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L517 2318338-1•Bundesverwaltungsgericht L517 2318338-1
L517 2318338-1Bundesverwaltungsgericht24.03.2026
Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Bewerbung Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
L517 2318338-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag.a Dr.in Nina Atzlinger-Wolkerstorfer und Mag. Peter SIGHARTNER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 05.08.2025 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 13.08.2025, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 10 Abs. 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
23.07. 2025 – Stellenangebot des AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) als Kellner/in
28.07. 2025 – Bewerbung der bP
29.07. 2025 – Einladung des pot. Dienstgebers zu einem Vorstelltermin
30.07. 2025 – Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers
01.08. 2025 – Rückmeldung der bP beim potentiellen Dienstgeber und AMS bezüglich Vorstelltermin
05.08. 2025 – Bescheid; Anspruchsverlust 42 Bezugstage ab 01.08.2025
13.08. 2025 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde
28.08. 2025 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP bezog vom 08.05.2025 bis 31.07.2025 Arbeitslosengeld.
Das AMS bot ihr am 23.07.2025 eine Beschäftigung als Kellner bei der XXXX in XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme ab sofort verbindlich an.
Im Rahmen einer Vorauswahl durch das AMS XXXX Service für Unternehmen, bat die bB die bP, ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen unter Angabe der Auftragsnummer XXXX ausschließlich per E-Mail an XXXX zu senden, alternativ telefonisch unter XXXX in der Zeit von 08:00 bis 12:00 Uhr.
Den Vermittlungsvorschlag übermittelte das AMS am 23.07.2025 auf das eAMS-Konto der bP, welche den Vermittlungsvorschlag am 28.07.2025 zur Kenntnis nahm.
Die bP bewarb sich am 28.07.2025 über die im Stellenangebot angegebene E-Mail Adresse.
Dazu gab die Firma XXXX dem AMS am 30.07.2025 bekannt, dass die bP sich am 28.07.2025 beworben habe und sie dieser mit E-Mail vom 29.07.2025 eine Einladung für 30.07.2025 oder 31.07.2025 zu einem Vorstelltermin übermittelten.
In der Niederschrift vom 01.08.2025 gab die bP dazu an: „Ich habe die Mitteilung im E-Mail Ordner übersehen. Ich werde mich heute bzw. nächste Woche beim Betrieb melden".
Am 01.08.2025 übermittelte die bP der Firma XXXX folgendes E-Mail: „leider konnte ich die vorherigen Termine nicht wahrnehmen und möchte mich hiermit für die späte Rückmeldung entschuldigen. Gerne bin ich bereit einen neuen Termin wahrzunehmen und hoffe auf ein baldiges persönliches Treffen.“ Dies gab sie auch am selben Tag dem AMS bekannt.
Mit Bescheid vom 05.08.2025 sprach das AMS aus, dass die bP ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 in geltender Fassung verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte es aus: „Sie sind ohne triftigen Grund nicht zum Vorstelltermin bei der Firma XXXX erschienen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“
Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP innerhalb offener Frist am 11.08.2025 Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: „Ich bedaure diesen Fehler zutiefst und möchte klarstellen, dass es sich hierbei keinesfalls um eine bewusste Verweigerung oder eine beabsichtigte Vereitelung der Jobsuche handelte. Der Termin wurde in der Masse meiner Bewerbungsaktivitäten schlicht übersehen. Seit meiner Arbeitslosigkeit bin ich sehr bemüht, mich aktiv und eigenständig wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Dies belegen auch meine bisherigen 24 Bewerbungen, die ich regelmäßig getätigt habe. Die Vielzahl der Bewerbungen kann gelegentlich zu organisatorischen Versehen führen, die ich jedoch nicht als mangelnde Arbeitswilligkeit verstanden wissen möchte. Unmittelbar nachdem ich den Fehler bemerkt hatte, habe ich versucht, diesen zu korrigieren und mich telefonisch bei der Firma XXXX zu entschuldigen und die Situation zu erklären. Leider blieb dies ohne Erfolg. Die Streichung meines Arbeitslosengeldes gefährdet meine Existenzgrundlage und ich finde es sehr hart, dass ein einmaliges organisatorisches Versehen zu solch weitreichenden Konsequenzen führt. (….)“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.08.2025, zugestellt am 14.08.2025, wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.08.2025 ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die bP das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe, da sie auf das E-Mail des potentiellen Dienstgebers nicht geantwortet und infolge kein Vorstellgespräch vereinbart habe.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP innerhalb offener Frist am 21.08.2025 einen Vorlageantrag ein, in welchem sie Folgendes ergänzte: „(….) Ich habe mich ordnungsgemäß beim Dienstgeber wie im Vermittlungsvorschlag angeführt beworben. Ich habe in dieser Woche 4 Vermittlungsvorschläge erhalten und im Zeitraum vom 24.07.2025 - 28.07.2025 habe ich auch zusätzlich noch 4 Eigenbewerbungen selber getätigt.
Ich habe die Mail vom 29.07.2025 vom Dienstgeber XXXX unabsichtlich übersehen.
Sofort nachdem ich vom AMS aufmerksam gemacht worden bin, dass sich der Dienstgeber bei mir gemeldet hätte und ich mein Übersehen im Mailordner bemerkt hatte, habe ich mich nochmals per Mail an den Dienstgeber gewendet. Ich habe auch noch einmal nachgerufen, wo ich jedoch niemanden erreicht habe. Ich habe somit jedenfalls unverzüglich versucht weitere Kontaktaufnahmeschritte zu setzen. Ich war zudem noch nie in der Gastronomie tätig.
Ich bin jedenfalls arbeitswillig. Ich bin dringend auf das Arbeitslosengeld angewiesen und mich trifft die Sperre härter. Ich habe keine finanziellen Mittel mehr zur Verfügung. Ich habe auch einen PKW jedoch ohne Pickerl, da mir derzeit auch hier die finanziellen Mittel fehlen.
Es handelt sich um meine erste Sperre. Die berücksichtigungswürdigen Gründe sind demonstrativ zu sehen und ich ersuche diesbezüglich um Nachsicht meines Übersehens.“
Am 28.08.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht.
Die bP bezog vom 08.05.2025 bis 31.07.2025 beim AMS Arbeitslosengeld.
Das AMS bot ihr am 23.07.2025 eine Beschäftigung als Kellner bei der XXXX in XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme ab sofort verbindlich an.
Im Rahmen einer Vorauswahl durch das AMS XXXX Service für Unternehmen, bat die bB die bP, ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen unter Angabe der Auftragsnummer XXXX ausschließlich per E-Mail an XXXX zu senden, alternativ telefonisch unter XXXX in der Zeit von 08:00 bis 12:00 Uhr.
Die bP bewarb sich am 28.07.2025 über die im Stellenangebot angegebene E-Mail Adresse.
Am 29.07.2025 übermittelte die Firma XXXX der bP eine E-Mail mit einer Einladung zu möglichen Vorstellterminen am 30.07.2025 oder 31.07.2025.
Bis nach der Niederschrift vom 01.08.2025 hat sich die bP weder beim potentiellen Dienstgeber noch beim AMS bezüglich des Vorstelltermins gemeldet und ist auch zu keinem erschienen.
Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Die Feststellungen zum Bezug des Arbeitslosengeldes der bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde.
Die Zusendung des Stellenangebots ist dem Schreiben vom 23.07.2025 zu entnehmen.
Die Feststellung bezüglich der Bewerbung, welche erst am 28.07.2025 erfolgte, ergibt sich aus einer Meldung des AMS vom 30.07.2025 bzw. dem Akteninhalt, das Datum wurde von der bP nicht bestritten.
Aus dem Akt und der EDV-Dokumentenübersicht geht hervor, dass zwischen der E-Mail des potentiellen Dienstgebers vom 29.07.2025 und der Niederschrift bzw. der e-AMS Nachricht der bP vom 01.08.2025 kein weiterer Kontakt durch die bP mit dem AMS bzw. dem potentiellen Dienstgeber bezüglich des genannten Bewerbungsverfahrens aufgenommen wurde.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Gemäß § 7 Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (8) […]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
Z 2 – Z 4 […]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) […]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) […]
3.4. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187).
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat.
Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar.
3.5. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016).
Der Arbeitslose ist jedoch verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung für eine ausgeschriebene Stelle mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des Arbeitsmarktservice abzuklären oder sich im Vorstellungsgespräch insoweit informieren zu lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2010, Zl. 2008/08/0151, mwN). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann, wie z. B. bei hohen körperlichen Anforderungen), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung ihres Bescheids auseinander zu setzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, Zl. 2006/08/0097).
Die bP hat im Verwaltungsverfahren kein substantiiertes Vorbringen erstattet, das Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung als Kellner entstehen lassen würde. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung der bP nicht zumutbar gewesen wäre, Einwände gegen die Tätigkeit wurden von der bP nicht vorgebracht.
Die höchstgerichtliche Rechtsprechung verlangt, dass die zur Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes ausgerichtete Handlung unverzüglich zu erfolgen hat (vgl. VwGH 02.04.2008, GZ 2007/08/0234).
Die bP hätte sich auf die ihr am 23.07.2025 angebotenen Stelle unverzüglich und ordnungsgemäß bewerben müssen. Dies bedeutet, dass sich ein potentieller Dienstgeber unverzüglich nach Stellenzuweisung eine aussagekräftige Bewerbung erwarten darf. Die Bewerbung der bP war inhaltlich zwar ordnungsgemäß, allerdings übermittelte die bP die Bewerbung erst am 28.07.2025 an das Service für Unternehmen. Es liegen somit fünf Tage zwischen Stellenzuweisung und der Bewerbung, weshalb hierbei keine, wie ordnungsgemäß erwartet, unverzügliche Bewerbung vorliegt. Auf die E-Mail des potentiellen Dienstgebers, welche eine Einladung zu einem Vorstelltermin für 30.07.2025 bzw. 31.07.2025 darstellte, erfolgte erst am 01.08.2025 eine Rückmeldung durch die bP, wodurch der Vorstelltermin und das potentielle Dienstverhältnis nicht zustande kamen. Auch meldete die bP sich beim potentiellen Dienstgeber bezüglich des Vorstelltermins erst nachdem das AMS diese am 01.08.2025 niederschriftlich zum ausgebliebenen Vorstelltermin befragte.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl. 2009/08/0104), bedeutet die den Arbeitslosen treffende Verpflichtung, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden. Die bP hat hierbei somit durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins eine Vereitelungshandlung gesetzt. Vor allem wird, wenn wie von der bP angegeben, mehrere Bewerbungen und Vermittlungsvorschläge im selben Zeitraum offen stehen eine besondere Genauigkeit vom Arbeitslosen bezüglich des Bewerbungsverhaltens erwartet, wenn er ernsthaft auf eine rasche Beendigung seiner Arbeitslosigkeit abzielt.
Die bP hätte also als ernsthaft an der Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit interessierte Person unverzüglich eine Bewerbung als Kellner an die Fa. XXXX zu richten gehabt bzw. hätte sie ein nach dem Absenden der Bewerbung ein besonderes Augenmerk darauf zu richten gehabt, ob eine Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers einlangt. Die bloße Übermittlung der Bewerbung entspricht nicht einer vollständigen Bewerbung. Es fehlt hier wie bereits erwähnt am Vorstellungsgespräch, welches aufgrund des Verhaltens der bP nicht zustande kam. Durch das Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins hat der potentielle Dienstgeber berechtigt das Interesse an einer Einstellung der bP verloren und es kam trotz der E-Mail der bP vom 01.08.2025 zu keinem Vorstelltermin mehr.
Eine Bewerbung (inklusive Abwicklung eines Vorstelltermins) erst sieben Tage nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages ist nicht mehr als unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu qualifizieren. (Hinweis: E 7. September 2005, 2002/08/0193, und E 7. September 2011, 2008/08/0184).
Die bP hätte sich unverzüglich bewerben, einen Vorstelltermin vereinbaren sowie zu diesem erscheinen müssen, da dies den Inhalt einer ordnungsgemäßen Bewerbung darstellt. Die Stellenzuweisung erfolgte bereits am 23.07.2025, wodurch die E-Mail der bP vom 01.08.2025 bezüglich des Vorstelltermins jedenfalls als verspätet anzusehen ist.
Die oben beschriebene von der bP gewählte Vorgangsweise erfüllt den Tatbestand der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG in mehrfacher Weise.
Mit einem derartigen Verhalten wird einem potentiellen Arbeitgeber signalisiert, dass man von vornherein nicht gewillt ist, sich um die angebotene Stelle zu bemühen bzw. die Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden, sondern der Arbeitgeber nur deshalb kontaktiert wurde, um seinen Verpflichtungen gegenüber dem AMS nachzukommen und im Gegenzug weiterhin staatliche Unterstützungsleistungen zu beziehen.
Die beschriebene Vorgangsweise der bP war ursächlich dafür, dass das konkrete Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist.
Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegten Vorgangsweise (Übermittlung der Bewerbung erst nach fünf Tagen, Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins) jedenfalls billigend in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommen konnte, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes des Arbeitslosengeldes erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264).
3.7. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176).
Ein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH Ro 2015/08/0027, 27.01.2016). Der von der bB festgestellte Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte für eine derartige Prüfung von Nachsichtsgründen. Die bP hat bis zumindest 29.08.2025 keine Beschäftigung aufgenommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.8. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die ausschlaggebenden Umstände, wonach die Bewerbung der bP erst 5 Tage nach Übermittlung des Stellenangebots erfolgte bzw. es durch das Verhalten der bP zu keinen Vorstellungsgespräch an den vom potentiellen Dienstgeber angebotenen Terminen kam, stehen fest. Darüber hinaus steht durch die Angaben der bP auch fest, dass sie eine E-Mail vom potentiellen Dienstgeber rechtzeitig vor dem angesetzten Bewerbungsgesprächsterminen erhalten hat, diese aber übersah. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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