0361-7; VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170 mwN). Somit stellt das Kindeswohl im Kontext der Prüfungsschritte der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium.

Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass die Eltern und die bP3 bis bP5 armenische Staatsangehörige sind, es sind sämtliche bP im selben Umfang von aufenthalts-beendenden Maßnahmen potentiell bedroht und gehören die sozioökonomischen Lebensverhältnisse der bP1 und bP2 zum von den bP3 – bP5 hinzunehmenden Lebens-risiko. Andererseits wird auf die lange Verweildauer und die sozialen Bindungen der bP3 und bP4 verwiesen, weshalb davon auszugehen ist, dass eine Abschiebung nach Armenien aufgrund des langjährigen Aufenthaltes, der fortgeschrittenen Sozialisierung und schulischen Ausbildung ausschließlich in Österreich einen sehr schmerzhaften Einschnitt in deren Leben und eine wesentliche Beeinträchtigung derer persönlichen Entwicklung bzw. des persönlichen Fortkommens zur Folge hätte.

  • weitere Erwägungen

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d. H. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva) und stellt beharrliches illegales eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar, was eine Ausweisung [nunmehr „Rückkehrentscheidung“] als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190)

Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen auch kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht.

Die EMRK gewährtgemäß der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechts-sache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man – wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt – dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt. Der GH führte weiters –wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend- aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen.

II.3.4.7. In Bezug auf die bP ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenständlichen Fall im Lichte der bereits getroffenen Ausführungen festzuhalten, dass beträchtliche öffentliche Interessen iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK bestehen, jedoch den bereits beschriebenen öffentlichen Interessen die ebenfalls beschriebenen privaten Interessen gegenüberstehen und ist in dubio festzuhalten, dass im gegenständlichen, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall von einem gegenwärtig nicht bloß vorübergehend anzunehmenden Überwiegen der privaten gegenüber den öffentlichen Interessen im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK in Bezug auf die bP auszugehen ist und ist daher gem. § 9 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

II.3.4.8. Erteilung eines Aufenthaltstitels

Einleitend ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzuhalten, dass in Bezug auf keine der bP ein Sachverhalt gem. § 60 AsylG hervorkam. Auch in den Ausführungen der bB befinden sich keine Hinweise auf die Existenz eines solchen Sachverhalts.

Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG in Bezug auf die bP1 (Einkommen, Integrationsprüfung abgelegt, Hochschulabschluss an anerkannter armenischer Hochschule), bP2 (Hochschulabschluss an anerkannter armenischer Hoch-schule), bP3, bP4 (Schulbesuch, positive Beurteilung in Deutsch) auf Basis der §§ 9 Abs. 4 und 10 Abs. 2 IntG vorliegen, war den bP1 – bP4 ein Aufenthaltsrecht in der Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. § 55 Abs. 1 AsylG für die Dauer von 12 Monaten ab dem Datum der Ausstellung (§ 54 AsylG) zu erteilen.

Die bP5 ist von der Erfüllung der Integrationsvereinbarung des Modul 1 aufgrund ihres geringen Alters ausgenommen (§ 9 Abs. 5 IntG) und erfüllt auch keinen der Tatbestände des § 10 Abs. 2 IntG, weshalb davon auszugehen ist, dass sie das Modul 1 der Integrations-vereinbarung nicht erfüllt (Anm: gem. dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes befreit das geringe Alter von der Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung und stellt keinen zusätzlichen Tatbestand dar, welcher als Erfüllung der Integrationsvereinbarung qualifiziert wird). Der Tatbestand des § 55 Abs. 2 Z 2 Alt. 2 ist ebenfalls nicht erfüllt. Der bP5 ist daher ein Aufenthaltstitel in der Form einer „Aufenthaltsberechtigung“ gem. § 55 Abs. 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten ab dem Datum der Ausstellung (§ 54 AsylG) zu erteilen.

II.3.4.9. Behebung der Spruchpunkte II und IV des angefochtenen Bescheide

Da die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt und den bP ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde, ist weiters auch die Abschiebung nach Armenien nicht zulässig und sind die bP nicht verpflichtet aus dem Bundesgebiet auszureisen, weshalb die entsprechenden Spruch-punkt zu beheben sind.

Soweit das ho. Gericht die Bescheide der bB im spruchgemäßen Umfang behebt, wird festge-halten, dass gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG das ho. Gericht berechtigt ist, die Entscheidung der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren zu beheben, wenn der angefochtene Bescheid nicht hätte ergehen dürfen (Anm.: dies trifft auch auf Umstände zu, auf deren Basis der Bescheid nachträglich invalidiert). Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG handelt es sich – im Gegensatz zur Behebung und Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG - um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem § 66 Abs. 4 AVG im administrativen Instanzenzug (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichts-verfahren, 2. Aufl, Rz 17ff zu § 28); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4]).

Aufgrund der im Vorabsatz getroffenen Ausführungen waren die angefochtenen Bescheide im hier beschriebenen Umfang im Rahmen einer inhaltlichen Entscheidung zu beheben.

Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist die bB nunmehr verpflichtet, in der gegenständlichen Rechts-sache mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsan-schauung des ho. Gerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

II.3.5. Aufgrund der Sprachkenntnisse der bP konnte eine Übersetzung der relevanten Teile des gegenständlichen Erkenntnisses in eine andere den bP verständlichen Sprache unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, dem Gebot der Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Abschiebung und den Folgen einer solchen Feststellung, sowie dem gebotenen Prüfungsumfang außerhalb eines Verfahrens in welchem die Zuerkennung des internationalen Schutzes begehrt wird, abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.

Der gegenständliche Fall beinhaltet letztlich keine grundsätzlichen, von der höchstge-richtlichen Judikatur nicht beantwortete Rechtsfragen, welchen über den gegenständlichen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukämen.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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