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L501 2313681-1•Bundesverwaltungsgericht L501 2313681-1
L501 2313681-1Bundesverwaltungsgericht13.05.2026
Rückforderung Übergangsbestimmungen Verlängerung Weiterbildungsgeld Widerruf Zeitraumbezogenheit
L501 2313681-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus BRANDNER und Dr. Andreas GATTINGER über die Beschwerde von Frau XXXX SVNR. XXXX vertreten durch RA Mag. Dr. Jasmine SENK, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Grieskirchen vom 17.04.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2025, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-007341-JK, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Grieskirchen vom 13.05.2025, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-007341-JK ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) stellte am 24.10.2024 beim Arbeitsmarktservice Grieskirchen (in der Folge „AMS“ oder „belangte Behörde“) einen Antrag auf Weiterbildungsgeld ab 28.10.2024. Mit Mitteilung vom 12.12.2024 wurde der bP ein Weiterbildungsgeld für den Zeitraum von 28.10.2024 bis 25.07.2025 in Höhe von € 45,10 täglich zuerkannt.
I.2. Mit Schreiben vom 26.02.2025 erkundigte sich die bP per eAMS bei der belangten Behörde, ob eine Verlängerung der Bildungskarenz um drei Monate möglich sei, da sie einen diplomierten Lehrgang absolviere und die Zeit dafür ansonsten etwas knapp werde. Das AMS teilte ihr schließlich am 19.03.2025 mit, dass hierfür nur eine bis spätestens 25.07.2025 zu übermittelnde, neue AVRAG-Bescheinigung mit Beginndatum 28.10.2024 und entsprechend angepasstem Enddatum erforderlich sei. Nach Vorlage der auf diese Weise abgeänderten AVRAG-Bescheinigung vom 18.03.2025 – nunmehr für den Zeitraum von 28.10.2024 bis 26.10.2025 – wurde der bP mit Mitteilung vom 20.03.2025 Weiterbildungsgeld in Höhe von € 45,10 für diesen Gesamtzeitraum zuerkannt.
I.3. Mit Bescheid vom 17.04.2025 wurde der Bezug von Weiterbildungsgeld für den Zeitraum von 26.07.2025 bis 26.10.2025 gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 AlVG widerrufen. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP am 19.03.2025 eine neue § 11 AVRAG-Vereinbarung (Abänderung) vom 18.03.2025 für den Zeitraum von 28.10.2024 bis 26.10.2025 übermittelt habe und die Leistung bis zum neu vereinbarten Ende zuerkannt worden sei. Aufgrund der gesetzlichen Übergangsbestimmungen habe sich dann jedoch ergeben, dass eine nach dem 28.02.2025 geschlossene, neue Bildungskarenzvereinbarung nicht mehr berücksichtigt werden könne. Dies bedeute, dass der bP nun nur mehr Weiterbildungsgeld für den ursprünglich vereinbarten Zeitraum von 28.10.2024 bis 25.07.2025 gebühre und die Zuerkennung vom 26.07.2025 bis 26.10.2025 zu widerrufen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass ihr das Weiterbildungsgeld aufgrund der endgültigen Durchführungsweisung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für den Zeitraum26.07.2025 bis 26.10.2025 im Hinblick auf die Fallgruppe 1 wieder zuzuerkennen sei.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.05.2025 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die bP nicht in den Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG falle, weil sie die Verlängerung der Bildungskarenz erst am 14.03.2025 (wohl gemeint: 18.03.2025), und nicht – wie gesetzlich gefordert – bis 28.02.2025 vereinbart habe.
I.4. Mit Schreiben vom 26.05.2025 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag, der dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt vorgelegt wurde. Ergänzend zur Beschwerde wird ausgeführt, dass es sich beim Weiterbildungsgeld für den Zeitraum von 16.07.25 bis 26.10.25 um einen laufenden Bezug handle, da die ursprünglich getroffene Vereinbarung über die Bildungskarenz verlängert worden sei. Es handle sich somit um keine neue anschließende Vereinbarung.
Mit Schreiben vom 22.07.2025 übermittelte die bP die „Endgültige Durchführungsweisung zu den Bestimmungen des AlVG vom 30.04.2025“ und teilte mit, dass das Gesetz in der ersten Fallgruppe gerade nicht darauf abstelle, wann die Vereinbarung abgeschlossen worden sei, sondern nur darauf, dass man bereits Weiterbildungsgeld erhalte. Ihr Fall sei daher der ersten Variante der ersten Fallgruppe zuzuordnen. In eventu werde vorgebracht, dass auch eine Subsumtion unter die Zweite Variante der ersten Fallgruppe möglich sei. In eventu werde des Weiteren vorgebracht, dass es sich bei der Änderung der Weiterbildungsmaßnahme auf den diplomierten Lehrgang um ein unvorhergesehenes Ereignis handle, sodass eine Änderung der am 28.10.2024 begonnenen Bildungskarenz in Form der Verlängerung bis zum 26.10.2025 nicht schade. Überdies habe sie der Auskunft der belangten Behörde vertraut, dass die geänderte AVRAG-Bescheinigung bis spätestens 25.07.2025 zu übermitteln sei. Wäre ihr anderes erklärt worden, so hätte sie die Vereinbarung früher vorgelegt und wäre unter die 2. Fallgruppe des § 81 Abs 19 AlVG gefallen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. 1. Feststellungen:
II.1.1.Die bP vereinbarte mit ihrer Dienstgeberin eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG für den Zeitraum 28.10.2024 bis 25.07.2025. Am 24.10.2024 übermittelte sie die von der belangten Behörde zur Verfügung gestellte, von ihrer Dienstgeberin für diesen Zeitraum entsprechend ausgefüllte und am 07.10.2024 unterfertigte „Bescheinigung zum Nachweis der vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG bzw. einer gleicharten Karenzierung […] bei Beantragung von Weiterbildungsgeld“.
Mit Mitteilung vom 12.12.2024 erkannte die belangte Behörde der bP das Weiterbildungsgeld für den Zeitraum vom 28.10.2024 bis 25.07.2025 in Höhe von täglich € 45,10 zu.
II.1.2.Die bP vereinbarte mit ihrer Dienstgeberin eine Verlängerung der Bildungskarenz nach § 11 AVRAG bis 26.10.2025. Am 19.03.2025 übermittelte sie die von der belangten Behörde zur Verfügung gestellte, von ihrer Dienstgeberin für den Zeitraum 28.10.2024 bis 26.10.2025 entsprechend ausgefüllte und am 18.03.2025 unterfertigte „Bescheinigung zum Nachweis der vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG bzw. einer gleicharten Karenzierung […] bei Beantragung von Weiterbildungsgeld“.
Mit Mitteilung vom 20.03.2025 erkannte die belangte Behörde der bP das Weiterbildungsgeld für den Zeitraum vom 28.10.2024 bis 26.10.2025 in Höhe von täglich € 45,10 zu.
II.1.3.Die bP setzte die bereits begonnene Weiterbildungsmaßnahme im Verlängerungszeitraum fort.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Verwaltungsakt hervor.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
II.3.2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten auszugsweise wie folgt:
„Fortbezug
§ 19. (1) Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,
a) wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolgt und
b) wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind.
[…]
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24 (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Außerkrafttreten
§ 80 (1) – (18) […]
(19) Die §§ 26 und 26a jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
Übergangsrecht
§ 81 (1) – (18) […]
(19) § 26 und § 26a gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt. […]“
§ 26 AlVG in der vor Aufhebung durch BGBl. I Nr. 7/2025 am 31.03.2025 geltenden Fassung, lautete auszugsweise:
„Weiterbildungsgeld
§ 26 (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. […]
3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
(2) – (6) […]
(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. […]“
II.3.3. Zum Widerruf der empfangenen Leistung:
Aufgrund der vorgelegten Bescheinigung vom 07.10.2024 wurde das Weiterbildungsgeld mit Mitteilung vom 12.12.2024 für den Zeitraum vom 28.10.2024 bis 25.07.2025 in Höhe von tgl. EUR 45,10 bemessen. Mit Mitteilung vom 20.03.2025 wurde das Weiterbildungsgeld aufgrund der vorgelegten Bescheinigung vom 18.03.2025 für den Zeitraum vom 28.10.2024 bis 26.10.2025 neuerlich in Höhe von täglich EUR 45,10 bemessen.
Gemäß § 81 Abs. 19 AlVG gilt § 26 für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld spätestens am 31. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter.
Vorliegend ist daher zu klären, ob es sich bei dem im März 2025 beantragten Weiterbildungsgeld als Folge der Verlängerung der 2024 vereinbarten Bildungskarenz von neun auf nunmehr zwölf Monate um einen Fortbezug des bereits ab 28.10.2024 bezogenen Weiterbildungsgeldes handelt oder ob ein Neuanspruch unter neuerlicher Bemessung des Weiterbildungsgeldes entstanden ist.
Gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 AlVG in der vor Aufhebung durch BGBl. I Nr. 7/2025 am 31.03.2025 geltenden Fassung war es möglich, die Bildungskarenz innerhalb einer vierjährigen Rahmenfrist in Teilen zu absolvieren, wobei eine Gesamtbezugsdauer von zwölf Monaten nicht überschritten werden durfte. Ein Bildungskarenzteil musste dabei immer zumindest zwei Monate betragen. Abs. 7 leg. cit. enthielt in diesem Zusammenhang einen Verweis auf § 19 Abs. 1 erster Satz AlVG („Fortbezug").
Daraus folgt, dass die Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld (wie auch die unmittelbar vorangehende sechsmonatige arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung) bei der Geltendmachung des ersten Teiles der Bildungskarenz nachzuweisen ist. In den Folgeteilen der Bildungskarenz liegt jeweils ein Fortbezug des Weiterbildungsgeldes vor. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0037, ist diese Schlussfolgerung eindeutig aus § 26 Abs. 7 AlVG ableitbar.
Der Bezug von Weiterbildungsgeld durch die bP hat vor diesem Hintergrund folglich im Sinne der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG bereits vor dem 31.03.2025 begonnen, zumal er am 28.10.2024 startete und ab 26.07.2025 für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer als Fortbezug nach § 19 Abs. 1 erster Satz zu qualifizieren ist. Das zuerkannte Weiterbildungsgeld ist daher gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 81 Abs. 19 AlVG nicht zu widerrufen.
In der – für das Bundesverwaltungsgericht nicht normativ verbindlichen – endgültigen Durchführungsweisung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 30.04.2025 wird ausgeführt, dass die Fallgruppe der Personen, deren Anspruch und Bezug von Weiterbildungsgeld spätestens am 31. März 2025 begonnen hat, sämtliche Fälle inkludiert, in denen das AMS bereits über das Weiterbildungsgeld entschieden hat und dieses bereits bezogen wird. Auch nach dieser Auslegung – die auf die bereits erfolgte Zuerkennung und den laufenden Bezug abstellt – gilt § 26 AlVG für die bP bis zum 26.10.2025 weiter.
Nur der Vollständigkeit halber wird noch auf die Ausführungen in der endgültigen Durchführungsweisung betreffend den Fall einer modulweise vereinbarten Bildungskarenz verwiesen: „Sofern der Bezug von Weiterbildungsgeld für das erste oder ein weiteres Modul spätestens am 31.03.2025 begonnen hat, können weitere, später beginnende Module auch dann noch absolviert werden, wenn die Dauer der Unterbrechung zwischen den Modulen mehr als 62 Tag beträgt, da es sich um den Fortbezug eines bereits zuerkannten Weiterbildungsgeldes handelt.“
Da die bP die Voraussetzungen des ersten Satzes der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG erfüllt und der erste Satz unabhängig vom Zeitpunkt des Abschlusses der Bildungskarenz die Weitergeltung des § 26 AlVG bestimmt, erübrigt sich ein Eingehen auf die Argumentation der belangten Behörde hinsichtlich des zweiten Satzes des Abs. 19 leg. cit.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt nämlich nach seiner Judikatur auch dann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, wenn das Gesetz selbst – wie vorliegend der § 81 Abs. 19 AlVG - eine klare, eindeutige Regelung trifft (vgl. VwGH 07.10.2020, Ra 2020/16/0145).
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gegenständlich war es nicht erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Vielmehr konnte der maßgebliche Sachverhalt bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Das Vorbringen war zudem nicht geeignet, eine Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte. Es wurden sohin für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
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