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G310 2318223-1•Bundesverwaltungsgericht G310 2318223-1
G310 2318223-1Bundesverwaltungsgericht05.05.2026
Einreiseverbot Glaubwürdigkeit Herabsetzung innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates
G310 2318223-1/20E
EndERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des kanadischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2025, Zahl XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkte II. und IV. des angefochtenen Bescheids richtig zu lauten haben:
„II. Gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 2 FPG erlassen“.
„IV. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 und Z 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde im Zuge seiner Durchreise am 05.03.2025 am Flughafen Schwechat einer Kontrolle unterzogen, dabei wurde festgestellt, dass sich in seinem Gepäckstück eine nicht unerhebliche Menge an Suchtgift befand. Er wurde von Beamten der Kriminalpolizei Schwechat festgenommen. In weiterer Folge wurde am XXXX die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
Mit Schreiben vom 12.03.2025 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und eventueller Erlassung eines Schubhaftbescheids Stellung zu nehmen und richtete dazu konkrete Fragen an den BF zu seinem Privat- und Familienleben.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2025, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und 19 Abs 1 JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Am 03.06.2025 langte eine schriftliche Stellungnahme des BF ein, worin er unter anderem vorbrachte, dass seine Eltern die schwedische Staatsbürgerschaft besitzen würden.
Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Kanada gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), dem BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wird festgehalten, dass der BF sowohl kanadischer als auch schwedischer Staatsbürger sei. Durch Kontaktaufnahme mit den Eltern des BF habe geklärt werden können, dass sie seit ihrer Geburt die schwedische Staatsbürgerschaft besitzen. Diese sei auf den BF aufgrund seiner Abstammung übertragen worden. Aufgrund der schwedischen Staatsbürgerschaft des BF hätte ein Einreiseverbot nicht erlassen werden dürfen, sondern ein Aufenthaltsverbot. Darüber hinaus sei die Dauer von sieben Jahren als jedenfalls nicht angemessen zu beurteilen.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 27.08.2025, vor und erstattete eine ausführliche Stellungnahme. Laut Auskunft der zuständigen schwedischen Behöre, würden keine Daten zum BF in Schweden aufliegen. Daher könne der BF kein schwedischer Staatsangehöriger sein.
Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 01.09.2025, G308 2318223-1/2Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Mit Beschluss des BVwG vom 30.01.2026, G310 2318223-1/17Z, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Beendigung des bei der schwedischen Botschaft geführten Staatsbürgerschaftsverfahrens ausgesetzt.
Am 03.10.2025 wurden der Antrag auf Feststellung der schwedischen Staatsbürgerschaft des BF sowie Reisepasskopien seiner Eltern übermittelt.
Am 22.10.2025 wurde eine schriftliche Stellungnahme seitens des Rechtsvertreters eingebracht.
Mit E-Mail vom 07.01.2026 teilte die belangte Behörde mit, dass dem BF die unterstützte freiwillige Rückkehr genehmigt wurde. Das entsprechende Genehmigungsschreiben wurde mitübermittelt.
Mit Schriftsatz vom 26.01.2026 teilte die rechtsfreundliche Vertretung des BF mit, dass das Verfahren vor der schwedischen Migrationsbehörde aufgrund des Antrages auf Feststellung des Bestehens der schwedischen Staatsbürgerschaft weiterhin laufe.
Der BF wurde am XXXX .2026 aus der Strafhaft entlassen und reiste unter Inanspruchnahme der unterstützten freiwilligen Rückkehrhilfe am selben Tag nach Kanada aus.
Am 23.02.2026 teilte die schwedische Botschaft mit E-Mail mit, dass der BF kein Ansuchen um einen Reisepass oder zur Klärung seiner Staatsbürgerschaft gestellt habe.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX in XXXX geborener Staatsangehöriger von Kanada. Er verfügt über einen gültigen kanadischen Reisepass. Er ist ledig und spricht Englisch. Allfällige Sorgepflichten sind unbekannt.
Er besuchte 12 Jahre die Grundschule in Kanada und studierte zwei Jahre Kinesiologie an der Universität in XXXX , wobei er das Studium nicht abschloss. Er arbeitet im Verkauf und vertreibt mobile Bankomatgeräte.
Seine Mutter lebt in Kanada, sein Vater in Schweden. Seine Eltern besitzen die schwedische Staatsbürgerschaft. Der BF hat Verwandte in Schweden. Im Bundesgebiet leben keine Angehörigen oder Verwandte des BF.
Der BF war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig; ihm wurde nie ein Aufenthaltstitel erteilt. Abgesehen von der Zeit in der Justizanstalt XXXX liegt keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet.
Erkrankungen oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit können nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration.
Der BF stellte am 29.09.2025 bei der schwedischen Botschaft einen Antrag auf Feststellung seiner schwedischen Staatsbürgerschaft. Das Verfahren zur Prüfung, ob dem BF aufgrund seiner Abstammung die schwedische Staatsbürgerschaft zukommt, war bei der schwedischen Botschaft anhängig, die das Ansuchen an die schwedische Migrationsbehörde weitergeleitet hat. Laut letzter Auskunft der schwedischen Botschaft vom 23.02.2026 hat diese kein Ansuchen des BF erhalten und teilte mit, dass dieser einen Antrag an die Migrationsbehörde zur Klärung seiner Staatsbürgerschaft stellen kann.
Der BF wurde am XXXX .2025 im Zuge seiner Durchreise von Thailand nach London am Flughafen Schwechat von Beamten der Kriminalpolizei Schwechat festgenommen. Am XXXX .2025 wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
Der BF wurde einmal strafgerichtliche in Österreich verurteilt. Seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landegericht XXXX vom XXXX .2025 liegt zugrunde, dass der BF am XXXX .2025 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b) jedenfalls mehrfach übersteigenden Menge, und zwar jedenfalls mehr als 30 kg Cannabiskraut, beinhaltend etwa 4.245 Gramm THCA sowie etwa 324 Gramm Delta-9-THC, aus Thailand aus- und nach Österreich eingeführt und aus Österreich aus- und nach England einzuführen versucht hat, indem er dieses in zwei Reisekoffern verbarg und damit mit dem Flugzeug von Bangkok nach Wien-Schwechat reiste und weiter nach London zu fliegen versuchte.
Der BF hat dadurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG begangen und wurde – ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe – unter Anwendung des § 19 Abs 1 JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Der BF verbüßte seine Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX und wurde am XXXX .2026 unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Haft entlassen. Der BF reiste am XXXX .2026 freiwillig aus dem Bundesland aus.
Bei der Strafzumessung wurde der ordentliche Lebenswandel, das Alter unter 21 Jahren, die Sicherstellung des Suchtgifts, die Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden als mildernd gewertet. Hingegen wurde das mehrfache Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge als erschwerend berücksichtigt.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Die Identität des BF beruht auf seinem in Verwaltungsakt in Kopie aufliegenden kanadischen Reisepass. Die Feststellungen zu seinen persönlichen, beruflichen und familiären Verhältnissen erfolgten aufgrund den entsprechenden Konstatierungen im Strafurteil, der Vollzugsinformation und der Beschwerde. Englischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel.
Der BF brachte vor, auch Staatsangehöriger von Schweden zu sein, jedoch konnte das nicht verifiziert werden. Laut Auskunft der schwedischen Botschaft in Wien wurde bisher kein Ansuchen des BF um Feststellungen seiner schwedischen Staatsbürgerschaft gestellt. Eine Antwort seitens der schwedischen Migrationsbehörde ist bis dato nicht eingelangt.
Die Feststellungen zu seinen Eltern beruhen auf den Angaben des BF in der Beschwerde. Zudem befinden sich im Akt Ausweiskopien seiner Mutter und seines Vaters.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen können nicht festgestellt werden, weil keine Anhaltspunkte für Erkrankungen vorliegen. Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem erwerbsfähigen Alter und der im Strafurteil angeführten letzten Beschäftigung als Angestellter.
Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Der Besitz eines Aufenthaltstitels ist weder im Informationsverbundsystem Zentrales Melderegister dokumentiert noch wird er vom BF behauptet. Die Abfrage von Versicherungszeiten unter dem Namen des BF brachte kein Ergebnis.
Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine Integration oder Anbindung des BF in Österreich, zumal sich der BF lediglich auf der Durchreise nach England befand.
Die Festnahme des BF und die Verhängung der Untersuchungshaft werden anhand der Vollzugsinformation sowie des Untersuchungshaftbeschlusses des LG XXXX vom XXXX .2025, XXXX festgestellt. Seine bedingte Entlassung geht aus dem Strafregister hervor.
Die Feststellungen zu seinen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Strafurteil.
Die Benachrichtigung über die erfolgte freiwillige Ausreise erfolgte mittels E-Mail des BFA und ist im Fremdenregister dokumentiert.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Der BF ist Staatsangehöriger von Kanada und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Kanadische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art 4 Abs 1 iVm Anhang II der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Art 20 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl § 2 Abs. 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen.
Der BF reiste zwar mit einem gültigen Reisepass ein und war auf der Durchreise von Thailand nach London, sodass er am XXXX .2025 die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer noch nicht überschritten hatte. Da er beim Transport von Suchtgift betreten wurde, war sein Aufenthalt nicht rechtmäßig.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
Da sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, hatte das BFA zunächst gemäß § 58 Abs 1 Z 5 AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Gemäß § 58 Abs 3 AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind aber nicht erfüllt, weil der Aufenthalt des BF nie geduldet iSd § 46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids:
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9) zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist.
Der BF befand sich in Österreich nur auf Durchreise. Die Rückkehrentscheidung greift nicht unverhältnismäßig in sein Privat- und Familienleben ein, zumal sich sein Lebensmittelpunkt nie in Österreich befand. Er ist weder sprachlich, beruflich noch sozial integriert. Es liegt keine Verletzung des Art 8 EMRK vor.
Vielmehr bestehen starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat Kanada, wo er geboren wurde, die Schule besuchte und berufstätig war, die übliche Sprache spricht und seine Verwandten leben.
Allfällige Sozialkontakte des BF zur in Schweden lebenden Angehörigen können auch durch Besuche in Kanada oder in anderen, nicht vom Einreiseverbot umfassten Staaten) und durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel (z.B. Telefon, Internet, E-Mail) aufrechterhalten werden. Allfällige Konsequenzen der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots, insbesondere die zeitweilige Trennung von Verwandten, sind im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten in Kauf zu nehmen.
Aufgrund der Straffälligkeit des BF überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die vergleichsweise geringen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich. In Anbetracht der über den BF verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie des Umstands, dass der BF erwachsen, gesund und arbeitsfähig ist und keine Berechtigung für einen längeren Aufenthalt in Österreich hat, kommt die Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht in Betracht, zumal diese Maßnahme zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich zur Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist. Das Ergebnis der vom BFA vorgenommenen Abwägung der gegenläufigen Interessen ist somit nicht zu beanstanden. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK im Ergebnis nicht verletzt.
Die Rückkehrentscheidung wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt. Nunmehr ist zu berücksichtigen, dass der BF am XXXX .2026 freiwillig aus dem österreichischem Bundesgebiet ausgereist ist. Bei einer während des Beschwerdeverfahrens erfolgten Ausreise ist der Fall erstmals unter dem Blickwinkel des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abzuweisen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 12 und 21).
Seit der Ausreise des BF findet die Rückkehrentscheidung daher in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG ihre weitere Rechtsgrundlage, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren schon vor der Ausreise und daher jedenfalls vor Ablauf der in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG vorgesehenen Frist eingeleitet wurde. Mit dieser Maßgabe ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides somit zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Z 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Z 2) sowie solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Z 3).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liegen keine Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung des BF nach Kanada vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls unbegründet.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG) oder wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 53 Abs 3 Z 2 FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
In Anwendung dieser Grundsätze hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bejaht. Da er zuletzt am 05.03.2025 in das Gebiet der Schengenstaaten eingereist war und dabei vorschriftswidrig Suchtgift mit sich führte, ist auch der Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 2 FPG erfüllt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a SMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar (vgl VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).
Dem BFA ist sohin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, obwohl er erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde und erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft zum Schutz und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Da der BF erst vor kurzem aus der Haft entlassen wurde, kann noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit nach dem Vollzug der Haftstrafe maßgeblich ist (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). Aus der vorzeitigen Haftentlassung lässt sich vor diesem Hintergrund noch keine maßgebliche Minderung der Gefährdung, die sich aus dem strafbaren Vorverhalten ergibt, ableiten.
Ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren steht jedoch außer Relation, wenn man berücksichtigt, dass das Strafgericht den Strafrahmen bei weitem nicht ausschöpfte und der BF vorzeitig bedingt entlassen werden konnte. Daher ist die Dauer des Einreiseverbots auf drei Jahre zu reduzieren. Dies entspricht der gegen den BF ausgesprochenen Strafe, dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Taten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe und auch seiner privaten und familiären Situation. Dabei wird insbesondere berücksichtigt, dass der BF zum ersten Mal straffällig wurde und der BF die Straftat als junger Erwachsener beging, sodass die Bestimmungen des JGG zur Anwendung kamen. Außerdem ist dem Erstvollzug eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zu attestieren. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Das Einreiseverbot laut Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf drei Jahre herabzusetzen.
Eine weitere Reduktion scheitert allerdings an der Schwere der vom BF begangenen Straftaten, zumal auch das Strafgericht beim BF als Ersttäter die Verhängung einer Freiheitsstrafe für erforderlich erachtete. Die zeitweilige Unmöglichkeit, seine Verwandten in Europa, insbesondere in Schweden, zu besuchen, als Konsequenz des Einreiseverbots, ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen und die Kontakte auch durch Besuche im Ausland, durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikation aufrechterhalten werden können. Auch kann ein Mitgliedstaat gemäß Art 11 Abs. 4 Rückführungsrichtlinie einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige ausstellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaats besteht.
Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheids:
Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis des BVwG vom 01.09.2025, G308 2318223-1/2Z als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 55 Abs 4 FPG ist in diesem Fall von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG eine Beschwerdeverhandlung, von der keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, zumal ohnehin dem Beschwerdevorbringen zu den Anknüpfungen des BF in Schweden gefolgt wird.
Zu Spruchteil B:
Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.
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