Bundesverwaltungsgericht L511 2314796-1

L511 2314796-1Bundesverwaltungsgericht17.04.2026

Regest

Arbeitsaufnahme berücksichtigungswürdige Gründe Dienstverhältnis Nachsichterteilung Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung zumutbare Beschäftigung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L511 2314796-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L511.2314796.1.00

Spruch

L511 2314796-1/4E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Peter SIGHARTNER und Mag.a Iris WOLTRAN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Traun vom 18.04.2025, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2025, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer zur Gänze Nachsicht vom Verlust des Bezuges der Notstandshilfe gemäß § 10 Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) gewährt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer bezog soweit verfahrensgegenständlich relevant seit 28.09.2024 Notstandshilfe (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 5).

1.2. Mit Bescheid des AMS vom 18.04.2025, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ab 20.03.2025 für 42 Bezugstage (Leistungstage) verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 21).

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich für ein zumutbare Stelle als Hilfsarbeiter bei der Firma XXXX GmbH nicht beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 9 Tage Krankengeld würden die Ausschlussfrist verlängern/unterbrechen. Aus diesem Grund erfolge die Wiederanweisung voraussichtlich ab 10.05.2025.

1.3. Mit Schreiben vom 23.04.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid (AZ 22-23).

Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, das Stellenangebot habe ausdrücklich den Zusatz „nur bei wirklichem Interesse“ enthalten. Er habe nach reiflicher Überlegung kein ernsthaftes Interesse an der angebotenen Stelle gehabt und sich daher gegen eine Bewerbung entschieden, um keine inhaltlich unzutreffenden oder irreführenden Angaben dem potentiellen Arbeitgeber gegenüber zu machen. Eine Bewerbung ohne echtes Interesse wäre nicht nur ethisch bedenklich, sondern könnte auch als Täuschung im Sinne des § 146 StGB (Betrug) gewertet werden, da eine bewusste Vorspiegelung ernsthafter Absichten erfolgt wäre. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer gemäß § 21 AVG verpflichtet, im Verkehr mit Behörden wahrheitsgemäße Angaben zu machen; eine bewusste Falschaussage in einer Bewerbung hätte diesem Grundsatz klar widersprochen. Er erfülle grundsätzlich alle Mitwirkungspflichten gemäß § 9 AlVG, handle kooperativ und sei bemüht, einer Arbeitsaufnahme nachzugehen. Die in Rede stehende Maßnahme – also die Bezugssperre – sei jedoch unverhältnismäßig, da sie auf einer bewussten und rechtskonformen Entscheidung beruhe, keine unehrliche Bewerbung abzugeben. Die Formulierung „nur bei wirklichem Interesse“ eröffne einen legitimen Ermessensspielraum, auf den sich der Beschwerdeführer habe verlassen dürfen. Darüber hinaus berufe sich der Beschwerdeführer auf das Vertrauensschutzprinzip sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit im Verwaltungsrecht. Er habe in gutem Glauben und unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben gehandelt.

Beantragt wurde die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung.

1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2025, Zahl: XXXX , zugestellt am 04.06.2025, wies das AMS die am 23.04.2025 eingelangte Beschwerde ab (AZ 27).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das AMS habe dem Beschwerdeführer am 18.03.2025 eine Beschäftigung als Allrounder (Voll- oder Teilzeit) bei der Firma XXXX GmbH mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofort möglicher Arbeitsaufnahme verbindlich angeboten. Die Bewerbung wäre im Zuge eines Vorauswahlverfahrens an das Service für Unternehmen des AMS zu richten gewesen. Am 20.03.2025 habe der Beschwerdeführer das Service für Unternehmen des AMS kontaktiert und mitgeteilt, dass es keinen Sinn mache, sich zu bewerben, da er auswandern werde und keine Arbeit mehr brauche. Die Beschäftigung sei daher nicht zustande gekommen. Der Beschwerdeführer habe keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht. Auch im Ermittlungsverfahren seien derartige Umstände nicht festgestellt worden. Im Hinblick auf die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde hielt das AMS fest, dass es der dem Arbeitslosenversicherungsrecht primär zugrunde liegende Gesetzeszweck sei, den Arbeitslosen, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existenziell abzusichern und durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung so rasch wie möglich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Der arbeitslos gewordene Versicherte sei daher unter Sanktionsdrohung verpflichtet, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, um die Verweildauer in der Arbeitslosigkeit möglichst kurz zu halten. Vom Beschwerdeführer müsse daher erwartet werden, „wirkliches Interesse“ an der zugewiesenen Beschäftigung zu haben. Dies lasse sich nicht mit dem Hinweis widerlegen, der Beschwerdeführer hätte nicht „lügen“ wollen, denn es müsse von ihm verlangt werden, in Bezug auf die vom AMS vermittelte Beschäftigung arbeitswillig zu sein und nicht nur zu erscheinen (vgl. VwGH 27.02.1996, 95/08/0080). Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, er habe seine Äußerungen nicht gegenüber der Firma, sondern nur gegenüber dem AMS getätigt, ändere ohnehin nichts daran, dass er sich unstrittig nicht beworben habe. Bei einer Bewerbung im Rahmen einer Vorauswahl befinde sich der Beschwerdeführer nicht in einer Beratungssituation, sondern in einer Vorstellsituation für die konkret zugewiesene Stelle. Es müsste ihm daher bewusst sein, dass sein Verhalten im Rahmen der Vorauswahl beim Service für Unternehmen gleichbedeutend sei mit jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potenziellen Dienstgeber (VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187, VwGH 02.04.2008, 2007/08/0008). Ab 20.03.2025 bestehe daher mangels Vorliegens von Arbeitswilligkeit für 42 Tage kein Anspruch auf Notstandshilfe.

1.5. Mit Schreiben vom 11.06.2025 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 28-29).

2. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 24.06.2025 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-29]).

2.1. Das BVwG nahm Einsicht in das elektronische Datensystem des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung [SV-Auszug] (OZ 2).

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer bezog soweit verfahrensgegenständlich relevant ab 28.09.2024 Notstandshilfe (AZ 3, 5).

1.2. Mit Schreiben vom 18.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag für die Stelle bei der XXXX GmbH übermittelt, wobei das Service für Unternehmen des AMS die Vorauswahl für die Bewerber übernahm. Die Stellenausschreibung forderte eine Bewerbung per E-Mail an die in der Ausschreibung genannte E-Mail-Adresse des AMS (AZ 6). Der Beschwerdeführer kontaktierte am 20.03.2025 telefonisch das AMS-Service für Unternehmen und teilte mit, dass es keinen Sinn mache, sich zu bewerben, da er auswandern werde und deswegen keine Arbeit benötige (AZ 9). Er hat sich auf angebotene Stelle in der Folge nicht beworben und es kam auch kein Beschäftigungsverhältnis zustande.

Als Grund für die Nichtbewerbung gab der Beschwerdeführer an, kein echtes Interesse an der ausgeschriebenen Stelle gehabt zu haben; ein solches sei jedoch in der Stellenausschreibung ausdrücklich gefordert worden (AZ 17, 20, 23, 26, 29).

1.3. Der Beschwerdeführer bezog vom 27.03.2025 bis 07.04.2025 sowie vom 09.04.2025 bis 29.04.2025 Krankengeld. Vom 19.05.2025 bis 17.06.2025 war er bei der XXXX XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend bezog er vom 20.06.2025 bis 13.07.2025 (erneut) Krankengeld im Rahmen der Beschäftigung. Vom 14.07.2025 bis 25.07.2025 war er bei der XXXX GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt und bezog im Anschluß daran vom 26.07.2025 bis 21.09.2025 erneut Notstandshilfe. Vom 23.09.2025 bis 20.10.2025 war er bei der XXXX GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend bezog er vom 22.10.2025 bis 06.01.2026 erneut Notstandshilfe. Vom 07.01.2026 bis 09.03.2026 stand er bei der XXXX GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, seit 14.03.2026 steht er wieder im Leistungsbezug des AMS (OZ 2).

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-29]; OZ 2). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

Bescheid und Beschwerdevorentscheidung (AZ 21, 27); Beschwerde, Stellungnahmen und Vorlageantrag (AZ 17, 20, 23, 26, 29); Vermittlungsvorschlag 18.03.2025 (AZ 6); Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers (AZ 27); Versicherungs- und Bezugsverlauf (AZ 3, 5); aktueller SV-Auszug (OZ 2); Aktenvermerke des AMS zu Telefonaten mit dem Beschwerdeführer (AZ 9, 12-16)

2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, die den Verfahrensparteien bekannt sind, und denen weder der Beschwerdeführer noch das AMS im Verfahren entgegengetreten sind.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Gewährung von Nachsicht

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH Ra2015/09/0025; Ro2015/08/0026). Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9, 15 VwGVG).

3.2. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 20.03.2025 gemäß § 10 AlVG kein Arbeitslosengeld gebühre, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG). Gemäß § 38 AlVG gilt dies sinngemäß auch für die Notstandshilfe.

Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt, also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung, oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen, jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden, Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (VwGH 02.05.2012, 2011/08/0389 uHa GRS 20.10.2010, 2007/08/0231).

3.3. Unter einer anderen Beschäftigung iSd § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein, oder eine bestimmte Dauer aufweisen muss, um im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG berücksichtigungswürdig zu sein, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234; 07.05.2008, 2007/08/0237). Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein (vgl. dazu Julcher in AlV-Komm §10 Rz45-46; VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

3.4. Fallbezogen stand der Beschwerdeführer vom 27.03.2025 bis 07.04.2025 (12 Tage) sowie vom 09.04.2025 bis 29.04.2025 (21 Tage) im Krankengeldbezug, wodurch sich die Ausschlussfrist um den Zeitraum von 33 Tagen bis zum 03.06.2025 verlängerte.

Die vom Beschwerdeführer am 19.05.2025 aufgenommene vollversicherungspflichtige Tätigkeit bei der XXXX begann noch vor Ablauf der durch den Krankengeldbezug verlängerten Ausschlussfrist, so dass Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist.

Im Hinblick auf das Verschulden des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieses Dienstverhältnis 55 Tage gedauert hat, und er auch im Anschluss daran immer wieder (in Summe 154 Tage) in einem vollversicherungspflichtige Tätigkeit stand, so dass die Beschäftigungen des Beschwerdeführers die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft auszugleichen vermochten (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

Im gegenständlichen Fall ist somit ein berücksichtigungswürdiger Fall gemäß § 10 Abs. 3 AlVG gegeben, so dass Nachsicht zur Gänze gewährt werden kann.

3.5. Wenngleich die Erfüllung eines der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände der Erteilung der Nachsicht logisch vorgelagert ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG abgesehen werden, wenn die regionale Geschäftsstelle oder im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung kommt, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht komme, weil gemäß § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen sei (vgl. explizit dazu VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde, hat es auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben, wobei die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG keine Voraussetzung darstellt (VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026 mwN).

Vor diesem Hintergrund konnte im gegenständlichen Fall eine abschließende Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG unterbleiben.

1.4. Der Vollständigkeit halber ist zum im Vorlageantrag gestellten Antrag auf aufschiebende Wirkung auszuführen, dass der Beschwerde – zumal eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG nicht erfolgte – gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukam, weshalb sich eine gesonderte Entscheidung über diesen Antrag erübrigt(e).

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den vorliegenden den Verfahrensparteien bekannten Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Nachsichterteilung bei Aufnahme einer Beschäftigung während des Sanktionszeitraumes VwGH 27.01.2016, Ro2015/08/0027; 24.02.2016, Ra2016/08/0001; zur (Nicht)Überprüfung der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände bei gänzlicher Nachsichterteilung VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

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