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W147 2323644-1•Bundesverwaltungsgericht W147 2323644-1
W147 2323644-1Bundesverwaltungsgericht20.04.2026
Anspruchsvoraussetzungen befristete Befreiung Berechnung Einkommensnachweis Einkommenssteuerbescheid Gebührenbefreiung Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen ORF-Beitrag Pauschalierung Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Teilstattgebung Wohnungsaufwand Zurückweisung
W147 2323644-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER über die Beschwerde von XXXX , Beitragsnummer: XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 23. Oktober 2024, GZ: 100002589922-5H, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2025, iVm § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, und §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023, mit der Maßgabe stattgegeben, dass XXXX eine Befreiung von der ORF-Beitragspflicht ab 01. Juni 2024 bis 30. April 2025 sowie von 01. Juli 2025 bis 30. Mai 2028 erteilt wird.
II. Darüber hinaus wird die Beschwerde für den Zeitraum von 01. Mai 2025 bis 30. Juni 2025 gemäß § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 iVm § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 31. Mai 2024 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und gab einen Zweipersonenhaushalt an. Unter Punkt vier des Antragsformulars kreuzte die Beschwerdeführerin den Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz oder dem Arbeitsmarktförderungsgesetz unter den zur Auswahl stehenden Anspruchsvoraussetzungen an. Dem Antrag waren das Ergebnis einer Befreiungsvorabberechnung der belangten Behörde und eine Meldebestätigung beigeschlossen.
Per Eingabe vom 10. Juni 2024 übermittelte die Beschwerdeführerin zudem eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Zeitraum Mai 2024 bis Mai 2025.
2. Mit Schreiben vom 21. September 2024 wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht zur Gänze vorlägen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, Nachweise über das aktuelle Einkommen ihrer Mitbewohnerin sowie eine Aufschlüsselung des Mietzinses binnen einer Frist von zwei Wochen vorzulegen, widrigenfalls der Antrag abgewiesen werde.
3. Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin eine Meldebestätigung ihrer Mitbewohnerin, eine Vorschreibung für eine Heimgebühr sowie zwei Mitteilungen des Arbeitsmarktservice über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Zeitraum Jänner 2024 bis Mai 2025.
4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht zur Gänze vorlägen, insbesondere habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, Nachweise über das Einkommen ihrer Mitbewohnerin vorzulegen. Die Beschwerdeführerin sei bereits schriftlich über den Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werde, sollten die nötigen Angaben und Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden.
5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht. Die Beschwerdeführerin übermittelte einen Nachweis über die ungarischen Ruhegenuss ihrer Mitbewohnerin.
6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 27. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Mit Schreiben vom 11. Februar 2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, Nachweise über den Bezug einer aktuellen Transferleistung durch die Beschwerdeführerin, Nachweise über ihr Einkommen und über das Einkommen ihrer Mitbewohnerin sowie über etwaige abzugsfähige Ausgaben vorzulegen.
8. Mit Eingabe vom 24. Februar 2026 legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:
Gehaltsabrechnungen für Mai und Juni 2025,
eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom 23. April 2024 über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Zeitraum Jänner 2024 bis Mai 2024,
eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom 30. April 2024 über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Zeitraum Mai 2024 bis Mai 2025,
einen Auszug aus einer Rückforderung des Arbeitsmarktservice für bezogenen Leistungen im Zeitraum 08. Oktober2024 bis 16. November 2024,
eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom 01. Dezember 2025 über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Zeitraum November 2024 bis Oktober 2026,
eine Mietvorschreibung für den Februar 2026,
eine Meldebestätigung ihrer Mitbewohnerin sowie
ungarische Pensionsbestätigungen für den Jänner 2024 sowie für den Jänner 2025.
9. Mit Schreiben vom 18. März 2026 informierte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde über die bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und räumte eine Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
10. In weiterer Folge teilte die belangte Behörde mit, von ihrem Recht auf Stellungnahme keinen Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist seit der Antragstellung im Mai 2024 bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt an der antragsgegenständlichen Adresse zum Hauptwohnsitz gemeldet.
Die im Jahr 1944 geborene Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin war im Zeitraum der Antragstellung im Mai 2024 bis zum 31. Jänner 2025 an der antragsgegenständlichen Adresse zum Hauptwohnsitz gemeldet.
Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum Juni 2024 bis einschließlich März 2025 sowie von Juli 2025 bis zum Entscheidungszeitpunkt Notstandshilfe.
1.2. Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum Juni 2024 bis 31. Dezember 2025 Notstandshilfe zu einem Tagsatz in der Höhe von € 38,57. Im Zeitraum 01. Jänner 2025 bis 30. April 2025 sowie von 01. Juli 2025 bis zum Entscheidungszeitpunkt bezog sie Notstandshilfe in der Höhe von € 40,35 pro Tag.
In den Zeiträumen 23. November 2024 bis 13. Dezember 2024, 25. August 2025 bis 23. Oktober 2025 sowie von 25. Oktober 2025 bis 14. November 2025 erhielt sie zudem einen Schulungszuschuss in der Höhe von € 2,60 pro Tag.
Für den Zeitraum von 08. Oktober 2024 bis 16. November 2024 wurde die Beschwerdeführerin zum Rückersatz der bezogenen Notstandshilfe und des entsprechenden Schulungszuschlags verpflichtet.
Die Beschwerdeführerin bezog im Mai 2025 ein Nettogehalt in der Höhe von € 1.971,27 und im Juni 2025 in der Höhe von € 2.082,49.
1.3. Die Mitbewohnerin bezog Pensionsleistungen in der Höhe von umgerechnet monatlich € 255,76 im Jahr 2024 und € 275,92 pro Monat im Jahr 2025.
1.4. Die Miete beträgt € 245,42 pro Monat.
2.1. Die Feststellungen zur hauptwohnsitzlichen Meldung der Beschwerdeführerin gründen auf ihren Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit der im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Meldebestätigung, jene zur hauptwohnsitzlichen Meldung der im Jahr 1944 geborenen Mitbewohnerin auf der mit Eingabe vom 24. Februar 2026 vorgelegten Meldebestätigung.
Dass die Beschwerdeführerin in den festgestellten Zeiträumen Notstandshilfe bezog, ergibt sich aus den vorliegenden Mitteilungen des Arbeitsmarktservice.
2.2. Die Höhe der bezogenen Notstandshilfe und des Schulungszuschlages in den jeweiligen Zeiträumen wurde auf Grundlage der Mitteilungen des Arbeitsmarktservice vom 30. April 2024 und vom 01. Dezember 2025 festgestellt.
Dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 08. Oktober 2024 bis 16. November 2024 zum Rückersatz der bezogenen Notstandshilfe und des entsprechenden Schulungszuschlags verpflichtet wurde, war entsprechend der vorliegenden Entscheidung über die Rückforderung des Arbeitsmarktservice für bezogenen Leistungen festzustellen.
Die Feststellungen über die Gehaltsbezüge der Beschwerdeführerin waren auf Grundlage der übermittelten Gehaltsabrechnungen für den Mai und Juni 2025 festzustellen.
2.3. Die Feststellungen zum Bezug der ungarischen Pensionsleistungen durch die im Jahr 1944 geborene Mitbewohnerin gründen auf den vorgelegten ungarischen Pensionsbestätigungen in Zusammenschau mit den täglichen Referenzkursen der EZB (https://www.oenb.at/isawebstat/stabfrage/createReport?lang=DEreport=2.14.9; Stichtag 11.03.2026).
2.4. Die Höhe der Miete ergibt sich aus der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Vorschreibung für den März 2023 sowie der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Vorschreibung für den Februar 2026.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2024, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2025, lautet (auszugsweise):
„Gegenstand und Zweck
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;
Beitragspflicht im privaten Bereich
§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
(3) Beitragsschuldner, die aufgrund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, Vorrechte genießen, und die an derselben Adresse mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, haben den ORF-Beitrag nicht zu entrichten.
(4) Eine Beitragspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn für die Adresse eine Beitragspflicht nach § 4 oder eine Befreiung von der betrieblichen Beitragspflicht besteht, sofern eine an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Person die Betriebsstätte entweder selbst betreibt oder die an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen Unterkünfte dieser Betriebsstätte in Anspruch nehmen.
(5) […]
Befreiung von der Beitragspflicht im privaten Bereich
§ 5. (1) Auf Antrag sind von der Beitragspflicht nach § 3 zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder einer vergleichbaren Leistung,
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994,
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, sowie
9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
(2) Die Zuerkennung einer Beitragsbefreiung nach Abs. 1 ist unzulässig, wenn das zuletzt aktuelle über die Transparenzdatenbank ermittelbare Haushaltsnettoeinkommen des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, den für die Gewährung einer Ausgleichszulage festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(3) Übersteigt das Haushaltsnettoeinkommen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 2, wird als abzugsfähige Ausgabe ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 500 Euro als Wohnaufwand berücksichtigt.
(4) Übersteigt der nachgewiesene tatsächliche Wohnaufwand (Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist) den Pauschalbetrag nach Abs. 3, tritt der höhere Wohnaufwand an die Stelle des Pauschalbetrages.
(5) Personen, deren Haushaltsnettoeinkommen sich gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, nachweislich unterjährig vermindert hat und deren geänderte Einkommensverhältnisse daher noch nicht in der Transparenzdatenbank abgebildet werden, sind auf Antrag vom ORF-Beitrag zu befreien.
(6) Eine dem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt leben. […]
Beginn und Ende der Beitragspflicht
§ 8. (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
(2) […]
ORF-Beitrags Service GmbH
§ 10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
(2) […]
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 12. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in § 10 Abs. 2 Z 2 normierten Aufgaben.
(2) […]
(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.
(4) […]
Verfahren über Befreiungsanträge im privaten Bereich
§ 15. (1) Anträge auf Befreiung von der Beitragspflicht nach § 5 sind bei der Gesellschaft in der von dieser festgelegten Form einzubringen.
(2) Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass eine Voraussetzung des § 5 Abs. 1 vorliegt, und zwar:
1. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle des § 5 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
3. im Falle des § 5 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(3) Der Antragsteller hat Namen sowie Geburtsdatum aller mit ihm im selben Haushalt wohnenden Personen bekanntzugeben und nachzuweisen, dass das Haushalts-Nettoeinkommen den Schwellenwert in § 5 Abs. 2 nicht übersteigt.
(4) Die Gesellschaft ist berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 vorzunehmen und dabei in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder Einsicht zu nehmen. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.
(5) Die Gesellschaft kann die für die Zuerkennung von Leistungen nach § 5 Abs. 1 zuständigen Behörden um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Beitragsbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 5 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(7) Der Wegfall einer Voraussetzung für die Beitragsbefreiung ist der Gesellschaft anzuzeigen. Die befreite Person hat der Gesellschaft jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(8) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung hat die Gesellschaft mittels Bescheid die Entziehung der Beitragsbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Beitragsbefreiung weggefallen ist.
(8a) Die Befreiung erlischt durch Abmeldung des Hauptwohnsitzes.
(9) Befreiungen im privaten Bereich sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und Tunlichkeit vollständig automatisiert zu erledigen. Vollständig automatisiert erstellte Erledigungen bedürfen keiner Genehmigung im Sinne des § 18 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991. Ausfertigungen haben einen Hinweis auf die vollständig automatisierte Erstellung zu enthalten. Die Behörde ist berechtigt, einen Bescheid auch ohne Ermittlungsverfahren zu erlassen. § 45 Abs. 3 AVG gilt nicht.
(10) Gegen einen nach Abs. 9 erlassenen Bescheid kann bei der Gesellschaft binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Der Bescheid tritt aufgrund des Einspruchs außer Kraft.
(11) Von Amts wegen können Bescheide, die gemäß Abs. 9 vollständig automatisiert erstellt wurden, von der Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach Erlassung aufgehoben oder abgeändert werden.
(12) Die Gesellschaft darf die nach Abs. 1 bis 11 verarbeiteten Daten als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) ausschließlich zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags und sonstiger damit verbundener Abgaben, der Entscheidung über Befreiungsanträge und der Erfassung aller Beitragsschuldner verwenden. Diese Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.
(13) Die Gesellschaft hat die vollständig automatisierte Erledigung von Angelegenheiten gemäß Abs. 9, einschließlich der nach den Art. 13 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 erforderlichen Informationen über die automatisierte Entscheidungsfindung im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen. […]
Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) bis (6) […]
(7) Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.
(8) bis (10) […]
(11) Auf bei Außerkraftteten der §§ 4a und 14a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen sind diese Bestimmungen und die §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. Gemäß §§ 4a und 14a erlassene Bescheide gelten nach Außerkrafttreten dieser Bestimmungen als Bescheide nach § 15. Eine Befristung der Befreiung bleibt unverändert.
(12) […]
Inkrafttreten
§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 samt Überschrift, die Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13 sowie § 16 samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 4a und 14a samt Überschriften außer Kraft. § 5 Abs. 3 und § 15 Abs. 4 treten nicht in Kraft.
(4) Für das In- und Außerkrafttreten der von der Novelle BGBl. I Nr. 59/2025 erfassten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 bis 4 und § 9 Abs. 5 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
2. § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 7, § 12 Abs. 4 bis 8, § 17 Abs. 8, § 21 Abs. 2 sowie § 22 Abs. 3 und 4 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
3. § 5 Abs. 3 bis 6 sowie § 15 Abs. 4 und 8a treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
4. § 5 Abs. 2a tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft.
5. § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 2 bis 4 sowie § 9 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 bis 4 sowie § 9 Abs. 5 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2025 wieder in Kraft.“
§ 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, außer Kraft getreten am 31.12.2025, lautet:
„Befreiung von der Beitragspflicht
§ 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.“
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023, außer Kraft getreten am 31.12.2025, lautet (auszugsweise):
„ABSCHNITT XI
Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie
9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
(2) Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. I Nr. 819/1993, befreit waren.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1, des § 49, des § 50 Abs. 1 bis Abs. 5 sowie der §§ 51 und 53 finden auf die nach § 47 Abs. 2 anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
(6) Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach § 47 Abs. 1 erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.
§ 49. Eine Befreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
3. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die ORF-Beitrags Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmen
a)in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowie
b)in Leistungen nach § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.
(4) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die ORF-Beitrags Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(5a) Die Gemeinden haben der Gesellschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer nach § 8 Z 2 KommStG 1993 befreit ist.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) bis (4) […]“
3.3. Zu Spruchteil A) I. Stattgabe der Beschwerde für den Zeitraum 01. Juni 2024 bis 30. April 2025 sowie von 01. Juli 2025 bis 30. Mai 2028:
3.3.1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung, die gemäß § 21 Abs. 11 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im gegenständlichen Verfahren weiterhin anzuwenden bleibt, ist die Zuerkennung einer Befreiung vom ORF-Beitrag unter anderem an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushaltsnettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden. Die Befreiung vom ORF-Beitrag setzt eine Unterschreitung der in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Betragsgrenze voraus. Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge zu berücksichtigen.
Da die Antragstellung im Mai 2024 erfolgte, ist der frühestmögliche Befreiungszeitpunkt der 01. Juni 2024. Neben der Beschwerdeführerin war von Juni 2024 bis Ende Jänner 2025 eine weitere Person an der antragsgegenständlichen Adresse gemeldet. Somit ist für den Zeitraum von Juni 2024 bis einschließlich Jänner 2025 von einem Zweipersonenhaushalt und ab Februar 2025 von einem Einpersonenhaushalt auszugehen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass die zur Ermittlung des Haushaltseinkommens erforderlichen Unterlagen nicht zur Gänze übermittelt worden seien.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin weitere Einkommensnachweise nach, aufgrund derer unter Abzug des Hauptmietzinses folgendes monatliches Haushaltsnettoeinkommen ermittelt werden konnte:
Juni 2024 bis September 2024:€ 1.186,72Oktober 2024:€ 318,90November 2024:€ 570,24Dezember 2024:€ 1.186,72Jänner 2025:€ 1.261,17Februar 2025 bis April 2025€ 985,26Mai 2025:€ 1.725,85Juni 2025: € 1.837,07Juli 2025:€ 985,26August 2025:€ 1.003,46September 2025 bis Oktober 2025:€ 1.064,56November 2025:€ 1.021,66Dezember 2025:€ 985,26ab Jänner 2026:€ 985,26
Im Zeitraum Juni 2024 bis April 2025 sowie im Zeitraum ab Juli 2025 liegt eine Unterschreitung des für die Gewährung einer Ausgleichzulage festgesetzten, um 12% erhöhten Richtsatzes vor (im vorliegenden Fall beträgt der Richtsatz für einen Zweipersonenhaushalt im Jahr 2024 € 2.152,03, für einen Zweipersonenhaushalt für den Jänner 2025 € 2.251,03, für einen Einpersonenhaushalt für den Zeitraum Februar 2025 bis Dezember 2025 € 1.426,87 und für einen Einpersonenhaushalt im Jahr 2026 € 1.465,40).
Die Beschwerdeführerin bezog von Juni 2024 bis April 2025 sowie im Zeitraum ab Juli 2025 Notstandshilfe und somit eine in § 47 Abs. 1 Z 4 Fernmeldegebührenordnung genannte Leistung.
3.3.2. Gemäß § 51 Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung ist die Befreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Unter Bedachtnahme auf die Art der Anspruchsberechtigung und die Dauer des Überprüfungszeitraumes der bezogenen Leistung erscheint die Zuerkennung der Beitragsbefreiung im Zeitraum vom 01. Juni 2024 bis zum 30. April 2025 sowie vom 01. Juli 2025 zum 30. Mai 2028 im gegenständlichen Fall angemessen.
Somit war der Beschwerde in diesem Umfang stattzugeben und die Befreiung von der ORF-Beitragsplicht zuzuerkennen.
3.4. Zu Spruchteil A) II. Abweisung der Beschwerde für Mai 2025 und Juni 2025:
Für den restlichen zu beurteilenden Zeitraum konnte die Beschwerdeführerin den Bezug einer in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Leistung hingegen nicht nachweisen, zudem ergibt sich eine Richtsatzüberschreitung:
Unter Berücksichtigung der Einkünfte der Beschwerdeführerin und nach Abzug des Hauptmietzinses gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung ergibt sich für den Mai 2025 ein maßgebliches Haushaltsnettoeinkommen in Höhe von € € 1.725,85 und für den Juni 2025 in Höhe von € 1.837,07. Somit hat das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage maßgeblichen Richtsatz für einen Einpersonenhaushalt in diesem Zeitraum um mehr als 12% überschritten (im vorliegenden Fall beträgt der Richtsatz erhöht um 12% € 1.426,87 für das Jahr 2025).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt, dass die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. auch Erkenntnis vom 25. November 2003, 2003/17/0245).
Soweit im Überschreitungsfall gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt ist, konnte die Beschwerdeführerin in Ermangelung der Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides oder eines Nachweises über eine 24-Stunden-Betreuung keine außergewöhnlichen Belastungen oder sonstige abzugsfähige Ausgaben nachweisen.
Da die Abweisung des Antrags auf Befreiung von im vorliegenden Fall für die Monate Mai und Juni 2025 insgesamt zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
3.5. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
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