Bundesverwaltungsgericht W114 2322795-1

W114 2322795-1Bundesverwaltungsgericht07.05.2026

Regest

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Bescheidabänderung Beweislast Bewirtschaftung Direktzahlung Ehe Flächenabweichung Förderungswürdigkeit GAP-Strategieplan INVEKOS Kontrolle Mehrfachantrag-Flächen Mitteilung mündliche Verhandlung Pacht Prämiengewährung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W114 2322795-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W114.2322795.1.00

Spruch

W114 2322795-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 25.07.2024 von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Abänderungsbescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.06.2024, AZ II/4-DZ/23-25055847010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2025 zu Recht:

A)

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Abänderungsbescheid vom 26.06.2024, AZ II/4-DZ/23-25055847010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 insofern abgeändert, als XXXX , BNr. XXXX , auch für die von ihm in seinem Mehrfachantrag für das Antragsjahr 2023 vom 10.11.2022, in der Fassung vom 26.09.2023 beantragten Flächen: Feldstück (FS) 3 Schlag (SL) 1, FS 5 SL 1, FS 19 SL 1, FS 19 SL 3, FS 42 SL 1, FS 58 SL 1, FS 59 SL 1, FS 66 SL 1, FS 67 SL 1, FS 78 SL 1 und FS 78 SL 2 im beantragten Ausmaß Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 gewährt werden.

2. Der AMA wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2021 aufgetragen, gemäß den Vorgaben im ersten Spruchpunkt dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 10.11.2022 stellte XXXX , im Weiteren Beschwerdeführer oder BF, mit Unterstützung der zuständigen Bezirksbauernkammer (BBK) für seinen Betrieb mit der BNr. XXXX einen Mehrfachantrag (MFA) für das Antragsjahr 2023 und beantragte dabei auch Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 für die von ihm als FS 3 SL 1, FS 3 SL 2, FS 3 SL 3, FS 5, FS 19, FS 42, FS 58, FS 59, FS 66, und FS 67 bezeichneten Flächen.

2. Am 13.03.2023 änderte der BF seinen MFA für das Antragsjahr 2023 wie folgt:

a)FS 3 mit einem Flächenausmaß von 3,5082 ha wurde nicht mehr in SL unterteilt;

b)FS 17 wurde ursprünglich in die SL 1 und SL 2 unterteilt; in der geänderten Version wurde FS 17 in die SL 1, 3, 4 und 5 unterteilt, wobei FS 17 SL 3 mit einem Flächenausmaß von 0,0925 ha mit der Nutzung „Sonstige Ackerflächen“ beantragt wurde;

c)FS 19 wurde ursprünglich nicht in SL unterteilt, in der geänderten Version jedoch in SL 1, SL 2 und SL 3, wobei FS 19 SL 2 mit einem Flächenausmaß von 0,1093 ha mit der Nutzung „Sonstige Ackerflächen“ beantragt wurde;

d)ein ursprünglich beantragtes FS 30 mit einem Flächenausmaß von 0,9792 ha wurde nicht mehr beantragt;

e)FS 33 wurde ursprünglich in die SL 1 und SL 2 unterteilt; in der geänderten Version wurde FS 33 in die SL 1, 2 und 3 unterteilt, wobei FS 33 SL 1 mit der Nutzung „Grünbrache“ beantragt wurde;

f)das Flächenausmaß bei FS 42 wurde von 6,3156 ha auf 4,1936 ha geändert;

g)das Flächenausmaß bei FS 53 wurde von 0,9029 ha auf 0,8986 ha geändert;

h)das Flächenausmaß bei FS 76 wurde von 0,2878 ha auf 0,3284 ha geändert;

i)das Flächenausmaß bei FS 77 wurde von 0,3284 ha auf 1,4491 ha geändert;

j)FS 78 mit einem Flächenausmaß von 1,4491 ha wurde hinzugefügt und in die SL 1 und 2 unterteilt.

3. Am 26.09.2023 änderte der Beschwerdeführer seinen MFA für das Antragsjahr noch einmal, wobei er jedoch lediglich bei der Nutzung/Sorte/Begrünungsvariante bei FS 5 SL 1, FS 53 SL 1 und bei FS 70 SL 1 zusätzlich auf die „Variante 4“ hinwies.

4. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24340067010, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX . Dabei wurde dem im MFA des BF für das Antragsjahr 2023 in der zuletzt geänderten Version vom 26.09.2023 beantragten Flächenausmaß bis auf eine Nichtberücksichtigung von FS 17 SL 3 und FS 19 SL 2 mit einem Gesamtausmaß von -0,2020 ha Folge gegeben. Bei diesen Flächen mit einem Gesamtausmaß von -0,2020 ha handelte es sich um sonstige Ackerflächen und damit um nicht förderfähige Flächen.

Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten.

5. Am 12. und 13.03.2024 fand am Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt.

Bei dieser VOK wurde auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit der Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX verheiratet ist und der Beschwerdeführer und die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX als Ehepaar einen gemeinsamen Wohnsitz haben. Ausgehend von dieser Konstellation wurde von der AMA letztlich jedoch festgestellt, dass sowohl der BF, als auch seine Ehefrau eigene – getrennte – landwirtschaftliche Betriebe bewirtschaften. Überschneidungen wurden festgestellt. Insbesondere wurde festgestellt, dass bestimmte Bewirtschaftungsmaßnahmen bei aneinandergrenzenden FS offensichtlich unter einem und allenfalls auch von einer einzigen Person durchgeführt wurden.

6. Von der AMA wurde mit Schreiben vom 13.05.2024, AZ GB I/Abt. 2/13373400027, an den BF ein Kontrollbericht mit folgendem Inhalt übermittelt:

„…

II. Kontrollierte Flächen-Maßnahmen

Erosionsschutz Acker

Direktzahlungen

Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau

Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung

Ausgleichszulage

Naturschutz

III. Kontrollierte Antragsbestandteile

Folgende Antragsbestandteile wurden kontrolliert:

Betriebsnummer

Antrag

Antragsbestandteil

Abweichungen

XXXX

MFA2023

Flächen

JA

XXXX

MFA2023

Maßnahmen / Auflagen

NEIN

XXXX

MFA2023

Erschwernispunkte

NEIN

XXXX

MFA2023

Naturschutz

NEIN

Kontrollfeststellungen

Aufgrund der Übersichtlichkeit wurde großteils auf den Andruck der beantragten Werte verzichtet.

Entnehmen Sie diese bitte Ihrem Antrag. Bei Almfutterflächen und Hutweiden werden die Flächen nach Abzug des Überschirmungs-Prozentsatzes und des Anteils nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen angeführt. Die Digitalisierungs-Ergebnisse des Kontrollorgans sind im Internetserviceportal eAMA ersichtlich.

BETRIEBSNUMMER: XXXX

ANTRAGSBESTANDTEIL: Flächen MFA 2023

Übersicht über kontrollierte Feldstücke:

Nr.

Name

Nutz-ung

Landwirtschaftliche Nutzfläche

Beantragt

Vorgefunden

1

KALTER GANG

A

Kontrolle erfolgt durch Monitoring

3

1. HAUSWIESE

A

3,5082

0,0000

4

ALTER TEICH P

A

Keine Abweichungen

5

GROSSWIESE 1 WR

A

1,3313

0,0000

10

2. FÖHRENWALD

A

keine Abweichungen

17

3. HIRSCHMÜHLE

A

Kontrolle erfolgt durch Monitoring

18

ANLAGE Z

A

keine Abweichungen

19

HINTER DEN GÄRTEN Z

A

1,6466

0,0000

22

MASTENACKER Z

A

Kontrolle erfolgt durch Monitoring

28

1. FISCHAACKER

A

keine Abweichungen

33

2. HIRSCHMÜHLE

A

keine Abweichungen

34

WEIGELSDORFER

A

keine Abweichungen

35

ANLAGE

A

2,3575

2,3352

41

ROHRFELDSPITZ

A

4,4797

4,3443

42

FISCHASPITZ G

A

4,1936

0,0000

44

JÄGERSPITZ

A

Kontrolle erfolgt durch Monitoring

46

BADENERSPITZ

A

Kontrolle erfolgt durch Monitoring

53

U. ROHRFELD R.

A

keine Abweichungen

58

3 HÄUSER G

A

1,4757

0,0000

59

HUNGERFELD PG

A

1,4395

0,0000

61

MITTERTEIL G

A

keine Abweichungen

66

MITTERTEIL SG

A

0,6921

0,0000

67

REISENBACH

A

1,9689

0,0000

68

HUNGERFELD EIGEN

A

Kontrolle erfolgt durch Monitoring

69

HOFWIESE

A

Kontrolle erfolgt durch Monitoring

70

MITTERFELD

A

keine Abweichungen

71

UNTERFELD

A

Kontrolle erfolgt durch Monitoring

72

UNTERES FISCHAFELD II

A

Kontrolle erfolgt durch Monitoring

73

SEICHTFELD

A

Kontrolle erfolgt durch Monitoring

74

OBERES FISCHAFELD

A

keine Abweichungen

75

OBERES FISCHAFELD II

A

keine Abweichungen

77

GRAUTGÄRTEN

A

keine Abweichungen

78

PÖSLACKER

A

1,4490

0,0000

Hinweis: Die in der Spalte "Vorgefunden" angeführte Fläche stellt die Summe der bei der Vor-Ort-Kontrolle vorgefundenen Fläche dar. Wegen Messtoleranzen, gegebenenfalls nicht prämienfähigen Flächen und Kürzungen im Rahmen von Verwaltungskontrollen kann es zu Abweichungen im Vergleich zu den in Mitteilungen und Bescheiden ausgewiesenen ermittelten Flächen kommen.

Feldstücke mit Abweichungen und den zugehörigen Schlägen:

Nr.

Schlag

Schlagnutzung

Codes

Anteil LN**

Beanstandungen Codes

Fläche in ha

Messart


35

1

Grünbrache

DIV

0,1967

GI04

35

2

Winterweichweizen

2,1386

41

2

Grünbrache

DIV

0,2611

GI04

41

5

Winterweichweizen

4,0832

GI04

** "Keine Beschirmung" = 1 und "Lärchenwiese" 0,9

*** GPS: es wurde ein GPS-Gerät eingesetzt und/oder VG04 und GI04: es wurde ein Lasermessgerät eingesetzt

Feldstücke mit vorgefundener "Nicht-Landwirtschaftlicher Nutzfläche":

Nr.

Vorgefundene Nutzung

ab Antrag

Fläche in ha

3

ANDERER BEWIRTSCHAFTER

MFA2023

3,5082

5

ANDERER BEWIRTSCHAFTER

MFA2023

1,3313

19

ANDERER BEWIRTSCHAFTER

MFA2023

1,6467

35

GEBÜSCH

MFA2023

0,0222

41

GEBÜSCH

MFA2023

0,1348

42

ANDERER BEWIRTSCHAFTER

MFA2023

4,1936

58

ANDERER BEWIRTSCHAFTER

MFA2023

1,4757

59

ANDERER BEWIRTSCHAFTER

MFA2023

1,4395

66

ANDERER BEWIRTSCHAFTER

MFA2023

0,6921

67

ANDERER BEWIRTSCHAFTER

MFA2023

1,9689

78

ANDERER BEWIRTSCHAFTER

MFA2023

1,4491

.“

Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, zu diesem Kontrollbericht eine Stellungnahme abzugeben.

7. Der Beschwerdeführer hat zu diesem Kontrollbericht jedoch keine Stellungnahme abgegeben.

8. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2024, AZ II/4-DZ/23-25055847010, wurde der Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24340067010, insoweit abgeändert, als dem BF für das Antragsjahr 2023 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt wurden und damit ein bereits an den BF ausbezahlter Prämienbetrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert wurde.

Begründet wurde diese Änderung damit, dass im Rahmen der VOK bei den FS 3 SL 1, FS 5 SL 1, FS 19 SL 1, FS 19 SL 3, FS 42 SL 1, FS 58 SL 1, FS 59 SL 1, FS 66 SL 1, FS 67 SL 1, FS 78 SL 1 und FS 78 SL 2 kein Bewirtschaftungsunterschied zu den Nachbarfeldstücken der Ehefrau des Beschwerdeführers habe festgestellt werden können. Da sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau über eine eigene Maschinenausstattung verfügen würden, könne von der AMA nicht nachvollzogen werden, wer die landwirtschaftlichen Arbeiten tatsächlich durchgeführt habe. Zur Beantragung von Direktzahlungen sei aber gemäß der Rechtsprechung des EuGH, Rs C-61/09 Landkreis Bad Dürkheim vom 14.10.2010, nur der tatsächliche Bewirtschafter berechtigt, der landwirtschaftliche Flächen im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr bewirtschafte. Da bei den FS 3 SL 1, FS 5 SL 1, FS 19 SL 1, FS 19 SL 3, FS 42 SL 1, FS 58 SL 1, FS 59 SL 1, FS 66 SL 1, FS 67 SL 1, FS 78 SL 1 und FS 78 SL 2 nicht eindeutig festgestellt habe werden können, wer diese Flächen tatsächlich bewirtschafte, werde für diese Flächen auch keine Prämie gewährt. Zusammen mit der bei der VOK vorgefundenen „Nicht-Landwirtschaftlichen Nutzfläche“ (NLN) des FS 41 mit einem Flächenausmaß von 0,1353 ha würden die beanstandeten Feldstücke eine Differenzfläche von 17,7314 ha bilden, woraus sich eine Flächenabweichung von 27,46 % ergebe. Da die Flächenabweichung mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als zwei Hektar betrage, werde die Basiszahlung gemäß § 46 Abs. 1 GSP-AV um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt. Der vorgenommene Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärungen betrage daher 41,18 %.

Dieser Abänderungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.07.2024 zugestellt.

9. Nunmehr erhob der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung elektronisch am 25.07.2024 eine Beschwerde.

Begründet wurde dieses Rechtsmittel damit, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau auf eine strikte Trennung ihrer beiden Betriebe sehr geachtet hätten, weshalb die Zuordnung der den Betrieben ursprünglich zugehörigen Flächen nicht geändert worden sei.

Es seien auch Flächen mit anderen Landwirten zwecks besserer Fruchtfolge als auch einfacherer Flächenbewirtschaftung getauscht worden, sodass bei zwei nebeneinander liegenden Äckern einer vom Beschwerdeführer und der andere von dessen Ehefrau gepachtet und bewirtschaftet worden seien. Aufgrund der steigenden Kosten seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau um Einsparungen bemüht. Daher seien einzelne Arbeitsschritte für beide Betriebe nur durch einen der Ehepartner ausgeführt worden. Deshalb sei auch zwischen nebeneinander liegenden Äckern keine Grenze bzw. kein Bewirtschaftungsunterschied erkennbar. Es seien auch Aufzeichnungen über diese Tätigkeiten geführt worden, die bei der VOK kontrolliert werden hätten können. Es sei aber nicht danach gefragt worden.

Die Auslagerung einzelner Arbeitsschritte könne im Gegensatz zu Verstößen gegen Maßnahmenauflagen keine Prämienkürzungen zur Folge haben. Da aber keine Verstöße vorliegen würden, werde eine entsprechende Korrektur des angefochtenen Abänderungsbescheides beantragt.

Der Beschwerde wurde ein Konvolut von verschiedenen Pachtverträgen, Aufzeichnungen über Dünge- und Pflanzenschutzmittelausbringungen sowie drei Rechnungen der Ehefrau an den Beschwerdeführer für im Jahr 2023 durchgeführte landwirtschaftliche Arbeiten angeschlossen.

Dass bei der VOK am 12. und 13.03.2024 auf FS 41 eine NLN mit einem Flächenausmaß von 0,1353 ha vorgefunden und bei der Berechnung der Direktzahlungen ebenfalls nicht berücksichtigt worden ist, wurde in der Beschwerde hingegen nicht thematisiert.

10. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 20.03.2025 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung“, in welcher sie Folgendes ausführte:

„Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 10.11.2022 den MFA 2023 und beantragte darin die Gewährung von Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung), ÖPUL und Ausgleichszulage für das Antragsjahr 2023 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe landwirtschaftlicher Nutzflächen.

Die Verpflichtungserklärung wurde von XXXX unterzeichnet.

Am 13.03.2023 und 26.09.2023 erfolgten MFA 2023 Korrekturen. Bei diesen Korrekturen wurde beispielweise die Schlagnutzungsart ergänzt und das Flächenausmaß angepasst. Beide Korrekturen haben keine Relevanz für die gegenständliche Beurteilung.

Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2024 (II/4-DZ/23-24340067010) wurden Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX für eine förderfähige Fläche ermittelt von 82,3144 ha gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde eingebracht.

Am 12./13.03.2024 fand auf diesem Betrieb eine Vor-Ort-Kontrolle aufgrund der Prüfung der Antragsberechtigung im Sinne von INVEKOS statt.

Da eine gemeinsame Wohnanschrift mit XXXX vorliegt und die Betriebsstätten mit XXXX bzw XXXX in XXXX nebeneinander liegen, und eine gegenseitige Vertretungsbefugnis vorliegt, wurde eine Prüfung eingeleitet.

Im Rahmen dieser VOK wurde erhoben, dass nicht eindeutig festgestellt werden konnte, wer die Feldstücke 3, 5, 19, 42, 58, 59, 66, 67 und 78 tatsächlich bewirtschaftet hat, da beide Betriebe über entsprechende Maschinenausstattungen verfügen.

Bei den angeführten Feldstücken konnte kein Bewirtschaftungsunterschied zu den Nachbarfeldstücken des Betriebes XXXX , BNR XXXX , festgestellt werden.

Die Feldstücke wurden Zug um Zug als eine Einheit bewirtschaftet, sie wurden im MFA 2023 mit der gleichen Kultur und der identen Folgekultur bzw Zwischenfrucht wie bestimmte Feldstücke von XXXX bebaut.

Des Weiteren wurde in diesem Zusammenhang festgestellt, dass XXXX über eine eigene Maschinenausstattung verfügt. Allerdings trifft diese Feststellung auch auf den benachbarten Betrieb XXXX zu. Daher kann seitens der AMA nicht nachvollzogen werden, wer die landwirtschaftlichen Arbeiten tatsächlich durchgeführt hat.

Erhebungen und Ergebnisse im Rahmen einer VOK betreffend Prüfung der Antragsberechtigung im Sinne von INVEKOS (Betriebsteilung/getrennte Antragstellung) werden von der AMA im Büro genau geprüft und beurteilt.

Bei der VOK erfolgen die erforderlichen Erhebungen vor Ort, jedoch erfolgte bei der VOK keine Beurteilung, ob eine Antragsberechtigung im Sinne von INVEKOS vorliegt.

Weiters wurden bei der VOK die Konsequenzen für die Prämiengewährung nicht beurteilt zum Thema, dass nicht eindeutig festgestellt werden kann, wer die Feldstücke 3, 5, 19, 42, 58, 59, 66, 67 und 78 tatsächlich bewirtschaftet.

Im vorliegenden Fall wurden die folgenden beiden Dokumente für die Beurteilung herangezogen:

  • das bei der VOK von den Prüfern ausgefüllte Dokument „Niederschrift zur Prüfung der Antragsberechtigung im Sinne von INVEKOS (Betriebsteilung/getrennte Antragstellung)“ (dieses Dokument wurde auch von XXXX unterzeichnet)

sowie

  • ein Ergänzungsblatt mit dem Titel „Verdacht auf Scheinbewirtschaftung“

Die AMA hat nach Prüfung dieser Unterlagen beurteilt, dass die Betriebe XXXX 2023 getrennte Betriebe sind.

Weiters wurde festgestellt, dass für folgende Feldstücke keine Direktzahlungen für 2023 gewährt werden können, da nicht festgestellt werden konnte, wer diese Flächen 2023 tatsächlich bewirtschaftet hat:

FS 3 SL 1

FS 5 SL 1

FS 19 SL 1

FS 19 SL 3

FS 42 SL 1

FS 58 SL 1

FS 59 SL 1

FS 66 SL 1

FS 67 SL 1

FS 78 SL 1

FS 78 SL 2

Deshalb wurde mit 26.06.2024 ein Abänderungsbescheid Direktzahlungen 2023 erlassen. Dieser Bescheid wurde am 26.06.2024 versandt.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2024 (II/4-DZ/23-25055847010) wurden nunmehr Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX für eine förderfähige Fläche ermittelt von 64,5830 ha gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX ausgesprochen.

In der Tabelle „VOK-Heimgutfläche“ sind die beanstandeten Feldstücke ersichtlich.

Sanktionsberechnung bei der Basiszahlung für Heimgutflächen:

Aufgrund der Differenzfläche von 17,7314 Hektar (= Summe der sanktionsrelevanten Abzüge) ergibt sich eine Flächenabweichung von 27,46 % (Differenzfläche / förderfähige Fläche ermittelt x 100). Dabei handelt es sich um eine Flächenabweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 Hektar. Daher wird der Betrag für die Basiszahlung für Heimgutflächen um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt (§ 46 Abs. 1 GSP-AV).

Gegen diesen Bescheid wurde am 25.07.2024 vom BF eine Beschwerde eingebracht. In der Beschwerde wird angegeben, dass der Bescheid am 01.07.2024 zugestellt wurde. Die Beschwerde langte online am 25.07.2024 in der AMA ein. Somit ist die Beschwerde rechtzeitig.

In dieser Beschwerde gab der BF an, dass das Ehepaar XXXX besonders auf eine strikte Trennung der beiden Betriebe Wert lege, und daher seit jeher die den Betrieben historisch zugeordneten Flächen beibehalten worden seien.

Es seien Tauschflächen immer der jeweiligen Tauschpartei zugeordnet worden und nicht zwingend dem angrenzenden Bewirtschafter. Aus diesem Grund erkläre sich der Umstand, dass nebeneinander liegende Grundstücke von jeweils einem der beiden Ehepartner gepachtet und bewirtschaftet worden seien.

Dazu möchte die AMA Folgendes mitteilen:

Diese Aussage ist nicht gänzlich richtig.

Im Dokument „Anhang: GSC Fotodokumentation“ werden die abgezogenen Feldstücke im GSC gezeigt. Es wird in diesem Dokument Folgendes gezeigt:

  • Man sieht, dass die abgezogenen Feldstücke 2023 neben einem Feldstück des Betriebes XXXX BNR XXXX liegen.

  • Weiters werden diese Feldstücke auch gezeigt, wie sie in den MFAs 2022 und 2024 beantragt wurden.

  • Dabei wird sichtbar, dass diese Feldstücke nicht seit jeher gleichbleibend bei denselben BNR beantragt wurden, sondern bei diesen Feldstücken zumindest Teile einmal bei BNR XXXX und einmal bei BNR XXXX beantragt wurden.

Weiters wird in der Beschwerde darauf eingegangen, dass auf Grund des gestiegenen Kostendruckes in der Landwirtschaft sich auch das Ehepaar XXXX bemüht habe, Einsparungspotentiale am eigenen Betrieb zu nützen. Aus diesem Grund seien einzelne Arbeitsgänge für beide Betriebe durch einen der Ehepartner ausgeführt worden. Um hier eine fremdübliche Abwicklung zu gewährleisten, seien die Arbeitszeiten und Tätigkeiten jeweils mitdokumentiert und am Ende der Saison dem jeweiligen Nutzer verrechnet worden. Dieser Umstand erkläre auch, warum in der Natur zwischen den angrenzenden Grundstücken kein Bewirtschaftungsunterschied erkennbar gewesen sei.

In der Beschwerde wird auch darauf hingewiesen, dass bei der VOK die Aufzeichnungen über die Lohntätigkeit weder angesprochen noch verlangt worden seien. Die BF meint, dass wenn dieser Sachverhalt bei der VOK thematisiert worden wäre, hätten die nun angehängten Unterlagen schon damals kontrolliert und geprüft werden können.

Dazu möchte die AMA Folgendes mitteilen:

Bei der VOK am 12. und 13. März 2024 auf den Betrieben XXXX wurden die Aufzeichnungen über die Lohntätigkeiten sehr wohl angesprochen, doch es wurden laut der Antragsteller keine Aufzeichnungen über diese Tätigkeiten gemacht, deshalb wurde von der AMA die genaue Maschinenaufteilung erstellt, um die Bewirtschaftung zu plausibilisieren.

Im Zuge der Beschwerde übermittelte der BF auch mehrere Dokumente:

  • Eine Bestätigung über das Vorliegen eines mündlichen Pachtvertrages zwischen XXXX

  • Zustimmungserklärungen wegen Pächterwechsel,

  • Einen Pachtvertrag zwischen XXXX

  • Einen Pachtvertrag zwischen XXXX

  • Einen Pachtvertragsauszug zwischen der XXXX

  • einen Erhebungsbogen

  • ein Schriftstück „Düngerprotokoll für das Jahr 2023“

  • ein Schriftstück „Pflanzenschutzprotokoll für das Jahr 2023“

  • Rechnungen von XXXX mit Datum 30.06.2023, 15.08.2023 und 30.09.2023

Im Detail:

  1. Bestätigung eines mündlichen Pachtvertrages/ Zustimmungserklärungen wegen Pächterwechsel:

Zur Zustimmungserklärung wegen Pächterwechsel (Verpächter XXXX , Pächter XXXX ):

o Grst 602/3 steht laut „Zustimmungserklärung wegen Pächterwechsel“ im Eigentum von XXXX und wurde an XXXX verpachtet. Ua das Grst 602/3 wurde von XXXX im MFA 2023 im FS 19 beantragt.

Zur Zustimmungserklärung wegen Pächterwechsel (Verpächter XXXX , Pächter XXXX ):

o Grst 602/2 steht laut „Zustimmungserklärung wegen Pächterwechsel“ im Eigentum von XXXX und wurde an XXXX verpachtet. Ua das Grst 602/2 wurde von XXXX im MFA 2023 im FS 19 beantragt.

Zur Zustimmungserklärung wegen Pächterwechsel (Verpächter XXXX , Pächter XXXX ):

o Grst 919 und 1460 stehen laut „Zustimmungserklärung wegen Pächterwechsel“ im Eigentum von XXXX und wurden an XXXX verpachtet.

Ua das Grst 919 wurde von XXXX im MFA 2023 im FS 3 beantragt.

Ua das Grst 1460 wurde von XXXX im MFA 2023 im FS 5 beantragt.

Zur Zustimmungserklärung wegen Pächterwechsel (Verpächter XXXX ):

o Grst 920/1 und 920/2 stehen laut „Zustimmungserklärung wegen Pächterwechsel“ im Eigentum von XXXX und wurden an XXXX verpachtet.

Ua das Grst 920/1 wurde von XXXX im MFA 2023 im FS 3 beantragt.

Ua das Grst 920/2 wurde von XXXX im MFA 2023 im FS 3 beantragt.

Zur Zustimmungserklärung wegen Pächterwechsel (Verpächter XXXX , Pächter XXXX ):

o Grst 1341 steht laut „Zustimmungserklärung wegen Pächterwechsel“ im Eigentum von XXXX und wurde an XXXX verpachtet.

Ua das Grst 1341 wurde von XXXX im MFA 2023 im FS 42 beantragt.

Zur Bestätigung über das Vorliegen eines mündlichen Pachtvertrages zwischen XXXX und XXXX :

Die darin erwähnten Grst 964/1 und 964/2 wurden von XXXX im MFA 2023 im FS 78 beantragt.

Zum Pachtvertrag zwischen Mag. XXXX und XXXX :

Dieser Pachtvertrag hat am 16.09.2006 begonnen und am 15.09.2013 geendet. Somit ist der Pachtvertrag nicht relevant.

Zum Pachtvertrag zwischen XXXX und XXXX :

o Das darin erwähnte Grst 1036 wurde von XXXX im MFA 2023 im FS 67 beantragt.

o Ua die darin erwähnten Grst 921/1 und 921/2 wurden von XXXX im MFA 2023 im FS 3 beantragt.

o Die weiters in diesem Pachtvertrag erwähnten Grst wurden im MFA 2023 von XXXX nicht beantragt.

Zum Pachtvertrag zwischen XXXX und XXXX :

o Das darin erwähnte Grst 1089/1 wurde von XXXX im MFA 2023 im FS 59 beantragt.

Dazu möchte die AMA Folgendes mitteilen:

Hier wurde für die meisten abgezogenen Feldstücke die Verfügungsbefugnis für XXXX nachgewiesen. Die AMA hat jedoch nie bezweifelt, dass die Verfügungsbefugnis für XXXX für die abgezogenen Feldstücke vorliegt.

Die Feldstücke wurden somit nicht wegen mangelnder Verfügungsbefugnis abgezogen. Die Feldstücke wurden abgezogen, weil nicht nachgewiesen werden konnte, wer die abgezogenen Flächen tatsächlich bewirtschaftet hat. Es wurde nicht nachgewiesen, wer das wirtschaftliche Risiko für die abgezogenen Flächen getragen hat.

  1. Erhebungsbogen der Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich betreffend des Zeitpunktes der letztmaligen Ackerung

Für FS 66 wurde hier ein Flächenausmaß von 0,6873 ha und keine letztmalige Ackerung angegeben.

FS 10, 28 und 61 finden hier auch Erwähnung, haben aber keine Relevanz, da diese FS nicht beanstandet wurden und im Bescheid auch nicht abgezogen wurden.

Der Erhebungsbogen ist mit 20.08.2020 datiert und dieser wurde von XXXX unterschrieben.

Dazu möchte die Agrarmarkt Austria Folgendes mitteilen:

Es ist nicht ersichtlich, was mit diesem Dokument bewiesen werden soll. Die FS wurden abgezogen, weil nicht nachgewiesen werden konnte, wer die abgezogenen Flächen tatsächlich bewirtschaftet hat. Es wurde nicht nachgewiesen, wer das wirtschaftliche Risiko für die abgezogenen Flächen getragen hat.

Aus Sicht der AMA kann mit diesem Dokument nicht nachgewiesen werden, wer das FS 66 im Jahr 2023 tatsächlich bewirtschaftet hat.

  1. Zu den Schriftstücken „Düngerprotokoll für das Jahr 2023“ bzw

„Pflanzenschutzprotokoll für das Jahr 2023“:

In diesen beiden Schriftstücken wurde handschriftlich festgehalten, dass XXXX für XXXX auf den meisten abgezogenen Feldstücken landw. Arbeitsschritte durchgeführt habe.

Dazu möchte die Agrarmarkt Austria Folgendes mitteilen:

Diese Schriftstücke „Düngerprotokoll für das Jahr 2023“ bzw „Pflanzenschutzprotokoll für das Jahr 2023“ wurden bei der VOK nicht vorgelegt, sondern erstmalig mit der Beschwerde.

Abkürzungen:

WG = Wintergerste

WD = Winterhartweizen (Durum)

WW = Winterweichweizen

SG = Sommergerste

SD = Sommerhartweizen (Durum)

ZR = Zuckerrübe

Handschriftliche Aufzeichnungen/Belege/Rechnungen werden nicht akzeptiert, wenn sie nicht schon bei der VOK vorgelegt werden.

Prinzipiell können von der AMA nur dann nach der VOK nachgereichte Unterlagen akzeptiert werden, wenn sie „behördlichen Charakter“ haben (zB Bescheide, Bio-Kontrollverträge etc).

Da es sich bei den beiden Schriftstücken „Düngerprotokoll für das Jahr 2023“ bzw „Pflanzenschutzprotokoll für das Jahr 2023“ um handschriftliche Aufzeichnungen handelt, welche nicht schon bei der VOK vorgelegt wurden, können diese für den Nachweis der tatsächlichen Bewirtschaftung der abgezogenen FS durch XXXX nicht akzeptiert werden.

Die FS wurden abgezogen, weil nicht nachgewiesen werden konnte, wer die abgezogenen Flächen tatsächlich bewirtschaftet hat. Es wurde nicht nachgewiesen, wer das wirtschaftliche Risiko für die abgezogenen Flächen getragen hat.

  1. Zu den Rechnungen von XXXX für XXXX :

Drei Rechnungen, ausgestellt von XXXX und adressiert an XXXX , für die Arbeiten „Mineraldünger streuen“, „Flächen spritzen“ und „Lohndrusch“ wurden der Beschwerde beigelegt.

Dazu möchte die Agrarmarkt Austria Folgendes mitteilen:

Diese Rechnungen wurden bei der VOK nicht vorgelegt, sondern erstmalig mit der Beschwerde. Handschriftliche Aufzeichnungen/Belege/Rechnungen werden nicht akzeptiert, wenn sie nicht schon bei der VOK vorgelegt werden.

Prinzipiell können von der AMA nur dann nach der VOK nachgereichte Unterlagen akzeptiert werden, wenn sie „behördlichen Charakter“ haben (zB Bescheide, Bio-Kontrollverträge etc).

Da es sich bei den Rechnungen um handschriftliche Rechnungen handelt, welche nicht schon bei der VOK vorgelegt wurden, können diese für den Nachweis der tatsächlichen Bewirtschaftung der abgezogenen FS durch XXXX nicht akzeptiert werden. Die FS wurden abgezogen, weil nicht nachgewiesen werden konnte, wer die abgezogenen Flächen tatsächlich bewirtschaftet hat. Es wurde nicht nachgewiesen, wer das wirtschaftliche Risiko für die abgezogenen Flächen getragen hat.

Da die Rechnungen bar bezahlt wurden, gibt es keine weiteren Nachweise.

Beurteilung der AMA

Die negative Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts bleibt aufrecht. Die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen ändern an der negativen Beurteilung nichts.

Im Rahmen der VOK wurde erhoben, dass nicht eindeutig festgestellt werden kann, wer die Feldstücke 3, 5, 19, 42, 58, 59, 66, 67 und 78 im Antragsjahr 2023 tatsächlich bewirtschaftet hat.

Bei den angeführten Feldstücken konnte kein Bewirtschaftungsunterschied zu den Nachbarfeldstücken des Betriebes XXXX , BNR XXXX , festgestellt werden.

Die Feldstücke wurden Zug um Zug als eine Einheit bewirtschaftet, sie wurden im MFA 2023 mit der gleichen Kultur und der identen Folgekultur bzw Zwischenfrucht bebaut.

Vgl. Dokument „Verdacht auf Scheinbewirtschaftung“:

[…]

Des Weiteren wurde in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der BF zwar über eine eigene Maschinenausstattung verfügt, dieser Umstand jedoch auch auf den benachbarten Betrieb XXXX zutrifft.

Daher kann seitens der AMA nicht nachvollzogen werden, wer die landwirtschaftlichen Arbeiten auf den abgezogenen FS tatsächlich durchgeführt hat und wer das wirtschaftliche Risiko auf den abgezogenen FS getragen hat.

[…]

In der Beilage werden Screenshots des GSC und Fotos der einzelnen Feldstücke eingefügt. Dies soll veranschaulichen, dass diese Flächen 2023 nebeneinander lagen und Zug um Zug als eine Einheit bewirtschaftet wurden.

Als Landwirt oder Landwirtin gilt nach Art. 3 Z 1 VO (EU) 2021/2115 eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge gemäß Art. 52 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit den Art. 349 und 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß der Festlegung durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung ausübt.

Art. 3 Z 2 VO (EU) 2021/2115 definiert den Betrieb als die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Landwirt verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden.

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik in Bezug auf eine landwirtschaftliche Fläche derjenige zur Antragstellung berechtigt ist, der diese Fläche im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr bewirtschaftet (siehe EuGH 14.10.2010, Rs C-61/09 Landkreis Bad Dürkheim). Das ist der tatsächliche Bewirtschafter.

Weiters ist eine förderwerbende Person nur dann zur Beantragung einer landwirtschaftlichen Fläche berechtigt, wenn sie diese Fläche tatsächlich bewirtschaftet und sie auch zur Nutzung dieser Fläche berechtigt ist (vgl. EuGH, Rechtssache C-216/19 vom 17. Dezember 2020, Land Berlin).

Da bei den oben genannten landwirtschaftlichen Flächen nicht eindeutig festgestellt werden konnte, wer diese Flächen tatsächlich bewirtschaftet, kann keine Prämie für die abgezogenen Feldstücke gewährt werden.“

Der Aufbereitung waren zwei Anhänge „Zuordnung VOK-Fotos“ und „GSC Fotodokumentation“ beigefügt.

11. Mit Schreiben des BVwG vom 17.10.2025, GZ W114 2322795-1/2Z, wurde diese Aufbereitung zusammen mit den beiden Anhängen an den Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, ein allfällig entgegnendes Vorbringen bis spätestens 03.11.2025 im BVwG einlangend zu übermitteln. Abschließend wurde hingewiesen, dass – wenn bis zu diesem Termin keine Stellungnahme einlagen würde – das BVwG auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen entscheiden werde.

Innerhalb der dem Beschwerdeführer zugestandenen Frist langte im BVwG keine Stellungnahme ein.

12. Um festzustellen, wer die vom Beschwerdeführer beantragten strittigen Flächen tatsächlich bewirtschaftet habe, wurde für den 05.02.2026 zu einer mündlichen Verhandlung ins BVwG geladen.

In dieser Verhandlung bestätigten sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau, dass er für seinen bzw. seine Ehefrau für ihren Betrieb entschieden habe, wer wann welche Bewirtschaftungsmaßnahme vornehme. Es seien auch nur solche Bewirtschaftungsmaßnahmen gesetzt worden, die in seinem Betrieb von ihm bzw. im Betrieb seiner Ehefrau von ihr gewollt gewesen wären. Schließlich habe er für seinen Betrieb bzw. seine Ehefrau für ihren Betrieb das wirtschaftliche Risiko getragen.

Die bei der VOK am 12. und 13.03.2024 auf FS 41 vorgefundene und bei der Berechnung der Direktzahlungen nicht berücksichtigte NLN mit einem Flächenausmaß von 0,1353 ha wurde vom Beschwerdeführer nicht erwähnt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Am 10.11.2022 stellte der BF mit Unterstützung der zuständigen BBK für seinen Betrieb mit der BNr. XXXX einen MFA für das Antragsjahr 2023, welchen er am 13.03.2023 und am 26.09.2023 korrigierte. Dabei beantragte er auch Flächen, die er mit FS 3 SL 1, FS 5 SL 1, FS 19 SL 1, FS 19 SL 3, FS 42 SL 1, FS 58 SL 1, FS 59 SL 1, FS 66 SL 1, FS 67 SL 1, FS 78 SL 1 und FS 78 SL 2 bezeichnete.

2. An jedes dieser FS des Beschwerdeführers grenzt je eines der FS 1, 2, 8, 16, 21, 40, 51, 57 und 65 des Betriebs Nr. XXXX der Ehefrau des Beschwerdeführers. Die paarweise nebeneinander liegenden FS des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wurden wie in folgender Tabelle ersichtlich mit jeweils einer Kulturart bewirtschaftet:

BNr.

XXXX

XXXX

Kultur

FS

FS

Winterweichweizen

3

2

Durum

5

16

Silomais

19

1

Wintergerste

42

51

Hirse

58

57

Winterweichweizen

59

21

Grünbrache DIV/sonstiges Feldfutter NAT

66

40

Winterweichweizen

67

65

Zuckerrübe

78

8

3. Es wurde keine Grenze zwischen den FS des Beschwerdeführers und den FS seiner Ehefrau gezogen, sodass in der Natur auch keine Grenze zwischen den FS erkennbar war. Alle FS des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sind durch Feldzeichen markiert und damit abgrenzbar. Die FS können somit jederzeit durch Ziehen eine Grenze deutlich und für jedermann erkennbar abgegrenzt werden.

4. Auf den FS 3 SL 1, FS 5 SL 1, FS 19 SL 1, FS 19 SL 3, FS 42 SL 1, FS 58 SL 1, FS 59 SL 1, FS 66 SL 1, FS 67 SL 1, FS 78 SL 1 und FS 78 SL 2 des Beschwerdeführers wurden im Jahr 2023 Dünge- und Pflanzenschutzmittel von seiner Ehefrau gestreut bzw. verspritzt. Für das Düngen verrechnete die Ehefrau dem Beschwerdeführer EUR XXXX , für das Spritzen EUR XXXX . Alle anderen bewirtschaftenden Tätigkeiten wie Pflügen oder Säen wurden vom Beschwerdeführer durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat somit die FS 3 SL 1, FS 5 SL 1, FS 19 SL 1, FS 19 SL 3, FS 42 SL 1, FS 58 SL 1, FS 59 SL 1, FS 66 SL 1, FS 67 SL 1, FS 78 SL 1 und FS 78 SL 2 mit bewusst gewollter Unterstützung durch seine Ehefrau im Antragsjahr 2023 auch tatsächlich bewirtschaftet.

5. Bei der VOK am 12. und 13.03.2024 wurde auf FS 41 eine NLN mit einem Flächenausmaß von 0,1353 ha festgestellt. Diese NLN war mit Gebüsch bedeckt.

6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2024, AZ II/4-DZ/23-25055847010, wurde der Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24340067010, insoweit abgeändert, als dem BF für das Antragsjahr 2023 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von XXXX gewährt wurden und damit ein bereits an den BF ausbezahlter Prämienbetrag in Höhe von XXXX zurückgefordert wurde.

Dabei wurden die Flächen der FS 3 SL 1, FS 5 SL 1, FS 19 SL 1, FS 19 SL 3, FS 42 SL 1, FS 58 SL 1, FS 59 SL 1, FS 66 SL 1, FS 67 SL 1, FS 78 SL 1 und FS 78 SL 2 als nicht ermittelt beanstandet, weil nicht festgestellt habe werden können, wer diese Flächen tatsächlich bewirtschafte. Die NLN des FS 41 mit einem Flächenausmaß von 0,1353 ha wurde ebenfalls als nicht ermittelte Fläche beanstandet. In der Folge wurde bei der Basisprämie eine Sanktion mit einem Ausmaß von 41,18 % errechnet und damit die Basisprämie um einen Sanktionsbetrag in Höhe von EUR XXXX gekürzt.

2. Beweiswürdigung:

1. Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen insbesondere zur Antragstellung und zur Lage bzw. zum Zustand der FS 3 SL 1, FS 5 SL 1, FS 19 SL 1, FS 19 SL 3, FS 42 SL 1, FS 58 SL 1, FS 59 SL 1, FS 66 SL 1, FS 67 SL 1, FS 78 SL 1 und FS 78 SL 2 des Beschwerdeführers als auch der FS 1, 2, 8, 16, 21, 40, 51, 57 und 65 der Ehefrau des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.

Bezüglich der bei der VOK vom 12. und 13.03.2024 ermittelten NLN ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – obwohl sich ihm dazu ausreichend Möglichkeiten geboten haben – dieses Ergebnis nie angezweifelt hat. Strittig war somit ausschließlich die Frage, wer die FS 3 SL 1, FS 5 SL 1, FS 19 SL 1, FS 19 SL 3, FS 42 SL 1, FS 58 SL 1, FS 59 SL 1, FS 66 SL 1, FS 67 SL 1, FS 78 SL 1 und FS 78 SL 2 des Beschwerdeführers tatsächlich bewirtschaftet hat. Die AMA vermeint, aufgrund der Bewirtschaftung der jeweils paarweise aneinandergrenzenden FS des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wie ein einziges FS nicht feststellen zu können, wer die strittigen FS tatsächlich bewirtschaftet habe.

Der AMA ist dahingehend zu folgen, dass aufgrund der fehlenden Grenzziehung beim Pflügen der aneinandergrenzenden FS des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau angenommen werden kann, dass nur eine Person die betroffenen FS bewirtschaftet hat. Aus dem Umstand der fehlenden Grenzziehung kann allerdings nicht geschlossen werden, dass die FS zu jeder Zeit nur von einer Person bewirtschaftet wurden. Neben dem Pflügen sind noch weitere Arbeitsschritte wie Säen, Düngen, Spritzen und Ernten notwendig. Darum ist es auch möglich, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei diesen Arbeitsschritten abgewechselt bzw. unterstützt haben. In Anbetracht des Naheverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau scheint diese Möglichkeit plausibel und auch wahrscheinlich zu sein, was in der Beschwerde auch nachvollziehbar dargelegt wurde.

Deshalb wurde auch eine mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.02.2026 durchgeführt, um den von der AMA erhobenen und vom Beschwerdeführer bestrittenen Vorwurf der Scheinbewirtschaftung zu erörtern. Dabei gaben sowohl der BF als auch seine Ehefrau an, dass er bzw. sie für ihren jeweiligen Betrieb entschieden hätten, wer wann welche Bewirtschaftungsmaßnahme vornehme. Es seien auch nur solche Bewirtschaftungsmaßnahmen gesetzt worden, die in seinem bzw. ihrem Betrieb von ihm bzw. ihr gewollt gewesen wären, wofür er bzw. sie für ihren jeweiligen Betrieb das wirtschaftliche Risiko getragen hätten. Diesem Vorbringen schloss sich mangels gegenteiliger schlüssiger bzw. nachvollziehbarer Behauptungen bzw. Nachweise der AMA im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch das erkennende Gericht an, sodass diesbezüglich vom erkennenden Gericht in der gegenständlichen Entscheidung festzustellen war, dass der BF im Antragsjahr 2023 die strittigen FS 3 SL 1, FS 5 SL 1, FS 19 SL 1, FS 19 SL 3, FS 42 SL 1, FS 58 SL 1, FS 59 SL 1, FS 66 SL 1, FS 67 SL 1, FS 78 SL 1 und FS 78 SL 2 mit Unterstützung durch seine Ehefrau auch tatsächlich bewirtschaftet hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 209/2022, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:

„Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Landwirt“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß der Festlegung durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung ausübt.

2. „Betrieb“ ist die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Landwirt verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden.

3. „Intervention“ ist ein auf einer der Interventionskategorien gemäß dieser Verordnung basierendes Stützungsinstrument mit einer Reihe von Fördervoraussetzungen, die von einem Mitgliedstaat in seinem GAP-Strategieplan festgelegt werden.“

[…]

„Artikel 4

In den GAP-Strategieplänen festzulegende Begriffsbestimmungen und Bedingungen

(1) Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „aktiver Landwirt“, „Junglandwirt“ und „neuer Landwirt“ sowie die einschlägigen Bedingungen gemäß dem vorliegenden Artikel fest.

(2) Der Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ ist so festzulegen, dass durch eine oder beide der folgenden Tätigkeiten zur Bereitstellung privater und öffentlicher Güter beigetragen werden kann:

a) durch die Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auch durch Tierzucht oder Anbautätigkeiten, einschließlich Paludikultur, wobei landwirtschaftliche Erzeugnisse die in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme von Fischereierzeugnissen sind, sowie von Baumwolle und von Niederwald mit Kurzumtrieb,

b) durch die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie — ohne über die Anwendung der in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen — für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht.

[…]

(4) Für Interventionen in Form von Direktzahlungen ist der Begriff „förderfähige Hektarfläche“ so festzulegen, dass er Flächen umfasst, die dem Landwirt zur Verfügung stehen und aus Folgendem bestehen:

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die in dem Jahr, für das Unterstützung beantragt wird, für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird; sofern aus Gründen des Umwelt-, Arten- und Klimaschutzes ausreichend gerechtfertigt, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die förderfähige Hektarfläche auch bestimmte Flächen umfasst, die nur alle zwei Jahre für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden,“

[…]

„INTERVENTIONSKATEGORIEN IN FORM VON DIREKTZAHLUNGEN

Interventionskategorien, Kürzung und Mindestanforderungen

Artikel 16

Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen

(1) Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.

(2) Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um

a)die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit;

b)die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit;“

[…]

„Artikel 18

Mindestanforderungen

(1) Die Mitgliedstaaten legen eine Mindestfläche fest und gewähren aktiven Landwirten, deren förderfähige Betriebsfläche, für die Direktzahlungen beantragt werden, kleiner als diese Mindestfläche ist, keine Direktzahlungen.“

[…]

„Artikel 20

Allgemeine Anforderungen für den Bezug entkoppelter Direktzahlungen

Die Mitgliedstaaten gewähren aktiven Landwirten unter den in diesem Abschnitt festgelegten und in ihren GAP- Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen entkoppelte Direktzahlungen.

Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

Artikel 21

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit („Einkommensgrundstützung“) vor.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Einkommensgrundstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche vor.

(3) Unbeschadet der Artikel 23 bis 27 wird die Einkommensgrundstützung für jede von einem aktiven Landwirt gemeldete förderfähige Hektarfläche gewährt.

Artikel 22

Stützungsbetrag je Hektar

(1) Die Einkommensgrundstützung wird als Einheitsbetrag je Hektar gezahlt, es sei denn, die Mitgliedstaaten beschließen, sie auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 23 zu gewähren.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Hektarbetrag der Einkommensgrundstützung nach verschiedenen Gruppen von Gebieten mit vergleichbaren sozioökonomischen oder agronomischen Bedingungen, einschließlich für von den Mitgliedstaaten bestimmte traditionelle Formen der Landwirtschaft, wie im Fall traditioneller extensiver Almweideflächen, zu differenzieren. Der Betrag der Einkommensgrundstützung je Hektar kann im Einklang mit Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe d unter Berücksichtigung der Unterstützung, die im Rahmen anderer im betreffenden GAP-Strategieplan vorgesehener Interventionen gewährt wird, gekürzt werden.“

[…]

„Ergänzende Einkommensstützung

Artikel 29

Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit

(1) Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit („Umverteilungseinkommens-stützung“) vor.

[…]

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine Umverteilung der Direktzahlungen von größeren auf kleinere oder mittlere Betriebe, indem sie Landwirten, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 21 haben, eine Umverteilungseinkommensstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewähren.

(3) Die Mitgliedstaaten setzen auf der nationalen oder regionalen Ebene, bei der es sich um die in Artikel 22 Absatz 2 genannten Ebene von Gruppen von Gebieten handeln kann, einen Betrag je Hektar oder verschiedene Beträge für verschiedene Spannen von Hektarflächen sowie für die Höchstzahl von Hektar je Landwirt fest, für die die Umverteilungseinkommensstützung gezahlt wird.

(4) Der für ein Antragsjahr geplante Betrag je Hektar darf den nationalen Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar für dieses Antragsjahr nicht übersteigen.

(5) Der nationale Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar wird bestimmt als das Verhältnis zwischen der in Anhang V festgesetzten nationalen Obergrenze für Direktzahlungen für ein Antragsjahr und den gesamten geplanten Outputs für die Einkommensgrundstützung für dieses Antragsjahr, ausgedrückt als Anzahl von Hektar.

(6) Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar gemäß Absatz 3 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht mit jenen von Einzellandwirten in der Position eines Betriebsleiters vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf ihren Erwerbsstatus, ihren sozialen Status und ihren Steuerstatus, sofern sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.

[…]“

Die Verordnung (EU) 2021/2116 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise:

„Artikel 70

Flächenüberwachungssystem

(1) Die Mitgliedstaaten errichten und betreiben ein Flächenüberwachungssystem, das ab dem 1. Januar 2023 einsatzbereit ist. […]“

„Artikel 71

System zur Identifizierung der Begünstigten

Das System zur Erfassung der Identität jedes Begünstigten von Interventionen und Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 2 gewährleistet, dass sämtliche Beihilfeanträge eines Begünstigten als solche erkennbar sind.“

„Artikel 72

Kontroll- und Sanktionssystem

Die Mitgliedstaaten richten gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e ein Kontroll- und Sanktionssystem ein. Die Mitgliedstaaten prüfen jährlich über die Zahlstellen oder die von ihnen zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigten Einrichtungen im Wege von Verwaltungskontrollen die Beihilfe- und Zahlungsanträge im Hinblick auf die Recht- und Ordnungsmäßigkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a. Diese Kontrollen werden um Vor-Ort-Kontrollen ergänzt, die mittels Technologie aus der Ferne durchgeführt werden können.“

Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31.05.2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, im Folgenden VO (EU) 2022/1173, lautet auszugsweise:

Die Erwägungsgründe Nr. 7 und 8 der VO (EU) 2022/1173 haben folgenden Inhalt:

„(7) Beihilfeanträge im Rahmen des integrierten Systems sollten, so weit wie möglich, alle Informationen enthalten, die für die ordnungsgemäße und zuverlässige Verwaltung der betreffenden Interventionen und die korrekte Berichterstattung über Output- und Ergebnisindikatoren erforderlich sind. Für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionen sollten die Begünstigten für den eingereichten Beihilfeantrag verantwortlich bleiben, damit alle damit verbundenen Rechte und Verantwortlichkeiten eindeutig zugeordnet werden können.

(8) Zur Vorbeugung von Unregelmäßigkeiten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, Beihilfeanträge innerhalb einer bestimmten Frist zu ändern oder zurückzunehmen. Werden alle Begünstigten einer bestimmten Intervention Verwaltungskontrollen unterzogen und/oder unterliegen sie dem Flächenüberwachungssystem, braucht es keine abschreckende Wirkung von Sanktionen. Daher sollte es vor Ablauf einer bestimmten Frist, die für die ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionen erforderlich ist, jederzeit zulässig sein, Anträge zu ändern oder zurückzunehmen. Im Zusammenhang mit Verstößen gegen nicht überwachbare Fördervoraussetzungen, die durch andere Quellen als das Flächenüberwachungssystem und Verwaltungskontrollen aufgedeckt werden, sollte es jedoch nicht zulässig sein, Anträge zu ändern oder zurückzunehmen. In anderen Fällen sollte es nicht zulässig sein, Anträge zu ändern oder zurückzunehmen, wenn der Begünstigte über eine geplante Vor-Ort-Kontrolle informiert wurde oder wenn bei einer solchen unangekündigten Kontrolle bereits Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. […]“

„Artikel 3

Allgemeine Vorschriften für das System für Beihilfeanträge

(1) Die Mitgliedstaaten richten ein elektronisches System für Beihilfeanträge ein, die von den Begünstigten jährlich einzureichen sind und die alle Informationen enthalten müssen, die die Mitgliedstaaten benötigen, um die Fördervoraussetzungen zumindest für die Interventionen gemäß Artikel 65 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie erforderlichenfalls die Voraussetzungen und Anforderungen im Zusammenhang mit der Konditionalität und den Zahlungsansprüchen zu überprüfen. Das System muss eine klare und eindeutige Identifizierung der Begünstigten ermöglichen, insbesondere wenn das automatische Antragssystem gemäß Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe f der genannten Verordnung angewendet wird. Das System muss das System für geodatenbasierte Anträge und gegebenenfalls das tierbezogene Antragssystem gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung umfassen.

(2) Die Beihilfeanträge müssen innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist eingereicht werden und sich auf das Kalenderjahr der Einreichung beziehen.

[…]“

„Artikel 6

Inhalt von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag ist ein Antrag auf Unterstützung im Rahmen einer Intervention, die unter das integrierte System fällt, oder gegebenenfalls ein Stützungsantrag oder ein Zahlungsantrag.

(2) Der Beihilfeantrag muss mindestens Folgendes enthalten:

a)die Identität des Begünstigten;

b)Angaben zu der beantragten Intervention/den beantragten Interventionen;

c)gegebenenfalls Belege, die zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und anderer relevanter Anforderungen für die betreffende Intervention erforderlich sind;

d)die für die Konditionalität relevanten Informationen.

Der Begünstigte bleibt für den Beihilfeantrag und die Richtigkeit der übermittelten Informationen verantwortlich. Dies gilt auch, wenn ein Mitgliedstaat ein automatisches Antragssystem anwendet.

[…]“

Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 77/2022, lautet auszugsweise:

„Fördermaßnahmen des GAP-Strategieplans

§ 6c. (1) Auf der Grundlage der in Titel III Kapitel II bis IV der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Interventionskategorien kommen Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Fördermaßnahmen und Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums in Betracht.

(2) Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 sind

1. die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit,

2. die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit,

[…]“

„Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

§ 8a. (1) Für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit steht jener Anteil der in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung, der nicht gemäß Abs. 3 sowie gemäß § 8 Abs. 1 für die jeweils dort genannten Maßnahmen reserviert ist.

(2) Das gemäß Abs. 1 ermittelte Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen, ausgenommen Flächen gemäß Abs. 3, dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha ermittelter förderfähiger Fläche.

[…]“

„Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit

§ 8b. (1) Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird allen Landwirten bis zu einer Höchstfläche von 40 ha als zusätzlicher Betrag pro ha gewährt. Almflächen gemäß § 8a Abs. 3 sind für Zwecke der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit von der förderfähigen Fläche auszunehmen.

(2) Der zusätzliche Betrag wird anhand des zur Verfügung stehenden Betrags, dividiert durch die Summe der von den in Abs. 1 genannten Landwirten angemeldeten förderfähigen Fläche, ermittelt, wobei jedem Landwirt

1. für höchstens 20 ha ermittelter förderfähiger Fläche der Betrag in vollem Ausmaß,

2. für die ermittelten förderfähigen Flächen, die 20 ha übersteigen, aber bis höchstens 40 ha der Betrag in halbem Ausmaß gewährt wird.“

„Gemeinsame Bestimmungen

Verfahrens- und Kontrollbestimmungen

§ 19. (1) Die AMA hat gleichzeitig mit der Entscheidung über die Prämiengewährung eines Antragsjahres auch über alle dieses Antragsjahr betreffenden Anträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der entsprechenden Maßnahme stehen, abzusprechen.

(2) Bescheide zu den in den §§ 7, 8 bis 8e, 8f, 8g und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

(4) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts abändern, aufheben oder ersetzen, ist die AMA an die für die Erkenntnisse maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden.

[…]“

„Beweislast

§ 20. Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans etwas anders vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den §§ 7, 8 bis 8d, 8f, 8g und 10 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung und bei mehrjährigen Programmen dem Kalenderjahr des Abschlusses des Programms folgt.“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022 idFd BGBl. II Nr. 283/2024, lautet auszugsweise:

„Verfahren für die Antragstellung

§ 4. (1) Die Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen. […]

„Sonstige Vorgaben

§ 21. […]

(6) Angemeldete förderfähige Fläche bzw. angemeldetes förderfähiges Tier ist

1. für Zwecke der Berechnung der Einheitsbeträge gemäß den §§ 8a, 8b, 8c und 8d MOG 2021 die bei der Erstberechnung zugrunde gelegte beantragte förderfähige Fläche bzw. das bei der Erstberechnung zugrunde gelegte beantragte förderfähige Tier, ausgedrückt in RGVE, und

2. für Zwecke der Feststellung der Berechnungsgrundlage gemäß dem 5. Abschnitt dieses Kapitels die bei der Berechnung des jeweiligen Mehrfachantrags zugrunde gelegte beantragte Fläche bzw. das zugrunde gelegte beantragte Tier, ausgedrückt in RGVE.

(7) Ermittelte förderfähige Fläche bzw. ermitteltes förderfähiges Tier, ausgedrückt in RGVE, ist die angemeldete Fläche bzw. das in RGVE ausgedrückte angemeldete Tier, die bzw. das alle Fördervoraussetzungen erfüllt oder durch Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle oder im Zuge des Flächenmonitorings ermittelt wurde.“

[…]

„Regeln zur förderfähigen Fläche

§ 22. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

1. Feldstück: eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Landwirts mit nur einer Nutzungsart gemäß § 24, die im Geografischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Schlägen besteht;

2. Schlag: eine zusammenhängende Fläche innerhalb eines Feldstücks, die für eine Vegetationsperiode hinsichtlich der Kultur (Schlagnutzungsart) bzw. die Förderung betreffenden Angaben bewirtschaftet oder in zufriedenstellendem agronomischem Zustand gemäß § 20 Abs. 3 erhalten wird und im Invekos-GIS als Polygon oder als Punkt digitalisiert ist;“

[…]

„Förderfähige Fläche

§ 28. (1) Die förderfähige Fläche umfasst alle dem Landwirt im Sinne des Abs. 3 zum Stichtag 1. April des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs, die im Jahr der Antragstellung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, gemäß Abs. 2 hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird.

[…]

(3) Flächen stehen dem Landwirt zur Verfügung, wenn der Landwirt, sei es durch Eigentum, Pacht oder sonstige Nutzungsüberlassung, zur Nutzung berechtigt ist und das Nutzungsrecht, sofern es im Rahmen von Stichprobenkontrollen nicht durch Datenabgleich nachvollziehbar ist, auf Verlangen nachweisen kann.“

[…]

„Nicht-förderfähige Fläche

§ 31. (1) Als nicht-förderfähige Flächen sind hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte landwirtschaftliche Flächen anzusehen oder solche Flächen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und bei denen die landwirtschaftliche Tätigkeit dadurch untergeordnet ist, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, speziell im unmittelbaren Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.

(2) Ebenfalls zu den nicht-förderfähigen Flächen zählen befestigte Wege, Gebäudeflächen und bauliche Anlagen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, über die gesamte Vegetationsperiode bestehende Rangier- und Lagerflächen, im Boden dauerhaft verankerte Elemente von Photovoltaik-Anlagen, ganzjährige vegetationslose Auslaufflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter § 29 Z 1 oder 2 fallen.“

[…]

„Vorabprüfung

§ 35. Die AMA hat eine Vorabprüfung der eingereichten Anträge mittels Gegenkontrolle der Antragsdaten durchzuführen und die Ergebnisse den Landwirten mitzuteilen.“

„Kontrolle

Verwaltungskontrollen

§ 37. (1) Verwaltungskontrollen werden für alle Betriebe und Fördermaßnahmen durchgeführt. Die Verwaltungskontrollen inklusive Gegenkontrollen erfolgen elektronisch und werden unter anderem durch grafische Verschneidung der angemeldeten digitalisierten Fläche mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen bzw. durch Datenabgleich mit relevanten Datenbanken vorgenommen. Es erfolgt hierbei eine Überprüfung der im Mehrfachantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen mit den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf Basis der Referenzparzelle (LPIS).

(2) Verwaltungskontrollen einschließlich Gegenkontrollen werden unter anderem durchgeführt,

1. um bei angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen eine Mehrfachgewährung derselben Beihilfe für dasselbe Antragsjahr auszuschließen und ungerechtfertigte Kumulierungen von Beihilfen im Rahmen flächenbezogener Fördermaßnahmen zu vermeiden,

2. um zwischen den im Mehrfachantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen und den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen je Referenzparzelle die Förderfähigkeit der Fläche als solche zu überprüfen,

3. um anhand des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren die Förderfähigkeit zu überprüfen und ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe für dasselbe Antragsjahr zu vermeiden und

4. um die Überprüfung der Einhaltung von Förderbedingungen durch einen Abgleich mit den Antragsangaben und relevanten Datenbanken durchzuführen.

(3) Flächen gelten als nicht ermittelt gemäß den §§ 46 bis 49, wenn sie als nicht korrekt identifiziert festgestellt werden oder gleichzeitig von zwei oder mehr Antragstellern beantragt werden.“

„Verwaltungssanktion bei Übererklärungen von Flächen

§ 46. (1) Übersteigt die für die Fördermaßnahme angemeldete Fläche die ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das 1,5fache der festgestellten Differenz, berechnet, wenn diese Differenz mehr als 3% der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

(2) Bei Fördermaßnahmen gemäß den Art. 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird, wenn die Abweichungen nicht einen Verstoß gegen eine konkrete inhaltliche Bedingung der Maßnahme (Förderungsverpflichtungen) darstellen, die ermittelte Prämie und die beantragte Prämie der jeweiligen Fördermaßnahme (inklusive aller Prämienzuschläge) bzw. die zusätzlich beantragten Optionen für die Berechnung der Abweichung und Sanktion gemäß Abs. 1 herangezogen.

(3) Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100% der auf der Grundlage der angemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn die Prämie der in Abs. 2 genannten Fördermaßnahmen nach der Anzahl an Tieren oder anderen Einheiten berechnet wird.

[…]“

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811 idF BGBl. I Nr. 111/2025, lautet auszugsweise:

„§ 90. (1) Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.

(2) Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist.

(3) Jeder Ehegatte hat dem anderen in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt er ihn auch in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens.“

[…]

„§ 98. Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit, so hat er Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, sind angemessen zu berücksichtigen.“

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Das System der Zahlungsansprüche als anspruchsbegründendes Element wurde abgeschafft und durch die Anknüpfung an die landwirtschaftliche Nutzfläche ersetzt.

Ebenso wie in den Regelungen für die vergangene Förderperiode wird in den nunmehr geltenden Bestimmungen die förderfähige Hektarfläche dahingehend festgelegt, dass damit Flächen umfasst werden, die dem Landwirt zur Verfügung stehen und für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden.

Von der AMA wurde in einer „Aufbereitung“ als Begleitschreiben zur Vorlage der Verfahrensunterlagen auch auf das Urteil des EuGH vom 17.12.2020 zu Rs C-216/19, WQ gegen Land Berlin hingewiesen. In dieser Entscheidung wird vom EuGH unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 24.10.2024 in der Rs C-375/08, Strafsache gegen Luigi Pontini u.a. präzisiert, unter welchen Voraussetzungen einem Antragsteller für ein Antragsjahr für eine landwirtschaftliche förderfähige Fläche Direktzahlungen zu gewähren sind. Wie aus dem Jahr der Entscheidung durch den EuGH erkannt werden kann, erging die Entscheidung des EuGH zu den Rechtsvorschriften der bereits abgelaufenen Förderperiode. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes haben sich die Voraussetzungen – abgesehen von der Notwendigkeit der Verfügbarkeit von (alten) Zahlungsansprüchen – wie schon erwähnt nicht geändert, sodass dieses Judikat auch bei der Zuerkennung einer Basisprämie in der gegenständlichen Angelegenheit weiterhin zu berücksichtigen ist.

Aus der Entscheidung des EuGH vom 17.12.2020 zu Rs C-216/19, WQ gegen Land Berlin, ergibt sich, dass die entsprechende Fläche, für die eine Förderung beantragt wurde, jedenfalls nur von einem Antragsteller in seinem MFA erfolgversprechend beantragt werden kann, wenn diesem Antragsteller diese Fläche mit einer rechtlichen Grundlage (Berechtigung zur Nutzung) zur Verfügung steht und er diese Fläche im entsprechenden Antragsjahr auch tatsächlich nutzt bzw. bewirtschaftet.

Unstrittig war, dass der Beschwerdeführer zur Bewirtschaftung der strittigen Flächen berechtigt war. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt hat der Beschwerdeführer mit bewusst gewollter Unterstützung durch seine Ehefrau die von ihm in seinem MFA für das Antragsjahr 2023 beantragten FS 3 SL 1, FS 5 SL 1, FS 19 SL 1, FS 19 SL 3, FS 42 SL 1, FS 58 SL 1, FS 59 SL 1, FS 66 SL 1, FS 67 SL 1, FS 78 SL 1 und FS 78 SL 2 auch tatsächlich im Antragsjahr 2023 bewirtschaftet. In diesem Zusammenhang erlaubt sich das erkennende Gericht darauf hinzuweisen, dass die Unterstützung durch die Ehefrau in Einklang mit der in § 90 Abs. 2 ABGB geregelten Mitwirkungspflicht im Erwerb des Ehepartners erfolgte und auch die Verrechnung für das Düngen und Spritzen aufgrund des in § 98 ABGB geregelten Anspruchs auf Abgeltung der Mitwirkung nicht zu beanstanden ist.

Hinsichtlich des Vorbringens der AMA in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2026, wonach Feldstücke gemäß § 22 GSP-AV eindeutig identifizierbar und abgrenzbar sein müssen, ist festzuhalten, dass die Definition des Feldstücks in Ziffer 1 dieser Bestimmung nicht vorsieht, dass Feldstücke eindeutig identifizierbar sein müssen. Ein Feldstück ist nämlich eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Landwirts mit nur einer Nutzungsart, die im Geografischen Informationssystem als Polygon digitalisiert ist und aus Schlägen besteht. Wie festgestellt sind die FS des Beschwerdeführers im Geografischen Informationssystem eindeutig abgegrenzt und entsprechen somit klar den rechtlichen Vorgaben. Dass die FS auch eindeutig identifizierbar sein müssen, wird hingegen nicht verlangt.

Da er die strittigen Feldstücke in seinem MFA für das Antragsjahr 2023 auch rechtzeitig und rechtskonform beantragt hat, liegen damit sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 an den Beschwerdeführer auch für die FS 3 SL 1, FS 5 SL 1, FS 19 SL 1, FS 19 SL 3, FS 42 SL 1, FS 58 SL 1, FS 59 SL 1, FS 66 SL 1, FS 67 SL 1, FS 78 SL 1 und FS 78 SL 2 vor.

Bezüglich der NLN des FS 41 ist festzuhalten, dass diese mit Gebüsch bedeckte Fläche gemäß dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 31 Abs. 2 GSP-AV wie eine Hecke zu den nicht-förderfähigen Flächen zählt und damit auch keine förderfähige Fläche im Sinne des § 28 Abs. 1 GSP-AV ist. Diese Fläche mit einem Ausmaß von 0,1353 ha wurde daher zu Recht von der AMA bei der Berechnung der Direktzahlungen als nicht ermittelte Fläche beanstandet, was wohl auch aus diesem Grund vom Beschwerdeführer nicht bekämpft worden ist.

Im Ergebnis ist dem Beschwerdebegehren vollinhaltlich stattzugeben und der Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2024, AZ II/4-DZ/23-25055847010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 war entsprechend abzuändern.

Die rechtliche Grundlage dafür, dass die AMA vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung angewiesen wurde, gemäß den Vorgaben in dieser Entscheidung die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem BF bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2021.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.