Bundesverwaltungsgericht W108 2295917-1

W108 2295917-1Bundesverwaltungsgericht16.02.2026

Regest

alleinstehende Frau Asylantragstellung Bürgerkrieg geschlechtsspezifische Diskriminierung Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz soziale Gruppe unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W108 2295917-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2295917.1.00

Spruch

W108 2295917-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2024, Zl. 1370621902/231923802, in einer asylrechtlichen Angelegenheit nach mündlicher Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt/Vorbringen:

1. Verfahrensgegenständlich ist der Antrag der Beschwerdeführerin, einer syrischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) vom 25.09.2023.

Bei der Erstbefragung sagte die Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund aus, sie sei des Öfteren an Check-Points des Assad-Regimes im Zuge von Ausweiskontrollen auf dem Heimweg von der Arbeit erniedrigt und geschlagen worden. Grund dafür sei gewesen, dass sie sich öfters gegen die sexuellen Belästigungen und unmenschliche Behandlung von Anhängern/Vertretern des Assad-Regimes geäußert und eingesetzt habe. Sie habe Angst um ihr Leben und fürchte Verfolgung durch das Assad-Regime und dessen Anhänger.

Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) gab die Beschwerdeführerin insbesondere an: Sie sei eine unverheiratete sunnitische Araberin aus der Stadt Damaskus. Nach Abschluss der Schule und eines Studiums habe sie als Vortragende an mehreren Universitäten in Syrien gearbeitet und so ihren Lebensunterhalt bestritten, zudem sei sie von ihrer Familie unterstützt worden. Neben den Eltern und einem Bruder lebten vier Tanten und drei Onkel in Syrien. Ihr Vater sei in Pension, ihre Mutter habe einen Doktortitel in XXXX und eine XXXX , die sie aktuell verpachte, da diese an der Universität arbeite. Ihr Bruder in Syrien sei Diplomingenieur und arbeite als XXXX . Zwei Brüder und ihre Schwester lebten in Österreich. Bei der Erstbefragung sei nicht alles richtig protokolliert worden, das mit den sexuellen Belästigungen sei nicht so gewesen, sie habe sich darüber nur unter Freunden, nicht aber vor Anhängern des Assad-Regimes geäußert. Im März 2023 sei sie bei einem Checkpoint der Assad-Regierung aufgehalten, kontrolliert und einvernommen worden, wobei sie nach ihrem Bruder befragt worden sei, ob dieser bereits nach Syrien zurückgekehrt sei. Es sei ihr gesagt worden, dass sie nicht gehen könne, da sie zwei schwarze Punkte in ihrem Akt habe. Sie sei geschlagen und eingesperrt sowie mit verbundenen Augen in ein Gefängnis gebracht worden, wo sie zwei Tage angehalten worden sei. Am dritten Tag habe sie mit ihrem Vater telefoniert, der ihr gesagt habe, dass sie freigelassen werde. Sie sei an einer Straße entlassen worden, anschließend sei sie nach Hause gefahren. Sie sei psychisch am Ende gewesen, habe nur mehr unregelmäßig gearbeitet, eine Behandlung ihrer Zähne vorgenommen und sich nicht mehr rausgetraut. Danach sei sie ausgereist. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Sie und ihre Familienangehörigen hätten sich in Syrien nicht politisch bzw. religiös betätigt, sie sei niemals religiös oder politisch, konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen.

2. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den unter Punkt 1. dargestellten Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Unter einem erkannte sie der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde führte betreffend die Nichtzuerkennung des Asylstatus begründend insbesondere aus, die Angaben der Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung stünden in einem gravierenden Widerspruch zu ihren Angaben bei der Einvernahme, ihre Aussagen seien sehr vage und oberflächlich sowie weder schlüssig noch nachvollziehbar gewesen und sie sei persönlich unglaubwürdig. Ihre persönliche Bedrohung bzw. Furcht vor Inhaftierung sei unglaubwürdig, die geschilderten Ereignisse seien bezüglich der angegebenen Art und Weise zu bezweifeln. Bezüglich des behaupteten Vorfalls im März 2023 habe sie lediglich angegeben, danach nach Hause gefahren zu sein und sich zahnmedizinisch behandeln lassen zu haben, anstatt sofort auszureisen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass jemand, der aus tatsächlicher Furcht vor Verfolgung oder Bedrohung sein Land verlassen müsse, dies sofort und ohne Aufschub tun würde. Sie habe jedoch weiterhin unregelmäßig gearbeitet und sei erst ca. sechs Monate später im September 2023 aus Syrien ausgereist. Zwar komme es in Syrien zu geschlechterspezifischer Diskriminierung und sexueller Gewalt und stellten insbesondere alleinstehende Frauen eine vulnerable Gruppe dar. Den Länderfeststellungen zufolge hätten sich die Grundrechte syrischer Frauen während des Konflikts in vielerlei Hinsicht stark verschlechtert, sei es in Bezug auf ihre Sicherheit oder auf soziale, wirtschaftliche, gesundheitliche oder psychologische Faktoren. Es lasse sich jedoch aus den Länderinformationen nicht ableiten, dass Frauen als soziale Gruppe über die allgemeine schlechte Situation hinaus spezifisch verfolgt würden. Die Situation für Frauen in Syrien hänge von verschiedenen Faktoren ab, darunter vom familiären Hintergrund, sozialen Status, Wohnort und der Kontrollinstanz der jeweiligen Stadt. Sie stamme wie ihre Eltern und Geschwister aus Damaskus und genösse aufgrund der universitären Ausbildung und der Berufstätigkeit ihres Bruders als Diplomingenieur und XXXX einen vergleichsweisen hohen sozioökonomischen Status in der syrischen Gesellschaft.

3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der sie vorbrachte, im Fall einer Rückkehr könnten ihr ihre Eltern aufgrund der Erkrankung ihres Vaters keinen Schutz bieten, sie wäre auf sich alleine gestellt und sei als de-facto alleinstehende Frau zu betrachten. Ein Bruder sei noch in Syrien aufhältig, halte sich aber immer nur im Haus zum Studieren auf. Ihre Brüder seien oppositionell gesinnt und Wehrdienstverweigerer. Sie sei im März 2023 bei einem mobilen Checkpoint durch Mitglieder des Assad-Regimes angehalten und drei Tage lang verhaftet worden, weil ihre Brüder das Land illegal verlassen hätten und vom Assad-Regime gesucht würden. Sie sei in ein Zimmer gesperrt und geschlagen worden. Aufgrund der Schläge habe sie einen Zahn verloren. Sie habe aus der Haft entkommen können, weil der Vater sie unterstützt und vermutlich Geld für die Freilassung bezahlt habe. Ende 2017 bis 2021 sei sie von einem Mann namens XXXX (in der Folge F.M.) mehrmals bedroht worden. Er habe sie immer wieder angerufen und belästigt. Er habe Nacktfotos von ihr veröffentlicht und sie gedrängt, dass sie zu ihm komme. Er habe immer wieder Kontakt zu ihr hergestellt. Sie vermute, dass auch ihr Vater einmal von der Person tätlich angegriffen worden sei und Figuren ihrer Vernissage durch ihn gestohlen worden seien. Sie habe sich an die Polizei gewandt, aber diese habe ihr nicht ausreichend helfen können. Im Falle einer Rückkehr wäre sie als Angehörige der sozialen Gruppe der jungen, alleinstehenden Frauen ohne männlichen Schutz, aufgrund ihrer oppositionellen Gesinnung und aufgrund ihrer Eigenschaft als Schwester von Wehrdienstverweigerern (Reflexverfolgung) bedroht, darüber hinaus wegen der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung.

4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG, § 21 BFA-VG durch, an welcher sich die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Rechtsvertretung persönlich beteiligte.

In der Verhandlung, die nach dem Sturz der Assad-Regierung gemeinsam mit dem Verfahren ihrer Schwester abgehaltenen wurde und in der die Beschwerdeführerin und ihre Schwester mit Kopftuch und nicht „westlich“ gekleidet erschienen, wurde die Sach- und Rechtslage, insbesondere durch Vernehmung der Beschwerdeführerin, Einräumung von Parteiengehör und Aktualisierung der Länderberichte, erörtert und geklärt.

So wurde eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin erörtert, wonach sie in Ansehung der zahlreichen Menschenrechtsverletzungen seitens der HTS befürchte, nun geschlechtsspezifischer Verfolgung durch diese ausgesetzt zu sein, ihre Gefährdungslage basiere auf der Schutzlosigkeit im Hinblick auf den fehlenden männlichen Beistand und der mangelnden gesellschaftlichen Einbettung als alleinstehende Frau.

Die Beschwerdeführerin sagte im Wesentlichen aus: Sie sei im Jänner 2023 im Zuge einer Kontrolle von einem Offizier der Assad-Regierung festgenommen und zwei bis drei Tage angehalten, nach ihren Brüdern befragt und auch geschlagen worden, am vierten Tag sei sie entlassen und von ihrem Vater abgeholt worden. Die Assad-Regierung sei nicht mehr an der Macht, aber ihre (militärischen) Vertreter seien noch vor Ort, diese Personen hätte keine militärischen Ränge mehr, seien aber noch da. Sie sei besorgt wegen der aktuellen Situation in Syrien, weil die Situation instabil und noch sehr unklar sei. Sie sei Künstlerin und habe Bedenken, dass sie ihre künstlerische Tätigkeit nicht ausüben könne. Sie habe Angst, dass es zu weiteren Verboten komme oder zu Einschränkungen betreffend ihre Lebensweise, Einstellung, Kleiderwahl und persönliche Freiheit, da die Macht in der Hand von strengen Islamisten sei. Sie sei Opfer von „Cyberkriminalität“ (F.M. habe sie Ende 2017 mit fingierten [im Internet verbreitet] Nacktfotos belästigt, verfolgt/bedroht und erpresst) und Diebstahl (es seien drei ihrer Kunstwerke einer Ausstellung im Jahr 2019, vermutlich von F.M., gestohlen worden) geworden. Sie habe Angst, dass sie von F.M. sexuell missbraucht werde, aktuelle Informationen zu ihm, wo er lebe und was er mache, habe sie nicht. Zu konkreten Problemen mit der neuen syrischen Regierung habe sich ihrer Familie in Syrien nicht geäußert.

Die Schwester der Beschwerdeführerin sagte im Wesentlichen aus: Das Assad-Regime sei gestürzt, aber die Situation sei chaotisch und instabil, es könne sein, dass noch Angehörige der Assad-Regierung in Syrien seien. Sie habe Angst vor den Islamisten, insbesondere was Frauenrechte anbelange, weil die HTS in den Orten, die sie zuvor kontrolliert habe, nicht im Sinne der Frauenrechte vorgegangen sei. Sie habe Angst, dass Frauen nicht mehr arbeiten oder rausgehen dürften. Ihre Eltern, ihr Bruder, zwei Tanten und zwei bzw. drei Onkel lebten in Damaskus, zwei Tanten lebten in anderen Bezirken von Damaskus. Ihr Vater sei in der Pension und arbeite nicht, er sei derzeit krank, ihre Mutter habe ihren Arbeitsvertrag vor dem Sturz der Assad-Regierung nicht verlängern können und arbeite derzeit auch nicht. Ihr Bruder studiere an einer Fernuniversität und habe mit einem neuen Job begonnen. Ihre Familie in Syrien habe keine Probleme mit den neuen Machthabern, zurzeit gebe es keine spürbaren Veränderungen seit dem Sturz der Assad Regierung und Übernahme der Macht durch die neuen Machthaber für ihre Mutter. Sie sei regelmäßig mit ihren Eltern und ihrem Bruder in Kontakt.

Die belangte Behörde gab eine Stellungnahme ab, in der sie die Ansicht vertrat, es handle sich bei der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester nicht um Personen, welche aufgrund der tatsächlichen Verfolgung Schutz gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention benötigten, sondern um solche, die aufgrund der Steigerung ihres Fluchtvorbringens bei den einzelnen Befragungen Asyl erhalten möchten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Hinsichtlich der Lage in Syrien:

EUAA Syria: Country Focus vom März 2025 und Juli 2025, SYRIA Title Reference period Topics Major human rights, security, and socio-economic developments 1 June to 30 September 2025, und Country Guidance: Syria, Comprehensive update, December 2025:

Jüngste Entwicklungen in Syrien

Am 8. Dezember 2024 führte eine zwölftägige Offensive unter Führung von Hayat Tahrir al-Sham (HTS) und verbündeten syrischen Oppositionskräften zum Sturz des Assad-Regimes und beendete damit über fünf Jahrzehnte Familienherrschaft. Am 29. Januar 2025 wurde eine Übergangsregierung gebildet, deren Präsident Ahmad al-Sharaa wurde. Die Verfassung von 2012 wurde außer Kraft gesetzt und zentrale staatliche Institutionen – darunter Parlament, Militär und Sicherheitsdienste – aufgelöst. Al-Sharaa leitete weitreichende Reformen

ein, darunter eine Generalamnestie für Angehörige der syrischen Armee, die Abschaffung der Wehrpflicht und ein Wiedereingliederungsprogramm für ehemalige Beamte. Am 13. März 2025 wurde eine Verfassungserklärung unterzeichnet, die eine fünfjährige Übergangsphase einleitete.

Es führte ein starkes Präsidialsystem mit weitreichenden Befugnissen und minimaler Kontrolle ein, bestimmte den Islam zur Religion des Präsidenten und die islamische Rechtsprechung zur wichtigsten Gesetzgebungsquelle und bekräftigte die richterliche Unabhängigkeit und bestimmte Freiheiten, allerdings ohne detaillierte Schutzmaßnahmen.

Am 29. März 2025 wurde ein neues Kabinett mit 23 Ministern vorgestellt, das die ethnische und religiöse Vielfalt widerspiegelt, obwohl einige Mitglieder zuvor Verbindungen zu HTS hatten. Im Mai 2025 wurden zwei nationale Kommissionen eingerichtet: die Nationale Kommission für Übergangsjustiz und die Nationale Kommission für Vermisste. Ein Prozess der Übergangsjustiz wurde jedoch noch nicht eingeleitet, und das Mandat beschränkt sich auf Verbrechen des Assad-Regimes. Im Juni 2025 wurde per Präsidialerlass der Oberste Wahlausschuss gegründet, der die indirekte Wahl von 100 Parlamentsabgeordneten überwachen und die Wahlkriterien festlegen soll. Trotz dieser institutionellen Entwicklungen bleibt die Regierungsführung fragil und unvollständig.

Die militärische Integration bewaffneter Gruppen in die Neue Syrische Armee der Übergangsregierung stellt weiterhin eine große Herausforderung dar. Obwohl die Syrische Nationalarmee (SNA) nominell dem Verteidigungsministerium untersteht, operiert sie weiterhin mit unterschiedlichem Grad an Autonomie und fragmentierten Kommandostrukturen. Einige bewaffnete Gruppen haben sich der Integration widersetzt, während andere ohne strukturelle Reformen in offizielle Einheiten des Verteidigungsministeriums umbenannt

wurden. Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) sind nach wie vor völlig unabhängig, und die Integrationsverhandlungen dauern an.

Extremistische Gruppen, darunter der IS, sind weiterhin aktiv, und die israelischen Militäroperationen dauern an. Die Neue Syrische Armee setzt sich aus ehemaligen Oppositionsfraktionen und neuen Rekruten zusammen, es mangelt ihr jedoch an einer grundlegenden Reform.

Einige Gruppierungen, darunter die SNA, haben Verstöße gegen die Rechte von Zivilisten begangen, insbesondere in Küstengebieten und Gebieten mit drusischer Bevölkerungsmehrheit.

Die Sicherheitslage bleibt instabil. Anfang März 2025 führten Zusammenstöße zwischen Assad-treuen Gruppen und den Streitkräften der Übergangsregierung in Latakia, Tartus und Hama zu Hunderten von zivilen Todesopfern, vorwiegend unter den Alawiten. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt in Suwaida nach Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und Beduinenkämpfern.

Weitere Kämpfe zwischen dem 14. und 16. Juli, an denen auch die Streitkräfte der Übergangsregierung beteiligt waren, forderten über tausend Todesopfer. In beiden Fällen kam es zu standrechtlichen Hinrichtungen durch mit der Übergangsregierung verbundene Kräfte, was die anhaltende Instabilität und die Menschenrechtslage verdeutlicht.

Trotz der Aufhebung oder Lockerung mehrerer Sanktionen durch Großbritannien, die USA und die EU im Mai 2025 bleibt die humanitäre Lage katastrophal. 90 % der Bevölkerung leben in Armut, und 16,5 Millionen Menschen sind auf Hilfe angewiesen. Beschädigte Infrastruktur, Arbeitslosigkeit und der eingeschränkte Zugang zu Dienstleistungen behindern den Wiederaufbau. Obwohl 1,9 Millionen Binnenvertriebene zurückgekehrt sind, sind weiterhin 7,4 Millionen vertrieben, und es kommt aufgrund anhaltender Gewalt und ungelöster Probleme in den Bereichen Wohnen, Land und Eigentum weiterhin zu Vertreibungen.

Innerstaatliche Vertreibung und Rückkehr

Die durch den Konflikt bedingte Vertreibung nahm nach dem 27. November 2024 sprunghaft zu und erreichte am 12. Dezember 2024 mit 1,1 Millionen ihren Höhepunkt, bevor sie sich bis zum 5. Februar 2025 bei rund 650.000 stabilisierte. Im Dezember 2024 wurden in Nordsyrien erhebliche Vertreibungswellen verzeichnet. Schwere Sicherheitsvorfälle in Küstengebieten im März 2025 führten ebenfalls zu erheblicher Vertreibung; die meisten Binnenvertriebenen sind seither zurückgekehrt. Darüber hinaus führten Zusammenstöße zwischen regierungstreuen und drusischen bewaffneten Gruppen im ländlichen Damaskus Ende April und Anfang Mai 2025 zur Vertreibung von 15.000 Menschen

Zwischen dem 27. November 2024 und dem 12. Juni 2025 kehrten etwa 1,34 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück, wobei über 533.000 seit dem 8. Dezember 2024 die Lager für Binnenvertriebene verlassen haben.

Die meisten Rückkehrer kamen aus den Gouvernements Aleppo, Hama, Idlib und Homs. Trotzdem sind laut UNHCR schätzungsweise 7,4 Millionen Menschen innerhalb Syriens weiterhin vertrieben.

Diese Muster spiegeln die anhaltende Volatilität und Unsicherheit im Land wider und unterstreichen die Herausforderungen für eine nachhaltige Rückkehr sowie die Notwendigkeit von Stabilisierungs- und Schutzmaßnahmen in den betroffenen Regionen.

Rückkehrer aus dem Ausland

Laut UNHCR-Schätzungen vom 18. September 2025 sind seit dem 8. Dezember 2024 988.134 Syrer aus dem Ausland zurückgekehrt. Die häufigsten Herkunftsländer waren die Türkei (41 %), der Libanon (32 %) und Jordanien (20 %). Die am häufigsten anvisierten Gouvernements für die Rückkehr waren Damaskus (170.624), Aleppo (159.450), Idlib (134.436) und Homs (128.531). Bei den Rückkehrern aus den Nachbarländern handelte es sich um Erwachsene im erwerbsfähigen Alter, darunter Frauen, Haushalte mit weiblicher Haushaltsvorständin, Kinder, Männer im wehrfähigen Alter (früher 18–40 Jahre) und ältere Menschen.

Die Nachhaltigkeit dieser Rückkehr ist jedoch stark eingeschränkt. Viele Rückkehrer stoßen auf erhebliche Hindernisse beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, rechtlichen Dokumenten und Möglichkeiten zur

Existenzsicherung. Als Hauptprobleme für eine nachhaltige Rückkehr nannten die Rückkehrer Arbeitslosigkeit (77 %), hohe Lebenshaltungskosten (74 %), mangelhafte Infrastruktur und Lebensbedingungen (57 %) sowie fehlende humanitäre Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit (52 %).

Anforderungen und Bedingungen bei der Rückkehr

Syrische Staatsangehörige, die nach Syrien zurückkehren, müssen einen gültigen Ausweis, wie beispielsweise einen Reisepass oder Personalausweis, vorlegen. Dokumente der ehemaligen Regierung werden weiterhin akzeptiert. Personen, die in den syrischen Melderegistern eingetragen sind, aber keine Ausweispapiere besitzen, können nach Identitätsprüfung über die Datenbank der Zivilbehörden einreisen. Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland können zur Erleichterung der Rückkehr befristete Reisedokumente ausstellen.

Seit dem Sturz des Assad-Regimes sind Rückkehrer im Allgemeinen nicht mit Repressalien seitens der Behörden konfrontiert worden. Haftbefehle ehemaliger Geheimdienste oder der Militärpolizei werden Berichten zufolge nicht vollstreckt. Personen mit zivilrechtlichen Urteilen oder Anklagen werden jedoch weiterhin überprüft, was trotz ungelöster Strafverfahren und einer funktionsunfähigen Justiz zu einem liberaleren Rückkehrklima beiträgt.

Berichte von Rückkehrern aus dem Libanon, Jordanien und anderen Nachbarländern schildern die Grenzübertritte als kurz und freundlich, systematische Misshandlungen wurden nicht gemeldet.

Dennoch sind Spannungen mit den Gastgemeinden entstanden, die oft mit wahrgenommenen politischen oder religiösen Zugehörigkeiten zusammenhängen.

Die Behörden überprüfen die Aktivitäten von Rückkehrern im Ausland nicht. Laut einer Studie der IOM (Internationale Organisation für Migration) sind 78 % der Rückkehrer in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrt. Zu den größten Herausforderungen für eine nachhaltige Rückkehr zählen die sich verschlechternde Wirtschaftslage (94 %), Arbeitslosigkeit (74 %), eingeschränkter Zugang zu Dienstleistungen (55 %) und Spannungen innerhalb der Gemeinschaften (33 %).

Eine weitere Studie hebt Wohnungs- und Eigentumsfragen hervor, insbesondere das Fehlen von Eigentumsdokumenten, als wesentliche Hindernisse für die Wiedereingliederung.

Täter von Verfolgung oder schwerem Schaden

Kontroll- und Einflussbereiche

Die Übergangsregierung kontrolliert den Großteil des syrischen Territoriums mit Ausnahme der von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens und des mehrheitlich von Drusen kontrollierten Gouvernements Suwaida. Die Truppen der Übergangsregierung und der SDF operieren in den Gouvernements Rakka und Deir ez-Zor in unmittelbarer Nähe zueinander. Die Übergangsregierung kontrolliert Dörfer im östlichen und nördlichen Umland von Suwaida.

Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist trotz reduzierter Präsenz weiterhin in Afrin, Ras al-Ayn und Tall Abyad aktiv. Sie kontrolliert die Gebiete zwischen Afrin, Azaz und Jarabulus (Gouvernement Aleppo) sowie die Gebiete zwischen Tall Abyad (Gouvernement Raqqa) und Ras al-Ayn (Gouvernement Hasaka), die unter dem Einfluss der SNA stehen.

Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) kontrollieren den nördlichen und nordöstlichen Teil von Deir ez-Zor, Gouvernement Hasaka und Teile von Raqqa, insbesondere um die Stadt Raqqa herum. Während die SDF die meisten irakischen Grenzübergänge in Ostsyrien kontrollieren, unterhalten die Übergangsregierung und die Regierungstruppen eine Präsenz am Grenzübergang Albu Kamal-Al Qa'im.

Der Islamische Staat im Irak und der Levante (ISIL) unterhält Zellen, die vorwiegend in der Badiya-Wüste bei Homs und in Deir ez-Zor aktiv sind. ISIL-Präsenz und -Aktivitäten wurden auch aus Aleppo, Hasaka, Idlib, Raqqa, dem ländlichen Damaskus, Suwaida und Wüstengebieten gemeldet.

Der größte Teil des Gouvernements Suwaida, einschließlich seiner Hauptstadt, steht unter der Kontrolle drusischer Lokalregierungen/Fraktionen.

Mit Assad verbündete Restgruppen sind in Homs, Hama, Latakia und Tartus sowie in kleineren Gebieten in Al-Mayadin, Abu Kamal und im östlichen Deir ez-Zor präsent.

Israel besetzt Teile Südsyriens und führt umfangreiche Luftangriffe durch, insbesondere in Daraa, Damaskus und Latakia. Es unterhält eine Präsenz auf den Golanhöhen und pflegt aktive Beziehungen zur drusischen Minderheit, wobei es sich gegen die syrische Militärpräsenz südlich von Damaskus ausspricht.

Die Türkei und die USA unterhalten weiterhin eine Militärpräsenz in Syrien und führen dort Operationen durch.

Die ungefähren Kontroll- und Einflussgebiete der wichtigsten Akteure sind in der untenstehenden Karte umrissen.

Abbildung 1. Bewertete Geländekontrolle in Syrien, © Institute for the Study of War und AEI's Critical Threats Project, 29. September 2025. EUAA, Country of Origin Information Query, Syrien: Wichtige Entwicklungen in den Bereichen Menschenrechte, Sicherheit und sozioökonomische Entwicklung. Oktober 2025.

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Die Übergangsregierung

Nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 erlebte Syrien bedeutende Veränderungen in der territorialen Kontrolle und der Regierungsführung. Am 27. November 2024 startete Hayat Tahrir al-Sham (HTS) unter der Führung von Ahmad al-Sharaa eine großangelegte Offensive im Nordwesten Syriens und eroberte die Hauptstadt bis zum 8. Dezember 2024 mit minimalem Widerstand.

Die Sicherheitsoperationen sind zwischen dem Innenministerium und dem Verteidigungsministerium aufgeteilt. Das Innenministerium, einschließlich der Polizei und des Allgemeinen Sicherheitsdienstes (GSS), die mit ehemaligen Angehörigen der HTS und der Syrischen Rettungsregierung (dem für zivile Aufgaben zuständigen Leitungsorgan der HTS) besetzt sind, unterhält eine strukturierte und professionelle Truppe. Das Verteidigungsministerium befehligt eine lose integrierte Armee ehemaliger Oppositionsfraktionen, die nur wenig Zusammenhalt aufweist und mit Einheiten des Innenministeriums, insbesondere hinsichtlich der Kontrolle von Kontrollpunkten, immer wieder aneinandergerät.

Genauer gesagt, wurde die neue syrische Armee durch die Integration ehemaliger bewaffneter Oppositionsgruppen auf Grundlage eines im März 2025 zwischen der Übergangsregierung und den bewaffneten Gruppen unterzeichneten Abkommens sowie durch Neurekruten gebildet. Anstatt Reformen oder Umstrukturierungen zu fordern, hat das Verteidigungsministerium diese Gruppen weitgehend in offizielle Armeedivisionen oder -brigaden umbenannt.

Die Regierung festigte anschließend ihre Kontrolle über wichtige städtische Zentren wie Damaskus, Aleppo, Homs und Hama und dehnte ihren Einflussbereich auf die zentralen, nördlichen und südlichen Regionen aus. Dennoch herrschte weiterhin weit verbreitete Unsicherheit. Im September 2025 kontrollierte die Übergangsregierung den größten Teil des Territoriums mit Ausnahme der von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) im Nordosten kontrollierten Gebiete und des von Drusen kontrollierten Gouvernements Suwaida

Gruppierungen, die nominell in die Struktur des Verteidigungsministeriums integriert sind, wie beispielsweise die SNA, agieren oft halbunabhängig und begehen Verstöße gegen Zivilisten, insbesondere in Küstengebieten und Gebieten mit drusischer Mehrheit.

Das im März 2025 zwischen der Übergangsregierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) unterzeichnete Abkommen führte zu einem deutlichen Rückgang der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SDF und den nominell mit der Regierung verbundenen Fraktionen der Syrischen Nationalarmee (SNA).

Allerdings blieben die Spannungen zwischen den SDF und der Übergangsregierung bestehen, und die Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) in den Staat war Ende September 2025 noch weitgehend ungelöst

Die Übergangsregierung befindet sich noch in der Anfangsphase des Aufbaus einer effektiven Sicherheitslage in Syrien.

Ihre Sicherheitskräfte haben zwar die Fähigkeit zu begrenzten Bodenangriffen, Drohneneinsätzen und Raketenangriffen unter Beweis gestellt, verfügen jedoch nur über minimale Luftverteidigungsfähigkeiten und haben lediglich eine begrenzte Ausbildung an modernen Waffensystemen erhalten.

Die der Übergangsregierung unterstellten Sicherheitskräfte haben zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen begangen, wie willkürliche Verhaftungen, Haft ohne Kontakt zur Außenwelt, Tötungen, Folter und Misshandlungen von Personen, darunter auch Personen, die mit der ehemaligen syrischen Regierung in Verbindung standen und Personen mit mutmaßlichen Verbindungen zum IS.

Anfang März 2025 führten Zusammenstöße zwischen pro-Assad-Gruppen und Sicherheitskräften der Übergangsregierung in den Gouvernements Latakia, Tartus und Hama zum Tod Hunderter Zivilisten, die meisten davon Alawiten. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt nach heftigen Zusammenstößen am 13. Juli zwischen Drusen und der drusischen Armee und Milizen und Beduinenkämpfer in Sweida rapide. Der Konflikt verschärfte sich zwischen dem 14. und 16. Juli 2025 im Zuge des Einsatzes von Truppen der Übergangsregierung in Sweida. Beide Gewaltausbrüche umfassten standrechtliche Hinrichtungen durch mit der Übergangsregierung verbundene Kräfte.

Die Syrische Nationalarmee (SNA)

Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist ein Bündnis lose verbundener Milizen, das von der Türkei unterstützt wird. Trotz ihrer formellen Eingliederung in das syrische Verteidigungsministerium operiert die Syrische Nationalarmee (SNA) weitgehend innerhalb ihrer ursprünglichen Strukturen und Kontrollgebiete weiter. Viele ihrer Fraktionen verfügen über unabhängige Finanzierungsquellen, vorwiegend durch türkische Finanzhilfe, und agieren weitgehend autonom vom Verteidigungsministerium.

Nach dem Einsatz der Truppen der Übergangsregierung in Afrin im Februar 2025 haben die SNA-Fraktionen ihre Präsenz in der Region deutlich reduziert. Einige SNA-Einheiten sind auch westlich des Tishreen-Staudamms im Gouvernement Aleppo aktiv.

Obwohl sie nominell in offizielle Armeedivisionen integriert sind, werden die SNA-Fraktionen in verschiedenen Teilen Syriens eingesetzt, insbesondere in den Gouvernements Aleppo und Hama.

Bestimmte Gruppierungen, wie die Suleiman-Shah-Brigade, üben erheblichen Einfluss aus. Ihre Autonomie spiegelt sich in der Häufigkeit und Schwere der ihnen zugeschriebenen Verstöße wider. Kommandeure der Staatlichen Nationalarmee (SNA), die in schwere Verstöße verwickelt waren, wurden in hohe Positionen innerhalb der militärischen Struktur der Regierung berufen.

Die SNA hat zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen begangen. Nach der Rückeroberung von Manbij im Gouvernement Aleppo bedrohte und beraubte die SNA Zivilisten und erpresste von ihnen Bestechungsgelder und Wertgegenstände, um Kontrollpunkte passieren zu lassen. Sie verübte außerdem standrechtliche Hinrichtungen, Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sowie Folter an Zivilisten.

Im Mai 2025 verhängte die Europäische Union Sanktionen gegen drei SNA-Fraktionen – die Suleiman-Shah-Brigade, die Hamza-Division und die Sultan-Murad-Division – sowie deren Kommandeure aufgrund ihrer Beteiligung an gewalttätigen Vorfällen in Küstengebieten im März 2025.

Seit Ende März bis 2025 haben die Türkei und die von der Türkei unterstützte Syrische Nationalarmee (SNA) von Kampfhandlungen abgesehen.

Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF)

Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) sind ein Militärbündnis, in dem die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) die wichtigste Komponente darstellen.

Im März 2025 vereinbarten die SDF und die Übergangsregierung die Integration der SDF-Streitkräfte in das nationale Militär und das Verteidigungsministerium, die Einstellung der Kampfhandlungen und die Übergabe der Kontrolle über strategische Standorte. Zu den ersten Schritten gehörten der Rückzug der SDF aus den kurdischen Vierteln Sheikh Maksoud und Ashrafieh in Aleppo Anfang April sowie die teilweise Übergabe des Tishreen-Staudamms. Gemeinsame Patrouillen markierten erste Fortschritte. Ein kurdischer Ruf nach Föderalismus verschärfte jedoch die Spannungen und veranlasste beide Seiten, ihre Stellungen in der Nähe des Staudamms zu verstärken. Ende Mai 2025 blieben die Verhandlungen über den Staudamm ungelöst, ohne dass eine endgültige Einigung erzielt worden war. Dies verdeutlichte die anhaltenden Spannungen trotz anfänglicher Kooperation. Am 9. August 2025 berichtete die staatliche syrische Nachrichtenagentur, dass die Übergangsregierung die geplanten Gespräche mit den SDF in Paris abgebrochen habe, nachdem eine von den SDF unterstützte Konferenz eine Dezentralisierung gefordert hatte. Dies unterstrich die anhaltenden Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Abkommens vom 10. März zur Integration der SDF in staatliche Institutionen.

Die SDF haben zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen begangen. Sie nahmen Personen fest, die als Gegner der SDF/YPG galten, Unterstützer der Übergangsregierung, Zivilisten und Angehörige der syrischen Nationalarmee, die nach vorheriger Vertreibung in ihre Häuser in von der SDF kontrollierten Gebieten zurückgekehrt waren, Überläufer der SDF und deren Familienangehörige sowie Personen mit Verbindungen zur ehemaligen syrischen Regierung. Bei einigen von der SDF durchgeführten Razzien sollen Mitglieder der SDF Frauen und Mädchen körperlich angegriffen haben. Berichte beschreiben auch Gewalt gegen Journalisten und andere Medienschaffende und Fälle von Personen, die befürchten, von kurdisch geführten Streitkräften zwangsweise oder als Kinder rekrutiert zu werden

Der Islamische Staat im Irak und der Levante (ISIL)

Die Bedrohung durch den Islamischen Staat im Irak und der Levante (ISIL) besteht fort. Die Gruppe nutzte die instabile Sicherheitslage nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterhin opportunistisch aus.

Der IS hat seine Angriffe gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) fortgesetzt. Gleichzeitig wuchsen die Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Haftanstalten im Nordosten Syriens, in denen IS-Kämpfer untergebracht sind, da die Finanzierung ihrer Instandhaltung und ihres Personals ungewiss geworden ist. Mehrere Ausbruchsversuche konnten kürzlich vereitelt werden.

Es wurde von sporadischen ISIL-Angriffen auf die Streitkräfte der Übergangsregierung und Zivilisten, insbesondere im Gouvernement Deir Ez-Zor, berichtet.

Andere Akteure

Ehemalige hochrangige Militär- und Geheimdienstmitarbeiter der Assad-Regierung bildeten neue Gruppen und Netzwerke, die gegen die Übergangsregierung kämpften. Mehrere bewaffnete Formationen entstanden. Einige dieser Gruppen wurden beschuldigt, konfessionelle Spaltungen anzuheizen, während sie sich als Verteidiger der alawitischen Gemeinschaft ausgaben. Unter ihnen gelten die in den syrischen Küstenregionen operierenden Gruppierungen als die am besten organisierten Aufständischen. Berichten zufolge haben die Angriffe von mit dem ehemaligen Regime verbundenen alawitischen Milizen – die sich vorwiegend gegen staatliche Infrastruktur und sunnitische Gemeinden richten – nach ihrem Höhepunkt im März 2025 abgenommen und treten nun seltener auf.

Nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes rückte das israelische Militär in die UN-überwachte Pufferzone auf den Golanhöhen und weiter in syrisches Gebiet vor, wobei es gezielt Gebiete im Süden von Quneitra und im Südwesten von Dar'a angriff. Anfang Dezember 2024 führte Israel mehrere hundert Luftangriffe in Syrien durch, die vorwiegend der Zerstörung von Waffenanlagen dienten. Über die Hälfte dieser Angriffe erfolgten in den Gouvernements Dar'a, Damaskus, Damaskus-Land und Latakia. Die israelischen Operationen im Südwesten Syriens, einschließlich Bodenoperationen, wurden fortgesetzt.

Israel hat wiederholt strategische Ziele, insbesondere in der Nähe des Präsidentenpalastes in Damaskus, mit Luftangriffen und Übergriffen bedroht. Israel hat sich stets gegen den Einsatz der Truppen der Übergangsregierung südlich von Damaskus ausgesprochen und aktiv mit der drusischen Minderheit in der Region interveniert, indem es ihr angeblich Schutz angeboten und ihre Unterstützung gesucht hat.

Die Türkei führte Militärangriffe gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) durch und flog Luft- und Drohnenangriffe in Nordsyrien, bei denen Zivilisten und wichtige zivile Einrichtungen/Infrastruktur getroffen wurden. Seit Ende März 2025 haben die Türkei und die von der Türkei unterstützte Syrische Nationalarmee (SNA) von Kampfhandlungen abgesehen. Diese Kampfpause erstreckte sich von Kobane entlang des Euphrat bis nach Raqqa

Die „Revolutionäre Jugendbewegung“, auch bekannt als „Patriotische Revolutionäre Jugend“

Die mit der YPG/PKK verbündete bewaffnete Gruppe „Bewegung“ nahm Kinder zur Rekrutierung fest.

Andere Akteure, wie etwa kriminelle Banden, ungebundene Bewaffnete und andere bewaffnete Gruppen wie Saraya Ansar al-Sunnah beging ebenfalls Menschenrechtsverletzungen. Beispiele hierfür sind Rachemorde an Personen, die mit der ehemaligen syrischen Regierung und den Alawiten in Verbindung standen, sowie Menschenhandel mit Frauen und Mädchen, unter anderem zum Zweck der sexuellen Ausbeutung.

Auch Familienmitglieder und die Gesellschaft im Allgemeinen können als Akteure der Verfolgung oder des schweren Schadens betrachtet werden, da sie häusliche, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Zwangs- und Frühverheiratung sowie Ehrenverbrechen gegen Frauen und Mädchen und Gewalt gegen Personen mit unterschiedlicher SOGIESC begangen haben.

Bestimmte Profile

Unter den am häufigsten anzutreffenden Profilen von Antragstellern auf internationalen Schutz würden die folgenden Profile wahrscheinlich nicht für den Flüchtlingsstatus in Frage kommen:

Profile mit Bezug zum Militärdienst

Sunnitische Araber, allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum sunnitischen arabischen Glauben

Folgende Personen würden mit hoher Wahrscheinlichkeit Anspruch auf Flüchtlingsstatus haben:

Personen mit unterschiedlicher SOGIESC (sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität und Ausdruck und Geschlechtsmerkmale)

Personen mit vermuteten Verbindungen zum IS (Ausschlussgründe sind für dieses Profil besonders relevant)

Weiterführende Hinweise werden zu den risikobeeinflussenden Umständen gegeben, die die Wahrscheinlichkeit der Gewährung des Flüchtlingsstatus für die folgenden Profile beeinflussen können:

Personen, die mit der ehemaligen Regierung Syriens in Verbindung standen

Personen, die eine Zwangsrekrutierung oder die Rekrutierung von Kindern durch kurdisch geführte Streitkräfte befürchten

Personen, die als Gegner der SDF/YPG (Kurdische Volksverteidigungseinheiten) wahrgenommen werden

Journalisten und andere Medienschaffende

Kurden

Alawiten

Drusen

Frauen und Mädchen

Kinder

Angesichts der Tatsache, dass Verfolgungsakte gegen Christen und gegen Personen, die im Verdacht stehen, gegen religiöse/moralische Gesetze, Normen oder Vorschriften verstoßen zu haben, selten vorkommen, wäre eine begründete Furcht vor Verfolgung unter diesen Profilen nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt.

Da zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Textes (Anmerkung: Dezember 2025) nur begrenzte Informationen über die Situation von Personen vorliegen, die als Gegner der Übergangsregierung wahrgenommen werden, sollte eine individuelle Beurteilung solcher Fälle auf den aktuellsten verfügbaren Informationen basieren.

Palästinenser, die zuvor den Schutz oder die Hilfe des UNRWA in Syrien in Anspruch genommen haben, erhalten

automatisch den Flüchtlingsstatus, sofern Artikel 12(2) und 12(3) erfüllt sind, QD/QR finden keine Anwendung. Für Palästinenser, die zuvor nicht vom Schutz oder der Hilfe des UNRWA profitiert haben, führt allein die Tatsache, dass eine Person ein palästinensischer Flüchtling in Syrien oder ein Nachkomme einer solchen Person ist, nicht automatisch zu dem Risikograd, der für die Begründung einer begründeten Furcht vor Verfolgung erforderlich ist.

Bezüglich Artikel 15(a) QD/QR: Todesstrafe oder Hinrichtung, liegen zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Dokuments (Anmerkung: Dezember 2025) zwar keine Informationen über die Anwendung der Todesstrafe durch die Übergangsregierung vor, jedoch wurden in den letzten Monaten Hinrichtungen gemeldet. Besteht eine begründete Wahrscheinlichkeit einer Hinrichtung und kann kein Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund nachgewiesen werden, wird subsidiärer Schutz nach Artikel 15(a) QD/QR gewährt.

Artikel 15(b) QD/QR: Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung kann in bestimmten Fällen anwendbar sein. Beispielsweise wurden Fälle von Folter, lebensbedrohlichen Haftbedingungen und krimineller Gewalt gemeldet.

Hinsichtlich des subsidiären Schutzes nach Artikel 15(c) QD/QR: wahllose Gewalt in Situationen bewaffneter Konflikte enthält die Leitlinie eine Bewertung pro Gouvernement wie folgt:

Es gibt keine Gebiete in Syrien, in denen das Ausmaß wahlloser Gewalt ein außergewöhnlich hohes oder ein hohes Niveau erreicht.

In den Gouvernoraten Aleppo, Dar'a, Deir Ez-Zor, Hama, Hasaka, Homs, Idlib, in Latakia, Quneitra, Raqqa, dem ländlichen Damaskus, Suwaida und Tartus kommt es zwar zu wahlloser Gewalt, jedoch nicht in hohem Ausmaß. Daher bedarf es eines höheren Maßes an individuellen Elementen, um stichhaltige Gründe für die Annahme zu liefern, dass ein Zivilist, der in diese Gebiete zurückkehrt, einem realen Risiko schwerer Verletzungen ausgesetzt wäre.

Im Gouvernement Damaskus geht man davon aus, dass im Allgemeinen kein wirkliches Risiko der schweren Schädigung gemäß Artikel 15(c) QD/QR besteht.

Personen, die mit der ehemaligen syrischen Regierung verbunden waren

(Ehemalige) Mitglieder der Streitkräfte Assads und pro-Assad-bewaffnete Gruppen

Nach dem Regimewechsel verkündete die Übergangsregierung eine Generalamnestie für Militärangehörige, die während der Assad-Ära zum Wehrdienst eingezogen worden waren.

Personen, die sich und ihre Waffen ergaben, erhielten eine „Sicherheitsbescheinigung“ und waren Berichten zufolge vor Strafverfolgung geschützt, sofern sie nicht im Verdacht standen, an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen zu sein. Berichten zufolge haben Tausende, darunter hochrangige Mitglieder der Streitkräfte des Assad-Regimes, dieses Verfahren erfolgreich durchlaufen. Obwohl das Verfahren systematisch angewendet zu werden scheint, gibt es keine Hinweise darauf, dass Rückkehrer aus dem Ausland es durchlaufen müssen. Ehemaligen Soldaten und Sicherheitsbeamten wurde die Wiedereingliederung in das zivile Leben gestattet, „sofern sie während des Bürgerkriegs nicht an Massakern oder Kriegsverbrechen beteiligt waren“. Übergelaufene Offiziere des syrischen Militärs unter dem Assad-Regime wurden in die Struktur der neuen syrischen Armee integriert, auch in hohe Positionen. Dennoch deuten Berichte darauf hin, dass trotz der Amnestie Tausende Soldaten, darunter auch hochrangige Offiziere, weiterhin inhaftiert sind.

Vor diesem Hintergrund sind Personen mit diesem Profil von verschiedenen Akteuren ins Visier genommen worden.

Bis Mitte Januar 2025 wurden Berichten zufolge über 9.000 Kämpfer und Offiziere von der Übergangsregierung inhaftiert, unter Folter und der Einschränkung des Kontakts zu ihren Familien. Hunderte dieser Inhaftierten wurden freigelassen, da festgestellt wurde, dass sie an keinen Verbrechen beteiligt waren. Zwischen März und Mai 2025 führten dem Innenministerium unterstellte Kräfte Razzien gegen Personen durch, die Verstöße gegen das Assad-Regime begangen haben sollen, darunter auch solche, die angeblich an Angriffen auf die Streitkräfte der Übergangsregierung beteiligt waren. Diese Verhaftungen, die sich auf Latakia, Homs, Hama und Damaskus konzentrierten, führten aufgrund der Untätigkeit der Justiz nicht zu formellen Anklagen oder Gerichtsverfahren. Berichte über Folter, Misshandlungen und Todesfälle in Haft dauern an. Hochrangige Personen, die mit Gräueltaten in Verbindung standen, wurden öffentlich namentlich genannt und festgenommen, während Beamte niedrigerer Ränge und Informanten oft auf freiem Fuß blieben. Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) nahmen außerdem mutmaßliche Assad-Loyalisten, darunter Milizionäre, fest.

Die Übergangsregierung soll von Vergeltungsmaßnahmen gegen Assad-Verbündete abgeraten haben.

Es herrschte jedoch ein Klima der Gesetzlosigkeit, in dem bewaffnete Gruppen, darunter solche, die mit den staatlichen Sicherheitskräften verbunden oder faktisch in diese integriert waren, Verstöße wie außergerichtliche Hinrichtungen begingen.

Seit Dezember 2024 wurden gezielte Rachemorde an Männern dokumentiert, die mutmaßlich Verbindungen zu Assads Militär oder Geheimdiensten unterhielten. Diese Angriffe, verübt von unbekannten Bewaffneten und salafistisch-jihadistischen Gruppierungen wie Saraya Ansar al-Sunnah, richteten sich gegen Angehörige sunnitischer, alawitischer und schiitischer Gemeinschaften aufgrund ihrer mutmaßlichen Beteiligung an früheren Verstößen. Im Juni 2025 erließ die Übergangsregierung eine Fatwa.

Das Verbot von Rachemorden und die Aufforderung zur Beilegung von Streitigkeiten auf dem Rechtsweg sind noch nicht abschließend geklärt.

Darüber hinaus bekannte sich die Special Accountability Force, eine neu entstandene Gruppe im Norden Aleppos, zur Eliminierung ehemaliger Kollaborateure des Regimes, was zu einem Anstieg von Selbstjustizangriffen in mehreren Gouvernements beitrug.

Die bloße Tatsache, dass man (ehemaliges) Mitglied von Assads Streitkräften und pro-Assad-bewaffneten Gruppen war, würde an sich nicht zu einem Risiko führen, das eine begründete Furcht vor Verfolgung rechtfertigen würde. Daher sollten bei der individuellen Beurteilung, ob für (ehemalige) Mitglieder der Streitkräfte Assads und pro-Assad-bewaffnete Gruppen eine begründete Wahrscheinlichkeit der Verfolgung besteht, risikobeeinflussende Umstände wie die folgenden berücksichtigt werden:

Ob der Antragsteller das Vergleichsverfahren durchlaufen hat: Mitglieder von Assads Streitkräften (z. B. ehemalige Mitglieder der Polizei, des Militärs, der Geheimdienste) und Pro-Assad-bewaffnete Gruppen, die sich dem Friedensprozess entzogen haben, wurden von der Übergangsregierung durch Sicherheitsoperationen, die zu Verhaftungen und Inhaftierungen führten, ins Visier genommen. Folglich haben diejenigen, die sich dem Einigungsverfahren entzogen haben, ein höheres Risiko.

Ob dem Antragsteller vorgeworfen wird, unter dem Assad-Regime Verbrechen begangen zu haben:

Hunderte von Personen, denen vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben, während sie dem Assad-Regime nahestanden, darunter auch pro-iranische Kämpfer, wurden von der Übergangsregierung festgenommen. Außerdem wurden Racheakte, darunter Tötungen durch nichtstaatliche Akteure, gemeldet.

Wohngebiet: Die demografische Zusammensetzung eines Gebiets kann das Risiko ebenfalls beeinflussen.

Beispielsweise leben Personen dieses Profils in Gebieten, in denen Alawiten einen großen Teil der Bevölkerung ausmachen. Ein Teil der Bevölkerung könnte einem höheren Risiko ausgesetzt sein.

Ehemalige Beamte der Assad-Regierung und andere Zivilisten, die (mutmaßlich) mit dem Assad-Regime zusammengearbeitet haben.

Dieses Profil behandelt die Situation von Zivilisten, die (vermeintlich) mit dem Assad-Regime kollaboriert haben, wie etwa Regierungsangestellte, Ärzte, die mit Militärkrankenhäusern verbunden sind, Medienschaffende, die früher bei staatlichen Medien angestellt waren, ehemalige Mitglieder der Baath-Partei und Informanten.

Genauer gesagt, hat die Übergangsregierung sporadisch Personen festgenommen, die im Verdacht stehen, an Verstößen unter dem Assad-Regime beteiligt gewesen zu sein. Dazu gehören Regierungsangestellte, Ärzte von Militärkrankenhäusern mit Verbindungen zu den Sicherheitsdiensten sowie ehemalige Mitarbeiter staatlicher Medien. Eine frühere Mitgliedschaft in der Baath-Partei allein scheint nicht zu einer gezielten Festnahme zu führen. Die Festnahme ehemaliger ziviler Beamter erfolgt jedoch Berichten zufolge willkürlich. Prominente Personen, die während des vorherigen Regimes in der Öffentlichkeit standen oder sich öffentlich geäußert haben, werden möglicherweise ins Visier genommen, vermutlich um das Gerechtigkeitsempfinden der Behörden zu demonstrieren. Weniger bekannte Personen werden hingegen in der Regel nicht festgenommen, es sei denn, sie sind in konkrete Verbrechen verwickelt oder haben nachweislich Verbindungen zu Geheimdiensten.

Seit April 2025 haben die Angriffe von Selbstjustizgruppen auf ehemalige Kollaborateure des Regimes Berichten zufolge zugenommen. Zu den dokumentierten Vorfällen zählen Hinrichtungen sunnitischer Kollaborateure und Angriffe auf Alawiten, die beschuldigt wurden, die ehemalige Regierung unterstützt oder als Informanten gearbeitet zu haben. Zwischen Januar und April 2025 wurden in den Gouvernements Homs und Hama mindestens 361 Zivilisten außergerichtlich getötet, wobei die meisten Vorfälle in Gebieten mit alawitischer Bevölkerungsmehrheit stattfanden. In Homs scheinen die Angriffe auf Alawiten sektiererisch motiviert zu sein und beruhen auf der Annahme einer kollektiven Mitschuld an den Verbrechen des Regimes.

Darüber hinaus sollen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) willkürliche Festnahmen von Zivilisten, darunter mutmaßliche Anhänger des Assad-Regimes, durchgeführt haben. Als Reaktion auf die eskalierende Vergeltungsgewalt erließ die Übergangsregierung im Juni 2025 eine Fatwa, die Rachemorde und außergerichtliche Vergeltungsmaßnahmen untersagt und zur Beilegung des Konflikts auf dem Rechtsweg aufruft. Die Auswirkungen dieser Maßnahme sind noch nicht bestätigt.

Die bloße Tatsache, dass jemand als Zivilist dem Assad-Regime nahestand, einschließlich einer früheren Mitgliedschaft in der Baath-Partei, würde an sich noch kein ausreichendes Risiko darstellen, um eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen.

Daher sollte die individuelle Beurteilung, ob für ehemalige Beamte der Assad-Regierung und andere Zivilisten, die (mutmaßlich) mit dem Assad-Regime zusammengearbeitet haben, eine begründete Wahrscheinlichkeit der Verfolgung besteht, risikobeeinflussende Umstände berücksichtigen, wie zum Beispiel:

Ob dem Antragsteller vorgeworfen wird, unter dem Assad-Regime Verbrechen begangen zu haben: Personen, denen vorgeworfen wird, im Rahmen ihrer Verbindung zum Assad-Regime Straftaten begangen zu haben, einschließlich ehemaliger Informanten des Regimes, sind einem höheren Risiko ausgesetzt.

Religiöser Hintergrund: obwohl Personen sunnitischer und anderer religiöser Zugehörigkeit

Auch Angehörige der alawitischen Minderheit sind Zielscheibe von Angriffen, insbesondere durch nichtstaatliche Akteure.

Wohngebiet: Die demografische Zusammensetzung eines Gebiets kann das Risiko ebenfalls beeinflussen.

Beispielsweise könnten Personen mit diesem Profil, die in Gebieten mit einem hohen Anteil an Alawiten leben,

einem höheren Risiko ausgesetzt sein.

Personen, die als Gegner der Übergangsregierung wahrgenommen werden

Dieses Profil bezieht sich auf Zivilisten, die von der Übergangsregierung als Gegner wahrgenommen werden. Es umfasst eine Reihe von Aktivitäten, wie beispielsweise die Äußerung von Kritik an der Politik, den Maßnahmen oder der Autorität der Übergangsregierung sowie die Mitgliedschaft in politischen Parteien und Aktivismus wie die Teilnahme an Protesten.

Am 29. Januar 2025 verkündete die Übergangsregierung offiziell die Auflösung aller Oppositionsparteien. Die Verfassungserklärung etabliert ein starkes Präsidialsystem, das dem Präsidenten weitreichende Befugnisse bei minimaler Kontrolle einräumt. Sie garantiert zwar Meinungsfreiheit, Medienfreiheit und richterliche Unabhängigkeit, enthält aber keine spezifischen Schutzmechanismen, um diese Rechte zu gewährleisten.

Es liegen nur wenige Informationen über die Behandlung von Personen vor, die sich der Übergangsregierung widersetzen oder von denen angenommen wird, dass sie sich ihr widersetzen.

Es gibt keine dokumentierten Fälle, in denen die Übergangsregierung Personen aufgrund ihrer Mitgliedschaft in politischen Parteien oder ihres Aktivismus ins Visier genommen hätte.

Die Informationen über den Umgang der Übergangsregierung mit abweichenden Meinungen sind zum jetzigen Zeitpunkt begrenzt.

Profile im Zusammenhang mit dem Militärdienst

Dieser Abschnitt behandelt die Behandlung von Wehrdienstverweigerern, Deserteuren und Überläufern aus der syrischen Armee des Assad-Regimes durch die Übergangsregierung sowie von Personen, die eine Einberufung durch die neue syrische Armee (d. h. die Armee der Übergangsregierung) befürchten.

Unmittelbar nach dem Regimewechsel verkündete die Übergangsregierung eine Generalamnestie für alle, die sich dem Militärdienst entzogen oder während ihrer Dienstzeit unter Assad desertiert waren. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass diese Amnestie nicht wie angekündigt umgesetzt wird. Übergelaufene Offiziere der ehemaligen syrischen Armee wurden in das neue Verteidigungsministerium aufgenommen. Auch auf Überläufer unter Assad wird in der neuen Armee zurückgegriffen.

Nach dem Sturz des Assad-Regimes kündigte die neu gebildete Übergangsregierung die Abschaffung der Wehrpflicht an, außer in Fällen, die als nationale Notstände eingestuft werden. Die syrische Armee befindet sich Berichten zufolge im Wandel zu einer Freiwilligenarmee, wobei die Bemühungen darauf abzielen, die Bevölkerung zur Sicherung der Landesgrenzen zu motivieren. Dennoch kann die Möglichkeit einer Wiedereinführung der Wehrpflicht im Notfall nicht ausgeschlossen werden.

Es wurden keine Verfolgungsakte gegen Personen gemeldet, die sich dem Militärdienst entzogen oder während ihres Dienstes unter der Assad-Regierung desertiert waren, sowie gegen Überläufer aus der syrischen Armee des Assad-Regimes. Darüber hinaus muss, obwohl die Übergangsregierung die Wehrpflicht abgeschafft hat, darauf hingewiesen werden, dass die Wehrpflicht selbst, die ein legitimes Recht eines Staates ist, im Allgemeinen nicht den Anforderungen von Artikel 9 QD/QR entsprechen würde.

Bei Profilen mit Bezug zum Militärdienst wäre eine begründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen nicht nachvollziehbar.

Personen mit mutmaßlichen Verbindungen zum IS

Dieses Profil bezieht sich auf Personen mit mutmaßlichen Verbindungen zum IS, auf Familienangehörige solcher Personen sowie auf Personen, die sich in einem ehemals vom IS kontrollierten Gebiet aufgehalten haben. Es ist zu beachten, dass eine sehr sorgfältige Prüfung des internationalen Schutzbedarfs und möglicher Ausschlussgründe erforderlich ist.

Die Überprüfung sollte sich auf Personen mit tatsächlicher IS-Zugehörigkeit beziehen. Beispielsweise sollten Anträge von Personen, die zuvor in den von den SDF betriebenen Lagern Al-Hol und Al-Roj sowie anderen Hafteinrichtungen in Nordostsyrien inhaftiert waren, sorgfältig im Hinblick auf ihre mögliche tatsächliche IS-Zugehörigkeit und ihre individuelle Verantwortung geprüft werden.

Personen mit mutmaßlichen Verbindungen zum IS wurden von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und dem Allgemeinen Sicherheitsdienst (GSS) der Übergangsregierung ins Visier genommen. Zwischen März und Mai 2025 führten die SDF unter dem Vorwand der IS-Bekämpfung Massenrazzien und Verhaftungen von Zivilisten durch. Berichten zufolge führte auch die Übergangsregierung Sicherheitsoperationen gegen den IS durch, die zum Tod von IS-Kämpfern und mutmaßlichen IS-Anhängern führten. Rund 9.000 männliche IS-Verdächtige befinden sich in Nordostsyrien in Haft ohne ordentliches Verfahren, und etwa 42.500 Personen, hauptsächlich Frauen und Kinder, darunter Familienangehörige und IS-Sympathisanten, werden in Lagern wie Al-Hol und Al-Roj festgehalten. Zivilisten, die im Verdacht standen, ISIL-Anhänger zu sein, wurden mindestens bis Ende September 2025 weiterhin ins Visier genommen.

Angesichts der Härte der Behandlung, der sie von den SDF und dem GSS der Übergangsregierung ausgesetzt sind, wäre für Personen mit vermeintlichen Verbindungen zum ISIL und die Familienangehörigen solcher Personen im Allgemeinen eine begründete Furcht vor Verfolgung gerechtfertigt. Darüber hinaus gibt es keine verfügbaren Informationen, die belegen, dass die bloße Tatsache, sich in einem Gebiet aufgehalten zu haben, das zuvor vom IS kontrolliert wurde, für sich genommen ausreicht, um vermeintliche Verbindungen zum IS herzustellen. Die Verfolgung von Antragstellern mit diesem Profil erfolgt höchstwahrscheinlich aufgrund ihrer (unterstellten) politischen Meinung, da eine Zugehörigkeit zum ISIL als politische Meinung wahrgenommen wird.

Journalisten und andere Medienschaffende

Ein Journalist ist ein Fachmann, der am Prozess des Sammelns, Bewertens, Erstellens und Verbreitens von Nachrichten und Informationen in Zeitungen, Zeitschriften, im Internet und auf Social Media, im Radio oder im Fernsehen beteiligt ist. Zu den weiteren Medienschaffenden gehören Produzenten, Regisseure, Techniker und viele andere, die an der Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten beteiligt sind.

Syrische Journalisten im Exil und ausländische Reporter berichten seit Dezember 2024 vermehrt aus Syrien, auch aus Gebieten, die früher von der Assad-Regierung kontrolliert wurden. Aufgrund ihrer Arbeit sind Journalisten und andere Medienschaffende jedoch Zielscheibe verschiedener Akteure geworden.

Journalisten und andere Medienschaffende könnten Handlungen ausgesetzt sein, die so schwerwiegend sind, dass sie einer Verfolgung gleichkämen, wie etwa Tötungen, willkürliche Inhaftierungen und Angriffe. Konkret wurden Journalisten und andere Medienschaffende von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF), der Syrischen Nationalarmee (SNA) und anderen (nicht identifizierten) bewaffneten Gruppen und Einzelpersonen verfolgt.

Journalisten, die über Konfliktsituationen wie die Gewalt in den Küstengebieten im März 2025 berichteten, wurden gezielt angegriffen. Andere Journalisten wurden in Suwaida von lokalen bewaffneten Gruppen angegriffen und bedroht, als sie im Mai 2025 über die Unterzeichnung eines Abkommens mit der Übergangsregierung berichteten. Insgesamt liegen nur sehr wenige Informationen über die Behandlung von Journalisten und anderen Medienschaffenden durch die Übergangsregierung vor. Eine Quelle erwähnt willkürliche Verhaftungen von Journalisten durch die Übergangsregierung.

Bei der individuellen Beurteilung, ob für Journalisten und andere Medienschaffende eine begründete Wahrscheinlichkeit der Verfolgung besteht, sollten risikobeeinflussende Umstände berücksichtigt werden, wie zum Beispiel:

Thema ihrer Berichterstattung: Journalisten und andere Medienschaffende, die über Konflikte berichten

Situationen und/oder andere sensible Themen (z. B. Berichterstattung über Straftaten, die von diesem oder jenem Akteur begangen wurden) bergen ein höheres Risiko.

Wahrgenommene Kritik: Journalisten und andere Medienschaffende, die als kritisch gegenüber den SDF und/oder der SNA wahrgenommen werden, sind in Gebieten, in denen diese Gruppen operieren, einem höheren Risiko ausgesetzt. Es wurden Fälle gezielter Angriffe und Inhaftierungen durch diese Gruppen gemeldet.

Personen, die mutmaßlich gegen religiöse/moralische Gesetze, Normen oder Vorschriften verstoßen haben.

Eine Vielzahl von Personen und/oder Verhaltensweisen kann von dem einen oder anderen Akteur der Verfolgung als Verstoß gegen religiöse/moralische Gesetze, Normen oder Vorschriften angesehen werden.

Im Kontext Syriens zählen zu den Verhaltensweisen, die als Verstoß gegen moralische oder religiöse Gebote wahrgenommen werden können, die Konversion vom Islam, Atheismus und Apostasie sowie die Nichtbeachtung islamischer Pflichten wie der Verkauf und Konsum von Alkohol, das Brechen des Fastens in der Öffentlichkeit während des Ramadan, gemischtgeschlechtliche Unterhaltung und die Verletzung einer bestimmten Kleiderordnung in der Öffentlichkeit.

Praktiken, die als Verstoß gegen diese Normen wahrgenommen werden, hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie dem lokalen Kontext, den beteiligten Akteuren und deren Interpretation dieser Normen. Einige Verhaltensweisen von Frauen und Mädchen sowie von Personen mit unterschiedlicher SOGIESC können von der Familie, der Gemeinschaft und/oder der Gesellschaft insgesamt als Verstoß gegen diese Normen angesehen werden.

Die gegen Personen dieses Profils begangenen Handlungen stellen im Allgemeinen keine Verfolgung dar.

Genauer gesagt hat die Übergangsregierung keine Gesetze erlassen, die Alkohol, Musik oder die Vermischung der Geschlechter einschränken, noch hat sie Frauen zum Tragen von Kopftüchern verpflichtet oder ihre Rechte beschnitten. Viele Einwohner berichten jedoch, dass sich in Damaskus eine Atmosphäre religiösen Konservatismus breitgemacht hat und es vereinzelt zu Geschlechtertrennung in Bussen und zu öffentlicher Missionierung zum Islam gekommen ist. Der Übertritt vom Islam war verboten, es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass dieses Gesetz von der Übergangsregierung aktiv durchgesetzt wird.

Es wurden jedoch vereinzelt Gewalttaten gemeldet, die als Verfolgung gewertet werden könnten. So berichten Berichte beispielsweise von gewalttätigen Angriffen bewaffneter Männer oder islamistischer Gruppen auf Nachtclubs in und um Damaskus, bei denen eine Frau getötet und Gäste angegriffen wurden. Auch ein Alkoholgeschäft in Homs wurde von Unbekannten angegriffen, die einen jungen Mann verletzten und den Laden plünderten. Zudem wurden Festnahmen von Personen gemeldet, die beschuldigt wurden, während des Ramadan öffentlich das Fasten gebrochen zu haben. Darüber hinaus wurden in Syrien seit der Machtübernahme durch die Übergangsregierung keine konkreten Fälle von Problemen für Atheisten oder Abtrünnige gemeldet

Da die oben genannten Handlungen im Allgemeinen keine Verfolgung darstellen, wäre eine begründete Furcht vor Verfolgung nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Daher muss jeder Fall einzeln geprüft und individuell und unter Berücksichtigung der aktuellsten verfügbaren Informationen beurteilt werden.

Ethnisch-religiöse Gruppen

Dieser Abschnitt befasst sich mit der Situation bestimmter ethnisch-religiöser Gruppen: sunnitische Araber, Kurden, Drusen, Alawiten, Christen und Palästinenser.

Sunnitische Araber

Die sunnitischen Araber bilden die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien und leben im ganzen Land.

Die Übergangsregierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert, und auch die Führungspositionen bei Polizei, Sicherheitsdienst und Armee sind größtenteils mit sunnitischen Arabern besetzt. Der neue Fatwa-Rat besteht ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern, und die islamische Rechtswissenschaft bildet die primäre Quelle der Gesetzgebung. Sunnitische Araber können nicht als homogene Gruppe betrachtet werden, da sie sich hinsichtlich ihrer politischen Zugehörigkeit, ihrer religiösen Praxis und ihrer Identität sowie ihrer regionalen und stammesbezogenen Loyalitäten unterscheiden.

Es liegen keine Informationen über Handlungen vor, die einer Verfolgung gleichkommen und die gegen Personen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sunnitischen arabischen Welt begangen wurden.

Genauer gesagt, beschreiben Berichte Angriffe von mit Assad verbündeten Milizen auf sunnitische Gemeinschaften im März 2025 sowie Zusammenstöße zwischen sunnitischen und alawitischen Gemeinschaften im Mai 2025, ohne jedoch den Grund für diese Ereignisse zu nennen.

Sollte ein sunnitischer Araber ins Visier genommen werden, stünde dies im Zusammenhang mit anderen Umständen als der bloßen Tatsache, dass er ein sunnitischer Araber ist. Die bloße Tatsache, sunnitischer Araber zu sein, begründet im Allgemeinen keine begründete Furcht vor Verfolgung.

Frauen

(a) Allgemeiner Überblick über Verstöße gegen Frauen

Aufgrund der Sicherheitslage in Syrien war die Bewegungsfreiheit von Frauen häufig eingeschränkt, und die International Crisis Group berichtete über eine „steigende“ Zahl willkürlicher Festnahmen. Während des Berichtszeitraums wurden Frauen in den von der Übergangsregierung und den SDF kontrollierten Gebieten willkürlich festgenommen und infolge anhaltender Auseinandersetzungen oder durch Kriegsaltlasten getötet oder verletzt.

Die International Crisis Group stellte eine zunehmende Zahl von Vorfällen fest, bei denen Frauen schikaniert wurden. In einigen Fällen wurden auf Initiative der lokalen Behörden restriktive Maßnahmen wie die Durchsetzung der Geschlechtertrennung in öffentlichen und beruflichen Bereichen eingeführt. Es wurde festgestellt, dass diese Maßnahmen in den meisten Fällen nach öffentlichen Protesten wieder rückgängig gemacht wurden. Fälle von körperlicher Gewalt gegen Frauen wurden vom SNHR während einiger Massenrazzien der SDF in von der SDF kontrollierten Gebieten, insbesondere im Nordosten Syriens, dokumentiert.

Der Konflikt hat den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen für Frauen in Gebieten wie Latakia und Tartus erheblich beeinträchtigt, wo alle Gesundheitseinrichtungen, die Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit anbieten, aufgrund der instabilen Lage geschlossen werden mussten. UNOCHA wies darauf hin, dass die meisten Frauen in den neuen Notunterkünften und provisorischen Unterkünften mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Stillzeit und der Ernährung ihrer Kinder zu kämpfen hatten, darunter mangelnde Unterkünfte, schlechte Hygiene und sanitäre Einrichtungen. Laut GPC nahmen häusliche Gewalt und sexuelle Ausbeutung zu, insbesondere in Binnenflüchtlingslagern und Notunterkünften, wo Frauen und Mädchen einem erhöhten Risiko von Prostitution und Zwangsheirat ausgesetzt waren.

Die SOHR berichtete im April 2025, dass ein 14-jähriges Mädchen vor ihrer Bildungseinrichtung in der Stadt Latakia entführt und später verlassen im Wald aufgefunden wurde. In einem weiteren Fall wurde eine junge Frau in der Umgebung von Tartus auf dem Heimweg von der Arbeit entführt. SOHR berichtete außerdem, dass seit Anfang 2025 50 alawitische Frauen in mehreren Provinzen, darunter Homs, Tartus, Latakia und Ham, verschwunden sind. Das in Beirut ansässige Medienunternehmen Daraj dokumentierte mehrere Muster bei den Entführungsfällen und stellte fest, dass einige Mädchen am helllichten Tag und in nicht isolierten Gebieten entführt wurden, wobei einige später freigelassen wurden und andere Kontakt zu ihren Familien aufnahmen, bevor sie erneut verschwanden. In anderen Fällen wurden Familien angeblich darüber informiert, dass ihre Töchter verheiratet oder aus Syrien gebracht worden seien. Daraj berichtete weiter, dass Überlebende und Familienangehörige vermisster Frauen oft schweigen, weil sie Angst vor sozialer Stigmatisierung und Repressalien, einschließlich direkter Drohungen durch die Täter, die Berichten zufolge soziale Medien überwachen, haben. Die Nachrichtenagentur The Cradle stellte fest, dass viele Entführungsopfer aus drusischen, christlichen und alawitischen Gemeinschaften stammen.

Laut UNOCHA benötigten 8,3 Millionen Frauen humanitäre Hilfe und hatten im Vergleich zu Männern und Jungen weniger Zugang zu humanitärer Hilfe. Es wurde auch über die Verteilung von Lebensmitteln innerhalb der Haushalte berichtet, bei der oft erwachsene Männer Vorrang hatten, sodass Frauen und Kinder nur begrenzten Zugang zu nahrhaften Lebensmitteln hatten. Vertriebene Frauen, insbesondere diejenigen ohne familiäre Unterstützung, waren zunehmend von Ausbeutung und Missbrauch bedroht. Von Frauen geführte Haushalte hatten erhebliche Schwierigkeiten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, darunter wirtschaftliche Ausgrenzung und soziale Stigmatisierung. Viele verfügten über keine Ausweispapiere und waren weiterhin von sexueller Ausbeutung bedroht, da humanitäre Hilfe oft nur schwer zugänglich war.

Witwen und geschiedene Frauen waren besonders von Problemen im Zusammenhang mit Wohnraum, Land und Eigentum (HLP) betroffen, was zu psychosozialen Belastungen und einem erhöhten Risiko für geschlechtsspezifische Gewalt beitrug.

Laut einem Bericht von ACAPS, der sich auf Daten aus dem Zeitraum zwischen November 2024 und März 2025 stützt, war technologiegestützte geschlechtsspezifische Gewalt (TFGBV) ein weit verbreitetes und schnell eskalierendes Problem in ganz Nordwestsyrien (NWS). TFGBV umfasst Verhaltensweisen wie Stalking, sexuelle Belästigung und Ausbeutung, die mithilfe von Computer- und Mobiltechnologie ausgeübt werden. Zu den Motiven für TFGBV zählen finanzielle und sexuelle Ausbeutung, Rache, Nötigung, Verleumdung oder Rufschädigung oder einfach die Absicht, die betroffene Person zu bedrohen, zu schädigen oder zu belästigen. TFGBV eskalierte häufig von digitalen Drohungen zu Offline-Konsequenzen, darunter physische und sexuelle Gewalt, sogenannte „Ehrenmorde“ und Zwangsheirat.

(b) Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt

Geschlechtsspezifische Gewalt (GBV) stellte weiterhin eine Bedrohung für Frauen und Mädchen in Syrien dar. Das Risiko, Gewalt ausgesetzt zu sein, hatte für Frauen zugenommen, insbesondere in Gebieten mit einer sich verschlechternden Sicherheitslage.

Laut einer Ende 2024 durchgeführten Analyse der UNOCHA sind 93 % der rund 8,5 Millionen Menschen, die Hilfe wegen geschlechtsspezifischer Gewalt benötigten, Frauen und Mädchen. Gewalt in Paarbeziehungen, Häusliche Gewalt, wirtschaftliche und emotionale Gewalt sowie sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und sexueller Belästigung, waren weiterhin weit verbreitet. Die Analyse wies ferner auf Risiken der sexuellen Ausbeutung, auch über Online-Plattformen, hin, die mit der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage in Syrien und der Nutzung sozialer Medien zusammenhängen. Soziale Stigmatisierung und ein Mangel an zugänglichen Schutzdiensten wurden in der monatlichen Prognose des UN-Sicherheitsrats vom Juni 2025 als wesentliche Hindernisse für die anhaltende Untererfassung von Fällen genannt. Es wurde festgestellt, dass Finanzierungsengpässe seit Januar 2025 zur Schließung von 20 Schutzräumen für Frauen und Mädchen geführt haben, wodurch der Zugang zu Unterstützungsdiensten für Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt erheblich eingeschränkt wurde. Darüber hinaus wurde geschätzt, dass die Einstellung der US-Finanzierung 265 000 Menschen betreffen würde, die voraussichtlich den Zugang zu grundlegenden reproduktiven Gesundheitsdiensten, einschließlich Gesundheitsversorgung für Mütter und Diensten zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt, verlieren würden.

Ein Bericht der UNOCHA vom März 2025 betonte, dass die Aussetzung oder Schließung von „Women and Girls Safe Spaces” (WGSS) und anderen Dienstleistungsstellen die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit lebensrettender GBV-Dienste weiter eingeschränkt hat, wodurch Überlebende weniger Möglichkeiten haben, Gewalt anzuzeigen und Unterstützung zu suchen. Die Verteilungsgebiete und humanitären Dienstleistungszentren wurden von den Gemeinden und GBV-Experten als Orte identifiziert, an denen GBV vorkommt. Obwohl GBV sowohl innerhalb als auch außerhalb der Lager gemeldet wurde, wurde festgestellt, dass überfüllte Unterkünfte das Risiko, GBV ausgesetzt zu sein, aufgrund begrenzter Schutzmaßnahmen, darunter schlechte Beleuchtung, fehlende Trennung der Geschlechter und das Fehlen von geschultem weiblichem Personal während der Verteilung, erhöhen.

Frauen und Mädchen

Frauen und Mädchen in Syrien sind verschiedenen Formen von Gewalt durch unterschiedliche Akteure ausgesetzt, darunter Sicherheitskräfte der Übergangsregierung, die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), der Islamische Staat im Irak und der Levante (ISIL), bewaffnete Gruppen und andere Akteure, einschließlich Familienangehöriger, der Gemeinschaft und der Gesellschaft im Allgemeinen. Ende 2024 werden 93 % der rund 8,5 Millionen Menschen, die Hilfe bei geschlechtsspezifischer Gewalt benötigen, Frauen und Mädchen sein. Gleichzeitig werden die Unterstützungsangebote für Betroffene von geschlechtsspezifischer Gewalt aufgrund fehlender finanzieller Mittel zunehmend eingeschränkt.

Die International Crisis Group verzeichnete eine steigende Zahl von Vorfällen, bei denen Frauen belästigt wurden. In einigen Fällen wurden auf Initiative lokaler Behörden restriktive Maßnahmen eingeführt, wie etwa die Geschlechtertrennung im öffentlichen und beruflichen Umfeld. Es wurde festgestellt, dass diese Maßnahmen in den meisten Fällen nach öffentlicher Kritik wieder zurückgenommen wurden.

Einige Handlungen, denen Frauen und Mädchen in Syrien ausgesetzt sein könnten, sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkämen, wie etwa außergerichtliche Tötungen und Ehrenmorde, Hinrichtungen, sexuelle Ausbeutung und Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, Zwangs- und Frühverheiratung, willkürliche Verhaftungen, Folter, Verschwindenlassen und Vertreibung sowie bestimmte Formen von Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt und sexueller Gewalt.

Berichten zufolge nahmen Zwangs- und Kinderehen während des Konflikts als negative Bewältigungsstrategie zu.

Es liegen auch Berichte über Entführungen, zumeist alawitischer, christlicher oder drusischer Frauen und Mädchen, in mehreren Provinzen vor, darunter Homs, Tartus, Latakia und Hama. Berichten zufolge wurden junge Frauen und Mädchen auch zur Zwangsrekrutierung für kurdisch geführte Streitkräfte entführt.

Die Schwere und/oder Häufigkeit anderer Übergriffe, denen Frauen und Mädchen ausgesetzt sein könnten, sowie deren mögliche Folge verschiedener Maßnahmen sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Frauen fehlt häufig die Zivilstandsregistrierung in Angelegenheiten wie Scheidung, Sorgerecht, Eigentumsrechten und Strafverfahren. Haushalte mit weiblicher Haushaltsvorständin, darunter geschiedene und verwitwete Frauen, sind gesellschaftlichen Beschränkungen und Diskriminierung ausgesetzt.

Sie sind besonders anfällig für Probleme im Bereich Wohnen, Land und Eigentum. In einigen Fällen haben lokale Behörden den Aufenthalt von Frauen im öffentlichen Raum eingeschränkt, diese Maßnahmen wurden jedoch später oft wieder aufgehoben.

Berichte über Belästigungen von Frauen häufen sich. Darüber hinaus berichten Frauen von Diskriminierung und Belästigung am Arbeitsplatz, von Verweigerung wirtschaftlicher Ressourcen oder Bildung, von Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit und von Ausbeutung.

Bei der individuellen Beurteilung, ob für Frauen und Mädchen eine begründete Wahrscheinlichkeit besteht, Verfolgung zu erleiden, sollten risikobeeinflussende Umstände berücksichtigt werden, wie etwa:

Familienstand: Frauen ohne Ehemann oder männliche Verwandte sind besonders gefährdet, ins Visier genommen zu werden. Da fast jede dritte syrische Familie von einer Frau geführt wird, sind geschiedene und verwitwete Frauen von Zwangsehen bedroht. Haushalte mit weiblicher Haushaltsvorständin stehen vor erheblichen Herausforderungen bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse und sind häufig von wirtschaftlicher Ausgrenzung und sozialer Stigmatisierung betroffen. Vielen fehlen wichtige Dokumente, was ihre Anfälligkeit für sexuelle Ausbeutung erhöht und ihren Zugang zu humanitärer Hilfe einschränkt.

Sozioökonomische Situation: Frauen, die finanzielle Unterstützung benötigen, wurden in einigen Fällen zu traditionellen Ehen gezwungen. Die sich verschlechternde Wirtschaftslage in Syrien steht in Zusammenhang mit einem erhöhten Risiko sexueller Ausbeutung, auch über Online-Plattformen. Zudem verstärkt die wirtschaftliche Notlage das Risiko bestehender negativer Bewältigungsstrategien wie Kinderehen. Faktoren wie Bildung (oder deren Fehlen), Berufserfahrung und sozialer Status beeinflussen das Risiko ebenfalls.

Alter: Junge erwachsene Frauen und minderjährige Mädchen gehören zu den am stärksten gefährdeten Gruppen geschlechtsspezifischer Gewalt. Sie sind besonders gefährdet, Opfer sexueller Ausbeutung, Belästigung und Früh- oder Zwangsheirat zu werden.

Wahrnehmung traditioneller Geschlechterrollen in Familie und Umfeld: Das Risiko von ehrenbasierter und häuslicher Gewalt wird davon beeinflusst, wie traditionelle Geschlechternormen innerhalb der (erweiterten) Familie, einschließlich des Ehemanns, wahrgenommen werden. Erwartungen hinsichtlich des Verhaltens von Frauen und Mädchen in bestimmten Situationen werden oft auferlegt durch die Familie, die Gemeinschaft und die Gesellschaft im Allgemeinen. Zum Beispiel ereignen sich sogenannte Ehrenmorde, vor allem in Gebieten, in denen Stämme eine wichtige Rolle spielen, wie beispielsweise in Suwaida oder im Nordosten Syriens. Ehrenverbrechen können jedoch im ganzen Land vorkommen und sind nicht auf eine bestimmte ethnischen Gruppe Syriens beschränkt.

Heimatgebiet: Vorfälle wie Entführungen von Mädchen und Frauen scheinen sich hauptsächlich in Gebieten, die von religiösen und ethnischen Minderheiten bewohnt werden und sich in einer instabilen Sicherheitslage befinden. Auch wenn häusliche Gewalt und sexuelle Ausbeutung im gesamten Land zunehmen, ist in Syrien das Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt in Gebieten mit einer Verschlechterung der Sicherheitslage und in Lagern und Unterkünften für Binnenvertriebene höher.

Vertreibung: Frauen und Mädchen, die in Binnenflüchtlingslagern leben, wurden Ausbeutung und Missbrauch ausgesetzt, einschließlich sexueller Belästigung und Verweigerung der Gesundheitsversorgung, Diskriminierung und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen. In diesen Lagern und Notunterkünften waren Frauen und Mädchen einem erhöhten Risiko von Überlebensprostitution und Zwangsheirat ausgesetzt. Darüber hinaus wurde über ein erhöhtes Vorkommen geschlechtsspezifischer Gewalt bei Frauen in diesen Einrichtungen berichtet.

Wenn für einen Antragsteller dieses Profils eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen wird, kann dies aus folgendem Grund geschehen: Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zum Beispiel können Frauen, die zuvor sexueller Gewalt ausgesetzt waren, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe einem Risiko von „Ehren“-Verbrechen ausgesetzt sein, basierend auf ihrem unveränderlichen Hintergrund (frühere sexuelle Misshandlung) und ihrer ausgeprägten Identität, weil sie von der umgebenden Gesellschaft als anders wahrgenommen werden, aufgrund der Stigmatisierung als Überlebende sexueller Gewalt. Verfolgung dieses Profils kann auch aus folgendem Grund erfolgen: Religion (z. B. Zielscheibe extremistischer Gruppen im Zusammenhang mit religiösen Geschlechternormen).

Kriminelle Gewalt

Seit Dezember 2024 ist in städtischen Gebieten ein Anstieg der Kriminalität zu verzeichnen. Berichten zufolge bestehen in allen Gouvernements weiterhin Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit Diebstahl, Belästigung, Entführung und Rachemord.

Kriminalität wurde insbesondere in Damaskus, Homs, Latakia, Suwaida und Tartus gemeldet.

Im Gouvernement Suweida wird von Gesetzlosigkeit berichtet. Im Gouvernement Tartus kommt es zu Kleinkriminalität. Kriminelle Netzwerke in Latakia sind Ziel von Sicherheitsoperationen zur Zerschlagung dieser Netzwerke. In den Vororten von Damaskus werden Entführungen und andere Straftaten gemeldet, und die Reiserouten zwischen Damaskus und Dar'a, Suweida und Homs sind insbesondere nachts unsicher. In Homs errichteten die Behörden im März/April 2025 stadtweite Kontrollpunkte, um die Kriminalität einzudämmen. Trotz der Präsenz von Sicherheitskräften der Übergangsregierung, darunter Kontrollpunkte des Allgemeinen Sicherheitsdienstes (GSS) an den Stadteinfahrten, dauerten die Angriffe auf Zivilisten, insbesondere auf Alawiten, laut Berichten vom Mai 2025 an. Einige Zivilisten werfen den Behörden vor, die Morde zu dulden oder gar zu ermöglichen.

Persönliche Umstände wie der Wohnort des Antragstellers, sein Geschlecht, sein Status als Binnenvertriebener und/oder seine Zugehörigkeit zu einer Minderheit sind bei der Beurteilung des tatsächlichen Risikos krimineller Gewalt zu berücksichtigen. Ein tatsächliches Risiko eines Gewaltverbrechens, wie etwa Entführung, Mord, Raub oder Gewalt im Zusammenhang mit Menschenhandel und Kinderarbeit, erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 15(b) QD/QR. Besteht kein Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund im Sinne der Flüchtlingsdefinition, aber eine begründete Wahrscheinlichkeit, dass die betreffende Person einem Gewaltverbrechen ausgesetzt sein wird, erfüllt dieses Risiko die Voraussetzungen gemäß Artikel 15(b) QD/QR.

Bewertung der willkürlichen Gewalt pro Gouvernement

Gebiete, in denen das Ausmaß wahlloser Gewalt ein außergewöhnlich hohes Niveau erreicht, dass hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine in das betreffende Gebiet zurückgeführte Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einem realen Risiko ausgesetzt wäre, der in Artikel 15 Buchstabe c QD/QR genannten schweren Bedrohung ausgesetzt zu sein, wurden in Syrien nicht identifiziert.

Gebiete, in denen wahllose Gewalt ein hohes Ausmaß erreicht, wurden in Syrien nicht identifiziert.

In Syrien finden sich Gebiete, in denen wahllos Gewalt stattfindet, jedoch nicht in hohem Maße.

Damaskus

Das Gouvernement Damaskus steht weiterhin unter der Kontrolle der Übergangsregierung und gilt als die stabilste Region Syriens. Die starke Präsenz der Sicherheitskräfte hat zu einem allgemein sicheren Umfeld beigetragen, mit einem Rückgang der Festnahmen an Kontrollpunkten und einem spürbaren Rückgang der Sicherheitsvorfälle insgesamt.

Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten Zwischenfällen. Dazu gehören Entführungen, bewaffnete Angriffe und gezielte Gewalt. Insbesondere der Selbstmordanschlag auf eine griechisch-orthodoxe Kirche am Stadtrand von Damaskus am 22. Juni 2025 verdeutlichte die anhaltenden Risiken. Israelische Streitkräfte führten im Berichtszeitraum auch Luftangriffe auf Ziele in der Stadt Damaskus durch, die zivile Opfer forderten

ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 im Gouvernement Damaskus 58 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 2,3 pro Woche). Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten, die sich in diesem Zeitraum konstant fortsetzte. Kämpfe, deren Anzahl in den Vormonaten bereits niedrig war, blieben im Mai vollständig aus. Explosionen und andere Gewalttaten erreichten im Dezember 2024 ihren Höhepunkt, gingen in den folgenden Monaten zurück und stiegen im Mai 2025 leicht auf drei Vorfälle an. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26.

September 2025 wurden in Damaskus 41 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 2,4 pro Woche entspricht.

Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED insgesamt 99 Sicherheitsvorfälle, was ebenfalls einem Durchschnitt von 2,4 pro Woche entspricht.

Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte das SNHR sechs zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies weniger als einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner in diesem Zeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete das SNHR 38 zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies zwei zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner in diesem Zeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete das SNHR 44 Todesopfer.

Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen ab März 2025 entsprach dies 2 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum.

Schätzungen des UNHCR zufolge lebten am 15. Mai 2025 589.271 Binnenvertriebene in Damaskus, neben 5.935 Personen, die seit dem 27. November 2024 aus dem Inland zurückgekehrt waren. Am 18. September 2025 meldete der UNHCR 588.781 Binnenvertriebene und 11.569 Rückkehrer. Zusätzlich kehrten seit dem 8. Dezember 2024 170.624 Personen aus dem Ausland zurück. Berichte erwähnten auch Zwangsräumungen, vorwiegend von alawitischen Familien, die häufig mit dem Verlust von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst und von Wohnungen zusammenhingen.

Damaskus gehört zu den Gouvernements, die am stärksten von Vorfällen mit Blindgängern, Munition und anderen Kriegsresten betroffen sind. Die Zerstörung der öffentlichen Infrastruktur, insbesondere in Gebieten wie dem Lager Yarmouk, hat zu Unterbrechungen der Strom-, Wasser- und Grundversorgung geführt.

Damaskus bietet jedoch im Vergleich zu anderen Gouvernements ein relativ sicheres Umfeld, auch wenn es vereinzelt zu Gewalttaten, Zwangsräumungen und dem Vorhandensein von Kriegsresten kommt.

Angesichts der starken Präsenz der Streitkräfte der Übergangsregierung, der anhaltenden Stabilität in der Region und der konstant niedrigen Anzahl von Sicherheitsvorfällen mit minimalen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung kann geschlossen werden, dass im Gouvernement Damaskus kein wirkliches Risiko besteht, dass ein Zivilist persönlich von wahlloser Gewalt betroffen wird.

Reise und Einreise

Seit Januar 2025 werden wieder internationale Flüge zum internationalen Flughafen Damaskus (DAM) angeboten.

Inlandsflüge zwischen Damaskus und Aleppo wurden bereits am 18. Dezember 2024 wieder aufgenommen.

In der zweiten Junihälfte 2025 führte die militärische Eskalation im Nahen Osten zur vorübergehenden Schließung des Luftraums und der Luftkorridore nach DAM. Der Flughafen Aleppo war davon nicht betroffen, und der Bodentransport zwischen Aleppo und DAM wurde regelmäßig aufrechterhalten.

Die Bewegungsfreiheit hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes verbessert, und es wurden keine Verstöße gegen die Bewegungsfreiheit im Land gemeldet. Zivilisten können im Allgemeinen ohne Einschränkungen zwischen den größeren Städten reisen. Die meisten festen Kontrollpunkte/Kontrollen innerhalb städtischer Gebiete wurden eingestellt, und die verbleibenden, hauptsächlich an Fernstraßen, sind weniger zahlreich und führen weniger strenge Kontrollen durch. Die Straße vom Flughafen Damaskus in die Stadt ist gut gesichert.

Syrer, die in ihr Land zurückkehren, müssen bei der Einreise einen nationalen Reisepass oder Personalausweis vorlegen. Von der ehemaligen Regierung ausgestellte Pässe und Personalausweise behalten ihre Gültigkeit. Personen ohne Dokumente, die jedoch in den syrischen Melderegistern eingetragen sind, können nach Überprüfung ihrer Identität anhand der Datenbank des Zivilamts an den Grenzübergängen dennoch einreisen. Ihnen wird dann ein Auszug aus dem Melderegister für die Einreise ausgestellt. Darüber hinaus sind syrische diplomatische Vertretungen im Ausland befugt, befristete Reisedokumente und Pässe auszustellen, um die Rückkehr von Staatsangehörigen zu erleichtern, die ihre Dokumente verloren haben.

Kinder, die nach Syrien einreisen, müssen eine Geburtsurkunde vorlegen und von einem Elternteil oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. Für im Ausland geborene Kinder, die nicht über diplomatische Vertretungen oder Standesämter in Syrien registriert sind, ist eine Geburtsurkunde aus dem Geburtsland erforderlich. In Ausnahmefällen können an der Grenze auch Geburtsanzeigen von Krankenhäusern für nicht registrierte Kinder akzeptiert werden

Die Übergangsregierung hat alle von den Sicherheitsbehörden der Assad-Ära aus politischen Gründen ausgestellten Haftbefehle für ungültig erklärt, jene in Bezug auf Strafverfahren jedoch beibehalten. Da die Justiz weiterhin nicht funktionsfähig ist, befinden sich viele Rückkehrer aufgrund ungeklärter Strafanzeigen in einer rechtlichen Grauzone und werden häufig an der erneuten Ausreise gehindert. Die Behörden arbeiten an einem Mechanismus zur Aufhebung solcher Haftbefehle, die von der ehemaligen Kriminalpolizei auf falschen Gründen ausgestellt wurden. Über etwaige Misshandlungen oder gezielte Übergriffe auf Rückkehrer aus dem Ausland ist nichts bekannt. Für Personen, die sich in Damaskus durch Anmietung oder Kauf einer Immobilie niederlassen möchten, gibt es keine gesetzlichen Voraussetzungen. Daraus lässt sich schließen, dass eine Person im Allgemeinen risikofrei nach Damaskus reisen, legal dorthin gelangen und sich dort niederlassen kann.

Umsetzung islamischer Regeln

Die Verfassungserklärung legt fest, dass der Islam die Religion des Präsidenten und die islamische Rechtswissenschaft die primäre Quelle der Gesetzgebung ist. Dies stellt eine deutliche Abkehr von der vorherigen Verfassung dar, in der das islamische Recht als „eine der Hauptquellen” der Gesetzgebung angesehen wurde.

Der Präsident hat einen neuen Fatwa-Rat eingerichtet, der die Übereinstimmung der Gesetzgebung mit dem islamischen Recht überprüfen soll. Der 14-köpfige Rat besteht ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern, von denen nur wenige direkt der HTS angehören, während andere losere Verbindungen und vielfältigere religiöse Ausrichtungen haben. Er wird vom Großmufti Osama Rifai geleitet, der in der Vergangenheit ein lautstarker Kritiker der HTS war. Beobachter vermuten, dass HTS sich eher darauf konzentriert, radikale Dissidenten in Schach zu halten und den religiösen Diskurs zu kontrollieren, als eine strenge salafistische Doktrin durchzusetzen.

Im Januar 2025 tauchten Berichte auf, wonach die neuen Behörden islamische Lehren zur Ausbildung einer noch jungen Polizei nutzten. Dieser Schritt zielte laut hochrangigen Polizeibeamten darauf ab, den Rekruten ein Gefühl für Moral zu vermitteln, und sollte nicht der gesamten Bevölkerung aufgezwungen werden.

Während des Ramadan soll das syrische Interimsministerium für religiöse Stiftungen die Schließung von Restaurants, Cafés und Straßenverkäufern während der Tagesstunden angeordnet haben. Obwohl es keine offizielle Anordnung der Regierung dazu gab, soll Berichten zufolge das öffentliche Essen oder Trinken mit bis zu drei Monaten Haft bestraft werden. Nach Angaben des Syrischen Netzwerks für Menschenrechte (SNHR) nahmen die Behörden Personen fest, die beschuldigt wurden, während des Ramadan öffentlich das Fasten gebrochen zu haben, insbesondere in der Stadt Hama. Es wurden keine weiteren Informationen bereitgestellt, und die Angaben konnten nicht aus anderen Quellen bestätigt werden.

Zwar wurden keine neuen Gesetze zur formellen Einschränkung des sozialen Lebens eingeführt, doch gab es Berichte über Versuche einzelner Personen, islamische Normen in der Praxis durchzusetzen, beispielsweise durch die Verteilung von Flugblättern in Bussen und in der Umayyaden-Moschee in Damaskus, in denen Frauen zum Tragen von Vollverschleierungen aufgefordert wurden, sowie durch Prediger, die in christlichen Vierteln der Hauptstadt für den Islam warben. Im Juni erließ die Übergangsregierung eine Verordnung, wonach Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Ganzkörper-Badebekleidung tragen müssen. Männer müssen außerhalb des Schwimmbereichs ein Hemd tragen und dürfen sich nicht mit nacktem Oberkörper aufhalten. Private Strände und touristische Einrichtungen sind von der Verordnung ausgenommen. Die Regierung stellte klar, dass die Anweisung nur als Leitlinie gedacht sei und dass bei Nichteinhaltung keine rechtlichen Sanktionen verhängt würden.

Laut der International Crisis Group haben einige lokale Beamte unabhängig voneinander Beschränkungen für die Anwesenheit von Frauen in öffentlichen und beruflichen Bereichen eingeführt, darunter die Trennung der Geschlechter in Bussen, Krankenhäusern und Gerichten. Diese Maßnahmen wurden jedoch nach öffentlichen Protesten oft von den Behörden wieder rückgängig gemacht.

Zwei gewalttätige Angriffe auf Nachtclubs in und um Damaskus Anfang Mai lösten weit verbreitete Angst aus, als bewaffnete Angreifer mehrere Lokale stürmten, Gäste attackierten und die Einrichtungen gewaltsam schlossen. Bei den Übergriffen wurde eine Frau getötet, und die zunehmenden Vorfälle gegen gemischtgeschlechtliche Unterhaltungslokale, in denen Alkohol ausgeschenkt wird, haben die Sorge vor einem wachsenden Einfluss islamistischer bewaffneter Gruppen geschürt. Zwar kündigten die Behörden nach dem Vorfall Festnahmen an, doch blieb die Skepsis in der Bevölkerung Berichten zufolge groß, da die Regierung schwieg und mehrere wichtige Regierungsvertreter konservativ eingestellt sind.

Im Juni 2025 stellten Reporter der Agence France-Presse (AFP) fest, dass sie in Bussen an einem großen Bahnhof in Damaskus keine Geschlechtertrennung beobachteten. Eine Reisende, die von Damaskus nach Nordsyrien unterwegs war, berichtete jedoch, ein Fahrer habe sie gebeten, sich von ihrem männlichen Freund fernzuhalten, falls der Bus an einer Sicherheitskontrolle angehalten werden sollte. Darüber hinaus wurden islamische Botschaften bei langsamer Fahrt durch die Straßen von Damaskus gesehen. Ein Journalist, der im Mai 2025 vom dänischen Einwanderungsdienst (DIS) interviewt wurde, gab an, dass in Bussen gelegentlich Geschlechtertrennung beobachtet wurde, diese Praxis jedoch eher ad hoc als formalisiert sei. In seltenen Fällen wies das Kontrollpersonal die Fahrgäste an, wie sie sitzen sollten.

Die neuen Behörden haben keine Gesetze erlassen, die Alkohol, Musik oder Geschlechtermischung einschränken, noch haben sie Frauen zum Tragen eines Kopftuchs verpflichtet oder ihre Rechte eingeschränkt. Viele Einwohner berichten jedoch, dass in Damaskus eine Atmosphäre des religiösen Konservatismus herrscht. Einige säkulare und nichtmuslimische Frauen berichten, dass sie sich unter Druck gesetzt fühlen, sich sittsamer zu kleiden. Sie sagen, dass sie an Sicherheitskontrollen aufdringlichen Fragen ausgesetzt waren, wenn sie mit Männern reisten, mit denen sie nicht verwandt sind.

Seit Mitte Januar 2025 hat die Missionierung in Damaskus zugenommen, insbesondere in mehrheitlich christlichen Gebieten wie al-Qassaa, al-Qishla, Bab Touma und Dwel’a. Predigtwagen und Straßenprediger riefen zum Übertritt zum Islam auf und forderten Frauen zum Tragen des Hijab auf, was die konfessionellen Spannungen anheizte. Ein Imam in Bab Touma bestätigte diese Vorfälle und wies darauf hin, dass viele Prediger ausländische Staatsangehörige wie Tschetschenen, Turkmenen und Ägypter seien, die behaupteten, dem offiziellen Missionierungsbüro der Regierung anzugehören und über offizielle Lizenzen verfügten.

Der Übertritt vom Islam zu anderen Glaubensrichtungen war verboten. Vertrauliche Quellen, die zwischen Februar und April 2025 vom niederländischen Außenministerium befragt wurden, weisen darauf hin, dass Atheismus und Apostasie in Syrien weiterhin tabu sind und die meisten sich aufgrund gesellschaftlicher Ablehnung und der Gefahr der Ächtung nie offen dazu bekennen. In Idlib und Nord-Aleppo kann offener Abfall vom Glauben zu Mord führen, während er in Damaskus in geschlossenen Kreisen toleriert wird. Seit der Machtübernahme der Übergangsregierung wurden keine konkreten Fälle von Problemen für Atheisten oder Abtrünnige gemeldet.

Länderinformation der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-CMS, Version 12, 08.05.2025:

Frauen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Letzte Änderung 2025-05-08 16:24

[Es liegen derzeit keine ausreichenden Informationen zur Lage der Frau in Syrien vor bzw. gibt es unterschiedliche teils widersprüchliche Aussagen und Berichte. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]

Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt: Unzählige Männer wurden getötet, vertrieben oder durch militärische Einberufung, wirtschaftliche Not oder Beteiligung an Kämpfen ins Exil gezwungen. Infolgedessen tragen Frauen nun eine große Verantwortung für die Versorgung der Haushalte, die Arbeit in verschiedenen Sektoren und die Bewältigung der täglichen wirtschaftlichen Aktivitäten (AC 20.12.2024). Der Konflikt in Syrien hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft und Frauen und Mädchen verstärkt Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt, die ihre Rechte einschränken. Viele weibliche Haushaltsvorstände haben Schwierigkeiten, die Geburt ihrer Kinder zu registrieren, was das Risiko der Staatenlosigkeit erhöht und den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung einschränkt (HRW 16.1.2025). Vertriebene Frauen sind ständig der Gefahr sexueller Übergriffe und anderer Formen von Missbrauch ausgesetzt, insbesondere wenn sie Kontrollpunkte passieren, die von bewaffneten Gruppen kontrolliert werden. Frauen, die versuchen, das Land mit Hilfe von Schmugglern zu verlassen, sind auch der Gefahr der Ausbeutung ausgesetzt, in einigen Fällen sogar dem sexuellen Menschenhandel. In Syrien gibt es auch Hinweise darauf, dass sexuelle Gewalt in den Hafteinrichtungen der ehemaligen Regierung bewusst eingesetzt wurde, um Frauen einzuschüchtern und zu bestrafen, die direkt oder indirekt mit der Opposition in Verbindung gebracht wurden. Frauen, die in der Haft vergewaltigt wurden oder bei denen eine Vergewaltigung vermutet wird, laufen Gefahr, von ihren Familienmitgliedern verstoßen zu werden oder nach ihrer Entlassung sogar einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen, da sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt kulturell stigmatisiert sind (MRG 1.2025). Eine vom Central Bureau of Statistics (CBS), einer staatlichen Einrichtung, in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführte Mehrzweck-Demografieerhebung ergab, dass 518.000 Frauen ihre Ehemänner während des Krieges verloren haben. Aus einem internationalen Bericht des UNHCR geht hervor, dass mehr als 145.000 syrische Flüchtlingsfamilien im Libanon, in Jordanien, im Irak und in Ägypten sowie Zehntausende in der Türkei von Frauen geführt werden, die allein um ihr Überleben kämpfen, was etwa 22 % der Gesamtzahl syrischer Familien entspricht. Familien, die von verwitweten Frauen geführt werden, leiden oft unter fehlenden Ressourcen, hohen Schulden, fehlendem Zugang zu angemessenen Nahrungsmitteln, ein Großteil ihrer Kinder ist gezwungen, in der Schattenwirtschaft zu arbeiten, und einige von ihnen sind in unterschiedlichem Maße verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt. Die Armutsquote von Frauen ist mit der zunehmenden Zahl von Witwen in der Gesellschaft auf ein noch nie da gewesenes Ausmaß angestiegen (AJ 31.1.2025b). Frauen haben unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit der Armut von Frauen, ihrer Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen, die zur allgemeinen Ungleichheit von Frauen beitragen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert. Die Zahl der Frauen, die Wohneigentum besitzen, wird auf nur 2–5 % geschätzt. Darüber hinaus sind Frauen mit Behinderungen zusätzlichen Risiken ausgesetzt, wodurch ihr Recht auf angemessenen Wohnraum noch weiter in die Ferne rückt (UNHCHR 18.7.2024). Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women’s Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich sind, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Wesentlich ist die Arbeit an der Verfassung, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt sind (DW 7.1.2025).

Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus. Der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils auf den Verlust männlicher Richter durch Tod, Inhaftierung oder Vertreibung während des Bürgerkriegs zurückzuführen (TNA 2.1.2025a). Präsident ash-Shara’ sagte in einem Interview mit The Economist, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen stünde und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann (Economist 3.2.2025).

Frauen berichteten von Problemen mit Kämpfern der Rebellen. Beispielsweise gaben Richterinnen an, dass Kämpfer ihnen gesagt hätten, dass sie nicht mehr dienen dürften. Dabei dürfte es sich um Einzelpersonen handeln (PBS 16.12.2024). Internationale Medien, die berichtet hatten, dass es zukünftig keine Richterinnen mehr geben würde, korrigierten eine entsprechende Meldung später (Tagesschau 12.12.2024). Eine Erklärung von Ali al-Maghraby, dem ersten Inspektor des Justizministeriums in der von der HTS geführten Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG), schien auf das Treffen im Justizpalast in Homs einzugehen, dementierte aber Gerüchte, dass Frauen aus dem Justizwesen entfernt werden könnten, und sagte, dass die „Herrschaft der Richterinnen intakt“ sei, aber andere Details wurden weder dementiert noch bestätigt (Nahar 14.12.2024). Der Sprecher der HTS fiel außerdem mit Äußerungen über die zukünftige Rolle der Frau in der syrischen Justiz auf. In einem Interview mit einem libanesischen Fernsehsender soll er es in Zweifel gezogen haben, ob Frauen richterliche Befugnisse übernehmen sollten. Die aktuelle Situation ist für Richterinnen im ganzen Land zunehmend prekär geworden. Zwar hat das Übergangskabinett Syriens keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (TNA 2.1.2025a). Weiters soll die HTS ein Verbot erlassen haben, sich hinsichtlich der Kleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit (Nahar 14.12.2024; vgl. SyrNews 9.12.2024). Aleppo Today zitierte jedoch Mohammad al-Asmar, den Kommunikationsbeauftragten des Informationsministeriums der SSG der bestritt, dass diese Erklärungen von einer offiziellen Stelle abgegeben wurden, und darauf hinwies, dass die Quelle dieser Behauptungen Medienseiten waren, die bekanntermaßen pro-Assad sind (Nahar 14.12.2024). An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen befehlen, den Schleier zu tragen. Kinder, die aus der Schule nach Hause kommen, fragen ihre Mütter, warum sie nicht verhüllt sind. Ash-Shara’ hat eine Frau zur Leiterin der Zentralbank ernannt, aber in einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer jetzt durch getrennte Eingänge gehen (Economist 14.1.2025). Die deutsche Bundesaußenministerin will Hilfen für Syrien von der Achtung von Frauenrechten abhängig machen. Für islamistische Strukturen werde es keine EU-Gelder geben (DW 7.1.2025). In städtischen Zentren und ländlichen Gebieten sind Frauen aktiv im öffentlichen Raum präsent. Es wurden keine weitverbreiteten Versuche unternommen, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken, was in krassem Gegensatz zu den Befürchtungen steht, die viele hegten, als HTS erstmals an Bedeutung gewann. Frauen nehmen in Städten und Dörfern frei an öffentlichen Feiern teil, was die relative Leichtigkeit unterstreicht, mit der sie sich unter der neuen Führung im öffentlichen Raum bewegen können (AC 20.12.2024). HTS-Chef Ahmed ash-Shara’, der derzeit an der Spitze Syriens steht, versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (TNA 2.1.2025a). Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden noch keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist. Das Versäumnis der neuen Regierung, Frauen in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, birgt die Gefahr, einen kritischen Teil der Bevölkerung zu entfremden und ihren Anspruch auf Inklusivität zu untergraben (AC 20.12.2024). Die einzige Frau in der Interimsregierung ist ’Aisha ad-Dabis, eine Menschen- und Frauenrechtsaktivistin, die in den letzten Jahren an humanitären Projekten in Flüchtlingslagern gearbeitet hat, wie lokale Medien berichten. Ihre Ernennung zur Direktorin des Büros für Frauenangelegenheiten erfolgte, nachdem der Sprecher der neuen Regierung, eine Kontroverse ausgelöst hatte, mit seiner Aussage, dass die Ernennung von Frauen in Minister und Parlamentsämter verfrüht sei, weil die „biologische und psychologische Natur“ von Frauen sie daran hindere, bestimmte Rollen zu erfüllen (BBC 26.12.2024). Ad-Dabis selbst erklärte öffentlich, die Übergangsregierung habe ihr eigenes Modell für Frauen entworfen und wolle es umsetzen. Dieses Modell beschränkt Frauen im Wesentlichen auf den privaten Bereich und stützt sich auf die Scharia (ANF 9.1.2025). Gleichzeitig versprach sie, syrische Frauen in soziale, kulturelle und politische Institutionen einzubinden, und kündigte eine umfassende Initiative an, die sich mit den Bedürfnissen weiblicher Gefangener befasst, die unter dem vorherigen Regime gelitten haben (TNA 2.1.2025a). Der Außenminister zeigte sich als Reaktion auf Empörung in der Öffentlichkeit zuversichtlich, was die aktive Rolle der Frauen in der Gesellschaft angeht, und erklärte: „Wir glauben an die aktive Rolle der Frauen in der Gesellschaft und vertrauen auf ihre Fähigkeiten“ (TNA 1.1.2025). Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa’ Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien (DW 7.1.2025). Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (TNA 1.1.2025).

Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat. Die Aufnahmeländer haben diese Begeisterung genutzt, um weitere Rückkehrer zu ermutigen (CSIS 11.12.2024). Zehn Tage nach dem Sturz des syrischen Regimes am 8.12.2024 erklärte die Europäische Union (EU), sie schätze, dass zwischen Januar und Juni 2025 etwa eine Million syrische Flüchtlinge in ihr Land zurückkehren würden. Das wurde durch die Direktorin des Büros des UNHCR für den Nahen Osten und Nordafrika bestätigt. Ahmad ash-Shara’, der Befehlshaber der Militäroperationen in Syrien, der später zum Übergangspräsidenten des Landes wurde, betonte bei einem Treffen mit dem UN-Sondergesandten Geir Pedersen, dass eine seiner ersten Prioritäten darin bestehe, zerstörte Häuser wieder aufzubauen und die Vertriebenen in das letzte Zelt zurückzubringen, während er gleichzeitig sehr wichtige wirtschaftliche Entscheidungen treffe (Almodon 13.2.2025). Die Mehrheit ist in die Gouvernements Hama und Aleppo zurückgekehrt. Das bedeutet, dass die Zahl der Menschen, die neu vertrieben wurden, von 1,1 Millionen, wie am 12.12.2024 gemeldet, auf 882.000 Menschen am 15.12.2024 gesunken ist. Von dieser Zahl wurden mindestens 150.000 Menschen mehr als einmal vertrieben. Viele Familien sind in frühere Lager in ihren Herkunftsgebieten zurückgekehrt, weil es in ihren Heimatstädten an grundlegenden Versorgungsleistungen mangelt oder die Infrastruktur beschädigt ist. Einige Familien gaben auch an, dass sie auf die Räumung von Kampfmittelrückständen in ihren Herkunftsgebieten warten, bevor sie zurückkehren (UNOCHA 16.12.2024). UNHCR schätzt, dass von 8.12.2024 bis 2.1.2025 über 115.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind, basierend auf öffentlichen Erklärungen von Aufnahmeländern, Kontakten mit Einwanderungsbehörden in Syrien und dem UNHCR sowie der Grenzüberwachung durch Partner (UNHCR 2.1.2025). Insgesamt sind nach Angaben des UNHCR 800.000 vertriebene Syrer in ihre Heimat zurückgekehrt, darunter 600.000 Binnenvertriebene (Internal Displaced Persons - IDPs) (Stand 31.1.2025) (AlHurra 31.1.2025). Die Zahl der Personen, die in das Gouvernement Aleppo zurückkehren, ist am höchsten, wobei die Rückkehrer die verbesserte Sicherheitslage und die Abschaffung des Wehrdienstes als Hauptgründe für ihre Rückkehr nennen (UNHCR 2.1.2025). Grundsätzlich verzeichnen die UN einen Anstieg an rückkehrwilligen Syrern, die im Nahen Osten leben. Fast 30 % geben an, in ihre Heimat zurückzuwollen. Als großes Hindernis für die Rückkehr sieht UNHCR-Chef Grandi die Sanktionen (Zeit Online 26.1.2025). Die syrischen Behörden gaben an, dass innerhalb von zwei Monaten nach der Befreiung Syriens 100.905 Bürger über die Grenzübergänge der Türkei zurückgekehrt sind. Der Grenzübergang Jdaydat Yabous/ Masna’ zum Libanon fertigte in zwei Monaten 627.287 Reisende ab, darunter 339.018 syrische Staatsbürger und arabische und ausländische Gäste, und 288.269 Ausreisende. Im gleichen Zeitraum wurden am Grenzübergang Nassib/ al-Jaber zu Jordanien 174.241 Passagiere syrischer Staatsbürger und arabischer und ausländischer Gäste abgefertigt, davon 109.837 bei der Einreise und 64.404 bei der Ausreise. Am Grenzübergang al-Bu Kamal/ al-Qa’im wurden 5.460 syrische Staatsbürger abgefertigt, die im Irak leben und zurückkehren, um sich dauerhaft in Syrien niederzulassen (Nashra 11.2.2025). Bei den Angaben zu Rückkehrern sind die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025).

Rückkehrer aus dem Ausland

Verwaltungsvorschriften

Syrer, die in ihr Land zurückkehren, müssen zur Einreise einen gültigen Ausweis vorlegen, beispielsweise einen nationalen Reisepass oder Personalausweis. Von der früheren Regierung ausgestellte Reisepässe und Personalausweise gelten als gültig. Personen ohne Dokumente, die jedoch in den syrischen Melderegistern eingetragen sind, können nach Überprüfung ihrer Identität anhand der Datenbank für Zivilangelegenheiten an den Grenzkontrollstellen dennoch Einreise gewährt werden. In diesem Fall erhalten sie einen Auszug aus dem Melderegister für die Einreise. Darüber hinaus sind syrische diplomatische Vertretungen im Ausland befugt, vorläufige Reisedokumente und Reisepässe auszustellen, um die Rückkehr von Staatsangehörigen zu erleichtern, die diese Dokumente verloren haben. Der Ersatz verlorener Personalausweise kann nur persönlich in Syrien erfolgen. Das UNHCR bietet Binnenvertriebenen und Rückkehrern über seine Partner kostenlose Rechtshilfe in Fragen der zivilrechtlichen Dokumentation, einschließlich Ausweispapieren.

Seit dem 8. Dezember 2024 haben die Standesämter in Syrien die Registrierung von Personenstandserklärungen, einschließlich Geburten, ausgesetzt. Nach syrischem Recht müssen Personenstandserklärungen wie Geburten, Sterbefälle und Eheschließungen, die außerhalb Syriens erfolgen, gemäß den Rechtsvorschriften des Wohnsitzlandes registriert werden, sofern diese nicht im Widerspruch zur syrischen Gesetzgebung stehen (wie in Artikel 17 des Gesetzes über zivile Angelegenheiten, geändert durch das Gesetz 13/2021, festgelegt). Die Übergangsbehörden in Syrien verlangen, dass alle Kinder, die in das Land einreisen, eine Geburtsurkunde vorlegen und von einem Elternteil oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. Für im Ausland geborene Kinder, die weder über diplomatische Vertretungen noch über inländische Zivilbehörden in syrischen Personenstandsregistern registriert sind, ist eine Geburtsurkunde aus dem Geburtsland erforderlich. In Ausnahmefällen können für nicht registrierte Kinder an der Grenze von Krankenhäusern ausgestellte Geburtsanzeigen akzeptiert werden.

Rückkehrtrends

Nach Schätzungen des UNHCR kehrten zwischen dem 8. Dezember 2024 und dem 12. Juni 2025 etwa 577 266 Syrer aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt. Insgesamt sind seit Anfang 2024 938 106 Personen aus dem Ausland zurückgekehrt. Die wichtigsten Rückkehrziele waren die Provinzen Aleppo (206 938), Damaskus (107 346), Ländliches Damaskus (106 396) und Idlib (98 557).

Das UNHCR schätzte, dass rund 200 000 Personen aus der Türkei und 68 000 aus Jordanien zurückgekehrt sind. Die vom UNHCR erfassten Profile der Rückkehrer umfassten überwiegend Erwachsene im erwerbsfähigen Alter, darunter Frauen, von Frauen geführte Haushalte, aber auch Kinder und ältere Menschen, die aus der Türkei zurückkehrten, während Frauen und Mädchen die Hauptgruppe der Rückkehrer aus Jordanien bildeten, gefolgt von Kindern und Männern im wehrfähigen Alter (18-40). Zum 31. Mai schätzte das UNHCR, dass 174 112 Syrer seit dem 8. Dezember 2024 über offizielle und inoffizielle Grenzübergänge aus dem Libanon in das Land zurückgekehrt sind.

Es ist unklar, ob alle Rückkehrer dauerhaft zurückkehren werden. Nach Angaben von humanitären Helfern im Libanon sind seit Dezember 2024 viele im Libanon lebende Syrer angeblich illegal nach Syrien zurückgekehrt, um ihre Familien wiederzusehen, ihr Eigentum zu begutachten und sich ein Bild von der Lage im Land nach dem Abgang Assads zu machen, bevor sie in den Libanon zurückkehren.715 Das UNHCR hat zwischen dem 8. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 die Ankunft von 106 290 Syrern im Libanon registriert. Eine im Januar 2025 durchgeführte Umfrage des UNHCR ergab, dass 80 % der syrischen Flüchtlinge den Wunsch nach Rückkehr äußerten, aber nur 27 % eine Rückkehr innerhalb des nächsten Jahres in Betracht ziehen. Rund 60 % der Flüchtlinge bekundeten ihr Interesse an einem Besuch in ihrer Heimat, bevor sie über eine Rückkehr entscheiden. Die Türkei kündigte an, dass sie Syrern unter vorübergehendem Schutz bis zum 1. Juli 2025 bis zu drei „Go-and-See“-Besuche in Syrien gestatten wird, bevor sie über eine Rückkehr entscheiden.

Ungefähr 8 Millionen Syrer standen zuvor auf den Fahndungslisten der Sicherheitsbehörden der ehemaligen Regierung. Laut Aussagen von Rückkehrern, die von der New York Times zitiert wurden, haben Personen, die nach dem Sturz der Assad-Regierung aus dem Ausland zurückgekehrt sind, im Allgemeinen keine Repressalien seitens der aktuellen Behörden erfahren. Einige konnten sogar ihren früheren „gesuchten” Status unter dem vorherigen Regime bestätigen. Die Übergangsregierung hat angekündigt, dass Personen, die wegen Militär-oder Reservedienst gesucht werden, keine Probleme zu erwarten haben. Personen mit früheren zivilrechtlichen Urteilen oder zivilrechtlichen Anklagen werden jedoch weiterhin einer Überprüfung unterzogen. Die Einwanderungs- und Passbehörde in Damaskus gab an, über 50 % der von der Assad-Regierung gegen mehr als 8 Millionen Syrer verhängten Reiseverbote aufgehoben zu haben. Die Reiseverbote betrafen Personen, die als Gegner der Assad-Regierung galten und strafrechtlich oder gerichtlich gesucht wurden. Die von einer der vier Geheimdienste des ehemaligen Regimes oder von der Militärpolizei wegen Militärdienstes erlassenen Haftbefehle werden nicht vollstreckt.

Aussagen von im Ausland lebenden Syrern, die nach dem Sturz Assads über die Straßen von Libanon nach Damaskus, von Amman nach Damaskus und von Beirut nach Damaskus und Sweida, in das Land gereist sind, deuten darauf hin, dass die Begegnungen mit den Sicherheitsbehörden an den Grenzen kurz und freundlich waren.

Laut SJAC wurden keine Fälle von Misshandlung oder gezielter Verfolgung von Rückkehrern aus dem Ausland dokumentiert. Die Übergangsregierung hat alle von Assad erlassenen Haftbefehle der Sicherheitsbehörden aus politischen Gründen aufgehoben, behielt jedoch diejenigen, die mit Strafsachen in Zusammenhang standen. Bei der Freilassung von Häftlingen aus Gefängnissen aus der Assad-Ära wurden auch Personen freigelassen, denen schwere Verbrechen wie Mord und Raub vorgeworfen wurden. Die Haftbefehle gegen diese Personen bleiben bestehen, angeblich in der Hoffnung, dass sie festgenommen werden können, wenn sie versuchen, über die Grenze zu fliehen. SJAC stellte jedoch fest, dass die Assad-Regierung häufig Strafanzeigen wie den Besitz eines gefälschten Reisepasses, der häufig von Personen verwendet wird, die aus dem Land fliehen, gegen Aktivisten eingesetzt hat. Da die Justiz nach wie vor nicht funktioniert, befinden sich viele Rückkehrer aufgrund ungelöster Strafanzeigen in einer rechtlichen Grauzone und werden oft daran gehindert, das Land erneut zu verlassen. SJAC fügte hinzu, dass die Behörden daran arbeiten, einen Mechanismus einzurichten, um solche Haftbefehle, die von der ehemaligen Kriminalpolizei unter falschen Vorwänden ausgestellt wurden, aufzuheben.

Laut einem Bericht des NRC sind erste Spannungen zwischen Rückkehrern und Aufnahmegemeinden aufgetreten, die in erster Linie auf vermeintliche politische oder religiöse Zugehörigkeiten zurückzuführen sind. In ehemals von der Regierung kontrollierten Gebieten haben die ansässigen Gemeinden Angst vor religiösem Extremismus und möglichen Repressalien aufgrund von Vermutungen über die Loyalität der Rückkehrer geäußert – eine Sorge, die oft auf Gegenseitigkeit beruht. Es wurden Fälle von Mobbing in Schulen zwischen Kindern der Aufnahmegemeinden und Kindern von Rückkehrern gemeldet, die auf der Wahrnehmung einer politischen Zugehörigkeit zu den Vertreibungsgebieten beruhen.

Laut einem IOM-Bericht, der auf einer Bewertung von 1 100 Gemeinden und 3 508 Interviews mit wichtigen Informanten (KI) an verschiedenen Orten in Syrien basiert, sind etwa 78 % der Rückkehrer aus dem Ausland in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrt. Als größte Herausforderungen für eine nachhaltige Rückkehr nannten die Rückkehrer die sich verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen (94 %), Arbeitslosigkeit (74%) und den eingeschränkten Zugang zu Dienstleistungen (55 %). Bedenken hinsichtlich Spannungen in der Gemeinschaft wurden von 33 % der von der IOM an verschiedenen Orten befragten KI geäußert, wobei Hasaka (93 %) und Tartus (78 %) die Provinzen waren, in denen die KI die größten Bedenken meldeten. Im Gegensatz dazu gab die Mehrheit der Befragten in Damaskus (83 %), Dar’a (76 %) und Aleppo (75 %) keine derartigen Bedenken an. Auf Provinzebene wurden Homs (3,4) und Damaskus (3,2) als „teilweise förderlich“ für die Rückkehr und Wiedereingliederung von Binnenvertriebenen und Rückkehrern bewertet. Im Gegensatz dazu wiesen die ländlichen Gebiete von Damaskus (2,1) und Hasaka (2,5) die ungünstigsten Bedingungen auf. Keine der bewerteten Provinzen oder Orte erreichte einen Gesamtindex, der als „größtenteils förderlich“ oder „vollständig förderlich“ für die Rückkehr und Wiedereingliederung eingestuft werden konnte.

Ein NRC-Bericht, der auf über 4 300 Interviews und Umfragen basiert, die zwischen Dezember 2024 und Februar 2025 mit zurückgekehrten Flüchtlingen, Binnenvertriebenen und humanitären Helfern durchgeführt wurden, hat sechs Haupthindernisse für eine nachhaltige Rückkehr ermittelt: zerstörte Infrastruktur und fehlende Dienstleistungen, unterbrochene Bildung, wirtschaftlicher Zusammenbruch und unsichere Lebensgrundlagen, Probleme mit Wohnraum, Land und Eigentum sowie Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und des sozialen Zusammenhalts. Der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen und Infrastruktur, darunter Zugang zu Strom, Schulen, Krankenhäusern, Wasser und Abwasserentsorgung, wurde von der Mehrheit der Befragten angegeben, war jedoch in den Provinzen Aleppo, Damaskus-Land, Homs und Daraa besonders ausgeprägt. Über 40 % der befragten Rückkehrer gaben an, keinen Zugang zu Wohnraum zu haben und Probleme im Zusammenhang mit dem Recht auf Wohnraum zu haben, beispielsweise fehlende Eigentumsdokumente.

Fast die Hälfte der Befragten berichtete von der Zerstörung ihrer Häuser, wobei diese besonders in den ländlichen Gebieten von Damaskus, Aleppo und Homs hoch war. Die Sicherheit wurde von den Befragten aus Damaskus als etwas geringer als im Durchschnitt eingeschätzt, während diejenigen aus Idlib ein höheres Sicherheitsgefühl hatten. Laut NRC hängt die Sicherheitswahrnehmung der Befragten mit dem allgemeinen Sicherheitskontext, der regionalen Dynamik und wirtschaftlichen Faktoren wie mangelnden Beschäftigungsmöglichkeiten und begrenztem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zusammen.

Nach Kenntnis von SJAC überprüft die Übergangsregierung die früheren Aktivitäten syrischer Rückkehrer im Ausland nicht. Die Quelle wies darauf hin, dass viele Rückkehrer entweder einen europäischen Pass besitzen oder einen Aufenthaltsstatus in ihrem Gastland haben. Einige haben Syrien besucht und sind zurückgekehrt, ohne zu ihren Aktivitäten im Ausland befragt worden zu sein.

1.2. In Bezug auf den Verfahrensgang (das Verwaltungsgeschehen) wird von den Darlegungen oben unter Punkt I. ausgegangen.

1.3. Zur Beschwerdeführerin wird festgestellt:

1.3.1. Die generelle (persönliche) Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden, ihr Vorbringen ist nur teilweise glaubwürdig.

1.3.2. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Syriens, Araberin und muslimisch-sunnitischen Glaubens. Sie ist im Entscheidungszeitpunkt 37 Jahre alt, gesund und strafrechtlich unbescholten. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Sie stammt aus der Stadt Damaskus, Stadtteil/Bezirk XXXX , wo sie mit ihren Eltern und Geschwistern (eine Schwester, drei Brüder) aufwuchs. Sie hat in Damaskus maturiert und das Kunststudium an der Fakultät für XXXX an der Universität Damaskus mit dem Grad „ XXXX “ im Jahr 2019 positiv abgeschlossen. Neben ihrem Studium bzw. nach Studienabschluss war sie bis 2023 als Vortragende an mehreren Universitäten in Syrien tätig, so unterrichtete sie im Studienjahr 2021/2022 an einer Privatuniversität in Damaskus an der Fakultät für XXXX die Fächer „ XXXX “ und „ XXXX “. Sie bestritt ihren Lebensunterhalt in Syrien durch den Verdienst als Vortragende und Unterstützung ihrer Familie.

Der Bruder der Beschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , stellte am 14.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte vor, er werde von der Assad-Regierung verfolgt, er sei vor dem Militärdienst, den er hätte antreten müssen, geflüchtet, nach seiner Flucht habe er einen Einberufungsbefehl zur syrischen Armee erhalten und diesem nicht Folge geleistet, die Armee der Assad-Regierung fahnde sicher nach ihm. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2015 wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Der Bruder der Beschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , stellte am 18.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte vor, er werde von der Assad-Regierung verfolgt, er habe einen Einberufungsbefehl zur syrischen Armee erhalten und diesem nicht Folge geleistet, weshalb die Armee der Assad-Regierung nach ihm fahnde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2016 wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Die Schwester der Beschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , hat in Damaskus ein technisches Studium abgeschlossenen und bis kurz vor ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2022 in einem XXXX in Damaskus gearbeitet. Sie stellte am 18.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte dazu im behördlichen Verfahren vor, sie sei von einem (alawitischen) Offizier der Assad-Regierung bzw. dessen Männern (sexuell) belästigt bzw. verfolgt worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2023 wurde deren Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen und ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2026, W108 2278804-1/13E, wurde die Beschwerde der Schwester der Beschwerdeführerin gegen die Versagung des Asylstatus abgewiesen. Sie wurde und wird (bei einer Rückkehr) in Syrien nicht (von [einem oder mehreren Militärangehörigen] der Assad-Regierung oder von der neuen syrischen Regierung oder als Frau asylrelevant verfolgt.

Die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen waren/sind nicht für die Assad-Regierung und/oder gegen die neue syrische Regierung und/oder den Islam tätig/aktiv.

Sie lebt und kleidet sich nach den syrisch/arabisch-islamischen gesellschaftlichen-religiösen Traditionen, eine „westliche“ Lebensführung als Frau hat die Beschwerdeführer nicht verinnerlicht und ist eine solche bei der Beschwerdeführerin auch nicht erkennbar.

Die Beschwerdeführerin ist in Syrien nicht alleinstehend: Ihre Eltern, ein Bruder, zwei Tanten und zwei oder drei Onkel leben weiterhin in Damaskus/ XXXX , eine Tante lebt im Umland von Damaskus, Bezirk XXXX , ca. eine Stunde von der Stadt Damaskus entfernt, eine weitere Tante lebt in XXXX , Bezirk Damaskus.

Die Familie der Beschwerdeführerin in Syrien hat keine Probleme mit der neuen Regierung Syriens, es gibt für diese keine spürbaren Veränderungen seit dem Sturz der Assad Regierung und Übernahme der Macht durch die neue Regierung Syriens. Der Vater ist in Pension, die Mutter hat einen Doktortitel in XXXX und eine XXXX , die sie verpachtete, weil sie an der Universität arbeitete, jedoch wurde ihr Arbeitsvertrag vor dem Sturz der Assad-Regierung nicht verlängert, der Bruder der Beschwerdeführerin ist Diplomingenieur und arbeitet. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie haben einen hohen sozioökonomischen Status in der syrischen Gesellschaft.

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Familie in Syrien Kontakt. Sie hat keine Konflikte mit ihrer Familie.

1.3.3. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Flucht- bzw. Verfolgungsgründen wird nicht festgestellt.

Es kann insbesondere Folgendes nicht festgestellt:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Syrien (von [Angehörigen der] der Assad-Regierung) aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft (zu ihren in Österreich asylberechtigten Brüdern), (unterstellten) oppositionellen Gesinnung, illegalen Ausreise, Asylantragstellung oder mit sexueller/geschlechtsspezifischer Gewalt bzw. als Frau bedroht wurde, war oder (sein) wird.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von der Assad-Regierung an Check-Points im Zuge von Ausweiskontrollen auf dem Heimweg von der Arbeit erniedrigt und geschlagen wurde und dass sie sich gegen sexuelle Belästigungen und unmenschliche Behandlungen von Vertretern/Anhängern der Assad-Regierung geäußert und eingesetzt hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Zuge einer Kontrolle bei einem Checkpoint der Assad-Regierung festgesetzt, (zu ihrem Bruder/ihren Brüdern) einvernommen, geschlagen und in der Folge in einem Gefängnis angehalten wurde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Ende 2017 bis 2021 von F.M. mehrmals bedroht wurde, indem er fingierte Nacktfotos der Beschwerdeführerin im Internet verbreitete, sie belästigte, erpresste und drei ihrer Kunstwerke einer Ausstellung stahl.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien einer konkreten Bedrohung (durch die neue syrische Regierung), insbesondere als Frau bzw. mit sexuelle/geschlechtsspezifische Gewalt oder wegen ihrer (unterstellten) politischen/religiösen Gesinnung, ausgesetzt sein wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin eine tatsächliche (politische/religiöse) Gegnerin der neuen syrischen Regierung, HTS, war/ist oder dass sie von dieser als solche oder als Frau oder Künstlerin soziale/religiöse Normen verletzend wahrgenommen wurde/wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den in den Feststellungen genannten Länderinformationen zu Syrien, insbesondere jenen der EUAA, zumal diesen Berichten nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (etwa VfGH 19.09.2023, E 1668/2022 ua.) und des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 18.04.2023, Ra 2022/18/0219) besondere Beachtung zu schenken ist. Es handelt sich um Berichte anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben und an ihrer Aktualität zu zweifeln (zur hinreichenden Aktualität der Länderberichte vgl. auch VfGH 18.09.2025, E 1539/2025). Zudem wurde die Lage in Syrien, insbesondere in der Heimatregion der Beschwerdeführerin, nach dem Sturz der Assad-Regierung, anhand eines Teils der Länderberichte und der Informationen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, die sie bzw. ihre Schwester von ihren vor Ort lebenden Familienangehörigen erhalten hat, erörtert, wobei ein inhaltlicher Gleichklang mit den Feststellungen bzw. Vorbringen der Beschwerdeführerin besteht sowie in den für den gegenständlichen Fall wesentlichen Punkten keine Änderung eingetreten ist. Die herangezogenen Informationen und Berichte bzw. die Feststellungen betreffend die Lage in Syrien weisen bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass Syrien bzw. die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin wieder in den Machtbereich der Assad-Regierung gelangen könnte, auch von der Beschwerdeführerin wurden keine daraufhindeutenden Umstände dargelegt.

2.2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten, auch betreffend die Schwester und die Brüder der Beschwerdeführerin, den eingeholten Strafregisterauszügen und den personenbezogenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerdeführerin nicht bzw. mit bloß unsubstanttiertem Vorbringen entgegengetreten ist, und aus dem teilweise bzw. insoweit glaubwürdigen eigenen Angaben der Beschwerdeführers, gestützt durch die vorgelegten (syrischen) Urkunden/Dokumente.

Das Bundesverwaltungsgericht ist nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschafft und sie zu ihrem Vorbringen befragt hat, und nach Würdigung ihrer Aussagen und Angaben im behördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie ihres Aussageverhaltens zur Ansicht gelangt, dass die Beschwerdeführerin persönlich (generell) unglaubwürdig ist und sie nur teilweise, bloß im Umfang der positiven Feststellungen, wahrheitsgetreue Angaben gemacht hat und insbesondere ihr Vorbringen zu ihren Flucht- bzw. Verfolgungsgründen als unglaubwürdig einzustufen ist.

Dazu ist festzuhalten, dass es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass Fluchtgründe im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden können, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – bei niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (vgl. etwa VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Für den Beschwerdefall ergibt sich vor diesem Hintergrund im Einzelnen Folgendes:

2.2.1.1. Die Feststellungen unter Punkt 1.3.2. beruhen auf den eigenen, insoweit glaubwürdigen, Angaben der Beschwerdeführerin und den dazu vorgelegten Identitätsdokumenten (Personalausweis im Original; Studienabschlusszeugnis; Zertifikat einer Privatuniversität), den Akten bzw. Aktenteilen betreffend ihre zwei Brüder in Österreich und den Asylverfahrensakten ihrer Schwester, deren Asylverfahren ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war. Dass die Schwester der Beschwerdeführerin in Syrien (bei einer Rückkehr) nicht asylrelevant verfolgt war/ist, ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2026, W108 2278804- 1/13E. Festzuhalten ist, dass die Schwester der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst angegeben hat, der die Beschwerdeführerin betreffende ausreisekausale Vorfall (Entführung bzw. Anhaltung/Inhaftierung) habe mit ihrer Verfolgung nichts zu tun und die Beschwerdeführerin nicht behauptet hat, dass eine für sie asylrelevante Bedrohung aus der Situation ihrer Schwester (in Syrien) oder aus der Angehörigeneigenschaft zu dieser ableitbar wäre.

Den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin entspringen die Feststellungen zu ihrer Herkunft aus Damaskus, ihrer (arabischen) Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer (muslimischen-sunnitischen) Religion, ihren Familienangehörigen sowie zu ihrer Ausbildung und ihren Lebensumständen in Syrien. Dass sie gesund ist, hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben. Ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregisterauszug. Sie hat im verwaltungsbehördlichen Verfahren glaubwürdig ausgeführt, dass sie in Damaskus mit ihren Eltern und Geschwister aufwuchs, die Schule besuchte, studierte sowie, auch im Jahr 2023, dem Jahr ihrer Ausreise aus Syrien, (unregelmäßig) gearbeitet hat.

Als Herkunftsregion (Heimatregion)/Herkunftsort (Heimatort) der Beschwerdeführerin ist im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442) daher das Gebiet der Stadt Damaskus zu bestimmen. Dies wurde auch von der Beschwerdeführerin so dargelegt.

Eine Betätigung/Aktivität (ihrer Familie) für die Assad-Regierung und/oder gegen die neue syrische Regierung und/oder den Islam tätig/aktiv hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Dies steht mit ihrer Angabe bei der Einvernahme vor der belangten Behörde, dass sie sich in Syrien nicht politisch bzw. religiös betätigt habe, im Einklang.

Die Beschwerdeführerin lebt – wie auch in der Beschwerdeverhandlung durch ihren Kleidungsstil (sie trug ein Kopftuch und keine „westliche“ Kleidung) und ihr gesamtes Auftreten erkennbar wurde – als Frau nach den arabisch-syrischen (religiösen) Traditionen. Dass sie eine „westliche“ Lebensführung als Frau umsetzen würde oder verinnerlicht hätte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. In der Beschwerdeverhandlung wurde vielmehr erkennbar, dass die Beschwerdeführerin keine Lebensweise angenommen und verinnerlicht hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den in Syrien verbreiteten gesellschaftlichen und religiösen Werten, insbesondere auch wie sich Frauen zu kleiden und zu verhalten haben, darstellt. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht behauptet, vom Islam abgefallen oder mit ihrer islamischen Religion unzufrieden zu sein. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sie sich bewusst und aus Überzeugung dafür entschieden hätte, ihr Leben nicht mehr nach dem Islam und den im ihrem Herkunftsstaat von ihrer Volksgruppe gelebten gesellschaftlichen-religiösen Traditionen auszurichten.

Die Feststellungen zu ihren Familienangehörigen in Syrien beruhen auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren und in der Beschwerdeverhandlung selbst angegeben, dass (männliche) Verwandte in Syrien leben. Sie ist in Syrien daher nicht alleinstehend. Dass sie mit ihrer Familie in Syrien in Kontakt steht, hat die Beschwerdeführer bzw. ihre Schwester ebenfalls selbst angeführt. Einen familiären Konflikt hat sie nicht behauptet. Dass die Familie der Beschwerdeführerin in Syrien keine Probleme mit der neuen Regierung Syriens hat und es für diese keine spürbaren Veränderungen seit dem Sturz der Assad Regierung und Übernahme der Macht durch die neue Regierung Syriens gibt, ergibt sich aus den Angaben der Schwester der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung. So hat die Schwester der Beschwerdeführerin angegeben, der Arbeitsvertrag der Mutter sei bereits vor der Machtübernahme durch die neue syrische Regierung nicht verlängert worden. Die Beschwerdeführerin gab an, ihre Familie in Syrien habe sich zu konkreten Problemen mit den neuen Machthabern der neuen syrischen Regierung nicht geäußert. Dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie einen hohen sozioökonomischen Status in der syrischen Gesellschaft haben, wurde von der belangten Behörde im Bescheid festgestellt und von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Dies ergibt sich auch aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester in ihrem Asylverfahren zum sozialen, beruflichen und wirtschaftlichen Hintergrund ihrer Familie.

2.2.1.2. Bezüglich der (negativen) Feststellungen unter Punkt 1.3.3. ist auszuführen, dass nach den oben (in Punkt 2.2.1.) dargelegten Maßstäben die weiteren Angaben der Beschwerdeführerin (zu ihren Flucht- und Verfolgungsgründen) unglaubwürdig bzw. zum Teil unzulässig sind und daher der Entscheidung nicht als Sachverhalt zu Grunde gelegt werden können.

Die Beschwerdeführerin hatte im behördlichen Verfahren bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme, in der Beschwerde, in der Stellungnahme sowie in der Beschwerdeverhandlung ausreichend Gelegenheit, die Gründe für die von ihr behauptete Verfolgung in Syrien darzulegen und ihren Standpunkt zu vertreten. Jedoch zeigte sie bei der Darlegung dieser Gründe ein in einem hohen Maße unstimmiges, aber auch unplausibles Aussageverhalten und sie vermittelte in der Beschwerdeverhandlung keinen glaubwürdigen persönlichen Eindruck. Ihr Vorbringen war im wesentlichen Kern vage, widersprüchlich, unschlüssig und inkonsistent. Sie war nicht in der Lage, ein stichhaltiges bzw. widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten, und es gelang ihr nicht, die im behördlichen Verfahren aufgetretenen Widersprüche und Unstimmigkeiten nachvollziehbar aufzulösen und der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid mit substantiiertem Vorbringen überzeugend entgegenzutreten, vielmehr wurde der Eindruck der Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung noch verstärkt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu ihren Flucht- und Verfolgungsgründen unrichtige Angaben bloß aus opportunistischen Gründen (lediglich zwecks Asylerlangung) gemacht hat.

Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, wird bereits bei einem Vergleich der Angaben der Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor der belangten Behörde deutlich, dass sie bei diesen Befragungen jeweils einen gänzlich anderen Sachverhalt behauptet hat, und die Beschwerdeführerin zum behaupteten fluchtauslösenden Ereignis nicht nachvollziehbare, widersprüchliche sowie vage und oberflächliche Angaben gemacht hat. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens und in der Beschwerdeverhandlung waren die Ausführungen der Beschwerdeführerin widersprüchlich oder wurden nach Bedarf angepasst. Es ist der belangten Behörde zu folgen, dass aufgrund des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin weder die Beschwerdeführerin noch deren Vorbringen glaubwürdig sind.

So behauptete die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung, sie habe Syrien wegen oftmaliger Erniedrigung/Misshandlung an Checkpoints des Assad-Regimes, weil sie sich öfters gegen Handlungen dieses Regimes geäußert und eingesetzt habe, verlassen und verlegte bzw. steigerte den Fluchtgrund bei der Einvernahme vor der belangten Behörde auf eine einmalige Anhaltung an einem Checkpoint des Assad-Regimes im März 2023, da sie „zwei schwarze Punkte in ihrem Akt“ gehabt habe, die zu einem Gefängnisaufenthalt und Verfolgungshandlungen gegen sie geführt habe. Ihr Hinweis bei der behördlichen Einvernahme, dass bei der Erstbefragung nicht alles richtig protokolliert worden sei, „das mit den sexuellen Belästigungen“ sei nicht so gewesen, sie habe sich nur unter Freunden darüber aufgeregt, das habe sie nicht vor Anhängern des Assad-Regimes gesagt, vermag die völlig unterschiedliche Darstellung des Fluchtgrundes nicht nachvollziehbar zu erklären und ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Zum einen, weil die Niederschrift über die Erstbefragung der Beschwerdeführerin, entgegen ihrer Behauptung bei der belangten Behörde, rückübersetzt wurde und sie danach keine Korrekturen machte und auch aussagte, sie habe alles verstanden, was sie mit ihrer Unterschrift bestätigte. Damit vermochte sie der Beweiskraft der Niederschrift nichts Entscheidendes entgegenzusetzen. Zum anderen, weil damit nicht erklärt wird, weshalb sie den erstmals bei der Einvernahme ins Treffen geführten Fluchtgrund, dass sie bei einem Checkpoint der Assad-Regierung angehalten und in der Folge in einem Gefängnis inhaftiert worden sei, nicht bereits bei der Erstbefragung angegeben hat, obwohl dieser den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Einvernahme zufolge ausreisekausal gewesen wäre und der Fluchtgrund bei der Erstbefragung sonst ausführlich dargestellt wurde. Dies vermochte die Beschwerdeführerin weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde oder Beschwerdeverhandlung (nachvollziehbar) darzulegen. Wenn die Beschwerdeführerin dazu in der Beschwerdeverhandlung angab, sie habe die Verhaftung und mehrtägige Anhaltung bei der Erstbefragung angegeben, widerspricht dies der Niederschrift über die Erstbefragung und ist daher als weitere bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren. Bereits dieses Aussageverhalten legt nahe, sich die Beschwerdeführerin diese Geschichte(n) zum Zwecke der Asylerlangung ausgedacht hat. Dafür spricht auch der Umstand, dass sie, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat und auch in der Beschwerdeverhandlung ersichtlich wurde, bloß äußerst vage und oberflächliche Angaben zur behaupteten Anhaltung/Inhaftierung und Misshandlung gemacht hat.

In ihrer Beschwerde wird das vor der belangten Behörde erstattete Vorbringen zu einer Anhaltung/Inhaftierung/Misshandlung im Kern wiederholt und (mit unzulässigen Neuerungen) modifiziert, ohne jedoch auf die detaillierte und schlüssige Beweiswürdigung der belangten Behörde, insbesondere bezüglich der Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme, konkret einzugehen und den beweiswürdigenden Erwägungen Substanttiertes entgegenzusetzen. Bloßes Wiederholen und Bekräftigen des eigenen Vorbringens, welchem von der belangten Behörde jedoch schlüssig nicht gefolgt wurde, stellt jedoch kein substantiiertes Bestreiten dar (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0302, unter Hinweis auf VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0021). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch bereits betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (er hat lediglich Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung derartiger Beweisergebnisse erhoben, vgl. VwGH 21.6.2021, Ra 2021/14/0096 bis 0100, mwN).

In den in der Beschwerde darüber hinaus angegebenen völlig neuen Gefährdungsszenarien einer Bedrohung durch die Assad-Regierung aufgrund der Familienzugehörigkeit ihrer oppositionell gesinnten, wehrdienstverweigernden Brüder (Reflexverfolgung), aufgrund einer (unterstellten) politischen Gesinnung, Asylantragstellung, illegalen Ausreise, als alleinstehende Frau und durch eine Person namens F.M. sind weitere massive unglaubwürdige Steigerungen des Vorbringens zum Zwecke der Asylerlangung zu erblicken. Es ist evident, dass mit diesen neuen Behauptungen der Fluchtgrund bzw. Verfolgungsgrund neuerlich anderes dargestellt wurde.

So ist den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme durch die belangte Behörde eine (Reflex)Verfolgung, die sie wegen ihrer Brüder zu erleiden hatte oder hätte, nicht zu entnehmen. Bei der behördlichen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin zwar an, sie sei bei der Kontrolle und Einvernahme am Checkpoint im März 2023 nach ihrem Bruder gefragt worden, ob dieser bereits nach Syrien zurückgegehrt sei, jedoch behauptete sie im behördlichen Verfahren nicht, sie (bzw. die Familie) wäre deshalb einer Bedrohung ausgesetzt (gewesen), vielmehr legte sie bei der belangten Behörde gegenteilig dar, sie sei am Checkpoint angehalten worden, weil sie, wie ihr gesagt worden sei, „zwei schwarze Punkte“ in ihrem Akt gehabt habe, und bei der Erstbefragung wiederum abweichend, sie sei wegen ihrer Äußerungen bzw. ihres Engagements gegen die Assad-Regierung an Checkpoints angehalten worden. Die Beschwerdeführerin hat bei der behördlichen Einvernahme oder bei der Erstbefragung Handlungen gegen sie, die wegen ihres Bruders oder wegen ihrer Brüder erfolgt wären oder drohen würden, nicht vorgebracht. Ausgehend davon kann aber das davon völlig abweichende Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin sei deshalb verhaftet und angehalten worden, weil ihre Brüder das Land illegal verlassen hätten und wegen Wehrdienstverweigerung und oppositioneller Gesinnung gesucht würden und ihr drohe aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit zu ihren in Österreich asylberechtigten Brüdern Reflexverfolgung, nicht als glaubwürdig angesehen werden.

Abgesehen davon ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei nach einem Bruder bzw. nach Brüdern befragt worden, auch für sich nicht glaubwürdig: Zum einen brachte die Beschwerdeführerin bei der behördlichen Einvernahme, überdies nur sehr vage, lediglich vor, sie sei bei der Kontrolle und Einvernahme am Checkpoint im März 2023 nach ihrem Bruder gefragt worden, ob dieser bereits nach Syrien zurückgegehrt sei. Diese Behauptung widerspricht jedoch ihrer Aussage in der Beschwerdeverhandlung, sie sei (nicht nach einem Bruder, sondern) nach ihren Brüdern gefragt worden und es sei mehrmals passiert, dass Personen nach Hause gekommen seien und nach ihrem Bruder XXXX gefragt hätten. Da die Beschwerdeführerin ein Fragen nach einem Bruder bzw. Brüdern bei der Erstbefragung überhaupt nicht erwähnt hat, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass diese Angaben der Beschwerdeführerin (zum Fragen der Assad-Regierung nach einem Bruder bzw. Brüdern an einem Checkpoint oder zu Hause) nicht den Tatsachen entsprechen.

Auch eine Verfolgung(sgefahr) wegen Asylantragstellung, illegaler Ausreise, als alleinstehende Frau und durch F.M. hat die Beschwerdeführerin im gesamten behördlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise erwähnt. Die Beschwerdeführerin hat weder bei der Erstbefragung noch bei der behördlichen Einvernahme behauptet, dass sie aus den genannten Umständen einer Bedrohung in Syrien ausgesetzt war oder eine solche Bedrohung zu befürchten. Sie gab bei der Einvernahme vor der belangten Behörde vielmehr selbst an, sie habe keine weiteren Fluchtgründe. Damit hat die Beschwerdeführerin den Sachverhalt zu ihrer Verfolgung auch insofern widersprüchlich und unglaubwürdig darstellt.

Das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin sei in Syrien als Frau „alleinstehend“ und daher eine Verfolgung ausgesetzt, steht überdies in einem krassen Widerspruch zum eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin bei der Einvernahme vor der belangten Behörde, wonach ihre Eltern, ein Bruder, sowie vier Tanten und drei Onkel in Syrien leben. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde angibt, ihr Bruder halte sich nur zum Studieren zu Hause auf, setzt sie sich begründungslos über ihr eigenes Vorbringen vor der belangten Behörde hinweg, dass ihr Bruder in Syrien als XXXX arbeitet.

Es ist nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin die erst in der Beschwerde angeführten Bedrohungen bzw. Verfolgungsgründe nicht bereits bei im behördlichen Verfahren hätte vorbringen können. Dazu ist auch festzuhalten, dass die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und die Beschwerdeführerin nicht bloß oberflächlich, sondern umfassend befragt hat. Sie gab bei der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin Gelegenheit, ihr Vorbringen in freier Erzählung zu erstatten und ihren Standpunkt darzulegen, und stellte umfangreiche Nachfragen. Die Beschwerdeführerin gab ausdrücklich an, den Dolmetscher der behördlichen Einvernahme gut zu verstehen, sodass sie die in der Beschwerde vorgebrachten Neuerungen jedenfalls bei der Einvernahme vor der belangten Behörde hätte vorbringen können und müssen. In der Beschwerde wurden keine nachvollziehbaren Umstände dargetan, warum sie dazu nicht in der Lage gewesen sein sollte, und auch die Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung waren nicht überzeugend.

In der Beschwerdeverhandlung stellte die Beschwerdeführerin den Sachverhalt neuerlich anders bzw. widersprüchlich dar. So gab die Beschwerdeführerin zu ihrer Anhaltung/Inhaftierung an, sie sei im Jänner 2023 an einem Checkpoint angehalten und festgenommen worden, was ihren eigenen Angaben vor der belangten Behörde und in der Beschwerde, dass dies im März 2023 der Fall gewesen sei, klar widerspricht. Über Vorhalt konnte sie hierzu mit der Angabe, sie sei sich nicht sicher, ob es im Jänner gewesen sei, aber in dieser Zeit, keine überzeugende Erklärung abgeben. Auch bezüglich der Dauer der Anhaltung/Inhaftierung verwickelte sich die Beschwerdeführerin in erbliche Widersprüche, da sie bei der Einvernahme angab, sie sei zwei Tage in einem Gefängnis gewesen und am dritten Tag freigekommen, in der Beschwerde anführte, sie sei drei Tage lang verhaftet gewesen und in der Beschwerdeverhandlung aussagte, sie sei insgesamt vier Tage angehalten gewesen, sie sei am vierten Tag entlassen worden. Widersprüchlich war auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Haftgrund: Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung an, sie wisse nicht, weshalb sie angehalten/verhaftet/inhaftiert worden sei, sie habe das nicht erfahren, was ganz eindeutig von ihren Angaben vor der belangten Behörde, wonach sie wegen der „zwei schwarzen Punkte“ in ihrem Akt nicht habe gehen dürfen, und in der Beschwerde, wonach sie wegen ihre Brüder verhaftet und angehalten worden sei, abweicht, ganz abgesehen davon, dass sie bei der Erstbefragung angegeben hat, ihre Äußerungen bzw. ihr Eintreten gegen die Assad-Regierung seien der Grund für die Handlungen gegen sie an Checkpoints gewesen. Auch dieses unstimmige Aussageverhalten konnte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung mit ihrer Angabe, es könne sein, dass sie es wegen Nervosität in der Beschwerdeverhandlung nicht gesagt habe, nicht nachvollziehbar und glaubwürdig aufklären, da die Beschwerdeführerin eine mangelnde Einvernahmefähigkeit nicht behauptet hat. Hinzu tritt der Umstand, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Inhaftierung nicht mit den Angaben ihrer Schwester im Einklang stehen, da die Schwester der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, die Beschwerdeführerin sei in Syrien ein oder zwei Tage entführt worden. Diese abweichenden Angaben konnten in der Beschwerdeverhandlung weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrer Schwester nachvollziehbar aufgeklärt werden.

Auch in Bezug auf das neue Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin Ende 2017 bis 2021 von F.M. mehrmals bedroht worden sei, indem er fingierte Nacktfotos der Beschwerdeführerin im Internet verbreitet, sie belästigte und erpresst und mutmaßlich drei ihrer Kunstwerke einer Ausstellung im Jahr 2019 gestohlen habe, machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung keine glaubwürdigen und überzeugenden Angaben. Die von der Beschwerdeführerin gegebene Erklärung, sie habe diesen Sachverhalt bei der Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben, aber ihre Aussagen seien falsch aufgenommen worden, stellt eine reine Schutzbehauptung dar, da der Beschwerdeführerin die Niederschrift über die Einvernahme rückübersetzt wurde und sie keine Korrekturen oder Ergänzungen begehrte, sondern mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift bestätigte. Sie gab auch explizit an, dass sie sich bei der Einvernahme habe konzentrieren können und sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe. Sie vermochte der Beweiskraft auch dieser Niederschrift nichts Entscheidendes entgegenzusetzen.

Die Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung stellen insgesamt keine plausiblen, überzeugenden Erklärungen für eine begründete späte Erstattung des Vorbringens dar. Schon aus diesem Aussageverhalten kann nur abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin unrichtige Angaben in der Beschwerde gemacht hat, um das Verfahren zu verlängern und ihre Chancen im Verfahren zu erhöhen. Überdies hat die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme vor der belangten Behörde dezidiert ausgesagt, sie sei niemals einer persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen.

Zudem wurde der Sachverhalt zu einer persönlichen, individuellen Bedrohung von der Beschwerdeführerin, wie schon vor der belangten Behörde, nur sehr allgemein und äußerst vage geschildert. Sie war nicht in der Lage, die behaupteten Geschehnisse konkret und detailliert zu beschreiben und vermitteltet nicht den Eindruck, das Geschilderte, so ihre vorgebrachte Inhaftierung, tatsächlich erlebt zu haben. Ihre Beschreibung der Ereignisse wirkte abstrakt und auf Allgemeinplätze beschränkt, über dies waren ihre Angaben in einem hohen Maße unplausibel und lebensfremd, so etwa da Vorbringen zu ihrer Freilassung aus der Haft. Die Beschwerdeführerin machte zu ihrer behaupteten persönlichen Bedrohung durch Anhaltung/Inhaftierung durch die Assad-Regierung bzw. wegen Reflexverfolgung, Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung, Asylantragstellung, illegaler Ausreise, als alleinstehende Frau und durch F.M. bloß Angaben, die jede andere Asylwerberin aus Syrien, die nicht persönlich bedroht wurde, auch hätte machen können. Die Beschwerdeführerin war in der Beschwerdeverhandlung nicht glaubwürdig und nicht authentisch, ihre Angaben wirkten für die Asylerlangung einstudiert. Sie vermochte die aufgetretenen Unstimmigkeiten nicht nachvollziehbar aufzuklären und nicht nachvollziehbar darzulegen, dass es sich bei den Widersprüchen und Steigerungen um Missverständnisse bzw. Protokollierungsfehler oder Übersetzungsfehler handelt und dass sie ihr Vorbringen nicht früher im Verfahren erstatten konnte.

Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass das in der Beschwerde neu erstattete Vorbringen zu einer Bedrohung durch die Assad-Regierung aufgrund der Familienzugehörigkeit ihrer oppositionell gesinnten, wehrdienstverweigernden Brüder (Reflexverfolgung), aufgrund einer (unterstellten) politischen Gesinnung, Asylantragstellung, illegalen Ausreise, als alleinstehende Frau und durch eine Person namens F.M. nicht nur unglaubwürdig ist, sondern auch gegen das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG verstößt. Nach den Umständen des vorliegenden Falles ist es gerade nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein sollte, dieses Vorbringen bereits im behördlichen Verfahren zu erstatten. Es wurde bereits ausgeführt, dass die diesbezüglichen Rechtfertigungen der Beschwerdeführerin bloße Scheinbegründungen der Beschwerdeführerin darstellen. Da kein Asylwerber wohl eine sich ihm bietende Gelegenheit, ein zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorrübergehen lassen würde, kann das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin, diese Sachverhalte und Verfolgungsgründe erst in der Beschwerde zu behaupten, nur dahin interpretiert werden, dass sie rechtsmissbräuchlich unrichtige Angaben in der Beschwerde gemacht hat, um das Verfahren (durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu verlängern und ihre Chancen im Verfahren zu erhöhen, zumal sie keine plausible, überzeugende Erklärung für eine begründete (nicht rechtsmissbräuchliche) späte Vorbringenserstattung geben konnte. Unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks beurteilt das Bundesverwaltungsgericht die von ihr vorgebrachten Neuerung dahin, dass diese als missbräuchliche Verlängerung des Asylverfahrens im Sinne der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu werten ist (zum Neuerungsverbot im Asylverfahren vgl. etwa VfSlg. 17.340/2004; VwGH 29.07.2015, Ra 2015/18/0036; VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313; VwGH 17.04.2007, 2006/19/0675). Weder hat sich der Sachverhalt im Nachhinein geändert noch war das Verfahren vor der belangten Behörde mangelhaft noch waren der Beschwerdeführerin die neu vorgebrachten Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht zugänglich noch kann gesagt werden, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, sie vorzubringen. Auch die für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderliche Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens liegt nach den obigen Ausführungen vor. Diese Neuerungen sind daher unzulässig und nicht als Sachverhalt festzustellen.

Das von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen zu nach Sturz der Assad-Regierung eingetretenen Verfolgungsgründen und Rückkehrbefürchtungen bezüglich der neuen Machthaber (neue syrische Regierung/HTS) und der Lage in Syrien (für Frauen) ist ebenfalls unglaubwürdig. Auch diesbezüglich ergaben sich stichhaltige Hinweise auf eine „asyltaktische Motivation“ der Beschwerdeführerin, um nach dem Sturz der Assad-Regierung und damit Wegfall des bisherigen Verfolgers doch noch den Asylstatus zu erhalten.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer Bedrohung durch die neue syrische Regierung, HTS, und der Lage in Syrien (für Frauen) (im Fall einer Rückkehr) geht zusammengefasst bzw. der Sache nach dahin, dass die Beschwerdeführerin in Ansehung der zahlreichen Menschenrechtsverletzungen seitens der HTS befürchte, nun geschlechtsspezifischer Verfolgung durch diese ausgesetzt zu sein, ihre Gefährdungslage basiere auf der Schutzlosigkeit im Hinblick auf den fehlenden männlichen Beistand und der mangelnden gesellschaftlichen Einbettung als alleinstehende Frau, die Assad-Regierung sei nicht mehr an der Macht, aber ihre (militärischen) Vertreter seien noch vor Ort, sie sei besorgt wegen der aktuellen Situation in Syrien, weil die Situation instabil und noch sehr unklar sei, sie habe als Künstlerin Bedenken, dass sie ihre künstlerische Tätigkeit nicht ausüben könne, Angst, dass es zu weiteren Verboten komme, oder zu Einschränkungen betreffend ihre Lebensweise oder ihre Einstellung, Kleiderwahl und persönliche Freiheit, da die Macht derzeit in der Hand von strengen Islamisten sei.

Damit legte die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar und substantiiert dar, dass sie eine (politische/religiöse) Gegnerin der neuen Regierung bzw. der HTS bzw. des Islam ist oder sie einen unislamischen Lebensstil pflegt oder verinnerlicht hat und sie von den genannten neuen Machthabern als gegnerisch oder als religiöse/moralische Vorschriften verletzend wahrgenommen wird. Sie hat keine Haltung oder Kritik dargelegt, die von der neuen Regierung Syriens bzw. der HTS als „unislamisch“ bzw. „politisch oppositionell“ qualifiziert werden könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine tatsächliche oppositionelle politische Gesinnung zur neuen syrischen Regierung, HTS, aufweist und diese wegen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung oder Verletzung religiöser/moralischer Normen oder aus anderen Gründen Interesse haben, gegen die Beschwerdeführerin vorzugehen, sie anzugreifen oder zu bestrafen. Dass bzw. warum die Beschwerdeführerin von der neuen Regierung, HTS, als oppositionell bzw. Andersdenkende/Gegnerin wahrgenommen werden und welchen Verfolgungshandlungen sie aus diesem Grund ausgesetzt sein sollte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dargelegt.

Eine offene und aktive antiislamische und gegen die neue syrische Regierung/HTS gerichtete Lebenshaltung und Lebensführung der Beschwerdeführerin ist, anhand des Vorbringens der Beschwerdeführerin und des von ihr in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks, (gerade) nicht ersichtlich. Sie lebt – äußerlich erkennbar – als Frau auch in Österreich nach den arabisch-syrischen (religiösen) Traditionen, sodass nicht davon auszugehen ist, dass sie eine „westliche“ Lebenshaltung als Frau verinnerlicht hat und in Syrien leben wird. Warum ihr Kleidungsstil den neuen Machthabern Syriens, der HTS, missfallen sollte, wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht vorgebracht, als Religionsbekenntnis nicht mehr den Islam zu haben und nicht mehr religiös zu sein. Ebenso hat sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, dass sie sich gegen den Islam oder gegen die neue Regierung/HTS betätigt (hat). Die Beschwerdeführerin vermochte vom tatsächlichen Vorhandensein einer tatsächlichen Gegnerschaft zur neuen Regierung, HTS, bzw. zum Islam und eines echten inneren Bedürfnisses, diese auszuleben und offen zum Ausdruck zu bringen, sowie vom Vorliegen eines unislamischen Lebensstils, der Aufmerksamkeit erregen und das Verfolgungsinteresse der neuen Regierung, HTS, erwecken würde, nicht zu überzeugen.

Auch aus ihrer beruflichen (künstlerischen) Tätigkeit ist derartiges nicht ableitbar. Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung hierzu an, ihr Studium bzw. ihre Tätigkeit als Künstlerin bzw. ihre Kunstwerke stünden wahrscheinlich nicht im Einklang mit der Einstellung von strengen Islamisten, denn sie habe sich auf Bildhauerei spezialisiert und nackte Körper oder Portraits ließen sich nicht mit der Einstellung der neuen Machthaber, die streng radikal seien, vereinbaren, sie habe daher Angst, ihrer Arbeit nicht ausüben zu können oder deshalb verfolgt zu werden. Diesen sehr vagen, allgemeinen und spekulativen Befürchtungen der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass sich auch aus der vorgebrachten beruflichen (künstlerischen) Tätigkeit ein Interesse der neuen Regierung Syriens bzw. der HTS, die Beschwerdeführerin zu verfolgen, nicht ergibt. Zum einen wurde die Beschwerdeführerin in Syrien als Künstlerin/Bildhauerin ausgebildet und tätig und sie hat nicht behauptet, dass sie deshalb oder wegen ihrer Werke ins Blickfeld von dort lebenden religiösen/traditionellen Personen oder Islamisten geraten ist. Zum anderen lassen sich aus der (aktuellen) Berichtslage keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die künstlerischen Werke der Beschwerdeführerin von der neuen Regierung Syrien, HTS, als „unislamisch“ oder religiöse/moralische/traditionelle Normen verletzend angesehen werden und Personen, nur weil sie derartige Werke herstellen bzw. wie die Beschwerdeführerin künstlerisch tätig sind, in Syrien gezielten Diskriminierungen, Einschränkungen, Angriffen und Menschenrechtsverletzungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, ausgesetzt sind. Auch bezüglich der künstlerischen Tätigkeit und Einstellung der Beschwerdeführerin ist ein tatsächlicher, deutlicher und nachhaltiger Bruch mit den in Syrien verbreiteten gesellschaftlichen und religiösen Werten, der als Bedrohung der staatlichen/politischen/religiösen Ordnung in Syrien angesehen werden könnte, nicht zu erkennen. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin eine „unislamische“ oder religiöse/moralische/traditionelle Normen verletzende Lebenshaltung und Lebensführung, auch aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, nicht angelastet werden kann.

Auch bezüglich ihrer Familie hat sie Konflikte mit der neuen syrischen Regierung nicht behauptet, vielmehr hat sie bzw. ihre Schwester selbst vorgebracht, dass ihre Familie in Syrien, die im Machtbereich der neuen Regierung Syriens lebt, keine Probleme mit dieser oder der HTS hat. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin als Person, die sich der neuen Regierung, HTS, (als Gegnerin) widersetzt (hat), angesehen wird oder dass ihr Kollaboration mit dem Assad-Regime oder anderen Feinden der neuen Regierung, HTS, angelastet wird. Die Beschwerdeführerin gab nicht an, (exil)politisch gegen die neue Regierung/HTS tätig (gewesen) zu sein, eine Anhängerin oder ehemalige Beamtin der Assad- Regierung oder mit dieser verbunden (gewesen) zu sein, mit dieser zusammengearbeitet zu haben oder für diese aufgetreten zu sein bzw. aufzutreten, auch bezüglich ihrer Familie hat sie derartiges nicht behauptet. Sie hat vielmehr gegenteilig geltend gemacht, wegen der Assad-Regierung aus Syrien ausgereist zu sein und die Assad-Regierung würde ihr (etwa wegen ihrer Brüder, die den Wehrdienst für die Assad-Regierung verweigert hätten) eine oppositionelle Gesinnung unterstellen und sie der sunnitischen Opposition, die nunmehr in Syrien an der Macht ist, zuordnen. Aufgrund des aufgezeigten Profils der Beschwerdeführerin liegt klar auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin (und ihre Familie) gerade nicht als Assad-regimenahe oder als sonstige politische Gegnerin wahrgenommen werden kann. Es ist aufgrund der im Beschwerdefall gegebenen äußeren und inneren Umstände sowie nach dem von der Beschwerdeführerin gewonnenen persönlichen Eindruck daher sehr unwahrscheinlich, dass sie – als Künstlerin – antiislamische/regierungsgegnerische Äußerungen und Aktivitäten vornehmen wird und von der neuen syrischen Regierung, HTS, als Person, die gegen den Islam oder religiöse/moralische Gesetze, Normen oder Vorschriften verstößt, bzw. als politisch/religiöse Gegnerin wahrgenommen (werden) wird und daher Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein wird. Die behauptete Verfolgung durch die neue Regierung ist daher vor dem Hintergrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und der festgestellten Lage in Syrien, zu den Profilen mit einem Risiko für eine Verfolgung, nicht nachvollziehbar.

Dieser Verfolgungsbehauptung ist auch entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht behauptet hat, sie sei bis zu ihrer Ausreise von der früheren syrisch-arabischen Opposition/den islamistischen Rebellengruppen wegen ihres Lebensstils/Bekleidungsstils oder ihrer künstlerischen Tätigkeit oder als Frau behelligt worden oder geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Auch Angriffe auf ihre Familie in Syrien durch die frühere syrisch-arabische Opposition oder islamistische Rebellengruppen hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Schwester hat in der Beschwerdeverhandlung auch selbst ausgeführt, ihre Familie habe keine Probleme mit der neuen syrischen Regierung/HTS (gehabt). Sie hat auch nicht ansatzweise zu erkennen gegeben, zur Assad-Regierung oppositionellen syrisch-arabischen Gruppierungen gegenüber kritisch eingestellt zu sein und deren politische/religiöse Sicht nicht zu teilen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht glaubwürdig, wenn sie in der Beschwerdeverhandlung die neue syrische Regierung, HTS bzw. frühere syrisch-arabische Rebellengruppen kritisiert und diesbezügliche Rückkehrbefürchtungen äußert. Es ist der Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführerin nach Änderung der Lage in Syrien infolge des Sturzes der Assad-Regierung Vorbringen zum Zwecke der Asylerlangung konstruiert hat, indem sie den Verfolger „ausgetauscht“ hat.

Soweit die Beschwerdeführerin die Furcht vor geschlechtsspezifischer Verfolgung durch die neue syrische Regierung/HTS aufgrund ihrer „Schutzlosigkeit im Hinblick auf den fehlenden männlichen Beistand und der mangelnden gesellschaftlichen Einbettung als alleinstehende Frau“ vorbrachte, steht diese Verfolgungsbehauptung im Widerspruch zu ihrem eigenen Vorbringen im behördlichen Verfahren und in der Beschwerdeverhandlung, wonach (männliche) Angehörige, nämlich ihre Eltern, ihr Bruder und Onkel in ihrem Heimatort leben. Auch aus diesem Grund ist ersichtlich, dass es sich bei der Behauptung einer Verfolgung durch die neue Regierung Syriens, HTS, um eine weitere massive unglaubwürdige Steigerung des Fluchtvorbringens handelt.

Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Flucht- und Verfolgungsgründe sowie Rückkehrbefürchtungen sind insgesamt als unglaubwürdig zu bewerten. Das Vorbringen wurde situativ angepasst, um einen Asylgrund „um jeden Preis“ zu konstruieren; mangels innerer Konsistenz, äußerer Plausibilität und zeitnahen Vorbringens wesentlicher Tatsachen ist das Aussageverhalten nicht nachvollziehbar.

Auch der Zeitablauf und Erinnerungslücken machen ein derart divergierendes und unstimmiges Vorbringen, wie von der Beschwerdeführerin erstattet, nicht nachvollziehbar. Dass die Beschwerdeführerin an psychischen Erkrankungen leiden würde, die im Hinblick aufgetretene Unstimmigkeiten im Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen wären, hat sie nicht behauptet.

Es kann daher schon aufgrund des unglaubwürdigen Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin (und teilweise wegen des Neuerungsverbotes) der von ihr vorgebrachte Sachverhalt zu ihrer Bedrohung in Syrien nicht festgestellt werden. Im Übrigen aber ist, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergibt, auch bei einer Wahrunterstellung dieses Sachverhaltes der behauptete Asylanspruch nicht begründet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA- VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. Sie ist in der Sache jedoch nicht berechtigt:

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Die fünf in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe (Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung), werden in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) näher umschrieben.

Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Statusrichtlinie ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 12.10.2023, Ra 2023/14/0097, mwN; zum Erfordernis der individuellen Verfolgung vgl. VwGH 16.07.2024, Ra 2024/01/0244; zur erforderlichen Aktualität der Verfolgung vgl. etwa VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, und VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). Steht die drohende Verfolgung in keinem Konnex zu Konventionsgründen, scheidet die Zuerkennung des Asylstatus aus (vgl. etwa VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619).

§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182).

3.3.2. Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes:

3.3.2.1. Es ist ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und den beweiswürdigenden Erwägungen im vorliegenden Fall nicht (im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG) glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. Art. 10 der Statusrichtlinie droht.

Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen bzw. Verfolgungsgründen sowie Rückkehrbefürchtungen unglaubwürdig ist bzw. wegen des Neuerungsverbotes im Sinne des § 20 Abs. 1 BFA-VG unzulässig ist, ist keine Sachverhaltsgrundlage für die Annahme wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung vorhanden.

Das von der Beschwerdeführerin glaubwürdig und zulässig erstattete Vorbringen bzw. der festgestellte Sachverhalt führt nicht zur Zuerkennung des begehrten Asylstatus.

Die Beschwerdeführerin erstatte insgesamt kein glaubwürdiges, überzeugendes Vorbringen, das Grundlage einer Prognose, dass sie in Syrien Verfolgung zu erleiden hat, sein kann.

Damit der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden kann, müssen Verfolgungshandlungen (Handlungen mit der asylrechtlich erforderlichen Verfolgungsintensität) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuell und individuell drohen und muss die drohende Verfolgung in einem Zusammenhang mit Konventionsgründen stehen (vgl. die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Ein darauf hindeutendes, ausreichend begründetes Vorbringen hat die Beschwerdeführerin aber, auch bei Wahrunterstellung ihrer Angaben, nicht erstattet.

3.3.2.2. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung durch die Assad-Regierung stellt keine „begründete Furcht vor Verfolgung“ dar, da diese im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr aktuell ist und es ihr daher an der maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit in Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mangelt.

Da die Heimatregion/der Heimatort der Beschwerdeführerin und die Rückkehrwege dorthin der Macht und der Kontrolle der gestürzten Assad-Regierung entzogen sind, ist diese nicht in der Lage, auf die Beschwerdeführerin zu greifen, woran eine von der Beschwerdeführerin erlittene Vorverfolgung nichts ändern könnte. Von der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung ist vielmehr nicht auszugehen, wenn der Verfolger keinen Zugriff auf die betroffene Person hat (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055).

Selbst wenn man daher vom Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer (erlittenen) Verfolgung durch die Assad-Regierung ausgehen wollte, ist dieser Sachverhalt aufgrund der Lageänderung in Syrien für die Zuerkennung des Asylstatus nicht mehr hinreichend, da sich daraus im Zeitpunkt der Entscheidung keine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr ableiten lässt. Es bestehen keine nachvollziehbaren stichhaltigen Gründe, die für eine weitere bzw. drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die Assad-Regierung sprechen.

Die Beschwerdeführerin hat keine Umstände dargelegt, die eine andere Sichtweise nahelegen würden, vielmehr hat sie in der Beschwerdeverhandlung eine Verfolgung durch die Assad- Regierung nicht mehr bzw. bloß spekulativ behauptet, worauf aber die Asylzuerkennung nicht gestützt werden kann.

Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass die Anhänger bzw. Kräfte der Assad-Regierung noch in Syrien seien, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: In Syrien befinden sich zwar weiterhin (bewaffnete) Anhänger und zersplitterte Gruppierungen von Überresten der Assad-Regierung. Aufgrund des Sturzes der Assad-Regierung unter Auflösung ihres Behörden- , Militär- bzw. Armee- und Geheimdienstapparates besteht aber keine Gefahr, dass die Beschwerdeführerin von von (in Syrien verbliebenen) Anhängern bzw. Kräften der Assad- Regierung ausgehenden (geschlechtsspezifischen) Verfolgungshandlungen betroffen ist. Diese Anhänger bzw. Kräfte sind nicht mehr in der Lage, staatliche Strukturen aufzubauen bzw. über einen bestimmten Teil des Staatsgebietes kontrolliert und effektiv die Macht auszuüben und somit die Staatsgewalt zu repräsentieren. Die ehemalige Assad-Regierung und ihre Anhänger/Kräfte verfügen nicht über eine solche Kapazität und Präsenz in Syrien, die eine aktuell bestehende, konkret und individuell die Person der Beschwerdeführerin betreffende Verfolgungsgefahr nahelegen würde. Denn auch bezüglich noch in Syrien befindlicher (bewaffneter) Anhänger bzw. Kräfte der gestürzten Assad-Regierung hat sich die Bedrohungslage in Syrien seit dem Sturz der Assad-Regierung grundlegend verschoben. Mit der Machtübernahme durch die sunnitisch geprägte neue Regierung, in der die sunnitisch- islamische HTS eine zentrale Rolle spielt, gelten nun gerade Personen, die zuvor für die Assad-Regierung tätig waren, und Anhänger der Assad-Regierung sowie Alawiten als vorrangige Ziele von Vergeltungsakten, Drohungen und (Straf)Verfolgung. Da die früheren Kräfte der Assad-Regierung wie die Assad-Regierung Macht und Kontrolle in Syrien verloren haben, sie nach den Länderberichten nur mehr begrenzt auf Unterstützung zurückgreifen können und dem zunehmenden Druck der Regierungstruppen ausgesetzt sind, was etwa zu ihrer Verhaftung und zur Beschlagnahmung von Waffenlagern führte, ist es im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr wahrscheinlich, dass Anhänger bzw. Kräfte der gestürzten Assad-Regierung bzw. Alawiten in Syrien, die nunmehr selbst der Verfolgung ausgesetzt sind, in der Lage sind, die Beschwerdeführerin zu verfolgen. Es mangelt daher insoweit an der Aktualität der Verfolgung und an der maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit in Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Auch eine Verfolgung durch F.M. ist, abgesehen davon dass eine solche nicht ausreisekausal für die Beschwerdeführerin war, nicht zu erwarten, zumal die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung selbst angegeben hat, keine aktuellen Informationen über diese Person und über seinen Aufenthaltsort zu haben. Auch daraus lässt sich eine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung durch diesen nicht ableiten.

Da somit bereits die Gefahr von Maßnahmen dieser Akteure gegen die Beschwerdeführerin zu verneinen ist, braucht nicht mehr geprüft werden, ob diese an einen Konventionsgrund bzw. Grund des Art. 10 der Statusrichtlinie anknüpfen.

3.3.2.3. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet, in Syrien, in ihrer Heimatregion bzw. auf dem Weg dorthin oder bereits bei der Einreise, asylrelevant ins Visier der nunmehr herrschenden neuen Regierung in Syrien, der HTS, zu geraten und als politische/religiöse Gegnerin oder aus anderen Konventionsgründen (bzw. Gründen des Art. 10 der Statusrichtlinie) verfolgt zu werden.

Die Beurteilung der Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführerin und der Lage in Syrien in ihrer Heimatregion ergibt bei einer Gesamtbetrachtung (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181; VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157) nicht, dass diese wahrscheinlich eine Verfolgung aus Konventionsgründen durch die neue syrische Regierung oder dort agierende andere (staatliche oder nichtstaatliche) Akteure zu erleiden hat.

Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachten Verfolgungsgründe sowie Rückkehrbefürchtungen nach Sturz der Assad-Regierung und bezüglich der neuen Machthaber in Syrien vermögen die Zuerkennung des Asylstatus nicht zu tragen.

Nach den Feststellungen war/ist die Beschwerdeführerin keine tatsächliche (politische/religiöse) Gegnerin der neuen syrischen Regierung, HTS, und sie läuft auch nicht Gefahr, als (vermeintlich) in Opposition zur neuen syrischen Regierung, HTS, oder zum Islam stehend oder als soziale/religiöse Normen verletzend angesehen zu werden. Die Beschwerdeführerin hat auch sonst kein (künstlerisches) Verhalten gesetzt und keinen (künstlerischen) Lebensstil in einer Art und Weise kundgetan oder verinnerlicht, die bzw. der von der neuen syrischen Regierung, HTS, als Bedrohung der staatlichen/politischen/religiösen Ordnung aufgefasst werden könnte. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die neue syrische Regierung, HTS, das Handeln, die Gesinnung und das künstlerische Schaffen der Beschwerdeführerin als politische oder antiislamische Aktivität und als hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem, als Kollaboration mit der früheren Assad- Regierung oder anderen Feinden und die Beschwerdeführerin als politische/religiöse Gegnerin oder sonstige missliebige, zu verfolgende Person ansieht bzw. ansehen wird. Es bestehen daher keine Hinweise, dass die neue syrische Regierung, HTS, aus politisch/religiösen Motiven Interesse an der Verfolgung der Beschwerdeführerin haben wird.

Es ist auch nicht zu erkennen, dass sie aufgrund anderer Umstände in das Visier der neuen syrischen Regierung, HTS, gelangen und der Verfolgung ausgesetzt sein wird:

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist im Fall der Beschwerdeführerin eine Verfolgung bloß wegen ihrer sunnitischen Religion gerade nicht zu erwarten, dieser Umstand stellt nach den spezifischen Umständen dieses Falles vielmehr einen das Verfolgungsrisiko mindernden Faktor dar.

Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die neue Regierung Syriens eine oppositionelle Gesinnung der Beschwerdeführerin aus ihrer illegalen Ausreise, ihrer Asylantragstellung oder wegen ihrer Brüder in Österreich, die den Militärdienst der Assad-Regierung verweigert haben, herleiten wird. Dass ihre Brüder von der neuen syrischen Regierung als oppositionell eingestuft werden und sie deswegen bzw. als Familienangehörige ebenfalls als oppositionell angesehen oder im Wege der Sippenhaft, etwa zur Informationsgewinnung, in Anspruch genommen wird, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist aufgrund der Feststellungen zur aktuellen Lage in Syrien, wonach insbesondere eine zwangsweise Rekrutierung oder Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung (gerade) nicht mehr zu erwarten ist, auch nicht zu ersehen. Überdies leben nahe Angehörige der Beschwerdeführerin von der neuen syrischen Regierung und ihrer Verwaltung unbehelligt im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin, welches von dieser Regierung/Verwaltung kontrolliert wird. Da die Beschwerdeführerin Syrien, wie vorgebracht, wegen der Bedrohung durch die Assad- Regierung verlassen hat, ist nicht davon auszugehen, dass die neue Regierung Syriens dies als illoyal auffassen könnte.

Aufgrund der oben angeführten Umstände, die gewichtig gegen die Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die neue syrische Regierung/HTS sprechen, ist auch ist nicht davon auszugehen, dass die neue syrische Regierung die Beschwerdeführerin bloß deshalb asylrelevant behandeln wird, weil sie früher in einem Gebiet gelebt und gearbeitet hat, das von der Assad-Regierung kontrolliert wurde.

Die von der Beschwerdeführerin geübte Kritik gegenüber den nunmehrigen Machthabern in Syrien vermag die Zuerkennung des Asylstatus für sich genommen nicht zu tragen. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Eingriffe von erheblicher Intensität aus in der GFK genannten Gründen drohen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin eine abweichende Meinung zur neuen syrischen Regierung hätte oder ihr eine solche zugeschrieben werden sollte, ist dies für die Zuerkennung des Asylstatus nicht ausreichend. Auch wenn die Informationen über den Umgang der neuen Regierung Syriens mit abweichenden Meinungen zum jetzigen Zeitpunkt begrenzt sind, bestehen im konkreten Fall keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin (bzw. ihre Familie) in das Blickfeld der früheren syrischen Opposition/der Rebellengruppen bzw. nunmehrigen syrischen Regierung, HTS, als Gegnerin/Andersdenkende geraten ist bzw. geraten wird und dass als Verfolgungshandlungen zu wertende Maßnahmen/Repressalien/Angriffe gegen sie (zu ihrer Bestrafung) gesetzt werden.

Soweit die Beschwerdeführerin eine Beschränkung ihrer Rechte (in Bezug auf freie Meinungsäußerung, Bewegungsfreiheit, Arbeit, künstlerische Betätigung und als Frau) durch die neue syrische Regierung, HTS, befürchtet, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine bloße Einschränkung ihrer Rechte und ihrer persönlichen und künstlerischen Freiheit, etwa aufgrund der Religion bzw. des religiösen Rechtssystems in ihrem Herkunftsstaat, im Hinblick auf den erforderlichen Eingriff erheblicher Intensität für die Zuerkennung des Asylstatus nicht ausreichend ist. Dass in Syrien durch die neue syrische Regierung, HTS, ein Gesellschafts- Verwaltungs- und Rechtssystem installiert wurde, das (durch extreme Einschränkungen) schon im Allgemeinen asylrelevant prekär und (in seiner Gesamtheit) geeignet ist, die Menschenwürde ernsthaft zu verletzen oder elementare Rechte systematisch zu entziehen, ist anhand der Feststellungen zur Lage in Syrien nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich aber auch keine persönliche und konkrete Betroffenheit bzw. Vulnerabilität und individuelle Gefährdung aufgezeigt. Auch der hohe sozioökonomische Status der (Familie der) Beschwerdeführerin in Syrien legt ein dahingehendes Verfolgungsrisiko nicht nahe.

Selbst wenn die Beschwerdeführerin nicht mehr religiös wäre und den Islam nicht mehr oder moderat praktizieren oder ihr künstlerisches Schaffen religiöse/moralische/traditionelle Normen verletzen würde, ergibt sich nicht, dass sie deshalb einer asylrelevanten Gefährdung bzw. Verfolgungshandlungen in Syrien ausgesetzt wäre. Denn die Länderinformationen zu einer Umsetzung islamischer Regeln in Syrien lassen keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die neue syrische Regierung oder die HTS in Syrien gewaltsam eine streng religiöse islamische Ideologie durchsetzen und damit systematisch gegen die Zivilbevölkerung vorgehen würde. Vielmehr ergibt sich, dass in Syrien islamische Regeln nicht mit Zwang und Gewalt umgesetzt werden und sich die neue Regierung für die Inklusion aller Bevölkerungsgruppen im Land einsetzen will und niemand aufgrund seiner Herkunft, sozialen oder religiösen Hintergrund oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe bestraft werden soll. So versprach die neue Regierung, den religiösen Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, wurden in Syrien unter der neuen Regierung keine neuen (religiösen) Gesetze zur formellen Einschränkung des sozialen Lebens eingeführt, und stellte die neue Regierung klar, dass diesbezügliche Anweisungen (etwa bezüglich der Badebekleidung) nur als Leitlinien gedacht seien und bei Nichteinhaltung keine rechtlichen Sanktionen verhängt würden. Der aktuellen Berichtslage lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Personen, die den Islam nicht streng auslegen oder praktizieren und eine moderate Lebensweise bzw. den Islam nicht mehr pflegen oder wie die Beschwerdeführerin künstlerisch tätig ist, in Syrien aktuell gezielten Diskriminierungen, Einschränkungen, Angriffen und Menschenrechtsverletzungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, ausgesetzt sind. Dies findet auch eine Bestätigung im aktuellen Bericht der EUAA vom Dezember 2025, wonach, abgesehen von vereinzelten Gewalttaten, in Syrien seit der Machtübernahme durch die neue Regierung Syriens keine konkreten Fälle von Problemen für Atheisten oder Abtrünnige sowie bei Verstößen gegen religiöse/moralische Gesetze, Normen oder Vorschriften gemeldet wurden und die diesbezüglich begangenen Handlungen im Allgemeinen keine Verfolgung darstellen, sodass begründete Furcht vor Verfolgung nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt ist.

Mit Blick auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerin sind keine Umstände ersichtlich, die eine andere Sichtweise bzw. einen derartigen Ausnahmefall nahelegen würden. Die Beschwerdeführerin hat, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, keine (familiären) Umstände und (künstlerischen) Verhaltensweisen aufgezeigt, die nahelegen würden, dass sie von der neuen syrischen Regierung/HTS in Bezug auf den Islam/die Religion bzw. auf ihre religiöse/moralische Einstellung und Lebensweise als missliebige Person betrachtet werden könnte. Es ist daher nicht ersichtlich (wahrscheinlich), dass die Beschwerdeführerin von der neuen syrischen Regierung aus politischen/religiösen Gründen in unverhältnismäßiger Weise belangt oder behandelt wird und dass sie von unverhältnismäßigen Maßnahmen, die an ihre tatsächliche oder ihm unterstellte politische/religiöse (bzw. nichtreligiöse) Haltung anknüpfen, betroffen ist. Die Beschwerdeführerin vermochte insgesamt weder eine verinnerlichte noch eine von außen erkennbare tatsächliche politische/religiöse Gegnerschaft zur neuen syrischen Regierung/HTS überzeugend darzutun noch ein Interesse staatlicher und nichtstaatlicher Akteure in ihrem Herkunftsgebiet, sie wegen einer ihnen missliebigen Haltung oder Lebensweise zu verfolgen, aufzuzeigen.

Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch nicht konkret behauptet, dass sie von der neuen syrischen Regierung/HTS wegen der beschriebenen Einstellung/Lebensweise gravierende Eingriffe in ihre Rechte bzw. körperliche Unversehrtheit zu erwarten hat, es wurde lediglich darauf verwiesen, dass islamistische Gruppen in der Vergangenheit gesetzlos, vor allem gegen Frauen, vorgegangen sei. Damit zeigte die Beschwerdeführerin eine sie selbst betreffende drohende aktuelle Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr aber nicht auf.

Aus dem (früheren) radikalen und brutalen Vorgehen der HTS bzw. islamistischer Gruppen in Syrien lässt sich nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin aktuell mit Eingriffen erheblicher Intensität zu rechnen hat: Es wird nicht übersehen, dass Kämpfer verschiedener ehemaliger Rebellenfraktionen, etwa der HTS, trotz ihrer früheren Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen in die nunmehrigen syrischen Streitkräfte integriert wurden und diese auch teilweise noch immer schwere Menschenrechtsverletzungen begehen. Doch zielt(e) dieses Vorgehen den Länderinformationen zufolge insbesondere auf Alawiten, Kurden, Mitglieder der kurdischen Milizen/Parteien (SDF [PYD/PKK]/DAANES) und Personen ab, die sich ihnen (vermeintlich) widersetzen. Da die Beschwerdeführerin keinem dieser Profile entspricht, ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach bzw. bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien Eingriffen erheblicher Intensität durch die neue syrische Regierung, HTS, ausgesetzt sein wird.

Eine Gefährdung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr aus dem Ausland nach Syrien ist auch deshalb nicht anzunehmen, weil nach den Länderberichten Personen, die nach dem Sturz der Assad-Regierung aus dem Ausland zurückgekehrt sind, im Allgemeinen keine Repressalien seitens der Behörden der Übergansregierung erfahren und keine Fälle von Misshandlung oder gezielter Verfolgung von Rückkehrern aus dem Ausland dokumentiert wurden, vielmehr die Begegnungen mit den syrischen Sicherheitsbehörden an den Grenzen als kurz und freundlich beschrieben wurden. Vor dem Hintergrund der festgestellten Länderberichte zur Aufhebung von von der Assad-Regierung ausgestellten Haftbefehlen kann auch nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass von der Assad-Regierung allfällig ausgestellte Suchbefehle gegen die Brüder der Beschwerdeführerin wegen Verweigerung des Militärdienstes oder die illegale Ausreise bzw. die Asylantragstellung wegen Furcht vor der Assad-Regierung zu Maßnahmen gegen die Beschwerdeführerin bei einer nunmehrigen Rückkehr führen werden.

Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet nicht wahrscheinlich aus Konventionsgründen Ziel unverhältnismäßiger Repressionen/Bestrafungen/Angriffe durch die neue syrische Regierung, HTS, und anderer Akteure sein wird. Die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin und ihr religiöser/persönlicher/familiärer Hintergrund sprechen (gerade) nicht dafür. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der nunmehrige syrische Regierungs- und Staatsapparat aus asylrelevanten Umständen (Konventionsgründen) nicht bereit wäre, der Beschwerdeführerin vor allfälligen (sexuellen) Übergriffen Schutz zu gewähren. Es ist daher nicht ersichtlich (wahrscheinlich), dass die Beschwerdeführerin in unverhältnismäßiger Weise belangt oder behandelt wird und dass sie von unverhältnismäßigen Maßnahmen, die an ihre tatsächliche oder ihr unterstellte politische/religiöse (bzw. nichtreligiöse) Haltung oder an andere Konventionsgründe anknüpfen, betroffen ist. Die Beschwerdeführerin ist bisher nicht in das Blickfeld der neuen syrischen Machthaber geraten und es gibt keine Hinweise, dass dies im Falle einer Rückkehr nach Syrien der Fall sein wird. Eine der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Sinne der oben dargestellten Judikatur ergibt sich daraus jedenfalls nicht. Eine von der neuen syrischen Regierung/HTS ausgehende Verfolgung stellt sich angesichts der speziellen persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Verhältnisse in Syrien vielmehr als nicht plausibel dar. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin legen nicht dar, inwiefern sie von von diesen ausgehenden Verfolgungshandlungen wahrscheinlich und zielgerichtet betroffen sein sollte.

Daran vermögen auch Länderberichte, aus denen sich Szenarien einer Verfolgung durch die neue syrische Regierung ergeben, nichts zu ändern, zumal jede Asylentscheidung eine anhand des Vorbringens des Asylwerbers und der Verhältnisse im Herkunftsstaat zu treffende Einzelfallbeurteilung darstellt, ohne die, wie auch im vorliegenden Fall, eine konkrete, individuelle Gefährdung nicht ohne weiteres angenommen werden kann. Die Beschwerdeführerin war, wie aufgezeigt, in der Glaubhaftmachung einer ihr selbst drohenden asylrelevanten Gefahr aber nicht erfolgreich.

3.3.2.4. Es ergibt sich auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Betroffenheit der Beschwerdeführerin von sexueller/geschlechterspezifischer Gewalt, der Frauen in Syrien ausgesetzt sein können.

Selbst wenn man das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer Bedrohung an einem Checkpoint bzw. an Checkpoints als wahr zu Grunde legen wollte, ist aufgrund der Berichtslage zur allgemeinen Gefahr für Frauen, in den Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung Ofer der Verfolgung (durch sexuelle/geschlechterspezifische Gewalt) zu werden, nicht vom Bestehen der für die Zuerkennung des Asylstatus erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit im Fall der Beschwerdeführerin auszugehen.

Aus den Feststellungen zur Lage der Frauen in den Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung ergibt sich nicht, dass die Situation für Frauen (etwa durch extreme Einschränkungen) schon im Allgemeinen asylrelevant prekär ist. Betrachtet man die festgestellten Lebensbedingungen für (alleinstehende) Frauen in Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung in ihrer Gesamtheit, so kann kein Zweifel bestehen, dass hier keiner der Fälle (wie für Frauen in Afghanistan unter dem Taliban-Regime) vorliegt, in denen eine Summe von Vorschriften gegen Frauen in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht (vgl. VwGH 16.04.2002, 99/20/0483). Die Bedingungen für Frauen im Herrschaftsgebiet der neuen syrischen Regierung erreichen weder die landesweite Flächendeckung noch die rechtliche Institutionalität des afghanischen Taliban- Regimes, zumal sich die neue Regierung, wie aus den aktuellsten Länderberichten hervorgeht, weiterhin moderat und auch insbesondere in der Durchsetzung islamischer Vorschriften gemäßigt zeigt. Den Länderberichten lässt sich insgesamt die Tendenz einer Entwicklung weg von radikalen religiösen Ansichten entnehmen, dies auch deshalb, da der syrische Präsident nach internationaler Legitimität strebt und sich von seiner al-Qaida-Vergangenheit distanziert. So hat die HTS bzw. die neue syrische Regierung in Idlib bemerkenswerte (dies freilich anhand des Maßstabs der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe) Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht und beispielsweise Frauen erlaubt, Universitäten zu besuchen sowie Autos zu fahren. Der syrische Präsident sagte in einem Interview weiters, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen stünde und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten könne. Auch die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden. Nach Aussagen ihres Außenministers will sich die Regierung in Syrien für die Inklusion aller Bevölkerungsgruppen im Land einsetzen und niemand solle aufgrund seiner Herkunft, seines sozialen oder religiösen Hintergrunds oder einer Zugehörigkeit zu bestimmten Bevölkerungsgruppen bestraft werden. Auch wenn noch abzuwarten bleibt, inwiefern diese Absichten künftig tatsächlich umgesetzt werden, soll die HTS – laut den Länderinformationen – bereits ein Verbot erlassen haben, sich hinsichtlich der Kleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit, wenngleich berichtet wurde, dass diese Erklärung nicht von einer offiziellen Stelle abgegeben wurde bzw. an Laternenpfählen Aushänge angebracht wurden, die Frauen befehlen, den Schleier zu tragen. Insgesamt wurden – den Länderberichten zufolge – aber keine weitverbreiteten Versuche unternommen, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken. Ebenso nehmen Frauen in Städten und Dörfern frei an öffentlichen Feiern teil, was die relative Leichtigkeit unterstreicht, mit der sie sich unter der neuen Führung im öffentlichen Raum bewegen können. Der syrische Präsident versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind. Es ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten, in Einklang mit den Aussagen der Schwester der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, wonach sich das Leben auch für die in Syrien lebende Mutter der Beschwerdeführerin durch die neue syrische Regierung nicht geändert habe, keine Hinweise auf eine systematische Verfolgung von Frauen/Mädchen im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin. Daher ist die allgemeine Lage für Frauen in Syrien nicht geeignet, den Asylstatus im Fall der Beschwerdeführerin zu tragen.

Der Umstand, dass viele Frauen in Syrien sexueller und geschlechterspezifischer Gewalt ausgesetzt sind, für Frauen und Mädchen zum Teil die erhebliche Gefahr besteht, sexuelle Gewalt zu erleiden und ausgebeutet zu werden, und dass Frauen in Syrien entführt, vergewaltigt und getötet werden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Denn bei der individuellen Beurteilung, ob für die Beschwerdeführerin eine begründete Wahrscheinlichkeit besteht, Verfolgung zu erleiden, ergibt sich unter Berücksichtigung der in den Länderrichtlinien der EUAA genannten risikobeeinflussenden Faktoren keine besondere (wahrscheinliche) Gefährdung der Beschwerdeführerin.

Zwar ist sie nicht verheiratet, jedoch hat die männliche Verwandte im Heimatort (Vater, Bruder und Onkel). Dass die Beschwerdeführerin von Seiten ihrer Familie in Syrien (geschlechtsspezifischer/sexueller/häuslicher) Gewalt ausgesetzt (gewesen) wäre oder sie in Konflikte mit ihrer Familie verstrickt wäre, hat sie nicht geltend gemacht. Es wurden keine Umstände dargetan, weshalb Angehörige der Beschwerdeführerin in Syrien oder die neue syrische Regierung nicht willens und in der Lage sein sollten, dieser in ihrem Herkunftsgebiet bei Bedarf Schutz und Hilfe zu bieten. Die Beschwerdeführerin kann daher nicht als schutzlos und besonders vulnerabel angesehen werden, insbesondere hat sie aufgrund der guten sozioökonomischen Situation ihrer Familie und fehlenden Konflikte mit der Familie eine Zwangsverheiratung, häusliche Gewalt oder ein Ehrverbrechen nicht zu befürchten. Da sie aus einer Familie mit einem hohen sozioökonomischen Status stammt, der Bruder arbeitet, die Mutter eine XXXX besitzt und die Familie nicht von der Beschwerdeführerin als weibliche Haushaltsvorständin geführt wird, wird sie keine Probleme haben, ihre Grundbedürfnisse zu decken, und sie wird nicht von wirtschaftlicher Ausgrenzung und sozialer Stigmatisierung betroffen sein. Die Bildung, die Berufserfahrung und der hohe soziale Status der (Familie der) Beschwerdeführerin mindern das Risiko, dass sie geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt ist, weiter. Dass sie in keinem Lager für Binnenflüchtlinge leben muss, ihr Herkunftsgebiet nicht von religiösen und ethnischen Minderheiten bewohnt wird und die Sicherheitslage dort nicht instabil ist, spricht ebenfalls nicht für eine tatsächliche Gefahr einer Verfolgung. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht gefährdet, geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt zu sein.

Es trifft zwar zu, dass gemäß den getroffenen Länderfeststellungen die Lage von, insbesondere alleinstehenden, Frauen in Syrien zum Teil prekär ist und etwa ein junges Alter und ein fehlendes familiäres Umfeld Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht bringt und das Risiko der sexuellen Ausbeutung erhöht, wobei Mädchen, Witwen und Geschiedene „als besonders gefährdet eingestuft“ werden. Wie auch aus den Länderrichtlinien der EUAA hervorgeht, bestehen besondere Gefährdungsschwerpunkte demnach vor allem in wirtschaftlich marginalisierten Haushalten ohne männliche Unterstützung, in IDP‑Lagern sowie für Witwen, Geschiedene oder alleinstehende Frauen; weibliche Haushaltsvorstände sind sozialen und ökonomischen Benachteiligungen ausgesetzt und hierdurch gesteigert ausbeutungs‑ und gewaltgefährdet. Es hat sich, wie dargelegt, im Verfahren jedoch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin einem dieser Risikoprofile unterfällt und sie gefährdet ist, Maßnahmen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit einen Schweregrad erreichen, die ihre Menschenwürde ernsthaft verletzen, zu unterliegen.

Vielmehr ergeben sich keine Anhaltpunkte einer aktuellen Bedrohung konkret für die Beschwerdeführerin, die im Heimatort auf Schutz und Hilfe ihrer Familie, die dort verfolgungsfrei und mit einem hohen sozialen Status lebt, zurückgreifen kann. Die Beschwerdeführerin ist damit keine alleinstehende Frau und wäre dort nicht schutzlos ohne (familiäre) Unterstützung, sie kann diese durch (männliche) Familienangehörige erhalten. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht verheiratet ist, kann aufgrund ihres sozialen Status in Syrien und ihrer Familienangehörigen in Syrien, aber auch in Österreich, das Vorbringen der Beschwerdeführerin (in der Beschwerde), die Beschwerdeführerin sei als de-facto alleinstehende Frau zu betrachten, nicht nachvollzogen werden, vielmehr ist davon auszugehen, dass sie aufgrund dieser familiären und sozialen, aber auch ihrer persönlichen Umstände von der umgebenden Gesellschaft in Syrien weder als alleinstehend noch als andersartig und gegen die kulturellen, religiösen und traditionellen Normen verstoßend wahrgenommen wird.

Ausgehend davon und bei Bedachtnahme auf die weiteren individuellen Faktoren, die im Fall der Beschwerdeführerin festgestellt wurden, ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin aktuell und wahrscheinlich von sexueller/geschlechtsspezifischer Gewalt seitens der Organe der neuen syrischen Regierung oder anderer Akteure, etwa ihrer eigenen Familie, in ihrem Herkunftsgebiet bedroht ist.

Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Länderberichte und Entscheidungen zur Verfolgung der Frauen in Syrien ergibt keine andere Beurteilung. Denn ein konkreter, individueller Bezug dieser Berichte und Entscheidungen zur ihrer eigenen Situation wurde von der Beschwerdeführerin nicht hergestellt und ein solcher ist auch nicht ersichtlich, vielmehr widersprechen diese Berichte und Entscheidungen der individuellen Situation der Beschwerdeführerin, da sich diese auf in Syrien alleinstehende Frauen/Mädchen beziehen, die Beschwerdeführerin jedoch nicht als alleinstehend und daher schutzlos/vulnerabel angesehen werden kann. Die allgemeine Geltendmachung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind oder allenfalls auch bei anderen Personen beobachtet wurde, ist zur Dartuung einer dem Asylwerber selbst drohenden Verfolgung aber nicht ausreichend. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer möglichen geschlechtsspezifischen Verfolgung unter der neuen syrischen Regierung/HTS blieb auf der bloßen Behauptungsebene und beruht ausschließlich auf allgemeinen Ausführungen, die die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vorliegens einer sie unmittelbar persönlich bzw. konkret betreffenden asylrelevanten Gefährdung nicht ausreichend zu konkretisieren vermochte. So wurden lediglich allgemein gehaltene, vage Angaben zur aktuellen Situation in Syrien und zur Einschränkung der Rechte von Frauen, welche sich aus (älteren) Berichten bzw. dem früheren Vorgehen der HTS in den von ihr kontrollierten Gebieten ergeben sollen, gemacht, jedoch keine substantiellen, konkret die Beschwerdeführerin asylrelevant treffendende Umstände vorgebracht. Die von der Beschwerdeführerin herangezogene Situationsdarstellung bezüglich der Gefährdung für Frauen in Syrien beruht auf der Prämisse, dass die Frau alleinstehend und schutzlos ist, und geht somit am eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin, aus dem sich dies gerade nicht ergibt, vorbei.

Die Beschwerdeführerin und/oder ihre Vertretung hat/haben insgesamt keine konkreten Erlebnisse oder Erfahrungen vorbringen können, die eine besondere Gefährdung der Beschwerdeführerin tatsächlich nahelegen würde. Im Beschwerdefall wurde von der Beschwerdeführerin somit nicht hinreichend dargelegt, weshalb sie in asylrelevanter Weise von den – unbestrittenen – Gewaltakten in ihrem Herkunftsstaat voraussichtlich betroffen sein sollte. Die Beschwerdeführerin weist kein Profil auf und befindet sich in keiner Situation, woraus sich eine ausreichend wahrscheinliche Gefährdung der Beschwerdeführerin durch sexuelle Gewalt bzw. aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau ableiten ließe. In Gesamtschau der vorliegenden Länderberichte, der aktuellen Risikobewertung der EUAA und auch dem Vorbringen der Schwester der Beschwerdeführerin, die in Bezug auf die im Herkunftsort aufhältige Mutter keine Probleme und Veränderungen behauptete, kann zum Entscheidungszeitpunkt keine systematische Verfolgung sämtlicher im Herkunftsstaat aufhältiger Frauen und keine individuelle, konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin, von sexueller/geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt zu sein, erkannt werden.

Dem Umstand, dass Frauen nach den Feststellungen besonders gefährdet sind, Opfer von Übergriffen zu werden, wird bereits durch den (der Beschwerdeführerin zuerkannten) subsidiären Schutz Rechnung getragen. Ein Konventionsgrund bzw. eine Verfolgung aufgrund des Geschlechts kann im Fall der Beschwerdeführerin nach dem Ergebnis der durchgeführten individuellen Einzelfallprüfung jedoch nicht bejaht werden (vgl. dazu VwGH 26.06.2025, Ra 2024/18/0421 unter Hinweis auf EuGH 16.01.2024, C 621/21, WS).

3.3.2.5. Aber auch abgesehen von der Situation für Frauen erreichen die schlechten allgemeinen Bedingungen in der Heimatregion der Beschwerdeführerin insgesamt kein Ausmaß, das über die bloße Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin bei einem dortigen Aufenthalt von Gewalt/Angriffen/Menschenrechtsverletzungen betroffen ist, hinausgeht. Auch wenn eine Betroffenheit bzw. Vulnerabilität der dortigen Zivilbevölkerung aufgrund der schlechten Bedingungen gegeben ist, führt diese aber noch immer nicht zu der für die Zuerkennung des Asylstatus maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den Feststellungen lassen sich keine Aktivitäten der in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin agierenden Akteure ableiten, die auf eine generelle, systematische Verfolgung von (sunnitischen) Einwohnern oder (der Familie) der Beschwerdeführerin gerichtet sind. Die Beschwerdeführerin zeigte auch diesbezüglich keine individuelle/persönliche und konkrete Betroffenheit bzw. Vulnerabilität auf. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich kein Hinweis, dass und warum ein dort agierender staatlicher oder privater Akteur die Absicht haben sollte, gerade gegen die Beschwerdeführerin oder ihre Familie vorzugehen. Dass konkret die Beschwerdeführerin dort Gewalt/Angriffen/Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein wird, ist nicht ersichtlich und wurde im Übrigen auch nicht fassbar behauptet, es wurde lediglich eine allgemeine Gefahrenlage geltend gemacht, von der die Beschwerdeführerin wie alle dort lebenden Personen betroffen ist. Dies ist für die Zuerkennung des Asylstatus aber nicht ausreichend, da keine maßgebliche individuelle Verfolgungsgefahr aufgezeigt wird. Eine konkrete und persönliche sowie aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin ist bei einer Gesamtschau nicht ersichtlich. Bei Bedachtnahme auf die spezifischen Umstände dieses Falles sind gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungshandlungen aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Bezüglich der allgemeinen Lage in Syrien bzw. im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin ist zudem eine individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin aus den Konventionsgründen nicht ersichtlich. Fehlt aber ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer Bedrohung in Syrien aufgrund der allgemeinen Situation ist insgesamt spekulativ und nicht plausibel und daher nicht ausreichend, um ihre (mögliche) Gefährdung und das Vorliegen einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit zu bejahen. Die Beschwerdeführerin hat keine maßgeblich wahrscheinliche Gefahr einer persönlichen Betroffenheit von Verfolgungshandlungen aus Konventionsgründen aufgezeigt; solches ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Sie hat bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund der allgemein schlechten Lage in Syrien (insbesondere bezüglich der mangelnden Sicherheit) vorgebracht, aber keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. Art. 10 der Statusrichtlinie dargetan. Im Fall der Beschwerdeführerin sind keine Umstände ersichtlich, die eine ihr selbst drohende individuelle Verfolgung durch die aktuelle Lage in Syrien aus Konventionsgründen untermauern.

3.3.2.6. Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer persönlichen Lebensgeschichte und ihres religiösen/persönlichen/familiären Hintergrundes, gerade kein (in den aktuellen Länderberichten von EUAA beschriebenes) Risikoprofil, das eine Verfolgung als wahrscheinlich erkennen ließe, erfüllt. Auch bei Bedachtnahme auf die Einschätzung von UNHCR und von EUAA bestehen im Fall der Beschwerdeführerin keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese wahrscheinlich gefährdet ist, bei einer Rückkehr von einem in ihrer Heimatregion agierenden (staatlichen oder nichtstaatlichen) Akteur zielgerichtet ins Visier genommen und verfolgt oder Opfer von unverhältnismäßiger Behandlung/Bestrafung wird. Sie weist kein Profil auf und befindet sich in keiner Situation, aus dem bzw. aus der sich eine ausreichend wahrscheinliche Gefährdung der Beschwerdeführerin aus einem der Gründe der GFK bzw. der Statusrichtlinie ableiten ließe.

Es besteht insgesamt kein erhebliches Verfolgungsrisiko im Hinblick auf die persönliche Sicherheit und physische Integrität der Beschwerdeführerin. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. auch VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0319).

Es sind keine Umstände erkennbar, die einen ernsthaften Hinweis für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung im Sinn des Art. 4 Abs. 4 Statusrichtlinie darstellen würden. Eine Vorverfolgung ist für sich genommen für die Asylgewährung nicht hinreichend (vgl. VwGH 25.03.2024, Ra 2024/20/0090). Bei der konkreten im Beschwerdefall gegebenen Sachlage ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin bei Rückkehr Verfolgungshandlungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuell und individuell drohen. Aus der geänderten Lage in Syrien ergeben sich vielmehr nachvollziehbare stichhaltige Gründe, die gegen eine weitere bzw. drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin sprechen und die die Bedeutung bereits stattgefundener Ereignisse entkräften, sodass diesen keine entscheidende Beweiskraft mehr zukommt.

Somit sind weder die Angaben der Beschwerdeführerin noch die Verhältnisse in ihrem Herkunftsstaat zur Dartuung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung, die im Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht, geeignet. Es bestehen keine konkreten, überzeugenden Hinweise, dass die Beschwerdeführerin (nicht nur möglicherweise, sondern) mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen aus Konventionsgründen betroffen ist. Die im Entscheidungszeitpunkt zu erstellende Prognose über die Situation der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat ergibt angesichts der Lage in Syrien, insbesondere konkret in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, und ihrer individuellen Situation bei einer Gesamtbetrachtung keine maßgebliche asylrelevante Bedrohung; deren Furcht vor einer Verfolgung kann daher nicht als „wohlbegründet“ im Sinne der GFK angesehen werden.

3.4. Ergebnis:

Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt aus den angeführten Gründen nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Mangels Vorliegens einer Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist die Beschwerde abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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