Bundesverwaltungsgericht L515 2317931-1

L515 2317931-1Bundesverwaltungsgericht22.04.2026

Regest

Ausgleichstaxe begünstigter Behinderter Dienstnehmeranzahl Feststellungsbescheid Nachweismangel

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L515 2317931-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L515.2317931.1.00

Spruch

L515 2317931-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und dem fachkundigen Laienrichter Mag. Christian EILMSTEINER als Vertreter der Arbeitgeber, sowie dem fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Gerhard BREMM als Vertreter der Arbeitnehmer jeweils als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RAe Dr. Georg BAUER, Mag. Edwin KERSCHBAUMMAYR, Mag. Karoline HARICH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 24.06.2025, OB: XXXX , betreffend die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend „bB“) vom 19.05.2025 wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) gemäß § 9 BEinstG für das Kalenderjahr 2024 eine Ausgleichstaxe in der Höhe von € 3.840,00 zu entrichten hat.

Begründend wurde von der bB ausgeführt, dass für sämtliche Dienstgeber in Österreich die einheitliche Verpflichtung gelte, auf je 25 Dienstnehmer (oder mehr) einen begünstigten Behinderten zu beschäftigen. Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten begründe sich nicht schon aus der Tatsache der infolge einer Gesundheitsschädigung geminderten Erwerbsfähigkeit, sondern bedarf es zusätzlich eines Nachweises in Form einer rechtskräftigen Entscheidung im Sinne des § 14 Abs. 1 oder Abs. 2 BEinstG. Ein Behindertenpass gemäß § 40 BBG sei kein Nachweis für die Begünstigteneigenschaft. Die beschäftigten Personen sowie die Berechnung der Ausgleichstaxe seien im Berechnungsbeleg angeführt. Der Berechnungsbeleg sei Bestandteil der Bescheidbegründung.

I.2. Mit E-Mail vom 19.05.2025 wurde durch die bP bekannt gegeben, dass sie einen „behinderten Arbeitnehmer“ beschäftige.

I.3. Im Zuge der Einleitung des ordentlichen Verfahrens durch die bB wurde festgestellt, dass der im Unternehmen tätige Arbeitnehmer nicht dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre und so auch nicht bei der Ausgleichstaxenberechnung 2024 als begünstigte/r Behinderte/r berücksichtigt bzw. auf die festgestellte Pflichtzahl angerechnet wurde. Das Ermittlungsergebnis wurde der bP als Parteiengehör am 27.05.2025 übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt.

I.4. Gegen den Mandatsbescheid wurde mit Schriftsatz vom 28.05.2025 durch die bP fristgerecht Vorstellung erhoben. Ausgeführt wird, dass die bP einen Dienstnehmer mit einem Grad der Behinderung von 60 % beschäftige und es der bP nicht bekannt gewesen wäre, dass zusätzlich eine Feststellung der Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis erforderlich sei. Ein entsprechender Antrag sei zwischenzeitlich eingebracht worden, weshalb um Überprüfung und Bescheidaufhebung ersucht werde.

I.5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 24.06.2025 der bB wurde festgestellt, dass die bP gemäß § 9 BEinstG für das Kalenderjahr 2024 eine Ausgleichstaxe in der Höhe von € 3.840,00 zu entrichten hat und wurde ihr die Entrichtung dieses Betrages vorgeschrieben. Begründend wurde wiederholt, dass XXXX nicht dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre und ein Behindertenpass nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelte. Die Ausgleichstaxe betrage für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich € 320,00 gemäß § 9 Abs. 2 BEinstG.

Die einschlägigen Normen des Behinderteneinstellungsgesetzes stellen zwingendes Recht dar und bestehe für die Behörde keine Handhabe, einen Dienstgeber aus besonders zu würdi-genden sozialen und wirtschaftlichen Gründen von der Vorschreibung der Ausgleichstaxe zu befreien bzw. diese zu mindern.

I.6. Mit Schriftsatz vom 01.08.2025 – eingelangt am 06.08.2025 - brachte die rechtsfreundlich vertretene bP bei der bB das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Nach Wiederholung der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen die Ansicht vertreten, dass aus § 5 BEinstG nicht ergehe, dass auch ein Feststellungsbescheid iSd § 14 BEinstG bestehen müsse. Hinzu komme, dass der letzte Satz des § 14 Abs. 1 BEinstG erst mit BGBl. I. 98/2024 mit Wirksamkeit vom 18.07.2024 in das BEinstG eingefügt worden war, sodass bis dahin die Begünstigtenstellung auch durch die Vorlage des Behindertenpasses erfüllt gewesen sei und die Vorschreibung der Ausgleichstaxe für die ersten 7 Monate des Jahres 2024 zu Unrecht erfolgt wäre. Die rechtsfreundliche Vertretung führte weiters aus, dass im Zuge der Erstausstellung des Behin-dertenpasses von XXXX im Jahr 2012 der Grad der Behinderung mit 60 % festgestellt wurde und die bB in ihrer gegenständlichen Bescheidbegründung nicht aufgezeigt habe, weshalb XXXX nicht dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Beantragt wurde der Beschwerde Folge zu geben und den gegenständlichen Bescheid ersatzlos zu beheben.

I.7. Mit Schreiben vom 20.08.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage an das ho. Gericht; diese langte am darauffolgenden Tag beim ho. Gericht ein.

I.8. Mit ho. Schreiben vom 29.10.2025 wurde der Ausgleichstaxfonds unter gleichzeitiger Übermittlung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde über das anhängige Beschwerdeverfahren informiert und für den Fall, dass beabsichtigt werde, eine Stellung-nahme abzugeben, eingeladen, dies dem ho. Gericht unverzüglich mitzuteilen. In diesem Falle werde eine angemessene Frist zur Abgabe einer solchen Stellungnahme eingeräumt, andernfalls werde zeitnahe aufgrund der Aktenlage entschieden. Der Ausgleichstaxfonds äußerte sich nicht.

I.9. Mit einer Stellungnahme vom 06.11.2025 teilte die bB in Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen mit, dass die Novellierung BGBl. I. 98/2024 nur zur Klärung einer bereits vorher bestehenden Rechtslage diente.

I.10. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 21.4.2026 beschloss der gemäß der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat die Beschwerde abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die bP ist ein in Oberösterreich/ XXXX ansässiges Unternehmen und verzeichnete in der Vorschreibungsperiode des Jahres 2024 folgende Anzahl an Dienstnehmer, der nachfolgende Berechnung der Ausgleichstaxe zugrunde liegt (lt. Berechnungsbeleg der bB):

„…

Dienstnehmer (DN) für die Berechnung der Pflichtzahl

Monat

DN-Gesamt

NERP

DN-PFLZL

PFLI

PFLZL

01

25

0

25

25

1

02

30

0

30

25

1

03

30

0

30

25

1

04

30

0

30

25

1

05

28

0

28

25

1

06

28

0

28

25

1

07

28

0

28

25

1

08

26

0

26

25

1

09

27

0

27

25

1

10

28

0

28

25

1

11

26

0

26

25

1

12

26

0

26

25

1

DN-Gesamt = Gesamtanzahl der Dienstnehmer (männlich und weiblich)

DN-PFLZL = Dienstnehmer für Pflichtzahlberechnung

PFLI = Pflichtzahlschlüssel

PFLZL = Pflichtzahl

NERP = Nicht einzurechnende Personen (lt. Aufstellung der begünstigten Personen)

BERECHNUNG DER AUSGLEICHSTAXE (AT):

Monat

PFLZL

BEH-E

BEH-D

DIGA

PFLST-B

MTL-AT

PFLST-O

AT-BETRAG/€

01

1

0

0

0

0

320

1

320,00

02

1

0

0

0

0

320

1

320,00

03

1

0

0

0

0

320

1

320,00

04

1

0

0

0

0

320

1

320,00

05

1

0

0

0

0

320

1

320,00

06

1

0

0

0

0

320

1

320,00

07

1

0

0

0

0

320

1

320,00

08

1

0

0

0

0

320

1

320,00

09

1

0

0

0

0

320

1

320,00

10

1

0

0

0

0

320

1

320,00

11

1

0

0

0

0

320

1

320,00

12

1

0

0

0

0

320

1

320,00

Gesamt: € 3.840,00

BEH-E = einfach anrechenbare begünstigte Person(en)

BEH-D = doppelt anrechenbare begünstigte Person(en)

DIGA = anrechenbarer Dienstgeber

PFLST-B = besetzte Pflichtstellen

MTL-AT = mtl. Ausgleichstaxe pro offener Pflichtstelle

PFLST-O = offene Pflichtstellen

…“

1.2. Die bP beschäftigte in jedem Monat des Jahres 2024 mindestens 25 Dienstnehmer. Sie beschäftigte keinen begünstigten Behinderten iSd § 14 Abs. 1 oder Abs. 2 BEinstG.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unbestrittenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und dem zweifelsfrei feststehenden Akteninhalt. Hierbei ist der maßgebliche Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Bereichen im Wesentlichen unstrittig. Die Feststellung wie viele Dienstnehmer die bP im Jahr 2024 beschäftigte und sich darunter kein Dienstnehmer aus dem Kreis der begünstigten Behinderten befand, sowie die für die Berechnung der Ausgleichstaxe maßgeblichen Referenzzahlen, ergibt sich aus dem Akteninhalt, welcher durch die rechtsfreundlich vertretene bP nicht in Zweifel gezogen wurde.

2.2. Die seitens der bB festgestellte Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter steht außer Streit und richtet sich hiergegen auch nicht die eingebrachte Beschwerde.

2.3. Seitens des Ausgleichstaxfonds wurde kein Vorbringen erstattet, welches mit den ho. getroffenen Feststellungen im Widerspruch stünde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

–Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

–Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF

–Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

–Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

–Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

–Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG BGBl 1991/51 (WV) idgF

–Verordnung über die Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungs-gesetz für das Kalenderjahr 2024, BGBl. II Nr. 410/2023

–Sowie die weiteren genannten einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

3.3. Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG idgF entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Gemäß § 19b Abs. 4 leg. cit haben bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß §§ 9 und 9a je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken, wobei gem. Abs. 5 leg. cit. die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber von der Wirtschaftskammer Österreich und die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer von der Arbeiterkammer zu entsenden sind. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach § 19b Abs. 2, 4 und 6 BEinstG haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b Abs. 7 leg. cit. aufzuweisen.

In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19b Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.

Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 9 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 4 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

Gem. § 19a Abs. 2 BEinstG kommt im gegenständlichen Fall im Beschwerdeverfahren (neben der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde) auch dem Ausgleichtaxfonds (§ 10 Abs. 1 leg. cit.) Parteienstellung zu.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jedenfalls dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen zum Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) lauten wie folgt:

Gemäß § 1 BEinstG sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen.

Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl sind gemäß § 4 BEinstG folgende Personen: a) Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge); b) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulbildung beschäftigt sind; c) Heimarbeiter. Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Abs. 1), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (§ 1), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen. Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der gemäß Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.

§ 9 BEinstG regelt die Entrichtung der Ausgleichstaxe, die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben ist, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.

§ 9 Abs. 2 leg. cit. besagt, dass die Ausgleichstaxe für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 226 Euro (siehe Pkt. 3.4.2.) beträgt. Abweichend davon beträgt die Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die 100 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 316 Euro (siehe Pkt. 3.4.2.) und für Dienstgeber, die 400 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 336 Euro (siehe Pkt. 3.4.2.). Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2012 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf den nächsten vollen Eurobetrag zu runden, dabei sind Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an auf einen vollen Euro zu ergänzen. Die gerundeten Beträge sind der folgenden Anpassung zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe mit Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Gemäß § 9 Abs. 3 leg. cit. kann die Entrichtung der Ausgleichstaxe nur binnen zwei Jahren, gerechnet vom Einlangen der Abschrift des Verzeichnisses (§ 16 Abs. 2) an, falls der Dienstgeber von der Vorlage des Verzeichnisses gemäß § 16 Abs. 5 und 6 befreit war, binnen drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Ausgleichstaxe zu zahlen ist, vorgeschrieben werden. Hat der Dienstgeber der Auskunfts- und Meldepflicht (§ 16) nicht entsprochen bzw. unwahre oder unvollständige Angaben gemacht, kann die Entrichtung der Ausgleichstaxe binnen sieben Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres an, für das keine bzw. unvollständige oder unrichtige Meldungen erstattet wurden, vorgeschrieben werden. Diese Frist beginnt durch jede Maßnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die auf Einholung der Verzeichnisabschrift oder einer wahrheitsgetreuen Meldung gerichtet ist, neu zu laufen.

Gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. wird die Ausgleichstaxe nach Ablauf von vier Wochen, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Ausgleichstaxe vorgeschrieben wurde, fällig. Sie ist spätestens bis zum Fälligkeitstag unaufgefordert an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuzahlen.

3.4.2. Verordnung über die Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2024, BGBl. II Nr. 410/2023:

„… Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2024 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern monatlich 320 Euro, für Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern monatlich 451 Euro und für Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern monatlich 477 Euro. …“

3.5. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

Das ho. Gericht geht im gegenständlichen Fall von einer fristgerecht eingebrachten und zulässigen Beschwerde aus.

Fallbezogen ergibt sich Folgendes:

Wie den getroffenen und von der bP unbestrittenen Feststellungen zu entnehmen ist, waren von Jänner bis Dezember 2024 bei der bP 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigt, darunter aber keine Person, die nachweislich als begünstigte Behinderte iSd BEinstG zu bezeichnen gewesen wäre. Die Ausgleichstaxe belief sich im Jahr 2024 auf je € 320,00 pro Monat, woraus sich ein Gesamtbetrag von € 3.840,00 (12 x € 320) ergibt.

Der Zweck der anstelle der Pflichteinstellung vorgesehenen Ausgleichstaxe besteht gemäß § 9 BEinstG darin, einen Ausgleich für den Entfall jener wirtschaftlichen Belastungen zu schaffen, die mit der Anstellung behinderter Personen regelmäßig verbunden sind. Sie wird einem Dienstgeber dann auferlegt, wenn und insoweit er der gesetzlichen Pflichteinstellung eines begünstigten Behinderten nicht nachgekommen ist (vgl. etwa VwGH 05.04.1990, 89/09/0110; vgl. auch dazu Erk. VfGH 13.06.1983, VfSlg. 9.705).

Dem BEinstG liegt erkennbar die Auffassung des Gesetzgebers zugrunde, die durch die Ausgleichstaxe abzugeltenden Probleme, die andere Dienstgeber durch eine Beschäftigung von Behinderten auf sich nehmen, hingen nicht so sehr von der wöchentlichen Beschäfti-gungsdauer eines Behinderten, sondern von der Tatsache der Beschäftigung an sich ab, wie zB häufigere krankheitsbedingte Abwesenheiten eines Behinderten. Es ist daher durchaus sachgerecht, wenn die Berechnung der Pflichtzahl (bzw. letztlich die Berechnung der Ausgleichstaxe für die Nichtbeschäftigung von Behinderten) nach der Anzahl von Dienst-nehmern erfolgt und nicht nach dem jeweiligen Ausmaß des Dienstverhältnisses. (VwGH 06.05.1997, 97/08/0123).

Aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist, ist nach dem BEinstG für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ohne Bedeutung (VwGH 16.06.2014, 2013/11/0149; VwGH 30.04.2014, 2013/11/0220, mwN). Dieser Ausgleich ist gemäß § 9 Abs 1 BEinstG für alle Fälle der Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht, unabhängig von deren Ursachen und den Absichten des Dienstgebers, vorgesehen (VwGH 05.04.1990, 89/09/0110).

Der Verwaltungsgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass die Ausgleichstaxe weder eine Steuer noch eine Strafe sein soll, sondern ein Ausgleich für die trotz Über-schreitung der Pflichtzahl unterbliebenen Einstellung eines begünstigten Dienstnehmers (VwGH 16.05.1995, 95/08/0051). Verwaltungsbehördliche Sanktionen ohne Strafcharakter – wie eben die Ausgleichstaxe - können im Falle der Zuwiderhandlung gegen eine Verwaltungsvorschrift ohne Prüfung des Verschuldens und allenfalls auch gegenüber juristischen Personen verhängt werden (vgl. VwGH 22.02.1999, 96/17/0006).

Sofern die Beschwerdeschrift angeführt wird, dass aus § 5 BEinstG nicht hervorgehe, dass begünstigte Behinderte „auch über einen Feststellungsbescheid im Sinne des § 14 verfügen müssten“, so ergeht eben aus § 14 Abs. 1 und Abs. 2 BEinstG, was als Nachweis für die Zuge-hörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zählt. Dabei wird seitens der rechtsfreund-lichen Vertretung unrichtiger Weise davon ausgegangen, dass Behindertenpassinhaber mit Zugehörigen zum Kreis der begünstigten Behinderten iSd BEinstG gleichzusetzen seien. Dass der in gegenständlicher Angelegenheit erwähnte Dienstnehmer mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. einen unbefristeten Behindertenpass inne hat, wird seitens des ho. Gerichts nicht bestritten, allerdings handelt es sich dabei um unterschiedlich zu beurteilende Sachverhalte in unterschiedlich gelagerten Materiengesetzen. Wie im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zur Novellierung des Behinderteneinstellungsgesetzes (BGBl I Nr. 98/2024) festgehalten wird, kommt dem Behindertenpass seit der Novelle zum Bundesbehindertengesetz BGBl. I Nr. 66/2014 gemäß § 45 Abs. 2 BBG – in Kraft getreten am 12.08.2014 – ex lege Bescheidcharakter zu. Wie in der Rechtsprechung des VwGH (Ra 2016/11/0016) bereits festgestellt wurde, bedeutet das jedoch nicht, dass der Behinderten-pass einen Nachweis der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten darstellt. Ferner wird hervorgehoben, dass gerade für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß dem Bundesbehindertengesetz kein Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt gegeben sein soll und die daran geknüpften Rechtsfolgen nicht eintreten. Das Bundesbehindertengesetz dient dem Zweck der sozialen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen. Im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Behindertenpasses wird zwar ebenfalls der Grad der Behinderung festgestellt, der Behindertenpass soll aber keinen Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten darstellen. Zwecks Rechtssicherheit für Menschen mit Behinderungen soll daher im Behinderteneinstellungsgesetz und ebenso im § 45 Abs. 2 BBG eine legistische Klarstellung erfolgen (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zu 2698 der Beilagen XXVII. GP). Dass somit vor der Novellierung – wie in der Beschwerde behauptet - alleine die Vorlage eines Behindertenpasses als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gereicht habe, geht ins Leere. Außerdem braucht es seitens der bB keine Begründung – wie in der Beschwerdeschrift moniert -, weshalb ein Dienstnehmer gerade nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten zählt, sondern liegt es in der Obliegenheit der bP begünstigte Behinderte zu beschäftigen, gegebenenfalls dies iSd BEinstG nachzuweisen, andernfalls eine dafür vorgesehene Ausgleichstaxe zu entrichten.

Wie bereits erwähnt wurde, verkennt das ho. Gericht nicht, dass die bP einen Menschen mit einem Grad der Behinderung entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des BBG beschäftigte und davon ausging bzw. auch gewillt war, ihren sich aus dem BEinstG ergebenden Obliegenheiten nachzukommen, im Lichte der beschriebenen Sach- und Rechtslage war seitens der bB bzw. dem ho. Gericht die Ausgleichstaxe zwingend vorzuschreiben und bestand hierbei kein Ermessen weder dem Grunde nach, noch in Bezug auf deren Höhe.

Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Ausgleichstaxe für das Jahr 2024 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht vorgeschrieben hat, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem hat auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein ausreichendes Ermittlungsver-fahren durch das Sozialministeriumservice vorangegangen. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt – nämlich die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer und die fehlende Beschäftigung begünstigter Behinderten im Jahr 2024 – wurde von der bP ebenfalls nicht substantiiert bestritten.

Der ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungs-bedürftig und es wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich auch aus Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13), da der hier vorliegende Fall lediglich Fragen der rechtlichen Beurteilung betrifft. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 WvGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar). Im gegenständlichen Fall ging das ho. Gericht vom von der bB ermittelten, zweifelsfrei feststehenden und von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen Sachverhalt aus und zog hieraus die entsprechenden rechtlichen –nicht dem Parteiengehör unterliegenden- rechtlichen Schlüsse, welche nicht im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern waren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich (vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017; die in den genannten Judikaten angestellten grundsätzlichen Überlegungen finden auch in der hier vorliegenden Rechtsmaterie ihre Gültigkeit):

-Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.

-Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

-In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. den einschlägigen und bereits Bestimmungen des BBG bzw. BEinstG verstößt.

-Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.

Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtet (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).

Zur Frage der Erforderlichkeit einer persönlichen Einvernahme der bP ist abschließend auch festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer Einvernahme konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanz-darstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies - so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.

Ebenso liegt keine derart komplexe Rechtsfrage vor, zu deren Klärung es einer Beschwerdeverhandlung bedurft hätte.

Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen nicht vor. Es lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses bei der rechtlichen Beurteilung, zu der umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vorliegt, von welcher im gegenständlichen Erkenntnis nicht abgewichen wird. Ebenso erscheint der Wortlaut der hier anzuwendenden Bestimmungen eindeutig und lassen keine andere als die hier gewählte Auslegung zu. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH.

Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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