Bundesverwaltungsgericht L511 2310815-1

L511 2310815-1Bundesverwaltungsgericht17.04.2026

Regest

Anspruchsvoraussetzungen Weiterbildungsgeld Weiterbildungsmaßnahme

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L511 2310815-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L511.2310815.1.00

Spruch

L511 2310815-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Peter SIGHARTNER und Mag.a Iris WOLTRAN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21.01.2025, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2025, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am stellte am 12.12.2023 für den Zeitraum ab 31.12.2023 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld beim Arbeitsmarktservice [AMS] (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2).

Mit Mitteilung über den Leistungsspruch [Leistungsmitteilung] vom 14.12.2023 wurde der Beschwerdeführerin am 31.12.2023 Weiterbildungsgeld in der Höhe von [idHv] EUR 40,40 täglich und vom 01.01.2024 bis 30.12.2024 idHv EUR 41,57 täglich zugesprochen (AZ 12, 48).

Vom 03.10.2024 bis 26.01.2025 bestand für die Beschwerdeführerin ein mutterschutzbedingtes Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 1 MSchG, währenddessen sie Wochengeld bezog (AZ 6, 46).

1.2. Am 09.01.2025 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Weiterbildungsgeld für den Zeitraum ab 27.01.2025 beim AMS zur Fortsetzung der Weiterbildung nach dem Mutterschutz (AZ 5).

1.3. Mit Schreiben vom 10.01.2025 teilte das AMS der Beschwerdeführerin mit, dass sie noch einen Restanspruch von 88 Kalendertagen habe. Sie müsse die Bescheinigung über die Vereinbarung einer Bildungskarenz mit ihrem Dienstgeber (AVRAG Formular), eine verbindliche Anmeldebestätigung zur Bildungsmaßnahme inkl. detailliertem Lehr-bzw. Schulungsplan oder ein Studiennachweis (Inskriptionsbestätigung und Studienbuchblatt) oder eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung (erneut) vorlegen. Ergänzend sei bei einer 16 Wochenstunden umfassenden Ausbildung, ein schriftlicher Nachweis von der Gemeinde oder vom Magistrat erforderlich, dass kein Betreuungsplatz für das jüngste Kind zur Verfügung stehe beziehungsweise Angaben darüber, ob der Partner Kinderbetreuungsgeld beziehen werde (AZ 11).

Die Beschwerdeführerin übermittelte Unterlagen (AZ 17-22, 27) und erstattete mit Schreiben vom 19.01.2025 eine Stellungnahme (AZ 23-24).

Darin führte sie zusammengefasst aus, sie habe sich stets an alle Vorgaben gehalten und die Ausbildung trotz schwieriger familiärer Umstände engagiert und mit großem Aufwand absolviert. Das Ausbildungspaket habe sie auf Basis der damaligen Informationen des AMS sowie ihrer familiären Situation ausgewählt. Dieses umfasse Lernzielkontrollen, praktische Aufgaben und eine umfangreiche Diplomarbeit. Obwohl keine wöchentlichen fünf Stunden Live-Präsenz erforderlich seien – was bei der Zusage des Weiterbildungsgeldes durch das AMS nicht Bedingung gewesen sei – biete diese Ausbildung einen deutlich größeren Mehrwert als manch andere Kurse mit entsprechenden Präsenzstunden. Aufgrund der familiären Situation könne sie die geforderte Live-Präsenz nicht erfüllen, ein gleichwertiger Ersatzkurs sei ebenfalls unrealistisch. Das Engagement der Beschwerdeführerin sei weit über das Mindestmaß hinausgegangen, was auch durch ihre Ausbilderinnen bestätigt werden könne. Trotz Schwangerschaft und gesundheitlicher Einschränkungen habe sie sich nicht geschont, sondern die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen. Sie sei zweifache Mutter und habe sich lediglich im Mutterschutz befunden. Sie wolle das Weiterbildungsgeld für den Zeitraum vom 27.01.2025 bis 24.04.2025 beziehen und ihr Ausbildungspaket wie ursprünglich 2023 vereinbart absolvieren.

1.4. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice [AMS] vom 21.01.2025, Zahl: XXXX , wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes vom 24.04.2025 gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG iVm § 11 AVRAG mangels erforderlichen Ausmaßes der Weiterbildungsmaßnahme keine Folge gegeben (AZ 31).

Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe eine verbindliche Anmeldebestätigung vom 17.01.2025 für den Zeitraum 27.01.2025 bis 24.04.2025 mit 225 Gesamtstunden Bildungsmaßnahme vorgelegt. Die Ausbildung finde online statt, erfüllt jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, wonach mindesten 25 % der Ausbildung durch eine verbindliche Teilnahme an einem Live-Online-Unterricht absolviert werden müssen.

1.5. Mit Schreiben vom 18.02.2025 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 32-37).

Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, bei der ursprünglichen Vereinbarung mit dem AMS habe es keine Probleme gegeben, das Bildungspaket habe keine fünf Stunden Live-Präsenz enthalten und sei dennoch genehmigt worden. Sie habe das Paket dem AMS zur Überprüfung geschickt und auf eine rechtmäßige Überprüfung sowie einen positiven Bescheid vertraut, weshalb sie mit zwölf Monaten Weiterbildungsgeld gerechnet habe. Als sie im Jahr 2025 einen Antrag auf Fortzahlung des Weiterbildungsgeldes gestellt habe, habe das AMS jedoch verlangt, dass sie nun 25 % Präsenz-Online-Unterricht erbringen müsse, obwohl dies zuvor nicht kommuniziert worden sei. Sie verstehe nicht, warum sie während ihrer Weiterbildung nun neue Anforderungen erfüllen müsse, die vor ihrem Mutterschutz nicht erforderlich gewesen seien. Auf Nachfrage habe das AMS auf § 11 Abs. 3 AVRAG verwiesen, wonach ab dem Zeitpunkt des Mutterschutzes eine Unterbrechung vorliege und damit nicht nur der ursprünglich genehmigte Leistungsanspruch, sondern auch die damaligen Anforderungen nicht mehr gelten würden. Die ursprüngliche Bildungskarenzvereinbarung sei damit nichtig und ihr Antrag werde so behandelt, als ob es sich um ein komplett neues Bildungspaket handle, das den aktualisierten Anforderungen entsprechen müsse. Sie interpretiere § 11 Abs. 3 AVRAG hingegen so, dass der Anspruch auf das bereits bewilligte Weiterbildungsgeld nicht vollständig erloschen, sondern nur für die Dauer des Mutterschutzes ausgesetzt sei. Sie sei der Ansicht, dass ihre ursprüngliche Vereinbarung und Bewilligung weiterhin gültig sein sollten, da die Unterbrechung gesetzlich vorgeschrieben sei und das Gesetz in erster Linie dem Schutz von Müttern diene. Laut AMS hätte sie das Weiterbildungsgeld bis zum vereinbarten Ende erhalten, wenn sie nicht schwanger geworden wäre. Dies sei diskriminierend und unfair. Trotz des besonderen Engagements der Beschwerdeführerin und der Fertigstellung der Diplomarbeit während der Schwangerschaft habe das AMS ihr mitgeteilt, dass dies für die Anspruchsprüfung irrelevant sei und sie nun aufgrund ihres Abschlusses auch kein Weiterbildungsgeld mehr benötige. Das Paket umfasse jedoch weitere Module, die sie bereits bezahlt und mit ihrem Arbeitgeber vereinbart habe. Die Vorgaben des AMS seien unzumutbar, insbesondere da ihr keine geeignete Kinderbetreuung für die geforderte Live-Präsenz zur Verfügung stehe und ein Wechsel zu einem anderen Kurs mit gleichem Inhalt und passenden Kurszeiten unrealistisch sei. Zudem würden durch einen Wechsel erneut Kosten für die Beschwerdeführerin entstehen. Das AMS habe zu Unrecht angenommen, dass es zu einer Unterbrechung der Bildungskarenz gekommen sei. Tatsächlich sei diese lediglich ausgesetzt worden. Das AMS gehe fälschlicherweise davon aus, dass es sich um einen neuen Antrag und nicht um die Fortsetzung des zuvor bereits gewährten Leistungsanspruchs auf Weiterbildungsgeld handle. Auf den Sachverhalt müsse dieselbe Rechtslage wie zum Zeitpunkt der ursprünglichen Gewährung des Leistungsanspruch zur Anwendung kommen. Sie lege ein Schreiben des Dienstgebers vor, wonach die Fortsetzung der Bildungskarenz unterstützt und die Inhalte des Bildungspakets als wertvolle Impulse für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen angesehen würden.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

1.6. Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren holte das AMS Auskünfte beim Kursinstitut ( XXXX Akademie) ein und gewährte der Beschwerdeführerin dazu Parteiengehör (AZ 35, 41).

Das Kursinstitut bestätigte den Lernerfolg der Beschwerdeführerin und gab zunächst per E-Mail und in weiterer Folge telefonisch (AZ 43-44) Auskunft zum Kursaufbau, insbesondere das Stundenausmaß und die Aufteilung, die Interaktionsmethoden und Erfolgskontrollen. Die Ausbildung werde als reine Onlineausbildung ohne Präsenzunterricht angeboten. Teilnehmende könnten über eine Lernplattform flexibel Videos, Lernunterlagen und Audiodateien abrufen. Die Freischaltung für die jeweiligen Module erfolge durch das Institut erst nach Erledigung der Aufgaben. Einmal im Monat fände ein mindestens zweistündiges Zoom-Meeting mit Lehrgangsleitern und Teilnehmenden zum aktiven Austausch statt. Zudem gäbe es flexible Peergroups, die ebenfalls online ohne Vorgaben zusammenkommen würden. (AZ 40, 45).

Die Beschwerdeführerin führte in Stellungnahmen vom 25.02.2025 und 20.03.2025 zusammengefasst aus, sie sei durchschnittlich 7,9 Stunden pro Woche in der Plattform des Instituts aktiv bzw. eingeloggt gewesen, um Lehrvideos anzusehen und an Live-Webinaren und Peergruppentreffen teilzunehmen. Darüber hinaus habe sie wöchentlich 5,2 Stunden für schriftliche Aufgaben aufgewendet, da sie diese besonders intensiv bearbeitet habe Das Bildungspaket entspräche den zu Beginn der Ausbildung vom AMS kommunizierten Anforderungen und sei auch jahrelang auf der Homepage des Kursinstituts ersichtlich gewesen sei. Sie habe dies dem AMS (damals) zur Überprüfung vorgelegt und sei das Weiterbildungsgeld genehmigt worden. Ihr Lehrgang sei kein reines Selbststudium, sondern habe eine aktive Beteiligung in Form von Live-Webinaren mit den Lehrgangsleiterinnen, Peergruppentreffen, eingereichten schriftlichen Aufgaben, einem schriftlichen Test und einer Diplomarbeit sowie aktivem Austausch im Lehrgangsforum erfordert. Sie habe die Ausbildung sorgfältig ausgewählt und bezahlt, weil sie dem AMS vertraut habe. Auch ihr Arbeitgeber habe die Relevanz der Ausbildung bestätigt. Die Unterbrechung durch ihren Mutterschutz dürfe nicht zu einer Benachteiligung führen. Es könnten ihr jetzt keine unzumutbaren Vorgaben auferlegt werden, die es ihr faktisch unmöglich machen würden, die Förderung weiterhin in Anspruch zu nehmen (AZ 43, 44).

Die Beschwerdeführerin legte eine Bestätigung der Wohngemeinde vor, wonach für ihr am XXXX 2024 geborenes Kind keine Betreuungsmöglichkeit besteht und ihr am XXXX 2022 geborenes Kind an drei Vormittagen pro Woche die Krabbelstube besucht (AZ 27).

1.7. Mit Beschwerdevorentscheidung [BVE] vom 26.03.2025, Zahl: XXXX , zugestellt am 09.05.2025, wies das AMS die am 20.02.2025 eingelangte Beschwerde ab (AZ 38).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Fall der Beschwerdeführerin sei die Anwartschaft erfüllt und ihr Beschäftigungsverhältnis auf Grundlage des § 11 AVRAG karenziert, die von der Beschwerdeführerin absolvierten Kurse würden jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AlVG nicht erfüllen. Es liege keine Weiterbildungsmaßnahme vor, da sich die Beschwerdeführerin die Lerninhalte fast ausschließlich im Selbststudium angeeignet habe und nur ein geringer seminaristische Anteil, laut Bestätigung 0,5 von 16,5 Stunden in der Woche, sowie geringe Interaktion mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene vorgelegen seien. Die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld seien daher nicht erfüllt.

1.8. Mit Schreiben vom 08.04.2025 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (AZ 47).

Ergänzend zur Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, die Ablehnung ihres Antrags auf Fortsetzung der bewilligten Bildungskarenz und des Weiterbildungsgeldes beruhe ausschließlich auf nachträglich geänderten Kriterien, die während ihres gesetzlichen Mutterschutzes eingeführt worden seien. Die Entscheidung sei weder verhältnismäßig noch sachgerecht. Die ursprünglich beantragte Ausbildung sei vom AMS vollständig genehmigt worden. Alle Inhalte seien bekannt gewesen und sie habe auf diese positive Entscheidung vertraut. Ihr gesetzlicher Mutterschutz stelle eine geschützte Unterbrechung dar, aus der ihr keine Nachteile entstehen dürfe. Das neue Formular sei während ihres Mutterschutzes eingeführt worden. Eine vorherige Anpassung an die geänderten Kriterien sei ihr daher nicht möglich gewesen. Die Ausbildung sei auch interaktiv, beinhalte eine Diplomarbeit, Peer-Arbeit, Aufgaben und Prüfungen. Sie gehe weit über reines Selbststudium hinaus und trage wesentlich zu ihrer beruflichen Weiterentwicklung bei. Es sei für sie schwer nachvollziehbar, dass nach dem Ende ihres Mutterschutzes eine Neubewertung ihres Falles erfolgt sei, ohne dabei ihre persönliche Situation als stillende Mutter sowie den bereits laufenden und bezahlten Kurs zu berücksichtigen. Dass eine formale Anpassung wie ein neues Formular dazu führe, dass alle übrigen Umstände außer Acht gelassen werden würden, erscheine ihr nicht sachgerecht.

2. Die belangte Behörde legte am 11.04.2025 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-49]).

2.1. Das BVwG nahm ergänzend Einsicht in das elektronische Datensystem der österreichischen Sozialversicherung (OZ 2).

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Die Beschwerdeführerin stand von 26.09.2022 bis 16.11.2022 bei der XXXX GmbH Co in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Vom 17.11.2022 bis 09.03.2023 bezog die Beschwerdeführerin Wochengeld und im Anschluss daran von 10.03.2023 bis 30.12.2023 (einkommensabhängiges) Kinderbetreuungsgeld (AZ 4; OZ 5).

1.2. Am 29.08.2023 bescheinigte die Dienstgeberin die mit der Beschwerdeführerin getroffene Vereinbarung über eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG von 31.12.2023 bis 30.12.2024 (AZ 1) und die Beschwerdeführerin stellte am 12.12.2023 für diesen Zeitraum einen Antrag auf Weiterbildungsgeld beim AMS (AZ 2).

Dieses wurde ihr mit Leistungsmitteilung des AMS vom 14.12.2023 für den Zeitraum vom 31.12.2023 bis 30.12.2024 in der Höhe von EUR 41,57 täglich (bzw. EUR 40,40 für den 31.12.2023) zugesprochen (AZ 12, 48; OZ 2).

1.3. Vom 03.10.2024 bis 26.01.2025 bezog die Beschwerdeführerin Wochengeld (AZ 6, 46).

1.4. Am 09.01.2025 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld für den Zeitraum ab 27.01.2025 beim AMS (AZ 5).

Die Dienstgeberin bescheinigte am 15.01.2025 die mit der Beschwerdeführerin getroffene Vereinbarung über eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG von 27.01.2025 bis 24.04.2024 (AZ 17-18).

Für das am XXXX 2024 geborene Kind der Beschwerdeführerin besteht in der Wohngemeinde keine Betreuungsmöglichkeit; das am XXXX 2022 geborene Kind besucht an drei Vormittagen pro Woche die Krabbelstube (AZ 27).

1.5. Die Beschwerdeführerin beabsichtigte ab 27.01.2025 den Onlinekurs „ XXXX “ der XXXX Akademie im Ausmaß von 16,5 Wochenstunden (225 Gesamtstunden) zu absolvieren (AZ 21-22, 45).

Die Teilnahme am Kurs erfolgt online ohne Präsenzunterricht. Der durchschnittliche Zeitaufwand pro Woche beträgt 16,5 Stunden und umfasst 6 Stunden Lehrvideos ansehen und Skripten durcharbeiten, 2,6 Stunden schriftliche Aufgaben ausarbeiten und Praxisübungen, 1 Stunde Vorbereitung auf die schriftliche Abschlussprüfung, 5 Stunden Recherche und Verfassen der Diplomarbeit, 1,4 Stunden Peergruppentreffen, 0,5 Stunden Live-Webinar (AZ 45).

Die Teilnehmerinnen steigen auf einer Lernplattform ein und können dort die Lerninhalte in Form von Videos, Audiodateien und Lernunterlagen bei freier Zeiteinteilung abrufen. Einmal im Monat findet ein Onlinemeeting (Live-Webinar) mit den Lehrgangsleitern und Vortragenden im Ausmaß von 2 Stunden (0,5 Stunden pro Woche) statt. Onlinemeetings von Peergroups bzw. Lerngruppen mit Kursteilnehmerinnen finden ohne konkrete Vorgaben zu Dauer und Ausmaß statt. Der Lernverlauf wird vom Kursinstitut nachverfolgt und neue nachfolgende Module werden erst nach schriftlicher Ausarbeitung der erforderlichen Aufgaben durch das Kursinstitut freigeschalten (AZ 23, 36, 43, 40, 45).

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und den Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-49], OZ 2). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Bescheid und Beschwerdevorentscheidung (AZ 31, 38); Beschwerde, Stellungnahmen und Vorlageantrag (AZ 23-24, 36, 43-44, 47); AVRAG-Bescheinigungen (AZ 2, 17-18); Anträge auf Weiterbildungsgeld (AZ 1, 5); Leistungsmitteilung 14.12.2023 (AZ 48); Versicherungs- und Bezugsverlauf (AZ 42, 46; OZ 2); Auskünfte Kursinstitut (AZ 40, 45); Anmeldebestätigung Onlinekurs „Ganzheitliche Gesundheit, Teil 2“ (AZ 21-22);

2.2. Bescheid und Beschwerdevorentscheidung (AZ 9, 16); Beschwerde, Stellungnahmen und Vorlageantrag (AZ 10, 15, 19; OZ 4); HV-Versicherungszeiten und SV-Auszug (AZ 4; OZ 5); Bescheinigungen der Bildungskarenz nach § 11 AVRAG (AZ 3, 8, 12), Bestätigung über die verbindliche Anmeldung an einer Weiterbildungsmaßnahme (AZ 7); SV-Abfrage (OZ 5).

2.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, wobei weder die Beschwerdeführerin noch das AMS diesen entgegengetreten sind, und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwG17.12.2015, Ro2015/08/0026). Vor diesem Hintergrund sind die Beschwerde und der Vorlageantrag rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9, 15 VwGVG).

Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.01.2025 auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes keine Folge gegeben, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).

3.2. Die Bestimmung des § 26 AlVG wurde durch BGBl. I Nr. 7/2025 (Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025) aufgehoben und trat mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft (§ 80 Abs. 19 AlVG). Die mit selbem Bundesgesetzblatt eingeführte Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG für (ua) die Weitergeltung des § 26 über diesen Zeitpunkt hinaus trat mit 01.04.2025 in Kraft (§ 79 Abs. 186 AlVG). Gemäß § 81 Abs. 19 AlVG gelten § 26 und § 26a für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnt.

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin die Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 11 AVRAG für den Zeitraum vom 27.01.2025 bis 22.04.2025 mit der Dienstgeberin jedenfalls spätestens am 19.01.2025 – somit vor dem 28.02.2025 –vereinbart. Die Bildungsmaßnahme begann am 27.01.2025 (Beginn laut Veranstalterbestätigung) und somit vor dem 31.05.2025.

§ 26 AlVG in der bis 31.03.2025 gültigen Fassung BGBl. I Nr. 162/2015 ist daher auf den gegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld anzuwenden.

3.3. Gemäß § 26 Abs. 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 162/2015 gebührt Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. […]

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) ua die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen. Auch § 26 Abs. 1 Z 1 dritter Satz AlVG, wonach, wenn die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl umfasst, nachzuweisen ist, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Diese Regelung sieht nichts anderes vor, als dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Aber auch hier wird an das Vorliegen eines Seminar- bzw. Kursteils (einer Weiterbildungsmaßnahme mit einem bestimmten Ausmaß an Wochenstunden) angeknüpft (vgl. VwGH 01.10.2025 Ra 2022/08/0102 mwN).

Gleiches gilt für Fernlehrgänge, die weder den Zeitpunkt des Einstieges in das Lernprogramm, die Nutzungsdauer noch den Lernfortschritt abbilden und auch keine individuelle Betreuung durch Trainerinnen vorsehen. Mangels Feedbacks über den Leistungsfortschritt bzw. mangels Onlineunterrichts handelt es sich um ein Selbststudium, welches sich nicht als Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 Abs 1 Z 1 AlVG qualifiziert Bei Fernlehrgängen ist die Wissensvermittlung von einer natürlichen Person in Form eines Live-Streams durchzuführen, da erst dieser die notwendige Interaktion in Echtzeit ermöglicht. Lern- und Übungszeiten müssen zwingend absolviert werden und nachweisbar sein. Sie sind fixer Bestandteil eines Schulungs- oder Lehrplans und werden von der Bildungseinrichtung vorgeschrieben (zB Literaturlisten, kontrollierbare Übungsaufgaben). Die Bestätigung über die entsprechende Teilnahme hat durch die Bildungseinrichtungen zu erfolgen (vgl. Krautgartner in Sdoutz/Hinterberger AlVG § 26 AlVG Rz562).

Im gegenständlichen Fall besteht der Seminarteil aus 6 Stunden pro Woche bestehend aus Lehrvideos ansehen und Skripten durcharbeiten. Der Seminarteil beträgt somit ca. 1/3 der Kurszeiten von 16,5 h pro Woche, ist jedoch ausschließlich online in Form von jederzeit abrufbaren Lehrvideos und selbständig durchzuarbeitenden Skripten ohne Präsenzanwesenheiten zu erfüllen. Lediglich einmal im Monat ist ein zweistündiges Live-Webinar mit Anwesenheit vorgesehen, in dem eine Interaktion mit Lehrenden in Echtzeit stattfindet.

Aus Sicht des erkennenden Senats liegen beim gegenständlichen Onlinekurs somit (bis auf 2 Stunden monatlich) keine (Online)kurszeiten mit Anwesenheitsverpflichtung in Unterrichtseinheiten durch Lehrende vor, sondern handelte es sich bei der gesamten Ausbildung um individuell definierte Lernzeiten in Form eines Selbststudiums. In Ermangelung eines verbindlich zu besuchenden Seminar- bzw. Kursteils, (der durch zusätzliche Lern- und Übungszeiten ergänzt werden könnte), sind daher die Voraussetzungen der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG und damit für den Bezug von Weiterbildungsgeld nicht erfüllt.

3.4. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie sich im Rahmen des bereits erfolgreich abgeschlossenen Onlinelehrgangs zur Ernährungstrainerin über das erforderliche Maß hinaus engagierte und diesen noch während der Schwangerschaft abschloss, sowie dass die Ausbildung für ihren beruflichen Wiedereinstieg von Relevanz sei, ist darauf hinzuweisen, dass weder die Qualität der Ausbildung, noch der Erfolg der Beschwerdeführerin oder die Verwertbarkeit der Ausbildung für das berufliche Fortkommen der Beschwerdeführerin bezweifelt wird. Zu beurteilen ist jedoch ausschließlich, ob die gewählte Ausbildung die gesetzlich normierten Voraussetzungen einer Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG erfüllt.

Ebensowenig wird das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Interesse der Dienstgeberin an ihrer Ausbildung bezweifelt, das sich dieses auch in der Vereinbarung einer Bildungskarenz gem. § 11 AVRAG widerspiegelt. Die Gewährung von Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Abs. 1 AlVG erfordert jedoch neben dem Vorliegen einer solchen Vereinbarung auch die nachweisliche Teilnahme an einer entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme, welche im gegenständlichen Fall – wie bereits ausgeführt – aber nicht vorlag.

3.5. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr erwachse durch den Mutterschutz ein Nachteil, weil sich die Kriterien nachträglich geändert hätten, ist zunächst festzuhalten, dass sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld nicht geändert haben. Darüber hinaus handelt es sich auch nicht um die gleiche Ausbildung, sondern um eine damit in Zusammenhang stehende Ergänzung ihrer bereits abgeschlossenen Ausbildung. Dass ihr für die Absolvierung der Anfang 2024 begonnenen Ausbildung, welche gleich organisiert war wie die verfahrensgegenständliche Ausbildung, Weiterbildungsgeld bewilligt wurde, ist weder Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens, noch kann dies eine Bewilligung bewirken.

3.6. Soweit die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen darauf abzielt, dass ihr auf Grund ihres Mutterschutzes während der Bildungskarenz, das Weiterbildungsgeld ohne neuerliche Prüfung zu gewähren gewesen wäre, ist sie auf § 46 AlVG in der anzuwendenden Fassung [idaF] BGBl. I Nr. 100/2018 zu verweisen.

Gemäß § 46 Abs. 5 iVm Abs. 7 AlVG idaF liegt (ua) dann eine Pflicht zur neuerlichen Geltendmachung des Anspruches auf Leistungsbezug vor, wenn der Leistungsbezug unterbrochen wird oder ruht und der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage übersteigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass aus § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG idaF insgesamt hervorgeht, dass nach einer Unterbrechung oder einem Ruhen eine Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle über den Anspruch zu ergehen hat. Dass eine Entscheidung ergehen muss und die bereits bemessene Leistung nicht bloß auf Basis der ursprünglichen Leistungszuerkennung faktisch wieder auszuzahlen ist, erscheint auch zweckmäßig; dies schon deswegen, weil sich durch die Unterbrechung oder das Ruhen das Ende des Anspruchszeitraums verschiebt und auch das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums (und damit der Beginn des Fortbezugs) strittig sein kann. Gerade nach Unterbrechungen - insbesondere durch Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses - kann es darüber hinaus auch nötig sein, das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen (etwa die Arbeitslosigkeit und die Verfügbarkeit) neuerlich zu überprüfen. Was die Bemessung des Anspruchs betrifft, so ist zwar – solange keine neue Anwartschaft erworben wurde – keine neue Bemessungsgrundlage heranzuziehen, es kann sich aber insbesondere der Anspruch auf Familienzuschläge geändert haben. Vor diesem Hintergrund wird verständlich, dass § 46 AlVG die Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle nach dem Ende eines Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums nicht auf bestimmte Aspekte beschränkt, die tatsächlich neu sind, sondern eine umfassende Entscheidung verlangt. Diese kann aber nur pro futuro für den Zeitraum ab der neuen Geltendmachung oder Wiedermeldung bzw. ab dem Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums gelten. Ein Ausspruch über den schon vergangenen Bezugszeitraum müsste sich - ebenso wie eine Korrektur der Bemessung ohne Sachverhaltsänderung - auf § 24 Abs. 2 AlVG stützen (vgl. VwGH 14.05.2024, Ro 2023/08/0016).

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin mit Leistungsmitteilung vom 14.12.2023 Weiterbildungsgeld bis zum 30.12.2024 zugesprochen. Auf Grund des Bezuges von Wochengeld vom 03.10.2024 (bis 26.01.2025) ruhte der Weiterbildungsgeldbezug gemäß § 16 Abs. 1 lit.a iVm § 26 Abs. 7 AlVG idF BGBl. I Nr. 53/2016 vom 03.10.2024 bis 30.12.2024 im Ausmaß von 115 Tagen.

Da der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin somit länger als 62 Tage ruhte, war gemäß § 46 Abs. 5 AlVG idaF eine neuerliche Geltendmachung erforderlich und das AMS hatte über den Antrag vom 09.01.2025 neu zu entscheiden und die Anspruchsvoraussetzungen ab diesem Zeitpunkt (erneut) zu prüfen.

Da die Ausbildung wie bereits ausgeführt, den gesetzlichen Anforderungen an eine Weiterbildungsmaßnahme nicht entspricht, hat das AMS den Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen.

3.7. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld gemäß § 26 AlVG nicht erfüllt und das AMS hat dem Antrag der Beschwerdeführerin daher zu Recht keine Folge gegeben, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 und § 46 AlVG, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

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