Bundesverwaltungsgericht G315 2296207-1

G315 2296207-1Bundesverwaltungsgericht13.02.2026

Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall begünstigte Drittstaatsangehörige Diebstahl Drogenabhängigkeit Durchsetzungsaufschub Familienleben Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung Kindeswohl Körperverletzung Privatleben Scheidung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht Voraussetzungen

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G315 2296207-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G315.2296207.1.00

Spruch

G315 2296207-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Dr. Helmut BLUM und Mag.a Andrea BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Oberösterreich, vom 17.06.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF, welcher im Alter von 7 Jahren nach Italien und im Jahr 2012 nach Österreich gezogen sei, im Jahr 2024 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel und dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften (Kokain und Cannabiskraut) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren verurteilt worden sei. Aufgrund seines Verhaltens stelle er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Er sei verheiratet und habe zwei in Österreich geborene und lebende minderjährige Kinder, bei denen es sich um bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige handle. Des Weiteren lebe sein Bruder – dieser befinde sich in Strafhaft – in Österreich, seine Eltern in Italien. Sein Aufenthaltstitel sei abgelaufen, jedoch sei eine Verlängerung beantragt worden. Seit 2012 sei er mit kurzen Unterbrechungen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und spreche Deutsch. Zu seinem Heimatland habe er keine persönlichen Bindungen, jedoch sei seine Muttersprache Bosnisch. Die Trennung von seiner Familie habe er bewusst in Kauf genommen und könne der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden.

Mit Verfahrensanordnung vom 17.06.2024 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem BF über seinen damals bevollmächtigten Rechtsvertreter am 19.06.2024 zugestellt.

2. Mit Schriftsatz seiner nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertreter vom 14.07.2024 – bei der belangten Behörde am 17.07.2024 einlangend – erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung samt zeugenschaftlicher Einvernahme der Ehefrau und eines engen Freundes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu das Einreiseverbot aufzuheben, zumindest jedoch dessen Dauer herabzusetzen, in eventu mit einer Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde vorzugehen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF in Italien aufgewachsen und sozialisiert worden und nach seiner Schul- und Berufsausbildung nach Österreich gezogen sei, wo er mittlerweile seit 12 Jahren lebe. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder im Alter von 2 und 5 Jahren, welche in Österreich geboren und aufgewachsen seien. Von 2012 bis 2021 sei er mit wenigen Unterbrechungen einer legalen Beschäftigung nachgegangen und habe sich in der Folge selbstständig gemacht. Gemeinsam mit seiner Frau habe er in Österreich ein Grundstück gekauft und ein Haus gebaut. Er telefoniere täglich mit seiner Familie und werde von diesen, wie auch von seinen Eltern und Freunden, in der Justizanstalt besucht. Vor allem die beiden Kinder würden im Falle einer Trennung leiden, was von der belangten Behörde in keiner Weise berücksichtigt worden sei. In Bosnien bestehe keinerlei Lebensgrundlage. Das strafrechtliches Fehlverhalten bereue er sehr und seien ihm die Konsequenzen seines Handelns vor allem durch die Trennung von Frau und Kindern vor Augen geführt worden, weshalb er in Zukunft kein Fehlverhalten mehr setzen werde. Des Weiteren sei er „clean“, das Fehlverhalten liege bereits längere Zeit zurück und handle es sich um die einzige Verurteilung. Es müsse von einer positiven Prognose und geringem Rückfallrisiko ausgegangen werden, jedoch nicht von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 24.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Es wurde schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragt.

4. Mit Urkundenvorlage vom 24.04.2025 wurde eine Einstellungszusage und ein Dokument zu einer italienischen Ausbildung im Bereich Mechanik vorgelegt.

5. Am 20.10.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertreterin sowie der beantragten Zeugen statt. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Dem BF wurde eine Frist von 3 Wochen eingeräumt, um weitere Beweismittel vorzulegen.

6. Am 22.10.2025 wurde seitens der belangten Behörde eine Ausfertigung des Beschlusses betreffend die Bewilligung der bedingten Entlassung übermittelt.

7. Mit Unterlagenvorlage vom 07.11.2025 wurde ein Arbeitsvertrag, eine Bestätigung der Anmeldung bei der Sozialversicherung, das Ergebnis einer Harnabnahme und eine Ausfertigung des Beschlusses über die bedingte Entlassung übermittelt.

8. Mit Urkundenvorlage vom 26.01.2025 wurden zwei Lohnzettel übermittelt und Mitteilung über die bedingte Entlassung und Beschäftigung des BF gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren. Er spricht Bosnisch als Muttersprache, zudem Italienisch und fließend Deutsch.

Im Alter von 8 Jahren zog der BF mit seinen Eltern von Bosnien nach Italien, wo er die Schule besuchte und eine Ausbildung zum Maschinenschlosser bzw. Maschinenbautechniker absolvierte (vgl. Stellungnahme vom 19.09.2023 und 20.03.2024, AS 129 und 282; Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF, PS 7).

Im Bundesgebiet lebt die in Bosnien geborene Ehefrau des BF XXXX , geb. XXXX sowie die beiden in Österreich geborenen gemeinsamen Kinder XXXX , geb. XXXX . Ehefrau und Kinder sind bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige und verfügen jeweils über gültige Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (vgl. Stellungnahme vom 19.09.2023, AS 127 iVm ZMR-Adressabfrage vom 29.01.2026 iVm IZR-Auszügen vom 29.01.2026).

Die Ehefrau des BF ging im Bundesgebiet für insgesamt rund 2 ½ Jahre – davon rund 4 Monate geringfügig im vormaligen Unternehmen des BF – einer Erwerbstätigkeit nach, bezog für insgesamt rund 4 Jahre Kinderbetreuungs- bzw. Wochengeld und für insgesamt rund 5 Monate – wie auch aktuell – Arbeitslosengeld (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 29.01.2026). Die Tochter besucht die 1. Klasse Volksschule, der Sohn den Kindergarten (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF und Ehefrau, PS 7 und 9).

Zwischen dem BF und seinen Kindern – insbesondere zu seiner Tochter – besteht eine enge Vater-Kind-Beziehung.

Der Bruder des BF befindet sich im Bundesgebiet in Strafhaft (vgl. ZMR-Auszug vom 29.01.2026). Zu diesem besteht kein Kontakt mehr (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF, PS 6).

Zuletzt war der BF mit seiner Familie Ende 2022 bis Anfang 2023 für mehrere Wochen in Bosnien auf Urlaub (vgl. Angaben BF laut Abschlussbericht LPD vom 02.04.2023, AS 32), um die dort lebenden Schwiegereltern zu besuchen (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF, PS 7). Ansonsten lebt nur seine 90 Jahre alte Großmutter in Bosnien. (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF, PS 7).

Im Jahr 2023 wurde ein Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Mit XXXX .2023 wurde zur Person des BF ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Die zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen belaufen sich auf rund EUR 455.000,--. Im XXXX und XXXX 2024 wurde ein Zahlungsplan mit einer Quote von 2,53 %, auszubezahlen binnen 3 Jahren in insgesamt 4 Raten angenommen, rechtskräftig bestätigt und das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben (vgl. Auszüge aus der Insolvenzdatei vom 29.01.2026).

1.2. Zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet:

Der BF hält sich seit XXXX 2012 durchgehend mit Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet auf (vgl. Stellungnahme vom 19.09.2023, AS 127 iVm erstmaliger Wohnsitzmeldung laut ZMR).

Mit Gültigkeit von XXXX 2012 bis XXXX 2015 verfügte der BF über eine Niederlassungsbewilligung und daran anschließend mit Gültigkeit bis XXXX 2025 über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Im XXXX 2024 wurde ein bislang noch nicht beschiedener Verlängerungsantrag gestellt (vgl. IZR-Auszug vom 28.01.2026).

Die Ehefrau des BF lebt seit XXXX 2016 in Österreich und bestand bis zur Inhaftierung des BF ein gemeinsamer Haushalt (vgl. ZMR-Auszüge zu BF und Ehefrau vom 29.01.2026). Der BF und seine Ehefrau sind jeweils Hälfteeigentümer einer Liegenschaft samt Wohnhaus an ihrer nunmehrigen Wohnsitzadresse in XXXX (vgl. ZMR-Adressabfrage vom 29.01.2026 iVm Grundbuchauszug vom 29.01.2027), welche kreditfinanziert wurde (vgl. Beschwerde, AS 381). Seit XXXX 2025 lebt der BF mit seiner Familie wieder in gemeinsamen Haushalt (vgl. ZMR-Adressabfrage vom 29.01.2026).

Seit XXXX 2012 ging der BF insgesamt für rund 10 Jahre, davon annähernd 2 Jahre selbstständig, einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach, für insgesamt rund 1 Jahr bezog er Arbeitslosengeld. Aktuell geht er seit XXXX 2025 im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses im Bereich Metalltechnik einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach und bringt netto über EUR 3.000,-- ins Verdienen (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 28.01.2026; Lohnzettel 11-12/25, OZ 11; Arbeitsvertrag, OZ 9).

Der BF besuchte Deutschkurse bis zum Niveau B2 (vgl. Stellungnahme vom 19.09.2023, AS 129 iVm Eindruck in Beschwerdeverhandlung, PS 7).

1.3. Zum Verhalten des BF:

1.3.1. Im XXXX 2023 wurde gegen den BF wegen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB Anklage erhoben (vgl. Mitteilung StA, AS 39). Der Anklage lag zu Grunde, dass er im Jahr 2021 als Geschäftsführer eines Unternehmen für Zaunbau ein Angebot über rund EUR 29.000,-- für die Errichtung einer Lärmschutzwand legte, hierfür in der Folge eine Anzahlung von rund EUR 8.750,-- erhielt, jedoch weder die geschuldete Leistung erbrachte noch die Anzahlung zurückzahlte (vgl. Abschlussbericht LPD vom XXXX .2023, AS 29). Das Strafverfahren wurde diversionell erledigt (vgl. Ausführungen in Strafurteil zur SMG-Verurteilung, AS 223).

1.3.2. Im Strafregister der Republik Österreich scheint zur Person des BF eine rechtskräftige Verurteilung auf (vgl. Strafregisterauszug vom 28.01.2026):

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren verurteilt. Ein sichergestellter Betrag von EUR 3.980,00 und darüber hinaus ein weiterer Betrag von EUR 23.810,00 wurden für verfallen erklärt.

Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift

A) in einer die Grenzemenge (§ 28b) das 25-fache übersteigenden Menge anderen – vorwiegend im Auftrag seines Bruders – überließ, und zwar

1. zwischen XXXX 2020 und XXXX 2021 insgesamt ca. 30.900 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend zumindest 12,4% THCA und 0,94% Delta-9-THC) und 3.700 bis 3.800 Gramm Kokain (beinhaltend durchschnittlich 79,2% Cocain) an nicht näher bekannte Abnehmer,

2. am XXXX .2020 übernommene 300 bis 400 Gramm Kokain an eine namentlich nicht eruierte Abnehmerschaft,

3. im XXXX 2023 ca. 350 Gramm Cannabiskraut zum vereinbarten Grammpreis von EUR 4,50 sowie ca. 30 Gramm Kokain zum vereinbarten Grammpreis von EUR 55,-- an A.G., der davon ca. 340 Gramm Cannabiskraut und ca. 25 Gramm Kokain wieder retournierte, die der BF sodann anderen Suchtgiftkunden weitergab,

4. zwischen XXXX 2023 und XXXX 2023 bezogene 150 Gramm Kokain, die er von D.P. übernommen hatte, unbekannten Abnehmern,

5. am XXXX .2023 600 Gramm Cannabiskraut an seinen Bruder,

6. Ende XXXX 2023 ca. 18 Gramm Kokain und 100 Gramm Cannabiskraut an einen namentlich nicht bekannten Abnehmer;

B) in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwarb und besaß, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich am XXXX .2023 bei ihm sichergestellte 41,8 Gramm Kokain (beinhaltend 33,1 +/- 0,62 Gramm Reinsubstanz Cocain) und 69,6 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend 0,66 +/- 0,03 Gramm Delta-9-THC und 8,6 +/- 0,35 Gramm THCA);

C) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erwarb und besaß, nämlich ab zumindest Anfang 2020 eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut und ab 2022 bis XXXX .2023 eine unbekannte Menge Kokain bis zum jeweiligen Eigenkonsum bzw. am XXXX .2023 einen angerauchten Joint bis zur polizeilichen Sicherstellung.

Die Delinquenz des BF resultierte aus einer Kombination von Drogenkonsum und finanziellen Schwierigkeiten (vgl. Stellungnahme vom 20.03.2024, AS 282 iVm Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF, PS 5).

Der BF begann Anfang 2020 mit dem Konsum von Kokain und Cannabiskraut. Ungefähr zur selben Zeit begann er eine Geschäftsbeziehung mit seinem Bruder, für dessen Suchtgiftgeschäfte er – wie viele andere Personen – als Subverteiler fungierte. Auftragsgemäß übernahm er Cannabiskraut- bzw. Kokainlieferungen und transportierte sie an die jeweiligen Abnehmer weiter. Teils wurden die Suchtgifte zu ihm gebracht, teils übernahm er sie an diversen anderen Orten. Die Kommunikation zwischen den einzelnen Geschäftspartnern lief über Krypto-Handys. Ungefähr im XXXX 2021 gelang es dem BF zunächst, mit seinem Suchtgiftkonsum aufzuhören und zugleich auch seinen Suchtgifthandel (vorerst) einzustellen. Anfang 2023 begann er jedoch einerseits wieder mit dem Eigenkonsum und andererseits auch mit dem Suchtgifthandel, wobei er in diesem Zeitraum bis zu seiner Festnahme im XXXX 2023 – neben nicht näher bekannten Abnehmern – hauptsächlich mit seinem Bruder und weiteren Subverteilern seines Bruders in Kontakt stand und auch mit diesen Personen – wenngleich mengenmäßig untergeordnet – Suchtgift austauschte/überließ. Anlässlich der bei ihm im Wohn- und Arbeitsbereich durchgeführten Durchsuchungen wurden rund 42 Gramm Kokain und rund 70 Gramm Cannabiskraut sichergestellt; das Suchtgift war – bis auf einen vernachlässigbaren Anteil für seinen Eigenkonsum – für den späteren Weiterverkauf bestimmt.

Als mildernd wertete das Strafgericht das umfassende und reumütige Geständnis, seinen bisher ordentlichen Lebenswandel und in geringem Ausmaß die teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung von Suchtgift. Als erschwerend den langen Tatzeitraum, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen und das mehrfache (über 330-fache) Überschreiten der Übermenge (zu A)).

Der BF wurde am XXXX .2023 festgenommen und befand sich in der Folge in Untersuchungs- sowie aufgrund von unbezahlter Verwaltungsstrafen teils Verwaltungsstrafhaft (vgl. Verständigung JA vom 13.12.2024, AS 201f; Verständigung LG vom 18.05.2023, AS 25). Nachdem er sich ab XXXX .2025 im elektronisch überwachten Hausarrest befand (vgl. Bestätigung JA vom XXXX .2025, OZ 7./A) wurde er am XXXX .2025 unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt (Probezeit 3 Jahre) aus der Strafhaft entlassen (vgl. Beschluss LG iVm BFA-Mitteilung vom XXXX .2025, OZ 8).

Während der Haft erhielt der BF regelmäßig Besuch von Frau und Kindern (vgl. Besucherliste 05/23-02/24, AS 257ff). Als ihm ab etwa Herbst 2024 Vollzugslockerung gewährt wurde bestand persönlicher Kontakt außerhalb der Justizanstalt (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF, RV und Ehefrau, PS 6ff).

Der BF ist drogenfrei, eine Substitutionsbehandlung im Rahmen der Strafhaft lehnte er ab (vgl. Ergebnis Harnabnahme vom XXXX .2025, OZ 9 iVm Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF, PS 5).

1.4. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Bosnien und Herzegowina und der Lage des BF im Rückkehrfall:

Es wird festgestellt, dass Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung gilt.

Dem BF droht im Fall seiner Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina keine von staatlichen Organen oder von Privatpersonen ausgehende individuelle Gefährdung und/oder physische Gewalt im Hinblick auf seine Person oder seine Lebensumstände.

Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge in Bosnien und Herzegowina.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen:

Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten, im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden, unbedenklichen Beweismitteln, welche zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden. Insbesondere dem – soweit den Feststellungen zu Grunde gelegt – plausiblen/glaubhaften Vorbringen im Rahmen der schriftlichen Stellungnahmen gegenüber der belangten Behörde sowie dem Vorbringen des BF und den zeugenschaftlichen Angaben seiner Ehefrau im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. Des Weiteren auf den zur Person des BF sowie seinen Familienangehörigen eingeholten Registerauszügen.

2.2.1. Zur Person des BF:

Die Identität des BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und ist ein österreichischer Führerschein in Kopie aktenkundig (AS 131). Des Weiteren ist ein gültiger bosnischer Reisepass im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister dokumentiert und als authentisch (echt) klassifiziert. Von der Muttersprache war bereits aufgrund der Herkunft auszugehen, von den italienischen Sprachkenntnissen aufgrund des Vorbringens in der Stellungnahme vom 19.09.2023 (AS 129). Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen basiert auf der Wahrnehmung des erkennenden Gerichts im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (PS 7).

Die Feststellung zur engen Vater-Kind-Beziehung ergibt sich aus dem nachfolgenden jeweils glaubhaften und authentischen Vorbringen des BF und seiner Ehefrau im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (PS 6 und 8):

„RI: Weshalb soll ich davon ausgehen, dass Ihr Leben von jetzt an eine positive Wendung nehmen wird?

BF: Ich glaube, dass konnte bei mir nur einmal passieren, vor allem wegen der Erfahrungen, die ich jetzt in Haft mache. Auch wegen der Familie, als Beispiel kann ich Ihnen sagen, dass es eine Katastrophe ist, wenn ich im Freigang nach Hause komme und mich dann von meiner Tochter wieder trennen muss. Beim letzten Mal war es so, dass die Tochter hinten im Auto zu weinen begonnen hat, als ich wieder in die Haftanstalt zurück musste. Das ist jedes Mal so. Meine Tochter glaubt momentan, dass ich arbeite und deshalb unregelmäßig nach Hause komme. Sie geht offenbar davon aus, dass sich das in absehbarer Zeit ändert.

[…]

RV: Was würde es für Sie und Ihre Kinder bedeuten, wenn der BF Österreich verlassen müsste?

Z2: Das wäre ganz schwierig. Es war schon die Zeit, die er jetzt in Haft verbracht hat, schon sehr schwierig für mich und meine Kinder. Unsere Tochter geht schon in die Schule und immer wieder kommt die Fragen, warum der Papa nicht da ist. Wir holen ihn meistens ab, wenn er Freigang hat. Seit letzten Jahr hat er Freigänge und deshalb besuchen wir ihn nicht in XXXX . Die Tochter fragt immer, warum der Papa nicht immer bei uns ist. Sie weiß es nicht genau, warum. Sie hat eine sehr schöne Beziehung zu ihrem Vater. Wir möchten den Kindern in der Zukunft erklären, was mit dem Papa ist, aber jetzt noch nicht. Dafür sind sie zu jung.

Z beginnt zu weinen.

RI: Möchten Sie weiter aussagen?

Z: Ja, ich erlebe nur bestimmte Dinge jetzt noch einmal. Er ist immer wieder zu uns gekommen am Wochenende. Jetzt stellt sich natürlich die Frage, ob er bleiben kann oder nicht.

RI: Weshalb gehen Sie davon aus, dass Ihr Ehemann keine weiteren Straftaten mehr begehen wird, auch wenn sich wieder Schwierigkeiten oder schwierige Lebensumstände ergeben würden?

Z1: Wir haben ganz viel darüber geredet und reden immer wieder darüber. Es ist immer Thema. Ich weiß, dass es auch für ihn eine schwierige Zeit war, dort ohne Kinder zu leben. Er hat sehr viel verpasst. Es tut ihm sehr, sehr leid, das weiß ich.“

2.2.2. Zum Verhalten des BF:

Die Feststellungen zur Verurteilung des BF nach dem SMG und dem zu Grunde liegenden Verhalten basieren auf der aktenkundigen schriftlichen Ausfertigung des Strafurteiles (AS 221ff) sowie dem eingeholten Strafregisterauszug.

2.2.3. Zur Lage in Bosnien und Herzegowina:

Die Feststellungen zur Lage des BF im Rückkehrfall konnten getroffen werden, da Bosnien und Herzegowina aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II. Nr. 129/2022 als sichererer Herkunftsstaat gilt und keine wie auch immer gearteten Gefährdungen im Rückkehrfall hervorgekommen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):

3.1.1. Zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung:

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise:

„(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn (…)

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder (…)

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…)

Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 NAG lautet auszugsweise:

„(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; (…)

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder (…)

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Dem BF verfügte zuletzt mit Gültigkeit bis 2025 über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, 2024 wurde ein bislang noch nicht beschiedener Verlängerungsantrag gestellt, weshalb sich der BF gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG iVm § 24 Abs. 1 NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Die belangte Behörde stützte die von ihr erlassene Rückkehrentscheidung zu Recht auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG zumal diese Bestimmung dann heranzuziehen ist, wenn die Gültigkeit des erteilten Aufenthaltstitels abgelaufen und ein Verlängerungsverfahren anhängig ist (vgl. VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0316, Rz 11) und sich der Aufenthalt somit aufgrund einer Perpetuierung des Aufenthaltsrechts nach § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG als rechtmäßig erweist (vgl. VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0002).

Eine auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG gestützte Rückkehrentscheidung setzt voraus, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht. Ein solcher Versagungsgrund liegt nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG vor, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Dieses Kriterium ist gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 NAG dann erfüllt, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in § 11 Abs. 4 Z 1 NAG ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten (vgl. VwGH 13.12.2011, 2009/22/0239). Die Behörde (das VwG) ist dabei berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mit Verweis auf VwGH 14.12.2010, 2008/22/0911).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN).

Fallgegenständlich wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren verurteilt. Mit dieser Verurteilung und den dieser zugrundliegenden strafbaren Handlungen werden die Tatbestände des § 53 Abs. 3 Z 1 und 5 FPG erfüllt, was das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl. etwa VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246).

Die Erlassung eines mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen Einreiseverbotes setzt gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Diese Bestimmung stellt daher im Verhältnis zu § 11 Abs. 2 Z 1 NAG auf einen höheren Gefährdungsmaßstab ab, nämlich auf das Vorliegen einer "schwerwiegenden" Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Anfang 2020 begann der BF mit dem Konsum von Kokain und Cannabiskraut. Ungefähr zur selben Zeit begann er – resultierend aus einer Kombination von Drogenkonsum und finanziellen Schwierigkeiten – auch eine Geschäftsbeziehung mit seinem Bruder, für dessen Suchtgiftgeschäfte er als Subverteiler fungierte. Auftragsgemäß übernahm er Cannabiskraut- bzw. Kokainlieferungen und transportierte sie an die jeweiligen Abnehmer weiter. Teils wurden die Suchtgifte zu ihm gebracht, teils übernahm er sie an diversen anderen Orten. Die Kommunikation zwischen den einzelnen Geschäftspartnern lief über Krypto-Handys. Ungefähr im XXXX 2021 gelang es dem BF zunächst, mit seinem Suchtgiftkonsum aufzuhören und zugleich auch seinen Suchtgifthandel (vorerst) einzustellen. Anfang 2023 begann er jedoch einerseits wieder mit dem Eigenkonsum und andererseits auch mit dem Suchtgifthandel, wobei er in diesem Zeitraum bis zu seiner Festnahme im XXXX 2023 – neben nicht näher bekannten Abnehmern – hauptsächlich mit seinem Bruder und weiteren Subverteilern seines Bruders in Kontakt stand und auch mit diesen Personen – wenngleich mengenmäßig untergeordnet – Suchtgift austauschte/überließ. Insgesamt überließ der BF anderen von XXXX 2020 bis XXXX 2021 und von XXXX 2023 bis zu seiner Festnahme im XXXX 2023 Kokain (insgesamt über 4 Kilogramm) und Cannabiskraut (insgesamt rund 32 Kilogramm) in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG – jene Menge die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen – um das insgesamt mehr als 330-fache (!) übersteigenden Menge vorwiegend im Auftrag seines Bruders. Des Weiteren besaß der BF bei seiner Festnahme rund 42 Gramm Kokain und 70 Gramm Cannabiskraut, welche er zuvor mit dem Vorsatz erwarb, dass es in Verkehr gesetzt werde.

Aufgrund dieser Darstellung der Taten ist im Falle des BF von einem erheblichen Maß an krimineller Energie auszugehen. Insbesondere ist auf die enorme Menge an Suchtgift, die wiederholten Angriffe bzw. Übergaben sowie den langen Tatzeitraum von insgesamt nicht ganz 1 ½ Jahren hinzuweisen, wenngleich nicht verkannt wird, dass es zwischenzeitlich zu einer gut zweijährigen Unterbrechung des Suchtgiftkonsums und -handels kam. Des Weiteren wird nicht verkannt, dass der BF nicht im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und vorwiegend im Auftrag seines Bruders agierte.

Lediglich der Vollständigkeit halber soll auch noch darauf hingewiesen werden, dass der BF diversionell auch die Verantwortung für ab dem Jahr 2021 erfolgtes Fehlverhalten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer eines Unternehmens für Zaunbau übernahm, für welches er zuvor wegen schweren Betruges angeklagt wurde.

Der BF befand sich seit XXXX 2023 in Haft, ab etwa Herbst 2024 wurden im Vollzugslockerungen gewährt und ab XXXX 2025 befand er sich im elektronisch überwachten Hausarrest. Aus dem Status eines Strafhäftlings als "Freigänger" lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143). Das gilt sinngemäß auch für die Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0035).

Im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung (PS 8), wonach der BF bedingt entlassen worden sei und dies darauf hindeute, dass das Strafgericht von keiner Gefährlichkeit mehr ausgehe, wird darauf hingewiesen, dass das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125).

Des Weiteren ist im Hinblick auf die vom BF gegenüber dem erkennenden Gericht – durchaus glaubhaft vermittelte – Reue auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrestes sind dem nicht gleichzuhalten (vgl. VwGH 01.06.2023, Ra 2023/17/0037). Im Übrigen stellt Suchtmitteldelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204).

Da der BF erst im XXXX 2026 aus der Strafhaft entlassen wurde, kann ein ausreichend langer Wohlverhaltenszeitraum denkmöglich noch nicht vorliegen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er den Suchtgifthandel und -konsum bereits einmal vorübergehend beendete. Auch zu berücksichtigen ist, dass mitunter finanzielle Probleme der Auslöser der Delinquenz waren und er sich auf absehbare Zeit noch in einem Entschuldungsprozess befindet. Die grundsätzlich stabilen familiären Verhältnisse konnten ihn schon in der Vergangenheit nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände kann dem BF zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden. Im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Verhinderung strafbarer Handlungen ist nicht nur von einer von ihm ausgehenden (einfachen) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG auszugehen, sondern jedenfalls auch vom Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG.

Im Ergebnis liegt aufgrund des vom BF zuletzt gesetzten Verhaltens ein Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG vor, welcher der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels grundsätzlich entgegensteht. Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG sind somit erfüllt und erweist sich die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung dem Grunde nach als zulässig.

3.1.2. Zur Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG:

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018) (…)

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Da durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF in Österreich eingegriffen wird, muss im Sinne des § 9 BFA-VG im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens vorliegt oder die Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall:

-Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts

Der BF hält sich seit XXXX 2012 durchgehend mit Lebensmittelpunkt in Österreich auf. Ab XXXX 2012 verfügte er auch über einen Aufenthaltstitel, davor befand er sich als bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger im Rahmen des sichtvermerkfreien Aufenthalts rechtmäßig in Österreich. Insgesamt liegt nunmehr ein durchgehend rechtmäßiger Aufenthalt von mehr als 13 Jahren vor.

In diesem Zusammenhang ist zunächst auf den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 hinzuweisen. Dieser normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder (Z 1) er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist (Z 2). § 9 Abs. 4 BFA-VG wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich. (vgl. VwGH 16.07.2025, Ra 2023/17/0128). Da der BF jedoch nicht von klein auf in Österreich aufgewachsen ist und er bis zum Beginn seiner Delinquenz Anfang 2020 auch noch nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 StGB seit mindestens 10 Jahre (rechtmäßig und ununterbrochen) im Bundesgebiet aufhältig war, kommt der ehemalige Aufenthaltsverfestigungstatbestand nicht zur Anwendung.

Des Weiteren ist auf § 9 Abs. 6 FPG hinzuweisen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden kann, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. Mit der Wortfolge "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" ist der Zeitpunkt vor Eintritt des von der belangten Behörde zur Begründung der Rückkehrentscheidung herangezogenen Umstands (hier: Verwirklichung des Tatbestandes nach § 11 NAG) zu verstehen (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2024/21/0171). Zwar hat sich der BF bis zum Beginn seiner Delinquenz im XXXX 2020 nur rund annähernd 8 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten, auf die Frage ob § 9 Abs. 6 BFA-VG in einer solchen Konstellation dennoch heranzuziehen ist kommt es fallgegenständlich jedoch nicht an, zumal – wie bereits erläutert – ohnehin die Voraussetzung des § 53 Abs. 3 FPG vorliegen („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“).

Die bisherige Aufenthaltsdauer des BF steht der Erlassung einer Rückkehrentscheidung für sich genommen somit nicht entgegen, betont wird jedoch ausdrücklich, dass die lange Gesamtaufenthaltsdauer nicht verkannt wird und entsprechende Berücksichtigung im Rahmen der gegenständlichen Interessenabwägung findet.

-tatsächliches Bestehen eines Familienlebens

Im Bundesgebiet lebt die in Bosnien geborene Ehefrau des BF sowie die beiden in Österreich geborenen gemeinsamen Kinder im Alter von 3 ½ und 6 ½ Jahren (alle StA. Bosnien und Herzegowina und aufenthaltsberechtigt). Nachdem mit seiner Familie bereits vor seiner rezenten Inhaftierung ein gemeinsamer Haushalt bestand, während der Inhaftierung zunächst Besuchskontakt in der Justizanstalt und später im Rahmen von Freigängen erfolgte, besteht aktuell wieder ein gemeinsamer Haushalt. Zwischen dem BF und seinen Kindern – insbesondere seiner Tochter – besteht eine enge Vater-Kind-Beziehung.

Der BF verfügt im Bundesgebiet über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, welchem im Rahmen der gegenständlichen Interessenabwägung große Bedeutung zukommt.

-Schutzwürdigkeit des Privatlebens und Grad der Integration

Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).

Abseits seiner Lebensgefährtin und Kinder lebt in Österreich nur sein Bruder, welcher sich jedoch nach wie vor in Haft befindet und als Drahtzieher des Suchtgifthandels anzusehen ist, in welchen der BF involviert war. Zu diesem besteht kein Kontakt.

Bereits aufgrund der Aufenthaltsdauer des BF ist von einem vorliegenden Freundes- und Bekanntenkreis auszugehen, derartige Kontakte könnten jedoch zumutbar auch von Bosnien aus – mittels moderner Kommunikationsmittel – aufrechterhalten werden.

Da der BF Deutschkurse besuchte, Deutsch spricht, im Bundesgebiet langjährig einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachging, auch aktuell wieder in Beschäftigung steht und Hälfteeigentümer einer Doppelhaushälfte ist, ist von einer fortgeschrittenen Integration auszugehen. Als relativierend muss jedoch auch berücksichtigt werden, dass er enorme Schulden anhäufte, welche letztlich nicht mehr bedient werden konnten. Im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit kam es im Rahmen einer Anklage wegen schweren Betruges zu einer diversionellen Verantwortungsübernahme.

-strafrechtliche Unbescholtenheit

Gegenständlich liegt ein Fall massiver Delinquenz vor. Wie sich aus den Feststellungen und rechtlichen Beurteilung zum gegenständlich anzuwendenden Tatbestand betreffend Rückkehrentscheidung ergibt, wurde er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren verurteilt und ist von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen.

Erneut wird darauf hingewiesen, dass Suchtmitteldelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204), was das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung in hohem Maße erhöht.

-Bindungen zum Herkunftsstaat

Der BF wurde in Bosnien und Herzegowina geboren, spricht die dortige Landessprache und lebte dort bis zum Alter von etwa 8 Jahren. Auch zuletzt war der BF mit seiner Familie Ende 2022/Anfang 2023 für mehrere Wochen in Bosnien auf Urlaub, um die dort lebenden Schwiegereltern zu besuchen. Ansonsten lebt nur seine 90 Jahre alte Großmutter in Bosnien. Insgesamt kann vor diesem Hintergrund – wenngleich keine intensiven Bindungen zu Bosnien vorliegen – nicht von einem Bindungsabbruch ausgegangen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es ihm im Falle seiner Rückkehr jedenfalls möglich sein würde, sich erneut in die dortige Gesellschaft einzufügen. So ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ist – zumindest anfänglich – von einer gewissen Unterstützung durch seine dort lebenden Schwiegereltern auszugehen, sodass er nicht der Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre.

-Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Der BF hält sich durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Einwanderungsrechts sind nicht aktenkundig.

-die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Da sich der BF und seine Familie fortlaufend rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, wurde das Familienleben nicht trotz unsicherem Aufenthaltsstatus begründet.

-mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Im gegenständlichen Fall ist kein Organisationsverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer erkennbar, zumal eine Rückkehrentscheidung während bestehender Inhaftierung ohnehin nicht durchsetzbar gewesen wäre.

-Auswirkungen der allgemeinen Lage in Nordmazedonien

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche der BF im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK – anders als Art. 3 leg. cit. – einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im gegenständlichen Verfahren ergaben sich jedoch keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Auf die oben getätigten Ausführungen zu Bosnien und Herzegowina als sicheren Herkunftsstaat wird verwiesen.

-Schlussfolgerungen

Aus den vorangegangenen Ausführungen wird ersichtlich, dass sich das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich insbesondere auf seinen insgesamt langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt von mehr als 13 Jahren, die damit einhergehende fortgeschrittene Integration sowie auf sein Familienleben mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen minderjährigen Kindern stützt. Gegenständlich kann somit – ungeachtet des Haftaufenthaltes von über 2 ½ Jahren – von einer Verdichtung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich gesprochen werden.

Es muss jedoch die gravierende Straffälligkeit des BF auf dem Gebiet der Suchtmitteldelinquenz in Anschlag gebracht werden und wird einmal mehr darauf hingewiesen, dass Suchtmitteldelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Die Suchtmitteldelinquenz des BF und das damit einhergehende öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegt aufgrund der Umstände des Einzelfalles gegenständlich das, aus seinem langjährigen Aufenthalt und seiner Integration abgeleitete, Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. So wird erneut auf den langen Tatzeitraum und die enorme Menge an Suchtmitteln hingewiesen. Hinzukommt, dass die Bindung zu seinem Herkunftsstaat nicht als abgebrochen angesehen werden kann.

Auch die Beziehung des BF zu seiner mit ihm in Österreich lebenden bosnischen Ehefrau vermag angesichts seines Verhaltens, der von ihm nach wie vor ausgehenden Gefährdung und dem fehlenden Bindungsabbruch zu Bosnien und Herzegowina keine abweichende Bewertung zu rechtfertigen. Eine Trennung von ihr wäre im besonders großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten hinzunehmen. In diesem Zusammenhang muss in die Bewertung auch einfließen, dass es der Ehefrau, welche zwar ebenfalls bereits langjährig rechtmäßig aufhältig ist, die jedoch – aufgrund von Kinderbetreuung – noch nicht nachhaltig am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß gefasst hat, grundsätzlich freistehen würde den BF nach Bosnien und Herzegowina zu begleiten, wo sie über familiäre Anknüpfungspunkte in Person ihrer Eltern verfügt. Vor dem Hintergrund der massiven Straffälligkeit des BF könnte die Beziehung auch zumutbar über moderne Kommunikationsmittel und im Rahmen von Besuchen in Bosnien und Herzegowina aufrechterhalten werden.

Jedoch sind – was in der Beschwerde zu Recht bemängelt von der belangten Behörde unberücksichtigt blieb – die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK und § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um einen Elternteil handelt (vgl. VwGH 23.12.2024, Ra 2024/17/0163).

Der BF hat einen Sohn im Alter von 3 ½ Jahren und eine Tochter im Alter von 6 ½ Jahren. Die Kinder sind in Österreich geboren und aufgewachsen, sind hier aufenthaltsberechtigt und besuchen hier den Kindergarten bzw. die Volksschule. Beide Kinder lebten mit dem BF bereits vor dessen Inhaftierung zusammen, im Rahmen der Haft bestand zunächst regelmäßiger Besuchskontakt in der Justizanstalt und in der Folge im Rahmen von Freigängen. Seit XXXX 2025 besteht wieder ein gemeinsamer Haushalt. Zwischen den Kindern – insbesondere der Tochter – und dem BF besteht eine enge Vater-Kind-Beziehung. Für das erkennende Gericht steht außer Zweifel, dass regelmäßige bzw. beständige Kontakte der Tochter und des Sohnes zum BF im Sinne des Kindeswohls sind und kommt diesem bei der gegenständlichen Interessensabwägung maßgebliche Bedeutung zu. Der BF hat während des Vollzuges seiner rezenten Freiheitsstarfe, wie auch aktuell, keine Suchtmittel konsumiert. Auch sonst haben sich im Hinblick auf seine Person – etwa aus den Angaben der Ehefrau in der Beschwerdeverhandlung – keine Anhaltspunkte für zu befürchtende nachteilige Auswirkungen auf das Kindeswohl ergeben.

Die Lebensgefährtin des BF brachte in der Beschwerdeverhandlung betreffend eine etwaige Fortsetzung des Familienlebens in Bosnien und Herzegowina sinngemäß vor, dass sie dies nicht andenke, da die Kinder hier geboren seien, in die Schule und den Kindergarten gehen würden und diese alle Möglichkeiten haben sollen (PS 9). Jedenfalls im Hinblick auf die bereits fortgeschrittenen Sozialisierung der Tochter entspricht es auch der Ansicht des erkennenden Gerichtes, dass es nicht im Sinne des Kindeswohls wäre, diese auf eine Fortsetzung des Familienlebens in Bosnien und Herzegowina – ein Land in welchem sie lediglich urlaubsbedingt aufhältig waren – zu verweisen. Zwar befinden sich die Kinder in einem anpassungsfähigem Alter, doch ist dies nur einer von mehreren Aspekten, die die bei der Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen der unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Interessenabwägung in Betracht zu ziehen sind (vgl. VwGH 03.06.2024, Ra 2024/17/0049). Des Weiteren erreicht das vom BF gesetzte Fehlverhalten gerade noch kein solches Niveau, dass es gegenständlich erlauben würde entgegen dem Kindeswohl auf eine Fortsetzung des Familienlebens in Bosnien zu verweisen. Auch durch bloße Besuche in Bosnien und Herzegowina würde dem Kindeswohl zweifelsfrei nicht hinreichend entsprochen werden, da diese bei lebensnaher Betrachtung nicht ausreichend oft bewerkstelligt werden könnten. Wenngleich insbesondere im Hinblick auf die 6 ½ Jahre alte Tochter des BF nicht von einer unmöglichen bzw. kaum möglichen Aufrechterhatlung des Kontakts mittels moderner Kommunikationsmittel ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 26.06.2024, Ra 2024/17/0042 bis 0046), erscheint dies in Bezug auf den erst 3 ½ jährigen Sohn fraglich (vgl. VwGH 26.06.2024, Ra 2024/17/0042) und könnte jeweils nicht die durch die Trennung von einem Elternteil verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls wettmachen (vgl. VwGH Ro 2022/21/0010).

Es wird nicht verkannt, dass dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang zukommt (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2021/20/0477). Eine mit der erlassenen Rückkehrentscheidung zwangsläufig verbundene Trennung des BF von seinen Kindern, ist nur bei Vorliegen eines besonders großen öffentlichen Interesses, etwa bei der Begehung von gravierenderen Straftaten, gerechtfertigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits wiederholt darauf verwiesen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465). In bestimmten Konstellationen ist die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen. Zur Beurteilung dieses öffentlichen Interesses bedarf es jedoch einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034).

Beispielhaft ist auf den Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der bereits im Jahr 2002 einreiste und zuletzt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügte, hinzuweisen. Er ging 2005 eine Ehe mit einer türkischen Staatsangehörigen ein und entstammten der Ehe fünf, zwischen 2003 und 2015 geborene, Kinder (allesamt aufenthaltsberechtigt, teils „Daueraufenthalt –EU“). Er wurde 2017 unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und weiteren Delikten nach dem Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (davon 5 unbedingt). Bereits 2018 wurde er neuerlich wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt, diesmal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten. Es handelte sich jeweils um grenzüberschreitenden Schmuggel und Handeltreiben. Die Aufenthaltsbeendigung des sich noch in Strafhaft befindlichen Fremden wurde trotz Beeinträchtigung des Kindeswohls als zulässig angesehen (vgl. VwGH 31.05.2022, Ra 2020/21/0176). Auch im Falle eines –wenngleich unrechtmäßig in Österreich aufhältigen und sich in Strafhaft befindlichen – bulgarischen Staatsangehörigen wurde die Aufenthaltsbeendigung trotz Beeinträchtigung des Kindeswohls in Folge von wiederholter Suchtmittelkriminalität als zulässig angesehen. Dieser wurde zuletzt zu 6 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0268). Auch im Falle eines seit 1993 rechtmäßig aufhältigen albanischen Staatsangehörigen, der seit 2005 mit einer Österreicherin eine Lebensgemeinschaft führte, aus welcher im Jahr 2014 ein Kind hervorging, wurde die Trennung im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtmittelkriminalität in Kauf genommen. Dieser wurde zuletzt 2016 wegen Vergehen und Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0174). Zuletzt wird noch auf den Fall eines marokkanischen Staatsangehörigen hingewiesen, welcher 2007 Asyl beantragte, sich jedoch in der Folge unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und eine österreichische Lebensgefährtin sowie einen 2013 geborenen österreichischen Sohn hatte. Dieser wurde zwischen 2008 und 2010 fünfmal zu Freiheitsstrafen zwischen 3 Monaten und 2 Jahren, wegen unter anderem Verbrechen des Suchtgifthandels, weiterer Suchtmitteldelikte und weiterer Straftaten nach dem Strafgesetzbuch verurteilt. Zuletzt wurde er 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie weiterer Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt und befand sich in Haft. Die Trennung von den österreichischen Angehörigen war im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von ua. Suchtgiftkriminalität hinzunehmen (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0050).

Es wird nicht verkannt, dass auch im Falle des BF von schwerwiegender Suchtmittelkriminalität auszugehen ist. So wurde er unter anderem wegen Suchtgifthandels (massive Mengen Kokain und Cannabiskraut) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren verurteilt. Zur von ihm ausgehenden Gefährdung wird auf die Ausführungen in der bereits angestellten Gefährdungsprognose verwiesen. Des Weiteren wird nicht verkannt, dass der BF – nachdem es ihm im XXXX 2021 gelang den Suchtgifthandel und -konsum einzustellen – trotz der Geburt seines Sohnes im Jahr 2022, erneut delinquent wurde. Im vorliegenden Fall muss jedoch auch berücksichtigt werden, dass der BF aktuell wieder drogenfrei ist, einer Erwerbstätigkeit nachgeht, sich im Rahmen eines Schuldenregulierungsverfahrens bemüht seine finanziellen Verhältnisse zu konsolidieren, es sich gegenständlich um seine erste Verurteilung und Haft handelt und der BF weder im Rahmen einer kriminellen Vereinigung noch federführend tätig war, wenngleich nach wie vor von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen ist.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes führen diese Umstände im gegenständlichen Einzelfall – wenngleich sie keinen Wegfall der Gefährdung zu rechtfertigen vermögen – dazu, dass trotz der erheblichen Delinquenz des BF im Suchtmittelbereich und der beschriebenen Wiederholungsgefahr, gerade noch davon ausgegangen werden, dass dem Kindeswohl größeres Gewicht beizumessen ist, als dem entgegenstehenden besonders großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtmitteldelinquenz.

Insgesamt erweist sich die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls des Sohnes und der jüngsten Tochter des BF als unzulässig.

Der BF sei jedoch eindrücklich darauf hingewiesen, dass bei einem neuerlichen Fehlverhalten – insbesondere im Suchtmittelkontext – ein neuer Sachverhalt vorliegt, der von der belangten Behörde aufzugreifen und neu zu bewerten sein wird, wobei die oben erörterten Taten auch in die Betrachtung miteinzubeziehen sind. Bei entsprechend schwerwiegenden Umständen wird auch bei Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens wieder die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Betracht zu ziehen sein.

§ 9 Abs. 3 BFA-VG ist dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass (jedenfalls) im Rückkehrentscheidungsverfahren nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG – wenn also in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2 NAG nicht vorliegen – die entbehrlichen Aussprüche über die nur vorübergehende oder dauernde Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben haben und auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt. In solchen Konstellationen ist das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund des § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG zu den genannten Aussprüchen nicht berechtigt (vgl. VwGH 29.08.2024, Ra 2022/21/0031).

Im Ergebnis war die mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben.

3.2. Zu den Spruchpunkten II. bis IV. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreise und Einreiseverbot):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden.

Da die Spruchpunkte II. bis IV. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzen, diese jedoch ersatzlos zu beheben war, ist ihnen die Grundlage entzogen. Im Ergebnis waren folgerichtig auch die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte und somit der gesamte Bescheid ersatzlos zu beheben.

Zu B)

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Rückkehrentscheidungen ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.