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L517 2332661-1•Bundesverwaltungsgericht L517 2332661-1
L517 2332661-1Bundesverwaltungsgericht16.03.2026
Berufsausbildung Berufserfahrung Fachkräfteverordnung Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte Sprachkenntnisse
L517 2332661-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kristina TOMA und Mag. Nadine REDL, als Beisitzerinnen über die Beschwerde der Arbeitnehmerin XXXX , vertreten durch HEGH-Rechtsanwälte in Linz, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 28.11.2025, ABB-Nr: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 12a und § 20d Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
20.10. 2025 – Antrag der Arbeitnehmerin XXXX (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bezeichnet) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte“ als Fachkraft in einem Mangelberuf an die Bezirkshauptmannschaft XXXX und Zuweisung an das Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) gem. § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG;
27.10. 2025 – Stellungnahme der Arbeitgeberin (in weiterer Folge als Beteiligte bzw. „B“ bezeichnet)
29.10. 2025 – Mitteilung der B an das AMS
27.11. 2025 – Regionalbeiratssitzung
28.11. 2025 – negativer Bescheid: Abweisung gemäß § 12a iVm § 20d AuslBG
01.12. 2025 – Unterlagenvorlage der B und Schriftverkehrswechsel mit dem AMS
17.12. 2025 – Unterlagenvorlage durch die B
19.01. 2026 – Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP ist indonesische Staatsangehörige. Sie stellte am 20.10.2025 einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte“ als Fachkraft in einem Mangelberuf gem. § 41 Abs. 2 Z 1 NAG, welcher von der Bezirkshauptmannschaft XXXX an das AMS (als zuständige Behörde) gem. § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG mit unübersetzten Ausbildungsnachweisen, einem in englischer Sprache verfassten Lebenslauf sowie einem unlesbaren Sprachzertifikat, samt Arbeitgebererklärung der B weitergeleitet wurde.
Die bP gab im Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte unter anderem an, 22 (nunmehr 23 Jahre) Jahre alt, unverheiratet zu sein und keine Kinder zu haben.
Mit am 21.10.2025 übermittelten Parteiengehör brachte das AMS der bP und der B die Rechtsgrundlage des § 12a AuslBG sowie die Punktevergabe nach den Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Anlage B zur Kenntnis. Da es sich bei der beantragten Tätigkeit um zwei verschiedene Berufe gehandelt habe, wären zur weiteren Bearbeitung des Antrages genauere Angabe zur Tätigkeit notwendig. Es wurde um Übermittlung einer neuen Arbeitgebererklärung und um Stellungnahme bzw. schriftliche Begründung des erhöhten Personalbedarfes ersucht, weil bereits für sieben weitere Personen ein Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte gestellt worden sei. Es wurde eine Stellungnahmefrist bzw. Äußerungsfrist bis 04.11.2025 eingeräumt.
Am 27.10.2025 langten zwei Stellungnahmen der B mit folgenden auszugsweisen Inhalten ein:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
der erhöhte Bedarf an qualifizierten Fachkräften entsteht in erster Linie durchneue Aufträge und erhöhte Produktionsmengen im TK-Segment und bei der Produktion von Frischdienstware an Zentralläger großer Handelskette, sowie auch durch stetigen Ausbau des Kernsegmentes der täglichen Frischeausliegerungen. Durch den in den letzten Jahren durchgeführten Neubau sind hier viele Kapazitäten entstanden, die eben diese Produktionsmengensteigerung ermöglichen, jedoch auch mit einem signifikant erhöhtem Mitarbeiterbedarf verbunden sind.“
„Sehr geehrte Damen und Herren,
die Arbeitskräfte werden gemäß dem Kollektivvertrag Bäcker als Arbeiter in der Verwendungsgruppe 3 „Qualifizierte Arbeiter/in“ eingestuft. Der Monatslohn beträgt demensprechend 2.239,78 €.“
Am 29.10.2025 übermittelte die B folgende auszugsweise Nachricht an das AMS:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
Anbei ist die Nachreichung mit angepassten Arbeitnehmererklärungen sowie die Stellungnahme zum erhöhten Personalbedarf und der kollektivvertraglichen Einstufung zu folgenden Anträgen:
(…)
Schlüsselkraftzulassung für XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Indonesien ABB-Nr: XXXX
(…) (weitere Aufzählung von sonstigen Personen)
Der Grundlohn hat sich zur ersten Version der Arbeitgebererklärung noch etwas erhöht, da mit 1.10.2025 eine Kollektivvertragsanpassung stattgefunden hat. Der aktuelle Beschäftigungsstand wurde jeweils auf Vollzeitäquivalente angepasst.“
Mit am 07.11.2025 übermittelten Parteiengehör brachte das AMS der bP und der B neuerlich die Rechtsgrundlage des § 12a AuslBG sowie die Punktevergabe nach den Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Anlage B zur Kenntnis. Gegenständlich hätten der bP keine Punkte für ihre vorgebrachte Ausbildung erteilt werden können, da die vorgelegten Dokumente nicht in deutscher oder englischer Übersetzung vorgelegt worden seien und aus den Unterlagen zudem die Dauer der absolvierten Ausbildung eindeutig hervorgehen müsse. Nachdem die Punkteerteilung für ausbildungsadäquate Berufserfahrung eine Ausbildung im Mangelberuf voraussetzen würde, hätten der bP in weiterer Konsequenz auch keine Punkte für ihre vorgebrachte Berufserfahrung erteilt werden können. Für das vorgelegte Sprachzertifikat hätten keine Punkte erteilt werden können, da dieses aufgrund der schlechten Lesbarkeit nicht verifiziert hätte werden können. Der bP hätten sohin leidglich 15 Punkte für ihr Alter erteilt werden können. Der bP wurde eine Stellungnahmefrist bzw. Äußerungsfrist bis 21.11.2025 eingeräumt.
Am 27.11.2025 wurde der Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf im Regionalbeirat behandelt. Im Beiratsprotokoll ist dazu unter anderem angemerkt, dass der bP lediglich 15 Punkte für ihr Alter erteilt hätten werden können.
Am 28.11.2025 erließ das AMS einen abweisenden Bescheid und führte zusammengefasst aus, dass der bP lediglich 15 Punkte für ihr Alter erteilt hätten werden können. Der bP hätten keine Punkte für ihre vorgebrachte Ausbildung erteilt werden können, da die vorgelegten Dokumente nicht in deutscher oder englischer Übersetzung vorgelegt worden seien und aus den Unterlagen zudem die Dauer der absolvierten Ausbildung eindeutig hervorgehen müsse. Nachdem die Punkteerteilung für ausbildungsadäquate Berufserfahrung eine Ausbildung im Mangelberuf voraussetzen würde, hätten der bP in weiterer Konsequenz auch keine Punkte für ihre vorgebrachte Berufserfahrung erteilt werden können. Für das vorgelegte Sprachzertifikat hätten keine Punkte erteilt werden können, da dieses aufgrund der schlechten Lesbarkeit nicht verifiziert hätte werden können.
Am 01.12.2025 legte die B dem AMS einen in die englische Sprache übersetzten Ausbildungsnachweis, samt eines lesbaren Sprachnachweises der bP vor. Das AMS teilte dieser daraufhin – unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung – mit, dass das Verfahren bereits beendet sei.
Am 29.12.2025 erhob die Rechtsvertretung der bP gegen den Bescheid des AMS Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die erforderlichen Nachweise nunmehr eingelangt seien und der bP auf Grundlage dieser eine Rot-Weiß-Rot Karte erteilt werden müsse. Durch die nunmehr vorgelegten Ausbildungsnachweise könne die einschlägige Ausbildung der bP nachgewiesen werden und sohin ihre bereits zuvor vorgebrachte ausbildungsadäquate Berufsausbildung angerechnet werden. Das ebenso bereits zuvor eingebrachte Sprachzertifikat sei nunmehr leserlich und könnten damit Sprachkenntnisse der bP nachgewiesen werden. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an das AMS beantragt.
Am 17.12.2025 legte die B ein weiteres Unterlagenkonvolut vor.
Am 19.01.2026 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG, in welcher das AMS wie folgt vorbrachte:
„Im Beschwerdeverfahren wurde eine Übersetzung (Englisch) des Transkript des " XXXX " und ein „ XXXX “ des Sprachinstitutes XXXX (Test Date 25.07.2025) vorgelegt.
Gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl VwGH 31.05.2024, Zl 2012/09/0025) ist es für eine Punkteanrechnung im Kriterium „Sprachkenntnisse“ erforderlich, diese durch Vorlage eines anerkannten Sprachzeugnisses iS des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GERS) nachzuweisen. Dies ist in casu nicht erfolgt.
In Österreich regelt das Integrationsgesetz (IntG) in den Bereichen Sprachförderung und Orientierung die Integration unter anderem von rechtmäßig in Österreich niedergelassenen Drittstaatsangehörigen (§ 3 Z 3 IntG iVm § 2 Abs 2 NAG; dazu zählt ua auch ein zukünftig beabsichtigter Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit). In der dazu erlassenen Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung (IntG-DV) regelt § 15 IntG-DV („Prüfungsinhalt und Standards für die Durchführung der Sprachprüfungen“), dass – für die deutsche Sprache – die Sprachprüfungen zum Nachweis des Sprachniveaus B1 (Selbstständige Sprachverwendung) Fragen zur Sprachkompetenz umfassen und dabei die Sprachkompetenz die Fertigkeiten Hören, Schreiben, Sprechen und Lesen umfasst. Angesichts dieser genauen Festlegung in § 15 IntG-DV, welche Fertigkeiten im Rahmen einer Sprachprüfung für das Sprachniveau B1 nachgewiesen werden müssen, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er für den Nachweis von Englischkenntnissen - iSd Anlage B des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - geringere Anforderungen stellen wollte, sodass auch hier ein Nachweis der Fertigkeiten Hören, Schreiben, Sprechen und Lesen zu erbringen ist (vgl dazu auch BVwG 06.12.2024, XXXX ).
Im vorliegenden Fall stellt daher der vorgelegte „ XXXX
“ des Sprachinstituts „ XXXX “, keinen
ausreichenden Nachweis von Englischkenntnissen - iSd Anlage B des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - dar, da damit nur die Teilfertigkeiten Lesen und Hören, nachgewiesen wurden und keine Einstufung gem GERS vorgenommen wurde.
Zudem liegt uns zu den „ XXXX “ eine offizielle Stellungnahme (Mail vom 05.11.2025) des XXXX vor wonach es sich bei dem hier absolvierten institutionellen Programm um einen institutsinternen Ergebnisbericht handelt, der nur in dem Land anerkannt wird, in dem der Test stattgefunden hat. Es können daher keine Punkte für das Zulassungskriterium Sprachkenntnisse vergeben werden.
Selbst bei Wertung von 30 Punkten gemäß Anlage B des Ausländerbeschäftigungsgesetztes für
eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf sowie etwaige Zeiten der ausbildungsadäquaten Berufserfahrung erreicht die Beschwerdeführerin, aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse, dennoch nicht die erforderliche Mindestpunktzahl von 55 Punkten.“
Die bP stellte am 20.10.2025 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte als Fachkraft im Mangelberuf „Bäcker/innen“.
Die bP ist 23 Jahre alt.
Die bP kann keine einschlägig abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen.
Die bP kann keine Sprachkenntnisse nachweisen.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des AMS und dem Gerichtsakt.
2.2. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ (vgl. dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).
Für den am 20.10.2025 eingebrachten Antrag wurde das Formular „Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte“ gewählt und die Auswahlmöglichkeit „Fachkräfte in Mangelberufen“ angekreuzt. Da die bP innerhalb ihrer Eingaben stets vom Fachkraftbegriff des § 12a AuslBG sprach, konnte davon ausgegangen werden, dass ein Konsens darüber bestand, dass es sich bei dem eingebrachten Antrag um einen solchen auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf handelte.
Das Alter der bP ergibt sich aus den Angaben innerhalb des Antragsformulars.
Gegenständlich wurde zwar nach Bescheiderlassung ein in die englische Sprache übersetztes Abschlusszeugnis der bP für den Bereich „Baking and Pastry Art“ (übersetzt: „Back- und Konditoreikunst“) vorgelegt, geht das erkennende Gericht jedoch davon aus, dass sie damit alleine keine abgeschlossene Berufsausbildung als Bäckerin nachweisen kann. Ungeachtet der Tatsache, dass für ganz Österreich Deutsch als Amtssprache gilt (Art. 8 B-VG normiert in Abs. 1: Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik) kann dem Abschlusszeugnis nach dennoch vorgenommener gerichtlicher Prüfung zwar abgeleitet werden, an welchen Lehrveranstaltungen die bP teilgenommen hat, jedoch nicht, welchen Inhalt diese Lehrveranstaltungen hatten. Der Lerninhalt dieser Lehrveranstaltungen wurde seitens der bP nicht dargelegt. Allein durch den Wortlaut der Lehrveranstaltungen kann nicht auf dessen Lerninhalte geschlossen werden. Hinzukommt, dass dem Abschlusszeugnis auch nicht die Ausbildungsdauer abgeleitet werden kann. Vergleichsüberlegungen mit dem österreichischen Lehrberuf des Bäckers/Bäckerin können sohin nicht vorgenommen werden. Im Ergebnis gelingt es der bP somit nicht, eine abgeschlossene Berufsausbildung als Bäckerin zweifelsfrei nachzuweisen.
Feststellungen über allfällig erlangte einschlägige Berufserfahrung der bP können mangels Entscheidungsrelevanz entfallen (siehe dazu näher unter Punkt 3.6.3.).
Die Feststellung zu den fehlenden Sprachkenntnissen der bP ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Sprachzertifikat.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF
Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, BGBl Nr. 218/1975 idgF
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 idgF
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20g AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
In Anwendung des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
Gemäß § 20g Abs. 5 AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.4. Gemäß § 21 AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.
Die B hat im Verfahren auf Zulassung der bP zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf Parteistellung.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1. im Generellen und die unter Pkt 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:
3.5. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen lauten:
3.5.1. Des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl Nr 218/1975, idgF:
Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
[…] Z 1
[…] Z 3 - 6
erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
[…].
Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a
Anlage B
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Halbjahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)
1
2
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 25
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
15
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 15
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre
bis 50 Jahre
15
10
5
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist
90
5
erforderliche Mindestpunkteanzahl
55
3.5.2. Der Fachkräfteverordnung 2026, BGBl. Nr. 218/1975, idgF:
§ 1. (1) […]
Für das Jahr 2026 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und
Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG für eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in folgenden Bundesländern zugelassen werden können:
[…]
Oberösterreich:
Z 1 bis 8[…]
Z 9 Bäcker/innen
Z 10 bis 41 […]
[…]
§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2026 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.
3.6. Verfahrensgegenständlich zählt die beantragte berufliche Tätigkeit „Bäckerin“ zu dem in der Fachkräfteverordnung 2026 unter Abs. 2 Oberösterreich Z 9 angeführten Mangelberuf „Bäcker/innen“.
3.6.1. § 12a Z 1 AuslBG setzt für die Zulassung eines Ausländers in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft eine einschlägig abgeschlossene Berufsausbildung voraus.
Den Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht.
Auch der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 13.05.2024, Ra 2024/09/0014 festgehalten, dass der Gesetzgeber einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung vorsieht (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A). Die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf muss einem Lehrabschluss aber nur vergleichbar sein (vgl. VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046; siehe auch ErläutRV 1077 BlgNR 24 GP, 12).
Gemäß § 5 Abs. 1 lit. c des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit, deren sachgemäße Erlernung (neben anderen Erfordernissen) mindestens zwei Jahre erfordert. Die Ausbildung erfolgt im Lehrbetrieb und in der Berufsschule (duales Ausbildungssystem).
Gemäß § 34a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 (BAG) gilt für den Bereich der beruflichen Qualifikationen, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge sowie des Sozialversicherungsrechtes das Prüfungszeugnis, mit dem der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule, einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachgewiesen wird, zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlussprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung.
Gegenständlich brachte die B ein in die englische Sprache übersetztes Abschlussdiplom der bP in Vorlage. Ungeachtet des Umstandes, dass für ganz Österreich Deutsch als Amtssprache gilt (Art. 8 B-VG normiert in Abs. 1: Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik) hat die gerichtlich dennoch vorgenommene Überprüfung des Ausbildungsnachweises ergeben, dass diesem zwar sämtliche seitens der bP besuchten Lehrveranstaltungen entnommen werden können, diesem jedoch weder die Dauer der Ausbildung noch die Lerninhalt der jeweiligen Lehrveranstaltungen entnommen werden können. Es ist sohin unklar, was der Inhalt dieser Lehrveranstaltungen war und können sohin keine Vergleichsüberlegungen mit dem österreichischen Lehrberuf Bäcker/in vorgenommen werden und nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem Lerninhalt dieser Lehrveranstaltung dem weitgehenden Berufsprofil der Bäcker/in gem. § 2 der Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Bäckerei (Bäckerei-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 187/2019 entsprochen werden kann. Damit eine dem österreichischen Lehrberuf ähnliche Ausbildung vorliegt, müssen schließlich die Ausbildungsinhalte vergleichbar sein und nicht nur etwa die Berufsbezeichnung. Auch wenn die bP nach ausländischen Bildungssystem als Bäckerin angesehen wird, heißt das nicht, dass ihre absolvierte Ausbildung mit einer österreichischen Lehrausbildung vergleichbar ist. In Gesamtbetrachtung der vorliegenden Ausbildungsnachweise, kann die bP keine einschlägig abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen.
3.6.2. Das Kriterium "Sprachkenntnisse" der Anlage B zum AuslBG stützt sich, wie die Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP, S 12) zeigen, auf den GER des Europarates. Dieser stellt eine Empfehlung für Sprachenlernende und -lehrende mit dem Ziel dar, die verschiedenen europäischen Sprachzertifikate untereinander vergleichbar zu machen und einen Maßstab für den Spracherwerb zu schaffen. Der GER teilt alle aufgelisteten europäischen Sprachtests in sechs Schwierigkeitsstufen ein, um Angebote von unterschiedlichen Anbietern vergleichbar zu machen (VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0032). In ständiger Rechtsprechung vertritt der VwGH die Auffassung, dass dem Sinn des Gesetzes nach keine faktische Erhebung (Prüfung) der tatsächlichen Sprachkenntnisse eines Antragstellers zu erfolgen hat, sondern dass es dem Antragsteller obliegt, durch Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates im Sinne des GER behauptete Sprachkenntnisse zu belegen, um anrechenbare Punkte nach dem Kriterium „Sprachkenntnisse“ erlangen zu können (vergleiche beispielsweise VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0032 mit Judikaturverweis).
Gegenständlich hat die bP zwar ein Sprachzertifikat der XXXX zum Nachweis ihrer englischen Sprachkenntnisse vorgelegt, wird darin jedoch weder der typischerweise nach dem GER geführte Stufenniveaubegriff der Sprachkenntnisse der bP (A1, A2, B1, B2, C1 und C2) aufgezeigt noch wurden darüber hinaus Angaben über alle vier Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen gemacht. Es kann sich daher aus Sicht des erkennenden Senats um kein anerkanntes Sprachzertifikat im Sinne der oben angeführten Judikatur handeln (siehe dazu bereits ausführlich unter Punkt 2.2.)
3.6.3. Das Kriterium einer „ausbildungsadäquaten Berufserfahrung“, setzt ihrem Wortsinn nach voraus, dass die für die jeweilige Berufstätigkeit erforderliche Ausbildung zuvor abgeschlossen sein muss. Es sind demnach nur Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen. (VwGH 17.05.2022, Ra 2021/09/0245, mwN). Da der bP gegenständlich keine abgeschlossene Ausbildung angerechnet werden konnte, können ihr auch für ihre vorgebrachte Berufserfahrung keine Punkte erteilt werden.
Zusammengefasst konnten der bP daher lediglich 15 Punkte für ihr Alter erteilt werden. Sie konnte dadurch nur 15 von erforderlichen 55 Punkten erreichen. Der bP konnte daher keine Rot-Weiß-Rot Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf erteilt werden.
Abschließend sei an dieser Stelle noch angemerkt, dass selbst bei einer Anrechnung der seitens der bP vorgebrachten Ausbildung (30 Punkte), samt Berufserfahrung (maximal 3 Punkte, aufgrund der Anrechnung pro Halbjahr) lediglich eine Punktezahl von 48 erreicht werden würde und dies zu keiner Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf führen würde.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.7. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.
Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt. Da dem vorgelegtem Ausbildungsnachweis der bP weder die Ausbildungsdauer noch die genauen Lehrveranstaltungsinhalte entnommen werden können, kann damit keine Ausbildung im Mangelberuf nachgewiesen werden und konnten der bP sohin für Ausbildung und gesammelte Berufserfahrung keine Punkte erteilt werden. Da die bP auch keine dem GER entsprechende Sprachzertifikate vorlegte, konnten ihr lediglich für ihr Alter 15 Punkte erteilt werden. Da sie damit die für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte erforderlichen 55 Punkte nicht erreicht, kann ihr auch keine Rot-Weiß-Rot Karte erteilt werden. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind.
Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Ein-schätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht er-warten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In diesem Sinne ist die Revision nicht zulässig. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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