Bundesverwaltungsgericht G311 2308964-3

G311 2308964-3Bundesverwaltungsgericht24.02.2026

Regest

aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt Rückkehrsituation

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G311 2308964-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G311.2308964.3.00

Spruch

G311 2308964-3/8E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren am XXXX , StA. Montenegro:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer (BF), einem Staatsangehörigen von Montenegro, wurde erstmals im XXXX der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot –Karte plus“ erteilt, der in der Folge mehrfach verlängert wurde, zuletzt mit Gültigkeitsdauer bis XXXX . Am XXXX beantragte er die Verlängerung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels; dieser Antrag wurde abgewiesen (IZR-Auszug vom XXXX )

Am XXXX wurde der BF zusammen mit einem Komplizen in XXXX wegen des Verdachts von Suchtgiftdelikten verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , wurde er wegen qualifizierten Suchtgifthandels und eines Vergehens nach dem Waffengesetz rechtskräftig zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Am XXXX beantragte der BF während der Anhaltung in Strafhaft internationalen Schutz; am selben Tag fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Befragt zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen gab er zunächst an, dass er befürchte, er müsse Österreich nach dem Strafvollzug verlassen, aber weiterhin in der Nähe seines Sohnes, der bald in die Schule komme, bleiben wolle. Bei der Rückkehr nach Montenegro fürchte er um sein Leben, weil er nach seiner Verhaftung mit der österreichischen Polizei kooperiert und Kriminelle namhaft gemacht habe. Da „man“ in Montenegro hiervon erfahren habe, werde er nun von einer Bande bedroht und fürchte, nach seiner Rückkehr von deren Mitgliedern umgebracht zu werden.

Am XXXX wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich vernommen. Dabei wiederholte er die bei der Erstbefragung genannten Fluchtgründe und ergänzte, dass er über seine Schwester in Montenegro von am Suchtgifthandel beteiligten Personen, die er der Polizei genannt habe, namentlich von XXXX , bedroht worden sei. Diese würden ihn in die Luft sprengen, wenn er ihnen nicht EUR 120.000 gebe. Die Polizei in Montenegro arbeite mit kriminellen Organisationen zusammen, was in Österreich nicht der Fall sei; aus diesem Grund sei er hier sicherer.

Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs 3 Z 2, 6 Abs 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde sein Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG abgewiesen. Außerdem wurde ihm von Amts wegen keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Montenegro festgestellt (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 1 Z 1, 2 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gemäß § 13 Abs 2 Z 1 AsylG festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.09.2024 verloren habe (Spruchpunkt VIII.) Abschließend wurde gemäß § 53 Abs 1 und Abs 3 Z 5 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.). Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werde, weil der BF einen Asylausschlussgrund gesetzt habe. Seinem Vorbringen könne zudem keine asylrelevante Gefährdung entnommen werden. Es sei nicht anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr nach Montenegro einer unmenschlichen Behandlung oder der realen Gefahr einer Verletzung von in der EMRK und deren Protokollen gewährleisteten Rechten ausgesetzt sein würde. Sein Herkunftsstaat sei weder in einen internationalen noch in einen innerstaatlichen Konflikt verwickelt, sodass für ihn als Zivilperson keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit aus diesem Grund bestehen würde. Da er seit XXXX getrennt von seinem Sohn lebe, sei mit der Aufenthaltsbeendigung kein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben des BF verbunden. Ob seiner negativen Vorbildwirkung diene die Aufenthaltsbeendigung sogar dem Kindeswohl. Es sei keine Integration des BF in die österreichische Gesellschaft feststellbar, sodass im Ergebnis eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen sei. Da bereits im Rahmen der Prüfung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Gefährdung seiner Sicherheit in Montenegro nicht habe festgestellt werden können, sei auch eine Abschiebung dorthin rechtmäßig. Da es sich bei Montenegro um einen sicheren Herkunftsstaat handle und der BF sich vor der Asylantragstellung schon mehr als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten habe, sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, was zugleich bedeute, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise nach der Haftentlassung gewährt werde. Die Gesamtbeurteilung der Lebensumstände und des Verhaltens des BF ergebe, dass ein fünfjähriges Einreiseverbot notwendig sei, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hintanzuhalten.

Mit seiner am XXXX beim BFA eingebrachten Beschwerde gegen diesen Bescheid beantragt der BF primär dessen ersatzlose Behebung. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs-und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass ihm in Montenegro Verfolgung durch für ihre Brutalität bekannte Drogenkartelle, deren Mitglieder er in seinem Strafverfahren belastet habe, drohe und der Staat nicht schutzfähig sei, zumal in seiner Herkunftsregion die nächste Polizeistation so weit entfernt sei, dass ihm kein Schutz geboten werden könne. Aufgrund der fehlenden staatlichen Schutzfähigkeit stelle die Befürchtung von Rache eine Verfolgung im Sinne der Statusrichtlinie dar. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden vorliegen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung seien der gemäß § 24 NAG rechtmäßige Aufenthalt des BF und das Wohl seines sechsjährigen Sohnes, der Anspruch auf verlässliche (persönliche) Kontakte zu beiden Eltern habe, zu berücksichtigen. Die Aufrechterhaltung des Kontakts mittels moderner Kommunikationsmittel sei kaum möglich. Im Hinblick auf das Kindeswohl sei von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abzusehen; jedenfalls sei aber die Dauer des Einreiseverbots überschießend.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , zugestellt am XXXX , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids richtig zu lauten hat: „Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 Z 4 FPG erlassen.“, in Spruchpunkt VII. richtig zu lauten hat: „Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Abs 1 Z 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.“ und Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben wird.

Das Bundesverwaltungsgericht traf darin folgende Feststellungen:

„Der BF heißt XXXX ; er ist ein am XXXX in der montenegrinischen Stadt XXXX geborener Staatsangehöriger von Montenegro und Angehöriger der montenegrinischen Volksgruppe. Sein letzter Wohnort in seinem Herkunftsstaat befand sich ebenfalls in Berane, einer Stadt mit etwa 11.800 Einwohnern in Zentralmontenegro.

Die Erstsprache des BF ist Serbisch; er verfügt auch über rudimentäre Deutschkenntnisse. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre lang die Schule und machte Ausbildungen zur Tourismusfachkraft und zum Personenschützer. Seine Mutter ist bereits verstorben, sein Vater und zwei seiner Schwestern leben nach wie vor in Montenegro, eine weitere Schwester im Kosovo.

Im XXXX reiste der BF in das Bundesgebiet ein und nahm von XXXX Unterkunft bei XXXX , einer in XXXX lebenden serbischen Staatsangehörigen. Anschließend kehrte er nach Montenegro zurück. Im XXXX reiste er wieder in das Bundesgebiet ein und schloss die Ehe mit XXXX .

Am XXXX wurde dem BF in Wien erstmals der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis XXXX , erteilt, der in der in der Folge mehrfach verlängert wurde, zuletzt am XXXX mit Gültigkeitsdauer bis XXXX . Am XXXX beantragte er erneut die Verlängerung des Aufenthaltstitels; über diesen Antrag wurde bislang noch nicht entschieden.

Der BF lebte im Bundesgebiet zunächst in einem Haushalt mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn XXXX zusammen, der am XXXX als serbischer und montenegrinischer Staatsangehöriger in XXXX geboren wurde. Im XXXX wurde XXXX die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen, sodass letzterer nunmehr österreichisch-montenegrinischer Doppelstaatsbürger ist.

XXXX wurde die Ehe des BF geschieden. Seit XXXX besteht kein gemeinsamer Haushalt des BF mit seiner Ex-Ehefrau und seinem Sohn mehr. Letzterer lebt seither in Wien zusammen mit seiner Mutter, die seit der Scheidung alleine mit der Obsorge für ihn betraut ist; der BF leistete bis zu seiner Inhaftierung Geldunterhaltszahlungen für ihn.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hatte im Bundesgebiet ab XXXX mehrere Beschäftigungsverhältnisse in der Dauer von einem bis maximal zehn Monaten, wobei er zum Teil nur geringfügig beschäftigt war. Zwischenzeitig war er immer wieder ohne Beschäftigung und bezog Arbeitslosengeld (erstmals im XXXX ) oder Notstandshilfe (erstmals von XXXX , dann wieder im XXXX ). Vor seiner Verhaftung war er von XXXX geringfügig beschäftigt und von XXXX jeweils vollversichert erwerbstätig.

Der BF hat einen am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen montenegrinischen Reisepass. Seit der Einreise in das Bundesgebiet hielt er sich immer wieder besuchsweise in seinem Herkunftsstaat auf, zuletzt im XXXX .

Mit rechtskräftigem Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde ein Waffenverbot über den BF verhängt.

Anfang XXXX schloss sich der BF mit drei anderen Personen, darunter einem Mann, der im Strafverfahren als „ XXXX “ bezeichnet wurde, aber bislang nicht identifiziert werden konnte, zu einer kriminellen Vereinigung zusammen, die darauf ausgerichtet war, zumindest mehrere Monate lang in XXXX Suchtgift in großen Mengen an diverse Abnehmer zu verkaufen, wobei der gemeinsam mit dem BF abgeurteilte Mittäter, der serbische Staatsangehörige XXXX , als Kopf der Vereinigung fungierte und regelmäßig für die Organisation des Suchtgifthandels in die Niederlanden, nach Belgien, Serbien und Österreich reiste. Der BF war in der Vereinigung als Läufer tätig. Er wurde von XXXX und dem unbekannt gebliebenen Mittäter („ XXXX “) mit Suchtgift versorgt, das er dann an verschiedene Abnehmer weiterverkaufte. Ein weiteres, abgesondert verfolgtes Mitglied der Vereinigung ( XXXX ) fungierte ebenfalls als Läufer und verkaufte Suchtgift, das er von XXXX erhielt, weiter. Als Mitglied der kriminellen Vereinigung überließ der BF im Jahr XXXX Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge des § 28b SMG, die bei Cocain 15 g beträgt, an andere Personen bzw. versuchte dies. So überließ er diversen Abnehmern insgesamt 3.500 g Kokain (Reinheitsgehalt 64 % Cocain), das er zuvor von seinem unbekannt gebliebenen Mittäter („ XXXX “) erhalten hatte. Im XXXX übergab er einem Abnehmer in mehreren Angriffen insgesamt 1.385 g Kokain (Reinheitsgehalt 64 % Cocain) gestückelt (85 g + 100 g + 1.000 g + 200 g). Am 11.10.2023 versuchte er, Saša ILIĆ 229 g Kokain (Reinheitsgehalt 79,2 % Cocain) zu übergeben, indem er es mit seinem Fahrzeug zu einem vereinbarten Treffpunkt transportieren wollte, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil er von Polizeibeamten dabei beobachtet wurde, wie er das Suchtgift in seinem Auto deponierte, und vor der Abfahrt festgenommen wurde. Zusätzlich besaß er am XXXX 179,8 g Kokain (Reinheitsgehalt 77,4 % Cocain), also eine die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigende Menge, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er es in seiner Wohnung zum Weiterverkauf bunkerte. Da er bei seiner Verhaftung einen (nicht biegsamen) Totschläger besaß, verstieß er gegen das seit dem Jahr XXXX bestehende Waffenverbot.

Der BF wurde am XXXX verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , wurde er wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels (§§ 15 StGB, 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG) sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel (§ 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall, Abs 3 SMG) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Ein Geldbetrag von EUR 115.000, den er durch den Suchtgifthandel erhalten hatte, wurde für verfallen erklärt, der Totschläger und das im Verfahren sichergestellte Suchtgift (insgesamt über 400 g Kokain) eingezogen. Der BF verantwortete sich im Strafverfahren zu dem Versuch, am XXXX 229 g Kokain an XXXX zu übergeben, geständig, ebenso zu dem von Inverkehrsetzungsvorsatz getragenen Besitz von 179,8 g Kokain und zu dem Besitz eines Totschlägers entgegen dem Waffenverbot. Im Übrigen leugnete er die ihm angelasteten Taten und versuchte insbesondere, XXXX zu entlasten. Bei der Strafbemessung wurden - ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe - die Sicherstellung der Waffe und (teilweise) des Suchtgifts, der bisher ordentliche Lebenswandel und das Teilgeständnis als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die mehrfache Deliktsqualifikation und die mehrfache Überschreitung der Übermenge beim Suchtgifthandel aus. Es handelt sich um die erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich.

Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe bis XXXX in der Justizanstalt XXXX ; seither wird er in der Justizanstalt XXXX angehalten. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX ; eine bedingte Entlassung ist frühestens am 16.10.2025 möglich.

Am XXXX wurde der BF bei der illegalen Verwendung eines Mobiltelefons in der Justizanstalt XXXX betreten.

Der BF hat sporadisch über Textnachrichten bei Ausgängen Kontakt zu einer seiner Schwestern und zu seinem Vater in Montenegro, wobei das Verhältnis aufgrund seiner Straffälligkeit getrübt ist. Während der Haft hält er den Kontakt zu seinem Sohn ebenfalls über Telefonate aufrecht.

Es ist nicht wahrscheinlich, dass der BF bei einer Rückkehr nach Montenegro Repressalien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sein wird. Insbesondere ist nicht zu befürchten, dass er dort durch Mitglieder krimineller Banden verfolgt wird, weil er mit den Strafverfolgungsbehörden in Österreich in Bezug auf Suchtgiftdelikte kooperiert hat, und die montenegrinischen Behörden weder bereit noch in der Lage sind, ihn vor deren Übergriffen zu schützen. In seiner Heimatstadt XXXX gibt es eine Polizeistation. Dem BF ist eine Rückkehr nach Montenegro, dessen Hauptstadt Podgorica per Flugzeug von Wien aus problemlos erreichbar ist, zumutbar. Ihr droht dort keine reale Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung. Insbesondere ist nicht zu befürchten, dass er dort in eine die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohende Lebenssituation geraten wird. Für ihn besteht in Montenegro auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.

Zur aktuellen Situation in Montenegro:

Politische Lage:

Montenegro wurde 2006 von Serbien unabhängig. Es ist eine parlamentarische Republik mit etwa 616.000 Einwohnern. Staatsoberhaupt ist der (für fünf Jahre direkt gewählte) Präsident, Regierungschef der Premierminister, der vom Präsidenten ernannt und vom Parlament bestätigt wird. Das Parlament besteht aus einer Kammer mit 81 Sitzen; die Abgeordneten werden in direkter, freier, gleicher und geheimer Wahl für vier Jahre gewählt. Die Verfassung garantiert alle demokratischen Grundrechte.

Generell sind Wahlen in Montenegro frei. Lokale und internationale Wahlbeobachter tragen dazu bei, dass Wahlvorgänge im Wesentlichen korrekt ablaufen. Begünstigt durch die zahlenmäßig geringe Wählerschaft versuchen einige Parteien jedoch regelmäßig, Wahlergebnisse in illegitimer oder illegaler Weise zu beeinflussen. Wahlbeobachtungsmissionen der OSZE bewerteten die Präsidentschaftswahl im März 2023 und die Parlamentswahl im Juni 2023 trotz einiger Mängel im Ablauf als friedlich und wettbewerbsorientiert.

Montenegro verhandelt seit 2012 über einen EU-Beitritt, ließ aber in den vergangenen Jahren bei den nötigen Reformbemühungen nach.

Sicherheitslage:

Montenegro ist NATO-Mitglied. Die Sicherheitslage ist im ganzen Land insgesamt ruhig. Das Staatsgebiet von Montenegro beinhaltet keine Konfliktregionen. Gewaltverbrechen stellen für die Bevölkerung kein nennenswertes Problem dar, obwohl es in den letzten Jahren zu mehreren Morden unter rivalisierenden kriminellen Banden gekommen ist.

Rechtsschutz/Justizwesen:

Montenegro ist nach wie vor mäßig auf die Anwendung des EU-Besitzstandes und der europäischen Standards im Bereich Justiz und Grundrechte vorbereitet, hat aber insgesamt begrenzte Fortschritte gemacht. Das Justizsystem befindet sich in einer tiefen institutionellen Krise, die sich in schwacher Führung, einem Mangel an strategischer Vision und schlechter Planung niederschlägt und auch die Rechtsprechung beeinträchtigt. Es gibt weiterhin Probleme bei der Rechenschaftspflicht. Montenegro erfüllt aber weiterhin seine Verpflichtungen in Bezug auf die Grundrechte gemäß internationalen Menschenrechtsinstrumenten und -gesetzen. Es lassen sich keine diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis und keine unverhältnismäßige Bestrafung feststellen. Effektivität und Unabhängigkeit der Justiz sind nicht vollständig gewährleistet. Die montenegrinische Justiz arbeitet am Abbau eines über Jahre gewachsenen Verfahrensstaus. Die weit in die Zeit vor der Unabhängigkeit Montenegros zurückreichenden Defizite insbesondere bei der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität hatten zu einer partiellen Straffreiheit geführt. So konnten Dutzende Mordfälle an hochrangigen Amtsträgern oder Intellektuellen in der Zeit vor der Unabhängigkeit bis heute nicht oder nicht vollständig aufgeklärt werden. Neben diesen Mordfällen gibt es im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität eine Reihe von Vorwürfen über Drohungen, Einschüchterungen und Korruption, deren Hintergründe im Einzelfall nicht geklärt oder justiziell aufgearbeitet werden konnten. Ähnliches gilt für Übergriffe gegen oder Einschüchterungen von Oppositionellen und Medienvertretern. Zuletzt wurden aktuelle und ehemalige Spitzenvertreter des Justiz- und Strafverfolgungssystems unter dem Vorwurf der Korruption bzw. Zusammenarbeit mit Strukturen der organisierten Kriminalität festgenommen. In diesen Fällen ist bislang noch kein Urteil ergangen. Die verfassungsrechtlichen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht konsequent eingehalten. Gerichtsverfahren sind langwierig und oft sehr bürokratisch, vor allem wenn es um geschäftliche Angelegenheiten geht. Die Polizei hält Verdächtige häufig lange in Untersuchungshaft, um die Ermittlungen abzuschließen. Die Gerichte sind finanziell schlecht ausgestattet und oft überlastet.

Montenegro hatte bereits 2002 die Todesstrafe abgeschafft, als es noch mit Serbien zusammen die Bundesrepublik Jugoslawien bildete. Seine Ratifikation des Protokolls Nr. 13 zur EMRK trat am 6. Juni 2006 in Kraft (siehe https://amnesty-todesstrafe.de/2018/06/staaten-mit-und-ohne-todesstrafe/, Zugriff am 08.04.2025).

Sicherheitsbehörden:

Eine Vermischung von polizeilichen und militärischen Aufgaben findet nicht statt. In Fällen von polizeilichem Fehlverhalten können sich Bürger an den Rat für die zivile Kontrolle von Polizeieinsätzen wenden, der Empfehlungen für Maßnahmen an den Polizeichef oder den Innenminister aussprechen kann. Straflosigkeit ist ein Problembei den Sicherheitskräften, insbesondere bei Polizei- und Gefängnisbeamten. Einheimische Nichtregierungsorganisationen führen Korruption, mangelnde Transparenz, fehlende Kapazitäten der Aufsichtsorgane sowie politischen Einfluss auf Staatsanwälte und Beamte der Polizeiverwaltung und des Innenministeriums als Faktoren an, die zur Straflosigkeit beitragen, trotz der Existenz mehrerer unabhängiger Aufsichtsgremien.

Für die direkte Ausführung von Strafverfolgungsaufgaben gibt es in Montenegro acht regionale Polizeieinheiten, von denen eine in Berane, der Heimatstadt des BF, situiert ist (siehe https://www.gov.me/en/mup/regional-units, Zugriff am 08.04.2025).

Mit einem Polizeibeamten pro 141 Einwohner hat Montenegro nach Monaco die zweithöchste Anzahl von Polizeibeamten pro Kopf in Europa (siehe https://www.osce.org/files/f/documents/c/4/486994.pdf, Zugriff am 08.04.2025).

Korruption:

Korruption und Vetternwirtschaft sind nach wie vor weit verbreitet. Montenegro hat bei der Korruptionsbekämpfung begrenzte Fortschritte erzielt. Einiges deutet darauf hin, dass Korruption und organisierte Kriminalität tief in die staatlichen Strukturen eingedrungen sind, auch auf höchster Ebene der Justiz und der Strafverfolgungsbehörden. Mehrere Fälle von Korruption, die in das Licht der Öffentlichkeit gerückt sind, werden derzeit untersucht. Bei der Korruptionsprävention wurden begrenzte Fortschritte erzielt. Die Ergebnisse der Korruptionsbekämpfungsbehörde haben sich quantitativ gesehen verbessert, allerdings sollten ihre Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht, Unparteilichkeit und Proaktivität weiter verbessert werden, ebenso das Gesetz zur Korruptionsprävention. Organisationen der Zivilgesellschaft und unabhängige Medien sorgen für ein gewisses Maß an Rechenschaftspflicht, indem sie über die offizielle Korruption und ihre Auswirkungen berichten.

Bewegungsfreiheit:

Verfassung und Gesetze sehen Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, und die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte.

Grundversorgung und Wirtschaft:

Der Tourismus ist nach wie vor die Haupteinnahmequelle des Landes. Die pandemiebedingte Krise ist endgültig überwunden. Die im Ausland lebende Diaspora mit ihren Rücküberweisungen stellt einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Ein Sorgenkind bleibt der Arbeitsmarkt. Die Arbeitslosenquote in Montenegro betrug im Zeitraum von 2002 bis 2024 durchschnittlich 17,33 Prozent. Zuletzt sank die Arbeitslosenquote von 10,70 Prozent im Jänner 2025 auf 10,59 Prozent im Februar 2025 (https://de.tradingeconomics.com/montenegro/unemployment-rate#:~:text=20%20Prozent%20lag.-,Arbeitslosenquote%20in%20Montenegro%20betrug%20im%20Zeitraum%20von%202002%20bis%202024,bei%2010%2C20%20Prozent%20lag, Zugriff am 08.04.2025). Der gesetzliche Mindestlohn in Montenegro liegt seit Anfang 2022 bei EUR 450 pro Monat. Die Grundversorgung findet oft durch die Großfamilie statt; eine staatliche Versorgung durch Sozialhilfe ist vorhanden, aber dem Umfang nach nicht ausreichend. Ein Anspruch auf Zugang zu Krankenversicherung und sozialer Absicherung besteht für montenegrinische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Montenegro sowie für ausländische Staatsangehörige mit legalem gewöhnlichem Aufenthalt.

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist flächendeckend. Neben einem Klinikzentrum in Podgorica, mehreren Krankenhäusern im ganzen Land (etwa in Berane, der Heimatstadt des BF) und verschiedenen Spezialkliniken existieren Polikliniken, in denen üblicherweise eine ambulante Behandlung stattfindet. Insgesamt ist das öffentliche Gesundheitssystem überlastet, die technische Ausstattung veraltet und nicht immer einsatzbereit. Dennoch ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung sichergestellt; Medikamente sind im Regelfall verfügbar.

Rückkehr:

Es gibt keine Repressalien oder Schikanen seitens der Behörden gegen Rückkehrer. Rückkehrende kommen nur nach einer Anmeldung bei Arbeitsamt als arbeitslos in den Genuss staatlicher Krankenversicherungsleistungen; in einem zweiten Schritt muss eine Anmeldung bei der staatlichen Krankenversicherung erfolgen.“

Beweiswürdigend wurde wie folgt ausgeführt:

„…

Die Ehe des BF mit XXXX und die Geburt des gemeinsamen Sohnes können anhand seiner Angaben dazu festgestellt werden. Die Staatsangehörigkeiten von XXXX ergeben sich aus dem ZMR.

Der aktuelle Familienstand des BF kann anhand seiner Angaben vor dem BFA, die mit der entsprechenden Feststellung im Strafurteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX übereinstimmen, konstatiert werden. Damit steht gut im Einklang, dass zuletzt im XXXX ein gemeinsamer Wohnsitz des BF mit seinem Sohn und seiner Ex-Gattin im ZMR an einer Adresse in Wien aufscheint (für einen getrennten Wohnsitz seit XXXX , wie er im angefochtenen Bescheid angenommen wird, gibt es dagegen keine Beweisergebnisse). Über die Kontakte zu seinem Sohn hinausgehende familiäre Verbindungen ergeben sich weder aus der Beschwerde noch aus den Angaben des BF im Rahmen der Erstbefragung oder bei seiner Einvernahme vor dem BFA. Bei der Erstbefragung gab er an, dass seine Ex-Ehefrau mit der Obsorge für seinen Sohn betraut sei, seine Unterhaltszahlungen schilderte er vor dem BFA.

Hinweise auf gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF hat das Verfahren nicht ergeben. Die im Inland ausgeübte Erwerbstätigkeit sowie der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ergeben sich aus den Sozialversicherungsdaten.

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, seiner Verurteilung, den Strafbemessungsgründen und dem Vollzug der Haftstrafe basieren auf dem Strafregister, dem aktenkundigen Strafurteil und dem schriftlichen Antrag auf Asyl vom XXXX (AS 3), in welchem auch die möglichen Entlassungstermine genannt werden. Im Strafurteil wird auch auf das XXXX erlassenen Waffenverbot Bezug genommen. Aus dem ZMR gehen Wohnsitzmeldungen des BF in den Justizanstalten Wien-Josefstadt und Hirtenberg hervor.

Es gibt keine objektivierbaren Anhaltspunkte für die im Zuge der Einvernahme vor dem BFA vom BF vorgebrachte Reduktion der Freiheitsstrafe um 16 Monate (AS 110) sowie für die Bewilligung vom Vollzugserleichterungen, sodass keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden können. Dementsprechend scheint im Strafregister nach wie vor die Verurteilung zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe auf.

Die unerlaubte Verwendung eines Mobiltelefons in der Justizanstalt XXXX ergibt sich aus dem aktenkundigen polizeilichen Abschlussbericht vom XXXX , aus dem auch folgt, dass weitere diesbezügliche Ermittlungen eingestellt wurden. Die Kontakte des BF zu seinen Angehörigen während der Haft wurden von ihm vor dem BFA geschildert.

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Montenegro beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden und gegen die der BF keine Einwände vorgebracht hat, sowie auf ergänzenden Informationen aus öffentlich zugänglichen, unbedenklichen Quellen, deren Fundstelle jeweils angegeben wurde. Es wurden Informationen von verschiedenen allgemein anerkannten Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Die vom BFA herangezogenen Länderinformationen werden in den Feststellungen nur auszugsweise (nämlich soweit entscheidungswesentlich) wiedergegeben. Aufgrund der stabilen Situation in Montenegro sind die herangezogenen Berichte weiterhin ausreichend aktuell.

Aus den Informationen über die aktuelle Situation in Montenegro ergibt sich, dass für den BF keine Gefahr besteht, bei der Rückkehr dorthin asylrelevant verfolgt zu werden, zumal Ausschlussgründe vorliegen. Ebensowenig besteht die konkrete Gefahr, dass dort sein Leben bedroht ist oder ihm die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohen könnte.

Aus den herangezogenen Berichten über die Situation in Montenegro ergibt sich, dass die Todesstrafe dort abgeschafft ist. Eine konkrete Gefahr der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung für den BF ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal er zu keiner besonders vulnerablen Personengruppe gehört. Mit einer Rückkehr einhergehende Menschenrechtsverletzungen, insbesondere eine Art 3 EMRK widersprechende existenzbedrohende Notlage, sind nicht konkret zu befürchten, zumal der BF arbeitsfähig und sprachkundig ist und über Ausbildung und Berufserfahrung verfügt, die ihm auch in Montenegro eine Teilnahme am Erwerbsleben und solcherart eine Finanzierung seines Lebensunterhalts ermöglichen werden. Die Beschwerdebehauptung, wonach es in der Nähe seines Herkunftsorts keine Polizeistation gibt, ist durch öffentlich zugängliche, konsistente Informationen, wonach in Berane eine regionale Einheit der montenegrinischen Polizei stationiert ist, widerlegt.

Montenegro gilt als sicherer Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 5 HStV. Dies spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der montenegrinischen Behörden. Der BF behauptet eine Verfolgung durch kriminelle Privatpersonen (ohne erkennbaren Zusammenhang mit einem Konventionsgrund), zeigt aber keine spezifischen Umstände auf, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen und trotzdem dazu führen könnten, dass ihm der grundsätzlich vorhandene staatliche Schutz dort nicht zuteil werden würde.

Dazu kommt, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz zunächst primär mit seinem Wunsch begründet hat, bei seinem Sohn bleiben zu können, und erst auf weiteres Nachfragen ergänzte, dass etwaige Komplizen von Mittätern ihm nach dem Leben trachten würden, sollte er eine gewisse Geldsumme nicht bezahlen. Die angekündigten Beweismittel für die behauptete Bedrohungslage hat er bislang nicht vorgelegt. Außerdem konnte der im Strafverfahren als „ XXXX “ bezeichnete Mittäter des BF nach wie vor nicht identifiziert werden, sodass davon auszugehen ist, dass der BF ihn gerade nicht an die Polizei verraten hat, zumal er sich in Bezug auf den Handel mit ihm von diesem Mittäter übergebenem Suchtgift nicht geständig verantwortete. Die beiden bekannten Mittäter des BF sind serbische Staatsangehörige, sodass eine Verbindung zur organisierten Kriminalität in Montenegro nicht auf der Hand liegt.

Weder in den Verwaltungsakten noch im Strafurteil gibt es irgendwelche konkreten Hinweise darauf, dass der BF mit den Strafverfolgungsbehörden zusammengearbeitet hätte. Er hat sich vielmehr im Strafverfahren nur in Bezug auf die Taten, bei denen er auf frischer Tat betreten wurde, geständig gezeigt und bemüht sich, seinen gleichzeitig verhafteten und abgeurteilten Mittäter XXXX , der in der Hierarchie der kriminellen Vereinigung über ihm stand, zu entlasten, was ebenfalls gegen eine Kooperation mit der Polizei in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz spricht, zumal laut Strafurteil „seine leugnende Einlassung, insbesondere seine Erklärung der massiv belastenden Chatinhalte, keineswegs überzeugend war“ und seine Darstellung der Herkunft der bei ihm sichergestellten hohen Bargeldbeträge als „lebensfremd“ beurteilt wurde (siehe Seite 10 des Strafurteils).

Insgesamt ist dem BF eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der montenegrinischen Behörden in Bezug auf seien allfällige Bedrohung durch in die organisierte Kriminalität verwickelte Privatpersonen somit nicht gelungen. Im Ergebnis kann daher festgestellt werden, dass der Rückkehr des BF keine relevanten Sicherheitsbedenken entgegenstehen.“

In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu den einzelnen Spruchpunkten aus.

Zu Spruchpunkt I.:

„…

Vorauszuschicken ist, dass der BF keine ihm in Montenegro drohende Verfolgung aus einem Konventionsgrund glaubhaft gemacht hat, weil kein Zusammenhang zwischen dem von ihm erstatteten Fluchtvorbringen und seinen Rückkehrbefürchtungen einerseits und einem Konventionsgrund andererseits besteht. Sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist aber schon deshalb abzuweisen, weil er einen Ausschlussgrund iSd § 6 AsylG gesetzt hat.

Ein Asylausschlussgrund liegt gemäß § 6 Abs 1 AsylG vor, wenn und solange der Asylwerber Schutz gemäß Art 1 Abschnitt D GFK genießt (Z 1), wenn einer der in Art 1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe (Begehung eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit, Begehung eines schweren, nicht politischen Verbrechens vor der Zulassung als Flüchtling oder Handlungen, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten) vorliegt (Z 2), wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Asylwerber eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3), oder wenn er von einem inländischen Gericht (oder von einem ausländischen Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 73 StGB) wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Z 4).

Die Beurteilung, ob der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose, bei der sein Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, er stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar (siehe VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006). Strafgerichtliche Verurteilungen sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf eine entsprechende Gefährlichkeit ziehen lässt (vgl. VwGH 20.8.2020, Ra 2019/19/0522, mwN).

Für die Anwendung des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der BF muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich muss die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die von ihm ausgehende Gefahr verhältnismäßig sein. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich vielmehr im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493).

Für die Beurteilung nach § 6 Abs 1 Z 4 AsylG (unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art 14 Abs 4 lit b StatusRL) muss demnach zunächst eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB vorliegen. Es muss sich bei der zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehört unter anderem der Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln. Bei der Beurteilung, ob die Straftat einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind alle besonderen Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die dafür angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der dadurch verursachten Schäden sowie allenfalls auch das Verfahren zur Ahndung der Straftat. Dabei ist es nicht statthaft, den besonderen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. Bei der Beurteilung, ob der BF "wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet", ist zu prüfen, ob er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Staats darstellt, in dem er sich aufhält. Im Rahmen der dabei zu erstellenden Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände diese Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Letztlich ist zu prüfen, ob die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom BF ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei dieser Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die er für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen der Nichtzuerkennung jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Aufenthaltsstaates in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die er im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland allenfalls aus den in § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, dagegen nicht zu berücksichtigen (siehe VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0004). Eine Güterabwägung in der Form, dass die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Herkunftsstaat drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen sind, hat nicht stattzufinden (siehe VwGH 12.12.2023, Ra 2022/18/0003).

Der BF wurde (unter anderem) wegen des Verbrechens des Handels mit einer Übermenge Suchtgift als Mitglied einer kriminellen Vereinigung als Ersttäter zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz schon wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Bereits mit dem Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, führte der VwGH im Zusammenhang mit dem Asylausschlussgrund des § 13 Abs 2 zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005) aus, Drogenhandel sei „typischerweise“ ein „besonders schweres Verbrechen“.

Der vom BF verübte qualifizierte Suchtgifthandel ist auch objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend, weil er (zusammen mit anderen, weniger schwerwiegenden strafbaren Handlungen nach dem SMG und dem WaffG) die Erlassung einer vierjährigen Freiheitsstrafe notwendig machte, obwohl er als Ersttäter zuvor noch nie das Haftübel verspürt hatte. Den Milderungsgründen, von denen nur der zuvor ordentliche Lebenswandel und das Teilgeständnis auf das Zutun des BF zurückzuführen sind, stehen gravierende Erschwerungsgründe in Bezug auf das Verbrechen des Suchtgifthandels (die mehrfache Deliktsqualifikation und das mehrfachte Überschreiten des 25-fachen der Grenzmenge) gegenüber. In Bezug auf den Großteil des Suchtgifts, mit dem der BF gehandelt hatte, verantwortete er sich nicht geständig und lässt auch keine Schuldeinsicht erkennen. Auch die Tatsachen, dass er aus dem Suchtgifthandel, den er durch zehn Monate hindurch in zahlreichen Angriffen begangen hatte, EUR 115.000 erlöst, weitere Suchtgiftmengen mit Inverkehrsetzungsvorsatz gebunkert und zu einer Suchtgiftübergabe, zu der es infolge seiner Verhaftung nicht mehr gekommen war, entgegen einem Waffenverbot einen Totschläger mit sich geführt hatte, belegen eindrücklich, dass er ein besonders schweres Verbrechen verübt hat, für das er auch rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde.

Für den BF muss trotz der Erstverurteilung und der allgemein hohen spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs eine negative Zukunftsprognose erstellt werden. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Da sich der BF noch in Strafhaft befindet, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum hier nicht in Betracht. Dazu kommt, dass er während des Strafvollzugs unerlaubterweise ein Mobiltelefon verwendet hat, was belegt, dass er nicht einmal in der Haftsituation gewillt ist, Regeln und Vorschriften einzuhalten. In der gebotenen Gesamtbetrachtung kann für ihn daher keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, es besteht vielmehr eine erhebliche Wiederholungsgefahr, zumal seine Tat noch nicht lange zurückliegt, er erst durch seine Festnahme von einer Fortsetzung des strafbaren Verhaltens abgehalten werden konnte und er die seit der Beendigung des Suchtgifthandels in Haft war.

Die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG sind somit erfüllt. Da die Straftaten, wegen derer der BF rechtskräftig verurteilt wurde, objektiv sehr wichtige Rechtsgüter verletzen und sich auch subjektiv als besonders schwerwiegend erweisen, liegt ein besonders schweres Verbrechen vor. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass bei einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe gemäß § 28a Abs 4 SMG die Verhängung einer vierjährigen Freiheitsstrafe gegen den zuvor unbescholtenen BF schuld- und tatangemessen war. Kokain birgt ein besonders hohes Abhängigkeitspotential, teils schwere gesundheitliche Risiken und die Gefahr erheblicher Nebenwirkungen für Konsumentinnen und Konsumenten. Durch den arbeitsteilig organisierten Handel mit übergroßen Mengen dieses gefährlichen Suchtgifts setzte der BF aus Gewinnstreben ein Verhalten, das geeignet ist, die (physischen und psychische) Gesundheit vieler Personen schwerwiegend zu beeinträchtigen. Dies zeigt sich etwa auch in der Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt (siehe z.B. EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).

Das Verhalten des BF, der sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligte, die grenzüberschreitenden Suchtgifthandel betrieb (so reiste der Anführer der Vereinigung regelmäßig in verschiedene europäischen Staaten, um den Handel zu organisieren), belegt seine Gemeingefährlichkeit und zeigt nicht nur retrospektiv, sondern auch prospektiv, dass von ihm eine Gefährdung ausgeht, die einer Asylgewährung entgegensteht. Angesichts der vom BF ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für Grundinteressen der Allgemeinheit (an öffentlicher Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit, der Moral und der Rechte und Freiheiten anderer) ist die daraus resultierende Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auch eine verhältnismäßige Maßnahme.

Da somit (wie das BFA richtig erkannt hat) der Ausschlussgrund des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG vorliegt, ist der Antrag des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs 2 AsylG ohne weitere Prüfung abzuweisen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist mithin als rechtskonform zu bestätigen.“

Zu Spruchpunkt II.:

“…

Hier wurde der BF rechtskräftig wegen zweier Verbrechen iSd § 17 StGB verurteilt, wobei sogar eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG vorliegt (siehe oben). Da es sich bei der aktiven Beteiligung des BF an einer kriminellen Vereinigung, die grenzüberschreitenden Suchtgifthandel betrieben hat, somit (im Größenschluss) jedenfalls um eine "schwere Straftat" im Sinne des (in § 9 Abs 2 Z 3 AsylG umgesetzten) Art 17 Abs 1 lit b der Statusrichtlinie (§ 2 Abs 1 Z 9 AsylG) handelt (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274), liegt der Aberkennungsgrund des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG vor. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wäre daher jedenfalls aus diesem Grund abzuweisen.

Es liegen aber auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs 1 AsylG nicht vor. In Montenegro herrscht kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt; die Todesstrafe ist abgeschafft. Die Abschiebung des BF nach Montenegro ist auch nicht mit der realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder Art 3 EMRK verbunden. Der BF befürchtet bei der Rückkehr eine Verfolgung durch kriminelle Banden, deren Mitglieder er an die Polizei verraten haben will, und behauptet, die dortigen Behörden diesbezüglich nicht schutzfähig seien, ohne dies näher zu konkretisieren.

Da Montenegro als sicherer Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 5 HStV gilt, besteht die gesetzliche Vermutung einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der montenegrinischen Behörden, die der BF nicht widerlegt hat, weil er keine konkreten Umstände aufgezeigt hat, die in seinem Fall trotzdem dazu führen können, dass seine nach Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte im Fall seiner Rückführung in asylrelevanter Weise verletzt würden (siehe VwGH 10.10.2022, Ra 2022/18/0076), sondern sich in diesem Zusammenhang auf die generelle Behauptung beschränkt, die montenegrinische Polizei würde mit kriminellen Organisationen zusammenarbeiten (Seite 113 der Verwaltungsakten) und die nächste Polizeistation sei so weit von seinem Herkunftsort entfernt, dass ihm kein Schutz geboten werden könne (Seite 207 der Verwaltungsakten).

Abgesehen davon, dass die letztere Behauptung auf tatsächlicher Ebene zu widerlegen ist, zumal in Berane, dem Herkunftsort des BF, sogar eine von acht regionalen Polizeieinheiten in Montenegro situiert ist, ist zu berücksichtigen, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit der herkunftsstaatlichen Behörden grundsätzlich daran zu messen ist, ob dort wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind, zu denen der BF auch Zugang hat (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/01/0285). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn dieser nicht in der Lage ist, seien Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines (asylrelevante Intensität erreichenden) Nachteils mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (siehe VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228). Trotz gewisser Mängel sind die montenegrinischen Sicherheitsbehörden und Gerichte in Bezug auf die vom BF befürchteten Schäden durch Angehörige der organisierten Kriminalität als schutzwillig und auch ausreichend schutzfähig anzusehen, zumal grundsätzlich eine hinreichend funktionierende Staatsgewalt besteht. Selbst die vom BF befürchteten Fehlleistungen einzelner, mit Kriminellen kooperierender Sicherheitsorgane berühren die Schutzfähigkeit und -willigkeit des montenegrinischen Staates nicht, weil es Möglichkeiten gibt, sich dagegen zur Wehr zu setzen und so wirksamen Schutz zu erlangen (siehe VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Vor allfälligen Angriffen durch Angehörige der organisierten Kriminalität, die der BF an die Strafverfolgungsbehörden verraten haben soll, können ihm auch die österreichischen Sicherheitsbehörden keinen lückenlosen präventiven Schutz bieten.

Im Ergebnis ist somit auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids keiner Korrektur zugänglich.

…”

Zu Spruchpunkt III.:

“…

Der Aufenthalt des BF ist ob seines rechtzeitigen Verlängerungsantrags vom XXXX rechtmäßig. Er war in Österreich bislang zu keiner Zeit geduldet iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG; außerdem wurde er wegen Verbrechen verurteilt. Anhaltspunkte dafür, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, wurden nicht behauptet und sind auch sonst nicht hervorgekommen, zumal das gegen ihn geführte Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs 1 AsylG liegen daher nicht vor, sodass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden ist.

…”

Zu Spruchpunkt IV.:

“…

Der BF hält sich seit XXXX rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das Familienleben mit seinem XXXX geborenen Sohn besteht zwar auch nach der Beendigung des gemeinsamen Haushalts, wird allerdings dadurch relativiert, dass es seit XXXX auf Besuchskontakte und seit der Inhaftierung des BF auf Telefonate beschränkt ist. Allerdings kann der Sohn des BF auch nach dessen Rückkehr nach Montenegro weiterhin in der gewohnten Umgebung von seiner Mutter, die schon jetzt seine Hauptbezugsperson ist, betreut werden. Telefonate und persönliche Kontakte im Rahmen von Besuchen in Montenegro (oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind), bleiben auch nach der Aufenthaltsbeendigung des BF möglich.

Der BF wurde in Österreich, wo er außer seinem Sohn keine Familienangehörigen hat, strafgerichtlich verurteilt. Ihm ist bislang keine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt gelungen, andere relevante Integrationsschritte (ehrenamtliches Engagement, aktive Teilnahme am vereinsleben, Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen o.ä.) werden nicht behauptet. Die Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, den er auch während des Inlandsaufenthalts besucht hat, sind aufrecht. Seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet, das neben der Beziehung zu seinem Sohn aus der in Österreich gelegentlich ausgeübten Erwerbstätigkeit und hier allenfalls geknüpften Sozialkontakten resultiert, steht das angesichts seiner schwerwiegenden Straffälligkeit weitaus überwiegende öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber.

Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Da sich der BF aufgrund seines rechtzeitigen Verlängerungsantrags gemäß § 24 Abs 1 NAG weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, gründet sich die Rückkehrentscheidung nicht, wie im angefochtenen Bescheid angegeben, auf § 52 Abs 2 Z 2 FPG, sondern auf § 52 Abs 4 Z 4 FPG. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist mit dieser Maßgabe nicht zu beanstanden.

…”

Zu Spruchpunkt V.:

“…

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).

Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Montenegro, einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 5 HStG, ist festzustellen, weil angesichts der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden in Bezug auf die vom BF befürchteten Übergriffe (siehe oben) keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung iSd § 50 FPG ergeben würde. Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist demnach als unbegründet abzuweisen.”

Zu den Spruchpunkten VI. und VII.:

“…

Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG sind hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und aufgrund der Begehung qualifizierter Suchtmitteldelikte schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Der tatbestanbd des § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG ist dagegen nicht anzuziehen, weil das Vorbringen des BF zu seiner Bedrohungssituation zwar (aufgrund des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes sowie aufgrund der bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit in Bezug auf allfällige Übergriffe durch kriminelle Privatpersonen) nicht asylrelevant, aber nicht offenbar tatsachenwidrig ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Solche Gründe liegen hier nicht vor. Die Prüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Montenegro) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich gemäß § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 5 HStV um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Angesichts der qualifizierten Suchtgiftdelinquenz des BF und der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe im Bundesgebiet ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben verhältnismäßig. Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, die er vor der Ausreise aus dem Bundesgebiet bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, zumal der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ohnedies gemäß § 59 Abs 4 FPG für die Dauer des Strafvollzugs aufgeschoben ist. Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids ist mit der Maßgabe, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur auf § 18 Abs 1 Z 1 und 2 BFA-VG, aber nicht auch auf § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG gestützt wird, nicht zu beanstanden.

Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Da diese Voraussetzung hier vorliegt, ist auch Spruchpunkte VI. des angefochtenen Bescheids nicht zu korrigieren.”

Zu Spruchpunkt VIII.:

Nach § 13 Abs 1 AsylG bleibt das aufgrund des NAG bestehende Aufenthaltsrecht des BF von der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz unberührt. Da sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet somit nicht auf der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der Zulassung zum Asylverfahren gemäß § 13 Abs 1 AsylG basiert, besteht kein Anlass, gemäß § 13 Abs 2 AsylG über den Verlust dieses Aufenthaltsrechts als Asylwerber abzusprechen. Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheids ist daher aus Anlass der Beschwerde ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchpunkt IX.:

“…

Hier ist - unter der Berücksichtigung der oben dargelegten Gründe - dem BFA darin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, sodass zusätzlich zur Rückkehrentscheidung jedenfalls ein Einreiseverbot erforderlich ist. Vom BF geht angesichts der besonders schwerwiegenden Straftaten (Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung, Handel mit übergroßen Suchtgiftmengen) eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, zumal qualifizierter Suchtgifthandel nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (siehe z.B. VwGH vom 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Der BF verbüßt zwar erstmals eine Freiheitsstrafe, delinquierte aber bis zu seiner Inhaftierung und es liegt daher noch kein (für einen allfälligen Gesinnungswandel maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vor.

Der BF hat, nachdem ihm im Bundesgebiet ein Aufenthaltstitel erteilt worden war und er hier zeitweilig erwerbstätig war und eine Familie gegründet hatte, begonnen, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung mit Suchtgift in großen Mengen zu handeln. Aus diesem Grund ist ein Einreiseverbot in spürbarer Dauer zu erlassen, zumal er neben seinem Sohn, der österreichischer Staatsbürger ist, nur wenige private und keine weiteren familiären Anknüpfungen in dem Gebiet, für welches dieses gilt, hat. Unter Berücksichtigung der erhofften spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs und der Beziehung des BF zu seinem österreichischen Sohn ist trotz der Schwere seiner Straftaten das vom BFA mit fünf Jahren maßvoll ausgemessene Einreiseverbot nicht korrekturbedürftig. Die Beschwerde ist daher auch in Hinblick auf Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.”

Mit Beschluss vom XXXX , wies der VwGH den Antrag des BF, ihm die Verfahrenshilfe für eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX , zu bewilligen, wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab. Gleichzeitig wurde er darüber informiert, dass die Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses beginnt. Beim BVwG wurde bislang keine Revision eingebracht.

Mit dem mit XXXX datierten und am XXXX beim VwGH eingelangten Schreiben sowie mit dem E-Mail an den VwGH vom XXXX beantragte der BF, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (offenbar wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX ) zu bewilligen.

Mit dem an das BFA gerichteten E-Mail vom XXXX beantragte XXXX für den BF (ohne Vorlage einer Vollmacht) ebenfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil ihm die Entscheidung des BVwG vom XXXX , zunächst nicht zugestellt worden sei und er aufgrund eines Versäumnisses seines Rechtsvertreters ohne sein Verschulden erst am XXXX . (gemeint offenbar: XXXX ) davon Kenntnis erlangt habe. Das BFA leitete diese Eingabe am XXXX an das BVwG weiter.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom

Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Bei der am XXXX durchgeführten Erstbefragung gab der BF, befragt nach seinen Gründen für den Folgenantrag an:

Er sei in Österreich im Gefängnis gewesen, weil in seiner Wohnung eine größere Menge an Kokain gefunden worden sei, er habe seine Haftstrafe abgesessen und mit der Polizei kooperiert. Aufgrund seiner Kooperation mit der Polizei sei er von der Mafia bedroht worden. Wenn er nach Montenegro zurückkehren müsse, werde er in die Luft gesprengt, er habe Unterlagen und Beweise, sein Vater sei vor seinem Haus in Montenegro zusammengeschlagen worden. Seine Ex-Frau und sein Sohn würden in Österreich leben, der BF wolle ihn nicht verlassen.

Bei seiner niederschriftlichen Einverahme am XXXX vor dem BFA gab der BF an, dass seine bisherigen Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien. Sein erster Grund sei, dass er Probleme in Montenegro habe, er habe in Österreich mit der Polizei kooperiert. Sein damaliger Anwalt habe gemeint, dass er alles der Polizei erzählen solle. Aufgrund dieser Kooperation werde er mit dem Tode bedroht. Er sei im Gefängnis gewesen, weil in seiner Wohnung 400g Kokain gefunden wurden, ihm sei der Verkauf vorgeworfen worden, dabei habe er nur das Geld für den Drogenkurier transportiert. Er werde von Unbekannten in Montenegro bedroht. Er sei noch nicht persönlich bedroht, sondern über seine Schwester. Sie würden nicht nach Österreich kommen, da sie hier Angst vor der Polizei hätten. Seiner Schwester haben sie gesagt, dass er nach Montenegro kommen solle, sein Haus verkaufen und die Schulden begleichen solle, er würde sonst in den Fleischwolf kommen. Sein Vater sei zusammengeschlagen worden. Das erste Mal sei er im XXXX bedroht worden. Sie sei insgesamt drei Mal bedroht worden, zuletzt im XXXX . Der Vorfall mit seinem Vater sei im XXXX gewesen. Die Schwester habe Anzeige erstattet, die Polizei hätte den Fall nicht klären können.

Im Anschluss an eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX wurde mit dem mündlich verkündeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.

Die Verwaltungsakten langten am XXXX bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, worüber gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG das BFA unverzüglich verständigt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Ergänzend zu den im Erkenntnis XXXX , welche der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden, werden folgende Feststellungen getroffen:

Laut Zentralmelderegisterauszug vom XXXX war der BF zuletzt von XXXX mit seinem Nebenwohnsitz in der Justizanstalt XXXX gemeldet. Eine Hauptwohnsitzmeldung liegt ab XXXX ., vor .

Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX wurde dem BF der Rest der unbedingten Freiheitsstrafe nachgesehen und seine bedingte Entlassung mit XXXX ausgesprochen.

Dem BF wurde mit der Information über die bevorstehende Abschiebung vom XXXX mitgeteilt, dass die Abschiebung für XXXX in Aussicht genommen werde. Der BF hat die Übernahme des Schriftstückes verweigert.

Laut Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde an diesem Tag der BF in der Justizanstalt XXXX durch Beamte der Polizeiinspektion XXXX nach Festnahmeauftrag des BFA gemäß § 40 BFA-VG festgenommen.

Laut Email des BFA vom XXXX stellte der BF am XXXX neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bescheidmäßig wurde am XXXX über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Er habe sich beginnend ab XXXX in der Polizeiinspektion T. jeden Tag regelmäßig zu melden. Dieser Bescheid wurde vom BF am XXXX persönlich übernommen.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktische Abschiebeschutz aufzuheben.

Laut Bericht der Landespolizeidirektion XXXX wurde der BF an diesem Tag in der Polizeiinspektion H. vorstellig, da er sich sonntags hier und nicht in der Polizeiinspektion T. melden müsse.

Aktenkundig sind die Kopien folgender Unterlagen:

Übersetzung des Facharztberichtes des Klinikzentrum XXXX bezüglich XXXX , geboren XXXX , Wohnort XXXX , 23.01 Uhr : Frontoparietale kortikale Reduktionsveränderungen sind beidseitig vorhanden; im supratentoriellen temporoparietalen Hirnparenchym der linken Seite ovale, gelappte, hyperdense Läsion; im supratentoriellen parietalen linken kortikalen Hirnparenchym hyperdense Läsion, ebenso eine kleine Läsion im supratentoriellen parietalen rechten kortikalen Hirnparenchym; Fraktur der lateralen Wand der rechten Orbita; lineare Fraktur des rechten Stirnbeins (laut Vermerk Übersetzung durch Übersetzung erfolgte am XXXX )

Übersetzung des CT-Befundes des XXXX , Zentrum für Radiologische Diagnostik bezüglich XXXX , 02.40 Uhr): rechtsseitige frontotemporale Fraktur mit Ausbreitung in die laterale Wand der rechten Orbita; Fraktur des rechten Jochbeins; Fraktur der lateralen Wand des rechten Oberkiefersinus; Fraktur des Mastoidteils des rechten Schläfenbeins; Bruch des linken Keilbeins; Fraktur des linken Hinterhauptkondylus; Hämatom im rechten Temporobasalbereich und links okzipital (laut Vermerk Übersetzung durch Übersetzung erfolgte am XXXX )

Polizeiliche Meldung vom XXXX mit Übersetzung: Demnach hat Frau XXXX im Sicherheitszentrum XXXX , Montenegro, Folgendes zu Protokoll gegeben: Ihr Bruder XXXX verbüße in Österreich eine Gefängnisstrafe, sie wisse nicht wegen welcher Straftat. Sie habe im XXXX von einer genannten bosnischen Handynummer eine WhatsApp-Nachricht erhalten. Sie wurde gefragt, ob sie die vorherige Nachricht, nämlich die Drohung an ihren Bruder, ihm mitgeteilt habe. Sie habe ihren Bruder gewarnt, er habe die österreichischen Behörden informiert, sie habe am XXXX eine Nachricht mit einer weiteren Drohung. Auf die konkrete Frage des Polizeibeamten, ob ihr Bruder jemanden kenne, der ihm eine solche Nachricht schicken würde, antwortete Frau S.M, dass dies nicht der Fall sei. Sie fürchte jedenfalls um ihr eigenes Leben und jenes ihres Bruders. Sie sei auch von einem Auto mit bosnischem Kennzeichen überholt worden und dann habe sie nochmals dasselbe Fahrzeug in XXXX , in der Nähe des Hauses, in dem ihr Vater lebe, in der Ortschaft XXXX , bemerkt. Sie habe eine Kopie des Protokolls verlangt (kein Vermerk vom Datum der Übersetzung vorhanden).

Polizeiliche Meldung vom XXXX mit Übersetzung: Demnach hat Frau XXXX im Sicherheitszentrum XXXX , Montenegro, Folgendes zu Protokoll gegeben: Ihr Vater lebe alleine in XXXX . Ein Verwandter habe nach Ersuchen der Schwester der XXXX um 18.30 Uhr beim Vater XXXX Nachschau gehalten. Der Verwandte habe den Vater am Boden geschlagen und entstellt aufgefunden. Der Vater habe dem Verwandten berichtet, dass er am Heimweg von der Dorfkneipe ausgerutscht sei, weil er etwas mehr getrunken hatte, daher habe er sich verletzt. Es seien im Krankenhaus schwere Verletzungen und Frakturen festgestellt worden. Der Vater behaupte klar, dass er alleine hingefallen sei und er sich so verletzt habe. Ihre Schwester, ihr Bruder und sie meinen jedoch, die Verletzungen durch Angriffe einer anderen Person entstanden seien. Sie möchten den Zweifel ausräumen, sie würden den Behauptungen des Vaters keinen Glauben schenken, da wir wissen, dass alle dort gerne etwas mehr trinken. Sie denken, dass die Verletzungen aufgrund einer Auseinandersetzung entstanden sind, sie ersuchen, die Polizei das zu überprüfen.

Polizeiliche Meldung vom XXXX der XXXX beim Sicherheitszentrum XXXX , Montenegro. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste die Übersetzung dieses Dokumentes:

„Die Partei,. XXXX , einheitliche ID-Nummer: XXXX , Tochter von XXXX um 13:40 Uhr vor dem Beamten der Polizeidirektion, Sicherheitsabteilung XXXX , gemäß Art. 257 Abs. 2 StPO, folgendes mitgeteilt:

Die Partei wurde belehrt, dass eine falsche Aussage gemäß Art. 389 StGB Montenegros strafbar ist.

Am XXXX um 21:18 Uhr habe ich über WhatsApp von der Telefonnummer XXXX eine Nachricht mit folgendem Inhalt erhalten: „Guten Abend, können sie mir die Telefonnummer ihres Bruders oder seines Schwagers XXXX in Österreich schicken?“ Ich habe mit der Nachricht folgenden Inhalts geantwortet: „Wer ist?". Danach erhielt ich die Antwort: „Ein Freund, unwichtig. Alle haben deine Nummer, seine aber nicht. Schicke mir umgehend seine Nummer.“ Ich antwortete: „Welcher Freund, ich habe keine Nummer.“ Danach habe ich wieder über WhatsApp folgende Nachricht bekommen: „Gut. Ich entschuldige mich. Ich werde seine Nummer schon finden. Ich wollte nur fragen, wie es ihrem Vater geht. Er hatte einen sehr gefährlichen Unfall. Ich glaube, sie verstehen mich jetzt richtig. Ich habe keine Nummer von XXXX Schwager, weiß aber nachweislich, dass sie mit ihm im Kontakt waren. Schaut, bevor dein Bruder nach Montenegro zurückkommt, euer Hab und Gut zu verkaufen, damit er das Geld, das er schuldet, zurückzahlen kann. Ansonsten werden wir ihn faschieren, ich schwöre zu Gott. Es wird ihm weder Polizei, noch wer anderer helfen. Der Schwager hat unser Auto, einen POLO verkauft. Dabei hat er sich auf deinen Bruder berufen, als ob er hätte es ihm gesagt. Es interessiert mich nicht, es hat sich nun abgesondert, eine Firma eröffnet und spielt den Chef. Sein Freund „ XXXX “ in Wien sagte, dass das Geld beim Schwager ist. WEN wollt ihr für dumm verkaufen? Ich ficke euch alle“.

Danach habe ich mehrmals versucht, diese Nummer zu erreichen, jedoch wurde ich blockiert. Ich rief meinen Bruder, XXXX , an, der seit ca. zehn Jahren in Österreich lebt. Er kam die letzten zwei Jahre nie nach Bar. Ich wollte ihn fragen, worum es geht und wollte wissen, wem er Geld schuldet und wer ihm droht.

Mein Bruder XXXX hat mir in diesem Telefonat, dass er das Fahrzeug der Marke Polo gemeinsam mit seinen Ex-Schwager XXXX gekauft hat, mit dem er nunmehr in keinem guten Einvernehmen ist. XXXX hat das besagte Fahrzeug in der Zwischenzeit in Österreich weiterverkauft und dass es nicht weiß, wem XXXX Geld schuldet, da er nicht weiß, von wem das Fahrzeug in XXXX gekauft wurde.

Mein Bruder hat mich gebeten, eine Anzeige wegen dieser Drohungen bei der Polizei zu erstatten und ihm eine Ausfertigung der Anzeige nach XXXX /Österreich zu übermitteln, damit er sich in Österreich an die Polizei wenden kann. Er meinte, dass es leicht möglich ist, dass diese Nachrichten von Österreich aus übermittelt wurden.

Das ist alles, was ich zu diesem Fall angeben kann.“

Dabei wurde auch ein Chat-Verlauf mit einer britischen Handynummer vorgelegt, das Bundesverwaltungsgericht veranlasste die Übersetzung:

Guten Abend, können sie mir die Nummer ihres Bruders oder seines Schwagers XXXX in Österreich schicken 21:18

????

Wer ist? 21:21

Ein Freund, unwichtig. Alle haben deine Nummer, seine aber nicht. Schicke mir umgehend seine Nummer 21:23

Und welcher Freund?..ich habe keine Nummer!! 21:28

Gut. Ich entschuldige mich. Ich werde seineGut. Ich entschuldige mich. Ich werde seine Nummer schon finden. Ich wollte nur fragen, wie es ihrem Vater geht. Er hatte einen sehr gefährlichen Unfall. Ich glaube, sie verstehen mich jetzt richtig. Ich habe keine Nummer von XXXX Schwager, weiß aber nachweislich, dass sie mit ihm im Kontakt waren. Schaut, bevor dein Bruder nach Montenegro zurückkommt, euer Hab und Gut zu verkaufen, damit er das Geld, das er schuldet, zurückzahlen kann. Ansonsten werden wir ihn faschieren, ich schwöre zu Gott. Es wird ihm weder Polizei, noch wer anderer helfen. Der Schwager hat unser Auto, einen POLO verkauft. Dabei hat er sich auf deinen Bruder berufen, als ob er hätte es ihm gesagt. Es interessiert mich nicht, es hat sich nun abgesondert, eine Firma eröffnet und spielt den Chef. Sein Freund „ XXXX “ in XXXX sagte, dass das Geld beim Schwager ist. WEN wollt ihr für dumm verkaufen? Ich ficke euch alle. Schönen Gruß! 21:43 •

Einstellungszusage bezüglich des BF vom XXXX

Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auf Gründe bezieht, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten vom Beschwerdeführer initiierten Verfahrens bestanden haben. Dieses Vorbringen ist auch unter Berücksichtigung der nunmehr vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, neue, nach rechtskräftiger Entscheidung des ersten Asylverfahrens entstandene, entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente darzutun.

Auch seine familiäre und private Lage im Bundesgebiet hat sich nicht geändert, im Herkunftsstaat leben zumindest noch eine Schwester und der Vater des BF, sein Sohn in Österreich, der Sohn ist österreichischer Staatsbürger.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des BF nach Montenegro eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation verglichen mit dem zuletzt ergangenen Erkenntnis vom XXXX ist nicht eingetreten. Dem genannten und dem gegenständlichen Verfahren liegt jeweils das BFA-Staatendokumentation Informationsblatt Montenegro vom 09.02.2024 zugrunde.

Montenegro gilt als sicherer Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 5 HStV.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation in Montenegro ergeben sich aus der Aktenlage. Die den Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe (10.04.2025) zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen. Eine neuerliche nähere Überprüfung konnte daher unterbleiben.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde bereits im ersten Asylverfahren beurteilt. Auf dieses Vorbringen verwies der Beschwerdeführer erneut. Entscheidungswesentliche geänderte Umstände wurden nicht vorgebracht Änderung. Es handelt sich somit zur Gänze um Sachverhalte, die bis zur Entscheidung im ersten Asylverfahren geltend zu machen waren. Dabei wird ausdrücklich festgehalten, dass die erste Einvernahme der XXXX (Schwester des BF) im Sicherheitszentrum XXXX erfolgte, sie ausdrücklich eine Ausfertigung des Protokolls verlangte, die Beschwerde im ersten Asylverfahren am XXXX eingebracht wurde, das diesbezügliche Beweismittel jedoch nicht vorgelegt wurde (siehe Erkenntnis BVwG XXXX , Seite 13). Zur polizeilichen Meldung vom XXXX ist festzuhalten, dass sich diese auf einen Vorfall vom XXXX bezieht. Nach den dort festgehaltenen Angaben der XXXX gab der Vater des BF eindeutig an, dass die Verletzungen von einem Sturz herrühren, nachdem er zuviel getrunken hatte. Vor diesem Hintergrund vermag auch die neuerliche polizeiliche Meldung des XXXX beim Sicherheitszentrum in XXXX sowie die Vorlage von Chatnachrichten keinen neuen Sachverhalt aufzuzeigen. Die Übersetzung der Meldung samt Chatverlauf vom XXXX wurde vom Bundesverwaltungsgericht veranlasst.

Hinsichtlich des Privat- oder Familienlebens des BF sind weiterhin die Erwägungen des ersten Asylverfahrens maßgebend, Neuerungen wurden im Verfahren nicht konkret behauptet. Auch sonstige zusätzliche beachtenswerte Integrationsmerkmale ergeben sich aus der Aktenlage nicht, vielmehr ist auf die strafrechtliche Verurteilung zu verweisen und gibt es keinerlei Grund, von der diesbezüglichen Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes laut Erkenntnis vom XXXX abzuweichen, worin umfassend ausgeführt wurde, warum die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Der mit „faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte § 12a AsylG 2005 lautet in seinen wesentlichen Auszügen:

„§ 12a

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

[…]“

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ lautet:

„§ 22.

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“

Zunächst ist festzuhalten, dass der Fremde einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat und dass kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt. Zu den einzelnen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 bleibt nun auszuführen wie folgt:

Zum Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung (Z 1):

Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG 2005.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG getroffen. Ziffer 1 des § 12a Abs. 2 AsylG ist damit erfüllt.

Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird (§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005).

Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079).

Gegenständlich ist der Antrag vom XXXX voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

Die Voraussetzungen des Asylausschlussgrundes gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG sind weiterhin erfüllt, die diesbezüglichen Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung in der Entscheidung vom XXXX sind auch im Entscheidungszeitpunkt weiterhin maßgeblich.

Das Vorgehen des Beschwerdeführers lässt deutlich erkennen, dass er mit dem gegenständlichen Asylantrag in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung der vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern und ist sein Antrag damit klar missbräuchlich erfolgt. Nach den obigen Feststellungen und Beweiswürdigung ist im Ergebnis – bei der hier vorzunehmenden Grobprüfung – damit zu rechnen, der der Folgeantrag internationalen Schutz wegen res iudicata zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist weiters nur zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (§ 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005).

Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2025 ausgesprochen, dass der BF rechtskräftig wegen zweier Verbrechen iSd § 17 StGB verurteilt wurde, wobei sogar eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG vorliegt. Da es sich bei der aktiven Beteiligung des BF an einer kriminellen Vereinigung, die grenzüberschreitenden Suchtgifthandel betrieben hat, somit (im Größenschluss) jedenfalls um eine "schwere Straftat" im Sinne des (in § 9 Abs 2 Z 3 AsylG umgesetzten) Art 17 Abs 1 lit b der Statusrichtlinie (§ 2 Abs 1 Z 9 AsylG) handelt (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274), liegt der Aberkennungsgrund des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG vor. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wäre daher jedenfalls aus diesem Grund abzuweisen.

Es liegen aber auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs 1 AsylG nicht vor.

Weiters wurde in der Vorentscheidung unter Bezugnahme auf die Situation im Herkunftsstaat ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Die diesbezüglichen Erwägungen des ersten Asylverfahrens sind weiterhin maßgeblich

Auch im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sind keine glaubhaften Umstände dargetan worden oder hervorgekommen, die gegen die Abschiebung des arbeitsfähigen und gesunden Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Montenegro im Sinne dieser Bestimmungen sprechen

Vor dem Hintergrund der Erwägungen im Vorverfahren, die nach wie vor maßgeblich sind, da diesbezüglich ebenfalls keine neuen Umstände eingetreten sind - ist weiterhin nicht anzunehmen, dass eine Rückkehrentscheidung für ihn eine Verletzung seiner in Art. 8 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde.

Entsprechend den obigen Ausführungen stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).

Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Montenegro, einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 5 HStG, wurde bereits im Vorverfahren festgestellt, zumal angesichts der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden in Bezug auf die vom BF befürchteten Übergriffe keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung iSd § 50 FPG ergeben würde. Die diesbezüglichen Erwägungen sind weiterhin maßgeblich.

Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu

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