Bundesverwaltungsgericht W114 2341852-1

W114 2341852-1Bundesverwaltungsgericht22.04.2026

Regest

Anspruchsvoraussetzungen befristete Befreiung Berechnung Einkommensnachweis Einkommenssteuerbescheid Gebührenbefreiung Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen ORF-Beitrag Pauschalierung Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Wohnungsaufwand

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W114 2341852-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W114.2341852.1.00

Spruch

W114 2341852-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , Beitragsnummer: 1000468585, vom 21.05.2025, gegen den Bescheid der ORF-Beitragsservice GmbH, Postfach 2018, 1051 Wien vom 22.08.2025, GZ: 100002702170-5H, betreffend den Antrag von XXXX vom 04.02.2025 auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages zu Recht:

A)

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als dem Antrag von XXXX , Beitragsnummer: 1000468585, vom 04.02.2025 auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages für den Zeitraum vom 01.03.2025 bis 30.04.2026 stattgegeben wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2024, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 04.02.2025 stellte XXXX , Beitragsnummer: 1000468585, im Weiteren: Beschwerdeführerin oder kurz: BF, bei der ORF-Beitrags Service GmbH, Postfach 2018, 1051 Wien, im Weiteren kurz: OBS, einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages.

Diesem Antrag legte er

eine Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice Redergasse vom 04.02.2025, die bestätigt, dass der BF im Zeitraum vom 12.09.2024 bis 09.04.2025 Arbeitslosengeld mit einem Tagessatz in Höhe von EUR 46,87 bezogen hat,

einen Mietvertrag vom 22.08.2024, abgeschlossen vom BF und von Frau XXXX als Mieter und einem Vermieter mit einem monatlichen Hauptmietzins in Höhe von EUR 1.359.--,

bei.

2. Mit Schreiben vom 13.05.2025, GZ: 900001000076304-4H, forderte OBS den Beschwerdeführer auf eine weitere Anspruchsvoraussetzung im Hinblick auf eine weitere Befreiung über den 30.04.2025 (ab 01.05.2025) hinaus vorzulegen.

3. In einer E-Mail vom 21.05.2025 teilte der BF OBS mit, dass sich die Anspruchsgrundlage geändert habe. Er beziehe seit 08.05.2024 kein Arbeitslosengeld mehr. Er habe nunmehr einen Teilzeitjob, wobei er jedoch wenig Geld verdiene und ein geringeres Einkommen habe, als zum Zeitpunkt, als er Arbeitslosenunterstützung erhalten habe.

Darüber hinaus legte er

Einkommensnachweise von Frau XXXX vor. Diese Frau lebe gemeinsam mit ihm im gemeinsamen Haushalt.

eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom 20.03.2025, die bestätigt, dass der BF im Zeitraum vom 10.04.2025 bis 08.04.2026 Notstandshilfe mit einem Tagessatz in Höhe von EUR 43,12 bezogen hat

bei.

4. Mit Bescheid vom 22.08.2025, GZ: 100002702170-5H, wurde der Antrag des BF vom „12.02.2025“ auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages abgewiesen.

Begründend wurde in dieser Entscheidung hingewiesen, dass der BF aufgefordert worden sei einen „Anspruch (bei Lohn Rezeptgebührenbefreiung, etc.) nicht nachgereicht habe.

5. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 01.09.2025 Beschwerde und wies darauf hin, dass er fristgerecht Dokumente, insbesondere ein Dokument hinsichtlich des Bezuges von Notstandshilfe nachgeliefert habe.

6. OBS legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde zusammen mit den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens am 22.04.2026 zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführerin stellte bei OBS am 04.02.2025 einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages.

1.2. Der Beschwerdeführerin ist entsprechend einer ZMR-Anfrage seit 23.09.2024 bis zum Zeitpunkt in der gegenständlichen Entscheidung an der Adresse XXXX in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet und älter als 18 Jahre.

1.3. XXXX ist an der Adresse XXXX in XXXX mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet. An der Adresse XXXX in XXXX ist Frau XXXX seit 10.10.2024 nur mit einem Nebenwohnsitz gemeldet.

1.4. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum von 12.09.2024 bis 09.04.2025 Arbeitslosengeld mit einem Tagsatz in Höhe von EUR 46.87.--.

1.5. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum von 10.04.2025 bis 08.04.2026 Notstandshilfe mit einem Tagsatz in Höhe von EUR 43,12.--.

1.6. Der Beschwerdeführer und Frau XXXX haben an der Adresse XXXX in XXXX eine Wohnung angemietet, die gemäß § 1 Abs. 4 MRG dem Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt. Der Hauptmietzins beträgt monatlich EUR 1.359,00.

1.7. Der Richtsatz gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung für das Jahr 2025 beträgt für einen Einpersonenhaushalt EUR 1.426,87; jener für das Jahr 2026 beträgt EUR 1.465,40.

1.8. Im verfahrensrelevanten Zeitraum (ab dem nächsten Monatsersten ab dem Zeitpunkt der Stellung des Befreiungsantrages) betrug das monatliche Einkommen des BF unter Berücksichtigung des im Jahr 2025 bezogenen Arbeitslosengeldes und der in den Jahren 2025 und 2026 bezogenen Notstandshilfe

im März 2025

EUR 1.452,97

im April 2025

EUR 1.327,35

im Mai 2025

EUR 1.336,72

im Juni 2025

EUR 1.293,60

im Juli 2025

EUR 1.336,72

im August 2025

EUR 1.336,72

im September 2025

EUR 1.293,60

im Oktober 2025

EUR 1.336,72

im November 2025

EUR 1.293,60

im Dezember 2025

EUR 1.336,72

im Januar 2026

EUR 1.336,72

im Februar 2026

EUR 1.293,60

im März 2026

EUR 1.336,72

im April 2026

EUR 344,96

1.9. Unter Berücksichtigung der monatlichen Mietkosten liegt im Zeitraum vom 01.03.2025 bis 30.04.2026 das dem BF monatlich zur Verfügung stehende Monatsnettoeinkommen unter den für die Jahre 2025 und 2026 in § 48 Abs. 1 festgesetzten Richtwerten für einen Einpersonenhaushalt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von OBS vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und den vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen, auf die Bezug genommen wird. Widersprüchlichkeiten liegen insoweit vor, als OBS in der angefochtenen Entscheidung sachverhaltswidrig davon ausgeht, dass der BF nach dem Auftrag zur Vorlage weiterer Dokumente keine entscheidungserheblichen Dokumente vorgelegt habe.

Der BF hat jedoch – wie auch in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird – mit der AMS-Information vom 20.03.2025 nicht bestreitbar nachgewiesen, dass er auch im Zeitraum vom 10.04.2025 bis inklusive 08.04.2026 jedenfalls Bezieher von Notstandshilfe und damit auch Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit, im Sinne des § 47 Abs. 1 Z 7 Fernmeldegebührenverordnung war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2025, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

3.2. Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das aktuelle Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. Nr. 112/2023, in der aktuellen Version des BGBl. I Nr. 59/2025, lautet (auszugsweise):

„Gegenstand und Zweck

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als

1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;

2. […]

Beitragspflicht im privaten Bereich

§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.

(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.

(3) […]

Befreiung von der Beitragspflicht

§ 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.

(Anmerkung des erkennenden Gerichtes: § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist gemäß § 22 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mit seiner Überschrift am 01.01.2026 außer Kraft getreten. Gemäß § 21 Abs. 11 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind jedoch auf bei Außerkraftteten von § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren die §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.)

ORF-Beitrags Service GmbH

§ 10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.

(2) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Erfüllung

1. von in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und ähnlichen ihr durch Bundes- oder Landesgesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben. Eine solche Verordnung hat dafür eine angemessene Vergütung festzusetzen;

2. anderer Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Information der Öffentlichkeit in Belangen des Rundfunks gegen Entgelt.

Die Gesellschaft hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Die Gesellschaft ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

[…]

„Verfahren über Befreiungsanträge

§ 14a Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.“

Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) […]

(1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.

[…]

(5) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, mit denen Rundfunkteilnehmer nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren befreit wurden, gelten als Bescheide über die Befreiung von der Beitragspflicht im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(6) […]

(7) Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. […]

[…]

(11) Auf bei Außerkraftteten der §§ 4a und 14a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen sind diese Bestimmungen und die §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. Gemäß §§ 4a und 14a erlassene Bescheide gelten nach Außerkrafttreten dieser Bestimmungen als Bescheide nach § 15. Eine Befristung der Befreiung bleibt unverändert.

[…]

Inkrafttreten

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) Die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 samt Überschrift, die Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13 sowie § 16 samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 4a und 14a samt Überschriften außer Kraft. § 5 Abs. 3 und § 15 Abs. 4 treten nicht in Kraft.

[…]“

Die Bestimmungen der §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, hatten zuletzt vor dem Außerkrafttreten des Fernmeldegebührengesetzes folgenden Wortlaut:

„ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,

8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie

9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.

(2) Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. I Nr. 819/1993, befreit waren.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1, des § 49, des § 50 Abs. 1 bis Abs. 5 sowie der §§ 51 und 53 finden auf die nach § 47 Abs. 2 anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

(6) Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach § 47 Abs. 1 erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.

§ 49. Eine Befreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie

3. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die ORF-Beitrags Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmen

a)in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowie

b)in Leistungen nach § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.

(4) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die ORF-Beitrags Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Befreiung ist der ORF-Beitrags Service GmbH anzuzeigen. Die vom ORF-Beitrag befreite Person oder Institution hat der ORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

[…]

3.3. Rechtlich folgt daraus:

3.3.1. Der Beschwerdeführer hat durch die Vorlage entsprechender AMS-Dokumente klar, eindeutig und widerspruchsfrei seine eigene Einkommenssituation ab dem Zeitpunkt seiner Antragstellung auf Gebührenbefreiung am 04.02.2025 in den Jahren 2025 und 2026 dargelegt.

Warum OBS im angefochtenen Bescheid diesbezüglich vom Antrag vom „12.02.2025“ spricht ist unerklärlich und wird hiermit auf „Antrag vom 04.02.2025“ korrigiert, zumal das Antragsformular vom Beschwerdeführer auch mit diesem Datum datiert wurde.

Verfahrensgegenständlich hinsichtlich einer Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages ist immer nur jener ab dem Zeitpunkt der Antragstellung in die Zukunft gerichtete Zeitraum.

Die Voraussetzungen, wonach dem Befreiungsantrag stattzugeben ist, sind für die verfahrensgegenständliche Angelegenheit in den §§ 47 ff Fernmeldegebührenordnung geregelt. Der BF erfüllt alle Voraussetzungen, sodass seinem Beschwerdebegehren für den Zeitraum vom 01.03.2025 bis 30.04.2026 stattzugeben ist.

Hingewiesen wird, dass damit die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages mit Ablauf des 30.04.2026 abläuft und es hinsichtlich einer darüberhinausgehenden Befreiung eines neuerlichen Antrages des BF bedarf.

3.4. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG liegen gegenständlich vor, weil in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen werden. Es sind fallbezogen auch ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder – wie oben dargestellt – bereits höchstgerichtlich geklärt, oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung steht ferner Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC nicht entgegen. Zudem wurde in der gegenständlichen Angelegenheit auch von keiner Verfahrenspartei ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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