Bundesverwaltungsgericht L532 1412145-4

L532 1412145-4Bundesverwaltungsgericht16.04.2026

Regest

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Aberkennungsverfahren Aufenthaltsdauer Behandlungsmöglichkeiten Einreiseverbot Erhöhung geänderte Verhältnisse Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gesundheitszustand Integration Interessenabwägung medizinische Versorgung negative Zukunftsprognose öffentliche Interessen Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sachverständigengutachten Sicherheitslage Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Versorgungslage Verwaltungsübertretung Wegfall der Gründe

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L532 1412145-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L532.1412145.4.00

Spruch

L532 1412145-4/50E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch RAe Blum Blum, etabliert in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2024, Zl. XXXX , wegen Aberkennung subsidiären Schutzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.11.2025 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte I. und VII. des angefochtenen Bescheides wie folgt lauten:

„I. Der Ihnen mit Bescheid vom 26.02.2010, Zahl 09 10.622-BAE, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt.“

„VII. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG), wird gegen Sie ein auf die Dauer von 7 ½ Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 02.11.2009, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, der Vorgängerbehörde des – nunmehr belangten – Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“), vom 26.02.2010, Zl. XXXX , wurde dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wegen der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

3. Die dagegen erhobene Beschwerde in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.09.2011, Zl. E8 412.145-1/2010/8E, abgewiesen.

4. Der BF wurde in der Folge (wiederholt) straffällig, wobei er u. a. mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.11.2017, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens der (versuchten) absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB als junger Erwachsener unter Bedachtnahme auf eine vorangegangene Verurteilung zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde.

5. In weiterer Folge leitete das Bundesamt ein Aberkennungsverfahren ein und wurde der BF dazu am 06.02.2020 niederschriftlich befragt.

6. Mit Bescheid der bB vom 06.03.2020, Zl. XXXX , wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt. Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zusätzlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wider den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

7. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) mit Erkenntnis vom 26.04.2021, Zl. L514 1412145-3/16E, statt und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass weder die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG vorlägen, zumal eine hinreichende Berücksichtigung der Verlängerungsbescheide (zur Aufenthaltsberechtigung aufgrund subsidiären Schutzes) unterblieben sei, noch jene des § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG, weil das insoweit erforderliche Maß an Straffälligkeit (noch) nicht erreicht sei.

8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.06.2021, Zl. XXXX , wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF zuletzt um weitere zwei Jahre verlängert.

9. Der BF setzte seine Straffälligkeit in der Folge fort und eröffnete das Bundesamt am 27.06.2023 abermals ein Aberkennungsverfahren.

10. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.09.2023, Zl . XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

11. Im Hinblick auf dieses Strafurteil erkannte ihm das Bundesamt mit im Spruch näher bezeichnetem Bescheid vom 02.07.2024 – nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, das im Wesentlichen in der Übermittlung eines auf seine persönlichen Verhältnisse abgestimmten Fragenkatalogs im Rahmen eines Parteiengehörs am 03.11.2023 sowie in der hiezu erstatteten Stellungnahme des BF mit Eingabe vom 07.11.2023 bestand – den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 3 AsylG von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die mit og. Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest (Spruchpunkt V.), bestimmte die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.) und verhängte schließlich gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG ein sechsjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).

Zusammengefasst machte das Bundesamt eine Lageänderung im Irak geltend und verwies darauf, dass dem BF der Schutzstatus auch aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit zuerkannt worden sei, welche nunmehr weggefallen sei. Eine asylrelevante Verfolgung sei ausgeschlossen worden. Rückkehrhindernisse seien nicht festzustellen. Der BF sei trotz seiner Erkrankung an Epilepsie in der Lage, sein Existenzminimum eigenständig zu sichern, zumal ihm überdies ein familiäres Auffangnetz zur Verfügung stehe. Hinsichtlich seiner Krankheit wurde unter Berufung auf eine eigens eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation deren Behandelbarkeit besonders hervorgehoben. Zudem wurde auf bestehende Rückkehrhilfen Bezug genommen. Hinsichtlich der Rückkehrentschediung und des Einreiseverbots verwies das Bundesamt auf die Vorstrafenbelastung und führte aus, vom BF gehe aufgrund seiner mangelnden Einsicht und des gesetzten Verhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus.

12. Gegen diesen – dem BF am 05.07.2024 zugestellten – Bescheid erhob die im Spruch ausgewiesene Rechtsvertretung mit 24.07.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG.

Darin beruft sich der BF maßgeblich auf sein Privat- und Familienleben in Österreich, dessen besondere Schutzwürdigkeit er daraus ableite, dass sich hier der Schwerpunkt seiner engen familiären Bindungen befinde und er ebenhier seine maßgebliche soziale und persönliche Prägung erfahren habe. Dies sei von der bB bei der nach Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung nicht mit dem erforderlichen Gewicht berücksichtigt worden. Demgegenüber fehle es im Herkunftsstaat an solchen Bezugspunkten und würde er im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten. Auch seine Erkrankung habe das Bundesamt nicht hinreichend berücksichtigt, obwohl die tatsächliche Zugänglichkeit notwendiger medizinischer Versorgung entscheidungserheblich wäre. Soweit ihm eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit angelastet werde, tritt der BF dem mit dem Hinweis entgegen, dass seine strafrechtlichen Verfehlungen zwar nicht in Abrede gestellt würden, die Haft jedoch zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung geführt habe; er sei nunmehr entschlossen, künftig straffrei zu leben und sich in geordnete berufliche Verhältnisse einzugliedern. Für eine günstige Zukunftsprognose spreche nicht zuletzt, dass ihm bereits Vollzugslockerungen gewährt worden seien, was auf eine auch seitens des Vollzugsgerichts angenommene geringe Rückfallgefahr hindeute. Ergänzend wurden die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens sowie die zeugenschaftlichen Einvernahmen des namhaft gemachten Vaters und eines näher bezeichneten Freundes beantragt.

13. Am 02.08.2024 langte der Administrativakt beim BVwG ein und wurde der Gerichtsabteilung L532 zugewiesen.

14. Mit hg. Schreiben vom 06.03.2025 informierte das BVwG die Verfahrensparteien von der beabsichtigten Bestellung eines medizinischen Sachverständigen für das Fachgebiet Neurologie und räumte ihnen hiezu Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche ein. Dabei wurde insbesondere auf den Umstand, dass es sich bei der betreffenden Person um keinen Amtssachverständigen handelt, sowie auf die Möglichkeit hingewiesen, Einwände gegen deren Bestellung oder Unbefangenheit geltend zu machen. Unter einem wurde ein Formblatt betreffend die Zustimmung zur Einholung medizinischer Auskünfte zugestellt.

15. Mit Eingabe vom 13.03.2025 erteilte der BF seine Zustimmung zur Weitergabe und Einholung medizinischer Daten und Auskünfte.

16. Mit hg. Beschluss vom 17.03.2025 wurde Dr. XXXX , zum Sachverständigen bestellt und dieser beauftragt, auf Grundlage der beigelegten medizinischen Unterlagen und nach erfolgter Untersuchung des BF durch den Sachverständigen Befund und Gutachten zu erstatten sowie hiezu einen angeschlossenen Fragenkatalog zu beantworten.

17. Am 27.05.2025 langte hg. das mit 17.05.2025 datierte Gutachten des Dr. XXXX , ein.

18. Am Folgetag übermittelte das BVwG – unter gleichzeitiger Beigabe des Sachverständigengutachtens – eine medizinische Anfrage an die Staatendokumentation.

19. Am 06.10.2025 wurde die Verhandlung für den 12.11.2025 ausgeschrieben und im Rahmen der Ladung sowohl dem BF als auch der Amtspartei zur Verhandlungsvorbereitung bzw. Erörterung – neben dem aktuellen Länderinformationsblatt Irak vom 28.03.2024 (Version 8) (i.d.F. „LIB Irak [28.03.2024, Version 8]”) – die am 14.08.2025 hg. eingegangene medizinische Anfragebeantwortung der Staatendokumentation samt Beilagen von MedCOI zugestellt.

20. Mit hg. Parteiengehör vom 20.10.2025 wurde den Verfahrensparteien das medizinische Sachverständigengutachten übermittelt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung eröffnet.

21. Am 21.10.2025 übermittelte das erkennende Gericht der Staatendokumentation im Rahmen einer Anfrage einen Fragenkatalog betreffend die maßgebliche Versorgungs- und Sicherheitslage in der Herkunftsregion des BF, wobei die Entwicklungen seit der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung aufgrund subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 25.06.2021 im Vordergrund standen.

22. Mit hg. Parteiengehör vom 04.11.2025 wurden dem BF weitere Länderberichte, nämlich die Risikoanalysen von EUAA („Country Guidance Iraq” in englischer und deutscher Sprache [Stand November 2024 bzw. Juni 2022]) und UNHCR (Erwägungen zum Schutzbedarf in englischer Sprache [Stand Jänner 2024]), der EUAA-Bericht „Iraq: Country Focus” vom Oktober 2025 sowie das beim letzten Verlängerungsbescheid zur subsidiärschutzrechtlichen Aufenthaltsberechtigung maßgebliche LIB Irak (14.05.2020, Version 3), übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung eröffnet.

23. Am 12.11.2025 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertreterin sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt. Es erfolgten auch die zeugenschaftlichen Befragungen des XXXX , geb. XXXX (Freund), sowie des XXXX , geb. XXXX (Vater). Als Beilagen wurden seitens des BF ein Laborbefund von XXXX über einen negativen Drogentest (Datum der Probeentnahme: 07.11.2025) sowie eine Terminbestätigung von XXXX vorgelegt.

24. Mit Schriftsatz vom 19.01.2026 erstattete der BF durch seinen Rechtsvertreter gegenüber dem BVwG eine Stellungnahme, in welcher er – an seine Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung anknüpfend – vorbringt, im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat weder über ein soziales noch über ein familiäres Auffangnetz zu verfügen. Seine chronische Erkrankung schränke ihn zudem in der Erwerbsfähigkeit ein und hindere ihn daran, notwendige private Behandlungskosten selbst zu tragen. Unter Verweis auf die Länderinformationen machte er geltend, dass die spezialisierte medizinische Versorgung im Irak nur eingeschränkt verfügbar, das Gesundheitssystem insgesamt mangelhaft ausgestattet und die Unterstützung durch seine in Österreich lebenden Angehörigen für ihn essenziell sei, weshalb eine Rückkehr eine vollständige Trennung von diesem Unterstützungsnetzwerk bedeuten würde. Unter einem legte er einen Laborbefund von Dr. XXXX über einen negativen Drogentest (Datum der Probeentnahme: 22.12.2025) sowie einen arbeitsmedizinischen Basischeck von XXXX vom 01.12.2025 vor.

25. Am 13.02.2025 langte hg. die (mit Vortag datierte) Beantwortung der Anfrage an die Staatendokumentation vom 21.10.2025 ein.

26. Mit hg. Parteiengehör vom 16.02.2026 wurde die Anfragebeantwortung den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und ihnen eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme gesetzt.

27. Mit 11.03.2026 langte hg. eine Stellungnahme des BF ein, in der er im Wesentlichen auf die (aus seiner Sicht) prekäre Versorgungslage in seiner Heimatregion verweist und Wasserknappheit, Unsicherheiten in der Stromversorgung sowie wirtschaftliche Krisen vor dem Hintergrund der Lebensmittelpreise und der Kosten grundlegender Konsumgüter geltend macht, wodurch die im Verfahren vorgebrachten Rückkehrhindernisse zusätzlich an Gewicht gewinnen würden. Die bB verschwieg sich hiezu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den im Spruch angeführten Namen unter dem dort zugeordneten Geburtsdatum und ist irakischer Staatsangehöriger arabischen Hintergrundes sowie sunnitischer Moslem.

1.2. Der BF leidet an einem epileptischen Anfallsleiden mit fokal eingeleiteten und Grand-mal-Anfällen bei offener Genese (G40.9) sowie an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion von längerer Dauer (F43.2), wobei es sich hierbei um eine Begleiterkrankung handelt.

Hinsichtlich des epileptischen Anfallsleidens besteht eine länger dauernde Therapienotwendigkeit. Derzeit erhält der BF eine Therapie mit Levetiracetam. Zur Behandlung des Krankheitsbildes kommen die gängigen Antikonvulsiva unter Beachtung der Nebenwirkungen infrage; die Weiterführung dieser Medikation ist erforderlich. Einer dauernden Beaufsichtigung bedarf der BF nicht.

Hinsichtlich der psychiatrischen Erkrankung bedarf der BF derzeit weder einer Medikation, noch unterzieht er sich einer sonstigen diesbezüglichen Behandlung, noch besteht überhaupt die Notwendigkeit einer – insbesondere dauerhaften – Therapie.

Der BF ist grundsätzlich arbeitsfähig.

1.3. Der BF reiste am 06.10.2009 gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester legal im Rahmen der Familienzusammenführung in das österreichische Bundesgebiet ein, nachdem für ihn am 02.11.2009 von seiner Mutter bei der ÖB Damaskus gemäß § 35 AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, da seinem schon in Österreich aufhältigen Vater mit 09.08.2007 rechtskräftig subsidiärer Schutz gewährt worden war. Zusammengefasst begründete der BF seinen Asylantrag damit, einer Reflexverfolgung aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu seiner Mutter, einer schiitischen Muslima, ausgesetzt zu sein, welche innerhalb der eigenen Herkunftsfamilie von extremistisch-islamistisch eingestellten Angehörigen verfolgt werde, weil sie mit einem sunnitischen Moslem, dem Vater des BF, verheiratet sei und dem BF einen sunnitischen Vornamen gegeben habe. Sowohl der Antrag des BF als auch die der Angehörigen wurden im Instanzenzug mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 09.09.2011, Zlen. E8 313.786-1/2008/28E, E8 412.145-1/2010/8E u. a., hinsichtlich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen; der Status des subsidiär Schutzberechtigten war dem BF jedoch schon (wie den übrigen Angehörigen) mit 16.03.2010 rechtskräftig erstinstanzlich zuerkannt worden, dies aufgrund der allgmeinen Lage im Herkunftsstaat, wobei das Bundesamt begründend „hohe Arbeitslosigkeit, mangelhafte Infrastruktur, schleppender Wideraufbau, anhaltende Unsicherheit, andauernder bewaffneter Konflikt bzw Anschläge” ins Treffen führte.

Mit Bescheid vom 25.06.2021 wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung zuletzt für zwei Jahre verlängert.

Nunmehr wird festgestellt, dass sich die für die Zuerkennung subsidiären Schutzes maßgeblichen Umstände seitdem wesentlich und nicht nur vorübergehend geändert haben.

Dem BF droht keine individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen oder terroristische Anschläge in seiner Herkunftsregion.

Die Herkunftsregion des BF ist ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar.

Dem BF ist eine Integration in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates möglich und zumutbar.

In seinem Herkunftsstaat verfügt der BF über eine hinreichend gesicherte Existenzgrundlage sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in der Region Basra.

Er wird nach erfolgter Rückkehr (zumindest im eingeschränkten Ausmaß) die Unterstützung seiner Angehörigen in Anspruch nehmen und einer Arbeit nachgehen können.

Die für die Behandlung der unter Punkt 1.2. dargelegten Erkrankung erforderlichen Ärzte und Wirkstoffe sind im Irak verfügbar und hat der BF auch in der Praxis Zugang zu diesen.

Am 24.05.2023 brachte der BF beim Bundesamt einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ein.

1.4. Der BF hält sich seit 06.10.2009 in Österreich auf. Er reiste rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und wurde ihm mit Bescheid der bB vom 26.02.2010 der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt.

Der BF erwarb in Österreich weder eine über die Mittelschule hinausgehende Schulbildung noch eine Berufsausbildung. Eine Lehre als Dachdecker und Spengler brach er vorzeitig ab. In der Folge war er bei verschiedenen Dienstgebern zumeist nur kurzfristig beschäftigt, wobei diese Beschäftigungsverhältnisse durch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld oder sonstiger Transferleistungen unterbrochen waren.

Dem BF gelang keine Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt.

Der BF verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache.

In Österreich verfügt der BF über seinen Vater, seine Mutter, zwei jüngere Brüder sowie zwei jüngere Schwestern, wovon ein Bruder 15 Jahre und eine Schwester zehn Jahre alt ist; die übrigen Geschwister sind volljährig. Abgesehen von einer Schwester, welcher mit 07.09.2023 der Status der subsidiär Schutzberechtigten wegen Straffälligkeit rechtskräftig aberkannt wurde und die sich seither im Bundesgebiet nur mehr geduldet aufhält, verfügen sämtliche Angehörigen über die Status subsidiär Schutzberechtigter mit entsprechenden Aufenthaltsberechtigungen. Der BF lebt mit seiner Kernfamilie, mit Ausnahme einer verheirateten Schwester, im gemeinsamen Haushalt. Eine Tante des BF lebt in Deutschland, zwei Onkel in Dänermark und weitere zwei Onkel in Schweden, über darüberhinausgehende Anknüpfung im Schengenraum verfügt der BF nicht. Weder zu den angeführten engeren noch zu den entfernteren Verwandten besteht ein Abhängigkeitsverhältnis. Eine besondere Nahebeziehung liegt ebenso wenig vor.

Der BF ist ledig, kinderlos und führt keine Beziehung.

Seine Freizeit verbringt der BF mit sportlichen Aktivitäten sowie dem Lesen von Büchern.

Ein maßgeblicher Freundeskreis war nicht festzustellen.

Der BF engagiert sich nicht ehrenamtlich und gehört keinem Verein an.

1.4.1. Der BF trat strafrechtlich sowie verwaltungsstrafrechtlich wiederholt nachteilig in Erscheinung:

1.4.1.1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom 18.01.2017, Zl. XXXX , wurde der BF als Jugendlicher wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 10.10.2016 einem anderen ein Bein stellte und dem Opfer, während es am Boden lag, ins Gesicht schlug und mit dem Fuß gegen den Kopf trat, um es zur Duldung der Abnahme seines Handys zu nötigen. Dadurch fügte der BF seinem Opfer Prellungen am Kopf zu.

Mildernd berücksichtigte das Strafgericht die bisherige Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis des BF, erschwerend jedoch das Zusammentreffen zweier Vergehen. Ein diversionelles Vorgehen schloss das Strafgericht aufgrund des Gesinnungsunwerts aus.

1.4.1.2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom 21.12.2016, Zl. XXXX , wurde der BF als Jugendlicher wegen der Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2a SMG, 15 Abs. 1 StGB und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF Suchtgift erwarb, besaß und einem anderen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche bzw. an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich gegen Entgelt überließ bzw. zu überlassen versuchte. Konktet verkaufte er am 15.10.2016 an XXXX ein Gramm Cannabiskraut um EUR 10,--; Entsprechendes versuchte er mit weiteren sechs Klemmsäckchen mit insgesamt ca. zehn Gramm Cannabiskraut an unbekannte Abnehmer, was jedoch aufgrund polizeilichen Einschreitens unterblieb. Von Mitte April 2016 bis 10.10.2016 erwarb er regelmäßig eine unbekannte Menge Cannabiskraut und besaß dieses zum jeweiligen Eigenkonsum.

Das Strafgericht berücksichtigte den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und das Verbleiben der Tat beim Versuch als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.

Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 30.03.2017, Zl. XXXX , wurde die verhängte Freiheitsstrafe auf eine Zusatzstrafe von zwei Monaten herabgesetzt.

1.4.1.3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom 03.05.2017, Zl. XXXX , wurde der BF als Jugendlicher wegen des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten Erpressung nach §§ 144 Abs. 1, 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 17.02.2017 versuchte, einen anderen zu erpressen, indem er ihm androhte, sein Handy nicht zurückzugeben, falls er dem BF keine EUR 100,-- übergebe, wobei es infolge der Weigerung des Opfers beim Versuch blieb. Letztlich nötigte der BF seinem Opfer EUR 20,-- ab, indem er ihm Schläge und Fußtritte androhte und auch andeutete.

Das Strafgericht berücksichtigte mildernd, dass es zur Schadensgutmachung gekommen und teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe sowie den äußerst schnellen Rückfall. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu den unter den Punkten 1.4.1.1. und 1.4.1.2. angeführten Verurteilungen wurde abgesehen und die Probezeit jeweils auf fünf Jahre verlängert. Ein diversionelles Vorgehen schloss das Strafgericht aufgrund des Gesinnungs- und Handlungsunwerts sowie aus spezialpräventiven Gründen aus.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde dem BF inzwischen endgültig nachgesehen.

1.4.1.4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.11.2017, Zl. XXXX , wurde der BF als junger Erwachsener wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Der Veurteilung lag zugrunde, dass der BF 1) zu unbekannten Zeitpunkten vor dem 27.06.2017 und am 27.06.2017 seine Schwester XXXX druch Schläge und Stöße, Faustschläge gegen den Kopf und Körper, Schläge mit Gegenständen gegen den Rücken, Reißen am Haar und einen heftigen Stoß, sodass diese gegen das Fensterbrett schlug, am Körper verletzte (Hämatome am Arm und Rücken, Rissquetschwunde an der Stirn sowie eine Prellung des rechten Zeigefingers) und 2) seine Mutter und die genannte Schwester in mehreren Angriffen gefährlich bedrohte, indem er ankündigte, mit einem Messer in die Scheide der Schwester zu stechen und sie umzubringen.

Mildernd wurden die teilweise geständige Verantwortung des BF und sein Alter, erschwerend hingegen mehrere Vergehen sowie der äußerst rasche Rückfall gewertet. Ein diversionelles Vorgehen schloss das Strafgericht aufgrund des Gesinnungs- und Handlungsunwerts sowie aus spezialpräventiven Gründen aus. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu den unter den Punkten 1.4.1.1., 1.4.1.2. und 1.4.1.3. angeführten Verurteilungen sah es ab und verlängerte die Probezeit zur unter Punkt 1.4.1.3. angeführten Verurteilung auf fünf Jahre.

Der Vollzug des bedingten Teils der Freiheitsstrafe wurde dem BF inzwischen endgültig nachgesehen.

1.4.1.5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.11.2019, Zl. XXXX , wurde der BF als junger Erwachsener wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Der Veurteilung lag zugrunde, dass der BF Suchtgift erwarb, besaß und einem anderen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche bzw. an einem alllgemein zugänglichen Ort öffentlich gegen Entgelt überließ. Konkret verkaufte er am 08.10.2019 drei Klemmsäckchen mit je ca. zwei Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,--.

Mildernd wurde das Geständnis des BF und sein Alter, erschwerend hingegen mehrere Vergehen und die einschlägige Vorstrafenbelastung gewürdigt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu den bisherigen Veurteilungen sah das Strafgericht ab und verlängerte die Probezeit zur unter Punkt 1.4.1.4. angeführten Verurteilung auf fünf Jahre. Ein diversionelles Vorgehen schied aufgrund tatbezogener und spezialpräventiver Gründe aus.

1.4.1.6. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.02.2020, Zl. XXXX , wurde der BF als junger Erwachsener wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf die vorangegangene Veurteilung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 22.04.2019 einem anderen im Gefolge einer Schlägerei, selbst als dieser schon am Boden lag, Faustschläge ins Gesicht sowie einen wuchtigen Fußtritt gegen den Kopf bzw. das Gesicht versetzte, sodass dieser Prellungen oberhalb der linken Augenhöhle und an der rechten Scheitelgegend erlitt.

Mildernd wurden das Geständnis des BF, der Versuch und das Alter, erschwerend hingegen drei einschlägige Vorstrafen berücksichtigt. Das Strafgericht wiederrief die bedingten Strafnachsichten zu den unter den Punkten 1.4.1.1. und 1.4.1.2. angeführten Verurteilungen, vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu den unter den Punkten 1.4.1.3. und 1.4.1.4. angeführten Verurteilungen sah es hingegen ab. Ein diversionelles Vorgehen schloss es aufgrund spezialpräventiver Erwägungen aus.

1.4.1.7. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 28.02.2022, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15 Abs. 1, 127 StGB zu einer Geldstrafe von EUR 400,--, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen, verurteilt.

Der Veurteilung lag zugrunde, dass der BF am 05.10.2021 in einem Geschäft Sportbekleidung in einem Gesamtwert von EUR 354,95 zu stehlen versuchte.

Mildernd wurden das Geständnis des BF sowie der Versuch, erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe berücksichtigt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu den unter den Punkten 1.4.1.3. und 1.4.1.4. angeführten Verurteilungen sowie der bedingten Entlassung aus der (vorherigen) Strafhaft sah das Strafgericht ab, ein diversionelles Vorgehen schloss es aus spezialpräventiven Gründen aus.

1.4.1.8. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.09.2023, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Der Veurteilung lag zugrunde, dass der BF Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 340 Gramm Cannabiskraut, anderen gegen Entgelt, teils zum Weiterverkauf, überließ.

Als mildernd berücksichtigte das Strafgericht das umfassende reumütige Geständnis des BF, das äußerst geringfügige Überschreiten der Grenzmenge und den Umstand, dass es die erste Verurteilung wegen Suchtgifthandels nach § 28a SMG darstellte, als erschwerend hingegen sechs einschlägie Vorstrafen und die Rückfallverschärfung sowohl nach § 39 Abs. 1 als auch nach § 39 Abs. 1a StGB. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu den unter den Punkten 1.4.1.3. und 1.4.1.4. angeführten Verurteilungen sowie der bedingten Entlassung zur unter Punkt 1.4.1.6. angeführten Verurteilung wurde abgesehen, die Probezeit in Bezug auf Letzteres jedoch auf vier Jahre verlängert.

1.4.1.9. Der Kriminalpolizeiliche Aktenindex des BF weist mit Stand vom 21.10.2025 insgesamt 19 Eintragungen im Zeitraum 2017 bis 2024 auf.

1.4.1.10. Den VStV-Auszügen der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 09.04.2019 und 11.02.2020 sind Vormerkungen wegen Verwaltungsübertretungen, nämlich u. a. nach dem SPG, PolStG, KFG und der StVO zu entnehmen. Laut VStV-Auskunft des Magistrats XXXX wurde der BF im Jahr 2016 nach dem AWG bestraft. Dem VStV-Auszug der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 21.10.2025 sind drei Vormerkungen zu entnehmen, nämlich zweimal wegen Störungen der öffentlichen Ordnung nach dem SPG und einmal wegen Verstößen gegen das EpiG. Laut VStV-Auskunft der Landespolizeidirektion XXXX wurde der BF im Jahr 2023 (Tilgung: 01.04.2023) wegen rechtswidriger Einreise (ohne gültiges Reisedokument) nach § 120 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 1 FPG mit einer Geldstrafe von EUR 100,-- belegt.

1.5. Der BF verspürte seit Oktober 2016 wiederholt das Haftübel, wobei ihn dies dreimal infolge von Strafhaft, nämlich von 12.12.2018 bis 08.03.2019, von 06.11.2019 bis 27.10.2020 und zuletzt von 05.09.2023 bis 20.12.2024 traf. Eine U-Haft von 29.08.2018 bis 28.09.2018 betraf darüber hinaus ein von seinen Verurteilungen unabhängiges Strafverfahren, welches nicht zu einer Anklage bzw. Verurteilung führte. Bei seiner zweiten Strafhaft wurde dem BF die Rechtswohltat der bedingten Entlassung zuteil; dies bei einem offenen Strafrest von sechs Monaten und elf Tagen (bei einer von Antritt der U-Haft am 08.10.2019 weggerechneten Gesamtstrafe von 19 Monaten), wobei die diesbezügliche Probezeit anschließend auf vier Jahre verlängert wurde. Im Zusammenhang mit seiner letzten Verurteilung befand sich der BF von 21.06.2022 bis 05.09.2023 in U-Haft, im darauffolgenden Strafvollzug wurden ihm für den letzten, rund sechs Monate umfassenden Teil der Strafzeit Lockerungen, nämlich Freigänge (wiederkehrende Familienbesuche) und Außenarbeit, gewährt. Sein (Gesamt-)Haftverhalten war partiell nicht angepasst.

Der Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Dieser Gefahr ist ausschließlich durch die Erlassung eines empfindlichen Einreiseverbots zu begegnen.

1.6. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.

1.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-27 13:35

Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (KAS 2.5.2018, S.2; vgl.DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2).

Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 28.10.2022, S.6; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 16.1.2023, S.9), jedes mit einem gewählten Rat. Die Gouverneure werden vom Präsidenten auf Anraten der Bundesregierung ernannt (DFAT 16.1.2023, S.9). Am 16.3.2023 hat das irakische Kabinett as-Sudanis Halabja offiziell als 19. irakisches Gouvernement anerkannt, nachdem die Kurdische Regionalregierung (KRG) bereits am 13.3.2014 beschlossen hatte, es zu einem Gouvernement zu erheben (Alaraby 13.3.2023).

Die folgende politische Karte weist die administrativen Grenzen der 19 irakischen Gouvernements auf, sowie die Lage der Bundeshauptstadt, der Provinzhauptstädte und weiterer bedeutender Städte.

MapsofIndia 6.4.2023

Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S. 11; vgl. RIL 15.10.2005, S. 14). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S. 17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RIL 15.10.2005, S. 23). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S. 17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d. h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S. 2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 2023). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S. 11; vgl. FH 2023, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S. 11; vgl. FH 2023, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25 % (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2023). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S. 2).

Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 2023). Die Gewaltenteilung wird durch parallele Rollen vieler Entscheidungsträger beeinträchtigt (BS 23.2.2022, S. 12). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst (BS 23.2.2022, S. 13). Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage-Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S. 11). [siehe dazu Kapitel "Rechtsschutz / Justizwesen"]

Das politische System des Irak wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt (BS 23.2.2022, S. 33; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 9-10, BAMF 5.2020, S. 2). Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zugrunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z. B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S. 2-3). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (FH 24.2.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 9-10). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S. 8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S. 30). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S. 1).

Für die Durchführung der Wahlen im Irak ist die Unabhängige Hohe Wahlkommission (IHEC) verantwortlich. Sie genießt generell das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft und laut manchen Umfragen auch der irakischen Bevölkerung. Der Irak hält regelmäßig kompetitive Wahlen ab. Die verschiedenen parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gruppen des Landes sind im Allgemeinen im politischen System vertreten. Allerdings wird die demokratische Regierungsführung in der Praxis durch Korruption, die Schwäche formaler Institutionen und durch Milizen, die außerhalb des Gesetzesrahmens agieren, behindert (FH 2023).

Am 1.10.2019 begonnene, lang anhaltende Massenproteste, die sich gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020). Erst im Mai 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf den unabhängigen Mustafa al-Kadhimi als neuen Premierminister (FH 3.3.2021a).

Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderungen der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019, FH 2023). Das neue Wahlgesetz soll unabhängigen Kandidaten, die nicht von großen Parteien unterstützt werden, den Einzug ins Parlament erleichtern (FH 2023). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die [damals] achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. FH 2023). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021a). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021a; vgl. NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (AlMon 2.11.2020).

Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (REU 31.7.2020; vgl. AlMon 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (AJ 19.1.2021).

Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 12.1.2023; vgl. KAS 1.2022, S. 1), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 2023). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Irak nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022, S. 1). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak (AJ 27.12.2021), ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (AJ 27.12.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S. 3). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (Arabiya 27.12.2021; vgl. ICG 16.11.2021). Die Rechtsstaat-Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022, S. 3).

Von den sunnitischen Parteien errang die Taqaddum- (Fortschritt-) Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S. 3). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S. 3).

Von den kurdischen Parteien erhielt die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) 31 Sitze, die Patriotische Union Kurdistans (PUK) 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S. 3). Die Gorran-Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021).

Der Anführer der Emtidad- (Fortführungs-) Bewegung, Alaa Ar-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022, S. 3). Bis zu den Provinzratswahlen im Dezember 2023 war die Emtidad-Bewegung aufgrund interner Führungsstreitigkeiten zersplittert und konnte in der Folge keine Kandidaten auf Gouvernements-Ebene aufstellen (AGSIW 23.1.2024). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S. 3). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022, S. 3).

(KAS 1.2022, S.3)

Nach den Wahlen im Oktober 2021 haben sich die schiitischen politischen Kräfte in zwei Hauptgruppen gespalten: die Sadristen und der "Koordinationsrahmen" (CF), der aus dem mehrheitlich schiitischen politischen Flügel der PMF und anderen iranfreundlichen Gruppen besteht (AlMon 30.9.2022). Die von Iran unterstützten Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (AJ 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom CF eingereicht wurden, welcher bei den Wahlen schlecht abgeschnitten hat. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (AJ 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vgl. Arabiya 27.12.2021). Der CF forderte eine Beteiligung in einer Regierung der nationalen Einheit (AlMon 1.2.2022).

Proteste gegen das Wahlergebnis sind in Bagdad in Gewalt umgeschlagen. Unterstützer der pro-iranischen Gruppen, die Betrug anprangerten, stießen außerhalb der "Grünen Zone" in Bagdad mit Sicherheitskräften zusammen (AJ 5.11.2021). Dabei wurde am 5.11.2021 während des Protests von Anhängern der Asa'ib Ahl- al-Haqq und Kata'ib Hisbollah ein Anhänger der Asa'ib Ahl- al-Haqq getötet, mehrere Hundert Sicherheitskräfte wurden verletzt. Der Anführer der Gruppe, Qais al-Khazali, machte Premierminister al-Kadhimi für den Toten verantwortlich und versprach, ihn vor Gericht zu stellen (ICG 16.11.2021).

Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die al-Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 13.1.2022; vgl. ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbousi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl al-Halbousis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Al-Halbousi wurde wiederholt von mit Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahe stehen, bedroht (AlMon 26.1.2022).

Muqtada as-Sadr versuchte erstmals mit dem Prinzip der nationalen Einheitsregierung zu brechen (KAS 11.2022, S. 1) und eine Zwei-Drittel-Mehrheitsregierung (220 Sitze) zu bilden (Soufan 23.6.2022; vgl. KAS 11.2022, S. 1), unter Einbindung von sunnitisch-arabischen und kurdischen Fraktionen (Soufan 23.6.2022). Nach irakischem Recht ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit für die Wahl des Präsidenten erforderlich (AJ 15.6.2022). As-Sadr wollte die Post-Saddam-Regierungsstruktur, in der schiitische Fraktionen unter weitgehender Ausgrenzung nicht-schiitischer Gruppen regierten, beenden. Diese Regierungsstruktur habe laut as-Sadr die Voraussetzungen für die Tishreen-Massenproteste vom Oktober 2019 geschaffen und den von Iran unterstützten PMF zu viel Einfluss verliehen (Soufan 23.6.2022).

Obwohl die Sadristen den größten Block stellten, waren sie nicht in der Lage, eine Regierung im Bündnis mit der sunnitischen Taqaddum-Partei des Parlamentspräsidenten Muhammad Halbousi und der Demokratischen Partei Kurdistans unter Führung von Masoud Barzani zu bilden (AlMon 30.9.2022). Bei der Eröffnungssitzung des neugewählten Parlaments am 9.1.2022 hat as-Sadrs ethno-konfessionelle Allianz mit kurdischen und sunnitischen Parteien ihren sunnitischen Kandidaten für das Amt des Parlamentspräsidenten, Mohammed al-Halbousi, mühelos gewählt. Des Weiteren konnten die Sadristen 17 bislang unabhängige Abgeordnete für ihren Block gewinnen und umfassten nun 90 Sitze (AlMon 1.2.2022). Die Wahl des Präsidenten, die für den 7.2.2022 geplant war, kam jedoch nicht zustande, da das Parlament nicht beschlussfähig war. Wegen vielfacher Sitzungsboykotte waren nur 58 von 329 Abgeordneten anwesend und damit weniger als die erforderliche Zweidrittelmehrheit. Zu dem Boykott kam es, da der Oberste Gerichtshof die Präsidentschaftskandidatur des Wunschkandidaten Hoshyar Zebari von der KDP wegen Bestechungsvorwürfen aus seiner Zeit als Finanzminister im Jahr 2016 ausgesetzt hatte (REU 7.2.2022). Der Prozess der Regierungsbildung ist zum Teil auch deshalb ins Stocken geraten, weil die beiden wichtigsten kurdischen Parteien, KDP und PUK, zu gegensätzlichen nationalen Koalitionen übergegangen sind. Die PUK, die jetzt mit den pro-iranischen Schiiten verbündet ist, hat Barham Salih, den Amtsinhaber, für eine weitere Amtszeit als Präsident nominiert (Soufan 14.4.2022). Die KDP hat mit Rebar Ahmed einen eigenen Kandidaten vorgeschlagen (Soufan 14.4.2022; vgl. AlMon 25.7.2022). Nach fast acht Monaten vergeblicher Bemühungen um die Bildung einer Regierung räumte Moqtada as-Sadr am 12.6.2022 ein, dass es ihm nicht möglich ist, die von ihm angestrebte Regierung zu bilden (Soufan 23.6.2022; vgl. AJ 15.6.2022). Er hat daher die 73 Abgeordneten seines Blocks der Sadristischen Bewegung (Sairoon) im irakischen Parlament aufgefordert, geschlossen zurückzutreten (AJ 15.6.2022; vgl. KAS 11.2022, S. 1, Soufan 23.6.2022), was diese auch befolgten (AJ 15.6.2022). Laut irakischem Recht rückt bei Freiwerden eines Parlamentssitzes der Kandidat mit den nächstmeisten Stimmen nach (AJ 15.6.2022; vgl. Soufan 23.6.2022). Die überwiegende Zahl der freigewordenen Mandate ist an Mitglieder der CF gegangen, der mit rund 130 Sitzen somit zum stärksten Bock des irakischen Parlaments wurde (Arabiya 26.3.2022). As-Sadr besteht auf vorgezogene Neuwahlen (AlMon 30.9.2022).

Am 25.9.2022 verlauteten Quellen des CF, dass es mit den wichtigsten sunnitischen und kurdischen Blöcken zu einer Vereinbarung zur Bildung einer neuen Koalition namens Idarat al-Dawla (Staatsverwaltungs-Koalition) gekommen sei. Eine offizielle Verlautbarung sei jedoch erst nach einer Einigung mit as-Sadr geplant, um weitere Zusammenstöße mit dessen Anhängern zu vermeiden (EPIC 29.9.2022). Mit monatelanger Verzögerung, aufgrund von sadristischen Protesten, wurde am 28.9.2022 al-Halbousi erneut zum Parlamentssprecher gewählt, diesmal von der um den CF neu gebildeten Allianz. Muhammad Mandalawi, der dem CF angehört, wurde zu seinem ersten Stellvertreter gewählt (AlMon 30.9.2022). Am 13.10.2022 wählte das irakische Parlament den Kurden Abdul Latif Rashid von der PUK zum neuen Präsidenten des Irak. Unmittelbar nach seiner Wahl ernannte Rashid Muhammad Shia as-Sudani zum Premierminister (AlMon 13.10.2022). Am 27.10.2022 hat das irakische Parlament as-Sudani das Vertrauen ausgesprochen (AlMon 27.10.2022; vgl. HRW 12.1.2023, KAS 11.2022, S. 1). Die Mehrheit der 23 Ministerposten wird mit schiitischen Arabern besetzt, darunter ist erstmalig auch ein Vertreter des politischen Arms der Asa'ib Ahl al-Haqq-Miliz. Die sunnitischen Araber stellen sechs Minister, die irakischen Kurden vier (KAS 11.2022, S. 2).

Rivalisierende Demonstrationen der konkurrierender schiitischen Fraktionen, die mit schwer bewaffneten Milizen verbunden sind, brachten Tausende ihrer Anhänger auf die Straßen der irakischen Hauptstadt (AJ 1.8.2022). Am 27.7.2022 drangen Hunderte von irakischen Demonstranten, die meisten von ihnen Anhänger as-Sadrs, in die hochgesicherte Grüne Zone Bagdads ein und stürmten das Parlamentsgebäude. Sie haben damit gegen die Nominierung von Mohammed Shia as-Sudani als Kandidaten für das Amt des Premierministers durch die von Iran unterstützen Parteien protestiert. Stunden, nachdem seine Anhänger das Parlament besetzt hatten, gab as-Sadr eine Erklärung ab, in der er seinen Anhängern mitteilte, dass ihre Botschaft angekommen sei und sie heimgehen sollten, was diese kurz darauf taten. Damit demonstrierte er das Ausmaß an Kontrolle über seine Anhängerschaft (AJ 27.7.2022). Die Ankündigung as-Sadrs, sich gänzlich aus dem politischen Leben zurückzuziehen, führte zu einem neuerlichen Sturm der Grünen Zone durch seine Anhänger (AJ 29.8.2022). Am 28. und 29.8.2022 kam es dabei in der Grünen Zone zu Zusammenstößen zwischen den PMF und den Sadristen, bei denen etwa 70 Menschen getötet und Hunderte verwundet wurden (AlMon 30.9.2022).

Provinzratswahlen

Im föderalen Irak wurden in den Jahren 2005, 2009 und 2013 Provinzratswahlen abgehalten. Nur im Gouvernement Kirkuk wurde sowohl 2009 als auch 2013 nicht gewählt. 2005 ging die Einheitsfront, eine Koalition der kurdischen Parteien, die sowohl die KDP als auch die PUK umfassten, mit fast 60 % der Stimmen als Sieger hervor (Rudaw 18.12.2023). Im Jahr 2013 fanden die für lange Zeit letzten Provinzratswahlen statt (AlMon 28.3.2023; vgl. National 20.3.2023, REU 18.12.2023). Die ursprünglich für 2017 geplanten nächsten Wahlen zu den Provinzräten wurden nach wiederholten Verzögerungen im November 2019 auf unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021a). Im Entgegenkommen auf eine Forderung der Tishreen-Proteste wurden die Provinzräte, denen ein hohes Maß an Korruption vorgeworfen wurde, im Oktober 2019 vom irakischen Parlament aufgelöst (National 20.3.2023; vgl. AN 20.3.2023, Rudaw 2.6.2021), mit Ausnahme jener in der Kurdistan Region Irak (KRI) (Rudaw 2.6.2021). Das Parlament beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der Räte übernahmen, dabei aber unter der Kontrolle der föderalen Regierung standen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021). Am 2.11.2022 wurden die Gouverneure von Babil, Dhi-Qar, Najaf und Salah ad-Din von der neu gewählten Regierung as-Sudanis abgesetzt, ebenso wie der von der Übergangsregierung eingesetzte Bürgermeister von Baghdad (AlMon 2.11.2022).

Schließlich hat die irakische Regierung den 18.12.2023 als Termin für die Provinzratswahlen festgelegt (REU 20.6.2023). Die KRI-Gouvernements blieben hierbei jedoch ausgenommen (AN 20.3.2023). [Siehe hierzu das Kapitel Politische Lage in der Kurdistan Region Irak (KRI)].

Der CF hat im März 2023 eine Änderung des irakischen Wahlgesetzes beschlossen. Das neue Wahlgesetz hebt Änderungen auf, die 2020 als Reaktion auf die landesweiten Tishreen-Proteste im Vorfeld der Bundeswahlen 2021 beschlossen wurden (AlMon 28.3.2023; vgl. AJ 27.3.2023). Das neue System übernimmt ein System der proportionalen Vertretung auf Parteilisten, um Sitze in Provinzparlamenten zuzuweisen. Es erhöht auch die Größe der Wahlkreise und sieht nur einen Wahlkreis pro Gouvernement vor, im Gegensatz zum vorherigen System mit mehreren Wahlkreisen pro Gouvernement und der Stimmzuteilung an einzelne Kandidaten anstatt an Parteien (AlMon 28.3.2023). Es wird vermutet, dass die Änderung den größeren Parteien hilft, auf Kosten kleiner und unabhängiger politischer Akteure (AlMon 28.3.2023; vgl. AJ 27.3.2023). Die Änderung des Wahlgesetzes hat Proteste in Bagdad und auch in Nasiriyah in Dhi Qar ausgelöst (AlMon 28.3.2023).

Am 18.12.2023 haben die Provinzratswahlen stattgefunden (AJ 20.12.2023). Muqtada as-Sadr hat seine Anhänger zum Boykott der Kommunalwahlen aufgerufen und auch die Partei Irakisches Nationales Bündnis, des ehemaligen Premierministers Ayad Allawi, nahm nicht an den Wahlen teil (Alaraby 7.2.2024). Die Wahlbeteiligung lag bei rund 41 % (REU 18.12.2023; vgl. Shafaq 28.12.2023) und entsprach damit in etwa derjenigen bei der Parlamentswahl 2021. In der Ölstadt Kirkuk waren es die ersten Wahlen seit 2005. Hier sind ethno-konfessionelle Spannungen zwischen Kurden, Araber und Turkmenen im Vorfeld in tödlicher Gewalt eskaliert. Die Abstimmung selbst verlief ohne größere Sicherheitsvorfälle (REU 18.12.2023).

Die regierende schiitische Allianz des CF, die in drei Listen angetreten ist, ist als größter Gewinner aus diesen Wahlen hervorgegangen. Sie hat 101 von insgesamt 285 Sitzen errungen. Davon gingen 43 Sitze an ein Bündnis mehrerer militärisch-politischer Gruppen, wie der Badr-Organisation und der Asaib Ahl al-Haqq. 35 Sitze gingen an den ehemaligen Premierminister Nouri al-Maliki, 23 an den gemäßigten Schiitenführer Ammar al-Hakim und den ehemaligen Premierminister Haidar al-Abadi (AJ 20.12.2023). Der Wahlerfolg des CF wurde zum Teil durch den Boykott ihres Hauptkonkurrenten Muqtada as-Sadr begünstigt (AJ 20.12.2023; vgl. REU 18.12.2023). Diese Listen haben aber die Bildung eines gemeinsamen Blocks in allen Gouvernements angekündigt (NINA 20.12.2023; vgl. REU 18.12.2023, AJ 20.12.2023), um die Bildung der lokalen Provinzräte und die Wahl neuer Gouverneure zu beschleunigen (NINA 20.12.2023). Die beiden mächtigsten sunnitischen Moslemführer des Landes, der abgesetzte Parlamentssprecher Mohammed al-Halbousi und der Geschäftsmann Khamis al-Khanjar [Anm.: Partei Azm] kandidierten gemeinsam (REU 18.12.2023).

Der Sieg des CF stärkt dessen Einfluss auf die irakischen Provinzräte, die für die Ernennung der regionalen Gouverneure und die Zuweisung der Haushaltsmittel für Gesundheit, Verkehr und Bildung zuständig sind (AJ 20.12.2023). Trotz des Wahlerfolges konnte der CF nicht alle seine Ziele umsetzen. Er konnte jedoch in einigen Gouvernements die Posten des Gouverneurs, des Vorsitzenden des Provinzrats oder beides erringen, sowie in den meisten südlichen und zentralen Gouvernements wie Bagdad, Babil und Kerbala auch die Stellvertreterposten (NReg 8.2.2024). Z. B. ist etwa der neugewählte Gouverneur von Bagdad, Abdul-Mutalib al-Alawi (EPIC 8.2.2024; vgl. Alaraby 7.2.2024), ein Mitglied der Rechtsstaat-Koalition von al-Maliki (Alaraby 7.2.2024). In Babil wurde Adnan Fayhan ad-Dulaymi zum Gouverneur gewählt (EPIC 8.2.2024; vgl. TWI 12.2.2024). Er ist Leiter von Sadiqoun, des politischen Arms der Asa'ib Ahl- al-Haqq (AAH) (TWI 12.2.2024). In Najaf wurde Youssef Knawi zum Gouverneur gewählt (Shafaq 5.2.2024; vgl. Alaraby 7.2.2024, EPIC 8.2.2024). Er ist Mitglied der Nationalen Bewegung der Weisheit (Tayar al-Hikmah al-Watani, des Ammar al-Hakim). Ammar al-Jazairi von der Asa'ib Ahl-al-Haqq wurde stellvertretender Gouverneur und Hussein al-Issawi von der Rechtsstaat-Koalition zum Vorsitzenden des Provinzrats gewählt (Shafaq 5.2.2024; vgl. Alaraby 7.2.2024).

Am 13. Februar unterzeichnete der irakische Präsident Abdul-Latif Rashid Präsidialdekrete, mit denen er die Ernennung von zwölf neuen Gouverneuren bestätigte. Die Liste umfasst die neuen Gouverneure von Bagdad, Basra, Anbar, Babil, Najaf, Kerbala, Dhi Qar, Wasit, Ninewa, Muthanna, Qadisiyah und Missan. Die Ernennung des neuen Gouverneurs von Salah ad-Din, Ahmed al-Jubouri (Abu Mazin) wurde nicht ratifiziert. Die Integritätskommission hat Dokumente vorgelegt, laut denen al-Jabouri vorgeworfen wird, bereits wegen Diebstahls und Korruption verurteilt worden zu sein. Die Wahlen der neuen Gouverneure in Kirkuk und Diyala verzögern sich wegen anhaltender politischer Streitigkeiten zwischen den großen Blöcken in den jeweiligen Provinzräten (EPIC 15.2.2024).

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Sicherheitslage

Letzte Änderung 2024-03-27 14:27

Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 2023). Es ist staatlichen Stellen jedoch nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 28.10.2022, S. 7). Im Jahr 2022 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil. Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS, in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in abgelegenen Gebieten des Irak, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung einschließlich PMF stehen, sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 20.3.2023). Auch die Spannungen zwischen Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib Hisbollah und de facto-Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021).

Im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 28.10.2022, S. 14).

Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar. Es besteht die Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak [siehe Kapitel: Islamischer Staat (IS)] (USDOS 27.2.2023a).

Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen. Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmur, in Diyala, in Kirkuks K1-Militärbasis und in Ninewa, arbeiten kurdische und irakische Kräfte zusammen und tauschen Informationen aus, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Es wurden zwei koordinierte Brigaden aufgestellt, die die Sicherheitslücken zwischen den ISF und den Peshmerga eindämmen sollen, die sich von Khanaqin in Diyala bis zum Sahila-Gebiet nahe der syrischen Grenze erstrecken, wobei aufgrund der geringen Mannschaftsstärke Zweifel an ihrer Effektivität zur Eindämmung des IS in den betroffenen Gebieten erhoben werden (Shafaq 17.8.2023).

Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig und weitgehend ohne Kontrolle (AA 28.10.2022, S. 7-8). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen je nach Einsatzort und gegebenen lokalen Strukturen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 28.10.2022, S. 14). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die von Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 28.10.2022, S. 14) [siehe Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi].

Verschiedene Gruppen im Irak haben unter dem Namen Islamischer Widerstand im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) operierend, Angriffe auf die US-Streitkräfte ausgeführt (MEF 25.11.2023; vgl. TWI 21.10.2023), mit dem Ziel die USA zum Abzug aus dem Irak zu bewegen. Diese Gruppen sind im Allgemeinen darauf bedacht, Informationen über mögliche Verbindungen zu anderen Gruppen im Irak, insbesondere zu pro-iranischen Gruppierungen, die Brigaden bei den PMF registriert haben, wie z. B. Kata'ib Hisbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba, geheim zu halten (MEF 25.11.2023). Es wird allgemein davon ausgegangen, dass einige der jungen, neu gegründeten Gruppen tatsächlich als Fassaden für bestehende PMF-Gruppen agieren. Der Kata'ib Hizbollah (KH) zugeschrieben werden Ahl al-Qura, Ahl al-Maruf, Qasim al-Jabarin, Raba' Allah, Saraya Thawra al-Ashrin at-Thaniya und Usba at-Thairin. Der Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) zugeschrieben werden Ashab al-Kahf, Awliya ad-Dam und Saraya Abadil, der Harakat Hezbollah an-Nujaba (HHN) zugeschrieben wird die Fasil al-Muqawama al-Duwaliya. Die Gruppen Ahrar Sinjar und Liwa Thar al-Muhandis werden sowohl der KH als auch der AAH zugeschrieben, die Liwa Ahrar al-Iraq der AAH und der HHN (ACLED 23.5.2023).

Seit Mitte 2019 und zunehmend nach der Tötung des iranischen Generals Qassim Soleimani und des stellvertretenden PMF-Vorsitzenden Abu Mahdi al-Muhandis durch die US-Streitkräfte im Januar 2020, haben vom Iran unterstützte Milizen zunehmend Operationen ausgeführt, die auf ausländische und inländische Ziele im Irak abzielten. Diese Angriffe werden mit Drohnen, Raketen und IEDs durchgeführt und haben drei Hauptziele mit einer deutlichen geografischen Verteilung: 1. Konvois, die Material für das US-Personal und die Streitkräfte der Globalen Koalition gegen den IS transportieren, sowie Stützpunkte, in denen sie untergebracht sind, vor allem im Zentral- und Südirak; 2. türkische Stützpunkte im Nordirak; und 3. angebliche "unislamische" Aktivitäten, vor allem rund um Bagdad. Zwischen Juni 2019 und März 2023 waren es mehr als 500 derartige Ereignisse (ACLED 23.5.2023).

ACLED 23.5.2023

Seit dem Ausbruch des Konflikts zwischen Israel und der Hamas im Oktober 2023 nehmen Angriffe auf in der Region stationierte US-Truppen zu, insbesondere auch im Irak (MEF 25.11.2023; vgl. TWI 21.10.2023, Wing 6.11.2023). Die Angriffe werden durch Milizen verübt, die sich im Irak unter dem Sammelbegriff des Islamischen Widerstands im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) zusammengeschlossen haben (TWI 21.10.2023). Im Irak sind diese für Dutzende Angriffe verantwortlich, darunter auf den Flughafen in Erbil, und die Luftwaffenstützpunkte al-Harir [Anm.: bei Erbil] und 'Ayn al-Asad [Anm.: in Anbar] (MEF 25.11.2023). Mit Stand Anfang Februar 2024 wurden über 160 Angriffe auf US-Truppen im Irak, in Syrien und in Jordanien ausgeführt (REU 3.2.2024). Hierbei kamen am 29.1.2024 bei einem Drohnenangriff auf einen Stützpunkt in Jordanien, der vom Iran unterstützten militanten Gruppen, die in Syrien und im Irak operieren, zugeschrieben wird, erstmals seit Beginn des Gaza-Krieges drei US-Soldaten ums Leben, 34 weitere wurden verletzt. Der Iran weist seine Beteilung zurück (REU 29.1.2024).

Es gibt Hinweise darauf, dass die Iranische Revolutionsgarde (IRGC) eine Rolle bei der Koordinierung der IRI spielt. Öffentlich zur IRI bekannt hat sich die Harakat Hisbollah an-Nujaba, während es als sehr wahrscheinlich gilt, dass Gruppen wie Kata'ib Hezbollah, Asa'ib Ahl- al-Haqq und Kata'ib Sayyid ash-Shuhada ebenfalls den IRI angehören (TWI 21.10.2023).

Die wiederholten Angriffe der IRI führten schließlich zu Vergeltungsschlägen der USA auf PMF-Gruppen (MEF 25.11.2023). Dabei griffen US-Streitkräfte im November 2023 erstmals auch PMF-Ziele auf irakischem Staatsgebiet an (Wing 6.12.2023), etwa in Jurf as-Sakhr gegen die Kata'ib Hezbollah (MEF 25.11.2023). Seither haben US-Streitkräfte wiederholt Einrichtungen angegriffen, die von Iran und seinen Stellvertretern im Irak und in Syrien genutzt werden (IRAQIN 26.12.2023; vgl. REU 3.2.2024).

Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) mit Sitz in den Bergen des Nordirak verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdistan Region Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte (Peschmerga) getötet wurden (USDOS 27.2.2023a). Die PKK wird von der Türkei, sowie den USA und der Europäischen Union (EU) als terroristische Vereinigung eingestuft (ICG 18.2.2022) [Anm.: Die Vereinten Nationen und auch der Irak stufen die PKK nicht als Terrorgruppe ein]. Auch gewisse mit Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 27.2.2023a).

Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 780 Zwischenfälle unter Beteiligung der PKK sowie deren weibliche Kampfverbände (YJA STAR) (monatlicher Durchschnitt von 130). In 35 dieser Fälle kam es zu zivilen Todesopfern (monatlicher Durchschnitt von 5,83) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 738 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 61,5), wobei in zwölf Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 1). Hauptziel der PKK und YJA STAR sind die türkischen Streitkräfte. Bisweilen wurden auch irakische Sicherheitskräfte und kurdische Asayish [Anm.: Geheim- und Sicherheitsdienst] angegriffen. Die Hauptmittel ihrer Angriffe sind bewaffnete Auseinandersetzunge, Bombardement durch Artillerie und Raketenbeschuss sowie der Einsatz von IEDs (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden 66 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 33) (ACLED 3.2024).

Türkische Operationen auf irakischem Staatsgebiet

Der Irak ist nicht in der Lage, türkische und iranische Militäroperationen auf irakischem Boden zu verhindern, einschließlich der Verfolgung der PKK und iranischer kurdischer Oppositionsgruppen (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei unterhält je nach Quelle um die 40 (ICG 18.2.2022) bis zu 87 Außenposten im Irak, hauptsächlich in einem Streifen des Grenzgebiets in der KRI von etwa 150 km Länge und 30 km Tiefe (EURA 31.1.2023). Darüber hinaus verfügt sie über eine Militärbasis in Bashiqa bei Mossul im föderalen Irak (BS 23.2.2022, S. 8; vgl. EURA 31.1.2023), wo die türkischen Truppen nach eigenen Angaben Teil einer internationalen Mission zur Ausbildung und Ausrüstung irakischer Streitkräfte im Kampf gegen den IS waren (EURA 31.1.2023).

Türkische Beamte bestreiten, dass es bei den türkischen Luftangriffen auf PKK-Stellungen in der KRI und im Nordirak Opfer unter der Zivilbevölkerung gegeben hat (ICG 18.2.2022). Ein im August 2022 veröffentlichter Bericht mehrerer NGOs besagt jedoch, dass zwischen 2015 und 2021 mindestens 98 Zivilisten getötet wurden (EURA 31.1.2023). Die International Crisis Group (ICG) hat 74 zivile Todesopfer registriert, mehr als die Hälfte davon seit 2019, als die Türkei ihre Luftangriffe in der KRI intensivierte (ICG 18.2.2022). Nach Angaben der Regionalregierung Kurdistans (KRG) hat der Konflikt seit 2015 Tausende Einwohner aus ihren Häusern vertrieben und mindestens 800 Dörfer verwüstet (EURA 31.1.2023). Einige Tausend Einwohner des Distrikts Amediya sowie Hunderte weitere Bewohner des Distrikts Duhok haben ihre Häuser verloren und sind in weiter südlich gelegene Dörfer oder Städte gezogen (ICG 18.2.2022).

Die föderale Regierung hat sich über Ankaras Übergriffe beschwert, aber weder sie noch die KRI können die türkische Präsenz eindämmen (EURA 31.1.2023). Die KDP unterstützt die Türkei im Kampf gegen die PKK, durch Informationen über PKK-Taktiken und -Bewegungen, und indem sie Gebiete sichert, aus denen die PKK durch türkische Operationen vertrieben wurde (ICG 18.2.2022).

Die PKK ist engere Allianzen mit von Iran unterstützten paramilitärischen Gruppen im Irak eingegangen, die mit Ankara verfeindet sind (ICG 18.2.2022). Einige pro-iranische Milizen, wie Liwa Ahrar al-Iraq (Brigade Freies Volk des Irak) und Ahrar Sinjar (Freies Volk von Sinjar) haben sich 2022 dem Widerstand gegen die türkische Präsenz verschrieben (EURA 31.1.2023).

Die Türkei hat im Rahmen ihrer gemeinsamen Operationen Claw-Eagle und Claw-Tiger gegen die PKK im Qandil-Gebirge, in Sinjar und Makhmur (beide in Ninewa) irakischen Boden bombardiert. Auch Iran hat das Qandil-Gebirge bombardiert, ein Angriff, der vermutlich mit der Türkei koordiniert wurde (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei befürchtet insbesondere, dass Sinjar [synonym: Shingal] zu einem zweiten Qandil, einer weiteren PKK-Hochburg werden könnte, weshalb sie seit 2020 zahlreiche Luftangriffe gegen die PKK und die jesidischen Widerstandseinheiten Shingal (Yekîneyên Berxwedana Şingal - YBŞ) in Sinjar durchgeführt hat (ICG 18.2.2022).

Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 1.391 Zwischenfälle, bei denen die türkischen Streitkräfte im Staatsgebiet des Irak intervenierten. Dabei wurden 19 Fälle verzeichnet, bei denen Zivilisten zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 3,17). Die überwiegende Anzahl an Angriffen betraf das Gouvernement Dohuk mit 1.208 Angriffen (hauptsächlich der Distrikt Amediya mit 1.188 Vorfällen), gefolgt vom Distrikt Zakho. 110 Angriffe fanden in Erbil statt (hauptsächlich im Distrikt Rawanduz), 46 in Ninewa (hauptsächlich in den Distrikten Sinjar und Akre) und 27 in Sulaymaniyah (hauptsächlich im Distrikt Sharbazher, gefolgt von Penjwen und Ranya) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 2.907 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 242,25), wobei in 35 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 2,92). Auch in diesem Zeitraum betraf die überwiegende Anzahl der Angriffe das Gouvernement Dohuk mit 2.150 Angriffen (hauptsächlich der Distrikt Amediya mit 2.134 Vorfällen). 591 Angriffe fanden in Erbil statt (hauptsächlich im Distrikt Rawanduz), 103 in Ninewa (hauptsächlich in den Distrikten Sinjar und Akre), 68 in Sulaymaniyah (hauptsächlich in den Distrikten Sharbazher und Penjwen, wobei eine Erhöhung der Angriffsfrequenz Ende 2023 zu beobachten war) und einer in Kirkuk. Es handelt sich bei den türkischen Angriffen überwiegend um Bombardement durch Artillerie, Raketenbeschuss, Luft- und Drohnenangriffe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen. Zu den Zielen der türkischen Streitkräfte gehört primär die PKK, die YJA STAR, die Widerstandseinheiten Shingal (YBŞ) und die Verteidigungskräfte Ostkurdistans (YRK) (ACLED 5.1.2024). In den Monaten Jänner und Februar 2024 waren es 780 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 390). Bei einem dieser Fälle handelte es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten mit Todesopfern (ACLED 3.2024).

Iranische Operationen auf irakischem Staatsgebiet

Viele der iranisch-kurdischen Parteien, wie die Demokratische Partei Iranisch-Kurdistans (KDPI), die Komala-Parteien, die Freiheitspartei Kurdistans (PAK) und die Partei des Freien Lebens Kurdistans (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK) operieren von der KRI aus (K24 28.11.2022; vgl. Landinfo 18.12.2020). Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDPI, KDP-I [Anm.: Splitterpartei der KDPI 2006-2022], Komala und PJAK waren und sind ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der KRI. Die KRI hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie der KDPI, KDP-I, den verschiedenen Komala-Fraktionen und der Kurdischen Freiheitspartei (PAK) getroffen, nicht jedoch mit der PJAK. Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRI gefordert, dass die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür, dass die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher (Landinfo 18.12.2020). Ab September 2022 visierten die iranischen Sicherheitskräfte verstärkt Stellungen von iranischen kurdischen Gruppierungen in der KRI an (DW 13.11.2022; vgl. K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022).

Bereits in der Vergangenheit attackierte Iran immer wieder mit Drohnen und Raketen Stellungen dieser iranisch-kurdischen Oppositionsparteien in der KRI (Zeit online 23.11.2022). Die iranischen Angriffe und der Druck auf diese Parteien verschärften sich nach dem Ausbruch massiver Proteste in Iran, die durch den Tod der jungen Kurdin Jina [Mahsa] Amini am 16.9.2022 in Gewahrsam der iranischen Sittenpolizei ausgelöst wurden (TWI 13.9.2023). Iran beschuldigt die iranisch-kurdischen Oppositionsparteien, die Unruhen zu schüren und mit Irans Erzfeind Israel zusammenzuarbeiten (TWI 13.9.2023; vgl. REU 19.3.2023). Entsprechend werden die bewaffneten iranisch-kurdischen Dissidenten als Bedrohung für die Sicherheit Irans angesehen (REU 19.3.2023).

Im Jahr 2022 hat Iran Stützpunkte iranisch-kurdischer Gruppen in der KRI mit Raketen beschossen (EURA 31.1.2023). Zwischen September und Oktober 2022 verübte Iran mehrere Angriffe mit ballistischen Raketen und Kamikaze-Drohnen auf drei iranisch-kurdische Oppositionsparteien (TWI 13.9.2023; vgl. REU 19.3.2023), darunter die KDPI in Koya und dem Subdistrikt Sidekan (Gouvernement Erbil), Komala in Zirgwez (Gouvernement Sulaymaniyah) und die PAK in Pirde (zwischen Erbil und Kirkuk). Mindestens 21 Mitglieder dieser Parteien wurden getötet, darunter zwei Frauen, ein einen Tag altes Kind und ein irakisch-kurdischer Zivilist aus Koya. Auch 2023 hat Iran weiterhin Angriffe auf iranisch-kurdische Oppositionelle in der KRI verübt, darunter im Juli auf zwei PDKI-Mitglieder (TWI 13.9.2023).

Im März 2023 hat der föderale Irak mit Iran ein Grenzschutzabkommen zur Koordinierung des "Schutzes der gemeinsamen Grenzen zwischen den beiden Ländern und die Konsolidierung der Zusammenarbeit in verschiedenen Sicherheitsbereichen" unterzeichnet (REU 19.3.2023; vgl. TWI 13.9.2023). Im Rahmen des unterzeichneten Sicherheitsabkommens verpflichtete sich der Irak, bewaffneten Gruppen nicht zu gestatten, sein Territorium in der Kurdistan Region Irak (KRI) für grenzüberschreitende Angriffe auf Iran zu nutzen. Dementsprechend betrifft das Abkommen in erster Linie die Grenze Irans zur KRI (REU 19.3.2023). Die nahe Erbil stationierte PAK hat bereits zuvor die Haltung der KRG berücksichtigt und weder Stützpunkte nahe der iranischen Grenze unterhalten noch militärische Operationen gegen Iran durchgeführt (Alaraby 15.9.2023).

Gemäß der Vereinbarung verpflichtete sich der Irak dazu, bis zum 19.9.2023 die in der KRI ansässigen iranisch-kurdischen Oppositionsgruppen zu entwaffnen und von ihren grenznahen Stützpunkten zu verlegen (MEE 19.9.2023; vgl. Alaraby 15.9.2023). Der iranische Präsident betonte, dass "Iran die Anwesenheit terroristischer Gruppen an der gemeinsamen Grenze mit dem Irak nicht tolerieren kann", wie die iranische Nachrichtenagentur Tasnim berichtet (Alaraby 15.9.2023).

Die irakischen Behörden verkündeten am 19.9.2023, dass sie eine Reihe iranischer Kurdengruppen, ohne darauf einzugehen, welche Gruppen betroffen waren, erfolgreich entwaffnet und von der Grenze zum Iran entfernt hätten. Ihre Hauptquartiere nahe der iranischen Grenze seien endgültig geräumt worden. Sie seien weit weg von der Grenze verlegt worden und würden nun als Flüchtlinge gemäß den Bestimmungen der Flüchtlingskommission gelten (MEE 19.9.2023). Einer kurdischen Quelle zufolge hat die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) der PAK ihre mittleren und schweren Waffen abgenommen und die Gruppe soll in ein neues Lager in der Nähe von Makhmur verlegt werden. Ein Sprecher der PAK bestreitet jedoch, dass die PAK oder andere Gruppen ihre Waffen niedergelegt hätten, oder bereit wären, in neue Lager umzuziehen (Alaraby 15.9.2023).

Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 74 Zwischenfälle, bei denen die Iranischen Revolutionsgarden im Staatsgebiet des Irak intervenierten. Davon betrafen 62 Vorfälle das Gouvernement Erbil (KRI), neun das Gouvernement Sulaymaniyah (KRI) und drei das Gouvernement Kirkuk (föderaler Irak). Es handelte sich dabei überwiegend um Bombardement durch Artillerie und Raketenbeschuss (53 Fälle) sowie Luft- und Drohnenangriffe (18). Zu den Zielen der iranischen Angriffe gehören die Demokratische Partei Kurdistan-Iran (KDP-I), die Komala-Partei des Iranischen Kurdistan (KSZK) und die PAK, aber auch iranische und irakische Zivilisten werden bisweilen getroffen. Es wurden in dem Zeitraum zehn Fälle verzeichnet, bei denen Zivilpersonen ums Leben kamen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden zwei Angriffe der Iranischen Revolutionsgarden verzeichnet, je einer im Distrikt Pshdar in Sulaymaniyah und einer im Distrikt Dibis in Kirkuk (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurde nur ein Angriff der Iranischen Revolutionsgarden auf irakischem Staatsgebiet verzeichnet (ACLED 3.2024).

Quellen

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ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (5.1.2024): Curated Data - Middle East (5 January 2024), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 11.1.2024

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Islamischer Staat (IS)

Letzte Änderung 2024-03-27 15:05

Der Islamische Staat (IS) - auch bekannt als Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) oder Islamischer Staat im Irak und in der Levante (ISIL) - ist eine militante salafistisch-jihadistische Organisation, die hauptsächlich in Syrien und im Irak aktiv ist. Ziel der Gruppe ist es, ein islamisches Kalifat im Irak und in Syrien zu errichten (CISAC 4.2021).

Die Wurzeln des IS liegen in den 1990er und frühen 2000er-Jahren. In dieser Zeit gründete Abu Musab al-Zarqawi die wichtigste Vorgängergruppe des IS, Jama'at at-Tawhid wa'al-Jihad (JTJ) (CISAC 4.2021). Während der US-amerikanischen Besatzung des Irak (2003-2011) war die Gruppe ein wichtiger Akteur im irakischen Aufstand, zunächst als JTJ und dann, nach dem Treueschwur auf al-Qaida, als al-Qaida im Irak (AQI). Mit dem Abzug der US-Truppen im Jahr 2011 erstarkte AQI und nutzte den Beginn des syrischen Bürgerkriegs im selben Jahr, um ihren Einfluss zu vergrößern. Im Jahr 2013 schließlich änderte die Gruppe ihren Namen von AQI zu Islamischer Staat im Irak und Syrien (ISIS) (CISAC 4.2021). AQI breitete sich in den Provinzen Anbar und Ninewa aus, rekrutierte neue Mitglieder und schloss Bündnisse mit bereits bestehenden lokalen sunnitischen Milizen, darunter die Armee der Männer des Naqschbandiya-Ordens (Jaysh Rijal at-Tariq an-Naqschabandia, JRTN), die größtenteils aus Ba'athisten bestand und von Izzat Ibrahim ad-Douri, dem ehemaligen Vizepräsidenten des Regimes von Saddam Hussein, angeführt wurde. Deren militärische Expertise vergrößerte die Stärke von AQI (CISAC 4.2021). In den Jahren 2013 und 2014 eroberte die Gruppe Gebiete in Syrien und im Irak, änderte ihren Namen zu Islamischer Staat (IS) und erklärte im Juni 2014 die Gründung eines Kalifats im Irak und Syrien (CISAC 4.2021; vgl. Wilson 28.10.2019, IRIN 9.7.2014).

Im Irak hat der IS bis 2014 große Teil der Gouvernements Anbar, Ninewa, Salah ad-Din und Kirkuk übernommen (IRIN 9.7.2014). Im September 2014 wurde eine globale Koalition von 86 Staaten für den Kampf gegen den IS gebildet, unter der Führung der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) (TGC o.D.). Bis Dezember 2017 hatte das IS-Kalifat 95 % seines Territoriums verloren, darunter auch seine beiden größten Besitzungen, Mossul, die zweitgrößte Stadt des Irak, und die nordsyrische Stadt und nominelle Hauptstadt des IS, Raqqa. Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den IS (Wilson 28.10.2019), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (AlMon 11.7.2021). Mit dem Ende der großen Militäroperationen gegen den IS haben die USA im Jahr 2020 mit der Reduzierung ihrer militärischen Präsenz im Irak begonnen, sodass auf Einladung des Irak nur noch etwa 2.500 Militärangehörige der USA in beratender Funktion im Land verbleiben (SIPRI 17.3.2023).

Trotz der territorialen Niederlage und des zahlenmäßigen Rückgangs seiner Kämpfer bleibt der IS eine Bedrohung (USDOS 20.3.2023; vgl. Manara 22.2.2023). Auch angesichts des Todes einer Reihe seiner Anführer hat er eine erhebliche Widerstandsfähigkeit bewiesen (Manara 22.2.2023).

Laut einem Bericht des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen soll der IS zwischen 5.000 und 7.000 Mitglieder und Unterstützer im Irak und in Syrien haben, wovon etwa die Hälfte Kämpfer sein sollen (UNSC 1.2.2023, S. 6). Andere Schätzungen gehen von einer Stärke des IS von 2.000 bis zu 10.000 IS-Kämpfern im Irak aus. Diese Zahlen dürften aber zu hoch sein und sich zur Hälfte aus Unterstützern und Schläfern zusammensetzen (NI 18.5.2021). Wieder andere Quellen gehen davon aus, dass im Irak noch schätzungsweise 500 IS-Kämpfer aktiv sind (SIPRI 17.3.2023). Die verbliebenen IS-Kämpfer operieren als Schläferzellen oder in Einsatzteams (USDOS 20.3.2023).

Der IS ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass sie weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 2023). Er hat sich zu einem Aufstand entwickelt, der Schwächen in der lokalen Sicherheit ausnutzt, um sichere Zufluchtsorte zu finden (UNSC 21.7.2021, S.3) und Territorium im Nord- und Zentralirak zurückzugewinnen (USDOS 27.2.2023b). Dabei nutzt die Gruppe auch die durchlässige irakisch-syrische Grenze und behält dadurch Manövrierfähigkeit, um Angriffen der irakischen Streitkräfte zu entgehen (UNSC 1.2.2023, S.6).

Trotz seiner stark geschwächten Kapazitäten führt der IS weiterhin Operationen durch, insbesondere in ländlichen Gebieten im Norden und Westen des föderalen Irak, wo die Präsenz der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) begrenzt ist (USDOS 27.2.2023a). Eine grundlegende geografische Verteilung der IS-Kämpfer lässt sich aus deren Operationen ableiten, die sie gegen die Sicherheitskräfte und die PMF-Milizen durchführen. Diese betreffen hauptsächlich Anbar, Bagdad, Babil, Kirkuk, Salah ad-Din, Ninewa und Diyala (NI 18.5.2021). Dabei konzentrieren sich die Aktivitäten des IS im Irak auf einen "logistischen Schauplatz" in Anbar und Ninewa inklusive Mossul sowie auf einen "operativen Schauplatz", der Kirkuk, Diyala, Salah ad-Din und den Norden Bagdads umfasst (UNSC 1.2.2023, S. 7). Die meisten Übergriffe des IS ereignen sich dementsprechend in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 20.3.2023), vor allem in den ländlichen Gebieten (FH 2023; vgl. Manara 22.2.2023, USDOS 27.2.2023a). Hier, wo zwischen den Patrouillen der kurdischen Peshmerga und der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) Lücken bestehen, versucht der IS wieder Fuß zu fassen (USDOS 27.2.2023a). Der IS stützt sich bei der Planung und Ausführung seiner Aktivitäten auf geografisches Terrain. Auch Informationen irakischer Sicherheitsbeamter deuten darauf hin, dass der IS auf abgelegene Stützpunkte tief in der Wüste in Anbar, Ninewa, in Gebirgszügen, Tälern und Obstplantagen in Bagdad, Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala zurückgreift, um seine Kämpfer unterzubringen und Überwachungs- und Kontrollpunkte zur Sicherung der Nachschubwege einzurichten. Er nutzt diese Stützpunkte auch, um Kommandozentren und kleine Ausbildungslager einzurichten. In urbanen Gebieten hat der IS seine Kämpfer in kleinen mobilen Untergruppen reorganisiert und seine Aktivitäten in Gebieten, in denen er noch Einfluss hat, verstärkt, indem er die internen Probleme des Irak ausnutzt und sich vertrautes geografisches Gebiet zunutze macht (NI 18.5.2021).

Der IS ist noch immer einer der Hauptakteure bei sicherheitsrelevanten Vorfällen im Irak (USDOS 20.3.2023) und verübt weiterhin tödliche Angriffe (USDOS 27.2.2023a). IS-Kämpfer greifen sowohl Zivilisten (FH 2023; vgl. UNSC 1.2.2023, S.7), wie etwa führende Persönlichkeiten von Gemeinden (UNSC 1.2.2023, S.7; vgl. USDOS 20.3.2023), als auch irakische Sicherheitskräfte an (FH 2023; vgl. UNSC 1.2.2023, S.7). Auch die Bereitschaft zu Angriffen, insbesondere gegen die Minderheiten des Landes, besteht weiter (Manara 22.2.2023). IS-Kämpfer greifen hauptsächlich in Form von bewaffneten Angriffen und mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) an (UNSC 1.2.2023, S.7; vgl. USDOS 27.2.2023b), verüben Scharfschützenangriffe, errichten Hinterhalte und sind verantwortlich für Entführungen und Tötungen, auch durch Selbstmordattentate (USDOS 20.3.2023).

Im Jahr 2021 forderten diese landesweit weniger Opfer als in den Vorjahren (USDOS 27.2.2023a). Auch 2022 ist die Zahl der IS-Angriffe, dem Trend folgend, dass deren Zahl von Jahr zu Jahr abnimmt, weiter gesunken, und zwar um etwa 64 % [Anm.: im Vergleich zum Vorjahr] (AlMon 10.8.2023). Während der COVID-19-bedingten Ausgangssperren kam es zu einem Rückgang an Übergriffen des IS. Anfang 2023 stieg die Zahl der IS-Angriffe, da der IS Sicherheitslücken ausnutzte und begann, verlorene Kampfkapazitäten wieder aufzubauen (Manara 22.2.2023). Dutzende irakische Sicherheitskräfte wurden bei den Angriffen getötet (AJ 7.3.2023).

Die Aktivität des IS ist gemessen an den Angriffszahlen stark zurückgegangen (Wing 4.9.2023). Laut an-Nabla [Anm.: der offizielle Newsletter des IS] verübte der IS im Irak im Jahr 2021 durchschnittlich 84 Anschläge, die 148 Opfer pro Monat forderten. Im Jahr 2022 waren es durchschnittlich 38 Anschläge und 64 Opfer pro Monat (Wilson 22.12.2022), bzw. rund 40 Angriffe pro Monat, die verzeichnet wurden (Wing 4.9.2023), wobei die sicherheitsrelevanten Vorfälle trotz eines Anstiegs während des Ramadan kontinuierlich zurückgingen (Wilson 22.12.2022). Der Irak erlebt derzeit die niedrigste Gewaltrate seit der Invasion 2003 (Wing 4.9.2023). Im Jahr 2023 wurden nur noch rund sieben Angriffe pro Monat registriert. Der Jänner 2024 war mit 13 Vorfällen der dritte Monat in Folge, in dem es wieder zu einem leichten Anstieg von IS-Angriffen kam, wobei die Zahl der Angriffe erstmals seit August 2023 wieder im zweistelligen Bereich liegt (Wing 5.2.2024).

Die folgende Grafik zeigt die von Joel Wing verzeichneten, dem IS zugeschriebenen sicherheitsrelevanten Vorfälle anhand eines Balkendiagramms. Dem Diagramm ist zu entnehmen, dass seit Februar 2023 die monatlichen Vorfallszahlen beständig auf unter 20 gefallen sind und ab Juni 2023 sogar einstellig wurden, ausgenommen den Monaten August 2023 und Jänner 2024 [Darstellung erstellt durch die Staatendokumentation].

Wing 4.8.2022, Wing 7.9.2022, Wing 6.10.2022, Wing 7.11.2022, Wing 5.12.2022, Wing 4.1.2023, Wing 7.2.2023, Wing 5.3.2023, Wing 3.4.2023, Wing 2.5.2023, Wing 5.6.2023, Wing 3.7.2023, Wing 2.8.2023, Wing 4.9.2023, Wing 9.10.2023, Wing 6.11.2023, Wing 6.12.2023, Wing 3.1.2024, Wing 5.2.2024, Wing 4.3.2024

Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 110 IS-Aktionen (monatlicher Durchschnitt von 18,33). Darunter waren 13 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (Kategorie: "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 2,17), wobei in 13 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 128 IS-Aktionen (monatlicher Durchschnitt von 10,67), wobei es 28 Zwischenfälle von Gewalt gegen Zivilisten gab (monatlicher Durchschnitt von 2,33). In 14 Fällen kamen Zivilisten ums Leben. Insgesamt handelte es sich bei 16 Vorfällen um Funde von Massengräbern, die dem IS zugeschrieben werden. [Anm.: Es bleibt auch zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zum sog. over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt] (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden elf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 5,5), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (ACLED 3.2024).

Das nachfolgende Diagramm zeigt die monatlichen Angriffe und Aktionen des IS im Irak, im Zeitraum von Juli 2022 bis August 2023, unterteilt in die Kategorien Kampfhandlungen, strategische Entwicklungen und Gewalt gegen Zivilisten anhand der Daten von ACLED [Darstellung erstellt durch die Staatendokumentation] (ACLED 22.9.2023).

ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024

Der Irak-Experte Joel Wing attestiert dem IS im Irak, kaum noch einsatzfähig zu sein (Wing 4.9.2023). Das Hauptaugenmerk der Gruppe liegt nach wie vor auf der Aufrechterhaltung der Kontrolle in Gebieten wie den Distrikten Muqdadiya und Khanaqin im Zentrum und Nordosten des Gouvernement Diyala, im Distrikt Hawija im Süden des Gouvernements Kirkuk und im Distrikt at-Tarmiyah im Norden Bagdads. Außerhalb dieser Gebiete ist der IS wenig aktiv (Wing 7.2.2023). Er sei kein effektiver Aufstand mehr und kaum noch in der Lage, offensive Operationen durchzuführen und ausschließlich auf sein Überleben konzentriert (Wing 2.8.2023). So war etwa das Jahr 2023 das erste Jahr, in dem der IS keine Ramadan-Offensive gestartet hat (Wing 3.4.2023; vgl. Wing 2.5.2023). Die Angriffe und Operationen des IS verdeutlichen die Wichtigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen föderal irakischen (ISF, PMF) und kurdischen Sicherheitskräften (Peschmerga), denn es besteht weiterhin die Gefahr eines Wiederauflebens des IS (UNSC 1.2.2023, S. 7).

Nach der Tötung des "Kalifen" Abu Bakr al-Baghdadi wurde Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurashi 2019 der neue "Kalif" des IS. Dieser wurde als Ameer Muhammed Sa'id as-Salbi al-Mawla identifiziert, ein langjähriger Anführer des IS aus Tal Afar im Nordirak (NI 19.5.2020; vgl. CISAC 2021). Dieser kam im Februar 2022 bei einer Militäroperation der USA in Nordsyrien ums Leben (AJ 4.2.2022; vgl. Manara 22.2.2023). Ihm folgte Abu al-Hassan al-Hashimi al-Qurayshi nach, der bereits im Oktober 2022 getötet wurde und von Abu al-Hussein al-Husseini al-Qurayshi als vierter Kalif beerbt wurde (AJ 30.11.2022; vgl. Manara 22.2.2023). Dieser wurde wiederum Ende April 2023 nahe Jinderes im Norden Aleppos in Syrien im Zuge einer Operation des türkischen Nachrichtendienstes ausgeschaltet (Soufan 2.5.2023). Es wird vermutet, dass der Namensteil "al-Qurayshi" von den IS-Anführern als Nom de Guerre angenommen wird (AJ 30.11.2022).

Dem "Kalifen" sind zwei fünfköpfige Ausschüsse unterstellt: ein Shura- (Beratungs-) Rat und ein Delegiertenausschuss. Jedes Mitglied des Letzteren ist für ein Ressort zuständig (Sicherheit, sichere Unterkünfte, religiöse Angelegenheiten, Medien und Finanzierung). Die verschiedenen Sektoren des IS arbeiten auf lokaler Ebene dezentralisiert, halbautonom und sind finanziell autark (NI 19.5.2020).

Im Jahr 2022 hat das US-Zentralkommando 313 Operationen gegen den IS im Irak und Syrien durchgeführt. Mehr als 95 % dieser Operationen wurden in Zusammenarbeit mit den irakischen Sicherheitskräften oder den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) durchgeführt [Anm.: Sicherheitskräfte der kurdisch dominierten Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien]. Fast 700 IS-Kämpfer wurden getötet und weitere 374 festgenommen (USDOD 12.1.2023). Bei irakischen Operationen zur Terrorismusbekämpfung wurden im Jahr 2022 etwa 150 IS-Angehörige getötet (UNSC 1.2.2023, S.6).

Die Regierung setzt ihre Ermittlungen und die strafrechtliche Verfolgung mutmaßlicher Übergriffe und Gräueltaten des IS fort und verurteilt in einigen Fällen mutmaßliche IS-Mitglieder nach dem Antiterrorgesetz (USDOS 20.3.2023). Iraker machen den größten Teil der etwa 66.000 im Nordosten Syriens inhaftierten ausländischen mutmaßlichen IS-Angehörigen aus. Mit Stand September 2022 waren schätzungsweise 28.000 irakische Staatsbürger, die meisten davon Frauen und Kinder in Lagern inhaftiert. Rund 3.000 weitere Iraker werden in Gefängnissen festgehalten. Der Irak setzt die Rückführung von Irakern aus Syrien fort und hat in den Jahren 2021 und 2022 etwa 3.100 Staatsangehörige aufgenommen oder bei der Rückführung unterstützt. Im Juni 2022 gab die Regierung bekannt, dass sie etwa 500 Familien in das Lager Jadaa südlich von Mossul zurückgeführt hat (HRW 12.1.2023).

Quellen

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Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.9.2022): Islamic State Launches Belated Summer Offensive In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/09/islamic-state-launches-belated-summer.html, Zugriff 18.9.2023

Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (4.8.2022): Violence Remains At Very Low Level In Iraq In July 2022, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/08/violence-remains-at-very-low-level-in.html, Zugriff 18.9.2023

Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen

Letzte Änderung 2024-03-27 16:02

Im Juli 2022 wurden 47 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 33 Toten und 54 Verletzten. Vier Angehörige der Volksmobilisierungskräfte (PMF), zwölf der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) und 17 Zivilisten wurden getötet, elf weitere PMF, 18 ISF und 25 Zivilisten wurden verletzt. 37 dieser Vorfälle werden dem Islamischen Staat (IS) zugeschrieben, zehn weitere pro-iranischen Milizen (PMF). Die meisten Opfer gab es mit 41 (17 Tote, 24 Verletzte) in Diyala, gefolgt von 20 (acht Tote, zwölf Verletzte) in Salah ad-Din, zwölf (vier Tote, acht Verletzte) in Ninewa, neun (drei Tote, sechs Verletzte) in Bagdad, drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Kirkuk, und zwei Verletzte in Babil (Wing 4.8.2022).

Im August 2022 wurden 57 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 24 Toten und 54 Verletzten. Ein Asayish [kurdischer Geheim- und Sicherheitsdienst], ein Peshmerga, zwei PMF, neun Zivilisten und elf ISF wurden getötet, elf PMF, 17 Zivilisten und 26 ISF wurden verletzt. 49 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, sieben gehen auf pro-iranische Milizen (PMF) zurück und einer auf Sadristen. Die meisten Opfer gab es in Kirkuk mit 28 (acht Tote, 20 Verletzte) und Diyala mit 22 (zehn Tote, zwölf Verletzte), gefolgt von zwölf (ein Toter, elf Verletzte) in Salah ad-Din, zehn (drei Tote und sieben Verletzte) in Bagdad, vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Ninewa und 2 Verletzte in Babil (Wing 7.9.2022).

Im September 2022 wurden 41 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit neun Toten und 64 Verletzten. Ein PMF, drei ISF und fünf Zivilisten wurden getötet, 13 Zivilisten, 16 PMF und 35 ISF wurden verletzt. Dem IS werden 37 dieser Vorfälle zugeschrieben. Für einen werden pro-iranische Milizen (PMF) und für drei weitere werden Sadristen verantwortlich gemacht. Die meisten Opfer gab es in Diyala mit 19 (vier Tote, 15 Verletzte), gefolgt von 16 (zwei Tote, 14 Verletzte) in Ninewa, 15 (drei Tote, zwölf Verletzte) in Bagdad, neun Verletzte in Kirkuk, acht Verletzte in Sulaymaniyah, vier Verletzte in Salah ad-Din und zwei Verletzte in Babil (Wing 6.10.2022).

Im Oktober 2022 wurden 28 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 17 Toten und 45 Verletzten. Ein PMF, zwei Peshmerga, sechs ISF und sechs Zivilisten wurden getötet, zwei Peshmerga, sieben Zivilisten, acht PMF und acht ISF wurden verletzt. Dem IS werden 23 Vorfälle zugeschrieben, zwei Vorfälle werden pro-iranischen Milizen (PMF) und drei weitere Sadristen zugeschrieben. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 27 (sieben Tote, 20 Verletzte), gefolgt von zwölf (zwei Tote, zehn Verletzte) in Basra, vier (ein Toter, drei Verletzte) in Ninewa, vier in Sulaymaniyah (zwei Tote, zwei Verletzte), drei Verletzte in Anbar, drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Babil, drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Diyala, drei (zwei Tote, ein Verletzter) in Kirkuk und drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Salah ad-Din (Wing 7.11.2022).

Im November 2022 wurden 23 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die allesamt dem IS zugeschrieben werden, mit zehn Toten und 28 Verletzten. Drei Zivilisten, drei PMF und vier ISF wurden getötet, weitere drei Zivilisten und 25 PMF wurden verletzt. Die meisten Opfer waren in Diyala zu beklagen (fünf Tote, 15 Verletzte), gefolgt von acht (ein Toter, sieben Verletzte) in Salah ad-Din, vier Todesopfer in Kirkuk, sowie je drei Verletzte in Babil und in Ninewa (Wing 5.12.2022).

Im Dezember 2022 wurden 33 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit 42 Toten und 38 Verletzten. Fünf PMF, 15 Zivilisten und 22 ISF wurden getötet und neun PMF, 13 ISF und 16 Zivilisten wurden verletzt. 32 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, einer der Vorfälle pro-iranischen Milizen (PMF). In Kirkuk gab es mit 24 (16 Tote, acht Verletzte) die meisten Opfer, gefolgt von 17 (zehn Tote, sieben Verletzte) in Diyala, 14 (fünf Tote, neun Verletzte) in Ninewa, zehn (sechs Tote, vier Verletzte) in Bagdad, sieben (zwei Tote, fünf Verletzte) in Babil, fünf (ein Toter, vier Verletzte) in Kerbala und drei (zwei Tote, ein Verletzter) in Salah ad-Din (Wing 4.1.2023).

Im Jänner 2023 wurden 29 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwölf Toten und 15 Verletzten verzeichnet. Zwei PMF, vier Zivilisten und sechs ISF wurden getötet, während zwei PMF, sechs Zivilisten und sieben ISF verwundet wurden. 25 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, vier weitere pro-iranischen Milizen (PMF). Diyala hatte mit acht (vier Tote, vier Verletzte) die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von sieben (vier Tote, drei Verletzte) in Bagdad, vier Verletzte in Ninewa, vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Salah ad-Din, zwei Verletzte in Babil und zwei Tote in Kirkuk (Wing 7.2.2023).

Im Februar 2023 wurden 20 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, mit zwölf Toten und 18 Verletzten. Drei Zivilisten, vier ISF und fünf PMF wurden getötet, acht Zivilisten und zehn ISF wurden verletzt. 17 Vorfälle werden dem IS und drei pro-iranischen Milizen (PMF) zugeschrieben. Bagdad hatte mit 15 (vier Tote und elf Verletzte) die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von vier Toten in Anbar, vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Diyala, vier (ein Toter, drei Verletzte) in Ninewa und drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Salah ad-Din (Wing 5.3.2023).

Im März 2023 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit 18 Toten und acht Verletzten, die alle dem IS zugeschrieben werden. Ein Mitglied der ISF, zwei PMF und 15 Zivilisten wurden getötet, während ein ISF, drei Zivilisten und vier PMF verletzt wurden. In Diyala waren mit 16 (13 Tote, drei Verwundete) die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Salah ad-Din, drei Verletzte in Kirkuk, zwei Tote in Ninewa und ein Toter in Bagdad (Wing 3.4.2023).

Im April 2023 wurden insgesamt 16 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit sechs Toten und acht Verletzten. Ein Zivilist, ein PMF und vier ISF wurden getötet, während drei PMF und fünf Zivilisten verletzt wurden. Der IS wird beschuldigt, hinter allen dieser Vorfälle zu stehen. In Kirkuk gab es mit sechs Opfern (drei Tote, drei Verletzte) die meisten Opfer, gefolgt von drei Verletzten in Ninewa, zwei Verletzten in Diyala, zwei Verletzten in Salah ad-Din und einem Todesopfer in Erbil. Nur ein Vorfall, ein Sprengstoffangriff in Kirkuk, ereignete sich in einer Stadt. Es war der erste Angriff des IS in urbanem Gebiet im Jahr 2023 (Wing 2.5.2023).

Im Mai 2023 wurden 15 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit acht Toten und 14 Verletzten. Ein ISF, drei Zivilisten und vier PMF kamen ums Leben, während zwei weitere ISF, fünf PMF und sieben Zivilisten verletzt wurden. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Die meisten Opfer gab es in Bagdad (drei Tote, vier Verletzte), gefolgt von Diyala (sechs Verletzte), Ninewa (zwei Tote, ein Verletzter), Anbar (je ein Toter und Verletzter), Kirkuk (zwei Verletzte) und Salah ad-Din (zwei Tote). Nur ein Vorfall ereignete sich in einer Stadt, in Kirkuk, während die übrigen Vorfälle sich in ländlichen Gebieten ereigneten (Wing 5.6.2023).

Im Juni 2023 wurden zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit je zehn Toten und Verletzten verzeichnet. Der IS wird beschuldigt, hinter allen Vorfällen zu stehen. Ein Zivilist und neun Mitglieder der ISF wurden getötet, zehn weitere ISF-Mitglieder wurden verletzt. In Kirkuk gab es mit 13 die meisten Opfer (sieben Tote und sechs Verletzte), gefolgt von fünf in Salah ad-Din (zwei Tote, drei Verletzte), einen Verletzten in Diyala und ein Todesopfer in Ninewa (Wing 3.7.2023).

Im Juli 2023 wurden elf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit zwei Toten und vier Verletzten. Die Todesfälle ereigneten sich in Babil und Kirkuk, während es in Anbar einen Verletzten und in Diyala derer drei gab. Neun dieser Vorfälle werden dem IS zugesprochen, zwei weitere Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zur Last gelegt. So wurden neuerlich zwei Versorgungskonvois für die USA in Diwanyah (Gouvernement Qadisiyah) mit Sprengfallen (IEDs) angegriffen. Davor hat es seit Februar 2023 keinen derartigen Vorfall mehr gegeben (Wing 2.8.2023).

August 2023 sah einen leichten Anstieg mit 13 verzeichneten sicherheitsrelevanten Vorfällen mit zwei Todesopfern und 23 Verletzten. Zwölf Vorfälle werden dem IS zugesprochen, einer der Vorfälle pro-iranischen Milizen. Bei den Toten handelte es sich um einen PMF und einen französischen Soldaten. Unter den Verletzten befanden sich ein Zivilist, zwei PMF, drei französische Soldaten und 17 ISF. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din (zwei Tote, elf Verletzte), gefolgt von Kirkuk (neun Verwundete) Diyala (zwei Verletzte) und Ninewa (ein Verletzter). PMF werden für einen Raketenangriff auf das Gasfeld Khor Mor in Sulaymaniyah Ende August 2023 verantwortlich gemacht. Einen ähnlichen Vorfall gab es zuletzt im Jänner 2023 (Wing 4.9.2023).

Im September 2023 wurden nur fünf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Ein neuer monatlicher Tiefststand. Bei den Vorfällen, die alle dem IS zugeschrieben werden, kamen zwei Zivilisten ums Leben und sechs Personen, darunter drei Zivilisten, wurden verletzt. Die Vorfälle ereigneten sich in Bagdad (1), Diyala (3) und Ninewa (1) (Wing 9.10.2023).

Im Oktober 2023 wurden 17 Vorfälle verzeichnet, bei denen acht Personen verletzt wurden. Nur zwei dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, was einen neuerlichen Tiefststand bedeutet, während 15 auf pro-iranische Gruppen zurückgehen. Diese haben ihre Angriffe auf IS-Ziele wegen des Konflikts im Gazastreifen wieder intensiviert. Einer der IS Angriffe forderte vier verletzte Zivilisten, während vier US-Soldaten bei Angriffen pro-iranischer Gruppen verletzt wurden (Wing 6.11.2023).

Der November 2023 sah einen Anstieg auf 35 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 15 Toten und 29 Verletzten. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Diese forderten 16 Menschenleben, darunter elf Zivilisten. Weitere 21 Personen wurden verletzt, darunter 16 Zivilisten. 29 Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (Wing 6.12.2023).

Auch im Dezember 2023 wurden 35 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Davon werden neun dem IS zugeschrieben und 26 pro-iranischen Gruppen. Insgesamt kamen hierbei zwei Menschen ums Leben, 16 weitere wurden verletzt (Wing 3.1.2024).

Im Jänner 2024 wurden 36 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, derer 13 dem IS zugeschrieben werden, 21 pro-iranischen Milizen. Die USA führten zwei Vergeltungsschläge gegen pro-iranische Milizen durch während der Iran selbst ballistische Raketen auf ein israelisches Geheimdienstzentrum in Erbil Stadt abfeuerte, die jedoch in ein Privathaus einschlugen und mehrere Tote und Verletzte forderten. Insgesamt kamen bei diesen Übergriffen 14 Personen ums Leben, 20 wurden verletzt (Wing 5.2.2024).

Im Februar 2024 wurde nur ein sicherheitsrelevanter Vorfall verzeichnet. Bei al-Qa'im kam es zu einem Feuergefecht zwischen Sicherheitskräften und einer Gruppe von IS-Kämpfern, die von Syrien in den Irak eindringen wollten. Es gab im Irak keinen Angriff pro-iranischer Milizen mehr, nachdem Premierminister as-Sudani und Iran einen Waffenstillstand ausverhandelt haben (Wing 4.3.2024).

Die nachfolgende Grafik zeigt die Vorfallszahlen im Irak nach Akteuren. Die Daten wurden den oben angeführten Berichten des Irakexperten Joel Wing von seinem Blog "Musings on Iraq" entnommen und durch die Staatendokumentation aufbereitet.

[Anm.: Joel Wing bezieht sich in seinem Blog Musings on Iraq auf sicherheitsrelevante Vorfälle unter Beteiligung des Islamischen Staates (IS) und pro-iranischer Milizen (PMF), bisweilen auch anderer Konfliktparteien, wie Sadristen (Anhänger von Muqtada as-Sadr)].

Wing 4.8.2022, Wing 7.9.2022, Wing 6.10.2022, Wing 7.11.2022, Wing 5.12.2022, Wing 4.1.2023, Wing 7.2.2023, Wing 5.3.2023, Wing 3.4.2023, Wing 2.5.2023, Wing 5.6.2023, Wing 3.7.2023, Wing 2.8.2023, Wing 4.9.2023, Wing 9.10.2023, Wing 6.11.2023, Wing 6.12.2023, Wing 3.1.2024, Wing 5.2.2024, Wing 4.3.2024

Die nachfolgende Grafik zeigt Opferzahlen im Irak, aufgeschlüsselt nach Todesfällen und Verletzten, in Folge von Aktionen bewaffneter Gruppen, wie den IS, pro-iranische Milizen und Sadristen. Die Daten wurden den oben angeführten Berichten des Irak-Experten Joel Wing von seinem Blog Musings on Iraq entnommen und durch die Staatendokumentation aufbereitet.

Wing 4.8.2022, Wing 7.9.2022, Wing 6.10.2022, Wing 7.11.2022, Wing 5.12.2022, Wing 4.1.2023, Wing 7.2.2023, Wing 5.3.2023, Wing 3.4.2023, Wing 2.5.2023, Wing 5.6.2023, Wing 3.7.2023, Wing 2.8.2023, Wing 4.9.2023, Wing 9.10.2023, Wing 6.11.2023, Wing 6.12.2023, Wing 3.1.2024, Wing 5.2.2024, Wing 4.3.2024

Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli 2022 bis Dezember 2022 291 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie: "violence against civilians") (der monatliche Durchschnitt liegt hierbei bei 48,5) (ACLED 22.9.2023). Diese Kategorie umfasst Vorfälle asymmetrischer Gewalt. Zu den Tätern solcher Handlungen gehören staatliche Streitkräfte und ihnen nahestehende Organisationen, Rebellen, Milizen und externe/andere Kräfte (ACLED o.D.). In 184 dieser Fälle kam mindestens ein Zivilist zu Tode (fatalities) (ein monatlicher Durchschnitt von 30,67) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 399 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 33,25), wobei in 247 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 20,58) (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2023 wurden 56 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten registriert (monatlicher Durchschnitt von 28). Bei 19 dieser Vorfälle kamen Zivilisten ums Leben (monatlicher Durchschnitt von 9,5) (ACLED 3.2024).

Das nachfolgende Diagramm zeigt anhand der Daten von ACLED die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten im Irak, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.

ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024

Auch die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in Grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 bis Februar 2024 dar (pro Monat jeweils ein Balken) (IBC 3.2024).

IBC 3.2024 IBC 3.2024 IBC 3.2024

Quellen

ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): Armed Conflict Location Event Data Project CODEBOOK, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2023/06/ACLED_Codebook_2023.pdf, Zugriff 2.10.2023

ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (3.2024): 2024-01-01-2024-02-29-Iraq, https://acleddata.com/data-export-tool/, Zugriff 5.3.2024

ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (5.1.2024): Curated Data - Middle East (5 January 2024), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 11.1.2024

ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (22.9.2023): Curated Data - Middle East (22 September 2023), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 26.9.2023

IBC - Iraq Bodycount (3.2024): Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 5.3.2024

Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (4.3.2024): Violence Almost Disappears In Iraq In March 2024, http://musingsoniraq.blogspot.com/2024/03/violence-almost-disappears-in-iraq-in.html, Zugriff 5.3.2024

Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (5.2.2024): Islamic State Picked Up Attacks In Iraq While Pro-Iran Groups Maintained Campaign Against US And Israel, http://musingsoniraq.blogspot.com/2024/02/islamic-state-picked-up-attacks-in-iraq.html, Zugriff 26.2.2024

Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (3.1.2024): Pro-Iran Groups Continue Their Campaign Against US Forces In Iraq In Dec, http://musingsoniraq.blogspot.com/2024/01/pro-iran-groups-continue-their-campaign.html, Zugriff 11.1.2024

Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (6.12.2023): Pro-Iran Groups Continue To Target Americans In Iraq Throughout November 2023, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/12/pro-iran-groups-continue-to-target.html, Zugriff 15.12.2023

Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (6.11.2023): Islamic State Disappearing In Iraq While Pro-Iran Groups Return To The Field, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/11/islamic-state-disappearing-in-iraq.html, Zugriff 15.12.2023

Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (9.10.2023): Violence In Iraq Hits A New Low In Sep 2023, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/10/violence-in-iraq-hits-new-low-in-sep.html, Zugriff 15.12.2023

Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (4.9.2023): Security In Iraq Remains Stable In August 2023, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/09/security-in-iraq-remains-stable-in.html, Zugriff 18.9.2023

Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2023): Violence In Iraq Continues To Decline For 3rd Month, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/08/violence-in-iraq-continues-to-decline.html, Zugriff 18.8.2023

Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (3.7.2023): Violence Continues To Drop In Iraq In Jun 2023, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/07/violence-continues-to-drop-in-iraq-in.html, Zugriff 18.9.2023

Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (5.6.2023): Islamic State Continues Its Decline In Iraq In April 2023, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/06/islamic-state-continues-its-decline-in.html, Zugriff 18.9.2023

Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (2.5.2023): Islamic State Fails To Deliver Ramadan Offensive In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/05/islamic-state-fails-to-deliver-ramadan.html, Zugriff 18.9.2023

Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (3.4.2023): No Ramadan Offensive By The Islamic State Yet, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/04/no-ramadan-offensive-by-islamic-state.html, Zugriff 18.9.2023

Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (5.3.2023): Violence Drops In Iraq For The 2nd Month, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/03/violence-drops-in-iraq-for-2nd-month.html, Zugriff 18.9.2023

Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.2.2023): Violence Drops In Iraq In January 2023, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/02/violence-drops-in-iraq-in-january-2023.html, Zugriff 18.9.2023

Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (4.1.2023): Violence Slightly Up In Iraq As Islamic State Launches Revenge Campaign, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/01/violence-slightly-up-in-iraq-as-islamic.html, Zugriff 18.9.2023

Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (5.12.2022): Violence In Iraq At An All-Time Low, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/12/violence-in-iraq-at-all-time-low.html, Zugriff 18.9.2023

Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.11.2022): Violence Hits New Low In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/11/violence-hits-new-love-in-iraq.html, Zugriff 18.9.2023

Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (6.10.2022): Islamic State’s Summer Offensive Ends With A Whimper, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/10/islamic-states-summer-offensive-ends.html, Zugriff 18.9.2023

Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.9.2022): Islamic State Launches Belated Summer Offensive In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/09/islamic-state-launches-belated-summer.html, Zugriff 18.9.2023

Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (4.8.2022): Violence Remains At Very Low Level In Iraq In July 2022, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/08/violence-remains-at-very-low-level-in.html, Zugriff 18.9.2023

Sicherheitslage Südirak

Letzte Änderung 2024-03-28 07:45

Gouvernement Babil

Im Juli 2022 wurde in Babil ein sicherheitsrelevanter Vorfall verzeichnet, mit zwei Verletzten. Dieser wird dem IS zugeschrieben (Wing 4.8.2022), ebenso im August 2022 (Wing 7.9.2022). Zwei sicherheitsrelevante Vorfälle wurden im September 2022 registriert, mit zwei verletzten Zivilisten (Wing 6.10.2022). Ebenso zwei Vorfälle gab es im Oktober 2022, mit zwei Verletzten und einem Toten (Wing 7.11.2022) und im November 2022, wobei es hier drei Verwundete gab (Wing 5.12.2022). Im Dezember 2022 wurden vier sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit zwei Toten und fünf Verletzten. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.1.2023).

Im Jänner 2023 wurde in Babil ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit zwei Verletzten verzeichnet (Wing 7.2.2023). Im Juli 2023 waren es zwei Zwischenfälle, wobei es ein Todesopfer gab. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 2.8.2023).

Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Babil [Anm.: unterteilt in die Distrikte al-Mahawil, al-Musayab, al-Hashimiyah und Hillah] von Juli bis Dezember 2022 33 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 5,5), darunter vier Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 0,67) (ACLED 22.9.2023). Diese Kategorie umfasst Vorfälle asymmetrischer Gewalt. Zu den Tätern solcher Handlungen gehören staatliche Streitkräfte und ihnen nahestehende Organisationen, Rebellen, Milizen und externe/andere Kräfte (ACLED o.D.). Hierbei kam in einem Fall ein Zivilist zu Tode ("fatalities") (monatlicher Durchschnitt von 0,17). Bei fünf weiteren Vorfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen drei friedlich und zwei gewalttätig verliefen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 32 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,67). Es wurden vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei in zwei Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 0,17). Des Weiteren wurden drei friedliche Demonstrationen und vier gewalttätige Proteste registriert. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen. Bei zwei Vorfällen handelte es sich um Angriffe der US-Streitkräfte gegen Ziele der Kata'ib Hizbollah und der Asa'ib Ahl al-Haqq als Vergeltung für Angriffe auf US-Streitkräfte im Irak im Fahrwasser des Israel-Gaza-Konflikts seit Oktober 2023 (ACLED 5.1.2024). Von Jänner bis Februar 2024 wurden in Babil 14 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 7) [abgesehen von Vorfälle des "sub event types" "change to group/activity" (1)]. Bei zwei Vorfällen handelte es sich um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei es in einem der Fälle zivile Todesopfer gab (monatlicher Durchschnitt von 0,5). In einem Fall handelte es sich um einen Luft-/Drohnenangriff der USA gegen Ziele der Kata'ib Hizbollah. Die übrigen Vorfälle werden überwiegend den irakischen Sicherheitskräften in ihrem Kampf gegen Schmuggler zugeschrieben, sowie nicht identifizierten bewaffneten Gruppen (ACLED 3.2024).

Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Babil, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.

ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024

Im Distrikt al-Mahawil wurden von Juli bis Dezember 2022 vier Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,67), wobei es in zwei Fällen zu Gewalt gegen Zivilisten kam (monatlicher Durchschnitt von 0,33), ohne Opfer. Es wurde in dem Zeitraum auch eine friedlich verlaufende Demonstration verzeichnet. Die übrigen Zwischenfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugewiesen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2024 wurde bis Ende Februar ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5) (ACLED 3.2024).

Im Distrikt al-Musayab wurden von Juli bis Dezember 2022 16 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2,67), darunter eine friedliche Demonstration (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden acht Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,67), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) und eine gewalttätig verlaufende Demonstration. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurde bis Februar ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5) (ACLED 3.2024).

Im Distrikt al-Hashimiyah wurden von Juli bis Dezember 2022 sechs Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), ohne Opfer. Es wurden in dem Zeitraum auch zwei gewalttätige Proteste registriert (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden neun Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,75), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) sowie zwei friedliche Demonstrationen und eine gewalttätig verlaufende. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurde bis Februar ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5) (ACLED 3.2024).

Im Distrikt Hillah wurden von Juli bis Dezember 2022 sieben Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,17), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es zivile Todesopfer gab. Des Weiteren wurde auch eine gewalttätige Demonstration verzeichnet (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 15 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08). Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In den Monaten Jänner und Februar 2024 wurden in Hillah elf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 5,5), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei in einem dieser Fälle Zivilisten ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Die übrigen Vorfälle werden irakischen Sicherheitskräften und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 3.2024).

Gouvernement Basra

Im Oktober 2022 wurde in Basra ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit zwei Toten und zehn Verletzten verzeichnet (Wing 7.11.2022). Anhänger von Muqtada as-Sadr haben den Präsidentenpalast, das Hauptquartier der Asa'ib Ahl al-Haqq-Miliz, die Häuser einiger ihrer Kommandeure sowie das Hauptquartier der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Basra attackiert. Die Angriffe erfolgten mit Raketen, Mörsern und automatischen Waffen. Es gab mehrere Todesopfer unter den Sadristen (MEE 4.10.2022). Joel Wing weist alle Opfer als Zivilisten aus (Wing 7.11.2022).

Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Basra [Anm.: unterteilt in die Distrikte Abu al-Khaseeb, Basra, al-Faw, al-Midaina, al-Qurna, Shatt al-Arab und az-Zubair] von Juli bis Dezember 2022 191 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 31,83) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (3) und "other" (2)], darunter 23 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 3,83), wobei im neun Fällen Zivilisten zu Tode kamen ("fatalities") (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Es wurden 112 Demonstrationen und Proteste verzeichnet, davon verliefen 100 friedlich, während es bei drei Protesten zu Interventionen kam und neun Demonstrationen gewalttätig wurden (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 280 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 23,33) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (11) und "other" (5)] und es wurden 35 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,92), wobei es in 16 Fällen Todesopfer gab (monatlicher Durchschnitt von 1,33). Des Weiteren wurden 162 Demonstrationen und Proteste registriert, davon 154 friedliche, vier mit Interventionen und vier gewalttätige. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und insbesondere auf Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar 28 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 14) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (2)]. Es wurden zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), von denen einer tödlich endete (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Zwölf Vorfälle fallen auf Demonstrationen, von denen zehn friedlich abliefen und zwei mit Intervention. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf Sicherheitskräfte und nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 3.2024).

Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Basra, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.

ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024

Im Distrikt Abu al-Khaseeb wurden von Juli bis Dezember 2022 zehn Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,67), wobei ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) und sechs friedliche Demonstrationen verzeichnet wurden (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 21 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,75). Es wurden vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33) erfasst, wobei in drei Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen, sowie zehn friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen, nicht identifizierten bewaffneten Gruppen, Sadristen, PMF und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurde bis Februar ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es sich um eine friedliche Demonstration handelte (ACLED 3.2024).

Im Distrikt Basra wurden von Juli bis Dezember 2022 133 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 22,17). Es wurden 14 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten erfasst (monatlicher Durchschnitt von 2,33), wobei in vier Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen, sowie 80 Demonstrationen und Proteste. Hiervon verliefen 71 friedlich, drei mit Intervention und sechs gewalttätig (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 167 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 13,92). Es wurden 15 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten erfasst (monatlicher Durchschnitt von 1,25), wobei in sieben Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen, sowie 115 Demonstrationen und Proteste, davon verliefen 111 friedlich, drei mit Interventionen und eine gewalttätig. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen, nicht identifizierten bewaffneten Gruppen, Sadristen, PMF und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden 21 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 10,5), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), der zivile Todesopfer forderte. Bei zehn der registrierten Vorfälle handelte es sich um Demonstrationen, die überwiegend friedlich abliefen. Nur bei zwei gab es Polizeiinterventionen. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen, nicht identifizierten bewaffneten Gruppen, PMF und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 3.2024).

Im Distrikt al-Faw wurden von Juli bis Dezember 2022 fünf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,83), darunter vier friedliche Demonstrationen und ein IED-Angriff, der nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben wird (ACLED 22.9.2023).

Im Distrikt al-Midaina wurden von Juli bis Dezember 2022 acht Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,33), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) ohne Opfer und vier friedliche Demonstrationen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es sieben Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,58), darunter fünf friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter ein friedlicher Protest. Beim zweiten Vorfall handelte es sich um eine bewaffnete Auseinandersetzung innerhalb der ash-Shaghanba Stammesmiliz (ACLED 3.2024).

Im Distrikt al-Qurna wurden von Juli bis Dezember 2022 elf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,83). Es wurden drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es bei einem Vorfall mindestens ein Todesopfer gab, und vier friedliche Demonstrationen verzeichnet (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es elf Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,92). Es wurde ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,08), bei dem zumindest ein Zivilist ums Leben kam. Des Weiteren wurden zwei friedliche Demonstrationen verzeichnet. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurde bis Februar ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5) (ACLED 3.2024).

Im Distrikt Shatt al-Arab wurden von Juli bis Dezember 2022 vier Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,67), darunter je eine friedliche und eine gewalttätige Demonstration (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es zwölf Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08). Es wurden auch drei Demonstrationen und Proteste registriert, wovon zwei friedlich verliefen und eine gewalttätig. Die übrigen Zwischenfälle werden nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1) (ACLED 3.2024).

Im Distrikt az-Zubair wurden von Juli bis Dezember 2022 29 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 4,83), darunter sechs Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), in vier Fällen mit zivilen Todesopfern, sowie 15 Demonstrationen und Proteste, davon 13 friedliche und zwei gewalttätig verlaufende (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 53 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4,42). Es wurden zwölf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei in sieben dieser Fälle Zivilpersonen ums Leben kamen, sowie 22 Demonstrationen registriert, wovon 20 friedlich abliefen, während zwei gewalttätig waren. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen, nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurde bis Februar ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Es handelte sich hierbei um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), ohne Opfer (ACLED 3.2024).

Gouvernement Dhi-Qar

Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Dhi-Qar [Anm.: unterteilt in die Distrikte al-Chibayish, ar-Rifa'i, Nasiriyah, Shatrah und Suq ash-Shuykh] von Juli bis Dezember 2022 140 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 23,33) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (3) und "other" (2)], darunter 15 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 2,5), wobei in sieben Fällen Zivilisten ihr Leben verloren. Darüber hinaus wurden unter anderem 94 Demonstrationen und Proteste registriert, darunter 72 friedliche, zwei mit Interventionen, zwei weitere mit exzessiver Gewaltanwendung gegen Demonstranten und 18 gewalttätig verlaufende (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 261 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 21,75) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (7)]. Es wurden 42 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,5), wobei in 23 Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 1,92). Des Weiteren wurden 100 Demonstrationen und Proteste registriert, wovon 80 friedlich und 19 gewalttätig waren. Des Weiteren gab es einen Fall von Mobgewalt. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar 26 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 13) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (2)]. Es wurden drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,5), wobei in allen drei Fällen Zivilisten getötet wurden. Bei neun Vorfällen handelte es sich um Demonstrationen, wovon sieben friedlich verliefen, während es sich bei zweien um gewalttätige Demonstrationen, bzw. Ausschreitungen handelte. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 3.2024).

Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Dhi-Qar, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.

ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024

Im Distrikt al-Chibayish wurden im Jahr 2023 vier Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,33), darunter ein friedlicher Protest von Fischern und Hirten. Weitere Zwischenfälle werden Stammesmilizen zugeschrieben. In einem Fall handelte es sich um polizeiliches Vorgehen gegen Schmuggler (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurde bis Februar ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es sich um eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Stammesmilizen handelte (ACLED 3.2024).

Im Distrikt ar-Rifa'i wurden von Juli bis Dezember 2022 15 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2,5). Es waren unter anderem fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83), wobei es in zwei Fällen zivile Todesopfer gab und zwei friedliche Demonstrationen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 38 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,17), darunter acht Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,67) wobei in sieben Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen, sowie drei friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen, nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1) (ACLED 3.2024).

Im Distrikt Nasiriyah wurden von Juli bis Dezember 2022 99 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 16,5), darunter acht Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,33), wobei es in vier Fällen zivile Todesopfer zu beklagen gab. Es wurden auch 77 Demonstrationen und Proteste verzeichnet, darunter 56 friedliche, zwei mit Interventionen, zwei unter Anwendung exzessiver Gewalt gegen Demonstranten und 17 gewalttätig verlaufende Demonstrationen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 151 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 12,58), darunter 19 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,58), wobei in sieben Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen, sowie 84 Demonstrationen und Proteste, von denen 64 friedlich, 19 gewalttätig abliefen, sowie ein Fall von Mobgewalt. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen, nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar 16 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 8), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten mit Opfern (monatlicher Durchschnitt von 0,5), der tödlich endete. Des Weiteren wurden sieben Demonstrationen registriert, davon sechs friedlich verlaufende und eine gewalttätige Demonstration. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen, nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 3.2024).

Im Distrikt Shatrah wurden von Juli bis Dezember 2022 sieben Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,17), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), ohne Opfer. Des Weiteren wurden auch drei friedliche Demonstrationen abgehalten (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 32 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,67), darunter acht Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,67), wobei in fünf Fällen Zivilisten starben. Darüber hinaus wurden unter anderem sieben friedliche Demonstrationen registriert. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen, nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar drei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,5), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten mit Opfern (monatlicher Durchschnitt von 0,5), sowie eine friedliche Demonstration (ACLED 3.2024).

Im Distrikt Suq ash-Shuykh wurden von Juli bis Dezember 2022 19 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 3,17), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), mit zivilen Todesopfern, sowie zwölf Demonstrationen und Proteste, von denen elf friedlich und eine gewalttätig verliefen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 36 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 3). Es wurden sieben Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,58), wobei in vier Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen, sowie fünf friedliche Demonstrationen registriert. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar drei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,5), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten mit Opfern (monatlicher Durchschnitt von 0,5), sowie eine gewalttätige Demonstration (ACLED 3.2024).

Gouvernement Kerbala

Im Dezember 2022 wurde in Kerbala ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit einem Toten und vier Verletzten verzeichnet (Wing 4.1.2023). Zwei Selbstmordattentäter konnten von den Sicherheitskräften im Süden der Stadt eliminiert werden (National 6.12.2022).

Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Kerbala [Anm.: unterteilt in die Distrikte Ain at-Tamur, al-Hindiyah und Kerbala] von Juli bis Dezember 2022 acht Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,33) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (1)], darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 0,17) ohne Opfer und drei Demonstrationen und Proteste, zwei friedlich und eine gewalttätig (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 17 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,42) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (2)]. Es wurden vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei in zwei Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 0,17). Des Weiteren wurden fünf friedliche Demonstrationen registriert. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar vier Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (1)]. Bei einem dieser Vorfälle handelte es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei Zivilisten getötet wurden. Die übrigen Vorfälle werden Polizeikräften zugeschrieben (ACLED 3.2024).

Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Kerbala, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.

ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024

Im Distrikt al-Hindiyah wurde im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 ein Vorfall registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es sich um einen Fall von Mobgewalt handelte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurde nur ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,13), wobei es sich um eine friedliche Demonstration handelte (ACLED 5.1.2024).

Im Distrikt Kerbala wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 sieben Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,17), wobei es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten handelte (monatlicher Durchschnitt von 0,17), sowie um drei Demonstrationen und Proteste, zwei davon friedlich und eine gewalttätig (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 16 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,33). Es wurden vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei in zwei Fällen Zivilisten starben, sowie fünf Demonstrationen, von denen vier friedlich und eine gewalttätig verliefen (ACLED 5.1.2024). Bis Februar 2024 wurden in Kerbala vier Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei Zivilisten getötet wurden. Die übrigen Vorfälle werden Polizeikräften zugeschrieben (ACLED 3.2024).

Gouvernement Missan

Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Missan [Anm.: unterteilt in die Distrikte al-Amara, al-Kahla', al-Maimounah, al-Madjar al-Kabir, Ali al-Gharbi und Qal'at Salih] von Juli bis Dezember 2022 122 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 20,33) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (1)], darunter 18 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 3). Hierbei kamen in neun Fällen Zivilisten zu Tode ("fatalities") (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Bei 57 weiteren Vorfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen 50 friedlich abliefen, zwei mit Interventionen und fünf gewalttätig waren (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 250 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 20,83) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (4) und "other" (1)]. Es wurden 64 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5,33), wobei in 45 Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 3,75). Des Weiteren wurden 99 Demonstrationen registriert, davon 93 friedlich, zwei mit Interventionen und vier gewalttätig. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden in Missan bis Februar 31 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 15,5) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "other" (1)]. In sechs Fällen handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 3), wobei in fünf dieser Fälle Zivilisten getötet wurden. Weitere zehn Vorfälle umfassen friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle, darunter vier bewaffnete Auseinandersetzungen und drei Vorfälle, die IEDs involvierten, werden staatlichen und nicht-staatlichen, teils nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Stammesmilizen zugeschrieben (ACLED 3.2024).

Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Missan, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.

ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024

Im Distrikt al-Amara wurden von Juli bis Dezember 2022 zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,33), darunter eine friedliche Demonstration (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es neun Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,75), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,13) und drei friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024).

Im Distrikt al-Kahla' wurden von Juli bis Dezember 2022 91 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 15,17), darunter 13 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,17), wobei es in sechs Fällen zivile Todesopfer gab, sowie 52 Demonstrationen und Proteste. Davon verliefen 45 friedlich, eine mit Intervention und fünf waren gewalttätig. Bei einer weiteren kam es zu exzessiver Gewaltanwendung gegen Demonstranten (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 183 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 15,25). Es wurden 47 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten registriert (monatlicher Durchschnitt von 3,92), wobei es in 29 Fällen zivile Tote gab. Weitere 89 Zwischenfälle umfassen Demonstrationen und Proteste, wovon 83 friedlich verliefen, zwei mit Interventionen und vier gewalttätig waren. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen, nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar 29 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 14,5). Es gab fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,5), von denen vier tödlich endeten (monatlicher Durchschnitt von 2). Weitere Vorfälle umfassten neun friedliche Demonstrationen. Es gab auch vier bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen nicht identifizierten bewaffneten Gruppen, Stammesmilizen, Sicherheitskräften und Schmugglern, sowie mehrere IED-Angriffe. Insgesamt neun Vorfälle hingen mit dem Kampf gegen Drogenschmuggler zusammen, acht Verhaftungen und eine der bewaffneten Auseinandersetzungen (ACLED 3.2024).

Im Distrikt al-Maimounah wurden von Juli bis Dezember 2022 13 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2,17), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), in einem Fall mit zivilen Toten, sowie eine friedliche Demonstration (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 14 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,17). Es wurden sechs Fälle von Gewalt gegen Zivilisten registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei in fünf dieser Fälle Todesopfer zu beklagen waren, sowie drei friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurde bis Februar ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es sich um eine friedliche Demonstration von Bauern handelte (ACLED 3.2024).

Im Distrikt al-Madjar al-Kabir wurden von Juli bis Dezember 2022 acht Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,33), darunter eine friedliche Demonstration. Es wurde ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es zivile Todesopfer gab, sowie eine friedliche Demonstration vermeldet (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 21 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,75). Es wurden sechs Fälle von Gewalt gegen Zivilisten registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es in allen Fällen zivile Todesopfer gab. Es wurden auch drei friedliche Demonstrationen verzeichnet. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurde bis Februar ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten handelte (monatlicher Durchschnitt von 0,5), bei dem Zivilisten getötet wurden. Der Vorfall wird einer nicht identifizierten Stammesmiliz zugeschrieben (ACLED 3.2024).

Im Distrikt Ali al-Gharbi wurden von Juli bis Dezember 2022 fünf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,83), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei in einem Fall zivile Todesopfer zu beklagen waren, sowie zwei friedliche Demonstrationen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es fünf Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,42), darunter eine friedliche Demonstration. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024).

Im Distrikt Qal'at Salih wurden von Juli bis Dezember 2022 drei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,5) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 16 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,33). Es wurden vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei in allen Fällen Zivilisten gestorben sind. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024).

Gouvernement Muthanna

Im Februar 2023 wurde in Muthanna ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, der pro-iranischen Gruppen zugeschrieben wird. Es handelte sich dabei um einen IED-Angriff auf einen [Anm.: zivilen] Versorgungskonvoi der USA (Wing 5.3.2023).

Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Muthanna [Anm.: unterteilt in die Distrikte al-Khidhir, ar-Rumaitha, as-Salman und as-Samawa] von Juli bis Dezember 2022 99 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 16,5), darunter zwei Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 0,33). Hierbei kam in einem Fall ein Zivilist zu Tode ("fatalities") (monatlicher Durchschnitt von 0,17). Bei 91 weiteren Vorfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen 87 friedlich, eine mit Intervention und drei gewalttätig verliefen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 147 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 12,25) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "other" (1)]. Es wurden fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,42), wobei in drei Fällen Zivilisten starben (monatlicher Durchschnitt von 0,25). Des Weiteren wurden 118 friedliche Demonstrationen und drei gewalttätige Proteste registriert. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar 21 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 10,5) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (1) und "other" (1)]. Es wurde ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5), bei dem Zivilisten ums Leben kamen. 15 der Vorfälle umfassten Demonstrationen, von denen 14 friedlich verliefen, eine gewalttätig. Bei den übrigen fünf Vorfällen handelte es sich um bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Polizeikräften und Drogenschmugglern (ACLED 3.2024).

Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Muthanna, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.

ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024

Im Distrikt al-Khidhir wurden von Juli bis Dezember 2022 fünf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,83), darunter vier friedliche Demonstrationen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es neun Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,75), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), einer davon mit zivilen Opfern und fünf friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024).

Im Distrikt ar-Rumaitha wurden von Juli bis Dezember 2022 14 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2,33), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), ohne Opfer sowie elf friedliche Demonstrationen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 14 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,17), wobei es sich bei zwölf dieser Vorfälle um friedliche Demonstrationen handelte. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurde bis Februar ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Es handelte sich dabei um eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Polizisten und Drogenschmugglern (ACLED 3.2024).

Im Distrikt as-Salman wurden von Juli bis Dezember 2022 zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es sich um friedliche Demonstrationen handelte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es vier Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,33), darunter eine friedliche Demonstration. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024).

Im Distrikt as-Samawa wurden von Juli bis Dezember 2022 78 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 13), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), der zivile Todesopfer forderte, sowie 74 Demonstrationen und Proteste. Davon verliefen 70 friedlich, einer mit Intervention und drei waren gewalttätig (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 120 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 10), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) sowie 103 Demonstrationen, wovon 100 friedlich verliefen und drei gewalttätig. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar 20 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 10,5), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), bei dem Zivilisten ums Leben kamen, sowie 15 Demonstrationen, von denen 14 friedlich verliefen, eine gewalttätig. Bei den verbliebenen vier Vorfällen handelte es sich um bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Polizeikräften und Drogenschmugglern (ACLED 3.2024).

Gouvernement Najaf

Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Najaf [Anm.: unterteilt in die Distrikte Kufa, al-Manathirah, al-Meshkhab und Nadjaf] von Juli bis Dezember 2022 38 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 6,33) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "other" (1)], darunter 14 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 2,33), davon die Hälfte mit tödlichem Ausgang, sowie zehn Demonstrationen (sieben friedlich, eine mit Intervention, zwei gewalttätig) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 52 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,33) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (3) und "other" (1)]. Es wurden sieben Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,58), wobei in drei Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 0,25). Des Weiteren wurden sechs friedliche Demonstrationen und drei gewalttätige Proteste registriert. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden in Najaf bis Februar 2 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), bei dem Zivilisten ums Leben kamen. Beim anderen Vorfall handelte es sich um einen IED-Angriff, der gegen die Asa'ib Ahl al-Haqq gerichtet war (ACLED 3.2024).

Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Najaf, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.

ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024

Im Distrikt Kufa wurden zwischen Juli bis Dezember 2022 elf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,83), darunter vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,67), wobei es in einem Fall zivile Todesopfer gab. Des Weiteren wurden unter anderem zwei friedliche Demonstrationen verzeichnet (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden zwölf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), jeweils mit Todesopfern. Es wurde auch ein friedlicher Protest registriert. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024).

Im Distrikt al-Manathirah wurde zwischen Juli bis Dezember 2022 ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten ohne Opfer handelte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2024 wurde ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5) handelte, bei dem Zivilisten ums Leben kamen. Es handelt sich bei den Tätern um eine nicht identifizierte bewaffnete Gruppe (ACLED 3.2024).

Im Distrikt al-Meshkhab wurden 2022 und 2023 keine Vorfälle registriert (ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024).

Im Distrikt Nadjaf wurden zwischen Juli bis Dezember 2022 26 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,33), darunter neun Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,5), wobei es in sechs Fällen zivile Todesopfer gab. Des Weiteren wurden acht Demonstrationen und Proteste registriert, davon fünf friedliche, eine mit Intervention und zwei gewalttätige (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 39 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,25), darunter vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei in einem Fall zivile Opfer zu beklagen waren. Zusätzlich wurden fünf friedliche und drei gewalttätige Demonstrationen registriert. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurde ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Es handelte sich hierbei um einen IED-Angriff der gegen die Asa'ib Ahl al-Haqq gerichtet war (ACLED 3.2024).

Gouvernement Qadisiyah

[Anm.: Manche Quellen nennen das Gouvernement Qadisiyah auch Gouvernement Diwaniyah, nach der Hauptstadt des Gouvernements.]

Im Februar 2023 wurde in Qadisiyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, der pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 5.3.2023). Es kam zu einem IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der internationalen Koalitionstruppen auf der internationalen Autobahn (NINA 25.2.2023).

Im Juli 2023 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet (Wing 2.8.2023). Es handelte sich um IED-Angriffe pro-iranischer Gruppen, die gegen Versorgungskonvois der USA gerichtet waren (Wing 2.8.2023). Beide Angriffe ereigneten sich Ende Juli 2023 auf der internationalen Autobahn (NINA 27.7.2023 ; vgl. NINA 31.7.2023).

Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Qadisiyah [Anm.: unterteilt in die Distrikte Afak, Diwaniyah, Hamza und Shamiyah] von Juli bis Dezember 2022 acht Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,33), darunter fünf Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 0,83). Hierbei kam in einem Fall ein Zivilist zu Tode ("fatalities") (monatlicher Durchschnitt von 0,17). Bei einem weiteren Vorfall handelte es sich um eine gewalttätige Demonstration (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 22 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,83). Bei drei Fällen handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), wobei in einem Fall Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 0,08). Des Weiteren wurden fünf Demonstrationen registriert, vier friedliche und eine mit Intervention. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar in Qadisiyah sechs Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3), darunter eine friedliche Demonstration. Die übrigen Zwischenfälle werden Polizeikräften und in einem Fall einer nicht identifizierten Gruppe zugeschrieben (ACLED 3.2024).

Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Qadisiyah, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.

ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024

Im Distrikt Afak wurden von Juli bis Dezember 2022 drei Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,5), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,33), ohne Opfer. Bei einem weiteren Vorfall handelte es sich um eine gewalttätige Demonstration (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es zwei Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es sich um Operationen der Sicherheitskräfte handelte (ACLED 5.1.2024).

Im Distrikt Diwaniyah wurden von Juli bis Dezember 2022 fünf Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,83), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es in einem Fall mindest ein ziviles Opfer gab (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 17 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,42), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es bei einem Fall zivile Todesopfer gab, sowie vier friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf Stammesmilizen, nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden in Diwaniyah fünf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,5), darunter eine friedliche Demonstration. Bei den übrigen Zwischenfällen handelte es sich überwiegend um Aktionen von Polizeikräften und in einem Fall um einen IED-Angriff einer nicht identifizierten Gruppe (ACLED 3.2024).

Im Distrikt Hamza wurde im Jahr 2023 ein Vorfall registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,08), wobei es sich um eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Stammesmilizen handelte (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurde ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5) (ACLED 3.2024).

Im Distrikt Shamiyah wurden im Jahr 2023 zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten handelt (monatlicher Durchschnitt von 0,08), ohne Opfer, sowie um eine friedliche Demonstration (ACLED 5.1.2024).

Gouvernement Wasit

Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Wasit [Anm.: unterteilt in die Distrikte Badra, al-Aziziyah, al-Hayy, al-Kut, an-Na'maniyah und as-Suwaira] von Juli bis Dezember 2022 46 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 7,67) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (2)], darunter zwölf Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 2). Hierbei kam in zehn Fällen mindestens ein Zivilist zu Tode ("fatalities") (monatlicher Durchschnitt von 1,67). Bei 28 weiteren Vorfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen 26 friedlich und zwei gewalttätig verliefen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 46 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,83) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "other" (1)]. Es wurden vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei es in zwei Fällen zivile Todesopfer gab (monatlicher Durchschnitt von 0,17). Des Weiteren wurden 22 Demonstrationen und Proteste registriert, darunter 17 friedliche, zwei mit Interventionen und drei gewalttätige. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar elf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5,5) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (1)]. Es wurden zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), bei dem Zivilisten ums Leben kamen, sowie vier friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle werden Sicherheitskräften und nicht-staatlichen Gruppen, teils nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Stammesmilizen zugeschrieben (ACLED 3.2024).

Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Wasit, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.

ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024

Im Distrikt Badra wurden im Jahr 2023 vier Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,33) (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden in Badra zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1) (ACLED 3.2024).

Im Distrikt al-Aziziyah wurden in den Jahren 2022 und 2023 keine Vorfälle verzeichnet (ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024).

Im Distrikt al-Hayy wurden von Juli bis Dezember 2022 acht Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,33) registriert, darunter fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83), die alle zivile Todesopfer forderten (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden vier Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,33), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), beide mit zivilen Todesopfern. Die übrigen Zwischenfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024).

Im Distrikt al-Kut wurden von Juli bis Dezember 2022 34 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 5,67), registriert, darunter fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83), von denen es in vier Fällen zivile Tote gab. Darüber hinaus wurden 26 friedliche und zwei gewalttätige Demonstrationen verzeichnet (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 31 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2,58), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), ohne Opfer. Darüber hinaus wurden 21 Demonstrationen und Proteste verzeichnet, wovon 17 friedlich abliefen, eine mit Intervention vonstattenging und drei gewalttätig waren. Die übrigen Zwischenfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar in al-Kut neun Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,5), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), die beide Todesopfer forderten, sowie vier friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle werden Polizeikräften, PMF und nicht identifizierten Stammesmilizen zugeschrieben (ACLED 3.2024).

Im Distrikt an-Na'maniyah wurde von Juli bis Dezember 2022 ein Vorfall (monatlicher Durchschnitt von 0,17), registriert, wobei es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten handelte, bei dem es mindestens ein ziviles Todesopfer gab (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,17). Es handelte sich dabei um Einsätze von Sicherheitskräften (ACLED 5.1.2024).

Im Distrikt as-Suwaira wurden von Juli bis Dezember 2022 drei Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,5) registriert, darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), ohne Opfer (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden fünf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,42), darunter eine friedliche Demonstration. Die übrigen Zwischenfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024).

Quellen

ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): Armed Conflict Location Event Data Project CODEBOOK, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2023/06/ACLED_Codebook_2023.pdf, Zugriff 2.10.2023

ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (3.2024): 2024-01-01-2024-02-29-Iraq, https://acleddata.com/data-export-tool/, Zugriff 5.3.2024

ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (5.1.2024): Curated Data - Middle East (5 January 2024), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 11.1.2024

ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (22.9.2023): Curated Data - Middle East (22 September 2023), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 26.9.2023

MEE - Middle East Eye (4.10.2022): Iraq: Sadrists attack rival factions in Basra to choke off their funds, https://www.middleeasteye.net/news/iraq-sadrists-basra-rival-factions-attack-choke-funds, Zugriff 18.9.2023

National - National, The (6.12.2022): Iraq 'neutralises' suicide bombers in Karbala, https://www.thenationalnews.com/mena/2022/12/06/iraq-neutralises-suicide-bomber-in-karbala/, Zugriff 18.9.2023

NINA - National Iraqi News Agency (31.7.2023): A Convoy Of Logistical Support For The Int'l Coalition Forces Targeted With An IED In Diwaniyah, http://ninanews.com/Website/News/Details?key=1067924, Zugriff 18.9.2023

NINA - National Iraqi News Agency (27.7.2023): A Convoy Of Logistical Support For The Int'l Coalition Targeted With In Diwaniyah, http://ninanews.com/Website/News/Details?key=1067189, Zugriff 18.9.2023

NINA - National Iraqi News Agency (25.2.2023): A convoy of logistical support for the Int'l Coalition Forces targeted with an IED in Diwaniyah, https://ninanews.com/Website/News/Details?key=1036821, Zugriff 18.9.2023

Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2023): Violence In Iraq Continues To Decline For 3rd Month, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/08/violence-in-iraq-continues-to-decline.html, Zugriff 18.8.2023

Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (5.3.2023): Violence Drops In Iraq For The 2nd Month, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/03/violence-drops-in-iraq-for-2nd-month.html, Zugriff 18.9.2023

Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.2.2023): Violence Drops In Iraq In January 2023, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/02/violence-drops-in-iraq-in-january-2023.html, Zugriff 18.9.2023

Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (4.1.2023): Violence Slightly Up In Iraq As Islamic State Launches Revenge Campaign, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/01/violence-slightly-up-in-iraq-as-islamic.html, Zugriff 18.9.2023

Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (5.12.2022): Violence In Iraq At An All-Time Low, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/12/violence-in-iraq-at-all-time-low.html, Zugriff 18.9.2023

Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.11.2022): Violence Hits New Low In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/11/violence-hits-new-love-in-iraq.html, Zugriff 18.9.2023

Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (6.10.2022): Islamic State’s Summer Offensive Ends With A Whimper, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/10/islamic-states-summer-offensive-ends.html, Zugriff 18.9.2023

Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.9.2022): Islamic State Launches Belated Summer Offensive In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/09/islamic-state-launches-belated-summer.html, Zugriff 18.9.2023

Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (4.8.2022): Violence Remains At Very Low Level In Iraq In July 2022, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/08/violence-remains-at-very-low-level-in.html, Zugriff 18.9.2023

Sicherheitskräfte und Milizen

Letzte Änderung 2023-10-06 15:52

Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Statt des bisherigen war ein politisch neutrales Militär vorgesehen. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische (Fanack 8.7.2020).

Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS). Neben den staatlichen Sicherheitskräften gibt es das Volksmobilisierungskomitee, eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, der etwa 60 Milizen angehören, die als Volksmobilisierungskräfte (PMF) bekannt sind. PMF operieren im ganzen Land. Obwohl sie Teil der irakischen Sicherheitskräfte sind und Mittel aus dem Verteidigungshaushalt der Regierung erhalten, operieren sie oft außerhalb der Kontrolle der Regierung und in Opposition zur Regierungspolitik (USDOS 20.3.2023).

Militäreinheiten verschiedener Zweige der irakischen Sicherheitskräfte und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), einschließlich Stammeseinheiten, aus mehreren Provinzen, nehmen gemeinsam an Sicherheitsoperationen gegen den sog. Islamischen Staat (IS) teil, unterstützt durch die Luftstreitkräfte der irakischen Armee und der internationalen Koalition (NI 18.5.2021). Seit Anfang 2021 gibt es ein Koordinationsabkommen zwischen den ISF und den Peschmerga der Kurdischen Regionalregierung (KRG). Die Zusammenarbeit soll sich auf die Koordinierung und das Sammeln von Informationen zur Bekämpfung des IS in den sogenannten "umstrittenen Gebieten" beschränken und die Lücken zwischen den Sicherheitskräften schließen, die bisher vom IS ausgenutzt werden konnten. Es gibt auch Stimmen, die für die Bildung einer gemeinsamen Truppe einstehen (Rudaw 23.5.2021).

Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle, insbesondere über bestimmte, mit Iran verbündete Einheiten der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und das Popular Mobilization Committee (USDOS 20.3.2023). Außerdem wird die staatliche Kontrolle über das gesamte irakische Territorium durch die Dominanz der PMF, durch verbliebene IS-Kämpfer, durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Reihe von Stämmen, Clans und andere Milizen und schließlich durch die militärischen Interventionen regionaler Mächte, insbesondere Irans, Israels und der Türkei, beeinträchtigt (BS 23.2.2022).

Quellen

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023

Fanack - Fanack Foundation (8.7.2020): Governance Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/politics-of-iraq/, Zugriff 16.8.2023

NI - Newline Institute (18.5.2021): ISIS in Iraq: Weakened but Agile, https://newlinesinstitute.org/iraq/isis-in-iraq-weakened-but-agile/?ref=nl, Zugriff 18.9.2023

Rudaw - Rudaw Media Network (23.5.2021): Peshmerga-Iraq cooperation will ‘close that gap,’ cut off ISIS: Coalition, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/230520212, Zugriff 13.7.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023

Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF)

Letzte Änderung 2023-10-06 15:52

Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Einheiten, die vom Innen- und Verteidigungsministerium, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF), und dem Counter-Terrorism Service (CTS) verwaltet werden. Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Erdöl-Infrastruktur verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der CTS ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 20.3.2023).

Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 150.000 bis 185.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Es gibt kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitreichend (AA 28.10.2022, S.7).

Straffreiheit für Angehörige der Sicherheitskräfte ist ein Problem. Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums sowie über extra-legale Tötungen (USDOS 20.3.2023). Den Sicherheitskräften werden zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen zur Last gelegt: Im Zuge von Antiterror-Operationen, aber auch an Checkpoints, wurden nach 2014 junge, vorwiegend sunnitische Männer gefangen genommen (AA 28.10.2022, S.7).

Nach der Rückkehr der föderalen Regierung nach Kirkuk Ende 2017 klagten Turkmenen über Diskriminierung, Vertreibung und gelegentliche Gewalt auch durch Sicherheitskräfte der Regierung (DFAT 16.1.2023, S.17).

Die irakischen Sicherheitskräfte, Armee, Bundes- und lokale Polizei werden bei ihrer Professionalisierung durch internationale Militär-und Polizeiausbildung unterstützt (AA 28.10.2022, S.7).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023

Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi

Letzte Änderung 2024-03-28 11:02

Der Name "Volksmobilisierungskräfte" (arab: al-Hashd ash-Sha‘bi, engl.: Popular Mobilization Forces - PMF oder auch Popular Mobilization Units - PMU) bezeichnet eine Dachorganisation, ein loses Bündnis von etwa 40 bis 70 Milizen (USDOS 20.3.2023; vgl. FPRI 19.8.2019, Clingendael 6.2018, S.1-2, Wilson 27.4.2018). Die PMF formierten sich 2014 infolge eines Rechtsgutachtens, einer sogenannten Fatwa, durch Ayatollah Ali as-Sistani, welcher darin zum Kampf gegen den vorrückenden Islamischen Staat (IS) aufrief (SWP 8.2016, S.4; vgl. TCF 5.3.2018, S.2, EPIC 5.2020). Die irakische Regierung bemühte sich hernach, die Kontrolle über diese zu bewahren, indem sie am 15.6.2014 eine Kommission (auch Komitee genannt) der Volksmobilisierung bildete, das formal dem Ministerpräsidenten untersteht (SWP 8.2016, S.4). Alle PMF sind offiziell dem Vorsitzenden des Ausschusses für Volksmobilisierung und somit letztlich dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 28.10.2022, S.15). In der Praxis unterstehen mehrere Einheiten auch Iran und seinem Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) (USDOS 20.3.2023).

Die Mannschaftsstärke der PMF wurde jahrelang absichtlich undurchsichtig gehalten. Ihre tatsächliche Größe war stets höher als die der registrierten PMF-Angehörigen (TWI 3.6.2023). Für das Jahr 2021 wird die Zahl der registrierten PMF auf 164.000 (NI 5.2021, S.8) bis 170.000 geschätzt (MEI 12.6.2023; vgl. TWI 3.6.2023). Etwa 25.000 bis 35.000 Mitglieder waren nicht registriert (TWI 3.6.2023). Hinsichtlich ihrer Zusammensetzung gehen grobe Schätzungen von rund 110.000 schiitischen PMF-Mitgliedern, 45.000 sunnitischen und rund 10.000 aus Minderheitsgemeinschaften aus. Etwa 70.000 der schiitischen PMF werden als Loyalisten der IRGC angesehen. Etwa 40.000 folgen anderen religiösen Autoritäten, darunter die Friedensbrigaden (Saraya as-Salam) von Muqtada as-Sadr (NI 5.2021, S.8). Laut dem Budget von 2023 wird ein Anstieg der gemeldeten PMF-Angehörigen (MEI 12.6.2023) auf 204.000 bis 238.000 angenommen (TWI 3.6.2023).

Die PMF sind keine einheitliche Organisation, sondern bestehen aus einer Reihe von Netzwerken, die sich in ihrer Struktur und ihren Verbindungen zueinander und zu anderen Akteuren im Staat unterscheiden (Chatham 2.2021, S.9). Sie haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat (Clingendael 6.2018, S.2). Die PMF weisen ein breites Spektrum auf, sowohl organisatorisch und ideologisch als auch in Bezug auf die religiöse Zusammensetzung der einzelnen Formationen. Die PMF bestehen aus Einheiten mit unterschiedlicher Geschichte, Zugehörigkeit und Loyalität (TCF 5.3.2018, S.3). Sie haben nach dem erfolgreichen Kampf gegen den IS, der israelisch-iranischen Eskalation und dem Rückzug der USA aus dem Gemeinsamen Umfassenden Aktionsplan (JCPOA, "Atomabkommen") mit dem Iran im Jahr 2018 enorm an Einfluss gewonnen (BS 23.2.2022, S. 7).

Die PMF werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Erstens die pro-iranischen schiitischen Milizen und zweitens die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen. Letztere nehmen eine positivere Haltung gegenüber der irakischen Regierung ein und sprechen sich für die Auflösung der PMF und die Eingliederung ihrer Mitglieder in die irakische Armee bzw. Polizei aus. Und drittens gibt es die heterogene Gruppe der nicht-schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu Letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen "Sinjar Widerstandseinheiten". Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018, S.3-4). Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist somit schiitisch, was auch die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere "Minderheiten-Einheiten" der PMF sind im Allgemeinen in oder in der Nähe ihrer Heimatregionen tätig (USDOS 20.3.2023).

Die PMF wurden formell in die irakischen Streitkräfte integriert (FPRI 19.8.2019; vgl. AA 28.10.2022, S.15). Allerdings hat die gewählte offizielle Formulierung, welche die PMF als Teil der Sicherheitskräfte des Landes bezeichnet und sie gleichzeitig als "unabhängig" definiert, viel Raum für Interpretationen gelassen (ICSR 1.11.2018, S.5). Seit 2017 unterstehen die PMF formell dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 28.10.2022, S.15; vgl. FPRI 19.8.2019). Am 8.3.2018 brachte der damalige irakische Ministerpräsident Haider al-Abadi eine Proklamation ein, mit der die Mitglieder der PMF in die irakischen Sicherheitskräfte eingegliedert wurden, wobei sie dasselbe Gehalt wie die Angehörigen des Militärs erhalten, denselben Gesetzen unterworfen werden und Zugang zu Militärschulen und Militärinstituten erhalten sollten (EPIC 5.2020). Am 1.7.2018 folgte ein dementsprechendes Dekret, wonach der Regierungschef als Oberkommandierender der PMF deren Vorsitzenden ernennt. Bewaffneten Gruppen, die offen oder verdeckt außerhalb der Bestimmungen des Dekrets arbeiten, gelten demnach als illegal und werden entsprechend verfolgt (1001TI 11.7.2019). Trotz dieser und weiterer Versuche der Regierung, die PMF zu regulieren und zu kontrollieren, operieren viele der mächtigsten Gruppierungen der PMF weiterhin außerhalb der formalen Befehlskette und führen illegale, politische, wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Aktivitäten durch (EPIC 5.2020). Verschiedene PMF-Einheiten haben sogar Militärindustrien im Irak aufgebaut, von simpler Ausrüstung und Munition bis mutmaßlich zur Produktion von Artilleriegranaten (TWI 23.3.2020, S.70f). Die begrenzten Einflussmöglichkeiten des Premierministers haben es den PMF erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen (AA 28.10.2022, S.15).

Die PMF-Netzwerke stehen in einer symbiotischen Beziehung zu den irakischen Sicherheitsdiensten, den politischen Parteien und der Wirtschaft. Zu ihren Mitgliedern gehören nicht nur Kämpfer, sondern auch Parlamentarier, Kabinettsminister, lokale Gouverneure, Mitglieder von Provinzräten, Geschäftsleute in öffentlichen und privaten Unternehmen, hohe Beamte, humanitäre Organisationen und Zivilisten. Politische Entscheidungsträger, die die PMF reformieren oder einschränken wollen, haben sich auf eine Reihe von Optionen verlassen: die einzelnen Gruppen gegeneinander ausspielen, alternative Sicherheitsinstitutionen aufbauen, Sanktionen gegen Einzelpersonen verhängen oder mit militärischer Gewalt vorgehen. Diese Optionen haben jedoch weder zu einer Reform der PMF-Netzwerke noch zu einer Reform des irakischen Staates geführt (Chatham 2.2021, S.2).

Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen (FPRI 19.8.2019). In diesem Zusammenhang kommt vor allem der Badr-Organisation eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von der Badr-Organisation dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann (STDOK 21.8.2017, S.64). Die Kontrolle der Badr-Organisation über das Innenministerium verstärkte deren Einfluss auf die Zuteilung der staatlichen Mittel und deren Weitergabe an die einzelnen PMF-Milizen (Clingendael 6.2018, S.6). In der Praxis sind etliche Einheiten auch dem Iran und dessen Korps der Islamischen Revolutionsgarden unterstellt (USDOS 20.3.2023). Überdies haben einige bewaffnete Gruppen, wie die der pro-iranischen Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Hezbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba sowohl Kämpfer innerhalb als auch außerhalb der PMF. Diejenigen, die sich außerhalb der Truppe befinden, beteiligen sich an Aktivitäten, wie zum Beispiel Kämpfen in Syrien, die nicht zum Auftrag der Volksmobilisierungskräfte gehören (WoR 11.11.2019), denn das Wirken der PMF ist laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teile der PMF sind (USDOS 13.3.2019). Die Präsenz pro-iranischer PMF-Milizen, namentlich der Kata'ib Hezbollah und der Kata'ib Sayyid ash-Shuhada, in Syrien nahe oder an der Grenze zum Irak belegen Berichte über Angriffe auf Einrichtungen der US-Armee und Vergeltungsmaßnahmen seitens der US-Streitkräfte im Verlauf des Jahres 2021 (RFE/RL 27.6.2021; vlg. BBC 28.6.2021).

Die PMF sind vor allem Sicherheitsakteure. Ihr Beitrag im Kampf gegen den IS und beim Halten von Gebieten nach der Vertreibung des IS sind wichtige Faktoren für ihren aktuellen, mächtigen Status. Als staatlich anerkannte Sicherheitskräfte kontrollieren ihre Mitglieder ein bedeutendes Territorium und strategische Gebiete im Irak, größtenteils in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Sicherheitsbehörden. Manchmal nützen die PMF jedoch ihre Position bei der Kontrolle lokaler Gebiete aus, um ihre eigenen Interessen, auch in finanzieller Hinsicht, durchzusetzen. Sie agieren als Lückenbüßer, wenn sich die staatlichen Stellen als unzureichend in ihrem Handeln im Bereich der Sicherheit erweisen. In einigen Gebieten sind die PMF der wichtigste Sicherheitsakteur, an den sich die Einheimischen wenden, wenn sie Schutz oder einen Fürsprecher bei Streitigkeiten oder bei der Strafverfolgung benötigen (Chatham 2.2021, S. 18-19).

Die wirtschaftliche/finanzielle Macht der einzelnen PMF-Gruppen setzt sich zusammen aus: ihrem Anteil an staatlich zugewiesenen Mitteln, autonomen einkommengenerierenden Aktivitäten und externer Finanzierung (vor allem durch Iran). Autonome einkommenschaffende Aktivitäten erfolgen in der Regel in Form von religiösen Steuern, Einnahmen aus Heiligtümern und Unterstützung durch religiöse Wohltätigkeitsorganisationen. Diese Mittel sind jedoch relativ bescheiden (Clingendael 6.2018, S.7-8). Den Löwenanteil machen die offiziellen Zuwendungen aus. 2020 betrugen die Budgetmittel der PMF-Kommission 2,6 Mrd. US-Dollar (Chatham 2.2021, S.19). Darüber hinaus akquirieren PMF-Milizen Einnahmen aus teils illegalen Quellen und in krimineller Weise (FPRI 19.8.2019). Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem groß angelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sind und waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind (Posch 7.2017, S.9). Neben diesen illegalen Methoden erwerben die PMF beispielsweise im ganzen Land Grundstücke, was ihnen ermöglicht, Unternehmen anzusiedeln und von diesen dann Abgaben zu lukrieren. Einnahmen werden, auch in Kooperation mit anderen Sicherheitskräften, an Grenzübergängen und Checkpoints an wichtigen Verkehrsverbindungen generiert (Chatham 2.2021, S.29-30).

Menschenrechtsorganisationen berichteten darüber hinaus, dass PMF landesweit, insbesondere in ethnisch-konfessionell gemischten Regionen, Morde, Entführungen und Erpressungen verüben. Außergerichtliche Tötungen durch nicht identifizierte Bewaffnete und politisch motivierte Gewalt kommen im ganzen Land vor (USDOS 20.3.2023).

Trotz des Schutzes, den die PMF bieten, sind sie aufgrund ihrer strategischen Kontrolle und ihrer sich wandelnden Rolle weiterhin eine Quelle lokaler Auseinandersetzungen und Polarisierungen. Es wurden in den letzten Jahren mehrere Berichte von Anwohnern, Menschenrechtsbeobachtern und internationalen Organisationen über das Fehlverhalten der PMF laut (Clingendael 5.2021, S.17). Einige PMF gehen auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 20.3.2023). Medien berichteten etwa über Vorfälle, bei denen schiitische PMF in die Häuser ethnischer und religiöser Minderheiten im gesamten Gouvernement Kirkuk eindrangen, sie plünderten und niederbrannten (DFAT 16.1.2023, S.17). In Ninewa, beispielsweise, nahmen mit Iran verbündete PMF willkürlich bzw. unrechtmäßig Kurden, Turkmenen, Christen und Angehörige anderer Minderheiten fest. Es gab zahlreiche Berichte über die Beteiligung der 30. und 50. PMF-Brigaden an Erpressungen, illegalen Verhaftungen, Entführungen und Festnahmen von Personen ohne Haftbefehl (USDOS 20.3.2023). Die 30. PMF-Brigade, Hashd al-Shabak, wurde von der Shabak-Minderheit in der Ninewa-Ebene als Schutztruppe gegen das Vordringen kurdischer und christlicher Kräfte gegründet. Die 30. PMF-Brigade ist mit der Badr-Organisation verbündet, nähert sich aber zunehmend auch der Kata'ib Hizbollah und der Harakat an-Nujaba an. Ihre Aktivitäten richten sich hauptsächlich gegen türkische Stützpunkte im Irak (TWI 22.6.2022). Die 50. PMF-Brigade, Kata'ib Babiliyoun (KB), wurde 2017 von einem chaldäischen Milizionär als lokale christliche Truppe gegründet, rekrutiert aber seither in schiitischen südirakischen Gemeinden. Sie beinhaltet auch eine kleine Kaka'i-Einheit. Sie ist mit Asaib Ahl al-Haq (AAH) verbunden und richtet sich hauptsächlich gegen US-amerikanische, kurdische, türkische und christliche Ziele (TWI 16.3.2023).

Glaubwürdige Informationen der Strafverfolgungsbehörden wiesen darauf hin, dass die 30. PMF-Brigade an mehreren Orten in der Provinz Ninewa geheime Gefängnisse unterhielt, in denen 1.000 Gefangene untergebracht waren, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen aus konfessionellen Gründen festgenommen wurden. Die Anführer der 30. PMF-Brigade sollen die Familien der Inhaftierten gezwungen haben, im Gegenzug für die Freilassung ihrer Angehörigen hohe Geldbeträge zu zahlen (USDOS 20.3.2023). Jesiden und Christen sowie lokale und internationale NGOs berichteten von anhaltenden verbalen und körperlichen Übergriffen durch Mitglieder der PMF, welche auch für etliche Angriffe auf, und Vertreibungen von Sunniten, angeblich aus Rache für Verbrechen seitens des IS an Schiiten, verantwortlich gemacht werden (USDOS 15.5.2023).

Mehrere Quellen geben an, dass zu den PMF gehörende Kräfte, oft von Iran unterstützte Milizen, 2019 für viele der tödlichen Angriffe auf Demonstranten, auch durch Scharfschützen, verantwortlich waren (EASO 10.2020, S.31; vgl. TWI 23.3.2020, S.91), namentlich die pro-iranischen Saraya Talia al-Khorasani, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada, Asa'ib Ahl al-Haqq und die Badr-Organisation. Die PMF wurden international auch für illegale Massenverhaftungen und Folter, Einschüchterungsversuche gegen Demonstranten und Journalisten, Attentate, Bombenanschläge und Plünderungen von Fernsehsendern kritisiert. Nach Angaben des irakischen Hochkommissariats für Menschenrechte wurden über 500 Menschen getötet und über 23.500 verwundet (Stand März 2020). Im Januar 2020 waren auch Kämpfer von Saraya as-Salam an Angriffen auf Demonstranten und an der Erstürmung von Proteststätten durch die Badr-Milizen beteiligt, die die Zeltlager der Demonstranten niederbrannten (TWI 23.3.2020, S.91). Im Laufe des Jahres 2020 haben Mitglieder der PMF Aktivisten ermordet oder entführt und mindestens 30 Menschen in Bagdad, Nasriyah und Basra getötet. Auf mehr als 30 weitere wurden Mordanschläge verübt, sie kamen mit Verletzungen davon. Bis zum Ende des Jahres 2020 wurden 56 Aktivisten gewaltsam zum Verschwinden gebracht. Diejenigen, die während der Proteste 2019 gewaltsam verschwunden sind, werden weiterhin vermisst (AI 7.4.2021). Anfang Jänner 2021 belegten die USA den Vorsitzenden der PMF-Kommission, Faleh al-Fayyadh, mit Sanktionen, da dieser für die Anordnung und Ausführung der Ermordung friedlicher Demonstranten und der Durchführung einer gewaltsamen Aktion gegen die irakische Demokratie verantwortlich sei (AlMon 8.1.2021).

Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben, jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass die PMF über die Fähigkeit verfügen, in der Kurdistan Region Irak (KRI) zu operieren. Dementsprechend gehen sie nicht gegen Personen in der KRI vor (DIS/Landinfo 5.11.2018, S.23).

Präsident der PMF-Kommission ist - auf dem Papier - Faleh al-Fayyadh. Er hat jedoch keinen großen Mitarbeiterstab und unterliegt häufig den Anweisungen der Mittelsmänner im weiteren Netzwerk der PMF (Chatham 2.2021, S.7). Inoffizieller Spiritus Rector und strategische Kopf der Volksmobilisierung war Jamal Ebrahimi alias Abu Mahdi al-Muhandis, Vize-Kommandeur der PMF (Zenith 3.1.2020) und zugleich Begründer sowie Anführer der pro-iranischen Kata’ib Hizbollah, welche von den USA als Terrororganisation eingestuft ist (Guardian 3.1.2020; vgl. Wilson 27.4.2018). Abu Mahdi al-Muhandis galt als rechte Hand des iranischen Generalmajors der Revolutionsgarden, Qassem Soleimani. Beide wurden am 3.1.2020 bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (AlMon 21.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahe stehen (MEE 16.2.2020). Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (AlMon 21.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi, Kommandeur der Kata'ib Hizbollah, zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (AlMon 21.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Die Ernennung erfolgte einseitig durch die Vertreter des inneren Zirkels der Hashd ash-Sha'bi, deren fünf (pro-iranische) Milizen dem sogenannten "Muhandis-Kern" zugeordnet werden (Warsaw 9.7.2020). Die vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahe stehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (AlMon 21.2.2020). Manche Milizen sehen den Tod von General Soleimani und al-Muhandis im Jahre 2020 noch nicht als gerächt und attackieren immer wieder ausländische Ziele (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.2-3).

Formal wurde der Loslösungsprozess der vier Atabat- bzw. Schrein-Milizen mit einer Entscheidung des scheidenden Regierungschefs Mahdi am 22.4.2020 eingeleitet, wonach diese Einheiten vom PMF-Kommando getrennt werden und von nun an direkt dem Premierminister verantwortlich sind (Warsaw 9.7.2020; vgl. AAA 23.4.2020, AlMon 29.4.2020). Laut Aussagen aus dem Kreis der Schrein-Milizen auf einer Koordinierungskonferenz im Dezember 2020 wollten diese die irakische Regierung unterstützen, sich von Fraktionen und politische Parteien zu trennen, welche die Interessen eines anderen Staates, gemeint ist der Iran, verfolgen (AlMon 4.12.2020; vgl. DYRN 22.2.2021). Erklärtes Ziel der vier Schrein-Milizen sei auch die Eingrenzung und Isolation der pro-iranischen PMF (DYRN 22.2.2021).

Diese fortschreitende Zersplitterung der PMF lässt sich auf viele Faktoren zurückführen. Einer der Hauptgründe ist das Fehlen eines einheitlichen Ziels, das zuvor der Sieg über den IS darstellte. Ein weiterer Katalysator war der Tod von Abu Mahdi al-Muhandis, der in der Lage war, die unterschiedlichen Fraktionen zu einen (ATIIA 12.1.2021). Und obwohl der Nachfolger Muhandis, Abu Fadak al-Mohammedawi, enge Beziehungen zu Iran unterhält, gibt es eine breite Opposition gegen seine Führung in seiner eigenen Miliz, Kata'ib Hizbollah, die ihn als den unrechtmäßigen Chef der PMF betrachtet (Manara 10.3.2021). Die neueste Erscheinung, welche als Zeichen einer weiteren Aufsplitterung der PMF gewertet wird, ist das Auftreten mehrerer kleinerer Splittergruppen im Verlaufe des Jahres 2020, die mit größeren, von Iran unterstützten Gruppierungen verbunden sind, die sich sowohl durch Gewalt gegen Zivilisten als auch gegen Einrichtungen der US-geführten Militärallianz hervortun (ATIIA 12.1.2021).

Innerhalb der schiitischen PMF gibt es Formationen, die mit den religiösen Lehrstätten im Irak bzw. den schiitischen religiösen Autoritäten (Marji'iya) verbunden sind (TCF 5.3.2018, S.4), und deshalb auch gelegentlich als Hashd al-Marji'i bezeichnet werden (TCF 5.3.2018, S.4; vgl. ICSR 1.11.2018, S.24). Geläufiger sind die Termini "Schrein"-Milizen bzw. Saraya al-'Atabat (kurz: Atabat) (TWI 5.2.2021; vgl. ICSR 1.11.2018, S.24). Prominenter und umstrittener sind die mit dem Iran verbündeten Formationen, die oft als Hashd al-Wala'i bezeichnet werden - wala' ist das arabische Wort für Loyalität - eine Anspielung auf die Loyalität dieser Formationen gegenüber dem iranischen Obersten Führer Ali Khamenei. Die erstgenannten Gruppen sind in der Regel kleiner und wurden nach dem Fall von Mossul im Jahr 2014 als direkte Reaktion auf Sistanis Aufruf zur Massenmobilisierung gegen die Bedrohung durch den IS gebildet. Bei den letztgenannten, stärker auf Iran ausgerichteten Formationen handelt es sich eher um erfahrenere Gruppen mit einer längeren Geschichte paramilitärischer Aktivitäten im Irak und in einigen Fällen auch in Syrien (TCF 5.3.2018, S.4).

Pro-iranische Milizen: al-Hashd al-Wala'i / al-Muqawama al-Islamiyya

Das Lager, welches u.a. als al-Hashd al-Wala'i bezeichnet wird, umfasst jene PMF-Formationen, die entweder mit Iran verbündet sind oder mit ihm zusammenarbeiten, und die innerhalb der PMF sowohl quantitativ als auch qualitativ die Oberhand haben (EUI 6.2020, S.3). Die von Iran unterstützten irakischen Milizen bezeichnen sich selbst auch als al-Muqawama al-Islamiyya - der islamische Widerstand - Widerstand vor allem gegen die US-geführten Koalitionstruppen, meist in Form von Raketen- und Sprengstoffangriffen (JS 12.4.2021). Jene PMF (bzw. deren Vertreter), welche im Februar 2020 das Wahlkomitee zur Bestimmung eines neuen stellvertretenden Vorsitzenden nach dem Tode Muhandis bildeten, gelten als die wichtigsten Iran-affinen Milizen. Diese sind: Kata'ib Hizbollah, die Badr-Organisation, Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada und Kata'ib Jund al-Imam (TWI 23.3.2020, S.23; vgl. ICG 30.7.2018, S.3). Hinzu kommen noch Harakat Hizbollah an-Nujaba (Bewegung der Partei Gottes der Noblen) (ICG 30.7.2018, S.3), mit mindestens 1.500 Kämpfern, auch in Syrien aktiv (TWI 23.3.2020, S.110, 204) und eine der Milizen, die durch Iran besonders militärisch und finanziell unterstützt werden (MAITIC 8.1.2020, S.1), sowie die Kata’ib Imam Ali (Bataillone des Imam Ali), deren Anführer, Shibl al Zaydi, 2018 von den USA wegen seiner Verbindungen zu den Iranischen Revolutionsgarden als Terrorist eingestuft wurde (LWJ 15.12.2020). Zudem war Kata’ib Imam Ali auch 2021 in Syrien präsent (AAA 22.3.2021). Dazu gesellen sich noch die Saraya Talia al-Khorasani, die auch in Syrien aktiv waren (TWI 23.3.2020, S.110, 205; vgl. ICG 30.7.2018, S.27).

Die Badr-Organisation, die mächtigste schiitische Miliz, gilt als Irans ältester Stellvertreter im Irak. Sie wurde 1982 in Iran gegründet, um Saddam Hussein zu bekämpfen, und wurde zunächst vom Korps der IRGC finanziert, ausgebildet, ausgerüstet und geführt (Soufan 20.3.2019; vgl. Wilson 27.4.2018). Nach der US-Invasion im Jahr 2003 kehrte sie in den Irak zurück und wurde in die neue irakische Regierung integriert. Ihre Kräfte wurden zur größten Fraktion innerhalb der staatlichen Sicherheitskräfte, insbesondere der Polizei (Wilson 27.4.2018), die wiederum zu einem Instrument der Badr-Organisation erwuchs (SWP 2.7.2021, S.26). Sie nahm an Wahlen teil; ihre Führer wurden in die neue Regierung in Kabinettspositionen aufgenommen. Sie behielt jedoch ihre Miliz bei (Wilson 27.4.2018). Sie umfasst rund 20.000 Kämpfer (Soufan 20.3.2019) und unterhält mindestens zehn Brigaden der staatlich finanzierten PMF, möglicherweise sogar 17 (TWI 2.9.2021). Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt. Viele Badr-Mitglieder waren oder sind Teil der offiziellen Staatssicherheitsapparate, insbesondere des Innenministeriums und der Bundespolizei (FPRI 19.8.2019). So haben einige Mitglieder der PMF auch Doppelpositionen inne. Abu Dergham al-Maturi, beispielsweise, führte die 5. PMF-Brigade, eine Badr-Brigade, und fungierte gleichzeitig als stellvertretender Kommandeur der Bundespolizei im Innenministerium (Chatham 2.2021, S.19). Oder das Badr-Führungsmitglied Qassim al-Araji war Innenminister (2017-2018) und ist nun der nationale Sicherheitsberater. Die Badr ist eine große und komplexe Organisation, die sowohl einen militärischen als auch einen politischen Flügel und viele Unterfraktionen hat. Im Großen und Ganzen hat sich Badr durch seine Wahlerfolge, seine paramilitärische Macht und seine Patronagenetzwerke tief in den irakischen Staat eingebettet. Badr war die Quelle für viele jüngere und radikalere Gruppen, einschließlich Kata'ib Hizbollah. Zwar setzt sich die Badr-Organisation für den Abzug der US-Kampftruppen aus der Region ein, doch hat sie sich im Gegensatz zu den anderen pro-iranischen PMF von Angriffen auf die USA und deren Verbündete öffentlich distanziert. Innerhalb der Muqawama nimmt die Badr-Organisation weiterhin eine wichtige Rolle ein und bleibt gleichzeitig ihren Wurzeln als iranischer Stellvertreter treu, mit weiterhin engen institutionellen und personellen Beziehungen zu den IRGC (TWI 2.9.2021 ).

Die Kata’ib Hizbollah (Brigaden der Partei Gottes) umfassen etwa 3.000 bis 7.000 Kämpfer (Arabiya 31.5.2020), anderen Schätzungen zufolge sogar 20.000 (Soufan 20.3.2019). Die Kata'ib Hizbollah haben enge konfessionelle, ideologische und finanzielle Bindungen zu Iran (Arabiya 31.5.2020). Keine andere Miliz steht den IRGC näher (Soufan 20.3.2019). Sie sind für zahlreiche Angriffe auf die von den USA geführte Militärallianz verantwortlich und riefen u.a. auch zu Terrorattacken gegen Saudi-Arabien auf. Menschenrechtsorganisationen werfen der Miliz schwere Menschenrechtsverletzungen vor, insbesondere gegen Sunniten (Arabiya 31.5.2020). Sie arbeiten intensiv mit der Badr-Organisation und der libanesischen Hisbollah zusammen. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (STDOK 21.8.2017, S.64).

Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH) (Liga der Rechtschaffenen) verfügt über etwa 15.000 Kämpfer (Soufan 20.3.2019). Die AAH ist eine mächtige schiitische Muslim-Miliz, die sich 2007 von Sadrs damaligen Mahdi-Armee abgespalten hat (Clingendael 6.2018, S.3; vgl. EPIC 5.2020). Die AAH wurde ursprünglich von den IRGC mit Unterstützung der libanesischen Hisbollah in iranischen Lagern ausgerüstet, finanziert und ausgebildet und war auch in Syrien präsent (Wilson 27.4.2018). Die militärische und finanzielle Unterstützung durch die Al-Quds-Einheit der IRGC hält weiterhin an (MAITIC 8.1.2020, S.1). Sie richtete politische Büros, religiöse Schulen und soziale Dienste ein, vor allem im Süden Iraks und in Bagdad (Wilson 27.4.2018). Ihr Anführer, Qais al-Khaz'ali, wurde von den US-Behörden im Irak wegen seiner Rolle bei tödlichen Angriffen auf US-Truppen im Jahr 2007 für fünf Jahre inhaftiert. Er gilt den USA als einer der Verantwortlichen für den Anschlag auf die US-Botschaft in Bagdad zu Silvester 2019. Am 3.1.2020 stufte das US-Außenministerium die AAH als terroristische Organisation und Khaz'ali als "Specially Designated Global Terrorist" ein (EPIC 5.2020). Innerhalb der Volksmobilisierung erwarb sich die Organisation den Ruf, politisch-weltanschauliche mit kriminellen Motiven zu verbinden und besonders gewalttätig zu sein. Sie wird für zahlreiche Verbrechen gegen sunnitische Zivilisten verantwortlich gemacht (SWP 2.7.2021, S.25).

Die seit 2020 vermehrt in Erscheinung tretenden pro-iranischen Splittergruppen haben ein zweifelhaftes Maß an Autonomie. Es ist nicht klar, ob es sich bei diesen um unabhängige Gruppen handelt, die von den größeren "Mutter"-Milizen unterstützt werden, oder ob sie lediglich eine Fassade für diese größeren Milizen bilden, um sich den US-Sanktionen durch die Einstufung als terroristische Organisation zu entziehen (ATIIA 12.1.2021; vgl. JS 10.3.2021). Sie werden diesbezüglich insbesondere Kata'ib Hizbollah, Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada und der Harakat Hizbollah an-Nujaba zugeordnet (JS 10.3.2021). Ihre Anzahl ist vage und wird auf 10 bis 20 Gruppen geschätzt (Arabiya 18.11.2020). Die neuen Splittergruppen treten primär durch zwei unterschiedliche Handlungsweisen in Erscheinung: Zum einen bewaffnete Milizen, die in der Lage sind, Anschläge auf US-Einrichtungen im Irak zu verüben, und zum anderen Straßenbanden, die eine Art gesellschaftlichen Krieg auf den Straßen Bagdads führen. Zu den Ersteren gehören Usbat al-Tha'ireen (Liga der Revolutionäre) und Ashab al-Kahf (die Gefährten der Höhle), die sich regelmäßig zu Raketen- oder IED-Angriffen auf US-Ziele bekennen (ATIIA 12.1.2021). Usbat al-Tha'ireen übernahm beispielsweise die Verantwortung für den Angriff auf Camp Taji im März 2020, bei dem zwei amerikanische Soldaten und ein britischer Soldat getötet wurden (TWI 10.4.2020; vgl. Arabiya 18.11.2020), während Ashab al-Kahf zahlreiche Angriffe auf Konvois sowie einen Raketenangriff auf die US-Botschaft im November 2020 für sich reklamierte (JS 10.3.2021). Zur zweiten Gruppe gehören Raba Allah/Rab'Allah (das Volk Gottes), Jund Soleimani (die Soldaten Soleimanis) und Jabhat Abu Jadahah (eng. People of the Lighter's Front), die, getragen von stark religiösen Anwandlungen, als Sittenpolizei agieren und das liberalere Leben Bagdads unterdrücken, indem sie beispielsweise Massagesalons angriffen oder Bombenanschläge auf Geschäfte verübten, die Alkohol verkauften (ATIIA 12.1.2021; vgl. TWI 9.4.2021). Rab'Allah gilt als wichtigste Gruppe. Im Oktober 2020 verübte sie Brandanschläge auf Büros von Fernsehsendern sowie der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP). Weiters führte sie Hetzkampagnen gegen Personen aus Politik und Medien durch und drohte ihnen mit Gewalt. Zudem organisierte sie Proteste vor ausländischen Vertretungen (TWI 9.4.2021).

Iran-kritische Milizen: Atabat / Schrein-Milizen / Hashd al-Marji‘i

Bei den "Schrein"- oder Atabat-Milizen (andere Bezeichnungen: Hashd al-Atabat/ Saraya al-Atabat/ al-Atabat al-Muqadasa) oder auch Hashd al-Marji‘i handelt es sich um paramilitärische Gruppen, die mit den schiitischen Heiligtümern in Najaf und Kerbala verbunden sind, deshalb auch die Bezeichnung "Schrein-Milizen" (ICSR 1.11.2018, S.24; vgl. TWI 28.5.2020, DYRN 1.3.2021). Liwa Ansar al-Marjaiya (44. Brigade), Liwa Ali al-Akbar (11. Brigade), Firqat al-Abbas al-Qitaliyah (26. Brigade), letztere bekannter unter der Bezeichnung Abbas Kampfdivision (Abbas Combat Division) und Firqat al-Imam Ali al-Qitaliyah (2. Brigade) haben keine Verbindungen zum Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) Irans, sondern zu Ayatollah Ali as-Sistani, dem irakischen schiitischen Kleriker, den sie als ihr Vorbild betrachten (TWI 28.5.2020; vgl. DYRN 15.10.2021). Insgesamt verfügen die Atabat über rund 18.000 aktive Soldaten und Zehntausende von Reservisten. Die Abbas Kampfdivision (Firqat al-Abbas) ist die militärisch fähigste der vier Gruppen, gestärkt durch die logistische Ausbildung und die Zusammenarbeit mit dem irakischen Verteidigungsministerium. Mehrere Merkmale unterscheiden die Atabat von den pro-iranischen Einheiten der PMF: Erstens arbeiten sie nur mit nationalen irakischen Institutionen zusammen und dürfen nicht mit IRGC-Kommandeuren oder anderen ausländischen Militärs in Verbindung treten. Zweitens halten sie sich aus der Politik heraus, während die iran-freundlichen Gruppen sogar ihre eigenen politischen Parteien gegründet haben. Drittens betrachten die Atabat-Einheiten die Vereinigten Staaten nicht als Feind, trotz anlassbezogener Verurteilungen von US-Aktionen. Viertens wurden die Atabat nicht der Verletzung von Menschenrechten beschuldigt. Tatsächlich haben sie kein Interesse daran, in den sunnitisch-arabischen Gebieten präsent zu sein, in denen viele solcher Verstöße begangen wurden. Ihr Hauptinteresse gilt den schiitischen heiligen Städten Kerbala und Najaf und dem Wüstengebiet, die diese Städte mit Anbar verbindet. Die Atabat wurden auch nicht der Erpressung beschuldigt, im Gegensatz zu den vielen PMF-Gruppen, die solche Taktiken anwenden, um sich selbst zu erhalten, und damit den Unmut der sunnitischen Bevölkerung verschärfen (TWI 28.5.2020). Die Schrein-Milizen spielten eine wichtige Rolle bei der Verteilung von Hilfsgütern im Rahmen einer Kampagne von Großayatollah as-Sistani mit dem Namen Maraji'yat al-Takaful (Solidarität der Marji'i) zur wirtschaftlichen Unterstützung der Menschen, die unter der von der Regierung verhängten Ausgangssperre während der COVID-19-Krise litten (EUI 6.2020, S.3).

Saraya as-Salam / Friedenskompanien

Die Saraya as-Salam mobilisierten sich 2014 aus den Rängen der vormaligen Mahdi-Armee, die dem irakischen Kleriker Muqtada as-Sadr untersteht. Sie verfolgen eine nationalistische Ideologie und eigene politische Ziele (Clingendael 6.2018, S.3). Sadr und seine Anhänger lehnen die pro-iranischen, Khamenei-freundlichen paramilitärischen Führer und Gruppen entschieden ab. Dennoch bleiben sie Teil der Gesamtstruktur der PMF. Sie sind hinsichtlich einer Integration in die Sicherheitskräfte aufgeschlossen (ICG 30.7.2018, S.4; vgl. FPRI 19.8.2019). Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann. Ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert (STDOK 21.8.2017, S.65). Hinsichtlich der im Herbst 2019 aufflammenden Proteste vollzog Muqtada as-Sadr eine zwiespältige Politik. Schon in der Anfangsphase der Oktober-Demonstrationen 2019 waren Sadristen aktiv an den Demonstrationen beteiligt, und deren Paramilitärs verteidigten andere Demonstranten vor der Gewalt staatlicher und mit Iran verbündeter bewaffneter Kräfte. Im Frühjahr 2020 allerdings, nachdem Sadr die Demonstranten wegen ihres Auftretens gegenüber den religiösen Autoritäten tadelte, ihre "Abweichung" vom "richtigen Weg" kritisierte und parallel die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Saraya as-Salam und der pro-iranischen Asa'ib Ahl al-Haqq eingestellt wurden, gingen die Sadr-Miliz bzw. seine Anhänger in Bagdad und weiteren Städten im Südirak gewaltsam gegen Demonstranten vor und besetzten Protestlager (FPRI 3.2020, S.2, 17; vgl. BAMF 5.2020, S.9-10, 21-22).

Quellen

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TCF - The Century Foundation (5.3.2018): Understanding Iraq’s Hashd al-Sha’bi, https://production-tcf.imgix.net/app/uploads/2018/03/03152358/understanding-iraqs-hashd-al-shabi.pdf, Zugriff 11.7.2023

TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (3.6.2023): Extraordinary Popular Mobilization Force Expansion, by the Numbers, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/extraordinary-popular-mobilization-force-expansion-numbers, Zugriff 11.7.2023

TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (16.3.2023): Profile: Kataib Babiliyoun (50th PMF Brigade), https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/profile-kataib-babiliyoun-50th-pmf-brigade, Zugriff 24.8.2023

TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (22.6.2022): Profile: Hashd al-Shabak (30th PMF Brigade), https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/profile-hashd-al-shabak-30th-pmf-brigade, Zugriff 23.8.2023

TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (2.9.2021): Profile: Badr Organization, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/profile-badr-organization, Zugriff 22.8.2023

TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (9.4.2021): Profile: Raba Allah, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/profile-raba-allah, Zugriff 22.8.2023

TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (5.2.2021): How the United States Should View Iraq’s Shrine Militias, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/how-united-states-should-view-iraqs-shrine-militias, Zugriff 21.8.2023

TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (28.5.2020): The Future of Iraq's Popular Mobilization Forces, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/future-iraqs-popular-mobilization-forces, Zugriff 22.8.2023

TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (10.4.2020): Qaani’s Surprise Visit to Baghdad and the Future of the PMF, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/qaanis-surprise-visit-baghdad-and-future-pmf, Zugriff 22.8.2023

TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (23.3.2020): Honored, not Contained - The Future Of Iraq’s Popular Mobilization Forces, https://www.washingtoninstitute.org/media/4125?disposition=attachment, Zugriff 22.8.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091863.html, Zugriff 12.7.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004254.html, Zugriff 11.7.2023

WI - Warsaw Institute (9.7.2020): Iraq: Security Sector Reform regarding paramilitary units, https://warsawinstitute.org/iraq-security-sector-reform-regarding-paramilitary-units/, Zugriff 11.7.2023

Wilson - Wilson Center (27.4.2018): Part 2: Pro-Iran Militias in Iraq, https://www.wilsoncenter.org/article/part-2-pro-iran-militias-iraq, Zugriff 11.7.2023

WoR - War on the Rocks (11.11.2019): A State with Four Armies: How to Deal with the Case of Iraq, https://warontherocks.com/2019/11/a-state-with-four-armies-how-to-deal-with-the-case-of-iraq/, Zugriff 11.7.2023

Zenith - Zenith (3.1.2020): Der Mann, der an Soleimanis Seite starb, https://magazin.zenith.me/de/politik/us-drohnenangriff-gegen-abu-al-muhandis, Zugriff 11.7.2023

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2023-10-09 16:25

Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten (AA 28.10.2022, S.19; vgl. USDOS 20.3.2023). Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet (AA 28.10.2022, S.19). Es ist jedoch gesetzlich nicht definiert, welche Handlungen als Folter gelten (USDOS 20.3.2023). Folter wird auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte (AA 28.10.2022, S.19; vgl. DFAT 16.1.2023, S.36), auch, um Geständnisse zu erzwingen (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 2023). Auch Minderjährige werden Folter zur Geständnisgewinnung ausgesetzt (FH 2023). Gerichte akzeptieren solche Geständnisse als Beweismittel (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.36, ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4), auch für die Vollstreckung von Todesurteilen. Häftlinge berichten auch über Todesfälle aufgrund von Folter während Verhören (HRW 13.1.2021).

Weiterhin misshandeln und foltern Angehörige der Sicherheitskräfte, darunter Polizeibeamte, Angehörige des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS), der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und der kurdischen Asayish, Personen, insbesondere sunnitische Araber, während der Verhaftung, Untersuchungshaft und nach einer Verurteilung (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.36). Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentierten Fälle von Folter und Misshandlung in Haftanstalten des Innen- und des Verteidigungsministeriums. Ehemalige Gefangene, Häftlinge und Menschenrechtsgruppen berichteten von einer Vielzahl von Folterungen und Misshandlungen. Straffreiheit für Angehörige der Sicherheitskräfte ist ein Problem, und erzwungene Geständnisse werden von Gerichten in zahlreichen Fällen, insbesondere mit IS- und Terror-Bezug als primäre Beweisquelle anerkannt (USDOS 20.3.2023).

Milizen werden beschuldigt, im Zuge der im Oktober 2019 begonnenen Massenproteste an Entführungen und Folter gegen die Demonstranten involviert gewesen zu sein (UNAMI 23.5.2020, S.3, 4). In mehreren südirakischen Gouvernements töteten bewaffnete Akteure, darunter auch Mitglieder der PMF, außergerichtlich Dutzende von Aktivisten (AI 29.3.2022).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Iraq 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070224.html, Zugriff 31.1.2023

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023

FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023

HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2066472.html, Zugriff 13.7.2023

HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 16.8.2023

ÖB Bagdad - ÖB Bagdad - Österreichische Botschaft Bagdad [Österreich] (20.11.2022): Asylländerbericht zu Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094775/IRAK_ÖB Bericht_2022_11.odt, Zugriff 12.7.2023 [Login erforderlich]

UNAMI - United Nations Assistance Mission for Iraq (23.5.2020): Demonstrations in Iraq: 3rd update, Abductions, torture and enforced disappearancesin the context ofongoing demonstrations in Iraq, https://www.ohchr.org/Documents/Countries/IQ/3pdatemayen_1.pdf, Zugriff 13.7.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023

Folter und unmenschliche Behandlung in der Kurdistan Region Irak (KRI)

Letzte Änderung 2023-10-06 21:51

Berichten zufolge kommt es in Haftanstalten der kurdischen Geheimpolizei (Asayish) in der Kurdistan Region Irak (KRI) zur Anwendung von Folterpraktiken gegen Terrorverdächtige (AA 28.10.2022, S.20; vgl. USDOS 20.3.2023), insbesondere auch sunnitische Araber (USDOS 20.3.2023). Auch Fälle von anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung in Haftanstalten werden Asayish vorgeworfen. Sie agieren dabei ungestraft (USDOS 20.3.2023).

Die Kurdische Regionalregierung (KRG) verfolgt Vorwürfe von Misshandlungen durch Beamte des Innenministeriums oder durch Asayish nicht einheitlich. Die Hilfsmission der Vereinten Nationen für den Irak (UNAMI) berichtete im August und Dezember 2021, dass in einigen Gefängnissen der KRG grundlegende Standards und Verfahrensgarantien nicht eingehalten wurden und dass die bestehenden Mechanismen zur Entgegennahme von Folterbeschwerden nicht wirksam sind (USDOS 12.4.2022).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2023-10-09 08:04

Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 28.10.2022, S.19).

Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert (AA 28.10.2022, S.19), darunter das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, sowie die Fakultativprotokolle betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, das internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor gewaltsamem Verschwindenlassen und das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (OHCHR 2022).

Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei und andere Sicherheitskräfte. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft, und das Mandat für die unabhängige Menschenrechtskommission ist am 4.8.2021 ausgelaufen, wobei unklar ist, ob es erneuert wird (AA 28.10.2022, S.19).

Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, Sippenhaft, konfliktbedingte Übergriffe, einschließlich Angriffen, die zum Tod oder zur Verletzung von Zivilisten führen, Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten, Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, erzwungene Rückkehr von Binnenvertriebenen (IDPs), Korruption, Gewalt gegen LGBTIQ+-Personen (USDOS 20.3.2023). Auch Menschenhandel ist ein Problem, manchmal unter dem Schutz korrupter Beamter. Besonders IDPs, Flüchtlinge, Wanderarbeiter und LGBTIQ+ Personen sind davon besonders gefährdet (FH 2023). Es fehlt an Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen und Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige ethnischer Minderheiten richten (USDOS 20.3.2023).

Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 20.3.2023). Bewaffnete Akteure bedrohen weiterhin Aktivisten sowie Angehörige von toten oder verschwundenen Demonstranten und Aktivisten mit dem Tod, oder damit, sie verschwinden zu lassen (AI 27.3.2023).

Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer diese erfolgen im öffentlichen Interesse (was jedoch nie eindeutig definiert wurde) und gegen eine gerechte Entschädigung (BS 23.2.2022, S.24; vgl. USDOS 20.3.2023). Seit den Offensiven des IS im Sommer 2014 sind föderalstaatliche und kurdische Sicherheitskräfte sowie paramilitärische bewaffnete Gruppen (IS und schiitische Milizen) für Angriffe auf Zivilisten verantwortlich, einschließlich der Beschlagnahme und Zerstörung von Privateigentum (BS 23.2.2022, S.24). In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt, ohne Kompensationen für die Besitzer (USDOS 20.3.2023).

Es herrscht weiterhin Straflosigkeit für verübte rechtswidrige Tötungen, für Folter und andere Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte (AI 28.3.2023). Im Zuge der im Oktober 2019 begonnenen Proteste kam es zu Hunderten rechtswidrigen Tötungen (AI 28.3.2023). Die unabhängige Menschenrechtskommission versucht, sich unabhängig ein Bild von der Lage zu machen und die Zahlen von Toten und Verletzten zu sammeln, zu verifizieren und zu veröffentlichen (AA 22.1.2021, S.20), da sich die Regierung einer Veröffentlichung der Erkenntnisse von Untersuchungsausschüssen verweigert (AA 22.1.2021, S.20; vgl. AI 28.3.2023). Viele hochrangige Regierungsbeamte und Angehörige der Sicherheitskräfte, einschließlich der irakischen Sicherheitskräfte, der Bundespolizei, der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und auch Einheiten der kurdischen Asayish (interne Sicherheitsdienste der Kurdischen Regionalregierung), agieren ungestraft. Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, die durch die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) begangen wurden, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 20.3.2023). So sind Hunderte rechtswidrige Tötungen, die sich während der Proteste von 2019 ereigneten, nach wie vor ungestraft (AI 28.3.2023).

Der IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz (USDOS 20.3.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Januar_2021),_22.01.2021.pdf, Zugriff 21.7.2023 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Irak 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2094485.html, Zugriff 21.7.2023

AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Iraq 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089537.html, Zugriff 18.8.2023

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023

FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023

OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (2022): Ratification of 18 International Human Rights Treaties, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 12.12.2022

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023

Todesstrafe

Letzte Änderung 2023-10-09 16:24

Die Todesstrafe ist in Artikel 15 der Verfassung auf Grundlage einer von einer zuständigen Justizbehörde erlassenen Entscheidung erlaubt (DFAT 17.8.2020, S.52). Sie ist auch im irakischen Strafrecht vorgesehen, wird verhängt und vollstreckt (AA 28.10.2022, S.20). Der Irak ist eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen (HRW 13.1.2021). Die Todesstrafe kann bei 48 verschiedenen Delikten, darunter Mord, terroristische und staatsfeindliche Aktivitäten, Hochverrat, Einsatz von chemischen Waffen und Vergewaltigung verhängt werden (AA 28.10.2022, S.20). Im Mai 2022 wurde ein Gesetz erlassen, das jegliche Aktivitäten, die die Normalisierung der Beziehungen zu Israel fördern, unter Strafe stellt, wobei auch die Todesstrafe möglich ist (USDOS 20.3.2023).

Nach dem Antiterrorismusgesetz (2005) kann die Todesstrafe gegen jeden verhängt werden, der terroristische Handlungen begeht, dazu anstiftet, sie plant, finanziert oder unterstützt (DFAT 16.1.2023, S.33-34). Der Großteil der Hinrichtungen erfolgt wegen Terrorismusvorwürfen (AA 28.10.2022, S. 20; vgl. DFAT 16.1.2023, S.34). Die irakische Justiz stellt IS-Mitglieder unabhängig von ihrer Herkunft vor irakische Gerichte. Die angedrohten Strafen auf Beteiligung an Kampfhandlungen oder nachgewiesene Zugehörigkeit zum IS sind sehr hoch. Die Verurteilungsrate liegt bei 90 % und Prozesse enden meist mit lebenslangen Haftstrafen oder der Todesstrafe (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4). Bei der Bevölkerung stößt die Todesstrafe auf breite Akzeptanz (AA 28.10.2022, S.20).

Aktuelle Zahlen zu den vollstreckten Hinrichtungen liegen nicht vor (HRW 13.1.2021; vgl. AA 28.10.2022, S.20). Die Behörden berichten diese nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen und machen auch auf Nachfrage keine verlässlichen Angaben (AA 28.10.2022, S.20).

Amnesty International zufolge wurden 2022 mindestens elf Hinrichtungen vollzogen und 41 neue Todesurteile ausgesprochen. Über 7.900 Personen warteten 2022 auf ihre Hinrichtung (AI 5.2023, S.28). Laut Bericht des UN-Hochkommissars für Menschenrechte von August 2023 warten über 11.000 Personen auf ihre Hinrichtungen. Er fordert ein offizielles Moratorium über die Beendigung der Vollstreckung der Todesstrafe im Irak (OHCHR 9.8.2023). Vor allem gegen mutmaßliche IS-Kämpfer werden in fragwürdigen Prozessen zunehmend Todesurteile verhängt und vollstreckt (AA 28.10.2022, S.20). Laut einer Erklärung des Justizministeriums vom September 2021 halten die Behörden fast 50.000 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zum Terrorismus fest, von denen über die Hälfte zum Tode verurteilt wurde (HRW 13.1.2022; vgl. Bas 6.9.2021).

Das irakische Strafgesetzbuch verbietet das Verhängen der Todesstrafe gegen jugendliche Straftäter, d. h. Minderjährige und Personen im Alter von 18 bis 21 Jahren zum Zeitpunkt der Begehung der mutmaßlichen Straftat sowie gegen schwangere Frauen und Frauen bis zu vier Monaten nach einer Geburt. In diesem Fall wird die Todesstrafe in eine lebenslange Haft umgewandelt (UNHRC 5.6.2018, S.13).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (5.2023): Death Sentences and Executions 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091962/ACT5065482023ENGLISH.pdf, Zugriff 16.8.2023

Bas - BasNews (6.9.2021): Nearly 50,000 People in Iraqi Prisons over Suspected Terrorism Links, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/apps/files/?dir=coi-cms-archive/00/95fileid=04446278o, Zugriff 21.1.2022 [Login erforderlich] [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 20.6.2023

HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2066472.html, Zugriff 13.7.2023

HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 16.8.2023

ÖB Bagdad - ÖB Bagdad - Österreichische Botschaft Bagdad [Österreich] (20.11.2022): Asylländerbericht zu Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094775/IRAK_ÖB Bericht_2022_11.odt, Zugriff 12.7.2023 [Login erforderlich]

OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (9.8.2023): UN Human Rights Chief ends visit to Iraq, https://www.ohchr.org/en/statements/2023/08/un-human-rights-chief-ends-visit-iraq, Zugriff 16.8.2023

UNHRC - United Nations Human Rights Council (5.6.2018): Report of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions on her mission to Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/A_HRC_38_44_Add.pdf, Zugriff 3.3.2021

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023

Ethnische und konfessionelle Minderheiten

Letzte Änderung 2023-10-09 10:59

Die wichtigsten ethno-konfessionellen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20 %) (AA 28.10.2022, S.6; vgl. ÖB Bagdad 20.11.2022, S.6). Andere ethno-konfessionelle Gruppen sind zwar in der Verfassung anerkannt, haben aber nur marginalen Einfluss (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.6).

Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung konfessioneller oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Konfessionelle Minderheiten können im Alltag jedoch gesellschaftliche Diskriminierung erfahren. Übergriffe werden selten strafrechtlich geahndet (AA 28.10.2022, S10). Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Kurdistan Region Irak (KRI), oft benachteiligt. Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden konfessionelle Minderheiten im föderalen Irak faktisch unter weitreichender Diskriminierung. Der irakische Staat, unter der Verwaltung von Bagdad, kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 28.10.2022, S.5). Mitglieder bestimmter ethnischer oder konfessioneller Gruppen erleiden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen (FH 2023). Es gibt Berichte über rechtswidrige Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch Volksmobilisierungskräfte (PMF) in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der Ninewa-Ebene (USDOS 20.3.2023).

Die Hauptsiedlungsgebiete der meisten konfessionellen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des Islamischen Staates (IS) standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäer/Sabäern, Kaka‘i, Shabak und Christen. Aus dieser Zeit liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit unterschiedlicher Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 28.10.2022, S.10).

In der KRI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 28.10.2022, S.10). Es gibt jedoch Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Shabak und Christen) durch KRI-Behörden in den sogenannten "umstrittenen Gebieten" (USDOS 2.6.2022). Darüber hinaus empfinden dort Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte, der Peschmerga und vor allem der schiitischen Milizen und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) sowie infolge von Angriffen durch die türkischen Streitkräfte (AA 28.10.2022, S.5).

Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden besonders in den zwischen der föderalen Regierung und der KRI "umstrittenen Gebieten" (Gouvernement Kirkuk, sowie Teile von Ninewa, Salah Ad-Din und Diyala) Tendenzen zur gewaltsamen ethnisch-konfessionellen Homogenisierung festgestellt. Die Mission der Vereinten Nationen für den Irak (UNAMI) und Amnesty International haben dokumentiert, wie angestammte Bevölkerungsgruppen vertrieben bzw. Binnenvertriebene an der Rückkehr gehindert wurden. Dabei handelte es sich oft um die sunnitische Bevölkerung, die häufig unter dem Generalverdacht einer Zusammenarbeit mit dem IS steht, aber auch um Angehörige anderer Bevölkerungsgruppen. Beschuldigt werden sowohl kurdische Peshmerga als auch PMF-Milizen und in geringerem Ausmaß auch Armee und Polizei (AA 28.10.2022, S.16).

BMI/BMLVS 2017: Atlas - Middle East North Africa: Religious Groups

BMI/BMLVS 2017: Atlas - Middle East North Africa: Ethnic Groups

Anmerkung zu beiden Karten:

Die religiös-konfessionelle sowie ethnisch-linguistische Zusammensetzung der irakischen Bevölkerung ist höchst heterogen. Die hier dargebotenen Karten zeigen nur die ungefähre Verteilung der Hauptsiedlungsgebiete religiös-konfessioneller bzw. ethnisch-linguistischer Gruppen und Minderheiten. Insbesondere in Städten kann die Verteilung deutlich von der ländlichen Umgebung abweichen (BMI/BMLVS 2017, S.18, 20). Dazu muss hervorgehoben werden, dass ein und dieselbe Gruppe in einer Gegend die Minderheit, in einer anderen jedoch die Mehrheitsbevölkerung stellen kann und umgekehrt (EASO/Lattimer 26.4.2017).

Die territoriale Niederlage des sog. IS im Jahr 2017 beendete dessen Kampagne zur Umwälzung der religiösen Demografie des Landes. Dennoch können rund eine Million Iraker, die vom IS vertrieben wurden, nicht in ihre Häuser zurückkehren, sowohl aus Sicherheits- als auch aus wirtschaftlichen Gründen (FH 2023). Angehörige der PMF verlangen von Binnenvertriebenen (IDPs), insbesondere von Angehörigen von konfessionellen Minderheiten in Ninewa, überhöhte Geldbeträge für das Passieren von Checkpoints. Alternativ riskieren die Betroffenen, in die Lager zurückgeschickt zu werden (USCIRF 4.2021, S.2).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]

BMI/BMLVS - Bundesministerium für Inneres [Österreich], Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport [Österreich] (2017): Atlas: Middle East North Africa, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf, Zugriff 21.7.2023

EASO/Lattimer - Lattimer, Mark (Autor), European Asylum Support Office (Herausgeber) (26.4.2017): Minorities and Vulnerable Groups - EASO COI Meeting Report Iraq: Practical Cooperation Meeting, 25-26 April 2017, Brussels, https://www.ecoi.net/en/file/local/1404903/90_1501570991_easo-2017-07-iraq-meeting-report.pdf, Zugriff 21.7.2023

FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023

ÖB Bagdad - ÖB Bagdad - Österreichische Botschaft Bagdad [Österreich] (20.11.2022): Asylländerbericht zu Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094775/IRAK_ÖB Bericht_2022_11.odt, Zugriff 12.7.2023 [Login erforderlich]

USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq Chapter AR2021.pdf, Zugriff 21.7.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073956.html, Zugriff 21.7.2023

Sunnitische Araber

Letzte Änderung 2023-10-09 11:00

Die arabisch sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt (AA 28.10.2022, S.16). Das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die schiitisch dominierte föderale Regierung ist minimal, insbesondere in die formal den irakischen Sicherheitskräften eingegliederten, überwiegend schiitischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF). Andererseits besteht auch Misstrauen der schiitischen und kurdischen Bevölkerung gegenüber insbesondere jenen Sunniten, die unter Kontrolle des Islamischen Staats (IS) lebten. Diese werden teilweise als mögliche IS-Kollaborateure und als Sicherheitsrisiko betrachtet (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.7). Über 600 sunnitische Männer und Buben, die 2016 im Zuge der Rückeroberung der westlichen Gouvernements von PMF-Angehörigen entführt wurden, sind nach wie vor verschollen (FH 2023).

Seit 2014 werden junge, vorwiegend sunnitische Männer im Zuge von Anti-Terror-Operationen, aber auch an Kontrollpunkten festgenommen (AA 28.10.2022, S.7).

Oft werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Auch unbeteiligte Familienangehörige tatsächlicher oder vermeintlicher IS-Anhänger sind davon betroffen (AA 28.10.2022, S.16). Die Behörden nutzen das Antiterrorgesetz als Vorwand für die Inhaftierung von Personen ohne ordnungsgemäßes Verfahren. Dabei handelt es sich häufig um sunnitische Araber, darunter auch solche, die verdächtigt würden, Verbindungen zum IS zu haben (USDOS 15.5.2023). Den Sicherheitskräften werden im Zuge dessen auch zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen zur Last gelegt (AA 28.10.2022, S.7). Das Antiterrorgesetzt wird, sunnitischen Führungspersönlichkeiten zufolge auch benutzt, um sunnitische Proteste niederzuschlagen (USDOS 15.5.2023).

Es gibt Hunderte Beschwerden über falsche Anschuldigungen, Folter und gewaltsames Verschwindenlassen im Zuge von Terrorismusvorwürfen, auch von Angehörigen verhafteter Personen. Sunnitischen Führern zufolge sind Sunniten, die wegen Terrorismusvorwürfen verhaftet wurden, besonders häufig von derartigen Übergriffen betroffen (USDOS 15.5.2023). Berichten zufolge halten die Behörden Ehepartner und andere Familienangehörige von flüchtigen Personen, zumeist sunnitische Araber, die wegen Terrorismusvorwürfen gesucht werden, fest, damit diese sich stellen (USDOS 20.3.2023). Sunnitische Araber sollen etwa 90 % aller im Irak Inhaftierten Personen ausmachen, darunter 9.000 zum Tode Verurteilte (USDOS 15.5.2023).

Wie in den Vorjahren gibt es auch weiterhin glaubwürdige Berichte darüber, dass Regierungskräfte, einschließlich der Bundespolizei, des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) und der PMF, Personen, insbesondere sunnitische Araber, während der Festnahme, in der Untersuchungshaft und nach der Verurteilung misshandeln und foltern (USDOS 20.3.2023). Darüber hinaus werden schiitische Milizen, darunter auch solche, die unter dem Dach der PMF operieren, für Angriffe auf sunnitische Zivilisten verantwortlich gemacht, mutmaßlich als Vergeltung für IS-Verbrechen an Schiiten (USDOS 15.5.2023).

Über eine Million sunnitische Araber sind vertrieben. Viele von ihnen werden verdächtigt, den IS zu unterstützen und fürchten Vergeltungsmaßnahmen, wenn sie in ihre Häuser in den früher vom IS kontrollierten Gebieten zurückkehren (USCIRF 4.2021). Die PMF setzen ihre Unterdrückungspraktiken in sunnitischen Gebieten fort (BS 23.2.2022). Im November 2022 berichteten sunnitische Parlamentsabgeordnete, dass PMF-Kräfte und mit ihnen und Iran verbündete Milizen vertriebene Sunniten in den Gouvernements Salah ad-Din, Diyala und Ninewa weiterhin an der Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete hindern (USDOS 15.5.2023). Da sich schiitische Milizen vielfach in Dörfern militärisch sowie wirtschaftlich festgesetzt haben, fürchten viele sunnitische Flüchtlinge eine Rückkehr (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.8).

Einige Regierungsbeamte ermöglichen weiterhin den willkürlichen demografischen Wandel, indem sie schiitischen und sunnitischen Muslimen Land und Wohnraum zur Verfügung stellten, damit sie in traditionell christliche Gebiete in der Ninewa-Ebene, wie den Unterbezirk Bartella, und in sunnitische Gebiete in den Provinzen Diyala und Babil, einschließlich des Bezirks Jurf as-Sakhar in der Provinz Babil, ziehen können (USDOS 15.5.2023).

Die kurdischen Behörden haben Tausende von Arabern daran gehindert, in ihre Dörfer im Unterbezirk Rabia und im Bezirk Hamdaniyah im Gouvernement Ninewa zurückzukehren, Gebiete, aus denen kurdische Einheiten 2014 den IS vertrieben und dort die territoriale Kontrolle übernommen hatten. Gleichzeitig jedoch erlaubte die KRG kurdischen Dorfbewohnern, in diese Gebiete zurückzukehren (HRW 13.1.2021). Pro-iranische Milizen haben in Bagdad mit Drohungen und gewaltsamer Einschüchterung unter anderem Sunniten genötigt, Eigentum aufzugeben (FH 2023). In Mossul, Ninewa, werden sunnitische Zivilisten von Milizionären der "PMF Babylon" und "Shabak Hashd" wahllos schikaniert, eingeschüchtert und verhaftet. Einige PMF-Fraktionen werden auch für die Massaker von Farhatiyah und Khailaniyah im Jahr 2020 in Salah ad-Din bzw. Diyala verantwortlich gemacht (BS 23.2.2022). Teile der sunnitischen Bevölkerung lehnen die PMF ab und fürchten deren Vorgehen. Manche sehen daher den IS als geringeres Übel an und dulden die Gruppe in ihren Gebieten (ÖB Bagdad 20.11.2022, S7).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023

FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023

HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 16.8.2023

ÖB Bagdad - ÖB Bagdad - Österreichische Botschaft Bagdad [Österreich] (20.11.2022): Asylländerbericht zu Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094775/IRAK_ÖB Bericht_2022_11.odt, Zugriff 12.7.2023 [Login erforderlich]

USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq Chapter AR2021.pdf, Zugriff 21.7.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091863.html, Zugriff 12.7.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2023-10-09 15:56

Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von Binnenvertriebenen (IDPs) und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, als Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen und Angriffe, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 20.3.2023).

In vielen Teilen des Landes, die von der Kontrolle durch den Islamischen Staat (IS) befreit wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter sunnitische Araber sowie ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von Sicherheitskräften (ISF, PMF, Peshmerga) (USDOS 20.3.2023). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019, S.3; vgl. Zeidel/al-Hashimi 6.2019 6.2019, S.36).

Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen (FIS 17.6.2019, S.9). Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, welche Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken (USDOS 20.3.2023).

Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der anschließenden Militäroperationen gegen den IS zwischen 2014 und 2017 führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürgschaftsanforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen waren, insbesondere sunnitische Araber (UNHCR 11.2022, S.4), einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren (UNHCR 11.2022, S.6). Nach der Rückeroberung der vom IS besetzten Gebiete und dem erklärten Sieg der irakischen Regierung über die Gruppe im Dezember 2017 wurden die Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen schrittweise aufgehoben oder gelockert (UNHCR 11.2022, S.4). [Anm.: Zu diversen Einreise- und Zuzugsbestimmungen, siehe die Kapitel "Einreise und Einwanderung in den föderalen Irak" und "Einreise und Einwanderung in die Kurdistan Region Irak (KRI)"].

Der Rechtsrahmen zur Regelung der Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen im Irak ist komplex und von Rechtspluralismus geprägt. Außerdem steht die bestehende Praxis nicht immer im Einklang mit dem normativen Rahmen und variiert je nach Ort und Durchführungsbehörde. Bürgschaftsanforderungen sind in der Regel weder gesetzlich verankert, noch werden sie offiziell bekannt gegeben (UNHCR 11.2022, S.2). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom sog. IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 2023).

Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 führten die Behörden auf nationaler und regionaler Ebene eine Reihe von Beschränkungen ein, darunter auch für die interne Bewegungsfreiheit. Die Vorgehensweise der lokalen Behörden bei der Durchsetzung dieser Beschränkungen war in den einzelnen Gouvernements unterschiedlich. Die meisten Beschränkungen wurden ab August 2020 wieder aufgehoben (UNHCR 11.1.2021, S.4). Je nach Profil und Herkunftsort der Person, der Verfügbarkeit von Dokumenten und den Verbindungen im Umsiedlungsgebiet stellen die Zugangs- und Aufenthaltsanforderungen jedoch weiterhin Hindernisse für die Fähigkeit der Personen dar, umzuziehen und sich dauerhaft in einem Gebiet niederzulassen, auch was den Zugang zu Rechten und grundlegenden Dienstleistungen betrifft (UNHCR 11.2022, S.4).

Für die Ausreise aus dem Irak sind gültige Dokumente (in der Regel ein Reisepass) und eine entsprechende Genehmigung (z.B. ein Visum) für die Einreise in das beabsichtigte Zielland erforderlich. Die irreguläre Ausreise aus dem Irak (einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente) ist rechtswidrig (DFAT 16.1.2023, S.41). Bei der Ausreise findet eine Kontrolle der eigenen Staatsangehörigen statt, wobei Fälschungen nur selten erkannt werden. Es besteht für irakische Grenzbeamte bisher keine Möglichkeit, auf eine zentrale Datenbank für ausgestellte Reisepässe zurückzugreifen, sie können allenfalls das Vorstrafenregister einsehen. In Zweifelsfällen können sie jedoch das sogenannte "Operation Center" einschalten, das Zugriff auf die zentrale Datenbank hat (AA 28.10.2022, S.26). Personen, die bei der illegalen Ausreise erwischt werden, können inhaftiert und angeklagt werden. Zu den Strafen gehören Geldstrafen zwischen rund 146.000 und 7.295.000 IQD und bis zu drei Jahren Haft (DFAT 16.1.2023, S.41).

Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 28.10.2022, S.26). Die Regierung verlangt jedoch von Bürgern unter 18 Jahren, die das Land verlassen wollen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen nationalen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus (AA 28.10.2022, S.24).

Der Irak hat sechs internationale Flughäfen: Bagdad, Basra, Kirkuk, Najaf, Erbil und Sulaymaniyah (DFAT 16.1.2023, S.40; vgl. IINA 23.11.2022). Der internationale Flughafen Kirkuk wurde erst im Oktober 2022 eröffnet (Shafaq 16.10.2022; vgl. IINA 23.11.2022). Der internationale Flughafen von Mossul ist seit 2014 geschlossen, nachdem der IS die Stadt im Juni 2014 eingenommen hatte. Der Flughafen ist beschädigt und muss noch renoviert werden (Kirkuk Now 4.2.2020). Die meisten Ein- und Ausreisen erfolgen über diese sechs Flughäfen (DFAT 16.1.2023, S.40).

Der Irak verfügt über offizielle Landverbindungen mit Syrien, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, der Türkei und Iran. Es gibt aber auch inoffizielle Grenzübergänge, insbesondere zwischen dem Irak und Iran sowie dem Irak und Syrien. Die internationalen Grenzen der KRI sind äußerst durchlässig, und ein großer Prozentsatz der Ein- und Ausreisen erfolgt über irreguläre Kontrollpunkte (DFAT 16.1.2023, S.40).

Der Irak verfügt über ein Straßennetz von etwa 45.000 km Länge. Etwa 80 % der Straßen sind asphaltiert. Allerdings ist es schwierig, den Zustand der Straßen zu ermitteln. Explosionen und der Verkehr großer Mengen gepanzerter Fahrzeuge kann diese in Mitleidenschaft gezogen haben (DAbr o.D.).

Die wichtigste Straße im Irak ist die Autobahn (Freeway) 1, die von Basra über Nasiriyah, Ad Diwaniyah, Al Hillah, Bagdad, Fallujah, Habbaniyah, Ramadi nach Ar Rutba in Anbar und weiter nach Syrien und Jordanien führt. Andere wichtige Straßen sind:Fernstraße 1: von Bagdad über Taji, Samarra, Tikrit und Mossul nach SyrienFernstraße 2: von Bagdad über Baqubah, Al Khalis, Kirkuk, Erbil, Mossul, Dohuk und Zakhu in die TürkeiFernstraße 3: von Bagdad über Baqubah und Erbil in den IranFernstraße 4: von Kirkuk über Sulaymaniyah, Darbinadikhan und Jalaulah nach As Sa'DiyahFernstraße 5: von Baqubah über Muqdadiyah, As Sa'Diyah und Khanaqin in den IranFernstraße 6: von Bagdad über Al Kut und Al Amarah nach BasraFernstraße 7: von Al Kut über Ash Shatrah nach Nasiriyah.Fernstraße 8: von Bagdad über Al Hillah, Al-Qadisiyyah, As Samawah, Nasiriyah und Basra nach Kuwait.Fernstraße 9: von Karbala über Al-Najaf nach Al-Qadisiyyah.Fernstraße 10: von Ar Rutbah nach Jordanien.Fernstraße 11: von Bagdad über Al Fallujah, Ar Ramadi und Ar Rutbah nach Syrien.Fernstraße 12: von Ar Ramadi über Hit, Haditha und Al-Karābilah nach Syrien (DAbr o.D.).

Die Sicherheitslage auf allen Strecken ist unvorhersehbar und kann sich schnell ändern. In den von den Sicherheitskräften kontrollierten Gebieten gibt es zahlreiche Kontrollpunkte. Die Fahrt auf vielen Straßen zwischen den Städten erfordert eine strenge Sicherheitsüberprüfung. In den umstrittenen Gebieten, in denen die Sicherheit nicht gewährleistet ist, dürfen nur Fahrzeuge aus dem jeweiligen Gouvernement die Straßen befahren. Autos mit Nummernschildern aus einem anderen Gouvernement benötigen eine Sicherheitsgenehmigung (DAbr o.D.).

In der Kurdistan Region Irak (KRI) ist die Situation im Allgemeinen besser als im Rest des Landes. Im Norden der KRI gab es jedoch auch terroristische Zwischenfälle und Luftangriffe (DAbr o.D.). Die meisten Straßen in der KRI wurden nicht nach modernen Betriebs- und Sicherheitsstandards gebaut und befinden sich aufgrund unzureichender Sicherheitsmaßnahmen häufig in einem schlechten Zustand. Seit Anfang 2014 hat sich die Wirtschaftskrise in der Region auch negativ auf die Straßen ausgewirkt. Die Kurdische Regionalregierung (KRG) stoppte fast alle Straßenbau- und Instandhaltungsprojekte. Infolgedessen ist die Zahl der Unfälle gestiegen (Mohammed/Jaff/Schrock 9.2019).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf, Zugriff 24.8.2023

DAbr - Driver Abroad (o.D.): Iraq; Iraq Car Rental and Driving in Iraq (and Kurdistan), https://driverabroad.com/countries/driving-in-the-middle-east/iraq/, Zugriff 24.8.2023

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023

FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023

FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (17.6.2019): Irak: Tiendonhankintamatka Bagdadiin Helmikuussa 2019 Paluut Kotialueille (Entisille ISIS-Alueille); Ajankohtaista Irakilaisista Asiakirjoista, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Irak Tiedonhankintamatka Bagdadiin helmikuussa 2019 Paluut kotialueille (entisille ISIS-alueille); ajankohtaista irakilaisista asiakirjoista.pdf/c5019f7f-e3f7-981b-7cea-3edc1303aa78/Irak Tiedonhankintamatka Bagdadiin helmikuussa 2019 Paluut kotialueille (entisille ISIS-alueille); ajankohtaista irakilaisista asiakirjoista.pdf, Zugriff 21.7.2023

IINA - Iraq International News Agency (23.11.2022): Iraq’s international airports, https://www.iina.news/infographic-iraqs-international-airports/, Zugriff 25.8.2023

Kirkuk Now - Kirkuk Now (4.2.2020): Mosul International Airport closed for six years, https://kirkuknow.com/en/news/61385, Zugriff 24.8.2023

Mohammed/Jaff/Schrock - Hemin Mohammed, B.S., M.S., Ph.D., Dilshad Jaff, MD, MPH, Steven Schrock Ph.D., P.E., F.ITE (9.2019): Transportation Research Interdisciplinary Perspectives, Volume 2; The challenges impeding traffic safety improvements in the Kurdistan Region of Iraq, https://reader.elsevier.com/reader/sd/pii/S2590198219300296?token=8B9F8F6D10BAF3B527B05D08378207F80CD3513ED73540326BD7AFC36FF9CCBAE6810B1B2FA6E9EA8A6113D610064780originRegion=eu-west-1originCreation=20220209104814, Zugriff 24.8.2023

NYT - New York Times, The (2.4.2018): In Iraq, I Found Checkpoints as Endless as the Whims of Armed Men, https://www.nytimes.com/2018/04/02/magazine/iraq-sinjar-checkpoints-militias.html, Zugriff 24.8.2023

Shafaq - Shafaq News (16.10.2022): Iraq inaugurates new Kirkuk International airport, https://shafaq.com/en/Iraq-News/Iraq-inaugurates-new-Kirkuk-International-airport, Zugriff 12.2.2023

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.2022): Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Iraq; Ability of Iraqis to Legally Access and Settle Durably in Proposed Areas of Internal Relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082216/63720e304.pdf, Zugriff 24.8.2023

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.1.2021): Ability of Persons Originating from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Internal Relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043432/5ffc243b4.pdf, Zugriff 24.8.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023

Zeidel/al-Hashimi - Dr. Ronen Zeidel, Hisham al-Hashimi (6.2019): A Phoenix Rising from the Ashes? Daesh after its Territorial Losses in Iraq and Syria, https://www.jstor.org/stable/26681907, Zugriff 24.8.2023 [Login erforderlich]

Einreise und Einwanderung in den föderalen Irak

Letzte Änderung 2023-10-09 16:00

Die Regierung in Bagdad verlangt von Minderjährigen, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 28.10.2022, S.24, 26).

Sicherheitskontrollen an den Eingangskontrollstellen der Gouvernements, Distrikte und Städte bleiben bestehen. Damit eine Person Kontrollpunkte passieren und in ein Gebiet einreisen kann, muss sie im Besitz eines gültigen Ausweises (Civil Status ID Card (CSID), Unified ID Card (UNID), Staatsangehörigkeitsausweis oder Reisepass) sein (UNHCR 11.2022, S.4).

Es gibt keine Bürgschaftsanforderungen für die (zeitlich befristete) Einreise in die Gouvernements Anbar, Babil, Bagdad, Basra, Dhi-Qar (mit Ausnahmen), Diyala (mit Ausnahmen), Kerbala, Kirkuk, Missan, Muthanna, Najaf, Ninewa (mit Ausnahmen), Qadisiyah und Wassit (UNHCR 11.2022, S.4).

Die genannten Ausnahmen umfassen im Gouvernement Dhi-Qar Nasiriyah Stadt, im Gouvernement Diyala die Dörfer im Norden des Distrikts al-Muqdadiyah, den Subdistrikt Saadiyah im Distrikt Khanaqin sowie die Dörfer im Norden des Subdistrikts al-Udhim im Distrikt al-Khalis - hier wurde beobachtet, dass Personen aus anderen Teilen des Irak, die in diese Gebiete einreisen wollten, sowie ihre Sponsoren aufgefordert wurden, ihre Personalausweise an den Einreisekontrollpunkten abzugeben und sie bei der Ausreise wieder abzuholen - und im Gouvernement Ninewa die Gebiete mit gemischt ethno-konfessioneller Zusammensetzung, einschließlich der Distrikte Tal 'Afar, Hamdaniyah und Sinjar, wo nur Personen als Bürge auftreten können, die eine in dem betreffenden Gebiet ausgestellte Wohnkarte besitzen und dort leben (UNHCR 11.2022, S.4). Lokale Gruppen der Volksmobilisierungseinheiten (PMF) verhinderten in gewissen Gebieten die Rückkehr von Binnenvertriebenen (USDOS 20.3.2023), beispielsweise in das Gebiet von Baiji in Salah ad-Din oder von Christen in mehrere Städte in der Ninewa-Ebene, darunter Bartalla und Qaraqosh (USDOS 12.4.2022).

Es gibt für Personen, die sich in einem Gouvernement niederlassen wollen, aus dem sie nicht stammen (einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückgekehrt sind), unterschiedliche Aufenthaltsbestimmungen:

Für eine Niederlassung im Gouvernement Bagdad benötigen Personen, die nicht aus Bagdad stammen, in der Regel zwei Bürgen und ein Unterstützungsschreiben der zuständigen Verwaltungseinheit (Mukhtar, Gemeinderat oder Bürgermeister) sowie eine Sicherheitsfreigabe der zuständigen Sicherheitsakteure. Für die Ausstellung des Unterstützungsschreibens wird eine geringe Gebühr erhoben, die je nach Mukhtar zwischen 2.000 und 5.000 irakischen Dinar liegt. Das Unterstützungsschreiben hat keine bestimmte Gültigkeitsdauer und muss nicht erneuert werden (UNHCR 11.2022, S.10).

Für eine Niederlassung im Gouvernement Diyala benötigen Personen, die nicht aus Diyala stammen, unabhängig von ihrer ethno-konfessionellen Zugehörigkeit, einen Bürgen aus der Nachbarschaft, in der die Person wohnen möchte, der den Anwärter begleitet, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar. Das Unterstützungsschreiben hat keine bestimmte Gültigkeitsdauer und muss nicht erneuert werden. Personen, die in Dörfern im nördlichen Distrikt al-Muqdadiyah und im Subdistrikt Saadiyah des Distrikts Khanaqin sowie in Dörfern im Norden des Subdistrikts al-Udhim des Distrikts al-Khalis wohnen möchten, benötigen Unterstützungsschreiben von drei verschiedenen Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden, nämlich vom Büro des örtlichen Mukhtar (bzw. des Gemeinderats oder Bürgermeisters), der Nationalen Sicherheitsbehörde und vom irakischen Geheimdienst (INIS) (UNHCR 11.2022, S.10-11).

Für eine Niederlassung in Kirkuk Stadt benötigen Personen, die nicht aus der Stadt stammen, unabhängig von ihrer ethno-konfessionellen Zugehörigkeit, ein Unterstützungsschreiben des Mukhtar des Viertels, in dem sie sich niederlassen wollen. Das Unterstützungsschreiben ist bei der nächstgelegenen Polizeistation einzureichen und muss von der Geheimdienstabteilung des Innenministeriums in dem betreffenden Viertel geprüft und abgestempelt werden. Das Unterstützungsschreiben enthält die grundlegenden Personaldaten jedes Familienmitglieds, das sich in Kirkuk niederlassen möchte. Das Unterstützungsschreiben ist kostenlos, der Mukhtar oder die Gemeindeverwaltung können jedoch eine geringe Gebühr verlangen. Das Unterstützungsschreiben ist in der Regel ein Jahr lang gültig (manchmal nur sechs Monate, je nach Aufenthaltszweck) und kann verlängert werden (UNHCR 11.2022, S.11).

Für eine Niederlassung in Mossul Stadt benötigen Personen, die nicht aus der Stadt stammen, unabhängig von ihrer ethno-konfessionellen Zugehörigkeit, eine Sicherheitsüberprüfung, in erster Linie durch das Ninewa Directorate of Intelligence and Counterterrorism. Die Sicherheitsüberprüfung ist im Herkunftsgebiet zu beantragen. D.h. dass Personen, die sich derzeit außerhalb des Irak aufhalten, nur dann eine Sicherheitsgenehmigung für Mossul-Stadt erhalten, wenn sie zunächst in ihr Herkunftsgebiet zurückkehren. Ein Bürge wird nicht benötigt. Nach der Sicherheitsüberprüfung ist eine Registrierung beim lokalen Mukhtar erforderlich (UNHCR 11.2022, S.12).

Für eine Niederlassung in einem der südlichen Gouvernements, Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Missan, Muthanna, Najaf, Qadissiyah und Wassit, benötigen Personen, die nicht von dort stammen, unabhängig von ihrer ethno-konfessionellen Zugehörigkeit einen lokalen Bürgen, ein Unterstützungsschreiben des örtlichen Mukhtar (bzw. des Gemeinderats oder Bürgermeisters) sowie eine Sicherheitsgenehmigung auf Gouvernement-Ebene. Eine weitere Sicherheitsüberprüfung durch lokale Sicherheitsakteure (z.B. die PMF) kann ebenfalls erforderlich sein. Der Bürge muss den Anwärter begleiten. Für die Ausstellung des Unterstützungsschreibens wird je nach Mukhtar eine geringe Gebühr von etwa 2.000 bis 5.000 irakischen Dinar (IQD) erhoben (UNHCR 11.2022, S.12).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.2022): Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Iraq; Ability of Iraqis to Legally Access and Settle Durably in Proposed Areas of Internal Relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082216/63720e304.pdf, Zugriff 24.8.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2024-03-28 11:01

Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 28.10.2022, S.22). Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört (AA 25.10.2021, S.24). Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 28.10.2022, S.22).

Der Zugang zu vielen Rechten und grundlegenden Dienstleistungen ist mit der Registrierung des Wohnorts und der ausgestellten Wohnkarte verknüpft. Dazu gehören unter anderem der Erhalt bzw. die Erneuerung von Ausweispapieren, der Abschluss formeller Mietverträge, der Erwerb von Eigentum, der Zugang zu Beschäftigung und der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und Lebensmittelrationen über das Public Distribution System (PDS) (UNHCR 11.2022, S.6-7). Früher hatte die gesamte irakische Bevölkerung Anspruch auf das PDS, aber seit 2016 haben Personen mit einem Einkommen von über 1.100 USD und Regierungsangestellte, ab dem Dienstgrad eines Generaldirektors, keinen PDS-Zugang mehr. Der PDS-Zugang umfasst zehn Produkte, die 100 % des täglichen Mindestkalorienbedarfs abdecken: Weizenmehl (9 kg/Karte/Person/Monat), Reis (3 kg), Zucker (2 kg), Pflanzenöl (1 l) und Kindermilch (3 Packungen zu je 450 g). PDS sollte monatlich ausgehändigt werden, jedoch wurde die Verteilung aufgrund des wirtschaftlichen Abschwungs und des Konflikts im Land unterbrochen und ab 2017 vierteljährlich zugeteilt (SP-UNDP 8.11.2023).

Haushaltsvorstände, die bereits eine Wohnungskarte auf ihren Namen für einen beliebigen Ort im Irak besitzen und ihren Wohnort wechseln möchten, müssen ihre Wohnungskarte auf den neuen Wohnort übertragen. Haushaltsvorstände, die keine Wohnungskarte auf ihren Namen haben, weil sie z.B. noch in den Unterlagen ihrer Familie aufgeführt sind, müssen eine neue Wohnungskarte für den Ort beantragen, an dem sie sich niederlassen möchten. Für beide Verfahren (Übertragung oder Ausstellung der Wohnungskarte) muss der Haushaltsvorstand eine Reihe von administrativen und dokumentarischen Anforderungen erfüllen. Diese sind in den Anweisungen des Innenministeriums zur Wohnungskarte (2018) dargelegt. In der Praxis kann die Umsetzung dieser Anweisungen variieren (UNHCR 11.2022, S.7). In manchen Fällen ist zwar eine Übertragung der Wohnkarte möglich, aber der Zugang zum PDS bleibt am Herkunftsort bestehen [siehe: Einreise und Einwanderung in die Kurdistan Region Irak (KRI)].

Nach Angaben der Weltbank (2018) leben 70 % der Iraker in Städten. Die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 28.10.2022, S.22).

Wirtschaftslage

Der Irak ist eines der am stärksten vom Öl abhängigen Länder der Welt. In den letzten zehn Jahren machten die Öleinnahmen mehr als 99 % der Ausfuhren, 85 % des Staatshaushalts (WB 1.6.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S.8) und 42 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Diese übermäßige Abhängigkeit vom Öl setzt das Land makro-ökonomischer Volatilität aus (WB 1.6.2022). Der Ölsektor erwirtschaftet rund 90 % der Staatseinnahmen. Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 28.10.2022, S.22). Ein stärkerer Rückgang der Ölpreise oder längere OPEC+-Kürzungen könnten die Haushalts- und Außenhandelsbilanz belasten (IMF 3.3.2024).

Im Jahr 2020 sinkende Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Irak verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichtegemacht (WB 5.4.2021; vgl. DFAT 16.1.2023, S.8). Inzwischen hat sich die irakische Wirtschaft, gestützt auf den Öl-Sektor, von der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Rezession des Jahres 2020 erholt. Die übrigen Sektoren stagnieren jedoch nach wie vor. Reformen sind notwendig, um das Wachstum auch im Privatsektor anzukurbeln (WB 31.7.2023). Steigende Ölpreise im Jahr 2022 ließen die Öleinnahmen auf den höchsten Stand seit 50 Jahren steigen (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Trendwende auf den Ölmärkten hat die mittelfristigen Wirtschaftsaussichten des Irak verbessert (WB 1.6.2022). Das BIP des Jahres 2022 ist auf 7,0 % gestiegen, im ersten Quartal 2023 jedoch auf 2,6 % im Jahresvergleich gesunken (WB 31.7.2023).

Der Internationale Währungsfonds (IWF) hat einen Rückgang des Wachstums des irakischen Bruttoinlandsprodukts (BIP) aufgrund von Ölförderkürzungen durch die OPEC+ und der Unterbrechung der Pipeline mit der Türkei vorausgesagt. Der IWF stellte jedoch fest, dass sich die Wirtschaftstätigkeit des Irak trotz dieser Herausforderungen erholt. Der Fonds geht davon aus, dass das BIP im Jahr 2024 (ohne dem Öl-Sektor) dank der Ausweitung der öffentlichen Finanzen im Rahmen des dreijährigen Haushaltsgesetzes wachsen wird (ECOME 20.12.2023).

Das Wachstum im Nicht-Öl-Sektor hat sich 2023 stark erholt, während die Inflation zurückgegangen ist. Gestützt durch höhere öffentliche Ausgaben und eine solide landwirtschaftliche Produktion dürfte das reale BIP außerhalb des Ölsektors 2023 um 6 % gewachsen sein, nachdem es 2022 zum Stillstand gekommen war. Die Gesamtinflation ging von einem Höchststand von 7,5 % im Januar 2023 auf 4 % zum Jahresende zurück, was auf die niedrigeren internationalen Lebensmittel- und Energiepreise und die Auswirkungen der Währungsaufwertung vom Februar 2023 zurückzuführen ist. Die Leistungsbilanz wird voraussichtlich einen Überschuss von 2,6 % des BIP aufweisen, und die internationalen Reserven stiegen auf 112 Milliarden US-Dollar (IMF 3.3.2024).

Der kürzlich verabschiedete irakische Haushalt 2023-2025 signalisiert einen deutlich expansiven fiskalischen Kurs, der zu einer raschen Erschöpfung der Ölreserven und erneutem fiskalischen Druck führen könnte. Außerdem werden langjährige Strukturreformen, die für die Entwicklung einer dynamischen und nachhaltigen Wirtschaft erforderlich sind, aufgeschoben (WB 31.7.2023). Das Wirtschaftswachstum wird sich den Projektionen zufolge bei einer expansiven Finanzpolitik fortsetzen. Das Gesamtwachstum ist prognostiziert, sich im Jahr 2024 erholen (IMF 3.3.2024).

Etwa 18 % der Arbeitskräfte sind in der Landwirtschaft tätig (DFAT 16.1.2023, S.8). Ein wichtiger Faktor für die Landwirtschaft, vor allem im Süden des Irak, sind die Umweltzerstörung und der Klimawandel (Altai 14.6.2021). Die geringe Niederschlagsmenge hat zu weitreichenden Problemen bei der Lebensmittel- und Wassersicherheit geführt. Die Produktion von wichtigen Feldfrüchten wie Weizen und Gerste ging bis 2021 um 70 bis 90 % zurück (DFAT 16.1.2023, S.8). Die abnehmenden Niederschlagsmengen, höheren Temperaturen sowie flussaufwärts gelegene Staudämme in der Türkei und in Iran haben den Wasserfluss im Euphrat- und Tigris-Becken verringert, in dem die Gouvernements Basra, Dhi Qar und Missan liegen. Die Verringerung des Wasserflusses hat Auswirkungen auf den Zugang zu Wasser, der für den Anbau von Pflanzen entscheidend ist (Altai 14.6.2021).

Die Arbeitslosigkeit im Irak ist hoch, und die Erwerbsbeteiligung gehört zu den niedrigsten der Welt (DFAT 16.1.2023, S.8). Im Januar 2021 lag die Arbeitslosenquote im Irak kurzfristig um mehr als 10 % über dem Niveau von 12,7 % vor der COVID-19-Pandemie (WB 1.6.2022). Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote auf 16,5 % geschätzt (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.11). Dabei ist die Arbeitslosenquote in städtischen Gebieten mit 17,6 % höher als in ländlichen Gebieten mit 13,3 % (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.12). Die Arbeitslosenquote stieg von 15,3 % im Jahr 2022 auf 15,6 % im Jahr 2023 (Stand Dezember) (TE 2024).

Frauen und junge Menschen sind besonders häufig arbeitslos (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Arbeitslosenquote der Frauen ist mit 28,2 % (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.12) bzw. 29,7 % (DFAT 17.8.2020, S.13) etwa doppelt so hoch wie die der Männer (14,7 %), und die Jugendarbeitslosenquote (35,8 %) ist mehr als dreimal so hoch wie die Arbeitslosenquote der Erwachsenen (11,2 %) (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.12).

Die Arbeitslosigkeit unter Vertriebenen, Rückkehrern, arbeitssuchenden Frauen, Selbstständigen aus der Zeit vor der Pandemie und informell Beschäftigten ist weiterhin hoch (WB 1.6.2022). Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit bei IDPs, die in Lagern leben. 29 % der betroffenen Haushalte gaben an, dass mindestens ein Mitglied arbeitslos ist und aktiv nach Arbeit sucht. Bei IDPs, die außerhalb von Lagern leben, sind es 22 %, und 18 % bei Rückkehrern (UNOCHA 2.2021, S.28).

Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7 % im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021, S.5; vgl. ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021, S.5).

Einer Umfrage von 2021 zufolge liegt die Erwerbsquote der Personen, die auf dem Arbeitsmarkt aktiv sind, also entweder beschäftigt oder arbeitslos [Anm.: und arbeitssuchend], im Jahr 2021 bei 39,5 % (ILO 5.7.2022). Die Erwerbsquote ist in städtischen Gebieten (40,3 %) höher als in ländlichen Gebieten (37,3 %) (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.12). Etwa 30,2 % der Gesamtbevölkerung im erwerbsfähigen Alter, größtenteils Frauen, sind nicht erwerbstätig (ILO 5.7.2022). So sind nur etwa 10,6 % der Frauen erwerbstätig, während die Erwerbsquote bei Männern 68 % beträgt (ILO 5.7.2022; vgl.ILO/CSO/KRSO 2022, S.11). Anderen Quellen zufolge liegt die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen bei rund 13 % (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Erwerbsquote von Jungen (Alter 15-24) liegt bei 26,5 %, während die von Erwachsenen (Alter 25+) 45,8 % beträgt (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.11).

Einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge sind etwa 34 % der Stadtbewohner ständig erwerbstätig, 38 % nur gelegentlich und 25 % sind arbeitslos. 12 % der Männer und 40 % der Frauen geben an, arbeitslos zu sein. Die Arbeitslosigkeit betrifft vor allem die 16- bis 18-Jährigen (48 %). 27 % der Einwohner im Alter von 19 bis 25 Jahren und 17 % im Alter von 26 bis 35 Jahren haben keine Arbeit. Während 30 % der Araber arbeitslos sind, sind es nur 10 % der Kurden. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so sind 19 % der Christen, 25 % der schiitischen und 30 % der sunnitischen Muslime arbeitslos. Während 75 % der kontinuierlich Beschäftigten mehr als 700.000 IQD [Anm.: 100.000 IQD entsprechen etwa 71 EUR, Stand August 2023] verdienen, verdienen 62 % der Befragten, die nur gelegentlich arbeiten, weniger als 700.000 IQD (STDOK/IRFAD 2021, S.24-26).

26 % der beschäftigten Befragten arbeiten Vollzeit, 30 % Teilzeit, 10 % haben mehrere Teilzeitstellen, 15 % sind Tagelöhner und 12 % Saisonarbeiter. Interessanterweise ist das Geschlechtergefälle bei der Vollzeitbeschäftigung (24 % der Frauen und 28 % der Männer) viel geringer als bei der Teilzeitbeschäftigung (35 % der Männer und 23 % der Frauen). Von den Kurden geben 29 % an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, 43 % gehen einer Saison- oder Tagelohnarbeit nach. 22 % der Araber haben eine Vollzeitstelle und 45 % eine oder mehrere Teilzeitstellen. Was die Religionsgemeinschaften betrifft, so haben 20 % der sunnitischen Muslime eine Vollzeitstelle, während 50 % eine oder mehrere Teilzeitstellen haben. Von den schiitischen Muslimen geben 29 % an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, und 20 % sind als Tagelöhner tätig. 33 % der Christen haben eine Vollzeitbeschäftigung, aber auch 20 % gehen einer Tagelöhnertätigkeit nach. 51 % derjenigen, die eine Teilzeitbeschäftigung oder Tagelohnarbeit ausüben, verdienen weniger als 700.000 IQD, während 57 % derjenigen, die Vollzeit arbeiten, mehr als 700.000 IQD verdienen (STDOK/IRFAD 2021, S. 27-29).

Einer weiteren von der Staatendokumentation beauftragten Umfrage (n = 612) in Bagdad, Basra und Mossul von 2023 zufolge sind 35 % ständig erwerbstätig, während 20 % Gelegenheitsjobs haben. 12 % der Umfrageteilnehmer sind arbeitslos bzw. arbeiten derzeit nicht, während 13 % eine Ausbildung absolvieren. 20 % sind Hausfrauen. Der Geschlechtervergleich zeigt, dass 40 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten, während dies auf 31 % der weiblichen Befragten zutrifft. 35 % der männlichen Befragten, aber nur 5 % der weiblichen Befragten arbeiten gelegentlich. Der Anteil der Vollzeitbeschäftigten ist bei den weiblichen Befragten (76 %) höher ist als bei den männlichen Befragten (40 %). Dagegen ist der Anteil der Tagelöhner bei den Männern (44 %) höher als bei den Frauen (4 %). 10 % der männlichen Befragten sind teilzeitbeschäftigt, während dies bei 15 % der weiblichen Befragten der Fall ist. 3 % sowohl der männlichen als auch der weiblichen Befragten haben mehrere Teilzeitstellen, während 3 % der männlichen und 2 % der weiblichen Befragten als Saisonarbeiter tätig sind. Was die Art der Beschäftigung angeht, so sind 51 % der ständig oder gelegentlich Erwerbstätigen (n = 341) Vollzeitbeschäftigte, während 12 % Teilzeitbeschäftigte sind. 3 % aller erwerbstätigen Befragten haben mehrere Teilzeitbeschäftigungen, und 2 % arbeiten als Saisonarbeiter. 32 % bezeichneten sich als Tagelöhner (STDOK 2023, S.13-18).

Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30 % angestiegen (AA 25.10.2021, S.12; vgl. ILO 2021). Anfang 2021 lag sie bei 22,5 % (WB 5.4.2021) und 2022 bei etwa 19 % (DFAT 16.1.2023, S.8). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Internationale Beobachter rechnen damit, dass die COVID-19-Pandemie und der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine eine Steigerung der Armutsrate mit sich brachten (AA 28.10.2022, S.22). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 rund 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021, S.5). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14 % erwartet (WB 5.4.2021).

Die Löhne liegen zwischen 200 und 2.500 USD [163,8 und 2.047,45 EUR] [Anm.: 100 USD entsprechen rund 131.000 IQD, bzw. 94 EUR], je nach Qualifikation und Ausbildung. Für ungelernte Arbeitskräfte liegt das Lohnniveau etwa zwischen 200 und 400 USD [163,8 und 327,59 EUR] pro Monat (IOM 18.6.2021, S.6). Der oben zitierten Befragung von 2021 zufolge verdienen 56 % der Befragten weniger als 600.000 IQD [360 EUR] und nur 5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD [600 bis 1.800 EUR]. In der Einkommensgruppe unter IQD 600.000 sind 58 % Frauen und 55 % Männer, in der Gruppe mit einem Einkommen zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD sind 7 % Männer und nur 2 % Frauen. Die regionalen Daten zeigen, dass in Bagdad 54 % weniger als 600.000 IQD verdienen und nur 1,5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. In Basra haben 61 % ein Einkommen unter 600.000 IQD und 9 % verdienen zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. In Mossul verdienen 56 % weniger als 600.000 IQD, während 10 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD liegen. 55 % der arabischen Befragten verdienen weniger als 600.000 IQD, während 5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD verdienen. Von den kurdischen Befragten verdienen 54 % unter 600.000 IQD und 3 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. Nach Religionszugehörigkeit verdienen 61 % der Christen, 50 % der schiitischen Muslime und 59 % der sunnitischen Muslime weniger als 600.000 IQD (STDOK/IRFAD 2021, S.29-30).

Nahrungsmittelversorgung

Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten (schätzungsweise 50 % des Nahrungsmittelbedarfs) abhängig (FAO 30.6.2020, S.9). Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021, S.9).

Aufgrund von Panikkäufen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es in den letzten beiden Märzwochen 2020 zu einem vorübergehenden Preisanstieg für Lebensmittel. Strenge Preiskontrollmaßnahmen der Regierung führten ab April 2020 zuerst zu einer Stabilisierung der Preise und ab Mai 2020 wieder zu einer Normalisierung (FAO 30.6.2020, S.17). Die lokalen Märkte haben sich in allen Gouvernements als widerstandsfähig angesichts der Pandemie bewährt (UNOCHA 2.2021, S.30).

Vor der COVID-19-Krise war eines von fünf Kindern unter fünf Jahren unterernährt. 3,3 Millionen Kinder sind laut UNICEF immer noch auf humanitäre Unterstützung angewiesen (AA 25.10.2021, S.12). Im Jahr 2022 sind laut UNICEF 1,1 Mio. Kinder im Irak auf humanitäre Unterstützung angewiesen, ein deutlicher Rückgang im Vergleich zum Vorjahr (AA 28.10.2022, S.11). Etwa 4,1 Millionen Iraker benötigen humanitäre Hilfe (FAO 11.6.2021, S.2). Mit Stand Mai 2023 sind etwa 1,2 Millionen Iraker unzureichend ernährt, während für rund 2,5 Millionen Iraker die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch ist. 2,5 % der unter-fünfjährigen Kinder sind von akuter Unterernährung betroffen, 9,9 % sind chronisch unterernährt (WFP o.D.).

Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD [Anm.: 100.000 IQD entsprechen etwa 71 EUR, Stand August 2023] verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021, S.9; vgl. USDOS 20.3.2023). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als "Familie", die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z. B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDS-Unterstützung (IOM 18.6.2021, S.9-10). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus (WB 5.4.2021). In den vorangegangenen Jahren hat die Regierung nur Mehl verteilt, aber keine anderen Waren wie Speiseöl oder Zucker. Ein Vorschlag der Regierung, die PDS-Nahrungsmittelverteilung durch Bargeldzahlungen (IQD 17.000, ca. 12 $ pro Person) zu ersetzen, wurde angesichts der anhaltenden Sicherheits- und wirtschaftlichen Instabilitäten noch nicht umgesetzt (BS 23.2.2022, S.26). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS-Systems Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8 % gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021). Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Die Behörden verteilen nicht jeden Monat alle Waren, und nicht in jedem Gouvernement haben alle Binnenvertriebenen (IDPs) Zugang zum PDS. Es wird berichtet, dass IDPs den Zugang zum PDS verloren haben, aufgrund der Voraussetzung, dass Bürger nur an ihrem registrierten Wohnort PDS-Rationen und andere Dienstleistungen beantragen können (USDOS 20.3.2023).

62 % der Befragten sind einer Umfrage von 2021 zufolge in der Lage oder schaffen es gerade noch, sich und ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 34 % schaffen dies kaum oder gar nicht. 55 % der Frauen geben an, dass sie in der Lage, oder gerade noch in der Lage sind, sich mit Lebensmitteln zu versorgen, im Gegensatz zu 70 % der Männer. Die regionalen Antwortmuster zeigen, dass in Bagdad 59 % in der Lage oder gerade noch in der Lage sind, für Nahrungsmittel zu sorgen, ebenso wie 63 % in Basra und 69 % in Mossul. Insbesondere die 16- bis 18-Jährigen (56 %) geben an, nicht oder kaum in der Lage zu sein, sich selbst mit Lebensmitteln zu versorgen. Die ethnische Zugehörigkeit zeigt, dass 62 % der Araber und 58 % der Kurden nicht oder kaum in der Lage sind, sich selbst oder ihre Familien zu versorgen. Die Religionszugehörigkeit zeigt, dass 63 % der Christen, 62 % der schiitischen Muslime und 66 % der sunnitischen Muslime in der Lage, oder gerade noch in der Lage sind, sich ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Sogar 73 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, sind in der Lage, sich selbst zu versorgen, oder schaffen es gerade noch (STDOK/IRFAD 2021, S.31-33).

Der Umfrage von 2023 (n = 612) zufolge schaffen es 40 % der Befragten, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen (Bagdad 44 %, Basra 38 %, Mossul 37 %), 28 % gerade so (Bagdad 27 %, Basra 31 %, Mossul 27 %), 29 % kaum (Bagdad 26 %, Basra 28 %, Mossul 34 %) und 3 % nicht (Bagdad 3 %, Basra 3 %, Mossul 2 %). Im Geschlechtervergleich ist der Anteil jener, die ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können, bei den weiblichen Befragten (46 %) höher als bei den männlichen Befragten (33 %), während 30 % der befragten Frauen und 27 % der befragten Männer es gerade so schaffen, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Im Gegensatz dazu schaffen es 36 % der Männer und 22 % der Frauen kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während es 4 % der Männer und 2 % der Frauen nicht schaffen (STDOK 2023, S.30, 32).

Der Umfrage von 2021 zufolge sind 54 % der Befragten in der Lage oder schaffen es gerade noch, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, wie z.B. Kleidung, Schuhe oder einem Mobiltelefon, während 42 % dies nicht tun. Während 61 % der Männer angeben, dass sie in der Lage sind, sich und ihre Familie zu versorgen, gelingt dies 49 % der Frauen kaum oder gar nicht. Regional ergibt sich ein unterschiedliches Bild: In Bagdad sind 53 % in der Lage, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, ebenso wie 60 % in Mossul, während 49 % in Basra kaum oder gar nicht dazu in der Lage sind (in Basra schaffen es 32 % überhaupt nicht). Vor allem Jugendliche (71 %) im Alter von 16 bis 18 Jahren geben an, dass sie nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, während die 19- bis 25-Jährigen (56 %) und die Gruppe der 26- bis 35-Jährigen (63 %) es schaffen bzw. gerade noch dazu in der Lage sind. 51 % der Araber geben an, dass sie in der Lage sind, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, oder es gerade so schaffen, ebenso wie 53 % der Kurden. Was die religiösen Gruppen betrifft, so geben 58 % der Christen, 53 % der schiitischen Muslime und 57 % der sunnitischen Muslime an, dass sie in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, oder es gerade noch schaffen. Von denjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, sind 57 % in der Lage, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, bzw. gerade noch (STDOK/IRFAD 2021, S.33-35).

Der Umfrage von 2023 (n = 612) zufolge sind 30 % der Befragten in der Lage, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen (Männer 30 %, Frauen 29 %; Bagdad 28 %, Basra, 32 %, Mossul 30 %), während 35 % gerade noch dazu in der Lage sind (Männer 28 %, Frauen 42 %; Bagdad 39 %, Basra 36 %, Mossul 31 %), 32 % es kaum schaffen (Männer 38 %, Frauen 27 %; Bagdad 30 %, Basra 30 %, Mossul 36 %) und 3 % ihre Familie nicht mit grundlegenden Konsumgütern versorgen können (Männer 4 %, Frauen 2 %; Bagdad 3 %, Basra 2 %, Mossul 3 %) (STDOK 2023, S.33, 35).

Aufgrund der Dürre kam es 2021 zu Ernteausfällen im Gouvernement Ninewa, sodass das Landwirtschaftsministerium (MoA) im April 2021 den Transport von Weizen und Gerste zwischen der KRI und dem Rest des Landes einschränkte, mit Ausnahme des Transfers in die Lagerhäuser des MoA, um Spekulanten und Schmuggler einzudämmen (FAO 11.6.2021).

Wasserversorgung

Weite Teile des Landes sind von einer Wasserknappheit betroffen (AA 28.10.2022, S.23) und von Wüstenbildung bedroht (AlMon 13.4.2023). Die Hauptwasserquellen des Irak sind die beiden Flüsse Euphrat und Tigris (AGSIW 27.8.2021; vgl. IOM 17.11.2022), die 98 % des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70 % des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019; vgl. IPS 26.7.2023). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch Iran fließen (AGSIW 27.8.2021; vgl. IPS 26.7.2023). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80 %, reduziert (GRI 24.11.2019; vgl. AGSIW 27.8.2021), er geht aber auch aufgrund einer lang anhaltenden Dürre zurück (IOM 17.11.2022). Anstatt von etwa 1.350 Kubikmetern pro Sekunde zu Beginn des 20. Jahrhunderts beträgt der Wasserdurchfluss 2023 nur noch etwa 149 Kubikmeter pro Sekunde (IPS 26.7.2023). Die Wasserknappheit führt zu Spannungen zwischen der Türkei und dem Irak, welcher verlangt, dass die Türkei mehr Wasser aus ihren Staudämmen freigibt. Dem Ministerium für Wasserressourcen zufolge erhält der Irak aktuell nur 35 % des ihm zustehenden Wassers (Arabiya 18.7.2023).

Dieser verringerte Wasserdurchfluss ist in stärkerem Ausmaß von Verdunstung betroffen. Auch einige Gewässer wie das Hamrim-Reservoir und der Umm Al-Binni-See haben bereits mehr als 50 % ihres Volumens verloren und drohen zu verwüsten (IPS 26.7.2023). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI 24.11.2019). Schlechtes Wassermanagement und starke Verschmutzung der Flüsse sind weitere Faktoren, die die Wasserversorgung beeinträchtigen (REU 6.6.2023). Die irakische Landwirtschaft verschwendet Wasser durch ineffiziente Bewässerung und durch Überschwemmung von Feldern. Experten zufolge ist eine Modernisierung der Bewässerung angebracht (Arabiya 18.7.2023).

Im September 2022 hat die Internationale Organisation für Migration (IOM) angegeben, dass in den vergangenen vier Jahren über 62.000 Personen aufgrund der Dürre im Irak vertrieben wurden (REU 6.6.2023). 2022 haben mehr als 7.000 Bauern und ihre Familien die ländlichen Gebiete verlassen (IPS 26.7.2023). Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi-Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020/2021 die zweitniedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29 % bzw. 73 % (UNICEF 29.8.2021).

Im März und April 2023 kam es im ganzen Land nach starken Regenfällen zu teils schweren Überschwemmungen, die auch Todesopfer forderten. Trotz ihrer Gefahren brachten die Regenfälle und Überschwemmungen auch Vorteile mit sich, wie etwa den Anstieg des Wasserstands im ostirakischen al-Azim-Stausee um 30 % (AlMon 13.4.2023).

Trinkwasser ist in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021, S.9). Fast drei von fünf Kindern im Irak haben jedoch keinen Zugang zu einer sicheren Wasserversorgung, und weniger als die Hälfte aller Schulen im Land haben Zugang zu einer grundlegenden Wasserversorgung (UNICEF 29.8.2021). Die Wasserversorgung im Irak wird durch marode und teilweise im Krieg zerstörte Leitungen in Mitleidenschaft gezogen. Dies führt zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. (Industrie)-Abfälle führen zusätzlich zu Verschmutzung (AA 28.10.2022, S.22-23). In den vergangenen fünf Jahren wurden rund 120 Abwassersysteme und 300 Wasseraufbereitungsanlagen saniert (UNDP 26.3.2023).

Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge geben insgesamt 60 % der Befragten an, immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, 27 % manchmal, 12 % selten oder nie. Frauen scheinen weniger Zugang zu haben als Männer: 16 % haben selten oder nie Zugang, im Gegensatz zu 9 % der Männer. Regional gesehen ist der Zugang am niedrigsten in Mossul, wo 23 % selten oder nie Zugang haben, während 12 % in Basra und 7 % in Bagdad Zugang haben. 70 % der Kurden geben an, manchmal oder immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, ebenso wie 57 % der Araber. Was die Religionsgemeinschaften betrifft, so haben 54 % der Christen, 65 % der schiitischen Muslime und 62 % der sunnitischen Muslime immer Zugang zu sauberem Trinkwasser. Auch bei den Einkommensverhältnissen gibt es Unterschiede: 91 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, aber nur 59 % derjenigen, die weniger verdienen (STDOK/IRFAD 2021, S.47-48). Einer Umfrage vom Sommer 2022 zufolge gaben 92 % der vertriebenen und vom Konflikt betroffenen Bevölkerung an, Zugang zu einer verbesserten Trinkwasserquelle zu haben. Nur 4 % der Haushalte gaben an, für den Zugang zu Trinkwasser auf (unverbesserte) Wassertransporte angewiesen zu sein (REACH 4.2023).

Der Umfrage von 2023 (n = 612) zufolge haben 71 % der Umfrageteilnehmer immer Zugang zu sauberem Trinkwasser (Männer 67 %, Frauen 76 %; Bagdad 79 %, Basra 70 %, Mossul 65 %), 17 % manchmal (Männer 18 %, Frauen 16 %; Bagdad 10 %, Basra 20 %, Mossul 22 %), 6 % selten (Männer 8 %, Frauen 4 %; Bagdad 5 %, Basra 6 %, Mossul 7 %) und ebenso 6 % nie (Männer 7 %, Frauen 4 %; Bagdad 6 %, Basra 4 %, Mossul 6 %) (STDOK 2023 , S.36, 38).

Stromversorgung

Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 25.10.2021, S.24). Die meisten irakischen Städte haben keine 24-Stunden-Stromversorgung (DW 8.7.2021). Besonders in den Sommermonaten wird die Versorgungslage strapaziert (DW 8.7.2021). Stromausfälle können bis zu zehn Stunden pro Tag dauern, wobei sich die Versorgung mit öffentlichem Strom bei höheren Temperaturen verschlechtert. Wer es sich leisten kann, schließt sein Haus an einen Generator in der Nachbarschaft an (Arabiya 18.7.2023). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 28.10.2022, S.22).

Der Energiesektor hat die letzten Jahrzehnte aufgrund diverser Faktoren stark gelitten, sodass die Kluft zwischen Angebot und Nachfrage zunehmend größer geworden ist (TWI 17.7.2023). Die heimische Stromproduktion liegt bei etwa 24.000 bis 26.000 Megawatt (MW) (TWI 17.7.2023; vgl. ENUT 11.8.2023), während der Bedarf bei etwa 34.000 MW liegt (TWI 17.7.2023) und ein Anstieg des Bedarfs auf etwa 40.000 MW geschätzt wird. Dieser Bedarf kann nicht durch Eigenproduktion gedeckt werden (ENUT 11.8.2023). Als Folge ist der Irak in hohem Maß von iranischen Gasimporten für die Stromerzeugung abhängig (REU 19.7.2023; vgl. ENUT 11.8.2023, Arabiya 18.7.2023).

Der Irak hat sich zum Ziel gesetzt, die eigene Stromerzeugung bis 2026 um 11.000 MW zu erhöhen. Dabei ist der Irak bestrebt, seine Energieproduktion zu diversifizieren, und legt einen Schwerpunkt auf erneuerbare Energien, aber auch auf einen Netzzusammenschluss mit seinen Nachbarländern (ENUT 11.8.2023). Im Jahr 2020 unterzeichneten der Irak und Jordanien ein Abkommen zur Zusammenschaltung ihrer Stromnetze, um die chronische Stromknappheit des Irak zu beheben (National 6.10.2022; vgl. ENUT 11.8.2023). Die Städte Haditah und al-Qa'im in Anbar sowie Bagdad sollen mit jordanischem Strom versorgt werden. Dieses Projekt ist Teil eines größeren Plans zur Schaffung eines panarabischen Strommarktes durch die Verbindung des Golf-Kooperationsrats, dem Bahrain, die Vereinigten Arabischen Emirate, Kuwait, Saudi-Arabien, Katar und Oman angehören, mit Ägypten, Jordanien und dem Irak. Im Oktober 2022 wurde der Grundstein für das Projekt gelegt. Laut dem Bürgermeister von Rutba' in Anbar soll die erste Phase des Projekts Ende 2023 abgeschlossen sein und den Irak mit 400 Megawatt versorgen (National 6.10.2022).

Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50 %. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z. B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nicht-technische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation (DW 8.7.2021). So wird zum Beispiel dem IS vorgeworfen, Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021; vgl. AA 28.10.2022, S.22). Manchmal sind die Verantwortlichen für Sabotageakte auf das Stromnetz jedoch nicht bekannt (Cradle 5.8.2023).

Das irakische Elektrizitätsministerium bestätigte mehrere Vorfälle, darunter Anschläge, technische Störungen und Brände auf Strommasten in mehreren Regionen, darunter Diyala, Saladin, Kirkuk, Wasit und Basra, die zu kompletten Stromleitungsunterbrechungen und anschließenden Abschaltungen des Stromnetzes geführt haben (Cradle 5.8.2023). Am 29.7.2023 kam es nach einem Brand im al-Bakr-Kraftwerk in Basra zu einer Unterbrechung der Stromleitungen zwischen den süd- und zentralirakischen Provinzen und damit zu einer vollständigen Abschaltung der Stromversorgung in der Region (Rudaw 30.7.2023; vgl. Cradle 5.8.2023). Bis zum Abend konnte die Stromversorgung, insbesondere aller Krankenhäuser, medizinischen Zentren, Wasser- und Abwasserstationen, jedoch wieder hergestellt werden (Rudaw 30.7.2023). Im Juli 2023 wurden mehrere Strommasten im Nordirak von improvisierten Sprengsätzen getroffen, wodurch die Stromversorgung vorübergehend unterbrochen wurde (AJ 30.7.2023; vgl. Cradle 5.8.2023).

Sabotageakte werden zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (AnA 2.7.2021; vgl. BBC 2.7.2021). Nur die KRI war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten (DW 8.7.2021).

Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge haben 30 % der Befragten immer Strom zur Verfügung, 31 % manchmal, 34 % meistens und 5 % nie. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben 63 % immer Strom zur Verfügung, während dies nur für 22 % derjenigen gilt, die weniger als diese Summe verdienen (STDOK/IRFAD 2021, S.72,74).

Der Umfrage von 2023 zufolge haben 43 % der Befragten (n = 612) immer Strom zur Verfügung (Männer 41 %, Frauen 43 %; Bagdad 35 %, Basra 52 %, Mossul 40%), 34 % meistens (Männer 31 %, Frauen 37 %; Bagdad 38 %, Basra 36 %, Mossul 29 %), 22 % manchmal (Männer 26 %, Frauen 19 %; Bagdad 26 %, Basra 12 %, Mossul 29 %) und nur 1 % nie (Männer 1 %, Frauen 1 %; Bagdad 1 %, Mossul 2 %) (STDOK 2023, S.27-29).

Unterkunft

Die Bevölkerungswachstumsrate des Irak ist eine der höchsten der Welt. So wird die Bevölkerung des Landes im Jahr 2021 auf etwa 41 Millionen geschätzt, während sie zur Zeit der US-amerikanischen Invasion des Landes im Jahr 2003 auf nur 25 Millionen geschätzt wurde. Das Wohnraumangebot hat mit dem raschen demografischen Wandel nicht Schritt gehalten. Die Wohnungsknappheit hat einen sprunghaften Anstieg der Preise für bestehende Wohnungen zur Folge (Amwaj 1.3.2022). Die Immobilienpreise im Irak sind seit etwa 2020 stark gestiegen (Shafaq 20.10.2022), besonders auch in Bagdad (Rudaw 4.1.2023), wo etwa sieben Millionen Menschen leben (Amwaj 1.3.2022).

Die Stadtviertel Bayaa' und Sadr City sind mit Quadratmeterkosten ab 600 USD [Anm.: 1.000 USD entsprechen rund 1.310.000 IQD, bzw. rund 938 EUR] rund am günstigsten. In den Vierteln Kadhimiya und Karrada liegen die Quadratmeterkosten bei über 1.500 USD, im Viertel Zayouna bei über 4.000 USD und in den Stadtvierteln Jadriya, Mansour und Yarmouk bei über 5.000 USD (Amwaj 1.3.2022). Eine weitere Quelle berichtet, dass der Quadratmeterpreis im Geschäftsviertel Karrada von etwa 1.200 bis 1.700 Dollar auf 3.000 bis manchmal sogar 5.000 Dollar gestiegen sei. Im benachbarten Jadriya sind die Quadratmeterpreise auf 4.000 bis 8.000 Dollar gestiegen (Rudaw 4.1.2023).

Etwa drei Millionen Iraker leben in Slums, von denen es über 1.000 in Bagdad gibt. Laut einem Sprecher des Planungsministeriums des Irak werden im Land etwa 2,5 Millionen zusätzliche Wohnungen benötigt (Amwaj 1.3.2022), laut Analysten sind es mehr als drei Millionen Wohneinheiten (Shafaq 20.10.2022). Allein in Bagdad wird der Bedarf auf etwa eine Million Wohneinheiten geschätzt (Amwaj 1.3.2022). Die Regierung kündigte den Bau preisgünstiger Wohnungen in Bagdad an, da etwa eine Million Einwohner Bagdads in informellen Siedlungen leben würden (Rudaw 4.1.2023).

Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge leben 52 % aller Befragten bei ihren Eltern oder Schwiegereltern, während 43 % in einer eigenen Wohnung leben. In Bagdad leben 51 % in einer eigenen Wohnung, während in Basra 55 % und in Mossul 64 % bei ihren Eltern oder Schwiegereltern wohnen. Von den Kurden leben 50 % in einer eigenen Wohnung, während 53 % der Araber bei ihren Eltern oder Schwiegereltern leben. 58 % der Christen leben in einer eigenen Wohnung, während 55 % der schiitischen Muslime und 53 % der sunnitischen Muslime bei ihren Eltern oder Schwiegereltern leben. Interessanterweise hat das Einkommensniveau keinen Einfluss auf die Wohnsituation: Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, leben 52 % in einer eigenen Wohnung, von denen, die weniger verdienen, 51 % (STDOK/IRFAD 2021, S.55-57). Der Umfrage von 2023 zufolge leben 84 % der Befragten (n = 612) mit ihrer Kernfamilie zusammen (Männer 88 %, Frauen 80 %; Bagdad 85 %, Basra 81 %, Mossul 85 %), während 7 % mit ihrer Großfamilie zusammenleben (Männer 4 %, Frauen 11 %; Bagdad 7 %, Basra 10 %, Mossul 6 %). 6 % der Befragten leben allein (Männer 7 %, Frauen 5 %; Bagdad 5 %, Basra 6 %, Mossul 7 %), während 3 % mit Wohngefährten zusammenleben (Männer 1 %, Frauen 4 %; Bagdad 3 %, Basra 3 %, Mossul 2 %) (STDOK 2023, S.19-21).

Bei der Umfrage von 2021 gaben 66 % der Befragten an in einem Haus zu leben, 29 % in einer Wohnung. In Bagdad leben 67 % in einem Haus, in Basra 61 % und in Mossul 68 %. 65 % der Araber und 60 % der Kurden geben an, in einem Haus zu leben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so leben 63 % der Christen, 67 % der schiitischen Muslime und 71 % der sunnitischen Muslime in einem Haus. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, leben 77 % in einem Haus, während 59 % derjenigen, die weniger verdienen, in einem Haus leben (STDOK/IRFAD 2021, S.57-59). Im Vergleich dazu leben laut der Umfrage von 2023 70 % der Befragten in einer eigenen Wohnung oder einem eigenen Haus (Männer 69 %, Frauen 72 %; Bagdad 62 %, Basra 76 %, Mossul 73 %), während 30 % in einer Mietwohnung oder einem Miethaus leben (Männer 31 %, Frauen 28 %; Bagdad 38 %, Basra 24 %, Mossul 27 %) (STDOK 2023, S.22-23).

Von allen Befragten haben über 70 % ein Dach, Fenster, Türen und einen Fernseher in ihrer Wohnung; über 60 % geben an, fließendes Wasser, eine Toilette mit Wasserspülung und ein Bad/eine Dusche zu haben, und über 50 % verfügen über einen Herd und einen Internetanschluss. Nur 46 % haben einen Kühlschrank und 28 % eine Heizung. Das Einkommen (derjenigen, die mehr als und weniger als 700.000 IQD verdienen) ist ausschlaggebend für den Besitz eines Fernsehers (89 % vs. 71 %), eines Bades/einer Dusche (71 % vs. 61 %), eines Internetanschlusses (79 % vs. 47 %) und einer Heizung (43 % vs. 27 %). 52 % der Befragten gaben an, dass ihre Wohnung/ihr Haus ihnen gehört, während 38 % angaben, dass die Unterkunft gemietet ist. Etwa 59 % der Männer besitzen ihre Unterkunft, während dies nur für etwa 45 % der Frauen gilt. 34 % der Männer und 41 % der Frauen sind Mieter. Der Anteil der Hausbesitzer ist in Mossul mit 67 % am höchsten, gefolgt von 59 % in Basra und 42 % in Bagdad. 53 % der Kurden geben an, eine Wohnung oder ein Haus zu besitzen, ebenso wie 45 % der Araber. Was die Religionszugehörigkeit angeht, so besitzen 60 % der Christen, 54 % der schiitischen Muslime und 48 % der sunnitischen Muslime eine Wohnung oder ein Haus. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, besitzen 75 % eine Wohnung, während es bei denjenigen, die weniger verdienen, nur 43 % sind. Von allen Befragten zahlen 24 % weniger als 250.000 IQD pro Monat für ihre Wohnung, 25 % zwischen 250.001 und 500.000 IQD, 3 % zwischen 500.001 und 999.999 IQD und 1 % mehr als 1.000.000 IQD. 48 % der Befragten haben auf diese Frage nicht geantwortet. 50 % der Befragten leben in einer Wohnung mit mehr als 100 m², 43 % haben 60-100 m² zur Verfügung und 7 % 20-60 m². In der Einkommensgruppe über 700.000 IQD leben 66 % in einer Wohnung, die größer als 100 m² ist, während 47 % der Befragten, die weniger als diesen Betrag verdienen, in einer Wohnung leben. 56 % teilen ihre Wohnung mit 4-5 Mitbewohnern, während 16 % mit 1-3 Personen und 28 % mit 6-8 Personen zusammenleben (STDOK/IRFAD 2021, S.59-70).

Laut der Umfrage von 2023 können sich 34 % der Befragten die Wohnkosten (Miete, Heizung, Strom und Wasser,) leisten (Männer 32 %, Frauen 36 %; Bagdad 37 %, Basra 34 %, Mossul 31 %), 11 % gerade so (Männer 11 %, Frauen 10 %; Bagdad 13 %, Basra 10 %, Mossul 9 %). 39 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten (Männer 37 %, Frauen 42 %; Bagdad 37 %, Basra 38 %, Mossul 42 %), während 16 % sie sich nicht leisten können (Männer 20 %, Frauen 12 %; Bagdad 13 %, Basra 18 %, Mossul 18 %) (STDOK 2023, S.24-26).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]

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Grundversorgung und Wirtschaft in Bagdad und im Südirak

Letzte Änderung 2024-03-28 11:01

Bagdad

Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für die Erdölindustrie (NCCI 12.2015, S.2; vgl. EASO 9.2020, S.38). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2020, S.38).

Einer Umfrage von 2021 zufolge gehen 40 % der Befragten einer Vollbeschäftigung nach, während 37,3 % gelegentlich arbeiten und 17,3 % angeben, arbeitslos zu sein (STDOK/IRFAD 2021, S.25). Einer Studie aus demselben Jahr zufolge wird die Erwerbstätigkeit auf 40,6 % geschätzt und die Arbeitslosigkeit auf 13,5 % (ILO/CSO/KRSO 2022, S.13).

Einer Studie zufolge sind etwa 1,1 % der Bevölkerung des Gouvernements Bagdad von akuter Armut betroffen und 4 % sind armutsgefährdet (OPHI 6.2023).

Etwa 4,57 % der Bevölkerung Bagdads (rund 326.100 Personen) sind mit Stand Mai 2023 unzureichend ernährt. Für rund 5,02 % (rund 358.700 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP o.D.). In einer Umfrage vom Mai 2020 zufolge gaben 5-10 % der befragten Personen unzureichende Nahrungsaufnahme an (WB/WFP/FAO/IFAD 2.7.2020, S.20). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Bagdad im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).

Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Bagdad bei 86,9 % (CSO 2018a). 2019 war für etwa 70 % der Einwohner Bagdads ständige Verfügbarkeit von Trinkwasser gegeben, während 30 % nur unregelmäßigen Zugang zu Trinkwasser hatten (WFP 2019, S.101). Mitte Juli 2021 wurde die Wasserversorgung in Karkh, im Westen Bagdads durch einen Sabotageakt an Strommasten in Tarmiyah, die die Pumpstation versorgen, unterbrochen (SWI 17.7.2021). Auch Mitte August 2021 wurde durch einen Anschlag auf einen Strommast in Tarmiyah, der die dortige Pumpstation mit Energie versorgte, die Trinkwasserversorgung für mehrere Millionen Einwohner im Westen Bagdads unterbrochen (ArN 14.8.2021). Auch ein Brand in einem Kraftwerk in Basra im Juli 2023 hatte Auswirkungen auf die Wasserversorgung in Bagdad. Die Stadtverwaltung setzte mit Generatoren betriebene Wasserpumpen ein, um die Auswirkungen auf die Bürger zu begrenzen (AJ 30.7.2023).

Die öffentliche Stromversorgung ist in Bagdad vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 28.10.2022, S.22). Stromausfälle führen häufig zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad gestürmt (DW 8.7.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem Islamischen Staat (IS) zugeschrieben (ArN 14.8.2021). Im Sommer 2023 kam es in einem Elektrizitätswerk im Stadtteil Jamila in Sadr City zu einem Brand (Cradle 5.8.2023).

Einer Umfrage von 2021 zufolge gaben 21 % der Befragten Personen in Bagdad an, immer Strom zur Verfügung zu haben, 41 % manchmal, 34 % meistens und 4 % nie (STDOK/IRFAD 2021, S.73).

Im Juli 2023 protestierten Dutzende Iraker gegen Wasser- und Stromknappheit und gegen die Türkei wegen der Verringerung der Wassermenge in den Flüssen (Arabiya 18.7.2023).

Babil

Einer Studie aus dem Jahr 2021 zufolge wird die Erwerbstätigkeit in Babil auf 40,0 % geschätzt, die Arbeitslosigkeit auf 5,5 % (ILO/CSO/KRSO 2022, S.13).

Etwa 1,7 % der Bevölkerung des Gouvernements Babil sind einer Studie zufolge von akuter Armut betroffen und 8 % sind armutsgefährdet (OPHI 6.2023).

Etwa 2,78 % der Bevölkerung Babils (rund 56.100 Personen) sind mit Stand Mai 2023 von unzureichender Ernährung betroffen. Für rund 8,33 % (rund 168.300 Personen) war die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP o.D.). Laut einer Umfrage vom Mai 2020 gaben 15,5 % der befragten Personen unzureichende Nahrungsaufnahme an (WB/WFP/FAO/IFAD 2.7.2020, S.20).

Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Babil im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19). Laut einer Untersuchung von 2022 gaben 68 % der Haushalte im Distrikt al-Mussyab an, dass ihr Lebensmittelkonsum schlecht oder grenzwertig ist (REACH 4.2023).

Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Babil bei 68,1 % (CSO 2018b).

Basra

Basra ist eines der Gouvernements mit den größten Ölreserven im Irak. Die Ölproduktion macht 90 % des BIP des Gouvernements aus (Altai 14.6.2021, S.12). Im Jahr 2019 machten die Ölexporte aus Basra rund 98 % der Einnahmen der Bundesregierung aus (LSE 2.4.2020).

Basra ist das am stärksten von den steigenden Temperaturen und der höheren Wasserverdunstung betroffene Gouvernement (UNDP 26.3.2023). Die Landwirtschaft in Basra wird durch Wassermangel beeinträchtigt, verursacht durch flussaufwärts gelegene Dämme in der Türkei und in Iran, die verschlechterte Qualität von Süßwasserquellen, insbesondere durch Versalzung aufgrund von eindringendem Meerwasser, sowie durch die Umweltverschmutzung. Dies hat viele Landbewohner, die von der Landwirtschaft leben, dazu veranlasst, ihre Häuser zu verlassen und in andere ländliche Orte oder Städte zu ziehen (Altai 14.6.2021). Die Wasserknappheit hat auch Auswirkungen auf die politische Stabilität und etwa in Basra gewaltsame Proteste und Stammesunruhen ausgelöst (FPRI 19.7.2023).

Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) war an der Instandsetzung von sechs Wasseraufbereitungsanlagen in Basra beteiligt, die etwa 70.000 Menschen (33.950 Frauen) Zugang zu sauberem Wasser gewähren. Gemeinsam mit UNICEF saniert das UNDP Kläranlagen und eine Wasserpumpstation in Basra, wovon insgesamt 960.000 Einwohner profitieren (UNDP 26.3.2023).

Am 29.7.2023 kam es im Kraftwerk al-Bakr in Basra zu einem Brand, der einen umfangreichen Stromausfall in der Region zur Folge hatte (Rudaw 30.7.2023; vgl. Cradle 5.8.2023). Die Stromversorgung, insbesondere aller Krankenhäuser, medizinischen Zentren, Wasser- und Abwasserstationen konnte jedoch bereits bis zum Abend wieder hergestellt werden (Rudaw 30.7.2023). Einer Umfrage von 2021 zufolge gaben 29 % der Befragten Personen in Basra an, immer Strom zur Verfügung zu haben, 24 % manchmal, 44 % meistens und 3 % nie (STDOK/IRFAD 2021, S.73).

Etwa 2,3 % der Bevölkerung des Gouvernements Basra sind von akuter Armut betroffen und 8,8 % gelten als armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Einer Umfrage von 2021 zufolge gehen 26,7 % der Befragten in Basra einer Vollbeschäftigung nach, während 34,7 % gelegentlich arbeiten und 38,7 % angeben, arbeitslos zu sein (STDOK/IRFAD 2021, S.25). Einer Studie aus dem Jahr 2021 zufolge wird die Erwerbstätigkeit für Basra auf 40,7 % und die Arbeitslosigkeit auf 21,8 % geschätzt (ILO/CSO/KRSO 2022, S.13).

Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) nennt 2021 Basra als eines von fünf irakischen Gouvernements mit hoher Ernährungsunsicherheit (WFP 1.2021). Etwa 4,39 % der Bevölkerung Basras (rund 128.600 Personen) sind mit Stand Mai 2023 unzureichend ernährt. Für rund 0,88 % (rund 25.700 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP o.D.). Noch bei einer Umfrage vom Mai 2020 gaben 5-10% der befragten Personen unzureichende Nahrungsaufnahme an (WB/WFP/FAO/IFAD 2.7.2020, S.20). Trotzdem hat Basra laut einer Untersuchung vom Juli 2020 bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).

Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Basra bei 90 % (CSO 2018c). In der Hafenstadt Basra wird die Wasserversorgung in den Sommermonaten immer wieder kritisch. Insbesondere 2018 litt die Stadt unter einer Wasserkrise. Über 100.000 registrierte Fälle von Magen-Darm-Erkrankungen waren auf die schlechte Wasserqualität zurückzuführen (AA 28.10.2022, S.23).

Dhi-Qar

Einer Studie aus 2021 zufolge wird die Erwerbstätigkeit in Dhi-Qar mit 38,4 % angegeben und die Arbeitslosigkeit auf 25,8 % geschätzt (ILO/CSO/KRSO 2022, S.13).

Die Landwirtschaft in Dhi-Qar ist beeinträchtigt durch Wassermangel, verursacht durch flussaufwärts gelegene Aufstauungen in der Türkei und in Iran sowie durch Umweltverschmutzung. Dies hat viele Landbewohner, die von der Landwirtschaft leben, dazu veranlasst, ihre Häuser zu verlassen und in andere ländliche Orte oder Städte zu ziehen (Altai 14.6.2021). Die Wasserknappheit hat auch Auswirkungen auf die politische Stabilität (FPRI 19.7.2023). Der Wassermangel und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte in Dhi-Qar (AGSIW 27.8.2021). Die Wasserknappheit hat in Dhi-Qar bereits gewaltsame Proteste (FPRI 19.7.2023) und Spannungen zwischen Stämmen ausgelöst (AGSIW 27.8.2021), bis hin zu kleineren Stammesunruhen (FPRI 19.7.2023).

Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) nennt Dhi-Qar als eines von fünf irakischen Gouvernements mit hoher Ernährungsunsicherheit (WFP 1.2021). Rund 2,63 % der Bevölkerung Dhi-Qars (rund 57.000 Personen) sind mit Stand Mai 2023 unzureichend ernährt (WFP o.D.). In einer Umfrage vom Mai 2020 gaben noch unter 5 % der befragten Personen unzureichende Nahrungsaufnahme an (WB/WFP/FAO/IFAD 2.7.2020, S.20). Trotzdem hat Dhi-Qar laut einer Untersuchung vom Juli 2020 bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).

Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Dhi-Qar bei 72,9 % (CSO 2018d; vgl. ACCORD 23.8.2021). Eine unregelmäßige Stromversorgung von Wasseraufbereitungsanlagen hat die Wasserversorgung in Dhi-Qar im Lauf der Jahre 2020 und 2021 mehrfach negativ beeinflusst. Die Trinkwasserversorgung mehrerer Städte wurde wiederholt unterbrochen, so auch im Juni und Juli 2021. Die Einwohner mehrerer Städte wie der Provinz-Hauptstadt Nasiriyah, sowie Ad-Dawiya, Ash-Shatra und Al-Gharaf wurden wiederholt aufgerufen, ihren Wasserverbrauch zu reduzieren. Ein Sabotageakt an einer Wasserleitung hat im Februar 2021 zu einem totalen Ausfall der Trinkwasserversorgung für den Distrikt Al-Batha geführt (ACCORD 23.8.2021).

Kerbala

Eine Studie aus dem Jahr 2021 schätzt die Erwerbstätigkeit in Kerbala auf 39,8 %, die Arbeitslosigkeit auf 8,3 % (ILO/CSO/KRSO 2022, S.13). In Kerbala ist eine reguläre Beschäftigung im privaten Sektor häufiger als Tagelöhnerei (Altai 14.6.2021, S.30).

Etwa 1,7 % der Bevölkerung des Gouvernements sind von akuter Armut betroffen und 4,7 % sind armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Etwa 4,26 % der Bevölkerung Kerbalas (rund 54.200 Personen) sind mit Stand Mai 2023 unzureichend ernährt, während für rund 23,4 % der Bevölkerung (rund 298.100 Personen) die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs mit Stand Mai 2023 kritisch ist (WFP o.D.). Bei einer Umfrage vom Mai 2020 gaben weniger als 5 % der befragten Personen unzureichende Nahrungsaufnahme an (WB/WFP/FAO/IFAD 2.7.2020, S.20). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Kerbala im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).

Wegen wiederholter Stromausfälle haben im Juli 2020 Demonstranten ein Kraftwerk in Kerbala lahmgelegt (AnA 19.7.2020). Im August 2021 wurde die Stromleitungen im Zentrum von Kerbala mit Sprengsätzen getroffen, die zwei Strommasten beschädigten (AlMon 18.8.2021).

Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Kerbala bei 92,7 % (CSO 2018e).

Missan

Missan ist neben Basra das Gouvernement mit den größten Ölreserven im Irak. Die Ölproduktion macht 50 % des BIP von Missan aus (Altai 14.6.2021, S.12). Nur etwa 18 % der Ackerfläche in Missan wird landwirtschaftlich genutzt. Die Landwirtschaft in Missan wird durch Wassermangel, verursacht, unter anderem durch Staudämme in der Türkei und in Iran, sowie durch Umweltverschmutzung beeinträchtigt (Altai 14.6.2021, S.12). Einwohner, beispielsweise der Gemeinde von al-Hadam, haben Probleme, ausreichend Wasser zu bekommen und sind gezwungen, Wasser zu kaufen (IOM 17.11.2022). Wassermangel hat viele Landbewohner Missans, die von der Landwirtschaft leben, dazu veranlasst, ihre Häuser zu verlassen und in andere ländliche Orte oder Städte zu ziehen (Altai 14.6.2021, S.12). Landwirte und Fischer sind zum Teil auf der Suche nach besseren Erwerbsmöglichkeiten weggezogen. In den 13 Dörfern der Gemeinde von al-Hadam wurden Abwanderungen beobachtet (IOM 17.11.2022). Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte in Missan (AGSIW 27.8.2021).

Die Instandsetzung einer Wasserpumpstation mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) bringt Erleichterung, deckt aber nicht den Bedarf des Gebietes (IOM 17.11.2022). Die Instandsetzung von drei Wasserreinigungs- und -aufbereitungsstationen im Gouvernement Missan war Anfang 2023 im Gange. Deren Vollendung soll etwa 1.500 Menschen mit sauberem Trinkwasser versorgen (UNDP 26.3.2023).

Die Erwerbstätigkeit in Missan wird für das Jahr 2021 auf 31,9 % geschätzt, die Arbeitslosigkeit auf 13,6 % (ILO/CSO/KRSO 2022, S.13).

Etwa 3 % der Bevölkerung des Gouvernements sind von akuter Armut betroffen und 10,6 % gelten als armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Mit Stand Mai 2023 wurden keine Fälle eines unzureichenden oder kritischen Ernährungslevels in Missan verzeichnet (WFP o.D.). In einer Umfrage vom Mai 2020 zufolge gaben unter 5 % der befragten Personen unzureichende Nahrungsaufnahme an (WB/WFP/FAO/IFAD 2.7.2020, S.20). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Missan im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).

Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Missan bei 91,1 % (CSO 2018f).

Muthanna

Die Erwerbstätigkeit in Muthanna wird für das Jahr 2021 auf 40,1 % geschätzt, die Arbeitslosigkeit auf 27,3 % (ILO/CSO/KRSO 2022, S.13). In Muthanna ist Tagelöhnerei häufiger anzutreffen als reguläre Beschäftigung im privaten Sektor (Altai 14.6.2021, S.30).

Etwa 1,7 % der Bevölkerung des Gouvernements sind von akuter Armut betroffen, 3,3 % gelten als armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Etwa 3 % der Bevölkerung Muthannas (rund 26.000 Personen) verfügen mit Stand Mai 2023 über unzureichenden Zugang zu Nahrungsmitteln (WFP o.D.). In einer Umfrage vom Mai 2020 zufolge gaben unter 5 % der befragten Personen unzureichende Nahrungsaufnahme an (WB/WFP/FAO/IFAD 2.7.2020, S.20). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Muthanna im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).

Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Muthanna bei 76,4 % (CSO 2018g).

Najaf

Einer Studie von 2021 zufolge wird die Erwerbstätigkeit in Najaf auf 40,0 % geschätzt, die Arbeitslosigkeit mit 12,1 % angegeben (ILO/CSO/KRSO 2022, S.13).

Etwa 4,4 % der Bevölkerung des Gouvernements sind von akuter Armut betroffen und 9,8 % sind armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Etwa 4,76 % der Bevölkerung Najafs (rund 68.200 Personen) verfügen mit Stand Mai 2023 über unzureichenden Zugang zu Nahrungsmitteln. Für rund 12,7 % (rund 181,900 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP o.D.). Noch bei einer Umfrage vom Mai 2020 gaben weniger als 5 % der befragten Personen unzureichende Nahrungsaufnahme an (WB/WFP/FAO/IFAD 2.7.2020, S.20). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Najaf im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).

Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Najaf bei 93,4 % (CSO 2018h). Im Juli 2020 waren einige Gebiete des Gouvernements von einer Wasserknappheit betroffen, namentlich einige Viertel in den Städten Kufa und Najaf. Die Probleme wurden von der Wasserdirektion von Najaf auf die Stromversorgung zurückgeführt. Stromausfälle bei den Wasserwerken von Kufa und dem zentralen Wasserwerk von Najaf haben die Wasserversorgung beeinträchtigt (Sumaria 25.7.2020). Auch für den Sommer 2021 hat die Wasserdirektion von Najaf Trinkwassermangel vorausgesagt. Bei einem Bedarf von 25.000 Kubikmetern könnten nur 18.000 m³ Trinkwasser gefördert werden (Ahad 4.6.2021). Im August 2021 beklagten die Bewohner von ash-Sahawi im Sub-Distrikt Abbasiya, gelegen im Distrikt al-Kufa, einen anderthalbmonatigen Trinkwassermangel. Für insgesamt 50 von der Trinkwasserversorgung abgeschnittene Häuser erfolgte die Wasserversorgung letztlich durch Tankwägen (Rudaw 14.8.2021).

Mitte September 2021 kam es im Najaf zu einem Stromausfall, der das gesamte Gouvernement betroffen hat. Auch die Notversorgung für Krankenhäuser und Wasserprojekte war betroffen. Die Stromversorgung konnte schrittweise wiederhergestellt werden (NINA 19.9.2021; vgl. Ahad 19.9.2021).

Qadisiyah

Rund 35,0 % der Einwohner Qadisiyahs sind einer Studie aus dem Jahr 2021 zufolge erwerbstätig, während die Arbeitslosigkeit auf 11,9 % geschätzt wird (ILO/CSO/KRSO 2022, S.13).

Etwa 1,2 % der Bevölkerung des Gouvernements sind von akuter Armut betroffen, 9,2 % sind armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Je etwa 1,69 % der Bevölkerung Qadisiyahs (je rund 27.500 Personen) verfügen mit Stand Mai 2023 über entweder unzureichenden Nahrungsmittelzugang oder gar über kritische Deckung ihres Lebensmittelbedarfs (WFP o.D.). In einer Umfrage vom Mai 2020 zufolge gaben 8,5 % der befragten Personen unzureichende Nahrungsaufnahme an (WB/WFP/FAO/IFAD 2.7.2020, S.20). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Qadisiyah im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 jedoch zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).

Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung bei 72,9 % (CSO 2018i).

Wassit

Die Erwerbsquote in Wassit wird für das Jahr 2021 mit 39,7 % angegeben. Die Arbeitslosigkeit wird auf 14,9 % geschätzt (ILO/CSO/KRSO 2022, S.13).

Einer Studie zufolge sind etwa 1,5 % der Bevölkerung des Gouvernements von akuter Armut betroffen und 11,8 % sind armutsgefährdet (OPHI 6.2023). In Wassit sind statistisch gesehen mit Stand Mai 2023 keine Bevölkerungsteile von Nahrungsmittelknappheit betroffen (WFP o.D.). In einer Umfrage vom Mai 2020 gaben 5-10 % der befragten Personen unzureichende Nahrungsaufnahme an (WB/WFP/FAO/IFAD 2.7.2020, S.20). Trotzdem hat Wassit laut einer Untersuchung vom Juli 2020 bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).

Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Wassit bei 80 % (CSO 2018j; vgl. ACCORD 9.8.2021).

Quellen

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ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (9.8.2021): Anfragebeantwortung zum Irak: Wassit: Aktuelle sozioökonomische Lage (Nahrungsmittel, Trinkwasser, Wohnungsmarkt (Wohnung für fünf- oder siebenköpfige Familie), Schulen (Probleme beim Zugang), Gesundheitsversorgung (Probleme beim Zugang)) [a-11633-1], https://www.ecoi.net/de/dokument/2058035.html, Zugriff 25.8.2023

AGSIW - Arab Gulf States Institute bin Washington, The (27.8.2021): Iraq’s Water Crisis: An Existential But Unheeded Threat, https://agsiw.org/iraqs-water-crisis-an-existential-but-unheeded-threat/, Zugriff 25.8.2023

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Ahad - Al-Ahad News (4.6.2021): بعد الانقطاع التام.. عودة تدريجية للتيار الكهربائي في النجف [Nadschaf schlägt wegen des Mangels an Trinkwasser Alarm], https://alahadnews.net/archives/182025, Zugriff 25.8.2023

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Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2024-03-28 10:59

Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor (IOM 2019, S.4). Öffentliche Krankenhäuser berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor (IOM 18.6.2021, S. 3). Vor allem in größeren Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen (IOM 18.6.2021, S.3; vgl. DFAT 16.1.2023, S.8). Im Allgemeinen umfasst die medizinische Grundversorgung in Bagdad, wie auch in vielen anderen irakischen Städten, medizinische Leistungen, die sowohl von öffentlichen als auch von privaten Gesundheitseinrichtungen erbracht werden. Sie umfasst in der Regel die medizinische Grundversorgung, die Notfallversorgung, Routineuntersuchungen, Impfungen und die Behandlung von häufigen Krankheiten. Sowohl öffentliche Krankenhäuser und Kliniken als auch private Gesundheitseinrichtungen tragen zum Gesundheitssystem in Bagdad bei (IOM 16.2.2024, S. 1).

Im Irak gibt es drei Arten von primären Gesundheitsversorgungszentren (PHCCs): Haupt-PHCCs, kleinere Unterzentren und PHCCs für Familienmedizin. Diese unterscheiden sich strukturell je nach ihrer städtischen oder ländlichen Lage. Im Jahr 2023 gab es im Irak 1.247 Haupt-PHCCs, die jeweils 10.000-45.000 Menschen versorgen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass das Land etwa 3.000 Haupt-PHCCs benötigt, die jeweils etwa 10.000 Menschen versorgen sollten (IOM 16.2.2024, S. 2-3). Die WHO berichtet, dass es im Irak 1.146 primäre Gesundheitszentren gibt, die von Mitarbeitern der mittleren Ebene geleitet werden, und 1.185, die von Ärzten geleitet werden. Des Weiteren gibt es im Irak 229 allgemeine und spezialisierte Krankenhäuser, darunter 61 Lehrkrankenhäuser (WHO o.D.). Auf etwa 10.000 Einwohner kommen 9,7 Ärzte und 23,8 Krankenschwestern und Hebammen, was unter dem von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Minimum liegt (IOM 16.2.2024, S. 1).

Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021, S. 3). Alle in den Zentren für die primäre Gesundheitsversorgung (PHCCs) erbrachten Gesundheitsleistungen werden zu einer nominalen Pauschale von 500 bis 3.000 irakischen Dinar (IQD) (0,35 bis 2,10 EUR) pro Besuch angeboten, für stationäre Aufenthalte berechnen öffentliche Krankenhäuser mindestens 15.000 IQD (10,52 EUR) pro Nacht. Bestimmte Gesundheitsdienste für bestimmte Gruppen sind kostenlos, z. B. Präventiv-, Mütter-, Neugeborenen- und Kindergesundheit (MNCH). Personen, die 60 Jahre und älter sind, haben ebenfalls Anspruch auf eine Gebührenbefreiung. Um die Einrichtung eines besseren Überweisungssystems zu unterstützen, werden die Krankenhausgebühren erlassen, wenn die Überweisung von einem PHCC an ein Überweisungskrankenhaus erfolgt (IOM 16.2.2024, S. 1). Eine Umfrage deutet darauf hin, dass im Jahr 2020, infolge der COVID-19-Krise, die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, stark auf 38 % gestiegen ist (gegenüber 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021, S. 3).

Auch Rückkehrer mit irakischer Staatsangehörigkeit haben Zugang zu den öffentlichen Gesundheitsdiensten zu den oben genannten nominalen Gebühren. Allerdings können sie auf bürokratische Hürden stoßen, wenn sie keine formellen Dokumente haben. Für den Zugang zu Gesundheitsdiensten sind häufig ein ordnungsgemäßer Ausweis und entsprechende Unterlagen erforderlich (IOM 16.2.2024, S. 4).

Das irakische Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahrzehnten stark gewandelt. Durch den Ausbau der PHCCs und der Überweisungsmechanismen wurde die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen von einer kurativen und krankenhausbasierten zu einer primär präventiven Versorgung umgestellt (IOM 16.2.2024, S. 1). Die Qualität und Verfügbarkeit der Gesundheitsversorgung im Irak ist insgesamt niedrig (DFAT 16.1.2023, S. 8). Sie hängt davon ab, ob die Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und ob Ärzte und Krankenschwestern zurückgekehrt sind (IOM 18.6.2021, S. 3). Im ganzen Land herrscht ein Mangel an Ärzten und Krankenschwestern, eine Situation, die sich durch den anhaltenden Konflikt und die langfristige Abwanderung von medizinischen Fachkräften noch verschärft hat (DFAT 16.1.2023, S. 8). Verzögerungen bei der Erstellung eines Budgets 2020 wegen der COVID-19-Pandemie hatten einen Anstieg der Preise für Waren, insbesondere für Medikamente, zur Folge (BS 23.2.2022, S. 19).

Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt. In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber das Land verlassen (AA 28.10.2022, S. 23), aus Angst vor Entführung oder Repression (AA 25.10.2021, S. 25).

Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 28.10.2022, S. 24). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).

In einer Umfrage im Jahr 2021, in den Städten Bagdad, Basra und Mossul, geben 33 % der Befragten an, immer Zugang zu einem Arzt (Allgemeinmediziner) zu haben, während 58 % einen begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang haben. 53 % der Befragten in Mossul haben nur eingeschränkten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Allgemeinmediziner, ebenso wie 60 % in Basra und 59 % in Bagdad. 50 % der Kurden gegenüber 30 % der Araber geben an, immer Zugang zu einem Arzt zu haben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so haben 46 % der schiitischen Muslime immer Zugang zu einem Arzt, während dies nur 28 % der sunnitischen Muslime und 25 % der Christen haben. Bei den Einkommensverhältnissen ist ein erheblicher Unterschied festzustellen: 91 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Allgemeinmediziner, während nur 20 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, Zugang haben (STDOK/IRFAD 2021, S. 52-5​ 4). Bei der Umfrage aus dem Jahr 2023 gaben, befragt zum Zugang zur medizinischen Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt, 54 % der Befragten an, immer Zugang zu haben und sich diesen auch leisten zu können (Männer 46 %, Frauen 61 %; Bagdad 55 %, Basra 52 %, Mossul 55 %), während 27 % zwar Zugang haben, sich aber einen Besuch beim Hausarzt nicht leisten können (Männer 33 %, Frauen 21 %; Bagdad 26 %, Basra 29 %, Mossul 27 %) und 19 % keinen Zugang haben (Männer 25 %, Frauen 18 %; Bagdad 21 %, Basra 19 %, Mossul 18 %). 21 % der Männer haben diese Frage nicht beantwortet (STDOK 2023, S. 42-43, 45-46).

Befragt zum Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln gaben 51 % an, immer Zugang zu haben und sich diesen auch leisten zu können (Männer 43 %, Frauen 59 %; Bagdad 49 %, Basra 50 %, Mossul 53 %), während 43 % zwar Zugang haben, sie sich aber nicht leisten können (Männer 50 %, Frauen 36 %; Bagdad 45 %, Basra 43 %, Mossul 42 %) und 6 % über keinen Zugang verfügen (Männer 7 %, Frauen 5 %; Bagdad 6 %, Basra 7 %, Mossul 5 %) (STDOK 2023, S. 42-43, 45-48).

Von allen Befragten haben gemäß der Umfrage aus dem Jahr 2021 32 % immer Zugang zu einem Zahnarzt, 52 % haben begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang und 14 % keinen Zugang. Auf regionaler Ebene haben 55 % in Mossul, 63 % in Basra und 43 % in Bagdad begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Zahnarzt; 21 % in Bagdad haben keinen Zugang. 45 % der Kurden gegenüber 28 % der Araber geben an, immer Zugang zu einem Zahnarzt zu haben (25 % der Kurden haben keinen Zugang). 39 % der schiitischen Muslime, 27 % der sunnitischen Muslime und 39 % der Christen haben immer Zugang zu einem Zahnarzt (keinen Zugang haben 12 % der schiitischen Muslime, 15 % der sunnitischen Muslime und 19 % der Christen). Auch bei den Einkommensverhältnissen ist der Zugang unterschiedlich: 77 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Zahnarzt, während nur 22 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, dies tun (STDOK/IRFAD 2021, S. 52-54).

Insgesamt haben 29 % immer und 57 % eingeschränkt oder stark eingeschränkt Zugang zu einem Facharzt (z. B. Gynäkologe, Kinderarzt usw.), wenn dieser benötigt wird. 59 % der Frauen und 57 % der Männer haben einen begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Facharzt. In Mossul geben 40 % an, immer Zugang zu einem Facharzt zu haben, während dies nur 20 % in Basra und 28 % in Bagdad tun. Von den Kurden haben 43 % immer Zugang zu einem Facharzt, gegenüber 26 % der Araber. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so geben 38 % der schiitischen Muslime an, immer Zugang zu einem Facharzt zu haben, während dies 27 % der sunnitischen Muslime und 25 % der Christen tun. 70 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Facharzt. Bei Wenigerverdienern sind es nur 20 % (STDOK/IRFAD 2021, S. 52-54).

In allen drei untersuchten Städten haben 30 % der Befragten immer Zugang zu Krankenhäusern, um sich bei Bedarf behandeln oder operieren zu lassen, 54 % haben einen eingeschränkten oder stark eingeschränkten Zugang und 13 % keinen Zugang. Von den männlichen Befragten haben 32 % immer Zugang, während 17 % überhaupt keinen Zugang haben; von den weiblichen Befragten haben 27 % immer Zugang, während 10 % überhaupt keinen Zugang haben. 53 % der Einwohner von Mossul, 63 % von Basra und 49 % von Bagdad haben nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu Krankenhäusern. 45 % der Kurden haben immer Zugang zu Krankenhäusern, während 20 % überhaupt keinen Zugang haben. Von den Arabern haben 26 % immer Zugang, während 14 % keinen Zugang haben. Von den sunnitischen Muslimen geben 30 % an, immer Zugang zu Krankenhäusern zu haben (16 % haben keinen Zugang), ebenso wie 38 % der schiitischen Muslime (13 % haben keinen Zugang) und 21 % der Christen (16 % haben keinen Zugang). In der Einkommensgruppe über 700.000 IQD haben 68 % immer Zugang zu Krankenhäusern, während von denjenigen, die weniger verdienen, nur 20 % Zugang haben (und 16 % haben keinen Zugang) (STDOK/IRFAD 2021, S. 52-54).

Im Jahr 2023 haben 46 % der Umfrageteilnehmer angegeben, immer Zugang zu einem medizinischen Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe und Kinderarzt) zu haben und sich diesen auch leisten zu können (Männer 38 %, Frauen 54 %; Bagdad 51 %, Basra 41 %, Mossul 46 %). 40 % haben zwar Zugang, können sich diesen aber nicht leisten (Männer 47 %, Frauen 32 %; Bagdad 35 %, Basra 44 %, Mossul 41 %), während 14 % über keinen Zugang verfügen (Männer 15 %, Frauen 14 %; Bagdad 14 %, Basra 15 %, Mossul 13 %). 1 % hat die Frage nicht beantwortet. Zugang zu und Leistbarkeit von fortgeschrittenen Behandlungen ist für 22 % der Befragten gegeben (Männer 17 %, Frauen 27 %; Bagdad 26 %, Basra 17 %, Mossul 22 %). 38 % haben zwar Zugang, aber nicht die notwendigen finanziellen Mittel (Männer 45 %, Frauen 31 %; Bagdad 30 %, Basra 37 %, Mossul 47 %), während weitere 38 % keinen Zugang haben (Männer 37 %, Frauen 40 %; Bagdad 42 %, Basra 44 %, Mossul 30 %). 2 % haben die Frage nicht beantwortet. Zugang zu medizinischer Diagnostik (Radiologen, Labors) und deren Leistbarkeit besteht für 50 % der Befragten (Männer 44 %, Frauen 56 %; Bagdad 52 %, Basra 45 %, Mossul 53 %). 36 % haben Zugang, können sich diesen jedoch nicht leisten (Männer 41 %, Frauen 31 %; Bagdad 34 %, Basra 37 %, Mossul 37 %), während 14 % keinen Zugang haben (Männer 15 %, Frauen 13 %; Bagdad 14 %, Basra 18 %, Mossul 10 %) (STDOK 2023, S. 43-48).

36 % aller Befragten haben laut der Umfrage von 2021 alle, 36 % kaum die notwendigen Hygieneartikel, während 28 % kaum oder gar nicht über diese Artikel verfügen. Vor allem Frauen mangelt es an den notwendigen Hygieneartikeln, 34 % haben sie kaum oder gar nicht, gegenüber 23 % der Männer. Die Verfügbarkeit scheint in Bagdad am höchsten zu sein, wo 80 % angeben, kaum oder alle notwendigen Hygieneartikel zu besitzen, ebenso wie 67 % in Mossul und 60 % in Basra. 75 % der 26- bis 36-Jährigen geben an, kaum oder alle notwendigen Hygieneartikel zu besitzen, während 73 % der 19- bis 25-Jährigen und 58 % der 16- bis 18-Jährigen dies tun. 31 % der Araber, aber nur 15 % der Kurden geben an, dass sie kaum oder gar nicht über die notwendigen Hygieneartikel verfügen. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so verfügen 30 % der Christen, 31 % der schiitischen Muslime und 27 % der sunnitischen Muslime kaum oder gar nicht über die erforderlichen Hygieneartikel. 66 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben alle notwendigen Hygieneartikel, während 32 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, diese besitzen (STDOK/IRFAD 2021, S. 49-51).

Der Umfrage aus dem Jahr 2023 zufolge gab über die Hälfte (56 %) der Umfrageteilnehmer (n = 612) an, immer Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten zu haben (Bagdad 57 %, Basra 56 %, Mossul 54 %), während 34 % gerade noch (Bagdad 35 %, Basra 35 %, Mossul, 33 %) und 9 % kaum Zugang zu den notwendigen Hygieneartikeln haben (Bagdad 7 %, Basra 8 %, Mossul 11 %). Nur 1 % hat nie Zugang (Bagdad 1 %, Basra 1 %, Mossul 2 %). Im Geschlechtervergleich haben 62 % der Frauen und 50 % der Männer immer Zugang, während 37 % der Männer und 32 % der Frauen gerade so über alle notwendigen Hygieneprodukte verfügen, 11 %, bzw. 5 % kaum über den notwendigen Zugang zu Hygieneprodukten verfügen und 2 % bzw. 1 % keinen Zugang haben (STDOK 2023, S. 39-41).

44 % der Befragten geben in der Umfrage von 2021 an, dass sie immer Zugang zu Impfungen haben, während 51 % nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu Impfungen im Allgemeinen haben. Zu den COVID-19-Impfungen haben 55 % der Befragten immer Zugang, während 40 % nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang haben. Auf regionaler Ebene haben 35 % der Befragten in Bagdad, 55 % in Basra und 52 % in Mossul immer Zugang zu Impfungen, während 59 % in Mossul, 61 % in Basra und 51 % in Bagdad angeben, vollen Zugang zu COVID-19-Impfungen zu haben. 50 % der Kurden und 43 % der Araber haben immer Zugang zu Impfungen, während 80 % der Kurden und 51 % der Araber immer Zugang zu COVID-19-Impfungen haben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so haben 55 % der schiitischen Muslime, 37 % der sunnitischen Muslime und 39 % der Christen uneingeschränkten Zugang zu Impfungen; uneingeschränkter Zugang zu COVID-19-Impfungen wird von 70 % der schiitischen Muslime, 46 % der sunnitischen Muslime und 55 % der Christen angegeben. Das Einkommensniveau ist ausschlaggebend für den kontinuierlichen Zugang zu Impfungen: Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben 86 % immer Zugang zu Impfungen und 91 % zu COVID-19-Impfungen, während von denjenigen, die weniger verdienen, nur 34 % immer Zugang zu Impfungen und 52 % zu COVID-19-Impfungen haben (STDOK/IRFAD 2021, S. 51-54). Im Jahr 2023 gaben 41 % der Befragten an, immer Zugang zu Impfungen zu haben und sie sich leisten zu können (Männer 38 %, Frauen 44 %; Bagdad 43 %, Basra 39 %, Mossul 40 %). Zugang, ohne ihn sich leisten zu können, haben 35 % (Männer 36 %, Frauen 34 %; Bagdad 34 %, Basra 36 %, Mossul 35 %) und 24 % haben keinen Zugang (Männer 25 %, Frauen 21 %; Bagdad 22 %, Basra 24 %, Mossul 24 %). In allen drei Städten hat je 1 % der Befragten diese Frage unbeantwortet gelassen (STDOK 2023, S. 42-48).

Nachdem von Anfang 2020 bis September 2020 infolge der COVID-19-Pandemie die meisten Dienste der Gesundheitseinrichtungen eingestellt waren, und für den Rest des Jahres lange Wartezeiten vorherrschten und strenge Hygienemaßnahmen galten, boten im Jahr 2021 sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor ihre Arbeit beinahe wieder normal an, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19, wie vom irakischen Gesundheitsministerium (MoH) angewiesen (IOM 18.6.2021, S. 3). Das Gesundheitsministerium wandte sich angesichts der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den öffentlichen Gesundheitssektor an private Einrichtungen, um die Regierung bei der Krisenbewältigung zu unterstützen. So nutzte die Regierung beispielsweise das Andalus Hospital and Specialized Cancer Treatment Center in Bagdad, das einem irakischen Pathologen gehört (BS 23.2.2022, S. 25). Nach Angaben der irakischen Behörden wurden alle COVID-19-bedingten Beschränkungen zum 30.9.2023 aufgehoben (IOM 16.2.2024, S. 5).

Aufgrund der COVID-19-Pandemie stand die Bereitstellung grundlegender Gesundheitsdienste unter Druck. Familien haben nicht im gleichen Maße wie 2019 Zugang zu grundlegenden Diensten, einschließlich Impfungen und Gesundheitsfürsorge für Mutter und Kind. Schätzungsweise 300.000 Kinder laufen Gefahr, nicht geimpft zu werden, was zu Masernausbrüchen oder der Rückkehr von Polio führen könnte (UNOCHA 2021).

Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich (AA 28.10.2022, S. 24). Für ausländische Staatsangehörige, wie Palästinenser, syrische Staatsangehörige oder Staatenlose, kann der Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung gegen eine geringe Gebühr unterschiedlich sein. Einige ausländische Staatsangehörige können aufgrund ihres Aufenthaltsstatus oder ihrer Staatsangehörigkeit auf Zugangsbarrieren und Beschränkungen stoßen. Die Zugänglichkeit von Gesundheitsdiensten für ausländische Staatsangehörige hängt vom jeweiligen Einzelfall ab (IOM 16.2.2024, S. 5).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2021),_25.10.2021.pdf, Zugriff 24.8.2023 [Login erforderlich]

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023

IOM - International Organization for Migration (16.2.2024): Information on the state of basic healthcare and access to education in Baghdad/Iraq, Auskunft per E-Mail

IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum

IOM - International Organization for Migration (2019): Country Fact Sheet 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Iraq_ENG.pdf, Zugriff 15.8.2021

STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (2023): Iraq: Socio-Economic Survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105194/IRAK_Socio-Economic Survey 2023.pdf, Zugriff 11.3.2024

STDOK/IRFAD - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Iraqi Foundation for Analysis and Development (Autor) (2021): Dossier Iraq; Socio-Economic Survey 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062611/IRAQ - Socio-Economic Survey 2021.pdf, Zugriff 16.8.2023

UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2021): Global Humanitarian Overview 2021, Iraq, https://gho.unocha.org/iraq, Zugriff 25.8.2021

WHO - World Health Organization (o.D.): Iraq: Primary Health Care, http://www.emro.who.int/irq/programmes/primary-health-care.html, Zugriff 3.3.2021

Rückkehr

Letzte Änderung 2023-10-09 16:24

Österreich hat mit dem Irak ein Rückübernahmeabkommen unterzeichnet (BMEIA 12.9.2023; vgl. Presse 12.9.2023). Dieses soll zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Migrationsmanagement beigetragen (BMEIA 12.9.2023). Der Irak nimmt damit eigene Staatsbürger zurück, die in Österreich keine Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt erhalten (Presse 12.9.2023). Darüber hinaus wurde im September 2023 die österreichische Botschaft in Bagdad durch den österreichischen Außenminister offiziell wiedereröffnet. Diese war 1991 aus Sicherheitsgründen ins jordanische Amman verlegt worden und hat bereits vor einigen Monaten ihre Tätigkeit im Irak wieder aufgenommen (Presse 12.9.2023).

Zurückkehrende Iraker, die nicht im Besitz eines irakischen Passes sind, müssen bei einer irakischen Botschaft oder einem Konsulat im Ausland einen Laissez-passer beantragen. Damit dieser ausgestellt wird, überprüft eine irakische diplomatische Vertretung die Identität und Staatsangehörigkeit des Rückkehrers anhand von Originaldokumenten im Irak, bestätigt, dass die Person freiwillig in den Irak zurückkehrt, und prüft anhand von Aufzeichnungen des Innenministeriums im Irak, ob ausstehende strafrechtliche Maßnahmen vorliegen. Bei der Ankunft im Irak überprüfen Grenzbeamte die Angaben des Ausreisepflichtigen und bestätigen erneut, dass die Person freiwillig einreist. Die Beamten nehmen die Daten des Ausweises zusammen mit dem Namen und dem Geburtsdatum des Inhabers auf. Das Laissez-passer erlaubt nicht die Weiterreise. Der Rückkehrer kann von den Grenzbeamten ein Schreiben erhalten, das seine Weiterreise an den Herkunftsort ermöglicht (DFAT 16.1.2023, S.41). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 28.10.2022, S.23).

Einer Studie von 2021 zufolge sind soziale Netzwerke wichtige fördernde oder hemmende Faktoren einer Wiedereingliederung. Die meisten Studienteilnehmer waren sich darin einig, dass ein starkes soziales Netz ein Schlüsselfaktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist und berichteten von einem positiven Einfluss der Netzwerke nach ihrer Rückkehr, es gab jedoch auch Berichte von eher negativen Auswirkungen (ERRIN 8.2021, S.8). Auch eine weitere Studie, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, hebt Unterstützungsnetze hervor, wobei ein Fünftel der befragten Personen angab, im Rückkehrgebiet über schlechte oder sehr schlechte Unterstützungsnetze zu verfügen (IOM 27.8.2023, S.27).

Rückkehrer berichten über psychosoziale Bedürfnisse vor, während und nach einer Rückkehr. Dabei stehen psychosoziale Dienste weitgehend nicht oder kaum zur Verfügung. Ein Faktor ist Angst vor einer Stigmatisierung durch die Familie, nicht jedoch die Stigmatisierung selbst. 90 % der Studienteilnehmer berichteten, dass sie von ihrer Familie und ihren Freunden freudig empfangen wurden (ERRIN 8.2021, S.6). Einer Studie zufolge, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, gab die Mehrheit der Befragten (68 %) an, von der Gemeinschaft nie oder nur selten anders behandelt zu werden, weil sie ins Ausland migriert sind und dass sie sich überwiegend (70 %) in der Gemeinschaft sicher fühlen würden. Weibliche Rückkehrer gaben an, sich einerseits weniger sicher zu fühlen und sich in geringerem Ausmaß auf die Rückkehrgemeinschaft verlassen zu können (IOM 27.8.2023, S.27). Die Praxis, Asyl zu beantragen und dann in den Irak zurückzukehren, sobald die Bedingungen es zulassen, wird von den Irakern gut akzeptiert, wie die große Zahl von Doppelstaatsangehörigen aus den USA, Westeuropa und Australien zeigt, die in den Irak zurückkehrt. Es gibt zahlreiche Belege dafür, dass Iraker, denen von westlichen Ländern Schutz gewährt wird, häufig in den Irak zurückkehren, manchmal nur wenige Monate, nachdem sie sich im Ausland niedergelassen haben, um ihre Familien wieder zu vereinen, Unternehmen zu gründen und zu führen oder eine Beschäftigung aufzunehmen oder wieder aufzunehmen (DFAT 16.1.2023, S.41).

Während die Teilnehmer an der Studie nur wenige Probleme beim formalen Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge meldeten, beeinträchtigen Anpassungsschwierigkeiten und Qualitätsbarrieren ihre Fähigkeit, diese Dienste in Anspruch zu nehmen (ERRIN 8.2021, S.1). Neun von zehn Befragten einer zwischen 2002 und 2021 durchgeführten Studie gaben an, Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung zu haben. Ein weitaus geringerer Anteil (34 %) der Befragten gab an auch Zugang zur privaten Gesundheitsversorgung zu haben (IOM 27.8.2023, S.24).

Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben infolge anhaltender Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen bestehen, aber auch aufgrund sozialer Konflikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021, S.13).

Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38 % gestiegen ist (im Vergleich zu 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021, S.3). Einer Studie von 2021 zufolge sehen sich Rückkehrer nach ihrer Rückkehr mit Barrieren für den Lebensunterhalt konfrontiert, die zwar nicht unbedingt ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, aber eine Ursache für eine erneute Abwanderung sind (ERRIN 8.2021, S.1).

Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12 % der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1 % von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. In der Kurdistan Region Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71 % der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrikt Shaqlawa waren es 56 %. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52 % am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56 % seiner IDP- und Rückkehrerhaushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM 18.6.2021, S.5).

Im Jahr 2020 hatten 59 % der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~267,90 EUR) (im Vergleich zu 55 % im Jahr 2019 und 71 % im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79 %. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Binnenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Distrikten Chamchamal, Halabcha, Rania und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Distrikt Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli - September 2021) zwischen 92 % und 93 % der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen von weniger als 480.000 IQD (IOM 18.6.2021, S.5). Einer weiteren Studie zufolge gaben acht von zehn Befragten an, nicht über ein ausreichendes monatliches Einkommen zu verfügen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Über die Hälfte gab an, weniger als 250.000 irakische Dinar (IQD) [Anm.: 100.000 IQD entsprechen rund 71 EUR; Stand August 2023] zu verdienen oder kein Einkommen zu haben. Diesbezüglich ist der Anteil derer, die über ein ausreichendes Einkommen verfügen, von 15 % in 2020 auf 9 % in 2021 gesunken. Damit einhergehend ist der Anteil derer, die negativen Bewältigungsstrategien wie reduzierten Lebensmittelkonsum verfolgen von 27 % in 2020 auf 41 % in 2021 angestiegen. Rund 60 % der Befragten liehen sich Geld, um ihre monatlichen Ausgaben zu decken (IOM 27.8.2023, S.20-21).

Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, finanziert das United Nations Development Programme (UNDP) die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021, S.12).

Einer Studie zufolge, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, gaben fast die Hälfte der Befragten Rückkehrer (45 %) an, einen schlechten bis sehr schlechten Zugang zu Wohnraum zu haben. 2020 gaben 36 % der Befragten an, eine eigene Wohnung zu besitzen, während 47 % zur Miete wohnten und 12 % bei einer anderen Familie untergebracht waren. Der Rest gab keine genauen Auskünfte. Die Anmietung einer Unterkunft stellt eine erhebliche Belastung dar. Fast 80 % der Befragten gaben an, dass ihr Einkommen nicht ausreiche, um die Grundbedürfnisse zu decken. 41 % würden Lebensmitteleinkäufe einschränken (IOM 27.8.2023, S.25).

Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021, S.12-13).

In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 28.10.2022, S.23).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]

BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.9.2023): Außenminister Alexander Schallenberg im Irak: „Neues Kapitel in den Beziehungen aufschlagen“, https://www.bmeia.gv.at/ministerium/presse/aktuelles/2023/09/aussenminister-alexander-schallenberg-im-irak-neues-kapitel-in-den-beziehungen-aufschlagen, Zugriff 12.9.2023

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023

ERRIN - European Return and Reintegration Network (8.2021): Sustainable Reintegration in Iraq, https://returnnetwork.eu/wp-content/uploads/2021/08/ERRIN-Sustainable-Reintegration-in-Iraq_shortened.pdf, Zugriff 25.8.2023

IOM - International Organization for Migration (27.8.2023): Returning from Abroad: Experiences, Needs and Vulnerabilities of Migrants Returning to Iraq: Findings from a Longitudinal Study, https://iraqdtm.iom.int/files/BorderMonitoring/20237133622750_IOM Returning from Abroad - Experiences, Needs and Vulnerabilities of Migrants Returning to Iraq.pdf, Zugriff 12.9.2023

IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum

IOM - International Organization for Migration (2021): Home Again? Categorising Obstacles to Returnee Reintegration in Iraq, https://iraq.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1316/files/documents/IOM Iraq Home Again, Categorising Obstacles to Returnee Reintegration in Iraq.pdf, Zugriff 13.3.2021

Presse - Presse, Die (12.9.2023): Was Schallenberg im Irak vorhat, https://www.diepresse.com/15613204/was-schallenberg-im-irak-vorhat, Zugriff 12.9.2023

UNSC - United Nations Security Council (3.8.2021): Implementation of resolution 2576 (2021); Report of the Secretary-General [S/2021/700], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058500/S_2021_700_E.pdf, Zugriff 15.5.2021

Staatsbürgerschaft und Dokumente

Letzte Änderung 2023-10-09 16:24

Artikel 18 der irakischen Verfassung besagt, dass jede Person, die zumindest über einen irakischen Elternteil verfügt, die Staatsbürgerschaft erhält und somit Anspruch auf Ausweispapiere hat (RIL 15.10.2005; vgl. USDOS 20.3.2023, DFAT 16.1.2023, S.41). Dies wird in Artikel 3 des irakischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 2006 bestätigt, jedoch wird in Artikel 4 darauf hingewiesen, dass Personen, die außerhalb des Iraks von einer irakischen Mutter geboren werden und deren Vater entweder unbekannt oder staatenlos ist, vom Minister für die irakische Staatsbürgerschaft in Betracht gezogen werden können. Dies geschieht, wenn sich die besagte Person innerhalb eines Jahres nach ihrer Volljährigkeit für die irakische Staatsbürgerschaft entscheidet. Wenn dies aus schwierigen Gründen unmöglich ist, kann die Person trotzdem noch um die irakische Staatsbürgerschaft ansuchen. In jedem Fall muss der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Bewerbung aber im Irak ansässig sein (RIL 7.3.2006). Eine Doppelstaatsbürgerschaft ist gemäß Artikel 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes No. 26/2006 möglich (RoI MoFA 2022a; vgl. AA 28.10.2022, S.25). Hohe Positionen in Politik, Verwaltung oder dem Sicherheitssektor setzen die Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit voraus (Art. 18 Abs. 4 der Verfassung). Diese Regelung wird jedoch nicht konsequent umgesetzt (AA 28.10.2022, S.25-26).

Jeder Iraker, der seine irakische Staatsangehörigkeit aufgegeben hat, weil er eine andere Staatsangehörigkeit angenommen hat, kann auf Antrag wieder eingebürgert werden (Art. 18 Abs. 3 lit. a der Verfassung i.V.m. Artikel 10 Abs. 3 des irakischen Staatsangehörigkeitsgesetzes). Jeder Iraker, dessen Staatsangehörigkeit aus politischen, religiösen, rassischen oder konfessionellen Gründen entzogen wurde, hat das Recht, seine irakische Staatsangehörigkeit (ohne Einbürgerung) zurückzufordern (Art. 18 Abs. 3 lit. a der Verfassung i.V.m. Art. 18 Abs. 1 des irakischen Staatsangehörigkeitsgesetzes) (AA 28.10.2022, S.25-26; vgl. DFAT 16.1.2023, S.41). Die Staatsangehörigkeit kann durch die irakischen Auslandsvertretungen festgestellt werden. Über die Gründlichkeit der Prüfung liegen keine Erkenntnisse vor (AA 28.10.2022, S.26; vgl. DFAT 16.1.2023, S.41).

Es gibt weder ein vergleichbares Meldewesen noch ein zentrales Personenstandsregister. Auch existiert kein einheitliches oder übliches Adressenformat (AA 28.10.2022, S.25).

Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde für ein im Ausland geborenes Kind ist eine Registrierung bei der Konsularabteilung einer irakischen Botschaft notwendig. Der Vater des Kindes muss in der Konsularabteilung der Botschaft anwesend sein. Im Fall seines Ablebens ist der Ehevertrag ein erforderliches Dokument, um die Vaterschaft des Kindes zu belegen. Innerhalb von zwei Monaten nach dem Geburtstermin muss eine beglaubigte Geburtsbestätigung von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Geburt erfolgte, vorgelegt werden. Bei Verspätung ist eine Gebühr für die verzögerte Registrierung in Höhe von 10.000 irakischen Dinar (IQD) [Anm.: 7,18 € (Stand August 2023)] zu bezahlen (RoI MoFA 2022b).

Laut dem irakischen Passgesetz kann jede Person über 18 Jahren, unabhängig von ihrem Geschlecht und ohne Erlaubnis des Vormunds, einen Pass erhalten. Personen jünger als 18 benötigen die Erlaubnis ihres Vormunds (RIL 9.9.2015). Ein Personalausweis wird etwa für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt (USDOS 20.3.2023; vgl. FIS 17.6.2019). Er wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie den Reisepass, benötigt (FIS 17.6.2019).

Im Oktober 2015 ist ein neues nationales Ausweisgesetz in Kraft getreten. Laut diesem soll ein neuer biometrischer Personalausweis vier Karten ersetzen: den alten Personalausweis, den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Aufenthaltsnachweis (FIS 17.6.2019; vgl. DFAT 16.1.2023, S.41) und den Lebensmittelausweis (FIS 17.6.2019). Seit der Jahreswende 2015/2016 werden die neuen Ausweise sukzessive ausgestellt (FIS 17.6.2019; vgl. DFAT 16.1.2023, S.41). Es ist unklar, wie weit die neuen Personalausweise verteilt und angenommen wurden (DFAT 16.1.2023, S.41). In den seit 2016 ausgestellten Personalausweisen ist die Religionszugehörigkeit des Inhabers nicht mehr vermerkt, obwohl bei der Online-Beantragung immer noch nach dieser Information gefragt wird, und ein Datenchip auf dem Ausweis weiterhin Angaben zur Religion enthält (USDOS 2.6.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S.42). Die einzigen Religionen, die auf dem Antrag für den nationalen Personalausweis angegeben werden können, sind: Christ, Sabäer-Mandäer, Jeside, Jude und Muslim. Es wird nicht zwischen schiitischen und sunnitischen Muslimen unterschieden, und es werden auch keine christlichen Konfessionen angegeben. Personen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Personalausweis erhalten, wenn sie eine der angegebenen religiösen Optionen auswählen (DFAT 16.1.2023, S.42). Viele Iraker besitzen nach wie vor ihren alten Personalausweis und den erforderlichen Staatsbürgerschaftsnachweis. Zwar haben die alten Ausweise kein Ablaufdatum, doch werden sie laut irakischen Behörden im Jahr 2024 ihre Gültigkeit verlieren. Die alten Ausweise werden dabei nach wie vor an Orten ausgegeben, an denen die notwendigen Gegebenheiten für die Ausstellung der neuen Dokumente nicht vorhanden sind. Da Ausweise in der Regel nur an den Orten der Aufenthaltsmeldung ausgestellt werden, benötigen IDPs häufig die Hilfe anderer, um zumindest an einen alten Ausweis zu kommen ( FIS 17.6.2019).

Jedoch können Frauen ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters weder einen Reisepass beantragen noch einen Personalausweis bekommen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 24.2.2022).

Auch 2021 wurden Personen, denen ein Naheverhältnis zum Islamischen Staat (IS) vorgeworfen wurde, eine Sicherheitsfreigabe, wichtige Identifikationskarten und andere zivile Papiere vorenthalten (HRW 13.1.2022). Der IS konfiszierte und zerstörte routinemäßig zivile und andere staatlich ausgestellte Dokumente und stellte stattdessen eigene Dokumente aus, die vom irakischen Staat nicht anerkannt werden, z.B. Heiratsurkunden (CCiC 1.4.2021; vgl. NRC 30.4.2019). Viele Familien haben ihre Dokumente während der Kämpfe verloren oder sie wurden von Sicherheitskräften beschlagnahmt - entweder nachdem die Betroffenen aus den vom IS kontrollierten Gebieten geflohen waren, oder als sie in den Lagern für Binnenvertriebene (IDPs) ankamen. Fehlende Sicherheitsfreigaben hindern Familien daran, zivile Dokumente zu erhalten oder zu erneuern. Bis heute fehlen schätzungsweise 37.980 Irakern, die in Binnenvertriebenenlagern leben, diverse zivile Dokumente. Die Zahl der Menschen, die außerhalb der Lager ohne Ausweispapiere leben, wird noch höher geschätzt, insbesondere angesichts der jüngsten Lagerschließungen. Internationale Organisationen warnen besonders vor der hohen Zahl von Kindern, denen zivile Dokumente fehlen (CCiC 1.4.2021). [Siehe dazu auch das Kapitel: (Mutmaßliche) IS-Mitglieder, IS-Sympathisanten und "IS-Familien" (Dawa‘esh)]

Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf (AA 28.10.2022, S.25; vgl. DFAT 16.1.2023, S.44). Zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 28.10.2022, S.25). Dokumente, die im Rahmen religiöser Verfahren ausgestellt werden, wie Heirats-, Scheidungs- und Sorgerechtsurkunden, weisen schwache oder gar keine Sicherheitsmerkmale auf. Die durch den Personalausweis abgelösten Dokumente weisen schwächere Sicherheitsmerkmale auf als die biometrischen Ausweise und wurden möglicherweise nach veralteten oder unzuverlässigen Verfahren ausgestellt (DFAT 16.1.2023, S.44).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]

CCiC - Center for Civilians in Conflict (1.4.2021): Ignoring Iraq’s Most Vulnerable: The Plight of Displaced Persons, https://civiliansinconflict.org/wp-content/uploads/2021/04/CIVIC_Iraq_Report_Final-Web.pdf, Zugriff 18.8.2023

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023

FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068634.html, Zugriff 11.7.2023

FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (17.6.2019): Irak: Tiendonhankintamatka Bagdadiin Helmikuussa 2019 Paluut Kotialueille (Entisille ISIS-Alueille); Ajankohtaista Irakilaisista Asiakirjoista, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Irak Tiedonhankintamatka Bagdadiin helmikuussa 2019 Paluut kotialueille (entisille ISIS-alueille); ajankohtaista irakilaisista asiakirjoista.pdf/c5019f7f-e3f7-981b-7cea-3edc1303aa78/Irak Tiedonhankintamatka Bagdadiin helmikuussa 2019 Paluut kotialueille (entisille ISIS-alueille); ajankohtaista irakilaisista asiakirjoista.pdf, Zugriff 21.7.2023

HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2066472.html, Zugriff 13.7.2023

NRC - Norwegian Refugee Council (30.4.2019): Barriers from birth: Undocumented children in Iraq sentenced to a life on the margins, https://www.nrc.no/globalassets/pdf/reports/iraq/barriers-from-birth/barriers-from-birth-med-pages.pdf, Zugriff 18.8.2023

RIL - Republik Irak, Legislative [Iraq] (9.9.2015): Iraq: Passports Law (2015), inoffizielle englische Übersetzung, https://www.refworld.org/docid/5c755e247.html, Zugriff 10.2.2021

RIL - Republik Irak, Legislative [Iraq] (7.3.2006): Iraqi Nationality Law, Law 26 of 2006, inoffizielle englische Übersetzung, https://www.refworld.org/docid/4b1e364c2.html, Zugriff 21.7.2023

RIL - Republik Irak, Legislative [Iraq] (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, inoffizielle englische Übersetzung, http://www.refworld.org/topic,50ffbce524d,50ffbce525c,454f50804,0,,LEGISLATION,IRQ.html, Zugriff 10.2.2021

RoI MoFA - Republic of Iraq, Ministry of Foreign Affairs [Irak] (2022a): Passport Issuance, https://mofa.gov.iq/passport-issuance, Zugriff 20.12.2022

RoI MoFA - Republic of Iraq, Ministry of Foreign Affairs [Irak] (2022b): Birth Certificate, https://mofa.gov.iq/birth-certificate, Zugriff 20.12.2022

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073956.html, Zugriff 21.7.2023

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation

IRAK

sicherheitsrelevante Vorfälle in Basra, 2021 und 2025

Anfragende Stelle: BVwG

1. Zu wie vielen sicherheitsrelevanten Vorfällen kam es im Gouvernement Basra im Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2021 und welcher Natur waren diese Vorfälle (Bombenanschläge, Demonstrationen, etc.)? Wie viele Zivilisten kamen dabei zu Tode?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch einige Informationen gefunden. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt „Einzelquellen“ näher beschrieben.

Zusammenfassung:

Für den Zeitraum für Juni 2020 bis Juni 2021 wurden der ACLED-Datenbank zufolge 694 Zwischenfälle registriert. Diese umfassen einerseits 432 überwiegend friedlich verlaufende Demonstrationen (acht mit Interventionen und ein Fall von exzessiver Gewalt gegen Demonstranten), 33 gewalttätige Demonstrationen und 43 strategische Entwicklungen, aber auch 67 bewaffnete Zusammenstöße, 68 Vorfälle mit Beteiligung von Sprengstoff (IEDs, Granaten) und 51 Vorfälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten.

Insgesamt waren bei 86 Zwischenfällen Zivilisten betroffen, wobei in 37 Fällen Zivilisten ums Leben kamen. Bei 28 Zwischenfällen war es je eine Person, bei zwei Vorfällen waren es zwei Personen und bei einem Zwischenfall drei.

Einzelquellen:

Das Armed Conflict Location Event Data Project (ACLED) sammelt, analysiert und kartiert Informationen zu Krisen und Konflikten in Afrika, Süd- und Südostasien und im Nahen Osten und stellt Datensätze zu konfliktbezogenen Vorfällen bereit.

Für den Zeitraum für Juni 2020 bis Juni 2021 wurden der Datenbank zufolge 694 Zwischenfälle registriert. Diese umfassen einerseits 432 friedliche Demonstrationen, 33 gewalttätige Demonstrationen und 43 strategische Entwicklungen, aber auch 67 bewaffnete Zusammenstöße, 68 Vorfälle mit Beteiligung von Sprengstoff (IEDs, Granaten) und 51 Vorfälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten.

Insgesamt waren bei 86 Zwischenfällen Zivilisten betroffen, wobei in 37 Fällen Zivilisten ums Leben kamen. Bei 28 Zwischenfällen war es je eine Person, bei zwei Vorfällen waren es zwei Personen und bei einem Zwischenfall drei.

Im Folgenden werden die im angegebenen Zeitraum erfassten Vorfälle aufgeführt, bei denen Zivilisten ums Leben kamen:

1. Am 2. Juni 2020 erschossen unbekannte bewaffnete Männer in einem Auto zwei Personen in der Nähe ihres Hauses in Al-Hartha in der Provinz Basra.

2. Am 4. Juli 2020 wurde ein Zivilist in der Nähe seines Hauses in der Stadt Karmat Ali in der Provinz Basra von unbekannten Bewaffneten auf einem Motorrad erschossen.

3. Am 9. Juli 2020 erschossen unbekannte Bewaffnete einen Zivilisten in seinem Auto nördlich des Stadtzentrums von Basra.

4. Am 10. Juli 2020 erschoss ein unbekannter Bewaffneter einen 12-jährigen Jungen, als dieser mit seinem Motorrad in der Altstadt von Basra an ihm vorbeifuhr.

5. Um den 16. Juli 2020 (laut Berichten) wurde in Qaryat Muhayjaran (Al-Basrah) die Leiche eines jungen Mädchens gefunden, das von einer unbekannten bewaffneten Gruppe mit einem scharfen Gegenstand getötet worden war. - Ein Todesopfer.

6. Am 17. Juli 2020 wurde ein zweijähriges Mädchen getötet und ihr Bruder sowie ein weiterer Mann verletzt, als ein unbekannter, in einem Fahrradkorb versteckter Sprengsatz im Stadtteil Abu Khaseeb südlich von Basra detonierte.

7. Am 5. August 2020 wurde ein Mann getötet und ein weiterer verletzt, nachdem drei unbekannte Bewaffnete aus einem Auto in Al-Huwayr im Bezirk Midania in Basra das Feuer auf sie eröffnet hatten.

8. Am 9. August 2020 wurde eine Person getötet und eine weitere verletzt, als unbekannte Bewaffnete auf einem Motorrad in Basra-Stadt das Feuer auf sie eröffneten. Der Angriff steht Berichten zufolge im Zusammenhang mit einem Stammesstreit.

9. Am 11. August 2020 erschossen unbekannte Bewaffnete einen älteren Bürger vor seinem Haus im Stadtteil Al-Khotwa im Bezirk Zubair westlich von Basra.

10. Am 11. August 2020 wurde ein Mann in der Nähe seines Hauses in Basra-Stadt von einer unbekannten bewaffneten Gruppe erschossen. Der Angriff steht Berichten zufolge im Zusammenhang mit einem Stammesstreit.

11. Am 14. August 2020 töteten unbekannte bewaffnete Männer einen zivilen Aktivisten und verwundeten einen weiteren in seinem Internetdienstbüro im Stadtteil Al-Geneina in Basra-Stadt.

12. Am 16. August 2020 töteten unbekannte Bewaffnete einen Zivilisten im Stadtteil Karma Ali nördlich von Basra mit mehreren Schüssen.

13. Am 19. August 2020 ermordeten unbekannte Bewaffnete eine prominente Aktivistin und eine Freundin von ihr im Zentrum von Basra, nachdem sie das Feuer auf das Auto eröffnet hatten, in dem sie fuhren. Zwei weitere weibliche Passagiere wurden verletzt. Eine der verletzten Frauen starb am nächsten Tag, wodurch sich die Gesamtzahl der Todesopfer auf drei erhöhte.

14. Am 8. September 2020 erschossen unbekannte Bewaffnete auf einem Motorrad zwei Menschen, einen Zivilisten und ein Mitglied der Waad-Allah-Truppen der PMF, die in einem Auto im Stadtteil Qibla in der Stadt Basra saßen. Der dritte Insasse wurde verletzt.

15. Am 17. Oktober 2020 erschoss ein Mitglied einer unbekannten Stammesmiliz einen Zivilisten, der in der Nähe der Tube Bridge im Bezirk Qurna fischte. Der Vorfall steht vermutlich im Zusammenhang mit einem ungelösten Stammesstreit.

16. Am 10. November 2020 wurde ein Mann in Nahiyat Ash-Shafiyah in Nahiyat Ad-Dayr im Bezirk Basra infolge eines Stammesstreits erschossen.

17. Am 12. November 2020 wurde ein Zivilist von einer unbekannten bewaffneten Gruppe im Zentrum der Stadt Basra erschossen.

18. Am 28. November 2020 wurde ein Zivilist in Qaryat Ash-Shafi in Basra aufgrund einer alten Stammesfehde getötet. Der Zivilist wurde von einem unbekannten Stammeskämpfer erschossen, während er mit einem Pickup-Truck in der Gegend unterwegs war.

19. Am 3. Dezember 2020 erschossen unbekannte Bewaffnete auf einem Motorrad einen Zivilisten, der als Regierungsangestellter in Qurna nördlich von Basra arbeitete. Bei dem Angriff wurde auch ein Universitätsstudent verletzt.

20. Am 7. Dezember 2020 töteten unbekannte Bewaffnete einen Aktivisten und/oder Regierungsangestellten in der Nähe des Petroleum-Kreisverkehrs in Basra. Es wurden keine weiteren Todesfälle oder Verletzungen gemeldet.

21. Am 8. Januar 2021 erstachen unbekannte Angreifer einen Oberstleutnant der irakischen Armee in seinem Haus im Stadtteil Al-Misraq in Basra. Ein Grund für den Angriff wurde nicht genannt.

22. Am 17. Januar 2021 detonierte ein nicht identifizierter Sprengkörper in der Nähe einer Gruppe von Kindern in der Ortschaft Nijmi im Gebiet Safwan (Basra) und tötete ein Kind und verletzte drei seiner Geschwister. Es wird angenommen, dass es sich bei dem Sprengkörper um einen Überrest aus einem früheren Krieg handelt.

23. Am 17. Februar 2021 detonierte eine Landmine und tötete einen Zivilisten und verletzte einen weiteren, während sie im Gebiet Al-Jirayshan im Bezirk Az-Zubair (Provinz Basra) Trüffel sammelten. Mindestens einer der verletzten und getöteten Zivilisten war ein Hirte.

24. Am 16. März 2021 töteten unbekannte Bewaffnete einen Zivilisten, der mit seinem Fahrzeug in der Region Al-Karma im Bezirk Al-Hartha in der Provinz Basra unterwegs war. Es gab keine Verletzten.

25. Am 19. März 2021 töteten unbekannte Bewaffnete einen Zivilisten bei einer Drive-by-Schießerei in der Region Ash-Shuaybah in der Provinz Basra.

26. Um den 23. März 2021 (laut Berichten) töteten unbekannte Bewaffnete einen Zivilisten in der Nähe von Jisr Tuba in der Provinz Basra.

27. Am 28. März 2021 schossen unbekannte Bewaffnete auf einen Zivilisten in der Nähe der Papierfabrik im Dorf Az-Zowain im Bezirk Nahiyat ad Dayr in der Provinz Basra. Das Opfer erlag seinen Verletzungen im Krankenhaus.

28. Am 8. April 2021 detonierte eine Landmine und tötete einen Zivilisten im Gebiet Al-Maamir im Bezirk Al-Faw in der Provinz Basra. Die Landmine war ein explosiver Kriegsrest.

29. Am 11. April 2021 erschossen unbekannte Stammeskämpfer einen Zivilisten mit einem Jagdgewehr im Bezirk Safwan in der Provinz Basra. Der Angriff war Teil einer Stammesfehde.

30. Am 15. April 2021 detonierte ein explosiver Kriegsrest und tötete einen Bauern und verletzte einen weiteren im Gebiet Khranj im Bezirk Az-Zubair in der Provinz Basra.

31. Am 27. April 2021 detonierte ein explosiver Kriegsrest und tötete zwei Kinder und verletzte drei weitere im Bezirk Safwan in Basra.

32. Am 21. Mai 2021 erschossen unbekannte Stammeskämpfer einen Zivilisten und verletzten einen weiteren im Gebiet Jenniyah (Junainah) in der Provinz Basra. Der Angriff erfolgte aufgrund einer Stammesfehde. Kodiert als Provinzhauptstadt Basra.

33. Am 21. Mai 2021 erschossen unbekannte Militante einen Zivilisten und verletzten einen weiteren im Gebiet Jeniniyah in der Provinz Basra. Kodiert als Provinzhauptstadt Basra.

34. Am 30. Mai 2021 erschoss ein unbekannter Stammeskämpfer einen Zivilisten aus dem Hamadna-Clan im Rahmen eines Stammesstreits in der Region Karmat Ali in Basra. Die örtliche Polizei nahm vier Personen fest, die des Angriffs verdächtigt werden.

35. Am 8. Juni 2021 erschossen unbekannte Bewaffnete einen Zivilisten bei einer Drive-by-Schießerei im Bezirk Az-Zubair in Basra.

36. Am 22. Juni 2021 detonierte ein explosiver Kriegsrest (Landmine) aus dem Irak-Iran-Krieg und tötete einen Zivilisten und verletzte zwei weitere im Gebiet Ash-Shalamijah in Basra. Die Explosion ereignete sich, als die Zivilisten Schrott sammelten.

37. Am 25. Juni 2021 erschossen unbekannte Bewaffnete in drei Fahrzeugen einen Zivilisten und verletzten einen weiteren in der Nähe eines Autohauses im Gebiet Maared im Bezirk Az-Zubair in Basra.

1. On 2 June 2020, unidentified armed men in a car shot and killed two people near their home in al-Hartha in Basra province.

2. On 4 July 2020, a civilian was shot and killed near his house in Karmat Ali town, Basrah province by unknown gunmen on a motorcycle.

3. On 9 July 2020, unidentified gunmen shot and killed a civilian in his car, north of the Basrah City centre.

4. On 10 July 2020, an unidentified gunmen shot and killed a 12-year old boy while he drove past him on a motorcycle in the Old neighbourhood of Basrah City.

5. Around 16 July 2020 (as reported), the body of a young girl was found in Qaryat Muhayjaran (Al Basrah), killed with a sharp object by an unidentified armed group. 1 fatality.

6. On 17 July 2020, a two-year-old girl was killed and her brother and another man were injured when an unidentified homemade explosive device hidden in a bicycle box detonated in the Abu Khaseeb district, south of Basrah.

7. On 5 August 2020, a man was killed and another injured after three unidentified gunmen opened fire at them from a car in Al Huwayr, Midania district, Basrah.

8. On 9 August 2020, a person was killed and another was wounded when unidentified armed men riding a motorcycle opened fire at them in Basrah City. The attack is reportedly linked to a tribal dispute.

9. On 11 August 2020, unidentified gunmen shot and killed an elderly citizen outside his house in Al Khotwa neighbourhood of the Zubair district, west of Basra.

10. On 11 August 2020, a man was shot and killed by an unidentified armed group near his house in Basrah City. The attack is reportedly linked to a tribal dispute.

11. On 14 August 2020, unidentified armed men killed a civil activist and wounded another inside his Internet service office in the Al Geneina area, Basrah City.

12. On 16 August 2020, unidentified gunmen killed a civilian in the Karma Ali area, north of Basrah, with several gunfire.

13. On 19 August 2020, unidentified gunmen assassinated a prominent activist and a female friend of hers in the center of Basrah after opening fire at the car they were driving, 2 other female passengers were injured. One of the injured women died the next day, bringing the total number of fatalities to 3.

14. On 8 September 2020, unidentified gunmen on a motorcycle shot and killed two people, a civilian and a member of the PMF's Waad Allah forces in a car in Qibla neighbourhood in the city of Basrah. The third passenger was injured.

15. On 17 October 2020, a member of an unidentified tribal militia shot and killed a civilian who was fishing near the Tube Bridge in the district of Qurna. The incident is suspected to be part of an unresolved tribal dispute.

16. On 10 November 2020, a man was shot and killed in Nahiyat Al Shafiyah in Nahiyat Ad Dayr, Basrah district as a result of a tribal dispute.

17. On 12 November 2020, a civilian was shot and killed by an unidentified armed group in central Basra city.

18. On 28 November 2020, a civilian was killed in Qaryat ash Shafi in Basrah, due to an old tribal vendetta. The civilian was shot by an unidentified tribal militant while driving a pickup truck in the area.

19. On 3 December 2020, unidentified gunmen on a motorcycle shot and killed a civilian working as a government employee in Qurna, north of Basrah. A university student was also wounded in the attack.

20. On 7 December 2020, unknown gunmen killed an activist and/or government employee near the Petroleum Roundabout in Basrah. No other reported fatalities or injuries.

21. On 8 January 2021, unknown assailants stabbed an Iraqi army Lt. Col. to death in his house in the Al Misraq area of Basrah City. A reason for the attack was not provided.

22. On 17 January 2021, an unidentified explosive device detonated against a group of children in the Nijmi locality of the Safwan area (Basrah), killing a child and wounding 3 of his siblings. The explosive device is believed to be a remnant of a previous war.

23. On 17 February 2021, a landmine detonated killing a civilian and injuring another while they were collecting truffles in the Al Jirayshan area of Al-Zubair district (Basrah province). At least one of the civilians injured and killed was a shepherd.

24. On 16 March 2021, unknown gunmen killed a civilian who was driving his vehicle in the Al Karma area within the Al-Hartha district of Basrah province. No injuries occurred.

25. On 19 March 2021, unknown gunmen killed a civilian in a drive-by shooting in the Ash Shuaybah area of Basrah province.

26. Around 23 March 2021 (as reported), unknown gunmen killed a civilian near Jisr Tuba in Basrah province.

27. On 28 March 2021, unknown gunmen shot a civilian near the paper mill in Al Zowain village within Nahiyat ad Dayr district, Basrah province. The victim died of his injuries at the hospital.

28. On 8 April 2021, landmine detonated killing a civilian in the Al Maamir area of Al-Faw district in Basrah province. The landmine was an explosive remnant of war.

29. On 11 April 2021, unknown tribal militants shot and killed a civilian with a hunting rifle in Safwan district, Basrah province. The attack was part of a tribal dispute.

30. On 15 April 2021, an explosive remnant of war detonated killing a farmer and injuring another in the Khranj area within Al-Zubair district of Basrah province.

31. On 27 April 2021, an explosive remnant of war detonated killing 2 children and injuring 3 in Safwan district, Basrah.

32. On 21 May 2021, unknown tribal militants shot and killed 1 civilian and injured another in the Jenniyah (Junainah) area of Basra province. The attack was motivated my a tribal dispute. Coded as provincial capital Basrah city.

33. On 21 May 2021, unknown militants shot and killed a civilian and injured another in the Jeniniyah area of Basrah province. Code as provincial capital Basrah city.

34. On 30 May 2021, unknown tribal militant shot and killed a civilian from the Hamadna clan as part of a tribal dispute in the Karmat Ali area of Basrah. Local police arrested 4 persons suspected of the attack.

35. On 8 June 2021, unknown gunmen shot and killed a civilian in a drive-by shooting in Al-Zubair district, Basrah.

36. On 22 June 2021, an explosive remnant of war (landmine) from the Iraq-Iran war detonated killing a civilian and injuring two others in the Al Shalamijah area of Basrah. The blast occurred when the civilians were collecting scrap.

37. On 25 June 2021, unknown gunmen in three vehicles shot and killed a civilian and injured another near a car dealership in the Maared area of Al-Zubair district, Basrah.

ACLED (o.D.) Data_2020-06-01-2021-06-30, Zugriff 23.10.2025

Im Folgenden werden Vorfälle, aufgeschlüsselt nach Vorfallskategorie aufgelistet, bei denen Zivilisten ums Leben kamen:

Es wurden 68 Vorfälle von „Explosions/Remote violence“ registriert (Zwölf Angriffe mit Granaten, 55 Vorfälle mit IEDs, ein Raketenangriff). In 21 dieser Fälle waren Zivilisten betroffen, wobei bei fünf Vorfällen Zivilisten ums Leben kamen:

•Am 17. Februar 2021 detonierte eine Landmine und tötete einen Zivilisten und verletzte einen weiteren, während sie in der Region Al Jirayshan im Bezirk Az-Zubair (Provinz Basra) Trüffel sammelten. Mindestens einer der verletzten und getöteten Zivilisten war ein Hirte.

•Am 8. April 2021 detonierte eine Landmine und tötete einen Zivilisten in der Region Al Maamir im Bezirk Al-Faw in der Provinz Basra. Bei der Landmine handelte es sich um einen explosiven Kriegsrest.

•Am 15. April 2021 detonierte ein explosiver Kriegsrest und tötete einen Bauern und verletzte einen weiteren in der Region Khranj im Bezirk Al-Zubair in der Provinz Basra.

•Am 27. April 2021 detonierte ein explosiver Kriegsrest und tötete zwei Kinder und verletzte drei weitere im Bezirk Safwan in Basra.

•Am 22. Juni 2021 detonierte ein explosiver Kriegsrest (Landmine) aus dem Irak-Iran-Krieg und tötete einen Zivilisten und verletzte zwei weitere im Gebiet Ash-Shalamijah in Basra. Die Explosion ereignete sich, als die Zivilisten Schrott sammelten.

•On 17 February 2021, a landmine detonated killing a civilian and injuring another while they were collecting truffles in the Al Jirayshan area of Al-Zubair district (Basrah province). At least one of the civilians injured and killed was a shepherd.

•On 8 April 2021, landmine detonated killing a civilian in the Al Maamir area of Al-Faw district in Basrah province. The landmine was an explosive remnant of war.

•On 15 April 2021, an explosive remnant of war detonated killing a farmer and injuring another in the Khranj area within Al-Zubair district of Basrah province.

•On 27 April 2021, an explosive remnant of war detonated killing 2 children and injuring 3 in Safwan district, Basrah.

•On 22 June 2021, an explosive remnant of war (landmine) from the Iraq-Iran war detonated killing a civilian and injuring two others in the Al Shalamijah area of Basrah. The blast occurred when the civilians were collecting scrap.

ACLED (o.D.) Data_2020-06-01-2021-06-30, Zugriff 23.10.2025

Es wurden insgesamt 432 Demonstrationen oder Proteste verzeichnete, die überwiegend friedlich verliefen. Bei einer Demonstration kam es zu exzessiver Gewalt gegen Demonstranten, wobei eine Person getötet und sieben weitere verletzt wurden:

•On 6 November 2020, hundreds of protesters in Bahriya Square, the city of Basrah, tried putting up tents when security forces used excessive force by opening fire at them to stop them. A protester was shot and killed and around 7 others were injured during the demonstration. Around 100 protesters were arrested in the demonstration. The security officer was arrested the next day. Security forces also prevented news networks from covering the protest.

ACLED (o.D.) Data_2020-06-01-2021-06-30, Zugriff 23.10.2025

Es wurden 33 Aufruhrs (Riots) verzeichnet (32 gewalttätige Demonstrationen und ein Fall von Mobgewalt). In einem Fall kam es zu zivilen Opfern, wobei eine Person starb und mindestens zehn weitere verletzt wurden:

•On 1 November 2020, around 500 anti-government demonstrators marched from the Umm Al Broom square towards the Bahriya sit-in square in Basrah City, denouncing the dispersal of a demonstration a day prior by security forces. Demonstrators hurled rocks at police forces, and clashes erupted. Security forces blocked roads and dispersed demonstrators by hurling smoke bombs, tear gas and live fire and set their tents on fire. Demonstrators then moved towards the Jabilyeh neighbourhood and burned tyres. At least 10 demonstrators were injured and one died after he succumbed to his injures on 2 November.

ACLED (o.D.) Data_2020-06-01-2021-06-30, Zugriff 23.10.2025

Des weiteren wurden 43 Fälle von „Strategischen Entwicklungen“ (Strategic developments) verzeichnet, darunter ein Fall, bei dem Zivilisten betroffen waren. Ein Kind starb, drei weitere Kinder wurden verletzt:

•Explosive remnants of war: On 17 January 2021, an unidentified explosive device detonated against a group of children in the Nijmi locality of the Safwan area (Basrah), killing a child and wounding 3 of his siblings. The explosive device is believed to be a remnant of a previous war.

ACLED (o.D.) Data_2020-06-01-2021-06-30, Zugriff 23.10.2025

Es wurden 51 Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet, darunter vier Fälle von Entführungen durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen. In 30 dieser Fälle gab es zivile Todesfälle.

•On 2 June 2020, unidentified armed men in a car shot and killed two people near their home in al-Hartha in Basra province.

•On 4 July 2020, a civilian was shot and killed near his house in Karmat Ali town, Basrah province by unknown gunmen on a motorcycle.

•On 9 July 2020, unidentified gunmen shot and killed a civilian in his car, north of the Basrah City centre.

•On 10 July 2020, an unidentified gunmen shot and killed a 12-year old boy while he drove past him on a motorcycle in the Old neighbourhood of Basrah City.

•Around 16 July 2020 (as reported), the body of a young girl was found in Qaryat Muhayjaran (Al Basrah), killed with a sharp object by an unidentified armed group. 1 fatality.

•On 5 August 2020, a man was killed and another injured after three unidentified gunmen opened fire at them from a car in Al Huwayr, Midania district, Basrah.

•On 9 August 2020, a person was killed and another was wounded when unidentified armed men riding a motorcycle opened fire at them in Basrah City. The attack is reportedly linked to a tribal dispute.

•On 11 August 2020, unidentified gunmen shot and killed an elderly citizen outside his house in Al Khotwa neighbourhood of the Zubair district, west of Basra.

•On 11 August 2020, a man was shot and killed by an unidentified armed group near his house in Basrah City. The attack is reportedly linked to a tribal dispute.

•On 14 August 2020, unidentified armed men killed a civil activist and wounded another inside his Internet service office in the Al Geneina area, Basrah City.

•On 16 August 2020, unidentified gunmen killed a civilian in the Karma Ali area, north of Basrah, with several gunfire.

•On 19 August 2020, unidentified gunmen assassinated a prominent activist and a female friend of hers in the center of Basrah after opening fire at the car they were driving, 2 other female passengers were injured. One of the injured women died the next day, bringing the total number of fatalities to 3.

•On 8 September 2020, unidentified gunmen on a motorcycle shot and killed two people, a civilian and a member of the PMF's Waad Allah forces in a car in Qibla neighbourhood in the city of Basrah. The third passenger was injured.

•On 17 October 2020, a member of an unidentified tribal militia shot and killed a civilian who was fishing near the Tube Bridge in the district of Qurna. The incident is suspected to be part of an unresolved tribal dispute.

•On 10 November 2020, a man was shot and killed in Nahiyat Al Shafiyah in Nahiyat Ad Dayr, Basrah district as a result of a tribal dispute.

•On 12 November 2020, a civilian was shot and killed by an unidentified armed group in central Basra city.

•On 28 November 2020, a civilian was killed in Qaryat ash Shafi in Basrah, due to an old tribal vendetta. The civilian was shot by an unidentified tribal militant while driving a pickup truck in the area.

•On 3 December 2020, unidentified gunmen on a motorcycle shot and killed a civilian working as a government employee in Qurna, north of Basrah. A university student was also wounded in the attack.

•On 7 December 2020, unknown gunmen killed an activist and/or government employee near the Petroleum Roundabout in Basrah. No other reported fatalities or injuries.

•On 8 January 2021, unknown assailants stabbed an Iraqi army Lt. Col. to death in his house in the Al Misraq area of Basrah City. A reason for the attack was not provided.

•On 16 March 2021, unknown gunmen killed a civilian who was driving his vehicle in the Al Karma area within the Al-Hartha district of Basrah province. No injuries occurred.

•On 19 March 2021, unknown gunmen killed a civilian in a drive-by shooting in the Ash Shuaybah area of Basrah province.

•Around 23 March 2021 (as reported), unknown gunmen killed a civilian near Jisr Tuba in Basrah province.

•On 28 March 2021, unknown gunmen shot a civilian near the paper mill in Al Zowain village within Nahiyat ad Dayr district, Basrah province. The victim died of his injuries at the hospital.

•On 11 April 2021, unknown tribal militants shot and killed a civilian with a hunting rifle in Safwan district, Basrah province. The attack was part of a tribal dispute.

•On 21 May 2021, unknown tribal militants shot and killed 1 civilian and injured another in the Jenniyah (Junainah) area of Basra province. The attack was motivated my a tribal dispute. Coded as provincial capital Basrah city.

•On 21 May 2021, unknown militants shot and killed a civilian and injured another in the Jeniniyah area of Basrah province. Code as provincial capital Basrah city.

•On 30 May 2021, unknown tribal militant shot and killed a civilian from the Hamadna clan as part of a tribal dispute in the Karmat Ali area of Basrah. Local police arrested 4 persons suspected of the attack.

•On 8 June 2021, unknown gunmen shot and killed a civilian in a drive-by shooting in Al-Zubair district, Basrah.

•On 25 June 2021, unknown gunmen in three vehicles shot and killed a civilian and injured another near a car dealership in the Maared area of Al-Zubair district, Basrah.

ACLED (o.D.) Data_2020-06-01-2021-06-30, Zugriff 23.10.2025

2. Zu wie vielen sicherheitsrelevanten Vorfällen kam es im Gouvernement Basra im Zeitraum September 2024 bis September 2025 und welcher Natur waren diese Vorfälle (Bombenanschläge, Demonstrationen, etc.)? Wie viele Zivilisten kamen dabei zu Tode?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch einige Informationen gefunden. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt „Einzelquellen“ näher beschrieben.

Zusammenfassung:

Für den Zeitraum für September 2024 bis September 2025 wurden der Datenbank zufolge 557 Zwischenfälle registriert. Diese umfassen einerseits 341 überwiegend friedlich verlaufende Demonstrationen (sechs mit Intervention und ein Fall von exzessiver Gewalt gegen Demonstranten), neun Fälle von Aufruhr (gewalttätige Demonstrationen, Mobgewalt) und 121 strategische Entwicklungen, aber auch 48 bewaffnete Zusammenstöße, zwölf Vorfälle mit Beteiligung von Sprengstoff (IEDs, Granaten, Drohnenangriffe) und 26 Vorfälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten.

Insgesamt waren bei 42 Zwischenfällen Zivilisten betroffen, wobei in 19 Fällen Zivilisten ums Leben kamen. Bei 16 Zwischenfällen war es je eine Person, bei drei Vorfällen waren es drei.

Einzelquellen:

Das Armed Conflict Location Event Data Project (ACLED) sammelt, analysiert und kartiert Informationen zu Krisen und Konflikten in Afrika, Süd- und Südostasien und im Nahen Osten und stellt Datensätze zu konfliktbezogenen Vorfällen bereit.

Für den Zeitraum für September 2024 bis September 2025 wurden der Datenbank zufolge 557 Zwischenfälle registriert. Diese umfassen einerseits 341 friedliche Demonstrationen, neun Aufruhre und 121 strategische Entwicklungen, aber auch 48 bewaffnete Zusammenstöße, zwölf Vorfälle mit Beteiligung von Sprengstoff (IEDs, Granaten, Drohnen) und 26 Vorfälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten.

Insgesamt waren bei 42 Zwischenfällen Zivilisten betroffen, wobei in 19 Fällen Zivilisten ums Leben kamen. Bei 16 Zwischenfällen war es je eine Person, bei drei Vorfällen waren es je drei.

Im Folgenden werden die im angegebenen Zeitraum erfassten Vorfälle aufgeführt, bei denen Zivilisten ums Leben kamen:

1. Um den 1. September 2024 (laut Berichten) entführte und exekutierte der IS einen Zivilisten. Berichten zufolge ereignete sich die Entführung etwa eine Woche zuvor vor dem Wohnhaus des Opfers im Wohnkomplex Al-Asriyah in Ramadi, Al-Anbar. Die Leiche des Opfers wurde am 1. September von Sicherheitskräften entdeckt. - Ein Todesopfer.

2. Am 17. September 2024 erschossen unbekannte Bewaffnete aus einem nicht näher bezeichneten Stamm einen Zivilisten aus einem nicht näher bezeichneten Stamm in der Gegend von Nahiyat al Khalidiyah (codiert als Nahiyat al Khalidiyah, Al-Anbar) nach einem Streit, der wahrscheinlich auf frühere Stammesstreitigkeiten um ein Grundstück zurückzuführen war. Die Bewaffneten flohen vom Tatort. - Ein Todesopfer.

3. Am 26. Oktober 2024 wurde ein 19-jähriger Schüler während einer Schulreise verletzt, als eine Landmine aus Kriegsresten, die von unbekannten Bewaffneten gelegt worden war, in der Umgebung des Berges Sanam im Bezirk Safwan (Al-Basrah) explodierte. Der Schüler starb am 4. Dezember 2024 im Krankenhaus an seinen Verletzungen. - Ein Todesopfer.

4. Am 7. November 2024 detonierte eine ERW aus einem nicht näher bezeichneten Konflikt im Garten eines Wohngebäudes in der Al-Wafoud Street neben dem türkischen Konsulat in der Stadt Basra (Al-Basrah) und tötete eine Frau. 1 Todesopfer.

5. Am 15. Januar 2025 erschoss ein 25-jähriger Bewaffneter eine 31-jährige Frau im Gebiet At-Tajwaz im Bezirk AzZubair (Ort unbekannt, kodiert als Stadt Al-Zubair, Al-Basrah). Die Sicherheitskräfte nahmen den Bewaffneten fest. - Ein Todesopfer.

6. Am 17. Januar 2025 explodierte eine ERW aus einem nicht näher bezeichneten Konflikt in einem Haus eines Antiquitätenhändlers im Stadtteil Khalaf Al-Qiblah in der Stadt Basra (Al-Basrah) und verletzte eine 1981 geborene Frau (im Gesicht) und ihren Ehemann. Die ERW explodierte, als sie manipuliert wurde, nachdem sie von einem anderen Ort in das Haus gebracht worden war. Die Frau wurde in ein Krankenhaus gebracht, wo sie nach der Amputation ihrer Beine und Hände verstarb. Ein Verletzter, ein Todesopfer.

7. Am 6. Februar 2025 erschossen unbekannte Bewaffnete, die ein weißes Auto ohne Kennzeichen fuhren, einen 37-jährigen Angestellten der Basra Oil Company, während er in der Gegend von Al-Majidiyah (Al-Hartha, Al-Basrah) auf den Bus wartete, um zur Arbeit zu fahren. Die Täter flohen vom Tatort. Die Polizei leitete eine Untersuchung ein. Ein Todesopfer.

8. Um den 7. Februar 2025 (Woche) herum erstachen unbekannte Täter einen Energiepolizisten, der nicht im Dienst war (im Urlaub), und entsorgten seine Leiche in der Nähe des Kontrollpunkts am Ufer des Shatt Al-Basrah in Richtung des Bezirks Az-Zubair (codiert als Stadt Az-Zubair, Al-Basrah). Das Opfer wies Verletzungen an Brust und Bauch auf, sein Auto wurde in der Nähe gefunden. Die Polizei leitete Ermittlungen ein. Am 11. Februar wurde der Mörder festgenommen. - Ein Todesopfer.

9. Am 8. Februar 2025 wurden drei Zivilisten getötet und vier weitere aus derselben Familie verletzt, als im Bezirk Ar-Ramilah (Al-Basrah) eine unbekannte Landmine explodierte. - Drei Todesopfer.

10. Am 14. Februar 2025 explodierte eine Landmine aus einem nicht näher bezeichneten früheren Konflikt in der Nähe des Schreins von Zaid bin Souhan im Gebiet Kut Al-Fadagh im Bezirk Abu Al-Khaseeb (codiert als Stadt Abu Al-Khaseeb, Al-Basrah) und tötete drei Jungen (Grundschüler), die Fußball spielten. - Drei Todesopfer.

11. Am 15. Februar 2025 detonierte ein explosiver Überrest des Irak-Iran-Krieges und tötete drei Kinder in der Gegend von Abu Al-Khaseeb (Al-Basrah). - Drei Todesopfer.

12. Am 20. Februar 2025 erschoss ein unbekannter Schütze aus einem nicht näher bezeichneten Stamm einen Mann aus einem nicht näher bezeichneten Stamm, der in der Nähe des Gesundheitszentrums im Stadtteil Al-Murabba der Stadt Al-Hayyaniyah (Al-Basrah) mit dem Auto unterwegs war, aufgrund einer Stammesfehde. Die Sicherheitskräfte leiteten eine Untersuchung ein. - Ein Todesopfer.

13. Am 20. Februar 2025 erschossen unbekannte Bewaffnete eine Lehrerin in ihrer Wohnung im Gebiet As-Sa'adouniyya in der Nähe des Al-Muwasat Private Hospital im Stadtteil Al-Mishraq der Stadt Basra (Al-Basrah). Die Bewaffneten flohen vom Tatort. - Ein Todesopfer.

14. Am 27. April 2025 töteten unbekannte Stammeskämpfer einen 13-jährigen Schüler im Gebiet Abu Sakhir im Bezirk Al-Hartha (Al-Basrah) aufgrund eines alten Stammesstreits. Am 30. April verhafteten Polizeikräfte vier Personen, die mit den Verdächtigen in Verbindung standen, die für die Ermordung des Schülers verantwortlich waren. - Ein Todesopfer.

15. Am 10. Juni 2025 erschossen unbekannte Bewaffnete aus unbekannten Gründen einen Mitarbeiter von Southern Fertilizers im Bezirk Abu Al-Khaseeb (codiert als Abu Al-Khaseeb City, Al-Basrah). - Ein Todesopfer.

16. Am 14. Juni 2025 erschossen unbekannte Bewaffnete einen Bauern in seiner Wohnung auf einem landwirtschaftlichen Grundstück im Gebiet des Lahis-Ölfeldes westlich der Stadt Basra (Al-Basrah). Das Opfer erlitt mehrere Schussverletzungen durch ein Kalaschnikow-Gewehr. - Ein Todesopfer.

17. Am 23. Juni 2025 erschossen unbekannte Bewaffnete auf einem Motorrad einen Mann in den Dreißigern im Gebiet Qaryat Al-Kuzayza in Basra (Al-Basrah). Der Angriff erfolgte aufgrund einer alten Stammesfehde zwischen dem Opfer und den Tätern. - Ein Todesopfer.

18. Am 18. Juli 2025 erschoss ein bewaffneter Mann in Begleitung seiner drei Söhne, die einem nicht näher bezeichneten Stamm angehörten, einen seiner Cousins in dessen Haus in der Gegend von Abu Sakhr (Al-Basrah) aufgrund einer alten Stammesfehde. Später schoss derselbe Bewaffnete auf zwei weitere Cousins im Bezirk Al-Hartha und verletzte sie (als separates Ereignis kodiert). Der Bewaffnete und seine Söhne flohen vom Tatort. Die Polizei leitete eine Untersuchung ein und nahm die Verfolgung auf. - Ein Todesopfer.

19. Am 20. September 2025 töteten unbekannte Schützen einen Zivilisten aus Ali Ash-Sharqi in der Provinz Maysan in der Stadt Basra (Al-Basrah). Ein- Todesopfer.

1. Around 1 September 2024 (as reported), IS abducted and executed a civilian. According to reports, the kidnapping occurred approximately a week prior, in front of the victim's residence in the Al Asriyah residential complex in Ramadi, Al Anbar. The victim's body was discovered by security forces on September 1. 1 fatality.

2. On 17 September 2024, unknown gunmen from an unspecified tribe shot and killed a civilian from an unspecified tribe in area of Nahiyat al Khalidiyah (coded as Nahiyat al Khalidiyah, Al Anbar) after a quarrel, likely due to previous tribal disputes over a plot of land. The gunmen fled the scene. 1 fatality.

3. On 26 October 2024, a 19-year-old student was injured while on a school trip when a landmine from war remnants planted by unknown gunmen exploded on him in the area surrounding Mount Sanam in Safwan District (Al Basrah). The student died on 4 December 2024 at the hospital due to his injuries. 1 fatality.

4. On 7 November 2024, an ERW from an unspecified conflict detonated in the garden of a residential building in Al Wafoud Street next to the Turkish Consulate in Basrah city (Al Basrah), killing a woman. 1 fatality.

5. On 15 January 2025, a 25-year-old gunman shot and killed a 31-year-old woman in Al Tajwaz area of Al Zubair district (location unknown, coded as Al-Zubair city, Al Basrah). Security forces arrested the gunmen. 1 fatality.

6. On 17 January 2025, an ERW from an unspecified conflict exploded in a house of an antiquities seller in Khalaf Al Qiblah neighborhood of Basrah city (Al Basrah), injuring a woman born in 1981 (in the face) and her husband. The ERW exploded while being tampered with after being moved from another location to the house. The woman was transferred to a hospital where she passed away after amputation of legs and hands. 1 injured, 1 fatality.

7. On 6 February 2025, unknown gunmen driving a white car without license plates shot and killed a 37-year-old employee of the Basra Oil Company while he was waiting for the bus to go to work in the area of Al Majidiyah city (Al Hartha, Al Basrah). The perpetrators fled the scene. The police opened an investigation. 1 fatality.

8. Around 7 February 2025 (week of), unknown perpetrators stabbed to death an Energy Police officer who was off duty (on holidays) and disposed of his body near the checkpoint on the banks of Shatt Al Basrah river towards Al Zubair district (coded as Al-Zubair city, Al Basrah). The victim had wounds to the chest and abdomen and his car was found nearby. The police opened an investigation. On 11 February, the killer was arrested. 1 fatality.

9. On 8 February 2025, three civilians were killed and four others were injured from the same family due to an unidentified landmine explosion in Ar Ramilah district (Al Basrah). 3 fatalities.

10. On 14 February 2025, a landmine from an unspecified previous conflict exploded near the shrine of Zaid bin Souhan in the area of Kut Al Fadagh in Abu Al Khaseeb district (coded as Abu al-Khaseeb city, Al Basrah), killing three boys (primary school students) who were playing football. 3 fatalities.

11. On 15 February 2025, an explosive remnant of the Iraq-Iran war detonated killing 3 children in Abu al-Khaseeb area (Al Basrah). 3 fatalities.

12. On 20 February 2025, an unknown gunman from an unspecified tribe shot and killed a man from an unspecified tribe who was driving a car near the health center in Al Murabba neighborhood of Al Hayyaniyah city (Al Basrah), due to a tribal dispute. Security forces opened an investigation. 1 fatality.

13. On 20 February 2025, unknown gunmen shot and killed female teacher inside her apartment in the area of Al Sa'adouniyya near Al Muwasat Private Hospital in Al Mishraq neighborhood of Basrah city (Al Basrah). The gunmen fled the scene. 1 fatality.

14. On 27 April 2025, unknown tribal militants killed a 13-year-old student in the Abu Sakhir area in Al-Hartha district (Al Basrah) due to an old tribal dispute. On 30 April, police forces arrested the 4 persons related to the suspects responsible for the killing of the student. 1 fatality.

15. On 10 June 2025, unknown gunmen shot and killed an employee of Southern Fertilizers in Abu Al Khaseeb district (coded as Abu al-Khaseeb city, Al Basrah) for unknown reasons. 1 fatality.

16. On 14 June 2025, unidentified gunmen shot and killed a farmer inside his residence on agricultural land in the Lahis Oil Field area, west of Basra city (Al Basrah). The victim sustained multiple gunshot wounds from a Kalashnikov rifle. 1 fatality.

17. On 23 June 2025, unidentified gunmen on a motorcycle shot and killed a man in his 30s in the Qaryat Al Kuzayza area of Basrah (Al Basrah). The attack was motivated by an old tribal feud between the victim and the perpetrators. 1 fatality.

18. On 18 July 2025, a gunman accompanied by his three sons, belonging to an unspecified tribe, shot and killed one of his cousins in the victim's home in the area of Abu Sakhr city (Al Basrah) due to an old tribal dispute. Later, the same gunman shot and injured two additional cousins in Al Hartha district (coded as a separate event). The gunman and his sons fled the scene. Police forces opened an investigation and started pursuit. 1 fatality.

19. On 20 September 2025, unidentified gunmen killed a civilian from Ali al-Sharqi of Maysan province in Basrah city (Al Basrah). 1 fatality.

ACLED (o.D.) Data_2024-09-01-2025-09-30, Zugriff 23.10.2025

Im Folgenden werden Vorfälle, aufgeschlüsselt nach Vorfallskategorie aufgelistet, bei denen Zivilisten ums Leben kamen:

Es wurden zwölf Vorfälle von „Explosions/Remote violence“ registriert (zwei Angriffe mit Granaten, sieben Vorfälle mit IEDs, drei Drohnenangriffe). In drei dieser Fälle kamen Zivilisten ums Leben:

•On 16 September 2024, an IED planted by unidentified militants targeting a civilian vehicle belonging to a religious cleric (Sheikh) exploded in the Al Qaim desert (Al Kaim, Al Anbar). The vehicle was destroyed, and some individuals accompanying the cleric were injured. IS media claimed that the targets were from the TMF. There were no fatalities.

•On 26 October 2024, a 19-year-old student was injured while on a school trip when a landmine from war remnants planted by unknown gunmen exploded on him in the area surrounding Mount Sanam in Safwan District (Al Basrah). The student died on 4 December 2024 at the hospital due to his injuries. 1 fatality.

•On 8 February 2025, three civilians were killed and four others were injured from the same family due to an unidentified landmine explosion in Ar Ramilah district (Al Basrah). 3 fatalities.

ACLED (o.D.) Data_2024-09-01-2025-09-30, Zugriff 23.10.2025

Des weiteren wurden 121 Fälle von „Strategischen Entwicklungen“ (Strategic developments) verzeichnet, darunter vier Vorfälle bei denen Zivilisten getötet wurden.

•Explosive remnants of war: On 7 November 2024, an ERW from an unspecified conflict detonated in the garden of a residential building in Al Wafoud Street next to the Turkish Consulate in Basrah city (Al Basrah), killing a woman. 1 fatality.

•Explosive remnants of war: On 17 January 2025, an ERW from an unspecified conflict exploded in a house of an antiquities seller in Khalaf Al Qiblah neighborhood of Basrah city (Al Basrah), injuring a woman born in 1981 (in the face) and her husband. The ERW exploded while being tampered with after being moved from another location to the house. The woman was transferred to a hospital where she passed away after amputation of legs and hands. 1 injured, 1 fatality.

•Explosive remnants of war: On 14 February 2025, a landmine from an unspecified previous conflict exploded near the shrine of Zaid bin Souhan in the area of Kut Al Fadagh in Abu Al Khaseeb district (coded as Abu al-Khaseeb city, Al Basrah), killing three boys (primary school students) who were playing football. 3 fatalities.

•Explosive remnants of war: On 15 February 2025, an explosive remnant of the Iraq-Iran war detonated killing 3 children in Abu al-Khaseeb area (Al Basrah). 3 fatalities.

ACLED (o.D.) Data_2024-09-01-2025-09-30, Zugriff 23.10.2025

Es wurden 26 Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet. In 13 dieser Fälle gab es Zivile Todesfälle.

•Around 1 September 2024 (as reported), IS abducted and executed a civilian. According to reports, the kidnapping occurred approximately a week prior, in front of the victim's residence in the Al Asriyah residential complex in Ramadi, Al Anbar. The victim's body was discovered by security forces on September 1. 1 fatality.

•On 17 September 2024, unknown gunmen from an unspecified tribe shot and killed a civilian from an unspecified tribe in area of Nahiyat al Khalidiyah (coded as Nahiyat al Khalidiyah, Al Anbar) after a quarrel, likely due to previous tribal disputes over a plot of land. The gunmen fled the scene. 1 fatality.

•On 15 January 2025, a 25-year-old gunman shot and killed a 31-year-old woman in Al Tajwaz area of Al Zubair district (location unknown, coded as Al-Zubair city, Al Basrah). Security forces arrested the gunmen. 1 fatality.

•On 6 February 2025, unknown gunmen driving a white car without license plates shot and killed a 37-year-old employee of the Basra Oil Company while he was waiting for the bus to go to work in the area of Al Majidiyah city (Al Hartha, Al Basrah). The perpetrators fled the scene. The police opened an investigation. 1 fatality.

•Around 7 February 2025 (week of), unknown perpetrators stabbed to death an Energy Police officer who was off duty (on holidays) and disposed of his body near the checkpoint on the banks of Shatt Al Basrah river towards Al Zubair district (coded as Al-Zubair city, Al Basrah). The victim had wounds to the chest and abdomen and his car was found nearby. The police opened an investigation. On 11 February, the killer was arrested. 1 fatality.

•On 20 February 2025, an unknown gunman from an unspecified tribe shot and killed a man from an unspecified tribe who was driving a car near the health center in Al Murabba neighborhood of Al Hayyaniyah city (Al Basrah), due to a tribal dispute. Security forces opened an investigation. 1 fatality.

•On 20 February 2025, unknown gunmen shot and killed female teacher inside her apartment in the area of Al Sa'adouniyya near Al Muwasat Private Hospital in Al Mishraq neighborhood of Basrah city (Al Basrah). The gunmen fled the scene. 1 fatality.

•On 27 April 2025, unknown tribal militants killed a 13-year-old student in the Abu Sakhir area in Al-Hartha district (Al Basrah) due to an old tribal dispute. On 30 April, police forces arrested the 4 persons related to the suspects responsible for the killing of the student. 1 fatality.

•On 10 June 2025, unknown gunmen shot and killed an employee of Southern Fertilizers in Abu Al Khaseeb district (coded as Abu al-Khaseeb city, Al Basrah) for unknown reasons. 1 fatality.

•On 14 June 2025, unidentified gunmen shot and killed a farmer inside his residence on agricultural land in the Lahis Oil Field area, west of Basra city (Al Basrah). The victim sustained multiple gunshot wounds from a Kalashnikov rifle. 1 fatality.

•On 23 June 2025, unidentified gunmen on a motorcycle shot and killed a man in his 30s in the Qaryat Al Kuzayza area of Basrah (Al Basrah). The attack was motivated by an old tribal feud between the victim and the perpetrators. 1 fatality.

•On 18 July 2025, a gunman accompanied by his three sons, belonging to an unspecified tribe, shot and killed one of his cousins in the victim's home in the area of Abu Sakhr city (Al Basrah) due to an old tribal dispute. Later, the same gunman shot and injured two additional cousins in Al Hartha district (coded as a separate event). The gunman and his sons fled the scene. Police forces opened an investigation and started pursuit. 1 fatality.

•On 20 September 2025, unidentified gunmen killed a civilian from Ali al-Sharqi of Maysan province in Basrah city (Al Basrah). 1 fatality.

ACLED (o.D.) Data_2024-09-01-2025-09-30, Zugriff 23.10.2025

Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.

Anfragebeantwortungen (AFB) der Staatendokumentation beinhalten auf Basis einlangender Anfragen recherchierte Quellen und Zusammenfassungen. Beide sind unterschiedlich gekennzeichnet. Auch eine Beschreibung von Quellen und Quellenlage wird gegeben. Die AFB kann Arbeitsübersetzungen fremdsprachlicher Quellen beinhalten.

Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen handelt es sich um informelle Arbeitszusammenfassungen, welche teilweise mithilfe automatischer Übersetzungsprogramme entstanden sind.

Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation

IRAK

Zivile Infrastruktur von Basra

Anfragende Stelle: BVwG

1. Wie stellt sich die zivile Infrastruktur in Basra zum jetzigen Zeitpunkt im Vergleich zum Juni 2021 dar?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch wenige Informationen gefunden. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben.Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt „Einzelquellen“ näher beschrieben.

Für das Jahr 2021 sei wird auf die entsprechende Passage im Kapitel “Grundversorgung und Wirtschaft in Bagdad und im Südirak“ im COI-CMA Irak vom 15.10.2021 verwiesen, aufrufbar unter https://www.ecoi.net/en/document/2068808.html.

Zusammenfassung:

Nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass mehrere aufeinanderfolgende Dürrejahre, rückläufige Niederschläge und geringere Zuflüsse die nationalen Wasserreserven auf ein 80-Jahres-Tief sinken haben lassen. Die Versorgung mit sauberem Wasser wird in den südlichen Gouvernements, darunter Basra, kritisch dargestellt. Einer Umfrage aus dem Jahr 2025 zufolge gaben von 200 befragten Einwohnern Basras 82 % an, immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben. 10 % gaben an, manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, 4 % selten und 4 % nie. Einer Quelle zufolge würden tausende Familien im Südirak wegen mangelnden sauberen Wasser zur Flucht gezwungen. Die steigende Versalzung und die Verschmutzung aufgrund der Wasserknappheit führte in Basra auch zu einem Anstieg wasserbezogener Krankheiten. Erst starke Niederschläge und Überschwemmungen im Dezember 2025 führten zu einer starken Erholung der irakischen Wasserreserven und dienten im Gouvernement Basra der Eindämmung der zunehmenden Versalzung und der (zumindest temporären, Anm.) Sicherstellung einer sicheren Trinkwasserversorgung.

Zur Stromversorgung befragt gaben 53 % der befragten Einwohner von Basra an, immer Zugang zu Strom zu haben, 32 % haben meistens Zugang und 15 % manchmal. Das irakische Energieministerium treibt ein Projekt zum Ausbau von Solarenergie im gesamten Irak voran. In Basra sollen Anfang 2026 Teile des Shams Al-Basra Solarkraftwerk an das Netz angeschlossen werden.

Die Ernährungssicherheit wurde durch die langjährige Dürre und Wasserknappheit beeinflusst. Der Minister für Wasserressourcen kündigte im Sommer 2025 an, die für September geplanten landwirtschaftlichen Maßnahmen, darunter den Weizenanbau, aufgrund der schweren Wasserknappheit auszusetzen. 48 % der befragten Einwohner von Basra konnten 2025 ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln versorgen. 30 % konnten gerade noch ausreichend Lebensmittel für ihre Familie beschaffen. 20 % konnten kaum ausreichend Lebensmittel für ihre Familie beschaffen und 2 % schafften es nicht.

Zu den Aspekten wie Wohnkosten, die Versorgung mit grundlegenden Konsumgütern, Hygieneartikeln, Zugang zu medizinischer Versorgung und andere, siehe die quantitative Studie unter Einzelquellen.

Einzelquellen:

Eine quantitative Studie mit je 200 befragten Personen in den Städten Bagdad, Mossul und Basra, vom Oktober 2025, die im Auftrag der Staatendokumentation im Irak vorgenommen wurde, ergab folgende Ergebnisse für Basra:

Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten:

35 % der Befragten in Basra können ihre Wohnkosten bezahlen, 9 % können sich sich gerade noch und 36 % sie sich kaum leisten, während 20 % ihre Wohnkosten nicht decken können.

Zugang zu Elektrizität

53 % der Einwohner von Basra haben immer Zugang zu Strom, 32 % haben meistens und 15 % manchmal.

Auswirkungen der aktuellen Lebensmittelpreise auf die Fähigkeit der Familien, Lebensmittel zu kaufen

48 % der befragten Einwohner von Basra können ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln versorgen. 30 % können gerade noch ausreichend Lebensmittel für ihre Familie beschaffen. 20 % können kaum ausreichend Lebensmittel für ihre Familie beschaffen und 2 % schaffen es nicht.

Auswirkungen der aktuellen Marktpreise auf die Fähigkeit der Familien, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen

40 % der Einwohner Basras schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, 31 % gerade noch, 25 % kaum und 4 % nicht.

Zugang zu sauberem Trinkwasser

82 % der befragten Einwohner Basras haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, 10 % haben manchmal Zugang, 4 % selten und 4 %. nie.

Zugang zu notwendigen Hygieneartikeln

59 % und den Befragten aus Basra verfügen immer über alle notwendigen Produkte (Seife, Shampoo, Zahnpasta, Lotion, Desinfektionsmittel, Damenhygieneartikel usw.). 33 % verfügen gerade so über die notwendigen Hygieneartikel, 7 % kaum und 1 % haben nie alle notwendigen Hygieneartikel.

Schulbesuch

75 % der Befragten in Basra gaben an, dass alle ihre Kinder zur Schule gehen konnten. 25 % gaben an, dass nur einige ihrer Kinder zur Schule gehen konnten

Beitrag zum Haushaltseinkommen

3 % der Befragten in Basra gaben an, dass ihre Kinder in erheblichem Maße zum Haushaltseinkommen beitrugen. Ebenso 3 % gaben an, dass ihre Kinder nur in geringem Maße zum Haushaltseinkommen beitrugen. 94 % der Befragten gaben an, dass keines ihrer Kinder arbeiten müsse.

Zugang zu medizinischer Versorgung

82 % der Einwohner von Basra (n = 200) haben immer Zugang zu Impfungen und können sich diese leisten, während 8 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 11 % haben keinen Zugang.

49 % haben immer Zugang zu Medikamenten und können sich diese leisten, während 46 % Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln haben, sich diese aber nicht leisten können. 5 % haben keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln.

52 % der Befragten haben immer Zugang zu medizinischer Grundversorgung (Hausarzt) und können sich diese leisten, während 33 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 15 % haben keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung.

39 % haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe und Kinderarzt) und können sich diesen leisten, während 53 % Zugang haben, sich diesen aber nicht leisten können. 8 % haben keinen Zugang zu einem Facharzt.

22 % haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sich diese leisten. 55 % haben Zugang, können sich diese aber nicht leisten, während 22 % überhaupt keinen Zugang haben. 1 % gab keine Antwort.

43 % der Befragten in Basra haben immer Zugang zu medizinischer Diagnostik (Radiologen, Labore) und können sich diese leisten, während 49 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 9 % haben überhaupt keinen Zugang.

Impact of current housing costs

[…]

• City comparison (n = 600) shows that 46 % of Baghdad respondents, 35 % of Basra respondents, and 26 % of Mosul respondents manage to afford the housing costs. 18 % of Mosul respondents can just about afford the housing costs, while this is true for 12 % ofBaghdad and 9 % of Basra residents. 39 % of Mosul respondents hardly manage to affordhousing costs, while this is true for 36 % of Basra, and 28 % of Baghdad residents in therecent study. The highest proportion of those not managing to cover housing costs is to befound among Basra residents with 20 %, followed by Mosul with 17 %, and Baghdad with14 %.

Access to electricity

[…]

• 53 % of Basra residents always have access to electricity, while this is true for 43 % inBaghdad, and 34 % in Mosul. 32 % of respondents living in Basra mostly have access toelectricity, followed by Baghdad with 27 %, and Mosul with 25 %. 39 % of Mosul residentssometimes have access to electricity, followed by Baghdad with 28 %, and Basra with 15 %.2% of each Baghdad and Mosul residents never have access to electricity.

Impact of current food prices on family’s ability to buy food

[…]

• The highest proportion of those managing to provide sufficient food stuff for their family is tobe found in Baghdad with 59 %, followed by Basra with 48 %, and Mosul with 35 %. 32 %of Mosul respondents can just about manage to provide sufficient food stuff for their family,whereby this is true for 30 % of respondents in Basra, and 26 % of respondents in Baghdad.30 % of Mosul residents hardly manage to provide sufficient food stuff for their family, whilethis is true for 20 % of Basra, and 14 % of Baghdad respondents. 3 % of Mosul residentsdo not manage to provide sufficient food stuff for their family, while the same is true for 2 %in Basra, and 1 % in Baghdad.

Impact on current market prices on family’s ability to basic consumer goods

[…]

• 47 % of Baghdad residents manage to provide basic consumer goods such as clothingor shoes for their family, while this is true for 40 % of residents in Basra, and 27 % ofresidents in Mosul. 32 % of each Baghdad respondents can just about manage to providebasic consumer goods for their family, followed by Basra respondents with 31 %, and Mosulrespondents with 29 %. 37 % of Mosul respondents hardly managing to provide basicconsumer goods for their family, while the same is true for 25 % of Basra and 18 % ofBaghdad residents. 7 % of Mosul respondents cannot provide basic consumer goods fortheir family, followed by Basra with 4 %, and Baghdad with 3 %.

Access to clean drinking water

[…]

• City comparison (n = 600) reveals that the highest proportion of those always having accessto clean drinking water can be found in Baghdad with 83 %, followed by Basra with 82 %,and Mosul with 64 %. The highest share of those sometimes having access to clean drinkingwater is to be found among Mosul respondents with 13 %, followed by Basra respondentswith 10 %, and Baghdad respondents with 8 %. 9 % of Mosul respondents seldomly haveaccess to clean drinking water, while this is true for 4 % of each Baghdad and Basra respondents. The highest proportion of those never having access to clean drinking water canbe found in Mosul with 14 %, followed by Baghdad with 5 %, and Basra with 4 %.

Access to the necessary hygiene products

[…]

• Among all respondents (n = 600), the highest proportion of those always having all necessaryproducts (soap, shampoo, toothpaste, lotion, sanitizer, feminine hygiene products, etc.) isamong Baghdad respondents with 67 %, followed by Basra respondents with 59 %, andMosul respondents with 51 %. 33 % of Basra respondents just about have the necessaryhygiene products, while this is true for 32 % of Mosul respondents, and 27 % of Baghdadrespondents. 14 % of Mosul respondents hardly have all necessary hygienic products,followed by Basra with 7 % and Baghdad with 4 %. 3 % of Mosul respondents never haveall the necessary hygiene products, while this is true for 2 % of Baghdad and 1 % of Basrarespondents.

[…]

School attendance

[…]

• City comparison (n = 126) reveals that the highest proportion of those stating that all of theirchildren were able to attend school is to be found in Basra with 75 %, followed by 44 %in Baghdad, and 40 % in Mosul. The highest proportion of those admitting that only someof their children were able to attend school can be found in Mosul with 38 %, followed byBaghdad with 36 %, and Basra with 25 %. The highest proportion of those admitting thatnone of their children were able to attend school is to be found among Mosul respondentswith a share of 22 %, followed by Baghdad with 22 %.

Contribution to household income

[…]

• City comparison (n = 126) reveals that 8 % of Baghdad respondents answered that theirchildren worked significantly to support the household income. 6 % of Mosul and 3 % ofBasra respondents stated that their children worked somewhat to support the householdincome, while 3 % of each Basra and Mosul respondents stated that their children workedlittle to support the household income. 94 % of Basra respondents stated that none of theirchildren had to work to support the household income, while this is true for 92 % of Baghdadand 91 % of Mosul respondents.

[…]

82 % of Basra residents (n = 200) always have access to vaccinations and can afford them,while 8 % have access but cannot afford them. 11 % do not have access.

Among Basra residents (n = 200), 49 % always have access to medication and is able to affordit, while 46 % have access to medication and drugs but are not able to afford them. 5 % haveno access to medication or drugs.

52 % of Basra respondents (n = 200) always have access to primary medical care (family doctor)and can afford it, while 33 % have access but cannot afford it. 15 % do not have access toprimary medical care.

39 % of Basra residents (n = 200) always have access to a medical specialist (dentist, eyespecialist, gynaecologist, urologist, and paediatrician) and can afford it, while 53 % have accessbut cannot afford it. 8 % have no access to a medical specialist.

22 % of Basra respondents (n = 200) always have access to advanced treatments such assurgery or cancer treatment and can afford it. 55 % have access but cannot afford it, while 22 %do not have access at all. 1 % did not answer.

43 % of Basra respondents (n = 200) always have access to medical diagnostics (radiologist,laboratories) and can afford it, while 49 % have access but cannot afford it. 9 % have no accessat all.

BFA Staatendokumentation (27.10.2025): Iraq: Socio-Economic Survey 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131663/2025-10-27_COI_CMS_Dossier Socio-Economic Survey 2025 - IRAQ, Version_1-4b8a.pdf, Zugriff 3.11.2025

Die letzten Vorbereitungen für die Einweihung der ersten Phase des Basra-Sonnenkraftwerks liegen weit vor dem Zeitplan für den Probebetrieb. Das Projekt soll bis Ende 2025 abgeschlossen sein.

Dieses Projekt wird voraussichtlich die Initiativen des Irak im Bereich der erneuerbaren Energien in den nächsten zwei Jahren vorantreiben, da das Interesse der Regierung am Ausbau der Produktionskapazitäten für saubere Energie zunimmt.

Quellen im irakischen Elektrizitätsministerium gaben laut Attaqa News bekannt, dass das Projekt planmäßig verläuft und die Vorbereitungen für den Betrieb bis Ende 2025 abgeschlossen sein sollen. Die erste Produktion des Basra-Sonnenkraftwerksprojekts mit einer Kapazität von 250 Megawatt wird Ende Dezember stattfinden.

The final preparations for the inauguration of the first phase of the Basra Sun Power Plant are well ahead of schedule for the trial operation. The project to be completed before the end of 2025.

This project is expected to enhance Iraq’s renewable energy initiatives over the next two years, as the government’s interest in expanding clean energy production capacity increases.

Sources in the Iraqi Ministry of Electricity said that the project is on track, with operational preparations scheduled to be completed before the end of 2025, according to Attaqa News. The initial production of the Basra Sun Power Plant project with a capacity of 250 megawatts will take place in late December.

Shafaq (20.11.2025): Basra’s solar plant project to be completed soon, https://en.shafaqna.com/429827/iraq-to-launch-basra-sun-power-plant-project-before-2026/, Zugriff 12.1.2026

Renewables Now berichtet am 24.11.2025, dass das Solarkraftwerk Shams Al-Basra mit einer geplanten Kapazität von 1 GW zügig voranschreitet. 250 MW sollen Anfang 2026 an das nationale Stromnetz angeschlossen werden, die restlichen Phasen sollen innerhalb von sechs Monaten folgen.

Das Projekt ist Teil einer umfassenderen Initiative zur Beschleunigung des Ausbaus der Solarenergie im ganzen Land. Der Irak treibt einen nationalen Plan voran, der darauf abzielt, die Solarstromkapazität in der aktuellen Phase auf 3.500 MW bis 7.000 MW zu steigern, mit einem längerfristigen Ziel von 12.000 MW. Im Rahmen dieses Plans wird derzeit an dem Bau von Solarkraftwerken in acht Provinzen gearbeitet: Basra, Babylon, Karbala, Kirkuk, Bagdad, Dhi Qar, Maysan und Ninive.

Work is progressing rapidly on Iraq’s 1-GW Shams Al-Basra solar project being developed by France’s TotalEnergies, with 250 MW expected to be connected to the national grid early next year and the remaining phases due within six months, according to a spokesman for the Ministry of Electricity.

The project is part of a wider push to accelerate solar deployment across the country.

Iraq is advancing a national plan aimed at lifting solar power capacity to between 3,500 MW and 7,000 MW in the current phase, with a longer-term goal of reaching 12,000 MW, the spokesperson told the Iraqi News Agency (INA).

Under the plan, work is underway to build solar plants in eight governorates -- Basra, Babylon, Karbala, Kirkuk, Baghdad, Dhi Qar, Maysan and Nineveh. The spokesman said the ministry has made “significant progress” in agreements with international developers, including ACWA Power and the UAE’s Masdar, for up to 1,000 MW of capacity in Najaf and four additional projects totalling another 1,000 MW.

Some projects have already begun producing power. The Karbala solar plant has reached 54 MW in its first phase and is scheduled to scale up to 300 MW. Construction continues on the 225-MW Iskandariya project in Babylon.

In Dhi Qar, two projects with a combined capacity of 800 MW are under construction and expected to come online sequentially, the spokesman said.

Renewables Now (24.11.2025): Iraq speeds up solar rollout as 1-GW project nears commissioning, https://renewablesnow.com/news/iraq-speeds-up-solar-rollout-as-1-gw-project-nears-commissioning-1285531/, Zugriff 12.1.2026

Chatham House berichtet am 13.8.2025, dass der Irak mit den niedrigsten Wasserreserven seit über 80 Jahren konfrontiert ist, die von etwa 18 Milliarden Kubikmetern im vorangegangenen Jahr (2024) auf etwa 10 Milliarden Kubikmeter (zum Berichtszeitraum August 2025) gesunken sind. Die Auswirkungen sind im ganzen Land auf unterschiedliche, aber gleichermaßen schädliche Weise sichtbar.

In Basra führen die steigende Versalzung und Verschmutzung aufgrund der Wasserknappheit zu einem Anstieg wasserbezogenen Krankheiten. In verschiedenen Städten im Irak protestieren die Einwohner gegen den Wassermangel und fordern Lösungen, da einige seit mehr als einem Monat ohne Wasser sind. Die Krise hat auch Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit des Landes. Der Minister für Wasserressourcen kündigte im Sommer 2025 an, die für September geplanten landwirtschaftlichen Maßnahmen, darunter den Weizenanbau, aufgrund der schweren Wasserknappheit auszusetzen.

Als Reaktion auf die sich in den letzten Wochen verschärfende Wasserknappheit hat die irakische Regierung Maßnahmen angekündigt, darunter den Bau von zehn Dämmen zur Regenwassersammlung in Wüstengebieten und die Vergabe des lange verzögerten Meerwasserentsalzungsprojekts in Basra an ein chinesisch-irakisches Konsortium.

Korruption und politische Einmischung haben wichtige Wasserinfrastrukturprojekte blockiert oder zum Scheitern gebracht. In Basra kam es bei großen Entsalzungsinitiativen wiederholt zu Verzögerungen, Kostensteigerungen und Streitigkeiten über Verträge.

Die Wasserkrise im Irak ist mehr als nur ein Umweltproblem. Sie ist eine Bewährungsprobe für die Regierungsführung. Die Krise in Basra im Jahr 2018 und die darauf folgenden Proteste haben gezeigt, wie Umweltvernachlässigung schnell zu Notfällen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und zu politischem Misstrauen eskalieren kann.

[…]

Iraq is facing its lowest water reserves in over 80 years, dropping from approximately 18 billion cubic meters last year to around 10 billion today. The impacts are visible across the country in different but equally damaging ways. In Dhi Qar along the southern Euphrates, more than 10,000 families have been displaced because of shrinking rivers and drying marshes.

In Basra, rising salinity and pollution due to water scarcity are triggering a surge in water-related illnesses. In different cities across Iraq, residents are protesting lack of water and demanding solutions, as some have been without water for more than a month. The crisis has also impacted the country’s food security, with the minister of water resources announcing in summer 2025 the suspension of September farming plans, including wheat cultivation, due to severe water shortages.

[…]

In response to worsening water shortages in recent weeks, the Iraqi government has announced measures including the construction of 10 rainwater-harvesting dams in desert areas and the awarding of the long-delayed Basra seawater desalination project to a Chinese/Iraqi consortium.

[…]

Corruption and political interference have stalled or derailed key water infrastructure projects. In Basra, major desalination initiatives have faced repeated delays, cost escalations, and disputes over contracts.

[…]

Iraq’s water crisis is more than an environmental issue. It is a test of governance. The 2018 Basra crisis and subsequent protests showed how environmental neglect can quickly escalate into public health emergencies and political distrust.

[…]

Chatham, House (13.8.2025): Iraq’s water crisis: Dammed by neighbours, failed by leaders, https://www.chathamhouse.org/2025/08/iraqs-water-crisis-dammed-neighbours-failed-leaders, Zugriff 12.1.2026

UN Irak berichtet am 20.1.2026, dass der Irak vor einer beispiellosen Wasserkrise steht, die alle Bereiche des Lebens bedroht – Gesundheit, Ernährungssicherheit, Energieversorgung und wirtschaftliche Stabilität. Vor den jüngsten Überschwemmungen hatten mehrere aufeinanderfolgende Dürrejahre, rückläufige Niederschläge und geringere Zuflüsse die nationalen Wasserreserven auf ein 80-Jahres-Tief von etwa 4 Milliarden Kubikmetern sinken lassen. In den südlichen Provinzen Basra, Thi-Qar, Maysan und Al-Muthanna kämpfen Familien um sauberes Wasser, wodurch Tausende zur Flucht gezwungen sind. Der Al-Gharraf-Fluss, eine Lebensader für über vier Millionen Menschen, schrumpft rapide. Im Norden sind große Stauseen wie Mossul und Dokan auf einem kritisch niedrigen Niveau, und in Ninive, Erbil, Dohuk, Kirkuk und Sulaymaniyah wurde eine Wasserrationierung eingeführt.

Iraq faces an unprecedented water crisis that threatens every aspect of life—health, food security, energy, and economic stability. Prior to the recent flood event, consecutive years of drought, declining rainfall, and reduced inflows have pushed national water reserves to an 80 year low of approximately 4 billion cubic meters. In the southern governorates of Basra, Thi-Qar, Maysan, and Al-Muthanna, families are struggling to find safe water, forcing thousands to displace. The Al-Gharraf River, a lifeline for over four million people, is shrinking fast. In the north, major reservoirs such as Mosul and Dokan are at critically low levels, and water rationing has been introduced across Nineveh, Erbil, Dohuk, Kirkuk, and Sulaymaniyah.

UN Iraq (20.1.2026): Advocacy Note | Water Scarcity and Climate Risks in Iraq, https://iraq.un.org/en/308599-advocacy-note-water-scarcity-and-climate-risks-iraq, Zugriff 12.1.2026

Iraqi News berichtet am 13.12.2025, dass Iraks Ministerium für Wasserressourcen die jüngste Welle von starken Regenfällen und Überschwemmungen im Dezember 2025 nutzen konnte um die Wasserspeicherung in Staudämmen im gesamten Irak um mehr als 750 Millionen Kubikmeter zu erhöhen.

Auch die Provinz Basra erhielt einen erheblichen Anteil des zufließenden Wassers, wobei die Zuflüsse durch den Qalat Saleh-Regulator 35 Millionen Kubikmeter überstiegen. Diese Maßnahme spielt eine wichtige Rolle bei der Eindämmung der Versalzung, der Verbesserung der aquatischen Umwelt des Schatt al-Arab und der Sicherstellung einer sicheren Trinkwasserversorgung für die Bewohner.

Der Generaldirektor des Nationalen Zentrums für Wasserressourcenmanagement Al-Mohammadawi betonte, dass diese integrierten Maßnahmen dazu beigetragen hätten, verschiedene Wasserbedürfnisse zu decken, darunter Landwirtschaft, öffentliche Gesundheit, Industrie, ökologische Nachhaltigkeit und Wasserkraft.

Zum Berichtszeitraum waren weiterhin unterschiedliche Niederschlagsmengen und Hochwasserstände in verschiedenen Regionen zu verzeichnen.

Iraq’s Ministry of Water Resources announced on Saturday that it successfully managed the recent wave of heavy rainfall and floods with high efficiency, despite years of water scarcity affecting the country.

Director General of the National Center for Water Resources Management, Ali Radhi Al-Mohammadawi, said in a statement that the ministry effectively handled the latest rainfall and flood wave through a well-prepared and proactive plan.

He explained that the success was the result of an integrated strategy based on accurate weather forecasts and advanced technologies used by the center, including remote sensing systems and satellite data monitoring, which enabled optimal guidance and distribution of water resources.

According to Al-Mohammadawi, these efforts have so far contributed to increasing water storage in dams across Iraq by more than 750 million cubic meters. In addition, over 120 million cubic meters of water were saved through precautionary measures, including reducing water releases from major storage facilities.

He added that the recent water wave also boosted storage levels in Lake Tharthar by more than 200 million cubic meters, according to preliminary estimates, while helping revive southern marshlands that had previously suffered from significant decline. The marshes were supplied with more than 30 million cubic meters of water.

Basra province also received a substantial share of the incoming water, with inflows exceeding 35 million cubic meters through the Qalat Saleh regulator. This measure plays a key role in pushing back saline intrusion, improving the aquatic environment of the Shatt al-Arab, and ensuring safe drinking water supplies for residents.

Al-Mohammadawi stressed that these integrated measures helped meet various water needs, including agriculture, public health, industry, environmental sustainability, and hydroelectric power generation.

He concluded by noting that the effects of the current weather system are still ongoing at the time of issuing the statement, with varying levels of rainfall and flood flows continuing across different regions.

Iraqi News (13.12.2025): Iraq’s Water Resources Ministry successfully manages recent rainfall and flood wave, https://www.iraqinews.com/iraq/iraq-water-resources-manages-rainfall-floods-successfully/, Zugriff 12.1.2026

Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.

Anfragebeantwortungen (AFB) der Staatendokumentation beinhalten auf Basis einlangender Anfragen recherchierte Quellen und Zusammenfassungen. Beide sind unterschiedlich gekennzeichnet. Auch eine Beschreibung von Quellen und Quellenlage wird gegeben. Die AFB kann Arbeitsübersetzungen fremdsprachlicher Quellen beinhalten.

Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen handelt es sich um informelle Arbeitszusammenfassungen, welche teilweise mithilfe automatischer Übersetzungsprogramme entstanden sind.

Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation

Irak (Basra)

Epilepsie, Medikamente

Anfragende Stelle: BVwG

Patient: männlich, XXXX Jahre

Diagnose(n): Epileptisches Anfallsleiden mit fokal eingeleiteten und Grand-mal-Anfällen offener Genese; Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion von längerer Dauer; G40.9; F43.2

Behandlung(en): Epileptisches Anfallsleiden: Therapie derzeit mit Levetiracetam (zuvor auch mit Lamotrigin und Cobazam). Zur Behandlung des Krankheitsbildes kommen laut dem medizinischen Gutachter die gängigen Antikonvulsiva unter Beachtung der Nebenwirkungen infrage.

Anpassungsstörung: Hinsichtlich dieser psychiatrischen Begleiterkrankung besteht laut dem medizinischen Gutachter keine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit, derzeit auch nicht die Notwendigkeit einer medikamentösen Therapie.

Medikamente (Wirkstoffe): Levetiracetam, (zuvor auch Lamotrigin, Clobazam), gängige Antikonvulsiva

1. Es werden Informationen erbeten zu: Verfügbarkeit der Wirkstoffe, Kosten der Wirkstoffe und Kostentragung in Basra.

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurden diese an MedCOI zur Recherche übermittelt. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at.

Weiterführend sei auf die aktuelle Länderinformation zu Irak verwiesen, zu finden im COI-CMS der Staatendokumentation.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen:

Folgende Behandlungen sind in Basra verfügbar (AVA 19459): Stationäre und ambulante Behandlung sowie Nachsorge durch Neurologen; Bildgebende Diagnostik: EEG (Elektroenzephalogramm); Bildgebende Diagnostik: MRT-Untersuchung.

Folgende Behandlungen sind in Basra nicht verfügbar (AVA 19459): Neurochirurgie: Neurochirurgische Behandlung von Epilepsie; Neurologie: Vagusnervstimulation (VNS) einschließlich Implantation, Reparatur und Nachsorge; Neurochirurgie: Tiefenhirnstimulation einschließlich Implantation, Reparatur und Nachsorge.

Folgende Medikamente (Wirkstoffe) sind in Basra verfügbar (AVA 19459): Levetiracetam (Medikationsgruppe: Antiepileptika), Carbamazepin (Medikationsgruppe: Antiepileptika), Lacosamid (Medikationsgruppe: Antiepileptika), Topiramat (Medikationsgruppe: Antiepileptika), Natriumvalproat bzw. Valproinsäure (Markenname; Depakine, ebenfalls Medikationsgruppe: Antiepileptika), und Midazolam Injektion (Medikationsgruppe: Benzodiazepine).

Folgende Medikamente sind in Basra nicht verfügbar (AVA 19459): Diazepam (Medikationsgruppe: Benzodiazepine) und Midazolam Nasenspray (Medikationsgruppe: Benzodiazepine).

Daraus ergibt sich laut Analyse der MedCOI-Ärzte zum gegenständlichen Fall: Sollte sich der Zustand des Patienten in Zukunft erheblich verschlechtern und mit einem oder mehreren Medikamenten nicht mehr behandelbar sein, sodass ein neurochirurgischer Eingriff erforderlich wird, wäre ein solcher Eingriff nicht verfügbar.

Informationen zu Kosten und Kostentragung für die Wirkstoffe, Behandlungen etc. entnehmen Sie bitte dem PDF ACC 8224.

Einzelquellen:

Analyse der MedCOI-Ärzte:

Die erforderlichen Behandlungen für die Nachsorge dieses Patienten sind verfügbar. Falls in Zukunft erforderlich, sind folgende Behandlungen nicht verfügbar:

  • Neurochirurgie: neurochirurgische Behandlung von Epilepsie;

  • Neurologie: Vagusnervstimulation (VNS) einschließlich Implantation, Reparatur und Nachsorge;

  • Neurochirurgie: Tiefenhirnstimulation einschließlich Implantation, Reparatur und Nachsorge.

Die derzeit verwendeten Medikamente, nämlich Levetiracetam sowie mehrere andere Antiepileptika, sind verfügbar. Midazolam in Form einer intramuskulären Injektion ist für den Fall eines epileptischen Anfalls verfügbar.

Auswirkungen auf den Patienten: Sollte sich der Zustand des Patienten in Zukunft erheblich verschlechtern und mit einem oder mehreren Medikamenten nicht mehr behandelbar sein, sodass ein neurochirurgischer Eingriff erforderlich wird, wäre ein solcher Eingriff nicht verfügbar.

The required treatments for the follow-up of this patient are available. In case needed in the future, the following treatments are not available: - neurosurgery: neurosurgical treatment of epilepsy; - neurology: Vagus Nerve Stimulation (VNS) incl. implantation, repair and follow up; - neurosurgery: deep brain stimulation incl. implantation, repair and follow up. The currently used medication, namely levetiracetam, as well as several other antiepileptics, are available. Midazolam in the form of an intramuscular injection is available in case of an epileptic attack. Impact on the patient: If the patient's condition deteriorates significantly in the future, becoming unmanageable with one or more medications, to the point that a neurosurgical procedure is required, then such a procedure would not be available.

Analyse der MedCOI-Ärzte (2.7.2025): Analyse zu AVA 19459

Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt bzw. liegen im Archiv der Staatendokumentation auf:

•Local MedCOI Expert via EUAA MedCOI (26.6.2025): AVA 19459, Zugriff 14.8.2025

•EUAA MedCOI (12.8.2025): Question Answer ACC 8224, Zugriff 14.8.2025

Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.

Anfragebeantwortungen (AFB) der Staatendokumentation beinhalten auf Basis einlangender Anfragen recherchierte Quellen und Zusammenfassungen. Beide sind unterschiedlich gekennzeichnet. Auch eine Beschreibung von Quellen und Quellenlage wird gegeben. Die AFB kann Arbeitsübersetzungen fremdsprachlicher Quellen beinhalten.

Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen handelt es sich um informelle Arbeitszusammenfassungen, welche teilweise mithilfe automatischer Übersetzungsprogramme entstanden sind.

Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt der bB (i.d.F. „Aberkennungsverfahren“ oder kurz „ABE-Verfahren“) und in die Vorverfahren des BF sowie seiner Kernfamilie beim Bundesamt und beim BVwG (i.d.F. „Asylverfahren“), die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Anhörung seines Vaters, des XXXX , sowie seiner freundschaftlichen Bekanntschaft, des XXXX , als Zeugen, Einholung aktueller Auszüge aus dem Zentralen Melderegister („ZMR“), dem Informationsverbundsystem „Zentrales Fremdenregister“ („IZR“), dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich („GVS“) und dem Strafregister („SA“), Einsichtnahme in den Sozialversicherungsdatenauszug („AJWEB“) und den Kriminalpolizeilichen Aktenindex („KPA“) und im Wege der Einsichtnahme in die von der bB und vom BVwG in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquelle betreffend die Lage im Herkunftsstaat des BF, nämlich das Länderinformationsblatt Irak der Staatendokumentation vom 28.03.2024 (Version 8).

Weitere Beweismittel, Informationen aus amtlichen Auskunftsquellen, parteienschaftliche Äußerungen, insbesondere Stellungnahmen, gesonderte Eingaben und sonstige Äußerungen des BF, sowie Länderinformationen bzw. -berichte werden, einschließlich der ins Verfahren eingebrachten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation, an den jeweils einschlägigen Stellen der vorliegenden Beweiswürdigung aufgegriffen und erörtert, soweit sie in die Entscheidungsfindung eingeflossen sind.

Der BF (bzw. seine Rechtsvertretung) sowie das Bundesamt stellten im Verfahren vor dem BVwG neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung keine weiteren Beweisanträge. Den Beweisanträgen auf zeugenschaftliche Einvernahmen des Vaters und des Freundes des BF sowie die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wurde jeweils vollinhaltlich entsprochen.

2.1. Die Feststellungen zur Person zu Punkt 1.1. stützen sich auf den vorliegenden Akteninhalt, diese wurden im Verfahren nicht bestritten, weshalb auch das BVwG diese Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde legt.

2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen im Wesentlichen auf dem schlüssigen und plausiblen Sachverständigengutachten des Dr. XXXX vom 17.05.2025, welches dem BF und seiner Rechtsvertretung im Rahmen einer förmlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Verfügung gestellt und dem in der Folge ihrerseits nicht substantiiert entgegengetreten wurde:

Soweit der BF sinngemäß vorbrachte, er bedürfe aufgrund seiner Grunderkrankung einer dauerhaften Beaufsichtigung durch seine nahen Angehörigen, insbesondere deshalb, weil im Falle eines Anfalls die Gefahr bestehe, in der akuten Situation an seiner eigenen Zunge zu ersticken, und er daher auf ein engmaschiges Betreuungsnetzwerk angewiesen sei, das derzeit nur durch seinen im Haushaltsverband lebenden Familienkreis gewährleistet werden könne, ist zunächst nicht zu verkennen, dass epileptische Erkrankungen durchaus unterschiedliche Verlaufsformen annehmen können und es in akuten Anfallssituationen grundsätzlich denkbar ist, dass rasche Hilfe durch Dritte erforderlich wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass ein solcher Unterstützungsbedarf im konkreten Fall des BF als indiziert, geschweige denn belegt anzusehen wäre. Gerade dafür, dass die Gefährdungslage beim BF ein solches Ausmaß erreicht hätte, dass jederzeit mit akut lebensbedrohlichen Situationen und einem entsprechend ständigen Bedarf an unverzüglicher Hilfeleistung durch Dritte gerechnet werden müsste, bietet die vorliegende Beweislage keine Grundlage. Weder das Sachverständigengutachten noch das diesem zugrunde liegende, durchaus fundierte, Befundmaterial lassen auf einen über die Medikation mit Antikonvulsiva hinausgehenden Behandlungs- oder Betreuungsbedarf schließen. Dabei ist hervorzuheben, dass die Begutachtung nicht auf einer bloßen Momentaufnahme beruhte, sondern auf medizinischen Unterlagen, die einen aussagekräftigen Zeitraum erfassen, darunter fachärztliche Befunde und Entlassungsberichte; ergänzend wurde mit dem BF auch eine Anamnese durchgeführt. Dies verleiht dem Gutachten unzweifelhaft eine hohe Aussagekraft. Hinzu kommt, dass sich in der Befundlage keinerlei Hinweise darauf finden, dass es in der Vergangenheit bereits zu der vom BF behaupteten konkreten Gefährdungssituation („Zunge verschlucken“) gekommen wäre. Wäre dies der Fall gewesen, hätte ein solcher Umstand mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Niederschlag in den medizinischen Unterlagen und in der gutachterlichen Beurteilung gefunden. So aber ist, auch im Einklang mit der Einschätzung des Sachverständigen, der die Krankheit als „nicht akut lebensbedrohlich“ einordnet (siehe Gutachten, Seite[-n] [i.d.F. „S.“] 8 f.), evident, dass der Behandlungsbedarf mit der angeführten Medikation ausreichend abgedeckt ist.

Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen durch das Aussageverhalten des BF in der mündlichen Verhandlung – in Zusammenschau mit den Angaben seines, als Zeugen einvernommenen, Freundes XXXX – zusätzlich gestützt. So behauptete der BF, er betreibe aktiven Fitnesssport gemeinsam mit diesem Freund und könne seine Wohnung ohne Begleitung praktisch nicht verlassen (siehe Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2025 [i.d.F. „Verhandlungsschrift“ oder kurz „VHS“, S. 21: „RV: Warum ist es wichtig, dass die Familie mit Ihnen im selben Haushalt lebt? BF: Wegen meiner Epilepsie. Jedes Mal, wenn ich einen Anfall bekomme, verschlucke ich die Zunge. Da brauche ich einen, der diese wieder rausholt. Deshalb bin ich immer in Begleitung, egal wo ich bin.“ und S. 22: „RV: Besuchen Sie ein Fitnessstudio? BF: Nein, das darf ich nicht besuchen, aufgrund meiner Epilepsie. Ich trainiere draußen im Park. Der ist in der Nähe meines Zuhauses. Ich trainiere mit dem Jungen, der draußen ist.“). Diese Darstellung ist jedoch als durch die Aussage des Zeugen relativiert, wenn nicht falsifiziert, anzusehen. Der Zeuge erklärte ausdrücklich, mit dem BF ausschließlich „unter der Woche“ Sport zu betreiben, am Wochenende hingegen gehe der BF, grundsätzlich samstags, sehr wohl alleine bzw. ohne ihn trainieren (siehe VHS, S. 25). Damit steht die Aussage des Zeugen zumindest in einem Spannungsverhältnis zu den Angaben des BF. Wenn der BF einerseits sinngemäß zu erkennen gibt, zu eigenständigen Aktivitäten nicht in der Lage zu sein, andererseits aber nach den Angaben des Zeugen sehr wohl selbstständig sportlichen Aktivitäten nachgeht, widerlegt dies zum einen schon für sich die behauptete Ausprägung seiner Einschränkungen, zum anderen untermauert dies den Eindruck diesbezüglicher Dramatisierungstendenzen geradezu, da noch hinzukommt, dass der BF – wie noch ausführlich darzulegen sein wird – auch in anderen Punkten kein verlässliches Aussageverhalten gezeigt, sondern sich vielmehr hinsichtlich weiterer verfahrenswesentlicher Umstände, etwa in Bezug auf seine familiären Verhältnisse im Herkunftsstaat, als qualifiziert unglaubwürdig erwiesen hat (siehe Punkt 2.3.2.). Dies rundet den Eindruck ab, dass seinem Vorbringen auch im hier maßgeblichen Zusammenhang nicht unreflektiert gefolgt werden kann, und die Annahme gerechtfertigt erscheint, der BF habe seine gesundheitlichen Einschränkungen insoweit zugespitzt dargestellt, was nicht zuletzt auch mit Blick auf den gegenständlichen Verfahrenskontext naheliegt, da für den BF eine Rückkehr in den Herkunftsstaat im Raum steht und es der Zielrichtung seines Prozessstandpunktes ersichtlich dienlicher ist, seine gesundheitliche Situation und die daraus abgeleitete Abhängigkeit von seinem familiären Umfeld in Österreich in einem besonders gravierenden Licht erscheinen zu lassen. Darauf, dass der BF in der Vergangenheit, wenn auch nicht durchgehend, so doch über erhebliche Zeiträume berufstätig war und auch dieser Umstand schon gegen die Annahme, er sei in einem solchen Ausmaß auf dauernde Beaufsichtigung angewiesen, dass ein Alleinsein, auch über längere Zeiträume, praktisch ausgeschlossen wäre, spricht, sei ergänzend hingewiesen.

In der Gesamtschau vermag das Vorbringen des BF daher in keiner Weise Zweifel an der Tragfähigkeit und Vollständigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens zu begründen. Für die Annahme, das Krankheitsbild des BF erfordere eine dauernde Beaufsichtigung, fehlt insbesondere jeglicher Anhaltspunkt in der objektiven Beweislage.

Darüber hinaus liegen keine Hinweise auf eine lebensbedrohliche oder mit erheblichem Leiden verbundene Erkrankung vor, wobei dies bezogen auf die festgestellte psychische Erkrankung (F43.2) nicht zuletzt darauf zurückzuführen ist, dass ein entsprechender Behandlungsbedarf – ausweislich des Sachverständigengutachtens – nicht einmal gegeben ist.

Die Feststellung zur grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit des BF stützt sich auf den von ihm im Nachgang der mündlichen Verhandlung vorgelegten arbeitsmedizinischen Basischeck von XXXX vom 01.12.2025, aus welchem sich unzweifelhaft ergibt, dass lediglich „höhenexponierte Tätigkeiten, Vibrationstätigkeiten, Nachtschichttätigkeiten“ von dem dem BF zumutbaren Leistungskalkül nicht umfasst sind. Im Umkehrschluss ist daher nach den Denkgesetzen der Logik von einer (zumindest abstrakten) Verwendungsmöglichkeit in allen übrigen Bereichen auszugehen, wobei das Beweismittel den Einzelhandel hierfür gesondert ausweist (OZ 38).

2.3. Hinsichtlich des Aufenthaltsstatus des BF ist vorauszuschicken, dass sich die behördliche Annahme im Verlängerungsaktenvermerk zum Bescheid vom 25.06.2021, dem BF wäre der Schutzstatus im Wege des Familienverfahrens aufgrund seiner Minderjährigkeit zuerkannt worden (siehe ABE-Verfahren, AS 359ff.), bei Berücksichtigung des Zuerkennungsbescheides (siehe Asylverfahren, AS 124ff.) sowie der jüngsten Entscheidung des BVwG im ABE-Verfahren (Behebung des ersten Bescheides zur Zl. L514 1412145-3) als unzutreffend erweist. Zwar erging der Erteilungsbescheid unstrittig in einem familiären Verfahrenskontext und finden sich auch in der rechtlichen Beurteilung, insbesondere im tragenden Begründungsteil zur Nichtzuerkennung des Asylstatus, Ausführungen mit erkennbarem Bezug zum Familienverfahren nach § 34 AsylG, daraus folgt jedoch nicht, dass auch der subsidiäre Schutz bloß abgeleitet zuerkannt wurde, zumal die einzelnen Spruchpunkte über Asyl und subsidiären Schutz rechtlich eigenständige Prüfungsgegenstände darstellen und daher auch ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können. § 34 AsylG schließt eine eigenständige, personenbezogene Schutzgewährung im Familienkontext gerade nicht aus; vielmehr sind die Anträge gesondert zu prüfen, und Familienangehörige sollen zwar denselben Schutz erhalten, aber nicht um ihr Verfahren im Einzelfall gebracht werden (siehe VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418, mwN.). Da die Begründung des subsidiären Schutzes – wenn auch knapp – personenbezogen auf den BF abstellt und ausschließlich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat als schutzbegründenden Umstand heranzieht, ohne eine Ableitung von der Bezugsperson ausdrücklich geltend zu machen, gelangte das erkennende Gericht zum Ergebnis einer orginiären Zuerkennung von subsidiärem Schutz, wobei diesfalls selbst der gegenteiligen Ansicht keine Entscheidungsrelevanz zukäme, da der BF gemäß §§ 34 Abs. 3 Z 1, 2 Abs. 3 AsylG aufgrund seiner Straffälligkeit ohnedies von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren ausgeschlossen und daher ausschließlich eigene Gründe für eine Schutzerteilung oder Aberkennung maßgeblich wären (siehe VwGH 09.11.2022, Ro 2021/14/0001, mwN.), sodass sich auch die diesbezügliche Beurteilung an denselben Entscheidungskriterien zu orientieren hätte und eine vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Frage daher dahingestellt bleiben kann.

Im Lichte der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie der behördlichen Aberkennungsentscheidung nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG hatte das BVwG daher zu prüfen, ob sich die für die ursprüngliche Zuerkennung subsidiären Schutzes maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat in einer Weise verändert haben, die nunmehr auf eine erhebliche, insbesondere nachhaltige Verbesserung der Lage schließen lassen, während die behördlichen Überlegungen zur ursprünglichen Minderjährigkeit des BF obsolet sind.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, den unwidersprochenen Beweisergebnissen der bB sowie der Auskunftslage nach den amtlichen Registerabfragen.

Zur Rückkehrsituation des BF ist Folgendes auszuführen:

2.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass als maßgebliche Vergleichsgrundlage das LIB Irak (14.05.2020, Version 3) heranzuziehen ist. Dies deshalb, weil die letzte Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG mit 25.06.2021 erfolgte, sodass die zu diesem Zeitpunkt aktuelle Fassung die Grundlage der behördlichen Entscheidung bildete und folglich den nunmehr rezenten landeskundlichen Informationen, dem LIB Irak (28.03.2024, Version 8), gegenüberzustellen ist. Darüber hinaus holte das BVwG zwei Anfragebeantwortungen durch die Staatendokumentation, nämlich „Sicherheitsrelevante Vorfälle in Basra, 2021 und 2025“ und „Zivile Infrastruktur in Basra“, jeweils vom 12.02.2026, ein, welche sich mit der Sicherheits- und Versorgungslage in Basra zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung und zum rezenten Zeitpunkt auseinandersetzen und daher von maßgeblicher Relevanz für das gegenständliche Verfahren sind.

Die Berichtslage beschreibt für den Irak insgesamt und für den Südirak mit Schwerpunkt Basra spezifisch eine unzweifelhafte Konsolidierung der Sicherheitslage zwischen 2020 und 2025:

Das LIB Irak (14.05.2020, Version 3) nennt für den Gesamtirak noch 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten im November 2019 (Joel Wing 2.12.2019), 120 Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten im Dezember 2019 (Joel Wing 6.1.2020), 91 Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten im Jänner 2020 (Joel Wing 3.2.2020) sowie 85 Vorfälle im Februar 2020 (Joel Wing 5.3.2020) und führt aus, dass Vorfälle teils pro-iranischen PMF, überwiegend aber dem IS zugeschrieben wurden (Joel Wing 3.2.2020). Für den Südirak hält das betreffende LIB fest, dass dieser nominell unter Kontrolle der irakischen Regierung steht, zugleich aber Stammeskonflikte, Gesetzlosigkeit und Kriminalität eine Rolle spielen (Landinfo 31.5.2018); zudem wird Basra als Teil der Protestbewegung seit 2018 bzw. 2019 beschrieben, wobei die Proteste sich gegen Korruption, Arbeitslosigkeit sowie schlechte Strom- und Wasserversorgung richteten (Al Mada 2.10.2019; BBC 4.10.2019) und landesweit seit 1.10.2019 mindestens 490 getötete Demonstranten, mehr als 22.000 Verletzte und 56 Vermisste genannt werden (AAA 28.12.2019), während Amnesty später von 600 getöteten Demonstranten seit Beginn der Proteste berichtet (AI 23.1.2020).

Das LIB Irak (28.03.2024, Version 8) nennt für den Gesamtirak für spätere Vergleichszeiträume unter anderem 47 Vorfälle mit 33 Toten und 54 Verletzten im Juli 2022 (Wing 4.8.2022), 57 Vorfälle mit 24 Toten und 54 Verletzten im August 2022 (Wing 7.9.2022), 41 Vorfälle mit 9 Toten und 64 Verletzten im September 2022 (Wing 6.10.2022), 28 Vorfälle mit 17 Toten und 45 Verletzten im Oktober 2022 (Wing 7.11.2022), 23 Vorfälle mit 10 Toten und 28 Verletzten im November 2022 (Wing 5.12.2022), 33 Vorfälle mit 42 Toten und 38 Verletzten im Dezember 2022 (Wing 4.1.2023), 29 Vorfälle mit 12 Toten und 15 Verletzten im Jänner 2023 (Wing 7.2.2023), 20 Vorfälle mit 12 Toten und 18 Verletzten im Februar 2023 (Wing 5.3.2023), 9 Vorfälle mit 18 Toten und 8 Verletzten im März 2023 (Wing 3.4.2023), 5 Vorfälle im September 2023 (Wing 9.10.2023), 36 Vorfälle mit 14 Toten und 20 Verletzten im Jänner 2024 (Wing 5.2.2024) und 1 Vorfall im Februar 2024 (Wing 4.3.2024). Dies fügt sich in das Bild einer allgemeinen Beruhigung ein, in der die im betreffenden LIB zwar als fortbestehend beschriebene, aber deutlich reduzierte IS-Gewalt nach dessen territorialer Niederlage maßgeblich bleibt. Für Basra wird im numehrigen LIB bei Wing ein sicherheitsrelevanter Vorfall im Oktober 2022 mit zwei Toten und zehn Verletzten angeführt (Wing 7.11.2022). Auch die ACLED-Daten sprechen, gemessen an letaler Gewalt und Vorfällen mit Gewaltbezug, für eine Besserung: Im Gouvernement Basra wurden von Juli bis Dezember 2022 23 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten mit 9 tödlichen Fällen registriert, also monatlich 3,83 bzw. 1,5 (ACLED 22.9.2023); im Jahr 2023 waren es 35 Fälle mit 16 tödlichen Fällen, monatlich also 2,92 bzw. 1,33 (ACLED 5.1.2024); im Jahr 2024 bis Februar 2024 schließlich nur mehr 2 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten, davon 1 tödlich, also monatlich 1 bzw. 0,5 (ACLED 3.2024). Dass die ACLED-Gesamtvorfallszahlen in Basra auf dem ersten Blick höher wirken können, relativiert sich dadurch, dass ein erheblicher Teil auf Demonstrationen entfällt, die überwiegend friedlich verliefen, nämlich 100 von 112 im zweiten Halbjahr 2022 (ACLED 22.9.2023), 154 von 162 im Jahr 2023 (ACLED 5.1.2024) und zehn von zwölf in den ersten beiden Monaten 2024 (ACLED 3.2024).

Insgesamt ergibt sich damit aus den herangezogenen LIB, dass sich die Lage im Irak allgemein deutlich konsolidiert hat, die maßgebliche Verbesserung für Basra aber besonders darin sichtbar wird, dass die früher prägende Protest- und Gewaltdynamik in den späteren Berichten deutlich abgeschwächt erscheint und die Primärquellen – vor allem bei den letalen Opfern und den gewaltbezogenen Vorfällen – eine Beruhigung erkennen lassen, wobei der allgemeine Gewaltrückgang nicht nur vorübergehend ist, sondern sich über mehrere Jahre hinweg in sinkenden Vorfalls- und Opferzahlen sowie in verschiedenen Berichtsquellen konstant wiederspiegelt.

Auch die maßgebliche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.02.2026 bestätigt diese Lageentwicklung: Von Juni 2020 bis Juni 2021 wurden im Gouvernement Basra noch 694 Zwischenfälle registriert, darunter 67 bewaffnete Zusammenstöße, 68 Vorfälle mit Sprengstoffbeteiligung und 51 Vorfälle gezielter Gewalt gegen Zivilisten. Zudem waren bei 86 Zwischenfällen Zivilisten betroffen, in 37 Fällen kamen Zivilisten ums Leben. Für den Zeitraum September 2024 bis September 2025 sinken diese Werte auf 557 Zwischenfälle, darunter 48 bewaffnete Zusammenstöße, 12 Vorfälle mit Sprengstoffbeteiligung und 26 Vorfälle gezielter Gewalt gegen Zivilisten. Zugleich waren nur noch bei 42 Zwischenfällen Zivilisten betroffen, wobei in 19 Fällen Zivilisten ums Leben kamen. Dies ist gerade bei den für die Schutzrelevanz maßgeblichen Kategorien deutlich: gezielte Gewalt gegen Zivilisten etwa halbiert sich von 51 auf 26, zivilbetroffene Zwischenfälle von 86 auf 42, Fälle mit zivilen Todesopfern von 37 auf 19 und Sprengstoffvorfälle sogar von 68 auf 12.

Es ist daher aus den herangezogenen Länderinformationen abzuleiten, dass es im Gouvernement Basra lediglich vereinzelt zu sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt und bloß in Ausnahmefällen Zivilisten betroffen sind. Sohin kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass Zivilsten sicherheitsrelevanten Vorfällen zum Opfer fallen, die Wahrscheinlichkeit ist jedoch nicht maßgeblich, sondern, nicht zuletzt auch angesichts des allgemeinen Bevölkerungsreichtums der Region, der die Wahrscheinlichkeit individueller Betroffenheit zusätzlich relativiert, lediglich von theoretischer Natur, und ist diese dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen.

Die direkte und gefahrlose Erreichbarkeit der Herkunftsregion ergibt sich zweifelsohne daraus, dass im Irak zwar eine angespannte Sicherheitslage besteht, jedoch keinerlei bürgerkriegsähnliche Zustände oder vergleichbare – allenfalls regionale – Gegebenheiten herrschen. Gegenteilige Behauptungen wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Zwar hält das aktuelle Länderinformationsblatt fest, dass die Sicherheitslage auf Überlandstraßen im Irak unvorhersehbar und volatil ist, eine aktuelle Gefährdung im gravierenden Ausmaß ist jedoch nicht festzustellen oder zu befürchten. Angemerkt wird, dass Basra (als Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements) über einen Flughafen verfügt. Der Gouvernement Basra ist laut GoogleMaps aber auch von Bagdad aus mit dem Auto binnen drei Stunden und 47 Minuten erreichbar, was angesichts einer Entfernung von 422 Kilometern ein gut ausgebautes Straßennetz indiziert.

Dem Bundesamt ist sohin – dem Ergebnis nach – beizutreten, wenn es keine schutzrelevante Sicherheitslage erkennt.

2.3.2. Zur Integration des BF in seiner Herkunftsgesellschaft ist auszuführen, dass er sich im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der insgesamt in seinem Herkunftsstaat verbrachten Lebenszeit widersprüchlich verantwortete (siehe ABE-Verfahren, AS 679: „Ich war 3 Jahre als ich aus dem Irak weg bin“ vs. VHS, S. 5: „bis zu meinem sechsten Lebensjahr“ und S. 22: „2005“) und seine Angaben auch im Widerspruch zu jenen der Eltern im Asylverfahren stehen, die seinen Aufenthalt dort übereinstimmend und durchgehend bis Ende 2007 verorteten (siehe Asylverfahren, AS 71, 237, 253 f.). Angesichts dieser Divergenzen schenkte das BVwG im Zweifel den gleichbleibenden Angaben der Eltern mehr Glauben und geht daher davon aus, dass der BF bis zumindest zu seinem achten Lebensjahr im Irak lebte. Der BF hat dort somit die Anfänge seiner sozialen Prägung erfahren und ist in Zusammenschau mit dem Umstand, dass er in einem irakisch geprägten Familienverband aufgewachsen ist und über seine Eltern die Herkunftskultur auch vermittelt bekam, daher nicht zu befürchten, dass ihm der Irak gänzlich fremd wäre. Auch wenn der BF und sein – vor dem BVwG als Zeuge einvernommener – Vater angaben, er verfüge über keine fortgeschrittenen Kenntnisse der arabischen Sprache, insbesondere sei er nicht alphabetisiert (siehe VHS, S. 5, S. 30 und 33), ist doch anzumerken, dass der Zeuge seinem eigenen Sohn die Kommunikationsfähigkeit ausdrücklich attestierte (siehe VHS, S. 30) und beide Personen unabhängig voneinander gegenüber dem BVwG angaben, in der Familie werde (auch) Arabisch gesprochen, insbesondere würden der BF und der Zeuge in dieser Sprache kommunizieren (siehe VHS, S. 20, S. 29.). Das BVwG hat sohin keine Zweifel daran, dass der BF auf zumindest zufriedenstellendem Niveau in arabischer Sprache kommunikationsfähig ist. Dass ihm der Erwerb qualifizierterer Sprachkenntnisse zwecks Reintegration in die herkunftsstaatliche Gesellschaft nicht möglich wäre, wurde jedoch weder in den Raum gestellt noch ist dies erkennbar, zumal er diesbezüglich auf die Unterstützung seiner Familie vertrauen kann; insbesondere wird sein Vater im Stande sein, seinem Sohn – auch nach erfolgter Rückkehr (beispielsweise über das Internet) – fortgeschrittene Sprachkenntnisse zu vermitteln und eine Alphabetisierung angedeihen zu lassen.

Bezugnehmend auf den festgestellten familiären Hintergrund des BF ist darzulegen, dass weder die Angaben des BF noch jene des Vaters als glaubhaft beurteilt werden konnten. Ihren sinngemäßen Ausführungen, wonach der BF in seiner Herkunftsregion über keinerlei familiäre Anknüpfung mehr verfüge, war daher nicht zu folgen. Ausschlaggebend dafür ist, dass sich beide in gravierende Widersprüche verstrickten und auch im Zuge der Nachfrage keine konsistente Darstellung zu bieten vermochten. Vielmehr entstanden dabei zusätzliche Ungereimtheiten, was den Eindruck verfestigte, dass entweder pauschal unrichtige Angaben gemacht oder bestehende familiäre Bindungen im Herkunftsstaat und tatsächlich gelebte Kontakte aus verfahrenstaktischen Gründen heruntergespielt werden sollten, um die Rückkehrsituation belastender erscheinen zu lassen, als sie tatsächlich ist. So bestritt der BF auf Befragung durch den erkennenden Richter zunächst überhaupt das Bestehen familiärer Bindungen. Erst als ihm die gegenteilige Aussage der Schwester aus deren Aberkennungsverfahren (siehe OZ 34, S. 8) vorgehalten wurde, wonach zahlreiche Verwandte mütterlicherseits im Irak leben würden, berief er sich zunächst auf Unkenntnis, um seine Darstellung jedoch in weiterer Folge erneut dahin zu ändern, von einem familiären Netzwerk mütterlicherseits sehr wohl zu wissen, nur würde dieses wiederum wegen der unterschiedlichen konfessionellen Ausrichtung des BF (als Sunnite) keinen Kontakt zu ihm pflegen. (siehe VHS, S. 22) Auch der Vater verstrickte sich in nicht aufzulösende Widersprüche: Zwar bestätigte er, dass im Irak noch Angehörige seiner Frau lebten, zugleich behauptete er jedoch — und damit im Widerspruch zu den Angaben der Tochter —, dass seine Frau pauschal keinen Kontakt mehr zu diesen Personen habe (siehe VHS, S. 30, S. 32 f.). Zwar ließe sich theoretisch in Betracht ziehen, dass es seit der Aussage der Tochter zu einem innerfamiliären Zerwürfnis gekommen sein könnte, gegen eine solche Annahme spricht jedoch entscheidend, dass der erkennende Richter dem Zeugen ausdrücklich Gelegenheit gab, die Gründe für den behaupteten Kontaktabbruch darzulegen. Dieser führte dazu aus, es habe Auseinandersetzungen um Geld gegeben, wobei er diesen Vorfall den Jahren 2018 oder 2019 zuordnete (siehe VHS, S. 30, S. 32 f.). Dem steht jedoch entgegen, dass die Tochter ihre Aussage, wonach der Kontakt zwischen der Mutter und ihren Eltern im Irak weiterhin bestehe, erst geraume Zeit danach tätigte (16.06.2023). Zwar sprach der Zeuge zunächst davon, die Spannungen seiner Frau hätten sich auf deren Geschwister bezogen (siehe VHS, S. 30). In weiterer Folge, nämlich im Zusammenhang mit dem relevierten generellen Mangel an familiärer Unterstützungsbereitschaft, welche auf dieselbe Ursache zurückzuführen sei, weitete er seine Darstellung jedoch auf das Verhältnis zu sämtlichen Angehörigen der Frau aus (siehe VHS, S. 32 f.). Damit trat die bereits aufgezeigte Unvereinbarkeit mit den Angaben der Schwester erneut zutage. Die Angaben der Familienmitglieder lassen sich somit auch unter diesem Gesichtspunkt in keiner Weise miteinander in Einklang bringen.

Die dargelegten Widersprüche rechtfertigen den Eindruck, dass vonseiten des BF und des Zeugen offenbar versucht wurde, die tatsächliche Lage im Herkunftsstaat dramatischer darzustellen, als sie objektiviertermaßen ist, um einen aus der persönlichen Situation abgeleiteten Schutzbedarf zu konstruieren. Zwar stellten sowohl der BF als auch der Zeuge in Abrede, dass der BF die Unterstützung der Angehörigen im Irak in Anspruch nehmen könne (siehe VHS S. 22, S. 32), die vorgebrachten Argumente überzeugten das Gericht jedoch ebenfalls nicht. So bezog sich der BF auf seinen sunnitischen Hintergrund, während der Vater einen – vor dem Hintergrund der Angaben der Schwester als falsifiziert anzusehenden – vollständigen Kontaktabbruch relevierte (ebd.). Abgesehen davon, dass für das Gericht ganz allgemein nicht nachvollziehbar ist, warum es der Familie – vor dem Hintergrund der Anzahl der zugehörigen Personen – gänzlich unmöglich sein sollte, bloß eine weitere Person (zumindest kurzfristig) zu versorgen, ist bezüglich der ins Treffen geführten konfessionellen Spannungen auszuführen, dass gerade die daraus angeblich resultierenden innerfamiliären Konflikte bereits ihr Primärvorbringen im Asylverfahren darstellten, diesem jedoch die Glaubhaftigkeit kategorisch abgesprochen wurde (siehe AsylGH 09.09.2011, Zlen. E8 313.786-1/2008/28E, E8 412.145-1/2010/8E). Schon aus diesem Grund kann darauf nicht abgestellt werden. Hinzu kommt, dass auch die Aussage der Schwester dagegenspricht: Sie gab nämlich vor dem Bundesamt an, dass selbst in Bezug auf den Vater, welcher ebenfalls Sunnite sei, weiterhin Kontakt zur mütterlichen (schiitischen) Seite, konkret den Eltern seiner Frau, bestehe (siehe OZ 34, S. 8). Auch dies spricht erheblich gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten familiären Pauschalentfremdung. In einer Gesamtwürdigung gelangte der erkennende Richter daher zur Überzeugung, dass kein zerrüttetes familiäres Verhältnis vorliegt, sondern vielmehr weiterhin Kontakt zur mütterlichen Seite – zumindest von der Mutter ausgehend – gepflegt wird. Der BF verfügt somit in seinem Herkunftsstaat, zumindest in einem eingeschränkten Ausmaß, über ein tragfähiges familiäres Auffangnetz.

Dem BF ist es sohin durchaus objektiv möglich und subjektiv zumutbar, seine (Re-)Integration in die herkunftsstaatliche Gesellschaft und den irakischen Arbeitsmarkt anzustreben und kann er dabei auf die – zumindest eingeschränkte – Unterstützung seiner Familie bauen. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass seine in Österreich und im sonstigen Schengenraum niedergelassenen Angehörigen im Stande sein werden, ihn – zumindest im begrenzten Umfang – finanziell unter die Arme zu greifen. Zwar verneinte der Zeuge dies unter Hinweis auf seine eigene angespannte wirtschaftliche Situation (siehe VHS, S. 32), doch vermochte dieses Vorbringen den erkennenden Richter aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen: Maßgeblich ist dabei zunächst, dass die Lebenshaltungskosten im Irak deutlich niedriger sind und schon vor diesem Hintergrund einschlägige Unterstützungsleitungen (auch geringfügigen Ausmaßes) eine überproportional entlastende Wirkung entfalten könnten. Hinzu kommt, dass der BF bereits in der Vergangenheit als volljähriger und damit grundsätzlich selbsterhaltungsfähiger Mann finanzielle Unterstützung durch seine Eltern erhalten hat (siehe Aberkennungsverfahren, AS 677). Auch der Vater verwies in seinem Asylverfahren darauf, dass die im Schengenraum lebenden Familienangehörigen die damals im Irak befindliche Familie, wozu auch der BF zählte, unterstützt hätten (siehe Asylverfahren, AS 71). Weder wurden nachvollziehbare Umstände dargelegt, weshalb solche Hilfe nunmehr ausgeschlossen sein sollte, noch sind sonstige Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Zudem lebt der BF im gemeinsamen Haushalt mit seiner Kernfamilie und erhält dort jedenfalls Unterstützung in Form von Naturalleistungen, wobei dies unabhängig davon gilt, ob darüber hinaus soziale Leistungen bezogen werden, wofür die aktuelle Auskunftslage ohnehin keine tragfähige Grundlage bietet (siehe OZ 2). Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, weshalb eine vergleichbare Unterstützung im Rückkehrfall nicht erneut möglich sein sollte. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der Zeuge seine Aussage – ein weiteres Mal – situationselastisch anpasste, um eine Schutzbedürftigkeit seines Sohns faktenwidrig geltend machen zu können.

Auf die Rückkehrhilfen, von denen selbstverständlich auch der BF profitiert, wies bereits die bB zutreffend hin.

Die Versorgungslage in Basra ist nach den Länderfeststellungen zwar strukturell angespannt, erreicht aber kein Niveau, aus dem sich bereits ein allgemeiner Notstand schutzrelevanten Ausmaßes ableiten ließe, was das erkennende Gericht auf folgende Erwägungen tragend stützt:

Basra zählt zu den wirtschaftlich bedeutendsten Gouvernements des Irak und nimmt insbesondere für den Ölsektor eine herausragende Stellung ein: die Ölproduktion macht nach den Länderfeststellungen rund 90 % des BIP des Gouvernements aus, während die Ölexporte aus Basra 2019 rund 98 % der Einnahmen der Bundesregierung ausmachten (Altai 14.6.2021, S.12; LSE 2.4.2020). Auch die sozioökonomischen Indikatoren zeichnen kein Bild allgemeiner Verelendung: Die akute Armut wird für Basra mit rund 2,3 %, die Armutsgefährdung mit 8,8 % angegeben (OPHI 6.2023), die Erwerbstätigkeit lag 2021 bei rund 40,7 %, die Arbeitslosigkeit bei 21,8 % (ILO/CSO/KRSO 2022, S.13). Zwar nennt das WFP Basra 2021 als eines von fünf Gouvernements mit hoher Ernährungsunsicherheit (WFP 1.2021), zugleich erhielt Basra bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren in einer Untersuchung von 2020 10 von 10 Punkten (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19). Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung bei 90 % (CSO 2018c).

Dieses Bild wird durch die rezente Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.02.2026 bestätigt, welches erkennen lässt, dass die Situation in Basra keinesfalls als maßgeblich schlechter anzusehen ist, als in anderen Regionen des Iraks. Vielmehr ist die wirtschaftliche und soziale Lage, welche der BF nach Rückkehr auffinden wird, im Vergleich zum restlichen Irak ähnlich gelagert oder vereinzelt gar besser: Bei der Stromversorgung weist Basra mit 53 % der Befragten, die „immer“, und weiteren 32 %, die „meistens“ Zugang zu Elektrizität haben, die besten Werte der drei Vergleichsstädte auf. Nur in 15 % der Fälle besteht der Zugang nur „manchmal“, ein Wert, der deutlich unter Bagdad (28 %) und Mossul (39 %) liegt. Auch bei der Versorgung mit Lebensmitteln liegt Basra mit 48 % der Haushalte, die den Bedarf decken können, und weiteren 30 %, die dies zumindest „gerade noch“ schaffen, klar vor Mossul (35 % bzw. 32 %) und nur hinter Bagdad (59 % bzw. 26 %). Ähnliches gilt für Basis-Konsumgüter wie Kleidung oder Schuhe: 40 % der Befragten in Basra können diese bereitstellen, weitere 31 % gerade noch. Nur 4 % geben an, dies gar nicht zu können. Beim Zugang zu sauberem Trinkwasser erreichen 82 % der Befragten in Basra einen ständigen Zugang, weitere 10 % zumindest manchmal. Nur 4 % berichten, niemals Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben. Auch der Zugang zu notwendigen Hygieneprodukten erscheint nicht außergewöhnlich defizitär: 59 % haben diese immer, 33 % zumindest gerade so zur Verfügung, nur 1 % haben nie alle notwendigen Hygieneartikel. Besonders deutlich fällt der Befund beim Schulbesuch aus, wo Basra mit 75 % jener Haushalte, in denen alle Kinder die Schule besuchen können, den besten Wert der Vergleichsstädte (gegenüber 44 % in Bagdad und 40 % in Mossul) aufweist. Hinzu kommt, dass in 94 % der befragten Haushalte in Basra kein Kind zum Haushaltseinkommen beitragen muss (gegenüber 92 % in Bagdad und 91 % in Mossul). Nicht zu verkennen ist allerdings, dass die Berichtslage in einzelnen Teilbereichen durchaus Belastungen ausweist. Dies gilt insbesondere für die Wohnkosten, die 36 % der Befragten in Basra nur schwer und weitere 20 % gar nicht tragen können, sowie für einzelne Aspekte der Gesundheitsversorgung, bei denen zwar vielfach ein Zugang besteht, die Leistbarkeit jedoch eingeschränkt ist. So haben in Basra etwa nur 49 % stets Zugang zu Medikamenten und können diese auch bezahlen, während 46 % zwar Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können, und bei forgeschrittenen Behandlungen 22 % immer und 55 % zwar Zugang, jedoch keine Leistbarkeit, sowie 22 % überhaupt keinen Zugang anführen. Auch diese Befunde sprechen jedoch im Gesamtzusammenhang eher für eine in Teilbereichen angespannte, nicht aber für eine allgemein prekäre Versorgungslage, zumal Basra, gerade im landesweiten Kontext, in mehreren zentralen Lebensbereichen weiterhin tragfähige Indikatoren aufweist.

Die von der Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 11.03.2026 (OZ 47) zitierten Ausführungen zur Wasserkrise sind zwar zutreffend, jedoch unvollständig und selektiv. So muss, neben den tendenziell nachteiligen Passagen aus den Primärquellen von UN Irak und Chatham House, die insbesondere die strukturellen Belastungen im Wasserbereich hervorheben, auch auf Iraqi News, Renewables Now und Shafaqna verwiesen werden, die über laufende und durchaus erfolgsversprechende Gegenmaßnahmen im Wasser- und Energiesektor, etwa eine verstärkte Wasserspeicherung, zusätzliche Wasserzuflüsse nach Basra zur Zurückdrängung des Salzeintrags oder den fortschreitenden Ausbau der Solarenergie, berichten. Gerade im Lichte der übrigen Informationslage zeigt sich damit kein Bild flächendeckender existenzieller Not in Basra, vielmehr sind sektorale Belastungen bei zugleich fortbestehender Funktionsfähigkeit der Grundversorgung erkennbar, während der irakische Staat adäquate Gegenmaßnahmen ergreift.

Aufgrund obiger Ausführungen und der familiären Vernetzung hat der erkennende Richter keinerlei Zweifel daran, dass es dem BF möglich sein wird, sich eine gesicherte, wenn auch allenfalls bescheidene, Existenz im Irak aufzubauen, zumal es keinerlei Indizien für einen vollständigen und dauerhaften Ausschluss vom Arbeitsmarkt oder eine Berufsunfähigkeit gibt. Dass er dabei mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein wird, hat er hinzunehmen. Die zumindest kurzfristige Zurverfügungstellung von Wohnraum stellt kein unüberwindbares Problem dar und wird ihm nicht die Unterstandslosigkeit drohen. Angesichts der engen familiären Bande in der Herkunftskultur des BF ist keinesfalls zu erwarten, dass seine Angehörigen, mit welchen zumindest seine Mutter im Kontakt steht, seine Unterstandslosigkeit in Kauf nehmen würden.

Die Annahme seiner Wiedereingliederung in die irakische Gesellschaft bzw. in den irakischen Arbeitsmarkt gilt auch vor dem Hintergrund der schlechten Wirtschaftslage und der prekären Arbeitsmarktsituation im Herkunftsstaat des BF, zumal diese unterschiedslos alle Einwohner des Iraks betreffen. Die Herausforderungen mit denen im Irak lebende Personen im Alltag konfrontiert sind, stehen zwar außer Zweifel, jedoch kann nicht abgeleitet werden, dass sämtliche irakische Staatsbürger vor einer aussichtslosen Lage stünden. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die Deutschkenntnisse des BF und die im Bundesgebiet von ihm erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen, von welchen er im Irak selbstverständlich ebenfalls profitieren kann.

Der erkennende Richter bezog in seine Entscheidungsfindung auch die „EUAA: Country Guidance: Iraq“ (Stand November 2024), den „EUAA: Leitfaden Irak“ (Stand Juni 2022), die „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen“ (Stand Mai 2019), die „UNHCR: International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq“ (Stand Jänner 2024) sowie den „Iraq: Country Focus“ von EUAA (Stand Oktober 2025) mit ein. Der BF ist unter das Risikoprofil „sunnitischer Araber“ zu subsumieren. Die „EUAA: Country Guidance: Iraq“ (Stand November 2024) hält hiezu (zusammengefasst) im Wesentlichen fest, dass Übergriffe gegen sunnitische Araber – ebenso wie Diskriminierungen von Angehörigen dieser Gruppe – durchaus vorkommen, die bloße ethno-religiöse Herkunft jedoch üblicherweise nicht zur wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung führt, sondern sunnitische Araber aufgrund bestimmter Tatsachen im Verdacht stehen könnten, mit dem IS in Verbindung zu stehen. Der „EUAA: Leitfaden Irak“ (Stand Juni 2022) führt zum Risikoprofil des sunnitischen Arabers – übereinstimmend mit der obzitierten englischen Fassung – zusammengefasst an, dass es in der Regel nicht zur Verfolgung führt, wenn ein Antragssteller als sunnitischer Araber identifiziert werden kann. Die „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen“ (Stand Mai 2019) sowie die „UNHCR: International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq“ (Stand Jänner 2024) kennen, anders als die Richtlinien der EUAA, kein eigenes Risikoprofil des „sunnitischen Arabers“, sondern wird diese ethno-religiöse Komponente ausschließlich in kumulierter Zusammenschau mit einem wehrfähigen Alter und der Abstammung aus einem ehemals vom IS besetzen Gebiet thematisiert.

Zunächst ist diesbezüglich auszuführen, dass dem BF – entgegen seinen Angaben (siehe VHS, S. 23) – der Schutzstatus ausschließlich aufgrund der allgemeinen Lage, nicht jedoch wegen persönlicher Umstände, insbesondere nicht aufgrund der seinerzeit wie auch jüngst von seinem Vater gegenüber dem BVwG vorgebrachten ethno-religiös motivierten (Familien-)Verfolgung, erteilt wurde. Diese Rechtsansicht wurde vom AsylGH mit Erkenntnis vom 09.09.2011, Zl. E8 412.145-1/2010/8E, ausdrücklich bestätigt. Einer nunmehr drohenden Verfolgung des BF aufgrund seines ethno-religiösen Profils bzw. seiner Abstammung vom Vater war daher die Existenz schlichtweg abzusprechen. Die Herkunftsregion des BF, Basra, stand zu keinem Zeitpunkt unter der Kontrolle des IS, im Übrigen berichtete weder der BF noch sein Vater, der Verbindung mit dem IS verdächtigt worden zu sein, und äußerten beide gegenüber dem BVwG dahingehend auch keine Befürchtung. Zwar brachte der Vater beim BVwG vor, der BF gehöre der sunnitischen Bekenntnisgemeinschaft an und sei deshalb in Basra durch die schiitische Mehrheitsgesellschaft sowie aufgrund wiederkehrender Konflikte mit der schiitischen Familienseite der Gefahr einer Tötung ausgesetzt, zudem sei der BF wegen seines (markanten) Vornamens in besonderem Maß gefährdet (siehe VHS, S. 33), damit wurden jedoch im Kern erneut jene Fluchtgründe ins Treffen geführt, die bereits im vorangegangenen Asylverfahren mangels Glaubwürdigkeit nicht als taugliche Anknüpfungspunkte für eine Verfolgung anerkannt wurden (siehe Asylverfahren, AS 165; AsylGH 09.09.2011, Zl. E8 313.786-1/2008/28E; Zl. E8 412.139-1/2010/11E; Zl. E8 412.145-1/2010/8E). Hinzu kommt, dass der BF selbst ein entsprechendes Vorbringen gegenüber dem erkennenden Gericht überhaupt nicht – nicht einmal zur Untermauerung einer Rückkehrbefürchtung (siehe VHS, S. 24) – erstattete und sich sowohl der BF als auch der Vater bei dieser Gelegenheit erneut als evident unglaubwürdig erwiesen: Gerade just in dem Moment, als der Vater die entsprechende Verfolgung relevierte, warf der BF abweichend ein, der eigentliche Grund für den Familienkonflikt liege darin, dass der Vater als Soldat im Iran-Irak-Krieg gedient und als Sunnit nach dem Sturz des Hussein-Regimes Verfolgung befürchtet habe, woraufhin sich der Vater diesen Ausführungen vorbehaltlos anschloss (siehe VHS, S. 33 f.). Dieses neue Vorbringen erweist sich schon deshalb als offenkundig konstruiert, weil es vom Vater zuvor nie, insbesondere nicht im eigenen Asylverfahren, erstattet wurde, obschon dort der thematische Zusammenhang bereits offenlag. Vielmehr war damals lediglich von einer Stellung als Generalmajor bei der irakischen Polizei sowie als Polizeidirektor die Rede, während der Vater im Verfahren nachgeschoben weiters eine Nähe zum Hussein-Regime lediglich über seine Abstammung darzutun suchte (siehe AsylGH 09.09.2011, Zl. E8 313.786-1/2008/28E; E8 412.139-1/2010/11E). Darüber hinaus wurde auch die behauptete innerfamiliäre Verfolgung bereits im Asylverfahren als eigener Themenkomplex, insbesondere bei der Gattin, behandelt, jedoch ebenfalls nicht als glaubhaft erachtet (siehe AsylGH 09.09.2011, Zl. E8 412.139-1/2010/11E). Vor diesem Hintergrund drängt sich – im Einklang mit den bisherigen Erwägungen, wonach der BF und sein Vater ihr Antwortverhalten wiederholt situationselastisch modifiziert haben – der Eindruck einer bloßen ad-hoc-Konstruktion, welcher jede Glaubhaftigkeit abzusprechen ist, geradezu auf. Weiters erfasst der „Iraq: Country Focus“ von EUAA (Stand Oktober 2025) ebenfalls das Risikoprofil „Sunniten“, hält aber fest, dass die Diskriminierung zurückkehrender Sunniten primär von Angehörigen anderer Minderheiten ausgeht, die ein Naheverhältnis zum IS unterstellen; dafür bestehen fallgegenständlich – wie bereits ausführlich dargelegt – keine tragfähigen Anhaltspunkte, wobei im Übrigen auch gesondert darauf hinzuweisen ist, dass die Familie des BF bereits 2006/07 ihren Herkunftsstaat und somit lange Zeit vor der Expansion des IS verlassen hat und es aufgrund der nicht konfliktassoziierten Ausreise gerade an jenem Umstand mangelt, aus dem typischerweise eine Zuschreibung einer Nähe zum IS hergeleitet wird.

Im Ergebnis handelt es sich beim BF um einen volljährigen, arbeits- und selbsterhaltungsfähigen Mann, welchen keinerlei Sorgepflichten treffen und der über durchschnittliche Bildung sowie familiäre Anknüpfungspunkte im Irak verfügt. Das BVwG hat daher keinen Grund zur Annahme, dem BF wäre es dauerhaft nicht möglich, selbstständig in seinem Herkunftsstaat Fuß zu fassen. Ausschließlich eine schlechte Sicherheitslage könnte ihn daher treffen, was – wie das Bundesamt zutreffend darstellte – jedoch nicht (mehr) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist.

2.3.3. Die festgestellte Behandelbarkeit hinsichtlich der zu Punkt 1.2. erhobenen Grunderkrankung (Epilepsie) sowie die praktische Verfügbarkeit von Therapien und Wirkstoffen im Herkunftsstaat beruhen auf einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.08.2025 samt Beilagen von MedCOI; diese wurden dem BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung (sowie dem Bundesamt) rechtzeitig zur Verfügung gestellt und in der mündlichen Verhandlung erörtert, wobei der BF sich diesbezüglich über seinen Rechtsvertreter sowohl mündlich in der Beschwerdeverhandlung (siehe VHS, S. 5 f.) als auch schriftlich durch ergänzende Stellungnahme vom 19.01.2026 (siehe OZ 38, OZ 40) äußerte.

Aus der Anfragebeantwortung ergibt sich zweifelsfrei, dass in der Herkunftsregion des BF sämtliche erforderlichen fachärztlichen Versorgungsmöglichkeiten vorhanden sind. Dies betrifft insbesondere fachärztliche Versorgung im Bereich der Neurologie, sowohl in stationären als auch in ambulanten Einrichtungen, die erforderliche bildgebende Diagnostik sowie die für die Behandlung notwendigen Wirkstoffe aus der Gruppe der Antikonvulsiva. Dabei ist erneut festzuhalten, dass der BF ausschließlich auf eine medikamentöse Behandlung mit dieser Arzneimittelgruppe angewiesen ist. Die Anfragebeantwortung weist lediglich auf einen Mangel im Bereich neurochirurgischer Eingriffe hin, macht jedoch zugleich klar, dass ein solcher Eingriff nur bei einer „erheblichen Verschlechterung“ des Gesundheitszustandes notwendig würde. Dafür bestehen im Fall des BF keinerlei Hinweise, weshalb sich die diesfalls gegenteilige Annahme als rein spekulativ erwiese.

Die zu erwartenden Kosten werden in der Beilage „Medical Country of Origin Information ACC 8224“ ausführlich dargestellt und stehen – selbst unter Berücksichtigung des niedrigeren Lohnniveaus im Irak – im Rahmen des grundsätzlich subventionierten Öffentlichen Versorgungssystems in keinem Missverhältnis. Vielmehr bewegen sich die hierfür allenfalls anfallenden Kosten selbst im privaten Bereich nach der Berichtslage in einem überschaubaren Rahmen von maximal etwa IQD 250 000 (ca. EUR 163,--), wobei damit bereits der kostenintensivste Fall einer Konsultation bei einem Spezialisten in einer privaten Versorgungseinrichtung erfasst wäre, obgleich eine solche im vorliegenden Fall weder alternativlos, da in Basra auch öffentliche Versorgungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, noch medizinisch indiziert ist. Demgegenüber belaufen sich die Kosten für die erforderlichen Medikamente durchschnittlich auf etwa IQD 17 000 (ca. EUR 12,--), sodass insgesamt nicht von einem finanziell unüberbrückbaren Aufwand auszugehen ist. Es besteht auch kein Anlass zu der Annahme, dass der BF diese Kosten, erforderlichenfalls mit Unterstützung seines familiären Netzwerks, nicht tragen könnte. Hinsichtlich der begründeten Erwartung, dass der BF auf eine solche familiäre Unterstützung zurückgreifen kann, wird auf die Erwägungen unter Punkt 2.2.2. verwiesen, die auch hier sinngemäß gelten. Darüber hinaus ist der BF trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen grundsätzlich arbeitsfähig. Es ist ihm daher, ungeachtet der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse und Herausforderungen im Herkunftsstaat, zumutbar und möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und aus dem daraus erzielten Einkommen einen allenfalls verbleibenden Eigenanteil zu bestreiten (siehe dazu ebenfalls die Ausführungen zum vorangehenden Punkt). Zusätzlich stehen ihm vor Ort sowohl ein familiäres Unterstützungsnetzwerk als auch medizinische Rückkehrhilfen zur Verfügung und wird nicht zuletzt (neuerlich) auf seine im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen verwiesen, welche ebenfalls im Stande sein werden, ihn nach erfolgter Rückkehr beim Erwerb von Medikamenten finanziell zu unterstützen.

Soweit die Rechtsvertretung in den angeführten parteienschaftlichen Äußerungen Gegenteiliges vertritt, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die hier maßgeblichen Erwägungen nicht auf bloße Annahmen, sondern auf ausführliche und im Verfahren herangezogene umfangreiche Länderberichte sowie (insbesondere) auf die eingeholte Anfragebeantwortung stützen. Die Argumentation der Rechtsvertretung geht demgegenüber von Prämissen aus, die im Verfahren bereits widerlegt wurden, insbesondere von der Annahme, der BF könne die mit seiner Erkrankung verbundenen Anforderungen im Herkunftsstaat nicht bewältigen. Gerade dies findet in den getroffenen Feststellungen jedoch keine Deckung. Vielmehr ergibt sich aus den bisherigen Ausführungen, dass der BF weder auf eine dauernde Beaufsichtigung angewiesen ist noch seine grundsätzliche Erwerbsfähigkeit verloren hat. Hinzukommt, dass er weiterhin über tragfähige familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat verfügt. Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass der BF außerstande wäre, die mit seiner Erkrankung verbundenen Anforderungen auch nach einer Rückkehr zu bewältigen.

2.3.4. Bezugnehmend auf den aktuellen Irankrieg ist festzuhalten, dass die allgemein notorische Situation keine erhöhte Gefährdungslage für Zivilpersonen im Irak im Allgemeinen und in der Herkunftsregion des BF im Besonderen erkennen lässt. Auch die damit verbundenen Auswirkungen auf die bisherigen Erwägungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bleiben außer Betracht, da ihre mittel- und langfristige Entwicklung derzeit nicht absehbar ist und jede diesbezügliche Einschätzung rein spekulativen Charakter hätte.

2.4. Der Aufenthaltszeitraum des BF im österreichischen Bundesgebiet, seine Einreisemodalitäten sowie die Schutzzuerkennung ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellung, der BF habe sich nicht in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert, beruht auf den AJWEB-Auszügen vom 20.10.2025 und vom 09.04.2026 (OZ 2). Diesen ist zu entnehmen, dass der BF zuletzt Notstandshilfe bezog, aktuell nach wie vor mit keinem Beschäftigungsverhältnis aufscheint und davor bei diversen Dienstgebern, meist kurtzfristig, gearbeitet hat, dies unterbrochen von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld oder sonstigen Transferleistungen. Wenn der Rechtsvertreter dem entgegenhält, dies sei ausschließlich dem Gesundheitszustand geschuldet, so ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade keine generelle Berufsunfähigkeit attestiert wurde, sondern vielmehr ausdrücklich eine — wenn auch eingeschränkte — Berufsfähigkeit. Medizinische Anhaltspunkte für eine generelle berufliche Ausschlusslage liegen sohin nicht vor, womit diesem Einwand schon im Ansatz die Grundlage fehlt. Aber selbst dann, wenn man arbeitsplatzbezogene Einschränkungen zugesteht oder einen entsprechenden Anpassungsbedarf annimmt, lässt sich vor dem Hintergrund der Vielzahl der am österreichischen Arbeitsmarkt vorgesehenen Fördermöglichkeiten für Arbeitgeber bei der Aufnahme gesundheitlich eingeschränkter Personen keineswegs ableiten, dass die Vermittelbarkeit des BF am österreichischen Arbeitsmarkt faktisch ausgeschlossen wäre, sodass die mangelnde Integration (zumindest im überwiegenden Ausmaß) seiner Sphäre zuzurechnen ist. Dass es dem BF auch diesfalls an Glaubwürdigkeit mangelt, wenn er einerseits seine Krankheit als Kündigungsgrund anführt (siehe VHS, S. 7), während der Vater des BF als Zeuge andererseits – unbeschadet dessen, dass dem BF der Zugang zum Arbeitsmarkt auch bei Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahren grundsätzlich offensteht – die Ungewissheit des Aufenthaltsstatus ins Treffen führt (siehe VHS, S. 35), ist ergänzend anzumerken.

Den Umstand, dass der BF über gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, stellte das erkennende Gericht aufgrund eigener Wahrnehmungen fest. Seine Vernehmung konnte praktisch ohne Beiziehung des anwesenden Dolmetschers durchgeführt werden und waren seine Ausführungen bloß selten von Grammatikfehlern betroffen. Eine besondere Integrationsleistung ist darin angesichts des 17-jährigen Aufenthalts des BF in Österreich (samt Schulbesuch) aber nicht zu erblicken.

Der Aufenthalt von Angehörigen des BF in Österreich und im Schengenraum wurde aufgrund seiner eigenen Angaben festgestellt (siehe VHS, S. 9). Zweifel an den Ausführungen des BF bestehen insoweit nicht, sodass diese zur Feststellung erhoben werden konnten. Ein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und diesen Angehörigen konnte jedoch nicht ausgemittelt werden. Der BF hat über seine bereits widerlegte Behauptung, wegen seiner Erkrankung auf die Beaufsichtigung durch die im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen angewiesen zu sein (siehe Punkt 2.2.), keine konkreten Kontaktverhältnisse oder besonders engen Nahebeziehungen dargelegt, welche eine besondere Abhängigkeit zu konstituieren vermochten (siehe VHS, S. 9). Zudem ist er, unabhängig von seinen tatsächlichen Wohnverhältnissen, selbsterhaltungsfähig und nicht mehr auf die Obhut seiner Eltern angewiesen. Soweit lediglich der Vater ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur „neunjährigen“ Schwester darzulegen bemühte, indem er (vage) ausführte, „er [der BF] verwöhnt sie sehr und kümmert sich um sie“ (VHS, S. 32), stellt auch dies keine besondere Abhängigkeit dar. Auch das während der Haftzeit gepflegte Kontaktmuster belegt kein besonderes Näheverhältnis, das über das im Familienverband Übliche hinausginge: Der Besucherliste der JA XXXX sind im Zeitraum 22.01.2024 bis 24.04.2024 acht Einträge zu entnehmen. Davon einmal von einem Bewährungshelfer und sieben Mal von Angehörigen oder anderen Bekannten, was im Schnitt nicht ganz zwei Besuchen pro Monat, also alle zwei Wochen entspricht. Der Besucherliste der JA XXXX sind im Zeitraum von 04.09.2018 bis 24.04.2024 etwa 100 Einträge zu entnehmen. Diese teilen sich auf Angehörige, Bekannte, Sozialarbeiter/Bewährungshelfer, Rechtsvertreter und die Polizei, was bei Anzahl der tatsächlich berührten Monate (und unter Berücksichtigung dessen, dass die angeführten Personengruppen als Kollektiv erfasst sind) in etwa der gleichen Besucherfrequenz entspricht bzw. nicht wesentlich darüber hinausgeht (siehe OZ 13, OZ 17).

Dass der BF ledig und kinderlos ist sowie keine Beziehung führt, gab er selbst zu Protokoll (siehe VHS, S. 9 f.).

Die Feststellung der Freizeitgestaltung des BF beruht ebenfalls auf seinen Angaben gegenüber dem BVwG (siehe VHS, S. 10).

Einen maßgeblichen Freundeskreis konnte der BF, welcher lediglich eine Person ins Treffen zu führen vermochte, ebensowenig wie eine Vereinsmitgliedschaft oder eine ehrenamtliche Tätigkeit geltend machen (ebd.).

2.4.1. Die Feststellungen zu den Verurteilungen unter den Punkten 1.4.1.1. bis 1.4.1.8. ergeben sich aus den SA-Auszügen und den im Verwaltung- und Gerichtsakt aufliegenden Strafurteilen, welchen die diesbezüglichen Inhalte zugrunde gelegt wurden. Ebenso entsprechen die Feststellungen zur kriminalpolizeilichen (Punkt 1.4.1.9.) und verwaltungsstrafrechtlichen (Punkt 1.4.1.10) Evidenz der jeweils angeführten Auskunftslage (siehe ABE-Verfahren, AS 459 ff., AS 697; OZ 23, OZ 26, OZ 27 und OZ 33).

2.5. Die Feststellungen zur Haft basieren auf dem SA- und ZMR-Auszug sowie den im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden Haftauskünften der JA XXXX 20.08.2025 und XXXX vom 01.09.2025 (siehe OZ 2; ABE-Verfahren, AS 691, AS 910 u. a.; OZ 13, OZ 17).

Die Feststellung, wonach der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und/oder Sicherheit darstellt (und auch anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen maßgeblich zuwiderläuft), gründet auf den rechtlichen Erwägungen zu den Punkten 3.4.2.5. und 3.7. des vorliegenden Erkenntnisses.

2.6. Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann darüber hinaus entnommen werden, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der BF im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor. Es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine positiven Feststellungen in dieser Hinsicht getroffen werden können.

2.7. Die zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vom BVwG herangezogenen Erkenntnisquellen (aktuelles Länderinformationsblatt zum Irak, Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation), die dem BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung unter gleichzeitiger Angaben der herangezogenen Quellen zur Erstattung von Stellungnahmen jeweils übermittelt wurden. Der BF ist den ihm übermittelten Berichten nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I.):

3.1.1. § 9 AsylG lautet wie folgt:

„Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“

Artikel 17 StatusRL lautet wie folgt:

„(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;

b) eine schwere Straftat begangen hat;

c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen;

d) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält.

(2) Absatz 1 findet auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die Mitgliedstaaten können einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen von der Gewährung subsidiären Schutzes ausschließen, wenn er vor seiner Aufnahme in dem betreffenden Mitgliedstaat ein oder mehrere nicht unter Absatz 1 fallende Straftaten begangen hat, die mit Freiheitsstrafe bestraft würden, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat begangen worden wären, und er sein Herkunftsland nur verlassen hat, um einer Bestrafung wegen dieser Straftaten zu entgehen.“

3.1.2. Vorauszuschicken ist, dass die bB die Aberkennung ausdrücklich sowohl auf § 9 Abs. 1 Z 1 als auch auf Abs. 2 Z 3 AsylG stützte.

Wie aus § 9 Abs. 2 AsylG ausdrücklich hervorgeht („Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen […]“), sind die dort normierten Aberkennungstatbestände lediglich subsidiär anzuwenden. Nur wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG abzuerkennen ist, hat gegebenenfalls eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG zu erfolgen (siehe VwGH 20.08.2020, Ra 2019/19/0522). Es ist daher in der Folge zunächst zu prüfen, ob ein Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 AsylG erfüllt ist (siehe zur Prüfreihenfolge VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005), wofür im vorliegenden Fall auch konkrete Anhaltspunkte bestehen.

Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG verfolgt das Ziel, sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Während der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG die Konstellation erfasst, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, betrifft § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (siehe VwGH 14.08.2019, Ra 2016/20/0038 mit Verweis auf VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77).

Für eine unionsrechtskonforme Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Art. 16 und 19 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (im Folgenden: Statusrichtlinie) heranzuziehen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 75 ff.).

Nach dem mit „Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus“ übertitelten Art. 19 Abs. 1 Statusrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten den zuerkannten subsidiären Schutz ab, bzw. beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Art. 16 Statusrichtlinie nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann. Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Abs. 2 leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Damit stellt § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden ist es nicht zulässig, die Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zu § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftig entschiedenen Sachverhaltes erlaubt, sondern eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG lediglich in Frage kommt, wenn sich die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (VfGH 24.09.2019, E 2330/2019).

Soweit allerdings neue Sachverhaltselemente hinzutreten, sind diese in einer neuen Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 97 ff. unter Verweis auf die zu § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG ergangene Entscheidung VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Dabei sind bei der Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 102).

In Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Herkunftsland gegebenen Situation liegen können, darstellen. In diesem Sinn kann bei einem Fremden, dem als Minderjähriger subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, das Erreichen der Volljährigkeit eine Rolle spielen, etwa dadurch, dass im Lauf des fortschreitenden Lebensalters in maßgeblicher Weise Erfahrungen in diversen Lebensbereichen hinzugewonnen werden (siehe VwGH 29.11.2019, Ra 2019/14/0449, mwN).

3.1.2.1. Im gegenständlichen Fall wurde dem BF mit Bescheid vom 26.02.2010 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt, wobei das – damals zuständige - Bundesasylamt den entsprechenden Schutzbedarf aufgrund der allgemeinen Lage (hohe Arbeitslosigkeit, mangelhafte Infrastruktur, schleppender Wideraufbau, anhaltende Unsicherheit, andauernder bewaffneter Konflikt bzw Anschläge) annahm.

Ausgehend von den oben dargestellten rechtlichen Kautelen erweisen sich die für die Aberkennung maßgeblichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall als erfüllt. Das BVwG gelangte – gestützt auf die in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. ausführlich dargelegten Erwägungen – zu dem Ergebnis, dass sich die für die Zuerkennung bzw. weitere Gewährung des subsidiären Schutzes maßgeblichen Umstände im Herkunftsstaat wesentlich und nicht bloß vorübergehend verändert haben.

Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass sich seit der letzten Verlängerung der aufgrund des subsidiären Schutzes erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 25.06.2021 eine stetige Konsolidierung der Lage im Herkunftsstaat erkennen ließ. Vor dem unionsrechtlichen Hintergrund darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem Gesetz nicht unterstellt werden kann, im Fall jedes Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung habe neuerlich ein die ursprünglichen Gründe umfassend prüfendes Verfahren stattzufinden, vielmehr können weitere Ermittlungen insoweit unterbleiben, wenn keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass die für die Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen könnten bzw. sich die maßgeblichen Umstände nicht in hinreichend bedeutsamer und endgültiger Weise geändert haben (siehe Art. 16 Abs. 2 RL 2011/95/EU; EuGH 23.05.2019, Bilali, C-720/17, Rn. 49 f.; VwGH 23.09.2020, Ra 2019/14/0586). Gerade daraus folgt im Umkehrschluss, dass dann, wenn eine solche bedeutsame und endgültige Veränderung sehr wohl feststellbar ist, diese bei der Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 maßgeblich zu berücksichtigen ist.

Im Rahmen der gebotenen ganzheitlichen Bewertung der individuellen Situation des BF in Relation zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat war fallbezogen nicht festzustellen, dass diesem im Falle einer Rückkehr weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohen würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es insoweit einer Einzelfallprüfung sowie einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Betroffenen und der allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat. Die bloße Möglichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus, vielmehr sind exzeptionelle Umstände konkret und detailliert darzulegen (siehe VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0134). Solche Umstände konnten hier, wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargelegt, nicht festgestellt werden. Ebenso ergaben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem BF im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage entzogen wäre oder die Grundbedürfnisse menschlicher Existenz nicht gedeckt werden könnten, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK anzunehmen war.

Insofern seitens der Rechtsvertretung, des BF selbst sowie des zeugenschaftlich einvernommenen Vaters des BF sinngemäß eine dem BF drohende ausweglose wirtschaftliche Lage geltend gemacht wurde – und obschon diese Beschwerdebehauptung als widerlegt anzusehen ist – wird auf rezente (und in Österreich sinngemäß anwendbare) Judikatur des deutschen Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 21.04.2022, 1 C 10.21) verwiesen, welcher sich der erkennende Richter vorbehaltslos anschließt:

„Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist.

Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit der Verelendung nach diesem Zeitraum sein.“

Weiters hat der VwGH in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. (siehe VwGH vom 23.09.2020, Ra 2020/14/0134). Auch dies war im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.

Als wesentlich erweist sich ferner, dass es bei der Beurteilung, ob sich die Umstände, die für die Zuerkennung subsidiären Schutzes von Bedeutung waren, so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt, sondern auf eine Gesamtbetrachtung unterschiedlicher Entwicklungen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der Situation im Herkunftsstaat gelegen sein können (siehe VwGH 05.10.2020, Ra 2020/20/0329). Eben eine solche Gesamtbetrachtung wurde im vorliegenden Fall vorgenommen. Diese ergab, dass sich die vormals für die Gewährung subsidiären Schutzes ausschlaggebenden Umstände seit der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung in einer Weise verändert haben, die nach ihrem Gewicht und ihrer Stabilität als wesentlich und nicht bloß vorübergehend anzusehen ist.

Vor diesem Hintergrund war daher davon auszugehen, dass die Notwendigkeit, weiterhin auf den Schutz des österreichischen Staates angewiesen zu sein, nicht mehr besteht und die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG für die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt sind.

Das BVwG erkannte damit im Ergebnis eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Änderung der persönlichen Umstände des BF sowie der objektiven Lage im Herkunftsstaat verglichen mit dem Zeitpunkt der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz liegen somit zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vor.

Dem BF war der Status des subsidiär Schutzberechtigten daher gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG von Amts wegen abzuerkennen. Damit erübrigt sich eine weitere Prüfung bezüglich des Vorliegens etwaiger Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 AsylG, da Abs. 2 leg. cit. – wie oben bereits ausgeführt – nur subsidiär zur Anwendung gelangt.

Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher mit der Maßgabe, dass die Aberkennung richtigerweise (ausschließlich) gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG erfolgt, als unbegründet abzuweisen.

3.2. Entziehung der mit Bescheid vom 25.06.2021 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II.):

3.2.1. § 9 Abs 4 AsylG lautet:

„Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“

3.2.2. Zwar war die Aufenthaltsberechtigung ansich zum Entscheidungszeitpunkt (02.07.2024) nicht mehr aufrecht, hiezu ist jedoch auf folgende Rechtsprechung zu verweisen:

§ 9 Abs. 4 AsylG 2005 kann nur auf jenen Fall Anwendung finden, in dem im Zeitpunkt der Entscheidung die befristete Aufenthaltsberechtigung noch gilt. Das liegt in Bezug auf die zuvor erteilte Aufenthaltsberechtigung zufolge § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 aber auch dann vor, wenn ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde; wird doch damit von Gesetzes wegen das Weiterbestehen der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts angeordnet. Es ist dem Gesetzgeber aber diesfalls nicht zu unterstellen, dass trotz der Anordnung des Entzuges der – infolge eines Verlängerungsantrages bis zur Entscheidung über diesen Antrag weiterbestehenden – Aufenthaltsberechtigung im Fall der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten insoweit ein drittes Verfahren – neben der Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auch noch die separate Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung – zu führen wäre. Die Anordnung des § 9 Abs. 4 AsylG 2005 kann daher nur so verstanden werden, dass die dort vorgesehene Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung – selbst wenn deren weitere Existenz nur auf § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 zurückzuführen ist – auch die Abweisung eines allfällig gestellten Antrages auf Verlängerung dieser Aufenthaltsberechtigung mitumfasst, zumal eine solche Verlängerung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nur in jenem Fall, in dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach wie vor aufrecht zuerkannt ist, in Betracht kommen kann. (VwGH vom 30.10.2019, Ro 2019/14/0007)

3.2.3. Das Bundesamt entzog somit im Hinblick auf die Aberkennung des Schutzstatus die mit 25.06.2021 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung aufgrund des rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags vom 24.05.2023 zu Recht und war die Beschwerde auch betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erfolglos.

3.3. Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.):

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen/Rückkehrentscheidung/Zulässigkeit der Abschiebung

3.3.1. Gemäß § 58 Abs 1 Z 4 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

3.3.2. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war ausweislich der Feststellungen nie nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde schließlich nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.

3.3.3. Dem BF ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu erteilen. Der gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde kommt keine Berichtigung zu.

3.4. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.):

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG sowie gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Drittstaatsangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).

3.4.2. Das Gericht hat sich sohin mit der Zulässigkeit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Lichte der Rechte der BF nach Art. 8 EMRK auseinanderzusetzen:

3.4.2.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Bundesamt ist zweifelsohne eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in § 52 Abs 2 Z 4 FPG gesetzlich vorgesehen.

3.4.2.2. Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

3.4.2.3. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:

Privatleben

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).

Familienleben

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgangs (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

3.4.2.4. Bei der Beendigung des Aufenthaltes muss ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familien- bzw. Privatlebens gewahrt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung zwischen öffentlichem Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht. Hierfür sind insbesondere folgende Umstände von Bedeutung: die Aufenthaltsdauer; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; die Bindungen zum Heimatstaat; die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung; Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (VfGH 29.9.2007, B 328/07-9 sowie B 1150/07-9).

Bei einer Abwägung hinsichtlich der Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf Art. 8 EMRK ist auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen und die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen (VwGH 18.6.2009, 2008/22/0387; VwGH 27.2.2007, 2006/21/0164).

Der EGMR berücksichtigt auch, inwieweit noch ein Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit besteht. Dabei ist die Kenntnis der Sprache des Herkunftsstaats ein bedeutsamer Umstand im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Integration in die dortigen Lebensverhältnisse (EGMR vom 26.3.1992 im Fall Beldjondi).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251, uva).

Das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (Einbruchsdiebstahl, Hehlerei) bewirkt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und ist derart schwerwiegend, dass auch bei stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie seit 5 Jahren in Österreich lebt, zurücktreten müssen. Im Übrigen kann der Fremde seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Gattin und seinen Kindern auch vom Ausland aus nachkommen (VwGH 8.2.1996, 95/18/009).

Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus wird das Gewicht der familiären Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde bereits erwachsen ist (VwGH 30.1.2007, 2004/21/0045; VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181).

Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch den BF verwirklichten Sachverhalts hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und zeigt im gegenständlichen Fall die erfolgte Verurteilung doch klar, dass der BF nicht davor zurückschreckt, sich aus niederen Motiven gravierend über die österreichische Rechtsordnung und das Recht seiner Mitmenschen auf körperliche Unversehrtheit hinwegzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung des Aufenthaltstitels oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, 10.11.2015, Ro 2015/19/0001 mwN), oder etwa die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (31.01.2013, Zl. 2012/23/0006).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. E 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; E 9. September 2014, 2013/22/0247; E 30. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig ist, kann auch ein langjähriger Aufenthalt des Fremden in Österreich u.a. durch sein massiv strafrechtliches Fehlverhalten relativiert sein (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247 mwN). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht etwa die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (VwGH 03.09.2015, Ra 2015721/0121 mwN).

3.4.2.5. Die zitierte Judikatur des VwGH (VwGH 8.2.1996, 95/18/009) muss in erhöhtem Ausmaß auch für den BF gelten, da dieser nicht „bloß“ wegen Einbruchsdiebstahl oder Hehlerei verurteilt wurde, sondern das Unrecht der von ihm verwirklichten Straftaten, die sich mitunter gegen die körperliche Integrität seiner Mitmenschen und die Volksgesundheit richteten, als erheblich gewichtiger zu beurteilen ist. Umgekehrt gilt auch, dass er von seinen in Österreich aufhältigen Angehörigen (bzw. seinem Vater) auch im Falle eines Auslandsaufenthalts – zumindest in eingeschränktem Ausmaß – unterstützt werden kann.

Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat(-en) sowie das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild bilden die maßgebliche Grundlage der anzustellenden Zukunftsprognose in Bezug auf das deliktische Verhalten (siehe VwGH 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN).

Der soziale Störwert des vom BF verwirklichten Unrechts ist als gravierend einzuschätzen und geeignet, das subjektive Sicherheitsgefühl und das allgemeine Rechtsempfinden der österreichischen Bevölkerung erheblich zu stören:

Ausgehend von den getroffenen Feststellungen (1.4.) hat der BF über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt und in unterschiedlichen Deliktsbereichen gravierende Verstöße gegen Rechtsnormen des StGB und SMG verwirklicht. Die Verurteilungen umfassen insbesondere Gewaltdelikte, Delikte gegen die persönliche Willensfreiheit, Vermögensdelikte sowie wiederholte Suchtmitteldelikte nach dem SMG. Dabei zeigte der BF eindrucksvoll, dass er bereit ist, aus nichtigem Anlass körperliche Gewalt gegen Dritte anzuwenden und sich durch rechtswidriges Verhalten – teils unter Einsatz von erheblicher (Droh-)Gewalt – materielle Vorteile zu verschaffen. Die dadurch verursachten Schäden betreffen nicht nur die unmittelbaren Opfer (körperlich, psychisch und wirtschaftlich), sondern auch die Allgemeinheit, wobei die erhebliche Sozialschädlichkeit beim Suchtgifthandel besonders hervorzuheben ist (der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, wobei der VwGH auch auf die Rsp des EGMR hingewiesen hat, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher ein hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt [siehe VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377; VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159, mit Verweis auf EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110]). Die dem BF innewohnende kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft ist insbesondere vor dem Hintergrund der Vielzahl einschlägiger Verurteilungen (sowie der diesen zugrundeliegenden Tathandlungen) sowie der Eskalation einzelner Taten – bis hin zu absichtlich schwerer Körperverletzung (§ 87 StGB) sowie Suchtgifthandel (§ 28a SMG) – evident. Besonders belastend ist, dass der BF mehrfach in den Genuss strafmildernder Maßnahmen gekommen ist (bedingte Strafnachsichten, Probezeiten, Bewährungshilfe), diese jedoch wiederholt verlängert oder letztlich widerrufen werden mussten. Auch die Verbüßung unbedingter Freiheitsstrafen konnte keine nachhaltige Verhaltensänderung bewirken. Vielmehr setzte der BF sein strafbares Verhalten fort, was eine erhebliche Rückfallneigung indiziert (und weshalb auch das Strafgericht bereits im Rahmen der letzten Verurteilung die straferschwerende Rückfallverschärfung nach § 39 Abs. 1 und Abs. 1a StGB zur Anwendung brachte, da sowohl ein neigungs- als auch rechtsgutbezogener Rückfall vorlag). Auch die Tatsache, dass der BF sowohl Gewalt- als auch Suchtmittel- und Vermögensdelikte begangen hat, zeigt eine erhebliche Bandbreite kriminellen Verhaltens und spricht gegen das Vorliegen von bloß situativen oder einmaligen „Ausrutschern“. Hervorzuheben ist dabei die kontinuierliche Delinquenzentwicklung von Jugendstraftaten bis hin zu Straftaten als (junger) Erwachsener. Dass ein Teil der Straftaten unter zumindest teilweiser Anwendbarkeit des JGG begangen wurde, vermag das hier maßgebliche (fremdenpolizeiliche) Gefährungspotenzial sohin nicht entscheidend zugunsten des BF zu relativieren; insgesamt steht dem ein massiv belastendes Gesamtbild gegenüber, wobei der BF bereits in jungen Jahren erhebliche innere Hemmschwellen überschritten und diese Entwicklung auch im Erwachsenenalter – (auch) jenseits des nach dem JGG privilegierten Alters – fortgesetzt hat.

Im Hinblick auf die berücksichtigten Milderungsgründe, es sei teilweise beim Versuch geblieben bzw. Schaden wiedergutgemacht worden, ist im Übrigen auszuführen, dass nicht verkannt wird, dass das Strafgericht diese Umstände von Gesetzes wegen in die Strafzumessung aufzunehmen hat, jedoch ist aus fremdenrechtlicher Sicht zu bedenken, dass Derartiges vom Vorsatz des BF ausdrücklich nicht erfasst war, zumal kein Täter vernünftigerweise das Scheitern seines Tatplans oder die Sicherstellung der Beute bzw. die Wiedergutmachung des Schadens zur Tatzeit beabsichtigt. Auch die nur geringfügige Überschreitung der Grenzmenge beim maßgeblich relevierten Suchtgifthandel vermag – ebenso wenig wie die vom Strafgericht mildernd berücksichtigte Einmaligkeit dieser konkreten Delinquenz – keine wesentliche Relativierung zu tragen, weil mit Überschreiten der tatbestandlichen Schwelle der maßgebliche fremdenpolizeiliche Unwert des Suchtgifthandels bereits verwirklicht ist. Dass größere in Umlauf gesetzte Suchtgiftmengen eine gesteigerte Gefährlichkeit durchaus begründen mögen, rechtfertigt aus hg. Sicht noch nicht den Umkehrschluss, eine bloß knappe Überschreitung mindere diesen Unwert wesentlich, zumal die maßgebliche Schwere nicht im Abstand zur Schwelle, sondern im Eintritt in den tatbestandsmäßig erfassten, sozialschädlichen Bereich liegt. Ebenso ist die Einmaligkeit des Suchtgifthandels fremdenrechtlich nicht als besonders mildernd zu berücksichtigen, weil wiederholte Vorstrafen nach § 27 SMG vorliegen, in denen sich naturgemäß eine Wesenverwandtschaft zum Suchtgifthandel manifestiert.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl die objektive Schwere der begangenen Straftaten als auch die subjektive Tatseite, auch angesichts der Hartnäckigkeit der Delinquenz, ein besonders hohes Gewicht erreichen und schon deshalb eine positive Zukunftsprognose erheblich kontraindiziert ist.

Auch die Verantwortung des BF vermag nach Überzeugung des erkennenden Richters in keiner Weise als Indiz für einen auch nur beginnenden Gesinnungswandel gewertet zu werden, vielmehr belastet sie die Zukunftsprognose zu seinem Nachteil zusätzlich:

Gegenüber dem BVwG äußerte sich der BF befragt nach seinem strafrechtsrelevanten Fehlverhalten außerordentlich einsilbig und ausweichend, wobei seine Verantwortung insgesamt von Bagatellisierungen und Schuldverschiebungen geprägt war und eine ernsthafte selbstkritische Auseinandersetzung mit dem Unrechtsgehalt seiner Taten sowie deren Folgen für die Geschädigten gänzlich missen ließ. So versuchte er etwa, die der zweiten, fünften und siebten Verurteilung zugrunde liegenden Delikte mit dem Hinweis auf Beschaffungskriminalität in ein milderes Licht zu rücken (siehe VHS, S. 11, S. 13, S. 14), obschon ein solcher Umstand zwar grundsätzlich mildernde Berücksichtigung finden kann, hier aber nach dem gewonnenen Gesamteindruck erkennbar bloß der nachträglichen Abschwächung des eigenen Fehlverhaltens diente; dazu näher wie sogleich folgend. Hinsichtlich der ersten Verurteilung stellte er das Geschehen sinngemäß als versuchte „Rückholaktion“ dar, indem er vorbrachte, das Opfer habe ihm zuvor das eigene Handy entwendet (siehe VHS, S. 10), wodurch er den tatsächlichen Unrechtsgehalt der Tat in unzulässiger Weise verharmloste. In Bezug auf die dritte Verurteilung brachte der BF vor, das Opfer habe ihm die erbeutete Tatsumme ohnehin aus einem Drogengeschäft geschuldet (siehe VHS, S. 12), womit er (unter implizitem Hinweis auf einen fehlenden Bereicherungsvorsatz) zu verstehen gab, Opfer eines Justizirrtums geworden zu sein, was einerseits angesichts des hohen Beweismaßstabs in Strafverfahren unwahrscheinlich anmutet, andererseits sich das BVwG an das Strafurteil gebunden erachtet (vgl. VwGH vom 03.09.2020, Ra 2020/22/0123; VwGH vom 15.07.2015, Ro 2014/09/0064; VwGH vom 26.06.2014, 2012/03/0021; VwGH vom 28.11.2013, 2013/03/0070). Nichts anderes gilt sinngemäß für seine Verantwortung zur vierten Verurteilung im Zusammenhang mit der (gegen die eigene Schwester gerichteten) häuslichen Gewalt, bei welcher er sinngemäß „entlastend“ ausführte, das Opfer habe „angefangen“ (siehe VHS, S. 12), und damit neuerlich versuchte, einerseits das eigene Verhalten zu rechtfertigen und sich als unschuldiges Justizopfer zu präsentieren, andererseits die Verantwortung auf das Gegenüber abzuwälzen. Besonders belastend fällt diese Einlassung aber darüber hinaus deshalb ins Gewicht, weil die Tathandlung von erheblicher Gravität (Schläge und Stöße, Faustschläge gegen den Kopf und Körper, Schläge mit Gegenständen gegen Rücken, Reißen am Haar und der Stoß in Richtung Fensterbrett) und von einer abscheulichen Drohung geprägt war („mit einem Messer in die Scheide stechen“), sodass gerade unter diesem Vorzeichen eine deutlich reflektierte, von Verantwortungsübernahme getragene Auseinandersetzung mit Tat und Tatfolgen zu erwarten gewesen wäre, wenn tatsächlich – auch nur im Ansatz – von einer belastbaren inneren Umkehr gesprochen werden könnte. Dass eine solche Aufarbeitung aber gänzlich unterblieb und stattdessen erneut Verharmlosung und Abwehr im Vordergrund standen, schließt auch nur den geringsten Anhaltspunkt für echte Reue aus. Soweit der BF Diesbezügliches einzig bei der sechsten Verurteilung anklingen ließ, indem er einräumte, es sei sein größter Fehler gewesen, auf das am Boden liegende Opfer einzutreten (siehe VHS, S. 13), wird auch dieser Umstand bei näherer Betrachtung entscheidend entkräftet: Schon der Wortlaut seiner Einlassung lässt zweifeln, ob darin tatsächliche Reue oder nicht vielmehr bloß ein situationsgebotenes Lippenbekenntnis liegt, zumal er unmittelbar davor noch vorgebracht hatte, die betroffene Person habe ihm Heroin verkaufen wollen (siehe ebd.), und sich damit neuerlich in eine ihre eigene Verantwortung relativierende Position rückte. Gerade der Umstand, dass er auch dort, wo er ansatzweise Fehlverhalten einräumt, wieder ein entlastendes Narrativ vorschiebt, erschüttert seine persönliche Glaubwürdigkeit (zumindest im Gesamtkontext) zusätzlich. Schließlich erweist sich auch seine nunmehr bemühte Erklärung (ebenso wie jene seines Vaters [VHS, S. 31], wobei diesbezüglich ins Auge sticht, dass der zweite Zeuge, XXXX , eine allfällige Suchterkrankung in keiner Weise relevierte, sondern lediglich von „Fehlern“, „Abwegen“ oder „falschen Kreisen“ sprach [VHS, S. 26]), der Suchtgifthandel (achte Verurteilung) sei ebenso auf eine Suchterkrankung zurückzuführen (siehe VHS, S. 14), bei näherer Betrachtung nicht bloß als unglaubhaft, sondern als durch sein eigenes Aussageverhalten eindrucksvoll falsifiziert: Der BF beteuerte bereits im Rahmen seiner Stellungnahme vom 06.11.2023 ausdrücklich, seit 2020 nicht mehr suchtkrank zu sein, und erfolgte diese Äußerung zudem nach seiner Verurteilung wegen Suchtgifthandels (am 05.09.2023) (siehe ABE-Verfahren, AS 1009), in deren Zusammenhang ihm nebenbei auch gerade nicht zugutekam, dass er als suchtkranker Täter (überwiegend) zur Deckung des eigenen Suchtmittelbedarfs gehandelt hätte (§ 28a Abs. 3 iVm § 27 Abs. 5 SMG). Wäre eine Suchterkrankung tatsächlich (auch unterhalb der angeführten Privilegierungsschwelle) ursächlich gewesen, hätte es nahegelegen, dies bereits damals geltend zu machen. Dass er dies unterließ und sein Fehlverhalten nunmehr dennoch mit eben diesem Umstand zu erklären versuchte, widerlegt sein diesbezügliches Entlastungsvorbringen schon im Ansatz und veranschaulicht ein weiteres Mal, dass er in keiner Weise davor zurückschreckt, gegenüber den Behörden und Gerichten die Unwahrheit zu sagen und seine Angaben quasi nach Belieben anzupassen, sobald ihm dies nach der jeweiligen Verfahrenslage opportun erscheint. Dasselbe Bild vermittelt auch das Aussageverhalten der Zeugen, das den ganzheitlich gewonnenen Eindruck, die Berufung auf eine Suchterkrankung werde nicht als Ergebnis ernsthafter Aufarbeitung, sondern formelhaft und gleichsam inflationär als vorgeschobene Rechtfertigung ins Treffen geführt, verstärkt. Das BVwG sieht sich damit, aber auch in Ansehung dessen, dass der BF bereits vor der letzten Verurteilung in Einverahmen sowie schriftlichen Eingaben wiederholt relevierte, in Zukunft ein straffreies Leben führen zu wollen, in keiner Weise veranlasst, der behaupteten Einsicht insgesamt Glauben zu schenken, vielmehr tritt (auch) in der Art der Verantwortung insgesamt eine Haltung zutage, die von fortbestehender Gleichgültigkeit gegenüber rechtlichen und gesellschaftlichen Normen sowie gegenüber den Rechten und der Integrität Dritter geprägt ist. Auch seine wiederholten Verstöße gegen Normen des Verwaltungsstrafrechts haben in die Beurteilung des Charakters des BF einzufließen und vermögen das sich ergebende Bild nicht im Sinne der Rechtsposition des BF zu optimieren. Ebenfalls negativ ins Gewicht fällt, dass der BF die Anzahl der gegen ihn bestehenden Verurteilungen und Eintragungen im KPA teilweise erheblich geringer angab, als dies tatsächlich dokumentiert ist (siehe VHS, S. 10, S. 15). Damit entstand der Eindruck, der BF habe alternativ angenommen, dem erkennenden Gericht sei sein relevantes Fehlverhalten nicht vollständig bekannt, und versucht, seine Rechtsposition durch eine verharmlosende Darstellung seiner Vorbelastungen zu verbessern, oder aber, dass sich das bereits zuvor gewonnene Gesamtbild einer mangelnden Auseinandersetzung mit dem verwirklichten Unrecht durch dieses Aussageverhalten noch stärker verfestigt.

Ausdrücklich ins Treffen geführt zu werden hat im Übrigen, dass die bB bereits im Jahr 2020 den Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig aberkannt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein Einreiseverbot verhängt hat, wobei sie sich maßgeblich auf die (zu diesem Zeitpunkt gegebene) Straffälligkeit des BF stützte. Das BVwG führte hiezu in seinem (diesen Bescheid behebenden) Erkenntnis vom 26.04.2021 (u.a.) aus, es könne (noch) von keiner Gefährlichkeit des BF für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ausgegangen werden. Anstatt diese Prozesserfahrung als Anlass dafür zu nutzen, hinkünftig nicht mehr nachteilig in Erscheinung zu treten, beging der BF – gänzlich unbeeindruckt vom vormals anhängigen Verfahren – bereits im Oktober 2021 das Vergehen des Diebstahls und im Zeitraum Dezember 2022 bis April 2023 das Verbrechen des Suchtgifthandels, was – neben einer mangelnden Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten auch – eine signifikante Gleichgültigkeit in eigener Sache eindrucksvoll belegt.

Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 20.12.2024 (sohin nicht ganz eineinhalb Jahre) hierfür zu kurz ist, um davon sprechen zu können, dass sich das Persönlichkeitsbild des BF maßgeblich zum Besseren verändert hätte (siehe zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN, wonach der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat). Die gewährten Vollzugslockerungen, das vom BF partiell gezeigte Wohlverhalten im Strafvollzug sowie seine negativen Drogentests vermögen demgegenüber eine positive Zukunftsprognose nicht zu tragen, weil sie bloß ein situationsangepasstes Verhalten, teilweise unter kontrollierten Bedingungen, erkennen lassen, wobei Rechtskonformität in Haft ohnedies als selbstverständlich vorauszusetzen ist.

Auch die bereits aufgezeigte fehlende Integration in den österrechischen Arbeitsmarkt fällt für die Zukunftsprognose nachteilig ins Gewicht und ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK besonders zu berücksichtigen, weil eine nicht gefestigte wirtschaftliche Stellung (im Sinne einer tatsächlichen Selbsterhaltung) sowohl einer nachhaltigen Verfestigung in sozialer Hinsicht entgegensteht als auch das wirtschaftliche Wohl des Landes iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK nachteilig berührt.

Angesichts der daraus resultierenden ungünstigen Zukunftsprognose kommt im Rahmen der nach Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse am wirtschaftlichen Wohl sowie an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit im gegenständlichen Fall ein besonders hohes Gewicht zu.

Demgegenüber sind im Verfahren keine maßgeblichen Aspekte hervorgetreten, die geeignet wären, das Gewicht der zugunsten des BF sprechenden Interessen zu erhöhen oder im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu seinen Gunsten maßgeblich ins Gewicht fallen zu lassen. Zwar verfügt der BF über eine langjährige Aufenthaltsdauer (rund 17 Jahre) sowie über familiäre Bindungen in Österreich und allgemein im Schengenraum (konkret sind hier/dort nahe und ferne Angehörige etabliert), doch wurde bereits dargelegt, dass kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Angehörigen besteht. Seine familiären Bindungen sind – ebenso wie jene privater Natur – durch das Verspüren des Haftübels und die Verhängung empfindlicher Freiheitsstrafen, während welcher er den Erwägungen entsprechend bloß eingeschränkten Kontakt zu seinen Angehörigen pflegt(-e), ohnehin als ausgesprochen gemindert anzusehen. Es ist für die Angehörigen des BF nicht außergewöhnlich, bloß geminderte Kontaktmöglichkeiten zu ihm zu haben, sondern ist dies in der jüngeren Vergangenheit durchaus die Regel. Darüber hinaus ist zwecks Relativierung der Eingriffsintensität die Möglichkeit der (zumindest eingeschränkten) Kontaktpflege in einem Drittstaat zu bedenken, welcher weder der Vater noch der Freund substantiiert entgegenzutreten vermochten (siehe VHS, S. 27, S. 32). Ebenso ist festzuhalten, dass der BF – abgesehen vom Erwerb deutscher Sprachkenntnisse, der angesichts seines Alters und der Aufenthaltsdauer als selbstverständlich erscheinen muss und keine besondere Eigenleistung darstellt – keine Schritte gesetzt hat, die auf eine nachhaltige Verfestigung seines Aufenthalts hindeuten würden; insbesondere fehlen eine stabile Einbindung in den Arbeitsmarkt, gesellschaftliche oder ehrenamtliche Aktivitäten sowie der Aufbau eines tragfähigen sozialen oder privaten Netzwerks. Demgegenüber ist der BF wiederholt und in gravierender Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten, wodurch er selbst eindrucksvoll nicht nur seine mangelnde Verbundenheit zur hiesigen Rechts- und Werteordnung und seine Gleichgültigkeit gegenüber seinen Mitmenschen sowie seine hohe kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft demonstrierte, sondern vor allem auch sein mangelndes Interesse an der Aufrechterhaltung seiner Aufenthaltserlaubnis. Die bloße, wenn auch langjährige, Aufenthaltsdauer ohne diese für maßgebliche Verfestigungsschritte zu nutzen, in Verbindung mit dem Aufenthalt (zwar durchaus) vieler Angehöriger ist angesichts des persönlichen Verhaltens des BF jedenfalls unzureichend, um ihm ein überwiegendes Interesse an der Fortsetzung seines Aufenthalts zuzugestehen und dabei gleichzeitig das Interesse der Öffentlichkeit an der Außerlandesbringung krimineller Fremder angemessen hintanzustellen. Der BF traf selbstständig und ohne Not die Entscheidung, massiv in die Rechte anderer einzugreifen, anstatt sich als produktives und gesetzestreues Mitglied der österreichischen Gesellschaft zu engagieren. Ganz allgemein sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es für den BF auch aus der Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass sich eine Delinquenz negativ auf seine aufenthaltsrechtliche Perspektive in Österreich und somit auch auf die faktische Ausgestaltung seines Privat- und Familienlebens auswirken wird und es wäre dem BF freigestanden, nicht – oder zumindest nicht im beschriebenen Ausmaß – delinquent zu werden, wenn er den Wunsch verspürte, sein Leben im Kreis seiner Familie in Österreich fortzusetzen.

Entsprechend der höchstgerichtlichen Anforderungen berücksichtigte das erkennende Gericht auch die Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat. Diese sind zwar als gemindert, aber keinesfalls als aufgelöst zu betrachten. Aufgrund des familiären und persönlichen Hintergrundes des BF ist nicht davon auszugehen, dass er seinem Herkunftsstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen derart entfremdet wäre, dass ihm eine Rückkehr und Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wären: Der BF ist erst 26 Jahre alt und verbrachte zumindest die Anfangsstadien seiner frühen Kindheit im Irak. Auch wenn der BF anfänglich Herausforderungen zu meistern haben wird, deutet nichts darauf hin, dass es dem BF nicht möglich wäre, sich erneut in seinem Herkunftsstaat zu integrieren. In Österreich hat der BF in mehreren Berufsfeldern (wenn auch regelmäßig nur für kurze Zeit und nach den obigen Ausführungen ohne entsprechende Kontinuität) Erfahrung gesammelt und wird es ihm auch im Irak möglich sein, sich diese zunutze zu machen. Der BF beherrscht zudem Arabisch als Muttersprache und verfügt über ein familiäres Auffangnetz im Irak. Auf die bereits getätigten Ausführungen zum mangelnden Schutzbedarf im Hinblick auf seine Erkrankung (Epilepsie) sei ergänzend hingewiesen, insbesondere wurde bereits eingehend dargelegt, dass er auch diesbezüglich – angesichts des konkreten Krankheitsbildes sowie des daraus resultierenden Behandlungsbedarfs – nicht gravierend schlechter gestellt wäre als im Fall eines Verbleibs in Österreich, sodass dies auch keinen maßgeblichen Einfluss auf seine Rechtsposition im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 entfaltet. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind (siehe VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (siehe VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

3.4.3. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer – an der Aufenthaltsbeendigung des BF festzustellen, das die Interessen seiner Person an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.

Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 4 FPG.

3.5. Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.):

3.5.1. Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.5.2. Wie bereits unter Spruchpunkt I. dargelegt, ergibt sich im gegenständlichen Fall keine derartige Gefährdung und war die behördliche Entscheidung folglich nicht zu beanstanden.

3.6. Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.):

3.6.1. Die Einräumung der 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise gründet auf der Anwendung des § 55 Abs 1 bis 3 FPG und unterlief dem Bundesamt diesbezüglich kein Fehler, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls erfolglos sein musste.

3.7. Erlassung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt VII.):

3.7.1. § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

[…]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

[…]“

3.7.2. Die Behörde stützte das gegenständlich verhängte Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 FPG und erweist sich diese Rechtsgrundlage angesichts der verhängten Freiheitsstrafen als zutreffend. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß § 53 Abs. 3 das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Es ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwgH 07.11.2012, 2012/18/0057).

3.7.3. Das Bundesamt hatte die Möglichkeit, das Einreiseverbot für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren zu befristen und erachtete die Verhängung eines sechsjährigen Einreiseverbots für angemessen. Die Befristung begründete die bB auf AS 1106 ff. (ABE-Verfahren) wie folgt:

„Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie Sie Ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten haben, die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt ist.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwgH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Sie sind ledig und kinderlos. Lediglich Ihre Eltern und Geschwister leben im Bundesgebiet. Sie sind in keinem Verein tätig. Zwei Ihrer in Ihrer Stellungnahme erwähnten Freunde leben in XXXX bei XXXX .

Es liegt zwar ein Privatleben vor, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt jedoch in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.

Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Das Einreiseverbot bezieht sich gem. § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältigen Drittstaatsangehöriger) gilt.

Demnach umfasst das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland. Umfasst sind allerdings weiter Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein.

Gemäß § 53 Abs 3 ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet möglich. Sie wurden bei ihren Straftaten jeweils nach dem Jugendgerichtsgesetz verurteilt. Sie wurden zudem trotz Ihres jungen Alters bereits dreimal, davon zweimal wegen Gewaltdelikte, strafrechtlich verurteilt. Sie sind seit 14 Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Sie wurden in den letzten sieben Jahren achtmal straffällig. Zuletzt wurden Sie am 05.09.2023 wegen Suchgifthandel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Sie sind nicht gewillt, sich an die Regeln und Gesetze in Österreich zu halten.

Für die Behörde steht daher fest, dass von Ihnen eine schwerwiegende Gefahr für die im Bundesgebiet lebenden Personen ausgeht. Daher scheint der Behörde ein Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren im Hinblick auf Ihre Verurteilung bzw. Verhalten im Bundesgebiet gerechtfertigt und notwendig um die von Ihnen ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern bzw. einen Gesinnungswandel Ihrer Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken.

Alleine mit Ihre rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich von September 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten überschreiten Sie die Voraussetzungen einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monate um das Sechsfache. Darüber hinaus war seitens des Strafgerichtes als Erschwerungsgrund u.a. Ihre bereits sechs einschlägigen Vorstrafen und Ihre Rückfallverschärfung sowohl nach § 39 Abs. 1 als auch nach § 39 Abs. 1a StGB.

Ebenso wenig ist bei Ihnen eine nennenswerte Integration oder ein maßgeblich schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich hervorgekommen, was die Erlassung eines auf die Dauer von sechs Jahren befristete Einreiseverbot unverhältnismäßig erscheinen lassen würde.“

3.7.4. Den zitierten Überlegungen der bB ist aus Sicht des erkennenden Richters dem Grunde nach – mit Ausnahme, dass der BF richtigerweise nicht „jeweils nach dem Jugendgerichtsgesetz verurteilt“ wurde, sondern bei den letzten zwei Verurteilungen die maßgebliche Altersgrenze von 21 Jahren zur Tatzeit bereits überschritten hatte sowie, dass die im Rahmen der Stellungnahme vom 06.11.2023 relevierte Freundschaft zum XXXX offensichtlich nicht mehr fortgeführt wird (was sich seinen Angaben gegenüber dem BVwG unschwer entnehmen lässt (siehe VHS, S. 10) – zu folgen. Zwar berücksichtigte das Bundesamt die Bindungen des BF zu Österreich und stellte diese der von ihm ausgehenden Gefährdung gegenüber, jedoch ließ die bB den Umstand der mangelnden Verantwortungsübernahme sowie die gravierende Absenz eines aktuell erkennbaren Gesinnungswandels vollständig außer Betracht, sodass sich die vom Bundesamt vorgenommene Bemessung der Einreiseverbotsdauer von sechs Jahren insoweit als korrekturbedürftig erweist, zumal dies auch für die Zukunftsprognose erheblich ist, weil beides einer belastbaren Annahme künftiger Rechtstreue entgegensteht. Auch hat die bB bei der Bemessung des Einreiseverbots den verletzten Rechtsgütern nicht die ihnen zukommende Bedeutung beigemessen. Im Übrigen unterliefen der bB jedoch keine Fehler und ist dem Bundesamt sowohl im Hinblick auf die Zukunftsprognose als auch bezüglich seiner sonstigen Überlegungen grundsätzlich zuzustimmen.

Das erkennende Gericht stellte das gravierende Fehlverhalten des BF, die Erheblichkeit seiner Taten sowie die weiterhin fehlende (innere) Distanzierung davon seinen persönlichen Bindungen in Österreich (sowie im sonstigen Schengenraum) gegenüber und gelangte zum Ergebnis, dass ein Einreiseverbot – unter Berücksichtigung der genannten Ergänzungen – in leicht erhöhter Dauer zu verhängen ist, da jedenfalls – wie ausführlich begründet – von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen ist und das persönliche Verhalten des BF ein empflindliches Einreiseverbot (jedenfalls im Bereich des oberen Mittelfelds des nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG möglichen Höchstrahmens; auch vor dem Hintergrund dessen, dass bereits bestimmte Verwaltungsübertretungen die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots rechtfertigen) nach sich ziehen muss. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der BF offenbar erhebliche Zweifel am Durchsetzungswillen und an der Durchsetzungsfähigkeit österreichischer Behörden und Gerichte hegte und sich weder von staatlichen Interventionsversuchen (insbesondere einem in der Vergangenheit durchgeführten Aberkennungsverfahren) noch vom verspürten Haftübel beeindrucken ließ. Um ihm diesen Irrtum mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen zu führen, war eine Erhöhung der von der bB als angemessen erachteten Einreiseverbotsdauer jedenfalls indiziert.

Für den BF sprachen in diesem Zusammenhang ausschließlich seine – jedoch erheblich getrübten – Anknüpfungspunkte in Österreich, sein Alter zum Zeitpunkt der Tatbegehungen (welches jedoch – wegen mangelnden Gesinnungswandels – nicht erheblich zu seinem Vorteil berücksichtigt werden kann) sowie sein Alter von (zum jetzigen Zeitpunkt) 26 Jahren. Gegen ihn die oben zusammengefasst dargelegten (und unter Punkt 3.4.2.5. ausführlich ins Treffen geführten) Überlegungen.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtete das BVwG eine Erhöhung des Einreiseverbots auf die Gesamtdauer von nunmehr siebeneinhalb Jahren als erforderlich und angemessen, um den in § 53 Abs. 3 iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten öffentlichen Interessen wirksam Rechnung zu tragen, ohne dabei die durch das Einreiseverbot nachteilig berührten persönlichen Interessen des BF ungebührlich zurückzudrängen.

Allein aufgrund der überwiegenden Anwendung des JGG im Rahmen seiner strafrechtlichen Verurteilungen wird im gegenständlichen Fall – auch ungeachtet der nach Überschreiten der maßgeblichen Altersgrenze begangenen Straftaten – von einer noch weitergehenden Erhöhung des Einreiseverbots Abstand genommen, um dem seinerzeitigen Status des BF als Jugendlicher und Junger Erwachsener Rechnung zu tragen.

Dem BF steht es nach erfolgter Ausreise aus dem Schengenraum und Ablauf der Befristung des Einreiseverbots frei, unter den Voraussetzungen des NAG neuerlich nach Österreich einzureisen und sich hier niederzulassen. Das BVwG geht davon aus, dass die festgesetzte Dauer ausreicht, um dem BF im Herkunftsstaat die Möglichkeit zur konstruktiven Reflexion zu bieten, sodass zu diesem Zeitpunkt die von ihm ausgehende Gefährlichkeit abgebaut sein und von ihm keine weitere Gefahr iSd § 53 FPG ausgehen wird.

Das erkennende Gericht erachtete somit die Verhängung eines Einreiseverbots dem Grunde nach als erforderlich und die von der bB zur konkreten Bemessung herangezogenen Erwägungen im Wesentlichen als tragfähig. Zugleich war jedoch ausdrücklich festzuhalten, dass die bB die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im gegenständlichen Fall erkennbar zurückhaltend zur Anwendung brachte und die fehlende Verantwortungsübernahme, den ausbleibenden Gesinnungswandel des BF sowie die im gegenständlichen Fall einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Delinquenz in ihrer Bedeutung für die Zukunftsprognose und die Bemessung nicht hinreichend berücksichtigte. Vor diesem Hintergrund trat das BVwG den Erwägungen der bB zwar im Grundsatz bei, erachtete aber eine Erhöhung der festgesetzten Dauer als geboten und korrigierte die Befristung des Einreiseverbots entsprechend nach oben.

3.7.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. war sohin mit der Maßgabe der Erhöhung der Dauer des Einreiseverbots abzuweisen.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung, zum Refoulementschutz und zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Privat- und Familienleben, abgeht. In Bezug auf den Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.

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