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L524 2289377-1•Bundesverwaltungsgericht L524 2289377-1
L524 2289377-1Bundesverwaltungsgericht27.03.2026
Ehe freiwillige Ausreise Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Teileinstellung Zurückziehung
L524 2289377-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch RA Mag. Thomas KLEIN, Kärntner Straße 7b, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2024, Zl. 1371823902/232006131, betreffend Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zu Recht:
A) I. Das Verfahren betreffend die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 04.10.2023 erfolgte die Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts und am 22.01.2024 die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
Mit Bescheid des BFA vom 14.02.2024, Zl. 1371823902/232006131, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 25.02.2026 zog der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides zurück.
II. Feststellungen:
Der 25-jährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und stammt aus Gaziantep. Er besuchte zwölf Jahre die Grundschule und zwei Jahre eine höhere berufsbildende Schule und machte dabei die Ausbildung zum Feuerwehrmann. Neben seiner Ausbildung arbeitete er als Kellner und Verkäufer. Er spricht Türkisch und Kurmandschi.
In der Türkei leben seine Eltern, sein Zwillingsbruder und eine Schwester. Mit diesen lebte er bis zur Ausreise aus der Türkei in einem gemeinsamen Haushalt. Der Vater arbeitet als Fabriksarbeiter und die Mutter ist Hausfrau.
Der Beschwerdeführer verließ im Oktober 2023 die Türkei und reiste illegal in Österreich ein, wo er am 03.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zog der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.02.2026 zurück.
Der Beschwerdeführer bezog von Oktober 2023 bis Jänner 2024 Leistungen aus der Grundversorgung.
Am XXXX heiratete der Beschwerdeführer eine türkische Staatsangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt. Die beiden haben keine Kinder. In Österreich leben Cousins des Vaters des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hat die Prüfung ÖSD Zertifikat A1 im November 2025 „gut bestanden“. Er war von April bis September 2024 und von August 2025 bis März 2026 als Küchenhilfe erwerbstätig.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer kehrte am 11.03.2026 freiwillig in die Türkei zurück.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Herkunft, zur Staatsangehörigkeit, der Sprachkenntnisse, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Familienangehörigen in der Türkei und in Österreich sowie zur Ausreise aus der Türkei ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (AS 25ff und AS 61ff).
Aus dem Schriftsatz vom 25.02.2026 ergibt sich die Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides (OZ 15).
Die Eheschließung ergibt sich aus der Heiratsurkunde (OZ 9 und 11). Die Staatsangehörigkeit der Ehegattin sowie ihr Aufenthaltstitel ergeben sich aus den Kopien des Reisepasses und des Aufenthaltstitels (OZ 11).
Die Feststellung zur bestandenen Deutschprüfung ergibt sich aus dem ÖSD-Zertifikat (OZ 12 und 13). Die Berufstätigkeit ergibt sich aus Lohnzetteln (OZ 12 und 13) und einem AJ-Web-Auszug (OZ 3).
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stützt sich auf einen Strafregisterauszug (OZ 3).
Die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ergibt sich aus der Ausreisebestätigung und einer übermittelten Reisepasskopie samt Ausreisestempel (OZ 20, 22 und 23).
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018).
Der Sachverhalt ist im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung geklärt, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
A) I. Einstellung des Verfahrens betreffend die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides:
Bei einem das Beschwerdeverfahren einstellenden Beschluss (das VwG ging davon aus, dass die Beschwerde zurückgezogen worden war) handelt es sich um einen mit Revision anfechtbaren verfahrensbeendenden Beschluss (vgl. 07.08.2023, Ra 2023/03/0046, mwN).
Die Judikatur des VwGH zum Berufungsverzicht und der Zurückziehung von Berufungen nach § 63 Abs. 4 AVG ist auf die Zurückziehung der Beschwerde nach dem VwGVG 2014 zu übertragen. Demnach ist das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes besonders stringent zu prüfen. Die Zurückziehung einer bereits erhobenen Beschwerde ist nichts anderes als ein nachträglicher Beschwerdeverzicht. Die Beschwerderücknahme muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/07/0071).
Ein Beschwerdeverzicht kann – ungeachtet eines bestehenden Vertretungsverhältnisses – vom Revisionswerber selbst (§ 10 Abs. 6 AVG iVm § 17 VwGVG) rechtlich verbindlich abgegeben werden (vgl. VwGH 23.02.2017, Ro 2017/21/0002, zur Zurückziehung einer Beschwerde).
Mit Schriftsatz vom 25.02.2026 zog der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides zurück.
Das Verfahren ist daher in diesem Umfang einzustellen.
A) II. Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides):
Die Entscheidung ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als türkischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und ihm kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher war gegenständlich gemäß § 52 Abs. 2 FPG grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung vorgesehen.
Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme:
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/14/0260 unter Hinweis auf VwGH 02.08.2016, Ra 2016/18/0049).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Es ist somit zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX eine türkische Staatsangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt. Dem Umstand, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers dauerhaft niedergelassen ist, kommt große Bedeutung zu. Allerdings geht alleine deshalb die vorzunehmende Interessenabwägung noch nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Eheschließung erst nach dem erstinstanzlichen Bescheid erfolgte und der Beschwerdeführer sowie seine Ehegattin bei Eingehen der Ehe wussten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nur vorübergehend ist. Zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe musste dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein, zumal sie das Familienleben nach erstinstanzlicher Abweisung des Antrags erst begründeten (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486 mwN). Schließlich verließ der Beschwerdeführer auch am 11.03.2026 freiwillig Österreich und kehrte in die Türkei zurück. Der Beschwerdeführer gab daher das bis dahin bestehende Familienleben mit seiner Ehegattin freiwillig auf. Zudem ist auch eine vorübergehende Fortsetzung des Familienlebens – bis zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer – in der Türkei zumutbar, zumal die Ehegattin des Beschwerdeführers türkische Staatsangehörige ist. Der Beschwerdeführer brachte auch nicht vor, dass eine Fortsetzung des Familienlebens mit seiner Ehegattin in der Türkei nicht zumutbar wäre.
Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).
Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines Aufenthalts von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058 unter Hinweis auf VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).
Im vorliegenden Fall liegt keine derart „außergewöhnliche Konstellation“ vor:
Der Beschwerdeführer hält sich von Oktober 2023 bis März 2026, somit etwa zweieinhalb Jahre, im österreichischen Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt beruhte lediglich auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und ist auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Es sind zudem keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden integrativen Schritte erkennbar. Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau A1. Er bezog von Oktober 2023 bis Jänner 2024 Leistungen aus der Grundversorgung. Von April bis September 2024 und von August 2025 bis März 2026 war er als Küchenhilfe erwerbstätig.
Insgesamt reicht diese relativ kurze Beschäftigung in Österreich alleine nicht aus, um von einem Überwiegen der privaten Interessen im Gegensatz zu den öffentlichen Interessen auszugehen. Es liegen daher keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale vor.
Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügt, insbesondere den Cousins des Vaters des Beschwerdeführers, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in die Türkei gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm insbesondere frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrechtzuerhalten. Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer generell freisteht, einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung eines Aufenthaltstitels und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen, zumal gegen ihn kein Einreiseverbot besteht (vgl. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 22.01.2013, 2012/18/0201, 29.06.2017, Ro 2016/21/0007, 17.03.2016, Ro 2016/21/0007, und insbesondere 30.07.2015, Ra 2014/22/0131, sowie § 11 Abs. 1 Z 3 NAG und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa nach der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) und nach dem FPG).
Es besteht noch keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).
Unter der Schwelle des § 50 FPG kommt den Verhältnissen im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens Bedeutung zu, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen sind (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 unter Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Ein diesbezügliches konkretes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft erstattet, zumal der Beschwerdeführer in der Türkei vor seiner Ausreise einer Arbeit in einer Verpackungsfabrik nachging und die Familie des Beschwerdeführers, die ebenfalls der kurdischen Volksgruppe angehört, in der Türkei lebt und die Familienangehörigen dort ihr Auskommen finden, was ebenfalls gegen das Vorliegen derartiger „Schwierigkeiten“ spricht.
Die Bindungen zum Heimatstaat des Beschwerdeführers sind deutlich stärker ausgeprägt. Der 25-jährige verbrachte sein gesamtes Leben und damit nicht nur die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend, sondern auch sein gesamtes bisheriges Erwerbsleben in seinem Heimatland (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058). Er ist dort aufgewachsen, hat dort seine schulische Ausbildung absolviert sowie seine Sozialisation erfahren. Er spricht Kurmandschi und Türkisch auf muttersprachlichem Niveau. In der Türkei leben außerdem noch seine Eltern und Geschwister. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zur Türkei auszugehen.
Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage im Falle einer Rückkehr hat. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann mit mehrjähriger Schulausbildung und Berufserfahrung. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer als gesunder und arbeitsfähiger Mann bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in der Lage sein sollte, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht vorgebracht, zumal er auch über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für die Türkei verfügt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, in seinem Heimatland, dessen National- und Amtssprache er spricht und in dem auch mehrere Familienangehörige des Beschwerdeführers leben, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag weder das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 unter Hinweis auf VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070, mwN).
Der Beschwerdeführer vermochte daher zum Entscheidungszeitpunkt keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.
Auf Grund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG folgt aus der Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046 mwN).
Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch kein Vorbringen erstattet.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
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