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L517 2315633-1•Bundesverwaltungsgericht L517 2315633-1
L517 2315633-1Bundesverwaltungsgericht08.04.2026
Arbeitgeber Arbeitnehmer Ausgleichstaxe begünstigter Behinderter Pflichtzahl
L517 2315633-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter:innen Dr. Klaus MAYR und Mag.a Nicola VOGL als Beisitz über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 28.05.2025, OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Mit Mandatsbescheid vom 15.05.2025, OB: XXXX , des Sozialministeriumservice Wien wurde der XXXX für das Kalenderjahr 2024 gem. § 9 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF die Entrichtung der Ausgleichstaxe in der Höhe von € 3.200,00 vorgeschrieben.
Mit Schriftsatz vom 27.05.2025 erhob die durch XXXX rechtsfreundlich vertretene bP Vorstellung. Begründend wurde verkürzt dargelegt ausgeführt, dass aufgrund der Eigenart des Betriebes als Paketzusteller keine begünstigten Behinderten beschäftigt würden können. Durch den minimalen Verwaltungsaufwand sei kein Verwaltungsapparat vorhanden und existierten somit keine Büroräumlichkeiten.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend „bB") vom 28.05.2025, OB: XXXX , wurde festgestellt, dass die XXXX als nunmehr beschwerdeführende Partei (nachfolgend "bP") gemäß § 9 BEinstG für das Kalenderjahr 2024 eine Ausgleichstaxe in der Höhe von € 3.200,00 zu entrichten hat und wurde ihr die Entrichtung dieses Betrages vorgeschrieben.
Die belangte Behörde begründete ihre abweisliche Entscheidung damit, dass gegen die Verpflichtung, begünstigte Behinderte im gesetzlichen Ausmaß zu beschäftigen, nicht mit Erfolg eingewendet werden kann, dass auf Grund der Eigenart des Betriebes (Paketzusteller) keine Menschen mit Behinderung beschäftigt werden können. Die einschlägigen Normen des Behinderteneinstellungsgesetzes stellen zwingendes Recht dar und besteht für die Behörde keine Handhabe, einen Dienstgeber aus besonders zu würdigenden sozialen und wirtschaftlichen Gründen von der Vorschreibung der Ausgleichstaxe zu befreien bzw. diese zu mindern.
Mit Schriftsatz vom 02.07.2025 brachte die bP bei der bB das Rechtsmittel der Beschwerde ein, welche wie folgt begründet wurde:
Es wurde ins Treffen geführt, dass das Unternehmen ausschließlich Fahrer beschäftige, welche in dieser Eigenschaft eine große Verantwortung tragen würden und daher keine Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung beschäftigt würden können. Sollte die Behörde an dieser absurden Forderung festhalten, würde die bP in Zukunft Personen mit Behinderung einstellen, für die Folgen jedoch keine Verantwortung übernehmen. Sollte auf den Straßen etwas passieren, liege die Verantwortung ausschließlich bei der bB.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. Hieraus ergibt sich Folgendes:
Die bP beschäftigte im Jänner 2024 24 Dienstnehmer (im Folgenden kurz DN benannt), im Februar 2024 30 DN, im März 2024 27 DN, im April 2024 30 DN, im Mai 2024 31 DN, im Juni 2024 24 DN, im Juli 2024 27 DN, im August 2024 28 DN, im September 2024 25 DN, im Oktober 2024 26 DN, im November 2024 31 DN und im Dezember 2024 30 DN.
Daraus ergibt sich für die Monate Februar, März, April, Mai, Juli, September, Oktober, November und Dezember 2024 ein Pflichtzahlschlüssel von 25, daraus resultiert eine Pflichtzahl für die genannten Monate von jeweils 1.
Im gesamten Jahr 2024 beschäftigte die bP keinen Dienstnehmer aus dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG bzw. Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen im Sinne des § 4 Opferfürsorgegesetzes, weshalb keine Pflichtstelle besetzt war und die bP in den oben bezeichneten Monaten ihrer Beschäftigungspflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 BEinstG (in den Monaten Februar, März, April, Mai, Juli, September, Oktober, November und Dezember 2024 je 1 Pflichtstelle) nicht im geforderten Ausmaß nachkam, weshalb sich bei einer monatlichen Ausgleichstaxe von € 320,-- in den Monaten Februar, März, April, Mai Juli, August, September, Oktober, November und Dezember (Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen) pro offener Pflichtstelle ein Ausgleichstaxenbetrag von € 3.200,00 ergibt.
Diese Aufschlüsselung wurde durch die bP dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt.
Mit Bescheid der bB vom 28.05.2025, OB: XXXX , wurde festgestellt, dass die XXXX gemäß § 9 BEinstG für das Kalenderjahr 2024 eine Ausgleichstaxe in der Höhe von € 3.200,00 zu entrichten hat und wurde ihr die Entrichtung dieses Betrages vorgeschrieben.
Gegen den Vorschreibungsbescheid wurde seitens der bP eine Beschwerde eingebracht, welche wie bereits beschrieben begründet wurde.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unbestrittenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und zweifelsfrei feststehenden Akteninhalt. Hierbei ist der maßgebliche Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Bereichen im Wesentlichen unstrittig. Die Feststellung wonach lediglich ein Dienstnehmer aus dem Kreis der begünstigten Behinderten beschäftigt wurde sowie die für die Berechnung der Ausgleichstaxe maßgeblichen Referenzzahlen, ergeben sich aus dem Akteninhalt, welcher durch die bP nicht in Zweifel gezogen wurde.
Weiters kommt es, wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird, alleine auf den Umstand der Beschäftigung einer Person aus dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. Aus welchen Gründen auch immer eine solche unterblieben ist, kann auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigt werden.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
-Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
-Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF
-Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
-Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
-Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
-Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG BGBl 1991/51 (WV) idgF
-Sowie die weiteren genannten einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3.2.2. Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG idgF entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Gemäß § 19b Abs. 4 leg. cit haben bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß §§ 9 und 9a je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken, wobei gem. Abs. 5 leg. cit. die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber von der Wirtschaftskammer Österreich und die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer von der Arbeiterkammer zu entsenden sind.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19b Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat. Im § 9 BEinstG sind die Regelungen zur Ausgleichstaxe normiert.
Gemäß § 19b Abs. 4 BEinstG haben bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß §§ 9 und 9a je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter mitzuwirken.
Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber ist bei Senatsentscheidungen nach Abs. 4 von der Wirtschaftskammer Österreich und die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer von der Bundesarbeitskammer gemäß § 19b Abs. 5 BEinstG zu entsenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG aufzuweisen.
Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 9 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 4 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.2.3. Gem. § 19a Abs. 2 BEinstG kommt im gegenständlichen Fall im Beschwerdeverfahren (neben der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde) auch dem Ausgleichtaxfonds (§ 10 Abs. 1 leg. cit.) Parteienstellung zu.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der
Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jedenfalls dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß § 1 Abs. 1 BEinstG sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen.
Gemäß § 4 Abs. 1 BEinstG sind Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl:
a)Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);
b)Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;
c)Heimarbeiter.
Gemäß § 4 Abs. 2 BEinstG sind für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, alle Dienstnehmer zusammenzufassen, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt.
Gemäß § 4 Abs. 3 BEinstG sind für die Berechnung der Pflichtzahl von der gemäß Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder von Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.
Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist gemäß § 9 Abs. 1 BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheid vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.
Die Höhe der nach § 9 Abs. 2 BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Feststellung der Ausgleichtaxe nach dem Bundesbehinderteneinstellungsgesetz, BGBl. II Nr. 410/2023, für das Kalenderjahr 2024 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich 320,00 Euro.
Die Definition des Dienstnehmerbegriffes ist dem § 4 Abs. 1 ASVG nachgebildet. Für die Dienstnehmereigenschaft ist unbeachtlich, dass sich ein Dienstnehmer im Zeitraum für die Berechnung der Gesamtzahl der Dienstnehmer im Krankenstand befand. Denn auch im Krankenstand befindliche Personen stehen in einem aufrechten Dienstverhältnis und sind somit im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG in die Gesamtzahl der Dienstnehmer einzubeziehen.
Die Pflichtzahl ist die Anzahl der begünstigten Behinderten, die der Dienstgeber auf Grund der Anzahl seiner Dienstnehmer unter Berücksichtigung der ergangenen Verordnungen zu beschäftigen hat. Die Beschäftigungspflicht und die daraus abgeleitete Verpflichtung zur Bezahlung einer Ausgleichstaxe trifft die in § 1 BEinstG genannten Dienstgeber, also alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen. Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, sind gemäß § 4 Abs. 2 BEinstG alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.
Fallbezogen ergibt sich daraus, dass für die Kalendermonate Februar, März, April, Mai, Juli, September, Oktober, November und Dezember 2024 jeweils eine Pflichtstelle, welche durch begünstigte Behinderte zu besetzen gewesen wäre, offen war.
Im Hinblick auf die st. Judikatur des VwGH ist es nach dem BEinstG für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ohne Bedeutung aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist (Hinweis E vom 21. Februar 2012, 2010/11/0109 mwN). Gegen eine solche Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Hinweis Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 9705/1983 und VfSlg 11034/1986). Dieses Ergebnis hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zuletzt auch mit der Funktion der Ausgleichstaxe (Hinweis Erkenntnisse vom 6. Mai 1997, 97/08/0123 und vom 21. Februar 2012, 2010/11/0109) begründet, die den Entfall jener Nachteile (die andere Dienstgeber durch eine Beschäftigung von Behinderten auf sich nehmen) abgelten soll, welche nicht so sehr von der wöchentlichen Beschäftigungsdauer eines Behinderten abhängen, sondern von der Beschäftigung an sich, wie z.B. häufigere krankheitsbedingte Abwesenheiten eines Behinderten (oder die in § 6 statuierte besondere Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand des Behinderten, vgl. das E vom 16. Mai 1995, 95/08/0051). Die behauptete Diskriminierung von Unternehmen, die überwiegend teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer anstellen, ist im Übrigen nicht erkennbar, da die Einbeziehung teilzeitbeschäftigter Dienstnehmer bei der Berechnung der Pflichtzahl durch die Möglichkeit ausgeglichen wird, auch teilzeitbeschäftigte begünstigte Behinderte auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht anzurechnen (Hinweis E vom 23. Mai 2012, 2009/11/0234).
In diesem Sinne kann auch - wie von der bP vorgetragen - nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass auf Grund der Eigenart eines Betriebes nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Personen beschäftigt werden können. Zur Erzielung einer annähernd gleichmäßigen Behandlung von Dienstgebern, die die Nachteile der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf sich nehmen, und solchen, die dies - aus welchen Gründen auch immer - nicht tun bzw. nicht können, ist auch letztgenannten Dienstgebern bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht eine entsprechende Ausgleichstaxe vorzuschreiben (Hinweis E vom 166-2014, 2013/11/0149 und vom 2. April 2014, 2011/11/0010, mwN).
Insoweit erweist sich auch das Beschwerdevorbringen, es würde aufgrund der Eigenart des Betriebes keine Beschäftigungsmöglichkeit für begünstigte Behinderte geben, als nicht zielführend, zumal die Ausgleichstaxe an die Stelle der wirtschaftlichen Belastung tritt, die für den Dienstgeber sonst mit der Erfüllung der (primären) Beschäftigungspflicht verbunden ist. Dieser Ausgleich ist gem. § 9 Abs. 1 BEinstG für alle Fälle der Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht, unabhängig von deren Ursachen und den Absichten des Dienstgebers, vorgesehen.
In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des VfGH vom 27.11.2023, E2997/2023 zu verweisen, in der er ausführt, dass gegen § 9 BEinstG, der die Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe vorsieht, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, zumal bei einer Durchschnittsbetrachtung im Regelfall die Verpflichtung erfüllt werden kann. Wenn ein Unternehmen auf Grund seines spezifischen Tätigkeitsbereichs keine begünstigten Behinderten einstellen kann, macht dies die Regelung noch nicht unsachlich (vgl. VfSlg 11.034/1986 mwN). Es ist auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der Staffelung der Höhe der Ausgleichstaxe nach der Anzahl der Dienstnehmer den ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte (siehe dazu die sonstigen Entscheidungen, auf die vom VfGH verwiesen wird).
3.5. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren als geklärt anzusehen war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durch die bB vorangegangen. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der bB entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt wurde von der bP bzw. deren rechtsfreundlichen Vertretung in Bezug auf den objektiven Tatsachenkern ebenfalls nicht substantiiert bestritten, sondern zog sie von der bB abweichende rechtliche Schlüsse.
Der ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und es wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich auch aus Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13), da der hier vorliegende Fall lediglich Fragen der rechtlichen Beurteilung betrifft. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 WvGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar). Im gegenständlichen Fall ging das ho. Gericht vom von der bB ermittelten, zweifelsfrei feststehenden und von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen Sachverhalt aus und zog hieraus die entsprechenden - nicht dem Parteiengehör unterliegenden (VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209) - rechtlichen Schlüsse, welche nicht im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern waren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich (vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017; die in den genannten Judikaten angestellten grundsätzlichen Überlegungen finden auch in der hier vorliegenden Rechtsmaterie ihre Gültigkeit):
-Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.
-Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
-In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. den einschlägigen und bereits Bestimmungen des BBG bzw. BEinstG verstößt.
-Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.
Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtet (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen nicht vor. Es lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses bei der rechtlichen Beurteilung, zu der umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vorliegt, von welcher im gegenständlichen Erkenntnis nicht abgewichen wird. Ebenso erscheint der Wortlaut der hier anzuwendenden Bestimmungen eindeutig und lassen keine andere als die hier gewählte Auslegung zu. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH.
Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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