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I404 2298107-1•Bundesverwaltungsgericht I404 2298107-1
I404 2298107-1Bundesverwaltungsgericht24.04.2026
aufschiebende Wirkung gesundheitliche Gründe Interessenabwägung Revision Rückkehrentscheidung unverhältnismäßiger Nachteil Vollzugstauglichkeit zwingendes öffentliches Interesse
I404 2298107-1/30Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den RA Dr. Gregor Klammer, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2026, Zl. I404 2298107-1/27E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 23.04.2026 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Es besteht kein zwingendes öffentliches Interesse, dem Revisionswerber die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Auch wäre ein Vollzug des Erkenntnisses, also die Rückführung in seine Heimat schon wegen der ihm dort drohenden gesundheitlichen Gefahren im Vergleich zu den der Republik Österreich erwachsenden Belastungen für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
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