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W601 2313840-2•Bundesverwaltungsgericht W601 2313840-2
W601 2313840-2Bundesverwaltungsgericht30.04.2026
Abschiebung Abschiebungshindernis Abschiebungsschutz Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung aufrechtes Einreiseverbot Ausreiseverpflichtung Befehls- und Zwangsgewalt Doppelbestrafung faktischer Abschiebeschutz Folgeantrag Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gesundheitszustand Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt Maßnahmenbeschwerde non-refoulement Prüfung Rückkehrsituation Sicherheitslage staatliche Verfolgung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung terroristische Vereinigung Verfolgungsgefahr wesentliche Änderung
W601 2313840-2/170E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Abschiebung nach Syrien am XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX auf dem Luftweg nach Syrien abgeschoben (Ankunft in Syrien am XXXX ).
2. Mit Schreiben vom 12.08.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine im Spruch genannte Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen seine am XXXX erfolgte Abschiebung und beantragte festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers am XXXX [in Folge: Abschiebung am XXXX ] rechtswidrig erfolgte. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass aufgrund der intensiven Medienberichterstattung zur Abschiebung des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass sowohl den syrischen Behörden als auch Vertretern des Islamischen Staates (in Folge auch: IS) die langjährige Haftstrafe des Beschwerdeführers bekannt geworden sei. Zudem ergebe sich aus dem Länderinformationsblatt zu Syrien vom 08.05.2025 eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage im Sinne einer Destabilisierung. Die Rückkehrentscheidung vom 11.04.2025 sei daher nicht mehr ausreichend aktuell gewesen und das Bundesamt hätte daher erneut prüfen müssen, ob im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers das reale Risiko einer Verletzung von Art. 2 und/oder 3 EMRK drohen würde. Beantragt wurde die Beischaffung der Verwaltungsakte zum Beweis dafür, dass eine neuerliche Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht erfolgt sei.
3. Mit Schreiben vom 19.08.2025 beantragte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Akteneinsicht.
4. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakte elektronisch vor und erstattete eine Stellungnahme, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers mehrmals geprüft wurde, nämlich mit Aktenvermerk vom 26.05.2025, vom 23.06.2025 und vom 02.07.2025. Es sei jeweils die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt worden. In die Refoulmentprüfungen seien die aktuellen Länderinformationen sowie bei der Prüfung am 02.07.2025 auch die Entscheidungen des EGMR vom 10.06.2025 und 17.06.2025 eingeflossen. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer, vertreten durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin, zum Parteiengehör übermittelt.
5. Am 01.09.2025 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Akteneinsicht beim Bundesamt.
6. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers, vertreten durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin, vom 23.09.2025 wurde vorgebracht, dass die Aktenvermerke mit welchen die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers geprüft worden seien, der Stellungnahme nicht beigelegt und von der Akteneinsicht ausgenommen worden seien. Der Aktenvermerk vom 02.07.2025 sei erst am 23.09.2025 vom Bundesamt übermittelt worden. Die Prüfung sei unzureichend gewesen, weil die Feststellungen zur Sicherheitslage ohne Verweis auf entsprechende aktuelle Quellen erfolgt seien. Die Rückkehrentscheidung vom 11.04.2025 basiere auf veralteten Länderberichten, in denen die Machtübernahme durch die HTS und die daraus resultierenden Veränderungen der Sicherheitslage nicht berücksichtigt worden seien und setze sich somit nicht mit dem seither neu begründeten Sachverhalt auseinander. Aufgrund der enormen medialen Aufmerksamkeit, wodurch die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers öffentlich bekannt sei und das Bundesamt vorab auch die syrischen Behörden über die Verurteilung des Beschwerdeführers informiert habe, habe für den Beschwerdeführer bei seiner Abschiebung wegen der angespannten Lage in Syrien und der weitgehend unkontrolliert agierenden Sicherheitskräfte des neuen syrischen Regimes, eine enorme Verfolgungsgefahr bestanden. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Istanbul den türkischen Behörden übergeben worden sei und folglich die Abschiebung durch österreichische Beamt:innen nicht bis ins Zielland Syrien begleitet worden sei und führte dazu aus, dass keine hinreichende Überprüfung der durch die Abschiebung drohenden Gefahren sowohl im Hinblick auf seine Übergabe an türkische Behörden als auch die Aushändigung des Bundesamt an syrische Behörden durchgeführt worden sei. Es wurde die Beantwortung übermittelter Fragen sowie im Falle der Nichtbeantwortung der Fragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Stellungnahme wurde dem Bundesamt zur Beantwortung der Fragen und Vorlage der Aktenvermerke vom 26.05.2025, vom 23.06.2025 und 02.07.2025 übermittelt.
7. In der Stellungnahme des Bundesamtes vom 17.11.2025 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei jenen von der Akteneinsicht ausgenommenen Schriftstücke um internen Behördenverkehr hinsichtlich Planung und Ablauf der Außerlandesbringung, Berichte/Meldungen der Polizei, namentliche Bekanntgabe von Begleitbeamten der Abschiebung, abschieberelevante Buchungsbestätigungen, Stornierungen und Rechnungen unter Angabe der Namen der Begleitbeamte handle. Bei Bekanntgabe dieser Schriftstücke bestehe das reelle Risiko einer Gefährdung einer Vielzahl von Personen, von Behörden und Institutionen. Zudem würde durch die Einsicht in die ausgenommenen Aktenteile eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeigeführt, zumal aus einer Vielzahl der ausgenommenen Seiten behördeninterne organisatorische Abläufe von Vorbereitungs-tätigkeiten hinsichtlich Abschiebungen ersichtlich werden würden. Das Bundesamt hat unter einem auch die Beantwortung der übermittelten Fragen, die Aktenvermerke betreffend die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung vom 26.05.2025, 23.06.2025 und 02.07.2025, einen Bericht der österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.11.2025 sowie den Aktenvermerk bezüglich der Akteneinsicht vorgelegt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht forderte das Bundesamt auf die für die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer an die syrische Botschaft übermittelten Schreiben vorzulegen.
9. Mit Stellungnahme vom 14.01.2026 legte das Bundesamt eine E-Mail vom 08.05.2025 an die syrische Botschaft sowie ein Schreiben vom 12.05.2025, welches mit E-Mail vom 13.05.2025 an die syrische Botschaft übermittelt wurde, vor. Aus dem Schreiben vom 12.05.2025 ergibt sich, dass zur Erlangung eines Heimreisezertifikates die Strafrechtstatbestände zu denen der Beschwerdeführer verurteilt wurde sowie das Strafausmaß mitgeteilt wurde. Unter einem wurde auch der Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Maßnahme an den EGMR vorgelegt. Das Bundesamt führte in der Stellungnahme vom 14.01.2026 aus, dass zwar die Strafrechtsdelikte und das Strafausmaß an die syrische Botschaft übermittelt worden seien, jedoch nicht die Gründe, welche zu diesem Urteil führten (insbesondere nicht die Mitgliedschaft zur Organisation Islamischer Staat). Zudem habe der EGMR die zuvor erteilte „interim measure“ mit 17.06.2025 (nach Übermittlung der Straffälligkeit an die syrische Botschaft) aufgehoben, auch unter der Berücksichtigung der im Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Maßnahme angeführten Angabe, dass die syrischen Behörden in Kenntnis über die Verurteilungen des Beschwerdeführers seien.
10. Dem Beschwerdeführer, vertreten durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin, wurden die Stellungnahmen des Bundesamtes vom 17.11.2025 und 14.01.2026 jeweils samt Beilagen zum Parteiengehör übermittelt.
11. Mit Stellungnahme vom 05.02.2026 führte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin, aus, dass sich aus dem aktuellen Bericht von EUROPOL „The European Union (EU) Terrorism Situation and Trend Report (EU TE-SAT)“ aus 2025 ergebe, dass die größte Zahl an Verurteilungen und Freisprüchen wegen terroristischer Straftaten 2024 im Zusammenhang mit dschihadistischen Terrorismus ausgesprochen worden seien. Die syrische Regierung habe daher von einer Mitgliedschaft in einer jihadistisch-terroristischen Organisation ausgehen können. Es wurde beantragt Nachweise inklusive Inhalte der Überprüfungen gemäß § 50 FPG von der Direktion des Bundesamtes der Rechtsvertreterin vorzulegen sowie die Beantwortung von Fragen sowie die zeugenschaftliche Einvernahme der involvierten Personen der syrischen (Vertretungs)Behörden als auch der österreichischen Behörden. Unter einem wurden Aktenteile vom Verfahren vor dem OHCHR vorgelegt.
12. Dem Bundesamt wurde die Stellungnahme vom 05.02.2026 übermittelt und aufgetragen darzulegen bei welcher Gelegenheit (Schreiben, Treffen, Telefonat etc.) von welcher Behörde Daten des Beschwerdeführers sowie welche konkreten Daten des Beschwerdeführers jeweils den syrischen Behörden mitgeteilt wurden.
13. Das Bundesamt legte mit Stellungnahme vom 25.02.2026 die Kontakte und übermittelten Daten an die syrische Botschaft konkret dar. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer, vertreten durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin, zum Parteiengehör übermittelt.
14. Mit Schreiben vom 04.03.2025 legte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin, eine Stellungnahme der Republik Österreich an den UN-Ausschuss vor und führte dazu aus, dass bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer festgehalten werde und seine vorgebrachte Furcht vor Verfolgung sowie vor drohenden Menschenrechtsverletzungen begründet gewesen sei.
15. In der Stellungnahme vom 17.03.2026 führt der Beschwerdeführer, vertreten durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin, zur Stellungnahme des Bundesamtes vom 25.02.2026 aus, dass sich daraus nicht ergebe, ob Voraussetzungen, Modalitäten und Zusicherungen beim Besuch des Bundesministeriums für Inneres beim syrischen Innenminister am 27.04.2025 besprochen worden seien und ob sowie welche Vereinbarungen getroffen worden seien. Zudem wurde auf den aktuellen Bericht der EUAA “Interim Country Guidance: Syria” aus Juni 2025 verwiesen und ausgeführt, dass sich daraus regelmäßige Verfolgungshandlungen, willkürliche Inhaftierung bzw. Aussetzung unmenschlicher Behandlung für Personen, denen eine Nähe bzw. Angehörigkeit zum XXXX (zumindest) unterstellt werde, ergebe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich:
1.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 23.08.2014 fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Der Beschwerdeführer gab im Zuge dessen befragt nach seinen Fluchtgründen an, dass in Syrien Krieg herrsche, er zum Militär müsse, aber niemanden töten und nicht getötet werden wolle (Niederschrift Erstbefragung im Verwaltungsakt mit der Verfahrenszahl XXXX [in Folge: 1. INT-Akt], AS 1 ff [OZ 4]).
1.1.2. Am 12.11.2014 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt statt. Der Beschwerdeführer gab im Zuge dessen zu seinem Fluchtgrund an, dass er zum Militärdienst einberufen worden sei, jedoch nicht kämpfen habe wollen, weshalb er geflüchtet sei. Seine Eltern und Geschwister (drei Schwestern und ein Bruder) seien nach wie vor in Syrien in XXXX . In Österreich habe er keine Familienangehörige (Niederschrift Einvernahme im 1. INT-Akt, AS 39 ff [OZ 4; erste Seite der Niederschrift in OZ 97]).
1.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.11.2014 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.08.2014 stattgegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt (Bescheid vom 13.11.2014 im 1. INT-Akt, AS 53 ff [OZ 4]).
1.1.4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB, wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Z 1 bis 3 StGB, wegen des Vergehens der Gutheißung terroristischer Straftaten nach § 282a Abs. 2 StGB sowie wegen des Vergehens des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt (Urteil im Verwaltungsakt mit der Verfahrenszahl XXXX [in Folge: ABE-Akt], AS 121 ff [OZ 5 f]; auch im Verwaltungsakt mit der Verfahrenszahl XXXX [in Folge: 2. INT-Akt], AS 237 ff [OZ 27 f]).
1.1.5. In der Zeit von XXXX bis zum XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgrund von Untersuchungs- und dann Strafhaft in Justizanstalten angehalten.
1.1.6. Am 08.01.2019 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt zur Prüfung der Aberkennung des Asylstatus statt. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Einvernahme an, dass er im Falle einer Rückkehr fürchte von der syrischen Regierung umgebracht zu werden oder lebenslang ins Gefängnis zu kommen, weil er den IS unterstützt habe. Zudem fürchte er eine Verfolgung aufgrund seiner Religion als sunnitischer Muslime. Die syrischen Behörden hätten aufgrund von Interpolerhebungen seinen Onkel mütterlicherseits befragt, weshalb die syrische Regierung wisse, dass er den IS unterstützt habe. Weiters gab er an als Regimegegner einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Er habe einmal bei einer Demonstration gefilmt und sei mit Waffen geschlagen worden, wodurch ihm seine Nase gebrochen worden sei. Er habe jedoch fliehen können und sei den Behörden seine Identität verborgen geblieben. Er könne nicht nach Syrien zurück, weil man ihn sofort töten würde. Im Falle einer Rückkehr habe er keine Alternative als sich dem Dschihad anzuschließen und zu kämpfen (Niederschrift vom 08.01.2019 im ABE-Akt, AS 167 ff [OZ 6]).
1.1.7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht gewährt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz iVm § 9 BVA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien derzeit nicht zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Bescheid im ABE-Akt, AS 287 ff [OZ 7 ff]).
1.1.8. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2019 als verspätet zurückgewiesen (Beschluss im ABE-Akt, AS 475 ff [OZ 18]; OZ 3 in XXXX ).
1.1.9. Am 19.11.2024 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt zur Prüfung der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen statt. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Einvernahme an, dass er einen syrischen Reisepass gehabt habe, aber nicht wisse wo sich dieser befinde. Er könne sich wegen der politischen Lage auch nicht an die syrische Botschaft wenden. Er sei in XXXX geboren und dort mit seinen Eltern und vier Geschwistern aufgewachsen. Er habe zwölf Jahre lang in XXXX die Schule besucht und anschließend in XXXX Informatik studiert, jedoch nicht abgeschlossen. In der Türkei habe er als Tischlergehilfe gearbeitet. In Österreich habe er in der (System-)Gastronomie gearbeitet. Er sei sunnitischer Moslem und Araber mit XXXX Wurzeln. Er habe Schulterschmerzen, nehme deshalb jedoch keine Medikamente und sei ansonsten gesund. Seine Eltern und vier Geschwister seien in der Türkei aufhältig. In XXXX habe er noch Onkel und Tanten, zu denen er keinen Kontakt habe. In Syrien drohe ihm aufgrund der Verurteilung wegen seiner IS-Mitgliedschaft die Todesstrafe. Er habe zwischen 2021 und 2022 Kontakt mit der syrischen Botschaft hergestellt um ein Reisedokument zu erlangen. Die Botschaft habe ihn gefragt, warum er im Gefängnis sei, er habe so getan als würde es bei dem Telefonat technische Fehler geben. Die syrische Botschaft kenne seine Haftbestätigung und die Dauer seiner Freiheitsstrafe, kenne die Strafdelikte jedoch nicht. In Syrien wisse man jedoch inoffiziell sicher von seiner Verurteilung, die Sicherheitsbehörden würden dies wissen und der syrische Geheimdienst werde es über Interpol erfahren. In Syrien würde er sofort von Geheimdienstbeamten festgenommen und inhaftiert werden. Dschihadisten würden in spezielle, eigene Gefängnisse gebracht werden, wo für ihn die Gefahr bestehe ideologisch wieder rückfällig zu werden. Er werde in Syrien dann entweder neuerlich verurteilt und umgebracht oder in die Ukraine in den Krieg geschickt. Befragt, ob er einen Asylantrag stellen wolle, gab der BF schließlich an, einen Asylantrag zu stellen. Er könne nicht nach Syrien zurück, dort sei der IS nach wie vor aktiv. Er sei allgemein gegen den Krieg und sei sich sicher in Syrien verhaftet zu werden. Zudem habe er den Wehrdienst verweigert und zähle als Verräter (Niederschrift Einvernahme im Verwaltungsakt mit der Verfahrenszahl XXXX [in Folge: 1. SIM-Akt], AS 1 ff [OZ 81]; auch im 2. INT-Akt, AS 261 ff [OZ 28 f]).
1.1.10. Am 26.11.2024 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers betreffend seinen Folgeantrag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Der Beschwerdeführer wiederholte betreffend die Gründe seiner Folgeantragstellung seine Angaben aus der Einvernahme am 19.11.2025 (Niederschrift Erstbefragung im 2. INT-Akt, AS 297 ff [OZ 30]; auch im 1. SIM-Akt, AS 19 ff [OZ 81]).
1.1.11. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes vom 27.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 AsylG 2005 mitgeteilt und das Verfahren zugelassen (Verfahrensanordnungen im 1. SIM-Akt, AS 41 ff [OZ 81]; auch im 2. INT-Akt, AS 347 f [OZ 21]).
1.1.12. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.12.2024 wurde gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel der täglichen Meldung bei einer Polizeiinspektion zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet (Bescheid im 2. INT-Akt, AS 377 ff [OZ 21 ff]; auch im 1. SIM-Akt, AS 57 ff [OZ 81 f]).
1.1.13. Am 03.01.2025 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem Beschwerdeführer statt im Zuge dessen der Beschwerdeführer angab wegen persönlicher Verfolgung im Herkunftsstaat nicht rückkehrwillig zu sein (Rückkehrberatungsprotokoll im 2. INT-Akt, AS 451 ff [OZ 23]; auch im 1. SIM-Akt, AS 177 ff [OZ 83]).
1.1.14. Am 09.01.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 1 Z 2 FPG, welcher vom Bundesamt mit Bescheid vom 13.02.2025 zurückgewiesen wurde. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2025 als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer stellte diesbezüglich einen Vorlageantrag. Das Bundesverwaltungsgericht stellte das Verfahren auf Ausstellung einer Duldungskare mit Beschluss vom 09.07.2025 als gegenstandslos ein (Bescheid vom 13.02.2025, Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung, Beschluss in XXXX ).
1.1.15. Am 12.02.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr mit dem Antrag auf organisatorische Unterstützung, welcher vom Bundesamt mit Schreiben vom 13.02.2025 genehmigt wurde (Antrag - AS 489 ff; Genehmigungsschreiben, AS 487 f - beides im 2. INT-Akt [OZ 31]; auch im 1. SIM-Akt, AS 297 ff, 301 f [OZ 84]).
1.1.16. Am 13.02.2025 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Asylantrag statt. Der Beschwerdeführer gab im Zuge dessen an seinen Asylantrag zurückziehen zu wollen. Er habe einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Syrien gestellt und möchte nach Syrien zurückkehren. Der Ort in XXXX , wo er gelebt habe sei zerstört worden und dort finde er keine Unterkunft. Er habe aber eine andere Unterkunft, wozu er keine näheren Angaben machte (Niederschrift im 2. INT-Akt, AS 493 ff [OZ 31]; auch 1. SIM-Akt, AS 291 ff [OZ 84]).
1.1.17. Am 07.03.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt (Beschluss Untersuchungshaft im 2. INT-Akt, AS 575 ff [OZ 33]; auch im 1. SIM-Akt, AS 357 ff [OZ 85]).
1.1.18. Am 13.03.2025 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr diesmal mit dem Antrag auf organisatorische Unterstützung, Übernahme der Heimreisekosten und finanzielle Starthilfe, welcher vom Bundesamt mit Schreiben vom 14.03.2025 genehmigt wurde (Antrag - AS 589 ff; Genehmigungsschreiben - AS 587 f - beides im 2. INT-Akt [OZ 33 f]; auch im Verwaltungsakt mit der Verfahrenszahl XXXX [in Folge: DEF-Akt], AS 5 ff, 13 f sowie doppelt auch AS 43 f, 67 ff [OZ 55] und AS 79 f [OZ 58]).
1.1.19. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.04.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, festgestellt, dass er gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.11.2024 verloren hat und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG aberkannt. Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Bescheid im 2. INT-Akt, AS 601 ff [OZ 35 ff]).
1.1.20. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 18.04.2025 nach erfolgter Rechtsberatung betreffend den Bescheid des Bundesamtes vom 11.04.2025 einen Rechtsmittelverzicht in vollem Umfang abgegeben und ersuchte um Veranlassung einer möglichst zeitnahen Ausreise nach Syrien (Rechtsmittelverzicht im 2. INT-Akt, AS 757 [OZ 42]).
1.1.21. Am 25.04.2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der Frist für die freiwillige Rückkehr, welchem das Bundesamt mit Schreiben vom 25.04.2025 nachgekommen ist und die Frist für die freiwillige Rückkehr bis 08.05.2025 verlängert hat (Ersuchen - AS 909 f; Genehmigung - AS 917 f – beides im 2. INT-Akt [OZ 52]; auch im DEF-Akt, AS 73 f [OZ 55]; AS 85 f [OZ 58]).
1.1.22. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der Anrechnung der Untersuchungshaft nach der Verhandlung am XXXX aus der Strafhaft entlassen und in ein Polizeianhaltezentrum gebracht (Urteil – Strafregisterauszug [OZ 2]).
1.1.23. Am 08.05.2025 wurde der Beschwerdeführer der syrischen Botschaft vorgeführt, damit er sich gemeinsam mit der BBU ein Heimreisezertifikat für seine überwachte freiwillige Ausreise nach Syrien organisieren könne. Der Beschwerdeführer war nicht mehr rückkehrwillig und zog den Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr zurück (Bericht – AS 919, E-Mail BBU – AS 921 - beides im 2. INT-Akt [OZ 52]).
1.1.24. Am 08.05.2025 wurde der Beschwerdeführer zur Prüfung des Sicherungsbedarfs durch das Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen gab der Beschwerdeführer an, dass er zurzeit nicht zurück nach Syrien wolle, weil es eine ungünstige Zeit sei. Ihm drohe möglicherweise eine Todesstrafe. Er habe vor zwei Wochen einen Antrag auf freiwillige Ausreise gestellt, aber da sich in den letzten zwei Wochen die Lage verschlechtert habe, wolle er nicht mehr zurück. Syrien sei unsicher und es gäbe keine Zukunft. In Österreich lebe nur sein Stiefonkel, zu dem er nicht wirklich Kontakt habe, in Syrien habe er niemanden, es gäbe absolut keinen Grund für ihn nach Syrien zu gehen, er habe dort keine Verwandten und keine Perspektive, alle seine Verwandten dort seien verstorben. Er könne in Syrien nicht überleben. Die aktuelle Regierung der HTS sei ein Gegner des IS und Israel. Israel schieße immer wieder Raketen auf ziviles Gebiet in Syrien, was eine gefährliche Situation für die Zivilbevölkerung darstelle. Es gäbe keine Demokratie und keine Menschenrechte in Syrien (Niederschrift im Verwaltungsakt mit der Verfahrenszahl XXXX [in Folge: 2. SIM-Akt], AS 37 ff [OZ 50]).
1.1.25. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 09.05.2025 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet (Mandatsbescheid im 2. SIM-Akt, AS 55 ff [OZ 50]).
1.1.26. Am 15.05.2025 wurde seitens des Bundesamtes ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer zur freiwilligen Ausreise und möglichen zwangsweisen Rückführung geführt. Im Zuge dessen hat der Beschwerdeführer angegeben den Ausgang seines Duldungsverfahrens abzuwarten. Ihm wurde mitgeteilt, dass über den Antrag bereits entschieden wurde und eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und ihm die Rechtslage erörtert. Der Beschwerdeführer gab an bis 19.05.2025 Zeit zu benötigen um über eine freiwillige Ausreise nachzudenken (Aktenvermerk im 2. SIM-Akt, AS 91 f [OZ 51]).
1.1.27. Im Zuge eines am 16.05.2025 durchgeführten Rückkehrberatungsgespräch gab der Beschwerdeführer an nicht rückkehrwillig zu sein und gab diesbezüglich an unentschlossen betreffend die freiwillige Rückkehr zu sein. Es wurde ein Folgegespräch für 20.05.2025 vereinbart (Rückkehrberatungsprotokoll im DEF-Akt, AS 149 f, [OZ 60]).
1.1.28. Am 19.05.2025 gab der Beschwerdeführer an, freiwillig ausreisen zu wollen, wenn ihm ein Geldbetrag in der Höhe von € 10.000,-- ausbezahlt werde. Der Beschwerdeführer wurde darüber aufgeklärt, dass eine derart hohe Unterstützungsleistung den internen Richtlinien widerspreche und daher nicht entsprochen werden kann (Aktenvermerk im 2. SIM-Akt, AS 93 [OZ 51]).
1.1.29. Im Zuge des für 20.05.2025 vereinbarten Rückkehrberatungsgespräches gab der Beschwerdeführer an nicht rückkehrwillig zu sein, weil er eine persönliche Verfolgung in Syrien fürchte. Er fürchte sich vor einer möglichen Bestrafung in Syrien aufgrund seiner schweren Vorstrafen in Österreich (Rückkehrberatungsprotokoll im DEF-Akt, AS 151 f [OZ 60]).
1.1.30. Am 26.05.2025 wurde eine Refoulementprüfung iSd § 50 FPG durchgeführt und ein Aktenvermerk für die Zulässigkeit der Abschiebung erlassen. Es wurde das Länderinformationsblatt zu Syrien vom 08.05.2025 herangezogen und ausgeführt, dass seit dem Vorverfahren keine entscheidungsrelevante Änderung eingetreten ist. Das Bundesamt hielt darin fest, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung nach Art. 2, 3 und/oder 8 EMRK droht (Aktenvermerk 26.05.2025 im DEF-Akt, AS 157 ff [OZ 60]).
1.1.31. Am 26.05.2025 wurde ein Heimreisezertifikat (in Folge: HRZ) mit einer 30-tägigen Gültigkeit durch die syrische Vertretungsbehörde ausgestellt (HRZ im DEF-Akt, AS 173, [OZ 60]).
1.1.32. Mit Schreiben vom 02.06.2025, welches dem Beschwerdeführer am selben Tag ausgefolgt wurde, wurde der Beschwerdeführer über die für den 11.06.2025 bevorstehende Abschiebung informiert (Schreiben im DEF-Akt, AS 215 f, 221 [OZ 62]).
1.1.33. Mit Schreiben vom 04.06.2025, welches dem Beschwerdeführer am selben Tag ausgefolgt wurde, wurde der Beschwerdeführer erneut über die für den 11.06.2025 bevorstehende Abschiebung informiert (Schreiben im 2. SIM-Akt, AS 107 [OZ 51]).
1.1.34. Mit Schreiben vom 04.06.2025 erhob der Beschwerdeführer Maßnahmenbeschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 09.05.2025 und die Anhaltung in Schubhaft, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2025 als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen (Beschwerde – AS 121 ff [OZ 51], Erkenntnis BVwG – AS 179 ff [OZ 53 f] – beides im 2. SIM-Akt).
1.1.35. Am 05.06.2025 stellte der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft einen weiteren (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Der Beschwerdeführer gab dabei an nicht nach Syrien zurückkehren zu können, weil die HTS gegen den islamischen Staat sei und es keine Amnestie für die Mitglieder des islamischen Staat gäbe. Er habe in Syrien zudem keine Familie oder Unterkunft, weil alles im Krieg zerstört worden sei. Es gäbe in Syrien keine Demokratie und keine Menschenrechte, sondern nur Unsicherheit und keine Zukunft. Im Falle der Rückkehr befürchte er verhaftet zu werden. Er befürchte Verfolgung durch den IS, weil er diesen verlassen habe. Er könne nicht genau angeben seit wann ihm die Änderungen seiner Situation bekannt seien (Asylantrag Meldung - AS 3, Niederschrift Erstbefragung - AS 29 ff – beides im Verwaltungsakt mit der Verfahrenszahl XXXX [in Folge: 3. INT-Akt] [OZ 61]).
1.1.36. Mit Schreiben vom 06.06.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Maßnahme (Interim Measure) beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (in Folge: EGMR). Darin wurde vorgebracht, dass er im Falle einer Abschiebung nach Syrien das reale Risiko seiner gemäß Art. 3 EMRK garantierten Rechte befürchte. Es sei davon auszugehen, dass seine Verurteilung den syrischen Behörden bekannt gemacht worden sei. Seit dem Sturz des Assad Regimes bestehe die erhöhte Gefahr des Erstarkens des Islamischen Staates. Die neue syrische Regierung habe daher ein hohes Interesse jedes Risiko zu vermeiden, dass sich ein IS-Terrorist frei im Land bewege und sich einer Terrorzelle anschließe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung als IS-Terrorist unmittelbar nach seiner Abschiebung inhaftiert und befragt werde und bestehe aufgrund der Länderberichte Zweifel daran, dass die Inhaftierung und Befragung rechtsstaatlichen Prinzipien folgen und das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung beachtet würde. Zudem würden zu wenig Länderinformationen vorliegen um das Risiko einer Art. 3 EMRK Verletzung beurteilen zu können. Zudem würde sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien so schlecht darstellen, dass auch aus diesem Grund das reale Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Der Beschwerdeführer verwies dazu insbesondere auf die Länderinformation der Staatendokumentation, Version 12 vom 08.05.2025, die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 07.04.2025 betreffend ehemalige IS-Kämpfer in der Hayat Tahrir Al-Sham (HTS) und syrischen Übergangsregierung; Rolle der Gruppe Islamischer Staat (IS) und anderer extremistischer Gruppierungen im Transitionsprozess [a-12596] sowie die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 24.04.2025 betreffend die Versorgungslage in Syrien: Armut, Zugang zu Essen und Trinkwasser, Unterkunft, Elektrizität, Zugang zu Bildung, Zerstörung der Infrastruktur [a-12601] (Antrag EGMR im 3. INT-Akt, AS 327 ff [OZ 89 f]).
1.1.37. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 09.06.2025 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Dem Beschwerdeführer wurde der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt. Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.06.2025 persönlich ausgefolgt. Der Beschwerdeführer hat dagegen am 12.06.2025 Vorstellung erhoben. Am 17.06.2025 hat das Bundesamt das entsprechende Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 AVG eingeleitet (Bescheid - AS 69 ff [OZ 63 ff], Zustellschein - AS 323 [OZ 89], Vorstellung - AS 357 ff [OZ 90], Aktenvermerk - AS 369 [OZ 92] – alles im 3. INT-Akt).
1.1.38. Am 10.06.2025 entschied der EGMR, dass der Beschwerdeführer bis 18.06.2025 nicht abgeschoben werden darf (Entscheidung EGMR vom 10.06.2025 im 3. INT-Akt, AS 341 [OZ 90]; auch im DEF-Akt, AS 391 [OZ 69]).
1.1.39. Der Beschwerdeführer wurde am 11.06.2025 nicht abgeschoben.
1.1.40. Am 17.06.2025 hat der EGMR einstimmig die vorläufige Maßnahme vom 10.06.2025 aufgehoben. Begründend führte der EGMR dazu aus, dass sich unter Berücksichtigung der aktuellen allgemeinen Sicherheitslage und der besonderen individuellen Umstände des Falles nicht gezeigt hat, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr irreparablen Schadens seiner Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre (Entscheidung EGMR vom 17.06.2025 im 3. INT-Akt, AS 381 [OZ 92]; auch im DEF-Akt, AS 513 [OZ 72]).
1.1.41. Am 23.06.2025 wurde erneut eine Refoulementprüfung iSd § 50 FPG durchgeführt und ein Aktenvermerk für die Zulässigkeit der Abschiebung erlassen. Es wurde das Länderinformationsblatt zu Syrien vom 08.05.2025 herangezogen und ausgeführt, dass seit dem Vorverfahren keine entscheidungsrelevante Änderung eingetreten ist. Das Bundesamt hielt darin fest, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung nach Art. 2, 3 und/oder 8 EMRK droht und der EGMR am 17.06.2025 die einstweilige Maßnahme aufgehoben wurde (Aktenvermerk vom 23.06.2025 im DEF-Akt, AS 563 ff, [OZ 77]).
1.1.42. Am 25.06.2025 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt zur Prüfung des Sicherungsbedarfs statt, im Zuge deren der Beschwerdeführer angab nicht freiwillig das Bundesgebiet verlassen zu wollen (Niederschrift im 2. SIM-Akt, AS 253 f [OZ 56]).
1.1.43. Am 02.07.2025 führte das Bundesamt erneut eine Refoulementprüfung iSd § 50 FPG durch und hielt dies mit Aktenvermerk betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung vom XXXX fest. Es wurde bei der Prüfung das Länderinformationsblatt zu Syrien vom 08.05.2025 herangezogen und festgehalten, dass seit dem Vorverfahren keine entscheidungsrelevante Änderung sowohl hinsichtlich seiner Situation im Falle der Rückkehr als auch hinsichtlich des Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich eingetreten ist. Das Bundesamt hielt fest, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und/oder 3 EMRK sowie des Art. 8 EMRK droht und der EGMR am 17.06.2025 die einstweilige Maßnahme aufgehoben hat (Aktenvermerk vom 02.07.2025 im DEF-Akt, AS 651a ff, [OZ 79]).
1.1.44. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Syrien abgeschoben (Abschiebebericht im 2. SIM-Akt, AS 341 [OZ 59]).
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Abschiebung:
1.2.1. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Abschiebung volljährig und Staatsangehöriger Syriens. Er besaß weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates.
1.2.2. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Abschiebung gesund und litt an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
1.2.3. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seiner Abschiebung im österreichischen Bundesgebiet weder familiär noch sozial oder beruflich verankert. Er war ledig, hatte keine Kinder und weder Verwandte noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet Der Beschwerdeführer lebte nach seiner Entlassung aus der Haft in Österreich von öffentlichen Mitteln.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich verurteilt:
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Z 1 bis 3 StGB, des Vergehens der Gutheißung terroristischer Straftaten nach § 282a Abs. 2 StGB sowie des Vergehens des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
1.2.4. Gegen den Beschwerdeführer lag zum Zeitpunkt seiner Abschiebung eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.
Das Bundesamt hat dem Bescheid vom 11.04.2025 eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig ist. Dem Bescheid wurden insbesondere die Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024 sowie den Bericht der EUAA „Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report“ aus März 2025 zu Grunde gelegt. Begründend wurde im rechtskräftigen Bescheid vom 11.04.2025 ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung sowie keine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und/oder 3 EMRK droht. Der Beschwerdeführer ist als junger, gesunder, anpassungsfähiger und arbeitsfähiger Mann bei seiner Rückkehr nach Syrien durch Arbeitsaufnahme in der Lage seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften ohne in eine ausweglose Situation geraten. Der Beschwerdeführer verfügt über ein tragfähiges soziales Netzwerk in Syrien und ist aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften auch ohne fremde Hilfe in der Lage in Syrien seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Er kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und ist aufgrund des Sturzes des Assad-Regimes keine Gefährdung des Beschwerdeführers beim Erreichen seiner Herkunftsregion XXXX vom Flughafen Damaskus aus gegeben. Betreffend das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde neben der Straffälligkeit aufgrund des Urteils des Landesgerichts XXXX vom XXXX festgestellt, dass der Beschwerdeführer ledig ist, keine Kinder sowie in Österreich keine Verwandte hat, seinen Unterhalt aus Geldern der öffentlichen Hand bestreitet, über gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und in Österreich keine engen Kontakte zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, pflegt. Im Falle der Rückkehr droht dem Beschwerdeführer daher keine Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 18.04.2025 nach erfolgter Rechtsberatung betreffend den Bescheid des Bundesamtes vom 11.04.2025 einen Rechtsmittelverzicht in vollem Umfang abgegeben.
Im Zeitpunkt der Abschiebung sind seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes vom 11.04.2025 keine entscheidungswesentlichen Änderungen bzw. Neuerungen eingetreten. Auch die im Zeitpunkt der Abschiebung aktuelle Lage in Syrien (Länderinformationsblatt Syrien vom 08.05.2025) hat seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes vom 11.04.2025 keine entscheidungswesentlichen Änderungen erfahren. Zwischen dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vom 11.04.2025, rechtskräftig am 18.04.2025, und der gegenständlichen Abschiebung am XXXX setzte der Beschwerdeführer auch keine integrationsbegründenden Schritte.
Das Bundesamt hat im Zuge der Erlangung eines Heimreisezertifikates der syrischen Botschaft die Identifikationsdaten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) des Beschwerdeführers, seine Fingerabdrücke, ein Foto des Beschwerdeführers, eine Kopie der syrischen ID-Karte des Beschwerdeführers, ein EU-Laissez-Passer sowie betreffend seine strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich die jeweiligen Strafrechtsdelikte und das Strafausmaß bekannt gegeben.
Das Bundesamt hat die Voraussetzungen der Abschiebung des Beschwerdeführers jeweils am 26.05.2025, 23.06.2025 und 02.07.2025 iSd § 50 FPG geprüft und dabei jeweils das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 08.05.2025 zu Grunde gelegt sowie jeweils festgestellt, dass seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes vom 11.04.2025 keine entscheidungswesentlichen Änderungen eingetreten sind und, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr keine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 und 8 EMRK droht und die Abschiebung zulässig ist.
Es lag zum Zeitpunkt der Abschiebung keine maßgeblich veränderte Situation zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren im Hinblick auf Art. 2, 3 und 8 EMRK vor. Dem Beschwerdeführer drohte im Zeitpunkt seiner Abschiebung (nach wie vor) keine asylrelevante Verfolgung und/oder Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 und/oder 8 EMRK. Rückkehrhindernisse waren im Zeitpunkt der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien nicht gegeben.
1.2.5. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX auf dem Luftweg nach Syrien abgeschoben.
1.2.6. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien Version 12 vom 08.05.2025 wird im Folgenden auszugsweise wiedergegeben:
Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Seit islamistische Rebellen im Dezember den langjährigen repressiven Machthaber Bashar al-Assad stürzten, kam es in mehreren Gebieten zu Zusammenstößen und Schießereien, wobei Sicherheitsbeamte bewaffnete Anhänger der vorherigen Regierung beschuldigten. In mehreren Gebieten in Syrien kommt es weiterhin zu Zwischenfällen mit verirrten Kugeln. Im Februar sind bei solchen Vorfällen 18 Menschen, darunter drei Frauen und vier Kinder, getötet und vier weitere, darunter zwei Kinder, verwundet worden. Die Opfer verteilen sich auf die von der Regierung in Damaskus, der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und der Syrischen Nationalen Armee (SNA) kontrollierten Gebiete. Diese Zwischenfälle werden durch die Verbreitung von Waffen unter der Zivilbevölkerung verschärft. Sicherheitskräfte sind immer noch dabei, Überbleibsel des Regimes im ganzen Land auszuheben, die häufig Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit und Checkpoints ins Visier genommen haben. ETANA verzeichnete Angriffe von Pro-Regime-Gruppen auf Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit in Rif Dimashq, Ost-Dara’a und West-Homs. Auch in Hama und Jableh, in der Nähe der Hmeimim-Basis, kam es zu Zusammenstößen. Sicherheitskräfte haben in ehemaligen Regimegebieten von Deir ez-Zour mehrere Operationen durchgeführt. Während Zehntausende auf die Initiative der Versöhnungsprozesse eingingen, lehnten bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln sie ab, vor allem an der syrischen Küste, wo hohe Offiziere des Assad-Regimes stationiert waren. Im Laufe der Zeit flohen diese Gruppierungen in die Bergregionen und begannen, Spannungen zu schüren, die Lage zu destabilisieren und sporadische Angriffe auf die Regierungstruppen zu verüben. Bis Anfang März 2025 beschränkten sich solche Übergriffe auf kleine Ausbrüche von willkürlicher Selbstjustiz und waren nicht Teil von groß angelegter, organisierter Gewalt. Am 6.3.2025 jedoch überfielen Aufständische des Assad-Regimes die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der westlichen Küstenstadt Jableh im Gouvernement Latakia und töteten 30 von ihnen (viele wurden später verbrannt oder in flachen Massengräbern aufgefunden). Die Anhänger des gestürzten Assad-Regimes riefen zu einem Aufstand auf. Ungefähr zur Zeit der ersten Angriffe gab eine Gruppierung, die sich selbst als „Militärrat für die Befreiung Syriens“ bezeichnet, eine Erklärung ab, in der sie schwor, die Regierung zu stürzen. Unmittelbar nach dem Hinterhalt riefen die syrischen Sicherheitskräfte zu einer allgemeinen Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus auf und zur Ausrottung ehemaliger Regimegegner. Sicherheitskräfte, die durch Verstärkung unterstützt wurden, begannen, gegen die Loyalisten des Assad-Regimes zu kämpfen und sie aus den Dörfern an der Küste Syriens zurückzudrängen. Die Loyalisten zogen sich aufs Land zurück, wobei sie Staatseigentum niederbrannten und mordeten. Als syrische Regierungstruppen und bewaffnete Zivilisten begannen, in alawitische Dörfer im Nordwesten Syriens einzudringen, tauchten Videos von Misshandlungen auf. Zivilisten berichteten von Massenmorden durch Sicherheitskräfte, was von Menschenrechtsgruppen bestätigt wurde. Laut dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) war es ein Fehler, dass die Regierung in Damaskus in den Moschen zur Mobilisierung aufgerufen hatte. Dies habe zu einem Zustrom von Kämpfern von außerhalb der Region geführt, um Alawiten zu massakrieren. Laut einem Freiwilligen der Nichtregierungs-organisation Weißhelme kamen Menschen aus allen Städten Syriens, um Rache zu üben. Die überwiegende Mehrheit der rechtswidrigen Tötungen von Zivilisten und Gefangenen durch syrische Sicherheitskräfte wurde laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) von zwei bestimmten Fraktionen sowie von Personen begangen, die sich Militärkonvois angeschlossen hatten. Konkret waren die beiden Fraktionen, die für die meisten Tötungen von Zivilisten verantwortlich sind, die Suleiman Shah Division [auch: Abu Amsha-Division oder Amsha-Division] und die Hamza-Division.Beide Fraktionen und ihre Anführer stehen wegen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigung und Folter, unter US-Sanktionen. Laut Washington Institute for Near Eeast Policiy umfasste die Mobilisierung drei von den USA sanktionierte Milizen der von der Türkei unterstützten SNA: Jaysh ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah Division und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA gelisteten Gruppierung Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten. Die Gruppierungen stehen nominell unter der Schirmherrschaft des neuen Staates, wobei Abu Amsha zum Leiter der Militärbrigade der Provinz Hama ernannt wurde. In Wirklichkeit übt der Staat jedoch nur begrenzte Kontrolle über sie aus. Die Bewaffneten, die die Massaker verübten, seien keine Bewohner der syrischen Küste, sondern stammten aus anderen Gouvernements und seien teilweise ausländischer Herkunft wie Usbeken, Tschetschenen und zentralasiatische Kämpfer. Am 9.3.2025 gab eine syrische Sicherheitsquelle an, dass sich die Kämpfe in der Umgebung der Städte Latakia, Jabla und Baniyas etwas beruhigt hätten, während die Streitkräfte die umliegenden Berggebiete durchsuchten, in denen sich schätzungsweise 5.000 pro-Assad-Aufständische versteckt hielten. Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab am 10.3.2025 das Ende der Militäroperation gegen die Überreste des Regimes in den Küstengebieten bekannt. Er betonte, dass die öffentlichen Einrichtungen ihre Arbeit wieder aufnehmen können, um die Rückkehr zum normalen Leben vorzubereiten, und dass die Sicherheitskräfte weiter daran arbeiten werden, die Stabilität und die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten. Der Gouverneur von Tartus betonte am 9.3.2025, dass die Provinz nach dem Sieg über die Überreste des untergegangenen Regimes eine allmähliche Rückkehr ins öffentliche Leben erlebt. In den meisten Vierteln der Stadt Latakia hat am 10.3.2025 das normale Leben wieder begonnen, nachdem die Angriffe der Überreste des ehemaligen Regimes vereitelt und die Sicherheit in der Stadt wiederhergestellt wurde. Nach der Ankündigung der Regierung in Damaskus über den Abschluss der Sicherheitskampagne an der syrischen Küste stürmten Gruppen von bewaffneten Männern, die dem Verteidigungsministerium angehören, die Stadt Harison in der Umgebung von Baniyas, wo sie Häuser und Eigentum von Zivilisten plünderten und in Brand setzten. Die Lage in den Städten mag stabiler sein, aber in ländlicheren Gegenden finden abseits der Medien eklatante Rechtsverletzungen statt. Die Zwangsumsiedlungen gehen weiter.
Die Zahl der Todesopfer der Kämpfe variierte stark. Laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR), das umfassende Dokumentationsstandards anwendet und als unabhängig gilt, haben Anhänger des Assad-Regimes 383 Menschen getötet, darunter 211 Zivilisten und 172 syrische Sicherheitskräfte, während syrische Sicherheitskräfte 396 Menschen getötet haben, darunter Zivilisten und entwaffnete Kämpfer. Syrische Sicherheitsquellen gaben an, dass mehr als 300 ihrer Mitglieder bei Zusammenstößen mit Angehörigen der ehemaligen Syrischen Arabischen Armee, bei koordinierten Angriffen und Hinterhalten auf ihre Streitkräfte getötet wurden. Es wurden Massengräber mit Dutzenden von toten Mitgliedern gefunden. Die syrischen Sicherheitskräfte töteten 700 ehemalige Soldaten und bewaffnete Männer, die dem ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad treu ergeben waren, oder sogenannte Regimeüberreste. Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen. Darüber hinaus wurden 125 Mitglieder der Sicherheitskräfte und 150 alawitische Kämpfer getötet. Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen. Laut der Vereinten Nationen kam es zu Tötungen ganzer Familien. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zog am 11.3.2025 Bilanz und verzeichnete eine Gesamtzahl von 1.093 Todesopfern vom Eintreffen bewaffneter Männer zur Unterstützung der Sicherheitskräfte bis zum 11.3.2025. Insgesamt wurden 44 Massaker verübt. Eine nicht näher genannte Beobachtungsgruppe verzeichnete der BBC zufolge mehr als 1.500 Todesopfer, darunter 1.068 Zivilisten. Laut Aussage des Leiters von SOHR wurden Zehntausende Häuser geplündert und niedergebrannt. Ein Freiwilliger der syrischen NGO Weißhelme (White Helmets) berichtete, dass seine Organisation am 5.3.2025 auf mehr als 40 Brände im Küstengebiet reagieren musste, bevor in der darauffolgenden Nacht die Schießerei begonnen hatte. Es wurde auch einer der Krankenwagen der Weißhelme angegriffen, ebenso das Krankenhaus und Kontrollpunkte.
Diese Eskalation war nicht auf Latakia im Westen Syriens beschränkt, denn auch in anderen Gebieten am Rande der Hauptstadt Damaskus und in Dara’a kam es zu bewaffneten Zusammenstößen. Unbekannte bewaffnete Männer in einem Auto warfen am 10.3.2025 Granaten und eröffneten das Feuer mit Maschinengewehren auf das Hauptquartier der allgemeinen Sicherheitskräfte im Stadtteil al-Mezzeh in Damaskus. Es kam zu Zusammenstößen zwischen den Angreifern und den Sicherheitskräften.
Übergangspräsident ash-Shara’ richtete einen dreißigtägigen Untersuchungsausschuss, der die tatsächlichen Geschehnisse untersuchen soll, ein. Im Gegensatz zu den früheren Ernennungen der Übergangsregierung für Ausschüsse, Ministerien und Provinzämter sind die sieben Mitglieder dieses neuen Ausschusses nicht mit HTS oder ihrer Verbündeten in Verbindung gebracht worden. Der Ausschuss soll seinen Bericht dem Chef der syrischen Übergangsregierung, Ahmad ash-Shara’, spätestens 30 Tage nach der Entscheidung zur Bildung des Ausschusses vorlegen. Er hat zur Aufgabe, die Ursachen, Umstände und Bedingungen aufzudecken, die zu diesen Ereignissen geführt haben, die Verletzungen zu untersuchen, denen die Zivilbevölkerung ausgesetzt war, die Verantwortlichen zu identifizieren, die Angriffe auf öffentliche Einrichtungen und Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und der Armee zu untersuchen, die Verantwortlichen zu identifizieren und diejenigen, die nachweislich an den Verbrechen und Verletzungen beteiligt waren, an die Justiz zu verweisen. Am 9.3.2025 begannen die Behörden, gegen diejenigen vorzugehen, die Gewalttaten gegen Zivilisten begangen hatten. Die syrische Übergangsregierung verhaftete sogenannte undisziplinierte Gruppen, die in den letzten Tagen während der Säuberungsaktionen Sabotageakte begangen hatten. Sie sollen strafrechtlich verfolgt werden, weil sie die Anweisungen des Kommandos missachteten.
Ende Dezember wurde, einer syrischen Sicherheitsquelle von Al Jazeera zufolge, durch die Abteilung für militärische Operationen eine landesweite Sicherheitsoperation gestartet, um Überreste des untergegangenen Regimes zu jagen und militärische Kontrollpunkte an der Straße zum russischen Militärstützpunkt Hmeimim in Tartus einzurichten.
Die Internationale Koalition hat zwölf Sicherheitsoperationen gegen Zellen des Islamischen Staates (IS) durchgeführt, einige mit Beteiligung der SDF in verschiedenen Gebieten Syriens, wo diese Operationen zur Tötung von 14 Mitgliedern des IS führten, darunter zwei Anführer, sowie die Verhaftung von neun Personen, die beschuldigt werden, dem IS anzugehören und mit ihm zu kooperieren, darunter ein Ölinvestor. Die von den USA geführten internationalen Koalitionstruppen haben in Zusammenarbeit mit den SDF ein intensives militärisches Training mit schweren Waffen auf der Basis des Ölfeldes al-’Omar im Osten der Provinz Deir ez-Zour im Osten Syriens durchgeführt. Die Übungen sind Teil einer Reihe von Militärmanövern, die die Koalitionstruppen auf ihren Militärstützpunkten in den Provinzen Deir ez-Zour und al-Hasaka im Nordosten des Landes durchführen, um die Kampfbereitschaft und die operative Koordination mit den lokalen Partnern zu verbessern.
Der Islamische Staat (IS)
Die Instabilität wirkt sich auf Lager, Haftanstalten und andere Einrichtungen im Nordosten des Landes aus. 42.500 Personen, von denen einige mutmaßliche Verbindungen zu IS haben, sind weiterhin in Haft. Darunter sind 17.700 irakische Staatsangehörige und 16.200 syrische Staatsangehörige sowie 8.600 Staatsangehörige aus anderen Ländern. Der IS ist in Syrien in zwei getrennten Gebieten verbreitet. Zum Ersten in der syrischen Jazira (Nordostsyrien), die von den von der Internationalen Koalition unterstützten SDF kontrolliert wird. Dort bewegt sich der IS in der südlichen Wüste der Provinz al-Hasaka, die auch mit der nordöstlichen Seite der Grenzstadt al-Bu Kamal verbunden ist, genauer gesagt mit der Stadt al-Baghouz, der letzten städtischen Hochburg des IS. Dieses Gebiet ist geografisch mit der Hatra-Wüste in der irakischen Provinz Ninive verbunden, trotz der Betonblöcke, die die beiden Länder trennen, bewegt sich der IS immer noch über die Grenze, wie ein Bewohner der ländlichen Provinz al-Hasaka gegenüber Al Jazeera bestätigt. Das zweite Gebiet, bekannt als al-Badiya ash-Shamiya (zu Deutsch: Syrische Wüste), befindet sich in der Nähe der Stadt Palmyra, östlich der Provinz Homs. Es zeichnet sich durch seine Weite aus und endet am Rande der meisten syrischen Provinzen und ist auch mit der irakischen Wüste al-Anbar verbunden, die eine wichtige Hochburg für den IS ist. Der IS profitierte früher von der Aufteilung des Einflusses entlang des Grenzstreifens zwischen den US-amerikanischen Streitkräften, die in der Militärbasis at-Tanf stationiert waren, und den iranischen Milizen, die al-Bu Kamal kontrollierten. Zusätzlich zu seiner relativ langen Erfahrung im Kampf und in der Anpassung an die Wüste konnte der IS seine Bewegung in diesem Gebiet zwischen den beiden Ländern aufrechterhalten. Eine Reportage des Spiegels, bei der ein Journalist in die al-Badiya reiste und mit verschiedenen Personen vor Ort sprach, deutet an, dass der IS dort nicht mehr so stark präsent ist, sondern viele Überfälle und Angriffe von der gestürzten syrischen Regierung dem Islamischen Staat zugeschoben wurden. Die Vielzahl der gegen den IS kämpfenden Parteien und der Zustand der Feindseligkeit oder Rivalität zwischen ihnen schuf einen Zustand der Verwirrung, der in der jüngsten Zeit (zwischen 2024 und 2023) offensichtlich wurde. Dies trug dazu bei, dass die Informationen über die Zahlen und Bewegungen der Organisation ungenau und sehr variabel sind, da es bis heute keine genaue Zahl für die Anzahl der IS-Kämpfer in Syrien gibt. Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1100 liegt, wobei sich der größte Teil von ihnen in der levantinischen al-Badiya befindet, während der kleinere Teil auf der syrischen Jazira (Nordostsyrien) verteilt ist. Der IS hat die Sicherheitslücke ausgenutzt, die durch den Zusammenbruch des Regimes des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad im vergangenen Dezember entstanden ist, so der SDF-Anführer ’Abdi. Seither wurde der IS sichtbarer und aktiver. Die Terrorgruppe nutzt Waffenlager, die sie beschlagnahmt hat, nachdem sie von Assad-treuen Kräften aufgegeben wurden. Der IS werde auch immer mutiger und schicke Terroristen aus ihren Verstecken in der Badiya in die umliegenden Städte. Am 10.2.2025 stellte ein UN-Beamter fest, dass die unbeständige Lage in Syrien sehr besorgniserregend ist. Es besteht die Gefahr, dass Bestände moderner Waffen in die Hände von Terroristen fallen. Die syrische Badiya-Region wird weiterhin als Zentrum für die externe Operationsplanung des IS genutzt und ist ein wichtiges Gebiet für dessen Aktivitäten. Der Abzug der USA würde eine Stärkung des IS bewirken, weil die Gruppierung die Schwäche der neuen syrischen Übergangsregierung ausnutzen wird, die nicht in der Lage ist, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren. Beamte warnen, dass der Abzug der US-Streitkräfte die SDF alleine lassen und die Sicherheit von mehr als 20 Gefängnissen und Flüchtlingslagern bedrohen wird, in denen mehr als 50.000 Menschen, darunter etwa 9.000 IS-Kämpfer, untergebracht sind. Ohne die US-amerikanischen Streitkräfte könnten die SDF die Gefängnisse und Lager aufgeben und Tausenden von IS-Kämpfern die Flucht ermöglichen. Der türkische Außenminister Fidan sagte Anfang Januar, dass die Türkei bereit sei, die Kontrolle über die Gefängnisse zu übernehmen, in denen IS-Gefangene untergebracht sind. In den letzten Jahren, nachdem der IS seine letzten städtischen Hochburgen verloren hatte, führten IS-Gruppierungen Hunderte von militärischen und sicherheitspolitischen Operationen in Syrien durch, meist in Form von Schnellangriffen auf Stellungen iranischer Milizen und Angehörige der ehemaligen syrischen Regime-Armee, zusätzlich zu aufeinanderfolgenden Angriffen auf Öltankwagen, die Öllieferungen von den syrischen Jazira-Feldern zu den Raffinerien in Homs und Baniyas transportierten. Seit der Ankündigung des Sturzes des Assad-Regimes sind die Angriffe des IS zurückgegangen, abgesehen von den üblichen Angriffen in der syrischen Region Jazira und zwei Angriffen in der levantinischen Badiya, von denen einer auf das Gasfeld von Sha’er abzielte und ein Todesopfer forderte. Dieses relative Verschwinden ist nicht unbedingt von Dauer, sondern wahrscheinlich eher vorübergehend und auf mehrere Gründe zurückzuführen, von denen die wichtigsten sind: 1. fehlende militärische Ziele durch den Abzug der Iranischen Milizen und das Auflösen der Syrischen Arabischen Armee (SAA), 2. der Einsatz militärischer Gruppierungen, die der Syrischen Freien Armee (SFA) angehörten und mittlerweile dem syrischen Verteidigungsministerium unterstellt sind, um das Machtvakuum in der Region zu schließen und wichtige strategische Positionen insbesondere an der einzigen Verbindungsstraße zwischen Deirez-Zour und Damaskus zu übernehmen.
Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Die aktuelle Verfassung von 2012 wurde ausgesetzt. Ahmad ash-Shara’ setzte für die Ausarbeitung einer neuen Verfassung drei Jahre an. Die neue syrische Regierung kündigte an, dass ein Verfassungskomitee aus den besten Juristen und Rechtsgelehrten gebildet werden würde, das daran arbeiten wird, die bisherige Verfassung zu überprüfen und Änderungen vorzunehmen. Am 29.1.2025 wurde zudem beschlossen, alle Ausnahmegesetze, die während der Ära des abgesetzten Präsidenten al-Assad erlassen wurden, zu widerrufen. In einem Interview gab ash-Shara’ am 3.2.2025 an, dass der hohe Justizrat noch besteht und nicht alle bisherigen Gesetze auf einmal aufgehoben worden sind. Es gibt über 150.000 offene Fälle vor Gericht, die erst behandelt werden können, wenn ein neues Gesetz erlassen wurde. Durch Experten und Fachausschüsse für Justizgesetze werden neue Gesetze vorgeschlagen und alte Gesetze, die nicht mit der Situation in Syrien übereinstimmen, ersetzt. Jedes Gesetz, das erlassen werden soll, wird einer vorläufigen parlamentarischen Versammlung vorgelegt, die darüber abstimmt, ob es verabschiedet werden soll oder nicht. Darüber hinaus gibt es den Hohen Justizrat und das Oberste Verfassungsgericht, sodass es ein rechtliches Verfahren für die Verabschiedung jedes Gesetzes im Land gibt. Das Verfahren unterliegt laut Aussagen von ash-Shara’ den allgemeinen Gesetzen, die auf den in der Verfassungserklärung festgelegten Rahmenrichtlinien basieren. Des Weiteren wird es eine Verfassungserklärung geben. Ob es Scharia-Gesetze gibt oder nicht, werden ash-Shara’ zufolge Experten entscheiden (. Gemäß einem Bericht der Neuen Zürcher Zeitung wird derzeit nicht mit Gesetzen, sondern mit Dekreten regiert. Die regierenden Milizen können anordnen, was sie wollen. Die derzeitige Regierung ist als Übergangsregierung gesetzlich darauf beschränkt, öffentliche Dienstleistungen und Betriebe aufrechtzuerhalten. Sie kann zwar Gesetze oder Rechtsvorschriften aussetzen, die Verstöße beinhalten, ist jedoch nicht befugt, Gesetze zu erlassen oder zu ändern, was eine gesetzgebende Körperschaft erfordern würde. Alle Entscheidungen der derzeitigen Regierung werden auf der Grundlage der revolutionären Legitimation getroffen, die sie an die Spitze des Landes gebracht hat, da es sich um eine geschäftsführende Regierung handelt. Daher sind die getroffenen Entscheidungen vorübergehend, bis die verfassungsmäßigen Grundsätze oder die Verfassungserklärung vereinbart sind, so ein Forscher am Syrischen Dialogzentrum. Am 2.3.2025 kündigten die syrischen Behörden die Bildung eines Ausschusses an, der eine Verfassungserklärung für den Übergang des Landes nach dem Sturz des langjährigen Machthabers Bashar al-Assad ausarbeiten soll.
Nach dem Sturz des Regimes al-Assads und der Präsenz vieler bewaffneter Parteien herrschen in verschiedenen Regionen Syriens Chaos und Gesetzlosigkeit, was zu Verbrechen geführt hat, die möglicherweise durch persönliche Ziele motiviert sind. Notwendig sind klare Anweisungen an das Sicherheitspersonal, die besagen, dass es verboten ist, ohne richterlichen Beschluss der Staatsanwaltschaft, der den Eigentümern der zu durchsuchenden Häuser vorgelegt wird, in Häuser einzudringen. Besonders im Norden mehren sich die Anzeichen für eine Eskalation von Gesetzlosigkeit und Gewalt in einem geografischen Gebiet, das sich zwischen Homs, Latakia an der Küste und Aleppo weiter östlich erstreckt. Anfang März 2023 kam es in der syrischen Küstenregion zu sektiererischen und regionalen Liquidierungsoperationen, bei denen Hunderte von Bürgern, darunter Frauen und Kinder, getötet wurden. Die Sicherheitskräfte, Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die sie unterstützenden Kräfte haben Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen begangen, ohne dass sie rechtliche Konsequenzen fürchten müssen. Der syrische islamistische Übergangspräsident will die Verantwortlichen für das Massaker an Zivilisten zur Rechenschaft ziehen, und betonte, dass Syrien ein Rechtsstaat sei. Zur Untersuchung der Morde kündigte ash-Shara’ die Etablierung eines unabhängigen Ausschusses an.
Als die Aufständischen der 50-jährigen Herrschaft der al-Assad-Familie ein Ende setzten, brachen sie in Gefängnisse und Sicherheitseinrichtungen ein, um politische Gefangene und viele der Zehntausenden von Menschen zu befreien, die seit Beginn des Konflikts im Jahr 2011 verschwunden waren. Der neue Justizminister al-Waysi entschied Anfang Jänner, wegen Straftaten Verurteilte wieder ins Gefängnis zu bringen. In einem Rundschreiben rief al- Waysi alle Gerichte, Ermittlungs- und Überweisungsabteilungen und die Staatsanwaltschaft auf, die Namen der Gefangenen oder der wegen gewöhnlicher Straftaten Verurteilten zu zählen, die aufgrund ursprünglicher richterlicher Haftbefehle verhaftet wurden und während der Befreiungsoperation aus ihren Haftanstalten entkommen waren. Der Minister ordnete an, auf der Grundlage der gerichtlichen Akten polizeiliche Anordnungen gegen sie zu erlassen, um ihre Verhaftung und Rückkehr in die Haftanstalten vorzubereiten, ihren Prozess in den noch anhängigen Gerichtsverfahren zu verfolgen und die rechtskräftigen Gerichtsurteile gegen die Verurteilten umzusetzen, um die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen gegen sie zu gewährleisten, Gerechtigkeit und Stabilität zu erreichen und die persönlichen Rechte der Betroffenen zu wahren. Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen.
Rückkehr
Bis August 2024 waren schätzungsweise 34.000 Flüchtlinge zurückgekehrt, aber nach der Invasion Israels im Libanon im Oktober 2024 flohen weitere 350.000 aus dem Libanon zurück nach Syrien, um dem Konflikt zu entkommen. Mit weiteren 125.000 Rückkehrern seit dem Sturz al-Assads Anfang Dezember erreichte die Gesamtzahl der Rückkehrer im Jahr 2024 fast eine halbe Million (FA 11.2.2025). Laut UNOCHA wurden bis 15.12.2024 225.000 Rückkehrer in ganz Syrien registriert. Die Mehrheit ist in die Gouvernements Hama und Aleppo zurückgekehrt. Das bedeutet, dass die Zahl der Menschen, die neu vertrieben wurden, von 1,1 Millionen, wie am 12.12.2024 gemeldet, auf 882.000 Menschen am 15.12.2024 gesunken ist.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und in die Akte des Bundes-verwaltungsgerichtes das Asylaberkennungsverfahren betreffend (GZ. XXXX ), den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Duldungskarte betreffend ( XXXX ) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).
2.1. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen betreffend den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln, welche in den Verwaltungsakten des Bundesamtes und den oben genannten Akten des Bundesverwaltungsgerichtes einliegen sowie aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei.
Der Verfahrensverlauf betreffend den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und wurde nicht substantiiert bestritten. Der Sachverhalt betreffend den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war daher entsprechend festzustellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Abschiebung:
2.2.1. Die Feststellungen betreffend die Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in den bisherigen Einvernahmen, die in den Verwaltungsakten einliegen. Dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsangehörigkeit oder eine Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzt, hat er weder behauptet noch sind entsprechende Anhaltspunkte hervorgekommen.
2.2.2. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Abschiebung gesund war, ergibt sich aus den Verwaltungsakten, denen keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu entnehmen sind. Es haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde und wurde entsprechendes auch nicht behauptet.
2.2.3. Die Feststellung zu den fehlenden Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in den bisherigen Einvernahmen.
Die Feststellung betreffend die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister und das strafgerichtliche Urteil.
2.2.4. Dass zum Zeitpunkt der gegenständlichen Abschiebung eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer bestand (vgl. dazu genauer die rechtliche Beurteilung unter Punkt II.3.1.3.), ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 11.04.2025. Zu diesem Bescheid hat der Beschwerdeführer am 18.04.2025 einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Diese Entscheidung erwuchs daher am 18.04.2025 in Rechtskraft.
Dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet trotz Rückkehrentscheidung mitsamt Einreiseverbot nicht (freiwillig) verließ, ergibt sich aus dem den Verwaltungsakten schlüssig zu entnehmenden Verfahrensgang. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Die entscheidungswesentlichen Ausführungen des Bescheides des Bundesamtes vom 11.04.2025 ergeben sich aus eben jenem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid.
Dass der Beschwerdeführer zum Bescheid vom 11.04.2025 nach erfolgter Rechtsberatung einen Rechtsmittelverzicht in vollem Umfang abgegeben hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden schriftlichen Rechtsmittelverzicht (Rechtsmittelverzicht im 2. INT-Akt, AS 757 [OZ 42]).
Dass zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des Bundesamtes vom 11.04.2025 und der Abschiebung des Beschwerdeführers entscheidungswesentliche Änderungen bzw. Neuerungen eingetreten sind, wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt.
In der Beschwerde und in den Stellungnahmen des Beschwerdeführers wird vorgebracht, dass die syrischen Behörden durch die Erlangung eines Heimreisezertifikates über die Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich von seiner Anhängerschaft zum Islamischen Staat informiert worden seien. Dem Bundesamt wurden die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.09.2025 und 05.02.2026 gestellten Fragen im Wesentlichen entsprechend zur Beantwortung übermittelt. Aus dem diesbezüglich vom Bundesamt dargelegten Kontaktverlauf mit den syrischen Behörden (dem Beschwerdeführer vertreten durch seine Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 19.01.2026 und vom 05.03.2026 jeweils zum Parteiengehör übermittelt) ergibt sich, dass die syrischen Behörden zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zwar über die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers unter Anführung der abstrakten Strafdelikte samt Paragraphen (§ 278 StGB kriminelle Organisation; § 278b StGB terroristische Organisation; § 282a StGB Anstiftung zum Terrorismus und Verherrlichung terroristischer Handlungen; § 224a StGB Erhalt, Weitergabe oder Besitz gefälschter oder verfälschter Dokumente, die unter besonderem Rechtsschutz stehen; § 84 StGB Körperverletzung) und über die Strafhöhe informiert wurden. Dass den syrischen Behörden nähere Inhalte der jeweiligen strafrechtlichen Verurteilung, insbesondere eine Anhängerschaft des Beschwerdeführers zum Islamischen Staat, mitgeteilt wurden, ist im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vertretung, wonach die syrischen Behörden nunmehr in Kenntnis über die Anhängerschaft des Beschwerdeführers zum Islamischen Staat wären und er deshalb einer Gefahr in Syrien ausgesetzt sei, basieren damit insgesamt nur auf allgemeinen spekulativen bzw. gänzlich unbelegten Vermutungen.
Der Antrag auf Beantwortung zu weiteren Fragen sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und zeugenschaftlichen Einvernahme der involvierten Personen der syrischen (Vertretungs)Behörden sowie der österreichischen Behörde wurde ausschließlich auf dem unkonkreten und auf spekulativen Vermutungen basierenden Vorbringen, dass den syrischen (Vertretungs-)Behörden die Anhängerschaft des BF zum IS mitgeteilt wurde, gestellt. Dem Beweisantrag auf Einvernahme der involvierten Personen zum Beweisthema, ob den syrischen Behörden nähere Inhalte der jeweiligen strafrechtlichen Verurteilung, insbesondere eine Anhängerschaft des Beschwerdeführers zum Islamischen Staat und wenn ja welche Inhalte, mitgeteilt wurden, war nicht zu folgen, zumal es sich dabei um einen Erkundungsbeweis handelt, welcher nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässig ist (vgl. VwGH 23.5.2024, Ra 2024/21/0020, mwN). Zudem war die Beschwerde selbst bei Wahrunterstellung des Beweisthemas, dass den syrischen Behörden die (ehemalige) IS-Anhängerschaft des Beschwerdeführers bekannt sei, abzuweisen (siehe dazu noch die Ausführungen unter Punkt II.3.1.5.), sodass dem Beweisantrag auch aus diesem Grund nicht zu folgen war.
Sofern diesbezüglich in der Beschwerde ausgeführt wird, dass den syrischen Behörden die (ehemalige) IS-Anhängerschaft des Beschwerdeführers auch aufgrund der medialen Berichterstattung zur Kenntnis gelangt sei und auf den Artikel von XXXX „ XXXX “ vom XXXX sowie auf den Artikel von XXXX „ XXXX “ vom XXXX verwiesen wird, ist festzuhalten, dass aus diesen Medienberichten lediglich hervorgeht, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt wurde. In den Medienberichten werden weder die konkreten Strafrechtsdelikte noch nähere Umstände zu den Verurteilungen genannt, sodass nicht erkennbar ist, dass den syrischen Behörden durch diese Medienberichte, die zudem lediglich in deutscher Sprache verfügbar und in österreichischen Onlinemedien sind, die (ehemalige) IS-Anhängerschaft des Beschwerdeführers bekannt wurde. Aus dem in der Stellungnahme vom 17.03.2026 erwähnten Medienartikel „ XXXX “ des österreichischen Onlinemediums XXXX vom XXXX in deutscher Sprache geht zwar hervor, dass ein IS-Anhänger nach sieben Jahren freikam, die vollständige Nennung von Identitätsdaten sowie die konkreten Straftatbestände nach denen er verurteilt wurde bzw. sonstiger Urteilsdaten, ergibt sich aus dem Artikel jedoch nicht, sodass insgesamt eine Zuordnung zum Beschwerdeführer nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Zudem ist es aufgrund des Umstandes, dass es sich um einen Artikel eines österreichischen Onlinemediums in deutscher Sprache handelt, ebenso nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden Kenntnis davon erlangt haben.
Auch der Verweis auf den Bericht von EUROPOL „The European Union (EU) Terrorism Situation and Trend Report (EU TE-SAT)“ aus 2025 in der Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 05.02.2026 lässt den Schluss, dass den syrischen Behörden dadurch die (ehemalige) IS-Anhängerschaft des Beschwerdeführers bekannt sei, nicht zu. So ist diesem Bericht zwar zu entnehmen, dass die größte Zahl an Verurteilungen und Freisprüchen wegen terroristischer Straftaten (in Österreich) 2024 im Zusammenhang mit dem dschihadistischen Terrorismus ausgesprochen wurden. Jedoch ergibt sich aus dem Bericht auch, dass (in Österreich) 2024 Verurteilungen und Freisprüche auch wegen terroristischer Straftaten in Zusammenhang mit rechtsgerichtetem sowie ethnonationalistischen und separatistischen Terrorismus ergangen sind. Zudem ist betreffend den Bericht festzuhalten, dass er die Zahlen zu Verurteilungen und Freisprüchen wegen terroristischer Straftaten betreffend das Jahr 2024 wiedergibt, die Verurteilung des Beschwerdeführers jedoch bereits im Jahr 2018 erfolgt ist, sodass sich auch vor diesem Hintergrund aus diesem Bericht nichts zur Verurteilung des Beschwerdeführers ableiten lässt.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme am 19.11.2024, in der er sodann einen Folgeantrag stellte, angegeben, dass die syrischen Behörden (inoffiziell) sicherlich von seiner strafrechtlichen Verurteilung in Österreich wissen würden und ihm deshalb sowie als Dschihadist in Syrien der Tod drohe. Diese Ausführungen wiederholte der Beschwerdeführer sodann in der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag am 26.11.2024. In der Einvernahme zu seinem Asylantrag vom 13.02.2025 gab der Beschwerdeführer sodann an, seinen Asylantrag zurückziehen zu wollen. In der Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung wurde vorgebracht, dass die syrischen Behörden nunmehr von der strafrechtlichen Verurteilung und der IS-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers wissen würden und dem Beschwerdeführer deshalb eine Verfolgung sowie aufgrund der sich seit der Entscheidung vom 11.04.2025 verschlechterten Sicherheitslage eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK in Syrien drohe, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht zulässig gewesen sei. Dabei wird verkannt, dass sich das Bundesamt mit diesem Verfolgungsvorbringen und der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers bereits im Bescheid vom 11.04.2025 auseinandergesetzt hat. Im rechtskräftigen Bescheid vom 11.04.2025 wurde zwar ausgeführt, dass die syrische Regierung keine Kenntnis von der IS-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers hat. Darüber hinaus hat das Bundesamt in diesem Bescheid jedoch auch ausgeführt, dass die aktuelle islamistisch geprägte Regierung in Syrien nicht sämtliche IS-Mitglieder verfolgen oder einer unmenschlichen Behandlung aussetzen und ergibt sich aus den dem Bescheid zugrunde liegenden Länderfeststellungen nicht, dass im Ausland verurteilte Personen oder auch im Ausland verurteilte IS-Anhänger bei einer Rückkehr nach Syrien dort mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbar konkreten Gefahr einer besonderen Gefährdung oder einer Doppelbestrafung in Syrien bei einer Rückkehr ausgesetzt wären. Das Bundesamt hat im Bescheid vom 11.04.2025 daher festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien keine asylrelevante Verfolgung sowie keine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK droht, weshalb eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde und seine Abschiebung nach Syrien für zulässig erklärt wurde. Der Beschwerdeführer hat dagegen einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Sofern der Beschwerdeführer nunmehr auch ausführt, dass er niemanden in Syrien habe, ist festzuhalten, dass er bereits in der Einvernahme am 19.11.2024, in deren Rahmen er sodann einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, welcher sodann mit Bescheid vom 11.04.2025 rechtskräftig abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, angab in XXXX nur Onkel und Tanten zu haben, zu denen er keinen Kontakt habe und sich seine Familie in der Türkei aufhalte. In der Einvernahme am 13.02.2025 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Herkunftsort in Syrien zerstört worden sei, er jedoch eine andere Unterkunft habe, wozu er keine näheren Angaben machte. Das Bundesamt ging im Bescheid vom 11.04.2025 daher davon aus, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges soziales Netzwerk in Syrien verfügt. Der Beschwerdeführer hat einen Rechtsmittelverzicht gegen den Bescheid abgegeben. Dass diesbezüglich seit der Entscheidung vom 11.04.2025 eine Änderung eingetreten ist, wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Zudem hat das Bundesamt der Rückkehrentscheidung vom 11.04.2025 bereits zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften auch ohne fremde Hilfe in der Lage ist in Syrien für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und er zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen kann, sodass er bei seiner Rückkehr nach Syrien nicht in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstelle. Dass im Zeitpunkt der Abschiebung diesbezügliche Änderungen eingetreten sind, wurde weder substantiiert vorgebracht noch haben sich entsprechende Hinweise im Verfahren ergeben. Eine maßgebliche Änderung betreffend die individuellen Umstände des Beschwerdeführers ist im Zeitpunkt der Abschiebung daher nicht vorgelegen.
Dass zwischen dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung am 11.04.2025 und der gegenständlichen Abschiebung keine entscheidungsrelevanten Änderungen bzw. Neuerungen betreffend die Lage in Syrien eingetreten sind, ergibt sich aus dem Vergleich der dem Bescheid vom 11.04.2025 zu Grunde liegenden Länderfeststellungen (insbesondere Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024, Bericht der EUAA „Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report“ aus März 2025, ACCORD auf ecoi.net) mit dem zum Zeitpunkt der Abschiebung aktuellen Länderberichten im Länderinformationsblatt vom 08.05.2025. Aus diesem Vergleich ergibt sich keine wesentliche Änderung. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wurden in den Länderfeststellungen im Bescheid vom 11.04.2025 der Sturz der al-Assad Regierung und die nachfolgende Übernahmeregierung sowie sich die daraus ergebende Sicherheitslage zu Grunde gelegt. Aus dem Länderinformationsblatt vom 08.05.2025 ergibt sich zwar, dass die Übergangsregierung ehemalige Militärangehörige und Regierungs-angestellte des Assad-Regimes in den Fokus nimmt sowie, dass die HTS in der Vergangenheit Operationen gegen IS-Stellungen vorgenommen hat und es aktuell in der unter der Kontrolle der DAANES stehenden Gebiete zu Gerichtsverfahren gegen Mitglieder des Islamischen Staates, pro-türkischer Milizen und der HTS und weiteren kam, bei denen ihnen das Recht auf einen Anwalt verwehrt wurde. Es wird auch nicht verkannt, dass es in Syrien weiterhin zu Zusammenstößen rivalisierender Gruppierungen und sicherheitsrelevanten Vorfällen, insbesondere betreffend Regime-Überbleibsel, kommt. Dass in den Gebieten unter Kontrolle der Übergangsregierung sämtliche Personen, die (vermeintlich) Anhänger des IS sind diesbezüglich unmittelbar konkreter Verfolgung und/oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sind, im Ausland verurteilte Personen einer Doppelbestrafung unterliegen und/oder die Sicherheitslage derart ist, dass für jedermann eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht, geht hingegen auch aus dem Länderinformationsblatt vom 08.05.2025 (weiterhin) nicht hervor. Gegenteiliges wurde auch vom Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreterin nicht mit entsprechend konkreten und validen Berichten substantiiert dargelegt, sondern beruht das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreterin lediglich auf unbelegten Annahmen und Spekulationen.
Anderes ergibt sich auch nicht aus den in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.03.2026 verwiesenen Bericht „Interim Country Guidance: Syria“ aus Juni 2025 von EUAA. Aus diesem geht hervor, dass Personen, denen Verbindungen zum IS unterstellt wurden, Verfolgungen (z.B. Verschleppungen, Todesstrafen, Tötungen) durch das Assad-Regime und die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) ausgesetzt waren. Betreffend die HTS wird in diesem Bericht ausgeführt, dass die HTS zwar in der Vergangenheit Kampagnen gegen den IS durchgeführt haben, jedoch zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Berichts keine konkreten Informationen darüber vorliegen, wie die Übergangsverwaltung mit Personen umgeht, die dem ISIL angehören. Aus dem Bericht ergibt sich weiters, dass die vom Assad-Regime ausgehende Gefahr nicht mehr gegeben ist, die SDF jedoch nach wie vor präsent sind und gegen den IS kämpfen und keine Informationen vorliegen, die darauf hindeuten, dass sich ihre Haltung gegenüber Personen, denen Verbindungen zum ISIL unterstellt werden, geändert hat. In den Interim Country Guidance Syria aus Juni 2025 blieb daher die Schlussfolgerung aus der Country Guidance Syria aus April 2024, wonach die strafrechtliche Verfolgung der kriminellen Handlungen der Aufständischen und deren Bekämpfung im Einklang mit den Regeln des humanitären Völkerrechts keine Verfolgung darstellen; die Handlungen, die Berichten zufolge gegen Personen mit mutmaßlichen Verbindungen zum IS begangen wurden, jedoch derart schwerwiegend sind, dass sie einer Verfolgung gleichkommen (z. B. Verschleppung, Tötung). Eine andere Situation als aus den dem Bescheid vom 11.04.2025 zu Grunde liegenden Länderberichten bzw. dem Länderinformationsblatt vom 08.05.2025 ergibt sich daraus daher ebenso nicht.
Eine Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt sich daraus jedoch nicht, zumal seine Herkunftsregion unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung steht und er auch bei seiner Rückkehr über den Flughafen in Damaskus zur Erreichung seiner Herkunftsregion bzw. bei einem Verbleib in Damaskus keine Gebiete unter der Kontrolle der SDF zu durchqueren hat. Dass die syrische Übergangsregierung sämtliche IS-Anhänger verfolgt oder einer unmenschlichen Behandlung aussetzen, ergibt sich – wie bereits ausgeführt – weder aus den dem Bescheid vom 11.04.2025 zugrunde gelegten Berichten noch aktuellen Berichten zum Zeitpunkt der Abschiebung (Länderinformationsblatt zu Syrien vom 08.05.2025, Interim Country Guidance Syria aus Juni 2025). Vielmehr geht aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien „Ehemalige IS-Kämpfer in der Hayat Tahrir Al-Scham (HTS) und syrischen Übergangsregierung; Rolle der Gruppe Islamischer Staat (IS) und anderer extremistischer Gruppierungen im Transitionsprozess“ vom 07.04.2025 – auf die im Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer vorläufigen Maßnahme an dem EGMR vom 06.06.2025 verwiesen wurde – hervor, dass ehemalige IS-Angehörige sowie islamistische Extremisten nunmehr Mitglieder der syrischen Übergangsregierung sind und eine Versöhnung oder Verschmelzung des IS mit der HTS nicht völlig ausgeschlossen werden könne. Dass die syrische Übergangsregierung sämtliche IS-Anhänger einer Verfolgung und/oder unmenschlichen Behandlung aussetzen, war daher auch nach den zum Zeitpunkt der Abschiebung aktuellen Länderberichte nicht maßgeblich wahrscheinlich und hat sich daher auch diesbezüglich keine entscheidungswesentliche Änderung ergeben.
Auch dem lediglich pauschalen Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer von Seiten des IS Verfolgung als (ehemaliger) IS-Anhänger drohe, stützt sich weder auf valide Berichte, zumal den im Zeitpunkt der Abschiebung aktuellen Länderberichten entsprechendes nicht zu entnehmen ist noch ergibt sich aufgrund der Kontrollverhältnisse in Syrien im Zeitpunkt der Abschiebung des Beschwerdeführers eine entsprechende Gefahr für den Beschwerdeführer, zumal der IS keine maßgebliche Kontrolle in Syrien, insbesondere in der Herkunftsregion des BF oder in Damaskus inne hatte und der BF seine Herkunftsregion bzw. Damaskus ohne entsprechenden Kontakt zu IS erreichen konnte. Aus dem Vergleich der angeführten Länderberichte ergibt sich daher keine wesentliche Änderung der Lage in Syrien zum Zeitpunkt der Abschiebung des Beschwerdeführers zum rechtskräftigen Bescheid vom 11.04.2025.
Sofern in der Stellungnahme des Beschwerdeführers, vertreten durch seine Rechtsvertreterin, vom 23.09.2025 ausgeführt wird, dass es im Zeitraum in dem der Beschwerdeführer abgeschoben worden sei wiederholt zu Angriffen, Folter bis hin zu Morden an Rückkehrer:innen gekommen sei und diesbezüglich auf den Medienbericht von Hawar News vom 30.07.2025 „Syrian Returnee from Germany tortured to death in Damascus“ verweist, ist festzuhalten, dass der Medienbericht vom 30.07.2025 somit nach der Abschiebung des Beschwerdeführers stammt, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung jedoch auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen ist. Zudem ergeben sich aus dem Medienartikel keine konkreten Anhaltspunkte betreffend die Umstände der Rückkehr in dem berichteten Fall, sodass diesbezüglich keine Rückschlüsse auf sämtliche syrische Rückkehrer getroffen werden können. Vielmehr geht aus dem Länderinformationsblatt vom 08.05.2025 hervor, dass hunderttausend seit dem Sturz al-Assads nach Syrien zurückgekehrt sind. Dass sämtliche Rückkehrer in Syrien systematisch verfolgt werden bzw. einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sind, ergibt sich aus den Länderberichten jedoch nicht.
Dass in den Gebieten unter Kontrolle der Übergangsregierung sämtliche Rückkehrer und/oder sämtliche Personen, die (vermeintlich) Anhänger des IS sind diesbezüglich unmittelbar konkreter Verfolgung und/oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sind, im Ausland verurteilte Personen einer Doppelbestrafung unterliegen und/oder die Sicherheitslage derart ist, dass für jedermann eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht, geht aus den zum Zeitpunkt der Abschiebung des Beschwerdeführers aktuellen Länderberichten (weiterhin) nicht hervor. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreterin nicht mit entsprechend konkreten und validen Berichten substantiiert dargelegt, sondern beruht das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreterin lediglich auf unbelegten Annahmen und Spekulationen.
Entgegen den unsubstantiierten Ausführungen in der Beschwerde und den Stellungnahmen des Beschwerdeführers durch seine Rechtsvertretung hat sich nach einem Vergleich der dem Bescheid vom 11.04.2025 herangezogenen Länderberichte und dem Länderinformationsblatt vom 08.05.2025 daher keine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage im Sinne einer Destabilisierung ergeben.
Der BF hat betreffend den Bescheid vom 11.04.2025 einen Rechtsmittelverzicht abgegeben und angegeben freiwillig nach Syrien zurückkehren zu wollen. Dass zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 11.04.2025 und der Abschiebung des Beschwerdeführers am XXXX entscheidungswesentliche Änderungen bzw. Neuerungen eingetreten sind, konnte der Beschwerdeführer – wie soeben ausgeführt – nicht ausreichend konkret und substantiiert aufzeigen und darlegen. Wie soeben aufgezeigt haben sich somit seit dem rechtskräftigen Bescheid vom 11.04.2025 weder die Umstände betreffend die Person des Beschwerdeführers noch die Situation in Syrien entscheidungswesentlich geändert.
Im Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer vorläufigen Maßnahme an dem EGMR vom 06.06.2025 wurde auf das Länderinformationsblatt zu Syrien vom 08.05.2025 sowie die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien „Ehemalige IS-Kämpfer in der Hayat Tahrir Al-Scham (HTS) und syrischen Übergangsregierung; Rolle der Gruppe Islamischer Staat (IS) und anderer extremistischer Gruppierungen im Transitionsprozess“ vom 07.04.2025 und die und die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien betreffend die Versorgungslage: Armut, Zugang zu Essen und Trinkwasser, Unterkunft, Elektrizität, Zugang zu Bildung, Zerstörung der Infrastruktur vom 24.04.2025 verwiesen. Der EGMR hat aufgrund dieser vorliegenden aktuellen Länderberichte die zunächst erlassene bis 18.06.2025 befristete vorläufige Maßnahme am 17.06.2025 mit der Begründung, dass sich unter Berücksichtigung der aktuellen allgemeinen Sicherheitslage und der besonderen individuellen Umstände des Falles nicht gezeigt hat, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr irreparablen Schadens seiner Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, aufgehoben. Auch der EGMR hat auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Abschiebung des Beschwerdeführers aktuellen Länderberichte (u.a. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 08.05.2025) keine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gemäß Art. 2 und 3 EMRK erkannt.
Aus den individuellen Umständen des Beschwerdeführers und der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien ergibt sich somit in Gesamtbetrachtung, dass im Zeitpunkt der Abschiebung dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Syrien, insbesondere in seine Heimatregion XXXX oder in Damaskus (innerstaatliche Fluchtalternative), somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung und/oder einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohte und bestand für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Dass das Bundesamt die Voraussetzungen der Abschiebung des Beschwerdeführers am 26.05.2025, 23.06.2025 und 02.07.2025 geprüft und dabei das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 08.05.2025 zu Grunde gelegt hat, ergibt sich aus den Aktenvermerken vom 26.05.2025, 23.06.2025 und 02.07.2025. Sofern in der Stellungnahme vom 05.02.2026 ausgeführt wird, dass die endgültige Entscheidung über die Abschiebung des Beschwerdeführers die Direktion des Bundesamtes und nicht die Regionaldirektion XXXX , welche die Aktenvermerke erlassen habe, gemacht habe, ist festzuhalten, dass es sich beim Bundesamt um eine monokratische Behörde handelt. Die Voraussetzungen der Abschiebung wurden wie den Aktenvermerken der Regionaldirektion XXXX des Bundesamtes vom 26.05.2025, 23.06.2025 und 02.07.2025 zu entnehmen ist, daher vom Bundesamt jeweils geprüft. Unabhängig, ob die endgültige Entscheidung über die Abschiebung letztlich von einer anderen Abteilung des Bundesamtes getroffen wurde, hat das Bundesamt eine Prüfung der Voraussetzungen der Abschiebung jeweils am 26.05.2025, 23.06.2025 und 02.07.2025, festgehalten in den jeweiligen Aktenvermerken der Regionaldirektion XXXX , durchgeführt. Bereits diese Prüfungen haben ergeben, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist. Ob daher weitere Prüfungen bzw. Entscheidungen anderer Abteilungen des Bundesamtes getroffen wurden, ist für die gegenständliche Entscheidung nicht maßgeblich. Es war daher auch dem Antrag auf Einholung der Nachweise der Direktion des Bundesamtes inklusive Inhalte der Überprüfung gemäß § 50 FPG nicht zu entsprechen.
2.2.5. Die Abschiebung des Beschwerdeführers am XXXX nach Syrien ergibt sich aus dem Abschiebebericht der Landespolizeidirektion vom XXXX sowie aus dem Schreiben der österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.11.2025 (Abschiebebericht im 2. SIM-Akt, AS 341 [OZ 59]; Schreiben Botschaft Damaskus - OZ 104, OZ 141).
Im Verfahren haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer in die Türkei abgeschoben wurde bzw. türkischen Behörden übergeben wurde. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers durch seine Rechtsvertreterin stellen lediglich unbelegte Vermutungen und Spekulationen dar.
2.2.6. Die im Zeitpunkt der Abschiebung des Beschwerdeführers aktuellen Länderberichte stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den aktuellen Länderberichten – wie bereits aufgezeigt – auch nicht substantiiert entgegengetreten.
3.1. Zu Spruchteil A) Abschiebung
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Dazu gehören auch Abschiebungen nach § 46 FPG (vgl. VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016; 29.06.2017, Ra 2017/21/0089). Nach der (seit 1. Jänner 2014) geltenden Rechtslage ist es zulässig, im Wege einer Beschwerde gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung durch das BVwG prüfen zu lassen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0089).
Die hier zu prüfende Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers am XXXX wurde nach dessen tatsächlicher Abschiebung nach Syrien eingebracht. Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem Bundesamt zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des Bundesamtes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Abschiebung des Beschwerdeführers.
3.1.2. §§ 46, 50 und 52 FPG lauten auszugsweise:
„Abschiebung
§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
[…]“
„Verbot der Abschiebung
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.“
„Rückkehrentscheidung
§ 52 (1) […]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[…]
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
§ 12a AsylG lautet auszugsweise:
„Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a (1) […]
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und
a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder
c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.
3.1.3. Vorliegen einer rechtskräftigen, durchsetzbaren und durchführbaren sowie wirksamen Rückkehrentscheidung:
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.04.2025 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 26.11.2024 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und festgestellt, dass er gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.11.2024 verloren hat. Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwere gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG aberkannt und der Bescheid erwuchs aufgrund des vom Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung abgegebenen Rechtsmittelverzichts in vollem Umfang am 18.04.2025 in Rechtskraft.
Am 02.06.2025 sowie am 04.06.2025 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich mitgeteilt, dass seine Abschiebung am 11.06.2025 festgelegt ist. Am 05.06.2025 stellte der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft erneut einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Da der Beschwerdeführer den Folgeantrag somit binnen achtzehn Tagen vor dem am 11.06.2025 festgelegten Abschiebetermin gestellt hat und gegen ihn im Zeitpunkt der Folgeantragstellung eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand, der Beschwerdeführer vor Asylfolgeantragstellung nachweislich über den Abschiebetermin am 11.06.2025 informiert wurde und er sich in Schubhaft befand, kam dem Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 05.06.2025 gemäß § 12a Abs. 3 AsylG ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zu. Der Beschwerdeführer hatte ausreichend Möglichkeiten und Gelegenheiten den Folgeantrag bereits früher zu stellen (siehe Punkt II.1.1.) und hat sich – wie bereits ausgeführt – die Lage in Syrien seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 11.04.2025 nicht entscheidungsrelevant geändert. Mit Mandatsbescheid vom 09.06.2025 stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen und wurde dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt. Die dagegen am 12.06.2025 erhobene Vorstellung hatte keine aufschiebende Wirkung.
Zudem hat der EGMR die zuvor erlassene vorläufige Maßnahme vom 10.06.2025 bereits am 17.06.2025 aufgehoben.
Gegen den Beschwerdeführer lag daher im Zeitpunkt der Abschiebung eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung samt unbefristetem Einreiseverbot) vor.
Eine Rückkehrentscheidung wird wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung (im Zeitpunkt des Vollzugs der Abschiebung) zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr den entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen, wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit gemäß § 60 Abs. 3 FrPolG 2005 gegenstandslos würde (vgl. VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0285). Ist dies der Fall, fehlt die für eine Abschiebung nach § 46 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (vgl. VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, RS 4).
Der VwGH hielt in seiner Rechtsprechung somit fest, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verlieren kann, wenn nunmehr die Gründe für deren Unzulässigkeit iSd Art. 8 EMRK vorliegen (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0172, Rz 11; 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). Diesfalls darf sie nicht mehr vollstreckt werden. Ist einem Antrag gemäß § 55 AsylG voraussichtlich stattzugeben, darf daher eine Abschiebung nicht erfolgen.
Eine Abschiebung unterliegt dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebot nach § 13 Abs. 2 FrPolG 2005 (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0089). Danach ist unter anderem Art. 8 EMRK in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten, was sich auch aus § 14 BFA-VG 2014 ergibt (vgl. VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, RS 6).
Im Bescheid vom 11.04.2025 stellte das Bundesamt betreffend die gegenständlich rechtskräftige Rückkehrentscheidung fest, dass der Beschwerdeführer gesund und ledig ist und in keiner Partnerschaft oder sonstigen Beziehung lebt sowie keine Kinder hat. In Österreich leben auch keine weiteren Familienmitglieder oder nahe Angehörige. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in einer staatlich finanzierten Unterkunft und pflegt keinerlei enge Kontakte zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Es besteht kein Rückkehrhindernis betreffend den Beschwerdeführer und seine Rückkehr nach Syrien ist ihm auch zumutbar. Gegen den Beschwerdeführer wurde nach Gesamtbetrachtung seines Verhaltens in Österreich sowie seiner fehlenden familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich mit Bescheid vom 11.04.2025 ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, zumal der Beschwerdeführer wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, der Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation, Gutheißung terroristischer Straftaten sowie wegen Urkundenfälschung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt wurde und sein Gesamtverhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.
Im gegenständlichen Fall haben sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht so maßgeblich zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert, dass seine privaten Interessen am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten. Das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert. Der Beschwerdeführer hat keine hinreichenden integrativen Schritte gesetzt und erweist sich der Zeitraum seines (unrechtmäßigen) Aufenthaltes seit der mit Bescheid vom 11.04.2025 ergangenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot als zu kurz um im Zeitpunkt der Abschiebung von einer nunmehr maßgeblichen Verwurzelung des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer seit der Entscheidung des Bundesamtes vom 11.04.2025 erneut strafrechtlich verurteilt, was nicht zu einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen führt. Zudem wurde auch im Verfahren nicht aufgezeigt, dass im Zeitpunkt der Abschiebung am XXXX gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung vom 11.04.2025 eine solche Verdichtung der individuellen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich vorgelegen hätte, dass die Abschiebung schon aus diesem Grund rechtswidrig war oder als unverhältnismäßig hätte angesehen werden müssen (vgl. VwGH vom 13.12.2023, Ra 2023/21/0148, Rn 16 f).
So ist auch das Bundesamt bei der Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung am XXXX zurecht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall keine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen eingetreten waren und die Rückkehrentscheidung vom 11.04.2025 daher auch nicht gegenstandslos geworden war. Daher war mit Blick auf die gegenständliche Abschiebung von der Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung vom 11.04.2025 sowie deren Durchsetz- und Durchführbarkeit auszugehen. Es lagen daher keine entsprechenden Umstände vor, die zur Unzulässigkeit der Abschiebung iSd Art. 8 EMRK geführt haben.
Auch ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die Abschiebung unverhältnismäßig gewesen wäre. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Gesundheitszustand einer Abschiebung entgegenstanden wäre. Der Beschwerdeführer litt an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und bedurfte keiner medizinischen Behandlung.
3.1.4. Gemäß § 46 Abs. 1 FPG ist nun weiters zu prüfen, ob eine der in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen der Abschiebung erfüllt ist:
Die Prüfung nach § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG bildet gemeinsam mit dem Vorliegen einer durchsetzbaren Entscheidung die Voraussetzungen einer Abschiebung (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar 2016: Seite 1065 zu § 46 FPG, K11).
Fremde sind gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3 FPG abzuschieben, wenn eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist und sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen.
Das Bundesamt hat im Aktenvermerk betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung jeweils vom 26.05.2025, 23.06.2025 und vom 02.07.2025 die § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG als erfüllt angesehen.
Der BF war im Zeitpunkt seiner Abschiebung Staatsangehöriger von Syrien und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF war volljährig. Im Zeitpunkt der Abschiebung des Beschwerdeführers lag gegen ihn eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, nämlich der Bescheid des Bundesamtes vom 11.04.2025, mit dem unter anderem gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwere gegen diese Entscheidung wurde aberkannt und erwuchs der Bescheid aufgrund des vom Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung abgegebenen Rechtsmittelverzichts am 18.04.2025 in Rechtskraft. Da dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt wurde, war der Beschwerdeführer verpflichtet unmittelbar das österreichische Bundesgebiet nach Syrien zu verlassen. Der Beschwerdeführer stellte zwar am 12.02.2025 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, gab bei seiner Vorführung vor die syrische Botschaft am 08.05.2025 zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für die freiwillige Ausreise jedoch an, nicht mehr rückkehrwillig zu sein. Der Beschwerdeführer hat das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen und ist seiner Ausreiseverpflichtung daher nicht nachgekommen.
Am 02.06.2025 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich mitgeteilt, dass seine Abschiebung am 11.06.2025 festgelegt ist. Am 05.06.2025 stellte der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft erneut einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Da der Beschwerdeführer den Folgeantrag binnen achtzehn Tagen vor dem am 11.06.2025 festgelegten Abschiebetermin gestellt hat und gegen ihn im Zeitpunkt der Folgeantragstellung eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand, der Beschwerdeführer vor seiner Asylfolgeantragstellung nachweislich über den Abschiebetermin am 11.06.2025 informiert wurde und er sich in Schubhaft befand, kam dem Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 05.06.2025 gemäß § 12a Abs. 3 AsylG kein faktischer Abschiebeschutz zu. Mit Mandatsbescheid vom 09.06.2025 stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen und wurde dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt. Die dagegen am 12.06.2025 erhobene Vorstellung hatte keine aufschiebende Wirkung. Gegen den Beschwerdeführer lag daher im Zeitpunkt der Abschiebung eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Beschwerdeführer gab ab dem 08.05.2025 stets an nicht rückkehrwillig zu sein bzw. stellte für seine Rückkehr unerfüllbare Forderungen. Das BFA ging daher zu Recht davon aus, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers war somit gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3 FPG zulässig, weil der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen ist und auf Grund seiner Angaben und seines Verhaltens zu befürchten war, er würde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen.
Darüber hinaus hat das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens in Österreich sowie seiner fehlenden familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, zumal der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Die Abschiebung war daher auch gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 FPG zulässig, weil die Überwachung seiner Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig war.
Sofern das Bundesamt auch die Ziffer 4 leg. cit. für erfüllt angesehen hat, ist festzuhalten, dass das Bundesamt zwar mit Bescheid vom 11.04.2025 ein rechtskräftiges unbefristetes Einreiseverbot erlassen hat, da der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet bis zu seiner Abschiebung am XXXX jedoch nicht verlassen hat, ist er nicht zuwider eines Einreiseverbotes in das österreichische Bundesgebiet zurückgekehrt. § 46 Abs. 1 Z 4 FPG ist daher nicht erfüllt. Dies steht jedoch einer Abschiebung nach § 46 Abs. 1 Z 1 bis 3 FPG nicht entgegen, zumal die Ziffern 1 bis 4 nicht kumulativ vorliegen müssen, sondern die Erfüllung eines Tatbestandes genügt, was – wie bereits ausgeführt – durch die Erfüllung der Tatbestände § 46 Abs. 1 Z 1 bis 3 FPG jedenfalls gegeben ist.
Die Abschiebung war daher jedenfalls aufgrund von § 46 Abs. 1 Z 1 bis 3 FPG zulässig.
3.1.5. Weiters ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Verbot der Abschiebung vorlag:
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.
Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG entsprechen jenen des § 3 Abs. 1 AsylG.
Für die Gewährung von Abschiebeschutz im Sinne des § 50 FPG ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).
Ferner hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77).
Im verfahrensgegenständlichen Fall ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Syrien keiner asylrelevanten Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt wäre, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würde: Das Bundesamt hat sich bereits in seinem Bescheid vom 11.04.2025, umfassend mit der Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Syrien auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers, insbesondere gemäß Art 2, 3 und 8 EMRK, nicht vorliegen. Das Bundesamt hat auch jeweils am 26.05.2025, am 23.06.2025 und zuletzt am 02.07.2025 die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG geprüft und dies jeweils in einem Aktenvermerk festgehalten. Das Bundesamt kam dabei ebenso jeweils zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung keine Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 und/oder 8 EMRK droht.
Sofern in der Beschwerde und in den Stellungnahmen des Beschwerdeführers durch seine Rechtsvertretung vorgebracht wird, dass die syrischen Behörden nunmehr durch die Erlangung eines Heimreisezertifikates über die Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich von seiner Anhängerschaft zum Islamischen Staat informiert worden seien, ist festzuhalten, dass die syrischen Behörden zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zwar über die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers unter Anführung der abstrakten Strafdelikte samt Paragraphen und über die Strafhöhe informiert wurden, den syrischen Behörden jedoch nicht nähere Inhalte der jeweiligen strafrechtlichen Verurteilung, insbesondere eine Anhängerschaft des Beschwerdeführers zum Islamischen Staat, mitgeteilt wurden. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vertretung, wonach die syrischen Behörden nunmehr in Kenntnis über die Anhängerschaft des Beschwerdeführers zum Islamischen Staat wären und er deshalb einer Gefahr in Syrien ausgesetzt sei, basieren damit insgesamt nur auf allgemeinen spekulativen bzw. gänzlich unbelegten Vermutungen.
Zudem ist selbst bei Wahrunterstellung, dass den syrischen Behörden die Anhängerschaft des Beschwerdeführers zum Islamischen Staat bekannt (gegeben) wurde, festzuhalten, dass eine (Verfolgungs-)Gefahr im Falle der Rückkehr nach Syrien aufgrund der (ehemaligen) Anhängerschaft des Beschwerdeführers zum Islamischen Staat sowie eine Doppelbestrafung nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. So ergibt sich schon aus den zum Zeitpunkt des Bescheides vom 11.04.2025 aktuellen Länderberichten nicht, dass die aktuelle, islamistisch geprägte Übergangsregierung in Syrien sämtliche IS-Mitglieder verfolgen oder einer unmenschlichen Behandlung oder im Ausland verurteilte Personen einer Doppelbestrafung aussetzen würden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde haben sich nach einem Vergleich der den im Bescheid vom 11.04.2025 zugrundeliegenden Länderberichten mit den im Zeitpunkt der Abschiebung aktuellen Länderberichten diesbezüglich keine maßgeblichen Änderungen ergeben. So ist den zum Zeitpunkt der Abschiebung des Beschwerdeführers aktuellen Länderberichten (ebenso) nicht zu entnehmen, dass im Ausland verurteilte Personen einer Doppelbestrafung bei einer Rückkehr ausgesetzt wären und/oder nunmehr sämtliche Personen, die (vermeintlich) Anhänger des IS sind in Syrien diesbezüglich unmittelbar konkreter Verfolgung und/oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sind.
Der Beschwerdeführer hat bezüglich des Bescheides vom 11.04.2025 einen Beschwerdeverzicht abgegeben. Wesentliche Änderungen haben sich seither – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – nicht ergeben.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 09.06.2025 wurde betreffend seinen Folgeasylantrag dem Beschwerdeführer zudem der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt. Begründend wurde diesbezüglich ebenso ausgeführt, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und der Beschwerdeführer den Folgeantrag früher stellen hätte können.
Sofern in der Beschwerde und den Stellungnahmen des Beschwerdeführers auch ausgeführt wird, dass seit dem Bescheid des Bundesamtes vom 11.04.2025 eine Aktualisierung des Länderinformationsblattes am 08.05.2025 ergangen ist, ist festzuhalten, dass das Bundesamt bei der Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung am 26.05.2025, am 23.06.2025 und zuletzt am 02.07.2025 das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 08.05.2025 herangezogen und keine wesentliche Änderung der Lage festgestellt hat und ergibt sich eine solche nach dem Vergleich der dem Bescheid vom 11.04.2025 zugrunde liegenden Länderfeststellungen mit jenen zum Zeitpunkt der Abschiebung des Beschwerdeführers aktuellen Länderberichten – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – eben nicht.
Vielmehr ergibt sich – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – aufgrund der zum Zeitpunkt der Abschiebung aktuellen Länderberichte, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Syrien, insbesondere in seine Heimatstadt XXXX oder in Damaskus, weder (asylrelevante) Verfolgung droht noch, dass er einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt ist oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Dies wird auch durch die Einschätzung des EGMR bestätigt: Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 06.06.2025 einen Antrag an den EGMR auf Erteilung einer vorläufigen Maßnahme, in dem – unter Verweis auf das Länderinformationsblatt vom 08.05.2025, die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien betreffend ehemalige IS-Kämpfer in der Hayat Tahrir Al-Sham (HTS) und syrischen Übergangsregierung; Rolle der Gruppe Islamischer Staat (IS) und anderer extremistischer Gruppierungen im Transitionsprozess vom 07.04.2025 und die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien betreffend die Versorgungslage: Armut, Zugang zu Essen und Trinkwasser, Unterkunft, Elektrizität, Zugang zu Bildung, Zerstörung der Infrastruktur vom 24.04.2025 – ebenso vorgebracht wurde, dass den syrischen Behörden die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers als IS-Anhänger bekannt sei und ihm deshalb bei einer Rückkehr eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK drohe. Der EGMR hat zwar zunächst am 10.06.2025 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bis 18.06.2025 nicht abzuschieben ist. Diese vorläufige Maßnahme vom 10.06.2025 hat der EGMR jedoch bereits am 17.06.2025 aufgehoben. Begründend führte der EGMR dazu ebenso aus, dass sich unter Berücksichtigung der aktuellen allgemeinen Sicherheitslage und der besonderen individuellen Umstände des Falles nicht gezeigt hat, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr irreparablen Schadens seiner Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer war in Gesamtbetrachtung der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien sowie seiner persönlichen Situation im Zeitpunkt seiner Abschiebung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung und/oder Verletzung von seinen Rechten nach Art. 2 und/oder Art. 3 EMRK ausgesetzt gewesen und sind auch sonst keine außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, welche die Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig gemacht hätten.
Das Bundesamt ist aufgrund der Prüfung nach § 50 FPG daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist.
3.1.6. Sofern in der Beschwerde sowie in den Stellungnahmen des Beschwerdeführers sowie des Bundesamtes auf Umstände Bezug genommen wird, die nach der Abschiebung des Beschwerdeführers eingetreten sind, ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen ist (VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093; VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089 Rn. 8 mwN).
Dem Beweisantrag in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 05.02.2026 betreffend die Beantwortung der Frage zu den Umständen des Beschwerdeführers nach seiner Abschiebung in Syrien war daher nicht zu folgen, zumal dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.
Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich jedoch festzuhalten, dass am 23.10.2025 österreichischen Vertretern seitens der syrischen Behörden bestätigt wurde, dass Personen, die nach Syrien rückgeführt würden, keiner Doppelbestrafung ausgesetzt sind und alle bisher aus Österreich rückgeführten Personen aus der Anhaltung entlassen worden sind. Sofern mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 03.03.2026 ein Schreiben Österreichs an den UN-Ausschuss vorgelegt wurde aus dem hervorgeht, dass der BF nunmehr in Untersuchungshaft angehalten werde, ist festzuhalten, dass alleine die Verhängung einer Untersuchungshaft, die auch in Österreich über den BF aufgrund des Verdachts der Begehung strafrechtlicher Delikte verhängt worden war, gegen den BF im Jänner 2026 in Syrien – somit erst rund ein halbes Jahr nach seiner Rückkehr – indiziert jedenfalls nicht, dass der Beschwerdeführer damit einer Doppelbestrafung wegen seiner Verurteilungen in Österreich in Syrien ausgesetzt ist. Sachverhalte die der Beschwerdeführer nach der Abschiebung verwirklicht hat, fallen nicht unter das Doppelbestrafungsverbot. Zudem wurde von den syrischen Behörden versichert, dass alle Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers gewährt werden, sodass sich auch aus diesem Vorbringen nichts anderes für die Beurteilung der Abschiebung am XXXX ergibt.
Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass das Bundesamt mit Bescheid vom 09.12.2025 zur Vorstellung des Beschwerdeführers betreffend den Mandatsbescheid vom 09.06.2025, festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG fallgegenständlich nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz nicht zuzuerkennen ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2026 (GZ. XXXX ) als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.06.2025 mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.01.2026 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2026 (GZ. XXXX ) ebenso als unbegründet abgewiesen. Auch aus diesen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich, dass seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 11.04.2025 keine entscheidungswesentlichen Änderungen bzw. Neuerungen eingetreten sind und dem Beschwerdeführer keine Verletzung seiner Rechte droht.
3.1.7. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auch die Umstände bzw. Vorkommnisse beim Vollzug der Abschiebung angefochten werden. Dies hat allerdings nicht mit der Beschwerde, die sich gegen die Abschiebung als solche richtet, sondern mit einer eigenen Maßnahmenbeschwerde gegen die Modalitäten der Abschiebung zu erfolgen (vgl. VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016).
Am 12.08.2025 erhob der Beschwerdeführer Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung am XXXX . Darin wurde ausgeführt, dass die Abschiebung rechtswidrig erfolgte, zumal dem Beschwerdeführer aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung als IS-Angehöriger eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und/oder Art. 3 EMRK im Falle seiner Abschiebung drohe und das Bundesamt eine neuerliche Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht durchgeführt habe. Beantragt wurde die Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers am XXXX rechtswidrig erfolgte. Die Maßnahmenbeschwerde richtet sich daher ausschließlich gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers am XXXX nicht jedoch gegen die Modalitäten der Abschiebung, zumal sich in der Beschwerde weder Ausführungen noch ein Antrag diesbezüglich finden.
Sofern in den nachfolgenden Stellungnahmen des Beschwerdeführers die Modalitäten der Abschiebung des Beschwerdeführers am 02. und 03.2025 thematisiert werden, zumal vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer türkischen Sicherheitskräften übergeben worden sei, – wobei sich auch in dieser Stellungnahme kein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Modalitäten der Abschiebung finden – ist festzuhalten, dass die Modalitäten der Abschiebung nicht Gegenstand der Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers gegen seine Abschiebung am XXXX sind.
Dem Beweisantrag des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 05.02.2026 dem Bundesamt Fragen betreffend die Modalitäten der Abschiebung zu stellen, war mangels Verfahrensgegenstand daher nicht zu folgen.
Der Vollständigkeit halber ist zudem erneut festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Hinweise dafür ergeben haben, dass der Beschwerdeführer in die Türkei abgeschoben wurde bzw. türkischen Behörden übergeben wurde. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben der österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.11.2025, dass der Beschwerdeführer nach Syrien abgeschoben wurde, sodass die Ausführungen schon vor diesem Hintergrund ins Leere gehen.
3.1.8. Von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Akteneinsicht gewährt wurde und diese am 01.09.2025 beim Bundesamt Akteneinsicht genommen hat. Das Bundesamt hat dabei die Aktenseiten 7-118, 125-140, 153-156, 161-166, 171-172, 175-214, 223-248, 251-254, 271-278, 289-292, 301-376, 385-392, 395-480, 485-536, 541-562, 567-670 des DEF-Aktes Zl. XXXX von der Akteneinsicht ausgenommen. Das Bundesamt führte dazu aus, dass es sich dabei um internen Behördenschriftverkehr hinsichtlich der Planung und den Ablauf der Außerlandesbringung, Berichte/Meldungen der Polizei, namentliche Bekanntgabe von Begleitbeamten für die Abschiebung, abschieberelevante Rechnungen unter Angabe von Namen der Begleitbeamte, abschieberelevante Buchungsbestätigungen und -stornierungen handelt.
Von der Akteneinsicht sind gemäß § 17 Abs. 3 AVG Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
Aktenbestandteile sind soweit von der Akteneinsicht ausgenommen, als dadurch eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde (vgl. Wessely, Eckpunkte 162 FN 33) herbeigeführt oder der Zweck des Verfahrens beeinträchtigt würde, also der Einsichtnahme öffentliche Interessen entgegenstehen. Als Grund für die Ausnahme von der Akteneinsicht wurde vom Bundesamt angeführt, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit die reelle Gefahr massiver Repressalien gegen die in den von der Akteneinsicht ausgenommenen Aktenteile genannten Personen, Behörden oder Institutionen besteht. Zudem gehen aus den von Akteneinsicht ausgenommen Aktenteilen behördeninterne organisatorische Abläufe von Vorbereitungstätigkeiten hinsichtlich der Abschiebungen hervor und besteht bei Bekanntwerden dieser Abläufe die Gefahr, dass die Vorbereitung und Durchführung von Abschiebungen behindert werde und dadurch eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen. Das Bundesamt hat diese Aktenteile daher zu Recht von der Akteneinsicht ausgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Bundesamt vereinzelt auch Aktenseiten, unter anderem die im Akt einliegende Vollmacht der ausgewiesenen Rechtsvertreterin, die zweite Entscheidung des EGMR vom 17.06.2025, von der Akteneinsicht ausgenommen hat, über die der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreterin jedoch ohnehin Kenntnis haben. In sämtliche entscheidungsrelevante Aktenbestandteile, insbesondere in die Aktenvermerke betreffend die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung vom 26.05.2025, vom 23.06.2025 und vom 02.07.2025, konnte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin, jedenfalls Einsicht nehmen, zumal diese spätestens mit Parteiengehör vom 19.01.2026 vom Gericht übermittelt wurden. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreterin war nicht an der effektiven Rechtsverfolgung beeinträchtigt.
3.1.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Abschiebung eine rechtskräftige, durchsetzbare sowie durchführbare und weiterhin wirksame aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung samt unbefristeten Einreiseverbot vom 11.04.2025, rechtskräftig seit 18.04.2025) bestand. Es haben sich seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Abschiebung am XXXX keine entscheidungswesentlichen Änderungen bzw. Neuerungen ergeben. Das Bundesamt hat die Zulässigkeit der Abschiebung iSd § 50 FPG ausreichend geprüft und zu Recht festgestellt, dass seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind und dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Syrien keine Gefahr einer Verletzung seinen Rechte nach Art. 2, 3 und/oder 8 EMRK droht.
Der Beschwerdeführer wurde somit durch die von ihm mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Abschiebung, die zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte, nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und zeugenschaftlichen Einvernahme der involvierten Personen der syrischen (Vertretungs)Behörden sowie der österreichischen Behörde wurde ausschließlich auf dem unkonkreten und spekulativen Vermutungen basierenden Vorbringens, dass den syrischen (Vertretungs-)Behörden die Anhängerschaft des BF zum IS mitgeteilt wurde, gestellt. Dem Beweisantrag auf Einvernahme der involvierten Personen zum Beweisthema, ob den syrischen Behörden nähere Inhalte der jeweiligen strafrechtlichen Verurteilung, insbesondere eine Anhängerschaft des Beschwerdeführers zum Islamischen Staat, mitgeteilt wurden, war nicht zu folgen, zumal es sich dabei um einen Erkundungsbeweis handelt, welcher nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässig ist (vgl. VwGH 23.5.2024, Ra 2024/21/0020, mwN). Zudem war die Beschwerde selbst bei Wahrunterstellung des Beweisthemas, dass den syrischen Behörden die (ehemalige) IS-Anhängerschaft des Beschwerdeführers bekannt sei, abzuweisen (siehe die Ausführungen unter Punkt II.3.1.5.), sodass dem Beweisantrag auch aus diesem Grund nicht zu folgen war.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde sowie der Stellungnahmen geklärt war. In der Beschwerde und den Stellungnahmen wurde ein entgegenstehender Sachverhalt - wie oben entsprechend aufgezeigt – insgesamt lediglich unsubstantiiert behauptet. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision ist daher nicht zuzulassen.
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