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W114 2334145-1•Bundesverwaltungsgericht W114 2334145-1
W114 2334145-1Bundesverwaltungsgericht24.04.2026
Anspruchsvoraussetzungen befristete Befreiung Berechnung Einkommensnachweis Einkommenssteuerbescheid Fernsprechentgeltzuschuss Gebührenbefreiung Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen ORF-Beitrag Pauschalierung Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Teilstattgebung Wohnungsaufwand Zurückweisung
W114 2334145-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , Beitragsnummer: 1110172872, vertreten durch XXXX , vom 10.03.2025, gegen den Bescheid der ORF-Beitragsservice GmbH, Postfach 2018, 1051 Wien vom 06.02.2025, GZ: 200002282388-5HTS, betreffend den Antrag von XXXX vom 15.10.2024 auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, auf Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt und auf Befreiung von den Erneuerbaren Förderkosten (Erneuerbare-Förderpauschale und Erneuerbarer-Förderbeitrag), Strom-Zählpunktnummer 1: AT0010000000000000001000009121670, zu Recht:
A)
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als dem Antrag von XXXX , Beitragsnummer: 1110172872, für den Zeitraum vom 01.06.2025 bis 31.10.2029 auf
Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages,
Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt,
Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag)
Strom-Zählpunktnummer 1: AT0010000000000000001000009121670
stattgegeben wird.
2. Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.11.2024 bis einschließlich 31.05.2025 wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2024, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 15.10.2024 stellte XXXX , für XXXX , Beitragsnummer: 1110172872, im Weiteren: Beschwerdeführerin oder kurz: BF, bei der ORF-Beitrags Service GmbH, Postfach 2018, 1051 Wien, im Weiteren kurz: OBS, einen Antrag auf
Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages,
Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt,
Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) und des Grüngas-Förderbeitrages gemäß § 71 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes.
Dazu wurde die Strom-Zählerpunktnummer 1: AT0010000000000000001000009121670 angegeben. Als Einkommensnachweis wurde von der BF ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2024 vorgelegt, der ab 01.01.2024 einen monatlichen Leistungsbezug in Höhe von EUR 994,89 zuzüglich eines Bezuges von Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von EUR 192,00, abzüglich eines Krankenversicherungsbeitrages in Höhe von EUR 50,74, gesamt sohin in Höhe von EUR 1.136,15 auswies.
2. Mit Schreiben vom 27.11.2024, GZ: 900001000037644-4HTS, forderte OBS die Beschwerdeführerin auf weitere Einkommensnachweise der Beschwerdeführerin vorzulegen. Dabei wies sie nur beispielshaft auf „Ausgleichszulage, Lohn, etc.“ hin. Zusätzlich wurde die BF aufgefordert einen Einkommensnachweis von XXXX beizubringen.
3. In einer E-Mail vom 06.12.2024 wies XXXX für die BF darauf hin, dass die BF von Herrn XXXX getrennt lebe und eine Scheidung anstehe. Zusätzlich wurde neuerlich die Pensionsbezugsbestätigung der BF vom Jänner 2024 und eine „Gewinn- und Verlustrechnung“ von XXXX „zum 29.02.2024“ mitvorgelegt.
4. Mit Bescheid vom 06.02.2025, GZ: 200002282388-5HTS, wurde der Antrag der BF vom 15.10.2024 abgewiesen. Begründend wurde diese Entscheidung damit, dass von der BF die im Schreiben vom 27.11.2024 angeforderten Unterlagen von der BF nicht vorgelegt worden wären.
5. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch XXXX , mit Schriftsatz vom 10.03.2025 Beschwerde. Dabei legte er dieser Beschwerde nunmehr zum dritten Mal die PVA-Mitteilung vom Jänner 2024, und zusätzlich ein Schreiben des Finanzamtes Österreich vom 13.12.2024 hinsichtlich des Bezuges der Familienbeihilfe für die BF und einen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2023 vom 13.01.2025 von XXXX vor.
Begründend wird in dieser Beschwerde ausgeführt, dass die BF selbst lediglich über das bereits bekanntgegebene Einkommen verfüge. Warum OBS auf die Vorlage weiterer Einkommensunterlagen bestehe, sei nicht nachvollziehbar. Die für XXXX vorgelegten Unterlagen seien ausreichend, um daraus das monatliche Einkommen errechnen zu können. Insgesamt ergebe sich, dass die Voraussetzungen zur Stattgabe des Antrages der BF vom 15.10.2024 vorliegen würden, sodass diesem Antrag stattzugeben sei.
6. OBS legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde zusammen mit den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens am 30.01.2026 zur Entscheidung vor.
7. Im Zuge des im Beschwerdeverfahren vom BVwG geführten Ermittlungsverfahren stellte das BVwG fest, dass XXXX sich am 09.05.2025 vom gemeinsamen Hauptwohnsitz in XXXX , abmeldete und damit die BF jedenfalls ab dem 09.05.2025 allein an diesem Hauptwohnsitz wohnte.
8. Über Aufforderung des BVwG legte XXXX am 17.04.2026 Ablichtungen der Pensionsbescheide der BF für die Jahre 2024, 2025 und 2026 vor.
9. Da es auch dem BVwG nicht gelang aus den von der BF vorgelegten Unterlagen zu errechnen, welches Einkommen von XXXX bei der monatlichen Einkommensberechnung hinsichtlich der Berechnung des gemeinsamen Haushalts-Netto-Einkommens zu berücksichtigen ist, wurde am 17.04.2026 mit XXXX telefonisch Kontakt aufgenommen. Dieser teilte dem BVwG mit, dass er von XXXX keine Unterlagen vorlegen könne, aus denen sich nachvollziehbar und zweifelsfrei jener Betrag ergebe, der im Zeitraum von 01.11.2024 bis 05.05.2025 bei der Berechnung des gemeinsamen Haushalts-Nettoeinkommens zu berücksichtigen sei. Er sei einverstanden, dass daher der Antrag vom 15.10.2024 hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.11.2024 bis einschließlich 31.05.2025 abgewiesen werde und andererseits damit auch dem Antrag ab dem 01.06.2025 bis zum Ablauf des gesetzlich möglichen Maximalzeitraumes stattgegeben werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte bei OBS am 15.10.2024 einen Antrag auf
Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages,
Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt,
Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) und des Grüngas-Förderbeitrages gemäß § 71 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes.
Dazu wurde im Antrag die Strom-Zählerpunktnummer 1: AT0010000000000000001000009121670 angegeben.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist entsprechend einer ZMR-Anfrage seit 27.07.2023 bis zum Zeitpunkt in der gegenständlichen Entscheidung an der Adresse XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.
1.3. Die Beschwerdeführerin ist unter Berücksichtigung von § 47 Abs 1 Z 3 Fernmeldegebührenverordnung Bezieherin von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand.
1.4. Aus entsprechenden im Beschwerdeverfahren von der BF vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 über ein in der gegenständlichen Angelegenheit zu berücksichtigendes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 994,89, im Jahr 2025 über ein in der gegenständlichen Angelegenheit zu berücksichtigendes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.040,65 verfügte bzw. seit 01.01.2026 über ein in der gegenständlichen Angelegenheit zu berücksichtigendes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.068,75 verfügt.
1.5. Die Beschwerdeführerin liegt mit ihrem jeweiligen monatlichen Nettoeinkommen in den Jahren 2024, 2025 und 2026 damit jeweils unter den sich aus § 48 Abs. 1 iVm mit § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ergebenden Richtsätzen, die für das Jahr 2024 für einen Einpersonenhaushalt EUR 1.364,12, für das Jahr 2025 EUR 1.426,87 und für das Jahr 2026 EUR 1.465,40 betragen.
1.6. XXXX , der in der Zwischenzeit geschiedene Ehemann der BF, war von 13.09.2023 bis 09.05.2025 ebenfalls mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX gemeldet.
1.7. Die Beschwerdeführerin hat trotz entsprechender Aufforderung im Verwaltungsverfahren und auch im Beschwerdeverfahren für den Zeitraum vom 01.11.2024 bis zum Ablauf des 31.05.2025 das jeweilige Nettoeinkommen von XXXX nicht nachvollziehbar bzw. berechenbar nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich ihrer Nachweis- bzw. Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Dadurch ist es auch für das erkennende Gericht nicht möglich bezüglich der verfahrensgegenständlichen Adresse das Haushalts-Nettoeinkommen für den Zeitraum vom 01.11.2024 bis einschließlich des 31.05.2025 zu berechnen. Es kann damit nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.11.2024 bis einschließlich 31.05.2025 hinsichtlich des Haushalts-Nettoeinkommens die Richtsätze gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenverordnung für einen Zweipersonenhaushalt für die Jahre 2024 und 2025 unterschreitet.
1.8. Angesichts der großen Unterschreitung des Richtsatzes für einen Einpersonenhaushalt geht das erkennende Gericht davon aus, dass das Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin auch in den Jahren 2027, 2028 und 2029 die für diese Jahre festzusetzenden Richtsätze unterschreiten wird.
Die Feststellungen beruhen auf den von OBS vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und den von der Beschwerdeführerin beigebrachten Schreiben und Unterlagen, auf die Bezug genommen wird. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2025, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das aktuelle Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. Nr. 112/2023, in der aktuellen Version des BGBl. I Nr. 59/2025, lautet (auszugsweise):
„Gegenstand und Zweck
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;
Beitragspflicht im privaten Bereich
§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
(3) […]
Befreiung von der Beitragspflicht
§ 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
(Anmerkung des erkennenden Gerichtes: § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist gemäß § 22 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mit seiner Überschrift am 01.01.2026 außer Kraft getreten. Gemäß § 21 Abs. 11 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind jedoch auf bei Außerkraftteten von § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren die §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.)
ORF-Beitrags Service GmbH
§ 10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
(2) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Erfüllung
1. von in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und ähnlichen ihr durch Bundes- oder Landesgesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben. Eine solche Verordnung hat dafür eine angemessene Vergütung festzusetzen;
2. anderer Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Information der Öffentlichkeit in Belangen des Rundfunks gegen Entgelt.
Die Gesellschaft hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Die Gesellschaft ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.
[…]
„Verfahren über Befreiungsanträge
§ 14a Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.“
Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) […]
(1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.
[…]
(5) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, mit denen Rundfunkteilnehmer nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren befreit wurden, gelten als Bescheide über die Befreiung von der Beitragspflicht im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(6) […]
(7) Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. […]
[…]
(11) Auf bei Außerkraftteten der §§ 4a und 14a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen sind diese Bestimmungen und die §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. Gemäß §§ 4a und 14a erlassene Bescheide gelten nach Außerkrafttreten dieser Bestimmungen als Bescheide nach § 15. Eine Befristung der Befreiung bleibt unverändert.
[…]
Inkrafttreten
§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 samt Überschrift, die Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13 sowie § 16 samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 4a und 14a samt Überschriften außer Kraft. § 5 Abs. 3 und § 15 Abs. 4 treten nicht in Kraft.
[…]“
Die Bestimmungen der §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, hatten zuletzt vor dem Außerkrafttreten des Fernmeldegebührengesetzes folgenden Wortlaut:
„ABSCHNITT XI
Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie
9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
(2) Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. I Nr. 819/1993, befreit waren.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1, des § 49, des § 50 Abs. 1 bis Abs. 5 sowie der §§ 51 und 53 finden auf die nach § 47 Abs. 2 anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
(6) Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach § 47 Abs. 1 erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.
§ 49. Eine Befreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
3. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die ORF-Beitrags Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmen
a)in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowie
b)in Leistungen nach § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.
(4) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die ORF-Beitrags Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
[…]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Befreiung ist der ORF-Beitrags Service GmbH anzuzeigen. Die vom ORF-Beitrag befreite Person oder Institution hat der ORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
[…]
3.3.1. Die Beschwerdeführerin hat durch die Vorlage entsprechender PVA-Dokumente klar, eindeutig und widerspruchsfrei ihre eigene Einkommenssituation in den Jahren 2024, 2025 und 2026 dargelegt. Dafür – wovon OBS offensichtlich ausgeht – dass die Beschwerdeführerin über ein darüberhinausgehendes Einkommen in den Jahren 2024, 2025 oder 2026 verfügt, liegen dem erkennenden Gericht keine Nachweise vor. Auch OBS hat diese Behauptung nicht substanziiert, sodass das BVwG den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin glaubt. Das von der Beschwerdeführerin dargelegte Nettoeinkommen übersteigt weder im Jahr 2024, noch in den Folgejahren 2025 und 2026 die entsprechenden für diese Jahre festgesetzten Richtsätze für einen Einpersonenhaushalt, die in den Feststellungen dieser Entscheidung auch bereits dargelegt wurden. Im Ergebnis bedeutet dieser Umstand, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin jedenfalls für jenen Zeitraum, in welchem ihr Haushalt nur aus ihr selbst bestand bzw. besteht, stattzugeben ist. Nachweislich begann dieser Zeitraum durch die Abmeldung des Hauptwohnsitzes von XXXX am 09.05.2025. Daher war dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.10.2024 ab dem darauffolgenden Monatsersten, somit ab 01.06.2025 stattzugeben. Unter Berücksichtigung des 15.10.2024, dem Tag, als die BF den Befreiungsantrag stellte, wurde gemäß § 51 Abs. 2 der Fernmeldegebührenordnung das Ende der Frist für die Befreiung im gesetzlich maximal erstreckbaren Ausmaß auf fünf Jahre und somit bis einschließlich 31.10.2029 ausgedehnt.
3.3.2. Da in der gegenständlichen Angelegenheit die Beschwerdeführerin das Netto-Haushaltseinkommen hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.11.2024 bis einschließlich 31.05.2025 nicht nachgewiesen hat, kann die für eine Befreiung zu treffende Feststellung, dass die gesetzlich bestehenden Richtsätze gemäß § 48 Abs. 1 der Fernmeldegebührenordnung nicht überschritten werden, vom erkennenden Gericht nicht getroffen werden, sodass das diesbezügliche Beschwerdebegehren abzuweisen ist.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes war das BVwG im Beschwerdeverfahren zu weitergehenden (amtswegigen) Nachforschungen hinsichtlich der Höhe des Einkommens von XXXX im Zeitraum vom 01.11.2024 bis 31.05.2025 nicht verpflichtet. Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens, der im Übrigen auch für OBS im Verwaltungsverfahren gilt, korrespondiert mit der Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde bzw. dem Gericht nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei Informationen betreffend betriebsbezogener bzw. personenbezogener Umstände der Fall ist, über die allein die Partei verfügt (statt aller VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN). Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen. Die Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes findet dort eine Grenze, wo eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr nach Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist gebotenen Möglichkeit unterlässt. Gerade wenn die Behörde bzw. ein Gericht nur über Antrag einer Partei tätig wird, tritt die amtswegige Ermittlungspflicht gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht der Partei in den Hintergrund (VwGH 28.10.2014, 2012/13/0116, zu vergleichbaren Vorschriften des Abgabenverfahrensrechtes). Die Beschwerdeführerin hat damit auch selbst die abweisende Entscheidung hinsichtlich des Zeitraumen vom 01.11.2024 bis einschließlich 31.05.2025 zu verantworten.
3.4. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG liegen gegenständlich vor, weil in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen werden. Es sind fallbezogen auch ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder – wie oben dargestellt – bereits höchstgerichtlich geklärt, oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung steht ferner Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC nicht entgegen. Zudem wurde in der gegenständlichen Angelegenheit auch von keiner Verfahrenspartei ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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