Bundesverwaltungsgericht W263 2326968-1

W263 2326968-1Bundesverwaltungsgericht30.04.2026

Regest

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung Militärdienst Miliz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Versorgungslage Wegfall der Gründe Wehrdienstverweigerung Wehrpflicht Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W263 2326968-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W263.2326968.1.00

Spruch

W263 2326968-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 06.03.2026 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. zu lauten hat:

„Die Frist für Ihre freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG beträgt 14 Tage ab Ihrer Haftentlassung.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden „BF“), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.07.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 28.12.2021 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.01.2023 zur Zl. XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG teils als Beitragstäter nach § 12 3. Fall StGB und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, teils Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.06.2025 zur Zl. XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, 12 2. und 3. Fall StGB und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.

5. Am 21.01.2025 wurde das gegenständliche Asylaberkennungsverfahren eingeleitet.

6. Am 14.07.2025 wurde eine niederschriftliche Einvernahme per Videokonferenz durchgeführt, die aufgrund technischer Probleme unterbrochen und am 25.07.2025 fortgesetzt wurde.

7. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 23.10.2025 wurde der dem BF mit Bescheid des BFA vom 28.12.2021, Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

8. Mit Verfahrensanordnung vom 24.10.2025 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

9. Der BF erhob gegen den Bescheid vom 23.10.2025 fristgerecht Beschwerde.

10. Die Beschwerde wurde in der Folge unter Anschluss der verwaltungsbehördlichen Akten an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

11. Mit Eingabe vom 29.01.2026 ersuchte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung um Durchführung der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz.

12. Am 12.02.2026 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Unterlagen in Vorlage.

13. Mit Eingabe vom 02.03.2026 beantragte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Zeugeneinvernahme.

14. Am 03.03.2026 brachte das Bundesverwaltungsgericht in Vorbereitung der Verhandlung die aktualisierten Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Version 13, vom 28.02.2026 und Screenshots der Syria Live Map vom 03.03.2026 ins Verfahren ein.

15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF per Videokonferenz und seine Rechtsvertretung teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch beigezogen wurde. Der BF wurde umfassend befragt und eine Zeugin wurde einvernommen. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.

16. Mit Eingabe vom 09.03.2026 legte der BF über seine Rechtsvertretung Fotos vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Primärsprache ist Arabisch, die der BF in Wort und Schrift beherrscht.

Der BF stammt aus XXXX , XXXX der Stadt XXXX , im Gouvernement Al-Hassaka, wo er aufwuchs und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021 lebte. Er besuchte in Syrien etwa neun Jahre lang die Schule und arbeitete danach als XXXX .

Der BF ist verheiratet und hat einen Sohn. Die Ehefrau und sein Sohn reisten nach Österreich, aber verließen Österreich im Juli 2024 wieder in den Irak. Nunmehr leben sie beide wieder in Syrien in XXXX . Seine Eltern und jüngeren Brüder leben weiterhin in XXXX . Sie leben in einem Haus zur Miete, der Vater arbeitet als XXXX . Der BF hat über seine aktuelle Freundin Kontakt mit seiner Herkunftsfamilie.

XXXX im Gouvernement Al-Hassaka lag innerhalb der (D)AANES (Demokratische Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien). Zwischen der syrischen Übergangsregierung und den SDF wurde im Jänner 2026 eine Einigung über eine Waffenruhe sowie über die schrittweise Integration kurdischer Kräfte und Verwaltungsstrukturen in staatliche Institutionen erzielt. Derzeit werden die Strukturen der SDF schrittweise in die Strukturen der neuen Regierung eingegliedert.

Die Stadt Damaskus wird von der neuen Regierung kontrolliert.

1.2. Zum (Privat-) Leben des BF in Österreich:

Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 17.07.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem ist er durchgehend im Bundesgebiet aufhältig.

Zwei Cousins des BF wohnen in XXXX . Es besteht derzeit Kontakt zu einem von diesen.

Der BF hat in Österreich eine Freundin, die er im September 2024 kennenlernte. Er wohnte mit dieser vor seiner Inhaftierung aber nicht im gemeinsamen Haushalt. Die Freundin des BF hat eine Tochter, welche nicht die leibliche Tochter des BF ist. Zu dieser hat der BF kein besonders enges Verhältnis. Besondere Abhängigkeiten bestehen nicht.

Der BF verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse, um einfache Fragen des täglichen Lebens verstehen und beantworten zu können. Er kann einfache Alltagssituationen auf Deutsch meistern.

Der BF ist in Österreich kein aktives Mitglied eines Vereins, einer Organisation oder eines Clubs und geht keinen weiteren sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach.

Der BF war in Österreich berufstätig. Er arbeitete in Österreich als XXXX auf Montage.

Der BF befindet sich derzeit in Haft in der Justizanstalt XXXX . Er absolvierte eine Drogentherapie, hat in der Haft eine Lehre zum XXXX begonnen und besucht einen Deutschkurs.

Er lebt seit nunmehr über einem Jahr drogenabstinent und ist ansonsten im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.01.2023 zur Zl. XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG teils als Beitragstäter nach § 12 3. Fall StGB und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, teils Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Zeit der Verwahrungshaft vom 25.07.2022 bis 26.07.2022 wurde auf die verhängte Strafe angerechnet, das sichergestellte Mobiltelefon konfisziert, der sichergestellte Bargeldbetrag in Höhe von 90,00 Euro für verfallen erklärt und die sichergestellten Suchtmittel und Suchtmittelutensilien mit Suchtgiftanhaftungen eingezogen.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überließ, und zwar als Beitragstäter im Zeitraum von 25.06.2022 bis 25.07.2022 indem er seine Wohnung in XXXX dem abgesondert verfolgten XXXX für die Lagerung von 421,6 Gramm Cannabiskraut, bis diese mit ungefähr 15 Gramm täglich in Verkehr gesetzt wurden, zur Verfügung stellte, sowie für diesen im Ausmaß von ungefähr 200 Gramm Cannabiskraut Suchtgiftabnehmer via XXXX kontaktierte, Treffen vereinbarte und ihn zu den Treffen begleitete, wofür er von diesem 10,00 bis 20,00 Euro bzw. wöchentlich 10 Gramm Cannabiskraut für seinen Eigengebrauch bekam sowie in einem Zeitraum vom 10.04.2022 bis 03.06.2022 insgesamt 20 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von 10,00 Euro an den am XXXX 2007 geborenen XXXX , in einem nicht näher bekannten Zeitraum von ein paar Wochen bis zum 23.07.2022 insgesamt 6-8 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von 10,00 Euro an den am XXXX 2005 geborenen XXXX sowie am 03.06.2022 4 Gramm Cannabiskraut zum Preis 50,00 Euro an XXXX überließ. Weiters lag dem Urteil zugrunde, dass der BF in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift erwarb und besaß, und zwar am 25.07.2022 218,6 Gramm Cannabiskraut sowie 1,1 Gramm Cannabisharz und 1,8 Gramm Cannabiskraut bis zur polizeilichen Sicherstellung sowie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch ab zumindest November/Dezember 2021 bis 17.09.2022 eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut und Kokain bis zum jeweiligen Eigenkonsum.

Mildernd berücksichtigt wurden die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis und die teilweise Beitragstäterschaft. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Ein Vorgehen nach §§ 35, 37 SMG war nicht möglich, weil bei dem eine andere Straftat nach den §§ 27 oder 30 bis 31a bzw eine solche nach §§ 28 oder 28a SMG oder eine im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln begangenen Straftat verwirklichenden Angeklagten die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründete, weil ein hoher Handlungsunwert gegeben war; darüber hinaus, weil die Einstellung des Verfahrens weniger als eine Verurteilung geeignet erschien, den Angeklagten von solchen Straftaten abzuhalten, und zwar aufgrund der konkreten Täterpersönlichkeit und aufgrund der Tatbegehung (Tatwiederholung über einen längeren Tatzeitraum).

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.06.2025 zur Zl. XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, 12 2. und 3. Fall StGB und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die bereits verbüßte Vorhaft von 19.12.2024 bis 03.06.2025 wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet, der sichergestellte Bargeldbetrag in Höhe von 371 Euro wurde für verfallen erklärt. Darüber hinaus wurde gemäß § 20 Abs. 1 StGB iVm § 20 Abs. 3 StGB gemäß 4 leg cit ein mit 18.529,00 Euro bestimmter weiterer Betrag für verfallen erklärt und der BF zur Zahlung dieses Betrages als jedenfalls eingetretene weitere unrechtmäßige Bereicherung verurteilt. Weiters wurde beschlossen, dass vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX des LG XXXX abgesehen werde und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF in XXXX und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, anderen, teils unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2a SMG und teils als Bestimmungs- und Beitragstäter, durch vorwiegend gewinnbringenden Verkauf überließ, nämlich insgesamt zumindest 1.200 Gramm Crystal Meth und 2.143 Gramm Kokain. Dies im Zeitraum von zumindest Ende 2023 bis Sommer 2024 als Beitragstäter zum Suchtgifthandel des abgesondert verfolgten XXXX , indem er gemeinsam mit zwei anderen zumindest 1.000 Gramm Crystal Meth und 2.000 Gramm Kokain in der Wohnung einer anderen abpackte und dieses Suchtgift folglich in Verkehr gesetzt wurde. Im Zeitraum von Sommer 2024 bis zumindest Ende November 2024 wurden zumindest 200 Gramm Crystal Meth und 100 Gramm Kokain, in der Wohnung des BF durch diesen im Zusammenwirken mit zwei anderen abgepackt und vorwiegend an unbekannte Abnehmer im XXXX Stadtgebiet teils unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2a SMG überlassen. Im Zeitraum von März/April 2024 bis unmittelbar vor seiner Festnahme am 19.12.2024 überließ der BF teils im Zusammenwirken mit, teils als Bestimmungstäter eines anderen, zumindest 43 Gramm Kokain und eine geringe Menge Crystal Meth an unbekannte Abnehmer. Weiters lag dem Urteil zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erwarb und bis zum Eigenkonsum besaß, indem er regelmäßig seit Ende 2023 bis 19.12.2024 Kokain, seit Sommer 2024 bis zumindest Anfang Dezember 2024 Crystal Meth und Ecstasy sowie von 15.08.2024 bis 18.12.2024 Cannabiskraut konsumierte.

Mildernd berücksichtigt wurde das umfassende und reumütige Geständnis, die Suchtgiftabhängigkeit sowie die Suchtgiftsicherstellung. Erschwerend berücksichtigt wurde das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen, die Gewinnabsicht, das mehrfache Überschreiten der Übermenge, eine einschlägige Vorstrafe, die teilweise öffentliche Tatbegehung und der lange Tatzeitraum. Schuldgravierend war zudem die Tatbegehung während offener Probezeit zu berücksichtigen. Der BF agierte in der Absicht, sich mit dem Handel von Suchtgift den Lebensunterhalt zu finanzieren. Dabei ging er sehr systematisch und professionell vor.

Tatsächliche Schuldeinsicht und tatsächliches Bedauern hinsichtlich der von ihm begangenen Straftaten liegen nicht vor.

1.3. Zu den Fluchtgründen des BF:

Anfang Dezember 2024 kam es nach einer Großoffensive – angeführt von der sunnitisch dominierten Organisation Hayat Tahrir al-Sham (HTS) – zum Sturz des Assad-Regimes. Der Anführer der damaligen HTS, Ahmed al-Sharaa, war seitdem „de-facto-Herrscher“ und wurde Ende Jänner 2025 zum Übergangspräsidenten Syriens ernannt. Das syrische Regime unter Bashar al-Assad übt in Syrien seit dem 8. Dezember 2024 weitestgehend keine territoriale Kontrolle und keine staatliche Macht mehr aus. Zwischen der syrischen Übergangsregierung unter Ahmed al-Shaara und den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) im Nordosten Syriens wurde zuletzt eine Einigung über eine Waffenruhe sowie über die schrittweise Integration der kurdischen Kräfte und Verwaltungsstrukturen in staatliche Institutionen erzielt. Die neue Regierung (Zentralregierung/Übergangsregierung) kontrolliert nunmehr im Wesentlichen das syrische Staatsgebiet, etwa mit Ausnahme von Stützpunkten und dem Gouvernement As Suweida.

Der BF leistete den damals verpflichtenden Wehrdienst des Assad-Regimes für männliche Staatsbürger von 2016 bis 2019 in XXXX als XXXX ab. Der BF leistete den Selbstverteidigungsdienst bei der SDF nicht ab.

Nach dem Sturz der Regierung unter Präsident Assad stellte die syrische Armee ihren Dienst ein und schickte die Soldaten nach Hause. Einberufungen zum Wehr- und Reservedienst finden nicht mehr statt. Für Wehrdienstpflichtige wurde eine Generalamnestie erlassen.

Die neue Regierung ist im Begriff, die Armee neu zu organisieren und rekrutiert insbesondere junge, ledige und unverletzte Männer zwischen 18 und 22 Jahren zur Armee auf freiwilliger Basis.

Aufgrund der festgestellten aktuellen Lage in Syrien und konkret in der Stadt XXXX sowie auf dem Weg nach XXXX besteht für den BF keine Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung bzw. einer sonstigen konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung. Weder das frühere Assad-Regime noch die neue Regierung, die SDF oder andere Gruppierungen stellen eine solche Gefahr für den BF dar.

Weder der BF noch seine nahen Angehörigen hatten in den letzten Jahren in Syrien persönliche Probleme mit der HTS bzw. der neuen Regierung. Der BF war insbesondere in Syrien nicht politisch tätig. Er hat keine besondere politische Überzeugung. Eine besondere politische Überzeugung würde ihm im Falle der Rückkehr auch nicht unterstellt werden.

Es besteht für den BF auch nicht die Gefahr der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen aufgrund von Problemen mit einem Cousin bzw. Schwager.

Dem BF droht aufgrund seiner Ausreise aus Syrien, seinem Aufenthalt in Österreich sowie seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich in Syrien und konkret in der Region, aus der er stammt, oder auf dem Weg dorthin nicht die Gefahr der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen durch die neue Regierung oder andere Gruppierungen.

Insgesamt wäre der BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien und konkret in die Region, aus der er stammt, oder auf dem Weg dorthin nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von Seiten der neuen Regierung oder durch andere verfolgt.

1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:

Der BF ist in seiner Herkunftsregion und auf dem Weg dorthin weder einer Verfolgung noch aufgrund seiner bloßen Anwesenheit einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen und psychischen Unversehrtheit ausgesetzt. Die syrischen Behörden lassen den Zuzug von Personen, die in das Land einreisen bzw. zurückkehren wollen, ohne systematische Einschränkungen zu. Der BF kann XXXX im Gouvernement Al-Hassaka etwa über den Landweg von der Türkei aus erreichen; Damaskus ist über den internationalen Flughafen bzw. ebenfalls auf dem Landweg erreichbar. Der Flughafen Damaskus hat seinen Vollbetrieb mit 08.01.2025 wieder aufgenommen; der Flughafen Aleppo wird seit 06.05.2025 wieder international angeflogen, wenn auch zeitweilige Sperren der Flughäfen vorkommen.

Die wirtschaftliche und medizinische Versorgungslage in Syrien ist angespannt, hat aber für den BF keine solchen Auswirkungen, dass er bei seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche oder existenzielle Notlage geraten würde.

Der BF kann in XXXX und Umgebung grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF leidet unter keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen, die einer Behandlung bedürfen. Es ist ihm möglich, sich seinen Lebensunterhalt in XXXX und Umgebung zu erwirtschaften.

Darüber hinaus hat der BF in XXXX familiäre Anknüpfungspunkte. Seine Eltern könnten ihn im angemieteten Haus aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen wie Unterkunft, Nahrung, Kleidung, sonstige lebensnotwendige Versorgungsgüter sowie auch Informationen, Kontakte und Ratschläge erleichtern. Insofern kann der BF bei seinen Eltern unterkommen und sein Familien- und Erwerbsleben in Syrien fortsetzen.

Dem BF steht zudem eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Damaskus zur Verfügung. Der BF hat bis zu seiner Ausreise dort nicht gelebt und dort keine sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte. Er kann die Stadt Damaskus über den internationalen Flughafen oder den Landweg über die Grenzen zur Türkei hin erreichen.

Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach XXXX oder Damaskus ausschließen würden, liegen nicht vor. Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und Sprachen seines Herkunftsstaates vertraut.

Der BF leidet an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Der BF ist mobil, befindet sich im erwerbsfähigen Alter und ist auch arbeits- bzw. erwerbsfähig und verfügt bereits über Arbeitserfahrung.

Der BF liefe im Falle einer Rückkehr in die Stadt Damaskus nicht maßgeblich Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es ist ihm möglich, sich seinen Lebensunterhalt in der Stadt Damaskus zu erwirtschaften. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, für den Beginn Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

1.5. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Die Feststellungen werden nach der nachfolgenden Länderberichtslage getroffen:

Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Version 13, vom 28.02.2026 (LIB V13)

EUAA, Syria Country Focus, Juli 2025

1.5.1. Auszüge aus den Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Version 13, vom 28.02.2026:

„[…]

Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2026-02-28 18:19

Aktualitätshinweis:

Die Lage in Nordsyrien hat sich aufgrund des militärischen Vorgehens der syrischen Regierung in Damaskus gegen die kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 während der laufenden Bearbeitung dieser Länderinformationen geändert. Die Recherche und Ausarbeitung der meisten Kapitel waren zum Zeitpunkt dieser Entwicklungen bereits beendet. Daher werden diese Entwicklungen ausschließlich in den Kapiteln Politische Lage und Sicherheitslage berücksichtigt. Die anderen Kapitel blieben nach diesem militärischen und politischen Umbruch unverändert. Die Entwicklungen sind nach wie vor noch nicht abgeschlossen, daher ist die Lage in diesen Gebieten derzeit volatil, teilweise unklar und nach wie vor von Änderungen betroffen.

Im zweiten Quartal 2026 wird die Fertigstellung von Themenberichten durch externe Experten zu den Entwicklungen in den bisher von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) kontrollierten Gebieten erwartet. Darin wird auf die Auswirkungen dieser Verwaltungsänderung auf andere Bereiche eingegangen.

[…]

Politische Lage

Letzte Änderung 2026-02-28 18:24

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).

Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister As'ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).

Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara' und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des „Nationalen Versöhnungsausschusses“, die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara' loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara' selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026).

Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vgl. Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit „abspalterischen“ oder „verbotenen Gruppen“ in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vgl. AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025).

Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).

Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT 14.3.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist (ACRPS 5.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne „outreach“-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).

Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (Etana 7.2025).

Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).

Gewaltmonopol

Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025).

In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren (INSS 14.12.2025). Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 8.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen (CEIP 15.7.2025).

Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU 15.9.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes (INSS 14.1.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS 14.1.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktionieren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA 30.5.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (INSS 14.1.2026). Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden (AA 30.5.2025). Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel (MVCR 8.2025). […]

Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebiete der jeweiligen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen):

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Nordsyrien

Teile des Grenzgebiets im Norden werden von der Türkei besetzt (APuZ 6.6.2025b). Die von der Türkei besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft (APuZ 6.6.2025a). Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra's al'Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert, darunter in 'Afrin, Ra's al-'Ain und Tell Abyad. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat (STJ 31.7.2025).

Im Nordwesten Syriens erklärte ein Führer der alawitischen Gemeinschaft, die Regierung von ash-Shara' bedrohe ihr Überleben, nachdem sunnitische Militante, die der Regierung nahestehen, dort im März 2025 Hunderte von Zivilisten massakriert hatten (REU 15.9.2025). In den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartous) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs sind nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent, die teilweise auch mit Waffengewalt gegen die Regierung und deren Sicherheitskräfte vorgehen (AA 30.5.2025). In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025). [Informationen zum Islamischen Staat finden sich im Kapitel Sicherheitslage Anm.]

[Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit dünn und von Änderungen betroffen. Anm.] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Stadtteile an die Zentralregierung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. 'Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen (SANA 20.1.2026; vgl. Rudaw 21.1.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen (BBC 30.1.2026). Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist (ABC News 3.2.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026). […]

Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-02-28 18:26

[Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit spärlich und von Änderungen betroffen. Anm.]

Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder „Westkurdistan“ bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in 'Ain 'Issa gegründet. Vor der AANES hieß das lokale System Demokratische Föderation Nordsyrien (Democratic Federation of Northern Syria - DFNS), dessen Name 2016 übernommen wurde. Der Generalrat der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die AANES in Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) umbenannt wurde. Der Gesellschaftsvertrag gilt als de-facto-Verfassung. Im Zuge dieses Vertrags wurden die Verwaltungsgebiete zu einer einzigen Region unter dem Namen Nord- und Ostsyrien zusammengefasst (K24 13.12.2023), die die sieben Regionalverwaltungen von al-Jazira, 'Afrin, Euphrat (al-Furat), Manbij, at-Tabqa, ar-Raqqa und Deir ez-Zour umfasst (SDC-US o.D.). Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr militärischer Flügel, die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), diente auf ihrem Höhepunkt als wichtiges Bollwerk gegen den Islamischen Staat (IS) (MEPC 2025). Die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) sind die dominierende Kraft innerhalb der SDF, obwohl es auch Kämpfer aus arabischen, christlichen und anderen Gemeinschaften gibt. Die SDF kontrollierten große Teile Nord- und Nordostsyriens, darunter die Städte ar-Raqqa, al-Hasaka, die Verwaltungshauptstadt Qamishli und Teile des Gouvernements Deir ez-Zour. Die Türkei betrachtet die SDF als den syrischen Ableger der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), was die SDF jedoch bestreiten (Al-Monitor 8.12.2024). Obwohl die DAANES international nicht anerkannt ist, unterhält sie eine enge Arbeitsbeziehung zu den USA, welche die SDF seit Beginn des Krieges gegen den IS unterstützen (K24 13.12.2023; vgl. AJ 29.1.2025). Die DAANES hat in den vergangenen zehn Jahren eigenständige Verwaltungsstrukturen aufgebaut – mit einem Justiz- und Bildungssystem, mit Zulassungs- und Genehmigungsverfahren und eigenen Ausweisdokumenten (APuZ 6.6.2025b).

Seit ihrer Gründung im Jahr 2014 als separate Kantone und ihrer Entwicklung zu einer einheitlichen politischen Einheit im Jahr 2018 hat die Selbstverwaltung ein umfassendes Modell der zivilen Regierungsführung aufgebaut, das den politischen, wirtschaftlichen, sozialen, bildungspolitischen und finanziellen Sektor abdeckt und Zehntausende von Mitarbeitern beschäftigt. Die Autonome Verwaltung beschäftigt über 130.000 Mitarbeiter in ihren zivilen Institutionen (963 4.1.2026).

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Im Inneren verschärft sich die Spaltung innerhalb der SDF selbst. Die kurdischen Parteien, allen voran die Kurdische Linke Partei, haben ihre entschiedene Ablehnung gegenüber Versuchen, die SDF ohne Unabhängigkeit in den syrischen Staat zu integrieren, zum Ausdruck gebracht. Sie warfen der Übergangsregierung Verstöße gegen die Vereinbarung vom 10.3.2025 vor und warnten, dass übermäßige Zugeständnisse zu einer internen Explosion führen könnten, während der türkische Druck zunimmt, die daraus resultierende chaotische Lage auszunutzen (Ain 14.7.2025).

Am 26.4.2025 fand in Qamishli die erste kurdische Nationalkonferenz statt. Sie wurde von zwei Organisationen organisiert, die seit Langem im Konflikt stehen: dem Nationalrat der syrischen Kurden (Encûmena Niştimanî ya Kurdî li Sûriyeyê - ENKS; Kurdish National Council - KNC) und der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD). Ziel des Treffens war es, eine einheitliche kurdische Delegation zu etablieren, die mit einer gemeinsamen Verhandlungsposition der Zentralregierung in Damaskus gegenübertritt (Majalla 30.4.2025). An der Konferenz nahmen kurdische politische Parteien, Jugend- und Frauenorganisationen, Intellektuelle, Schriftsteller, Künstler, Geistliche und führende Persönlichkeiten der Gesellschaft aus der DAANES sowie kurdische Persönlichkeiten aus Damaskus, Aleppo, Hama, al-Bab und 'Azaz teil (Rudaw 26.4.2025), sowie aus der Türkei, dem Irak und Iran (BPB 16.6.2025). Mazloum 'Abdi forderte auf dieser Konferenz die Anerkennung der kurdischen Regionen als eine einzige und einheitliche politische und administrative Einheit innerhalb eines föderalen Syriens, den Wiederaufbau der Infrastruktur der Regionen (wie im Rest Syriens) und eine gerechte Verteilung der natürlichen Ressourcen in den kurdischen Gebieten. Darauf reagierte ash-Shara' in einem Statement und erklärte, dass die Erklärungen der SDF-Führung, die Föderalismus und die Schaffung einer separaten Realität vor Ort fordern, dem Inhalt der Vereinbarung von März 2025 widersprechen und die Einheit und territoriale Integrität des Landes bedrohen. Er bezeichnete die Einheit von Syrien als rote Linie (Majalla 30.4.2025). Neben der Einführung eines dezentralen, föderalen und inklusiven Staatsmodells einigten sich die Teilnehmer zudem auf die Anerkennung der kurdischen Sprache als Amtssprache und die Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft für unter dem Assad-Regime entrechtete Kurden (BPB 16.6.2025). Am 8.8.2025 veranstaltete die Autonome Verwaltung in der Stadt al-Hasaka eine Konferenz mit dem Titel „Einheit der Positionen für die Komponenten Nord- und Ostsyriens“. Mehr als 400 Persönlichkeiten aus den verschiedenen Gemeinschaften der Region nahmen an der Konferenz teil, darunter der geistliche Führer der drusischen Gemeinschaft, Scheich Hikmat al-Hijri, und der Vorsitzende des Obersten Islamischen Religionsrats der Alawiten in Syrien und der Diaspora, Scheich Ghazal Ghazal. In ihrer Abschlusserklärung forderte sie den Aufbau eines freien und demokratischen Syriens, die Ausarbeitung einer Verfassung, die Rechte und Freiheiten garantiert und einen dezentralisierten Staat schafft, der eine echte Beteiligung aller syrischen Komponenten an der Verwaltung des Landes gewährleistet, die Einleitung eines wirksamen Übergangsjustizprozesses und die Einberufung einer inklusiven syrischen Nationalkonferenz, um ein umfassendes nationales Projekt zu erreichen (SyrUnt 11.9.2025).

Anfang September 2025 kündigte die Autonome Verwaltung den Beginn der Vorbereitungen für die Durchführung von Kommunalwahlen in den von ihr kontrollierten Gebieten an. Es wurde kein Datum für die Wahlen genannt, aber es wurde darauf hingewiesen, dass sie zu einem Zeitpunkt stattfinden werden, den die Hohe Wahlkommission entsprechend der Situation in jedem Kanton für geeignet hält. Die Kommunalwahlen waren zuvor bereits dreimal verschoben worden: das erste Mal Ende Mai 2025, das zweite Mal im Juni 2025, woraufhin der Vorsitzende der PYD über eine Durchführung der Wahlen im August sprach (Enab 5.9.2024).

Machtanspruch und territoriale Kontrolle

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Die nordöstliche Region ist ein Mosaik. In Deir ez-Zour und ar-Raqqa bilden Araber die überwiegende Mehrheit und sind in jahrhundertealten Stammes-Konföderationen wie den Aqidat, Bakara und Jubur organisiert. In al-Hasaka ist das Bild gemischter: Araber dominieren einen Großteil des ländlichen Raums, während Kurden sich auf städtische Zentren wie Qamishli und Ra's al-'Ain konzentrieren. Christliche assyrische und syrische Gemeinschaften tragen ebenso zur Komplexität bei wie kleinere Minderheiten von Turkmenen, Tscherkessen und Armeniern (AAA 11.7.2025). Der Stamm der Shammar kontrolliert die Grenze bei Yaroubieh, über die amerikanisches Militärmaterial und Truppen transportiert werden. Die Region Qamishli ist nicht ausschließlich kurdisch, arabische Dörfer wechseln sich mit kurdischen ab. Die Stadt selbst hat arabische Viertel, die mit dem Stamm der Tay verbunden sind und lange Zeit unter der Kontrolle des Regimes von al-Assad standen. Nun hat dieser Stamm ash-Shara' die Treue geschworen. Diese mangelnde ethnische Homogenität erschwert die Verteidigung des kurdischen Rückzugsgebiets und erhöht das Risiko eines allgemeinen Bürgerkriegs zwischen Arabern und Kurden. Die Region 'Ain al-'Arab (Kobane) ist vollständig kurdisch, aber von ihnen feindlich gesinnten Kräften umzingelt. Die Stadt und die Dörfer sind ohne Wasser und Strom, seit der Tishreen-Damm in den Händen der Regierungskräfte ist. Die Kämpfer der SDF haben Tunnel in die umliegenden Hügel gegraben, doch dies könnte sich als unzureichend erweisen, wenn sich die türkische Luftwaffe mit der syrischen Armee verbündet, um den kurdischen Widerstand zu zerschlagen (Conflits 24.1.2026).

Neben dem Abwehrkampf gegen das Assad-Regime, gegen islamistische Gruppen und gegen die Türkei zeichnete sich die DAANES von Anfang an durch progressive politische Grundsätze aus: Gewaltenteilung, starke basisdemokratische Strukturen mit kommunaler Selbstverwaltung, die zentrale Rolle von Frauen in Politik und Gesellschaft sowie ein ökologisches Selbstverständnis machen das Projekt einzigartig in der Region. Die Etablierung der DAANES war nicht nur ein Affront gegenüber den Staaten des Nahen Ostens, die sich gegen ein kurdisches Gemeinwesen aussprechen, sondern auch ein ideologischer Gegensatz zu vielen traditionell und stammespolitisch geprägten arabischen Gebieten in Ostsyrien, die nach der Vertreibung des IS unter die Kontrolle der DAANES fielen. Entsprechend konfliktbeladen ist das Verhältnis zu Teilen der arabischen Bevölkerung – auch weil viele kurdische Kerngebiete im Kampf um die Befreiung arabischer Gebiete verloren gingen (APuZ 6.6.2025a). Im April 2025 kündigten Stammeseliten die Gründung des „Rates für Zusammenarbeit und Koordination in Jazira und am Euphrat“ an, dessen Ziel es ist, die Stimmen der Stämme gegen die von ihnen als Hegemonie bezeichnete Vorherrschaft der SDF zu vereinen. In ihren Gründungserklärungen gelobten die Ratsvorsitzenden, jeden Versuch der SDF, die Vertretung arabischer Gemeinschaften in Verhandlungen mit Damaskus oder in internationalen Foren für sich zu beanspruchen, abzulehnen (AAA 11.7.2025). Einem Einzelhinweis zufolge kündigte am 26.6.2025 ein Zusammenschluss von zivilgesellschaftlichen, politischen und Stammesanführern aus der syrischen Region Jazeera die Etablierung einer neuen politischen Plattform unter dem Namen Nationalen Behörde für die Syrische Jazeera an. Diese positioniert sich selbst als Alternative für die DAANES und SDF (Lister 1.7.2025). Die Haltung der arabischen Stammeskämpfer, die lange Zeit einen bedeutenden Teil der SDF-Kräfte ausgemacht hatten, war ein entscheidender Faktor für den Zusammenbruch der Kontrolle der SDF in ar-Raqqa und Deir ez-Zour. Als die Regierungstruppen vorrückten, desertierten viele dieser Kämpfer, verließen ihre Posten oder schlossen sich offen Damaskus an. In der Praxis erwies sich die Loyalität gegenüber den SDF eher als abhängig von externer Unterstützung und lokalen Kalkülen denn als Ausdruck eines tiefen politischen Engagements (AJ 28.1.2026).

Zentraler Knackpunkt zwischen der DAANES und der Zentralregierung ist die Tatsache, dass die Kurden ein gänzlich zentral gelenktes Syrien ablehnen, während die Übergangsregierung jegliche Dezentralisierung, selbst partieller Natur, strikt ablehnt. Der DAANES schwebt eine Art partielle Dezentralisierung Syriens vor, wo jede Region eigene Kompetenzen hat. Sie will dabei angeblich keine Sonderstellung für sich, sondern vertritt die Meinung, dass das Staatsgefüge so eingerichtet werden sollte (ÖB Damaskus 19.1.2026). Seit Dezember 2024 verhandeln die SDF mit der Übergangsregierung in Damaskus über ein mögliches Abkommen, das ihre Eingliederung in ein geeintes Syrien vorsieht (FP 20.2.2025). Am 10.3.2025 unterzeichneten der Anführer der kurdisch dominierten SDF Mazloum 'Abdi und Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung, einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten und die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens vor. Das Abkommen sieht auch vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung von Überbleibseln des Assad-Regimes und gegen Bedrohungen unterstützen und Aufrufe zur Teilung, Hassreden und Versuche, Zwietracht zu säen, zurückweisen werden (Arabiya 11.3.2025). Das Abkommen besteht aus acht Klauseln, seine Umsetzung sollte gemäß Abkommen bis Ende des Jahres 2025 abgeschlossen sein (AJ 11.3.2025). Das Abkommen sieht vor, das DAANES-Gebiet unter die volle Kontrolle der syrischen Zentralregierung zu bringen (AJ 10.3.2025b). Es beinhaltet die Integration der zivilen und militärischen Einrichtungen im Nordosten Syriens in die syrische Staatsverwaltung, einschließlich der Grenzposten, des Flughafens [in Qamishli Anm.] und der Öl- und Gasfelder, die von den SDF im Nordosten Syriens kontrolliert werden (FR24 10.3.2025). Die Vereinbarung enthält die Bestätigung, dass das kurdische Volk ein integraler Bestandteil Syriens ist und ein Recht auf Staatsbürgerschaft und garantierte verfassungsmäßige Rechte hat (AJ 10.3.2025b), einschließlich der Verwendung und des Unterrichts ihrer Sprache, die unter Assad jahrzehntelang verboten waren (Sky News 10.3.2025). Während das Abkommen vom 10.3.2025 den türkischen Luftangriffen ein Ende setzte, kam es weiterhin zu Zusammenstößen zwischen HTS- und SNA-geführten Kräften und den SDF, auch wenn die schwierigen Verhandlungen über die Integration der SDF in die neuen syrischen Streitkräfte andauerten. Dies gilt insbesondere für die wichtigsten Krisenherde in den von den DAANES regierten Stadtteilen Sheikh Maqsoud und Ashrafiyeh in Aleppo, Deir Hafer in der Umgebung von Aleppo und entlang des Euphrat, sowohl um den Tishreen-Damm als auch um Deir ez-Zour. Diese Probleme werden durch Bedenken hinsichtlich der Zusammensetzung der neuen syrischen Streitkräfte noch verschärft (RIC 18.12.2025). In den Monaten nach der Unterzeichnung des Abkommens hat die DAANES Gespräche mit der syrischen Übergangsregierung über die Integration in die staatlichen Institutionen – einschließlich der kurdisch geführten SDF – auf der Grundlage der Vereinbarung geführt (Rudaw 28.7.2025). Ein wichtiger Fortschritt bei der Koexistenz zwischen der neuen syrischen Regierung und den kurdischen Behörden wurde am 1.4.2025 erzielt. Es wurde eine Vereinbarung zwischen den Behörden in Damaskus und dem Komitee der aleppiner Stadtteile Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud unterzeichnet (IRIS-FR 5.2025). Regierungstruppen begannen gemeinsame Patrouillen mit SDF-Einheiten durchzuführen. Teile der SDF begannen, sich aus den beiden kurdischen Vierteln der Stadt zurückzuziehen (National 13.4.2025). Mit Stand Mai 2025 war der Abzug der SDF aus diesen Vierteln vollzogen. Die kurdischen Verwaltungsbehörden blieben bestehen, und die Sicherheit wurde von den Asayesh, den kurdischen Sicherheitskräften, in Abstimmung mit Damaskus gewährleistet (IRIS-FR 5.2025). Die beiden Stadtteile standen aber weiterhin unter der Sicherheits- und Verwaltungshoheit der SDF, während sich syrische staatliche Militärposten an den Rändern der Viertel und den Zufahrtswegen befanden (Thawra 15.7.2025). Die Gespräche zwischen der Regierung in Damaskus und den DAANES stockten. Ein letzter Vermittlungsversuch scheiterte nach dem Jahreswechsel 2026. Kurz darauf begann in Aleppo der Ausnahmezustand. Das Militär griff die Viertel gezielt an, setzte der Zivilbevölkerung Fristen für die Flucht. Danach galten Ausgangssperren, und die Gebiete wurden zu militärischen Zonen erklärt (taz 15.1.2026). Am 12.1.2025 erklärte die syrische Regierung, sie habe die Kontrolle über die Gebiete in Aleppo übernommen, die zuvor unter der Kontrolle der kurdischen SDF standen. Die kurdischen Streitkräfte gaben bekannt, dass sie sich zurückziehen. Während der Kämpfe wurden Gebäude zerstört, mindestens zwei Dutzend Menschen getötet und Berichten zufolge mehr als 140.000 Menschen vertrieben. Es kursieren zahlreiche Fehlinformationen über die Kämpfe, und die Details unterscheiden sich je nachdem, wer die Ereignisse schildert (DW 14.1.2026). Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausweitete. Am frühen Morgen des 17.1.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch diese Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats, was zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den Gouvernements ar-Raqqa und Deir ze Zour führte. SDF-Führer 'Abdi stimmte am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu (ICG 20.1.2026). Die Regierung gab den SDF vier Tage Zeit, um der Integration zuzustimmen (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026, rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens vor. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und der internationale Flughafen Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens, in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Nach wochenlangen intensiven Auseinandersetzungen gab es eine Einigung zwischen der syrischen Regierung und den SDF über einen Gouverneur für al-Hasaka. Der Kandidat für das Amt kommt aus den Reihen der SDF (Rudaw 2.2.2026). Das Lager al-Hol wurde am 20.1.2026 der syrischen Regierung übergeben, während widersprüchliche Berichte kursierten, dass zumindest einige der dort inhaftierten Frauen nach dem Abzug der kurdischen Streitkräfte das Lager verlassen konnten (Guardian 21.1.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026). [Details zu diesen Entwicklungen sind dem Überkapitel Politische Lage zu entnehmen. Anm.]

Es bestehen weiterhin zahlreiche Herausforderungen hinsichtlich der praktischen Umsetzung der Integration von Zehntausenden von Angehörigen der SDF-Streitkräfte, Sicherheitskräften und Zivilisten in den Staat und unter die Regierungsgewalt. Das Schicksal von Hunderten, wenn nicht Tausenden von Gefangenen, die von beiden Seiten festgehalten werden, muss geklärt werden, um zu verhindern, dass bereits bestehende Proteste in gewalttätige Auseinandersetzungen eskalieren. Die vollständige Integration wird bis weit ins Jahr 2026 hinein dauern (MEI 13.2.2026).

Russland unterhält weiterhin vereinzelte Stützpunkte und Stellungen in Syrien, darunter am Flughafen von Qamishli. Dem Middle East Institute zufolge versucht Russland von dort aus Spaltungen innerhalb der SDF auszunutzen und eine Destabilisierung voranzutreiben. Die russische Präsenz am Flughafen Qamishli wurde seit Dezember 2024 verstärkt (MEI 2.7.2025).

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Außenpolitische Lage

Letzte Änderung 2026-02-25 14:32

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Nach der Wende in Syrien durch den Sturz al-Assads hat sich die syrische Außenpolitik grundlegend verändert (VB Amman 9.2.2025). Ash-Shara' hat den Außenbeziehungen aufgrund ihres Investitionspotenzials Priorität eingeräumt – unter anderem mit einem Besuch im Weißen Haus Anfang November 2025 (TCF 12.1.2026). Außenpolitisch ist die Übergangsregierung überaus aktiv und versucht, gute Beziehungen in alle Richtungen aufzubauen. Besonders eng sind die Beziehungen zur Türkei und den Golfstaaten, allen voran Saudi-Arabien und Katar. Diese haben allesamt ihre Absicht bekundet, dem Land beim Wiederaufbau zu helfen (ÖB Damaskus 19.1.2026). Insbesondere außenpolitisch hat die syrische Regierung Erfolge erzielt, indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut hat. Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sich die neuen Machthaber nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen (ICG 26.11.2025). Im August unterzeichnete die syrische Regierung eine Reihe von Investitionsabkommen im Gesamtwert von 14 Milliarden US-Dollar mit ausländischen Unternehmen, darunter viele aus den Golfstaaten und der Türkei (TCF 12.1.2026). In einem bemerkenswerten Zeichen diplomatischen Pragmatismus bemühte sich die Regierung um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahm gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Zu Russland, das während des Assad-Regimes eine besonders starke und einflussreiche Stellung in Syrien inklusive Luft- und Marinebasis unterhielt, will Syrien nach eigenen Worten ein neues Kapitel aufschlagen, das auf Respekt der syrischen Souveränität und auf Transparenz und Ausgewogenheit basiert (ÖB Damaskus 19.1.2026). Regionalpolitisch ist Syrien schwach und im Norden und Süden durch die Türkei bzw. Israel in seiner Souveränität eingeschränkt (IDOS 8.12.2025). Mit Ausnahme von Ägypten und dem Irak, die der Regierung und ihrem Kurs weiterhin skeptisch gegenüberstehen, erkennen die meisten Staaten sie als legitimen Akteur an und vertiefen die Zusammenarbeit mit Syrien. Seit dem Aufstieg des neuen Regimes haben mehr als 80 diplomatische Delegationen das Land besucht (INSS 14.12.2025).

Im weiteren Sinne ist Syrien Teil einer gefährlichen Rivalität und eines Machtkampfs zwischen der Türkei und Israel. Wie Israel und die Türkei ihre jeweiligen Rollen auslegen, wird Auswirkungen auf die Sicherheit und Stabilität in ganz Syrien haben (BI 12.2.2026).

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Türkei

Die Türkei, die HTS jahrelang unterstützt hat, ist zu einem wichtigen Akteur in der Gestaltung der Lage in Syrien geworden. Seit dem Sturz Assads hat Ankara daran gearbeitet, seinen Einfluss auszuweiten und seine Position zu festigen (INSS 14.1.2026). Tatsächlich ist die Türkei die große Gewinnerin des Machtwechsels in Syrien. Alle ihre Interessen – Rückkehr der syrischen Flüchtlinge, Ende der kurdischen Autonomie, Verstetigung des eigenen Einflusses und wirtschaftlicher Aufschwung – könnten sich erfüllen. Die Selbstverwaltung im Nordosten wird aufgelöst, in Damaskus sitzen die eigenen Verbündeten an den Schalthebeln der Macht, Teile der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) werden in die syrische Armee integriert (BPB 5.6.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes ist die Türkei zu einem der wichtigsten regionalen Akteure in Syrien geworden, insbesondere im Norden des Landes. Durch die Unterstützung der von HTS dominierten syrischen Behörden hat Ankara seinen Einfluss auf das Land gefestigt (TNA 21.1.2026). Die Regierung in Damaskus, die von türkischer militärischer, wirtschaftlicher und logistischer Hilfe profitierte, versucht mittlerweile, ihre Abhängigkeit von der Türkei – beim Aufbau von Streitkräften, der Lieferung von Ausrüstung, Investitionen in die Infrastruktur und der Beteiligung türkischer Unternehmen an Wiederaufbauprojekten – durch Bemühungen um den Aufbau von Beziehungen zu weiteren Akteuren auszugleichen, um eine vollständige Abhängigkeit zu vermeiden (INSS 14.12.2025).

Der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan setzt zur Durchsetzung eigener Interessen seit Jahren auf militärischen Druck. Für ihn ist die DAANES ein „Terrorstaat“, da sie unter maßgeblichem Einfluss der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD), der syrischen Schwesterpartei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), steht. Zudem stellen deren bewaffnete Brigaden – die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) (Männer) und (Yekîneyên Parastina Jinê - YPJ) (Frauen) – den Großteil der Syrian Democratic Forces (SDF), was zu Verwerfungen mit dem NATO-Partner USA führte. Die Terroristen der einen sind die Verbündeten der anderen (BPB 5.6.2025). Seit Beginn der Militäroffensive der syrischen Regierung gegen die DAANES haben türkische Beamte mehrfach bekräftigt, dass sie bereit sind, gemeinsam mit der syrischen Armee gegen die von syrischen Kurden geführten Kräfte zu kämpfen. Die Türkei hat auch Gebiete von Qamishli beschossen, und es wird allgemein angenommen, dass sie bei den Militäroperationen erhebliche logistische Unterstützung geleistet hat (TNA 21.1.2026).

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USA und internationale Koalition

Unter der Trump-Regierung haben sich die Beziehungen zwischen Washington und Damaskus erheblich verbessert. Ash-Shara', der zur Zeit des Sturzes des Assad-Regimes im Jahr 2024 von den USA noch als Terrorist eingestuft war, besuchte im November 2025 das Weiße Haus, was eine bemerkenswerte Wende innerhalb von nur einem Jahr darstellte. Kurz nach diesem Besuch schloss sich Syrien der Anti-IS-Koalition an (AJ 21.1.2026). Das Treffen – das erste eines syrischen Staatsoberhaupts seit der syrischen Unabhängigkeit vor mehr als 80 Jahren – war auch ein wichtiger Schritt zur Aufhebung der im sogenannten Caesar-Act enthaltenen Sanktionen (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Stimmung in den USA scheint sich deutlich zugunsten von Damaskus zu verschieben. Der US-Sonderbeauftragte für Syrien schrieb, dass die USA ash-Shara' unterstützen und Damaskus gegenüber den kurdisch geführten SDF den Vorzug geben würden. Er merkte an, dass die Grundlage für die Partnerschaft zwischen den USA und den SDF durch die neue Regierung verändert sei. Der ursprüngliche Zweck der SDF als wichtigste Anti-IS-Truppe vor Ort sei weitgehend hinfällig geworden, da Damaskus nun sowohl bereit als auch in der Lage ist, Sicherheitsaufgaben zu übernehmen, einschließlich der Kontrolle über IS-Haftanstalten und -Lager (AJ 21.1.2026). Obwohl die USA (zusammen mit Frankreich) offiziell daran gearbeitet hatten, die Spannungen zwischen den SDF und der syrischen Regierung zu deeskalieren, und obwohl sie langjähriger Partner der SDF im Kampf gegen den IS sind, hat Washington keinen nennenswerten Druck ausgeübt, um die Militäraktionen der syrischen Regierung gegen die kurdisch geführte Autonome Region zu stoppen (TNA 21.1.2026). Der US-Sonderbeauftrage für Syrien erklärte, dass sich die Lage in Syrien grundlegend verändert hat, da Damaskus Ende 2025 als 90. Mitglied der Globalen Koalition zur Bekämpfung des IS beigetreten sei. Die Rolle der SDF als wichtigste Anti-IS-Truppe vor Ort sei weitgehend ausgelaufen, weil die syrische Regierung bereit sei, die Verantwortung für die Sicherheit zu übernehmen (AJ 20.1.2026).

Seit mehr als einem Jahrzehnt rüsten und bilden die USA die SDF aus, kämpfen an der Seite der SDF, und sie haben immer noch 900 Soldaten im Gebiet der SDF (AJ 20.1.2026). Trump und ihm nahestehende Beamte äußerten Interesse daran, alle US-Truppen aus Syrien abzuziehen, was das Pentagon dazu veranlasste, Pläne für einen vollständigen Abzug in 30, 60 oder 90 Tagen auszuarbeiten (NBC 5.2.2025). Die syrischen Regierungstruppen haben am 12.2.2026 verkündet, die Kontrolle über die Basis at-Tanf im Osten des Landes übernommen zu haben, die jahrelang von US-Truppen im Rahmen des Krieges gegen die Terrormiliz IS betrieben wurde. Das syrische Verteidigungsministerium teilte mit, dass syrische Truppen nun in der Wüstenregion um die Garnison at-Tanf stationiert seien und in den kommenden Tagen Grenzsoldaten entsandt würden (CBC 12.2.2026). Am 2.2.2026 begannen die internationalen Koalitionsstreitkräfte Berichten zufolge mit der Umsetzung von Maßnahmen für einen schrittweisen Rückzug aus ihren Stützpunkten auf syrischem Gebiet. Die US-Streitkräfte haben die Militärbasis at-Tanf im Osten Syriens evakuiert und die dort stationierten Truppen nach Jordanien verlegt. Nach Angaben der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) hat die 54. Division der syrischen Armee begonnen, Truppen rund um den Standort zu stationieren (TNA 11.2.2026).

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Sicherheitslage

Letzte Änderung 2026-02-28 18:24

Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vgl. TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026).

Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander (BPB 5.6.2025). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz (BI 12.2.2026). Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert (ACHRi 8.2025). In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten (SOHR 8.11.2025). Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen (SOHR 8.9.2025). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich (MEI 13.2.2026). Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (DIS 9.12.2025b). Die folgende von der Staatendokumentation auf Grundlage von ACLED-Daten erstellte Grafik zeigt die Entwicklung der Vorfallszahlen (grünliche Linie) bzw. Opferzahlen (blaue Linie) von Oktober 2023 bis Jänner 2026:

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Quelle 3: ACLED 15.1.2026

Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vgl. SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu „regulären“ kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte „Ehrenmorde“ und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b).

In den ersten neun Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes waren Sicherheitskräfte und Militär in allen Gouvernements verschiedenen Angriffen ausgesetzt, während gleichzeitig die Kriminalitätsrate stieg, insbesondere die Zahl der Attentate und politisch und konfessionell motivierten Massaker. Einige dieser Verstöße waren systematisch und zielten darauf ab, die syrische Gesellschaft zu spalten, um die Bemühungen um die Errichtung eines modernen demokratischen Staates zu behindern. Darüber hinaus starben Dutzende Menschen unter Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung […] (SOHR 7.9.2025).

Gewaltmonopol

Nach dem Sturz al-Assads stellte die Hay'at Tahtir ash-Sham (HTS) rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Dank einer nationalen Rekrutierungskampagne wuchs die Zahl rasch an, und ein Beamter des Außenministeriums erklärte Ende Februar 2025, die Allgemeine Sicherheit [Innere Sicherheitskräfte Anm.] habe ihr Personal seit Dezember 2024 verdoppelt. Anfang November 2025 erklärte ein Sprecher des Innenministeriums, dass sich Zehntausende der Allgemeinen Sicherheit angeschlossen hätten, die ursprünglich 8.000 Mann stark war. Dennoch müsse Damaskus diese Truppe noch verdreifachen, betonte er und verwies damit auf die gewaltige Aufgabe, die noch bevorstehe. Der Personalmangel bleibt ein landesweites Problem (ICG 26.11.2025). Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung (Etana 7.2025). Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden (Etana 7.2025). Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus', seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde (MECGA 3.8.2025). Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Zusammengenommen trugen diese Mängel erheblich dazu bei, dass sich beherrschbare Unruhen zu ernsthaftem Blutvergießen ausweiteten (ICG 26.11.2025). Eine israelische Quelle berichtet, dass die neue Regierung weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen hat, was darauf zurückzuführen ist, dass es den Behörden nach wie vor nicht gelingt, Ordnung durchzusetzen, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen zwischen dem Staat und den verschiedenen Gemeinschaften, aus denen er besteht, wiederherzustellen. Eine Reihe von Sicherheitsvorfällen Ende Dezember 2025 – darunter ein schwerer Terroranschlag in Homs, ein Selbstmordattentat in Aleppo, ein erneuter Ausbruch von Spannungen mit der alawitischen Bevölkerung in den Küstenstädten und eine Eskalation der Zusammenstöße zwischen dem Regime und kurdischen Kräften in Aleppo und im Nordosten des Landes – sind keine Einzelfälle, sondern vielmehr ein Symptom einer fragilen politischen und sicherheitspolitischen Struktur (Alma 4.1.2026). Das Ausmaß der Unterstützung und des Schutzes, den die staatlichen Behörden bei gewalttätigen Übergriffen oder anderen Straftaten leisten, variiert je nach lokalem Kontext erheblich. Obwohl es Bemühungen gibt, die Verantwortlichen für Gewalttaten zur Rechenschaft zu ziehen, beispielsweise in den Küstengebieten, sind die Fortschritte laut einer Organisation nur langsam. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz für alle Regionen, und das Vertrauen in die Behörden variiert von Fall zu Fall (MVCR 8.2025).

Damaskus hat bereits Schritte zur Behebung von Mängeln im bisherigen Sicherheitsansatz unternommen, darunter die Verschärfung der Rekrutierungsverfahren für die Armee und die Allgemeine Sicherheit (die internen Sicherheitskräfte) sowie die Versetzung undisziplinierter Truppen aus Gebieten, in denen sie den größten zusätzlichen Schaden anrichten könnten. Die Gehälter, die zuvor direkt von der Türkei an einige der Gruppierungen der (ehemaligen) Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) gezahlt wurden, gehen nun stattdessen an das Verteidigungsministerium, das sie auszahlt, wodurch die Kontrolle der Regierung über diese Gruppierungen verstärkt wird. Damaskus hat einige der am stärksten in Verruf geratenen Einheiten von der Küste abgezogen – darunter die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade, jetzt die 62. Division (die Anfang des Jahres 2025 in das Gouvernement Hama entsandt wurde), und die Hamzat-Division, jetzt die 76. Division (die nach Aleppo entsandt wurde). Darüber hinaus kehrte die 42. Division (die einen ähnlich problematischen Ruf hat) nach den Zusammenstößen in Suweida zu ihrer Hauptbasis in der syrischen Wüste zurück (ICG 26.11.2025). […]

Die Syrer sind weiterhin um ihre Sicherheit besorgt. Obwohl fast alle Syrer (94 %) angeben, sich in ihrer eigenen Nachbarschaft sicher zu fühlen, nennen sie die Notwendigkeit, das Gewaltmonopol zu sichern, als zweitgrößte Herausforderung für das Land. Die meisten Syrer wünschen sich, dass die Regierung die Waffen von bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen (74 %) und nicht autorisierten Personen (78 %) einzieht. Sie betrachten solche Waffen als ernsthafte Bedrohung. Entführungen werden von 63 % der Bürger als ernsthafte Bedrohung angesehen (FA 5.12.2025).

Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu (MVCR 8.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Filippo Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit, da nächtens ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sondern die Lebensbedingungen sind auch bezüglich Aktivitäten wie Kochen, Heizen, Transport usw. an die Energieversorgung gekoppelt (ÖB Amman 6.2.2025). [Weitere Informationen zur humanitären Lage, Stromversorgung etc. finde sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft Anm.]

Selbstjustiz

Die Sicherheitslücken, die im März und Juli 2025 zu Gewaltausbrüchen führten, sind schwerwiegend. Sie deuten auf Probleme hin, die weit über die betroffenen Gebiete hinausgehen und die Bemühungen um eine Wiedereingliederung Syriens unter zentraler Herrschaft gefährden könnten. Zu den größten Gefahren für den Übergang zählt die Auffassung vieler Syrer, dass sie bewaffnet bleiben und sogar ausländische Unterstützung einholen müssen, um sich selbst und ihre Interessen im Syrien nach al-Assad zu schützen (ICG 26.11.2025).

Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026). Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen (DIS 9.12.2025b). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar [Informationen zu religiös motivierter Gewalt finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten Anm.] (MVCR 8.2025). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vgl. DIS 9.12.2025b). Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen (UNSC 17.6.2025).

Kampfmittelreste und Blindgänger

In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025). Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt (UNOCHA 24.7.2025). Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland (BBC 23.1.2025). Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft (UN News 14.1.2025), weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden (UNOCHA 24.7.2025). Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar (Araby 11.4.2025). Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Kontrollgebieten in ganz Syrien registriert (SOHR 13.8.2025b). In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen (SOHR 13.2.2025). Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten (DIS 9.12.2025b). Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour (UNOCHA 2.6.2025). Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet (Araby 11.4.2025). Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen (SOHR 21.2.2025). Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht (UNOCHA 24.7.2025). Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern (SOHR 13.8.2025b). Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet (MEI 13.2.2026). Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen (DIS 9.12.2025b). Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden (UNOCHA 24.7.2025). [Weiterführende Informationen zu den Auswirkungen von Blindgängern auf Kinder finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Mehr als 80 % aller Opfer sind männlich, was auf einen Zusammenhang zwischen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage, der zunehmenden Notwendigkeit, alternative Lebensgrundlagen zu erschließen, und Vorfällen mit Kampfmittel-Gefahren hindeutet (UNOCHA 24.7.2025). Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen (Araby 11.4.2025). Seit Jahren ist die Kontamination durch explosive Kampfmittel ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten, Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen, um nur einige zu nennen (UNOCHA 24.7.2025).

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Der Islamische Staat (IS)

Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen (Enab 5.10.2025) und setzt dabei kleine Zellen und kompakte Trupps ein (DIS 9.12.2025b). Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet (INSS 14.1.2026). In der östlichen Wüstenregion des Gouvernements Homs (Badiya) ist der IS nur begrenzt präsent und seine Angriffe richteten sich dort hauptsächlich gegen die SDF (DIS 9.12.2025b). Nahe der syrisch-irakischen Grenze im Gouvernement Homs wurde die Präsenz von IS-Schläferzellen gemeldet (MVCR 8.2025). Mehrere Faktoren begünstigen das Wiederaufleben der Gruppierung im Süden Syriens – vor allem ihre tiefe Vertrautheit mit dem Gelände, da sie bis zum Sturz des Assad-Regimes jahrelang eine Hochburg im Yarmouk-Becken unterhielt. Ein Politikwissenschaftler beobachtet, dass der IS nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt – ein Gebiet, in dem seit Monaten zunehmende Instabilität herrscht. Er weist darauf hin, dass die Gruppierung kürzlich ihre Online-Aktivitäten verstärkt hat, insbesondere in Bezug auf Südsyrien. Der IS nützt die Sicherheits- und Sozialbedingungen aus, um wieder zu expandieren. Auf militärischer Seite profitiert die Gruppierung von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren und das sogenannte „Emirat Horan“ wiederzubeleben (SO 10.10.2025). Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind. Der IS im Süden Syriens richtet sich in erster Linie gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen (DIS 9.12.2025b). Ein Militär- und Strategieanalyst stellt fest, dass der IS das Sicherheitsvakuum nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes genutzt hat, um sich in mehreren Gouvernements neu zu positionieren. Das aus dem Zusammenbruch resultierende Chaos habe ein günstiges Umfeld für die Wiederverbindung und Koordinierung seiner Zellen geschaffen, insbesondere angesichts der weitverbreiteten Verbreitung von Waffen, nachdem Armee-Einheiten viele Stützpunkte aufgegeben hatten (SO 10.10.2025). Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch „ungeregelte Räume“ mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, bewahren das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen (INSS 14.1.2026). Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1.100 liegt (AJ 2.3.2025). Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind (CBC 12.2.2026). Im Nordosten des Landes verstecken sich nach Angaben aus US-Sicherheitskreisen mehrere Tausend aktive IS-Mitglieder im Untergrund. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige oder radikalisierte junge Männer saßen bisher in den Gefängnissen der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien). Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden (BPB 5.6.2025). Der Vormarsch der syrischen Regierungstruppen Anfang 2026 im Nordosten Syriens führte dazu, dass Gefängnisse, in denen ehemalige IS-Kämpfer inhaftiert sind, und ein Lager mit über 23.000 IS-Frauen und -Kindern innerhalb weniger Tage die Verwalter wechselten (Guardian 21.1.2026). Am 21.1.2026 übernahm die syrische Regierung die Kontrolle über das Lager al-Hol. Seither hat sich die Anzahl der Menschen, die im Lager untergebracht sind, stark verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Einige der dort festgehaltenen Personen berichteten den Helfern, dass sie – von wem ist unklar – angewiesen wurden, in Busse zu steigen. Andere sagten, dass sich die Menschen den Weg aus dem Lager freigekämpft hätten und die Wachen sie nicht aufhalten konnten. Es gibt auch Berichte, dass Schmuggler sowohl Syrer als auch Ausländer transportiert haben sollen (AJ 17.2.2026). Ein Sprecher der SDF gab an, dass etwa 1.500 IS-Kämpfer – darunter sowohl ausländische als auch syrische Staatsangehörige – von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sind, über das die SDF die Kontrolle verloren haben (Forbes 20.1.2026). Die syrische Regierung teilte daraufhin mit, dass 120 Häftlinge aus diesem Gefängnis geflohen sind (FR24 20.1.2026), und gibt an, dass seitdem 81 von ihnen wieder gefasst worden sind (Guardian 21.1.2026; vgl. FR24 20.1.2026). Die SDF haben seit dem Sturz des ehemaligen Regimes bis Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen (Enab 5.10.2025).

Seit der Übernahme durch die HTS hat der IS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht (ICCT 16.5.2025). Nach mehreren Jahren mit eher geringfügigen Angriffen, die sich in erster Linie gegen kurdisch geführte SDF im Nordosten Syriens richteten, hat der IS im Jahr 2025 laut Einschätzungen der Vereinten Nationen und US-Beamten sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet (NYT 10.12.2025). Aktuelle Daten deuten auf eine Zunahme der Aktivitäten des IS in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Hama, Homs, Aleppo und Idlib hin. Obwohl das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering bleibt, spiegelt dies die anhaltende Fähigkeit der Organisation wider, die Stabilität zu stören und die Legitimität des neuen Regimes zu untergraben (INSS 14.12.2025). Dem widersprechend berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte. Viele Jahre lang war der IS stark vom Assad-Regime abhängig – sowohl aufgrund dessen Unfähigkeit und zeitweise mangelnden Willens, die Gruppe ernsthaft herauszufordern, als auch aufgrund der Tatsache, dass al-Assads Hartnäckigkeit und anhaltende Brutalität günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern schufen. Mit dem Sturz al-Assads hat der IS das verloren, worauf es sich am meisten stützte, um seine Existenz zu rechtfertigen, und sieht sich nun einer Regierung gegenüber, die entschlossen ist, es als neuestes Mitglied der von den USA geführten Koalition zu besiegen (MEI 13.2.2026). Der IS führt weiterhin Angriffe gegen syrische Regierungstruppen und Minderheiten durch (SyrWeek 29.12.2025). Am 31.12.2025 wurde ein Selbstmordattentäter an einem Polizeikontrollpunkt in der Nähe einer Kirche in Aleppo gestoppt und zündete sich selbst. Nach Angaben des Innenministeriums hat dieses Informationen über die Absicht des IS erhalten, Selbstmordattentate und Bombenanschläge auf Neujahrsfeiern in mehreren Gouvernements, insbesondere in der Stadt Aleppo, zu verüben, wobei Kirchen und zivile Versammlungsorte ins Visier genommen werden sollten. Als proaktive Reaktion darauf ergriff das Innenministerium strenge Sicherheitsmaßnahmen, darunter die Verstärkung der Sicherheit rund um Kirchen, den Einsatz fester und mobiler Patrouillen sowie die Einrichtung von Kontrollpunkten in verschiedenen Stadtteilen (SyrWeek 5.1.2026). Im Mai 2025 verübte der IS einen Anschlag mit einer improvisierten Sprengvorrichtung (IED), bei dem mehrere Angehörige der allgemeinen Sicherheitskräfte ums Leben kamen (DIS 9.12.2025b). Berichten zufolge wurden bei dem Angriff sieben Regierungsmitarbeiter getötet oder verletzt. Dies war der erste dokumentierte Angriff des IS gegen die Streitkräfte der Übergangsregierung seit dem Sturz des Assad-Regimes (MVCR 8.2025). 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird der IS gezwungen sein, sich noch weiter anzupassen. Tatsächlich hat er Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübt, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet. Auch wenn sich die Terrororganisation mit ziemlicher Sicherheit wieder erholen wird, stellen die Bedingungen, mit denen sie derzeit in Syrien konfrontiert ist, eine potenziell existenzielle Herausforderung dar (MEI 13.2.2026). Im Jahr 2025 wurden keine Angriffe auf Zivilisten gemeldet, die Trüffel sammeln, wie dies in den Vorjahren der Fall war (DIS 9.12.2025b). Ein terroristischer Bombenanschlag auf die Ali-ibn-Abi-Talib-Moschee am 26.12.2025 während des Freitagsgebets im Stadtteil Wadi al-Dhahab in Homs forderte sechs Todesopfer und 21 Verletzte mit unterschiedlichem Schweregrad. Die Verantwortung für den Anschlag übernahm Saraya Ansar as-Sunna, eine mutmaßliche Frontgruppe des IS, die angab, der Anschlag sei in Abstimmung mit einer anderen Gruppierung durchgeführt worden (SyrWeek 29.12.2025; vgl. NYT 26.12.2025). Ein Angriff auf die Mar-Elias-Kirche in Damaskus im Juni 2025 durch den IS verdeutlichte erneut die anhaltende Bedrohung durch Schläferzellen und extremistische Gruppen, die auch in scheinbar sicheren Gebieten der Hauptstadt weiterhin in der Lage sind, Anschläge zu verüben (MVCR 8.2025).

Einem Bericht der Vereinten Nationen zufolge waren ash-Shara' und andere Regierungsmitglieder im Jahr 2025 Ziel von fünf vereitelten Attentatsversuchen. Dem Bericht zufolge wurde ash-Shara' im Norden von Aleppo und im Süden von Dar'aa von der Gruppierung Saraya Ansar as-Sunna angegriffen, die als Frontorganisation des IS eingestuft wird. Daneben waren auch der syrische Innenminister Khattab und Außenminister ash-Shaibani betroffen. Die Attentatsversuche sind ein weiterer Beweis dafür, dass der IS entschlossen ist, die neue syrische Regierung zu untergraben und Sicherheitslücken und Unsicherheiten in Syrien aktiv auszunutzen (CBC 12.2.2026).

Im Jahr 2014 wurde eine Globale Koalition gegen den IS gegründet, ein Bündnis von 87 Ländern, das nicht nur darauf abzielt, den IS militärisch zu besiegen, sondern auch seine Finanzströme zu unterbinden. Die Niederlande haben den gemeinsamen Vorsitz der Arbeitsgruppe „Foreign Terrorist Fighters“ (FTF) inne. Die USA spielen eine führende Rolle in der Koalition, und die NATO ist 2017 der Koalition beigetreten (ICCT 16.5.2025). Die militärische Lage wird durch anhaltende internationale Luftangriffe weiter verkompliziert. Die Luftstreitkräfte der USA, Großbritanniens und Frankreichs führen Angriffe gegen IS-Infrastrukturen in den Regionen Badiya und Palmyra durch (SARI 19.1.2026).

Regionale Unterschiede

Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS 1.9.2025; vgl. ACHRi 8.2025) und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS 1.9.2025). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung (MVCR 8.2025). Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken (DIS 6.2025). Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b).

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Damaskus

Seit dem Sturz der früheren Regierung haben sich die neuen Behörden darauf konzentriert, wichtige Städte wie Damaskus und Aleppo zu sichern. Infolgedessen sind die Verstöße in diesen Gebieten im Vergleich zu anderen Teilen des Landes begrenzt. In Damaskus, das nach wie vor das stabilste Gebiet ist, ist die Lage weitgehend sicher, wobei sich Anzeichen für eine Verbesserung in Form von weniger Festnahmen an Kontrollpunkten und einem allgemeinen Rückgang der Sicherheitsvorfälle zeigen. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten gewalttätigen Vorfällen, beispielsweise wurden Alkoholverkäufer von islamistischen Gruppierungen angegriffen, die angeblich mit der neuen Regierung verbunden sind, oder es gab einen Schusswechsel in einem Casino im Mai 2025 (DIS 6.2025). Ein Experte beschrieb Damaskus als allgemein sicher, während Vororte (z. B. Jaramana, Sahnaya oder Douma) weiterhin ein höheres Sicherheitsrisiko darstellen, insbesondere aufgrund der Aktivitäten von Milizen. Trotz relativer Stabilität ist die Hauptstadt weiterhin ernsthaften Sicherheitsvorfällen, einschließlich Terroranschlägen, ausgesetzt. In den dicht besiedelten Vororten von Damaskus hat auch die Gewalt mit religiös-konfessionellem Hintergrund zugenommen. Ende April und Anfang Mai 2025 kam es in den Vororten von Damaskus wiederholt zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen, die mit der syrischen Regierung verbunden sind, und drusischen Kämpfern. Nach Angaben einer Organisation haben sich die Spannungen in Damaskus selbst seit Februar 2025 leicht entspannt, und die allgemeine Atmosphäre wirkt ruhiger. Auch die Sicherheit in öffentlichen Räumen wie Restaurants hat sich verbessert. Aufgrund des Fehlens zentralisierter Polizeieinheiten fehlen jedoch nach wie vor Mechanismen für eine angemessene Reaktion auf Notfälle (MVCR 8.2025). In den ländlichen Gebieten von Damaskus, insbesondere in at-Tall, kommt es weiterhin zu Racheakten gegen Personen, die der Zusammenarbeit mit der ehemaligen Regierung verdächtigt werden. Diese Handlungen werden Berichten zufolge von ehemaligen Rebellen begangen, die von der Assad-Regierung in den Norden Syriens umgesiedelt worden waren und inzwischen zurückgekehrt sind. In Gebieten wie Jaramana und Sahnaya bestehen weiterhin Spannungen. Die Bewohner werden manchmal beschuldigt, Israel zu unterstützen, was sich auf ihr tägliches Leben und ihre Bewegungsfreiheit auswirkt, insbesondere wenn sie in Stadtteile wie Bab Toma in Damaskus reisen (DIS 6.2025).

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Nordsyrien

Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten

Die SDF unter ihrem Oberbefehlshaber Mazloum 'Abdi hatte im März 2025 ein Integrationsabkommen mit Präsident ash-Shara' unterzeichnet, in dem sie sich verpflichtete, alle SDF-Kämpfer und verbundenen zivilen Institutionen bis Ende 2025 in die neue syrische Armee und die Zentralregierung zu integrieren [Details zu diesem Abkommen finden sich im Kapitel Politische Lage Anm.]. Die Frist wurde nicht eingehalten. Ash-Shara' bestand darauf, dass alle SDF-Einheiten vollständig aufgelöst werden und ihre ehemaligen Kämpfer als Einzelpersonen in die neue Armee eintreten. Die SDF bestand darauf, dass ihre einzigartigen Einheitsstrukturen während der Integration intakt bleiben sollten (Forbes 20.1.2026). Am 1.4.2025 einigten sich Damaskus und die von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel- YPG) dominierten SDF auf eine lokale Integrationsvereinbarung, die die von den SDF kontrollierten Stadtteile von Aleppo, nämlich Sheikh Maqsoud und Ashrafiye umfasst. Trotz der anfänglichen Atmosphäre des guten Willens (AC 13.1.2026), ist die Gewalt in den Monaten nach dem Sturz al-Assads dort immer wieder eskaliert (taz 15.1.2026). Am 22. und 26.12.2025 kam es in Aleppo zu neuen Zusammenstößen zwischen den SDF und den Truppen aus Damaskus, während der Integrationsprozess ins Stocken geraten war (SyrWeek 29.12.2025). Nach wochenlangen eskalierenden Spannungen kam es Anfang Januar in den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo zu heftigen Zusammenstößen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren (UNICEF 16.1.2026). Syrische Regierungstruppen, unterstützt durch Panzer und andere schwere Waffen, begannen am 6.1.2026 mit der Bombardierung der mehrheitlich von Kurden bewohnten Aleppo-Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh, nachdem eine von der Regierung auferlegte Frist für die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus dem Gebiet abgelaufen war (Al-Monitor 7.1.2026), und nachdem die Verhandlungen über die Integration der Kurden in die neue Regierung des Landes ins Stocken geraten waren (Guardian 11.1.2026; vgl. ICG 20.1.2026). Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Vereinbarung nicht eingehalten zu haben – und dann den ersten Schuss abgegeben zu haben. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung die Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte erlangten innerhalb von nur zwei Tagen die Kontrolle über die Stadtteile, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen (ICG 20.1.2026). Nach Angaben beider Seiten wurden mindestens 21 Zivilisten getötet, während der Gouverneur von Aleppo angibt, dass 155.000 Menschen aus ihren Häusern geflohen sind. Nach Angaben des Innenministeriums haben syrische Regierungstruppen nach Zusammenstößen in Aleppo 300 Kurden festgenommen und mehr als 400 kurdische Kämpfer evakuiert, während die USA und ihre Verbündeten separate, groß angelegte Angriffe gegen Ziele des IS durchführten (Guardian 11.1.2026). Sowohl in Sheikh Maqsoud als auch in Ashrafiyeh wurden wichtige zivile Infrastrukturen beschädigt, darunter Wasserversorgungsnetze und Schulen. Mindestens 21 Schulen müssen nach den Kämpfen wieder instand gesetzt werden. Nach der ersten Räumung von Blindgängern wurde Mitte Januar der humanitäre Zugang zu den betroffenen Stadtvierteln wiederhergestellt, und die Rückkehr der Menschen begann. Berichten zufolge sind etwa 29.000 Menschen in ihre Häuser zurückgekehrt (UNICEF 16.1.2026). Das syrische Militär hat nach tagelangen Kämpfen am 11.1.2026 zwei Stadtteile von Aleppo eingenommen, die zuvor von den SDF kontrolliert wurden (NYT 11.1.2026). SDF-Kommandant 'Abdi erklärte, dass sie durch internationale Vermittlung eine Einigung über einen Waffenstillstand und die sichere Evakuierung von Zivilisten und Kämpfern aus den Aleppiner Stadtteilen Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud erzielt haben (REU 11.1.2026). Die Regierung nutzte die Dynamik und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die zum Sturz des Assad-Regimes führte, ihre Macht ausweitete. Die USA drängten auf einen Waffenstillstand als Gegenleistung für den ausgehandelten Rückzug der SDF, doch diese diplomatischen Bemühungen führten zu keiner konkreten Vereinbarung (ICG 20.1.2026). Es ist offensichtlich, dass die syrischen Behörden während der laufenden Verhandlungen einen Plan entwickelten, zunächst eine Militäroperation in Aleppo zu starten und diese dann auf andere von den SDF kontrollierte Gebiete auszuweiten. Sie versammelten verschiedene arabische Stämme, die bereits seit einiger Zeit mit ash-Shara' in Kontakt stehen, in Deir ez-Zour und ar-Raqqa, um eine allgemeine Offensive gegen die SDF vorzubereiten (TNA 21.1.2026). Am 13.1.2026 warf die syrische Regierung den SDF vor, sich neu zu formieren, und behauptete, sie würden dies in Abstimmung mit den bewaffneten Resten des ehemaligen Regimes Syriens unter der Führung von Bashar al-Assad tun. Die Regierung erklärte daraufhin die ländlichen Gebiete östlich von Aleppo zur militärischen Sperrzone, was zu erneuten Kämpfen sowie zur Zerstörung von Brücken führte, die die von den syrischen Kurden gehaltenen Gebiete mit dem Rest Syriens verbinden (DW 14.1.2026). Am 17.1.2026 wurde über Zusammenstöße in mehreren Gebieten von Deir ez-Zour berichtet, insbesondere entlang des östlichen Ufers des Euphrat (UN OCHA 19.1.2026). Am frühen Morgen des 17.1.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das die Räumung aller Gebiete westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats, welche die SDF kontrolliert hatten, seit sie die Städte zwischen 2016 und 2019 vom IS erobert hatten. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und ihrer verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten (ICG 20.1.2026). Der Konflikt hat sich von der Kontrolle über Städte hin zur systematischen Zerstörung der Logistik jenseits des Euphrats verlagert. Die Zerstörung der Um-Tinah-Brücke durch die SDF und das Verlegen von Landminen auf den Hauptverkehrswegen um Deir Hafer am 15.1.2026 stellen eine Strategie der verbrannten Erde dar, die darauf abzielt, den Vormarsch der Regierungstruppen in Richtung Euphrat zu verzögern. Hinzu kommt die Instrumentalisierung grundlegender Versorgungsleistungen, insbesondere die erzwungene Schließung der Wasserstation al-Babiri, wodurch die Trinkwasserversorgung der Stadt Aleppo vorübergehend unterbrochen wurde (SARI 19.1.2026). Am 18.1.2026 unterzeichneten Präsident ash-Shara' und SDF-Führer 'Abdi einen weiteren von den USA vermittelten Waffenstillstand, der auch die Eingliederung der SDF-Institutionen in die Institutionen des Zentralstaates vorsieht. Ein Folgetreffen der beiden Anführer am 19.1.2026 endete jedoch in einer deutlichen Uneinigkeit (ICG 20.1.2026). Der ursprüngliche Waffenstillstand vom 18. Januar und das 14-Punkte-Abkommen sahen den Einmarsch syrischer Streitkräfte in den Nordosten des Landes und die Integration der SDF in die nationale Armee vor. Dennoch konnte dies die militärische Eskalation der Regierung nicht aufhalten (TNA 21.1.2026). Am 20.1.2026 wurde ein neues Abkommen geschlossen, aber die internen Kämpfe und Spannungen im Land dauerten an (TNA 21.1.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF offenbar eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Die Regierungstruppen weiteten ihre Kontrolle über arabische Gebiete in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Aleppo aus und übernahmen die Kontrolle über mehrere IS-Gefängnisse, darunter das Lager al-Hol. Durch zwei Waffenstillstandsabkommen am 20. und 25.1.2026 wurden die territorialen Vorstöße jedoch weitgehend gestoppt, obwohl es weiterhin zu Schusswechseln und Drohnenangriffen kommt (SyrRev 26.1.2026). Die syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF haben am 30.1.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat (ICG 30.1.2026). Das Abkommen vom 30.1.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die im Jänner große Teile Ost- und Nordsyriens an Regierungstruppen verloren hatten (AJ 3.2.2026a). Sicherheitskräfte, die dem syrischen Innenministerium unterstehen, setzten am 3.2.2026 ihre Stationierung in kurdisch dominierten Gebieten im Nordosten Syriens fort. Ein Konvoi der Sicherheitskräfte fuhr in die mehrheitlich von Kurden bewohnte Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka ein (ABC News 3.2.2026; vgl. TNA 3.2.2026). Gemäß der Vereinbarung werden kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete einrücken. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen (ABC News 3.2.2026). Sie errichteten Checkpoints an den Zufahrten der Stadt. Am Tag zuvor waren die Sicherheitskräfte der Regierung in die gemischt kurdisch-arabische Stadt al-Hasaka und in die ländliche Umgebung der kurdischen Stadt 'Ain al-'Arab/Kobane vorgedrungen (TNA 3.2.2026). Dies war der erste Schritt zur Umsetzung des von den USA unterstützten Waffenstillstandsabkommens (AJ 2.2.2026). Im Vergleich zu früheren Operationen behielt Damaskus eine diszipliniertere Befehlskette aufrecht. Zum ersten Mal setzten das Verteidigungsministerium und das Innenministerium eine strenge Politik des „nur für autorisiertes Personal“ durch und schlossen damit erfolgreich die irregulären Milizen aus, die für frühere Plünderungen in Suweida und an der Küste verantwortlich waren. Berichte kurdischer Menschenrechtsgruppen wie Hevdesti bestätigen jedoch, dass zwar Massenhinrichtungen vermieden wurden, willkürliche Inhaftierungen und „öffentliche Demütigungen“ von SDF-Gefangenen weiterhin an der Tagesordnung sind (SARI 19.1.2026). Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.1.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen. Im Gouvernement ar-Raqqa wird mit der Instandsetzung der beschädigten Infrastruktur begonnen, darunter die vorübergehende Wiederherstellung einer Brücke, die die Stadt ar-Raqqa mit at-Tabqa und den südlichen Gebieten verbindet. Der grenzüberschreitende Verkehr von humanitärem Personal, Hilfsgütern und Handelswaren zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa wird allmählich wieder aufgenommen. Die Bevölkerungsbewegungen bleiben unbeständig. Während einige vertriebene Familien begonnen haben, in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren, sind andere dazu nach wie vor nicht in der Lage oder nicht bereit, was zum Teil auf Sicherheitsbedenken und Versorgungsengpässe zurückzuführen ist. Am 1.2.2025 waren noch etwa 157.500 Menschen aus den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa vertrieben. Frauen und Kinder (Mädchen und Jungen) machen etwa 91 % der Vertriebenen aus, was auf einen erhöhten Bedarf an Schutz, Gesundheitsversorgung, Ernährung und psychosozialer Unterstützung hindeutet (UN OCHA 5.2.2026). Da die SDF an konventionellem Boden verliert, wendet sie sich nun wirkungsvollen asymmetrischen Sabotageakten zu, um ihre Macht in staatlich kontrollierten Zentren zu demonstrieren. Während der Kampfhandlungen mit den Regierungstruppen kam es zu einem Anstieg des Einsatzes von Selbstmorddrohnen, die auf hochrangige zivile und politische Ziele abzielten, darunter der Stadtpalast von Aleppo und die elektrische Infrastruktur des Khaled-Fajr-Krankenhauses. Dies deutet darauf hin, dass wenn Damaskus Gebiete zurückerobert, die Bedrohung für die Infrastruktur des privaten Sektors (Öl, Wasser und Strom) weiterhin kritisch bleiben wird (SARI 19.1.2026).

Damaskus hat zivile Opferzahlen im Norden bisher auf ein Minimum beschränken können – im Gegensatz zu den blutigen Auseinandersetzungen an der Küste im März 2025 und in Suweida im Juli desselben Jahres (ICG 20.1.2026).

Die neue syrische Regierung ergriff Maßnahmen, um zu verhindern, dass Zivilisten zu Schaden kommen, anders als bei früheren Gewaltausbrüchen zwischen ihren Streitkräften und anderen Gruppen an der Küste und im südlichen Gouvernement Suweida, bei denen Hunderte von Zivilisten aus den religiösen Minderheiten der Alawiten und Drusen bei sektiererischen Racheangriffen getötet wurden (ABC News 15.2.2026).

Die Sicherheitslage in Aleppo und Ostsyrien hat sich nach dem Abkommen vom 30.1.2026 verbessert, wobei die Feindseligkeiten insgesamt zurückgegangen sind, auch wenn die Lage weiterhin instabil ist und der Zugang auf vereinbarte Korridore beschränkt bleibt (UN OCHA 13.2.2026). Die Sicherheitslage ist in mehreren Gebieten des Gouvernements al-Hasaka weiterhin angespannt. Sicherheitsverstöße führten zu einer sekundären Vertreibung aus Binnenflüchtlingslagern in der Nähe von al-Hasaka und Qamishli. In Aleppo hält das am 18.1.2026 verkündete Waffenstillstandsabkommen weiterhin, sodass schätzungsweise 66 % der zu Beginn der Feindseligkeiten in Aleppo vertriebenen Personen (138.053 am 9.1.2026) zurückkehren konnten (IOM 6.2.2026). Die Lage in 'Ain al-'Arab/Kobane und den nordöstlichen Gouvernements hat sich in den letzten Tagen weiter verbessert. Die aktiven Feindseligkeiten haben abgenommen, und im Vergleich zu den Vorwochen wurden weniger Sicherheitsvorfälle gemeldet. Die Umsetzung des Abkommens vom 30.1.2026 zwischen der syrischen Regierung und den SDF scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen. Die Bewegungsfreiheit für humanitäres Personal und Konvois hat sich verbessert, unter anderem zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa (UN OCHA 13.2.2026).

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Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2026-02-28 18:25

Die aktuelle Verfassung von 2012 wurde ausgesetzt. Präsident ash-Shara' setzte für die Ausarbeitung einer neuen Verfassung drei Jahre an. Die neue syrische Regierung kündigte an, dass ein Verfassungskomitee aus den besten Juristen und Rechtsgelehrten gebildet wird, das die bisherige Verfassung überprüfen und abändern soll (AJ 13.1.2025). Am 29.1.2025 wurde zudem beschlossen, alle Ausnahmegesetze, die während der Ära des abgesetzten Präsidenten al-Assad erlassen wurden, zu widerrufen (Sky News 31.1.2025). In einem Interview gab ash-Shara' am 3.2.2025 an, dass der Hohe Justizrat noch besteht und nicht alle bisherigen Gesetze auf einmal aufgehoben worden sind. Es gibt über 150.000 offene Fälle vor Gericht, die erst behandelt werden können, wenn ein neues Gesetz erlassen worden ist. Durch Experten und Fachausschüsse werden neue Gesetze vorgeschlagen und alte Gesetze, die nicht mit der Situation in Syrien übereinstimmen, ersetzt. Jedes Gesetz, das erlassen werden soll, wird einer vorläufigen parlamentarischen Versammlung vorgelegt, die darüber abstimmt, ob es verabschiedet werden soll oder nicht. Darüber hinaus gibt es den Hohen Justizrat und das Oberste Verfassungsgericht, sodass es ein rechtliches Verfahren für die Verabschiedung jedes Gesetzes im Land gibt. Das Verfahren unterliegt laut Aussagen von ash-Shara' den allgemeinen Gesetzen, die auf den in der Verfassungserklärung festgelegten Rahmenrichtlinien basieren. Ob es Scharia-Gesetze geben wird, werden ash-Shara' zufolge Experten entscheiden (Economist 3.2.2025).

Im März 2025 unterzeichnete ash-Shara' eine Verfassungserklärung (Spiegel 13.3.2025). Die syrischen Gesetze sind gemäß Artikel 51 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung weiterhin in Kraft (STJ 6.2025b). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist (ACRPS 5.2025). Die Erklärung enthält zwar Hinweise auf die Unabhängigkeit der Justiz (Artikel 43) und bezieht internationale Menschenrechtsverträge ein (Artikel 12). In der Praxis gewährt sie dem Präsidenten jedoch die Befugnis, die Mitglieder des Verfassungsgerichts zu ernennen (Artikel 47), und sieht keine Verfahren für die Berufung gegen dessen Urteile vor. Die Bestimmungen zu Rechten und Freiheiten (Artikel 23) sind in weit gefassten und undefinierten Grenzen wie „nationale Sicherheit“ und „öffentliche Moral“ formuliert, wodurch sie anfällig für restriktive Auslegungen sind (Etana 7.2025). Artikel 43/1 der Verfassungserklärung bekräftigt den Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz und besagt, dass „Richter keiner anderen Gewalt als dem Gesetz unterliegen“. Der Text enthält jedoch keine detaillierten Mechanismen, um diese Unabhängigkeit zu gewährleisten, sei es in Bezug auf die Ernennung von Richtern, ihre Rechenschaftspflicht oder die Sicherung der finanziellen Mittel, die für eine von der Exekutive unabhängige Justiz erforderlich sind. Die Erklärung sieht einen Obersten Justizrat vor, dessen Aufgabe es ist, das ordnungsgemäße Funktionieren der Justiz und die Achtung ihrer Unabhängigkeit zu gewährleisten (Artikel 43/2). Technisch gesehen ist der Rat ein notwendiges Regulierungsinstrument, aber die Erklärung enthält keine Angaben zur Zusammensetzung des Rates, zur Methode für die Auswahl seiner Mitglieder oder zum Spielraum, der dem Präsidenten oder dem Justizminister bei seiner Bildung eingeräumt wird. Dies wirft Bedenken hinsichtlich seiner Wirksamkeit und Unabhängigkeit auf, insbesondere angesichts der Auswirkungen von Artikel 51, der bestehende Gesetze in Kraft hält, sofern sie nicht aufgehoben oder geändert werden, was implizit auch das bestehende Gesetz über die Justizbehörde einschließt. Die Beibehaltung des dualen Justizsystems in Syrien (eine reguläre und eine Verwaltungsjustiz) wurde festgelegt und die Einrichtung von Sondergerichten (Artikel 44) verboten. Damit wurde der Grundsatz einer ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit wiederhergestellt, wie er in der Verfassung von 1950 verankert ist. Außerdem wird bekräftigt, dass der Staatsrat ein unabhängiges Verwaltungsgericht ist (Artikel 45/3), obwohl keine institutionellen Schutzmaßnahmen zum Schutz der Richter des Staatsrats vor Einmischung festgelegt sind. Im Gegensatz dazu entzieht die Erklärung dem Obersten Verfassungsgericht jegliche Unabhängigkeit. Artikel 47 sieht die Auflösung des bestehenden Gerichts und die Einrichtung eines neuen Gerichts vor, dessen sieben Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden, ohne dass Justizbehörden oder die Volksversammlung ein Mitspracherecht haben und ohne dass verbindliche Kriterien für die Mitgliedschaft oder transparente Nominierungsmechanismen festgelegt sind. Die Definition seiner Zuständigkeit wird einem späteren Gesetz überlassen, das die entscheidende Rolle des Gerichts bei der Regulierung der Gewaltenteilung bewusst ausklammert. Nach dieser Regelung ist das Gericht nicht mehr Garant für den Schutz des Verfassungstextes und Kontrollinstanz der Exekutive, sondern in seiner Struktur und Funktion dem Präsidenten untergeordnet. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verfassungserklärung weder in Bezug auf die interne Organisation der Justiz noch in Form von Garantien gegen Eingriffe der Exekutive Elemente der richterlichen Unabhängigkeit vorsieht. Gleichzeitig gewährt sie dem Präsidenten die vollständige Kontrolle über das Oberste Verfassungsgericht und verstößt damit gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung. Das Oberste Verfassungsgericht spielt eine zentrale Rolle in der politischen und verfassungsrechtlichen Ordnung Syriens. Es überprüft die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, entscheidet über Wahlbeschwerden und leitet die Strafverfolgung des Präsidenten in dem einzigen Fall ein, in dem er zur Rechenschaft gezogen werden kann – dem Verbrechen des Hochverrats. Die Verfassungserklärung sieht ein Oberstes Verfassungsgericht vor, das sich aus sieben Mitgliedern mit Integrität, Kompetenz und Erfahrung zusammensetzt, die alle direkt vom Präsidenten ernannt werden. Sie legt keine Frist für die Ernennung der Richter fest, was bedeutet, dass das Gericht so lange in der Schwebe bleiben könnte, bis der Präsident handelt (ACRPS 5.2025). Die Justiz ist weiterhin stark anfällig für Eingriffe der Exekutive. Politische Erwägungen beeinflussen weiterhin Ernennungen, und Ministerialverordnungen setzen sich häufig über gerichtliche Entscheidungen hinweg. Da es keinen unabhängigen Beschwerdemechanismus gibt, besteht weiterhin die Gefahr, dass Gerichte eher als verlängerter Arm der Exekutive denn als autonome Richter fungieren (Etana 7.2025).

Die Regierung hat das Strafgerichtssystem reaktiviert, das nach dem 8.12.2024 für mehrere Monate ausgesetzt worden war. Am 8.7.2025 gab das Justizministerium bekannt, dass die Justizreformen abgeschlossen sind. Die Art der genannten Reformen wurde nicht näher erläutert. Eine Quelle erklärt dazu, dass angesichts des äußerst kurzen Zeitrahmens bei der Erstellung die bisherigen Reformen unmöglich das Niveau erreichen können, das erforderlich ist, um sicherzustellen, dass das syrische Justizsystem die Garantien für faire Verfahren erfüllt (SJAC 24.9.2025). Strafprozesse wurden wieder aufgenommen (Stand: September 2025), auch für schwere Straftaten. Die Prozesse werden nach der syrischen Strafprozessordnung durchgeführt, und Angeklagte, die sich keinen Anwalt leisten können, müssen gemäß der syrischen Verfassung einen erhalten. Es ist jedoch unklar, ob dies in der Praxis vollständig eingehalten wird. Darüber hinaus hat die Dauer der Untersuchungshaft aufgrund unzureichender Haftplätze und einer gestiegenen Zahl von Häftlingen regelmäßig die zulässige Dauer überschritten (ICCT 1.9.2025). Es wurden noch keine Durchführungsbestimmungen verabschiedet, in denen Straftaten und Strafen festgelegt sind, was zu Rechtsunsicherheit für Justizbeamte und die Öffentlichkeit führt (DIS 9.12.2025a). Die Anti-Terrorgerichte, ein unter Assad eingerichtetes und für seine Ungerechtigkeit bekanntes System, wurden abgeschafft (ICCT 1.9.2025). Die Militärgerichte bleiben weiterhin ausgesetzt (ICCT 1.9.2025; vgl. DIS 9.12.2025b). Es liegen keine Informationen darüber vor, ob ihre Aufgaben auf das Justizministerium übertragen worden sind (DIS 9.12.2025b). Überschneidungen zwischen den Zuständigkeiten des Innenministeriums und des Verteidigungsministeriums in Bezug auf Festnahmen und Inhaftierungen tragen zu einer uneinheitlichen Durchsetzung der Gesetze bei (DIS 9.12.2025a)

Nach dem Sturz des Regimes al-Assads und der Präsenz vieler bewaffneter Parteien herrschen in verschiedenen Regionen Syriens Chaos und Gesetzlosigkeit, was zu Verbrechen geführt hat, die möglicherweise durch persönliche Ziele motiviert sind. Notwendig sind klare Anweisungen an das Sicherheitspersonal, die besagen, dass es verboten ist, ohne richterlichen Beschluss der Staatsanwaltschaft, der den Eigentümern der zu durchsuchenden Häuser vorgelegt wird, in Häuser einzudringen (SOHR 2.2.2025). Besonders im Norden mehren sich die Anzeichen für eine Eskalation von Gesetzlosigkeit und Gewalt in einem geografischen Gebiet, das sich zwischen Homs, Latakia an der Küste und Aleppo weiter östlich erstreckt (Etana 3.2.2025). [Details über Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen sind den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage und Sicherheitsbehörden zu entnehmen. Weiter Informationen zu Gewalt gegen Zivilisten finden sich im Kapitel Sicherheitslage. Anm.] Trotz der Versuche der neuen Regierung, die Sicherheit wiederherzustellen und Täter strafrechtlich zu verfolgen, untergraben die weit verbreitete Verfügbarkeit von Waffen und das Fortbestehen unabhängiger bewaffneter Gruppen diese Bemühungen weiterhin (DIS 9.12.2025a; vgl. Horan 1.4.2025). Im ersten Quartal 2025 wurden eine Reihe von Verstößen registriert, die von Morden bis hin zum Verschwindenlassen von Personen reichen, sowie die fortgesetzte Ausnutzung der Übergangsphase durch einige Parteien zur Durchsetzung von Sonderinteressen. Dies ging einher mit einem spürbaren Scheitern einiger Entwaffnungs- und Strafverfolgungsbemühungen, im Gegensatz zum Entstehen ziviler und gesellschaftlicher Bewegungen, die forderten, dass diejenigen, die an vergangenen Verstößen beteiligt waren, zur Rechenschaft gezogen werden (Horan 1.4.2025). Die syrischen Sicherheitsbehörden arbeiten an der Umsetzung eines neuen Plans, um die Auswirkungen der konfessionellen Mobilisierung und die Sicherheitslücke in verschiedenen Teilen des Landes einzudämmen. Es gibt neue Pläne und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit, die in Abstimmung zwischen dem Außen-, Innen- und Justizministerium sowie unter Aufsicht der Präsidentschaft, also auf politischer und sicherheitspolitischer Ebene, umgesetzt werden. Parallel dazu wird der Kontakt zur Zivilgesellschaft aufrechterhalten, um deren Forderungen und Beschwerden zu verfolgen (AAA 12.5.2025).

Die HTS, die seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 die Übergangsregierung führt, hatte in der Vergangenheit in den von ihr kontrollierten Gebieten Rechts- und Justizbehörden geleitet. Diese Behörden galten nicht als unparteiisch oder unabhängig von der de facto politischen Führung (FH 2025). Ash-Shara' hat Prediger als Richter eingesetzt (National 19.12.2024). Offiziell hat das syrische Übergangskabinett keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (TNA 2.1.2025a). Die Zahl der Richter im Gouvernement Homs ist höher als 260, darunter sind mehr als 40 Frauen. Frauen bekleiden alle Positionen in der Justiz, darunter Untersuchungsrichterinnen, Staatsanwältinnen, Richterinnen in Vorverfahrensgerichten oder in Strafsachen, bei erstinstanzlichen, Schlichtungs- und Berufungsgerichten. Alle Richter, Männer wie Frauen, sind hinsichtlich der Zukunft besorgt. Sie befürchten, dass die offiziellen Erklärungen ein Versuch sind, Zeit zu gewinnen und die Tendenz des Staates zur Islamisierung der Justiz zu verschleiern (Daraj 7.4.2025). Anfang September 2025 eröffnete das Justizministerium ein Bewerbungsverfahren für Richter und Staatsanwaltspositionen. Jede Person mit einem Abschluss in Rechtswissenschaften, welche seit mindestens fünf Jahren die syrische Staatsbürgerschaft besitzt, zwischen 28 und 36 Jahren alt ist, einen guten Leumund hat und nach 2011 nicht in Institutionen des Assad-Regimes gearbeitet hat, kann sich bewerben (SANA 3.9.2025). Bis Mitte April konnten vom Assad-Regime losgesagte Richter sich wieder für eine Stelle im Staat bewerben. Sie mussten einen Sicherheitsüberprüfungsprozess durchlaufen, der ein Interview, eine Verlässlichkeitsüberprüfung und ein offizielles Gelöbnis, politisch neutral zu bleiben umfasst (SO 14.4.2025). Der stellvertretende Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für Syrien lobte im Juni 2025 die Entscheidung der syrischen Regierung, Richter wieder einzusetzen, die vom früheren Regime ihres Amtes enthoben worden waren (UN Missions 17.6.2025). Anfang 2025 ernannte der Justizminister die Leiter der erstinstanzlichen Gerichte und Berufungsgerichte in Deir ez-Zour, Dar'a und Aleppo, ohne den Hohen Justizrat oder eine unabhängige Prüfstelle zu konsultieren. Der Ausschluss qualifizierter Nachwuchsrichter warf Fragen hinsichtlich der Transparenz und Verfahrensgerechtigkeit auf. Es gab auch Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit bestimmter richterlicher Ernennungen. Der Justizminister hat neue Vorsitzende und Mitglieder des Obersten Justizrats ernannt und Gerichtspräsidenten in großen Städten eingesetzt, angeblich ohne die formalen rechtlichen Verfahren einzuhalten. Einige der Ernannten verfügen nicht über die erforderlichen juristischen Qualifikationen, was Fragen hinsichtlich der Einhaltung von Artikel 51 der Verfassungserklärung aufwirft, der die fortgesetzte Anwendung bestehender Gesetze bestätigt, sofern diese nicht geändert oder aufgehoben werden. Dazu gehört das Gesetz Nr. 98 von 1961 über die Justizbehörde, in dem die Kriterien für richterliche Ernennungen (Artikel 70), die Zusammensetzung des Obersten Justizrats (Artikel 65) und die Struktur des Kassationsgerichts (Artikel 49) festgelegt sind. Es wird davon ausgegangen, dass viele Richter, die in Korruptionsfälle verwickelt sind oder enge Verbindungen zum früheren Regime haben, weiterhin im Amt sind. Gleichzeitig besteht weiterhin ein akuter Mangel an qualifizierten Richtern (Etana 7.2025). Einer Richterin zufolge haben Richterinnen und Richter derzeit (Stand: April 2025) nicht das Recht, Urteile zu fällen. Sie können die Verfahren früherer Fälle fortsetzen, ohne Entscheidungen zu treffen. Richter müssen darauf warten, dass die Zuständigkeit des Richters nach der Wahl eines neuen Präsidenten wiederhergestellt wird, bevor wieder Urteile gefällt werden können. Bei offensichtlichen Straftaten wird normalerweise eine Anzeige erstatten, die von der Polizeistation weitergeleitet wird. Derzeit (Stand: April 2025) ist dies nicht möglich, und wenn jemand eine Klage gegen jemanden einreichen möchte, muss er sich direkt an die Polizeistation wenden. Das letzte Wort haben nun die Beamten der derzeitigen Regierungsbehörde und die von ihr ernannten Personen, nicht das Gesetz (Daraj 7.4.2025).

Als die Aufständischen der 50-jährigen Herrschaft der Assad-Familie ein Ende setzten, brachen sie in Gefängnisse und Sicherheitseinrichtungen ein, um politische Gefangene und viele der Zehntausenden von Menschen zu befreien, die seit Beginn des Konflikts im Jahr 2011 verschwunden waren (AP 10.12.2024). Dieser Schritt, der das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit wahren sollte, offenbarte jedoch schwerwiegende Mängel (STJ 6.2025b). Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen (SYRDiplQ1 5.2.2025). Der neue Justizminister al-Waysi entschied Anfang Jänner, wegen Straftaten Verurteilte wieder ins Gefängnis zu bringen. In einem Rundschreiben rief al-Waysi alle Gerichte, Ermittlungs- und Überweisungsabteilungen und die Staatsanwaltschaft auf, die Namen der Gefangenen oder der wegen gewöhnlicher Straftaten Verurteilten zu zählen, die aufgrund ursprünglicher richterlicher Haftbefehle verhaftet worden waren und während der Befreiungsoperation aus ihren Haftanstalten entkommen waren. Der Minister ordnete an, auf der Grundlage der gerichtlichen Akten polizeiliche Anordnungen gegen sie zu erlassen, um ihre Verhaftung und Rückkehr in die Haftanstalten vorzubereiten, ihren Prozess in den noch anhängigen Gerichtsverfahren zu verfolgen und die rechtskräftigen Gerichtsurteile gegen die Verurteilten umzusetzen, um die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen gegen sie zu gewährleisten, Gerechtigkeit und Stabilität zu erreichen und die persönlichen Rechte der Betroffenen zu wahren (Almodon 9.1.2025). Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten verurteilt worden waren, darunter sogenannte „Ehrenmorde“ und sexuelle Übergriffe. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b).

Dahingegen hat das Justizministerium beschlossen, mehr als 287.000 Strafverfahren, die während der Herrschaft des Assad-Regimes eingeleitet worden waren, aufzuheben (Enab 3.10.2025a). Die Verfahren betreffen 68 verschiedene Delikte, wie Demonstrationen, Geldwechsel, Beihilfe zur Flucht, Waffenbesitz und Handel mit subventionierten Gütern. Die Entscheidung des Ministeriums umfasste die Aufhebung von Polizeiberichten und Durchsuchungsbefehlen, die während des früheren Regimes von der Militärjustiz ausgestellt worden waren, wodurch Strafverfolgungen und damit verbundene Reiseverbote eingestellt wurden. Schwere Straftaten und Verstöße gegen die Persönlichkeitsrechte sind von der Entscheidung ausgeschlossen (SANA 3.10.2025b).

Während das offizielle Rechtssystem theoretisch eine einheitliche Struktur bietet, ist die Realität vor Ort weitaus komplexer, da verschiedene Rechtssysteme Einfluss und Autorität z. B. in Familienangelegenheiten geltend machen (LSE 15.1.2025). Das syrische Justizsystem ist Just Security zufolge ein einziges Chaos. Jahrzehntelang diente es der Familie al-Assad als Instrument der Unterdrückung (JS 14.1.2025). Seit 2012 wurden einige Gerichte in Oppositionsgebieten eingerichtet und als „Scharia-Gerichte“ bezeichnet, da ihre Urteile auf islamischem Recht und islamischer Rechtsprechung basierten. Andere behielten ihren zivilrechtlichen Charakter bei, indem sie das 1996 von der Arabischen Liga entworfene Arab Unified Law zur Vereinheitlichung der Gesetze in den arabischen Staaten übernahmen. Dieses Gesetz enthält in hohem Maße Grundsätze des islamischen Rechts. Im Jahr 2017 übernahmen Gerichte unter der oppositionellen Syrischen Übergangsregierung (Syrian Interim Government - SIG) in Nordsyrien das syrische arabische Recht unter Bezugnahme auf die Verfassung von 1950, wobei Änderungen vorgenommen wurden, um den aktuellen Bedürfnissen gerecht zu werden. In den von HTS kontrollierten Gebieten wird das Scharia-Recht neben einigen Gesetzen angewendet, die von der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) der Gruppe erlassen worden sind (HLP Syria 14.1.2025b). Damaskus konzentrierte sich in den ersten Monaten nach dem 8.12.2024 vor allem darauf, mit der internationalen Gemeinschaft in Kontakt zu treten und zentrale staatliche Strukturen wiederaufzubauen, um deren Einflussbereich von den städtischen Zentren nach außen auszuweiten. Viele lokale Gemeinschaften, die unmittelbar mit der Aufrechterhaltung grundlegender Dienstleistungen und der Wahrung des inneren Friedens konfrontiert waren, etablierten in diesem Vakuum ihre eigenen Systeme, darunter alternative Justizmodelle für überlastete oder nicht funktionsfähige Gerichte. Die neuen Behörden hatten kaum eine andere Wahl, als sich auf diese neuen Systeme einzulassen und mit ihnen zu arbeiten (CEIP 15.7.2025).

Am 1.10.2025 wurde eine Grundsatzvereinbarung des Justizministeriums veröffentlicht, gemeinsam mit der Syrian Development Organisation über 1,25 Mio. Dollar zur Umsetzung des Projekts „Zugang zur Justiz“ in den fünf syrischen Gouvernements Aleppo, Idlib, Latakia, Homs und Rif Dimashq. Zu dem Projekt gehören die Wiederherstellung von drei Scharia-Gerichten in Aleppo, Idlib und Latakia, um grundlegende Rechtsdienstleistungen wie die Registrierung von Ehen und die Beilegung von Streitigkeiten zu aktivieren, die Bereitstellung eines mobilen Gerichts, um ländliche Gebiete zu versorgen und den Zugang zur Justiz zu erleichtern, die Einrichtung von vier mobilen und festen Bürgerdienstzentren, um zivile Dokumente auszustellen und rechtliche Unterstützung in betroffenen und abgelegenen Gebieten zu leisten, die Durchführung von Informationsveranstaltungen zum Thema Rechtsbewusstsein in Bezug auf persönliche und zivile Dokumente, die Förderung einer Kultur der alternativen Streitbeilegung, die Einrichtung einer elektronischen Verbindung zwischen dem Justizministerium und der Direktion für Grundbuchangelegenheiten in Damaskus. Nach Angaben des Ministeriums zielt das Projekt „Zugang zur Justiz“ darauf ab, lokale Gemeinschaften zu unterstützen und den Zugang von Einzelpersonen zur Justiz und zu Rechtsdienstleistungen zu erleichtern (Enab 1.10.2025).

[Informationen zu alternativen Prozessen, wie Stammesversöhnungsausschüsse etc. finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen / DAANES]

Gemäß einem Bericht der syrischen staatlichen Nachrichtenagentur SANA wurden die Gerichte in Nordsyrien in das Justizsystem der Arabischen Republik Syrien integriert. In einem Rundschreiben wurden Methoden der Gerichte zur Behandlung von Entscheidungen und Urteilen nordsyrischer Gerichte vereinheitlicht. Gemäß dem Rundschreiben müssen alle Entscheidungen, Urteile und Verweise dieser Gerichte genehmigt werden, sofern sie mit dem Gesetz vereinbar sind und grundlegende Informationen wie den Namen des Gerichts, das das Urteil erlassen hat, das Datum des Erlasses, die Namen der Richter, die an der Urteilsfindung beteiligt waren, der Name des Vertreters der Staatsanwaltschaft, der eine Stellungnahme zu dem Fall abgegeben hat, sowie die Namen der Parteien und ihre jeweiligen Positionen beinhalten. Offizielle Dokumente müssen außerdem eine Zusammenfassung der Anträge und Verteidigungen der Parteien, die von ihnen vorgebrachten Beweise und Argumente, die Stellungnahme des Staatsanwalts, die Gründe für die Entscheidung und deren verfügenden Teil sowie eine mit dem Gerichtsstempel versehene Kopie der Entscheidung enthalten (SANA 13.10.2025).

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Rechtsschutz und Justizwesen in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-02-24 11:00

Obwohl die syrische Regierung die Kontrolle über die Mehrheit der Gebiete in Nord-Ost-Syrien verloren hatte, behielt Damaskus während des gesamten Konfliktes eine administrative Präsenz dort und führte weiterhin Schulen, Gerichte und Standesämter. Parallel dazu etablierte aber auch die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North- and Eastsyria - DAANES) ab 2013 ihr eigenes Netzwerk öffentlicher Verwaltung, erließ Gesetze und Erlässe und öffnete eigene Gerichte. Diese Überschneidungen in der Rechtsordnung gerieten schnell außer Kontrolle, weil die Bevölkerung entweder bei dem einen oder dem anderen Gericht ihre Fälle einreichte oder bei beiden gleichzeitig, um sich für das bessere Urteil zu entscheiden. Das führte teilweise zu sich widersprechenden Gerichtsurteilen (SYD 30.1.2023).

Die normativen und institutionellen Grundlagen der kurdischen Justiz sind im Gesellschaftsvertrag sowie in der Charta des Systems der sozialen Gerechtigkeit in der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens verankert, einem Gesetz, das am 15.12.2019 von der Demokratischen Versammlung der DAANES verabschiedet wurde. Diese Instrumente legen die Grundsätze der Justiz im Nordosten Syriens fest und bilden den Rahmen für die Struktur der Zivil- und Strafjustiz sowie der Anti-Terrorgerichte. Es gibt auch Berichte über ein paralleles System der Militärjustiz und die fortgesetzte Tätigkeit des Justizsystems der syrischen Regierung im Nordosten. Schließlich hat die Praxis der Stammesjustiz in den letzten Jahren zugenommen, und in den von der DAANES kontrollierten Internierungslagern gibt es weiterhin Hinweise auf IS-Gerichte (SSRN 9.5.2025). Die Charta des Gesellschaftsvertrags wird von der Autonomen Verwaltung als eine Sammlung von Gesetzen, Vorschriften und Verwaltungsrichtlinien definiert, die Institutionen im Umgang mit den Einwohnern befolgen müssen, um das Vertragsverhältnis zwischen dem Einzelnen und den Behörden festzulegen. Die derzeit in den von der DAANES kontrollierten Gebieten geltende Charta ist das Ergebnis eines Konsenses zwischen den kurdischen Parteien in der Region und eine Form der Vereinbarung zur Verwaltung der Gebiete nach dem Rückzug des syrischen Regimes im Jahr 2012 (Enab 26.2.2024).

Der Generalrat der DAANES hat Ende 2023 eine Verfassung, die Gesellschaftsvertrag genannt wird, ratifiziert (NLM 31.1.2024), nachdem die alte auf internationale und nationale Kritik gestoßen war (Enab 26.2.2024). Die Verfassung bestätigt und präzisiert die Grundlagen und die Daseinsberechtigung des Justizsystems in Nordostsyrien. Sie besagt, dass Gerechtigkeit demokratisch und ökologisch sein muss, auf der Freiheit der Frauen und der Achtung des Lebens beruht und in der Beteiligung der Bevölkerung auf allen Ebenen der Gesellschaft verwurzelt ist (SSRN 9.5.2025). Das Justizwesen der DAANES ist im Abschnitt 8 (Artikel 114-117) des Gesellschaftsvertrags von 2023 geregelt. Darin ist das Recht auf Anhörung vor Gericht (Artikel 115/2) festgehalten, sowie dass für Frauen ein eigener Justizrat eingerichtet wird (Artikel 115/7). Das Justizsystem besteht aus Schlichtungsausschüssen, sogenannten Häusern der Frauen (Mala Jin), den Justizbüros, dem Justizrat sowie einem Frauenrat für soziale Gerechtigkeit (Artikel 116). Artikel 56 legt fest, dass jede und jeder das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren hat (RIC 14.12.2023). Basierend auf diesem Gesellschaftsvertrag erlässt die DAANES ihre rechtlichen Vorschriften. In Berichten wurde der Gesellschaftsvertrag als eine Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht beschrieben, wobei die Gesetze zu Scheidung, Ehe, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung dem EU-Recht entsprechen, jedoch ohne bestimmte Standards für faire Gerichtsverfahren wie das Verbot willkürlicher Inhaftierung, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf Bestellung eines Anwalts zu beinhalten (USDOS 22.4.2024). Die Ratifizierung des Gesellschaftsvertrages selbst stieß auf Kritik, weil Politiker aus kurdischen und arabischen Gruppierungen, die politisch nicht mit der DAANES verbunden sind, von der Ausarbeitung und Ratifizierung des Vertrags praktisch ausgeschlossen worden waren. Kritiker betonen, dass die Verabschiedung des Vertrags von der DAANES und ihrem inneren Kreis orchestriert worden ist, und seine Legitimität durch das fehlende Mandat der Bevölkerung in Form eines Referendums vermindert wird. Viele Einwohner waren aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen nicht über den Entstehungsprozess des Dokuments informiert oder daran beteiligt, was im Widerspruch zu dem im Vertrag befürworteten nicht-hierarchischen Regierungssystem steht (NLM 31.1.2024). Im Gesellschaftsvertrag von 2023 fehlen das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Haft und das Recht auf einen Rechtsbeistand nach wie vor. Allerdings wurden die Normen des internationalen Menschenrechts durch Verweis aufgenommen (Artikel 37), was diese Mängel normalerweise beheben sollte (SSRN 9.5.2025).

Die DAANES setzt säkulare und gemeinschaftsbasierte Gesetze um, die in der Ideologie der demokratischen Gesellschaften verwurzelt sind. Die Rahmenwerke der DAANES enthalten Bestimmungen zum Schutz von Kindern und spiegeln gleichzeitig umfassendere gesellschaftliche und ideologische Prioritäten wider. Ebenso wie das syrische nationale Recht, verfolgt auch das der DAANES einen täterzentrierten Ansatz, bei dem die Einhaltung von Vorschriften und die Bestrafung Vorrang vor der Beseitigung umfassenderer gesellschaftlicher Schäden haben (AGIL 29.4.2025).

Nach der Verabschiedung des Gesellschaftsvertrags mussten neue Institutionen geschaffen werden, darunter ein Gericht zum Schutz des Vertrags, gemäß Artikel 119. Jede Person, jede Einrichtung oder Institution kann Gesetze und die von diesem Gericht erlassenen Entscheidungen anfechten, wenn sie gegen die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags verstoßen. Eine Anfechtung eines der Gesetze vor dem Gericht zum Schutz des Vertrags wird unverzüglich geprüft und das Gesetz für nichtig erklärt, wenn es nicht mit den darin enthaltenen Bestimmungen vereinbar ist (Enab 26.2.2024).

Die oberste Justizbehörde stellt der Soziale Justizrat von Nord- und Ostsyrien dar (OSS 4.3.2022). Er ist verantwortlich für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung des Rechtssystems, die Bereitstellung von Berichten und Gesetzesentwürfen an den Demokratischen Volksrat und die Koordinierung zwischen den regionalen Justizräten (RIC 14.12.2023). Er wird von den Sozialrechtsinstitutionen in den autonomen und zivilen Verwaltungen der Regionen gewählt und besteht aus 13 Mitgliedern sowie einem Co-Vorsitzenden, der ihn leitet. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Etwa die Hälfte der Ratsmitglieder sind kurdisch. Allerdings greifen einer Studie des Omran Center for Strategic Studies zufolge PKK-Kader auf der Grundlage von Vetternwirtschaft und Parteiloyalität direkt in den Ernennungsprozess ein und überwachen die Arbeit, die Ausschüsse und die Richtlinien des Sozialen Justizrates, darunter auch dessen Befugnis Richter in den regionalen Justizräten zu ernennen, zu versetzen oder zu entlassen (OSS 4.3.2022).

Wie die anderen öffentlichen Verwaltungsinstitutionen in der DAANES muss auch die Justiz die gleichberechtigte Vertretung von Männern und Frauen gewährleisten, unter anderem durch die gemeinsame Leitung von Institutionen durch Männer und Frauen (Artikel 24, Gesellschaftsvertrag 2023; Artikel 11, Charta der sozialen Gerechtigkeit). Diese Vorgabe scheint in der Praxis eingehalten zu werden, da Frauen unter den Richtern in Nordostsyrien deutlich und systematisch vertreten sind (SSRN 9.5.2025). In Artikel 117 des Gesellschaftsvertrags von 2023 wird der Soziale Frauenjustizrat geregelt (RIC 14.12.2023). Er existiert parallel zum Sozialen Justizrat. Dieses Gremium beaufsichtigt alle Frauen, die in Justizeinrichtungen in den autonomen und zivilen Verwaltungseinrichtungen arbeiten, ist mit der Koordination zwischen den Unterräten für soziale Gerechtigkeit für Frauen betraut und kann sich zu Gesetzen, die Frauen betreffen, äußern. Der Soziale Frauenjustizrat besteht aus 21 Mitgliedern. Eine Studie des Omran Centers for Strategic Studies zeigt auf, dass Frauen aus den Kadern der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) direkt die Arbeit dieses Gremiums überwachen und in die Richtlinien und Ernennungen basierend auf parteipolitischen Erwägungen eingreifen (OSS 4.3.2022).

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Die Aufgabe der Schlichtungsausschüsse ist das Lösen von Streit und Konflikten mit dem Ziel Frieden und Harmonie zu schaffen (RIC 14.12.2023). Zu ihren Zuständigkeiten gehören zivil- und strafrechtliche Streitigkeiten. Bevor Zivilklagen in den Justizbüros verhandelt werden, werden sie von den Schlichtungsausschüssen geprüft (OSS 4.3.2022). Schlichtungsausschüsse werden überall in den Gemeinden und Regionen eingerichtet, wo dies erforderlich ist, und durch direkte Wahlen oder Konsens bestimmt. Die Mitglieder sind Freiwillige (RIC 14.12.2023). Gemäß der vom Omran Center for Strategic Studies durchgeführten Studie mischen auch bei der Wahl der Mitglieder in den Schlichtungsausschüssen PKK-Kader mit (OSS 4.3.2022). Der Nordosten Syriens unter der Verwaltung der DAANES ist in sieben Kantone unterteilt, die über ein gewisses Maß an Autonomie in der Rechtspflege verfügen (Artikel 87-91, Gesellschaftsvertrag 2023). Jeder Kanton hat ein regionales Pendant zum Allgemeinen Rat für soziale Gerechtigkeit und zum Frauenrat (Artikel 10 Absatz 3, Charta der sozialen Gerechtigkeit). In den Kantonen wird die Rechtspflege unter der Aufsicht des Kantonalrats für soziale Gerechtigkeit durch ein Kantonalgericht für soziale Gerechtigkeit, ein Kantonalgericht für Kassationsverfahren, die Kantonsstaatsanwaltschaft und die Kantonsvollzugsbehörde ausgeübt (Artikel 35, Charta für soziale Gerechtigkeit) (SSRN 9.5.2025).

Justizbüros sind gemäß Artikel 116/2 des Gesellschaftsvertrags von 2023 Justizorgane, bestehend aus Staatsanwaltschaft, Justizbehörde, Berufungsbehörde und Exekutivbehörde, die sich in den Regionen selbst organisieren. Ihre Mitglieder werden vom Justizrat vorgeschlagen und nach Zustimmung der Volksräte in den Regionen gewählt. In den Städten werden diese Justizbüros je nach Bedarf eingerichtet (RIC 14.12.2023). Unter ihre Zuständigkeit fallen alle zivil-, handelsrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Streitigkeiten, unabhängig von den Streitparteien. Die Zuständigkeiten sind unter den vier Ausschüssen aufgeteilt. Auch die Justizbüros werden laut Omran Center for Strategic Studies von einem PKK-Kader kontrolliert, der in die Ernennungsprozesse eingreift (OSS 4.3.2022).

Aus den genannten Haupträten gingen mehrere Soziale Justizräte und Soziale Frauenjustizräte (Unterräte) hervor. Sie repräsentieren die oberste Justizbehörde in der jeweiligen Region. Jeder Unterrat besteht aus einem Justizinspektionsausschuss, Anklageausschuss, Umsetzungsausschuss, Administrations- und Finanzausschuss und Schlichtungsausschuss (OSS 4.3.2022). Die regionalen Justizräte organisieren und kontrollieren die Justizeinrichtungen in den Regionen. Ihre Mitglieder und Co-Vorsitzenden werden durch die Justizeinrichtungen in den Regionen gewählt. Der Ernennung der Co-Vorsitzenden muss durch den Volksrat zugestimmt werden. Eine faire und demokratische Repräsentation der Bevölkerung, Gruppierungen und sozialen Bereiche ist gesetzlich festgeschrieben (RIC 14.12.2023). Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt zwei Jahre. Für eine Nominierung müssen die Mitglieder mindestens drei Jahre in einer Justizeinrichtung tätig gewesen sein, mit Ausnahme der Mitglieder des Schlichtungsausschusses. Der Studie des Omran Centers for Strategic Studies zufolge unterliegen auch die regionalen Justizräte der Autorität von PKK-Kadern, die als „Justizkader“ bezeichnet werden. Zumeist handelt es sich dabei um nicht-syrische Kurden (aus der Türkei oder Iran) und lokalen Kadern. Sie sind Richtern, Anwälten und sogar den Klägern unter Pseudonymen bekannt und überwachen die Richtlinien und Ausschüsse und greifen in den Prozess der Ernennung ein (OSS 4.3.2022).

Der Soziale Justizrat etablierte zwei Anti-Terrorgerichte unter dem Namen People's Defense Courts (Volksverteidigungsgerichte). Das eine befindet sich in Qamishli, das andere in Kobane (NPA 13.6.2023). Amnesty International zufolge wurde auch ein solches Gericht in 'Afrin etabliert, welches aber nach der Besetzung durch die Türkei und die mit ihr affiliierten Gruppierungen im Jahr 2018 nicht mehr im Einsatz ist (AI 2024). Als Basis für die Errichtung dieser People's Defense Courts dient das Anti-Terrorgesetz von 2014 (OSS 4.3.2022). Diese Gerichte verfolgen vorwiegend Mitglieder des Islamischen Staates (IS), aber auch Angehörige der pro-türkischen Milizen, der Hay'at Tahrir ash-Sham [ehem. An-Nusra Front Anm.] und Spione für die Türkei, die Kurdische Regionalregierung im Irak oder die syrische Regierung (NPA 13.6.2023). Die Gerichte stehen unter Kritik, den Angeklagten das Recht auf Verteidigung zu verweigern (OSS 4.3.2022). Auch die Nachrichtenseite North Press Agency schreibt, dass IS-Mitglieder zwar das Recht auf einen Anwalt, in der Praxis aber selten Zugang dazu hätten (NPA 13.6.2023). Amnesty International wirft der DAANES im Zusammenhang mit der Anti-Terrorgesetzgebung zudem vor, dass sie sich auf Beweise, die durch Folter oder unmenschliche Behandlung erhalten wurden, stützt, keinen Rechtsbeistand zur Verfügung stellt und dass das Recht auf Berufung wirkungslos ist (AI 2024).

Alle Einwohner Nordostsyriens, die mindestens 26 Jahre alt sind, einen Hochschulabschluss in Rechtswissenschaften oder einen Abschluss der Mesopotamian Academy besitzen und nie wegen einer Straftat oder einer schweren Disziplinarverfehlung verurteilt wurden, können zu Richtern ernannt werden (Artikel 46, Charta der sozialen Gerechtigkeit). Schätzungen zufolge sind rund 326 Richter an den verschiedenen Gerichten der DAANES tätig, von denen nur einer aus der syrischen Justiz übernommen wurde (SSRN 9.5.2025).

Unzufriedenheit mit den Gerichten, Korruption und Beeinflussung führten dazu, dass 2021 kurdische, jesidische, arabische und assyrische Stämme eigene Gerichte in der Provinz al-Hasaka wieder einführten. Dort kann bei Streitereien zwischen Clans und in Fällen von Raub, Rache und Plünderung vorgesprochen werden (BS 19.3.2024). […]

Als der Bürgerkrieg in Syrien zur geografischen und politischen Zersplitterung des Landes führte, kam es zu einer weiteren Fragmentierung des Familienrechts, insbesondere in den kurdischen Provinzen im Norden. Da diese kurdischen Regionen de facto autonom sind, hat ihre Zivilverwaltung schnell umfassende Reformen des Familienrechtssystems in Kraft gesetzt, das zuvor unter der Zentralregierung gegolten hatte. In dem Bestreben, den Einfluss der Religion auf Familienangelegenheiten zu verringern, begannen die kurdischen Behörden bereits 2013, standesamtliche Ehen anzuerkennen. Was als lokale Praxis in der nordöstlichen Stadt Qamishli begann, hat sich inzwischen in den mehrheitlich kurdischen Provinzen Syriens verbreitet. Diese Entwicklung stellt eine bedeutende Veränderung dar, da sie die traditionellen religiösen Familienrechtssysteme umgeht und eine säkulare Alternative bietet, die dem Wunsch der Kurden nach größerer Autonomie entspricht (LSE 15.1.2025).

Die Rechtspflege durch die DAANES entspricht einem Regime mit einer besonderen ideologischen Grundlage und einer komplexen Struktur. Die tägliche Realität der Rechtspflege durch die DAANES offenbart ganz klar große Schwierigkeiten bei der Verwirklichung der eher idealisierten Vision von sozialer Gerechtigkeit, die im Sozialvertrag und in der Charta der sozialen Gerechtigkeit versprochen wurde. Während einige Aspekte der kurdischen Justiz im Nordosten Syriens aufgrund von Umständen, die weitgehend außerhalb der Kontrolle der DAANES liegen, hinter den Erwartungen zurückbleiben, sind andere Mängel das Ergebnis bewusster Entscheidungen oder Schwächen, die der DAANES selbst anzulasten sind (SSRN 9.5.2025). In einer Umfrage des Syria Justice and Accountibility Centre von September 2024, gab sich eine Mehrheit der Teilnehmer skeptisch hinsichtlich der Fähigkeit der DAANES und der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), glaubwürdige und transparente Gerichtsverfahren durchzuführen. Für mehr Vertrauen in das Justizwesen schlagen die Teilnehmenden internationale Expertise und Unterstützung für die Gerichtsverfahren vor, darunter die Unterstützung bei der Beweissicherung, der Ausbildung lokaler Richter und der Überwachung der Gerichtsverfahren (SJAC 9.2024). Unter den zahlreichen Herausforderungen, denen das Justizsystem in den DAANES gegenübersteht, sind fünf besonders hervorzuheben: die Unsicherheit hinsichtlich des anwendbaren Rechts, die fragwürdige Unabhängigkeit der Justiz, die Nichteinhaltung grundlegender Standards für faire Verfahren, die mangelnde institutionelle Kapazität der kurdischen Gerichte und die komplexe Frage der Verantwortung der IS-Kämpfer. Obwohl es erhebliche Mängel bei der tatsächlichen Rechtspflege gibt, dürfte der erklärte Zweck und die Struktur der Gerichte in Nordostsyrien mit internationalem humanitären Recht und dem in Menschenrechtsnormen verankerten Rechtsstaatsprinzip vereinbar sein (SSRN 9.5.2025).

[…]

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2026-02-28 18:24

Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, bildeten sich bewaffnete Gruppierungen auf fast der gesamten syrischen Landkarte, angefangen bei Offizieren und Soldaten, die vom Regime übergelaufen waren, bis hin zu lokalen oder religiös motivierten Gruppierungen. Sie standen im Konkurrenzkampf einerseits untereinander und andererseits kämpften sie gegen die Regimekräfte, die ihnen bis 2018 schwere Verluste zufügten. Danach wurden viele Gruppierungen aufgelöst. Andere übersiedelten unter russischer Schirmherrschaft im Rahmen von Abkommen nach Nordsyrien oder blieben auf der Basis von „Versöhnungsabkommen“ unter russischer Schirmherrschaft und Garantien bzw. direkten Abmachungen mit dem Assad-Regime weiter bestehen. Im Zuge der Kampfhandlungen im Spätherbst 2024 schienen die Oppositionskämpfer gut organisiert zu sein und arbeiteten in einem Bündnis unter dem Namen Abteilung für militärische Operationen (Department of Military Operations - DMO) zusammen (Asharq 9.12.2024). Für die Großoffensive „Abschreckung der Aggression“, die am 17.11.2024 startete und zum Sturz von Präsident al-Assad führte, hatten sich die Rebellen monatelang vorbereitet (NYT 1.12.2024).

Sicherheitskräfte, Polizei, Allgemeine Sicherheit, Innenministerium

Anfänglich waren die einzigen Ordnungskräfte diejenigen Gruppierungen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühten (SYRDiplQ1 5.2.2025). Die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (General Security - GS) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Auch Einheiten der DMO wurden im ganzen Land eingesetzt, um die überlastete Allgemeine Sicherheit zu unterstützen und Sicherheitslücken zu schließen. DMO-Einheiten führten gezielte Razzien gegen bewaffnete Zellen durch, halfen anfangs bei der Überwachung von Städten und besetzten zeitweise Kontrollpunkte. Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und auf Kontrollpunkte und Stützpunkte beschränkt, wo sie durch lokale Polizeikräfte ersetzt wurden. Am problematischsten waren die ausländischen Kämpfergruppen innerhalb der Eliteeinheit Rote Brigaden [mehr dazu s. unten Anm.] der DMO und der HTS, die viele der Razzien der neuen Regierung anführte (MEI 21.1.2025). In Damaskus war in den wichtigsten Bereichen nur Militärpersonal der HTS zu sehen, das - mit begrenztem Erfolg - versucht hat, der Bevölkerung ein Gefühl der Sicherheit zu vermittelten. Dies ist nicht nur eine Folge der begrenzten Kapazitäten der HTS, die an ihre Grenzen stieß, da sie nun ein ganzes Land und nicht mehr nur einen Teil einer Provinz verwalten musste. Es ist auch ein Symptom für den abrupten Zusammenbruch der bis dahin bestehenden Sicherheitsstrukturen. In den meisten Städten wurden in den ersten Tagen nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes Polizeistationen und Gerichte geschlossen, und Diebstähle – sowohl von Autos als auch von Häusern – nahmen aufgrund des Mangels an neu ausgebildeten Polizisten zu (AGSIW 4.3.2025).

Der öffentliche Sicherheitsapparat, der zuvor in Idlib aktiv war und auf den sich ash-Shara' anfangs stützte, war nicht in der Lage, die Sicherheit in den neuen unter Kontrolle gebrachten Gebieten zu gewährleisten. Dies erforderte die Rekrutierung neuer Elemente, von denen einige ehemalige Sicherheitskräfte sind und einige in den vergangenen Jahren Waffen getragen haben (Almodon 22.6.2025). Durch Entlassung nahezu sämtlicher ehemaliger Armeeangehöriger und Polizeibeamter des Assad-Regimes hat sich der staatliche Sicherheitsapparat von einigen Hunderttausend Personen auf wenige Zehntausend reduziert. Schätzungen zufolge stehen der Regierung Sicherheitskräfte im niedrigen fünfstelligen Bereich zur Verfügung. Dazu kommen die Milizen der ehemaligen Syrien Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die zwar formal in die staatlichen Institutionen integriert sind, aber in der Praxis häufig unabhängig agieren [mehr Informationen zu dieser Gruppierung finden sich weiter unten]. Mittlerweile hat zwar die erste Kohorte neuer Polizeischüler ihre Ausbildung abgeschlossen, aber in geringer Zahl (AA 30.5.2025). Die Polizei der Assad-Regierung wurde aufgelöst, einige ehemalige Offiziere blieben aber trotzdem im Dienst. Die neue Regierung forderte Soldaten der Assad-Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsurkunde zu erhalten. Trotz Amnestiezusagen wurden einige Tausend von ihnen inhaftiert (Economist 25.4.2025). Schon am 27.12.2024 hatte das Innenministerium angekündigt, Anträge von Personen anzunehmen, die zwischen 2011 und 2021 vom ehemaligen Regime desertiert sind und wieder in den Reihen des Ministeriums arbeiten möchten (Almodon 27.4.2025). Diese Versprechen, die Polizei auf ihre Posten zurückzurufen, wurden The Economist zufolge nicht eingehalten. Zwar wurden die Menschen aufgefordert, sich erneut auf ihre Stellen zu bewerben, doch ist das Verfahren undurchsichtig und soll Alawiten abschrecken (Economist 5.3.2025). Wie viele von diesem Angebot Gebrauch gemacht haben, ist nicht bekannt (AA 30.5.2025). Dahingegen wurden Etana zufolge sunnitische Deserteure und Mitarbeiter aus der Zeit des Regimes, welche nicht an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, sofort wieder eingestellt. Dasselbe geschah an Schlüsselstellen, wie regionalen Polizeistationen und der Verkehrspolizei. Der interimistische Innenminister al-Khattab bemüht sich seit seinem Amtsantritt Ende März 2025 zusammen mit dem restlichen Kabinett um einen Ausgleich zwischen unmittelbaren Sicherheitsherausforderungen und strategischen Prioritäten (Etana 7.2025). Auch die Horan Free League berichtete, dass einige Personen, die bewaffneten Gruppierungen angehörten, die enge Verbindungen zum früheren Regime hatten, in die Reihen der öffentlichen Sicherheit aufgenommen wurden (Horan 1.4.2025).

Die Übergangsregierung Syriens steht vor zunehmenden Herausforderungen bei der Wiederherstellung der Ordnung und der Bewältigung der tiefen Gräben, die fast 14 Jahre Bürgerkrieg hinterlassen haben (AP 14.8.2025). Im Laufe der Zeit hat Minister al-Khattab das Innenministerium zu einem der wichtigsten Dreh- und Angelpunkte der zentralisierten, konsolidierten Macht unter den Übergangsbehörden gemacht. Zuletzt beaufsichtigte er die umfassende Umstrukturierung der Allgemeinen Sicherheit (wird in verschiedenen Quellen auch Innere Sicherheitskräfte genannt) unter der direkten Kontrolle des Ministeriums, wobei der Chef der Allgemeinen Sicherheit, Abu Bilal al-Quds, zum stellvertretenden Innenminister wiederernannt wurde. Die Präsenz von al-Khattab und al-Quds an der Spitze des Ministeriums verdeutlicht das Ausmaß der Durchdringung strategischer Positionen in der Regierung und Sicherheitsverwaltung durch die HTS (Etana 7.2025).

Der neue Sicherheitsapparat besteht aus drei Elementen: der Polizei, der sogenannten Allgemeinen Sicherheit und dem Geheimdienstdirektorat. Alle drei sowie die Armee und das Verteidigungsministerium werden von ehemaligen Vertretern des HTS-Sicherheitsapparats in Idlib geleitet (APuZ 6.6.2025b). Die Einheiten des Innenministeriums (Polizei und Allgemeine Sicherheit) sind im Allgemeinen, zumindest auf Führungsebene, ehemalige HTS- und Heilsregierungseinheiten. Auf lokaler Ebene unterstehen alle Polizeieinheiten und Einheiten der Allgemeinen Sicherheit dem Kommando der Regionaldirektoren, die alle ihre Wurzeln in den politischen oder polizeilichen Ämtern der SSG in Idlib haben. Diese engen Verbindungen zur Führung vor Dezember 2024 haben dazu geführt, dass das Innenministerium offenbar eine bessere Kontrolle über seine Einheiten hat, die wiederum insgesamt eine bessere Bilanz in Bezug auf Professionalität vorweisen können als die Militäreinheiten des Landes (SyrRev 28.3.2025). Die frühen institutionellen Reformen innerhalb des Innenministeriums scheinen einen Bruch mit einigen der missbräuchlichsten Praktiken des früheren Regimes zu signalisieren. Im Gegensatz zur Assad-Ära, in der willkürliche Verhaftungen aufgrund politischer Meinungen weit verbreitet waren, gibt es seit der Umstrukturierung des Innenministeriums weniger Berichte über politisch motivierte Verhaftungen, insbesondere in Gebieten unter der neuen Zentralregierung. Es ist noch zu früh, um zu beurteilen, ob dieser Wandel von Dauer sein wird. Zumindest auf dem Papier hat dies zu einer professionelleren, strafferen Struktur geführt, die weitgehend den Apparaten westlicher Staaten entspricht, und die Umstrukturierung dürfte darauf abzielen, den Staaten der Region und der internationalen Gemeinschaft durch die Übernahme eines weitgehend westlich geprägten Modells der Sicherheitsverwaltung entgegenzukommen. Dennoch führen die von ash-Shara' vorgesehene „Armee von Milizen“, die Präsenz extremistischer ausländischer Kämpfer und die schrittweise Integration von Fraktionsstrukturen, obwohl sie für die unmittelbare Zeit nach Assad pragmatisch sind, zu Konflikten zwischen den Gruppierungen und zu potenzieller Instabilität beim Aufbau von Institutionen (Etana 7.2025). Die Besetzung hochrangiger Sicherheitspositionen, darunter auch einflussreicher Milizenführer, erfolgt häufig auf der Grundlage politischer Erwägungen, was zu einer Fragmentierung und mangelnden Koordination des Sicherheitsapparats mit begrenzter Aufsicht und Rechenschaftspflicht führt. Das Ausbildungs- und Disziplinniveau der Polizei und der internen Sicherheitskräfte variiert erheblich. In einigen Städten nimmt die Polizei Beschwerden ernst, während an anderen Orten Berichte über Entführungen oder Gewalt ignoriert werden (DIS 9.12.2025a).

Am 10.1.2025 gab das Innenministerium bekannt, dass der Eintritt in die Polizei und die Allgemeine Sicherheit durch die Einschreibung in die Polizeihochschule möglich ist. Die Kurse erstrecken sich auf fast alle syrischen Gouvernements, angeführt von Damaskus und Umland, Homs, Tartus, Idlib, Suweida und Deir ez-Zour. In der Meldung hieß es, dass die Bewerber zwischen 20 und 30 Jahre alt sein und mindesten einen Highschool-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss haben müssen. Sie dürfen nicht wegen eines Verbrechens oder einer Straftat verurteilt worden sein (Syria TV 21.2.2025). Mehr als 200.000 Menschen haben sich für den neuen Polizeidienst angemeldet, der sich im Aufbau befindet (Stand: Jänner 2025). Polizisten, die vor al-Assads Sturz zu den Rebellen übergelaufen sind, können sich für die neue Truppe bewerben. Diejenigen, die dies nicht getan haben, wurden aufgefordert, einen „Versöhnungsprozess“ zu durchlaufen, einschließlich der Unterzeichnung eines Dokuments, in dem sie den Regimewechsel akzeptieren, und der Abgabe ihrer Waffen (REU 23.1.2025). [Weitere Informationen zum Versöhnungsprozess finden sich in den Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen und Wehr- und Reservedienst.] Die Ausbildung dauert 21 Tage. Unter dem Assad-Regime betrug die Ausbildungszeit neun Monate (Tayyar 31.1.2025). Reuters hingegen berichtet von zehn Tagen Unterricht in Waffenhandhabung und islamischem Recht. Wenn sich die Sicherheitslage verbessert, soll die Ausbildung auf neun Monate verlängert werden, wobei ein von den Rebellen in Idlib eingeführtes System verwendet wird (REU 23.1.2025). Dem Gouverneur von Idlib zufolge gibt es bestimmte Kriterien für den Eintritt in die Polizei. Die Rekrutierung erfolgt durch Auswahl unter den Bewerbern, die sich auf Ausschreibungen für Polizeikurse melden. Die Rekruten werden vor Ausschüssen geprüft, die erforderliche Anzahl an Rekruten ausgewählt und an die Polizeischule überwiesen, wo die Ausbildung mindestens drei bis vier Monate dauert. Ohne einen Bildungsabschluss ist ein Eintritt in die Sicherheitskräfte unmöglich (Majalla 18.3.2025). Mehrere Angehörige der SNA kritisieren, dass die von der Übergangsregierung festgelegten Bedingungen für den Beitritt zu den neuen syrischen Sicherheits- und Militäreinrichtungen einen großen Teil der Kämpfer der Gruppierungen, die das Assad-Regime gestürzt haben, ausschließen und diese gegenüber Mitgliedern des gestürzten Regimes und anderen neuen Freiwilligen benachteiligen (Almodon 3.7.2025). Das Gehalt für die Polizei in Idlib variiert je nach Tätigkeit, beginnt jedoch bei hundert US-Dollar (Majalla 18.3.2025).

Der neue Sicherheitsapparat weist deutliche Veränderungen auf, vor allem in Bezug auf die islamistische Färbung, die mit einigen Details einhergeht, wie die lauten Takbir-Rufe [„Allahu Akbar“-Rufe Anm.] bei den Abschlussfeiern, nachdem die Freiwilligen die Scharia- und Militärtrainingskurse absolviert haben, und die Abschlussreden der Veranstaltung, die sich auf die islamischen Lehren und die Notwendigkeit konzentrieren, „im Einklang mit Gottes Gesetz“ zu handeln (Tayyar 31.1.2025). Reuters zitiert Quellen, wonach die islamische Lehre dazu dienen soll, der neuen syrischen Polizei Moral zu vermitteln. Mitglieder der HTS-Polizeieinheit in Idlib sind nach Damaskus gereist, um Polizeibeamte zu rekrutieren. Die HTS-Polizei hat den Bewerbern eine Reihe von Fragen zu ihrem Glauben gestellt und die Ausbildung der neuen Rekruten konzentriert sich auf das Scharia-Recht (REU 23.1.2025).

Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium

[Informationen zur neuen syrischen Armee finden sich auch im Kapitel Wehr- und Reservedienst. Informationen zur Eingliederung der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) finden sich im Unterkapitel Sicherheitsbehörden / Sicherheitsbehörden in den DAANES Anm.]

Der Zusammenbruch des Assad-Regimes führte zu einer fast vollständigen Auflösung der Syrischen Arabischen Armee (963 2.9.2025). Ash-Shara' und die Übergangsregierung streben die Aufstellung einer neuen nationalen Armee mit einer zentralisierten Kommandostruktur und einer formellen militärischen Hierarchie nach dem Vorbild konventioneller Staatsarmeen an. Die Streitkräfte würden sich aus Kämpfern von mehr als 60 verschiedenen Gruppierungen und Formationen sowie ehemaligen Offizieren der syrischen Armee zusammensetzen, sowohl aus jenen, die sich noch im Land befinden, als auch aus jenen, die im Exil leben (MEI 12.6.2025). Angestrebt wird eine Armee mit 300.000 Soldaten (963 2.9.2025). Der Plan zur Aufstellung der Armee ist laut einem Beamten des Verteidigungsministeriums in mindestens drei Phasen gegliedert. Die erste Phase umfasst die Ausrüstung von Militärstützpunkten, den Aufbau der Organisationsstruktur, Beförderungen, Ernennungen und die geografische Stationierung der Streitkräfte. Dazu gehört auch die Bildung von Militärdivisionen in allen Regionen Syriens und die Integration der Gruppierungen mit ihren Waffen in diese neuen Formationen. Jeder Fraktionsführer würde weiterhin das Kommando über seine Einheit behalten, die wiederum von einem desertierten Offizier beaufsichtigt würde, der zuvor der SNA oder der DMO angehörte, alles unter der Aufsicht des Verteidigungsministeriums. Bemerkenswert ist, dass keine offiziellen Dokumente veröffentlicht wurden, die die genaue Beschaffenheit dieser neuen Armee umreißen, abgesehen von der Abschaffung der Wehrpflicht. In der zweiten Phase werden spezialisierte militärische Formationen wie Luftabwehr-, Infanterie- und Panzereinheiten geschaffen. Ausgewählte Kämpfer aus bestehenden Gruppierungen werden diesen spezialisierten Formationen zugewiesen und in sie integriert, um zu verhindern, dass sich innerhalb der Armee zusammenhängende fraktionsbasierte Blöcke bilden – etwas, das die Regierung unbedingt vermeiden möchte. Die dritte Phase hängt von den Verhandlungen mit den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Demoratic Forces - SDF) ab, da die Integration der SNA in die neue nationale Streitkraft von diesem Ergebnis abhängt (MEI 12.6.2025). Die Bildung der neuen syrischen Armee, in der bewaffnete Gruppierungen, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt haben, sowie neue Freiwillige zusammengeführt werden, ist im Gange (963 2.9.2025).

Ash-Shara' versprach, dass die bewaffneten Gruppierungen und Milizen entwaffnet würden (HB 16.12.2024), und kündigte an, dass die bewaffneten Gruppierungen aufgelöst und die Kämpfer ausgebildet werden, um in die Reihen des Verteidigungsministeriums einzutreten. Sie werden dem Gesetz unterworfen sein (DW 17.12.2024). Am 29.1.2025 wurde die Auflösung einiger bewaffneter Gruppierungen in Syrien bekannt gegeben, darunter findet sich auch die HTS (Sky News 31.1.2025). Seit Jänner 2025 haben die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres zügig daran gearbeitet, alle bewaffneten Gruppen unter einer einzigen, mit dem Staat verbundenen Armee und Polizei zu vereinen. Für diesen Prozess wurde der Oberste Ausschuss für die Regulierung der Streitkräfte eingerichtet, der Waffen, Technologie, Militärstützpunkte und Personal überwachen soll (TNA 3.2.2025). Einige der Gruppierungen, die vereint werden sollen, waren in Nord- und Westsyrien aktiv, während andere ihren Einfluss auf Südsyrien konzentriert haben, wie die Achte Brigade unter der Führung des ehemaligen Oppositionskommandeurs Ahmad al-'Awda oder andere Formationen, die im drusischen Mehrheitsgouvernement Suweida eingesetzt werden. Diese Formationen, die sich in der nächsten Phase zu einer einzigen Armee vereinigen sollen, sind jedoch über ihre Visionen und Ziele sowie darüber, woher sie Unterstützung erhalten, zerstritten (AlHurra 12.2.2025). Die Entscheidung, die bewaffneten Gruppierungen unter einer einzigen nationalen Armee zusammenzufassen, wurde während eines hochrangigen Treffens in Damaskus formalisiert. Das Abkommen umfasst nicht alle Fraktionen. Gruppierungen, die in südlichen Regionen wie Dar'aa, Quneitra und Suweida operieren, sowie in at-Tanf stationierte, von den USA ausgebildete Truppen bleiben außerhalb des Geltungsbereichs. Auch die kurdisch dominierten SDF fallen nicht unter das Abkommen (TR-Today 8.1.2025). Im Mai 2025 erklärte das syrische Verteidigungsministerium, dass die militärischen Einheiten in einen einheitlichen institutionellen Rahmen integriert worden sind, und bezeichnete dies als großen Erfolg. Gleichzeitig betonte es jedoch, dass die verbleibenden, nicht näher genannten, „kleinen bewaffneten Gruppierungen“ innerhalb von zehn Tagen nach dieser Erklärung dem Ministerium beitreten müssten, um die Vereinigungs- und Organisationsprozesse abzuschließen (BBC 18.5.2025). Dem Direktor der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zufolge gilt diese Frist nur für kleinere bewaffnete Gruppierungen und nicht für die SDF oder drusische Gruppierungen (SOHR 27.5.2025).

Die Opposition gegen al-Assad war schon immer zersplittert, und es gibt eine lange Geschichte von gescheiterten Vereinigungsprojekten, sowohl im Norden als auch im Süden des Landes. Nach seinem Sturz hat sich die Lage geändert, aber die Probleme sind nicht völlig verschwunden (AlHurra 12.2.2025). Die Auflösung der bewaffneten Gruppierungen wurde insgesamt mindestens drei Mal angekündigt, aber die Gruppierungen verschwanden nie. Sie bilden weiterhin das Fundament des Verteidigungsministeriums und spielen nach wie vor eine entscheidende Rolle sowohl in der Politik als auch in den militärischen Operationen der Regierung in Damaskus. Sie treten immer wieder in kritischen Kontexten in Erscheinung: Sie begehen Verstöße oder individuelle Missbräuche und werden für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantwortlich gemacht, Handlungen, die manchmal einem Völkermord gleichkommen. Diese Schuldzuweisungen entlasten die zentrale Führung in Damaskus auf bequeme Weise und distanzieren sie von der Verantwortung oder Absicht für diese Gräueltaten (963 25.8.2025). Militärangehörige, darunter hochrangige Offiziere, sagten, dass einige Oppositionsgruppierungen weiterhin in den Formationen operieren, die sie vor dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad im Dezember genutzt haben, während gleichzeitig eine schrittweise Übergabe an Brigaden unter der Führung von Damaskus stattfindet, um eine neue Armee aufzubauen (National 21.2.2025). Unter der Oberfläche bleibt eine echte Vereinigung schwer zu erreichen. Quellen bestätigen, dass die meisten bewaffneten Gruppierungen weiterhin unabhängig agieren und ihre ursprünglichen Führungsstrukturen und territoriale Kontrolle beibehalten. Vor allem Elemente der SNA agieren im Nordwesten weiterhin autonom. Das erste große Hindernis für die Vereinigung der bewaffneten Gruppierungen in Syrien ist das tief verwurzelte Misstrauen zwischen diesen – insbesondere gegenüber der HTS. Jahrelange interne Konflikte, ideologische Spaltungen und die Geschichte der Unterdrückung rivalisierender Gruppierungen durch die HTS haben zu Ressentiments und Misstrauen geführt. Die Vorstellung, dass ehemals verfeindete Gruppierungen nun unter einer einheitlichen Befehlskette dienen sollen, insbesondere einer von der HTS aufgebauten, ist ohne echte Versöhnung oder inklusive institutionelle Reformen nach wie vor schwer zu vermitteln. Viele Gruppierungen haben sich geweigert, ihre internen Strukturen aufzulösen oder schwere Waffen abzugeben. Kämpfer unterstehen oft weiterhin ihren ursprünglichen Anführern und nicht dem Verteidigungsministerium, und Gruppen haben häufig Waffen versteckt oder gehortet, um sich gegen zukünftigen Verrat oder erzwungene Entwaffnung abzusichern (MECGA 25.6.2025).

Am 27.4.2025 gab das Verteidigungsministerium bekannt, dass es Bewerbungen von Offizieren und anderen Personen entgegennimmt, die unter dem früheren Regime desertiert sind und wieder in den Militärdienst eintreten möchten. Zur Registrierung wurde ein Link veröffentlicht (SANA 27.4.2025). Das Ministerium gab bekannt, dass es ein Online-Bewerbungsverfahren für Überläufer des ehemaligen Regimes, die wieder in den Dienst zurückkehren möchten, eingerichtet habe. Der 16-teilige Fragebogen fragt nach biografischen Details, Informationen über den Dienstort, die Spezialisierung und das Datum der Desertion (FT 28.4.2025). Diese Ankündigung ist eine Fortsetzung der Maßnahmen, die das Ministerium nach dem Sturz des Regimes von al-Assad ergriffen hat. Am 16.3.2025 verkündete das Verteidigungsministerium, dass es daran arbeite, alle Deserteure entsprechend ihrer Erfahrung und Kompetenz wieder in die Armee aufzunehmen (Almodon 27.4.2025). Die Abteilung für Offiziersangelegenheiten des Verteidigungsministeriums hat eigenen Angaben zufolge Tausende von Anträgen von Offizieren erhalten, die aus der Armee des ehemaligen Regimes desertiert sind und nun wieder ihren Dienst aufnehmen und sich den Reihen der Armee anschließen möchten. Mehr als 3.000 Offiziere hätten bis August 2025 einen Antrag gestellt (Ikhbariya Syria 11.8.2025), oder sind bereits in den Dienst zurückgekehrt (NPA 11.8.2025). Es wurden spezielle Ausschüsse gebildet, um die Anträge der desertierten Offiziere entgegenzunehmen und ihre Daten nach Rang, Spezialisierung und anderen Kriterien zu ordnen. Dazu wurden Überläufer und aus sicherheitspolitischen oder politischen Gründen entlassene Offiziere vorgeladen, mündliche Befragungen durchgeführt und spezielle Formulare ausgefüllt, um ihre Angaben zu überprüfen. Anschließend würden sie entsprechend ihrer Spezialisierung militärischen Formationen und Einheiten zugewiesen (Ikhbariya Syria 11.8.2025). Das Ministerium bemüht sich außerdem aktiv um Offiziere, die zuvor aus sicherheitspolitischen oder politischen Gründen entlassen wurden, um ihre mögliche Rückkehr zu erleichtern. In der derzeitigen Phase des Wiederaufbaus des Militärs sind keine Einschränkungen oder besonderen Bedingungen für die Rückkehr von Offizieren vorgesehen. Stattdessen wird großer Wert darauf gelegt, dass alle nationalen Militärangehörigen, unabhängig von ihrem akademischen oder beruflichen Hintergrund, zum Wiederaufbau der Streitkräfte beitragen (NPA 11.8.2025; vgl. SyrRev 18.8.2025). Zum einen werden die Fälle von desertierten Offizieren von der Abteilung für Offiziersangelegenheiten bearbeitet, zum anderen werden die Akten der desertierten Offiziere und Soldaten von der Abteilung für Organisation und Verwaltung des Verteidigungsministeriums bearbeitet und geprüft. Die Priorität der Bearbeitung wird durch Spezialisierung und militärischen Bedarf definiert und nicht nach Rang. Die Deserteure des früheren Regimes lassen sich unterteilen in diejenigen, die während des gestürzten Regimes keine Kompromisse eingegangen sind, und in diejenigen, die aus verschiedenen Gründen und unter unterschiedlichem Druck, je nach ihrer Position und ihrem Einsatzgebiet, dazu gezwungen waren, mit dem Regime Vereinbarungen zu treffen. Die Entscheidung darüber, ob diejenigen, die während des gestürzten Regimes Kompromisse eingegangen sind, zurückkehren dürfen, bleibt weiterhin unbekannt, während ihre Akten laut einer Quelle im Verteidigungsministerium sorgfältig geprüft werden, um jeden Fall einzeln zu untersuchen (Syria TV 8.10.2025b). Bei der Verwaltung des Rückkehrprozesses will man flexibel bleiben, insbesondere da viele Offiziere im Ausland in Flüchtlingsaufnahmeländern leben. Dabei werden ihre Reisebedingungen und logistischen Herausforderungen berücksichtigt, mit dem Ziel, sicherzustellen, dass sie die notwendigen Verfahren problemlos abschließen können. Um die zurückkehrenden Offiziere zu unterstützen, hat das Verteidigungsministerium außerdem angekündigt, dass alle registrierten Offiziere ein monatliches Gehalt erhalten, auch wenn sie noch keiner bestimmten Militäreinheit zugewiesen wurden (NPA 11.8.2025; vgl. SyrRev 18.8.2025). Eine Ausnahme bilden hierbei Personen, die kurz nach ihrer Desertion individuelle Vereinbarungen mit den Geheimdiensten des gestürzten Regimes getroffen hatten. Wurde dies bei einer Untersuchung festgestellt, wurde die Auszahlung der Gehälter an diese Personen eingestellt. Eine Entscheidung, wie mit diesen Fällen weiterverfahren wird, ist noch ausständig (Stand: Oktober 2025) (Syria TV 8.10.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab im Oktober 2025 bekannt, dass mehr als 70 % der desertierten Offiziere entsprechend ihrer Spezialisierung und bisherigen Erfahrung dem Verteidigungsministerium beigetreten sind. Die Übrigen befinden sich noch im Prozess der Reaktivierung, während der verbleibende Prozentsatz sich entweder außerhalb des Landes befindet oder nicht zum Militärdienst zurückkehren möchte (Syria TV 8.10.2025b).

In den ersten sechs Monaten seit dem 8.12.2024 hat das Verteidigungsministerium 20 Divisionen einer neuen syrischen Armee gebildet und damit begonnen, Überläufer, HTS-Mitglieder und ausgewählte ehemalige Mitarbeiter des Regimes in militärische Abteilungen zu berufen, die für die logistischen und technischen Operationen der Streitkräfte zuständig sind. Von den 20 Divisionen werden neun (45 %) direkt von HTS-Personal geführt, während die übrigen von ehemaligen HTS-Verbündeten oder Gruppen geführt werden, die sich im vergangenen Jahr an der Operation „Abschreckung der Aggression“ beteiligt haben.

[…]

Jede Division wird über 10.000 Soldaten verfügen, die in fünf Brigaden organisiert sind – zwei Infanteriebrigaden, eine Panzerbrigade sowie eine Spezialeinheit und eine „Multitasking“-Brigade. Die meisten Brigaden, mit Ausnahme der Infanterie, befanden sich mit Stand Juni 2025 noch im Aufbau (National 3.6.2025).

Der Militär- und Sicherheitsapparat besteht fast ausschließlich aus Sunniten. Den Quellen zufolge zogen die Rekrutierungsmaßnahmen zudem fast ausschließlich sunnitische Rekruten an. Im März 2025 gab es Berichte, dass sich einige christliche Männer den allgemeinen Sicherheitskräften in der christlich bewohnten Region Wadi Nasara angeschlossen hatten (MBZ 31.5.2025). Im Frühjahr 2025 hat die neue Regierung Hunderte von Drusen in ihrer angestammten Region Suweida nahe der Grenze zu Jordanien für ihre neuen Sicherheitskräfte rekrutiert. Drusische Milizen, die Scheich al-Hijri treu ergeben sind, haben darauf reagiert, indem sie ihre Präsenz in den Straßen von Suweida verstärkt und Patrouillen an der Grenze des Gouvernements aktiviert haben, wie Einwohner berichten (National 28.4.2025). Die neue syrische Armee ähnelt derzeit einer Mischung aus alten HTS-Einheiten, weiterentwickelten NLF-Einheiten (National Liberation Front) [mehr dazu s.unten, Anm.], SNA-Fraktionen und neuen Divisionen des Verteidigungsministeriums. Während viele dieser neuen Divisionen wahrscheinlich nichts weiter als bürokratische Vorschläge sind, haben andere bereits Kampfeinsätze begonnen, was darauf hindeutet, dass sie zumindest über eine gewisse reale Struktur verfügen. Die meisten aktuellen Divisionen scheinen sich um bestimmte geografische Gebiete herum zu bilden, ähnlich wie die Syrische Arabische Armee vor 2011 (SyrRev 28.3.2025). Ende Dezember 2024 wurden von der neuen Regierung Kämpfer in Führungspositionen ernannt. Unter den 50 neuen militärischen Ernennungen waren sechs ausländische Kämpfer im Rang eines Brigadegenerals und eines Obersts, darunter zwei Araber. Die Ernennungen sind Teil einer umfassenderen Kampagne von ash-Shara' zur Umstrukturierung der Neuen Syrischen Armee, die Persönlichkeiten mit unterschiedlichem Hintergrund und unterschiedlicher Nationalität umfasst (Sky News 30.12.2024). Ash-Shara' hat sanktionierte Warlords in Spitzenpositionen der neuen Armee befördert. Sayf Bolad Abu Bakr, der wegen Menschenhandels und Missbrauchs kurdischer Frauen mit Sanktionen belegt wurde, wurde zum Kommandanten der 76. Division befördert, die Aleppo überwacht. Mohammad Hussein al-Jasem, auch bekannt als Abu Amsha, dessen Miliz Schätzungen des US-Finanzministeriums zufolge durch Entführungen und Beschlagnahmungen jährlich mehrere zehn Millionen Dollar erwirtschaftete, wurde zum Kommandanten der 62. Division in Hama. Ahmad Ihsan Fayyad al-Hayes, Anführer der Ahrar ash-Sharqiye und Verantwortlicher für die Ermordung der kurdischen Politikerin Hevrin Khalaf, wurde zum Kommandanten der 86. Division (TDP 30.7.2025).

Die neuen Divisionen der syrischen Armee wurden in deutlicher Abkehr von der bisherigen Praxis nicht an Checkpoints eingesetzt oder mit internen Polizeiaufgaben betraut. Diese Trennung zwischen militärischen und zivilen Sicherheitsfunktionen scheint ein Versuch zu sein, die Armee von der allgegenwärtigen Einmischung in das öffentliche Leben zu distanzieren, die für das Assad-Regime charakteristisch war. Diese Aufgabenteilung befindet sich zwar noch in einem frühen Stadium, ist jedoch ein vielversprechender Schritt zur Professionalisierung der Streitkräfte und zur Abgrenzung der Rollen ziviler und militärischer Institutionen (Etana 7.2025). Die Gehälter liegen zwischen 150 und 500 US-Dollar und werden aus Mitteln bezahlt, die der Kontrolle der HTS unterstehen, darunter zwei Telekommunikationsunternehmen, die al-Assad und seinen Partnern gehörten (National 3.6.2025).

Die Ausbildung für die Streit- und Sicherheitskräfte ist minimal, und die Mechanismen zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht sind unzureichend – wie die Ereignisse in der Küstenregion gezeigt haben (ArabRef 24.4.2025). Am 30.5.2025 veröffentlichte das Verteidigungsministerium einen Verhaltenskodex für Militärangehörige und Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums. Der Kodex basiert unter anderem auf Grundwerten wie Disziplin, Rechtsstaatlichkeit sowie dem Schutz von Rechten und Freiheiten. Neben der Verteidigung der nationalen Souveränität und territorialen Integrität beinhaltet der Auftrag auch den Schutz der Zivilbevölkerung. Der Kodex betont nachdrücklich die Achtung von Gesetzen und Vorschriften, den Schutz von öffentlichem und privatem Eigentum und die Behandlung aller Bürger mit Würde und Respekt, „ohne jegliche Form der Diskriminierung“. Angriffe auf Zivilisten oder deren Eigentum, diskriminierendes Verhalten sind verboten (MEI 12.6.2025). Trotz dieser Verhaltensregeln, die es verbieten, Gefangene zu beleidigen oder zu misshandeln und gleichzeitig vorgeben, Zivilisten zu respektieren, sie mit Würde zu behandeln und jede Form von Missbrauch oder Diskriminierung zu unterlassen, kursieren in den sozialen Medien zahlreiche Videos, die Fälle von Folter, Schlägen und erniedrigendem Verhalten dokumentieren (STJ 26.6.2025). [Weitere Informationen zu Folter, unmenschlicher Behandlung und Haftbedingungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung.] Im April 2025 hat die Allgemeine Sicherheit eine Richtlinie erlassen, die es ihren Mitgliedern verbietet, in der Öffentlichkeit Masken zu tragen, sofern sie nicht in einem Sondereinsatz sind. Die Durchsetzung dieser Regel erfolgt jedoch selektiv. In der Praxis werden Masken weiterhin getragen – allerdings nun hierarchisiert. Hochrangige oder Eliteeinheiten, insbesondere solche, die mit der Bekämpfung von Aufständen oder der Durchsetzung politischer Maßnahmen beauftragt sind, tragen weiterhin Masken (MERIP 16.4.2025). Ende September 2025 erließ das Verteidigungsministerium eine Richtlinie, die die Herstellung oder das Aufnähen von militärischen Abzeichen verbietet (Enab 10.10.2025).

Langfristig ist Syrien bei der Reform der Armee mit enormen Herausforderungen beim Wiederaufbau des Waffenarsenals und der Infrastruktur konfrontiert, insbesondere nach den weitreichenden Zerstörungen durch israelische Luftangriffe im Dezember 2024. Diese Angriffe galten über 100 Luftverteidigungsbatterien, Radarsystemen und Geheimdienststützpunkten, wodurch ein Großteil des syrischen Arsenals unbrauchbar gemacht wurde. Berichten zufolge führte Israel in acht Tagen über 600 Angriffe durch und zerstörte dabei etwa 80 % der strategischen Waffen Syriens. Die syrische Luftwaffe, die Berichten zufolge Anfang 2024 über 184 einsatzfähige Flugzeuge verfügte, verfügt nun nur noch über eine Handvoll einsatzfähiger. Dasselbe gilt für Hunderte Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände – darunter Kampfpanzer, Schützenpanzer, Langstrecken-Mehrfachraketenwerfer und Flugabwehrsysteme – welche die Rebellen von der sich zurückziehenden Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) erbeutet haben, deren Schicksal jedoch unbekannt ist. Schätzungsweise 15 Marineschiffe wurden bei Angriffen auf Mina' al-Bayda und Latakia zerstört, Tartus wurde jedoch verschont, um russische Streitkräfte nicht zu treffen. Der Wiederaufbau des syrischen Militärs – insbesondere der Luftwaffe und der Luftverteidigungsnetze wird Jahre dauern und Milliarden US-Dollar kosten, und das zu einer Zeit, in der die staatlichen Kassen fast leer sind (TNA 3.2.2025). Das vom alten Regime hinterlassene Waffenarsenal reicht nicht aus, um eine Streitmacht auszurüsten, sodass dringend neue Waffen, Fahrzeuge und Ausrüstung beschafft werden müssen (963 2.9.2025). Ash-Shara' kündigte für den Import moderner militärischer Fahrzeuge, die für die Sicherheitsdienste in allen Provinzen geeignet sein sollen, einen Plan an (Araby 16.12.2024a). Im August 2025 unterzeichnete Syrien mit der Türkei ein Verteidigungskooperationsabkommen, wonach die Türkei Syrien Waffen, militärische Ausrüstung und logistische Unterstützung zur Verfügung stellen wird. Zuvor haben die beiden Verteidigungsminister bereits ein Kooperationsabkommen bezüglich militärischen Trainings und Beratung unterzeichnet (AP 14.8.2025; vgl. 963 2.9.2025). Die Türkei kooperiert bei der Zurverfügungstellung mit Saudi-Arabien und Katar und mit Zustimmung der Vereinigten Staaten und Frankreichs (963 2.9.2025). […]

Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung

Letzte Änderung 2026-02-28 18:24

[In diesem Kapitel geht es um die militärische Intervention aus dem Ausland. Informationen zur politischen Beziehung Syriens zu anderen Staaten sind dem Kapitel Politische Lage / Außenpolitische Lage zu entnehmen.]

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Türkei

Die Türkei hatte mehrmals seit 2016 militärisch in Syrien interveniert, um kurdische Kämpfer und den IS zu bekämpfen. Sie unterstützt ausgewählte Oppositionsgruppierungen und hat Pufferzonen in Teilen des syrisch-türkischen Grenzgebiets etabliert. Die Türkei unterhält weiterhin eine beträchtliche Militärpräsenz in Nordsyrien und hat Milizen, wie die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) ausgebildet und bewaffnet (CIA 31.7.2024). Die SNA unterstand de facto der Autorität der Türkei, ebenso wie die Syrische Interimsregierung (Syrian Interim Government - SIG). Obwohl die Präsenz der Türkei ein gewisses Maß an Stabilität in die Region bringt, gilt ihre Kontrollzone in Nordsyrien als die unsicherste und am brutalsten regierte (BI 27.1.2023). Die SNA ist in Legionen und weiter in Fraktionen unterteilt. Die Fraktionskommandanten folgen dem Kommando der Legionen. Die Anzahl der Fraktionen variiert in den einzelnen Legionen (GCSP 10.2020). Die Türkei unterstützt die Rebellen vor allem zur Eindämmung der Milizen der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), die sie beschuldigt, eine Erweiterung der im Inland verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), [welche sowohl die Türkei als auch die EU als Terrororganisation gelistet haben, Anm.] zu sein (BBC 10.12.2024). Die türkische Armee ist in weiten Teilen Nordsyriens präsent und verfügt nach Angaben von Jusoor for Studies über 12 militärische Stützpunkte und 113 Stellungen. Die meisten dieser Stellungen wurden im Anschluss an türkische Militäroperationen eingerichtet, die vermutlich auf nicht deklarierten Vereinbarungen im Rahmen des Astana-Prozesses beruhten (SyrInd 13.3.2024). Der türkische Außenminister sagte am 15.2.2025, sein Land würde seine militärische Präsenz im Nordosten Syriens überdenken, wenn die neue Führung des Landes die PKK eliminiert (AP 15.2.2025). Im April 2025 verzeichnete die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte eine Verringerung der türkischen Militärpräsenz im Umland von 'Ain 'Issa. Mehrere Divisionen wurden in neue Stellungen näher an der türkisch-syrischen Grenze verlegt (SOHR 19.4.2025). Einige Experten gehen davon aus, dass die Großoffensive, die zum Sturz al-Assads geführt hat, nicht ohne die Zustimmung der Türkei erfolgen hätte können. Die Türkei bestreitet hingegen, die führende Oppositionsgruppierung HTS unterstützt zu haben (BBC 10.12.2024). Im August 2025 kam es zu Kooperationsvereinbarungen zwischen dem türkischen und dem syrischen Verteidigungsministerium bezüglich militärischer Ausbildung und Beratung. Die Türkei wird Syrien Waffen, militärische Ausrüstung und logistische Unterstützung bereitstellen (AP 14.8.2025). Die Türkei arbeitet hier, einem ehemaligen Offizier zufolge, mit Saudi-Arabien und Katar zusammen, die USA und Frankreich haben ihre Zustimmung dazu gegeben (963 2.9.2025). Die von der Türkei besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft. Ankara betreibt im gesamten Gebiet eine intensive Soft-Power-Politik – durch humanitäre Hilfe, Kulturprogramme und religiöse Institutionen. Daraus hat sich ein türkisch-syrisches politisch-kulturelles Bündnis entwickelt, dessen kleinster gemeinsamer Nenner die Ablehnung jeglicher kurdischer Selbstbestimmung ist (APuZ 6.6.2025a). Berichten zufolge, haben die türkischen Streitkräfte mit dem Bau einer Militärbasis in Nord-Aleppo begonnen (NPA 17.3.2025a), dies hat Besorgnis unter israelischen Militärführern hervorgerufen. Israel hat bereits einige Stützpunkte in Syrien bombardiert (TWZ 28.3.2025).

USA

Nachdem die pro-demokratischen Proteste in Syrien im Jahr 2011 gewaltsam niedergeschlagen wurden, unterstützte der damalige US-Präsident Barack Obama die Opposition gegen al-Assads Herrschaft. Die USA leisteten den ihrer Meinung nach gemäßigten Rebellengruppen militärische Unterstützung und intervenierten militärisch, um den IS im Jahr 2014 zu bekämpfen. Eine von den USA angeführte internationale Koalition führte Luftangriffe durch und entsandte Spezialeinheiten, um der von Kurden angeführten SDF bei der Eroberung von Gebieten zu helfen, die einst vom IS im Nordosten gehalten worden waren (BBC 10.12.2024). Nach dem Sturz der Assad-Regierung behielten die USA eine militärische Präsenz im Nordosten bei (AGSIW 9.12.2024). Die US-Regierung gab an, Dutzende von Luftangriffen gegen IS-Lager und -Aktivisten in Zentralsyrien durchgeführt zu haben, um sicherzustellen, dass der IS die instabile Lage nicht ausnutzen konnte (BBC 10.12.2024). Ihre Verbindungen zu Oppositionsgruppierungen stellten die USA schon vor Jahren ein (AGSIW 9.12.2024). Mit Stand Dezember 2024 waren die USA mit 2.000 Soldaten vertreten, ursprünglich war die Rede von 900 US-Soldaten (Spiegel 19.12.2024), die hauptsächlich im Nordosten stationiert sind (BBC 10.12.2024). Anfang Februar 2025 wurden Pläne des US-Verteidigungsministeriums zum Abzug aller US-Truppen in Syrien bekannt. Der Abzug sollte entweder in 30, 60 oder 90 Tagen erfolgen (TNA 5.2.2025; vgl. REU 5.2.2025a). Im April 2025 wurde berichtet, dass die USA damit begonnen hatten, Hunderte von Soldaten aus dem Nordosten Syriens abzuziehen. Drei der acht kleinen Stützpunkte im Nordosten des Landes wurden geschlossen und die Truppenstärke von 2.000 auf etwa 1.400 Soldaten reduziert (NYT 18.4.2025). Nach einer Ankündigung des US-Botschafters in der Türkei im Juni 2025 wird erwartet, dass sich die US-Streitkräfte aus sieben von acht Stützpunkten in Syrien zurückziehen, darunter auch aus jenen in der Provinz Deir ez-Zour im Osten Syriens, wobei die verbleibenden Operationen sich auf al-Hasaka im Nordosten konzentrieren werden. Die ersten Verlegungen hätten Quellen zufolge bereits begonnen (AJ 3.6.2025). Gemäß Reuters sind die US-Streitkräfte seit Amtsantritt von Präsident Trump bis Mitte Juni 2025 aus vier Stützpunkten abgezogen (REU 17.6.2025). Die USA werden ihre Präsenz im Stützpunkt at-Tanf beibehalten, der im Dreiländereck zwischen Syrien, Jordanien und dem Irak liegt (TNA 6.6.2025).

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Sicherheitsbehörden in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-02-28 18:26

Gebiete unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)

In der Demokratischen Autonomen Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) dominieren die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), eine Koalition von kurdischen, sunnitisch-arabischen und syrisch-christlichen Gruppierungen unter der Führung kurdischer Milizen, insbesondere der Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG). Sie gliedern sich in Einheiten der Inneren Sicherheit [Asayesh], Terrorismusbekämpfung und Kommandoeinheiten (CIA 31.7.2024). Außerdem gibt es schnelle Eingreiftruppen und einen Geheimdienst. Hinzu kommen regionale Militärräte, wie der Militärrat von Deir ez-Zour, der Rat von Manbij und der Rat von ar-Raqqa, die sich in erster Linie auf den Schutz ihrer Regionen konzentrieren (Enab 23.1.2025). Die SDF wurden im Oktober 2015 mit Unterstützung der von den USA geführten internationalen Koalition gegründet, um gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) vorzugehen (Syria TV 1.2.2025). Nach Angaben des Pentagons stellten Kurden im März 2017 40 % und Araber 60 % der SDF, andere Quellen geben den Prozentsatz arabischer Kämpfer niedriger an. Jedenfalls besteht Konsens darüber, dass die Führung der SDF bei den Kurden liegt. Neben syrischen Arabern und Kurden gibt es auch ausländische Kommandanten und Elemente in den SDF. Letztere sollen laut Aussagen des SDF-Kommandanten 'Abdi Syrien verlassen, wenn ein Waffenstillstand mit der Türkei bzw. der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) erzielt wurde (AJ 29.1.2025). Angeführt werden die SDF von Mazloum 'Abdi, einem Kurden (ACW 27.6.2025). Die YPG sind die größte Miliz innerhalb der SDF (BBC 10.12.2024). Experten schätzen die Anzahl der Kämpfer der SDF auf 20.000 bis maximal 30.000. Kommandant 'Abdi gibt die Anzahl mit 100.000 Kämpfer an (AJ 29.1.2025). Im Gegensatz zu den Selbstverteidigungsgruppen, die aus Wehrpflichtigen bestehen, werden die SDF an der Front eingesetzt (DIS 6.2024). [Nähere Informationen zur Selbstverteidigungspflicht finden sich im Kapitel Wehr- und Reservedienst / DAANES]

Zu den SDF gehören mehrere Gruppierungen, wie:

Der Assyrische christliche Militärrat (Syriac Military Council): eine assyrische bewaffnete Gruppierung, die 2012 in der Stadt Qamishli unter der Schirmherrschaft der syrischen Regierung gegründet wurde. Der Rat gehörte vor seinem Beitritt zu den SDF der Assyrischen Partei der Einheit (Syriac Union Party) an, einer der PKK nahestehenden Partei.

Quwwat as-Sanadid (Kräfte der Mutigen): Diese Truppen bestehen hauptsächlich aus Kämpfern des Stammes der Shammar, einem der bedeutendsten arabischen Stämme in den ländlichen Gebieten im Norden der Provinz al-Hasaka.

Jaysh ath-Thawar (Armee der Revolutionäre): Eine multiethnische bewaffnete Miliz, die zunächst mit den YPG verbündet war, bevor sie Teil der SDF wurde. Die Armee wurde 2015 als Nachfolger der Freien Revolutionären Armee gegründet, deren Struktur Ende 2012 aufgelöst wurde.

Die turkmenische Seldschuken-Brigade (Seljuk Brigade): Die Gruppierung wurde Anfang 2013 gegründet und erhielt zunächst Unterstützung aus der Türkei, bevor sich die Beziehungen zwischen beiden Seiten verschlechterten. Sie schloss sich im August 2015 der Jaysh ath-Thawar an, die später Teil der SDF wurde. Im Gegensatz zu den mit der Türkei verbundenen turkmenischen Gruppierungen verbündete sich die Seldschuken-Brigade mit den YPG.

Die kurdischen Frauenverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Jinê - YPJ) sind ein wichtiger Partner der SDF und wurden mit der zunehmenden Anzahl von Frauen gegründet, die sich den YPG anschlossen (BBC 11.3.2025).

Es gibt eine christliche Polizei-Einheit, genannt Sutoro, die Teil der Internen Sicherheitskräfte und in erster Linie innerhalb christlicher Gemeinden für die Aufrechterhaltung der Sicherheit verantwortlich ist (DIS 6.2024). Sie war bei den Gründungsgesprächen der SDF 2015 dabei (Enab 23.1.2025).

Die SDF nutzen die internationale finanzielle Unterstützung vor allem, um die Gehälter und Löhne ihrer Kämpfer und Verwaltungsangestellten zu bezahlen, die zwischen 100 und 800 US-Dollar liegen. Diese Löhne sind die höchsten im Vergleich zu anderen lokalen bewaffneten Gruppen in Syrien, einschließlich der ehemaligen Regimetruppen, was den SDF in hohem Maße geholfen hat, eine kontinuierliche Rekrutierung in ihre Reihen zu gewährleisten (AJ 29.1.2025). Im Juli 2025 wurde von einer arabischen Quelle von einem Problem mit verspäteten Gehaltszahlungen berichtet. Viele Mitglieder der SDF hätten sich darüber beschwert, ihre Gehälter für den letzten Monat nicht erhalten zu haben, und behaupteten, dass die internationale Koalition zur Bekämpfung des IS die Gehälter der SDF-Kräfte für den letzten Monat nicht gezahlt hätte. Die vorliegenden Daten zum US-Verteidigungshaushalt zeigen jedoch, dass die internationale Koalition bis Ende 2025 Mittel für die SDF bereitgestellt hat (Erem 7.7.2025). Das US-Verteidigungsministerium hat dem Kongress seinen Haushaltsentwurf für 2026 vorgelegt, der laut einer Erklärung 130 Millionen US-Dollar unter anderem zur Unterstützung der SDF im Rahmen des Counter-ISIS Train and Equip Fund (CTEF) vorsieht (NPA 6.7.2025).

Als die SDF im Jahr 2014 im Kampf gegen den IS andere Kurden zur Unterstützung aufgefordert haben, haben irakische Peshmerga und die türkisch-kurdische Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) ihnen Unterstützung zugesandt. Einige dieser ausländischen kurdischen Kämpfer haben das Land wieder verlassen. Eine Gruppierung mit Hunderten von Kämpfern ist mit dem Ziel geblieben, den Kurden bei ihrer Selbstverteidigung zu helfen (FAZ 28.1.2025). Ankara wirft der SDF-Führung seit Langem vor, den Kadern aus dem Qandil-Gebirge, dem Hauptquartier der PKK, unterstellt zu sein. Ein hochrangiger arabischer SDF-Vertreter aus Deir ez-Zour erklärt, dass PKK-Kader im Nordosten Syriens in den letzten Jahren erheblichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung innerhalb der SDF hatten. Demnach verfolgen sie ihre eigene Agenda, die mit dem langjährigen Konflikt mit der Türkei verbunden ist. Er merkte jedoch an, dass sich das Gleichgewicht nach den jüngsten Entwicklungen verschoben habe, insbesondere nach dem Aufruf des inhaftierten PKK-Gründers Abdullah Öcalan im Februar 2025, die PKK zu entwaffnen und aufzulösen (MEI 9.5.2025). Einem Forscher zufolge üben die tatsächliche Kontrolle über militärische und sicherheitspolitische Entscheidungen innerhalb der SDF die Anführer der PKK aus, die sensible Positionen im Geheimdienst, der Anti-Terroreinheit und den Volksverteidigungseinheiten innehaben (Enab 23.1.2025).

Es gibt Hinweise darauf, dass es Uneinigkeit innerhalb der SDF gibt. Der genaue Grad der Meinungsverschiedenheiten innerhalb der SDF – und das Ausmaß der zentralen Kommandokontrolle über die Asayesh-Kräfte in Aleppo – bleibt umstritten. Dennoch ist offensichtlich, dass mehrere Entscheidungszentren beteiligt sind (AC 13.1.2026).

Die SDF haben schwere Waffen und Geschütze nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 an der Frontlinie mit den türkischen Streitkräften entlang der zwischen dem Gebiet Tall Tamr in der Provinz al-Hasaka und 'Ain 'Issa im Norden von ar-Raqqa erbeutet (SOHR 26.6.2025). Sie verfolgen nach den Kämpfen gegen die Terrormiliz IS im Jahr 2019 die Politik, die Kämpfer in kleine Gruppen aufzuteilen, anstatt in großen Verbänden vorzugehen (Enab 23.1.2025).

Die Revolutionäre Jugendbewegung Syriens (Revolutionary Youth Movement - RYM bzw. Tevgera Ciwanên Şoreşger) identifiziert sich als sozialistische Bewegung, die von den Ideen Abdullah Öcalans, des inhaftierten Führers der PKK, inspiriert ist, und ideologisch mit der PKK und der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD) verbunden ist. Die RYM ist im gesamten Nordosten Syriens mit Büros und Zentren sowie einer Vielzahl von auf Jugendliche ausgerichteten kulturellen, politischen und militärischen Ausbildungsaktivitäten stark vertreten, von denen einige von hochrangigen SDF- und Autonomieverwaltungsbeamten besucht und unterstützt werden. Berichten zufolge haben Mitglieder der RYM in den letzten Jahren feindselige Handlungen gegen Demonstranten, Journalisten und politische Oppositionsparteien begangen (HRW 2.10.2024).

Die Einwohner der DAANES sind in der Lage, die verschiedenen bewaffneten Gruppierungen in der Region anhand ihrer Uniformen und Logos zu identifizieren und zu unterscheiden. Die SDF, einschließlich der YPG und YPJ, tragen in der Regel Uniformen mit Tarnmuster, während die Uniformen der Asayesh und der Selbstverteidigungskräfte (Hêzên Xweparastinê - HXP) dunkelgrün bzw. khakifarben sind. Mitglieder der RYM tragen häufig traditionelle kurdische Kleidung, die jener der PKK ähnelt, wodurch sie von den Einheimischen leicht identifiziert werden können, obwohl sie keine militärische Einheit sind. Einer Quelle zufolge ist es jedoch nicht immer einfach, Mitglieder der RYM zu identifizieren, da sie keine Waffen und keine spezifischen Uniformen tragen. Ihre Präsenz ist dennoch bei großen Aktivitäten wie Protesten und Demonstrationen spürbar (DIS 6.2024).

Obwohl in mehreren schriftlichen Quellen des Danish Immigration Service (DIS) über die Wehrpflicht bei den SDF berichtet wurde, bleibt die Rekrutierung von Personal für die SDF freiwillig und basiert auf einem Vertrag zwischen den SDF und der betreffenden Person. Die Standarddauer des Vertrags beträgt zwei Jahre Dienst bei den SDF, kann jedoch nach Ermessen der Freiwilligen verlängert werden. Es gibt eine Reihe von Faktoren, die Einzelpersonen weiterhin dazu motivieren, sich freiwillig den SDF anzuschließen. Dazu gehören wirtschaftliche Anreize, wie die im Vergleich zu anderen bewaffneten Gruppen relativ hohen Gehälter, die in Gebieten mit begrenzten Möglichkeiten für alternative Beschäftigungsmöglichkeiten, wie ar-Raqqa und Deir ez-Zour, wirksam sind. Darüber hinaus ist die Fähigkeit der SDF, Schutz vor anderen Akteuren und Bedrohungen zu bieten, ein wichtiger Faktor für ihre Fähigkeit, Personal in Gebieten mit arabischer Mehrheit zu rekrutieren, und ethnische Kurden schließen sich den SDF an, um ihre Region zu verteidigen. Ein in Erbil ansässiger syrischer Journalist, versicherte, dass die SDF von Zwangsrekrutierungen absehen, um ihren Ruf als professionelle Streitmacht zu wahren. Die SDF vollziehen im Zusammenhang mit der Rekrutierung eine Identitäts- sowie eine Hintergrundüberprüfung durch die sogenannten „Komîn“, die kleinste Verwaltungseinheit im DAANES kontrollierten Gebiet. Personen, die sich für die SDF bewerben, müssen ihren nationalen Personalausweis, Familiendokumente und ein lokales Ausweisdokument, das als „Shahadet at-Tarif“ [arabisch Anm.] bzw. „Nasnameh“ [kurdisch Anm.] bekannt ist und von der örtlichen Komîn ausgestellt wird, vorlegen (DIS 6.2024).

Seit dem Amtsantritt der neuen syrischen Führung in Damaskus am 8.12.2024 kam es innerhalb der SDF zu zahlreichen Desertionen, zunächst im Gouvernement Deir ez-Zour, wo es sich um hochrangige Militärs des mit den SDF verbundenen Militärrats von Deir ez-Zour im östlichen Landgebiet des Gouvernements handelte (Erem 7.7.2025; vgl. SYD 13.12.2024, Bas 10.12.2024), die zu den Kräften der Rebellen, die al-Assad gestürzt haben, überliefen. Gleichzeitig kam es zu Demonstrationen und Forderungen, dass die Kräfte der Übergangsregierung die Kontrolle über das Gebiet übernehmen sollen. Der Kommandant des Militärrats von Deir ez-Zour, der weiterhin auf seinem Posten geblieben war, dementierte Berichte über groß angelegte Desertionen und erklärte, dass die bisherigen Desertionen nicht von Bedeutung seien (SYD 13.12.2024). Im April kam es zu Berichten über Desertionen im Gouvernement al-Hasaka. Dutzende Mitglieder der SDF sollen in der Region Tall Tamr mit ihrer gesamten Ausrüstung desertiert sein und sich in das Gebiet Ra's al-'Ain begeben haben, wo sich Truppen der syrischen Armee befinden. Gleichzeitig kam es zu weiteren Desertionen in Richtung der Städte im Osten Syriens. Eine informierte Quelle erklärte, die Überläufer seien Mitglieder arabischer Stämme, die zuvor von der SDF zwangsrekrutiert worden waren. Die SDF starteten eine Verhaftungswelle gegen mehrere Militärführer wegen Fahrlässigkeit oder Beihilfe zur Flucht. Dies ist nicht das erste Mal, dass Mitglieder der SDF desertieren. Die Fluchtbewegung hält bereits seit mehreren Jahren an. Der Unterschied besteht laut einer informierten Quelle darin, dass es sich diesmal um eine große Zahl handelt (AAA 13.4.2025). Lokale Quellen im Nordosten teilten mit, dass weitere arabische Mitglieder im Juli 2025 aus den SDF ausgetreten sind und sich mit der syrischen Regierung verbündeten Kräften angeschlossen haben. Das deutet auf eine mögliche Spaltung innerhalb der SDF zwischen ihren kurdischen und arabischen Komponenten hin. Laut arabischen Quellen hat die Zahl der Überläufer aus den SDF seit dem Sturz des Assad-Regimes mehr als 138 Mitglieder erreicht. Diese haben ihre Ausrüstung in Regierungsgebiete westlich des Euphrats und nach Ra's al-'Ain an der Grenze zur Türkei gebracht. Die Quellen gaben an, dass Hunderte arabischer Kämpfer in den Reihen der SDF aus verschiedenen Gründen eine Desertion in Erwägung ziehen (Erem 7.7.2025). Ein Journalist und Forscher führt die zunehmenden Desertionen aus den Reihen der SDF darauf zurück, dass die meisten Mitglieder zwangsrekrutiert werden. Die meisten der desertierten Mitglieder stammen aus arabischen Clans, die nach dem Sturz des Assad-Regimes begonnen hatten, sich der Regierung in Damaskus anzunähern, um gegen die Sicherheits- und Wirtschaftspolitik der SDF zu protestieren (AAA 13.4.2025). Eine Quelle nennt zudem die Diskriminierung von Arabern im Vergleich zu den Kurden in Bezug auf Positionen und Gehältern als weiteren Desertionsgrund (Erem 7.7.2025). Der Sprecher der SDF wies die Berichte über Überläufer in einer kurzen Erklärung als Gerüchte und Angriff auf die SDF zurück, die nicht auf Beweisen beruhen (Erem 7.7.2025). Auch bei den Kämpfen in Aleppo Anfang 2026 zwischen kurdischen Kräften und Kräften der syrischen Zentralregierung brach der Zusammenhalt innerhalb der Asayesh-Reihen zusammen, und viele Kämpfer desertierten oder legten ihre Waffen nieder (AC 13.1.2026).

Die Übergangsregierung verfolgt eine zweigleisige Strategie, um die SDF zur Entwaffnung zu zwingen: Sie verhandelt aktiv mit den SDF und stimmt sich gleichzeitig mit der Türkei und der von der Türkei unterstützten SNA ab. Sowohl die Türkei als auch die SNA bekämpfen die SDF aktiv in Nordsyrien (ISW 23.1.2025). Am 10.3.2025 unterzeichneten 'Abdi und Übergangspräsident ash-Shara' ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung der Überbleibsel des Assad-Regimes und anderer Bedrohungen unterstützen (Arabiya 11.3.2025). In der Vereinbarung wurde ein Waffenstillstand auf allen syrischen Territorien und die Eingliederung aller zivilen und militärischen Einrichtungen im Nordosten Syriens in die Verwaltung des syrischen Staates, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens und der Öl- und Gasfelder festgehalten. Das Abkommen sollte bis Ende des Jahres 2025 umgesetzt werden (AJ 10.3.2025a). Das Abkommen sieht die Integration der zivilen und militärischen Institutionen der DAANES in die syrische Staatsverwaltung vor. Obwohl das Abkommen keine klare Entwaffnung oder Auflösung der SDF vorsieht, wird ihre Integration in eine neue syrische Nationalarmee impliziert. Die kurdischen Milizen wollen ihre Waffen behalten und sich als Einheit, nicht als Einzelpersonen, in die neue syrische Armee integrieren, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Offen bleiben Fragen hinsichtlich der ausländischen Kämpfer innerhalb der SDF und der Stellung der Frauen, also der Frauenverteidigungseinheiten (YPJ), in einer neuen syrischen Armee. Des Weiteren haben der Türkei nahestehende Gruppierungen bereits ihre Integration in die neue Armee akzeptiert. In diesem Zusammenhang könnte es zu Herausforderungen kommen, wenn zwei befeindete Lager innerhalb derselben Einheit zusammenarbeiten (IRIS-FR 5.2025). Die SDF sind bereit, Teil der syrischen Armee zu werden und sich deren zentralem Kommando zu unterstellen, wollen aber ihre Kämpferinnen und Kämpfer nicht mit Islamisten zu neuen Einheiten vermischen, sondern ihre eigenen Verbände beibehalten (APuZ 6.6.2025b). In den ersten Wochen nach Unterzeichnung des Abkommens gab es positive Anzeichen dafür, dass beide Seiten begonnen hatten, einige Aspekte schrittweise umzusetzen. Die aus dem März-Abkommen hervorgegangenen gemeinsamen Zentralkomitees haben mit ihren Vorbereitungsarbeiten begonnen, bis die Sicherheits- und Militärkomitees gebildet sind, die über die Integration der SDF in die Struktur der syrischen Armee und der Sicherheitsdienste beraten sollen. Laut einer Regierungsquelle wurden bei der Bildung der höheren Militär- und Sicherheitskomitees auf Regierungsseite erhebliche Fortschritte erzielt. Fachteams beider Seiten sind zusammengekommen, um eine vorläufige Vision für eine gemeinsame Kommandostruktur und die Verteilung der Zuständigkeiten zu entwickeln. Der Quelle zufolge besteht Einigkeit über die Grundzüge der Eingliederung der SDF-Kämpfer in Einheiten der syrischen Armee unter Beibehaltung der besonderen Merkmale bestimmter Formationen, wie beispielsweise derjenigen, die auf Terrorismusbekämpfung spezialisiert sind (MEI 9.5.2025). Seit der Unterzeichnung des Abkommens haben die Ausbildungsaktivitäten, Rekrutierungsankündigungen und die Abschlussfeiern von Militärkursen der SDF zugenommen (Enab 27.5.2025). Anfang Oktober 2025 wiederholte Mazloum 'Abdi, dass die SDF Teil der neuen syrischen Armee werden würden, nachdem ein umfassender Konflikt mit Damaskus abgewehrt werden konnte, der sich in Aleppo bzw. auch an anderen Frontlinien in Zentral- und Ostsyrien zwischen den SDF und den Kräften der neuen Regierung abzeichnete (National 12.10.2025). 'Abdi versprach, dass die SDF die formellen Verfahren zum Beitritt zur neuen syrischen Armee einleiten werden und dafür eine Delegation nach Damaskus entsandt werde (NPA 11.10.2025). Die laufenden Vereinbarungen zwischen 'Abdi und der Regierung in Damaskus zielen darauf ab, die Bedingungen des Abkommens vom 10.3.2025 in die neue syrische Verfassung aufzunehmen. In Damaskus werden Treffen stattfinden, um Verfassungsänderungen zu diskutieren. 'Abdi bekräftigte, dass die Dossiers zu ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al-Hasaka mit der Struktur der zukünftigen Regierungsführung Syriens verbunden seien, und betonte, dass ein Rückzug aus diesen Gebieten nicht verhandelbar sei. 'Abdi merkte an, dass Vertreter aus ar-Raqqa und Deir ez-Zour an der nächsten Runde der Treffen zwischen den beiden Seiten teilnehmen werden (Enab 12.10.2025). Das erste formelle Treffen im Rahmen des Abkommens vom 10.3.2025 fand am 13.10.2025 in Damaskus mit einer Militärdelegation der SDF statt. 'Abdi erklärte, dass mit Damaskus eine „vorläufige Vereinbarung“ getroffen worden sei, um die SDF-Kämpfer und Sicherheitskräfte in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium zu integrieren (NPA 13.10.2025; vgl. AAA 13.10.2025). Die Verhandlungen zur Umsetzung dieser Vereinbarung kamen wiederholt zum Stillstand. Im Jänner 2026 kam es zu einer Verschlechterung der Beziehungen beider Seiten, als es über mehrere Tage zu Gewalt in den beiden kurdisch-dominierten Stadtvierteln Sheikh Maqsoud und Ashrafiye in Aleppo gekommen ist, bei der 24 Zivilisten getötet und 120 innerhalb von fünf Tagen verletzt wurden (NYT 11.1.2026). Durch die Vermittlung internationaler Parteien ist ein Waffenstillstand erzielt worden. Mehrere Hundert kurdische Kämpfer wurden verhaftet, mehrere Hundert weitere wurden evakuiert (Guardian 11.1.2026). Der Abzug markiert den Rückzug der kurdischen Streitkräfte aus den Gebieten Aleppos, die sie seit Beginn des Krieges in Syrien im Jahr 2011 gehalten hatten (REU 11.1.2026).

Als die SDF 2015 erstmals in Erscheinung traten, betrachteten viele arabische Stämme sie als notwendigen Partner im Kampf gegen den IS. Schließlich hatte die Terrorgruppe die Stammesgebiete verwüstet, Gemeinden massakriert und eine drakonische Herrschaft errichtet. Eine Zeit lang funktionierte diese Partnerschaft: Von 2015 bis 2017 kämpften Stämme wie die Shammar, Baqqara und Teile der Aqeedat Seite an Seite mit kurdischen Kräften gegen den IS (AAA 11.7.2025). Die SDF stehen vor Herausforderungen im Zusammenhang mit ihrer Beziehung zur arabischen Bevölkerung und den Auswirkungen dieser Beziehung auf ihre interne Struktur und militärische Kohäsion. Die militärischen Erfolge der SDF gegen den IS haben dazu beigetragen, dass Gebiete mit arabischer Mehrheit unter ihre Kontrolle kamen. Die DAANES umfasst auch Gebiete mit christlicher Bevölkerung (Syrer, Assyrer und Armenier) sowie Jesiden, Turkmenen und Tschetschenen. Im August 2024 kam es zu einer zweiten Welle von Zusammenstößen zwischen den SDF und arabischen Milizen in der Umgebung von Deir ez-Zour, nachdem es bereits im September 2023 zu Auseinandersetzungen zwischen beiden Seiten gekommen war. Darüber hinaus leiden die SDF unter innerkurdischen Streitigkeiten. Die Hauptgegner der SDF und ihrer Verbündeten bleiben jedoch die in den syrischen Bürgerkrieg verwickelten dschihadistischen Gruppen, insbesondere der IS, die von der Türkei unterstützten syrischen Oppositionsgruppen sowie mit al-Qa'ida verbundene Gruppen und deren Verbündete (BBC 11.3.2025). Es gibt mehrere arabische Flügel, welche die SDF und die Selbstverwaltung unterstützen. Die überwiegende Mehrheit fordert jedoch von den SDF, die Besonderheiten der Stämme und arabischen Gebiete zu respektieren und ihre Söhne nicht zur Rekrutierung zu zwingen sowie Minderjährige und Kinder nicht zu rekrutieren. Weil die DAANES diesen Forderungen nicht nachgekommen ist, kam es wiederholt zu Demonstrationen und Eskalationen, zu militärischen Angriffen auf Straßensperren und wiederholten Vertreibungen von SDF-Kämpfern aus einigen Dörfern und Städten - insbesondere im Gouvernement Deir ez-Zour, wo der Anteil der kurdischen Bevölkerung fast bei Null liegt. Dennoch kontrollieren die SDF den gesamten nördlichen Landesteil und weite Teile des westlichen und östlichen Landesteils (IndepAr 23.4.2025). Arabische Anführer warfen den SDF vor, sie politisch und wirtschaftlich zu marginalisieren, ideologisch geprägte Lehrpläne für Schulen durchzusetzen, junge Männer und Burschen zum Militärdienst zu verpflichten und die Einnahmen aus Öl und Weizen zu monopolisieren. In den Jahren 2018 und 2019 kam es in der gesamten Region zu großen Protesten gegen die Wehrpflicht und die empfundene ethnische Diskriminierung. Lokale Beobachter und Menschenrechtsgruppen haben Entführungen, die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch die Organisation RYM und hohe Geldstrafen für Familien, die eine Befreiung vom Militärdienst beantragen, dokumentiert. Einige Stämme und Unterclans sind weiterhin mit den SDF verbündet, während andere Kontakte zu Damaskus unterhalten. Selbst innerhalb eines Stammes können Familien gespalten sein: Einige dienen in Strukturen der SDF, andere unterstützen stillschweigend die syrische Regierung, wieder andere befürworten Autonomie oder Neutralität. Stammesnetzwerke haben sich zu Selbstverteidigungsgruppen neu organisiert und Verbindungen zu Damaskus geknüpft. Während die SDF nach wie vor den größten Teil der Region militärisch kontrollieren, positioniert sich die syrische Regierung als potenzieller Garant für die Rechte der Stämme und die nationale Einheit (AAA 11.7.2025).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien bildeten die Menschen in den Gebieten unter der Kontrolle der DAANES eigene Selbstverteidigungseinheiten, um den Angriffen des türkischen Staates und der SNA gegen Nordostsyrien entgegenzuwirken. Viele folgten einem Aufruf zur allgemeinen Mobilisierung durch die SDF und die DAANES und haben Selbstverteidigungsbataillone gebildet, um ihre Wohngebiete zu schützen und zu verteidigen (ANF 14.1.2025; vgl. Medya 18.12.2024).

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Wehr- und Reservedienst

Letzte Änderung 2026-02-28 18:26

Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).

Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vgl. MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025).

Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet. Diese wurden gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Betroffenen erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl hat auch ihre Waffen abgegeben (Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus wurde zu einem „Versöhnungszentrum“, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warteten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen „Versöhnungszentren“ erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“. Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu „Versöhnungszentren“ finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen und Sicherheitsbehörden Anm.] Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den „Versöhnungszentren“ in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen „Versöhnungsprozessen“ entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025). Mitarbeiter verschiedener Versöhnungszentren berichteten von einer hohen Beteiligung. In den ersten Wochen bildeten sich vor den Zentren lange Schlangen von Männern, die sich melden wollten. Denjenigen, die sich in den Zentren meldeten, wurde laut Quellen des niederländischen Außenministeriums im Allgemeinen gut und nach klaren Verfahren behandelt. Ein Beamter eines Zentrums in Homs gab an, dass die Zahl der dort abgegebenen Waffen sehr gering war. Eine andere Quelle bestätigte, dass viele ihre Waffen (teilweise) zurückhielten (MBZ 31.5.2025). Die neue Regierung forderte Soldaten aus al-Assads Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsbescheinigung zu erhalten. Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert (Economist 25.4.2025). Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit [interne Sicherheitskräfte Anm.] habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Versöhnungskarte besitzt. Diese Quellen behaupteten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Gouvernements Latakia und Tartus. Die Rekrutierung fuße weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025). Der Versöhnungsprozess an sich war zwar sicher, brachte für jene, die ihn durchlaufen hatten, aber nicht immer den versprochenen Vorteil der Bewegungsfreiheit. Wachposten an Checkpoints interpretierten die Freigabepapiere manchmal als Beweis für die Mittäterschaft an den Verbrechen des alten Regimes, wodurch der Inhaber dem Risiko von Verhaftung, Entführung oder sogar Tod ausgesetzt war. Infolgedessen umgingen Tausende von entlassenen Angehörigen den Versöhnungsprozess. Sie blieben in ihren Heimatdörfern und behielten ihre Waffen (ICG 26.11.2025).

Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte (National 3.6.2025). Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar'aa in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025b). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in 'Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine „vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte“ zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen (K24 23.8.2025). [Informationen zur Aufnahme, der Ausbildung etc. in die neue syrische Armee finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.]

Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, alle desertierten Offiziere der Assad-Armee in die neue syrische Armee und das Verteidigungsministerium zurückzuholen (Syria TV 8.4.2025). Das Ministerium hat zu diesem Zweck einen speziellen Link eingerichtet und fordert Interessierte auf, sich im Rahmen eines umfassenden Plans zur Regelung der Situation der Deserteure und ihrer Rückkehr in die Streitkräfte nach festgelegten Kriterien und Verfahren zu registrieren. Zurückkehrende Offiziere würden entsprechend ihrer Fachgebiete, Kompetenzen und praktischen Erfahrungen bewertet, im Einklang mit den Anforderungen der Umstrukturierung und Weiterentwicklung der Armee (Shaam 27.4.2025). [Weitere Informationen zur Eingliederung von ehemaligen Soldaten der Assad-Armee siehe Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.] Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zuständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Basierend auf einer persönlichen Erfahrung, die von einem Mitglied ihres Teams berichtet wurde, erklärte SNHR, dass ein Wehrpflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsuchen muss, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Laut SNHR haben die Behörden keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweigerer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren. Eine andere syrische Menschenrechtsorganisation gab jedoch an, dass die Behandlung von zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern und Deserteuren an Grenzübergängen je nach dem örtlich zuständigen Beamten und der konfessionellen Zugehörigkeit der Person unterschiedlich sein kann. Alawiten könnten einem gewissen Misstrauen ausgesetzt sein und Gefahr laufen, verhört oder verhaftet zu werden, während Sunniten Berichten zufolge in der Regel nicht mit solchen Problemen konfrontiert sind. Die Quelle betonte jedoch, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer und Deserteure unter den Alawiten Berichten zufolge begrenzt ist (DIS 9.12.2025b).

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Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-02-28 18:26

Wehrdienst

Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der DAANES in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. Artikel 111 besagt, dass Selbstverteidigung eine Garantie und Fortsetzung des Lebens, und basierend auf dem Recht und der Pflicht ist, die Existenz zu verteidigen. Sie erfordert die Einrichtung eines Selbstschutzsystems, das auf dem Bewusstsein der legitimen Selbstverteidigung und der organisierten demokratischen Gesellschaft in Nord- und Ostsyrien beruht. Einerseits gibt es die Community Protection Forces, die für den Schutz Nord- und Ostsyriens und die Gewährleistung des Schutzes von Leben und Eigentum der Bürger vor allen Angriffen und Besatzungen verantwortlich sind. Die Community Protection Forces werden unter Beteiligung aller Bürger organisiert. Selbstverteidigung ist ein Recht und eine Pflicht für jeden Bürger. Es ist die Pflicht organisierter ethnischer und religiöser Gruppen, sich wirksam am Selbstverteidigungssystem zu beteiligen. Anderseits erwähnt Artikel 111 auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). Diese sind die legitimen Verteidigungskräfte in der DAANES. Sie nehmen den freiwilligen Beitritt der „Söhne und Töchter des Volkes“ und die Pflicht zur Selbstverteidigung an. Ihre Aktivitäten werden vom Demokratischen Volksrat und der Verteidigungskommission überwacht. Sie haben die Aufgabe, die DAANES und alle syrischen Gebiete zu verteidigen und sie vor jeglichen potenziellen Angriffen oder Gefahren von außen zu schützen (RIC 14.12.2023).

Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Artikel 13). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1) (AANES-GC 22.2.2024). Zwei Quellen, die vom Danish Immigration Service (DIS) befragt wurden, äußerten jedoch Zweifel an der konsequenten Einberufung von Personen von außerhalb der DAANES (DIS 6.2024). Frauen in den von der DAANES kontrollierten Gebieten können freiwillig Wehrdienst leisten (Enab 22.2.2024). Ein Experte für syrische Kurden hat noch von keinem Fall gehört, in dem Frauen zwangsweise zur Selbstverteidigung eingezogen wurden (DIS 6.2024).

Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der DAANES hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt. Alle zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 Geborenen sind wehrpflichtig (Shaam 10.1.2024). Am 22.6.2024 wurden die Geburtsjahrgänge für den Selbstverteidigungsdienst per Dekret zwischen 1998 und 30.6.2006 festgesetzt (Enab 8.10.2025a). Bereits vier Tage nach dem Erlass der Richtlinie, in der die Geburtsjahrgänge für die Selbstverteidigungspflicht bekannt gemacht wurden, nahmen die SDF im Juni 2024 eine Rekrutierungskampagne in al-Hasaka wieder auf, nachdem sie im Monat zuvor, am 8.5.2024 die Rekrutierungsprozesse eingestellt hatten (Enab 27.6.2024). Anfang Juli 2024 wurden beispielsweise 240 Personen in den Gouvernements Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa gefangen genommen, um sie für den Militärdienst zu rekrutieren (SO 2.7.2024). Im Dezember 2024 riefen die SDF aufgrund der Kampfhandlungen mit der Türkei bzw. den von der Türkei unterstützten Gruppierungen zu einer allgemeinen Mobilisierung und zur Bildung von Milizen auf (ANHA 31.12.2024). 2014 wurde die Zwangsrekrutierung von den Volksschutzeinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), einer militärischen Säule der SDF, im Anschluss an das Dohuk-Abkommen, bei dem sich die kurdischen Parteien in der irakischen Stadt Dohuk getroffen hatten, um eine Einigung über die Verwaltung der Region zu erzielen, eingeführt (Enab 22.2.2024). Junge Menschen in Deir ez-Zour, die zwischen 1990 und 2007 geboren wurden, leiden aufgrund der Zwangsrekrutierungen und Verhaftungen und der damit verbundenen Entsendung an die Front. Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die Lage besonders für junge Menschen verändert, die sich vor diesen Zwangsrekrutierungen fürchten. Die Angst vor der Rekrutierung ist nicht auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe beschränkt. Sie betrifft allerdings vor allem Studenten, die zwischen den von den SDF kontrollierten Gebieten und den Gebieten der syrischen Zentralregierung pendeln müssen und somit jederzeit Gefahr laufen, von den SDF festgenommen und zwangsrekrutiert zu werden (Syria TV 1.2.2025). Die SDF verlassen sich hauptsächlich auf Wehrpflichtige, um ihre Sicherheits- und Dienstleistungszentren und militärischen Punkte im Nordosten Syriens zu bewachen, während Freiwillige und Elitetruppen Sicherheitsoperationen leiten, die auf IS-Zellen abzielen oder Kämpfe mit verschiedenen Parteien führen (Syria TV 31.1.2025).

Die Dienstzeit im Selbstverteidigungsdienst beträgt laut Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht zwölf Monate beginnend mit dem Datum der Einschreibung des Wehrpflichtigen (AANES-GC 22.2.2024). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge kommt es vor, dass Kommandanten diese Frist um bis zu drei Monate verlängern, wenn Personalbedarf besteht, insbesondere in Krisensituationen (MBZ 12.2024).

Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es im DAANES-Gebiet keine Entwicklungen im Bereich der Wehrpflicht seit Dezember 2024 (MBZ 31.5.2025). Ein Forscher erklärt in einer E-Mail an ACCORD im Februar 2025, dass die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes vorerst unverändert geblieben ist, wenngleich er darauf hinweist, dass die SDF am 18.2.2025 einer Integration ihrer Streitkräfte in die syrische Armee zugestimmt haben. Weiters führt er aus, dass nach dem Sturz der Assad-Regierung mehrere Desertionen innerhalb der SDF-Truppen verzeichnet worden sind, darunter auch eine Anzahl von Militärangehörigen des Selbstverteidigungsdienstes (ACCORD 24.2.2025).

Araber und Kurden werden laut von ACCORD befragten Experten vor dem Gesetz gleichbehandelt. Fabrice Balanche erklärt jedoch, dass mehr Flexibilität gegenüber Arabern gezeigt wird, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer können für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken. Einem Syrienexperten zufolge sind die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu Region unterschiedlich. Nicht alle von den SDF kontrollierten Gebiete stehen demnach unter derselben Art von Kontrolle. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir ez-Zour haben die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie im Gouvernement al-Hasaka durchzusetzen. Anders als Balanche meint Muhsen Al-Mustafa, dass arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein können (ACCORD 6.9.2023). Quellen des Danish Immigration Service (DIS) zufolge ist die DAANES bei der Umsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung in Gebieten mit überwiegend arabischer Bevölkerung vorsichtig. Ebenso werden Christen in der Praxis nicht der gleichen Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung unterworfen wie Kurden, so eine weitere Quelle. Daher nehmen christliche Jugendliche in der Regel nicht an der Selbstverteidigungspflicht teil, sondern treten stattdessen für drei Jahre der christlichen Polizeitruppe Sutoro bei. Dieser Dienst befreit sie von der Selbstverteidigungspflicht (DIS 6.2024).

Mehrere Quellen des DIS, darunter ein ehemaliger Rekrut, der seine Wehrpflicht vor zwei Jahren erfüllt hat, berichteten, dass der Selbstverteidigungsdienst mit einem grundlegenden theoretischen und praktischen militärischen Ausbildungsprogramm beginnt. Während des theoretischen Teils erhalten die Wehrpflichtigen Unterricht in allgemeiner Geschichte der Nationalen Streitkräfte sowie in Kultur und Ethik. Sie erhalten auch eine theoretische Einführung in militärische Themen, einschließlich militärischer Begriffe und Waffen. Im praktischen Teil des Ausbildungsprogramms absolvieren die Wehrpflichtigen ein körperliches Training und eine Waffenausbildung. Während der ersten Phase der Grundausbildung haben die Wehrpflichtigen keinen einzigen Tag frei. Nach Abschluss ihrer Ausbildung haben sie acht bis zehn Tage frei, bevor sie in ihren jeweiligen Einheiten und Aufgabenbereichen eingesetzt werden. Anschließend haben die Wehrpflichtigen für den Rest ihres Dienstes alle zehn Tage einen Tag frei. Nach der Ausbildungszeit, die bis zu zwei Monate dauert, werden die Wehrpflichtigen verschiedenen Aufgaben in unterschiedlichen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wo sie für den Rest ihres Dienstes tätig sind. Die Ausbildung oder Qualifikationen der Wehrpflichtigen werden bei der Zuweisung ihrer Aufgaben oft berücksichtigt. So werden beispielsweise diejenigen mit einem besseren Bildungshintergrund und besseren Fähigkeiten Aufgaben in Büros oder Einrichtungen zugewiesen, die von ihren Fähigkeiten profitieren könnten. Wehrpflichtige mit niedrigem oder ohne Bildungshintergrund werden oft für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewachung oder dem Schutz öffentlicher Gebäude eingesetzt. Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Es gab jedoch Fälle, in denen die Wehrpflichtigen in Kampfsituationen verwickelt waren, z. B. während der Schlacht um 'Afrin im Jahr 2018, bei schweren Kämpfen in Deir ez-Zour im Sommer 2023, bei den Kämpfen in Tell Abyad und bei Angriffen des Islamischen Staats (IS) auf das Gefängnis von al-Hasaka (2022), das hauptsächlich von Wehrpflichtigen bewacht wurde (DIS 6.2024). Wehrpflichtige können sowohl mit Kampfeinsätzen als auch mit anderen Aufgaben betraut werden, wie beispielsweise mit der Bewachung öffentlicher Gebäude, der Grenzsicherung, mit logistischen Aufgaben oder der Besetzung von Kontrollposten (MBZ 12.2024).

Aufschub und Befreiung

Die Gesetzgebung erlaubt es Personen, die zur Selbstverteidigung verpflichtet sind, ihren Dienst aufzuschieben oder sich davon befreien zu lassen, je nach ihren individuellen Umständen. Diese Regeln, die unter anderem Ausnahmen aus medizinischen Gründen und Aufschübe für Studierende oder im Ausland lebende Personen vorsehen, werden von der DAANES aufrechterhalten und durchgesetzt. Einer Person, der eine Befreiung oder Entlassung von der Selbstverteidigungspflicht gewährt wurde, wird dies in ihrem Selbstverteidigungsheft vermerkt (DIS 6.2024). Das Gesetz Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht erlaubt es durch Artikel 16 Studierenden, wenn diese die erforderlichen Unterlagen vorlegen, ihre Einberufung jeweils für ein akademisches Jahr, beginnend mit 15. März jeden Jahres, aufzuschieben (AANES-GC 22.2.2024). Im September 2023 nahm die DAANES Änderungen im Gesetz zur Selbstverteidigung vor. Die Änderungen legen eine bestimmte Altersgrenze für den Aufschub des Studiums fest, und zwar für jede einzelne Ausbildungsstufe. So kann ein Masterstudent den Dienst bis zum Alter von 32 Jahren aufschieben und hat kein Recht auf Aufschub nach diesem Alter, auch wenn er seine Studien oder einen weiteren Studienzweig noch nicht abgeschlossen hat. Der neue Artikel Nr. 30 wurde dem Gesetz hinzugefügt. Dieser sieht vor, dass Ärzte und Apotheker, die ihr Studium abgeschlossen haben und sich zum Dienst auf dem Land verpflichten, ihren Wehrdienst um ein volles Jahr aufschieben können, sofern der Antragsteller das 30. Lebensjahr nicht überschritten hat. Bereits im Jahr 2018 wurde das Gesetz geändert, beispielsweise wurde ein Aufschub für Universitätsstudenten, Einzelkinder einer Familie, wie beispielsweise Angehörige von Familien von Gefallenen, sowie von jenen, deren Brüder in den Inneren Sicherheitskräften (Asayesh) und der YPG dienen, gewährt (Enab 22.2.2024). Laut Artikel 17 wird Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben und das Alter für die Aufnahme des Studiums noch nicht erreicht haben, wie z. B. Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben, während sie noch 17 Jahre alt waren, dieses Jahr nicht als eines der Aufschubjahre gezählt. (AANES-GC 22.2.2024). Darüber hinaus stellte eine Quelle des Verteidigungsministeriums der DAANES klar, dass Studierende nicht an Bildungseinrichtungen innerhalb der DAANES eingeschrieben sein müssen, um für eine Aussetzung ihrer Selbstverteidigungspflicht infrage zu kommen. Sie können auch an Einrichtungen in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten oder in den Nachbarländern Syriens, einschließlich der Türkei, des Irak, des Libanons und Jordaniens eingeschrieben sein (DIS 6.2024).

Gemäß Artikel 25 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht wird Brüdern von Wehrpflichtigen derselben Mutter innerhalb der Selbstverteidigungspflicht ein Aufschub gewährt. Dieser Aufschub wird zweimal für jeweils sechs Monate gewährt. Artikel 26 regelt administrative Aufschübe. So kann, wer frisch von außerhalb Syriens zurückgekehrt ist, einen Aufschub für maximal sechs Monate bekommen. Der einzige Bruder eines Vermissten kann einen Aufschub für zwei Jahre bekommen. Geschwister, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Eltern verstorben oder behindert sind, können ein Jahr aufschieben. Die genannten Aufschübe werden nach einer Überprüfung durch das Zentrum für Selbstverteidigungsaufgaben und der Genehmigung durch die Abteilung für Selbstverteidigungsaufgaben gewährt (AANES-GC 22.2.2024). Personen, die mindestens drei Jahre lang in einer Einrichtung oder Truppe unter der DAANES gedient haben, können von der Selbstverteidigungspflicht befreit werden. Dies gilt für bezahlte, auf einem Vertrag fußende Dienste in jeder von der DAANES anerkannten Einrichtung, wie z. B. der Verkehrspolizei. Ehemalige Mitglieder der Inneren Sicherheitskräfte (Asayesh) oder der SDF sind vom Selbstverteidigungsdienst befreit, wenn sie dort bereits zwischen 2012 und 2015 mindestens zwei Jahre lang gedient haben. Auch Personen, die derzeit drei bis fünf Jahre lang bei der Asayesh oder den SDF dienen, können eine Befreiung beantragen. Junge Männer, die nicht dienen wollen, können alternative Wege in Betracht ziehen, um die Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen. Eine Möglichkeit besteht darin, drei Jahre lang bei der Verkehrspolizei zu dienen, wodurch sie sich für eine Befreiung von ihrer Selbstverteidigungspflicht qualifizieren würden (DIS 6.2024). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge müssen Wehrpflichtige nicht zum Dienst antreten, wenn sie ihren Wehrdienst bereits in der Regierungsarmee abgeleistet haben (Stand Oktober 2024). Es kommt vor, dass Personen mit einer Ausnahmegenehmigung Bestechungsgelder zahlen müssen, um ihre Ausnahmegenehmigung zu sichern, oder dass sie an Kontrollpunkten Opfer von Erpressung werden (MBZ 12.2024).

Von der Pflicht zur Selbstverteidigung befreit sind laut Artikel 29 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht: Kinder und Geschwister von „Märtyrern“, die offiziell in den Registern der „Märtyrer-Familien-Kommission“ eingetragen sind und eine Bescheinigung über das „Märtyrertum“ besitzen, Personen mit besonderen Bedürfnissen sowie Personen aus bestimmten medizinischen Gründen, die sie an der Ausübung hindern [weitere Informationen zur Befreiung aus medizinischen s. nächster Absatz Anm.], der einzige Sohn von Eltern oder eines Elternteils, unabhängig davon, ob beide leben oder tot sind, ein Findelkind, dessen Abstammung nicht bekannt ist. Alle männlichen Geschwister mit besonderen Bedürfnissen werden gemäß den Berichten des militärmedizinischen Zentrums als das einzige Geschwisterkind behandelt (AANES-GC 22.2.2024). Laut einem von ACCORD kontaktierten Syrienexperten sind ältere Männer nicht verpflichtet, den Selbstverteidigungsdienst zu leisten. Dies sei ihm von einem DAANES-Vorsitzenden des Verteidigungsausschusses bestätigt worden. Ein Syrienexperte schreibt in einer E-Mail vom September 2023 an ACCORD, dass es ein neues Gesetz über die Pflicht zum Selbstverteidigungsdienst aus dem Jahr 2022 gebe, das jedoch nicht veröffentlicht sei. Er habe eine Kopie des Gesetzes von einem vertrauenswürdigen hochrangigen DAANES-Beamten erhalten und eingesehen. Das Gesetz besage, dass Männer, die ihre Pflicht im Selbstverteidigungsdienst nicht erfüllt hätten, bis zur Vollendung des vierzigsten Lebensjahres dazu verpflichtet seien den Wehrdienst nachzuholen. Laut dem Syrienexperten würden die Ausnahmen für bestimmte Altersgruppen (Geburtsjahre 1986–1990 und 1990–1997), die in separaten Dekreten angegeben seien, weiterhin gelten (ACCORD 7.9.2023).

Je nach Art der Erkrankung kann eine Person entweder von der Dienstpflicht befreit oder von ihr zurückgestellt werden. Medizinische Befreiungen werden bei körperlichen und psychischen Erkrankungen gewährt, welche die betreffende Person daran hindern, der Selbstverteidigungspflicht nachzukommen. In solchen Fällen wird eine medizinische Untersuchung durchgeführt, um die Dienstfähigkeit der Person festzustellen. Gemäß Artikel 29 des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht können Personen mit besonderen Bedürfnissen und Patienten mit Krankheiten, die sie an der Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht hindern, von der Pflicht befreit werden, wenn sie über einen genehmigten medizinischen Bericht des Militärmedizinischem Zentrums und die Genehmigung der Verteidigungsämter in Verwaltungs- und Zivilabteilungen verfügen. Ein syrischer Universitätsprofessor teilte dem DIS mit, dass die Regeln für medizinische Ausnahmen von den DAANES-Behörden umgesetzt und eingehalten werden (DIS 6.2024). Das Gesetz sieht keine Möglichkeit einer Verwaltungsanstellung. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge können Wehrpflichtige, die aus medizinischen Gründen keinen aktiven Frontdienst leisten können, eine Verwaltungsfunktion übernehmen. Sie können eine Stelle in einem Büro der DAANES, in der Logistik, in der Verpflegung, im Sicherheitsdienst oder in einer Funktion erhalten, die keine schweren körperlichen Anstrengungen erfordert (MBZ 12.2024).

Gemäß Artikel 27 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht müssen Einwohner und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus allen Ländern mit Ausnahme der Länder, die eine Landgrenze zu Syrien haben, eine jährliche Aufschubgebühr von 400 US-Dollar entrichten (AANES-GC 22.2.2024). Gemäß einer Quelle des niederländischen Außenministeriums gilt diese Regelung nicht für Syrer mit einer Aufenthaltsgenehmigung in der Türkei (MBZ 12.2024). Eine Stundung zur Zahlung dieser Gebühr kann insgesamt zweimal in Anspruch genommen werden. Einzelpersonen können sich innerhalb der DAANES frei bewegen, ohne nach Zahlung der Gebühr zur Selbstverteidigung eingezogen zu werden. Einzelpersonen aus den DAANES-Gebieten, die in den Nachbarländern Syriens leben, können eine Stundung aus Bildungsgründen erhalten, z. B. wenn sie an einer Bildungseinrichtung in der Türkei eingeschrieben sind (DIS 6.2024). Gemäß Artikel 36 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht sind Personen nicht verpflichtet, den Selbstverteidigungsdienst zu leisten, wenn sie eine nicht-syrische Staatsbürgerschaft erhalten (AANES-GC 22.2.2024). Männer in der entsprechenden Altersgruppe, die Syrien verlassen haben, aber nach Überschreitung des Höchstalters für den Dienst zurückkehren, erhalten in der Regel eine Amnestie. Es kann jedoch eine Geldstrafe von bis zu 300 US-Dollar verhängt werden (DIS 6.2024).

Die Bestechung in den von den SDF kontrollierten Gebieten in Deir ez-Zour ist ein zunehmendes Problem im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen. Viele Familienangehörige versuchen, hohe Geldsummen zu zahlen, um ihre Söhne freizubekommen, wobei der Zeitfaktor eine wesentliche Rolle bei der Festlegung der Höhe der Bestechungssumme spielt. Einem Betroffenen zufolge, liegen die Bestechungsgelder zwischen 100 und 200 US-Dollar, die an den Straßensperren in den Städten und Dörfern gezahlt werden müssen, um zu verhindern, dass die Person in ein Selbstverteidigungszentrum gebracht wird. Wird der Inhaftierte in das Hauptzentrum der Selbstverteidigungskräfte gebracht, kann die zu zahlende Summe zwischen 700 und 1.000 US-Dollar liegen (AJ 2.10.2024).

Wehrpflichtverweigerer und Deserteure

Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1. über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige Wehrpflichtige, der eingezogen wird, bestraft, indem er einen Monat auf das Ende seiner Dienstzeit angerechnet bekommt (AANES-GC 22.2.2024). Dass die Bestrafung mit einem zusätzlichen Monat auch in der Praxis so gehandhabt wird, bestätigten die vom DIS befragten Quellen. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben. Dort wird nach ihnen gesucht, nicht aber in ihren Wohnhäusern (DIS 6.2024). Diejenigen, die auf frischer Tat beim illegalen Überschreiten der Grenze ertappt werden, werden direkt in das Ausbildungszentrum gebracht, um ihre Pflicht zur Selbstverteidigung zu erfüllen, besagt Artikel 28 im Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigungspflicht (AANES-GC 22.2.2024). Gemäß Quellen des DIS werden Wehrdienstverweigerer, wenn sie an Checkpoints aufgegriffen werden, vorübergehend festgenommen und zur Ableistung ihres Dienstes geschickt. Die Familie des Betroffenen wird über seine Festnahme und Einberufung informiert. Den Quellen des DIS waren keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren bekannt, die an Kontrollpunkten gefasst wurden. Das Leben ist für diejenigen, die sich der Selbstverteidigungspflicht in den Nationalen Sicherheitskräften entziehen, eine Herausforderung. Viele junge Männer meiden Kontrollpunkte und warten auf Fluchtmöglichkeiten. Quellen berichteten von Entflohenen, die sich jahrelang versteckt hielten. In arabisch dominierten Gebieten kann die Flucht länger andauern, da die Behörden vorsichtig vorgehen, um keine Spannungen zu provozieren, indem sie diejenigen suchen und verhaften, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind (DIS 6.2024). Ein Forscher erklärt im September 2023, dass alle Wehrdienstverweigerer unter die Bestimmungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht fallen und dem Gesetz entsprechend behandelt werden. Die Asayesh [innere Sicherheitskräfte Anm.] würden den Wohnort von Fahnenflüchtigen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und Gesuchte verhaften. Nach dem Gesetz wird jede Person, die dem Dienst fernbleibt, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibt an, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und der Region, aus der er stammt, abhängt. Je strenger die Kontrolle durch die kurdischen Kräfte, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In al-Hasaka beispielsweise können Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (ACCORD 6.9.2023). Verschiedenen Quellen zufolge können Wehrdienstverweigerer das DAANES-Gebiet nicht legal verlassen, da ihre Namen den Kontrollstellen bekannt sind (MBZ 12.2024).

Die SDF definieren einen Deserteur im Selbstverteidigungsgesetz als einen Kämpfer, der nach seinem Eintritt 15 aufeinanderfolgende Tage den Dienst versäumt hat (Enab 22.2.2024). Laut zwei vom DIS befragten Quellen werden Deserteure zwar nicht zusätzlich bestraft, aber es werden Ermittlungen zu ihren Motiven für die Desertion durchgeführt. Deserteure entscheiden sich oft dafür, die Region aus Angst vor möglichen Konsequenzen zu verlassen, obwohl die Einzelheiten dieser Konsequenzen unklar bleiben. Sowohl für Wehrdienstverweigerer als auch für Deserteure werden regelmäßig Amnestien angekündigt, vorausgesetzt, sie melden sich zum Wehrdienst und leisten ihn ab. Die jüngste Amnestie wurde Anfang Mai 2024 erlassen. Junge Menschen kommen ihren Verpflichtungen zur Selbstverteidigung in der Regel umgehend nach, wenn in der DAANES eine stabile Sicherheitslage herrscht, während sie sich bei anhaltenden externen Sicherheitsbedrohungen aktiv um eine Dienstverweigerung bemühen (DIS 6.2024). Die SDF sind nicht in der Lage, Deserteure und Überläufer derart zu verfolgen, wie sie es in der Vergangenheit getan haben. Sie fürchten die Auswirkungen, die solche Maßnahmen auf die Sicherheitslage in den von ihnen kontrollierten Gebieten haben könnten, weil die Stimmen der Opposition gegen sie zunehmen, welche die Übergabe Nord- und Ostsyriens an die Übergangsregierung fordern (Syria TV 31.1.2025).

Den Quellen des DIS waren keine Fälle bekannt, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren Verhaftung, Schikane oder anderen Verstößen ausgesetzt waren, selbst in Fällen, in denen der Wehrdienstverweigerer an einem Checkpoint festgenommen wurde (DIS 6.2024). Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte hingegen dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 Fälle, bei denen Verwandte von Deserteuren verhaftet wurden, um sie zur Auslieferung zu bewegen (SNHR 4.7.2025b).

Seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 sind mehr als 5.000 Mitglieder der SDF und der Sicherheitskräfte der DAANES desertiert. Ein großer Teil der Desertionen fand in den Einberufungslagern statt. Neben den Wehrpflichtigen sind auch Kommandeure und Elemente der SDF und der internen Sicherheitskräfte übergelaufen, von denen die meisten in den von der syrischen Übergangsregierung kontrollierten Gebieten Zuflucht gesucht haben oder in Nord- und Ostsyrien untergetaucht sind (Syria TV 31.1.2025). Lokale syrische Quellen berichten, dass Dutzende Mitglieder der SDF in der Region Tall Tamr nördlich von al-Hasaka mit ihrer gesamten Ausrüstung desertiert sind und sich in das Gebiet Ra's al-'Ain begeben haben, wo sich Truppen der syrischen Armee befinden. Gleichzeitig kam es zu weiteren Desertionen in Richtung der Städte im Osten Syriens. Daraufhin startete die SDF eine Verhaftungswelle gegen mehrere Militärführer in der Stadt Tall Tamr, um gegen sie wegen ihrer Nachlässigkeit oder Beihilfe zur Flucht der Rekruten zu ermitteln. Eine informierte Quelle in Ra's al-'Ain erklärte, die Überläufer seien Mitglieder arabischer Stämme, die zuvor von der SDF zur Zwangsrekrutierung verschleppt worden seien. Fluchtbewegungen von den SDF gibt es bereits seit mehreren Jahren. In diesem Fall handelt es sich um eine größere Anzahl. Die meisten der desertierten Personen stammen aus arabischen Clans, die nach dem Sturz des Assad-Regimes begonnen haben, sich der Regierung in Damaskus anzunähern, um gegen die Sicherheits- und Wirtschaftspolitik der SDF zu protestieren (AAA 13.4.2025).

Rekrutierungspraxis

Die SDF führen Zwangsrekrutierungen durch, einem Forscher zufolge als einzige Streitmacht in Syrien (AAA 13.4.2025). Der Wehrdienst ist eine Grundvoraussetzung für den Verbleib in den von der SDF kontrollierten Gebieten oder für diejenigen, die eine Stelle in den ihr unterstellten Einrichtungen erhalten möchten. Bewerber müssen vor ihrer Einstellung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Selbstverteidigungsbüros vorlegen, um nachzuweisen, dass sie ihren Dienst abgeleistet haben oder gegen eine finanzielle Entschädigung davon befreit sind. In den von den SDF kontrollierten Gebieten in Deir ez-Zour kommt es vermehrt zu Verhaftungen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Die Verhaftung gesuchter Personen wird den Selbstverteidigungskräften übertragen, die auf Beschluss der Selbstverwaltung von den Asayesh [interene Sicherheitskräfte Anm.] unterstützt werden (AJ 2.10.2024).

Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 Fälle von willkürlicher Verhaftung durch die SDF, um Personen in militärische Ausbildungs- und Rekrutierungslager zu bringen. Diese Operationen erfolgten in den Gebieten unter der Kontrolle der DAANES in Deir ez-Zour und ar-Raqqa (SNHR 4.7.2025b). Im Frühjahr 2025 kam es zu einer Welle von Verhaftungen sunnitischer arabischer Männer (viele von ihnen ehemalige SDF-Mitglieder), denen vorgeworfen wurde, desertieren zu wollen. Lokalen Quellen zufolge gab es Dutzende solcher Fälle innerhalb von nur drei bis vier Wochen (MEI 9.5.2025). Laut einer anonymen Quelle aus den Selbstverteidigungskräften wurden monatlich 50 bis 70 Personen aus allen Gebieten von Deir ez-Zour festgenommen (AJ 2.10.2024). Ende Jänner 2025 kam es in der Stadt Manbij zu Streiks von Geschäften und Märkten als Protest gegen eine mehrere Tage andauernde Verhaftungskampagne der SDF, die junge Männer in Manbij und Umgebung rekrutieren wollten. Zum Zwecke dieser Zwangsrekrutierungen haben die SDF Checkpoints im Stadtzentrum und der Umgebung von Manbij errichtet (Baladi 26.1.2023). Seit der Unterzeichnung des Abkommens zwischen Damaskus und der DAANES am 10.3.2025 haben die Ausbildungsaktivitäten, Rekrutierungsankündigungen und die Abschlussfeiern von Militärkursen der SDF zugenommen. Nur 13 Tage nach der Unterzeichnung begannen die SDF am 23.3.2025 intensive militärische Ausbildungsmaßnahmen in al-Hasaka. Am 14.4.2025 kündigte die Führung der mit den SDF verbundenen Militärakademien in der Euphrat-Region die Eröffnung von zwei Ausbildungskursen in der Stadt ar-Raqqa an. Am 5.5.2025 veröffentlichten die SDF eine Werbeankündigung, in der sie junge Menschen dazu aufforderte, sich den Selbstverteidigungskräften anzuschließen. Am 21.5.2025 gab die mit den SDF verbundene Märtyrer-Jayan-Akademie den Abschluss eines Sonderlehrgangs für Spezialeinheiten bekannt, an dem 64 Kämpfer teilnahmen. Damit steigt die Zahl der von den SDF seit März letzten Jahres als Absolventen gemeldeten Kämpfer auf über 130, zusätzlich zu den neuen Rekruten, die derzeit in der Ausbildung sind (Enab 27.5.2025).

Angesichts der türkischen und durch die Türkei unterstützten Angriffe wurde in Nord- und Ostsyrien im Dezember 2024 eine allgemeine Mobilisierung ausgerufen. Frauen, Jugendliche, Ältere und Senioren sind dem Aufruf gefolgt und haben begonnen, ihre Dörfer und Städte in der gesamten Region zu schützen (ANHA 18.12.2024). Aufgrund von Desertionen gibt es einem Einzelbericht zufolge einen Mangel an Rekruten. Die SDF sind nicht in der Lage, neue Rekrutierungsoperationen in der Region zu starten. Sie führen begrenzte Rekrutierungsoperationen hauptsächlich im Gouvernement al-Hasaka durch. Die SDF haben die Demobilisierung von Rekruten, die ihren offiziellen Militärdienst beendet haben, Mitte Jänner 2025 gestoppt, weil die Zahl der Desertionen und Überläufer in den Reihen ihrer Streitkräfte hoch ist (Syria TV 31.1.2025). Am 26.6.2025 nahmen die SDF ihre Wehrpflichtkampagne im Gouvernement al-Hasaka wieder auf (Enab 2.10.2025). Aktivisten in der Stadt ar-Raqqa zufolge haben die SDF Anfang Oktober 2025 mehr als 500 Personen in mehreren Stadtvierteln verhaftet. Jene Personen, die Dokumente zum Aufschub der Wehrpflicht bei sich trugen, wurden wieder freigelassen. Die SDF hingegen dementierten diese Behauptungen und versicherten, dass es sich um eine Routinemaßnahme zur Identitätsfeststellung gehandelt habe (Enab 2.10.2025). Eine Kampagne im Oktober 2025 soll es auf Hunderte von Personen abgesehen haben, denen vorgeworfen wird, sich der Wehrpflicht entzogen zu haben (Enab 8.10.2025b). Später sollen die SDF die Rekrutierungskampagne von ar-Raqqa auf andere Regionen und Gouvernements ausgeweitet haben, wie Deir ez-Zour und al-Hasaka, angesichts von wachsendem Druck am Boden und zunehmenden Anzeichen einer Eskalation mit den Kräften der neuen syrischen Regierung (Enab 8.10.2025a). SDF-Patrouillen haben Dutzende junger Männer in den Städten ar-Raqqa und al-Hasaka festgenommen und sie zum Zweck der Rekrutierung in „Selbstverteidigungslager“ gebracht. Die SDF haben die Zahl der militärischen Kontrollpunkte erhöht, um junge Männer im wehrfähigen Alter, insbesondere aus arabischen Stämmen, festzunehmen (Arabi21 1.10.2025). Der staatlichen Nachrichtenagentur SANA zufolge betrafen die Kampagnen auch Bildungseinrichtungen, die den Lehrplan der syrischen Regierung befolgen. Mehrere Studenten wurden aus at-Tabqa, der Umgebung von Naim und der Stadt ar-Raqqa entführt (SANA 29.9.2025). Insgesamt wurden 113 Personen zwischen 29.9.2025 und 5.10.2025 von den SDF zwangsrekrutiert und in Rekrutierungslager gebracht. 73 Personen wurden nach Spannungen zwischen der lokalen Bevölkerung und Sicherheitskräften der DAANES wieder freigelassen, darunter vier Kinder (SNHR 8.10.2025). Die SDF weisen die Vorwürfe der Zwangsrekrutierungen in ar-Raqqa als „völlig falsch“ zurück (Enab 8.10.2025b) und sprechen von einer gezielten Desinformationskampagne (Quds 1.10.2025, Rudaw 20.10.2025). Auch die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte bestätigt, dass diese von offiziellen staatlichen Medien der Regierung in Damaskus verbreiteten Berichte über Zwangsrekrutierungen der SDF in ar-Raqqa nicht der Wahrheit entsprechen. Vielmehr haben die internen Sicherheitskräfte der DAANES, Asayesh genannt, eine Kampagne gegen Drogenhändler im Stadtteil Ta'minat durchgeführt und in diesem Zusammenhang Personen festgenommen (SOHR 2.10.2025b).

Bei ihrer Festnahme werden die Gesuchten an einem Ort festgehalten, der als „Zentrum der Kräfte“ bekannt ist. Dort warten sie, bis mindestens zehn Personen zusammen sind, bevor sie zum Selbstverteidigungsbüro im Industriegebiet westlich von Deir ez-Zour gebracht werden, wie eine Quelle aus den Reihen der SDF angab. Danach werden die Festgenommenen laut der Quelle in militärische Ausbildungszentren gebracht, entweder in der Region Ma'amel oder in den Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka, je nach Bedarf. Während der Haft erhalten die Festgenommenen Brot, Suppe und Wasser, während sie darauf warten, dass die erforderliche Anzahl an Rekrutierten erreicht ist (AJ 2.10.2024).

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2026-02-28 18:25

Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden (ConNet 14.3.2025).

Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert (DIS 6.2025; vgl. GPC 21.8.2025). Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen (MVCR 8.2025). Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen (DIS 6.2025). Die Übergangsregierung installierte Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Assad-Regimes verantwortlich sind (PBS 16.12.2024). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge dienen die Checkpoints hingegen vor allem dazu, den Verkehr zu überwachen, Fahrzeuge auf Waffen zu kontrollieren, Personen festzunehmen, die sich nicht bei den Registrierungsstellen gemeldet haben oder gesuchte Personen aufzuspüren (MBZ 31.5.2025). Im Gegensatz zu al-Assads Herrschaft kontrollieren die Allgemeinen Sicherheitskräfte [Kräfte der Inneren Sicherheit der neuen syrischen Regierung Anm.] nicht mehr routinemäßig Ausweispapiere und Fahrzeuge und führen auch keine Durchsuchungen mehr durch. Personalmangel sowie Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur können jedoch gelegentlich zu Zwischenfällen an Kontrollpunkten führen (DIS 9.12.2025b).

Die Zahl der Kontrollpunkte ist insgesamt zurückgegangen (MVCR 8.2025; vgl. DIS 9.12.2025b) und beschränkt sich nun in erster Linie auf wichtige Verkehrsknotenpunkte und die Umgebung wichtiger Regierungsgebäude. Diese Verringerung gilt jedoch nicht für bestimmte Gebiete oder Städte, in denen soziale Unruhen und ein erhöhtes Maß an Gewalt herrschen, insbesondere in Latakia und entlang der Straßen, die nach Latakia führen (von Homs nach Latakia und von Aleppo nach Latakia). In Gebieten mit einer komplexen Sicherheitslage, beispielsweise mit hohen Kriminalitätsraten und Gewalt, hat die Zahl der Kontrollpunkte sogar zugenommen. Beispiele hierfür sind der alawitische Stadtteil Mezzeh in Damaskus und die alawitischen und christlichen Stadtteile von Homs. Obwohl diese Kontrollpunkte offiziell mit der Verbesserung der Sicherheit und der Verringerung des Risikos von Angriffen durch externe Akteure begründet werden, berichten Bewohner dieser Stadtteile, dass sich ihr Sicherheitsgefühl nicht verbessert hat. Die Kontrollen an den Kontrollpunkten variieren je nach Standort in ihrer Häufigkeit und Konsequenz (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es relativ viele Checkpoints auf der Straße nach al-Bu Kamal (MBZ 31.5.2025). Logistic Cluster zufolge gibt es einen Checkpoint in at-Tabqa (Logcluster 20.5.2025). Entlang der Autobahn zwischen der libanesisch-syrischen Grenze und Damaskus gibt es außer einem Checkpoint bei der Einfahrt nach Damaskus keine Kontrollpunkte (MBZ 31.5.2025). Das Logistic Cluster bezeichnet die Route zudem als sicher (Logcluster 20.5.2025). Zwischen Damaskus und Homs gab es einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge im März 2025 keine Checkpoints. Zwischen Aleppo und der Grenze zur Türkei gab es damals nur einen Checkpoint in der Stadt A'zaz. Während Sicherheitsoperationen wurden temporäre Kontrollpunkte eingerichtet, um Gebiete abzusperren (MBZ 31.5.2025). In Idlib wurden viele Checkpoints abgebaut und Haftbefehle oder andere Arten von Kontrollen werden kaum noch vollstreckt (Etana 17.1.2025).

Erpressung an Checkpoints ist einem durch das DIS befragten Journalisten zufolge eher die Ausnahme, anders als zuvor, als Erpressung weit verbreitet war. Auf den Routen zwischen Damaskus und den von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten wurden Reisende auch zwei bis drei Monate nach dem Sturz al-Assads angehalten und zur Zahlung von Bestechungsgeldern gezwungen, sowie zu ihrer konfessionellen Zugehörigkeit befragt. Unter anderem wurden Personen auch befragt, ob sie Alawiten sind. Zivilisten beschweren sich manchmal über Misshandlungen an Checkpoints, worauf die Behörden unterschiedlich reagieren (DIS 6.2025). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass bei den meisten Kontrollpunkten nur eine Sichtkontrolle durchgeführt und manchmal ein kurzer Blick in die Fahrzeuge geworfen wird. Oft beschränken sich die Maßnahmen auf Identitätskontrollen mittels Personalausweis (MBZ 31.5.2025). Eine Quelle beschrieb, dass die Bewegungsfreiheit im Land durch informelle Beschränkungen und willkürliche Entscheidungen lokaler Sicherheitsakteure beeinträchtigt werde, präzisierte jedoch nicht, worin diese Beschränkungen oder Entscheidungen bestehen (DIS 9.12.2025b). Die syrischen Behörden betonen offiziell die Abschaffung von Kontrollpunkten und weisen darauf hin, dass etwaige Sicherheitsvorfälle an diesen Kontrollpunkten nicht repräsentativ für die offizielle Politik des Landes sind. Das an Kontrollpunkten stationierte Sicherheitspersonal gehört zu den am schlechtesten bezahlten Beschäftigten. Je nach den lokalen Gegebenheiten werden einige Kontrollpunkte auch von lokalen Milizen oder bewaffneten Gruppen betrieben, die keinen zentralen Sicherheitskräften eindeutig zugeordnet sind. In einigen Fällen können Ausweispapiere kontrolliert werden, wobei die an den Kontrollpunkten tätigen Behörden nicht in der Lage sind, zu überprüfen, ob eine Person Mitglied der Ba'ath-Partei war oder nicht. Die Identifizierung basiert ausschließlich auf dem öffentlichen Profil der Person. Laut Quellen kommt es weiterhin zu vereinzelten und unvorhersehbaren Fällen, in denen Personen an Kontrollpunkten angehalten und zu ihrer religiösen Identität befragt werden, insbesondere in Gebieten mit anhaltenden sozialen Spannungen. Andere Exzesse, wie körperliche Übergriffe oder Befragungen zur Religion, können vorkommen, sind jedoch nicht systematischer Natur. Die Sicherheitskräfte sind verpflichtet, sich an einen Verhaltenskodex zu halten, der Mindeststandards für akzeptables Verhalten vorschreibt. Die Situation in Gebieten, die zuvor von der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) kontrolliert wurden – die zuvor für zahlreiche Übergriffe an Kontrollpunkten und unvorhersehbares Verhalten bekannt war – wurde als problematisch eingestuft. Dies trug zu Spannungen bei Kontrollen an Kontrollpunkten der SNA bei. Seit März/April 2025, als die zentralen Behörden, insbesondere die Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS), die Aufsicht über die Einheiten und Gebiete übernahmen, hat sich die Situation jedoch verbessert (MVCR 8.2025). Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Kräfte der Übergangsregierung. In Damaskus wurden Personen verhaftet, die über den offiziellen Grenzübergang in den Libanon reisen wollten. Nach einigen Stunden wurden sie wieder aus der Haft entlassen. Weiters wurden lokale Aktivisten aus Suweida, die in die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) wollten, bei einem Checkpoint bei Homs verhaftet. Sie wurden nach einigen Stunden aus einem Haftzentrum in Idlib entlassen (SNHR 4.7.2025b).

[…]

Wehrpflichtige im Regime al-Assads mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, sich frei im Land zu bewegen (BBC 29.12.2024). Deswegen wollten ehemalige Soldaten ihre Daten bei der neuen Übergangsregierung registrieren lassen, um neue Ausweise zu erhalten, mit denen sie in Syrien leben und sich frei bewegen können. Hunderte von ihnen wurden in den sogenannten „Versöhnungszentren“ vorstellig (FR24 2.1.2025). [Informationen zu Versöhnungsprozessen und -zentren finden sich in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen, Sicherheitsbehörden und Wehr- und Reservedienst]

Die Rückkehr und Umsiedlung innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete ist möglich, wobei die Bewohner in der Regel ohne Einschränkungen reisen können. So ist beispielsweise die Umsiedlung in Gebiete unter dem Einfluss der SNA erlaubt, und die Bewegungsfreiheit ist im Allgemeinen uneingeschränkt. Allerdings wurden im Fall der DAANES Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der Umsiedlung dokumentiert (MVCR 8.2025).

Im Nordosten ist das Reisen zwischen den von Kurden verwalteten Gebieten und den von der Regierung kontrollierten Gebieten möglich, und Zivilisten können in der Regel ohne größere Hindernisse die Kontrollpunkte zwischen den Gebieten passieren, außer wenn die Straßen aufgrund von Sicherheitsvorfällen gesperrt sind (DIS 9.12.2025b). Trotz des Rückzugs der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) aus Tall Abyad und Ra's al-'Ain im Jahr 2019 nach der Operation „Friedensquelle“ (Peace Spring) kontrollierten sie weiterhin die Hauptstraßen, die von al-Hasaka und ar-Raqqa zu den beiden Städten führen, und verhängte eine Blockade, die den Verkehr von Zivilisten und Gütern behinderte und das Leid der Bewohner verschärfte. Ra's al-'Ain und Tall Abyad liegen nahe der türkischen Grenze und stehen unter der direkten Kontrolle der türkischen Armee und der SNA, die an die Frontlinien der Kämpfe mit den SDF grenzen. Die türkische Grenze ist ihr einziger Zugang zur Außenwelt. Nach dem Abkommen zwischen den SDF und Damaskus im März 2025 haben die SDF die Einschränkungen noch verstärkt. Einem Augenzeugen zufolge sollen die SDF Menschen verhaften, die versuchen über Schmugglerrouten in die anderen Gouvernements zu gelangen (Enab 14.4.2025).

Sicherheit

Die Lage in Syrien verändert sich ständig. Die Straßenverhältnisse von heute können morgen schon ganz anders sein (SysHome o.D.a). Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums ist das Reisen in Syrien aufgrund von weitverbreiteter Kriminalität und der schlechten Sicherheitslage nicht gefahrlos möglich (MBZ 31.5.2025). Nach anderen Angaben sind wichtige Straßen, darunter die Autobahnen M5 und M6, die Damaskus mit Homs und der Küstenregion verbinden, befahrbar, und das Reisen auf diesen Strecken während des Tages wird von einer konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Mehrere nationale Reisebüros bieten nun Reisen von Damaskus in andere Teile des Landes, einschließlich der Küste, an. Rückkehrer, die in Damaskus ankommen, können in der Regel ohne Schwierigkeiten mit dem Privatwagen oder Bus in andere von der Regierung kontrollierte Gebiete reisen (DIS 9.12.2025b). In einem Interview mit dem DIS sagte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte, dass die neuen Behörden aktiv für einen ungehinderten Verkehrsfluss auf den Hauptstraßen sorgen würden, um negative Schlagzeilen zu verhindern (DIS 6.2025). Reisen in den meisten Gebieten und auf den meisten Straßen sind im Allgemeinen sicher. Die wichtigsten Straßenabschnitte werden von den Behörden kontrolliert. Allerdings gelten Nachtfahrten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter, selbst wenn man zwischen größeren Städten unterwegs ist. Entführungen finden überwiegend nachts und insbesondere an informellen Checkpoints statt. Die für diese Entführungen verantwortlichen Gruppierungen nehmen in der Regel Personen ins Visier, die als loyal gegenüber dem ehemaligen Regime gelten. Solche Vorfälle wurden aus mehreren Gouvernements gemeldet, insbesondere aus ländlichen Gebieten von Homs und Latakia. Nachtfahrten auf dieser Strecke und in angrenzenden Wüstenregionen gelten als äußerst gefährlich. Eine andere Quelle merkte jedoch an, dass die Straße zwischen Damaskus und Deir ez-Zour relativ sicher ist und Vorfälle – insbesondere Diebstähle und Raubüberfälle – selten und unregelmäßig auftreten. Reisen zwischen den größeren Städten im Süden Syriens sind im Allgemeinen möglich und relativ sicher. Die meisten Straßen sind ohne ernste Sicherheitsvorfälle befahrbar. Die einzige Strecke im Süden Syriens, auf der häufig Sicherheitsvorfälle wie Entführungen, Schießereien und inoffizielle Checkpoints gemeldet werden, ist die Straße zwischen Damaskus und Suweida, die im Vergleich zu anderen Strecken im Gouvernement als risikoreicher gilt (MVCR 8.2025). Im Mai 2025 führte das Direktorat für öffentliche Sicherheit im Gouvernement Dar'aa mehrere Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit entlang der Autobahn zwischen Damaskus und Dar'aa ein. Aufgegebene Checkpoints wurden wieder besetzt, Tag- und Nachtpatrouillen eingeführt (SANA 11.5.2025). Die Autobahn von Idlib nach Aleppo ist befahrbar. Im östlichen Aleppo und der ländlichen Umgebung ist die Autobahn nicht befahrbar (Logcluster 20.5.2025). Entlang der Verbindungsstraßen zwischen Deir ez-Zour und Homs bestehen keine Sicherheitsrisiken gemäß einem Interviewpartner einer türkischen Zeitung (DS 6.4.2025). Die Bevölkerung ist insbesondere nach Einbruch der Dunkelheit weiterhin vorsichtig, was ihre Bewegungsfreiheit anbelangt. In den meisten Gouvernements haben die Menschen tagsüber keine Angst vor Reisen, doch viele Zivilisten meiden aufgrund anhaltender Sicherheitsbedenken nächtliche Reisen. Beispielsweise traut sich Menschen in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten im Nordwesten Syriens im ländlichen Raum nicht sich nachts fortzubewegen, während sie sich in den Städten Idlib und Aleppo nachts sicher fühlen. In Gebieten, die im Verdacht stehen, die Assad-Regierung zu unterstützen, zögern die Einwohner generell, ihre Ortschaften zu verlassen, selbst tagsüber, da sie an Kontrollpunkten Misshandlungen befürchten (DIS 6.2025). Außerhalb von Damaskus bleibt das Reisen bei Dunkelheit auch gefährlich (ICG 28.3.2025).

Auf kleineren Straßen bestehen weiterhin Sicherheitsrisiken aufgrund der Präsenz extremistischer Gruppierungen, die manchmal Reisende an Checkpoints schikanieren. Gemäß einem Interview, das DIS mit SOHR geführt hat, sind diese Gruppierungen zwar nicht befugt unabhängig zu handeln und sollten auf Anweisungen von höheren Behörden agieren. Trotzdem kommt es häufig zu Schikanen, derer sich die Behörden angeblich bewusst sind (DIS 6.2025).

Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar (UNOCHA 23.12.2024). Seit dem 8.12.2024 wurden über 1.000 Opfer durch explosive Kampfmittel gemeldet, darunter 414 Tote und 592 Verletzte (UNOCHA 2.6.2025). […]

Infrastruktur

Im Hinblick auf die Verkehrsinfrastruktur und Leistbarkeit bestehen weiterhin Herausforderungen. Während die Busverbindungen zwischen Damaskus und anderen Gouvernements relativ gut funktionieren, ist das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen bestimmten Gouvernements nach wie vor begrenzt. Beispielsweise gibt es nur drei bis vier Busverbindungen pro Tag zwischen den ländlichen Gebieten in der Nähe von Hama und der Stadt Hama selbst. Darüber hinaus sind die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel im Verhältnis zur Kaufkraft der normalen syrischen Bevölkerung nach wie vor hoch, obwohl das syrische Pfund kürzlich aufgewertet wurde (DIS 6.2025). Dem syrischen Verkehrsminister zufolge sind 60 bis 70 % der Eisenbahnstrecken außer Betrieb und 30 bis 40 % der bestehenden Strecken müssen dringend gewartet werden (Rudaw 1.2.2025). Zwischen den meisten syrischen Gouvernements und größeren Städten, beispielsweise zwischen Damaskus und Aleppo, stehen öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung (MVCR 8.2025). Einem Reisebericht von Enab Baladi zufolge wurden die Ticketpreise seit al-Assads Sturz verringert. Der Ticketpreis für einen einzelnen Passagier betrug 150.000 syrische Pfund (SYP) und ist auf 137.000 SYP gesunken (Stand: Februar 2025). Business-Class-Tickets, die früher 200.000 SYP kosteten, sind nun für 182.000 erhältlich (Enab 24.2.2025).

In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert (Rudaw 1.2.2025). Der Internationale Flughafen von Damaskus hat nach einer ca. einen Monat andauernden Schließung aufgrund von Plünderungen im Zuge des Sturzes der alten Regierung seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder aufgenommen (DS 7.1.2025). Der Flughafen Aleppo wird seit 6.5.2025 wieder international angeflogen (Enab 6.5.2025). Derzeit (Stand Oktober 2025) bieten 15 Fluggesellschaften Flüge nach Damaskus an, darunter Fluggesellschaften aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Katar, Jordanien, Kuwait und Rumänien (AN 16.10.2025). Am 1.7.2025 berichtete die staatliche Nachrichtenagentur Syrian Arab News Agency (SANA), dass Flüge der Airline Air Mediterranean aus Österreich und Griechenland am Flughafen Damaskus gelandet sind. Air Mediterranean ist die zweite europäische Fluglinie, nach der rumänischen Dan Air, die Flüge nach Syrien wiederaufgenommen hat (SANA 1.7.2025). Der internationale Flughafen von Damaskus ist weiterhin voll funktionsfähig und wird von einer von der dänischen Einwanderungsbehörde konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Er dient derzeit als wichtiger Ein- und Ausreiseort für Personal der Vereinten Nationen und internationale Mitarbeiter (DIS 9.12.2025b).

Einreise

Am 9.3.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren (SANA 9.3.2025; vgl. STJ 25.6.2025). Alle Beschränkungen, wie Verhaftungen, Überprüfungen, Benachrichtigungen, Wehrdienstverweigerung wurden aufgehoben. Betroffen sind mehr als fünf Millionen Bescheide (SANA 9.3.2025). Obwohl der Beschluss formal bedeutend erschien, blieb seine praktische Umsetzung begrenzt, insbesondere für politisch verfolgte Gruppen wie Aktivisten und Regimekritiker, gegen die diese Verbote ohne rechtliche oder gerichtliche Grundlage verhängt worden waren. Selbst Monate nach Erlass des Beschlusses sehen sich einige dieser Personen weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Reisepässen konfrontiert, da ihre Namen weiterhin auf sogenannten Reiseverbotslisten stehen. Gemäß Syrians for Truth and Justice liegt das nicht nur an der langsamen Umsetzung, sondern auch an einem mangelnden institutionellen Mechanismus, der sicherstellt, dass alle betroffenen Personen in den Beschluss einbezogen werden und Möglichkeiten zur Überprüfung oder Berufung bietet. Beispielsweise fehlt es an einem System, um betroffene Personen über ihren rechtlichen Status zu informieren. Der Beschluss wurde selektiv angewendet und vage ausgelegt. Im März 2025 erklärte der Direktor der Einwanderungs- und Passbehörde, dass die Aufhebung nicht für „gerichtliche, sicherheitsrelevante oder finanzielle Fälle, die noch geprüft werden“ gelte, ohne jedoch die Art dieser Fälle oder die für ihre Bearbeitung zuständigen Behörden zu präzisieren. Ein Rechtsanwalt wies darauf hin, dass die Entscheidung nicht für Personen gilt, gegen die ein gerichtlicher Haftbefehl vorliegt oder die strafrechtlich verfolgt werden. Zudem deckt der Ministerialbeschluss Nr. 20 nicht alle Fälle von Reiseverboten ab. Er beschränkt sich auf diejenigen, die vom Kommando der Streitkräfte, den Sicherheitsbehörden und ihren Zweigstellen, dem Nationalen Sicherheitsbüro und dem Regionalkommando der Ba'ath-Partei verhängt wurden, während die von anderen Stellen verhängten unberücksichtigt bleiben. Nach wie vor herrscht Willkür, was sich durch die Abhängigkeit von vorübergehenden Lösungen, wie der Erteilung einmaliger Reisegenehmigungen zeigt. Diese Genehmigungen – manchmal handschriftlich – werden von inoffiziellen oder nicht eindeutig autorisierten Personen ausgestellt, darunter Staatsanwälte, Grenzbeamte oder sogar Personen mit unklarer Zuordnung. Sie werden in der Regel verwendet, wenn formelle Verwaltungsverfahren scheitern oder wenn keine zuständige Behörde eindeutig für die Entscheidung über die Aufhebung von Reiseverboten verantwortlich ist (STJ 25.6.2025). Nach neueren Informationen wurde die bisherigen Anforderung einer Klärung des Status vor der Rückkehr oder einer Sicherheitsüberprüfung Berichten zufolge abgeschafft. Syrer, deren Namen auf den Fahndungslisten der früheren Regierung standen, dürfen seit September 2025 ohne Hindernisse an der Grenze in das Land zurückkehren. Diese Personen bleiben Berichten zufolge in der zentralen Datenbank der Behörden als Personen mit offenen Fragen registriert. Grenzbeamte haben Zugriff auf diese Datenbank, in der diese Personen mit einem Vermerk versehen sind, der auf anhängige oder abgeschlossene Verfahren bei den Behörden hinweist. Bei ihrer Ankunft in Syrien werden die mit einem Vermerk versehenen Personen von den Grenzbeamten über ihren Status informiert und angewiesen, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, um ihren Fall zu klären und den Vermerk entfernen zu lassen. Andernfalls können diese Personen keine offiziellen Dokumente wie Reisepässe oder Strafregisterauszüge erhalten oder das Land erneut verlassen. Nach Angaben der syrischen Botschaft in Beirut gibt es fünf Kategorien von Personen, deren Namen markiert sind: 1) Personen, die Syrien illegal verlassen haben; 2) ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure; 3) Personen, die aus Sicherheitsgründen markiert sind; 4) öffentliche Angestellte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben; 5) Personen mit einer früheren oder anhängigen Vorstrafe. Personen, die unter eine oder mehrere dieser fünf Kategorien fallen, dürfen ohne Probleme nach Syrien einreisen. Eine internationale Organisation hat keine Fälle beobachtet, in denen einer Person aufgrund von an der Grenze gemeldeten Problemen die Einreise nach Syrien verweigert wurde. Die Regelung von Fällen nach der Einreise ist jedoch je nach Kategorie unterschiedlich. Fälle, die unter die ersten drei Kategorien fallen, gelten als im Voraus geregelt. Personen dieser Kategorien müssen sich dennoch bei den Behörden melden, um die Markierung neben ihrem Namen offiziell entfernen zu lassen. Im Gegensatz zur syrischen Botschaft in Beirut erklärte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte, dass Personen, die Syrien vor dem Regierungswechsel illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht einmal verpflichtet sind, sich bei den Behörden zu melden. An der Grenze werden sie lediglich aufgefordert, ihre syrische Identität nachzuweisen und Dokumente vorzulegen, die ihren Wohnsitz im Ausland bestätigen. Anschließend wird ihnen ein Transitdokument ausgestellt. Dieses Dokument wird versiegelt und kann bei Bedarf als offizielles Dokument innerhalb Syriens verwendet werden. Zwar kann es vereinzelte Fälle geben, in denen Personen angewiesen werden, sich bei bestimmten Regierungsstellen oder Sicherheitsbehörden zu melden, doch gibt es laut der Quelle keine allgemeine Richtlinie oder kein Gesetz der neuen syrischen Behörden, das solche Verfahren vorschreibt (DIS 9.12.2025b).

Grenzübergänge

Präsident ash-Shara' erließ im November 2025 Dekret Nr. 244, mit dem eine Behörde namens „Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll“ gegründet wurde. Sie ist direkt der Präsidentschaft der Republik unterstellt und hat ihren Sitz in Damaskus (Enab 24.11.2025). Der Leiter dieser Generalbehörde, der mit demselben Dekret ernannt wurde, hat Ministerrang (SO 25.11.2025). Bisher unterlag die Verwaltung aller Land- und Seegrenzübergänge der Zuständigkeit der Direktion für Land- und Seegrenzen, welche ihre Arbeit mit den zuständigen Sicherheitskräften koordinierte. Die Übergangsregierung kontrolliert die Grenzübergänge zur Türkei - mit Ausnahme des Übergangs in der Nähe der Stadt Qamishli, die sich in dem von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebiet DAANES befindet. Zudem kontrolliert die Übergangsregierung die Grenzübergänge zum Libanon, zu Jordanien (am Übergang al-Jaber/ Nassib) sowie den Übergang zum Irak (in der Stadt al-Bu-Kamal) (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge übertrug die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) der Übergangsregierung die Kontrolle über die Grenzübergänge in den von ihr kontrollierten Gebieten (MBZ 31.5.2025).

Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören (Rudaw 1.2.2025). Mit Stand 19.1.2026 sind gemäß Österreichischer Botschaft Damaskus neun Landgrenzübergänge geschlossen, sieben sind zur Gänze bzw. bedingt passierbar (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Jeder Grenzübergang zwischen Syrien und den Nachbarstaaten, Libanon, Jordanien, Türkei und Irak, hat spezielle Richtlinien und Einreisebestimmungen, die durch die Behörden vor Ort festgelegt werden (SysHome o.D.b). Demgegenüber berichtet das tschechische Innenministerium, dass alle Grenzübertrittsverfahren gemäß den geltenden Rechtsvorschriften standardisiert sind. Die Personen müssen die entsprechenden Dokumente vorlegen und ihre Einreise wird in einer Datenbank erfasst (MVCR 8.2025).

Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor. Bei der Einreise oder Rückkehr gibt es von syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für syrische Staatsbürger. Mögliche Einschränkungen können für syrische Flüchtlinge mit Aufenthaltsgenehmigung in Nachbarstaaten, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, gelten (MVCR 8.2025). Eine humanitäre Organisation hatte keine Fälle beobachtet oder Berichte erhalten, in denen Personen aufgrund ihrer politischen, ethnischen oder religiösen Herkunft an der Grenze diskriminierend behandelt worden wären (DIS 9.12.2025b).

[…]

Türkei

Die fast 1.000 Kilometer lange Grenze zwischen Syrien und der Türkei verfügt über zahlreiche Grenzübergänge. Dennoch bleiben mehrere wichtige Übergänge zwischen der Türkei und Nordostsyrien geschlossen, einige davon bereits seit Jahren, was erhebliche wirtschaftliche, soziale und humanitäre Folgen hat. Die Schließungen sind auf politische, militärische und sicherheitspolitische Komplexitäten zurückzuführen (963 7.9.2025). Der türkische Innenminister (UNHCR 2.1.2025) und die syrische Generaldirektion für Land- und Seegrenzen (Welat 13.7.2025) gaben bekannt, dass sechs aktive Grenzübergänge rund um die Uhr in Betrieb sind, um einen reibungslosen und effizienten Prozess zu gewährleisten. Die tägliche Bearbeitungskapazität beträgt insgesamt 19.000 Personen, was einer deutlichen Steigerung gegenüber der vorherigen Kapazität von 3.020 Personen entspricht (UNHCR 2.1.2025). Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Generaldirektion für Land- und Seegrenzen sagte gegenüber dem staatlichen Medium SANA, dass Rückkehrer über die Grenzübergänge Bab al-Hawa/ Reyhanlı, Bab as-Salama/ Öncüpınar, Kassab/ Yayladağı und Jarabulus/ Karkamış nach Syrien reisen. Die syrische Verwaltung sorgt dafür, dass ihnen alle Dienstleistungen und Einrichtungen kostenlos zur Verfügung stehen und sie von jeglichen Gebühren für ihr Gepäck und ihre Möbel, die sie während ihrer Rückkehr mitführen, befreit sind (AAA 11.2.2025). Die Abwicklung freiwilliger Rückkehrer wird von UNHCR an sieben Grenzübergängen fortgesetzt: Bab al-Hawa/ Reyhanlı, Kassab/ Yayladağı, Bab as-Salama/ Öncüpınar, Karkamış/ Jarablus und Akçakale/ Tall Abyad sowie Zeytindalı/ Jinderes und Çobanbey/Al Rai, die für dafür wieder geöffnet wurden (UNHCR 24.11.2025). Am 12.7.2025 gab die Generaldirektion für Land- und Seegrenzen bekannt, dass für die Einreise über den Grenzübergang Bab al-Hawa/ Reyhanlı eine vorherige Genehmigung der türkischen Seite erforderlich ist (Welat 13.7.2025).

Zu den elf wichtigsten Grenzübergängen entlang der türkisch-syrischen Grenze gehören diejenigen im Nordosten Syriens, die unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) stehen, darunter Mürşit Pinar/ 'Ain al-Arab im Osten von Aleppo, Şenyurt/ ad-Darbasiya im Norden von al-Hasaka und Qamishli/ Nusaybin. Hinzu kommen Çobanbey/Al Ra'i gegenüber von Ra's al-'Ain und Akçakale/ Tall Abyad im Norden von ar-Raqqa. Die beiden letztgenannten Grenzübergänge, die von Gruppierungen der von der Türkei unterstützten SNA kontrolliert werden, wurden 2019 wiedereröffnet. Bezüglich der Wiedereröffnung der Grenzübergänge in der von den SDF kontrollierten Gebieten zur Türkei konnte noch keine Einigung mit der Zentralregierung erzielt werden (Stand: September 2025) (963 7.9.2025). Ein syrischer Grenzbeamter erklärte, dass weder der Irak noch die Türkei die Öffnung von Grenzübergängen zu Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) planen (Rudaw 23.11.2025).

Die Generaldirektion für Land- und Seegrenzen gab am 18.8.2025 bekannt, dass sie eine Vereinbarung mit der Türkei erzielt habe, wonach syrische Auswanderer ohne vorherige Genehmigung über Grenzübergänge zur Türkei nach Syrien einreisen können (TNA 19.8.2025). Die neuen Regeln gelten an Grenzübergängen wie Bab al-Hawa/ Reyhanlı, Bab as-Salama/ Öncüpınar, Kassab/ Yayladağı und Jarabulus/ Karkamış. Gemäß der Erklärung dürfen Syrer mit gültiger Aufenthaltsgenehmigung in allen Ländern, mit Ausnahme der Türkei, oder Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit ohne vorherige Genehmigung mit ihren Fahrzeugen nach Syrien einreisen und über denselben Grenzübergang zurückkehren. Syrer über 18 Jahren, die auch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, dürfen die Grenze überqueren, sofern sie sowohl ihren ausländischen Pass als auch einen syrischen Pass mit sich führen, auch wenn dieser abgelaufen ist. Kinder von Auswanderern unter 18 Jahren, die eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, aber keinen syrischen Pass haben, dürfen mit ihrem ausländischen Pass einreisen (Enab 19.8.2025). Am 20.8.2025 begann die Türkei offiziell mit der Passkontrolle an den Grenzübergängen zu Syrien. Damit können türkische Staatsbürger und Syrer mit Mehrfachstaatsbürgerschaft die meisten Landgrenzübergänge passieren (DS 20.8.2025). Das Überqueren der syrischen Grenze von der Türkei aus, beispielsweise über den Grenzübergang Bab al-Hawa/ Reyhanlı, ist für Staatsangehörige anderer Länder als Syrien verboten, es sei denn, sie sind Mitglieder humanitärer Missionen oder andere offizielle Vertreter. Die Rückkehr in Gebiete nahe der türkischen Grenze, die unter dem Einfluss der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) stehen, ist möglich und im Allgemeinen relativ unproblematisch. In der Vergangenheit war das Verhalten der lokalen Sicherheitskräfte manchmal unvorhersehbar, und es gab Berichte über willkürliche Entscheidungen und Schikanen. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts sind diese Einheiten jedoch verpflichtet, einen bestimmten „Verhaltenskodex“ zu befolgen, der von den zentralen Behörden festgelegt und von diesen überwacht wird (MVCR 8.2025).

[…]

Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-02-22 20:35

Gemäß Artikel 63 des Gesellschaftsvertrags von 2023 hat jeder Bürger das Recht auf Arbeit, Unterkunft und sich frei zu bewegen (RIC 14.12.2023).

Die Ein- und Ausreise in die Gebiete der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) wird von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) strenger kontrolliert. Umgekehrt gehen die Sicherheitskräfte der Zentralregierung bei den Kontrollen an den Ein- und Ausreisestellen zu/von den DAANES-Gebieten sehr lax vor. An den Kontrollpunkten an der Grenze zum DAANES-Gebiet sind die SDF-Mitarbeiter im Allgemeinen misstrauischer und wachsamer, beispielsweise kontrollieren sie Personen häufiger, überprüfen Telefone und erkundigen sich nach dem Grund für die Reise in das DAANES-Gebiet aus anderen Teilen Syriens. Laut Quellen konzentrieren sich die SDF in erster Linie auf mögliche Verbindungen zu oppositionellen Einheiten, die gegen die SDF kämpften, insbesondere zur Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), und zu den von diesen kontrollierten Gebieten, z. B. Manbij. Im Allgemeinen wurde ethnischen Kurden, die das SDF-Personal bei Kontrollen anhand ihrer Namen identifizieren konnte, die Einreise in die DAANES-Gebiete gestattet. In den meisten Fällen können auch ethnische Araber in die DAANES-Gebiete einreisen, wenn sie eine Verbindung zu dem Gebiet haben, z. B. einen Wohnsitznachweis, Eigentumsrechte, einen syrischen Personalausweis usw. Alternativ muss ein Grund für die Reise in die Gebiete der DAANES angegeben werden, beispielsweise für Personen, die ursprünglich aus Damaskus stammen und keine nachweisbare Verbindung zur DAANES haben. Zurückkehrende Personen müssen keine besonderen Dokumente vorlegen. Insbesondere im Gebiet von Aleppo werden laut einer Quelle aufgrund einer Vereinbarung zwischen den zentralen Behörden und den SDF alle Kontrollpunkte entfernt, sodass ein freier Verkehr zwischen den Regionen möglich ist (MVCR 8.2025). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es relativ viele Checkpoints in der DAANES (MBZ 31.5.2025). Mit Dokumenten der ehemaligen syrischen Regierung, die international und national anerkannt sind, können Syrer ihre Bewegungsfreiheit ausüben, und beispielsweise in Gebiete außerhalb der DAANES-Gebiete reisen, um Familienangehörige zu besuchen, Dokumente zu erneuern und Dienstleistungen in anderen Teilen Syriens in Anspruch zu nehmen. Obwohl DAANES-Dokumente außerhalb der Region nicht anerkannt werden, ermöglichen sie den Bewohnern, ihre Identität nachzuweisen, sich mit weniger Einschränkungen zu bewegen und Dienstleistungen innerhalb der DAANES-Gebiete in Anspruch zu nehmen (NRC 2.7.2025).

Bewohner Nord- und Ostsyriens müssen bei den Behörden der DAANES eine Ausreisegenehmigung beantragen, die bei der Einwanderungsbehörde in Qamishli eingereicht wird. Die Erlangung der Genehmigung zur Ausreise aus dem DAANES-Gebiet ist für Familien in der Regel einfacher als für junge Männer. Obwohl die Zahl der Anträge auf Ausreisegenehmigungen gestiegen ist, ist die Zahl der tatsächlichen Ausreisen aufgrund der Aussetzung der Visaerteilung für Syrer unverändert geblieben, und auch die DAANES-Behörden sind zurückhaltend bei der Erteilung von Ausreisegenehmigungen. Die gleichen Dokumente müssen bei der Ausreise aus Nord- und Ostsyrien und der Rückkehr aus der Kurdischen Region Irak (KRI) vorgelegt werden. Syrische Staatsangehörige, die entweder die doppelte Staatsangehörigkeit besitzen oder im Besitz einer ausländischen Aufenthaltsgenehmigung sind und über die Grenze bei Semalka/ Faysh Khabour in das DAANES-Gebiet einreisen möchten, müssen am Grenzkontrollpunkt Dokumente vorlegen, die familiäre Bindungen oder andere Verbindungen zur DAANES nachweisen. Junge alleinstehende Männer haben nur sehr geringe Chancen, eine Einreisegenehmigung zu erhalten. Ausnahmen bilden medizinische Notfälle oder dringende Familienzusammenführungen. Anträge müssen persönlich bei der DAANES-Einwanderungsbehörde in Qamishli gestellt werden. Reisende müssen außerdem einen Bürgen innerhalb des DAANES haben, der finanziell haftet, wenn sie nicht zurückkehren. Personen, die nicht in die DAANES zurückkehren, oder ihre Bürgen können von den DAANES-Behörden mit einer Geldstrafe von etwa 2.000 US-Dollar belegt werden. Darüber hinaus können diese Personen von den Behörden der Kurdischen Regierung im Irak (KRG) für jeden Tag, den sie über die zulässige Aufenthaltsdauer hinaus in der KRI bleiben, mit einer Geldstrafe von etwa 15 US-Dollar pro Tag belegt werden. Bei der Einreise in die KRI müssen sich Reisende einer Sicherheitskontrolle unterziehen und werden über die maximal zulässige Aufenthaltsdauer von einem Monat informiert, die gegen Zahlung einer Gebühr auf zwei Monate verlängert werden kann. Wer länger bleiben möchte, muss eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen (DIS 8.2024). Obwohl für die Einreise in die von der SDF kontrollierten Gebiete keine besonderen Genehmigungen oder Dokumente erforderlich sind, ist die Rückkehr in diese Gebiete aus Sicherheitsgründen schwierig. Nach Informationen ist die Rückkehr in diese Gebiete insbesondere für Personen, die nicht kurdischer Abstammung sind, eine Herausforderung. Eine vom tschechischen Innenministerium kontaktierte Organisation hat Fälle dokumentiert, in denen die SDF Rückkehrer daran hinderte, am Grenzübergang in Qamishli nach Syrien einzureisen. Wie in den von der SNA kontrollierten Gebieten bestehen auch im Nordosten Syriens aufgrund der Kämpfe zwischen der SNA und der SDF sowie zwischen der SDF und anderen Akteuren (z. B. IS) weiterhin Risiken (MVCR 8.2025).

Der Flughafen in Qamishli wurde drei Tage nach der Befreiung Syriens vom Assad-Regime von den SDF übernommen (Rudaw 1.2.2025; vgl. TNA 23.6.2025). Sie unterbrachen die Kommunikation mit Damaskus. Der Verkehrsminister kündigte an, dass der Flughafen Qamishli nach der Befreiung von den SDF wieder aktiviert würde (Rudaw 1.2.2025). Gemäß der syrischen Generalbehörde für zivile Luftfahrt ist der Flughafen von Qamishli aus operativen Gründen für jeglichen Flugverkehr gesperrt. Die einzige Behörde, die diesen Status ändern kann, ist die Generalbehörde für zivile Luftfahrt. Diese Sperre gilt für alle Fluglinien, sowohl lokal als auch international (SANA 21.6.2025). Diese Aussage kam als Reaktion auf ein Dekret, das durch die DAANES im Juni 2025 erlassen wurde, in dem die finanzielle und administrative Verwaltung durch die DAANES angekündigt wurde. Der Flughafen steht unter der Kontrolle der DAANES (Rudaw 21.6.2025). Es ist unwahrscheinlich, dass der Flughafen ohne Zustimmung aus Damaskus betrieben wird, und die kurdische Ankündigung wird als politisch angesehen. Bereits im Mai 2025 hat die DAANES Instandhaltungsarbeiten am Flughafen vorgenommen (AW 23.6.2025). Die DAANES erlaubte Russland weiterhin den Flughafen als Basis zu nutzen (TNA 23.6.2025). Der Flughafen in Qamishli wird als Militärstützpunkt Russlands genutzt (Stand Juli 2025) (MEI 2.7.2025).

Die SDF erhalten dem Erfahrungsbericht eines Journalisten zufolge Checkpoints in Deir ez-Zour (NLM 1.4.2025). In den DAANES-Gebieten in Deir ez-Zour kommt es vermehrt zu Verhaftungen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Die Verhaftung gesuchter Personen wird den SDF übertragen, die auf Beschluss der Selbstverwaltung von den Inneren Sicherheitskräften, genannt Asayesh, unterstützt werden. Dadurch kam es zu einer Zunahme an Verhaftungen. Einer anonymen Quelle zufolge werden monatlich 50 bis 70 Personen aus allen Gebieten von Deir ez-Zour festgenommen. Die Beteiligung der Asayesh, die zahlreiche Kontrollpunkte im gesamten westlichen und östlichen Umland etabliert hat, trägt wesentlich zu diesen Operationen bei. Während die Checkpoints der Selbstverteidigungskräfte nur begrenzt in Gebieten wie den Industrieanlagen nördlich von Deir ez-Zour, den Städten as-Sabha, as-Shahil, al-Basra und Abu Hardub bis hin zur Stadt Hajin im Osten des Gouvernements verteilt sind, sind die Asayesh-Checkpoints in allen von der SDF kontrollierten Gebieten in Deir ez-Zour weit verbreitet. Diese weitreichende Präsenz erschwert den gesuchten Personen die Fortbewegung, sei es zur Arbeit oder zur Deckung des täglichen Bedarfs, und zwingt sie, unwegsame und unsichere Wege zu nehmen. Diejenigen, die vor der Verhaftung fliehen, sind der Gefahr von Übergriffen ausgesetzt, wenn sie die Landstraßen verlassen haben oder ihr Transportmittel ausfällt. Hinzu kommen die schlechten Straßenverhältnisse. Andere ziehen es vor, in ihren Häusern zu bleiben, aus Angst vor einer Verhaftung, die letztendlich zur Zahlung von Geld oder zur Zwangsrekrutierung führt (AJ 2.10.2024). Obwohl beispielsweise viele Zollkontrollpunkte offiziell aufgehoben wurden, sind Personen, die aus dem Süden von Deir ez-Zour reisen, weiterhin der Gefahr einer Verhaftung ausgesetzt, da sie als mit dem IS verbunden angesehen werden (IntOrgSYR3 1.10.2025). Nachdem ein interner Grenzübergang zu Manbij und 'Ain al-'Arab/ Kobane geschlossen wurde, ist der Personen- und Warenverkehr seit Mitte Dezember 2024 behindert. Der andauernde Beschuss und gewalttätige Zwischenfälle in der Nähe der Qaraqozak-Brücke blockieren auch den Zugang zwischen Manbij und Gebieten östlich des Euphrat, einschließlich des Gouvernements ar-Raqqa (UNOCHA 30.1.2025).

Die Angst zu reisen wurde durch das Ende der türkischen Bombardements östlich des Euphrats in Nordostsyrien etwas gemildert. Insbesondere zwischen den Städten, wie al-Hasaka, und den umliegenden Gebieten, einschließlich der Städte an der türkisch-syrischen Grenze, wie al-Malikiya, und zwischen al-Hasaka und Deir ez-Zour. Dennoch hat sich an der Bewegungsfreiheit weitgehend nichts verändert (DIS 6.2025). Demgegenüber berichtet Enab Baladi, dass es seit dem Sturz al-Assads zwischen Damaskus und al-Hasaka zu signifikanten Veränderungen kam, wo es früher zahlreiche Checkpoints gab. Der einzige Checkpoint an dem Geld verlangt wird, ist jener, der von den SDF in at-Tabqa betrieben wird. Dort werden 2.000 Syrische Pfund (SYP) für jeden Passagier eingehoben, die als „Ausreisegebühren“ geführt werden. Ein Checkpoint zur Einfahrt von Homs wird von der Übergangsregierung betrieben. Dort werden Reisende gefragt, ob sie Probleme während ihrer Fahrt hatten und ob die vom Reiseunternehmen erhobenen Gebühren höher waren, als vereinbart (Enab 24.2.2025).

Der Grenzübergang ar-Raqqa/ Athriya ist der einzige offizielle Grenzübergang, der die Gebiete unter der DAANES mit denen unter der Kontrolle der syrischen Regierung in der Badia verbindet, und von Zivilisten, Patienten und Studenten genutzt wird, insbesondere angesichts der anhaltenden Beschränkungen an anderen Grenzübergängen (SOHR 21.10.2025). Der Grenzübergang ar-Raqqa/ Athriya wurde vollständig geschlossen. Reisende, Studenten und Patienten können ohne Einschränkungen passieren, wenn sie Geld an das Personal der öffentlichen Sicherheit am Checkpoint zahlen (SOHR 26.10.2025). Mit der syrischen Regierung verbündete Kräfte haben die Straße zwischen ar-Raqqa und Athriya gesperrt, nachdem sie zahlreiche Fahrzeuge (Panzer und gepanzerte Fahrzeuge) sowie Gruppen von Kämpfern und bewaffneten Männern in das Gebiet von Athriya gebracht hatten, wo sich ein Kontrollpunkt der Regierungstruppen befindet. Informationen zufolge wurde das Gebiet in eine Militärzone der Sicherheitskräfte der syrischen Regierung umgewandelt, während der Verkehr auf eine alternative Route über Deir ez-Zour-Palmyra-Damaskus umgeleitet wurde. Dies erhöht die Belastungen für Reisende zwischen den Gebieten der DAANES und den Gebieten unter der Kontrolle der Zentralregierung (SOHR 16.11.2025). Aufgrund wiederholter Schließungen und Umleitungen benutzen Reisende, insbesondere diejenigen, die zu Reisen gezwungen sind, wie Studenten und Patienten, unbefestigte Straßen oder unsichere Routen, um die Grenzübergänge und Kontrollpunkte zu umgehen und sich von den Gebieten der DAANES in die Gebiete der Übergangsregierung zu begeben. Durch die Umwege setzen sie sich dem Risiko aus, von den derzeit in diesen Gebieten operierenden Banden sowie vom Islamischen Staat (IS) getötet, ausgeraubt oder entführt zu werden (SOHR 26.10.2025). Mit 20.11.2025 wurde die Straße zwischen Maadan und ar-Raqqa für Reisende gesperrt, ohne dass Angaben zur Dauer der Sperre gemacht wurden. Damit sind die Straßen zwischen den Gebieten unter der DAANES und denen der Zentralregierung vollständig gesperrt. Ausnahmeregelungen gelten für medizinische Notfälle und Gemüselastwagen (SOHR 20.11.2025). Ende November 2025 waren die Straßen zwischen ar-Raqqa, Deir Hafer und Aleppo, sowie zwischen ar-Raqqa, Athariya und Salamiye weiterhin gesperrt (NPA 26.11.2025). Des Weiteren berichtete ein Transportunternehmer, dass im November 2025 20 junge Männer festgenommen wurden, die in Bussen von al-Hasaka und Qamishli nach Damaskus und Aleppo unterwegs waren. Die Festnahmen passierten auf der Route Raqqa-Maadan-Deir ez-Zour (NPA 17.11.2025). Quellen teilten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte mit, dass an Checkpoints der Gruppierungen al-Hamzat und al-Amshat der SNA, die auf der Straße zwischen Athriya und Khanaser im Osten von Aleppo stationiert sind, Abgaben von Fahrzeugen eingehoben werden, welche die Straße passieren. Fahrer von Privatwagen, Bussen und Lastkraftwagen werden gezwungen, bis zu 100 US-Dollar pro Fahrzeug zu zahlen, um weiterfahren zu dürfen. Die Straße nach Deir Hafer ist vollständig gesperrt. Die Autobahn zwischen Aleppo und ar-Raqqa sowie die Nebenstraßen, die zur Stadt Deir Hafer führen, wurden zeitgleich mit dem Eintreffen türkischer Lastwagen und Konvois am Militärflughafen Kuweires gesperrt (SOHR 28.9.2025).

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Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2026-02-28 18:25

Grundversorgung

Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes spiegeln die Situation nach Jahren des bewaffneten Konflikts wider. Die stabilisierenden Auswirkungen, die mit dem Amtsantritt der neuen Regierung verbunden sind, sind aufgrund ihrer kurzen Amtszeit noch begrenzt. Es gibt nach wie vor keinen einheitlichen Plan für die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen im gesamten Land. Das Land erholt sich von Jahren des Krieges und den Sanktionen gegen das Assad-Regime (MVCR 8.2025). Die notleidende Bevölkerung wartet bislang vergeblich auf eine „Friedensdividende“, also darauf, dass sich der Machtwechsel positiv auf ihre unmittelbaren Lebensverhältnisse auswirkt. Noch immer ist ein Großteil auf Hilfen angewiesen. Schlimmer noch, angesichts des angespannten Staatshaushalts sind viele Reformauswirkungen auf die Bevölkerung negativ: Kündigungen und Jobunsicherheit im öffentlichen Dienst, Streichung von Subventionen und deutlich höhere Strompreise trotz hoher Lebenshaltungskosten betreffen große Teile der Bevölkerung. Zudem gibt es Hinweise auf Bodenspekulation und erneute Enteignungen (IDOS 8.12.2025).

Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit (UNSC 21.5.2025). 50,5 % der 16,5 Mio. Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind weiblich, 49 % sind männlich. 45 % sind Kinder, 5 % Personen über 59 Jahren und 17 % Personen mit einer Behinderung (UNOCHA 24.7.2025). In Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung werden laut VN-Angaben insbesondere im Nordwesten hohe humanitäre Bedarfe vermerkt. So werden im Gouvernement Aleppo, das größtenteils unter Regierungskontrolle steht, vier Mio. Personen, die Hilfe benötigen, gezählt. Im Gouvernement Idlib beträgt deren Anzahl 2,8 Mio. Im Gouvernement Damaskus-Land wird mit 1,9 Mio. Menschen, die Hilfe benötigen, die dritthöchste Anzahl an Bedürftigen vermerkt (AA 30.5.2025). Bei einer Untersuchung von Impact Initiatives zeigt sich, dass Hama, al-Hasaka, Latakia, Tartus, Nord-Aleppo und Zentral-ar-Raqqa die wichtigsten humanitären Krisenherde sind, wobei zahlreiche Gemeinden fünf bis zwölf schwerwiegende Probleme melden. In diesen Gebieten üben überschneidende Herausforderungen wie Vertreibung, Infrastrukturschäden und wirtschaftlicher Zusammenbruch erheblichen Druck auf die lokalen Systeme aus. Deir ez-Zour und das ländliche Damaskus weisen ebenfalls lokale Konzentrationen von Notlagen auf (ImpInit/REACH 4.2025).

Die Karte von UNOCHA zeigt die Anzahl der hilfsbedürftigen Personen je nach Gouvernement und Bezirk:

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UNOCHA 24.7.2025

Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IBCRDF 21.4.2025 vgl. Welat 3.9.2025), wobei 60 % unter extremer Armut leiden (IBCRDF 21.4.2025). Ein Viertel der Bevölkerung lebt derzeit in extremer Armut und unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen von 2,15 US-Dollar (USD) pro Kopf und Tag. 67 % leben unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit mittlerem Einkommen von 3,65 USD. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt (WBG 30.6.2025). Die absolute Armutsgrenze für Haushalte (als Indikator für Nahrungsmittelknappheit) lag in Syrien im November 2025 bei 2,84 Millionen Syrischen Pfund (SYP) pro Monat, die untere Armutsgrenze bei 4,47 Millionen SYP und die obere Armutsgrenze bei 6,17 Millionen SYP (SCPR 11.11.2025). Die Mindestarmutsgrenze nach Schätzungen der UNO liegt bei 200 USD pro Monat und die Mindesthungergrenze bei 60 USD pro Monat (BBC 16.12.2024).

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In allen Regionen bestehen weiterhin Einkommens-Ausgaben-Lücken, wobei die Ausgaben selbst in Haushalten mit mehreren Verdienern die Einkommen bei Weitem übersteigen. Aufgrund steigender Kosten für Grundbedürfnisse können sich über 70 % der Haushalte in Idlib und Teilen von Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten (HumAct 25.3.2025b). Demgegenüber wird berichtet, dass Wasser-, Strom- und Internetversorgung in Idlib zuverlässiger sind als in den zuvor vom Regime kontrollierten Gebieten – zumindest außerhalb der Zeltlager. An den meisten Orten in dem vor dem Sturz des Regimes von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierten Gouvernement werden nur türkische Lira (TL) und US-Dollar akzeptiert. Der Automobilhandel floriert, und in vielen Geschäften scheint es keinen Mangel an Waren zu geben, auch nicht an importierten (Majalla 18.3.2025). Die erhebliche Diskrepanz zwischen der begrenzten Einkommenssteigerung und dem starken Preisanstieg hat die Existenzkrise verschärft, insbesondere da diese Entscheidungen nicht mit Unterstützungs- oder Sozialschutzprogrammen einhergingen. Laut dem Minister für Wirtschaft und Industrie bedeutet dies, dass die überwiegende Mehrheit der Syrer von den jüngsten wirtschaftspolitischen Maßnahmen betroffen ist, entweder durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes oder durch den Verlust ihrer Kaufkraft (UltraSyr 16.11.2025).

Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, wobei Einwohner, Rückkehrer und Binnenvertriebene ähnliche Zahlen angaben (WB 28.5.2024). 56 % der von einem Forschungsnetzwerk zwischen 29.10.2025 und 17.11.2025 befragten Syrer geben an, dass es schwierig ist, die Grundbedürfnisse zu decken. 86 % geben an, dass ihr Nettoeinkommen nicht ausreicht, um ihre Ausgaben zu decken, und 77 % der Befragten sind unzufrieden mit den Bemühungen der Regierungsbehörden – wenn auch nicht immer der nationalen Regierung – zur Schaffung von Arbeitsplätzen. Die Ernährungsunsicherheit betrifft einen alarmierenden Anteil der Bürger: 65 % aller befragten Syrer und 73 % der selbst ernannten Binnenvertriebenen geben an, dass ihnen in den letzten 30 Tagen oft oder manchmal die Lebensmittel ausgegangen sind, bevor sie Geld hatten, um neue zu kaufen (FA 5.12.2025). In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, gaben 19 % der Befragten an, in der Lage zu sein, grundlegende Konsumgüter, wie Kleidung und Schuhe für ihre Familie bereitzustellen. 37 % gaben an, es gerade noch zu schaffen, 32 % schafften es kaum und 12 % schafften es nicht. Gegenüber den beiden Vorjahren stellt dies eine Verbesserung dar (STDOK/SL 27.10.2025). Im Juli 2024 gaben in einer vergleichbaren Studie 6 % an, dass sie es schafften, grundlegende Konsumgüter für ihre Familien bereitzustellen. 39 % gaben an, es gerade noch zu schaffen, 40 % gaben an, dies kaum zu schaffen, und 15 % gaben an, es nicht zu schaffen (STDOK/SL 2024). Die folgenden von der Staatendokumentation erstellten Grafiken zeigen die Ergebnisse dieser Studien in den letzten drei Jahren im Städtevergleich:

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Obwohl sich die institutionelle Effizienz im Vergleich zur Assad-Ära leicht verbessert hat, insbesondere bei der Verfügbarkeit von Gütern wie Heizöl und Kochgas, ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig (Etana 7.2025). Mit Winter 2025 haben sich die Preise für verschiedene Materialien im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt, während es für Familien aufgrund der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und der unzureichenden Einkommen zur Deckung der Grundbedürfnisse zunehmend schwieriger wird, sich die grundlegendsten Dinge zum Heizen zu beschaffen. Im Winter 2024/2025 kostete ein Barrel Heizöl etwa 125 USD, im Oktober 2025 waren es über 200 USD, während ein Barrel hochwertiges Heizöl 215 USD kostete. Brennholz ist preislich nicht besser als andere Heizmethoden, da der Preis pro Tonne etwa 200 USD erreicht (Syria TV 15.10.2025a). Der Preis für Haushaltsgas stieg aufgrund von Streichungen von Subventionen für Erdölprodukte von 30.000 auf 150.000 SYP und der für Diesel und Benzin von rund 2.500 auf fast 15.000 SYP (UltraSyr 16.11.2025).

In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von Damaskus oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über Dienstleistungen, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist (GPC 3.4.2025). Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch (Bourse Bazaar 1.4.2025).

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Viele Syrer, die Verwandte im Ausland haben, sind auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um die Lebenshaltungskosten und die Wirtschaftskrise zu bewältigen. Schätzungen zufolge belaufen sich die Überweisungen mit Stand April 2025 auf etwa drei bis 4 Milliarden USD pro Jahr und sind damit eine der wichtigsten Quellen des Nationaleinkommens (sie machen 15 bis 20 % des inoffiziellen BIP aus). Allerdings bleiben sie eine vorübergehende Lösung in einer zusammengebrochenen Wirtschaft, die eher auf Überlebensökonomie als auf Produktion setzt (Enab 17.4.2025). Die Kluft zwischen denen, die Hilfe von Verwandten im Ausland erhalten, und denen, die ausschließlich auf lokale Ressourcen angewiesen sind, ist beträchtlich (Balanche 16.11.2025). Für einige Rückkehrer können diese Überweisungen die Grundlage für ihre Wiedereingliederung bilden, indem sie ihnen ermöglichen, beschädigte Häuser zu reparieren, Unternehmen zu gründen oder einfach nur den täglichen Bedarf zu decken. In anderen Fällen können jedoch die Rückkehrer selbst zu Versorgern werden und ihre im Ausland erworbenen Ersparnisse oder Ressourcen nutzen, um Verwandte zu unterstützen, die in Syrien geblieben sind (STDOK/Möller 21.10.2025).

Lebensmittelversorgung

Syrien befindet sich derzeit in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit, verursacht durch einen über zehn Jahre andauernden Konflikt, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen. Über die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit (UNICEF 1.8.2025). Rund 14,56 Millionen Menschen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen, davon 9,1 Millionen von akuter Ernährungsunsicherheit (darunter 1,4 Millionen von schwerer Ernährungsunsicherheit) und 5,4 Millionen von potenzieller Ernährungsunsicherheit, wie aus den Ergebnissen der Bewertung der Ernährungssicherheit 2024 hervorgeht (UNOCHA 24.7.2025). Mehr als 600.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt und benötigen lebensrettende Behandlung, darunter über 177.000, die stark abgemagert sind (UNICEF 1.8.2025). Die Ernährungssicherheit in Syrien verschlechtert sich weiter, da die politische Instabilität, die anhaltende Unsicherheit, die Umweltzerstörung und die langwierige Wirtschaftskrise die Widerstandsfähigkeit sowohl auf Haushalts- als auch auf Gemeindeebene untergraben. Anhaltende Konflikte, wirtschaftlicher Zusammenbruch, Vertreibung und unzureichende humanitäre Hilfe sind die Hauptursachen für den eingeschränkten Zugang zu nahrhaften Lebensmitteln, suboptimale Ernährungspraktiken und Ausbrüche von durch Wasser übertragenen Krankheiten und durch Impfungen vermeidbaren Krankheiten, die direkt zu chronischer und akuter Unterernährung (Auszehrung, Untergewicht und Wachstumsstörungen) beitragen (UNOCHA 24.7.2025). Haushalte greifen auf negative Bewältigungsstrategien zurück, wie den Verkauf persönlicher Gegenstände und die Reduzierung der Nahrungsaufnahme, um mit dem wirtschaftlichen Druck fertig zu werden (IHH 10.1.2025). Es besteht ein erheblicher Mangel an Säuglingsnahrung und Kindernahrung, der durch die hohen Kosten noch verschärft wird, sodass viele Familien sich diese Produkte nicht leisten können. Auch das Stillen ist unzureichend, da viele Mütter aufgrund des anhaltenden Konflikts unter schlechter Ernährung und psychischen Belastungen leiden. Darüber hinaus haben der Mangel an grundlegenden Kochutensilien, schlechte oder fehlende Hygiene, begrenzte Verfügbarkeit von Lebensmitteln, steigende Preise und sinkende Kaufkraft die Situation weiter verschlechtert. Das monatliche Einkommen von Familien ist unter die Hungergrenze gefallen (IBCRDF 21.4.2025).

Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Aufgrund von Faktoren wie unzureichenden Vorräten an Grundstoffen und der Unmöglichkeit, landwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, können keine ausreichenden Mengen an Lebensmitteln produziert werden (MültDer 11.3.2025).

In 81 % der von Impact Initiatives untersuchten Gemeinden gaben die befragten Personen an, dass sich die Haushalte keine ausreichende Ernährung leisten können, was den wirtschaftlichen Zugang als vorrangige Herausforderung hervorhebt, während 29 % der Gemeinden Berichten zufolge unter weitverbreitetem Hunger leiden (am höchsten in Suweida (50 %), Deir ez-Zour (48 %), al-Hasaka (47 %), Hama (47 %) und Quneitra (45 %)). Dieser Punkt bezieht sich zwar in erster Linie auf die Ernährungssicherheit, unterstreicht jedoch die Wechselbeziehung zwischen der Widerstandsfähigkeit der Lebensgrundlagen, der Funktionsfähigkeit der Märkte und der Kaufkraft der Haushalte (ImpInit/REACH 4.2025).

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Die syrische Landwirtschaft ist in hohem Maße von Niederschlägen abhängig. Allerdings erlebt das Land seit drei Jahren eine Dürreperiode. Die übermäßige Nutzung des Grundwassers aufgrund fehlender Regulierung hat zu einem allmählichen Rückgang des Wasserspiegels geführt (Balanche 16.11.2025). Die Landwirtschaft spielt eine zentrale Rolle für die Ernährungssicherheit und sichert vielen Familien, insbesondere in den ländlichen Gebieten Syriens, ihr Einkommen. Der Rückgang der landwirtschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Dürre verschärft die Existenzkrise im Land (Enab 21.8.2025). Geringe Niederschläge und unzureichende Bewässerungsinfrastrukturen beeinträchtigen sowohl städtische als auch ländliche Gebiete, beispielsweise im Gouvernement Dar'aa und im Norden Syriens (MVCR 8.2025). Erhebliche Niederschlagsdefizite im Winter 2024/2025 von bis zu 69 % des langjährigen Durchschnitts haben zu einem Ausfall der Weizenernte 2024/2025 geführt, was erhebliche Auswirkungen auf die Futtermittelversorgung und die Wasserressourcen hat und die ohnehin schon prekäre Ernährungslage in Syrien weiter verschärft. Die Analyse der seit Beginn der Anbausaison im September 2024 gefallenen Niederschlagsmengen zeigt, dass alle Gouvernements von unterdurchschnittlichen Niederschlägen stark betroffen sind, darunter auch die „Kornkammern“ des Landes in al-Hasaka, Aleppo, Idlib und den südlichen Gouvernements. Die kumulierten Niederschläge für den Zeitraum November 2024 bis April 2025 liegen durchschnittlich 54 % unter dem Durchschnitt und reichen von 37 % (in Tartus) bis 69 % (in al-Hasaka) unter dem langjährigen Durchschnitt (FAO 10.6.2025). Die anhaltende Dürre erhöht weiterhin die Gesundheitsrisiken für Kinder und ihre Familien, darunter zunehmende Unterernährung und das Potenzial für Krankheitsausbrüche wie akuter wässriger Durchfall (AWD) (UNICEF 1.8.2025).

Die Preise für Lebensmittel sind aufgrund der schwierigen Produktionsbedingungen und der geringen Vorräte recht hoch (MültDer 11.3.2025). Seit dem Sturz des früheren Regimes hat sich der Brotpreis vervielfacht (AlHurra 13.2.2025). Durch die Streichung von Subventionen für Grundnahrungsmittel stieg der Preis für einen Laib Brot auf einen Schlag (UltraSyr 16.11.2025) auf 4.000 SYP (0,33 USD), verglichen mit 500 SYP über das Assad-Smartcard-System (SYD 16.12.2025). Brot gehört zur Grundversorgung. Die Menschen stehen vor Bäckereien teilweise stundenlang Schlange, um einen Laib Brot zu kaufen (AlHurra 13.2.2025).

Im April 2025 beliefen sich die nationalen Durchschnittskosten des Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB) [Der SMEB setzt sich aus 18 Komponenten zusammen, die die kulturell angemessenen Mindestgüter darstellen, die erforderlich sind, um einen sechsköpfigen Haushalt einen Monat lang zu versorgen.] auf 165 USD, was 1.785.846 SYP entspricht. Zwischen März und April 2025 verzeichneten sowohl der Nordosten als auch der Nordwesten Syriens einen Rückgang der SMEB-Kosten um 11 % bzw. 5 % (ausgedrückt in USD). Jedoch wurden von allen überwachten SMEB-Komponenten Brennstoffe für Koch- und Transportzwecke am häufigsten als vollständig nicht verfügbar gemeldet. Die Verfügbarkeit variierte erheblich je nach Region und Brennstoffart, was auf allgemeine Versorgungsengpässe und fragmentierte Marktsysteme zurückzuführen ist. Der allgemeine Rückgang der SMEB-Kosten in Nordsyrien war in erster Linie auf Preissenkungen bei Lebensmitteln zurückzuführen. In beiden Regionen wurden Preisrückgänge bei wichtigen Gemüsesorten und Geflügelprodukten beobachtet, was wahrscheinlich mit veränderten Lieferstrukturen und saisonalen Faktoren wie dem Beginn der lokalen Ernte zusammenhängt. Im April 2025 waren die meisten SMEB-Lebensmittel auf den Märkten in Syrien weit verbreitet, wobei subventioniertes Brot eine Ausnahme bildete: 27 % der Bäckereien gaben an, dass es überhaupt nicht erhältlich war (ImpInit 4.2025).

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Wasserversorgung

Syrien befindet sich in einer Wasserkrise, insbesondere nach dem gefährlichen Rückgang der Fluss- und Quellwassermenge sowie aufgrund von Klimaveränderungen, die zu steigenden Temperaturen und geringeren Niederschlägen geführt haben, was sich negativ auf den Agrarsektor des Landes ausgewirkt hat. In den letzten Jahrzehnten haben die Häufigkeit und das Wiederauftreten von Dürreperioden zugenommen, was laut einem Agrarexperten das Defizit der Wasserbecken verschärft hat, die aufgrund der mangelnden staatlichen Kontrolle über die Wasserentnahme weiter erschöpft wurden (Enab 21.8.2025). Syrien ist nicht nur mit einer verheerenden Dürre konfrontiert (es regnet kaum und die Wüstenbildung schreitet voran), sondern auch mit einem fast vollständigen Mangel an Wasserautonomie, da seine Hauptquellen von externen Akteuren, vor allem der Türkei und Israel, kontrolliert werden. Seit dem Sechstagekrieg 1967 besetzt Israel die Golanhöhen, die fruchtbarste Region Syriens, und hat damit die Kontrolle über etwa 40 % der Wasserressourcen Syriens erlangt. Quellen, Flüsse und Grundwasserleiter, die historisch gesehen die Wasserversorgung des Landes sicherstellten, werden seitdem umgeleitet, um die israelische Wasserversorgung und die Siedlungen in den besetzten palästinensischen Gebieten zu versorgen. Im Norden kontrolliert die Türkei das Wasser aus den Flüssen Tigris und Euphrat und hat in den letzten Jahren mithilfe von Dämmen den Zufluss nach Syrien reduziert. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf die Landwirtschaft und Viehzucht, sondern auch auf die Trinkwasserversorgung und Stromerzeugung in mehreren Gouvernements, von denen einige unter kurdischer Verwaltung stehen. Tatsächlich hat die Türkei Wasser wiederholt als Druckmittel gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) eingesetzt (CETRI 9.12.2025).

Die Regierung hat weder nationale Daten zum Wasserverbrauch oder zur Wasserqualität veröffentlicht noch die institutionellen Zuständigkeiten für die Aufsicht geklärt (Etana 7.2025).

Jahrzehntelange Misswirtschaft, gefolgt von weitreichenden Schäden an der Infrastruktur, haben dazu geführt, dass viele Gemeinden auf unsicheres Grundwasser und informelle Versorgungssysteme angewiesen sind. Bislang sind kaum Fortschritte bei der Wiederherstellung oder Regulierung der Wasserversorgung zu erkennen, und es gibt keinen klaren nationalen Sanierungsplan (Etana 7.2025). Der von UNHCR für rückkehrwillige Syrer betriebenen Homepage „Syria is Home“ zufolge ist das öffentliche Wasserversorgungssystem in vielen Regionen Syriens funktionsfähig und gewährleistet den Zugang zu sauberem Trinkwasser. Die Qualität und Verfügbarkeit kann jedoch je nach Standort variieren. In vielen Gebieten erfolgt die Wasserversorgung nach einem festen Zeitplan (z. B. ein- oder zweimal pro Woche) (Stand: Oktober 2025) (SysHome o.D.a). Manchmal bleibt die Versorgung aufgrund von Ausfällen im Netz für längere Zeit unterbrochen. Die Bewohner sind gezwungen, Wasser in Behältern zu überhöhten Preisen zu kaufen, die bis zu 40.000 SYP für einen Fünf-Barrel-Tank [umgerechnet nicht ganz 800 Liter Anm.] betragen können, was die wirtschaftliche Belastung für Familien mit begrenzten Mitteln noch verstärkt (Harmoon 29.3.2025). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) arbeiten daran, Wasseraufbereitungsanlagen wieder instand zu setzen, verfügen jedoch nicht über ausreichende Ressourcen, um die Netze zu reparieren. Daher ist das Wasser, das die Anlage verlässt, nicht mehr trinkbar, wenn es die Haushalte der Bewohner erreicht (Balanche 16.11.2025). Der Quelle „Syria is Home“ widersprechend berichten die Vereinten Nationen auch, dass 47 % der Bevölkerung des Landes nicht genügend Wasser haben, was hauptsächlich auf die Verfügbarkeit (30,4 %) und die Erschwinglichkeit (20,7 %) zurückzuführen ist, insbesondere in den ländlichen Gebieten von Damaskus, Suweida, Aleppo und al-Hasaka. Zu den Bewältigungsstrategien gehören die Reduzierung des Wasserverbrauchs (16,3 %) und die Verwendung von Geld, das eigentlich für Wasser vorgesehen war (13,9 %), was sich negativ auf das Wohlergehen und die Sicherheit der Haushalte auswirkt (UNOCHA 24.7.2025). Idlib, Aleppo und al-Hasaka sind stark von unsicheren und unregulierten Wassertransporten per Lkw abhängig (HumAct 25.3.2025a). Im Osten von Deir ez-Zour beziehen die Bewohner ihr Wasser aus flachen, kontaminierten Brunnen in der Nähe von provisorischen Ölraffinerien. Im Süden und Westen von Idlib werden gemeinsam genutzte Brunnen nur selten getestet. Die Vertriebenenlager im Norden verfügen nach wie vor über keine Leitungswasserversorgung, und in informellen Stadtvierteln von Damaskus wie Tadamon und al-Hajar al-Aswad sind die Bewohner aufgrund des stockenden Wiederaufbaus weiterhin auf private Tankwagen oder nicht genehmigte Brunnen angewiesen (Etana 7.2025). In al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour bleibt die Wasserknappheit eine große Herausforderung, da über 80 % der Wasserversorgungssysteme nicht funktionieren, was hauptsächlich auf beschädigte Stromversorgungssysteme zurückzuführen ist. Dies führt dazu, dass 1,8 Millionen Menschen keinen Zugang zu sauberem Wasser haben, darunter 610.000 Einwohner und Binnenvertriebene in al-Hasaka, da die Wasserstation 'Alouk nicht in Betrieb ist (UNOCHA 24.7.2025).

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Bei einer Untersuchung von Impact Initiatives, bei der Auskunftgeber in verschiedenen syrischen Gemeinden befragt wurden, gaben 25 % an, dass die nächste Wasserquelle mehr als 30 Minuten entfernt ist. 38 % nannten Trinkwasser als wichtigsten Bedarf im Bereich Wasser, sanitäre Einrichtungen und Hygiene, gefolgt von Strom für den Betrieb von Pumpen (30 %) (ImpInit/REACH 4.2025).

Im Durchschnitt machen die Kosten für Trinkwasser und Wasser für den Haushalt etwa 20 % des Familieneinkommens aus. Infolgedessen mussten einige Menschen den Kauf von Trinkwasser einstellen und verwenden nun kontaminiertes Wasser, entweder aus Lieferwagen oder direkt aus dem Wasserhahn (Balanche 16.11.2025). Der fehlende Zugang zu sauberem Wasser hat zu schwerwiegenden Gesundheitsproblemen geführt, darunter die Ausbreitung von Krankheiten, Epidemien und Infektionskrankheiten. Diese Situation ist größtenteils auf die Zerstörung der Wasser- und Sanitärinfrastruktur zurückzuführen. Die mangelnde Instandhaltung der Trinkwasser- und Abwassersysteme in Verbindung mit Verunreinigungen durch die Vermischung von Wasser und Abwasser hat zu verschmutztem Trinkwasser und zum Ausbruch von durch Wasser übertragenen Krankheiten wie Cholera und Durchfall geführt, insbesondere bei Kindern. Selbst in Gebieten, die einst vom früheren Regime kontrolliert wurden, wurde den Trinkwasser- und Abwassersystemen wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Die mangelnde Instandhaltung hat zu einer erheblichen Verschlechterung und Beschädigung der Infrastruktur geführt. Daher besteht in verschiedenen Regionen Syriens – wie Aleppo und Umgebung, Damaskus und Umgebung, Homs und Umgebung sowie Idlib – ein dringender Bedarf an Projekten zur Sanierung und Erneuerung der Wasser- und Sanitärnetze (IBCRDF 21.4.2025). In den meisten Rückkehrgebieten sind grundlegende sanitäre Einrichtungen verfügbar. Dazu gehören auch Abwassernetze, deren Funktionsfähigkeit jedoch je nach Standort variieren kann. In einigen ländlichen oder stark beschädigten Gebieten befinden sich die Einrichtungen möglicherweise noch in Reparatur oder im Wiederaufbau (SysHome o.D.a). Geringe Kapazitäten zur Abwasserbehandlung und die weitverbreitete Entsorgung von unbehandeltem Abwasser stellen erhebliche Probleme für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt dar. Mindestens 26 % der Abwassernetze müssen repariert oder gereinigt werden (UNOCHA 24.7.2025). Die Schäden an den Abwassernetzen und die mangelnde Wartung haben schwerwiegende Folgen, darunter das Eindringen von verunreinigtem Wasser in das Grundwasser und die Wassernetze (SCPR/UniVie 8.2023).

Stromversorgung

Die Infrastruktur, Industrie und die Landwirtschaft wurden durch den Bürgerkrieg stark in Mitleidenschaft gezogen (ÖB Damaskus 19.1.2026). Syrien leidet unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs (Sharq Bu 2.3.2025; vgl. ÖB Damaskus 19.1.2026). Dem ehemaligen Elektrizitätsminister zufolge sind nur sechs Kraftwerke auf syrischem Gebiet in Betrieb, jedoch nicht mit voller Produktionskapazität. Etwa 40 % der in Betrieb befindlichen Kraftwerke schöpfen ihre volle Kapazität aus und die Stromerzeugung in Syrien beträgt zu jedem Zeitpunkt 500 Megawatt, was einer täglichen Gesamtleistung von 30.000 Megawatt entspricht (TNA 2.4.2025). Das Elektrizitätsministerium benötigt etwa 23 Millionen Kubikmeter Gas pro Tag, von denen nur 6,5 Millionen Kubikmeter verfügbar sind. Außerdem benötigt das Ministerium 10.000 Tonnen Brennstoff pro Tag, von denen derzeit nur 4.500 Tonnen verfügbar sind, was die Stromerzeugung erheblich behindert. Der direkte Schaden am Stromnetz wird auf 40 Milliarden USD geschätzt, während der indirekte Schaden 80 Milliarden USD übersteigt (OSS 21.1.2025). Die derzeitige Regierung hat Anstrengungen unternommen, um den Stromsektor zu verbessern, doch die Fortschritte hängen nach wie vor stark von externer Unterstützung ab. Ein bemerkenswertes Beispiel ist die Lieferung von kostenlosem Gas aus Katar über Jordanien, die dazu beigetragen hat, die Stromversorgung im Vergleich zur Zeit unmittelbar nach Assad zu stabilisieren (Etana 7.2025). Ein Abkommen im Wert von sieben Milliarden USD wurde von Unternehmen aus der Türkei, Katar und den Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichnet, um die Stromkrise des Landes zu bewältigen. Im Rahmen des Abkommens wird ein Konsortium innerhalb der nächsten zwei Jahre 1.000 Megawatt (MW) Solarstrom und 4.000 MW kombinierte thermische Energie in das syrische Stromnetz einspeisen, wodurch sich die Stromproduktion Syriens effektiv verdoppeln wird. Bei erfolgreicher Umsetzung könnte das Abkommen die Stromproduktion Syriens innerhalb von zwei Jahren wieder auf das Niveau vor dem Bürgerkrieg bringen (MEF 3.6.2025). Die von der Regierung umgesetzten vorübergehenden Lösungen haben trotz der Unterzeichnung des Gasabkommens mit Katar nicht dazu geführt, dass die Stromausfälle beendet werden konnten. Die Hauptstadt und weite Teile Syriens leiden weiterhin täglich unter langen Stromausfällen (AJ 24.6.2025). Aufgrund der Schäden am Stromnetz stellt die Erzeugung oder Bereitstellung von mehr Strom nur einen Teil des Problems dar (TNA 2.4.2025).

Laut 81 % der Auskunftspersonen der Vereinten Nationen sind die Stromnetze oder alternative Stromquellen teilweise beschädigt, und die Wiederherstellung des Stromnetzes wird durchwegs als oberste Priorität für den Wiederaufbau genannt. Die Hauptstromquelle bleibt das nationale Stromnetz (43 %), gefolgt von Solarzellen. Der Zugang zu Strom ist jedoch weiterhin ein großes Problem: 71 % der Gemeinden berichten von teilweisen oder vollständigen Netzausfällen, und 68 % nannten die hohen Kosten für Solarzellen und Batterien als erhebliches Hindernis (UNOCHA 24.7.2025). Die Unterschiede in der Stromversorgung sind weit verbreitet: Der Anteil der Haushalte, die das Hauptstromnetz als primäre Stromquelle nutzen, schwankt zwischen 39 % und über 48 %, und jeder zwanzigste Haushalt verfügt über keinerlei Stromversorgung (HumAct 25.3.2025b). Millionen Syrer können sich die hohen Gebühren für private Stromgeneratoren oder die Installation von Solarzellen nicht leisten (Independent 28.3.2025). Die Tatsache, dass einige Einrichtungen einen unterbrechungsfreien Service anbieten können, sollte nicht den Eindruck erwecken, dass das Stromproblem des Landes gelöst ist. Selbst wenn es Restaurants, Hotels und Cafés gibt, die in den zentralen Bereichen der Hauptstadt Damaskus Dienstleistungen anbieten können, versorgen diese Unternehmen sich mit Hilfe von Generatoren mit Strom. Da für den Betrieb eines Generators Kraftstoff benötigt wird, ist dies eine sehr kostspielige Methode. Zusätzlich zu den Kosten hat Syrien derzeit Schwierigkeiten bei der Kraftstoffversorgung. Da die Region, in der sich die Ölvorkommen des Landes befinden, nicht unter der Kontrolle der Übergangsregierung steht, ist Öl teurer und schwerer zugänglich geworden. Da die syrische Bevölkerung und Kleinunternehmer nicht über ausreichende Ressourcen für alternative Methoden wie Generatoren verfügen, besteht ein großer Bedarf an einem zentralen Stromverteilungssystem, um Prozesse wie alltägliche Aktivitäten und Produktionsaktivitäten durchzuführen (MültDer 11.3.2025). Der Zugang zu Elektrizität ist an den von IOM untersuchten Standorten begrenzt und ungleich verteilt. Während 56 % der Standorte angaben, Zugang zu öffentlicher Elektrizität zu haben, gaben nur 11 % derjenigen, die Zugang hatten, an, dass die meisten oder alle Einwohner darauf angewiesen sind. Im Durchschnitt gaben Informanten gegenüber IOM an, dass in den letzten 30 Tagen nur fünf Stunden pro Tag öffentliche Elektrizität zur Verfügung stand. Weitere 44 % der Standorte hatten überhaupt keinen Zugang zu öffentlicher Elektrizität. Obwohl in 94 % der Orte privater Strom verfügbar sein soll, war dieser in 38 % dieser Gemeinden nur für wenige zugänglich, was vor allem auf finanzielle Hindernisse zurückzuführen ist. Diese Ungleichheit war besonders ausgeprägt in al-Hasaka und ar-Raqqa, wo nur 28 bzw. 29 % der Gemeinden Zugang zu öffentlichem Strom hatten. Private Stromquellen waren zwar weiter verbreitet, doch die Kosten bleiben ein großes Hindernis. Die ungleiche Verteilung der öffentlichen Stromversorgung verstärkt bereits bestehende Schwachstellen, insbesondere bei Vertriebenen und Haushalten mit niedrigem Einkommen. Die Dürrebedingungen wurden durch anhaltende Stromausfälle noch verschärft, die den Betrieb der meisten Wasserpumpstationen stark eingeschränkt haben. Der eingeschränkte Zugang zu Strom behindert den Betrieb von Wasserpumpstationen, beeinträchtigt die Lebensmittelsicherheit durch Auswirkungen auf die Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln und schränkt die Gesundheitsversorgung erheblich ein, insbesondere solche, die auf die Kühlung von medizinischen Geräten angewiesen ist. Auch die Lebensgrundlagen werden beeinträchtigt, insbesondere für kleine Unternehmen und Landwirte, die für ihre Produktion und Kommunikation auf Strom angewiesen sind (IOM 6.2025).

Die Stromversorgung ist nach wie vor sehr ungleichmäßig: In städtischen Zentren gibt es nur zwei bis sechs Stunden Strom pro Tag, in einigen Gebieten kommt es zu längeren Stromausfällen, und ländliche Gemeinden können sich zunehmend nicht mehr auf teure private Generatoren verlassen (Etana 7.2025). Viele Gebiete werden nur zwei bis sechs Stunden pro Tag mit Strom versorgt, insbesondere in Dar'aa, Latakia und Damaskus, wo bis zu 75 % der Gemeinden betroffen sind. In anderen Gouvernements ist die Lage noch gravierender: Die Mehrheit der Gemeinden gibt an, weniger als zwei Stunden Strom pro Tag zu haben, darunter Deir ez-Zour (74 %), Hama (77 %), Homs (62 %) und Damaskus-Umland (69%) (UNOCHA 24.7.2025). Gemäß einer Untersuchung von Impact Initiatives haben in Suweida 100 % der berücksichtigten Gemeinden weniger als sechs Stunden Strom pro Tag (ImpInit/REACH 4.2025). In den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour sowie in Teilen des Gouvernements Aleppo erhalten Haushalte mit Solarstromversorgung durchschnittlich 13,6 Stunden Strom pro Tag, verglichen mit 7,3 Stunden für Haushalte, die vom Stromnetz abhängig sind. […] Demgegenüber berichten andere Quellen, dass sich die Stromversorgung in Damaskus und einigen anderen Gebieten ab März 2025 unter anderem aufgrund von Lieferungen aus Katar verbesserte. Zuvor gab es in der Hauptstadt etwa zwei Stunden Strom pro Tag, auch in den wohlhabenden Vierteln (MBZ 31.5.2025). Mehrere Quellen berichten, dass die Anzahl der täglichen Stunden mit Stromversorgung nicht nur in Damaskus, sondern auch in anderen Landesteilen, z. B. Aleppo, im Steigen begriffen ist (ÖB Damaskus 19.1.2026).

[…]

Am 30.10.2025 veröffentlichte das Energieministerium Einzelheiten zu seiner Entscheidung, die Strompreise anzuheben, und teilte die Verbraucher in vier Verbrauchersegmente ein. Das Ministerium erklärte, es berücksichtige soziale Gruppen und unterschiedliche Verbrauchsstufen (SYD 16.12.2025). Medienberichten zufolge kam es zu einer Erhöhung der Stromtarife (TNA 9.12.2025) um 600 % (UltraSyr 16.11.2025). Die Strompreise könnten für jeden Haushalt um exorbitante 3.000 % bis 6.000 % steigen, vorausgesetzt, die Stromversorgung bleibt kontinuierlich gewährleistet. Unabhängig von der Höhe der Erhöhung werden viele Menschen gezwungen sein, ihren Stromverbrauch zu rationieren. Insgesamt wird es zu einem erneuten Anstieg der Inflationsrate kommen (TNA 9.12.2025).

[…]

Treibstoff und Erdöl

In den ehemaligen Oppositionsgebieten funktionieren die Tankstellen wieder, während die meisten Tankstellen in den ehemaligen Regimegebieten außer Betrieb sind. In der Hauptstadt werden Autos aus Plastikkanistern betankt, die entlang der Straßen aufgereiht sind und mit „Premium Diesel“ oder „Lebanese Gasoline“ beschriftet sind (NLM 12.3.2025). Die offiziellen Preise für Mazot (Diesel) und Benzin sind gestiegen. Das Energieministerium hat den Preis für einen Liter 90-Oktan-Benzin auf 0,85 USD (10.200 SYP) und für Diesel auf 0,75 USD (9.000 SYP) festgelegt. Im November 2024, dem Monat vor dem Sturz des Regimes, kostete die gleiche Menge Benzin 11.500 SYP (damals 0,77 USD) und dasselbe galt für nicht subventionierten Diesel (SYD 16.12.2025).

Am 11.11.2025 legte das syrische Energieministerium die Preise für Erdölderivate in USD fest und bewertete eine Gasflasche für den Hausgebrauch – die im ganzen Land und in weiten Teilen der Region zum Beheizen von Öfen und Wohnungen verwendet wird – mit 10,50 USD oder 127.000 SYP zum Wechselkurs des Parallelmarktes. Im Vergleich dazu kostete eine subventionierte Gasflasche, die über das Smartcard-Rationierungssystem des Assad-Regimes bereitgestellt wurde, 30.000 SYP (SYD 16.12.2025). Die syrischen Behörden haben damit begonnen, die Infrastruktur von Ölraffinerien, Ölleitungen, Kraftwerken und Netzen wiederherzustellen, um die Treibstoff- und Stromproduktion zu steigern. Infolge des Krieges ist Damaskus für 95 % seines Ölbedarfs auf Importe angewiesen. Offiziellen Schätzungen zufolge importiert das Land etwa fünf Millionen Barrel pro Monat oder mehr als 160.000 Barrel pro Tag, nachdem es vor 2011 noch 150.000 Barrel Rohöl pro Tag exportiert hatte (Sharq Bu 29.1.2025).

Wirtschaftliche Lage

Angesichts von Unsicherheit, Dürre, Vertreibung und Waldbränden bleibt die wirtschaftliche Lage weiterhin prekär. Wechselkursschwankungen, steigende Rohstoffpreise, galoppierende Inflation, sinkende Kaufkraft und Probleme bei Bankgeschäften haben die Lebensbedingungen erheblich beeinträchtigt (UNICEF 1.8.2025). Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die mit fehlender Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Die Straßen in Damaskus sind mit billigen türkischen Importwaren überflutet, die sich die Syrer nicht leisten können (Bourse Bazaar 1.4.2025). In den Monaten nach dem Machtwechsel gab es kaum nennenswerte Verbesserungen der schlechten Lebensbedingungen für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung. Verschiedenen Quellen zufolge kam es in den ersten Monaten sogar zu einer gewissen Verschlechterung (MBZ 31.5.2025). Dem widersprechend berichten andere Quellen, dass der Sturz des Assad-Regimes sowie die schrittweise Lockerung der Sanktionen und die zunehmende internationale Unterstützung, insbesondere durch die Türkei und die Golfstaaten, neue wirtschaftliche Möglichkeiten geschaffen und Impulse für den Aufschwung und Investitionen gegeben haben (Etana 7.2025), und die syrische Wirtschaft wächst deutlich schneller als die von der Weltbank für 2025 geschätzten 1 %, da nach dem Ende des Bürgerkriegs Flüchtlinge zurückkehren (REU 5.12.2025). Auf den ersten Blick scheint Syrien unter ash-Shara' einen vorsichtigen Kurs der wirtschaftlichen Erholung einzuschlagen. Globale Unternehmen, Banken und digitale Zahlungsplattformen kehren allmählich auf den syrischen Markt zurück. Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf – alles mit dem Ziel, die regulatorischen Erleichterungen in greifbares Wirtschaftswachstum umzuwandeln: mehr Stromstunden, verbesserte Produktionsbedingungen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und eine gewisse Entlastung bei den Lebenshaltungskosten. Unter dieser Oberfläche verbirgt sich jedoch eine Wirtschaft, die nach wie vor stark von ausländischem Kapital, Kraftstoffimporten, wichtigen Vorleistungen und einem durch Dürre schwer geschädigten Agrarsektor abhängig ist. Die politischen Entscheidungsträger in Damaskus müssen mit steigendem Nachfragedruck umgehen, darunter Forderungen nach Lohnerhöhungen, Rückführung von Flüchtlingen und Kürzung von Subventionen – ohne dabei die Kontrolle über die Inflation zu verlieren. Diese fragile Grundlage wird noch durch die Aufstellung von Absichtserklärungen für angekündigte Investitionen im Wert von rund 25 Milliarden USD erschwert, die eine Kerngruppe relativ zuverlässiger Investoren neben einer viel größeren Gruppe undurchsichtiger Unternehmen offenbaren, denen es an Transparenz mangelt und die keine finanziellen oder fachlichen Fähigkeiten nachweisen können (INSS 14.12.2025). Die wirtschaftliche Instabilität hält an, und es besteht ein spürbarer Mangel an Bargeld (MVCR 8.2025). Es treten Versäumnisse und falsche Weichenstellungen der neuen Regierung unter ash-Shara' zutage: Der einzige Erfolg war die sukzessive Aufhebung der meisten Sanktionen – was sich aber wegen Over-Compliance der Banken und Unsicherheit über gültige Vorschriften noch wenig auswirkt. Es gibt keine umfassenden Wiederaufbaupläne oder wirtschaftspolitische Roadmaps. Entscheidungen werden hinter verschlossenen Türen getroffen, oft vom Übergangspräsidenten selbst oder einem Vertrauten. Kostenreduzierung durch Privatisierung und die Akquise von Großinvestitionen stehen im Vordergrund, doch Herkunft und Modalitäten der bislang meist nur angekündigten Investitionen werfen oft Fragen auf. Darüber hinaus handelt es sich zumeist um Prestigeprojekte in der Hauptstadt – etwa einen neuen Flughafen oder eine Metrolinie – die für weniger wohlhabende Syrer und auf dem Land kaum von Bedeutung sind. Ein wirtschaftlich solider, auf lokalen Wertschöpfungsketten beruhender Wiederaufbau lässt sich so nicht erreichen (IDOS 8.12.2025). Am 6.8.2025 gab ash-Shara' zwölf Investitionsgeschäfte im Wert von 14 Milliarden USD bekannt. Einige dieser Investitionspartner sind allerdings Briefkastenfirmen (CEIP 30.9.2025). [Mehr dazu findet sich im Kapitel Korruption] Obwohl das erste Jahr nach al-Assads Sturz relative wirtschaftliche Stabilität und eine deutliche Verbesserung des Wechselkurses des syrischen Pfunds (SYP) mit sich brachte, lastet die wirtschaftliche Lage weiterhin auf den Syrern. Einem Experten zufolge ist die Verbesserung ein symbolischer und wichtiger makroökonomischer Indikator, aber führt nicht unbedingt zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen – insbesondere, wenn diese Stärke eher auf ausländische Kapitalzuflüsse als auf eine neue Produktionsstruktur zurückzuführen ist (SYD 16.12.2025). Der syrische Finanzminister gab bekannt, dass die Regierung in den ersten zehn Monaten des Jahres 2025 einen Haushaltsüberschuss erzielt habe, erklärte aber, dass dieser Überschuss an sich keine Leistung sei, sondern das direkte Ergebnis der Korruptionsbekämpfung und der Kontrolle der Investitionsausgaben, und er wies darauf hin, dass die Regierung die Ausgaben für Projekte, die noch nicht bereit sind, vorgesehen habe (AJ 4.1.2026a). Das syrische Finanzsystem steht vor enormen Herausforderungen, die die Wirtschaftstätigkeit einschränken und einen umfassenderen wirtschaftlichen Wiederaufbau und Aufschwung behindern (WBG 30.6.2025). In einer von The Economist im März 2025 durchgeführten Umfrage unter 1.500 Syrern zeigte sich, dass mehr als die Hälfte der Befragten der Meinung ist, dass sich die wirtschaftliche Lage unter der Führung von ash-Shara' entweder verschlechtert hat oder sie stagniert. Seine Entscheidungen, die Einfuhrzölle neu zu bewerten und den freien Dollarhandel zuzulassen, finden Unterstützung (Economist 2.4.2025).

78 % der syrischen Bevölkerung und 60 % der Wirtschaftstätigkeit sind unter der Kontrolle der Übergangsregierung. Allerdings kontrolliert sie nur 9 % der Ölproduktion, während der Großteil weiterhin unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) steht (Stand: Juni 2025) (WBG 30.6.2025). Syriens neuer Wirtschaftsminister kündigte eine große Verschiebung hin zu einer wettbewerbsorientierten freien Marktwirtschaft an. Die Regierung wird an der Privatisierung staatlicher Industrieunternehmen arbeiten, von denen es 107 gibt und die größtenteils Verluste machen. Strategische Energie- und Transportanlagen sollen in öffentlicher Hand bleiben (REU 31.1.2025). Die Wirtschaft werde in der Zukunft offen sein. Die neuen Behörden würden sich auf fünf Sektoren fokussieren, kündigte der Außenminister an: Energie, Telekommunikation, Straßen und Flughäfen, Bildung und Gesundheit (Zeit Online 23.1.2025). Er erklärte außerdem, dass die neue syrische Regierung plant, staatliche Häfen und Fabriken zu privatisieren (AlHurra 24.1.2025). Die Übergangsregierung hat festgestellt, dass 70 % der staatlichen Unternehmen mit wirtschaftlichem Charakter Verluste machen, obwohl sie exklusive Dienstleistungen für den Staat erbringen, wie die Elektrizitätsgesellschaft und die Unternehmen der Rüstungsindustrie (Sharq Bu 5.1.2025). Die Entscheidung der Regierung, den Markt direkt und sofort zu liberalisieren, ohne einen Übergangsplan aufzustellen, um sicherzustellen, dass es keine negativen Auswirkungen auf einkommensschwache Gruppen geben würde, fiel mit der Streichung von Subventionen für Grundnahrungsmittel wie Brot und Erdölprodukte zusammen, was zu sehr erheblichen Preissteigerungen führte (UltraSyr 16.11.2025).

Die Vereinigten Staaten und westliche Länder haben eine Reihe von Sanktionen gegen al-Assad persönlich, Mitglieder seiner Familie, hochrangige Persönlichkeiten des Regimes sowie mit ihm verbundene Unternehmen verhängt. Zu den bekanntesten gehörten: der Ceasar-Act und die Captagon-Acts 1 und 2 (AlHurra 15.12.2024). US-Präsident Trump unterzeichnete am 25.12.2025 ein Gesetz, mit dem die letzten schwerwiegenden Wirtschaftssanktionen gegen Syrien aufgehoben wurden. Die Aufhebung der als Caesar-Act bekannten Maßnahme folgte auf die zuvor erfolgte Aufhebung anderer US-Sanktionen. Die Aufhebung dieses Acts erforderte die Zustimmung des US-Kongress (NYT 25.12.2025). Am 24.2.2025 hob die EU eine Reihe von Sanktionen gegen Syrien mit sofortiger Wirkung auf, darunter Beschränkungen in den Bereichen Energie, Banken, Verkehr und Wiederaufbau. Bei ihrem Treffen in Brüssel einigten sich die EU-Außenminister darauf, die Beschränkungen für Öl, Gas und Strom sowie die Sanktionen für den Transportsektor auszusetzen. Sie haben auch das Einfrieren von Vermögenswerten für fünf Banken aufgehoben, die Beschränkungen für die syrische Zentralbank gelockert und eine Ausnahmeregelung auf unbestimmte Zeit verlängert, um die Lieferung humanitärer Hilfe zu erleichtern (REU 24.2.2025). Die Lockerung der Sanktionen bietet ein gewisses Aufwärtspotenzial, doch solange keine konkreten Maßnahmen ergriffen werden, behindern eingefrorene Vermögenswerte und der eingeschränkte Zugang zum internationalen Bankwesen weiterhin die Energieversorgung, die Auslandshilfe, humanitäre Lieferungen sowie Handel und Investitionen (WBG 30.6.2025). Die syrische Zentralbank hat ihre erste direkte internationale Überweisung über das SWIFT-System durchgeführt (AJ 24.6.2025).

Der seit 14 Jahren andauernde Konflikt in Syrien hat mehr als die Hälfte der Vorkriegsbevölkerung vertrieben und zu einem Rückgang des Bruttoinlandsprodukts (BIP) um über 50 % geführt (WBG 30.6.2025). Das BIP sank von 60 Milliarden USD im Jahr 2010 auf weniger als 6 Milliarden USD im Jahr 2024 (Sharq Bu 5.1.2025). Simulationen des Wirtschaftswachstums zeigen, dass das syrische BIP erst im Jahr 2080, also in fast 55 Jahren, wieder das Niveau von 2010 erreichen wird, wenn das Land weiterhin mit der bescheidenen Rate wächst, die in den letzten Jahren beobachtet wurde – etwa 1,3 % jährlich zwischen 2018 und 2024 (UNDP 20.2.2025).

Nach dem Sturz des autoritären Regimes war die wirtschaftliche Lage in Syrien durch Preisvolatilität gekennzeichnet. Diese Phase begann mit einem starken Inflationsschock im Dezember 2024 (15 %), der auf mehrere Faktoren zurückzuführen war, insbesondere auf die teilweise oder vollständige Liberalisierung der Preise für Brot und Energieträger, was zu einem starken Anstieg der Produktionskosten führte. Darauf folgte Anfang 2025 ein Rückgang um 13,2 %, der durch Entscheidungen im Zusammenhang mit der Öffnung des Handels beeinflusst wurde. Dieser Rückgang war jedoch je nach Warengruppe unterschiedlich stark ausgeprägt: Die Preise für importierte Waren wie Automobile, Elektrogeräte, Elektronik und landwirtschaftliche Produkte sanken, während die Preise für zollgeschützte Waren und Dienstleistungen oder nicht handelbare Güter nicht in gleichem Maße zurückgingen. Die Preisschwankungen hielten an, bis im Juli 2025 ein starker Anstieg (um 10,4 %) zu verzeichnen war. Anschließend gingen die Inflationsraten zwischen August und November 2025 auf einen Monatsdurchschnitt von 1 % zurück. Infolgedessen erreichte die Inflationsrate im Jahresvergleich im November 2025 11,4 % gegenüber November 2024. Dies deutet auf einen anhaltenden Rückgang der Kaufkraft der Bürger hin, wenn auch mit geringeren Raten als in den Vorjahren (SCPR 11.11.2025). Während sich die Preise weitgehend stabilisiert haben, belasten die geringere Kaufkraft sowie die Herausforderungen bei Bankgeschäften und der Liquidität weiterhin die Lebensbedingungen (UNOCHA 7.1.2025).

Die syrische Regierung hat sich verpflichtet, die Preise im ganzen Land anzugleichen, von den Transportkosten bis hin zu Grundnahrungsmitteln. Sie hat ein Bußgeldsystem für Verstöße gegen diese Regeln eingeführt: 250 USD für den ersten Verstoß, 400 USD für den zweiten – und beim dritten Verstoß wird jedes Unternehmen mit einer Geldstrafe von 1.000 USD belegt und mit der Schließung seines Geschäfts bedroht (Harmoon 29.3.2025).

Die Wechselkursschwankungen sind einer der Faktoren, die die Wirtschaft destabilisieren. Der USD schwankt zwischen 10.000 und 11.000 SYP, was unter dem Höchststand des letzten Jahres von über 20.000 SYP liegt, aber das Fehlen eines festen Wechselkurses hat zu Chaos auf den Märkten geführt. Das Vertrauen in das syrische Pfund (SYP) ist sogar innerhalb der Regierung selbst gesunken. Viele staatliche Bußgelder und Gebühren werden in US-Dollar (USD) berechnet und erhoben, was die Landeswährung weiter geschwächt hat (UltraSyr 16.11.2025). Nach den Entwicklungen im Dezember 2024 zeigte die Währung erste Anzeichen einer Erholung, die hauptsächlich auf zwei Faktoren zurückzuführen war: einen Zustrom von Syrern aus dem Ausland, die harte Währung mitbrachten, und eine eingeschränkte Liquidität bei den Banken, was die Bargeldabhebungen einschränkte (UNDP 20.2.2025). In den ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten ist die türkische Lira (TL) nach wie vor die Hauptwährung, obwohl einige Geschäfte begonnen haben, syrische Pfund zu akzeptieren. Umgekehrt zögern die meisten Geschäfte in den ehemaligen Regimegebieten, Fremdwährungen zu akzeptieren, und bestehen auf dem syrischen Pfund (NLM 12.3.2025). Es gibt Anzeichen dafür, dass das syrische Pfund in Aleppo und Idlib trotz seines volatilen Wechselkurses zunehmend verwendet wird, was weiterhin eine Herausforderung für den allgemeinen Marktbetrieb darstellt und bargeldbasierte Hilfsprogramme erschwert (UNOCHA 24.7.2025).

Am 5.1.2026 wurde das neue syrische Pfund (SYP) eingeführt, das auf der Streichung von zwei Nullen aus dem Nennwert basiert, wobei 100 alte SYP einem neuen SYP entsprechen (Erem 5.1.2026). Die Währungsvereinheitlichung verbessert die Fähigkeit der Zentralbank, die Geldpolitik zu steuern, die Geldmenge zu regulieren und die Wechselkurse zu kontrollieren, wodurch ein stabileres Umfeld für wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen geschaffen wird. Diese Maßnahme trägt auch dazu bei, zuvor außerhalb der Kontrolle stehende Gebiete wieder in die nationale Wirtschaft zu integrieren, den Binnenhandel zu erleichtern und das Bankensystem wieder aufzubauen (AJ 4.1.2026b).

Die syrische Wirtschaft basiert auf den Sektoren Landwirtschaft, Industrie, Dienstleistungen und Bankwesen. Das Ackerland macht etwa 32 % der Landfläche Syriens aus. Der Agrarsektor trägt zu 28 % zum BIP bei (Sharq Bu 5.1.2025). Der Wiederaufbau der Wirtschaft wird sich laut Aussagen des syrischen Finanzministers auf mehrere Sektoren konzentrieren, darunter der Industriesektor, der durch den Krieg beschädigt wurde und etwa 70 % seiner Kapazität verloren haben soll. Der Ölsektor gilt laut Aussage des Finanzministers als eine der wichtigsten Säulen für die Wiederbelebung der syrischen Wirtschaft (Sharq Bu 5.1.2025). Die Sektoren Öl und Landwirtschaft wurden durch den Krieg stark in Mitleidenschaft gezogen. Syriens Ölexporte machten im Jahr 2010 etwa ein Viertel der Staatseinnahmen aus (DW 10.12.2024). Die Landwirtschaft trug früher etwa 33 % zum BIP des Landes bei, sank 2010 auf 17 % und beläuft sich derzeit auf 12 % (Enab 14.5.2025). Im Juni 2025 waren Landwirtschaft und Viehzucht nach wie vor die vorherrschende Lebensgrundlage für die Mehrheit der von IOM in ihrer Umfrage berücksichtigten Gemeinden, wobei 73 % der Gemeinden von diesem Sektor abhängig waren. Die am zweithäufigsten genannte Einkommensquelle war der öffentliche Sektor (8 %), was die weit verbreitete Abhängigkeit von informellen und oft unbeständigen Beschäftigungsverhältnissen in ganz Syrien unterstreicht. Unter den Orten, an denen die Landwirtschaft als Haupteinkommensquelle genannt wurde, gaben 80 % der Gemeinden an, dass dieser Sektor nur teilweise funktionsfähig sei. Nur 15 % der Gemeinden verfügten über voll funktionsfähige landwirtschaftliche Aktivitäten, während 5 % der Gemeinden überhaupt keine aktiven Betriebe hatten (IOM 6.2025). Bei einer ähnlichen Untersuchung von Impact Initiatives gaben 54 % der untersuchten Gemeinden die landwirtschaftliche Produktion als Haupteinkommensquelle an, gefolgt von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Viehzucht (12 %). In 65 % der Gemeinden gaben wichtige Informanten an, dass die Pflanzenproduktion derzeit geringer oder deutlich geringer als üblich ist (ImpInit/REACH 4.2025). Die Wirtschaft ist insgesamt wesentlich informeller geworden. Die Exporte sind stark zurückgegangen, was vor allem auf einen erheblichen Rückgang der Einnahmen aus Öl und Tourismus zurückzuführen ist. Während die Einnahmen aus diesen Sektoren im Jahr 2010 noch etwa 12,8 Milliarden USD betrugen, sind sie aufgrund von konfliktbedingten Störungen und Sanktionen inzwischen fast bedeutungslos geworden. Im Jahr 2023 exportierte Syrien hauptsächlich landwirtschaftliche Produkte, darunter tierische und pflanzliche Fette und Öle, Gemüse, Obst und Nüsse (WBG 30.6.2025).

Konfliktbedingte Störungen und Sanktionen haben seit 2011 zu einem Einbruch des Außenhandels, insbesondere der Exporte, einer Verlagerung der Handelspartnerschaften hin zu regionalen Akteuren, einer Erschöpfung der Devisenreserven und einer zunehmenden Abhängigkeit von Importen lebenswichtiger Güter und informellen Kanälen für die Außenfinanzierung geführt – darunter auch die Produktion und der Handel mit Captagon während des Assad-Regimes (WBG 30.6.2025). Mit zunehmender Isolation und dem Ausbleiben politischer und wirtschaftlicher Reformen wurde Syrien immer abhängiger von Iran. Eine informelle Wirtschaft, die durch Schmuggel und Drogenhandel, vor allem mit dem amphetaminähnlichen Betäubungsmittel Captagon angetrieben wurde, expandierte und erwirtschaftete jährlich schätzungsweise 10 Milliarden USD, die größtenteils von Sicherheitsdiensten, dem Militär und Verbündeten al-Assads kontrolliert wurden (MECGA 7.1.2025). Die syrischen Exporte stiegen in der ersten Hälfte des Jahres 2025 um 39 % auf 500 Millionen Euro und erreichten über 90 Länder. Das Wachstum wurde von Industrie- und Agrarprodukten angeführt, wobei die Phosphatexporte einen Aufschwung verzeichneten (WFP 9.2025). Die Kontrollpunkte und Zölle, die früher den Warenverkehr behinderten, sind verschwunden, was die Kosten senkt (Sharq Bu 2.3.2025). Ausländische Waren, die jahrelang nur eingeschränkt eingeführt werden durften, wurden im Jänner 2025 ins Land gelassen. Unter al-Assads Herrschaft wurden die meisten Waren im Inland produziert oder durch ein System exorbitanter Steuern, Zölle und Bußgelder eingeschmuggelt, was die Kosten in die Höhe trieb. Unternehmen in Teilen Syriens, die früher vom Assad-Regime kontrolliert wurden, haben Schwierigkeiten, ihre Waren zu verkaufen, da eine Flut von Billigimporten die lokalen Produzenten unterbietet. Die Rückkehr von Importen in ehemals von al-Assad kontrollierte Gebiete wurde zunächst mit Begeisterung aufgenommen, weil die Bewohner nun in der Lage waren, Artikel zu kaufen, die lange Zeit in den Geschäften fehlten, wie Coca-Cola und französischer Käse. Doch die Begeisterung war nur von kurzer Dauer, weil eine landesweite Bargeldknappheit und eine Verlangsamung der lokalen Geschäftstätigkeit die Kaufkraft der Menschen einschränkten. Die schnelle Lockerung der Importbeschränkungen durch die HTS hat in den ehemals vom Regime kontrollierten Gebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus im Süden, für Unmut gesorgt (FT 2.3.2025). Die syrische Zentralbank hat das Verbot von ausländischen Devisen aufgehoben. Importeure dürfen die Importe ihrer Waren mit ausländischen Devisen finanzieren, sofern dies nicht gegen internationale und lokale Gesetze und Vorschriften zur Geldwäsche verstößt. Außerdem wurde auch der Export von Waren vom „Exportpfand“ befreit (CNBC Ara 15.12.2024a).

Es herrscht Bargeldknappheit (Economist 2.4.2025). Seit dem Sturz des Assad-Regimes befindet sich Syrien aufgrund eines Mangels an Banknoten und weitreichender Störungen im Umlauf der Landeswährung in einer schweren Liquiditätskrise (WBG 30.6.2025). Syriens Wirtschaft funktioniert aber überwiegend mit Bargeld. Unternehmen können keine Löhne zahlen. Familien können keine Grundgüter kaufen. Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen haben zwar Geld auf ihren Bankkonten, aber die Banken verfügen nicht über genügend Banknoten, um es auszuzahlen. Stattdessen hat die Zentralbank ihnen Anweisung gegeben, die Abhebungen zu begrenzen (Economist 6.3.2025). Wöchentliche Abhebungslimits von etwa 38 USD dämpfen die Wirtschaftstätigkeit (WBG 30.6.2025). Der Bargeldmangel ist so gravierend, dass der Wert des syrischen Pfunds trotz aller wirtschaftlichen Probleme des Landes gegenüber dem USD steigt. Die Preise für Güter des täglichen Bedarfs sinken, zum Teil weil deren Import jetzt einfacher ist, aber möglicherweise auch, weil immer weniger Bargeld für den Kauf zur Verfügung steht (Economist 6.3.2025). Seit dem 15.12.2024 beeinträchtigt eine schwere Liquiditätskrise im ganzen Land die humanitären Programme und führt zu Unterbrechungen der Hilfsmaßnahmen und erheblichen Verzögerungen. Darüber hinaus haben Finanzinstitute, Einzelhändler, Lieferanten und Dienstleister aufgrund des Mangels an syrischen Pfund Schwierigkeiten, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die sich verschlechternde Liquiditätskrise verschärft die humanitären Herausforderungen, insbesondere für Haushalte, die bereits jetzt Schwierigkeiten haben, ihre Grundbedürfnisse zu decken (UNOCHA 27.3.2025).

Die Wirtschaftstätigkeit ist weiter zurückgegangen, da die Wirtschaft aufgrund anhaltender Sicherheitsprobleme, Unterbrechungen der Ölversorgung und angespannter Liquiditätsbedingungen geschrumpft ist. Die Inflation hat sich etwas abgeschwächt, da es weniger interne Militärkontrollpunkte gibt und günstigere Importe aus der Türkei ins Land kommen (WBG 30.6.2025). Faktoren wie Strom-, Wasser- und Rohstoffknappheit wirken sich negativ auf die Produktion und damit auch auf den Handel aus (MültDer 11.3.2025). Händler und Industrielle sind informellen Abgaben, administrativen Behinderungen und politisch motivierten Prüfungen ausgesetzt, was ein Klima der Einschüchterung und wirtschaftlichen Ausgrenzung fördert (Etana 7.2025). Bereits im Dezember 2024 wurde der syrische Markt mit zollfreien Waren aus der Türkei überschwemmt, wodurch die meisten Fabriken des Landes, die den Konflikt überstanden hatten, effektiv geschlossen wurden. Besonders schwerwiegend sind die Auswirkungen in Aleppo, dem industriellen Zentrum Syriens (Balanche 16.11.2025).

[…]

Mangelnde Existenzgrundlagen erschweren die Rückkehr von Vertriebenen. 77 % von durch IOM befragte informelle Quellen gaben an, dass mangelnde Existenzgrundlagen Hindernisse bei der Rückkehr darstellen, gefolgt von hohen Lebenshaltungskosten (74 %). Angesichts begrenzter Beschäftigungsmöglichkeiten und minimaler Einkommensquellen wird die Kaufkraft der Rückkehrer weiterhin eingeschränkt bleiben, was die ohnehin schon hohen Lebenshaltungskosten noch weiter verschärft. An allen untersuchten Standorten war der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen unterschiedlich (IOM 6.2025).

Die Tabelle von IOM zeigt den Anteil der Orte pro Gouvernement, an denen weniger als die Hälfte der Bevölkerung mit grundlegenden Diensten versorgt wird, gemäß den Ergebnissen der Untersuchung im Juni 2025:

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Quelle 23: IOM 6.2025

In allen von IOM im Juni 2025 untersuchten Gouvernements griffen die Einwohner auf mindestens eine negative Bewältigungsstrategie zurück, um ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Bemerkenswert ist, dass in fast allen untersuchten Gemeinden (74 %) die Einwohner Schulden aufgenommen hatten, um ihre nicht gedeckten Bedürfnisse zu finanzieren, indem sie Privatkredite und informelle Kreditvereinbarungen eingingen. In einem ähnlich hohen Anteil der Gemeinden (71 %) berichteten wichtige Informanten, dass die Einwohner ihre Ersparnisse aufbrauchten, ihren Lebensmittelkonsum reduzierten (55 % der Gemeinden), Vermögenswerte verkauften (54 %) und Familienmitglieder zur Arbeit an andere Orte schickten (52 %). Die Ernährungsunsicherheit führt auch zu Bewältigungsmechanismen, die das Risiko für den Schutz von Kindern erhöhen, wie Kinderarbeit (32 % der Gemeinden), Schulabbruch (13 %) und Kinderheirat (6 %) (IOM 6.2025). Unzureichendes Einkommen und begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten waren die Hauptursachen für die Notlage der Menschen in Syrien. Diese wirtschaftliche Notlage zwingt zu negativen Bewältigungsstrategien und ist ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Unterkünften und Non-Food-Artikeln, wie von den Aufkunftspersonen in den von Impact Initiativees untersuchten Gemeinden im April 2025 berichtet wurde (ImpInit/REACH 4.2025). Über 25 % der Haushalte in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour sowie in Teilen des Gouvernements Aleppo greifen auf Notfallstrategien zurück, wie beispielsweise den Verkauf ihrer Häuser, informelle Migration oder die Aufnahme sozial herabwürdigender Arbeit (HumAct 25.3.2025b).

[…]

Arbeitsmarkt

Letzte Änderung 2026-02-28 18:25

Der landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 % (UltraSyr 16.11.2025). Demgegenüber berichtet die World Bank Group, dass die Frauen mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert sind, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil, unterstützt durch eine steigende Erwerbsbeteiligung. Während immer mehr Frauen Arbeit suchen, haben anhaltende Hindernisse auch die Arbeitslosenquote von Frauen in die Höhe getrieben (WBG 30.6.2025). Die International Labour Organisation wiederum spricht von einer Erwerbsbeteiligung von Frauen von unter 15 %, die durch diskriminierende Normen, Betreuungsaufgaben und Unsicherheit behindert wird (ILO 5.2025). Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzverluste und eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen stellen für Haushalte weiterhin große Hindernisse bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse dar. Viele Familien greifen auf nicht nachhaltige Bewältigungsstrategien zurück, wie beispielsweise Geldleihen, Verkauf von Produktionsmitteln oder die Aufnahme risikoreicher oder erniedrigender Arbeit. Diese Strategien beeinträchtigen die langfristige Widerstandsfähigkeit und setzen die Betroffenen ernsthaften Schutzrisiken aus, darunter Ausbeutung und Missbrauch (UNOCHA 24.7.2025).

Aus einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der im Mai 2025 Syrer im Alter von 16-35 Jahren befragt wurden, geht hervor, dass 30 % kontinuierlich arbeiten, während 16 % Gelegenheitsjobs haben. 21 % der Umfrageteilnehmer sind in der Ausbildung. 14 % sind Hausfrauen, während 19 % arbeitslos sind/derzeit nicht arbeiten. Ein Vergleich der Städte zeigt, dass 33 % in Damaskus kontinuierlich arbeiten, während dies in Aleppo auf 31 % und in Homs auf 25 % zutrifft. Der Anteil derjenigen, die gelegentlich arbeiten, ist in Homs am höchsten (23 %), gefolgt von Aleppo mit 14 % und Damaskus mit 13 %. Der Anteil derjenigen, die arbeitslos sind/derzeit nicht arbeiten, ist in Aleppo mit 26 % am höchsten, gefolgt von Homs (16 %) und Damaskus mit 15 %. Es sollte auch angemerkt werden, dass der Anteil der Studierenden in der vorliegenden Stichprobe relativ hoch ist, wobei der höchste Anteil in Damaskus (26 %) zu verzeichnen ist, gefolgt von Aleppo (19 %) und Homs (17 %). 13 % der Befragten in Damaskus sind Hausfrauen, während dies in Homs für 19 % und in Aleppo für 10 % gilt. Ein Vergleich der Geschlechter zeigt, dass 46 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten, während dies nur auf 13 % der weiblichen Befragten zutrifft. 19 % der männlichen Befragten und 14 % der weiblichen Befragten arbeiten gelegentlich. 13 % der männlichen Befragten sind arbeitslos, während dies auf 25 % der weiblichen Befragten zutrifft. Der Anteil der Studierenden liegt bei Männern bei 22 % und bei Frauen 20 %. 28 % der weiblichen Befragten sind Hausfrauen (STDOK/SL 27.10.2025). Im Vergleich zum Jahr davor hat sich der Anteil der Arbeitslosen vergrößert. Bei der Studie, bei der im Juli 2024 600 16 bis 35-jährige befragt wurden, gaben 28 % an, kontinuierlich zu arbeiten, während 15 % Gelegenheitsjobs hatten. 30 % der Umfrageteilnehmer verfolgten ihre Ausbildung. 14 % waren Hausfrauen, während 13 % arbeitslos waren/nicht arbeiteten (STDOK/SL 2024).

Es gibt in Syrien, wo die Wirtschaft und Infrastruktur durch 14 Jahre Bürgerkrieg zerstört wurden, nur wenige Beschäftigungsmöglichkeiten (openDemocracy 8.5.2025). Die Verfügbarkeit von Stellenangeboten kann je nach Standort und Wirtschaftssektor variieren. Zu den Bereichen mit allgemein hoher Nachfrage zählen das Gesundheitswesen, das Bauwesen, das Bildungswesen, die Landwirtschaft und qualifizierte Arbeitskräfte (SysHome o.D.a). Entsprechend der veränderten Wirtschaftslage hat sich das Beschäftigungsprofil der Syrer dramatisch gewandelt, wobei die Arbeitnehmer zunehmend in den informellen Sektor und den Dienstleistungssektor abgewandert sind. Im Jahr 2022 hat sich der Anteil der Syrer, die in Familienunternehmen beschäftigt sind, im Vergleich zu 2010 mehr als vervierfacht, was eine Verlagerung hin zu einem informelleren Beschäftigungsmodell widerspiegelt. Der Anteil der Industrie an der Gesamtbeschäftigung hat sich zwischen 2010 und 2022 etwa halbiert, während der Anteil der Beschäftigung im Dienstleistungssektor deutlich gestiegen ist: Im Jahr 2022 waren 64 % der männlichen und 86 % der weiblichen Beschäftigten im Dienstleistungssektor tätig, verglichen mit 48 % bzw. 68 % im Jahr 2010 (WBG 30.6.2025). Vor 2011 waren über 30 % der Erwerbstätigen im landwirtschaftlichen Sektor beschäftigt, während der aktuelle Anteil (Stand: Mai 2025) nur noch 15 % beträgt (Enab 14.5.2025). Die Landflucht setzt sich unermüdlich in Richtung der verarmten Vororte der großen Städte Syriens fort, wo die Menschen von Gelegenheitsjobs und internationaler Hilfe leben (Balanche 16.11.2025). Es gibt einen informellen Arbeitsmarkt im Land, der einen großen Teil der Stellenangebote ausmacht. Die Arbeit im informellen Sektor ist zwar hinsichtlich der formalen Anforderungen möglicherweise flexibler, jedoch ist dieser Sektor völlig unreguliert und bietet den Arbeitnehmern keine rechtlichen Garantien (MVCR 8.2025). Das betrifft über 83 % der Beschäftigungsverhältnisse (ILO 5.2025).

Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten (Grundbedürfnisse und Miete), die auf durchschnittlich 100 US-Dollar (USD) pro Monat geschätzt werden, übersteigen häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, das bei etwa 75 USD liegt. Die Gehälter für Beamte oder in Dienstleistungsberufen wie Kellner oder Rezeptionisten liegen bei etwa 100 USD pro Monat. Oft sind drei bis vier Einkommen erforderlich, um die Lebenshaltungskosten einer Familie zu decken. Andere Quellen geben an, dass die Mindestlebenshaltungskosten für eine Familie bei etwa 400 USD pro Monat liegen, wobei jedoch die jeweilige Situation und der Standort berücksichtigt werden müssen (MVCR 8.2025). Einem Medienbericht zufolge lagen die durchschnittlichen Gehälter eines Universitätsangestellten bei 58.000 syrischen Pfund (SYP), eines Angestellten im privaten Sektor bei 990.000 SYP und eines Angestellten im öffentlichen Sektor bei 2,16 Mio. SYP im Monat, während die Armutsgrenze bei 2,54 Mio. SYP liegt (SO 21.4.2025). Der durchschnittliche Monatslohn für einen Angestellten im öffentlichen Dienst mit Hochschulabschluss (zu Beginn der Anstellung) in Syrien belief sich im November 2025 auf etwa 1,15 Mio. SYP, während der durchschnittliche Monatslohn für einen Arbeitnehmer im privaten Sektor 1,30 Mio. SYP betrug. Ein Angestellter im öffentlichen Sektor verdiente im selben Monat 2,97 Mio. SYP. Ein Vergleich der Nominallöhne (zu aktuellen Preisen) zwischen den verschiedenen Regionen Syriens zeigt eine starke strukturelle Ungleichheit, die sich in einer grundlegenden Kluft zwischen den Gebieten, in denen türkische Lira (TL) als Währung verwendet werden, und den Gebieten, in denen SYP verwendet werden, innerhalb des Kontrollbereichs der Übergangsregierung manifestiert (SCPR 11.11.2025). Über 60 % der Haushalte mit erwerbstätigen Mitgliedern sind in Idlib und Nord-Aleppo nach wie vor nicht in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken, was durch die Instabilität der türkischen Lira noch verschärft wird (HumAct 25.3.2025b).

Die Analyse der durchschnittlichen monatlichen Löhne im Verhältnis zur Armutsgrenze in Syrien zeigt eine tiefe strukturelle Krise in Bezug auf die Angemessenheit der Einkommen, insbesondere im öffentlichen und privaten Sektor, wo der Monatslohn nur 40 % der absoluten Armutsgrenze abdeckt. Das bedeutet den vollständigen Zusammenbruch des realen Werts der staatlichen Löhne. Alle Berufsgruppen liegen um 59 bis 85 % unterhalb der oberen Armutsgrenze. Dies bedeutet, dass die überwiegende Mehrheit der syrischen Familien in multidimensionaler Armut lebt und nicht in der Lage ist, neben ihren Bedürfnissen in den Bereichen Bildung, Gesundheit und anderen auch ihre Grundbedürfnisse zu decken. Im Gegensatz dazu genießt der öffentliche Sektor (der mit Nichtregierungsorganisationen und externen Finanzmitteln verbunden ist) einen bemerkenswerten relativen Schutz, da seine Löhne 103 % der absoluten Armutsgrenze abdecken, was darauf hindeutet, dass der Zugang zu externen Finanzmitteln der wichtigste Faktor für das wirtschaftliche Überleben im syrischen Kontext ist. Dieser Schutz bleibt jedoch relativ, denn die Beschäftigten im öffentlichen Sektor liegen weiterhin 53 % unter der oberen Armutsgrenze, was beweist, dass die Existenzkrise strukturell und umfassend ist (SCPR 11.11.2025). Die Gehälter im Privatsektor sind zwar relativ gesehen höher als im öffentlichen Sektor, können aber mit den jüngsten Preissteigerungen nicht mithalten, weil Arbeitgeber es sich nicht leisten können, das Vierfache des Lohns ihrer Arbeitnehmer zu zahlen. Die meisten von ihnen sind einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge von Insolvenz bedroht und haben Probleme im Zusammenhang mit dem Abheben von Geldern von ihren Konten (Enab 3.2.2025a). Trotz der Anhebung des Mindestlohns seit Ende Juli (auf 68 USD pro Monat) kann die Mehrheit der Bevölkerung, unabhängig davon, ob sie im staatlichen oder privaten Sektor beschäftigt ist, ihren Lebensunterhalt mit ihrem Gehalt nicht bestreiten. Nach Schätzungen beliefen sich die Mindestlebenshaltungskosten für eine fünfköpfige syrische Familie in Damaskus Ende September 2025 auf rund 645 USD. Große Teile der Gesellschaft sind auf Überweisungen von Angehörigen im Ausland angewiesen. Der Finanzminister reagierte darauf mit der Ankündigung einer Erhöhung der Gehälter um 200 % für Beschäftigte im Gesundheits- und Bildungswesen. Diese potenzielle künftige Erhöhung reicht jedoch nach wie vor nicht aus, um die Not der Bevölkerung zu lindern und dem stetigen Anstieg der Lebenshaltungskosten entgegenzuwirken (TNA 9.12.2025).

Ash-Shara' hat das Dekret Nr. 102 aus dem Jahr 2025 erlassen, mit dem die Gehälter und Pauschallöhne der zivilen und militärischen Beschäftigten in Ministerien, Abteilungen, öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Betrieben des öffentlichen Sektors, anderen Verwaltungseinheiten, Unternehmen des öffentlichen Sektors und Unternehmen des gemeinsamen Sektors, an denen der Staat mindestens 50 % des Kapitals hält, um 200 % erhöht werden (SANA 22.6.2025a). Gleichzeitig erließ er das Dekret Nr. 103 aus dem Jahr 2025, das den Rentnern, die unter die geltenden Versicherungs-, Renten- und Sozialversicherungsgesetze fallen, eine Erhöhung der zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Dekrets geltenden Rente um 200 % gewährt (SANA 22.6.2025b). Saudi-Arabien und Katar haben mit Syrien und den Vereinten Nationen ein Abkommen unterschrieben, um für drei Monate einen Teil der Gehälter des öffentlichen Dienstes abzudecken. Es handelt sich dabei vor allem um Gehälter im Bildungssektor und Pensionen von zivilen Beamten (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Gehälter im öffentlichen Dienst haben sich einem Syrienexperten zufolge aufgrund der Beiträge Katars und Saudi-Arabiens von 20 USD pro Monat auf 80 USD vervierfacht [entgegen den meisten anderen Quellen, die von einer nur Erhöhung von nur 200 % sprechen Anm.]. Dennoch reicht dies immer noch nicht aus, um ein angenehmes Leben zu führen, da die Kosten für lebensnotwendige Güter aufgrund der Einstellung der Subventionen für Kraftstoff und Lebensmittel gestiegen sind. Allerdings haben diese Gehaltserhöhungen dazu beigetragen, die Korruption zu bekämpfen (Balanche 16.11.2025). Die 200-prozentige Gehaltserhöhung ging mit einem erheblichen Anstieg der Preise für Strom und Brot einher, wodurch die Auswirkungen der Erhöhung sehr begrenzt waren. Sie deckte nicht mehr als 20 bis 30 % der Gesamtpreiserhöhung ab, während die Bürger etwa 70 % der Differenz aus ihrem persönlichen Einkommen bezahlen. Viele Arbeitnehmer, wie Tagelöhner, Personen mit unregelmäßigem Einkommen und Kleinhändler, waren überhaupt nicht in diese Erhöhung einbezogen, was die Lebensunterschiede zwischen verschiedenen Teilen der Gesellschaft vertiefte (UltraSyr 16.11.2025).

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Anfang 2025 legten die neuen syrischen Behörden die Grundlagen für öffentliche Institutionen neu fest, die zuvor vom Assad-Regime verwaltet worden waren. In einigen Fällen reaktivieren sie alte Institutionen, in anderen definieren sie deren Aufgaben neu (Harmoon 29.3.2025). Nach der Machtübernahme am 8.12.2024 hat die Regierung von Übergangspräsident ash-Shara' Assad-treue Staatsbedienstete weitgehend entlassen. Manche von ihnen, insbesondere politisch unbedenkliche Technokraten, wurden in der Folge wiedereingestellt, um dazu beizutragen, einen funktionierenden Verwaltungsapparat aufzubauen (ÖB Damaskus 26.11.2025). Einer diplomatischen Quelle eines europäischen Staates zufolge kam es zur Beurlaubung aller Staatsbeamten (SYRDiplQ1 5.2.2025). Die Kriterien für die Entlassungen waren wenig transparent. Während die Behörden die Notwendigkeit der Eliminierung von „Scheinarbeitern“ als Grund anführten, deuten Berichte darauf hin, dass der Prozess willkürlich und teilweise von sektiererischen oder politischen Motiven beeinflusst war. Diese Entlassungen haben die Armut verschärft, zur steigenden Arbeitslosigkeit beigetragen und den Verlust des institutionellen Gedächtnisses durch erfahrene Beamte riskiert (Etana 7.2025). Die Massenentlassungen von Beschäftigten im öffentlichen Dienst haben Hunderttausende ohne Einkommen zurückgelassen (REU 26.3.2025). Das syrische Ministerium für lokale Verwaltung und Umwelt begann im Juni 2025 damit, die Daten von Mitarbeitern zu überprüfen, die aufgrund der Revolution [die 2011 begann Anm.] entlassen wurden und sich für eine Wiedereinstellung gemeldet haben. Das Medienbüro erklärte, dass das wichtigste Kriterium für die Bewertung neben der Kompetenz und der Erfahrung auf dem Gebiet ist, dass der Mitarbeiter aus Gründen entlassen wurde, die mit der Revolution zusammenhängen. Was die Verteilung der akzeptierten Mitarbeiter angeht, so erklärte das Medienbüro, dass sie sich nach dem Bedarf innerhalb des vorhandenen Personals richten wird, wobei der Wohnort des Arbeitnehmers und die Nähe zum Arbeitsplatz berücksichtigt werden. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Arbeitnehmer in dieselbe Stelle zurückkehrt, in der er zuvor gearbeitet hat (SANA 22.6.2025c). In den letzten Wochen wurde einer kleinen Anzahl von technischen Spezialisten des Militärs des ehemaligen Regimes die Rückkehr an ihren Arbeitsplatz gestattet, doch viele blicken weiterhin ungewiss in die Zukunft (Chatham 10.3.2025).

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Die Arbeitnehmerrechte haben unter dem Vorwand der Wirtschaftsförderung gelitten. Am 8.5.2025 erließ der Wirtschaftsminister eine Entscheidung, mit der die Verpflichtung für Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmer im nationalen Sozialversicherungssystem zu registrieren, ausgesetzt wurde. Diese Maßnahme wurde als Entlastung für Gewerbetreibende und Ankurbelung der Wirtschaft dargestellt. In der Praxis ermöglichte dies Unternehmen, ihre Gewerbescheine ohne Nachweis der Arbeitnehmerregistrierung zu verlängern, was den grundlegenden Schutz der Arbeitnehmer untergrub. Die von Arbeitsrechtsaktivisten vielfach kritisierte Maßnahme wurde ohne rechtlichen Rahmen oder Durchsetzungsmechanismus umgesetzt, was die Bedenken hinsichtlich Intransparenz und Bevorzugung von Kapitalinteressen verstärkte (Etana 7.2025). Lücken in der Durchsetzung des Arbeitsrechts, veraltete Sozialversicherungssysteme und eine schwache institutionelle Koordination verschärfen die Vulnerabilität, insbesondere für Frauen, Jugendliche, Menschen mit Behinderungen und Rückkehrer (ILO 5.2025).

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Es gibt keine staatliche Politik zur Unterstützung von Arbeitslosen oder Rückkehrern. Die Voraussetzungen für den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis variieren je nach Branche. Um einen Arbeitsvertrag auf dem legalen Arbeitsmarkt zu unterzeichnen, müssen Syrer ihren Personalausweis und ein Führungszeugnis vorlegen (MVCR 8.2025). Im Mai 2025 gab das Ministerium für Soziales und Arbeit die Reaktivierung der Arbeitsmarktplattform bekannt, die als Hilfestellung für Beschäftigung und zur Unterstützung von Arbeitgebern bei der Suche nach Bewerbern mit geeigneten Kompetenzen und Fähigkeiten zur Besetzung offener Stellen dienen soll. Die Plattform bietet außerdem Erleichterungen beim Zugang zu Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Kompetenzentwicklungsdiensten, um die Beschäftigungsmöglichkeiten zu verbessern, sowie weitere Dienstleistungen (SANA 13.5.2025).

Die Anerkennung von im Ausland erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen hängt von den syrischen Vorschriften und dem jeweiligen Beruf ab. In einigen Fällen müssen Qualifikationen möglicherweise von den zuständigen Behörden bewertet oder neu zertifiziert werden (SysHome o.D.a). Öffentliche Angestellte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben, können ohne Probleme an der Grenze nach Syrien zurückkehren. Allerdings müssen öffentliche Angestellte zunächst ihren ehemaligen Arbeitgeber kontaktieren, um ihren Beschäftigungsstatus zu klären – beispielsweise durch Einreichen einer formellen Kündigung – bevor sie sich an die Behörden wenden, um ihre Namen aus der Liste zu streichen. Dies liegt daran, dass das Verlassen einer Stelle im öffentlichen Dienst ohne Genehmigung rechtlich weiterhin als Verstoß gilt. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hatte keine Berichte erhalten, dass Beamte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen hatten, Schwierigkeiten hatten, ihre Namen von der Liste der gesuchten Personen streichen zu lassen. Die Organisation hatte auch keine Informationen darüber erhalten, dass die derzeitigen Behörden Urteile, die gegen solche Personen während der Assad-Zeit in Abwesenheit gefällt wurden, nun vollstrecken. Eine andere Menschenrechtsorganisation stellte jedoch fest, dass für ehemalige niederrangige Beamte die Entfernung der Kennzeichnung in der Regel eine bürokratische Formalität ist, obwohl praktische Schwierigkeiten auftreten können, insbesondere wenn die Person in einem anderen Gebiet als der zuständigen Behörde wohnt. […] Ein Vertreter einer konsultierten internationalen Organisation berichtete, dass er zuvor wegen illegaler Ausreise, Wehrdienstverweigerung und Verlassen seines öffentlichen Dienstpostens in der Ölindustrie – einem sensiblen Sektor – auf der Liste gestanden habe. Bei seiner Rückkehr wurde ihm mitgeteilt, dass alle Probleme geklärt seien, mit Ausnahme seines Arbeitsverhältnisses, das geregelt werden müsse, bevor er das Land wieder verlassen könne. Der Prozess dauerte Berichten zufolge vier Monate, was auf die ineffiziente Bürokratie und die begrenzten Verwaltungskapazitäten der neuen Behörden zurückzuführen war. Es sollte auch zwischen hochrangigen Beamten oder Sicherheitspersonal unterschieden werden, die Syrien vor und nach dem Regierungswechsel verlassen haben. Diejenigen, die nach dem Sturz der Assad-Regierung ausgereist sind, können bei ihrer Rückkehr wegen möglicher Straftaten verhört oder untersucht werden. Ehemalige öffentliche Angestellte, die auf einer Liste stehen, können im Ausland einen Reisepass beantragen, dessen Ausstellung jedoch im Ermessen der Einwanderungsbehörde liegt. Diese Personen müssen die Zustimmung ihres ehemaligen Arbeitgebers einholen, indem sie ihre Kündigung einreichen. Anschließend stellt der Arbeitgeber ein Dokument aus, das bei einer syrischen Botschaft vorgelegt werden muss, um den Reisepassantrag zu bearbeiten (DIS 9.12.2025b).

In Nordsyrien gaben über 50 % der Binnenvertriebenen an, dass der Mangel an Beschäftigungs- und Lebensunterhaltsmöglichkeiten das Haupthindernis für ihre Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete darstellt. Ein ähnlicher Trend ist bei Flüchtlingen im Ausland zu beobachten, für die der Zugang zu nachhaltigen Lebensgrundlagen ein entscheidender Faktor bei ihrer Entscheidung über eine Rückkehr in ihre Heimat ist. Landesweit nannten 64 % der Gemeinden die Knappheit an Beschäftigungsmöglichkeiten als ein zentrales Problem (UNOCHA 24.7.2025).

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Wohnsituation und Infrastruktur

Letzte Änderung 2026-02-28 18:25

Das größte Hindernis für Syrien, ein lebenswerter Staat zu werden, ist der Mangel an Infrastrukturdienstleistungen. Die Tatsache, dass der Zugang zu grundlegenden Komponenten des täglichen Lebens wie Wasser, Strom, Gas und Internet begrenzt ist, macht deutlich, dass Infrastrukturdienstleistungen das grundlegendste Bedürfnis sind, das Syrien erfüllen muss. Obwohl es derzeit zivilgesellschaftliche Organisationen gibt, die sich mit diesem Thema im Land befassen, fehlt es an einer zentralen Koordination durch eine systematische Struktur. Darüber hinaus verfügen zivile Initiativen nicht über ausreichende Kapazitäten, um das gesamte Infrastruktursystem des Landes zu reparieren und das Leben wiederzubeleben (MültDer 11.3.2025). Die Zerstörung der sozialen und produktiven Infrastruktur in ganz Syrien ist nach wie vor erheblich. Stadtzentren und ehemalige Frontgebiete sind besonders stark verwüstet. Die angehäuften Trümmer behindern weiterhin den sicheren Zugang, verzögern die Wiederherstellung der Versorgung und erschweren die Wiederaufbaumaßnahmen. Darüber hinaus wurde die kritische Infrastruktur weitreichend beschädigt: 73 % der Straßen, 53 % der Brücken und Durchlässe und 63 % der Wasserversorgungsnetze sind teilweise beschädigt, was den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Erholung erheblich einschränkt. Ein Drittel des Wohnungsbestands in Syrien wurde beschädigt oder zerstört (UNOCHA 24.7.2025). 81 % der Stromnetze und 73 % der Straßen teilweise beschädigt, was den Zugang zu Elektrizität erheblich einschränkt und wirtschaftliche Aktivitäten beeinträchtigt (HumAct 25.3.2025b). Eine funktionierende Infrastruktur findet sich hauptsächlich in größeren Städten wie Damaskus, Aleppo usw. Für Menschen außerhalb dieser Gemeinden bedeutet die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen zusätzliche Kosten in Form von Transportkosten. Es gibt kostenpflichtige private Alternativen zu öffentlichen Einrichtungen im Land, die das überlastete öffentliche Dienstleistungssystem ergänzen können, wie z. B. Gesundheitseinrichtungen in Damaskus oder der sich entwickelnde private Schulsektor in Aleppo (MVCR 8.2025).

Genaue Zahlen zu den Kosten für den Wiederaufbau Syriens sind angesichts der enormen Zerstörungen von 2011 bis zum Ende der Militäroperationen am 8.12.2024 nach wie vor schwer zu beziffern (Enab 23.9.2025). Laut Berichten der Weltbank und der Vereinten Nationen (VN) liegen sie zwischen 250 und 300 Milliarden US-Dollar (USD) (Sharq Bu 5.1.2025). Andere Schätzungen gehen von 400 bis 600 Milliarden USD aus (MECGA 7.1.2025). Der Finanzminister wies darauf hin, dass der Schwerpunkt in der kommenden Zeit auf der Wiederherstellung der Infrastruktur, die während des Krieges zerstört wurde, einschließlich Energie, Verkehr, Wasser- und Abwassernetze und Telekommunikation liegen wird. Die Arbeiten in diesen Bereichen erfordern internationale Gelder und Hilfe, gemäß Aussagen des syrischen Finanzministers. Laut Aussagen des Wirtschaftsministers Hannan haben arabische und andere regionale Länder bereits Investitionsprojekte angeboten (Sharq Bu 5.1.2025). Es werden internationale Wiederaufbau- und Sanierungshilfen, Zuschüsse und Finanzpakete benötigt (MECGA 7.1.2025). Auf der Geberkonferenz in Brüssel im März 2025 wurden Zusagen in der Höhe von 6,5 Milliarden USD gemacht (Bourse Bazaar 1.4.2025). Sie fielen damit geringer aus als im Vorjahr, als 7,5 Milliarden Euro an Zuschüssen und Darlehen bewilligt worden waren. EU-Vertreter verwiesen auf die Kürzungen der US-Hilfe als einen wesentlichen Grund dafür (REU 18.3.2025). Der stellvertretende Generalsekretär des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme - UNDP) wies darauf hin, dass für den Wiederaufbau von fast zwei Millionen Häusern, die ganz oder teilweise zerstört wurden, Dutzende von Milliarden USD benötigt werden (Akhbar 19.4.2025). Angesichts der schwierigen und scheinbar unerreichbaren internationalen Bedingungen hat die syrische Regierung versucht, Zuschüsse durch lokale Spendeninitiativen zu ersetzen. Diese Bemühungen decken jedoch nur einen Bruchteil der immensen Kosten des Wiederaufbaus (Enab 23.9.2025). Bei einem traditionellen Tempo könnte sich der Wiederaufbau über 15 bis 20 Jahre hinziehen, wie die Weltbank in einem Bericht vom Juli 2025 feststellte, während die syrische Wirtschaft weiterhin unter der regionalen Instabilität leidet (Enab 23.9.2025).

Die derzeitige Wirtschaftspolitik Syriens lehnt ausländische Kredite ab und setzt stattdessen auf nationale Spendenkampagnen. Von Homs über Da'raa und Deir ez-Zour bis hin zu Damaskus und seiner Umgebung haben sich lokale Spendenaktionen unter verschiedenen Namen vervielfacht, um die durch den jahrelangen Krieg zerstörten grundlegenden Versorgungsleistungen wiederherzustellen. Innerhalb weniger Wochen beliefen sich die angekündigten Spenden auf über 70 Millionen USD. Die Initiativen stehen vor großen Herausforderungen, insbesondere aufgrund der enormen Differenz zwischen den Spendeneinnahmen und den hohen Kosten für den Wiederaufbau Syriens. Weitere Schwierigkeiten sind logistische Hindernisse beim Zugang zu bestimmten Gebieten, das Fehlen langfristiger Entwicklungspläne für deren Umwandlung in produktive Zentren und die Notwendigkeit einer besseren Koordination zwischen Regierung, NGOs und lokalen Gemeinden, um Doppelarbeit und Ressourcenverschwendung zu vermeiden (Enab 23.9.2025). Am 4.9.2025 wurde in Anwesenheit des Übergangspräsidenten Ahmad ash-Shar'a der Syrische Entwicklungsfonds ins Leben gerufen. Die Spenden für den Fonds belaufen sich bereits (Stand: 23.9.2025) auf über 82 Millionen USD. Die Organisatoren hoffen auf eine breitere Unterstützung durch Syrer, Auswanderer und private Unternehmen. Zu den Finanzierungsquellen gehören Spenden aus dem Inland und der Diaspora, ein permanentes Spenderprogramm mit monatlichen Beiträgen sowie Werbung, Geschenke und andere gesetzlich zulässige Beiträge (Enab 23.9.2025).

Programme für den frühzeitigen Wiederaufbau und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit – die nach vielen Sanktionsregelungen technisch zulässig wären – sind nach wie vor unterfinanziert und politisch verzögert (Bourse Bazaar 1.4.2025). Die Wiederaufbaupläne der neuen syrischen Regierung erinnern an die Vergangenheit Syriens: per Dekret verkündete Entwicklungen, undurchsichtige und undemokratische Entscheidungsprozesse sowie Vetternwirtschaft. Ein Jahr nach dem Sturz al-Assads gibt es in Syrien kaum Wiederaufbau, abgesehen von Zusagen auf dem Papier – in Form von hochpreisigen Investitionsabkommen mit ausländischen Unternehmen, viele davon aus der Türkei und den Golfstaaten. Diese Abkommen sind nicht nur wenig detailliert, sondern legen auch den Schwerpunkt auf investitionsorientierte Immobilienprojekte in Damaskus, während Millionen Syrer im ganzen Land weiterhin vertrieben sind und viele in Zelten leben. Die Pläne für Hochhäuser und neue Einkaufszentren scheinen eher durch ihr Investitionspotenzial motiviert zu sein als durch das Bestreben, den Millionen von vertriebenen Syrern die neuen Wohnungen zu verschaffen, die sie benötigen (TCF 12.1.2026). Der Infrastrukturmarkt ist dadurch gekennzeichnet, dass Großprojekte ohne offene Ausschreibungen oder sinnvolle Due-Diligence-Prüfungen an unerfahrene Unternehmen vergeben werden – eine direkte Fortsetzung des Modells der „Crony Economy“, wenn auch verpackt in einer neuen Rhetorik von Reformen und Wiederaufbau (INSS 14.12.2025). Syrien hat eine Reihe von Investitionsvereinbarungen mit internationalen Unternehmen unterzeichnet, die zwölf große strategische Projekte in den Bereichen Infrastruktur, Verkehr und Immobilien mit einem Gesamtwert von 14 Milliarden USD umfassen und die neueste Rettungsmaßnahme zur Wiederbelebung der vom Krieg zerstörten Wirtschaft darstellen (AJ 6.8.2025). Die Vereinbarungen umfassten einen Vertrag über vier Milliarden USD für den Bau eines neuen Flughafens in Damaskus, der mit der katarischen UCC Holding unterzeichnet wurde, sowie einen Vertrag über zwei Milliarden USD für den Bau einer U-Bahn in der syrischen Hauptstadt mit der nationalen Investmentgesellschaft der Vereinigten Arabischen Emirate (REU 6.8.2025). Experten warnen, dass es sich bei diesen Investitionsvereinbarungen um politische Manöver handelt, die als Entwicklungsprojekte getarnt sind (963 18.8.2025). Abgesehen von ihrem Bestreben, Kapital in großen luxuriösen Immobilienprojekten anzuhäufen, haben die derzeitigen Machthaber keine Wiederaufbaupolitik oder -pläne vorgelegt (TNA 9.12.2025). Es gibt in verschiedenen Regionen lokale und internationale Institutionen, die Schadensbegrenzung betreiben und mithilfe von Bauingenieuren die Reparatur von Häusern, Moscheen, Schulen usw. durchführen oder unterstützen (MültDer 11.3.2025). Der Wiederaufbau der Städte erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Es gibt nur wenige neue Baustellen. Stattdessen sind einige Menschen in ihre beschädigten Häuser zurückgekehrt und führen Reparaturen durch, soweit dies möglich ist (Balanche 16.11.2025).

Unter der Aufsicht der Zivilschutzorganisation und des syrischen Ministeriums für Notfälle werden umfangreiche Maßnahmen zur Beseitigung und zum Recycling von Trümmern aus zerstörten syrischen Städten durchgeführt. Der Direktor der syrischen Zivilschutzorganisation White Helmets bestätigte, dass die Organisation in Zusammenarbeit mit dem syrischen Ministerium für Notfälle damit begonnen hat, Trümmer aus den Städten Daraya und Douma zu beseitigen. Dies ist Teil eines umfassenden Plans zur Beseitigung von Trümmern aus einer Vielzahl zerstörter Gebiete in Syrien. Er weist darauf hin, dass auch an vielen anderen Orten, wie beispielsweise in der Stadt Aleppo, im südlichen Umland von Idlib und in anderen Gebieten im Umland von Hama und Damaskus, die Trümmerbeseitigung abgeschlossen wurde. Er bestätigt, dass derzeit Arbeiten im westlichen Umland von Idlib und im Umland von Latakia durchgeführt werden. Zu den Herausforderungen bei der Trümmerbeseitigung gehören einerseits Trümmer auf Privatgrundstücken, die nicht ohne die Genehmigung der Eigentümer entfernt werden dürfen, und andererseits Blindgänger und Minen, die zu Tausenden in den Trümmern verborgen sind (Almodon 7.1.2026). NGOs fordern auch, dass Bombenräumung Teil des Wiederaufbaus sein muss (FR 20.1.2025). Weite Teile des Landes sind noch gänzlich verwüstet und unbewohnbar. Vereinzelt wird aber auch berichtet, dass vor allem auf dem Land durchaus private Wiederaufbautätigkeit zu beobachten ist. Diese scheint in keinen Statistiken auf, sei jedoch ein nicht zu vernachlässigender Faktor. Zumindest in Damaskus ist auch Renovierungstätigkeit unter anderem von Straßen zu beobachten, wie auch wiederbeginnende Bautätigkeit, normalerweise ein Frühindikator für wirtschaftliches Wachstum (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Die Massenvertreibungen in Syrien, die sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt (GPC 3.4.2025). Millionen von Menschen in Syrien leben in beschädigten oder zerstörten Häusern. Finanzielle Engpässe hindern Familien daran, ihre Unterkünfte wiederherzustellen, und viele haben sich auf selbstfinanzierte Wiederaufbaumaßnahmen verlegt (IHH 10.1.2025). Weil über 90 % der Bevölkerung mittlerweile von Armut betroffen sind, ist es für Familien nahezu unmöglich, sich grundlegende Güter zu leisten oder Reparaturen an ihren Unterkünften durchzuführen (UNOCHA 24.7.2025). In einer Untersuchung von Impact Initiatives gaben 90 % der untersuchten Gemeinden an, dass die Kosten für Baumaterial bzw. den Transport zu hoch waren (ImpInit/REACH 4.2025). Die Arbeiterklasse lebt zunehmend in informellen Siedlungen, die sich unkontrolliert ausbreiten, da die städtebaulichen Vorschriften seit Dezember 2024 nicht mehr durchgesetzt werden. Die neue Regierung ist sich bewusst, dass der Zugang zu Wohnraum eine Voraussetzung für soziale Stabilität ist. Daher hat sie sich entschieden, den illegalen Wohnungsbau zu tolerieren (Balanche 16.11.2025). Mehr als 1.700 informelle Siedlungen sind saisonalen Gefahren wie extremen Wetterbedingungen, Überschwemmungen, Schneestürmen und Bränden ausgesetzt, wobei die schlechten Standortbedingungen ihre Gefährdung noch erhöhen (UNOCHA 24.7.2025). Binnenvertriebene, Neuankömmlinge und Rückkehrer sind aufgrund der weitreichenden Zerstörungen in Damaskus und Umgebung, darunter ganze Stadtteile wie Qaboun, Jobar, Harasta, Arb'een, Daraya, Douma, Zabadani und Madaya, mit einer erheblichen Wohnungsknappheit konfrontiert. Auch Aleppo und seine Umgebung, insbesondere Gebiete wie Haydariya, Hellok, Tariq al-Bab, Shaar, Hreitan, Tall Rif'aat, Hayan und Bayanon, haben erhebliche Schäden erlitten. Ebenso stark betroffen sind Homs und seine Umgebung, darunter Stadtteile wie Khalidiya, Baba 'Amr und Talbisa, sowie südliche Gebiete von Idlib wie Saraqib, Ma'arat an-Numan und Khan Sheikhoun (IBCRDF 21.4.2025). Ihre Sanierung erfordert zwangsläufig ihren vollständigen Abriss (Balanche 16.11.2025). Im Juni 2025 waren bei einer Untersuchung durch IOM an Orten mit schwerbeschädigten Unterkünften zum Zeitpunkt der Bewertung nur wenige Unterkünfte wieder aufgebaut worden. An Orten mit schwerbeschädigten Unterkünften hatten 71 % der Gemeinden noch keine Wiederaufbaumaßnahmen eingeleitet, und wenn der Wiederaufbau begonnen hatte, war dieser minimal (an 17 % der Orte mit schweren Zerstörungen wurden einige wenige Unterkünfte wiederaufgebaut). Am bedeutendsten war der Wiederaufbau von Unterkünften im Gouvernement Aleppo, wo zum Zeitpunkt der Bewertung in 19 % der Orte alle oder die meisten Unterkünfte wiederaufgebaut wurden, was wahrscheinlich auf die Bedeutung des Gouvernements als wichtiges urbanes Zentrum und Rückkehrgebiet zurückzuführen ist, wodurch sie zu einem Schwerpunktgebiet für frühzeitige Wiederaufbaumaßnahmen und die Instandsetzung der Infrastruktur wurde (IOM 6.2025).

Es gibt keine Ankündigungen bezüglich der Einrichtung von Sammelunterkünften für Rückkehrer durch die Übergangsbehörden in Syrien. UNHCR bietet Unterstützung im Bereich Unterkunft in Syrien von Notunterkünften bis hin zu längerfristiger Unterkunftshilfe sowie der Wiederherstellung kommunaler Grundversorgungseinrichtungen in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote. Um Rückkehrer zu unterstützen, bieten UNHCR und seine Partner im Rahmen langfristiger Unterbringungslösungen über von UNHCR unterstützte Gemeindezentren Hilfe bei der Wohnungssuche an. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur, um die Lebensgrundlagen und die Grundversorgung der Gemeinden in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote zu verbessern (SysHome o.D.a).

Türkische Internetnetze arbeiten im Norden mit hoher Geschwindigkeit, wobei die einzigen Einschränkungen von der türkischen Regierung auferlegt werden. Im Rest des Landes hingegen sind Microsoft-E-Mails gesperrt, ebenso wie Zoom und die meisten anderen arbeitsbezogenen Anwendungen. In den ehemaligen Oppositionsgebieten funktionieren die Tankstellen wieder, während die meisten Tankstellen in den ehemaligen Regimegebieten außer Betrieb sind. In der Hauptstadt werden Autos aus Plastikkanistern betankt, die entlang der Straßen aufgereiht sind und mit „Premium Diesel“ oder „Lebanese Gasoline“ beschriftet sind (NLM 12.3.2025).

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Zu den begehrtesten Gebieten zählen das Zentrum von Damaskus und der Norden von Aleppo, die zu den sichereren und attraktiveren Wohnlagen gehören, was sich auch in den Mietpreisen widerspiegelt. Im Gegensatz dazu ist der Immobilienmarkt in anderen Gebieten, wie dem ländlichen Damaskus oder dem Süden von Aleppo, wo die Bevölkerung auf den Wiederaufbau wartet, nicht sehr aktiv (MVCR 8.2025). Derzeit gibt es auf dem Immobilienmarkt eine Stagnation beim Kauf und Verkauf vor dem Hintergrund des schwankenden Wechselkurses des Syrischen Pfunds (SYP) gegenüber ausländischen Währungen und der Aussetzung der Registrierung von Immobilien seit dem 8.12.2024 durch die Regierungsbehörden, die für „Immobilienleerstände“ und Eigentumsübertragungen zuständig sind (AJ 9.2.2025). Fünf Monate nach dem Sturz des Regimes von al-Assad hat die Übergangsregierung weiterhin die vorherige Sicherheitsgenehmigung für bestimmte Immobilientransaktionen beibehalten, die eine Übertragung des Eigentums beinhalten – wie Verkäufe und Schenkungen – bevor diese in das Grundbuch eingetragen werden können. Zuvor wurde die Sicherheitsgenehmigung durch Einreichen eines Antrags bei der für das Gebiet, in dem sich die Immobilie befindet, zuständigen Sicherheitsbehörde beantragt, entweder direkt oder auf dem Verwaltungsweg. Der Antrag wurde dann einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen, bevor er genehmigt oder abgelehnt wurde. Die Sicherheitsbehörde prüfte die Akte nach Rücksprache mit anderen Behörden, um sicherzustellen, dass keine Vorladungen oder Strafverfolgungen vorlagen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes wurden keine Sicherheitsgenehmigungen mehr erteilt, und es bleibt unklar, welche Behörde innerhalb der Übergangsregierung oder der neu gebildeten Sicherheitsbehörden für diesen Prozess zuständig ist. Es ist unklar, wie diese zu erhalten sind, wer die Sicherheitsüberprüfung durchführt und nach welchen Kriterien die Genehmigung erteilt oder verweigert wird. Nach Angaben von Quellen wurde seit dem Sturz des Assad-Regimes keine Sicherheitsüberprüfung mehr durchgeführt. Dennoch bleibt die Sicherheitsüberprüfung eine Voraussetzung für die Eintragung von Eigentumsübertragungen im Grundbuch (HLP Syria 13.5.2025).

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Wohnsituation und Infrastruktur in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-02-27 17:17

Im Nordosten Syriens stellen Instabilität und unzureichende Lebensbedingungen – darunter beschädigte Unterkünfte und eingeschränkter Zugang zu Strom, Wasser und sanitären Einrichtungen – anhaltende Schutzrisiken dar. Im Nordosten Syriens werden Schulen weiterhin als Sammelunterkünfte für Binnenflüchtlinge genutzt, die aus Konfliktgebieten geflohen sind. Die grundlegende Infrastruktur ist nach wie vor stark unterentwickelt, und die wachsende Zahl von Rückkehrern belastet die überlasteten öffentlichen Dienste weiterhin (UNICEF 1.8.2025).

Das Waffenstillstandsabkommen zwischen der Übergangsregierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) sieht vor, dass die SDF die Kontrolle über alle Grenzübergänge, Flughäfen sowie Öl- und Gasfelder in ihren Gebieten abgeben muss [Details zu diesem Abkommen sind dem Kapitel Politische Lage zu entnehmen.] (ISW 24.3.2025). Diese wichtigen Ölfelder Syriens fielen in die Hände der Terrorgruppierung Islamischer Staat (IS), die von 2014 bis 2017 ein sogenanntes Kalifat in weiten Teilen Syriens und des Irak errichtete. Damals entstand ein Großteil der Schäden im Öl-Sektor. Nach dem Sturz des IS übernahmen die SDF die Kontrolle über wichtige Ölfelder. Die Felder produzieren nur noch einen Bruchteil ihrer früheren Menge. Das Rumelan-Feld liefert nur 15.000 der etwa 100.000 Barrel, die es produziert, in andere Teile Syriens, um den Staat etwas zu entlasten (Independent 28.3.2025).

Grundversorgung und Wirtschaft in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-02-28 18:25

Grundversorgung

Die humanitäre Lage im Nordosten Syriens ist durch eingeschränkten Zugang zu humanitärer Hilfe, anhaltende Unsicherheit und schwindende Unterstützung gekennzeichnet (UNOCHA 30.1.2025). In den Gouvernements, die größtenteils unter Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (Democratic Autonomous Administration of North- and Eastsyria - DAANES) liegen, gibt es 1,2 Mio. Hilfsbedürftige in al-Hasaka und 0,7 Mio. in ar-Raqqa. Das Gouvernement Deir ez-Zour, das flächenmäßig etwa zur Hälfte von der DAANES kontrolliert wird, zählt 1 Mio. Hilfsbedürftige. Nordostsyrien ist spezifischen humanitären Herausforderungen ausgesetzt: Die Vereinten Nationen sprechen insbesondere von Herausforderungen im humanitären Zugang nach Nordostsyrien, die sich aber mit dem Sturz von al-Assad verbessern könnten. Die Einstellung von US-Hilfszahlungen hat den Nordosten besonders stark betroffen. Hilfe wurde dort größtenteils von NGOs umgesetzt, die besonders stark von US-Finanzierung abhingen (AA 30.5.2025). In Nordostsyrien ist das Koordinierungssystem für humanitäre Hilfe nahezu zusammengebrochen. USAID finanzierte 80-90 % des NGO-Forums für Nordostsyrien (NES NGO Forum), der Koordinierungsstelle der Region. Angesichts der begrenzten operativen Präsenz der Vereinten Nationen in der Region haben Nichtregierungsorganisationen eine weltweit einzigartige Rolle bei der Koordinierung der humanitären Hilfe gespielt – doch sie können nicht einmal mehr die wenigen verbleibenden Ressourcen verwalten (RefInt 1.5.2025). Viele NGOs mussten ihre Aktivitäten in Nordostsyrien mittlerweile einstellen und die Vereinten Nationen müssen nun die Koordinierung sowie einen Teil der Umsetzung humanitärer Hilfe in Nordostsyrien übernehmen (AA 30.5.2025).

Wirtschaftliche Vulnerabilität ist weit verbreitet, das mittlere Haushaltseinkommen liegt bei 150 US-Dollar (USD) pro Monat und reicht von 15 bis 200 USD. Für Familien mit geringerem Einkommen sind Lebensmittel zunehmend unerschwinglich geworden. 77 % der durch Ärzte ohne Grenzen befragten Haushalte gaben an, dass sie mehrmals im Monat unter Lebensmittelknappheit leiden (MSF 6.11.2025).

Lebensmittel

Die östlichen Gouvernements Syriens gelten aufgrund ihrer ausgedehnten landwirtschaftlichen Flächen und Weiden sowie des Wasserreichtums aus dem Euphrat und dem Grundwasser als Kornkammer Syriens. Allerdings haben die schlechte Landwirtschafts- und Bewässerungswirtschaft, der durch Staudämme in der Türkei verringerte Anteil Syriens am Wasser des Euphrats und geringere Niederschläge in den letzten Jahren sowie die Probleme im Wassersektor negative Auswirkungen auf den Agrar- und Ernährungssektor in diesen Gebieten. Der Anbau von Weizen, der wichtigsten Kulturpflanze in der Region, von der die Bevölkerung der Region und Syriens insgesamt abhängig ist, ist aufgrund der hohen Preise für Kraftstoffe (die für die Grundwassergewinnung und die Bewässerung der Felder benötigt werden) um fast 30 % zurückgegangen (SyDial 2.6.2025). Die regenabhängige Landwirtschaft, die in Nordostsyrien vorherrscht, ist im Jahr 2025 vollständig ausgefallen. Aufgrund von Niederschlagsmangel und den sich beschleunigenden Auswirkungen des Klimawandels wurden 100 % der Ernte vernichtet. Selbst die bewässerte Landwirtschaft, die einst als widerstandsfähiger galt, blieb weit hinter den Erwartungen zurück, da sie durch begrenzte Treibstoffzuteilungen und mangelnde Unterstützung durch die lokalen Behörden behindert wurde. Die Krise wird durch die Kontrolle der Türkei über gemeinsame Wasserquellen aufgrund des Baus umfangreicher Staudämme weiter verschärft. Berichten zufolge nutzt die Türkei dies auch, um Druck auf die kurdischen Behörden im Nordosten Syriens auszuüben (LSE-MEC 23.6.2025). Um die Ernährungssicherheit des Landes zu gewährleisten, setzt die syrische Regierung darauf, die Kontrolle über den Nordosten zurückzugewinnen, der derzeit in den Händen der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) liegt. Die Produktion in dieser Region ist jedoch zusammengebrochen, sodass die Führer der DAANES gezwungen sind, Mehl für die drei Mio. Menschen in der Region zu importieren (Balanche 16.11.2025). Der niedrige Kaufpreis für Getreide, der von der DAANES festgelegt wurde, und der Anstieg der Gesamtkosten für die Landwirtschaft aufgrund der Knappheit an Saatgut und Chemikalien veranlassten die Landwirte, gegen die Autonome Verwaltung zu protestieren und keinen Weizen auf ihren Feldern anzubauen, sondern stattdessen auf andere Kulturen umzusteigen, die für sie kostengünstiger waren. Aufgrund dieser aufeinanderfolgenden Krisen stieg der Preis für das von der Autonomen Verwaltung subventionierte Brot um 30 %, wobei das Gewicht jedes Laibs reduziert und die Anzahl der Laibe pro Person begrenzt wurde. Unterdessen stieg der Preis für Brot in nicht subventionierten Bäckereien noch stärker an, was für einkommensschwache Familien in diesen Gebieten eine neue Krise bedeutete (SyDial 2.6.2025). Die meisten Familien sind für ihre Ernährung auf lokale Märkte angewiesen, doch ihre Kaufkraft reicht nicht aus, um selbst die grundlegendsten Ernährungsbedürfnisse zu decken (MSF 6.11.2025).

Zwischen Jänner 2025 und März 2025 sanken die Kosten der kulturell angepassten Mindestausgaben für den Unterhalt eines Sechs-Personen-Haushalts für einen Monat um 7 %. Für Nahrungsmittel sanken sie sogar um 13 % und für Nicht-Nahrungsmittel, wie Zahnpasta, Damenhygieneartikel, Waschpulver, Körperseife und Spülmittel, sanken sie um 11 %. Sowohl für die meisten Lebensmittel als auch für die meisten grundlegenden Konsumartikel ist seit Dezember 2024 ein Abwärtstrend bei den Preisen zu beobachten (ImpInit 5.2025).

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Wasser- und Stromversorgung

Seit Jahren leiden die Gouvernements im Osten Syriens unter einer sich verschlechternden Infrastruktur und unzureichenden Grundversorgungsleistungen wie Wasser und Strom, was auf die anhaltenden Angriffe und die Vernachlässigung durch das ehemalige Assad-Regime, dann durch den Islamischen Staat (IS) und später durch die SDF zurückzuführen ist. Diese Kräfte griffen während der Kämpfe wichtige Einrichtungen an, während die DAANES die Reparatur der Schäden ignorierte und die Bevölkerung mit diesen Problemen alleine ließ (SyDial 2.6.2025).

Im Nordosten Syriens wurde die weitverbreitete Wasserknappheit, die durch den Klimawandel, die Instrumentalisierung von Wasserressourcen, anhaltende Dürren und übermäßige Grundwasserentnahme verursacht wird, durch häufige Schäden an der Wasserinfrastruktur, darunter die Wasserstationen Allouk und Tishreen, noch verschlimmert (MSF 6.11.2025). Über 80 % der Wasserversorgungssysteme funktionieren nicht, was hauptsächlich auf beschädigte Stromversorgungssysteme zurückzuführen ist (HumAct 25.3.2025a). Der Tishreen-Damm wurde durch türkische Bombardements beschädigt, während die wichtige Wasserstation Alouk in al-Hasaka aufgrund der Kontrolle über sie durch von der Türkei unterstützte Gruppierungen seit langem nicht mehr in Betrieb ist, was zu einer schweren Wasserkrise geführt hat, von der nach Schätzungen der Vereinten Nationen 460.000 Menschen in der DAANES direkt betroffen sind (RIC 18.12.2025). In einigen Dörfern in der Region al-Jazira (al-Hasaka, ar-Raqqa, Deir ez-Zour) verschärfen Dürre, unzureichende Niederschläge und die Auswirkungen der Wasserpolitik die Wasserkrise. Die Bevölkerung ist aufgrund des Versiegens der Trinkwasser- und Bewässerungsquellen für die Landwirtschaft mit einer schweren humanitären Krise konfrontiert (ANF 18.5.2025). In einigen Wohngebieten in der DAANES gibt es keine Wasserversorgung, sodass die Bewohner auf Wasser aus Brunnen angewiesen ist, was zu gesundheitlichen Problemen für Darm und Nieren führen kann (Enab 21.2.2024; vgl. Enab 11.9.2024). Außerdem ist das Wasser aus gebohrten Brunnen teuer aufgrund der Bohrkosten und des Mangels an geeigneten Maschinen für die Grundwassergewinnung, wodurch das Wasser nicht allen Bewohnern zur Verfügung steht. Auch die Betriebszeiten der Wasserpumpengeneratoren reicht in manchen Gemeinden nicht aus, um die weiter entfernt liegenden Häuser zu erreichen (Enab 21.2.2024). Mit Sommerbeginn und den steigenden Temperaturen sehen sich die Bürger aufgrund von Trinkwasserknappheit mit zunehmenden Schwierigkeiten konfrontiert. Sie sind gezwungen, Salzwasser aus Brunnen zu verwenden, das jedoch nicht trinkbar ist und daher nur für den Haushalt verwendet werden kann. Infolgedessen sind die Bürger gezwungen, Wasser zu hohen Preisen von Tankwagen zu kaufen (ANF 8.6.2025). Die humanitäre Hilfe bleibt für die von Wasserknappheit betroffenen Gemeinden lebenswichtig. Die Hilfsorganisationen sorgen für eine kontinuierliche Instandhaltung der Wassernetze und -stationen, für die Versorgung mit Elektrizität, da die Region auf Wasserkraftwerke angewiesen ist, und für Wassertransporte. Das fehlende Abwassermanagement in Nordostsyrien hat auch das Risiko erhöht, sich mit durch Wasser übertragenen Krankheiten wie Cholera anzustecken (USAID 10.1.2024). Al-Hasaka ist seit 2019 überwiegend auf Tanklastwagen für die Wasserversorgung angewiesen. Diese Situation ist darauf zurückzuführen, dass die Anouk-Quelle, die die Stadt versorgt, von pro-türkischen Milizen eingenommen wurde. In dieser semi-ariden Umgebung ist das Grundwasser zu salzig für den menschlichen Verzehr. Auch die Niederschläge reichen nicht mehr aus, um die in den 1980er-Jahren erbauten Staudämme zu füllen. Diese Dämme wurden für eine Bevölkerung gebaut, die nur ein Zehntel der heutigen Größe hatte. Seit fünf Jahren finanzieren die Europäische Union und USAID den Wassertransport in der DAANES, ohne nach einer nachhaltigeren Lösung zu suchen. Die Stadt verfügt nicht über die notwendige Elektrizität, um die für ihre Versorgung erforderlichen großen Wassermengen zu transportieren. Darüber hinaus sind auch die arabischen Dörfer entlang der Aquäduktroute mit Wasserknappheit konfrontiert und zapfen diese illegal an. Der kurdischen Verwaltung fehlt die Macht, diese Praxis zu unterbinden, da dies wahrscheinlich eine Rebellion auslösen würde. Infolgedessen haben die Einwohner keine andere Wahl, als Wasser zu kaufen, was etwa 20 % ihrer Haushaltsausgaben ausmacht. Trotz internationaler Hilfe deckt eine Flotte privater Tanklastwagen zwei Drittel des Wasserbedarfs der Stadt aus nur einer Handvoll nahe gelegener Quellen. Diese sind jedoch bereits überlastet und stehen kurz vor der Erschöpfung (Balanche 11.6.2025). Die wiederholten Luftangriffe der türkischen Streitkräfte in der DAANES, die kritische Ölinfrastrukturen wie Auffangtanks, Gasproduktionsstätten, in denen Rohöl gelagert wird, und Transportleitungen beschädigt haben, führten zu einer Verschlimmerung der Ölsättigung von landwirtschaftlichen Feldern und Wasserquellen, so das NES NGO Forum. Schon zuvor hat die ineffiziente Entsorgung von Ölabfällen seit 2014 zu wiederholten Öllecks geführt, welche die Wasserquellen der Region kontaminierten. Die Verschmutzung des Oberflächen- und Grundwassers durch Öl bedroht auch den Zugang zu sauberem Trinkwasser für die Bevölkerung in der DAANES (USAID 9.4.2024). Umfrageergebnisse zeigen, dass nur 37 % der Haushalte regelmäßig Zugang zu ausreichend Wasser haben, um ihre grundlegenden Hygiene- und Haushaltsbedürfnisse zu decken (MSF 6.11.2025).

Begrenzte finanzielle Mittel und die Abwanderung von qualifiziertem Personal schränkt die Qualität und Verfügbarkeit von Wasser- und Sanitärsystemen sowie Gesundheitsdiensten ein (UNOCHA 3.3.2024).

Haushalte in Nordostsyrien haben etwa 5,5 Stunden Strom täglich. In Deir ez-Zour und al-Hasaka beziehen sie ihn überwiegend aus Generatoren und Solarpaneelen. Das von den Behörden betriebene Netz versorgt nach den türkischen Luftangriffen im Januar 2024 fast nur noch Orte in den Gouvernements ar-Raqqa und Aleppo, das Gouvernement al-Hasaka ist weitgehend vom Netz abgeschnitten (AA 30.5.2025). Dort werden 800 MW Strom benötigt, doch das einzige Kraftwerk des Gouvernements produziert selbst bei Spitzenauslastung nur 100 MW und wurde durch türkische Luftangriffe schwer beschädigt (Majalla 11.2.2025). Der Zugang zu Elektrizität für 1,05 Millionen Einwohner in 1.322 Gemeinden, 1.937 Schulen und zwölf medizinischen Einrichtungen ist stark gefährdet. Die Umspannwerke 'Amuda, Qahtaniya und 'Ain al-'Arab/Kobane wurden alle ins Visier genommen und bei Luftangriffen beschädigt (NES 20.11.2024). Der verfügbare Strom wird zwischen den Kantonen unter der Verwaltung der DAANES aufgeteilt. In Qamishli beispielsweise gab es keine so massiven Kriegszerstörungen wie in 'Ain al-'Arab/Kobane. In ar-Raqqa war der Krieg zwar sehr intensiv, aber die Zerstörung der Strominfrastruktur konnte recht schnell überwunden werden, da viele internationale Organisationen Hilfe leisteten (RIC 2.4.2024). Haushalte in Nordostsyrien zahlen durchschnittlich 4,30 USD monatlich für Strom (AA 30.5.2025).

Im März 2025 war Treibstoff weiterhin der am häufigsten nicht zur Verfügung stehende Artikel auf Märkten in Nord- und Ostsyrien, wobei die gemeldeten Engpässe bei importierten Kraftstoffen seit Oktober 2024 stetig zugenommen haben (ImpInit 5.2025).

Arbeitsmarkt

Die Mitarbeiter der Selbstverwaltungsbehörden und der dort tätigen Unternehmen erhalten im Durchschnitt ein Monatsgehalt von höchstens 1,5 Millionen SYP. Quellen in mehreren zivilen Einrichtungen der DAANES gaben an, dass die Zahl der Kündigungen Mitte des Jahres 2025 um mehr als 25 % der Gesamtzahl der Beschäftigten gestiegen ist, weil diese in die Privatwirtschaft wechseln wollen. Die meisten Kündigungen werden abgelehnt, da die DAANES keine Ersatzkräfte hat. Diese leidet unter einer Kündigungswelle aus administrativen Gründen und wegen der niedrigen Gehälter und der Arbeitsbedingungen (Syria TV 22.8.2024). Gemäß einem Einwohner gibt es in Deir ez-Zour keine echten Arbeitsmöglichkeiten oder Jobs im eigentlichen Sinne. Zwar gibt es lokale Organisationen, die Schulungen zur Entwicklung begrenzter Fähigkeiten wie Friseurhandwerk und Schneidern anbieten und den Teilnehmern einige grundlegende Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung stellen, aber die Teilnahme an diesen Kursen erfolgt über Beziehungen und nicht durch Anmeldung und Warteschlangen. In al-Hasaka wird von extremer Armut aufgrund von fehlenden Arbeitsmöglichkeiten berichtet. Gemäß einer ansässigen Person bevorzugen die SDF Kurden gegenüber Arabern in ihren Organisationen, wodurch Letztere seltener einen Arbeitsplatz erhalten. Dennoch seien die Chancen selbst unter den Kurden nicht gleichmäßig verteilt, sondern kämen nur denjenigen zugute, die der Verwaltung nahestehen (Syria TV 1.2.2025). Einem Einzelbericht zufolge werden kurdische Unternehmer gegenüber arabischen bevorzugt behandelt. Araber haben nicht denselben Zugang zu Dienstleistungen wie Kurden. Kurdische Geschäftsinhaber erhalten Vorrang, wenn es um hochwertigen Kraftstoff für ihren Betrieb geht (NLM 1.4.2025). Ende Juni 2025 kam es zu einem Sitzstreik von Lehrkräften in der Stadt Manbij, um gegen die Nichtregulierung ihres Beschäftigungsstatus und gegen monatelange Verzögerungen ihrer Gehaltszahlungen zu demonstrieren (SOHR 28.6.2025).

Die Menschen beklagen sich über die weitverbreitete Korruption innerhalb der kurdisch geführten SDF und ihres politischen Arms, dem Syrischen Demokratischen Rat (NLM 1.4.2025).

Wirtschaft

Die DAANES ist von denselben wirtschaftlichen Problemen betroffen wie der Rest Syriens, einschließlich der vielfältigen und langfristigen Sanktionen, die gegen das Land verhängt wurden. Wie der Rest Syriens, benötigt die DAANES Investitionen für den Wiederaufbau und zur Bewältigung der humanitären Herausforderungen, mit denen ihre Bevölkerung konfrontiert ist (RIC 18.12.2025).

Am 10.3.2025 hat die DAANES ihren Haushalt für 2025 mit einem veranschlagten Einnahmevolumen von 855,47 Millionen USD verabschiedet, was einem Anstieg von 27,7 % gegenüber 2024 (670 Millionen USD) entspricht. Die geplanten Ausgaben werden auf 1,09 Milliarden USD veranschlagt, was einem Anstieg von 2,8 % gegenüber 1,06 Milliarden USD im Jahr 2024 entspricht (SR 1.4.2025). Die Erträge stammen hauptsächlich aus Zöllen und dem Ölgeschäft (AA 30.5.2025).

Mitte 2022 befreiten die Vereinigten Staaten die SDF-Gebiete von den Sanktionen gegen ausländische Investitionen, was die SDF als Unterstützung für ihre Bemühungen um den Wiederaufbau der Infrastruktur in ihren Kontrollgebieten interpretierten (AJ 29.1.2025). Laut Aussagen der DAANES war diese Aufhebung symbolischer Natur und hat vor Ort nichts bewirkt (RIC 2.4.2024). Beamte der DAANES haben erklärt, dass die instabile Sicherheitslage, Beschränkungen des freien Handels mit Waren und Dienstleistungen sowie die fehlende offizielle Anerkennung der DAANES ausländische Investoren abgeschreckt haben (RIC 18.12.2025).

In offiziellen Dokumenten wird die Region der DAANES sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht als unterentwickelt bezeichnet. Das Land verfügt über umfangreiche landwirtschaftliche Ressourcen, einen großen Viehbestand, reichhaltige Wasservorkommen sowie Öl- und Gasreserven, jedoch mangelt es an der entsprechenden Infrastruktur, wie beispielsweise Ölraffinerien oder Kraftwerken (Majalla 11.2.2025). Im kurdisch-kontrollierten Nordostsyrien liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). In der Region al-Jazira, die die drei Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa und al-Hasaka umfasst, liegen 50 % der Ölvorkommen, 64 % der Wasserressourcen, 55 % der Weizenernte und 78 % der Baumwollernte Syriens (Majalla 11.2.2025). Im Gouvernement Deir ez-Zour befinden sich 40 % dieser Öl-Reserven sowie mehrere Gasfelder (DW 10.12.2024). Laut dem britischen Unternehmen Gulfsands fördern die Kurden etwa 80.000 Barrel Öl pro Tag. Das entspricht nach den aktuellen Preisen einem täglichen Wert von ungefähr 5,6 Millionen USD. Damit kontrollieren die Kurden einen großen Teil der syrischen Einnahmequellen (WiWo 9.12.2024). Die Öl-Produktion Syriens liegt nur noch bei etwa 90.000 Barrel pro Tag, von denen rund 20.000 Barrel über Land nach Damaskus transportiert werden, und zwar über eine Zwischenhändlerfirma, die dem ehemaligen syrischen Abgeordneten Hussam Qaterji gehört. Der Rest wird zu niedrigen Preisen an einfache Raffinerien verkauft oder nach Irakisch-Kurdistan, oder in die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Syriens transportiert (Majalla 11.2.2025). Ein Beamter des syrischen Ölministeriums gab am 22.2.2025 bekannt, dass die DAANES zum ersten Mal seit dem Sturz von Bashar al-Assad die Öllieferungen in die von der Regierung kontrollierten Gebiete wieder aufgenommen hat. Hunderte Tankwagen transportierten hauptsächlich Rohöl auf dem Landweg zur Raffinerie in Homs in Zentralsyrien. Das Abkommen zwischen der kurdischen Autonomieverwaltung und dem syrischen Ölministerium sieht den Transfer von 15.000 Barrel Öl pro Tag vor, zusätzlich zu dem Transfer von einer Million Kubikmeter Gas mittels Tanker. Die Pipelines für den Transport von Öl und Gas sind außer Betrieb. Die neuen Verträge sind zunächst für drei Monate gültig (Arabiya 23.2.2025; vgl. Nashra 22.2.2025). Die Region al-Jazira verfügt über schätzungsweise 13 % der entdeckten Gasreserven Syriens, was ebenfalls eine wichtige Rolle in der strategischen Auseinandersetzung zwischen der neuen syrischen Regierung und den SDF spielt. Es gibt zwei Gasproduktionsanlagen: eine in Rumelan mit einer Produktionskapazität von etwa 12.000 Gasflaschen (Verkaufspreis 8 USD pro Flasche) und eine weitere in Shaddadi. Beide werden von der DAANES betrieben (Majalla 11.2.2025). Die syrische Regierung hat im November 2025 den Kauf von Öl der DAANES eingestellt und damit eine wichtige Einnahmequelle für die DAANES gekürzt, die rund 75 % seiner Einnahmen aus Öl bezieht. Die DAANES scheint jedoch ihr Rohöl über eine umgebaute kurze Pipeline in die Region Kurdistan im Irak (KRI) umgeleitet zu haben, wodurch sie wirtschaftlich von einer mit der Türkei verbündeten Regierung abhängig ist. Darüber hinaus hat die syrische Regierung im Oktober 2025 ihre internen Grenzübergänge zu den DAANES-Gebieten geschlossen, was sich unmittelbar negativ auf Handel, Wirtschaft und Produktivität in der Region ausgewirkt hat (RIC 18.12.2025)

Obwohl die DAANES-Gebiete ein führender Produzent von Weizen, Gerste und Baumwolle sind, gibt es keine Fabriken für die Lebensmittelverarbeitung, Futtermittel, Düngemittel oder Baumwollindustrie wie Textilien, und obwohl es ein Zentrum für Viehzucht ist, fehlen große Molkereien und Käseproduktionsstätten. Die Rohstoffe werden einfach in andere Regionen verschifft (Majalla 11.2.2025). Der Agrarsektor im Nordosten Syriens steht aufgrund des Klimawandels und mangelnder Unterstützung vor Herausforderungen, die den Landwirten erhebliche finanzielle Verluste verursachen und Befürchtungen hinsichtlich der Aufgabe der Landwirtschaft und der Wüstenbildung in der Region wecken. Der Weizenanbau ging im Jahr 2025 deutlich zurück. Als Gründe dafür werden hohe Produktionskosten, Rückgang des Kaufpreises für Weizen um 30 % in der letzten Saison, mangelnde Unterstützung für die Landwirtschaft und daraus resultierender Anbau anderer Nahrungsmittel, wie Hülsenfrüchte und Salat sowie türkische Bombenangriffen auf Ölanlagen zu Beginn des Jahres 2024 und hohe Kosten für importierte landwirtschaftliche Materialien angegeben (NPA 4.3.2025).

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2026-02-28 18:25

Die komplexe humanitäre Krise in Syrien, einschließlich aufkommender Epidemien und Ausbrüche, massiver Vertreibungen, sich verschlechternder sozioökonomischer Bedingungen und einer in einigen Teilen des Landes volatilen und instabilen Lage, hat das ohnehin schon fragile Gesundheitssystem des Landes stark belastet, sodass Millionen Menschen dringend medizinische Hilfe benötigen. Rund 15,8 Millionen Menschen (fast 65 % der Bevölkerung) benötigten im Jahr 2025 dringend lebensrettende medizinische Grund- und Sekundärversorgung, was einem Anstieg von 936.050 (6 %) gegenüber 2024 entspricht. Insgesamt werden 264 von 270 Unterbezirken gemäß der Schweregradskala für den Gesundheitssektor als unter schweren oder extremen Bedingungen leidend eingestuft (HC/WHO 3.6.2025).

[…]

Lage des Gesundheitssektors

Jahrzehntelange Unterinvestitionen und 14 Jahre Konflikt haben zu einem fast vollständigen Zusammenbruch des primären Gesundheitssystems in Syrien geführt. Die Gesundheitsinfrastruktur wurde weitgehend zerstört – darunter auch Krankenhäuser, die Ziel von Luftangriffen waren. Die Dienste werden durch sich verschlechternde Ausrüstung, unterfinanzierte Operationen und den Mangel an Fachpersonal zusätzlich belastet (HC/WHO 3.6.2025). Nur 57 % der Krankenhäuser und 37 % der primären Gesundheitszentren sind voll funktionsfähig (IMC 16.4.2025; vgl. HC/WHO 3.6.2025). Doch selbst diese leiden unter gravierenden Engpässen, sodass Millionen Menschen keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen haben (AN 6.3.2025). Die Schäden umfassen vollständige bis teilweise Zerstörung, Einstellung der Arbeit und einen Mangel an geeignetem Personal (Sharq 19.12.2024). Es besteht dringender Bedarf, die bestehenden Kliniken und Krankenhäuser zu unterstützen, da die derzeitigen Einrichtungen nicht ausreichen, um den Bedarf der Bevölkerung zu decken. Darüber hinaus müssen durch Luftangriffe beschädigte Krankenhäuser und Kliniken saniert und in Gebieten, in denen bestehende Einrichtungen zerstört wurden, neue Gesundheitszentren gebaut werden. Diese Einrichtungen müssen vollständig mit Möbeln und medizinischem Material ausgestattet werden, insbesondere in den folgenden Regionen: Umgebung von Aleppo, einschließlich Manbij, Hreitan, Anadan und Bayanon, Umgebung von Damaskus, einschließlich Douma, Zabadani und Harasta, Umgebung von 'Azaz und al-Bab, einschließlich unterentwickelter Dörfer (IBCRDF 21.4.2025). Die Aufrechterhaltung der humanitären Gesundheitsversorgung ist für den Wiederaufbau Syriens von entscheidender Bedeutung. Jede Unterbrechung der Hilfe birgt die Gefahr einer weiteren Destabilisierung der ohnehin schon fragilen Gemeinden (HC/WHO 3.6.2025). Das Ministerium hat einen abgestuften Aktionsplan für das Gesundheitswesen erstellt, der Ziele für drei, sechs, neun Monate, ein Jahr, zwei Jahre und vier Jahre enthält (Sharq 19.12.2024). Das Gesundheitsministerium hat am 15.12.2025 den Nationalen Strategischen Gesundheitsplan 2026–2028 vorgestellt. Dieser bildet den ersten nationalen Rahmen für die frühe Wiederaufbauphase (SANA 15.12.2025). Die mangelnde Sicherheit und die anhaltenden Militäroperationen in verschiedenen Regionen Syriens haben schwerwiegende Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und beeinträchtigen sowohl primäre und sekundäre Gesundheitszentren als auch Krankenhäuser (IBCRDF 21.4.2025).

Der Gesundheitssektor ist derzeit mit einem akuten Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, medizinischer Versorgung und qualifiziertem Personal konfrontiert, der durch eine erhebliche Finanzierungslücke verursacht wird. Infolgedessen waren viele Gesundheitseinrichtungen gezwungen, ihren Betrieb einzuschränken oder ganz einzustellen (UNOCHA 24.7.2025). Die Krankenhäuser leiden unter einem Mangel an Verbrauchsmaterialien und medizinischen Geräten, von denen die meisten seit über 15 Jahren nicht mehr aktualisiert wurden und daher im Vergleich zu modernen medizinischen Entwicklungen veraltet sind (Enab 7.4.2025a). Es besteht ein kritischer Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, darunter Antibiotika, Kinderarzneimittel, Schmerzmittel, Anästhetika und Medikamente für chronische Erkrankungen wie Herzkrankheiten und Diabetes. Darüber hinaus besteht ein erheblicher Mangel an medizinischen Verbrauchsmaterialien (IBCRDF 21.4.2025), sowie an Brennstoff und sogar Lebensmitteln für Patienten und Personal (AN 6.3.2025). Nach Angaben des syrischen Gesundheitsministeriums sind derzeit (Stand: Dezember 2025) schätzungsweise 90 bis 95 % der Medikamente im öffentlichen Sektor nicht verfügbar. Infolgedessen sind Patienten weitgehend auf lokale Apotheken angewiesen, um die benötigten medizinischen Behandlungen zu erhalten, und es gibt kein Erstattungssystem. Bei Psychopharmaka besteht jedoch auch in lokalen Apotheken (Privatsektor) ein erheblicher Mangel (IOM 1.12.2025). Die Verfügbarkeit wichtiger Medikamente kann je nach Ort und Art der benötigten Medikamente variieren (SysHome o.D.a). Einweg-Operationsballons werden nach manueller Reinigung mehrfach verwendet. Nadeln werden in schmutzigen Becken mit Seife und Wasser sterilisiert (Context 8.7.2025). Öffentliche Krankenhäuser forderten Patienten sogar auf, ihre Medikamente, Spritzen, Verbandsmaterial und medizinisches Klebeband selbst mitzubringen (FT 25.3.2025). Einige Medikamente wären kostenlos erhältlich, wenn es ein funktionierendes System zur Verteilung von Medikamenten in öffentlichen Krankenhäusern gäbe. Dies ist jedoch nicht der Fall. Daher müssen Patienten die meisten Medikamente aus eigener Tasche in lokalen Apotheken erwerben(IOM 1.12.2025). Die Unterbrechung der Versorgung mit Medikamenten und medizinischer Ausrüstung ist nach wie vor kritisch. Es mangelt an wichtigen Medikamenten für chronische Krankheiten, nicht übertragbare Krankheiten (NCDs), übertragbare Krankheiten, psychische Gesundheit sowie Mutter-Kind-Versorgung (UNOCHA 24.7.2025).

Vertreibung, Tod und Verletzungen haben zu einem gravierenden Mangel an medizinischem Personal geführt (UNESCWA 26.1.2025). Neben der zerstörten Infrastruktur, Finanzierungslücken und Versorgungsengpässen hat die Abwanderung von medizinischem Fachpersonal das Gesundheitssystem Syriens schwer getroffen (UNOCHA 24.7.2025). Der Verlust an medizinischem Personal in Syrien beträgt 50-70 % des Gesundheitspersonals (UNOCHA 24.7.2025; vgl. HC/WHO 3.6.2025) und wird durch niedrige Gehälter noch verschärft (UNOCHA 24.7.2025), was einen enormen Druck auf die Verbliebenen ausübt (HC/WHO 3.6.2025). Syrische Ärzte erhalten ein durchschnittliches Gehalt von etwa 25 US-Dollar (USD) pro Monat – kaum genug, um drei Tage lang Essen und Transport zu bezahlen (AN 6.3.2025). In neu befreiten Gebieten wie Damaskus und Aleppo verdienen Ärzte etwa 30 USD im Monat – Gehälter, die laut einem ehemaligen Beamten durch Zuweisungen des Regimes gestützt wurden. Im Gegensatz dazu verdienen Ärzte im benachbarten Idlib Berichten zufolge zehnmal so viel (RefInt 1.5.2025). Infolgedessen liegen acht der 14 Gouvernements Syriens weiterhin unter der Mindestschwelle für die Verfügbarkeit von Gesundheitspersonal pro 10.000 Einwohner, wie sie in internationalen Standards definiert ist. Es herrscht ein Mangel an Fachärzten in den Bereichen Traumabehandlung und Notfallmedizin, Intensivmedizin, Orthopädie, Psychiatrie, Anästhesie, Onkologie und Prothetik. Der kritische Mangel an Fachärzten und stationären Gesundheitseinrichtungen für die Behandlung von schwerer akuter Unterernährung mit medizinischen Komplikationen hat zu einem Anstieg der Kindersterblichkeitsrate geführt (UNOCHA 24.7.2025).

Der Gesundheitsminister der Interimsregierung beschrieb den Zustand des syrischen Gesundheitssektors als nicht gut. Der Gesundheitssektor leide unter zwei Hauptproblemen: 1. Korruption und 2. administrative Aufgeblähtheit. Das Gesundheitsministerium verfügte über mehr als 82.000 Mitarbeiter. Es gab eine große Anzahl von fiktiven Dienstleistern, Fahrern und Angestellten, die zwar registriert sind, aber nicht existieren. Während es an qualifiziertem Personal fehlt, gibt es viele Personen ohne entsprechende medizinische Ausbildung, die gemäß Aussage des Ministers von der Assad-Regierung beschäftigt wurden, um ihre Anhänger zufriedenzustellen. Das Gesundheitsministerium verfügt über mehr als 1.700 Gesundheitszentren und Ambulanzen in Syrien (Sharq 19.12.2024). Es unternimmt gezielte Maßnahmen, um das System funktionsfähig zu halten und zu verbessern. In Latakia beispielsweise arbeiten die öffentlichen Krankenhäuser mit voller Kapazität, um die Nachfrage zu decken. Nach Angaben des amtierenden Direktors der Gesundheitsbehörde in Latakia haben sich die Gesundheitsdienste im Vergleich zur Assad-Ära um fast 40 % verbessert. Der Sektor steht jedoch weiterhin vor großen Herausforderungen, darunter ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, von dem viele nach dem Sturz des Regimes aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind oder entlassen wurden. Außerdem mangelt es erheblich an finanziellen Mitteln, um den wachsenden Bedarf an Medikamenten, Ausrüstung und der Sanierung beschädigter Gesundheitseinrichtungen zu decken. Trotz dieser Schwierigkeiten arbeitet das Ministerium aktiv mit internationalen Organisationen, lokalen Gemeinschaften und der syrischen Diaspora zusammen, um diese Lücken zu schließen und den Sektor zu stärken (Etana 7.2025). Zu den weiteren Herausforderungen für das Ministerium gehören: die Abhängigkeit von zentralen Labors und Nichtaktivierung peripherer Labors, Schwierigkeiten bei der Änderung von Verhaltensweisen und Gewohnheiten, was Zeit erfordert, ein unzureichendes und baufälliges Abwassernetz, das zum Austreten von kontaminiertem Wasser und dessen Vermischung mit Trinkwasser führt, und Verzögerungen bei der Ergreifung von Präventivmaßnahmen, was zu einer verstärkten Ausbreitung von Krankheiten führt (Enab 18.5.2025).

Die Gesundheitsversorgung hängt weiterhin weitgehend von internationalen und lokalen Akteuren ab, wobei die Rolle des Staates hauptsächlich administrativer Natur ist und sich auf die Erteilung von Lizenzen und die Logistik konzentriert. Diese Regelung hat zwar die Aufrechterhaltung der Grundversorgung ermöglicht, aber auch die Entwicklung einer einheitlichen Vision für den Wiederaufbau des Gesundheitssystems verzögert (Etana 7.2025). Nach dem Sturz al-Assads weiteten Organisationen, die zuvor in den von der Opposition kontrollierten Teilen des Nordwestens oder Nordostens grundlegende Dienstleistungen erbracht hatten, ihre Aktivitäten auf neu zugängliche städtische Gebiete aus und leisteten lebensrettende Dienste für Bevölkerungsgruppen, die vom Regime vernachlässigt oder bestraft worden waren. In Orten wie Damaskus und Aleppo trugen sie dazu bei, massive Lücken in der Gesundheitsversorgung, im Schutz und in der Grundversorgung zu schließen. Diese Organisationen waren jedoch nie für ein so schnelles Wachstum ausgelegt – und durch die Kürzungen der Hilfen der US-Agentur für internationale Entwicklung (USAID) wurde ihre Reaktionsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Viele NGOs waren gezwungen, Personal abzubauen, Programme einzustellen oder bestehende Dienste neu zu priorisieren. Besonders schwerwiegend waren die Auswirkungen im Gesundheitssektor. Mobile Gesundheitskliniken – teilweise die einzigen medizinischen Versorgungsstellen in Kleinstädten und Dörfern – gehörten zu den ersten Opfern. Diese Kliniken versorgten einst Tausende von Menschen in Gebieten, in denen Rückkehrer langsam ihr Leben wieder aufbauten (RefInt 1.5.2025).

Der Gesundheitssektor sieht sich mit steigenden Anforderungen bei gleichzeitig sinkenden Finanzmitteln konfrontiert (HC/WHO 3.6.2025; vgl. UNOCHA 2.6.2025). Diese wachsende Kluft behindert die Bemühungen des Gesundheitssektors, den steigenden Gesundheitsbedürfnissen der Bevölkerung gerecht zu werden, erheblich (HC/WHO 3.6.2025). Die Krankenhäuser sehen sich mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert, die in erster Linie auf einen schwachen Cashflow und niedrige Gehälter für Ärzte zurückzuführen sind (Enab 7.4.2025a). Das US-Außenministerium kündigte an, die von USAID finanzierten Auslandshilfen für 90 Tage auszusetzen. Die US-Hilfe sei einem Aktivisten zufolge von entscheidender Bedeutung für die Bemühungen des Zivilschutzes gewesen, Leben zu retten, und zwar durch Notfalleinsätze, Such- und Rettungseinsätze, Ambulanz- und medizinische Dienste sowie die Beseitigung von Kriegsrückständen. Die Ausnahmeregelungen, die auf die US-Entscheidung folgten und die lebenswichtige lebensrettende Medikamente, medizinische Leistungen, Nahrungsmittel, Unterkünfte und Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen, sind unklar, weil nicht spezifiziert wurde, auf welche Programme sich die Ausnahmen beziehen. Daneben gibt es medizinische Leistungen für Syrer, die nicht unter die Ausnahmeregelungen fallen, weil sie nicht lebensrettend sind. Dazu gehören Impfungen, psychologische Unterstützung, Schutz für gefährdete Gruppen, psychologische Unterstützung und Krankentransporte (Almodon 4.2.2025). Humanitäre Ausnahmeregelungen mögen auf dem Papier existieren, doch in der Praxis bleiben viele wichtige Güter – Bildgebungsgeräte, Beatmungsgeräte, Diagnosegeräte – aufgrund von US-Beschränkungen unzugänglich. Selbst wenn Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Lizenzen erhalten, weigern sich Banken und Lieferanten oft aus Angst vor rechtlichen Risiken, mit Syrien zusammenzuarbeiten. Das Ergebnis ist ein humanitäres Paradoxon: Rückkehrer kommen in Gemeinden an, in denen Krankheit nicht aufgrund des Konflikts, sondern aufgrund der regulatorischen Lähmung ein Todesurteil ist (MEI 16.6.2025). In ganz Syrien haben 280 Gesundheitseinrichtungen (16 % der Gesamtzahl) aufgrund von Mittelkürzungen ihren Betrieb eingestellt oder ihre Kapazitäten reduziert, wovon alle 14 Gouvernements betroffen sind. Am stärksten betroffen sind Damaskus, Aleppo, al-Hasaka, Latakia und ar-Raqqa (UNOCHA 2.6.2025). Von Mitte des Jahres 2025 bis November 2025 waren 417 Gesundheitseinrichtungen von Mittelkürzungen betroffen, wobei 366 ihre Dienste eingestellt oder reduziert haben. 7,4 Millionen Menschen haben bereits einen eingeschränkten Zugang zu Medikamenten und Behandlungen erfahren. In nur zwei Monaten bedeutete das, dass 210.000 Überweisungen nicht stattfinden konnten, 122.000 Traumaberatungen nicht stattfanden, 13.700 Geburten ohne qualifizierte Geburtshelfer erfolgten und 89.000 psychologische Beratungen nicht in Anspruch genommen werden konnten (WHO 4.11.2025).

Regionale Unterschiede

Die Qualität und Art der Versorgung variiert von Region zu Region (MVCR 8.2025).

In neu befreiten Gebieten wie Damaskus und Aleppo sind die Krankenhäuser kaum funktionsfähig (RefInt 1.5.2025). Der vom Assad-Regime übernommene Gesundheitssektor ist aufgrund grassierender Korruption, administrativer Nachlässigkeit und der zerfallenden Infrastruktur sowie eines gravierenden Mangels an medizinischen Geräten und Medikamenten, insbesondere Krebsmedikamenten, fast vollständig zusammengebrochen (Enab 7.4.2025a). Die Krankenhäuser sind veraltet, den primären Gesundheitszentren fehlen grundlegende Dienstleistungen, die Technologie ist veraltet, und es gibt keine Krankenversicherung, keine Finanzierung und keine Digitalisierung (AN 6.3.2025).

[…]

In al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist nur eines von 16 öffentlichen Krankenhäusern voll funktionsfähig, da die Gesundheitseinrichtungen vollständig von humanitären Partnern abhängig sind, von denen viele aufgrund der jüngsten Verfügungen der USA nun vor der Schließung stehen (UNOCHA 24.7.2025).

[…]

[Die medizinische Versorgungslage in den von den Kurden geführten Gebieten der Autonomen Verwaltung im Nordosten Syriens wird im Kapitel Medizinische Versorgung / Medizinische Versorgung in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) behandelt.]

Zugang zu medizinischer Versorgung

Der Zugang zu grundlegenden und unverzichtbaren Gesundheitsdienstleistungen und deren Funktionsfähigkeit sind im syrischen Gesundheitssektor weiterhin ernsthaft beeinträchtigt, was in erster Linie auf die weitreichenden Schäden und die Nichtbetriebsfähigkeit zahlreicher Gesundheitseinrichtungen zurückzuführen ist (UNOCHA 24.7.2025). Eine der größten Einschränkungen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung sind nach wie vor die hohen Kosten für Medikamente und Transport, da Patienten oft gezwungen sind, lange Wege zu Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen zurückzulegen (MVCR 8.2025). 59 % der Bevölkerung haben keinen Zugang zu primärer Gesundheitsversorgung (ÖB Damaskus 19.1.2026; vgl. IOM 1.12.2025), 84 % haben keinen Zugang zu fachärztlicher Betreuung (ÖB Damaskus 19.1.2026) und 79 % geben an, keinen Zugang zu medizinischer Notfallversorgung zu haben (IOM 1.12.2025). Mehr als 452 Gesundheitseinrichtungen, die zuvor formelle Unterstützung erhielten, sind von Kürzungen der Finanzmittel betroffen und stehen vor der Schließung, wodurch über fünf Millionen Menschen Gefahr laufen, den Zugang zu lebenswichtiger medizinischer Versorgung und lebensrettenden Dienstleistungen zu verlieren (UNOCHA 24.7.2025). In al-Hasaka gaben 98 % der Gemeinden an, keinen oder nur minimalen Zugang zu spezialisierter Gesundheitsversorgung zu haben, gefolgt von den Gouvernements ar-Raqqa und Latakia mit jeweils 83 %. Die Situation in Latakia war besonders gravierend, da 45 % der Orte auch keinen Zugang zu grundlegender medizinischer Grundversorgung hatten (IOM 6.2025). Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der im Mai 2025 600 Personen im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten Aleppo, Damaskus und Homs befragt wurden, zeigten sich sowohl positive als auch negative Trends zur Studie im Vorjahr: Bei den Impfungen ist ein negativer Trend zu beobachten. Während 2024 26 % Zugang hatten, sich Impfungen jedoch nicht leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 33 % gestiegen. Beim Zugang zu Arzneimitteln und Medikamenten ist der Anteil, derer, die Zugang haben und sich diese immer leisten können von 43 % im Jahr 2024 auf 57 % im Jahr 2025 gestiegen. Darüber hinaus ist der Anteil derjenigen, die keinen Zugang haben, von 14 % auf 8 % zurückgegangen. Ein ähnlicher Trend zeichnet sich bei der medizinischen Grundversorgung (Hausarzt) ab, bei der im Jahr 2024 44 % angaben, stets Zugang zu medizinischer Grundversorgung zu haben und sich diese leisten zu können, während im Jahr 2025 dieser Anteil auf 56 % gestiegen ist. Eine weitere positive Entwicklung ist beim Zugang zu Fachärzten zu beobachten: Im Jahr 2024 hatten 28 % stets Zugang und konnten sich einen Besuch leisten, während dies im Jahr 2025 für 38 % gilt. Der Anteil derjenigen, die stets Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen hatten, ist von 4 % im Jahr 2024 auf 9 % im Jahr 2025 gestiegen. Allerdings ist der Anteil derjenigen, die Zugang hatten, sich diese aber nicht leisten konnten, von 58 % im Jahr 2024 auf 65 % im Jahr 2025 gestiegen. Während im Jahr 2024 32 % keinen Zugang hatten, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 24 % gesunken. Im Jahr 2024 hatten 20 % stets Zugang zu medizinischer Diagnostik und konnten sich diese leisten, während dieser Anteil im Jahr 2025 auf 36 % gestiegen ist (STDOK/SL 27.10.2025)

[…]

Gesundheitsdienstleistungen werden vom öffentlichen Sektor, von Nichtregierungsorganisationen und vom privaten Sektor erbracht und vom Gesundheitsministerium geleitet, das der wichtigste Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen auf allen Ebenen der Gesundheitsversorgung ist. Die primäre Gesundheitsversorgung wird durch 1.296 Zentren und mobile Kliniken/Teams des Gesundheitsministeriums, von UN-Organisationen unterstützte Zentren von Nichtregierungsorganisationen und privaten Polikliniken gewährleistet (SysHome o.D.a). Was den Umfang der medizinischen Versorgung angeht, hat sich die Situation (seit dem Zusammenbruch des Assad-Regimes) nicht verändert, jedoch wird derzeit eine Debatte über die Aufrechterhaltung des Versorgungsumfangs geführt. Die tatsächlich verfügbare Gesundheitsversorgung entspricht oft nicht den offiziell angebotenen Leistungen. Der Zugang zu spezialisierter Versorgung ist in der Regel komplizierter. Spezialisierte medizinische Verfahren, beispielsweise im Zusammenhang mit kardiologischen oder onkologischen Erkrankungen, werden nicht übernommen und sind personell unzureichend ausgestattet (MVCR 8.2025). Einige internationale Nichtregierungsorganisationen, die von Gesundheitsexperten ausschließlich für Gesundheitsdienste gegründet wurden und in verschiedenen Krisenregionen aktiv sind, sind auch in Syrien tätig. Darüber hinaus gibt es Nichtregierungsorganisationen, die von syrischen Bürgern gegründet wurden und sich lokal und international auf den Gesundheitsbereich spezialisiert haben. Diese Organisationen bieten verschiedene Dienstleistungen im Gesundheitsbereich in Syrien an, wie z. B. den Wiederaufbau oder die Instandsetzung von Krankenhäusern und Apotheken, die Deckung des Bedarfs an Ärzten in bestehenden Krankenhäusern, die Einrichtung mobiler Gesundheitsteams und die Durchführung von Hausbesuchen, die Durchführung von Impfstudien, die Bereitstellung medizinischer Ausbildung, die Bereitstellung von Medikamenten und die Übernahme der Kosten für Operationen, Behandlungen und Medikamente für Patienten. Obwohl es in dieser Hinsicht einen reichhaltigen zivilen Bereich gibt, sind etabliertere Dienste erforderlich, um alle Bedürfnisse des Landes auf nachhaltige Weise zu decken. Die Regionen Homs, Damaskus, Aleppo, Deir ez-Zour und Idlib wurden als Regionen identifiziert, die bei der Verbesserung des Gesundheitssystems Vorrang haben sollten (MültDer 11.3.2025).

In Syrien hat man Zugang zu allen Versorgungsstufen zum vom Gesundheitsministerium festgelegten Standardtarif. In jedem öffentlichen Gesundheitszentrum kann man sofern verfügbar, das Paket der primären Gesundheitsversorgung kostenlos in Anspruch nehmen. Einige NGO-Zentren bieten Dienstleistungen zu Pauschalpreisen an (SysHome o.D.a). In der Praxis wird die Grundversorgung in staatlichen Einrichtungen kostenlos angeboten, z. B. die Behandlung von Knochenbrüchen, allerdings können informell verschiedene Gebühren erhoben werden (MVCR 8.2025). Krankenhausleistungen in autonomen Krankenhäusern des Gesundheitsministeriums, Universitätskliniken und Krankenhäusern von Nichtregierungsorganisationen werden für Syrer in der Regel zum nationalen Tarif berechnet, zuzüglich der Kosten für medizinische Verbrauchsmaterialien, falls erforderlich. Nicht autonome Krankenhäuser, die dem Gesundheitsministerium angegliedert sind, sind hingegen kostenlos, mit Ausnahme der Kosten für Medikamente, medizinische Verbrauchsmaterialien und Geräte. Notaufnahmen/Notfallabteilungen in Krankenhäusern nehmen Patienten unabhängig von ihrer Identität und Nationalität kostenlos auf, um ihnen lebensrettende Leistungen bis zur Stabilisierung zu erbringen. Die rund 2.000 öffentlichen Gesundheitszentren in ganz Syrien bieten kostenlose Gesundheitsdienste an, insbesondere für Mütter und Kinder. Darüber hinaus bieten rund 106 von Nichtregierungsorganisationen betriebene Gesundheitsstationen ebenfalls kostenlose Versorgung an. Die Kliniken des Gesundheitsministeriums bieten ein kostenloses nationales Paket von Gesundheitsdienstleistungen an, das sich auf Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention, Krankheitsmanagement und Rehabilitation konzentriert. Die primäre Gesundheitsversorgung umfasst Gesundheitsdienstleistungen für Mütter und Kinder, das Management übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten einschließlich psychischer Gesundheit und psychosozialer Dienstleistungen, Dienstleistungen für ältere Menschen, Jugendliche, Zahn- und Ernährungsdienstleistungen sowie medizinische Untersuchungen und medizinische Dienstleistungen. Einige der Zentren bieten spezialisierte Dienstleistungen wie Thalassämie-Behandlungen und einen 24/7-Notdienst an. Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch 98 Krankenhäuser und Fachzentren des Gesundheitsministeriums und des Gesundheitsamtes, zwölf Universitätskliniken, Nichtregierungsorganisationen und private Krankenhäuser gewährleistet. Die verfügbare Versorgung umfasst ein breites Spektrum an medizinischen und chirurgischen Eingriffen für elektive und Notfälle, die alle Fachgebiete abdecken. Rehabilitationsleistungen für Menschen mit Behinderungen, einschließlich Hilfsmitteln und Prothesen, werden durch Kliniken, Werkstätten und Krankenhäuser, von Nichtregierungsorganisationen betriebene Werkstätten für Prothesen, die Prothesen-Zentren des Syrian Arab Red Crescent (SARC) in ländlichen Gebieten von Damaskus und Aleppo, von UNHCR unterstützte Gemeindezentren und das Rehabilitationszentrum des Gesundheitsministeriums in Damaskus bereitgestellt (SysHome o.D.a). In privaten Einrichtungen ist die Versorgung kostenpflichtig und finanziell aufwendig. Der private Krankenhaussektor entwickelt sich und bietet (z. B. in Damaskus) eine relativ hochwertige Versorgung an (MVCR 8.2025). Von Impact Initiatives befragte Schlüsselpersonen im April 2025 gaben zu 73 % an, dass die hohen Kosten der Gesundheitseinrichtungen ein Hindernis für den Zugang zur medizinischen Versorgung darstellt. 57 % gaben die hohen Kosten für den Transport zu den Gesundheitseinrichtungen an (ImpInit/REACH 4.2025). Derzeit (Stand: Dezember 2025) kostet ein Besuch beim Internisten etwa 50 USD (43,42 EUR), und entsprechende Blutuntersuchungen können zwischen 150 und 200 USD (130,27 bis 173,7 EUR) kosten. Nach Einschätzung der IOM in Syrien ist es wahrscheinlich, dass Patienten auf finanzielle Hindernisse, eine begrenzte Verfügbarkeit und Zugänglichkeit relevanter Behandlungsmöglichkeiten stoßen und möglicherweise auch mit einem Mangel an Informationen konfrontiert sind – beispielsweise mit Schwierigkeiten, herauszufinden, wo Unterstützung verfügbar ist und wie sie in Anspruch genommen werden kann (IOM 1.12.2025).

In den öffentlichen Gesundheitszentren des Gesundheitsministeriums oder des Gesundheitsamtes sind keine rechtlichen Dokumente erforderlich, es sei denn, es werden spezialisierte oder medikamentöse Dienstleistungen erbracht. In diesem Fall muss der Personalausweis vorgelegt werden (SysHome o.D.a).

Spezialisierte Dienstleistungen sind begrenzt. Private Kliniken und Krankenhäuser bieten jedoch eine hochwertige spezialisierte Versorgung an, allerdings sind diese Dienstleistungen oft mit höheren Kosten verbunden (SysHome o.D.a). Der eingeschränkte Zugang zu vor- und nachgeburtlicher Versorgung ist offensichtlich, da nur 1.327 (78 %) von 1.702 Gesundheitseinrichtungen über funktionierende grundlegende Notfallversorgung für Schwangere und Neugeborene verfügen (UNOCHA 24.7.2025). Onkologiepatienten haben nur begrenzten Zugang zu Diagnose, Behandlung und Palliativpflege, da es an Onkologiespezialisten und wichtigen Medikamenten, darunter Chemotherapeutika, mangelt. Patienten mit Nierenversagen im Endstadium haben Schwierigkeiten, lebensrettende Pflege zu erhalten, da es an Dialyseplätzen und -materialien mangelt, Einrichtungen kürzlich beschädigt wurden und Dialysegeräte nicht funktionieren (UNOCHA 24.7.2025). Erhebliche Beeinträchtigungen beim Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und Rehabilitationsleistungen schränken die Möglichkeiten der Opfer von gewaltsamen Konflikten ein, Behandlungen und spezialisierte Opferhilfe in Anspruch zu nehmen. Kürzungen bei der humanitären Hilfe haben sich besonders auf den Zugang zu diesen Diensten ausgewirkt und die humanitären Organisationen in ihren Bemühungen behindert, lebensrettende Traumaversorgung, physische Rehabilitation und psychosoziale Unterstützung zu leisten. Darüber hinaus bleibt der Zugang zu Trauma- und Notfallversorgung für Teams, die lebensrettende nicht-technische Vermessungs- und Räumungsmaßnahmen von Kampfmitteln und Blindgängern durchführen, ein Hindernis für die humanitären Organisationen, ihre Hilfsmaßnahmen auszuweiten (UNOCHA 24.7.2025).

Die psychologischen Auswirkungen des Konflikts haben die Nachfrage nach psychologischen Dienstleistungen erhöht, die bereits knapp sind und durch einen Mangel an Fachkräften für psychische Gesundheit und Psychopharmaka eingeschränkt werden (UNOCHA 24.7.2025). Es zeichnet sich eine Krise im Bereich der psychischen Gesundheit ab. Diese wird durch Folteropfer, Familienangehörige von Verschwundenen, Opfer von Gewalt und Vertreibung, zurückkehrende Flüchtlinge und Drogenabhängigkeit im Zusammenhang mit der Herstellung des amphetaminartigen Stimulans Captagon verschärft (AN 6.3.2025). Es gibt zivilgesellschaftliche Organisationen, die in verschiedenen Regionen psychosoziale Unterstützungsdienste anbieten, jedoch ist es offensichtlich, dass Syrien und die syrische Bevölkerung eine strukturierte psychologische Unterstützung auf Gemeindeebene benötigen (MültDer 11.3.2025). Bei Kindern und Betreuungspersonen wurden aufgrund vielfältiger Stressfaktoren, darunter die Auswirkungen von Konflikten, Armut und die Nachwirkungen des Erdbebens von 2023, ein hohes Maß an psychosozialer Belastung festgestellt. Mindestens 60 % der Frauen, 61,5 % der Männer, 34 % der Mädchen und 31 % der Jungen gaben an, unter hohem Stress zu leiden (UNOCHA 24.7.2025). Es stehen Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie zur Verfügung. Allerdings sind die Wartelisten für staatliche Leistungen sehr lang, und eine kontinuierliche psychiatrische Versorgung kann in öffentlichen Einrichtungen nicht erwartet werden. Besser ist die Zugänglichkeit in privaten Kliniken, wo die Kosten für eine psychiatrische Konsultation bis zu 50 USD (43,42 EUR) und für eine Psychotherapie-Sitzung bis zu 50 USD (43,42 EUR) betragen können. Einige Nichtregierungsorganisationen und Nothilfeorganisationen bieten psychologische Dienste an, aber Städte wie Suweida, Idlib, Quneitra und ar-Raqqa sind nach wie vor unterversorgt, während andere Städte eine bessere Abdeckung durch Nichtregierungsorganisationen aufweisen (IOM 1.12.2025). Der Bedarf an psychologischer Betreuung ist gestiegen, insbesondere in Konfliktgebieten wie der Küste und dem Süden (HC/WHO 3.6.2025) und bliebt aufgrund des anhaltenden Konflikts, des sozioökonomischen Zusammenbruchs, der langfristigen Auswirkungen des Erdbebens und der sich verschärfenden humanitären Notlagen, einschließlich des Zustroms von Flüchtlingen in den Libanon, weiterhin akut (WHO/HC 23.7.2025). Der Drogenmissbrauch, insbesondere unter Jugendlichen, bleibt ein zunehmendes Problem für die öffentliche Gesundheit (UNOCHA 24.7.2025).

Der syrische Gesundheitsminister hat mit seinem türkischen Amtskollegen ein gemeinsames Kooperationsabkommen unterzeichnet, um die Zusammenarbeit im Gesundheitswesen zwischen den beiden Ländern zu stärken. Das Abkommen umfasst den Betrieb eines onkologischen Krankenhauses in Aleppo mit einer Kapazität von 150 Betten, darunter 25 Intensivbetten, das innerhalb von 180 Tagen vollständig ausgestattet werden soll. Daneben umfasst es auch die Unterstützung und Ausstattung des Damar-Krankenhauses für Herzchirurgie in Damaskus, das über 310 Betten und 68 Intensivbetten verfügt, sowie die Ausstattung mit modernster medizinischer Ausrüstung und die Unterstützung von Fachpersonal, was dazu beiträgt, qualitativ hochwertige und umfassende Dienstleistungen im Bereich der Herzchirurgie und Herzpflege anzubieten (SANA 23.6.2025).

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Medizinische Versorgung in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-02-27 15:51

In den von der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) kontrollierten Gebieten hat die politische Behörde eine Gesundheitskommission eingerichtet, die die Gesundheitseinrichtungen überwacht und die Gehälter der Beschäftigten im Gesundheitswesen zahlt. Grenzüberschreitende Partner unterstützten die Einsätze in der Region. Die Regierung der Arabischen Republik Syrien war jedoch weiterhin in der Region tätig, weil die DAANES aufgrund der beschädigten Infrastruktur, der schwachen Verwaltung sowie des Mangels an Personal, medizinischer Ausrüstung und Finanzmitteln nicht in der Lage war, den Bedarf an Gesundheitsdiensten und Medikamenten zu decken (SCPR 2023).

Zwar sind einige von außen unterstützte Dienste im Nordosten weiterhin funktionsfähig, doch sind sie in hohem Maße von humanitärer Finanzierung abhängig und nicht nachhaltig. Der Autonomen Verwaltung ist es gelungen, unter prekären Bedingungen ein Mindestmaß an Dienstleistungen aufrechtzuerhalten (HC/WHO 3.6.2025). Im Nordosten Syriens sind bereits 23 Einrichtungen geschlossen, und weitere 68 sind von der Schließung bedroht (HC/WHO 3.6.2025). Im Nordosten Syriens sind etwa drei Millionen Menschen von einem Zusammenbruch der Gesundheitsversorgung bedroht, da die lokalen Behörden nicht in der Lage sind, die Lücken zu schließen, die durch Kürzungen der Finanzmittel entstanden sind. Dort wird erwartet, dass die Hälfte der 200 Gesundheitseinrichtungen mit Engpässen bei der medizinischen Versorgung konfrontiert sein werden und wichtige Einrichtungen möglicherweise geschlossen werden müssen (IMC 16.4.2025). Die mobilen medizinischen Einheiten sind mit einem Personalmangel konfrontiert (UNOCHA 7.1.2025).

Durch die Stromausfälle, die durch die türkischen Luftangriffe in dieser Region verursacht werden, ist die Qualität der Versorgung in Gesundheitseinrichtungen in betroffenen Gebieten beeinträchtigt, auch wenn die türkischen Luftangriffe nicht direkt medizinische Einrichtungen treffen. Stromausfälle führen zur Unterbrechung der Kühlkette für Impfungen und Medikamente und haben Auswirkungen auf die Funktionalität von medizinischem Gerät, wie Röntgengeräten, MRTs etc. (NES 20.11.2024).

Private Krankenhäuser sind sehr teuer, sodass die meisten Einwohner staatliche Krankenhäuser aufsuchen müssen, die aufgrund ihrer geringen Anzahl einer enormen Belastung ausgesetzt sind. Die Gesundheitsversorgung hängt von der Verfügbarkeit von medizinischem Personal ab. Private Krankenhäuser bieten eine gute Versorgung, während staatliche Krankenhäuser unter Personalmangel und einer ständigen Überlastung der Ärzte leiden. In den ländlichen Gebieten ist die Gesundheitssituation noch schlechter, da es dort überhaupt keine Krankenhäuser gibt, was den Zugang zu medizinischer Versorgung für die Bevölkerung in ländlichen Gebieten äußerst schwierig macht (Syria TV 1.2.2025). Die Gesundheitsbehörden bieten CT- und MRT-Untersuchungen zu Preisen an, die mit denen des privaten Sektors konkurrieren können, sowie Dialysezentren, zahlreiche medizinische Zentren und Kliniken sowie halb-kostenlose öffentliche Krankenhäuser, während alle medizinischen Behörden der Autonomen Verwaltung Nordostsyriens über den Mangel an Dienstleistungen und Unterstützung durch internationale Organisationen verschiedener Namen klagen (Majalla 21.2.2024).

Es besteht ein hoher Bedarf an gesundheitlicher Unterstützung, insbesondere im Nordosten, wo die Möglichkeiten der öffentlichen Gesundheitsversorgung begrenzt sind. 14 % der Haushalte gaben den medizinischen Bedarf als ihr größtes ungedecktes Bedürfnis an. In 22 % der Haushalte leidet mindestens ein Haushaltsmitglied an einer chronischen Krankheit (15 % in der DAANES und 28 % in Nordwestsyrien), wobei nur 34 % angeben, dass sie die erforderlichen Medikamente regelmäßig finden können (IRC 14.3.2024). Unter den von Ärzte ohne Grenzen im Juni 2025 Befragten im Nordosten Syriens gaben 90 % an, dass sie aufgrund der hohen Kosten für Arztbesuche und Medikamente, des Mangels an nahe gelegenen oder funktionierenden Einrichtungen und der Belastung durch den Transport die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen verschoben oder vermieden haben (MSF 6.11.2025).

Al-Hasaka verfügt über neun Krankenhäuser und 50 öffentliche Kliniken im gesamten Gouvernement. Die Autonome Verwaltung gibt an, kostenlose oder halbkostenlose Dienstleistungen zu wettbewerbsfähigen Preisen anzubieten. Aktivisten bestätigten jedoch, dass ihre Arbeit sich auf einfache Dienstleistungen wie Erste Hilfe beschränkt, und die meisten Medikamente nicht verfügbar sind. In den meisten öffentlichen Zentren werden keine Kaiserschnitte durchgeführt, und das Gouvernement hat das Zentrum für Diabetesbehandlung und Patientenversorgung, Geräte zur Früherkennung von Brustkrebs und ein Dialysezentrum verloren. Obwohl die der Autonomen Verwaltung angegliederte Herz- und Augenklinik chirurgische Leistungen zu Preisen anbietet, die mit denen privater Krankenhäuser vergleichbar sind, leidet sie unter ständigen Störungen ihrer medizinischen Geräte, weswegen einige Ärzte ihre Patienten an private Kliniken und Krankenhäuser weiterleiten. Die Einwohner beklagen sich über die mangelnde Kontrolle der Preise für Medikamente in Krankenhausapotheken, Unterkünfte und chirurgische Eingriffe wie Kaiserschnitte, deren Preise je nach Krankenhaus zwischen 200 und 400 US-Dollar (USD) liegen. Trotz der Anwesenheit einer beträchtlichen Anzahl von Fachkräften haben die hohen Kosten für Konsultationen, die zwischen zwei und fünf USD liegen, die Einwohner erschöpft, sodass Krebs- und Herzpatienten aufgrund der Erfahrung der Ärzte und der Modernität der dortigen Ausstattung eine Diagnose und Behandlung in Erbil (Irak) oder Damaskus bevorzugen (Majalla 21.2.2024). Die Einwohner von ar-Raqqa leiden unter sich verschlechternden Gesundheitsdienstleistungen, einem Mangel an Zentren in ländlichen Gebieten und einem Mangel an Behandlungen und Medikamenten, insbesondere angesichts der Knappheit an medizinischen Organisationen, die den Gesundheitssektor unterstützen. Während öffentliche Krankenhäuser in ar-Raqqa nur kleinere Notfälle behandeln, fehlt es der medizinischen Versorgung an der notwendigen Unterstützung, um der Bevölkerung zu helfen (NPA 6.3.2025). Laut der Intensive Care Medical Association gibt es in ar-Raqqa drei Krankenhäuser, die der Autonomen Verwaltung angegliedert sind und über viele Abteilungen verfügen. Die Arbeit von mehr als zehn Kliniken und einigen medizinischen Versorgungsstellen in vielen ländlichen Gebieten beschränkt sich auf Untersuchungen, Notfallversorgung und Medikamente, die jedoch weder in ausreichender Menge noch in ausreichender Qualität zur Verfügung stehen. Am bemerkenswertesten ist die Situation der Kliniken im südlichen Umland der Stadt, die über keine Ärzte verfügen und keine Dienstleistungen anbieten. Die Preise für Behandlungen und Medikamente, insbesondere für Herzkatheteruntersuchungen, Pflege und Unterbringung, sind so hoch, dass sich arme Menschen eine Behandlung dort nicht leisten können und Tuberkulosepatienten zur Behandlung in das von der syrischen Regierung kontrollierte Gebiet as-Sabkha verlegt werden. Laut den von der Intensive Care Medical Association bereitgestellten Statistiken gibt es in der Stadt ar-Raqqa mehr als 10.000 Fälle von Behinderungen, 3.000 Fälle von Krebs in ar-Raqqa und Umgebung und mehr als 5.000 Fälle von Diabetes. Sie bestätigten, dass die Folgen des Krieges in Nordostsyrien zu mehr als 3.600 Amputationen von oberen und unteren Gliedmaßen geführt haben, wobei einige, jedoch nicht alle, mit Prothesen versorgt wurden. Ein Forscher und Journalist aus Deir ez-Zour erklärte seinerseits, dass die größte Gesundheitskatastrophe, mit der das Gouvernement konfrontiert ist, Krebs mit mehr als 1.000 Fällen sei sowie die Leishmaniose-Epidemie, die in den östlichen ländlichen Gebieten von Deir ez-Zour weit verbreitet ist. Die Zahl der Fälle hat fast 400 erreicht, die meisten davon bei Kindern. Die angebotenen Dienstleistungen entsprechen nicht der Bevölkerungsdichte, unter der die Stadt aufgrund der Vertreibung aus anderen Gouvernements und der Arbeitnehmer im öffentlichen und privaten Sektor leidet. Korruption und Vetternwirtschaft sind im öffentlichen Gesundheitswesen weit verbreitet, und es mangelt an Kontrolle über die Arbeit des nationalen Krankenhauses und der privaten Krankenhäuser und deren allgemein hoher Preise. Hinzu kommt, dass das einzige kostenlose Axialtomographiegerät in ar-Raqqa, das sich im nationalen Krankenhaus befindet, defekt ist und die Gesundheitsdirektion der Autonomen Verwaltung keine Anstrengungen unternimmt, es zu reparieren. In Deir ez-Zour gibt es neun öffentliche Krankenhäuser, von denen fünf von Organisationen unterstützt werden, 13 öffentliche Kliniken, von denen sieben Unterstützung erhalten, und 21 private Krankenhäuser. Die Gesundheitssituation variiert je nach Kontrollgebiet. In den von Regierungstruppen kontrollierten Gebieten ist sie aufgrund von Armut und der Sicherheitslage schlecht, was die Anzahl der Zentren und Ärzte sowie den Mangel an seltenen Fachgebieten betrifft, aber in den von der Autonomen Verwaltung kontrollierten Gebieten ist sie vergleichsweise besser. Es mangelt jedoch an medizinischer Ausrüstung, Instrumenten, hochwertigen Medikamenten und Impfstoffen. Im Gouvernement fehlt es an Herzkatheterverfahren, Behandlungen und Operationen für Augenkrankheiten und Krankenwagen. Es können nur wenige Operationen an Kindern durchgeführt werden und es fehlt die notwendige Sauerstoffversorgung. Umweltverschmutzung verursacht und verschlimmert viele Immunerkrankungen, und Krebs nutzt eine geschwächte Immunabwehr aus. Früher gab es staatliche Privatunternehmen, die Gas- und Ölabfälle behandelten, aber derzeit gibt es keine Behandlung für die Ursache von Krebs durch schädliche Emissionen (Majalla 21.2.2024).

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85 % der von Ärzte ohne Grenzen im Juni 2025 befragten Haushalte im Gouvernement al-Hasaka gaben an, dass sie oder ein Familienmitglied mit mindestens einer nicht übertragbaren Krankheit leben (MSF 6.11.2025). In Nordsyrien haben einer Haushaltsbefragung von 2023 zufolge 52 % der Personen ab zwei Jahren Schwierigkeiten bei der Ausführung alltäglicher Aufgaben oder sind behindert. […] Laut Statistiken der Intensive Care Medical Association treten 60 % aller Krebsfälle in Syrien im Nordosten des Landes auf. Einige Krankheiten waren in der Region praktisch ausgerottet, sind jedoch aufgrund der Wasser- und Luftverschmutzung durch giftige Gasemissionen und das Fehlen moderner Raffinerien wieder aufgetreten. Durch willkürliche und primitive Ölraffination bleiben in dem gewonnenen Material krebserregende Gase zurück, die sich in Diesel und Benzin lösen und bei der Verwendung in die Atmosphäre freigesetzt werden. Dies gilt insbesondere für unverbrannte Autoabgase und Generatorabgase und deren Auswirkungen auf den Sauerstoffgehalt in der Luft, da sie Blei, giftige Substanzen und Naphthalangas enthalten, die einen erheblichen Einfluss auf Blut-, Nieren- und Leberkrebs haben. Die jahrelange Entsorgung von Abfällen aus der Erdölraffination in Flüssen und Bächen führt zum Eindringen von Substanzen wie Arsen, Blei und Quecksilber in den Boden, die wiederum auf Pflanzen und Gemüse übertragen werden. Medizinische Quellen bestätigten außerdem, dass die Ausbreitung von Krankheiten auf die wahllose Einnahme von Medikamenten sowie ungesunde und verunreinigte Lebensmittel, den Einfluss von Plastik auf Nahrungsmittel und Wasser, die Zunahme von stillstehenden Gewässern infolge der geringen Wassermengen, die aus der Türkei zufließen – in denen sich sämtliche Arten von Epidemien und giftigen Insekten ausbreiten –, das Fehlen einer gesundheitlichen Kontrolle von Lebensmitteln, insbesondere von Fleisch und Gemüse, die aus regionalen Ländern importiert werden, sowie fehlendes Wissen über den Anteil von Hormonen und ihrer Rolle bei der Umwelt- und Lebensmittelverschmutzung zurückzuführen ist (Majalla 21.2.2024).

Tausende Patienten mit Herzerkrankungen, Krebs sowie Augen- und Nierenoperationen kommen jedes Jahr zur Behandlung in die Region Kurdistan im Irak, wie aus privaten Quellen am Grenzübergang Feyshkhabur in der Region Kurdistan hervorgeht (Majalla 21.2.2024).

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Rückkehr

Letzte Änderung 2026-02-28 18:25

Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat (CSIS 11.12.2024). Mit Stand 17.6.2025 waren 600.000 Syrer in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern (UNSC 17.6.2025). Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück (UN Missions 17.6.2025). Zusammen sind das weniger als 10 % der Vertriebenen. Viele dieser Rückkehrer unternehmen „go-and-see“-Besuche (MEI 16.6.2025). Von März bis Mai 2025 hat Frontex, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die freiwillige Rückkehr von mehr als 1.000 syrischen Staatsangehörigen aus 14 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten in ihr Heimatland unterstützt. Davon waren mehr als die Hälfte freiwillige Rückkehrer (Frontex 28.5.2025). Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer aus EU+-Ländern (von insgesamt etwa 1,3 Millionen) zurück. Zwischen 30 und 50 % dieser Rückkehrer sind Berichten zufolge nur kurzfristig zurückgekehrt, während nur etwa 10 bis 20 % langfristig zurückgekehrt sind. Es ist jedoch schwierig, mit Sicherheit zu sagen, ob diese Schätzungen zutreffend sind, da keine offiziellen Zahlen vorliegen (MVCR 8.2025). Auch eine andere Quelle erklärt, dass die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage sind, festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025).

Ob Rückkehrer in Syrien bleiben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft (UNSC 17.6.2025; UN Missions 17.6.2025). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Rückkehrzahlen zwischen 2023 und 2024/2025 ist zu beachten, dass bei den Zahlen für den Zeitraum seit 2024 von syrischen Individuen gesprochen wird, ohne deren rechtlichen Status (z. B. Flüchtling) im Ausland weiter zu definieren. IOM beispielsweise spricht in diesem Zusammenhang von „arrivals from abroad“, unter denen sich nicht nur Flüchtlinge befinden dürften. Zu beachten ist außerdem, dass die Zahl der über 700.000 Rückkehrer nach Syrien seit Anfang 2024 das Phänomen des sogenannten „Return under Duress“ [zu deutsch: Rückkehr unter Zwang] beinhaltet. Dies betrifft ca. 350.000 syrische Staatsangehörige aus dem Libanon, die aufgrund der militärischen Eskalation im Herbst (23. September 2024 - 27. November 2024) in ihr Heimatland zurückgeflohen sind. Insbesondere mit Bezug auf Grenzübertritte von Syrerinnen und Syrern aus dem Ausland ist fraglich, ob es sich hierbei um langfristige Rückkehrbewegungen handelt. Während VN-Einrichtungen in Syrien von mehrheitlich dauerhaften Rückkehrbewegungen berichten, schätzt das UNHCR-Büro im Libanon die Rückkehrbewegungen mehrheitlich als zeitlich begrenzt ein und spricht von sogenannten Pendelbewegungen (AA 30.5.2025). Die Zahl der Rückkehrer stieg nach dem 8.12.2024 deutlich an, ist seitdem jedoch zurückgegangen und hat sich stabilisiert. Eine internationale Organisation stellte fest, dass die Rückkehrraten im Laufe des Jahres 2025 insgesamt einen Aufwärtstrend verzeichneten, allerdings schwanken die Rückkehrraten von Woche zu Woche und scheinen auf bestimmte Auslöser zu reagieren, wie z. B. Sicherheitsereignisse im Land, den Schulkalender, Wetterbedingungen, Bedingungen in den Aufnahmeländern und die Beseitigung administrativer Hindernisse wie Gebühren oder Strafen für Überschreitung der Aufenthaltsdauer in den Wohnsitzländern. Die Zahlen sind gegen Ende des Jahres 2025 zurückgegangen, obwohl immer noch Menschen zurückkehren (DIS 9.12.2025b). UNHCR fördert keine Rückkehr nach Syrien (UNHCR 30.9.2025).

Die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Land (449.603) und Idlib (421.914) beherbergen den größten Anteil an Rückkehrern (IOM 6.2025). Die meisten Rückkehrer zieht es in städtische Gebiete, insbesondere nach Aleppo, Homs und Damaskus, wo es seit September 2025 relativ wenige Sicherheitsvorfälle gibt und mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten angeboten werden (DIS 9.12.2025b). Danach befragte, zurückgekehrte Flüchtlinge gaben als Motive für die Rückkehr unter anderem ein Gefühl der nationalen Identität und Zugehörigkeit sowie den Wunsch an, ihr Leben in ihrer Heimat neu aufzubauen, wo sie sich bessere Bedingungen für einen Neuanfang erhofften. Zu den wichtigsten Faktoren, die zur Rückkehr führten, gehörten Push-Faktoren, wie der wirtschaftliche Druck in den Aufnahmeländern (z. B. hohe Kosten für Mieten und Grundversorgung). Dennoch kollidierten die Erwartungen der zurückkehrenden Flüchtlinge bei ihrer Ankunft oft mit der harten Realität (ACHRi 22.7.2025). Nach Angaben des Syrian Network for Human Rights (SNHR) handelt es sich bei den Rückkehrern in der Regel um Personen mit finanziellen Mitteln, die hauptsächlich aus Ländern mit begrenzten Dienstleistungsangeboten wie dem Libanon kommen. Im Gegensatz dazu gibt es relativ wenige Rückkehrer aus Europa, wo Flüchtlinge in der Regel Zugang zu besseren Unterstützungssystemen haben und weniger geneigt sind, diese aufzugeben (DIS 9.12.2025b). Laut einer kontaktierten Quelle kehren über 50 % der Rückkehrer in ganz Syrien in ihre ursprüngliche Heimat zurück, während sich 30 % in einer der großen Städte, vor allem in Damaskus, niederlassen. Personen, die ursprünglich aus den südlichen Gouvernements Dar'aa und Suweida stammen, kehren in der Regel aufgrund sozialer und stammesbezogener Bindungen und der Existenz lokaler Unterstützungsnetzwerke an ihren Herkunftsort zurück. Nur 25 % der Rückkehrer aus den südlichen Regionen wechseln nach ihrer Rückkehr ihren Wohnort und ziehen meist in eine der großen Städte (MVCR 8.2025). Laut IOM ist die Lage in Damaskus, Damaskus Land und Quneitra insgesamt am günstigsten für die Rückkehr, am niedrigsten ist sie in ar-Raqqa und al-Hasaka (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die folgende Karte von International Organisation for Migration (IOM) zeigt die Gebiete, in welche Syrer aus dem Ausland zurückgekehrt sind auf Bezirksebene:

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Quelle 29: IOM 7.2025

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Die Rückkehrquote von Binnenvertriebenen in ihre Herkunftsgebiete ist im Juli 2025 zurückgegangen. Es wurden 133.998 Rückkehrer registriert. Gleichzeitig wurde ein erheblicher Anstieg der Zahl neuer Binnenvertriebener verzeichnet, von 9.544 im Juni auf 167.819 im Juli 2025. Dieser Anstieg ist auf die gewaltsamen Zusammenstöße im Gouvernement Suweida zurückzuführen, die am 13.7.2025 begannen (IOM 7.2025). Obwohl technisch gesehen alle Syrer zurückkehren können, handelt es sich bei den meisten Rückkehrern gegenwärtig um sunnitische Araber (DIS 9.12.2025b).

Gemäß einem Verantwortlichen von UNHCR hat Syrien seine maximale Aufnahmekapazität erreicht, was darauf hindeutet, dass das Land keine weiteren Rückkehrer mehr aufnehmen kann (SO 20.10.2025).

Anders als Ende 2024, als mehrheitlich Frauen und Kinder zurückkehrten, tun dies die meisten Menschen mittlerweile im Familienverband (Etana/KAS 1.6.2025). Eine NGO wiederum gibt an, dass manche syrische Männer in den Nachbarländern bleiben, um zu arbeiten, weil sie Kapital für den Wiederaufbau benötigen und es in Syrien nur wenige Arbeitsmöglichkeiten gibt, während ihre Frauen nach Hause zurückkehren. Außenstehende Beobachter sagen jedoch, dass sie diesen Trend in größerem Umfang nicht erkennen. Berichte aus der Türkei und dem Libanon deuten darauf hin, dass in den meisten Fällen Männer allein zurückkehren, um die Sicherheitslage, Arbeitsmöglichkeiten und Wohnverhältnisse zu prüfen, bevor sie eine Entscheidung für ihre Familien treffen (openDemocracy 8.5.2025).

Es ist unwahrscheinlich, dass die überwiegende Mehrheit der derzeit in den Nachbarländern untergebrachten Flüchtlinge in naher Zukunft zurückkehren wird. Viele geben an, dass sie weiterhin Bedenken hinsichtlich der Sicherheit, des Mangels an Dienstleistungen und der begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten in Syrien haben. 25 % der befragten Flüchtlinge äußerten die Absicht, nach Syrien zurückzukehren. 46 % sind sich noch unsicher, was die wachsenden Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und der Wiedereingliederung widerspiegelt. 30 % der Befragten gaben an, dass sie nicht zurückkehren möchten, und führten dafür die anhaltende Gewalt und die Angst vor Diskriminierung an (IRC 23.7.2025).

Rückkehrvoraussetzungen

Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen können (Etana/KAS 1.6.2025; vgl. MVCR 8.2025). Sie brauchen gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis. Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen. Die Grenzbeamten haben Zugriff auf die Personenstandsregister und können an den Grenzen eine Identitätsüberprüfung vornehmen. Die betroffenen Personen erhalten einen Personenstandsregisterauszug an der Grenze, der für die Einreise verwendet werden kann. Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland sind befugt syrischen Staatsangehörigen ohne Ausweispapiere, die zurückkehren möchten, vorläufige Reisedokumente auszustellen. Kinder benötigen bei der Einreise nach Syrien eine Geburtsurkunde. Kinder, die nicht in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind und außerhalb Syriens geboren wurden, können die Geburtsurkunde des Geburtslandes vorlegen. Geburtsurkunden aus medizinischen Einrichtungen werden ausnahmsweise für nicht registrierte Kinder akzeptiert. Unter 18 Jahren ist die Einreise nach Syrien nur mit einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten möglich. Alternativ kann eine Reisegenehmigung durch die im Ausland lebenden Eltern vorgewiesen werden (SysHome o.D.b). Quellen des tschechischen Innenministeriums berichten, dass die Staatsbürgerschaft derzeit auf verschiedene Weise überprüft werden kann und die Behörden jedes syrische Dokument akzeptieren. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Rückkehrer einen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen – ein abgelaufenes Reisedokument kann als Nachweis der Staatsbürgerschaft ausreichen. Auch von der früheren Regierung ausgestellte Dokumente werden von den staatlichen Behörden anerkannt. Verfügt ein Rückkehrer über keines der oben genannten Dokumente, kann die Staatsangehörigkeit auch durch eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, ein sogenanntes Familienbuch oder einfach durch eine Abfrage im Melderegister, auf das die Sicherheitskräfte an den Grenzübergängen Zugriff haben, nachgewiesen werden (MVCR 8.2025). [Informationen zur Erlangung von Dokumenten und zu Dokumenten im Allgemeinen finden sich im Kapitel Dokumente].

Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z. B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Zurückkehrende syrische Staatsbürger sind außerdem von bestimmten Zollgebühren befreit, beispielsweise für Möbel (MVCR 8.2025).

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Situation bei der Einreise

Eine Quelle wies darauf hin, dass ein Beschwerdemechanismus eingerichtet worden ist, um Korruption zu bekämpfen. Darüber hinaus gab es seit dem Regierungswechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, obwohl die Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss (DIS 9.12.2025b). Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen. Forschungsteams berichteten von keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde. Personen, die ihren Status klären müssen (z. B. als ehemalige Angehörige der Armee, Polizei oder des Sicherheitsdienstes), werden gebeten, sich bei der örtlichen Kriminalpolizei in ihrem Rückkehrgebiet zu melden. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass Flüchtlinge und Binnenvertriebene aus Minderheiten (einschließlich Schiiten und Alawiten) aufgrund von Angst vor konfessionell motivierten Sicherheitsüberprüfungen durch die Übergangsregierungen, die mit ihnen verbundenen Sicherheitskräfte und verbündete bewaffnete Gruppierungen vorerst nicht zurückkehren. Gebühren wurden an den offiziellen Grenzübergängen von Rückkehrern ebenso wenig erhoben, wie Bestechungsgelder. Teilweise gibt es hohe Gebühren in Aufnahmeländern, wie in der Türkei, wo Syrer, die zurückkehren möchten, alle ausständigen Rechnungen mit Regierungsbehörden begleichen müssen. Die Kosten für die Rückkehr zumindest auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Regimes (Etana/KAS 1.6.2025).

Unter dem ehemaligen Regime dienten Fahndungslisten, Versöhnungs- und Aufenthaltsformulare sowie Verhöre und/oder willkürliche Verhaftungen nach der Rückkehr der Informationsbeschaffung und Bestrafung vermeintlich Oppositioneller. Viele dieser missbräuchlichen und ausbeuterischen Praktiken, die unter dem Regime gang und gäbe waren – neben der Bestechung von Grenzbeamten und regimenahen Kontrollpunkten nach dem Grenzübertritt – wurden eingestellt. Nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18/2014 (geändert durch das Rundschreiben 342/2019 des Innenministeriums) über die „illegale Ausreise“, werden nicht mehr angewendet (Etana/KAS 1.6.2025). Rechtliche Herausforderungen für Rückkehrer treten während der Rückreise an den Grenzübergängen auf und setzen sich bis nach Syrien fort. Den Grenzbehörden auf türkischer und syrischer Seite mangelt es an Flexibilität bei der Anerkennung von Dokumenten, insbesondere für Familien mit im Ausland geborenen Kindern (ACHRi 22.7.2025). Im Widerspruch dazu berichten Mitarbeiter einer internationalen Organisation, dass in manchen Fällen Rückkehrern die Einreise allein auf der Grundlage eines Fotos ihrer Dokumente auf einem Mobilgerät, insbesondere über WhatsApp, gestattet wurde. Insgesamt wird die Einreise in das von der Übergangsregierung kontrollierte syrische Gebiet auf der Grundlage relativ großzügiger Anforderungen gewährt (MVCR 8.2025). Kinder unter 18 Jahren, die nach Syrien zurückkehren, müssen von einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. Alternativ muss eine von den Eltern im Ausland ausgestellte Reisegenehmigung vorgelegt werden (SysHome o.D.a). Aus den Quellen des tschechischen Innenministeriums geht nicht hervor, dass Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt sind, beispielsweise durch die derzeitigen Behörden oder mit ihnen verbundene Akteure. Im Falle von Bedrohungen ist es möglich, sich an die lokale Behörde der Allgemeinen Sicherheit [Interne Sicherheitskräfte Anm.] zu wenden, die landesweit tätig ist, jedoch nur über begrenzte Kapazitäten verfügt. Es wurden Fälle von Gewalt, einschließlich Tötungsdelikten, gegen Personen dokumentiert, die zurückgekehrt sind. Diese Vorfälle waren nicht ethnisch oder religiös motiviert, vielmehr handelte es sich bei den Opfern um Täter früherer Verbrechen oder Gewalttaten. So wurden beispielsweise im ländlichen Hama mehrere Rückkehrer von ihren Verwandten getötet, wobei das Motiv in Rache aufgrund früherer Familienstreitigkeiten gesehen wurde. Im Süden Syriens wurden hingegen keine ähnlichen Fälle gemeldet (MVCR 8.2025).

Laut Quellen gibt es auf syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für die Rückkehr in eine bestimmte Gemeinde, außer in Gebieten, die von kurdischen Behörden kontrolliert werden (siehe oben), wo möglicherweise zusätzliche Dokumente oder Begründungen erforderlich sind. Im Allgemeinen haben Rückkehrer bei ihrer Rückkehr nur minimale Schwierigkeiten (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es rechtlich keine Hindernisse für zurückkehrende Syrer, sich in einem Gebiet niederzulassen, aus dem sie nicht stammten. Allerdings erlebten syrische Rückkehrer, die sich außerhalb ihres ursprünglichen Wohngebiets niederließen, einer Quelle zufolge Spannungen mit der dort verbliebenen Bevölkerung und wurden in den lokalen Gemeinschaften nicht akzeptiert (MBZ 31.5.2025).

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Situation nach der Rückkehr

Während eine merkliche Erhöhung der Grenzübertritte nach Syrien zu beobachten ist, bleibt die Nachhaltigkeit der Rückkehrdynamik abzuwarten (AA 30.5.2025). Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben, bedingt durch die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts (FA 11.2.2025; vgl. NH 10.4.2025). Der Rückkehrtrend bringt Herausforderungen mit sich, darunter eine erhöhte Belastung der ohnehin schon fragilen Infrastruktur, ungelöste Fragen im Zusammenhang mit Wohn-, Land- und Eigentumsrechten sowie aufkommende soziale Spannungen zwischen Rückkehrern und denjenigen, die sich während des Konflikts in diesen Gebieten niedergelassen haben (Etana 7.2025). Refugees International hat Syrer interviewt, die aus Nachbarländern zurückgekehrt sind und ihre Städte unbewohnbar vorgefunden haben. Einige sind in Flüchtlingslagern in Idlib gelandet und suchen weiterhin nach einer Unterkunft. Viele Gebiete entlang der Westachse Syriens – Damaskus, Homs, Hama, Aleppo und Idlib – sind nach wie vor größtenteils unbewohnbar. Ganze Städte und Stadtteile wurden in verschiedenen Phasen des Krieges zerstört. Es gibt kaum oder gar keine Versorgungsdienste, und weite Gebiete sind mit Minen und Blindgängern verseucht. Der Wiederaufbau wird eine Generation dauern – und wurde durch die Fortsetzung der Sanktionen bereits verzögert (RefInt 1.5.2025). Sowohl in dokumentierten Fällen freiwilliger Rückkehr als auch in Fällen zwangsweiser Abschiebung wurden die Lebensbedingungen in Syrien als schwierig beschrieben. Alle Befragten schilderten die wirtschaftliche Lage als katastrophal, mit überteuerten Dienstleistungen, sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten und Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg und der hohen Mietkosten (ACHRi 22.7.2025). Die relativ umfangreiche Rückkehr führte einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge zu einer Überlastung des lokal verfügbaren Wohnraums und der bereits überstrapazierten Grundversorgung und Infrastruktur (MBZ 31.5.2025). Viele Zurückkehrende reisen nach einer Weile wieder zurück in ihre ursprünglichen Fluchtländer. Hierbei sind mangelnder Zugang zu Wohnraum, zu Infrastruktur und zu essenziellen Dienstleistungen sowie die fragile Sicherheitslage entscheidende Faktoren. Gleichzeitig werden innerhalb Syriens neue Binnenvertreibungen und Fluchtbewegungen in Richtung Libanon beobachtet (AA 30.5.2025).

Laut einer Quelle ist Syrien für Flüchtlinge, die vor Assads Brutalität geflohen sind, nicht sicher. Viele fürchten die Gewalt von Extremisten, die weiterhin aktiv sind, während die neue Übergangsregierung des Landes versucht, sie unter Kontrolle zu bringen (NLM 6.5.2025). Von allen durch Etana Syria befragten Flüchtlingen gaben 76 % an, dass sie eine Rückkehr nach Syrien unter den derzeitigen Umständen nicht für sicher halten. Als Gründe nannten sie vor allem die unsichere Sicherheitslage (wobei insbesondere die Instabilität, die Verbreitung von Waffen, schwache staatliche Institutionen und wiederholte Repressalien genannt wurden), gefolgt von den wirtschaftlichen Bedingungen (einschließlich des Mangels an grundlegenden Dienstleistungen in den Herkunftsgemeinden, schlechter Bildung und harter Lebensbedingungen). 24 % der befragten Flüchtlinge haben hingegen angegeben, dass sie eine Rückkehr nach Syrien für sicher halten. Diese Teilnehmer führten vor allem an, dass das Land ohne die Verstöße des Assad-Regimes sicher sei, weil es keine Luftangriffe, willkürlichen Verhaftungen, Kontrollpunkte oder Wehrpflicht mehr gebe (Etana/KAS 1.6.2025). Die anhaltende Unsicherheit – einschließlich bewaffneter Zusammenstöße, zunehmender krimineller Aktivitäten und nicht explodierter Kampfmittel – stellt die Zivilbevölkerung weiterhin vor Herausforderungen und wird wahrscheinlich die potenzielle Entscheidung der außerhalb des Landes lebenden Syrer, nach Hause zurückzukehren, beeinflussen (UNHCR 2.1.2025). Nicht explodierte Kampfmittel und Landminen stellen weiterhin eine tödliche Gefahr dar. Dutzende Rückkehrer wurden getötet, als sie versuchten, in ihre Häuser zurückzukehren oder ihre landwirtschaftliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. In einigen Regionen herrscht weiterhin Gesetzlosigkeit, mit steigenden Kriminalitätsraten sowie sporadischen Angriffen von Resten des Regimes und lokalen Machtkämpfen, die zu Gewaltausbrüchen führen (GPC 3.4.2025). Seit November 2024 wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zour und Latakia insgesamt 136 Landminenfelder und Minenpräsenzpunkte neu identifiziert (UNOCHA 30.1.2025). Zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 wurden über 600 Zivilisten durch Landminen und Blindgänger getötet, darunter viele Rückkehrer (RefInt 1.5.2025) [Weitere Informationen zu Kampfmittelrückständen finden sich im Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]. Menschen, die in ihre vom Krieg zerstörten Häuser und Dörfer in Deir ez-Zor im Osten Syriens zurückkehren, werden durch nicht explodierte Sprengkörper verletzt oder sogar getötet (MSF 5.6.2025). Tausende Binnenvertriebene, die versuchen, nach ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al-Hasaka zurückzukehren, sehen sich ebenfalls mit Bewegungsbeschränkungen, weitreichenden Kampfmittelrückständen, ungelösten HLP-Streitigkeiten und Herausforderungen bei der sozialen Wiedereingliederung konfrontiert (GPC 3.4.2025).

Neben den Sicherheitsbedenken beeinflussen auch die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen (UNOCHA 30.1.2025). Knapp die Hälfte (48 %) der Teilnehmer an der Umfrage von Etana Syria gaben an, dass ihr Eigentum unbeschädigt geblieben ist. 45 % gaben an, dass ihr Eigentum zerstört wurde, und weitere 7 % beschrieben ihr Eigentum als reparaturbedürftig (Etana/KAS 1.6.2025). Eine der größten Schwierigkeiten für diejenigen, die nach Syrien zurückgekehrt sind, ist die Sicherung von Wohnraum aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg, der hohen Mietkosten und der Schwierigkeit, rechtliche Dokumente einzureichen, um ihre Eigentums- und Landrechte zu erhalten. Viele berichteten, dass ihre Häuser geplündert, niedergebrannt oder teilweise zerstört worden waren. Einige verloren ihre Eigentumsrechte und erhielten keine Alternative oder Entschädigung. Dies war die Folge der Umsetzung des Gesetzes Nr. 10 von 2018 in Syrien, einem höchst umstrittenen Gesetz zur Regulierung des Eigentumsrechts in Gebieten, die als zerstört oder sanierungsbedürftig gelten. Dieses Gesetz verpflichtete Eigentümer, ihr Eigentumsrecht innerhalb kurzer Zeit nachzuweisen, ohne zu berücksichtigen, dass viele zu diesem Zeitpunkt nicht nach Syrien zurückkehren konnten (ACHRi 22.7.2025). Viele Flüchtlinge haben kein Zuhause, in das sie zurückkehren können. Einige Häuser wurden während des Krieges zerstört, in anderen leben neue Bewohner und viele Flüchtlinge haben keine Dokumente, die ihre Besitzansprüche belegen (CSIS 11.12.2024). Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass es sich oft um Fälschungen handelt, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind (HLP Syria 20.1.2025). [Weitere Informationen zu Problemen im Zusammenhang mit Besitz- bzw. Wohnverhältnissen finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen und Grundversorgung und Wirtschaft / Wohnsituation und Infrastruktur]. Gemäß zweier Quellen des niederländischen Außenministeriums ist eine unbekannte Anzahl an Syrern, die nach dem Sturz al-Assads, aus dem Libanon zurückgekehrt waren, nach kurzer Zeit wieder (illegal) in den Libanon zurückgereist. Bei ihrer Ankunft in Syrien stellten sie beispielsweise fest, dass ihre Häuser zerstört oder besetzt waren, dass die öffentlichen Einrichtungen kaum funktionierten und dass es keine Arbeit oder Lebensgrundlagen gab (MBZ 31.5.2025). Insbesondere in den Gebieten Homs, Latakia und Tartous werden die rechtlich schwierigen Eigentumsverhältnisse nach den Massakern vom März 2025 als Problem gesehen. Daneben wird die Wiedererlangung von Eigentum in Gebieten, in denen regimetreue Milizen oder bewaffnete Gruppierungen die Kontrolle über das Land übernommen haben, als besondere Herausforderung angesehen. Die lokalen Räte sind unterbesetzt, überlastet und verfügen nicht über die rechtlichen Instrumente und institutionellen Kapazitäten, um Ansprüche fair und einheitlich zu klären. Die Personenstandsregister sind nach wie vor papierbasiert (RefInt 1.5.2025). Der Zugang zu Wohnraum hängt in der Regel in erster Linie von der finanziellen Situation des Rückkehrers ab und davon, ob er in Syrien über bewohnbaren Grundbesitz verfügt und dessen Eigentumsrechte nachweisen kann, insbesondere aufgrund der früheren Beschlagnahmung von Eigentum unter dem früheren Regime. Um eine Immobilie zu mieten, reicht es aus, einen Personalausweis vorzulegen. Beim Kauf einer Immobilie müssen hingegen zusätzlich zum Personalausweis auch der Nachweis des Eigentumsrechts, ein Strafregisterauszug und die gerichtliche Genehmigung vorgelegt werden. Die Anforderungen können je nach Immobilie variieren (MVCR 8.2025). Die Rückkehr im Winter ist besonders schwierig, da die Flüchtlinge nicht wissen, ob ihre Häuser Schutz vor der Kälte bieten oder nicht. Es ist unklar, an wen sich Flüchtlinge wenden können, wenn sie nach ihrer Rückkehr Probleme mit Wohnraum oder Eigentumsrechten haben, und ob die Übergangsregierung in der Lage sein wird, grundlegende Dienstleistungen bereitzustellen (CSIS 11.12.2024). Partnerorganisationen von UNOCHA betonen auch, dass der Zugang zu zivilen Dokumenten und Rechtsdienstleistungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Fragen zu Wohnraum, Land und Eigentum, entscheidende Hindernisse für die Rückkehr darstellt. Gegenwärtig sind nicht alle Standesämter und Gerichte im ganzen Land funktionsfähig oder nur teilweise funktionsfähig, was den Zugang erschwert (UNOCHA 30.1.2025). In 20 % der von IOM bewerteten Gemeinden berichteten Befragte, dass es keinen Zugang zur Ausstellung oder für den Ersatz ziviler Dokumente gab. Die am häufigsten genannten Hindernisse für den Zugang zu Dokumenten waren ein Mangel an verfügbaren Dienstleistungen in der Region (67 %), gefolgt von langen Entfernungen zu Behörden (50 %) und den hohen Kosten für die Beschaffung von Dokumenten (34 %) (IOM 6.2025). Das Fehlen ziviler Dokumente (einschließlich Geburtsurkunde, Familienstand, Ausweise) stellt eine erhebliche Herausforderung dar, wenn es darum geht, Bedürfnisse richtig einzuschätzen, den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zu überwachen und eine effiziente Reaktion zu gewährleisten. Einer von zwei Haushalten, der innerhalb eines Jahres nach Syrien zurückkehren möchte, verfügt über keine zivilen Dokumente (GPC 3.4.2025).

Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Dienstleistungen wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das Fehlen von organisierten Märkten, die grundlegende Waren anbieten, und das Fehlen einer Angebotskontrolle haben zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise (AlHurra 11.2.2025). Viele wollen wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren (CSIS 11.12.2024). Bislang ist das Bild der Beschäftigungssituation nach der Rückkehr unklar. Von den 34 männlichen von Etana Syria befragten Rückkehrern hatte nur die Hälfte eine Beschäftigung in Syrien gefunden. Von den 31 weiblichen Befragten gaben nur 13 an, vor ihrer Rückkehr nach Syrien einer externen Beschäftigung/einem Beruf nachgegangen zu sein (d. h. nicht Hausfrau oder arbeitslos gewesen zu sein). Nach ihrer Rückkehr nach Syrien hatte keine von ihnen eine Beschäftigung gefunden, obwohl viele aktiv nach Möglichkeiten suchten (Etana/KAS 1.6.2025). Eines der größten Hindernisse für Rückkehrer sind die Schulen, die durch Bombenangriffe in Trümmer gelegt wurden und die Schüler nicht wieder aufnehmen können, wenn sie zurückkehren (DW 19.5.2025).

In wirtschaftlicher Hinsicht sehen sich zurückkehrende Syrer mit düsteren Aussichten konfrontiert, da Unternehmen, Märkte und Industrien weiterhin zerstört und finanzielle Ressourcen erschöpft sind und Liquiditätsengpässe sowie Umweltzerstörung eine effektive Wiederaufnahme wirtschaftlicher Aktivitäten, einschließlich der landwirtschaftlichen Lebensgrundlagen, verhindern. Zerstörte Wohnungen und der Mangel an Alternativen können Familien dazu zwingen, in überfüllten oder provisorischen Unterkünften und Sammelunterkünften zu leben, was das Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt erhöht, während der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten die Gefährdung durch Missbrauch und Ausbeutung, insbesondere für Frauen und Mädchen, verschärft. Humanitäre Organisationen bemühen sich, grundlegende Hilfe zu leisten, doch der Bedarf übersteigt bei Weitem die verfügbaren Ressourcen, was durch die knappen humanitären Mittel noch verschärft wird (GPC 3.4.2025). Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage im Nachkriegs-Syrien sind Überweisungen von Verwandten aus dem Ausland für viele Haushalte unverzichtbar geworden. Für einige Rückkehrer können diese Überweisungen die Grundlage für ihre Wiedereingliederung bilden, indem sie ihnen ermöglichen, beschädigte Häuser zu reparieren, Unternehmen zu gründen oder einfach nur den täglichen Bedarf zu decken. In anderen Fällen können jedoch die Rückkehrer selbst zu Versorgern werden und ihre im Ausland erworbenen Ersparnisse oder Ressourcen nutzen, um Verwandte zu unterstützen, die in Syrien geblieben sind. Digitale Technologien haben eine entscheidende Rolle bei der Aufrechterhaltung dieser Verbindungen gespielt. Plattformen wie WhatsApp oder Facebook Messenger ermöglichen einen kostengünstigen und regelmäßigen Kontakt, sodass Familien Informationen austauschen und emotionale Nähe aufrechterhalten können. Der Zugang zu Kommunikationsmitteln ist jedoch nicht einheitlich. Ältere Generationen haben oft Schwierigkeiten mit neuen Technologien. Probleme wie eine schlechte Internetinfrastruktur schränken die Konnektivität im Nachkriegs-Syrien ein (STDOK/Möller 21.10.2025).

UNDP schätzt, dass für ein Unterstützungspaket für Rückkehrer pro Familie 10.000 bis 20.000 US-Dollar notwendig wären. Dies umfasst vorübergehende Unterbringung, Reparaturen an Wohngebäuden, Einkommensbeihilfen und Kosten für die Aufnahme oder Wiederaufnahme landwirtschaftlicher Tätigkeiten (UNDP 20.2.2025). Bislang haben weder die Regierung noch internationale Organisationen einen umfassenden Plan für die Wiederansiedlung der Flüchtlinge vorgelegt. Doch das Ende der drastischen Sanktionen, die ursprünglich von den USA unter dem Assad-Regime gegen Syrien verhängt worden waren, bedeutet, dass das Land wieder Teil des internationalen Bankensystems werden kann – und die Wirtschaft wieder in Schwung kommen kann. Vorerst müssen die Rückkehrer jedoch weiterhin für sich selbst sorgen (BBC 15.5.2025).

Auf zentraler Ebene gibt es keine staatliche Institution, welche die Agenda für Rückkehrer oder Unterstützungsmaßnahmen vor Ort koordinieren würde. Die nationale Politik in Bezug auf Rückkehrer und Rückwanderung ist nach wie vor unbeständig, und die Behörden müssen noch die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen ergreifen. Auf lokaler Ebene mangelt es sowohl an einem einheitlichen Ansatz als auch an Ressourcen. Seit Juni 2025 ist das Ministerium für Notfälle und Katastrophenmanagement in gewisser Weise für die Agenda in Bezug auf Binnenvertriebene und Rückkehrer aus dem Ausland zuständig. Diese Rolle ergibt sich aus dem operativen Charakter der Institution, jedoch verfügt sie über kein klar definiertes Mandat in diesem Bereich. Eine weitere Institution, die laut der Quelle teilweise für diese Agenda verantwortlich sein könnte, ist das Außenministerium. Laut Quellen gibt es keine offizielle staatliche Unterstützung für Rückkehrer durch die syrischen Behörden, einschließlich finanzieller Unterstützung, materieller Hilfe oder Unterkunft. Seit Mitte 2025 sind keine Reintegrationsprogramme für Rückkehrer bekannt. Eine Koordinierung zwischen staatlichen und nicht staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene findet statt, wenn die Ankunft oder Bewegung von Personen in oder innerhalb eines bestimmten Gebiets bekannt ist (MVCR 8.2025). Die Übergangsregierung erarbeitet lokale Hilfspläne und koordiniert gemeinsam mit Hilfsorganisationen die Schließung kritischer Versorgungslücken, insbesondere in den stark belasteten städtischen Gebieten. Dennoch gehen lokale Beamte davon aus, dass die Rückkehrerzahlen ihre Kapazitäten übersteigen werden (RefInt 1.5.2025). Der Zivilschutz hat in der Region Darayya in der Umgebung von Damaskus begonnen, Syrern ihre Rückkehr zu erleichtern, indem er beispielsweise geschlossene Straßen wieder öffnete und Trinkwasser zur Verfügung stellte. Gemeinsam mit lokalen Räten arbeiten sie an Projekten, wie der Beseitigung von Trümmern und der Instandsetzung von kaputter Infrastruktur (SANA 29.6.2025). Lokal haben sich Volksinitiativen gebildet, die Lücken im Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur und der mangelnden Dienstleistungen füllen. Beispielsweise gibt es die Initiative حمص بلدنا (Homs ist unsere Stadt), حماة تنبض من جديد (Hama pulsiert wieder), die sich um öffentliche Einrichtungen und die Infrastruktur kümmern. Im Norden gibt es الوفاء لحلب (Loyalität gegenüber Aleppo), die bei einer Geberkonferenz zwei Millionen US-Dollar sammeln konnte und unter Beteiligung von Hunderten von Freiwilligen Dienstleistungsprojekte umgesetzt hat. دير الزور تستاهل (Deir ez-Zour verdient es) startete am 8.5.2025 und bemüht sich um Wiederaufnahme von grundlegenden Dienstleistungen (Noon Post 29.5.2025).

Für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren, bleibt die Familie die wichtigste Quelle der Unterstützung, aber nicht alle Rückkehrer haben Verwandte, auf die sie sich verlassen können, sodass religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs und humanitäre Organisationen diese Lücke füllen müssen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt. Internationale Akteure wie UNHCR bieten strukturierte Hilfe an, darunter einmalige Geldzuwendungen, Hilfsgüter, Nahrungsmittelhilfe, Rechts- und Dokumentationsdienste, Transport von Grenzübergängen sowie Zugang zu Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung, Berufsausbildung und Vermittlung an öffentliche Dienste anbieten. Dieses Rahmenwerk unterliegt jedoch weiterhin Einschränkungen durch Zulassungskriterien, uneinheitliche geografische Abdeckung und begrenzte Ressourcen, was bedeutet, dass formelle Hilfe die Tiefe, Gegenseitigkeit und Widerstandsfähigkeit, die traditionell von Familie und sozialen Netzwerken geboten werden, nicht vollständig ersetzen kann (STDOK/Möller 21.10.2025). Die Unterstützung für Rückkehrer, auch in den von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) verwalteten Gebieten, wird in erster Linie von gemeinnützigen und internationalen Organisationen geleistet. So bietet beispielsweise der Norwegian Refugee Council (NRC) Hilfe bei der Beschaffung von Dokumenten an, insbesondere in Fällen, in denen Eigentumsrechte umstritten sind. Innerhalb des gemeinnützigen Sektors koordinieren sich die Organisationen untereinander und führen allgemeine Bedarfsanalysen durch. Der Zugang zu Hilfe aus dem gemeinnützigen Sektor ist in der Regel flexibel, und alle Dokumente, welche die Identität belegen, werden akzeptiert. Gemeinnützige Organisationen leisten nicht nur direkt in Syrien Unterstützung, sondern helfen Rückkehrern auch in ihren Ländern der vorübergehenden Zuflucht oder ihres vorübergehenden Aufenthalts, insbesondere in Nachbarländern wie Jordanien, unter anderem bei der Beschaffung von Dokumenten. Der Syrische Arabische Rote Halbmond (Syrian Arab Red Crescent - SARC) arbeitet an der Grenze direkt mit dem UNHCR zusammen. Diese Organisationen betreiben an Grenzübergängen spezielle Zentren, die Rückkehrern Unterstützung bieten, darunter Rechtsbeistand, Transport und damit verbundene Dienstleistungen. Der UNHCR ist an Landgrenzen und wichtigen Grenzübergängen präsent, von wo aus der Transport von der Grenze zu den lokalen Gemeinden organisiert wird. Derzeit liegt sein Hauptaugenmerk auf der Unterstützung der am stärksten gefährdeten Personen bei der Beschaffung von Dokumenten, Unterkünften und materieller Hilfe. Der UNHCR betreibt im Land auch Gemeindezentren, auch in den von der DAANES verwalteten Gebieten (MVCR 8.2025). Am 13.4.2025 hat UNHCR die digitale Plattform „Syria is Home“ gestartet, deren Ziel es ist, syrischen Flüchtlingen, die eine Rückkehr in Erwägung ziehen, verlässliche Informationen zu bieten. Die Plattform liefert Daten zu Sicherheitslage, rechtlichen Rahmenbedingungen, Zugang zu Dienstleistungen und Unterstützungsangeboten in verschiedenen Regionen Syriens. Die Plattform ist auf englischer und arabischer Sprache zugänglich (VB Amman 14.4.2025). UNHCR stellt gemeinsam mit Partnern verschiedene Unterstützungsleistungen zur Verfügung, wie rechtliche Unterstützung (für zivile Dokumente), je nach Bedarf und Verfügbarkeit einige medizinische Hilfsmittel, Unterstützung bei geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV) und Kinderschutz, Sensibilisierung für den Schutz vor sexueller Ausbeutung und Missbrauch, psychologische und psychosoziale Unterstützung, (basierend auf der Bedarfsermittlung) Unterstützung beim Lebensunterhalt, Unterstützung bei der Unterbringung, inklusive Betreuung für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, Orientierung/Weitervermittlung an andere Dienstleister, Unterstützungsprogramme usw. Das Welternährungsprogramm (World Food Programme - WFP) leistet in enger Zusammenarbeit mit UNHCR Nahrungsmittelhilfe für Rückkehrer, die sich an Grenzübergängen aufhalten. WFP bietet den am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen bei ihrer Ankunft an ihrem endgültigen Zielort in Syrien zusätzliche Unterstützung, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Diese Hilfe umfasst gezielte Nahrungsmittelhilfe für die am stärksten gefährdeten Gruppen, Ernährungsprogramme, Schulmahlzeiten und Unterstützung für schwangere und stillende Frauen und Mädchen. Es wird Transportunterstützung für Rückkehrer angeboten, die über die Grenzübergänge Bab al-Hawa und as-Salama an der türkisch-syrischen Grenze sowie über den Grenzübergang al-Qaa'/ Jousieh zum Libanon einreisen. Diese Unterstützung ist kostenlos und wird von UNHCR-Partnern in Syrien organisiert. Um Rückkehrer zu unterstützen, bieten UNHCR und seine Partner im Rahmen langfristiger Unterkunftslösungen über von UNHCR unterstützte Gemeindezentren Hilfe bei der Wohnungssuche an. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur, um die Lebensgrundlagen und die Grundversorgung der Gemeinden in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote zu verbessern. Um diese Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, müssen sich Rückkehrer an das nächstgelegene Gemeindezentrum wenden, wo Partner von UNHCR den Fall der Rückkehrerfamilie prüfen, um die Anspruchsberechtigung anhand festgelegter Kriterien zu bestätigen. (SysHome o.D.a). UNHCR Syrien hat mit der Verteilung von finanzieller Unterstützung für die Rückkehr und Wiedereingliederung syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon, Jordanien, Irak und Ägypten begonnen, basierend auf ihrer Berechtigung für Bargeldhilfe im Aufnahmeland. Schutzbedürftige syrische Flüchtlingsfamilien, die im Aufnahmeland Anspruch auf monatliche Bargeldhilfe hatten und dann dauerhaft (nicht zu Besuch) nach Syrien zurückgekehrt sind, haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung für die Rückkehr und Wiedereingliederung in Höhe von 600 US-Dollar. Die Verteilung der Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe für berechtigte syrische Flüchtlinge, die aus der Türkei und anderen Ländern zurückkehren, hat noch nicht begonnen (Stand 28.10.2025). Diese Unterstützung wird nur einmal pro Familie bei der Rückkehr nach Syrien gewährt. Personen aus Jordanien, Ägypten, dem Libanon und dem Irak, die Anspruch auf monatliche Bargeldhilfe hatten, über gültige Ausweisdokumente (Personalausweis oder gültiger Reisepass) verfügen, deren Daten bei UNHCR registriert sind und die eine aktive WhatsApp-Nummer bei UNHCR im Aufnahmeland registriert haben, werden derzeit über die Bargeldauszahlung informiert (SysHome o.D.a). Die Hilfe konzentriert sich weitgehend auf die Städte. Viele ländliche Gemeinden haben keinen Zugang zu diesen Hilfsangeboten und sind gezwungen, für medizinische Versorgung in näher gelegene Städte mit besser funktionierender Wirtschaft zu reisen und dort Grundversorgungsgüter wie Lebensmittel, Wasser und Brennstoff zu kaufen (RefInt 1.5.2025). Im Rahmen eines Programms des österreichischen Innenministeriums und des Europäischen Technologie- und Ausbildungszentrums (ETTC) bietet Ihsas, eine lokale Organisation in Syrien, Reintegrationshilfe mit einer breiten Palette von Dienstleistungen an: Überweisungen, Beratung, soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung, längerfristige Wohnraumunterstützung, Schulbildung und Sprachunterricht, Hilfe bei der Arbeitsvermittlung, Unterstützung bei der Unternehmensgründung und Hilfe für schutzbedürftige Gruppen (BMI o.D.).

Sozialer Zusammenhalt ist für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von entscheidender Bedeutung, da er die Akzeptanz in der Gemeinschaft fördert, Spannungen zwischen Rückkehrern und Einwohnern abbaut und die kollektive Fähigkeit zur Erholung und zum Wiederaufbau stärkt (IOM 6.2025). Viele Rückkehrer erleben einen umgekehrten Kulturschock, da sie feststellen, dass sich Syrien während ihrer Abwesenheit tiefgreifend verändert hat. In solchen Fällen bietet die Familie Kontinuität durch gemeinsame Traditionen, Sprache und Rituale und hilft so, Identität und Zugehörigkeit wiederherzustellen. Das Fehlen familiärer Bindungen verstärkt das Gefühl der Isolation und erschwert die Herausforderungen der Rückkehr in ein Land, das sich sowohl vertraut als auch fremd anfühlen kann (STDOK/Möller 21.10.2025). Die syrische Bevölkerung war je nach Gebiet und Person unterschiedlich vom Krieg betroffen, was zu unterschiedlichen Auffassungen über die eigene Rolle bzw. die der anderen führt. Personen, die in von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Gebieten geblieben sind, betonen, dass sie unter der staatlichen Unterdrückung und den schwierigen Lebensbedingungen aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenbruchs gelitten haben und nicht unbedingt in der Lage waren, das Land zu verlassen. Sie sehen Flüchtlinge als privilegiert an, da diese mehr Möglichkeiten hatten und reicher nach Syrien zurückgekehrt sind (CEIP 23.4.2025). Auf Gemeindeebene wurden Spannungen zwischen denjenigen, die geblieben sind, und denjenigen, die weggegangen oder zurückgekehrt waren, dokumentiert. Ähnliche Spannungen können aus verschiedenen Gründen entstehen - häufig genannt wurde die Wahrnehmung der Gebliebenen als regierungsfreundlich/Assad-freundlich und der Rückkehrer als Teil der Opposition. Damit verbunden ist die Angst vor Repressalien, denen sowohl vermeintliche als auch tatsächliche Anhänger des früheren Regimes ausgesetzt sein können (MVCR 8.2025). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge kam es in vielen Gemeinden, in welche Syrer zurückkehrten, zu Spannungen - meist aufgrund der Wahrnehmung von politischen Loyalitäten. In den ersten Monaten nach dem Sturz al-Assads war es bereits zu Konflikten gekommen, an denen bewaffnete Rückkehrer beteiligt waren, insbesondere aufgrund von Streitigkeiten über Wohnraum und Eigentum (MBZ 31.5.2025). In Bezug auf die Aufnahme und Akzeptanz von Rückkehrern in der breiteren Gemeinschaft gab die Mehrheit der von IOM Befragten (92 %) an, dass Rückkehrer in ihren Gemeinschaften vollständig akzeptiert werden. Weniger als ein Zehntel (8 %) gaben an, dass Rückkehrer zwar akzeptiert werden, jedoch mit Vorbehalten, was vor allem in den Gouvernements ar-Raqqa (52 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 30.623 Rückkehrer leben) und al-Hasaka (44 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 31.109 Rückkehrer leben) der Fall ist. Diese Vorbehalte stehen wahrscheinlich im Zusammenhang mit der Häufigkeit von Streitigkeiten um Wohnraum, Land und Eigentum (HLP), die in ar-Raqqa und al-Hasaka gemeldet wurden, vor allem zwischen Rückkehrern und der Gastbevölkerung. Quellen berichteten von gelegentlichen oder häufigen Streitigkeiten in 74 bzw. 49 % der Gemeinden. In beiden Provinzen gab es auch Vorfälle wie Angriffe mit Schusswaffen und anderen Waffen (IOM 6.2025). Es sind gemeindebasierte Initiativen erforderlich, um Spannungen abzubauen, insbesondere in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote wie Aleppo und ar-Raqqa (UNOCHA 2.6.2025). Die Erwartung, dass Familienangehörige in Zeiten der Not Unterstützung leisten, fördert die Widerstandsfähigkeit in Krisenzeiten, setzt Haushalte jedoch auch unter Druck, wenn die Ressourcen knapp sind. Dies ist seit dem Ausbruch des Syrienkonflikts und der Massenflucht von Millionen Menschen innerhalb des Landes und ins Ausland deutlich geworden. Familien, die Rückkehrer aufnehmen, sehen sich unweigerlich mit eigenen Einschränkungen konfrontiert. Viele syrische Haushalte leben bereits unter extrem prekären Bedingungen, die durch steigende Kosten für Lebensmittel, Miete und Brennstoffe gekennzeichnet sind, sodass die Ankunft zusätzlicher Mitglieder die knappen Ressourcen weiter strapaziert. Auch wenn Verwandte Rückkehrer aus moralischer Verpflichtung aufnehmen, führt diese Integration oft zu Spannungen innerhalb des Haushalts. Rückkehrer werden manchmal als wirtschaftliche Belastung wahrgenommen, wenn sie ohne Ersparnisse oder Aussicht auf Arbeit ankommen, während politische und ideologische Differenzen, die sich während des Exils angesammelt haben, Konflikte verschärfen können. In diesem Sinne kann die Aufnahme von Rückkehrern nicht als stabiler oder harmonischer Prozess angesehen werden, sondern spiegelt vielmehr das Zusammenspiel von materieller Knappheit, moralischen Ökonomien der Verwandtschaft und umfassenderen sozialen Dynamiken wider (STDOK/Möller 21.10.2025).

Familiäre Netzwerke sind nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Reintegration. Rückkehrer sind häufig unmittelbar auf Verwandte angewiesen, um eine Unterkunft zu finden, sich zu orientieren und lokale Kontakte zu knüpfen. Familienmitglieder spielen auch eine wichtige Rolle bei der Wiederbeschaffung von Ausweispapieren oder der Rückgewinnung von Eigentum. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen gefunden. Die Vermittlung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und die Verteilung materieller Ressourcen über Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit die Wiedereingliederung von relationalen Infrastrukturen abhängt. Für Rückkehrer kann die Anwesenheit oder Abwesenheit von Familie und Verwandten darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung zu neuen Lebensgrundlagen oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt. Für viele Syrer wird die Kommunikation mit Familienangehörigen im Ausland oder in anderen Teilen Syriens durch digitale Technologien wie Mobiltelefone und Social-Media-Anwendungen aufrechterhalten. Die Flucht führte jedoch häufig zum Verlust von Geräten, Dokumenten oder Kontaktlisten, wodurch die direkten Kommunikationswege, die familiäre und soziale Netzwerke aufrechterhalten, unterbrochen wurden. Im Unterschied zu früher ermöglichen heutzutage die diversen Cloud-Dienste und sozialen Netzwerke in der Regel die Wiederherstellung der Kontaktdaten. Darüber hinaus hat die Verbreitung von sozialen Netzwerken den Begriff „Kontakt“ neu definiert, da die Kommunikation häufig über diese digitalen Netzwerke und nicht über direkte Telefonnummern erfolgt. So können Personen auch ohne Gerät über Anwendungen und Webschnittstellen problemlos wieder mit Verwandten und Freunden in Verbindung treten, was die geringere Abhängigkeit von der physischen Speicherkapazität eines einzelnen Telefons unterstreicht. Darüber hinaus bieten humanitäre Initiativen wie die Familienfindungsdienste des IKRK und des SARC wichtige Unterstützung, um Menschen dabei zu helfen, den Kontakt zu ihren Angehörigen wiederherzustellen, wenn digitale Mittel nicht ausreichen (STDOK/Möller 21.10.2025).

Mitunter waren Rückkehrer Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi 8.2025). Berichten zufolge kamen Rückkehrer kurz nach Ankunft in Syrien ums Leben oder verschwanden, darunter zwei Rückkehrer aus Deutschland (SO 20.10.2025). Beide wurden festgenommen und gefoltert (FR 23.10.2025), wobei die Folter von offizieller Seite beim ersten Opfer abgestritten wird (NPA 31.7.2025; vgl. TNA 31.7.2025). Ein Dritter aus Deutschland zurückgekehrter Syrer wurde im Juli in Dar'aa von einer bewaffneten Gruppierung entführt und an die syrische Allgemeine Sicherheit (General Security) übergeben. Seither fehlt von ihm jede Spur (ACHRi 8.2025). Von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer fehlt nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur. Die Behörde, die den syrischen Straftäter zuletzt in Österreich betreut hatte, vermutet, dass der 32-Jährige nicht untergetaucht, sondern in Gewahrsam genommen wurde. Das Innenministerium bestätigte auf Anfrage, dass der Mann den syrischen Behörden übergeben worden sei. Der Syrer war im November 2018 wegen Beteiligung an der Terrormiliz IS zu sieben Jahren Haft verurteilt worden (ORF 12.7.2025; vgl. Presse 8.8.2025). Ein Rückkehrer aus Frankreich wurde im März 2025 erschossen. Die Täter und Motive sind unbekannt. Obwohl die Fälle schwerwiegend und besorgniserregend sind, handelt es sich dabei noch nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Vielmehr unterstreichen sie ein fragmentiertes Sicherheitsumfeld, das durch eine schwache staatliche Kontrolle, die Untergrabung des Gewaltmonopols gekennzeichnet ist, sowie dadruch, dass verschiedene Akteure, Verstöße straffrei begehen können (ACHRi 8.2025). Laut der Österreichischen Botschaft in Damaskus gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein von der Staatendokumentation im November 2025 befragter Experte gab ebenfalls an, dass es keine Informationen gibt, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime. Es gibt Fälle von Journalisten, die gefangen genommen und geschlagen wurden, sowie auch von Aktivisten, die für kurze Zeit inhaftiert und wieder freigelassen wurden. Es gibt keine Kampagne gegen Personen, die sich zur Rückkehr entschlossen haben (SyrExp01 18.11.2025).

Gemäß einem Index von IOM, bei dem alle möglichen Antwortoptionen von der am wenigsten förderlichen bis zur am meisten förderlichen Option gereiht und mit einem Wert von 0 bis 5 bewertet wurden, wobei 0 die am wenigsten förderliche Bedingung und 5 die am meisten förderliche Bedingung darstellte, bietet der Südwesten Syriens die günstigsten Bedingungen für eine Rückkehr. Auf Provinzebene wiesen Quneitra (3,5), Damaskus (3,4) und Dar'a (3,4) zum Zeitpunkt der Bewertung die insgesamt günstigsten Bedingungen für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von Rückkehrern auf. Im Gegensatz dazu wiesen die Provinzen ar-Raqqa (2,5) und al-Hasaka (2,6) die ungünstigsten Bedingungen für eine Rückkehr auf. Die Provinz ar-Raqqa schnitt bei allen bewerteten Indikatoren schlecht ab, mit eingeschränktem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, geringer Akzeptanz von Rückkehrern und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Dies ist in erster Linie auf die sich verschlechternde Sicherheitslage zurückzuführen, insbesondere in der Stadt ar-Raqqa und in den Gebieten, die unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces / SDF) stehen (IOM 6.2025).

Die folgende Karte von IOM zeigt die Umfrageergebnisse nach Unterbezirken von nicht förderlich bis vollständig förderlich für die Rückkehr. Die Daten wurden im Juni 2025an 3.683 Orten in allen 14 Gouvernements in Syrien gesammelt. Die Datenerhebung erfolgte durch struktu rierte Interviews mit diesen KI, in denen ihre Einschätzungen zu Risiken, Bedürfnissen und Lebensbedingungen innerhalb ihrer Gemeinschaften erfasst wurden (IOM 6.2025):/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260430_W263_2326968_1_00/hauptdokument.img6is.png

Quelle 32: IOM 6.2025

[…]

Rückkehr in die Gebiete unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-02-28 18:25

Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es keine spezifischen Verfahren für den Zugang oder die Niederlassung im Gebiet unter Kontrolle der Übergangsregierung. Für die Einreise in das Gebiet der Demokratischen Autonomen Administration Nord- und Ostsyriens (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) ist an der Grenze oder am Kontrollpunkt at-Tabqa eine Sicherheitserklärung der Sicherheitskräfte erforderlich. Darüber hinaus müssen Syrer, die sich im DAANES-Gebiet niederlassen wollten, mehreren Quellen zufolge einen lokalen Sponsor haben (MBZ 31.5.2025).

Am 11.5.2025 dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte die Festnahme von einem jungen Mann aus Qamishli im Gouvernement al-Hasaka, der vor Kurzem aus Deutschland zurückgekehrt war, durch Sicherheitskräfte der Autonomen Verwaltung. Er wurde an einen unbekannten Ort gebracht, sein Schicksal ist unbekannt (Rasd 11.5.2025).

Eine Dialogkonferenz im Mai 2025 in Qamishli zielte darauf ab, Forderungen der Vertriebenen und Opfer aus 'Afrin, Sere Kaniye und Tall Abyad an die zuständigen Institutionen der DAANES und die Komitees, die im Dialog mit Damaskus stehen, weiterzuleiten. Die Menschen aus diesen drei Regionen waren nach Militäroperationen der türkischen Streitkräfte und der mit ihnen verbündeten bewaffneten Gruppen, auch bekannt als Syrische Nationale Armee (Syrian National Army -SNA), gezwungen, aus ihren Häusern zu fliehen. Viele möchten zwar zurückkehren, sind aber angesichts wiederholter Verstöße, wie willkürlichen Verhaftungen und Erpressungen, besorgt (NPA 28.5.2025). Viele der aus 'Afrin im Rahmen der Operation „Olivenzweig“ im Jahr 2018 gewaltsam Vertriebenen versuchten, in ihre Häuser und auf ihr Land zurückzukehren. Jedoch waren sie zahlreichen Verstößen ausgesetzt, darunter die illegale Besetzung ihrer Häuser, Erpressung, diese zu verlassen, und Diebstahl von Habseligkeiten durch die Besetzer (STJ 22.7.2025).

In den Stadtteilen Ashrafieh und Sheikh Maqsoud in Aleppo-Stadt kommt es immer wieder zu Granatbeschuss, Spannungen und Zusammenstößen. Das hälte viele Personen von einer Rückkehr in diese Viertel ab (Syria TV 12.10.2025a). Die SDF haben einigen Familien, die 2012 aus dem Gebiet vertrieben worden waren, durch Vermittlung von Stammesältesten die Rückkehr gestattet (Syria TV 17.11.2025).

[…]

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Letzte Änderung 2025-01-09 14:36

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

•Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

•Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

•Übernahme der Heimreisekosten

•Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

•Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

•Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

•Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

•Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

•Freiwillige Ausreise

•Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

•Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

•Nachhaltigkeit der Ausreise

•Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

•Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

•Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)

•IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)

•Caritas Österreich (Reintegrationsprogramm IRMA plus III)

•OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)

•ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.

Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).

Quelle

BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunterstützung – Übersicht der Leistungen

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates für syrische Rückkehrer

Letzte Änderung 2026-02-21 12:08

Für syrische Rückkehrer bietet Österreich Rückkehrunterstützung an, die sich von der Unterstützung für Rückkehrer aus anderen Staaten unterscheidet. Weitere Informationen zu Rückkehrunterstützung finden sich im Kapitel Rückkehr / Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates.

Eine freiwillige Rückkehr nach Syrien wird seitens des BMI unterstützt. Die Unterstützung kann folgende Leistungen umfassen:

•Organisatorische Unterstützung (Rückkehrberatung, Unterstützung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments, Organisation der Reise)

•Übernahme der Heimreisekosten

•Finanzielle Starthilfe (seit 11.12.2024 bis max. 1.000 EUR)

•Seit 2.6.2025: EU Reintegrationsprogramm (EURP) via Frontex, Voraussetzung zur Teilnahme: Rückkehrentscheidung

Das BMI arbeitet laufend an der Weiterentwicklung der Rückkehrhilfe und der Reintegrationsangebote, um möglichst bedarfsorientiert und zielgenau auf die Bedürfnisse rückkehrinteressierter Personen einzugehen, und verfolgt diesen Ansatz auch im Hinblick auf Syrien konsequent weiter (BMI 19.1.2026).

Zusätzliche Unterstützungsleistungen für Syrien im Bereich Reintegration sind im Rahmen der neuen AMIF-Förderperiode absehbar (BMI 19.1.2026).

[…]“

1.5.2. Auszüge aus EUAA, Syria Country Focus, Juli 2025:

Übersetzt:

„[…]

3. Sozioökonomische Lage mit Schwerpunkt auf der Stadt Damaskus

3.1. Überblick über die wirtschaftliche Lage

Die US-Sanktionen gegen Syrien, die das Land seit Beginn des Konflikts zunehmend vom internationalen Handel und den Finanzsystemen isolierten, wurden im Mai 2025 aufgehoben. Im selben Monat hob auch die EU ihre Sanktionen auf, und Syriens Zahlungsrückstände gegenüber der Weltbank wurden mit finanzieller Unterstützung Saudi-Arabiens und Katars beglichen.

Trotz dieser Entwicklungen litt Syrien weiterhin unter einer wirtschaftlichen Kontraktion, die auf jahrelange Konflikte, eine rückläufige landwirtschaftliche Produktion und unzureichende humanitäre Hilfe zurückzuführen war. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) sollte 2025 um weitere 1 % schrumpfen, nachdem es 2024 um 1,5 % und 2023 um 1,2 % zurückgegangen war. Die Auslandsverschuldung blieb im Verhältnis zur begrenzten Rückzahlungsfähigkeit des Landes weiterhin hoch. Schätzungen der neuen Regierung zufolge beliefen sich die Auslandsschulden Syriens auf insgesamt zwischen 20 und 23 Milliarden US-Dollar. Das gesamte Ausmaß der Verschuldung Syriens war jedoch aufgrund der Koexistenz von dokumentierter und nicht offengelegter finanzieller Unterstützung im Laufe der Zeit schwer einzuschätzen, wobei Schätzungen von bis zu 50 Milliarden US-Dollar ausgehen.

Im April 2025 berichtete das Welternährungsprogramm (WFP), dass die Bargeldliquidität weiterhin begrenzt sei, da die Beschränkungen für Bankabhebungen und Störungen der Online-Zahlungssysteme anhielten. Zwar wurden einige elektronische Zahlungen wieder aufgenommen, doch unterlagen die Transaktionen einer täglichen Obergrenze von 1 Million syrischen Pfund (SYP). Weitere Berichte deuteten darauf hin, dass sowohl öffentliche als auch private Banken strenge tägliche Abhebungslimits von höchstens 200.000 syrischen Pfund (entspricht etwa 20 USD) eingeführt hatten, wobei in bestimmten Fällen höhere Obergrenzen von bis zu 500.000 Pfund galten. Einige Banken nahmen den Umtausch von US-Dollar (USD) in SYP zum offiziellen Wechselkurs von 12.060 SYP pro USD wieder auf, während Wechselstuben weiterhin auf der Grundlage des Parallelmarktkurses arbeiteten, der zwischen März und April 2025 von 10.112 SYP pro USD auf 11.084 SYP pro USD abgewertet wurde. Nach dem Regierungswechsel im Dezember 2024 versprach die Zentralbank, einen einheitlichen offiziellen Wechselkurs für den SYP einzuführen.

Laut UNOCHA lagen die Ausgaben der Haushalte weiterhin über dem Einkommensniveau, auch in Haushalten mit mehreren Verdienern. Die Abwertung sowohl des SYP als auch der türkischen Lira in Verbindung mit anhaltender Inflation trug zu einem deutlichen Anstieg des Mindestausgabenkorbs (MEB) und des Überlebens-Mindestausgabenkorbs (SMEB) bei. Dieser Indikator spiegelte die Lebenshaltungskosten wider, die 2024 um 21 % gestiegen sind und sich in den letzten zwei Jahren mehr als verdreifacht haben. In den Provinzen Hasaka, Raqqa und Deir Ez-Zor sowie im Unterbezirk Manbij wurde berichtet, dass ein Arbeitnehmer das Äquivalent von 60 Tageslöhnen benötigen würde, um sich den SMEB leisten zu können. Ein Bericht des WFP vom April 2025 stellte einen Anstieg der Preise für Backwaren nach Kürzungen der Subventionen fest. Im selben Monat deckte der monatliche Mindestlohn von 278.910 SYP nur 13 % des MEB ab. Der nationale Tageslohn für ungelernte Arbeitskräfte lag im Durchschnitt bei etwa 43.000 SYP pro Tag, ein erfahrener Lehrer verdiente 400.000 SYP (umgerechnet 40 USD), während ein unerfahrener Lehrer 300.000 SYP (umgerechnet 30 USD) verdiente. Regionale Unterschiede blieben bestehen.

Ende März beliefen sich die monatlichen Mindestlebenshaltungskosten für eine fünfköpfige Familie in Damaskus laut Schätzungen der Zeitung Kassioun auf 8 Millionen SYP (umgerechnet 666 USD). Laut einer sozioökonomischen Studie, die 2024 von der Abteilung für Herkunftsländerinformationen des österreichischen Bundesamtes für Migration und Asyl in Auftrag gegeben wurde, lag die allgemeine sozioökonomische Lage in Damaskus knapp über der Schwelle der Nachhaltigkeit.

Die Kraftstoffpreise gingen sowohl auf dem formellen als auch auf dem informellen Markt leicht zurück. Regional stiegen die Dieselpreise in Damaskus um 6,4 %, während sie in Aleppo und Hama zurückgingen. Die Benzinpreise stiegen in Damaskus moderat an (4,6 %) und fielen in Hama. Die Preise für Haushaltsgas verzeichneten einen deutlichen Rückgang – um 17,9 % in Hama und 11 % in Damaskus –, während sie in Idlib stabil blieben.

Drei große Kraftwerke, die etwa 18,25 % der gesamten nationalen Stromproduktion ausmachen – das Wärmekraftwerk Aleppo, das Kraftwerk Zayzoun in Idlib und das Kraftwerk al-Taim in Deir Ezzor – wurden zu verschiedenen Zeitpunkten während des Konflikts zerstört. Sowohl Rückkehrer als auch Aufnahmegemeinden gaben laut einem Bericht des Norwegischen Flüchtlingsrats an, dass der Zugang zu Strom eine große Herausforderung darstelle. 81 % der Stromnetze im Land wurden teilweise beschädigt, was die Wirtschaftstätigkeit stark beeinträchtigte. UNOCHA berichtete, dass der Zugang zu Strom weiterhin ungleich verteilt sei: Während einige Haushalte vom Hauptstromnetz oder Solarenergie abhängig waren, blieb jeder zwanzigste Haushalt vollständig ohne Strom. Allein in Manbij und Kobani haben über 413.000 Menschen aufgrund von Schäden am Tishreen-Damm keinen Zugang mehr zu Strom. Im Süden und Zentrum Syriens blieb das nationale Stromnetz für die meisten Einwohner die Hauptstromquelle, wobei die Strominfrastruktur durch den Konflikt und einen anhaltenden Mangel an Wartung, Reparaturen und Modernisierungen stark beeinträchtigt war. In Homs und Hama erhielten einige Gemeinden Berichten zufolge nur alle acht Stunden für 45 bis 60 Minuten Strom. Der eingeschränkte Zugang zu Strom hat einige Familien dazu bewogen, nach Idlib zurückzukehren, nachdem sie zunächst versucht hatten, sich in südlichen Gebieten niederzulassen. Der Mangel an zuverlässiger Stromversorgung wirkte sich auch auf die industrielle und städtische Wirtschaft aus, wobei hohe Generator- und Stromkosten in Industriegebieten zu einem Anstieg der Verbraucherpreise für Grundgüter beitrugen. In den Provinzen Hasaka, Raqqa und Deir Ez-Zor sowie in Teilen von Aleppo erhielten Haushalte mit Solarstromversorgung durchschnittlich 13,6 Stunden Strom pro Tag, verglichen mit 7,3 Stunden für Haushalte, die auf das öffentliche Stromnetz angewiesen waren.

Ein Bericht des UNDP hob hervor, dass die Energieproduktion des Landes um 80 % zurückgegangen ist und 70 % der Stromerzeugungsanlagen beschädigt wurden, was zu einem Rückgang der Kapazität des nationalen Stromnetzes um 75 % geführt hat. Die Übergangsregierung ergriff mehrere Maßnahmen, um die wirtschaftliche Erholung anzukurbeln. Im April 2025 senkte sie laut WFP die Strompreise für den Industrie- und Agrarsektor um 21 %, nahm die Ölraffinerie in Baniyas wieder in Betrieb, nahm die Phosphatexporte wieder auf und unterzeichnete einen 30-Jahres-Vertrag mit einem französischen Unternehmen über die Renovierung und den Betrieb des Hafens von Latakia.

3.2. Humanitäre Lage und Hilfe

Trotz der Einstellung der Feindseligkeiten in mehreren Regionen des Landes blieb die humanitäre Lage weiterhin kritisch. Im Februar 2025 erklärte Joyce Mswaya, stellvertretende Generalsekretärin für humanitäre Angelegenheiten, dass Syrien nach wie vor mit einer „massiven humanitären Krise” zu kämpfen habe, von der mehr als 70 % der Bevölkerung betroffen seien. Der Mangel an UN-Finanzmitteln, die bis April 2025 weniger als 10 % des für das erste Halbjahr veranschlagten Bedarfs deckten, würde schätzungsweise zur Schließung der Hälfte der Gemeindezentren des UNHCR (122) bis Juni 2025 und zu einem Personalabbau von 30 % führen. Im Nordwesten beeinträchtigte die Einfrierung der von den USA finanzierten Aktivitäten die Funktionsfähigkeit von Gesundheitseinrichtungen und führte zur Einstellung der Wasser- und Sanitärversorgung in Flüchtlingslagern. Im Mai 2025 berichtete Human Rights Watch (HRW), dass alle in Syrien tätigen humanitären Organisationen von den neuen Behörden aufgefordert wurden, sich neu zu registrieren, um ihre Arbeit fortsetzen zu können. Hilfsorganisationen beschrieben die neuen Verfahren als komplexer als unter der Assad-Regierung, da sie die Offenlegung von Details zu ihren Aktivitäten und ihrer Finanzierung erforderten und den Zugang zu humanitärer Hilfe behinderten.

Laut UN-Quellen stieg die Zahl der Menschen in Not (PiN) – ein Indikator, der sowohl Schäden an der Infrastruktur als auch den eingeschränkten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen widerspiegelt – in allen humanitären Bereichen weiter an und betraf 16,7 Millionen Menschen. Seit dem 15. Dezember 2024 hat die schwere Liquiditätsknappheit im ganzen Land die humanitären Programme beeinträchtigt, was zu einer Aussetzung der Maßnahmen und erheblichen Verzögerungen geführt hat.

3.3. Beschäftigung

Die Arbeitslosigkeit erreichte 2024 einen Stand von 24 %. Die Erwerbsbeteiligung blieb niedrig, da eine erhebliche Anzahl von Menschen aufgrund des Konflikts und der Vertreibung keinen Zugang zu Beschäftigungsmöglichkeiten hatte. Ein Bericht der Internationalen Organisation für Migration (IOM) ergab, dass 73 % der Befragten Arbeitslosigkeit als eines der Hauptrisiken und Hindernisse für eine Rückkehr nannten. In einer weiteren Bewertung, die zwischen Dezember und Februar 2025 durchgeführt wurde, stuften die Umfrageteilnehmer die Beschäftigungsmöglichkeiten als zweitwichtigstes Anliegen nach dem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ein. Der Zugang zu Lebensgrundlagen in Damaskus wurde mit 2,1 (schwierig) bewertet, wobei alle anderen Provinzen – mit Ausnahme von Quneitra – auf der Grundlage dieses Indikators als schwierig oder nicht förderlich für eine Rückkehr eingestuft wurden. Während die Bewertung ergab, dass in Gebieten mit bestehenden Industrie- und Handelssektoren mindestens 85 % der wichtigsten Informanten (Kis) einen teilweisen oder vollständigen Betriebsstatus angaben, wurden in Damaskus 25 % der Industrie- und Fertigungssektoren als nicht betriebsbereit beschrieben. Ein weiterer IOM-Bericht, der im Mai 2025 veröffentlicht wurde, stellte fest, dass der Mangel an wirtschaftlichen Möglichkeiten und grundlegenden Dienstleistungen die größte Herausforderung für Rückkehrer darstellte. Eine Umfrage des Norwegischen Flüchtlingsrats (NRC) ergab, dass nur 31 % eine befristete Arbeitsstelle gefunden hatten. Alle Haushalte waren auf Unterstützung durch Verwandte, Gemeinden, Ersparnisse oder Überweisungen angewiesen, und keiner war in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken. Eine weitere unter Rückkehrern durchgeführte Untersuchung ergab, dass die Mehrheit der Haushalte verschuldet war, insbesondere in den Gebieten Aleppo, Dar'a und im ländlichen Raum um Damaskus.

Um die Liquiditätsprobleme zu mildern, die in der Vergangenheit durch die Fehlfunktion von Geldautomaten aufgrund von Stromausfällen, Personalmangel und einem gravierenden Mangel an Banknoten verschärft wurden, führte das Finanzministerium im April 2025 die digitale Gehaltszahlung ein und wies öffentliche Einrichtungen an, ihre Mitarbeiter ab Mai 2025 über die elektronische Anwendung „Sham Cash“ zu bezahlen. Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzverluste und der mangelnde Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen blieben erhebliche Hindernisse für die Deckung der Grundbedürfnisse. Viele Haushalte griffen auf Geldleihen, den Verkauf von Produktionsmitteln oder risikoreiche oder erniedrigende Tätigkeiten zurück. Der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten zwang viele Menschen in schlecht bezahlte und unsichere informelle Jobs. Das WFP berichtete im April 2025, dass der nationale Tageslohn für ungelernte Arbeitskräfte leicht um 3 % gestiegen sei und durchschnittlich etwa 43.000 SYP pro Tag betrage. Eine Analyse des SCPR ergab, dass Arbeitnehmer im zivilen Sektor in den von der syrischen Regierung kontrollierten Regionen im Februar 2025 deutlich weniger verdienten als ihre Kollegen in anderen Regionen und nur 37 % der Löhne in den SIG- und SSG-Gebieten und 48 % der Löhne in den DAANES-Gebieten erhielten. Über 200 Start-ups waren im Land tätig, hauptsächlich in Damaskus, Homs und Aleppo, aber nur ein Dutzend hat die Wachstumsphase erreicht.

[…]

3.5. Ernährungssicherheit

Zwischen November 2024 und Mai 2025 waren schätzungsweise 14,56 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen, darunter 9,1 Millionen, die als akut ernährungsunsicher eingestuft wurden, und 1,3 Millionen, die unter schwerer Ernährungsunsicherheit litten. Weitere 5,4 Millionen Menschen wurden als von Hunger bedroht identifiziert. Die steigende Inflation und die Abwertung des SYP haben die Kaufkraft erheblich verringert. Nach Angaben des WFP war Syrien weiterhin in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten abhängig, was das Land anfällig für Schwankungen der weltweiten Rohstoffpreise und Wechselkurse machte. Der Mindestlohn deckte nur 16 % der Nahrungsmittelkomponente des MEB ab, sodass Nahrungsmittel für große Teile der Bevölkerung unerschwinglich waren. Steigende Rohstoffpreise verschärfen die wirtschaftlichen Herausforderungen und bringen Tausende in eine Situation schwerer Ernährungsunsicherheit. Der Preis für Brot stieg im Vergleich zum März 2025 um 1 % und im Vergleich zu 2024 um 382 %. Ein im März 2025 veröffentlichter Bericht der UNOCHA ergab, dass weniger als 25 % der befragten Personen Zugang zu grundlegenden Ernährungsdienstleistungen hatten, darunter Untersuchungen auf Unterernährung, Ernährungsberatung und therapeutische Behandlung von Unterernährung.

Bei Bewertungsbesuchen der UN-Mission und NGO-Partnern wurden Anzeichen von Unterernährung, insbesondere Untergewicht, bei vielen Kindern unter fünf Jahren in Regionen Syriens festgestellt, die aufgrund von Sicherheitsproblemen und der politischen Lage nicht erreichbar waren. Im April 2025 gab das WFP bekannt, dass Damaskus den dritten Monat in Folge den höchsten MEB des Landes verzeichnete (entspricht 2.403.097 SYP), was auf die gestiegenen Preise für Kartoffeln, Äpfel, Auberginen und weiße Bohnen zurückzuführen war.

3.6. Wohnen, Wasser und Sanitärversorgung

(a) Wohnen

Laut UNDP wurden etwa ein Drittel der Wohngebäude – das entspricht 1,3 Millionen – im Laufe des Konflikts entweder zerstört oder schwer beschädigt. Laut The Humanitarian „gibt es keine Zahl, die erfasst, wie viele Häuser, Krankenhäuser und Infrastruktureinrichtungen im Laufe des Krieges in Syrien zerstört wurden“. Derselbe Sender berichtete, dass Teile von Damaskus wie Ost-Ghouta, Qaboun, das palästinensische Flüchtlingslager Yarmouk und Hochhauswohnblocks entlang der internationalen Autobahn Damaskus-Homs von Bombenangriffen und Beschuss getroffen wurden. Einige Stadtteile wurden schließlich von der Regierung al-Assad dem Erdboden gleichgemacht, manchmal unter dem Vorwand der Minenräumung, aus Sicherheitsgründen oder zur Sanierung. Ein Artikel aus The Economist beschrieb die östlichen Vororte von Damaskus als „ein Meer aus welligen Trümmern und skelettartigen Ruinen“. UNOCHA hob hervor, dass Trümmer und beschädigte Infrastruktur weiterhin die Wiederherstellung von Dienstleistungen und die Wiederaufnahme von Geschäftsaktivitäten behinderten, insbesondere da die kommunalen Dienstleistungen aufgrund mangelnder Kapazitäten weiterhin unterbrochen waren. UNDP schätzte, dass die Hälfte der Infrastruktur Syriens zerstört oder funktionsunfähig geworden ist, darunter Straßen, Brücken, Kraftwerke, Getreidemühlen, Lagerhäuser und Bäckereien.

Über 40 % der vom NRC befragten Rückkehrer hatten keinen Zugang zu angemessenen Unterkünften. In Gebieten wie Aleppo und dem ländlichen Raum um Damaskus wurden häufig Streitigkeiten über Eigentumsrechte und doppelte Eigentumsansprüche gemeldet, wobei einige Menschen über offizielle Dokumente verfügten, die ihnen das Eigentum an Häusern oder Grundstücken bescheinigten, während andere nicht über die erforderlichen offiziellen Papiere verfügten, um ihr Eigentum zurückzufordern. Eine von The Humanitarian befragte Quelle betonte, dass „Eigentumsverletzungen und unzureichende Immobilienunterlagen jahrelang andauerten“ und dass „viele Häuser, die nicht zerstört wurden, nun von neuen Bewohnern bewohnt werden“. UNOCHA stellte fest, dass zu den wichtigsten Hindernissen, die Menschen daran hinderten, in ihre Häuser zurückzukehren oder ihre Unterbringungsbedingungen in Damaskus zu verbessern, der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen wie Wasser und Strom, begrenzte Finanzmittel und der Mangel an Gesundheits- und Bildungseinrichtungen gehörten. Mitte Mai 2025 waren die Menschen in Damaskus mit Wohnungsmangel, unzuverlässiger Stromversorgung, mangelnder Versorgung mit sauberem Wasser, Gesundheitsversorgung und Arbeit konfrontiert. Ende Mai 2025 gab der syrische Energieminister eine Vereinbarung mit der Türkei bekannt, Syrien ab Juni mit Gas zu versorgen, um die seit langem bestehenden Stromengpässe zu beheben. Laut einer von The New Humanitarian befragten Quelle würde der Wiederaufbau eines nicht vollständig zerstörten Hauses mindestens 50 Millionen SYP (etwa 4 000 USD) kosten.

Aufgrund der weitreichenden Zerstörungen in den Vororten von Damaskus herrscht ein akuter Mangel an Wohnraum und es stehen nur begrenzt Wohngebiete zur Verfügung. Darüber hinaus sind die Immobilienpreise in Damaskus sehr hoch, sodass das Mieten oder Kaufen für die meisten Rückkehrer unerschwinglich ist. Zwar gibt es möglicherweise einige Wohnungen am Stadtrand oder in abgelegeneren Gebieten, doch sind die Lebensbedingungen an diesen Standorten in der Regel schlecht.

(b) Wasser und sanitäre Einrichtungen

In den letzten Jahrzehnten hat Syrien einen erheblichen Rückgang seiner Wasserressourcen erlebt, was in erster Linie auf das Wirtschaftswachstum und den Wettbewerb um international gemeinsam genutzte Gewässer zurückzuführen ist. Laut UNOCHA bleibt die Wasserknappheit im Nordosten Syriens eine große Herausforderung, da über 80 % der Wasserversorgungssysteme vor allem aufgrund beschädigter Stromnetze nicht funktionieren. Dies führte dazu, dass 1,8 Millionen Menschen keinen Zugang zu sauberem Wasser hatten, darunter 610 000 Einwohner und Binnenvertriebene in Hasaka. Die Wasserstation Alouk war am 27. Mai 2025 immer noch nicht in Betrieb. Durch den Konflikt verursachte Schäden an strategischen Anlagen wie dem Tishreen-Damm und der Wasserstation Alouk haben dazu geführt, dass Hunderttausende keinen zuverlässigen Zugang zu Wasser oder Strom haben. Im Mai 2025 zerstörten israelische Streitkräfte Berichten zufolge einen lokalen Brunnen in der Nähe der Tel-Ahmar-Basis in der Provinz Quneitra. Der Brunnen war die Hauptwasserquelle für Al-Asbah Al-Asha und sieben umliegende Dörfer, was zu Befürchtungen hinsichtlich einer möglichen Wasserknappheit führte, falls es zu weiteren Schäden an der Infrastruktur kommen sollte.

Die geringen Niederschläge in den Jahreszeiten 2024/2025 beeinträchtigten die Produktivität der Wasserressourcen in den südlichen und nördlichen Gebieten und damit den Zugang zu Wasser für die am stärksten gefährdeten Gemeinden, insbesondere in Damaskus, Dar’a, Sweida und Hasaka. Die Wasserversorgung der Stadt Damaskus wurde aufgrund der Erschöpfung der Quelle Ein El-Fijeh, die 1,1 Millionen Haushalte mit Wasser versorgte, reduziert. Die Krise wurde durch die niedrigsten seit 1956 gemessenen Niederschlagsmengen weiter verschärft. Die Wasserversorgungsbehörde der Stadt Damaskus rief den Notstand aus und führte strenge Wasserrationierungsmaßnahmen ein, wodurch die tägliche Wasserversorgung von 12 auf 4 Stunden reduziert wurde – ein Rückgang von 66 % gegenüber dem Vorjahr. In einer von der IOM zwischen März und April 2025 durchgeführten Bewertung hatten 26 % der wichtigsten Informanten in Damaskus keinen Zugang zu Trinkwasser, 21 % hatten kein Wasser für die Hygiene und 19 % hatten keinen Zugang zu einem Abwassersystem.

Am 27. Mai 2025 meldeten die Partner des WASH-Clusters eine erhebliche Erschöpfung der Grundwasserbrunnen in der Provinz Hasaka und einen kritisch niedrigen Wasserfluss im Euphrat, was sich auf die Stromerzeugung und die Wasserversorgung in Raqqa und Aleppo auswirkte. Binnenvertriebene im Nordwesten und Nordosten Syriens hatten weiterhin nur begrenzten Zugang zu Wasser und sanitären Einrichtungen.

3.7. Gesundheitsversorgung

Im Dezember 2024 waren nur 57 % der Krankenhäuser und 37 % der primären Gesundheitsversorgungseinrichtungen in Syrien voll funktionsfähig, während der Rest entweder teilweise oder vollständig außer Betrieb war. In Gebieten wie Damaskus und Aleppo blieben die Krankenhäuser weitgehend außer Betrieb. In Damaskus waren 34 % der Gesundheitszentren (29 von 86) von Unterfinanzierung betroffen, was sich auf etwa 712.000 Menschen auswirkte. Mehrere Anbieter gaben laut Refugees International an, dass mobile Gesundheitskliniken – zuvor eine der wenigen Quellen für medizinische Versorgung in ländlichen Städten und Gebieten, in denen Rückkehrer mit dem Wiederaufbau begannen – nicht mehr aufrechterhalten werden konnten.

Die WHO gab an, dass 15,8 Millionen Menschen – mehr als 65 % der Gesamtbevölkerung – humanitäre Gesundheitshilfe benötigten. Der Bedarf an psychologischer Betreuung und psychosozialer Unterstützung (MHPSS) war Berichten zufolge in den Küstengebieten besonders hoch, wo stressbedingte Erkrankungen zunahmen. Die IOM gab an, dass in Damaskus 7 % der wichtigsten Befragten keinen Zugang zu medizinischen Grundversorgungseinrichtungen hatten, 69 % keinen Zugang zu spezialisierten Gesundheitseinrichtungen und 19 % keinen Zugang zu Notfallversorgungseinrichtungen.

Zu den Herausforderungen für das Gesundheitssystem gehörten geografische Ungleichheiten bei der Verteilung der Arbeitskräfte, Unterfinanzierung, Fehlallokation von Ressourcen, eine verschlechterte Gesundheitsinfrastruktur und medizinische Ausrüstung, die Abwanderung von Gesundheitsfachkräften sowie der Zusammenbruch der Lieferketten und das Fehlen eines einheitlichen Gesundheitsinformationssystems. In Damaskus wurde die Verteilung der Humanressourcen durch die zentralisierte Kontrolle des Gesundheitsministeriums eingeschränkt, wodurch die lokalen Gesundheitsbehörden nur begrenzt in der Lage waren, ihr Personal effektiv zu verwalten. Weitere Herausforderungen waren veraltete Ausbildungslehrpläne, schlechte Infrastrukturen und mangelnde Koordination zwischen privaten und öffentlichen Gesundheitsdiensten. Wohltätige Gesundheitseinrichtungen wie das Mouwasat Charitable Hospital in Damaskus wurden in private Einrichtungen umgewandelt. Koordinierungsmechanismen wie Gesundheitscluster und technische Arbeitsgruppen wurden in Damaskus und Homs als äußerst ineffektiv beschrieben.

Ärzte, die in Gebieten wie Damaskus und Aleppo arbeiten, erhielten Berichten zufolge Monatsgehälter von nur 30 US-Dollar. Laut einem ehemaligen Beamten, der von Refugee International zitiert wird, wurden diese Gehälter durch staatliche Mittel finanziert, die aus Drogeneinnahmen stammten. Eine Studie des Syrischen Arabischen Roten Halbmonds (SARC) ergab, dass 66 % der Gemeinden einen Mangel an medizinischer Versorgung für schwere Krankheiten wie Krebs und Nierenversagen meldeten, während 61 % angaben, dass keine Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten zur Verfügung standen. Darüber hinaus gaben 57 % einen Mangel an Medikamenten für Notfälle wie Schmerzen und Infektionen an, und in 48 % der Fälle wurden Mängel bei der Gesundheitsversorgung von Müttern und Kindern festgestellt. Der Bericht wies auch auf die Störung von 50 % der Gesundheitseinrichtungen hin, wodurch viele nicht mehr funktionsfähig waren, sowie auf die Ausbreitung von Infektionskrankheiten aufgrund schlechter sanitärer Verhältnisse und Überbelegung in Flüchtlingslagern. Die IOM stellte fest, dass der Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung eine ständige Herausforderung in allen Provinzen darstellt, auch in Gebieten, in denen die Grundversorgung wiederhergestellt wurde. Diese Lücke schränkte die Möglichkeiten zur Behandlung chronischer Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen erheblich ein, insbesondere bei schutzbedürftigen Gruppen wie Kindern, älteren Rückkehrern und Menschen mit Behinderungen.

[…]

3.9. Mobilität und Zutritt

3.9.1. Bewegungsfreiheit und Verkehrssicherheit

Von DIS befragte Quellen berichteten, dass sich die Bewegungsfreiheit seit dem Fall der Assad-Regierung verbessert habe und sich Zivilpersonen im Allgemeinen zwischen den größeren Städten ohne Einschränkungen bewegen könnten. Die meisten festen Kontrollpunkte innerhalb städtischer Gebiete seien entfernt worden; die verbliebenen, hauptsächlich an Fernstraßen gelegenen, seien weniger zahlreich und führten weniger strenge Kontrollen durch. An Kontrollpunkten würden Sicherheitskräfte in der Regel die Ausweise der Personen überprüfen und nach Waffenbesitz kontrollieren. Das Risiko willkürlicher Festnahmen an diesen Kontrollpunkten habe sich ebenfalls deutlich verringert. In einem Interview mit der EUAA erklärte das SJAC, es habe keine Verstöße gegen die Bewegungsfreiheit im Land allgemein, in der Stadt Damaskus oder deren Vororten festgestellt.

Die Straße, die vom Flughafen Damaskus in die Stadt führt, ist gut gesichert, wobei die Regierung aktiv bemüht ist, ihre Präsenz und Kontrolle zu demonstrieren. Im Damaszener Vorort Sayyida Zaynab, in dem sich ein bedeutendes schiitisches Heiligtum befindet, wurde die Sicherheit Berichten zufolge verstärkt. Sicherheitsvorfälle, darunter Zusammenstöße und Entführungen im April, führten zu Unterbrechungen wichtiger Verkehrsverbindungen in den Gouvernements Rif Dimashq und as-Suwaida, was insbesondere den Zugang zum Flughafen Damaskus sowie die Straße zwischen as-Suwaida und Damaskus beeinträchtigte.

In einem Bericht vom Mai 2025 stellte der Norwegische Flüchtlingsrat (NRC) fest, dass in allen Gouvernements weiterhin Bedenken hinsichtlich der persönlichen Sicherheit bestünden; es werde über Diebstähle, Belästigungen, Entführungen und Rachemorde berichtet. Viele Bewohner beschränkten ihre Bewegungen nach Einbruch der Dunkelheit aufgrund erhöhter Sicherheitsrisiken sowie fehlender Straßenbeleuchtung oder Elektrizität, wodurch die Gebiete nachts besonders dunkel seien. Das SJAC merkte an, dass über Entführungen und Kriminalität in den Damaszener Vororten berichtet werde und die Reiserouten zwischen Damaskus und Darʿa, as-Suwaida sowie Homs als unsicher gälten, insbesondere nachts. Auch in Damaskus selbst werde von nächtlichen Ausgängen aufgrund der Sicherheitsrisiken abgeraten.

Einem Bericht der IOM zufolge war die Bewegungsfreiheit an Rückkehrorten in allen syrischen Gouvernements weitgehend uneingeschränkt, wobei 83 % der befragten Schlüsselpersonen (Key Informants, KIs) angaben, dass keine wesentlichen Einschränkungen bestünden. Gleichwohl berichtete die Mehrheit der KIs von Vorfällen in den vergangenen 30 Tagen, darunter Kleinkriminalität (76 %), Streitigkeiten über Eigentum, Nutzung und Besitz von Land (HLP – Housing, Land and Property) (50 %) sowie Angriffe mit nicht schusswaffenbasierten Waffen (45 %). Diese Vorfälle seien am häufigsten in den Distrikten Aleppo, Idlib und Hama innerhalb der jeweiligen Gouvernements gemeldet worden.

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3.9.2. Internationale Flugverbindungen

Der Flugdatenanbieter FlightConnections, der Informationen über aktuelle Flugverbindungen bereitstellt, gab an, dass mit Stand vom 7. Mai 2025 internationale Flüge in vier Länder durchgeführt werden, darunter die Türkei (Istanbul, Ankara), Jordanien (Amman), die Vereinigten Arabischen Emirate (Abu Dhabi, Dubai, Sharjah) und Katar (Doha). Auch Flightradar24 zeigte Flüge, die aus Beirut, Maskat, Dschidda, Misrata, Khartum, Abidjan, Erbil und Kuwait-Stadt angekommen sind bzw. deren Ankunft geplant war.

Mit Januar 2025 wurden internationale Flüge zum Flughafen Damaskus (DAM) wiederaufgenommen, darunter Verbindungen aus der Türkei, Katar, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Jordanien. Inlandsflüge zwischen Damaskus und Aleppo waren bereits zuvor, am 18. Dezember 2024, wieder aufgenommen worden. Eine Wiederaufnahme der Flugverbindungen zwischen Syrien und Saudi-Arabien wird Berichten zufolge erwogen, allerdings wurde noch kein konkretes Datum bekannt gegeben. Direktflüge zwischen DAM und Bukarest (Rumänien) wurden von einer rumänischen Fluggesellschaft ab Juni angekündigt, und der erste kommerzielle Flug von Bukarest nach Damaskus landete Mitte Juni.

In der zweiten Junihälfte führte die militärische Eskalation im Nahen Osten zu einer vorübergehenden Schließung des Luftraums und der Luftkorridore in Richtung DAM. Die syrische Fluggesellschaft Syrian Airlines, die nationale Fluglinie Syriens, leitete ihre Flüge von DAM zum Flughafen Aleppo um, von wo aus Verbindungen in die VAE, nach Saudi-Arabien und in die Türkei durchgeführt werden sollten. Laut Angaben der Fluggesellschaft sollte eine regelmäßige Bodenverbindung zwischen Aleppo und dem Flughafen Damaskus bereitgestellt werden. Israelische und iranische Streitkräfte haben über dem syrischen Luftraum Angriffe ausgetauscht, was zivile Opfer und Sachschäden, insbesondere im Süden Syriens, zur Folge hatte.

5.8. Sicherheitslage und Auswirkungen des Konflikts auf die Zivilbevölkerung nach Provinzen

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5.8.7. Provinz Hasaka

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(a) Verwaltungsgliederung und Bevölkerungsschätzungen

Die Provinz Hasaka ist in vier Verwaltungsbezirke unterteilt, nämlich Al-Hasaka (oder Al-Hasakeh), Al-Malikeyyeh, Qamishli und Ras Al-Ain, die wiederum in insgesamt 16 Unterbezirke unterteilt sind. Die Hauptstadt ist die Stadt Hasaka. Im März 2025 schätzte die IOM die Bevölkerung der Provinz auf 1 329 876 Einwohner, darunter Einwohner, Binnenvertriebene und Rückkehrer aus dem Ausland, während die WHO die Zahl im März 2025 auf 1 447 069 schätzte. Weitere Hintergrundinformationen zur Provinz Hasaka finden Sie in Abschnitt 2.7.1. des EUAA-COI-Berichts Syrien – Sicherheitslage (Oktober 2024).

(b) Territoriale Kontrolle und wichtigste bewaffnete Akteure

Ende Mai 2025 wurde die Provinz Hasaka vom ISW und CTP als fast vollständig unter der Kontrolle der SDF kartiert. Allerdings gab es ein Gebiet im Nordwesten der Provinz, an der Grenze zur Türkei, wo die SNA, zusammen mit anderen formell unter die Kontrolle des Verteidigungsministerium gestellten bewaffneten Gruppen formell, die Kontrolle zu haben schien und wo mehrere türkische Militärposten präsent waren (siehe Abschnitt 1.3.2 (a) dieses Berichts für Informationen über den Integrationsprozess der SNA in die neue syrische Armee). Im März 2025 berichtete die GPC, dass die Übergangsregierung und SNA-Gruppen den größten Teil Nordsyriens kontrollierten, während die SDF Teile des Nordostens des Landes behielten. Am 10. März 2025 unterzeichneten die SDF und die Übergangsregierung eine Vereinbarung über die Integration der SDF-Kräfte in die neue syrische Armee (siehe Abschnitt 5.1.1) Anfang Juni war die Integration der SDF in die syrische Staatsarmee jedoch noch immer nicht geklärt. Je nach Quelle unterhielt das US-Militär im Berichtszeitraum weiterhin vier bis sieben Stützpunkte in der Provinz. Quellen berichteten, dass US-Streitkräfte im April 2025 Militärfahrzeuge und Truppen aus anderen Provinzen in die Provinz Hasaka verlegten. Darüber hinaus begann die USA Ende April mit dem Abzug von Infrastruktur und Ausrüstung aus der Al-Shaddadi-Basis in der Provinz Hasaka. Einem Artikel von Enab Baladi zufolge wurden Ende April US-Militärfahrzeuge und -Ausrüstung aus der Provinz Hasaka in Richtung Irak verlegt.

Während des Berichtszeitraums wurde über die Existenz von ISIL-Zellen in der Provinz berichtet, darunter in von den SDF kontrollierten Gefangenenlagern in der Provinz, wie Al-Hol, wo Tausende Familien von ISIL Kämpfern leben. Zu den weiteren nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, deren Entstehung im Berichtszeitraum in der Provinz gemeldet wurde, gehören die Freie Hasaka-Armee und die Ahrar Al-Jazeera-Brigade. Diese neu entstehenden lokalen Gruppen scheinen Berichten zufolge darauf abzuzielen, die SDF in der Provinz Hasaka zu untergraben.

Unter Berufung auf syrische Medien berichteten ISW und CTP Mitte April 2025, dass russische Streitkräfte weiterhin in drei syrischen Militärstützpunkten stationiert seien, darunter „ein vermutlich kleines Kontingent“, das in einem Stützpunkt in Qamischli verblieben sei. […]

(c) Sicherheitstrends

Quellen berichteten über Verhaftungskampagnen der SDF gegen Zivilisten in der Provinz Hasaka im Berichtszeitraum. Während der Grund für die Verhaftungskampagnen in den ersten Tagen des März 2025 und Mitte Mai 2025 Berichten zufolge unklar blieb, fand Mitte März eine weitere Verhaftungskampagne statt, während die Spannungen im Osten Syriens nach der Unterzeichnung des Abkommens vom März 2025 eskalierten. Diese Kampagne richtete sich Berichten zufolge gegen Personen, die ihre Unterstützung für die Übergangsregierung bekundeten.

SOHR 1245 berichtete über Vorfälle, bei denen Zivilisten im Berichtszeitraum von unbekannten bewaffneten Männern erschossen wurden.

Quellen berichteten ferner, dass die Türkei und die von ihr unterstützte SNA trotz des oben genannten Waffenstillstandsabkommens vom März 2025 die Angriffe auf Stellungen der SDF im Nordosten Syriens, darunter auch in der Provinz Hasaka, wieder aufgenommen haben. Seit Mitte März 2025 hat die Türkei Luftangriffe auf Stellungen der SDF in mehreren syrischen Provinzen, darunter auch in Hasaka, seit Dezember 2024 fast täglich, durchgeführt. In einem Bericht vom März 2025 stellte die GPC fest, dass die Gefahr eines aktiven Konflikts im Nordosten Syriens, einschließlich der Provinz Hasaka, aufgrund von Zusammenstößen zwischen der SDF und der HTS/SNA „stärker als anderswo“ im Land weiterhin bestehe. Informationen zum Integrationsprozess der SNA in die neue syrische Armee finden Sie in Abschnitt 1.3.2 (a) dieses Berichts.

Quellen berichteten, dass die Provinz Hasaka im Berichtszeitraum von ISIL-Aufständischenaktivitäten betroffen war, darunter Angriffe auf SDF-Ziele im April 2025. Anfang April 2025 hatte die SDF vor einem möglichen Wiederaufleben des ISIL in den Lagern Al-Hol und Roj gewarnt, in denen Familienangehörige von ISIL Kämpfern festgehalten werden. Laut einem Artikel von Hawar News bestätigten Geheimdienstinformationen ISIL Bewegungen und Aktivitäten von Schläferzellen innerhalb des Lagers Al-Hol und in dessen Umgebung. Als Reaktion auf die Aktivitäten des ISIL führten die SDF mit Unterstützung der von den USA geführten internationalen Koalitionsstreitkräfte im Berichtszeitraum im Nordosten Syriens, darunter auch in der Provinz Hasaka, Razzien gegen ISIL-Zellen durch und nahmen mutmaßliche ISIL-Mitglieder fest. Bei einer Razzia im Lager Roj Anfang April wurden Berichten zufolge 16 ISIL-Mitglieder festgenommen, die mit der Rekrutierung und dem Schmuggel von Familien aus dem Lager beauftragt waren. […]

(d) Sicherheitsvorfälle

Zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 453 Sicherheitsvorfälle in Provinz Hasaka (siehe Abbildung 21). Für den Zeitraum zwischen dem 1. März 2025 und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 113 Sicherheitsvorfälle (definiert als Kämpfe, Explosionen/Fernwaffenangriffe, Gewalt gegen Zivilisten) in der Provinz Hasaka. Davon wurden 69 als Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten, 28 als Explosionen/Fernwaffenangriffe und 16 als Kämpfe kodiert. Die meisten dieser Vorfälle ereigneten sich im März 2025.

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Während des Berichtszeitraums wurden von ACLED in allen vier Bezirken der Provinz Sicherheitsvorfälle registriert, wobei die höchste Zahl im Bezirk Al-Hasaka (71 Vorfälle) verzeichnet wurde, gefolgt von Qamischli (19 Vorfälle). Im Vergleich dazu wurden im Bezirk Ras Al-Ain die wenigsten Vorfälle registriert (8 Vorfälle). Nach ACLED-Daten waren die SDF in rund 55 % aller registrierten Sicherheitsvorfälle (codiert als „Akteur 1“ oder „Akteur 2“) während des Berichtszeitraums der Hauptakteur, insbesondere bei Vorfällen, die als Gewalt gegen Zivilisten mit Festnahmen von Zivilisten codiert wurden. Unbekannte bewaffnete Gruppen waren an 18 % aller Sicherheitsvorfälle beteiligt, insbesondere an Vorfällen, die als Explosionen/Ferngewalt durch Landminen oder IEDs mit Auswirkungen auf Zivilisten oder als Gewalt gegen Zivilisten mit Schusswaffengebrauch und Todesopfern kodiert wurden. Die türkischen Streitkräfte waren an rund 13 % aller Sicherheitsvorfälle beteiligt, insbesondere an Vorfällen, die als Explosionen/Ferngewalt mit Beschuss, Artillerieangriffen oder Raketenangriffen kodiert wurden. Die meisten dieser Vorfälle ereigneten sich am 17. März 2025. Syrische Streitkräfte waren an 7 % aller Sicherheitsvorfälle beteiligt, die entweder als Explosionen/Ferngewalt oder als Kämpfe kodiert wurden, während der ISIL an rund 4 % aller Sicherheitsvorfälle beteiligt war, die alle (fünf Vorfälle) als Kämpfe mit Beteiligung der SDF kodiert wurden.

(e) Zivile Opfer

Im März 2025 verzeichnete die SNHR keine zivilen Todesfälle in der Provinz Hasaka. Im April 1260 und Mai 2025 verzeichnete die SNHR jeweils einen zivilen Todesfall. Für den Zeitraum zwischen März und Mai 2025 verzeichnete UCDP 12 zivile Todesopfer in der Provinz Hasaka.

(f) Konfliktbedingte Schäden an der Infrastruktur und explosive Kampfmittelrückstände

Nach den Auswirkungen des Konflikts war die Alouk-Wasserstation östlich der Stadt Ras Al-Ain, die einzige Trinkwasserquelle für die Stadt Hasaka und ihre Umgebung, und seit Juni 2023 außer Betrieb war Berichten zufolge auch im Mai 2025 noch immer nicht funktionsfähig.

Laut einem Bericht der GPC vom März 2025 waren Binnenvertriebene, die in die nordöstlichen Provinzen Syriens, darunter Hasaka, zurückkehrten, mit einer starken Kontamination durch explosive Kampfmittel konfrontiert. UNOCHA berichtete im Mai 2025, dass Blindgänger, explosive Kampfmittelrückstände, Minen und improvisierte Sprengkörper „angeblich weit verbreitet sind und Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Zufahrtswege betreffen“, insbesondere in einigen wenigen syrischen Provinzen, darunter Hasaka. Durch die Detonation von Blindgängern wurden Zivilisten im Nordosten von Hasaka,im Norden von Hasaka, im Zentrum von Hasaka und im südlichen ländlichen Raum von Hasaka getötet und verletzt. Die GPC stellte fest, dass die meisten Unfälle mit nicht explodierten Kampfmitteln seit Dezember 2024 in mehreren Provinzen, darunter Hasaka, „in landwirtschaftlichen Gebieten stattfanden, als Menschen versuchten, Land zu bewirtschaften oder Tiere zu weiden“.

(g) Konfliktbedingte Vertreibung und Rückkehr

Nach Schätzungen des UNHCR lebten am 12. Juni 2025 352 763 Binnenvertriebene in der Provinz und 1 795 Personen, die seit dem 27. November 2024 aus der Provinz zurückgekehrt waren.

Das UNHCR schätzte ferner, dass bis zum 15. Mai 2025 insgesamt 7 093 Rückkehrer, die seit Anfang 2024 aus dem Ausland zurückgekehrt waren, in der Provinz lebten, wobei die überwiegende Mehrheit (5 160) in den Bezirk Hasaka zurückkehrte, gefolgt von Qamischli (1 520). Seit dem 8. Dezember 2024 kehrten 5 206 Personen aus dem Ausland in die Provinz Hasaka zurück

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5.8.10. Provinz Damaskus

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(a) Verwaltungsgliederung und Bevölkerungsschätzungen

Die Provinz Damaskus, einschließlich der syrischen Hauptstadt, liegt im Südwesten des Landes und ist vollständig von der Provinz Rif Dimashq (Landkreis Damaskus) umgeben. Die Provinz ist in zwei Teile gegliedert: die Stadt Damaskus (die in 15 Unterbezirke unterteilt ist) und Yarmouk, das palästinensische Flüchtlingslager südlich der Stadt Damaskus. Im März 2025 schätzte die IOM die Bevölkerung der Provinz auf 1 881 146 Einwohner, darunter Einwohner, Binnenvertriebene und Rückkehrer sowie Zuwanderer aus dem Ausland. Im Vergleich dazu schätzte die WHO die Bevölkerung von Damaskus im März 2025 auf 1 812 584 Einwohner. Weitere Hintergrundinformationen zur Provinz Damaskus finden Sie in Abschnitt 2.10.1 des EUAA-COI-Berichts Syrien – Sicherheitslage (Oktober 2024).

(b) Territoriale Kontrolle und wichtigste bewaffnete Akteure

Ende Mai 2025 zeigte eine Karte des ISW und des CTP, dass die Provinz Damaskus von der HTS-geführten Übergangsregierung kontrolliert wurde. Anfang Mai 2025 einigten sich führende drusische Scheichs Berichten zufolge mit der Übergangsregierung darauf, die Kontrolle über die Straße zwischen Damaskus und Sweida an den Staat abzutreten.

Israelische Streitkräfte flogen während des Berichtszeitraums Luftangriffe auf Ziele in der Stadt Damaskus.

(c) Sicherheitstrends

Die International Crisis Group stellte im März 2025 fest, dass es den neu geschaffenen GSS-Streitkräften gelang, schnell die Kontrolle über Damaskus und einige andere Teile des Landes zu erlangen. In diesen Gebieten gelang es der neuen Verwaltung, das Vertrauen wiederherzustellen und die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, was zu einem aufkeimenden Gefühl der Sicherheit beitrug, das Berichten zufolge bis zu einer Million vertriebener Syrer dazu motivierte, in ihre Heimat zurückzukehren. In einem Bericht vom April 2025, in dem die Bedingungen für die Rückkehr bewertet wurden, stellte die IOM ebenfalls fest, dass die Provinz Damaskus zum Zeitpunkt der Bewertung zu den Provinzen gehörte, die „teilweise günstige” Bedingungen (mit einer Bewertung von 3,2 auf einer Skala von 0 bis 5) für die Rückkehr und Wiedereingliederung von Binnenvertriebenen aufwiesen. In Bezug auf Sicherheit und Schutz (einschließlich Bewegungsfreiheit, Sicherheitsempfinden, Atmosphäre des öffentlichen Lebens, Minen- und Sprengstoffrisiken sowie gemeldete Sicherheitsvorfälle) wurden die Bedingungen in Damaskus als „größtenteils günstig” eingestuft (mit einer Bewertung von 4,3/5 auf der Grundlage von 42 bewerteten Gemeinden). Laut zwei von DIS im Mai befragten Quellen ist Damaskus nach wie vor die stabilste Region in Syrien, mit einem allgemein sicheren Umfeld, einem Rückgang der Festnahmen an Kontrollpunkten und einem spürbaren Rückgang der Sicherheitsvorfälle. SJAC kam zu dem Schluss, dass in Damaskus ein gutes Sicherheitsniveau herrscht und die Sicherheitskräfte in der Stadt stark präsent sind.

Das Harmoon Center wies auf eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen im April hin, darunter Entführungen und bewaffnete Überfälle in und um die Provinz Damaskus. SOHR berichtete ebenfalls über Entführungen von Zivilisten in der Hauptstadt. Die Sicherheitskräfte reagierten Berichten zufolge mit der Einrichtung von Kontrollpunkten, Razzien und anderen gezielten Maßnahmen. Im Mai 2025 berichtete Etana Syria über eine Reihe von Angriffen auf Nachtclubs in Damaskus durch bewaffnete Männer oder islamistische Gruppen, die sich gegen Lokale mit gemischtem Publikum richteten, in denen Alkohol ausgeschenkt wurde. Bei einem Vorfall wurde eine Frau getötet, und Berichten zufolge ging das Geschäft nach diesen Vorfällen zurück, da die Kunden aus Angst vor Angriffen oder einem harten Vorgehen der Regierung gegen Lokale, in denen Alkohol ausgeschenkt wird, fernblieben.

Am 22. Juni verübte ein Selbstmordattentäter mit offensichtlichen Verbindungen zum ISIL einen Anschlag auf die griechisch-orthodoxe Kirche im Stadtteil Dweila am Stadtrand von Damaskus, bei dem mindestens 22 Menschen getötet und 63 verletzt wurden.

Quellen berichteten über israelische Luftangriffe während des Berichtszeitraums: Luftangriffe auf die Stadt Damaskus am 13. März 2025 richteten sich einigen Quellen zufolge gegen Einrichtungen im Gebiet Marshrou Dummar, die mit der palästinensischen Islamischen Dschihad-Bewegung (PIJ) in Verbindung stehen. Nach Angaben der SNHR wurden bei dem Angriff vier Zivilisten verletzt. Erneute Luftangriffe auf die Stadt Damaskus Anfang April richteten sich gegen mutmaßliche militärische Infrastruktureinrichtungen in der Nähe des wissenschaftlichen Forschungszentrums im Stadtteil Barzeh, während ein Angriff Anfang Mai 2025 auf das Gebiet in der Nähe des Präsidentenpalasts laut einer israelischen Erklärung darauf abzielte, Bedrohungen gegen die syrische Drusen-Gemeinschaft abzuwehren und die syrische Übergangsregierung daran zu hindern, Truppen in die südlichen Gebiete Syriens zu entsenden. Weitere Informationen zu den Ereignissen Anfang März 2025 finden Sie in Abschnitt 4 des EUAA-COI-Berichts „Syrien – Länderfokus“ (März 2025).

(d) Sicherheitsvorfälle

Zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 58 Sicherheitsvorfälle in der Provinz Damaskus (siehe Abbildung 26). Für den Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 27 Sicherheitsvorfälle (definiert als Kämpfe, Explosionen/Ferngewalt, Gewalt gegen Zivilisten) in der Provinz Damaskus. Von diesen 27 Vorfällen wurden 4 als Kämpfe, 5 als Explosionen/Ferngewalt und 18 als Gewalt gegen Zivilisten kodiert.

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Laut ACLED-Daten waren unbekannte bewaffnete Gruppen als Hauptakteure (codiert als „Akteur 1“ oder „Akteur 2“) an rund 67 % aller im Referenzzeitraum registrierten Sicherheitsvorfälle beteiligt (in 18 der 27 registrierten Vorfälle), insbesondere an Vorfällen, die als Gewalt gegen Zivilisten klassifiziert wurden. Polizeikräfte waren an etwas mehr als 22 % aller Sicherheitsvorfälle beteiligt, vorwiegend an Vorfällen, die als Kämpfe kodiert wurden und an denen auch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen oder Milizen, die gegen das Militär operieren, beteiligt waren. Israelische Streitkräfte waren an etwa 15 % aller registrierten Sicherheitsvorfälle beteiligt, die alle als Explosionen/Ferngewalt kodiert und als Drohnenangriffe spezifiziert wurden.

(e) Zivile Opfer

SNHR verzeichnete im März und Mai 2025 keine zivilen Todesopfer in der Provinz Damaskus. Im April 2025 verzeichnete SNHR zwei zivile Todesopfer, wobei die Täter in beiden Fällen unbekannt sind. SNHR liefert keine weiteren Informationen zu diesen Todesfällen. Für den Zeitraum zwischen März und Mai 2025 verzeichnete UCDP 15 zivile Todesopfer in der Provinz Damaskus.

(f) Konfliktbedingte Schäden an der Infrastruktur und explosive Kampfmittelrückstände

Im April 2025 stellte TNH fest, dass nur wenige Straßen des Stadtteils Jobar für sicher erklärt worden waren, während große Teile des Gebiets weiterhin durch Landminen und andere Kriegsüberreste verseucht sind. Die NPA berichtete über die Entfernung und kontrollierte Sprengung einer nicht explodierten Rakete, die im März 2025 im Keller der Großen Moschee von Jobar gefunden worden war. Damaskus war laut Angaben der syrischen Zivilschutzorganisation, die von Enab Baladi zitiert wurde, einer der Orte, an denen zwischen dem 27. November 2024 und dem 14. März 2025 die meisten Zwischenfälle mit Kriegsresten auftraten.

Die International Crisis Group stellte fest, dass „ganze Stadtteile” von Damaskus und anderen Städten zerstört worden waren und dass laut einem Beamten des Bildungsministeriums 30 bis 50 % der Schulgebäude weiterhin unbenutzbar waren. Enab Baladi wies auf die verbleibenden Kriegsrückstände im Lager Yarmouk sowie auf den Mangel an Strom, Wasser und Dienstleistungen hin.

(g) Konfliktbedingte Vertreibung und Rückkehr

[…]

Nach Schätzungen des UNHCR lebten am 15. Mai 2025 589 271 Binnenvertriebene in der Provinz Damaskus, außerdem waren seit dem 27. November 2024 5 935 Personen aus der Provinz in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. Das UNHCR schätzte ferner, dass bis zum 15. Mai 2025 insgesamt 83 510 Rückkehrer, die seit Anfang 2024 aus dem Ausland zurückgekehrt waren, in der Provinz lebten. Die Quelle lieferte keine weiteren Informationen über die Verteilung der Rückkehrer auf Bezirksebene. Seit dem 8. Dezember 2024 waren 63 652 Personen aus dem Ausland in die Provinz Damaskus zurückgekehrt.

[…]”

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des BF:

Die Feststellungen zur Person des BF, seiner Staatsangehörigkeit, der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften und im Laufe des Verfahrens gleichbleibenden Angaben in Zusammenschau mit dem im Original vorgelegten syrischen Personalausweis, der amtswegig einer Überprüfung unterzogen und für authentisch befunden wurde (vgl. Dokumentenuntersuchung vom 10.11.2021, INT Verfahren AS 93). Die Identität steht fest. Dabei wurde auch nicht verkannt, dass der BF vor dem BFA im gegenständlichen Aberkennungsverfahren anführte, dass seine Mutter Kurdin sei und er auch kurdisch spreche. Der BF bejahte aber vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht seine arabische Volkszugehörigkeit (nach dem Vater).

Die Feststellungen zur Primärsprache des BF beruhen insbesondere auf seinen Ausführungen in der Erstbefragung, vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung sowie dem Umstand, dass der BF bei der Erstbefragung, vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers bzw. einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch einvernommen werden konnte. Bereits bei der Erstbefragung gab der BF an, Arabisch in Wort und Schrift zu beherrschen; dies ist vor dem Hintergrund seiner neunjährigen Schulbildung auch plausibel.

Hinsichtlich seiner genauen Herkunft, seiner Schulbildung und seiner (zivilen) beruflichen Tätigkeiten in Syrien waren die Aussagen des BF konsistent. So gab er sowohl im Erstverfahren als auch im gegenständlichen Verfahren gleichbleibend an, aus XXXX , XXXX , Gouvernement Al-Hassaka zu stammen, wo er etwa neun Jahre die Schule besuchte, als XXXX arbeitete und bis zu seiner Ausreise 2021 lebte. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigte er diese Angaben (s. VH-Protokoll S. 5). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des BF zu zweifeln.

Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seiner Ehefrau und seinem Sohn sowie deren Aufenthaltsorten ergeben sich insbesondere aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit der im Akt einliegenden Meldeerhebung, aus welcher sich ergibt, dass sich diese nicht mehr in Österreich aufhielten. Dass sich die Ehefrau und der Sohn des BF im Irak aufhielten und sich nunmehr in Syrien aufhalten, ergibt sich insb. aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und erscheint dem BVwG dies vor dem Hintergrund der Inhaftierung des BF, seiner außerehelichen Beziehung(en) und den politischen Umständen in Syrien und dem Irak plausibel (s. AS 173 ff des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens, VH-Protokoll S. 6).

Die Feststellungen zur Herkunftsfamilie des BF sowie zu deren Aufenthaltsorten und Lebensverhältnissen ergeben sich aus seinen – soweit festgestellt – im Wesentlichen gleichbleibenden und nicht unplausiblen Angaben im Verfahren. So gab er bereits im Erstverfahren an, dass seine Eltern und drei Brüder in Syrien leben würden und er mit seinem Vater XXXX habe (s. Erstbefragung S. 3, Einvernahme BFA vom 01.10.2021 S. 5). Das Alter der Brüder gab der BF bei der Erstbefragung im Juli 2021 mit ungefähr XXXX Jahren und zweimal XXXX Jahren an. Vor dem BFA im Juli 2025 gab der BF das Alter seiner Brüder mit XXXX Jahren, XXXX Jahren und XXXX Jahren an (s. S. 4). Im gegenständlichen Verfahren gab der BF vor dem BFA weiter an, dass der Vater als XXXX arbeite und angestellt sei. Seine Eltern und jüngeren Geschwister würden weiterhin in Syrien leben. Der Vater habe Schulden bei seinem Arbeitgeber und Verwandten und sei der Lohn nicht ausreichend. Seine Mutter sei krank und nur zuhause, sie habe einen Bandscheibenvorfall. Sie würden in einer Mietwohnung leben. Er habe seit seiner Inhaftierung keinen Kontakt zu seinen Familienmitgliedern (s. Einvernahme BFA vom 14.07.2025, S. 3 f). Mit Eingabe vom 14.09.2025 brachte der BF demgegenüber vor, dass seine Eltern versuchen würden, seine Ehefrau zu kontaktieren (s. Eingabe vom 14.09.2025, AS 191 f). In der mündlichen Verhandlung brachte der BF vor, dass seine Eltern und Geschwister im Heimatort in einem Haus wohnen würden. Es gehe ihnen gut, aber finanziell gehe es ihnen nicht gut. Der Vater arbeite als XXXX . Er habe keinen Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern, jedoch würde seine Freundin diese über XXXX kontaktieren (s. VH-Protokoll S. 5 f). Auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung führte der BF aus, dass seine Eltern in einem Mietshaus wohnen würden. Das Einkommen des Vaters habe bis zur Erkrankung der Mutter ausgereicht, jetzt nicht mehr (s. VH-Protokoll S. 13).

In Zusammenschau seiner Angaben ergibt sich, dass die Eltern und Geschwister des BF weiterhin in Syrien am Heimatort in einem Mietshaus leben, der Vater als XXXX ein Einkommen erzielt und der BF – wenn auch über seine Freundin – in Kontakt zu diesen steht. Ernsthafte Probleme der Herkunftsfamilie hinsichtlich des Wohnraumes oder der Arbeitssuche (o. Ä.) führte der BF im gesamten Verfahren nicht substantiiert an. In einer Gesamtschau ergibt sich aus seinen Angaben auch, dass die Familie – entgegen dem Vorbringen der Rechtsvertretung – unter einigermaßen wirtschaftlich gesicherten Verhältnissen lebt, zumal Wohnraum und Arbeit vorhanden ist. Ausgehend von den Altersangaben bei der Erstbefragung vor ungefähr fünf Jahren sind bzw. kommen die jüngeren Brüder nun ins erwerbsfähige Alter, das in der Regel mit dem vollendeten 15. Lebensjahr beginnt. Ferner gab der BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA im Erstverfahren an, den (bei der Erstbefragung genannten) Betrag von 10.000,- Euro durch den Verkauf eines Hauses bekommen zu haben. Er erwähnte nicht, sich für die Kosten verschuldet zu haben (s. S. 6).

Die Lage von XXXX ergibt sich insbesondere aus der Karte unter: Map of Syrian Civil War – Syria news and incidents today – syria.liveuamap.com und den Angaben des BF. Die Feststellungen zur Einigung über eine Waffenruhe und Integration ergeben sich aus der soweit übereinstimmenden Länderberichtslage (s. insb. LIB V13, S. 59 ff). Dass die Stadt Damaskus – nach dem Sturz im Dezember 2024 – unter der Kontrolle der neuen Regierung steht, ergibt sich aus den vorliegenden Länderinformationen und eben dem Einblick in die Karte auf der Internetseite https://syria.liveuamap.com/.

2.2. Zum (Privat-) Leben in Österreich:

Die Feststellungen zur Einreise und der Antragstellung ergeben sich bereits aus dem Verwaltungsakt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF das Bundesgebiet seitdem verlassen hat.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation und zur Integration des BF in Österreich stützen sich auf die Aktenlage sowie auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zu den in Österreich aufhältigen Verwandten gründen sich vor allem auf die aktuellen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. So führte der BF diesbezüglich aus, dass zwei Cousins in Österreich aufhältig seien und dass er Kontakt zu einem davon habe (s. VH-Protokoll S. 6). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen kam im gesamten Verfahren aber nicht hervor und wurde vom BF auch nicht substantiiert behauptet.

Dass der BF in Österreich eine Freundin hat, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung (s. Einvernahme BFA vom 14.07.2025 S. 8, VH-Protokoll S. 9). In der mündlichen Verhandlung führte der BF aus, dass er ein besonderes Naheverhältnis zu seiner Freundin habe. Er habe sie im September 2024 kennengelernt, als er bei einem Freund den Schrank repariert habe. Danach hätten sie telefoniert und sich getroffen. Sie hätten eine starke Beziehung und daraus sei Liebe geworden. Er habe vor seiner Inhaftierung alleine gewohnt. Sie habe ihn in der Haft besucht. Er wolle mit ihr eine Familie gründen (s. VH-Protokoll S. 9 f, 12). Im Rahmen der Verhandlung wurde die Freundin des BF als Zeugin einvernommen und gab an, dass sie den BF im September 2024 über eine Freundin kennengelernt habe. Der BF habe auch ihre Tochter kennengelernt, welche damals XXXX alt gewesen sei. Ihre Tochter habe den BF sehr nett gefunden und sei sehr glücklich gewesen. Der BF habe auch Zeit mit ihnen gemeinsam verbracht. Wenn er aus der Haft entlassen werde, würden sie zusammen leben wollen. Ihre Tochter liebe den BF sehr, sie sehe ihn wie einen Vater. Sie hätten gemeinsam wohnen wollen, dann sei der BF jedoch inhaftiert worden (s. VH-Protokoll S. 17). Es wurden in der Verhandlung auch Fotos vorgezeigt, welche den BF vor seiner Inhaftierung mit der Tochter seiner Freundin zeigen (s. VH-Protokoll S. 18).

Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt nicht daran, dass der BF mit der Zeugin vor seiner Inhaftierung eine Beziehung führte und diese ihn in der Haft besucht. Darüber hinaus zweifelt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht daran, dass der BF die Tochter seiner Freundin kennenlernte und sie ihn etwa über Videotelefonat erlebt. Besondere Abhängigkeitsverhältnisse bestehen jedoch nicht, zumal die Zeugin selbst erwerbstätig ist (s. VH-Protokoll S. 17; s. auch den eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug OZ 2), die Beziehung vor der Haft des BF nur kurz bestand und solche auch sonst nicht hervorgekommen sind. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass zwischen der Tochter seiner Freundin und dem BF ein besonders enges Verhältnis besteht, zumal die Tochter zum Zeitpunkt des Kennenlernens erst ungefähr XXXX Monate alt war und lediglich ungefähr vier Monate vergingen, bis der BF inhaftiert wurde. Darüber hinaus ergibt sich aus der Besuchsliste der Justizanstalt XXXX etwa, dass seine Freundin den BF zwischen Ende September 2025 und Mitte Jänner 2026 nicht persönlich in der Haft besuchte (s. OZ 10, VH-Protokoll S. 17). Nach Übernahme der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung durch den BF (OZ 4) besuchte sie ihn wieder am 19.01.2026 (s. Besucherlisten OZ 10). Hinzu kommt, dass der BF vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung und Einvernahme der Zeugin keine besondere Beziehung zur Tochter seiner Freundin erwähnte. In der Einvernahme vor dem BFA gab er noch an, mit seiner Frau und seinem leiblichen Sohn zusammenleben zu wollen. Nur wenn seine Frau nicht zurückkomme und sich von ihm scheiden lasse, wolle er mit seiner Freundin zusammen sein. Die Tochter seiner Freundin erwähnte er nicht und ist nicht zu erkennen, dass er diese in seine Erwägungen miteinbezog (s. Einvernahme BFA vom 25.07.2025, S. 10). In einer Gesamtschau ist daher nicht von einer besonders engen Beziehung des BF zur Tochter der Freundin auszugehen. Dass es sich bei der Tochter seiner Freundin nicht um die leibliche Tochter des BF handelt, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung (s. VH-Protokoll S. 16).

Die Feststellung zu seinen Sprachkenntnissen ergibt sich aus seinen plausiblen Angaben in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit dem persönlichen Eindruck, der vom BF gewonnen werden konnte (s. insb. VH-Protokoll S. 9).

Es ist nicht hervorgekommen, dass der BF in einem Verein oder einer anderen Organisation aktiv ist; besondere sportliche oder kulturelle Tätigkeiten sind ebenfalls nicht hervorgekommen.

Aus seinem Alter und seinem Gesundheitszustand folgt seine Arbeitsfähigkeit. Dass der BF in Österreich bereits als XXXX gearbeitet hat, ergibt sich aus dem Auszug der Sozialversicherungsdaten in Zusammenschau mit seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Dass sich der BF derzeit in Haft in der Justizanstalt XXXX befindet, ergibt sich insb. aus einem aktuellen ZMR-Auszug und wurde der BF auch per Videokonferenz dort einvernommen. Die Feststellungen zu seiner Drogentherapie, zur begonnenen XXXX und dem Deutschkurs ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung sowie der vorgelegten Bestätigung über die Drogentherapie und der Einsichtnahme in die Bestätigung hinsichtlich der Lehre (s. VH-Protokoll S. 9, 12, OZ 8).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Der BF konsumiert seit seiner Inhaftierung keine Suchtgifte mehr (s. VH-Protokoll S. 9), besuchte eben auch eine Drogentherapie und es fehlen Hinweise auf aktuelle, ernsthafte gesundheitliche Probleme.

Die Feststellungen zu den gerichtlichen Verurteilungen des BF, den zugrundeliegenden Sachverhalten und den gerichtlichen Erwägungen zu Milderungs- und Erschwerungsgründen ergeben sich aus den in den Akten befindlichen Urteilen (s. Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.01.2023 zur Zl. XXXX und Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.06.2025 zur Zl. XXXX ).

Die Feststellungen, dass tatsächliche Schuldeinsicht und tatsächliches Bedauern beim BF hinsichtlich der von ihm begangenen Straftaten aktuell nicht vorliegen, gründen sich auf folgende Erwägungen:

Wenngleich der BF zu seinem Fehlverhalten im zweiten Strafverfahren an sich geständig war – sein umfassendes reumütiges Geständnis in der Strafverhandlung wurde im Rahmen der Strafbemessung als mildernd gewertet – und er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass er einen Fehler gemacht habe und sich dafür entschuldigen wolle, machte er bei der Beantwortung der diesbezüglichen Fragen einen gleichgültigen Eindruck und ließ kaum eine ernsthafte Auseinandersetzung mit seinen Taten oder eine echte Verantwortungsübernahme erkennen (s. VH-Protokoll S. 11 ff).

Aus den Angaben des BF und dem Eindruck, welcher der BF erweckte, ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine echte Schuldeinsicht und kein ernsthaftes Bedauern. Die Angaben erschöpften sich im Wesentlichen in knappen Angaben und pauschalen sowie oberflächlichen Wendungen. Die formelhaften Aussagen ließen jedoch auch nach dem persönlichen Eindruck nicht erkennen, dass sich der BF tatsächlich innerlich mit seinem eigenen strafrechtswidrigen Verhalten, dessen Ursachen und Unrechtsgehalt oder auch dessen Auswirkungen auf andere auseinandergesetzt hätte. Er bezeichnete dieses recht abstrakt als Fehler, wich aber gleichzeitig auch aus, relativierte und führte etwa ins Treffen, dass er nach der ersten Verurteilung nicht aufgefordert worden sei, eine Therapie zu machen und er (erst) nach seiner Inhaftierung einsichtig geworden sei. Er wünschte, dass er bereits bei seiner ersten Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt worden wäre. Nach seiner Inhaftierung wisse er nun, was richtig und was falsch sei. Er wisse jetzt, dass es Regeln und Gesetze gebe, die eingehalten werden müssen. Eine Zuordnung seiner Taten zu seinem eigenen Verantwortungsbereich ließ der BF hingegen kaum erkennen. Vielmehr zeigten diese Angaben, dass der BF die Verantwortlichkeit insbesondere bei unterbliebenen Reaktionen Dritter sucht. Das erkennende Gericht verkennt dabei nicht, dass therapeutische Maßnahmen oder spürbarere Sanktionen im Einzelfall förderlich für eine Verhaltensänderung sein können. Daraus folgt jedoch nicht, dass das Ausbleiben einer Therapieanordnung oder einer Haftverbüßung das neuerliche strafbare Verhalten konkret und ausreichend zu erklären vermag. Eine echte persönliche Einsicht und die eigenverantwortliche Auseinandersetzung mit seiner Straffälligkeit ließ der BF nicht erkennen. Der Vollständigkeit halber wird auch auf die kurze Verwahrungshaft vom 25.07.2022 bis 26.07.2022 verwiesen. Weiters handelte der BF nach dem Sachverhalt, der dem Strafurteil des Landesgerichts XXXX vom 03.06.2025 zugrunde liegt, mit dem jeweiligen deliktsspezifischen Vorsatz. Er wusste, dass er vorschriftswidrig handelt und dass er entgegen der österreichischen Rechtsordnung Suchtgift erwarb, besaß, konsumierte und anderen – teils öffentlich und unter Umständen, die geeignet waren durch unmittelbare Wahrnehmungen berechtigtes Ärgernis zu erregen – überließ und wollte das auch. Er hielt es auch ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, beim Suchtgifthandel in Bezug auf die angeführte, das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge zu handeln (s. S. 7).

Der BF schilderte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen, dass er Freunde kennengelernt habe, über die er in Kontakt mit Drogen gekommen sei und über diese habe er einen schlechten Weg eingeschlagen (s. VH-Protokoll S. 11). Der BF spielte seine Rolle bei den Straftaten eher herunter, indem er angab, dass er Drogen konsumiert und danach begonnen habe, einer Gruppe dabei zu helfen, Drogen zu verkaufen (s. VH-Protokoll S. 11). Mit dieser Schilderung bagatellisierte er seine Rolle eher. Dem Sachverhalt, der dem Strafurteil des Landesgerichts XXXX vom 03.06.2025 zugrunde liegt, ist zu entnehmen, dass sich der BF rasch entschloss, den federführenden N. bei den Suchtgeschäften zu unterstützen. Nach dem Urteilstenor, der auch einen integrierten Bestandteil der Feststellungen bildet, handelte der BF auch teils als Bestimmungstäter. Des Weiteren beging der BF seine Taten teilweise in Gewinnabsicht und wurde dies auch im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend gewertet (s. Urteil LG XXXX 03.06.2025, Zl. XXXX , S. 9). Die Vorgehensweise des BF, insbesondere das Abpacken in unterschiedliche Grammmengen, um möglichst viele Kundenwünsche erfüllen zu können, lässt ferner auch auf eine gewisse Professionalität beim Verkauf und der Vorbereitung schließen (s. Urteil LG XXXX 03.06.2025, Zl. XXXX , S. 6). Diese professionelle Vorgehensweise und eine damit einhergehende kriminelle Energie des BF wird auch aufgrund des langen Tatzeitraums, der großen Menge an verkauftem Suchtgift sowie dem Umstand, dass es sich bei Crystal Meth und Kokain um besonders gefährliche Suchtgifte handelt, gesehen.

In der Gesamtbetrachtung zeigen die Schilderungen des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass er sich mit den von ihm begangenen Straftaten und dem damit verbundenen Unrechtsgehalt nicht ernsthaft auseinandergesetzt hat und eine echte Verantwortungsübernahme vermissen ließ. Das Bundesverwaltungsgericht geht aktuell von einer mangelnden Schuldeinsicht aus.

2.3. Zu den Fluchtgründen des BF:

Aus den Länderinformationen und den Medien ergibt sich zusammengefasst, dass die Regierungsgegner unter der Führung der HTS von Ende November bis Anfang Dezember 2024 im Zuge einer Großoffensive im Wesentlichen die Regierungsgebiete eroberten und auch die Stadt Damaskus einnahmen, was den Sturz des Assad-Regimes bedeutete. Aus der Länderberichtslage und insb. dem LIB V13 sowie der Karte auf der Seite https://syria.liveuamap.com/ ergibt sich, dass zuletzt zwischen der syrischen Übergangsregierung unter Ahmed al-Shaara und den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) im Nordosten Syriens eine Einigung über eine Waffenruhe sowie über die schrittweise Integration der kurdischen Kräfte und Verwaltungsstrukturen in staatliche Institutionen erzielt wurde. Der Karte auf der Seite https://syria.liveuamap.com/ ist in Zusammenschau mit den vorliegenden Länderberichten zu entnehmen, dass nunmehr das syrische Staatsgebiet, etwa mit Ausnahme von Stützpunkten und dem Gouvernement As Suweida, im Wesentlichen von der neuen Regierung kontrolliert wird.

Dass der BF seinen verpflichtenden Wehrdienst für das Assad-Regime bereits von 2016 bis 2019 abgeleistet hat, ergibt sich aus seinen plausiblen und glaubhaften Aussagen (s. insbesondere Einvernahme vor dem BFA vom 01.10.2021 im Erstverfahren sowie auch die im Erstverfahren in Vorlage gebrachten und übersetzten Unterlagen).

Aufgrund der aktuellen Lage erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit dem regimespezifischen Fluchtvorbringen des BF. Der Machtverlust und der Verlust der territorialen Kontrolle über beinahe sämtliche ehemals regimekontrollierte Gebiete bedingt, dass es dem syrischen Assad-Regime insbesondere nicht mehr möglich ist, Wehrdienstpflichtige zu rekrutieren oder die Verfolgung von Regimegegnern zu betreiben.

Bezogen auf den Fall des BF bedeutet dies, dass er seitens des syrischen Assad-Regimes keine Verfolgung aufgrund einer allfälligen Reservedienstverweigerung, seiner Ausreise, dem Aufenthalt und der Asylantragstellung in Österreich oder aus anderen Gründen im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland oder eine zwangsweise Rekrutierung in die syrischen Streitkräfte zu fürchten hat.

Die Feststellungen zur Rekrutierungspraxis unter der neuen Regierung ergeben sich aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten und insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 13, vom 28.02.2026 (s. etwa LIB V13, S. 163 ff). Den Länderinformationen ist zu entnehmen, dass die neue Regierung das syrische Militär umstrukturiert. Der Übergangspräsident Ahmed al-Sharaa versprach, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln. Es wurden Rekrutierungszentren in allen von ihnen kontrollierten Gebieten eröffnet und aktiv freiwillige Personen für die Armee und Polizei rekrutiert. Dort sind die Aufnahmebedingungen etwa für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen (vgl. insb. LIB V13, S. 163 ff; LIB V12, S. 139 ff).

Dass dieser Weg fortgesetzt wird, ist insbesondere aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit – die HTS setzte auch in Idlib auf Freiwillige – sehr wahrscheinlich. Somit droht dem BF im Falle der Rückkehr auch keine Zwangsrekrutierung durch die neue Regierung.

Es ergeben sich aus den Angaben des BF weder im Hinblick auf ihn persönlich noch auf seine Herkunftsfamilie besondere Probleme, ernsthafte Risiken, o. Ä. bezüglich der neuen Regierung. Es ist weder hervorgekommen, dass der BF noch seine nahen Angehörigen persönliche Probleme mit der HTS gehabt hätten. Es ist auch in Zusammenschau mit den Länderinformationen, denen zu entnehmen ist, dass die neue Regierung nach dem Umsturz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündete, ihnen Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe untersagt wurden sowie Versöhnungszentren errichtete, nicht ersichtlich, dass dem BF aufgrund der Ableistung seiner Wehrpflicht beim Assad-Regime von der neuen Regierung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und er deshalb bestraft werden würde (s. LIB V13, S. 163 ff). Dies zumal der BF lediglich als XXXX tätig war und Lebensmittel lieferte (s. BFA 01.10.2021, S. 7), nicht aktiv an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilnahm (s. BFA 01.10.2021, S. 6) und letztlich auch ausreiste, bevor er zum Reservedienst eingezogen wurde.

Hinzutritt, dass der BF auch sonst nicht politisch aktiv war. So verneinte der BF etwa vor dem BFA am 01.10.2021, jemals politisch tätig gewesen zu sein oder Mitglied einer politischen Partei gewesen zu sein (s. S. 6). Vielmehr wurde der Eindruck gewonnen, dass der BF keine besondere politische Überzeugung hat. Auch aus den weiteren Angaben des BF zu seinem Lebenslauf ergeben sich keine Hinweise auf eine konkrete, tatsächlich ablehnende Einstellung gegenüber der HTS bzw. der neuen Regierung und wurde eine solche vom BF auch nicht glaubhaft gemacht.

In der mündlichen Verhandlung sprach sich der BF oberflächlich gegen verschiedene Kräfte aus. Er verwies in dem Zusammenhang aber auch darauf, dass er im Gefängnis sei und daher nicht so viele Kontakte nach Syrien habe und nicht so viel über die Lage dort wisse. Er gab an, dass es für Syrien gut gewesen sei, dass das alte Regime gefallen sei. Die neue Regierung sei eine sunnitische islamistische Regierung. Der Präsident sei Anführer des IS gewesen. Die FSA gehöre zu Ahmad al-Sharaa. Die FSA und der IS hätten viele Probleme in Syrien gemacht (s. VH-Protokoll S. 8).

Der BF begrüßt den Sturz des Assad-Regimes; darüber hinaus weist der BF jedoch wenig Kenntnisse über die in Syrien befindlichen Gruppierungen auf. Der BF zeigte insgesamt auch kein besonderes politisches Interesse. In einer Gesamtschau ist nicht von einer gegen die HTS oder die neue Regierung gerichteten ablehnenden Einstellung des BF auszugehen.

Darüber hinaus haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr eine besondere politische Überzeugung durch die neue Regierung oder andere Gruppierungen unterstellt werden würde.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.03.2026 brachte der BF dann vor, dass er ab 2019 beim kurdischen Militär in XXXX gewesen sei und dass es Fronten gegen den neuen Präsidenten Ahmad al-Sharaa gegeben habe. Er sei mit den Kurden gegen die neue Regierung gewesen und er habe Fotos auf XXXX gehabt (s. S. 7 f). Dazu ist eingangs auszuführen, dass sich der BF bereits seit dem Jahr 2021 in Österreich befindet. Weiters war die HTS vor allem in Idlib bzw. im Nordwestens Syriens aktiv; dort befand sich ihr Machtzentrum (s. etwa LIB V13, S. 9, 128 ff).

Auf Nachfrage bzw. Vorhalt gab der BF lediglich an, dass er gegen seinen Willen eingezogen worden wäre, als er dort gewesen sei. Er sei von Ende 2019 bis August 2020 bei den kurdischen Kräften als XXXX tätig gewesen (s. VH-Protokoll S. 7 f). Darüber hinaus wurde von der Rechtsvertretung des BF ausgeführt, dass XXXX mitten im Spannungsfeld zwischen der Übergangsregierung und der SDF liege und Personen mit SDF-Hintergrund dort als Gegner wahrgenommen werden würden und in den Fokus sicherheitsbehördlicher Maßnahmen geraten könnten. In einer Situation, in der die Übergangsregierung militärisch gegen die SDF vorgehe und gleichzeitig Personen festnehme, denen sie politische Illoyalität zuschreibe, bestehe für den BF ein konkretes Risiko von Repressionen, willkürlicher Inhaftierung oder gewaltsamen Übergriffen (s. VH-Protokoll S. 19).

Im Hinblick darauf, dass der BF im Erstverfahren anführte, dass er sich vor der Einziehung zum Selbstverteidigungsdienst fürchte, ist die in der Verhandlung geschilderte bereits erfolgte Zwangsrekrutierung nicht plausibel. Auch die dann mit Stellungnahme vom 09.03.2026 vorgelegten Fotos waren nicht geeignet, das diesbezügliche Vorbringen des BF ausreichend zu stützen. Zwar zeigen sie den BF in einer Uniform, die zur SDF gehören könnte, jedoch ist nicht ersichtlich, wann und wo und unter welchen Umständen diese Fotos gemacht worden sind. Darüber hinaus war der BF im gegenständlichen Aberkennungsverfahren bereits zum Zeitpunkt der Erstellung der Beschwerde vertreten und wurden seitens der Rechtsvertretung auch mehrmals Unterlagen vorgelegt und Anträge gestellt. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht nachvollziehbar, wieso ein derartiges Vorbringen erst in der mündlichen Verhandlung erstattet wurde.

Zu den Fotos ist auch auszuführen, dass diese nach den Angaben des BF auf XXXX gewesen seien (s. VH-Protokoll, S. 7). Er habe mit der BBU diesbezüglich gesprochen. Die Vertreterin habe mit dem Cousin des BF gesprochen, der versucht habe, die Fotos zu erlangen, bis zu dem Tag der Verhandlung jedoch ohne Erfolg (s. S. 7). Dies deutet nicht darauf hin, dass diese Fotos selbst bei Kenntnis von ihnen und gezielter Suche einfach auffindbar wären. Die Fotos selbst wurden dann nach der Verhandlung in Vorlage gebracht; ein Hinweis auf XXXX lässt sich der Vorlage aber nicht entnehmen. Vielmehr erhielt der Cousin nach der Stellungnahme die Fotos von der Familie des BF. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nicht davon aus, dass dem BF in diesem Zusammenhang eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Die diesbezüglichen Angaben des BF blieben weitestgehend vage und unkonkret.

Es wird auch nicht verkannt, dass es, den Länderinformationen folgend, durchaus zu Zwangsrekrutierungen durch die SDF gekommen ist. In der mündlichen Verhandlung entstand jedoch der Eindruck, dass es sich bei diesen oberflächlichen und knappen Angaben nicht um erlebnisbasierte Vorkommnisse handelt, sondern der BF diese im Hinblick auf das laufende Aberkennungsverfahren tätigte.

In einer Gesamtschau geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der BF den Selbstverteidigungsdienst für die SDF nicht abgeleistet hat. Selbst unter der Annahme, dass der BF von Ende 2019 bis August 2020 als XXXX tätig war und Essen zwischen den Fronten transportiert habe, ist eine aktuelle Bedrohung durch die neue Regierung aus nachfolgenden Gründen nicht wahrscheinlich. Die Ableistung liegt jedenfalls bereits knappe sechs Jahre zurück. Der BF war auch nicht in einer besonderen Rolle tätig bzw. hat seine Tätigkeit kein besonderes Gewicht für die neue Regierung.

Zudem ist auf die aktuelle Länderberichtslage zu verweisen: Die Länderinformationen der Staatendokumentation V13 (LIB V13) enthalten einen Aktualitätshinweis, wonach sich die Lage in Nordsyrien Anfang 2026 während der Bearbeitung geändert hat und diese Entwicklungen nur in den Kapiteln „Politische Lage“ und „Sicherheitslage“ verarbeitet wurden; andere Kapitel blieben unverändert. Darunter fällt beispielsweise auch das Kapitel „Wehr- und Reservedienst“ bzw. Detaildarstellungen zur Rekrutierungspraxis. Damit sind diese als Beleg dafür geeignet, dass es bis 2024/2025 Rekrutierungs- und auch Zwangskontexte seitens der SDF gab. Die Länderinformationen der Staatendokumentation V13 sind aber bereits von der eigenen Methodik her nur eingeschränkt geeignet, um die konkrete Praxis seit Jänner 2026 (konkret seit der Einigung zwischen Regierung und SDF) in XXXX zuverlässig fortzuschreiben. Aus dem LIB V13 ergibt sich weiters zusammengefasst, dass die Kräfte der neuen syrischen Regierung den militärischen Druck auf die SDF Anfang 2026 stark erhöhten. Dies führte insbesondere zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF bzw. Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. In weiterer Folge wurden Abkommen bzw. Integrationsvereinbarungen geschlossen und die Kampfhandlungen im Nordosten letztlich mit Anfang Februar eingestellt. Sicherheitskräfte der Regierung rückten daraufhin in die mehrheitlich von Kurden bewohnte Stadt XXXX im Gouvernement al-Hasaka ein (s. LIB V13 S. 59 ff, insb. auch S. 61). Der syrische Präsident erkannte die Kurden am 16.01.2026 offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (s. LIB V13, S. 12).

Nach dem LIB V13, S. 13 f gaben die syrische Regierung und die SDF am 30.01.2026 weiters eben bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Diese Vereinbarung sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens vor. Sie enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen. Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie XXXX ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt XXXX stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist. Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert. Syrische Regierungstruppen rückten am 02.02.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein und wurden auch in die ländliche Umgebung von ’Ain al-’Arab/ Kobane entsandt. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet. Nach der Vereinbarung vom 30.01.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden.

Auch an anderer Stelle berichtet das LIB V13 von diesen Ereignissen: Syrische Regierungstruppen rückten am 02.02.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein. Nach wochenlangen intensiven Auseinandersetzungen gab es auch eine Einigung zwischen der syrischen Regierung und den SDF über einen Gouverneur für al-Hasaka. Der Kandidat für das Amt kommt aus den Reihen der SDF. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet. Nach der Vereinbarung vom 30.01.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (s. LIB V13, S. 28 f, 13 f).

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass viele voneinander unabhängige, aktuelle Quellen übereinstimmend über das Abkommen vom 30.01.2026 und dessen Umsetzung berichten, wonach staatliche Kräfte in die Zentren von Hasakah und Qamishli einrücken sollen bzw. eingerückt sind, lokale Sicherheitsstrukturen zusammengeführt/integriert werden, militärische Kräfte sich von Frontlinien/Bestandorten zurückziehen und eine schrittweise Integration militärischer und administrativer Strukturen erfolgt (vgl. zB https://apnews.com/article/syria-sdf-kurds-governmnet-damascus-hasakah-Qamishli-81bd4da4642698eebddc856fc2556d9d; https://www.aljazeera.com/news/2026/1/30/kurdish-led-sdf-agrees-integration-with-syrian-government-forces?utm_source=chatgpt.com; Syria’s Kurds to end self-rule after deal with Damascus, https://www.ft.com/content/d3c271f5-f9ce-4449-a60b-052f4ca09a5d?utm_source=chatgpt.com). Diese Berichte sind konsistent und stammen von großen internationalen Nachrichtendiensten/Medien. Damit belegen auch sie eine strukturelle Veränderung der Sicherheits- und Machtverhältnisse gerade in XXXX .

Vor dem Hintergrund der Länderberichtslage ist ersichtlich, dass derzeit die SDF samt ihrer Soldaten in die Strukturen der neuen Regierung integriert werden. Eine Bedrohung der Soldaten durch die neue Regierung ist den Länderinformationen hingegen nicht zu entnehmen. Selbst wenn der BF den Selbstverteidigungsdienst als XXXX (teilweise) abgeleistet hätte, ist eine diesbezügliche aktuelle Bedrohung durch die neue Regierung somit nicht maßgeblich wahrscheinlich, zumal die Ableistung den Angaben des BF folgend bereits sechs Jahre zurückliegt.

Der Vollständigkeit halber wird noch ausgeführt, dass Zwangsrekrutierungen (als Praxis, die typischerweise mit Festnahmen/Checkpoints/Abholungen einhergeht) faktisch ein Mindestmaß an Durchsetzungsmacht voraussetzten. Die Wahrscheinlichkeit von Zwangsrekrutierungen steigt demnach mit zunehmenden Möglichkeiten, in einem Gebiet unbehindert Sicherheits- und Vollzugsmaßnahmen setzen zu können. Nach dem aktuellen Lagebild ist XXXX nicht mehr unbedingt ein Raum, in dem die SDF/Asayish derartige Gewalt- und Vollzugsmacht ausüben: Die Sicherheitsarchitektur wird zusammengeführt. Die neue syrische Regierung setzt nach den Länderinformationen (wie bereits die HTS zuvor in Idlib) auf freiwillige Rekrutierung; aktuelle Berichte über Zwangsrekrutierungen fehlen (s. LIB V13, insb. S. 163 ff). Auch insofern ist nicht mehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der BF in XXXX bzw. südlich in XXXX oder auf dem Weg dorthin unter Zwang iwS rekrutiert werden würde. Aktuell kam es zu einem erheblichen Autoritätsverlust der SDF und werden die nunmehr maßgeblichen staatlichen Rekrutierungsmechanismen als freiwilligkeitsbasiert beschrieben (s. LIB V13 S. 12 f, 163 ff). Die Kampfhandlungen im Nordosten Syriens wurden mit Anfang Februar eingestellt und ist aktuell nicht davon auszugehen, dass diese in absehbarer Zeit wieder aufgenommen werden.

Seit Ende Jänner/Anfang Februar steht XXXX unter intensiver Beobachtung (Einrücken von Kräften, Umsetzung des Abkommens). Es liegen aber eben keine belastbaren, aktuellen Berichte über Zwangsrekrutierungswellen in der Stadt oder um die Stadt vor.

Die EUAA-Country Guidance aus Dezember 2025 behandelt Zwangsrekrutierung durch SDF/YPG zwar als relevantes Risiko und hält – zum damaligen Zeitpunkt – fest, dass kurdisch geführte Kräfte bis zu neuer Information als autonom zu betrachten seien. Derartige neue Informationen liegen aber nun in Form der 2026-Abkommen und der dokumentierten staatlichen Präsenz in XXXX vor, weswegen einer Zwangsrekrutierung durch die SDF oder andere vor dem Hintergrund der aktuellen Lageentwicklung nicht mehr als maßgeblich wahrscheinlich erscheint.

Zusammengefasst relativiert das LIB V13 selbst die Aktualität einzelner Kapitel wegen der Umbrüche Anfang 2026. Ein Integrations-/Waffenstillstandsabkommen wurde mit Ende Jänner 2026 berichtet; dies mit konkreten Berichten zu Qamishli und Hasakah im Hinblick auf staatliche Kräfte in Stadtzentren und die Zusammenführung lokaler Sicherheit. Neue Zwangsrekrutierungsmaßnahmen in XXXX seitens der SDF oder anderer sind seitdem nicht belastbar zu sehen. Vor diesem Hintergrund ist – bei realistischer Betrachtung der neuen Macht- und Sicherheitslage in XXXX – eine Zwangsrekrutierungspraxis der SDF, die den BF in XXXX oder auf dem Weg dorthin treffen könnte, spätestens seit Ende Jänner 2026 nicht mehr maßgeblich wahrscheinlich.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der BF sei durch ein Erstarken des IS gefährdet, ist dem entgegenzuhalten, dass den Länderinformationen zu entnehmen ist, dass der IS zwar das Sicherheitsvakuum nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes genutzt hat, um sich in mehreren Gouvernements, insbesondere im Süden Syriens, neu zu positionieren. Derzeit kontrolliert die Organisation jedoch kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch (s. LIB Version 13, S. 46 ff).

Es ist daher insgesamt nicht davon auszugehen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung durch die neue Regierung oder eine andere Gruppierung droht.

Nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens liegen auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die neue Regierung dem BF aufgrund seiner Ausreise oder der Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle politische Haltung unterstelle; dies zumal diese Ereignisse zeitlich vor dem Machtwechsel in Syrien stattgefunden haben.

Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz dem syrischen Staat bekannt geworden ist, weil es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Im gegenständlichen Verfahren sind auch keine Anhaltspunkte für die Annahme hervorgekommen, dass dem syrischen Staat die Antragstellung entgegen dem Verbot oder durch sonstige Umstände tatsächlich bekannt geworden wäre.

Es hat sich im Verfahren eben auch nicht (glaubhaft) ergeben, dass dem BF von anderen Gruppierungen eine Gefährdung oder Zwangsrekrutierung droht.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA im Aberkennungsverfahren brachte der BF als Fluchtgrund vor, dass er Probleme wegen eines Cousins habe (s. BFA 14.07.2025, S. 5). In der mündlichen Verhandlung führte er diesbezüglich erst auf Nachfrage aus, dass es zu Problemen zwischen ihm und ihnen gekommen sei, als er in Syrien gewesen sei. Er sei der Bruder seiner Ehefrau (s. S. 8). Bei der Schilderung blieb der BF äußerst vage und unkonkret. Ferner wurde dieses Vorbringen weder in der Beschwerde vorgebracht, noch in der abschließenden Stellungnahme der Rechtsvertretung erneut aufgegriffen. Auch im Erstverfahren findet sich kein Hinweis auf etwaige Familienstreitigkeiten. In einer Gesamtschau ist unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks davon auszugehen, dass dem BF nicht aufgrund von Problemen mit einem Cousin bzw. Schwager bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Die Feststellungen hinsichtlich einer auch sonst nicht bestehenden Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten, beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten und liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor.

Dem BF ist es somit insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität (die ihre Ursache in einem der GFK genannten Gründen hätte) glaubhaft darzulegen.

2.4. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:

Mit Blick auf die Karte unter https://syria.liveuamap.com/ sowie die weitere Länderberichtslage kann der BF nach Syrien etwa durch die Grenzen zur Türkei hin einreisen, seine Herkunftsregion erreichen, ohne asylrelevanter Verfolgung oder einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Es bestehen grundsätzlich Grenzübertrittsmöglichkeiten über einzelne Übergänge zur Türkei (zB über den Grenzübergang Bab al-Hawa). Die internationalen Flughäfen Damaskus sowie Aleppo sind grundsätzlich ebenso offen und in Betrieb (vgl. zB LIB V13, S. 328). Die Grenzübergänge im Nordwesten sowie der Flughafen Damaskus stehen unter der Kontrolle der neuen Regierung. Zur Kontroll- bzw. Machtsituation in und um die Herkunftsregion des BF wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Im Zuge des ersten Israel-Iran Konfliktes kam es bereits in der Vergangenheit zu einer vorübergehenden Schließung des Luftraums und der Luftkorridore in Richtung DAM. Israelische und iranische Streitkräfte haben über dem syrischen Luftraum Angriffe ausgetauscht, was zivile Opfer und Sachschäden, insbesondere im Süden Syriens, zur Folge hatte (vgl. EUAA, Country Focus, Juli 2025, Pkt. 3.9.2.). Auch vor dem Hintergrund des derzeitigen Iran-Krieges können kurzfristige Schließungen der Flughäfen Damaskus und Aleppo nicht ausgeschlossen werden. Der BF könnte aber – wie ausgeführt – auch auf dem Landweg von der Türkei aus einreisen und ist nicht zu sehen, dass es ihm aktuell so nicht möglich wäre, seine Herkunftsregion und auch die Stadt Damaskus zu erreichen.

Aus der Länderberichtslage ergeben sich keine systematischen Einschränkungen der Rückkehr durch die neue Regierung. In den letzten Monaten sind Hunderttausende nach Syrien zurückgekehrt (vgl. etwa die regelmäßigen UNHCR, Flash Updates Syria). Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt dabei nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten dar. Hier sind Landarbeiter bzw. Bauern und Kinder besonders gefährdet (s. dazu noch im Folgenden).

Nach EUAA, Country Focus, Juli 2025, Pkt. 3.9.1. hat sich die Bewegungsfreiheit seit dem Fall der Assad-Regierung verbessert und können sich Zivilpersonen im Allgemeinen zwischen den größeren Städten ohne Einschränkungen bewegen. Das Risiko willkürlicher Festnahmen an diesen Kontrollpunkten hat sich ebenfalls deutlich verringert. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr eine reale Gefahr insb. gemäß Art. 2 und 3 EMRK droht.

Zur Sicherheitslage:

Vor dem Hintergrund der Angaben in den Länderinformationen ist zunächst festzuhalten, dass die Sicherheitslage in Syrien seit dem Sturz des Assad-Regimes weiterhin fragil und von zahlreichen Unsicherheiten geprägt ist. Die neue Regierung bemüht sich um Ordnung und Sicherheit, stößt jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Während einige Gebiete weitgehend unter der Kontrolle der neuen Regierung stehen, gibt es weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen und ausländische Akteure.

Nach den Länderinformationen der Staatendokumentation vom 28.02.2026 ist die Sicherheitslage in Syrien insgesamt stark regional differenziert.

Im Norden Syriens kam es im Jänner/Februar 2026 zu Streitigkeiten und Kampfhandlungen zwischen der SDF und der neuen Regierung in deren Folge die neue Regierung große Teile des von der SDF kontrollierten Gebietes einnahm. Nach mehreren Waffenstillstandsvereinbarungen, welche nicht eingehalten wurden, wurde am 30.01.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat. Das Abkommen vom 30.01.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die im Jänner große Teile Ost- und Nordsyriens an Regierungstruppen verloren hatten. Sicherheitskräfte, die dem syrischen Innenministerium unterstehen, setzten am 03.02.2026 ihre Stationierung in kurdisch dominierten Gebieten im Nordosten Syriens fort. Ein Konvoi der Sicherheitskräfte fuhr in die mehrheitlich von Kurden bewohnte Stadt XXXX im Gouvernement al-Hasaka ein. Gemäß der Vereinbarung werden kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete einrücken. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.01.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen. Die Sicherheitslage in Aleppo und Ostsyrien hat sich nach dem Abkommen vom 30.01.2026 verbessert, wobei die Feindseligkeiten insgesamt zurückgegangen sind, auch wenn die Lage weiterhin instabil ist und der Zugang auf vereinbarte Korridore beschränkt bleibt. Die Sicherheitslage ist in mehreren Gebieten des Gouvernements al-Hasaka weiterhin angespannt. Sicherheitsverstöße führten zu einer sekundären Vertreibung aus Binnenflüchtlingslagern in der Nähe von al-Hasaka und Qamishli. In Aleppo hält das am 18.01.2026 verkündete Waffenstillstandsabkommen weiterhin, sodass schätzungsweise 66 % der zu Beginn der Feindseligkeiten in Aleppo vertriebenen Personen (138.053 am 09.01.2026) zurückkehren konnten. Die Lage in ’Ain al-’Arab/Kobane und den nordöstlichen Gouvernements hat sich in den letzten Tagen weiter verbessert. Die aktiven Feindseligkeiten haben abgenommen, und im Vergleich zu den Vorwochen wurden weniger Sicherheitsvorfälle gemeldet. Die Umsetzung des Abkommens vom 30.01.2026 zwischen der syrischen Regierung und den SDF scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen. Die Bewegungsfreiheit für humanitäres Personal und Konvois hat sich verbessert, unter anderem zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa (vgl. LIB Version 13, S. 59 ff).

EUAA ging vor den Ereignissen im Jänner/Februar 2026 davon aus, dass es im Gouvernement Hasaka zwar wahllos verübte Gewalt gibt, diese jedoch nicht im großen Umfang stattfindet. Die meisten der Sicherheitsvorfälle waren auf Explosionen und Fernangriffe zurückzuführen, welche im Jänner 2025 ihren Höhepunkt erreichten und danach nahezu stetig abnahmen. Blindgänger, explosive Kriegsreste, Minen und improvisierte Sprengsätze sind weit verbreitet und gefährden Wohngebiete, Infrastruktur und wichtige Zufahrtswege, insbesondere in landwirtschaftlichen Gebieten bei alltäglichen Tätigkeiten wie Ackerbau und Weidewirtschaft. Obwohl Wohngebiete und landwirtschaftliche Flächen stark von Kriegsresten belastet sind, ist die Zahl der Sicherheitsvorfälle seit mehreren Monaten stetig zurückgegangen, und die Zahl der zivilen Opfer ist gering (vgl. EUAA, Country Guidance, S. 77 f).

In Damaskus, das nach wie vor das stabilste Gebiet ist, ist die Lage weitgehend sicher, wobei sich Anzeichen für eine Verbesserung in Form von weniger Festnahmen an Kontrollpunkten und einem allgemeinen Rückgang der Sicherheitsvorfälle zeigen (vgl. LIB Version 13, S. 49 f).

Auch EUAA sieht im Gouvernement Damaskus die stabilste Region Syriens. Die starke Präsenz der Sicherheitskräfte hat zu einem allgemein sicheren Umfeld beigetragen, mit einem Rückgang der Festnahmen an Kontrollpunkten und einem spürbaren Rückgang der Sicherheitsvorfälle insgesamt. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten Zwischenfällen (vgl. EUAA, Country Guidance, S. 88). Dazu gehören Entführungen, bewaffnete Angriffe und gezielte Gewalt. Israelische Streitkräfte führten im Berichtszeitraum auch Luftangriffe auf Ziele in der Stadt Damaskus durch, die zivile Opfer forderten (vgl. EUAA, Country Guidance, S. 89).

ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 im Gouvernement Damaskus 58 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 2,3 pro Woche). Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten, die sich in diesem Zeitraum konstant fortsetzte. Kämpfe, deren Anzahl in den Vormonaten bereits niedrig war, blieben im Mai vollständig aus. Explosionen und andere Gewalttaten erreichten im Dezember 2024 ihren Höhepunkt, gingen in den folgenden Monaten zurück und stiegen im Mai 2025 leicht auf drei Vorfälle an. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Damaskus 41 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 2,4 pro Woche entspricht. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED insgesamt 99 Sicherheitsvorfälle, was ebenfalls einem Durchschnitt von 2,4 pro Woche entspricht (vgl. EUAA, Country Guidance, S. 89).

Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte das SNHR sechs zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies weniger als einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner in diesem Zeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete das SNHR 38 zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies zwei zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner in diesem Zeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete das SNHR 44 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen ab März 2025 entsprach dies 2 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum (vgl. EUAA, Country Guidance, S. 89).

Schätzungen des UNHCR zufolge lebten am 15. Mai 2025 589.271 Binnenvertriebene in Damaskus, neben 5.935 Personen, die seit dem 27. November 2024 aus dem Inland zurückgekehrt waren. Am 18. September 2025 meldete der UNHCR 588.781 Binnenvertriebene und 11.569 Rückkehrer. Zusätzlich kehrten seit dem 8. Dezember 2024 170.624 Personen aus dem Ausland zurück (vgl. EUAA, Country Guidance, S. 89).

Damaskus gehört zu den Gouvernements, die am stärksten von Vorfällen mit Blindgängern, Munition und anderen Kriegsresten betroffen sind (vgl. EUAA, Country Guidance, S. 89).

Nicht explodierte Kampfmittel (UXO), explosive Kriegsüberreste (ERW), Minen sowie improvisierte Sprengsätze (IED) sind Berichten zufolge weit verbreitet und betreffen Wohngebiete, landwirtschaftliche Flächen, Infrastruktur sowie wichtige Zugangs- und Verkehrswege, insbesondere im Gouvernement Idlib. Eine einzelne Klinik habe zwischen Dezember und Mai bereits 500 Opfer behandelt. Zudem sind ländliche Gebiete und ehemalige Frontlinien besonders betroffen; die Vorfälle betrafen Kinder und Landarbeiter bzw. Bauern (vgl. EUAA, Country Guidance, S. 81).

Nicht explodierte Kampfmittelrückstände lassen sich nach den Länderinformationen der Staatendokumentation in zwei Kategorien unterteilen. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – dies aber hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft, weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden. Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar. Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Kontrollgebieten in ganz Syrien registriert. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet. Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen. Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht. Vom 08.12.2024 bis zum 13.08.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern. Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet. Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen. Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden. Mehr als 80 % aller Opfer sind männlich, was auf einen Zusammenhang zwischen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage, der zunehmenden Notwendigkeit, alternative Lebensgrundlagen zu erschließen, und Vorfällen mit Kampfmittel-Gefahren hindeutet. Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen. Seit Jahren ist die Kontamination durch explosive Kampfmittel ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten, Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen, um nur einige zu nennen (vgl. LIB V13, S. 44 f).

Die EUAA Guidance nennt selbst Beispiele für individuelle gefahrerhöhende Umstände. Besonders relevant sind hier junges Alter im Sinn von Kindheit, hohes Alter sowie Gesundheitszustand und Behinderungen. Die Guidance führt aus, dass Kinder Gefahren – etwa durch explosive Kampfmittelreste – häufig nicht angemessen einschätzen können und sich rasch wandelnden Gefahrensituationen schlechter entziehen können. Ebenso können ältere Personen in ihrer Fähigkeit eingeschränkt sein, Risiken zu erkennen und ihnen auszuweichen. Bei ernsthaften Erkrankungen oder Behinderungen kann die Mobilität eingeschränkt sein; zudem können notwendige Wege zu medizinischer Versorgung das Risiko erhöhen, gerade wenn Zugangswege kontaminiert sind. Darüber hinaus können die Familie oder soziale Netzwerke wichtige Informationsquellen sein, um Gefahrensituationen einzuschätzen; auch die Gebietskenntnisse und sozioökonomische Umstände können relevant sein (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, „Serious and individual threat“).

Für einen gesundheitlich nicht eingeschränkten Erwachsenen ist das Risiko, durch nicht explodierte Kampfmittelrückstände verwundet oder getötet zu werden, wenn auch nicht ausgeschlossen, aber tendenziell deutlich geringer. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass die Opfer völlig überwiegend männlich sind und das Risiko in strategisch wichtigen ehemaligen Frontzonen besonders groß ist. Der BF hat in seiner Herkunftsregion aufgrund seiner dort aufhältigen Familie und seinen grundsätzlichen Ortskenntnissen leichteren Zugang zu aktuellen sicherheitsrelevanten Informationen und ist weder gesundheitlich noch in seiner Mobilität eingeschränkt. Darüber hinaus kam es zuletzt auch zu Räumungen und Aufklärungskampagnen, sodass grundsätzlich ein starker Rückgang derartiger Vorfälle verzeichnet werden konnte.

Die Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion XXXX , XXXX , und des näheren Umlands im Gouvernement al-Hassaka stellt sich in einer Gesamtschau – auch unter Berücksichtigung der Konflikte im Jänner/Februar 2026 – somit nicht derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass der gesunde, erwachsene BF als zurückkehrender, grundsätzlich ortskundiger, sunnitisch-arabischer Zivilist mit kurdischer Abstammung mütterlicherseits, ohne weitere besondere gefahrenerhöhende Momente, aber sozialen Beziehungen vor Ort dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder schwer verletzt zu werden. Eine konkrete Gefahr für ihn im Falle seiner Rückkehr Opfer eines (willkürlichen) Gewaltaktes im Zuge eines fortbestehenden internationalen bzw. innerstaatlichen Konflikts in Syrien zu werden, ist ebenso nicht anzunehmen.

Auch die Sicherheitslage in der Stadt Damaskus stellt sich in Gesamtschau nicht derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass der gesunde, erwachsene BF als zurückkehrender, sunnitisch-arabischer Zivilist mit kurdischer Abstammung mütterlicherseits, ohne besondere gefahrenerhöhende Momente, dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder schwer verletzt zu werden. Eine konkrete Gefahr für ihn im Falle seiner Rückkehr Opfer eines (willkürlichen) Gewaltaktes im Zuge eines fortbestehenden internationalen bzw. innerstaatlichen Konflikts in Syrien zu werden, ist ebenso nicht anzunehmen.

Versorgungslage:

Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. 50,5 % der 16,5 Mio. Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind weiblich, 49 % sind männlich. 45 % sind Kinder, 5 % Personen über 59 Jahren und 17 % Personen mit einer Behinderung. In Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung werden laut VN-Angaben insbesondere im Nordwesten hohe humanitäre Bedarfe vermerkt. So werden im Gouvernement Aleppo, das größtenteils unter Regierungskontrolle steht, vier Mio. Personen, die Hilfe benötigen, gezählt. Im Gouvernement Idlib beträgt deren Anzahl 2,8 Mio. Im Gouvernement Damaskus-Land wird mit 1,9 Mio. Menschen, die Hilfe benötigen, die dritthöchste Anzahl an Bedürftigen vermerkt. Bei einer Untersuchung von Impact Initiatives zeigt sich, dass Hama, al-Hasaka, Latakia, Tartus, Nord-Aleppo und Zentral-Raqqa die wichtigsten humanitären Krisenherde sind, wobei zahlreiche Gemeinden fünf bis zwölf schwerwiegende Probleme melden. In diesen Gebieten üben überschneidende Herausforderungen wie Vertreibung, Infrastrukturschäden und wirtschaftlicher Zusammenbruch erheblichen Druck auf die lokalen Systeme aus. Deir ez-Zour und das ländliche Damaskus weisen ebenfalls lokale Konzentrationen von Notlagen auf (vgl. LIB V13, S. 374).

Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, wobei 60 % unter extremer Armut leiden. Ein Viertel der Bevölkerung lebt derzeit in extremer Armut und unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen von 2,15 US-Dollar (USD) pro Kopf und Tag. 67 % leben unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit mittlerem Einkommen von 3,65 USD. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Die absolute Armutsgrenze für Haushalte (als Indikator für Nahrungsmittelknappheit) lag in Syrien im November 2025 bei 2,84 Millionen Syrischen Pfund (SYP) pro Monat, die untere Armutsgrenze bei 4,47 Millionen SYP und die obere Armutsgrenze bei 6,17 Millionen SYP. Die Mindestarmutsgrenze nach Schätzungen der UNO liegt bei 200 USD pro Monat und die Mindesthungergrenze bei 60 USD pro Monat (vgl. LIB V13, S. 374 f).

In allen Regionen bestehen weiterhin Einkommens-Ausgaben-Lücken, wobei die Ausgaben selbst in Haushalten mit mehreren Verdienern die Einkommen bei Weitem übersteigen. Aufgrund steigender Kosten für Grundbedürfnisse können sich über 70 % der Haushalte in Idlib und Teilen von Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten (vgl. LIB V13, S. 376).

Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, wobei Einwohner, Rückkehrer und Binnenvertriebene ähnliche Zahlen angaben (vgl. LIB V13, S. 376 f).

In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch (vgl. LIB V13, S. 378).

Über die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. Rund 14,56 Millionen Menschen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen, davon 9,1 Millionen von akuter Ernährungsunsicherheit (darunter 1,4 Millionen von schwerer Ernährungsunsicherheit) und 5,4 Millionen von potenzieller Ernährungsunsicherheit, wie aus den Ergebnissen der Bewertung der Ernährungssicherheit 2024 hervorgeht. Der Zugang zu Lebensmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Aufgrund von Faktoren wie unzureichenden Vorräten an Grundstoffen und der Unmöglichkeit, landwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, können keine ausreichenden Mengen an Lebensmitteln produziert werden (vgl. LIB V13, S. 380)

Die östlichen Gouvernements Syriens gelten aufgrund ihrer ausgedehnten landwirtschaftlichen Flächen und Weiden sowie des Wasserreichtums aus dem Euphrat und dem Grundwasser als Kornkammer Syriens. Allerdings haben die schlechte Landwirtschafts- und Bewässerungswirtschaft, der durch Staudämme in der Türkei verringerte Anteil Syriens am Wasser des Euphrats und geringere Niederschläge in den letzten Jahren sowie die Probleme im Wassersektor negative Auswirkungen auf den Agrar- und Ernährungssektor in diesen Gebieten. Der Anbau von Weizen, der wichtigsten Kulturpflanze in der Region, von der die Bevölkerung der Region und Syriens insgesamt abhängig ist, ist aufgrund der hohen Preise für Kraftstoffe (die für die Grundwassergewinnung und die Bewässerung der Felder benötigt werden) um fast 30 % zurückgegangen (vgl. LIB V 13, S. 430).

In al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour bleibt die Wasserknappheit eine große Herausforderung, weil über 80 % der Wasserversorgungssysteme nicht funktionieren, was hauptsächlich auf beschädigte Stromversorgungssysteme zurückzuführen ist. Dies führt dazu, dass 1,8 Millionen Menschen keinen Zugang zu sauberem Wasser haben, darunter 610.000 Einwohner und Binnenvertriebene in al-Hasaka, da die Wasserstation ’Alouk nicht in Betrieb ist. Idlib, Aleppo und al-Hasaka sind weiters stark von unsicheren und unregulierten Wassertransporten per Lkw abhängig (vgl. LIB V13, S. 386).

Die Stromversorgung ist nach wie vor sehr ungleichmäßig: In städtischen Zentren gibt es nur zwei bis sechs Stunden Strom pro Tag, in einigen Gebieten kommt es zu längeren Stromausfällen, und ländliche Gemeinden können sich zunehmend nicht mehr auf teure private Generatoren verlassen (Etana 7.2025). Viele Gebiete werden nur zwei bis sechs Stunden pro Tag mit Strom versorgt, insbesondere in Dar’aa, Latakia und Damaskus, wo bis zu 75 % der Gemeinden betroffen sind. In anderen Gouvernements ist die Lage noch gravierender: Die Mehrheit der Gemeinden gibt an, weniger als zwei Stunden Strom pro Tag zu haben, darunter Deir ez-Zour (74 %), Hama (77 %), Homs (62 %) und Damaskus-Umland (69%). In den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour sowie in Teilen des Gouvernements Aleppo erhalten Haushalte mit Solarstromversorgung durchschnittlich 13,6 Stunden Strom pro Tag, verglichen mit 7,3 Stunden für Haushalte, die vom Stromnetz abhängig sind (vgl. LIB V13, S. 391).

Seit Jahren leiden die Gouvernements im Osten Syriens unter einer sich verschlechternden Infrastruktur und unzureichenden Grundversorgungsleistungen wie Wasser und Strom, was auf die anhaltenden Angriffe und die Vernachlässigung durch das ehemalige Assad-Regime, dann durch den Islamischen Staat (IS) und später durch die SDF zurückzuführen ist. Haushalte in Nordostsyrien haben etwa 5,5 Stunden Strom täglich. In Deir ez-Zour und al-Hasaka beziehen sie ihn überwiegend aus Generatoren und Solarpaneelen. Der verfügbare Strom wird zwischen den Kantonen unter der Verwaltung der DAANES aufgeteilt. In XXXX beispielsweise gab es keine so massiven Kriegszerstörungen wie in ’Ain al-’Arab/Kobane (vgl. LIB V13, S. 432 f).

Der landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär. Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 %. Demgegenüber berichtet die World Bank Group, dass die Frauen mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert sind, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil, unterstützt durch eine steigende Erwerbsbeteiligung (vgl. LIB V13, S. 405).

Eine der größten Herausforderungen für diejenigen, die nach Syrien zurückgekehrt sind, ist die Sicherung von Wohnraum aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg, der hohen Mietkosten und der Schwierigkeiten bei der Einreichung von Rechtsdokumenten, um ihre Eigentums- und Landrechte zu erhalten (vgl. LIB V13, S. 422).

Laut UNDP wurde etwa ein Drittel der Wohngebäude – das entspricht 1,3 Millionen – im Laufe des Konflikts zerstört oder schwer beschädigt. UNDP schätzte, dass die Hälfte der Infrastruktur Syriens zerstört oder funktionsunfähig gemacht wurde, darunter Brücken, Kraftwerke, Getreidemühlen, Lagerhäuser und Bäckereien (vgl. EUAA, Country Focus, Juli 2025, S. 71 f).

Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist Berichten zufolge in und um Aleppo, im ländlichen Damaskus, in Homs und Dar'a besonders schwierig, während im Nordwesten die Funktionsfähigkeit der Gesundheitseinrichtungen durch die Einstellung der von den USA finanzierten Aktivitäten beeinträchtigt wurde (vgl. EUAA, Country Guidance, Dezember 2025, Pkt. 5.2.2.).

Jahrzehntelange Unterinvestitionen und 14 Jahre Konflikt haben zu einem fast vollständigen Zusammenbruch des primären Gesundheitssystems in Syrien geführt. Die Gesundheitsinfrastruktur wurde weitgehend zerstört – darunter auch Krankenhäuser, die Ziel von Luftangriffen waren. Die Dienste werden durch sich verschlechternde Ausrüstung, unterfinanzierte Operationen und den Mangel an Fachpersonal zusätzlich belastet. Nur 57 % der Krankenhäuser und 37 % der primären Gesundheitszentren sind voll funktionsfähig. Das Ministerium hat einen abgestuften Aktionsplan für das Gesundheitswesen erstellt, der Ziele für drei, sechs, neun Monate, ein Jahr, zwei Jahre und vier Jahre enthält. Die Unterbrechung der Versorgung mit Medikamenten und medizinischer Ausrüstung ist nach wie vor kritisch. Es mangelt an wichtigen Medikamenten für chronische Krankheiten, nicht übertragbare Krankheiten (NCDs), übertragbare Krankheiten, psychische Gesundheit sowie Mutter-Kind-Versorgung. Die Verfügbarkeit wichtiger Medikamente kann je nach Ort und Art der benötigten Medikamente variieren. In neu befreiten Gebieten wie Damaskus und Aleppo sind die Krankenhäuser kaum funktionsfähig. Die Krankenhäuser sind veraltet, den primären Gesundheitszentren fehlen grundlegende Dienstleistungen, die Technologie ist veraltet, und es gibt keine Krankenversicherung, keine Finanzierung und keine Digitalisierung. In al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist nur eines von 16 öffentlichen Krankenhäusern voll funktionsfähig, da die Gesundheitseinrichtungen vollständig von humanitären Partnern abhängig sind, von denen viele aufgrund der jüngsten Verfügungen der USA nun vor der Schließung stehen (vgl. LIB V13, S. 439 ff).

Al-Hasaka verfügt über neun Krankenhäuser und 50 öffentliche Kliniken im gesamten Gouvernement. Die Autonome Verwaltung gibt an, kostenlose oder halbkostenlose Dienstleistungen zu wettbewerbsfähigen Preisen anzubieten. Aktivisten bestätigten jedoch, dass ihre Arbeit sich auf einfache Dienstleistungen wie Erste Hilfe beschränkt, und die meisten Medikamente nicht verfügbar sind (vgl. LIB V13, S. 454 ff).

Laut IOM ist die Lage in Damaskus und Quneitra insgesamt am günstigsten für die Rückkehr, am niedrigsten ist sie in ar-Raqqa und al-Hasaka (vgl. LIB V13, S. 459, s. auch S. 474). Nach der auf S. 460 abgebildeten Karte von IOM gehört XXXX zu jenen Gebieten, in die vermehrt Syrer aus dem Ausland zurückgekehrt sind.

Trotz dieser zweifellos schwierigen Lage ist aufgrund der persönlichen Umstände des BF dennoch davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion seine Grundbedürfnisse wird decken können und er nicht in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde. So konnte festgestellt werden, dass es sich bei dem BF um einen volljährigen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen, sunnitisch-arabischen Mann mit kurdischen Wurzeln mütterlicherseits handelt. Er verfügt über eine neunjährige Schulbildung und Berufserfahrung. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Syrien im Gouvernement Al-Hassaka verbracht. Seine Primärsprache ist die Landessprache Arabisch, die er in Wort und Schrift beherrscht. Der BF ist nach der syrischen Kultur sozialisiert und mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut.

Es ist insgesamt davon auszugehen, dass der BF, der bereits gearbeitet hat, seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Arbeit trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit und des niedrigen Erwerbseinkommens in Syrien wird bestreiten können.

Zudem leben seine Eltern, Geschwister, seine Ehefrau und sein Sohn in der Herkunftsregion, wenngleich zu letzteren beiden derzeit auch kein Kontakt besteht. Seine Eltern leben – wie bereits ausgeführt – zur Miete und der Vater des BF geht einer Berufstätigkeit nach; er arbeitet weiterhin als XXXX . Die wirtschaftliche Situation der Angehörigen ist sohin – wenn auch angespannt – als ausreichend gesichert anzusehen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion bei seinen Eltern wohnen kann und dass ihn diese wieder aufnehmen würden, zumal der BF dann in der Folge auch durch eigene Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen beitragen kann. Es besteht ein aufrechter Kontakt und es wurden keine besonderen Konflikte angeführt. Es ist somit nicht zu sehen, dass die Eltern des BF ihn nicht bei sich aufnehmen würden, mag die Wohnsituation auch beengt sein. Der BF kann im Falle seiner Rückkehr somit mit der Unterstützung seiner Angehörigen rechnen. Er lebte zudem lange in dem Gebiet, weswegen anzunehmen ist, dass er immer noch über ein gewisses soziales Netzwerk und Ortskenntnisse verfügt, mag er auch derzeit keinen aufrechten Kontakt zu ehemaligen Schulfreunden, Arbeitskollegen, Nachbarn etc. haben. Des Weiteren wird auf die Möglichkeit, für den Beginn Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, verwiesen.

Der BF bedarf derzeit keiner besonderen Behandlung und kann daher auch aus diesem Grund keine maßgebliche Gefährdung seines Lebens im Falle einer Rückkehr erkannt werden.

Die Länderberichte zeigen in einer Gesamtschau ein kritisches Bild der Grundversorgung in Syrien. Auf die Herkunftsregion des BF bezogen und dem Weg dorthin besteht jedoch keine solche Gefahrensituation, die einem offenen bewaffneten Konflikt gleichzuhalten wäre. Die Versorgungslage ist zwar sehr angespannt, aber für den BF nicht als existenz- bzw. lebensbedrohlich zu qualifizieren.

In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des BF, dass dieser – wenn auch mit allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten und möglicher Unterstützung durch familiäre und soziale Kontakte – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft in seiner Herkunftsregion wird befriedigen können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Zudem wäre dem BF, insbesondere aufgrund der Sicherheitslage, auch eine Rückkehr in die Stadt Damaskus im Gouvernement Damaskus möglich.

Zwar ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass sich der BF je in der Stadt Damaskus aufgehalten hat oder er über Ortskenntnisse verfügt. Die Stadt Damaskus ist – wie bereits ausgeführt – über die Grenze zur Türkei oder den Flughafen Damaskus gut bzw. relativ sicher erreichbar.

Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF in die Stadt Damaskus ausschließen würden, sind nicht hervorgekommen.

Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt über syrische Schulbildung und über Berufserfahrung als XXXX in Syrien und als XXXX . Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der BF in der Lage ist, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft zu befriedigen.

Der BF leidet an keiner Erkrankung, die aktuell einer medizinischen Behandlung in Syrien bedarf und es kann daher auch aus diesem Grund keine maßgebliche Gefährdung seines Lebens im Falle einer Rückkehr erkannt werden. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Syrien im Gouvernement Al-Hassaka verbracht. Seine Primärsprache ist die Landessprache Arabisch, die er in Wort und Schrift beherrscht. Der BF ist nach der syrischen Kultur sozialisiert und mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut.

Der (männliche) BF gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles ist davon auszugehen, dass der BF in der Lage ist, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft zu befriedigen. Für eine ausweglose Situation bzw. existenzielle Gefährdung des BF bestehen hingegen keine Hinweise. Es gibt keinen Anhaltspunkt, wieso er in der Stadt Damaskus nicht in der Lage sein sollte, seinen Unterhalt – etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten – zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. Darüber hinaus steht es dem BF grundsätzlich offen, finanzielle Hilfeleistungen und Reintegrationsunterstützung von Seiten des österreichischen Staates in Anspruch zu nehmen, welche seine Rückkehr und die unmittelbare Phase danach erleichtern.

Die festgestellten Umstände rechtfertigen aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Lichte einer Gesamtbetrachtung die Annahme, dass sich der BF in der Stadt Damaskus eine Existenz aufbauen und sichern kann.

2.5. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht ebenfalls kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten.

Die Länderinformationen der Staatendokumentation V13 (LIB V13) enthalten einen Aktualitätshinweis, wonach sich die Lage in Nordsyrien Anfang 2026 während der Bearbeitung geändert hat und diese Entwicklungen nur in den Kapiteln „Politische Lage“ und „Sicherheitslage“ verarbeitet wurden; andere Kapitel blieben unverändert.

Der Machtwechsel sowie dessen festgestellte Begleitumstände um den 08.12.2024 können als notorisch betrachtet werden. Seitdem veröffentlicht UNHCR auch regelmäßige „Regional Flash Updates“ zur Lage vor Ort und sind bereits hunderttausende Syrer zurückgekehrt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Aberkennung des Status des Asylberechtigten):

3.1.1. §§ 7 und 6 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten auszugsweise:

„Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.“

3.1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. VwGH 07.09.2023, Ra 2021/01/0171; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246):

  • Der Fremde muss erstens wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB verurteilt worden sein. Es muss sich objektiv und subjektiv um ein „besonders schweres Verbrechen“ handeln.

  • Vom Betroffenen muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit ausgehen. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist.

  • Es muss auch die Verhältnismäßigkeit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Betroffenen ausgehende Gefahr gegeben sein. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen.

3.1.2.1. Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 17 StGB:

Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL ist der Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszulegen.

Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen; dabei handelt es sich um eine demonstrative und keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (vgl. VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317; 15.04.2020, Ra 2020/19/0003, mwN).

Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen (vgl. EuGH 06.07.2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Bei der Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG genügt es nach der ständigen – und auch nach der Auslegung des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) aufrechterhaltenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. EuGH 06.07.2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006, mwN).

3.1.2.2. Tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit:

Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist – nach der Auslegung des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL durch den EuGH – zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0119).

Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0119).

Zunächst ist von besonderer Bedeutung, dass der Fremde wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, und diese Tat, wie eben dargestellt, sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht eine besondere Schwere aufweist. Die bereits dargestellten konkreten Umstände der Begehung dieser Straftat indizieren dabei das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit. Zu betonen ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit erfüllen kann, und es auch nicht hindert, dass der Fremde nur eine Verurteilung aufweist (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen (vgl. EuGH 06.07.2023, C-402/22 und C-8/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; siehe auch VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN).

Die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG durchzuführende Gefährdungsprognose erfolgt grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001, mwN).

Im Sinne des Art. 33 Z 2 GFK dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf eine Anwendung des hier in Rede stehenden Aberkennungsgrundes im Sinn des Art. 33 Z 2 GFK nicht erfolgen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie sind maßgebliche Umstände, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200, mwN).

3.1.2.3. Verhältnismäßigkeit der Aberkennung:

Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0119).

Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hingewiesen, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher ein hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377; VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159, mit Verweis auf EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).

3.1.3. Zum Vorliegen einer Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens im gegenständlichen Fall:

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.06.2025 zur Zl. XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, 12 2. und 3. Fall StGB und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die bereits verbüßte Vorhaft von 19.12.2024 bis 03.06.2025 wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet, der sichergestellte Bargeldbetrag in Höhe von 371 Euro wurde für verfallen erklärt. Darüber hinaus wurde ein mit 18.529,00 Euro bestimmter weiterer Betrag für verfallen erklärt und der BF zur Zahlung dieses verurteilt.

Als mildernd wurden das umfassende reumütige Geständnis, die Suchtgiftabhängigkeit sowie die Suchtgiftsicherstellung gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Gewinnabsicht, das mehrfache Überschreiten der Übermenge, eine einschlägige Vorstrafe, die teilweise öffentliche Tatbegehung und der lange Tatzeitraum gewertet. Schuldgravierend war zudem die Tatbegehung während offener Probezeit zu berücksichtigen.

Die konkrete Strafdrohung hinsichtlich des BF ergibt sich aus § 28a Abs. 4 SMG, sodass von einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen ist. Da damit eine mehr als dreijährige Freiheitsstrafe angedroht ist, handelt es sich um ein Verbrechen im Sinn des § 17 Abs. 1 StGB.

Das Verbrechen des (hier: qualifizierten) Suchtgifthandels stellt in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein typischerweise schweres Verbrechen dar und ist somit grundsätzlich vom Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ umfasst. Aufgrund der damit verbundenen Nachteile für die Allgemeinheit etwa durch ein gesteigertes Unsicherheitsgefühl der Restbevölkerung, Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Verkäufern oder erhebliche gesundheitliche Nachteile für Konsumierende besteht ein besonderes öffentliches Interesse der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität. Die der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat – Suchtgifthandel – weist objektiv (Verbrechen gegen Leib und Leben der Bevölkerung) eine außerordentliche Schwere auf, da der Handel von Suchtmittel und Suchtgiften zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung mit Einfluss auf die Unversehrtheit der Bevölkerung in der österreichischen Gesellschaft stark beeinträchtigen.

Der BF war bereits einschlägig vorbestraft und wurde bereits innerhalb der Probezeit erneut (vorsätzlich) straffällig. Darüber hinaus wiegt erschwerend, dass der BF unter anderem für schuldig befunden wurde eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Menge an Crystal Meth und an Kokain anderen Personen überlassen zu haben. Der in § 28a Abs. 4 (Z 3) SMG normierte Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren geht dabei weit über ein Vergehen hinaus, weil Verbrechen in § 17 Abs. 1 StGB als vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, definiert werden. Der BF war zwar teilweise Beitragstäter, ist aber auch in gewissen Maß organisiert und geplant vorgegangen; dies über einen längeren Zeitraum. Es liegt keine Tat vor, die als „Ausrutscher“ oder „unüberlegte Kurzschlusshandlung“ bezeichnet werden kann.

Darüber hinaus spricht die besonders verwerfliche Art der Tatbegehung (mehrfaches Überschreiten der Grenzmenge und das in Kauf genommene Risiko für die Allgemeinheit) auch für eine subjektiv besonders schwerwiegende Tat. Der BF handelte mit einer besonders großen Menge an Suchtgift und handelt es sich bei Kokain und Crystal Meth um sogenannte harte Drogen und stellt dies im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen gravierenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der BF beging die strafbaren Handlungen teilweise öffentlich und unter Umständen, die geeignet waren, durch unmittelbare Wahrnehmungen berechtigtes Ärgernis zu erregen. Durch den Verkauf der Suchtgifte riskierte der BF schwere Folgen für die Abnehmer der Ware wie lebenslange Abhängigkeiten oder den Tod durch Überdosierung oder verunreinigte Substanzen. Er nahm durch den Verkauf das Risiko in Kauf, anderen Personen lebenslanges Leid zuzufügen, was im Sinne der Rechtsordnung und der Gesundheit anderer zu vermeiden ist.

Der BF konsumierte zwar auch selbst Suchtgift; Hinweise auf das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen haben sich jedoch nicht ergeben. Der BF handelte bei sämtlichen Tathandlungen mit dem jeweils erforderlichen deliktsspezifischen Vorsatz. Er wusste, dass er entgegen der österreichischen Rechtsordnung Suchtgift erwarb, besaß, konsumierte und an andere überließ und wollte dies auch. Insgesamt stellt sich die vom BF begangene Straftat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend dar.

Das Bundesamt ging daher zutreffend von einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines objektiv und subjektiv besonders schweren Verbrechen aus.

3.1.4. Zum Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit im gegenständlichen Fall:

Zunächst ist von besonderer Bedeutung, dass der BF wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde und diese Tat, wie eben dargestellt, sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht eine besondere Schwere aufweist. Die bereits dargestellten konkreten Umstände der Begehung dieser Straftat indizieren dabei das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit.

Die aufgezeigte und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besonders verwerfliche Art der Begehung des besonders schweren Verbrechens lässt nicht auf ein positives Persönlichkeitsbild des BF schließen.

Auch wenn der BF, wie bereits ausgeführt, Schritte zur Rückfallprävention gesetzt hat, indiziert seine über einen längeren Zeitraum bestehende massive Suchtgiftdelinquenz eine besonders hohe Wiederholungsgefahr. Zu den Bemühungen des BF einer Arbeit nachzugehen und Deutsch zu lernen ist auszuführen, dass er auch im Zeitraum der Tatbegehungen einer Arbeit nachging und bereits an seinen Deutschkenntnissen arbeitete, sodass das Ausüben einer Arbeit und der Besuch eines Deutschkurses alleine noch keinen Lebenswandel begründen. Von einer nachhaltigen Änderung des Lebenswandels kann nicht ausgegangen werden. Der vergangene Zeitraum seit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF erscheint zudem als zu kurz, um von einem Wohlverhalten bzw. einer positiven Zukunftsprognose ausgehen zu können, zumal sich der BF nach wie vor in Haft befindet. Da sich der BF noch in Haft befindet, liegt insofern auch noch keine relevante Wohlverhaltensperiode vor.

Besonders schwerwiegend sind die im Aberkennungsverfahren erkennbare mangelnde Verantwortungsübernahme des BF und fehlende Einsicht in das Unrecht seiner Taten zu werten. Dass der BF seine Straftaten tatsächlich bereuen würde und auch deren Unrechtsgehalt erkannt hätte, war im gegenständlichen Aberkennungsverfahren nicht anzunehmen. Wenngleich der BF zu seinem Fehlverhalten an sich geständig war und er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht etwa angab, dass ihm seine Taten leidtun würden, war aus seinem Antwortverhalten in der Beschwerdeverhandlung eine ernsthafte Reue und Verantwortungsübernahme nicht erkennbar. Der BF zeigte sich in der Beschwerdeverhandlung wenig auskunftsbereit hinsichtlich seines Fehlverhaltens und erweckte eher den Eindruck, sein Handeln relativieren und durch äußere Umstände rechtfertigen zu wollen. Dieses Verhalten des BF in der Beschwerdeverhandlung zeugte nicht von einer ernsthaften Verantwortungsübernahme oder Reue.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag weiters derzeit nicht zu erkennen, dass die Beziehung des BF bereits eine derartige Stabilität erreicht hätte, dass ihr im Rahmen dieser Gefährdungsprognose maßgebliche Bedeutung zukäme. Es bestehen Kontakte, eine gefestigte Lebensgemeinschaft lag jedoch noch nicht vor. Die Aussagen der Zeugin ließen ebenso wenig erkennen, dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit den vom BF begangenen Straftaten und deren Ursachen stattgefunden hätte.

Aufgrund der von ihm begangenen Straftaten, der hohen Menge an gehandelten Drogen, der hohen kriminellen Energie, die er dabei an den Tag legte, aufgrund des seit der Verurteilung erst relativ kurzen vergangenen Zeitraums und des Fehlens einer relevanten Wohlverhaltensperiode sowie aufgrund der mangelnden echten Verantwortungsübernahme und Reue, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig auf ein Persönlichkeitsbild des BF zu schließen, welches die Annahme einer von ihm ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr rechtfertigt.

Es liegt daher beim BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit vor.

3.1.5. Zum Vorliegen der Verhältnismäßigkeit der Aberkennung im gegenständlichen Fall:

Schließlich ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom BF ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist.

Festzuhalten ist zunächst, dass illegaler Drogenhandel eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Bürger der Europäischen Union sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt. Bereits durch die Nennung des Drogenhandels als Beispiel besonders schwerer Kriminalität in Art. 83 AEUV wird deutlich, dass entsprechende Delikte unionsweit als schwere Straftaten angesehen und entsprechend strafgerichtlich verfolgt werden.

Im gegenständlichen Fall steht die Aberkennung in einem angemessenen Verhältnis zur Gefahr, die vom BF ausgeht. Wie bereits dargelegt, hat der BF ein besonders schweres Verbrechen begangen. Aufgrund der vom BF für die Allgemeinheit ausgehenden erheblichen Gefahr besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten.

Es wird hier auch nicht verkannt, dass mit einer Aberkennung und dem damit in Zusammenhang stehenden Verlust des Status des Asylberechtigen auch der Verlust verschiedener bedeutender Rechte einhergeht. Für das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch nicht erkennbar, dass im gegenständlichen Fall durch im Vergleich zur Aberkennung weniger beeinträchtigende Maßnahmen das Ziel des Schutzes der Allgemeinheit auf ausreichende Weise erreicht werden könnte, sodass gelindere Mittel hier nicht in Betracht kommen.

Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist daher im gegenständlichen Fall auch verhältnismäßig.

3.1.6. Es liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 gegenständlich vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.1.7. Im gegenständlichen Fall kommt auch wegen der Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eine Prüfung der Asylaberkennungsgründe nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 – der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist – in Betracht.

Denn wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 29.04.2024, Ro 2022/14/0003, ausführte, erfasst § 7 Abs. 1 AsylG 2005 nach seinem klaren Wortlaut in den Z 1 bis 3 unterschiedliche Fälle, die von Amts wegen zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu führen haben. Jede der darin genannten Konstellationen stellt einen Grund für die Aberkennung dar, ohne dass es auf die Erfüllung eines in einer anderen Ziffer enthaltenen Tatbestands ankäme (arg. „oder“ am Ende der Z 2). Dass für die Prüfung der in den Z 1 bis 3 des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 enthaltenen Gründe eine Rangfolge einzuhalten wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Gegenstand des Verfahrens vor dem BFA und sohin auch des Beschwerdeverfahrens ist die nach § 7 AsylG 2005 vom BFA zu entscheidende Angelegenheit, die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solche und umfasst damit sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe. Dementsprechend ist die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom BFA angenommene Aberkennungsgrund (nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005) tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe. Es ist dem Verwaltungsgericht daher nicht verwehrt, bei Verneinung einer der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 die anderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 zu prüfen (vgl. etwa VwGH 29.6.2020, Ro 2019/01/0014, Rn. 19).

Zum Vorliegen des Endigungsgrundes nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK iSd § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG

Nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK wird die Genfer Flüchtlingskonvention auf eine Person die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.

Grundsätzlich ist zu den Endigungsklauseln festzuhalten, dass diese restriktiv auszulegen sind und keine anderen Gründe analog zur Rechtfertigung der Zurücknahme des Flüchtlingsstatus herangezogen werden dürfen (vgl. das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, nicht-amtliche Übersetzung von UNHCR Österreich, Dezember 2003 Rz 116). Das UNHCR-Handbuch bezeichnet als „Umstände“ iSd Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK „grundlegende Veränderungen in dem Land, aufgrund derer man annehmen kann, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht“ (ibid, Rz 135), was die Frage aufwirft, ob lediglich objektive (auf den Herkunftsstaat bezogene) oder auch subjektive (auf das Individuum bezogene) Veränderung von dieser Endigungsklausel umfasst sind.

Auch gemäß UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3 („Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [‚Wegfall der Umstände‘-Klauseln]“, Feber 2003) gilt der Grundsatz, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsland grundlegend und dauerhaft geändert haben müssen, bevor die Beendigungsklausel angewendet werden kann (Rz 6). Eine individuelle (subjektbezogene) Prüfung ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn auch die Anwendung der Beendigungsklauseln auf Einzelfälle jedenfalls nicht zum Zweck einer erneuten Anhörung erfolgen darf (Rz 18).

Der Frage, ob auch mit dem Wegfall von wesentlichen subjektiven Umständen der Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK erfüllt sein kann, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits ausführlich in seinem Erkenntnis vom 29.06.2020, Ro 2019/01/0014, gewidmet: Unter Verweis insbesondere auf dessen Vorjudikatur, das UNHCR-Handbuch und die Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3 führte der Verwaltungsgerichtshof zunächst aus, dass der Wegfall jener Gründe, die dazu führten, dass eine Person zum Flüchtling wurde, entscheidend ist (Rz 29). Die wortidente Bestimmung des Art. 11 Abs. 1 lit e der Statusrichtlinie (2011/95/EU) ist ebenso auszulegen (Rz 31 f, mit Verweis auf EuGH 23.05.2019, C-720/17, Bilali). Aus der den Beendigungsklauseln des Art. 1 Abschnitt C GFK zugrundeliegenden Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist, ergibt sich somit, dass „[d]er Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, soweit er sich auf den Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK bezieht, […] somit auch dann erfüllt [ist], wenn sich (bloß) die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlichen in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände nachträglich derart erheblich und nicht nur vorübergehend verändern, sodass für den Asylberechtigten in seinem Heimatstaat keine Verfolgungsgefahr mehr besteht, obwohl sich die dortige Lage seit Zuerkennung des Asylstatus nicht (erheblich) verändert hat“ (Rz 38).

Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).

Was das Ausmaß der Veränderung anbelangt, wird ein durchaus hoher Maßstab angelegt. So müssen die Änderungen grundlegend sowie nicht nur vorübergehend sein (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).

Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, ereignete sich in Syrien Ende November/Anfang Dezember 2024 ein massiver politischer Umbruch, nachdem Oppositionsgruppen unter der Führung der HTS am 17.11.2024 die Großoffensive „Abschreckung der Aggression“ starteten. Die Offensive führte am 08.12.2024 zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und nach Jahrzehnten endgültig zur Beendigung des Assad-Regimes. Der Anführer der (ehemaligen) HTS, Ahmed ash-Shara’, wurde am 29.01.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt. Am 29.03.2025 wurde die neue syrische Regierung ernannt, die etwa zur Hälfte aus Personen mit Verbindungen zur HTS sowie aus mehreren engen Vertrauten ash-Shara's besteht. Zuletzt wurde auch eine Einigung erzielt über eine Waffenruhe sowie über die schrittweise Integration der kurdischen Kräfte und Verwaltungsstrukturen in staatliche Institutionen, welche derzeit schrittweise umgesetzt wird. Es gelang ash-Shara’ seit seiner Machtergreifung breite internationale Anerkennung und Zustimmung zu erlangen und bat die Regierung etwa um internationale Hilfe bei der Räumung von Kampfmittelrückständen.

Die Verhältnisse im Herkunftsland haben sich dadurch – beginnend mit 08.12.2024 und insbesondere im Vergleich zur Lage in Syrien zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 28.12.2021, zugestellt am 20.01.2022 – grundlegend und dauerhaft massiv geändert.

Hinzu tritt, dass hier gerade jene Umstände weggefallen sind, die dazu geführt hatten, dass der BF als Flüchtling anerkannt wurde. Nach seinen Angaben im Erstverfahren floh er vor der Einziehung zum Reservemilitärdienst bzw. vor einer Zwangsrekrutierung durch die SDF. Asyl wurde ihm aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit diesem Vorbringen gewährt. Nach Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht und der Einigung über die Integration der SDF-Strukturen in die staatlichen Strukturen ist internationaler Schutz nunmehr weder erforderlich noch gerechtfertigt. Vor dem Hintergrund dieser maßgeblichen Änderungen sind keine relevanten asylrechtlichen Aspekte der ursprünglichen Fluchtgeschichte bzw. Fluchtgründe mehr ersichtlich.

Eine weitere Voraussetzung für die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft einer Person nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK ist die Wiederherstellung des Schutzes des Herkunftsstaates. Den diesbezüglichen UNHCR-Leitlinien sind neben der „grundlegenden Änderungen“ und der „Dauerhaftigkeit der Änderungen“ als dritte Voraussetzung die „Wiederherstellung des Schutzes“ zu entnehmen. Demnach ist die entscheidende Frage, ob der Flüchtling tatsächlich den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch nehmen kann. Ein solcher Schutz muss daher wirksam und verfügbar sein. Eine rein physische Sicherheit für Leib und Leben ist nicht ausreichend. Erforderlich ist das Vorhandensein einer funktionierenden Regierung und grundlegender Verwaltungsstrukturen, wie sie z.B. in einem funktionierenden Rechtsstaat vorliegen, sowie das Vorhandensein einer angemessenen Infrastruktur, innerhalb derer die Einwohner ihre Rechte ausüben können, einschließlich ihres Rechtes auf eine Existenzgrundlage.

Hierfür ist die allgemeine Menschenrechtssituation in dem Land ein wichtiges Indiz. Den folgenden Kriterien kommt bei der Beurteilung eine besondere Bedeutung zu: Stand der demokratischen Entwicklung im Land einschließlich der Durchführung freier und gerechter Wahlen, Beitritt zu Menschenrechtsabkommen und Zulassung unabhängiger nationaler oder internationaler Organisationen zur freien Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechte. Eine vorbildliche Beachtung von Menschenrechten ist nicht erforderlich. Allerdings müssen bedeutende Verbesserungen vorliegen. Minimale Voraussetzungen sind dafür die Beachtung des Rechts auf Leben und Freiheit sowie das Verbot der Folter, merkliche Fortschritte beim Aufbau einer unabhängigen Justiz, faire Gerichtsverfahren und Zugang zu den Gerichten sowie unter anderem der Schutz der fundamentalen Grundrechte der Meinungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit. Wichtige und speziellere Indizien sind Amnestien, die Aufhebung freiheitsberaubender Gesetze und der Abbau ehemaliger Geheimdienste.

Zur funktionierenden Regierung und Verwaltungsstrukturen ist darauf zu verweisen, dass (nach den Feststellungen zur politischen Lage nach dem Sturz des Assad-Regimes) nach anfänglichem rechtlichem Vakuum innerhalb von 100 Tagen über 20 Ministerien und hunderte Dienststellen wieder funktionsfähig waren, die öffentliche Ordnung in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten geblieben ist und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit weiter funktionierten, wenn auch ungleichmäßig. Die Übergangsregierung wurde eingerichtet, politische Prozesse angestoßen und Grundversorgung in den Bereichen Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung leicht verbessert. Teilweise wurden Schritte als intransparent und undemokratisch kritisiert sowie dass der Übergang stark zentralisiert sei. Es bestehe weiterhin Bedarf an Gesetzen und Institutionen. Dennoch bestehen aber vor dem Hintergrund der Länderberichtslage wieder zentrale staatliche Verwaltungsstrukturen; Ministerien und Dienststellen sind funktionsfähig, grundlegende öffentliche Ordnung und wesentliche Dienstleistungen sind jedenfalls in städtischen Zentren wiederhergestellt bzw. verbessert.

Insbesondere die Machtübernahme im Nordosten Syriens und die laufende militärische Eingliederung der SDF in die militärischen Strukturen der neuen syrischen Regierung unterstreichen eine funktionierende militärische Kapazität. Eine deutliche Verbesserung ist ebenso hinsichtlich der Aufhebung des verpflichtenden Wehrdienstes und der Unterlassung von Zwangsrekrutierungen eingetreten. Wie auch von den UNHCR-Richtlinien als beispielhaftes Element angeführt, sprechen auch die sofortige Erlassung von Generalamnestien für syrische Armeesoldaten, die gleichzeitige Entstehung von Versöhnungszentren, die Einleitung eines Siedlungsprozesses, der die Wiedereingliederung zahlreicher ehemaliger Regierungs- und Militärangehöriger, darunter hochrangiger Beamter, erleichterte, die justizielle Verfolgung von Verbrechen, die vom bzw. unter dem Assad-Regime begangen worden sind und die Zusammensetzung der Regierung für den Aufbau einer unabhängigen Justiz.

Es gibt nunmehr formale Garantien für öffentliche Kritik und Meinungsäußerung. Wenn diesbezügliche Rechte etwa bei Verstößen gegen nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung eingeschränkt werden können, so garantiert die Verfassungserklärung vom März 2025 grundsätzlich Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Den Länderberichten ist weiters zu entnehmen, dass die Verfassungserklärung auch tatsächlich innerhalb Syriens viele Diskussionen ausgelöst habe. Insbesondere sind jene Passagen umstritten, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen. Das ist ein konkreter Hinweis darauf, dass Kritik an den neuen Machthabern bzw. an deren Verfassungsordnung tatsächlich öffentlich artikuliert wird. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass im Vergleich zum Assad-Regime jedenfalls deutliche Ansätze einer Öffnung des öffentlichen Diskurses bestehen: Die Verfassungserklärung garantiert eben Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit; zudem werden in Syrien Kritik an der Machtkonzentration des Präsidenten, an mangelnder Transparenz, an unzureichender Repräsentation sowie an der wirtschaftlichen Entwicklung unter der Übergangsregierung öffentlich artikuliert. Aus der Länderberichtslage ergibt sich nunmehr durchaus ein gewisser Raum für freie Meinungsäußerung (s. etwa S. 213 f).

Weiters sei etwa erwähnt, dass der syrische Präsident die Kurden am 16.01.2026 offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger anerkannte; ihnen wurde das Recht auf Gebrauch ihrer Sprache zugestanden, der Nawroz soll künftig als Nationalfeiertag anerkannt werden und staatenlosen Kurden soll die Staatsangehörigkeit gewährt werden.

Darüber hinaus wird auch darauf verwiesen, dass UNHCR nach seinen „Flash Updates“ in Syrien aktiv ist und dort umfangreiche Unterstützungsmaßnahmen für Binnenvertriebene, Rückkehrer und aufnehmende Gemeinden betreibt. Weiters sind nach UNHCR bereits über 1 Million syrische Staatsangehörige nach dem Fall des Assad-Regimes aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt. Es handelt sich hierbei wohl um eine der größten und schnellsten Rückkehrbewegungen der jüngeren Geschichte.

Insgesamt ist daher eine Wiederherstellung des Schutzes des Herkunftsstaates iSd Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK festzustellen und kann es der BF auch nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, insbesondere, weil die ursprüngliche Verfolgungsgefahr nicht von der derzeitigen syrischen Regierung ausging und ihm von dieser – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde und nachfolgend noch auszuführen ist – auch keine Verfolgung bzw. Zwangsrekrutierung droht.

Wie sich weiters aus den obigen Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung – auf welche verwiesen wird – ergibt, ist es dem BF nicht gelungen, eine aktuelle, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, bezogen auf seinen Herkunftsstaat, insbesondere auch auf seine Herkunftsregion oder den Weg dorthin, glaubhaft zu machen bzw. darzutun.

Es stehen nunmehr weite Teile Syriens – einschließlich der Herkunftsregion des BF – unter ausreichender Kontrolle der neuen syrischen Regierung, wenn auch die Integration der kurdischen Kräfte derzeit noch umgesetzt wird. Wie der Länderberichtslage zu entnehmen ist, fehlt es der SDF an eigener militärischer Stärke und internationaler Unterstützung, sich dieser entgegenzusetzen. Das ehemalige syrische Assad-Regime verfügt in Syrien über keine Gebietshoheit mehr und es bestehen nur noch zersplitterte Gruppierungen von Regimeüberbleibseln. Die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes und die Syrische Arabische Armee wurden aufgelöst. Es besteht daher keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit mehr, dass dem BF von Seiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes eine Einziehung zum Reservedienst in die (nunmehr aufgelöste) Syrische Arabische Armee oder dass ihm eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung aus anderen Gründen droht.

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung weiters dargelegt wurde, droht dem BF auch keine Einziehung zu einem Militärdienst der neuen syrischen Regierung, zumal die neue Regierung auf Freiwillige setzt. Auch eine dem BF drohende Zwangsrekrutierung durch andere Gruppierungen ist – wie beweiswürdigend dargelegt wurde – nicht (mehr) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

Darüber hinaus droht dem BF auch sonst aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität von Seiten der neuen syrischen Regierung oder einer sonstigen bewaffneten Gruppierung; der BF vermochte eine derartige Verfolgung und eine damit verbundene unterstellte politische Gesinnung im Sinne einer oppositionellen Gesinnung gegen die neue syrische Regierung oder eine andere Gruppierung nicht glaubhaft und plausibel darzutun.

Den getroffenen Länderfeststellungen und der sonstigen Länderberichtslage ist auch nicht zu entnehmen, dass Rückkehrer aktuell aufgrund der Ausreise, dem Aufenthalt oder auch einer Asylantragstellung im Ausland verfolgt werden würden. Vielmehr deutet dies darauf hin, gerade nicht Unterstützer des gestürzten Assad-Regimes gewesen zu sein.

Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat und konkret in der Heimatregion oder auf dem Weg dorthin maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.

Wie bereits ausgeführt, ist es dem BF möglich, in seine Heimatregion zu gelangen, ohne beim Grenzübertritt oder auf dem Weg dorthin asylrelevant verfolgt zu werden.

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem BF hinsichtlich des Vorbringens eines Problems mit einem Cousin bzw. Schwager keine Glaubwürdigkeit zu. Dem BF ist es insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem BF aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

Der BF, ein Angehöriger der arabischen Volksgruppe mit angeführten kurdischen Wurzeln mütterlicherseits und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, der Syrien im Jahr 2021 verlassen hat, konnte weiters nicht glaubhaft machen, dass er, abgesehen von der Ableistung des damals verpflichtenden Wehrdienstes von 2016 bis 2019 in den Streitkräften des ehemaligen Assad-Regimes, sonst in irgendeiner Form für das ehemalige Assad-Regime tätig war. Er hat sich nicht politisch exponiert und war auch nicht an Kampfhandlungen beteiligt. Er stammt auch nicht aus einem der Kerngebiete des ehemaligen Assad-Regimes. Der BF gehört auch nicht den Alawiten, Schiiten oder Christen an, die nach den Länderfeststellungen vermehrten Angriffen ausgesetzt sein können; dies insbesondere dann, wenn sie mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung standen oder in Verbindung gebracht werden. Eine besondere Exposition des BF, als oppositionell oder nunmehr regierungsfeindlich wahrgenommen zu werden, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Außerdem nimmt der BF auch keine maßgebliche oppositionelle Haltung gegenüber der neuen syrischen Regierung bzw. der (ehemaligen) HTS gegenüber ein.

Der UNHCR vertrat bis zum Umsturz in Syrien in seinen Richtlinien aus 2021 die Auffassung, dass Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst oder dem Reservewehrdienst aus Gewissensgründen entzogen haben („Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen“), wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion (ähnlich auch EUAA zum Risikoprofil „Persons who evaded or deserted military service“, Country Guidance Syria 2024, Abschnitt 4.2).

Nunmehr wurden diese Richtlinien aus 2021 durch die neue Position des UNHCR aus Dezember 2024 ersetzt. Nach dieser besteht die Gefahr der Verfolgung durch die frühere Regierung nicht mehr. Andere Risiken können aber fortbestehen oder sich verschärfen. In Anbetracht der sich rasch verändernden Dynamik und Lage in Syrien ist UNHCR nach dieser Position nicht in der Lage, Asylentscheidern detaillierte Hinweise auf den internationalen Schutzbedarf von Syrern zu geben. Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen. Die Aussetzung der Ausstellung negativer Entscheidungen sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich die Lage in Syrien stabilisiert hat und verlässliche Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtssituation zur Verfügung stehen, um die Notwendigkeit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einzelne Antragsteller umfassend beurteilen zu können. Seitdem gibt UNHCR regelmäßige „Regional Flash Update[s] #[…]“ heraus. Insgesamt sind seit dem Umsturz Anfang Dezember 2024 nach Einschätzung seitens UNHCR hunderttausende Menschen nach Syrien zurückgekehrt (vgl. der Vollständigkeit halber: #69 ca. 1.546.317). Soweit zu sehen, ist diese Position des UNHCR aus Dezember 2024 unverändert aufrecht.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass UNHCR die undifferenzierte Aussetzung aller negativen Entscheidungen im Hinblick auf internationale Schutzanträge empfiehlt. UNHCR fordert weiters den uneingeschränkten Zugang zu Verfahren und die Abstandnahme von der Beendigung des Flüchtlingsstatus. Unklar ist, ob sich die Indizwirkung der UNHCR-Richtlinien bzw. Positionen über inhaltliche Positionen hinaus auch auf eine derartige „Aussetzung“ von Verfahren bzw. des Fehlens von Entscheidungsgrundlagen erstreckt (vgl. zB VwGH 24.10.2024, Ra 2024/19/0315).

Seit dem Erscheinen der UNHCR Position im Dezember 2024 sind jedoch bereits zahlreiche Informationen zur derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien erschienen (vgl. insb. Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 12 vom Mai 2025 und 13 vom Februar 2026 sowie die zahlreichen UNHCR-Flash Updates), sodass eine aktuelle Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde unter Einbeziehung der Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlungen entgegen der Position des UNHCR aus Dezember 2024 sowie dem Verweis seitens EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, in diesem konkreten Einzelfall möglich ist.

Vor dem Hintergrund der seit Dezember 2024 geänderten Situation in Syrien ist nochmals auszuführen, dass diejenigen Umstände, die im Zusammenhang mit der früheren syrischen Regierung des Assad-Regimes standen und in einer Vielzahl von Fällen männlicher syrischer Antragsteller zur Begründung von Asylanträgen geführt haben, nämlich die behauptete Furcht vor Verfolgung durch das damalige Regime als Folge der Militärdienstverweigerung oder Desertation aufgrund einer tatsächlichen oder bloß unterstellten oppositionellen Einstellung dem Assad-Regime gegenüber, weggefallen sind. Dies deckt sich auch mit der Position des UNHCR. Eine Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime etwa im Zusammenhang mit einer damals illegalen Ausreise, der Asylantragstellung in Österreich oder einer Reservedienstverweigerung ist nicht mehr anzunehmen.

Der BF war weder politisch tätig, noch besitzt er besondere politische Überzeugungen oder Beziehungen. Eine Verfolgung durch das Assad-Regime ist eben nicht mehr anzunehmen. Soweit nach UNHCR andere Risiken fortbestehen oder sich verschärfen können, liegen solche im gegenständlichen Falle nicht vor.

Die nunmehr veröffentlichte EUAA, Country Guidance: Syria vom Dezember 2025 zeichnet betreffend die Akteure kein abweichendes Bild. Bezüglich der Profile betreffend den Militärdienst sowie betreffend die bloße Tatsache, dass jemand Araber sunnitischen Glaubens ist, geht EUAA davon aus, dass diese Profile wahrscheinlich nicht für den Flüchtlingsstatus in Frage kommen (S. 12 f). Bezüglich des Militärdienstes wird festgehalten, dass keine Verfolgungshandlungen gegen Personen bekannt sind, welche dem Wehrdienst unter dem Assad-Regime nicht nachgekommen sind und dass die aktuelle Regierung die Wehrpflicht grundsätzlich abgeschafft hat (Punkt 4.3., S. 33 f). Es wird ausgeführt, dass keine Informationen über Verfolgungshandlungen alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zur ethno-religiösen Gruppe der sunnitischen Araber vorliegen (Punkt 4.9.1., S. 40 f). Hinsichtlich seiner kurdischen Wurzeln mütterlicherseits ist auszuführen, dass die SNA/FSA in der Heimatregion des BF keine maßgebliche Kontrolle hat und der BF bei einer Rückkehr die entsprechenden SNA/FSA-Gebiete umgehen kann.

Derzeit bekennt sich die neue Regierung nach außen hin dazu, sämtliche religiöse und ethnische Gruppen zu respektieren und zu schützen. Es ist auch nicht zu sehen, dass sie den BF verfolgen würde, weil er sich in Europa aufgehalten und dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Eine systematische Verfolgung von Rückkehrern durch die neue Regierung ist ebenfalls nicht zu sehen. Die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht; eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt gegenständlich – ausreichend prognostisch beurteilbar – nicht vor (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).

Insgesamt verfolgt weder die neue Regierung noch eine andere Gruppierung den BF; dies weder aufgrund individueller noch genereller Merkmale.

Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht, anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem BF aus den von ihm ins Treffen geführten oder aus sonstigen Gründen im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht.

Insgesamt haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.

Die Fluchtgründe des BF weisen – spätestens seit der grundlegenden und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsland seit Dezember 2024 – keinen maßgeblich asylrechtlich relevanten Aspekt mehr auf. Es ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass zwischenzeitlich eine andere Gefahr im Sinne der GFK entstanden ist.

Dem BF ist daher der ihm mit Bescheid des BFA vom 28.12.2021 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG abzuerkennen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten):

3.2.1. § 8 AsylG 2005 lautet auszugsweise samt Überschrift:

„Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

[…]“

Das Gesetz legt in Bezug auf bestimmte Gründe, die zur Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen können, ausdrücklich eine Prüfreihenfolge fest. Eine nach § 8 Abs. 1 (oder Abs. 3 oder Abs. 6) AsylG 2005 ausgesprochene Versagung zieht nach dem Gesagten nicht dieselben Rechtsfolgen nach sich wie eine solche, die nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 erfolgt (vgl. zur ähnlich gelagerten Prüfreihenfolge im Fall der auf § 9 AsylG 2005 gestützten Aberkennung von früher gewährtem subsidiären Schutz VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005; in Bezug auf die Prüfreihenfolge bei der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 8 AsylG 2005 dem folgend – mit dem Hinweis auf die Übertragbarkeit der in Ro 2019/18/0005 angestellten Erwägungen – VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).

Vor dem Hintergrund der einzuhaltenden Prüfreihenfolge und der unterschiedlichen Rechtswirkungen, die davon abhängen, ob einem Fremden die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einerseits aus in § 8 Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 6 AsylG 2005 oder andererseits aus in § 8 Abs. 3a AsylG 2005 genannten Gründen verweigert wird, ist daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu klären, ob vorrangig eine auf § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (dem Fremden wurde der Status des Asylberechtigten aberkannt) gestützte (Nicht)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erfolgen hat (vgl. VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0310).

Zu prüfen ist somit, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr („real risk“) im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).

Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz – entsprechend dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG – (insbesondere) auf den Maßstab des Art. 3 EMRK abgestellt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn – wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist – der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können (vgl. näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 EMRK weiterhin anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (vgl. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).

Zur Sicherheitslage:

Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der Länderberichte zu konstatieren, dass die Sicherheitslage in Syrien derzeit angespannt, volatil und unübersichtlich ist. Dennoch ist – insbesondere im Herkunftsgebiet des BF – keine solche Gefahrenlage erkennbar, die über die bloße Möglichkeit einer Gefährdung hinausgeht. Mangels Vorliegens individueller besonderer Gefährdungsmomente ist die herrschende Sicherheitslage für sich genommen noch nicht willkürlicher Gewalt in einer Kriegssituation gleichzuhalten.

Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, kommt es nach den Länderfeststellungen in Syrien zwar nach wie vor zu Kampfhandlungen und ist die Sicherheitslage fragil. Darüber hinaus wird auch die Bedrohung durch Minen bzw. nicht explodierte Kampfmittel nicht verkannt. Die Gefährdung erreicht aber nicht ein solches Ausmaß im Sinne der zitierten Judikatur bzw. ist nicht als derart extrem zu beurteilen, dass der BF nur aufgrund seiner bloßen Anwesenheit im Gouvernement Al-Hassaka, in XXXX und dessen Umland oder auf dem Weg dorthin einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen wie psychischen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.

In Syrien kam es nach dem Sturz zu zahlreichen Racheakten und willkürlichen Tötungen, doch hat die Gesamtintensität der Kampfhandlungen in vielen Regionen nachgelassen.

Besondere gefahrenerhöhende Umstände liegen bei dem aus dem Gouvernement Al-Hassaka stammenden BF nicht vor. Die im Zeitraum Jänner bis Anfang Februar im Gouvernement Al-Hassaka ausgetragenen Konflikte zwischen der SDF und der neuen Regierung haben sich nach der Vereinbarung vom 30.01.2026 beruhigt und befinden sich die SDF-Strukturen in einem Prozess der Integration. Nach den aktuellen Quellen ist jedoch weiterhin von einer volatilen Umsetzungssituation auszugehen; eine Rückkehr zu punktuellen Sicherheitsvorfällen kann nicht ausgeschlossen werden. Diese allgemeine Unsicherheit erreicht im Herkunftsgebiet des BF nach den herangezogenen Länderinformationen jedoch nicht jenes Ausmaß, bei dem bereits die bloße Anwesenheit einer Zivilperson eine ernsthafte individuelle Bedrohung begründen würde.

Es liegen nunmehr keine Berichte über derartig intensive Kampfhandlungen oder großflächige Gewaltakte vor, die den Schluss einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF als arabisch-sunnitische Zivilperson mit kurdischer Abstammung mütterlicherseits ohne weitere besondere individuelle Risikofaktoren, aber mit Familienschluss in der Herkunftsregion, zulassen würden und ist auch nicht zu sehen, dass zu solchen in absehbarer Zukunft wieder kommen wird. Der BF ist im Wesentlichen gesund, verfügt über Schulbildung und Arbeitserfahrung, ist im erwerbsfähigen Alter, verfügt über Ortskenntnisse und kann sich relevante Informationen beschaffen. Ferner wird auch allgemein auf die hohe Anzahl an Rückkehrern nach Syrien verwiesen.

Zur Erreichbarkeit:

Wie bereits ausgeführt, ist es dem BF etwa möglich, über die Grenze zur Türkei und in der Folge über den Landweg in seine Herkunftsregion zu gelangen.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass der BF seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit erreichen kann. Dies zumal ihn hierbei auch seine Familie vor Ort etwa durch Kontakte und Informationen unterstützen könnten.

Der BF ist zudem – wie dargelegt – weder aufgrund einer politischen noch religiösen Haltung besonders exponiert und haben sich auch sonst keine besonderen gefahrenerhöhenden Umstände in seiner Person ergeben.

Zur Versorgungslage:

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien nach wie vor als desolat darstellt und die Versorgungslage äußerst angespannt ist. Die Zerstörungen an der Infrastruktur einschließlich der Wohnverhältnisse stellen allgegenwärtige Herausforderungen dar. Im Falle des BF ist jedoch – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt – aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken und in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

In Anbetracht der individuellen Lebensumstände des BF vor seiner Ausreise sowie den Gegebenheiten, unter denen seine Angehörigen seither leben, kann nicht geschlossen werden, dass er in Syrien keine Lebensgrundlage vorfinden würde. Die Grundbedürfnisse des Alltags können insbesondere durch den angemieteten Wohnraum der Familie abgedeckt werden.

Dafür, dass dem BF eine erneute Aufenthaltnahme bei seiner Herkunftsfamilie nicht möglich wäre und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren keine substantiierten Anhaltspunkte ergeben. Trotz der schwierigen Arbeitsplatzsituation kann vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Judikatur kein Umstand erblickt werden, der eine existenziell gefährdende Lage für den BF zur Folge hätte. Es ist ihm als jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann mit Berufserfahrung und Kontakten in der Herkunftsregion möglich, sich sein Auskommen durch Arbeit zu erwirtschaften.

Der BF leidet des Weiteren unter keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerks hat der BF im Bedarfsfall überdies Unterstützung bei der Beschaffung lebensnotwendiger Alltagsgüter.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass es dem Antragsteller obliegt, Gründe für ein entsprechendes Risiko nachzuweisen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).

In Gesamtschau der obigen Erwägungen ist keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention anzunehmen. Auch die reale Gefahr einer für ihn als Zivilperson bestehenden ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist nicht anzunehmen.

Die Beschwerde bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist damit abzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.

Hinzu kommt, dass der BF gemäß § 11 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf eine andere Region des Landes – nämlich die Stadt Damaskus – aufgrund der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände verwiesen werden kann (vgl. VfGH 11.10.2012, U677/12).

Im konkreten Fall ist der BF – vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur sowie unter Berücksichtigung des vorliegenden Länderberichtsmaterials in Zusammenschau mit den vom BF glaubhaft dargelegten und festgestellten persönlichen Umständen – aus nachfolgenden Gründen in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Syriens, konkret in die Stadt Damaskus, zu verweisen.

In Damaskus, das nach wie vor das stabilste Gebiet ist, ist die Lage weitgehend sicher, wobei sich Anzeichen für eine Verbesserung in Form von weniger Festnahmen an Kontrollpunkten und einem allgemeinen Rückgang der Sicherheitsvorfälle zeigen (s. LIB Version 13, S. 49 f). Auch EUAA sieht im Gouvernement Damaskus die stabilste Region Syriens. Die starke Präsenz der Sicherheitskräfte hat zu einem allgemein sicheren Umfeld beigetragen, mit einem Rückgang der Festnahmen an Kontrollpunkten und einem spürbaren Rückgang der Sicherheitsvorfälle insgesamt. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten Zwischenfällen (s. EUAA, Country Guidance, S. 88). Dazu gehören Entführungen, bewaffnete Angriffe und gezielte Gewalt. Israelische Streitkräfte führten im Berichtszeitraum auch Luftangriffe auf Ziele in der Stadt Damaskus durch, die zivile Opfer forderten (s. EUAA, Country Guidance, S. 89).

Hinsichtlich der in der Stadt Damaskus bestehenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Berichtsmaterials auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes auszuführen:

Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts keineswegs verkannt, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wasser, Wohnraum und Gesundheitsversorgung auch hier häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist und dass Personen, die sich ohne jegliche familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte, Fachausbildung oder finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten durch Dritte in der Stadt Damaskus ansiedeln, mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sein werden.

Es ist im Falle des BF insbesondere auf Grund seines Alters, seiner Sprachkenntnisse, seiner Schulbildung, seiner Berufserfahrung, der Vertrautheit mit kulturellen Gewohnheiten sowie nach dem von ihm gewonnenen persönlichen Eindruck auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass er einerseits auf Bedrohungslagen bzw. Gefahrensituationen reagieren kann, sich auch sicherheitsrelevante Informationen beschaffen kann und es ihm andererseits auch unter Beachtung der in den Länderberichten dargestellten Situation ausreichend schnell möglich sein wird, Arbeit und Unterkunft zu finden.

In Hinblick auf die bereits dargelegten aktuellen persönlichen Umstände des BF führt die Prüfung der maßgeblichen Kriterien nunmehr im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der BF über keine besonderen individuellen Gefährdungsfaktoren verfügt und ausreichend schnell in der Lage sein wird, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in der Stadt Damaskus Fuß zu fassen und dort ein relativ normales Leben ohne unangemessene Härten zu führen (vgl. dazu VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).

Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann im erwerbsfähigen Alter mit in Syrien erworbener Schulbildung und Berufserfahrung, bei dem die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben auch weiterhin vorausgesetzt werden kann.

Der BF könnte sich bei einer Rückkehr nach Syrien seine Existenz mit Arbeit in der Stadt Damaskus sichern, wobei ihm vor allem seine bisher erlangte Schulbildung und Berufserfahrung wie auch seine Sprachkenntnisse zu Gute kommen würden. Er ist aktuell zwar verheiratet und hat einen Sohn, diese leben in Syrien jedoch bei der Familie der Ehefrau. Es besteht seit nunmehr etwa eineinhalb Jahren kein Kontakt zu diesen, weshalb er bei einer Rückkehr nicht sofort für weitere Personen alleine aufkommen müsste.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und so zumindest kurzfristig das Auslangen finden zu können. Auch aus diesem Grund ist nicht zu befürchten, dass der BF bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte.

Insgesamt erscheint es möglich und zumutbar, dass der BF bei einer Neuansiedlung Fuß fasst. Eine schwierige Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Syrien – insbesondere, wie hier, auch hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative in die Stadt Damaskus – bedeutet für sich genommen keine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK (vgl. VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; 18.10.2017, Ra 2017/19/0157, mwN). Der Umstand, dass ein Rückkehrer nicht über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in der Stadt Damaskus verfügt, ist im vorliegenden Fall für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht ausreichend (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der BF über keine besonderen individuellen Gefährdungsfaktoren verfügt und in der Lage sein wird, in der Stadt Damaskus Fuß zu fassen und dort ein relativ normales Leben ohne unangemessene Härten zu führen (vgl. dazu VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).

Im Ergebnis wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung des von ihm in das Verfahren eingeführten Länderberichtsmaterials, der Ausführungen und der festgestellten persönlichen Situation des BF nicht verkannt, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien und einer Ansiedlung in der Stadt Damaskus zu Beginn in eine wirtschaftlich schwierige Situation geraten könnte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er in der Stadt Damaskus nicht real Gefahr liefe, eine Verletzung seiner durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden und ihm eine Ansiedlung dort auch zumutbar wäre.

3.3. Zu Spruchpunkt III. (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz):

Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde. Der BF hat das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG auch nicht behauptet.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. (Rückkehrentscheidung):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ist, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0218).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Nicht nur durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) sind als Familienleben nach Art. 8 EMRK geschützt, sondern auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097 und 08.09.2010, 2008/01/0551, mwN). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (vgl. VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96).

Mit einer Rückkehrentscheidung wird nicht entscheidungserheblich in das Familienleben des BF eingegriffen. Der BF hat in Österreich keine nahen Familienangehörigen. Er hat zwar zwei Cousins in Österreich und besteht auch derzeit Kontakt zu einem davon, doch kamen keine besonderen Abhängigkeiten o.Ä. hervor. Weiters hat der BF in Österreich eine Freundin, jedoch hat er mit dieser weder zusammengelebt, noch besteht ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Darüber hinaus lernte der BF seine Freundin erst etwa vier Monate vor seiner Inhaftierung kennen und befindet sich der BF seither in Haft. Gleiches gilt für die Tochter der Freundin des BF. Wenn es auch zu persönlichen Besuchen und Videotelefonaten kam bzw. kommt, ist insgesamt dennoch nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in sein Privatleben eingreifen.

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Der BF stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.07.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 28.12.2021, zugestellt am 20.01.2022, wurde ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung war sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig. Der BF hat aber die Zeit seines rechtmäßigen Aufenthaltes nicht für eine maßgebliche Integration in die österreichische Gesellschaft genützt, sondern wurde wiederholt straffällig.

Der BF verfügt über Deutschkenntnisse und ging in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach, hat sich jedoch nicht besonders in Vereinen oder anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen engagiert. In Haft besuchte er eine Drogentherapie und besucht Aus- bzw. Fortbildungen.

Der BF verfügt – wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist – über eine Freundin in Österreich. Die Freundin des BF hat eine Tochter, die jedoch nicht die leibliche Tochter des BF ist. Wie bereits ausgeführt, besteht keine intensive Beziehung und auch kein Familienleben gemäß Art. 8 EMRK zwischen dem BF und seiner Freundin bzw. der Tochter seiner Freundin. Außerdem leben zwei Cousins des BF in Österreich, wobei auch hier kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht.

Auch wenn bei allen Entscheidungen, bei denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst; außerdem ist die Schwere der Straftaten in die Abwägung miteinzubeziehen (vgl. EGMR, 01.12.2016, Salem, Zl. 77036/11, Abs. 76; vgl. auch die Entscheidungen des VfGH vom 09.10.2018, E 3159/2017 und des VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0050 und vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0063).

Wie bereits ausgeführt, besteht keine intensive Beziehung zwischen der Tochter seiner Freundin und dem BF und auch kein Familienleben gemäß Art. 8 EMRK, weshalb nicht ersichtlich ist, dass eine maßgebliche Gefährdung des Kindeswohls in diesem Fall vorliegen könnte.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei auch angemerkt, dass die einvernommene Zeugin angab, den BF im September 2024 kennengelernt zu haben. Der BF habe sie und ihre (damals unter XXXX ) Tochter auch in seine Wohnung gebracht. Nach dem Urteil des LG XXXX vom 03.06.2026 verlagerte sich im Sommer 2024 der Suchtgifthandel in die Wohnung des BF. Erst kurze Zeit vor seiner Festnahme verlegte der BF seine Suchtgiftlagerung zu einem Mitangeklagten (s. S. 6 f). Vor diesem Hintergrund bzw. den zu dieser Zeit verübten Straftaten sind auch die Angaben der Zeugin, sie hätten nicht gewusst, dass der BF ins Gefängnis gehe, zu relativeren.

Darüberhinausgehend können aber intensive soziale Kontakte des BF insgesamt im Bundesgebiet nicht festgestellt werden, eine wirkliche Verwurzelung in Österreich liegt nicht vor.

Dem gegenüber stehen eben die zwei bereits mehrfach angesprochenen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, wobei die diesen rechtskräftigen Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten erst nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begangen wurden. Bei den vom BF begangenen Straftaten handelt es sich zum einen um das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und zum anderen um das Verbrechen des Suchtgifthandels. Beim Suchtgifthandel handelt es sich um ein schwerwiegendes Verbrechen.

Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können. Das gesamte straffällige Verhalten des Beschwerdeführers kann in die Abwägung miteinbezogen werden (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332).

Der BF hat die öffentlichen Interessen durch seine wiederholte schwerwiegende Straffälligkeit massiv verletzt.

Der BF wurde zunächst mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.01.2023 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, teils als Beitragstäter nach § 12 3. Fall StGB, sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, teils Abs. 2 SMG, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Bereits dieser Verurteilung lag nicht bloß ein geringfügiger Eigenkonsum zugrunde. Nach den getroffenen Feststellungen trat der BF bereits bei seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung nicht nur als Konsument, sondern auch als Unterstützer und Beteiligter am Suchtgifthandel in Erscheinung. Schon die erste Verurteilung ist nicht als bloß geringfügige oder ausschließlich suchtbedingte Verfehlung zu qualifizieren. Besonders schwer wiegt jedoch, dass der BF trotz dieser einschlägigen Verurteilung während offener Probezeit neuerlich massiv einschlägig straffällig wurde. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.06.2025 wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, 12 2. und 3. Fall StGB sowie wegen mehrerer Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überließ bzw. dazu beitrug, nämlich insgesamt zumindest 1.200 Gramm Crystal Meth und 2.143 Gramm Kokain. Dabei handelte es sich nicht um eine einmalige, situativ bedingte Kurzschlusshandlung. Vielmehr erstreckte sich das strafbare Verhalten über einen langen Zeitraum von zumindest Ende 2023 bis zu seiner Festnahme am 19.12.2024. Er handelte dabei vorwiegend gewinnbringend. Der BF war nicht bloß Randfigur eines Suchtgiftgeschehens, sondern wirkte aktiv an der Weitergabe erheblicher Mengen harter Drogen mit. Bei Kokain und Crystal Meth handelt es sich um Suchtgifte mit erheblichem Gefährdungspotential. Der Handel mit derartigen Substanzen gefährdet nicht nur die unmittelbaren Abnehmer, sondern beeinträchtigt in besonderem Maß die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die Gesundheit der Bevölkerung. Die vom BF in Verkehr gesetzten bzw. mitverantworteten Mengen überschritten die Grenzmenge in besonders gravierendem Ausmaß. Gerade das mehrfache Überschreiten der Übermenge, die Tatbegehung über einen langen Zeitraum, die Gewinnabsicht, die teilweise öffentliche Tatbegehung und die einschlägige Vorstrafe wurden auch strafgerichtlich erschwerend gewertet. Zwar ist zugunsten des BF zu berücksichtigen, dass er selbst Suchtgift konsumierte und im zweiten Strafverfahren auch seine Suchtgiftabhängigkeit mildernd berücksichtigt wurde. Dies vermag die von ihm ausgehende Gefährdung jedoch nicht entscheidend zu relativieren. Die Straftaten des BF erschöpften sich gerade nicht im Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum. Vielmehr handelte er mit erheblichen Mengen an Kokain und Crystal Meth, unterstützte andere beim Inverkehrsetzen von Suchtgift, stellte Räumlichkeiten zur Verfügung, wirkte auch ansonsten mit und handelte in relevantem Umfang gewinnorientiert. Seine eigene Suchtmittelkonsumation erklärt daher allenfalls einen Teil seines Verhaltens, nimmt der massiven Delinquenz aber nicht ihre besondere Gefährlichkeit. Auch die bisherigen Schritte zur Rückfallprävention können angesichts der Schwere, Dauer und Wiederholung der Straftaten sowie des Umstands, dass sich der BF weiterhin in Haft befindet, derzeit keine positive Zukunftsprognose begründen. Sein rasches, erneutes, massiv strafrechtswidriges Verhalten spricht für eine erhebliche Rückfallneigung. Das Persönlichkeitsbild des BF fällt unter Berücksichtigung seines Gesamtverhaltens negativ aus. Zwar zeigte er sich in den Strafverfahren geständig, jedoch wurde im gegenständlichen Verfahren keine tatsächliche Schuldeinsicht und kein ernsthaftes Bedauern hinsichtlich der von ihm begangenen Straftaten festgestellt. Vielmehr vermittelte der BF den Eindruck, sein Verhalten zu relativieren und durch äußere Umstände erklären zu wollen. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Unrecht seiner Taten, den Folgen für die Abnehmer und der Gefährdung der Allgemeinheit war nicht erkennbar.

Soweit der BF auf Integrationsbemühungen, Arbeitstätigkeit, Deutschkenntnisse oder soziale Kontakte verweist, vermögen diese Umstände die Gefährdungsannahme nicht zu entkräften. Der BF ging auch teilweise während des Zeitraums der Tatbegehung einer Arbeit nach bzw. befand sich bereits in Integrationsprozessen. Diese Umstände haben ihn somit nicht davon abgehalten, schwere Suchtgiftdelinquenz zu begehen. Ebenso wenig liegt bislang eine relevante Wohlverhaltensperiode in Freiheit vor, weil sich der BF seit seiner Festnahme bzw. Verurteilung weiterhin in Haft befindet.

Eine positive Zukunftsprognose in dem Sinn, dass der BF in Zukunft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von der Begehung weiterer vergleichbarer Straftaten absehen und in Österreich ein zukünftiges Wohlverhalten an den Tag legen werde, kann insbesondere aufgrund der Tatsachen, dass der BF aktuell noch in Haft ist und bereits das letzte Mal schnell rückfällig geworden ist, nicht getroffen werden. Dies spricht – neben den nicht erheblich ausgeprägten privaten Bindungen an Österreich – ganz erheblich für das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung.

Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht nämlich das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zur Verhinderung weiterer Straftaten gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).

Diese mehrfache und zuletzt schwerwiegende Straffälligkeit und der Umstand, dass der BF deshalb und angesichts seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und als Gefahr für die Allgemeinheit anzusehen ist, rechtfertigen auch den durch eine Aufenthaltsbeendigung bewirkten Eingriffen in die Rechte der Beteiligten.

Unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des BF, der Art und Schwere der begangenen Straftaten, der wiederholten einschlägigen Delinquenz, der Tatbegehung während offener Probezeit, der Gewinnorientierung, der hohen gehandelten Suchtgiftmengen sowie des Fehlens einer relevanten Wohlverhaltensperiode ist daher davon auszugehen, dass vom BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit ausgeht. Das besonders hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität überwiegt im vorliegenden Fall deutlich.

Aufgrund des insgesamt relativ kurzen Aufenthaltes des BF in Österreich und der noch in Syrien aufhältigen Familienangehörigen ist trotz mehrjähriger Abwesenheit aus dem Herkunftsstaat weiter davon auszugehen, dass der BF nach wie vor über starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt und sich problemlos wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern und sich auch eine Existenz aufbauen wird können. Er wurde in Syrien sozialisiert und spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Es ist davon auszugehen, dass in Syrien neben seinen Angehörigen auch andere Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des BF leben. Verglichen mit der Zeit, die der BF im Herkunftsstaat gelebt hat und in der er dort sozialisiert wurde, ist die (rechtmäßige) Aufenthaltsdauer in Österreich im Übrigen als vergleichsweise kurz anzusehen.

In Hinblick auf den gegenständlichen Fall ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Judikatur davon auszugehen, dass zwar ein einmaliges Vergehen in Form der illegalen Einreise zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz vorliegt, jedoch diese Verfehlung gegenständlich bei der Abwägung iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK außer Betracht bleibt.

Eine überlange Verfahrensdauer ist gegenständlich nicht zu sehen.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 3 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und dem BF kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der BF gab auch nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt V. (Zulässigkeit der Abschiebung):

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll 6. bzw. 13. zur Konvention verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des BVwG verneint.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005 bzw. des Endigungsgrundes des nachträglichen Wegfalls der asylrelevanten Umstände gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes gemäß § 3 AsylG 2005 wird mit der gegenständlichen Entscheidung des BVwG verneint. Das Vorliegen des nachträglichen Wegfalls der asylrelevanten Umstände wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bejaht.

Die Abschiebung ist nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Aberkennung des Status des Asylberechtigten bzw. die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Eine Empfehlung des EGMR zur Erlassung einer vorläufigen Maßnahme im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG besteht für Syrien im Entscheidungszeitpunkt nicht.

Die Abschiebung des BF nach Syrien ist folglich zulässig.

3.6. Zu Spruchpunkt VI. (Frist zur freiwilligen Ausreise):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beginnt im Fall von Strafhaft vor dem Hintergrund des § 59 Abs. 4 FPG grundsätzlich mit der Entlassung des Fremden aus der Strafhaft zu laufen (vgl. VwGH 15.07.2021, Ra 2020/21/0229).

Da keine besonderen Umstände vorgebracht wurden oder hervorgekommen sind, die einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden und sich der BF aktuell in Haft befindet, beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Enthaftung (vgl. dazu VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, Rn 2.3.).

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet mit der genannten Maßgabe abzuweisen.

3.7. Zu Spruchpunkt VII. (Einreiseverbot):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein solches Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2); ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3); ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist (Z 4); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 5); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB) (Z 6); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (Z 7); ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt (Z 8) oder der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 9).

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.01.2023 zur Zl. XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG teils als Beitragstäter nach § 12 3. Fall StGB und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, teils Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.06.2025 zur Zl. XXXX wurde der BF innerhalb der Probezeit rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, 12 2. und 3. Fall StGB und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.

Damit liegt ein Fall des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG vor, weil der BF mit seiner zuletzt rechtskräftig ausgesprochenen Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten bereits die Tatbestandsvoraussetzungen von einer Verurteilung zu einer „unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren“ erfüllt. Zudem ist auch jene Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 1 3. Fall (mindestens eine Verurteilung „wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen“) erfüllt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG ebenso wie für das verhängte Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 FPG (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist) einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung bedarf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer solchen Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002, mwN; vgl. insb. auch VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0335, mwN).

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund einer einzelfallbezogenen Einschätzung davon aus, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Auch ist an der Aktualität dieser Gefahr nicht zu zweifeln, weil der BF wiederholt straffällig geworden ist und dies wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen, nämlich insbesondere des Suchtgifthandels.

Suchtgifthandel stellt eine besonders verwerfliche Tat dar, von der eine weitreichende Gefahr für die Gesellschaft ausgeht (vgl. näher EuGH 23.11.2010, Rs C-145/09, Rz 50). Suchtgiftdelinquenz stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der BF die Straftaten teilweise in Form der Beteiligung nach § 12 StGB beging. Es wird auch nicht übersehen, dass der BF die Straftaten auch deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, weil er selbst an Suchtgift gewöhnt war. Es ergaben sich aber aus keinem der Strafurteile etwaige Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe.

Der BF schreckte zuvor auch nicht davor zurück, an minderjährige Personen Suchtgifte zu überlassen und ihnen zum Konsum zu verhelfen (s. Sachverhaltspunkt 2 und 3 der ersten Verurteilung). Mildernd wurde hier das Geständnis, die Unbescholtenheit und dass die Tat teilweise als Beitragstäter begangen wurde, gewertet. Noch innerhalb der Probezeit wurde der BF aber erneut im Bereich des SMG straffällig. Der BF überließ und verkaufte Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen, teils unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2a SMG und teils als Bestimmungs- und Beitragstäter, nämlich insgesamt zumindest 1.200 Gramm Crystal Meth und 2.143 Gramm Kokain. Strafbares Verhalten im Bereich der Suchtgiftkriminalität ist noch als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen, wenn es sich um sogenannte harte Drogen wie Kokain handelt (vgl. VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116). Die strafbaren Handlungen wurden weiters über einen langen Tatzeitraum ausgeübt. Im Zeitraum von zumindest Ende 2023 bis Sommer 2024 packte der BF als Beitragstäter zum Suchtgifthandel eines anderen gemeinsam mit anderen zumindest 1.000 Gramm Crystal Meth und 2.000 Gramm Kokain in der Wohnung einer anderen ab und wurde das Suchtgift folglich in Verkehr gesetzt. Im Zeitraum von Sommer 2024 bis zumindest Ende November 2024 wurden zumindest 200 Gramm Crystal Meth und 100 Gramm Kokain, in der Wohnung des BF durch diesen im Zusammenwirken mit zwei anderen abgepackt und vorwiegend an unbekannte Abnehmer teils unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2a SMG überlassen. Im Zeitraum von März/April 2024 bis unmittelbar vor seiner Festnahme am 19.12.2024 überließ der BF teils im Zusammenwirken mit, teils als Bestimmungstäter eines anderen, zumindest 43 Gramm Kokain und eine geringe Menge Crystal Meth. Zudem erwarb und besaß der BF Suchtgift zum eigenen Gebrauch.

Der BF erwarb, besaß und konsumierte die Suchtgifte nicht nur, sondern überließ sie auch an andere. Dies teils öffentlich und unter Umständen, die geeignet waren, durch unmittelbare Wahrnehmungen berechtigtes Ärgernis zu erregen. Verbrechen und Vergehen traten zusammen und lag auch Gewinnabsicht vor, was insb. erschwerend gewertet wurde. Mildernd wurde ein zum damaligen Zeitpunkt umfassendes und reumütiges Geständnis, die eigene Suchtgiftabhängigkeit sowie die Suchtgiftsicherstellung gewertet.

Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008, mwN).

Von einem Wegfall der vom BF ausgehenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen, die aus seinen besonders verwerflichen Straftaten abzuleiten sind, ist nicht auszugehen. Bereits innerhalb der offenen Probezeit wurde er erneut straffällig. Dabei ist insbesondere die erhebliche Deliktsdauer und Deliktsintensität, der Handel mit sogenannten harten Drogen sowie die mit dem strafbaren Verhalten verbundene Gewinnabsicht zu berücksichtigen.

Der BF entschuldigte sich in der mündlichen Verhandlung zwar insbesondere für sein Verhalten und räumte ein, Fehler begangen zu haben. Er verwies auch auf die von ihm gegenwärtig in Haft absolvierte Therapie und Aus- bzw. Fortbildungsbemühungen. Wie bereits ausgeführt, ließ es der BF an einer ernsthaften Auseinandersetzung mit seinen Taten und einer Zuordnung dieser in den eigenen Verantwortungsbereich vermissen und war der BF auch bereits zuvor in Beschäftigung und lernte Deutsch. Insgesamt ist daher aufgrund der wiederholten einschlägigen Delinquenz, der neuerlichen Straffälligkeit innerhalb offener Probezeit, der Schwere und Dauer der Delinquenz sowie des Fehlens eines Wohlverhaltens in Freiheit weiterhin von einer erheblichen Rückfallgefahr im Bereich einschlägiger Suchtgiftdelinquenz auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch nicht davon aus, dass ihm die Beziehung zur einvernommenen Zeugin nach seiner Haft besondere Stabilität verschaffen könnte. Die einvernommene Zeugin ließ ebenso eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den vom BF begangenen Straftaten vermissen. Sie führte etwa auch aus, dass sie ja nicht gewusst hätten, dass der BF in Haft kommen werde.

Der BF verwies in der mündlichen Verhandlung auf seine Beziehung zur einvernommenen Zeugin und leitete daraus wohl einen stabilisierenden Faktor für die Zeit nach der Haftentlassung ab. Das Bundesverwaltungsgericht vermag jedoch nicht zu erkennen, dass diese Beziehung bereits eine derartige persönliche und soziale Stabilität erreicht hätte, dass ihr im Rahmen der Gefährdungsprognose maßgebliche Bedeutung zukäme. Zwar bestehen Kontakte in Form von Besuchen und Videotelefonaten; eine gefestigte Lebensgemeinschaft lag jedoch schon vor der Inhaftierung nicht vor. Auch ließ die Aussage der Zeugin eben nicht erkennen, dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit den vom BF begangenen Straftaten und deren Ursachen bereits stattgefunden hätte. Insgesamt vermag diese Beziehung daher nach derzeitigem Stand keine hinreichend tragfähige Grundlage für die Annahme zu bieten, der BF werde nach seiner Entlassung in einer Weise stabilisiert sein, die die aus seinem bisherigen Fehlverhalten abzuleitende Gefährdung entscheidend mindern könnte.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine von ihm nach Entlassung aus der Strafhaft ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den BF verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.

Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN), wobei der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK (sonst) relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 08.08.2023, Ra 2022/17/0209, mwN).

Das dargestellte Verhalten des BF ist in eklatanter Weise den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen. Dabei wird auch nicht verkannt, dass er etwa ab Jahreswechsel 2021/2022 als Asylberechtigter in Österreich aufhältig war und auch einer Erwerbstätigkeit nachging. Dennoch setzte er wiederholt strafbare Handlungen im Bereich des Suchtmittelhandels. Seine Ehefrau und sein Sohn haben Österreich (dauerhaft) verlassen und sind nun bei den Eltern der Ehefrau in Syrien aufhältig. Vier Monate vor der Inhaftierung begann er eine Beziehung, lebte mit seiner Freundin und deren Tochter jedoch nicht zusammen. Es kommt zu persönlichen Besuchen und Videotelefonaten, wobei zwischen Ende September 2025 und Mitte Jänner 2026 persönliche Besuche unterblieben. Ein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben des BF mit seiner Freundin, deren Tochter oder seinen Cousins besteht nicht. Sehr wohl sind diese Beziehungen aber im Bereich des Privatlebens und somit (auch) im Hinblick auf die Befristung des Einreiseverbotes gebührend zu berücksichtigen. Darüber hinaus war der BF bis zu seiner Inhaftierung in Österreich erwerbstätig; in Haft absolviert er eine XXXX , einen Deutschkurs und nahm auch an einer Drogentherapie teil. Er spricht Deutsch etwa auf dem Niveau A2 und ist insgesamt noch nicht ganz fünf Jahre im Bundesgebiet (rechtmäßig) aufhältig.

Gerade Suchtmitteldelinquenz stellt eben – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben – ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 24.04.2012, 2011/23/0168; 29.03.2012, 2011/23/0662; 20.08.2013, 2013/22/0082). Darüber hinaus ist ein strafbares Verhalten im Bereich der Suchtgiftkriminalität eben noch als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen, wenn es sich um so genannte harte Drogen handelt (vgl. VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116). Der bei der Verhandlung gewonnene Eindruck ließ eine echte Auseinandersetzung mit den strafrechtswidrigen Taten und dem eigenen Verantwortungsbereich vermissen.

Wie bereits in den Erwägungen bezüglich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung dargelegt, wiegt insbesondere in Anbetracht der bereits vor seiner Inhaftierung fehlenden Haushaltsgemeinschaft, des Nicht-Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses zu seiner Freundin, deren Tochter sowie seinen Cousins sowie auch des Umstandes, dass der Kontakt zu seinen volljährigen Verwandten und seiner Freundin auch über einen längeren Zeitraum hindurch mittels moderner Kommunikationsmittel oder allenfalls Besuchsaufenthalten außerhalb der Europäischen Union aufrechterhalten werden kann, das persönliche Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich nicht derart schwer, dass eine Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig anzusehen oder von der Verhängung eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen wäre. Auch der Erlassung eines siebenjährigen Einreiseverbotes durch die belangte Behörde kann vor dem Hintergrund der bereits näher dargelegten Umstände nicht entgegengetreten werden; die Dauer steht in angemessener Relation zur vom BF ausgehenden Gefährdung. Angesichts der vorhandenen, aber nicht besonders starken privaten Bindungen in Österreich, der erst knapp unter fünfjährigen Aufenthaltsdauer, des fehlenden tatsächlichen Familienlebens in Österreich und der begonnenen, aber noch nicht bewährten Resozialisierung erscheint nicht die Höchstmaßnahme, wohl aber ein Einreiseverbot von sieben Jahren erforderlich und noch verhältnismäßig.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides war als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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