Bundesverwaltungsgericht W281 2332433-1

W281 2332433-1Bundesverwaltungsgericht15.05.2026

Regest

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe geänderte Verhältnisse Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W281 2332433-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W281.2332433.1.00

Spruch

W281 2332433-1/12E

W281 2332435-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX und 2. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu 1. Zl. XXXX und zu 2. Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellten am 03.07.2024 ihre Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 03.07.2024 erfolgten die Erstbefragungen (im Folgenden: EB) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF1 (im oben angeführten Spruch als erster BF angeführt) an, dass in Syrien ständige Unsicherheit herrsche, er würde gerne hierbleiben, um zu studieren und in der Nähe seiner Familie zu sein. Er befürchte bei einer Rückkehr gezwungen zu werden, zum Militär zu gehen, was er nicht wolle. Zu ihren Fluchtgründen gab die BF2 (im oben angeführten Spruch als zweite BF angeführt) an, dass sie Syrien aufgrund des brutalen Bürgerkrieges verlassen hätte, bis heute sei alles ruiniert, es gebe kein Infrastruktur und das Leben sei sehr teuer. Die Lage dort sei unsicher, durch den Krieg sei ihre Unterkunft bzw. da Haus zerstört worden.

3. Im Rahmen ihrer Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 11.11.2025 gaben die BF zusammengefasst folgendes an: Der BF1 gab an, dass die Lebensumstände schwierig waren und sie kein eigenes Haus gehabt hätten und es keine Möglichkeit gegeben habe sich weiterzubilden. Es habe viel Krieg und Entführungen gegeben und Spannungen, viele seien bewaffnet gewesen und es habe keine Sicherheit gegeben, auch heute gebe es die nicht. Die BF2 gab an, dass sie Syrien verlassen habe, weil sie kein Haus mehr habe und bei ihren beiden in Österreich aufhältigen Söhnen seien wollte. Sie habe keinen Mann der sie finanziell unterstützte, die Situation sei schwierig.

4. Mit Bescheiden vom XXXX wies das BFA in Spruchpunkt I. die Anträge der BF vom 03.07.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. In Spruchpunkt II. wurde den BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde den BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.

5. Ausschließlich gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die BF am 09.01.2026 und 08.01.2026 Beschwerde. Der BF1 führte zusammengefasst aus, er stamme aus dem Dorf XXXX in der Provinz XXXX . Es sei nicht ausgeschlossen, dass es künftig doch eine Wehrplicht gebe. Die BF2 führte zusammengefasst aus, sie stamme aus XXXX , sie sei eine alleinstehende Frau, gehöre zur sozialen Gruppe der Frauen in Syrien und wäre ihr daher Asyl zu gewähren.

6. Die Beschwerdevorlage vom 12.01.2026 langte am 16.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den XXXX 2026 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen die BF und eine Vertreterin der BBU GmbH. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Den Einvernahmen der BF wurde ein Dolmetscher für die arabische Sprache beigezogen. Im Rahmen der Verhandlung wurden u.a. auch die Quellen der zu Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan.

8. Die Niederschrift der Verhandlung wurde im Anschluss an die Verhandlung dem BFA zur Kenntnis übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den persönlichen und individuellen Verhältnissen und Umständen der BF

1.1.1. Zu BF1

1.1.1.1. Der BF1 führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX in der Stadt XXXX geboren. Er ist syrischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Araber an ist sunnitischer Moslem. Er ist der Sohn der BF2.

1.1.1.2. Er besuchte die Schule jedenfalls bis zur 4. Schulstufe. Er hörte aus nicht bekannten Gründen mit der Schule auf. Er hätte die Schule aber auch nach der 4. Klasse weiter besuchen können.

1.1.1.3. Der BF1 wurde bis zum Tod seines Vaters von diesem, dann von seiner Mutter als auch von seinen Tanten und Onkel mütterlicherseits sowie vom jüngsten Bruder seines Vaters versorgt. Bis zum Tod des Vaters, der als Polizist arbeitete, hatte die Familie keinen finanziellen Probleme. Er arbeitete auch hin und wieder als Verkäufer in XXXX .

1.1.1.4. Er ist gesund und strafrechtlich unbescholten.

1.1.2. Zu BF2

1.1.2.1. Die BF2 führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX in XXXX im Ort XXXX geboren. Sie ist syrische Staatsbürgerin, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitische Muslimin. Sie ist Mutter des BF1.

1.1.2.2. Sie besuchte die Schule bis zur 9. Schulstufe.

1.1.2.3. Die BF2 war nicht berufstätig. In aufrechter Ehe sorgte ihr Mann für sie, dieser war als Polizist tätig. Nach dem Tod ihres Ehemannes lebte sie von seiner Pension und wurde auch durch ihren Sohn XXXX , sowie den jüngsten Bruder ihres Ehemannes, als auch von ihren Geschwistern unterstützt.

1.1.2.4. Sie ist gesund. Ihr wurde in Syrien die Schilddrüse entfernt, sie nimmt deswegen täglich ein Medikament, das sie in Syrien bereits genommen hat. Zudem nimmt sie ein Medikament für ihren Blutdruck. Sie hat eine Zuweisung erhalten um den Bandscheibenvorfall untersuchen zu lassen. Die BF nimmt keine Medikamente wegen Diabetes.

Sie ist strafrechtlich unbescholten.

1.1.3. Zu den Asylberechtigten Brüdern bzw. Söhnen bzw. sonstigen Verwandten

1.1.3.1. XXXX wurde am XXXX in XXXX geboren. Er besuchte für 9 Jahre die Grundschule und für 2 Jahre das Gymnasium. Er war in XXXX als Verkäufer und auch als Kellner zeitweise berufstätig. Er verließ Syrien im Jahr XXXX .

1.1.3.2. XXXX wurde am XXXX in XXXX geboren. Er besuchte für 9 Jahre die Grundschule. Er war hin und wieder als Verkäufer bei einem Stand oder in einem Geschäft in XXXX tätig. Er verließ Syrien im Jahr XXXX .

1.1.3.3. Der jüngste Bruder des Vaters bzw. Ehemannes und seine Frau sowie zwei Kinder sowie auch Kinder aus der ersten Ehe des Ehemannes der BF2 leben in XXXX (Viertel in der Stadt XXXX ).

Die Mutter der BF2 sowie der Bruder der BF2 mit seiner Familie, zwei Schwestern mit ihren Familien, wobei eine verwitwet ist, und eine unverheiratete Schwester leben in XXXX . Zwei Schwestern leben mit ihren Familien in XXXX wobei eine verwitwet ist.

Zudem leben Verwandte in Deutschland, Holland, Ägypten und im Libanon.

1.1.4. Allgemeines zu den Wohnorten der BF

Die BF2 wurde in der Region XXXX , im Ort XXXX geboren. Sie lebte dort bis XXXX und zog nach ihrer Heirat nach XXXX . Sie lebte dort in einem Haus mit ihrem Ehemann und ihren drei Söhnen, wobei sie ab ihrer Heirat auch manchmal und jedenfalls ihr Sohn XXXX auch zweitweise in XXXX in XXXX bei den Kindern aus der ersten Ehe ihres Ehemannes lebte. Etwa im XXXX verließ die BF2 und der BF1 sowie die in Österreich asylberechtigten Söhne der BF2 und der Ehemann XXXX endgültig und kehrten nicht mehr zurück. Der BF1 war zu diesem Zeitpunkt 8 Jahre alt. Die Familie zog nach XXXX (auch XXXX ), einem ein Viertel im Süden der Stadt XXXX , im Gouvernement XXXX . Als der BF1 in der vierten Schulklasse war, am XXXX , verstarb sein Vater. Auch nach dem Tod des Vaters bzw. Ehemannes lebten die BF2, der BF1 und die in Österreich asylberechtigten Söhne bis zu ihrer Ausreise aus Syrien in XXXX überwiegend in einem Haus beim jüngsten Bruder des Vaters bzw. Ehemannes.

Die BF2, aber auch teilweise der BF1, besuchten in dieser Zeit immer wieder für mehrere Tage die Schwestern der BF2 im Dorf XXXX , oder die Mutter der BF2 und den Bruder der BF2 im Geburtsort XXXX . Sowohl das Dorf XXXX als auch das Dorf XXXX liegen im Gouvernement XXXX , Bezirk XXXX , Unterbezirk XXXX .

Das Haus in XXXX wurde im Jahr XXXX verkauft, um die Ausreise der beiden in Österreich asylberechtigten Brüder bzw. Söhne zu finanzieren.

1.2. Zu den Fluchtgründen der BF

1.2.1. Zu den Fluchtgründen des BF1

1.2.1.1. Der BF1 hat Syrien aufgrund der schlechten Lebens- und Sicherheitslage, fehlenden Bildungschancen und dem Krieg verlassen.

1.2.1.2. Der BF1 hat Syrien wegen der drohenden Einziehung zum syrischen Militär verlassen.

Das ehemalige syrische Regime und Präsident Bashar al-Assad wurde gestürzt und existiert nicht mehr.

1.2.1.3. Der BF1 wurde in Syrien individuell weder bedroht noch kam es zu Übergriffen auf ihn.

1.2.1.4. Der BF1 weist kein besonderes Näheverhältnis zum Assad-Regime auf. Er war politisch nie aktiv.

1.2.2. Zu den Fluchtgründen der BF2

1.2.2.1. Die BF2 hat Syrien aufgrund der schlechten Lebens- und Sicherheitslage, fehlenden Bildungschancen für ihr Kind und dem Krieg verlassen. Sie hat Syrien ebenfalls verlassen, um bei ihren in Österreich aufhältigen Söhnen zu sein.

1.2.2.2. Die BF2 wurde in Syrien individuell weder bedroht noch kam es zu Übergriffen auf sie.

1.2.2.3. Die BF2 weist kein besonderes Näheverhältnis zum Assad-Regime auf. Die BF2 war politisch nie aktiv.

1.2.2.4. Die BF2 wurde in Syrien weder aufgrund ihres Geschlechts bedroht noch kam es deswegen zu Übergriffen auf sie.

1.2.3. Zum Heimatort

Der Heimatort der BF wird von den Kräften der neuen syrischen Übergangsregierung kontrolliert.

Das syrische Regime unter Baschar al-Assad wurde am 08.12.2024 gestürzt. Das syrische Regime bzw. dessen Sicherheitsbehörden existieren nicht mehr.

Den BF ist eine Rückkehr in ihren Heimatort (hypothetisch) möglich. Die BF können ihren Heimatort problemlos erreichen. Der Flughafen Damaskus hat seinen Vollbetrieb mit 08.01.2025 wiederaufgenommen. Der Flughafen Damaskus ist für den Zivilverkehr offen. Die syrischen Behörden lassen den Zuzug von Personen, die in das Land einreisen bzw. zurückkehren wollen, ohne systematische Einschränkungen zu.

1.3. Zur Situation im Herkunftstaat

1.3.1. Im Verfahren wurden ua. die folgenden Quellen zum Herkunftsstaat der BF herangezogen:

  • Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11 (Datum der Veröffentlichung: 2024-03-27)

  • Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 12 (Datum der Veröffentlichung: 2025-05-08)

  • EUAA Country Guidance Syrien, April 2024

  • EUAA Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025 und Country Guidance: Syria, Comprehensive update vom 02.12.2025

  • EUAA Country Focus Syrien, Juli 2025

  • UNCR Position on returns to the syrian arab Republic, Dezember 2024

  • ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien vom 21.03.2025: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2]

  • DIS – Danish Immigration Service Syria; Security, military service and the situation of certain profiles, September 2025, Bericht zur Sicherheitslage, zum Militärdienst sowie zur Lage bestimmter Bevölkerungsgruppen nach dem Sturz der Assad-Regierung (Sicherheitslage Juni - Juli 2025; Wehrdienst und Rekrutierung; Lage ehemaliger Soldat·innen der Assad-Regierung; Integration bewaffneter Gruppen; Lage von Alawit·innen, Christ·innen, Frauen und Drus·innen) (abrufbar: https://www.ecoi.net/en/file/local/2130364/syria-security-military-service-and-the-situation-of-certain-profiles.pdf)

  • Anfragebeantwortung von EUAA zu Syrien zum Thema „Major human rights, security, and socio-economic developments vom 01.10.2025

  • Staatendokumentation Research Paper zum Thema “Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees” vom 21.10.2025

  • Dossier des BMI bzw des BFA zur sozioökonomischen Lage in Syrien vom 24.10.2025

  • ACCORD Dokumentation eines Webinars zu Staatsbildung, Sicherheit, Wirtschaft- und Versorgungslage, sowie zu Entwicklungen in Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung vom 05.01.2026

1.3.2. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die Arabische Republik Syrien mit Stand Version Nr. 13 vom 28.02.2026 ist Folgendes auszugsweise zu entnehmen:

„Politische Lage

Letzte Änderung 2026-02-28 18:24

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay’at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa’ida in Hay’at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa’ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara’a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktio nen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Eswurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025).Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).

Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara’s Stellvertreter, Außenminister As’ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).

Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara’ und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert –beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des „ Nationalen Versöhnungsausschusses“, die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara’ loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara’ selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara’ in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026).

Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara’ und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).

Gewaltmonopol

Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara’ bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025).

Wehr- und Reservedienst

Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).

Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „ für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vgl. MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025).

Ahmed ash-Shara’ hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte „ Versöhnungszentren“ eingerichtet. Diese wurden gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Betroffenen erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl hat auch ihre Waffen abgegeben (Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus wurde zu einem „ Versöhnungszentrum“, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warteten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen „ Versöhnungszentren“ erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „ desertiert“. Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu „ Versöhnungszentren“ finden sich auch in den KapitelnRechtsschutz / Justizwesen und Sicherheitsbehörden Anm.]Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den „ Versöhnungszentren“ in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen „ Versöhnungsprozessen“entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025). Mitarbeiter verschiedener Versöhnungszentren berichteten von einer hohen Beteiligung. In den ersten Wochen bildeten sich vor den Zentren lange Schlangen von Männern, die sich melden wollten. Denjenigen, die sich in den Zentren meldeten, wurde laut Quellen des niederländischen Außenministeriums im Allgemeinen gut und nach klaren Verfahren behandelt. Ein Beamter eines Zentrums in Homs gab an, dass die Zahl der dort abgegebenen Waffen sehr gering war. Eine andere Quelle bestätigte, dass viele ihre Waffen (teilweise) zurückhielten (MBZ 31.5.2025). Die neue Regierung forderte Soldaten aus al-Assads Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsbescheinigung zu erhalten. Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert (Economist 25.4.2025). Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit [interne Sicherheitskräfte Anm.] habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Versöhnungskarte besitzt. Diese Quellen behaupteten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Gouvernements Latakia und Tartus. Die Rekrutierung fuße weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025). Der Versöhnungsprozess an sich war zwar sicher, brachte für jene, die ihn durchlaufen hatten, aber nicht immer den versprochenen Vorteil der Bewegungsfreiheit. Wachposten an Checkpoints interpretierten die Freigabepapiere manchmal als Beweis für die Mittäterschaft an den Verbrechen des alten Regimes, wodurch der Inhaber dem Risiko von Verhaftung, Entführung oder sogar Tod ausgesetzt war. Infolgedessen umgingen Tausende von entlassenen Angehörigen den Versöhnungsprozess. Sie blieben in ihren Heimatdörfern und behielten ihre Waffen (ICG 26.11.2025).

Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte (National 3.6.2025). Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar’aa in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025b). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in ’Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine „ vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte“ zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen (K24 23.8.2025). [Informationen zur Aufnahme, der Ausbildung etc. in die neue syrische Armee finden sich im KapitelSicherheitsbehörden Anm.]

Laut SNHR haben die Behörden keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweigerer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren. Eine andere syrische Menschenrechtsorganisation gab jedoch an, dass die Behandlung von zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern und Deserteuren an Grenzübergängen je nach dem örtlich zuständigen Beamten und der konfessionellen Zugehörigkeit der Person unterschiedlich sein kann. Alawiten könnten einem gewissen Misstrauen ausgesetzt sein und Gefahr laufen, verhört oder verhaftet zu werden, während Sunniten Berichten zufolge in der Regel nicht mit solchen Problemen konfrontiert sind. Die Quelle betonte jedoch, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer und Deserteure unter den Alawiten Berichten zufolge begrenzt ist…

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Am 13.3.2025 unterzeichnete Interimspräsident ash-Shara’ eine Verfassungserklärung. Artikel 21 dieser Erklärung bezieht sich auf die Rechte von Frauen. Wie in der alten Verfassung bildet die islamische Rechtswissenschaft (Fiqh) die Grundlage für die Gesetzgebung (MBZ 31.5.2025). Artikel 21 setzt fest, dass der Staat den sozialen Status der Frauen bewahrt und ihr Recht auf Arbeit und Bildung garantiert (ACRPS 5.2025).

Trotz dieser rechtlichen Garantien der Übergangsregierung sehen sich syrische Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen weiterhin mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert (DIS 9.12.2025a). Tief verwurzelte patriarchale Normen schränken die volle Teilhabe von Frauen am politischen und öffentlichen Leben ein. Obwohl Frauen ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt haben, ist der gesellschaftliche Widerstand gegen weibliche Führungspositionen nach wie vor groß (IFA 4.3.2025). Seit der Machtübernahme in Damaskus hat die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) mehrere Personen, die an Verbrechen gegen Frauen beteiligt waren, in sensible Führungspositionen berufen (ANHA 19.5.2025). Ein syrischer Politologe und Experte für internationale Beziehungen argumentiert, dass die Übergangsregierung eine „ ausgrenzende Denkweise“ pflegt, die von orthodoxen religiösen Strömungen beeinflusst ist und den Zugang von Frauen zum politischen Leben einschränkt. Die Beteiligung von Frauen ist bislang weitgehend kosmetischer Natur. Derart soll der internationalen Gemeinschaft versichert werden, dass Fortschritte erzielt werden (963 23.10.2025). Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in (islamisch) konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist (AC 20.12.2024). Die Regierung von ash-Shara’ hat einige Gesten in Richtung Geschlechtergerechtigkeit gemacht, wie beispielsweise Treffen mit syrisch-amerikanischen Frauendelegationen und die Würdigung der Opfer von Frauen. Es gibt jedoch keinen systematischen Plan, um Frauen politisch einzubeziehen (MERIP 16.4.2025). Stattdessen bleibt die Beteiligung von Frauen an der Regierungsführung marginal (MERIP 16.4.2025; vgl. AC 17.9.2025). Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa’ Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien (DW 7.1.2025). Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (TNA 1.1.2025). Weniger als drei Monate nach ihrem Amtsantritt gab Maysaa’ Sabrin ihren Rücktritt als Direktorin der syrischen Zentralbank bekannt (AJ 27.3.2025). Frauen machten etwa 20 % bis 25 % der Teilnehmer der Nationalen Dialogkonferenz aus, die im Februar 2025 in Damaskus stattfand (AC 17.9.2025). Die Regierung hat auch zwei Frauen, Hind Kabawat und Houda Atassi, in das siebenköpfige Vorbereitungskomitee für die Nationale Dialogkonferenz Ende Februar 2025 berufen. Beide waren vor ihrer Ernennung jahrelang in Politik und Zivilgesellschaft aktiv und verfügen über umfangreiche politische Erfahrung. Zwei Rechtsexpertinnen, Raya’an Kahilan und Bahia Mardini, wurden Teil eines siebenköpfigen Komitees, das für die Ausarbeitung einer Verfassungserklärung verantwortlich ist. Trotz dieser Ernennungen bleibt die Vertretung von Frauen in der Übergangsregierung insgesamt begrenzt. Diese hat zwar versprochen, den Frauenanteil zu erhöhen, aber die praktische Umsetzung verläuft schleppend, und viele Frauenrechtsaktivistinnen befürchten, dass ihre Bemühungen zugunsten dringenderer politischer und wirtschaftlicher Anliegen in den Hintergrund gedrängt werden (IFA 4.3.2025). Trotz symbolischer Fortschritte stehen syrische Frauen weiterhin vor tief verwurzelten Herausforderungen. Eine patriarchalische Gesellschaftsstruktur betrachtet Politik nach wie vor als Männerdomäne, und der Druck durch Familie oder Gemeinschaft hält Frauen oft davon ab, sich öffentlich zu engagieren (963 23.10.2025).

Im Allgemeinen bleiben die Rechte der Frauen und ihre Lebensgrundlagen ein kritisches Thema, da Frauen häufig wirtschaftlich nicht unabhängig sind (DIS 9.12.2025a). Zudem genießen sie unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit Armut, Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen. …

Laut SNHR bleibt das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, weitgehend unverändert, ohne nennenswerte Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen. Nach Angaben der Syrian Women’s Po litical Movement haben sich die öffentlichen Dienstleistungen in einigen Bereichen verbessert, während sie sich in anderen Bereichen verschlechtert haben. In einigen städtischen und von der Regierung kontrollierten Gebieten haben sich die Verwaltungsdienstleistungen verbessert, und die Beamten dort handeln professionell. Im Gegensatz dazu sind Frauen in Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, nach wie vor Diskriminierung und Unsicherheit ausgesetzt. In einigen Gebieten, wie beispielsweise in einer „ One-Stop-Window“-Behörde in Damaskus, sind die Verwaltungsprozesse effizient und die Mitarbeiter behandeln Frauen respektvoll. Im Gegensatz dazu werden Frauen in (islamisch) konservativeren oder von Konflikten betroffenen Gebieten wie Douma im Umgang mit lokalen Behörden häufig diskriminierend behandelt. Beamte hinterfragen möglicherweise ihre Anwesenheit, verlangen, dass sie von einem männlichen Verwandten begleitet werden, oder verzögern Formalitäten, was die Verwaltungsvorgänge für Frauen länger und schwieriger gestaltet als für Männer (DIS 9.12.2025a). Es gibt eine Reihe von Ereignissen und Berichten, die auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen, insbesondere von Frauen, in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hindeuten, vom Verbot von „ Shorts“ bis hin zu Beschränkungen des Alkoholverkaufs. Anzeichen geben zunehmend Anlass zur Sorge, dass das Land in eine religiöse Herrschaft abgleitet, welche die individuellen Freiheiten, insbesondere die der Frauen, untergräbt. Der Gouverneur von Latakia forderte die Vertreter dreier christlicher Konfessionen auf, das Tragen von Burkinis in gemischten Schwimmbädern und an Stränden durchzusetzen, da bestimmte Kleidungsstücke gegen die „ öffentliche Moral“ verstießen (Daraj 16.5.2025). Das Tourismusministerium der Übergangsregierung hat verfügt, dass Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Burkinis – Badeanzüge, die den Körper bis auf Gesicht, Hände und Füße bedecken – oder andere „ anständige“ Kleidung tragen müssen. Private Strände, Clubs und Schwimmbäder sowie Hotels mit mehr als vier Sternen sind von der Richtlinie ausgenommen. Die Richtlinie enthält keine Angaben dazu, ob diejenigen, die sich nicht an die Regeln halten, bestraft werden oder wie die Regeln durchgesetzt werden sollen. Es wurde jedoch angegeben, dass Rettungsschwimmer und Aufsichtspersonen ernannt werden, um die Einhaltung der Vorschriften an den Stränden zu überwachen (BBC 11.6.2025). Die Anordnung löste Empörung und Vorwürfe aus, die islamistisch geführte Regierung versuche, den Syrern ihre Version von Moral aufzuzwingen. Die Regierung stellte umgehend klar, dass es sich bei der Anweisung lediglich um eine Empfehlung handele und dass es keine rechtlichen Sanktionen für diejenigen geben werde, die sich nicht daran halten. Stattdessen veröffentlichte die Regierung rasch eine Liste mit Stränden, an denen westliche Badebekleidung wie Bikinis getragen werden darf, und anderen Stränden, an denen Burkinis bevorzugt werden (Guardian 12.6.2025). An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen anweisen, den Schleier zu tragen. In einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer durch getrennte Eingänge gehen (Economist 14.1.2025). Ash-Shara’ versprach, dass Syrien nicht zu einem „ zweiten Afghanistan“ werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (TNA 2.1.2025a). Um das Risiko von Belästigung oder Missbrauch zu minimieren, passen einige Frauen Berichten zufolge ihr Verhalten an. Beispielsweise vermeiden sie es, lange unterwegs zu sein, sich in unbekannten Gegenden aufzuhalten und Taxis mit ihnen unbekannten Fahrern zu nehmen, und sie koordinieren ihre Fahrten mit Freunden oder Verwandten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Einige Frauen haben Berichten zufolge aus Angst vor Belästigung das Kopftuch übernommen. Dies wird etwa aus Aleppo oder von alawitischen Frauen in Homs berichtet, obwohl es keine offizielle Vorschrift zur Kleidung von Frauen gibt. In Gebieten, die von der Übergangsregierung kontrolliert werden, wurden Frauen gelegentlich von einzelnen lokalen Behörden, religiösen Führern oder Sicherheitskräften mit extremistischen ideologischen Ansichten informell dafür verwarnt, dass sie keinen islamischen Schleier trugen. Eine Aktivistin gab an, dass sie weder Fälle gesehen noch davon gehört hat, in welchen syrische Frauen irgendwo im Land angegriffen worden sind, weil sie keinen islamischen Schleier trugen. Alawitische Frauen haben demnach angegeben, dass sie hinsichtlich ihrer Kleiderfreiheit keine Einschränkungen erfahren haben. Dennoch kann es vereinzelt und lokale zu Vorfällen kommen, bei denen Frauen aufgefordert werden, ihre Haare zu bedecken (DIS 9.12.2025a).

Gemäß einem von der Staatendokumentation interviewten Vertreter einer in Syrien aktiven Internationalen Organisation werden Frauen in Syrien aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert, wobei es je nach Region Unterschiede gibt. Nicht alle Frauen empfinden sich selbst als unterdrückt oder diskriminiert, sondern sehen ihre Rollen als Teil der sozial akzeptierten Normen innerhalb der Gemeinschaft. Die Wahrnehmungen werden durch ein komplexes Zusammenspiel kultureller, sozialer und religiöser Faktoren geprägt, was bedeutet, dass die Art und Weise, wie Frauen ihre Realität wahrnehmen, je nach lokalem Kontext und persönlicher Weltanschauung erheblich variiert. Frauen haben grundsätzlich denselben Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten. …

In Damaskus bewegen sich viele Frauen unabhängig, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen, während in kleineren Städten und ländlichen Gebieten strengere kulturelle Normen ihre Mobilität einschränken. …

Ein Vertreter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation bestätigte, dass in bestimmten Regionen die Sicherheitskräfte in die Frauenrechte eingreifen und ihnen beispielsweise sagen, was sie anzuziehen haben. Demnach hat der islamische Konservativismus zwar zugenommen, dabei handelt es sich aber nicht um staatliche Politik. Früher gab es zwar keine Regel, wonach Frauen an öffentlichen Stränden sich nicht im Bikini aufhalten dürfen, vielmehr war es eine soziale Norm. Heute gibt es eine solche offizielle Regel (IntOrgSYR3 1.10.2025). Die Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln erregt tendenziell mehr Aufmerksamkeit in den ehemals von der Regierung kontrollierten Gebieten, wo die Einwohner an solche Praktiken nicht gewöhnt sind. In einigen seltenen Fällen hat das Personal an Kontrollpunkten direkt in die Sitzordnung der Fahrgäste eingegriffen (DIS 6.2025). Obwohl unter dem neuen Regime keine offizielle Kleiderordnung eingeführt wurde, haben viele Frauen in verschiedenen Teilen Syriens eine vorsichtigere Haltung in Bezug auf ihre Kleidung eingenommen (CBC 22.6.2025).

Eine syrische Menschenrechtsorganisation stellte fest, dass sunnitische Frauen, insbesondere wenn sie einen Hidschab [Kopftuch Anm.] tragen, weniger Herausforderungen ausgesetzt sind als alawitische, christliche und drusische Frauen.

Alleinstehende Frauen

Eine vom staatlichen Central Bureau of Statistics in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführte Erhebung ergab, dass 518.000 Frauen ihre Ehemänner während des Krieges verloren haben. Familien, die von verwitweten Frauen geführt werden, leiden oft unter fehlenden Ressourcen, hohen Schulden und einem fehlenden Zugang zu ausreichend Nahrungsmitteln. Ein Großteil ihrer Kinder ist gezwungen, in der Schattenwirtschaft zu arbeiten, und einige von ihnen sind in unterschiedlichem Maße verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt. Die Armutsquote von Frauen ist mit der zunehmenden Zahl von Witwen in der Gesellschaft auf ein noch nie da gewesenes Ausmaß angestiegen (AJ 31.1.2025). Weibliche Haushaltsvorstände und andere Frauen und Mädchen, die aufgrund des Konflikts in langwierigen Vertreibungssituationen leben, oft in Lagern, sind mit außergewöhnlichen Härten konfrontiert. Ehefrauen, deren Ehemänner inhaftiert oder verschwunden sind, und Witwen, die in Lagern leben, sind aufgrund ihres Geschlechts und ihres Familienstands mehrfacher und sich überschneidender Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hatte der Machtwechsel keinen Einfluss auf die Stellung alleinstehender Frauen. Einer anderen Quelle zufolge ist die Situation alleinstehender Frauen je nach Region unterschiedlich, beispielsweise bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft. Einer weiteren Quelle zufolge kommt hinzu, dass alle Dienstleistungen in den großen Städten konzentriert sind. Alleinstehende Frauen können mit Stigmatisierung, Ausgrenzung und mangelnder Unterstützung konfrontiert sein. Dies kann von Stadtteil zu Stadt teil unterschiedlich sein. … Aus ihrem sozialen Umfeld können alleinstehende Frauen unter Druck gesetzt werden, (wieder) zu heiraten. Sie können Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt oder sexueller Gewalt werden (MBZ 31.5.2025). Zusätzlich zu ihrem individuellen konfessionellen Hintergrund und ihrer spezifischen Region stehen Frauen je nach Familienstand vor unterschiedlichen Herausforderungen. Die Situation alleinstehender, verwitweter oder geschiedener Frauen hat sich unter der neuen Regierung nicht verändert oder verbessert. Sie sehen sich weiterhin mit denselben Schwierigkeiten in Bezug auf Beschäftigung, Transport, Wohnen, Schutz und Zugang zu offiziellen Dokumenten konfrontiert. In Bezug auf das Wohnen sehen sich alleinstehende Frauen und Witwen sozialen Einschränkungen gegenüber. Obwohl es ihnen gesetzlich erlaubt ist, Wohnungen zu mieten und offizielle Verfahren selbstständig zu erledigen, behindern soziale Normen oft ihren Zugang. Vermieter und lokale Beamte können Frauen für das Alleinleben kritisieren oder davon abraten (DIS 9.12.2025a).

Eine internationale NGO stellte fest, dass es sehr schwierig ist, die Situation alleinstehender Frauen, die zurückkehren, zu verallgemeinern, da sie von einer Reihe von Faktoren abhängt, darunter die Bedingungen in der Region, in die sie zurückkehren, die wirtschaftliche Situation der einzelnen Frau usw. Alleinstehende Frauen und von Frauen geführte Haushalte stellen jedoch eine besonders gefährdete Gruppe bei der Rückkehr dar. Sie sind in der Regel stark von Familienangehörigen abhängig, da sie selten wirtschaftlich unabhängig sind. … Einem Mitarbeiter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation zufolge, hängt es von verschiedenen Faktoren, wie der Gemeinschaft, der sozialen bzw. wirtschaftlichen Klasse, der Gegend und der Religion ab, ob eine alleinstehende Frau in Syrien leben kann. Es ist eine Frage der Klasse und Kultur. Es gibt viele Fälle von Witwen, die problemlos alleine leben.

Es gibt auch Fälle, in denen weibliche Haushaltsvorstände nach Syrien zurückkehren, während der Ehemann im Ausland bleibt, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, um ein Einkommen für die Familie zu sichern. Laut einer humanitären Organisation veranschaulichen diese Fälle eine besondere Rückkehrerfahrung, bei der das wirtschaftliche Überleben von der Unterstützung der Familie über Grenzen hinweg abhängt (DIS 9.12.2025a).

Rückkehr

Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat (CSIS 11.12.2024). Mit Stand 17.6.2025 waren 600.000 Syrer in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern (UNSC 17.6.2025). Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück (UN Missions 17.6.2025). Zusammen sind das weniger als 10 % der Vertriebenen. Viele dieser Rückkehrer unternehmen „ go-and-see“-Besuche (MEI 16.6.2025). Von März bis Mai 2025 hat Frontex, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die freiwillige Rückkehr von mehr als 1.000 syrischen Staatsangehörigen aus 14 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten in ihr Heimatland unterstützt. Davon waren mehr als die Hälfte freiwillige Rückkehrer (Frontex 28.5.2025). Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer aus EU+-Ländern (von insgesamt etwa1,3 Millionen) zurück. Zwischen 30 und 50 % dieser Rückkehrer sind Berichten zufolge nur kurzfristig zurückgekehrt, während nur etwa 10 bis 20 % langfristig zurückgekehrt sind. Es ist jedoch schwierig, mit Sicherheit zu sagen, ob diese Schätzungen zutreffend sind, da keine offiziellen Zahlen vorliegen (MVCR 8.2025). Auch eine andere Quelle erklärt, dass die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage sind, festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025).

Ob Rückkehrer in Syrien bleiben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft (UNSC 17.6.2025; UN Missions 17.6.2025). ….

Die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Land (449.603) und Idlib (421.914) beherbergen den größten Anteil an Rückkehrern (IOM 6.2025). Die meisten Rückkehrer zieht es in städtische Gebiete, insbesondere nach Aleppo, Homs und Damaskus, wo es seit September 2025 relativ wenige Sicherheitsvorfälle gibt und mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten angeboten werden (DIS 9.12.2025b). Danach befragte, zurückgekehrte Flüchtlinge gaben als Motive für die Rückkehr unter anderem ein Gefühl der nationalen Identität und Zugehörigkeit sowie den Wunsch an, ihr Leben in ihrer Heimat neu aufzubauen, wo sie sich bessere Bedingungen für einen Neuanfang erhofften. Zu den wichtigsten Faktoren, die zur Rückkehr führten, gehörten Push-Faktoren, wie der wirtschaftliche Druck in den Aufnahmeländern (z. B. hohe Kosten für Mieten und Grundversorgung). Dennoch kollidierten die Erwartungen der zurückkehrenden Flüchtlinge bei ihrer Ankunft oft mit der harten Realität (ACHRi 22.7.2025). Nach Angaben des Syrian Network for Human Rights (SNHR) handelt es sich bei den Rückkehrern in der Regel um Personen mit finanziellen Mitteln, die hauptsächlich aus Ländern mit begrenzen Dienstleistungsangeboten wie dem Libanon kommen. Im Gegensatz dazu gibt es relativ wenige Rückkehrer aus Europa, wo Flüchtlinge in der Regel Zugang zu besseren Unterstützungssystemen haben und weniger geneigt sind, diese aufzugeben (DIS 9.12.2025b). …

Rückkehrvoraussetzungen

Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen können (Etana/KAS 1.6.2025; vgl. MVCR 8.2025). Sie brauchen gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis. Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen. … Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z. B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Zurückkehrende syrische Staatsbürger sind außerdem von bestimmten Zollgebühren befreit, beispielsweise für Möbel (MVCR 8.2025).

Situation bei der Einreise

Eine Quelle wies darauf hin, dass ein Beschwerdemechanismus eingerichtet worden ist, um Korruption zu bekämpfen. Darüber hinaus gab es seit dem Regierungswechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, obwohl die Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss (DIS 9.12.2025b). Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen. Forschungsteams berichteten von keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde. Personen, die ihren Status klären müssen (z. B. als ehemalige Angehörige der Armee, Polizei oder des Sicherheitsdienstes), werden gebeten, sich bei der örtlichen Kriminalpolizei in ihrem Rückkehrgebiet zu melden. …

Laut Quellen gibt es auf syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für die Rückkehr in eine bestimmte Gemeinde, außer in Gebieten, die von kurdischen Behörden kontrolliert werden (siehe oben), wo möglicherweise zusätzliche Dokumente oder Begründungen erforderlich sind. Im Allgemeinen haben Rückkehrer bei ihrer Rückkehr nur minimale Schwierigkeiten (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es rechtlich keine Hindernisse für zurückkehrende Syrer, sich in einem Gebiet niederzulassen, aus dem sie nicht stammten. Allerdings erlebten syrische Rückkehrer, die sich außerhalb ihres ursprünglichen Wohngebiets niederließen, einer Quelle zufolge Spannungen mit der dort verbliebenen Bevölkerung und wurden in den lokalen Gemeinschaften nicht akzeptiert (MBZ 31.5.2025).

…“

1.3.3. Aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen 6. aktualisierte Fassung, März 2021:

„Frauen und Mädchen mit bestimmten Profilen oder in speziellen Situationen (UNHCR):

Während des gesamten Konflikts sind Frauen Opfer einer Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen geworden. Frauen wurden gezielt Opfer von Übergriffen in Form von willkürlichen Festnahmen, Entführungen, Verschwindenlassen, Folter, Vergewaltigung und anderen Formen sexueller Gewalt sowie außergerichtlicher Hinrichtung aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung von oder Verbindung zu einer Kriegspartei, einschließlich aufgrund ihrer eigenen politischen Meinungen oder Aktivitäten, familiären Verbindungen, ihres Wohn- oder Heimatorts oder ihrer religiösen oder ethnischen Identität. Laut Meldungen haben die Konfliktparteien Frauen auch als Faustpfand für den Austausch von Geiseln benutzt.

Frauen und Mädchen werden außerdem gesellschaftlich und gesetzlich diskriminiert, u. a. in Bezug auf Bürgerrechte und familienrechtliche Angelegenheiten, wie beispielsweise Erbfolge, Heirat, Scheidung und Sorgerecht für Kinder.795 Darüber hinaus sind Frauen geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, einschließlich Vergewaltigung und anderer Formen sexueller Gewalt, Zwangs- und Kinderehe, häuslicher Gewalt, Gewalt in Form von „Ehrendelikten“, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und Zwangsprostitution sowie Strafen für vermeintliche Verstöße gegen die strenge Auslegung des Islam und islamischen Rechts durch Hardliner-Gruppen.

Berichten zufolge haben alle Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt seit 2011 zugenommen; dennoch werden in ganz Syrien Fälle nicht gemeldet, und Frauen suchen oft keinen Rechtsschutz, u. a. weil sie den Rechtsdiensten misstrauen und Angst vor Stigmatisierung und Vergeltungsmaßnahmen haben, weil sie in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind und durch gesetzliche und finanzielle Hürden ausgeschlossen werden, weil es an polizeilichem und gerichtlichem Personal fehlt, das für den Umgang mit Fällen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt geschult ist, und weil spezialisierte Dienste nur beschränkt verfügbar sind. Frauen und Mädchen mit bestimmten Profilen oder in bestimmten Situationen haben ein erhöhtes Risiko, Gewalt zu erfahren, wie in den folgenden Unterkapiteln näher beschrieben:

Sexuelle Gewalt

Sexuelle Gewalt, die durch staatliche und nichtstaatliche Akteure ausgeübt wird, ist Berichten zufolge weitverbreitet und ereignet sich in den unterschiedlichsten Situationen, einschließlich an Kontrollstellen und bei Entführungen und Festnahmen, in Vertriebenenlagern, Zwangs- und Kinderehen sowie in Situationen, in denen Frauen zur Prostitution gezwungen werden und Opfer von Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung werden. Der Einsatz sexueller Gewalt bei Festnahmen und in Haftanstalten der Regierung ist laut Berichten so weitverbreitet und systematisch, dass weibliche Gefangene nach ihrer Freilassung häufig von ihrer Gemeinschaft und Familie stigmatisiert werden, da unabhängig vom tatsächlichen Geschehen angenommen wird, dass sie Opfer von sexueller Gewalt wurden. Ehemalige Gefangene sind oft traumatisiert, und Meldungen zufolge haben einige deshalb Suizid begangen.

Zwar stellt das Strafgesetzbuch sowohl Vergewaltigung als auch sexuelle Nötigung außerhalb der Ehe unter Strafe, doch in der Praxis werden die Strafen für außereheliche Vergewaltigung und sexuelle Nötigung nicht effektiv durchgesetzt. Die Strafe für außereheliche Vergewaltigung kann herabgesetzt werden, wenn sich der Täter bereit erklärt, das Opfer zu heiraten. Abtreibung ist gesetzlich verboten, auch im Fall von Vergewaltigung, es sei denn, das Leben der Frau ist gefährdet.

Obwohl sexuelle Gewalt weitverbreitet ist, sind Programme zur Bekämpfung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt nur eingeschränkt möglich. Weibliche Überlebende von sexueller Gewalt und Vergewaltigung werden stigmatisiert und diskriminiert. Scham und Traumatisierung infolge von Vergewaltigung und sexueller Gewalt haben einige Überlebende in den Suizid getrieben. Das Risiko bzw. vermutete Risiko sexueller Gewalt führt zu einer höheren Anzahl von Zwangs- und Kinderehen, beschränkt die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen und ist ein treibender Faktor für Flucht und Migration.

Situation von Frauen ohne männliche Unterstützung

Frauen, die in ihrer (erweiterten) Familie keine männliche Unterstützung erhalten, einschließlich alleinstehender Frauen, Witwen und geschiedener Frauen, werden oft von ihren Familien und Gemeinschaften stigmatisiert und sind Berichten zufolge besonders gefährdet, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden.

UNHCR ist der Auffassung, dass Frauen, die unter die nachstehenden Kategorien fallen, wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion:

a) Frauen und Mädchen, die sexuelle Gewalt, häusliche Gewalt oder Gewalt im Rahmen von „Ehrendelikten“ überlebt haben oder gefährdet sind, derartiger Gewalt zum Opfer zu fallen;

b) Frauen und Mädchen, die Zwangs- und/oder Kinderehen überlebt haben oder gefährdet sind, eine Zwangs- und/oder Kinderehe eingehen zu müssen;

c) Frauen und Mädchen, die Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung und Zwangsprostitution überlebt haben oder bei denen ein entsprechendes Risiko besteht;

d) Frauen und Mädchen ohne echte familiäre Unterstützung, einschließlich Witwen und geschiedener Frauen.

Grundsätzlich bietet der Staat keinen Schutz vor diesen Arten der Verfolgung, wenn die Verfolger nichtstaatliche Akteure sind.

…“

1.3.4. EUAA Country Guidance Syrien, Dezember 2025 (Originalsprache Englisch, durch KI Übersetzungsdienst DeepL übersetzt und Plausibilität der Übersetzung durch das erkennende Gericht überprüft):

„Anforderungen und Bedingungen bei der Rückkehr

...

Seit dem Sturz des Assad-Regimes hatten Rückkehrer im Allgemeinen keine Repressalien seitens der Behörden zu befürchten. Haftbefehle, die von ehemaligen Geheimdiensten oder der Militärpolizei ausgestellt wurden, werden Berichten zufolge nicht vollstreckt.

...

Berichte von Rückkehrern über den Libanon, Jordanien und andere Nachbarländer beschreiben die Kontrollen an den Grenzen als kurz und freundlich, wobei keine systematischen Misshandlungen gemeldet wurden.

...

Die Behörden überprüfen die früheren Aktivitäten der Rückkehrer im Ausland nicht. Laut einer Studie der IOM (Internationale Organisation für Migration) sind 78 % der Rückkehrer in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrt.

...

4.3. Profile im Zusammenhang mit dem Militärdienst

Dieser Abschnitt befasst sich mit der Behandlung von Wehrdienstverweigerern, Deserteuren und Überläufern aus der syrischen Armee des Assad-Regimes sowie von Personen, die eine Einberufung in die neue syrische Armee (d. h. die Armee der Übergangsregierung) befürchten, durch die Übergangsregierung.

...

Unmittelbar nach dem Regimewechsel verkündete die Übergangsregierung eine Generalamnestie für Personen, die unter der Assad-Regierung den Wehrdienst verweigert oder desertiert hatten. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass diese Amnestie nicht wie angekündigt umgesetzt wird. Übergelaufene Offiziere der ehemaligen syrischen Armee wurden in das neue Verteidigungsministerium aufgenommen. Auf Überläufer aus der Zeit unter Assad wird in der neuen Armee zurückgegriffen.

Nach dem Sturz des Assad-Regimes kündigte die neu gebildete Übergangsregierung die Abschaffung der Wehrpflicht an, außer in Fällen, die als nationale Notfälle eingestuft werden. Die syrische Armee soll Berichten zufolge zu einer Freiwilligentruppe umgestaltet werden, wobei Anstrengungen unternommen werden, die Bevölkerung zur Sicherung der Landesgrenzen zu mobilisieren. Dennoch kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle von Notfällen erneut Wehrpflichtkampagnen eingeführt werden.

Schritt 1: Stellen die gemeldeten Handlungen eine Verfolgung dar?

Es wurden keine Fälle von Verfolgung gemeldet, die sich gegen Personen richteten, die sich unter der Assad-Regierung dem Militärdienst entzogen oder während ihres Dienstes desertiert hatten, sowie gegen Überläufer aus der syrischen Armee des Assad-Regimes.

Zudem ist anzumerken, dass die Wehrpflicht zwar von der Übergangsregierung abgeschafft wurde, die Wehrpflicht an sich – als legitimes Recht eines Staates – jedoch im Allgemeinen nicht den Anforderungen von Artikel 9 QD/QR entsprechen würde.

Bei Personen, die für den Militärdienst in Frage kommen, wäre eine begründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen nicht gegeben.

4.10. Frauen und Mädchen

Frauen und Mädchen in Syrien sind verschiedenen Formen von Gewalt durch unterschiedliche Akteure ausgesetzt, darunter Sicherheitskräfte der Übergangsregierung, der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), des Islamischen Staates im Irak und in der Levante (ISIL), bewaffnete Gruppen und andere Akteure wie Familienangehörige, die Gemeinschaft und die Gesellschaft insgesamt. Ende 2024 sind 93 % der rund 8,5 Millionen Menschen, die Hilfe aufgrund geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV) benötigen, Frauen und Mädchen. Gleichzeitig werden die Unterstützungsangebote für GBV-Überlebende aufgrund fehlender Finanzmittel zunehmend eingeschränkt.

Die International Crisis Group stellte eine steigende Zahl von Vorfällen fest, bei denen Frauen belästigt wurden. In einigen Fällen wurden auf Initiative lokaler Behörden restriktive Maßnahmen wie die Durchsetzung der Geschlechtertrennung in öffentlichen und beruflichen Bereichen eingeführt. Es wurde festgestellt, dass diese Maßnahmen in den meisten Fällen aufgrund öffentlicher Proteste wieder rückgängig gemacht wurden

Schritt 1: Stellen die gemeldeten Handlungen eine Verfolgung dar?

Einige Handlungen, denen Frauen und Mädchen in Syrien ausgesetzt sein könnten, sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen, wie außergerichtliche Tötungen und Ehrenmorde, Hinrichtungen, sexuelle Ausbeutung und Sexhandel, Zwangsheirat und Frühehen, willkürliche Verhaftungen, Folter, Verschleppungen und Vertreibungen sowie bestimmte Formen von Gewalt, darunter häusliche Gewalt und sexuelle Gewalt.

Berichten zufolge haben Zwangsheirat und Kinderheirat während des Konflikts als negativer Bewältigungsmechanismus zugenommen.

Es gibt auch Berichte über Entführungen von überwiegend alawitischen, christlichen oder drusischen Frauen und Mädchen in mehreren Provinzen, darunter Homs, Tartus, Latakia und Hama. Entführungen junger Frauen und Mädchen sollen auch zur Rekrutierung für kurdisch geführte Streitkräfte stattgefunden haben (siehe auch Abschnitt über Kinder).

Die Schwere und/oder Wiederholung anderer Handlungen, denen Frauen und Mädchen ausgesetzt sein könnten, und ob sie als eine Anhäufung verschiedener Maßnahmen auftreten, sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Frauen verfügen häufig nicht über eine zivilrechtliche Registrierung in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Scheidung, Sorgerecht, Eigentumsrechten und Strafverfahren. Von Frauen geführte Haushalte, darunter geschiedene und verwitwete Frauen, sind gesellschaftlichen Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt und waren besonders anfällig für Probleme im Zusammenhang mit Wohnraum, Land und Eigentum. In bestimmten Fällen haben lokale Behörden Beschränkungen für die Anwesenheit von Frauen im öffentlichen Raum verhängt, obwohl diese Maßnahmen später oft wieder aufgehoben wurden. Berichte über Belästigungen von Frauen sind immer häufiger geworden .Darüber hinaus sollen Frauen am Arbeitsplatz Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt sein , ihnen sollen wirtschaftliche Ressourcen oder Bildung verweigert werden, sie sollen in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt und ausgebeutet werden.

Schritt 2: Wie hoch ist das Risiko einer Verfolgung?

Bei der individuellen Beurteilung, ob für Frauen und Mädchen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, Verfolgung ausgesetzt zu sein, sollten risikobestimmende Umstände berücksichtigt werden, wie zum Beispiel:

•Persönlicher Status: Frauen ohne Ehemann oder männliche Verwandte sind besonders gefährdet, ins Visier zu geraten. Da fast jede dritte syrische Familie von einer Frau geführt wird, sind geschiedene und verwitwete Frauen von Zwangsehen bedroht. Von Frauen geführte Haushalte stehen vor erheblichen Herausforderungen bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse und sind oft wirtschaftlicher Ausgrenzung und sozialer Stigmatisierung ausgesetzt. Vielen fehlen wichtige Dokumente, was ihre Anfälligkeit für sexuelle Ausbeutung erhöht und ihren Zugang zu humanitärer Hilfe einschränkt.

•Sozioökonomische Situation: Frauen, die finanzielle Unterstützung benötigen, wurden in einigen Fällen zu traditionellen Ehen gezwungen. Die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage in Syrien ist auch mit einem erhöhten Risiko sexueller Ausbeutung verbunden, unter anderem über Online-Plattformen. Darüber hinaus erhöhte die wirtschaftliche Not das Risiko bestehender negativer Bewältigungsmechanismen wie Kinderheirat. Faktoren wie Bildung oder mangelnde Bildung, Berufserfahrung und soziale Stellung haben ebenfalls einen Einfluss auf das Risiko.

•Alter: Junge erwachsene Frauen und minderjährige Mädchen gehören zu den am stärksten von geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV) betroffenen Gruppen. Sie sind besonders gefährdet, Opfer sexueller Ausbeutung, Belästigung und Frühehen oder Zwangsehen zu werden.

•Wahrnehmung traditioneller Geschlechterrollen in Familie und Umfeld: Das Risiko von Ehrenmorden und häuslicher Gewalt wird davon beeinflusst, wie traditionelle Geschlechternormen innerhalb der (Groß-)Familie wahrgenommen werden, auch vom Ehemann. Erwartungen hinsichtlich des Verhaltens von Frauen und Mädchen in bestimmten Situationen werden oft von der Familie, der Gemeinschaft und der Gesellschaft insgesamt auferlegt. So kommen „Ehrenmorde“ beispielsweise vor allem in Gebieten vor, in denen Stämme eine wichtige Rolle spielen, wie in Sweida oder im Nordosten Syriens. „Ehrenmorde“ können jedoch im ganzen Land vorkommen und sind nicht auf eine bestimmte ethnische Gruppe beschränkt.

•Heimatgebiet: Vorfälle wie Entführungen von Mädchen und Frauen scheinen vor allem in Gebieten aufzutreten, die von religiösen und ethnischen Minderheiten bewohnt werden und in denen die Sicherheitslage instabil ist. Zwar nehmen häusliche Gewalt und sexuelle Ausbeutung in ganz Syrien zu, doch ist das Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt in Gebieten mit einer sich verschlechternden Sicherheitslage sowie in Vertriebenenlagern und Notunterkünften höher.

•Vertreibung: Frauen und Mädchen, die in Vertriebenenlagern leben, sind Ausbeutung und Missbrauch ausgesetzt, darunter sexuelle Belästigung, Verweigerung von Gesundheitsversorgung, Diskriminierung und Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen. Innerhalb dieser Lager und Unterkünfte sind Frauen und Mädchen einem erhöhten Risiko von Überlebensprostitution und Zwangsheirat ausgesetzt. Darüber hinaus war die Häufigkeit geschlechtsspezifischer Gewalt Berichten zufolge unter Frauen in diesen Umgebungen höher.

Schritt 3: Liegt ein Verfolgungsgrund vor?

Wenn für einen Antragsteller mit diesem Profil eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen wird, kann dies auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zurückzuführen sein (9) . Beispielsweise können Frauen, die zuvor sexueller Gewalt ausgesetzt waren, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ,die auf ihrem gemeinsamen Hintergrund (früherer sexueller Missbrauch) und ihrer besonderen Identität beruht, die Gefahr von „Ehrenmorden“ ausgesetzt sein, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft aufgrund der Stigmatisierung, die mit dem Überleben sexueller Gewalt verbunden ist, als anders wahrgenommen werden. Die Verfolgung von Personen mit diesem Profil kann auch aus religiösen Gründen erfolgen (z. B. durch extremistische Gruppen im Zusammenhang mit religiösen Geschlechternormen).“

2. Beweiswürdigung:

Sofern im Text nur eine Aktenseite oder eine OZ (Ordnungszahl, Akt des erkennenden Gerichtes) angeführt ist, bezieht sich diese immer auf den Akt des BF1.

2.1. Zu den persönlichen und individuellen Verhältnissen und Umständen der BF

2.1.1. Zu BF1

2.1.1.1. Die Feststellungen zum Namen, dem Geburtsdatum und Identität ergeben sich aus dem behördlichen Verwaltungsakt, dem syrisches Reisepass und syrischen Personalausweis (die Kopie der beiden Ausweise ist im behördlichen Akt enthalten). Die Feststellungen entsprechen jenen der belangten Behörde und sind diesbezüglich keine Widersprüche aufgekommen. Der BF1 gab sowohl in der mündlichen Verhandlung (OZ 9, VHS S. 15) als auch bei seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Einreise nach Österreich (S. 2 des Antrages) in XXXX geboren worden zu sein.

2.1.1.2. Dass der BF jedenfalls bis zur 4. Schulstufe die Schule besuchte, ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde (S. 8 der Einvernahme am 11.11.2025, Verwaltungsakt). Wenn der BF1 in der mündlichen Verhandlung angibt, dass es weiterhin keine Schulen gäbe, kann dem nicht gefolgt werden, da Schulen in XXXX grundsätzlich geöffnet sind. Nicht übersehen wird, dass Schulen und Bildungseinrichtungen teilweise zerstört wurden und der Wideraufbau mitunter nur schleppend vorangeht. Dies betrifft aber vor allem die ländliche Region und nicht die Stadt XXXX . So ergibt sich auch aus dem aktuellen Länderinformationsblatt, dass gerade das Bildungswesen zu jenen Bereichen gehört, in denen eine hohe Nachfrage an Arbeitskräften besteht und in diesem Bereich auch neue Jobs geschaffen wurden (LIB Version 13, S. 406, 408, 411).

Aus welchen Gründen der BF mit der Schule aufhörte ist nicht bekannt, es wäre ihm aber möglich gewesen zumindest teilweise weiter die Schule zu besuchen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass seine beiden Brüder auch nach XXXX weiter die Schule besuchten (S. 6 der Einvernahme von XXXX am XXXX und S. 7 der Einvernahme von XXXX vom XXXX , beide OZ 7). Aus der Befragung der Brüder geht hervor, dass der älteste 9 Jahre Grundschule und 2 Jahre Gymnasium besucht hat, der zweite Bruder hat 9 Jahre die Grundschule absolviert und dies auch in der Zeit, in der alle in XXXX gewohnt haben. Warum es dem BF1 daher nicht möglich gewesen wäre die Grundschule in XXXX zu besuchen, konnte nicht festgestellt werden. Die tatsächliche Möglichkeit dazu hat aber bestanden, da auch seine Brüder die Schule besucht haben.

2.1.1.3. Das der BF von seinem Vater versorgt wurde und das die finanzielle Lage bis zum Tod des Vaters gut war, ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde (S. 8 der Einvernahme am 11.11.2025, Verwaltungsakt). Dass der Vater des BF als Polizist gearbeitet hat und die BF2 danach von der Pension des Ehemannes lebte und so für den BF1 sorgte, ergibt sich aus den Angaben der BF2 vor der belangten Behörde (Akt der BF2, AS 147). Dass der BF1 als Schuhverkäufer in XXXX gearbeitet hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 9, VHS S. 16) und vor der belangten Behörde (S. 3 der Einvernahme am 11.11.2025, Verwaltungsakt). Dass er hin uns wieder gearbeitet hat, ergibt sich ebenfalls aus seinen eigenen Angaben „Gearbeitet habe ich auch nicht immer, sondern nur ab und zu oder für eine Weile und dann haben sie mir gesagt, dass sie mich nicht mehr brauchen.“ (OZ 9 VHS S. 17). Aus seiner Erstbefragung geht hervor, dass er als Hilfsarbeiter gearbeitet hat (AS 7). Es war daher davon auszugehen, dass der BF1, wenn auch nicht durchgehend, in XXXX berufstätig war.

2.1.1.4. Dass der BF1 gesund ist ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 9 VHS S. 5 und 6)

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsicht ins Strafregister (OZ 2).

2.1.2. Zu BF2

2.1.2.1. Die Feststellungen zum Namen, dem Geburtsdatum und Identität ergeben sich aus dem behördlichen Verwaltungsakt, dem syrisches Reisepass und syrischen Personalausweis und den Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 9 VHS S. 8). Die Feststellungen entsprechen jenen der belangten Behörde und sind diesbezüglich keine Widersprüche aufgekommen.

2.1.2.2. Dass die BF2 die Schule bis zur 9. Schulstufe besuchte ergibt sich aus ihren Angaben vor der belangten Behörde (behördlicher Akt der BF2, AS 147). Für das Bundesverwaltungsgericht ist kein Grund hervorgekommen an diesen Angaben zu Zweifeln.

2.1.2.3. Dass die BF2 nicht berufstätig war, ihr Mann für sie gesorgt hat und sie anschließend von der Pension gelebt hat und von ihrem Sohn unterstützt wurde ergibt sich aus ihren Angaben vor der belangten Behörde (behördlicher Akt der BF2, AS 147). Dass sie auch von ihren Geschwistern teilweise unterstützt wurde, ergibt sich aus ihren Angaben vor der belangten Behörde (behördlicher Akt der BF2, AS 151).

2.1.2.4. Dass die BF2 gesund ist ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 9 VHS S. 5). Sie gab bereits vor der belangten Behörde an Schmerzmittel wegen der Bandscheiben und ein Medikament für Bluthochdruck und eine Medikament wegen der fehlenden Schilddrüse zu nehmen, da ihr diese in Syrien bereits entfernt wurde (behördlicher Akt der BF2, AS 147) und wiederholte dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung (OZ 9 VHS S. 6). Dies sind auch zum Teil altersbedingte Beschwerden, weswegen sie allgemein glaubhaft waren. Nicht glaubhaft war, dass die BF nun auch Medikamente wegen Diabetes nimmt, da sie keine entsprechenden Befunde vorlegte und auch vor der belangten Behörde dies mit keinem Umstand erwähnte und auch nicht angab, das diese Diagnose neu hervorgekommen wäre.

2.1.3. Zu den Asylberechtigten Brüdern bzw. Söhnen bzw sonstigen Verwandten

2.1.3.1. Die Feststellungen (siehe Punkt 1.1.3.1.) zu diesem Sohn ergeben sich aus seiner Befragung vor dem Bundesamt XXXX (S. 4-7) und deiner Einsicht in den Asylakt. Für das Bundesverwaltungsgericht ist kein Grund hervorgekommen um an diesen Angaben zu Zweifeln.

2.1.3.2. Die Feststellungen (siehe Punkt 1.1.3.2.) zu diesem Sohn ergeben sich aus seiner Befragung vor dem Bundesamt XXXX (S. 5-7) und deiner Einsicht in den Asylakt. Die BF2 gab an, dass sie alle ihre Söhne in XXXX geboren hätte („Daher bin ich immer nach XXXX ins Krankenhaus XXXX gegangen, habe dort meine Kinder geboren …“ OZ 9 VHS S. 9).Für das Bundesverwaltungsgericht ist kein Grund hervorgekommen um an diesen Angaben zu Zweifeln.

2.1.3.3. Die Feststellungen zu den Verwandten ergeben sich aus den zweifelsfreien Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung (OZ 9 VHS S. 9 und 10), die im Ergebnis auch mit den Angaben vor der belangten Behörde (Einvernahme BF1 S. 4-7 und Einvernahme BF2 S. 5-7, Verwaltungsakten der BF) und den Angaben der asylberechtigten Söhne (Einvernahmen in OZ 7) in Einklang stehen.

2.1.4. Allgemeines zu den Wohnorten der BF

Zu den Feststellungen zum Geburtsort der BF2 wird um Wiederholungen zu vermeiden auf Punkt 2.1.2.1. verwiesen; die Feststellungen ergeben sich auch aus der mündlichen Verhandlung (OZ 9 VHS, S. 8). Dass sich dieses Gebiet in XXXX befindet, ergibt sich aus einer Einschau in Google Maps mit den entsprechenden Koordinaten (ca. XXXX und XXXX , abgerufen am 11.05.2026). Dass sie dort bis XXXX lebte und nach ihrer Heirat nach XXXX gezogen ist, ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 9 VHS S. 9), wobei sie vor dem Bundesamt angab, mit XXXX Jahren geheiratet zu haben und XXXX nach XXXX gezogen zu sein. So wurde die XXXX geborene BF eigentlich XXXX Jahre alt, aber es ist wahrscheinlich, dass die BF2 eigentlich meinte, dass sie in ihren XXXX igern geheiratet hat und, dass sie sich genauer daran erinnert XXXX nach XXXX gezogen zu sein, als das genaue Alter bei der Hochzeit. So wurde auch ihr erster Sohn im Jahr nach der Hochzeit geboren und ist es im Ergebnis wahrscheinlicher, dass die BF2 somit XXXX nach XXXX gezogen ist.

Dass sie anschließend nach ihrer Heirat in XXXX wohnte und dort ein Haus hatte, ergibt sich aus ihren Angaben im Verfahren (OZ 9 VHS S. 10), aber auch den Angaben des BF1 (OZ 9 VHS S. 16), sowie den Angaben der asylberechtigten Söhne in deren Asylverfahren (Einvernahme XXXX , S. 8 und Einvernahme XXXX , S. 7, OZ 7).

Dass die BF und ihr Sohn XXXX auch zeitweise in XXXX Stadt in XXXX vor 2015 gewohnt haben ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung: “Ich habe für eine Weile mit den Kindern meines Ehemannes gewohnt. … Wir haben uns aber nicht gut verstanden und es gab Probleme. Deswegen bin ich wieder nach XXXX zurückgegangen. Mein Sohn ist ab und zu dort bei seinen Halbgeschwistern gewesen…“(OZ 9 VHS S. 10). Dies stimmt mit den Angaben des BF1 überein, der zwar angab, sich nicht genau erinnern zu können, weil er noch sehr jung gewesen sei, aber trotzdem ausführte „Ich war noch sehr jung, als wir in XXXX gelebt haben. Danach sind wir nach XXXX umgezogen. Als ich ein bisschen aufgewachsen bin sind wir in das Umland von XXXX umgezogen und haben danach abwechselnd im Umland von XXXX und in XXXX gelebt. … Ich habe Halbgeschwister, die auch dort in der Nähe gewohnt haben und wir sie immer wieder gesehen haben.“ (OZ 9, VHS S. 16). Es ergibt sich auch aus den Angaben des asylberechtigten Sohnes XXXX , der in seinem Verfahren angab, bis 2012 in XXXX gelebt zu haben, dann bis 2015 in XXXX gewesen zu sein und ab 2015 wieder nach XXXX gezogen zu sein (OZ 7 Einvernahme XXXX S. 5).

Dass die BF und die restliche Familie im XXXX verlassen haben ergibt sich aus der Angabe der BF2 in der mündlichen Verhandlung “Das Haus wurde zerstört, aber wir haben bis zum Jahr XXXX in diesem Haus gelebt und sind danach umgezogen wegen des Krieges. … R: Und nachdem das Haus zerstört wurde, sind Sie ins Umland von XXXX gezogen. Ist das richtig? BF2: Richtig. Auch in XXXX haben wir gewohnt, aber nicht bei den Kindern meines Ehemannes, sondern in einem Zimmer beim Bruder meines Ehemannes. R: Das heißt, Sie haben XXXX im Jahr XXXX verlassen? BF2: Ja, das war im Jahr XXXX , Ende XXXX . Das war eher im XXXX .” (OZ 9 VHS S. 10). Zusätzlich gab die BF2 an “R: In dem Haus, indem sie zuletzt gewohnt haben: Mit wem haben Sie da zusammengewohnt? BF2: Nach dem Tod meines Ehemannes habe ich mit meinen Kindern in einem Zimmer des Hauses des Bruders meines Ehemannes gewohnt. Danach habe ich meine beiden älteren Söhne ins Ausland geschickt und mit dem jüngsten dort gewohnt, bis wir ausgereist sind.” (OZ 9 VHS S. 10). Dass es im XXXX war, stimmt auch im Ergebnis mit der Angabe des asylberechtigten Sohnes XXXX überein, da dieser angegeben hat, ab 2015 wieder nach XXXX gezogen zu sein (OZ 7 Einvernahme XXXX S. 5). Dabei schadet es nicht, dass er angab, dass es 2015 gewesen sei, ist doch XXXX gegen Ende des Jahres XXXX und ist es auch lebensnah, dass man sich nach so langer Zeit nicht mehr an das genaue Datum oder auch allenfalls den genauen Monat erinnern kann. Im wesentliche stimmen die Aussagen somit überein, waren deswegen glaubhaft und war ihnen zu Folgen. Aus eben diesen Angaben der BF2 und von XXXX ergibt sich auch, dass die BF nicht mehr nach XXXX zurückgekehrt sind. Dass der BF1 damals XXXX Jahre gewesen ist, ergibt sich aus seinen Angaben, dass er für drei Jahre die Schule besucht habe, als er von dort weggegangen sei (S. 5 der Befragung vom 11.11.2025, Akt des BF1) und die Schule üblicherweise ab 5 bis 6 Jahren besucht wird und der BF1 im Jahr XXXX XXXX Jahre alt war.

Dass die Familie nach XXXX gezogen ist ergibt sich aus den Angaben der BF2 (“BF2: Nach dem Tod meines Ehemannes habe ich mit meinen Kindern in einem Zimmer des Hauses des Bruders meines Ehemannes gewohnt. Danach habe ich meine beiden älteren Söhne ins Ausland geschickt und mit dem jüngsten dort gewohnt, bis wir ausgereist sind.” (OZ 9 VHS S. 10), den Angaben des BF1 (OZ 9 VHS S. 16) und den übereinstimmenden Angaben des asylberechtigten Sohnes XXXX , (bis 2012 in XXXX gelebt zu haben, dann bis 2015 in XXXX gewesen zu sein und ab 2015 wieder nach XXXX gezogen zu sein, OZ 7 Einvernahme XXXX S. 5). Zudem gab es gerade 2012 Kämpfe in XXXX während des “Kampfes um XXXX ”, der 2012 stattfand und gerade auch dieses Viertel betroffen hat ( XXXX , abgerufen am 11.05.2026; XXXX , abgerufen am 11.05.2026). Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass die Familie in dieser Zeit XXXX verlassen hat und wieder in XXXX gewohnt hat. Vor dem Hintergrund der Kämpfe im August bis November XXXX in der XXXX , ist es auch sehr wahrscheinlich, dass das Haus der BF XXXX zerstört wurde und sie diese Gegend endgültig verlassen haben ( vgl. zB XXXX /, abgerufen am 11.05.2026; XXXX abgerufen am 11.05.2026).

Sofern in den Angaben zu den Aufenthaltsorten widersprüchliche Angaben vor der belangten Behörde bestehen (zB , dass sie zunächst nach ihrer Heirat in der Stadt XXXX gewohnt hätte bis 2018, dann bis zum Schluss in XXXX gewesen wären, dann in mehreren Dörfern in der Nähe von XXXX gewesen wären und erst zum Schluss in XXXX gelebt hätten (AS 147, Akt der BF2; Einvernahme des BF1 am 11.11.2025, S. 3, Verwaltungsakt, wonach sie bei verschiedenen Verwandten in XXXX gewohnt hätten), ist diesen Angaben nicht zu folgen, da sie mit den Angaben der beiden asylberechtigten Söhne und den Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht in Einklang zu bringen sind. Dass die asylberechtigten Söhne diesbezüglich in ihren Verfahren die Unwahrheit angegeben haben, ist für das Bundesverwaltungsgericht unwahrscheinlich, da es für die beiden Grund gab zu lügen. Für das erkennenden Gericht ist auch kein Grund hervorgekommen, warum die BF in der mündlichen Verhandlung in diesen Punkten die Unwahrheit erzählen hätten sollten. Sie wurden die BF in der mündlichen Verhandlung getrennt von einander befragt und fragte die Richterin auch immer wieder nach und gaben die BF auch von selbst diese Umstände an (vgl. zB OZ 9 VHS S. 10 und 16).

Dass es sich bei XXXX um ein Viertel im Süden der Stadt XXXX handelt ergibt sich aus einer Einschau in Google Maps ( XXXX , abgerufen am 11.05.2026), Map Carta ( XXXX , abgerufen am 11.05.2026), Beilage ./D und Beilage F./ der Verhandlungsschrift (OZ 9), den Angaben des Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung (OZ 9 VHS S. 22: “D gibt von sich aus an, dass XXXX ein Viertel in der Stadt von XXXX ist, und kein Dorf.“) und einem Wikipedia Eintrag ( XXXX , abgerufen am 11.05.2026). Die unterschiedlichen Schreibweisen ergeben sich auch aus einem Artikel ( XXXX , abgerufen am 11.05.2026).

Dass der Vater des BF am XXXX verstorben ist, ergibt sich aus der Befragung des Sohnes XXXX a, XXXX (OZ 7, S. 6) und den Angaben von XXXX (OZ 7, S. 7). Auch der BF1 gab, an, dass er in der vierten Klasse gewesen wäre, als sein Vater gestorben sei (S. 8 Einvernahme BF1, Verwaltungsakt).

Dass die BF und auch die asylberechtigten Söhne auch nach dem Tod des Vaters bzw Ehemannes in XXXX gelebt haben, ergibt sich aus den soeben zitierten übereinstimmenden Angaben der BF2, der BF1 und der asylberechtigten Söhne. Aus denen geht im Ergebnis übereinstimmenden hervor, dass die Familie ab XXXX lebte. Beide asylberechtigten Söhne schlossen dort die Grundschule ab, XXXX sogar 2 Jahre Gymnasium (OZ 7). XXXX gab bei seiner Einvernahme (OZ 7, S. 5) ebenso wie der BF1 in seiner Beschwerde an, dass er aus XXXX stamme. Eine solche Angabe würde man nicht tätigen, wenn man sich nur kurzzeitig an diesem Ort aufgehalten hat. Zudem haben die asylberechtigten Söhne und der BF1 in XXXX gearbeitet. Der jüngste Bruder des Vaters bzw. des Ehemannes hat allen Familienmitgliedern ab etwa Ende XXXX bis zu ihrer jeweiligen Ausreise, XXXX bei den asylberechtigten Brüder/Söhnen und 2024 bei den BF, Unterkunft gegeben und haben sie dort gewohnt. Auch die asylberechtigten Sohne gaben bei ihren Einvernahmen an, dass die BF in XXXX leben würden (OZ 7 S. 7 der Einvernahme von XXXX und S. 6 der Einvernahme von XXXX ). Auch die BF2 gab im Ergebnis an, dass sie von 2015 bis 2024 jedenfalls in XXXX gewohnt hat, wenn sie sagt “Nach dem Tod meines Ehemannes habe ich mit meinen Kindern in einem Zimmer des Hauses des Bruders meines Ehemannes gewohnt. Danach habe ich meine beiden älteren Söhne ins Ausland geschickt und mit dem jüngsten dort gewohnt, bis wir ausgereist sind.“ (OZ 9, VHS S. 10). Wenn die BF2 an anderer Stelle angibt, dass sie sich in XXXX nur für 10 Tage oder so aufgehalten habe, wenn sie ein Dokument gebraucht habe, ist diesen Angaben nicht zu folgen (OZ 9, VHS S. 9), da diese mit den übrigen Angaben der BF2 und den Angaben ihrer asylberechtigten Söhne nicht in Einklang zu bringen sind. Die BF haben auch nicht vorgebracht, dass sie immer wieder ihr Hab und Gut mitgenommen hätten, sondern ist klar erkennbar, dass sie ihr Hab und Gut dauerhaft über Jahre in XXXX bei dem Bruder des verstorbenen Vaters bzw Ehemannes beließen. So gab auch ein asylberechtigter Sohn an, dass es seiner Mutter gut gehe, sie aber gerne eine eigene Wohnung hätte (OZ 7, Einvernahme von XXXX S. 6)

Es ist aber im Ergebnis glaubhaft, dass sich die BF2 und fallweise auch der BF1 immer wieder auch bei den Schwestern der BF2 bzw. ihrem Bruder aufgehalten haben und diese besucht haben. Es ist zum einen nachvollziehbar, da die BF2 ja auch ihre Mutter besuchen wollte, zu der sie ein gutes Verhältnis hat und mit der sie auch Kontakt hält (OZ 9 VHS S. 8). Dass in Syrien die Familie ein große Rolle spielt und nicht nur aus der Kernfamilie besteht ist allgemein bekannt, ergibt sich aber auch aus diversen Publikationen (COI-CMS, Die Rolle von Familie und sozialen Netzwerken für zurückkehrende syrische Flüchtlinge , Kapitel 4, https://www.ecoi.net/en/document/2131310.html, abgerufen am 11.05.2026). Zudem war die BF2 nicht berufstätig und somit auch nicht an einen bestimmten Ort gebunden. Es ist glaubhaft, dass sie bei den Besuchen auch von ihren Schwestern bzw ihrem Bruder versorgt wurde, dort übernachten konnte und nicht selbst für das Essen aufgekommen ist und ihr ihr Bruder zu Beginn auch finanziell ausgeholfen hat. Diese Besuche sind auch glaubhaft, auch wenn sie die asylberechtigten Brüder/Söhne mit keinem Satz erwähnen. Vor dem Hintergrund, dass die asylberechtigten Brüder/Söhne diesen Umstand gar nicht erwähnen, war aber im Ergebnis auch nicht glaubhaft, dass die BF bei den Schwestern oder dem Bruder der BF2 gelebt hätten, sondern sie eben immer wieder besucht haben.

Die Feststellungen zu den Wohnorten der Schwestern und des Bruders ergeben sich aus einer Einschau in Google Maps und zwei Interneteinträgen ( XXXX und XXXX , abgerufen am 11.05.2026). Aus diesen ist auch ersichtlich, dass sich beide Orte im Gouvernement XXXX befinden.

Dass das Haus in XXXX verkauft wurde, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der asylberechtigten Brüder/Söhne “LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund? VP: Nein, das Haus meiner Eltern wurde bereits verkauft.” Und “ LA: Wie konnten Sie die Schlepperkosten aufbringen? VP: Wir haben in XXXX unser Haus verkauft.““ (vgl. Einvernahme XXXX OZ 7 S. 6 und 8) und „Wir hatten ein Haus in der Provinz XXXX wo wir wohnten. Dieses wurde zum Teil zerstört, wir konnten es dennoch verkaufen und haben das Geld für die Ausreise verwendet.“ und „F rechtl. Vertreterin an UMF: Was passierte in dem Jahr bis zur endgültigen Ausreise? A: Es war nicht ein ganzes Jahr, etwa 6 Monate. Ich habe in der Zeit gearbeitet, wir haben das Haus verkauft und das Geld gesammelt damit wir ausreisen können.“ (vgl. Einvernahme XXXX OZ 7 S. 7 und 11). Diese Angaben sind vor dem Hintergrund der damaligen finanziellen Lage der Familie und dem Umstand, dass der älteste Sohn seine Mutter auch finanziell unterstütze, glaubhaft. Wie sich die Brüder sonst die Ausreise durch einen Schlepper hätten finanzieren sollen ist nicht klar. Zudem gab es keine Grund die Unwahrheit über den Verkauf des Hauses anzugeben. Im Ergebnis war ihren Angaben Glauben zu schenken. Wenn die BF2 in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde angibt, dass das Haus komplett zerstört wurde (AS 148), steht dies nicht im Widerspruch dazu, dass dieses Haus bereits verkauft wurde. In der mündlichen Verhandlung gab sie dazu an, dass sie ein Haus hatten und dieses zerstört worden sei (OZ 9 VHS S. 9), der BF1, dass dieses zerstört sei (OZ 9 VHS S. 11). Vor der belangten Behörde gab der BF1 an, dass sie in Syrien kein Eigentum gehabt hätten (S. 4 der Einvernahme des BF1, Verwaltungsakt). Diese Aussage steht im Ergebnis auch nicht im Widerspruch dazu, da ab dem Zeitpunkt an dem das haus verkauft worden ist kein Eigentum daran mehr bestanden hat.

Wenn die BF2 nun in die mündlichen Verhandlung angibt, “Wenn ich zurückkehren würde, würde ich nur nach XXXX gehen. Unser Haus ist zerstört. Entweder müsste ich ein Haus mieten, oder ein Zimmer in unserem Haus restaurieren lassen.“ (OZ 9, VHS S. 11), geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung handelt und die BF2 dies nur angegeben hat um allfällig einen Asylgrund zu generieren. Zum einen geht das erkennende Gericht wie soeben ausgeführt davon aus, dass dieses Haus bereits verkauft wurde um die Ausreise der asylberechtigten Söhne zu finanzieren. Dass die BF2 „nur“ nach XXXX würde, macht überhaupt keinen Sinn, da sie diese Gegend im Jahr XXXX endgültig verlassen hat und danach nur in XXXX Stadt in XXXX gewohnt hat und sich bei ihren Schwestern und bei ihrem Bruder im Gouvernement XXXX für Besuche aufgehalten hat. Sie hatte bei ihrer Ausreise XXXX somit seit 10 Jahren verlassen.

Im Verfahren ist kein Grund hervorgekommen, warum die BF2 nicht nach XXXX zurückkehren könnte. In diesem Zusammenhang ist die BF2 auch unglaubwürdig, wenn sie angibt, dass sie mit dem Bruder ihres verstorbenen Ehemannes seit der Ausreise keinen Kontakt mehr habe, da die Beziehung nicht besonders gut sei (AS 148), und sie an anderer Stelle angibt, ein gutes Verhältnis zu haben (AS 151). Wieder im Widerspruch dazu gab die BF2 in der mündlichen Verhandlung an, dass sie doch ein einziges Mal vier bis fünf Monate nach ihrer Ankunft in Österreich Kontakt gehabt hätte, und sie nur angerufen worden wäre, damit man ihr sage, dass der Sohn des Bruders des Ehemannes geheiratet habe und er jetzt in der Wohnung wohne (OZ 9, VHS S. 13). Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die BF2 diesem Umstand nur vorbrachte um einen Grund nennen zu können, nicht nach XXXX zurückkehren zu können. Im Übrigen steht die BF2 in Kontakt mit ihren Schwestern und hat sie diese ja auch immer wieder besucht. Es macht daher auch keinen Sinn und ist nicht logisch, warum die BF2 „nur“ nach XXXX gehen würde, wenn sie ohnehin Familie in XXXX hat, die sie immer wieder besucht hat. Die BF2 hätte überhaupt keinen Grund nach XXXX zu gehen, da sie keine Anknüpfungspunkte mehr dort hat und ihr Haus verkauft hat. Dies würde ein verständiger Mensch auch nicht tun, wenn er die letzten zehn Jahre seines Lebens sich in einer anderen Gegend bei Verwandten der Familie aufgehalten hat. Die diesbezüglichen Angaben waren daher als Schutzbehauptung zu werten

2.2. Zu den Fluchtgründen der BF

2.2.1. Zu den Fluchtgründen des BF1

2.2.1.1. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der BF1 in seiner Erstbefragung am 03.07.2024 vor, in Syrien ständige Unsicherheit herrsche, er würde gerne hierbleiben, um zu studieren und in der Nähe seiner Familie zu sein. Er befürchte bei einer Rückkehr gezwungen zu werde zum Militär zugehen, was er nicht wolle.

2.2.1.2. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 11.11.2025 gab er zusammengefasst zu seinen Fluchtgründen an, dass die Lebensumstände schwierig waren und sie kein eigenes Haus gehabt hätten und es keine Möglichkeit gegeben habe sich weiterzubilden oder zu studieren. Es sei schwierig eine Arbeit zu finden, daher seien seine Brüder und er nah Österreich gereist. Er habe einen Traum, er wolle hier studieren und Arzt oder Krankenpfleger werden. In Syrien habe er kein Geld um seinen Traum zu verwirklichen. Es habe viel Krieg und Entführungen gegeben und Spannungen, viele seien bewaffnet gewesen und es habe keine Sicherheit gegeben auch heute gebe es die nicht. Er sei nie politisch aktiv gewesen. Er fürchte die allgemeine Sicherheitslage.

2.2.1.3. Die belangte Behörde stellte zu den dargestellten Behauptungen – also auf Tatsachenebene – im Wesentlichen fest, dass eine Verfolgungsgefahr des BF nicht habe festgestellt werden können. Seine Heimatregion sei XXXX in der Provinz XXXX .

In einer Gesamtabwägung kam die belangte Behörde zum Schluss, dass nicht festgestellt werden könne, dass dem BF1 in Syrien asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe, sondern dass der BF Syrien aufgrund der damaligen und dortigen Konfliktsituation verlassen habe, als auch aufgrund seiner persönlichen allgemeinen schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse.

2.2.1.4. In seiner Beschwerde brachte der BF1 zusammengefasst vor, dass er aus XXXX in der Provinz XXXX stamme und diese unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung stehe. Es gebe aktuell Eskalationen zwischen der neuen syrischen Regierung und der SDF. Sollten die Kämpfe anhalten und sich intensivieren wäre die Einführung der Wehrpflicht wahrscheinlich. In den von der SDF kontrollierten Gebieten gebe es weiterhin eine Wehrpflicht, die neue Regierung könnte gezwungen sein nachzuziehen und die Wehrpflicht wiedereinzuführen. Die HTS habe in der Vergangenheit Zwangsrekrutierungen durchgeführt.

2.2.1.5. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der BF1 zusammengefasst zu seinen Fluchtgründen aus, er habe Syrien verlassen da er niemanden gehabt hätte, der für seinen Lebensunterhalt aufgekommen wäre. Damals sei das alte Regime an der Macht gewesen, er hätte den Militärdienst unter Zwang ableisten müssen. Er habe nicht immer gearbeitet. Viele Leuten hätten Waffen getragen. Es gebe weiterhin keine Schulen und keine Arbeit. Er würde dort kein gutes Leben führen und könne sich nicht frei äußern. Er könne einfach getötet werden oder angeschossen werden, wie es einem Freund passiert sei. Den Vorfall mit dem Freund und der erschossenen Person habe er bei der belangten Behörde nicht erzählt, da er nervös und etwas gestresst gewesen sei. Es gebe Entführungen und es könne im Fall der Entführung Lösegeld erpresst werden. Auch wenn gesagt werde, dass es derzeit keine Zwangsrekrutierungen gebe sei er sich sicher, dass dies kommen werde. Sie locken die jungen Männer mit Geld und Macht zum Wehrdienst. Es gebe nicht nur Probleme mit Kurden, sondern auch mit anderen Volksgruppen und Personen anderer Glaubensrichtungen und Alawiten. Er habe Angst vor Entführungen, seine Brüder seien als Landesverräter bezeichnet worden, es gebe Hass ihm gegenüber. Er wolle hier bei seiner Familie bleiben. Bei einer Rückkehr könne man auch seiner Mutter etwas antun.

Der BF1 legte in der mündlichen Verhandlung Berichte über die Region bei XXXX in XXXX vor (Beilage ./1), aus denen Angriffe seitens Israel auf die Bewohner von Dörfern an der syrisch-israelischen Grenze hervorgehen. Befragt dazu gab er an, dass er Angst habe dorthin zurückzukehren, Personen die nicht aus XXXX stammen hätten sie als Spitzel von Israel bezeichnet. Personen aus Israel hätten ihnen dasselbe vorgeworfen. Es komme immer wieder zu Problemen in dieser Region. Vor kurzem seien israelische Soldaten in XXXX einmarschiert und hätten 15 Häuser zerstört

2.2.2. Zu den Fluchtgründen der BF2

2.2.2.1. Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die BF2 in ihrer Erstbefragung am 03.07.2024 vor, dass sie Syrien aufgrund des brutalen Bürgerkrieges verlassen hätte, bis heute sei alles ruiniert, es gebe kein Infrastruktur und das Leben sei sehr teuer. Die Lage dort sei unsicher, durch den Krieg sei ihre Unterkunft bzw da Haus zerstört worden.

2.2.2.2. In ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 11.11.2025 gab sie zusammengefasst zu ihren Fluchtgründen an, dass sie Syrien verlassen habe, weil sie kein Haus mehr habe. Sie habe ihre Söhne außer Landes gebracht, weil sie nicht wollte, dass man sie rekrutiere. Es gebe Entführungen und kleine Kinder würden gezwungen Waffen zu tragen. Sie wolle, dass sich ihre Kinder hier ein Leben aufbauen. Sie habe vier Jahre gewartet, damit sie ihre Söhne habe wiedersehen können, sie sei alleine gewesen und das sei ein Große Hürde gewesen. Ihr jüngster Sohn sei nicht in der Lage gewesen die Familie alleine zu unterstützen. Sie könne ohne ihre Söhne nicht leben und habe sie Syrien verlassen um zu ihren Söhnen zu kommen und den jüngsten mitzunehmen. Sie wolle nicht nach Syrien zurück, dann wäre sie von ihren Söhnen getrennt. Die Situation sei schwierig in Syrien, sie habe keine finanzielle Unterstützung. Sie könne hier in Österreich ruhig schlafen. Sie sei nie politisch aktiv gewesen. Bei einer Rückkehr nach Syrien wolle sie nicht, dass ihre Kinder eine Waffe tragen, sie hätte keine Unterstützung. Es gebe Entführungen und Tötungen, sie fürchte die allgemeine Sicherheitslage, sie müsste allein nach Syrien zurück und das könne sie nicht. Sie würde getrennt von ihren Söhnen leben.

2.2.2.3. Die belangte Behörde stellte zu den dargestellten Behauptungen – also auf Tatsachenebene – im Wesentlichen fest, dass eine Verfolgungsgefahr der BF2 nicht habe festgestellt werden können. Ihre Heimatregion sei XXXX in der Provinz XXXX .

In einer Gesamtabwägung kam die belangte Behörde zum Schluss, dass nicht festgestellt werden könne, dass der BF2 in Syrien asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe, sondern dass die BF2 Syrien aufgrund der damaligen und dortigen Konfliktsituation verlassen habe, als auch aufgrund ihrer persönlichen allgemeinen schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse. Die BF2 habe bei ihren asylberechtigten Söhnen habe sein wollen .

2.2.2.4. In ihrer Beschwerde brachte die BF2 zusammengefasst vor, sie stamme aus XXXX . Ihr drohe zusammengefasst als verwitwete alleinstehend Frau ohne männliche Unterstützung asylrelevante Verfolgung in Syrien.

2.2.2.5. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte die BF2 zusammengefasst zu ihren Fluchtgründen aus, sie habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen und ihre Söhne ins Ausland geschickt, damit sie nicht in den Wehrdienst eingezogen werden würden. Sie wolle hier bei ihren Kindern leben. Sie wolle nicht zurückkehren, das Leben in Syrien sei sehr schwierig geworden. Das Haus sei zerstört, sie hätten keine Unterkunft bei einer Rückkehr. Sie wolle, dass ihre Kinder hier arbeiten und studieren. Sie könnte entführt werden, weil man denken könnte, dass sie viel Geld hätte, da ihre Söhne in Europa seien. Sie wolle auch nicht an dem Ort, in dem sie gewohnt haben, der nahe zur israelischen Grenze liege, leben, da alle Häuser im Dorf zerstört seien und es keine Sicherheit gebe. Sie habe Angst, dass ihr Sohn rekrutiert werde und eine Waffe bekomme. Bei einer Rückkehr könne sie sexuellen Angriffen ausgesetzt sein bzw Belästigungen. Die Situation sei instabil. Bei einer Rückkehr würde sie als Frau sexuell belästigt werden, weil sie dort alleine leben würde. Auch bei einer Rückkehr mit ihrem Sohn, könne dieser nicht ständig zuhause sein und auf sie aufpassen und sie schützen. Es wäre nicht möglich nach XXXX zu gehen, das Zimmer sei nicht mehr frei , sie würde nach XXXX gehen und dort alleine leben . Abschließend gab sie an, sie habe nur Angst vor der allgemeinen Sicherheitslage.

2.3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu einem von einem Antragsteller auf internationalen Schutz getätigten Fluchtvorbringen folgende, der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmende Leitlinien zu beachten sind.

2.3.1. Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. etwa VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, Rn. 11, m.w.N.).

2.3.2. Es ist jedoch ausreichend, wenn das Beweismaß der Glaubhaftigkeit heranzogen und das vom Revisionswerber erstattete Vorbringen ausschließlich auf dessen Glaubwürdigkeit hin gewürdigt wird (vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2018/19/0707, Rn. 13). Dieses Beweismaß tritt anstelle des gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 2 AVG (allgemein) geltenden Beweismaßes, wonach es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene Tatsache als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt bzw. der die „größere innere Wahrscheinlichkeit“ zukommt (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0484, Rn. 35, und VwGH 02.12.2020, Ra 2020/02/0220, Rn. 12, jeweils m.w.N.).

2.3.3. Weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht sind verpflichtet, dem Asylwerber im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden sind, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grund eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 05.11.2020, Ra 2020/14/0258, Rn. 14, m.w.N.).

2.3.4. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist von der zuständigen Behörde (oder eben auch durch das Verwaltungsgericht) nach der zu Art. 4 der EU-Richtlinie 2011/95/EU ergangenen Rechtsprechung des EuGH zu prüfen. Dabei kommt es darauf an, ob dieser sein Vorbringen gebührend substantiierte und auch, ob er es so schnell wie möglich darlegte. Sollten Unterlagen oder sonstige Beweise für die vom Asylwerber aufgestellten Behauptungen fehlen, so können die Behauptungen weiters auch nur dann berücksichtigt werden, wenn sie kohärent und plausibel sind, zu den verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und auch die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers gegeben ist. Zu berücksichtigen sind dabei allerdings auch Erklärungen für das Fehlen von Beweisen und die generelle Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, Rn. 21 und 19, m.w.N.).

2.3.5. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Asylbehörden in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen haben. Bei den von Amts wegen zu treffenden Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern haben die Asylbehörde und das Verwaltungsgericht von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen (vgl. etwa VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0092, Rn. 15, m.w.N.).

2.3.6. Jedes vom Antragsteller zur Stützung seines Antrags auf internationalen Schutz vorgelegte Dokument ist als Element dieses Antrags anzusehen, dass gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339, Rn. 17, m.w.N.).

Zur Erstbefragung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auszuführen, dass diese insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht – abgesehen von einem Folgeantrag – auf nähere Fluchtgründe zu beziehen hat (siehe hierzu etwa VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419 Rn. 10 m.w.N.). Zwar ist eine Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung möglich, wobei es auch prinzipiell zulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen, doch bestehen insbesondere höchstgerichtliche Bedenken bei einer unreflektierten Verwertung dessen (vgl. etwa VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, Rn. 10 m.w.N.).

2.4. Vor dem Hintergrund der dargestellten Leitlinien und der Beschwerdeausführungen setzte das Bundesverwaltungsgericht weitere Ermittlungsschritte. Insbesondere vernahm es – zur Gewinnung eines persönlichen Eindrucks – den BF in einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich bestimmter, in Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen getätigten Tatsachenbehauptungen ein und führte zur Ermittlung der Lage in Syrien weitere Beweismittel in das Verfahren ein (vgl. zur diesbezüglichen Ermittlungspflicht etwa VwGH 25.06.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 12).

2.5. Daraus folgend war zu den im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgenommenen Beweisen zu erwägen:

2.5.1. Die Feststellungen (siehe Punkte 1.2.1.1., 1.2.2.1), dass die BF Syrien aufgrund des Krieges und der schlechten Lebens- und Sicherheitslage, ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des BF1 in der Erstbefragung (AS 17), der Einvernahme vor der belangten Behörde (S. 8 und 9 der Einvernahme), seiner Beschwerde (Seite 2) und seinen Angaben aus der mündlichen Verhandlung (OZ 9 VHS S. 14f und 17f) und den übereinstimmende Angaben der BF2 in der Erstbefragung (AS 13 Verwaltungsakt der BF2), der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 157f Verwaltungsakt der BF2), ihrer Beschwerde (Seite 2) und ihren Angaben aus der mündlichen Verhandlung (OZ 9 VHS S. 11-13). Diese Feststellungen stimmen auch mit den Feststellungen der belangten Behörde überein.

Die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage deckt sich mit den vorliegenden Länderinformationen (vgl. hier insbesondere das Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11, aus dem sich allgemein zur Zeit der Ausreise der BF eine schlechte Lebens- und Sicherheitslage ableiten lässt).

Für das erkennende Gericht war daher im Ergebnis glaubhaft, dass die BF aus diesen Gründen Syrien verlassen haben.

2.5.2. Die Feststellung (Punkt 1.2.1.2.), dass der BF1 Syrien wegen der drohenden Einziehung zum syrischen Militär verlassen hat, ergibt sich ebenfalls aus seinen konstanten Angaben im gesamten behördlichen Verfahren und hat er diesen Fluchtgrund bereits in seiner Erstbefragung vorgebracht (AS 17) und sowohl vor der belangten Behörde, seiner Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung wiederholt. Die Zwangsrekrutierungen durch das alte syrische Regime waren auch allgemeinbekannt und ergeben sich insbesondere aufgrund von alten Länderberichten, wie den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien Version 11 vom 27.03.2024 (vgl. dort insbesondere das Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen).

Für das erkennende Gericht war daher im Ergebnis glaubhaft, dass der BF1 aus diesen Gründen Syrien verlassen hat.

Dass das syrische Regime gestürzt wurde und insofern nicht mehr existiert bzw handlungsfähig ist, ergibt sich aus den eingebrachten Länderinformationen, wonach die Oppositionskräfte am 8.12.2024 die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet erklärten und Al-Assad aus Damaskus floh. Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst (zB Länderinformationsblatt der Staatendokumentation –Syrien, Version 12, 08.05.2025, zB Kapitel Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024); aber auch dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation –Syrien, Version 13, 28.02.2026, zB Kapitel Wehr- und Reservedienst).

2.5.3. Die Feststellungen (Punkt 1.2.1.3. und 1.2.2.2., dass es zu keinen Übergriffen auf die BF gekommen ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass weder der BF1 noch die BF2 einen solchen im gesamten Verfahren vorgebracht haben oder einen Vorfall bzw einen Übergriff konkret oder substantiiert geschildert haben. Auch die BF2 hat keinen solchen Vorfall oder Übergriff auf den BF1 konkret geschildert. Der BF1 hat auch keinen solchen Vorfall oder Übergriff auf die BF2 konkret geschildert.

Die Feststellung, dass die BF in Syrien weder individuell bedroht wurde oder es zu Übergriffen auf sie kam ergibt sich ebenso aus ihren eignen glaubhaften Angaben im gesamten Verfahren. Die BF konnte im gesamten Verfahren vor der Behörde (wie auch von der Behörde festgestellt) und auch vor dem Verwaltungsgericht keine persönlichen Drohungen, Übergriffe oder sonstige Vorfälle schildern, die sich individuell gegen sie richteten. Insbesondere brachte sie auch nach den politischen Veränderungen in Syrien (nach dem Sturz des Assad-Regimes und Machtübernahme der nunmehr neuen syrischen Regierung) keinerlei konkret gegen sie gerichtete Drohungen oder sonstige Vorfälle vor. Auch brachte sie keine Aktivitäten politischer oder regierungskritischer Art gegen die neue syrische Regierung oder Vorgängerorganisationen (wie z.B. HTS), vor.

Beide BF haben insgesamt im gesamten Verfahren Probleme bei der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage vorgebracht, persönliche oder konkrete Probleme oder Übergriffe aber zu keinem Zeitpunkt.

2.5.4. Die Feststellungen (Punkte 1.2.1.4. und 1.2.2.3.), dass die BF kein Naheverhältnis zum Assad-Regime aufweisen ergibt sich aus dem Umstand, dass ein solchen Naheverhältnis zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht wurde. Die BF haben – bis auf die versuchten Zwangsrekrutierungen der asylberechtigten Söhne durch das alte syrische Regime, auch keine Berührungspunkt mit dem Assad-Regime vorgebracht. Auch aus den Befragungen der asylberechtigten Söhne (OZ 7) ist kein Naheverhältnis zum Assad-regime erkennbar. Der Ausreiseentschluss stand im konkreten Zusammenhang mit (Assad-)regimebedingten Zwangsrekrutierungsmaßnahmen gegen die Familie, insbesondere der möglichen Zwangsrekrutierung des BF1 durch Sicherheitsorgane des Assad-Regimes. Dieses Fluchtmotiv ist mit einer wie auch immer gearteten Regimenähe unvereinbar.

Die BF gaben beide auch an, nie politisch aktiv gewesen zu sein (S. 8 der Einvernahme des BF1; AS 157 Verwaltungsakt BF2). Auch die asylberechtigten Brüder/Söhne gaben in ihren Einvernahmen an (OZ 7, S. 6 der Einvernahme von XXXX und S. 8 der Einvernahme von XXXX ), nicht politisch aktiv gewesen zu sein.

2.5.4. Zur Feststellung (Punkt 1.2.2.4.), dass die BF2 weder aufgrund ihres Geschlechts bedroht wurde noch es deswegen zu Übergriffen auf sie kam:

Die erhöhten Risiken einer (alleinstehenden) Frau werden nicht verkannt und ist die BF deswegen auch einem erhöhtem allgemeinen Sicherheits- und Versorgungsrisiko ausgesetzt (vgl. EUAA Dezember 2025 und VwGH 26.06.2025, Ra 2024/18/0421).

Die BF2 ist zwar verwitwet, wird aber bei einer Rückkehr nach XXXX im Gouvernement XXXX nicht gänzlich schutzlos sich selbst überlassen, als sie weiterhin auf ein Netzwerk zurückgreifen kann und notfalls vor Ort bzw. finanziell als auch materiell auch von ihren Familienangehörigen unterstützt wird, da sich die Familienmitglieder, insbesondere der jüngste Bruder des Ehemannes und Kinder aus der ersten Ehe ihres Mannes dort immer noch aufhält. Dass dieser ihr zehn Jahre lang, aber nun jetzt plötzlich keinen Schutz mehr bieten könnte, ist im Ergebnis nicht glaubhaft, wie bereits unter den Punkten 2.1.4. und 1.2.2.4. aufgezeigt wurde (und auf dessen Ausführungen um Wiederholungen zu vermeiden verwiesen wird).

Zudem würde sie hypothetisch nicht alleine, sondern mit ihrem erwachsenen Sohn zurückkehren und wäre somit auch nicht schutzlos ohne männlichen Beistand. Dass dabei ihr Sohn nicht 24 Stunden am Tag, 365 Tage im Jahr an ihrer Seite sein kann und ihr in der Zeit, wenn er gerade nicht bei ihr wäre, etwas passieren könne, ist im Ergebnis nicht relevant, da es lebensfremd ist, dass eine Frau 24 Stunden am Tag, 365 Tage im Jahr in Syrien einen männlichen Beistand brauchen würde, dies auch nicht der Lebensrealität entspricht und von der Judikatur auch nicht gefordert wird. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Gruppe der Witwen und Geschiedenen und Frauen in IDP-Lagern besonders gefährdet sind und eine hoch stigmatisierte Untergruppe darstellen, die BF2 ist jedoch keiner diesen erhöht stigmatisierten Gruppen zuzuordnen. Auch gibt es keine Anhaltspunkte für sozialen Druck seitens der eigenen Familie oder eines Clans, die eine Gefährdung einer Zwangsehe andeuten würden. Darüber hinaus schilderte die BF2 keine früheren Übergriffe, Belästigungen, Drohungen oder ähnliches und somit keine individuelle Verdichtung eines Risikos. Zudem leben, wie unter Punkt 1.1.3.3. festgestellt, zwei verwitwete und eine unverheiratete Schwester in Syrien und dies sogar in Gouvernement XXXX ohne Probleme, da die BF2 oder auch der BF1 zu keinem Zeitpunkt derartige Probleme der Schwestern ins Treffen führten.

2.2.3. Zum Heimatort

Dass insbesondere der Heimatort der BF unter der Kontrolle der neuen syrischen Übergangsregierung steht, ergibt sich aus einer Einschau in die Syrien Live Map am 12.05.2026 (https://syria.liveuamap.com/) sowie dem Carter Center (https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/), in der das Gouvernement XXXX und auch das Umland zur Gänze unter der Kontrolle der Übergangsregierung ist. Dieser Umstand ergibt sich auch aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Version 13 vom 28.02.2026. Aus eben diesem und allgemein notorisch, ergibt sich überdies, dass das syrische Regime unter Baschar al-Assad am 08.12.2024 gestürzt wurde und dessen Sicherheitsbehörden nicht mehr existieren (vgl. zB die Kapitel „Politische Lage“, „Sicherheitsbehörden“ und „Wehr- und Reservedienst“ des Länderinformationsblattes, Version 13).

Die Feststellung, dass den BF eine hypothetische Rückkehr möglich ist, ergibt sich aus den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten. Dem EUAA-Bericht von Syrien vom Dezember 2025 ist zu entnehmen, dass mit Jänner 2025 wieder internationale Flüge nach Damaskus Flughafen (sowie Aleppo) aufgenommen wurden. Die beiden Flughäfen funktionieren gut. Der internationale Flughafen von Damaskus ist weiterhin voll funktionsfähig und wird von einer von der dänischen Einwanderungsbehörde konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Er dient derzeit als wichtiger Ein- und Ausreiseort für Personal der Vereinten Nationen und internationale Mitarbeiter (LIB V13, S. 328). Internationale Flüge sowie Inlandsflüge zwischen Damaskus und Aleppo finden statt; der erste kommerzielle Flug von Bukarest nach Damaskus landete Mitte Juni 2025. Im Zuge des Israel-Iran Konfliktes kam es zu einer vorübergehenden Schließung des Luftraums und der Luftkorridore in Richtung DAM. Israelische und iranische Streitkräfte haben über dem syrischen Luftraum Angriffe ausgetauscht, was zivile Opfer und Sachschäden, insbesondere im Süden Syriens, zur Folge hatte (vgl. EUAA, Country Focus, Juli 2025, Pkt. 3.9.2.). Auch im März und Anfang April 2026 kam es zu einer kurzzeitigen Schließung des Luftraums. Insgesamt funktioniert der internationale Flugverkehr insb. nach Damaskus aber, wenn auch kurzfristige Schließungen nicht ausgeschlossen werden können. Die BF stammen aus XXXX und wäre es ihnen daher vom Flughafen Damaskus – ohne nennenswerte Überlandreise – möglich, diesen zu erreichen. Aus der Länderberichtslage ergeben sich keine systematischen Einschränkungen der Rückkehr durch die neue Regierung. In den letzten Monaten sind Hunderttausende nach Syrien zurückgekehrt (vgl. etwa die regelmäßigen UNHCR, Flash Updates Syria, zB https://data.unhcr.org/en/documents/details/122366 vom 07.05.2026, abgerufen am 12.05.2026).

2.6. Zur Situation im Herkunftsstaat

2.6.1. Die unter Punkt 1.3.2. getroffenen Feststellungen zur Lage in Syrien beruhen auf den in das Verfahren eingeführten LIB und den angeführten anderen Erkenntnisquellen.

Das genannte Dokument entspricht – es fasst vielfach auch wiederum andere Berichte zusammen bzw. bildet eine Synthese aus diesen – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts den von der Rechtslage geforderten Standards für die Zusammenstellung von Herkunftslandinformationen.

Die dem Dokument zu entnehmenden Informationen blieben von den Parteien als solches unbestritten und es drängte sich auch sonst für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund auf, von der Heranziehung als Beweismittel Abstand zu nehmen.

2.6.2. Die unter Punkt 1.3.3. und 1.3.4. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dort angeführten Dokumenten. Sie fassen vielfach auch wiederum andere Berichte zusammen bzw. bildet eine Synthese aus diesen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist diesen Erwägungen besondere Beachtung zu schenken. Die den Dokumenten zu entnehmenden Informationen blieben von den Parteien als solches unbestritten und es drängte sich auch sonst für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund auf, von der Heranziehung als Beweismittel Abstand zu nehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Erwägungen

3.1.1. Bei der verfahrensmäßigen Behandlung und Beurteilung eines Antrags auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sind in Anwendung der zuvor dargestellten Rechtslage folgende Grundsätze und Leitlinien zu beachten:

Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. etwa VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608, Rn. 11, m.w.N.; dort zur Frage, inwieweit Ermittlungstätigkeiten zu setzen waren bzw. eine mögliche Verfolgung aus dem Grund der Religion in betreffend den Abfall vom islamischen Glauben zu prüfen war, wenn ein von einer Rechtsberatungsorganisation vertretener BF nur vorbrachte „Ich war schiitisch muslimischen Bekenntnisse[s] früher, jetzt glaube ich an gar nichts.“ und auch sonst keine Beweise in Zusammenhang mit dem Abfall vom Islam anbot oder beantragte).

Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, Rn. 7, m.w.N.). Zentraler Aspekt dieser Verfolgung im Herkunftsstaat ist die „wohlbegründete Furcht“ davor. Eine Furcht kann nur dann „wohlbegründet“ sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen.

Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, m.w.N.).

Die Gefahr der „Verfolgung“ i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.V.m. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu – die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden – Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (vgl. VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).

Die Verfolgungsgefahr muss überdies „aktuell“ sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts oder des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. etwa VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, m.w.N.; zur Maßgeblichkeit der Wahrscheinlichkeit auch VwGH 20.04.2022, Ra 2021/14/0375, Rn. 11, m.w.N.).

Eine Vorverfolgung ist aber als ernsthafter Hinweis für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Statusrichtlinie und damit als Indiz für eine mögliche Verfolgung anzusehen (vgl. dazu etwa VwGH 18.07.2022, Ra 2021/18/0416, Rn. 14, m.w.N.).

Um als „Verfolgung“ bzw. „Verfolgungshandlung“ nach § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie qualifiziert zu werden müssen die maßgeblichen Ereignisse aufgrund ihrer Art oder Wiederholung „so gravierend“ sein, dass sie eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen“, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die „so gravierend“ ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie durch eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte“ betroffen ist. Nach Art. 9 Abs. 3 der Statusrichtlinie muss außerdem eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 leg. cit. genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen bestehen (vgl. VwGH 19.04.2021, Ra 2021/01/0034, Rn. 12, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 20.01.2021, C-255/19, Secretary of State for the Home Department/OA; zur Kumulierung vgl. auch VwGH 26.06.1996, 95/20/0423).

Als Verfolgungshandlungen definiert zum einen Art. 9 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie solche, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Zum anderen kann nach Art. 9 Abs. 1 lit. b leg. cit. die Verfolgungshandlung aber auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter lit. a beschriebenen Weise betroffen ist. Dazu zählt die Statusrichtlinie ausdrücklich gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden bzw. solche, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen. Der Grund für den im Falle einer Verfolgung im beschriebenen Sinne gebotenen asylrechtlichen Schutz könnte schon darin liegen, dass eine Abweichung von den herrschenden religiösen und/oder politischen Normen als Akt einer (allenfalls auch nur unterstellten) religiösen und/oder politischen Opposition betrachtet wird (vgl. VwGH 31.08.2022, Ra 2021/18/0366, Rn. 28 ff, m.w.N.).

Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben das Bundesamt bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0402, Rn. 19).

Bei der Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat sind die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. dazu etwa VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329, Rn. 25, m.w.N.). Verpflichtend zu berücksichtigen sind von UNHCR und dem EASO (nunmehr der EUAA) herausgegebene Richtlinien (vgl. VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026 bis 0029, Rn. 14, m.w.N.).

3.1.2. Zum Aufbau der Begründung des angefochtenen Bescheids und jener dieses Erkenntnisses ist auch noch auf Folgendes hinzuweisen:

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Dieser Vorgabe kam die belangte Behörde gegenständlich auch in zutreffender Weise nach.

In der Begründung selbst sind sodann gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG enthalten zur Begründung abweichende Vorgaben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung aus drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elementen: 1. der im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. der Beweiswürdigung, 3. der rechtlichen Beurteilung (dazu etwa VwGH 12.07.2021, Ra 2020/17/0022, Rn. 12, m.w.N.).

Für die Behandlung einer Beschwerde ist noch beachtlich, dass das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden hat, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. zu alldem etwa VwGH 25.07.2019, Ra 2018/22/0270, Rn. 9, m.w.N.).

In seinem Erkenntnis vom 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, hat der Verwaltungsgerichtshof zu den Begriffen (und deren Zusammenspiel) „Glaubhaftmachung“ einer „wohl begründeten Furcht“, der „Glaubwürdigkeit“ von Tatsachenbehauptungen (Angaben) und dem – jeweiligen – Beweismaß in Zusammenhang mit der Beurteilung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in den Rn. 15 ff Folgendes erwogen:

„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichts vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (vgl. VwGH 11.4.2018, Ra 2018/20/0040, mwN, und VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237 - 0240, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch klargestellt, dass die Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht mit der vorzunehmenden Beweiswürdigung ("Glaubwürdigkeit" seiner Angaben) gleichgesetzt werden kann, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der "Glaubhaftmachung" auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen ist, im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers aber derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden können (vgl. VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0058, mwN). Im Beschluss vom 15. März 2016, Ra 2015/01/0069, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, an der Voraussetzung, dass eine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen ist, ändert auch der Umstand nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht dieses allgemeine Vorbringen als glaubwürdig erachtet hat (Rn. 17). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof keine Anhebung des gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzulegenden Beweismaßes gesehen, wenn das BVwG für die Beurteilung des Fluchtvorbringens alleine das Beweismaß der Glaubhaftigkeit heranzog und das vom Revisionswerber erstattete Vorbringen ebenso ausschließlich auf dessen Glaubwürdigkeit hin würdigte (vgl. VwGH 25.2.2019, Ra 2018/19/0707).“

Die der dargestellten Entscheidung zu entnehmende Rechtsprechungslinie kann nunmehr als gefestigt gesehen werden (vgl. etwa auch VwGH 19.04.2021, Ra 2021/01/0034, Rn. 12, oder VwGH 08.03.2022, Ra 2021/19/0074, Rn. 13).

Auch der EuGH hat zu Art. 4 der Richtlinie 2004/83/EG („Prüfung der Ereignisse und Umstände“), dem Art. 4 der Statusrichtlinie de facto entspricht, erwogen, dass die von dieser Bestimmung vorgesehene „Prüfung“ sich in Wirklichkeit „in zwei getrennten Abschnitten“ vollzieht. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Art. 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (vgl. zum Ganzen EuGH 22.11.2012, C-277/11, M.M./Minister for Justice, Equality and Law Reform, Rn. 64).

Daraus folgt, dass, ausgehend vor allem vom zur Antragsbegründung getätigten Vorbringen, unter dem Begründungselement „Tatsachenfeststellungen“ (gegenständlich als „Feststellungen“ bezeichnet) die positiven oder negativen Feststellungen, insbesondere zu den als entscheidungsrelevant erachteten persönlichen Umständen einer Antragstellerin oder eines Antragstellers (vgl. dazu Art. 4 Abs. 3 lit. c der Statusrichtlinie), zu behaupteten Vorgänge im Herkunftsstaat (die dann u.U. als so genannte „Vorverfolgungshandlungen i.S.d. Art. 4 Abs. 4 der Statusrichtlinie qualifiziert werden könnten), wie auch zur derzeitigen Lage im Herkunftsstaat auszuführen sind.

„Beweiswürdigend“ wäre zu den festgestellten Tatsachen jeweils, im erforderlichen Umfang, zu erwägen, ob bzw. warum diese jeweiligen Tatsachen – vor allem bezogen auf die erwähnten persönlichen Umstände oder behaupteten Vorgänge im Herkunftsstaat und eben nach dem Beweismaßstab der „Glaubhaftmachung“ – als glaubwürdig oder nicht glaubwürdig anzusehen sind.

Im Begründungselement „rechtliche Beurteilung“ ist wiederum ausgehend von (bzw. in deren Zusammenschau) den festgestellten Tatsachen – nach dem Maßstab der „maßgeblichen Wahrscheinlichkeit“ – prognostizierend darzulegen, ob, und wenn ja, von welchen Handlungen gegen den BF im Entscheidungszeitpunkt (hier des Bundesverwaltungsgerichts) bei Rückkehr in den Herkunftsstaat auszugehen wäre. Diese Handlungen sind, ebenfalls als Gegenstand der rechtlichen Beurteilung, in der Folge dahingehend zu bewerten, ob diese sich – aufgrund auch der Intensität des Eingriffs in ein (asyl-)rechtlich beachtliches Recht – als „Verfolgung(shandlungen)“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 i.V.m. Art. 9 der Statusrichtlinie qualifizieren. Daran schließt die Beurteilung an, ob die Handlung(en) mit einem Grund i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005 verknüpft werden können. Daraus kann dann abgeleitet werden, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung – eben aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK – glaubhaft gemacht hat.

Bei der Erledigung einer Beschwerde kommt es nicht darauf an bzw. kann es nicht darauf ankommen, ob bzw. wie die belangte Behörde in der Begründung der angefochtenen Entscheidung die Zuordnung zu den jeweiligen Begründungselementen i.S.d. § 60 AVG bzw. der dargestellten Leitlinien der Rechtsprechung vorgenommen hat; also etwa Tatsachen „disloziert“ (nur) in der Beweiswürdigung ausgeführt hat. Ebenso kann es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht von Relevanz sein, wie die Gründe in der Beschwerde oder in sonstigen Parteiäußerungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zusammengefasst oder näher bezeichnet werden; vielmehr wird es darum gehen, wogegen (oder wofür) sich das Vorbringen richtet (also insbesondere gegen die getroffenen oder zu treffenden Tatsachenfeststellungen, gegen die beweiswürdigenden Erwägungen oder gegen die Beantwortung der zu lösenden Rechtsfragen).

3.1.3. Anwendung auf den gegenständlichen Fall

3.1.3.1. Relevantes Fluchtvorbringen

Fallbezogen brachten die BF als relevante Vorbringen Furcht vor der Einziehung zum Militärdienst, sexuellen Übergriffen und der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage vor.

Zu diesen Vorbringen bzw. im beachtlichen Kontext wurden – insbesondere auch aufgrund von Ermittlungstätigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts in Form einer ergänzenden Vernehmung der BF zu bestimmten Tatsachenbehauptungen – unter Punkt 1. Sachverhaltsfeststellungen, zu individuellen Umständen der BF wie auch, beruhend auf ausreichend aktuellen und den zu erforderlichen Standards für die Zusammenstellung von Herkunftslandinformationen entsprechenden Berichten und vergleichbaren Dokumenten, zur Lage in Syrien, getroffen.

Von diesem Sachverhalt ausgehend sowie bei Berücksichtigung vorhandener relevanter Leitlinien des UNHCR wie auch der EUAA sowie der oben angeführten, von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze haben die BF für das erkennende Gericht keine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe glaubhaft gemacht.

3.1.3.2. Zur Heimatregion

ISd oben unter Punkt. 3.1.1. dargestellten Rechtsprechung ist vor Eingang in die Prüfung, ob die Furcht der BF vor Verfolgung nach den antragsbegründenden Behauptungen begründet ist, zu beurteilen, welche Region als „Herkunftsregion“ der BF anzusehen ist. Dabei wird es auf die jeweiligen – als aktuell anzusehenden – Bindungen ankommen (vgl. dazu etwa VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317, m.w.N., insbesondere in Rn. 9 f, wobei der in dieser Entscheidung verwendete Begriff der „Heimatregion“ gleich wie der Begriff „Herkunftsregion“ zu verstehen sein wird. Nach der in der erwähnten Entscheidung wiedergegebenen Rechtsprechungslinie kann sich die Herkunftsregion im Herkunftsstaat im bisherigen Leben der Asylwerberin oder des Asylwerbers ändern).

Die bei der Prüfung möglicher Verfolgung zu betrachtende „Herkunftsregion“ – und dieser Begriff wurde auch in den nachstehenden Erwägungen durchgängig verwendet– wird dabei ein Gebiet oder eine Region von geographischer Signifikanz in Relation zum Herkunftsstaat als solches zu sein haben (vgl. dazu EUAA, Qualification for International Protection – Judicial Analysis, 2. Auflage [2023], S. 142). Zu betrachten, und in der Folge auf die mögliche Begründetheit der Furcht vor Verfolgung zu prüfen, wird sohin etwa nicht bloß ein einzelnes Dorf oder ein Teil einer Stadt sein, sondern ein größerer territorialer Bereich.

Bei der Bestimmung und Abgrenzung der Herkunftsregion wird nicht, jedenfalls nicht zwingend, auf die staatliche Verwaltungsgliederung – wie etwa in Syrien die Gliederung in 14 Gouvernements („muḥāfaẓāt“), Distrikte („manāṭiq“) und Unterdistrikte („nāḥiya“) – des Herkunftsstaats abzustellen sein.

Die BF 2 wurde XXXX im Ort XXXX geboren und lebte dort bis XXXX . Dann zog sie nach XXXX , lebte aber auch fallweise in XXXX im Gouvernement XXXX . Der BF1 wurde XXXX in XXXX geboren. Die BF und ihre Familie haben im XXXX XXXX in XXXX endgültig verlassen und sind nicht mehr zurückgekehrt. Im Jahr XXXX haben sie das Haus in XXXX verkauft. Die BF haben sich die letzten zehn Jahre vor ihrer Ausreise in XXXX im Gouvernement XXXX aufgehalten und fast ausschließlich im Haus des Bruders des verstorbenen Ehemannes gelebt. Die BF haben auch vor dem Jahr XXXX in dieser Gegend fallweise gelebt und war ihnen diese Gegend gut bekannt, da viele Familienmitglieder des BF1 in dieser Gegend wohnen und sie auch fallweise dort gewohnt haben. In dieser Gegend haben sie auch mit den asylberechtigten Brüdern/Söhnen der BF zusammengewohnt. Der BF1 sowie seine Brüder haben in dieser Gegend auch gearbeitet und die Schule besucht. Die BF haben von dort auch Besuche zu Verwandten der BF2, zB zum Geburtsort der BF2 und ein in der Nähe gelegenes Dorf in XXXX unternommen.

Fallbezogen ist nach den getroffenen Feststellungen (Punkt 1.1.4.) und der Beweiswürdigung (Punkt 2.1.4. und 2.2.3.) zum bisherigen Leben der BF in Syrien, wie dem Zusammenleben im Familienverband, (das – im Sinne der Verwaltungsgliederung Syriens – Gouvernorat / Gouvernement / Provinz) XXXX und der Großraum bzw das süd-westliche Umland um die Stadt XXXX als Heimatregion der BF anzusehen.

Jedenfalls ein Gebiet der Größe, das bereits als signifikant in Bezug auf das Gesamtterritoriums Syrien zu werten ist

Es ist zu prüfen, ob es in dieser Region mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungshandlungen kommen kann.

3.1.3.3. Zur Verfolgung durch das syrische Asad-Regime

Der männliche BF1 gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Das vorherige Herrschaftsgebiet Assads liegt nun im Wesentlichen im Machtbereich der neuen Regierung, welche sich führend aus männlichen sunnitischen Arabern zusammensetzt (vgl. zB nochmals Länderinformationsblatt Version 13 Kapitel „Wehr- und Reservedienst“). Die Heimatregion des BF befindet sich nunmehr im Machtbereich dieser neuen Zentralregierung. Der BF war weder politisch tätig, noch besitzt er besondere politische Überzeugungen oder Beziehungen.

Wie festgestellt (Punkt 1.2.1.2.), wurde das syrische Assad-Regime gestürzt. Da die bisherigen Macht/Behördenstrukturen damit nicht mehr existieren, sind diese auch nicht mehr dazu in der Lage Personen zu verhaften oder zu bestrafen. Der vom BF1 vorgebrachte Verfolger existiert nicht mehr, womit es dem vom BF1 diesbezüglich vorgebrachten Verfolgung an Aktualität fehlt. Die vom BF1 in Bezug auf die syrische Assad-Regierung vorgebrachten Fluchtgründe sind daher unbegründet (siehe dazu auch UNHCR, Position on Returns to the Syrian Arab Republic 2024, Rz 6) und eine Verfolgung damit nicht mehr maßgeblich wahrscheinlich.

Eine Verfolgung durch das Assad-Regime ist somit nicht maßgeblich wahrscheinlich.

3.1.3.3. Zur Asylrelevanz wegen drohender Verfolgung durch die aktuelle syrische Regierung im Rahmen einer Generalmobilmachung des BF1 oder aus sonstigen Gründen des BF1 und der BF2

Der UNHCR vertrat bis zum Umsturz in Syrien in seinen Richtlinien aus 2021 die Auffassung, dass Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst oder dem Reservewehrdienst aus Gewissensgründen entzogen haben („Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen“), wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion (ähnlich auch EUAA zum Risikoprofil „Persons who evaded or deserted military service“, Country Guidance Syria 2024, Abschnitt 4.2).

Nunmehr wurden diese Richtlinien aus 2021 durch die neue Position des UNHCR aus Dezember 2024 ersetzt. Nach dieser besteht die Gefahr der Verfolgung durch die frühere Regierung nicht mehr. Andere Risiken können aber fortbestehen oder sich verschärfen. In Anbetracht der sich rasch verändernden Dynamik und Lage in Syrien ist UNHCR nach dieser Position nicht in der Lage, Asylentscheidern detaillierte Hinweise auf den internationalen Schutzbedarf von Syrern zu geben. Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen. Da diesbezüglich nicht derart zwischen Asyl und subsidiärem Schutz unterschieden wird, wird auf die Position des UNHCR aus Dezember 2024 bereits an dieser Stelle eingegangen. Die Aussetzung der Ausstellung negativer Bescheide sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich die Lage in Syrien stabilisiert hat und verlässliche Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtssituation zur Verfügung stehen, um die Notwendigkeit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einzelne Antragsteller umfassend beurteilen zu können.

Seitdem gibt UNHCR regelmäßige „Regional Flash Update[s] #[…]“ heraus; neue Richtlinien wurden aber seit nunmehr einem Jahr nicht veröffentlicht und ist nicht abzusehen, wann sich aus Sicht des UNHCR die Lage in Syrien (ausreichend) stabilisiert hat oder (ausreichend) verlässliche Informationen vorliegen bzw. wann es die Umstände wieder erlauben, detaillierte Hinweise zu geben. Hinsichtlich des letzten Punktes ist bemerkenswert, dass UNHCR nach seinen „Regional Flash Updates“ seit Dezember 2024 vor Ort ist und Tausende Rückkehrer bei ihrer Rückkehr unterstützt hat sowie über ein Netzwerk von mehr als 100 operativen Gemeindezentren im ganzen Land verfügt. Lediglich der Vollständigkeit wird in diesem Zusammenhang auch festgehalten, dass UNHCR bereits zuvor die Rückkehr Tausender Syrer aus dem Libanon nach Syrien im Zuge der israelischen Bodenoffensive im Südlibanon 2024 begleitet hat und nach seinen eigenen Informationen bereits damals vor Ort war. Insgesamt sind seit dem Umsturz Anfang Dezember 2024 nach Einschätzung seitens UNHCR hunderttausende Menschen nach Syrien zurückgekehrt (vgl. der Vollständigkeit halber: #55 ca. 1.260.240).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass UNHCR die undifferenzierte Aussetzung aller negativen Entscheidungen im Hinblick auf internationale Schutzanträge empfiehlt. UNHCR fordert weiters den uneingeschränkten Zugang zu Verfahren und die Abstandnahme von der Beendigung des Flüchtlingsstatus. Unklar ist, ob sich die Indizwirkung der UNHCR-Richtlinien bzw. Positionen über inhaltliche Positionen hinaus auch auf eine derartige „Aussetzung“ von Verfahren bzw. des Fehlens von Entscheidungsgrundlagen erstreckt (vgl. zB VwGH 24.10.2024, Ra 2024/19/0315).

Seit dem Erscheinen der UNHCR Position im Dezember 2024 sind jedoch bereits zahlreiche Informationen zur derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien erschienen (vgl. insb. Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 12 vom 08.05. 2025 und Version 13 vom 28.02.2026 sowie die zahlreichen UNHCR-Flash Updates), sodass eine aktuelle Beurteilung einer möglichen asylrelevanten Verfolgung entgegen der Position des UNHCR aus Dezember 2024 sowie dem Verweis seitens EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, in diesem konkreten Einzelfall möglich ist.

Der männliche BF1 gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben.

Die nunmehr veröffentlichte EUAA, Country Guidance: Syria vom Dezember 2025 zeichnet betreffend die Akteure kein abweichendes Bild bezüglich der Profile betreffend den Militärdienst. Bezüglich des Militärdienstes wird festgehalten, dass keine Verfolgungshandlungen gegen Personen bekannt sind, welche dem Wehrdienst unter dem Assad-Regime nicht nachgekommen sind und dass die aktuelle Regierung die Wehrpflicht grundsätzlich abgeschafft hat (Punkt 4.3.). Eine Wehrplicht an sich als legitimes Recht eines Staates oder im Ausnahmezustand stellt im Allgemeinen keine Verfolgungshandlung dar. Eine begründete Furcht bei Personen, die für den Militärdienst in Frage kommen ist im Allgemeinen nicht gegeben.

Derzeit bekennt sich die neue Regierung nach außen hin dazu, sämtliche religiöse und ethnische Gruppen zu respektieren und zu schützen. Es ist auch nicht zu sehen, dass sie die BF verfolgen würde, weil sie sich in Europa aufgehalten und dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht; eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt gegenständlich – ausreichend prognostisch beurteilbar – nicht vor (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).

Insgesamt verfolgt weder die neue Regierung noch eine andere Gruppierung den BF1 oder die BF2; dies weder aufgrund individueller noch genereller Merkmale (siehe zur BF2 auch gleich Punkt 1.1.3.5.).

Nach dem Ende des Assad-Regimes ist es – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der BF im Falle einer Rückkehr zur Ableistung eines Militärdienstes herangezogen würde, zumal die neue Regierung keine Zwangsrekrutierungen durchführt und auf Freiwillige setzt.

Dass die BF keine gegen die neue Regierung gerichtete tatsächliche politische oder religiöse Überzeugung haben, ergibt sich aus ihren diesbezüglichen Angaben im Verfahren sowie dem persönlichen Eindruck, welcher im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnen werden konnte.

Der HTS wurden zwar in der Vergangenheit im Nordwesten Syriens wie der SNA im Norden Syriens Menschenrechtsverstöße vorgeworfen, doch weisen die politisch unauffälligen BF keinerlei exponierende, verfolgungsindizierende Merkmale oder Verhaltensweisen auf. Nach dem Sturz des syrischen Regimes im Dezember 2024 ergibt die Berichtslage überdies moderate, staatspolitische Zugänge der nun dominierenden Akteure der neuen Regierung, was ebenfalls gegen die prognostische Annahme verdichteter, allgemein oder spezifisch gegen die Person der BF ausschlagender Gefahrenpotenziale auf dem Weg in ihre Heimatstadt spricht.

Es ergeben sich aus den Angaben des BF1 und der BF2 weder im Hinblick auf ihn oder sie persönlich noch auf ihre Herkunftsfamilie besondere Probleme, ernsthafte Risiken, o. Ä. bezüglich einer nun im Herkunftsgebiet oder auf dem Weg dorthin agierenden Gruppierung. Es ist weder hervorgekommen, dass die BF noch ihre nahen Angehörigen Probleme mit der HTS gehabt hätten.

Hinzutritt, dass die BF auch sonst nicht politisch aktiv waren. Vielmehr wurde der Eindruck gewonnen, dass die BF – losgelöst vom gegenständlichen Verfahren – keine besondere politische Überzeugung haben

Auch aus den weiteren Angaben der BF zu ihrem Lebenslauf ergeben sich keine Hinweise auf eine konkrete, tatsächlich ablehnende Einstellung gegenüber der HTS bzw. der neuen Regierung und wurde eine solche von den BF im gesamten Verfahren auch nicht substantiiert behauptet.

Darüber hinaus haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr eine besondere politische Überzeugung durch die neue Regierung oder andere Gruppierungen unterstellt würde. Die BF sind nicht besonders exponiert.

Vor diesem Hintergrund kann auch nicht angenommen werden, dass den BF eine gegen die neue Regierung gerichtete politische oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde, zumal auch keine maßgeblich risikoerhöhenden Umstände vorliegen. Ein besonderes Naheverhältnis der BF zum früheren Assad-Regime ist eben nicht zu sehen.

Vor dem Hintergrund der Länderberichtslage droht dem BF1 nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die zwangsweise Einziehung oder auch der BF2 keine andere Verfolgung/Bedrohung durch die neue Regierung oder eine andere Gruppierung in ihrer Heimatregion oder auf dem Weg dorthin (siehe zur BF2 auch gleich noch Punkt 3.1.3.5.).

Den getroffenen Länderfeststellungen und der sonstigen Länderberichtslage ist auch nicht zu entnehmen, dass Rückkehrer aktuell aufgrund der Ausreise, dem Aufenthalt oder auch einer Asylantragstellung im Ausland verfolgt werden würden. Vielmehr deutet dies daraufhin, gerade nicht Unterstützer des gestürzten Assad-Regimes gewesen zu sein.

Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz dem syrischen Staat bekannt geworden ist, weil es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Im gegenständlichen Verfahren sind auch keine Anhaltspunkte für die Annahme hervorgekommen, dass dem syrischen Staat die Antragstellung entgegen dem Verbot oder durch sonstige Umstände tatsächlich bekannt geworden wäre.

Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des BF1 und der BF2 (siehe zur BF2 auch noch gleich Punkt 3.1.3.5.) aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat und konkret in der Heimatregion oder auf dem Weg dorthin maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.

Wie bereits ausgeführt, ist es den BF möglich, in ihre Heimatregion zu gelangen (siehe dazu auch nochmal Punkt 3.1.4.), ohne beim Grenzübertritt oder auf dem Weg dorthin asylrelevant verfolgt zu werden.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die im Dezember 2024 veröffentlichte Position des UNHCR zur Rückkehr nach Syrien („UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic“) der vorliegenden Entscheidung nicht entgegensteht:

UNHCR thematisiert die freiwillige Rückkehr („Voluntary Returns“), sowie das Moratorium zwangsweiser Rückführungen („Moratorium on Forced Returns“) und plädiert außerdem dafür, dass vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, erlassen werden. Zutreffend weist UNHCR zunächst darauf hin, dass das Risiko einer Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geendet ist. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den restlichen Länderinformationen, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung stützt. Soweit UNHCR allerdings ausführt, dass andere Risiken fortbestehen oder zunehmen könnten, ist zu betonen, dass grundlegende Informationen zu den nunmehrigen kontrollierenden oppositionellen Gruppierungen bereits den vor dem Sturz des Assad-Regimes bestehenden Länderberichten und sonstigen Entscheidungsgrundlagen zu entnehmen waren. Im Falle des Entstehens neuer Asylgründe infolge der Lageänderung in Syrien ab Ende November/Anfang Dezember 2024 wäre eine entsprechende Glaubhaftmachung bei den BF gelegen, diese brachten jedoch keine glaubhaften neuen Gründe vor. Zum für die Beurteilung und Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ist jedenfalls von keiner asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch UNHCR keine konkreten neuen Verfolgungsrisiken ins Treffen führt, sondern sich bloß allgemein auf die in Syrien vorherrschende Unsicherheit und Instabilität bezieht.

Eine Verfolgung ist somit nicht maßgeblich wahrscheinlich.

3.1.3.5. Zur Asylrelevanz hinsichtlich des Vorbringens der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe der Frauen und Mädchen der BF2

Wie der Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen ist, handelt es sich bei einer sozialen Gruppe um eine Gruppe, die im Herkunftsland eine abgegrenzte Identität aufweist. Diese Gruppe muss von der umgebenden Gesellschaft als Ganzes als andersartig betrachtet werden, was notwendigerweise erfordert, dass es sich um die Wahrnehmung eines wesentlichen Teils der Individuen dieser Gesellschaft handelt und nicht nur einzelner Akteure, deren Handlungen als Verfolgungshandlungen im Sinn der Statusrichtlinie qualifiziert werden können. Anderenfalls würden solche Handlungen ausreichen, um die davon betroffenen Personen als eine "bestimmte soziale Gruppe" anzusehen, was diese Voraussetzung ihrer Wirksamkeit berauben würde (siehe VwGH vom 17.09.2025, Ra 2021/19/0473, vgl. EuGH 27.3.2025, C-217/23).

Die "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" muss unabhängig von Verfolgungshandlungen festgestellt werden, die den Mitgliedern dieser Gruppe in ihrem Herkunftsland drohen. Bestehen beispielsweise im Herkunftsland strafrechtliche Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, erlaubt das die Feststellung, dass diese Personen eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. EuGH 27.3.2025, C-217/23).

Gegenständlich ist aus den Länderinformationen abzuleiten, dass fallweise diskriminierende Vorschriften gegenüber Frauen im Herkunftsland erlassen wurden. Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, handelt es sich hierbei um vereinzelte Maßnahmen, die etwa nach Protesten wieder rückgängig gemacht wurden. Eine allgemeine Diskriminierung von Frauen und Mädchen in Syrien, welche die Voraussetzung erfüllt, dass es sich hierbei um eine andersartige Gruppe handelt, welche von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werde, konnte nicht festgestellt werden.

Die BF2 erfüllt nicht das Risikoprofil der „alleinstehenden Frau“ in Syrien. Ihr Bruder, die Familien ihrer Schwestern und der jüngste Bruder ihres Ehemannes sowie Kinder ihres Ehemannes aus erster Ehe sind jedenfalls in Syrien, beide letztgenannten in ihrer Heimatregion wohnhaft. All diese Personen haben der BF2 in der Vergangenheit Schutz gewährt und es sind keine Umstände bekannt, warum dieser Schutz nicht auch bei einer – hypothetischen – Rückkehr weiterhin bestehen kann. Im Fall einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien würde die BF2 überdies mit dem BF1, ihrem volljährigem Sohn, zurückkehren. Die BF2 war in Syrien weder Opfer von Zwangsheirat, Kinderehe, Vergewaltigungen oder sexuellem Missbrauch.

Die BF2 verfügt sohin über keine Merkmale im Sinne der dargestellten Judikatur zur sozialen Gruppe vulnerabler Frauen, sie ist weder alleinstehend noch alleinerziehend, sie verfügt über ausreichend männlichen Schutz in Syrien und war nicht von sexueller Gewalt betroffen. Sie verfügt über effektiven Schutz durch ihr familiäres Netzwerk, welches Abhilfe gegen eine potentielle (sexuelle) Gewalt in Syrien schaffen könnte.

Für die BF2 besteht im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsort nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aufgrund ihrer Stellung als Frau bzw. Mädchen, Gewalthandlungen und erheblichen Eingriffen in ihre körperliche und psychische Integrität ausgesetzt zu sein. Insgesamt erreicht die Diskriminierung von Frauen und Mädchen und die Gefahr Opfer sexueller Gewalt zu werden in der Herkunftsregion kein Niveau, das eine Schwere erreicht, die einer asylrelevanten Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen allgemein gleichkommt. Dies insbesondere unter Beachtung des Einzelfalles der BF2 die nicht als besonders vulnerable Person anzusehen ist, weil sie keines der UNHCR bzw. EUAA-Risikoprofile erfüllt.

Insgesamt würde die BF2 nicht mit der nötigen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit als alleinstehende Frau nach Syrien zurückkehren und gehört somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der vulnerablen Personengruppe laut EUAA (Juni 2025 und Juli 2025, Dezember 2025) sowie UNHCR an. Die allgemeinen Gründe, die gegen eine Rückkehr sprechen, insbesondere hinsichtlich HTS bzw. der allgemein unsicheren Lage sowie der mangelhaften Versorgungslage, sind durch die Gewährung von subsidiärem Schutz abgedeckt.

Eine GFK-relevante Verfolgungsgefahr allein wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frau ist gegenständlich nicht maßgeblich wahrscheinlich. Auch eine allgemeine erhöhte Gefährdungslage für Frauen kann bloß den subsidiären Schutz rechtfertigen; für Asyl bräuchte es darüber hinaus einen Konventionsgrund mit hinreichender Intensität, welcher im konkreten Fall nicht vorliegt (VwGH vom 26.06.2025, Ra 2024/18/0421).

Aus den oben zitierten Länderberichten unter Beachtung der UNHCR-Richtlinien, EUAA und der aktuellen Judikatur geht hervor, dass die BF2 bei einer Rückkehr nach Syrien keine wohlbegründete Frucht vor Verfolgung aufgrund einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe haben muss. Im Falle der BF2 besteht somit nicht der geforderte Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen.

Eine Verfolgungshandlung gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. a und f der Statusrichtlinie ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich.

Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben.

Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass der BF2 aus den von ihr ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

3.1.3.6. Sonstige mögliche asylrelevante Gründe

3.1.3.6.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Zusammenhang mit den sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht treffenden Ermittlungspflichten festgehalten, dass auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 1 AVG gilt. Für das Asylverfahren stellt § 18 AsylG 2005 eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (etwa VwGH 18.11.2020, Ra 2020/18/0058, Rn. 9f, jeweils m.w.N.). Dabei kommt in Verfahren nach dem AsylG 2005 allerdings dem Vorbringen des Asylwerbers zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 leg. cit. deutlich hervor, wonach das BFA für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. aus der diesbezüglich nunmehr ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608, Rn. 11).

Eine Asylrelevanz im Hinblick auf sonstige Gründe ist aus dem festgestellten Sachverhalt und insbesondere dem Vorbringen der BF vor dem Hintergrund der dargestellten Leitlinien ist nicht ersichtlich.

3.1.3.6.2. Soweit die BF vorbringen, dass sie ihren Herkunftsstaat auch wegen des Krieges verlassen haben, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten allein der Umstand, dass im Herkunftsstaat eine prekäre Sicherheitslage herrscht, nicht ausreicht (vgl. dazu insbesondere die in VwGH 19.08.2022, Ra 2022/20/0043, Rn. 10, genannten Entscheidungen).

Auch sonst ergab sich im Verfahren – dies auch bei entsprechender amtswegiger Ermittlungstätigkeit – in diesem Zusammenhang kein Anhaltspunkt für eine Asylrelevanz.

Den BF wurde bereits aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage subsidiärer Schutz gewährt.

3.1.3.6.3. Asylrelevanz wegen medizinischer Versorgung der BF2

Sofern die BF2 vorgebracht hat, dass ihr in Syrien die Schilddrüse entfernt wurde und sie deshalb Medikamente nehmen müsste ist auszuführen, dass sie dieser bereits in Syrien behandelt wurde. Auch Bluthochdruck und Diabetes Mellitus Typ II sind laut einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation SYRIEN Medizinische Anfrage, Diabetes, Insulin, Eisenmangel, Bluthochdruck vom 06.03.2026 in Syrien behandelbar. Ebenso verhält es sich mit dem vorgebrachten Bandscheibenvorfall der BF2. Die BF ist somit nicht akut lebensbedrohlich erkrankt.

Im Übrigen stellt dieses Vorbringen kein asylrechtlich relevantes Vorbringen dar und seht in keinem Konnex zu einem Fluchtgrund der GFK.

3.1.3.6.4. Sofern die BF erstmals und ausschließlich in der mündlichen Verhandlung Rückkehrbefürchtungen nach XXXX geäußert haben, ist darauf zu verweisen, dass vom erkennende Gericht lediglich zu prüfen ist, ob in der Herkunfts- oder Heimatregion den BF asylrelevante Verfolgung droht. Da die Region XXXX nicht als Herkunftsregion anzusehen war (vgl. nochmal die Punkte 3.1.3.2., 1.1.4., 2.1.4. und 2.2.3.) war auf dieses Vorbringen nicht näher einzugehen.

3.1.4. Zur Einreise nach Syrien

Dass den BF eine Rückkehr über die Flughäfen Damaskus (oder Aleppo) möglich ist, ergibt sich aus den Ausführungen in den Länderberichten (vgl. zB Länderinformationsblatt Version 13, Kapitel Bewegungsfreiheit - „Infrastruktur“ und „Einreise“ und den Feststellungen zu Punkt. 2.2.3.). Daraus ist zu entnehmen, dass es in Syrien fünf zivile Flughäfen gibt, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Der internationale Flughafen von Damaskus ist weiterhin voll funktionsfähig und wird von einer von der dänischen Einwanderungsbehörde konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Er dient derzeit als wichtiger Ein- und Ausreiseort für Personal der Vereinten Nationen und internationale Mitarbeiter (https://us.dk/publikationer/2025/december/syria-security-situation-return-and-documents/, abgerufen am 12.05.2026). Somit ist eine Rückkehr und Einreise und das Erreichen der Herkunftsregion grundsätzlich hypothetisch möglich.

3.1.5. Ergebnis

3.1.5.1. Die BF haben nach entsprechend getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wie auch bei Beachtung vorhandener Einschätzungen des UNHCR und der EUAA eine ihnen bei Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende, die Intensität von Verfolgung erreichende Gefahr aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nicht glaubhaft gemacht.

Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung der BF aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich scheinen ließen.

Die allgemeine Lage in Syrien ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Auch wenn die BF ein oder mehrere Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien erfüllen würden, führt dies nicht per se zu einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung. Vielmehr erfordern die gegenständlichen UNHCR-Richtlinien eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass zu keinem Zeitpunkt eine konkrete auf die BF bezogene Verfolgung in ihrer Herkunftsregion in Syrien festgestellt werden konnte. Im Ergebnis droht somit den BF aus den von ihnen ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.

3.1.5. 2 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die BF liegen somit nicht vor. Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.1.6. Absehen von mündlicher Verkündung der Entscheidung

Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden. Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt hingegen gemäß § 29 Abs. 3 leg. cit., wenn eine Verhandlung nicht fortgesetzt worden ist oder das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.

Eine Verkündung nach der durchgeführten Verhandlungstagsatzung war nicht möglich, weil aufgrund der Komplexität der Rechtsfragen und des neuen Vorbringens in der Verhandlung noch eine nähere Auseinandersetzung damit seitens des Gerichts erforderlich war. Diesbezüglich konnte in gegenständlichem Fall auch eine mündliche Verkündung der Entscheidung unmittelbar nach Schluss der mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. zB die unter Punkten 3.1. und 3.1.3.5. zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.