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L510 2288408-1•Bundesverwaltungsgericht L510 2288408-1
L510 2288408-1Bundesverwaltungsgericht17.03.2026
Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Aufenthaltsverfestigung Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Herabsetzung Interessenabwägung Kindeswohl Körperverletzung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schlepperei Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Wiederholungsgefahr Zukunftsprognose
L510 2288408-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2024, Zl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2026, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"III. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei („bP“), ein türkischer Staatsangehöriger, ist am 15.05.1981 in Österreich geboren. Sie erhielt einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, welcher zuletzt für den Zeitraum 02.10.2018 bis 19.07.2023 verlängert wurde. Am 29.06.2023 stellte sie rechtzeitig einen Verlängerungsantrag.
Die bP wurde bereits fünf Mal von einem österreichischen Strafgericht rechtskräftig verurteilt.
Zuletzt wurde sie mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2022 wegen des Verbrechens der Schlepperei, des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie des Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.
2. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde ihr mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.08.2022 schriftlich Gelegenheit gegeben, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen bzw. ihre Privat- und Familienverhältnisse darzulegen. Sie wurde darüber informiert, dass beabsichtigt ist, gegen sie eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu verhängen.
Die bP gab in weiterer Folge eine Stellungnahme zum Sachverhalt und zu ihrem Privat- und Familienleben ab.
3. Am 16.10.2023 wurde die bP vom BFA niederschriftlich einvernommen.
4. Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 13.02.2024, Zl: XXXX , wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
5. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
6. Am 22.01.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP und ihrer Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung durch. Neben der bP wurde auch die Ehegattin der bP zeugenschaftlich einvernommen. Das BFA blieb entschuldigt fern.
Mit der Ladung wurde der beschwerdeführenden Partei das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei übermittelt, welche das BVwG in die Entscheidung miteinbezieht. Eine schriftliche Stellungnahmefrist bis zum Verhandlungstermin oder eine Stellungnahmemöglichkeit in der Verhandlung wurden dazu eingeräumt. Eine schriftliche Stellungnahme wurde nicht abgegeben und auch in der mündlichen Verhandlung wurde den Länderinformationen nicht entgegengetreten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die bP ist Staatsangehöriger der Türkei, führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Ihre Identität steht fest. Sie verfügt über einen Daueraufenthalt-EU, zuletzt wurde ihr eine von 02.10.2018 bis 19.07.2023 gültige Aufenthalts-Titelkarte für den Daueraufenthalt-EU ausgestellt. Am 29.06.2023 stellte sie rechtzeitig einen Verlängerungsantrag.
Die bP ist in Österreich geboren und aufgewachsen, hat bisher durchgehend in Österreich gelebt und war hier seit ihrer Geburt - abgesehen von einem Zeitraum von 15.05.1981 bis 12.05.1989 als Kleinkind - ohne Unterbrechungen mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Sie besuchte in Österreich vier Jahre die Volksschule, vier Jahre die Hauptschule sowie ein Jahr lang die Polytechnische Schule. Anschließend absolvierte die bP eine Lehre als Dachdecker und bildete sich als Bauspengler und Abdichtungstechniker weiter.
Die bP nahm erstmals am 16.07.1996 im Bundesgebiet eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit auf. In der Folge stand sie wiederholt in Beschäftigungsverhältnissen in Österreich, wobei diese jeweils nur von vergleichsweise kurzer Dauer waren. Über weite Strecken erhielt sie jedoch auch Arbeitslosenbezug und Notstandhilfe, zuletzt bezog sie von 27.11.2025 bis 09.02.2026 Arbeitslosengeld. Seit 09.02.2026 ist die bP bei der XXXX als Arbeiter nach dem ASVG angemeldet.
Aktuell liegen keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor. Die bP ist gesund und arbeitsfähig.
Im Mai 2007 heiratete die bP die türkische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , traditionell, im Jänner 2009 erfolgte die standesamtliche Hochzeit. Der Ehe entsprangen die drei gemeinsamen Kinder XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX Die bP und ihre Familie leben seit der Enthaftung der bP im August 2024 erneut im gemeinsamen Haushalt.
Die Ehegattin der bP geht seit 12.02.2025 einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Sie war während der Haft der bP in der Lage – mit Unterstützung ihrer Familienangehörigen – für ihren sowie den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen und ihre Kinder zu betreuen. Während der Haft der bP ging es den Kindern gut. Die Ehegattin der bP war mit ihren Kindern zuletzt im Jahr 2020 zu Besuch in der Türkei.
Neben ihrer Ehegattin und den gemeinsamen Kindern verfügt die bP in Österreich noch über weitere familiäre Anknüpfungspunkte. So leben ihr Vater, zwei Brüder, eine Schwester sowie mehrere Cousins im Bundesgebiet. Ihr Vater, ein Bruder und die Schwester der bP sind ebenfalls türkische Staatsangehörige, verfügen jedoch über Aufenthaltstitel. Der jüngere Bruder der bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Vater der bP verfügt über zumindest eine Immobilie in der Türkei, welche er derzeit vermietet bzw. verpachtet. Ein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der bP und jenen in Österreich wohnhaften Familienangehörigen besteht nicht.
Darüber hinaus hat die bP familiäre Anbindungen nach Deutschland und den Niederlanden. Ein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der bP und ihren in Europa wohnhaften Verwandten besteht nicht.
Die bP spricht fließend Deutsch sowie Türkisch und hat auch Englisch-Kenntnisse. Sie unterhält sich insbesondere mit ihrer Ehegattin auch auf Türkisch, wobei sie Deutsch als ihre Muttersprache bezeichnet. Dass die bP über nicht ausreichende Türkisch-Kenntnisse verfügt, war somit nicht festzustellen.
Die bP pflegt in Österreich keine nennenswerten sozialen Kontakte, ist weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und engagiert sich im Bundesgebiet auch nicht ehrenamtlich.
Die bP verfügt im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Bindungen. So lebt ein Onkel der bP in XXXX , zudem leben die Großmutter sowie mehrere Onkel und Tanten der Ehegattin der bP in XXXX . Die bP hat aktuell keinen Kontakt zu jenen Personen, ihr ist jedoch eine Kontaktaufnahme möglich und zumutbar. Die bP war bereits mehrfach auf Urlaub in der Türkei, zuletzt im Jahr 2017.
1. 2 Zum Verhalten der bP im Bundesgebiet:
1.2.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 18.10. XXXX , rechtskräftig am 22.10.2004, wurde die bP wegen des Vergehens des Raufhandels gemäß § 91 Abs. 2 StGB sowie des Vergehens der dauernden Sachentziehung gemäß § 135 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt 40,- Euro verurteilt.
Die bP hat am 05.12.2001
1. an einem Angriff mehrerer tätlich teilgenommen, der eine leichte Körperverletzung von drei Personen verursachte sowie
2. einen anderen dadurch geschädigt, dass sie eine fremde Sache, nämlich eine Krampusmaske aus dessen Gewahrsam dauernd entzog, ohne sich oder einem Dritten die Sache zuzueignen.
Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis, das jugendliche Alter, die Teilzahlung einer Geldbuße sowie der bisher ordentliche Lebenswandel berücksichtigt. Als erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet.
1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.05. XXXX , rechtskräftig am 23.05.2006, wurde die bP wegen dem Verbrechen nach § 28 Abs. 2 vierter Fall SMG sowie dem Vergehen nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten verurteilt, wobei vier Monate der Freiheitsstrafe unbedingt waren und vom Vollzug der übrigen 14 Monate unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurde ihr gemäß §§ 50, 52 StGB die Weisung erteilt, eine Therapie fortzusetzten bzw. zu beginnen und dem Gericht darüber fortlaufend alle zwei Monate Bestätigungen vorzulegen.
Die bP hat in zahlreichen Angriffen vorschriftswidrig
1. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person im Zeitraum von zumindest Oktober 2004 bis Mitte Jänner 2006 gewerbsmäßig in einer großen Menge, wobei beide jedoch selbst an ein Suchtmittel gewöhnt waren und die Taten vorwiegend deshalb begingen, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, und zwar 1.740 Gramm Cannabisharz enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 42,28 Gramm THC, 500 Gramm Cannabiskraut, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 25 Gramm THC, 40 Gramm Heroin, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 4 Gramm Diacethylmorphin, zumindest 130 Gramm Kokain, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 52 Gramm Kokain, zumindest 50 Stück Ecstasy-Tabletten, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 2,5 Gramm MDMA, durch gewinnenden Verkauf an verschiedene Personen in Verkehr gesetzt;
2. im Zeitraum von zumindest Beginn 1997 bis Mitte Jänner 2006 über die zu 1. Genannten Mengen hinaus Cannabiskraut, Cannabisharz, Heroin, Kokain, Ecstasy-Tabletten, LSD, Speed und psilocybinhaltige Pilze erworben und besessen.
Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das reumütige Geständnis sowie der Umstand, dass sie mit den Strafverfolgungsbehörden kooperierte und zur Ausforschung und Festnahme eines ihrer Lieferanten beitrug berücksichtigt. Als erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen gewertet.
1.2.3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.10. XXXX , rechtskräftig am 21.10.2011, wurde die bP wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Wochen verurteilt, wobei vom Vollzug der verhängten Strafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt abgesehen wurde.
Die bP hat am 08.05.2011 ihrer Ehegattin durch Versetzen von Schlägen mit der Hand und mit dem Besenstiel ein handgroßes Hämatom an linken Oberschenkel links und Rötungen am rechten Vorfuß, am rechten Ellenbogen, zugefügt, sie sohin am Körper verletzt.
Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis gewertet, erschwerend hingegen zwei einschlägige Vorstrafen.
1.2.4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.04. XXXX , rechtskräftig am 16.04.2013, wurde die bP wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1, 2. Deliktsfall und Abs. 2 SMG sowie 27 Abs. 1 Z 2 und Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei vom Vollzug der verhängten Strafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt abgesehen wurde. Gemäß §§ 53 Abs. 3 StGB, 494a Abs. 6 StPO wurde vom Widerruf der der bP mit Urteil des BG Ebreichsdorf zu 5 U 43/11h vom 17.10.2011 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.
Die bP hat zu nachstehenden Zeiten vorschriftswidrig
1. Suchtgift zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, nämlich
am 22.07.2010 Cannabis im Wert von 750,- Euro zu erwerben versucht;
von 24.06.2006 bis 29.11.2011 in wiederholten Angriffen Cannabis in einer Menge von jeweils 5 Gramm;
von 01.12.2011 bis 10.02.2012 1.400 Gramm Cannabiskraut;
am 03.10.2012 bis 04.10.2012 2-3 Gramm Cannabis und
2. Von 01.12.2011 bis 10.02.2012 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten unbekannten Mittäter Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung angebaut, wobei ihr die Hälfte im Fall einer Ernte zugestanden wäre.
Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das reumütige Geständnis gewertet, erschwerend hingegen, dass sie bereits einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt wurde sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.
1.2.5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.09. XXXX , rechtskräftig am 04.10.2022, wurde die bP wegen des Verbrechens der Schlepperei gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG; des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1 und Z 3, Abs. 3 zweiter Fall SMG; des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und vierter Fall SMG sowie des Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten gemäß § 178 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die bP hat
I. zusammen mit drei weiteren Tätern im bewussten und gewollten sowie arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter zwischen Anfang März 2022 und 31.03.2022 die rechtswidrige Einreise und Durchreise nachgenannter Fremder in und durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, sich und Dritte durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, in dem Sie mit ihrem PKW der Marke XXXX und ein Mittäter mit dem PKW der Marke XXXX , gegen Bezahlung von Schlepperlöhnen transportierten, und zwar
a./ Sie und ein Mittäter Anfang März 2022 2 Afghanen, 2 kurdisch stämmige Türken und 4 weitere Personen, XXXX transportierten;
c./ Sie und ein Mittäter zwischen 15.03.2022 und 16.03.2022 8 kurdisch stämmige Türken, indem sie sie in ihrem PKW von der Wohnadresse des Mittäters XXXX transportierten, wobei der Mittäter die Schleppungen organisierte, und Sie bezahlten;
d./ Sie und ein Mittäter am 31.03.2022 6 kurdisch stämmige Türken, indem der Mittäter die Schleppung organisierte und er mit seinem Fahrzeug als Begleitfahrzeug fungierte und Sie 4 im Fahrgastraum und 2 im Kofferraum von der ungarischen Grenze XXXX transportierten,
wobei sie die Tat nach Abs 1 gewerbsmäßig und in Bezug auf mindestens drei Fremde sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begingen;
II./
A./ zwischen 01.03.2021 und 04.04.2022 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich ca. 2.160 Gramm diacetylmorphinhältiges Heroin mit einem Reinheitsgrad von ca. 10 %, durch Ankauf von den abgesondert verfolgten Lieferanten (namentlich bekannt) und anderen serbischen Lieferanten in XXXX zu einem Grammpreis von € 20,-- erworben, nach XXXX beförderte und
1. / davon ca. 688 Gramm Heroin sowie 20 Stk. morphinhältige Vendaltabletten in mehrfachen, monatlichen und wöchentlichen Angriffen durch gewinnbringenden Verkauf, nämlich zu einem Grammpreis von € 30,-- bzw. einem Stückpreis von € 7,--, Nachgenannten überlassen, und zwar
a./ zwischen März 2021 und 04.04.2022
i. einer namentlich bekannten Person 25 Gramm Heroin;
ii. einer namentlich bekannten Person 50 Gramm Heroin;
iii. einer namentlich bekannten Person 50 Gramm Heroin;
b./ zwischen Mitte Oktober 2021 und 04.04.2022
einer namentlich bekannten Person 73 Gramm Heroin und 20 Stück Vendaltabletten;
c./ zwischen April 2021 und 04.04.2022
i. namentlich bekannte Personen 290 Gramm Heroin;
ii. einer namentlich bekannten Person 150 Gramm Heroin;
d./ zwischen März 2022 und 04.04.2022 einer namentlich bekannten Person 50 Gramm Heroin;
wobei sie schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt wurde (LG Eisenstadt, dg AZ 11 Hv 56/06s) und die Straftat nach Abs 1 gewerbsmäßig sowie in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) beging, wobei sie an Heroin gewöhnt ist und die Tat vorwiegend deshalb beging, um sich Mittel für dessen Erwerb zu verschaffen;
2. / davon ca. 1.472 Gramm Heroin sowie 14,9 Gramm THCA- und Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut für den Eigenbedarf besessen;
B./ zwischen 15.03.2022 und 16.03.2022 in XXXX und anderen Orten Österreichs eine Handlung begangen, die geeignet war, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen, die ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört, nämlich SARS-CoV-2, herbeizuführen, indem sie trotz des Nachweises der Krankheit bei ihr und der daraufhin durch das XXXX angeordneten Absonderung an ihrem Wohnort die Schleppung der 4 kurdisch stämmigen Türken durchführte.
Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis sowie der erhebliche Beitrag zur Wahrheitsfindung berücksichtigt. Als erschwerend wurden hingegen die drei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen sowie das vielfache Überschreiten der Grenzmenge (über das 15-fache Überschreiten hinaus) gewertet.
1.2.6. Die bP befand sich aufgrund ihrer Verurteilungen von 14.01.2006 bis 18.05.2006 sowie von 04.04.2022 bis 04.08.2024 in Haft.
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX wurde der bP nach Verbüßung eines Teils von zwei Jahren und vier Monaten (zwei Drittel), der Rest der Strafe von einem Jahr und zwei Monaten gemäß § 46 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen. Für die Probezeit wurde für die bP Bewährungshilfe angeordnet.
Während ihrer letzten Inhaftierung im Zeitraum von von 04.04.2022 bis 04.08.2024 wurde die bP von ihren Familienangehörigen regelmäßig besucht. Der Vater, die beiden Brüder sowie die Ehegattin der bP besuchten diese alle zwei Wochen in der Haftanstalt, der ältere Sohn der bP besuchte sie insgesamt zwei Mal. Die beiden jüngeren Kinder der bP wissen bis dato nichts von der Inhaftierung der bP.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP während der Haft oder bis dato eine Suchtmitteltherapie oder ein Anti-Aggressions- bzw. Anti-Gewalttraining absolviert hat.
1.3. Zu den Rückkehrbefürchtungen der bP in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei:
Die bP hat abgesehen davon, dass sie sich bisher in der Türkei nur zu Urlaubszwecken aufgehalten hat und sie Türkisch nicht akzentfrei beherrsche, keinerlei konkrete Rückkehrbefürchtungen vorgebracht.
Es ist nicht hervorgekommen, dass die bP ethnischen oder religiösen Minderheit angehört, sich exilpolitisch betätigt hätte, Mitglied einer politischen Partei, einer anderen politischen aktiven Bewegung oder einer bewaffneten Gruppierung gewesen ist. Weiters ist nicht hervorgekommen, dass die bP im Fall einer Rückkehr in die Türkei der konkreten Gefahr einer von staatlichen Organen oder von Privatpersonen ausgehenden individuellen Gefährdung und/oder physischer Gewalt im Hinblick auf ihre Person oder ihre Lebensumstände ausgesetzt wäre.
Der bP droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der bP festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge in der Türkei.
Es konnte schließlich auch nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Ausreise in die Türkei dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würde.
Die bP verfügt zudem über einen türkischen Reisepass als Identitätsdokument, der 2021 ausgestellt wurde und bis 2031 gültig ist.
1.4. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2025-08-06 10:29
Länderunspezifische Anmerkung:
Zum Inhalt:
Auswirkungen der Erdbeben vom Februar 2023: Die schweren Erdbeben im Südosten des Landes im Februar 2023 hatten multiple Folgen. Betroffen waren u. a. die Versorgungs- und Sicherheitslage, die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, die Position der Opposition und die allgemeine politische Situation, insbesondere angesichts der damals anstehenden Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Relevante Auswirkungen, auch anhand von Beispielen, werden in den jeweiligen Kapiteln bzw. Sub-Kapiteln fallweise in einem eigenen, ausgewiesenen Paragrafen behandelt.
Auf die Justizreformstrategien wird nur dann Bezug genommen, wenn tatsächlich Reformen zumindest in Gesetzestexte gegossen wurden.
Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung: In der Türkei wird seitens der staatlichen Vertreter und der breiten Öffentlichkeit die Abkürzung "FETÖ", mitunter die vollständige Bezeichnung "Fetullahçı Terör Örgütü" verwendet, in deutscher Übersetzung: "Fetullahistische Terror Organisation". Da die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung weder in Österreich noch in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (auch nicht in den USA) als Terrororganisation eingestuft wird, was im gegenteiligen Fall unmittelbare Auswirkungen z. B. auf das Asylverfahren nach sich ziehen würde, wird von der Verwendung der Abkürzung "FETÖ" abgesehen, bzw. ist diese zu vermeiden. Die Abkürzung "FETÖ" tritt im Bericht lediglich dort in Erscheinung, wo aus dem Kontext eindeutig hervorgeht, dass diese von Institutionen oder Vertretern des türkischen Staates verwendet wird.
HDP/ DEM-Partei: In dieser Version der Länderinformationen und folgenden werden für eine Übergangszeit die Abkürzungen HDP und DEM-Partei parallel verwendet. - Hintergrund: 2023 hat sich die als pro-kurdisch geltende "Demokratische Partei der Völker, Halkların Demokratik Partisi" - HDP angesichts des Verbotsverfahrens gegen sie entschlossen, bei den Parlamentswahlen im Frühjahr 2023 nicht als solche teilzunehmen, sondern ihre Kandidaten und Kandidatinnen auf der Liste der "Grünen Linkspartei, Yeşil Sol Parti" - YSP antreten zu lassen. Im Herbst erfolgte dann die Umbenennung der HDP in "Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi" (Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker "Partei der Völker für Gleichberechtigung [Anm.: auch mit "Emanzipation" oder "Gleichheit" übersetzt] und Demokratie". Da das entsprechende Kürzel HEDEP vom Kassationsgericht abgelehnt wurde, weil es zu sehr an die einst verbotene kurdische Partei HADEP erinnerte, wurde das Kürzel in DEM-Partei abgeändert, ohne dass die Vollbezeichnung geändert werden musste.
Roma: Insbesondere im zugehörigen Unterkapitel wird die Bezeichnung "Roma" als Oberbegriff verwendet, um eine Reihe verschiedener Gruppen zu bezeichnen, ohne die Besonderheiten dieser Gruppen, dazu gehören Dom und Abdal, zu leugnen.
Terroristische Gruppierungen: TAK – Teyrêbazên Azadiya Kurdistan (Freiheitsfalken Kurdistans): Dieses Unterkapitel wurde gestrichen, da zum einen in den letzten Jahren keine Aktivitäten mehr zu verzeichnen waren, und zum anderen im Zuge der Auflösung der PKK auch von der Auflösung der TAK auszugehen ist.
PKK: Die Arbeiterpartei Kurdistans - PKK hat sich am 12.5.2025 offiziell aufgelöst. Mit Abschluss der vorliegenden Gesamtaktualisierung der Länderinformationen zur TÜRKEI Anfang Juli 2025 waren die politischen, sicherheitsrelevanten und rechtlichen Implikationen der Auflösung der PKK nicht abzusehen. Das heißt, hinsichtlich der Übergabe der Waffen - wann, wo, unter wessen Aufsicht dies geschieht; ob die Rückkehr bzw. Integration der PKK-Kämpfer, aber auch von PKK-Unterstützern möglich sein wird; wie die Zukunft der Führungskader und nicht zuletzt jene Öcalans selbst aussieht und rechtlich, ob z. B. Anklagen, laufende Verfahren, Gerichtsprozesse sowie gefällte Urteile im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft oder Unterstützung der PKK als Terrororganisation eingestellt oder aufgehoben werden, inklusive der Frage einer (Teil-)Amnestie.
Zur Form:
Wie in allen Länderinformationen wird bei staatlichen nationalen Institutionen in der Quellenangabe das Land in eckiger Klammer genannt. Aus Gründen der Stringenz geschieht dies auch, wenn aus dem Quellennamen das Land bereits eindeutig hervorgeht. - Zum Beispiel: "ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara [Österreich]..."
Bei einer Vielzahl von Autoren bzw. Herausgebern wird in der Quellenangabe die Nennung ersterer in der Regel auf zwei bis drei limitiert und mit der Abkürzung "u. a." indiziert.
Abkürzungen werden zumindest einmal, und zwar idealerweise bei erster Nennung im Fließtext eines jeden (Sub-)Kapitels ausgeschrieben. Die Sprache des ausgeschriebenen Namens orientiert sich an der verwendeten Abkürzung. Beispielsweise wird bei den politischen Parteien (AKP, CHP, HDP etc.) nebst der deutschen Übersetzung die türkische Originalbezeichnung angeführt, während bei kurdischen Organisationen, wie der PKK oder der TAK, der komplette Name in Kurdisch (Version: Kurmandschi) angeführt wird.
Die Schreibweise der türkischen Eigennamen erfolgt fast ausschließlich gemäß der türkischen Rechtschreibung. Ausnahmen sind etwa die Schreibweisen von Istanbul oder Izmir, die korrekterweise auf Türkisch İstanbul und İzmir lauten müssten, da "İ bzw. i" einerseits und "I bzw. ı" andererseits unterschiedliche Laute bzw. auch Phoneme darstellen. (Zur Aussprache der türkischen Buchstaben siehe beispielsweise: https://www.grammatiken.de/tuerkische-grammatik/tuerkisches-alphabet-lernen-aussprache.php).
Die angeführten, umgerechneten Lira-Beträgen in Euro in Klammer stellen den Wechselkurs zum jeweiligen Zeitpunkt dar, so nicht anders angegeben. Das bedeutet, dass der zitierte Betrag in Lira, so er sich zwischenzeitlich nicht geändert hat, infolge der Entwertung der Lira einen mitunter deutlich geringeren Euro-Nennwert bei der Veröffentlichung des vorliegenden Berichtes darstellt.
Redaktionsschluss:
Quelldokumente, welche nach Redaktionsschluss erscheinen, werden nur in Ausnahmefällen noch berücksichtigt. Dies erklärt, weshalb mitunter Quelldokumente nicht zitiert werden, obschon sie noch vor dem Erscheinungsdatum der Länderinformationen publiziert wurden. Zudem variiert der Redaktionsschluss je nach Kapitel. So werden etwa die Kapitel Sicherheitslage und politische Lage als letzte im Gesamtprozess aktualisiert, da hier am ehesten noch kurzfristige Ereignisse oder Veränderungen eintreten können, im Unterschied z. B. zum Stand der "medizinischen Versorgung" oder der "Grundversorgung".
Redaktionsschluss des letzten Kapitels - Politische Lage - war der 9.7.2025.
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-08-06 13:32
Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert, was sich auch im Erfolg der CHP (Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi) bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 4.2025, S. 4f.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.).
Vorgehen gegen die Oppositionspartei CHP
Nach einem harten Wahlkampf und politischen Auseinandersetzungen und unerwarteten Wahlsiegen der CHP bei den Lokalwahlen zeichnete sich im Frühjahr 2024 eine neue Dialogpolitik, verdeutlicht durch gegenseitige Besuche zwischen Repräsentanten der regierenden AKP, inklusive Staatspräsident Erdoğan, und der größten Oppositionspartei CHP ab (FES 11.7.2024). Doch rund ein halbes Jahr später verkehrte sich diese Entwicklung ins Gegenteil. Es begann mit der Verhaftung des CHP-Bürgermeisters des Istanbuler Stadtbezirks Esenyurt, Ahmet Özer, im Oktober 2024 unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK. Anstatt seiner wurde ein Treuhänder der Regierung eingesetzt. Es folgten im Jänner und Februar 2025 weitere Absetzungen von CHP-Bürgermeistern. Die größte Verhaftungswelle erfolgte im März 2025, als neben dem Istanbuler Oberbürgermeister İmamoğlu sowie den Bezirksbürgermeistern von Şişli und Beylikdüzü auch gegen mehr als 100 Personen Haftbefehle ergingen. Hintergrund waren Ermittlungsverfahren wegen Korruption oder wegen Unterstützung der PKK (TM 9.7.2025; vgl. FES 28.3.2025, AlMon 23.3.2025, Bianet 23.3.2025, Spiegel 13.1.2025). Mit Stand 9.7.2025 befanden sich laut Angaben der CHP 16 ihrer Bürgermeister in Haft und einer unter Hausarrest (TM 9.7.2025).
Anfang Juni 2025 enthob das Innenministerium fünf CHP-Bürgermeister wegen Korruptionsermittlungen ihres Amtes. Überdies wurde gegen den Parteivorsitzenden der CHP, Özgür Özel, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil er angeblich bei einer Kundgebung einen Istanbuler Generalstaatsanwalt beleidigt und bedroht hat (L'essentiel 5.6.2025; vgl. AP 5.6.2025). Und Anfang Juli beantragte das Büro des Staatspräsidenten die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von 61 CHP-Abgeordneten, darunter jene von Partei-Chef Özgür Özel (TM 7.7.2025a). Weiter Beispiele und Details siehe: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition.
Experten sprechen angesichts der Verhaftung des Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem İmamoğlu, von einem Putsch seitens der Regierung, einem sog. "executive coup", der das Bild eines wachsenden Autoritarismus in der Türkei unterstreicht (Güney/ORF 20.3.2025), bzw. vom Ende des "Competitive Authoritarianism", sodass die Türkei an der Schwelle zum Übergang zu einer konsolidierten Diktatur steht (Schenkkan/FH 26.3.2025). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates brachte in ihrer Resolution vom 9.4.2025 "ihre tiefe Besorgnis über diese Entscheidungen zum Ausdruck, die politisch motiviert und ein Versuch zu sein scheinen, die Opposition einzuschüchtern, ihre Aktionen zu behindern, den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken" [Anm.: aus dem dem englischen Originalzitat] (CoE-PACE 9.4.2025, Pt. 3). Und auch das Europäische Parlament "ist der Ansicht, dass die Angriffe gegen İmamoğlu einen politisch motivierten Schritt darstellen, mit dem verhindert werden soll, dass ein legitimer Herausforderer bei der bevorstehenden Wahl kandidiert, und dass die derzeitigen türkischen Staatsorgane das Land mit diesen Maßnahmen weiter in Richtung eines vollständig autoritären Regimes treiben" (EP 7.5.2025; S. 23).
Erschwerend für die Lage der größten Oppositionspartei ist der aufgebrochene interne Konflikt. - In einem Verfahren werfen unzufriedene CHP-Mitglieder Partei-Chef Özel Stimmenkauf beim Parteitag im November 2023 vor. Ersetzt würde Özel im Fall einer Verurteilung vermutlich durch Ex-Parteichef Kemal Kılıçdaroğlu, welcher sich von den aktuellen Vorwürfen aus seinem Umfeld gegen Özel nie distanziert hatte. Die Mehrheit der CHP steht aber weiterhin hinter Özel. Mit einer allfälligen Schwächung der CHP, so Experten, könnte die Gefahr für Erdoğan sinken, die nächste Wahl zu verlieren (SRF 30.6.2025; vgl. DW 27.6.2025). Zudem versucht auch die regierungsnahe Presse, beide CHP-Flügel gegeneinander auszuspielen. Sie behauptet, Kılıçdaroğlu sei samt seinem Flügel Opfer von parteiinternen Intrigen geworden. Das Resultat sind heftige Auseinandersetzungen, die die Anhängerschaft in zwei Lager spalten (DW 27.6.2025).
Auflösung und Entwaffnung der PKK
Seit Herbst 2024 prägten vor allem die Diskussionen um die Beilegung des 40 Jahre andauernden Konflikts zwischen dem türkischen Staat und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK. - Im Oktober 2024 hatte der Versitzende der Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP), Devlet Bahçeli, den überraschenden Vorschlag gemacht, dass im Gegenzug für die Option einer (möglichen) Freilassung des inhaftierten PKK-Führers Abdullah Öcalan dieser selbst zu einem Ende des jahrzehntelangen Kampfes der PKK und deren Auflösung aufrufen solle. Staatspräsident Erdoğan hatte damals den Vorschlag als "Fenster für eine historische Gelegenheit" bezeichnet. Am 28.12.2024 wurde zwei Abgeordneten der prokurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (DEM-Partei), irri Süreyya Önder und Pervin Buldan, erlaubt, Öcalan in seiner Haftzelle zu besuchen. Die DEM-Partei ließ verlauten, dass Öcalan bereit sei, einen kurdisch-türkischen Friedensprozess zu unterstützen und er habe auch seine Bereitschaft angedeutet, den bewaffneten Kampf der PKK zu beenden. Seitens der DEM-Delegierten folgten Informationsgespräche mit weiteren politischen Parteien, aber auch mit den seit 2016 inhaftierten ehemaligen Ko-Vorsitzenden der Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ, die ihre Unterstützung für einen Friedensprozess kundtaten (BAMF 13.1.2025, S. 9f.; vgl. DW 8.1.2025, FR 30.12.2024, HDN 13.1.2025, Zeit Online 29.12.2024).
In einer Erklärung rief Abdullah Öcalan am 27.2.2025 seine Anhänger auf, die Waffen niederzulegen und die PKK aufzulösen (AlMon 27.2.2025; vgl. Standard 27.2.2025, DW 27.2.2025). Öcalan hatte sich zuvor an Akteure in Europa, Rojava (Kurdenregion in Syrien) und Kandil (Standort der militärischen PKK-Führung im Irak) gewandt, in denen er seine Ansichten formulierte. Gleichzeitig signalisierten diese Akteure, dass sie Öcalans Entscheidung anerkennen werden (DW 27.2.2025; vgl. Standard 27.2.2025). Am 1.3.2025 erklärte der Exekutivrat der PKK seine volle Unterstützung für die Umsetzung des Aufrufs Öcalans und verkündete einen Waffenstillstand. Für das endgültige Niederlegen der Waffen und ihre Selbstauflösung stellte die Organisation jedoch Bedingungen und erklärt, "dass für den Erfolg dieses Prozesses geeignete politische und rechtliche Rahmenbedingungen notwendig sind". Implizit wurde in der Erklärung auch die Freilassung von Öcalan gefordert (ANF 1.3.2025; vgl. Zeit Online 1.3.2025, FAZ 1.3.2025). Die türkische Regierung teilte wiederum mit, sie werde nicht mit der PKK verhandeln und forderte, dass alle kurdischen Milizen, auch die im Irak und in Syrien, ihre Waffen niederlegen müssten (Zeit Online 1.3.2025; vgl. FAZ 1.3.2025).
Am 12.5.2025 gab die PKK nach der Abhaltung ihres 12. Parteikongresses vom 5.-7. Mai im Nordirak ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes bekannt (ICG 16.5.2025; vgl. ANF 12.5.2025, BPB 16.6.2025, AlMon 12.5.2025). Die Regierung verfolgt eine äußerst vorsichtige Herangehensweise, die von Diskretion geprägt ist. Über die Vorteile für die Kurden ist wenig bekannt, abgesehen von besseren Lebensbedingungen für Öcalan, der seit seiner Festnahme 1999 in Einzelhaft auf der Gefängnisinsel İmralı sitzt, und rechtlichen Maßnahmen, die eine Strafmilderung oder Freilassung für Tausende von politischen Gefangenen ermöglichen würden, die wegen "Terrorismus" im Zusammenhang mit der PKK inhaftiert sind. Bislang gab es keine Jubelrufe oder Siegesbekundungen von beiden Seiten (AlMon 12.5.2025). Allerdings kritisierte die Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tülay Hatimoğulları, nach fünf Wochen am 22. Juni, dass es keine greifbaren Schritte der Regierung in Richtung Demokratisierung oder Friedensprozess gebe. Sie forderte konkrete Maßnahmen, wie etwa die umgehende Freilassung politischer Gefangener, - darunter Figen Yüksekdağ, Selahattin Demirtaş - die Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und die Aufhebung repressiver Gesetze, insbesondere im Kontext der sogenannten Kobanê-Prozesse. Hatimoğulları machte deutlich, dass der aktuelle Moment eine Chance für Verhandlungen sei, aber keine Garantie (ANF 22.6.2025). Der zweite Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tuncer Bakırhan, forderte angesichts der ersten symbolischen, für die 11. Juli angekündigten [Anm.: nach Redaktionsschluss] Entwaffnung von PKK-Kämpfern, dass der türkische Staat mit demokratischen Reformen reagieren soll, darunter die Anerkennung der Rechte der kurdischen Sprache, die Freilassung politischer Gefangener und die Wiederherstellung politischer Freiheiten. Bakirhan drängte außerdem auf die rasche Bildung einer parlamentarischen Kommission, die die Wiedereingliederung ehemaliger Kämpfer überwachen und umfassendere kurdische Fragen durch Gesetzgebung regeln soll (Rudaw 9.7.2025).
Am 7.7.2025 kam es zu einem Treffen zwischen Staatspräsident Erdoğan und Vertretern der DEM-Partei, darunter die beiden Parlamentarier Pervin Buldan und Mithat Sancar. Anwesend waren auch der Chef des Nationalen Geheimdienstes (MİT), İbrahim Kalın, und der stellvertretende Vorsitzende der regierenden AKP, Efkan Ala. Ohne Inhalte bekannt zu geben, bekräftigten beide Seiten den gegenseitigen Willen, den Prozess voranzutreiben (TM 7.7.2025b). Staatspräsident Erdoğan sagte über das Treffen: "Wir haben unseren Willen bekräftigt, unser Ziel einer terrorfreien Türkei zu verwirklichen. Wir treten in eine neue Ära ein, in der wir mehr gute Nachrichten haben werden" (HDN 9.7.2025).
Gesellschaftliche Bruchlinien
Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlinien tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (konservative Nationalisten gegen Modernisten) und religiös (sunnitische Islamisten gegen Säkularisten) gespalten. In den letzten Jahren hat der spaltende Diskurs der politischen Elite zu einer weiteren Trennung und tiefen Polarisierung zwischen dem Lager der Erdoğan-Befürworter und seinen Gegnern beigetragen (BS 19.3.2024, S. 18). Das hat auch mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor" (EP 13.9.2023, Pt. 17).
Autoritäre Entwicklungen
Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Die AKP hat auf die jüngsten wirtschaftlichen Herausforderungen und die Niederlagen bei den Kommunalwahlen reagiert, indem sie ihre Bemühungen zur Unterdrückung abweichender Meinungen und zur Einschränkung des öffentlichen Diskurses intensiviert hat. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 29.2.2024). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt, und die strukturellen Defizite des Präsidialsystems wurden nicht behoben (EC 30.10.2024; vgl. EP 13.9.2023, Pt. 9, WZ 7.5.2023).
Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl. DE/Aydas 31.12.2022, Güney/ORF 20.3.2025, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl. Esen/Gumuscu 19.2.2016, Güney/ORF 20.3.2025).
Das Europäische Parlament kam im Mai 2025 ähnlich sowie zuvor im September 2023 zur Schlussfolgerung, "dass es der türkischen Regierung wie bereits in den vergangenen Jahren nach wie vor an einem klaren politischen Willen mangelt, die notwendigen Reformen durchzuführen, um den Beitrittsprozess wiederzubeleben, und dass sie sich weiterhin nach einem tief verfestigten autoritären Verständnis von einem Präsidialsystem richtet" (EP 7.5.2025, S. 3; vgl. EP 13.9.2023, Pt. 21).
Worldwide Governance Indicators
WB 2024
Erklärung: Der WGI der Weltbank misst sechs umfassende Dimensionen der Regierungsführung - je länger die Balken bzw. höher der Wert, desto positiver:
Mitspracherecht und Rechenschaftspflicht (Voice and Accountability - VA) - erfasst die Wahrnehmung des Ausmaßes, in dem die Bürger eines Landes in der Lage sind, sich an der Wahl ihrer Regierung zu beteiligen, sowie die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit und freie Medien.
Politische Stabilität und Abwesenheit von Gewalt/Terrorismus (PV) - Erfassung der Wahrnehmung der Wahrscheinlichkeit von politischer Instabilität und/oder politisch motivierter Gewalt, einschließlich Terrorismus.
Effektivität der Regierung (GE) - Erfassung der Wahrnehmung der Qualität der öffentlichen Dienstleistungen, der Qualität des öffentlichen Dienstes und des Grades seiner Unabhängigkeit von politischem Druck, der Qualität der Politikformulierung und -umsetzung sowie der Glaubwürdigkeit des Engagements der Regierung für diese Politik.
Qualität der Regulierungen (RQ) - Erfassung der Wahrnehmung der Fähigkeit der Regierung, solide Politiken und Vorschriften zu formulieren und umzusetzen, die die Entwicklung des Privatsektors ermöglichen und fördern.
Rechtsstaatlichkeit (Rule of Law - RL) - erfasst die Wahrnehmung des Ausmaßes, in dem die Akteure Vertrauen in die gesellschaftlichen Regeln haben und diese einhalten, insbesondere die Qualität der Vertragsdurchsetzung, der Eigentumsrechte, der Polizei und der Gerichte sowie die Wahrscheinlichkeit von Verbrechen und Gewalt.
Korruptionskontrolle (CC) - Erfassung der Wahrnehmung des Ausmaßes, in dem öffentliche Macht zum privaten Vorteil ausgeübt wird, einschließlich kleiner und großer Formen der Korruption sowie der "Vereinnahmung" des Staates durch Eliten und private Interessen.
Interpretation: In den ersten Jahren nach der Machtübernahme der AKP haben sich die Indikatoren deutlich verbessert. In den letzten zehn Jahren haben sie sich, bis auf die Dimension: "Politische Stabilität und Abwesenheit von Gewalt/Terrorismus", allesamt wieder verschlechtert und liegen zum Teil unter dem Niveau von 2002.
Das Präsidialsystem
Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 20.5.2024, S. 5).
Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).
Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 1.4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes umzukehren (BS 19.3.2024, S. 38). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). In einer weiteren Entschließung vom September 2023 erklärte sich das Europäische Parlament "tief besorgt über die fortwährende übermäßige Machtkonzentration beim türkischen Präsidenten ohne wirksames System von Kontrollen und Gegenkontrollen, durch die die demokratischen Institutionen des Landes erheblich geschwächt wurden; [und] betont, dass die fehlende Eigenständigkeit auf mehreren Verwaltungsebenen aufgrund der extremen Abhängigkeit vom Präsidenten bei allen Arten von Entscheidungen und der Alleinherrschaft eines einzigen Mannes ein dysfunktionales System zur Folge haben kann" (EP 13.9.2023, Pt. 20; vgl. EP 19.5.2021, Pt. 55).
Machtfülle des Staatspräsidenten
Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7; vgl. EC 30.10.2024, S. 19f.). Die gesetzgebende Funktion des Parlaments wird durch die häufige Anwendung von Präsidialdekreten und Präsidialentscheidungen eingeschränkt. So hat auch die politische Opposition nur sehr begrenzte Möglichkeiten die Tagesordnung der Parlamentsdebatten zu beeinflussen. Das Fehlen einer wirksamen gegenseitigen Kontrolle und die Unfähigkeit des Parlaments, das Amt des Präsidenten wirksam zu überwachen, führen dazu, dass dessen politische Rechenschaft auf die Zeit der Wahlen beschränkt ist. Die öffentliche Verwaltung, die Gerichte und die Sicherheitskräfte stehen unter dem starken Einfluss der Exekutive. Die Präsidentschaft übt direkte Autorität über alle wichtigen Institutionen und Regulierungsbehörden aus (EC 30.10.2024, S. 19f.; vgl. EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55).
Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7) und zwar nur durch eine Klage von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren, aktuell etwa von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen (SWP 1.4.2021, S. 9). Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Ordentliche Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle (EC 30.10.2024, S. 19). Die im Rahmen des Ausnahmezustands erlassenen Dekrete des Präsidenten jedoch müssen dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt werden (EC 8.11.2023, S. 19).
Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art. 8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (EC 8.11.2023, S. 10f., 65).
Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14).
Die Zentralisierung der Politikgestaltung im Rahmen des Präsidialsystems setzt sich fort, was ein inklusives, partizipatives und evidenzbasiertes System der Politikgestaltung weiter verhindert. Insgesamt mangelt es an einer funktionalen Aufteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Regierungsinstitutionen, was zu einer "Überzentralisierung" und Ineffizienz der öffentlichen Verwaltung führt (EC 30.10.2024, S. 80). Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57).
Monitoring des Europarates
Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (CoE-PACE 22.4.2021, S. 1; vgl. EP 19.5.2021, S. 7-14).
Präsidentschaftswahlen
Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 4; vgl. PRT 10.3.2023).
Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber auch in der am 28.5.2023 abgehaltenen Stichwahl einen ungerechtfertigten Vorteil. Der Wahlkampf war dominiert von einer harten Rhetorik, hetzerischen und diskriminierenden Äußerungen beider Kandidaten sowie einer anhaltenden Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" waren Fake News von Amtsinhaber Erdoğan. - Dieser zeigte während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; vgl. DW 23.5.2023) und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" (ARD 28.5.2023; vgl. DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vgl. DS 24.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023).
In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann (AnA 29.5.2023; vgl. Politico 29.5.2023, taz 10.4.2023).
Das Parlament
Der Rechtsrahmen bietet nicht in vollem Umfang eine solide Rechtsgrundlage für die Durchführung demokratischer Wahlen. Die noch unter dem Kriegsrecht verabschiedete Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht in ausreichendem Maße, da sie sich auf Verbote zum Schutz des Staates konzentriert und Rechtsvorschriften zulässt, die weitere unzulässige Einschränkungen mit sich bringen. Die Mitglieder des 600 Sitze zählenden Parlaments werden für eine fünfjährige Amtszeit [zuvor vier Jahre] nach einem Verhältniswahlsystem in 87 Mehrpersonenwahlkreisen gewählt. Vor der Wahl sind Koalitionen erlaubt, aber die Parteien, die in einer Koalition kandidieren, müssen individuelle Listen einreichen. Im Einklang mit einer langjährigen Empfehlung der OSZE und der Venedig-Kommission des Europarats wurde mit den Gesetzesänderungen von 2022 die Hürde für Parteien und Koalitionen, um in das Parlament einzuziehen, von 10 % auf 7 % gesenkt (OSCE/ODIHR 15.5.2023 S. 6f.).
Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksallianz" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentssitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische İYİ-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vgl. BBC 22.5.2023).
Duvar 18.5.2023
In der neu gewählten Nationalversammlung sitzen zusätzlich Vertreter und Vertreterinnen mehrer Kleinparteien, welche auf den Listen der AKP, der CHP und er YSP standen. So entfallen [Stand: Mai 2023] von den 268 Sitzen der AKP vier auf die kurdisch-islamistische Partei der Freien Sache, Hür Dava Partisi - HÜDA-PAR und ein Sitz auf die Demokratische Linkspartei, Demokratik Sol Parti - DSP. Von den 149 Mandaten der CHP gehören 14 der Partei für Demokratie und Fortschritt, Demokrasi ve Atılım Partisi - DEVA [des ehemaligen Wirtschaftsministers Ali Babacan], zehn der Zukunftspartei, Gelecek Partisi - GP [des ehemaligen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu] und weitere zehn der islamisch-konservativen Partei der Glückseligkeit, Saadet Partisi -SP und drei der Demokratischen Partei, Demokrat Parti - DP. Über die CHP-Liste bekam die ansonsten eigenständig kandidierende İYİ-Partei zu ihren 43 Sitzen noch einen Sitz dazu. Über die Listen der Links-Grünen Partei erhielten die Partei der Arbeit, Emek Partisi - EMEP zwei sowie die Partei der Sozialen Freiheit, Toplumsal Özgürlük Partisi - TÖP eines der YSP-Mandate [Anm.: Die Zahl der YSP von 63 in der Grafik entspricht nicht jener des amtlichen Wahlresultats von 61 Mandataren] (Duvar 18.5.2023, vgl. BIRN 19.5.2023), was mit den übrigen 58 YSP die offiziellen 61 Parlamentarier ergibt (BIRN 19.5.2023).
Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 laufenden Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei YSP zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vgl. AJ 11.5.2023).
Die Parlamentswahlen fanden inmitten einer erheblichen Polarisierung und eines intensiven Wettbewerbs zwischen den Regierungs- und den Oppositionsparteien statt, die unterschiedliche politische Programme zur Gestaltung der Zukunft des Landes vertraten. Während des Wahlkampfs wurden die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, mit einigen bemerkenswerten Ausnahmen. Vertreter der YSP sahen sich durchgängig Druck und Einschüchterungen ausgesetzt, die sich gegen ihre Wahlkampfveranstaltungen und Unterstützer richteten und zu systematischen Festnahmen führten. So leitete der Generalstaatsanwalt von Diyarbakır am 10.4.2023 eine Untersuchung aller Reden ein, die auf einer YSP-Wahlveranstaltung gehalten wurden, um festzustellen, ob irgendwelche Reden "terroristische Propaganda" enthielten. Darüber hinaus wurden einige weitere Fälle von Eingriffen in das Recht auf freie Meinungsäußerung beobachtet, die sich gegen Oppositionsparteien, Kandidaten und Unterstützer richteten (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 1, 13).
Die Demokratische Partei der Völker - HDP, die aufgrund des laufenden Verbotsverfahrens vor dem Verfassungsgericht von der Schließung bedroht war, nahm an den Parlamentswahlen vom 14.5.2023 unter den Listen der Links-Grünen Partei - YSP teil. Am 27.8.2023 stellte die HDP auf ihrem vierten außerordentlichen Kongress ihre Aktivitäten ein und beschloss, den politischen Kampf unter dem Dach der YSP fortzusetzen. Die YSP wiederum hielt ihren vierten großen Kongress am 15.10.2023 ab und änderte ihren Namen in Partei für Gleichheit und Demokratie der Völker - Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi - HEDEP (Bianet 16.10.2023; vgl. FES 7.12.2023, S. 6). Der Kassationsgerichtshof entschied, die Abkürzung HEDEP nicht zuzulassen, weil sie eine zu große Ähnlichkeit mit der verbotenen Vorgängerpartei HADEP aufwies (FES 7.12.2023; vgl. Bianet 24.11.2023). Am 11.12.2023 änderte HEDEP ihre Abkürzung in DEM-Partei, nachdem der Kassationsgerichtshof eine Änderung aufgrund der Ähnlichkeit mit der geschlossenen Partei für Volksdemokratie (HADEP) gefordert hatte. Der vollständige neue Name der Partei wurde nicht geändert. Das Wort "Demokratie" im Parteinamen wurde verwendet, um die Abkürzung zu bilden (Duvar 11.12.2023; vgl. TM 11.12.2023).
Kommunalwahlen
Am 31.3.2024 haben in der Türkei Kommunalwahlen stattgefunden. Diese waren insofern von Bedeutung, da 20 % aller Beschäftigten der Türkei allein in Istanbul leben und dort mehr als die Hälfte der landesweiten Exporte und Importe abgefertigt werden. Außerdem stehen Istanbul und die Hauptstadt Ankara gemeinsam mit den Städten Izmir, Adana, Muğla und Antalya für fast die Hälfte der Wirtschaftsleistung des Landes (DW 1.4.2024). - Erstmals seit ihrer Gründung 2001 wurde die islamisch-konservative Partei AKP von Präsident Erdoğan mit 35,5 % nur zweitstärkste Kraft. Die oppositionelle CHP kam landesweit auf 37,7 %. Sie gewann in 21 Städten und 14 Großstädten unter anderem in Istanbul, Ankara, Izmir, Bursa, Adana und Antalya. Sie übernahm auch einige ehemalige AKP-Hochburgen in Anatolien. Im Südosten der Türkei gewann die pro-kurdisch DEM-Partei, Nachfolgerin der HDP, zehn Provinzen (BPB 22.5.2024; vgl. DW 1.4.2024, Jacobin 23.4.2024). Die CHP wurde zum ersten Mal seit 1977 wieder die führende Partei im Land. Sie baute ihre Regierungskontrolle von 22 auf 35 Provinzen aus. In den kurdischen Gebieten war die Niederlage der AKP noch deutlicher. Sie verlor beispielsweise Muş und Ağri an die DEM-Partei (Jacobin 23.4.2024). Die Wahl hat außerdem gezeigt, dass mit der Neuen Wohlfahrtspartei (Yeniden Refah Partisi - YRP) von Fatih Erbakan eine islamisch-konservative Partei entstanden ist, die für die AKP-Basis eine Alternative darstellt (FES 11.7.2024, S. 4). Die YRP wurde in der Provinz Şanliurfa stärkste Partei (Jacobin 23.4.2024). Laut Experten war die angespannte wirtschaftliche Lage entscheidend für das schlechte Abschneiden der AKP. Bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 konnten Erdoğan die AKP noch viele Wahlgeschenke an die Pensionisten und die Wirtschaft machen. Dieses Mal war dies angesichts der leeren Staatskassen nicht mehr möglich (DW 1.4.2024).
Eingriffe in die lokale Demokratie
Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das es ihr erlaubt, "Treuhänder" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten zu ernennen, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden. Dieses Dekret wurde erneut nach den Wahlen 2024 und bis ins Jahr 2025 angewendet (DFAT 16.5.2025, S. 23).
Was die kommunale Selbstverwaltung betrifft, so hielt die Regierung den Druck auf oppositionelle Bürgermeister aufrecht, auch mit administrativen und gerichtlichen Mitteln. Die Praxis der Absetzung von Bürgermeistern und deren Ersetzung durch Treuhänder gibt nach wie vor Anlass zu ernster Besorgnis, da sie laut Europäischer Kommission die lokale Demokratie untergräbt und den Wählern ihre bevorzugte Vertretung vorenthält (EC 30.10.2024, S. 19).
Ausführliches zur Verfolgung von Oppositionsparteien und Parlamentsabgeordneten durch die Justiz und die Absetzung von Bürgermeistern und die Installierung von Treuhändern der Regierung siehe das Unterkapitel: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition.
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Aktuelle Situation angesichts der formalen Auflösung der PKK
Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vgl. DlF 13.5.2025).
Die Auflösung wird laut Quellen weitreichende politische und sicherheitspolitische Folgen für die Region haben, darunter auch für den benachbarten Irak und Syrien. Laut Quellen, die mit den Verhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung vertraut sind, gibt es noch einige ungelöste Fragen (Majalla 11.5.2025). - Die kurdische Region in Syrien (Rojava) bleibt beispielsweise ein zentraler Streitpunkt zwischen der türkischen Regierung einerseits und der PKK sowie der syrisch-kurdischen PYD (Partei der Demokratischen Union - Partiya Yekîtiya Demokrat) andererseits, denn die türkische Regierung hat die PYD, YPG (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel) und die SDF (Demokratischen Kräfte Syriens) stets als Ableger der PKK betrachtet. Die PKK wiederum sieht in Rojava ihr ideologisches und strategisches Projekt (BPB 16.6.2025). Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] das Wann und Wo sowie die Aufsicht der Übergabe der Waffen, die mögliche Rückkehr der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader. So soll der türkische Geheimdienst MİT laut Berichten diese Waffenübergabe an Orten in der Türkei, aber auch in Syrien und dem Irak überwachen. PKK-Kämpfer, die sich keines Verbrechens schuldig gemacht haben, soll die Rückkehr ohne Strafverfolgung ermöglicht werden, während Führungspersönlichkeiten in Drittländern Exil eröffnet werden soll (TM 15.5.2025). Die PKK ist hauptsächlich im Nordirak ansässig, weshalb die Beteiligung sowohl der Zentralregierung in Bagdad als auch der Regionalregierung Kurdistans (KRG) in Erbil für den Erfolg der Bemühungen um Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung unerlässlich ist. Sowohl die KRG-Behörden als auch Bagdad haben angeboten, die nächsten Schritte zu unterstützen. Sie könnten bestimmte Aufgaben bei der Einsammlung und Vernichtung von Waffen, der Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarungen sowie der Umsiedlung und Wiedereingliederung der Mitglieder in das zivile Leben übernehmen (ICG 16.5.2025).
Akteure der Sicherheitsbedrohung
Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38).
Siehe zu den Genannten die Unterkapitel: Sicherheitslage / Gülen- oder Hizmet-BewegungSicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: MLKP – Marksist Leninist Komünist Parti (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: DHKP-C – Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh) / Islamischer Staat – Provinz Khorasan (ISKP).
Höhepunkt der Terroranschläge und bewaffneter Aufstände 2015-2017
Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.5.2025, S. 10; vgl. BICC 2.2025, S. 32f.).
Hierdurch wiederum verschlechterte sich die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 2.2025, S. 323). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr 2016 zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022b). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022). Zum Menschenrecht "Recht auf Leben" siehe auch das Kapitel: Allgemeine Menschenrechtslage und zum Thema Binnenflüchtlinge das Unterkapitel: Flüchtlinge / Binnenflüchtlinge (IDPs).
Entwicklungen bis zur Auflösung der PKK
Zwischen 2016 und 2023 stieg die Gewaltrate allmählich im gesamten Nordirak sowie in Nordsyrien an, wo sich die Eskalation zwischen den türkischen Sicherheitskräften, den Volksverteidigungseinheiten - YPG (die syrische Schwesterorganisation der PKK) verschärfte. Die Eskalation innerhalb der Türkei hingegen ging in diesem Zeitraum deutlich zurück (ICG 8.1.2024). Die Zusammenstöße in der Türkei dauerten auch in den Jahren 2023 und 2024 an, wenn auch mit geringerem Tempo als in den Vorjahren (DFAT 16.5.2025, S. 10f.). Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert (EC 30.10.2024, S. 58).
Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die PKK betrafen in unverhältnismäßiger Weise kurdische Gemeinden. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten (USDOS 22.4.2024, S. 24, 42, 68).
Opferbilanz
Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen 2023 242 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen ums Leben, davon 173 bewaffnete Kämpfer, 69 Angehörige der Sicherheitskräfte, jedoch keine Zivilisten (İHD/HRA 23.8.2024, S. 2). Das waren deutlich weniger als in der İHD-Zählung von 2022 als 122 Angehörige der Sicherheitskräfte, 276 bewaffnete Militante und neun Zivilisten den Tod fanden (İHD/HRA 27.9.2023a).
Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe am 20.7.2015 bis zum 4.6.2025 7.227 (4.851 PKK-Kämpfer, 1.501 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [1.065], aber auch 304 Polizisten und 132 sogenannte Dorfschützer - 649 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen). Die Zahl der Todesopfer im PKK-Konflikt in der Türkei erreichte im Winter 2015-2016 ihren Höhepunkt. Zu dieser Zeit konzentrierte sich der Konflikt auf eine Reihe mehrheitlich kurdischer Stadtteile im Südosten der Türkei. In diesen Bezirken hatten PKK-nahe Jugendmilizen Barrikaden und Schützengräben errichtet, um die Kontrolle über das Gebiet zu erlangen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben die Kontrolle über diese städtischen Zentren im Juni 2016 wiedererlangt. Seitdem ist die Zahl der Todesopfer allmählich zurückgegangen. - Seit der formalen Auflösung der PKK haben sich die Zusammenstöße deutlich reduziert. - Während im Jänner noch 16 und im Februar noch zwölf Tote verzeichnet wurden, sanken die monatlichen Opferzahlen seit März 2025 in den einstelligen Bereich [siehe Grafik] (ICG 5.6.2025).
Die Türkei setzte ihr Vorgehen gegen die PKK trotz der von der Gruppe erklärten Waffenruhe fort. So wurden im Irak und in Syrien laut offizieller Verlautbarung des Verteidigungsministeriums im März 2025 insgesamt 26 "Terroristen" neutralisiert (AP 6.3.2025; vgl. ORF 13.3.2025). Ende Mai wurden im Nord-Irak zwei PKK getötet (ICG 6.2025).
ICG 5.6.2025
Das türkische Parlament stimmte im Oktober 2023 einem Memorandum des Präsidenten zu, das den Einsatz der türkischen Armee im Irak und in Syrien um weitere zwei Jahre verlängert. Das Memorandum, das die "zunehmenden Risiken und Bedrohungen für die nationale Sicherheit aufgrund der anhaltenden Konflikte und separatistischen Bewegungen in der Region" hervorhebt, wurde mit 357 Ja-Stimmen und 164 Nein-Stimmen angenommen. Die wichtigste Oppositionspartei, die Republikanische Volkspartei (CHP), und die pro-kurdische Partei für Gleichberechtigung und Demokratie (HEDEP), inzwischen in Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie (DEM-Partei) umbenannt, waren unter den Gegnern des Memorandums und wiederholten damit ihre ablehnende Haltung von vor zwei Jahren (HDN 18.10.2023; vgl. AlMon 17.10.2023). Im Rahmen des Mandats, das erstmals 2014 in Kraft trat und mehrfach verlängert wurde, führte die Türkei mehrere Bodenangriffe in Syrien und im Irak durch (AlMon 17.10.2023).
Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Allgemeine Situation der Rechtsstaatlichkeit und des Justizwesens
Der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit der Justiz ist eines der größten Probleme in der Türkei. Die Exekutive bzw. die Regierung übt eine erhebliche Kontrolle über die Justiz aus und mischt sich häufig in gerichtliche Entscheidungen ein, wodurch die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter zurückgedrängt werden. Die Justiz ist nach wie vor ein zentrales Instrument der Regierung, um die Opposition zum Schweigen zu bringen und Andersdenkende zu inhaftieren (BS 19.3.2024, S. 12f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 11f., CAT 14.8.2024, S. 11, AI 29.4.2025, EP 7.5.2025, Pt. 8). Zudem ist die Justiz auch bei der Untersuchung und Verfolgung größerer Korruptionsfälle der Einmischung der Regierung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S. 58). Insbesondere infolge der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 6524 im Jahr 2014 und der Verfassungsänderungen von 2017 hat die Kontrolle der Exekutive über die Justiz drastisch zugenommen, dies trotz der Bestimmungen von Art. 138 der Verfassung und Art. 4 des Gesetzes Nr. 2802, die beide die Unabhängigkeit der Judikative betreffen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9). - Das Europäische Parlament sah zuletzt im Mai 2025 u. a. den kritischen Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – als einen der Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und sprach hierbei von der "Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei durch die türkische Regierung" (EP 7.5.2025, G, R).
Die ernsten Bedenken der EU über die anhaltende Verschlechterung der demokratischen Standards, der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit der Justiz und der Achtung der Grundrechte wurden laut Europäischer Kommission nicht berücksichtigt (EC 30.10.2024, S. 3; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 1, 11f.). Ende November 2024 kam auch Kritik seitens des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, und zwar in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR). - Der Ausschuss war der Auffassung, "dass die im April 2017 während des Ausnahmezustands vorgenommenen Verfassungsänderungen die Befugnisse der Exekutive auf Kosten des Parlaments und der Justiz unverhältnismäßig gestärkt haben, was berechtigte Bedenken hinsichtlich einer mangelnden Rechenschaftspflicht und Gewaltenteilung im Vertragsstaat aufkommen lässt, insbesondere im Hinblick auf die Verabschiedung von Gesetzen ohne Beteiligung des Parlaments und die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten ohne wirksame Kontrollverfahren (Art. 4). [...] Der Vertragsstaat sollte in Erwägung ziehen, seine Gesetzgebung zu überarbeiten, um die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und den Grundsatz der Gewaltenteilung strikt einzuhalten, insbesondere in Bezug auf die Judikative. Ferner sollte er in Gesetz und Praxis die volle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gewährleisten" [Originalzitat auf Englisch] (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2).
Justizreformen
Strategische Reformdokumente sind zwar vorhanden, reichen aber nicht aus, um die erheblichen Mängel zu beheben. Die Strategie für die Justizreform 2019-2023 geht nicht in vollem Umfang auf Mängel des Justizwesens ein. Das achte Justizreformpaket wurde im März 2024 angenommen, geht aber ebenfalls nicht angemessen auf die strukturellen Mängel des Justizsystems ein (EC 30.10.2024, S. 25, S. 19). Die im Jänner 2025 veröffentlichte Justizreformstrategie (2025-2029) fokussiert auf die Beschleunigung von Gerichtsverfahren. Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, welche die zentralen Mängel des türkischen Justizsystems angehen, werden ausschließlich im Rahmen einer möglichen Verfassungsreform behandelt. Die Strategie enthält keine konkreten Vorschläge zur Lösung der von der Venedig-Kommission identifizierten Probleme (ÖB Ankara 4.2025, S. 18). So bedauerte das Europäische Parlament im Mai 2025 "zutiefst, dass sich die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei trotz einer Reformstrategie, die neun Pakete von Justizreformen umfasst, nach wie vor in einem desolaten Zustand befindet, nachdem die Regierung systematisch in das Justizsystem eingegriffen und es politisch instrumentalisiert hat" (EP 7.5.2025, Pt. 8).
Die Korrektur der Anti-Terror-Gesetzgebung stand im Zentrum des achten Reformpaketes. - Die umstrittenste Bestimmung des Pakets betraf nämlich den Straftatbestand der "Begehung von Straftaten im Namen einer terroristischen Vereinigung, ohne deren Mitglied zu sein", der in Artikel 220/6 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelt war, aber im September 2023 vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben worden war. In der Begründung für seine einstimmige Entscheidung erklärte das Verfassungsgericht, dass die Bestimmung "nicht klar und vorhersehbar genug ist, um willkürliche Praktiken von Behörden zu verhindern, und nicht den Kriterien der Rechtmäßigkeit entspricht" (EI 4.4.2024; vgl. AI 29.4.2025, MLSA 23.2.2024). Die Änderung von Artikel 220/6 trägt allerdings den bereits bestehenden Bedenken in Bezug auf Klarheit und Vorhersehbarkeit zum besseren Schutz der Menschenrechte von Personen, die einer Straftat beschuldigt werden, nicht in vollem Umfang Rechnung, da der vorgeschlagene Artikel nach wie vor keine klaren Kriterien dafür enthält, wann die Begehung einer Straftat im Namen einer bewaffneten Organisation unter Strafe gestellt werden kann, womit das Gesetz keine auf internationalen Standards basierenden Garantien gegen willkürliche Eingriffe durch staatliche Behörden bietet (AI 29.2.2024, S. 2f.; vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 4). Das heißt, mit dem Justizreformpaket 2024 wurde die Vorschrift über die "Begehung von Straftaten im Namen einer Organisation, ohne Mitglied zu sein", trotz vorhergehender Aufhebung und des Auftrages durch das Verfassungsgericht an den Gesetzesgeber innert vier Monaten die Mängel im Gesetzestext zu beheben, unverändert übernommen. Die gleiche Bestimmung gilt auch für "bewaffnete kriminelle Organisationen" gemäß Artikel 314 des Strafgesetzbuches (MLSA 23.2.2024).
Auswirkungen der Anti-Terror-Gesetzgebung
Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zu den zahlreichen, nunmehr gesetzlich verankerten Maßnahmen aus der Periode des Ausnahmezustandes zählt insbesondere die Übertragung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden sowie Einschränkungen der Grundfreiheiten. Problematisch ist vor allem der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung (ÖB Ankara 4.2025, S. 8f.). Das Europäische Parlament (EP) "betont, dass die Anti-Terror-Bestimmungen in der Türkei immer noch zu weit gefasst sind und nach freiem Ermessen zur Unterdrückung der Menschenrechte und aller kritischen Stimmen im Land, darunter Journalisten, Aktivisten und politische Gegner, eingesetzt werden" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 29) "unter der komplizenhaften Mitwirkung einer Justiz, die unfähig oder nicht willens ist, jeglichen Missbrauch der verfassungsmäßigen Ordnung einzudämmen", und "fordert die Türkei daher nachdrücklich auf, ihre Anti-Terror-Gesetzgebung an internationale Standards anzugleichen" (EP 19.5.2021, S. 9, Pt. 14).
In ähnlicher Weise äußerte sich Ende November 2024 der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, indem er seiner Besorgnis über die mangelnde Vereinbarkeit des rechtlichen Rahmens zur Terrorismusbekämpfung mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) äußerte, wobei explizit das Antiterrorgesetzes (Nr. 3713), wo die Begriffe "Terrorismus" und "terroristischer Straftäter" weit gefasst werden. Der Ausschuss war auch besorgt über das Gesetz Nr. 7262 über die Verhinderung der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. Während das Ziel des Gesetzes die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus war, wurde es Berichten zufolge dazu benutzt, zivilgesellschaftliche Organisationen ins Visier zu nehmen und sie einer strengen Überwachung und Kontrolle, dem Einfrieren von Vermögenswerten und der Einschränkung ihrer Rechte zu unterwerfen, so der Ausschuss (UNHRCOM 28.11.2024, S. 4). Sie hierzu auch das Kapitel: Nichtregierungsorganisationen (NGOs).
Auf Basis der Anti-Terror-Gesetzgebung wurden türkische Staatsbürger aus dem Ausland entführt oder unter Zustimmung der Drittstaaten in die Türkei verbracht (EP 19.5.2021, S. 16, Pt. 40). Das EP verurteilte so wie 2021 in seiner Entschließung vom Juni 2022 neuerlich "aufs Schärfste die Entführung türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz außerhalb der Türkei und deren Auslieferung in die Türkei, was eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte darstellt" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 31). Die Europäische Kommission kritisierte die Türkei für die hohe Zahl von Auslieferungsersuchen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten, die (insbesondere von EU-Ländern) aufgrund des Flüchtlingsstatus oder der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abgelehnt wurden. Überdies zeigte sich die Europäische Kommission besorgt ob der hohen Zahl der sog. "Red Notices" bezüglich wegen Terrorismus gesuchter Personen. Diese Red Notices wurden von INTERPOL entweder abgelehnt oder gelöscht (EC 19.10.2021, S. 44). Siehe auch die Kapitel: Verfolgung fremder Staatsbürger wegen Straftaten im AuslandSicherheitslage / Gülen- oder Hizmet-Bewegung.
Die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten, Margaret Satterthwaite, äußerte im Juni 2024 ihre tiefe Besorgnis über die Verschlechterung der Unabhängigkeit der Justiz und der Menschenrechte in der Türkei. Vorliegende Informationen würden ferner darauf hindeuten, dass der Rechtsrahmen zur Terrorismusbekämpfung der Regierung Befugnisse über die Justiz einräumt und damit deren Unabhängigkeit untergräbt. - Das Gesetz Nr. 7145 gebe der Regierung die Befugnis, jeden Beamten, Richter oder Staatsanwalt zu entlassen, und zwar ausschließlich auf der Grundlage einer Bewertung ihrer Kontakte zu terroristischen Organisationen oder Strukturen, Einrichtungen oder Gruppen und nicht auf der Grundlage von Beweisen. Der Nationale Sicherheitsrat (MGK) sei als Sicherheitsorgan in der Lage, solche Entscheidungen ohne richterliche Aufsicht und Überprüfung zu treffen. Um die Entlassung eines Richters zu rechtfertigen, verlange das Gesetz lediglich eine "Verbindung", "Vereinigung" oder "Zugehörigkeit" zu einer "Struktur, Formation oder Gruppe", die der Nationale Sicherheitsrat der Türkei als "gegen die nationale Sicherheit des Staates gerichtet" eingestuft hat. Diese vage und zu weit gefasste Formulierung schaffe ein großes Potenzial für die willkürliche Entlassung von Richtern unter Verletzung der Garantien der richterlichen Unabhängigkeit (OHCHR 21.6.2024, S. 1f.).
Verfolgung von Strafverteidigern bei Terrorismusverfahren
Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor, doch Anwaltskammern und Rechtsvertreter behaupten, dass die zunehmende Einmischung der Exekutive in die Justiz und die Maßnahmen der Regierung durch die Notstandsbestimmungen dieses Recht gefährden. Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung (USDOS 20.3.2023 S. 11, 19). Strafverteidiger, die Angeklagte in Terrorismusverfahren vertreten, sind mit Verhaftung und Verfolgung aufgrund der gleichen Anklagepunkte wie ihre Mandanten konfrontiert (USDOS 20.3.2023, S. 11; vgl. TT/Perilli 2.2021, S. 41, HRW 13.1.2021). Beispielsweise gab ein von Pro Asyl befragter Rechtsanwalt an, dass gegen ihn fünf Ermittlungsverfahren wegen Terrorismusdelikten liefen, die alle im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stünden (Pro Asyl 9.2024, S. 75).
Das EP zeigte sich entsetzt "wonach Anwälte, die des Terrorismus beschuldigte Personen vertreten, wegen desselben Verbrechens, das ihren Mandanten zur Last gelegt wird, oder eines damit zusammenhängenden Verbrechens strafrechtlich verfolgt wurden, das heißt, es wird ein Kontext geschaffen, in dem ein eindeutiges Hindernis für die Wahrnehmung des Rechts auf ein faires Verfahren und den Zugang zur Justiz errichtet wird" (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 15). Auch der UN-Menschenrechtsausschuss war besorgt aufgrund der sehr hohen Zahl von Rechtsanwälten, gegen die insbesondere während des Ausnahmezustands wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung gemäß Art. 314/2 des Strafgesetzbuchs ermittelt wurde, die verhaftet oder in Untersuchungshaft genommen wurden, nur weil sie ihren Beruf als Rechtsanwalt ausübten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9).
Im Februar 2024 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Anklage gegen zehn Rechtsanwälte in Diyarbakır unter dem Vorwurf der "Mitgliedschaft in einer bewaffneten/terroristischen Organisation" gemäß Artikel 314 des Strafgesetzbuches, weil sie "als Verteidiger für inhaftierte Personen tätig waren, die an illegalen organisatorischen Handlungen und Aktivitäten teilgenommen haben". Die Anklagen stützten sich auf die Aussagen eines Zeugen und die Anwesenheit der angeklagten Anwälte bei der Vernehmung von Gefangenen, gegen die "ein Gerichtsverfahren wegen Straftaten im Zusammenhang mit einer illegalen Organisation" läuft. Die Staatsanwaltschaft wertete die Anwesenheit der Anwälte bei den Verhören als Beweis dafür, dass die Anwälte als Verteidiger "auf Anweisung einer illegalen Organisation" an diesen Verhören teilnahmen. Die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten zeigte sich dementsprechend äußerst besorgt über Berichte, wonach die Staatsanwaltschaft die Tätigkeit als Verteidiger von Personen, gegen die ein Gerichtsverfahren wegen Straftaten im Zusammenhang mit einer illegalen Organisation läuft, mit der Tätigkeit als Anwalt im Auftrag einer illegalen Organisation gleichsetzt. Internationale und regionale Standards verbieten, so die Sonderberichterstatterin, ausdrücklich die Identifizierung von Anwälten mit ihren Mandanten oder deren Anliegen bei der Ausübung ihrer beruflichen Pflichten (OHCHR 21.6.2024, S. 8, 11).
Am 16.1.2025 äußerte die UN-Sonderberichterstatterin für die Situation von Menschenrechtsverteidigern, Mary Lawlor, ihre tiefe Besorgnis über die anhaltende Langzeitinhaftierung von neun prominenten Menschenrechtsverteidigern und Anwälten, die alle im Zusammenhang mit ihrer friedlichen Arbeit willkürlich verhaftet und in unfairen Prozessen unter fadenscheinigen Anschuldigungen im Zusammenhang mit Terrorismus verurteilt wurden. Acht sind Mitglieder der Progressiven Anwaltsvereinigung (Çağdaş Hukukçular Derneği - ÇHD), die Opfer von Polizeigewalt und Folter sowie Bürgerinnen und Bürger vertritt, die wegen ihrer Meinung verfolgt werden. Sie wurden zwischen 2018 und 2019 verhaftet und wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" angeklagt; zwei von ihnen wurden auch wegen "Propaganda für eine terroristische Vereinigung" angeklagt. Sie wurden in einem als ÇHD II-Prozess bekannten Verfahren, das nicht den internationalen Standards für faire und ordnungsgemäße Gerichtsverfahren entsprach, zu bis zu 13 Jahren Haft verurteilt. Alle neun Menschenrechtsverteidiger befinden sich in geschlossenen Hochsicherheitsgefängnissen (OHCHR 16.1.2025).
Im Mai (2023) erklärte der damalige Innenminister Soylu: "Wenn die Anwälte der PKK eingesperrt werden, dann wird es in der Türkei keine PKK mehr geben. Sie sind das Ziel ... Die PKK vergiftet die Türkei über die Anwälte" (USDOS 22.4.2024, S. 9).
Statistiken der Anti-Terror-Gesetzgebung
Laut Statistiken des türkischen Justizministeriums wurden zwischen 2016 und 2020 mehr als 265.000 Personen wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt. Im Juni 2022 lag die Gesamtzahl der von der Justiz eingeleiteten Gerichtsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bei über zwei Millionen. In Anbetracht der großen Zahl der strafrechtlich verfolgten Personen gehen Schätzungen davon aus, dass mehr als vier Millionen Menschen in der türkischen Gesellschaft direkt betroffen sind bzw. waren (OHCHR 21.6.2024, S. 4).
Der offiziellen Statistik des türkischen Justizministeriums für das Jahr 2021 [Anm.: Danach gab es keine detaillierteren Aufschlüsselungen in den Statistiken] zufolge wurden 7.059 Strafurteile gem. Art. 220 und 44.042 gem. Art. 314 des Strafgesetzbuches (Gesetz Nr. 5237) gefällt. 3.057 wurden nach Art. 220 und 18.816 nach Art. 314 zu Haftstrafen verurteilt. 1.912 (Art. 220) bzw. 12.093 (Art. 314) fielen in die Kategorie "sonstige Verurteilungen". 7.098 Angeklagte nach Artikel 220 und 17.970 nach Artikel 314 wurden freigesprochen [Anm.: der Rest fällt in diverse andere Kategorien, welche hier nicht speziell angeführt werden]. 2021 gab es nach dem Anti-Terror-Gesetz (Gesetz Nr. 3713) 2.892 Verurteilungen, davon 1.149 Haftstrafen und 210 bedingte Haftstrafen. Die Zahl der sonstigen Verurteilungen von Angeklagten vor Strafgerichten nach dem Anti-Terror-Gesetz betrug 751 (MoJ - GDJRS 2022, S. 95, 98, 102, 112, 154, 157, 163, 166, 181, 184; S. 63, 113, 122, 140, 158, 167).
Verfolgt werden Personen auch nach dem Gesetz Nr. 6415 (2003), dem Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus'. 2024 wurden laut offizieller Statistik gegen fast 11.000 Verdächtige ermittelt. Gerichtlich verfolgt wurden 2024 810 Personen (MoJ - GDJRS 3.2025, S. 76f.). Im Oktober 2024 wurde beispielsweise Hatice Onaran, Mitglied des Gefängnisausschusses des türkischen Menschenrechtsvereins İHD, gemäß dem Gesetz Nr. 6415 zu vier Jahren und zwei Monaten Haft verurteilt. Grund dafür war, dass sie acht Personen, die sich wegen terrorismusbezogener Straftaten in Haft befanden, kleinere Geldsummen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse überwiesen hatte (AI 29.4.2025; vgl. ANF 15.4.2025).
Faires Verfahren
Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben, und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und Organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020). 2024 betrafen von den 73 Urteilen, wobei 67 hiervon zumindest eine Verletzung umfassten, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Sinne der Verletzung der Menschenrechte in der Türkei allein 19 das "Recht auf Freiheit und Sicherheit" und 13 das "Recht auf ein faires Verfahren" (ECHR 22.1.2025). Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren, obgleich dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist (ÖB Ankara 4.2025, S. 10f.).
Bereits im Juni 2020 wies der damalige Präsident des türkischen Verfassungsgerichts, Zühtü Arslan [Anm.: am 21.3.2024 aus dem Amt geschieden], darauf hin, dass die Mehrzahl der Rechtsverletzungen (52 %) auf das Fehlen eines Rechts auf ein faires Verfahren zurückzuführen ist, was laut Arslan auf ein ernstes Problem hinweise, das gelöst werden müsse (Duvar 9.6.2020). 2022 zitiert das Europäische Parlament den Präsidenten des türkischen Verfassungsgerichtes, wonach mehr als 73 % der über 66.000 im Jahr 2021 eingereichten Gesuche sich auf das Recht auf ein faires Verfahren beziehen, was den Präsidenten veranlasste, die Situation als katastrophal zu bezeichnen (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 16).
Einschränkungen für den Rechtsbeistand
Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können (AA 20.5.2024, S. 12; vgl. AI 26.10.2020). Gerichtliche Geheimhaltungsbeschlüsse werden regelmäßig ohne konkrete Begründung erteilt, vor allem fehlt ihnen die notwendige Abwägung zwischen den Grundrechten des Beschuldigten und der Gefährdung des Untersuchungszwecks. Teilweise wird nicht einmal Akteneinsicht in jene Teile der Ermittlungsakte gewährt, die nach der gesetzlichen Regelung nicht von der Akteneinsicht ausgeschlossen werden dürfen (Pro Asyl 9.2024, S. 7). Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (AA 20.5.2024, S. 12; vgl. AI 26.10.2020). Einerseits werden oftmals das Recht auf Zugang zur Justiz und das Recht auf Verteidigung aufgrund der vorgeblichen Vertraulichkeit der Unterlagen eingeschränkt, andererseits tauchen gleichzeitig in den Medien immer wieder Auszüge aus den Akten der Staatsanwaltschaft auf, was zu Hetzkampagnen gegen die Verdächtigten/Angeklagten führt und nicht selten die Unschuldsvermutung verletzt (ÖB Ankara 4.2025, S. 12).
Einschränkungen für den Rechtsbeistand ergeben sich auch bei der Festnahme und in der Untersuchungshaft. - So sind die Staatsanwälte beispielsweise befugt, die Polizei mit nachträglicher gerichtlicher Genehmigung zu ermächtigen, Anwälte daran zu hindern, sich in den ersten 24 Stunden des Polizeigewahrsams mit ihren Mandanten zu treffen, wovon sie laut Human Rights Watch auch routinemäßig Gebrauch machen. Die privilegierte Kommunikation von Anwälten mit ihren Mandanten in der Untersuchungshaft wurde faktisch abgeschafft, da es den Behörden gestattet ist, die gesamte Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant aufzuzeichnen und zu überwachen (HRW 10.4.2019; vgl. Pro Asyl 9.2024, S. 111). Laut von Pro Asyl befragten Rechtsanwälten besteht der Hauptzweck der Einschränkung des Zugangs zu einem Rechtsbeistand in den ersten 24 Stunden darin, zu erreichen, dass Beschuldigte in informellen Vernehmungen gegen sich selbst und gegen andere aussagen, oder auch die Person durch Beeinflussung zu "tätiger Reue" zu bewegen und sie zu einem "geheimen Zeugen" zu machen (Pro Asyl 9.2024, S. 109).
Ein prominentes Beispiel hierfür: In seinem Urteil vom 6.6.2023 in der Rechtssache Demirtaş und Yüksekdağ Şenoğlu [seit November 2016 in Haft] gegen die Türkei entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrheitlich (mit 6 gegen 1 Stimme), dass ein Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf eine rasche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung) vorliegt. Die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP beschwerten sich darüber, dass sie keinen wirksamen Rechtsbeistand erhalten hatten, um gegen ihre Untersuchungshaft zu klagen, da die Gefängnisbehörden ihre Treffen mit ihren Anwälten überwacht und die mit ihnen ausgetauschten Dokumente beschlagnahmt hatten. Der EGMR war der Ansicht, dass die nationalen Gerichte keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt hatten, die eine Abweichung vom Grundprinzip der Vertraulichkeit der Gespräche der Beschwerdeführer mit ihren Rechtsanwälten rechtfertigen könnten, und dass die Verletzung des Anwaltsgeheimnisses den Beschwerdeführern einen wirksamen Beistand durch ihre Rechtsanwälte im Sinne von Artikel 5 § 4 der Konvention vorenthalten hatte. In Anbetracht der in seinen früheren Urteilen getroffenen Feststellungen war der Gerichtshof außerdem der Ansicht, dass es nicht möglich war, das Vorliegen solcher Umstände nachzuweisen, da der Gerichtshof das Argument der türkischen Regierung vormals zurückgewiesen hatte, dass sich die Beschwerdeführer wegen terrorismusbezogener Straftaten in Untersuchungshaft befunden hätten. Schließlich stellte das Gericht fest, dass die nationalen Behörden keine detaillierten Beweise vorgelegt hatten, die die Verhängung der angefochtenen Maßnahmen gegen die Kläger im Rahmen des Notstandsdekrets Nr. 676 rechtfertigen könnten. Das Gericht entschied, dass die Türkei den Klägern jeweils 5.500 Euro an immateriellem Schaden und zusammen 2.500 Euro an Kosten und Auslagen zu zahlen hat (ECHR 6.6.2023).
Geheime bzw. anonyme Zeugen
Das Thema der geheimen Zeugenaussagen kam mit dem 2008 verabschiedeten Zeugenschutzgesetz auf die Tagesordnung. Trotz dutzender Skandale fällen die Gerichte nach wie vor Urteile auf der Grundlage der Aussagen anonymer bzw. geheimer Zeugen, bzw. sehen diese kritisch als ein politisches Instrument (Mezopotamya 2.8.2022; vgl. TM 26.11.2020). Die Entscheidung, die Identität eines Zeugen geheim zu halten, wird regelmäßig entgegen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts und des EGMR nicht mit konkreten und objektiven Tatsachen begründet. In Terrorismusverfahren können die abstrakten und allgemeinen Aussagen solcher geheimer Zeugen jedoch zur wesentlichen und entscheidenden Grundlage für Verhaftungs- und Verurteilungsentscheidungen werden (Pro Asyl 9.2024, S. 84).
Ein Zeuge mit dem Codenamen "Garson" (Kellner) ist wahrscheinlich der bekannteste, da er Zeuge in einem Fall war, an dem rund 4.000 Polizisten, vermeintliche Unterstützer der Gülen-Bewegung, beteiligt waren. Problematisch sind insbesondere Fälle, bei denen sich herausstellt, dass die anonymen Zeugen gar nicht existieren. Etwa wurden die Aussagen des anonymen Zeugen "Mercek" zur Begründung für die Verurteilung vieler Politiker herangezogen, u. a. auch gegen den seit 2016 inhaftierten, ehemaligen Ko-Vorsitzenden der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demirtaş. Später stellte sich jedoch heraus, dass es diese Person gar nicht gab (Mezopotamya 2.8.2022; vgl. TM 26.11.2020). Mitunter geben die Behörden zu, dass es keine anonymen Zeugen gibt. So musste die Polizeibehörde von Diyarbakır 2019 eingestehen, dass eine anonyme Zeugin mit dem Codenamen "Venus", deren Aussage zur Festnahme und Inhaftierung zahlreicher Personen führte, in Wirklichkeit nicht existierte (NaT 19.2.2019). Im seit 2022 laufenden Verbotsverfahren gegen die HDP wurde zumindest ein anonymer Zeuge gehört, der laut der HDP-Parlamentarierin, Meral Danış-Beştaş, der Generalstaatsanwaltschaft Auskunft über die Parteifinanzen erteilte, was vermeintlich zur Sperrung der Parteienförderung für die HDP führte (Bianet 30.1.2023).
Im Februar 2022 stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Aussagen geheimer Zeugen, die konkrete Tatsachen enthalten, als "starke Indizien für eine Straftat" akzeptiert werden können, ohne dass sie durch andere Beweise gestützt werden, und dass die auf diese Weise vorgenommenen Verhaftungen im Einklang mit dem Gesetz stehen würden (DW 17.2.2022; vgl. Duvar 18.2.2022). Allerdings liegt die Betonung auf "konkrete Tatsachen", denn das Urteil war die Folge einer laut Verfassungsgericht rechtswidrigen Verhaftung eines Gemeinderates in Diyarbakır-Eğil im Jahr 2020 und basierte auf einer geheimen Zeugenaussage, mit welcher der Gemeinderat der "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" beschuldigt wurde. Diese Aussage war rechtswidrig weil "abstrakt" und eben nicht "konkret". Kritiker der Hinzuziehung geheimer bzw. anonymer Zeugen betrachten diese Praxis als Instrument, Zeugenaussagen zu fälschen und abweichende Meinungen und Widerstand zum Schweigen zu bringen (Duvar 18.2.2022).
Im Gegensatz zum Verfassungsgericht hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits Mitte Oktober 2020 entschieden, dass geheime Zeugenaussagen, welche die türkischen Gerichte insbesondere in Prozessen gegen politische Dissidenten als Beweismittel akzeptiert haben, nicht als ausreichendes Beweismaterial für eine Verurteilung angesehen werden können. Wenn die Verteidigung die Identität des Zeugen nicht kennt, wird ihr nach Ansicht des EGMR in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit genommen, die Glaubwürdigkeit des Zeugen infrage zu stellen oder in Zweifel zu ziehen. Infolgedessen können geheime Zeugenaussagen allein keine rechtmäßige Verurteilung begründen, es sei denn, eine Verurteilung stützt sich noch auf andere solide Beweise (SCF 26.11.2022; vgl. TM 26.11.2020).
Beleidigung des Präsidenten sowie die Herabwürdigung des türkischen Staates und der türkischen Nation als Strafbestand
"[E]ntsetzt über den grob missbräuchlichen Rückgriff auf Artikel 299 des Strafgesetzbuchs der Türkei über Beleidigungen des Präsidenten, die eine Haftstrafe zwischen einem und vier Jahren nach sich ziehen können", forderte das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 7.6.2022, "das Gesetz über die Beleidigung des Staatspräsidenten gemäß den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu ändern" (EP 7.6.2022, S. 10, Pt. 13). Das türkische Verfassungsgericht hat für die Strafgerichte einen Kriterienkatalog für Verfahren gemäß Artikel 299 erstellt und weist im Sinne der Angeklagten mitunter Urteile wegen Mängeln zurück an die unteren Gerichtsinstanzen. Dennoch sieht das Verfassungsgericht die Ehre des Präsidenten als Verkörperung der Einheit der Nation als besonders schützenswert. Dieses Privileg steht im Widerspruch zur Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der in seiner Stellungnahme vom 19.10.2021 (Fall Vedat Şorli vs. Turkey) feststellte, dass ein Straftatbestand, der schwerere Strafen für verleumderische Äußerungen vorsieht, wenn sie an den Präsidenten gerichtet sind, grundsätzlich nicht dem Geist der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht (LoC 7.11.2021).
Die Zahl der Personen, gegen die nach den Artikeln 299 und 301 (Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen) des Strafgesetzbuches ermittelt wurde, stieg im Jahr 2022 laut den Statistiken des Ministeriums auf 16.753 von zuvor 12.304 im Jahr 2021 (TM 14.3.2024). Im Einzelnen wurden im Jahr 2021 gemäß Artikel 299 1.239 Personen zu Haftstrafen verurteilt, darunter nur zwei Minderjährige im Alter zwischen 15 und 17. 38 Personen wurden gemäß Artikel 300, der Herabwürdigung staatlicher Symbole, und 111 Personen (darunter auch ein Minderjähriger in der Altersklasse 12-14) laut Artikel 301 zu Gefängnisstrafen verurteilt. Sonstige Strafen gem. Artikel 299 wurden gegen 1.130, gem. Artikel 300 gegen 24 und dem Artikel 301 folgend gegen 87 Individuen verfügt [Anm.: Neuere Statistiken differenzieren nicht mehr nach einzelnen Artikeln des Strafgesetzbuches] (MoJ - GDJRS 2022, S. 120, 156).
MoJ - GDJRS 2022, S.97, 111, 120, 165, 181)
Artikel StGB
Jahr 2021
Anklagen
Verurteilungen
Gefängnis
Freilassungen
andere Entscheidungen
299
300
366
107
38
130
77
301
363
111
127
343
Summe
Im Jahr 2024 wurden laut offizieller Statistik gemäß den Artikeln 299-301 des türkischen Strafgesetzbuches in Summe 6.124 Personen angeklagt, davon wurden 1.658 verurteilt (Anmerkung: Details zur Anzahl der Haftstrafen fehlen) und 1.807 freigelassen. Der Rest entfiel auf verschobene bzw. andersartige Urteile. 44 der Verurteilten waren Minderjährige, bei 299 minderjährigen Angeklagten (MoJ - GDJRS 3.2025, S. 100, 109).
Siehe, insbesondere für konkrete Beispiele, auch die (Unter-)Kapitel: Meinungs- und Pressefreiheit / InternetVersammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition.
Politisierung der Justiz - Vorgehen gegen Anwälte, Richter und Staatsanwälte
Teile der Notstandsvollmachten wurden auf die vom Staatspräsidenten ernannten Provinzgouverneure übertragen (AA 14.6.2019). Diesen vom Präsidenten zu ernennenden Gouverneuren der 81 Provinzen werden weitreichende Kompetenzen eingeräumt. Gesetz Nr. 7145 stärkt die Stellung der Gouverneure in ihrer jeweiligen Provinz. Sie können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten und auch Versammlungen untersagen. Sie haben zudem großen Spielraum bei der Entlassung von Beamten, inklusive Richter (ÖB Ankara 4.2025, S. 9; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 38, 42).
Berichten zufolge wurde mit dem Anwaltsgesetz von 2020 (Nr. 7249) ein weiterer Versuch unternommen, Anwälte zum Schweigen zu bringen. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, in großen Städten konkurrierende Anwaltskammern zu gründen, was zu einer Politisierung der Anwaltskammern und zur Schwächung der einheitlichen Stimme der Anwälte führte, die die Menschenrechte verteidigen und die Exekutive kritisieren (OHCHR 21.6.2024, S. 2; vgl. HRW 13.1.2021, UNHRCOM 28.11.2024, S. 9). Auch das Europäische Parlament sah darin die Gefahr einer weiteren Politisierung des Rechtsanwaltsberufs, was zu einer Unvereinbarkeit mit dem Unparteilichkeitsgebot des Rechtsanwaltsberufs führt und die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte gefährdet. Außerdem erkannte das EP darin "einen Versuch, die bestehenden Anwaltskammern zu entmachten und die verbliebenen kritischen Stimmen auszumerzen" (EP 19.5.2021, S. 10, Pt. 19).
Das EGMR in Straßburg urteilte am 22.10.2024, dass die Türkei das Recht von zehn Richtern und Staatsanwälten auf ein faires Verfahren verletzt habe. Das Gericht stellte fest, der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) [inzwischen umbenannt in: Rates der Richter und Staatsanwälte - HSK] habe es versäumt, ausreichende Verfahrensgarantien wie formelle Anhörungen, Regeln für die Beweisführung und eine ausführliche Begründung seiner Entscheidungen in Bezug auf die zehn Antragsteller einzuhalten. In dem Fall "Şişman und andere gegen die Türkei" ging es um die unfreiwillige Versetzung (2014-2015) durch den HSYK in andere Städte oder in einem Fall um die Degradierung in derselben Stadt. Die türkische Regierung bestritt die Zuständigkeit des EGMR mit dem Argument, dass die Kläger während des innerstaatlichen Verfahrens keinen ausdrücklichen Antrag auf Zugang zu einem Gericht gestellt hätten. Außerdem seien die Kläger nach dem Putschversuch vom 15.07.2016 wegen angeblicher Anhängerschaft zur Gülen-Bewegung entlassen worden, was den Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung aus Gründen der nationalen Sicherheit rechtfertige. Der EGMR wies diese Argumente zurück und betonte, dass der HSYK aufgrund der Verfahrensmängel in seinem Prozess nicht als Gericht angesehen werden könne (BAMF 28.10.2024, S. 11; ECHR 22.10.2024).
Die Säuberungen im Justizwesen hatten am 14.1.2025 erneut Konsequenzen für die Türkei. Der EGMR gab der Klage von 42 ehemaligen Richtern und Staatsanwältin recht und verurteilte Ankara zu einem Schadensersatz zu je 7.800 Euro pro Kläger. Auch muss die Türkei zusätzlich insgesamt rund 80.000 Euro an Verfahrenskosten zahlen. Die Betroffenen waren beim damaligen Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte – HSYK (türkisch: Hakimler ve Savcılar Yüksek Kurulu) beschäftigt und wurden 2014 entlassen, ohne dass ihnen der Rechtsweg offen stand. Dies geschah vermeintlich als Reaktion auf den Korruptionsskandal vom Dezember 2013. Ermittler hatten damals Dutzende Geschäftsleute aus dem Umfeld von Präsident Recep Tayyip Erdogan, damals noch Ministerpräsident, festgenommen. Erdogan nannte das Vorgehen der Ermittler damals einen Putsch (FR 15.1.2025; vgl. TM 14.1.2025). - Im Mittelpunkt des Verfahrens stand das im Februar 2014 erlassene Gesetz Nr. 6524, mit dem der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK), der Vorgänger des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK), der die Ernennungen und die Disziplin der Richter überwacht, überarbeitet wurde. Das Gesetz von 2014 sah unter anderem vor, dass wichtige Mitarbeiter des HSYK, darunter Generalsekretäre, stellvertretende Sekretäre und Mitglieder des Inspektionsausschusses, ihre Posten aufgeben mussten. Obwohl das türkische Verfassungsgericht die Bestimmung später mit der Begründung aufhob, die Rechte der Richter seien verletzt worden, wurde das Urteil nicht rückwirkend angewandt, sodass die entlassenen Beamten weder wieder eingestellt noch entschädigt wurden (TM 14.1.2025).
Im vom "World Justice Project" jährlich erstellten "Rule of Law Index" rangierte die Türkei im Jahr 2024 so wie im Vorjahr auf Rang 117 von 142 Ländern. Der statistische Indikator stagniert bei 0,42 (1 ist der statistische Bestwert, 0 der absolute Negativwert). Besonders schlecht schnitt das Land in den Unterkategorien "Grundrechte" mit 0,31 (Rang 133 von 142), "zivile Gerichtsbarkeit" mit 0,40 (Rang 122 von 142), "Einschränkungen der Macht der Regierung" mit 0,29 (Platz 135 von 142) sowie bei der "Strafjustiz" mit 0,34 ab. Gut war der Wert für "Ordnung und Sicherheit" mit 0,72, der dem globalen Durchschnitt entsprach (WJP 10.2024).
Konflikte der Höchstgerichte und deren Politisierung
Am 25.10.2023 entschied das Verfassungsgericht, dass der inhaftierte TİP-Politiker Can Atalay, der bei den Parlamentswahlen im Mai zum Abgeordneten gewählt worden ist, in seinem Recht zu wählen und gewählt zu werden sowie in seinem Recht auf persönliche Sicherheit und Freiheit verletzt wurde. Das Verfassungsgericht ordnete die Freilassung Atalays an. Das zuständige Strafgericht setzte dieses Urteil nicht um, sondern verwies den Fall an das Kassationsgericht. Dieses wiederum entschied am 9.11.2023 in Überschreitung seiner Zuständigkeit, dass das Urteil des Verfassungsgerichts nicht rechtserheblich und daher nicht umzusetzen sei, mit der Begründung, dass das Verfassungsrecht seine Kompetenzen überschritten habe. Überdies verlangte das Kassationsgericht, ein Strafverfahren gegen jene neun Richter des Verfassungsgerichts einzuleiten, welche für die Freilassung Atalays gestimmt hatten. Die Begründung des Kassationsgerichts hierfür lautete, dass diese Richter gegen die Verfassung verstoßen und ihre Befugnisse überschritten hätten. Staatspräsident Erdoğan unterstützte die Entscheidung des Kassationsgerichts, das Urteil des Verfassungsgerichts nicht umzusetzen. Er und andere AKP-Politiker junktimieren diese Frage mit dem prioritären Ziel der Regierung, eine neue Verfassung zu verabschieden, mit der Begründung, dass zur Lösung dieses Kompetenzkonfliktes eine Verfassungsreform nötig sei. Durch die Kritik Erdoğans am Verfassungsgericht wird die Umsetzung von Verfassungsgerichtsurteilen, insbesondere wenn diese der Umsetzung von EGMR-Urteilen dienen, und das Vertrauen in Unabhängigkeit der Justiz weiter geschwächt (ÖB Ankara 4.2025, S. 13; vgl. FH 26.2.2025, LTO 29.11.2023, Standard 9.11.2023). Erdoğans Regierungspartner Devlet Bahçeli, Chef der ultranationalistischen MHP, bezeichnete den Präsidenten des Verfassungsgerichts als Terrorist und verlangte, dass das Verfassungsgericht entweder geschlossen oder umstrukturiert werden muss. Passend dazu hatte kurz vorher die regierungstreue Zeitung Yeni Şafak mit Fotos der neun umstrittenen Verfassungsrichter getitelt und ihnen vorgeworfen, die "Pforte für Terroristen geöffnet" zu haben. - Anwälte verwiesen auf die türkische Verfassung, wonach Entscheidungen des Verfassungsgerichts endgültig sind und die gesetzgebenden, exekutiven und judikativen Organe sowie die Verwaltungsbehörden und natürliche, wie juristische Personen binden (Absatz 6). Für die Einleitung einer Untersuchung der Richter bräuchte es die Genehmigung der fünfzehnköpfigen Generalversammlung des Verfassungsgerichts, die für eine abschließende Entscheidung eine Zweidrittelmehrheit benötigt (LTO 29.11.2023). Richter des Verfassungsgerichts bekräftigten gegenüber dem Ko-Berichterstatter des Europarates im Juni 2024, dass das Urteil des Verfassungsgerichts bindend und die Nichteinhaltung auf die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts zurückzuführen sei, das sich geweigert habe, den Fall wieder aufzunehmen (CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 14). Das Parlament stimmte dafür, Atalay seinen Parlamentsstatus abzuerkennen, doch das Verfassungsgericht erklärte diesen Schritt im August 2024 für ungültig. - Insgesamt hatte das Verfassungsgericht in drei aufeinanderfolgenden Entscheidungen seine Freilassung angeordnet. - Atalay blieb (mit Stand Juli 2025) im Gefängnis, da die Pattsituation weiter anhielt und Berichten zufolge gegen mehrere Richter des Verfassungsgerichts strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet wurden (FH 26.2.2025, F1; vgl. AI 29.4.2025, BirGün 13.5.2025).
Infragestellung der Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte
Die Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz wurden nicht behoben. Der Grundsatz der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit ist in der Verfassung und anderen Rechtsvorschriften verankert, die Politisierung der Justiz hat jedoch zugenommen. Erklärungen hochrangiger Regierungsvertreter zu laufenden Verfahren, öffentliche Angriffe auf Angeklagte und unzulässiger Druck auf Richter und Staatsanwälte hindern die Mitglieder der Justiz daran, ihre Aufgaben im Einklang mit den EU-Standards wahrzunehmen (EC 30.10.2024, S. 25).
Gemäß Art. 138 der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfach-gesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme, wie Druck auf Richter und Staatsanwälte, unterlaufen (ÖB Ankara 4.2025, S. 10; vgl. EC 30.10.2024, S. 5). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (Hakimler ve Savcilar Kurumu - HSK) infrage gestellt (AA 14.6.2019; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 11, CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 13). Mit der Verfassungsreform 2017 (Gesetz Nr. 6771) wurde der HSK auf 13 Mitglieder reduziert (von zuvor 22 Mitgliedern). Der HSK ist für die allgemeinen Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation und Funktionsweise des Justizwesens zuständig, einschließlich Ernennungen, Versetzungen, Beförderungen, Sanktionen und Entlassungen (OHCHR 21.6.2024, S. 2; vgl. SCF 3.2021, S. 5). Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen (AA 14.6.2019). Infolgedessen sind Staatsanwälte und Richter häufig auf der Linie der Regierung. Richter, die gegen den Willen der Regierung entscheiden, wurden abgesetzt und ersetzt, während diejenigen, die Erdoğans Kritiker verurteilen, befördert wurden (FH 26.2.2025, F1).
Sami Selçuk, vormaliger und Ehrenpräsident des Kassationsgerichts, kritisierte Ende Mai 2024 die in der Türkei weitverbreitete Praxis der Ersetzung von Richtern, insbesondere in politisch motivierten, kritischen Prozessen, wie z. B. in den Verfahren gegen Osman Kavala, den oppositionellen Bürgermeister von Istanbul, Ekrem İmamoğlu, und pro-kurdische Parlamentarier, darunter der inhaftierte Selahattin Demirtaş. Dementsprechen erklärte Selçuk, dass 99 Prozent der Gerichtsurteile in der Türkei "null und nichtig" seien. Die Kritik steht in einer Linie mit einer früheren Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten, wonach die Unabhängigkeit der Justiz davon abhängt, dass die Richter eine sichere Amtszeit haben, unabsetzbar sind, und eine Entlassung nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Gesetz oder bei Unfähigkeit zulässig ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte in einem früheren Urteil festgestellt, dass Richter im türkischen Rechtsrahmen weder über eine solche Garantie noch über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügen, um Entscheidungen über ihre Versetzung anzufechten, die sie nicht beantragt haben (TM 30.5.2024; vgl. SCF 30.5.2024).
Der Staatsrat (Verwaltungsgerichtshof) entschied im Oktober 2022 zugunsten der Wiedereinsetzung von 178 Richtern und Staatsanwälten, die im Rahmen der Notstandsdekrete von 2016 wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung entlassen worden waren, und begründete dies damit, dass die ihnen zur Last gelegten Handlungen nicht ausreichten, um ihre Verbindungen zur Bewegung zu beweisen. Der Staatsrat ordnete außerdem an, dass der Staat den Richtern und Staatsanwälten Entschädigung und Schadenersatz zahlen muss. Bis März 2023 waren 3.683 der Entlassungsverfahren abgeschlossen und die Verfahren liefen noch. 845 entlassene/suspendierte Richter und Staatsanwälte wurden wieder in ihr Amt eingesetzt (EC 8.11.2023, S. 26). Allerdings kritisierte Präsident Erdoğan Anfang 2024 die Entscheidung des Staatsrats, 387 Richter und Staatsanwälte - Erdoğan bezeichnete diese als "Fliegen" aus dem "FETÖ-Sumpf" - wiedereinzustellen. Daraufhin kündigte Justizminister Yılmaz Tunç an, dass die Entscheidung des Staatsrats vom HSK überprüft werde (HRW 16.6.2025; vgl. HDN 19.2.2024).
Das Fehlen objektiver, leistungsbezogener, einheitlicher und vorab festgelegter Kriterien für die Einstellung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten gibt weiterhin Anlass zur Sorge (EC 8.11.2023, S. 5, 24). Das System zur Auswahl, Einstellung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten ist nicht transparent. (EC 30.10.2024, S. 26). Nach europäischen Standards sind Versetzungen nur ausnahmsweise aufgrund einer Reorganisation der Gerichte gerechtfertigt. In der justiziellen Reformstrategie 2025-2029 ist zwar für Richter ab einer gewissen Anciennität und auf Basis ihrer Leistungen eine Garantie gegen derartige Versetzungen vorgesehen, doch wird die Praxis der Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten ohne deren Zustimmung und ohne Angabe von Gründen fortgesetzt. Es wurden (Stand: Dez. 2023) keine Maßnahmen gesetzt, um den Empfehlungen der Venedig-Kommission vom Dezember 2016 nachzukommen. Diese hatte festgestellt, dass die Entscheidungsprozesse betreffend die Versetzung von Richtern und Staatsanwälten unzulänglich seien und jede Entlassung eines Richters individuell begründet und auf verifizierbare Beweise abgestützt sein müsse (ÖB Ankara 4.2025, S. 11). Häufige Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten beeinträchtigte weiterhin die Qualität der Justiz, ebenso wie die Ernennung von neu eingestellten und weniger erfahrenen Richtern und Staatsanwälten an den Strafgerichten (EC 8.11.2023, S. 26; vgl. EC 30.10.2024, S. 27). Umgekehrt jedoch hat der HSK keine Maßnahmen gegen Richter ergriffen, welche Urteile des Verfassungsgerichts ignorierten (ÖB Ankara 4.2025, S. 13; vgl. EC 19.10.2021, S. 23). So wurden nach der Entlassung eines Drittels der Richterschaft nach Angaben des Hohen Justizrats der Türkei seit Juli 2016 9.914 Richter und Staatsanwälte von der Regierung eingestellt. Die Informationen deuten laut Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen darauf hin, dass sich die Situation abschreckend auf die Justiz ausgewirkt hat und dass das Ausmaß der Massenentlassungen und Neueinstellungen Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der neuen Richter und Staatsanwälte aufkommen lässt, die offenbar in aller Eile rekrutiert wurden. Die verbleibenden Richter und Staatsanwälte üben sich möglicherweise in einem allgemeinen Klima der Angst in Selbstzensur (OHCHR 21.6.2024, S. 2).
Während kein Mitglied des HSK tatsächlich von Richtern oder Staatsanwälten ernannt wird, nominiert der Präsident der Republik vier Mitglieder aus den Reihen ordentlicher Richter und Staatsanwälte und das Parlament wählt sieben Mitglieder aus dem Kreise des Kassationsgerichtshofs (3), des Staatsrats [Anm.: entspricht dem Verwaltungsgerichtshof] (1) sowie Rechtswissenschaftler oder Juristen (3). Der vom Präsidenten der Republik ernannte Justizminister und sein Unterstaatssekretär bilden die beiden verbleibenden Mitglieder, wobei der Minister den Vorsitz im HSK führt. Da fast die Hälfte des Rates vom Präsidenten der Republik ernannt wird und das Justizministerium den Vorsitz im Rat führt, stehen die Karrieren von Richtern und Staatsanwälten im ganzen Land de facto unter der Kontrolle der Exekutive, wodurch die unabhängige Rechtsprechung der Justiz gefährdet wird (OHCHR 21.6.2024, S. 2f.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 11, SCF 3.2021, S. 46). Im Mai 2021 tauschten Präsident und Parlament insgesamt elf HSK-Mitglieder und damit fast das gesamte HSK-Kollegium aus (ÖB Ankara 4.2025, S. 11). Das European Network of Councils for the Judiciary (ENCJ) setzte den Beobachterstatus des (Hohen) Rates für Richter und Staatsanwälte im Dezember 2016 aus, da er die ENCJ-Satzung nicht mehr erfüllte, die vorschreibt, dass er als eine von der Exekutive und Legislative unabhängige Institution fungiert (OHCHR 21.6.2024, S. 3; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 11, UNHRCOM 28.11.2024, S. 9).
Selbst über die personelle Zusammensetzung des Obersten Gerichtshofes und des Kassationsgerichtes entscheidet primär der Staatspräsident, der auch zwölf der 15 Mitglieder des Verfassungsgerichts ernennt (ÖB Ankara 30.11.2021, S. 7f). - Die Amtszeit der 15 Mitglieder des Gerichts ist auf zwölf Jahre begrenzt. Zwölf Mitglieder werden vom Präsidenten aus einer Liste von Kandidaten ernannt, die von obersten Gerichten oder aus dem Kreis hochrangiger Bürokraten vorgeschlagen werden, während drei Mitglieder vom Parlament ernannt werden, das derzeit von Erdoğans regierender AKP dominiert wird. - Mit der Nominierung von Metin Kıratlı, eines Spitzenbürokraten aus dem Präsidentenpalast, zum Verfassungsrichter im Juli 2024, hat Staatspräsident Erdoğan mittlerweile zehn der 15 Verfassungsrichter ernannt (TM 18.7.2024). Das Verfassungsgericht hat seit 2019 zwar eine gewisse Unabhängigkeit gezeigt, doch ist es nicht frei von politischer Einflussnahme und fällt oft Urteile im Sinne der Interessen der regierenden AKP (FH 26.2.2025, F1). Siehe hierzu Beispiele in diversen Kapiteln!
Die Massenentlassungen und häufige Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten haben negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit und insbesondere die Qualität und Effizienz der Justiz. Für die aufgrund der Entlassungen notwendig gewordenen Nachbesetzungen steht keine ausreichende Zahl entsprechend ausgebildeter Richter und Staatsanwälte zur Verfügung. In vielen Fällen spiegelt sich der Qualitätsverlust in einer schablonenhaften Entscheidungsfindung ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall wider. In massenhaft abgewickelten Verfahren, wie etwa betreffend Terrorismus-Vorwürfen, leidet die Qualität der Urteile und Beschlüsse häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem wurden in einigen Fällen Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt (ÖB Ankara 4.2025, S. 11f.).
Aufbau des Justizsystems
Das türkische Justizsystem besteht aus zwei Säulen: der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf- und Zivilgerichte) und der außerordentlichen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs- und Verfassungsgerichte). Mit dem Verfassungsreferendum vom April 2017 wurden die Militärgerichte abgeschafft. Deren Kompetenzen wurden auf die Straf- und Zivilgerichte sowie Verwaltungsgerichte übertragen. Höchstgerichte sind gemäß der Verfassung das Verfassungsgericht (auch Verfassungsgerichtshof bzw. Anayasa Mahkemesi), der Staatsrat (Danıştay) als oberste Instanz in Verwaltungsangelegenheiten, der Kassationsgerichtshof (Yargitay) als oberste Instanz in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten [auch als Oberstes Berufungs- bzw. Appellationsgericht bezeichnet] und das Kompetenzkonfliktgericht (Uyuşmazlık Mahkemesi) (ÖB Ankara 4.2025, S. 9).
2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf Strafgerichte übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (Sulh Ceza Hakimliği) eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht. Da die Friedensrichter als von der Regierung selektiert und ihr loyal ergeben gelten, werden sie als das wahrscheinlich wichtigste Instrument der Regierung gesehen, die ihr wichtigen Strafsachen bereits in diesem Stadium in ihrem Sinne zu beeinflussen. Die Venedig-Kommission des Europarates forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform. Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z. B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen. Der Kritik am Umstand, dass Einsprüche gegen Anordnungen eines Friedensrichters nicht von einem Gericht, sondern wiederum von einem Friedensrichter geprüft wurden, wurde allerdings Rechnung getragen. Das Parlament beschloss im Rahmen des am 8.7.2021 verabschiedeten vierten Justizreformpakets, wonach Einsprüche gegen Entscheidungen der Friedensrichter nunmehr durch Strafgerichte erster Instanz behandelt werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 9f.). Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab und bieten selten eine ausreichend individualisierte Begründung. Der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten ist für einen bestimmten Katalog von Straftaten bis zur Anklageerhebung eingeschränkt. Manchmal dauert das mehr als ein Jahr (EC 29.5.2019, S. 24; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 10).
Rolle des Verfassungsgerichts
Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde (bireysel başvuru) beim Verfassungsgericht. Die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden kann durch Ausschüsse einer Vorprüfung unterzogen werden. Sie ist nur gegen Gerichtsentscheidungen letzter Instanz, nicht gegen Gesetze statthaft (RRLex 7.2023, S. 4; vgl. AA 20.5.2024, S. 5), eingeführt u. a. mit dem Ziel, die Fallzahlen am Europäischen Gericht für Menschenrechte zu verringern (HDN 18.1.2021). Die Individualbeschwerde hat große Akzeptanz gefunden, ist jedoch stark formalisiert und leidet unter langer Verfahrensdauer (RRLex 7.2023, S. 4).
Infolge der teilweise sehr lang andauernden Verfahren setzt die Justiz vermehrt auf alternative Streitbeilegungsmechanismen, die den Gerichtsverfahren vorgelagert sind. Ferner waren bereits 2016 neun regionale Berufungsgerichte (Bölge Mahkemeleri) eingerichtet worden, die insbesondere das Kassationsgericht entlasten. Denn große Teile der Richterschaft arbeiten unter erheblichen Druck, um die Rückstände bei den Verfahren aufzuarbeiten bzw. laufende Verfahren abzuschließen (ÖB Ankara 4.2025 S. 10).
Der Widerstand der türkischen Gerichte oder auch des Parlaments, sich an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zu halten, ist ein Problem, was durch wiederholte verbale Angriffe von Amtsträgern auf das Verfassungsgericht noch verstärkt wird (CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 14). Das heißt, untergeordnete Gerichte ignorieren mitunter die Umsetzung von Entscheidungen des Verfassungsgerichts oder verzögern sie erheblich. Das Ministerkomitee des Europarats berichtete, dass die meisten EGMR-Entscheidungen zur Gedanken-, Meinungs- und Pressefreiheit nicht umgesetzt wurden (USDOS 22.4.2024, S. 13; vgl. EC 30.10.2024, S. 20, 25f.). Das Verfassungsgericht hat aber auch uneinheitliche Urteile zu Fällen der Meinungsfreiheit gefällt. Wo sich das Höchstgericht im Einklang mit den Standards des EGMR sah, welches etwa eine Untersuchungshaft in Fällen der freien Meinungsäußerung nur bei Hassreden oder dem Aufruf zur Gewalt als gerechtfertigt betrachtet, stießen die Urteile in den unteren Instanzen auf Widerstand und Behinderung (IPI 18.11.2019).
Abgesehen vom Ignorieren von Urteilen des Verfassungsgerichtes und des EGMR durch untergeordnete Gerichte ignorierten auch die Behörden weiterhin bindende Gerichtsentscheidungen zu Verletzungen der Standards für ein faires Gerichtsverfahren (AI 29.4.2025).
Zur neuesten Rechtssprechung des Verfassungsgerichts hinsichtlich der Meinungs- und Pressefreiheit siehe auch das Kapitel: Meinungs- und Pressefreiheit / Internet.
Präsidentendekrete
Die 2017 durch ein Referendum angenommenen Änderungen der türkischen Verfassung verleihen dem Präsidenten der Republik die Befugnis, Präsidentendekrete zu erlassen. Das Präsidentendekret ist ein Novum in der türkischen Verfassungsgeschichte, da es sich um eine Art von Gesetzgebung handelt, die von der Exekutive erlassen wird, ohne dass eine vorherige Befugnisübertragung durch die Legislative oder eine anschließende Genehmigung durch die Legislative erforderlich ist, und es muss nicht auf die Anwendung eines Gesetzgebungsakts beschränkt sein, wie dies bei gewöhnlichen Verordnungen der Exekutivorgane der Fall ist. Die Befugnis zum Erlass von Präsidentenverordnungen ist somit eine direkte Regelungsbefugnis der Exekutive, die zuvor nur der Legislative vorbehalten war [Siehe auch Kapitel: Politische Lage]. Allerdings wurden im Juni 2021 im Amtsblatt drei Entscheidungen des türkischen Verfassungsgerichts veröffentlicht, in denen gewisse Bestimmungen von Präsidentendekreten aus verfassungsrechtlichen Gründen aufgehoben wurden (LoC 6.2021).
Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft
Laut aktuellem Anti-Terrorgesetz soll eine in Polizeigewahrsam befindliche Person spätestens nach vier Tagen einem Richter zur Entscheidung über die Verhängung einer Untersuchungshaft oder Verlängerung des Polizeigewahrsams vorgeführt werden. Eine Verlängerung des Polizeigewahrsams ist nur auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft, etwa bei Fortführung weiterer Ermittlungsarbeiten oder Auswertung von Mobiltelefondaten, zulässig. Eine Verlängerung ist zweimal (für je vier Tage) möglich. Der Polizeigewahrsam kann daher maximal zwölf Tage dauern (ÖB Ankara 4.2025, S. 13f.). Die Regelung verstößt gegen die Spruchpraxis des EGMR, welches ein Maximum von vier Tagen Polizeihaft vorsieht (EC 12.10.2022, S. 43). Auf Basis des Anti-Terrorgesetzes Nr. 3713 kann der Zugang einer in Polizeigewahrsam befindlichen Person zu einem Rechtsvertreter während der ersten 24 Stunden eingeschränkt werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 14).
Die Untersuchungshaft kann gemäß Art. 102 (1) StPO bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern (Ağır Ceza Mahkemeleri) fallen, für höchstens ein Jahr verhängt werden. Aufgrund besonderer Umstände kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Art. 102 (2) StPO beträgt die Dauer der Untersuchungshaft bis zu zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen. Das sind Straftaten, die mindestens eine zehnjährige Freiheitsstrafe vorsehen. Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden, insgesamt höchstens drei Jahre. Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz Nr. 3713 betreffen, beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere fünf Jahre). Die Gründe für eine Untersuchungshaft sind in der türkischen Strafprozessordnung (StPO) festgelegt: Fluchtgefahr; Verhalten des Verdächtigen/Beschuldigten (Verdunkelungsgefahr und Beeinflussung von Zeugen, Opfer etc.) sowie Vorliegen dringender Verdachtsgründe, dass eine der in Art. 100 (3) StPO taxativ aufgezählten Straftaten begangen wurde, wie zum Beispiel Genozid, Schlepperei und Menschenhandel, Mord, sexueller Missbrauch von Kindern. Zu den im vierten Justizreformpaket von Juli 2021 angenommenen Änderungen betreffend die Verhaftung aufgrund von Verbrechen, die unter sog. "Katalogverbrechen" fallen und bei denen jedenfalls die Notwendigkeit einer Untersuchungshaft angenommen wird, zählen z. B. Terrorismus und organisiertes Verbrechen (ÖB Ankara 4.2025, S. 14).
Beschwerdekommission zu den Notstandsmaßnahmen (OHAL)
Während des seit dem Putschversuch bestehenden Ausnahmezustands bis zum 19.7.2018 wurden insgesamt 36 Dekrete erlassen, die insbesondere eine weitreichende Säuberung staatlicher Einrichtungen von angeblich Gülen-nahen Personen sowie die Schließung privater Einrichtungen mit Gülen-Verbindungen zum Ziel hatten. Der Regierung und Exekutive wurden weitreichende Befugnisse für Festnahmen und Hausdurchsuchungen eingeräumt. Die unter dem Ausnahmezustand erlassenen Dekrete konnten nicht beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Zudem kam es laut offiziellen Angaben zur unehrenhaften Entlassung oder Suspendierung per Dekret von 125.678 öffentlich Bediensteten, darunter ein Drittel aller Richter 15.000 und Staatsanwälte. Deren Namen wurden im Amtsblatt veröffentlicht (ÖB Ankara 4.2025, S. 20).
Bis Jänner 2023 waren laut Beschwerdekommission die Klassifizierung, Registrierung und Archivierung von insgesamt fast einer halben Million Akten, darunter Personalakten, die von ihren Institutionen übernommen wurden, Gerichtsakten und frühere Bewerbungen, abgeschlossen. Bis zum 12.1.2023 waren 127.292 Anträge gestellt worden. Davon hat die Kommission seit ihrer Errichtung im Dezember 2017 alle Anträge bearbeitet, wobei lediglich 17.960 positiv gelöst wurden. 72 positive Entscheidungen betrafen einst geschlossene Vereine, Stiftungen, Schulen, Zeitungen und Fernsehstationen (ICSEM 1.2023; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 20). Es bestehen nach wie vor große Bedenken hinsichtlich der Qualität der Arbeit der Untersuchungskommission, auch wenn sie die Prüfung aller Fälle abgeschlossen hat. Bezweifelt wird, ob die Fälle einzeln geprüft und die Verteidigungsrechte gewahrt wurden und ob das Bewertungsverfahren internationalen Standards entsprach (EC 8.11.2023, S. 23; vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 10f.).
Die Beschwerdekommission stand in der internationalen Kritik, da es ihr an genuiner institutioneller Unabhängigkeit mangelt. Sämtliche Mitglieder wurden von der Regierung ernannt (ÖB Ankara 4.2025, S. 20). Betroffene hatten keine Möglichkeit, Vorwürfe ihrer angeblich illegalen Aktivität zu widerlegen, da sie nicht mündlich aussagen, keine Zeugen benennen dürfen und vor Stellung ihres Antrags an die Kommission keine Einsicht in die gegen sie erhobenen Anschuldigungen bzw. diesbezüglich namhaft gemachten Beweise erhalten. In Fällen, in denen die erfolgte Entlassung aufrechterhalten wurde, stützte sich die Beschwerdekommission oftmals auf schwache Beweise und zog an sich rechtmäßige Handlungen zum Beweis für angeblich rechtswidrige Aktivitäten heran (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 20; vgl. EC 12.10.2022, S. 23). Die Beweislast für eine Widerlegung von Verbindungen zu verbotenen Gruppen liegt beim Antragsteller (Beweislastumkehr). Zudem bleibt in der Entscheidungsfindung unberücksichtigt, dass die getätigten Handlungen im Zeitpunkt ihrer Vornahme rechtmäßig waren. Schließlich wird (bzw. wurde) auch das langwierige Berufungsverfahren mit Wartezeiten von zehn Monaten bei den bereits entschiedenen Fällen kritisiert (ÖB Ankara 4.2025, S. 20).
Missachtung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
Die Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zur Umgehung von Urteilen des EGMR zeigen zwei Haupttendenzen: Staatsanwälte und Richter in den türkischen Gerichten der ersten Instanz, dem Obersten Gerichtshof und dem Verfassungsgericht setzen viele Urteile des EGMR einfach nicht um, ignorieren diese vollständig und verfolgen und verurteilen Personen weiterhin genau aus den Gründen, in Anbetracht derer der EGMR systemische Probleme festgestellt und allgemeine Maßnahmen angeordnet hat. Eine weitere Umgehungstaktik besteht darin, dass Staatsanwälte und Richter mehrmals sich überschneidende Strafanzeigen und Verfahren auf der Grundlage derselben oder ähnlicher faktischer und rechtlicher Gründe einleiten. Diese Taktik wurde in den Rechtssachen Kavala gegen Türkei und Selahattin Demirtaş gegen Türkei ausführlich dokumentiert, in denen die Justizbehörden im Wesentlichen dieselben Tatsachen als neue "Straftaten" einstuften, um die fortdauernde Inhaftierung zu rechtfertigen (HRW 16.6.2025).
Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats aufgrund nicht umgesetzter Urteile mit der Türkei (AA 20.5.2024, S. 16). EGMR stellte in neuen Urteilen Verstöße gegen die EMRK fest. Diese betrafen hauptsächlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, übermäßige Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte, ungerechtfertigte Inhaftierung, das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Derzeit (Stand November 2024) stehen 185 Fälle gegen die Türkei unter verstärkter Überwachung durch das Ministerkomitee des Europarates. Im Juni 2024 forderte das Ministerkomitee des Europarats die türkische Regierung erneut auf, den Urteilen des EGMR nachzukommen und den ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Demirtaş und den Menschenrechtsverteidiger Kavala freizulassen. Im April 2024 gewährte der EGMR einem zweiten von Osman Kavala eingereichten Fall den Status der Priorität (EC 30.10.2024, S. 29).
Zuletzt forderten die Ko-Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates - PACE (Lord David Blencathra und Stefan Schennach) anlässlich einer Fact-Finding-Mission in der Türkei im Juni 2025 die Behörden erneut auf, die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Fällen Osman Kavala, Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ Şenoğlu unverzüglich umzusetzen. Diese Personen sind seit fast oder mehr als acht Jahren inhaftiert, was einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention darstellt. Die Umsetzung der Urteile des Straßburger Gerichtshofs ist keine Option, sondern eine in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte rechtliche Verpflichtung, so die Ko-Berichterstatter (CoE-PACE 23.6.2025).
Das vom Ministerkomitee des Europarates im Dezember 2021 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren läuft ebenso weiter (AA 20.5.2024, S. 16) wie das Monitoring durch die Parlamentarische Versammlung des Europrates (EC 30.10.2024, S. 29).
Zur längeren Rechtshistorie des Falles Kavala siehe die Version 9 der Länderinformationen TÜRKEI vom 18.10.2024 im selbigen Kapitel.
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2025-08-06 12:54
Die Regierung (Exekutive) verfügt zwar weiterhin über weitreichende Befugnisse gegenüber den Sicherheitskräften, aber die zivile Aufsicht über die Sicherheitsorgane bleibt unvollständig. Zudem fehlt es an wirksamen Kontrollmechanismen etwa hinsichtlich Verantwortung und Rechenschaft. Die parlamentarische Aufsicht über die Sicherheitsinstitutionen muss laut Europäischer Kommission gestärkt werden. In den Sicherheits- und Nachrichtendiensten herrscht nach wie vor eine Kultur der Straflosigkeit, da das Personal in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung de facto gerichtlichen und administrativen Schutz genießt (EC 30.10.2024, S. 21). Bei der strafrechtlichen Verfolgung von Militärangehörigen und der obersten Kommandoebene werden weiterhin rechtliche Privilegien gewährt. Die Untersuchung mutmaßlicher militärischer Straftaten, die von Militärangehörigen begangen wurden, erfordert die vorherige Genehmigung entweder durch militärische oder zivile Vorgesetzte (EC 8.11.2023, S. 17). Es gibt zwar offizielle Stellen, bei denen Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen und missbräuchliche Behandlung durch die Polizei und andere Sicherheitsbehörden eingereicht werden können, doch aufgrund der vorherrschenden Kultur der Straflosigkeit ist es unwahrscheinlich, dass eine Beschwerde einer gefährdeten Gruppe, wie einer ethnischen Minderheit oder politischen Aktivisten, zur Strafverfolgung eines Angehörigen der Sicherheitskräfte führt (DFAT 16.5.2025, S. 38).
Das Militär ist zuständig für die territoriale Verteidigung und trägt die Gesamtverantwortung für die Grenzsicherheit (DFAT 16.5.2025, S. 38; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 1). Seit 2003 jedoch wurden die Befugnisse des Militärs schrittweise beschränkt und hohe Positionen innerhalb der Streitkräfte im Laufe der Zeit durch regierungsnahe Persönlichkeiten ersetzt. Diese Politik hat sich seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016, nach dem 29.444 Angehörige aus den türkischen Streitkräften (hier allein: 15.000), der Gendarmerie und der Küstenwache entlassen wurden, noch einmal verstärkt. Die Einschränkung der Macht des Militärs wurde in der Bevölkerung und der Politik zum Teil sehr begrüßt. Allerdings zeigt sich gegenwärtig, dass mit diesem Prozess nicht die Stärkung der demokratischen Institutionen einhergeht. Die Umstrukturierung der Streitkräfte soll den Einfluss des Militärs nochmals einschränken, u. a. durch den Ausbau politischer Kontrollmechanismen. Der geplante Einflussverlust etwa des Generalstabs macht sich daran fest, dass einerseits einige seiner Kompetenzen an das Verteidigungsministerium übergehen und dass der Generalstab, wie auch andere militärische Institutionen, andererseits vermehrt mit ideologisch und persönlich loyalen Personen besetzt werden soll. Während die drei Teilstreitkräfte nun dem Verteidigungsministerium direkt unterstellt sind, sind die paramilitärischen Einheiten dem Innenministerium angegliedert. Auch der Hohe Militärrat, die Kontrolle der Militärgerichtsbarkeit, das Sanitätswesen der Streitkräfte und das militärische Ausbildungswesen werden zunehmend zivil besetzt (BICC 2.2025, S. 2, 18., 25).
Die Polizei und die Gendarmerie (türk.: Jandarma), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten (Polizei) respektive in ländlichen und Grenzgebieten (Gendarmerie) zuständig (ÖB Ankara 4.2025, S. 21; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 1). Die Gendarmerie ist für die öffentliche Ordnung in ländlichen Gebieten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizeikräfte fallen, sowie für die Gewährleistung der inneren Sicherheit und die allgemeine Grenzkontrolle zuständig. Die Verantwortung für die Gendarmerie wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 2.2025, S. 18; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 21, DFAT 16.5.2025, S. 39).
Die Polizei ist für die Strafverfolgung in der Türkei zuständig. Die Polizei untersteht zwar letztlich dem Innenministerium, führt ihre Aufgaben jedoch unter der Leitung und Kontrolle der Zivilbehörden, darunter Gouverneure und Leiter der Bezirksverwaltungen, aus. Gemäß dem Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (2004) besteht die Hauptaufgabe der Polizei darin, Straftaten zu verhindern, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten, Personen und Eigentum zu schützen sowie Straftäter zu ermitteln, festzunehmen und zu überstellen und Beweismittel an die zuständigen Justizbehörden zu übergeben (DFAT 16.5.2025, S. 38). Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei. Wechselnde Regierungen versuchten, mittels Stärkung der Polizei die eigene Macht gegenüber dem Militär auszubauen. Nach Ermittlungen der Polizei wegen Korruption und Geldwäsche gegen ranghohe AKP-Funktionäre 2013, insbesondere aber seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden massenhaft Polizisten entlassen (BICC 2.2025, S. 2). Die Polizei hatte 2023 einen Personalstand von fast 339.400 (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21).
Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (AnA 27.3.2015).
Die Gendarmerie mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 275.000 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21; vgl. BICC 2.2025, S. 17, DFAT 16.5.2025, S. 39). Selbiges gilt für die 4.700 Mann starke Küstenwache (BICC 2.2025, S. 17).
Das Generalkommando der Gendarmerie beaufsichtigt auch die sogenannten Dorfschützer (Köy Korucusu), 2017 in Sicherheitswächter (Güvenlik Korucusu) umbenannt. Diese sind paramilitärische Einheiten [oft kurdischer Herkunft], welche vornehmlich in ländlichen Regionen im Südosten der Türkei hauptsächlich zur Bekämpfung der PKK eingesetzt werden (DFAT 16.5.2025, S. 39; vgl. BAMF 2.2023, S. 1). Das System der Dorfschützer behindert allerdings weiterhin die Rückkehr vertriebener Dorfbewohner und stellt ein Hindernis für eine politische Lösung der kurdischen Frage dar. Einige Dorfschützer wurden mit Menschenrechtsverletzungen und übermäßiger Gewaltanwendung gegen die kurdische Bevölkerung in Verbindung gebracht (EC 30.10.2024, S. 22).
Gemäß einer Studie sollen Dorfbewohner dem Dorfschützersystem in der Vergangenheit zwangsweise als Teil ihres Clans, aus finanzieller Notwendigkeit oder aufgrund von Zwangsrekrutierungen durch staatliche Sicherheitskräfte beigetreten sein (BAMF 2.2023; vgl. JSPP/Acar Y.G. 18.12.2019). Sowohl die Dorfschützer als auch die Opfer von Dorfschützern erzählten Ähnliches über den Druck, Dorfschützer zu werden, und die Räumung der Dörfer: Die Sicherheitskräfte betraten das Dorf und sagten den Dorfbewohnern, dass sie Dorfschützer werden oder ihr Dorf verlassen müssen. Wenn die Dorfbewohner nicht in der Lage waren, sich zwischen der Ablehnung oder der Annahme, Dorfwächter zu werden, zu entscheiden, räumten die Soldaten ihr Dorf (JSPP/Acar Y.G. 18.12.2019). In den letzten Jahren wurden keine Berichte über Zwangsrekrutierungen bekannt. Inzwischen können sich Personen, die sich für eine Einstellung als Dorfschützer interessieren, bei der Dorfverwaltung bewerben (BAMF 2.2023).
Einige der traditionellen Militäraufgaben sollen durch die Polizei, die zunehmend mit schweren Waffen ausgestattet wird, übernommen werden. Diese Reformen setzen einen Trend fort, der sich schon in den kurdisch dominierten Gebieten im Südosten der Türkei abgezeichnet hat. Sichtbar wurde dies auch im Rahmen von Militärintervention "Olivenzweig" in der nordsyrischen Provinz Afrin im Jänner 2018 (BICC 2.2025, S. 18).
Polizei, Gendarmerie und auch der Nationale Nachrichtendienst (Millî İstihbarat Teşkilâtı - MİT) haben unter der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonnen (AA 20.5.2024, S. 6).
Die 2008 abgeschaffte "Nachbarschaftswache" alias "Nachtwache" (türk.: Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Von 29.000 mit Stand Herbst 2020 (TM 28.11.2020) ist die ihre Zahl (mit Beginn 2023) auf rund 40.000 angewachsen. Das türkische Innenministerium will 1.200 neue "Bekçis" einstellen. Dabei handelt es sich um Wachleute, die, bewaffnet mit Waffe und Schlagstock, vor allem nachts für Ordnung sorgen sollen. Die neuen Sicherheitskräfte sollen in 26 Provinzen zum Einsatz kommen (FR 20.1.2023). Sie werden nach nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt (BIRN 10.6.2020). Mit einer Gesetzesänderung im Juni 2020 wurden ihre Befugnisse erweitert (BIRN 10.6.2020; vgl. Spiegel 9.6.2020). Das neue Gesetz gibt ihnen die Befugnis, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen, Identitätskontrollen durchzuführen, Personen und Autos zu durchsuchen sowie Verdächtige festzunehmen und der Polizei zu übergeben (MBZ 2.3.2022; S. 19; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 20). Sie sollen für öffentliche Sicherheit in ihren eigenen Stadtteilen sorgen, werden von Regierungskritikern aber als "AKP-Miliz" kritisiert, und sollen für ihre Aufgaben kaum ausgebildet sein (AA 20.5.2024, S. 6; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 20, BIRN 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Vor allem kritisiert die Opposition, dass Erdoğan ein ihm loyal verbundenes Gegengewicht zur Gendarmerie und Polizei aufbaut (FR 20.1.2023). Den Einsatz im eigenen Wohnviertel sehen Kritiker als Beleg dafür, dass die Hilfspolizei der Bekçi die eigene Nachbarschaft nicht schützen, sondern viel mehr bespitzeln soll (Spiegel 9.6.2020). Mit der Gesetzesänderung tauchten u. a. Bilder auf, wie die neuen Sicherheitskräfte willkürlich Personen kontrollieren und Gewalt ausüben (FR 20.1.2023). Laut Informationen des niederländischen Außenministeriums handeln die Bekçi in der Regel nach ihren eigenen nationalistischen und konservativen Normen und Werten. So griffen sie beispielsweise ein, wenn jemand auf Kurdisch öffentlich sang, einen kurzen Rock trug oder einen "extravaganten" Haarschnitt hatte. Wenn die angehaltene Person nicht kooperierte, wurden ihr Handschellen angelegt und sie wurde der Polizei übergeben (MBZ 2.3.2022, S. 19). Human Rights Watch kritisierte, dass angesichts der weitverbreiteten Kultur der polizeilichen Straffreiheit die Aufsicht über die Beamten der Nachtwache noch unklarer und vager als bei der regulären Polizei sei (Guardian 8.6.2020). Beispiele für Übergriffe der Nachtwache: Im August 2021 wurden drei Journalisten von Mitgliedern der Nachtwache attackiert, weil sie über das nächtliche Verschwinden eines, später tot aufgefundenen, Kleinkindes im Istanbuler Ortsteil Beylikdüzü berichteten (SCF 19.8.2021). Im Mai 2022 wurde angeblich eine 16-Jährige durch Angehörige der Nachtwache in Istanbul verhaftet und sexuell belästigt (SCF 11.5.2022). Und Mitte Juli 2022 wurden drei Transfrauen in der westtürkischen Provinz Izmir von Mitgliedern der Nachtwache im Rahmen einer Ausweiskontrolle mit Tränengas besprüht, geschlagen und in Handschellen auf die Polizeistation gebracht (Duvar 18.7.2022).
Das Verfassungsgericht entschied mit seinem am 1.6.2023 veröffentlichten Urteil, dass Nachbarschaftswachen nicht mehr befugt sind, Maßnahmen zu ergreifen, um Demonstrationen zu verhindern, die die öffentliche Ordnung stören könnten. Derartige Befugnisse würden einen Verstoß gegen das Versammlungs- und Demonstrationsrecht darstellen. Das Verfassungsgericht bestätigte allerdings, dass die Nachbarschaftswachen weiterhin befugt sind, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen sowie Identitätskontrollen durchzuführen (MBZ 31.8.2023, S. 20).
Nachrichtendienstliche Belange werden bei der Türkischen Nationalpolizei (TNP) durch den polizeilichen Nachrichtendienst (İstihbarat Dairesi Başkanlığı - IDB) abgedeckt. Dessen Schwerpunkt liegt auf Terrorbekämpfung, Kampf gegen Organisierte Kriminalität und Zusammenarbeit mit anderen türkischen Nachrichten- und Geheimdienststellen. Ebenso unterhält die Gendarmerie einen auf militärische Belange ausgerichteten Nachrichtendienst. Ferner existiert der Nationale Nachrichtendienst MİT, der seit September 2017 direkt dem Staatspräsidenten unterstellt ist (zuvor dem Amt des Premierministers) und dessen Aufgabengebiete der Schutz des Territoriums, des Volkes, der Aufrechterhaltung der staatlichen Integrität, der Wahrung des Fortbestehens, der Unabhängigkeit und der Sicherheit der Türkei sowie deren Verfassung und der verfassungskonformen Staatsordnung sind. Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem MİT erweiterte Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über terroristische und internationale Straftaten. MİT-Agenten besitzen eine erweiterte gesetzliche Immunität. Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren sind für Personen, die Geheiminformation veröffentlichen, vorgesehen. Auch Personen, die dem MİT Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu fünf Jahre Haft (ÖB Ankara 4.2025, S. 22f.).
Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei [Anm.: Generaldirektion für Sicherheit - Emniyet Genel Müdürlüğü/ EGM] und der Nationale Nachrichtendienst (MİT) im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen. Gemäß der Verordnung dürfen die Türkischen Streitkräfte (TSK), EGM, MİT, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen (SCF 8.1.2021; vgl. Ahval 7.1.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt (EP 19.5.2021, S. 15, Pt. 38).
Das türkische Verfassungsgericht hat mehrere Artikel zweier Gesetze über den Ausnahmezustand im Jänner 2023 für nichtig erklärt. Unter anderem erklärte es eine Bestimmung für nichtig, wonach Angehörige der türkischen Streitkräfte (TSK), des Generalkommandos der Gendarmerie, des Kommandos der Küstenwache und der Generaldirektion für Sicherheit wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation aus dem Dienst entfernt werden können, ohne dass eine Untersuchung gegen sie durchgeführt wird. Überdies wurde eine Verordnung, die vorsah, dass der türkische Geheimdienst (MİT) ohne Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 4982 über das Recht auf Information ausgenommen wird, für ungültig erklärt, da sie "die Möglichkeit, das Recht auf Information auszuüben, vollständig abschafft" (TM 16.1.2023).
Zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei siehe insbesondere die Kapitel: Folter und unmenschliche BehandlungHaftbedingungenVersammlungs- und VereinigungsfreiheitVersammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition.
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2025-08-06 12:55
Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor (ÖB Ankara 4.2025, S. 43; vgl. EC 8.11.2023, S. 6, 38). Gemäß der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB Ankara 4.2025, S. 43). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkt die Regierung unter Beeinträchtigung der Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (USDOS 20.3.2023, S. 1, 21; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 43). Auch das Europäische Parlament sah im Juni 2025, "dass in der türkischen Verfassung zwar ein ausreichender Schutz der Grundrechte vorgesehen ist, dass jedoch die Vorgehensweise der Institutionen in der Praxis und der kritische Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – die Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte im Land sind" (EP 7.5.2025, Pt. G).
Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen äußerte Ende November 2024 in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte seine Besorgnis, dass der Rechtsrahmen der Türkei keinen vollständigen Schutz vor Diskriminierung aus allen vom Pakt erfassten Gründen bietet, einschließlich der Diskriminierung von LGBTQ-Personen, Menschen mit Behinderungen und Angehörigen ethnischer Minderheiten, wie etwa Mitgliedern der kurdischen Gemeinschaft. Dieser Kritik folgte die Aufforderung, umfassende Rechtsvorschriften zu erlassen, die jedwede Diskriminierung, auch im öffentlichen und privaten Sektor, und aus allen nach dem Pakt verbotenen Gründen zu verbieten; die wirksame Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und den Zugang zu wirksamen und angemessenen Rechtsbehelfen für die Opfer sicherzustellen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 3).
Laut Europäischer Kommission (EK) hat sich die allgemeine Menschenrechtslage im Land nicht verbessert. Die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des EGMR in Einklang gebracht werden. Die Türkei sollte laut EK vor allem seine Anti-Terror-Gesetzgebung und deren Umsetzung sowie die Praktiken zur Terrorismusbekämpfung an die europäischen Standards, die EMRK, die Rechtsprechung des EGMR und die Empfehlungen der Venedig-Kommission sowie an den EU-Besitzstand und die EU-Praktiken anpassen und weiters den Rechtsrahmen und dessen Umsetzung verbessern, um alle Formen von Gewalt gegen Frauen; alle Formen von Rassismus und Diskriminierung, auch gegenüber LGBTIQ-Personen, wirksam zu bekämpfen und den Schutz von Minderheiten zu gewährleisten. Hierzu gehört die vorrangige Umsetzung der Urteile des EGMR, das heißt insbesondere die sofortige Freilassung des ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und des Menschenrechtsverteidigers Osman Kavala (EC 30.10.2024, S. 5f., 29). Obgleich die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 20.5.2024, S. 16), denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020, S. 10).
Das Europäische Parlament urteilte in einer Entschließung vom Juni 2025, dass seit dem [zuvor genannten] Fortschrittsbericht der Kommission vom 30.10.2024 sich die Lage in Bezug auf Demokratie und Grundrechte weiter verschlechtert hat, welche "von einer anhaltenden Anwendung von Gesetzen und Maßnahmen zur Einschränkung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der bürgerlichen Freiheitsrechte geprägt ist" (EP 7.5.2025, Pt. C).
Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) überwacht weiterhin (mittels ihres speziellen Monitoringverfahrens) die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei (EC 8.11.2023, S. 6, 28; vgl. EC 30.10.2024, S. 29). Beispielsweise sahen die Ko-Berichterstatter der PACE zur Türkei nach ihrer Fact-Finding-Mission im Juni 2025 hierzu das Land an einem Scheidepunkt, indem sie sich nicht nur ernsthaft besorgt über Menschenrechtsverletzungen zeigten, sondern auch darüber, dass die gesamte Rechtsstaatlichkeit bedroht ist (CoE-PACE 23.6.2025).
Am Vorabend der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 verzeichnete die Menschenrechtskommissarin des Europarates, Dunja Mijatović, in einer Stellungnahme, eine Verschärfung des Drucks auf die wichtigen Akteure der demokratischen Gesellschaft sowie eine Verschlechterung der Menschenrechtslage, insbesondere der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Die türkischen Behörden wurden aufgefordert, das feindselige Umfeld für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, NGOs und Anwälte zu beenden und sie nicht länger durch administrative und gerichtliche Maßnahmen zum Schweigen zu bringen. Die öffentliche Verwendung hasserfüllter Rhetorik gegen Minderheiten, LGBTI-Personen und Migranten, auch durch hochrangige Beamte, hat laut Mijatović ein alarmierendes Ausmaß erreicht und die bestehende Polarisierung in der Gesellschaft verstärkt, in einem Umfeld, das bereits von zunehmender Gewalt und hasserfüllten Verbrechen gegen Angehörige dieser Gruppen geprägt ist (CoE-CommDH 5.5.2023).
Zu den maßgeblichen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschwindenlassen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Inhaftierte; grenzüberschreitende Repressionen gegen Personen in einem anderen Land; schwerwiegende Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt und Androhung von Gewalt gegen Journalisten, ungerechtfertigte Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Gesetzen zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Verleumdung, um die Meinungsäußerung einzuschränken; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze hinsichtlich der Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Beschränkungen der Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet eines Staates und des Rechts, das Land zu verlassen; Zurückweisung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Folter oder Verfolgung drohen, einschließlich schwerwiegender Schäden wie Bedrohung des Lebens oder der Freiheit oder anderer Misshandlungen, die eine gesonderte Menschenrechtsverletzung darstellen würden; schwerwiegende staatliche Beschränkungen oder Schikanen gegenüber inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen; umfassende geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Gewalt am Arbeitsplatz, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weiblicher Genitalverstümmelung/-beschneidung, Femizid und anderer Formen solcher Gewalt; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Angehörige nationaler und ethnischer Gruppen, wie der kurdischen Minderheit, sowie Flüchtlinge; und Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Mitglieder sexueller Minderheiten (LGBTQI+). Hinzukommen glaubwürdige Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Vertreter der Staatsmacht, so etwa durch Sicherheitskräfte, Polizei und Gefängniswärter. (USDOS 22.4.2024, S. 1-3; vgl. AI 29.4.2025, EEAS 29.5.2024, S. 23). In diesem Kontext unternimmt die Regierung nur begrenzte Schritte zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Beamten und Mitgliedern der Sicherheitskräfte, die der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden. Die diesbezügliche Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 22.4.2024, S. 2; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 43).
Laut Europäischer Kommission gab es keine Fortschritte bei den Rechtsvorschriften zur Nichtdiskriminierung und deren Umsetzung, um die Angleichung an europäische Standards oder die Ratifizierung des Protokolls Nr. 12 zur EMRK, das ein allgemeines Diskriminierungsverbot vorsieht, zu gewährleisten. Die Rechtsvorschriften über Hassverbrechen, einschließlich Hassreden, stehen noch immer nicht im Einklang mit internationalen Standards und umfassen keine Hassverbrechen aufgrund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und des Geschlechtsausdrucks, der ethnischen Herkunft oder des Alters. Es wurden weiterhin Fälle von Diskriminierung und Hassverbrechen aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit, Religion und sexueller Orientierung gemeldet (EC 30.10.2024, S. 33).
Mit Stand Mai 2025 waren 21.200 Verfahren (31.8.2024: 24.200) aus der Türkei beim EGMR anhängig, das waren 35,2 % aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 6.2025; vgl. ECHR 9.2024), was eine Abnahme bedeutet. Anfang 2025 stellte der EGMR für das Jahr 2024 bei 73 Urteilen in 19 Fällen das Recht auf Freiheit und Sicherheit und in 13 Fällen das Recht auf ein faires Verfahren verletzt (ECHR 22.1.2025).
Das Recht auf Leben
Was das Recht auf Leben betrifft, so gibt es immer noch schwerwiegende Mängel bei den Maßnahmen zur Gewährleistung glaubwürdiger und wirksamer Ermittlungen in Fällen von Tötungen durch die Sicherheitsdienste. Es wurden beispielsweise keine angemessenen Untersuchungen zu den angeblichen Fällen von Entführungen und gewaltsamem Verschwindenlassen durch Sicherheits- oder Geheimdienste in mehreren Provinzen durchgeführt, die seit dem Putschversuch vermeldet wurden. Mutmaßliche Tötungen durch die Sicherheitskräfte im Südosten, insbesondere während der Ereignisse im Jahr 2015, wurden nicht wirksam untersucht und strafrechtlich verfolgt (EC 8.11.2023, S. 30f.). Unabhängigen Daten zufolge wurde im Jahr 2021 das Recht auf Leben von mindestens 2.964 (3.291 im Jahr 2020) Menschen verletzt, insbesondere im Südosten des Landes (EC 12.10.2022, S. 33). Auch 2024 stellte die Europäische Kommission fest, dass keine Schritte unternommen wurden, um die Situation in Bezug auf das Recht auf Leben zu verbessern und die Straflosigkeit der Sicherheitsorgane zu beenden (EC 30.10.2024, S. 30).
Anfang Juli 2022 hat das türkische Verfassungsgericht den Antrag im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen abgelehnt, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak ums Leben kamen. Das Verfassungsgericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei. Die Betroffenen werden vor den EGMR ziehen (Duvar 8.7.2022a).
Siehe hierzu insbesondere die Kapitel bzw. Subkapitel: Sicherheitslage, Folter und unmenschliche Behandlung, Folter und unmenschliche Behandlung / Entführungen und Verschwindenlassen im In- und Ausland
Todesstrafe
Letzte Änderung 2025-08-06 12:59
Die Türkei schaffte die Todesstrafe mit dem Gesetz Nr. 5170 am 7.5.2004 und der Entfernung aller Hinweise darauf in der Verfassung ab. Darüber hinaus ratifizierte die Türkei das Protokoll Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todesstrafe am 12.11.2003, welches am 1.12.2003 in Kraft trat, sowie das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die völlige Abschaffung der Todesstrafe (d.h. unter allen Umständen, auch für Verbrechen, die in Kriegszeiten begangen wurden, und für unmittelbare Kriegsgefahr, was keine Ausnahmen oder Vorbehalte zulässt), welches am 20.2.2006 ratifiziert bzw. am 1.6.2006 in Kraft trat. Am 3.2.2004 unterzeichnete die Türkei zudem das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielt. Das Protokoll trat in der Türkei am 24.10.2006 in Kraft (ÖB Ankara 4.2025, S. 17; vgl. FIDH 13.10.2020).
Die Diskussion um die Todesstrafe flammt immer wieder anlassbezogen auf. - Ende Juni 2022 meinte der Justizminister, dass die Türkei die Entscheidung aus dem Jahr 2004 zur Abschaffung der Todesstrafe überdenken würde, nachdem Präsident Erdoğan die Todesstrafe im Zusammenhang mit absichtlich gelegten Waldbränden ins Spiel brachte (REU 25.6.2022; vgl. Duvar 24.6.2022). Und im September 2024 forderten Fatih Erbakan, der Anführer der Neuen Wohlfahrtspartei (YRP), Mustafa Destici, Chef der Großen Vereinigungspartei (BBP) sowie andere Politiker angesichts der Ermordung eines achtjährigen Mädchens, die zu einem Aufschrei der Öffentlichkeit führte, die Wiedereinführung der Todesstrafe (TR-Today 10.9.2024; vgl. fakti.bg 10.9.2024).
Für eine Wiedereinführung der Todesstrafe wäre eine Verfassungsänderung erforderlich, welche eine Zustimmung von mindestens 400 Abgeordneten oder von mindestens 360 Abgeordneten plus einer Volksabstimmung benötigt. Momentan (Juni 2025) verfügt das Regierungsbündnis nicht über die angegebenen Mehrheiten. Die Verfassungsänderung müsste also auch von Abgeordneten der Oppositionsparteien gestützt werden. Zudem müsste die Türkei ihre Unterschrift zu den Protokollen Nr. 6 und 13 zur EMRK zurückziehen. Mit der Wiedereinführung der Todesstrafe würde die Türkei nicht nur einen Ausschluss aus dem Europarat riskieren, sondern den endgültigen Bruch der Beziehungen zur EU (ÖB Ankara 4.2025, S. 17f.).
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 41).
So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 26.2.2025, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB Ankara 4.2025, S. 9; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 42), obschon die Verfassung vorschreibt, dass nur Richter die Bewegungsfreiheit von Bürgern limitieren können, und auch nur in Verbindung mit einer strafrechtlichen Untersuchung bzw. Verfolgung (USDOS 22.4.2024 S. 42).
Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar. Die Ausreisekontrollen an türkischen Grenzübergängen sind in der Regel streng. Ein- und Ausreisedaten werden genauestens erfasst und die Reisenden in den entsprechenden Fahndungssystemen überprüft (AA 20.5.2024, S. 24f.).
Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MBZ 18.3.2021, S. 27f.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.). Es gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, inwieweit eine Person, die das negative Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hat, das Land legal verlassen kann, oder eben nicht, während ein Strafverfahren noch anhängig ist. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (MBZ 2.3.2022, S. 27). Dennoch bestätigten Quellen des niederländischen Außenministeriums, dass in den meisten Fällen mit politischer Dimension, die im Kontext des Strafrechts als "Terrorfälle" gelten, ein Ausreiseverbot verhängt wird. In Fällen mit politischem Kontext sind insbesondere kurdische Aktivisten und (angebliche) Gülenisten betroffen. Die Häufigkeit von Ausreiseverboten in Fällen mit einer politischen Dimension gilt als "weit verbreitet" und "systematisch". Jedoch gibt es Fälle von unauffälligen politischen Aktivisten, gegen die kein Ausreiseverbot verhängt wurde (MBZ 2.2025a, S. 37).
Mitunter wird sogar gegen Parlamentarier ein Ausreiseverbot verhängt. - So wurde im März 2022 auf richterliches Geheiß dem HDP-Abgeordneten Ömer Faruk Gergerlioğlu die Ausreise untersagt und sein Reisepass im Rahmen der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen eingezogen (Duvar 10.3.2022). Ende Dezember 2022 wurde, ebenfalls gegen einen HDP-Parlamentarier, eine Reisesperre verhängt. Zeynel Özen, der zudem schwedischer Staatsbürger und Mitglied des Harmonisierungsausschusses der Europäischen Union ist, wurde auf Anweisung des Innenministers am Flughafen Istanbul ohne Begründung die Ausreise verweigert (Medya 26.12.2022; vgl. Duvar 26.12.2022). Vor dem Hintergrund des Gazakrieges wurde im Oktober 2023 15 Parlamentariern der pro-kurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker - HEDEP [mit abgeänderter Abkürzung inzwischen DEM-Partei als Vorgängerin der HDP bzw. der Grünen Linkspartei] trotz parlamentarischer Immunität die Ausreise verweigert (Duvar 20.10.2023).
Im Juni 2024 zogen die Behörden die Pässe von neun Ko-Bürgermeistern aus Gemeinden mit kurdischer Mehrheit ein, darunter die Bürgermeisterin von Diyarbakır Serra Bucak, ohne dass ein Gerichtsbeschluss vorlag. Das Innenministerium verteidigte den Schritt mit dem Hinweis auf die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung (Medya 24.6.2024; vgl. Rudaw 24.6.2024). Im Februar 2025 untersagte ein Istanbuler Gericht zwei leitenden Funktionären des Wirtschaftsverbands TUSIAD im Rahmen einer Untersuchung ihrer Äußerungen zur Demokratie, die Erdogan als Untergrabung der Regierung bezeichnet hatte, die Ausreise ins Ausland. Auf der Generalversammlung der Organisation hatten TUSIAD-Präsident Orhan Turan und Omer Aras, der Vorsitzende der türkischen Bankensparte der QNB, das harte Vorgehen der Regierung gegen Oppositionelle und Journalisten kritisiert (REU 20.2.2025). Drei Monate später wurde die Ausreisesperre aufgehoben. Das Verfahren lief hingegen weiter, wobei der Staatsanwalt bis zu fünf Jahren Haft forderte (HDN 20.5.2025; vgl. Bianet 22.5.2025).
Das Recht zur Ausreise wiederum darf durch eine richterliche Entscheidung im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung oder Verfolgung eingeschränkt werden. Die Strafrichter machen von den Einschränkungsmöglichkeiten großzügig Gebrauch. Es ist gang und gäbe, dass insbesondere Personen mit Auslandsbezug, welche sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat. Umgekehrt wird über nicht türkische Staatsangehörige, die mit der türkischen Strafjustiz in Kontakt gekommen sind oder deren Aktivitäten außerhalb der Türkei als negativ wahrgenommen wurden, eine Einreisesperre verhängt (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.). Das deutsche Auswärtige Amt, antwortend auf eine parlamentarische Anfrage, gab im Juni 2022 an, dass 104 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an der Ausreise gehindert wurden. 55 hätten sich wegen "Terror"-Vorwürfen in Haft befunden, und gegen 49 weitere wäre eine Ausreisesperre verhängt worden (FR 11.6.2022). Mindestens 65 deutsche Staatsbürger konnten mit Stand November 2023 die Türkei aufgrund von Ausreisesperren nicht verlassen, die Hälfte wegen Terrorvorwürfen (Zeit Online 16.11.2023).
Mitunter wird ein Ausreiseverbot ausgesprochen, ohne dass die betreffende Person davon weiß. In diesem Fall erfährt sie es erst bei der Passkontrolle zum Zeitpunkt der Ausreise, woraufhin höchstwahrscheinlich ein Verhör folgt. So wie z. B. Strafverfahren und Strafen werden auch Ausreiseverbote im sog. Allgemeinen Informationssammlungssystem (Genel Bilgi Toplama Sistemi - GBT) erfasst. Die Justizbehörden und der Sicherheitsapparat, einschließlich Polizei und Gendarmerie, haben Zugriff auf das GBT. Wenn ein Zollbeamter am Flughafen die Identitätsnummer der betreffenden Person in das GBT eingibt, wird ersichtlich, dass das Gericht ein Ausreiseverbot verhängt hat. Unklar ist hingegen, ob ein Ausreiseverbot auch im sog. Nationalen Justizinformationssystem (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP) und im e-Devlet (e-Government-Portal) aufscheint und somit dem Betroffenen bzw. seinem Anwalt zugänglich und offenkundig wäre. Die Polizei und die Gendarmerie können eine Person auch auf andere Weise daran hindern, das Land legal zu verlassen, indem sie in der internen Datenbank, genannt PolNet, ohne Wissen eines Richters einschlägige Anmerkungen zur betreffenden Person einfügen. Solche Notizen können den Zoll darauf aufmerksam machen, dass die betreffende Person das Land nicht verlassen darf. Auf diese Weise kann eine Person an einem Flughafen angehalten werden, ohne dass ein Ausreiseverbot im GBT registriert wird (MBZ 18.3.2021, S. 27f).
Die Regierung beschränkt weiterhin Auslandsreisen von Bürgern, die unter Terrorverdacht stehen oder denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen werden. Das gilt auch für deren Familienangehörige. Medienschaffende, Menschenrechtsverteidiger und andere, die mit politisch motivierten Anklagen konfrontiert sind. Sie werden oft unter "gerichtliche Kontrolle" gestellt, bis das Ergebnis ihres Prozesses vorliegt. Dies beinhaltet häufig ein Verbot, das Land zu verlassen. Die Behörden hindern auch einige türkische Doppel-Staatsbürger aufgrund eines Terrorismusverdachts daran, das Land zu verlassen, was dazu führt, dass manche das Land illegal verlassen. Ausgangssperren, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die militärischen Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhängt wurden, und die militärische Operation des Landes in Nordsyrien schränkten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein (USDOS 22.4.2024, S. 42f.).
Urteile des Verfassungsgerichtes im Sinne der Bewegungsfreiheit
Das türkische Verfassungsgericht hob Ende Juli 2019 eine umstrittene Verordnung auf, die nach dem Putschversuch eingeführt worden war und mit der die türkischen Behörden auch die Pässe von Ehepartnern von Verdächtigen für ungültig erklären konnten, auch wenn keinerlei Anschuldigungen oder Beweise für eine Straftat vorlagen. Die Praxis war auf breite Kritik gestoßen und als Beispiel für eine kollektive Bestrafung und Verletzung der Bewegungsfreiheit angeführt worden (TM 26.7.2019). Das Verfassungsgericht entschied überdies Ende Jänner 2022, dass die massenhafte Annullierung der Pässe von Staatsbediensteten nach dem gescheiterten Putschversuch 2016 rechtswidrig war. Das Gericht stellte fest, dass einige Regelungen des Notstandsdekrets Nr. 7086 vom 6.2.2018 verfassungswidrig sind, unter anderem mit der Begründung, wonach die Vorschriften, die vorsehen, dass die Pässe der aus dem öffentlichen Dienst Entlassenen eingezogen werden, die Reisefreiheit des Einzelnen über das Maß hinaus einschränken, welches die Situation des Notstandes erfordern würde. Überdies wurde dem Verfassungsgericht nach das durch die Verfassung garantierte Recht der Unschuldsvermutung verletzt (Duvar 29.1.2022).
Im Frühjahr 2024 erklärte das Verfassungsgericht, dass das gegen die Menschenrechtsaktivistin Nurcan Kaya verhängte internationale Reiseverbot ihre Meinungsfreiheit verletze. Nurcan Kaya wurde am Istanbuler Flughafen im Oktober 2019 festgenommen, als sie versuchte, an einer Sitzung der Vereinten Nationen teilzunehmen. Kaya wurde im Rahmen einer Untersuchung inhaftiert unter der Anschuldigung "Hass und Feindschaft unter den Menschen zu schüren", nachdem sie 2014 in einem Tweet geschrieben hatte: "Nicht nur die Kurden, sondern alle in Kobanê lebenden Völker leisten Widerstand." Während ihres Prozesses unterlag Kaya einer 1,5-monatigen gerichtlichen Kontrolle, die ein internationales Reiseverbot und die Beschlagnahme ihres Reisepasses beinhaltete. - Das Verfassungsgericht erkannte an, dass die gerichtlichen Maßnahmen Kayas Fähigkeit zur Teilnahme am öffentlichen Diskurs beeinträchtigten, und sprach Kaya 13.500 Lira (ca. 390 Euro) als immateriellen Schadenersatz zu. Darüber hinaus kritisierte das Verfassungsgericht die Justiz dafür, dass sie vor der Verhängung des Reiseverbots keine weniger restriktiven Maßnahmen in Betracht gezogen und Berufungen gegen das Verbot aus „abstrakten Gründen“ abgelehnt hatte (Duvar 7.3.2024; vgl. MLSA 6.3.2024).
Im November 2024 erklärte das Verfassungsgericht die Bestimmung im Passgesetz für nichtig, welche die Ausstellung von Reisepässen an Personen untersagte, die vom Innenministerium als ein allgemeines Sicherheitsrisiko angesehen wurden, wenn sie das Land verließen. Das Verfassungsgericht stellte fest, dass die fragliche gesetzliche Einschränkung nicht allgemeiner Natur war, sondern sich vielmehr gegen bestimmte Personen richtete. Es betonte, dass das Recht, das Land zu verlassen, gemäß Artikel 23 der Verfassung nur aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen oder Strafverfolgung eingeschränkt werden kann. Das Verfassungsgericht entschied, dass die Entscheidung über diese Angelegenheit durch Verwaltungsbehörden einen Verstoß darstellt. Das Gericht befand, dass die Bestimmung das verfassungsmäßige Recht auf Freizügigkeit in einer Weise einschränkt, die nicht mit den in der Verfassung dargelegten Gründen für eine Einschränkung vereinbar ist. Folglich erklärte es die Gesetzesklausel für nichtig, die Personen, die vom Innenministerium als Sicherheitsrisiken eingestuft wurden, die Ausstellung von Reisepässen verweigerte (Bianet 21.11.2024; vgl. TM 21.11.2024).
Grundversorgung / Wirtschaft
Letzte Änderung 2025-08-06 13:32
Die makroökonomischen Stabilisierungsmaßnahmen haben die Unsicherheit verringert. Die Preisstabilität bleibt das vorrangige Ziel der Politik, und die Geld- und Fiskalpolitik ist darauf ausgerichtet, die Senkung der Inflation voranzutreiben und gleichzeitig die Sozialpolitik zum Schutz der Schwächsten zu stärken. Die Inflation ging von einem Höchststand von 75 % im Mai 2024 auf 38 % im März 2025 zurück. Die Inflation der Lebensmittelpreise ist niedriger und könnte laut Weltbank die Auswirkungen der steigenden Preise auf die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen abmildern. Die Inflation dürfte bis Ende 2025 einen Wert im oberen Bereich der 20 % erreichen (WB 24.4.2025).
Das Wirtschaftswachstum der Türkei könnte sich 2025 von 3,2 % im Jahr 2024 und 5,1 % im Jahr 2023 laut Internationalem Währungsfonds infolge der strafferen Geldpolitik auf 2,6 % abschwächen, denn in wichtigen Absatzmärkten wie in der EU lässt die Dynamik nach. Noch aber treiben Konsum und Exporte das türkische Wachstum an (GTAI 19.2.2025; vgl. WB 24.4.2025). Die wirtschaftliche Lage zeigt langsam nachhaltige Zeichen der Verbesserung. Es scheint, dass die stringente orthodoxe Wirtschaftspolitik der letzten 18 Monate beginnt Früchte zu tragen. Gleichzeitig sieht man erste Anzeichen, dass der innertürkische Konsum sich verlangsamt, was einerseits gut für die Inflation ist, andererseits würde eine zu starke Verlangsamung die Wachstumsaussichten reduzieren (WKO 3.2025, S. 4).
Nach der gewonnenen Wahl im Mai 2023 vollzog Staatspräsident Erdoğan einen Kurswechsel hin zu einer restriktiven Geldpolitik, mit dem obersten Ziel, die horrende Inflation zu bekämpfen. Die Niedrigzinspolitik der Vorjahre hat Spuren hinterlassen. Sie befeuerte die Inflation und den Abwertungsdruck auf die türkische Lira. Die Nettoreserven der Zentralbank sind gesunken, die Auslandsverschuldung und Abhängigkeit von ausländischen Finanzhilfen ist hoch. Die bisherigen Entscheidungen lassen auf eine verlässlichere Wirtschafts- und Geldpolitik hoffen. Viele Unternehmen befürchten allerdings weitere Kehrtwenden Erdoğans. Für die künftige Wirtschaftsentwicklung wird es entscheidend sein, Vertrauen bei internationalen Investoren und der heimischen Wirtschaft zurückzugewinnen. Die Inflation hat die reale Kaufkraft der Haushalte geschmälert. Gehaltserhöhungen federn die Einbußen meist nur ab. Noch treibt die Inflation den Konsum an, denn Sparen lohnt sich kaum. Die Bevölkerung flüchtet wegen der schwachen Lira in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung oder Immobilien (GTAI 19.2.2025).
Die Zahl der Arbeitslosen im Alter von 15 Jahren und älter ist gemäß staatlicher Statistik im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 151 Tausend auf 3 Millionen 113 Tausend Personen gesunken. Die Arbeitslosenquote ist um 0,7 Prozentpunkte auf 8,7 % gesunken. Sie wurde auf 7,1 % für Männer und 11,8 % für Frauen geschätzt. Die Jugendarbeitslosenquote in der Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen lag bei 16,3 %, was einem Rückgang von 1,1 Prozentpunkten gegenüber dem Vorjahr entspricht. Während diese Quote für Männer auf 13,1 % betrug, lag sie bei den jungen und Frauen bei 22,3 %. - Die Zahl der Erwerbstätigen im Alter von 15 Jahren und darüber wurde mit 32 Millionen 620 Tausend Personen angegeben, wobei die Zahl der Erwerbstätigen um 988 Tausend Personen zunahm und die Erwerbstätigenquote im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 1,2 Prozentpunkte auf 49,5 % stieg. Diese Quote wurde für Männer auf 66,9 % und für Frauen auf 32,5 % geschätzt (TUIK 20.3.2025).
Eine wachsende Zahl meist junger Menschen verlässt das Land. Diese Entwicklungen kündigen eine drohende demografische Krise an, die sich negativ auf die türkische Wirtschaft auswirken und eine umfassende Anpassung der Sozialpolitik erforderlich machen wird. Die Auswanderung begann nach 2020 anzusteigen, aber 2023 war ein Rekordjahr für die Abwanderung: 715.000 Menschen verließen das Land dauerhaft, darunter 291.000 türkische Staatsbürger, was einem Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Mehrheit der Auswanderer war zwischen 25-29 und 30-34 Jahre alt (OSW/Z.Krzyżanowska 7.8.2024; vgl. FP 27.1.2023). Eine empirische Studie der Forschungsagentur KONDA vom Mai 2024 unter 930 Jugendlichen zwischen 15 und 29 (von insgesamt 3.147 Befragten aller Altersgruppen) ergab, dass fast 60 % der jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren im Ausland leben wollen, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. In der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen ging dieser Anteil zwar leicht zurück, lag aber immer noch bei mehr als der Hälfte (Duvar 24.6.2024). Bestätigt wird dies durch eine Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung aus 2024. - Demnach hatten in der Altersgruppe der 14 bis 29-Jährigen 16,1 % ein "sehr starkes", 19,4 % ein "starkes" und weitere 26,6 % ein "moderates" Verlangen für mehr als sechs Monate in ein anderes Land zu emigrieren, wobei 57,4 % wirtschaftliche und immerhin 13,1 % politische Gründe angaben (FES 10.2024, S. 2, 77f.).
Armut und soziale Ungleichheit
Was die soziale Inklusion und den sozialen Schutz betrifft, so verfügt die Türkei laut Europäischer Kommission noch immer nicht über eine gezielte Strategie zur Armutsbekämpfung. Der anhaltende Preisanstieg hat das Armutsrisiko für Arbeitslose und Lohnempfänger in prekären Beschäftigungsverhältnissen weiter erhöht. Die Armutsquote erreichte 2022 14,4 % gegenüber 13,8 % im Jahr 2021. Die Quote der schweren materiellen Verarmung (severe-material-deprivation rate) erreichte im Jahr 2022 28,4 % (2021: 27,2 %). Das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung ist bei Kindern am höchsten und bei älteren Menschen stark erhöht (EC 30.10.2024, S. 68). Die Kinderarmutsquote war im Jahr 2022 mit 41,6 % besonders hoch (EC 8.11.2023, S. 102). Der Gini-Koeffizient als Maß für die soziale Ungleichheit (Dieser schwankt zwischen 0, was theoretisch völlige Gleichheit, und 1, was völlige Ungleichheit bedeuten würde.) betrug 2024 nach Einberechnung der dämpfend wirkenden Sozialtransfers 0,413. 2014 lag er noch bei 0,391 (TUIK 27.12.2024). [Anm.: In Österreich betrug laut Momentum Institut der Gini-Koeffizient nach Steuern und staatlichen Transferleistungen 2020 0,28].
Zu den bekannten Auswirkungen hoher Inflation gehört, dass die Schere zwischen niedrigen und hohen Einkommen weiter auseinandergeht. Von 2014 bis 2023 ist der Anteil der niedrigsten vier Einkommensgruppen (80 %) am Gesamteinkommen gesunken, während der Anteil der höchsten Einkommensgruppe von 45,9 auf 49,8 % gestiegen ist. Das bedeutet, dass die obersten 20 % fast die Hälfte des verfügbaren Einkommens besitzen. Während Haushalte in der niedrigsten Einkommensgruppe mehr als 36 % ihres Einkommens für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke aufwenden müssen, beträgt dieser Anteil in der höchsten Einkommensgruppe nur gut 14 %. Das bedeutet, dass die niedrigste Einkommensgruppe mit 78 % überdurchschnittlich von der Inflation betroffen ist. Betrachtet man den Zeitraum von zehn Jahren, so ist der Anteil der Ausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke in der niedrigsten Einkommensgruppe von 28,8 % in 2014 auf 36,6 % in 2023 angestiegen (FES 11.7.2024).
Die Armutsgrenze in der Türkei lag Ende Dezember 2024 laut Daten des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-İş) bei 68.675 Lira (rund 1.875 Euro) (Dezember 2023: 47.000 Lira/ damals rund 1.400 Euro). Allerdings erhöhten sich die Mindestausgaben einer vierköpfigen Familie innerhalb der letzten zwölf Monate um 46 %. - Die Armutsgrenze gibt an, wie viel Geld eine vierköpfige Familie benötigt, um sich ausreichend und gesund zu ernähren, und deckt auch die Ausgaben für Grundbedürfnisse wie Kleidung, Miete, Strom, Wasser, Verkehr, Bildung und Gesundheit ab. - Die Hungerschwelle, die den Mindestbetrag angibt, der erforderlich ist, um eine vierköpfige Familie im Monat vor dem Hungertod zu bewahren, lag Ende 2024 bei knapp 21.000 Lira bzw. circa 575 Euro (Ende Dezember 2023: 14.431 Lira bzw. rund 440 Euro) (Duvar 1.1.2025; vgl. Duvar 3.1.2024).
Um die Kaufkraft zu stärken, hob die Regierung den gesetzlichen Mindestlohn zum 1.1.2025 von 17.000 Lira (465 Euro) um 30 % auf 22.104 Lira (607 Euro) an (Tagesschau 3.1.2025; vgl. MLSS/CSGB 24.12.2024). Während die Befürworter der Maßnahme argumentieren, dass es sich um den höchsten Mindestlohn der letzten Jahre handelt, mit einer Erhöhung um 30 %, weisen Kritiker darauf hin, dass er deutlich unter der jährlichen Inflationsrate für 2024 von 44 % lag. - Steigende Mietkosten unterstreichen die Unzulänglichkeiten des neuen Mindestlohns, zumal 42 % der Türken nur den Mindestlohn verdienen. In Istanbul liegt die durchschnittliche Monatsmiete bei 709 Dollar, in Ankara bei 567 Dollar - beide Zahlen liegen über oder nahe dem Mindestlohn (MEE 27.12.2024). Die Istanbuler Planungsagentur (IPA), die der Istanbuler Stadtverwaltung angegliedert ist, hat die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für eine vierköpfige Familie in der Megastadt im Juli 2024 auf 66.550 Lira (1.982 US-$) berechnet. Das war fast das Vierfache des Mindestlohns (17.002 Lira). Die Steigerungsrate der letzten zwölf Monate lag somit bei 71,4 % (Duvar 6.8.2024).
Die Lohneinkommen, die durch Mindestlohnsteigerungen (30 % im Jahr 2025) und eine starke Arbeitsmarktentwicklung angekurbelt werden, dürften weiterhin die wichtigste Triebkraft für die Armutsbekämpfung sein. Angesichts der hohen Gesamtarbeitslosigkeit und der informellen Beschäftigung könnten jedoch Personen, die vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, nicht vom Wachstum profitieren. Gezielte und flexible Sozialschutzprogramme sind laut Weltbank erforderlich, um diese Gruppe vor den Auswirkungen der hohen Inflation zu schützen (WB 24.4.2025).
Die Krise bedeutet für viele Türken Schwierigkeiten zu haben, sich Lebensmittel im eigenen Land leisten zu können. Der normale Bürger kann sich inzwischen Milch- und Fleischprodukte nicht mehr leisten: Diese werden nicht mehr für jeden zu haben sein, so Semsi Bayraktar, Präsident des Türkischen Verbandes der Landwirtschaftskammer. Die Türkei befand sich 2023 mit 69 % an fünfter Stelle auf der Liste der globalen Lebensmittel-Inflation (DW 13.4.2023). Bülent Mumay, Türkei-Kolumnist der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, beschreibt die Lage Anfang 2025 folgendermaßen: "[...] Wohnungsmieten stiegen 2024 um 52 %. Die Preise für Möbel haben sich in den letzten fünf Jahren um 555 % verteuert, für große und kleine Haushaltsgeräte gar um 615 %. Für junge Leute ist aus ökonomischen Gründen bereits die Fortsetzung ihres Studiums schwierig geworden, geschweige denn die Gründung einer Familie. Innerhalb der letzten fünf Jahre brachen rund 325.000 Studenten ihr Studium ab, um stattdessen zum Familieneinkommen beizutragen. Doch wer sich für Arbeit statt Studium entscheidet, ist zum Mindestlohn von rund 600 Euro verdammt – wie mindestens die Hälfte aller Erwerbstätigen im Land. 90 % der Erwerbstätigen in der Türkei verdienen unter 1200 Euro im Monat. Diese Situation führt dazu, dass sich die Armut im Land weiter ausbreitet. Rund 40 % der Menschen können sich rotes oder weißes Fleisch oder Fisch nicht einmal mehr jeden zweiten Tag leisten. 15 % können ihre Heizkosten nicht mehr aufbringen. 12 % waren im letzten Monat außerstande, ihre Miete zu zahlen. 60 % können abgenutztes Mobiliar nicht ersetzen, 31 % nicht einmal ein undichtes Dach reparieren lassen. Und eine Woche Urlaub im Jahr bleibt für 58 % unerschwinglich [...]" (FAZ/Mumay B. 3.1.2025).
Die staatlichen Ausgaben für Sozialleistungen betrugen 2023 lediglich 10,1 % des BIP. In vielen Fällen sorgen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung (ÖB Ankara 4.2025, S. 57). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.7.2022). NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten (ÖB Ankara 4.2025, S. 57).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Unterkünfte im unteren Preissegment sind Mangelware. Die Zahl der Obdachlosen steigt durch Flüchtlinge, Inflation und zuletzt durch das Erdbeben. Bis auf einige gemeinnützige Einrichtungen mit wenigen Plätzen gibt es keine staatlichen Obdachlosenunterkünfte (AA 20.5.2024, S. 21).
Sozialbeihilfen / -versicherung
Letzte Änderung 2025-08-06 13:01
Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 20.5.2024, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfı) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 20.5.2024, S. 21; vgl. ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 46 Sozialunterstützungsleistungen, wobei der Anspruch an schwer zu erfüllende Bedingungen gekoppelt ist. - Hierzu zählen (alle mit Stand: April 2025): Sachspenden in Form von Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 Lira für das erste, 400 für das zweite, 600 ab dem dritten Kind beträgt; für hilfsbedürftige Familien mit Mehrlingen: Kindergeld für die Dauer von zwölf Monaten über monatlich 400 Lira, wenn das pro Kopf Einkommen der Familie 7.368,22 Lira nicht übersteigt; finanzielle Unterstützung für Gebärende: sog. "Stillgeld" in einmaliger Höhe von 1.238 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Pensionen und Betreuungsgeld für Behinderte und ältere pflegebedürftige Personen: zwischen 3.723,27 und 5.584,91 Lira je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 10.125,56 Lira für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Unterstützung von monatlich 1.000 Lira für Witwen, in deren Haushalt keine sozialversicherte Person lebt und welche bedürftig sind, aus dem Sozialhilfe- und Solidaritätsfonds der Regierung. Zudem gibt es die Hinterbliebenenpension, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet, maximal 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners (ÖB Ankara 4.2025, S. 57f.).
Pflegebedürftigkeit ist bis heute im türkischen Sozialversicherungssystem nicht als Risiko anerkannt, und es existiert auch keine einheitliche Definition des Begriffs "Pflegebedürftigkeit". Im Endeffekt gibt es kein System, das die Pflegebedürftigen oder ihre pflegenden Familienangehörigen direkt oder indirekt finanziell unterstützt. In der Türkei ist Pflege im eigenen Heim eine weitverbreitete Praxis, wobei es sich selten um eine professionelle Pflege handelt, da sich diese nicht einmal annähernd jeder leisten kann. Ein weiteres, immer mehr bemerkbar werdendes Problem ist der Fachkräftemangel im Pflegebereich. Die einzige Leistung, die seit einigen Jahren gewährt wird, ist das sog. Pflegegeld, das allerdings nicht mit dem Pflegegeld in Österreich zu vergleichen ist. In der Türkei hat nicht jeder Bedürftige bei Eintritt des Pflegefalles Anspruch auf die Pflegegeldleistung. Im bestehenden System werden geistig oder körperlich behinderten Personen ab dem Behinderungsgrad von über 50 % und unter sehr strengen Auflagen Leistungen zugesprochen, wobei diese finanziellen Leistungen bei Weitem nicht die anfallenden Kosten decken (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SSA 9.2018).
Arbeitslosenunterstützung
Letzte Änderung 2025-08-06 13:01
Die Arbeitslosenversicherung wurde im Jahr 1999 eingeführt und ist als Pflichtversicherung konzipiert. Versichert sind grundsätzlich alle Personen, die einer Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrages nachgehen. Bestimmte Personengruppen sind von der Versicherungspflicht ausdrücklich ausgenommen, wie z. B. die Beamten und diejenigen, welche selbstständig einem Beruf nachgehen. Generell wird zwischen aktiven und passiven Leistungen unterschieden. Das von der Versicherung gezahlte Arbeitslosengeld stellt eine passiv geleistete Hilfe, eine angebotene Arbeits- und Berufsausbildung dagegen eine aktive Hilfsleistung dar. Im Fall der Arbeitslosigkeit gibt es nur eine finanzielle Unterstützung, die aus der Arbeitslosenversicherung gewährt wird, nämlich das Arbeitslosengeld. Daher wird nach dem zeitlich befristeten Arbeitslosengeld keine weitere finanzielle Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sowie aus weiteren Institutionen erbracht (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (İŞKUR o.D.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 57).
Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 10.2024, S. 2; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 57, İŞKUR o.D.). Zudem muss der Arbeitnehmer die letzten 120 Tage vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Für die Dauer des Leistungsbezugs übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Beiträge zur Kranken- und Mutterschutzversicherung (ÖB Ankara 4.2025, S. 57; vgl. ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020). Das Gesetz schreibt vor, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Betreiben des Arbeitnehmers aufgelöst oder aufgrund seines Fehlverhaltens gekündigt worden sein darf (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Nach Erhöhung des Mindestlohns im Jänner 2025 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 10.323 Lira (ca. 250 EUR), der Maximalbetrag 20.646 Lira (rund 500 EUR) (İŞKUR 2025; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 57, CottGroup 25.12.2024).
Behandlung nach Rückkehr
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das "Allgemeine Informationssammlungssystem", das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das "Zentrale Melderegistersystem" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 16.5.2025, S. 41).
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vgl. UKHO 10.2019a, S. 49).
Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen [Stand Juni 2025]. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in bzw. für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die türkische Hisbollah [Anm.: auch als kurdische Hisbollah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbollah im Libanon verbunden], al-Qa'ida, den Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022). Die PYD bzw. ihr militärischer Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 31.1.2025).
Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 24.4.2025). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 24.4.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 24.4.2025). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.4.2025).
Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, können selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 4.2025, S. 15).
Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S. 62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).
Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB Istanbul 23.6.2025; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 20). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB Istanbul 23.6.2025).
Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem:
Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com
Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: http://bruecke-istanbul.com/
TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB Ankara 4.2025, S. 56).
Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen/ Doppelbestrafung
Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Art. 4 des Protokolls besagt, dass niemand in einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer Straftat, für die er bereits nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf (DFAT 16.5.2025, S. 40).
Gemäß Art. 8 des Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde. Gegen Personen, die im Ausland für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurden, kann in der Türkei erneut ein Verfahren geführt werden (Art. 9). Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Art. 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor. So werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen Verfahren unterworfen (Art. 9). Türkische Staatsangehörige, die im Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Art. 11/1). Art. 13 des türkischen Strafgesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution, Entführung von Verkehrsmitteln oder Beschädigung derselben und Geldfälschung (ÖB Ankara 4.2025, S. 55f.). Art. 16 sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Die Türkei wendet die Bestimmungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 16.5.2025, S. 40).
Eine weitere Ausnahme vom Prinzip "ne bis in idem", d. h. der Vermeidung einer Doppelbestrafung, findet sich im Art. 19 des Strafgesetzbuches. Während eines Strafverfahrens in der Türkei darf zwar die nach türkischem Recht gegen eine Person, die wegen einer außerhalb des Hoheitsgebiets der Türkei begangenen Straftat verurteilt wird, verhängte Strafe nicht mehr als die in den Gesetzen des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, vorgesehene Höchstgrenze der Strafe betragen, doch diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Straftat begangen wird: entweder gegen die Sicherheit von oder zum Schaden der Türkei; oder gegen einen türkischen Staatsbürger oder zum Schaden einer nach türkischem Recht gegründeten privaten juristischen Person (CoE-VC 15.2.2016).
Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge wird die illegale Ausreise aus der Türkei nicht als Straftat betrachtet. Infolgedessen müssten Personen, die unter diesen Umständen zurückkehren, wahrscheinlich nur mit einer Verwaltungsstrafe rechnen (MBZ 31.8.2023, S. 88).
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung 2025-01-09 14:36
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
Übernahme der Heimreisekosten
Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
Freiwillige Ausreise
Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
Nachhaltigkeit der Ausreise
Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)
Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)
OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
Quelle
BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunterstützung – Übersicht der Leistungen
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der bP, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und die Einsichtnahme in die aktuellen und der beschwerdeführenden Partei im Vorfeld der mündlichen Verhandlungen übermittelten länderkundlichen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der bP. Ferner wurden amtswegig Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem AJWEB und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich beigeschafft.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Die Feststellungen zur Person zu 1.1. stützen sich auf den vorliegenden Akteninhalt, diese wurden im Verfahren nicht bestritten, weshalb auch das BVwG diese Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde legt.
Die getroffenen Feststellungen zur Geburt und dem Aufenthalt der bP in Österreich gründen sich grundsätzlich auf die bezughabenden Darlegungen ihrer Person im Verfahren vor dem BFA und BVwG, den unbestrittenen Akteninhalt sowie auf die Einsichtnahme in amtliche Datenbanken, insbesondere im ZMR, IZR und AJWEB.
Der Gesundheitszustand der bP wurde auf Basis ihrer eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben festgestellt. Dass die bP aktuell an einer behandlungsbedürftigen Krankheit leide, wurde von dieser weder vorgebracht, noch wurden diesbezüglich medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht, die Derartiges nahelegen würden. Die bP gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.01.2026 an, aufgrund von Problemen mit dem Karpaltunnelsyndrom eine „Pumpe“ erhalten zu haben, seitdem gehe es ihr besser. Ansonsten sei sie gesund.
Die Sprachkenntnisse der bP erschließen sich aus ihren eigenen Angaben gegenüber dem BVwG, jene zur deutschen Sprache insbesondere aus der mündlichen Verhandlung und dem Umstand, dass diese auf Deutsch durchgeführt werden konnte. Dass die bP über ausreichende Türkisch-Kenntnisse verfügt, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sie sich nach Angaben ihrer Gattin zuhause mit dieser auf Türkisch unterhält (VHS, S 8) und gab die bP auch selbst in der mündlichen Verhandlung an, „natürlich“ Türkisch sprechen zu können (VHS, S 4).
Die unselbstständigen Erwerbstätigkeiten sowie der Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe der bP in Österreich gehen aus der eingeholten Auskunft des Sozialversicherungsträgers hervor.
Die Feststellungen zu ihren Familienverhältnissen, ihren Lebensumständen in Österreich und ihrer Schulausbildung gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften und unstrittigen Angaben der bP im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen betreffend ihre familiären Anbindungen in Form ihrer Ehegattin und den gemeinsamen Kindern, ihrem Vater und Geschwistern sowie mehreren Cousins, gründen ebenso wie der aufrechte Bestand der Ehe auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der bP und ihrer Ehegattin. Die Staatsangehörigkeit ihrer Ehegattin und ihrer Kinder ergeben sich ebenfalls aus den Ausführungen im Administrativverfahren sowie einem Auszug des zentralen Melderegisters. Aus den Ausführungen der bP ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines speziellen, über das übliche Maß hinausgehende Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrem Vater, den Geschwistern sowie den Cousins. Das Vorhandensein von Verwandten in Deutschland und den Niederlanden konnte aufgrund der Angaben der bP in der behördlichen Einvernahme erhoben werden. Dass die bP zu diesen Verwandten keine Beziehungsintensität unterhält, die die Annahme eines von Art. 8 EMRK entsprechenden Familienlebens rechtfertigen würde, ergibt sich auch daraus, dass von der bP im Verfahren nichts Gegenteiliges, etwa in Form eines Abhängigkeitsverhältnisses oder einer besonderen Nahebeziehung, vorgebracht wurde.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die bP sich während ihres Aufenthalts in Österreich nicht gemeinnützig oder ehrenamtlich betätigt hätte, ergibt sich einerseits daraus, dass sich weder aus den Verwaltungsakten noch den Gerichtsakten entsprechende Hinweise ergeben sowie andererseits, dass die bP dies auch zu keiner Zeit vorgebracht hat. Einen maßgeblichen Freundeskreis in Österreich konnte die bP selbst nicht geltend machen, sondern führte sie bereits in ihrer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem BFA aus, dass sie keine sozialen Kontakte in Österreich pflegt (AS 323). Auch legte sie keine Referenz- oder Unterstützungsschreiben vor, welche derartige Kontakte belegen könnten.
Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der bP in der Türkei sowie ihren Reisen in die Türkei ergibt sich einerseits aus den diesbezüglichen Angaben der bP in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie auch den Angaben der in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommenen Ehegattin der bP. Zwar gab die bP an, mit ihrem in der Türkei aufhältigen Onkel derzeit keinen Kontakt zu haben, es kamen jedoch keine Anhaltspunkte hervor, die einer Kontaktaufnahme entgegenstehen würden. Auch eine Kontaktaufnahme mit den Familienangehörigen der Ehegattin wäre der bP jedenfalls möglich, zumal die Ehegattin der bP selbst mit jenen Angehörigen in telefonischem Kontakt steht.
2.3. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen
Die Feststellungen zu den Verurteilungen ergeben sich aus dem SA-Auszug und den im Verwaltungs- und Gerichtsakt aufliegenden Strafurteilen. Die Feststellungen zur Haft basieren auf dem aktuellen ZMR-Auszug sowie dem Inhalt der im Verwaltungsakt einliegenden Haftauskunft (AS 193).
2.4. Zu möglichen Rückkehrhindernissen
Die Feststellungen zu Punkt 1.3. gründen auf den eigenen Angaben der bP und waren mangels substantiierten, in Richtung einer allfälligen individuellen Gefährdung deutenden Vorbringens der bP zu treffen.
Die bP brachte während des gesamten Verfahrens keine konkreten Umstände vor, aus denen sich eine individuelle Gefährdung oder ein sonstiges Rückkehrhindernis im Herkunftsstaat ableiten ließe. Auf die ausdrückliche Frage in der mündlichen Verhandlung, ob asylrechtliche Gründe vorliegen würden, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen, verneinte die bP dies ausdrücklich (VHS, S 6).
Soweit die bP vorbrachte, sie würde in der Türkei nicht zurechtkommen, weil sie dort nichts habe und an das Leben in Österreich gewöhnt sei, handelt es sich um allgemein gehaltene Befürchtungen, aus denen sich keine konkrete Gefährdung ableiten lässt. Auch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die bP nie in der Türkei gelebt habe, dort über keine engen sozialen Kontakte verfüge und mit den dortigen Lebensverhältnissen nicht ausreichend vertraut sei, vermochte keine maßgeblichen Rückkehrhindernisse aufzuzeigen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die bP über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. Es konnte festgestellt werden, dass sie sowohl Deutsch als auch Türkisch fließend spricht und überdies über Englischkenntnisse verfügt. Dass die bP über unzureichende Türkischkenntnisse verfügen würde, konnte daher nicht festgestellt werden. Die Ehegattin der bP gab in der mündlichen Verhandlung als Zeugin ausdrücklich an, sich mit der bP zuhause auf Türkisch zu unterhalten (VHS, S 8). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die bP als Kind türkischer Staatsangehöriger in einem familiären Umfeld aufgewachsen ist, in welchem ihr jedenfalls in einem gewissen Ausmaß auch kulturelle Bezüge zum Herkunftsstaat vermittelt wurden. Die bP ist zudem mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet und führt damit einen türkisch geprägten Familienhaushalt. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihr die kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates gänzlich fremd wären.
Es bestehen zudem im Herkunftsstaat weiterhin familiäre Anknüpfungspunkte. So lebt ein Onkel der bP in XXXX , zudem leben die Großmutter sowie mehrere Onkel und Tanten der Ehegattin der bP in XXXX . Auch wenn derzeit kein regelmäßiger Kontakt besteht, ist der bP eine Kontaktaufnahme mit diesen Personen möglich und zumutbar. Dass eine Unterstützung durch diese Angehörigen von vornherein ausgeschlossen wäre, ist nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Vater der bP zumindest über eine Immobilie in der Türkei verfügt, welche derzeit vermietet beziehungsweise verpachtet ist. Schon daraus ergibt sich, dass im familiären Umfeld der bP weiterhin wirtschaftliche und soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat bestehen. Weiters ist festzuhalten, dass die bP bereits mehrfach Aufenthalte in der Türkei verbracht hat und den Herkunftsstaat zuletzt im Jahr 2017 im Rahmen eines Urlaubs besuchte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ihr die dortigen Lebensverhältnisse gänzlich fremd wären.
Im Hinblick auf den Gesundheitszustand der bP ergeben sich ebenfalls keine Umstände, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Wie festgestellt wurde, ist die bP gesund und arbeitsfähig. Zwar gab die bP in der mündlichen Verhandlung an, aufgrund von Problemen mit dem Karpaltunnelsyndrom eine medizinische Behandlung erhalten zu haben, führte jedoch zugleich aus, dass sich ihr Zustand dadurch verbessert habe und sie ansonsten gesund sei. Hinweise auf aktuell bestehende behandlungsbedürftige Erkrankungen ergaben sich weder aus ihrem Vorbringen noch aus sonstigen im Verfahren hervorgekommenen Umständen. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass im Herkunftsstaat grundsätzlich eine ausreichende medizinische Versorgung vorhanden ist. Sowohl die allgemeine medizinische Grundversorgung als auch fachärztliche Behandlungen sind in der Türkei verfügbar. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass der bP im Falle einer Rückkehr der Zugang zu einer erforderlichen medizinischen Behandlung verwehrt wäre oder sie aus gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
Insgesamt vermochte die bP somit keine Umstände aufzuzeigen, aus denen sich im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine konkrete individuelle Gefährdung oder eine existenzielle Notlage ergeben würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der bP aufgrund ihrer Sprachkenntnisse, ihrer bisherigen Lebenserfahrung sowie der bestehenden familiären und kulturellen Anknüpfungspunkte eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist.
Bei der bP handelt es sich um eine arbeitsfähige Person im erwerbsfähigen Alter. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert wäre, im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und auf diese Weise ihren Lebensunterhalt zu sichern. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass arbeitsfähige Personen auch ohne besondere Qualifikation in der Lage sind, zumindest einfache Tätigkeiten auszuüben und dadurch eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Sprachkenntnisse, der bestehenden familiären und kulturellen Anknüpfungspunkte sowie der bereits erfolgten Aufenthalte im Herkunftsstaat ist daher davon auszugehen, dass der bP eine eigenständige Lebensführung in der Türkei möglich und zumutbar ist.
Schließlich war zugleich als notorisch festzustellen, dass in der Türkei aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt besteht, unter dem die Zivilbevölkerung in einer Weise zu leiden hätte, dass ein Aufenthalt dort jedermann – somit auch die bP – in eine maßgebliche Gefahrenlage bringen würde, wie sich dies bereits aus den herangezogenen Länderfeststellungen ergibt.
2.5. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
Die vom BVwG zu Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei stützten sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zur Türkei in seiner Version 10, mit Veröffentlichungsdatum vom 06.08.2025. Die Länderfeststellungen stellten sich in den für die gegenständliche Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar. Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergaben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die Länderfeststellungen basieren auf vielgestaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden konnte. Das BVwG hat diesbezüglich das Parteiengehör gewahrt. Die bP ist diesen Quellen nicht konkret und substantiiert entgegengetreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
Rückkehrentscheidung
3.1.1. Die bP ist Staatsangehöriger der Türkei und somit Fremder iSd § 3 Abs. 4 Z 1 FPG. Sie ist in Österreich geboren und hat sich hier immer rechtmäßig, zuletzt mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ aufgehalten. Die letzte Aufenthaltskarte mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ wurde der bP mit einer Gültigkeit von 02.10.2018 bis 19.07.2023 ausgestellt. Am 29.06.2023 stellte sie rechtzeitig einen Verlängerungsantrag, seitens der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde wurde jedoch noch nicht über den Verlängerungsantrag entschieden.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 7 NAG wird ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ für die Dokumentation eines unbefristeten Niederlassungsrechts erteilt, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments.
Gemäß § 20 Abs. 3 NAG sind Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ (§ 45 NAG) in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments – unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 NAG auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
Demnach kommt der bP im gegenständlichen Fall nach wie vor ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zu.
Gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG 2005 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Die gilt auch unter der Annahme, dass die bP über eine Berechtigung nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 verfügen würde (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 16 mwN).
Demnach ist eine mögliche Rückkehrentscheidung gegen die bP nach dem erhöhten Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen. Im Folgenden ist demnach – aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs unter einem mit der Prüfung des wider die bP ausgesprochenen Einreiseverbotes – einerseits zu klären, ob die von der bP ausgehende Gefahr das in § 52 Abs. 5 FPG angesprochene Niveau erreicht und somit eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist und andererseits, ob die familiären und privaten Bindungen der bP im Bundesgebiet einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen.
3.1.2. Die bP wurde in Österreich bisher insgesamt fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Mit der letzten Verurteilung vom 29.09.2022 wurde die bP wegen des Verbrechens der Schlepperei, des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie des Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Schon mit dieser letzten Verurteilung erfüllt die bP den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG, sodass das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit jedenfalls indiziert ist (vgl. etwa VwGH vom 15.02.2021, Ra 2017/17/0006, Rn. 19 mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der Gefährdungsprognose allerdings das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN).
Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen erweisen sich die von der bP im Bundesgebiet verübten strafbaren Handlungen insgesamt jedenfalls als geeignet, eine gegenwärtige, hinreichend schwerwiegende Gefahr der bP für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu begründen:
Die bP wurde – wie bereits ausgeführt – in Österreich bisher insgesamt fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2004 wurde die bP wegen des Vergehens des Raufhandels gemäß § 91 Abs. 2 StGB sowie des Vergehens der dauernden Sachentziehung gemäß § 135 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt 40,- Euro verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die bP am 05.12.2001 an einem Angriff mehrerer tätlich teilgenommen hat, der eine leichte Körperverletzung von drei Personen verursachte sowie einen anderen dadurch geschädigt hat, dass sie eine fremde Sache, nämlich eine Krampusmaske aus dessen Gewahrsam dauernd entzog, ohne sich oder einem Dritten die Sache zuzueignen. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis, das jugendliche Alter, die Teilzahlung einer Geldbuße sowie der bisher ordentliche Lebenswandel berücksichtigt. Als erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2006 wurde die bP wegen dem Verbrechen nach § 28 Abs. 2 vierter Fall SMG sowie dem Vergehen nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten verurteilt, wobei vier Monate der Freiheitsstrafe unbedingt waren und vom Vollzug der übrigen 14 Monate unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurde ihr gemäß §§ 50, 52 StGB die Weisung erteilt, eine Therapie fortzusetzten bzw. zu beginnen und dem Gericht darüber fortlaufend alle zwei Monate Bestätigungen vorzulegen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die bP in zahlreichen Angriffen vorschriftswidrig im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person im Zeitraum von zumindest Oktober 2004 bis Mitte Jänner 2006 gewerbsmäßig in einer großen Menge, wobei beide jedoch selbst an ein Suchtmittel gewöhnt waren und die Taten vorwiegend deshalb begingen, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, und zwar 1.740 Gramm Cannabisharz enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 42,28 Gramm THC, 500 Gramm Cannabiskraut, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 25 Gramm THC, 40 Gramm Heroin, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 4 Gramm Diacethylmorphin, zumindest 130 Gramm Kokain, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 52 Gramm Kokain, zumindest 50 Stück Ecstasy-Tabletten, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 2,5 Gramm MDMA, durch gewinnenden Verkauf an verschiedene Personen in Verkehr gesetzt hat sowie im Zeitraum von zumindest Beginn 1997 bis Mitte Jänner 2006 über die zu 1. Genannten Mengen hinaus Cannabiskraut, Cannabisharz, Heroin, Kokain, Ecstasy-Tabletten, LSD, Speed und psilocybinhaltige Pilze erworben und besessen hat. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das reumütige Geständnis sowie der Umstand, dass sie mit den Strafverfolgungsbehörden kooperierte und zur Ausforschung und Festnahme eines ihrer Lieferanten beitrug berücksichtigt. Als erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen gewertet.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2011 wurde die bP wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Wochen verurteilt, wobei vom Vollzug der verhängten Strafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt abgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die bP am 08.05.2011 ihrer Ehegattin durch Versetzen von Schlägen mit der Hand und mit dem Besenstiel ein handgroßes Hämatom an linken Oberschenkel links und Rötungen am rechten Vorfuß, am rechten Ellenbogen, zugefügt, sie sohin am Körper verletzt hat. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis gewertet, erschwerend hingegen zwei einschlägige Vorstrafen.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2013 wurde die bP wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1, 2. Deliktsfall und Abs. 2 SMG sowie 27 Abs. 1 Z 2 und Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei vom Vollzug der verhängten Strafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt abgesehen wurde. Gemäß §§ 53 Abs. 3 StGB, 494a Abs. 6 StPO wurde vom Widerruf der der bP mit Urteil des BG XXXX zu XXXX vom XXXX 2011 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die bP zu nachstehenden Zeiten vorschriftswidrig Suchtgift zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, nämlich am 22.07.2010 Cannabis im Wert von 750,- Euro zu erwerben versucht; von 24.06.2006 bis 29.11.2011 in wiederholten Angriffen Cannabis in einer Menge von jeweils 5 Gramm; von 01.12.2011 bis 10.02.2012 1.400 Gramm Cannabiskraut; am 03.10.2012 bis 04.10.2012 2-3 Gramm Cannabis und von 01.12.2011 bis 10.02.2012 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten unbekannten Mittäter Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung angebaut hat, wobei ihr die Hälfte im Fall einer Ernte zugestanden wäre. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das reumütige Geständnis gewertet, erschwerend hingegen, dass sie bereits einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt wurde sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.
Zuletzt wurde die bP mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2022 wegen des Verbrechens der Schlepperei gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG; des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1 und Z 3, Abs. 3 zweiter Fall SMG; des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und vierter Fall SMG sowie des Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten gemäß § 178 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die bP
I. zusammen mit drei weiteren Tätern im bewussten und gewollten sowie arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter zwischen Anfang März 2022 und 31.03.2022 die rechtswidrige Einreise und Durchreise nachgenannter Fremder in und durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert hat, sich und Dritte durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, in dem Sie mit ihrem PKW der Marke XXXX transportierten, und zwar
a./ Sie und ein Mittäter Anfang März 2022 2 Afghanen, 2 kurdisch stämmige Türken und 4 weitere Personen, indem sie sie in ihren PKW von XXXX transportierten;
c./ Sie und ein Mittäter zwischen 15.03.2022 und 16.03.2022 8 kurdisch stämmige Türken, indem sie sie in ihrem PKW von der Wohnadresse des Mittäters XXXX wobei der Mittäter die Schleppungen organisierte, und Sie bezahlten;
d./ Sie und ein Mittäter am 31.03.2022 6 kurdisch stämmige Türken, indem der Mittäter die Schleppung organisierte und er mit seinem Fahrzeug als Begleitfahrzeug fungierte und Sie 4 im Fahrgastraum und 2 im Kofferraum von der XXXX transportierten,
wobei sie die Tat nach Abs 1 gewerbsmäßig und in Bezug auf mindestens drei Fremde sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begingen;
II./
A./ zwischen 01.03.2021 und 04.04.2022 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich ca. 2.160 Gramm diacetylmorphinhältiges Heroin mit einem Reinheitsgrad von ca. 10 %, durch Ankauf von den abgesondert verfolgten Lieferanten (namentlich bekannt) und anderen XXXX u einem Grammpreis von € 20,-- erworben, nach Wiener Neustadt beförderte und
1. / davon ca. 688 Gramm Heroin sowie 20 Stk. morphinhältige Vendaltabletten in mehrfachen, monatlichen und wöchentlichen Angriffen durch gewinnbringenden Verkauf, nämlich zu einem Grammpreis von € 30,-- bzw. einem Stückpreis von € 7,--, Nachgenannten überlassen, und zwar
a./ zwischen März 2021 und 04.04.2022
i. einer namentlich bekannten Person 25 Gramm Heroin;
ii. einer namentlich bekannten Person 50 Gramm Heroin;
iii. einer namentlich bekannten Person 50 Gramm Heroin;
b./ zwischen Mitte Oktober 2021 und 04.04.2022
einer namentlich bekannten Person 73 Gramm Heroin und 20 Stück Vendaltabletten;
c./ zwischen April 2021 und 04.04.2022
i. namentlich bekannte Personen 290 Gramm Heroin;
ii. einer namentlich bekannten Person 150 Gramm Heroin;
d./ zwischen März 2022 und 04.04.2022 einer namentlich bekannten Person 50 Gramm Heroin;
wobei sie schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt wurde (LG Eisenstadt, dg AZ 11 Hv 56/06s) und die Straftat nach Abs 1 gewerbsmäßig sowie in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) beging, wobei sie an Heroin gewöhnt ist und die Tat vorwiegend deshalb beging, um sich Mittel für dessen Erwerb zu verschaffen;
2. / davon ca. 1.472 Gramm Heroin sowie 14,9 Gramm THCA- und Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut für den Eigenbedarf besessen;
B./ zwischen 15.03.2022 und 16.03.2022 in XXXX und anderen Orten Österreichs eine Handlung begangen, die geeignet war, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen, die ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört, nämlich SARS-CoV-2, herbeizuführen, indem sie trotz des Nachweises der Krankheit bei ihr und der daraufhin durch das Magistrat XXXX angeordneten Absonderung an ihrem Wohnort die Schleppung der 4 kurdisch stämmigen Türken durchführte.
Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis sowie der erhebliche Beitrag zur Wahrheitsfindung berücksichtigt. Als erschwerend wurden hingegen die drei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen sowie das vielfache Überschreiten der Grenzmenge (über das 15-fache Überschreiten hinaus) gewertet.
Die erste strafgerichtliche Verurteilung der bP datiert bereits aus dem Jahr 2004. Schon damals trat sie nicht bloß wegen eines einzelnen, situativ erklärbaren Fehlverhaltens in Erscheinung, sondern wegen des Zusammentreffens zweier Delikte, nämlich des Raufhandels und der dauernden Sachentziehung. Auch wenn der Verurteilung noch ein vergleichsweise geringeres Gewicht zukommt und bei der Strafbemessung das jugendliche Alter sowie der bis dahin ordentliche Lebenswandel mildernd berücksichtigt wurden, zeigt sich bereits darin eine frühe Bereitschaft der bP, die körperliche Integrität anderer sowie fremdes Vermögen zu missachten. Schon diese erste Verurteilung markiert damit den Beginn einer sich in weiterer Folge verfestigenden Delinquenz.
Besonders ins Gewicht fällt sodann die zweite Verurteilung aus dem Jahr 2006. Bereits zu diesem Zeitpunkt verwirklichte die bP nicht bloß Konsumdelikte, sondern ein Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz in qualifizierter Form. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die bP über einen längeren Zeitraum hinweg im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person gewerbsmäßig erhebliche Mengen unterschiedlicher Suchtmittel, darunter Cannabisharz, Cannabiskraut, Heroin, Kokain und Ecstasy, durch gewinnbringenden Verkauf an verschiedene Personen in Verkehr setzte und darüber hinaus eine Vielzahl weiterer Suchtmittel erworben und besessen hatte. Schon diese Verurteilung zeigt eine erhebliche kriminelle Energie, ein planmäßiges, auf längere Dauer angelegtes Vorgehen sowie eine deutliche Orientierung an finanziellen Vorteilen und an der Finanzierung der eigenen Suchtmittelabhängigkeit. Die bP erhielt damals nicht nur eine Freiheitsstrafe, sondern auch ausdrücklich die Weisung, eine Therapie fortzusetzen beziehungsweise zu beginnen und darüber laufend Nachweise zu erbringen. Schon daran ist erkennbar, dass die strafgerichtliche Reaktion nicht bloß repressiv, sondern auch therapeutisch ausgerichtet war und der bP damit bereits zu einem frühen Zeitpunkt die Möglichkeit eröffnet wurde, ihr Verhalten grundlegend zu ändern.
Dass dies nicht gelang, zeigt das weitere strafrechtliche Verhalten der bP in aller Deutlichkeit. Mit Urteil aus dem Jahr 2011 wurde sie wegen Körperverletzung zum Nachteil ihrer Ehegattin verurteilt. Auch wenn es sich dabei nicht um ein Suchtmitteldelikt handelte, dokumentiert diese Verurteilung doch eine fortbestehende Bereitschaft der bP zu normverletzendem und aggressivem Verhalten auch im engsten persönlichen Umfeld. Besonders beachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass das Strafgericht bereits damals zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend wertete. Es handelte sich somit gerade nicht um einen einmaligen Rückfall nach einer längeren Phase völligen Wohlverhaltens, sondern um eine bereits manifeste strafrechtliche Vorbelastung.
Im Jahr 2013 kam es neuerlich zu einer Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz. Auch diese Verurteilung belegt, dass die bP aus der einschlägigen Vorverurteilung aus dem Jahr 2006 keine nachhaltigen Konsequenzen gezogen hat. Vielmehr erwarb und besaß sie über Jahre hinweg wiederholt Cannabis, versuchte den Erwerb größerer Mengen und baute gemeinsam mit einem Mittäter Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung an. Das Strafgericht wertete dabei ausdrücklich als erschwerend, dass die bP bereits einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden war. Gerade dieser Aspekt ist fremdenrechtlich von erheblicher Bedeutung. Schon lange vor der zuletzt abgeurteilten schwerwiegenden Kriminalität zeigte sich somit eine wiederholte einschlägige Straffälligkeit im Bereich der Suchtgiftkriminalität.
Die letzte und schwerste Verurteilung vom 29.09.2022 zeigt schließlich in besonders eindrücklicher Weise, dass sämtliche bisherigen strafgerichtlichen Sanktionen, einschließlich teilbedingter Freiheitsstrafen, therapeutischer Weisungen und verlängerten Probezeiten, keine nachhaltige Verhaltensänderung herbeiführen konnten. Die bP wurde dabei nicht nur wegen eines einzigen Delikts, sondern wegen des Zusammentreffens mehrerer Verbrechen und Vergehen verurteilt, nämlich wegen Schlepperei in qualifizierter Form, wegen Suchtgifthandels in qualifizierter Form, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie wegen vorsätzlicher Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten. Bereits die Deliktskombination verdeutlicht ein erhebliches Maß an krimineller Energie und eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber den Rechtsgütern anderer sowie gegenüber staatlichen Schutzinteressen.
Hinsichtlich der Schlepperei ist hervorzuheben, dass die bP im bewussten und gewollten, arbeitsteiligen Zusammenwirken mit mehreren weiteren Tätern tätig wurde. Sie förderte in mehreren Angriffen die rechtswidrige Einreise und Durchreise einer Vielzahl von Fremden in und durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union beziehungsweise in Nachbarstaaten Österreichs, und zwar mit dem Vorsatz, sich und Dritte durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Die Tatbegehung erfolgte nicht spontan, sondern organisiert, arbeitsteilig, wiederholt, gewerbsmäßig, in Bezug auf mindestens drei Fremde und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung. Bereits dies allein stellt ein erhebliches Fehlverhalten dar, weil die Schlepperei typischerweise mit der bewussten Ausnutzung besonders schutzbedürftiger Personen, mit organisierter Kriminalität und mit einer massiven Missachtung der staatlichen Ordnung des Fremden- und Grenzwesens verbunden ist. Besonders belastend wirkt hier überdies, dass die bP selbst Transportfahrten durchführte und damit eine aktive, unmittelbare Rolle innerhalb des Tatgeschehens innehatte.
Noch deutlich schwerer wiegt im gegenständlichen Fall jedoch das neuerliche einschlägige Suchtgiftdelikt. Die bP hat zwischen 01.03.2021 und 04.04.2022 insgesamt rund 2.160 Gramm diacetylmorphinhältiges Heroin mit einem Reinheitsgrad von etwa 10 Prozent erworben und nach XXXX befördert. Davon überließ sie in vielfachen, monatlichen und wöchentlichen Angriffen rund 688 Gramm Heroin sowie morphinhältige Tabletten gewinnbringend an mehrere Abnehmer. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen handelte es sich um eine gewerbsmäßige Tatbegehung und um Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge. Zudem wurde ausdrücklich festgestellt, dass die bP bereits zuvor wegen einer Straftat nach § 28a Abs. 1 SMG verurteilt worden war. Damit liegt keine bloße Suchtmittelauffälligkeit vor, sondern ein massiver, qualifizierter und einschlägig rückfälliger Heroinhandel.
Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz in zahlreichen Entscheidungen auch festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mwN) sowie dass eine durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034 mwN).
Gerade Heroinhandel ist fremdenrechtlich als besonders gravierend zu beurteilen. Es handelt sich um ein besonders gefährliches Suchtmittel, dessen Weitergabe eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Personen begründet und an dessen Bekämpfung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die bP das Suchtgift nicht bloß in untergeordneter Menge weitergab, sondern in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge handelte, über einen langen Zeitraum agierte, mehrere Abnehmer belieferte und dabei planmäßig Gewinn erzielte. Dass sie selbst an Heroin gewöhnt war und die Taten vorwiegend deshalb beging, um sich Mittel für den eigenen Erwerb zu verschaffen, vermag das Tatunrecht nicht zu relativieren. Vielmehr zeigt auch dieser Umstand, dass die bP trotz bereits bestehender einschlägiger Vorverurteilungen und trotz des offenkundigen Wissens um die Strafbarkeit und Gefährlichkeit ihres Handelns erneut in einen qualifizierten Suchtgifthandel eingestiegen ist.
Besonders belastend ist ferner, dass die bP im Zusammenhang mit der zuletzt abgeurteilten Delinquenz auch das Vergehen nach § 178 StGB verwirklichte. Sie führte trotz nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion und trotz behördlich angeordneter Absonderung eine Schleppung durch. Damit missachtete sie nicht nur eine konkrete behördliche Anordnung, sondern setzte sich bewusst über Maßnahmen hinweg, die dem Schutz der Allgemeinheit dienten. Auch daraus ergibt sich eine erhebliche Geringschätzung staatlicher Rechtsanordnungen sowie eine ausgeprägte Bereitschaft, öffentliche Interessen den eigenen wirtschaftlichen Zielen unterzuordnen.
Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist weiters entscheidend, dass die bP nicht nur mehrfach vorbestraft ist, sondern dass sich in ihrem Verhalten eine über lange Zeiträume hinweg fortgesetzte Delinquenz mit deutlichen einschlägigen Rückfällen zeigt. Bereits im Jahr 2006 wurde sie wegen qualifizierter Suchtgiftkriminalität verurteilt. Im Jahr 2013 folgte eine weitere Verurteilung wegen Suchtmitteldelikten. Mit Urteil vom 29.09.2022 wurde sie sodann erneut wegen Suchtgifthandels in qualifizierter Form verurteilt. Die bP ist damit gerade im Bereich der Suchtgiftkriminalität mehrfach und in zunehmend gravierender Weise rückfällig geworden. Es liegt somit eine verfestigte deliktische Neigung vor, die sich durch frühere strafrechtliche Sanktionen gerade nicht nachhaltig unterbrechen ließ.
Zu Lasten der bP ist auch zu berücksichtigen, dass die zuletzt abgeurteilte Delinquenz nicht auf ein einziges Deliktsfeld beschränkt blieb. Vielmehr kumulierten sich Schlepperei, qualifizierter Heroinhandel, unerlaubter Umgang mit Suchtgiften und die vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten. Diese Deliktskombination offenbart ein Persönlichkeitsbild, das durch erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung, gegenüber der Gesundheit anderer Menschen und gegenüber zentralen öffentlichen Interessen geprägt ist. Die bP war bereit, sich in mehreren Kriminalitätsfeldern zugleich zu betätigen, dies planmäßig, über längere Zeit, wiederholt und aus Gewinnstreben. Das geht deutlich über bloß situatives Fehlverhalten hinaus.
Soweit zugunsten der bP das Geständnis und ihr Beitrag zur Wahrheitsfindung zu berücksichtigen sind, vermögen diese Umstände die aus ihrem Gesamtverhalten ableitbare Gefährlichkeit nicht entscheidend zu relativieren. Gleiches gilt für den Umstand, dass sie nunmehr wieder einer Beschäftigung nachgeht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefahr ausgehen zu können, regelmäßig eines entsprechend langen Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027 unter Hinweis auf VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009).
Gerade im vorliegenden Fall ist ein besonders langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich. Die bP ist über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahrzehnten hinweg wiederholt strafgerichtlich in Erscheinung getreten und wurde insgesamt fünf Mal verurteilt. Dabei handelt es sich nicht um bloß geringfügige Delikte, sondern in mehreren Fällen um einschlägige Suchtmitteldelikte sowie zuletzt um das Zusammentreffen mehrerer schwerer Straftaten, nämlich Schlepperei in qualifizierter Form, qualifizierten Suchtgifthandel, unerlaubten Umgang mit Suchtgiften sowie vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten. Besonders schwer wiegt dabei, dass die bP trotz bereits früherer einschlägiger Verurteilungen neuerlich in qualifizierter Weise mit Heroin handelte und dabei eine das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigende Menge betraf. Die bP ist somit gerade im Bereich der Suchtgiftkriminalität wiederholt einschlägig strafgerichtlich in Erscheinung getreten. In einer solchen Konstellation verlangt die Rechtsprechung regelmäßig einen deutlich längeren Zeitraum des Wohlverhaltens, um von einem nachhaltigen Gesinnungswandel ausgehen zu können.
Ein solcher längerfristiger und belastbarer Zeitraum liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2024, XXXX , wurde der bP nach Verbüßung eines Teils der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten der restliche Strafteil von einem Jahr und zwei Monaten gemäß § 46 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Zugleich wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Die bP befindet sich somit weiterhin innerhalb eines strafgerichtlichen Kontroll- und Bewährungszeitraumes. Schon daraus ergibt sich, dass der strafgerichtlich maßgebliche Zeitraum der Bewährung noch nicht abgeschlossen ist und eine endgültige positive Prognose gerade noch nicht getroffen wurde. Auch der seit der bedingten Entlassung verstrichene Zeitraum in Freiheit ist noch vergleichsweise kurz. Die bP steht weiterhin unter Bewährungshilfe und befindet sich noch innerhalb der laufenden Probezeit. Ein ausreichend langer Zeitraum eines stabilen und eigenständig gezeigten Wohlverhaltens außerhalb eines strafgerichtlichen Kontrollregimes kann daher derzeit noch nicht angenommen werden. Gerade in Fällen schwerer und wiederholter Suchtgiftkriminalität ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig ein längerer Zeitraum beanstandungsfreien Verhaltens erforderlich, um von einem nachhaltigen Gesinnungswandel ausgehen zu können.
Die nunmehrige Aufnahme einer Beschäftigung vermag daran nichts zu ändern. Die bP ist nach ihrer Haftentlassung wiederholt einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Diese Beschäftigungsverhältnisse bestanden jedoch jeweils nur kurzfristig, sodass daraus keine nachhaltige und stabile Integration in den Arbeitsmarkt abgeleitet werden kann. Auch die seit 09.02.2026 bestehende Beschäftigung vermag daher für sich genommen noch keine maßgebliche Verbesserung der Gefährdungsprognose zu begründen. Sie stellt bisher nur eine vergleichsweise kurzfristige positive Entwicklung dar, die angesichts der langen deliktischen Vorgeschichte, der mehrfachen einschlägigen Rückfälle und der noch laufenden Probezeit nicht ausreicht, um von einem bereits stabil eingetretenen Gesinnungswandel auszugehen.
Ebenso wenig vermag der Umstand, dass einzelne Vorverurteilungen bereits längere Zeit zurückliegen, die Prognose zugunsten der bP zu wenden. Maßgeblich ist nicht eine isolierte Betrachtung der älteren Verurteilungen, sondern das Gesamtbild. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass die bP schon früh strafrechtlich in Erscheinung trat, bereits vor vielen Jahren qualifizierte Suchtgiftkriminalität verwirklichte, später neuerlich einschlägig delinquierte und schließlich im Jahr 2022 wiederum in massivster Weise mit Heroin handelte und zugleich weitere gravierende Delikte beging. Von einem nachhaltigen inneren Abstand zu strafbarem Verhalten kann daher keine Rede sein.
Hinzu kommt, dass die bP durch die Art ihrer Delinquenz in mehrfacher Hinsicht zentrale öffentliche Interessen beeinträchtigt hat. Der qualifizierte Heroinhandel richtet sich gegen die öffentliche Gesundheit und fördert die Verbreitung besonders gefährlicher Suchtmittel. Die Schlepperei greift in gewichtige staatliche Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens ein und ist regelmäßig dem Bereich der organisierten Kriminalität zuzurechnen. Die Missachtung einer behördlich angeordneten Absonderung trotz bestehender Infektion dokumentiert darüber hinaus eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber der Gesundheit Dritter und gegenüber Maßnahmen des öffentlichen Gesundheitsschutzes. Schon aus dem Zusammenwirken dieser Delikte ergibt sich eine außergewöhnlich hohe Gefährlichkeit.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich insbesondere bei Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Form der Kriminalität, bei der erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Diese Erwägungen greifen im vorliegenden Fall in besonderem Maß Platz, weil die bP nicht bloß einmal, sondern wiederholt einschlägig in Erscheinung trat und zuletzt mit Heroin in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge handelte. Dass sie bereits früher einschlägig verurteilt worden war und dennoch neuerlich eine derart qualifizierte Suchtgiftstraftat beging, spricht mit besonderem Gewicht gegen das Vorliegen einer günstigen Zukunftsprognose.
Gerade der Umstand, dass die bP bereits im Jahr 2006 wegen qualifizierter Suchtgiftkriminalität verurteilt wurde, im Jahr 2013 erneut wegen Suchtmitteldelikten strafgerichtlich belangt wurde und im Jahr 2022 abermals wegen qualifizierten Suchtgifthandels verurteilt werden musste, zeigt, dass die frühere strafrechtliche Sanktionierung keine nachhaltige spezialpräventive Wirkung entfaltet hat. Selbst wenn zwischen einzelnen Verurteilungen ein längerer Zeitraum liegt, lässt sich daraus kein stabiler Gesinnungswandel ableiten, wenn die bP in weiterer Folge neuerlich in schwerwiegender und einschlägiger Weise delinquent wird. Maßgeblich ist, dass die bP trotz des Wissens um die Strafbarkeit und trotz bereits erfahrener strafrechtlicher Reaktionen neuerlich in besonders gewichtiger Weise gegen die Rechtsordnung verstoßen hat.
Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes evident, dass die bP mit ihrem Gesamtverhalten den Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 5 FPG in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Z 5 FPG verwirklicht hat. Von ihr geht eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Diese Gefahr ist auch gegenwärtig, weil die zuletzt abgeurteilten Straftaten von besonderer Schwere waren, mehrere hochrangige Schutzgüter betrafen, eine einschlägige Rückfallstendenz offenbaren und kein hinreichend langer Zeitraum eines in Freiheit gezeigten Wohlverhaltens vorliegt, der eine gegenteilige Prognose tragen könnte.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Delinquenz der bP weder als bloß punktuelles Fehlverhalten noch als überwundene Episode ihres Lebens bewertet werden kann. Vielmehr liegt eine über Jahre hinweg wiederholt manifest gewordene und zuletzt massiv eskalierte Straffälligkeit vor, die insbesondere im Bereich der Suchtgiftkriminalität eine verfestigte schädliche Neigung erkennen lässt. In einer Gesamtschau aller strafgerichtlichen Verurteilungen, der Schwere und Vielfalt der zuletzt abgeurteilten Delikte, der einschlägigen Vorbelastungen, des Fehlens eines belastbaren Zeitraums des Wohlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes ist die Annahme gerechtfertigt, dass der weitere Aufenthalt der bP eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde.
3.1.3. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:
§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Art 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:
Privatleben:
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).
Familienleben:
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: z. B. Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgangs (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
3.1.4. In Österreich lebt die Ehegattin der bP XXXX , geb. XXXX , sowie die drei gemeinsamen Kinder XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX . Die bP und ihre Familie leben seit der Enthaftung der bP im August 2024 erneut im gemeinsamen Haushalt. Während ihrer letzten Inhaftierung im Zeitraum von von 04.04.2022 bis 04.08.2024 wurde die bP von ihrer Ehegattin alle zwei Wochen in der Haftanstalt besucht, der ältere Sohn der bP besuchte sie insgesamt zwei Mal. Die beiden jüngeren Kinder der bP wissen bis dato nichts von der Inhaftierung der bP.
Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
3.1.5. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs, 2 EMRK legitime Ziele, nämlich
Rechtsordnung zu subsumieren ist;
das wirtschaftliche Wohl des Landes;
zur Verhinderung von strafbaren Handlungen;
Öffentliche Ordnung / Verhinderung von strafbaren Handlungen (insb. im Bereich des Aufenthaltsrechtes):
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z. B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grundsätzlich gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Rückkehrentscheidung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).
Die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet stellen eine Verwaltungsübertretung dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen des FPG lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erkennen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Rückkehrentscheidung bestehenden auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht (freiwillig) nachkommt. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der sonstigen Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchführen.
Wirtschaftliches Wohl:
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat.
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grundsätzlich über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
Wenn das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, ist dies bei der Abwägung gegebenenfalls als die persönlichen Interessen mindernd in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, Fall Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).
Privatleben iSd Art 8 Abs 1 EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).
Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
Verfügt die bP über einen gesicherten Aufenthalt und ist sie nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (Hinweis E 24. Juli 2002, 2002/18/0112; 31.10.2002, 2002/18/0190).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).
3.1.6. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 9 Abs 1 Z 1-9 BFA-VG genannten Determinanten Folgendes:
-Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Die bP wurde im Jahr 1981 in Österreich geboren und ist hier seitdem durchgehend aufhältig. Sie verfügt über einen Daueraufenthalt-EU, zuletzt wurde ihr eine von 02.10.2018 bis 19.07.2023 gültige Aufenthalts-Titelkarte für den Daueraufenthalt-EU ausgestellt. Am 29.06.2023 stellte sie rechtzeitig einen Verlängerungsantrag.
-das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens:
In Österreich lebt die Ehegattin der bP XXXX , geb. XXXX , sowie die drei gemeinsamen Kinder XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX . Die bP und ihre Familie leben seit der Enthaftung der bP im August 2024 erneut im gemeinsamen Haushalt. Während ihrer letzten Inhaftierung im Zeitraum von von 04.04.2022 bis 04.08.2024 wurde die bP von ihrer Ehegattin alle zwei Wochen in der Haftanstalt besucht, der ältere Sohn der bP besuchte sie insgesamt zwei Mal. Die beiden jüngeren Kinder der bP wissen bis dato nichts von der Inhaftierung der bP.
-Grad der Integration:
Die bP wurde in Österreich geboren und ist dementsprechend intensiv integriert (Sozialisierung, Deutschkenntnisse, usw.). Sie besuchte in Österreich vier Jahre die Volksschule, vier Jahre die Hauptschule sowie ein Jahr lang die Polytechnische Schule. Anschließend absolvierte die bP eine Lehre als Dachdecker und bildete sich als Bauspengler und Abdichtungstechniker weiter. Die bP nahm erstmals am 16.07.1996 im Bundesgebiet eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit auf. In der Folge stand sie wiederholt in Beschäftigungsverhältnissen in Österreich, wobei diese jeweils nur von vergleichsweise kurzer Dauer waren. Über weite Strecken erhielt sie jedoch auch Arbeitslosenbezug und Notstandhilfe, zuletzt bezog sie von 27.11.2025 bis 09.02.2026 Arbeitslosengeld. Seit 09.02.2026 ist die bP bei der XXXX als Arbeiter nach dem ASVG angemeldet. Neben ihrer Ehegattin und den gemeinsamen Kindern verfügt die bP in Österreich noch über weitere familiäre Anknüpfungspunkte. So leben ihr Vater, zwei Brüder, eine Schwester sowie mehrere Cousins im Bundesgebiet. Ihr Vater, ein Bruder und die Schwester der bP sind ebenfalls türkische Staatsangehörige, verfügen jedoch über Aufenthaltstitel. Der jüngere Bruder der bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Vater der bP verfügt über zumindest eine Immobilie in der Türkei, welche er derzeit vermietet bzw. verpachtet. Ein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der bP und jenen in Österreich wohnhaften Familienangehörigen besteht nicht. Darüber hinaus hat die bP familiäre Anbindungen nach Deutschland und den Niederlanden. Ein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der bP und ihren in Europa wohnhaften Verwandten besteht nicht. Die bP pflegt in Österreich keine nennenswerten sozialen Kontakte, ist weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und engagiert sich im Bundesgebiet auch nicht ehrenamtlich.
-Bindungen zum Herkunftsstaat:
Die bP ist türkischer Staatsangehöriger und sowohl sozial als auch familiär in der Türkei verankert: die bP spricht Türkisch, darüber hinaus verfügt sie in der Türkei nach wie vor über familiäre Bindungen. So lebt ein Onkel der bP in XXXX , zudem leben die Großmutter sowie mehrere Onkel und Tanten der Ehegattin der bP in XXXX . Die bP hat aktuell keinen Kontakt zu jenen Personen, ihr ist jedoch eine Kontaktaufnahme möglich und zumutbar. Die bP war bereits mehrfach auf Urlaub in der Türkei, zuletzt im Jahr 2017.
-strafrechtliche Unbescholtenheit:
Verwiesen wird auf die festgestellten Verurteilungen (Punkt 1.2.). Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch die von der bP begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt. Hiezu wird auf die Ausführungen zur angestellten Gefährdungsprognose im Sinne des § 52 Abs. 5 FPG oben (Punkt 3.1.2.) sowie zum ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 BFA-VG weiter unten verwiesen.
-Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:
In Anbetracht der Aufenthaltsdauer der bP und deren gravierenden Straffälligkeit kommt allfälligen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nur untergeordnete Bedeutung zu.
-Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:
Gegenständlich ist die bisherige Aufenthaltsdauer nicht in einer dem BFA oder BVwG zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet.
3.1.7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine Rückkehrentscheidung einen gravierenden Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP darstellt. Die bP, die in Österreich geboren wurde, erfüllt unzweifelhaft den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018, wonach gegen Drittstaatsangehörige, die "von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen" waren, keine Rückkehrentscheidung erlassen werden durfte. § 9 Abs. 4 BFA- VG wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich (siehe – in Bezug auf die Z 1 des § 9 Abs. 4 BFA-VG – etwa VwGH vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0335, Rn. 15, mit Verweis auf VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12.). Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (siehe dazu RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen (siehe VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, wo als Beispiele für in der bisherigen Rechtsprechung als ausreichend schwerwiegend angesehene Straftaten Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel genannt werden); das gilt auch für Fälle, in denen – wie hier – die Voraussetzungen der Z 2 des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG erfüllt sind (siehe VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20, mit Verweis auf VwGH vom 22.01.2021, Ra 2020/21/0506, Rn. 18/19).
Sofern der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG – wonach ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist oder ihm dieser aberkannt werden kann, "wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet" – in ständiger Rechtsprechung darauf hinweist, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" qualifiziert werden können (siehe VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344, mwN), kann für eine "gravierende" bzw. "schwere" Straffälligkeit im Sinne des § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 nichts anderes gelten und ist sohin auch im Hinblick auf diesen Gefährdungsmaßstab auf das Gesamtfehlverhalten eines Fremden während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bzw. eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abzustellen, anstatt ausschließlich auf eine einzelne Verurteilung von überaus hoher Gravidität (siehe etwa VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0344, wo bezüglich einer aus der Begehung von besonders verwerflichen [besonders gravierenden] Straftaten abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auf eine Gesamtschau aus kontinuierlich anhaltender Straffälligkeit seit 1996, laufend einschlägigen Rückfällen bei Sexualdelikten sowie die Wiederholung von Körperverletzungs- und Gefährdungsdelikten, aus denen ein hohes Aggressionspotential abzuleiten war, sowie eine mehrfach einschlägig qualifizierte Eigentumsdelinquenz abgestellt wurde).
Daran anknüpfend ist fallbezogen zu prüfen, ob das Gesamtfehlverhalten der bP jenes Gewicht erreicht, das nach der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung trotz einer derart weitreichenden Aufenthaltsverfestigung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu tragen vermag. Dabei ist nicht isoliert auf eine einzelne Verurteilung oder allein auf die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe abzustellen. Maßgeblich ist vielmehr, ob das der bP insgesamt anzulastende Verhalten in einer Gesamtschau als derart gravierend zu beurteilen ist, dass daraus eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit, abzuleiten ist.
Nach Überzeugung des erkennenden Gerichtes ist dies im vorliegenden Fall zu bejahen. Zwar ist zugunsten der bP in Rechnung zu stellen, dass sie in Österreich geboren wurde, hier ihr gesamtes bisheriges Leben verbrachte und damit in besonders ausgeprägter Weise vom Schutzgedanken des ehemaligen § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG erfasst ist. Gleichwohl zeigt das Gesamtverhalten der bP über einen langen Zeitraum hinweg, dass es sich nicht um ein bloß vereinzeltes oder situationsgebundenes Fehlverhalten, sondern um eine wiederkehrende, teils einschlägige und zuletzt massiv eskalierte Straffälligkeit handelt, die in ihrem Gewicht die Schwelle einer bloß gewöhnlichen Delinquenz deutlich überschreitet.
Wie bereits unter Punkt 3.1.2. ausführlich dargelegt wurde, ist die bP in Österreich insgesamt fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Schon daraus ergibt sich, dass die bP über einen langen Zeitraum hinweg wiederholt gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen hat. Von besonderem Gewicht ist dabei, dass sich unter diesen Verurteilungen nicht nur geringfügige oder bloß periphere Delikte finden, sondern wiederholt gerade solche Straftaten, die aus fremdenrechtlicher Sicht besonders schwer wiegen, nämlich Suchtmitteldelikte, ein Gewaltdelikt und zuletzt das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen, darunter qualifizierter Suchtgifthandel und qualifizierte Schlepperei. Bereits dies verdeutlicht, dass von einem bloß randständigen Fehlverhalten keine Rede sein kann.
Besonders ins Gewicht fällt, dass die bP schon im Jahr 2006 wegen eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt wurde. Schon damals setzte sie über einen längeren Zeitraum hinweg verschiedene Suchtmittel, darunter unter anderem Heroin, Kokain, Cannabis und Ecstasy, gewerbsmäßig in Verkehr und beging damit qualifizierte Suchtgiftkriminalität. Diese Verurteilung liegt zwar bereits längere Zeit zurück, ist aber für die nunmehr vorzunehmende Beurteilung dennoch von erheblicher Relevanz, weil sie zeigt, dass die bP schon früh in schwerwiegender Weise im Bereich der Suchtgiftkriminalität in Erscheinung trat. Dass sie damals zusätzlich die Möglichkeit erhielt, therapeutische Maßnahmen in Anspruch zu nehmen, und ihr dennoch keine nachhaltige Distanzierung von der Suchtgiftkriminalität gelang, unterstreicht das Gewicht dieser frühen Verurteilung im Rahmen der heutigen Prognose.
Hinzu kommt, dass es in weiterer Folge nicht bei dieser einen einschlägigen Verurteilung blieb. Vielmehr wurde die bP im Jahr 2013 erneut wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt. Damit zeigte sich bereits lange vor der zuletzt abgeurteilten Kriminalität eine wiederholte einschlägige Straffälligkeit im Bereich der Suchtgiftkriminalität. Die bP wurde somit gerade auf jenem Deliktsfeld, das nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als besonders gefährlich und wiederholungsanfällig einzustufen ist, mehrfach rückfällig. Dieser Umstand ist für die hier vorzunehmende Abwägung von ganz zentraler Bedeutung, weil sich daraus nicht nur eine schädliche Neigung, sondern auch eine besondere Uneinsichtigkeit gegenüber früheren strafgerichtlichen Sanktionen ableiten lässt.
Von zusätzlichem Gewicht ist weiters, dass die bP nicht ausschließlich im Bereich der Suchtgiftkriminalität delinquierte. Mit Urteil aus dem Jahr 2011 wurde sie wegen Körperverletzung zum Nachteil ihrer Ehegattin verurteilt. Auch wenn es sich dabei nicht um die schwerste der abgeurteilten Straftaten handelt, zeigt bereits diese Verurteilung, dass die bP nicht nur gegen Normen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Ordnung, sondern auch gegen die körperliche Integrität anderer Personen verstieß. Dadurch tritt zum suchtmittelbezogenen Fehlverhalten ein weiterer belastender Aspekt hinzu, nämlich eine Bereitschaft zu aggressivem Verhalten im persönlichen Nahbereich.
Den entscheidenden Ausschlag gibt im vorliegenden Fall aber die letzte Verurteilung vom 29.09.2022. Wie bereits unter Punkt 3.1.2. im Einzelnen dargestellt wurde, wurde die bP dabei nicht nur wegen eines einzelnen Deliktes verurteilt, sondern wegen des Zusammentreffens mehrerer Verbrechen und Vergehen, nämlich wegen Schlepperei in qualifizierter Form, wegen qualifizierten Suchtgifthandels, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie wegen vorsätzlicher Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten. Schon diese Deliktskumulierung offenbart eine erhebliche Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und ein Persönlichkeitsbild, das von einer besonderen Gleichgültigkeit gegenüber gewichtigen Rechtsgütern Dritter und der Allgemeinheit geprägt ist.
Im Vordergrund steht dabei das neuerliche einschlägige Suchtgiftdelikt. Die bP erwarb und beförderte rund 2.160 Gramm diacetylmorphinhältiges Heroin und setzte davon rund 688 Gramm Heroin sowie morphinhältige Tabletten in vielfachen Angriffen gewinnbringend an mehrere Abnehmer ab. Dabei handelte es sich um Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge. Zudem wurde ausdrücklich festgestellt, dass die bP die Tat gewerbsmäßig beging und bereits früher wegen einer Straftat nach § 28a Abs. 1 SMG verurteilt worden war. Damit liegt gerade kein Fall eines bloßen Eigenkonsums oder einer randständigen Mitwirkung vor, sondern ein schwerer, planmäßig organisierter und einschlägig rückfälliger Heroinhandel.
Dass gerade Heroinhandel in dieser Größenordnung als besonders gravierende Straffälligkeit zu qualifizieren ist, bedarf keiner näheren Ausführung. Heroin zählt zu den gefährlichsten Suchtmitteln. Sein Inverkehrsetzen gefährdet in besonderem Maß die öffentliche Gesundheit, fördert Abhängigkeitserkrankungen und zieht erhebliche soziale und gesundheitliche Folgeschäden nach sich. Wer über einen längeren Zeitraum hinweg mit Heroin in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge handelt und dieses gewinnbringend an andere Personen weitergibt, greift in ein zentrales öffentliches Interesse von erheblichem Gewicht ein. Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass die bP trotz ihrer früheren einschlägigen Verurteilungen neuerlich auf demselben Deliktsfeld in qualifizierter Weise delinquierte. Schon darin liegt ein besonders gewichtiges Indiz für eine gravierende Straffälligkeit im Sinn der dargelegten Rechtsprechung.
Darüber hinaus blieb das Fehlverhalten der bP bei der letzten Verurteilung nicht auf Suchtgiftkriminalität beschränkt. Sie beging zugleich qualifizierte Schlepperei, wobei sie im bewussten und gewollten sowie arbeitsteiligen Zusammenwirken mit weiteren Tätern die rechtswidrige Einreise und Durchreise mehrerer Fremder gegen Entgelt förderte. Die Tat erfolgte gewerbsmäßig, in Bezug auf mindestens drei Fremde und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung. Auch dieses Verhalten greift in zentrale öffentliche Interessen ein, nämlich in das Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Hintanhaltung organisierter Kriminalität. Schon für sich genommen handelt es sich dabei um ein erhebliches Unrecht. In Verbindung mit dem gleichzeitig begangenen qualifizierten Suchtgifthandel gewinnt dieses Verhalten zusätzliches Gewicht und unterstreicht, dass die bP bereit war, sich in mehreren kriminalitätsgeneigten Bereichen zugleich planmäßig und gewinnorientiert zu betätigen.
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die bP trotz behördlich angeordneter Absonderung infolge einer SARS-CoV-2-Infektion eine Schleppung durchführte und damit vorsätzlich ein Verhalten setzte, das geeignet war, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen. Auch daraus spricht eine erhebliche Geringschätzung staatlicher Anordnungen und des Schutzes Dritter. Die bP stellte damit nicht nur ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen über die Rechtsordnung, sondern auch über den Gesundheitsschutz anderer Menschen.
In der erforderlichen Gesamtschau zeigt sich somit nicht bloß die Begehung einer besonders schweren Einzeltat, sondern ein über viele Jahre hinweg wiederholt hervorgetretenes, teils einschlägiges und zuletzt massiv gesteigertes Fehlverhalten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Zusammenhängen hervorgehoben hat, kann eine gravierende oder schwere Straffälligkeit gerade auch aus dem Gesamtfehlverhalten eines Fremden abzuleiten sein. Genau dies ist hier der Fall. Die bP trat bereits früh strafgerichtlich in Erscheinung, wurde mehrfach einschlägig im Bereich der Suchtgiftkriminalität verurteilt, zeigte sich durch frühere Sanktionen nicht dauerhaft beeindruckt und beging zuletzt neuerlich schwerste einschlägige Delikte, die sich zudem mit anderen gewichtigen Straftaten verbanden. Eine solche Konstellation geht deutlich über das hinaus, was bei stark aufenthaltsverfestigten Fremden noch als hinnehmbar angesehen werden könnte.
Für die Annahme einer gravierenden Straffälligkeit spricht auch, dass die früheren strafrechtlichen Reaktionen keine nachhaltige spezialpräventive Wirkung entfalten konnten. Die bP erhielt in der Vergangenheit nicht nur Strafen, sondern auch die Möglichkeit einer therapeutischen Intervention. Gleichwohl delinquierte sie in weiterer Folge erneut und wiederholt, insbesondere wieder einschlägig im Bereich des Suchtmittelrechts. Daraus ergibt sich, dass selbst einschneidende staatliche Reaktionen keine verlässliche Verhaltensänderung bewirken konnten. Auch dies erhöht das Gewicht der vom Fehlverhalten der bP ausgehenden Gefährdung.
Zur Klarstellung ist nochmals darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt. Der Judikatur zufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080).
So ist im gegenständlichen Fall für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder die Dauer der verhängten Haftstrafe maßgeblich, sondern eben das der Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten des Fremden und zeigt dieses Verhalten doch klar, dass die Taten der bP von einer erheblichen kriminellen Energie getragen sind, die sie über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg wiederholt zu Suchtgift- und Gewalttaten veranlasste.
Im Rahmen der Interessenabwägung ist ferner auf den Aspekt des Wohlverhaltens Bedacht zu nehmen. Insoweit kann auf die bereits unter Punkt 3.1.2. dargestellten Erwägungen verwiesen werden. Wie dort ausführlich dargelegt wurde, liegt ein hinreichend langer und belastbarer Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit derzeit nicht vor. Die bP wurde zwar mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2024, XXXX , nach Verbüßung eines Teils der Freiheitsstrafe (zwei Drittel) bedingt entlassen, der restliche Strafteil wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und zugleich Bewährungshilfe angeordnet. Die bP befindet sich damit weiterhin innerhalb eines strafgerichtlichen Kontroll- und Bewährungszeitraumes. Ein ausreichend langer Zeitraum eigenständig gezeigten und tragfähigen Wohlverhaltens außerhalb eines solchen Kontrollrahmens ist damit gerade noch nicht gegeben. Dies wiegt hier umso schwerer, als nach der Rechtsprechung der erforderliche Zeitraum des Wohlverhaltens umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden gezeigt hat. Angesichts der mehrfachen einschlägigen Verurteilungen, des qualifizierten Heroinhandels in erheblicher Menge, der zusätzlichen Schlepperei und der weiteren Deliktskombination ist hier von einem besonders gewichtigen Gefährdungspotential auszugehen, das einen entsprechend längeren Beobachtungszeitraum erfordern würde.
Soweit zugunsten der bP ihr Geständnis, ihr Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die nunmehrige Aufnahme einer Beschäftigung sprechen mögen, vermögen diese Umstände das Gewicht ihres langjährigen und zuletzt besonders gravierenden Fehlverhaltens nicht entscheidend zu relativieren. Wie bereits unter Punkt 3.1.2. dargelegt, ist die bP P nach ihrer Haftentlassung wiederholt einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Diese Beschäftigungsverhältnisse bestanden jedoch jeweils nur kurzfristig, sodass daraus keine nachhaltige und stabile Integration in den Arbeitsmarkt abgeleitet werden kann. Auch die seit 09.02.2026 bestehende Beschäftigung vermag daher für sich genommen noch keine maßgebliche Verbesserung der Gefährdungsprognose zu begründen. Sie stellt bisher nur eine vergleichsweise kurzfristige positive Entwicklung dar, die angesichts der langen deliktischen Vorgeschichte, der mehrfachen einschlägigen Rückfälle und der noch laufenden Probezeit nicht ausreicht, um von einem bereits stabil eingetretenen Gesinnungswandel auszugehen.
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass im Fall der bP eine als "gravierend" oder "schwer" sowie "spezifisch gefährlich" einzuschätzenden Straffälligkeit der bP im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG durch das FrÄG 2018 vorliegt. Diese ergibt sich nicht nur aus der Schwere der zuletzt abgeurteilten Taten, sondern aus der Gesamtschau des langjährigen Fehlverhaltens, der wiederholten einschlägigen Suchtgiftkriminalität, des neuerlichen qualifizierten Heroinhandels trotz einschlägiger Vorverurteilungen, des zusätzlichen schweren Eingriffs in öffentliche Interessen durch qualifizierte Schlepperei und der fehlenden nachhaltigen Wirkung früherer Sanktionen. Der Umstand, dass die bP in Österreich geboren wurde und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen war, führt daher im vorliegenden Fall nicht dazu, dass eine Rückkehrentscheidung von vornherein ausgeschlossen wäre. Gerade der vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Ausnahmefall schwerer beziehungsweise gravierender Straffälligkeit ist hier gegeben. Es verbleibt daher trotz Erfüllung des ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestands des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 ein ausreichender rechtlicher Spielraum für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.
3.1.8. Ohne Zweifel verfügt die bP über ein bestehendes Familienleben im Bundesgebiet. Hier leben ihre Ehegattin sowie die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder, geboren 2008, 2012 und 2015. Seit ihrer Enthaftung im August 2024 lebt die bP mit ihrer Ehegattin und den Kindern wieder im gemeinsamen Haushalt. Während ihrer letzten Inhaftierung im Zeitraum von 04.04.2022 bis 04.08.2024 wurde sie von ihrer Ehegattin regelmäßig, etwa alle zwei Wochen, in der Justizanstalt besucht, zudem besuchte der älteste Sohn der bP sie insgesamt zwei Mal.
Die Ehegattin und die minderjährigen Kinder haben ein Recht auf Wahrung der Familieneinheit. Insbesondere haben minderjährige Kinder Anspruch auf verlässlichen Kontakt zu beiden Elternteilen (vgl. VwGH 19.05.2022, Ra 2020/21/0322; 22.02.2022, Ra 2021/21/0322). Generell normiert Art. 24 Abs. 2 GRC, der Art. 1 Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht, dass das Kindeswohl bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert. Im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der höheren Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (vgl. Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar Art. 24 Rz 33). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern wie hier um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN und Verweis auf EuGH 11.03.2021, C-112/20, Rs. M.A.).
Dies bedeutet jedoch nicht, dass dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG ein absoluter Vorrang zukommt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.04.2024, Ra 2021/20/0477, dargelegt hat, kann das Kindeswohl im Einzelfall hinter anderen gewichtigen öffentlichen Interessen zurücktreten (vgl. auch VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 sowie EGMR 18.01.2024, Dabo gegen Schweden, 12510/18, Rn. 120).
Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen – etwa nach dem SMG –, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 unter Hinweis auf VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.06.2019, Ra 2019/21/0034).
Vom Verwaltungsgerichtshof wurde bei Delikten der hier in Rede stehenden Art schon wiederholt die Meinung gebilligt, dass die Auswirkungen einer durch den Vollzug von aufenthaltsbeenden Maßnahmen bewirkten Trennung auf die Beziehung auch zu Kindern im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schlepperei hinzunehmen seien (siehe beispielsweise aus der letzten Zeit noch einmal VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118, Rn. 13, sowie auch VwGH 24.1.2013, 2010/21/0523, VwGH 20.12.2012, 2012/23/0011, VwGH 29.2.2012, 2009/21/0103, und VwGH 16.2.2012, 2008/18/0727; vgl. schließlich noch VwGH 18.10.2012, 2011/23/0322).
Im Rahmen der Abwägung bleibt zunächst zu berücksichtigen, dass das Familienleben der bP bereits durch ihr eigenes strafrechtliches Verhalten über einen längeren Zeitraum hinweg eine erhebliche Einschränkung erfahren hat. Aufgrund ihrer Inhaftierung von April 2022 bis August 2024 konnte das Familienleben während dieser Zeit naturgemäß nicht in der gewohnten Form stattfinden. Die Kontakte beschränkten sich in dieser Zeit auf Besuche in der Justizanstalt. Dass die Ehegattin die bP regelmäßig besuchte und auch der älteste Sohn sie zwei Mal aufsuchte, wird seitens des erkennenden Gerichtes nicht außer Acht gelassen. Gleichwohl zeigt sich daran, dass die Intensität des Familienlebens bereits durch die strafrechtlichen Konsequenzen ihres eigenen Verhaltens deutlich relativiert wurde. Insbesondere wussten die beiden jüngeren Kinder der bP gar nicht, dass sich die bP in Haft befand, was nur den Schluss zulässt, dass diese die bP während ihrer Haft nicht gesehen haben und somit während dieser Zeitspanne keinerlei Kontakt bestand.
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die bP bereits im Jahr 2011 wegen Körperverletzung zum Nachteil ihrer Ehegattin strafgerichtlich verurteilt wurde. Auch wenn dieses Delikt bereits längere Zeit zurückliegt und die Ehegattin der bP offensichtlich weiterhin an der Beziehung festhält, zeigt dieser Umstand doch, dass die bP selbst im familiären Nahbereich nicht davor zurückschreckte, strafbares Verhalten zu setzen. Dieser Umstand relativiert zusätzlich das Gewicht des von der bP ins Treffen geführten Familienlebens, zumal sich daraus ergibt, dass die familiären Beziehungen bereits in der Vergangenheit durch ihr eigenes Fehlverhalten belastet wurden.
Hinzu kommt, dass die bP trotz des bestehenden Familienlebens mit ihrer Ehegattin und den minderjährigen Kindern massiv strafrechtlich in Erscheinung trat. Sie musste daher damit rechnen, dass sich die mit ihren strafgerichtlichen Verurteilungen verbundenen Konsequenzen negativ auf ihr Familienleben auswirken würden. Insbesondere musste ihr bewusst sein, dass schwerwiegende strafrechtliche Delinquenz auch fremdenrechtliche Maßnahmen, einschließlich einer Aufenthaltsbeendigung, nach sich ziehen kann.
Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist bzw. lebensfremd ist und als solches die durch eine Rückkehrentscheidung verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht wettmacht (vgl. VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010; VfGH 20.09.2022, E4559/2021), stellt sich im gegenständlichen Fall die Situation etwas anders dar, zumal es sich bei den Kinder der bP um keine Kleinkinder mehr handelt. Die Kinder der bP wurden 2008, 2012 und 2015 geboren und sind somit aktuell ca. siebzehn, dreizehneinhalb und zehn Jahre alt. Der Kontakt zwischen der bP und ihren Familienangehörigen wird durch die Rückkehrentscheidung zudem nicht gänzlich unterbunden. Der Kontakt kann weiterhin mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Darüber hinaus bleibt es den Familienangehörigen grundsätzlich möglich, die bP auch im Herkunftsstaat zu besuchen. Dass damit organisatorische oder finanzielle Schwierigkeiten verbunden sein können, vermag für sich allein die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt betont, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsstaat nicht ohne weiteres möglich ist, sofern dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ein sehr großes Gewicht zukommt, wie dies insbesondere bei schwerer Straffälligkeit der Fall ist (vgl. VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010; 12.12.2023, Ra 2023/18/0321).
Auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der Familie ergibt sich keine andere Beurteilung. Wie festgestellt wurde, geht die Ehegattin der bP seit 12.02.2025 einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Bereits während der Inhaftierung der bP im Zeitraum von April 2022 bis August 2024 war sie – wenn auch unter Mithilfe ihrer Familienangehörigen – in der Lage, sowohl für ihren eigenen Lebensunterhalt als auch für jenen der gemeinsamen Kinder aufzukommen und die Betreuung der Kinder sicherzustellen. Während dieser Zeit ging es den Kindern nach den getroffenen Feststellungen gut. Daraus ergibt sich, dass die familiären Strukturen grundsätzlich auch ohne die unmittelbare Anwesenheit der bP funktionsfähig sind. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehegattin und die Kinder der bP im Falle einer Aufenthaltsbeendigung der bP in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Situation geraten würden oder die Sicherstellung der Betreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet wäre. Somit liegen fallgegenständlich auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, aufgrund derer die Ehegattin und die Kinder der bP im Falle der Abschiebung der bP de facto gezwungen wären, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN und Verweis auf EuGH 08.05.2018, C-82/16, Rs. K.A. ua).
Was die familiären Beziehungen der bP zu ihrem Vater, ihren Geschwistern sowie weiteren Verwandten im Bundesgebiet betrifft, wird auch dies vom erkennenden Gericht zur Kenntnis genommen. Allerdings wird dadurch kein über die üblichen familiären Bindungen hinausgehendes schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK aufgezeigt. Ob außerhalb des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Familiäre Beziehungen zwischen erwachsenen Personen fallen nur dann unter den Schutzbereich des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen emotionalen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Mangels des Bestehens eines gemeinsamen Wohnsitzes oder eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses ist das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens im Lichte der einschlägigen Judikatur daher zu verneinen.
Selbiges gilt für die in Deutschland und den Niederlanden lebenden Verwandten der bP. In Bezug auf sie vermochte angesichts der vorangegangen Ausführungen ebenfalls kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben erblickt werden.
Dem Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber, insbesondere der Suchtgiftkriminalität. Ebenso bleibt zu berücksichtigen, dass es sich bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten handelt, deren Verhinderung ein großes öffentliches Interesse zukommt und der Bekämpfung auch hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - auch aus unionsrechtlicher Sicht - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099; 03.10.2022, Ra 2022/19/0221; 13.02.2020, Fe 2019/01/0001, ua). Der gravierenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers hat angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Handlungen hat auch sein bestehendes Familienleben zurückzutreten (vgl. VwGH 03.10.2017, Ra 2016/22/0056; 13.09.2006, 2006/18/0111).
Soweit die Beendigung ihres Aufenthaltes der bP das Recht auf ein Familienleben ihrer Ehegattin und den gemeinsamen minderjährigen Kindern nimmt, so hat sie letztlich durch die kontinuierliche Begehung schwerwiegender Vorsatzstraftaten eine Trennung von ihnen bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen und musste ihr überdies klar sein, dass ihre gravierende strafrechtswidrige Delinquenz – insbesondere im Bereich der Gewalt-, Suchtgift- und Schlepperkriminalität – auch die Beendigung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet und allenfalls eines Einreiseverbotes nach sich ziehen kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit ihrer familiären Beziehungen in Österreich als maßgeblich gemindert und gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im Rahmen einer Gesamtschau zum Schluss, dass die gegen die bP erlassene Rückkehrentscheidung im Hinblick auf ihre in Österreich lebende Ehegattin und ihre Kinder auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls keinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben darstellt.
Zu prüfen ist darüber hinaus auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der bP. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, ist nur für die Frage maßgeblich, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 MRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und sie ist daher in Fällen, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen (vgl. VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084).
Keineswegs übersieht das erkennende Gericht, dass die bP aufgrund ihrer Geburt und ihres lebenslangen Aufenthalts im Bundesgebiet über eine weitreichende Integration in Österreich verfügt. Sie wurde hier sozialisiert, spricht fließend Deutsch und absolvierte ihre gesamte schulische Ausbildung im Bundesgebiet. Darüber hinaus hat sie eine Lehre als Dachdecker abgeschlossen und sich in weiterer Folge zum Bauspengler sowie Abdichtungstechniker weitergebildet. Auch stand sie im Laufe ihres Lebens wiederholt in Beschäftigungsverhältnissen in Österreich.
Diese integrationsbegründenden Umstände werden zugunsten der bP berücksichtigt. Sie relativieren sich jedoch in Anbetracht ihres strafrechtlichen Fehlverhaltens in erheblichem Maße. Wie bereits ausführlich dargelegt wurde, ist die bP über einen langen Zeitraum hinweg wiederholt strafgerichtlich in Erscheinung getreten und wurde insbesondere mehrfach einschlägig im Bereich der Suchtgiftkriminalität verurteilt. Hinzu tritt die zuletzt abgeurteilte schwere Straffälligkeit, die neben qualifiziertem Suchtgifthandel auch qualifizierte Schlepperei sowie weitere strafbare Handlungen umfasst. Gerade angesichts der Schwere dieser Delikte und der wiederholten einschlägigen Rückfälle kommt dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen ein besonders hohes Gewicht zu.
Auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Integration ergibt sich kein entscheidend anderes Bild. Zwar ging die bP im Bundesgebiet wiederholt einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach, jedoch bestanden diese Beschäftigungsverhältnisse jeweils nur für vergleichsweise kurze Zeiträume. Über längere Strecken hinweg bezog sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt Arbeitslosengeld von 27.11.2025 bis 09.02.2026. Auch wenn sie seit 09.02.2026 wieder bei der XXXX beschäftigt ist, vermag daraus derzeit noch keine nachhaltig gefestigte berufliche Integration abgeleitet zu werden. Die bisherige Erwerbsbiographie der bP lässt vielmehr erkennen, dass eine langfristige wirtschaftliche Stabilisierung bislang nicht erreicht wurde.
Es ist ferner zu berücksichtigen, dass die bP außerhalb ihres familiären Umfeldes über keine besonders ausgeprägten sozialen Bindungen im Bundesgebiet verfügt. Sie ist weder Mitglied eines Vereins noch einer sonstigen Organisation und engagiert sich auch nicht ehrenamtlich. Auch wurden keine nennenswerten sozialen Kontakte außerhalb des Familienkreises festgestellt. Dies relativiert die Intensität ihres im Bundesgebiet bestehenden Privatlebens zusätzlich.
Im Rahmen der Interessenabwägung sind auch die Bindungen der bP zu ihrem Herkunftsstaat zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall der bP ebenfalls nicht vor. Die bP ist türkischer Staatsangehöriger und spricht die türkische Sprache. Darüber hinaus verfügt sie in der Türkei weiterhin über familiäre Anknüpfungspunkte. Dort lebt ein Onkel der bP, zudem leben die Großmutter sowie mehrere Onkel und Tanten ihrer Ehegattin im Herkunftsstaat. Auch wenn derzeit kein enger Kontakt zu diesen Personen besteht, ist eine Kontaktaufnahme grundsätzlich möglich und zumutbar. Darüber hinaus hielt sich die bP bereits mehrfach im Rahmen von Urlaubsaufenthalten in der Türkei auf, zuletzt im Jahr 2017. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie den gesellschaftlichen und kulturellen Verhältnissen ihres Herkunftsstaates völlig entfremdet wäre. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die bP gesund und arbeitsfähig ist und über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass sie im Herkunftsstaat grundsätzlich außerstande wäre, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und sich dort eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, hat die bP auch die Möglichkeit in der Türkei Sozialhilfen in Anspruch zu nehmen und würde sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei auch auf die Hilfe ihrer Familienangehörigen und Verwandten zurückgreifen können. Insbesondere verfügt der Vater der bP in der Türkei über zumindest eine Immobilie in der Türkei, welche er derzeit vermietet bzw. verpachtet und könnte die bP im Fall einer Rückkehr in die Türkei von ihrem Vater dadurch unterstützt werden, dass sie in jener Wohnung - gerade zur Überbrückung eines anfänglichen, provisorischen Bedarfs - dort Unterkunft nehmen kann. Allfällige Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung vermögen für sich genommen die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nicht zu begründen.
Den persönlichen Interessen der bP an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht somit das gewichtige öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen gegenüber. Gerade im Hinblick auf die wiederholte und schwerwiegende Suchtgiftkriminalität sowie die zusätzlich begangene qualifizierte Schlepperei kommt diesen öffentlichen Interessen ein besonders hoher Stellenwert zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt betont, dass dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere schwerer Kriminalität, ein großes Gewicht zukommt (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).
Der Vollständigkeit halber ist überdies festzuhalten, dass es der bP auch nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen sie verhängten, befristeten Einreiseverbotes bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen in den Schengen-Raum zurückzukehren.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles gelangt das erkennende Gericht daher zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung der bP die privaten und familiären Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung erweist sich daher als notwendig und verhältnismäßig und stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben der bP dar.
Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 5 FPG, weshalb die Entscheidung des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Zulässigkeit der Abschiebung
3.2.1. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG 2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).
Nach § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
3.2.2. Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass die bP im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die bP somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage in der Türkei ebenfalls nicht vor.
Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht zu befürchten.
Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifender stichhaltiger Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat der bP deren Leben oder deren Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und von der bP auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung der bP im Falle der Rückkehr in die Türkei erkennen ließen.
Schließlich besteht hinsichtlich der Türkei auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach § 50 Abs. 3 FPG.
Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei beruht somit darauf, dass die bP weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus von der bP zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Es waren unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher die Entscheidung des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:
Einreiseverbot
3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet:
"§ 53.
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedsstaaten für die angegebene Dauer nicht zu betreten und sich dort nicht aufzuhalten. Diese Regelung dient nicht nur der innerstaatlichen Sicherheit, sondern dient auch dem Schutz der Mitgliedsstaaten und fördert diese Bestimmung, dass das Gesamtziel der Umsetzung des Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen wird, um eine gesamteuropäischen Rückkehrpolitik wirksam und effektiv durchzusetzen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 FPG 2005).
Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der EU (außer Irlands, Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbotes ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Ein Einreiseverbot kann gem. Abs. 3 leg. cit. gem. Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (siehe VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-) Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll (siehe VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449).
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (siehe VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von der des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen (siehe VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096).
Zudem ist bei der Gefährdungsprognose – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (siehe VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 mit Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002).
3.3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
In Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides verhängte die belangte Behörde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen die bP. Die Rechtsgrundlage erweist sich vor dem Hintergrund, dass gegen die bP zuletzt eine dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe verhängt wurde, als zutreffend, womit einhergeht, dass gegenständlich sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden könnte.
In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449).
Da bereits bei der Prüfung der Rückkehrentscheidung (Pkt. 3.1.2. [siehe auch 3.1.7. und 3.1.8.]) eine entsprechende Zukunftsprognose erstellt wurde, kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf diese verwiesen werden.
Wie im Rahmen der bereits durchgeführten Gefährdungsprognose dargelegt wurde, erreicht die von der bP ausgehende Gefahr – auch noch nach ihrer Haftentlassung – das in § 53 Abs. 3 FPG angesprochene Niveau ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"), welches ein Einreiseverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag und konnte sohin keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).
Auch in diesem Zusammenhang kann auf die bereits im Rahmen der Prüfung der Rückkehrentscheidung (Pkt 3.1.7. und insbesondere 3.1.8.) erfolgten Ausführungen verwiesen werden, welche ebenso im Falle der Verhängung eines Einreiseverbotes zu gelten haben.
Die Erlassung des Einreiseverbotes ist zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (wirtschaftliches Wohl des Landes, Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten und wird das persönliche Interesse der bP, sich in Österreich (und anderen Schengenstaaten) aufzuhalten, durch die begangenen Gewalt-, Schlepperei- und Suchtmitteldelikte stark gemindert. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit gegenüber den Interessen der bP überwiegen.
Nichtsdestrotrotz deuten die den Veurteilungen der bP zugrunde liegenden Sachverhalte darauf hin, dass ihr strafbares Verhalten zumindest teilweise im Zusammenhang mit einer bestehenden Suchtproblematik stand. Dieser Umstand ist im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Dauer des Einreiseverbotes als schuldmindernder Gesichtspunkt zu berücksichtigen. Zwar vermag eine derartige Problematik das strafbare Verhalten der bP keinesfalls zu rechtfertigen oder zu entschuldigen, sie kann jedoch im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtbewertung den individuellen Schuldgehalt relativieren. Bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes sind nämlich nicht ausschließlich präventive Erwägungen, insbesondere die Gefahr weiterer strafbarer Handlungen, maßgeblich, sondern auch schuld- und tatbezogene Aspekte zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass die bP über ein bestehendes Familienleben im Bundesgebiet verfügt. Diese Umstände sprechen dafür, im Rahmen der Ermessensausübung eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes in Betracht zu ziehen. Dem steht allerdings gegenüber, dass frühere strafgerichtliche Sanktionen und Haftaufenthalte die bP bislang nicht nachhaltig von weiterem strafbaren Verhalten abhalten konnten, was im Rahmen der Gefährdungsprognose weiterhin belastend zu berücksichtigen ist.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erweist sich die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbots von zehn Jahren, die im oberen Bereich des nach § 53 Abs. 3 FPG vorgesehenen Befristungsrahmens liegt, als überhöht. Gleichwohl ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass die bP insgesamt fünf Mal strafgerichtlich verurteilt wurde und ihre Delinquenz insbesondere im Bereich der Suchtgiftkriminalität wiederholt einschlägig war. Hinzu kommt, dass die zuletzt abgeurteilten Straftaten einen besonders hohen Unrechtsgehalt aufweisen, zumal sie neben qualifiziertem Suchtgifthandel auch Schlepperei sowie weitere strafbare Handlungen umfassten. Die bP hat damit über einen längeren Zeitraum hinweg eine erhebliche Missachtung der österreichischen Rechtsordnung erkennen lassen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es daher erforderlich, der bP für einen entsprechend langen Zeitraum die Einreise in den Schengenraum zu untersagen, um sie einerseits von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und andererseits dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Rechnung zu tragen.
Unter Abwägung sämtlicher Umstände, einschließlich der familiären Bindungen im Bundesgebiet, erscheint daher die Herabsetzung des Einreiseverbots auf eine Gesamtdauer von sieben Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Ausreise, als angemessen; eine weitergehende Reduktion war hingegen nicht in Betracht zu ziehen, wobei ergänzend auf die bereits dargelegten Ausführungen zur Rückkehrentscheidung (Pkt. 3.1.2., 3.1.7. und 3.1.8.) verwiesen wird, insbesondere im Hinblick auf den Schweregrad der Delinquenz sowie die für die Zukunftsprognose maßgeblichen negativen Faktoren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:
Frist für freiwillige Ausreise
3.4.1. Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.4.2. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, wurde die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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