Bundesverwaltungsgericht W242 2292720-1

W242 2292720-1Bundesverwaltungsgericht26.02.2026

Regest

Demonstration Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz Militärdienst non refoulement öffentliches Interesse politische Aktivität Privatleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Scheinkonversion Sicherheitslage soziales Netzwerk staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Wehrdienstverweigerung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W242 2292720-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W242.2292720.1.00

Spruch

W242 2292720-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Iran, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 15.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi der Erstbefragung unterzogen.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er von den iranischen Behörden aufgrund seiner Religion und „der politischen Einstellung“ gesucht werde. Im Fall seiner Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

2. Die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“, „Bundesamt“ oder „belangte Behörde“) wurde in weiterer Folge unter Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi am 21.03.2024 durchgeführt.

Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass es in „ihrem Bezirk“ XXXX Unruhen aufgrund plötzlicher Teuerungen gegeben habe. Mitte August 2018 sei es zu einer Konfrontation mit Sicherheitsorgangen gekommen. Von diesem Tag an sei der BF „unter die Lupe gekommen“. Drei oder vier Tage nach diesem Vorfall habe der Vater des BF in seinem Geschäft Besuch von Basijis bekommen. Sie seien gekommen, um ihn zu warnen bzw. zu drohen bzw. mit der Aufforderung, dass er dafür sorgen solle, dass der BF als sein Sohn an solchen Auseinandersetzungen nicht mehr teilnimmt. Das Gespräch sei so gewesen, dass sie ihm nahegelegt hätten, dass es beim nächsten Mal größere Konsequenzen haben und es nicht nur bei einem Gespräch bleiben werde. Über diesen Tag gebe es Videos auf XXXX . Danach sei der BF tatsächlich „ein bisschen ruhiger“ gewesen bzw. habe sich inaktiv verhalten. Er sei auf soziale Medien „umgestiegen“ und habe versucht, sich „über XXXX auszutauschen“. In ihrem Bezirk kenne jeder jeden und der BF sei immer wieder von Basijis mit der Tatsache konfrontiert worden, dass er seine „Aktivitäten“ – Teilnahme an Demonstrationen und Postings auf XXXX - unterlassen solle, um weitere Probleme zu vermeiden. Es sei so weit gegangen, dass die Gespräche mit Basijis „zu einer Tagesroutine geworden“ seien. Der BF habe sogar „Drohposts“ auf XXXX bekommen, etwa ob er es darauf ankommen lassen und in einem Sack enden wolle. Sie hätten gesagt, dass der BF nichts Regimekritisches „sagen solle“. So sei es bis zum XXXX weitergegangen. An diesem Tag sei es wieder zu Unruhen gekommen und der BF habe schauen wollen, „was dort los“ ist. Der BF habe nicht aktiv an Demonstrationen teilgenommen, sei allerdings von Basijis festhalten und mitgenommen worden. Vier Tage lang sei der BF in der Geheimdienstzentrale der Sepah festgehalten, gefoltert und geschlagen worden. Das Gebäude habe nur dazu gedient, Leute zu foltern und Informationen zu bekommen. Von einem Häftling habe der BF ein Handy bekommen und seine Eltern informiert. Der Onkel des BF, Mitglied vom Rat der Bezirksmoschee, habe sich darum gekümmert, dass der Prediger vom Freitagsgebet für die Freilassung des BF gesorgt habe. Der BF habe einen Zettel unterschreiben und garantieren müssen, dass er in Zukunft alle Aktivitäten gegen die iranische Regierung unterlassen solle. Dieses Schreiben sei dem Freitagsgebets-Imam vorgelegt worden, dann sei der BF freigelassen worden. Danach habe der BF Angst gehabt und sei „ruhig“ gewesen. Im Oktober 2022 habe es wieder Unruhen gegeben. Der BF sei mit einem Freund in der Nacht einmal pro Woche unterwegs gewesen und habe Parolen an die Wände, etwa „Frau, Freiheit, Leben“ und „Mahsa Amini“, geschrieben. „Irgendwann“ hätten die Basijis angefangen, „das“ zu überwachen und letztlich seien sie von drei namentlich angeführten Personen verhaftet worden. Der BF sei geschlagen, gefoltert und einen Tag später freigelassen worden bzw. habe man nach ein paar Stunden gesagt, dass sie nach Hause gehen könnten. Er sei sodann in eine „schwere Depression gefallen“ und habe sogar Tabletten nehmen müssen. Der BF sei nicht mehr arbeiten und zu „nichts anderem fähig“ gewesen. Der einzige Weg sei gewesen, Iran zu verlassen. Es habe bis August 2023 gedauert, weil sie einen zuverlässigen Schlepper gesucht hätten, der den BF auch „komplett in Sicherheit bringt“. Der BF habe von August/September 2022 über mehrere Monate 30-mal an Demonstrationen teilgenommen. Er sei nicht mittendrin gewesen, habe manchmal Parolen gerufen, aber versucht, auf der Seite zu stehen. Nach der Anhaltung im Jahr 2022 habe es keine Anhaltung mehr gegeben, weil der BF „in Depressionen gefallen“ sei. In Iran sei der BF bereits vom Islam abgefallen. Er habe das Christentum in der Türkei kennengelernt und in Österreich versucht, sich näher mit dem Christentum zu befassen. Nachdem der BF die Möglichkeit gehabt habe, Kurse zu besuchen, habe er sich bewusst diesen Glauben ausgesucht und sich taufen lassen. Der BF habe einen kurzen Zusammenschnitt eines christlichen Videos gestaltet, den er über XXXX gepostet habe. Durch einen anderen Iraner namens XXXX in der „Flüchtlingsunterkunft“ sei der BF zu seiner jetzigen, einer protestantischen, in Wien gelegenen Kirche, wo „alles“ in der Muttersprache des BF sei, gekommen. Im Fall der Rückkehr würde der BF höchstwahrscheinlich hingerichtet werden, es könne alles passieren. Sollte er in Iran zurück, müsste der BF seinen Militärdienst leisten und wolle andere Menschen nicht umbringen bzw. eine Waffe in die Hand nehmen.

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt legte der BF folgende Dokumente vor: Taufzertifikat des Vereins für Mission und Asylantenintegration der Gemeinde Christi; Referenzschreiben, ausgestellt am 19.03.2024; Foto des BF, aufgenommen im Verein für Mission und Asylantenintegration der Gemeinde Christi.

3. Das BFA erließ mit 15.04.2024 den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit welchem der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ebenso erhielt der BF keine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 57 AsylG (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). § 55 Abs 1-3 FPG folgend wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

4. Mit Schreiben des BFA vom 17.04.2024 wurde bestätigt, dass die Sicherstellung der Geburtsurkunde des BF sowie einer beglaubigten Übersetzung durch freiwillige Herausgabe erfolgte.

5. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung mit Schreiben vom 09.05.2024 vollumfänglich Beschwerde.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, der BF sei Christ und auch politisch aktiv. Er sei aktives Mitglied der Gemeinde Christi, einer Kirche in 1120 Wien, und dort auch freiwillig tätig. Der BF sei für die Demokratie und Menschenrechte in Iran und unterstütze die Proteste gegen das iranische Regime betreffend Mahsa Amini. Er habe in Iran bereits etwa 30-mal an Demonstrationen teilgenommen. Das BFA habe durch Wortklauberei und „Fallen“ versucht, das Vorbringen des BF zu seiner politischen Tätigkeit in Iran anzugreifen. In der Befragung habe der Sachbearbeiter ständig auf genaue Daten, mit der offensichtlichen Absicht, den BF dann bei einer Festlegung einer Unwahrheit zu überführen, bestanden. Der BF habe „das aber gar nicht wissen können“, sei aber mehrmals gezwungen worden, genau Angaben zu machen, obwohl er gesagt habe, dass es er es nicht mehr genau wisse. Der Sachbearbeiter habe „offensichtlich eine Agenda“ gehabt und nicht die Wahrheit herausfinden wollen. Unter Bezugnahme auf „Seite 75“ hätten die angeblichen Widersprüche, welche stark konstruiert wirken würden, erst durch den Sachbearbeiter durch Wortklauberei gewonnen werden können. Der Sachbearbeiter habe bezüglich Konversion gemeint, der BF solle kurze Antworten, auch zu seinen Beweggründen geben, „greife dann den BF aber deswegen in der Beweiswürdigung an“, das sei eine „völlig rechtswidrige Befragungsweise“. Auch sei nicht verständlich, warum man von der Angabe, der BF führe mit den Eltern „Smalltalk“ darauf schließen könne, dass keine Verfolgung in Iran bestehen würde. „Sippenhaft“ sei in Iran „nicht üblich“. Es sei nicht verständlich, warum die Eltern des BF seinetwegen verfolgt werden würden. Insgesamt habe das BFA deutlich gegen seine Pflichten verstoßen, der Bescheid sei rechtswidrig. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und „Stattgabe von Asyl“.

6. Die Parteien wurden mit Schreiben vom 26.05.2025 über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einbeziehung der Länderinformationen der Staatendokumentation zu Iran, Version 9 informiert.

7. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 10.06.2025 wurden Unterlagen betreffend ein von 01.01.2025 bis 12.01.2025 bestehendes Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX GmbH als Hausarbeiter sowie ein Empfehlungsschreiben von Mag. XXXX übermittelt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) führte am 18.06.2025 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi sowie in Anwesenheit einer Vertrauensperson eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Vertreterin teilnahmen. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom 02.06.2025 für den Verhandlungstermin.

Als Beilage ./1 wurde die Bestätigung vom 10.06.2025 betreffend die Tätigkeit des BF in der Asylunterkunft, als Beilage ./2 ein Referenzschreiben vom 08.06.2025 zum Akt genommen.

9. Mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH vom 20.01.2026 wurde dem BVwG unter anderem aufgetragen, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen.

10. Am 21.01.2026 wurde dem BF die aktualisierte Fassung der Länderinformation zu Iran, Version 11 vom 15.01.2026, übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die Frist verstrich ungenützt.

11. Am 17.02.2026 wurde dem BF die aktualisierte Fassung der Länderinformation zu Iran, Version 12 vom 12.02.2026, übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

12. Im Rahmen eines Schreibens vom 17.02.2026 wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei derzeit aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, die Einbringung über seinen Rechtsvertreter vornehmen zu lassen, weshalb er diese Stellungnahme persönlich übermittle und höflich um deren direkte Berücksichtigung im Verfahren ersuche. Nach übereinstimmenden Berichten internationaler Menschenrechtsorganisationen und Medien sei es in gesamt Iran seit Dezember 2025 und Jänner 2026 zu neuen landesweiten Protesten gekommen, die von staatlichen Sicherheitskräften gewaltsam niedergeschlagen worden seien. Diese aktuellen Entwicklungen würden die weiterhin äußerst repressive und gewaltsame Vorgehensweise der iranischen Behörden gegenüber politisch aktiven Personen, Regierungskritikern sowie religiösen Konvertiten bestätigen.

Die allgemeine Verschärfung der Sicherheitslage zeige deutlich, dass staatliche Repressionen nicht abgenommen, sondern erneut eskaliert seien. In Fall des BF sei die Gefährdungslage besonders hoch. Wie im Verfahren geschildert, sei der BF aufgrund seiner politischen Aktivitäten, „seiner Veröffentlichungen in sozialen Medien“ sowie seiner religiösen Überzeugung (Konversion zum Christentum) von iranischen Sicherheitskräften festgenommen, verhört und misshandelt worden. Dabei sei er durch Kräfte der Basij und der Revolutionsgarde bedroht worden. Außerhalb Irans, insbesondere in Wien, habe der BF aktiv an Demonstrationen iranischer Exilanten teilgenommen und äußere weiterhin regelmäßig über soziale Medien wie XXXX politische und religiöse Kritik. Er kritisiere die iranische Regierung scharf und werfe ihr Menschenrechtsverletzungen vor. Aufgrund dieser Aktivitäten, die öffentlich dokumentiert seien, einschließlich Fotos und Videos seiner Teilnahme an Demonstrationen in Wien, sei der BF weiterhin einem hohen Risiko ausgesetzt. Angesichts der aktuellen massiven Gewalt gegen Demonstrierende und politisch aktive Personen im Iran sei davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr erneut verhaftet, verhört und misshandelt werden würde. Die frühere Verfolgung sowie die aktuelle Verschärfung der Lage würden das Risiko für den BF erheblich erhöhen. Eine Rückkehr nach Iran sei für den BF weiterhin lebensgefährlich und unzumutbar.

13. Am 20.02.2026 wurde die einer vom BF von Mag. XXXX im Umfang der Einbringung der Stellungnahme zu den neu eingebrachten Länderinformationen der Staatendokumentation Iran erteilte Vollmacht sowie eine Stellungnahme zu den Länderinformationen der Staatendokumentation Iran (Version 12 vom 12.02.2026) im Namen des BF übermittelt. Über jene zwei Drittel des Textes, die mit der Stellungnahme vom 17.02.2026 ident ist, befindet sich eine schräge Linie. Diesbezügliche Erklärungen finden sich nicht, allenfalls könnte man zu dem Schluss kommen, dass es sich dabei um „Durchstreichen“ handelt. Jener Passage, über die keine Linie liegt, kann zusammengefasst entnommen werden, dass die Gewalt nach den neuen Länderinformationen nicht nachgelassen habe, sondern eskaliert sei. Demonstrierende würden weiterhin auf offener Straße mit scharfer Munition beschossen, Gefangene systematisch gefoltert und ganze Gruppen politischer Aktivisten sowie Zivilisten massenhaft ermordet. Die bisherigen Verfolgungshandlungen kombiniert mit der aktuellen Eskalation der Gewalt würden das Risiko des BF signifikant erhöhen. Eine Rückkehr nach Iran würde unmittelbar zu erneuter Festnahme, brutaler Folter, sexualisierter Gewalt und möglicher Tötung führen und sei daher für den BF untragbar und lebensbedrohlich. Sodann wird erneut die finanzielle Situation des BF, wie im Rahmen der Stellungnahme vom 17.02.2026 thematisiert.

Eine Vollmachtszurücklegung – bzw. auflösung von RA Dr. Klammer langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF ist iranischer Staatsangehöriger und führt die im Erkenntniskopf angegebenen Namen sowie die dort angeführten Geburtsdatum. Er gehört der Volksgruppe der Gilaker an. Seine Muttersprache ist Farsi.

In seinem Herkunftsstaat besuchte der BF zwölf Jahre lang die Schule in XXXX , schloss mit Matura ab und studierte zwei Jahre lang EDV an der Universität in XXXX . Nebenbei war der BF ab seinem 16 Lebensjahr freiberuflich als Innendekorateur tätig.

Der BF wurde in der Stadt XXXX (auch: XXXX ) geboren, wo der BF bis zu seiner Ausreise lebte.

Im August 2023 reiste der BF mit seinem Reisepass legal über den Luftweg aus seinem Heimatstaat in Richtung Türkei aus.

Über die Türkei und Italien gelangte der BF in das Bundesgebiet, wo er am 15.11.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder.

In Iran leben die Eltern des BF, zu denen er Kontakt hält.

Neben seinem Bruder, XXXX – Spitzname XXXX - bzw. XXXX , verfügt der BF über keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Ein gemeinsamer Haushalt oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und dem Genannten besteht nicht.

Von 01.01.2025 bis 12.01.2025 war der BF als Hausarbeiter bei der XXXX GmbH beschäftigt. In seiner Unterkunft verrichtete der BF freiwillige Tätigkeiten.

Von 03.11.2025 bis zum 31.12.2025 war der BF bei XXXX als Arbeiter tätig.

Seit dem 01.01.2026 ist der BF bei der XXXX beschäftigt.

Bis zum 16.11.2025 bezog der BF Leistungen aus der Grundversorgung.

Der BF hat bisher keine nennenswerten Kenntnisse der deutschen Sprache erworben.

Der BF verfügt über keine österreichischen Freunde. Er ist im Bundesgebiet nicht besonders sozial verankert.

Der BF ist gesund und benötigt keine Medikamente. Er ist arbeitsfähig.

In Österreich ist der BF strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Es steht fest, dass dem BF keine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen in Iran droht. Vor seiner Ausreise aus Iran im August 2023 kam es seitens iranischer Behörden zu keinen Verfolgungshandlungen gegen den BF.

Der BF ist nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert. Eine christliche Glaubensüberzeugung ist nicht derart ernsthaft, sodass sie Bestandteil der Identität des BF wurde. Es ist nicht anzunehmen, dass sich der BF im Fall einer Rückkehr nach Iran privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen oder eine religiöse Betätigung vornehmen wird, die ihn der Gefahr einer Verfolgung aussetzen würde.

Der BF würde ein Desinteresse am bzw. eine Ablehnung des Islam im Fall einer Rückkehr nach Iran nicht in einer nach außen hin wahrnehmbaren Weise erkennen lassen.

Dem BF wird von iranischen Behörden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder eine Konversion zum Christentum noch eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm im Fall seiner Rückkehr nach Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund von Wehrdienstverweigerung Verfolgungshandlungen seitens des iranischen Staates drohen.

Dem BF droht in Iran keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:

Der BF wird im Fall einer Rückkehr nicht mit einer aussichtslosen Lage konfrontiert sein. Eine Wiedereingliederung in die iranische Gesellschaft und den iranischen Arbeitsmarkt ist für den BF möglich.

Es ist dem BF möglich und zumutbar, Kontakt zu seinen nach wie vor in Iran lebenden Eltern aufzunehmen, welche ihm – gegebenenfalls zusätzlich zu bestehenden staatlichen Hilfsleistungen – Kleidung, Nahrung, Unterkunft und sonstige lebensnotwendige Versorgungsgüter zur Verfügung stellen können. Dem BF droht in seinem Heimatstaat keine existenzielle Notlage.

Es besteht kein maßgebliches Risiko, dass der BF im Fall einer Rückkehr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes ausgesetzt sein wird oder in eine ausweglose Lage geraten würde.

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom BVwG herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 12 vom 12.02.2026, wiedergegeben:

Politische Lage

Letzte Änderung 2026-02-12 10:00

Institutioneller Aufbau

Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 19.3.2024). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 im Verborgenen weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens bis zu dessen Rückkehr lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ayatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) (BPB 10.1.2020) oder Oberster Führer genannt wird (ÖB Teheran 11.2021). Die Macht liegt trotz der in der Islamischen Republik Iran abgehaltenen Wahlen nicht bei den gewählten Institutionen, sondern beim Obersten Führer und den ungewählten Institutionen unter seiner Kontrolle. Diese Institutionen spielen eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von abweichenden Meinungen und bei anderen Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (FH 2025).

Der Revolutionsführer ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 19.3.2025), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2025). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der "Vertreter des Revolutionsführers" (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (LVAk 7.2024). Dem Revolutionsführer unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inklusive der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Revolutionsführer Khamenei ist oberste Entscheidungsinstanz, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 15.7.2024).

Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat sowie der Wächterrat. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021). Er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 2025). Der Expertenrat wird zwar direkt von der Bevölkerung gewählt, jedoch müssen die Kandidaten zunächst vom Wächterrat bestätigt werden (BS 19.3.2024). Sechs der zwölf Mitglieder des Wächterrats sind vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (ÖB Teheran 11.2021), er überwacht die Übereinstimmung der vom Parlament verabschiedeten Gesetze mit dem islamischen Recht (Scharia) (BS 19.3.2024), ist jedoch noch wesentlich mächtiger (ÖB Teheran 11.2021). Er entscheidet, wer bei Parlaments- und Präsidentschaftswahlen antreten darf (BS 19.3.2024). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).

Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2025). Er wird für eine Amtszeit von vier Jahren direkt gewählt und darf für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten (FH 2025). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 1.7.2024). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 1.7.2024; vgl. BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Instanzen eingeschränkt (FH 2025), wie auch durch das Parlament (BBC 1.7.2024).

Das iranische Parlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, hat eine Kammer und wird alle vier Jahre direkt gewählt. Das Majles ist die Legislative des Landes, genehmigt das Staatsbudget, ratifiziert internationale Abkommen (DW 20.6.2025) und kann Ministern das Misstrauen aussprechen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 19.3.2025). Neben den Parlamentsabgeordneten können auch Minister Gesetzesvorschläge einbringen (DW 16.6.2021; vgl. AA 19.3.2025). Die Autorität des Parlaments wird durch den Wächterrat eingeschränkt, der alle Parlamentskandidaten vorselektiert (DW 20.6.2025) und [vom Parlament beschlossene] Gesetze ablehnen kann, die seiner Meinung nach nicht mit der Verfassung oder den Grundsätzen des Islam vereinbar sind (DW 20.6.2025; vgl. FH 2025). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen [Anm.: s. zu politischen Parteien auch das Kap. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] (DW 16.6.2021; vgl. FP 7.3.2024).

Im Bereich der nationalen Sicherheit und Außenpolitik ist der Hohe Nationale SicherheitsKwararat (Supreme National Security Council (SNSC), Shura-ye Ali-ye Amniyat-e Melli) das oberste Gremium (BBC 5.8.2025, LVAk 7.2024). Dem SNSC gehören der Präsident, bestimmte Minister und oberste Kommandanten der Streitkräfte sowie der Parlamentssprecher und Leiter des Justizwesens an, zudem auch Repräsentanten des Obersten Führers (Clingendael 29.10.2025; vgl. INSS 26.8.2025). Der SNSC untersteht direkt dem Obersten Führer. Dies ist allerdings auch ein Gremium, das im Fall von Khameneis Ableben (oder bei einem erneuten Angriff Israels) gemeinsam mit dem im August 2025 geschaffenen, an den SNKwaraSC angeschlossenen Verteidigungsrat die Führung übernehmen kann. Beobachter gehen davon aus, dass kürzlich erfolgte institutionelle und personelle Änderungen vorgenommen wurden, um die Abhängigkeit des Regimes von Khamenei als Person zu verringern (Clingendael 29.10.2025).

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Quelle 1: BPB 10.1.2020Kwara

Jüngste Wahlen

Im Juli 2024 wurde Massoud Pezeshkian zum iranischen Präsidenten gewählt (Soufan 8.7.2024). Er erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers, nachdem die anderen fünf Kandidaten, die zur Wahl zugelassen worden waren, dem konservativen bis Hardliner-Lager zugerechnet wurden. Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024, ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient XXI 11.7.2024). Ähnlich wie frühere reformnahe Regierungen hat auch Pezeshkian soziale und kulturelle Restriktionen teilweise gelockert und sich gegen eine Verschärfung der Hijab- und Bekleidungsvorschriften für Frauen gestellt (FES 3.2025). Dabei handelt es sich jedoch um eine "selektive Liberalisierung". Der Staat setzt gleichzeitig weiterhin repressive Maßnahmen wie vermehrte Hinrichtungen oder gezielte Verhaftungen von Lehrern, Gewerkschaftern und Minderheitenaktivisten ein, um Unruhen zu vermeiden (Zenith 1.10.2025).

Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche Gemäßigte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 4.3.2024; vgl. Kwara). Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vgl. IRINTL 23.1.2024) und die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen (NYT 28.2.2024). Aktivisten wie auch Oppositionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen (REU 4.3.2024; vgl. NYT 28.2.2024), was auch zu Verhaftungen geführt hat (Standard 4.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 1979 darstellt (REU 4.3.2024). Sie hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen (Clingendael 3.6.2024). Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (NYT 28.2.2024).

Am 1.3.2024 wurde auch der Expertenrat neu gewählt (Standard 4.3.2024; vgl. REU 4.3.2024). Die Wahlen wurden vom Regime dafür genützt, den Expertenrat zu verjüngen (Standard 4.3.2024). Die 88 Mitglieder des auf acht Jahre gewählten Gremiums bestimmen den religiösen Führer, eine Aufgabe, von der angenommen wird, dass sie der Expertenrat in Anbetracht des gesundheitlichen Zustands des über 80-jährigen Khamenei in dieser Amtszeit auch wahrnehmen wird müssen. Durch die Auswahl der zur Wahl stehenden Kandidaten wurde sichergestellt, welche politische Richtung gewinnt. Es wurden nur Kandidaten im Sinne Khameneis und seines islamistischen geistlichen Erbes zugelassen, von denen erwartet wird, dass sie im Fall seines Ablebens "keine Schwierigkeiten machen" und nicht auf reformerische Ideen kommen (Standard 4.3.2024; vgl. Tagesschau 11.2.2024).

Demokratische Teilhabe und Proteste

Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vgl. FH 2025). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vgl. NYT 28.2.2024). Ab diesem Zeitpunkt war eine schärfere Durchsetzung von "islamischen Werten" zu beobachten, was unter anderem damit in Verbindung gebracht wird, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (SWP 19.4.2023). Dass die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 wettbewerbsorientierter ausfielen, als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024) und mit Pezeshkian ein vom Reformlager unterstützter Kandidat die Wahl gewonnen hat, nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024), wurde von Beobachtern als Versuch gedeutet, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vgl. EPC 15.7.2024).

Männer, die der schiitischen Mehrheitsgesellschaft angehören, dominieren das iranische politische System, auch wenn 2024 einige Sunniten in politische Ämter ernannt wurden. Iraner, die Angehörige einer nicht-persischen ethnischen Gruppe oder nicht-schiitischen Religion sind, werden selten in hohe Regierungsämter ernannt und ihre politische Vertretung bleibt schwach. Frauen sind in der Politik, einschließlich der Regierung, deutlich unterrepräsentiert (FH 2025). Unter-40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischer Partizipation ausgeschlossen. Die politischen Ämter bekleiden vorwiegend Männer der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik (die heute über 70-jährigen Gründungsväter) und der zweiten Generation (die heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs, einschließlich Vertreter der Revolutionsgarden) (BPB 31.1.2020a).

Proteste

Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sahen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017/2018 als auch 2019/2020 gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gegeben hatte (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod der 22 Jahre alten Kurdin Mahsa [Jina] Amini, die zuvor von der Sittenpolizei aufgrund eines angeblich nicht korrekt getragenen Hijabs in Gewahrsam genommen worden war, eine hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer beispiellose Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus (UNHRC 19.3.2024; vgl. Clingendael 3.6.2024). Zum Jahreswechsel 2025/2026 kam es erneut zu umfangreichen Protesten. Kundgebungen und Streiks, die Ende Dezember 2025 im Großen Basar von Teheran anlässlich eines [erneuten] deutlichen Kursverfalls der iranischen Währung begannen (Zenith 8.1.2026; vgl. Guardian 12.1.2026), schwollen in den darauffolgenden Tagen zur größten Protestwelle des Landes seit 2022 an, samt Forderungen nach einem Regimewechsel (Soufan 7.1.2026). Die iranischen Sicherheitsbehörden haben auf alle diese Proteste mit Gewalt reagiert (TIME 25.1.2026, Clingendael 3.2023, BBC 2.1.2018).

Schon die Proteste 2017/2018 und 2019/2020 hatten keine Anbindung zu bestehenden politischen Lagern (Clingendael 3.6.2024). Auch die Proteste ab September 2022 zeichneten sich durch ihre Dezentralität und fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023; vgl. Clingendael 3.2023), wie auch durch die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegten [Anm.: s. dazu auch das Kap. Frauen] (BPB 16.2.2023). Vor-Ort-Berichte legen nahe, dass auch die Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 vor allem dezentralisiert, verstreut (HRANA 8.1.2026) und weitgehend führerlos stattfanden (Haaretz 8.1.2026).

Gleichzeitig riefen Anfang 2026 kurdische iranische Parteien [mit Sitz im Irak] (LWJ 15.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026) wie auch der in den USA lebende Reza Pahlavi, Sohn des 1979 abgesetzten Shahs Reza Pahlavi, zu Kundgebungen auf (Soufan 7.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026). Nach einem derartigen Aufruf für den 8.1.2026 kam es an diesem wie auch am darauffolgenden Tag tatsächlich zu besonders umfangreichen (IRWIRE 10.1.2026) bzw. zahlreichen Protesten in Iran (INSS 18.1.2026), wobei auch schon am 7.1.2026 eine deutlich höhere Anzahl an Protestversammlungen im Land stattfand, als an den rund zehn Tagen davor oder nach dem 9.1.2026 (INSS 18.1.2026, LOT 17.1.2026) (aufgrund der zu diesem Zeitpunkt verhängten großflächigen Internetsperre verschlechterte sich die Datenlage dann allerdings auch, ISW 11.1.2026).

Während Pahlavi unter manchen Exiliranern eine gewisse Popularität genießt, ist unklar, ob die iranische Bevölkerung ihn tatsächlich als politischen Führer haben wollen würde (Haaretz 3.10.2025), auch wenn bei den Protesten um den Jahreswechsel 2025/2026 unter anderem Rufe nach einer Rückkehr der Pahlavi-Monarchie zu hören waren (Guardian 11.1.2026; vgl. Soufan 7.1.2026). Im Oktober 2025 veröffentlichte Recherchen der israelischen Tageszeitung Haaretz legen nahe, dass Pahlavi von einer Farsi-sprachigen israelischen digitalen Beeinflussungskampagne unterstützt wird, was nach Angaben eines Iran-Experten das Narrativ Khameneis bekräftigt, Israel und die USA würden Iran wieder zu einer Monarchie und einem Vasallenstaat machen wollen (Haaretz 3.10.2025). Manche iranische Regierungsvertreter bezeichneten die Proteste im Jänner 2026 als nächste Phase des Israel-Iran-Krieges, bzw. "Erweiterung des 12-Tage-Krieges" vom Juni 2025 [Anm.: s. nachfolgender Abschnitt sowie das Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025 zu den jüngsten Entwicklungen der iranisch-israelischen Beziehungen, bzgl. möglicher Konsequenzen für bestimmte Personengruppen in Iran auch das Kap. Angebliche Spione] (ISW 11.1.2026). Dieses Narrativ der Beeinflussung von Außen - insbesondere Israel - wurde vom iranischen Regime als Rechtfertigung für die bislang blutigsten Repressionen in seiner Geschichte verwendet (RUSI 19.1.2026).

Während die Sicherheitsbehörden zu Beginn hauptsächlich nicht-letale Gewalt gegen Demonstranten einsetzten und Regierungsvertreter versöhnliche Töne anschlugen, änderte sich dies ab dem 8.1.2026, als die Proteste nach den Aufrufen von Oppositionsgruppen, darunter Pahlavi, ihren Höhepunkt erreichten (TIME 25.1.2026). Zeitgleich mit der Verhängung einer weitverbreiteten Internetsperre ab diesem Tag haben die iranischen Behörden die gewaltsame Niederschlagung der Proteste deutlich intensiviert (REU 12.1.2026; vgl. NYT 11.1.2026), wobei die Anzahl an Protestteilnehmern, die allein am 8. und 9.1.2026 getötet wurden, nach manchen Angaben im fünfstelligen Bereich liegt (TIME 25.1.2026; vgl. IRINTL 15.1.2026). Danach haben sich die Proteste spürbar verlangsamt, was auf die gewaltsamen Eingriffe, landesweit massive Präsenz von Sicherheitskräften und Internetsperren zurückgeführt wird (BAMF 19.1.2026; vgl. ISW 15.1.2026). Dass das iranische Regime die Internetsperre lediglich schrittweise und auch nicht für alle Iraner vollständig wieder aufheben will, wird von Experten des US-basierten Thinktanks Institute of the Study of War (ISW) allerdings dahingehend interpretiert, dass es die Möglichkeit eines erneuten Aufflammens von Protesten weiterhin fürchtet (ISW 17.1.2026).

Eine Analyse der Proteste von 2009 bis 2022 kam zu dem Schluss, dass ein Sturz des Regimes - wie er sowohl 2022 (Clingendael 3.2023) als auch 2025/2026 von Protestierenden gefordert wurde (Soufan 7.1.2026) - unwahrscheinlich bleibt, solange die Proteste nur eine schwache landesweite Organisation oder Führung aufweisen, was unter den bestehenden autoritären Bedingungen zu erwarten ist (Clingendael 3.2023). Fehlende Führungsstrukturen waren schon bei den Protesten 2022 sowohl Stärke als auch Schwäche, als das Internet und soziale Medien eine große Rolle bei der Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten. Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vgl. USIP 6.9.2023b).

Die Islamische Republik blieb jedenfalls sowohl im Zuge der Proteste 2022/2023 (Chatham 5.5.2023) als auch zum Jahreswechsel 2025/2026 [mit Stand Anfang Februar 2026] funktionsfähig (Spiegel 15.1.2026). Es konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Chatham 5.5.2023, Spiegel 15.1.2026) oder Abgeordnete des Parlaments dem System die Gefolgschaft aufgekündigt hätten, was nicht zuletzt mit den wirtschaftlichen Verflechtungen der Eliten des Landes - allen voran der Revolutionsgarden - mit dem politischen System in Verbindung gebracht wird [Anm.: s. dazu auch das Kap. Grundversorgung und Wirtschaft] (Spiegel 15.1.2026). Reformversuche (Clingendael 3.2023), einschließlich Bemühungen, die Revolutionsgarden aus der Wirtschaft zu drängen (Spiegel 15.1.2026), hat es unter den Präsidenten Mohammad Khatami [1997-2001] und Ali Akbar Rafsanjani [1989-1997] (Clingendael 3.2023) sowie zuletzt Hassan Rouhani [2013-2021] gegeben (Spiegel 15.1.2026). Deren Erfolglosigkeit wird als ein wesentlicher Grund dafür gesehen, warum große Teile der iranischen Bevölkerung eine Reform innerhalb des Systems nicht mehr als glaubwürdig betrachten (Clingendael 3.2023).

Anmerkung: Informationen zu den Protesten in Iran können auch den Kapiteln Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition und Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 entnommen werden, wobei letzteres Kapitel insbesondere auf das Vorgehen der Sicherheitskräfte bei der Protestniederschlagung eingeht.

Iranische Sicherheitsstrategie in der Region, Auswirkungen der israelischen Operation "Rising Lion" (13.6.-24.6.2025), Atomverhandlungen

Die innenpolitischen Entwicklungen spielen sich vor dem Hintergrund äußerst riskanter geopolitischer Spannungen ab (FES 3.2025). Iran unterstützt verschiedene Stellvertretermilizen im Nahen Osten (LVAk 7.2024), einschließlich der Hamas, die am 7.10.2023 von Gaza aus den bisher blutigsten Angriff auf Israel mit rund 1.200 Todesopfern durchführte (BBC 14.10.2025). Damit wurde Iran in den Krieg Israels im Gazastreifen hineingezogen, was zu den ersten direkten Angriffen beider Staaten aufeinander seit Jahrzehnten führte (FES 3.2025). Israel und die USA haben die iranische strategische Architektur (Soufan 24.11.2025), die auf Abschreckung mittels Stellvertretermilizen in der Region sowie ein Raketen- wie auch Atomprogramm setzt (Soufan 24.11.2025; vgl. LVAk 7.2024), inzwischen deutlich beschädigt (Soufan 24.11.2025).

Dies ist unter anderem durch die israelische Operation "Rising Lion" vom Juni 2025 geschehen. Iran erlebte dabei den größten Angriff auf sein Territorium seit Ende des Iran-Irak-Kriegs in den 1980er-Jahren (NYT 23.6.2025b; vgl. RUSI 16.6.2025). Nach Angaben des israelischen Premierministers Benjamin Netanyahu war das Atom- und Raketenprogramm das Hauptziel der israelischen Militäroffensive, allerdings nahmen die israelischen Streitkräfte ein breites Spektrum an Zielen ins Visier [Anm.: s. Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025] (FR24 17.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025), einschließlich des staatlichen Rundfunksenders IRIB (Stimson 1.7.2025). Zudem hatte sich Netanyahu in einer Reihe von Medienauftritten für einen Regimewechsel in Iran ausgesprochen (Axios 17.6.2025; vgl. Stimson 1.7.2025). Er forderte die iranische Bevölkerung dazu auf, sich gegen das iranische Regime aufzulehnen, und bemühte dabei unter anderem den während der Proteste ab September 2022 benutzten Slogan "Frau, Leben, Freiheit" (TIS 14.6.2025). Die Angriffe haben jedoch weder zu Massenunruhen (MECGA 18.6.2025; vgl. Stimson 1.7.2025), noch zu einem politischen Bruch innerhalb der Islamischen Republik geführt. Es gab keine Anzeichen für eine Mobilisierung separatistischer Kräfte. Behörden, die für die innere Sicherheit zuständig sind, scheinen jedoch zunehmend alarmiert über die Möglichkeit bewaffneter Aufstände, lokaler Rebellionen oder Sabotageakte durch infiltrierte Netzwerke (MECGA 18.6.2025). Seit den Angriffen vom Juni 2025 haben sie ihre Suche nach Personen intensiviert, die angeblich für das Versagen staatlicher Institutionen verantwortlich sind (DW 10.11.2025). Es wird vermehrt über Verhaftungen (IRWIRE 1.12.2025) und Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen berichtet [Anm.: s. Kap. Angebliche Spione für weitere Informationen] (RFE/RL 1.10.2025) und in diesem Kontext ist [ - wie weiter oben schon erwähnt - ] auch die gewaltsame Protestniederschlagung im Jänner 2026 zu sehen [Anm.: s. dazu v.a. auch Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026] (ISW 11.1.2026)

Die israelischen und US-amerikanischen Angriffe vom Juni 2025 haben die Kapazitäten Irans schwer beschädigt, allerdings haben sie weder dessen Atom- noch sein Raketenprogramm ausgelöscht (TWI 8.10.2025; vgl. AP 29.10.2025, AP 24.9.2025) und die iranische Führung ließ bislang [Stand 4.2.2026] keine Anzeichen erkennen, dass sie von ihrer bisherigen Sicherheitsstrategie merkbar abweichen möchte (ISW 2.2.2026; vgl.Soufan 24.11.2025).

Öffentliche Drohungen iranischer Politiker, aus dem Atomwaffensperrvertrag (Non-Proliferation Treaty, NPT) auszutreten (MECGA 18.6.2025; vgl. AJ 17.6.2025), wurden [bislang] nicht umgesetzt (INSS 9.12.2025; vgl. AAA 2.12.2025). Iran ist seit 1970 Vertragspartei dieses Abkommens, das Unterzeichnerstaaten ohne Atomwaffen die Herstellung und den Kauf von Atomwaffen untersagt (Tagesschau 22.6.2025b). Iran behauptet seit langem, dass sein Atomprogramm friedlich sei, während die Internationale Atomenergiebehörde (IAEO) und westliche Staaten davon ausgehen, dass Iran bis 2003 ein Atomwaffenprogramm betrieb (AP 29.10.2025). Gemäß Aussagen der IAEO (CRS 24.6.2025) wie auch öffentlich bekannten US-amerikanischen geheimdienstlichen Einschätzungen hat Iran sein Atomwaffenprogramm Ende 2003 gestoppt und bislang nicht wieder aufgenommen (CRS 24.6.2025; vgl. ODNI 25.3.2025). Gleichzeitig wird jedoch berichtet, dass Iran über einen Vorrat an angereichertem Uran auf "höchstem Niveau" verfügt, der für einen Staat ohne Atomwaffen "beispiellos" sei (ODNI 25.3.2025), d. h. Iran hat Uran bis zu einem Niveau angereichert, für das es so gut wie keine zivile Nutzung mehr gibt, und bis zur Herstellung von bombenfähigem Material ist es damit nur ein vergleichsweise kurzer Weg. Das bedeutet aber nicht, dass man mit einer ausreichenden Menge an hochangereichertem, waffenfähigem Uran auch gleich eine Bombe hat (ÖAW 18.6.2025). Laut Einschätzungen der IAEO vom Oktober 2025 reichert Iran derzeit nicht aktiv weiteres Uran an. Das vor den Angriffen vom Juni angereicherte Uran, das für die Herstellung von zehn Atombomben reichen würde, sollte sich Iran für ein Waffenprogramm entscheiden, befindet sich allerdings immer noch im Land (AP 29.10.2025). Schätzungen zufolge dürfte sich ein Großteil davon unbeschädigt unter dem Schutt der im Juni angegriffenen Anlagen von Fordow und Isfahan befinden (WP 26.9.2025; vgl. AJ 12.11.2025a). Nach IAEO-Angaben konnten auf Satellitenbildern Bewegungen rund um die Anlagen beobachtet werden (AP 29.10.2025).

Iran zeigte sich nach den Angriffen vom Juni 2025 grundsätzlich zu weiteren Verhandlungen mit den USA über sein Atomprogramm bereit (CNN 19.11.2025; vgl. HB 3.7.2025). Dies hat sich auch durch die Auslösung des sogenannten Snapback-Mechanismus durch Frankreich, Deutschland und Großbritannien, mit dem seit 2015 ausgesetzte UN-Sanktionen anlässlich des iranischen Atomprogramms im September 2025 wieder in Kraft traten, nicht geändert (ACA 11.2025). Iran beharrte allerdings auf seiner Position, weiterhin Uran anreichern zu dürfen, während die USA dies ablehnen (INSS 9.12.2025; vgl. ACA 11.2025), sodass es eine Pattsituation gab (INSS 9.12.2025) und bis Anfang Februar 2026 keine neuen [offiziellen] Verhandlungsrunden über das Atomprogramm aufgenommen wurden (ISW 2.2.2026).

Am 2.1.2026 äußerte sich US-Präsident Donald Trump in Bezug auf die landesweiten Proteste, dass die USA die Protestierenden "retten" würden, sollte das iranische Regime diese "gewaltsam töten" (TWI 30.1.2026). Seitdem wurden Tausende Protestteilnehmer getötet und verletzt, woraufhin die USA Kriegsschiffe, darunter einen Flugzeugträger, in die Region entsandt haben (TWI 30.1.2026; vgl. Soufan 2.2.2026). Beobachter diskutieren mit Stand Ende Jänner/Anfang Februar 2026 unterschiedliche Handlungsoptionen der Trump-Regierung, die von einem militärischen Angriff mit dem Ziel, das iranische Regime zu stürzen, bis hin zu Verhandlungen mit iranischen Regierungsvertretern reichen, um alle bestehenden Probleme zwischen Iran und den USA zu beseitigen (Soufan 2.2.2026; vgl. CNN 3.2.2026, CFR 30.1.2026b). Berichten zufolge fordert die US-Regierung dabei neben einem Stopp der Urananreicherung Einschränkungen für das iranische Raketenprogramm und ein Ende der iranischen Unterstützung für Stellvertretergruppierungen in der Region (ISW 2.2.2026; vgl. TIS 4.2.2026). Iranische Entscheidungsträger versuchen inzwischen, einen US-amerikanischen Militärschlag zu verhindern, indem sie Offenheit für eine Wiederaufnahme der Atomverhandlungen signalisieren, wie auch vor den Konsequenzen warnen, die ein Militärschlag sowohl bezüglich der Stabilität in der Region, als auch bezüglich möglicher Antworten der iranischen Streitkräfte hätte. Iranische Regierungsvertreter haben allerdings wiederholt betont, dass das Raketenprogramm und die Unterstützung von Stellvertretern in der Region nicht verhandelbar seien. Dies sind wichtige Säulen der iranischen strategischen Sicherheitsarchitektur (ISW 2.2.2026). Mit Stand 4.2.2026 wird berichtet, dass für den kommenden Freitag Gespräche zwischen den USA und Iran geplant seien, wobei die iranische Seite die Gespräche auf das Atomprogramm beschränken möchte (TIS 4.2.2026; vgl. CNN 3.2.2026).

[…]

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2026-01-13 10:19

Verglichen mit Staaten in der Region wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit einem komplexen Institutionengefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei staatlichen und halbstaatlichen Institutionen, die das Regime ausmachen. Irans territoriale Integrität wird immer wieder durch angebliche Drohnenangriffe und größere Explosionen infrage gestellt (BS 19.3.2024), im Juni 2025 auch durch eine umfangreiche israelische Militäroperation, die Luftangriffe und verdeckte Operationen (CRS 26.6.2025) sowie nach Angaben der israelischen Armee auch den Einsatz von Bodentruppen umfasst hat [Anm.: s. Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025] (APA 25.6.2025). Gelegentlich flammen Grenzstreitigkeiten auf (BS 19.3.2024) - z. B. mit den Taliban zwischen 2022 und 2024 aufgrund von Differenzen um Wassernutzungsrechte (Spiegel 19.8.2025, IRINTL 25.4.2024) - sowie auch Streitigkeiten bezüglich passierender Schiffe in der Straße von Hormuz mit dem Oman und den Vereinigten Arabischen Emiraten (BS 19.3.2024).

Iran sieht sich mit terroristischen Bedrohungen durch verschiedene Oppositionsgruppen konfrontiert. Einerseits existieren separatistische Aufstandsbewegungen in seinen Grenzregionen, wo arabische, belutschische und kurdische ethnische Minderheiten leben [Anm.: s. auch Kap. Verbotene Organisationen samt Unterkapiteln] (ISPI 26.2.2024), andererseits ist der sogenannte Islamische Staat (IS) mit seiner anti-schiitischen Ideologie im Land aktiv (ISPI 26.2.2024; vgl. ATIIA 19.7.2025). In den Grenzregionen, insbesondere in Sistan und Belutschistan sowie in den mehrheitlich kurdischen Regionen an der Grenze zum Irak, bestehen außerdem grenzüberschreitende Wirtschaftsaktivitäten, die vom Staat als Schmuggel eingestuft und strafrechtlich verfolgt werden, jedoch angesichts struktureller Armut und mangelnder wirtschaftlicher Perspektiven in den betroffenen Regionen häufig die einzige Überlebensstrategie darstellen. Diese Form der weitverbreiteten informellen Wirtschaft wird von den Behörden zunehmend als sicherheitspolitisches Risiko betrachtet und durch verstärkte Grenzkontrollen sowie repressive Maßnahmen bekämpft (LVAk 11.2025).

Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 28.8.2025; vgl. TWI 31.10.2022), so z. B. Anfang Juni 2025 und im August 2024 (AlMon 4.6.2025).

In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 28.8.2025; vgl. ICG 19.8.2025), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Grenzen zu Afghanistan und Pakistan sind durchlässig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vgl. BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Schmugglernetzwerke transportieren nicht nur Konsumgüter, sondern auch afghanische Migranten und Flüchtlinge sowie subventionierten [und damit deutlich billigeren] iranischen Treibstoff. Berichten zufolge haben die Aktivitäten dieser Netzwerke infolge der politischen Instabilität in Afghanistan und der Machtübernahme der Taliban zugenommen (LVAk 11.2025).

Die belutschische dschihadistische Gruppierung Jaish al-Adl [JAA, auch JUA] wie auch die salafistische Gruppe Ansar al-Furqan verüben Anschläge (LVAk 12.2025; vgl. ISW 17.12.2025, ISW 1.12.2025, ACLED 20.6.2025), wobei insbesondere Sicherheitskräfte (LVAk 11.2025; vgl. ICG 19.8.2025), aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Die iranischen Sicherheitskräfte führen Operationen gegen bewaffnete Gruppen in der Provinz durch (ICG 19.8.2025; vgl. LVAk 12.2025, ISW 29.10.2025). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 28.8.2025).

In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es immer wieder Anschläge gegen Sicherheitskräfte (AA 28.8.2025; vgl. LVAk 10.2025), Personal der Justiz und Angehörige des Klerus (AA 28.8.2025). Die Sicherheitskräfte haben ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 28.8.2025). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es in der Vergangenheit zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten (MBZ 9.2023). Im Juli 2025 starben mehrere Mitglieder der Revolutionsgarden bei drei bewaffneten Angriffen, die der Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK) zugeschrieben werden (JF 9.10.2025).

Entlang der iranischen Westgrenze wird immer wieder vom Beschuss von Schmugglern (auch Kolbars genannt) durch iranische Sicherheitskräfte berichtet (IRWIRE 29.6.2025b; vgl. HRW 8.7.2024, Hengaw 1.8.2024).

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Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025

Letzte Änderung 2026-02-12 10:01

Iran sah sich durch die israelische Operation "Rising Lion" (hebräisch: "Am KeLavi", INSS o.D.) ab dem 13.6.2025 mit dem größten Angriff auf das Land seit Ende des Iran-Irak-Kriegs konfrontiert (RUSI 16.6.2025). Kommuniziertes Ziel der israelischen Regierung war die militärische Beseitigung "existenzieller Bedrohungen" für Israel durch das iranische Raketen- und Atomprogramm (FR24 17.6.2025; vgl. Axios 13.6.2025), hinzu kamen Aussagen von Premier Benjamin Netanyahu und Angriffe auf Ziele, die von Beobachtern als Versuch, einen Regimewechsel herbeizuführen, interpretiert worden sind (FR24 17.6.2025 vgl. Stimson 16.6.2025).

Die israelischen Streitkräfte griffen Infrastruktur und Personal an, das mit dem iranischen Atomprogramm in Verbindung steht (AJ 13.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025) - einschließlich einer Universität (CFR 25.6.2025) - wie auch konventionelle militärische Einrichtungen (AJ 13.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025). Unter anderem wurden mehrere Atomwissenschaftler und ranghohe Offiziere der Streitkräfte gezielt getötet (BBC 26.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025), wobei Letzteres einem Beobachter zufolge einer "Enthauptung" des iranischen Sicherheitsapparats nahekam (RUSI 16.6.2025). Ebenso wurde Energieinfrastruktur angegriffen, nämlich eine Raffinerie nahe einem der weltweit größten Erdgasfelder (REU 26.6.2025a; vgl. Standard 15.6.2025) sowie eine Ölraffinerie und ein Gasdepot in Teheran (Standard 15.6.2025). Im weiteren Verlauf führten die israelischen Streitkräfte auch Luftangriffe auf staatliche Einrichtungen und Verwaltungsgebäude in Teheran durch, darunter auf Institutionen der inneren Sicherheit, wie das Geheimdienstministerium (MOIS [Anm.: auch VAJA]) und die Hauptquartiere der Polizei (ISW 15.6.2025), der Basij und der inneren Sicherheit der Revolutionsgarden in Teheran (i24 23.6.2025), jedoch auch auf das Außenministerium (ISW 15.6.2025) und den Sitz des iranischen staatlichen Rundfunksenders (IRIB) (LWJ 16.6.2025). Als weiteres symbolträchtiges Angriffsziel haben die israelischen Streitkräfte das Eingangstor des berüchtigten Evin-Gefängnisses bombardiert (Standard 23.6.2025; vgl. i24 23.6.2025). Der israelische Verteidigungsminister gab an, die israelischen Streitkräfte hätten damit "Institutionen der staatlichen Repression" angegriffen (i24 23.6.2025). Evin sei eines von mehreren Zielen gewesen, darunter auch das Hauptquartier der Basij, die brutal gegen Demonstranten vorgegangen waren (NYT 29.6.2025).

Nach Angaben der iranischen Behörden wurden bei den israelischen Angriffen insgesamt 935 Personen getötet (AP 30.6.2025). Die Menschenrechtsorganisation HRANA (Human Rights Activists News Agency) bezifferte die Zahl der Todesopfer innerhalb des Zeitraums 13.-24.6.2025 auf 1.190, davon mindestens 436 Zivilisten. Weiters wurden laut der Organisation beinahe 4.500 Personen verletzt (HRANA 28.6.2025). Die Vorfallsdatenbank ACLED hat im selben Zeitraum dagegen 415 Todesopfer [Zivilisten und Angehörige der Streitkräfte] in den entsprechenden Vorfallskategorien "Kämpfe" und "Explosionen/remote violence" erfasst (ACLED 27.6.2025).

Anmerkung: Die Angaben keiner der drei Quellen können verifiziert werden, wobei ACLED Daten anhand eines vorgegebenen, öffentlich einsehbaren Schemas erfasst und Medienberichte als Datenquelle verwendet, s. Kap. Länderspezifische Anmerkungen für weitergehende Informationen. Die Diskrepanz bei der Anzahl der Todesopfer kann u. U. auf unterschiedliche Methoden bei der Datenerhebung zurückgeführt werden.

Auch wenn die israelischen Luftschläge laut einer Analystin von ACLED im Allgemeinen zielgerichtet und präzise waren (ACLED 4.7.2025), befinden sich unter den Todesopfern auch Menschen ohne Verbindung zum iranischen Regime (IRJ 22.6.2025; vgl. ACLED 4.7.2025). Nach Angaben von HRANA waren über 400 der Getöteten, d. h. ungefähr 40 % aller Todesopfer, Zivilisten (HRANA 28.6.2025; vgl. ACLED 4.7.2025). In vielen Fällen wurden die Wohnorte hochrangiger Funktionäre angegriffen - Häuser, die sich oft in dicht besiedelten Wohngebieten befanden, in unmittelbarer Nähe der Wohnorte von Zivilisten. Die Islamische Republik ist für den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Raketen- und Luftangriffe praktisch nicht gerüstet. Strukturelle Vorbereitungen für den Kriegsfall in urbanen Räumen fehlen völlig: Es gibt keine funktionierenden Sirenen zur Frühwarnung und keine öffentlichen Schutzräume (IRJ 22.6.2025), wobei z. B. die U-Bahn-Stationen in Teheran nach Ankündigung der iranischen Regierung durchgehend geöffnet blieben, um der Bevölkerung Schutz zu gewähren (BBC 18.6.2025; vgl. Guardian 15.6.2025). Die israelischen Streitkräfte veröffentlichten in einzelnen Fällen Evakuierungsaufforderungen, etwa vor Angriffen auf militärische Einrichtungen in Wohngebieten (IRJ 22.6.2025; vgl. LWJ 16.6.2025). Diese Warnungen wurden in internationalen Medien und sozialen Netzwerken verbreitet, erreichten die iranische Bevölkerung aufgrund von Internetausfällen im Land allerdings oftmals nicht (IRJ 22.6.2025). Auch wurde in einem Fall berichtet, dass ein iranischer Regierungssprecher die Bevölkerung dazu aufrief, die israelischen Evakuierungsaufforderungen zu ignorieren (LWJ 16.6.2025). Während nach dem israelischen Angriff auf das Evin-Gefängnis anfänglich nur Schäden an der Gefängnisinfrastruktur gemeldet wurden (i24 23.6.2025; vgl. NYT 23.6.2025a), gab ein Sprecher des iranischen Justizministeriums später an, dass bei dem Angriff 71 Menschen, darunter Häftlinge, Angehörige, Verwaltungspersonal und Wehrdienstleistende getötet worden wären (REU 29.6.2025).

Nach Aufzeichnungen der NGO HRANA und von ACLED fand der zahlenmäßig größte Anteil der Angriffe (HRANA) bzw. Vorfälle der Kategorien "Kämpfe" und "Explosionen/remote violence" (ACLED) in der Hauptstadt Teheran statt (HRANA 28.6.2025, ACLED 27.6.2025). Auch verzeichnete ACLED dort den größten Anteil an Todesopfern im Land, nämlich 163 von 415, wobei die meisten Todesopfer auf den ersten Distrikt von Teheran (insg. 91) entfielen [Anm.: befindet sich im Norden der Stadt] (ACLED 27.6.2025). HRANA und ACLED erfassten insgesamt jedoch Vorfälle in 28 [von 31] Provinzen des Landes (ACLED 27.6.2025, HRANA 28.6.2025). Nachstehend kann eine Karte der Angriffe gemäß Aufzeichnungen einer Faktencheck-Organisation des katarischen Nachrichtensenders Al Jazeera entnommen werden, wobei die Organisation nach eigenen Angaben rund 146 Luftschläge verifizieren konnte und darauf hinweist, dass die tatsächliche Anzahl der Luftschläge, die Israel im ganzen Land auf militärische und zivile Einrichtungen, Industrieanlagen und Luftabwehrsysteme durchgeführt hat, höher sein könnte (AJ 25.6.2025).

Anmerkung: Bei mehreren Angriffen auf flächenmäßig kleinem Raum, wie sie in mehreren städtischen Gebieten stattfanden, kann die Anzahl der Angriffe nicht akkurat dargestellt werden.

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Quelle 2: AJ 25.6.2025

Innerhalb des eigenen Landes reagierten die iranischen Sicherheitskräfte unter anderem auf die israelischen Angriffe, indem sie Truppen an die Grenzen mit Pakistan, dem Irak und Aserbaidschan verlegten, um einen Einmarsch von - in den Worten eines iranischen Regierungsvertreters - "Terroristen" zu verhindern. Vertreter von iranischen kurdischen Oppositionsparteien mit Sitz im kurdischen Teil des Irak berichteten von umfassenden Truppenbewegungen, insbesondere in der kurdischen Region Irans. Unter anderem wurden Mitglieder der Revolutionsgarden dort in Schulen stationiert und neue Checkpoints an Straßen errichtet. Die Sicherheitskräfte führten vermehrt Personenkontrollen durch, auch wurde von Hausdurchsuchungen berichtet (REU 26.6.2025b).

International antwortete Iran auf die israelische Operation "Rising Lion" mit Raketenangriffen auf Israel (REU 14.6.2025; vgl. Tagesschau 22.6.2025a, ISW 15.6.2025). Während Beobachter zu dem Schluss kamen, dass Iran hierbei Zurückhaltung zeigte (MECGA 18.6.2025; vgl. RAND 16.6.2025), trafen die iranischen Raketen dennoch u. a. Wohnhäuser (Standard 16.6.2025) und ein Krankenhaus (ORF 19.6.2025) und töteten 28 Personen in Israel (AP 30.6.2025), von denen laut dem israelischen Gesundheitsministerium bis auf eine Person alle Zivilisten waren. Weiters wurden über 3.000 Personen verletzt (TIS 29.6.2025). Die nicht unbedingt freiwillige Zurückhaltung wurde einerseits Schäden zugeschrieben, welche die israelischen Streitkräfte der iranischen Raketeninfrastruktur zugefügt haben, und andererseits der Furcht Irans vor einem Kriegseintritt der USA (MECGA 18.6.2025).

Nachdem die israelischen Angriffe auf iranische Atom- und Raketenanlagen der gut geschützten Urananreicherungsanlage Fordow kaum oder gar keinen Schaden zufügen konnten, forderte der israelische Premierminister Benjamin Netanyahu US-Präsident Donald Trump dazu auf, die US-Streitkräfte anzuweisen, die Anlage mit bunkerzerstörenden Bomben, die sich im Besitz der USA befinden, anzugreifen (Soufan 23.6.2025). Die USA warfen daraufhin am 22.6.2025 im Rahmen ihrer "Operation Midnight Hammer" bunkerbrechende Bomben auf die Urananreicherungsanlagen Fordow und Natanz ab und griffen auch eine Uranumwandlungsanlage in Isfahan an [Anm.: auf obiger Karte rot eingezeichnet] (CFR 25.6.2025; vgl. Soufan 23.6.2025). Nach dem Angriff versuchte Trump eine Eskalation zu vermeiden, indem er erklärte, dass es sich um eine begrenzte und gezielte Aktion gegen das iranische Atomprogramm und nicht gegen das Regime gehandelt hat (Soufan 23.6.2025; vgl. Amwaj 22.6.2025). Während der US-Präsident nach der Operation behauptet hat, dass die angegriffenen Atomanlagen völlig zerstört worden seien, legt ein an die Medien geleakter US-Nachrichtendienstbericht nahe, dass das iranische Atomprogramm dadurch nur um ein paar Monate zurückgeworfen worden ist, wobei die Verfasser auch betonten, dass es sich bei dieser Bewertung nur um eine vorläufige Einschätzung handelt (NYT 24.6.2025a; vgl. CFR 25.6.2025). Iran antwortete auf den US-Angriff, indem es die größte Militärbasis der USA im Nahen Osten, al-Udeid in Katar, welche die Zentrale für alle Luftangriffe der USA in der Region beherbergt, angriff, allerdings nicht, ohne die US-Regierung zuvor gewarnt zu haben, wofür sich US-Präsident Trump öffentlich bedankt hat (BBC 23.6.2025).

Am 24.6.2025 stimmten Israel und Iran einem Waffenstillstand zu, wobei beide Seiten nach Verkündung des Waffenstillstands (durch die USA, Israel und Iran zu verschiedenen Zeitpunkten) noch vereinzelte Angriffe durchgeführt haben (NYT 24.6.2025b; vgl. ORF 24.6.2025). Sowohl Israel als auch Iran haben sich zu den Siegern des Konflikts erklärt (NYT 25.6.2025).

Anmerkung: Bezüglich politischer Reaktionen s. auch die Kapitel Politische Lage und Angebliche Spione.

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Verbotene Organisationen

Letzte Änderung 2026-01-15 21:07

In Iran sind die meisten zivilgesellschaftlichen und politischen Organisationen seit Langem verboten, wobei neben jenen Gruppen, die das Regime stürzen wollen (bekannt unter dem Begriff Barandazi), auch die legalen reformistischen politischen Parteien, welche die Islamische Republik grundsätzlich unterstützen (Eslahtalab genannt), starken Einschränkungen unterliegen [Anm.: s. dazu auch Kap. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] (Clingendael 27.10.2023).

Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 15.7.2024). Die Mehrheit der im Zeitraum 2010-2024 aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation hingerichteten Personen gehörte einer ethnischen Minderheit an (IHRNGO 20.2.2025).

Teheran fürchtet Unruhen unter den ethnischen und religiösen Minderheiten in den Randgebieten des Landes. Fast alle Kurden im Nordwesten und Belutschen im Südosten des Landes sind Sunniten, ebenso eine substanzielle Minderheit der Araber im Südwesten. Diese Volksgruppen gelten der schiitischen Islamischen Republik als Sicherheitsrisiko (SWP 9.3.2024; vgl. LVAk 11.2025). Sie unterliegen vielfältigen Diskriminierungen und stehen oft in Opposition zum Regime. Sie scheinen eine besonders große Gefahr zu sein, weil ihre Siedlungsgebiete an den Außengrenzen Irans liegen. Daher sorgt sich die iranische Führung, Nachbarn könnten im Konfliktfall versuchen, die Minderheiten gegen den Staat zu mobilisieren (SWP 9.3.2024) und bezichtigt ausländische Mächte, v. a. Israel, die USA und manche Golfstaaten, separatistische oppositionelle Gruppierungen in Iran zu unterstützen, die das Land destabilisieren sollen (ISPI 26.2.2024). Verschärfte staatliche Maßnahmen, wie z. B. Hinrichtungen von angeblichen Mitgliedern von Harakat al-Nidal [Anm.: auch Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz, ASMLA] und dem Islamischen Staat (IS) in Khuzestan verstärkten andererseits zuletzt die Wahrnehmung in den sunnitisch geprägten Regionen, dass Terrorismusvorwürfe zunehmend zur Legitimation harter sicherheitspolitischer Maßnahmen eingesetzt werden (LVAk 10.2025).

Die israelische Militäroperation Mitte Juni 2025 führte dazu, dass die iranischen Sicherheitsbehörden ihr Durchgreifen im Bereich der inneren Sicherheit noch weiter verstärkt haben, einschließlich Massenverhaftungen, Hinrichtungen und der Stationierung von Militäreinheiten. Die Behörden zeigen sich besorgt über israelische Agenten, ethnische Separatisten und die Volksmudschaheddin [Mujahadeen-e Khalq, MEK] (REU 26.6.2025b), wobei Israel in der Vergangenheit Beziehungen zu verschiedenen Gruppen von Dissidenten und ethnischen Minderheiten kultiviert hat (Bob/Evyatar 2023).

Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische(n) Komala(h)-Partei(en), die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI), die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans - PKK, zusammenarbeitet, die aus Belutschistan stammende Jundallah (AA 15.7.2024), ihre Absplitterung Jaish al-Adl (Armee der Gerechtigkeit [JAA, JUA]) und das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA) in der Provinz Khuzestan. Die Mujahadeen-e Khalq (MEK) tritt vom Exil aus für einen Regimewechsel ein. Sie hat sich ab 2003 von der Gewalt losgesagt (USIP 2.7.2020).

In den iranischen Oppositionsgruppen spiegeln sich unterschiedliche politische Missstände, ethnische Spannungen und ideologische Strömungen wider. Die sichtbarsten Gegner des Regimes sitzen teilweise oder ganz außerhalb Irans. Ihre Ziele sind entweder ein Regimewechsel oder die Selbstbestimmung einer ethnischen Gruppe innerhalb Irans. Die Regierung hat Mitglieder der erwähnten Gruppierungen verfolgt und strafrechtlich belangt. Einige Gruppierungen haben Verbindungen zu benachbarten Regierungen in der Region, andere operieren von Europa aus (USIP 2.7.2020).

Die iranischen Geheimdienste überwachen die Aktivitäten von Gruppierungen wie der MEK, Angehörige der separatistischen Befreiungsbewegung für die Ahwaz-Region und iranisch-kurdische Bewegungen auch im westlichen Ausland (BMP 7.10.2022) sowie in der Kurdistan Region Irak (KRI), wo es immer wieder Anschläge auf diesen Personenkreis gibt (AA 15.7.2024; vgl. BAMF 18.3.2024). In einzelnen Fällen kam es auch im westlichen Ausland zu Tötungen von Dissidenten [Anm.: s. dazu auch Kap. Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr] (USIP 5.4.2023).

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Volksmudschahedin (Mujahedin-e-Khalq – MEK, MKO; People’s Mojahedin Organisation of Iran – PMOI; National Council of Resistance of Iran – NCRI)

Letzte Änderung 2025-07-15 10:31

Die in Frankreich und Albanien ansässige exilpolitische Gruppe Mujahedin-e Khalq (MEK/MKO [auch: iranische Volksmudschaheddin, PMOI]) entstand 1965 als Opposition gegen Schah Mohammad Reza Pahlavi. In den 70er-Jahren verübte die Gruppe Attentate und Selbstmordanschläge auf die damalige iranische Regierung, aber auch auf westliche - insbesondere US-Einrichtungen - in Iran, wie Hotels, Firmen oder Fluggesellschaften (AA 15.7.2024). Während der iranischen Revolution unterstützte die als "islamistisch-marxistisch" bezeichnete Gruppierung Ayatollah Khomeini in seinem Kampf gegen Schah Mohammad Reza Pahlavi (Amwaj 14.12.2023; vgl. SFH 20.7.2018). Nach der Revolution 1979 richteten sich die Aktivitäten der Gruppe jedoch gegen das System der Islamischen Republik und den Machtapparat der Kleriker (AA 15.7.2024). Die Organisation wurde Anfang der 1980er-Jahre aus Iran ins Exil in den Irak vertrieben, nachdem sie gegen Khomeini opponiert hatte. Die MEK wird für verschiedene Anschläge verantwortlich gemacht (SFH 20.7.2018), unter anderem auch für die gezielte Tötung eines ehemaligen Präsidenten sowie eines Premierministers (AJ 30.10.2023), und hat als Verbündete der irakischen Seite am ersten Golfkrieg (1980-1988) teilgenommen. Im Jahr 1987 gründete die Organisation einen bewaffneten Arm, die National Liberation Army (NLA), und führte ab 1988 von der 60 km von Bagdad entfernten Basis Ashraf ausgehend bewaffnete Operationen durch. In diesem Zeitraum exekutierten die iranischen Behörden Hunderte bis Tausende MEK-Mitglieder, welche als Feinde der Nation und Verräter bezeichnet wurden. Im Jahr 2003 hat sich die MEK entwaffnet und den Verzicht auf Gewalt verkündet. Die MEK-Mitglieder im Irak ließen sich ab 2011 im Rahmen einer von UNHCR unterstützten Umsiedlung mehrheitlich in Albanien nieder. Im September 2016 sollen die letzten Volksmudschaheddin ihr Lager im Irak verlassen haben (SFH 20.7.2018). Mehr als 2.000 Volksmudschaheddin wurden nach Albanien gebracht, wo sie das Lager "Ashraf 3" aufgebaut haben (MEI 22.12.2022). Mittlerweile sind viele von ihnen in die EU und USA weitergereist (Guardian 9.11.2018). Während die MEK in den Jahren 1997-2012 von den USA als Terrororganisation eingestuft worden war (in der EU von 2002 bis 2009) (AA 15.7.2024), wurde die Einstufung nach intensivem Lobbying der Gruppe, und weil sie sich von der Gewalt los gesagt hat, wieder zurückgenommen (MEI 22.12.2022). In Frankreich hat die MEK-Führung in den 1980er-Jahren den [immer noch aktiven] Nationalen Widerstandsrat (NRWI) [National Council of Resistance of Iran (NCRI)] als politischen Arm der Organisation gegründet (Telepolis 18.1.2019).

Laut der iranischen Regierung ist die MEK für den Tod von mehr als 12.000 Iranerinnen und Iranern in rund drei Jahrzehnten verantwortlich (CFR 28.7.2014). Sie wird von der iranischen Regierung als Terrororganisation eingestuft (AA 15.7.2024; vgl. Landinfo 12.4.2021) und gilt als Staatsfeind. Ihre Mitglieder werden mit allen Mitteln bekämpft (u. a. Verschleppung, mutmaßliche Planung eines Attentats in Paris) (AA 15.7.2024). Das iranische Regime wirft der MEK vor, in Zusammenarbeit mit ausländischen Mächten Proteste anzuzetteln. Folglich riskieren diejenigen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zu dieser Gruppe zu haben - einschließlich der Familienmitglieder - starke Reaktionen (Landinfo 12.4.2021). Die iranischen Behörden beobachten die Aktivitäten von MEK-Mitgliedern im Exil (Landinfo 28.11.2022). Im Juni 2018 wurde ein geplanter Anschlag auf ein MEK-Treffen nahe Paris vereitelt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. BMIH/BfV 7.6.2022) und auch in Albanien sollen Veranstaltungen, an denen MEK-Mitglieder teilnehmen wollten, von Anschlägen bedroht worden sein (Landinfo 28.11.2022). Darüber hinaus haben sich die Feindseligkeiten zwischen der Islamischen Republik und der MEK in den letzten Jahren vor allem in Form von Cyber-Kriegsführung sowie politischen und rechtlichen Kampagnen manifestiert. Im Dezember 2023 hat die iranische Justiz begonnen, über 100 angebliche MEK-Mitglieder in Abwesenheit zu verurteilen (Amwaj 14.12.2023). Es wird vermutet, dass die MEK verdeckte Operationen und Informationskampagnen von ihren ausländischen Stützpunkten in Albanien und Frankreich aus durchführt (Intercept 11.2.2023; vgl. CNN 5.10.2022). Im Juni 2023 führten die albanischen Sicherheitsbehörden eine Razzia im Camp Ashraf 3 durch, wobei albanische Medien berichtet haben, dass dies im Rahmen von Ermittlungen zu Internetkriminalität geschah. Die Ansiedelung der Gruppe in Albanien hatte Befürchtungen über iranische Angriffe auf das Land aufkommen lassen. Im Jahr 2022 brach Tirana die diplomatischen Beziehungen zu Teheran ab und beschuldigte Iran, massive Cyberangriffe gegen Albanien zu führen (FR24 20.6.2023; vgl. Amwaj 14.12.2023). Ein Ziel Irans ist die Auslieferung von MEK-Anhängern an das Land (Amwaj 14.12.2023; vgl. IRINTL 7.5.2024). Nach Beginn der israelischen Militäroperation gegen Iran Mitte Juni 2025 hat eine Hackergruppe, die mit den Revolutionsgarden in Verbindung gebracht wird, erneut einen Cyberangriff in Albanien durchgeführt (Politico 21.6.2025).

Die Gruppe hat sich sowohl organisatorisch als auch strategisch über die Zeit stark verändert, hält aber an ihrem Hauptziel eines Regimewechsels in Iran fest. Obwohl die MEK behauptet, das iranische Volk zu vertreten, und ihre Rolle bei den Protesten der letzten Jahre betont, gibt es kaum Anzeichen dafür, dass sie in Iran signifikante Unterstützung erhält (Landinfo 12.4.2021). Laut Beobachtern ist die MEK unter Iranern aller politischen Ausrichtungen ausgesprochen unbeliebt (Intercept 11.2.2023; vgl. Newsweek 16.6.2025, NYT 26.6.2025). Die MEK spielt im politischen Leben innerhalb Irans keine Rolle (CRS 25.2.2025). In den letzten Jahren scheint sie sich darauf zu konzentrieren, die öffentliche Meinung zu beeinflussen und als praktikable Alternative zum derzeitigen Regime internationale Unterstützung zu gewinnen. Die Organisation führt umfassende PR- und Lobbying-Kampagnen durch, unter anderem durch den oben erwähnten NRWI (Landinfo 12.4.2021). Früher galt die MEK als marxistisch, heute pflegt sie Kontakte zu rechtskonservativen Parteien wie den US-Republikanern (taz 11.2.2024; vgl. CNN 10.7.2023) und der spanischen Vox (taz 11.2.2024; vgl. Spiegel 21.11.2023) sowie Vertretern der Berliner CDU (BZ 13.9.2023). Die Finanzierungsquellen der MEK bleiben undurchsichtig, aber die Gruppe organisiert regelmäßig Kundgebungen und öffentliche Veranstaltungen, an denen auch ausländische Würdenträger teilnehmen (Intercept 11.2.2023).

Die MEK unterhält seit langem Beziehungen mit Israel (Newsweek 16.6.2025). Die Gruppierung bestreitet zwar, mit Israel zu kollaborieren (Newsweek 16.6.2025), laut Berichten aus dem Jahr 2012 hat die MEK allerdings in der Vergangenheit Training und Finanzmittel von Israel (und den USA) erhalten, und zwar mit dem Ziel, das iranische Atomprogramm zu stören (Haaretz 7.4.2012; vgl. Bob/Evyatar 2023). Nur wenige Tage vor Beginn der israelischen Militäroperation Mitte Juni 2025 veröffentlichte die Gruppierung Informationen, die angeblich belegen, dass Iran im Geheimen an Atomwaffen arbeitet (Newsweek 16.6.2025). Im Jahr 2002 waren sie die Ersten, die das iranische Urananreicherungsprogramm öffentlich aufdeckten (REU 24.6.2025).

Immer wieder wird Kommandanten der MEK von ehemaligen Mitgliedern vorgeworfen, dass sie Mitglieder der MEK systematisch misshandeln würden, um sie zum Schweigen zu bringen. Hierzu würden Folter, Einzelhaft, Beschlagnahmung von Vermögen und Trennung von Familien angewendet, um die Kontrolle über die Mitglieder zu behalten. Solche Vorwürfe werden von der MEK zurückgewiesen (Guardian 9.11.2018). Der MEK wird auch nachgesagt, eine Sekte zu sein (Intercept 11.2.2023; vgl. AEI 17.1.2023, CFR 28.7.2014).

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Kurdische separatistische Gruppierungen

Letzte Änderung 2026-01-15 21:07

Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische[n] Komala[h]-Partei[en], die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI) und die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), zusammenarbeitet (AA 15.7.2024), sowie die Kurdistan Freedom Party (PAK) [Parti Azadiye Kurdistan] (Amwaj 13.3.2024; vgl. Medium 3.1.2024). Die KDPI ist die größte und älteste Partei. Sie zieht eher traditionalistische Kader an. Komala ist eine linke Partei, die vor allem mit ihren progressiven Einstellungen, insbesondere gegenüber Frauen, punkten kann. Die PAK ist die kleinste der vier Parteien und hat außerhalb ihrer Kader in der Region Kurdistan, wo sie enge Verbindungen zur in Erbil ansässigen Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) unterhält, kaum Präsenz (TNA 17.6.2025). Etwas abseits davon steht die PJAK, der iranische Ableger der PKK, die Teil dieser transnationalen ideologischen Bewegung ist. Für einige Beobachter gibt es kaum einen Unterschied zwischen den beiden (TNA 17.6.2025; vgl. Amwaj 21.5.2025). Im Mai 2025 kündigte die PKK ihre Auflösung und ein Ende des bewaffneten Widerstands an. Die Organisation begrüßte den Schritt der PKK zwar, betonte aber auch, dass sie selbst nicht die Waffen niederlegen oder den bewaffneten Kampf aufgeben würde (Amwaj 21.5.2025; vgl. ISW 25.11.2025). Einem Bericht vom Dezember 2025 zufolge hat die PJAK inzwischen Kämpfer, Infrastruktur und Logistik vor allem im Nordosten des Irak übernommen und damit an materieller Stärke, nicht aber an politischer Reichweite [in Iran] gewonnen (MEF 18.12.2025).

Die iranischen Behörden betrachten die Gruppierungen als terroristische und separatistische Organisationen, die Angriffe auf die iranischen Sicherheitsbehörden durchführen (K24 28.11.2022; vgl. Medium 3.1.2024) und mit Israel "verbunden" sind (TNA 6.5.2024). Sie werfen kurdischen Gruppen sowohl vor, Proteste in Westiran anzuzetteln, als auch mit Israel zu kollaborieren und damit Angriffe auf Iran zu erleichtern (ISW 25.11.2025) und verfolgen diese Gruppierungen (AA 15.7.2024). Bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen dem Regime und militanten kurdischen Gruppen flammen immer wieder auf (AGSIW 14.10.2022; vgl. JF 9.10.2025, Rudaw 2.5.2024). Sowohl die KDPI als auch Komala, PAK und PJAK haben zeitweise bewaffnete Kämpfe gegen den iranischen Staat geführt, keine der Parteien war allerdings vor Beginn des Krieges mit Israel Mitte Juni 2025 in aktive Kampfhandlungen verwickelt (TNA 17.6.2025).

Die israelische Militäroperation Mitte Juni 2025 hat dazu geführt, dass die iranischen Sicherheitsbehörden ihr Durchgreifen gegen die interne Opposition noch weiter verstärkt haben - insbesondere in der kurdischen Region Irans (REU 26.6.2025b). Manche kurdischen Gruppen standen in den letzten Jahrzehnten mit Israel in Kontakt (Newsweek 16.6.2025), und nach Beginn der israelischen Militäroperation riefen die KDPI, Komala, PAK und PJAK die kurdische Bevölkerung dazu auf, das iranische Regime zu stürzen (TNA 17.6.2025). Vertreter großer separatistischer Gruppierungen mit Sitz im Irak haben berichtet, dass eine Anzahl ihrer Aktivisten und Kämpfer in Iran verhaftet worden sind. Ein Vertreter der KDPI gab an, dass die Revolutionsgarden in den kurdischen Gebieten unter anderem von Haus zu Haus gingen, um nach Verdächtigen und Waffen zu suchen. Gemäß einem Vertreter der Komala wurden in der kurdischen Region weitere Checkpoints errichtet und sowohl Personendurchsuchungen als auch Durchsuchungen von Mobiltelefonen durchgeführt (REU 26.6.2025b).

Da kurdische Oppositionsparteien in Iran illegal sind, behandelt die iranische Regierung deren Mitglieder und diejenigen, die sie [tatsächlich oder aus Sicht der Regierung] unterstützen, einerseits härter als zivile Aktivisten in der kurdischen Region. Andererseits sieht die iranische Regierung grundsätzlich jede Art von politischem oder zivilem Aktivismus als potenzielle Bedrohung an, sodass auch diese Aktivisten Gefahr laufen, verfolgt zu werden. Auch einfache Tätigkeiten, wie die Teilnahme an Protestmärschen oder Generalstreiks, können zu Beschuldigungen führen, mit Oppositionsparteien zu kooperieren. Ein in der Kurdistan Region Irak (KRI) ansässiger Journalist gab an, dass die iranischen Behörden meistens nicht zwischen Parteimitgliedern, Unterstützern und nicht einmal unabhängigen Aktivisten unterscheiden würden. Die Verfolgung von Personen ist willkürlich und variiert von Fall zu Fall. Ob die iranische Regierung zwischen Parteimitgliedern und -anhängern unterscheidet, hängt unter anderem vom zuständigen Geheimdienstmitarbeiter ab (DIS 7.2.2020). Auffallend sind bezüglich der staatlichen Verfolgung von Kurden die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen - insbesondere die Unterstützung der als Terrororganisation geltenden PJAK oder der kommunistischen Komala-Partei[en] - und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß (ÖB Teheran 11.2021).

Das Ausmaß der zivilpolitischen Aktivitäten der kurdischen Oppositionsparteien in Iran, insbesondere der KDPI und Komala, ist aufgrund der Kontrollen, mit welchen sie konfrontiert sind, im Allgemeinen begrenzt. Wenn diese Parteien zivilpolitische Aktivitäten durchführen, geschieht dies unter Geheimhaltung, um zu verhindern, dass die Behörden gegen sie vorgehen. Die Parteien unterstützen jedoch die Aktivitäten anderer, beispielsweise von Organisationen, die sich sowohl auf Umweltfragen als auch auf soziale Fragen konzentrieren. Die kurdischen politischen Parteien führen Propaganda-Aktivitäten durch, um ein Bewusstsein für die Politik der iranischen Regierung zu schaffen und die Menschen zu ermutigen - durch verschiedene friedliche und lösungsorientierte Maßnahmen wie Demonstrationen, Generalstreiks und symbolische Handlungen, wie das Tragen kurdischer Kleidung zu besonderen Anlässen - gegen die Regierung zu protestieren (DIS 7.2.2020). Nach Aufrufen von Menschenrechtsorganisationen und einer kurdischen Partei aufgrund der Hinrichtung von vier Komala-Mitgliedern kam es im Jänner 2024 beispielsweise in mehreren kurdischen Städten wie Sanandaj, Saqqez und Mahabad zu Arbeitsstreiks in Bazaren (IRWIRE 30.1.2024; vgl. Rudaw 30.1.2024).

In Bezug auf die Rekrutierung von Mitgliedern ist zu sagen, dass die Regeln für die Mitgliedschaft in den iranisch-kurdischen politischen Parteien (KDPI und Komala) nicht immer geradlinig sind und die Mitgliedschaft durch verschiedene Verfahren erlangt werden kann. Menschen in der kurdischen Region in Iran können über die geheimen Netzwerke dieser Parteien Mitglieder werden, oder sie können selbst Mitglieder der Partei in der KRI kontaktieren und dadurch Mitglieder werden. Zukünftige Mitglieder durchlaufen eine Überprüfung, um z. B. Spione der iranischen Regierung ausschließen zu können. Es kommt immer wieder vor, dass das Geheimdienstministerium und die Revolutionsgarden Personen bedrohen oder bestechen, um sie als Kundschafter einzusetzen (DIS 7.2.2020). Sowohl das iranische Geheimdienstministerium (MOIS/VAJA) als auch der Geheimdienst der Revolutionsgarden haben ein Netzwerk aus Informanten, das die Aktivitäten der iranisch-kurdischen Parteien auch in der KRI verfolgt und über sie berichtet. Mitglieder der Parteien werden vom iranischen Geheimdienst kontaktiert und Drohungen und Druck ausgesetzt. Auch die Familien der Mitglieder in Iran werden häufig kontaktiert, um die den Parteien angehörenden Familienmitglieder zu überreden, die Parteien zu verlassen und nach Iran zurückzukehren. Je höher die Position eines Parteimitglieds, desto größer ist der Druck auf die Familie in Iran (Landinfo 19.5.2020).

Viele der kurdischen Parteien, wie die KDPI, die Komala-Parteien, PAK und PJAK operieren vom Territorium der KRI aus (K24 28.11.2022; vgl. Landinfo 18.12.2020), wobei sich die meisten Parteien in Gebieten unter Kontrolle der Kurdistan Regionalregierung (KRG) aufhalten, während die PJAK aus den Kandil-Bergen heraus operiert, die von der PKK kontrolliert werden (TWI 13.9.2023). Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDPI, Komala und PJAK waren und sind ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der KRI. Die KRI hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie der KDPI, den verschiedenen Komala-Fraktionen und der Kurdischen Freiheitspartei PAK getroffen, nicht jedoch mit der PJAK. Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRI gefordert, dass die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür, dass die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher (Landinfo 18.12.2020).

Nach Beginn der Proteste im September 2022 konzentrierte sich die staatliche iranische Propaganda darauf, die Demonstrationen, die zunächst in den kurdischen Gebieten Irans ausbrachen, als ein Komplott der kurdischen Oppositionsgruppen im Exil jenseits der Grenze darzustellen (Amwaj 1.9.2023; vgl. TNA 6.5.2024). Unter anderem griffen die iranischen Sicherheitskräfte daraufhin mehrfach Stellungen iranisch-kurdischer Oppositionsgruppen in der KRI mit Drohnen und Raketen an (Amwaj 1.9.2023; vgl. K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022) und erhöhten den Druck auf die Regierungen in Bagdad und Erbil, gegen diese Oppositionsgruppen vorzugehen (Amwaj 13.3.2024). Um die Bedenken Irans zu zerstreuen, stellte der Irak [Anm.: d. h. die föderale irakische Regierung und nicht die KRG] im Dezember 2022 Grenzschutzbeamte an der Grenze zu Iran auf und unterzeichnete im März 2023 ein Grenzsicherheitsabkommen mit Iran (TWI 13.9.2023), in dessen Rahmen sich die irakische Regierung verpflichtet hat, die iranisch-kurdischen Gruppierungen umzusiedeln und Grenzkontrollen zu verstärken (Amwaj 13.3.2024; vgl. TNA 9.10.2023). Weiters sieht das Abkommen die Entwaffnung der Gruppierungen sowie die Auslieferung von gesuchten Personen durch Bagdad vor (Medium 3.1.2024). Es ist fraglich, in welchem Umfang das Abkommen umgesetzt wird (Amwaj 1.9.2023). Während manche Lager geräumt wurden und Mitglieder mancher Parteien entwaffnet wurden, konnte Landinfo Ende 2023 keine Hinweise finden, wonach dies auf die PJAK zutreffen würde (Landinfo 4.12.2023). Sie hatte angekündigt, sich nicht entwaffnen zu lassen (ANF 11.9.2023).

Aktivitäten kurdischer exilpolitischer Gruppen werden genau beobachtet und sanktioniert (AA 15.7.2024). Insbesondere in der KRI gibt es immer wieder Anschläge auf diesen Personenkreis (AA 15.7.2024; vgl. BAMF 18.3.2024), beispielsweise wird Iran die Tötung zweier KDPI-Mitglieder im Juli 2023 (TWI 13.9.2023; vgl. Hengaw 7.7.2023) und eines Komala-Mitglieds im März 2024 zugeschrieben (BAMF 18.3.2024).

Obwohl die genannten Parteien militärische Flügel haben und Aktionen gegen die iranischen Sicherheitskräfte durchführen, wird die Bedeutung der kurdisch-iranischen Oppositionsgruppen in der KRI gemäß einer Expertin vom iranischen Regime übertrieben - vor allem, um das ungesetzliche gewaltsame Vorgehen gegen die Protestbewegung im eigenen Land zu rechtfertigen, aber auch, um an Nachbarländer zu signalisieren, dass die Oppositionsgruppen der eigentliche Grund für die Instabilität im Land seien (Media Line 8.9.2023). Während die PJAK beispielsweise über einen disziplinierten Militärapparat verfügt, fehlt es ihr an politischer Infrastruktur im urbanen Raum und Allianzen über ethnische Grenzen hinweg, um ein Katalysator für eine nationale Oppositionsbewegung zu sein. Viele Beobachter von außen erwarteten, dass Akteure aus den Randgebieten - wie die PJAK - anlässlich der militärischen Auseinandersetzung zwischen Iran und Israel im Juni 2025 koordinierten Druck gegen das iranische Regime aufbauen würden. Dies passierte aber nicht. Die Organisation operierte weiterhin innerhalb enger Grenzen (MEF 18.12.2025) und auch keine der anderen kurdischen Parteien startete in den Tagen nach den israelischen Angriffen einen bewaffneten Aufstand, [gemäß einem Erklärungsansatz] vor allem weil die Angriffe der USA und Israels nicht zu den erwarteten internen Spaltungen im Land geführt hatten (TNA 1.12.2025).

Anm.: Detaillierte Informationen zu einigen der beschriebenen Gruppierungen können u. a. dem Bericht von ACCORD "Iran: Informationen zu den Parteien PDKI, KDP-I, Komala PIK, Komala KTP, Komalah-CPI, Komala-CPI, WCPI, WP- Hekmatist, WPI-Hekmatist (Khat Rasmi) [a-11979]" vom 24.11.2022 entnommen werden.

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Ahwazische separatistische Gruppierungen

Letzte Änderung 2025-07-17 12:30

Mehrere separatistische Ahwazi-Gruppen sind in Khuzestan und im Ausland aktiv. Zu den Gruppen, die einen unabhängigen arabischen Staat fordern, gehören das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA [auf Arabisch: Harakat an-Nidal al-Arabi li-Tahrir al-'Ahwaz; auch al-Ahwaziya]), die National Organization for the Liberation of Ahwaz (auch bekannt als Hazm), die Ahwazi Popular Democratic Front (APDF), die Falken von Ahwaz (USIP 3.2.2021) und die Democratic Revolutionary Front for the Liberation of Arabistan (DRFLA) (MEE 2.12.2022).

Die bekannteste Gruppe ist die ASMLA, die aus zwei rivalisierenden Ablegern mit Sitz in Kopenhagen und Den Haag sowie der Mohiuddin Nasser Martyrs Brigade, einer in der Provinz Khuzestan operierenden Miliz, besteht (USIP 3.2.2021). Die Gruppe wurde mit mehreren Anschlägen im Iran in Verbindung gebracht, darunter Bombenanschläge in Ahwaz in den Jahren 2005 und 2006, Anschläge auf Ölpipelines im Süden Irans im Jahr 2017 und ein tödlicher Anschlag auf eine Militärparade in Ahwaz im Jahr 2018 (Amwaj 16.5.2023), bei dem mindestens 25 Menschen getötet wurden (VOA 12.1.2024). Sie ist eine militante, separatistische Gruppierung, die sich für einen unabhängigen Staat in Khuzestan einsetzt (USIP 2.7.2020) und von Iran, nicht aber von der EU, als terroristische Organisation eingestuft wird (DN.nl 1.11.2022). Iranische Behörden haben Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) für gewaltsame Vorfälle in Khuzestan verantwortlich gemacht. Beispielsweise warfen sie ASMLA-Mitgliedern nach einem Anschlag im Jahr 2012 vor, dass sie finanzielle Unterstützung und Training aus Dubai erhalten hätten (LOBE 20.11.2017). 2022 sah es ein dänisches Gericht als erwiesen an, dass drei Mitglieder der ASMLA in Dänemark im Auftrag Saudi-Arabiens spioniert hatten (EN 3.2.2022; vgl. VOA 12.1.2024).

Im Mai 2023 richteten die iranischen Behörden einen ehemaligen Anführer der ASMLA und Dissidenten nach einer Verurteilung wegen Bildung und Führung der ASMLA und "Korruption auf Erden", u. a. wegen seiner Beteiligung an "zahlreichen" Terroranschlägen, hin. Der schwedisch-iranische Staatsbürger war 2020 während einer Türkei-Reise verschwunden und später vor ein Gericht in Teheran gestellt worden (Spiegel 6.5.2023; vgl. DW 6.5.2023). Im April 2024 wurde von weiteren Todesurteilen gegen sechs Personen berichtet, denen eine Mitgliedschaft in der ASMLA und Involvierung in Operationen vorgeworfen worden war, die zum Tod von Sicherheitskräften geführt hatten (IRINTL 27.4.2024).

Araber werden unverhältnismäßig häufig wegen unklar definierter Anschuldigungen (etwa wegen "mohareb" und "mofsid-fil-arz") zu sehr hohen Strafen verurteilt. Nach dem [oben erwähnten] terroristischen Angriff in Ahwaz im September 2018 mit 30 Toten wurden offiziell 22 Personen aus dem Umfeld der Untergrundorganisation ASMLA festgenommen, die Opposition hat von bis zu 800 Festnahmen berichtet (ÖB Teheran 11.2021).

Angehörige von separatistischen Befreiungsbewegungen aus der Region Ahwaz werden auch in Europa von iranischer Seite beobachtet (BMP 7.10.2022; vgl. Sveriges 19.9.2023). Im Jahr 2017 wurde ein Anführer der ASMLA in den Niederlanden ermordet, nachdem er zuvor jahrelang bedroht und eingeschüchtert worden war (DN.nl 1.11.2022).

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Belutschische separatistische Gruppierungen

Letzte Änderung 2025-12-23 15:48

Die ethnische Gruppe der Belutschen, die im Dreiländereck Pakistan, Afghanistan und Iran lebt, eint eine Geschichte der Unabhängigkeitsbestrebungen von Teheran und Islamabad. In der durchlässigen Grenzregion kam es in den vergangenen Jahrzehnten immer wieder zu Aufständen. Das Gebiet, in dem sie leben, ist reich an natürlichen Ressourcen, und belutschische Separatisten beklagen, dass ihr Volk, das zu den ärmsten der Region gehört, nur wenig vom Reichtum abbekommen hat (CNN 18.1.2024; vgl. Qantara 23.1.2024). Bestrebungen nach Autonomie oder Unabhängigkeit werden auf beiden Seiten der Grenze seit Jahrzehnten gewaltsam unterdrückt. Auf pakistanischer Seite gelten sie als Versuch einer Spaltung des Landes, auf iranischer Seite kommt erschwerend hinzu, dass die Belutschen eine sunnitische Minderheit in einem ansonsten überwiegend schiitischen Land sind. Entsprechend hart gehen beide Staaten gegen die Volksgruppe vor. Auf der anderen Seite haben sich auch einige Belutschen radikalisiert. Mehrere Gruppen militanter Aufständischer verübten in der Vergangenheit Anschläge beiderseits der Grenzen und nutzen das jeweilige Nachbarland danach als Rückzugsraum (Qantara 23.1.2024).

Die islamistische Aufstandsbewegung in Belutschistan nahm in ihrer modernen Form vor etwa zwanzig Jahren Gestalt an (Zenith 26.1.2024). Ab 2002 führte die militante islamistische Gruppe Jundallah, die "Soldaten Gottes", einen Aufstand gegen die Regierung (USIP 9.3.2023; vgl. Mendes/JIPA 31.8.2020). Zwischen 2006 und 2011 verübte sie Anschläge mit Todesopfern. Die Selbstmordanschläge zielten vor allem auf Angehörige der Sicherheitskräfte sowie schiitische Gläubige und zeugen vom Einfluss von al-Qaida-Taktiken auf die Gruppierung (Zenith 26.1.2024). 2010 splitterte sie sich in mehrere Untergruppierungen auf, von denen die 2012 gegründete Jaish al-Adl (JAA [auch JUA], "Armee der Gerechtigkeit") die einflussreichste ist (NCTC 10.2022; vgl. Mendes/JIPA 31.8.2020).

Seit Dezember 2023 hat die JAA ihre Angriffe intensiviert (ISW 10.3.2025; vgl. Standard 4.4.2024). Auch 2025 führte sie mehrere Anschläge auf Sicherheitskräfte in Sistan und Belutschistan durch, bzw. kam es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Jaish al-Adl (ISW 1.12.2025, ACLED 20.6.2025). Die Renaissance der Gruppierung wird u. a. mit dem "Blutfreitag" in Zusammenhang gebracht, bei dem am 30.9.2022 über 90 Menschen im Zuge der Anti-Regime-Proteste von den Sicherheitskräften [in Zahedan, der Hauptstadt von Sistan und Belutschistan] getötet worden sind (Zenith 26.1.2024; vgl. ISW 4.4.2024). Die JAA hat sich in den letzten Jahren von einer religiös-islamistischen Organisation zu einer stärker nationalistisch geprägten, militanten Bewegung entwickelt (LVAk 11.2025; vgl. Zenith 26.1.2024). In Reaktion auf die Protestbewegung ab dem Herbst 2022 positionierte sie sich als Fürsprecher für die Gleichberechtigung aller ethnischen Gruppen in Iran (Zenith 26.1.2024). Nach einem Großangriff Anfang April 2024 nannte die Gruppierung auch die iranische Zusammenarbeit mit China, Indien und Russland als Angriffsgrund. Jaish al-Adl versucht, Bauvorhaben an der Küste in der Region zu verhindern (ISW 4.4.2024).

Im Dezember 2025 gab Jaish al-Adl bekannt, dass sie sich mit mehreren kleineren bewaffneten belutschischen Gruppen zu einer neuen Koalition unter dem Namen "Popular Resistance Front" (RFE/RL 12.12.2025), "Popular Fighters Front" (IRINTL 12.12.2025) bzw. "People's Fighters Front" (JMM) (ISW 11.12.2025) oder "Mobarizoun Popular Front" (MPF) zusammenschließen würde (ISW 17.12.2025). Mit dem Zusammenschluss geht Berichten zufolge eine Neuausrichtung einher. Die Gruppierung versucht, sich als Teil einer breiteren iranischen Oppositionsbewegung zu präsentieren. Die Unabhängigkeit Belutschistans wurde bei der Ankündigung der Neugründung nicht explizit erwähnt. Anstelle dessen appellierte der Sprecher an eine breitere iranische Einigkeit gegen das Establishment (RFE/RL 12.12.2025). Weiters kündigte die JAA auch an, künftig verstärkt auf zivilen Widerstand setzen zu wollen (IRINTL 12.12.2025). Die neu gegründete Gruppierung bekannte sich aber zeitgleich zu einem Angriff, bei dem mehrere iranische Sicherheitskräfte starben (IRINTL 12.12.2025; vgl. ISW 11.12.2025).

Neben der JAA ist Ansar al-Furqan eine weitere bekannte salafistisch-dschihadistische Gruppe, die im Grenzgebiet zu Pakistan präsent ist und Anschläge auf Sicherheitskräfte in der Provinz verübt (LVAk 12.2025; vgl. ISW 17.12.2025). Ende Dezember 2024 bekannte sich die Organisation auch zu einem Selbstmordanschlag in der Provinz Hormuzgan, bei dem ein Polizist getötet wurde (TNA 29.12.2024). Ansar al-Furqan ist der "Mobarizoun Popular Front" (MPF) im Dezember 2025 nicht beigetreten (ISW 17.12.2025).

Das Regime verfolgt (vermeintlich und tatsächlich) militante, separatistische Gruppierungen, wie die Jundallah (AA 15.7.2024). Jaish al-Adl wird von den iranischen Behörden als Terrororganisation geführt (IRINTL 21.1.2024), ebenso wie Ansar al-Furqan (TNA 17.8.2025). Iranische Regierungsvertreter bezeichnneten Jaish al-Adl oftmals als Jaish al-Zulm (Armee der Ungerechtigkeit) oder "Takfir-Terroristen" (IRINTL 21.1.2024). Die iranischen Sicherheitsbehörden führen Operationen gegen die Gruppierung durch (ISW 18.4.2025, ISW 10.3.2025, ISW 25.2.2025). Im Jänner 2024 griffen iranische Sicherheitskräfte auch mit Raketen angebliche Hochburgen von Jaish al-Adl in Pakistan an. Pakistan reagierte seinerseits mit der Bombardierung von angeblichen Stellungen einer pakistanischen belutschischen Organisation im iranischen Sistan und Belutschistan (AJ 18.6.2025; vgl. JF 9.7.2024). Die beiden Länder beschuldigen sich seit Jahrzehnten gegenseitig, militante, regierungsfeindliche Gruppierungen der jeweils anderen Seite zu unterstützen. Ende 2024 wurde allerdings berichtet, dass die beiden Länder ihre Kooperation im Kampf gegen die gestiegene Anzahl an Anschlägen ausweiten wollen (RFE/RL 3.12.2024).

Zu den in Iran verbotenen Parteien zählt auch das Free Balochistan Movement (FBM), das die Vereinigung des belutschischen Volkes in Iran, Pakistan und Afghanistan zum Ziel hat (IPS 3.11.2023) und unter anderem in Europa aktiv ist (India TV 20.8.2023; vgl. Mendes/JIPA 31.8.2020).

Auch Personen, die sich für den Erhalt der sprachlichen oder kulturellen Identität einsetzen, werden oft als Separatisten verfolgt und teils zu langen Haftstrafen verurteilt (AA 15.7.2024).

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Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2025-07-16 08:01

Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt (LTO 26.10.2022). Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden (Islamic Law Blog 22.11.2015). Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fatāwā) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt (Islamic Law Blog 22.11.2015; vgl. USDOS 23.4.2024).

Art. 57 der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 19.3.2024). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (FH 2025; vgl. AA 15.7.2024), der wiederum für die Ernennung und Entlassung der Gerichtsleiter (Soltani/Shooshinasab 8.2022) und von Richtern zuständig ist (BS 19.3.2024). Die ebenfalls in der Verfassung festgeschriebene Unabhängigkeit der Gerichte (AA 15.7.2024) und das Gebot der Gewaltenteilung sind in der Praxis somit stark eingeschränkt (AA 15.7.2024; vgl. BS 19.3.2024).

Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 2025). Der Sicherheitsapparat (AA 15.7.2024) - insbesondere die Revolutionsgarden und ihr Nachrichtendienst (BS 19.3.2024) - nehmen v. a. in politischen Fällen massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 15.7.2024; vgl. BS 19.3.2024). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten sind Richter teilweise bei entsprechender Gegenleistung zu Entgegenkommen bereit (AA 15.7.2024).

Die Behörden verletzen routinemäßig grundlegende Verfahrensstandards, insbesondere in politisch heiklen Fällen (FH 2025) und vor Revolutionsgerichten (HRW 16.1.2025). Aktivisten werden ohne Haftbefehl verhaftet, auf unbestimmte Zeit ohne förmliche Anklage festgehalten und ihnen wird der Zugang zu einem Rechtsbeistand oder jeglicher Kontakt zur Außenwelt verweigert (FH 2025). Insbesondere in der Untersuchungsphase von Verfahren schränken die Behörden das Recht von Verhafteten auf Zugang zu einem Rechtsbeistand regelmäßig ein (HRW 16.1.2025; vgl. AI 29.4.2025). Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Folter und psychischer Druck sind übliche Mittel, um in politischen Fällen Geständnisse zu erzwingen. Erzwungene Geständnisse werden in besonders prominenten Fällen im Staatsfernsehen ausgestrahlt. Auch Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene psychisch unter Druck zu setzen (AA 15.7.2024). Viele werden später in Prozessen, die manchmal nur ein paar Minuten dauern, aufgrund vager Sicherheitsvorwürfe verurteilt (FH 2025), wobei zu den Prozessen "Geständnisse" als Beweise zugelassen werden, die unter Folter erpresst worden sind (HRW 16.1.2025; vgl. AI 29.4.2025).

Rechtsschutz ist nur eingeschränkt gegeben (AA 15.7.2024). Es gibt Fälle von Rechtsanwälten, welche Dissidenten vertraten und daraufhin inhaftiert und mit einem Berufsverbot belegt worden sind, oder dazu gezwungen wurden, das Land zu verlassen, um einer Strafverfolgung zu entgehen (FH 2025). Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert (AA 15.7.2024). Eine Rechtsanwältin, die in der Vergangenheit Angeklagte in politischen Fällen vor Revolutionsgerichten vertreten hat, berichtete unter anderem von permanenter Überwachung, sobald derartige Fälle übernommen werden. Auch drohen manchen Rechtsanwälten derzeit sehr lange Haftstrafen (MRAI 19.6.2023). Der Anwalt Amirsalar Davoudi, der u. a. politische Gefangene vertrat und öffentlich Missstände im Justizsystem anprangerte, wurde 2019 beispielsweise zu 30 Jahren Haft verurteilt (IHRNGO 1.12.2022), was auf andere Anwälte äußerst abschreckend wirkt (MRAI 19.6.2023).

In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht. Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt (AA 15.7.2024). Um eine Anwaltslizenz zu erhalten, mussten Anwärter bislang unter anderem eine Prüfung bei der IBA ablegen (MBZ 9.2023; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022). Im August 2023 verabschiedete das iranische Parlament ein Gesetz, das die Kontrolle zur Erteilung von Anwaltslizenzen an das Ministerium für Industrie, Bergbau und Handel übertrug (MBZ 9.2023).

Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen, einschließlich mit Auslandsbezug; üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken (AA 15.7.2024).

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Gerichte

Letzte Änderung 2025-07-17 12:30

Die iranische Justiz verwaltet ein vielschichtiges Gerichtssystem. Die Strafverfolgung geht von niedrigeren Gerichten aus und kann bei höheren Gerichten angefochten werden. Der Oberste Gerichtshof überprüft Fälle von Kapitalverbrechen und entscheidet über Todesurteile. Er hat auch die Aufgabe, für die ordnungsgemäße Anwendung der Gesetze und die Einheitlichkeit der Gerichtsverfahren zu sorgen (USIP 1.8.2015). Bestimmte Urteile können vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Anders als die Berufungsgerichte ist der Oberste Gerichtshof nicht befugt, ein neues Urteil zu fällen. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung verweist er den betroffenen Fall wieder an ein zuständiges Gericht zurück (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Es gibt allgemeine und spezielle Gerichte. Die allgemeinen Gerichte haben die Rechtsprechungskompetenz in allen Fällen, die nicht im Kompetenzbereich der speziellen Gerichte liegen (Soltani/Shooshinasab 8.2022). Sie verteilen sich auf die kleineren Landkreise, Rayons und Bezirke des Landes (IRWIRE 9.9.2020).

Seit 2001 gibt es darüber hinaus sogenannte Streitschlichtungsräte (shurāhā-I hal-e ikhtilāf) als alternative Konfliktlösungskörperschaften. Die Richter dieser Räte können in Abstimmung mit den Ratsmitgliedern in bestimmten Fragen in den Bereichen Finanzen, Miete, Erbschaft, Mitgift und Unterhalt sowie bestimmten ta'zir-Vergehen [s. Unterkap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis f. Begriffserklärung] Fälle anhören und Urteile sprechen. Sie können aber z. B. keine Scheidungsfragen behandeln und sind auch nicht dazu befugt, Körper- oder Haftstrafen auszusprechen. Die Zuständigkeit der Streitbeilegungsräte in den Dörfern beschränkt sich auf Friedens- und Kompromissentscheidungen (Soltani/Shooshinasab 8.2022).

Die Zivilgerichte verhandeln über lokale materielle und immaterielle zivilrechtliche Streitigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit der Streitschlichtungsräte fallen (Soltani/Shooshinasab 8.2022).

Die Familiengerichte entscheiden unter anderem bei Ehe- und Scheidungsfragen, Obsorge [Anm.: jedoch nicht Vormundschaft] wie auch geschlechtsangleichenden Operationen. Die Urteile werden von einem männlichen Richter gefällt, nachdem er eine beratende Richterin schriftlich konsultiert hat (Soltani/Shooshinasab 8.2022).

Die Strafgerichte unterteilen sich in verschiedene Untereinheiten (IRWIRE 9.9.2020). Neben den Strafgerichten 1 und 2 gibt es die Revolutionsgerichte, Jugendgerichte und Militärgerichte (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022). Darüber hinaus gibt es mehrere Sondergerichte (IRWIRE 9.9.2020), darunter beispielsweise ein Sondergericht für die Geistlichkeit (dadgah-e vīzheh-ye rouhaniyat), das als einziges Gericht nicht dem Justizchef, sondern direkt dem Revolutionsführer untersteht (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Es wird u. a. dazu genutzt, um prominente Kleriker, welche Kritik am Regime äußern, strafrechtlich zu verfolgen (IRWIRE 9.9.2020; vgl. USIP 1.8.2015). Das Gesetz ermöglicht auch die Einsetzung eines zuständigen Gerichts zur Behandlung von Verstößen gegen das Pressegesetz von 1986 - das sogenannte Pressegericht (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Revolutionsgerichte

Die Revolutionsgerichte haben verschiedene Zweige in der Hauptstadt, in den Provinzen und in manchen Justizdistrikten (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Die Verfassung sieht weder ihre Einrichtung noch ein Mandat für die Revolutionsgerichte vor. Sie wurden ursprünglich nach der Revolution von 1979 geschaffen, um hochrangige Beamte der abgesetzten Monarchie vor Gericht zu stellen, und wurden später institutionalisiert. Sie arbeiten weiterhin parallel zum restlichen Strafjustizsystem (USDOS 23.4.2024) und sind stark von den Sicherheitsbehörden beeinflusst (MRAI 19.6.2023) bzw. gehen manche Quellen davon aus, dass die Revolutionsgerichte in Zusammenarbeit mit den Revolutionsgarden und dem Geheimdienstministerium (MOIS) operieren (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Die Revolutionsgerichte unterscheiden sich bezüglich der Angelegenheiten, welche sie behandeln, von anderen Gerichten. Sie befassen sich in erster Linie mit Straftaten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit, was im Grunde alle politischen und sozialen Aktivitäten von Dissidenten und Menschenrechtsaktivisten einschließt (MRAI 19.6.2023). Nach Art. 303 der IStPO fallen die folgenden Delikte unter die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte (FIDH 9.2023):

Alle Verbrechen gegen die nationale und internationale Sicherheit, mohārebeh (Waffenaufnahme gegen Gott und Staat) oder baghei (bewaffneter Aufstand gegen die Regierung) (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. IRWIRE 9.9.2020) und efsād fe-l-arz [Korruption auf Erden] - jeweils definiert und kriminalisiert in den Artikeln 279 bis 285 und 286 bis 288 des islamischen Strafgesetzbuchs von 2013 (IStGB) (Soltani/Shooshinasab 8.2022), Rebellion, geheime Absprachen und Versammlungen gegen die Islamische Republik Iran oder bewaffnete Aktionen, Brandanschläge, Zerstörung und Verschwendung von Eigentum, um sich gegen das Regime zu stellen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. JIS 8.9.2018);

Spionage gegen das Regime (JIS 8.9.2018), Spionage im Auftrag von Ausländern (Art. 502 IStGB) (FIDH 9.2023);

Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des Obersten Führers (Art. 514) (FIDH 9.2023; vgl. JIS 8.9.2018);

Alle Straftaten im Zusammenhang mit Drogen, psychotropen Stoffen und deren Vorläufersubstanzen sowie dem Schmuggel von Waffen, Munition und anderen einschlägigen Gegenständen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. JIS 8.9.2018);

Andere Fälle, für die laut Gesetz das Revolutionsgericht zuständig ist (Soltani/Shooshinasab 8.2022): z. B. in Art. 49 der Verfassung erwähnte Delikte wie Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (JIS 8.9.2018; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022).

Während es an allen iranischen Gerichten bestimmte Probleme gibt, sind die Revolutionsgerichte besonders dafür berüchtigt, selbst die grundlegendsten Rechte nicht einzuhalten (MRAI 19.6.2023). Laut Menschenrechtsgruppen und internationalen Beobachtern werden vor Revolutionsgerichten, die im Allgemeinen die Fälle politischer Gefangener anhören, routinemäßig grob unfaire Gerichtsprozesse ohne ordnungsgemäße Verfahren abgehalten; es werden vorab festgelegte Urteile verkündet und Hinrichtungen für politische Zwecke befürwortet. Diese unlauteren Praktiken treten Berichten zufolge in allen Phasen der Strafverfahren vor den Revolutionsgerichten auf (USDOS 23.4.2024).

Anwälte benötigen vor Revolutionsgerichten in der Regel schon alleine dafür eine Erlaubnis der Richter, um den Gerichtssaal betreten zu können. Anwälten von Personen, die in der Vergangenheit wegen mohārebeh angeklagt waren, wurde manchmal die Teilnahme am Prozess verweigert. In anderen sicherheitsrelevanten Fällen durften sie teilnehmen, aber ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung wurde eingeschränkt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Eine Novelle der Strafprozessordnung im Jahr 2015 höhlte die ohnehin begrenzten Beschuldigtenrechte bei Prozessen wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit weiter aus. Den Beschuldigten und ihren Anwälten wurde mit der Novelle beispielsweise das Recht auf eine Kopie der Gerichtsakten verweigert (MRAI 19.6.2023) und Angeklagte dürfen zumindest im Anfangsstadium des Verfahrens (AA 15.7.2024) - dem Untersuchungsstadium (MRAI 19.6.2023) - nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen und damit mutmaßlich systemfreundlichen Anwälten auswählen (AA 15.7.2024; vgl. MRAI 19.6.2023). In dieser bedeutsamen Prozessphase werden oftmals sensible Informationen aufgedeckt, diese Einschränkung der Auswahl gibt Anlass zur Sorge über die Fairness und Transparenz der Prozesse (MRAI 19.6.2023).

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Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis

Letzte Änderung 2025-07-16 08:20

Die iranische Justiz ist insofern ein einzigartiges System, als sie islamische Prinzipien und eine vom französischen System inspirierte Gesamtstruktur kombiniert. Nach der islamischen Revolution wurde das Justizsystem stark verändert, um die Scharia einzubeziehen. Das neue System wurde jedoch auf einer bereits bestehenden säkularen Struktur aufgebaut, wodurch ein sehr komplexes Justizwesen entstanden ist (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Mit der islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, das die bisherige, vom "code pénal napoléon" von 1810 beeinflusste Gesetzgebung ablöste (BAMF 5.2021). Die Schwere und Art einer Straftat sowie die vorgeschriebene Strafe bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung eines Falles zuständig ist. Art. 14 des Islamischen Strafgesetzbuches (IStGB) unterteilt Verbrechen in vier Strafkategorien gemäß der Scharia: hadd, qisas, diyah und ta’zīr (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Hadd-Delikte umfassen Unzucht/Ehebruch (zina), Sodomie (levat), lesbische Beziehung (mosaheqeh), Beschaffung von Prostitution (qavadī), falsche Anschuldigung der Unzucht/Sodomie (qazf), Verleumdung des Propheten (sabb-e nabī), Alkoholkonsum (shorb-e khamr), Raub/Diebstahl, Waffennahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda), Korruption auf Erden (mofsad/efsad fe-l-arz) und Rebellion (baghei). Zu den hadd-Strafen gehören die Todesstrafe, auch in Form von Steinigung oder Kreuzigung, Auspeitschung, Amputation (von Hand und Fuß), lebenslange Haft und Verbannung. Art und Umfang dieser Strafen werden vom islamischen Recht bestimmt und gelten als von Gott festgelegt, sie können daher von einem Richter nicht abgeändert oder die Verurteilten begnadigt werden (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Iranische Aktivisten und Dissidenten, darunter Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, werden normalerweise mit vage formulierten und weit gefassten Anklagen konfrontiert, die aus dem IStGB stammen. Die hadd-Verbrechen "Waffennahme gegen Gott" (mohārebeh) und "Korruption auf Erden" (efsād fe-l-arz) sind dabei die berüchtigtsten (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Manche Interpretationen von "Waffennahme gegen Gott" (mohārebeh) schließen selbst Messer als Waffen ein. Es kann daher passieren, dass Personen des mohārebeh beschuldigt werden, weil sie ein Messer bei sich trugen. Dieser Straftatbestand wird insbesondere gegen Minderheitengruppen wie Mitglieder der kurdischen Gemeinschaft verwendet, wenn ihnen Verbindungen zu militanten Gruppierungen vorgeworfen werden. Mofsad/efsad fe-l-arz ("Korruption auf Erden") ist dagegen eine völlig andere Kategorie. Die Definition dieses Begriffs obliegt dem jeweiligen Richter. Dies kann sexuelle Vergehen ebenso einschließen, wie Wirtschaftskriminalität, wenn die Handlung als so schwerwiegend interpretiert wird, dass sie eine ernsthafte Bedrohung für die Gesellschaft darstellt (MRAI 19.6.2023). Hadd-Strafen werden im zweiten Buch des IStGB (Art. 217–288) behandelt (BAMF 5.2021).

Qisas-Vebrechen sind sogenannte Talions- oder Vergeltungsstrafen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. BAMF 5.2021). Sie basieren auf einem Prinzip des islamischen Rechts, den Opfern eine analoge Vergeltung für Gewaltverbrechen wie Totschlag oder Körperverletzung zu erlauben - unter der Voraussetzung, dass die Taten vorsätzlich waren. Angehörige eines Tötungsopfers (nächste Familienangehörige) und Opfer von Körperverletzung können anstelle von Vergeltung auch Geldentschädigung (diyah oder Blutgeld) fordern und die Freilassung des Täters veranlassen. Sie können dem Täter auch ganz vergeben und auf diyah verzichten. Das iranische Rechtssystem betrachtet diese Verbrechen als Angelegenheit zwischen Privatpersonen. Die Rolle des Staates besteht darin, die Ermittlungen und Gerichtsverfahren in diesen Fällen zu erleichtern und sicherzustellen, dass nachfolgende Bestrafungen in organisierter Form erfolgen. Doch selbst wenn die Bluträcher auf ihren Anspruch auf Vergeltung verzichten, kann der Staat eine zusätzliche Strafe verhängen, wenn er der Ansicht ist, dass das Verbrechen die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Gesellschaft stört (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

In Fällen von Körperverletzung ist Vergeltung selten. Auch bei Mord ist es für die Angehörigen oftmals attraktiver, diyah anzunehmen. Bei nicht vorsätzlicher Körperverletzung oder Totschlag ist diyah dagegen grundsätzlich vorgesehen (und nicht nur als Alternative zu Vergeltung, so die Opfer oder ihre Angehörigen zustimmen). Diyah wird weiters auch in manchen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung angewendet, in denen Vergeltung verboten oder undurchführbar ist (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Qisas-Strafen werden im dritten Buch (Art. 289–447) und das Blutgeld bzw. diyah im vierten Buch (Art. 448–728) des IStGB behandelt (BAMF 5.2021).

Für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten sind ta’zīr-Strafen (BAMF 5.2021; vgl Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) - Ermessensstrafen - und sogenannte "Abschreckungsstrafen" (mojāzāt-e bāzdārandeh) vorgesehen. Letztere dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Während hadd, qisas und diyah durch islamisches Recht definiert werden, leiten sich ta'zir- und Abschreckungsstrafen aus dem staatlichen Recht ab. In diese Kategorien fallen zum Beispiel Straftaten gegen die interne und externe Sicherheit des Staates (Art. 498-512 und 610-611 IStGB); Fälschung (Art. 523-542 IStGB); Vergehen gegen öffentliche Moral und Anstand (Art. 637-641 IStGB) - beispielsweise ungehörige Beziehungen zwischen Männern und Frauen, wie z. B. Berührungen und Küsse (Art. 637) oder unislamische Kleidung (Art. 638); Diebstahl (Art. 651-667 IStGB); sowie öffentliche Konsumation von Alkohol, Glücksspiel und Vagabundieren (Art. 701-713 IStGB). Ta’zīr-Strafen werden nach Ermessen des Richters (auf der Grundlage des kodifizierten Rechts) verhängt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Aufgrund der Schwere von hadd-Strafen und der Tatsache, dass sie unveränderlich sind, gelten für sie strenge Beweis- und andere Anforderungen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021), wie zum Beispiel eine bestimmte Anzahl an Zeugen oder wiederholte Geständnisse. Darüber hinaus gibt es jedoch auch die Beweisregelung des "richterlichen Wissens" (‘elm-e qāzī) (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. MRAI 19.6.2023), die in vielen hadd-Fällen angewandt wird (MRAI 19.6.2023) - wobei die NGO Iran Human Rights (IHRNGO) auch von einem Fall berichtete, bei dem eine Verurteilung nach diesem Prinzip aufgrund eines qisas-Vergehens (Mord) erfolgte (IHRNGO 20.2.2025). ‘elm-e qāzī bedeutet, dass der Richter auf Grundlage von Indizien entscheiden muss, ob der Angeklagte schuldig ist oder nicht (MRAI 19.6.2023). Während das Gesetz vorschreibt, dass Urteile, die auf dem "Wissen" eines Richters beruhen, auf Beweisen oder Indizien fußen müssen und nicht nur auf der persönlichen Überzeugung des Richters, dass der Angeklagte der Straftat schuldig ist, hat IHRNGO Fälle einer willkürlichen Anwendung von ‘elm-e qāzī dokumentiert (IHRNGO 20.2.2025). Eine Strafrechtsnovelle im Jahr 2013 hat die Anwendung von ‘elm-e qāzī bei Ehebruchsfällen abgeschwächt. Bei Anklagen aufgrund der hadd-Tatbestände mohārebeh und mofsad/efsād fe-l-arz ist das "richterliche Wissen" immer noch einer der Hauptfaktoren zur Ermittlung der Schuld oder Unschuld eines Angeklagten (MRAI 19.6.2023).

Eine weitere, aus der islamischen Rechtssprechung stammende, in Iran angewandte Möglichkeit zur Feststellung der Schuld eines Angeklagten, die bei qisas-Vergehen (Mord oder Körperverletzung) zur Anwendung kommen kann, wenn es keine ausreichenden Beweise gibt und ein Richter dennoch Zweifel an der Unschuld des Angeklagten hat, ist das Prinzip des qassameh oder "geschworenen Eids". Die Personen, die hierbei einen Eid schwören - eine bestimmte Anzahl an Angehörigen des Opfers - müssen dabei keine direkten Zeugen des Verbrechens gewesen sein (IHRNGO 20.2.2025).

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Bei Delikten, die im starken Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden (ÖB Teheran 11.2021). Im iranischen Strafrecht sind körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen oder das Erblinden (ein Auge oder beide) als Vergeltungsmaßnahme vorgesehen. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden, da wenig Berichte dazu an die Öffentlichkeit dringen (AA 15.7.2024). Es wird jedoch von der Durchführung von Amputationen berichtet (AI 29.4.2025; vgl. TST 10.6.2025). Für bestimmte Vergehen wie Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr sieht das Strafgesetzbuch Auspeitschung vor. Teilweise besteht die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden (AA 15.7.2024). Auf die Anwendung der Vergeltungsstrafen (qisas) der Amputation (z. B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung können Geschädigte gegen Erhalt eines Abstandsgeldes (diyah) verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom Geschädigten gegen diyah verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen (ÖB Teheran 11.2021), seit 2010 wurde über keine Fälle von Steinigungen mehr berichtet (IHRNGO 20.2.2025).

Verlässliche Aussagen zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch Willkür auszeichnet. Mitunter bewusst unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine unzureichende Kontrolle innerhalb der Justiz ermöglichen ein willkürliches Handeln von Richtern. Zudem agieren Gerichte in politischen Verfahren nicht unabhängig. Auch willkürliche Verhaftungen kommen häufig vor und führen dazu, dass Häftlinge teils monatelang ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht eigentlich garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht einer Straftat unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht bewusst verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erfolgt die Anklage oft aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch, besonders bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hidschab-Pflicht (Kopftuchzwang) (AA 15.7.2024).

Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen (AA 15.7.2024).

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Doppelbestrafung, im Ausland begangene Vergehen, Verurteilung in Abwesenheit

Letzte Änderung 2025-07-16 08:42

Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hält sich Iran an den Grundsatz ne bis in idem, wenn es um ta'zir-Strafen geht. Im Falle von hadd- und qisas-Strafen ist eine doppelte Strafverfolgung dagegen möglich. Auch ist es möglich, dass ein Gericht eine ta'zir-Strafe gegen eine Person verhängt, der Staatsanwalt jedoch im Nachhinein angibt, dass dies ein Fehler war und das Vergehen unter einen hadd-Tatbestand fällt. In diesem Fall kann eine Person zweimal für dieselbe Straftat verurteilt werden, in der Praxis kommt dies jedoch selten vor (MBZ 9.2023).

Iranische Staatsbürger unterliegen auch im Ausland der iranischen Gesetzgebung und können nach Artikel 7 des IStGB 2013 für Vergehen, die im Ausland begangen wurden, in Iran belangt werden (Landinfo 9.11.2022). Das Verbot der Doppelbestrafung gilt in diesem Fall nur stark eingeschränkt. Nach dem IStGB werden Iraner oder Ausländer, die bestimmte Straftaten im Ausland begangen haben und in Iran festgenommen werden, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Auf die Verhängung von islamischen Strafen [Anm.: hadd- und qisas-Strafen] haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss; die Gerichte erlassen eigene Urteile. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen (AA 15.7.2024). Ein von Landinfo im Jahr 2021 befragter Rechtsanwalt zeichnete jedoch ein differenzierteres Bild und gab an, dass insbesondere im Ausland begangene Vergehen, welche die innere und äußere Sicherheit betreffen, in Iran strafrechtlich verfolgt werden. Laut dem Rechtsanwalt werden beispielsweise Alkoholkonsum oder "unzüchtiges" Verhalten iranischer Staatsbürger im Ausland in Iran nicht strafrechtlich verfolgt (Landinfo 9.11.2022). In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 15.7.2024).

Es kommt in der Praxis vor, dass Personen in Iran in Abwesenheit aufgrund von im Ausland durchgeführten Tätigkeiten verurteilt werden, beispielsweise aufgrund von Veröffentlichungen von kritischen Beiträgen in den sozialen Medien. Mehrere Quellen berichteten von derartigen Fällen von bekannten Aktivisten im Ausland (MBZ 9.2023). Es sind eine Reihe von Fällen bekannt, in denen iranische Staatsangehörige, insbesondere wenn diese als Journalisten oder Blogger eine große Reichweite haben und sich kritisch zu politischen Themen in Iran äußern (Menschenrechtsverletzungen, Korruption und Bereicherung bei Amtsträgerinnen und Amtsträgern, Frauenrechte, interne Machtkämpfe) in Drittländern entführt wurden, um sie nach Iran zu verbringen, wo sie in (Schau-)Prozessen verurteilt und teils sogar hingerichtet wurden. Auch gibt es glaubhafte Berichte zu Mordanschlägen im Ausland auf diesen Personenkreis (AA 15.7.2024).

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Gerichtsdokumente

Letzte Änderung 2025-07-17 12:30

Gerichtsdokumente sind nach Auskunft einer ehemals in Iran tätigen Rechtsanwältin größtenteils standardisiert. So muss beispielsweise ein Urteil immer die Aktenzeichen, die Archivnummer und die Zuständigkeit des Gerichts enthalten. Es enthält außerdem eine Zusammenfassung, deren Länge variieren kann. Das Urteil sollte durchgängig auf die relevanten Artikel des anwendbaren Gesetzbuchs verweisen - beispielsweise in Strafverfahren auf die relevanten Artikel des Strafgesetzbuchs. Darüber hinaus sollte die im Urteil verwendete Sprache in Bezug auf Inhalt und Wortwahl im gesamten Dokument einheitlich sein (dies bezieht sich auf die Verwendung der Sprache, nicht auf die Formatierung; Unstimmigkeiten in der Schriftart kommen manchmal innerhalb eines Dokuments vor) (MRAI-2 13.6.2025).

Papierdokumente, wie z. B. Gerichtsurkunden, Vorladungen und Grundstücksurkunden sind relativ leicht durch betrügerische Mittel zu erhalten (DFAT 24.7.2023) und für Justizunterlagen wie Urteile, Vorladungen etc. kann eine mittelbare Falschbeurkundung wegen der Korruption im Justizsystem nicht ausgeschlossen werden. Sofern die Dokumente in der Justizdatenbank SANA hinterlegt sind, kann von deren Echtheit ausgegangen werden (AA 15.7.2024).

Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausgestellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österreichischen Botschaft nicht möglich. Die Überprüfung von Haftbefehlen kann von der Botschaft aufgrund von Datenschutz nicht durchgeführt werden (ÖB Teheran 11.2021).

SANA-System/Justizdatenbank Adliran

Durch die sukzessive Digitalisierung des Justizsystems können seit Ende 2016 Justizdokumente über das sog. SANA-System [bzw. in der Datenbank Adliran] abgerufen werden (AA 15.7.2024). Das SANA-System ist eine elektronische Rechtsdatenbank der Justiz, die zur Registrierung und Verfolgung von Fällen dient. Über das SANA-System können Anwälte und Mandaten auf die Dokumente eines Falles zugreifen (MBZ 9.2023). Seit 2019 werden Justizdokumente in allen Provinzen in der Regel fast ausschließlich über diese Datenbank kommuniziert (vgl. Art. 175 iranische StPO in der Fassung von 2013/14) (AA 15.7.2024). Das SANA-System ist verpflichtend und inzwischen werden beinahe alle Gerichtsfälle im SANA-System bearbeitet (MRAI-2 13.6.2025).

Wenn eine Person vor Gericht erscheinen muss, wird sie per SMS benachrichtigt, dass ein Brief im SANA-System vorhanden ist. Sollte sie kein SANA-Konto haben, wird eine Benachrichtigung in Papierform ausgestellt. Darin wird darauf hingewiesen, dass sich der Adressat über das SANA-System für die weiteren Schritte registrieren muss (MBZ 9.2023). Die Registrierung erfolgt durch persönliche Vorsprache oder eine Art Video-Identitätsfeststellungsverfahren. Ferner sind v. a. die Kart-e melli-Nummer und eine iranische Mobilfunknummer erforderlich, an die ein temporäres Passwort versendet wird (AA 15.7.2024). Auch Dritte können auf die Justizdokumente einer Person zugreifen, wenn sie die zehnstellige "nationale Nummer" der Person (den Benutzernamen) und das sechsstellige temporäre Passwort haben, das per SMS zugesandt wird. Mit den Zugangsdaten kann jeder, einschließlich Familienmitglieder und Rechtsvertreter von Beschuldigten, auf die in der Datenbank gespeicherten Informationen zugreifen und Dokumente ausdrucken (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. MBZ 9.2023).

Wer über ein SANA-Konto verfügt [d. h. sich schon im SANA-System registriert hat], kann auch aus dem Ausland darauf zugreifen. In einigen Fällen muss jedoch möglicherweise ein VPN verwendet werden, um von außerhalb des Landes auf das Portal zugreifen zu können. Für Iraner, die außerhalb des Landes leben, wurde eine neue Website (https://international-sana.itsaaz.com/) eingerichtet, um ihnen den Zugang zu erleichtern. Sie können nun international anerkannte Zahlungskarten und ihre ausländische Telefonnummer verwenden (MRAI-2 13.6.2025). Im Ausland lebende Iraner berichten jedoch, dass die Registrierung von außerhalb des Landes nicht einfach ist. Um beispielsweise ein Konto zu eröffnen, benötigen sie einen neuen "smarten" Personalausweis (MRAI-2 13.6.2025; vgl. Migrationsverket 28.10.2024), den sie von Konsulaten im Ausland [i.d.R.] nicht erhalten können (MRAI-2 13.6.2025), wobei die Behörden im Jahr 2022 ankündigten, dass sich Auslandsiraner nun für "smarte" Personalausweise beim iranischen Konsulat in Wien registrieren könnten (TEHT 10.4.2022). Nur wenige iranische Konsulate im Ausland unterstützen ihre Bürger beim Zugang zum SANA-System. Das Konsulat in Amsterdam bietet diesen Service beispielsweise an. Es gibt auch Websites, die die Einrichtung eines SANA-Kontos gegen eine Gebühr anbieten, allerdings hat die iranische Botschaft im Vereinigten Königreich beispielsweise von deren Nutzung abgeraten (MRAI-2 13.6.2025).

Manche Dokumente können nicht im SANA-System abgerufen werden (z. B. Sitzungsprotokolle oder die meisten Akten von Revolutionsgerichten) (MRAI-2 13.6.2025). Es ist unklar, auf welche Informationen Nutzer im SANA-System konkret zugreifen können und inwieweit dies von Fall zu Fall variiert. Im Allgemeinen ist die Nutzung des SANA-Portals bei den Revolutionsgerichten stärker eingeschränkt als bei anderen Gerichten (Migrationsverket 28.10.2024). Die Revolutionsgerichte laden lediglich Benachrichtigungen über den Verhandlungstermin eines Gerichtsprozesses sowie darüber, dass ein Gerichtsurteil gefällt wurde, in das SANA-System hoch (MRAI-2 13.6.2025). Militärgerichte, die Straftaten von Angehörigen der Streitkräfte bei der Dienstausübung verhandeln, sind gesetzlich dazu verpflichtet, Dokumente zu Urteilen im SANA-System bereitzustellen. Laut einer vom niederländischen Außenministerium befragten Quelle hängt es jedoch vom jeweiligen Fall ab, ob ein Urteil eines Militärgerichts im SANA-System sichtbar ist. Bei sensiblen Fällen können die Gerichte die Bediensteten auffordern, persönlich zur Urteilseinsicht zu erscheinen (MBZ 9.2023).

Antragsteller können den Asylbehörden nur dann Dokumente aus dem SANA-System vorlegen, wenn sie im SANA-System registriert sind. In sicherheitsbezogenen Fällen werden Vorladungen möglicherweise nur telefonisch erteilt. Ein Gerichtsverfahren kann mit einem Anruf oder einer SMS von Sicherheitsbeamten oder manchmal sogar mit einem Klopfen an der Tür beginnen. In vielen Fällen verlassen Personen mit rechtlichen Problemen Iran danach, d. h. während der Ermittlungsphase, und oft in Eile, was bedeutet, dass sie möglicherweise nicht über viele - oder gar keine - offiziellen Dokumente verfügen, um ihren Rechtsfall zu belegen. Diese Personen verlassen Iran möglicherweise aus Angst vor Verfolgung, einschließlich langer Haftstrafen, nachdem sie erfahren haben, dass gegen sie ermittelt wird, da viele Handlungen in Iran unter Strafe stehen. Dazu gehören "Lifestyle"-Entscheidungen wie der Besitz von Büchern über spirituelle Lehren, Pranic Healing [Anm.: esoterische Heilpraxis] oder anderen Materialien, die als gegen die islamischen Lehren verstoßend angesehen werden, der Besitz von Alkohol, der bei Hausdurchsuchungen entdeckt werden könnte, oder die Teilnahme an Versammlungen und gemischtgeschlechtlichen Kursen, wie z. B. Yoga-Kursen für Männer und Frauen. In einigen Fällen können die Ermittlungen bis zu zwei Jahre dauern, bevor ein "offizielles" Verfahren eingeleitet wird. Manchmal vermeiden es die Behörden, Beweise für diese Ermittlungen zu hinterlassen (MRAI-2 13.6.2025).

Während der "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste wurden zahlreiche Menschen von den Sicherheitskräften festgenommen und verhört, aber in vielen Fällen wurde keine formelle Strafanzeige gegen sie gestellt. Unter diesen Umständen gibt es im SANA-Portal wahrscheinlich keinen Fall und keine damit in Verbindung stehenden Unterlagen. In anderen Fällen wurden formale Anklagen gegen Personen erhoben, die im Zusammenhang mit den Protesten festgenommen wurden. Die Anschuldigungen können zum Beispiel "Verstöße gegen die öffentliche Ordnung" oder Sicherheitsdelikte umfassen. Wenn gegen eine Person förmlich Anklage erhoben wird, wird in der Regel ein Aktenzeichen in das SANA-System eingetragen. Für Anklagen wegen Sicherheitsdelikten, die von den Revolutionsgerichten behandelt werden, gilt dies allerdings oftmals nicht. Zwar wird ihnen manchmal eine Fallnummer im SANA-System zugewiesen, aber in der Regel werden in diesen Fällen keine Dokumente hochgeladen (Migrationsverket 28.10.2024).

Ergänzende Bemerkung zu Akten der Revolutionsgerichte

Revolutionsgerichte stellen üblicherweise keine Kopien der Prozessakten zur Verfügung (MRAI-2 13.6.2025; vgl. MBZ 9.2023) und sehen meist davon ab, das Urteil an die Angeklagten zu übermitteln. In der Regel laden sie den Anwalt des Angeklagten vor Gericht und verlesen das Urteil. Solche Urteile sind folglich nicht im SANA-System abrufbar (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Die Angeklagten oder ihre Anwälte dürfen Prozessakten üblicherweise nur einsehen und sich Notizen machen, das Anfertigen von Kopien ist nicht gestattet. Einige Zweigstellen stellen jedoch unter Umständen eine Kopie des Urteils zur Verfügung, dies ist jedoch insbesondere in Teheran nicht üblich (MRAI-2 13.6.2025).

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Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2026-02-12 10:01

Iran hat eine starke Zentralregierung mit einem komplexen institutionellen Gefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei den staatlichen und halbstaatlichen Einheiten, die das Regime bilden. Die Revolutionsgarden sind im iranischen Sicherheitsapparat die mächtigste Kraft (BS 19.3.2024), aber auch vom Regime anerkannte Bürgerwehren üben Gewalt aus, wenn es z. B. um die Niederschlagung von Straßenprotesten geht (BS 19.3.2024; vgl. IRWIRE 25.9.2022). Der Oberste Führer - und nicht der Präsident - ist der oberste Befehlshaber über alle Streitkräfte. Er kann Krieg oder Frieden erklären und Militäroperationen genehmigen (DIA 2019).

In Iran gibt es eine Vielzahl verschiedener Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Hierbei gibt es einige Besonderheiten, die auf die "revolutionäre Natur" des Regimes zurückzuführen sind, nämlich das Nebeneinanderbestehen von traditionellen staatlichen Waffenträgern, wie Armee und Polizei, mit revolutionären Institutionen. Diese Situation führt zu Duplizierungen, Überlappungen und unklaren Kompetenzzuteilungen sowie institutioneller Konkurrenz. Gleichzeitig herrscht seit Jahren das Bemühen, diese Parallelität zu rationalisieren und unterschiedlichen Institutionen unterschiedliche Aufgaben zuzuweisen, sodass heute von einer laufenden Fusionierung aller Elemente ausgegangen werden muss (LVAk 7.2024).

Das Strafverfolgungskommando (FARAJA) [sprich: FARADSCHA, Farmandehi-ye Entezami-ye Jomhuri-ye Eslami-ye Iran], das dem Innenministerium untersteht, stellt die uniformierte Polizei des Landes und ist dem Präsidenten verantwortlich, so wie auch das Informations- oder Geheimdienstministerium (VAJA) [sprich: VADSCHA, Vezarat-e Etela’at-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran] (CIA 14.5.2025), auf Englisch Ministry of Intelligence/Information and Security (MOIS) (Ward 2024). Das in manchen Publikationen verwendete Akronym VEVAK ist dagegen eine Fehlübertragung (LVAk 7.2024) und war in Iran auch nie gebräuchlich (Ward 2024). Gemeinsam mit dem Korps der Islamischen Revolutionsgarden [Sepah-e Pasdaran-e Enqhelab-e Islami - englischsprachiges Akronym: IRGC], das direkt dem Obersten Führer untersteht, sind FARAJA und VAJA/MOIS für die innere Sicherheit und die Strafverfolgung im Land zuständig. Die Basij, eine aus Freiwilligen bestehende paramilitärische Gruppierung, agieren zum Teil unter den Revolutionsgarden als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug (CIA 14.5.2025).

Die Militärkräfte unterteilen sich in das Korps der Revolutionsgarden und die reguläre Armee (Artesh [Artesh-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran]) (CIA 14.5.2025). Die Artesh ist ein Vermächtnis der Sicherheitsbehörden aus der Schah-Zeit. Sie existiert neben den Revolutionsgarden, die 1979 von Khomeini als regimetreue Truppe gegründet wurden (CRS 30.12.2024) und konzentriert sich in erster Linie auf die Verteidigung der iranischen Grenzen und Hoheitsgewässer gegen Bedrohungen von außen. Die Revolutionsgarden haben dem gegenüber einen umfassenderen Auftrag, nämlich die iranische Revolution gegen jegliche Bedrohung von außen oder innen zu verteidigen (CIA 14.5.2025).

Die Informationen zur Truppenstärke der iranischen Streitkräfte variieren. Rund 400.000 Soldaten dienen in den regulären Streitkräften und bis zu 190.000 in den Revolutionsgarden, davon rund 5.000 bei den Quds-Kräften (CIA 14.5.2025; vgl. IRJ 1.2.2021). Die Basij haben mit Stand 2025 geschätzte 90.000 aktive paramilitärische Kräfte (CIA 14.5.2025), wobei Schätzungen über die Zahl der Basij-Mitglieder insgesamt weit auseinandergehen und bis zu mehreren Millionen reichen (ÖB Teheran 11.2021).

Nach Angaben israelischer Behördenvertreter wurden bei der 12-tägigen israelischen Militäroperation im Juni 2025 u. a. 30 hochrangige Vertreter der iranischen Sicherheitsbehörden getötet (REU 27.6.2025; vgl. ABC News 28.6.2025), darunter gleich zu Beginn der Operation am 13.6.2025 der Leiter der Revolutionsgarden, der Stabschef der Streitkräfte, der Befehlshaber des zentralen Hauptquartiers Khatam al-Anbiya (AJ 15.6.2025; vgl. Amwaj 30.6.2025), das für die Koordination der verschiedenen iranischen Streitkräfte zuständig ist (Alma 17.6.2025), der oberste Kommandant der Luftstreitkräfte der Revolutionsgarden (AJ 15.6.2025; vgl. Amwaj 30.6.2025) und der Chef der Geheimdienstorganisation der Revolutionsgarden (IRGC-IO) (Amwaj 30.6.2025). Laut den israelischen Behörden wurden 720 militärische Einrichtungen in Iran getroffen (ABC News 28.6.2025). Neben einer Ausschaltung der iranischen Luftabwehr zu Beginn (ORF 13.1.2025; vgl. t-online 13.6.2025) und Angriffen auf iranische Raketenabschussbasen (NYT 18.6.2025; vgl. t-online 13.6.2025) haben die israelischen Streitkräfte nach Angaben des israelischen Verteidigungsministeriums u. a. auch Einrichtungen der inneren Sicherheit, diverse Kommandozentralen der Revolutionsgarden, darunter das Hauptquartier für innere Sicherheit der Revolutionsgarden, und das Hauptquartier der Basij angegriffen (JPOST 23.6.2025; vgl. YNET 23.6.2025). Iranische Behörden gehen davon aus, dass die gezielten Tötungen von hochrangigen Kommandanten der Sicherheitskräfte aufgrund einer beispiellosen Infiltration der iranischen Sicherheitsdienste durch israelische Agenten möglich war (BBC 26.6.2025).

Behandlung der Zivilbevölkerung

In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS 23.2.2018).

Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen (USDOS 23.4.2024). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie Basij de facto willkürlich handeln können (ÖB Teheran 11.2021). Bei der brutalen Durchsetzung von Regeln wie der Kopftuchpflicht für Frauen, die im September 2022 Auslöser der Proteste war, stehen außerdem nicht unbedingt die regulären Polizeieinheiten im Fokus, sondern "überambitionierte Freiwillige", die sich normalerweise aus den Basij-Milizen rekrutieren. Sie nennen sich die "Hezbollahis" [Anm.: nicht gleichzusetzen mit der libanesischen Hisbollah], also "Parteigänger Gottes", und vertreten dabei das islamische Prinzip des "Gebieten des Guten, Verbieten des Schlechten" (al-amr bi-l-maʿrūf wa-n-nahy ʿani-l-munkar). Die Polizei hat wenig Anreiz, Frauen vor Willkür zu schützen und sich mit den politisch bestens vernetzten Hezbollahis anzulegen (Zenith 21.9.2022).

Die gewaltsame Niederschlagung von Protesten, die 2017, 2019, 2022 und 2026 zu beobachten war, erfolgte nicht (nur) mittels ad-hoc-Gewaltausbrüchen, sondern anhand eines gut entwickelten Systems aus Überwachung, Koordination und Zwang. Laut internen Papieren der Revolutionsgarden, die im Jänner 2026 von der exiliranischen NGO United Against Nuclear Iran (UANI) veröffentlicht wurden, besteht beispielsweise für die Region Teheran ein mehrstufiger Einsatzplan, der sich an der jeweiligen Bedrohungsintensität orientiert und vom Einsatz lokaler Polizeieinheiten bis hin zur vollständigen Mobilmachung der Revolutionsgarden reicht (UANI 1.2026). Im Fall von akuten Bedrohungslagen liegt die Hauptverantwortung zur Protestniederschlagung bei Eliteeinheiten der Revolutionsgarden, allerdings unter Einbeziehung von anderen Teilen des Sicherheitsapparats (Media Line 5.2.2026; vgl. UANI 1.2026). Die Verantwortlichkeiten werden dabei zwischen den Revolutionsgarden, Basij und Polizeieinheiten aufgeteilt, wobei unterschiedlichen Basij-Einheiten dabei z.B. die Aufgabe zukommt, Checkpoints einzurichten und Patroullien zur Einschüchterung der Bevölkerung durchzuführen. Interne Papiere des Imam-Ali-Bataillon der Revolutionsgarden (UANI 1.2026) (bzw. Basij innerhalb der Strukturen der Revolutionsgarden, BBC 31.1.2026) sehen dabei auch den Einsatz von Scharfschützen vor, die "Anführer" bei Protesten ins Visier nehmen sollen (UANI 1.2026).

Anm.: Informationen zur Beteiligung unterschiedlicher Einheiten des Sicherheitsapparats an der Niederschlagung der Proteste im Jänner 2026 können dem Kapitel Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 entnommen werden.

EU-Sanktionen gegen Teile des iranischen Sicherheitsapparats

Ende Jänner 2026 haben die Außenminister der EU-Mitgliedsstaaten beschlossen, die Revolutionsgarden aufgrund ihrer Rolle bei der blutigen Niederschlagung der Proteste zu Beginn des Monats auf die Liste der terroristischen Organisationen der EU zu setzen, wobei die Listung damit aus rechtlicher Sicht noch nicht in Kraft getreten ist. Der Ratsbeschluss vom 27.12.2001, auf den sich die geplante Terrorlistung der Revolutionsgarden stützt, sieht neben einem Einfrieren von Vermögen auch vor, dass die EU-Mitgliedsstaaten nach in ihrem Land operierenden Mitgliedern der Revolutionsgarden fahnden und sie möglicherweise strafrechtlich verfolgen müssen. Die Umsetzung des Ratsbeschlusses obliegt den jeweiligen Mitgliedsstaaten (Standard 5.2.2026).

Mit der Begündung einer Beteiligung an der Protestniederschlagung im Jänner 2026 wurden zeitgleich auch Sanktionen gegen Individuen verhängt, die mit Teilen des iranischen Sicherheitsapparats in Verbindung stehen, darunter der Innenminister und Kommandanten der Revolutionsgarden (Rat der EU 29.1.2026, EU-DVO 2026/267 29.1.2026). Unter anderem befinden sich auch ein Befehlshaber der Basij und Kommandanten von Spezialeinheiten der FARAJA auf der Ende Jänner 2026 beschlossenen Liste, darüber hinaus auch ein Kommandant der Khatam al-Anbia-Zentralverwaltung und ein Mitglied des Hohen Rats für den Cyberspace (SCC), der bei der Entwicklung von Zensurinstrumenten, einschließlich des gestaffelten Internetzugangs, eine Rolle spielt [Anm.: s. Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA) zum so genannten Mehrebenen-Internet, das Teile der Bevölkerung vom globalen Internet ausschließt] (EU-DVO 2026/267 29.1.2026). Im Rahmen früherer Sanktionsrunden wurden unter anderem schon verschiedene Regionalkorps der Revolutionsgarden auf Provinzebene, das Cyber-Verteidigungskommando der Revolutionsgarden, eine mit den Revolutionsgarden verbundene Stiftung sowie die FARAJA, die Moralpolizei und die Anti-Terror-Sondereinheit der FARAJA (NOPO) aufgrund von Menschenrechtsverletzungen auf die entsprechende EU-Sanktionsliste gesetzt. Diese Sanktionen umfassen ein Einfrieren der Vermögen der Organisationen bzw. das Verbot, Gelder für sie bereitzustellen (EC 14.4.2025).

Anmerkung: Allgemeine Informationen zu den gegen Iran verhängten Sanktionen können dem Themenbericht der Staatendokumentation "Iran: Finanztransfers zwischen Iran und Europa" vom 23.12.2024 entnommen werden. Einen Überblick über die zu Iran verhängten EU-Sanktionen sowie vollständige Listen der diesbezüglich sanktionierten Personen und Entitäten können der EU Sanctions Map entnommen werden (die Aufnahme von Neueinträgen erfolgt hier zeitlich leicht verzögert).

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Polizei (Strafverfolgungskommando/FARAJA), Sittenpolizei

Letzte Änderung 2026-02-12 10:00

Das "Kommando der Ordnungskräfte der Islamischen Republik Iran" (Farmandehi-ye Entezami-ye Jomhuri-ye Eslami-ye Iran, FARAJA/FARADSCHA) (LVAk 7.2024) oder Strafverfolgungskommando ist die uniformierte Polizei Irans und umfasst Abteilungen für öffentliche Sicherheit, Verkehrskontrolle, Drogenbekämpfung, Spezialkräfte (Aufstandsbekämpfung, Terrorismusbekämpfung, Geiselbefreiung usw.) sowie für nachrichtendienstliche und strafrechtliche Ermittlungen. Die FARAJA ist (über das Grenzschutzkommando) auch für die Grenzsicherung zuständig (CIA 14.5.2025).

Früher war die Organisation als "Strafverfolgungsbehörde der Islamischen Republik Iran" (NAJA/NADSCHA) bekannt (IRWIRE 25.9.2022; vgl. LVAk 7.2024). 2021 wurde eine tiefgreifende Reform durchgeführt und die NAJA in die FARAJA umgewandelt, wodurch die Organisation ein militärisches Aussehen erhielt. Auch wurden Abwehr- und Aufklärungseinheiten nach militärischem Muster eingeführt. Der neu geschaffenen Aufklärungsorganisation (Sazeman-e Ettelaat-e FARAJA) ist auch eine neue Ordnungspolizei ("Polizei für öffentliche Sicherheit", Polis-e Amniyat-e Omumi, PAVA) unterstellt (LVAk 7.2024). Mit der Umbenennung erfolgte eine Erweiterung der Befugnisse und Einrichtungen (IRWIRE 25.9.2022).

Sittenpolizei

Die Unterabteilung PAVA der FARAJA hat wiederum eine Unterabteilung mit dem Namen "Polizei für Moralische Sicherheit" oder Sittenpolizei [Polīs-e Amnīyat-e Akhlāqī] (AI 6.3.2024; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Ihr Auftrag ist die Überwachung von Bekleidungsvorschriften für Frauen und Männer in der Öffentlichkeit (Vermeidung eines "unislamischen" Erscheinungsbilds) sowie die Überwachung (und Verhinderung) von Verhalten gegen die "islamische Moral" im Allgemeinen. Die Sittenstreife (Gasht-e Ershād [auch: "Belehrungsstreife"]) ist eine Untereinheit der Sittenpolizei. Sie besteht aus männlichen wie weiblichen Sicherheitskräften und ist üblicherweise in Polizeiautos auf öffentlichen Plätzen stationiert. Dort überwachen sie die Lage und verhaften Personen, insbesondere Frauen, die vorgeblich "unzüchtig" gekleidet sind, oder versuchen, eine Vermischung der Geschlechter zu unterbinden [Anm.: so die betroffenen Männer und Frauen nicht nah miteinander verwandt sind] (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Die Sittenpolizei wird beschuldigt, Frauen willkürlich wegen Übertretungen zu verhaften. Der Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini, die zuvor von der Sittenpolizei wegen eines angeblich unkorrekt getragenen Hijabs festgenommen worden war, hat ab September 2022 monatelange Proteste ausgelöst (DW 4.12.2022). Nach Beginn der landesweiten Proteste verschwand die Sittenpolizei weitgehend von den Straßen, allerdings wurde sie nicht aufgelöst (USIP 6.9.2023a; vgl. RFE/RL 20.7.2023) und die weißen Vans der Sittenpolizei waren bald wieder in den Straßen Teherans und anderer größerer Städte zu sehen (AJ 30.3.2025; vgl. FR24 13.8.2024). Inzwischen hat sich das Vorgehen der Behörden zur Durchsetzung der Hijab-Gesetzgebung allerdings verändert. Zwar werden Sittenstreifen noch manchmal eingesetzt (CHRI 15.10.2025; vgl. IPG 20.11.2025), allerdings setzen die Behörden zunehmend auf Methoden, die keine direkte Konfrontation notwendig machen. Die Vorgehensweise ist jedoch inkonsistent und variiert zwischen Städten und Provinzen [Anm.: s. Kap. Frauen für weitergehende Informationen] (CHRI 15.10.2025).

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Revolutionsgarden und Basij

Letzte Änderung 2026-02-12 10:01

Die Revolutionsgarden (auch Pasdaran oder Sepah) sind sowohl militärische Kampftruppe, Sicherheitsbehörde und Geheimdienstorganisation als auch eine soziale und kulturelle Macht und ein industrielles wie wirtschaftliches Konglomerat (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Für die Organisation wurden bei ihrer Gründung mehrere Ziele definiert, allen voran der Schutz der Ideologie der Revolution, die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und die Verhinderung eines Putsches. Darüber hinaus sollte die Organisation ein Gegengewicht zum stehenden Heer bilden, obwohl sie in Koordination und Kooperation mit diesem agieren sollte (INSS 11.2023). Die Revolutionsgarden haben engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 15.7.2024).

Die Revolutionsgarden werden sowohl gegen "harte" als auch "semi-harte" und "weiche" Bedrohungen eingesetzt. D. h. es gibt sowohl Bodentruppen der Revolutionsgarden, die in verschiedenen Landesteilen stationiert sind, um Bedrohungen der Integrität des Landes, wie z. B. Invasionen und Bürgerkriege gegebenenfalls abzuwehren, als auch Einheiten, die gegen "semi-harte" Bedrohungen wie Aufstände und andere interne Sicherheitsprobleme vorgehen. Dieser Aufgabenbereich fällt u. a. der Geheimdienstorganisation der Revolutionsgarden [IRGC-IO] zu, es gibt aber z. B. auch Bereitschaftseinheiten der Revolutionsgarden, die zur Niederschlagung von internem Dissens und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden. Letztere Einheiten haben eine enge Beziehung zur Polizei, mit dem Zweck, die Gesellschaft effektiv zu kontrollieren. Zur Bekämpfung von "weichen" oder "kulturellen" Bedrohungen üben Organisationsteile der Revolutionsgarden Kontrolle über ein breites Spektrum an Bildungsangeboten aus und erfüllen soziale und kulturelle Missionen. Bei allen diesen Aktivitäten werden die Revolutionsgarden auch von den Basij unterstützt (TWI 6.2020).

Heute sind die Revolutionsgarden die wichtigste militärische Organisation des Landes. Sie erhalten vorrangig Ressourcen und sind für alle sensiblen Projekte zuständig (INSS 11.2023; vgl. AA 15.7.2024), wie zum Beispiel das iranische Raketenprogramm und der Schutz der iranischen Nuklearanlagen (LVAk 7.2024). Die Revolutionsgarden haben fünf Teilstreitkräfte (Niruha-ye Panjganeh): Land-, See- und Luft-Streitkräfte sowie die Basij und die Sondereinheit Quds ("Jerusalem") (LVAk 7.2024), außerdem eigene Geheimdienste, und sie betreiben eigene Gefängnisse (AA 15.7.2024).

Den Revolutionsgarden kommt die Aufgabe zu, die iranische Revolution in die Welt zu exportieren (INSS 11.2023; vgl. CFR 30.1.2026a). Die Teilstreitkraft (niru) Quds ist dabei die international bekannteste Einheit der Revolutionsgarden. Ihr Schwerpunkt liegt auf Militärberatung, Organisation bzw. Überwachung und Durchführung des Expertisen- und Technologietransfers, worunter auch der Transfer von Raketen fällt, sowie auf nachrichtendienstlicher Tätigkeit auf allen Ebenen (LVAk 1.2.2024). Die Quds ist Irans wichtigstes Mittel zur Durchführung unkonventioneller Operationen im Ausland. Sie verfügt über mehr oder weniger enge Verbindungen zu staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren in aller Welt (DIA 2019). Aktive Kampfaufträge und militärische Operationen treten im Auftrag der Quds allerdings etwas zurück. Diese fallen in den Aufgabenbereich der Sondereinheit Saberin der Revolutionsgarden (LVAk 7.2024).

Es gibt nur wenige Konflikte in der Region in den letzten Jahren, an denen die Revolutionsgarden nicht beteiligt waren oder sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen - überall mischen sie mit (Tagesschau 8.6.2017; vgl. MAITIC 10.4.2025, CFR 30.1.2026a) und unterstützen nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen oder das im Dezember 2024 gestürzte Regime von Präsident Bashar al-Assad in Syrien (CFR 30.1.2026a). Der Angriff der Hamas vom 7. Oktober auf den Süden Israels löste allerdings unter anderem eine Kettenreaktion im Konflikt zwischen Israel und Iran sowie dessen Stellvertretern aus. Die Quds-Kräfte wurden dabei zu den Hauptzielen von israelischen Angriffen und Dutzende ihrer hochrangigen Kommandeure wurden in der gesamten Region von israelischen Streitkräften getötet (AlMon 5.1.2025). Nach dem Sturz von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 hat ein Großteil der iranischen Truppen Syrien verlassen, einschließlich der Revolutionsgarden (TNA 7.1.2025; vgl. Shafaq 12.5.2025).

Neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat haben die Revolutionsgarden im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchdrungen und sich zu einem Staat im Staate entwickelt (AA 15.7.2024). Veteranen der Revolutionsgarden bekleiden hohe Regierungsposten und viele Experten gehen davon aus, dass sie bei der Auswahl eines Nachfolgers von Ayatollah Ali Khamenei eine wichtige Rolle spielen werden (CFR 30.1.2026a). Ihre wirtschaftlichen Aktivitäten haben sich vom Wiederaufbau von Infrastruktur in viele andere Branchen ausgedehnt (CFR 30.1.2026a; vgl. FA 15.8.2024). Direkt oder indirekt besitzen sie z. B. Banken, Supermarktketten, See- und Flughäfen, Autohersteller, IT-Firmen und 51 % der "privatisierten" staatlichen Telefongesellschaft (Spiegel 15.1.2026). Das Baukonglomerat der Revolutionsgarden Khatam al-Anbiya, auch bekannt unter dem Akronym GHORB (BBC 3.1.2020), ist eines der größten Bauunternehmen in Iran [Anm.: nicht zu verwechseln mit dem Zentralen Hauptquartier Khatam al-Anbiya, der Koordinationsstelle zwischen den Streitkräften, s. Überkapitel] (FA 15.8.2024). Durch ihre Kontrolle von Flug- (WFP 1.2024) und Seehäfen entscheiden sie, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht (DW 18.2.2016; vgl. RFE/RL 5.6.2018). Dank ihres politischen Einflusses erhalten Unternehmen, die den Revolutionsgarden angehören, vom Staat nicht ausgeschriebene Aufträge und spielen auf diversen Schwarzmärkten eine wichtige Rolle. Unter anderem konnten sie durch Sanktionsumgehungen, z. B. beim Schmuggel von Erdöl, Millionen US-Dollar generieren (CFR 30.1.2026a). Wie groß der von den Revolutionsgarden kontrollierte Anteil der iranischen Volkswirtschaft insgesamt ist, lässt sich nicht sagen, da genaue Statistiken und Daten dazu fehlen (DW 7.3.2023). Mittlerweile sind die wirtschaftlichen Aktivitäten der Revolutionsgarden außerhalb des normalen Marktgeschehens jedoch so umfangreich, dass der Privatsektor in vielen Bereichen nicht mehr existiert (IRJ 1.2.2021). Die Revolutionsgarden verfügen über eigene Reichtums- und Machtquellen, während sie gegenüber externen Akteuren nur wenig rechenschaftspflichtig sind (FA 15.8.2024).

Basij

Die Basij sind laut dem Iran-Experten Saeid Golkar die größte zivile Milizorganisation der Welt (TWI 5.1.2018) und ein wichtiger Teil des Sicherheitsapparats des Regimes (DIA 2019). Sie bilden ein Netzwerk aus Basij-Basen, Distrikten und Regionen. Die Basij-Basen sind aufgrund ihrer großen Sichtbarkeit (50.000 Standorte im gesamten Iran) das Rückgrat der Organisation an der Basis (TWI 5.1.2018). Die Basij haben unter anderem in Schulen und Universitäten Stützpunkte, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist (ÖB Teheran 11.2021), und sind auch in Moscheen stationiert (DW 7.3.2023; vgl. TWI 6.2020).

Die Basij haben spezialisierte Abteilungen für verschiedene Segmente der iranischen Gesellschaft (DIA 2019; vgl. ABC News 13.10.2022), darunter die Schüler-Basij (Basij-e Danesh-Amouzi), Studenten-Basij (Basij-e Daneshjouyi [auf Englisch: Student Basij Organisation, SBO]) oder die Arbeiter-Basij (Basij-e Kargaran), die ein Gegengewicht zu zivilgesellschaftlichen Organisationen wie Gewerkschaften oder Studentenvereinigungen bilden sollen (USIP 6.10.2010; vgl. TWI 6.2020). Der Sicherheitsapparat der Basij umfasst bewaffnete Brigaden, Aufstandsbekämpfungseinheiten und ein umfangreiches Netzwerk an Informanten (ABC News 13.10.2022), wobei der Geheimdienst der Revolutionsgarden auf Letzteres zurückgreifen kann (TWI 5.1.2018).

Nicht alle Basij-Mitglieder sind an politischen Repressionen beteiligt. Jedoch verfügt die Organisation über mehrere Sicherheits- und Militäreinheiten (TWI 5.1.2018) und das Regime setzt eine ausgewählte Gruppe an Basij für Sicherheitsagenden und zur "Kontrolle bei Massenansammlungen" ein (Kayhan 14.10.2022), d. h. zur gewaltsamen Unterdrückung von Demonstrationen, wobei diese Basij-Mitglieder bewaffnet sind (DW 7.3.2023). In diesem Zusammenhang wird insbesondere das Imam-Ali-Bataillon in Teheran genannt (ISW 18.1.2026; vgl. UANI 1.2026), das Befehle von den Sicherheitszweigen der Revolutionsgarden erhält (UANI 1.2026) und Motorrad-Einheiten unterhält, die zur Einschüchterung bei und Zerstreuung von Protestversammlungen eingesetzt werden (UANI 1.2026; vgl. ISW 18.1.2026). Sie sind oft die ersten, die bei der Protestbekämpfung tätig werden, noch vor der Bereitschaftspolizei oder schwereren Sicherheitseinheiten wie den Imam-Hussein-Bataillonen. Das Hauptaugenmerk der Imam-Hussein-Infanterieeinheiten der Basij liegt eigentlich auf externen Bedrohnungen. Während Protesten oder innenpolitischen Krisen werden sie allerdings in den Sicherheits- und Unterdrückungsapparat integriert (UANI 1.2026), ebenso wie die Sondereinheit Fatehin, die 1999, 2009 und 2022/2023 ebenfalls bei der Protestniederschlagung eingesetzt wurde (LVAk 1.2.2024). Dies ist die wichtigste Infanterie-Einheit der Basij (UANI 1.2026). Sie gilt als die "eigentliche Miliz" der Organisation. Mitglieder dieser Freiwilligen-Einheit wurden ab 2015 auch im syrischen Bürgerkrieg eingesetzt (LVAk 1.2.2024; vgl. DIA 2019). Abseits dieser Einheiten war allerdings auch die Studenten-Basij an der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste an den Universitäten 2022/2023 involviert (NLM 20.4.2023; vgl. IRINTL 22.5.2023). Die an Schulen und akademischen Einrichtungen sichtbar präsenten nachrichtendienstlichen Elemente der Basij legen Personalakten über die politischen Ansichten ihrer Kommilitonen und Lehrer an, verhindern regimekritische Debatten in der Studentenschaft und sind ein wichtiges Element bei der bewaffneten Unterdrückung von Protesten (LVAk 7.2024).

Es gibt verschiedene Arten von Basij-Mitgliedern - nämlich reguläre, aktive, Kader- und Spezialmitglieder (TWI 6.2020; vgl. DIA 2019) - mit zunehmendem Fähigkeits- und Ausbildungsniveau, wobei die genauen Begriffe und Beschreibungen für diese Stufen variieren. Weiters gibt es noch eine Gruppe potenzieller Basij, die zwar keine formalen Mitglieder, aber Unterstützer der Islamischen Revolution sind und sich an Basij-Aktivitäten beteiligen. Während diese Gruppe, wie auch die regulären Basij ehrenamtlich tätig sind (DIA 2019), erhalten z. B. die Kader-Basij (TWI 6.2020) und die Spezial-Basij-Mitglieder neben einer umfangreicheren Ausbildung auch Gehälter. Die Spezial-Basij, die am besten ausgebildeten und erfahrensten Mitglieder, sind mit Vollzeit-Soldaten der Revolutionsgarden vergleichbar (DIA 2019). Sie werden für einen bestimmten Zeitraum (üblicherweise fünf Jahre) für Militärmissionen zu einem fixen Gehalt eingestellt. Unter anderem setzen die Revolutionsgarden Mitglieder der Spezial-Basij in Provinzen wie Kurdistan oder Sistan und Belutschistan ein (TWI 6.2020). Die meist jungen Basij-Freiwilligen absolvieren dagegen normalerweise eine begrenzte Ausbildung, um als Hilfskräfte für die lokale Sicherheit zu dienen und die staatliche Kontrolle über die Gesellschaft durchzusetzen (IRINTL 1.7.2022), wobei alle Basij-Mitglieder, die über 15 Jahre alt sind, als Teil ihres Dienstes ein zweimonatiges Militärtraining bei den Revolutionsgarden absolvieren müssen (FP 30.1.2023).

Eine Mitgliedschaft bei den Basij gilt als Beweis für die politische und ideologische Zuverlässigkeit, geht mit sozialen Vergünstigungen einher und erleichtert den Eintritt in den aufgeblähten öffentlichen Dienst, dem größten Arbeitgeber des Landes (LVAk 7.2024). In die Basij einzutreten eröffnet vielen jungen Menschen Perspektiven für Bildung und Beruf. Um von einer Mitgliedschaft in vollem Maße zu profitieren und dadurch in den Genuss von Krediten, kürzerem Wehrdienst und besseren Berufsaussichten zu kommen, müssen spezielle Trainingsprogramme absolviert werden, die mindestens sechs Monate dauern (SWP 19.4.2023).

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Wichtigste Nachrichten- und Geheimdienste: VAJA/MOIS und IRGC-IO

Letzte Änderung 2026-02-11 17:03

Iran hat insgesamt 16 nachrichtendienstliche Organisationen (DIA 2019). Die beiden wichtigsten Geheimdienste Irans sind das VAJA/MOIS und der Geheimdienst der Revolutionsgarden (englischsprachiges Akronym: IRGC-IO) [Sāzmān-e Ettelā’āt-e Sepāh-e Pāsdārān-e Enqelāb-e Eslāmī] (USIP 17.2.2023; vgl. DIA 2019). Weitere Nachrichtendienste sind bei der regulären Armee (Artesh) und der Strafverfolgungsbehörde [FARAJA] angesiedelt (DIA 2019). Wie bei allen militärischen bzw. paramilitärischen Einheiten existiert innerhalb der FARAJA eine Abwehrorganisation oder ein Abschirmdienst, der auf der höchsten Führungsebene angesiedelt ist. Dieser Dienst ist für die Informationssicherheit, die Sicherheit des Personals, der Kommunikationsmittel und den Schutz der Liegenschaften zuständig. Ähnliche Einheiten existieren bei der Armee und den Revolutionsgarden, wobei der Dienst bei Letzteren ein Eigenleben entwickelt hat und als selbstständiger Akteur gilt [engl. Akronym: IRGC-CIO] (LVAk 7.2024).

Der Leiter des VAJA/MOIS hat einen Kabinettsposten inne und ist dem Präsidenten verantwortlich. Der Geheimdienst der Revolutionsgarden fällt dagegen unter die militärische Befehlskette und untersteht direkt dem Obersten Führer (USIP 17.2.2023; vgl. DIA 2019). Die Organisation ist nur nominell und aus historischen Gründen Teil der Revolutionsgarden, in Wirklichkeit ist sie ein eigenständiger Dienst (Chatham 5.5.2023). Die verzweigten Nachrichtendienststrukturen sollen auch dafür sorgen, dass keiner der Dienste zu mächtig wird (DIA 2019).

Das zivile VAJA/MOIS (DIA 2019) ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt (AA 15.7.2024). Aufgeteilt ist es unter anderem in einen Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, technischen Aufklärungsdienst (AA 15.7.2024; vgl. Ward 2024), Spionageabwehr und Korruptionsbekämpfung (Ward 2024). Der Inlandsgeheimdienst beobachtet die politische Opposition und übt Druck auf diese aus (AA 15.7.2024). Ein ziviles Abwehrelement, das dem VAJA/MOIS untersteht, ist die "Gesamtstaatliche Schutzorganisation" (Sazeman-e Herasat-e Koll-e Keschvar, SHKK). Ihr obliegt u. a. der Objektschutz, der Schutz des Personals, der Kommunikation und die Informationssicherheit. Das Verantwortungsgebiet des Herasat erstreckt sich über das ganze Land und beinhaltet alle Ministerien, alle staatlichen Firmen, revolutionären Organisationen und Institutionen, Banken, Provinz- und Stadtverwaltungen sowie alle Stellen, die für die Auswahl und Ausbildung von Personal für den öffentlichen Dienst verantwortlich sind. Hauptaufgaben des Herasat sind die Sensibilisierung öffentlich Bediensteter über den möglichen Einfluss ausländischer Agenten und konterrevolutionärer Elemente im In- und Ausland, Beobachtung der Stimmungslage der Bevölkerung, Ausbildung zum Eigenschutz bzw. Abwehrdienst etc. (LVAk 7.2024). Wahrscheinlich übernimmt der Herasat darüber hinaus auch Aufgaben bei der Überprüfung von Kandidaten für Wahlen zu politischen Ämtern (Ward 2024). Zur Erfüllung seiner Aufgaben betreibt der Herasat verschiedene Schutz- oder Abwehrbüros (Daftar-e Herasat) in öffentlichen Einrichtungen. Der Herasat ist omnipräsent und gilt als äußerst effizient. Vor allem aber ist die Organisation in der Öffentlichkeit kaum bekannt und trotz ihres Einflusses und ihrer Bedeutung nahezu unsichtbar (LVAk 7.2024). Sie fungiert als die Augen und Ohren des politischen Systems. Rechtlich ist es der Organisation nicht erlaubt, Personen zu befragen oder festzunehmen. Dennoch gibt es Berichte über Verhöre und Einschüchterungsversuche durch Herasat-Angehörige (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Die IRGC-IO wurde auf Grundlage von schon bestehenden nachrichtendienstlichen Einheiten der Revolutionsgarden im Jahr 2009 gegründet (Ward 2024; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) und ist der wichtigste militärische Nachrichtendienst Irans (DIA 2019). Sie ist auch eine Strafverfolgungsbehörde. Ihre vollständigen Aufgaben und Grenzen sind jedoch weder in der Verfassung noch in Gesetzen klar definiert. In der Praxis ist sie aktiv an der Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten beteiligt, die willkürlich als Sicherheitsverbrechen eingestuft werden und von denen viele politisch motiviert sind. Sie konzentriert sich auf mutmaßliche Spione und politische und sicherheitsrelevante Bedrohungen. Die Justiz arbeitet im Bereich der Strafverfolgung eng mit der IRGC-IO zusammen und die IRGC-IO unterhält ein eigenes Netz von formellen und informellen Haftanstalten, die nicht der Zuständigkeit der staatlichen Strafvollzugsbehörde unterliegen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Die Missionen des VAJA/MOIS und der IRGC-IO überlappen sich deutlich (USIP 17.2.2023; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021, DIA 2019), da beide Institutionen umfangreiche Aufgabenbereiche haben (USIP 17.2.2023). Die Hauptaufgabe des VAJA/MOIS wie der IRGC-IO ist es, die Islamische Republik an der Macht zu halten. Die Überwachung von Dissidenten im In- und Ausland und die Unterdrückung organisierter Opposition sind wichtige Aufgabenfelder beider Dienste (USIP 17.2.2023).

In den letzten zehn Jahren hat Iran dabei auch eine Infrastruktur für weltweite Attentate und Entführungen aufgebaut, die von den Revolutionsgarden, wie auch dem VAJA/MOIS ausgeführt werden. Verschiedene Abteilungen innerhalb der beiden Organisationen sind in denselben Bereichen tätig und verfolgen ähnliche Ziele, was zu einer Dynamik der Zusammenarbeit wie auch Konkurrenz führt (LWJ 6.2.2025). Bei ihren Operationen im westlichen Ausland stützen sich die iranischen Nachrichten- und Geheimdienste auch auf Dritte, wie zum Beispiel Kriminelle (WP 1.12.2022; vgl. Soufan 1.11.2024).

In Österreich sind sowohl das VAJA/MOIS als auch die IRGC-IO aktiv. Die Zuständigkeit orientiert sich grundsätzlich am Aufgabengebiet, wobei das VAJA/MOIS v. a. für iranische Staatsbürger zuständig ist und der Geheimdienst der Revolutionsgarden sowie die Quds-Kräfte beispielsweise für die Hisbollah und Araber (hiermit sind nicht iranische Ahwazi-Araber gemeint, die eher in den Zuständigkeitsbereich des VAJA/MOIS fallen) (Posch 5.7.2024). Laut dem Verfassungsschutz der Bundesrepublik Deutschland ist das VAJA/MOIS z. B. der Hauptakteur iranischer Nachrichtendienstaktivitäten in Deutschland. In seinem Fokus stehen insbesondere iranische Oppositionsgruppen, wobei auch die geheimdienstlich agierenden Quds-Kräfte in Deutschland aktiv sind (BMI-D 10.6.2025). In Wien befindet sich eine der größten Botschaften der Islamischen Republik Iran in Europa, die Nachrichtendienstoffiziere mit diplomatischen Posten tarnt. Sie ist eine Schaltstelle iranischer Geheimdienstaktivitäten in Europa (BMI/DSN 26.5.2025).

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Behörden zur Überwachung von Internetaktivitäten

Letzte Änderung 2026-02-12 07:10

Wichtige Organisationen bei der Regulierung von Internetinhalten und -systemen sind das Ministerium für Kultur und Islamische Orientierung und das Ministerium für Informations- und Kommunikationstechnologie sowie der Hohe Rat für den Cyberspace (SCC [Anm.: englischsprachiges Akronym]), der zum Büro des Obersten Führers gehört (OFPRA 24.12.2024). Der SCC ist die oberste Internetregulierungsbehörde des Landes (FES 6.2024). Er setzt sich aus hochrangigen Militärs und Politikern zusammen (DlF 26.9.2022; vgl. RSF o.D.a). Ihm untersteht das Nationale Zentrum für den Cyberspace (NCC) (OFAC 12.1.2018), das die gesamten Cyberaktivitäten Irans koordiniert, d. h. relevante Informationen wie auch politische Richtlinien sammelt und verbreitet und die Umsetzung von Richtlinien und Gesetzen überwacht (INSS 1.2024).

Es besteht ein "Ausschuss zur Identifikation nicht autorisierter Websites" (OFPRA 24.12.2024; vgl. INSS 1.2024). Gemeinsam mit der FATA (Polīs-e Fazā-ye Toulīd va Tabādol-e Ettelā’āt - Farsi-sprachiges Synonym für "Polizei für virtuellen Raum und Informationsaustausch", (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) dient dieses Gremium als Cyberpolizei, die Onlineaktivitäten sowohl zum Zweck der politischen Repression als auch im Kampf gegen Cyberkriminalität überwacht (INSS 1.2024). Die FATA beschäftigt sich beispielsweise mit Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen, Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet (AA 15.7.2024). Unter anderem überwacht sie beispielsweise die Inhalte von als apolitisch wahrgenommenen Influencerinnen (Medium 18.2.2019) und Onlineshop-Besitzerinnen in den sozialen Medien bezüglich der Einhaltung der Hijab-Pflicht (FR24 6.3.2024). Die Ausforschung von Verkäufern von Virtual Private Network (VPN)-Zugängen zählt ebenfalls zu den Aufgaben der FATA (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Darüber hinaus bestehen verschiedene Einheiten und Organisationen, welche die iranische Infrastruktur schützen sollen sowie auch [offensive] Cyber-Operationen durchführen. Die Revolutionsgarden sind hierbei ein dominanter Akteur, allerdings übernimmt auch das seit Langem aktive VAJA/MOIS Aufgaben in diesem Bereich (INSS 1.2024). In Hinblick auf die Überwachung der inländischen Opposition ist beispielsweise bekannt, dass das VAJA/MOIS schon 2007 mittels Malware versucht hat, die Aktivitäten von Dissidenten zu stören (Ward 2024).

Verschiedene Organisationen lagern Cyberaktivitäten auch an Freiwillige oder Stellvertreter aus (INSS 1.2024, Ward 2024, Medium 18.2.2019). Nach eigenen Angaben beschäftigt die FATA rund 42.000 Freiwillige, die Aufgaben bei der Überwachung des virtuellen Raums sowie bei der Erstellung und Bewerbung von Inhalten übernehmen (Medium 18.2.2019; vgl. Landinfo 9.11.2022). Die den Revolutionsgarden unterstehenden Basij greifen auf unterschiedliche Hacktivisten-Gruppen zurück, die eigenständig Cyberangriffe auf unterschiedliche Ziele starten, darunter auch auf Dissidenten im In- und Ausland (INSS 1.2024). Das VAJA/MOIS hat im Rahmen einer Desinformationskampagne gegen die Volksmudschahedin (MEK) beispielsweise bekanntermaßen auch ein privates Unternehmen eingesetzt. Manche der iranischen Gruppen, die Cyber-Operationen gegen ausländische Staaten wie auch Aktivisten und Journalisten durchführen, und die vermutlich mit dem VAJA/MOIS in Verbindung stehen, sind besser bekannt unter den Namen, die sie von US-amerikanischen Sicherheitsfirmen erhalten haben: nämlich z. B. die "advanced persistent threats" (APTs) APT33 ("Refined Kitten") oder APT39 ("Remix Kitten") (Ward 2024).

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Reguläre Armee (Artesh)

Letzte Änderung 2026-02-11 17:03

Das reguläre Militär (Artesh) (LVAk 7.2024) wird in erster Linie entlang der iranischen Grenzen eingesetzt, um Invasionstruppen abzuwehren (CRS 30.12.2024; vgl. AA 15.7.2024) und erfüllt Aufgaben der Gebäudesicherung (AA 15.7.2024). Die Armee verfügt (wie die Revolutionsgarden) über Land-, Luft- und Seestreitkräfte (CRS 30.12.2024; vgl. DIA 2019).

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Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2025-07-17 12:30

Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind seelische und körperliche Folter, einschließlich sexualisierter Gewalt gegen Frauen und Männer sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, üblich (AA 15.7.2024). Die Verfassung enthält außerdem kein absolutes Verbot von Folter oder Misshandlung, da sie die Definition von Folter auf Handlungen einschränkt, die "zum Zweck der Erzwingung eines Geständnisses oder der Erlangung von Informationen" erfolgen. Darüber hinaus verbietet die iranische Gesetzgebung zwar bestimmte Arten von missbräuchlichem Verhalten bei Verhören, enthält jedoch weder einen ausdrücklichen Straftatbestand der Folter, noch dessen Begriffsbestimmung und verhindert somit eine angemessene Ahndung entsprechender Vergehen (UNHRC 19.3.2024).

Folter wird besonders gegen Personen eingesetzt, denen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, politische Vergehen oder Drogenvergehen vorgeworfen werden (UNHRC 9.2.2024). In politischen Fällen wird Folter nicht nur geduldet, sondern mitunter angeordnet bzw. wie bei den Teilnehmenden an den Protesten 2022 systematisch eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern und von weiteren Protesten abzuschrecken. Dies betrifft nicht registrierte, aber auch "offizielle" Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium [MOIS/VAJA] untersteht, und in dem politische Gefangene inhaftiert sind (AA 15.7.2024). Folter und Misshandlungen begannen nach Angaben von betroffenen Teilnehmern an den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten häufig unmittelbar nach der Festnahme und setzten sich während der Verbringung in Haftanstalten sowie in Polizeistationen, Haftanstalten des MOIS oder der Revolutionsgarden und Gefängnissen fort. Die meisten Verstöße ereigneten sich in der ersten Zeit der Inhaftierung, insbesondere während der Verhöre. Die schlimmste Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und anderer Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, wurde in inoffiziellen Haftanstalten der Revolutionsgarden und des MOIS verübt (UNHRC 19.3.2024).

Ziel der Folter sind einerseits Geständnisse, auf die das iranische Justizsystem stark angewiesen ist (IRWIRE 17.2.2023; vgl. AA 15.7.2024). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 2025). Andererseits dient die systematische und weitverbreitete Anwendung von Folter der Abschreckung. Das dritte Motiv für die Folter, das mit zuvor genanntem verbunden ist und ausschließlich für politische Gefangene gilt, ist die öffentliche Zurschaustellung von gebrochenen Persönlichkeiten. Die Folterung von politischen Gegnern mit dem Ziel, falsche Geständnisse zu erlangen und diese öffentlich zu verbreiten, ist eine Botschaft an die Gesellschaft, dass die Regierung jeden Widerstand niederschlagen kann (IRWIRE 17.2.2023; vgl. AA 15.7.2024). Das Staatsfernsehen ist dafür bekannt, dass es Geständnisse von politischen Gefangenen ausstrahlt, die unter Zwang bzw. Folter oder anderen Misshandlungen erpresst wurden (FH 2025; vgl. AI 29.4.2025).

Es wird unter anderem auch von Personen berichtet, die aus politischen Gründen willkürlich in psychiatrischen Einrichtungen festgehalten wurden und dort Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt waren, unter anderem durch die Zwangsverabreichung von Medikamenten (AI 29.4.2025). Bei der Anwendung von Folter wird der Tod in Kauf genommen. Es gibt zudem Berichte über Selbsttötung nach Haftentlassung, insbesondere von jüngeren Inhaftierten (AA 15.7.2024).

Straflosigkeit ist nach wie vor ein weitverbreitetes Problem bei allen Sicherheitskräften (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 29.4.2025).

Das iranische Strafgesetzbuch (IStGB) enthält Strafen, die Folter gleichkommen, darunter Auspeitschungen, Blendung, Amputation, Kreuzigung und Steinigung (AI 29.4.2025). Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021). Es wird von Fällen berichtet, in denen Amputationsstrafen (IRINTL 12.9.2024; vgl. KHRN 16.1.2025, OHCHR 10.4.2025) und Auspeitschungen verhängt und exekutiert wurden (IRWIRE 2.12.2024, IRWIRE 28.10.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Seit 2002 besteht ein Moratorium auf die Vollstreckung von Steinigungsurteilen (IRINTL 14.1.2023) und seit 2010 wurde über keine vollstreckten Steinigungsstrafen mehr berichtet, wobei die Entscheidung über die Art der Vollstreckung der Todesstrafe grundsätzlich beim Richter liegt (BAMF 12.2024).

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Wehrdienst

Letzte Änderung 2025-07-17 12:29

Der Wehrdienst ist verpflichtend und gilt für alle Männer zwischen 18 und ca. 40 Jahren (DFAT 24.7.2023; vgl. CIA 14.5.2025). Die Länge betrug bis zum Oktober 2023 18 bis 24 Monate, inzwischen wurde sie auf mindestens 14 und höchstens 21 Monate verkürzt (AA 15.7.2024; vgl. e-estekhdam o.D.). Die geänderten Dienstzeiten gelten für alle Wehrpflichtigen und werden auf der Grundlage des spezifischen Dienstortes und der Art der zugewiesenen Aufgaben festgelegt (IRNA 22.10.2023). Es gibt keinen Wehrersatzdienst aus Gewissensgründen (DFAT 24.7.2023).

Es gibt Befreiungen vom Wehrdienst aus unterschiedlichen Gründen, darunter z. B. wegen gesundheitlicher Probleme oder u. U. der Stellung als einziger Sohn, sowie auch zeitweise Befreiungen zur Erlangung einer höheren Ausbildung (Amwaj 26.2.2025, TABNAK 13.8.2024). Transgender, homosexuelle und bisexuelle Männer können aus medizinischen Gründen freigestellt werden, wenn ihre sexuelle Orientierung oder Identität als medizinischer Zustand eingestuft wird. In den Befreiungskarten wird der Artikel und der entsprechende Abschnitt, unter dem die Befreiung laut Militärgesetz gewährt wird, aufgeführt. Der Eintrag in den Befreiungskarten setzt die betroffenen Personen damit einem erhöhten Risiko körperlicher Misshandlung und Diskriminierung im Alltag aus (MBZ 9.2023; vgl. DFAT 24.7.2023).

Eine Befreiung vom Wehrdienst konnte bis 2019 erkauft werden. Im Januar 2022 wurde eine kostenpflichtige Freistellungsregelung angekündigt, die jedoch nach einer öffentlichen Gegenreaktion schnell wieder zurückgezogen wurde (DFAT 24.7.2023). Auch der Budgetentwurf für das Jahr 2025/2026 sieht keine entsprechende Regelung vor (Namnak 17.11.2024), ein Freikauf vom Wehrdienst ist nicht möglich (e-estekhdam o.D.). In der Vergangenheit konnte man Geldstrafen für das Fernbleiben vom Dienst zahlen, was es wohlhabenden Menschen ermöglichte, sich dem Dienst zu entziehen. Jetzt versuchen wohlhabende Iraner mitunter, sich durch Migration der Einberufung zu entziehen, oder durch die Bezahlung eines Bestechungsgelds (DFAT 24.7.2023).

Laut vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums besteht für Auslandsiraner die Möglichkeit, sich vom Militärdienst freizukaufen (MBZ 9.2023). Gemäß der Website des iranischen Generalkonsulats in München wurde dazu allerdings bislang keine Durchführungsbestimmung erlassen (Generalkonsulat München o.D.), während das Generalkonsulat in Frankfurt angibt, dass ein Freikauf vom Wehrdienst verboten sei (Generalkonsulat Frankfurt o.D.). Kurzbesuche von Auslandsiranern, welche die Dauer von drei Monaten unterschreiten, sind in Iran unter bestimmten Voraussetzungen möglich, ohne sofort zum Militärdienst eingezogen zu werden (MBZ 9.2023; vgl. DFAT 24.7.2023, Generalkonsulat Frankfurt o.D.).

Wehrpflichtige werden nicht individuell per Brief einberufen, sondern müssen sich selbst bei den Militärbehörden melden. Die Einberufung zum Dienst erfolgt mit Vollendung des 18. Lebensjahres und ist eine bekannte gesetzliche Verpflichtung. Der Einzelne ist verpflichtet, sich unaufgefordert bei seiner örtlichen Einberufungsstelle zum Dienst zu melden (SFH 17.5.2022), bzw. innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Einberufung (TABNAK 13.8.2024), wobei die Ankündigungen zur Einberufung laut einer älteren Quelle über die Medien veröffentlicht werden (SFH 17.5.2022). Im März 2025 war mehreren Websites beispielsweise eine Ankündigung der FARAJA (Polizei) zu entnehmen, in der zwischen 1976 und 2007 Geborene aufgerufen wurden, "ihren Wehrdienststatus zu bestimmen" (IREST 26.3.2025, Tasnim 25.3.2025).

Wehrpflichtige erhalten nach Ableistung ihres Militärdienstes eine Bescheinigungskarte "über das Ende des Wehrdienstes" (kart-e payan-e khetmat) (FP 30.1.2023; vgl. USDOS o.D.), die grundsätzlich alle Männer in Iran besitzen müssen (FP 30.1.2023). Dieser Ausweis ist im täglichen Leben bedeutsam, er wird beispielsweise bei der Arbeitssuche, zur Beantragung eines Reisepasses oder sogar beim Kauf eines Motorrads benötigt (WP 27.2.2021) und sorgt dafür, dass die Mehrheit der jungen Männer den Wehrdienst erfüllt (SFH 17.5.2022).

Männer, die von der Wehrpflicht ausgenommen sind, erhalten eine Befreiungskarte (kart-e mo’afiyat az khedmate doreye zaroorat). Bei Massenbefreiungen von der Wehrpflicht kann anstelle dieses Ausweises auch eine Kopie des Befreiungsbescheides und der Geburtsurkunde (Nachweis des Zustandes) vorgelegt werden. Vorübergehende Studentenbefreiungen können auch durch ein Schreiben der Wehrpflichtbehörde und einen Nachweis über die Kautionszahlung des Studenten für eine Ausreise aus Iran belegt werden (USDOS o.D.).

Wehrdienstpflichtige, d. h. männliche Staatsangehörige über 18 Jahren, die nicht etwa aufgrund eines Studiums vorübergehend von der Wehrdienstpflicht befreit sind, dürfen mit wenigen Ausnahmen vor Ableistung ihres Wehrdienstes das Land nicht verlassen (d. h. sie erhalten erst danach einen Reisepass) bzw. müssen eine größere Kaution hinterlegen (ÖB Teheran 11.2021). Studenten, die als Touristen oder zu Forschungszwecken ins Ausland reisen möchten, können bei der Wehrpflichtbehörde (Polizei) eine Kaution zur Ausreise hinterlegen. Die Höhe der Kaution wird von der Wehrpflichtbehörde bestimmt und soll zwischen 60 EUR (z. B. bei Pilgerreisen) und 900 EUR (Studium) variieren (AA 15.7.2024). Angehörige der Streitkräfte und der Polizei dürfen das Land nur mit Zustimmung ihres Dienstgebers verlassen (ÖB Teheran 11.2021).

Die Bedingungen beim iranischen Militär können sehr hart sein, vor allem in abgelegenen Gebieten, wobei die Erfahrungen der Wehrpflichtigen variieren, je nachdem, wo sie eingesetzt werden und welche Art von Arbeit sie verrichten (DFAT 24.7.2023).

Wehrdienst bei den Revolutionsgarden

Der Wehrdienst kann u. a. bei den folgenden Organisationen abgeleistet werden: reguläre Streitkräfte (Artesh), Revolutionsgarden (IRGC), Polizei, Verteidigungsministerium, Sicherheitsgarde der Justizbehörden, aber auch bei Naturschutzbehörden und Stadtverwaltungen (AA 15.7.2024). Die Wehrpflichtigen können sich weder die Art des Dienstes noch den Ort aussuchen, an dem sie eingesetzt werden (DFAT 24.7.2023), und somit nicht, ob sie den Wehrdienst bei der regulären Armee oder bei den Revolutionsgarden ableisten. Eine Ausnahme besteht, wenn sie schon zuvor für eine bestimmte Organisation gearbeitet haben (ACCORD 7.2015).

Von den rund 400.000 jährlichen Rekruten leisten ca. 50.000 ihren Wehrdienst bei den Revolutionsgarden ab (FP 30.1.2023). Es bestehen grundsätzlich zwei unterschiedliche Wege, wie Wehrpflichtige in die Revolutionsgarden aufgenommen werden. Einerseits weist die Wehrdienstbehörde der Organisation, so wie auch den anderen Dienstorten für Wehrpflichtige, Rekruten nach dem Zufallsprinzip zu. Andererseits besteht - im Gegensatz zu Dienstorten wie den Artesh - auch die Möglichkeit, sich für den Wehrdienst bei den Revolutionsgarden aktiv zu bewerben (IRTAHSIL 12.3.2024).

Seit 2010 gibt es Bestrebungen, vornehmlich aktive Mitglieder der Basij-Freiwilligenmiliz als Wehrpflichtige in die Revolutionsgarden aufzunehmen. Eine Mehrheit der Wehrpflichtigen in den Revolutionsgarden rekrutiert sich seitdem aus Basij-Freiwilligen, die mit den Revolutionsgarden ideologisch verbunden sind (FP 30.1.2023; vgl. IRTAHSIL 12.3.2024), wobei es beispielsweise auch Basij-Angehörige gibt, die sich zu dieser Miliz gemeldet haben, um die Dauer ihres Wehrdienstes zu verkürzen oder diesen nach Möglichkeit in einem Behördenbüro statt auf einem Militärstützpunkt zu absolvieren, und die keine glühenden Verfechter des Regimes sind (Kayhan 14.10.2022). Der restliche Anteil an Wehrpflichtigen in den Revolutionsgarden setzt sich einerseits aus Universitätsabsolventen zusammen, die sich aufgrund ihrer fachlichen Spezialisierungen mittels Direktiven (Amriyeh) für Schreibtischjobs in mit den Revolutionsgarden verbundenen Organisationen (kulturellen, politischen, wirtschaftlichen) bewerben können. Jeder dieser Wehrpflichtigen muss persönlich und proaktiv eine Entscheidung treffen, wo er seinen Amriyeh beantragen möchte. Andererseits teilt die Behörde für Wehrpflicht den Revolutionsgarden in jenen Gebieten, in denen es zu wenige Basij-Mitglieder für den Wehrdienst gibt, auch Wehrpflichtige zu (FP 30.1.2023). Eine andere Quelle schildert die auf Einzelfällen beruhende Beobachtung, dass gut ausgebildete wehrpflichtige Männer Mitte oder Ende 20, die ihre Möglichkeiten zum Aufschub des Wehrdienstes voll ausgenutzt haben, zum Wehrdienst in den Revolutionsgarden eingezogen werden, während 18- oder 19-jährige, weniger gebildete oder aus ländlichen Gebieten stammende Rekruten eher in den regulären Streitkräften zur Sicherung der Grenzen eingesetzt werden, wobei über den konkreten Selektionsprozess nichts bekannt ist (Jezebel 8.10.2024). Auch wenn sich viele freiwillig zu den Revolutionsgarden melden, trifft dies nicht auf alle dort tätigen Rekruten zu (Posch 5.7.2024).

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Wehrdienstverweigerung, Desertion

Letzte Änderung 2025-07-17 11:42

Wehrpflichtige, die es nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres versäumen, sich bei der Einberufungsstelle zum Dienst zu melden, gelten als Wehrdienstverweigerer (SFH 17.5.2022). Wehrdienstverweigerer machen sich strafbar (AA 15.7.2024). Zu den strafrechtlichen Sanktionen gehören Geld- oder Gefängnisstrafen oder der Entzug des Führerscheins, des Reisepasses oder der Erlaubnis, das Land zu verlassen (DFAT 24.7.2023). Laut dem deutschen Auswärtigen Amt verfolgen die iranischen Strafbehörden Wehrdienstverweigerer in Friedenszeiten allerdings nicht sonderlich intensiv (AA 15.7.2024). Die Delinquenten haben vielmehr Nachteile bei der Arbeitsaufnahme bei staatlichen Institutionen und sie werden an der Ausreise aus Iran gehindert (keine Ausstellung eines Reisepasses) (AA 15.7.2024; vgl. DFAT 24.7.2023). Zudem kann, je nach Abwesenheit, die Zeit des Wehrdienstes verlängert werden. Über weitere Repressalien ist laut dem Auswärtigen Amt aktuell nichts bekannt. Begnadigungen bei hohen iranischen Feiertagen betreffen regelmäßig wegen Wehrdienstverweigerung Verurteilte (AA 15.7.2024). Das australische Außenministerium berichtet darüber hinaus, dass diejenigen, die das Land verlassen und zurückkehren, bevor sie 40 Jahre alt sind, eingezogen werden [Anm.: bei einer Aufenthaltsdauer von über drei Monaten, s. Überkapitel]. Diejenigen, die älter als 40 Jahre sind, werden wahrscheinlich eine Geldstrafe erhalten (DFAT 24.7.2023). Eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nicht anerkannt (CPTI 8.2022; vgl. ACCORD 7.2015).

Die Strafe für Fahnenflucht in Friedenszeiten unterscheidet sich von jener in Kriegszeiten (ISNA 15.1.2022). Gemäß Artikel 59 des Militärstrafgesetzbuchs gilt ein Soldat, der in Friedenszeiten länger als fünfzehn aufeinanderfolgende Tage ohne triftigen Grund abwesend ist, als Deserteur und wird im Falle einer Festnahme zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr oder zu einer zusätzlichen Dienstpflicht von drei Monaten bis zu einem Jahr verurteilt. Wer sich innerhalb von 60 Tagen von selbst zurückmeldet, ohne dass der Fall den Justizbehörden gemeldet wurde, muss laut Artikel 60 bis zu drei Monate zusätzlichen Dienst ableisten. Sind mehr als 60 Tage verstrichen, so droht eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Monaten (Bonyad Vokala 10.12.2024; vgl. ISNA 15.1.2022). Richter können bei der Verhängung von Strafen auch besondere Umstände, unter denen die Desertion stattfand, wie z. B. familiäre Probleme oder große finanzielle Not berücksichtigen. Auch kann z. B. Reue und ein guter Ruf dazu führen, dass eine Haftstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt wird (Bonyad Vokala 10.12.2024).

Eine im Voraus geplante Flucht von mehr als zwei Personen gilt als "Flucht mit Verschwörung". Wenn die Beteiligten dabei als Kombattanten gelten, ist es laut einer staatsnahen iranischen Nachrichtenagentur wahrscheinlich, dass die Todesstrafe verhängt wird, oder andernfalls in Kriegszeiten drei bis 15 Jahre Gefängnis und in Friedenszeiten zwei bis fünf Jahre (ISNA 15.1.2022). Die einzige Erwähnung von Vergehen in Bezug auf Angehörige der Streitkräfte im iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) findet sich in Artikel 504 (FIDH 2020), der besagt: "Wer Kämpfer oder Angehörige der Streitkräfte in der Absicht, die Regierung zu stürzen oder die nationalen Streitkräfte gegen den Feind zu besiegen, wirksam zur Rebellion, zur Flucht, zur Kapitulation oder zum Ungehorsam gegen militärische Befehle auffordert, wird als mohareb betrachtet; andernfalls (wenn er nicht mit Vorsatz handelt) wird er, wenn seine Handlungen wirksam sind, zu zwei bis zehn Jahren, andernfalls zu sechs Monaten bis drei Jahren Haft verurteilt" [Anm.: bzgl. "mohareb" bzw. "mohārebeh ba khoda" s. Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis] (IStGB 15.7.2013). Darüber hinaus wird Desertion im Militärstrafgesetzbuch von 2003 geregelt [s.o.] (FIDH 2020).

Wehrdienstverweigerung, d. h. wenn sich jemand nicht zum Wehrdienst meldet, wird vor der General- und Revolutionsstaatsanwaltschaft und dann dem Zweiten Strafgericht verhandelt. Desertion, d. h. wenn sich jemand zum Wehrdienst gemeldet hat und dann längere Zeit abwesend ist, wird zunächst von der Militärstaatsanwaltschaft und dann vom Zweiten Militärgericht verhandelt (Bonyad Vokala 10.12.2024).

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Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2025-07-17 06:41

Die iranische Verfassung (IRV) vom 15.11.1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene "Hohe Rat für Menschenrechte" untersteht unmittelbar der Justiz und erfüllt nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien". Iran ist über Jahrzehnte einem Großteil der Besuchsanfragen der Sondermechanismen (Sonderberichterstatter) des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen nicht nachgekommen, auch verweigerte das Regime die Zusammenarbeit mit einer UN-Aufklärungskommission zur Untersuchung der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste im Herbst 2022. In der letzten Länderresolution der UN-Generalversammlung gegen Iran aus dem Jahr 2022 wurden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen angeprangert und Iran zur internationalen Zusammenarbeit aufgefordert. Iran weist Iran-spezifische UN-Resolutionen jedoch unter dem Vorwurf zurück, dass der Westen Menschenrechte für politische Zwecke instrumentalisiere, und setzt sich inhaltlich nicht mit den Resolutionen auseinander (AA 15.7.2024).

Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 2020). Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, welche die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 IStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des IStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (AA 15.7.2024).

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Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung 2026-01-15 21:06

Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, es sei denn, die Äußerungen werden als "schädlich für die Grundprinzipien des Islams oder die Rechte der Öffentlichkeit" angesehen (USDOS 23.4.2024), wobei der Begriff "schädlich" undefiniert bleibt und gemeinsam mit den sich überschneidenden Rechtsprechungskompetenzen verschiedener Institutionen zu einer Unsicherheit bei der Gesetzesanwendung beiträgt, die Willkür, Repression und Zensur begünstigt (MLDSC 2019b).

Die Gesetzgebung ermöglicht eine strafrechtliche Verfolgung wegen Anstiftung zu Straftaten gegen den Staat oder die nationale Sicherheit sowie wegen "Beleidigung" des Islams und der Verbreitung von "Propaganda" gegen die Islamische Republik Iran oder zur Unterstützung oppositioneller Gruppen und Vereinigungen (USDOS 23.4.2024), wobei "Propaganda" nicht definiert ist (ÖB Teheran 11.2021). Die Regierung nutzt die Gesetzgebung, um Personen einzuschüchtern oder strafrechtlich zu verfolgen, die die Regierung direkt kritisieren, Menschenrechtsprobleme ansprechen oder die Durchsetzung der moralischen Vorschriften der Regierung infrage stellen (USDOS 23.4.2024). In der Praxis ist die Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA 15.7.2024; vgl. HRW 16.1.2025), sowohl online als auch offline (FH 2025).

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Traditionelle Medien, künstlerische und akademische Freiheit

Letzte Änderung 2026-02-12 10:00

Zugang zu Informationen in traditionellen Medien

Entsprechend dem Pressegesetz können Zeitungen und andere Publikationen nur unter Aufsicht der Behörden operieren (GEOPQ/Shahadha/et al. 2Q.2023). Zeitungen müssen vor Veröffentlichung lt. Art. 21 des Mediengesetzes durch das Ministerium für Kultur und islamische Führung freigegeben werden. Geprägt wird die Presse ohnehin von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter, "roter Linien" des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß zu Selbstzensur führen. Bei Verstößen drohen Sanktionen bis hin zum Verbot von Zeitungen (AA 15.7.2024), wobei unabhängige Zeitungen ohnehin selten zu finden sind (GEOPQ/Shahadha/et al. 2Q.2023). Die iranische Presselandschaft spiegelt allerdings eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des bestehenden politischen Spektrums wider (AA 15.7.2024; vgl. IRINTL 29.9.2024).

Für Rundfunkanstalten besteht ein staatliches Monopol (AA 15.7.2024; vgl. Landinfo 9.11.2022) und der Leiter der staatlichen Rundfunkgesellschaft (auf Farsi: Seda va Sima, auf Englisch: Islamic Republik of Iran Broadcasting, IRIB) wird vom Revolutionsführer ernannt (MLDSC 2019a; vgl. GEOPQ/Shahadha/et al. 2Q.2023). Der staatliche Rundfunk wird von Hardlinern streng kontrolliert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert, wobei das staatliche Fernsehen für die iranische Bevölkerung eine wichtige Informationsquelle ist (FH 2025). Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weit verbreitet (AA 15.7.2024). Satellitenschüsseln sind verboten und farsisprachige Übertragungen aus dem Ausland werden regelmäßig gestört (sogenanntes Jamming). Die Polizei führt zeitweise Razzien in Privathäusern durch und beschlagnahmt Satellitenschüsseln (FH 2025).

Staatliche Behandlung von Journalisten und Medienschaffenden

Reporter ohne Grenzen bezeichnet Iran als eines der repressivsten Länder weltweit in Hinblick auf die Pressefreiheit und zählt es zu den Ländern mit den meisten eingesperrten Journalisten. 2025 belegte das Land mit einem Wert von 16,22 Rang 176 von 180 im Pressefreiheitsindex der Organisation [Anm.: je höher der Rang, desto geringer die Pressefreiheit] (RSF o.D.b).

Einer von Reporter ohne Grenzen zusammengestellten Auflistung von juristischen Maßnahmen gegen Journalistinnen rund um die Proteste von 2022/2023 sind beispielsweise die folgenden Anklagepunkte zu entnehmen, die teils auch in Verurteilungen mündeten: Verbreitung von Propaganda gegen die Islamische Republik (Art. 500 IStGB); Versammlung und Verschwörung, um gegen die nationale Sicherheit zu handeln; Vergehen gegen die nationale Sicherheit; Störung der öffentlichen Ordnung; Verbreitung von Lügen, Verleumdung und Drohungen; Störung der öffentlichen Meinung durch die Verbreitung von Lügen in den sozialen Medien sowie öffentliches Auftreten ohne ordnungsgemäße Verschleierung; Blasphemie; Zusammenarbeit mit einem ausländischen Staat (RSF 16.9.2024).

Zeitungen und Medien sind stets der Gefahr ausgesetzt, bei unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden. Dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Nachrichtenorganisationen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung (ÖB Teheran 11.2021) oder Einschüchterung ihrer Angehörigen konfrontiert (ÖB Teheran 11.2021; vgl. RSF 17.4.2024, FAZ 28.11.2023). Auch 2025 wurde von Einschüchterungen, Vorladungen und Strafanzeigen von Journalisten berichtet, z. B. um die Berichterstattung über eine großflächige Explosion im Hafen von Shahid Rajaee im April mit 65 Toten zu behindern (CPJ 6.5.2025; vgl. Guardian 29.4.2025). Ebenso wurden Herausgeber von Zeitungen und Nachrichtenagenturen - darunter der staatlichen Agentur IRNA - vor Pressegerichten verurteilt (CPJ 6.5.2025).

Iranische Journalisten waren auch in Ländern wie Großbritannien, Frankreich, Deutschland, Schweden und den USA mit Einschüchterungsversuchen und Angriffen konfrontiert (RSF 17.4.2024), darunter ein Mordkomplott gegen zwei bekannte Fernsehmoderatoren eines exiliranischen Senders in Großbritannien (Guardian 30.1.2024; vgl. RSF 17.4.2024).

Künstlerische und akademische Freiheit

Unter Druck stehen auch Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als "unislamisch" oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dies unterliegt einer Genehmigungspflicht). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist "regimefeindlicher Propaganda" und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. wurden zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt (ÖB Teheran 11.2021). 2024 und 2025 wurde beispielsweise über Verurteilungen von international bekannten Regisseuren zu Haftstrafen berichtet (BAMF 14.4.2025, Profil 9.12.2024), ebenso wie über die Verurteilung einer Karikaturistin, der die "Beleidigung heiliger Werte" und "Propaganda" vorgeworfen wurde (RFE/RL 13.6.2024). Eine bekannte Sängerin wurde im Februar 2025 nach Behördenangaben wegen Sologesangs ohne Lizenz vorübergehend inhaftiert und die Inhalte ihres Instagram-Accounts wurden gelöscht (BAMF 3.3.2025). Ein gegen den Rapper Toomaj Salehi verhängtes Todesurteil wurde im Juni 2024 wieder aufgehoben, im Dezember 2024 wurde er aus der Haft entlassen. Der bekannte Musiker hatte die Proteste ab September 2022 öffentlich unterstützt und war darauf im Oktober 2022 inhaftiert worden. Salehi, der die politische Führung scharf in seinen Texten kritisierte, war schon zuvor mit einem Konzertverbot belegt worden (BBC 2.12.2024).

Die akademische Freiheit ist weiterhin eingeschränkt. Der Oberste Führer Khamenei hat davor gewarnt, dass die Universitäten nicht in Zentren für politische Aktivitäten verwandelt werden sollten. Universitätsprofessoren sind in großer Zahl entlassen worden, weil sie die "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste 2022/2023 unterstützt haben, oder aus anderen politischen Gründen (FH 2025). Im August 2024 berichtete eine iranische Tageszeitung, dass der im Juli gewählte Präsident Pezeshkian den Minister für Gesundheit und medizinische Bildung, Mohammad Reza Zafarghandi, gebeten habe, die Fälle aller entlassenen oder gekündigten Professoren zu überprüfen und die entlassenen Studenten, die nach den Protesten im Jahr 2022 von den Universitäten verwiesen worden waren, wieder aufzunehmen. Im September 2024 ordnete Zafarghandi die Aussetzung aller Urteile gegen Studenten an, die in den letzten zwei Jahren suspendiert worden waren (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025). Zumindest ein Professor durfte wieder unterrichten, viele andere sagten aber aus, dass sie weiterhin ausgeschlossen blieben (FH 2025).

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Zugang zu Informationen im Internet, National Information Network (NIN/SHOMA)

Letzte Änderung 2026-02-12 07:43

Mit Stand Jänner 2024 nutzten knapp über 80 % der Bevölkerung das Internet (FH 16.10.2024), wobei schon 2022 mehr als 60 % des Datenverkehrs über mobiles Internet lief (RSF 5.10.2022). Insbesondere seit 2009 entwickeln die iranischen Behörden eine nationale Internetarchitektur (National Information Network, NIN; auf Farsi SHOMA), die einerseits den Ausbau digitaler Infrastruktur fördert, um die Digitalwirtschaft des Landes anzukurbeln und einen kostengünstigeren, schnelleren Internetzugang für inländische Inhalte zu ermöglichen, die jedoch andererseits auch die staatliche Kontrolle über den Internetzugang im Land erhöht (EUI 11.2025; vgl. FH 16.10.2024). Das NIN ist somit ein zweischneidiges Schwert (FES 6.2024).

Das NIN ist eine Mischung aus Regulierungen, Marktanreizen, Infrastruktur und Technologien, welche die iranischen Internetnutzer vom globalen Internet ausschließen soll (FES 6.2024). Es wurde auf Basis der bestehenden Infrastruktur aufgebaut, die Iran mit dem globalen Internet verbindet (FES 6.2024; vgl. EUI 11.2025). Die Telekommunikationsfirma, die den Internetverkehr nach und aus Iran kontrolliert, befindet sich in Besitz der Revolutionsgarden (Landinfo 9.11.2022). Die Berechtigung, Internetbandbreite nach Iran zu importieren und an lokale Internetanbieter weiter zu verteilen, liegt allein bei dieser Firma. Das zentralisierte Gateway-System, das Iran nach außen verbindet, erleichtert es den Behörden, das NIN vom globalen Internet zu trennen (FES 6.2024).

Die Regierung versucht unter anderem, Internetnutzer mittels Preisanreizen zum Umstieg auf nationale Plattformen zu bewegen (FES 6.2024; vgl. Filterwatch 27.1.2023). So sind die Tarife für den Datenverkehr auf der Website Aparat, die YouTube ähnelt (FH 16.10.2024), oder bei Nutzung iranischer Apps, z. B. günstiger. Nutzer sind auch gezwungen, iranische Messaging-Apps wie Rubika, Bale, Gap, Eitaa und Soroush herunterzuladen, um Zugang zu bestimmten Diensten wie E-Government und Bankfunktionen zu erhalten (FES 6.2024; vgl. Filterwatch 27.1.2023). Einerseits erfüllen z. B. inländische Banking- und Bezahldienstleister aufgrund der bestehenden internationalen Sanktionen eine wichtige Rolle (EUI 11.2025), andererseits sind die iranischen Apps und Dienste jedoch auch anfälliger für staatliche Kontrolle. Sie ermöglichen den Zugriff auf Daten und die Überwachung von Nutzern und Inhalten (Filterwatch 27.1.2023; vgl. FH 16.10.2024) bzw. sind sie ein massiver Fundus an Nutzerdaten, der für die Behörden leicht zugänglich ist und Verknüpfungen zulässt (FES 6.2024).

Durch das NIN haben die Behörden Schritte unternommen, um eine "mehrschichtige" oder "abgestufte" Internetstruktur einzuführen, bei der bestimmte Personengruppen Zugang zum globalen Internet haben, während der Rest im inländischen Netzwerk verbleibt (FH 16.10.2024; vgl. Filterwatch 1.8.2025). Dies ist keine neue Entwicklung (Filterwatch 1.8.2025). Zumindest seit 2013 haben die iranischen Behörden sogenannte "weiße SIM-Karten", die einen uneingeschränkten Zugang zum globalen Internet ermöglichen, an bestimmte Personengruppen ausgegeben (ROW 23.1.2026). Laut dem Projekt Filterwatch, das sich auf die Bereitstellung von Informationen über das NIN spezialisiert hat, soll das "abgestufte" Internet hinkünftig noch weiter ausgebaut werden (Filterwatch 1.8.2025; vgl. Filterwatch 28.1.2026). Privilegierte Gruppen sollen dann über Instrumente wie die "weißen" SIM-Karten und staatlich kontrollierte VPNs uneingeschränkten Zugang zum globalen Internet erhalten, während der Großteil der Bevölkerung auf langsames, eingeschränktes und stark zensiertes Internet angewiesen ist (Filterwatch 1.8.2025).

Die Behörden verpflichten alle in Iran tätigen Internetanbieter, Zensur- und Filtersoftware einzusetzen. Bei Benachrichtigung durch die Behörden müssen sie kontinuierlich neue Websites zu ihrer Zensurliste hinzufügen (GEOPQ/Shahadha/et al. 2Q.2023). Berichten aus den Jahren 2020 und 2022 zufolge setzt das iranische Regime hierbei zunehmend auf sogenannte Whitelists: Dabei muss der Zugriff auf bestimmte Websites und Dienste vom Anbieter explizit erlaubt werden, anstelle expliziter Blockierungen, wie sie beim sogenannten Blacklisting vorgenommen werden (Manafi 1.12.2022; vgl. u/TSMWorldChampions 24.9.2022, Geneva 18.3.2020). Das macht unter anderem auch die Nutzung von Werkzeugen zur Umgehung von Zensur, wie z. B. VPNs (Virtual Private Networks) oder Proxies, schwieriger (Filterwatch 28.1.2026).

Die iranischen Behörden blockieren oder begrenzen den Zugang zu beliebten sozialen Netzwerken wie Instagram, Facebook, X (früher Twitter), YouTube oder Telegram (RFE/RL 24.11.2025; vgl. FH 16.10.2024). Anlässlich der Proteste im Jahr 2022 wurden auch WhatsApp und Google Play verboten. Ende 2024 wurde die Sperre dieser beiden Dienste wieder aufgehoben (Heise 27.12.2024), jedoch haben die Behörden die iranischen Bürger im Zuge der israelischen Luftangriffe im Juni 2025 aufgefordert, WhatsApp zu löschen (Independent 17.6.2025). Die Dienste, die in Iran gemeinsam mit Tausenden von Websites verboten sind, erfreuen sich aber nach wie vor großer Beliebtheit bei Millionen von Nutzern, was diese seit Jahren dazu veranlasst, auf Umgehungstools zurückzugreifen (AJ 24.2.2024; vgl. Landinfo 9.11.2022).

Zur Umgehung von Filterungen und Blockaden wird primär auf VPN-Dienste zurückgegriffen (BAMF 12.12.2024; vgl. Stimson 9.9.2024). Deren Kauf und Verkauf wurde 2022 verboten. Seit Februar 2024 ist auch ihre Nutzung nur mehr mit Lizenz erlaubt (AJ 24.2.2024; vgl. FH 16.10.2024). Die iranischen Behörden haben angesichts der Proteste ab September 2022 zahlreiche Proxy-Server und VPNs blockiert (FH 16.10.2024). Die Behörden filtern und blockieren den VPN-Datenverkehr, sodass iranische Internetnutzer immer wieder zwischen verschiedenen VPNs wechseln müssen. Es besteht ein Schwarzmarkt an VPN-Diensten, wobei viele vom Regime selbst betrieben werden. Unsichere VPN-Verbindungen stellen ein Sicherheitsrisiko dar, da sie anfällig für Hacking-Angriffe und Datenlecks sein können (Stimson 9.9.2024).

Theoretisch ermöglicht auch Satelliteninternet einen Zugang zu unzensiertem, verlässlichem und relativ schnellem Internet (FES 6.2024). Die dafür notwendigen Empfangsgeräte müssen allerdings am Schwarzmarkt erworben werden, was den Dienst zu einer begrenzt verfügbaren Option macht (BAMF 12.12.2024; vgl. FES 6.2024). Die Geräte sind für iranische Verhältnisse vergleichsweise teuer (Heise 20.1.2026), auch wenn das hinter Starlink stehende Unternehmen die Nutzung des Dienstes in Iran am 13.1.2026 kostenfrei gestellt hat (Standard 15.1.2026; vgl. Heise 20.1.2026). Satelliteninternet ist in Iran verboten (IRINTL 6.1.2025; vgl. FES 6.2024) bzw. benötigen die Anbieter eine Lizenz (FES 6.2024). Ein im Oktober 2025 beschlossenes Anti-Spionagegesetz sieht Freiheitsstrafen u. a. für die Nutzung und den Kauf oder Verkauf von Satelliteninternetausrüstung vor (IRWIRE 17.10.2025). Unter bestimmten Umständen, etwa wenn Satelliteninternetausrüstung "mit der Absicht, sich dem System zu widersetzen oder für Spionage" verbreitet wird, kann auch die Todesstrafe drohen [Anm.: s. dazu auch Kap. Angebliche Spione] (IRWIRE 17.10.2025; vgl. Standard 15.1.2026). Nachdem Starlink mit der im Jänner 2026 verhängten völligen Internetsperre [s.u.] bei der Kommunikation ins Ausland zusätzlich an Bedeutung gewonnen hat (Guardian 13.1.2026), haben die Behörden landesweit verstärkt Hausdurchsuchungen zur Konfiszierung von Starlink-Anlagen durchgeführt und versuchen die Satelliteninternetkommunikation auch durch so genanntes Jamming zu stören (New Yorker 22.1.2026; vgl. Guardian 13.1.2026, Standard 15.1.2026). Die Angaben zur Anzahl der Starlink-Anlagen in Iran variieren und könnten zwischen 50.000 und 100.000 liegen. Die Nutzer stellen jedenfalls nur einen kleinen Teil der Gesamtbevölkerung des Landes dar (Guardian 13.1.2026).

Punktuelle Internetabschaltungen werden von den Behörden häufig eingesetzt, um Proteste zu unterbinden (FH 16.10.2024; vgl. Filterwatch 14.1.2026), und auch im Zuge der israelischen Luftangriffe im Juni 2025 kam es zu Internetausfällen oder -sperrungen (RFE/RL 19.6.2025; vgl. Filterwatch 14.1.2026). Als die Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 an Umfang und Intensität zunahmen [Anm.: s. Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026], verhängten die Behörden am 8.1.2026 jedoch eine komplette Internetsperre (Filterwatch 14.1.2026; vgl. Cloudflare 13.1.2026). Dabei wurden neben dem internationalen Internetverkehr auch das NIN, privilegierte SIM-Karten ohne Einschränkungen [Anm.: so genannte "weiße" SIM-Karten, s.o.] und selbst Festnetz-Telefonanschlüsse abgeschaltet (Filterwatch 14.1.2026). Erst rund drei Wochen später wurden bestimmte Internetdienste wieder zugänglich gemacht, wobei die Internetverbindungen nach Iran laut Netzwerkanalysedaten "uneben" wiederhergestellt wurden, was darauf hindeutet, dass die Behörden die Verbindungen weiter drosseln (Guardian 28.1.2026; vgl. BBC 28.1.2026). Der Internetzugang variiert dabei innerhalb des Landes und auch zwischen einzelnen Internetanbietern. Technische Daten und offizielle Aussagen bestätigen laut Filterwatch, dass die iranischen Behörden zu einem "Whitelisting"-Modell gewechselt sind [Anm.: s. Beschreibung oben] (Filterwatch 28.1.2026). Darüber hinaus implementieren die Behörden derzeit in größerem Umfang das [weiter oben beschriebene] "abgestufte" Internet, bei dem eine privilegierte, sicherheitsüberprüfte Elite Zugang zum lokalen Internet erhält, während sich die Mehrheit der Bevölkerung nur im Intranet bewegen kann [Anm.: so sie nicht auf illegale Umgehungstools zurückgreift] (ROW 23.1.2026; vgl. Filterwatch 28.1.2026). Das ist keine neue Entwicklung, allerdings ist die derzeitige Vorgehensweise bezüglich ihres Umfangs und ihrer Dauer einzigartig (ROW 23.1.2026).

Die Internetsperren ab dem 8.1.2026 haben die iranische Wirtschaft nach Angaben eines iranischen Ministers schätzungsweise bis zu 36 Mio. USD täglich gekostet (Guardian 28.1.2026; vgl. BBC 28.1.2026). Filterwatch geht davon aus, dass das derzeitige "Whitelisting"-Modell nicht zuletzt deshalb eingeführt wurde, um weitere Verluste zu reduzieren (Filterwatch 28.1.2026). Mitte Jänner 2026 hatte eine Regierungssprecherin angekündigt, dass der Internetzugang zumindest bis Nowruz, dem persischen Neuen Jahr am 20.3.2026, eingeschränkt bleiben würde (Guardian 28.1.2026). Beobachter gehen derzeit jedenfalls davon aus, dass die Internetversorgung eher nicht mehr den Status quo von vor dem 8.1.2026 erreichen wird (Guardian 28.1.2026; vgl. Filterwatch 28.1.2026). Die Behörden scheinen die Internetsperrren dabei momentan laufend anzupassen, ohne sie vollständig wieder aufzuheben. Die Vorgehensweise bzw. Verfügbarkeit von Diensten ist dabei nicht konsistent. Ein Experte einer westlichen Netzwerkanalysefirma schloss daraus, dass die iranischen Behörden das System derzeit im laufenden Betrieb weiterentwickeln (Guardian 28.1.2026).

Neben den von der iranischen Regierung auferlegten Einschränkungen wird der Zugang der iranischen Bevölkerung zu Online-Inhalten auch durch die Sanktionsregime westlicher Staaten beschränkt (FES 6.2024; vgl. Stimson 9.9.2024, Payande 29.1.2024). Viele iranische Unternehmen, Websites und Nutzer wurden von US-amerikanischen und europäischen Servern und Diensten ausgeschlossen und damit gezwungen, ins NIN zu migrieren (FES 6.2024). Allerdings hat das US-amerikanische Finanzministerium im Zuge der Proteste ab September 2022 auch Ausnahmen von den Sanktionsregelungen geschaffen, welche den Export von Software und Kommunikationsbehelfen ermöglichen sollen (FH 16.10.2024), darunter auch den Export von Starlink-Satellitenanlagen (ROW 23.1.2026).

Viele Websites der iranischen Behörden sind aus dem Ausland [bzw. mit ausländischer IP-Adresse] nicht abrufbar, ebenso wie zahlreiche iranische Apps, einschließlich Messenger-Diensten und sozialen Medien. Auch die Dienste von Banken sind davon betroffen. Dies soll beispielsweise sogenannte DDoS (Distributed Denial of Service)-Angriffe aus dem Ausland verhindern (Payande 29.1.2024), erschwert es Journalisten, Menschenrechtsorganisationen, Akademikern und Regierungen aber auch, Einblicke in die Lage vor Ort zu erhalten [Anm. zu DDoS: Cyberangriffe, bei denen Dienste durch einen koordinierten, intensivierten Aufruf lahmgelegt werden] (CIRA 30.4.2023).

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Meinungsfreiheit und Zensur im Internet

Letzte Änderung 2026-01-15 21:07

Die regimekritische Debatte findet weitgehend in den sozialen Medien statt. Für illegale Oppositionsparteien ist das Internet der bevorzugte Kanal für den Informationsaustausch (Landinfo 9.11.2022). Die "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste haben online (wie auch offline) zu einer in diesem Ausmaß zuvor nicht vorhandenen kritischen Meinungsäußerung geführt, von Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern ebenso, wie von einfachen Bürgern (FH 16.10.2024). Irans vage definierte Redebeschränkungen, harte strafrechtliche Sanktionen und die staatliche Überwachung der Online-Kommunikation gehören zu den Faktoren, welche die Bürger davon abhalten, sich an offenen und freien privaten Diskussionen zu beteiligen. Selbstzensur ist online weit verbreitet, obwohl viele ihre abweichende Meinung trotz der Risiken und Einschränkungen in den sozialen Medien äußern, in einigen Fällen unter Umgehung der staatlichen Sperren für bestimmte Plattformen (FH 2025).

Angesichts der israelischen Militäroperation gegen Iran Mitte 2025 haben die iranischen Behörden die inneren Sicherheitsmaßnahmen im ganzen Land verschärft (REU 26.6.2025b). Unter anderem wurde auch von Festnahmen aufgrund der "Verbreitung von Gerüchten" in den sozialen Medien berichtet (FR24 24.6.2025).

Die NGO Miaan Group erfasste im zweiten Halbjahr 2024 folgende Aktivitäten im digitalen Raum, die sie der Politik der digitalen Kontrolle und Repression der Islamischen Republik Iran zuschrieb: gezieltes "content management" wie z. B. die Löschung von Beiträgen in den sozialen Medien durch massenhaftes Melden [beim Betreiber, d. h. i. d. R. westlichen Plattformen], das Zerschneiden von SIM-Karten von Journalisten sowie Zwang gegenüber diesen, ihre Beiträge in den sozialen Medien zu löschen, Löschung von Social Media-Konten von Aktivisten und auch die Verbreitung von Falschinformationen, um Aktivisten zu diskreditieren und irreführende Informationen in der Öffentlichkeit zu verbreiten; gezielte Cyberangriffe, z. B. Hacking von Konten, Phishing, Verbreitung von Malware und Identitätsbetrug; sowie Verhaftungen und die Beschlagnahmung von Geräten, u. a. um auf die Online-Konten und persönlichen Daten von Aktivisten zuzugreifen (MIAAN 25.2.2025).

Der Internetverlauf wird "gefiltert" bzw. kann mitgelesen werden. Jede Person, die sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen "Cyber-Krieg" gegen das Land führen zu wollen und Proteste anzustacheln (AA 15.7.2024). Der Staat überwacht soziale Medien auf Aktivitäten, die er für illegal hält. Im Mai 2020 kündigte die Cyberpolizei FATA beispielsweise an, dass das Nichttragen des Hijabs im Internet als Straftat gilt und Zuwiderhandlungen strafrechtlich verfolgt werden (FH 16.10.2024). Mit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten nahmen Berichte zu, wonach die iranischen Behörden KI-gestützte Technologien, u. a. zur Gesichtserkennung, verwenden, um Protestierende zu identifizieren - insbesondere auch Frauen, die gegen die Hijab-Gesetzgebung verstoßen (FH 16.10.2024; vgl. FES 6.2024). Bislang ist der einzige Beweis, dass die iranischen Behörden KI-gestützte Gesichtserkennungstechnologien einsetzen, allerdings ihre eigene Behauptung. In welchem Ausmaß sie diese Technologien tatsächlich einsetzen, ist nicht bekannt. Recherchen einer darauf spezialisierten Organisation haben jedoch gezeigt, dass die Islamische Republik klar versucht, Technologien zur Gesichtserkennung sowie Bildverarbeitungssoftware zu entwickeln, mit der Online-Bilder daraufhin untersucht werden können, ob sie gegen iranische Gesetze verstoßen. Die im Entstehen begriffenen Überwachungstechnologien umfassen darüber hinaus auch Melde-Apps und ein auf Big Data gestütztes System zur Überwachung des Lebensstils (FES 6.2024).

Die iranischen Behörden üben direkten Druck auf die Urheber von Inhalten aus, indem sie Online-Aktivisten, gesellschaftliche und politische Persönlichkeiten, Prominente und Influencer bedrohen, verhören, verhaften und mit Strafmaßnahmen belegen (FES 6.2024). Nach [großflächigen] Explosionen am Hafen Shahid Rajaee in Bandar Abbas versuchten die Behörden beispielsweise, den Informationsfluss unter anderem dadurch zu stoppen, dass in den sozialen Medien aktive Aktivisten und einflussreiche Instagram-Nutzer von den Behörden vorgeladen und gezwungen wurden, ihre Online-Beiträge zu löschen (Filterwatch 16.5.2025).

Sicherheitsbehörden wie die Revolutionsgarden drängen inhaftierte Aktivisten dazu, ihre Zugangsdaten zu sozialen Medien bekannt zu geben. Sie werden dann zur Überwachung und für Phishing-Attacken genutzt. Staatliche iranische Akteure führen oftmals Hacking-Angriffe gegen Aktivisten durch, auch gegen jene in der Diaspora (FH 16.10.2024). Rund 70 % aller von der Miaan Group in der zweiten Jahreshälfte 2024 erfassten Cyberangriffe betrafen die Sicherheit von Benutzerkonten (MIAAN 25.2.2025). Darüber hinaus führen die iranischen Behörden auch Distributed Denial-of-Service (DDoS)-Angriffe durch, bei denen Websites von unabhängigen Medien lahmgelegt werden (FH 16.10.2024).

Nach Erhebungen der Miaan Group waren in der zweiten Hälfte des Jahres 2024 (MIAAN 25.2.2025) - ähnlich wie auch schon 2023 (Filterwatch 27.11.2023) - insbesondere Angehörige ethnischer Minderheiten wie der Belutschen, Kurden oder Turkmenen bzw. Aktivisten für die Rechte dieser Gruppen, von Cyberangriffen betroffen, zudem auch Dissidenten, Teilnehmer an Protesten, Frauenrechtsaktivisten und Künstler (MIAAN 25.2.2025).

Das iranische Regime setzt auch eine "Cyber-Armee" ein (IRWIRE 5.6.2023), um Narrative in den sozialen Medien zu beeinflussen (NLM 5.9.2023 vgl. IRWIRE 5.6.2023) und Desinformation zu verbreiten. Ziel der Desinformationskampagnen ist es dabei weniger, Personen vom eigenen Narrativ zu überzeugen, als Zweifel zu säen, sodass Internetnutzer schließlich gar keinen Quellen in den sozialen Medien - auch per se glaubwürdigen Personen - mehr vertrauen. Neben dem Stiften von Verwirrung ist die Diskreditierung und Unterminierung der Opposition ein wesentlicher Bestandteil der iranischen Cyberaktivitäten. Zum Teil geschieht das auch durch Hacking-Angriffe auf Oppositionsmitglieder und durch falsche Konten in den sozialen Medien (sog. sock puppet-Konten). Unterschiedliche Fraktionen der Opposition sollen so gegeneinander ausgespielt werden. Diese Bemühungen sind ebenfalls Teil einer umfassenderen Anstrengung, den Eindruck zu erwecken, dass niemand vertrauenswürdig und glaubwürdig sei (Wired 21.3.2023). Im Jänner 2024 deckten "Cyber-Agenten" des Regimes laut der oppositionellen Nachrichtenseite Iran International zudem die Identitäten von Personen auf, die bislang anonym oppositionelle Social Media-Auftritte betrieben haben. Im Rahmen der Online-Kampagne wurden mehrere Personen verhaftet, was als eine breit angelegte Einschüchterungsaktion gegen Regimekritiker interpretiert wird (IRINTL 6.1.2024).

Anmerkung: Informationen zu jenen iranischen Sicherheitsbehörden, welche mit der Überwachung des Internets betraut wurden, können dem Unterkapitel Sicherheitsbehörden / Behörden zur Überwachung von Internetaktivitäten entnommen werden. Informationen dazu, welche Arten von Online-Aktivitäten von im Ausland lebenden Iranern u. U. die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden erregen, finden sich im Unterkapitel Rückkehr / Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr / Online-Aktivitäten.

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Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Letzte Änderung 2026-02-12 10:01

In der Verfassung heißt es, dass öffentliche Demonstrationen zulässig sind, wenn sie "den Grundprinzipien des Islams nicht abträglich sind". In der Praxis sind i. d. R. nur staatlich genehmigte Demonstrationen erlaubt (FH 2025). Die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht für öffentliche Versammlungen unter einem Genehmigungsvorbehalt. Demonstrationen systemnaher Organisationen finden anlassbezogen und in der Regel staatlich orchestriert statt; Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung sowie Schülerinnen und Schüler und Studierende werden zur Teilnahme verpflichtet, u. a. bei Kundgebungen vor westlichen Botschaften. Demonstrationen der politischen Opposition sind hingegen seit den Wahlen 2009 nicht mehr genehmigt worden (AA 15.7.2024). Die Sicherheitskräfte lösten in den letzten Jahren nicht genehmigte Versammlungen gewaltsam auf, nahmen Teilnehmer fest und wandten auch tödliche Gewalt an (FH 2025).

Proteste gegen das Regime fanden in der Islamischen Republik Iran in der Vergangenheit immer wieder statt, beispielsweise anlässlich massiven Betrugs bei den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 (TWI 28.9.2022), oder im Dezember 2017/Jänner 2018, wegen Preiserhöhungen für Grundgüter (BBC 2.1.2018) und 2019, nach Erhöhungen der Benzinpreise (TWI 28.9.2022). Nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini Mitte September 2022, die von den Sicherheitsbehörden aufgrund angeblich unangemessener Kleidung in Gewahrsam genommen worden war, kam es unter der Parole "Frau, Leben, Freiheit" zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023; vgl. Guardian 17.2.2023). Ende Dezember 2025 begannen im Großen Basar von Teheran Kundgebungen und Streiks anlässlich eines [erneuten] deutlichen Kursverfalls der iranischen Währung (Zenith 8.1.2026; vgl. Guardian 12.1.2026), die bald zur größten Protestwelle des Landes seit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten anschwollen, samt Forderungen nach einem Regimewechsel [Anm.: s. auch Kap. Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026] (Soufan 7.1.2026).

Während die Intensität der Proteste in den letzten Jahren zugenommen hat, ist die Antwort des Regimes darauf seit 2009 relativ konstant geblieben und beinhaltet die folgenden Elemente: systematische Gewaltanwendung und Massenverhaftungen (einschließlich der Folter von Inhaftierten zur Erzwingung von Geständnissen), Einschränkungen des öffentlichen Raums und eine Ausweitung der Zensur sowie Versuche, Proteste moralisch, politisch und ideologisch zu delegitimieren. Was sich über die Jahre verändert hat, ist allerdings der Anteil der einzelnen Elemente an der Gesamtstrategie des Regimes. Taktiken der Einschüchterung wurden zunehmend durch ungebremste Gewalt ersetzt. Insbesondere mit den Protesten vom November 2019 wechselte die Regierung zu einer Vorgehensweise umfangreicher und direkter Repression - einschließlich systematischer Tötungen - in Ergänzung zu Massenverhaftungen (Clingendael 3.2023). Die iranischen Sicherheitskräfte setzten sowohl bei der Protestniederschlagung 2019 (DIS 1.7.2020) als auch 2022/2023 (EN 1.2.2023, CHRI 23.1.2025) und 2025/2026 teils scharfe Munition gegen Demonstranten ein (Guardian 11.1.2026).

Während bei den Protesten 2009 80 Todesopfer zu verzeichnen waren (Clingendael 3.2023), wurden gemäß Recherchen von Amnesty International bei den Protesten im November 2019 innerhalb von drei Tagen mindestens 321 Menschen durch Sicherheitskräfte getötet (AI 29.7.2022; vgl. Clingendael 3.2023). Die Nachrichtenagentur Reuters vermeldete 2019 unter Berufung auf drei Beamte des iranischen Innenministeriums sogar 1.500 Todesopfer, was die iranische Regierung offiziell bestritt1(REU 24.12.2019). Bei den Protesten 2022/2023 starben nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen bis zu 550 Protestteilnehmer (UNHRC 19.3.2024). Gemäß zwei Menschenrechtsorganisationen, die sich die Verifizierung von Todesfällen im Zusammenhang mit den Protesten zur Aufgabe gemacht haben, liegt die Anzahl der Todesopfer bei den Protesten um den Jahreswechsel 2025/2026 mindestens im vierstelligen Bereich, zusätzlich zu Tausenden Verletzten (HRANA 20.1.2026, IHRNGO 15.1.2026). Andere Quellen berichten sogar von einer Opferzahl im fünfstelligen Bereich (TIME 25.1.2026). Die meisten Todesopfer waren dabei innerhalb von zwei Tagen ab dem 8.1.2026 zu verzeichnen (TIME 25.1.2026, Times 17.1.2026, NYT 11.1.2026).

Zusätzlich wurde sowohl rund um die Proteste 2022/2023 (Clingendael 3.2023) als auch 2025/2026 von der zeitweisen Verhaftung von Zehntausenden Menschen berichtet (IHRNGO 15.1.2026). Manche Teilnehmer an den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten wurden zum Tod verurteilt (Clingendael 3.2023) und bis Anfang 2026 wurden mindestens zwölf von ihnen hingerichtet, beispielsweise aufgrund des Vorwurfs, Sicherheitspersonal bei den Protesten getötet zu haben (BBC 14.1.2026). Menschenrechtsorganisationen befürchteten Mitte Jänner 2026, dass es im Zusammenhang mit den Protesten 2025/2026 ebenfalls zur Verhängung und Vollstreckung von Todesurteilen kommen könnte (BBC 14.1.2026, IHRNGO 15.1.2026), auch wenn sich iranische Regierungsvertreter Mitte Jänner 2026 widersprüchlich zu einem entsprechenden Fall geäußert hatten, nachdem US-Präsident Donald Trump mit "entschlossenem Vorgehen" drohte, sollte das iranische Regime Protestteilnehmer hinrichten (BBC 14.1.2026).

Beobachterinnen der Proteste ab September 2022 berichteten, dass viele Demonstranten nicht auf den Straßen verhaftet wurden, sondern ein oder zwei Tage später zu Hause (Wired 10.1.2023). Es ist wenig über konkrete technische Aspekte bei der Vorgehensweise der Behörden zur Unterdrückung der Proteste bekannt. Es wurde vermutet, dass die Behörden ein Computersystem verwendeten, das hinter den Kulissen der iranischen Mobilfunknetze arbeitet und den Betreibern eine breite Palette von Fernbefehlen zur Verfügung stellt (Intercept 28.10.2022). Ein Überwachungssystem, das auf Pickups nahe Universitäten und Protestzentren installiert wird und über das schon 2020 berichtet wurde, fängt beispielsweise Bluetooth-Übertragungen ab, um politische Aktivisten, Dissidenten und Demonstranten zu überwachen (Intel471 8.7.2020; vgl. Khorrami/TWI 29.3.2024). Iranische Mobiltelefonnutzer berichteten 2022 auch von SMS, die sie von lokalen Polizeistationen mit dem Hinweis erhalten hatten, dass sie sich in einem "Unruhegebiet" aufgehalten hätten und dieses Gebiet nicht noch einmal aufsuchen oder nicht noch einmal mit "anti-revolutionären" Regierungsgegnern online in Verbindung treten sollten (Intercept 28.10.2022). Während der Proteste um den Jahreswechsel 2025/2026 gaben Behördenvertreter auch an, dass Drohnen zur Identifizierung von Protestteilnehmern eingesetzt würden (IRWIRE 14.1.2026). Die exiliranische Nachrichtenseite Iran Wire berichtete darüber hinaus beispielsweise auch von Fällen von iranischen Geschäftsleuten, die das soziale Netzwerk Instagram für ihre Geschäfte verwendeten und SMS mit der Botschaft erhalten hätten, dass gegen sie ermittelt würde, nachdem sie dort ihre Teilnahme an Streiks angekündigt hatten (IRWIRE 18.1.2026a).

Bei den Protesten 2009, 2019, 2022 (Clingendael 3.2023) und 2025/2026 setzten die Behörden auch Maßnahmen zur Unterbindung von Internetkommunikation ein (Filterwatch 9.1.2026). Dies umfasste Blockierungen einzelner Social Media-Plattformen und internationaler Nachrichtenseiten ebenso wie punktuelle und flächendeckende Internetabschaltungen (Clingendael 3.2023, Filterwatch 9.1.2026) und Drosselungen des Datenverkehrs (NatGeo 17.10.2022). Im Zusammenhang mit den Protesten um den Jahreswechsel 2025/2026 erlebte Iran ab dem 8.1.2026 eine landesweite, beinahe allumfassende Internetabschaltung (Filterwatch 9.1.2026; vgl. Guardian 13.1.2026), die in den darauffolgenden Wochen noch andauerte (IRWIRE 18.1.2026b). Dies erschwerte den Zugang zu Informationen (HRANA 11.1.2026), einschließlich der Dokumentation möglicher Menschenrechtsverletzungen [Anm.: s. Kap. Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA) für weitere Informationen zu den Internetabschaltungen] (HRW 12.1.2026).

Bei den Protesten in den Jahren 2009, 2019 und 2022 ließ sich als weitere Gemeinsamkeit außerdem jeweils beobachten, dass iranische Regierungsvertreter behaupteten, die Proteste seien von Feinden der islamischen Republik im Ausland gesteuert (Clingendael 3.2023), ein Narrativ, das auch 2025/2026 bedient wurde (ISW 11.1.2026) und die Legitimation von maximaler Gewaltanwendung erleichtert (LVAk/IFK 1.2026; vgl. RUSI 19.1.2026).

Gewerkschaftliche Aktivitäten

Iran verfügt über ein komplexes Regelwerk zur Arbeitsorganisation und zu berufsständischen Vereinigungen. Diese gesetzlichen Grundlagen institutionalisieren ein schwaches System der Arbeitnehmervertretung. Das derzeitige Arbeitsrecht schränkt die Vereinigungsfreiheit erheblich ein. Über das Arbeitsministerium kann der Staat Gewerkschaftskandidaten überprüfen und Gewerkschaftsorganisationen auf Grundlage vage formulierter Bestimmungen wie "mangelnder Moral" auflösen. In jedem Unternehmen oder jeder Berufsgruppe ist nur eine einzige Arbeitnehmervertretung zugelassen. Diese Organisationen sind in der Regel schwach und existieren überwiegend auf lokaler Ebene (Betriebs- oder Kreisebene), wobei die Unternehmensleitung erheblichen Einfluss auf ihre Existenz und Arbeitsweise ausüben kann. Wenigstens formal wählen die Beschäftigten ihre Vertreter selbst. Diese Wahlen, die von staatlichen Vertretern überwacht werden, sollen alle zwei bis drei Jahre stattfinden (FES 3.2025). Es gibt keine Betätigungsmöglichkeit für unabhängige Gewerkschaften (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 2025), nur staatlich geförderte Arbeitsräte sind erlaubt. Arbeitnehmerrechtsgruppen sind in den letzten Jahren unter Druck geraten (FH 2025). Führende Vertreter und Aktivisten wurden aufgrund von Anschuldigungen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit zu Haftstrafen verurteilt (FH 2025; vgl. AA 15.7.2024).

Neben den oben genannten Beschränkungen für die Gründung von Gewerkschaften bestehen eindeutige gesetzliche Einschränkungen für das Streikrecht und das Recht auf Tarifverhandlungen. Beide sind zwar formal erlaubt, doch umfangreiche Schlichtungsverfahren und komplexe Antragsvorgaben machen ihre praktische Umsetzung nahezu unmöglich. Gleichzeitig duldet die Regierung Arbeitsniederlegungen informell und stellt sich bei Arbeitskämpfen oft auf die Seite der Arbeitnehmer gegen die Arbeitgeber. Juristische Konsequenzen für die Teilnahme an Streiks sind selten. Im Gegensatz dazu werden unabhängige und längerfristige Arbeitsorganisierungen, ebenso wie Proteste mit politischen Forderungen, systematisch unterdrückt (FES 3.2025). Streikende Arbeitnehmer können von Entlassung und Verhaftung bedroht sein. Trotz solcher Repressalien haben die Arbeiterproteste in den letzten Jahren aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Not zugenommen (AA 15.7.2024). Ende Mai 2025 wurde von über eine Woche andauernden Streiks von LKW-Fahrern in mehr als 130 iranischen Städten berichtet, die sich gegen deutliche Erhöhungen von Versicherungsprämien und Subventionskürzungen für Diesel richteten. Dies war einer der umfangreichsten Streiks der letzten Jahre (RFE/RL 30.5.2025; vgl. BBC 30.5.2025). Er wurde von der Gewerkschaft der LKW-Fahrer getragen. Die Behörden reagierten Ende Mai mit Ankündigungen, auf die Forderungen der Gewerkschaft einzugehen. Gleichzeitig wurde allerdings auch von Verhaftungen von Protestierenden berichtet (BBC 30.5.2025).

Politische Parteien und Opposition

Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen Organisationen so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems infrage stellen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 2025). Hinzu kommen immer wieder verhängte, drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände ("regimefeindliche Propaganda", "Beleidigung des Obersten Führers" etc.) (ÖB Teheran 11.2021).

Es gibt zwar politische Parteien und Gruppierungen (BS 19.3.2024; vgl. MEHR 10.2.2024), aber sie stehen nicht im Mittelpunkt des politischen Prozesses. Insbesondere dienen sie nicht als Drehscheibe für die politische Willensbildung, die Einbeziehung von Forderungen der Bevölkerung in den politischen Prozess, die Umsetzung von Maßnahmen, die Kontrolle der Regierung oder die Rekrutierung von politischem Personal (BS 19.3.2024). Vielmehr wird die Politik in der Islamischen Republik über (zuweilen etwas fließende) personelle Netzwerke zwischen den Eliten des Regimes betrieben (BS 19.3.2024; vgl. FP 7.3.2024). Einflussreiche Bewegungen, Gruppierungen und Persönlichkeiten veröffentlichen bei Wahlen Listen ihrer bevorzugten Kandidaten (FP 7.3.2024).

Im Parlament existiert keine mit europäischen Demokratien vergleichbare, in festen Fraktionen organisierte parlamentarische Opposition. Sowohl bei Präsidentschafts- als auch bei Parlamentswahlen nimmt der Wächterrat die Auswahl der Kandidaten vor. Kandidaten werden unter fadenscheinigen Gründen aussortiert (ÖB Teheran 11.2021). Dort, wo es bei den Parlaments- und Expertenratswahlen im März 2024 einen Wettbewerb gab, fand dieser zwischen verschiedenen konservativen Faktionen statt. Beispielsweise in der Hauptstadt Teheran forderten neue Konservative mit vergleichsweise strikten Positionen zu islamischem Recht sowie einer ablehnenden Haltung zu Reformen etablierte Konservative heraus (FP 7.3.2024). Die vorhandenen Reformparteien sind eher schwach (Stimson 10.3.2025). Innerhalb des Systems agierende, reformorientierte Politiker stehen zunehmend unter Druck und werden von großen Teilen der Bevölkerung nicht als legitime Alternative wahrgenommen (AA 15.7.2024). Der im Sommer 2024 ins Amt gewählte Präsident Massoud Pezeshkian bezeichnete sich selbst als "reformistischen Prinzipisten", eine Wortkombination aus den beiden vorherrschenden politischen Strömungen in Iran. Er war formal nie Teil der Fraktion der Reformisten und unterscheidet sich in seinen Forderungen von anderen zeitgenössischen Reformisten, von denen viele von der "offiziellen" Politik ausgeschlossen sind und sich teils auch in Hausarrest oder Haft befinden (Stimson 30.7.2024). Zwar gab es in der Vergangenheit einen gewissen Spielraum für Machtverschiebungen zwischen anerkannten Faktionen innerhalb des Establishments, doch stellen die ungewählten Institutionen des politischen Systems ein dauerhaftes Hindernis für Wahlsiege der Opposition und echte Machtwechsel dar (FH 2025).

An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, welche die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Der Spielraum für die außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u. a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Angehörige der außerparlamentarischen Opposition werden immer wieder unter anderen Vorwürfen festgenommen (ÖB Teheran 11.2021). Viele Anhänger der Oppositionsbewegungen wurden verhaftet, haben Iran verlassen oder sind nicht mehr politisch aktiv (AA 15.7.2024). Führende Oppositionelle sind in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Mir Hossein Mousavi, Zahra Rahnavard und Mehdi Karroubi, die Führer der reformorientierten Grünen Bewegung, deren Proteste nach den umstrittenen Präsidentschaftswahlen von 2009 gewaltsam niedergeschlagen wurden, stehen seit 2011 ohne offizielle Anklage unter Hausarrest (FH 2025). Auch bei den Protesten im Herbst 2022 war keine Führungsfigur erkennbar, der Sicherheitsapparat verhaftete umgehend alle Personen, die einen erkennbaren Grad an Sichtbarkeit oder Vernetzung mitbrachten. Der Protest zeichnete sich durch einen hohen Grad an dezentralen Aktivitäten aus, die weniger Sichtbarkeit als Großdemonstrationen mit sich bringen, aber dadurch auch weniger leicht kontrollierbar sind. Die Opposition der Bevölkerung, vor allem junger Menschen, zeigt sich zudem durch Akte des zivilen Ungehorsams (AA 15.7.2024; vgl. USIP 6.9.2023b).

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Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026

Letzte Änderung 2026-02-12 10:01

Anmerkung: Nachstehend bereitgestellte Informationen thematisieren vor allem das Vorgehen der Behörden bei der Protestniederschlagung. Informationen zur politischen Einordnung der Proteste können dem Kapitel Politische Lage entnommen werden. Teils werden nachstehend auch Augenzeugenberichte zitiert, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur schwer unabhängig verifizierbar sind. Aufgrund des eingeschränkten Zugangs zu Informationen im Land sind dies zu bestimmten Ereignissen oder Sachverhalten derzeit oftmals die einzigen öffentlich verfügbaren Quellen.

Am 28.12.2025 haben Händler im Großen Basar von Teheran aus Protest gegen den rasanten Kursverfall des iranischen Rials (IRR) ihre Geschäfte geschlossen und Kundgebungen organisiert (Zenith 8.1.2026; vgl. Spiegel 15.1.2026). Daraus entstand schnell eine der schwersten Protestwellen der letzten Jahre, die weite Teile der Gesellschaft erfasste (LVAk/IFK 1.2026; vgl. Conversation 7.1.2026). Gemäß den Aufzeichnungen der Organisation Human Rights Activists News Agency (HRANA) mit Sitz in den USA fanden über 650 Protestversammlungen in allen 31 Provinzen des Landes statt (HRANA 26.1.2026). Die Protestierenden prangerten dabei nicht nur wirtschaftliche Missstände an, ihre Forderungen richteten sich zunehmend gegen das politische System und die Führung des Landes (LVAk/IFK 1.2026; vgl. Conversation 7.1.2026).

Während die Proteste vor allem dezentralisiert, verstreut (HRANA 8.1.2026) und weitgehend führerlos vonstattengingen (Haaretz 8.1.2026), haben sowohl kurdische iranische Parteien [mit Sitz im Irak] (LWJ 15.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026) als auch der in den USA lebende Reza Pahlavi, Sohn des 1979 abgesetzten Shahs Reza Pahlavi, zur Teilnahme an Kundgebungen am 8.1.2026 aufgerufen (Soufan 7.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026). An diesem, wie auch am darauffolgenden Tag haben die Proteste ihren Höhepunkt erreicht (LOT 17.1.2026; vgl. TIME 25.1.2026), allerdings fand auch schon am 7.1.2026 eine größere Anzahl an Versammlungen im Land statt, als zuvor (INSS 18.1.2026, LOT 17.1.2026). Nach ihrer gewaltsamen Niederschlagung am 8. und 9.1.2026 sind die Proteste bis zum 12.1.2026 weitgehend abgeklungen (NYT 25.1.2026), was auch auf eine landesweit massive Präsenz von Sicherheitskräften sowie eine Sperrung des Internet- und Mobilfunkverkehrs zurückgeführt wird (BAMF 19.1.2026; vgl. ISW 15.1.2026).

Zu Beginn reagierte das Regime eher verhalten auf die Proteste und die Sicherheitskräfte setzten vor allem nicht-letale Gewaltmittel ein (TIME 25.1.2026; vgl. BBC 6.1.2026). Das änderte sich ab Anfang Jänner, als von einzelnen Fällen berichtet wurde, bei denen Sicherheitskräfte beispielsweise in den Provinzen Ilam, Fars (BBC 6.1.2026; vgl. HRW 8.1.2026) und Lorestan Schusswaffen einsetzten (HRW 8.1.2026). Die blutigste Niederschlagung der Proteste erfolgte nach bisherigem Wissensstand jedoch in den Nächten des 8. und 9.1.2026 (BBC 26.1.2026; vgl. TIME 25.1.2026), zeitgleich mit der Verhängung einer landesweiten Internetsperre (Filterwatch 9.1.2026), die sowohl die Dokumentation des Vorgehens der Sicherheitskräfte, als auch die Koordination unter den Protestteilnehmern erschwerte (Conversation 28.1.2026). Medien und Menschenrechtsorganisationen berichteten unter anderem vom Einsatz von Tränengas, Drohnen, Laserwaffen (möglicherweise, um Demonstranten zu blenden oder zu markieren), Schrotkugeln, scharfer Munition und militärischer Ausrüstung durch die Sicherheitsbehörden (BBC 31.1.2026, BBC 26.1.2026, New Yorker 22.1.2026, IHRNGO 20.1.2026, Times 17.1.2026, IRWIRE 14.1.2026, IHRNGO 15.1.2026, HRW 8.1.2026). Augenzeugenberichte und Handyvideos legen den Beschuss von Demonstranten durch auf Dächern postierte Scharfschützen und schwere, auf Lastwägen montierte Maschinengewehre nahe (TIME 25.1.2026; vgl. BBC 31.1.2026, Times 17.1.2026).

Ärzte berichteten unter anderem von Tausenden Augenverletzungen bei den landesweiten Protesten (Times 17.1.2026) sowie auch von Verletzungen am Oberkörper, Genitalien (Guardian 27.1.2026) und Kopf aufgrund des weitverbreiteten Einsatzes von Schrotmunition (HRW 8.1.2026; vgl. Guardian 27.1.2026), darüber hinaus auch von Verletzungen durch Prügel (HRW 8.1.2026) und tiefe Messerstiche. Viele der Verletzungen stellten sich später als tödlich heraus (Guardian 27.1.2026). Nach Aussagen von Ärzten und forensischem Personal legen zahlreiche der Verletzungen, die Patienten oder Leichen aufwiesen, absichtliche, systematische Tötungs- und Verstümmelungsabsichten nahe - und nicht etwa zufälligen, chaotischen Beschuss (Guardian 27.1.2026; vgl. NYT 25.1.2026). Medizinisches Personal aus forensischen Einrichtungen in zwei Städten berichtete über Leichen mit Schusswunden am Kopf, die diesen aus nächster Nähe zugefügt worden sein dürften und an denen noch medizinische Ausrüstung wie Katheter oder Beatmungsschläuche befestigt war. Üblicherweise werden diese Gegenstände entfernt, wenn ein Patient stirbt. Nach Aussagen eines Arztes legt dies den Verdacht nahe, dass die Patienten erschossen wurden, während sie sich in Behandlung befanden (Guardian 27.1.2026). Von der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) gesammelte Aussagen von medizinischem Personal bestätigen zumindest aus zweiter Hand die Erschießung von Verletzten mittels "Gnadenschüssen". Ein in der Provinz Lorestan tätiger Arzt gab gegenüber IHRNGO weiters an, dass verletzten Protestteilnehmern auf Anweisung eines regimenahen Arztes in seinem Krankenhaus die Behandlung verweigert wurde, um sie sterben zu lassen. Auch von anderen Orten wurde berichtet, dass verletzte Protestteilnehmer beispielsweise wieder von Beatmungsgeräten genommen wurden (IHRNGO 3.2.2026). Medizinisches Personal, das ein derartiges Vorgehen verweigerte oder Demonstranten behandelte, wurde unter Druck gesetzt (IHRNGO 3.2.2026; vgl. HRANA 1.2.2026).

Gemäß Recherchen der New York Times schossen Sicherheitskräfte an den folgenden Orten auf Demonstranten (zu den Orten mit roter Markierung konnte die Zeitung entsprechendes Bildmaterial verifizieren; gelbe Markierungen: Orte, an denen weitere Proteste stattfanden):

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Quelle 3: NYT 25.1.2026

Die Angaben zur Anzahl der Todesopfer bei den Protesten variieren beträchtlich (Guardian 27.1.2026; vgl. WSJ 16.1.2026), wobei selbst die niedrigsten Schätzungen nahelegen, dass es sich hierbei um einen der blutigsten Fälle von politischer Repression weltweit innerhalb der letzten Jahrzehnte handelt (WSJ 16.1.2026; vgl. TIME 25.1.2026). HRANA, das jedes Todesopfer in seiner Zählung durch Primärquellen verifiziert (WSJ 16.1.2026), sieht mit Stand 9.2.2026 den Tod von mindestens 6.473 Protestteilnehmern als bestätigt an, verweist aber darauf, dass sich noch 11.730 weitere Todesfälle in Prüfung befinden (HRANA 9.2.2026). Nach inoffiziellen Angaben von Vertretern des iranischen Gesundheitsministeriums, die das US-Nachrichtenmagazin Time Ende Jänner zitierte, könnten möglicherweise über 30.000 Personen bei den Protesten getötet worden sein (TIME 25.1.2026), was mit Schätzungen von Ärzten und Ersthelfern in Iran in etwa übereinstimmt und deutlich über der von iranischer Seite offiziell bekannt gegebenen Anzahl von etwas mehr als 3.000 Todesopfern liegt (TIME 25.1.2026; vgl. Guardian 27.1.2026). Die meisten Todesopfer wurden dabei innerhalb von zwei Tagen ab dem 8.1.2026 verzeichnet (TIME 25.1.2026, Times 17.1.2026, NYT 11.1.2026).

Manche Spitäler und forensische Einrichtungen wurden durch die Anzahl an Verletzten (BBC 10.1.2026; vgl. NYT 25.1.2026) und Toten überlastet (Guardian 27.1.2026; vgl. NYT 25.1.2026, BBC 10.1.2026) und mussten Lastwägen voller Leichen abweisen. Personal auf Friedhöfen wie auch in Leichenschauhäusern berichtete von chaotischen Szenen, während die Behörden Berichten zufolge auf schnelle Begräbnisse drängten, um die Anzahl der Toten zu verschleiern (Guardian 27.1.2026). Augenzeugenberichte legen nahe, dass auch Massenbegräbnisse stattfanden (Guardian 27.1.2026; vgl. IHRNGO 3.2.2026). Berichte deuten darauf hin, dass Druck auf Familien von Verstorbenen ausgeübt wird (BAMF 19.1.2026). Augenzeugen aus verschiedenen Städten gaben an, dass die Behörden Leichname nur gegen Bezahlung an die Angehörigen aushändigen (IHRNGO 3.2.2026, IHRNGO 25.1.2026, New Yorker 22.1.2026, BBC 10.1.2026) bzw. den Begräbnisort verraten würden (Times 17.1.2026), und manchmal erst nach Unterzeichnung schriftlicher Verpflichtungserklärungen oder in Verbindung mit der Akzeptanz einer offiziellen Darstellung (BAMF 19.1.2026; vgl. New Yorker 22.1.2026). Laut der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) wurden Familien von getöteten Demonstranten, welche die geforderte Summe nicht bezahlen konnten, in der Stadt Rasht [Provinz Gilan] beispielsweise aufgefordert, zu unterschreiben, dass ihr Angehöriger Mitglied der Basij gewesen und von einem inhaftierten Demonstranten umgebracht worden sei, und sie nun die Bestrafung des Mörders verlangen würden [Anm.: s. Kap. Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis für Informationen zur Rolle von Familienangehörigen bei so genannten Qisas-Strafen] (IHRNGO 25.1.2026).

Nach Angaben von HRANA haben die Behörden bis zum 26.1.2026 mehr als 40.000 Verhaftungen durchgeführt (HRANA 26.1.2026). Unter anderem wurden verletzte Protestteilnehmer auch in Krankenhäusern verhaftet (HRANA 26.1.2026; vgl. IHRNGO 3.2.2026, DW 9.1.2026), und viele Verletzte suchten aus Angst davor kein Krankenhaus auf (HRANA 26.1.2026; vgl. Times 17.1.2026). Ein Augenzeuge berichtete auch, dass die Sicherheitskräfte vermehrt Checkpoints errichtet hätten und dort sowohl die Smartphones von Passanten durchsuchen, als auch deren Körper nach Verletzungen durch Schrotmunition absuchen würden. Derartige Verletzungen würden zu Verhaftungen führen, da die Behörden davon ausgehen, dass es sich um Protestteilnehmer handelt (Times 17.1.2026). Im Rahmen der Protestniederschlagung führten die Sicherheitsbehörden auch Hausdurchsuchungen durch, um Ausrüstung zur Nutzung des Satelliteninternetdienstes Starlink zu beschlagnahmen, wobei die Besitzer der Ausrüstung verhaftet wurden [Anm.: s. zu Starlink auch Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA) und Angebliche Spione] (IRWIRE 27.1.2026; vgl. New Yorker 22.1.2026).

Auch nach Ende der Straßenproteste wurde von Verhaftungen und strafrechtlicher Verfolgung im Zusammenhang mit den Protesten berichtet (HRANA 29.1.2026; vgl. BAMF 26.1.2026). Dabei stehen auch Personen im Fokus, die während der Proteste Unterstützungsleistungen vollbracht haben, wie z. B. medizinisches Personal (IHRNGO 3.2.2026, HRANA 1.2.2026) und Rechtsanwälte (HRANA 1.2.2026). Darüber hinaus wurden auch Strafverfahren gegen Persönlichkeiten aus den Bereichen Sport, Kunst und Kultur eröffnet, die ihre Solidarität mit den Protestteilnehmern bekundet hatten. Laut staatlichen Angaben kam es weiters zu Verhaftungen von Personen, die in sozialen Medien als "aktive Anführer monarchistischer Gruppen" identifiziert worden seien (BAMF 26.1.2026). Vonseiten der iranischen Justiz wurden schnelle Urteile und abschreckende Strafen gegen Protestteilnehmer angekündigt (BAMF 19.1.2026), die - laut Ankündigung - nachweislich Straftaten begangen hätten (BAMF 26.1.2026). Weiters hat die Regierung auch die Absicht geäußert, einen Teil der während der Proteste entstandenen finanziellen Schäden durch die Beschlagnahmung des Eigentums jener auszugleichen, die die Proteste öffentlich unterstützt hätten. Die Behörden machten u. a. Betreibende von Cafés für die Folgen der Proteste mitverantwortlich (BAMF 26.1.2026).

Welche Faktoren genau zu dem hohen Ausmaß an Gewalt bei der Protestniederschlagung geführt haben, ist unklar (RUSI 19.1.2026). Experten weisen allerdings darauf hin, dass das Narrativ, wonach die Proteste von außen gesteuert seien, die Legitimation von maximaler Gewaltanwendung erleichtert hätten (LVAk/IFK 1.2026, RUSI 19.1.2026). Die Rhetorik hat sich parallel mit der Gewalteskalation ab dem 8.1.2026 deutlich verschärft und die Demonstrierenden wurden von offizieller iranischer Seite zunehmend als "Terroristen" und "bewaffnete Randalierer" bezeichnet (LVAk/IFK 1.2026). Auch legen Aussagen von Vertretern der Revolutionsgarden, wonach die Proteste eine "Erweiterung des 12-Tage-Krieges" vom Juni 2025 seien, laut Experten nahe, dass diese die Proteste eher als ein militärisches Problem, denn als eine Angelegenheit des Strafvollzugs ansehen würden (ISW 11.1.2026). Gleichzeitig gingen auch manche Protestteilnehmer gewaltsamer vor als bei früheren Protesten (RUSI 19.1.2026), parallel zu friedlichen Protesten fanden auch Unruhen statt (NYT 25.1.2026). Laut Berichten, die allerdings schwer zu verifizieren sind, kam es beispielsweise zu Zusammenstößen, bei denen auch Sicherheitskräfte getötet wurden (RUSI 19.1.2026). Um den Jahreswechsel 2025/2026 wurde eine höhere Anzahl an Angehörigen der Sicherheitskräfte getötet, als bei früheren Protestwellen (ISW 11.1.2026), wobei die Anzahl deutlich unter jener der getöteten Zivilisten liegt (RUSI 19.1.2026): nach Angaben von HRANA wurden bei den Protesten ab Ende Dezember 2025 mit Stand 9.2.2026 insgesamt 214 Sicherheitskräfte und 6.473 (zivile) Protestteilnehmer getötet (HRANA 9.2.2026). Neben Angriffen auf Sicherheitskräfte haben manche Protestteilnehmer auch Symbole des Regimes, von den Sicherheitskräften frequentierte Moscheen und Regierungsgebäude in Brand gesteckt (Soufan 12.1.2026; vgl. NYT 25.1.2026).

Regimevertreter berichteten, dass bewaffnete Zivilisten nicht nur auf Sicherheitskräfte, sondern auch auf Zivilisten geschossen hätten. Dies lässt sich nur schwer unabhängig überprüfen und ist im Kontext der Praxis zu sehen, bei Protesten Sicherheitskräfte in Zivilkleidung einzusetzen. Diese umgangssprachlich "Zivilkräfte" (lebas-shakhsi) genannten Akteure treten nicht nur zur Informationsgewinnung auf, sondern werden von Demonstrierenden häufig als aktive Unterdrückungs- und Einschüchterungskräfte beschrieben und nicht selten auch als Auslöser von Eskalationen wahrgenommen; ihre Nähe zu Basij-/paramilitärischen Netzwerken wird in zahlreichen Analysen diskutiert (LVAk/IFK 1.2026). Laut einem Augenzeugen waren Beamte in Zivil beispielsweise in Mashhad gemeinsam mit Sondereinheiten der Polizei die Hauptverantwortlichen für die gewaltsame Niederschlagung der Proteste (IHRNGO 20.1.2026). Gerade diese Praxis des Einsatzes von "Zivilkräften" macht es in dynamischen Straßensituationen extrem schwierig, Verantwortlichkeiten eindeutig zuzuordnen - zumal Gewalt, Chaos und Gerüchte sich gegenseitig verstärken. Hinzu kommt ein weiterer, in vielen Krisenprotesten beobachtbarer Faktor: In Phasen von Unsicherheit nutzen kriminelle Akteure das entstehende Chaos gelegentlich zur Durchsetzung eigener Ziele (Plünderungen, Abrechnungen, opportunistische Gewalt) (LVAk/IFK 1.2026).

Bezüglich der Frage, welche Teile der Sicherheitskräfte an der Protestniederschlagung beteiligt waren, werden Einheiten der Revolutionsgarden, Basij und des Strafverfolgungskommandos (FARAJA) bzw. der Polizei genannt (ISW 11.1.2026; vgl. Media Line 5.2.2026), auch legen Bildanalysen von BBC Persian (BBC 31.1.2026) und Zeugenaussagen dies nahe [Anm.: s. das Kapitel Sicherheitsbehörden einschl. der entsprechenden Unterkapitel für Beschreibungen dieser Organisationen] (IHRNGO 25.1.2026, IHRNGO 20.1.2026, IRINTL 20.1.2026). In Teheran waren möglicherweise Mitglieder des Imam-Ali-Bataillons aktiv, eine Eliteeinheit der Basij, die innerhalb der Strukturen der Revolutionsgarden agiert und bekanntermaßen bei der Unterdrückung von Protesten eingesetzt wird (BBC 31.1.2026; vgl. ISW 18.1.2026). Aus der Stadt Rasht berichteten Augenzeugen u. a. von der Präsenz von Basij-Mitgliedern, die erst 15 oder 16 Jahre alt schienen und mit Kalaschnikow-Gewehren ausgerüstet waren [Anm.: s. auch Abschnitt unten zu den Ereignissen in Rasht] (IHRNGO 25.1.2026, IRINTL 20.1.2026). Weiters wurden laut einem Augenzeugen auch Quds-Kräfte in Rasht eingesetzt, wobei diese sowohl iranische Mitglieder, als auch so genannte Stellvertreterkräfte umfasst haben sollen, von denen manche Arabisch gesprochen hätten [Anm. zu Quds: Teilstreitkraft der Revolutionsgarden, die bei Auslandseinsätzen mit div. iran. Stellvertretergruppen kooperiert, s. Kap. Revolutionsgarden und Basij] (IHRNGO 25.1.2026). Nach Angaben einer europäischen und einer irakischen Militärquelle, die vom US-amerikanischen Sender CNN zitiert wurden, haben irakische Milizen, die unter dem Schirm der Popular Mobilization Forces (PMF) agieren, die Grenze nach Iran überschritten, um den dortigen Sicherheitskräften bei der Protestniederschlagung zur Hilfe zu kommen. Unter anderem sollen sie in der Stadt Hamedan [Provinz Hamedan] eingesetzt worden sein (CNN 15.1.2026). Von einer US-amerikanischen Nachrichtenagentur mit Fokus auf den Nahen Osten zitierte Augenzeugen legen ebenfalls einen Einsatz irakischer Milizen in Iran nahe (Media Line 13.1.2026). Exiliranische, oppositionelle Nachrichtenseiten haben bei frühreren Protestwellen Ähnliches berichtet (ISW 16.1.2026).

Ein Augenzeuge berichtete weiters, dass sich auf Bitten des Provinz-Sicherheitsrats in Rasht auch die Armee an der Protestniederschlagung beteiligt hätte, wobei Einheiten, die nicht mit den Revolutionsgarden verbunden sind, eigentlich selten direkt in derartige Aktivitäten verwickelt sind. In diesem Fall haben Einheiten der nahe Rasht gelegenen Marinebasis der Armee allerdings laut dem Augenzeugen das Feuer auf Protestteilnehmer eröffnet [Anm.: die Angaben lassen sich dzt. nicht unabhängig bestätigen] (IRINTL 20.1.2026). Die Armee (Artesh) hat eine Beteiligung an der Niederschlagung von Protesten bei bisherigen Protestwellen immer verweigert (ISW 11.1.2026), allerdings hatte sie bei den Protesten im Jahr 2019, bei denen es schon zu höheren Opferzahlen kam, als bei anderen Protesten, nach Angaben des damaligen Leiters des Nationalen Sicherheitsrats logistische Unterstützung und Assistenzdienste beim Objektschutz geleistet, um andere Teile des Sicherheitsapparats zu entlasten. Es wird davon ausgegangen, dass die Armee bei dieser Protestwelle eine ähnliche Rolle eingenommen hat (BBC 11.1.2026). Zumindest kündigte sie offiziell an, sich am Schutz von strategischer Infrastruktur und öffentlicher Einrichtungen zu beteiligen (ISW 11.1.2026; vgl. RUSI 19.1.2026).

Laut hochrangigen Sicherheitsbeamten, die von der New York Times zitiert wurden, ordnete Ayatollah Ali Khamenei am 9.1.2026 dem für die Gewährleistung der Sicherheit im Land zuständigen Obersten Nationalen Sicherheitsrat an, die Proteste mit allen verfügbaren Mitteln niederzuschlagen. Sicherheitskräfte wurden laut den Beamten daraufhin mit dem Befehl eingesetzt, zu schießen, um zu töten, und keine Gnade zu zeigen. Die Zahl der Todesopfer stieg damit sprunghaft an (NYT 25.1.2026). Auch legen interne, von der exiliranischen NGO United Against Nuclear Iran (UANI) veröffentlichte Einsatzpläne nahe, dass die gewaltsame Niederschlagung von Protesten nicht (nur) mittels ad-hoc-Gewaltausbrüchen geschieht, sondern anhand eines gut entwickelten Systems aus Überwachung, Koordination und Zwang. Für die Region Teheran besteht beispielsweise ein mehrstufiger Einsatzplan, der sich an der jeweiligen Bedrohungsintensität orientiert und im Fall von akuten Bedrohungslagen auch den Einsatz von Scharfschützen vorsieht, die "Anführer" bei Protesten ins Visier nehmen sollten (UANI 1.2026).

In Reaktion auf die gewaltsame Niederschlagung der Proteste hat die Europäische Union (EU) die Revolutionsgarden als Terrororganisation designiert (Standard 29.1.2026; vgl. BBC 29.1.2026) und unter anderem Sanktionen gegen den iranischen Innenminister Iskandar Momeni, den Generalstaatsanwalt und einen vorsitzenden Richter für ihre Rolle bei der Niederschlagung der Proteste und willkürlichen Verhaftung von Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern verhängt (BBC 29.1.2026).

Anm.: Dem Kap. Sicherheitsbehörden können neben einer Beschreibung der Aufgaben und institutionellen Ausgestaltung der einzelnen Teile des Sicherheitsapparats auch Informationen zu Sanktionen der Europäischen Union (EU) gegen Teile des Sicherheitsapparats entnommen werden.

Niederschlagung der Proteste in der Stadt Rasht

Eine der blutigsten [bislang bekannten] Protestniederschlagungen des 8. und 9.1.2026 fand in der Stadt Rasht [nahe des Kaspischen Meeres im Norden des Landes] statt (Hengaw 27.1.2026). Sicherheitskräfte eröffneten dabei das Feuer auf Demonstranten, nachdem sich die Proteste nicht durch Tränengas auflösen hatten lassen (WP 25.1.2026). Zeitgleich mit den Protesten brachen in mehreren Stadtteilen Brände aus (Hengaw 27.1.2026), die sich angesichts der Wetterlage schnell ausbreiteten (WP 25.1.2026). Auch der Basar wurde vom Feuer erfasst. Demonstranten, die dort zuvor Schutz vor den Sicherheitskräften gesucht hatten, versuchten nun, vor dem Feuer zu fliehen und wurden dabei von den Sicherheitskräften beschossen (WP 25.1.2026; vgl. IHRNGO 25.1.2026, Hengaw 27.1.2026) oder verhaftet (IHRNGO 25.1.2026; vgl. IRINTL 20.1.2026). Die genaue Anzahl der in Rasht getöteten Protestteilnehmer ist nicht bekannt (Hengaw 27.1.2026), könnte aber zwischen 400 (WP 25.1.2026) und 3.000 liegen (IRINTL 20.1.2026). Zumindest ein Teil des Basars brannte nieder (IHRNGO 25.1.2026, WP 25.1.2026). Gemäß manchen Quellen war die Ursache für den Brand zunächst unklar (WP 25.1.2026; vgl. Hengaw 27.1.2026). Ein vom exiliranischen Sender Iran International zitierter Augenzeuge gab an, dass manche Demonstranten Mistkübel und auch bestimmte Gebäude, die z. B. von den Basij genutzt wurden, in Brand steckten (IRINTL 20.1.2026). Von der Menschenrechtsorganisation Iran Human Rights (IHRNGO) zitierte Zeugen gingen dagegen davon aus, dass das Feuer im Basar von den Sicherheitskräften gelegt worden war (IHRNGO 25.1.2026). Selbst wenn die Brände in der Stadt unterschiedlicher Natur waren, einte sie laut einem Zeugenbericht, dass bewaffnete Personen Löschversuche von Feuerwehrleuten wie auch Zivilisten verhinderten (Hengaw 27.1.2026) bzw. die Sicherheitskräfte Feuerwehrautos blockierten (WP 25.1.2026; vgl. Hengaw 27.1.2026).

Nach dem Beginn der Proteste in Teheran am 28.12.2025 wurden auch in Rasht kleinere Kundgebungen abgehalten. Als Geschäftsbesitzer aus dem Basar in Rasht aus Solidarität zu streiken begannen, nahmen die Proteste in der Stadt an Fahrt auf (WP 25.1.2026). Manche Aktivisten werfen den Behörden vor, den Markt als Bestrafung für die streikenden Geschäftsleute absichtlich niedergebrannt zu haben (IRINTL 20.1.2026; vgl. IHRNGO 25.1.2026), sowie auch, um ein Narrativ zu schaffen, das die Demonstranten für das Feuer verantwortlich macht und somit die Verhängung von höheren Strafen ermöglicht (IHRNGO 25.1.2026).

[…]

Haftbedingungen

Letzte Änderung 2025-07-17 07:00

Nach Angaben der iranischen Organisation für Gefängnisse (Prisons Organization bzw. State Prison and Security and Corrective Measures Organization, Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) befinden sich derzeit rund eine Viertelmillion (offizielle) Gefangene in 268 Gefängnissen und Anhaltezentren, die eigentlich nur für rund 88.000 Personen ausgelegt sind. Es ist wahrscheinlich, dass die Anzahl der Inhaftierten insgesamt höher liegt, da die Organisation für Gefängnisse, die formal für die iranischen Haftanstalten zuständig ist, keine Befehlsgewalt über die Gefängnistrakte, Vernehmungs- und Anhaltezentren der Revolutionsgarden und des Informationsministeriums (MOIS/VAJA) hat. Der Zugang zu offiziellen Informationen über diese Häftlinge, die beispielsweise im berüchtigten Trakt 209 des Evin-Gefängnisses inhaftiert sind, ist sehr eingeschränkt. Unberücksichtigt bleiben in diesen Statistiken auch jene Personen, die sich auf Bewährung und in Hausarrest befinden oder deren Haft ausgesetzt wurde, ebenso wie die steigende Anzahl an afghanischen und irakischen Flüchtlingen, die in Haftzentren für Migranten festgehalten werden (Nikpour 2024, S. 171f.).

Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Gefangene klagen häufig über schlechte Haftbedingungen, einschließlich der Verweigerung von medizinischer Versorgung (FH 2025; vgl. UNHRC 12.3.2025). Auch wurde über unzureichende Versorgung mit Lebensmitteln, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann (ÖB Teheran 11.2021), körperliche Misshandlungen und unzureichende sanitäre Bedingungen (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 29.4.2025), einschließlich schlechter Belüftung, Mäuse- und Insektenbefall sowie fehlenden oder unzureichenden Zugang zu Bettzeug, Toiletten und Waschgelegenheiten berichtet (AI 29.4.2025). Beispielsweise im Qarchak-Gefängnis müssen Frauen darüber hinaus Binden kaufen, was jene, die nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, vor Probleme stellt (UNHRC 12.3.2025). Es kam zu Hungerstreiks von Gefangenen, um gegen ihre Behandlung zu protestieren, wie auch zu versuchten Selbstmorden, die auf die Haftbedingungen zurückgeführt werden. Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge verweigern die Gefängnisbehörden den Gefangenen regelmäßig den Zugang zu Besuchern, Telefonaten und anderen Korrespondenzprivilegien (USDOS 23.4.2024).

Die Haftbedingungen variieren im Einzelfall nach Gefängnis-Trakt und Status der Gefangenen, wobei generelle Aussagen nicht möglich sind. So ist im Evin-Gefängnis in Teheran ein Trakt für Ausländer reserviert, ein Trakt wird vom Geheimdienst der Revolutionsgarden verwaltet, manche Trakte sind unterirdisch (ÖB Teheran 11.2021). Die Infrastruktur des Qarchak-Frauengefängnisses in Teheran, einer ehemaligen Hühnerfarm, ist unzureichend. Es fehlt an ausreichender Belüftung, Fenstern und Sanitäreinrichtungen (UNHRC 12.3.2025). Menschenrechtsorganisationen nennen häufig mehrere Haftanstalten, in denen politische Gegner grausam und über längere Zeit gefoltert werden, darunter insbesondere die Abteilungen Nr. 209 und Nr. 2 des Evin-Gefängnisses. Die Behörden unterhalten angeblich auch inoffizielle Geheimgefängnisse und Haftanstalten außerhalb des staatlichen Gefängnissystems, in denen es zu Misshandlungen kommt (USDOS 23.4.2024).

Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen stark voneinander ab. Dies betrifft in erster Linie den Zugang zu medizinischer Versorgung (einschließlich Verweigerung grundlegender Versorgung oder lebenswichtiger Medikamente) sowie hygienische Verhältnisse (AA 15.7.2024). Politische Gefangene sind einem größeren Risiko von Folter und Misshandlung in der Haft ausgesetzt und werden mit der allgemeinen Gefängnisbevölkerung zusammengelegt, was die Gefahr von Angriffen durch Mitgefangene erhöht. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass die Behörden die Verweigerung der medizinischen Versorgung als eine Form der Bestrafung politischer Gefangener und zur Einschüchterung von Gefangenen einsetzen, die Beschwerden einreichen oder die Behörden herausfordern (USDOS 23.4.2024).

Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor weit verbreitet und werden systematisch angewendet (AI 29.4.2025). Als eine Form der psychologischen Folter werden Aktivisten auch in Isolationshaft genommen (DW 6.10.2023). Medien und Nichtregierungsorganisationen berichten über Todesfälle in der Haft und Gewalt zwischen Gefangenen, welche die Behörden manchmal nicht unter Kontrolle haben (USDOS 23.4.2024). Zwischen 2010 und 2022 dokumentierte Amnesty International (AI) 88 Todesfälle von Gefangenen aufgrund von Folter sowie 96 Todesfälle aufgrund von verweigerter medizinischer Versorgung (FH 2025).

Die Regierung lässt keine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen zu. Gefangene und ihre Familien schreiben häufig Briefe an die Behörden und in einigen Fällen an UN-Gremien, um auf ihre Behandlung hinzuweisen und dagegen zu protestieren (USDOS 23.4.2024).

Die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft sind in Iran fließend. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in "sichere Häuser" gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen. Dort werden sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten (ÖB Teheran 11.2021).

Behandlung von Minderjährigen

Minderjährige werden teils mit kriminellen Straftätern zusammengelegt, wodurch Übergriffe nicht selten sind (ÖB Teheran 11.2021).

Unter den im Zuge der Niederschlagung der "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste Festgenommenen befand sich ein großer Anteil an Kindern und jungen Menschen (UNHRC 18.3.2025). Berichten zufolge wurden Kinder dabei zusammen mit Erwachsenen in Haft gehalten (UNHRC 18.3.2025, AI 12.2023) und sie waren den gleichen Mustern von Folter und anderen Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, ausgesetzt. Frauen und Mädchen wurden häufig in Haftanstalten festgehalten, die von ausschließlich männlichen Geheimdienst- und Sicherheitskräften geführt wurden, ohne auf ihre geschlechtsspezifischen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen, wodurch sie einem erhöhten Risiko von Vergewaltigung und anderen Formen sexueller Gewalt ausgesetzt waren. Amnesty International dokumentierte Fälle von sexuellen Übergriffen und Vergewaltigungen von Schülern und Schülerinnen während ihrer Inhaftierung im Zusammenhang mit den Protesten (AI 12.2023).

Kinder, die gemeinsam mit ihren Müttern inhaftiert werden, sind von mangelhafter Ernährung, Gesundheitsversorgung und Bildungsmöglichkeiten betroffen. Nicht vorhandene Basiseinrichtungen in Gefängnissen wirken sich auf diese Kinder besonders aus (UNHRC 12.3.2025).

[…]

Todesstrafe

Letzte Änderung 2025-07-17 11:20

Iran ist im weltweiten Vergleich nach China jenes Land, in welchem die Todesstrafe am häufigsten vollzogen wird (FH 2025; vgl. HRW 16.1.2025). Unterschiedliche Quellen berichten von 901 (OHCHR 7.1.2025), 972 (AI 8.4.2025) bzw. 975 Hinrichtungen im Jahr 2024 (IHRNGO 20.2.2025). Gegenüber dem Vorjahr ist das eine Steigerung von in etwa 15 % (AI 8.4.2025, IHRNGO 20.2.2025), wobei die Anzahl der Hinrichtungen im Jahr 2015 ähnlich hoch war wie 2024, dann bis 2020 sank und sich seitdem mehr als verdreifacht hat [Anm.: s. Grafik unten] (IHRNGO 20.2.2025). Die iranischen Behörden veröffentlichen keine offiziellen Statistiken zur Anzahl der Todesurteile und Hinrichtungen, sodass auf Schätzungen zurückgegriffen werden muss (UNHRC 12.3.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025). 2024 wurden weniger als 10 % der von IHRNGO gezählten Hinrichtungen von den Behörden öffentlich bekannt gegeben (IHRNGO 20.2.2025).

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Quelle 4: IHRNGO 20.2.2025

Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), Waffenaufnahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen sowie schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit (ÖB Teheran 11.2021), wie z. B. Spionage, auch terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z. B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslims mit einer Muslimin. Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland ist es jedoch in den letzten 20 Jahren zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen. 2023 wurden erstmals seit langer Zeit drei Männer wegen "Blasphemie" und Ehebruch hingerichtet [Anm.: s. dazu auch Kap. Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen] (AA 15.7.2024). Vergewaltigungsopfer können neben den Tatbeständen der "Unsittlichkeit" und des "unmoralischen Verhaltens" auch wegen Ehebruchs belangt werden, für das die Todesstrafe verhängt werden kann (USDOS 23.4.2024). Die Todesstrafe wird u. a. auf Straftaten angewandt, die gemäß Völkerrecht nicht zu den "schwersten Verbrechen" - interpretiert als vorsätzlichen Mord - zählen (UNHRC 12.3.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025, AI 29.4.2025). Auch wurde die Todesstrafe nach grob unfairen Verfahren und für Handlungen verhängt, die durch das Recht auf Privatsphäre und freie Meinungsäußerung, Religions- oder Weltanschauungsfreiheit eigentlich geschützt sein sollten (AI 29.4.2025).

Regierung und NGOs sind bemüht, Hinrichtungen durch die Erleichterung des Blutgeld-Prozesses zu verhindern. Es werden z. B. mit Spendenaufrufen Blutgelder gesammelt [Anm.: Blutgeld, auch diyah, kann bei sog. qisas-Verbrechen wie Mord zur Anwendung kommen, s. dazu Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamische und republikanische Elemente im Justizwesen, Strafrecht, Strafzumessungspraxis] (ÖB Teheran 11.2021). Andererseits argumentiert IHRNGO auch, dass das "Auge um Auge"-Prinzip bei qisas-Verbrechen indirekt willkürliche Tötungen durch Privatpersonen, beispielsweise in Form von Ehrenmorden, begünstigt (IHRNGO 20.2.2025). Da die Höhe des Blutgelds nach Ermessen festgelegt wird, entsteht außerdem ein zweigleisiges Rechtssystem, in dem wohlhabende Straftäter sich ihre Freiheit erkaufen können, während arme Straftäter wegen solcher sozioökonomischer Diskriminierung mit der Hinrichtung rechnen müssen. Dies verstößt gegen Artikel 6 Absatz 1 des von Iran ratifizierten Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR), der die willkürliche Entziehung des Lebens verbietet. Darüber hinaus umgeht diyah die entscheidenden rechtlichen Schutzvorkehrungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3 ICCPR, wonach Todesurteile nur auf rechtskräftige Urteile zuständiger Gerichte verhängt werden dürfen (UNHRC 12.3.2025).

Nach den Aufzeichnungen von IHRNGO wurden die Hinrichtungen durch die iranische Justiz im Jahr 2024 anteilsmäßig aufgrund der folgenden Vorwürfe vollzogen:

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Quelle 5: IHRNGO 20.2.2025

Wie schon 2023 erfolgten die meisten Hinrichtungen im Jahr 2024 nach Verurteilungen aufgrund von Drogenvergehen (503 oder 52 %), gefolgt von Mord (419 oder 43 %). Gemeinsam machten diese Tatbestände 95 % aller Hinrichtungen des Jahres 2024 aus (IHRNGO 20.2.2025). Mehr als die Hälfte der von Amnesty International in Iran gezählten Hinrichtungen (972) wurden wegen Handlungen vollstreckt, die nach internationalem Recht nicht mit der Todesstrafe geahndet werden dürfen, darunter Drogendelikte und zu weit gefasste sowie vage formulierte Anklagepunkte, die nicht dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit entsprechen, wie "Feindschaft gegen Gott" (Moharebeh) und "Verderbnis auf Erden" (mofsad/efsad fe-l-arz) (AI 8.4.2025).

2017 trat eine Änderung des Strafgesetzes für Drogendelikte in Kraft, welche die Todesstrafen im Bereich der Drogenkriminalität auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkte. Bagatelldelikte sind damit von der Todesstrafe ausgenommen. Entsprechend sank die Zahl der Hinrichtungen für Drogenkriminalität nach dieser Gesetzesänderung zunächst stark. Seit Oktober 2021 ist ein erneuter Anstieg bei der Zahl an Hinrichtungen wegen Drogenkriminalität zu verzeichnen (AA 15.7.2024; vgl. IHRNGO 20.2.2025). Als eine Ursache dafür wurde vermehrte Drogenkriminalität durch die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan und damit einhergehender fehlender Grenzkontrollen auf afghanischer Seite vermutet (AA 15.7.2024). Eine andere Quelle brachte neue Spitzenbeamte im Justizwesen damit in Verbindung, die ab August 2021 von Präsident Raisi eingesetzt wurden [Anm.: Ebrahim Raisi ist während seiner Amtszeit im Mai 2024 verstorben] (AI 4.4.2024).

Das iranische Regime setzt die Todesstrafe als Mittel der politischen Unterdrückung gegen Demonstranten, Dissidenten und ethnische Minderheiten ein (AI 29.4.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025, HRW 20.11.2024). Laut den Aufzeichnungen von IHRNGO besteht eine Korrelation zwischen der Anzahl an Hinrichtungen und politischen Ereignissen. In direktem Zusammenhang mit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten ab September 2022 wurden mit Stand Februar 2025 insgesamt zehn Personen nach Verurteilungen aufgrund von Mord und sicherheitsbezogenen Tatbeständen hingerichtet. Mindestens 13 weitere Protestteilnehmer wurden zum Tod verurteilt und warten auf die Urteilsvollstreckung. IHRNGO bringt darüber hinaus auch Hinrichtungen nach Verurteilungen wegen Drogenvergehen mit politischer Repression in Verbindung (IHRNGO 20.2.2025). So stieg die Anzahl der Todesurteile aufgrund von Drogenvergehen im Jahr 2023 mit 84 % gegenüber dem Vorjahr deutlich. Viele der wegen Drogenvergehen Hingerichteten stammten aus marginalisierten Gruppen und ethnischen Minderheiten, insbesondere jener der Belutschen (IHRNGO 5.3.2024). Die "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste dauerten in Sistan und Belutschistan und den kurdischen Gebieten am längsten an. Gemessen an ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung sind Angehörige der ethnischen Minderheit der Belutschen unter den aufgrund von Drogenvergehen Hingerichteten auch im Jahr 2024 überrepräsentiert (2-6 % der Gesamtbevölkerung, aber 17 % aller Hinrichtungen wegen Drogenvergehen). Darüber hinaus gehören die aufgrund ihrer politischen Zugehörigkeit Hingerichteten mehrheitlich ethnischen Minderheiten an, insbesondere den Kurden. Das Regime bezeichnet Kritiker aus den Gebieten der ethnischen Minderheiten oftmals als Separatisten und die Präsenz von bewaffneten Gruppen in diesen Regionen erleichtert es den Behörden zusätzlich, Todesurteile aufgrund von "Separatismus" oder "Terrorismus" auszusprechen. Mindestens zehn Personen, die im Jahr 2024 hingerichtet wurden, standen mit in Iran verbotenen Organisationen in Verbindung. Neun von ihnen waren kurdische politische Gefangene. Kurden sind unter den Hingerichteten aufgrund von sicherheitsbezogenen Tatbeständen deutlich überrepräsentiert (IHRNGO 20.2.2025).

Im Rahmen des 12-tägigen Kriegs zwischen Iran und Israel im Juni 2025 fanden gezielte Tötungen von hochrangigen Vertretern der Revolutionsgarden und von Atomwissenschaftlern statt, die Iran dem israelischen Geheimdienst Mossad zuschrieb (BBC 26.6.2025). Die iranischen Behörden reagierten mit einer Verhaftungswelle und führten seit dem Beginn des Kriegs mehrere Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen durch. Viele befürchten, dass dies auch ein Mittel ist, um abweichende Meinungen zu unterdrücken und die Kontrolle über die Bevölkerung zu verschärfen (BBC 26.6.2025; vgl. CHRI 26.6.2025).

Iran ist eines der wenigen Länder weltweit, die noch die Todesstrafe für jugendliche Straftäter anwenden, auch wenn dies der UN-Kinderrechtskonvention widerspricht, die Iran unterzeichnet hat (IHRNGO 20.2.2025). Das 2013 verabschiedete iranische Strafgesetzbuch (IStGB) definiert das "Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit" für Kinder ausdrücklich als das Alter der Reife nach der Scharia, was bedeutet, dass Mädchen über neun Mondjahren und Buben über 15 Mondjahren für eine Hinrichtung infrage kommen, wenn sie wegen hadd- oder qisas-Verbrechen verurteilt werden [Anm.: hadd-Delikte umfassen beispielsweise Unzucht (zina), Waffennahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda) oder auch Alkoholkonsum; qisas-Strafen sind Vergeltungs- oder Talionsstrafen, die z. B. bei Mord oder Körperverletzung zur Anwendung kommen, s. Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis] (IHRNGO 20.2.2025; vgl. UNHRC 9.2.2024). Dabei ist die Verhängung der Todesstrafe ab diesem Alter möglich, die Vollstreckung kann bei Eintritt der Volljährigkeit erfolgen (AA 15.7.2024). Gemäß Artikel 91 IStGB kann ein Richter bei hadd- oder qisas-Vergehen von unter-18-Jährigen von der Verhängung einer Todesstrafe absehen, wenn Zweifel an der geistigen Reife und Einsicht des Verurteilten bestehen. Laut IHRNGO ist diese Bestimmung vage formuliert und wird inkonsistent angewendet (IHRNGO 20.2.2025). Im Zeitraum 1990-2024 wurden laut Aufzeichnungen von AI insgesamt über 120 Personen hingerichtet, die zum Tatzeitpunkt noch unter 18 Jahre alt waren. Im Jahr 2024 alleine betraf dies zumindest vier Personen (AI 7.4.2025). Zumindest eine im Jahr 2024 hingerichtete Person war zum Tatzeitpunkt erst 16 Jahre alt. Die Vollstreckung des Todesurteils erfolgte nach deren 18. Geburtstag (IHRNGO 20.2.2025).

Mindestens 31 der 975 im Jahr 2024 hingerichteten Personen waren Frauen (IHRNGO 20.2.2025). Zwischen 2010 und 2024 wurden insgesamt mindestens 241 Frauen hingerichtet, die meisten nach Anklagen aufgrund von Drogenvergehen oder Mord, wobei rund 70 % der wegen Mordvorwürfen hingerichteten Frauen wegen der Ermordung ihres Partners verurteilt wurden (IHRNGO 6.1.2025).

Todesurteile und Hinrichtungen werden weiterhin willkürlich verhängt und vollstreckt, unter Verletzung des Rechts auf Leben, nachdem vor Revolutionsgerichten grob unfaire Verfahren stattgefunden hatten. Diese Gerichte sind nicht unabhängig, stehen unter dem Einfluss von Sicherheits- und Geheimdiensten und stützen sich regelmäßig auf durch Folter erzwungene "Geständnisse", um Verurteilungen und Todesurteile zu erlassen (AI 8.4.2025). Von Folter waren nicht nur aus politischen Gründen oder wegen sicherheitsbezogener Anklagen Verurteilte betroffen, sondern auch wegen Drogenvergehen Inhaftierte während der Untersuchungsphase, wobei IHRNGO ebenfalls dokumentierte, dass ihnen der Zugang zu einem Anwalt verweigert wurde (IHRNGO 20.2.2025).

Alle Todesurteile müssen vom Obersten Gerichtshof bestätigt werden. Darüber hinaus muss der Chef der Judikative alle Qisas-Hinrichtungen vor ihrer Vollstreckung autorisieren. Zwischen dem erstinstanzlichen und dem letztinstanzlichen Todesurteil können Jahre, Monate oder Wochen liegen. Laut Gesetz müssen die Anwälte von Verurteilten 48 Stunden vor Vollstreckung informiert werden. In der Praxis passiert das nicht immer, vor allem bei politischen oder sicherheitsbezogenen Fällen (IHRNGO 20.2.2025).

Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung der Familienangehörigen (AA 15.7.2024), oder nach nur sehr kurzfristiger Unterrichtung. Die Behörden verweigerten den Familien häufig die Möglichkeit, Bestattungsriten durchzuführen oder rechtzeitig eine unparteiische Autopsie vornehmen zu lassen (USDOS 23.4.2024). Die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert (AA 15.7.2024).

Während die meisten Hinrichtungen in Gefängnissen vollstreckt werden, fanden 2024 vier Hinrichtungen an öffentlichen Orten statt (IHRNGO 20.2.2025; vgl. AI 8.4.2025).

Zusätzlich zu vollstreckten Todesurteilen sind auch außergerichtliche Tötungen durch Angehörige iranischer Behörden dokumentiert. Laut einer Eingabe des Kurdistan Human Rights Network (KHRN) an den UN-Menschenrechtsrat wurden zwischen Jänner und November 2024 mindestens 62 kurdische grenzüberschreitende Kuriere (sog. Kolbars) durch Beschuss durch iranische Grenzbeamte oder Explosionen von Landminen getötet. In Belutschistan starben im selben Zeitraum 216 belutschische Treibstofftransporteure bzw. -schmuggler (Sukhtbars) (UNHRC 12.3.2025).

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Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2026-01-15 21:07

In Iran leben schätzungsweise rund 88,4 Millionen Menschen (CIA 14.5.2025), von denen nach offiziellen Angaben ungefähr 99 % dem Islam angehören. 90 bis 95 % der Bevölkerung sind demnach Schiiten, 5-10 % Sunniten. Das restliche Prozent verteilt sich gemäß staatlichen Angaben auf Baha'i, Christen, Yaresan (Ahl-e Haqq), Juden, Sabäer-Mandäer und Zoroastrier (USDOS 26.6.2024). Im Rahmen einer viel beachteten und breit diskutierten (NYMAG 21.10.2022) Onlinebefragung der Organisation Gamaan aus dem Jahr 2020, an der sich 40.000 innerhalb Irans lebende Iraner sowie rund 10.000 im Ausland lebende Iraner beteiligt haben, wurden folgende Einstellungen bzw. religiösen Ausrichtungen angegeben: nur rund 32 % der Bevölkerung bekennen sich zum Schiitentum, 5 % zum Sunnitentum und rund 8 % zum Zoroastrismus. 9 % identifizierten sich dagegen als Atheisten, 7 % als "spirituell" und 6 % als Agnostiker. Andere gaben an, dem Sufismus, Humanismus, Christentum, dem Baha'i-Glauben oder dem Judentum zu folgen (Anteile zwischen rd. 0,1 und 3 %) und rund 22 % der Befragten wollten sich mit keiner der genannten Gruppierungen identifizieren (GAMAAN 25.8.2020). Auch wenn nicht genau gesagt werden kann, inwiefern die von Gamaan vorgelegten Zahlen auf die Gesamtbevölkerung Irans umlegbar sind, zeigt sich eine deutliche Diskrepanz zum nationalen Zensus. Aus der Studie lässt sich eine erosionsartige Fragmentierung des religiösen Feldes zumindest bei den befragten Iranern ablesen. Interessant ist unter anderem die Vielfalt an verschiedenen Glaubensbekenntnissen von Konfessionslosigkeit und Atheismus, beides eigentlich Tabus in einer offiziell islamischen Gesellschaft wie der iranischen, über Zoroastrismus und Trends zu spirituellen und esoterischen Sekten, bis hin zum Agnostizismus, zu sufischen Bewegungen, den Baha'i und zum Christentum. Letztere stellen laut der Studie lediglich eine relativ kleine Gruppe dar (BAMF 5.2022). In einer im Jänner 2024 geleakten (Amwaj 3.4.2024), vom Informationsministerium (MOIS) in Auftrag gegebenen, unter Verschluss gehaltenen Umfrage gaben 70 % der Befragten an, sich ein säkulares Regierungssystem zu wünschen. Eine Mehrheit lehnte die gesetzlich verordnete Hijab-Pflicht für Frauen ab (Standard 1.3.2024).

Nachstehender Karte können die Hauptsiedlungsgebiete der größten Glaubensgruppen in Iran entnommen werden. Demnach leben Sunniten mehrheitlich in den Grenzregionen im äußersten Nordwesten Irans, im Norden in einem Gebiet an der Grenze zu Turkmenistan [Provinz Golistan] sowie im Süden bei Bandar-e Abbas [Provinz Hormuzgan] und an der Grenze zu Pakistan sowie zum Südwesten Afghanistans [in Iran: Provinz Sistan und Belutschistan]. Der größte Teil des Landes wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt. Minderheitengruppen wie Zoroastrier, Baha'i, Juden und Sikhs werden auf der Karte nicht dargestellt; insbesondere in urbanen Zentren ist die Bevölkerung sehr heterogen und kann auf dieser Karte nicht dargestellt werden (BMI/BMLVS 2017).

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Quelle 6: BMI/BMLVS 2017

Legende:

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Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte "in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien" genießen sollen (USDOS 26.6.2024).

Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christentum, Judentum und Zoroastrismus) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 15.7.2024). Die Freiheiten bei der Glaubensausübung sind allerdings von der Auslegung religiöser Gelehrter abhängig und die Mehrdeutigkeit bzw. Auslegungsfähigkeit von Gesetzen lassen den Richtern oft Raum für willkürliche Entscheidungen, was die Gefährdung von Minderheitengemeinschaften erhöht (IRWIRE 4.3.2024). Das Recht auf freie Religionsausübung der anerkannten Minderheitenreligionsgemeinschaften wurde nach dem Antritt der Regierung Raisi [2021-2024] zunehmend faktisch eingeschränkt. Dies betrifft in erster Linie Juden, vor allem seit dem Terroranschlag der Hamas auf Israel am 7.10.2023 (AA 15.7.2024). Die von der US-Regierung zur Überwachung der internationalen Religionsfreiheit eingesetzte Kommission USCIRF berichtete u. a. von Vandalenakten gegen jüdische religiöse Stätten im Jahr 2024, sowie davon, dass während der Präsidentschaftswahlen 2024 gesonderte Wahlbüros für Bürger jüdischen Glaubens eingerichtet worden wären, um deren Wahlbeteiligung und Wahlverhalten zu überwachen (USCIRF 1.3.2025). Auch Zoroastrier gelten dem Regime als verdächtig, da die Religion eng mit dem säkularen, monarchistischen Erbe verbunden wird (AA 15.7.2024).

Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 15.7.2024; vgl. MRG 24.11.2022). Sunniten werden v. a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Die Diskriminierung am Arbeitsplatz ist durch die Praxis des gozinesh institutionalisiert, ein obligatorisches Prüfverfahren, dem sich jeder unterziehen muss, der eine Beschäftigung im öffentlichen oder halbstaatlichen Sektor sucht. Dies beinhaltet eine Bewertung der Befolgung des Islam und der Loyalität gegenüber der Islamischen Republik durch die potenziellen Arbeitnehmer (MRG 24.11.2022; vgl. UNHRC 19.3.2024). Die Bewerber müssen dabei das Prinzip der Herrschaft des Rechtsgelehrten (Velayat-e Faqih) anerkennen (UNHRC 19.3.2024), das es im sunnitischen Islam [sowie nicht-islamischen Religionen] nicht gibt (USDOS 23.4.2024). Die gozinesh-Kriterien schließen nicht nur Anhänger nicht anerkannter Religionen von der Arbeitssuche aus, sondern benachteiligen auch Sunniten und alle, die Ansichten vertreten, die den offiziellen Werten der Islamischen Republik zuwiderlaufen (MRG 24.11.2022; vgl. UNHRC 19.3.2024).

Anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert, haben aber auch gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit Online 19.1.2023; vgl. FH 2025). Angehörige nicht-persischer ethnischer Minderheiten und insbesondere nicht-schiitischer religiöser Minderheiten werden jedoch selten in hohe Regierungsämter berufen, und ihre politische Vertretung ist nach wie vor schwach (FH 2025).

Nichtmuslime sehen sich im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 15.7.2024; vgl. IRWIRE 4.3.2024). Verfassungsrechtlich anerkannte Minderheiten haben auch bei Mord oder Unfalltod nicht die gleichen Rechte wie Muslime. Nach dem islamischen Strafgesetzbuch (IStGB) haben die Hinterbliebenen eines Opfers das Recht, Vergeltung oder Entschädigung zu verlangen, wenn das Opfer Muslim ist. Wenn das Opfer einer anderen [anerkannten] Religion angehört, muss der Täter lediglich Lösegeld zahlen (IRWIRE 4.3.2024).

Die Lehrpläne aller öffentlichen und privaten Schulen müssen einen Kurs über die schiitischen Lehren enthalten. Sunnitische Schüler, sowie jene, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, müssen die Kurse über den schiitischen Islam belegen und bestehen, obwohl sie auch separate Kurse über ihre eigenen religiösen Überzeugungen belegen können. Anerkannte religiöse Minderheitengruppen, mit Ausnahme der sunnitischen Muslime, dürfen Privatschulen betreiben (USDOS 26.6.2024).

Die ethnischen Minderheiten des Landes sind größtenteils auch religiöse Minderheiten. Die Diskriminierungen, welche diese Gruppen erfahren, sind intersektionaler Natur (UNHRC 19.3.2024). Ethnische und religiöse Minderheiten, die unter systemischer Diskriminierung und Verfolgung leiden (UNHRC 12.3.2025), waren von der Welle der Repression seit Beginn der Proteste im September 2022 unverhältnismäßig stark betroffen [Anm.: s. u. a. Unterkap. Sunniten für weitere Informationen] (UNHRC 7.2.2023).

In Reaktion auf die israelischen Luftangriffe ab dem 13.6.2025 hat Iran seine inneren Sicherheitsmaßnahmen verschärft und Massenverhaftungen, Hinrichtungen und Militäreinsätze durchgeführt, insbesondere in der unruhigen [mehrheitlich sunnitischen] Kurdenregion (REU 26.6.2025b). Ende Juni 2025 wurde berichtet, dass die iranischen Behörden gegen Hunderte von Personen vorgehen, die verdächtigt werden, Spione oder Agenten zu sein. Einige befürchten, dass diese Kampagne zu einer umfassenderen Unterdrückung politischer Gegner und Minderheiten führen könnte. Laut Menschenrechtsgruppen sind ethnische und religiöse Minderheiten überproportional vom Durchgreifen der Sicherheitsbehörden seit Beginn der israelischen Luftangriffe betroffen (NYT 28.6.2025). Unter anderem wurde von Verhaftungen von Baha'i (CHRI 26.6.2025; vgl. IRJ 27.6.2025) und einiger führender Mitglieder der jüdischen Gemeinde in Iran berichtet. Manche verhaftete Juden wurden zu Online-Kontakten mit Verwandten in Israel oder vergangene Reisen in das Land befragt, was in Iran schwerwiegende Vorwürfe sind (Media Line 27.6.2025). Regimenahe iranische Medien veröffentlichten dagegen Berichte, wonach die jüdische Gemeinde in Iran den Obersten Führer und die Streitkräfte Irans unterstützen würden (Media Line 27.6.2025, TEHT 27.6.2025).

Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z. B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vgl. BAMF 5.2022), Anhänger fernöstlicher oder esoterischer Philosophien und Kulte (IRINTL 25.1.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021).

Das Ministerium für Kultur und islamische Führung (USDOS 26.6.2024) und die Sicherheitsbehörden überwachen religiöse Aktivitäten (USDOS 26.6.2024; vgl. OpD 2025). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit (CNEN 4.2.2023; vgl. OpD 2025), und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023).

Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Zur Sanktionierung von Vergehen wie "Irrlehre", "Abweichung" und "Propaganda" durch Geistliche besteht ein Sondergericht, das über eine eigene Polizei, Strafprozessordnung, Gefängnisse und einen eigenen Strafkatalog verfügt, zu dessen Strafen etwa Verbote, Seminare abzuhalten oder die Kleriker-Robe in der Öffentlichkeit zu tragen ebenso gehören wie Verbannung, Haftstrafen und Todesurteile (Qantara 16.5.2023). Das Sondergericht für Geistliche untersteht direkt dem Revolutionsführer und ist, wie auch die Revolutionsgerichte, in der Verfassung nicht vorgesehen (USDOS 26.6.2024).

Obwohl diese Vorkommnisse nicht völlig neu waren, kam es im Zuge der Proteste auch vermehrt zu Übergriffen aus der Zivilbevölkerung auf schiitische Geistliche, die aufgrund der umfassenden Politisierung von Religion mit dem iranischen Regime gleichgesetzt werden und als Vollstrecker von dessen politischen Zielen fungieren (INSS 18.5.2023; vgl. Qantara 16.5.2023).

Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 2025). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 2025; vgl. NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 2025). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021). Religiöse Familien üben Druck auf Familienmitglieder aus, die sich vom Islam abgewandt haben und Christen geworden sind (OpD 2025).

Nach Einschätzung des australischen Außenministeriums sind nicht praktizierende iranische Muslime einem geringen Risiko behördlicher oder gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, insbesondere in den Großstädten (DFAT 24.7.2023). Der Besuch von Moscheen ist in Iran beispielsweise nicht weit verbreitet, verglichen mit anderen muslimischen Ländern (Moaddel/FTJ 2022; vgl. MRAI 19.6.2023, Amwaj 3.4.2024), und Personen werden nicht per se als Atheisten betrachtet, weil sie keine Moscheen aufsuchen. Dies gilt auch im ländlichen Bereich. Auch halten sich viele Iraner im Privaten nicht strikt an die Fastenregeln des Ramadan. Solange die Fastenregeln nicht in der Öffentlichkeit gebrochen werden, führte dies bislang üblicherweise zu keinen Problemen (MRAI 19.6.2023). Von offizieller Seite werden jene, die sich öffentlich nicht an die Fastenregeln halten, bezichtigt, "ein Schauspiel aus dem Nicht-Fasten zu machen" (IRINTL 5.3.2025). Der Konsum von Speisen und Getränken sowie Rauchen in der Öffentlichkeit während des Ramadan kann nach Art. 638 des iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) mit Strafen wie Peitschenhieben sowie Haft geahndet werden (IRINTL 13.3.2024). Jedes Jahr kommt es während des Ramadan zu Verhaftungen und Unternehmen müssen wegen Verstößen gegen diese Regeln vorübergehend schließen. Die Zahl der Iraner, die freiwillig fasten, ist unklar, doch viele fühlen sich wohl aus Angst vor Repressalien oder der Möglichkeit, diejenigen zu "beleidigen", die das Fasten einhalten, dazu gezwungen, sich daran zu halten (IRINTL 5.3.2025).

Nach dem Gesetz dürfen Nicht-Muslime nicht missionieren oder versuchen, einen Muslim zu einem anderen Glauben zu bekehren (USDOS 26.6.2024). Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das IStGB (Art. 499 bis und 500 bis) aufnahm, wonach die "Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" sowie "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen" mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können (AI 29.3.2022; vgl. HRW 4.2024). Die vage formulierten Straftatbestände in den Artikeln 499 bis und 500 bis IStGB ermöglichen es den Behörden auch, Angehörige von nicht anerkannten Religionsgruppen, wie z. B. den Baha'i, für ihre Religionsausübung zu verurteilen, wenn sie diese als den islamischen Prinzipien widersprechend ansehen (HRW 4.2024). Das Regime betrachtet auch fernöstliche oder esoterische Philosophien und Kulte kritisch (IRINTL 25.1.2022). Unter anderem wurde auch ein Yogalehrer wegen "Propaganda gegen die Heiligtümer des Islam" vor einem Revolutionsgericht angeklagt, wobei seine Rechtsanwältin angab, die Behörden hätten seine Tätigkeit als Meditations- und Yogalehrer fälschlicherweise als islamfeindlich interpretiert (RFE/RL 7.11.2023). Der Besitz von Büchern über spirituelle Lehren, alternative Heilmethoden oder andere Schriften, die als den Lehren des Islam widersprechend angesehen werden, kann strafrechtlich verfolgt werden, ebenso wie etwa der Besuch von gemischtgeschlechtlichen Yoga-Klassen (MRAI-2 13.6.2025).

Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen [Anm.: s. Unterkapitel Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen für weitergehende Informationen] (AI 29.4.2025; vgl. ÖB Teheran 11.2021).

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Christen (anerkannte Religionsgemeinschaften)

Letzte Änderung 2025-07-17 12:29

Das iranische staatliche Statistikamt gibt an, dass es laut der Volkszählung von 2016 117.700 Christen der anerkannten Konfessionen im Land gibt. Einige Schätzungen gehen davon aus, dass weit mehr Christen im Land leben könnten [Anm.: umfasst auch staatlich nicht anerkannte]. Laut der Weltreligionsdatenbank 2020 der Boston University gibt es etwa 579.000 Christen. Die christliche Menschenrechtsorganisation Article 18 schätzt die Zahl der Christen im Land auf 500.000 bis 800.000, während die christliche Menschenrechtsorganisation Open Doors International von 1,24 Millionen ausgeht (USDOS 26.6.2024). Armenische Christen sind die größte Gruppe unter den [staatlich anerkannten] christlichen Gemeinschaften (IRINTL 27.12.2024). Gemäß Schätzungen von Religionsvertretern liegt ihre Anzahl bei ca. 20.000 bis 50.000 Personen, während die assyrische und chaldäische Kirche gemeinsam ca. 7.000 Anhänger im Land haben. Es gibt Katholiken und Protestanten im Land, wobei Uneinigkeit darüber herrscht, wie groß die protestantische Gemeinde ist, da viele Protestanten bzw. Konvertiten ihren Glauben im Geheimen ausüben (USDOS 26.6.2024). Es gibt keine verlässlichen Daten zur Anzahl der Konvertiten im Land (IRINTL 27.12.2024), wobei christliche NGOs angeben, dass viele Christen aus dem Islam oder anderen anerkannten Glaubensrichtungen konvertiert seien (USDOS 26.6.2024). Es gibt Schätzungen, wonach Konvertiten mit mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe unter den in Iran lebenden Christen darstellen, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 15.7.2024).

Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, dies gilt allerdings nicht für evangelikale Freikirchen. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt (ÖB Teheran 11.2021). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur diese historisch ansässigen Christen an, da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als solche bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen. Mit der Registrierung sind bestimmte Rechte verbunden, darunter die Verwendung von Alkohol zu religiösen Zwecken (USDOS 26.6.2024). Die Behörden können eine Kirche schließen und ihre Leiter verhaften, wenn die Kirchenbesucher sich nicht registrieren lassen oder wenn nicht registrierte Personen an den Gottesdiensten teilnehmen (USDOS 26.6.2024; vgl. DFAT 24.7.2023).

Historisch ansässige Christen genießen Kultusfreiheit innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 15.7.2024). Gemeinden ist es untersagt, christliche Konvertiten aus dem Islam zu unterstützen (AA 15.7.2024), vor anderen Iranern zu predigen oder sie auch nur in ihre Kirchen zu lassen (BBC 1.4.2024). Gottesdienste in Farsi sind verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften (AA 15.7.2024). Die Aktivitäten anerkannter christlicher Gemeinschaften sind streng geregelt, um Missionstätigkeit zu verhindern. Anerkannte christliche Gruppen lehnen Missionierungsarbeit daher ab, was von den Behörden regelmäßig auch überprüft wird (DFAT 24.7.2023). Alle Christen und christlichen Kirchen müssen bei den Behörden registriert sein, und nur anerkannte Christen dürfen die Kirche besuchen. Die Sicherheitsbehörden überwachen die registrierten Kirchen genau, um sicherzustellen, dass die Gottesdienste nicht auf Farsi abgehalten werden (sie müssen in der traditionellen Sprache der Kirche und nicht in der Volkssprache abgehalten werden), und führen regelmäßige Identitätskontrollen der Gläubigen durch, um zu überprüfen, dass keine Nichtchristen oder Konvertiten an den Gottesdiensten teilnehmen (DFAT 24.7.2023; vgl. ARTICLE18 o.D.).

Obwohl armenische und assyrische christliche Gemeinden formell anerkannt und gesetzlich geschützt sind, sind ihre Gemeindemitglieder dennoch rechtlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt [u. a. als Nichtmuslime, s. Überkapitel] (OpD 2025). Selbst wenn Räumlichkeiten für religiöse Zeremonien zur Verfügung stehen, kann es für Minderheitengruppen mitunter schwierig sein, wichtige Ritualgegenstände zu beschaffen. So wurde beispielsweise von einem Fall berichtet, bei dem gegen einen Angehörigen einer religiösen Minderheit ein Bußgeld wegen Alkoholbesitzes verhängt wurde, da diesem nach Ansicht des Richters zwar die Durchführung des Messrituals und der Konsum von Messwein erlaubt sei, nicht jedoch der Transport und Besitz von Alkohol (IRWIRE 4.3.2024).

Ausländische christliche Gemeinden können ihre Religion weitgehend ungehindert ausüben, werden jedoch von staatlicher Seite dabei genau beobachtet (AA 15.7.2024).

Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind (STDOK 3.5.2018; vgl. Qantara 14.8.2020, IRINTL 27.12.2024).

Christliche Symbole und Dekorationen

Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren (BAMF 3.2019). Weihnachtsdekoration ist in vielen Städten Irans beliebt, man kann sie ohne Probleme finden (MRAI 19.6.2023; vgl. IRINTL 27.12.2024, BAMF 3.2019). Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019). Die gestiegene Beliebtheit von christlichen Weihnachtsfeiern und Christbäumen wie auch des Valentinstags und von Halloween unter muslimischen Iranern wurde von konservativer Seite allerdings auch kritisiert (IRINTL 27.12.2024; vgl. IRJ 30.12.2019).

Der Staat kann zwar Bedenken äußern oder Beschränkungen für Geschäfte, die diese Dekorationen verkaufen, auferlegen, aber er erhebt normalerweise keine Anklage wegen Besitzes oder Verwendung dieser Dekorationen (MRAI 19.6.2023). Unter anderem versucht er auch, das in Iran verbreitete Feiern des Valentinstages zu unterbinden, der zeitlich mit dem Jahrestag der Islamischen Revolution zusammenfällt. Seit über zwei Jahrzehnten ist die Herstellung von Postern, Broschüren, Schachteln und Karten mit Liebesherzsymbolen und roten Rosen, wie sie zum Valentinstag verschenkt werden, offiziell verboten. Dennoch werden derartige Waren von Ladenbesitzern angeboten und von Kunden gekauft, wobei Ladenbesitzer Sanktionen wie temporäre Geschäftsschließungen riskieren (NLM 14.2.2022). Das Tragen von christlichen Symbolen [wie z. B. Kreuzanhängern] kann nach Angaben einer iranischen Rechtsanwältin für Personen allerdings je nach Interpretation der Sittenpolizei zu Problemen führen. Die Behördenvertreter können dies beispielsweise als allgemeines und zweideutiges Vergehen im Zusammenhang mit Straftaten gegen die Keuschheit und die öffentliche Moral einstufen. Letztendlich ist es Sache des Richters oder der Polizei zu entscheiden, ob die Verwendung christlicher Symbole unter diese Straftatbestände fällt. Ein weiterer möglicher Ansatz besteht darin, Personen der "Störung der öffentlichen Werte" zu beschuldigen. Es gibt Fälle, in denen die Sittenpolizei Menschen wegen des Tragens christlicher Symbole verhaftet hat (MRAI 19.6.2023). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge kann ein Richter sichtbare christliche Tätowierungen oder im Rahmen einer Verhaftung eines Konvertiten beschlagnahmten Schmuck oder Bilder mit christlicher Symbolik in die Beweislast im Zusammenhang mit einer Konversion einbeziehen. Dies kann jedoch von Fall zu Fall variieren (MBZ 9.2023).

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Apostasie, Konversion, Proselytismus, Blasphemie

Letzte Änderung 2025-07-17 12:30

Rechtliche Rahmenbedingungen

Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad) fällt in den Bereich der sog. Hadd-Strafen der Scharia, die allgemein mit der Todesstrafe geahndet werden (BAMF 5.2022) - so die Angeklagten Männer sind, für Frauen ist bei Apostasie eine lebenslange Haftstrafe (bis zur Reue und Rückkehr zum Islam) vorgesehen (Landinfo 20.10.2023). Die islamischen autoritativen Rechtsquellen wie der Koran und Hadithe (Aussagen des Propheten) sind allerdings nicht immer eindeutig und zuweilen auch widersprüchlich. Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) ist nicht mit der Scharia identisch und Apostasie wird nicht als Straftatbestand im IStGB aufgeführt. In Fällen wie diesen erlaubt Art. 167 der Verfassung Richtern den Rückgriff auf traditionelle islamische Rechtsquellen (Koran, Hadith und Fatwas, sog. Rechtsgutachten). Damit besteht rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit, bei Apostasie eine Bestrafung gemäß den islamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Obwohl die iranischen Behörden zuweilen mit Apostasie-Anklagen drohen, sind solche jedoch sehr selten (BAMF 5.2022; vgl. ARTICLE19 6.7.2022).

Zum Christentum Konvertierte können auch auf Grundlage anderer Straftatbestände angeklagt werden, wobei diese Anklagepunkte zu den sogenannten Taʿzir-Strafen (Ermessensstrafen) zählen, bei denen die Urteilsfindung und das Strafmaß im Ermessen des vorsitzenden Richters liegen. Mögliche Anklagepunkte, die lt. IStGB mit unterschiedlich langen Haftstrafen geahndet werden, sind z. B.: Aktionen gegen die nationale Sicherheit (IStGB 5. Buch/Art. 498-99) (BAMF 5.2022), einschließlich der Gründung und Mitgliedschaft einer illegalen Gruppe (Landinfo 20.10.2023), Propaganda gegen das System (IStGB 5. Buch/Art. 500), Beleidigung heiliger islamischer Werte und Prinzipien (IStGB 5. Buch/Art. 513), Versammlung und Verschwörung zur Unterminierung der Landessicherheit (IStGB/Art. 610) oder Alkoholgenuss [im Zuge der Heiligen Kommunion] (IStGB/Art. 701) (BAMF 5.2022), wobei der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 26.6.2024). Christen werden insbesondere auch nach den Gesetzeszusätzen 499 und 500 bis IStGB ("Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" und "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen" (AI 29.3.2022), die 2021 in Kraft traten, verurteilt (OpD 1.2025). Andere politisch motivierte Anklagen wie Feindschaft gegen Gott (moharebeh) und Verderbtheit auf Erden (efsad-e fi’l-arz) [Anm.: zählen beide zu den Hadd-Strafen] wurden ebenfalls verschiedentlich dokumentiert, sind im Zusammenhang mit Bekenntnissen zu religiösen Alternativen allerdings eher selten (BAMF 5.2022).

Missionarische Tätigkeit - d. h. jegliches nicht-islamische religiöse Agieren in der Öffentlichkeit - ist verboten und wird geahndet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 26.6.2024). Missionierung kann mit zwei bis fünf Jahren Haft bestraft werden, bei finanzieller oder organisatorischer Hilfe aus dem Ausland mit bis zu zehn Jahren Haft (USDOS 26.6.2024). Missionierung kann im Extremfall auch mit dem Tod bestraft werden (ÖB Teheran 11.2021), wobei es zuletzt im Jahr 1998 zur Hinrichtung eines Nicht-Muslims speziell wegen Missionierung kam (USDOS 26.6.2024).

Im November 2021 entschied der Oberste Gerichtshof, dass die Beteiligung an Hauskirchen und das Propagieren der "evangelikalen zionistischen Sekte" nicht als Verstoß gegen die nationale Sicherheit zu werten sind. Das Urteil könnte laut der NGO Open Doors Auswirkungen auf aktuelle und künftige Fälle haben, in denen es um Konvertiten vom Islam zum Christentum geht. In der Folge sprach das Berufungsgericht in Teheran im Februar 2022 neun christliche Konvertiten frei, denen "Handlungen gegen die nationale Sicherheit" vorgeworfen worden waren. Einer von ihnen wurde jedoch fast sofort wieder festgenommen und ins Gefängnis zurückgebracht, nachdem eine andere Abteilung des Obersten Gerichtshofs einen früheren Freispruch wegen fast identischer Vorwürfe aufgehoben hatte, während zwei weitere stattdessen wegen "Propaganda gegen den Staat" angeklagt wurden. Die widersprüchlichen Urteile deuten wahrscheinlich auf interne Differenzen innerhalb des Obersten Gerichtshofs hin. Die Anklage wegen "Propaganda gegen den Staat" gegen die oben genannten Konvertiten steht nach Angaben von Open Doors höchstwahrscheinlich im Zusammenhang mit einer erfolgreichen Online-Kampagne, in der die Angeklagten in Videobotschaften öffentlich das iranische Regime gefragt hatten, wo sie nach ihrer Freilassung ihren Glauben ausüben könnten (OpD 1.2025).

Der Straftatbestand der Blasphemie im IStGB kann sich gegen anerkannte wie auch nicht-anerkannte religiöse Minderheiten und Atheisten richten (MRG 12.12.2023). Gemäß Art. 262 und Art. 513 IStGB kann sab al-nabi ("Beleidigung des Propheten") und die "Beleidigung der heiligen islamischen Werte" mit dem Tod bestraft werden (USCIRF 14.9.2023), auch wenn das in der Praxis nicht üblich ist (MRG 12.12.2023). Im Mai 2023 wurde jedoch von zwei Exekutionen nach Verurteilungen wegen Blasphemie berichtet [Anm.: s. auch Abschnitt zu Atheismus] (RFE/RL 8.5.2023; vgl. AJ 8.5.2023). Nach Art. 513 IStGB sind auch Haftstrafen möglich (USCIRF 14.9.2023). Im Mai 2024 wurde beispielsweise ein bekannter, kontroverser Rapper wegen Blasphemie zu drei Jahren Haft verurteilt, nachdem er zuvor von der Türkei nach Iran überstellt worden war (Spiegel 19.5.2024). "Gotteslästerer" werden zudem auch wegen "Korruption auf Erden" und "Feindschaft gegenüber Gott" belangt. Die [weiter oben erwähnte] Änderung des IStGB im Jahr 2021 (Artikel 499 bis und 500 bis) schränkt die Rechte religiöser Minderheiten weiter ein, insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit (MRG 12.12.2023).

Auch wenn Anklagen oder Todesurteile wegen Apostasie (BAMF 5.2022), Missionierung (USDOS 26.6.2024) und Blasphemie bzw. "Beleidigung des Propheten" oder "Beleidigung von heiligen islamischen Werten" selten sind (MRG 12.12.2023), wurde von Fällen von verhängten Todesurteilen aufgrund dieser Anklagen im Zusammenhang mit den Protesten ab 2022 berichtet, die später dann aufgehoben oder in Haftstrafen umgewandelt wurden (Hengaw 28.5.2025, AI 13.5.2024, Hengaw 3.3.2024, AI 7.9.2023). In einem Fall verstarb ein wegen Apostasie zum Tod Verurteilter jedoch in Haft, bevor sein Fall erneut verhandelt werden konnte (AI 7.9.2023).

Behandlung von Konvertiten

Christen, insbesondere Evangelikale und andere Konvertiten aus dem Islam, sind nach Angaben christlicher Nichtregierungsorganisationen weiterhin unverhältnismäßig vielen Verhaftungen und Inhaftierungen sowie einem hohen Maß an Schikanen und Überwachung ausgesetzt (USDOS 26.6.2024; vgl. AA 15.7.2024). Menschenrechtsorganisationen und christliche NGOs berichten weiterhin, dass die Behörden Christen, einschließlich Mitglieder nicht anerkannter Kirchen, aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit oder ihrer Aktivitäten verhaften und sie beschuldigen, illegal in Privathäusern zu operieren oder "feindliche" Länder zu unterstützen und deren Hilfe anzunehmen. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen setzt die Regierung auch das Verbot der Missionierung weiter durch (USDOS 26.6.2024). Im Jahr 2024 wurden laut der NGO Article 18 insgesamt 139 Christen aufgrund ihres Glaubens verhaftet, 96 wurden zu zusammengerechnet 263 Jahren Haft, 37 Jahren Exil im Inland und beinahe 800.000 USD an Geldstrafen verurteilt (ARTICLE18 1.2025). Gegenüber dem Vorjahr sind die verhängten Haftzeiten um das Sechsfache gestiegen (IRINTL 2.4.2025). In der zweiten Hälfte des Jahres 2024 kam es zu einer neuen Entwicklung, bei der die Finanztransaktionen von Christen und ihren Anwälten überprüft wurden, um Gelder aufzudecken, die sie von Freunden, Familienangehörigen oder Christen im Ausland erhalten hatten. Über einen Zeitraum von zwei Monaten wurden Christen in mindestens fünf Städten festgenommen oder zu langwierigen Verhören durch Beamte der Revolutionsgarden vorgeladen, weil sie verdächtigt wurden, Gelder aus dem Ausland erhalten zu haben. Ihnen wurde mit Anklagen nach dem geänderten Artikel 500 bis IStGB gedroht, der eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren für Personen vorsieht, die "Propaganda gegen die heilige Religion des Islam" betreiben und gleichzeitig finanzielle oder organisatorische Unterstützung aus dem Ausland erhalten. Über 70 % der Anklagen gegen Christen im Jahr 2024 wurden laut Article 18 unter Artikel 500 bis erhoben (ARTICLE18 1.2025).

In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021).

Trotz des Verbots des "Abfalls vom Islam" ist in Iran ein anhaltender Trend von Konversion zum Christentum festzustellen. Viele vor allem jüngere Iraner haben sich von der Religion auch gänzlich abgewendet, weil sie mit den politischen und gesellschaftlichen Veränderungen seit der Islamischen Revolution nicht einverstanden sind (AA 15.7.2024). Das Regime ist bestrebt, die Werte der Islamischen Revolution von 1979 zu schützen, von denen es seine Legitimität ableitet. Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik (OpD 2025). Konversion und Bekenntnis zum Christentum sind damit Akte des Protests, der Fundamentalopposition und des Bruches mit der Islamischen Republik (BAMF 5.2022; vgl. taz 19.2.2024). Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich vom Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" verurteilt worden sind (OpD 2025). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft auch Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z. B. Zionisten) (ÖB Teheran 11.2021). Freikirchliche Protestanten werden des "evangelikalen und zionistischen" Christen- bzw. Sektentums bezichtigt (BAMF 5.2022).

Hauskirchen

Da es den anerkannten christlichen Gemeinden untersagt ist, anderen Iranern zu predigen oder sie in ihre Kirchen zu lassen, können diejenigen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, ihren Glauben nur im Geheimen, z. B. in sogenannten Hauskirchen (BBC 1.4.2024) oder alleine über christliche Satellitenkanäle und das Internet ausüben (Landinfo 20.10.2023). Einige Konvertiten haben sich den "Assemblies of God"-Kirchen angeschlossen, andere gehören verschiedenen evangelikalen Hauskirchen-Netzwerken an (RFE/RL 5.5.2022). Die Schließungen von "Assembly of God"-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen (DIS 23.2.2018). Die Größe der Hauskirchen, ihre Art und Struktur variieren. Die meisten sind klein und informell, sie bestehen aus engen Verwandten und Freunden, die sich regelmäßig zum Beten und Bibellesen oder zum Ansehen von christlichen Fernsehprogrammen auf Farsi treffen (DFAT 24.7.2023). Während Treffen in größeren Gruppen früher üblicher waren, gibt es inzwischen viele kleine Hauskirchen mit maximal zehn Mitgliedern (Landinfo 20.10.2023).

Die hauskirchlichen Vereinigungen stehen unter besonderer Beobachtung, ihre Versammlungen werden regelmäßig aufgelöst und ihre Angehörigen gelegentlich festgenommen (AA 15.7.2024; vgl. Landinfo 20.10.2023). Es ist unklar, inwieweit die iranischen Sicherheitsdienste einen Überblick über die Konvertitengemeinden in Iran haben. Ein von Landinfo befragter Interviewpartner gab an, dass es die mittlerweile kleinere Größe der Hauskirchen für die Sicherheitsbehörden schwieriger mache, den Überblick zu behalten. Ein anderer Interviewpartner war der Ansicht, dass die Sicherheitsbehörden vermutlich über die meisten Hauskirchen im Land Bescheid wüssten, allerdings nicht die Kapazitäten hätten, gegen alle vorzugehen. Die Behörden gehen nicht notwendigerweise gegen alle ihnen bekannte Konvertitengemeinschaften vor. Gemäß einem von Landinfo befragten Konvertiten täten sie dies insbesondere, wenn die Gemeinschaften aktiv an der Verbreitung des Christentums beteiligt seien und die Gemeinschaft wächst. Unabhängig davon, ob Razzien gegen Hauskirchen durchgeführt werden oder nicht, können Konvertiten manchmal auch zur Befragung vorgeladen werden. Ziel ist es, das Umfeld zu erfassen, dem die Person angehört. Wenn der Konvertit bei der Befragung die Namen anderer Konvertiten angibt, können diese ebenfalls zur Befragung vorgeladen werden (Landinfo 20.10.2023). Eine Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet, wenn ein Christ das Interesse der Behörden geweckt hat (DIS 23.2.2018). Wenn die Sicherheitsdienste eine Hauskirche entdeckt haben, überwachen sie diese in der Regel eine Zeit lang und sammeln weitere Informationen. Dazu gehören die Beschattung der Konvertiten, die Analyse ihrer Bewegungen sowie Online-Aktivitäten, auch in den sozialen Medien (Landinfo 20.10.2023).

Die Sicherheitsdienste setzen Drohungen als eines von mehreren Mitteln ein, mit denen sie versuchen, das Wachstum konvertierter Gemeinschaften zu stoppen. Drohungen werden häufig im Zusammenhang mit Verhören ausgesprochen und umfassen beispielsweise eine in Aussicht gestellte Strafverfolgung, oder auch Drohungen, einem Familienmitglied eines Priesters könnte ein "Unfall" passieren. Laut einem von Landinfo befragten Interviewpartner setzen die Behörden zunehmend auf Drohungen und Schikanen anstelle von Verhaftungen (Landinfo 20.10.2023).

Einige derjenigen Christen, die die schwersten Strafen erhalten haben (2-10 Jahre Gefängnis), wurden wegen der Leitung/Organisation von Hauskirchen verurteilt (Landinfo 20.6.2022). Von Landinfo im Jahr 2023 befragte Quellen stimmten weitgehend darin überein, dass die Behörden vor allem die Ausbreitung des Christentums verhindern wollen. Dementsprechend konzentrieren sich ihre Bemühungen auf Personen, die Hauskirchen leiten und organisieren sowie Missionierung betreiben. Alle anderen Konvertiten, die keine solche Führungs- oder Einsatzfunktion haben, sind nur selten von Inhaftierung und strafrechtlicher Verfolgung bedroht, können aber anderen Reaktionen wie Verhören durch die Sicherheitsbehörden, Drohungen und Druck zur Unterzeichnung von Erklärungen, nicht an christlichen Versammlungen teilzunehmen, ausgesetzt sein. Ebenso können sie vom Verlust ihres Arbeitsplatzes betroffen sein (Landinfo 20.10.2023). Die NGO Open Doors, die sich für Christen einsetzt, gibt dagegen an, dass auch einfache Mitglieder, die keine Leitungsfunktionen haben, angeklagt werden (OpD 2025). Die Aussage, dass Pastoren, Missionare oder Organisatoren von Hauskirchen besonders im Fokus der Sicherheitsbehörden befinden, bedeutet nicht, dass sich das Risiko für normale, nicht in entsprechende Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder automatisch auf null reduzieren würde (BAMF 5.2022). So berichteten von Landinfo Anfang 2023 befragte Gesprächspartner, dass sie Fälle von Konvertiten kennen würden, die lediglich aufgrund der Teilnahme an Hauskirchen zu Haftstrafen verurteilt wurden. Sie hatten weder missioniert noch Leitungsfunktionen übernommen. Die meisten der zu Haftstrafen Verurteilten sind allerdings Leiter von Hauskirchen (Landinfo 20.10.2023).

Neben Haftstrafen werden Konvertiten manchmal auch zur Teilnahme an islamischem Religionsunterricht verpflichtet, der sie davon überzeugen soll, zum Islam zurückzukehren. Der Unterricht wird oftmals von den Sicherheitsbehörden veranlasst, ohne dass es dazu eine richterliche Anordnung gäbe (Landinfo 20.10.2023).

Einerseits wird immer wieder von Razzien und Verhaftungen von Christinnen und Christen berichtet, was ein hartes staatliches Vorgehen signalisiert. Die Gemeinden sollen durch diese Unvorhersehbarkeit in Angst und Unsicherheit gehalten werden. Andererseits belegen Einzelbeispiele, dass es immer darauf ankommt, welche Person dem Beschuldigten gegenübersitzt. Auch persönliche Einstellungen und Charakteristika von Amtsträgern spielen eine Rolle. Dabei kann es fallweise erhebliche Unterschiede geben (BAMF 5.2022). Der Umgang der Sicherheitsdienste mit Konvertiten ist in den verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich. Einige Mitglieder der Sicherheitsdienste sind korrupt. Sie drohen oder nehmen Festnahmen vor, um Schmiergelder zu erpressen. Ihre Informanten, die in allen lokalen Gemeinschaften zu finden sind, können ebenfalls korrupt sein und von Konvertiten Bestechungsgelder verlangen, damit sie diese nicht an die Sicherheitsdienste melden (Landinfo 20.10.2023).

Inhaftierten Christen, besonders christlichen Konvertiten, wird oft eine Entlassung gegen Kaution angeboten. Dabei geht es meist um hohe Geldbeträge, die Berichten zufolge zwischen 2.000 und 150.000 USD liegen. Die betroffenen Christen oder deren Familien werden dadurch gezwungen, ihre Häuser oder Geschäfte mit Hypotheken zu belasten. Diejenigen, die gegen Kaution freigelassen werden, schweigen oft, da sie den Verlust ihres Familienbesitzes fürchten müssen. Das iranische Regime drängt sie, das Land zu verlassen und damit ihre Kaution zu verlieren (OpD 2025).

Behandlung von Konvertiten nach der Rückkehr

Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z. B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 11.2021). Informanten in westlichen Ländern berichten dem iranischen Geheimdienst über Aktivitäten iranischer Christen im Ausland (OpD 2025).

Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein 'high-profile'-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber dies kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber zu Problemen führen (DIS 23.2.2018). Eine befragte Rechtsanwältin schilderte in diesem Zusammenhang auch, dass es Fälle gibt, bei denen Personen aufgrund von Beiträgen in den sozialen Netzwerken mit nur geringer Reichweite oder Beiträgen von lediglich "privat" einsehbaren Profilen inhaftiert wurden, da sie von Personen aus ihrem Umfeld gemeldet wurden. Der Staat ist rechtlich dazu in der Lage, Personen in derartigen Fällen aufgrund von "Vergehen gegen die nationale Sicherheit" oder "Vergehen gegen den Islam" zu verfolgen (MRAI 19.6.2023). Die iranischen Behörden fokussieren bei der Überwachung von Konvertiten zuletzt zunehmend auf Online-Aktivitäten (Landinfo 20.6.2022).

Taufe

Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann (DIS 23.2.2018). Die NGO Open Doors gibt an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist (OpD 2025).

Christliche Schriften

Christlichen NGOs zufolge werden die staatlichen Beschränkungen für die Veröffentlichung von religiösem Material fortgesetzt, obwohl staatlich genehmigte Bibelübersetzungen Berichten zufolge weiterhin erhältlich sind. Regierungsbeamte beschlagnahmen häufig Bibeln und ähnliche nicht schiitische religiöse Literatur und üben Druck auf Verlage aus, die nicht genehmigtes nicht-muslimisches religiöses Material drucken, um ihre Tätigkeit einzustellen (USDOS 26.6.2024). Der Besitz christlicher Literatur in Farsi, besonders in größeren Stückzahlen, legt den Verdacht nahe, dass sie zur Weitergabe an muslimische Iraner gedacht ist (OpD 2025). Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der "Katholischen Jerusalem Bibel" ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den "Katechismus der Katholischen Kirche" ins Farsi. Beide Produkte waren mit Stand 2019 ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (BAMF 3.2019).

Atheismus

Rechtlich gesehen ist es in Iran nicht möglich, sich nicht zu einer Religion zu bekennen. Es gibt mehrere Situationen, in denen Iraner den Behörden ihre Religionszugehörigkeit mitteilen müssen (MBZ 9.2023). Personen, die sich öffentlich vom Islam lossagen, können wegen Apostasie (DFAT 24.7.2023) und Blasphemie angeklagt werden (SäkF 24.8.2020; vgl. RFE/RL 8.5.2023). Beispielsweise im Mai 2023 wurden zwei atheistische Aktivisten exekutiert, die wegen Blasphemie zum Tod verurteilt worden waren, da sie in den sozialen Medien angeblich "Atheismus und die Beleidigung von religiösen und islamischen Heiligtümern" gefördert hätten (RFE/RL 8.5.2023; vgl. AJ 8.5.2023). Atheisten sind daher üblicherweise diskret bei der Zurschaustellung ihrer Anschauung (DFAT 24.7.2023; vgl. USDOS 26.6.2024). Wenn sie diese nicht weithin bekannt machen, ist es eher unwahrscheinlich, dass die Behörden auf sie aufmerksam werden (DFAT 24.7.2023). Unter anderem verbietet auch das Pressegesetz ausdrücklich eine Verbreitung von atheistischen Inhalten oder von Inhalten, die als schädlich für die islamischen Kodizes oder als Beleidigung islamischer Rechtsgelehrter angesehen werden. Die weit gefassten Definitionen erleichtern hierbei eine umfassende Zensur und verwehren den Bürgern den Zugang zu verschiedenen Informationsquellen (ARTICLE19 27.2.2018).

Atheisten aus konservativen Familien könnten mit familiärem Druck und potenzieller Ächtung konfrontiert werden, wenn ihr Atheismus bekannt würde. Atheisten aus liberaleren Familien und Teilen des Landes, wie dem Norden Teherans, sind solchem Druck dagegen nicht ausgesetzt (DFAT 24.7.2023). Gemäß einer anderen Quelle gaben Atheisten dagegen an, dass sie ihren Atheismus in den meisten gesellschaftlichen und sogar familiären Kontexten zu ihrer eigenen Sicherheit verbergen müssen (IRWIRE 27.2.2023).

Rückkehr zum Islam

Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 11.2021).

Wechsel vom Schiitentum zum Sunnitentum, Konversion von einer nicht-islamischen Religion

Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit 'Konversion' bzw. Wechsel vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Dieser Wechsel [zwischen den beiden Hauptzweigen des Islam] ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen (ÖB Teheran 11.2021). Er gilt nicht als Konversion, da es sich dabei um keinen Religionswechsel handelt, schließlich zählen Sunnitentum wie Schiitentum zum Islam. Eine befragte Rechtsanwältin geht nicht davon aus, dass es für einen Wechsel vom Schiitentum zum Sunnitentum bestimmte formale Anforderungen bzw. Regeln gibt. Personen, die dies wünschen, können schlicht in eine sunnitische Moschee gehen und dort beten. Aus rechtlicher Sicht besteht kein Problem bei einem Wechsel vom Schiitentum zum Sunnitentum. Es sind keine Fälle einer rechtlichen Verfolgung ähnlich wie bei einer Konversion von Muslimen zum Christentum bekannt (MRAI 19.6.2023). Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten in Iran könnten öffentlich "konvertierte" Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese ebenfalls nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 11.2021).

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Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung 2026-01-15 21:07

Nur etwa jeder zweite Iraner hat Persisch als Muttersprache; die Bezeichnungen Iraner und Perser sind keineswegs identisch und Iran ist seit drei Jahrtausenden ein Vielvölkerstaat (BPB 13.1.2020). Angehörige ethnischer Minderheiten machen insgesamt ca. die Hälfte der iranischen Bevölkerung aus, darunter Azeris, Kurden, Gilaki und Mazandarani, Araber, Turkmenen, Luren, Belutschen, Zaza, Armenier, Assyrer und Georgier (AA 15.7.2024). Nach anderen Angaben gehören schätzungsweise 30 bis 35 von insgesamt rund 80 Millionen Iranern einer ethnischen Minderheit an. Der Staat veröffentlicht dazu keine Zahlen - aus Furcht vor Missbrauch durch außenpolitische Gegner, aber auch um bei den Minoritäten selbst keine Forderungen zu ermutigen (BPB 13.1.2020).

Berechnungen zufolge stellen Azeris etwa 20 % der Bevölkerung, Kurden 10 %, Luren 6 %, Araber und Belutschen je 2 %, Turkmenen 1 %. Ferner wohnen mehrere Millionen Afghanen dauerhaft in Iran, viele bereits in der zweiten Generation (BPB 13.1.2020). Die Minderheiten leben keineswegs nur in jenen Regionen, die ihren jeweiligen Namen tragen, wie etwa Kurdistan oder Aserbaidschan. Irans Ethnien- und Sprachenkarte ähnelt einem bunt gemusterten Teppich [Anm.: vgl. Karte unten] (BPB 13.1.2020; vgl. Izady/Gulf 2000 o.D.), wobei die meisten dieser Minderheiten in den Grenzprovinzen leben und Verbindungen zu Ethnien in Nachbarstaaten wie dem Irak, Aserbaidschan, Pakistan (FP 19.10.2022) und Afghanistan haben (MRG 6.2018).

Die ethnischen Minderheiten sind vorwiegend auch religiöse Minderheiten (UNHRC 19.3.2024). Zu den sunnitischen ethnischen Minderheiten des Landes zählen die Turkmenen im Nordosten, die Kurden im Westen, Belutschen im Südosten (DW 7.4.2024) und Araber im Süden bei Bandar Abbas (MRG 12.2017a).

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Quelle 7: Izady/Gulf 2000 o.D.

Die Verfassung gewährt allen ethnischen Minderheiten gleiche Rechte und erlaubt die Verwendung von Minderheitensprachen in den Medien. Das Gesetz gewährt den Bürgern das Recht, ihre eigenen Sprachen und Dialekte zu lernen, zu verwenden und zu unterrichten (USDOS 23.4.2024). Trotzdem erleben Vertreter ethnischer Minderheiten verschiedene Formen von Diskriminierung (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024), einschließlich Einschränkungen bei der Verwendung ihrer Sprachen. Vertreter nicht-persischer ethnischer Minderheiten und insbesondere nicht-schiitischer religiöser Minderheiten erhalten nur selten höhere Regierungsposten, und ihre politische Vertretung ist nach wie vor schwach (FH 2025). Farsi ist die vorherrschende Sprache im Land, und das Sprechen anderer Sprachen ist in Schulen, Medien und im öffentlichen Leben verboten oder stark eingeschränkt, auch wenn es Bemühungen gab, um die sprachliche und kulturelle Diversität in Iran beispielsweise durch die Einführung einiger Kurse für Minderheitensprachen an Schulen und Universitäten zu fördern (TGP 21.2.2023). Es gibt auch staatliche Rundfunksendungen, die auf Provinzebene manche Programme auf Kurdisch, Torki, Arabisch, Belutschisch und Turkmenisch ausstrahlen. Die Behörden gehen aber häufig hart gegen inoffizielle Sprachkurse für Minderheitensprachen vor, die von freiwilligen "Muttersprachen"-Aktivisten gehalten werden, insbesondere in Torki- und kurdischsprachigen Gebieten (IRINTL 23.2.2025).

Nach dem iranischen Personenstandsgesetz können die Behörden die Registrierung von Namen ablehnen (Jadaliyya 1.11.2022; vgl. VOA 19.5.2022). Die zuständige Behörde führt eine Liste, die zulässige Namen enthält (IRWIRE 24.2.2025), wobei die Entscheidung, ob ein Name zulässig ist oder nicht, häufig im Ermessen der örtlichen Behörden liegt. Das Gesetz wurde jedoch systematisch dazu benutzt, um ethnischen und religiösen Minderheiten die Wahl des Namens für ihre Kinder zu verweigern (Jadaliyya 1.11.2022; vgl. VOA 19.5.2022). Viele Iraner haben daher zwei Namen - einen, der in juristischen Dokumenten verwendet wird, und einen anderen für Familie und Freunde (VOA 19.5.2022).

Bei der Behandlung gibt es auch Unterschiede zwischen den ethnischen Gruppen: Aserbaidschaner sind beispielsweise seit Jahrhunderten eine Säule der iranischen Verwaltung und in jüngerer Vergangenheit haben Mitglieder der Gemeinde wichtige Machtpositionen übernommen, indem sie beim Militär und bei den Revolutionsgarden dienten (MEI 27.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Jedoch berichteten auch Aserbaidschaner von Übergriffen auf Aktivisten (HRW 14.2.2025; vgl. USDOS 23.4.2024) und der Verweigerung von turksprachigen Namen für Kinder (USDOS 23.4.2024).

Von Minderheiten bevölkerte Regionen wie Khuzestan, Kurdistan oder Sistan und Belutschistan bleiben wirtschaftlich unterentwickelt (MRG 24.11.2022). Sie wurden seit Jahrzehnten bei staatlichen Investitionen, der Entwicklung der Infrastruktur und bezüglich Beschäftigungsmöglichkeiten vernachlässigt (AGSIW 14.10.2022; vgl. AA 15.7.2024). Im Vergleich zum persisch dominierten Zentrum sind sie mit großen Schwierigkeiten konfrontiert, darunter Armut, schlechter Zugang zu staatlichen Dienstleistungen, Umweltzerstörung und Wasserknappheit (FP 19.10.2022). Umweltzerstörung durch nicht nachhaltigen Abbau von Ressourcen und Misswirtschaft sowie die Auswirkungen des Klimawandels betreffen von ethnischen Minderheiten bewohnte Gebiete überproportional stark (UNHRC 12.3.2025). Die Misswirtschaft der Wasserressourcen durch die Behörden führte insbesondere in den Provinzen Khuzestan und Sistan und Belutschistan zu Wasserknappheit (AI 29.4.2025).

Ethnische Minderheiten sind bei der Anzahl an Inhaftierungen (FP 19.10.2022) und Hinrichtungen überrepräsentiert (IHRNGO 20.2.2025), wobei in diesem Zusammenhang insbesondere die ethnischen Gruppen der Belutschen und Kurden genannt werden (AI 8.4.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025). Auch die Mehrheit der zwischen 2010 und 2024 wegen ihrer politischen Zugehörigkeit Hingerichteten gehörte einer ethnischen Minderheit an, wobei Kurden die größte Gruppe darstellten, gefolgt von Belutschen und Arabern. Laut der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) könnte eine Erklärung dafür sein, dass die Behörden mehr Gewalt anwenden, um Angst zu schüren, weil der Widerstand in der Bevölkerung in diesen Regionen größer ist. Während der landesweiten Proteste nach der Ermordung von Jina (Mahsa) Amini waren die kurdischen Regionen und Belutschistan die Gebiete mit den am längsten anhaltenden Protesten. Die Behörden betreiben auch gezielte Propaganda, bei der sie ihre Kritiker in Regionen mit ethnischen Minderheiten als Separatisten bezeichnen, und die Präsenz bewaffneter Gruppen in diesen Regionen macht es den Behörden leichter, Todesurteile unter dem Vorwand der Bekämpfung von Terrorismus und Separatismus zu rechtfertigen. IHRNGO geht außerdem davon aus, dass die lokalen Justizbehörden in Gebieten mit schwierigen sozioökonomischen Bedingungen - wie in den von ethnischen Minderheiten bewohnten Provinzen Kurdistan, West-Aserbaidschan, Ost-Aserbaidschan und Sistan und Belutschistan - gesetzloser und willkürlicher vorgehen als anderswo (IHRNGO 20.2.2025).

Die Sicherheitskräfte setzten bei der Protestniederschlagung 2022 und 2023 in den Regionen mit Minderheitenbevölkerung besonders brutale und militarisierte Gewalt ein, was zu einer höheren Zahl von Todesopfern führte. Fast die Hälfte aller auf der Straße getöteten Demonstranten stammte aus Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan (UNHRC 19.3.2024).

NGOs dokumentieren Fälle überschießender und tödlicher Gewalt der Behörden gegen überwiegend kurdische Grenzkuriere, die als Kolbars bekannt sind (HRW 16.1.2025, UNHRC 12.3.2025), wie auch gegen belutschische Sukhtbars (UNHRC 12.3.2025). Die Kolbars in Kurdistan, wie auch die Sukhtbars in Belutschistan sind grenzüberschreitende Schmuggler, die seit Jahrzehnten von außergerichtlichen Hinrichtungen betroffen sind (NLM 8.11.2022; vgl. IRWIRE 9.1.2025, IRWIRE 29.10.2024), wobei in diesem Zusammenhang auf die beschränkten Verdienstmöglichkeiten bzw. Armut in den von ihnen bewohnten Gebieten verwiesen wird (NLM 8.11.2022; vgl. HRW 16.1.2025).

In Reaktion auf die israelischen Luftangriffe ab dem 13.6.2025 hat Iran seine inneren Sicherheitsmaßnahmen verschärft und Massenverhaftungen, Hinrichtungen und Militäreinsätze durchgeführt, insbesondere in der unruhigen Kurdenregion (REU 26.6.2025b). Ende Juni 2025 wurde berichtet, dass die iranischen Behörden gegen Hunderte von Personen vorgehen, die verdächtigt werden, Spione oder Agenten zu sein. Einige befürchten, dass diese Kampagne zu einer umfassenderen Unterdrückung politischer Gegner und Minderheiten führen könnte. Laut Menschenrechtsgruppen sind ethnische und religiöse Minderheiten überproportional vom Durchgreifen der Sicherheitsbehörden seit Beginn der israelischen Luftangriffe betroffen (NYT 28.6.2025).

Sowohl vor als auch nach der Revolution rechtfertigten iranische Regierungen die "Politik der eisernen Faust" in den Randgebieten des Landes als Mittel zur Wahrung der territorialen Integrität Irans (Stimson 27.2.2023; vgl. BPB 13.1.2020). Der Umgang des Staates insbesondere mit den sunnitischen Belutschen und Kurden war in der Vergangenheit meist sicherheitsorientiert. Die staatlichen Sicherheitskräfte räumen der Grenzsicherung Priorität ein und betrachten Minderheiten als politisches Risiko (Clingendael 31.7.2024). Das Regime verfolgt (vermeintlich und tatsächlich) militante, separatistische Gruppierungen. Jedoch werden auch Personen, die sich für den Erhalt der sprachlichen oder kulturellen Identität einsetzen, oft als Separatisten verfolgt und teils zu langen Haftstrafen verurteilt (AA 15.7.2024). Die iranische Regierung sieht jede Art von politischem oder zivilem Aktivismus als potenzielle Bedrohung an; daher sind auch politische und zivilgesellschaftliche Aktivisten dem Risiko einer Verfolgung ausgesetzt (DIS 7.2.2020).

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Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2026-01-15 21:07

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Im Prinzip respektiert die Regierung diese Rechte (USDOS 23.4.2024), es gibt jedoch einige Einschränkungen, beispielsweise für Frauen, Flüchtlinge und Gefangene (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025) sowie Personen, die als oppositionell zum Regime wahrgenommen werden (FH 2025). Zu Gerichtsurteilen gehört manchmal die interne Verbannung nach der Haftentlassung. So werden Personen daran gehindert, in bestimmte Provinzen zu reisen. Flüchtlinge dürfen sich nur in bestimmten Provinzen bewegen oder ansiedeln [Anm.: s. dazu das Kapitel "Bewegungsfreiheit" des Themenberichts "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige"] (USDOS 23.4.2024). Während Checkpoints beispielsweise in der kurdischen Region schon zuvor allgegenwärtig waren (Zinati 2024; vgl. DIS 7.2.2020), wurde nach Beginn der israelischen Militäroperation Mitte Juni 2025 von einer Intensivierung der Präsenz von Sicherheitskräften auf den Straßen berichtet (REU 26.6.2025b). Exiliranischen Medien zufolge errichteten die Revolutionsgarden und Basij vermehrt Checkpoints, um die Bewegungen von Bürgern zu kontrollieren (IRINTL 14.6.2025; vgl. IRWIRE 16.6.2025).

Ausreise

Zur rechtmäßigen Ausreise aus der Islamischen Republik Iran benötigen iranische Staatsangehörige einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr. Bei einer rechtmäßigen Ausreise über den internationalen Flughafen Imam-e Khomeini in Teheran kann laut dem deutschen Auswärtigen Amt angesichts der vorhandenen Sicherheitssysteme nahezu ausgeschlossen werden, dass eine von iranischen Sicherheitskräften gesuchte Person mit eigenen Papieren unbehelligt ausreisen kann (AA 15.7.2024). Die Reisepässe werden bei der Ein- und Ausreise am Grenzübergang gestempelt (MBZ 9.2023; vgl. ÖB Teheran 30.10.2025). Fehlt der Ausreisestempel bei der erneuten Einreise nach Iran, führt dies zu einer Befragung. Illegale Ausreisen werden, so weiter nichts vorliegt, üblicherweise mit Geldstrafen geahndet (MBZ 9.2023). Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren (AA 15.7.2024).

Ausländische Reisepässe werden bei Einreisen auf dem Luftweg manchmal nicht gestempelt (ÖB Teheran 30.10.2025, SURFIRAN 12.10.2024), sondern die Ein- und Ausreisestempel stattdessen auf einem separaten Visablatt angebracht (SURFIRAN 12.10.2024).

Bestimmte Gruppen, wie Angestellte in sensiblen Bereichen, iranische Studenten im Ausland und alle Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren, die ihren Militärdienst noch nicht abgeleistet haben, benötigen eine besondere Ausreisebewilligung (Landinfo 21.1.2021 vgl. CEDOCA 10.5.2023). Wehrpflichtige müssen eine Kaution hinterlegen, um ausreisen zu dürfen (Ekhtebar 22.4.2024). Bürger, die auf Staatskosten ausgebildet wurden oder Stipendien erhielten, müssen entweder das Stipendium zurückzahlen oder erhalten eine befristete Ausreisegenehmigung. Die Regierung schränkt die Auslandsreisen einiger religiöser Führer, Angehöriger religiöser Minderheiten und Wissenschaftler in sensiblen Bereichen ein. Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker, Künstler sowie Menschen- und Frauenrechtsaktivisten sind von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen (USDOS 23.4.2024). 2024 wurde von einzelnen Fällen berichtet, bei denen iranische Auslandsvertretungen in Europa Teilnehmerinnen an den Protestkundgebungen ab September 2022, Kritikerinnen des Regimes und Journalistinnen die Erneuerung ihrer Reisepässe verweigert haben (IRWIRE 15.2.2024).

Anmerkung: s. Kap. Frauen für Informationen zu gesetzlichen Reisebeschränkungen, denen speziell Frauen unterliegen.

Ausweichmöglichkeiten

Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit. Zivile und militärische Verwaltungsstrukturen arbeiten effektiv. Ausweichmöglichkeiten bestehen nicht (AA 15.7.2024).

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Ausreiseverbote, Verhängung von Kautionen

Letzte Änderung 2025-12-16 11:43

Es kommt relativ häufig vor, dass Personen, gegen die im Zusammenhang mit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten und anderen Demonstrationen ermittelt wird, gegen Kaution oder unter Reisebeschränkungen aus der Haft entlassen werden. Eine Voraussetzung für die Freilassung einer Person gegen Kaution oder unter Reisebeschränkungen ist nach Ansicht des schwedischen Amts für Migration, dass ihr Fall ein förmliches Gerichtsverfahren durchläuft (Migrationsverket 28.10.2024).

Eine festgenommene Person kann gegen Kaution freigelassen werden, solange ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft und das Gericht noch kein Urteil gesprochen hat. Die Staatsanwaltschaft entscheidet von Fall zu Fall, ob und in welcher Form eine Person gegen Kaution freigelassen werden kann. Personen, die gegen Kaution freigelassen werden, gehen mit der Situation auf unterschiedliche Weise um. Viele bleiben in Iran und halten sich für das Gerichtsverfahren zur Verfügung, da die Kaution oft hoch angesetzt ist und Familienangehörige mithelfen müssen, um sie zu stellen. Andere vereinbaren mit ihren Familien entweder eine Flucht oder entziehen sich gegen den Willen ihrer Familie der Justiz. Wenn eine Person nicht für das Gerichtsverfahren zur Verfügung steht, wird die Kaution beschlagnahmt. Amnesty International berichtete im Gespräch mit Migrationsverket sowohl von Fällen, bei denen Personen, die auf Kaution freigelassen wurden, aus Furcht vor einer erneuten Verhaftung und Folter mit ihrem Reisepass das Land verließen, als auch von Fällen, bei denen die Freilassung auf Kaution mit dem Entzug des Reisepasses verbunden war. Gleichzeitig verlassen viele Menschen das Land auch irregulär (Migrationsverket 28.10.2024).

Reisebeschränkungen sind weniger häufig als die Verhängung von Kautionen und werden in Fällen angewandt, in denen die Behörden vermuten, dass eine Person das Land verlassen wird. Die Staatsanwälte nehmen in jedem Fall eine Bewertung vor. Auch Gerichte können über Reisebeschränkungen entscheiden. In der Praxis handelt es sich um eine Beschränkung, die sich vor allem gegen profilierte Personen richtet. Entscheidungen über Reisebeschränkungen werden der Pass- und Grenzpolizei mitgeteilt, die für die Umsetzung zuständig ist. Eine Entscheidung über Reisebeschränkungen ist sechs Monate lang gültig und läuft aus, wenn sie nicht verlängert wird. Wird die Entscheidung nicht verlängert, kann eine Person das Land wie gewohnt verlassen. Die Behörden teilen Entscheidungen über Reisebeschränkungen nicht immer mit (Migrationsverket 28.10.2024).

Laut einer vom niederländischen Außenministerium befragten vertraulichen Quelle kann ein vom Staatsanwalt bei Gericht eingebrachter Antrag auf ein Ausreiseverbot von der Person, gegen die das Ausreiseverbot verhängt worden ist, nicht im SANA-System eingesehen werden (MBZ 9.2023). Eine auf Rechtsfragen spezialisierte iranische Nachrichtenseite gibt an, dass Ermittler nach dem Strafprozessrecht ein Ausreiseverbot als gerichtliche Überwachungsanordnung in zwei Schritten erlassen können, einmal vor dem Kontakt zum Beschuldigten und zum anderen nach dem Kontakt zum Beschuldigten. Ausreiseverbote können laut dieser Quelle unter Umständen schon im SANA-System eingesehen werden. Ausreiseverbote (neben strafrechtlichen Gründen und Ausreiseverboten für Frauen [s. Kap. Frauen] z. B. wegen Bank- oder Steuerschulden sowie für Personen mit "schlechtem Ruf") können ggf. auch auf der Website der Staatlichen Organisation für die Registrierung von Urkunden und Grundstücken (SSAA), des Finanzamts (Ekhtebar 22.4.2024), oder persönlich beim Passamt überprüft werden (Ekhtebar 22.4.2024; vgl. Migrationsverket 28.10.2024).

Neben Staatsanwälten und Gerichten können auch Sicherheitskräfte wie die Polizei beschließen, den Reisepass einer Person einzuziehen. Dies hindert die betreffende Person effektiv daran, ins Ausland zu reisen. Es gibt auch Berichte, dass verschiedene iranische Nachrichtendienste über Listen von Personen verfügen, die an der Ausreise gehindert werden sollen (Migrationsverket 28.10.2024).

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Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2026-01-15 21:06

Laut dem Human Development Index (HDI) des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) befindet sich Iran mit einem Indexwert von 0,799 für das Jahr 2023 [letztverfügbare Daten] unter den Ländern mit einem hohen Entwicklungsstand. Dieser Wert stellt einen Höchststand für Iran seit Beginn der Messungen im Jahr 1990 dar. Der HDI misst den Entwicklungsstand von Staaten anhand der Faktoren "langes und gesundes Leben", "Zugang zu Bildung" und "menschenwürdige Lebensstandards für die Bevölkerung" (UNDP 6.5.2025). Mit einem Pro-Kopf-BIP von 4.771,40 USD im Jahr 2024 [letztverfügbare Daten] zählt die Weltbank die Islamische Republik Iran zu den Ländern in der Kategorie "oberes mittleres Einkommen" (WB o.D.).

Die Wirtschaft zeichnet sich durch ihren Kohlenwasserstoff-, Landwirtschafts- und Dienstleistungssektor sowie eine bemerkenswerte staatliche Präsenz in der verarbeitenden Industrie und den Finanzdienstleistungen aus (WB 20.10.2022). Iran steht weltweit an zweiter Stelle, was die Größe der Erdgasreserven betrifft, und bei den nachgewiesenen Rohölreserven an vierter Stelle (Fathollah-Nejad 2025; vgl. CEIP 26.6.2025). Obwohl die iranische Wirtschaft für ein Erdöl exportierendes Land relativ diversifiziert ist (WB 20.10.2022; vgl. Clingendael 30.1.2025), sich inzwischen zu einer dienstleistungsbasierten Wirtschaft entwickelt hat (Clingendael 30.1.2025) und über ein Reservoir gut ausgebildeter Arbeitskräfte verfügt (BPB 15.5.2020; vgl. Fathollah-Nejad 2025), hängen die Wirtschaftstätigkeit und die Staatseinnahmen von den Öleinnahmen ab und sind daher volatil (WB 20.10.2022; vgl. Fathollah-Nejad 2025).

So ist das iranische BIP pro Kopf (gemessen in Kaufkraftparität) von 2020 bis 2024 um fast 20 Prozent gestiegen, während es in den Jahren 2010-2020 weitgehend stagnierte. Dies wird u. a. damit in Verbindung gebracht, dass Iran zunehmend Wege gefunden hat, internationale Sanktionen zu umgehen und seine Ölförderung auszubauen (FES 3.2025). Ein Großteil der Exporte ging dabei nach China (FES 3.2025; vgl. WKO 10.2025). Auch angesichts der im September 2025 wieder in Kraft getretenen UN-Sanktionen prognostizieren Analysten für 2025 und 2026 allerdings eine Rezession (LOT 7.10.2025, MD 22.10.2025). UN-Sanktionen haben grundsätzlich globale Gültigkeit, wobei für die Umsetzung in erster Linie die UN-Mitgliedsstaaten selbst verantwortlich sind (SWP 21.2.2024). Anfang November 2025 berichtete ein Sprecher des iranischen Parlaments, dass die Einnahmen aus dem Ölverkauf - der wichtigsten Einkommensquelle des Staats - nach Wiedereinführung der Sanktionen deutlich zurückgegangen seien (ISW 6.11.2025).

Die Wirtschaft leidet unter verschiedenen Ungleichgewichten, die u. a. durch eine fehlgeleitete Subventionspolitik, Missmanagement und Korruption verursacht werden. Darüber hinaus wird die Wirtschaftsleistung Irans stark von der Innenpolitik, regionalen Sicherheitsfragen und geopolitischen Entwicklungen beeinflusst (Clingendael 30.1.2025). Die volkswirtschaftliche Lage bleibt mit der hohen Inflation und der schwachen Landeswährung angespannt. Obwohl die iranische Wirtschaft in den vergangenen Jahren trotz hoher Belastungen durch geopolitische Spannungen und wiederkehrende Sanktionspakete eine Grundstabilität aufrechterhalten konnte, haben der Krieg im Juni 2025 und die verschärften internationalen Sanktionen das Wachstum mit Stand Oktober 2025 deutlich ausgebremst (WKO 10.2025). Der Dienstleistungssektor, in dem mehr als die Hälfte der Arbeitskräfte angestellt ist, war beispielsweise vom Konflikt und von "Verbindungsunterbrechungen" in dessen Nachgang betroffen (WB 10.2025).

Der iranische Rial (IRR) zeigte 2025 eine extreme Volatilität, die durch den Konflikt mit Israel zusätzlich verschärft wurde. Bereits vor Ausbruch der Kämpfe im Juni befand sich die Währung unter massivem Druck. Während der Kampfhandlungen beschleunigte sich der Wertverlust deutlich. Nach ihrem Abklingen kam es zu einer leichten Stabilisierung, allerdings ohne eine echte Erholung (WKO 10.2025). Mit Stand 24.11.2025 steht der Wechselkurs auf dem freien Markt bei rund 1,1 Mio. IRR zu 1 USD (ALCH 24.11.2025). Der niedrige IRR-Kurs verteuert vor allem Importe auf breiter Front (BAMF 13.2.2023). Parallel dazu bleibt die Inflation hoch: Für 2025 wird eine Teuerung von über 40 % erwartet; Lebensmittelpreise stiegen laut unabhängigen Schätzungen um 70-80 %, was die Kaufkraft der Bevölkerung stark unter Druck setzt (WKO 10.2025). Die hohe Inflation trifft Haushalte mit geringem Einkommen unverhältnismäßig stark, da deren Ausgaben für Lebensmittel und Wohnen etwa 80 % ihres Budgets ausmachen, während ihre Reallöhne sinken (WB 24.8.2023). Die seit 2018 immer über 30 % liegende Inflation hat einen großen Teil des Mittelstands in die Armut getrieben (Clingendael 30.1.2025). Die Kombination aus Währungsabwertung, hoher Inflation und gestörten Handelsströmen dämpft den Konsum und Investitionen erheblich und erschwert eine wirtschaftliche Stabilisierung (WKO 10.2025).

Nach der von der Weltbank für Iran verwendeten Definition der Armutsgrenze (Verfügbarkeit von mindestens 8,30 USD tägl.) befand sich 2024 rund ein Drittel der iranischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze, wobei die Weltbank für 2025 einen Anstieg auf rund 35 % prognostiziert (WB 10.2025). Nach Angaben eines Mitglieds des Recherchezentrums des iranischen Parlaments leben rund 26 Mio. Iraner oder 30 % der Bevölkerung in absoluter Armut, d. h. sie können Grundbedürfnisse wie eine Unterkunft, Grundnahrungsmittel, sauberes Wasser und Kleidung nicht decken. Weitere vier Millionen leben in extremer Armut, d. h. ihr Einkommen reicht selbst für ihren täglichen Lebensmittelbedarf nicht aus (IRWIRE 31.10.2025). Nach wie vor gibt es auch regionale Unterschiede, insbesondere gegenüber den ländlichen und südöstlichen Regionen (WB 4.2024). Während in städtischen Gegenden gemäß Daten aus dem Jahr 2023 [Anm.: letztverfügbare Daten] rund 30 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (weniger als 8,30 USD pro Tag) leben, sind es in ländlichen Gebieten rund 50 % (WB 10.2025). Gleichzeitig belegt Iran bei der Anzahl an Dollar-Millionären eine Spitzenposition in Westasien, wobei genaue Daten aufgrund der umfangreichen Kapitalflucht und Schattenwirtschaft samt intransparentem Finanzsystem kaum vorhanden sind (Fathollah-Nejad 2025).

Der staatliche Sektor (staatliche und halbstaatliche Unternehmen) macht etwa 80 % der iranischen Wirtschaftstätigkeit aus, für die restlichen 20 % ist der private und genossenschaftliche Sektor verantwortlich. Nach Schätzungen der nationalen iranischen Steuerbehörde vom Jahr 2020 entfallen rund 38 % des iranischen Bruttoinlandsprodukts (BIP) auf die Schattenwirtschaft (BS 19.3.2024). Ab den 1990er-Jahren kam es zwar zu umfangreichen Privatisierungen von Staatsbetrieben, allerdings wurden die Unternehmen oftmals von quasi-staatlichen Konglomeraten übernommen. Iranische Ökonomen bezeichneten die Vorgänge daher auch als "Pseudoprivatisierungen". Begünstigte der Privatisierungen waren beispielsweise militärische Institutionen (z. B. die Revolutionsgarden, Basij, Streitkräfte), Religions-, Kultur- oder Wissenschaftsstiftungen, Wohlfahrts- und Pensionsfonds sowie revolutionäre Stiftungen (z. B. die Mostazafin-Stiftung) (Harris/Diwan/Malik (A.) 2019), wobei die wirtschaftlich mächtigen religiösen, revolutionären und militärischen Stiftungen auch als Bonyads bekannt sind (BS 19.3.2024). Die iranische Wirtschaft steht nicht einfach unter der Kontrolle der iranischen Regierung (EPC 28.3.2023). Institutionen, die mit Hoheitsorganen abseits der Regierung (z. B. den Revolutionsgarden und dem Büro des Obersten Führers) verbunden sind, kontrollieren große Teile der Wirtschaft des Landes (EPC 28.3.2023; vgl. Fathollah-Nejad 2025). Die Vermengung der politischen mit der wirtschaftlichen Sphäre hat eine staatliche Verteilungs- und Klientelpolitik gefördert, die mit hoher Korruption einhergeht (BPB 31.1.2020b; vgl. MEI 7.6.2022). Der Militär-Bonyad-Komplex ist eine zentrale "Schatten"-Säule des Staates, die Interessen und Einfluss in vielen Wirtschaftssektoren hat und sowohl die Innen- als auch Außenpolitik erheblich beeinflusst. Die Rolle des Militär-Bonyad-Komplexes beschränkt sich nicht nur auf die Anhäufung von Reichtum, sondern dient auch der Festigung der Macht und der Wahrung von Privilegien (Clingendael 2.10.2025).

Die Grundversorgung ist gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch ein enger Familienzusammenhalt sowie das islamische Spendensystem beitragen (AA 15.7.2024). Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist im ganzen Land nahezu flächendeckend, mit Ausnahme des Zugangs zu modernen Abwassersystemen und zum Internet, wo es eine große Kluft zwischen ländlichen und städtischen Haushalten gibt (WB 11.2023). Eine zunehmende Energie- und Wasserknappheit hat zuletzt allerdings zu Rationierungen und Störungen der Wirtschaftstätigkeit geführt (WB 10.2025).

Iran sieht sich derzeit mit der schlimmsten Dürre seit 60 Jahren konfrontiert. Landesweit sind 19 große Dämme komplett ausgetrocknet, mehr als 20 führen weniger als fünf Prozent ihrer Fassungskapazität (RFE/RL 13.11.2025). Die zunehmende Wasserknappheit wird sich nach Einschätzung der Weltbank insbesondere auf die in der Landwirtschaft tätigen Haushalte auswirken, was die Landflucht erhöht und die entsprechende Nachfrage nach Diensten in der urbanen Infrastruktur steigert (WB 10.2025). Es wird jedoch auch über eine drängende Wasserknappheit in der Hauptstadt Teheran berichtet (ISW 20.11.2025; vgl. AP 7.11.2025). Anfang November 2025 wurde in Teheran mit der Wasserrationierung begonnen, an Abenden wurde die Wasserversorgung eingestellt (RFE/RL 13.11.2025). Teheran befindet sich im sechsten Jahr einer Dürre und der Füllstand mancher die Stadt versorgender Staudämme ist auf einen historischen Tiefstand gefallen, wobei die Stadt mit ihren über neun Mio. Einwohnern auch für die Stromerzeugung stark auf Wasserkraft angewiesen ist (AP 7.11.2025).

Obwohl Iran zu den Ländern mit den größten Erdöl- und Gasvorkommen zählt, sieht sich das Land zudem auch im Bereich der fossilen Brennstoffe mit einer ernsthaften Energiekrise konfrontiert (CEIP 26.6.2025; vgl. NYT 26.12.2024). Es kommt immer wieder zu Stromausfällen (MD 22.11.2025, Orient XXI 15.9.2025, Stimson 26.3.2025, NYT 26.12.2024) und die Behörden greifen zur Vermeidung von größeren Ausfällen immer wieder auf das Verbrennen von Mazut zurück, einem fossilen Abfallstoff, der wesentlich zur schlechten Luftqualität in Städten wie Teheran beiträgt (AJ 24.11.2025).

Iranische Banken sind vom globalen Finanzsystem effektiv ausgeschlossen (BS 19.3.2024).

Anm.: Informationen zu den gegen Iran verhängten Sanktionsregimes und ihren Auswirkungen auf das iranische Bankensystem sowie den Möglichkeiten zum grenzüberschreitenden Geldtransfer, einschließlich Informationen zum Hawala-System, können dem Themenbericht der Staatendokumentation "Finanztransfers zwischen Iran und Europa" entnommen werden, abrufbar im COI-CMS und auf ecoi.net.

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Sozialbeihilfen

Letzte Änderung 2025-12-16 11:18

Das sozialstaatliche System Irans besteht aus Subventionen für grundlegende Güter, Bargeldtransfers, Organisationen zur Armutsbekämpfung, die einen Teil der ärmeren Bevölkerung nach Bedürftigkeit versorgen, und Sozialversicherungsorganisationen, welche die mittleren und oberen Einkommensschichten des Landes abdecken (CERI 12.2021). Zu den Sicherungsmaßnahmen gehören Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosengeld, Krankenurlaub, Mutterschaftsgeld und Zuwendungen für Behinderte (WB 11.2023). Das Bildungs- und Gesundheitswesen ist für alle iranischen Staatsangehörigen, einschließlich der Rückkehrenden, über das Bildungsministerium und das Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung zugänglich (IOM 9.2024).

Sozialversicherungssystem

Das iranische Sozialversicherungssystem wird vom Ministerium für Kooperativen, Arbeit und Wohlfahrt überwacht und [v. a.] von der "Organisation für Sozialversicherung" (Social Security Organization, SSO [Farsi: Sazman Tamin Ejtemaei]) verwaltet (ISSA 1.1.2024). Gemäß der iranischen Arbeitsgesetzgebung müssen alle regulär Angestellten des privaten Sektors bei der SSO versichert sein (SAIS Rethinking Iran 2023; vgl. Bimeh 30.7.2025). Öffentliche Bedienstete mit befristeten Verträgen sind ebenfalls bei der SSO versichert (Landinfo 12.8.2020). Für [andere] Staatsbedienstete und Angehörige der Streitkräfte gibt es spezielle Versicherungssysteme (IOM 9.2024). Freiberufler können sich freiwillig bei der SSO versichern (Bimeh 30.7.2025), wobei zur freiwilligen Versicherung bestimmte Voraussetzungen gelten, wie z. B. die Bezahlung einer Versicherungsprämie für einen bestimmten Zeitraum (IOM 9.2024). Personen aus den untersten Einkommensklassen fallen unter die Salamat-Versicherung, die mittels staatlicher Finanzierung eine medizinische Grundversorgung bietet (Amwaj 29.4.2024).

Offiziellen Statistiken zufolge erhält rund die Hälfte der iranischen Bevölkerung irgendeine Art von Leistung von der SSO (IRINTL 26.10.2023; vgl. Amwaj 29.4.2024). Demnach sind fast 42 Mio. Menschen bei der SSO versichert (Bimeh 30.7.2025), wobei dies auch unterhaltsberechtigte Angehörige von Versicherten mit einschließt (Bimeh 30.7.2025; vgl. Landinfo 12.8.2020). Rund ein Drittel der Bevölkerung ist über Salamat versichert (Amwaj 29.4.2024). Andererseits existieren zur Größe des informellen Sektors der iranischen Wirtschaft unterschiedliche Angaben. Demnach sind 25 bis knapp unter 60 % aller Arbeitskräfte im Land informell beschäftigt (SAIS Rethinking Iran 2023). Gemäß Indikatoren der Weltbank waren mit Stand 2023 [Anm.: letztverfügbare Daten] insgesamt weniger als 30 % der Gesamtbevölkerung formal beschäftigt (Ghodsi/WIIW 4.12.2024).

Die SSO bietet ihren Mitgliedern Krankenversicherungs-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsleistungen (IOM 9.2024; vgl. Bimeh 30.7.2025).

Arbeitnehmer, die mindestens sechs Monate hintereinander Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben und unfreiwillig arbeitslos werden, können mindestens sechs Monate lang Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen. Sie erhalten dabei 55 % ihres angegebenen Monatslohns. Dies gilt auch für Rückkehrer. Darüber hinaus existiert keine staatliche Arbeitslosenhilfe (IOM 9.2024). Selbstständige und Beamte sind nicht Teil der Arbeitslosenversicherung, da angenommen wird, dass ihre Arbeitsverträge nicht gekündigt werden können (Landinfo 12.8.2020).

Anm.: Für Informationen zu Pensions- und Krankenversicherungsleistungen s. die Kapitel Pensionen und Medizinische Versorgung.

Finanzielle Zuschüsse und Darlehensprogramme

Der Staat gewährt iranischen Bürgern im Rahmen des iranischen Plans für gezielte Subventionen Bargeldzuschüsse, die nach Einkommensklassen ausbezahlt werden. Personen in den drei niedrigsten Einkommensklassen erhalten eine monatliche Bargeldunterstützung von 4 Mio. IRR (4,23 EUR), Personen in den fünf darüberliegenden Einkommensklassen 3 Mio. IRR (3,17 EUR) (IOM 9.5.2025). Im Juli 2025 kündigte die Regierung die Einführung eines Systems an, bei dem Personen abseits der drei höchsten Einkommensdezile elektronische Voucher von monatlich 3,5 oder 5 Mio. IRR erhalten, die zur Bezahlung von Grundnahrungsmitteln verwendet werden können (Amwaj 21.7.2025). Ähnliche Transfers wurden auch in der Vergangenheit schon genutzt, um die Kaufkraft von Personen mit niedrigem Einkommen zu stärken (Amwaj 21.7.2025; vgl. WB 10.2025), auch wenn der reale Wert der Geldtransfers durch die Inflation allmählich geschmälert wurde (WB 10.2025).

Nach Auskunft des IOM-Büros in Teheran gibt es abseits der Bargeldzuschüsse keine Bargeldleistungen, die speziell auf Familien abzielen würden. Angesichts der alternden Bevölkerung und gesunkenen Geburtenrate versucht der Gesetzgeber allerdings, eine frühe Heirat und Geburt von Kindern durch Maßnahmen zu fördern. Dazu gehören Darlehensprogramme für Staatsbürger, bei denen beispielsweise Kredite bei Heirat, Geburt eines Kindes oder für Mietkosten (für verheiratete Frauen unter 35 bzw. Männer unter 45) vergeben werden können. Die Summen für die Kredite mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einer Zinsrate von vier Prozent variieren u. a. je nach Anlass und betragen zwischen 400 Mio. und 3,5 Mrd. IRR. Die Kredite stehen nur iranischen Staatsbürgern offen (IOM 9.5.2025).

Hilfsleistungen für vulnerable Gruppen

Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z. B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, Moscheen, religiöse Stiftungen, Armenstiftungen und oft auch durch NGOs oder privat organisiert (z. B. Frauengruppen) (AA 15.7.2024; vgl. IOM 9.2024), wobei öffentliche Einrichtungen oft überfüllt sind und lange Warteschlangen haben (IOM 9.2024).

Zwei öffentliche Einrichtungen stellen je nach den Bedürfnissen der Zielgruppen Dienste für bestimmte vulnerable Gruppen bereit. Behzisti [Anm.: auch State Welfare Organization, SWO], das dem Ministerium für Kooperativen, Arbeit und Wohlfahrt angehört, bietet eine breite Palette von Diensten für verschiedene gefährdete Gruppen an, wie z. B. für Drogenabhängige, alleinerziehende Mütter, arbeitende Kinder, unbegleitete Minderjährige und Hochbetagte. Zu den Diensten gehören sozialpsychologische Sitzungen, Beratungsdienste, vorübergehende Unterkünfte (Garm Khaneh) und Wohnheime, geistige und körperliche Rehabilitationsdienste, Suchtbehandlung und vieles mehr. Die Imam Khomeini Relief Foundation bietet Dienstleistungen für von Frauen geführte Haushalte, Waisen, Familien von Häftlingen usw. an, um deren Lebensbedingungen zu verbessern (IOM 9.2024).

Personen mit Behinderungen

Personen mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung können von der SWO bzw. Behzisti Unterstützung erhalten. Sie können sich bei der Organisation registrieren lassen und einen Ausweis beantragen, der die Art und den Grad ihrer Behinderung dokumentiert. Die Leistungen der SWO stehen nur iranischen Staatsbürgern offen. Darüber hinaus gibt es auch wohltätige Organisationen, die Menschen mit Behinderungen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus mit begrenzten finanziellen Mitteln oder Hilfsgeräten unterstützen (IOM 9.5.2025).

Wohnungslose

Behzisti und die Imam Khomeini Relief Foundation helfen bedürftigen Menschen auch bei der Anmietung einer Wohnung. Anspruchsberechtigte Personen erhalten unter besonderen Bedingungen eine monatliche Beihilfe für Grundbedürfnisse wie Wohnraum. Aufgrund des Anstiegs der Wohnungspreise und des Rückgangs der Einkommen können diese Beträge die Wohnkosten in Iran nicht decken (IOM 9.2024). Vorübergehende Unterkünfte, auch bekannt als Garm Khaneh ["Wärmestuben"], nehmen extrem gefährdete Obdachlose und Drogenabhängige auf (IOM 9.2024; vgl. IRNA 27.11.2024), beispielsweise in der kalten Jahreszeit (IRNA 27.11.2024).

Unbegleitete Minderjährige

Bezüglich Themen, die Kinder betreffen, ist die SWO laut IOM sehr strikt. Wenn Minderjährige als unbegleitet identifiziert werden, werden sie in einem Zentrum der SWO untergebracht und erhalten dort Zugang zu Diensten, einschließlich Verpflegung und Kleidung, sofern sie die iranische Staatsbürgerschaft besitzen (IOM 9.5.2025).

Rückkehrer

Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und ihre Familien sind nicht bekannt (AA 15.7.2024; vgl. IOM 9.2024). Für Rückkehrer im Rahmen des IOM-Projekts "Assisted Voluntary Return and Reintegration" (AVRR) können jedoch auf Anfrage Hotelzimmer für ein paar Tage gebucht werden. Die vorübergehenden Unterkünfte oder Garm Khaneh [s. o.] nehmen nur extrem gefährdete Obdachlose und Drogenabhängige auf (IOM 9.2024).

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Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2026-01-15 21:06

Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung, insbesondere in ländlichen Gebieten, nicht (west-)europäischen Standards. Das Land hat in den Jahrzehnten seit der Revolution 1979 allerdings viel in das nationale Gesundheitssystem investiert. Die Mütter- und Säuglingssterblichkeit ist in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen, die Lebenserwartung ist auf inzwischen 74 Jahre (Männer) bzw. 78 Jahre (Frauen) gestiegen. Selbst in ländlichen Gebieten haben 85 % der Bevölkerung Zugang zur primären Gesundheitsversorgung, 90 % werden mit sauberem Trinkwasser versorgt, 80 % sind an entsprechende Sanitäranlagen angeschlossen. Dennoch haben bei Weitem nicht alle Zugang zu komplexen, spezialisierten und damit auch teureren Diensten (AA 15.7.2024). Die spezialisierte, medizinische Versorgung, gerade bei Notfällen oder Unfällen, ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (AA 28.8.2025). Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede zwischen den Regionen. Gesundheitsdienste sind geografisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher nach Wohlstand verteilt (ÖB Teheran 11.2021).

Das iranische Gesundheitssystem besteht aus einer Mischung aus öffentlichen und privaten Anbietern (Asadi-Piri/Abdollahi-Pour/Azadi/et al. 25.10.2025). Fast die gesamte Landbevölkerung hat Zugang zu primären Gesundheitsdiensten, die in Gesundheitshäusern und ländlichen Gesundheitszentren erbracht werden. Auf Provinzebene sind die Medizinuniversitäten die wichtigsten staatlichen Einrichtungen, die die Menschen mit Gesundheitsdiensten versorgen. Ein Teil der Leistungen wird auch von Versicherungsgesellschaften und den Provinz- und Bezirkseinheiten der Social Welfare Organization [Anm.: State Welfare Organization (SWO), Behzisti] erbracht. Die peripheren Einrichtungen (Gesundheitshäuser/Landesgesundheitszentren) auf dem Gelände der medizinischen Hochschulen bieten kostenlose Gesundheitsdienste an. In anderen Einrichtungen müssen die Patienten einen Teil des Betrags auf der Grundlage ihrer Krankenversicherung bezahlen (IOM 9.2024). Staatliche Institutionen wie die Iranian National Oil Corporation, die Justiz und die Revolutionsgarden betreiben ihre eigenen Krankenhäuser (Landinfo 12.8.2020) bzw. verfügen die meisten Regierungsbehörden über eigene Sozialleistungszentren, die unter anderem Gesundheitsdienste für ihre Bediensteten bereitstellen (SAIS Rethinking Iran 2023).

Die Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs bedienen eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z. B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird (ÖB Teheran 11.2021). Der private Sektor ist vor allem in den größeren Städten vertreten und bietet denjenigen, die private Krankenhäuser und Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen möchten, verschiedene Preiskategorien. In den öffentlichen Krankenhäusern sind fast alle Gesundheitsleistungen zu einem niedrigeren Preis erhältlich und könnten von der Krankenversicherung übernommen werden [Anm.: allerdings mit Selbstbehalten und Einschränkungen, s. weiter unten]. Aufgrund der langen Aufnahmezeiten, der überfüllten öffentlichen Zentren und der besseren Leistungen in privaten Gesundheitszentren ziehen es die Menschen möglicherweise vor, mehr zu bezahlen und sich an private Gesundheitseinrichtungen zu wenden (IOM 9.2024).

Zugang zu Gesundheitsdiensten

Alle iranischen Staatsbürger, einschließlich der Rückkehrenden, haben Anspruch auf grundlegende (primäre) Gesundheitsleistungen und weitere Gesundheitsdienste (IOM 9.2024). Die beiden am weitesten verbreiteten Arten von primären Krankenversicherungen sind Tamin Ejtemaei und Salamat (Khadamat Darmani) (IOM 9.2024). Tamim Ejtemaei ist die Krankenversicherung der Sozialversicherung oder Social Security Organization (SSO) (Landinfo 12.8.2020). Sie versichert in erster Linie Arbeitnehmer im formellen Sektor und ihre Angehörigen (Asadi-Piri/Abdollahi-Pour/Azadi/et al. 25.10.2025), unter bestimmten Bedingungen ist aber auch eine freiwillige Versicherung über Tamin Ejtemaei möglich, beispielsweise für Selbstständige oder Hausfrauen (IOM 9.2024). Bei der Salamat-Versicherung (IOM 9.2024), der Versicherung der Iranian Health Insurance Organization (IHIO) (Asadi-Piri/Abdollahi-Pour/Azadi/et al. 25.10.2025), wird die finanzielle Situation des Antragstellers geprüft und auf dieser Grundlage die Höhe der Versicherungsprämie berechnet. In einigen Fällen kann die Versicherungsgebühr entfallen. Salamat-Versicherte haben keinen Anspruch auf eine Versicherung bei Tamin Ejtemaei. Die Versicherung umfasst auch nur medizinische Leistungen in öffentlichen und universitären medizinischen Zentren (IOM 9.2024). Über Salamat, bzw. den Versicherungsträger IHIO, sind auch öffentlich Bedienstete und Studenten versichert (Landinfo 12.8.2020). Neben Salamat und Tamin Ejtemaei gibt es noch eigene Versicherungsorganisationen z. B. für die Streitkräfte sowie kleinere und spezialisierte Fonds für bestimmte Bevölkerungsgruppen (Asadi-Piri/Abdollahi-Pour/Azadi/et al. 25.10.2025).

Die Erst- oder Primärversicherung übernimmt die Kosten für Medikamente, medizinische und Krankenhausleistungen, Impfungen usw. (IOM 9.2024). Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind, und die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen erheblich zugenommen haben, müssen jedoch Selbstbehalte von den versicherten Personen geleistet werden (ÖB Teheran 11.2021). Aufgrund des Budgetdefizits vieler Sozialversicherungsträger werden durchschnittlich nur rund 30 % der Gesundheitsausgaben von öffentlicher Hand gedeckt, für den Rest müssen die Patienten selbst aufkommen (Amwaj 29.4.2024; vgl. IRINTL 28.8.2025). Im Allgemeinen ist der Versicherungsschutz in der primären Krankenversicherung begrenzt. Für mehr Leistungen schließen die Menschen in der Regel eine private Zusatzversicherung ab. Damit sollen die Kosten für Leistungen und die Selbstbehalte abgedeckt werden, welche die Grundversicherung nicht bezahlt (IOM 9.2024). Es ist davon auszugehen, dass sich eine Vielzahl an Haushalten keine ausreichende Gesundheitsversorgung leisten kann (ÖB Teheran 11.2021). Wohltätigkeitsorganisationen, u. a. die "Imam Khomeini Stiftung", kümmern sich um nicht versicherte Personen - etwa mittellose Personen oder nicht anerkannte Flüchtlinge [Anm.: s. das Kapitel "Medizinische Versorgung" des Themenberichts "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige" für Informationen zur Gesundheitsversorgung für afghanische Staatsangehörige in Iran] (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 12.8.2020).

Iran ist von einem umfangreichen "brain drain" im medizinischen Bereich betroffen, d. h. viele Ärzte und Krankenpfleger verlassen das Land, was zu einem Mangel an spezialisiertem medizinischen Personal insbesondere in ländlichen Gebieten geführt hat (NH 27.6.2025; vgl. EPI 22.9.2025). Nach Angaben verschiedener Vertreter von iranischen Berufsverbänden für Krankenpfleger sind in Iran aktuell mindestens 100.000 Krankenpfleger zu wenig angestellt, als eigentlich benötigt würden (WANA 12.11.2025, IRFOCUS 23.10.2025).

Bezüglich der Auswirkungen der israelischen Angriffe vom Juni 2025 auf die Gesundheitsversorgung gab IOM im Oktober 2025 auf Nachfrage bekannt, dass es hierzu keine offiziellen Berichte gebe. Die Angriffe haben sich vor allem auf Militärbasen und Nukleareinrichtungen konzentriert (IOM 23.10.2025). Gemäß im Juni und Juli 2025 veröffentlichten Nachrichtenartikeln hatten die Angriffe zumindest kurzfristig Auswirkungen auf die medizinische Versorgung (IRWIRE 24.7.2025, NH 27.6.2025), beispielsweise weil sich Krankenhäuser in kleineren Städten, die ohnehin schon von einem Ärztemangel und veralteter Ausrüstung betroffen sind, aufgrund der Fluchtbewegungen aus Teheran mit einer Verdoppelung oder Verdreifachung ihrer Patienten konfrontiert sahen (IRWIRE 24.7.2025) oder Spezialisten zwangsweise zur Versorgung von medizinischen Einrichtungen der Revolutionsgarden und Armee eingeteilt wurden (NH 27.6.2025). Während der Phase intensiver Luftbombardements sahen sich manche Krankenhäuser v. a. in Teheran außerdem mit einer Flut an Verwundeten konfrontiert, wodurch die Gesundheitseinrichtungen zeitweise überlastet wurden (NH 27.6.2025, Guardian 16.6.2025).

Medikamente

Iran produziert einen Großteil der im Land benötigten Medikamente selbst (AA 15.7.2024; vgl. Mohammadshahi/Rakhshan/Nateghinia/et al. 26.8.2025), allerdings müssen rund 50 % der Rohstoffe dafür importiert werden (Mohammadshahi/Rakhshan/Nateghinia/et al. 26.8.2025). Obwohl die US-Sanktionen gegen Iran den humanitären Handel ausnehmen, gibt es faktisch Transaktionshindernisse, welche die Einfuhr bestimmter Arzneimittel verhindern (BNE 13.8.2023; vgl. Mohammadshahi/Rakhshan/Nateghinia/et al. 26.8.2025), z. B. weil sich Unternehmen und Banken aus Angst davor, die komplexen Sanktionsbestimmungen zu verletzen, selbst dann nicht an Transaktionen beteiligen, wenn diese aus rechtlicher Sicht erlaubt wären (AJ 12.11.2025b; vgl. STDOK 23.12.2024 [Iran: Finanztransfers zwischen Iran und Europa - Finanzsanktionen und AML/CFT-Bestimmungen]). Ein Vertreter der iranischen Pharmaindustrie warnte zuletzt auch vor möglichen Produktionsunterbrechungen und schwerwiegenden Medikamentenengpässen aufgrund der Wiedereinführung der UN-Sanktionen im Rahmen des Snapback-Mechanismus (im September 2025, BBC 28.9.2025), da Iran die Rohstoffe für die Medikamenteneigenproduktion bislang vorwiegend aus China und Indien bezieht (IRINTL 10.11.2025). Auch tragen hohe Preise für Verbraucher und ein Devisenmangel zu Problemen bei der Versorgung mit Medikamenten bei, insbesondere nachdem die Regierung Ende 2024 entschieden hat, die offizielle, künstlich niedrig gehaltene Wechselrate von 42.000 IRR zu 1 USD für Medizinimporte auf (ebenfalls subventionierte) 285.000 IRR zu 1 USD anzuheben (Stimson 18.2.2025).

Während die meisten Medikamente laut IOM grundsätzlich in Iran verfügbar sind und kein ernsthafter Mangel an Medikamenten besteht (IOM 9.2024), kommt es zu Engpässen bei der Einfuhr einiger spezieller Medikamentengruppen. Dies hat auch zu Preisanstiegen für manche Medikamente geführt (IOM 9.2024; vgl. Mohammadshahi/Rakhshan/Nateghinia/et al. 26.8.2025), wobei die oben erwähnte Anhebung des Wechselkurses für Medikamentenimporte Preiserhöhungen zwischen 15 und 150 Prozent zur Folge hatte. Auch wenn Medikamente verfügbar sind, sind sie für viele Iraner damit nicht mehr leistbar (Stimson 18.2.2025; vgl. IRINTL 10.11.2025).

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Rückkehr

Letzte Änderung 2025-07-17 12:30

Die iranische Regierung verfolgt seit Langem die Politik, keine zwangsweisen Rückführungen zuzulassen. Freiwillige Rückführungen sind möglich und werden manchmal von den rückführenden Regierungen oder der Internationalen Organisation für Migration (IOM) unterstützt. In Fällen, in denen eine iranische diplomatische Vertretung vorübergehende Reisedokumente ausgestellt hat, werden die Behörden über die bevorstehende Rückkehr der Person informiert (DFAT 24.7.2023).

Es gibt nur wenige Informationen über die Lage von iranischen Asylwerbern, die nach Iran zurückkehren (Landinfo 22.11.2024; vgl. CEDOCA 10.5.2023). Zum Thema Rückkehrer gibt es nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 22.11.2024, CEDOCA 10.5.2023).

Dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland sind keine Fälle bekannt, in denen allein aufgrund einer Asylantragstellung im Ausland eine Benachteiligung erfolgt ist (AA 15.7.2024). Eine von der belgischen Herkunftsländerrechercheeinheit CEDOCA im Jänner 2023 durchgeführte Recherche zu diesbezüglichen Fällen blieb ergebnislos (CEDOCA 10.5.2023) und auch das norwegische Landinfo hat in letzter Zeit keine konkreten Hinweise darauf gefunden, dass zurückgekehrte Personen allein aufgrund ihres Asylantrags strafrechtlich verfolgt worden wären oder andere Reaktionen erfahren hätten, wobei es einschränkend betont, dass der Wissenstand dazu, was in den gemeldeten Einzelfällen zu Reaktionen geführt hat, sehr gering ist (Landinfo 22.11.2024).

Bis zur Niederschlagung der Proteste im Herbst 2022 gab es keine Hinweise darauf, dass Asylwerber bzw. anerkannte Flüchtlinge oder deren in Iran lebende Familien infolge einer Kontaktaufnahme mit iranischen Auslandsvertretungen, z. B. in Deutschland, beispielsweise zur Beantragung eines neuen iranischen Passes, Repressalien ausgesetzt waren. Aufgrund der Zunahme des Interesses iranischer Dienste an regimekritischen Aktivitäten auch außerhalb Irans ist diese Gefahr für Regimekritiker (einschließlich Asylwerber bzw. anerkannter Flüchtlinge) bei einer Kontaktaufnahme mit zuständigen iranischen Auslandsvertretungen deutlich gestiegen [Anm.: s. das Unterkapitel Rückkehr / Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr für Informationen zur Behandlung von Regimekritikern bzw. politisch aktiven Iranern] (AA 15.7.2024).

Im Allgemeinen schenken die Behörden abgelehnten Asylwerbern bei ihrer Rückkehr nach Iran wenig Beachtung. Das australische Außenministerium geht davon aus, dass ihre Aktivitäten (einschließlich Beiträgen in sozialen Medien über Aktivitäten vor Ort) von den Behörden nicht routinemäßig untersucht werden. Die Behörden können allerdings in den sozialen Medien einsehbare Aktivitäten von in Australien (oder anderswo) bekannten Iranern überprüfen (DFAT 24.7.2023) und laut einem von CEDOCA befragten Experten wird es immer üblicher, dass die Behörden Rückkehrer anweisen, ihre Konten in sozialen Netzwerken offenzulegen (CEDOCA 10.5.2023). Einer vom niederländischen Außenministerium konsultierten Quelle zufolge befragen die Behörden fast jede Person, von der sie wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt hat, um herauszufinden, was der Grund für den Asylantrag war und ob sich die Person nicht politisch oder religiös betätigt hat. Ob Rückkehrer im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, können die Behörden beispielsweise durch Angehörige oder Freunde der Betroffenen erfahren, durch abgehörte Kommunikation oder aufgrund einer Durchsicht von Inhalten in den sozialen Medien (MBZ 9.2023).

Es gibt leicht unterschiedliche Ansichten darüber, was das Interesse der Behörden an einem abgelehnten Asylwerber wecken könnte. Allgemein herrscht der Eindruck vor, dass diejenigen, die vor ihrer Ausreise aus Iran im Visier der Behörden waren, bei ihrer Rückkehr mit Reaktionen rechnen müssen (Landinfo 22.11.2024; vgl. MRAI-2 13.6.2025). Als weitere Faktoren werden genannt, welche Informationen die Behörden über die Aktivitäten einer Person im Ausland erhalten haben und ob diese Aktivitäten als schädlich für das Regime angesehen werden (Landinfo 22.11.2024). Einer Quelle zufolge spielt der ethnische oder religiöse Hintergrund oder die sexuelle Orientierung eines Rückkehrers für sich genommen keine Rolle. Einer anderen Quelle zufolge können diese Faktoren eine kumulierende Wirkung haben (MBZ 31.5.2022; vgl. MBZ 9.2023).

Es ist nicht ganz klar, welche Reaktionen Rückkehrer zu erwarten haben, wenn festgestellt wird, dass sie Iran irregulär verlassen haben. "Illegale Ausreise" umfasst alles, von der Ausreise ohne Pass oder mit gefälschten Dokumenten bis hin zur Missachtung eines Ausreiseverbots. Nach dem Passgesetz kann eine Ausreise ohne Dokumente mit einer Haft- oder Geldstrafe geahndet werden, wobei es laut Landinfo schwierig ist, Informationen zur aktuellen Höhe der Geldstrafe zu finden (Landinfo 22.11.2024). Wenn die illegale Ausreise strafrechtlich verfolgt wird, scheint die häufigste Strafe eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe auf Bewährung zu sein - es sei denn, es werden auch andere Straftaten vermutet (Landinfo 22.11.2024; vgl. MBZ 9.2023). Wenn die Person Iran illegal verlassen hat, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, oder in kriminelle Aktivitäten wie Schmuggel und Menschenhandel sowie Aktivitäten militanter Gruppen an der Grenze verwickelt ist, ist die Reaktion wesentlich schärfer (CEDOCA 10.5.2023).

Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Insbesondere in Fällen, in denen Iran illegal verlassen worden ist, muss mit einer Befragung gerechnet werden. Im Rahmen der Befragung wird der Reisepass regelmäßig einbehalten und eine Ausreisesperre ausgesprochen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem zurückgeführte Personen im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden (AA 15.7.2024). Wenn Personen mit einem Laissez-Passer anstelle eines regulären Reisedokuments ins Land zurückkehren, kann dies zu Befragungen führen, da dies bedeuten könnte, dass die betroffenen Personen illegal ausgereist sind und/oder im Ausland um internationalen Schutz angesucht haben (CEDOCA 10.5.2023; vgl. MBZ 9.2023). Eine kurdische Menschenrechtsorganisation wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Sicherheitsbehörden dazu neigen, Kurden als Aktivisten zu verdächtigen, und eine illegale Ausreise dann als Beweis für Aktivismus ansehen würden. Damit würden Kurden allein deshalb eine Verhaftung riskieren, weil sie illegal ausgereist seien und Asyl beantragt hätten (Landinfo 22.11.2024). Ebenso kann es zu Befragungen führen, wenn bei einer erneuten Einreise kein Ausreisestempel im Reisepass vermerkt ist (MBZ 9.2023).

Einige Mitglieder der iranischen Diaspora kehren regelmäßig nach Iran zurück, zum Beispiel für einen Urlaub oder um Verwandte zu besuchen (MBZ 9.2023). Die große Mehrheit dieser Exiliraner hat bei ihrer Rückkehr keine Probleme (Landinfo 22.11.2024). Andere Auslandsiraner schrecken aus Angst, aufgrund ihrer politischen Aktivitäten oder regimekritischer Äußerungen inhaftiert oder an einer Ausreise gehindert zu werden, vor Reisen nach Iran zurück (IRINTL 9.1.2024). Manche Iraner können nach Iran ein- und ausreisen, obwohl das angesichts ihres öffentlichen Profils verwunderlich ist. Manche betreiben Regimepropaganda und/oder wurden möglicherweise vom Regime angeworben. Es ist schwer zu durchschauen, wer nach Iran reisen kann, und wer nicht, auch ist die Vorgehensweise nicht unbedingt kohärent (Posch 5.7.2024). Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob jemand nach der Rückkehr befragt wird. Oft wird erst im Laufe der Zeit klar, ob eine echte Bedrohung vorliegt (MBZ 31.5.2022). Iranreisende müssen seit einiger Zeit verstärkt damit rechnen, dort willkürlich verhaftet und in diesem Fall auch angeklagt zu werden. Ferner nutzten die iranischen Dienste auch 2024 offenbar bevorzugt gezielte nachrichtendienstliche Ansprachen mit dem Zweck einer Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit iranischen Nachrichtendiensten. Dies gilt insbesondere für Personen, die durch iranische Stellen mit einer oppositionellen Gruppierung in Verbindung gebracht werden oder bei denen Kontakte zu Personen aus der oppositionellen Szene vermutet werden. Betroffenen drohen mehrtägige Befragungen durch iranische Nachrichtendienste, bei denen erheblicher Druck auf sie ausgeübt wird. Zudem können dabei Mobilfunkgeräte und Informations- und Kommunikationshardware ausgelesen oder manipuliert werden (BMI-D 10.6.2025).

Iran erkennt Doppelstaatsangehörigkeiten rechtlich nicht an und behandelt Iraner mit doppelter Staatsbürgerschaft als iranische Staatsbürger. Gleichzeitig nutzt Iran die zweite Staatsbürgerschaft zur Ausübung politischen Drucks. Es ist davon auszugehen, dass Iran auch weiterhin gezielt westliche Staatsangehörige unter konstruierten Vorwänden festnimmt und als Druckmittel in einer Art "Geiselpolitik" einsetzt. Dies dient der Durchsetzung seiner politischen Ziele, um beispielsweise den Austausch gegen im Ausland inhaftierte Personen zu erreichen (BMI-D 10.6.2025). Eine Reihe von Doppelstaatsbürgern, die nach Iran zurückkehrten, werden so im Land festgehalten (CHRI 22.1.2022; vgl. BBC 7.6.2022, IRWIRE 14.2.2024).

Das iranische Außenministerium hat im Dezember 2021 ein Webportal eingerichtet, auf dem Iraner, die sich im Ausland aufhalten und eine Rückkehr nach Iran erwägen, ihre Daten hochladen können, woraufhin ihnen mitgeteilt wird, ob sie sicher und ungehindert ein- und ausreisen können oder ob es offene Fälle gegen sie gibt. Allerdings ist nicht jeder in der iranischen Diaspora davon überzeugt, dass dieses System funktioniert und dass er oder sie ohne Bedenken nach Iran reisen kann. Ein Grund dafür ist, dass nicht alle iranischen Nachrichtendienste koordiniert zusammenarbeiten und daher immer die Möglichkeit besteht, dass Rückkehrer dennoch aufgegriffen werden (IRINTL 7.1.2022; vgl. MBZ 9.2023).

Anmerkung: s. Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Doppelbestrafung, im Ausland begangene Vergehen, Verurteilung in Abwesenheit für Informationen zu Doppelbestrafung und Verurteilung in Abwesenheit.

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Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr

Letzte Änderung 2025-07-17 12:30

Das vorrangige Ziel Irans ist die Sicherung und Stärkung seines Regimes. Dies ist eng mit dem Wunsch der Führung verbunden, Iran vor vermeintlichen Bedrohungen von außen zu schützen. Ein zentraler Punkt auf der Agenda Irans in dieser Hinsicht ist die Sammlung von Informationen und die Bekämpfung von Dissidentenbewegungen und der iranischen Diaspora, unabhängig davon, wo auf der Welt sie sich befinden (SÄPO 2025), wobei die weit gefasste Definition des iranischen Regimes, wer eine Bedrohung für die Islamische Republik darstellt, zum Umfang und der Intensität der transnationalen Repressionsbemühungen beiträgt (FH 2021). Die Bekämpfung oppositioneller Gruppierungen und Einzelpersonen stellt im In- wie auch Ausland den Schwerpunkt iranischer nachrichtendienstlicher Aktivitäten dar (BMI-D 10.6.2025; vgl. SÄPO 2025). Iranische Nachrichtendienste streben auch in Österreich danach, die Interessen ihres Staates zu fördern und das Regime vor möglichen Bedrohungen abzuschirmen. Sie identifizieren und beobachten kritische Stimmen von Oppositionellen, Medien, Menschenrechtsorganisationen oder Minderheiten und suchen nach Möglichkeiten, sie zu unterdrücken oder verstummen zu lassen (BMI/DSN 26.5.2025).

Iraner, die im Ausland leben und sich dort öffentlich (offline wie online) regimekritisch äußern, müssen mit Repressionen und Strafverfolgung rechnen, wenn sie nach Iran zurückkehren. Aktivitäten werden von iranischen Diensten genau beobachtet. Ihre in Iran lebenden Familien werden regelmäßig unter Druck gesetzt (AA 15.7.2024). Die "roten Linien" für Aktivisten sind in Iran sehr unklar. Für aktivistische Tätigkeiten im Ausland sind sie etwas klarer. Vor allem sogenannte "high profile"-Aktivisten, beispielsweise mit großer Online-Followerschaft, sind dabei von Verfolgung betroffen. Hinsichtlich der Themen, mit denen sich Aktivisten beschäftigen, kommt es mitunter allerdings vor, dass es scheinbar keinen Unterschied macht, ob eine Person Handlungen setzt, von denen das Land sogar profitiert. Manchmal scheinen die Behörden auch einfach falsch informiert zu sein. Die iranischen Behörden fokussieren vor allem auf Vereinigungen, d. h. darauf, wer mit wem zusammenarbeitet, und für welche Organisation. Die Teilnahme an Straßenprotesten steht dagegen weniger im Zentrum der Aufmerksamkeit (IRMEX 6.6.2025). Im Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden in Österreich stehen Organisationen verschiedener Volksgruppen, Oppositionsgruppen wie die Volksmudschahedin (MEK) sowie alle Auslandsiraner, die sich öffentlich politisch äußern. An Mitgliedern von Ahwazi-Organisationen besteht beispielsweise definitiv ein Verfolgungsinteresse (Posch 5.7.2024).

Die Aktivitäten iranischer Nachrichtendienste umfassen in Europa, dem Nahen Osten und Nordamerika unter anderem Ermordungen, Entführungen, Einschüchterung im digitalen Raum, den Einsatz von Spionagesoftware (FH 2021; vgl. Landinfo 28.11.2022), Bewegungseinschränkungen und Interpol-Missbrauch [Anm.: durch das Erstellen von "Red Notices", sodass Personen in Drittstaaten festgehalten werden] sowie Nötigung durch Dritte (FH 2021). Abseits seiner Nachrichtendienste stützt sich das Regime hierbei auch auf kriminelle Netzwerke (SÄPO 2025; vgl. LWJ 17.3.2025, ICCT 16.10.2024).

Bei den bekannten Opfern von Mord, versuchtem Mord und Entführung durch iranische Regimekräfte im Ausland handelt es sich um Führungskräfte großer Oppositionsgruppen oder separatistischer Organisationen wie der MEK und dem Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA), sowie um Anführer und Aktivisten der iranisch-kurdischen Exilparteien und Aktivisten im Ausland, die in Iran durch ihre Online-Kampagnen viel Aufmerksamkeit erregt haben (Landinfo 28.11.2022; vgl. IRINTL 7.1.2024). Es sind Fälle bekannt, in denen iranische Staatsangehörige, insbesondere wenn diese als Journalisten oder Blogger eine große Reichweite haben und sich kritisch zu politischen Themen in Iran (Menschrechtsverletzungen, Korruption und Bereicherung von Amtsträgern, Frauenrechte, interne Machtkämpfe) geäußert haben, in Drittländern entführt wurden, um sie nach Iran zu verbringen, wo sie in (Schau-)Prozessen verurteilt worden sind (AA 15.7.2024). Unter Journalisten stehen jene besonders im Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden, die für bekannte Medienplattformen wie die BBC, Iran International, Deutsche Welle, Radio France Internationale, Voice of America, Radio Zamaneh oder andere auf Farsi tätig sind, da sie am ehesten in der Lage sind, ein großes Publikum in Iran zu erreichen (RSF 1.4.2024).

Die iranischen Nachrichtendienste bemühen sich aktiv um die Anwerbung von Informanten innerhalb der Oppositionsgruppen (Landinfo 28.11.2022). Ein Experte merkte im Juni 2019 gegenüber ACCORD an, dass es den iranischen Behörden gelungen sei, die meisten oppositionellen Organisationen [im Exil] zu unterwandern (ACCORD 5.7.2019). Im Fokus der Behörden stehen dabei unter anderem die MEK, ethnische Gruppen (ACCORD 5.7.2019; vgl. Landinfo 28.11.2022) und sunnitische Dschihadisten (ACCORD 5.7.2019). Fälle von aufgedeckten Informanten sind zum Beispiel aus Schweden (betreffend der ASMLA) und den USA (betreffend der MEK) bekannt (Landinfo 28.11.2022).

Während das Geheimdienstministerium (VAJA/MOIS) bei der Überwachung der iranischen Staatsbürger im Ausland eine wichtige Rolle spielt, kommt auch den Konsular- und Protokollabteilungen von iranischen Botschaften im Ausland hierbei eine Bedeutung zu, da diese bei Inanspruchnahme von Konsulatsdiensten Informationen an Teheran weiterleiten, beispielsweise bezüglich des Melderegisters. Die iranischen Behörden sind untereinander sehr gut vernetzt und tauschen Informationen aus. Aus diesem Grund erscheinen die iranischen Geheimdienste so mächtig. Darüber hinaus gehört die Beobachtung der Lage und Meldung an die Behörden im Heimatland zur Routinearbeit jeder Auslandsvertretung (Posch 5.7.2024).

Verfolgung von in Iran lebenden Familienmitgliedern

Ob in Iran lebende Familienmitglieder von Auslandsiranern verfolgt werden, hängt u. a. von den folgenden Faktoren ab: das Verhalten der Familienmitglieder in Iran und ihr Verhältnis zu den Tätigkeiten oder Aussagen ihrer Verwandten im Ausland; das Profil der auslandsiranischen Verwandten; sowie persönliche Umstände wie z. B. missgünstige Nachbarn, die Basij-Mitglieder sind und somit eine Machtposition innehaben. Im konkreten Einzelfall lässt sich die Gefährdungslage schwer vorhersagen (Posch 5.7.2024). Die meisten Fälle von stellvertretender Bestrafung von Familienmitgliedern lassen sich gemäß Recherchen von CEDOCA folgenden Kategorien zuordnen: Dissidenten, die politischen Gruppen angehören, bekannte oder einflussreiche politische und Menschenrechtsaktivisten, regimekritische Social-Media-Influencer mit großer Anhängerschaft oder Dissidenten, die in den Medien auftreten. Ein von CEDOCA befragter Experte wies jedoch auch darauf hin, dass die Repressionen gegen Familienangehörige von Dissidenten im Ausland willkürlich seien und darauf abzielen würden, Unsicherheit zu schaffen und alle Mitglieder der Dissidenten-Diaspora in Angst zu versetzen, dass ihren Familienangehörigen etwas zustoßen könnte. Es gibt auch Berichte über Handlungen gegen Familien von Anti-Regierungs-Demonstranten und Christen in Iran (CEDOCA 16.10.2024).

In Hinblick auf vereinzelte bekannte Fälle von in Österreich politisch aktiven Auslandsiranern ist davon auszugehen, dass insbesondere die Familienmitglieder von exponierten Auslandsiranern betroffen sind, und nicht so sehr jene, die lediglich ein- oder zweimal eine Demonstration besucht haben. Betroffen sind beispielsweise Angehörige von Personen, die regelmäßig iranischen Diaspora-Medien Interviews geben. Medien wie Iran International haben z. B eine sehr hohe Reichweite, was dem iranischen Regime ein Dorn im Auge ist. Angehörige erhalten beispielsweise Anrufe, wobei sich die Anrufer nicht vorstellen und vermutet wird, dass sie dem MOIS angehören. Der Familie wird dann gesagt, dass die Angehörigen in Europa bzw. Österreich keine Interviews mehr geben und sich nicht mehr zur politischen Lage in Iran äußern sollen, sonst kommt es vielleicht zu einer Verhaftung (Zehetner-Hashemi 28.8.2024).

In Iran lebende Familienmitglieder von Journalisten der Farsi-sprachigen Sparte der BBC, BBC Persian (BBC 12.1.2023), und der Farsi-Redaktion der Deutschen Welle berichteten von Drohungen der iranischen Behörden (FAZ 28.11.2023). Familienmitglieder von BBC Persian-Journalisten sind nach Angaben der BBC vom Juni 2025 einer "verstörenden Zunahme" an Verfolgung ausgesetzt. Unter anderem sind sie von willkürlichen Befragungen, Reiseverboten, Konfiszierungen von Reisepässen und Drohungen zur Einfrierung von Vermögen betroffen (BBC 2.6.2025).

Gemäß Recherchen der exiliranischen Nachrichtenplattform Iran Wire wurden zuletzt auch vermehrt Familienangehörige von ins Ausland geflohenen ethnischen arabischen Aktivisten von den Sicherheitsbehörden unter Druck gesetzt (IRWIRE 27.3.2024).

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Teilnahme an Straßenprotesten 2022/2023 im Ausland, insbesondere in Österreich

Letzte Änderung 2025-07-04 11:19

Eine große Zahl von Exiliranern hat [ab September 2022] an Protesten und Solidaritätsmärschen in der ganzen Welt teilgenommen (Landinfo 5.7.2023). In Wien fanden beispielsweise über Monate wöchentlich Demonstrationen statt (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Iranische Aktivisten berichteten im Zusammenhang mit den Protesten ab September 2022 von Einschüchterungsversuchen in Österreich, beispielsweise durch auffälliges Filmen und Fotografieren von Protestierenden sowie durch Drohanrufe oder -nachrichten. Sie gehen davon aus, dass die iranischen Behörden hinter den Vorfällen stecken (Zehetner-Hashemi 28.8.2024, Datum 11.2022).

Teilnehmer an den Mahnwachen vor der iranischen Botschaft in Wien erhielten nach Angaben einer in der Protestbewegung engagierten leitenden Mitarbeiterin einer NGO beispielsweise WhatsApp-Nachrichten mit sehr detaillierten Informationen zu ihren Protestaktivitäten und der Aufforderung, nicht mehr an den Protesten teilzunehmen, da die Sicherheit von in Iran lebenden Familienmitgliedern sonst nicht mehr gewährleistet werden könne. Es wird vermutet, dass die iranischen Behörden die Kontaktdaten der Protestteilnehmer hatten, da diese beispielsweise zur Verlängerung von iranischen Ausweisdokumenten mit der iranischen Botschaft in Kontakt treten müssen (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Schon während der Proteste, die im Jahr 2009 im Rahmen der Grünen Bewegung vor der iranischen Botschaft in London stattfanden, berichteten Iraner, dass das iranische Konsulat sie als Demonstranten identifizierte und sich weigerte, ihre Konsularangelegenheiten zu bearbeiten. Die Bildqualität der Kameras vor Botschaften hat sich inzwischen allerdings verbessert und der iranische Staat verwendet nach Eigenangaben Gesichtserkennungstechnologie (CEDOCA 10.5.2023). Andererseits zirkulierten nach Beginn der Proteste auch Screenshots von Nachrichten, wonach die iranische Botschaft in Wien dazu aufgerufen habe, Demonstrierende zu melden, was die Botschaft allerdings dementierte (Datum 11.2022).

Von den zuvor geschilderten Anrufen oder Nachrichten waren insbesondere jene betroffen, die die Proteste in Wien organisierten, oder die besonders häufig bei den Demonstrationen anwesend waren. Eine Person, die in die Organisation der Proteste in Wien stark involviert war, berichtete auch von einem Besuch eines Botschaftsmitarbeiters an ihrem Arbeitsplatz, was als Drohversuch interpretiert wurde, auch wenn weiter nichts passierte (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Laut einem von CEDOCA befragten Experten ist es unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden Personen, die lediglich an Demonstrationen im Ausland teilnehmen, als hochrangige Ziele betrachten. Der Experte gibt jedoch auch an, dass er sich um Personen, die an den Protesten teilgenommen haben und nach Iran zurückkehren, Sorgen machen würde, wobei dies nicht bedeutet, dass diese Personen bei der Rückkehr sofort verhaftet würden. Dies hängt vom Profil der Personen ab. Die Organisatoren der Proteste würden bei einer Rückkehr auf Probleme stoßen (CEDOCA 10.5.2023). Die von der Staatendokumentation befragte leitende NGO-Mitarbeiterin berichtete, dass ihr keine Fälle bekannt seien, wonach jene, die lediglich ein- oder zweimal an einer Demonstration teilgenommen haben, bei der Ein- oder Ausreise nach Iran Probleme gehabt hätten, diejenigen, die öfter bei den Demonstrationen dabei waren, allerdings schon (Zehetner-Hashemi 28.8.2024).

Seit der blutigen Niederschlagung der Proteste nach dem Tod von Mahsa Amini werden Rückkehrer verstärkt von den Sicherheitsdiensten überprüft. Iranische Nachrichtendienste beobachten seitdem Aktivitäten von Personen auch außerhalb Irans, z. B. Äußerungen in den sozialen Medien oder eine Teilnahme an Protesten im Ausland. Diese Personen werden dann bei einer Einreise nach Iran eingehenden Durchsuchungen und Verhören unterzogen. Dies gilt sowohl für Schrifterzeugnisse im Gepäck als auch für elektronische Kommunikationsmittel wie Mobiltelefone, Notebooks oder Tablets, deren ausgelesene Daten als Vorwand für strafrechtliche Vorwürfe genutzt werden. Es sind Fälle von hohen Haftstrafen bekannt, die auf einer solchen Grundlage erfolgten. Selbst Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können willkürlich aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden. Lange Haftstrafen unter harten Bedingungen und Folter sind möglich; bei schwerwiegenderen Vorwürfen auch die Verhängung von Körperstrafen oder der Todesstrafe. Bereits vor den aktuellen Protesten ist es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt gekommen, deren Ausgang sich der Kenntnis des Auswärtigen Amts entzieht (AA 15.7.2024). Personen aus der iranischen Diaspora, die beispielsweise im Frühjahr 2023 wieder nach Iran gereist sind, wurden bei der Einreise oft aufgehalten. Ihre Handys oder I-Pads wurden dann kontrolliert, und es wurde überprüft, ob sie in Europa, vor allem in Österreich, auf Demonstrationen waren. Dabei wurden Personen zum Teil auch einige Tage festgehalten. Der von der Staatendokumentation befragten leitenden NGO-Mitarbeiterin sind jedoch persönlich keine Fälle von längerer Haft bekannt, kurzzeitige Anhaltungen aber schon (Zehetner-Hashemi 28.8.2024).

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Online-Aktivitäten

Letzte Änderung 2025-07-04 11:28

Ein maßgeblicher Teil der Überwachung durch die Sicherheitsbehörden findet online statt (CEDOCA 10.5.2023), wobei die Behörden diesbezügliche Bemühungen nach Protestbeginn Mitte September 2022 verstärkt haben (LOT 15.12.2022). Die Behörden überwachen Aktivisten im Exil, haben aber nicht die Kapazitäten, alle von ihnen zu überwachen. Das Regime setzt auf Grundlage seiner Interessen Prioritäten, und diese Prioritäten können sich auch ändern (CEDOCA 10.5.2023). Regimekritische Beiträge mit geringer Reichweite in den sozialen Medien werden von den iranischen Behörden möglicherweise nicht sonderlich wichtig genommen, da sie davon ausgehen, dass dies beispielsweise zu den üblichen Aktivitäten von Studenten zählt. Die iranischen Sicherheitsbehörden beobachten und sammeln allerdings Informationen. Iranische Auslandsstudenten sind zudem beispielsweise insofern angreifbar, als sie zur Ausreise aus Iran und für ihren Auslandsaufenthalt ein Visum benötigen (Posch 5.7.2024). Gemäß einer von CEDOCA befragten Quelle lag der Fokus mit Stand 13.9.2022 [Anm.: d. h. kurz vor Beginn der umfangreichen Protestwelle] auf Journalisten und Aktivisten ethnischer Minderheiten. Der Quelle zufolge ist die Menge an Kritik, die eine Person am Regime übt, kein wesentlicher Faktor, der das Risiko erhöht, als online-Dissident im Exil überwacht zu werden. Vielmehr bestimmt der Einfluss, den eine Person hat, ob diese für das Regime Priorität hat (CEDOCA 10.5.2023), wobei hierbei insbesondere zwei Faktoren ausschlaggebend sind: Zugang zu öffentlicher Aufmerksamkeit und Verbindungen zum Heimatland (Michaelsen 2020). Als einflussreich gilt beispielsweise, wer in Fernsehsendern wie Iran International oder Voice of America (VOA) zu sehen ist. In den sozialen Medien kann die Anzahl der Follower einerseits als gewisser Richtwert gesehen werden, andererseits gibt es dazu keine einfache Formel. Im Zentrum steht vielmehr die Frage, ob es einer Person gelingt, mit ihren Beiträgen den Diskurs mitzuprägen. Eine von CEDOCA befragte Quelle hält es jedenfalls für sehr unwahrscheinlich, dass ein Facebook-Profil von jemandem außerhalb Irans mit rund 500 "Freunden", das die iranische Regierung kritisiert, von den Behörden überwacht wird, wobei die Plattformen twitter.com, Instagram und Telegram bedeutsamer sind, um ein iranisches Publikum zu erreichen, als Facebook oder Blogs (CEDOCA 10.5.2023).

Die Art und Weise, wie iranische Behörden Iraner im Ausland überwachen, hängt vom Ziel ab. Die iranischen Behörden zielen mit Malware auf einige bekannte ("high profile") Dissidenten in der Diaspora ab. Auch Social-Media-Profile von Personen, die nicht zu den profilierten Dissidenten gehören, können überwacht werden. So können die iranischen Behörden beispielsweise lesen, worüber jemand twittert, oder sehen, wer Teil des Netzwerks einer Person ist. Hierfür verwenden die iranischen Behörden öffentlich zugängliche Informationen und überwachen keine privaten [d. h. nicht öffentlich einsehbaren] Konten. Dieser Quelle zufolge haben es die iranischen Behörden bei der Überwachung der iranischen Diaspora v. a. auf Führungspersönlichkeiten und Organisatoren abgesehen, d. h. auf Personen, die eine Gruppe oder Partei anführen, oder auf Personen, die von einer Gruppe von Menschen gehört werden. Das Regime könnte hochrangige politische Aktivisten als Bedrohung ansehen und dann ausgeklügelte Cybersecurity-Angriffe gegen sie starten (CEDOCA 10.5.2023). Während sich das Regime bei der Überwachung üblicherweise auf bedeutsame Persönlichkeiten fokussiert, sind laut einer anderen Quelle auch Aktivisten aus der "mittleren Ebene" von Hacking-Angriffen betroffen, und auch "einfache" Iraner werden mitunter überwacht, da jede Art von Information für die Behörden nützlich ist (IRB 22.2.2021). Die von der Staatendokumentation im August 2024 befragte, leitende NGO-Mitarbeiterin [Anm.: die in Österreich aufgrund ihrer Tätigkeit und Social Media-Präsenz über eine gewisse Bekanntheit verfügt] berichtete beispielsweise von eher plumpen, leicht identifizierbaren Phishing-Versuchen, bei denen ihr Links zugeschickt wurden, mit denen sie mutmaßlich Spyware auf ihre Geräte heruntergeladen hätte (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Eine befragte iranische Rechtsanwältin merkte [im Gespräch über die Verbreitung von christlichen Inhalten in den sozialen Medien] weiters an, dass es Fälle von Personen gibt, die aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien mit geringer Reichweite oder trotz privater Konten Probleme mit den Behörden bekommen haben, weil sie von Personen aus ihrem Umfeld gemeldet wurden. Der Staat ist rechtlich dazu in der Lage, derartige Personen zu verfolgen (MRAI 19.6.2023).

[…]

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:

Die Feststellungen zur geführten Identität (Name und Geburtsdatum) beruhen auf den eigenen Angaben des BF in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen betreffend Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit sowie die Muttersprache des BF ergaben sich aus seinen durchgehend konsistenten Angaben im Verfahren (vgl. AS 17, 91; Verhandlungsprotokoll – in der Folge VP -, S. 6).

Die Feststellungen zu Schulbildung, Studium und Erwerbstätigkeit in Iran beruhen auf seinen hierzu getätigten, glaubhaften Aussagen im Verfahren (vgl. AS 17, 91, 97, 105 ff, 119).

Nach eigenen, gleichbleibenden Angaben im Verfahren lebte der BF von Geburt an bis zu seiner Ausreise aus Iran im August 2023 in der Stadt XXXX an einer näher angeführten Adresse, wo die Eltern des BF nach wie vor leben (vgl. AS 17, 21, 91, 95 ff).

Die Feststellung zur Ausreise des BF sowie zu seiner Reiseroute beruhen auf seinen eigenen Angaben, insbesondere dem Erstbefragungsprotokoll. Sein Reisedokument - ein iranischer Reisepass, den sich der BF ein Monat, bevor er Iran verlassen habe, ausstellen habe lassen - sei dem BF vom Schlepper abgenommen worden (vgl. AS 23 ff, 107 f). Er sei von Teheran in die Türkei geflogen und habe die Bestätigung, dass er Student sei, mitgehabt, weil man sonst wegen des Militärdienstes nicht das Land verlassen dürfe (vgl. AS 95).

Das Datum der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Familienstand, Kinderlosigkeit und Verbleib der Angehörigen des BF sowie dem aufrechten Kontakt zu diesen konnten basierend auf seinen Angaben im Verfahren festgestellt werden (vgl. AS 21, 93 ff; VP S. 7 f). Wie der BF vor dem erkennenden Gericht ausführte, sei er ledig, allerdings mit einer in Paris aufhältigen iranischen Staatsangehörigen verlobt (vgl. VP. S. 7). Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der BF nach wie vor ledig ist. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht führte der BF ausdrücklich aus, er habe weiterhin Kontakt zu seiner Mutter, zu seinem Vater eher selten sowie zu seinen Freunden und früheren Arbeitskollegen (vgl. VP, S. 8).

Nach eigenen Angaben lebe der im Zeitpunkt der Erstbefragung am 15.11.2023 nach eigenen Angaben 16-jährige Bruder des BF, XXXX – Spitzname XXXX (IFA: XXXX ) bzw. XXXX , im Bundesgebiet in einer Unterkunft für Minderjährige (vgl. AS 21, 95; VP, S. 24). Vor dem erkennenden Gericht führte der BF aus, er lebe in einer staatlich finanzierten „Flüchtlingsunterkunft“ (vgl. VP, S. 25). Mit dem Genannten habe der BF Iran gemeinsam verlassen. Sein Bruder habe in Iran keine Probleme gehabt (vgl. AS 107). Festzuhalten ist, dass der BF mit seinem Bruder im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Im Rahmen der Schilderungen vor dem erkennenden Gericht betreffend seinen Alltag erwähnte der BF seinen Bruder zu keinem Zeitpunkt (vgl. VP, S. 25). Der BF führte nicht etwa an, dass er seinen im Bundesgebiet aufhältigen Bruder regelmäßig besuchen bzw. überhaupt persönlicher Kontakt bestehen würde. Sofern im Rahmen des Empfehlungsschreibens von Mag. XXXX - jener Person, die der BF im weiteren Verfahren im Umfang der Einbringung einer Stellungnahme zum Länderinformationsblatt zu Iran vom 12.02.2026, Version 12 bevollmächtigte – vom 05.06.2025 pauschal angeführt wird: „Außerdem kümmerte er sich um ihren kleinen Bruder“ wurden keinerlei Nachweise angeführt. Davon, dass sich der BF aktuell um seinen bzw. einen kleinen Bruder kümmern würde, berichtete der BF nicht und ergaben sich keinerlei diesbezügliche Anhaltspunkte.

Vor dem erkennenden Gericht führte der BF bezüglich der Finanzierung seines Lebensunterhalts in Österreich aus, er arbeite in dem Flüchtlingsheim, in dem er lebe und beziehe € 110,-- vom Flüchtlingsheim und erhalte € 100,-- von „der Kirche“ als Unterstützung (vgl. VP, S. 24). Nach einem vom Geschäftsführer der XXXX GesmbH namens XXXX verfassten, mit 10.06.2025 datierten Schreiben helfe bzw. arbeite der BF in der Küche und im Haus seiner Asylunterkunft in XXXX , und bekomme dafür monatlich € 110,-- ausbezahlt. Wie der BF vor dem erkennenden Gericht anführte und sich auch aus den diesbezüglichen vorgelegten Unterlagen ergibt, habe der BF im „Flüchtlingsheim“ zwölf Tage lang angemeldet gearbeitet (vgl. VP, S. 24). Er habe die Arbeit – „Kochen und Wache“ - aufgegeben, weil er auch „die Nachtwache halten“ hätte sollen. Wenn es zum Streit gekommen wäre, und die Polizei oder die Rettung zu benachrichtigen gewesen wäre, hätte der BF das machen müssen. Da er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, habe er gesagt, dass er das nicht könne (vgl. VP, S. 24 f). Seine Deutschkenntnisse würde der BF als „eigentlich sehr schwach“ einschätzen (vgl. VP, S. 25). Sofern im Rahmen eines Schreibens vom 08.06.2025 von XXXX , wobei der BF diesen Namen bzw. eine Seelsorgerin zu keinem Zeitpunkt erwähnte, ausgeführt wird, der BF habe mit seiner Beschäftigung am 28.11.2024 begonnen, ist auf die obigen eigenen Angaben des BF bzw. die weitern in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie die amtswegige Einsichtnahme in die Versicherungsdaten des BF zu verweisen. „Jetzt“ sei der BF im Asylheim übers Wochenende als Koch beschäftigt. Insoweit im Rahmen des Schreibens vom 05.06.2025 ins Treffen geführt wird, dass der Quartiergeber Herr XXXX eine Arbeitserlaubnis für den BF beantragt habe, ergibt sich aus dem beigelegten Screenshot bzw. den eigenen Angaben des BF sowie den übrigen vorgelegten Unterlagen, dass es sich dabei um jene Beschäftigungsbewilligung betreffend das zwölftägige Beschäftigungsverhältnis vom 01.01.2025 bis zum 12.01.2025 handelt. Dem vorgelegten Screenshot betreffend einen E-Mail-Verkehr vom 03.10.2024 lässt sich konkret entnehmen, dass der Leiter der Asylunterkunft namens XXXX „dringend Unterstützung“ benötige und der BF „dazu bestens geeignet“ wäre. Den Genannten erwähnte der BF zu keinem Zeitpunkt namentlich und wurde von XXXX , wie bereits erwähnt, lediglich bestätigt, dass der BF in seiner Unterkunft helfe bzw. arbeite. Dass ein Naheverhältnis zwischen dem Genannten und dem BF bestehen würde, wurde weder behauptet noch bestehen diesbezügliche Hinweise.

Aus einem amtswegig eingeholten, aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich ergibt sich, dass der BF bis zum 16.11.2025 Leistungen aus der Grundversorgung bezog. Als „Entlassungsgrund“ wurde in diesem Zusammenhang „nicht hilfsbedürftig (Heirat, Eigenvermögen, Verpflichtungserklärung)“ erfasst.

Nach einer amtswegigen Einsichtnahme in die Versicherungsdaten des BF ist der BF seit 01.01.2026 bei der XXXX beschäftigt.

Selbst für den Fall, dass der BF, wie aus den Stellungnahmen vom 17.02.2026 bzw. vom 20.02.2026 hervorgeht, tatsächlich derzeit aus finanziellen Gründen nicht in der Lage dazu gewesen wäre – wovon mit Blick auf die Erwerbstätigkeit bzw. mangels der Vorlage von Nachweisen jedoch nicht auszugehen ist -, die Einbringung über die Rechtsvertreter vornehmen zu lassen, ist explizit festzuhalten, dass der BF vor dem Bundesamt, befragt zu den Besitztümern seiner Familie in Iran, angegeben hatte, „sie“ hätten ein Geschäftslokal, ein Haus und ein Grundstück in XXXX . Im weiteren Verfahren erwähnte der BF zu keinem Zeitpunkt, dass sich die finanziellen Verhältnisse seiner Eltern maßgeblich verschlechtert hätten.

Befragt zu seinem Alltag führte der BF vor dem erkennenden Gericht aus, er verbringe die meiste Zeit im „Flüchtlingsheim“, wo er „arbeite“ und auch freiwillige Tätigkeiten verrichte. Er wiederhole Stellen in der Heiligen Schrift, entweder Vormittag oder Nachmittag – zur Vermeidung von Wiederholungen darf diesbezüglich auf die Erwägungen unter II.2.2. verwiesen werden - und treibe Sport, das sei alles (vgl. VP, S. 25). Vor dem BFA hatte der BF ausgeführt, er habe in Österreich zurzeit keine Freunde, kenne aber einige Iraner, die hier arbeiten würden. Bis auf die Mitgliedschaft in „der Kirche“ sei er kein Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation (vgl. AS 93). Hervorzuheben ist, dass der BF im gesamten Verfahren weder die als Seelsorgerin beim Verein für Mission und Asylantenintegrationen der Gemeinde Christi in 1120 Wien XXXX noch Mag. XXXX , die ihn nach dem Schreiben vom 05.06.2025 seit der Einreise nach Österreich und seinem Asylantrag kenne, namentlich erwähnte, sie insbesondere nicht als Freunde bezeichnete. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der BF auch nicht etwa den Pastor XXXX namentlich oder andere Mitglieder „der Kirche“ erwähnte. Dass der BF besonders in die Gemeinde „der Kirche“ eingegliedert bzw. in Österreich sozial verankert wäre, ist nicht erkennbar.

Der BF gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Er leide an keinen chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen (vgl. VP, S. 4). Da der BF gesund und im erwerbsfähigen Alter ist, ist von der Arbeitsfähigkeit des BF auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass der BF nicht arbeitsfähig ist, liegen nicht vor. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf das sich nach einer amtswegigen Einsichtnahme in die Versicherungsdaten des BF ergebende seit 01.01.2026 laufende Beschäftigungsverhältnis zu verweisen.

Die Unbescholtenheit des BF ergab sich aus einem amtswegig eingeholten, aktuellen Strafregisterauszug.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Zunächst ist festzuhalten, dass der BF polizeilich erstbefragt und seitens des BFA niederschriftlich einvernommen wurde und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die Frage, ob er in Bezug auf das damalige Vorbringen etwas richtigstellen wolle, ausdrücklich verneinte (vgl. VP, S. 5 f). Der BF hatte nach erfolgter Rückübersetzung keine Einwendungen und bestätigte die Vollständigkeit und Richtigkeit der Niederschrift vom 21.03.2024 mit seiner Unterschrift (vgl. AS 121 ff). Anhaltspunkte dafür, dass Ausführungen des BF nicht, nicht vollständig oder unrichtig protokolliert worden wären, bestehen nicht. Dass der BF, wie von seiner Rechtsvertretung behauptet, in einer unzulässigen Weise befragt worden wäre, ist nicht erkennbar.

2.2.1. Hinsichtlich des Vorbringens der BF, an Demonstrationen in Iran teilgenommen zu haben, ist festzuhalten, dass sich daraus keine Verfolgungsgefahr ergibt.

Zunächst ist festzuhalten, dass der BF vor dem BFA ausdrücklich angeführt hatte, er sei etwa einen Monat vor seiner Ausreise im August 2023 in XXXX auf der „Polizeistelle +10“ gewesen und habe den 5 Jahre ab Ausstellung gültigen Pass „von der Post bekommen“ (vgl. AS 107 ff). Von Problemen in diesem Zusammenhang berichtete der BF zu keinem Zeitpunkt. Vor dem erkennenden Gericht gab der BF explizit an, dass er bei der Ausreise über den Imam Khomeini Flughafen in Teheran keine Probleme gehabt habe (vgl. VP, S. 11). Schon vor dem BFA hatte der BF die Frage, ob es Vorkommnisse bei der Ausreise gegeben habe, verneint. Er habe die Bestätigung, dass er Student sei, mitgeführt, da man sonst wegen des Militärdienstes nicht das Land verlassen dürfe (vgl. AS 95). Nach den Länderinformationen kann bei einer rechtmäßigen Ausreise über den internationalen Flughafen Imam-e Khomeini in Teheran laut dem deutschen Auswärtigen Amt angesichts der vorhandenen Sicherheitssysteme nahezu ausgeschlossen werden, dass eine von iranischen Sicherheitskräften gesuchte Person mit eigenen Papieren unbehelligt ausreisen kann. Festzuhalten ist demnach, dass sich der BF bis August 2023 in Iran aufhielt und es im Zuge seiner legalen Ausreise zu keinerlei Problemen kam, was gegen eine dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Iran maßgeblich wahrscheinlich drohende Gefahr spricht.

Der BF führte seine Teilnahme an „Protestversammlungen“ im Jahr 2018 ins Treffen und verwies diesbezüglich auf zwei nach wie vor abrufbare XXXX -Videos (vgl. AS 99; VP, S. 9 f). Das 17-sekündige „Short“ auf dem von 68 Personen abonnierten Kanal „ XXXX “ wurde am XXXX hochgeladen, hat zwei Likes, 236 Aufrufe und keine Kommentare (Anm.: zuletzt eingesehen am 25.02.2026). Der Beschreibung, welche amtswegig mithilfe von KI übersetzt wurde, lässt sich entnehmen: „ XXXX – Tür des Wachpostens von Jugendlichen zerstört“ bzw. „Montag, XXXX 2018, XXXX , Zusammenstöße zwischen Jugendlichen in XXXX , und Polizeibeamten sowie Zerstörung der Tür der Polizeistation.“. Das Video auf dem von 86.100 Personen abonnierten Kanal „ XXXX “, auf das der BF ebenfalls verwies und in welchem das 17-sekündige „Short“ enthalten ist, trägt den Titel „Proteste und Streiks in Städten im ganzen Land; Zusammenstöße zwischen der Bevölkerung und den Sicherheitskräften in Isfahan und Ahvaz.“ (Anm.: mithilfe von KI übersetzt), der Beschreibung lässt sich entnehmen: „ XXXX , Iranisches Staatsfernsehen, XXXX " (Anm.: mithilfe von KI übersetzt). Das Video, in welchem das zuvor erwähnte 17-sekündige „Short“ vorkommt, wurde am XXXX hochgeladen, hat 6 Likes und 229 Aufrufe (Anm.: zuletzt eingesehen am 25.02.2026).

Hervorzuheben ist, dass der Klarname des BF weder im Titel noch in der Beschreibung der zwei Videos - wobei erneut darauf zu verweisen ist, dass das eine „Short“ im zweiten Video enthalten ist - vorkommt. Zum Inhalt ist auszuführen, dass die meisten Personen mit dem Rücken zur Kamera stehen und sieht man Gesichter lediglich einige Sekunden lang. Weder werden Transparente hochgehalten, noch treten Personen konkret als Sprecher in Erscheinung. Wie der BF vor dem BFA selbst konkret ausführte, sei der Grund der allgemeinen Unruhen die plötzlichen Teuerungen gewesen, die zu Unzufriedenheit geführt hätten und hätten „die Leute auf diese Art und Weise auf sich aufmerksam“ gemacht (vgl. AS 99). Dass der BF in einer Weise in Erscheinung getreten wäre, die ihn von anderen Personen abhebt bzw. dies auch nur beabsichtigt hätte, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Auch die Reichweite der Videos, die Mitte 2018 – demnach etwa fünf Jahre vor der problemlosen, legalen Ausreise des BF im August 2023 – hochgeladen wurden, ist in Summe als nicht sonderlich hoch einzustufen.

Ausdrücklich führte der BF an, sein Vater sei von Basijis aufgesucht, gewarnt bzw. bedroht worden und solle dafür sorgen, dass der BF sich von „solchen Versammlungen“ fernhalte (vgl. AS 99 ff; VP, S. 9). Davon, dass man auch den BF selbst aufgesucht, darauf angesprochen bzw. er konkret Repressalien zu erleiden gehabt hätte, berichtete der BF vor dem erkennenden Gericht nicht.

Vor dem BFA hatte der BF davon gesprochen, dass er nach „dem Vorfall“ im August 2018 auf soziale Medien umgestiegen sei und über XXXX versucht habe, sich „auszutauschen“, wobei er Drohposts bekommen habe (vgl. AS 99, 103 f). Hervorzuheben ist, dass der BF im gesamten Verfahren keine diesbezüglichen Belege in Vorlage brachte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der BF ausdrücklich an, nach der Teilnahme an „Protestversammlungen“ in „ihrer“ Stadt, sei die nächste politische Aktivität Ende 2019, Anfang 2022 in XXXX gewesen, wobei er an den Protesten nicht beteiligt gewesen, sondern „nur vorbeigegangen“ sei (vgl. VP, S. 9). Dass zuvor Gespräche mit Basijis „zu einer Tagesroutine“ geworden wären und der BF „immer wieder mit der Tatsache konfrontiert worden“ wäre, dass er „seine Aktivitäten“ – Teilnahmen an Demonstrationen und Postings auf XXXX - unterlassen solle, um weitere Probleme zu vermeiden, erwähnte der BF lediglich vor dem BFA (vgl. AS 99, 103). Seitens des BFA wurde ausdrücklich festgehalten, dass der BF ein Video der Unruhen zeigte, jedoch keinen persönlichen Post, sondern nur allgemeine Videos zeigen könne (vgl. AS 105). Im weiteren Verfahren wurden keinerlei Nachweise betreffend allfällige Aktivitäten des BF in sozialen Medien erbracht. Im Rahmen der Stellungnahme vom 17.02.2026 wurde erstmals unsubstantiiert vorgebracht, der BF habe insbesondere in Wien, aktiv an Demonstrationen iranischer Exilanten teilgenommen und äußere weiterhin regelmäßig über soziale Medien wie XXXX politische und religiöse Kritik, wobei er die iranische Regierung scharf kritisiere und werfe ihr Menschenrechtsverletzungen vor. Insbesondere zumal der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dazu aufgefordert, seine politischen Aktivitäten zu beschreiben, lediglich von angeblichen Aktivitäten in Iran berichtete (vgl. VP, S. 9), ist mangels diesbezüglicher Belege nicht davon auszugehen, dass der BF aufgrund von Tätigkeiten außerhalb Irans ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten wäre. Hervorzuheben ist, dass sich der diesbezügliche Absatz in der Stellungnahme vom 20.02.2026 in jenem Bereich befindet, wo eine schräge Linie über dem Text liegt, deren Bedeutung – wie bereits erwähnt – zu keinem Zeitpunkt erläutert wird. Sofern damit tatsächlich ein „Durchstreichen“ gemeint ist, ist darauf zu verweisen, dass im Fall einer Bevollmächtigung weiterhin im eigenen Namen Erklärungen abgegeben werden können und bei widerstreitenden Erklärungen eine Parteienerklärung Vorrang hat (§§ 17 VwGVG iVm 10 Abs 6 AVG; VwGH 30.06.2006, 2001/17/0168).

Ausdrücklich sprach der BF vor dem erkennenden Gericht zunächst vage davon, dass er „unter Druck seitens der Sicherheitskräfte“ gewesen sei bzw. habe „dieser Druck“ bis ins Jahr 2022 gedauert. Seine Familie habe sich „deswegen“ Sorgen gemacht. Da in Iran unbegründet junge Menschen festgenommen, gefoltert und hingerichtet werden würden, habe der BF Angst um sein Leben gehabt. Deswegen sei er gezwungen gewesen, den Iran zu verlassen. Die iranischen Bürger dürften nicht protestieren, weshalb es für den BF unmöglich gewesen sei, in dieser Gesellschaft weiterzuleben. Es habe den BF „gestört“, dass es in Iran keine Demokratie gegeben habe (vgl. VP, S. 9). Nach expliziter Frage des erkennenden Richters, ob bzw. warum der BF von staatlicher Seite aus politischen Gründen verfolgt worden sei, führte der BF aus, er sei „wegen seiner Aktivitäten und Teilnahme an Protesten politisch verfolgt“ gewesen. Er habe in einer kleinen Ortschaft gelebt, wo jeder jeden kenne und sei aus diesem Grund „in einer sehr schwierigen Situation“ gewesen. Erst im Zusammenhang mit der Aufforderung, seine politischen Aktivitäten näher zu beschreiben, führte der BF ins Treffen, er sei Ende 2019, Anfang 2020 für drei, vier Tage in der Stadt XXXX inhaftiert und gefoltert worden. Im Herbst 2022 sei er festgenommen, aber am nächsten Tag freigelassen worden (vgl. VP, S. 9). Vor dem BFA hatte der BF ebenfalls vage angeführt, er sei im November 2019 vier Tage lang inhaftiert und „jeden Tag gefoltert und geschlagen“ worden (vgl. AS 99). Von dem Ablauf der angeblichen Festnahme, den Umständen seiner Freilassung – er habe es geschafft, von einem anderen Häftling ein Handy zu bekommen und seine Eltern zu informieren - bzw. dass er „danach“ Angst gehabt habe und „deswegen“ ruhig gewesen sei (vgl. AS 101, 109), berichtete der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht nicht. Auch den Prediger des Freitagsgebetes, der für die Freilassung des BF gesorgt habe, wobei diesem ein vom BF unterschriebenes Schreiben vorgelegt worden sei und der BF garantieren habe müssen, in Zukunft alle Aktivitäten gegen die iranische Regierung zu unterlassen (vgl. AS 101, 109), erwähnte der BF mit keinem Wort. Dass der BF im Rahmen der vermeintlichen Festnahme im Oktober 2022 gefoltert worden wäre, führte der BF vor dem erkennenden Gericht nicht ins Treffen. Ausdrücklich kam der BF sodann von sich aus darauf zu sprechen, dass hinsichtlich „seiner Aktivität“ im Jahr 2018 ein Video existiere und weiterhin auf XXXX abrufbar sei. Aus den eigenen Angaben des BF lässt sich demnach ableiten bzw. ist mangels anderer Anhaltspunkte festzuhalten, dass hinsichtlich der weiteren vermeintlichen Anhaltungen und Festnahmen keinerlei Nachweise existieren.

Sofern der BF vor dem BFA oberflächlich vorgebracht hatte, er habe von August bzw. September 2022 „immer wieder, sicher 30-mal“ an Demonstrationen teilgenommen, manchmal Parolen gerufen, aber versucht habe, auf der Seite zu stehen (vgl. AS 111), wurden ebenso keinerlei Belege in Vorlage gebracht. Seine diesbezüglichen Angaben wiederholte der BF vor dem erkennenden Gericht nicht. Hervorzuheben ist, dass der BF vor dem Bundesamt auch angegeben hatte, nach der Anhaltung im Jahr 2022 sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen, weil der BF „in Depression gefallen“ sei (vgl. AS 119).

Vor dem erkennenden Gericht erwähnte der BF ausdrücklich, er sei von „den fundamentalen Islamisten“ verfolgt worden, einer der Personen gehöre dem Stadtrat von XXXX an. Die Person heiße XXXX , habe den BF beschimpft und bedroht. Der Genannte habe gedroht, dass er den BF festnehmen und foltern lasse, wenn er weiterhin „gegen den Islam propagiere“ (vgl. VP, S. 10). Erstmals im gesamten Verfahren erwähnte der BF es seien „keine aktiven Aktivitäten“ gewesen, sondern er habe „mit seinen Freunden über den Islam diskutiert und den Islam kritisiert“ (vgl. VP, S. 10 f). In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich auf die weiteren Ausführungen des BF zu verweisen, wonach er in Iran kein religiöses Leben geführt und nicht an den Islam geglaubt (vgl. VP, S. 11) habe, allerdings von keinen konkreten Problemen diesbezüglich berichtete bzw. die diesbezügliche Frage explizit verneinte (vgl. VP, S. 12). Vage und detailarm gab der BF vor dem erkennenden Gericht an, XXXX habe „gehört“, dass der BF „solche Diskussionen führe“ und ihn „vor solchen Diskussionen gewarnt“ (vgl. VP, S. 11). Ausdrücklich festzuhalten ist, dass der BF den Namen XXXX sowie zwei weitere Namen vor dem BFA lediglich im Zusammenhang mit einer vermeintlichen Anhaltung im Oktober 2022 ins Treffen führte. Anzumerken ist, dass die geringfügige Abweichung in der Schreibweise auf die Übersetzung in die deutsche Sprache zurückzuführen ist. Drei namentlich genannte Personen, unter anderem XXXX , hätten den BF sowie einen Freund verhaftet, nachdem sie Parolen wie „Frau, Freiheit, Leben“ oder „Mahsa Amini“ an die Wand geschrieben hätten. Eine Patrouille sei gekommen und habe sie aufgehalten, obwohl sie nicht dabei gewesen wären, etwas zu schreiben. Der BF habe einen Farbspray in der Hand gehalten (vgl. AS 111). Er habe gemeinsam mit einem Freund einmal pro Woche Parolen an Wände geschrieben. Irgendwann hätten die Basijis angefangen, „das“ zu überwachen und letztlich seien sie verhaftet worden (vgl. AS 101, 111 f). Vor dem erkennenden Gericht hatte der BF demgegenüber davon berichtete, dass er im September bzw. Oktober 2022 dabei gewesen sei, Parolen auf die Mauer zu schreiben, wobei er festgenommen und am nächsten Tag freigelassen worden sei (vgl. VP, S. 9). Davon, dass er systematisch mit einem Freund vorgegangen wäre, berichtete der BF nicht. Den konkreten Wortlaut bzw. den genauen Zweck der vermeintlich geschriebenen Parolen sprach der BF nicht an. Nach seinen Ausführungen vor dem BFA habe der BF keine Videos, die ihn beim Schreiben von Parolen zeigen würden, man höre lediglich seine Stimme (vgl. AS 105). Selbst für den Fall, dass derartige Videos tatsächlich existieren, lässt sich damit mangels anderer Anhaltspunkte nicht belegen, dass der BF aus diesem Grund tatsächlich in das Visier der iranischen Behörden geraten wäre. Davon, dass es zu weiteren Vorfällen mit XXXX gekommen wäre, der BF von dem Genannten „sehr oft“ beschimpft und bedroht worden wäre, zumal „ihre“ Stadt eine kleine Stadt sei und sie sich oft begegnet seien (vgl. VP, S. 10), berichtete der BF vor dem BFA nicht. Soweit der BF vor dem BFA vage erwähnt hatte, dass „die Leute“, die der BF „teilweise sein ganzes Leben“ gekannt habe und ihm vermeintlich „zu verstehen gaben“, dass er seine Meinung nicht öffentlich äußern, er nicht an Versammlungen teilnehmen solle und „sie“ gesagt hätten, der BF solle „nichts Regimekritisches sagen“ (vgl. AS 103), nannte der BF keine Namen und ist nicht ersichtlich, dass es sich dabei um die drei in weiterer Folge im Zusammenhang mit der Festnahme im Oktober 2022 namentlich genannten Personen gehandelt hat bzw. handeln würde. Sofern XXXX den BF, wie von ihm im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA behauptet, letztlich tatsächlich im Oktober 2022 festgenommen hat – wofür allerdings keinerlei konkrete Hinweise bestehen -, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der BF diesen Umstand im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht erwähnen sollte. Offensichtlich sind die vom BF ins Treffen geführten Gründe für die angebliche Drohung von Festnahme und Folter bzw. Festnahme des BF durch XXXX widersprüchlich.

Sofern im Rahmen der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass „sippenhaft“ in Iran „nicht üblich sei und nicht verständlich“ sei, warum man von der Angabe, der BF führe mit den Eltern „Smalltalk“ darauf schließen lassen könne, dass keine Verfolgung in Iran bestehen würde, ist ausdrücklich darauf zu verweisen, dass der BF im Verfahren selbst vorbrachte, sein Vater sei „wegen der Teilnahme an den Protesten“ des BF gewarnt bzw. bedroht worden und solle er dafür sorgen, dass der BF sich von „solchen Versammlungen“ fernhalte (vgl. AS 99 ff; VP, S. 9) bzw. sich sein Onkel als Mitglied vom Rat der Bezirksmoschee an den Prediger vom Freitagsgebet gewandt habe, um die Freilassung des BF zu erwirken (AS 101). Pauschal hatte der BF vor dem BFA im Hinblick auf die vermeintliche Verhaftung im Jahr 2022 angegeben, man habe ihnen gesagt, dass sie nach Hause gehen könnten (vgl. AS 111) bzw. seien sie einen Tag später freigelassen worden (vgl. AS 101). Davon, dass es zu weiteren Warnungen oder Drohungen nach der vermeintlich erneuten Festnahme im Oktober 2022 bis zur legalen, problemlosen Ausreise des BF im August 2023 gekommen wäre, berichtete der BF nicht. Mit Blick auf die eigenen Angaben des BF, wonach man 2018 seinen Vater aufgesucht habe, sowie die Ausführungen zu den im Jahr 2019 für die Freilassung durch den über den Onkel des BF involvierten Prediger angeblich nötigen Schritten, wobei die Unterzeichnung eines Schreibens bzw. Garantien seitens des BF notwendig gewesen wären, ist nicht schlüssig, dass bzw. weshalb man den BF bzw. den BF und seinen Freund nach etwa einem Tag gehen lassen sollte.

Vor dem BFA hatte der BF angegeben, er sei nach seiner Festnahme im Oktober 2022 in eine „schwere Depression gefallen“, sei nicht mehr arbeiten bzw. sei zu nichts anderem mehr fähig gewesen und habe als einzigen Weg gesehen, Iran zu verlassen (vgl. AS 101). Vor dem erkennenden Gericht führte der BF an, er sei bei der Ausreise unter psychischem Druck gewesen (vgl. VP, S. 11). Festzuhalten ist, dass keinerlei medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht wurden, die weder auf vergangenen noch auf aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF schließen lassen würden. Vor dem BFA hatte der BF zudem ausdrücklich ausgeführt, er habe im Jahr 2023 eher unregelmäßig, manchmal nur ein oder zwei Mal im Monat die Universität besucht und er habe Aufträge in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit „nur weitergegeben“ (vgl. AS 106 f). Ebenso ist auch in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der BF sich nach eigenen Angaben einen Monat vor seiner Ausreise im August 2023 in XXXX auf der „Polizeistelle +10“ selbst um die Ausstellung eines Reisepasses kümmerte (vgl. AS 107 ff).

Gesamtbetrachtet kann unter Berücksichtigung des im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindrucks davon ausgegangen werden, dass der BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist. Eine diesbezüglich maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr des BF nach Iran ist nicht erkennbar.

2.2.2. Der BF brachte zudem vor, er sei protestantischer Christ und drohe ihm im Fall einer Rückkehr nach Iran Verfolgung wegen seiner Konversion zum Christentum.

Zunächst ist hervorzuheben, dass der BF vor dem erkennenden Gericht ausdrücklich anführte, er sei „derzeit“ bzw. seit XXXX Christ (vgl. VP, S. 7). In weiterer Folge gab der BF an, er bezeichne sich seit seiner Taufe, die am XXXX stattgefunden habe, als Christ (vgl. VP, S. 14). Die Frage des erkennenden Richters, ob der BF schon in Iran Christ gewesen sei, verneinte der BF. Er habe das Christentum in Iran nicht gekannt (vgl. VP, S. 11). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der BF weiter an, er habe das Christentum über einen Film kennengelernt und es habe dem BF „sehr gut gefallen“. Das Christentum sei eine „vollkommene Religion“, die den BF „angezogen“ habe. In der Türkei habe er nach August 2023 für zwei Wochen mit einem Mitbewohner namens XXXX , den Nachnamen wisse der BF nicht, aus Iran gelebt, der bereits in Iran zum Christentum konvertiert sei. Als er dem BF über das Christentum erzählt habe, sei dem BF aufgefallen, dass es große Unterschiede zwischen dem Islam und dem Christentum gäbe. Seit dieser Zeit habe sich der BF mit dem Christentum beschäftigt. Er sei nicht zum Christentum konvertiert, weil „es seine Situation nicht erlaubt habe“ (vgl. VP, S. 12). Sein diesbezügliches Vorbringen konkretisierte der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht.

Seine Darstellung der großen Unterschiede zwischen dem Islam und dem Christentum blieb vage. Führte der BF zunächst aus, im Christentum gäbe es Vergebung, aber im Islam Rache und hätten die Frauen im Christentum einen hohen Stellenwert, kam der BF letztlich darauf zu sprechen, dass sich im Christentum „der Gott“ für seine Gläubigen opfern solle, im Islam demgegenüber der Gläubige sich „für den Gott“ opfern solle (vgl. VP, S. 13). Durch seinen christlichen Glauben sei der BF opferbereiter und vergebender geworden (vgl. VP, S. 14). Jeder Mensch sei „mit seinem Glauben lebendig“. Das Christentum sei die „vollständigste, vollkommenste Religion, mit der man seinen Gott kennenlernen wird“ (vgl. VP, S. 21). Für den BF sei das Christentum eine friedliche Religion. Im Islam habe der BF „gesehen“, dass es „sehr aggressiv“ sei und „über“ Mord und Totschlag gehe. Es gäbe sehr viele Verbote und Gebote, die aber heutzutage keine Gültigkeit hätten. Es gäbe Dschihad und „solche Geschichten“. Wenn man sich dazu entscheide, Christ zu werden, würden die Sünden vergeben werden. Man müsse nicht, wie in vielen anderen Religionen, warten, bis man sterbe (vgl. AS 115). Durch das Christentum komme man dem ewigen Leben näher (vgl. AS 113).

Über Frage, was aus einem „eher nicht gläubigen Moslem“ zu einem „gläubigen Christen“ gemacht habe, führte der BF an: „Der Hauptgrund dafür ist die iranische Regierung. Sie setzen durch den Islam die Bürger Folterungen und Repressalien aus. Im Großen und Ganzen bin ich in einer Familie aufgewachsen, in der es den religiösen Glauben gegeben hat. Ich kenne mich mit dem Islam aus, aber ich bin dem Islam gegenüber abgeneigt. Ich lehne ihn vollständig ab, weil dieser Glaube mit meinen Vorstellungen nicht im Einklang ist. Klipp und klar gibt es im Islam die Nächstenliebe nicht.“ (vgl. VP, S. 20 f). Der Prophet Mohammed habe Kriege geführt, sich für Polygamie eingesetzt und dafür auch irgendwelche unverständlichen Erklärungen abgegeben (vgl. VP, S. 21).

Nach dem in Vorlage gebrachten Taufzertifikat des Vereins für Mission und Asylantenintegration der Gemeinde Christi, unterschrieben von XXXX , wobei sich keine Unterschrift im Bereich „Unterschrift Zeugen“ findet, wurde der BF am XXXX getauft (vgl. AS 125). Die Taufe bedeute für den BF: „Reinigung von Sünden, Erinnerung an die Auferstehung Jesu Christi, sicher bereit erklären, um die christliche Lehre zu lernen“. (vgl. VP, S. 18). Vor dem BFA hatte der BF angeführt: „Wenn man beginnen will den Weg Christi zu gehen, lässt man sich taufen und damit zeigt man die Bereitschaft, den Weg Christi gehen zu wollen und das symbolisiert die Wandlung von Tod und Wiedergeburt. Natürlich werden auch alle Sünden vergeben.“ (vgl. AS 117). Man könne sich das wie beim Studieren vorstellen. Man müsse sich zuerst inskribieren, um zu zeigen, dass man bereit ist, dieses Studium anzufangen (vgl. AS 117). XXXX habe den BF getauft (vgl. VP, S. 14 f). Eine Taufvorbereitung habe der BF nicht gehabt (vgl. VP, S. 15 f). „Sie“ würden zuerst getauft werden und erst nach der Taufe vorbereitet werden (vgl. VP, S. 16). Vor dem BFA hatte der BF demgegenüber angeführt, er habe versucht, sich in Österreich näher mit dem Christentum zu befassen und die Möglichkeit gehabt, hier Kurse zu besuchen (vgl. AS 113). Diesbezügliche Belege wurden nicht in Vorlage gebracht. Festzuhalten ist, dass der BF von der Zeremonie zu keinem Zeitpunkt berichtete.

Vor dem erkennenden Gericht führte der BF als Beleg dafür, dass er in Österreich aus der islamischen Religionsgemeinschaft ausgetreten sei, seinen „Taufschein“ ins Treffen (vgl. VP, S. 21).

Festzuhalten ist, dass eine Taufe für sich genommen eine Konversion aus einem inneren Entschluss nicht belegt, sondern lediglich einen einzelnen Umstand, der im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen ist, handelt. Der „Taufschein“ belegt zudem jedenfalls nicht, dass der BF in Österreich aus der islamischen Religionsgemeinschaft ausgetreten ist.

Ein konkretes persönliches Motiv für die Hinwendung zum Christentum, kann den Ausführungen des BF nicht entnommen werden. Zumal der BF selbst ausführte, man müsse sich „zuerst inskribieren“ und werde erst nach der Taufe vorbereitet – wobei in weiterer Folge noch auf das Wissen des BF eingegangen wird – konnte der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht insbesondere nicht nachvollziehbar dartun, dass bzw. weshalb er das Christentum als die „vollständigste, vollkommenste Religion“ betrachtet und ihn diese „vollkommene Religion angezogen“ hat.

Sofern der BF vor dem Bundesamt anführte, er habe einen „kurzen Film“ gestaltet und einen Zusammenschnitt eines christlichen Videos zeigte (vgl. AS 113), legte er keinerlei Belege dafür vor und bestehen keinerlei konkrete Hinweise dafür, dass dieses Video tatsächlich auf XXXX gepostet worden wäre bzw. mit dem BF in Verbindung gebracht werden könnte und er in diesem Zusammenhang in das Visier der iranischen Behörden geraten wäre.

Dass der BF je öffentlich gegen den Islam oder allgemein gegen Religion in einer Weise, die mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung in Iran auslösen würde, in Erscheinung getreten wäre ist mit Blick auf die obigen Erwägungen nicht erkennbar.

In diesem Zusammenhang ist ebenfalls erneut festzuhalten, dass der BF nach eigenen Angaben in Iran kein religiöses Leben geführt und nicht an den Islam geglaubt (vgl. VP, S. 11) habe, allerdings von keinen konkreten Problemen diesbezüglich berichtete bzw. die diesbezügliche Frage explizit verneinte (vgl. VP, S. 12). Insbesondere konnte der BF, wie zuvor dargetan, problemlos legal ausreisen.

Nicht praktizierende iranische Muslime sind den Länderberichten zufolge einem geringen Risiko behördlicher oder gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, insbesondere in den Großstädten. Der Besuch von Moscheen ist in Iran beispielsweise nicht weit verbreitet, verglichen mit anderen muslimischen Ländern, und Personen werden nicht per se als Atheisten betrachtet, weil sie keine Moscheen aufsuchen. Dies gilt auch im ländlichen Bereich. Auch halten sich viele Iraner im Privaten nicht strikt an die Fastenregeln des Ramadan. Solange die Fastenregeln nicht in der Öffentlichkeit gebrochen werden, führte dies bislang üblicherweise zu keinen Problemen.

Über Frage, welcher Konfession der BF angehört, gab er an, dass er Protestant sei. Näher zum Zweig bzw. zur Gemeinde bzw. Freikirche befragt, führte der BF, nachdem er „freie Kirche“ bzw. „Gemeindekirche“ antwortete, letztlich aus, „diese Gemeinde“ sei nicht eingetragen, er kenne nur den Namen des Pastors, dieser laute XXXX (phonetisch) (vgl. VP, S. 13). Festzuhalten ist, dass sich auf dem „Taufzertifikat“ des BF mittels Stempel aufgebrachte Name des Vereins für Mission und Asylantenintegration der Gemeinde Christi findet, welchen der BF allerdings weder vor dem BFA noch vor dem erkennenden Gericht erwähnte.

Befragt dazu, weshalb der BF sich für ein evangelisches Bekenntnis entschieden habe, gab er an: „Es hat sich so ergeben. Der ersten Person, der ich begegnete war Protestant. Auf der anderen Seite ist das eine Kirche, die persisch-sprechend ist, ich konnte nicht Deutsch. Deswegen habe ich mich dafür entschieden.“ (vgl. VP, S. 18 f). „Die anderen Religionen“ kenne der BF namentlich, habe sich mit ihnen aber nicht beschäftigt. Vor dem Bundesamt hatte der BF angeführt, er sei auf der Suche nach „einer Kirche“ gewesen und ein anderer Iraner – ein Perser namens XXXX – habe dem BF gesagt, dass es eine „iranische Kirche“ gebe und der BF mitkommen könne. Der BF würde Wissen übermittelt bekommen und zumal alles in seiner Muttersprache sei, könne er alles besser verstehen und wahrnehmen (vgl. AS 115 ff). Hervorzuheben ist demnach, dass sich der BF nach eigenen Angaben nicht bewusst bzw. aus innerer Überzeugung für ein evangelisches Bekenntnis entschieden hat.

Nach eigenen Angaben habe der BF zwei guten Freunden und seinen Eltern in Iran von seiner Konversion mitgeteilt (vgl. VP, S. 21). Oberflächlich führte der BF, über Frage zur Reaktion der angeführten Personen, an, „sie“ seien überrascht gewesen und da sein Vater ein gläubiger Moslem sei, habe er es nicht erwartet, dass der BF „so etwas gemacht“ habe. Davon, wie genau bzw. in welchem Zusammenhang diese Mitteilung erfolgt wäre oder wie die anderen Personen reagiert hätten, berichtete der BF nicht. Konkrete Probleme aufgrund allfälliger Reaktionen wurden nicht ins Treffen geführt. Der BF berichtete nicht etwa davon und ist auch nicht erkennbar, dass er versucht hätte, die genannten Personen vom Christentum zu überzeugen.

Über Frage des erkennenden Richters, wie der BF die Angehörigkeit zum christlichen Glauben zum Ausdruck bringt, führte er aus: „Indem ich meinen Mitmenschen helfe, dass ich vergebend bin und versuche, anderen das Christentum näher zu bringen, die gute Nachricht zu verbreiten und zu Gott, Jesus Christis bete.“ (vgl. VP, S. 19). Mehrfach wurde dem BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Chance gegeben, zu demonstrieren, wie er jemandem das Christentum näherbringen würde. Oberflächlich führte der BF an, er würde „über die guten Seiten des Christentums erzählen“, etwa dass nur über den Frieden gesprochen werde. Sodann führte der BF selbst ins Treffen, dass er die Heilige Schrift vorstellen würde und empfehlen würde, die Heilige Schrift zu lesen (vgl. VP, S. 19). Dazu aufgefordert, dem erkennenden Richter die Heilige Schrift vorzustellen, gab der BF sodann an: „Ich sage Ihnen, dass ich mit dem Christentum sehr zufrieden bin und Sie könne sich auch davon überzeugen.“ (vgl. VP, S. 20). Der BF erweckte nicht den Eindruck als hätte er bereits versucht, jemandem das Christentum näher zu bringen. Näher dazu befragt, warum der BF so zufrieden mit dem Christentum sei, gab er an: „Weil es eine reine Religion ist und den Vorstellungen jenen Menschen entspricht, die in Frieden nebeneinander leben wollen. […] Das bedeutet, dass sie keine negativen Elemente enthält. Diejenigen, die zum Christentum konvertieren, werden ihre Sünden vergeben und sie brauchen sich keine Sorgen machen, bestraft zu werden.“ (vgl. VP, S. 20). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der BF zu keinem Zeitpunkt erwähnte, durch das Posten von Videos, etwa auf XXXX , seinem christlichen Glauben Ausdruck zu verleihen oder auf diese Art zu versuchen, Personen das Christentum näher bringen zu wollen.

Der BF konnte insgesamt nicht glaubhaft machen, dass er ein Desinteresse am bzw. eine Ablehnung des Islam im Fall einer Rückkehr nach Iran nicht in einer nach außen hin wahrnehmbaren Weise erkennen lassen würde. Es ist nicht davon auszugehen bzw. konnte der BF nicht glaubhaft dartun, dass er im Fall der Rückkehr nach Iran missionieren oder versuchen würde, etwa einen Muslim, zu einem anderen Glauben zu bekehren.

Sofern der BF anführte, er könne seit einigen Monaten nicht an den Messen teilnehmen, da er im Flüchtlingscamp arbeite (vgl. VP, S. 22), ist darauf zu verweisen, dass der BF im Jahr 2025 lediglich von 01.01.2025 bis 12.01.2025 sowie sodann vom 03.11.2025 bis zum 31.12.2025 einer angemeldeten Tätigkeit nachging. Sofern der BF mit seinen Angaben vor dem erkennenden Gericht seine freiwillige Tätigkeit im „Flüchtlingsheim“ meint, ist davon auszugehen, dass sich diese mit der Teilnahme an Messen in Einklang bringen lässt. Wie erwähnt führte der BF allerdings mehrfach im Verfahren an, er lese das heilige Buch bzw. die Heilige Schrift und versuche, sein Wissen zu erweitern (vgl. etwa AS 119; VP, S. 25). Dem Schreiben vom 19.03.2024 von der als Seelsorgerin beim Verein für Mission und Asylantenintegrationen der Gemeinde Christi in 1120 Wien tätigen XXXX zufolge habe die Genannte den BF vor etwa drei Monaten kennengelernt und besuche er regelmäßig ihre „Farsi Bibelstunden“ unter der Woche sowie auch den Farsi Gottesdienst jeden Sonntag.

Dazu aufgefordert, etwas über die theologischen Grundlagen seinen christlich baptistischen Glaubens seiner Gemeinde zu erzählen, gab der BF an: „Anderen zu helfen.“ (vgl. VP, S. 20). Die Gemeinde sei eine Freie Kirche und bekomme keine staatliche Unterstützung. Da der BF anderen Gemeinde nicht angehört habe, könne er nicht sagen, wie diese seien (vgl. VP, S. 20).

Befragt dazu, was der BF unter der Heiligen Schrift verstehe, führte er zunächst aus, es handle sich um die vier Bücher, die von Jesu Christis Jüngern – Johannes, Lukas, Matthäus, Markus - geschrieben worden seien. Nach entsprechender Rückfrage führte der BF sodann aus, die Heilige Schrift bestehe aus 66 Büchern, die im Alten und im Neuen Testament integriert seien. Wurde der BF zunächst dazu befragt, ob er einen anderen Namen für die Heilige Schrift wisse, stellte er dem erkennenden Richter die Frage, ob das Evangelium gemeint sei. Sodann führte der BF die Bibel an, die gesamt für die Religion bzw. Glaubensgemeinschaft des BF verbindlich sei (vgl. VP, S. 15). Nach diesbezüglich Frage führte der BF in weiterer Folge an, in ihrer Gemeinde würden sie lediglich die zwei wesentlichen christlichen Feste Ostern und Weihnachten feiern (vgl. VP, S. 22 f).

Vor dem Bundesamt hatte der BF, befragt dazu, warum er sich dem Christentum hingewendet und nicht einer anderen Religion, wie bereits erwähnt, ausdrücklich angeführt, man müsse nicht, wie in vielen anderen Religionen warten, bis man stirbt, „ob du ein sündiger Mensch bist oder nicht“ (vgl. AS 115).

Vor dem erkennenden Gericht näher zum Konzept der Beichte befragt, führte der BF letztlich an, dass es sich dabei um eine persönliche Sache handle, er bete und bitte um Vergebung, gehe aber zu niemanden (vgl. VP, S. 16 f). Ausdrücklich schilderte der BF: „Im Islam werden die Gläubigen in Bezug auf die Sünden bedroht, im Jenseits dafür bestraft zu werden. Das heißt, es gibt keine Vergebung. Die Strafe ist die göttliche Folter bzw. der göttliche Schmerz. Aber im Christentum opfert sich der christliche Gott für seine Gläubigen, damit ihre Sünden vergeben werden.“ (vgl. VP, S. 16). Es werde auf jeden Fall vergeben (vgl. VP, S. 17). Als der BF ausdrücklich mit den Begriffen Hölle und Fegefeuer konfrontiert wurde, führte er aus: „Das sind die…Sie meinen das im Koran?“ (vgl. VP, S. 17). Über Vorhalt, dass diese Begriffe sowie auch „Strafe“ in der Bibel vorkommen, gab der BF sodann vage an, es seien Strafen, die dafür vorgesehen seien, wenn Gläubige nicht beichten und ihre Taten nicht bereuen würden und führte sodann aus, „sie“ müssten entsprechend der Vorschriften Jesu Christi – das seien die zehn Gebote in der Bibel - leben, damit „sie“ keine göttlichen Strafen erleiden (vgl. VP, S. 17). Gab der BF zunächst an, dass die zehn Gebote in Matthäus zu finden seien, korrigierte der BF sodann, dass Matthäus 26 die Eucharistie bzw. das letzte Abendmahl sei und die zehn Gebote in Exodus, Vers 20, stehen würden. Nach entsprechendem Vorhalt, wonach es in diesem Zusammenhang um Moses geht und die zehn Gebote nicht unbedingt Vorschriften seien, die Jesus aufstellt, führte der BF ausweichend an: „Exodus gehört zum Alten Testament. Ich habe die Bibel so studiert, dass ich nur die Stellen, die mir sehr gut gefallen haben und eine hohe Anziehungskraft auf mich haben, gelesen habe. Ich habe das Buch nicht so gelernt, dass ich dafür eine Prüfung ablege.“ (vgl. VP, S. 18). Weshalb der BF zuvor einen Konnex zwischen den Vorschriften Jesu Christi und den zehn Geboten herstellte, konnte der BF demnach nicht nachvollziehbar erklären. Als dem BF im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung, nachdem er ausgeführt hatte, aus seiner Sicht „sollte jeder normale Mensch gepflegt sein“, eine weitere Bibelstelle vorgehalten wurde, gab der BF an: „Diesen Teil der Heiligen Schrift habe ich nicht gelesen, aber es ist sehr vernünftig.“ (vgl. VP, S. 20). Nach diesbezüglicher Frage gab der BF an, seine Lieblingsstelle in der Bibel sei „das letzte Mahl“, welches in Matthäus Kapitel 26 stehe. Dass das letzte Abendmahl auch an anderen Stellen vorkommt, erwähnte der BF nicht. Der BF habe auch andere Lieblingsstellen, wo genau die im Buch stehen würden, wisse der BF nicht genau, es handle sich dabei um „die Gleichnisse“. Er kenne „der verlorene Sohn“ und „der Bauer“ (vgl. VP, S. 23). Der Schluss von dem Gleichnis „der Bauer“ sei, „wenn die Samen am richtigen Platz platziert werden, haben sie auch die Möglichkeit zu wachsen“ (vgl. VP, S. 23). Weitere Ausführungen, etwa im Hinblick auf eine symbolische Deutung oder welche Lehren sich daraus ziehen lassen, unterblieben.

Als der BF dazu befragt wurde, ob er ein Gebet kenne und wiedergeben könne, gab der BF zunächst im Wesentlichen die Bergpredigt wieder, und führte erst über Frage, ob er ein weiteres Gebet kenne, aus, er kenne auch das Vater Unser und gab dieses im Wesentlichen wieder (vgl. VP, S. 22).

Zumal der BF, vor dem erkennenden Gericht, befragt zu seinem Alltag, explizit ausführte, er verbringe die meiste Zeit im „Flüchtlingsheim“, wo er „arbeite“ und auch freiwillige Tätigkeiten verrichte, wiederhole Stellen in der Heiligen Schrift, entweder Vormittag oder Nachmittag und treibe Sport, das sei alles (vgl. VP, S. 25) und schon vor dem Bundesamt angab, er lese das heilige Buch und versuche, sein Wissen zu erweitern (vgl. AS 119), der BF allerdings trotzdem so große Wissenslücken aufweist, ist als Zeichen dafür zu werten, dass bei ihm kein wirkliches Interesse am christlichen Glauben besteht.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände kann nicht angenommen werden, dass sich der BF aus einer inneren Überzeugung zum Christentum bekennt. Unter Berücksichtigung des im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks konnte der BF insbesondere nicht glaubhaft machen, aufgrund einer ernstgemeinten inneren Überzeugung, nach christlichen Lehren leben zu wollen.

2.2.3. Der BF brachte vor dem Bundesamt zudem vor, er müsse im Fall einer Rückkehr nach Iran seinen Militärdienst leisten. Er wolle andere Menschen nicht umbringen und keine Waffe in die Hand nehmen (vgl. AS 121). Im weiteren Verfahren brachte der BF dieses Thema nicht erneut zu Sprache bzw. konkretisierte sein diesbezügliches Vorbringen nicht und legte keinerlei Belege dafür vor, dass er seinen Wehrdienst tatsächlich nicht geleistet hat. Erneut ist in diesem Zusammenhang auf die obigen Erwägungen zur problemlosen Ausstellung eines Reisepasses und legalen Ausreise zu verweisen.

Nach den Länderinformationen machen sich Wehrdienstverweigerer strafbar. Zu den strafrechtlichen Sanktionen gehören Geld- oder Gefängnisstrafen oder der Entzug des Führerscheins, des Reisepasses oder der Erlaubnis, das Land zu verlassen. Laut dem deutschen Auswärtigen Amt verfolgen die iranischen Strafbehörden Wehrdienstverweigerer in Friedenszeiten allerdings nicht sonderlich intensiv. Die Delinquenten haben vielmehr Nachteile bei der Arbeitsaufnahme bei staatlichen Institutionen und sie werden an der Ausreise aus Iran gehindert (keine Ausstellung eines Reisepasses). Zudem kann, je nach Abwesenheit, die Zeit des Wehrdienstes verlängert werden. Über weitere Repressalien ist laut dem Auswärtigen Amt aktuell nichts bekannt. Begnadigungen bei hohen iranischen Feiertagen betreffen regelmäßig wegen Wehrdienstverweigerung Verurteilte. Unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen konnte der BF mit seinen oberflächlichen Angaben insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er den Wehrdienst aufgrund einer politischen oder religiösen Überzeugung nicht abgeleistet hätte. Eine diesbezügliche dem BF im Fall der Rückkehr nach Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr ist unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen nicht ersichtlich.

2.2.4. Der BF konnte eine im Fall der Rückkehr nach Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht dartun bzw. ergaben sich mit Blick auf die Länderinformationen keine diesbezüglichen Anhaltspunkte.

2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:

Die allgemein herrschende Situation in Iran stellt für den BF – einen gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter – keine Bedrohung iSd Art. 2 EMRK, 3 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 und 13 der EMRK dar.

Der BF spricht Farsi, wuchs in Iran auf und wurde dort sozialisiert. Es ist davon auszugehen, dass er sich in die iranische Gesellschaft wiedereingliedern können wird. Es ist ihm zumutbar, seine existentiellen Grundbedürfnisse durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu sichern, wie er es bereits vor seiner Ausreise aus Iran tat. Er absolvierte seine Schulbildung in Iran und verfügt dort über Berufserfahrung. Die Eltern des BF leben nach wie vor in Iran und es ist davon auszugehen, dass er von diesen unterstützt werden könnte.

In den Stellungnahmen vom 17.02.2026 bzw. vom 20.02.2026 wurde im Wesentlichen ins Treffen geführt, dass nach übereinstimmenden Berichten internationaler Menschenrechtsorganisationen und Medien sei es in gesamt Iran seit Dezember 2025 und Jänner 2026 zu neuen landesweiten Protesten gekommen, die von staatlichen Sicherheitskräften gewaltsam niedergeschlagen worden seien. Diese aktuellen Entwicklungen würden die weiterhin äußerst repressive und gewaltsame Vorgehensweise der iranischen Behörden gegenüber politisch aktiven Personen, Regierungskritikern sowie religiösen Konvertiten bestätigen. Die allgemeine Verschärfung der Sicherheitslage zeige deutlich, dass staatliche Repressionen nicht abgenommen, sondern erneut eskaliert seien.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Straßenproteste zum Jahreswechsel 2025/2026 nach den Länderinformationen ein Ende fanden. Etwa der allgemein abrufbaren Iran Live Map kann im Bereich „News Live“ folgende Meldung vom 24.02.2026 entnommen werden: „Die iranische Regierung zu den erneuten Protesten an Universitäten: Studenten haben das Recht zu demonstrieren, aber sie dürfen keine „roten Linien“ überschreiten. Dies ist die erste offizielle Reaktion des Iran auf die seit Ende letzter Woche wiederauflebenden Proteste an Universitäten.“ (vgl. https://iran.liveuamap.com/en/2026/24-february-08-the-iranian-government-on-renewed-university; übersetzt mithilfe von KI). Dass die Lage von jener zum Jahreswechsel 2025/2026 auch nur annähernd vergleichbar wäre, ist nicht erkennbar.

Wenngleich nicht verkannt wird, dass eine erhöhte Präsenz der USA um das Gebiet Irans besteht, wird nach der oben angeführten Quelle bzw. laut aktuellen Medienberichten auf eine diplomatische Lösung hingearbeitet (vgl. etwa https://iran.liveuamap.com/en/2026/24-february-16-another-warship-has-joined-the-us-navys-large, übersetzt mithilfe von KI: US-Beamter bestätigt, was Aragchi aus dem Iran und der Vermittler aus Oman gestern angekündigt haben: „Wir können bestätigen, dass Sonderbeauftragter Witkoff und Jared Kushner sich am Donnerstag in Genf mit den Iranern treffen werden.“; https://iran.liveuamap.com/en/2026/25-february-08-iranian-parliament-speaker-if-washington-chooses, übersetzt mithilfe von KI: Sprecher des iranischen Parlaments: Wenn Washington den Weg der Diplomatie wählt, der die gegenseitigen Interessen berücksichtigt, werden wir denselben Weg einschlagen.; https://iran.liveuamap.com/en/2026/25-february-20-irans-fm-araghchi-who-arrived-in-geneva-a, übersetzt mithilfe von KI: Der iranische Außenminister @araghchi, der vor wenigen Stunden zur dritten Runde der Atomgespräche in Genf eingetroffen ist, traf sich zu Gesprächen mit dem omanischen Außenminister @badralbusaidi, dem Vermittler der indirekten Gespräche zwischen Teheran und Washington.). Im Entscheidungszeitpunkt ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass nach einer Rückkehr des BF nach Iran eine allgemein herrschende Situation in Iran eintreten könnte, die eine Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des BF bedeuten würde. Beim BF handelt es sich um keine vulnerable Person, insofern ist es ihm grundsätzlich auch zumutbar, sich – sofern es tatsächlich zu Konflikthandlungen kommen sollte - in einem nicht betroffenen Landesteil niederzulassen.

2.4. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. etwa VwGH 26.6.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Fremde bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – im vorliegenden Fall – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203; 27.6.2019, Ra 2018/14/0274, mwN).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

3.1.2. Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, droht dem BF keine Verfolgung aufgrund (unterstellter) religions- oder regimekritischer Aktivitäten in Iran und lagen im Zeitpunkt der Ausreise des BF aus Iran auch keine sonstigen Fluchtgründe vor.

3.1.3. Eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Die Verfolgung aus Gründen der Religion, wozu auch atheistische Glaubensüberzeugungen zählen, kann zur Gewährung von Asyl führen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Asylwerber auf Grund seiner atheistischen Lebensweise im Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt zu werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Asylwerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch im Herkunftsstaat leben wird. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa auf Grund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen eine asylrelevante Verfolgung darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird (vgl. grundlegend VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395; VwGH 3.9.2021, Ra 2020/14/0290, mwN).

Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230; 23.01.2019, Ra 2018/19/0453 und Ra 2018/19/0260). Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon in Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen ist (vgl. VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675); ebenso wenig, ob der Religionswechsel durch die Taufe erfolgte oder bloß beabsichtigt ist (VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230). Die Behauptung eines „Interesses am Christentum“ reicht zur Darlegung einer inneren Glaubensüberzeugung nicht aus (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453).

In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (vgl. VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230; 07.05.2018, Ra 2018/20/0186). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergehende Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0455).

Aus Art. 10 Abs. 1 lit. b RL 2011/95/EU (Statusrichtlinie) folgt, dass die Ausübung einer Glaubensüberzeugung nicht auf das sog. „forum internum“ beschränkt werden darf, sondern vielmehr auch der öffentliche Bereich umfasst ist.

In seinem Urteil vom 4. Oktober 2018, Bahtiyar Fathi, C-56/17, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) jüngst präzisiert, dass eine "schwerwiegende Verletzung" der Religionsfreiheit vorliegen muss, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt, damit die betreffenden Handlungen als Verfolgung im asylrechtlichen Sinne (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 der Statusrichtlinie) gelten können. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Person, die internationalen Schutz beantragt, aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in ihrem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen eine "Verfolgung" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird (Rn. 94 bis 96).

In diesem Urteil hat der EuGH zudem ausgeführt, dass neben der individuellen Lage und den persönlichen Umständen des Antragstellers u.a. dessen religiöse Überzeugungen und die Umstände ihres Erwerbs, die Art und Weise, in der der Antragsteller seinen Glauben bzw. Atheismus versteht und lebt, sein Verhältnis zu den doktrinellen, rituellen oder regulatorischen Aspekten der Religion, der er nach eigenen Angaben angehört bzw. den Rücken kehren will, seine etwaige Rolle bei der Vermittlung seines Glaubens oder auch ein Zusammenspiel von religiösen Faktoren und identitätsstiftenden, ethnischen oder geschlechtsspezifischen Faktoren zu berücksichtigen sind (EuGH 4. Oktober 2018, Bahtiyar Fathi, C-56/17, Rn. 88).

Überdies ist auf das Urteil des EuGH vom 5. September 2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, hinzuweisen, wonach eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten. Nichts Anderes kann gelten, wenn die "religiösen Betätigungen" darin liegen, den im Herkunftsstaat vorgeschriebenen Glauben nicht leben zu wollen, sondern sich – eben gerade durch das Unterlassen (erwarteter) religiöser Betätigungen – zu seiner Konfessionslosigkeit zu bekennen (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395).

3.1.4. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, bekennt sich der BF nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum. Es handelt sich um eine Scheinkonversion. Vor seiner Ausreise aus Iran kam es seitens iranischer Behörden zu keinen Verfolgungshandlungen gegen den BF.

Mit Blick auf die obigen Erwägungen konnte der BF insgesamt nicht glaubhaft machen, dass er ein Desinteresse am bzw. eine Ablehnung des Islam im Fall einer Rückkehr nach Iran nicht in einer nach außen hin wahrnehmbaren Weise erkennen lassen würde. Es ist nicht davon auszugehen bzw. konnte der BF nicht glaubhaft dartun, dass er im Fall der Rückkehr nach Iran missionieren oder versuchen würde, etwa einen Muslim, zu einem anderen Glauben zu bekehren.

3.1.5. Es kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (Hinweis E vom 27. April 2011, 2008/23/0124, mwN). Gemäß Art. 3 MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen wiederholt unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 MRK gewürdigt (vgl. dazu das den Iran betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2006, 2005/20/0496, mwN).

In der Beweiswürdigung wurde bereits dargelegt, dass der BF die Ableistung des Wehrdienstes nicht aus einer politischen oder religiösen Überzeugung verweigerte und ihm aufgrund einer allfälligen Nichtableistung des Wehrdienstes auch keine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird.

3.1.6. Die Ausführungen des BF sind insgesamt nicht geeignet, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK sowie eine für ihn aktuelle Verfolgungsgefahr aus eben diesen Gründen darzutun.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.2. Zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen“, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Abs. 3 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Um von der realen Gefahr („real risk“) im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird. Es bedarf einer – im Rahmen einer Einzelfallprüfung vorzunehmenden – ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; 13.01.2022, Ra 2021/01/0387; 25.06.2024, Ra 2024/18/0151, mwN).

Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH – zum Vorliegen eines reales Risikos iSd Art. 3 EMRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/01/0387, mwN).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347; 13.01.2022, Ra 2021/01/0387, jeweils mwN).

Ebenso ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 EMRK (weiterhin) anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. VwGH 12.07.2021, Ra 2021/01/0114, mwN; siehe auch VwGH 25.08.2022, Ra 2022/20/0048). Eine besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob einer Person bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 MRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.03.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479, mwN).

3.2.2. Im gegenständlichen Fall droht dem BF bei einer Rückkehr nach Iran keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Weder aus den Angaben des BF zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich waren, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen.

Selbst wenn der BF den Wehrdienst tatsächlich nicht abgeleistet hätte, ist nicht erkennbar, dass ihm eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Wehrdienstverweigerer machen sich nach den Länderinformationen zwar strafbar, allerdings verfolgen die iranischen Strafbehörden Wehrdienstverweigerer in Friedenszeiten nicht intensiv und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Sanktionen unverhältnismäßig wären. Es sind Geld- oder Gefängnisstrafen oder der Entzug des Führerscheins, des Reisepasses oder der Erlaubnis, das Land zu verlassen, möglich. In der Praxis haben Delinquenten Nachteile bei der Arbeitsaufnahme bei staatlichen Institutionen und sie werden an der Ausreise aus Iran gehindert, indem ihnen keine Reisepässe ausgestellt werden. Zudem kann die Dauer des Wehrdienstes verlängert werden und können Personen, die vor Vollendung des 40. Lebensjahres zurückkehren, zum Wehrdienst eingezogen werden. Der BF könnte, da er das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, somit potentiell zum Wehrdienst eingezogen werden, was allerdings in Iran keine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde. Weitere Repressalien sind dem Auswärtigen Amt derzeit nicht bekannt. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass bei hohen iranischen Feiertagen regelmäßig wegen Wehrdienstverweigerung Verurteilte begnadigt werden. Insgesamt kann somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem BF eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen könnte.

Beim BF handelt es sich um einen volljährigen, gesunden Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass selbst fehlende Schul- und Berufsausbildung bzw. -erfahrungen sowie drohende Arbeitslosigkeit keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit für sich allein betrachtet keine Verletzung des Art. 3 EMRK begründen. Insgesamt stellen Probleme hinsichtlich Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine exzeptionellen Umstände dar (vgl. VwGH vom 10.03.2017, Ra 2017/18/0064; 23.03.2017, Ra 2016/20/0188; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

Zudem ist der BF mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlandes sowie mit der Sprache vertraut. Dem BF stehen auch zusätzlich zu seiner Möglichkeit am Erwerbsleben teilzunehmen und seinen Lebensunterhalt eigenständig zu finanzieren, Unterstützungsmöglichkeiten durch seine Angehörigen zur Verfügung. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Eltern des BF nach wie vor in Iran leben und der BF mit diesen weiterhin Kontakt hat.

Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb dem BF im Herkunftsstaat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhaltes, nicht möglich sein sollte. Als gesundem Mann im erwerbsfähigen Alter ist ihm jedenfalls zuzutrauen, dass ihm eine Eingliederung in den iranischen Arbeitsmarkt erneut gelingen wird und es erscheint daher schlüssig, dass er seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland bestreiten kann. Anfänglich damit verbundene Schwierigkeiten sind nicht dazu geeignet eine Schutzbedürftigkeit der Person des BF abzuleiten. Das Vorliegen von exzeptionellen Umständen, welche in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen wären, wurde zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet. Darüber hinaus ist auszuführen, dass der BF als iranischer Staatsangehöriger auch Zugang zum dortigen Sozialleistungssystem hätte, sodass insgesamt jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Iran in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

3.2.3. Die Sicherheitslage in Iran ist unter Berücksichtigung der beweiswürdigenden Erwägungen im Entscheidungszeitpunkt nicht derart volatil, dass dem BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht. Das iranische Regime übt die Kontrolle über das Staatsgebiet aus und verfügt über das Gewaltmonopol. Für einen Krieg, im Zuge dessen das gesamte iranische Staatsgebiet betroffen wäre, liegen derzeit keine Anhaltspunkte vor. Ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe kann sohin im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

3.3. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.

3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0218).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Dem öffentlichen Interesse kommt nach der Rechtsprechung aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfGH 17.03.2005, G78/04 ua; VwGH vom 26.06.2007; 2007/01/0479).

3.4.2. Hinsichtlich eines etwaigen Familienlebens ist zunächst auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Unter Berücksichtigung der obigen beweiswürdigenden Erwägungen ist festzuhalten, dass mit dem in Österreich aufhältigen Bruder des BF kein gemeinsamer Haushalt besteht. Dass regelmäßiger, persönlicher Kontakt bestehen würde bzw. sich der BF um „seinen bzw. einen kleinen Bruder kümmern“ würde, ist nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet im Interesse seines jüngeren Bruders dringend geboten wäre.

Allfälliger Kontakt zwischen dem BF und seinem - im Zeitpunkt der Erstbefragung am 15.11.2023 nach eigenen Angaben 16-jährigen - Bruder kann auch über moderne Kommunikationsmittel stattfinden und es sind künftig grundsätzlich auch persönliche Treffen, etwa im Herkunftsstaat der BF, in Drittstaaten oder nach einer legalen Einreise der BF nach Österreich oder in andere EU-Länder, möglich. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass gleiches für die nach eigenen Angaben in Paris aufhältige Verlobte des BF gilt.

Bei der Abwägung der Interessen ist im gegenständlichen Fall auch zu berücksichtigen, dass es dem BF grundsätzlich nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, S 861, mwN). Dazu ist insbesondere festzuhalten, dass keine Umstände hervorgekommen sind, weshalb es der BF nicht möglich sein sollte, zum Zweck eines beabsichtigten längeren Aufenthalts in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zu stellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein solcher Antrag grundsätzlich auch im Falle einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gestellt werden kann, nachdem der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist (§ 11 Abs. 1 Z 3 NAG).

Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Schutz des Familienlebens.

3.4.3. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen.

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, 2014/22/0055 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zudem bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen (vgl. dazu grundlegend VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 13 bis 16, mwN).

Trotz derartiger integrationsbegründender Faktoren ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 15.3.2023, Ra 2022/22/0179, Rn. 13).

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Der BF hält sich seit November 2023 im österreichischen Bundesgebiet auf. Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung etwaiger privater Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der BF durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Von 01.01.2025 bis 12.01.2025 war der BF als Hausarbeiter bei der XXXX GmbH beschäftigt. Von 03.11.2025 bis zum 31.12.2025 war der BF bei XXXX als Arbeiter tätig. Seit 01.01.2026 ist er wiederum erwerbstätig. In seiner Unterkunft verrichtete der BF freiwillige Tätigkeiten. Der BF nahm während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich auch Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch.

Mit Blick auf die beweiswürdigenden Erwägungen ist nicht erkennbar, dass der BF über einen großen Freundeskreis oder besonders enge Beziehung in Österreich verfügen würde, insofern kann auch keine außerordentliche soziale Integration angenommen werden.

Der BF hat in Österreich keine Deutschkurse oder Deutschprüfungen erfolgreich abgeschlossen. Der BF hat bisher keine nennenswerten Kenntnisse der deutschen Sprache erworben. Eine besondere sprachliche Integration liegt nicht vor.

Insgesamt hat der BF bisher keine außergewöhnlichen Integrationsschritte gesetzt und lediglich einen durchschnittlichen Grad an Integration erreicht.

Es ist auch nach wie vor von einer Bindung des BF zum Herkunftsstaat auszugehen, zumal er in Iran den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in Iran sozialisiert und bestritt dort, neben seinem Studium auch nebenbei seinen Lebensunterhalt als Innendekorateur. Er spricht auch die Landessprache. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte aufweist. In Iran leben die Eltern des BF und hat der BF nach eigenen Angaben Kontakt zu seinen Eltern sowie zu seinen Freunden und früheren Arbeitskollegen. Er hält sich zudem noch nicht derart lang außerhalb Irans auf, dass er seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre, sodass sich der BF in Iran problemlos wieder eingliedern können wird.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.

3.4.4. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist nicht geboten.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war folglich seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verneint (siehe dazu Spruchpunkt II.).

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verneint (siehe dazu Spruchpunkt I.).

Die Abschiebung ist nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht nicht.

Die Abschiebung des BF nach Iran ist daher zulässig.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt; die Frist beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige Gründe wurden im vorliegenden Fall nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die für eine längere Frist sprächen.

Die Beschwerde war auch hinsichtlich Spruchpunkt VI. als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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