Bundesverwaltungsgericht L511 2312452-1

L511 2312452-1Bundesverwaltungsgericht10.04.2026

Regest

Antragsprinzip Arbeitslosengeld Fristversäumung Geltendmachung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L511 2312452-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L511.2312452.1.00

Spruch

L511 2312452-1/7E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Peter SIGHARTNER und Mag.a Iris WOLTRAN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Vöcklabruck vom 18.02.2025, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2025, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 09.01.2025 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Auf dem Antragsformular wurde vermerkt, dass dieses bis spätestens 23.01.2025 dem AMS XXXX zu übermitteln sei (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 1).

1.2. Mit Bescheid des AMS vom 18.02.2025, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 1 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 05.02.2025 gebühre (AZ 6).

Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 05.02.2025 eingebracht. Laut Auskunft der ÖGK sei sie (nur) vom 23.01.-24.01.2025 und vom 28.01.- 31.01.2025 im Krankenstand gewesen. Sie habe keine Verlängerung der Rückgabefrist vereinbart.

1.3. Mit Schreiben vom 02.04.2025 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den jedenfalls nach dem 26.03.2025 zugestellten Bescheid (AZ 4; OZ 4).

Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, das AMS habe ihr bei ihrer Arbeitslosmeldung mitgeteilt, dass sie den ausgefüllten Antrag auf Arbeitslosengeld bei ihrem Termin am 23.01.2025 mitnehmen und abgeben solle. Ab dem 23.01.2025 habe sie sich im Krankenstand befunden. Am 23.01.2025 habe sie ihre AMS-Betreuerin angerufen und ihr mitgeteilt, dass es ihr gesundheitlich nicht gut gehe und sie deswegen den Termin nicht wahrnehmen könne. Telefonisch hätten sie einen neuen persönlichen Vorsprachetermin am 05.02.2025 vereinbart, zu dem die Beschwerdeführerin, wie mit ihrer Betreuerin besprochen, alle erforderlichen Unterlagen mitgenommen habe. Diesem Telefongespräch habe die Beschwerdeführerin entnommen, dass auch die Frist der Antragstellung auf diesen Termin verlängert werde, da ihr nicht mitgeteilt worden sei, dass sie den Antrag vorher abgeben bzw. hinschicken müsse. Hätte ihr vorher jemand mitgeteilt, dass sie trotz der Terminverschiebung ihren Antrag vor dem Termin am 05.02.2025 abgeben müsse, wäre sie dem nachgekommen.

1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2025, Zahl: XXXX , zugestellt am 28.04.2025, wies das AMS die am 02.04.2025 beim AMS eingelangte Beschwerde ab (AZ 7, 8).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe den ihr am 09.01.2025 ausgefolgten Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht innerhalb der bis zum 23.01.2025 festgesetzten Frist abgegeben, sondern erst am 05.02.2025 (Mittwoch). Dazu habe sie angegeben, dass sie vom 23.01.2025 bis 24.01.2025 (Freitag) und vom 28.01.2025 (Dienstag) bis 31.01.2025 (Freitag) krank gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 27.11.014, Ro 2014/08/0002) enthalte § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Zur Beibringung des Antrags und gegebenenfalls der für die Beurteilung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen sei demnach eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu setzen. Nach § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG gelte der Anspruch, wenn diese Frist ohne triftigen Grund versäumt worden sei, erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt seien. Erkranke der Arbeitslose am letzten Tag der Rückgabefrist und gebe er sein Antragsformular am ersten Tag nach Ende des Krankenstandes ab, erhalte er die Leistung ab dem ersten Tag der Geltendmachung. § 46 Abs 1 letzter Satz AlVG enthalt keine Verpflichtung, um eine Fristverlängerung ansuchen zu müssen. Die Beschwerdeführerin sei durch die vorgebrachten Umstände nicht gehindert gewesen, den Antrag beim AMS nach Ende des triftigen Grundes fristgerecht, am Montag, 27.01.2025 bzw. nach Ende der weiteren Erkrankung am Montag, 03.02.2025 abzugeben. Es würden keine triftigen Gründe für das Fristversäumnis vorliegen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld könne aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen somit erst ab 05.02.2025 beurteilt werden.

1.5. Mit Schreiben vom 07.05.2025 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung (AZ 9).

2. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 12.05.2025die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt sowie über Ersuchen des BVwG weitere Aktenteile in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-13], OZ 2, 3, 5).

2.1. Das BVwG nahm Einsicht in das elektronische Datensystem des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung [SV-Auszug] (OZ 4).

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Die Beschwerdeführerin stand zuletzt bis zum 08.01.2025 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und war ab 02.05.2025 wieder vollversichert beschäftigt (OZ 4).

1.2. Am 09.01.2025 wurde der Beschwerdeführerin im Zuge ihre Arbeitslosmeldung vom AMS ein Antragsformular auf Arbeitslosengeld ausgehändigt und darauf vermerkt, dass der Antrag bis spätestens 23.01.2025 dem AMS zu übermitteln ist. Eine persönliche Rückgabe wurde nicht vorgeschrieben. Die Frist für die Übermittlung wurde am Antragsformular auf Seite 1 in dem dafür vorgesehenen Feld in lesbarer Schrift eingetragen (AZ 1).

1.3. Ebenfalls am 09.01.2025 wurde der Beschwerdeführerin für den 23.01.2025 09:00 Uhr ein Termin für ein persönliches Gespräch beim AMS ausgehändigt (AZ 13, OZ 5).

1.4. Die Beschwerdeführerin konnte den Termin am 23.01.2025 aufgrund eines Krankenstandes nicht wahrnehmen, wovon sie das AMS am 23.01.2025 08:41 Uhr telefonisch über die ServiceLine informierte. Am 28.01.2025 teilt die Beschwerdeführerin über die ServiceLine telefonisch mit, dass ihr Krankenstand voraussichtlich noch länger dauern werden. Am 03.02.2025 meldete die Beschwerdeführerin dem AMS ebenfalls telefonisch das Ende ihres Krankenstandes mit 03.02.2025 (AZ 13; OZ 5). Für den 28.01.2025 bis 31.01.2025 (Dienstag bis Freitag) liegt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor (AZ 4, 5, 13).

1.5. Am 23.01.2025 wurde der Beschwerdeführerin ein Kontrollmeldetermin für den 06.02.2025 09:45 Uhr vorgeschrieben (OZ 5), und der Beschwerdeführerin telefonisch auch mitgeteilt, wobei die Beschwerdeführerin davon ausging, dass dieser am 05.02.2025 sei (AZ 4).

1.6. Die Beschwerdeführerin ersuchte zu keinem Zeitpunkt (auch nicht im Zuge des Telefonats) um eine Verlängerung der Frist für die Rückgabe des Antrags, da sie davon ausging, dass die Frist durch die Terminverschiebung auf den neuen Vorsprachetermin erstreckt wird (AZ 4, OZ 5).

1.7. Am 05.02.2025 gab die Beschwerdeführerin den Antrag persönlich beim AMS ab (AZ 2).

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-13], OZ 2-5). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Bescheid und Beschwerdevorentscheidung (AZ 3, 7, 8); Beschwerde und Vorlageantrag (AZ 4, 9); Versicherungs- und Bezugsverlauf, SV-Auszug (AZ 10, 11; OZ 2); Antrag auf Arbeitslosengeld (AZ 1); Niederschrift 05.02.2025 (AZ 2); Aktenvermerke des AMS über Telefonate mit der ServiceLine (OZ 5); Datensatzübersicht des AMS (AZ 13); Krankenstandsbescheinigung (AZ 5)

2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, die den Verfahrensparteien bekannt sind, und denen weder die Beschwerdeführerin noch das AMS im Verfahren entgegengetreten sind.

Dass die Beschwerdeführerin auch im Telefonat am 23.01.2025 nicht um eine Verlängerung der Frist für die Rückgabe des Antrags ersucht hat, ergibt sich aus den Eintragungen im Aktenvermerk des AMS zum Telefonat vom 23.01.2025, in dem die Frist zur Antragstellung nicht vorkommt „Kdin meldet, dass sie krank ist. Sie wird sich nach dem Arzt nochmal melden bzgl. KST“ (OZ 5), und wird durch das Beschwerdevorbringen bestätigt, wonach die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sei, dass die Frist für die Abgabe des Antrages automatisch verlängert sei, „da ihr nicht mitgeteilt wurde, dass sie den Antrag vorher abgeben bzw. hinschicken muss.“ (AZ 4).

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH Ra2015/09/0025; Ro2015/08/0026). Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind vor diesem Hintergrund rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).

3.2. Da Ansprüche auf Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung zeitraumbezogen zu beurteilen sind (VwGH 27.05.2025, Ra 2024/08/0048 mwN), kommt verfahrensgegenständlich § 46 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018 zur Anwendung.

3.3. Mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin der Leistungsbezug ab dem 05.02.2025 zuerkannt, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf einen Leistungsbezug ab einem bestimmten Zeitpunkt, im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Leistungsbezug für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 10.09.2014, 2013/08/0202; VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN). Die belangte Behörde hat somit implizit über den von der Beschwerdeführerin behaupteten Anspruch ab dem 09.01.2025, bis zum Tag vor der Zuerkennung, dem 04.02.2025, negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung des Leistungsbezuges ab dem 05.02.2025.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit die Beschwerde über die Nichtzuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum 09.01.2025 bis 04.02.2025.

3.4. Gegenständlich ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Arbeitslosengeld (erst) am 05.02.2025 beim AMS abgegeben hat.

Gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 38 AlVG gebührt Notstandshilfe, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und der Anspruch nicht gemäß § 16 AlVG ruht, ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit.

Für die Geltendmachung finden die Bestimmungen des § 46 AlVG sinngemäß Anwendung (VwGH 03.10.2002, 97/08/0578 mwN). Die Regelung über die Geltendmachung des Anspruchs in § 46 AlVG geht vom Grundsatz aus, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat. Aus § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG ergibt sich die Möglichkeit der regionalen Geschäftsstelle, der Arbeitslosen eine Nachfrist zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder sonstiger erforderlicher Unterlagen einzuräumen und bei Einhaltung der Nachfrist die Leistung ab dem Ausgabedatum des Antragsformulars anlässlich der ersten persönlichen Vorsprache der Arbeitslosen zuzuerkennen. Versäumt die Arbeitslose diese Nachfrist ohne triftigen Grund, gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, an dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Im Gegenschluss ist daher bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen eine Leistungszuerkennung ab dem Ausgabedatum möglich, wenn die Frist zur Rückgabe aus triftigem Grund versäumt wird. Dies setzt allerdings voraus, dass die Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars und der beizubringenden Unterlagen ohne unnötigen Aufschub unmittelbar nach dem Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes erfolgt. Lässt sich die Arbeitslose nach Wegfall des Hinderungsgrundes noch einen Monat Zeit, um das ausgefüllte Antragsformular und die erforderlichen Unterlagen abzugeben, so kann nicht mehr von einer Fristversäumnis aus triftigem Grund gesprochen werden (VwGH 22.12.2009, 2009/08/0088).

3.5. Ein triftiger Grund iSd §46 AlVG kann vorliegen, wenn die Antragstellerin in Folge von Krankheit an der rechtzeitigen (persönlichen) Übermittlung des Antragsformulars gehindert ist. Vom Vorliegen eines triftigen Grundes wird man aber erst dann sprechen können, wenn keine zumutbare Möglichkeit der Antragsübermittlung auf anderem Wege (etwa durch eine bevollmächtigte Vertreterin) besteht (VwGH 03.04.2019, Ra2017/08/0053 mwN, sowie Sdoutz in Sdoutz/Hinterbergerer, AlVG, §46 AlVG, Rz792).

Im gegenständlichen Fall war die Beschwerdeführerin zwischen 23.01.2025 und 31.01.2025 krank und insoweit verhindert das Antragsformular persönlich abzugeben. Es kann fallbezogen dahingestellt bleiben, ob es der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum zumutbar oder möglich gewesen wäre, den Antrag auf anderem Wege – etwa durch Übermittlung per Post oder durch eine Vertretung – einzubringen, da sich die Beschwerdeführerin jedenfalls spätestens ab 03.02.2025 nicht mehr im Krankenstand befand, den Antrag jedoch (trotzdem erst) am 05.02.2025 abgab.

Sie hat somit das Antragsformular nicht ohne unnötigen Aufschub unmittelbar nach dem Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes beim AMS abgegeben, womit die Frist jedenfalls ab 03.02.2025 ohne triftigen Grund versäumt wurde (vgl. VwGH 27.11.2014, Ro 2014/08/0002).

3.6. Die Beschwerdeführerin bringt als Entschuldigungsgrund vor, sie sei nach der am 23.01.2025 telefonisch mitgeteilten Verschiebung des ursprünglich für diesen Tag geplanten Vorsprachetermins davon ausgegangen, dass auch der Antrag auf Arbeitslosengeld erst beim neuen Termin am 05.02.2025 (tatsächlich 06.02.2025) vorzulegen sei. Da ihr nicht ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass der Antrag vor dem Termin abzugeben sei, habe sie eine frühere Abgabe nicht für erforderlich gehalten.

Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Einladung zum Gesprächstermin am 23.01.2025 (OZ 5) keinen Hinweis auf die Antragstellung beinhaltet, sondern klar ausweist „wir möchten Ihre weitere Betreuung mit Ihnen besprechen“. Der Termin diente somit klar ausgewiesen nicht der Abgabe des Antragsformulars, sondern der persönlichen Beratung und Betreuung. Vor diesem Hintergrund konnte die Beschwerdeführerin auch nicht berechtigterweise schließen, dass sich mit der Verschiebung des Betreuungstermins auch die Frist zur Abgabe des Antragsformulars automatisch verlängert.

Darüber hinaus ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 46 AlVG zu verweisen, wonach § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen vornimmt. Diese abschließende Normierung lässt selbst im Falle des Fehlens jeglichen Verschuldens des Arbeitslosen nicht zu, die Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen (neuerlichen) Geltendmachung bzw. Wiedermeldung, nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 09.07.2015, Ra2015/08/0037 mwN, sowie zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung insbesondere VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245).

3.6.1. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin den Antrag (erst) mit 05.02.2025 geltend gemacht. Die Entscheidung des AMS stellt sich somit als korrekt dar, und die Beschwerde ist spruchgemäß abzuweisen.

3.7. Zum im Vorlageantrag gestellten Antrag auf aufschiebende Wirkung ist auszuführen, dass die Versagung einer beantragten Geldleistung einem Vollzug nicht zugänglich ist, weshalb eine dagegen erhobene Beschwerde von vornherein keine aufschiebende Wirkung entfalten kann (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/08/0067; VwGH 19.10.2012, AW 2012/08/0079).

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132 jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den vorliegenden den Verfahrensparteien bekannten Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 46 AlVG. Zur abschließenden Normierung von § 46 AlVG und der Notwendigkeit einer persönlichen Abgabe VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0053 mwN, zu den Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen Geltendmachung für viele VwGH 09.07.2015, Ra2015/08/0037 mwN; zur Fristversäumnis aus triftigem Grund VwGH 22.12.2009, 2009/08/0088. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

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