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L517 2313489-2•Bundesverwaltungsgericht L517 2313489-2
L517 2313489-2Bundesverwaltungsgericht05.03.2026
Auslandsaufenthalt Nachsichtantrag Notstandshilfe Ruhen des Anspruchs
L517 2313489-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter:innen Jutta NEULINGER und Mag. Peter SIGHARTNER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 28.04.2025 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2025, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
15.04. 2025 – Antrag auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe des XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) beim AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet)
28.04. 2025 – Bescheid; Antrag auf Nachsicht keine Folge gegeben
09.05. 2025 – Rückfrage der bP beim AMS
26.05. 2025 – Beschwerdeergänzung
25.06. 2025 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde
11.07. 2025 – Erkenntnis über die aufschiebende Wirkung
18.07. 2025 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht
22.01. 2026 – Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen
03.02. 2026 – Vorlage von Unterlagen durch die bP
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP bezieht seit 20.01.2025 beim AMS Notstandshilfe. Vom 17.07.2023 bis 31.05.2024 war die bP bei der Fa. XXXX beschäftigt. Seit 10.12.2024 steht die bP in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX
Mit Nachsichtsansuchen vom 15.04.2025 ersuchte die bP um Nachsicht des Ruhens der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthalt vom 29.04.2025 bis 06.06.2025 beim AMS wegen eines Urlaubsaufenthaltes in XXXX . Auf dem Formular sind verschiedene Gründe angeführt, die angekreuzt werden können, der Punkt „Eheschließung eines Kindes, Stief- oder Adoptivkindes, eines Bruders, einer Schwester (1 Tag)“ wurde von der bP nicht angekreuzt.
Während des Auslandsaufenthaltes ruhte der Anspruch auf Notstandshilfe.
Mit Bescheid vom 28.04.2025 sprach das AMS aus, dass dem Antrag der bP auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltes vom 30.04.2025 bis 06.06.2025 gemäß § 38 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 lit. g und Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung keine Folge gegeben und aufschiebende Wirkung ausgeschlossen werde. Begründend führte es aus: „Die von Ihnen angegebenen Gründe – Nachsichtsansuchen vom 15.04.2025 – konnten nach Anhörung des Regionalbeirates keine Nachsicht erwirken.“
Am 09.05.2025 erkundigte sich die bP bezüglich des Ruhens der Notstandshilfe bei ihrem AMS-Berater und gab an, dass sie sich bezüglich ihres Auslandsaufenthaltes bei diesem gemeldet hatte und dachte, dass dies geklärt sei. Der AMS-Berater gab der bP als Antwort, dass er ebenfalls über das Ruhen der Notstandshilfe überrascht gewesen sei.
Gegen den ergangenen Bescheid vom 28.04.2025 erhob die bP am 19.05.2025, sowie ergänzend am 26.05.2025 innerhalb offener Frist Beschwerde, in welcher sie auszugsweise Folgendes angab: „(….)Ich habe vor meinem Auslandsaufenthalt bei Herrn XXXX vom AMS XXXX nachgefragt, ob ein solcher Aufenthalt mit dem Bezug von Notstandshilfe vereinbar ist. Herr XXXX hat mir gegenüber bestätigt, dass der Auslandsaufenthalt keine negativen Folgen nach sich zieht. Auch in unserem persönlichen Gespräch kurz vor meiner Abreise wurde mir nochmals mitgeteilt, dass „alles zum Besten“ sei.
Auf diese Auskünfte habe ich mich verlassen und den Aufenthalt dementsprechend angetreten. Ich war daher sehr überrascht, als mir während meines Aufenthalts mitgeteilt wurde, dass die Notstandshilfe für diesen Zeitraum ruht. Mein daraufhin gestellter Antrag auf Nachsicht wurde ebenfalls abgelehnt.
Aus meiner Sicht handelt es sich um eine widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Entscheidung, insbesondere da mir vorab zugesichert wurde, dass der Aufenthalt zulässig sei. Untermauert wird dies auch durch eine Nachricht von Herrn XXXX (vom 19.05.2025) im eAMS-Konto, in der er selbst schreibt, dass ihn die Entscheidung überrascht hat. (….)“
Mit Schreiben vom 27.05.2025 informierte das AMS die bP über die ergangenen Ermittlungen und klärte sie auszugsweise wie folgt auf: „Die Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen zwingend vorzunehmen (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0182). Der Antrag auf Nachsichtsgewährung kann, da eine gesetzliche Befristung nicht vorgesehen ist, auch noch nach dem Auslandsaufenthalt gestellt werden (VwGH 20.04.2001, 2000/19/0114). Da bei Vorliegen eines Ruhenstatbestandes aber das Ruhen ex lege eintritt, ist - solange über ein Nachsichtsansuchen nicht bescheidmäßig positiv entschieden wurde - der Widerruf und (bei Vorliegen eines Rückforderungstatbestandes wie zB. der Nichtmeldung des Auslandsaufenthaltes) die Rückforderung der Leistung zulässig (vgl. VwGH 28.06.2006, 2005/08/0126).
Eine allfällige Ablehnung der beantragten Nachsicht hat in Bescheidform zu ergehen (vgl. VwGH 19.12.1985, 84/08/0044). Wird der Antrag auf Nachsicht erst im Nachhinein, nach Rückkehr ins Inland, gestellt und Nachsicht nicht gewährt, kann die bereits ausbezahlte Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gem. § 25 AlVG rückgefordert werden, wenn dem Arbeitslosen erkennbar sein musste, dass ein Nachsichtstatbestand nicht vorliegt (VwGH 21.09.1993, 92/08/0243).
Erfolgt der Auslandsaufenthalt nicht aus zwingenden familiären Gründen, hat der Arbeitslose zu beweisen, dass er sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben und dadurch einen Tatbestand verwirklicht hat, der eine Nachsicht vom sonst (wegen des Ausschlusses oder der Einschränkung seiner Vermittelbarkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt durch das Arbeitsmarktservice) eintretenden Ruhen gerechtfertigt hätte (VwGH 04.04.2002, 99/08/0001). Auch ein - wenngleich unstrittig vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gebuchter - Familienurlaub im Ausland, wobei die gesamte Familie im Inland wohnt, stellt keinen zwingenden familiären Grund iSd § 16 Abs. 3 AlVG dar (BVwG 21. 10. 2014, L511 2012690-1; BVwG 17.03.2015, L510 2014196-1). Auch die eigene Hochzeitsreise stellt keinen zwingenden familiären Nachsichtsgrund dar (BVwG 18.03.2015, L510 2014570-1).“
Am 11.06.2025 brachte die bP anhand ihrer Stellungnahme Folgendes vor: „Ich habe bereits während meinem Arbeitsverhältnis bei der Firma XXXX einen Auslandsaufenthalt von 31.04.2025 bis 05.06.2025 gebucht. Ich wurde von der Firma gekündigt.
Als ich mich beim AMS XXXX arbeitslos meldete habe ich sogleich den Auslandsaufenthalt bekannt gegeben. Ich habe vor meinem Auslandsaufenthalt bei Herrn XXXX vom AMS XXXX nachgefragt, ob ein solcher Aufenthalt mit dem Bezug von Notstandshilfe vereinbar ist. Herr XXXX hat mir gegenüber bestätigt, dass der Auslandsaufenthalt keine negativen Folgen nach sich zieht. Auch in unserem persönlichen Gespräch kurz vor meiner Abreise wurde mir nochmals mitgeteilt, dass „alles zum Besten" sei. Auf diese Auskünfte habe ich mich verlassen und den Aufenthalt dementsprechend angetreten. Ich habe immer betont, dass ich die Reise - wenn mir dann mein Geld gesperrt wird - auch stornieren kann. Ich möchte betonen, dass mein Bruder seit 5 Jahren gemeinsam mit seiner Frau und seiner Tochter in XXXX lebt und ich daher auch meine dementsprechenden Besuche vorausschauend planen muss. Ich habe meinen Bruder vor dem Aufenthalt in XXXX das letzte Mal vor 30 Jahren gesehen aufgrund familiärer Diskrepanzen; daher war mir der Auslandsaufenthalt aus persönlichen Gründen sehr wichtig. Ich war daher sehr überrascht, als mir - wohlbemerkt - während meines Aufenthalts mitgeteilt wurde, dass die Notstandshilfe für diesen Zeitraum ruht. Mein daraufhin gestellter Antrag auf Nachsicht wurde ebenfalls abgelehnt. Aus meiner Sicht handelt es sich um eine widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Entscheidung, insbesondere da mir vorab zugesichert wurde, dass der Aufenthalt zulässig sei. Untermauert wird dies auch durch eine Nachricht von Herrn XXXX (vom 19.05.2025) im eAMS-Konto, in der er selbst schreibt, dass ihn die Entscheidung überrascht hat. Es liegen entgegen der sehr spärlich ausgeführten Begründung des AMS im Bescheid vom 28.04.2025 sehr wohl Nachsichtsgründe (zwingende familiäre Gründe) vor.“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2025, zugestellt am 01.07.2025, wies das AMS die Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 28.04.2025 ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die Urlaubsreise der bP nach Indonesien kein berücksichtigungswürdiger Umstand gemäß § 16 Abs. 3 AlVG wäre und auch der Besuch des Bruders im Sinne der genannten Judikatur nicht sittlich geboten sei.
Mit Erkenntnis vom 11.07.2025 wies das BVwG die Beschwerde der bP soweit sie sich gegen den Spruchpunkt B) des Bescheides vom 28.04.2025 richtete, gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet ab.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP innerhalb offener Frist am 07.07.2025, eingelangt am 09.07.2025, einen Vorlageantrag ein, in welchem sie auszugsweise Folgendes vorbrachte: „(….) Ich war bis Mai 2024 bei der Fa. XXXX beschäftigt. Zu dieser Zeit habe ich von meinem Bruder, der nunmehr auf Bali lebt und mit dem ich über 30 Jahre keinen Kontakt hatte, die Nachricht erhalten, dass er in seiner neuen Heimat heiratet und gerne meine Anwesenheit wünscht. Aus diesem Grund wurde auch bereits mit meinem Arbeitgeber der Fa. XXXX für die Zeit zwischen 29.04.2025 bis 06.06.2025 ein Urlaubsverbrauch vereinbart. Die entsprechende Flugreise bzw. der Aufenthalt wurde auch bereits gebucht und finanziert. Das Arbeitsverhältnis bei der Fa XXXX wurde vom Arbeitgeber gekündigt. In der Folge habe ich die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beantragt. Laufend habe ich das AMS XXXX bzw. meinen dortigen Betreuer darauf hingewiesen, dass ich aufgrund familiärer Pflichten ab 29.04.2025 nach Bali reisen muss - und dass dieser Urlaub samt Flug und Aufenthalt bereits gebucht und bezahlt ist. Laufend habe ich vom AMS XXXX meinem Betreuer Hr. XXXX , die Rückmeldung erhalten, dass während dieses Auslandsaufenthalts aus familiären Pflichten mein Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht nach § 16 AlVG ruhen werde. Vor allem aufgrund dieser Informationen vom AMS XXXX habe ich die Reise nach Bali nicht storniert und diese am 29.04.2025 mit dem Abflug nach Bali angetreten. (….)“
Am 18.07.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht.
Am 22.01.2026 wurde die bP aufgefordert, einen Nachweis über den Flug nach XXXX , über den konkreten Aufenthalt auf XXXX und über die Hochzeit des Bruders während des Aufenthalts vorzulegen.
Am 03.02.2026 legte die bP Flugscheindetails Reiseinformationen der Lufthansa bezüglich von Flügen von XXXX am 29./30.04.2025 bzw. retour am 05.06.2025 vor.
Ebenso legte die bP eine Buchungsbestätigung einer Unterkunft namens XXXX , check-in 01.05.2025, check-out 31.05.2025 vor.
Ein Nachweis über die Hochzeit des Bruders wurde nicht vorgelegt, die bP gab diesbezüglich an, sie könne keine Bestätigung ihres Bruders anhängen, da die Beziehung zum Bruder endgültig zerbrochen sei.
Vom 17.07.2023 bis 31.05.2024 war die bP bei der Fa. XXXX beschäftigt. Seit 10.12.2024 steht die bP in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX
Die bP bezog von 20.01.2025 – 29.04.2025 Notstandshilfe.
Mit Nachsichtsansuchen vom 15.04.2025 ersuchte die bP um Nachsicht des Ruhens der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthalt vom 29.04.2025 bis 06.06.2025 wegen eines Urlaubsaufenthaltes in XXXX mit dem Hinweis: Kenntnis der bevorstehenden Arbeitslosigkeit am 30.04.2024, gebucht am 08.03.2024.
Auf dem von der bP verwendeten Formular „Nachsichtansuchen - § 16 Abs. 3 ALVG“ sind verschiedene Gründe angeführt, die angekreuzt werden können, der Punkt „Eheschließung eines Kindes, Stief- oder Adoptivkindes, eines Bruders, einer Schwester (1 Tag)“ wurde von der bP nicht angekreuzt.
Die bP, die zu dieser Zeit im Bezug von Notstandshilfe stand, reiste am 29. Und 30.04.2025 mit dem Flugzeug von XXXX XXXX und am 05.06.2025 wieder in Österreich ein.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bruder der bP während des Aufenthalts der bP auf XXXX seine Hochzeit gefeiert hat und die bP an dieser Hochzeit teilnahm.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Die Feststellungen zum Bezug des Arbeitslosengeldes der bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde.
Der vorliegende Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich zweifelsfrei aus den im Akt befindlichen Unterlagen, zum Auslandsaufenthalt liegen Flugbestätigungen und eine Bestätigung einer Unterkunft vor.
Zur der erstmals im Vorlageantrag vom 07.07.2025 von der bP ins Treffen geführten Hochzeit des Bruders auf XXXX konnte die bP keine Unterlagen oder sonstige Beweismittel wie zB eine Einladung des Bruders zur Hochzeit vorlegen. Für das erkennende Gericht sind die Ausführungen der bP bezüglich der vorgesehenen Hochzeit nicht glaubhaft. Dies resultiert unter anderem daraus, dass die bP keinerlei Angaben machte, zu welchem Zeitpunkt der endgültige Bruch mit ihrem Bruder stattfand. Insbesondere ob sich die bP noch in Österreich oder bereits auf Bali aufgehalten hat. Ob tatsächlich eine Hochzeit des Bruders stattgefunden hatte, konnte daher nicht festgestellt werden.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während […]
g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind, […]
(3) Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
[…]
3.4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:
Durch den Aufenthalt der bP im Ausland vom 30.04.2025 bis 05.06.2025 (der Tag der Ausreise, der 29.04.2025 zählt nicht, da bei einem mehrtägigem Auslandsaufenthalt die Notstandshilfe von dem der Ausreise folgenden Tag bis einschließlich dem Tag der Wiedereinreise ruht) ist der Tatbestand des Ruhens des Anspruchs der bP gem. § 16 Abs. 1 lit g AlVG ex lege eingetreten (vgl. Auer-Mayer in AlV-Kommentar § 16 AlVG Rz 8).
Die bP hat am 15.04.2025 ein Nachsichtsansuchen gestellt. Diesem wurde nicht entsprochen und mit Bescheid vom 28.04.2025 dem Antrag keine Folge gegeben.
Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen können gem. § 16 Abs. 3 AlVG zu einer (teilweisen) Nachsicht des Ruhens des Anspruchs führen. Ein familiärer Grund ist dann zwingend, wenn er nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint, wie dies z.B. für die Teilnahme an der Beerdigung eines Elternteils oder an der Hochzeit von Kindern und Geschwistern in aller Regel gelten wird (vgl. VwGH 19.9.2007, GZ 2006/08/0297).
Im gegenständlichen Verfahren hat die bP zwar im Vorlageantrag vom 07.07.2025 behauptet, während des Auslandsaufenthaltes an der Hochzeit ihres Bruders teilgenommen zu haben, sie konnte diese Behauptung jedoch nach Aufforderung zur Vorlage entsprechender Unterlagen nicht belegen. Auch war von der bP beim Nachsichtsansuchen vom 15.04.2025 der angeführte Punkt „Eheschließung eines Kindes, Stief- oder Adoptivkindes, eines Bruders, einer Schwester“ gar nicht angekreuzt worden. Das tatsächliche Bestehen eines zwingenden familiären Grundes für zumindest einen Teil des Auslandsaufenthaltes konnte daher von der bP nicht unter Beweis gestellt werden. Eine Nachsicht war somit in Ermangelung auch sonstiger berücksichtigungswürdiger Gründe nicht in Betracht zu ziehen.
Wenn die bP mehrfach darauf verweist, dass sie im Vorfeld ihres Auslandsaufenthaltes von ihrem AMS-Berater darüber informiert worden sei, dass es zu keinem Ruhen des Anspruchs auf Notstandshilfe kommen würde, ist auszuführen, dass diesbezügliche Schadenersatzansprüche gegen die bB im Wege der Amtshaftung auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen sind.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erfüllt, wenn die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (EGMR 2010-05-12 Bsw 32435/06; vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, mwN).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage. Die bP befand sich vom 30.05.2025 bis 05.06.2026 im Ausland. Ob es überhaupt eine Hochzeit des Bruders auf Bali gegeben hat und die bP daran teilgenommen hat, konnte die bP nicht belegen. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Im Übrigen wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt.
Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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