Bundesverwaltungsgericht L517 2316401-1

L517 2316401-1Bundesverwaltungsgericht25.03.2026

Regest

Anspruchsvoraussetzungen Bildungskarenz Rückforderung Weiterbildungsgeld Weiterbildungsmaßnahme Widerruf

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L517 2316401-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L517.2316401.1.00

Spruch

L517 2316401-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter:innen Jutta NEULINGER und Mag. Peter SIGHARTNER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.03.2025 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 05.06.2025, GZ: XXXX SV-NR. XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),

BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 24 und 26 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr.

609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

04.01. 2024 – Antrag auf Weiterbildungsgeld der XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) beim AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) geltend ab 22.01.2024

09.01. 2024 - Übermittlung der Anmeldebestätigungen; Karenz Bescheinigung vom 19.12.2023

31.07. 2024 – Anfrage bezüglich eines Kurswechsels, Anmeldebestätigung Bildungsinstitut XXXX

02.08. 2024 – Parteiengehör

04.08. 2024 – Stellungnahme

13.08. 2024 – ergänzendes Parteiengehör

15.08. 2024 – Stellungnahme

17.03. 2025 – Bescheid; Widerruf bzw. Rückforderung vom 22.01.2024 bis 30.06.2024 iHv. € 4.957,19

15.04. 2025 – Beschwerde

05.06. 2025 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde

23.06. 2025 – Vorlageantrag

22.07. 2025 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Sachverhalt:

Am 04.01.2024 stellte die bP einen Antrag auf Weiterbildungsgeld ab dem 22.01.2024 direkt im Anschluss an den Bezug von Kinderbetreuungsgeld. Mit der Antragsstellung nahm sie die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis und erklärte sich damit einverstanden.

Am 09.01.2024 reichte die bP eine Anmeldebestätigung, die den Firmenstempel und eine Unterschrift von XXXX trägt, für den Kurs „Dipl. Ernährungstrainer“ vom 22.01.2024 bis 21.07.2024 nach. Darin wurden bei dem Punkt „Die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inklusive Lernzeiten betragen - wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25 % der nachstehenden Wochenstunden umfassen - 20 Wochenstunden“ angekreuzt. Auch übermittelte die bP die Vereinbarung mit ihrem Dienstgeber über eine Bildungskarenz für den Zeitraum von 22.01.2024 bis 21.01.2025.

Basierend auf diesen Angaben bezog die bP vom 22.01.2024 bis 30.06.2024 das Weiterbildungsgeld iHv€ 4.957,19.

Am 31.07.2024 gab die bP telefonisch an, dass sie den Kurs wechseln wolle. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie bereits einen weiteren Kurs „Dipl. Mentaltraining“ vom 22.07.2024 bis 21.01.2025 bei XXXX gestartet, aber es war basierend auf diesem Kurs war noch kein Weiterbildungsgeld ausbezahlt worden.

Mit Schreiben vom 02.08.2025 forderte das AMS die bP zu einer Stellungnahme über den Ablauf der Kurse auf. Zudem solle sie eine Bestätigung vorlegen, dass sie im vergangenen Zeitraum regelmäßig im erforderlichen Stundenausmaß an der Bildungsmaßnahme teilgenommen habe.

In ihrer Stellungnahme vom 04.08.2025 brachte sie Folgendes vor: „1. Wie lief eine Kurswoche in etwa ab: Wie viel Zeit wurde für was genau aufgewendet?

Nach Zahlung des Kurses habe ich per Mail Zugang zur Online-Plattform von XXXX bekommen. Dort kann man die gesamten Lernunterlagen einsehen und herunterladen. Der (6-monatige) Kurs gliedert sich in 6 Module die jeweils 4 Teile haben (siehe Ausbildungsplan im Anhang).

Das heißt, ich habe jede Woche eine Lektion durchgelesen, ausgearbeitet (eigene Notizen erstellt, offene Fragen notiert und diese im Selbststudium oder durch Literatur geklärt) und durch wiederholen gelernt.

Zusätzlich gab es viele Übungen, die ich oft mehrmals gemacht habe, um diese zu festigen und auch beruflich an Klienten anwenden zu können. z.B. habe ich den Grund- und Leistungsumsatz berechnet oder ein Ernährungsprotokoll geführt, ausgewertet und Verbesserungsvorschläge ausgearbeitet.

Jede Woche wird mit einem Selbstkontrolle-Test abgeschlossen. Dies ist ein Word-Dokument mit 10-20 Fragen (je nach Modul) die zu beantworten sind. Dies dient jedoch der Selbstkontrolle und wird nicht von XXXX kontrolliert.

Zusätzlich wurde im Laufe des Kurses (März) eine WhatsApp-Gruppe als Schüleraustausch sowie Video-Coaching und Live-Trainings eingerichtet. Diese Coachings finden normalerweise immer donnerstags (im Moment ist Sommerpause vom 01.07. bis 31.08.2024) für 1,5 Stunden statt. Sie werden aber auch aufgezeichnet. Das heißt es gibt keine fixe Anwesenheitspflicht oder -kontrolle.

Ein genaues Lernprotokoll habe ich bis dato nicht geführt, da dies weder von XXXX noch vom AMS empfohlen oder gefordert wurde. Daher kann ich nicht exakt sagen, wie viel Zeit ich für welche Übungen aufgewendet habe.

Ich kann jedoch versichern, dass ich die Unterlagen und Übungen sehr gewissenhaft durchgearbeitet habe und im Wochendurchschnitt auf 20h Stunden gekommen bin. Ich habe den Kurs zum Dipl. Ernährungstrainer inzwischen auch erfolgreich abgeschlossen.

2. Gab es Online-Unterricht/Zoom-Meetings oder ähnliches? Falls ja, wie viele Stunden pro Woche?

Wie oben erwähnt, wurden im Laufe des Kurses Video-Coaching und Live-Training-Sessions eingerichtet.

Dabei gibt es ein Persönlichkeitstraining 1x pro Woche für 1,5h sowie einmal pro Woche ein Businesstraining ebenfalls 1,5h. Wobei im Moment (01.07. bis 31.08.2024) Sommerpause ist. Da diese Coachings erst im Laufe des Kurses eingerichtet und nur als freiwilliges Angebot kommuniziert worden sind, habe ich an diesen auch nicht live teilgenommen, sondern mir nur einzelne Videos später angeschaut.

XXXX hat von Anfang an mit Bildungskarenz und freier Zeiteinteilung, die für mich als Mutter mit 2 Kleinkindern sehr wichtig ist, geworben. Es wurde nie kommuniziert - weder von XXXX noch vom AMS, dass es einen „25%igen seminaristischen Anteil“ mit fixen Zeiten und Austausch zum Institut geben muss.

3. Hatten Sie eine/mehrere konkrete Ansprechpersonen, mit denen Sie den Inhalt besprochen haben? Wenn ja, wie viele Stunden pro Woche hat dieser Austausch in etwa umfasst?

Nein.

4. Wie viele Stunden pro Woche standen Sie in der Woche mit XXXX im direkten Austausch?

0 Stunden pro Woche “

Weiters legte die bP einen Ausbildungsplan von XXXX vor, wonach wöchentlich 7 Stunden Unterricht stattfinden sollten.

Ergänzend vom AMS am 13.08.2025 befragt, gab die bP am 15.08.2025 an: „(….) ich habe dem AMS keine Abweichung gemeldet, weil ich mir dieser nicht bewusst war.

Ich habe mich im Vorfeld ausführlich darüber informiert, welche Kurse für die Bildungskarenz zugelassen sind bzw. welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen (z.B. ob 100%ige online Kurse überhaupt erlaubt sind etc.).

Leider wurde überall (Homepage AMS; Arbeiterkammer, XXXX , oesterreich.gv.at, etc.) sowie auch auf persönliche Nachfrage beim AMS nur auf die gesamten Wochenstunden hingewiesen. Nirgends aber wurde ein 25%iger seminaristischer Anteil erwähnt. Das heißt ich wusste bis ca. Mitte Juli, als dies in den Medien bekannt wurde, nicht, dass es einen solchen geben sollte und habe deshalb auch nichts dem AMS gemeldet.

In meiner Anmeldebestätigung von XXXX steht auch nichts von einem seminaristischen Anteil. Es wird lediglich von „(Online-)Kurszeiten“ gesprochen.

Ich bin davon ausgegangen, dass damit die Arbeit über die Online-Plattform (Skripte/Module), Wochentests, etc. gemeint sind.

Als Mitte Juli in den Medien bekannt wurde, dass es eines 25%igen seminaristischen Anteils Bedarf, habe ich mich umgehend informiert und aus eigener Initiative den Kurs gewechselt.“

Mit Bescheid vom 17.03.2025 sprach das AMS aus, dass gemäß § 26 Abs. 7 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung der Bezug des Weiterbildungsgeldes der bP vom 22.01.2024 bis 30.06.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG die bP zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes iHv. € 4.957,19 verpflichtet werde. Begründend führte es aus: „Entgegen Ihren Angaben bei der Antragstellung hat sich herausgestellt, dass Sie lediglich ein Selbststudium betrieben haben. Ein Selbststudium erfüllt die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld nicht.“

Gegen ergangenen Bescheid erhob die bP innerhalb offener Frist am 15.04.2025 Beschwerde, in welcher sie auszugsweise Folgendes vorbrachte: „(….) Ich habe mich vor dem Antritt meiner Bildungskarenz und vor der Kursbuchung telefonisch beim AMS erkundigt, welche Voraussetzungen der Kurs erfüllen muss, damit die Bildungskarenz anerkannt wird. Ich habe im Speziellen nachgefragt, ob ein 100%iger Online-Kurs anerkannt wird, da mir ein Präsenzkurs aufgrund der Arbeitszeiten meines Mannes und der Betreuung von 2 Kleinkindern nicht möglich ist. Mir wurde vom AMS mitgeteilt, dass der Kurs nur die 20 bzw. 16 Wochenstunden erfüllen muss sowie dass es kein „Hobby-Kurs“ sein darf. Ich wurde weder in dem telefonischen Gespräch vorab, noch zu einem späteren Zeitpunkt über einen verpflichtenden Online-Präsenszeitraum von 25% informiert. Weiter warb das Institut XXXX ausdrücklich damit, dass deren Kurse für die Bildungskarenz geeignet seien. Daraufhin habe ich den 6-monatigen Kurs zum Dipl. Ernährungstrainer bei XXXX gebucht.

In der von XXXX ausgestellten Bestätigung für das AMS wird angegeben, dass es keine wöchentliche vorgeschriebenen (Online-)Kurszeiten gibt. Im darauffolgenden Punkt „Wenn nein, werden die erforderlichen (Online-)Kurszeiten von mindestens 25 % seitens des Kursinstituts überprüft?“ wird angegeben „JA“. Meine Bildungskarenz wurde vom AMS am 10.01.2024 anhand dieser Bestätigung genehmigt. Mich trifft daher kein Verschulden an der Auszahlung der Leistung, da das AMS das Weiterbildungsgeld nach Übermittlung aller Unterlagen zu meiner Weiterbildung gewährt hat. Ich wurde auch nach der Genehmigung weder vom AMS noch vom Kursanbieter in irgendeiner Form über einen Online-Präsenzanteil von 25% den ich erhalten müsste informiert. Weiter wird in der Bestätigung angegeben, dass das Institut die Kurszeiten prüfe. Auf die Korrektheit der Gewährung habe ich mich verlassen. Weder habe ich unwahre Angaben gemacht, noch maßgebliche Tatsachen verschwiegen. Auch musste ich nicht erkennen, dass das Weiterbildungsgeld nicht gebührt. Über die konkreten Erfordernisse der Ausgestaltung der Weiterbildung, etwa die Aufteilung in Seminarzeiten bzw. Lernzeiten wurde ich vom Arbeitsmarktservice nicht aufgeklärt. Außerdem habe ich die geforderte online-Präsenzzeit mittels Selbststudium, Hausübungen, Wochentests, Recherchen, Zoom-Seminare, Reflexionsübungen, VideoCoachings usw. erreicht. Somit ist die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes rechtswidrig. (….)“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.06.2025, zugestellt am 13.06.2025, wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.03.2025 ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die bP ein Selbststudium betrieben habe und somit vom 22.01.2024 bis 30.06.2024 Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen wurde und die Zuerkennung für diesen Zeitraum deshalb zu widerrufen war. Auch habe die bP das AMS trotz Belehrung nicht umgehend über das Selbststudium informiert, weshalb das Weiterbildungsgeld zurückzufordern war.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP innerhalb offener Frist am 23.06.2025, eingelangt am 24.06.2025, einen Vorlageantrag ein, in welchem sie noch auszugsweise Folgendes vorbrachte: „Wie in der Beschwerde vom 15.04.2025 ausgeführt, habe ich mich am 05.06.2023 telefonisch beim AMS über die genauen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Weiterbildungsgeld erkundigt. Ich wurde lediglich darüber informiert, dass Hobbykurse nicht zugelassen werden. Auf meine Frage, ob ein 100%iger Onlinekurs möglich ist, wurde mir mitgeteilt, dass der Kurs nur die 16 bzw. 20 Wochenstunden erfüllen muss. In keiner Weise wurde ich über eine Präsenzzeit von 25% informiert. Aufgrund dieser Auskunft sowie der ausdrücklichen Angabe von XXXX , dass die Kurse für die Bildungskarenz zugelassen sind, habe ich mich für den Kurs zum Dipl. Ernährungstrainer bei XXXX entschieden und die Bildungskarenz am 04.01.2024 beantragt. Am 10.01.2024 erhielt ich vom AMS die Mitteilung über den Leistungsanspruch für das Weiterbildungsgeld. Auch mit dieser Mitteilung über den Leistungsanspruch wurde ich in keinster Weise über einen Präsenzanteil bzw. einen 25%igen seminaristischen Anteil informiert. Daher konnte ich dem AMS auch keine Änderung der Weiterbildung mitteilen. Lediglich in der Bestätigung die von XXXX für das AMS ausgestellt wurde, werden „(Online-)Kurszeiten“ erwähnt. Für mich waren diese durch Übungen, Wochentests, Video-Coachings sowie Live-Trainings erfüllt. Daher habe ich die geforderte Online-Präsenzzeit erreicht.

Mich trifft kein Verschulden an der Auszahlung der Leistung, weil das AMS das Weiterbildungsgeld nach Übermittlung aller Unterlagen zu meiner Weiterbildung gewährt hat. Auf die Korrektheit der Gewährung habe ich mich verlassen. Weder habe ich unwahre Angaben gemacht, noch maßgebliche Tatsachen verschwiegen. Auch musste ich nicht erkennen, dass das Weiterbildungsgeld nicht gebührt. Über die konkreten Erfordernisse der Ausgestaltung der Weiterbildung, etwa die Aufteilung in Seminarzeiten bzw. Lernzeiten oder welche Tätigkeit (zB. Recherche, Wochentests) konkret als „Präsenz“ zählt wurde ich vom Arbeitsmarktservice nicht aufgeklärt.

Mein Anspruch auf Weiterbildungsgeld für den Zeitraum vom 22.01.2024 bis 30.06.2024 besteht daher zu Recht. Somit ist die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes rechtswidrig und nicht zulässig.

Zusätzlich möchte ich anführen, dass die Polizei bereits gegen das Institut XXXX wegen Betrug ermittelt und viele betroffene zur Zeugeneinvernahme vorgeladen und über den genauen Ablauf beim Institut XXXX befragt werden. Ich selbst wurde bis dato aber noch nicht vorgeladen. Da der seminaristische Anteil von 25% nicht seitens des AMS kommuniziert wurde, sondern lediglich in der Bestätigung von XXXX für das AMS ein Online-Anteil erwähnt wird, sehe ich kein Verschulden meinerseits.“

Am 22.07.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht.

1.1. Feststellungen:

Die bP vereinbarte mit ihrem Dienstgeber eine Bildungskarenz für den Zeitraum von 22.01.2024 bis 21.01.2025 und beantragte ab 22.01.2024 die Gewährung von Weiterbildungsgeld.

Am 04.01.2024 stellte die bP über ihr eAMS-Konto einen Antrag auf Weiterbildungsgeld. Den ihrerseits vorgelegten Anmeldebestätigungen für Onlinekurse war abzuleiten, dass die bP die Absolvierung folgender Ausbildungen beabsichtigte:

22.01. 2024 bis 21.07.2024: Dipl. Ernährungstrainer/in

(22.07.2024 bis 21.01.2025: Dipl. Mentaltraining)

Dieses Formular war bereits teilweise maschinell ausgefüllt und wurde der Name der bP, ihr Geburtsdatum sowie die Bezeichnung der Kursmaßnahmen, „Dipl. Mentaltraining, Dipl. Ernährungstrainer/in“, sowie deren Dauer 22.01.2024 bis 21.07.2024 und 22.07.2024 bis 21.01.2025“ ergänzend eingetragen.

Nach der Angabe „Es liegt ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan zu der Kursmaßnahme vor“ wurde vom Kursinstitut maschinell die Antwortmöglichkeit „Ja“ angekreuzt.

Nach der Angabe „Falls eine Verlängerung der Kursdauer möglich ist, hat die Kursteilnehmerin / der Kursteilnehmer ausdrücklich darauf verzichtet“ wurde vom Kursinstitut maschinell die Antwortmöglichkeit „Verlängerung ist nicht möglich“ angekreuzt.

Nach der Angabe „Die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten betragen – wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25% der nachstehenden Wochenstunden umfassen“ fanden sich die Antwortmöglichkeiten „10 Wochenstunden“, „16 Wochenstunden“, „20 Wochenstunden“, „andere Anzahl an Wochenstunden (bitte genau angeben), wobei von der Beschwerdeführerin die Antwortmöglichkeit „20 Wochenstunden“ angekreuzt wurde.

Die Frage „Gibt es wöchentliche vorgeschriebene (Online-)Kurszeiten seitens des Kursinstitutes? Wenn ja, an, an welchem Tag und zu welchen Uhrzeiten?“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit „Nein“ beantwortet.

Die Frage „Wenn nein, werden die erforderlichen (Online-)Kurszeiten von mindestens 25% seitens des Kursinstitutes geprüft?“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit der Antwortmöglichkeit „Ja“ beantwortet.

Die Angabe „Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes ist gegeben“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit „Ja, in Form von: schriftliche Wochenübungen“ beantwortet.

Die Angabe „Die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen ist gegeben“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit „Ja, in Form von: Emailverkehr“ beantwortet.

Das Formular wies den Stempel des Kursinstituts sowie eine eigenhändige Unterschrift auf.

Mit der Übermittlung ihres elektronischen Antrags erklärte die bP insbesondere, die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein. Die Verpflichtungserklärung wies auszugsweise folgende Passagen auf:

„[…]

Meldepflichten nach § 50 Abs 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

[…]

Erhalten Sie Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld melden Sie uns außerdem

•wenn Ihr karenziertes Dienstverhältnis endet.

•wenn die Aus-oder Weiterbildung geändert, unterbrochen oder vorzeitig beendet wird.

•bei Bildungsteilzeitgeld, wenn sich die Anzahl der Wochenstunden in der Arbeit (Beschäftigungsausmaß während der Bildungskarenz) ändert.

Melden Sie uns auch, wenn einer dieser Punkte nicht eintritt. Zum Beispiel: Abgesagter Urlaub oder abgesagter Kuraufenthalt, geplatzte oder verschobene Arbeitsaufnahme etc.

Wann müssen Sie diese Änderungen melden?

Am besten sofort. Spätestens innerhalb einer Woche nach Änderung.

Wichtig: Sie müssen uns sofort melden, wenn Sie eine Arbeit beginnen. Informieren Sie uns auch sofort, wenn Sie ins Ausland fahren oder krank sind.

[…]

Wie können Sie uns Änderungen melden?

Sie melden Änderungen über Ihr eAMS-Konto, telefonisch, persönlich, schriftlich oder E-Mail.

Bitte beachten Sie: Das AMS darf auf persönliche Vorsprachen bestehen! Das AMS vereinbart persönliche Termine im Vorhinein mit Ihnen!

Was passiert, wenn Sie Ihre Meldepflichten verletzen?

Wenn Sie Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig melden, kann das AMS Zahlungen einstellen und Geld von Ihnen zurückfordern. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen.

Beachten Sie, dass das AMS auch das Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld zurückfordert, wenn Sie Ihre Weiterbildungspflicht nicht erfüllen. Sie erhalten Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld, weil Sie studieren? Dann erhalten Sie nach 6 Monaten nur dann weiterhin Ihr Geld, wenn Sie uns einen Erfolgsnachweis über diesen Zeitraum bringen, zum Beispiel über 8 ECTS bei Weiterbildungsgeld oder 4 ECTS bei Bildungsteilzeitgeld in Form eines Studienblattes.

Bestätigung

Ich bestätige die Informationen zur Datenschutzgrundverordnung und die Meldepflichten des § 50 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz gelesen zu haben und diese einzuhalten. Zudem bestätige ich, dass

•ich den Antrag wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt habe und

•ich sofort melde, wenn sich etwas an meinen Angaben in diesem Formular ändert.

•ich weiß, dass das AMS den Geldbezug einstellt oder rückfordert, wenn ich falsche oder unvollständige Angaben gemacht habe. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen.

•ich weiß, dass Geld- und Versicherung vom AMS gesperrt werden, wenn ich eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder eine mir vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete.

•ich sofort melden muss, wenn ich Geld von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) erhalte.

•Ich bereit bin, eine Arbeit anzunehmen, die am Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten wird, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entspricht, zumutbar und versicherungspflichtig ist. Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden (gilt nicht für Weiterbildungs- oder Bildungsteilzeitgeld).“

Die bP hat Betreuungspflichten.

Für den Zeitraum von 22.01.2024 bis 30.06.2024 wurde der bP Weiterbildungsgeld in Höhe von insgesamt € 4.957,19 zugesprochen.

Sämtliche seitens der bP bekanntgegeben Fernlehrgänge wiesen entsprechend der ihrerseits vorgelegten Anmeldebestätigung wöchentliche Einheiten im Ausmaß von 20 Stunden auf.

Die bP erhielt vom Kursinstitut Unterlagen mit Wochenplänen. Diese Kursunterlagen wurden wöchentlich abgearbeitet und am Ende der Woche wurde eine Prüfung abgelegt. Die wöchentlichen Überprüfungen wurden mit dem Kursträger nicht besprochen bzw. von diesem nicht kontrolliert. Die Prüfungsfragen wurden am Computer ausgefüllt. Während der Ausbildung wurden online live wöchentliche Persönlichkeitstrainings und ein Businesstraining im Ausmaß von jeweils 1,5 Stunden angeboten. An diesen nahm die bP nicht teil, sondern schaute sich die einzelnen Videos, die aufgezeichnet wurden, zu einem späteren Zeitpunkt an.

Es war kein verpflichtender Kontakt mit dem Kursträger erforderlich. Es bestand jedoch die Möglichkeit mit dem Kursträger Kontakt aufzunehmen. Am Ende des Kurses wurde eine Prüfung abgelegt, welche vom Kursanbieter beurteilt wurde.

Die bP nahm an keinem Kursvortrag teil und beanspruchte somit keinen seminaristischen Kursanteil des Kursträgers.

Sie hatte auch während laufender Kursmaßnahmen keinen Kontakt zum Kursträger. Die bP absolvierte sämtliche Lerneinheiten in Form eines Selbststudiums.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.

Die Feststellungen zum Antrag auf Weiterbildungsgeld und der mit dem Dienstgeber vereinbarten Bildungskarenz ergeben sich unmittelbar aus dem Antragsformular und den dazu vorgelegten Unterlagen (Bescheinigung des Dienstgebers).

Die beabsichtigte Teilnahme der bP an den angeführten Fernlehrgängen des Kursanbieters XXXX ist den ihrerseits vorgelegten Anmeldebestätigungen zu entnehmen. Die festgestellten Inhalte der Anmeldebestätigungen wurden zur Gänze aus dem dazu einliegenden Dokument übernommen.

Dass die bP mit der Übermittlung ihres elektronischen Antrags erklärte, die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen zu haben, kann der im Antragsformular befindlichen Passage „ich habe die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden“ entnommen werden. Das Wort Verpflichtungserklärung wurde in dieser Textpassage mit einer Internetverknüpfung (Hyperlink) versehen, auf welche die bP jederzeit zugreifen hätte können.

Die festgestellten Auszüge aus der Verpflichtungserklärung wurden zur Gänze aus dem verknüpften (verlinkten) Dokument entnommen.

Dass die bP Betreuungspflichten hat, kann dem Antrag auf Weiterbildungsgeld und ihren Angaben in der Stellungnahme vom 04.08.2025 entnommen werden.

Die erfolgte Zuerkennung von Weiterbildungsgeld im festgestellten Zeitraum und Geldausmaß geht aus dem sich im Akt befindlichen Bezugsverlauf der bP hervor.

Die Feststellungen zu den vorgesehenen und tatsächlichen Lehrgangsinhalten ergeben sich zum einen aus den vorliegenden Anmeldebestätigungen zu den Fernlehrgänge und zum anderen aus den eigenen Angaben der bP (Stellungnahme 04.08.2025) und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 15.08.2025. Weder seitens des Kursträgers noch seitens der bP wurde eine live online-Teilnahme an den wöchentlich angebotenen Persönlichkeits- bzw. Businesstrainings durch Vorlage von Nachweisen belegt. Die bP gab selbst dazu an, sich die aufgezeichneten Videos später angesehen zu haben.

Das erkennende Gericht muss daher in Gesamtschau der vorliegenden Unterlagen davon ausgehen, dass die bP an keinem Seminar bzw. keiner Onlineveranstaltung des Kursanbieters teilgenommen hat, sondern sich sämtliche Lerninhalte im Alleingang/Selbststudium beigebracht hat.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

  • Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF

  • Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung der bP geltenden Fassung lauten auszugsweise:

§ 24 [...] (2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. [...]

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

[...]

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

[...]

§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen.

[...]

(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. [...]

Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweis-verfahren so wie oben ausgeführt dar.

3.4. Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 26 AlVG Rz 4).

Weiters ist als Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. 16 Wochenstunden nachzuweisen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht.

Die bP vereinbarte mit ihrem Dienstgeber im Zeitraum von 10.03.2023 bis 09.03.2024 eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG, weshalb sie die Teilnahme an ihrer Weiterbildungsmaßnahme nachweisen muss. Aufgrund der bei ihr vorliegenden Betreuungspflichten muss das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme mindestens 16 Wochenstunden betragen. Laut Anmeldebestätigungen vom 09.01.2024 betrugen die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten 20 Wochenstunden, wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25% der Wochenstunden umfassen sollten.

Eine Legaldefinition des Begriffes „Weiterbildungsmaßnahme“ hat die Gesetzgebung nicht vorgenommen. Insofern besteht ein weiter Spielraum an möglichen Weiterbildungsmaßnahmen, solange diese noch innerhalb des Zweckes des Gesetzes liegen. Der Maßstab der Zulässigkeit einer Bildungsmaßnahme wird folglich deren potentielle arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit und Sinnhaftigkeit sein (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 26 AlVG Rz 17).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Ra 2024/08/0093 vom 25.09.2024 festgehalten, dass nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder eine vergleichbare zeitliche Belastung während dieser Zeit ist. Schon der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG („... Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme ...“) erhellt damit, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen. Im Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass auch § 26 Abs. 1 Z 1 dritter Satz AlVG, wonach, wenn die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl umfasst, nachzuweisen ist, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht, nicht dazu führt, dass ein bloßes Selbststudium ausreichend wäre. § 26 Abs. 1 Z 1 dritter Satz AlVG sieht - im Gegenteil - nichts anderes vor, als dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann, wobei diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (11. Lfg.) § 26 Rz 562). Auch hier wird somit an das Vorliegen eines Seminar- bzw. Kursteils (einer Weiterbildungsmaßnahme mit einem bestimmten Ausmaß an Wochenstunden) angeknüpft (vgl. VwGH 7.4.2016, Ro 2014/08/0066; 28.11.2023, Ra 2022/08/0011).

Bei einem Fernlehrgang müssen die notwendigen Kurszeiten nicht am Kursort absolviert werden, sondern können (zumindest zum Teil) auch im Wege elektronischer Medien erfüllt werden (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (17. Lfg 2020) zu § 26 AlVG Rz 562).

Ein Seminar- bzw. Kursteil wie er oben als Grundvoraussetzung einer Weiterbildungsmaßnahme beschrieben wurde, war im gegenständlichen Fall überhaupt nicht in Anspruch genommen worden. Es wurden zwar im Rahmen des Fernlehrgangs online Persönlichkeitstrainings und Businesstrainings im Ausmaß von 1,5 Stunden angeboten, die bP nahm daran jedoch nicht unmittelbar teil, vielmehr schaute sie sich die Aufzeichnungen der einzelnen Videos zu einem späteren Zeitpunkt an. Auch würde das angeführte Ausmaß von 1,5 Stunden nicht das Erfordernis eines Seminaranteils von einem Viertel der Wochenstunden erfüllen.

Dass es sich bei dem gegenständlichen Onlinekurs um einen Fernlehrgang handelte, steht per se der Zuerkennung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen. Auch ist die arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit der bekanntgegebenen Kursmaßnahmen durchaus gegeben.

Die bP buchte jedoch ihre beiden Kurse im Selbststudium, welches ohne Trainerbetreuung und ohne Wochentestkorrekturen erfolgte. Die bP absolvierte gegenständlich ein reines Onlineprogramm, das sich aus Wissensvermittlung in Form von Online zur Verfügung gestellten Unterlagen und Lernzielen zusammensetzte, wobei ein seminaristischer Teil bzw. Kursteil nicht vorhanden war. Wie die bP selbst ausführte, dienten die von ihr durchgeführten Übungen nicht der Wissensvermittlung, sondern stellten bloße eigenständige Wiederholungen des Lernstoffes bzw. Lernzielkontrollen dar. Auch stand eine direkte persönliche Kommunikation zwischen der bP und einem Betreuer nicht zur Verfügung. Zudem waren keine Kontrollen der Lehrstoffwiederholungen durch den Kursanbieter vorgesehen (zur grundsätzlichen Eignung solcher Kurse zum Bezug von Weiterbildungsgeld vgl. das Erkenntnis vom 31.05.2022, Zl. W229 2224992- 1/11E).

Da aufgrund der Buchung von Kursen im Selbststudium feststeht, dass die bP an keinem Seminar bzw. keiner Onlineveranstaltung des Kursanbieters teilgenommen hat und auch in keinem Kontakt zum Kursanbieter gestanden ist, kann nicht vom Vorliegen eines Seminar-, bzw. Kursteils – iSd oben erwähnten höchstgerichtlichen Rechtsprechung – ausgegangen werden und absolvierte die bP letztlich ein Selbststudium außerhalb einer Ausbildungseinrichtung, wodurch die Voraussetzung der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG nicht erfüllt wird. Überdies konnte ein Nachweis über das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 16 bzw. 20 Wochenstunden nicht erbracht werden. Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher gesetzlich nicht begründet und somit gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen.

Im Hinblick auf eine allfällig erfolgte gesetzeswidrige Informationserteilung, wird die bP zur Geltendmachung entstandener Ersatzansprüche auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

3.5. Eine Rückforderung des Weiterbildungsgeldes kommt unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 7 iVm § 25 Abs. 1 AlVG in Betracht. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im § 25 Abs 1 AlVG genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150; 20.11.2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aber aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100).

Die Rückforderungstatbestände gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG 1977 setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert (vgl. etwa VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0035, mwN)

Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125).

Eine Rückersatzpflicht aufgrund des ersten in § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestandes setzt somit im Falle des Bezugs von Weiterbildungsgeld voraus, dass unwahre Angaben bezüglich der Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme gemacht wurden bzw. das Vorhaben der Absolvierung einer Weiterbildung nur vorgetäuscht wurde. Die bP beabsichtigte jedenfalls bei Antragstellung die Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme und ergibt sich dies auch aufgrund der während des gesamten Verfahrens vorgelegten Unterlagen und gemachten Angaben.

Nachdem die bP seit Beginn der Kursmaßnahme an keinerlei interaktiven Kursen teilnahm, obwohl in der von ihr dem AMS vorgelegten Anmeldebestätigung für Onlinekurse vom 09.01.2024 angeführt war, dass die erforderlichen (Online-)Kurszeiten mindestens 25 % der Wochenstunden umfassen (hier 20 Wochenstunden) und seitens des Kursinstituts überprüft würden, verletzte sie ihre Meldepflicht iSd zweiten Tatbestandes des § 25 Abs.1 AlVG. Der bP musste im Zeitpunkt der Gewährung des Weiterbildungsgeldes bewusst gewesen sein, dass der Zuspruch des Weiterbildungsgeldes nur aufgrund der ihrerseits im Zeitpunkt der Antragstellung gemachten Angaben bzw. ihrer erbrachten Nachweise erfolgt ist. Die bP hätte im Sinne des genannten Tatbestands erkennen müssen, dass ein reines Selbststudium den Verlust der Anspruchsvoraussetzungen zur Folge haben würde. Nachdem bereits ihrer vorgelegten Anmeldebestätigung abzuleiten war, dass der Kursanbieter eine 25%igen Onlinekursteilnahme überprüfen hätte müssen und die bP zudem innerhalb der ihrerseits zur Kenntnis genommenen Verpflichtungserklärung dezidiert auf die ihr zukommende Meldepflicht hingewiesen wurde („Erhalten Sie Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld melden Sie uns außerdem (…) wenn die Aus- oder Weiterbildung geändert, unterbrochen oder vorzeitig beendet wird“), musste ihr zudem bewusst sein, dass ihr Abweichen vom ursprünglich bekanntgegebenen Kursablauf einer Meldung beim AMS bedurft hätte. § 25 AlVG schützt zwar den gutgläubigen Empfang der Leistung, die Gutgläubigkeit des Empfangs ist aber ab dem (mitunter erst nach Beginn des Bezugs gelegenen) Zeitpunkt zu verneinen, in dem die Ungebührlichkeit erkennbar ist (vgl. VwGH 06.05.2025, Ra 2025/08/0042). Für die bP war spätestens nach der ersten Woche erkennbar, dass eine Ungebührlichkeit des Bezugs von Weiterbildungsgeld vorliegt, da nach dieser ersten Woche bereits feststand, dass sich die Weiterbildungsmaßnahme in der Zur-Verfügung-Stellung von Download-links und der Erarbeitung der dadurch erhaltenen Unterlagen im Selbststudium erschöpfte und es keinerlei Online-Kurse bzw. wie auch immer geartete seminaristische Anteile gab. Die Verabsäumung der Meldung der bP über die geänderten Umstände im Zusammenhang mit dem seminaristischen Anteil war kausal für den unberechtigten Weiterbezug der Leistung. Bei gehöriger Aufmerksamkeit wäre der bP aufgefallen, dass die Art und Weise des Fernlehrgangs sich nicht mit den Angaben im Anmeldeformular deckt. Somit hat die bP gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 25 Abs. 1 AlVG einen Rückforderungstatbestand gesetzt. Die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes erfolgte daher zu Recht.

Abschließend sei auf die bestehende Möglichkeit auf Gewährung einer Ratenzahlung iSd § 25 Abs. 4 AlVG hingewiesen. Diese Ratenzahlung ist beim AMS zu beantragen und würde zustehen, wenn auf Grund wirtschaftlichen Verhältnisse die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten wäre unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers festzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.6. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt die Auffassung, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001).

Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hof-bauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.

Nachdem sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen unstrittig ergibt, dass die bP zunächst durch ihre Antragstellung bekanntgab, dass die durchschnittlichen wöchentlichen Online-Kurszeiten mindestens 25% der vereinbarten 20 Wochenstunden betragen, sie im Kursverlauf jedoch an keinem Seminar bzw. keiner Präsenz-Onlineveranstaltung des Kursanbieters teilnahm, sich sohin nicht an die bekanntgegebenen wöchentlichen Einheiten hielt, ohne dies dem AMS mitzuteilen, ist der Sachverhalt vollständig geklärt und eindeutig erkennbar, dass im gegenständlichen Verfahren ausschließlich rechtliche bzw. "technische" Fragen zu klären sind, für welche es nach der bereits oben angeführten Rechtsprechung (EGMR 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich)) keiner Verhandlung bedarf.

Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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