Bundesverwaltungsgericht G308 2318071-1

G308 2318071-1Bundesverwaltungsgericht20.02.2026

Regest

Angemessenheit Aufenthaltsverbot EU-Bürger Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G308 2318071-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G308.2318071.1.00

Spruch

G308 2318071-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ITALIEN, vertreten durch RA Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER, Dr. Martin DELLASEGA, Innsbruck, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX (BFA- XXXX ) vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, nach einer am 11.02.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

I.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zwei (2) Jahre herabgesetzt wird.

II.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde im österreichischen Bundesgebiet am 12.12.2022 polizeilich angezeigt und eines versuchten Ladendiebstahls beschuldigt (§§ 15, 127 StGB) sowie im Besitz von Kokain gewesen zu sein (§ 27 Abs 1 SMG), wobei von der Verfolgung betreffend das Vergehen nach dem SMG (vorläufig) zurückgetreten und das Ermittlungsverfahren betreffend den Ladendiebstahl eingestellt wurde.

2. Am 22.05.2025 wurde der BF erneut beim Versuch eines Ladendiebstahls betreten und angezeigt. Dem BF wurde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA, belangte Behörde) vom 22.05.2025 die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn mitgeteilt; dieses Schreiben wurde ihm nachweislich zur Kenntnis gebracht.

3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2025 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 PFG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Begründet wurde die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Wesentlichen mit dem bisherigen strafrechtswidrigen Verhalten des BF. So sei der BF im Jahr 2022 wegen des Vergehens des Ladendiebstahles sowie des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz polizeilich betreten worden, wobei beide Verfahren eingestellt worden seien. Im Jahr 2025 sei der BF erneut wegen eines Ladendiebstahles betreten und angezeigt worden und habe die Staatsanwaltschaft einen Strafantrag erhoben. Auch in Italien sei der BF bereits mehrfach strafrechtlich verurteilt worden, nämlich wegen Hehlerei, Raufhandel, Missbrauch in der Familie und Körperverletzung, obszöne Handlungen auf öffentlichen Plätzen, Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss, Gewalttätigkeit und Widerstand gegen die Staatsgewalt sowie Erpressung. Es stehe fest, dass in der Gesamtschau des Verhaltens des BF hervorkomme, dass dessen Aufenthalt in Österreich eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

4. Mit Schriftsatz vom 16.07.2025, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, erstattete der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme zum Diebstahl vom 22.05.2025. Er führte im Wesentlichen aus, dass er den Diebstahl aufgrund finanzieller Nöte begangen habe; so sei er für die finanzielle Versorgung seiner in Italien lebenden Ehefrau und Tochter verantwortlich. Er habe bis ins Jahr 2015 in Italien gearbeitet, danach sei er von 2018 bis 2021 in Frankreich als UPS-Fahrer erwerbstätig gewesen. Aufgrund der Covid-Krise habe er nach Italien zurückkehren müssen, wo er keine Arbeit gefunden habe; über Freunde sei er sodann im Jahr 2022 nach Österreich gekommen, wo er für ca. zwei Monate gearbeitet habe. Er habe jedoch weniger Geld ausbezahlt bekommen als vereinbart und habe daher aus Geldnöten den Diebstahl am 12.12.2022 sowie am 22.05.2025 begangen. Der BF sei sodann wieder nach Italien zurückgekehrt, wo er einer inoffiziellen Arbeit nachgehe; im nächsten Jahr beziehe er in Italien eine Pension, womit sein Lebensunterhalt gesichert sein werde. Trotz strafrechtlicher Verurteilungen habe der BF im Jahr 2021 die italienische Staatsbürgerschaft erhalten.

5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2025 erhob der BF mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 14.08.2025, beim BFA eingelangt am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die beantragten Beweise aufnehmen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen sowie der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilen; in eventu Spruchteil II und III aufheben.

Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass sich die Beurteilung der angeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auf bloße Verdachtsmomente stütze und nicht auf gesicherte Tatsachen oder rechtskräftige Verurteilungen. Insbesondere die Bezugnahme auf zwei geringfügige Ladendiebstähle – von denen einer bereits nach § 191 StPO eingestellt worden sei und der andere noch nicht abgeschlossen – würden nicht genügen, um das Vorliegen einer erheblichen tatsächlichen und gegenwärtigen Gefahr im Sinne des § 67 Abs 1 PFG zu begründen. Ebenso wenig würden eingestellte Verfahren nach dem Suchtmittelgesetz die Annahme einer solchen Gefährdungslage rechtfertigen. Die Prognose der Behörde, wonach künftig mit weiteren Rechtsverstößen zu rechnen sei, entbehre jeder nachvollziehbaren Grundlage und stelle eine unzulässige Spekulation dar. Die unterlassene Auseinandersetzung mit Artikel 8 EMRK, insbesondere dem Schutz des Privat- und Familienlebens, stelle einen weiteren erheblichen Mangel dar. Weiters sei der Vorwurf einer erheblichen, tatsächlichen und gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht überzeugend begründet. Es liege weder eine Verurteilung in Österreich vor noch eine tatsächliche Gefährdungssituation, die ein Aufenthaltsverbot erforderlich erscheinen ließen.

Der BF stellte den Beweisantrag auf Einvernahme zur persönlichen Lebenssituation sowie auf Beischaffung medizinischer Unterlagen und von Pensionsbestätigungen, um die tatsächliche Situation objektiv zu erfassen.

6. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), einlangend am 25.08.2025, vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

7. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 28.08.2025, GZ: 308 2318071-1/2Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet strafrechtlich nicht verurteilt wurde, es jedoch zwei Anzeigen gegen ihn gibt, wovon eine bereits eingestellt wurde. In Anbetracht dessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer erneut strafbare Handlungen setzen wird. Vor diesem Hintergrund ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Es bestehen keinerlei familiäre oder private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Es sind im Rahmen einer Grobprüfung auch keine Umstände hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in sein Heimatland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (s. VwGH vom 13.12.2018, Ro2018/18/0008). Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.

8. Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 18.11.2025 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 120 (einhundertzwanzig) Tagessätzen a EUR 4,00, somit zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von EUR 480,00, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt.

9. Am 11.02.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die italienische Sprache statt. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 14.01.2026 einen Teilnahmeverzicht ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Privat- und Familienleben:

1.1.1. Der am XXXX geborene BF besitzt die italienische Staatsbürgerschaft; er verfügt über einen italienischen Reisepass sowie eine italienische ID-Karte. Der BF verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich (vgl. im Akt aufliegende Kopie der italienischen ID-Karte, AS 57 sowie Vorlage des Reisepasses vor dem BVwG am 11.02.2026; Auszug aus dem Fremdenregister vom 16.02.2026).

1.1.2. Der BF wurde in Marokko geboren und ist im Jahr 2000 nach Italien gezogen. Seit dem Jahr 2021 ist er italienischer Staatsbürger. Im nunmehrigen Herkunftsstaat Italien leben seine Ehefrau und seine volljährige Tochter, für deren Unterhalt er Sorge trägt. Außerdem lebt noch eine Schwester des BF in Italien. Der BF hat regelmäßig Kontakt mit seiner Familie und hält sich auch regelmäßig in Italien auf; dies insbesondere, da seine Frau krank ist (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 11.02.2026, S 6, 7 und 10).

1.1.3. Der BF hat in Marokko einen Maturaabschluss und 14 Jahre lang als Lehrer gearbeitet, bevor er gemeinsam mit seiner Ehefrau nach Italien ausgewandert ist (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 11.02.2026, S 6).

1.1.4. Der BF reiste erstmals zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2022 nach Österreich, dies insbesondere um hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In weiterer Folge reiste er immer wieder nach Österreich, um hier Arbeit zu suchen (vgl. Beschuldigtenvernehmung vom 22.05.2025, AS 91; Verhandlungsprotokoll vom 11.02.2026, S 4).

1.1.5. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF und können keine maßgeblichen privaten und freundschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet festgestellt werden (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 11.02.2026, S 7).

1.1.6. Der BF weist folgende Erwerbstätigkeit in Österreich auf (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 16.02.2026):

  • 27.10.2022 – 10.11.2022Arbeiter

  • 15.11.2022 – 30.11.2022Arbeiter

  • 13.12.2022 – 28.12.2022Arbeiter

Zum Entscheidungszeitpunkt geht der BF keiner Erwerbstätigkeit nach und erzielt kein Einkommen in Österreich. Er bezieht auch keine Sozialleistungen im Bundesgebiet. Im Herkunftsstaat Italien hingegen erhält der BF für sich und seine Familie Sozialleistungen sowie in Frankreich(vgl. Verhandlungsprotokoll vom 11.02.2026, S. 5 f.)

1.1.7. Der BF weist folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 16.02.2026):

  • 21.10.2022 - 02.11.2022Obdachlos

  • 07.03.2023 – 07.06.2023Obdachlos

  • 02.11.2022 – 01.03.2023Hauptwohnsitz

1.1.8. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

1.1.9. Der BF spricht Italienisch. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse; so hat er insbesondere im Bundesgebiet keinen Deutschkurs absolviert.

1.1.10. Der BF geht in Österreich keiner ehrenamtlichen Tätigkeiten nach und ist auch nicht Mitglied in einem Verein; es bestehen keine maßgeblichen Integrationsleistungen.

1.1.11. Es kann insgesamt somit festgestellt werden, dass der BF über keine ausreichende sprachliche, berufliche und gesellschaftliche Integration in Österreich verfügt.

1.1.12. Der BF befindet sich zumindest seit dem Sommer 2025 wieder überwiegend in Italien (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 11.02.2026, S. 10). Es kann nicht festgestellt werden, ob er sich aktuell im österreichischen Bundesgebiet aufhält.

1.2. Zum Verhalten des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der BF wurde in Italien bereits fünf Mal rechtskräftig verurteilt. Seinen Verurteilungen liegen folgende Straftatbestände zu Grunde: Hehlerei, Raufhandel, Missbrauch in der Familie und Körperverletzung, obszöne Handlungen auf öffentlichen Plätzen, Lenken eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss, Gewalttätigkeit und Widerstand gegen die Staatsgewalt sowie Erpressung. Hierzu wurde der BF sowohl zu Geld- als auch zu Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt (vgl. Übersetzung vom 02.05.2023, AS. 27, Auskunft Europäisches Strafregisterinformationssystem ECRIS vom 24.05.2023).

1.2.2. Im österreichischen Bundesgebiet wurde der BF zwei Mal angezeigt:

So wurde er am 12.12.2022 beschuldigt, einen Ladendiebstahl (§ 127 StGB) begangen zu haben sowie im Besitz von 3,97 Gramm Kokain gewesen zu sein (§ 27 Abs 1 SMG). Der BF zeigte sich diesbezüglich (teil-)geständig. Es liegt hierzu keine strafgerichtliche Verurteilung vor, da betreffend das Vergehen nach dem SMG von der Verfolgung zurückgetreten und das Ermittlungsverfahren betreffend den Ladendiebstahl eingestellt wurde (vgl. polizeilicher Abschlussbericht vom 06.03.2023, AS. 3 ff; Verständigung der Staatsanwaltschaft vom 14.03.2023, AS 15 und vom 15.03.2023 AS. 21).

Am 22.05.2025 wurde der BF erneut beim Versuch eines Ladendiebstahls betreten und angezeigt. Zu den Gründen befragt, gab der BF an, dass er keine Arbeit und auch kein Geld habe und dass er die Tat aus Geldmangel verübt habe (vgl. Berichterstattung vom 22.05.2025, AS. 47; Schreiben vom 22.05.2025, AS. 63; Beschuldigtenvernehmung vom 22.05.2025, AS 9 f.)

In weiterer Folge wurde der BF mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes XXXX , GZ: XXXX , vom 18.11.2025, wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls am 22.05.2025 zu einer Geldstrafe von 120 (einhundertzwanzig) Tagessätzen a EUR 4,00, somit zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von EUR 480,00, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt. Bei der Strafzumessung wurde die Unbescholtenheit, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist sowie das Geständnis des BF als mildernd, die zwei einschlägigen Vorstrafen jedoch als erschwerend gewertet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist auch die Kopie der gültigen italienischen ID-Karte.

2.2.2. Dass der BF die italienische Staatsbürgerschaft seit dem Jahr 2021 besitzt, geht aus dessen eigenen glaubwürdigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 11.02.2026 hervor.

2.2.3. Die Feststellungen zur Einreise des BF im Jahr 2022 ergeben sich insbesondere aus den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.02.2026 und steht dies auch im Einklang mit der Wohnsitzmeldung des BF sowie den Arbeitszeiten.

2.2.4. Die Feststellungen zu den italienischen Sprachkenntnissen beruhen auf der Tatsache, dass die mündliche Beschwerdeverhandlung am 11.02.2026 vor dem BVwG im Beisein eines italienischen Dolmetschers stattfand und konnte sich die erkennende Richterin hierdurch einen Eindruck verschaffen.

2.2.5. Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

2.2.6. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF resultieren aus seinen Angaben vor dem erkennenden Gericht sowie dem Umstand, dass der BF seine Arbeitswilligkeit in der Beschwerdeverhandlung zum Ausdruck brachte und auch in der Vergangenheit im Bundesgebiet gearbeitet hat.

2.2.7. Dass der BF in Italien bereits mehrfach vorbestraft ist, konnte aufgrund der ECRIS-Anfrage vom 24.05.2023 festgestellt werden. Das genannte österreichische strafgerichtliche Abwesenheitsurteil ist aktenkundig. Die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen und Erwägungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

2.2.8. Die Feststellungen zur mangelnden Integration des BF in Österreich beruhen auf der Tatsache, dass solche im gesamten Verfahren weder hervorgekommen sind noch wurde diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde oder der Verhandlung erstattet.

2.2.9. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen im österreichischen Bundesgebiet sowie im Herkunftsstaat und den privaten Bindungen des BF ergeben sich aus den in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden Beweismitteln, dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.02.2026 und insbesondere den im gesamten Verfahren vom BF gemachten eigenen Angaben und vorgelegten Unterlagen, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom BF noch vom BFA bestritten wurden und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet wie folgt:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Italien und somit gem. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG EWR-Bürger und somit ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot kann insbesondere dann erlassen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) angehört.

Der § 67 FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

3.1.2. Der BF hat sich weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß § 53a NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der BF reiste erstmals im Jahr 2022 nach Österreich und hielt sich nie über einen längeren, ununterbrochenen Zeitraum im Bundesgebiet auf; vielmehr reiste er regelmäßig zu seiner kranken Frau nach Italien und hält sich seit dem Sommer 2025 wieder überwiegend dort auf. In Österreich ist der BF seit dem Jahr 2022 nur drei kurzen sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, welche in einem Zeitraum von zwei Monaten durchschnittlich jeweils ca. zwei Wochen dauerten und hatte er neben zwei Obdachlosenmeldungen nur ein Mal für die Dauer von vier Monaten einen gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich. Der BF hat somit kein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.

Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des BF zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des BF.

Bei der bezüglich des BF zu erstellen Gefährdungsprognose steht sein strafrechtswidriges Fehlverhalten im Mittelpunkt:

Wie oben festgestellt, wurde der BF in Italien fünf Mal rechtskräftig verurteilt; dies wegen Hehlerei, Raufhandel, Missbrauch in der Familie und Körperverletzung, obszönen Handlungen auf öffentlichen Plätzen, Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss, Gewalttätigkeit und Widerstand gegen die Staatsgewalt sowie Erpressung. Hier wurde der BF zu Geld- und Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt; die letzte Verurteilung stammt aus dem Jahr 2012.

Auch in Österreich ist der BF polizeilich in Erscheinung getreten; so wurde er zwei Mal bei einem (versuchten) Ladendiebstahl betreten, wobei er im Zuge dessen beim ersten Tatversuch im Rahmen der durchgeführten Personendurchsuchung im Besitz von 3,97 Gramm Kokain war.

Zum ersten versuchten Ladendiebstahl am 12.12.2022 wird der BF beschuldigt, Waren im Gesamtwert von EUR 46,90 stehlen haben zu wollen; diesbezüglich wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt. Von der Verfolgung betreffend das Kokain (§ 27 Abs 1 SMG) ist die Staatsanwaltschaft (vorläufig) zurückgetreten und liegen zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt keine Anhaltspunkte vor, wonach das Verfahren wieder aufgenommen worden wäre.

Im Rahmen des zweiten versuchten Ladendiebstahls am 22.05.2025 wird der BF beschuldigt, Waren (nämlich Nahrungsmittel) im Gesamtwert von EUR 40,77 stehlen haben zu wollen. Diesbezüglich wurde von der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben und da der BF der Hauptverhandlung fern blieb, erging am 18.11.2025 nach der vor dem Bezirksgericht durchgeführten Hauptverhandlung das Abwesenheitsurteil gegen den BF, wonach dieser zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt wurde. Bei der Strafzumessung wurde die Unbescholtenheit, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist sowie das Geständnis des BF als mildernd, die zwei einschlägigen Vorstrafen jedoch als erschwerend gewertet.

Zu beachten ist, dass der BF bereits im Jahr seiner Einreise nach Österreich 2022 zum ersten Mal wegen des Versuchs des Ladendiebstahls angezeigt wurde.

Der BF hat in Österreich keine Arbeit und verfügt nicht über ausreichend finanzielle Mittel; er hat die Ladendiebstähle aus Mittellosigkeit in einer Notlage begangen. Hieraus ist ableitbar, dass der BF auch künftig nicht davor zurückschrecken wird, sich lebensnotwendige Bedürfnisse, wie Nahrungsmittel, durch Diebstähle zu sichern, da sich die finanzielle Lage nach wie vor als schwierig darstellt.

Unter Bezugnahme der rechtskräftigen Verurteilungen in Italien und dem Motiv des wiederholten Ladendiebstahls in Österreich – wenn auch nicht rechtskräftig verurteilt – ist jedenfalls davon auszugehen, dass das strafrechtlich relevante Verhalten des BF und das daraus ableitbare Persönlichkeitsbild die Grundinteressen der Gesellschaft berührt und auch ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstellt.

Das Verhalten des Beschwerdeführers weist in einer Gesamtbetrachtung auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der Rechtsordnung hin und bringt er dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck.

Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG iVm Abs. 2 FPG ist daher erfüllt. Ebenso kann noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, zumal die letzte Anzeige wegen Ladendiebstahl erst im September 2025 stattgefunden hat und das diesbezügliche Abwesenheitsurteil mit 18.11.2025 datiert ist.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Es war für das erkennende Gericht feststellbar, dass der BF im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige oder sonstige Bindungen verfügt. Zumal der BF noch nie über längere Zeit im Bundesgebiet aufhältig war, oder aufrecht gemeldet war, kann auch kein Eingriff in sein Privatleben festgestellt werden. Richtig ist, dass er im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, dies jedoch lediglich vom 27.10.2022 bis zum 10.11.2022, vom 15.11.2022 bis zum 30.11.2022 sowie zuletzt vom 13.12.2022 bis zum 28.12.2022, somit insgesamt nur wenige Wochen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten. Hier ist relativierend darauf Bedacht zu nehmen, dass der BF in diesem Zeitraum sein strafrechtswidriges Fehlverhalten gesetzt hat.

Der BF hat keinerlei private oder familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Seine Ehefrau, Tochter und eine Schwester leben in Italien. Auch verfügt der BF über keine weitreichenden finanziellen Mittel.

Beim BF handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann, dessen Lebensmittelpunkt in Italien liegt, wo auch seine Familie lebt. Ihm wird es sohin auch weiterhin möglich sein, sich dort zu integrieren und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hinzu kommt, dass der BF angibt, in Italien bzw. Frankreich Sozialleistungen zu erhalten und in zwei Jahren auch Anspruch auf eine Alterspension zu haben.

Insgesamt ist das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen als gering anzusehen. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in sein Privatleben erweist sich daher als verhältnismäßig. Es wurden zudem keinerlei Gründe vorgebracht, die eine Rückkehr des BF nach Italien nachvollziehbar unzumutbar erscheinen ließe, zumal es sich bei ihm um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es zugetraut werden kann, seinen Lebensunterhalt in Italien zu erwirtschaften; er erhält außerdem Sozialleistungen im Herkunftsstaat.

Es ist weiters festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsverbot nur auf das Bundesgebiet erstreckt und es ihm frei steht von seinem Freizügigkeitsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union Gebrauch zu machen, sofern er die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt.

Zugleich erweist sich das seitens der belangten Behörde gewählte dreijährige Aufenthaltsverbot als unverhältnismäßig. So ist es beim strafrechtlich relevanten Verhalten des BF am 12.12.2022 bei einer Anzeige geblieben und wurden die Ermittlungen sodann eingestellt; beim Abwesenheitsurteil vom 18.11.2025 betreffend die Tat vom 22.05.2025 fand das erkennende Gericht mit einer Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen das Auslangen; die zugrundeliegende gesetzliche Bestimmung, nämlich § 127 StGB, sieht ein Strafausmaß von bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor. Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF im Falle von Arbeitslosigkeit erneut strafbare Handlungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, wie etwa Diebstähle, begehen wird. Aufgrund dieser Überlegungen wird ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren als angemessen und verhältnismäßig betrachtet.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf zwei (2) Jahre herabgesetzt wird.

3.2. Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht von dem BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Durch sein wiederholtes strafrechtliches Fehlverhalten brachte der BF eindrucksvoll seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes zur Wahrung der Grundinteressen der Bevölkerung an Ordnung, Sicherheit und Schutz des Eigentums geboten ist.

Im Ergebnis wurde der Durchsetzungsaufschub zu Recht nicht zuerkannt.

Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 28.08.2025 als unbegründet abgewiesen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich hiermit.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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