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G304 2342072-1•Bundesverwaltungsgericht G304 2342072-1
G304 2342072-1Bundesverwaltungsgericht27.04.2026
aufschiebende Wirkung - Entfall
G304 2342072-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2026, Zl. XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 06.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer (kurz: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (IV.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.)
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich Beschwerde erhoben.
3. Am 24.04.2026 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er spricht bosnisch und deutsch, ist geschieden und Vater von 3 mj Kindern (geb. 2019, 2022 u 2024). Der BF ist arbeitsfähig und gesund.
Erstmals war der BF ab 2013 vorübergehend im Bundesgebiet aufhältig, danach wieder 2015 und 2016.
2018 ehelichte der BF eine österreichische Staatsbürgerin und er stellte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, den er bis 2023 innehatte.
Mit 11.11.2022 endete die letzte unselbständige Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet.
Ab 2023 war der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und hier weiterhin als selbständiger Erwerbstätiger gemeldet. Im Zeitraum 2023 bis 2025 bezahlte der BF seine Beiträge nach dem BSVG, GSVG und FSVG nicht.
Der BF verblieb trotz seines unrechtmäßigen Aufenthalts mit kurzen Unterbrechungen weiterhin im Bundesgebiet. 2024 erfolgte erstmals eine rechtskräftige Bestrafung des BF wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts in der Höhe von 500,00 Euro.
Der BF hat zwar im Jahr 2025 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel eingebracht, ein Titel wurde bisher nicht erteilt, da das Verfahren ausgesetzt ist.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten, er wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 22.07.2024 wegen § 107b Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 8 Monate bedingt verurteilt.
Die Ehe des BF wurde 20025 aus überwiegendem Verschulden des BF (Straftaten gegen seine Ex-Frau) geschieden.
Der BF wohnt nicht mit seiner Ex-Frau und den gemeinsamen mj Kindern in einem Haushalt. Das Unternehmen des BF befindet sich in Konkurs und er war seit seiner Entlassung aus der U-Haft nicht mehr erwerbstätig.
Er wohnt bei einem Freund und bezahlt keine Miete.
Derzeit verfügt der BF über kein Einkommen und hat Schulden in der Höhe von ca 100.000,00 Euro.
Der BF hat regelmäßige begleitete Kontaktzeiten mit seinen Kindern.
Im Bundesgebiet sind entfernte Verwandte des BF (Cousins) aufhältig, zu diesen hat der BF telefonischen Kontakt.
Im Herkunftsstaat des BF sind nahe Angehörige aufhältig.
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die strafrechtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus einem Strafregisterauszug. Dem Strafgerichtsurteil zufolge hat der BF über einen längeren Zeitraum hindurch (2018 bis 2023) in unzähligen Tathandlungen Gewalt gegen seine damalige Ehefrau und Mutter der 3 gemeinsamen Kinder ausgeübt und diese dabei wiederholt am Körper verletzt. Auch während der Schwangerschaften schreckte der BF nicht vor Gewalt gegen seine Frau zurück und fügte in dieser Phase seiner Ex-Frau Verletzungen zu. Weiters bedrohte er seine Ex-Frau gefährlich und hielt dabei ein Fleischmesser in der Hand. Der BF hat in dieser Zeit auch damit gedroht, die Kinder umzubringen. Die Gewalthandlungen fanden teilweise in der Gegenwart der mj Kinder statt. Zudem hat der BF seiner Ex-Frau wiederholt die Freiheit entzogen, indem er sie am Balkon aussperrte. Vom Gericht wurde festgehalten, dass beim BF ein deutlich defizitäres Verantwortungsbewusstsein und eine mangelnde Selbstkontrolle vorliegt.
Der BF legte eine Bestätigung über die verantwortungsvolle Durchführung seiner Besuchskontakte der Institution „Soziales, Jugend und Familie XXXX “ vor. Weiter brachte der BF eine Bestätigung der Männerberatung über die Absolvierung von Einzelterminen in Vorlage.
Aus dem ZMR ergibt sich, dass der BF seit 2023 nicht mehr mit seiner Ex-Frau und den gemeinsamen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
In seiner Einvernahme vor dem BFA ließ der BF eine ernstzunehmende Reue seiner Taten nicht erkennen und begründete diese vor allem mit den falschen Leuten in seinem Umfeld und dem Umstand, dass im bosnischen Sprachgebrauch Beleidigungen einfach seien.
Aus den Angaben der Ex-Frau des BF, welche als Zeugin vor dem BFA einvernommen wurde, ergibt sich, dass sich lt ihren Angaben zwar das Verhältnis zum BF gebessert habe, und ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet wünschenswert wäre, jedoch ist den Angaben auch zu entnehmen, dass dies vor allem vor dem finanziellen Hintergrund zu sehen ist, da allfällige Unterhaltsleistungen aus Bosnien naturgemäß niedriger ausfallen, als bei einer Beschäftigung im Inland.
Die vollinhaltliche Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Bei Bosnien und Herzegowina handelt es sich gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) um ein sicheres Herkunftsland.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde fallbezogen von der belangten Behörde ausgesprochen, da die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Im gegenständlichen Beschwerdefall ist evident, dass der BF über Jahre hinweg gegen seine Ex-Frau häusliche Gewalt angewendet hat und das Opfer sogar während der Schwangerschaften am Körper verletzt und gefährlich bedroht hat. Gerade (langjährige) Gewaltdelikte gegen Frauen im häuslichen Umfeld lassen ein Persönlichkeitsbild erkennen, welches den strafrechtlichen und gesellschaftlichen Normen massiv entgegensteht.
In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, dass im Falle des BF ein intensives Familienleben zu seinen 3 mj Kindern besteht, die in Österreich bei seiner Ex-Frau aufhältig sind. Der BF nimmt diesen Kontakt in Form von begleitenden Besuchsterminen wahr.
Dieses vom BF behauptete Familienleben ist jedoch differenziert zu betrachten. Es darf in ganzheitlicher Betrachtungsweise nicht übersehen werden, dass die mj Kinder des BF zum Teil von den strafbaren Handlungen des BF betroffen waren (Misshandlung der Ex-Frau im Beisein der Kinder) und sogar von den Drohungen umfasst waren (ua Drohung mit dem Umbringen der Kinder). Aus der Sicht des Kindeswohles ist daher auch festzustellen, dass die Kinder zeitweise in einem Umfeld familiärer Gewalt aufgewachsen sind und durch die Trennung der Eltern und der haftbedingten Abwesenheit des BF es schon zu einem verminderten Kontakt gekommen ist. Seit geraumer Zeit leistet der BF auch keine nennenswerten Unterhaltszahlungen, da er selbst kein Einkommen hat.
Im vorliegenden Fall kann aufgrund dieser in der Wochenfrist vorzunehmenden Grobprüfung des festgestellten Sachverhalts und des Beschwerdevorbringens, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, vorab mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten könnte.
Das Kontaktrecht des BF zu seinen Kindern wird durch diese Entscheidung nicht vollends unterbunden, es ist ihm durchaus möglich, den Kontakt durch Besuche an seinem künftigen Aufenthaltsort aufrechtzuerhalten und es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsland abzuwarten.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI.) des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.
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