Bundesverwaltungsgericht L510 2338353-1

L510 2338353-1Bundesverwaltungsgericht18.03.2026

Regest

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L510 2338353-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L510.2338353.1.00

Spruch

L510 2338353-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2026, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang

1. Das BFA legte zum Sachverhalt folgend dar:

„Sie sind türkischer Staatsangehöriger und somit Fremder gem. § 2 Abs 4 Z 1 FPG, da Sie die

österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.

Sie wurden am XXXX geboren und verfügen seit 22.07.2015 über einen

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt von der BH XXXX , davor über

Niederlassungsnachweise.

Sie besuchten die Volks- und Hauptschule in Österreich und haben keine weitere Ausbildung

abgeschlossen.

Lt. Aktenlage übten Sie bisher zwei sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse im Zeitraum von 29.06.2015 bis 02.07.2015 und von 19.12.2018 bis 28.12.2018 aus. Darüber hinaus scheint für Sie nur Bezug von Arbeitslosengeld und Rehabgeld auf seit 01.03.2024 eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.

Beginnend mit 23.05.2013 wurden Sie wegen der Delikte § 27 SMG, schwere Körperverletzung,

gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, schwerer

Raub, Erschleichung einer Leistung, Unterschlagung, absichtlich schwere Körperverletzung,

gefährliche Drohung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Waffengesetz, gefährliche Drohung,

Gewalt in der Privatsphäre, Suchtgift/Gewaltanwendung/Wohnung, in 20 Fällen von diversen

Polizeiinspektionen zur Anzeige gebracht.

Bisher wurden Sie wie nachfolgend angeführt von inländischen Gerichten verurteilt:

  1. Sie wurden mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.09.2013

(rk 07.09.2013) wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des

Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von

drei Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

  1. Sie wurden mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.11.2014

(rk 11.11.2014) wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach den §§ 15, 142 Abs 1

StGB, dem Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, wegen des Vergehens der

schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, den Vergehen des

unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG, dem Vergehen

der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall STGB zu einer

Freiheitsstrafe von 18 Monaten davon Freiheitsstrafe 12 Monate bedingt, Probezeit drei

Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.

  1. Sie wurden mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 12.08.2016

(rk 17.08.2016) wegen des Vergehens der Erschleichung einer Leistung nach den §§ 12, 149

Abs 1 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zu einer

Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

  1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 07.12.2016

(rk 07.12.2016) wurden Sie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2

StGB, den Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15,

269 Abs 1 erster Fall StGB, dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB

zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei

Jahre, verurteilt.

  1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 27.01.2022 (rk

03.08. 2022) wurden Sie wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 15,

105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, dem Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG, dem Vergehen

nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

  1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.05.2023 (rk

12.12. 2023) wurden Sie wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs

1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und § 15 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von

drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Am 20.02.2024 wurden Sie von Organwaltern des BFA in der JA XXXX niederschriftlich

einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich wie folgt:

  • Gegenstand der Amtshandlung:

  • Einvernahme hinsichtlich Prüfung der Voraussetzungen aufenthaltsbeendender Maßnahmen – Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot und Verhängung der Schubhaft

Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (idF VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im

Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von

Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert.

F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

A: Nein.

F: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren rechtsfreundlich vertreten?

A: Nein in diesem Verfahren nicht. Aber ich habe privat einen Anwalt, Mag. Roland Schöndorfer,

Rathausplatz 13 in St. Pölten. Ich werde ihn über das gegenständliche Verfahren in Kenntnis setzen, er hat mich vor dem Gericht vertreten.

F: Sprechen Sie Deutsch? Verstehen Sie alle an Sie gerichteten Fragen?

A: Ich verstehe sehr gut, ich benötige keinen Dolmetscher.

F: Welche Sprachen sprechen Sie noch?

A: Deutsch, gebrochen Türkisch.

F: Sie werden aufgefordert, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Unrichtige oder unwahre Angaben können Nachteile für Sie im Verfahren bedeuten und Ihre Glaubwürdigkeit massiv belasten. Sie können sich dadurch gerichtlich strafbar machen. Haben Sie das verstanden und werden Sie meiner Aufforderung Folge leisten?

A: Ja.

F: Seit wann befinden Sie sich in Haft?

A: Seit 30.08.2022.

F: Hatten Sie bisher schon Haftausgänge?

A: Nein, hatte ich nicht, ich werde aber Haftausgänge beantragen.

F: Sind Sie gesund? Nehmen Sie derzeit Medikamente oder stehen Sie in regelmäßiger ärztlicher

Behandlung? Sind Sie arbeitsfähig?

A: Ich muss Methadon, Benzodiazibin, Pregagbalin, Quentabin nehmen. Ich muss diese Medikamente nehmen, da ich mit 16/17 Jahren drogenabhängig geworden bin, war seit 2016 fast durchgehend in einem Substitutionsprogramm. Ich hatte 2018 einen Zugunfall am Hauptbahnhof XXXX und zog mir eine schwere Knieverletzung am rechten Knie zu, dadurch wurde die Drogenabhängigkeit noch schlimmer. Ich kann aber arbeiten, arbeite derzeit in der Wäscherei in der Justizanstalt XXXX .

F: Welche Schulbildung/Ausbildung haben Sie?

A: Ich war hier 5 Jahre in der Volksschule und 4 Jahre in der Hauptschule. Ich habe danach als

Dachspengler begonnen zu arbeiten. Seit 2020 war ich in Frührente wegen meines Unfalles, jetzt bin ich aber seit Dezember 2023 nach einem neuen Gutachten wieder arbeitsfähig, genaueres zu der Rente weiß ich aber nicht.

F: Arbeiten Sie in der Justizanstalt? Machen Sie eine Ausbildung?

A: Ja, in der Wäscherei.

F: Haben Sie während Ihres Haftaufenthaltes in der JA Kontakte nach außen, erhalten Sie Besuche?

A: Meine Familie, meine Mutter, mein Vater und meine Brüder besuchen mich regelmäßig.

F: Welche Ihrer Familienangehörigen leben in Österreich? Welche Aufenthaltstitel haben diese

Angehörigen?

A: Vater XXXX

Mutter: XXXX

Bruder: XXXX

Bruder: XXXX

F: Wie lautet Ihr Familienstand?

A: Ich bin ledig.

F: Haben Sie Kinder/Sorgepflichten?

A: Ich habe keine Kinder und keine Sorgepflichten.

F: Besitzen Sie einen türkischen Reisepass, wann wurde dieser ausgestellt, gab es Probleme bei der Ausstellung?

A: Ich habe einen türkischen Reisepass, der befindet sich im Depot in der JA XXXX .

F: Haben Sie einen Aufschub vom Wehrdienst beantragt?

A: Ich kann einen Aufschub beantragen bis zum 30. Lebensjahr. Man könnte sich vom Wehrdienst freikaufen, das würde aber ca 10.000,--€ kosten. Das kann ich mir nicht leisten.

F: Wann waren Sie zuletzt in der Türkei?

A: Mit 14 oder 15 Jahren, nach der Hauptschule, da war ich 2-3 Wochen in der Türkei mit meiner

Familie auf Urlaub. Seitdem war ich nicht mehr in der Türkei.

F: Woher stammt Ihre Mutter?

A: Sie ist in XXXX in der Türkei geboren.

F: Woher stammt Ihr Vater?

A: Mein Vater ist in XXXX in der Türkei geboren.

F: Haben Ihre Eltern Geschwister, wo leben diese?

A: Ich habe niemanden in der Türkei. Mein Vater ist mit 21 Jahren nach Österreich gekommen, meine Mutter mit 3 Jahren. Alle meine Onkel und Tanten leben in Österreich, meine Großeltern

mütterlicherseits waren auch in Österreich und sind in der Pension wieder in die Türkei gegangen, sie sind aber bereits verstorben. Die Eltern meines Vaters sind sehr früh verstorben, da war mein Vater noch jung.

F: Hat Ihre Familie Grundbesitz in der Türkei?

A: Nein, wir haben keinen Besitz.

F: Verfügen Sie über Barmittel, Sparbücher, etc.?

A: Nein, meine letzten Ersparnisse habe ich an meinen Anwalt bezahlt, das waren ca 5.000 EUR

F: Haben Sie Schulden, Kredite laufend?

A: Ich hatte keine Schulden und keinen Kredit, erst seitdem ich in Haft bin habe ich ca 4.000 EUR Schulden beim Finanzamt, weil ich keine Steuern zahlen konnte während meiner Haft.

F: Waren Sie immer in Österreich aufhältig?

A: Ja, seit meiner Geburt.

F: Was haben Sie in Ihrer Freizeit gemacht, waren Sie bei Vereinen oder Organisationen engagiert?

A: Ich war vor 6 Jahren in einem Box-Verein in Wien, ich war Halb-Profi. Ich habe in dem Verein mit 16 Jahren angefangen. Ansonsten war ich in keinem Verein oder einer Organisation tätig.

F: Wo waren Sie zuletzt vor Ihrer Inhaftierung wohnhaft?

A: Ich war schon immer in XXXX gemeldet und dort gelebt.

F: Erhielten Sie bisher gerichtliche Anordnungen wie Bewährungshilfe, Antiaggressionstraining, etc.?

Haben Sie die Anordnungen eingehalten?

A: Ich besuche das Substitutionsprogramm, das habe ich aber selbstständig beantragt. Vom Gericht gibt es keine aktuellen Anordnung oder Auflagen. Als Jugendlicher gab es Antiaggressionstraining, diese Vorlage kam vom Gericht, das habe ich positiv absolviert.

F: Erhalten Sie finanzielle Unterstützungsleistungen von staatlichen Stellen oder privat?

A: Vom Staat bekomme ich keine Unterstützung, meine Rente wurde bereits eingestellt. Meine Mutter hat eine Vollmacht, sie schickt mir Geld von meinem Bankkonto in die Justizanstalt wenn ich etwas brauche. Meine Familie unterstützt mich sehr.

Anm: Zu Ihrem derzeitigen Aufenthaltsstatus wird Ihnen folgendes mitgeteilt:

Sie sind türkischer Staatsangehöriger. Sie wurden am XXXX geboren, Ihre Identität steht fest. Sie verfügen über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU.

Gegen Sie besteht seit 06.11.2014 ein rechtskräftiges Waffenverbot zu XXXX der BH XXXX

Sie wurden beginnend mit 23.05.2013 in insgesamt 19 Fällen wegen der Delikte § 27 SMG, schwere Körperverletzung, gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, schwerer Raub, Raufhandel, Erschleichung einer Leistung, Unterschlagung, gefährliche Drohung, absichtlich schwere Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, gefährliche Drohung, Gewaltanwendung,,…

von verschiedenen Polizeidienststellen zur Anzeige gebracht.

Sie wurden bisher insgesamt sechs Mal wie folgt verurteilt:

01. Verurteilung

Gericht: LG XXXX

Urteil 1. Instanz:03.09.2013, rechtskräftig seit: 07.09.2013

Delikt:§ 107 (1) StGB (Vergehen der gefährlichen Drohung), Delikt:§ 83 (1) StGB (Vergehen der

Körperverletzung)

Datum der (letzten) Tat:16.04.2013

Strafausmaß: Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe, Zusatz: Jugendstraftat

02. Verurteilung

Gericht: XXXX

Urteil 1. Instanz:11.11.2014, rechtskräftig seit: 11.11.2014

Delikt:§ 105 (1) StGB (Vergehen der Nötigung), Delikt:§§ 83 (1), 84 (1) StGB (Vergehen der schweren

Körperverletzung), Delikt:§ 15 StGB § 142 (1) StGB (Verbrechen des versuchten Raubes),

Delikt:§ 27 (1) Z 1 8. Fall SMG (Vergehen des unverlaubten Umganges mit Suchtgiften)

Delikt:§ 107 (1 u 2) 1. Fall StGB (Vergehen der gefährlichen Drohung)

Datum der (letzten) Tat:31.08.2014

Strafausmaß: Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

03. Verurteilung

Gericht: BG XXXX

Urteil 1. Instanz: 12.08.2016, rechtskräftig seit: 17.08.2016

Delikt: § 12 2. Fall StGB § 149 (1) StGB (Vergehen der Erschleichung einer Leistung)

Delikt: § 229 (1) StGB (Vergehen der Urkundenunterdrückung)

Datum der (letzten) Tat: 26.02.2015

Strafausmaß: Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

04. Verurteilung

Gericht: LG XXXX

Urteil 1. Instanz: 07.12.2016, rechtskräftig seit: 07.12.2016

Delikt: § 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB (Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt)

Delikt: § 83 (2) StGB (Vergehen der Körperverletzung)

Delikt: § 107 (1) StGB (Vergehen der gefährlichen Drohung)

Datum der (letzten) Tat: 27.10.2016

Strafausmaß: Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

05. Verurteilung

Gericht: LG XXXX

Urteil 1. Instanz: 27.01.2022, rechtskräftig seit: 03.08.2022

Delikt: § 15 StGB §§ 105 (1), 106 (1) Z 1 StGB (Verbrechen der schweren Nötigung)

Delikt: § 50 (1) Z 3 WaffG, Delikt: § 50 (1) Z 2 WaffG

Datum der (letzten) Tat: 17.10.2021

Strafausmaß: Freiheitsstrafe 2 Jahre

06. Verurteilung

Gericht: LG XXXX

Urteil 1. Instanz: 10.05.2023, rechtskräftig seit: 12.12.2023

Delikt: § 15 StGB §§ 142 (1), 143 (1) 2. Fall StGB (Verbrechen des schweren Raubes)

Datum der (letzten) Tat: 25.02.2022

Strafausmaß: Freiheitsstrafe 3 Jahre 6 Monate

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf XXXX 03.08.2022

Sie wurden bisher gerichtlich zu Gesamtfreiheitsstrafen in der Dauer von 8 Jahren und drei Monaten verurteilt, davon drei Mal wegen der Begehung von Verbrechen. Sie haben einen Sachverhalt gesetzt, der die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem (un-)befristeten Einreiseverbot begründet. Eine aufenthaltsbeendene Maßnahme gegen Sie ist vom BFA in Aussicht genommen. Sie können nun dazu eine Stellungnahme abgeben:

A: Die vorigen Urteile waren vor 8 Jahren, bei der 5. Verurteilung hätte ich nicht schuldig gesprochen werden dürfen, es war eigentlich ein Fehlurteil, ich muss mit meinem Anwalt noch weitere rechtliche Schritte diesbezüglich absprechen. Bei der letzten Verurteilung war ich nur dabei, es war kein Raubüberfall, ich habe nichts geraubt, mein Komplize war der Ersttäter, hat 9,5 Jahre bekommen. Ich hatte nie Probleme, es gab nie Probleme bei Ausgängen oder Ähnlichem. Die meisten Strafen waren immer bedingt, ich hatte immer eine gute Führung und wurde immer früher entlassen, auch diesmal werde ich wahrscheinlich mit 2/3 entlassen.

Von den insgesamt 8 Jahren und 3 Monaten war ich bis auf meine aktuelle Inhaftierung nur ein halbes Jahr während meiner Jugend in Haft. Die letzten 7-8 Jahre war ich straffrei.

F: Zeigen Sie sich kooperativ, wenn Sie in die Türkei zurückgehen müssen?

A: Nein, ich habe dort keine Existenzgrundlage in der Türkei, ich habe dort nichts.

F: Was stellen Sie sich in Zukunft vor?

A: Ich möchte wieder arbeiten gehen, ich habe schon eine Arbeitsbestätigung, um im Krankenhaus in XXXX anzufangen. Meine Freundin wartet auf mich, sie heißt XXXX , sie ist österreichische Staatsangehörige. Sie wurde auch bei meiner letzten Verurteilung mitverurteilt, bekam aber eine Fußfessel, sie arbeitet im Hotel XXXX Meine Familie wartet auch auf mich. Ich versuche auch von den Drogen wegzukommen, ich mache aktuell freiwillig einen Entzug, die Gefängnisärztin betreut mich dahingehend.

Am 26.11.2025 wurde Ihr Vater XXXX zu Ihren persönlichen Verhältnissen, wie

nachfolgend angeführt vor dem BFA niederschriftlich einvernommen:

Zeugeneinvernahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines

Einreiseverbotes des Sohnes XXXX Staatsangehörigkeit Türkei, derzeit aufhältig in der JA XXXX

Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (idF VP) vorgestellt und deren

Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert.

F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

A: Nein.

F: Sind Sie bereit zeugenschaftliche Angaben im beabsichtigten Verfahren Ihres Sohnes zu machen?

A: Ich werde aussagen, was ich weiß. Ich kann aber nicht alles beantworten.

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Türkisch und ein bisschen Deutsch.

F: Verstehen Sie alle an Sie gerichteten Fragen?

A: Ja, ich verstehe alles.

F: Sie werden aufgefordert, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Unrichtige oder unwahre Angaben können Nachteile im Verfahren für Ihren Sohn bedeuten. Haben Sie das

verstanden und werden Sie meiner Aufforderung Folge leisten?

A: Ja, ich habe verstanden.

F: Wo sind Sie geboren, aufgewachsen und wann sind Sie nach Österreich eingereist?

A: Ich bin in XXXX /Türkei geboren, dort bin ich in die Volksschule gegangen und habe zuletzt als Kleinbusfahrer gearbeitet. Weil ich meine Frau geheiratet habe, bin ich im November 1990 nach Österreich gekommen. Meine Frau lebt seit 53 Jahren in Österreich.

F: Welcher Religion und welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Ich bin Türke und Moslem.

F: Haben Sie noch Angehörige in der Türkei, Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten, Cousins?

A: Meine Mutter (77 Jahre alt) lebt in der Türkei, befragt ich habe zwar noch weitere Verwandte, aber zu denen habe ich keinen Kontakt.

F: Haben Sie Besitztümer in der Türkei, Wohnungen, Häuser, Grundstücke?

A: Nein, nichts, befragt wenn ich in die Türkei reise fahre ich ins Hotel.

F: Wer lebt in Ihrem Elternhaus in der Türkei?

A: Nur meine Mutter, befragt ich besuche natürlich auch meine Mutter, wenn ich in die Türkei reise.

F: Wer wird das Elternhaus erben?

A: Das weiß ich nicht, ich hab mir darüber keine Gedanken gemacht.

F: Wie viele Kinder haben Sie?

A: Ich habe drei Kinder, befragt alle leben in Österreich.

F: Nennen Sie mir die Personendaten Ihrer Kinder

A: XXXX

XXXX F: Welchen Aufenthaltstitel haben Ihre Kinder?

A: Sie haben einen Daueraufenthalt EU.

F: Hat einer Ihrer Söhne den Wehrdienst in der Türkei abgeleistet?

A: Nein, XXXX hat den Wehrdienst bereits einmal verschoben und XXXX hat bis jetzt noch keine Aufforderung zur Ableistung erhalten. Er wird aber auch einen Aufschub beantragen.

F: Hat Ihr Sohn XXXX eine Befreiung vom türkischen Wehrdienst beantragt?

A: Nein, befragt er müsste seinen Wehrdienst auch noch ablegen, aber ich werde einen Termin bei der Botschaft vereinbaren, um einen Aufschub für ihn zu beantragen. Er ist schon 28 Jahre alt, er müsste sich selber darüber Gedanken machen.

F: Welche Ihrer Angehörigen, außer Ihrer Ehefrau und Kinder leben in Österreich?

A: Verwandte meiner Ehefrau, sonst gibt es keine.

F: Welche Personen leben mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt?

A: Ich, meine Ehefrau und XXXX

F: Besuchen Sie Ihre Mutter in der Türkei regelmäßig, wann waren Sie zuletzt in der Türkei?

A: Ich telefoniere regelmäßig mit Ihr, das letzte Mal war ich vor drei Jahren in der Türkei, da habe ich meine Mutter für einen Tag besucht und bin dann weiter nach Antalya um Urlaub zu machen.

F: War Ihr Sohn Ahmet immer bei Ihnen wohnhaft, hatte er eine eigene Wohnung?

A: Er hat immer nur mit uns gelebt.

F: Waren Sie über seinen Bekannten/Freundeskreis informiert?

A: Ich habe das erst bei der Gerichtsverhandlung erfahren, weil er zuhause immer brav war. Er war sehr respektvoll uns gegenüber, ich war schockiert, als ich erfahren habe, dass er im Gefängnis ist. Ich besuche ihn jede Woche in der JA XXXX , und er ist weiterhin ruhig und nett zu mir.

F: Ihr Sohn ist beginnend im Jahr 2013 bereits 6-mal verurteilt worden und wurde insgesamt 20 Mal polizeilich zur Anzeige gebracht. Wie konnten Sie nichts über sein Umfeld wissen?

A: Als ich erfahren habe, dass er in Haft ist, habe ich alles über den Anwalt und Dolmetscher erfahren. Er hat mir von sich auch nie etwas über seine Anzeigen und Verurteilungen erzählt, ich musste selber nachforschen, um rauszufinden was mein Sohn angestellt hat. Weiters haben seine Freunde während der Verhandlung im Gericht gesagt er sei unschuldig, er hätte nichts damit zu tun gehabt.

F: Ihr Sohn war bisher weniger als einen Monat als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Die übrige Zeit bezog er Arbeitslosengeld, Rehabgeld und erhält jetzt seit 01.03.2024 eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Wie kam es dazu, dass er diese Pension erhält?

A: Soweit ich weiß, hatte er einen Zugunfall, sowie hatte er Suchtgift konsumiert. Warum er genau diese Pension erhält, weiß ich nicht.

F: Wie konnte Ihr Sohn sich bisher sein Leben finanzieren? Wer hat ihn unterstützt?

A: Wir, als Eltern haben unseren Sohn immer unterstützt.

F: Wer hat dafür gesorgt, dass Ihr Sohn in Zeiten seiner Arbeitslosigkeit „Selbstversichert“ war?

A: Über meine Frau hat er sich versichern lassen.

F: Sind Sie bereit Ihren Sohn auch weiterhin finanziell zu unterstützen?

A: Ja, natürlich, er ist mein Sohn.

F: Würden Sie Ihren Sohn auch in der Türkei finanziell unterstützen?

A: Er ist 28 Jahre – ich kann ihn nicht so unterstützen wie in Österreich. Wenn er in Österreich ist kann ich ihn durch Unterkunftgebung und Lebensmittel unterstützen, in der Türkei geht das nicht, es ist sehr teuer für mich. Ich muss mich schon, um meine Familie in Österreich kümmern.

F: Ich beende jetzt die Einvernahme. Wollen Sie noch etwas vorbringen? Haben Sie Fragen?

A: Ich möchte noch sagen, er war ein sehr braves Kind zu Hause, er war nie laut zu uns und immer nett.

Er ist leider durch seinen falschen Freundeskreis unschuldig verurteilt wurden. Ahmet betet 5-Mal am Tag und weiß, dass es eine Sünde ist. Ich kann mir nicht vorstellen, dass er bei alle seine

Gerichtsverfahren schuldig war.

Sie befinden sich seit 30.08.2022 in Strafhaft, aktuell in der JA XXXX das voraussichtliche Ende Ihrer Strafhaft ist am 29.02.2028.

Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.“

3. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 23.01.2026 wurde geben die beschwerdeführende Partei gemäß § 52 Absatz 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist.

Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

4. Mit Schriftsatz der Vertretung vom 10.02.2026 wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde auf die langjährige Integration der bP und darauf verwiesen, dass diese in Österreich geboren wurde.

5. Die bP befindet sich aktuell in Strafhaft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

[…]

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Fristablauf hindert, analog zu § 17 Abs 4 BFA-VG, nicht an einer zeitlich späteren Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Böckmann-Winkler in chrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 18 BFA-VG (Stand 1.3.2016, rdb.at), Rz 9).

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich hierbei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vorherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Das BFA hat gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.

Da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung der bP bei deren Abschiebung in den Herkunftsstaat in Hinblick auf eine Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder im Hinblick auf eine Verletzung des Art 8 EMRK bei Ausweisung aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall in der kurzen Frist des § 18 Abs 5 BFA-VG nicht getroffen werden kann, gleichzeitig aber eine solche Gefährdung aufgrund des Vorbringens a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a und 7 BFA-VG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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