Bundesverwaltungsgericht I406 2324611-1

I406 2324611-1Bundesverwaltungsgericht18.05.2026

Regest

Abschiebung Angemessenheit Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewalttätigkeit Haftstrafe illegaler Aufenthalt Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Raub Rückkehrentscheidung Sachbeschädigung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen Vergehen Verhältnismäßigkeit Vermögensdelikt Vorstrafe Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I406 2324611-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I406.2324611.1.00

Spruch

I406 2324611-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX), StA. MAROKKO, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt (BFA) vom 10.10.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.02.2026 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 19.12.2009 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde vollinhaltlich abgewiesen und der Beschwerdeführer aus Österreich ausgewiesen.

2. Von 05.04.2010 bis 17.09.2010 sowie von 15.10.2011 bis zum 16.01.2013 war der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX inhaftiert, von 16.01.2013 bis zum 02.01.2015 in der Justizanstalt XXXX.

3. Am 05.08.2010 erhielt der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion XXXX einen Bescheid über die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes ausgestellt auf seine Alias-Identität XXXX, geb. XXXX, Staatsbürger von Marokko.

4. Am 27.11.2013 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom BFA wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde dagegen wurde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen.

5. Nach seiner Entlassung aus der Haft am 02.01.2015 verließ der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet und reiste illegal in die Schweiz ein. Von 11.05.2015 bis 09.08.2015 war der Beschwerdeführer in der Schweiz inhaftiert und wurde anschließend gemäß der Dublin-Verordnung nach Österreich rücküberstellt.

6. Am 09.09.2015 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Da er sich dem Verfahren entzogen hatte, wurde dieses am 16.02.2016 eingestellt.

7. Nachdem der Beschwerdeführer in Dänemark aufgegriffen wurde, wurde er am 21.03.2016 gemäß der Dublin-Verordnung nach Österreich rücküberstellt.

8. Das Asylverfahren wurde wieder aufgenommen und der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 07.10.2016 abgewiesen.

9. Mit Urteil vom Landesgericht XXXX, GZ XXXX wurde der Beschwerdeführer am 21.11.2016 rechtskräftig aufgrund § 127 StGB § 15 StGB, §§ 142 (1), 143 (1) 2. Fall StGB, § 15 StGB § 141 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt.

10. Mit Urteil des XXXX, GZ. XXXX, wurde der Beschwerdeführer am 16.04.2021 rechtskräftig aufgrund von §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG zu einer weiteren Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

11. Mit Urteil des XXXX, GZ. 012 U 42/2025f wurde der Beschwerdeführer aufgrund von § 125 StGB zu einer weiteren Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

12. Am 03.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich des eingeleiteten Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit der Möglichkeit, hierzu Stellung zu beziehen, zugestellt. Er verzichtete auf eine Stellungnahme.

13. Mit angefochtenem Bescheid vom 10.10.2025 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist, erließ ein unbefristetes Einreiseverbot, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab.

14. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.10.2025 in vollem Umfang Beschwerde.

15. Am 11.02.2026 fand im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine mündliche Verhandlung statt. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsbürger und spricht Arabisch, Französisch und Deutsch auf einem leicht gehobenem Niveau. Er ist, abgesehen von einem Bandscheibenvorfall, gesund.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat familiäre Anknüpfungspunkte in Marokko, insbesondere leben dort seine Mutter und zwei Brüder. Es besteht Kontakt zu seiner Mutter.

Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2009 in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er hat einige Onkel, Tanten und Cousins in Italien und einige Cousins in Belgien und Frankreich. Es besteht kein intensiver Kontakt oder gar ein Abhängigkeitsverhältnis.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen, der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Zwischen bzw. vor seinen Haftstrafen arbeitete der Beschwerdeführer “schwarz” als Maler und auf der Baustelle, um sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. In der Haft hat der Beschwerdeführer einen Staplerschein erworben und arbeitet, wenn es Arbeit gibt und er arbeiten darf, hauptsächlich im Verpackungsbereich. Er war in Österreich nie Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über einige Bekanntschaften in Österreich, intensive soziale Kontakte konnten jedoch nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer stellte insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, welche alle ab- bzw. zurückgewiesen wurden. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit dem Jahr 2016 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 10-jährigem Einreiseverbot.

Der Beschwerdeführer trat in Österreich unter verschiedenen Identitäten in Erscheinung.

Der Beschwerdeführer trat in Österreich mehrmals strafrechtlich in Erscheinung und befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Haft:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.07.2010 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen §§ 15, 127, 130 (1. FALL ) und 131 (1.FALL) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.10.2011 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen § 15 StGB § 127 StGB, § 27 (1) Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG und § 27 (1) Z 1 1. Fall und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.01.2012 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen § 142 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.11.2016 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen § 127 StGB § 15 StGB, §§ 142 (1), 143 (1) 2. Fall StGB und § 15 StGB § 141 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer

A)

1. ) am 03.06.2016 in XXXX H. M. C. dadurch, dass er ihr eine verpackte Gartenschere vorhielt und Geld forderte, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von ca. EUR 2.100,00 mit dem Vorsatz abgenötigt hat, sich durch deren Zueignung des Bargeldes unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte;

2. ) am 13.06.2016 in XXXX H. S. dadurch, dass er ihm ein langes Brotschneidemesser und eine Prosecco Flasche vorhielt und Geld forderte, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von EUR 1.305,00 mit dem Vorsatz abgenötigt hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte;

B)

1. ) am 14.01.2015 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert Verfolgten N. Z. Verfügungsberechtigten des Geschäftes „ XXXX “ fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Rucksäcke und eine Umhängetasche im Gesamtwert von EUR 209,94 mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch diese Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

2. ) am 14.01.2015 in XXXX Verfügungsberechtigten des Geschäftes „ZARA“ fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Hosen und zwei Paar Schuhe im Gesamtwert von EUR 565,84 mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

3. ) am 20.09.2015 in XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Flasche Rotwein der Marke „Servus“ im Wert von EUR 3,99 Verfügungsberechtigten des Lebensmittelgeschäftes „SPAR“ mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

4. ) am 30.05.2016 in XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich je ein Parfum der Marke „Joop, Hugo BOSS und Million“ im Gesamtwert von EUR 134,70 Verfügungsberechtigten der „DM“ Drogerie Markt GmbH mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

C)

am 25.05.2016 in XXXX, XXXX im Geschäft „SPAR“ versucht, sich Sachen geringen Wertes, nämlich zwei Dosen Kaviar im Gesamtwert von EUR 3,98 aus Not zuzueignen.

Der Beschwerdeführer hat hierdurch das Verbrechen des schweren Raubes, sowie das Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahles, sowie das Vergehen der versuchten Entwendung begangen.

Als erschwerend wurde vom Landesgericht gewertet, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Strafschärfung im Rückfall vorliegen, sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen.

Als mildernd wurde seine teilweise geständige Verantwortung, die teilweise verminderte Zurechnungsfähigkeit und der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, gewertet.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.04.2021 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG und § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 06.06.2025 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer wird außerdem verdächtigt, am 26.11.2025 nach dem Suchtmittelgesetz verbotene Substanzen besessen zu haben, da im Rahmen einer Haftraumkontrolle eine mit synthetischem Cannabinoid getränkte Papierrolle gefunden wurde. Der Beschwerdeführer gab in einer informativen Befragung durch Justizwachebeamte an, dass die bei der Durchsuchung gefundenen Gegenstände ihm gehören würden.

1.2. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat:

Sicherheitslage

Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 11.7.2025; vgl. FD 21.3.2025). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 21.3.2025). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 6.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 6.8.2025; vgl. FD 21.3.2025, BMEIA 8.7.2025); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 6.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 8.7.2025).

Im Rif-Gebirge können Spannungen und Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 11.7.2025; vgl. AA 6.8.2025).

Marokko kann als sicheres Land angesehen werden, nicht nur in Bezug auf Terrorismus. Ausnahme bildet nur die Westsahara. [Anm.: Dort kommt es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen marokkanischen Truppen und der POLISARIO (Frente Popular para la Liberación de Saguía el Hamra y Río de Oro - Volksfront zur Befreiung von Saguía el Hamra und Río de Oro)]. Der letzte größere Terroranschlag fand im Jahr 2011 statt. 2018 gab es bei Morden mit mutmaßlich terroristischem Hintergrund zwei und im Jänner 2022 ein weiteres Todesopfer und einen Verletzten. Im Jahr 2023 gab es nur einen einzigen terroristischen Vorfall, die Tötung eines Polizeibeamten. 2024 gab es keine terroristischen Vorfälle. Die Bedrohung durch den Extremismus ist jedenfalls gegeben; es ist vor allem der Effektivität der Exekutive im Bereich der Terrorismusbekämpfung zu verdanken, dass terroristische Gruppen kaum aktiv werden können. Die Behörden, hier vor allem das Bureau Central d‘Investigation Judiciaire (BCIJ), sind beim Erkennen und Verhindern potenzieller terroristischer Bedrohungen durch rechtzeitiges Ausheben von Terrorzellen effektiv. Es kommt zu zahlreichen Verhaftungen von Terrorverdächtigen. Gemäß Global Terrorism Index wurde die terroristische Bedrohung in Marokko in den Jahren 2019-2022 schon als sehr niedrig eingeschätzt, in den Jahren 2023 und 2024 schließlich als quasi nicht vorhanden (STDOK 5.6.2025 [Terrorismus Nordafrika - Fazit Marokko]).

Streiks und Demonstrationen, vor allem in den Großstädten, sind jederzeit möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden. In den betroffenen Gebieten kann es zu Straßenblockaden kommen (EDA 11.7.2025; vgl. AA 6.8.2025). Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 6.8.2025).

Das französische Außenministerium ruft im Süden an der Grenze zu Algerien zu verstärkter Wachsamkeit auf, wie auch beim Durchqueren der Westsahara. Bestimmte Gebiete sind immer noch vermint (FD 21.3.2025). Von Reisen in das Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 6.8.2025; vgl. EDA 11.7.2025). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Die Lage in der Westsahara ist gespannt. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen, die manchmal zivile Opfer fordern. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 11.7.2025).

Am 3.9.2025 wurde in der Provinz Al Haouz ein Erdbeben der Stärke 4,6 registriert. Das Epizentrum wurde in der Gemeinde Aghbar, unweit von Marrakesch gemeldet. Bislang wurden keine größeren Schäden oder Opfer bestätigt (Maghrebi.org 3.9.2025).

Allgemeine Menschenrechtslage

Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage vor allem in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB Rabat 28.10.2025). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte (AA 23.12.2024).

Menschenrechtsangelegenheiten werden seitens Regierungsorganisationen durch den CNDH (Conseil National des droits de l’homme - Nationaler Menschenrechtsrat), die interministerielle Delegation für Menschenrechte (DIDH), und die Institution des Médiateur (Ombudsmann) wahrgenommen (USDOS 23.4.2024).

Zur Kontrolle der Gewährleistung dieser Rechte wurde ein „Nationaler Menschenrechtsrat“ (CNDH) als besondere Verfassungsinstanz eingerichtet. Seine kritischen Bestandsaufnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen haben Gewicht und beeinflussen die Politik. Der CNDH wird jedoch nicht von allen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen unterstützt (AA 23.12.2024). Der CNDH ist sichtbar, aktiv und produktiv (Berichte über psychiatrische Anstalten, Strafvollzug, Jugendwohlfahrtseinrichtungen, Situation von Asylsuchenden und Migranten). Im Wege von Begutachtungsverfahren und durch Stellungnahmen zu einzelnen Gesetzesvorhaben übt der CNDH kraft seines moralischen Gewichts nicht selten Einfluss auf Gesetzesinhalte aus, wo Menschenrechtsinteressen betroffen sind. 13 Außenstellen des CNDH wurden in Provinzstädten eingerichtet, sodass eine stärkere räumliche Nähe zu potenziellen Beschwerdeführern angeboten wird (ÖB Rabat 28.10.2025).

Für die Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechte fungiert die Institution des Mediators als allgemeine Ombudsstelle. Sie befasst sich mit Anschuldigungen wegen staatlicher Ungerechtigkeiten und ist befugt, Untersuchungen und Ermittlungen durchzuführen, Disziplinarmaßnahmen vorzuschlagen und Fälle an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (USDOS 23.4.2024).

Marokko ist seit 2022 Mitglied im VN-Menschenrechtsrat. Besonders aktiv ist es mit Initiativen gegen häusliche Gewalt. Im Rahmen des Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahren (UPR) nahm Marokko 232 der 306 eingegangenen Empfehlungen an. Systematische staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen (AA 23.12.2024).

Im Jänner 2024 wurde der marokkanische Vertreter Omar Zniber zum Präsidenten des UN-Menschenrechtsrats gewählt, der sich deutlich vor dem südafrikanischen Gegenkandidaten durchsetzte. Marokko wurde im Vorfeld wegen der oben genannten Mängel in der Garantie von Menschenrechten auf eigenem Territorium stark kritisiert. Für Marokko ist die symbolische, aber prestigeträchtige Position ein großer Erfolg, da die Ambition besteht, international Achtung als Staat mit gutem Menschenrechtszeugnis zu erfahren. Ebenfalls 2024 wurde der marokkanische Kandidat Mahjoub El Haiba für die Periode 2025-2028 auf die vakante Position des 9-köpfigen UN-Menschenrechtskomitees gewählt (ÖB Rabat 28.10.2025).

Nichtregierungsorganisationen, darunter die marokkanische Vereinigung für Menschenrechte (AMDH), Amnesty International und saharauische Organisationen, behaupteten weiterhin, dass die Regierung Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand strafrechtlicher Anschuldigungen wie Spionage oder sexueller Übergriffe inhaftiert (USDOS 23.4.2024). Laut dem UN-Generalsekretär erhält das Amt des Hohen Kommissar für Menschenrechte (OHCHR) weiterhin Anschuldigungen in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Einschüchtvererungen, Überwachung und Diskriminierung von Saharauis, insbesondere wenn sie für Selbstbestimmung eintreten (HRW 17.1.2025; vgl. USDOS 14.8.2025).

Verfassung und Gesetz sehen allgemeine Meinungs- und Pressefreiheit vor (RSF 2.5.2025; vgl. USDOS 14.8.2025). Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ [Anm.: Kritik am König, dem Islam oder der territorialen Integrität] der Staatsräson erheblich eingeschränkt (USDOS 14.8.2025; vgl. AA 23.12.2024). Trotz Reformbemühungen bleibt die Menschenrechtslage nach wie vor kritisch – insbesondere, was die Meinungs- und Pressefreiheit betrifft (DW 4.6.2025). Publikationen und Rundfunkmedien benötigten eine staatliche Zulassung, und die Regierung kann die Zulassung verweigern und widerrufen sowie Publikationen aussetzen oder beschlagnahmen (USDOS 14.8.2025).

Dennoch verbesserte sich auf der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen Marokko und ist von Platz 129 im Jahr 2024 auf Platz 120 von 180 Ländern im Jahr 2025 gestiegen (RSF 2.5.2025; vgl. DW 4.6.2025). Unabhängige Journalisten in Marokko stehen unter ständigem Druck, und die Regierung versucht, die Medien unter ihre Kontrolle zu bringen. Die derzeitige Regierung unter der Führung von Aziz Akhannouch hat ihre Kontrolle über diesen Sektor verstärkt (DW 4.6.2025; vgl. RSF 2.5.2025). Seit dem Sieg der RNI bei den Parlamentswahlen 2021 hat Premierminister Aziz Akhannouch die Zahl der Klagen gegen kritische Journalisten erhöht (RSF 2.5.2025).

Unabhängige Medien und Journalisten stehen unter erheblichem Druck, und das Recht auf Information wird durch eine mächtige Propaganda- und Desinformationsmaschine unterdrückt, die der politischen Agenda der Machthaber dient. Angesichts des Drucks hat das letzte unabhängige Medium Marokkos, die Tageszeitung Akhbar Al Yaoum, seinen Kampf aufgegeben und ist seit April 2021 nicht mehr erschienen. Die Hauptinformationsquelle für die Bevölkerung sind soziale Netzwerke und Nachrichtenseiten (RSF 2.5.2025). Zu den wichtigsten Fernseh- und Radioeigentümern gehören die Königsfamilie und andere politisch einflussreiche Unternehmer (AA 23.12.2024).

Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ der Staatsräson erheblich eingeschränkt. Vereinzelt werden Journalisten vor Gericht gebracht, wenn sie zuvor sehr kritisch über sensible Themen berichtet hatten. Zum Einschüchterungsrepertoire gehören Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Einbrüche und Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Weite Teile der Medienlandschaft sind staatlich beeinflusst bis gelenkt (AA 23.12.2024). Selbstzensur und staatliche Beschränkungen bei sensiblen Themen sind nach wie vor ernsthafte Hindernisse für die Entwicklung einer freien, unabhängigen und investigativen Presse. Die Regierung zensiert die inländische Presse zwar selten, übt jedoch Druck durch schriftliche und mündliche Verwarnungen sowie durch die Einleitung von Gerichtsverfahren aus, die zu hohen Geldstrafen, Aussetzung der Veröffentlichung und Freiheitsstrafen führen. Amnesty International und Human Rights Watch hoben zahlreiche Fälle hervor, in denen die Meinungsfreiheit eingeschränkt wurde (USDOS 14.8.2025). Die Staatsanwaltschaft in Marokko verfügt über ein ganzes Arsenal repressiver Gesetze, um Kritiker für gewaltfreie Äußerungen zu bestrafen, darunter strenge und zu weit gefasste Gesetze zu Terrorismus, Cyberkriminalität, Apostasie und strafbarer Verleumdung, die sie nutzen, um Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten und Blogger zu inhaftieren. Eine prominente Aktivistin und Psychologin wurde am 10.8.2025 festgenommen und vom Gericht erster Instanz in Rabat wegen Verunglimpfung des Islam angeklagt, nachdem sie in den sozialen Medien ein Foto von sich gepostet hatte, auf dem sie ein T-Shirt mit der Aufschrift, Allah ist lesbisch, trug. Das Gericht befand sie für schuldig, gegen das marokkanische Strafgesetzbuch verstoßen zu haben, und verurteilte sie am 3.9.2025 zu 30 Monaten Haft und einer Geldstrafe von 50.000 marokkanischen Dirham (etwa 5.500 US-Dollar) (HRW 11.9.2025).

Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich (AA 23.12.2024). Das Pressegesetz sieht vor, dass Online-Journalismus dem Printjournalismus gleichgestellt ist, aber die Behörden hielten sich nicht an den Presseschutz für Online-Journalisten. Die Regierung warnte Online-Journalisten wiederholt, sich an das Gesetz zu halten, was zu Selbstzensur führte. Freedom House berichtete, dass die Regierung auch den Einsatz von Überwachungstechnologien und die Verbreitung von regierungsfreundlichen Trollen verstärkte, was viele zur Selbstzensur veranlasste. Laut Freedom House ist die Internetfreiheit im Land gering, da Online-Nutzer aufgrund ihrer Online-Aktivitäten überwacht, verhaftet und schikaniert werden. Selbstzensur in Bezug auf die Westsahara, die Königsfamilie und die Religion ist gemäß Freedom House nach wie vor weit verbreitet und die rasche Ausbreitung staatlich geförderter regierungsfreundlicher Medien unterdrückt kritische Stimmen im Internet (USDOS 14.8.2025). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB Rabat 28.10.2025). Behörden und andere Akteure setzten einige Journalisten Schikanen und Einschüchterungen aus, darunter Versuche, sie durch schädliche Gerüchte über ihr Privatleben zu diskreditieren. Journalisten berichteten auch, dass selektive Strafverfolgungen als Mittel zur Einschüchterung und Schikane dienten (USDOS 14.8.2025).

Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur ist nicht sichtbar statt, staatliche Einflussnahme ist jedoch erkennbar. Viele Medien sind jedoch wirtschaftlich von regierungsnahen Unternehmen abhängig, bzw. ist diese eng mit den Machtzentren verbunden, und wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 23.12.2024). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 14.8.2025; vgl. AA 23.12.2024, ÖB Rabat 28.10.2025). Solche Kritik kann nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt werden, wobei die Strafen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen können. Der Pressekodex, der auch die Meinungsfreiheit vorsieht, gilt nur für akkreditierte Journalisten. Die privaten Reden und Handlungen akkreditierter Journalisten bleiben laut Strafgesetzbuch strafbar. Lokale NGOs berichteten auch, dass die Behörden trotz der Pressekodizes, die die rechtswidrige Inhaftierung von Personen verhindern sollten, die von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machten, Strafgesetze einsetzten, um Kommentatoren, Aktivisten und Journalisten zu bestrafen, die die Regierung kritisieren (USDOS 23.4.2024).

Obwohl verfassungsmäßig Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses Recht manchmal ein (USDOS 14.8.2025).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 23.12.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Amnesty International und Transparency International berichteten über anhaltende willkürliche Einschränkungen des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, insbesondere für Personen, die die Unabhängigkeit der Westsahara unterstützen (USDOS 23.4.2024; vgl. OCCRP 9.10.2025). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 23.4.2024). Ein robustes Durchgreifen der Ordnungskräfte ist v.a. bei Demonstrationen und Kundgebungen zu beobachten (ÖB Rabat 28.10.2025).

Mit Ende September 2025 kam es in mehreren marokkanischen Städten, darunter Casablanca, Agadir, Marrakesch, Tanger, Salé, Oujda und Rabat, zu Protesten (AI 3.10.2025). Hinter den aktuellen Protesten stehen federführend die beiden Gruppen Gen Z 212 und Morocco Youth Voices, die sich hauptsächlich über soziale Medien wie TikTok und Discord organisieren (BAMF 29.9.2025). Seit dem 27.9.2025 demonstrieren Menschen in ganz Marokko für eine gerechtere Verteilung der Ressourcen und ein Ende der Korruption. Sie werfen der Regierung vor, den Investitionen in die Infrastruktur für die Fußball-Weltmeisterschaft 2030 Vorrang vor Krankenhäusern, Schulen und anderen wichtigen Dienstleistungen einzuräumen (OCCRP 9.10.2025). Es kam zu gewaltsamen Niderschlagung durch die marokkanischen Sicherheitskräfte (AI 3.10.2025). Laut offiziellen Angaben sind seit dem 28.9.2025 drei Menschen ums Leben gekommen, Dutzende weitere verletzt und 409 Personen verhaftet worden, wobei mindestens 193 vor Gericht stehen, viele davon auf Kaution (OCCRP 9.10.2025; vgl. AI 3.10.2025). Amnesty International forderte am 7.10.2025 die marokkanischen Behörden erneut dazu auf, friedliche Proteste zuzulassen und die Anwendung „exzessiver Gewalt“ gegen Demonstranten einzustellen (OCCRP 9.10.2025). Mehrere Tage lang verliefen die Proteste friedlich. Erst in den Nächten vom 30.9. und 1.10.2025 kam es zu gewalttätigen Ausschreitungen, bei denen Fahrzeuge in Brand gesetzt wurden und die Sicherheitskräfte Tränengas, Gummigeschosse und tödliche Munition einsetzten (AI 3.10.2025).

Grundversorgung

Die Marokkanische Wirtschaft befindet sich in einem Transformationsprozess von einer Agrar- hin zu einer Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft (WKO 28.4.2025). Marokko leidet weiterhin unter einer anhaltenden Dürre, die wichtige Nutzpflanzen stark beeinträchtigt und die Anpassung des Agrarsektors beschleunigt (WB 3.4.2025). Im Dienstleistungsbereich hat sich Marokko zu einem wichtigen Finanzstandort entwickelt (ABG 8.2025). Für 2025 wird ein Wirtschaftswachstum von 5 % erwartet (WKO 28.4.2025). Die Herausforderungen sind groß: Wasserknappheit einhergehend mit geringer werdenden Wasserressourcen, wachsender Bevölkerung und steigenden Lebensstandards ist ein langfristiges Thema, das Investitionen benötigt (ABG 8.2025). Zwar ist Marokko bemüht, seine Abhängigkeit vom Agrarsektor zu reduzieren und sich damit widerstandsfähiger gegenüber Klimaschocks zu machen (GTAI 1.8.2025). Aufgrund eines traditionellen Agrarmodells, hat die Landwirtschaft weiterhin mit struktureller Wasserknappheit zu kämpfen (ABG 8.2025; vgl. GTAI 1.8.2025) und muss sich durch die anhaltenden, zu geringen Regenfällen im Winter auf anhaltende Wassermangelwirtschaft einrichten. Massive Ernteausfälle in den letzten Jahren haben das BIP-Wachstum stark gebremst. Um die Wasserknappheit zu bekämpfen, wurde eine Vielzahl an Maßnahmen getroffen (WKO 4.2025). Ein ca. 10 Mrd. EUR Plan inkludiert den Bau von Rückstaubecken, Dämmen und Meerwasser-Entsalzungsanlagen (ABG 8.2025), die mit grüner Energie betrieben werden sollen. Brauchwasser aus Kläranlagen soll besser genutzt werden und auch Bewässerungssysteme für die Landwirtschaft werden durch Importerleichterungen gefördert (WKO 4.2025).

Das Wachstum außerhalb der Landwirtschaft hat in den letzten Monaten an Fahrt gewonnen, wobei die industrielle Aktivität den Rückgang im Dienstleistungssektor ausgeglichen hat (WB 3.4.2025).

Das industrielle Wachstum benötigt Energie, die zunehmend aus erneuerbaren Energiequellen geliefert werden soll (WKO 4.2025). Das Land hat schon in erneuerbare Energie investiert. Bis 2030 will es 52 % seines Stroms aus erneuerbaren Quellen gewinnen (ABG 8.2025; vgl. GTAI 15.8.2025). Hier ist zum einen Solar- und Windenergie wachsend, aber auch das Thema Wasserstoff ist schon weit fortgeschritten (WKO 4.2025). Marokko positioniert sich auf dem Zukunftsmarkt für grünen Wasserstoff (ABG 8.2025). Dieses Ziel soll durch einen Mix aus Solar- (20 %), Wind- (20 %) und Wasserkraft (12 %) erreicht werden (GTAI 15.8.2025).

Die marokkanische Wirtschaft wird zunehmend exportorientiert. Die Exporte von Waren und Dienstleistungen stiegen 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 6,3 %. Diese Expansion wurde angeführt von Automobilen (+6,3 %), Luftfahrt (+14,9 %), Phosphaten und Derivaten (+13,1 %) sowie Tourismuseinnahmen (+7,2 %). Die neuesten Daten unterstreichen einen Trend nach der Pandemie, bei dem die Exporte einer ausgewählten Gruppe von Waren und Dienstleistungen deutlich schneller gewachsen sind als das nominale BIP. Infolgedessen stieg der Beitrag der Exporte von Waren und Dienstleistungen zum BIP Marokkos von 33–35 % in den Jahren vor der Pandemie auf durchschnittlich fast 40 % zwischen 2022 und 2024 (WB 3.4.2025).

Die Dienstleistungen werden vom Tourismus dominiert. Dieser erreichte von Jänner bis Mai 2025 mit 7,2 Millionen Besuchern einen historischen Höchststand. Großereignisse wie der Afrika-Cup und die bevorstehende Fußball-WM 2030 sowie umfangreiche Infrastrukturprojekte fördern den Sektor zusätzlich (GTAI 1.8.2025). Der Tourismussektor boomt (ABG 8.2025) und trägt weiterhin zur wirtschaftlichen Resilienz des Landes bei. Der Ausbau in Infrastruktur im Flug-, Bahn- und Freizeitsektor wird gezielt im Zuge des Afrika Cups (CAN) im Dezember 2025 und der WM-2030 umgesetzt (WKO 4.2025).

Besonders stark vertreten sind der Automobilsektor und die Flugzeugindustrie (ABG 8.2025). Die marokkanische Automobilindustrie ist mit 33 % Exportanteil die wichtigste Branche für den Außenhandel. Marokko ist mit einer Steigerung der Exporte um 27,4 % im Jahr 2023 zum größten Automobilexporteur Afrikas geworden (WKO 4.2025).

Die industrielle Dynamik wird von Phosphaten und Düngemitteln sowie vom Bauwesen angeführt (WB 3.4.2025). Der drittwichtigste Devisenbringer ist nach wie vor Phosphat (18 %) (WKO 4.2025).

Um die Wertschöpfung zu erhöhen, möchte die staatliche OCP das Produkt durch Zusetzung von Ammoniak, das durch im Land erzeugten grünen Wasserstoff hergestellt werden soll, aufwerten. Bis 2027 soll das Projekt abgeschlossen sein. Es ist das Einzige bislang in Umsetzung befindliche Projekt im Bereich grüner Wasserstoff in Marokko. Für zukünftige Projekte zur Erzeugung von grünem Wasserstoff wurden 2024 die Rahmenbedingungen im Offre Maroc Hydrogène Vert veröffentlicht (WKO 4.2025).

Investitionen aus dem Ausland, etwa im Automobil- und Luftfahrtsektor, schaffen neue Arbeitsplätze und die Regierung setzt daher auf Reformen und internationale Kooperationen, um die berufliche Ausbildung zu verbessern und die Beschäftigungschancen zu erhöhen (ABG 8.2025).

Während die Arbeitsmärkte in ländlichen Gebieten weiterhin angeschlagen sind, wurden in städtischen Gebieten fast 162.000 neue Arbeitsplätze geschaffen. Langfristige Trends zeigen jedoch, dass die Schaffung von Arbeitsplätzen eine strukturelle Herausforderung darstellt. Die unzureichende Schaffung von Arbeitsplätzen spiegelt zum Teil die vergleichsweise großen kumulativen Auswirkungen der Schocks nach COVID wider. Die Reformagenda der Regierung hat das Potenzial, das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen anzukurbeln, aber ihre Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit blieben bislang bescheiden (WB 3.4.2025). Der starre Arbeitsmarkt und die Arbeitslosigkeit, die mit 13,3 % (Stand: 2. Quartal 2025) bleiben auf einem hohen Niveau (GTAI 15.8.2025); laut Kennzahlenanalyse im Wirtschaftsbericht der WKO (4.2025), wird eine Arbeitslosenquote bei der Erwerbsbevölkerung zw. 15-64 Jahren auf rund 13,2 % prognostiziert (WKO 10.2025). Unter Jugendlichen, Frauen und Hochschulabsolventen fällt der Wert sogar noch deutlich höher aus (GTAI 1.8.2025). Die Jugendarbeitslosigkeit liegt bei über 30 %, insbesondere in städtischen Gebieten. Gleichzeitig ist ein Großteil der Erwerbstätigen im informellen Sektor tätig, was zu unsicheren Arbeitsbedingungen führt. Die Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften wächst, vor allem in den Bereichen Industrie, IT und erneuerbare Energien, doch das Bildungssystem kann diesen Bedarf nur begrenzt decken (ABG 8.2025).

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert (AA 23.12.2024).

In einer in drei großen marokkanischen Städten, Casablanca, Marrakesch und Tanger, mit einem repräsentativen Sample, vom 21.8 bis zum 24.9.2025, durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurden folgende Daten erhoben:

Auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser gaben 68 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten können. 17 % der Befragten können sich die Wohnkosten gerade so leisten. 12 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten, während 2 % der Befragten sich die Wohnkosten überhaupt nicht leisten können. 1 % gab keine Antwort.

67 % der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 22 % der Befragten dies gerade so schaffen. 9 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 2 % ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können.

57 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 30 % es gerade noch schaffen sich diese zu leisten. 10 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 2 % dies gar nicht schaffen. 1 % gab keine Antwort.

Ein Vergleich nach Geschlecht zeigt, dass der Anteil der Vollzeitbeschäftigten unter den männlichen Befragten mit 84 % etwas höher ist als unter den weiblichen Befragten mit 44 %. 11 % der weiblichen und 6 % der männlichen Befragten arbeiten in Teilzeit. 1 % der männlichen und weiblichen Befragten haben mehrere Teilzeitjobs. 3 % der männlichen und weiblichen Befragten sind Saisonarbeiter. Der Anteil der Tagelöhner ist bei Männern mit 5 % etwas höher als bei Frauen mit 4 %.

Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 ist es zu einer deutlichen Verbesserungen bei den Wohnkosten gekommen: Während es 2024 noch 36 % waren, die sich die Wohnkosten leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 68 % gestiegen. Des Weiteren ist es auch zu Verbesserungen in folgenden Bereichen gekommen:

Was die Versorgung der Familie mit Lebensmitteln angeht, konnten 2024 lediglich 30 % der Befragten ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln versorgen, wogegen im Jahr 2025 dieser Anteil auf 67 % gestiegen ist. So auch im Zugang zu sauberem Trinkwasser. Während 2024 78 % stets Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, hat sich dieser Anteil 2025 auf 90 % erhöht.

Bei der Versorgung der Familie mit grundlegenden Konsumgütern, waren 2024 gerade einmal 27 % in der Lage ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen. 2025 ist dieser Anteil auf 57 % angestiegen.

Ein beachtlicher Anstieg ist auch im Zugang zu Hygieneartikeln zu beobachten. Während 2024 43 % der Befragten über alle notwendigen Hygieneartikel verfügten, ist dieser Anteil 2025 auf 92 % gestiegen (STDOK 27.11.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Zugang zu Grundnahrungsmitteln und Konsumgütern bestehen.]

Trotz Dezentralisierungsbemühen bestehen weiterhin Ungleichheiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (BS 19.3.2024).

Laut Premierminister Aziz Akhannouch erhielten bis Ende April 2025 fast 4 Millionen Familien direkte Sozialhilfe, dazu zählen über 12 Millionen Leistungsempfänger, darunter 5,5 Millionen Kinder, über eine Million Menschen über 60 Jahre und mehr als 420.000 Witwen (Agenzia Nova 17.7.2025).

Makroökonomisch wird das Budget für den Sozialschutz voraussichtlich 39 Milliarden Dirham im Jahr 2025 erreichen und im Jahr 2026 41 Milliarden überschreiten. Die Regierung hat zudem die Rentenversicherung ausgeweitet und beabsichtigt, bis Jahresende eine Arbeitslosenunterstützung einzuführen. Zudem sind bis 2026 Lohnerhöhungen für rund 4,25 Millionen Bürgerinnen und Bürger (öffentliche und private Angestellte) im Gesamtwert von über 45 Milliarden Dirham vorgesehen. Das Paket umfasst allgemeine monatliche Erhöhungen, eine Anhebung des Mindestlohns in nichtlandwirtschaftlichen Sektoren um 15 % und Ausgleichszahlungen für Landarbeiter (Agenzia Nova 17.7.2025).

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert (AA 23.12.2024). In Rabat, Casablanca, Tanger und Fes finden sich gute Privatkliniken von hohem Standard. Auf dem Lande hingegen, kann die Notfallversorgung und allgemein die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 6.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025). Außerhalb der großen Städte ist die medizinische Versorgung nur beschränkt gewährleistet (EDA 11.7.2025), dort kann die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 12.7.2024). Die Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie oder eine Vorschusszahlung (EDA 11.7.2025).

Die wichtigste Errungenschaft der Regierung war die Einführung der medizinischen Pflichtversicherung. Der Staat ist der primäre Anbieter von Gesundheitsleistungen, und außerhalb der großen Städte sind die Gesundheitsdienste nach wie vor sehr begrenzt. In ländlichen Gebieten bieten die Gesundheitszentren hauptsächlich Präventivmedizin an; und beim Zugang zur Gesundheitsversorgung bestehen weiterhin Ungleichheiten zwischen städtischen und ländlichen Gebieten, da sich die meisten Krankenhäuser und Ärzte in den Großstädten befinden, und so hat ein erheblicher Teil der Bevölkerung immer noch keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdiensten. In Marokko gibt es mehr private Krankenhäuser als öffentliche Einrichtungen: 389 von 613 Einrichtungen sind private Kliniken (BS 19.3.2024).

Der Sektor (Gesundheitswesen) leidet unter einem Mangel an verfügbaren Fachkräften und finanziellen Ressourcen, und ist durch Misswirtschaft und Verschwendung von Mitteln gekennzeichnet. Der Mangel an Gesundheitspersonal und Krankenhausbetten trägt zu einer niedrigen Qualität der Gesundheitsversorgung bei. Im Jahr 2022 waren nur 23 % der Marokkaner mit dem Gesundheitssystem zufrieden (BS 19.3.2024).

Bei einer mit einem repräsentativen Sample (n = 607) in drei großen Städten, Casablanca, Marrakesch und Tanger, im Zeitraum vom 21.8 bis zum 24.9.2025, durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage konnten folgende Daten erhoben werden:

76 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sich diese leisten, während 9 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 4 % haben keinen Zugang zu Impfungen. 11 % haben keine Antwort gegeben.

68 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sich diese leisten, während 19 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 2 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. 11 % haben keine Antwort gegeben.

Was die medizinische Grundversorgung wie einen Hausarzt betrifft, so haben 62 % der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch leisten, während 23 % Zugang haben, sich aber keinen Hausarzt leisten können. 3 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 12 % haben keine Antwort gegeben.

54 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Kinderarzt) und können sich diesen leisten, während 30 % Zugang haben, sich den Besuch jedoch nicht leisten können. 4 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. 12 % haben keine Antwort gegeben.

30 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sich diese leisten. 40 % haben Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen, können sich diese aber nicht leisten, während 11 % überhaupt keinen Zugang haben. 19 % haben keine Antwort gegeben (STDOK 27.11.2025).

Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 konnte Folgendes festgestellt werden:

Während im Jahr 2024 28 % stets Zugang zu Impfungen hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 76 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist von 11 % im Jahr 2024 auf 4 % im Jahr 2025 gesunken.

Während 2024 44 % jederzeit Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 68 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist jedoch von 12 % im Jahr 2024 auf 2 % im Jahr 2025 deutlich gesunken.

Während 2024 36 % immer Zugang zu medizinischer Grundversorgung (Hausarzt) hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 62 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist jedoch von 11 % im Jahr 2024 auf 3 % im Jahr 2025 zurückgegangen.

Während 2024 32 % jederzeit Zugang zu einem Facharzt hatten und sich diesen leisten konnten, ist dieser Anteil bis 2025 auf 54 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist allerdings von 27 % im Jahr 2024 auf 4 % im Jahr 2025 zurückgegangen.

Während 2024 29 % Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen hatten, sich diese aber nicht leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 40 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist von 38 % im Jahr 2024 auf 11 % im Jahr 2025 signifikant zurückgegangen.

Während 2024 33 % immer Zugang zu medizinischer Diagnostik hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 52 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist ebenfalls deutlich von 36 % im Jahr 2024 auf 6 % im Jahr 2025 zurückgegangen (STDOK 27.11.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier kann ein großer Unterschied v. a. in der medizinischen Versorgung bestehen.]

Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch HIV/AIDS lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung z. T. zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 23.12.2024).

Marokko verfolgt eine nationale HIV-Strategie und verfügt über 16 spezialisierte Behandlungszentren. Gleichwohl werden HIV-infizierte Patientinnen und Patienten Diskriminierungen ausgesetzt. Wird die notwendige medizinische Behandlung verweigert, sorgen NGOs für Abhilfe (AA 23.12.2024).

Das marokkanische Sozialversicherungssystem deckt Beschäftigte im öffentlichen und privaten Sektor ab. Die Caisse Nationale des Organismes de Prévoyance Sociale (CNOPS), die 2019 in die Caisse Marocaine de l'Assurance Maladie (CMAM) umgewandelt wurde, deckt Staatsbedienstete und Studenten ab. Die Zahl der Begünstigten erreichte im Jahr 2020 7,3 Millionen. Die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS) deckt Angestellte in der Privatwirtschaft und Selbstständige ab. Mit der Einführung der obligatorischen Krankenversicherung im Jahr 2020 übersteigt die Zahl der Versicherten Anfang 2023 23 Millionen (BS 19.3.2024). Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine „Carte RAMED“ zur kostenfreien Behandlung erhalten. Eine umfassende Reform der sozialen Sicherungssysteme, die eine allgemeine Kranken-, Familien-, Renten- und Arbeitslosenversicherung umfassen soll, ist in Arbeit und soll bis 2026 abgeschlossen sein (AA 23.12.2024).

Seit Juni 2025 profitieren nun mehr als 11,4, Millionen marokkanische Bügerinnen und Bürger von der kostenlosen obligatorischen Krankenversicherung (Amo-Tadamon) und ist denjenigen vorbehalten, die sich die Zahlung der Beiträge nicht leisten können. Diese Reform so Premierminister Azis Akhanuch, deckt rund vier Millionen Familien ab und sichert eine kostenlosen Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten. Über den nationalen Sozialversicherungsfond stehen auch Leistungen des privaten Sektors zur Verfügung (Agenzia Nova 17.7.2025).

Rückkehr

Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 23.12.2024).

Die Kontrollen an den offiziellen Grenzübergangspunkten sind gründlich und umfassend. Erforderlich für die Einreise ist ein Reisepass oder Sonderpapier für bestimmte Grenzgängerinnen und Grenzgänger oder ein von einer marokkanischen Auslandsvertretung ausgestellter Laissez-passer zur Rückreise. Jede Ein- oder Ausreise wird an den Grenzübertrittstellen erfasst und in einem zentralen Computersystem zusammengeführt; an den Flughäfen werden keine Handzettel mehr ausgefüllt. Jedes vorgelegte Reisedokument erhält einen Ein- bzw. Ausreisestempel mit Datumsangabe und Grenzübergangsstelle. Der EU-Laissez-Passer wird zur Einreise nicht anerkannt (AA 23.12.2024).

Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe überwiegend von der IOM organisiert, sofern eine diesbezügliche Vereinbarung mit der IOM getroffen wurde. Österreich hat keine solchen bilateralen Abmachungen getroffen, sondern bietet Rückkehrhilfe für freiwillige marokkanische Staatsbürger nach Marokko einerseits über die bundesweite Rückkehrberatung der BBU (Bundesbetreuungsagentur) an, als auch eine Reintegrationsunterstüzung vor Ort (bei Erfüllen der Kriterien). Dies erfolgt im Rahmen des EU Reintegration Programme (dzt. globaler Partner: Caritas Belgium, lokaler Partner: Fondation Orient Occident). Eine wichtige Unterstützung für Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel ist aber nach wie vor der eigene Familienverband (ÖB Rabat 28.10.2025; vgl. UNHCR o.D.).

Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS) bietet Rückkehren, in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei Ihrer Reintegration in Ihr Heimatland an. Das Postarrival Paket im Wert von € 615 dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft in Marokko. Es beinhaltet folgende Sofortleistungen: Nach der Begrüßung am Flughafen durch einen Reintegrationspartner und des Airports Pick-up, wie auch Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), erhalten Rückkehrer u. a. eine prepaid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder. Zudem wird eine temporäre Unterkunft für bis zu drei Tage nach der Ankunft bereitgestellt und nach Bedarf auch unmittelbare medizinische Unterstützung (BMI 2025). Des Weiteren sollte die rückkehrende Person keine oder weniger Sofortleistungen benötigen, erhält sie den anteiligen Betrag der € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt (BMI 2025).

Zur längerfristigen Reintegrationsunterstützung erhalten Rückkehrer ein Postreturn Paket in der Höhe von Euro 2.000. Davon Euro 200 als Bargeld und Euro 1.800 in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Zu den angebotenen Sachleistungen des Postreturnpakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Bildungsmaßnahmen, Trainings, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt, bei der Einschulung von Kindern. Es können auch rechtliche und administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) und medizinische und psychosoziale Unterstützung angenommen werden (BMI 2025).

Für die Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen steht in der Theorie Art. 33 des Haager Kinderschutzübereinkommens zur Verfügung. Bisher wurde dieses Instrument jedoch noch nicht genutzt und dürfte in der Praxis daran scheitern, dass bei fehlender Mitwirkung des Minderjährigen die Ursprungsfamilie durch die Behörden nicht identifiziert und somit die marokkanische Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen werden kann (AA 23.12.2024).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko.

Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen, zum Gesundheitszustand, zum Familienstand, zu Familienangehörigen und deren Aufenthaltsort und zum Kontakt mit diesen beruhen primär auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 9) und der Beschwerdeschrift (AS 183 ff).

Dass der Beschwerdeführer in Österreich nie einer legalen, der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einem Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (OZ 8). Die Feststellungen zur “Schwarzarbeit” als Maler und auf der Baustelle, dem erworbenen Staplerschein und seiner Arbeit während der Inhaftierung beruhen auf seinen eignen Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 9). Dass er in Österreich nie Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig war und über einige Bekanntschaften verfügt, ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 9). Intensive soziale Kontakte konnten jedoch nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer sich seit dem Jahr 2016 in Haft befindet und laut Besucherliste der Justizanstalt XXXX nur äußerst selten Besuch erhält. Dass intensive soziale Kontakte bestehen würden, wurde außerdem nicht behauptet, sondern gab der Beschwerdeführer nur an, einige Freunde in XXXX zu haben, weil er ja dort gelebt habe.

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Einreise nach Österreich, zu den Asylanträgen, zur bestehenden Rückkehrentscheidung und zum bestehenden Einreiseverbot beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (OZ 8).

Dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen Identitäten in Erscheinung getreten ist, ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Strafregister der Republik Österreich (OZ 8) und dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.11.2016 (AS 107).

Dass der Beschwerdeführer verdächtigt wird, am 26.11.2025 nach dem Suchtmittelgesetz verbotene Substanzen besessen zu haben, da im Rahmen einer Haftraumkontrolle eine mit synthetischem Cannabinoid getränkte Papierrolle gefunden wurde, ergibt sich aus dem Abtretungsbericht der LPD XXXX (OZ 10).

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für Marokko vom 02.12.2025 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Länderinformationen stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG:

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 od. Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung ist auch an Opfer von Gewalt zu erteilen, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte erlassen werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Wie das BFA richtig feststellte, ergaben sich keine Anhaltspunkte, welche die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 AsylG rechtfertigen würden.

Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG ist daher nicht zu erteilen und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides folglich abzuweisen.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung:

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Entscheidung, mit welcher einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 von Amts wegen nicht erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; vgl. auch VfGH 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235).

Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel und hält sich daher unrechtmäßig in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer hat keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers ist daher jedenfalls zu verneinen. Insoweit Onkel, Tanten und Cousins des Beschwerdeführers in Italien, Belgien und Frankreich leben, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer keinen besonders intensiven Kontakt zu diesen Familienangehörigen pflegt, zumal er in der mündlichen Verhandlung angab, mit seinen in Europa lebenden Verwandten meistens nur zu Feiertagen Kontakt zu haben. Dass ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, wurde überhaupt nicht behauptet. In Ansehung dieser Personen wurde somit kein schützenswertes Familienleben aufgezeigt.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls noch in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).

Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2009 in das österreichische Bundegebiet ein. Die meiste Zeit seines – mit Unterbrechungen - ca. 17 Jahre andauernden Aufenthalts in Österreich verbrachte er in Haft. Der Beschwerdeführer hat die Zeit in Österreich überhaupt nicht genützt, um sich zu integrieren. Er verfügt zwar über Deutschkenntnisse auf leicht gehobenem Niveau, ging jedoch zu keinem Zeitpunkt einer legalen, der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach und war nicht Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig. Intensive soziale Bindungen in Österreich konnten ebenso nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung zwar an, Freunde in XXXX zu haben, weil er dort einmal gelebt habe, jedoch ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich seit ca. 10 Jahren durchgehend in Haft befindet, in dieser nur sehr selten besucht wird und daher nicht von intensiven sozialen Kontakten, welche im Rahmen einer Rückkehrentscheidung berücksichtigungswürdig wären, die Rede sein kann. Darüber hinaus behauptete der Beschwerdeführer überhaupt nicht, zu den genannten Freunden eine besonders intensive Bindung zu haben.

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner – ohnedies äußerst gering ausgeprägten – privaten Interessen ist zudem insbesondere maßgeblich dadurch gemindert, dass er sich seines unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste.

Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter und seinen Geschwistern. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bindungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vollständig gelöst sind und ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr wieder in die Gesellschaft in Marokko eingliedern können wird. Aufgrund seines erwerbsfähigen Alters wird es ihm möglich sein, nach dem Strafvollzug in Marokko Arbeit zu finden und sich dort eine Existenz aufzubauen. Er hat Berufserfahrung als Maler, Baustellenarbeiter, im Verpackungsbereich und verfügt über einen Staplerschein. Der Beschwerdeführer gab zwar an, einen Bandscheibenvorfall zu haben, jedoch gibt es keinen Hinweis darauf, dass er deswegen nicht arbeitsfähig wäre, zumal er nach seinen eigenen Angaben auch in der Haft – hauptsächlich im Verpackungsbereich - arbeite, wenn es Arbeit gebe und er arbeiten dürfe.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen die öffentlichen Interessen der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer gegenüber. Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen Suchtgiftdelikten und Delikten gegen fremdes Vermögen strafgerichtlich verurteilt. Seit seiner erstmaligen Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2009 wurde der Beschwerdeführer sechs Mal strafgerichtlich verurteilt und verbrachte mehr als 13 Jahre seines Aufenthaltes in Österreich in Haft. Nach seinen Entlassungen wurde er innerhalb kürzester Zeit wieder straffällig und schreckte auch nicht davor zurück, während seiner Inhaftierung strafbare Handlungen zu setzen. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeugt von einer massiven kriminellen Energie, fehlender Einsichtsfähigkeit und einem mangelnden Respekt vor der österreichischen Rechtsordnung.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die äußerst schwach ausgeprägten Interessen des Beschwerdeführers und die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, als sie sich gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung wendet.

3.3. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist:

3.3.1. Rechtslage

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.

Dem Beschwerdeführer droht in Marokko keine asylrelevante Verfolgung und ganz allgemein besteht in Marokko derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre.

Im Verfahren sind keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem Länderinformationsblatt zu Marokko, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Auch dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig und arbeitsfähig. Er ist in der Lage, in Marokko einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Darüber hinaus verfügt er in Marokko über familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere leben dort seine Mutter und seine Geschwister. Hinsichtlich seiner Lage im Herkunftsstaat ist zudem auszuführen, dass eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. erneut VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN). Die Länderberichte belegen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und die wesentlichen Bedarfsmittel des täglichen Lebens wie beispielsweise Brot, Zucker und Gas subventioniert werden. Darüber hinaus erschließt sich aus den Länderinformationen, dass Beschäftigte im öffentlichen und privaten Sektor Zugang zum marokkanischen Sozialversicherungssystem haben. Letztlich bleibt auch noch zu berücksichtigen, dass Rückkehrenden im Rahmen von Reintegrationsprogrammen umfassende Unterstützungen bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland erhalten. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr auf sich alleine gestellt wäre, keine Unterstützung erfahren würde und dadurch in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 verletzt werde, konnte angesichts seiner familiären Anknüpfung im Herkunftsstaat und der bestehenden staatlichen Unterstützung bzw. der bestehenden Reintegrationsprogramme für Rückkehrende nicht erkannt werden.

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung abzuweisen war.

3.4. Zum Einreiseverbot:

3.4.1. Rechtslage

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FrPolG 2005 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281).

Das Bundesamt verhängte gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Das Bundesamt hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Jahren verurteilt wurde.

Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr darstellt, ist ebenfalls beizutreten. Insgesamt weist der Beschwerdeführer in Österreich sechs strafgerichtliche Verurteilungen - unter anderem wegen schweren Raubes, anderer Delikte gegen fremdes Vermögen und Suchgiftdelikten - auf und verbrachte seit seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2009 über 13 Jahre in Haft. Eine Gesamtbetrachtung seines Verhaltens zeigt, dass er eine erhebliche kriminelle Energie aufweist und eine überaus hohe Rückfallgefahr besteht, zumal er nach seinen jeweils verbüßten Haftstrafen innerhalb kürzester Zeit wieder straffällig wurde und auch nicht davor zurückschreckte, während seiner Inhaftierung strafbare Handlungen zu setzen. Sein Verhalten zeugt von Uneinsichtigkeit, Skrupellosigkeit und einer nachhaltigen Missachtung der österreichischen Rechtsordnung.

Die wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen, die raschen Rückfälle und die Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen führen dazu, dass für den Beschwerdeführer keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen.

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/9233). Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat.

Da sich der mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführe nach wie vor in Strafhaft befindet, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Daher ist noch nicht von einer Minderung oder gar einem Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit auszugehen. Es sei an dieser Stelle auch nochmals erwähnt, dass der Beschwerdeführer selbst während der Verbüßung seiner Haftstrafe wieder straffällig und in weiterer Folge rechtskräftig verurteilt wurde. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kann gegenständlich somit nicht einmal die Tendenz eines Gesinnungswandels hin zu einem rechtstreuen Verhalten erkannt werden.

Bei der Entscheidung über die Verhängung und Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung und den privaten sowie familiären Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK vorzunehmen.

Wie bereits im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und sind auch seine privaten Interessen äußerst gering ausgeprägt, zumal er sich die meiste Zeit seines Aufenthaltes in Österreich in Haft befand, nie einer legalen, der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging und keine intensiven sozialen Bindungen geltend machte. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über familiäre Anknüpfungspunkte in Form von Onkels, Tanten und Cousins in anderen „Schengen-Staaten“, jedoch liegt in Ansehung dieser Personen kein schützenswertes Familienleben vor. Es ist somit auch im Zusammenhang mit dem Einreiseverbot davon auszugehen ist, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegt.

Allfällige soziale Kontakte des Beschwerdeführers zu in Österreich lebenden Freunden oder in Europa lebenden Verwandten können zudem durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.

Daher ist die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes unumgänglich, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen. Eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbotes scheitert an der massiven kriminellen Energie des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er nach bzw. auch während der Verbüßung von Haftstrafen immer wieder straffällig wurde und die bisher verhängten Sanktionen offensichtlich ohne Wirkung geblieben sind.

Die Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes durch das Bundesamt ist nicht zu beanstanden, die Beschwerde war somit auch hinsichtlich dieses Spruchpunktes abzuweisen.

3.5. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:

3.5. 1 Rechtslage

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder Fluchtgefahr besteht.

3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner massiven Straffälligkeit zu mehreren, teilweise langen, unbedingten Haftstrafen verurteilt, wobei ihn auch diese nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten konnten. Sein Verhalten zeugt von Uneinsichtigkeit und einer nachhaltigen Missachtung der österreichischen Rechtsordnung, und ist vor diesem Hintergrund die Annahme gerechtfertigt, dass vom Beschwerdeführer auch künftig eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehen wird.

Im Hinblick auf die nicht vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und die weiteren äußerst gering ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich, ist jedenfalls davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers überwiegt.

Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, war gemäß § 55 Abs. 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich dieser Spruchpunkte abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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