Bundesverwaltungsgericht L515 2253910-2

L515 2253910-2Bundesverwaltungsgericht11.03.2026

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall EMRK Gesamtbetrachtung reale Gefahr sicherer Herkunftsstaat

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L515 2253910-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L515.2253910.2.01

Spruch

L515 2253910-2/10Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA. Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen -BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte VII - IX des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2026, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich Spruchpunkte VIII und IX des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgte.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

VERFAHRENSLEITENDER BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX , am XXXX geb., StA. Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen -BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte VII - IX des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2026, Zl. XXXX :

Das Ermittlungsverfahren wird gem. §§ 17, 31 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF iVm § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die weibliche beschwerdeführende Partei („bP“) ist eine Staatsbürgerin der Republik Georgien stellte nach rechtswidriger Einreise gemeinsam mit Ihrem Gatten bzw. Lebens-gefährten XXXX , am XXXX geb., am 07.06.2021 einen Antrag auf inter-nationalen Schutz.

Diese Anträge wurden mit Bescheiden der belangten Behörde vom 07.03.2022 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der bP nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gem § 55 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.

Eine gegen diese Bescheide eingebrachte Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 06.07.2022, L518 2253907-1/10E und L518 2253910-1/10E als unbegründet abgewiesen.

I.2 Die bP reiste nunmehr zu einem unbekannten Zeitpunkt vermutlich gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn XXXX , am XXXX geb., in das Bundesgebiet ein und brachte nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am 14.08.2025 aus dem Stande der Untersuchungshaft bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) für ihren Sohn und sich Anträge auf internationalen Schutz ein.

Angemerkt wird, dass der Aufenthaltsort des Gatten bzw. Lebensgefährten der bP unbekannt ist. Laut Angaben der befindet er sich in Georgien. Laut Auskunft der bB ist in Bezug auf den Gatten kein Verfahren anhängig.

I.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ebenso wurde ein auf die Dauer von 8 „Jahr/en“ befristetes Einreiseverbot erlassen.

Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.

In Bezug auf die bP2 wurde spruchgemäß inhaltlich gleichlautend mit der Maßgabe entschieden, dass kein Einreiseverbot erlassen wurde. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel eingebracht und erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1 BFA-VG). Ebenso bestünde ein qualifiziertes fremdenrechtliches Interesse an der Erlassung eines Einreiseverbotes.

Die bP hatte zu diesem Zeitpunkt sichtlich keine Kenntnis von einer Verurteilung der bP bzw. lag eine solche noch nicht vor.

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte VII (Einreiseverbot), VIII (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) und IX (Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise) eingebracht.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging.

Die bP sei zu einer teilbedingten Strafe von 24 Monaten, davon 9 Monate bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden. Sie hätte das Haftübel verspürt und bereue ihre Tat und es sei davon auszugehen, dass sie nicht neuerlich delinquent werde.

Die bP brachte -unbescheinigt- vor, dass sich ihre Schwester und ihr Gatte derzeit in Italien befänden.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts erweise sich ein achtjähriges Einreiseverbot als rechtswidrig bzw. unverhältnismäßig.

Die bB sei vom Primat der freiwilligen Ausreise abgegangen und hätte nicht dargelegt, warum im gegenständlichen Fall eine sofortige Ausreise, ohne das Ergebnis es Rechtsmittelverfahrens in Österreich abwarten zu können, erforderlich sei.

I.4. Das Beschwerdevorbringen stellt die letzte Äußerung der bP dar.

I.5. Nachdem vorerst Teile der Akte vorgelegt und am 5.3.2026 die Akte vollständig einlangte, konnte der bB die Aktenvorlage bestätigt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie ange-hörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammt.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wurde bereits seitens der bB festgestellt, dass sie in ihrem Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt.

Familienangehörige leben nach wie vor im Herkunftsstaat der bP.

Die bP leidet eigenen Angaben folgend an Thrombosen in den Beinen und Problemen mit der Wirbelsäule. Sie hat Zugang zum georgischen Gesundheitssystem.

Die Aufenthaltsdauer der bP kann nicht genau angegeben werden, dokumentierter Maßen trat sie am 14.11.2025 in Erscheinung und wurde am 1.3.2026 nach Georgien gemeinsam mit ihrem Sohn abgeschoben.

Die Identität der bP steht nach Dafürhalten der bB fest.

Laut ihren eigenen Angaben war die bP auch in anderen Partnerstaaten aufhältig und missachtete dort sichtlich die fremden- bzw. niederlassungsrechtlichen Bestimmungen.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bP

Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davonauszugehen, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

Weiters ist in davon auszugehen, dass es sich beim Herkunfts-staat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Da sich die bP im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts seit der Einbringung der Beschwerde nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass sich kein weiterer relevanter Sachverhalt ereignete.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt der Herkunftsstaat der bP als sicherer Herkunftsstaat.

Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der oa. Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass der Herkunftsstaat die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit des Herkunftsstaates der bP spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB erfüllt.

Zu A)

II.3.2. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung

II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 18 BFA-VG lautet:

„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“

Art. 8 EMRK lautet:

„(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

Art. 2 EMRK lautet:

„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

Art. 3 EMRK lautet:

„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

§ 55 Abs. 1a FPG lautet:

„Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht … wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gem. § 18 BFA-VG durchführbar wird.“

In Entsprechung der Gesetzesmaterialen und dem hieraus erschließbaren Willen des Gesetzgebers soll sich die Anwendung des § 18 BFA-VG auf zweifelsfreie, eindeutige Fälle beschränken.

Gemäß Art. 7 der Rückführungsrichtlinie können Mitgliedstaaten von der Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise absehen, wenn Fluchtgefahr besteht, der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist oder die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.

Aus einer Gesamtschau des § 18 BFA-VG und § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass einer Entscheidung gem. § 18 BFA-VG folgt, dass dem Fremden keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird und dieser unverzüglich auszureisen hat.

Bei § 18 Abs. 1 BFA-VG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Gem. Art. 130 Abs. 4 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumte und dieses im Sinne des Gesetzes geübt wurde.

Es ist daher vorerst zu prüfen, um im gegenständlichen Fall seitens der bB das in § 18 Abs. 1 BFA-VG eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes ausübte:

Der Gesetzgeber legt in § 18 BFA-VG zwar nicht ausdrücklich fest, nach welchen Kriterien dieses Ermessen auszuüben ist, jedoch lassen sich solche Kriterien aufgrund der in § 18 Abs. 1 Satz 2 BFA-VG getroffenen Anordnung, wonach dann wen die bB die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt hat, der Abs. 2 leg. cit auf diese Fälle nicht anwendbar ist, näher konkretisieren. Liegen schon die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 1 – 7 BFA-VG nicht vor, soll auch eine Prüfung der Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht erfolgen. Demgegenüber ordnet der Gesetzgeber an, dass die abweisende Entscheidung über einen internationalen Schutz auch als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Erlassung einer mit der Antragsabweisung verbundene Rückkehrentscheidung gilt und es demnach dafür keinen eigenen Ausspruch nach § 18 Abs. 2 BFA-VG bedarf. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber unterstellt, dass in den Fällen des § 18 Abs. 1 BFA-VG regelmäßig die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. gegeben sind. Ebenso ergibt sich aus den Materialien, dass sich die Anwendung des § 18 Abs. 1 BFA-VG auf jene Fälle beschränken soll, in denen das Rechtsschutzinteresse mangels echter Gefährdung des Antragstellers am geringsten sei und es sich Aspekte der öffentlichen Sicherheit und Ordnung handle. Somit ist erschließbar, dass der Gesetzgeber beim Interesse der sofortigen Ausreise auf Aspekte der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abstellt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist letztlich davon auszugehen, dass sich die Kriterien zur Prüfung ob die Behörde Ermessen im Sinne des Gesetzes übte, aus den Wortlaut des § 18 Abs. 2 BFA-VG, sowie bei richtlinienkonformer Interpretation aus Art. 7 der RückführungsRL ableiten lassen (vgl. hierzu näher VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 und 0004-8, RN 114 ff).

Die Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat bzw. das Vorliegen eines der Tatbestände des § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Interesse der sofortigen Ausreise indizieren (VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 und 0004-8, RN 126).

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, für den der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt, welcher im gegenständlichen Fall nicht durch ein besonders substantiiertes Vorbringen der bP erschüttert wurde und auch sonst keine Hinweise bestehen, wonach im gegenständlichen Einzelfall nicht von der Sicherheit des Herkunftsstaates der bP auszugehen wäre.

Im gegenständlichen Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich um den bereits zweiten Antrag auf internationalen Schutz handelt und die Antragstellung der bP im Stande der Untersuchungshaft und sichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgte. Ebenso ist als durchgängig erkennbares Verhaltensmuster der bP festzustellen, dass sie sichtlich nicht gewillt ist, die Rechtsordnung Österreichs bzw. der Partnerstaaten einzuhalten, wenn sie dies als opportun erachtet und ergeben sich keinerlei Hinweise auf einen Gesinnungswandel. Sofern dieser in der Beschwerdeschrift behautet wird, hält das ho. Gericht fest, dass es sich hierbei um ein stereotyp vorgetragenes Vorbringen handelt, welches bereits in einer Mehrzahl von Beschwerdeschriften praktisch wörtlich ident vorgebracht wurde und daher im individuellen Einzefall nicht zu überzeugen vermag.

Auf Basis der getroffenen Ausführungen ist letztlich davon auszugehen, dass im Sinne der öffentlichen Ordnung ein Interesse an der sofortigen Ausreise der bP besteht, weshalb die bB Ermessen im Sinne des Gesetzes übte.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass hier die bB auch berechtigt gewesen wäre, die Delinquenz der bP -auch ohne rechtskräftige gerichtliche Verurteilung- zu berücksichtigten, hierzu hätte es jedoch konkreter und nachvollziehbarer Feststellungen zum Tatunrecht und dem Persönlichkeitsbild der bP bedurft, welcher dem angefochtenen Bescheid jedoch fehlen.

II.3.3.2.1. Sicherer Herkunftsstaat

Der Herkunftsstaat der bP ist gem. § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF ein sicherer Herkunftsstaat, weshalb der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG dem Grunde nach erfüllt ist.

Zur Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen der Z 2 leg cit hätte es auch an dieser Stelle konkreter und nachvollziehbarer Feststellungen zum Tatunrecht und dem Persönlichkeitsbild der bP bedurft, welcher dem angefochtenen Bescheid -wie bereits erwähnt- jedoch fehlen.

II.3.3.3. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für die bP als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist festzuhalten, dass die bP gegen die Spruchpunkte I- III des angefochtenen Bescheides keine Beschwerde einbrachte, womit rechtskräftig feststeht, dass keine solche Gefahr besteht.

II.3.3.4. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK:

Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK ist festzuhalten, dass die bP auch gegen den Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides keine Beschwerde einbrachte, womit rechtskräftig feststeht, dass auch in diesem Punkt, soweit die Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes besteht, keine solche Gefahr besteht. Soweit der bP die Rückkehr in das Bundesgebiet durch die Erlassung eines Einreiseverbotes untersagt wurde, geht das ho. Gericht im Rahmen einer Vorprüfung davon aus, dass keine Hinweise bestehen, dass die Voraussetzungen zu deren Erlassung dem Grunde nach auf Basis der getroffenen Ausführungen nicht vorliegen, über die Dauer jedoch noch in einem gesonderten Erkenntnis zu entscheiden ist.

Der Sohn der bP ist ebenfalls im selben Umfang wie die bP von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen ist, kann auch mit Blick auf ihn keine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt werden (vgl. weiter Punkt II.3.5.).

II.3.4. Da Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwuchs, besteht gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IX des angefochtenen Bescheides ist somit ebenfalls abzuweisen.

II.3.5. Da gegen den angefochtenen Bescheid lediglich im beschriebenen Umfang Beschwerde erhoben wurde, war in Bezug auf den Sohn der bP § 16 Abs. 3 BFA-VG nicht anzuwenden, zumal die noch offenen Spruchpunkte nicht im Familienverfahren gem. § 34 AsylG -sehr wohl aber unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK- zu führen sind, weshalb dieser Bescheid vollumfänglich in Rechtskraft erwuchs.

II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Eine Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben. Exzeptionelle Umstände, welche dennoch eine Verhandlung gebieten würden, kamen nicht hervor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Tatbestandsmerkmale, sowie dem Umfang des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG bzw. den Umfang einer Beschwerde im Familienverfahren gem. § 16 Abs. 3 BFA-VG abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates bzw. des Ermessens orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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