Bundesverwaltungsgericht G306 2341485-1

G306 2341485-1Bundesverwaltungsgericht04.05.2026

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G306 2341485-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G306.2341485.1.00

Spruch

G306 2341485-1/4Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Deutschland, vertreten durch die die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2026, Zahl XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 06.03.2026, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 11.03.2026, gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass wie bereits zu Spruchpunkt II. dargelegt worden sei, die sofortige Ausreise des BF geboten sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheides iSd § 18 Abs. 3 BFA-VG sei erforderlich. Der BF sei vier Mal rechtskräftig verurteilt worden. Er habe seine gewalttätige Neigung bereits mehrfach unter Beweis gestellt, indem er Ex-Lebensgefährtinnen bedroht und genötigt habe. Er stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Besonders verwerflich sei, dass die Gewalttaten während familiärer Beziehungen erfolgt seien. Im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei, weil der BF durch sein oben geschildertes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Das Verhalten des BF stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund dieses Verhaltens, das Interesse des BF an einem Aufenthalt hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete.

Der BF erhob Beschwerde gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides, mit der er die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz, in eventu die Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes, in eventu die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeregt.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerde vom 31.03.2026 gegen den oben – im Spruch – genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 17.04.2026).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der gesunde, arbeitsfähige und ledige BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:

17.03.2023 – 23.05.2023Obdachlos

23.05.2023 – 21.12.2023Hauptwohnsitz

21.12.2023 – 16.03.2024Obdachlos

17.03.2024 – 14.04.2024Lücke

15.04.2024 – 03.12.2024Nebenwohnsitz

04.12.2024 – 10.11.2025Lücke

 XXXX .2025 – laufend Hauptwohnsitz JA

1.2. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich nachfolgende Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet:

03.08.2022 – 02.09.2022Arbeiter

04.10.2022 – 04.10.2022geringfügig beschäftigter Arbeiter

10.10.2022 – 10.10.2022 geringfügig beschäftigter Arbeiter

20.01.2023 – 22.01.2023geringfügig beschäftigter fallweiser Arbeiter

04.02.2023 – 04.02.2023geringfügig beschäftigter fallweiser Arbeiter

17.02.2023 – 18.02.2023geringfügig beschäftigter fallweiser Arbeiter

28.03.2023 – 28.03.2023geringfügig beschäftigter fallweiser Arbeiter

29.05.2023 – 30.06.2023geringfügig beschäftigter Arbeiter

01.07.2023 – 28.09.2023Arbeiter

24.11.2023 – 31.12.2023geringfügig beschäftigter Arbeiter

06.02.2024 – 06.02.2024geringfügig beschäftigter fallweiser Arbeiter

08.02.2024 – 08.02.2024geringfügig beschäftigter fallweiser Arbeiter

21.02.2024 – 21.02.2024geringfügig beschäftigter fallweiser Arbeiter

27.02.2024 – 27.02.2024geringfügig beschäftigter fallweiser Arbeiter

07.03.2024 – 07.03.2024geringfügig beschäftigter fallweiser Arbeiter

14.03.2024 – 14.03.2024geringfügig beschäftigter fallweiser Arbeiter

20.03.2024 – 20.03.2024geringfügig beschäftigter fallweiser Arbeiter

27.03.2024 – 27.03.2024geringfügig beschäftigter fallweiser Arbeiter

03.04.2024 – 03.04.2024geringfügig beschäftigter fallweiser Arbeiter

11.04.2024 – 11.04.2024geringfügig beschäftigter fallweiser Arbeiter

02.05.2024 – 31.07.2024geringfügig beschäftigter Arbeiter

01.08.2024 – 30.11.2024geringfügig beschäftigter Arbeiter

28.01.2025 – 31.05.2025geringfügig beschäftigter Arbeiter

01.06.2025 – 10.11.2025Arbeiter

1.3. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Verurteilungen auf:

1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. 8. Fall, Abs. 4 Z 1 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 2 3. Fall, Abs. 2 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG, der Vergehen der Nötigung gemäß §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.

Dem BF wurde darin angelastet,

I.am XXXX eine fremde Sache, nämlich einen Warenautomaten beschädigt zu haben, indem er das Sicherheitsglas der Glasscheibe des Warenautomaten durch mehrere Fußtritte einschlug, wodurch der Firma ein Schaden in Höhe von ca. € 600,00 entstand;

II.vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut, erworben, besessen und anderen überlassen zu haben, wobei er dadurch teils einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige war, indem er

a.im Zeitraum Anfang XXXX einer Minderjährigen in Teilmengen insgesamt 1 g Cannabiskraut unentgeltlich überließ;

b.im Zeitraum Anfang XXXX einer Person in Teilmengen insgesamt etwa 12 g Cannabiskraut und im April/Mai 2024 eine Kleinstmenge Speed unentgeltlich überließ ;

c.im Zeitraum Ende XXXX einer Person in Teilmengen insgesamt etwa 25 g Cannabiskraut im Zuge wechselseitiger Versorgung überließ;

III.vorschriftswidrig die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung angebaut habe, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem gesondert verfolgten Mittäter im Zeitraum Ende XXXX 2024 bis XXXX .2024 in seiner Wohnung drei Cannabispflanzen in einer Indooranlage zum ausschließlich persönlichen Gebrauch aufzog;

IV.vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich für den persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben, indem er seit zumindest Ende XXXX insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut von verschiedenen Suchtgiftverkäufern ankaufte und bis zum Eigenkonsum besaß;

V.seine Ex-LG

a.mit Gewalt oder durch Drohung mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen versucht zu haben, und zwar:

1Anfang XXXX 2024 während eines Streites im damals gemeinsamen Wohnzimmer zu wahrheitsgemäßen Angaben, indem er im Wohnzimmer plötzlich ein dort liegendes Küchenmesser nahm, es gegen ihren Oberkörper richtete und äußerte: „Sag die Wahrheit, sonst ! passiert dir was !“;

2am XXXX , nachdem er mit einem Schuh das Küchenfenster eingeschlagen und in das Haus eingedrungen und die WC-Türe geöffnet hatte, mit den Worten: „Gib mir meinen Hund, dann bin ich weg!“, in der irrigen Annahme, er habe einen Anspruch auf den Hund, zur Überlassung der Hündin, wobei er dabei ein kleines Küchenmesser in seiner rechten Hand in Hüfthöhe hielt;

b.vorsätzlich am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt, indem er ihr

13 bis 4 Tage nach dem unter Punkt V./a./1 angeführten Tathandlung einen Faustschlag in den Bauch versetzte, wodurch sie starke Schmerzen erlitt;

2etwa Mitte XXXX 2024 bei einem Streit mit einem eingedrehten Handtuch gegen den Rücken schlug, wodurch sie eine Verletzung samt Narbe am Rücken erlitt;

3am XXXX wieder im Streit einen Schlag mit dem Handballen gegen das rechte Ohr („Watsche“) sowie nachdem sie zu Boden gefallen war, Tritte gegen den Unterbauch und Nierenbereich versetzte, wodurch sie starke Schmerzen und einen „Piepston“ im Ohr und eine Trommelfellverletzung sowie stundenlang anhaltende Schmerzen im Nieren- und Unterleibsbereich erlitt;

c.am XXXX .2024 im Zuge der unter Punkt V./a./2 angeführten Tathandlung fremde bewegliche Sachen, nämlich eine am Küchentisch liegende € 20,00 Banknote und einen Damen-Sweater in unbekanntem Wert, mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern;

d.vor der unter Punkt V./a./2 angeführten Tathandlung eine fremde Sache beschädigt, indem er die Glasscheibe des Küchenfensters der im Eigentum des Vaters der Ex-LG, stehenden Wohnung mit einem seiner Schuhe einschlug, wodurch diesem ein Schaden in Höhe von € 761,86 entstand.

Als mildernd wertete das Gericht das umfassende und reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die Bereitschaft zur Schadensgutmachung, als erschwerend das Zusammentreffen einer Vielzahl von Vergehen, die Tatbegehung während anhängigem Strafverfahren sowie die Verwendung eines Messers.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2025, wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und Abs. 2 1. Fall StGB und des Vergehens gemäß § 50 Abs. 1 Z 13 WaffG, zu einer unbedingten (Zusatz-)Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Der BF wurde für schuldig befunden,

I.am XXXX .2025 einen Mann mittelbar gegenüber einer Minderjährigen mit den Worten: „Ich werde ihn umbringen, weil er mit meiner Ex-Freundin geschlafen hat“, wobei er zuvor eine Sturmhaube aufgesetzt, mit einer Patrone „gespielt“ und dem Mädchen in der Innenbrusttasche seiner Jacke eine schwarze Pistole gezeigt hatte, mit dem Tod gefährlich bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen;

II.in einem unbekannten Zeitraum, jedenfalls aber am XXXX .2025 bis zur Sicherstellung, wenn auch nur fahrlässig, Waffen und Munition besessen zu haben, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG, nämlich mit Bescheid der LPD, rechtskräftig ab XXXX .2023 und gültig bis XXXX .2028, verboten ist, indem er eine schwarze Schreckschusspistole samt Magazin mit sich führte und zu der unter Punkt I. beschriebenen Tathandlung verwendete.

Als mildernd wertete das Gericht keinen Umstand, als erschwerend hingegen eine Vorstrafe und das Zusammentreffen von Vergehen.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX 2025 eine Person

1mit Gewalt und durch wiederholte Drohungen mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen versucht habe, nämlich zum Verlassen des Hauptbahnhofs, indem er ihn mit seiner linken Hand am Hals packte und sekundenlang würgte bis dieser keine Luft mehr bekam sowie kurze Zeit später, als das Opfer vor ihm über die Rolltreppe flüchten wollte, dadurch, dass er ihm nachging und ihn auf der Rolltreppe attackierte, indem er ihm mit dem linken Fuß einen Tritt versetzte, wodurch das Opfer gegen eine Seite der Rolltreppe stürzte, wobei der BF das Opfer zudem mehrmals sinngemäß aufforderte, er solle sich verpissen, sonst bringt er ihn um bzw. er bringt ihn um, wenn er nicht in 10 Sekunden weg ist sowie wenn er jetzt nicht gehe, dann bringe er ihn um;

2durch die unter Punkt 1. beschriebenen Tathandlungen vorsätzlich am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt habe, weil das Opfer durch das Würgen stundenlang Schmerzen im rechten Halsbereich und beim Schlucken verspürte sowie danach im Zuge des Sturzes im linken Kniebereich eine Abschürfung erlitt.

Als mildernd wertete das Gericht das umfassende reumütige Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat und Verletzungen beim Opfer im unteren Deliktsbereich, als erschwerend das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen verschiedener Art – nämlich von zwei Vergehen, eine Verurteilungen wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftat, den raschen Rückfall, nämlich Tatbegehung innerhalb von rund zwei Monaten nach der ersten Verurteilung, die Tatbegehung während offener Probezeit zur ersten Verurteilung, die Tatbegehung während des anhängigen Strafverfahrens.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen der Vergehen der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und 2 2. Fall StGB und des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB, zu einer unbedingten (Zusatz-)Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.

Der BF wurde für schuldig befunden, seine minderjährige, schwangere Ex-LG

A.durch gefährliche Drohung zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung je zu einer Unterlassung genötigt zu haben, und zwar

1am XXXX .2025 nach der unter Punkt C. beschriebenen Tathandlung mit den Worten. „Wenn du irgend jemanden was sagst, dann bring ich dich um!“, zur Abstandnahme anderen, nämlich seinem Freund und dessen Freundin, zu erzählen, dass er ihr ins Gesicht geschlagen und sie verletzt habe, sowie der Anzeigenerstattung bei der Polizei;

2am XXXX mit den Worten: „I brich da des Kiefer und das Knack, wennst ned ruhig bist!“, zur Abstandnahme ihn zu fragen, ob er sich nicht über das gemeinsame Kind freue;

B.am XXXX mit der Zufügung einer erheblichen Verstümmelung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sinngemäß äußerte, wenn du eh nichts mehr sagst, dann schneide ich dir die Zung außa, dann brauchst du gar nichts mehr reden oder dann kannst du nicht mehr reden, nachdem er aus der Küche ein spitzes, scharfes Messer mit einer Klingenlänge von ca. 19 cm geholt hatte, sich mit seinem Oberkörper über die im Schlafzimmer mit dem Rücken im Bett liegende Ex-LG beugte, wobei er das Messer in der rechten Hand ca. 30 bis 40 cm über ihren Kopf hielt;

C.am XXXX vor der unter Punkt A./1 beschriebenen Handlung im Badezimmer vorsätzlich am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt; indem er ihr mit der linken flachen Hand ins Gesicht schlug, wodurch die Ex-LG Nasenbluten und eine Schwellung der Nase samt Hämatom verbunden mit mehreren Tagen andauernden Schmerzen erlitt.

Als mildernd wertete das Gericht das umfassende Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall, die Tatbegehung während offener Probezeit, die Tatbegehung zum Nachteil einer Angehörigen, die Anwendung einer Waffe sowie die strafbare Handlung als Volljähriger gegen eine Minderjährige.

Der BF wurde am XXXX .2025 fest und am selben Tag in der Justizanstalt aufgenommen. Er befindet sich seither in Haft.

Im Abschlussbericht der LPD vom XXXX .2026 wird ausgeführt, dass der BF und ein Mithäftling verdächtig seien, sich am XXXX .2026 in der Justizanstalt gegenseitig am Körper verletzt zu haben.

1.4. Im Bundesgebiet lebt die Ex-LG des BF, XXXX , StA. Österreich. Der BF hat mit dieser eine gemeinsame Tochter, XXXX , StA. Österreich. Laut den Angaben der Kindesmutter kommt dem BF weder die Obsorge zu noch hat Kontakt zu seiner Tochter. Die Ex-LG erwirkte eigenen Angaben zu Folge gegen den BF aufgrund von Gewalttaten in der Vergangenheit mehrfach Betretungs- und Annäherungsverbote gegen den BF. Ein zukünftiger Kontakt des BF mit seiner Tochter wurde durch die Kindesmutter aufgrund der vorgefallenen Gewalttaten ausgeschlossen.

Weiters lebt die minderjährige, schwangere Ex-LG des BF, XXXX , StA. Österreich, im Bundesgebiet und erwirkte am XXXX .2025 ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegen den BF aufgrund der der vierten Verurteilung des BF zugrunde liegenden Taten gegen sie. Die Obsorge für das ungeborene Kind wird bis zur Volljährigkeit der Kindesmutter laut deren Angaben dem Jugendamt zukommen.

Ein Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich aufhältigen Personen ist nicht hervorgekommen.

Es sind keine Anhaltspunkte für sonstige familiäre oder private Anknüpfungen in Österreich hervorgekommen die auf ein intensives Privat- oder Familienleben hindeuten.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Sozialversicherungsdatenauszug, dem Strafregister und dem Fremdenregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet sowie dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und jener des BVwG ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.

Der BF weist seit dem Jahr 2023 eine Wohnsitzmeldung und seit dem Jahr 2022 wiederholt Meldungen zur Sozialversicherung im Bundesgebiet auf. Im Bundesgebiet leben die Ex-Lebensgefährtinnen des BF, wobei eine von diesem vom BF ein Kind erwartet. Weiters lebt eine mj. Tochter des BF in Österreich. Die Ex-Lebensgefährtinnen des BF erwirkten in der Vergangenheit aufgrund von gewalttätigen Vorfällen Betretungs- und Annäherungsverbote gegen den BF. Der BF hat keinen Kontakt zu den Genannten. Es leben ansonsten keine Familienangehörigen des BF in Österreich. Das Gewicht allfälliger Bindungen zum Bundesgebiet wird dadurch gravierend relativiert, dass der BF innerhalb kürzester Zeit mehrfach einschlägig – insbesondere aufgrund von wiederholten Körperverletzungen, Nötigungen und gefährlichen Drohungen gegen seine (nunmehr Ex-)Lebensgefährtinnen – verurteilt wurde. Weiters setzte er offenkundig auch trotz aufrechter Haft und Verspüren des Haftübels sein Verhalten fort; so wird er derzeit der Körperverletzung zum Nachteil eines Mithäftlings verdächtigt. Auch musste dem BF durch Begehung der oben festgestellten strafrechtlichen Handlungen bewusst sein, dass er dadurch sein Aufenthaltsrecht und sohin ein mögliches Privat- und Familienleben im Bundesgebiet aufs Spiel setzt. Der BF ist überdies gesund und arbeitsfähig.

Die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermag somit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF bewirken, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des BF ein großes Gewicht beizumessen ist.

Es war im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- oder Privatlebens des BF iSd Art. 8 EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung zur Verhinderung weiterer Straftaten alle familiären und privaten Interessen des BF in den Hintergrund zu treten und wird in Anbetracht der Schwere der vom BF im österreichischen Bundesgebiet begangenen Straftaten die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich gehalten.

Im Ergebnis ist daher die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach einer allfälligen Entlassung aus der Strafhaft auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.

Zu Spruchteil B):

Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.

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